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  • AM-2020-20-Grundordnung-DSHS-Koeln.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 20/2020 Köln, den 05. November 2020 INHALT Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23.09.2020 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 1 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23.09.2020 Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zu- letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Grundordnung erlassen: Inhaltsübersicht Präambel I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Rechtsstellung und Aufgaben § 2 Markenrechtliche Bestimmungen § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien § 4 Zentrale Organe § 5 Rektorat und Rektorin/Rektor § 6 Senat § 7 Hochschulrat § 8 Hochschulwahlversammlung § 9 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten § 11 Zentrale Betriebseinheiten IV. Abschnitt: Kommissionen und Beauftragte § 12 Universitätskommissionen § 13 Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitäts- verbesserungskommission) § 14 Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission § 15 Kommission für Nachhaltige Entwicklung § 16 Vertretung der studentischen Hilfskräfte § 17 Vertretung der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung V. Abschnitt: Verfahrensregeln § 18 Jahresabschluss § 19 Verkündung von Ordnungen und Beschlüssen VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 20 Übergangsbestimmungen und Anpassung des internen Rechts § 21 In-Kraft-Treten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 2 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Die Deutsche Sporthochschule Köln ist der institutionelle Raum, innerhalb dessen ihre Mitglieder studieren, lehren, forschen und arbeiten. Dieser Raum ist durch das Grund- gesetz der Bundesrepublik Deutschland, durch die Landesverfassung NRW und näher durch die sportwissenschaftliche Orientierung bestimmt. Sie pflegt und gestaltet die- sen institutionellen Raum, d.h. die akademische Kultur, auf der Grundlage der men- schenrechtlich garantierten gleichen Rechte ihrer Mitglieder. Das Verhältnis der ein- zelnen Organe und Gremien der Deutschen Sporthochschule Köln wird durch das Kol- legialitätsprinzip bestimmt. Die Deutsche Sporthochschule Köln verpflichtet sich daher insbesondere zu einer ge- lebten Praxis wechselseitiger Achtung und Meinungsfreiheit; sie ächtet jegliche Dis- kriminierung und setzt sich aktiv für gute Beschäftigungsbedingungen all ihrer Mitglie- der ein. Ihre Mitglieder studieren, lehren, forschen und arbeiten unter Bezugnahme auf ihre gesellschaftliche Verantwortung; sie fühlen sich der Gestaltung einer friedli- chen Welt und Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausdrücklich verpflichtet. Auch institu- tionell fördert die Deutsche Sporthochschule Köln die nachhaltige Entwicklung der na- türlichen und sozialen Lebensgrundlagen durch ihr Handeln und ihre Ausbildungs- und Forschungstätigkeit. Die Deutsche Sporthochschule Köln trägt und wahrt eine besondere Verantwortung für die Entwicklung der Sportwissenschaft. Dem Gegenstand nach ist sie an allen Fra- gen orientiert, die den Sport und andere Bewegungskulturen betreffen; der Organisa- tionsform nach ist sie der Vielfalt der sportwissenschaftlichen Disziplinen und der Pflege von deren Zusammenarbeit verpflichtet. Sie verpflichtet sich zur strengen Be- achtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einschließlich derer zur Be- handlung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Deutsche Sporthochschule Köln verpflichtet sich ausdrücklich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wobei sie besonderen Wert auf die Gleichbehand- lung der Geschlechter legt. I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Rechtsstellung und Aufgaben (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln ist eine Universität des Landes Nordrhein- Westfalen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Sie nimmt die ihr obliegenden Aufgaben als Selbstverwal- tungsangelegenheiten wahr. (2) Die Bestimmungen des Hochschulgesetzes gelten unmittelbar, soweit in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 3 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 2 Markenrechtliche Bestimmungen Die Deutsche Sporthochschule Köln führt als gesetzlich geschütztes Logo und eingetra- gene Wort-/Bildmarke einen „Tempel“ (vier weiße Säulen mit einem dazugehörenden Dach auf blauem Grund) sowie rechts daneben den gesetzlich geschützten Begriff “Deutsche Sporthochschule Köln“ und dessen englische Übersetzung. Außerdem sind die Begriffe „Spoho“, „DSHS“, „European Sport University“ und „German Sport Universi- ty Cologne“ als Markenname rechtlich geschützt. Das Logo hat folgende Form: § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen (1) Die Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1-4 HG können zur Wahr- nehmung ihrer Angelegenheiten und zur Stärkung einer demokratisch mitbestimmten Hochschule Gruppenvertretungen bilden und Sprecherinnen/Sprecher wählen. Die Sprecherinnen/die Sprecher können Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge in den Senat einbringen. (2) Die Bildung von Untergruppen (z.B. Fächergruppen) innerhalb der Mitgliedergruppen ist zulässig. Auch diese können Sprecherinnen/Sprecher wählen und Anträge in den Senat einbringen sowie Tagesordnungspunkte vorschlagen, wenn diese von mindes- tens 10 % der gesamten Mitgliedergruppe, bei der Gruppe der Studierenden von min- destens 3 % der Studierenden getragen werden. II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien § 4 Zentrale Organe Zentrale Organe der Hochschule sind: 1. das Rektorat, 2. die Rektorin/der Rektor, 3. der Senat, 4. der Hochschulrat, 5. die Hochschulwahlversammlung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 4 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 5 Rektorat und Rektorin/Rektor (1) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es ist neben den im HG genannten Aufgaben ins- besondere zuständig für: 1. die Steuerung und Wirtschaftsplanung der Hochschule, 2. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie von wissen- schaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, 3. Aufgaben und Befugnisse, die gem. § 26 ff. HG den Fachbereichen zugewiesen sind - soweit nicht eine andere Zuständigkeit geregelt ist (vgl. § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 der Grundordnung). (2) Dem Rektorat gehören hauptberuflich an die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/ Vorsitzender und die Kanzlerin/der Kanzler sowie Prorektorinnen/Prorektoren, die ihr Amt nicht hauptberuflich wahrnehmen. (3) Die Rektorin/der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie/er kann die Ausübung dieser Be- fugnis für bestimmte Bereiche anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen. Näheres kann eine Hausordnung regeln. (4) Soweit diese Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt, ist das Amt der hauptbe- ruflichen Rektoratsmitglieder unvereinbar mit anderen Ämtern und Mandaten in der akademischen Selbstverwaltung. (5) Eine Prorektorin/ein Prorektor soll für den Bereich Studium und Lehre zuständig sein. Eine andere Prorektorin/ein anderer Prorektor soll für den Bereich Forschung zustän- dig sein. Weitere Prorektorinnen/Prorektoren können für näher zu definierende Ge- schäftsfelder vorgeschlagen werden. (6) Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen/Prorektoren sollen aus dem Kreis der Pro- fessorinnen/Professoren aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh- rer entstammen. Eine Prorektorin/ein Prorektor kann aus dem Kreis der Juniorprofes- sorinnen/Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden. (7) Die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats beträgt sechs Jahre, weitere Amtszei- ten betragen vier Jahre, im Falle der Kanzlerin/des Kanzlers sechs Jahre. Die Amtszeit einer Prorektorin/eines Prorektors aus der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jah- re. Die Amtszeit der nichthauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin/des Rektors. (8) Das Rektorat kann auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen, in denen sie unbescha- det des § 19 HG die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit er- ledigen. Eine solche Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Rektoratsmitglieder. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 5 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (9) Das Rektorat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse bil- den sowie Rektoratsbeauftragte ernennen. § 6 Senat (1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. neun Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch- schullehrer; 2. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 3. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung; 4. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit der Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. (2) Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfü- gen in den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 HG genannten Angelegenheiten sowie bei Auf- gaben und Befugnissen, die der Senat für den Fachbereichsrat wahrnimmt (vgl. § 10 der Grundordnung) und welche Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats. Hierzu werden diese durch Multiplikation mit dem Faktor 1,2 gewichtet. (3) Jede nach § 6 Abs. 1 der Grundordnung vertretene Gruppe hat ein Vetorecht, d.h. eine Entscheidung des Senats kann nicht getroffen werden, wenn eine Gruppe dieser wi- derspricht. Das Veto ist zu begründen und kann nur von allen anwesenden stimmbe- rechtigten Mitgliedern der Gruppe gemeinsam ausgeübt werden. Bei Vorliegen eines Vetos ist die Entscheidung über diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste Senatssit- zung zu vertagen. Wird eine Entscheidungsvorlage nach eingelegtem Veto nicht inhalt- lich abgeändert, kann das Veto nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder überstimmt werden. Betrifft die nach dem Veto inhaltlich unver- änderte Entscheidungsvorlage eine der in § 6 Abs. 2 der Grundordnung aufgeführten Konstellationen, werden die Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehre- rinnen und Hochschullehrer bei der Abstimmung über die Entscheidungsvorlage durch Multiplikation mit dem Faktor 2,0 gewichtet. (4) Der Senat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzen- de/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende/der Vorsitzende wirkt bei der Vorbereitung der Sitzun- gen durch das Rektorat mit dem Recht auf Anmeldung von Tagesordnungspunkten mit. Ihr/ihm obliegt die Leitung der Sitzungen sowie die Weiterleitung von Senatsbeschlüs- sen an die zuständigen Organe und Gremien zur weiteren Veranlassung. Die/der Vor- sitzende des Senats wird mit einer Mehrheit von 2/3 seiner stimmberechtigten Mit- glieder abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Vorsitzende/ein neuer Vor- sitzender gewählt wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 6 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Neben den in § 22 Abs. 2 HG aufgezählten nichtstimmberechtigten Mitgliedern des Senats mit Antrags- und Rederecht ist dies zusätzlich die Gleichstellungsbeauftragte. (6) Der Senat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse bil- den. In Prüfungsausschüssen müssen Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung nicht vertreten sein. (7) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats; 3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen, von Studien- und Prüfungsordnungen sowie der übrigen Ordnungen der Hochschule, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt; 4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Abs. 1a Satz 1 HG; 5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1 a HG und des Hochschulvertrags nach § 6 Abs. 3 HG, zu den Evalu- ationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsät- zen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Leh- re und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen be- treffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. (8) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Abs. 3 HG bedarf der Zustimmung des Senats. Näheres zum Berufungsverfahren regelt die Beru- fungsordnung. (9) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 7 Hochschulrat (1) Der Hochschulrat besteht aus acht Mitgliedern. (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hochschulrats sind Externe, also weder Hochschulmitglieder noch Hochschulangehörige, mindestens zwei sind Interne. (3) Die Mitglieder des Hochschulrats