Chemische und physikalische Manipulationen

Nach der Liste der Verbotenen Substanzen und Methoden der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) ist unter M2 die Manipulation von Urinproben aufgeführt (Stand 1.1.2013).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION 

Folgende Methoden sind verboten:

1. Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin.

2. Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht.

Der genaue englische Text im Wortlaut:

M2. CHEMICAL AND PHYSICAL MANIPULATION

1. Tampering, or attempting to tamper, in order to alter the integrity and validity of Samples collected during Doping Controls. These include but are not limited to urine substitution and/or alteration (e.g. proteases).

2. Intravenous infusions and/or injections of more than 50mL per 6 hour period except for those legitimately received in the course of hospital admissions or clinical investigation.

Historische Betrachtung Stand 2008

Manipulation: Chemische und physikalische Manipulationen

Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat ab 2005 das Reglement zu dieser verbotenen Methode (siehe unten) dahingehend abgeändert, dass neben der Manipulation einer Urinprobe, wie es unter Punkt 1 im englischen Text ausgewiesen ist, auch intravenöse Infusionen verboten werden (Punkt 2), wenn sie medizinisch nicht gerechtfertigt sind.

Zu diesem Paragraphen hat es vonseiten betreuender Ärzte Fragen gegeben, wo genau die Abgrenzung zwischen einer erlaubten medizinischen Indikation und einer nicht erlaubten Maßnahme ist. Die WADA hat deshalb in der Dopingliste 2008 erstmals folgenden Zusatz eingefügt: Infusionen sind nur in akuten medizinischen Situationen erlaubt und eine nachträgliche Therapeutische Ausnahmeregelung (TUE) ist erforderlich.

Eine Klärung zu den Verfahren einer TUE bei intravenösen Infusionen können nur die jeweiligen verantwortlichen Anti-Doping-Organisationen geben, z.B. in Deutschland die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) in Bonn.

Der genaue englische Text der WADA Prohibited List 2008 lautet:

M2. CHEMICAL AND PHYSICAL MANIPULATION

1. Tampering, or attempting to tamper, in order to alter the integrity and validity of Samples collected during Doping Controls is prohibited. These
include but are not limited to catheterisation, urine substitution and/or alteration.
2. Intravenous infusion is prohibited. In an acute medical situation where this method is deemed necessary, a retroactive Therapeutic Use Exemption will be required.

Deutsche Übersetzung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2008)

M2. Chemische und physikalische Manipulation

1. Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.
2. Verboten ist die intravenöse Infusion. In einer akuten medizinischen Situation, in der diese Methode für notwendig erachtet wird, wird eine rückwirkende Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung gefordert.

Stand 6.2.2003

Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen einer Urinprobe

"Die Medizinische Kommission des IOC verbietet die Verwendung von Substanzen und Methoden, die die Unversehrtheit und die Rechtsgültigkeit von Urinproben beeinflussen, z.B. Katheterisierung, Urinaustausch, Verdünnen von Urin, Unterdrückung der renalen Elimination durch Pharmaka (z.B. durch Probenecid und verwandte Verbindungen) und die Applikation von Epitestosteron*.

*Seit dem 1.1.2003 wird Epitestosteron allerdings unter I verbotene Wirkstoffgruppen / Maskierende Substanzen aufgeführt.

In den vergangenen Jahren wurde immer wieder über Manipulationen der Urinproben bei Dopingkontrollen berichtet. Urinaustausch in der Blase mittels Katheter vor dem Erscheinen in der Dopingkontrollstation, Urinabgaben aus mitgeführten Flaschen und Plastikbehältern sowie Verdünnen von Urin bei der Abnahmeprozedur in unbewachten Augenblicken waren Maßnahmen, die beim Aufdecken mit einer sofortigen Disqualifikation geahndet wurden.

Die Regeln verboten solche Maßnahmen zur Verfälschung von Urinproben nicht mit der notwendigen juristischen Klarheit.

Das Auffinden von Probenecid**, eine pharmakologische Manipulation, veranlasste 1987 die Medizinische Kommission des IOC, Manipulationen bei der Urinabgabe zu verbieten. Hiermit soll sichergestellt werden, dass ein unverfälschter Urin des kontrollierten Athleten für die Dopinganalytik zur Verfügung steht." (aus Donike und Rauth, 1996)

**Seit dem 1.1.2003 wird Probenecid allerdings unter I verbotene Wirkstoffgruppen / Maskierende Substanzen aufgeführt.