BGH zitiert Kommentar von Lehner/Nolte/Putzke

Wenn das höchste deutsche Zivilgericht bei seiner Entscheidung auf den Kommentar von Rechtswissenschaftlern zurückgreift, dann ist das gelebter Wissenstransfer. So in dem BGH-Urteil vom 5. Dezember 2017 geschehen. 

In diesem verurteilte der BGH den Besitz von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen. Fraglich war in diesem Fall, ob sich der Begriff „Sport“ ausschließlich auf den Leistungssport bezieht oder ob in diesem Sinne auch der Breiten- und Freizeitsport erfasst wird.

Der Fall: Ein Kraftsportler, der seinen Muskelaufbau mit Testosteronpräparaten verbessert, aber nicht an Wettkämpfen teilnimmt, wurde vom Landgericht Bielefeld zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen des Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt. Die Präparate bestellte er zusammen mit Bekannten aus der Kraftsportszene über das Internet im Ausland und lagerte sie bei sich zu Hause. Da es in der Kraftsportszene so üblich ist, war er zur Weitergabe der Substanzen bereit. Der Sportler klagte gegen die Entscheidung  des Landgerichts, weil er die Mittel als Hobbysportler seiner Auffassung nach nur zum Zwecke des Selbstdopings besaß.

Kraftsport wird im Sinne des ADG als Sport verstanden. Wie Nolte in dem o.g. Kommentar feststellt, setzt der Begriff des Sports nicht zwingend die Teilnahme an Wettkämpfen voraus, damit der Besitz  von nicht geringen Mengen von Dopingmitteln strafbar ist. Die Strafbarkeit von Doping im Wettkampf unterfällt einer anderen Vorschrift des ADG. In jener Vorschrift wird explizit vorausgesetzt, dass der Sportler an Wettkämpfen des organisierten Sports teilnimmt oder teilnehmen will. Bei dem  Besitz von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen ist dies anders.Hier bedarf es keiner Wettkampfteilnahme. Die Begründung dafür ist, dass der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen regelmäßig die Vorstufe für den Handel mit Dopingmitteln darstellt. So konnte der BGH mit Hilfe des Kommentars von Lehner/Nolte/Putzke darlegen, wieso die Entscheidung des Landgerichts richtig war. 

Den Kommentar zum Anti-Doping-Gesetz von Lehner/Nolte/Putzke können Sie sich hier bestellen.