wählen mit der Mehrheit ihrer Stimmen ein externes Mitglied zur/zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 7 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Der Hochschulrat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Abs. 3 HG und zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1a HG; 3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 HG, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hoch- schulverbundes nach § 77a Absatz 1 HG, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8 HG, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentü- merverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 8 HG; 4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats; 5. Empfehlungen und Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Abs. 3 HG und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betref- fen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind; 7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Ent- lastung des Rektorats. (5) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Hochschulwahlversammlung (1) Die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder erfolgt durch die Hochschulwahlversammlung, die zur Hälfte aus allen Mitgliedern des Senats und zur anderen Hälfte aus allen Mitgliedern des Hochschulrats besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Senats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Senat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Hochschulrats sind, haben Stimmrecht, wenn sie Externe im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 2 HG sind. (2) Die/der Vorsitzende und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung gewählt. § 9 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats (1) Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers wird zur Vorbereitung der Wahl der Rektoratsmitglieder eine Findungskommission eingerichtet. Die Findungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie werden je zur Hälfte durch den Hochschulrat und den Senat entsendet, wobei die entsendeten Mitglieder des Senats unterschiedlichen Statusgruppen angehören. Näheres zur Wahl der Hochschulratsmitglieder für die Findungskommission regelt die Geschäftsordnung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 8 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln des Hochschulrats. Näheres zur Wahl der Senatsmitglieder für die Findungs- kommission regelt die Geschäftsordnung des Senats. (2) Die Findungskommission tritt auf gemeinsame Einladung der Vorsitzenden des Hochschulrats und des Senats zur konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Arbeit der Findungskommission gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Die Sitzungen der Findungskommission sind nicht öffentlich. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. (4) Die Stellen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder werden öffentlich ausgeschrieben. Die Hochschulwahlversammlung beschließt einen Ausschreibungstext, nachdem die Findungskommission einen Vorschlag erarbeitet hat. (5) Nach Sichtung und Bewertung der Bewerbungen für die Position der Rektorin/des Rektors und der Kanzlerin/des Kanzlers beschließt die Findungskommission eine Empfehlung an die Hochschulwahlversammlung. Die Empfehlung für die Wahl der Kanzlerin/des Kanzlers erfolgt im Benehmen mit der Rektorin/dem Rektor oder der designierten Rektorin/dem designierten Rektor. (6) Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Absatz 4 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach den Absätzen 1-3 und 5 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten - und für die Wahl der Kanzlerin/des Kanzlers im Benehmen mit der Rektorin/dem Rektor oder der designierten Rektorin/dem designierten Rektor - abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren. (7) Die Wahlen der übrigen Mitglieder des Rektorats erfolgen auf Vorschlag der designierten Rektorin/des designierten Rektors. Zu diesem Vorschlag nimmt die Findungskommission Stellung. Die Anzahl der nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren bestimmt der Hochschulrat auf Vorschlag der designierten Rektorin/des designierten Rektors. (8) Die Hochschulwahlversammlung lädt die von der Findungskommission vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung ein. Diese findet öffentlich statt, die anschließende darauf bezogene Aussprache der Hochschulwahlversammlung erfolgt nichtöffentlich. (9) Die Hochschulwahlversammlung wählt die Mitglieder des Rektorats mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrats und der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats. Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Wird auch im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht und hat die Findungskommission weitere Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 9 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Personen zur Wahl vorgeschlagen, wird jeweils entsprechend der Sätze 1 und 2 für die weiteren Vorschläge in der von der Findungskommission vorgegebenen Reihenfolge verfahren. Wird für keine der vorgeschlagenen Personen eine Mehrheit gemäß Satz 1 erreicht, geht der Wahlvorschlag zur erneuten Beratung zurück an die Findungskommission, die der Hochschulwahlversammlung entweder einen neuen Vorschlag vorlegt oder bei Fehlen weiterer geeigneter Kandidatinnen/Kandidaten eine Neuausschreibung empfiehlt und hierzu einen gegebenenfalls geänderten Ausschreibungstext vorschlägt. (10) Das Wahlergebnis ist von der/dem Vorsitzenden der Hochschulwahlversammlung unverzüglich hochschulöffentlich bekannt zu geben. (11) Für die Arbeit der Hochschulwahlversammlung gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt jedoch 14 Tage. (12) Auf schriftlichen Antrag von 5/8 der Mitglieder des Hochschulrats oder von 5/8 der Mitglieder des Senats hat die Hochschulwahlversammlung über die Abwahl von Rektoratsmitgliedern zu entscheiden. Eine Abwahl kann nur aus wichtigem Grund erfolgen; für ihre Durchführung ist Voraussetzung, dass sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt benannt und eine Ladungsfrist von 14 Tagen eingehalten wurde. (13) Dem betroffenen Mitglied des Rektorats ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu geben. Ist über die Abwahl der Kanzlerin/des Kanzlers oder einer Prorektorin/eines Prorektors zu entscheiden, ist die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der gleichen Frist auch der Rektorin/dem Rektor einzuräumen. Unverzüglich nach der Abwahl ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten. (14) Die Abwahl von Rektoratsmitgliedern erfolgt mit der einfachen Mehrheit von 5/8 der Stimmen der Hochschulwahlversammlung. Dabei stehen die Stimmen der Mitglieder des Hochschulrats und der Mitglieder des Senats im gleichen Verhältnis zueinander. III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 HG gliedert sich die Hochschule in Institute und andere wissenschaftliche Einrichtungen. Diese bilden die organisatorischen Grundeinheiten der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie geben sich eine Ordnung, in der die interne Organisation und deren Leitung geregelt werden. Bei der Ausgestaltung dieser Ord- nungen sind die Rahmenvorgaben zu beachten, die der Senat beschließt. (2) Zur Erfüllung institutsübergreifender Aufgaben in Forschung und Lehre können nach Maßgabe des Rektorats zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Die innere Organisation wird durch Verwaltungs- und Benutzungsordnungen bestimmt, die vom Senat erlassen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 10 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Nachstehende Aufgaben und Befugnisse werden auf folgende Organe und Gremien übertragen: 1. Lehrorganisation und Vollständigkeit des Lehrangebots nach § 58 HG incl. der damit verbundenen Weisungen: Rektorat, vertreten durch die Prorektorin/den Prorektor für Studium und Lehre. 2. Erlass von Studien- und Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen: Senat (vgl. § 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 der Grundordnung). 3. Aufgaben des Studienbeirats nach § 28 Abs. 8 HG: Universitätskommission für Stu- dium und Lehre (vgl. § 12 Abs. 4 der Grundordnung). 4. Kontrolle der Einhaltung der Lehrverpflichtungen gem. § 27 Abs. 1 HG sowie die übrigen sich aus §§ 26 – 28 HG ergebenden Aufgaben und Befugnisse: Rektorat (vgl. § 5 Abs. 1, Nr. 3). (4) Studium und Lehre sind in Studiengängen strukturiert. Für die einzelnen Studiengänge werden Studiengangsleitungen eingesetzt, die in Abstimmung mit dem Rektorat, ver- treten durch die Prorektorin/dem Prorektor für Studium und Lehre und den Leitungen der Institute und den anderen wissenschaftlichen Einrichtungen den jeweiligen Studi- engang gestalten. Die Studiengangsleitungen werden vom Rektorat benannt. (5) Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Ein- richtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. § 11 Zentrale Betriebseinheiten (1) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und –technik, kann das Rektorat zentrale Betriebsein- heiten errichten, ändern oder aufheben. (2) Die Aufgaben und die Grundsätze von Leitung und Verwaltung der zentralen Betriebs- einheit sind bei ihrer Errichtung vom Rektorat zu bestimmen und fortzuschreiben. (3) Die zentralen Betriebseinheiten entscheiden über die ihnen vom Rektorat zugewiese- nen Personal- und Sachmittel, sofern die Kanzlerin/der Kanzler die Bewirtschaftung dieser Mittel auf die zentralen Betriebseinheiten übertragen hat. (4) Jeder zentralen Betriebseinheit ist eine Kommission im Sinne von § 12 dieser Grund- ordnung zuzuordnen, die das Rektorat, den Senat und die Leitung der Betriebseinheit berät sowie die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer der zentralen Betriebseinheit wahrnimmt. Die Leiterinnen/die Leiter der zentralen Betriebseinheiten nehmen an den Sitzungen dieser Kommission beratend teil. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 11 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln IV. Abschnitt: Kommissionen und Beauftragte §12 Universitätskommissionen (1) Zur Beratung des Senats und des Rektorats werden folgende ständige Universitäts- kommissionen gebildet: 1. Universitätskommission für Studium und Lehre 2. Universitätskommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs 3. Universitätskommission für Ressourcen. Weitere Universitätskommissionen können gebildet werden. (2) Die Beratung des Senats und des Rektorats hinsichtlich der Bereiche Medien-, Infor- mations- und Kommunikationsmanagement und –technik wird einer der obigen Uni- versitätskommissionen zugeordnet oder eine eigene Universitätskommission hierfür gebildet. (3) Die Universitätskommissionen setzen sich mit Ausnahme der Universitätskommission für Studium und Lehre (vgl. § 12 Abs. 5 der Grundordnung) und vorbehaltlich Absatz 4 wie folgt zusammen: a) Mit Stimmrecht: - das Rektoratsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die Aufgaben der jeweiligen Kommission fallen, als Vorsitzende/Vorsitzender, - zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, - eine akademische Mitarbeiterin/ein akademischer Mitarbeiter, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - eine Studierende/ein Studierender. b) Ohne Stimmrecht, aber mit Antrags- und Rederecht: - eine Vertreterin/ein Vertreter des wissenschaftlichen Personalrats, - eine Vertreterin/ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personalrats, - die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin. (4) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 ist auch die Bildung einer gemeinsamen Universitätskommis- sion zur Beratung des Senats und Rektorates in Angelegenheiten, die in den Ge- schäftsbereich zweier Rektoratsmitglieder fallen, zulässig. In diesem Fall gehören bei- de Rektoratsmitglieder, in deren Geschäftsbereich die Aufgaben der jeweiligen Kom- mission fallen, der Universitätskommission als Vorsitzende/Vorsitzender und stellver- tretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender an, wobei die jeweiligen Rollen spätestens nach der Hälfte der Amtszeit wechseln. Die Stimmen der beiden Rekto- ratsmitglieder werden jeweils mit dem Faktor 0,5 gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung der Universitätskommission nach Abs. 3. