FAQs

Was muss beachtet werden, wenn Studierende, Stipendiat*innen oder...

Was muss beachtet werden, wenn Studierende, Stipendiat*innen oder Gastwissenschaftler*innen Miterfinder*innen sind?“ ?

Was muss beachtet werden, wenn Studierende, Stipendiat*innen oder Gastwissenschaftler*innen Miterfinder*innen sind?“

Studierende, die nicht als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte an der Hochschule beschäftigt sind, fallen nicht unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz, sondern sind freie Erfinder*innen. Ebenso sind Stipendiat*innen oder Gastwissenschaftler*innen, die nicht vertraglich an die Hochschule gebunden sind, freie Erfinder*innen. 

Um für spätere Verwertungen der Schutzrechte eine klare Lage der Eigentumsrechte des Schutzrechtes zu haben, sollten in diesen Fällen vorab Regelungen getroffen werden. In diesen Fällen kontaktieren Sie uns.

Ich möchte möglichst bald veröffentlichen. Was muss ich beachten?

Ich möchte möglichst bald veröffentlichen. Was muss ich beachten?

Falls die Inhalte der geplanten Veröffentlichung durch ein Patent geschützt werden sollen, müssen diese vorher schutzrechtlich gesichert werden. Erst mit Eingang der Anmeldung beim Patentamt besteht patentrechtlicher Schutz. Dies ist frühestens 2 Monate (bitte bei Dringlichkeit geplante Veröffentlichung in der Erfindungsmeldung anzeigen), i.d.R.  3-6 Monate, nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule der Fall. 

 

Was und wo schützt mein Patent eigentlich?

Was und wo schützt mein Patent eigentlich?

Ein Patent ist ein Ausschließungsrecht, Konkurrenten dürfen den „Gegenstand“ nicht produzieren oder nachahmen, nicht importieren oder in den Verkehr bringen und nicht benutzen. Der Schutz besteht nur in den Ländern, wo das Schutzrecht erteilt ist. Erlaubt sind Nutzungen im privaten Umfeld (nicht kommerziell) und Forschung an (nicht mit! - Lizenzpflicht) der geschützten Erfindung.

Beispiel: Forschung an der Weiterentwicklung von PCR-Verfahren ist erlaubt. Forschung unter Verwendung des PCR-Verfahren, die nicht der Weiterentwicklung des Verfahrens dient, erfordert eine Lizenz.

Wie werde ich finanziell an der Verwertung der Erfindung beteiligt?

Wie werde ich finanziell an der Verwertung der Erfindung beteiligt?

Bei erfolgreicher Verwertung einer Diensterfindung ist die Hochschule gesetzlich zur Zahlung einer Erfindervergütung verpflichtet. Nach § 42 Abs. 4 ArbErfG hat der/die Erfinder*in bzw. die Erfindergemeinschaft einen Anspruch auf 30% der erzielten Brutto-Verwertungseinnahmen (aus Lizensierung oder Verkauf).