Folgende Methoden sind verboten:
Der genaue englische Text im Wortlaut:
M2. Chemical and physical Manipulation
Stand 2008
Manipulation: Chemische und physikalische Manipulationen
Die Welt Anti-Doping Agentur (WADA) hat ab 2005 das Reglement zu dieser verbotenen Methode (siehe unten) dahingehend abgeändert, dass neben der Manipulation einer Urinprobe, wie es unter Punkt 1 im englischen Text ausgewiesen ist, auch intravenöse Infusionen verboten werden (Punkt 2), wenn sie medizinisch nicht gerechtfertigt sind.
Zu diesem Paragraphen hat es vonseiten betreuender Ärzte Fragen gegeben, wo genau die Abgrenzung zwischen einer erlaubten medizinischen Indikation und einer nicht erlaubten Maßnahme ist. Die WADA hat deshalb in der Dopingliste 2008 erstmals folgenden Zusatz eingefügt: Infusionen sind nur in akuten medizinischen Situationen erlaubt und eine nachträgliche Therapeutische Ausnahmeregelung (TUE) ist erforderlich.
Eine Klärung zu den Verfahren einer TUE bei intravenösen Infusionen können nur die jeweiligen verantwortlichen Anti-Doping-Organisationen geben, z.B. in Deutschland die Nationale Anti-Doping Agentur (NADA) in Bonn.
Der genaue englische Text der WADA Prohibited List 2008 lautet:
M2. Chemical an physical Manipulation
Deutsche Übersetzung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2008):
M2. Chemische und physikalische Manipulation
Stand 6.2.2003
Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen einer Urinprobe
"Die Medizinische Kommission des IOC verbietet die Verwendung von Substanzen und Methoden, die die Unversehrtheit und die Rechtsgültigkeit von Urinproben beeinflussen, z.B. Katheterisierung, Urinaustausch, Verdünnen von Urin, Unterdrückung der renalen Elimination durch Pharmaka (z.B. durch Probenecid und verwandte Verbindungen) und die Applikation von Epitestosteron*.
*Seit dem 1.1.2003 wird Epitestosteron allerdings unter I verbotene Wirkstoffgruppen / Maskierende Substanzen aufgeführt.
In den vergangenen Jahren wurde immer wieder über Manipulationen der Urinproben bei Dopingkontrollen berichtet. Urinaustausch in der Blase mittels Katheter vor dem Erscheinen in der Dopingkontrollstation, Urinabgaben aus mitgeführten Flaschen und Plastikbehältern sowie Verdünnen von Urin bei der Abnahmeprozedur in unbewachten Augenblicken waren Maßnahmen, die beim Aufdecken mit einer sofortigen Disqualifikation geahndet wurden.
Die Regeln verboten solche Maßnahmen zur Verfälschung von Urinproben nicht mit der notwendigen juristischen Klarheit.
Das Auffinden von Probenecid**, eine pharmakologische Manipulation, veranlasste 1987 die Medizinische Kommission des IOC, Manipulationen bei der Urinabgabe zu verbieten. Hiermit soll sichergestellt werden, dass ein unverfälschter Urin des kontrollierten Athleten für die Dopinganalytik zur Verfügung steht." (aus Donike und Rauth, 1996)
**Seit dem 1.1.2003 wird Probenecid allerdings unter I verbotene Wirkstoffgruppen / Maskierende Substanzen aufgeführt