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 12 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Der Universitätskommission für Studium und Lehre, die zugleich die Aufgaben des Studienbeirats nach § 28 Abs. 8 HG erfüllt, gehören an: a) Mit Stimmrecht: - die Prorektorin/der Prorektor für Studium und Lehre als Vorsitzende/Vorsitzender - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, - eine akademische Mitarbeiterin/ein akademischer Mitarbeiter, - zwei Studierende. Die Stimmen der beiden Studierenden stehen zu den Stimmen der anderen stimmbe- rechtigten Mitglieder der Kommission im gleichen Verhältnis zueinander. b) Ohne Stimmrecht, aber mit Antrags- und Rederecht: - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - eine Vertreterin/ein Vertreter des wissenschaftlichen Personalrats, - eine Vertreterin/ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personalrats, - die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin. (6) Die Mitglieder der Universitätskommissionen und deren Stellvertreterin- nen/Stellvertreter nach Abs. 3 bis 5 werden vom gesamten Senat auf Vorschlag des Rektorats gewählt und abberufen. Die zu wählenden Mitglieder der Universitätskom- missionen sollen möglichst nicht dem Senat oder dem Hochschulrat angehören. Jede Gruppe hat ein Vetorecht (einfache Mehrheit innerhalb der Gruppe ist ausreichend) hinsichtlich der Vertreterin/des Vertreters aus der eigenen Gruppe. Bei Vorliegen ei- nes Vetos muss das Rektorat eine neue Person vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Hälfte der regulären Amtszeit des jeweiligen Rektoratsmitglieds gewählt, die Amtszeit für die Studierenden beträgt ein Jahr. Die Amtszeit der Kommissionsmitglie- der endet spätestens mit der regulären Amtszeit des jeweiligen Rektoratsmitglieds. Die Amtszeit der übrigen Kommissionsmitglieder bleibt von einem etwaigen Rücktritt oder Abwahl des jeweiligen Rektoratsmitglieds und der anschließenden Neuwahl des Rektoratsmitglieds unberührt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahl- ordnung. (7) Die Universitätskommissionen nach Abs. 1 und 2 können aus eigener Initiative tätig werden, soweit sachliche Aspekte dies geboten erscheinen lassen. (8) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Universitätskommissionen im engen Informationsaustausch mit der Verwaltung, den zentralen Betriebseinheiten und den wissenschaftlichen Einrichtungen. (9) Die Universitätskommissionen können weitere beratende Mitglieder hinzuziehen. (10) Die/der Vorsitzende einer Universitätskommission ist berechtigt, an den Sitzungen anderer Universitätskommissionen teilzunehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 13 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 13 Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitätsverbesserungskommission) (1) Zur Erreichung der Ziele des Studiumsqualitätsgesetzes, wird gem. § 4 Studiums- qualitätsgesetz die Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitätsverbesserungskommission) eingerichtet. (2) Das Rektorat beruft auf Vorschlag der Gruppen im Senat die Mitglieder und ihre Stell- vertretungen der Qualitätsverbesserungskommission. Die Qualitätsverbesserungs- kommission umfasst: - eine vom Rektorat benannte Prorektorin/ein vom Rektorat benannter Prorektor ist Mitglied als Vorsitzende/Vorsitzender, - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, - zwei akademische Mitarbeiterinnen/zwei akademische Mitarbeiter, wobei eine Lehrkraft für besondere Aufgaben vertreten sein soll, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - sechs Studierende. Als kooptiertes, nicht stimmberechtigtes Mitglied nimmt eine Vertreterin/ein Vertre- ter der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung, Abteilung Hochschulentwick- lung und Qualitätsmanagement an den Sitzungen der Qualitätsverbesserungskommis- sion teil. (3) Die Amtszeit aller Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission beträgt zwei Jah- re. Eine Wiederwahl ist möglich. § 14 Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission (1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Gleichstellungskommission vom Senat gewählt und von der Rektorin/dem Rektor für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet die Gleichstel- lungsbeauftragte vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt aus, so wird unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte gewählt und bestellt. Beträgt die Restlaufzeit der Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten weniger als 12 Monate, so erfolgt die Neuwahl und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die Restlaufzeit und eine weitere Amtszeit. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen, wenn die letztverbliebene Stellvertreterin vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt ausscheidet. (2) Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten in Fragen der Gleichstellung bildet der Senat eine Gleichstellungskommission. Die Gleichstellungskommission überwacht insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Gleichstellungspläne. Ihr gehören an: - die Gleichstellungsbeauftragte als Vorsitzende - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 14 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln - zwei akademische Mitarbeiterinnen/zwei akademische Mitarbeiter, wobei eine Lehrkraft für besondere Aufgaben vertreten sein soll, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - zwei Studierende. Bei der Zusammensetzung der Kommission ist eine paritätische Vertretung der Ge- schlechter anzustreben. Die Mitglieder der Gleichstellungskommission werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt zwei Jahre, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. § 15 Kommission für Nachhaltige Entwicklung (1) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung unterstützt und berät das Rektorat und den Senat der Deutschen Sporthochschule Köln zu Themen der Nachhaltigkeit in den Bereichen Bildung, Forschung, Betrieb und Transfer in die Gesellschaft. Zu ihren Auf- gaben gehört insbesondere die universitätsinterne Gestaltung einer Nachhaltigen Entwicklung und die Förderung des Austauschs mit gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren. (2) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht: - zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, - zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, - zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - zwei Studierende - der Kanzlerin/dem Kanzler - der Prorektorin/dem Prorektor für Ressourcen. Die jeweiligen Hochschulgruppen im Senat wählen ihre Vertreterinnen oder Vertreter in die Kommission. Für jede Mitgliedergruppe wird eine Stellvertreterin oder ein Stell- vertreter gewählt. Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung wählt eines ihrer Mitglieder zur/zum Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung versteht sich als ein offenes Gremium. Sie tagt daher grundsätzlich hochschulöffentlich. Jedes interessierte Hochschulmit- glied bzw. jede/jeder interessierte Hochschulangehörige kann im Rahmen der räumli- chen Kapazitäten mit Rederecht an den Sitzungen teilnehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 15 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 16 Vertretung der studentischen Hilfskräfte (1) Die Studierenden wählen aus ihrem Kreis eine Person, die als Beauftrag- te/Beauftragter für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46a HG wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges Hochschulstudium verfügen. (2) Die Wahl erfolgt gemeinsam mit den Wahlen der Studierenden zum Senat; die Amts- zeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (3) Die/der Gewählte wird von der Rektorin/dem Rektor bestellt. (4) Handelt es sich bei der/dem Gewählten um eine studentische Hilfskraft, kann diese auf Antrag freigestellt werden. Die Kompensation erfolgt aus Mitteln der Hochschule. (5) Die/der Gewählte berichtet bei Anlass dem Rektorat und dem Senat über ihre/seine Tätigkeit und unterbreitet Verbesserungsvorschläge. § 17 Vertretung der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (1) Der Senat wählt aus dem Kreis der Hochschulmitglieder auf eigenen Vorschlag oder auf Vorschlag der Gremien und Einrichtungen der Hochschule eine Person und deren Stellvertretung, die die Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung nach § 62b HG wahrnehmen. (2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahl- ordnung. (3) Die/der Gewählte wird von der Rektorin/dem Rektor bestellt. (4) Die/der Gewählte berichtet dem Hochschulrat, dem Rektorat und dem Senat über ihre/seine Tätigkeit und unterbreitet Verbesserungsvorschläge. V. Abschnitt: Verfahrensregeln § 18 Jahresabschluss Die Prüfung des Jahresabschlusses der Hochschule erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 16 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 19 Verkündung von Ordnungen und Beschlüssen (1) Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule werden in den „Amt- lichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ als Verkündungsblatt aus- schließlich elektronisch im Internet auf der Seite https://www.dshs- koeln.de/aktuelles/amtliche-mitteilungen/ öffentlich bekannt gegeben. Bei der Be- kanntgabe von Ordnungen soll auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses gemäß § 12 Abs. 5 HG hingewiesen werden. (2) Die Ausfertigungen aller Ordnungen der Hochschule erfolgen durch die Rektorin/den Rektor. Soweit die Ordnungen keine Regelung über das In-Kraft-Treten enthalten, tre- ten sie einen Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt in Kraft. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 20 Übergangsbestimmungen und Anpassung des internen Rechts (1) Die zuständigen Organe passen die Ordnungen der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich den Bestimmungen dieser Grundordnung, spätestens bis 31.12.2020, an. (2) Bis zur Neubildung der Gremien und der Neubestellung der Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger auf der Grundlage dieser Grundordnung nehmen die entsprechenden Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger die in dieser Grundordnung und im Hochschulgesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. § 21 In-Kraft-Treten Diese Grundordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mit- teilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grund- ordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 12. Februar 2016 (AM 03/2016) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund Beschluss des Senats vom 23.09.2020. Köln, den 05.11.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inhaltsübersicht I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien III. Abschnitt: Organisation der Hochschule V. Abschnitt: Verfahrensregeln VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien Zentrale Organe Rektorat und Rektorin/Rektor Senat III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten § 11 Zentrale Betriebseinheiten V. Abschnitt: Verfahrensregeln VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 20/2020 Köln, den 05. November 2020 INHALT Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23.09.2020 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 1 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23.09.2020 Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zu- letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Grundordnung erlassen: Inhaltsübersicht Präambel I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Rechtsstellung und Aufgaben § 2 Markenrechtliche Bestimmungen § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien § 4 Zentrale Organe § 5 Rektorat und Rektorin/Rektor § 6 Senat § 7 Hochschulrat § 8 Hochschulwahlversammlung § 9 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten § 11 Zentrale Betriebseinheiten IV. Abschnitt: Kommissionen und Beauftragte § 12 Universitätskommissionen § 13 Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitäts- verbesserungskommission) § 14 Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission § 15 Kommission für Nachhaltige Entwicklung § 16 Vertretung der studentischen Hilfskräfte § 17 Vertretung der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung V. Abschnitt: Verfahrensregeln § 18 Jahresabschluss § 19 Verkündung von Ordnungen und Beschlüssen VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 20 Übergangsbestimmungen und Anpassung des internen Rechts § 21 In-Kraft-Treten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 2 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Die Deutsche Sporthochschule Köln ist der institutionelle Raum, innerhalb dessen ihre Mitglieder studieren, lehren, forschen und arbeiten. Dieser Raum ist durch das Grund- gesetz der Bundesrepublik Deutschland, durch die Landesverfassung NRW und näher durch die sportwissenschaftliche Orientierung bestimmt. Sie pflegt und gestaltet die- sen institutionellen Raum, d.h. die akademische