ß2-Agonisten, die hauptsächlich therapeutisch gegen Asthma eingesetzt werden, wurden erstmals 1993 als Dopingsubstanzen deklariert und verboten, nachdem ihr Missbrauch im Sport bekannt wurde. Dabei ging man ähnlich wie bei Clenbuterol davon aus, dass erhöhte Dosen von ß2-Agonsiten die Proteinsynthese verbessert. Der Effekt soll ähnlich, aber abgeschwächter als bei anabol androgenen Steroiden (AAS) sein. Studien, die dieses belegen, gibt es aber kaum. Ob die Wirkung von ß2-Agonisten auf die Bronchien zu einer verbesserten Atmung und Ausdauerleistung bei gesunden Personen führen kann, ist ebenfalls umstritten.
Besondere Regelung für Salbutamol, Formoterol, Salmeterol und Vilanterol
Der genaue Text der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) im Reglement vom 1.1.2026:
mote: The presence in urine of salbutamol in excess of 1000 ng/mL or formoterol in excess of 40 ng/mL is not consistent with therapeutic use of the substance and will be considered as an Adverse Analytical Finding (AAF) unless the Athlete proves, through a controlled pharmacokinetic study, that the abnormal result was the consequence of a therapeutic dose (by inhalation) up to the maximum dose indicated above.
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Namentlich werden folgende ß2-Agonisten als Beispiele ausgewiesen:
Arformoterol, Fenoterol, Formoterol, Higenamine, Indacaterol, Levosalbutamol, Olodaterol, Procaterol, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Terbutaline , Tretoquinol (trimetoquinol), Tulobuterol, Vilantero
Das Verbot bezieht sich aber grundsätzlich auf alle ß2-Agonisten, auch wenn sie namentlich nicht aufgelistet sind.
Für die Ausnahmeregelung einer therapeutischen Anwendung von ß2-Agonisten hat die WADA entsprechende Verfahren vorgeschlagen, die in Absprache mit den jeweiligen verantwortlichen Anti-Doping Agenturen bzw. mit den internationalen Fachverbänden angewendet werden. Dieses Verfahren wird als "Therapeutic Use Exemption" oder "Medizinische Ausnahmeregelung" bezeichnet.
siehe auch Info der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA)
Für die Olympischen Winterspiele in Salt Lake City 2002 wurde erstmals vom IOC eine umfangreiche Anmeldepflicht für inhalativ zugelassene ß2-Agonisten vorgeschrieben.
Stand: 5.2.2026