Kultur, auf der Grundlage der men- schenrechtlich garantierten gleichen Rechte ihrer Mitglieder. Das Verhältnis der ein- zelnen Organe und Gremien der Deutschen Sporthochschule Köln wird durch das Kol- legialitätsprinzip bestimmt. Die Deutsche Sporthochschule Köln verpflichtet sich daher insbesondere zu einer ge- lebten Praxis wechselseitiger Achtung und Meinungsfreiheit; sie ächtet jegliche Dis- kriminierung und setzt sich aktiv für gute Beschäftigungsbedingungen all ihrer Mitglie- der ein. Ihre Mitglieder studieren, lehren, forschen und arbeiten unter Bezugnahme auf ihre gesellschaftliche Verantwortung; sie fühlen sich der Gestaltung einer friedli- chen Welt und Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausdrücklich verpflichtet. Auch institu- tionell fördert die Deutsche Sporthochschule Köln die nachhaltige Entwicklung der na- türlichen und sozialen Lebensgrundlagen durch ihr Handeln und ihre Ausbildungs- und Forschungstätigkeit. Die Deutsche Sporthochschule Köln trägt und wahrt eine besondere Verantwortung für die Entwicklung der Sportwissenschaft. Dem Gegenstand nach ist sie an allen Fra- gen orientiert, die den Sport und andere Bewegungskulturen betreffen; der Organisa- tionsform nach ist sie der Vielfalt der sportwissenschaftlichen Disziplinen und der Pflege von deren Zusammenarbeit verpflichtet. Sie verpflichtet sich zur strengen Be- achtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einschließlich derer zur Be- handlung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Deutsche Sporthochschule Köln verpflichtet sich ausdrücklich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wobei sie besonderen Wert auf die Gleichbehand- lung der Geschlechter legt. I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Rechtsstellung und Aufgaben (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln ist eine Universität des Landes Nordrhein- Westfalen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Sie nimmt die ihr obliegenden Aufgaben als Selbstverwal- tungsangelegenheiten wahr. (2) Die Bestimmungen des Hochschulgesetzes gelten unmittelbar, soweit in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 3 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 2 Markenrechtliche Bestimmungen Die Deutsche Sporthochschule Köln führt als gesetzlich geschütztes Logo und eingetra- gene Wort-/Bildmarke einen „Tempel“ (vier weiße Säulen mit einem dazugehörenden Dach auf blauem Grund) sowie rechts daneben den gesetzlich geschützten Begriff “Deutsche Sporthochschule Köln“ und dessen englische Übersetzung. Außerdem sind die Begriffe „Spoho“, „DSHS“, „European Sport University“ und „German Sport Universi- ty Cologne“ als Markenname rechtlich geschützt. Das Logo hat folgende Form: § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen (1) Die Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1-4 HG können zur Wahr- nehmung ihrer Angelegenheiten und zur Stärkung einer demokratisch mitbestimmten Hochschule Gruppenvertretungen bilden und Sprecherinnen/Sprecher wählen. Die Sprecherinnen/die Sprecher können Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge in den Senat einbringen. (2) Die Bildung von Untergruppen (z.B. Fächergruppen) innerhalb der Mitgliedergruppen ist zulässig. Auch diese können Sprecherinnen/Sprecher wählen und Anträge in den Senat einbringen sowie Tagesordnungspunkte vorschlagen, wenn diese von mindes- tens 10 % der gesamten Mitgliedergruppe, bei der Gruppe der Studierenden von min- destens 3 % der Studierenden getragen werden. II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien § 4 Zentrale Organe Zentrale Organe der Hochschule sind: 1. das Rektorat, 2. die Rektorin/der Rektor, 3. der Senat, 4. der Hochschulrat, 5. die Hochschulwahlversammlung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 4 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 5 Rektorat und Rektorin/Rektor (1) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es ist neben den im HG genannten Aufgaben ins- besondere zuständig für: 1. die Steuerung und Wirtschaftsplanung der Hochschule, 2. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie von wissen- schaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, 3. Aufgaben und Befugnisse, die gem. § 26 ff. HG den Fachbereichen zugewiesen sind - soweit nicht eine andere Zuständigkeit geregelt ist (vgl. § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 der Grundordnung). (2) Dem Rektorat gehören hauptberuflich an die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/ Vorsitzender und die Kanzlerin/der Kanzler sowie Prorektorinnen/Prorektoren, die ihr Amt nicht hauptberuflich wahrnehmen. (3) Die Rektorin/der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie/er kann die Ausübung dieser Be- fugnis für bestimmte Bereiche anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen. Näheres kann eine Hausordnung regeln. (4) Soweit diese Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt, ist das Amt der hauptbe- ruflichen Rektoratsmitglieder unvereinbar mit anderen Ämtern und Mandaten in der akademischen Selbstverwaltung. (5) Eine Prorektorin/ein Prorektor soll für den Bereich Studium und Lehre zuständig sein. Eine andere Prorektorin/ein anderer Prorektor soll für den Bereich Forschung zustän- dig sein. Weitere Prorektorinnen/Prorektoren können für näher zu definierende Ge- schäftsfelder vorgeschlagen werden. (6) Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen/Prorektoren sollen aus dem Kreis der Pro- fessorinnen/Professoren aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh- rer entstammen. Eine Prorektorin/ein Prorektor kann aus dem Kreis der Juniorprofes- sorinnen/Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden. (7) Die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats beträgt sechs Jahre, weitere Amtszei- ten betragen vier Jahre, im Falle der Kanzlerin/des Kanzlers sechs Jahre. Die Amtszeit einer Prorektorin/eines Prorektors aus der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jah- re. Die Amtszeit der nichthauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin/des Rektors. (8) Das Rektorat kann auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen, in denen sie unbescha- det des § 19 HG die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit er- ledigen. Eine solche Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Rektoratsmitglieder. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 5 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (9) Das Rektorat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse bil- den sowie Rektoratsbeauftragte ernennen. § 6 Senat (1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. neun Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch- schullehrer; 2. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 3. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung; 4. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit der Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. (2) Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfü- gen in den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 HG genannten Angelegenheiten sowie bei Auf- gaben und Befugnissen, die der Senat für den Fachbereichsrat wahrnimmt (vgl. § 10 der Grundordnung) und welche Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats. Hierzu werden diese durch Multiplikation mit dem Faktor 1,2 gewichtet. (3) Jede nach § 6 Abs. 1 der Grundordnung vertretene Gruppe hat ein Vetorecht, d.h. eine Entscheidung des Senats kann nicht getroffen werden, wenn eine Gruppe dieser wi- derspricht. Das Veto ist zu begründen und kann nur von allen anwesenden stimmbe- rechtigten Mitgliedern der Gruppe gemeinsam ausgeübt werden. Bei Vorliegen eines Vetos ist die Entscheidung über diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste Senatssit- zung zu vertagen. Wird eine Entscheidungsvorlage nach eingelegtem Veto nicht inhalt- lich abgeändert, kann das Veto nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder überstimmt werden. Betrifft die nach dem Veto inhaltlich unver- änderte Entscheidungsvorlage eine der in § 6 Abs. 2 der Grundordnung aufgeführten Konstellationen, werden die Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehre- rinnen und Hochschullehrer bei der Abstimmung über die Entscheidungsvorlage durch Multiplikation mit dem Faktor 2,0 gewichtet. (4) Der Senat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzen- de/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende/der Vorsitzende wirkt bei der Vorbereitung der Sitzun- gen durch das Rektorat mit dem Recht auf Anmeldung von Tagesordnungspunkten mit. Ihr/ihm obliegt die Leitung der Sitzungen sowie die Weiterleitung von Senatsbeschlüs- sen an die zuständigen Organe und Gremien zur weiteren Veranlassung. Die/der Vor- sitzende des Senats wird mit einer Mehrheit von 2/3 seiner stimmberechtigten Mit- glieder abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Vorsitzende/ein neuer Vor- sitzender gewählt wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 6 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Neben den in § 22 Abs. 2 HG aufgezählten nichtstimmberechtigten Mitgliedern des Senats mit Antrags- und Rederecht ist dies zusätzlich die Gleichstellungsbeauftragte. (6) Der Senat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse bil- den. In Prüfungsausschüssen müssen Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung nicht vertreten sein. (7) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats; 3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen, von Studien- und Prüfungsordnungen sowie der übrigen Ordnungen der Hochschule, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt; 4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Abs. 1a Satz 1 HG; 5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1 a HG und des Hochschulvertrags nach § 6 Abs. 3 HG, zu den Evalu- ationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsät- zen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Leh- re und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen be- treffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. (8) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Abs. 3 HG bedarf der Zustimmung des Senats. Näheres zum Berufungsverfahren regelt die Beru- fungsordnung. (9) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 7 Hochschulrat (1) Der Hochschulrat besteht aus acht Mitgliedern. (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hochschulrats sind Externe, also weder Hochschulmitglieder noch Hochschulangehörige, mindestens zwei sind Interne. (3) Die Mitglieder des Hochschulrats wählen mit der Mehrheit ihrer Stimmen ein externes Mitglied zur/zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 7 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Der Hochschulrat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Abs. 3 HG und zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1a HG; 3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 HG, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hoch- schulverbundes nach § 77a Absatz 1 HG, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8 HG, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentü- merverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 8 HG; 4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats; 5. Empfehlungen und Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Abs. 3 HG und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betref- fen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind; 7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Ent- lastung des Rektorats. (5) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Hochschulwahlversammlung (1) Die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder erfolgt durch die Hochschulwahlversammlung, die zur Hälfte aus allen Mitgliedern des Senats und zur anderen Hälfte aus allen Mitgliedern des Hochschulrats besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Senats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Senat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Hochschulrats sind, haben Stimmrecht, wenn sie Externe im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 2 HG sind. (2) Die/der Vorsitzende und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung gewählt. § 9 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats (1) Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers wird zur Vorbereitung der Wahl der Rektoratsmitglieder eine Findungskommission eingerichtet. Die Findungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie werden je zur Hälfte durch den Hochschulrat und den Senat entsendet, wobei die entsendeten Mitglieder des Senats unterschiedlichen Statusgruppen angehören. Näheres zur Wahl der Hochschulratsmitglieder für die Findungskommission regelt die Geschäftsordnung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 8 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln des Hochschulrats. Näheres zur Wahl der Senatsmitglieder für die Findungs- kommission regelt die Geschäftsordnung des Senats. (2) Die Findungskommission tritt auf gemeinsame Einladung der Vorsitzenden des Hochschulrats und des Senats zur konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Arbeit der Findungskommission gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Die Sitzungen der Findungskommission sind nicht öffentlich. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. (4) Die Stellen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder werden öffentlich ausgeschrieben. Die Hochschulwahlversammlung beschließt einen Ausschreibungstext, nachdem die Findungskommission einen Vorschlag erarbeitet hat. (5) Nach Sichtung und Bewertung der Bewerbungen für die Position der Rektorin/des Rektors und der Kanzlerin/des Kanzlers beschließt die Findungskommission eine Empfehlung an die Hochschulwahlversammlung. Die Empfehlung für die Wahl der Kanzlerin/des Kanzlers erfolgt im Benehmen mit der Rektorin/dem Rektor oder der designierten Rektorin/dem designierten Rektor. (6) Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Absatz 4 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach den Absätzen 1-3 und 5 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten - und für die Wahl der Kanzlerin/des Kanzlers im Benehmen mit der Rektorin/dem Rektor oder der designierten Rektorin/dem designierten Rektor - abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren. (7) Die Wahlen der übrigen Mitglieder des Rektorats erfolgen auf Vorschlag der designierten Rektorin/des designierten Rektors. Zu diesem Vorschlag nimmt die Findungskommission Stellung. Die Anzahl der nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren bestimmt der Hochschulrat auf Vorschlag der designierten Rektorin/des designierten Rektors. (8) Die Hochschulwahlversammlung lädt die von der Findungskommission vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung ein. Diese findet öffentlich statt, die anschließende darauf bezogene Aussprache der Hochschulwahlversammlung erfolgt nichtöffentlich. (9) Die Hochschulwahlversammlung wählt die Mitglieder des Rektorats mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrats und der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats. Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Wird auch im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht und hat die Findungskommission weitere Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 9 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Personen zur Wahl vorgeschlagen, wird jeweils entsprechend der Sätze 1 und 2 für die weiteren Vorschläge in der von der Findungskommission vorgegebenen Reihenfolge verfahren. Wird für keine der vorgeschlagenen Personen eine Mehrheit gemäß Satz 1 erreicht, geht der Wahlvorschlag zur erneuten Beratung zurück an die Findungskommission, die der Hochschulwahlversammlung entweder einen neuen Vorschlag vorlegt oder bei Fehlen weiterer geeigneter Kandidatinnen/Kandidaten eine Neuausschreibung empfiehlt und hierzu einen gegebenenfalls geänderten Ausschreibungstext vorschlägt. (10) Das Wahlergebnis ist von der/dem Vorsitzenden der Hochschulwahlversammlung unverzüglich hochschulöffentlich bekannt zu geben. (11) Für die Arbeit der Hochschulwahlversammlung gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt jedoch 14 Tage. (12) Auf schriftlichen Antrag von 5/8 der Mitglieder des Hochschulrats oder von 5/8 der Mitglieder des Senats hat die Hochschulwahlversammlung über die Abwahl von Rektoratsmitgliedern zu entscheiden. Eine Abwahl kann nur aus wichtigem Grund erfolgen; für ihre Durchführung ist Voraussetzung, dass sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt benannt und eine Ladungsfrist von 14 Tagen eingehalten wurde. (13) Dem betroffenen Mitglied des Rektorats ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu geben. Ist über die Abwahl der Kanzlerin/des Kanzlers oder einer Prorektorin/eines Prorektors zu entscheiden, ist die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der gleichen Frist auch der Rektorin/dem Rektor einzuräumen. Unverzüglich nach der Abwahl ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten. (14) Die Abwahl von Rektoratsmitgliedern erfolgt mit der einfachen Mehrheit von 5/8 der Stimmen der Hochschulwahlversammlung. Dabei stehen die Stimmen der Mitglieder des Hochschulrats und der Mitglieder des Senats im gleichen Verhältnis zueinander. III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 HG gliedert sich die Hochschule in Institute und andere wissenschaftliche Einrichtungen. Diese bilden die organisatorischen Grundeinheiten der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie geben sich eine Ordnung, in der die interne Organisation und deren Leitung geregelt werden. Bei der Ausgestaltung dieser Ord- nungen sind die Rahmenvorgaben zu beachten, die der Senat beschließt. (2) Zur Erfüllung institutsübergreifender Aufgaben in Forschung und Lehre können nach Maßgabe des Rektorats zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Die innere Organisation wird durch Verwaltungs- und Benutzungsordnungen bestimmt, die vom Senat erlassen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 10 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Nachstehende Aufgaben und Befugnisse werden auf folgende Organe und Gremien übertragen: 1. Lehrorganisation und Vollständigkeit des Lehrangebots nach § 58 HG incl. der damit verbundenen Weisungen: Rektorat, vertreten durch die Prorektorin/den Prorektor für Studium und Lehre. 2. Erlass von Studien- und Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen: Senat (vgl. § 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 der Grundordnung). 3. Aufgaben des Studienbeirats nach § 28 Abs. 8 HG: Universitätskommission für Stu- dium und Lehre (vgl. § 12 Abs. 4 der Grundordnung). 4. Kontrolle der Einhaltung der Lehrverpflichtungen gem. § 27 Abs. 1 HG sowie die übrigen sich aus §§ 26 – 28 HG ergebenden Aufgaben und Befugnisse: Rektorat (vgl. § 5 Abs. 1, Nr. 3). (4) Studium und Lehre sind in Studiengängen strukturiert. Für die einzelnen Studiengänge werden Studiengangsleitungen eingesetzt, die in Abstimmung mit dem Rektorat, ver- treten durch die Prorektorin/dem Prorektor für Studium und Lehre und den Leitungen der Institute und den anderen wissenschaftlichen Einrichtungen den jeweiligen Studi- engang gestalten. Die Studiengangsleitungen werden vom Rektorat benannt. (5) Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Ein- richtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. § 11 Zentrale Betriebseinheiten (1) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und –technik, kann das Rektorat zentrale Betriebsein- heiten errichten, ändern oder aufheben. (2) Die Aufgaben und die Grundsätze von Leitung und Verwaltung der zentralen Betriebs- einheit sind bei ihrer Errichtung vom Rektorat zu bestimmen und fortzuschreiben. (3) Die zentralen Betriebseinheiten entscheiden über die ihnen vom Rektorat zugewiese- nen Personal- und Sachmittel, sofern die Kanzlerin/der Kanzler die Bewirtschaftung dieser Mittel auf die zentralen Betriebseinheiten übertragen hat. (4) Jeder zentralen Betriebseinheit ist eine Kommission im Sinne von § 12 dieser Grund- ordnung zuzuordnen, die das Rektorat, den Senat und die Leitung der Betriebseinheit berät sowie die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer der zentralen Betriebseinheit wahrnimmt. Die Leiterinnen/die Leiter der zentralen Betriebseinheiten nehmen an den Sitzungen dieser Kommission beratend teil. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 11 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln IV. Abschnitt: Kommissionen und Beauftragte §12 Universitätskommissionen (1) Zur Beratung des Senats und des Rektorats werden folgende ständige Universitäts- kommissionen gebildet: 1. Universitätskommission für Studium und Lehre 2. Universitätskommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs 3. Universitätskommission für Ressourcen. Weitere Universitätskommissionen können gebildet werden. (2) Die Beratung des Senats und des Rektorats hinsichtlich der Bereiche Medien-, Infor- mations- und Kommunikationsmanagement und –technik wird einer der obigen Uni- versitätskommissionen zugeordnet oder eine eigene Universitätskommission hierfür gebildet. (3) Die Universitätskommissionen setzen sich mit Ausnahme der Universitätskommission für Studium und Lehre (vgl. § 12 Abs. 5 der Grundordnung) und vorbehaltlich Absatz 4 wie folgt zusammen: a) Mit Stimmrecht: - das Rektoratsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die Aufgaben der jeweiligen Kommission fallen, als Vorsitzende/Vorsitzender, - zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, - eine akademische Mitarbeiterin/ein akademischer Mitarbeiter, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - eine Studierende/ein Studierender. b) Ohne Stimmrecht, aber mit Antrags- und Rederecht: - eine Vertreterin/ein Vertreter des wissenschaftlichen Personalrats, - eine Vertreterin/ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personalrats, - die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin. (4) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 ist auch die Bildung einer gemeinsamen Universitätskommis- sion zur Beratung des Senats und Rektorates in Angelegenheiten, die in den Ge- schäftsbereich zweier Rektoratsmitglieder fallen, zulässig. In diesem Fall gehören bei- de Rektoratsmitglieder, in deren Geschäftsbereich die Aufgaben der jeweiligen Kom- mission fallen, der Universitätskommission als Vorsitzende/Vorsitzender und stellver- tretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender an, wobei die jeweiligen Rollen spätestens nach der Hälfte der Amtszeit wechseln. Die Stimmen der beiden Rekto- ratsmitglieder werden jeweils mit dem Faktor 0,5 gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung der Universitätskommission nach Abs. 3. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 12 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Der Universitätskommission für Studium und Lehre, die zugleich die Aufgaben des Studienbeirats nach § 28 Abs. 8 HG erfüllt, gehören an: a) Mit Stimmrecht: - die Prorektorin/der Prorektor für Studium und Lehre als Vorsitzende/Vorsitzender - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, - eine akademische Mitarbeiterin/ein akademischer Mitarbeiter, - zwei Studierende. Die Stimmen der beiden Studierenden stehen zu den Stimmen der anderen stimmbe- rechtigten Mitglieder der Kommission im gleichen Verhältnis zueinander. b) Ohne Stimmrecht, aber mit Antrags- und Rederecht: - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - eine Vertreterin/ein Vertreter des wissenschaftlichen Personalrats, - eine Vertreterin/ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personalrats, - die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin. (6) Die Mitglieder der Universitätskommissionen und deren Stellvertreterin- nen/Stellvertreter nach Abs. 3 bis 5 werden vom gesamten Senat auf Vorschlag des Rektorats gewählt und abberufen. Die zu wählenden Mitglieder der Universitätskom- missionen sollen möglichst nicht dem Senat oder dem Hochschulrat angehören. Jede Gruppe hat ein Vetorecht (einfache Mehrheit innerhalb der Gruppe ist ausreichend) hinsichtlich der Vertreterin/des Vertreters aus der eigenen Gruppe. Bei Vorliegen ei- nes Vetos muss das Rektorat eine neue Person vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Hälfte der regulären Amtszeit des jeweiligen Rektoratsmitglieds gewählt, die Amtszeit für die Studierenden beträgt ein Jahr. Die Amtszeit der Kommissionsmitglie- der endet spätestens mit der regulären Amtszeit des jeweiligen Rektoratsmitglieds. Die Amtszeit der übrigen Kommissionsmitglieder bleibt von einem etwaigen Rücktritt oder Abwahl des jeweiligen Rektoratsmitglieds und der anschließenden Neuwahl des Rektoratsmitglieds unberührt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahl- ordnung. (7) Die Universitätskommissionen nach Abs. 1 und 2 können aus eigener Initiative tätig werden, soweit sachliche Aspekte dies geboten erscheinen lassen. (8) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Universitätskommissionen im engen Informationsaustausch mit der Verwaltung, den zentralen Betriebseinheiten und den wissenschaftlichen Einrichtungen. (9) Die Universitätskommissionen können weitere beratende Mitglieder hinzuziehen. (10) Die/der Vorsitzende einer Universitätskommission ist berechtigt, an den Sitzungen anderer Universitätskommissionen teilzunehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 13 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 13 Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitätsverbesserungskommission) (1) Zur Erreichung der Ziele des Studiumsqualitätsgesetzes, wird gem. § 4 Studiums- qualitätsgesetz die Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitätsverbesserungskommission) eingerichtet. (2) Das Rektorat beruft auf Vorschlag der Gruppen im Senat die Mitglieder und ihre Stell- vertretungen der Qualitätsverbesserungskommission. Die Qualitätsverbesserungs- kommission umfasst: - eine vom Rektorat benannte Prorektorin/ein vom Rektorat benannter Prorektor ist Mitglied als Vorsitzende/Vorsitzender, - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, - zwei akademische Mitarbeiterinnen/zwei akademische Mitarbeiter, wobei eine Lehrkraft für besondere Aufgaben vertreten sein soll, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - sechs Studierende. Als kooptiertes, nicht stimmberechtigtes Mitglied nimmt eine Vertreterin/ein Vertre- ter der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung, Abteilung Hochschulentwick- lung und Qualitätsmanagement an den Sitzungen der Qualitätsverbesserungskommis- sion teil. (3) Die Amtszeit aller Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission beträgt zwei Jah- re. Eine Wiederwahl ist möglich. § 14 Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission (1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Gleichstellungskommission vom Senat gewählt und von der Rektorin/dem Rektor für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet die Gleichstel- lungsbeauftragte vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt aus, so wird unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte gewählt und bestellt. Beträgt die Restlaufzeit der Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten weniger als 12 Monate, so erfolgt die Neuwahl und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die Restlaufzeit und eine weitere Amtszeit. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen, wenn die letztverbliebene Stellvertreterin vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt ausscheidet. (2) Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten in Fragen der Gleichstellung bildet der Senat eine Gleichstellungskommission. Die Gleichstellungskommission überwacht insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Gleichstellungspläne. Ihr gehören an: - die Gleichstellungsbeauftragte als Vorsitzende - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 14 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln - zwei akademische Mitarbeiterinnen/zwei akademische Mitarbeiter, wobei eine Lehrkraft für besondere Aufgaben vertreten sein soll, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - zwei Studierende. Bei der Zusammensetzung der Kommission ist eine paritätische Vertretung der Ge- schlechter anzustreben. Die Mitglieder der Gleichstellungskommission werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt zwei Jahre, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. § 15 Kommission für Nachhaltige Entwicklung (1) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung unterstützt und berät das Rektorat und den Senat der Deutschen Sporthochschule Köln zu Themen der Nachhaltigkeit in den Bereichen Bildung, Forschung, Betrieb und Transfer in die Gesellschaft. Zu ihren Auf- gaben gehört insbesondere die universitätsinterne Gestaltung einer Nachhaltigen Entwicklung und die Förderung des Austauschs mit gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren. (2) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht: - zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, - zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, - zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - zwei Studierende - der Kanzlerin/dem Kanzler - der Prorektorin/dem Prorektor für Ressourcen. Die jeweiligen Hochschulgruppen im Senat wählen ihre Vertreterinnen oder Vertreter in die Kommission. Für jede Mitgliedergruppe wird eine Stellvertreterin oder ein Stell- vertreter gewählt. Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung wählt eines ihrer Mitglieder zur/zum Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung versteht sich als ein offenes Gremium. Sie tagt daher grundsätzlich hochschulöffentlich. Jedes interessierte Hochschulmit- glied bzw. jede/jeder interessierte Hochschulangehörige kann im Rahmen der räumli- chen Kapazitäten mit Rederecht an den Sitzungen teilnehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 15 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 16 Vertretung der studentischen Hilfskräfte (1) Die Studierenden wählen aus ihrem Kreis eine Person, die als Beauftrag- te/Beauftragter für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46a HG wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges Hochschulstudium verfügen. (2) Die Wahl erfolgt gemeinsam mit den Wahlen der Studierenden zum Senat; die Amts- zeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (3) Die/der Gewählte wird von der Rektorin/dem Rektor bestellt. (4) Handelt es sich bei der/dem Gewählten um eine studentische Hilfskraft, kann diese auf Antrag freigestellt werden. Die Kompensation erfolgt aus Mitteln der Hochschule. (5) Die/der Gewählte berichtet bei Anlass dem Rektorat und dem Senat über ihre/seine Tätigkeit und unterbreitet Verbesserungsvorschläge. § 17 Vertretung der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (1) Der Senat wählt aus dem Kreis der Hochschulmitglieder auf eigenen Vorschlag oder auf Vorschlag der Gremien und Einrichtungen der Hochschule eine Person und deren Stellvertretung, die die Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung nach § 62b HG wahrnehmen. (2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahl- ordnung. (3) Die/der Gewählte wird von der Rektorin/dem Rektor bestellt. (4) Die/der Gewählte berichtet dem Hochschulrat, dem Rektorat und dem Senat über ihre/seine Tätigkeit und unterbreitet Verbesserungsvorschläge. V. Abschnitt: Verfahrensregeln § 18 Jahresabschluss Die Prüfung des Jahresabschlusses der Hochschule erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 16 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 19 Verkündung von Ordnungen und Beschlüssen (1) Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule werden in den „Amt- lichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ als Verkündungsblatt aus- schließlich elektronisch im Internet auf der Seite https://www.dshs- koeln.de/aktuelles/amtliche-mitteilungen/ öffentlich bekannt gegeben. Bei der Be- kanntgabe von Ordnungen soll auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses gemäß § 12 Abs. 5 HG hingewiesen werden. (2) Die Ausfertigungen aller Ordnungen der Hochschule erfolgen durch die Rektorin/den Rektor. Soweit die Ordnungen keine Regelung über das In-Kraft-Treten enthalten, tre- ten sie einen Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt in Kraft. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 20 Übergangsbestimmungen und Anpassung des internen Rechts (1) Die zuständigen Organe passen die Ordnungen der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich den Bestimmungen dieser Grundordnung, spätestens bis 31.12.2020, an. (2) Bis zur Neubildung der Gremien und der Neubestellung der Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger auf der Grundlage dieser Grundordnung nehmen die entsprechenden Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger die in dieser Grundordnung und im Hochschulgesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. § 21 In-Kraft-Treten Diese Grundordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mit- teilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grund- ordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 12. Februar 2016 (AM 03/2016) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund Beschluss des Senats vom 23.09.2020. Köln, den 05.11.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inhaltsübersicht I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien III. Abschnitt: Organisation der Hochschule V. Abschnitt: Verfahrensregeln VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien Zentrale Organe Rektorat und Rektorin/Rektor Senat III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten § 11 Zentrale Betriebseinheiten V. Abschnitt: Verfahrensregeln VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  • AM-2020-21-Ethik-Ordnung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 21/2020 Köln, den 11. Dezember 2020 INHALT Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19. November 2020 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2020 – Seite 1 Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule vom 19.11.2020 Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.11.2020 Der Senat der Deutschen Sporthochschule Köln hat aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fas- sung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, die folgende Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule Köln beschlossen: Präambel In der Forschung mit und an Menschen und an von Menschen entnommenem Material und in Fällen von sicherheitsrelevanter Forschung sieht es die Deutsche Sporthochschule Köln als angemessen an, Forschungsvorhaben bzw. Studien der Forschenden durch eine Ethikbegut- achtung zu bewerten und zu unterstützen. Forschung an der Deutschen Sporthochschule Köln zielt auf Erkenntnisgewinn unter Beach- tung berufsethischer Grundsätze. Unabdingbar dafür ist die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Forschung und gleichzeitig die Wahrnehmung forschungsethischer Verantwor- tung. Um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in diesem Spannungsfeld zu unterstüt- zen, richtet die Deutsche Sporthochschule Köln eine Ethik-Kommission ein, die auf Antrag Forschungsvorhaben aus ethischer Sicht prüft und sicherheitsrelevante Forschungsrisiken bewertet. § 1 Ethik-Kommission (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln installiert eine Ethik-Kommission unter der Bezeich- nung „Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule Köln“. (2) Die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule Köln arbeitet auf der Grundlage des geltenden Rechts und der relevanten Berufsregeln einschließlich der wissenschaftli- chen Standards. Sie berücksichtigt einschlägige nationale und internationale Vereinba- rungen und Empfehlungen. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung aufgrund höherrangigen Rechts. § 2 Aufgaben und Grundlagen der Ethik-Kommission (1) Die Ethik-Kommission prüft und bewertet auf Antrag Forschungsvorhaben nach ethi- schen Kriterien hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde sowie der Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen, die in Forschungsvorhaben einbezogen werden und gibt Stellungnahmen zu einzelnen Forschungsvorhaben ab. Sie begutachtet dagegen keine Vorhaben, die dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz, dem Trans- fusionsgesetz, der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung, dem Strahlenschutzgesetz, dem Tierschutzgesetz sowie dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2020 – Seite 2 Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule vom 19.11.2020 (2) Bei Projekten von Universitätsangehörigen, die unmittelbar dem Bereich sicherheitsre- levanter Forschung zuzuordnen sind, prüft und bewertet die Kommission auf Antrag. Ein sicherheitsrelevanter Forschungsbereich kann insbesondere betroffen sein, wenn sich das Forschungsvorhaben auf waffenfähige Materialien bezieht oder im Hinblick auf den Forschungsgegenstand ein unmittelbares Missbrauchsrisiko besteht. Ein Antrag nach Satz 1 kann auch gestellt werden, wenn unmittelbar mit dem Forschungsvorhaben er- hebliche Risiken für Menschenwürde, Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum Dritter oder erhebliche Gefahren für die Umwelt oder das friedliche Zusammenleben („Zivil- klausel“) verbunden sind. Ein Antrag auf Befassung der Ethik-Kommission mit einem Vorhaben im Sinne von Satz 1 oder Satz 3 kann auch gestellt werden, wenn sich dessen Sicherheitsrelevanz erst im Verlauf der Durchführung dieses Vorhabens ergibt. (3) Die Ethik-Kommission gewährt den verantwortlichen Wissenschaftlerinnen und Wissen- schaftlern Hilfe durch Beratung und Bewertung ethischer und ggf. rechtlicher Aspekte der Forschung an und mit Menschen. Unabhängig von der Bewertung durch die Ethik- Kommission bleibt die Verantwortung der Wissenschaftlerin oder des Wissenschaftlers für ihr oder sein Handeln bestehen. § 3 Zusammensetzung und Mitglieder (1) Die Ethik-Kommission besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, die der Deutschen Sport- hochschule Köln angehören. Jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellver- treter. Ein Mitglied (sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter) soll der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. (2) Die Mitglieder der Ethik-Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Rektorat für die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Ethik-Kommission soll interdisziplinär besetzt sein. In der Ethik-Kommission soll ausreichende Erfahrung auf den Gebieten der Fächergruppen der Deutschen Sport- hochschule Köln, Gesellschaftswissenschaften und Lebens-wissenschaften, sowie Medi- zin vorhanden sein. Die Mitglieder der Ethik-Kommission sollen über eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation, Kenntnisse über Ethikrichtlinien und deren Anwendung sowie über Erfahrung in der Akquise und Durchführung von Forschungsvorhaben verfü- gen. (3) Die oder der Vorsitzende der Ethik-Kommission und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Ethik-Kommission für die Dauer der Amtszeit der Kommission aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt. (4) Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch ohne Angabe von Gründen ausscheiden. (5) Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied durch das Rektorat abberufen werden. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2020 – Seite 3 Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule vom 19.11.2020 (6) Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes wird für die restliche Amtsperiode der Kom- mission ein neues Mitglied bestellt. Die Ethik-Kommission hat dabei ein Vorschlagsrecht. (7) Die Namen der Mitglieder der Ethik-Kommission werden veröffentlicht. § 4 Ausschluss von der Tätigkeit als Mitglied der Ethik-Kommission (1) Mitglieder der Ethik-Kommission, die an dem zu begutachtenden Forschungsvorhaben selbst mitwirken bzw. an den Vorarbeiten beteiligt waren, sind von der Beratung und Beschlussfassung über das zu begutachtende Forschungsvorhaben ausgeschlossen. (2) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller ist im jeweiligen Einzelfall befugt, Tatsa- chen geltend zu machen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die unparteiische Amts- führung eines Ethik-Kommissionsmitgliedes zu begründen. Die Ethik-Kommission ent- scheidet ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds, ob die dargelegten Tatsachen Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung rechtfertigen und das betroffene Mitglied vom weiteren Verfahren auszuschließen ist. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. (3) Wenn ein Mitglied der Kommission sich für befangen hält oder daran zweifelt, ob die Voraussetzungen für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben sind, so hat es dies der oder dem Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende der Kommission teilt dies ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellver- treter mit. Für das weitere Verfahren gelten Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. § 5 Rechtsstellung der Ethik-Kommission und ihrer Mitglieder (1) Die Ethik-Kommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; sie haben nach bestem Wissen und Ge- wissen zu handeln. (2) Eine persönliche Haftung der Mitglieder für ihre Tätigkeit in der Ethik-Kommission ist ausgeschlossen. § 6 Geschäftsführung Die laufenden Geschäfte der Ethik-Kommission werden durch die Vorsitzende oder den Vor- sitzenden geführt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2020 – Seite 4 Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule vom 19.11.2020 § 7 Antragsverfahren (1) Die Ethik-Kommission wird auf schriftlichen Antrag von Mitgliedern oder Angehörigen der Deutschen Sporthochschule Köln tätig. Die Ethik-Kommission kann die Modalitäten der Antragstellung bestimmen. (2) Anträge zur Begutachtung eines eigenen Forschungsvorhabens können eingereicht wer- den: a. von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Deutschen Sporthochschule Köln und b. von Studierenden der Deutschen Sporthochschule, beschränkt auf Studienabschluss- arbeiten oder studienbezogene Untersuchungen/Projekte, die von einer Wissen- schaftlerin oder einem Wissenschaftler der Deutschen Sporthochschule Köln betreut werden. Die Betreuerin bzw. der Betreuer berät die Studierenden in Bezug auf die Notwendigkeit und entscheidet mit der/dem Studierenden über die Einreichung ei- nes Antrags. (3) Die Ethik-Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschlägige externe Sachver- ständige sowie Gutachterinnen oder Gutachter heranziehen. § 8 Votum (1) Die Ethik-Kommission beschließt ihre Stellungnahme mit der Mehrheit ihrer anwesen- den und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. (2) Bei erheblichen Bedenken gegen das Forschungsvorhaben oder schwerwiegenden Diffe- renzen zwischen der Antragstellerin oder dem Antragsteller und der Ansicht der Kom- mission ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller vor der Stellungnahme Gelegen- heit zur mündlichen oder auch schriftlichen Äußerung zu geben. (3) Die Stellungnahmen (Voten) über eingereichte Forschungsvorhaben lauten: a. forschungsethisch unproblematisch. Es bestehen keine Bedenken gegen die Durch- führung des Forschungsvorhabens. b. forschungsethisch unproblematisch mit Nachbesserungen. Es bestehen keine Beden- ken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens, wenn in der Entscheidung genannte Auflagen erfüllt werden. c. forschungsethisch problematisch. Es bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Durchführung des Forschungsvorhabens. (4) Voten können mit Empfehlungen der Kommission und einzelner Mitglieder und mit Auf- lagen verbunden werden. Zurückweisende oder ablehnende Voten, Bedenken, Empfeh- lungen und Auflagen zur Modifikation sind schriftlich zu begründen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2020 – Seite 5 Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule vom 19.11.2020 (5) Jedes Mitglied der Ethik-Kommission kann eine abweichende Meinung niederlegen, die mit dem Votum dokumentiert wird. (6) Das Ergebnis der Beratung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller durch den/die Vorsitzenden der Kommission schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. § 9 Gebühren/Entgelte und Entschädigungen (1) Für die Prüfung und Beratung von Forschungsvorhaben fallen keine Gebühren an. (2) Die Mitwirkung als Kommissionsmitglied ist für die Mitglieder der Deutschen Sport- hochschule Köln Dienstaufgabe. Sie erhalten hierfür keine Entschädigung. Gleiches gilt für die Sachverständigen bzw. die Gutachterinnen und Gutachter. § 10 Schlussvorschriften, Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Ethik-Kommission kann ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung näher regeln. (2) Die oder der Vorsitzende berichtet regelmäßig – mindestens einmal im Kalenderjahr – dem Rektorat über die Tätigkeit der Ethik-Kommission. (3) Diese Regelungen treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Deutschen Sporthochschule - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. (4) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.11.2020. Köln, den 11. Dezember 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Präambel § 1 Ethik-Kommission § 2 Aufgaben und Grundlagen der Ethik-Kommission § 3 Zusammensetzung und Mitglieder § 4 Ausschluss von der Tätigkeit als Mitglied der Ethik-Kommission § 5 Rechtsstellung der Ethik-Kommission und ihrer Mitglieder § 6 Geschäftsführung § 7 Antragsverfahren § 8 Votum § 9 Gebühren/Entgelte und Entschädigungen § 10 Schlussvorschriften, Inkrafttreten, Rügeausschluss

  • AM_16-2014_Richtlinie_für_Leistungszulagen_und_-prämien.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 2 Nr.: 16/2014 Köln, den 10. November 2014 INHALT Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leis- tungsprämien und Leistungszulagen) Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 16/2014 – Seite - 2 - Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) Präambel Die Deutsche Sporthochschule Köln verfolgt in ihrer strategischen Ausrichtung das Ziel, sich weiter zu einer in Forschung und Lehre international anerkannten Universi- tät zu entwickeln. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Anerkennung von herausragen- den besonderen Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung von wesentlicher Bedeutung. Obwohl im Jahre 2009 im allgemeinen Teil des TV-L die „Grundsätze Leis- tungsentgelt“ aufgrund nicht möglicher Einigung der Tarifvertragsparteien gestrichen wurde, können diese über die Sonderregelungen des § 40 Nr. 6 TV-L im Hochschulbe- reich angewandt werden. Durch diese Richtlinie soll unter Ausschöpfung der tarifli- chen bzw. gesetzlichen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen ein Instrument ge- schaffen werden, um leistungsorientierte finanzielle Anreize für die Beschäftigten an- zubieten. I. Allgemeiner Teil § 1 Regelungsgegenstand Diese Richtlinie regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Vergabe von Leistungs- prämien und Leistungszulagen sowie besonderen Zahlungen im Drittmittelbereich (Sonderzahlungen). § 2 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für - Tarifbeschäftigte im Drittmittelbereich auf der Basis der § 40 Nr. 6 zu § 18 Abs. 1 TV-L , zur Anerkennung besonderer Leistungen (Sonderzahlung Drittmittel) - Tarifbeschäftigte auf der Basis der § 40 Nr. 6 zu § 18 Abs. 2 und 3 TV-L , zur Anerkennung besonderer Leistungen (Leistungszulagen und -prämien) sowie - Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A auf der Basis der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZVO) im Geltungs- bereich des LBG NRW, zur Anerkennung von herausragenden besonderen Leis- tungen. (2) Sie gilt nicht für Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und wissenschaftliche oder studentische Hilfskräfte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 16/2014 – Seite - 3 - Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) (3) Mitarbeiter/innen können frühestens ein Jahr nach Beschäftigungsbeginn eine Sonderzahlung erhalten. § 3 Allgemeine Grundsätze zur Feststellung besonderer Leistung/Vergabekriterien (1) Die Gewährung einer Zahlung kommt nur für herausragende besondere, also er- heblich überdurchschnittliche Arbeitsleistungen in Betracht. Sie darf nicht zur Kompensation der Grenzen tariflicher Eingruppierung dienen. (2) Herausragende besondere Leistungen können insbesondere vorliegen, wenn zum Beispiel - freiwillig und nicht nur gelegentlich Zusatzaufgaben erbracht werden, etwa bei der Vertretung anderer Arbeitsgebiete oder der Übernahme zusätzlicher Funktionen bei hochschulweiten oder hochschulübergreifenden Projekten oder - besonders herausragende Forschungsleistungen erbracht werden oder wur- den oder - im Ergebnis der Evaluation der Lehre eine erheblich überdurchschnittliche Lehrleistung festgestellt wird oder - besondere Verdienste bei der Verbesserung von Rahmenbedingungen in For- schung und Lehre sowie bei der Gleichstellung von Frauen und Männern ge- leistet werden oder - ein erheblich überdurchschnittliches Engagement in öffentlichkeitswirksa- men Projekten zur Steigerung der Reputation der Deutschen Sporthochschu- le Köln gezeigt wird oder - ohne die Leistungen der/des Beschäftigten Drittmittel nicht eingeworben worden wären. Die Leistung muss über die arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich originär geschul- dete Arbeitsleistung quantitativ und/oder qualitativ deutlich hinausgehen. (3) Die herausragende besondere Leistung darf nur unter Beachtung der geltenden Rechtsnormen zur Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeitverordnung, Dienstver- einbarung flexible Arbeitszeit) erbracht werden bzw. worden sein. Die durch eine Sonderzahlung zu honorierende Arbeitsleistung darf nicht zur Mehrarbeit für ande- re Beschäftigte führen. (4) Wird die herausragende Leistung von einer Gruppe oder einem Team mehrerer Be- schäftigter erbracht, so kann jeder/jedem Beschäftigen, der an dieser Leistung als Gruppenmitglied wesentlich beteiligt ist oder war, eine Sonderzahlung, Leistungs- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 16/2014 – Seite - 4 - Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) prämie oder Leistungszulage entsprechend den Grundsätzen dieser Richtlinie ge- währt werden. Sind unter den Gruppenmitgliedern Beamtinnen oder Beamte, sind § 9 Abs. 2 S. 3 und § 10 Abs. 2 S. 3 zu beachten. (5) Bei der Gewährung von Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen sollen alle Entgelt- bzw. Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Teilzeitbeschäf- tigte sollen Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen nach den gleichen Grundsätzen und in gleicher Höhe wie Vollzeitbeschäftigte erhalten, wobei im Einzelfall die an die vereinbarte durchschnittlichen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit angepassten Beträge zugrunde gelegt werden können, wenn dies im Hinblick auf den Grad und die Art der prämierungswürdigen Leistungserbringung angemessen erscheint. (6) Bei der Gewährung von Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen sind schwerbehinderte Mitarbeiter/innen angemessen zu berücksichtigen. Die Schwerbehinderung ist bei der Beurteilung einer herausragenden besonderen Leis- tung eines schwerbehinderten Mitarbeiters/einer schwerbehinderten Mitarbeiterin angemessen zu gewichten. (7) Die Höhe der leistungsorientierten Sonderzahlung ist nach der Art und Dauer der Leistung und dem Nutzen für die Deutsche Sporthochschule Köln zu bemessen. Die maximal zulässige Höhe für eine Sonderzahlung, Leistungszulage oder Leistungs- prämie soll nur bei ganz herausragenden besonderen Leistungen gewährt werden. (8) Eine Sonderzahlung, Leistungsprämie oder Leistungszulage darf nicht gewährt wer- den, wenn die herausragende besondere Leistung bereits mit einer besonderen Ver- gütung, Zulage, Sonderzahlung, Festsetzung einer Leistungsstufe, Vorweggewäh- rung eines Stufenaufstiegs oder anderweitigen erfolgsorientierten Leistungen hono- riert wurde. § 4 Verfahren und Entscheidung (1) Über die Gewährung einer Sonderzahlung, Leistungsprämie oder Leistungszulage wird auf der Grundlage eines Antrages der/des Fachvorgesetzten, in dem die her- ausragende besondere Leistung im Einzelnen dargestellt wird, entschieden. Da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, sind entsprechende Anträge ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, dabei ist insbesondere darzulegen, welches der durch die herausragende besondere Leistung des/der Beschäftigten erzielte Nutzen für die Hochschule ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 16/2014 – Seite - 5 - Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) (2) Die Anträge sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur erbrachten be- sonderen Leistung gestellt werden und sind stichtagsbezogen bis zum 30.06./31.12. eines Jahres an das Personaldezernat zu richten. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können ausschließlich aus den vom Rekto- rat zugewiesenen und im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Budgets der Organisati- onseinheiten finanziert werden. Sonderzahlungen im Drittmittelbereich können nur gewährt werden, wenn nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittel- vorhabens entsprechende Erträge, einschließlich der anfallenden Arbeitgeberantei- le zur Sozialversicherung, aus Mitteln privater Dritter verbleiben. (4) Das Personaldezernat prüft bei Antragseingang die formalrechtlichen Voraussetzun- gen und bereitet eine Entscheidungsvorlage für die Rektorin/den Rektor oder die Kanzlerin/den Kanzler vor. (5) Bei positiver Einschätzung beinhaltet die Stellungnahme des Personaldezernates ei- nen Vorschlag zur - Höhe der Sonderzahlung oder - Höhe der Leistungsprämie oder - Höhe und Laufzeit der Leistungszulage sowie - Finanzierung. (6) Über die Gewährung einer Sonderzahlung, Leistungsprämie oder Leistungszulage entscheidet der/die jeweilige Dienstvorgesetzte. (7) Die Entscheidung über die Gewährung einer Sonderzahlung, Leistungsprämie oder Leistungszulage oder den Widerruf einer Leistungszulage ist der/dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen. (8) Personenbezogene Daten aus diesem Verfahren sind vertraulich zu behandeln. (9) Zu Evaluierungszwecken sowie zur Sicherstellung der Informationspflicht der Deut- schen Sporthochschule Köln berichtet das Personaldezernat gegenüber den Perso- nalräten und der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Vertretung der schwerbe- hinderten Menschen umfassend über die bewilligten und nicht bewilligten Anträge auf Gewährung einer Sonderzahlung, Leistungsprämie oder Leistungszulage. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 16/2014 – Seite - 6 - Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) II. Regelungen für Tarifbeschäftigte § 5 Besondere Zahlungen im Drittmittelbereich (1) Sowohl wissenschaftliche als auch nichtwissenschaftliche Beschäftigte im Drittmit- telbereich können eine Sonderzahlung erhalten, wenn sie durch herausragende be- sondere Leistungen bei der Einwerbung privater Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen privaten Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. (2) Die Sonderzahlung kann maximal bis zu 10% des individuellen Jahrestabellenent- geltes betragen. Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig. (3) Mehrere Sonderzahlungen innerhalb eines Jahres dürfen insgesamt nur bis zur Hö- he von 10% des individuellen Jahrestabellenentgelts gem. Abs. 2 gewährt werden. (4) Erfolgt die Finanzierung des konkreten Drittmittelprojektes vollständig oder anteilig durch öffentliche Mittel (DFG, BMBF usw.) ist eine Sonderzahlung ausgeschlossen. § 6 Leistungsprämien (1) Leistungsprämien werden als Einmalzahlungen zur Anerkennung von herausragen- den besonderen Leistungen vergeben. (2) Eine Leistungsprämie kann jährlich maximal bis 10% des individuellen Jahrestabel- len-entgeltes des oder der Beschäftigten betragen. Sie ist nicht zusatzversorgungs- pflichtig. (3) Mehrere Leistungsprämien an eine Beschäftigte/einen Beschäftigten innerhalb ei- nes Jahres dürfen insgesamt nur bis zur Höhe von 10% des individuellen Jahresta- bellenentgeltes gem. Abs. 2 gewährt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 16/2014 – Seite - 7 - Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) § 7 Leistungszulagen (1) Leistungszulagen werden zur Anerkennung von herausragenden besonderen Leis- tungen gezahlt, die dauerhaft oder projektbezogen erbracht werden und auch zu- künftig zu erwarten sind. (2) Eine Leistungszulage kann monatlich bis max. 15% des individuellen Monats- Ta- bellenentgeltes des oder der Beschäftigten vergeben werden. Sie ist nicht zusatz- versorgungspflichtig. (3) Die Leistungszulage wird grundsätzlich befristet -längstens für die Dauer von 36 Monaten- gewährt. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. Eine erneute Ge- währung nach Ablauf des Befristungszeitraums ist bei Vorliegen der Voraussetzun- gen und unter Durchlaufen des Verfahrens nach § 4 zulässig. (4) Spätestens nach jeweils zwölf Monaten der Zulagengewährung hat die/der Fachvor- gesetzte die Leistung des/der begünstigten Beschäftigten nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zu beurteilen, zu dokumentieren und an die Personalabteilung zu übermit- teln. Bei einem erheblichen Leistungsabfall im Gewährungszeitraum ist die Zulage für die Zukunft zu widerrufen. III. Regelungen für Beamte § 8 Allgemeine Regelung (1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15% der am 01. Januar des entsprechenden Kalenderjahres bei der Deutschen Sporthochschule Köln beschäftigten Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann an mehr als 15% der beschäftigten Beamten gewährt werden, wenn und so- weit die maximal zulässige Anzahl der Empfänger einer Leistungsstufe an der Deut- schen Sporthochschule Köln nicht ausgeschöpft wurde. Leistungsprämien und Leis- tungszulagen die an mehrere Beamte aus einer Gruppe oder einem Team vergeben werden, gelten als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des S. 1. (2) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltsfähig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 16/2014 – Seite - 8 - Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) § 9 Leistungsprämien (1) Leistungsprämien werden als Einmalzahlungen zur Anerkennung von herausragen- den besonderen Leistungen vergeben. (2) Eine Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des monatlichen An- fangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, vergeben. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das ent- sprechend geminderte monatliche Anfangsgrundgehalt maßgebend. Leistungsprä- mien, die an eine Gruppe vergeben werden, dürfen den in S. 1 geregelten Umfang insgesamt unter Berücksichtigung aller Zahlungen an Beamte dieser Gruppe um ma- ximal 150% übersteigen, wobei die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten maßgeblich ist. (3) Mehrere Leistungsprämien an einen Beamten innerhalb eines Jahres dürfen insge- samt nur bis zur Höhe des monatlichen Anfangsgrundgehalts gem. Abs. 2 gewährt werden. § 10 Leistungszulagen (1) Leistungszulagen werden zur Anerkennung von herausragenden besonderen Leis- tungen, die über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht wurden und auch für die Zukunft zu erwarten sind, gewährt. (2) Eine Leistungszulage kann monatlich bis max. 7% des monatlichen Anfangsgrund- gehaltes der Besoldungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Entschei- dung angehört, vergeben werden. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das ent- sprechend geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Leistungsprämien, die an eine Gruppe vergeben werden, dürfen den in S. 1 geregelten Umfang insgesamt un- ter Berücksichtigung aller Zahlungen an Beamte dieser Gruppe um maximal 150% übersteigen, wobei die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten maßgeblich ist. (3) Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an. (4) Die Leistungszulage kann rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen Zeitraum von insgesamt zwölf Monate gewährt werden. Eine Neubewilligung ist frü- hestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraumes zulässig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 16/2014 – Seite - 9 - Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln über die Gewährung leistungsbezogener Vergütungskomponenten (Sonderzahlungen, Leistungsprämien und Leistungszulagen) (5) Die Leistungszulage wird bei erheblichem Leistungsabfall im Gewährungszeitraum für die Zukunft widerrufen. IV. Schlussbestimmungen § 11 Inkrafttreten (1) Diese Richtlinie tritt am 21. Oktober 2014 in Kraft. (2) Im zweiten Halbjahr 2015 wird eine Evaluation des Verfahrens nach dieser Richtli- nie erfolgen und über die Weitergeltung oder Modifizierung der Richtlinie neu ent- schieden. Köln, den 10. November 2014 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder I. Allgemeiner Teil § 2 Geltungsbereich § 3 Allgemeine Grundsätze zur Feststellung besonderer Leistung/Vergabekriterien § 4 Verfahren und Entscheidung II. Regelungen für Tarifbeschäftigte § 6 Leistungsprämien § 7 Leistungszulagen III. Regelungen für Beamte § 9 Leistungsprämien § 10 Leistungszulagen IV. Schlussbestimmungen

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 21/2008 Köln, den 15. Dezember 2008 INHALT GESCHÄFTSORDNUNG des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 02.12.2008 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 1 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln Herausgeber: Der Rektor Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 02.12.2008 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan- des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 01. Januar 2007 (GV. NRW S. 474) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die nachstehende Geschäftsordnung des Senats erlassen: Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Vorsitz § 3 Einladung § 4 Öffentlichkeit § 5 Beschlussfähigkeit § 6 Stimmberechtigung, Antrags- und Rederecht § 7 Geschäftsordnungsverfahren § 8 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung § 9 Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung § 10 Abstimmungsverfahren § 11 Mehrheitserfordernisse § 12 Sondervoten § 13 Eilentscheidungen und Umlaufverfahren § 14 Wahlen § 15 Protokollführung § 16 Kommissionen und Ausschüsse § 17 Auslegung der Geschäftsordnung § 18 Abweichen von der Geschäftsordnung § 19 Änderung der Geschäftsordnung § 20 Verwaltungshilfe § 21 Inkrafttreten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 2 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Deutschen Sporthochschule Köln sowie für die Gre- mien der Deutschen Sporthochschule Köln, die keine eigene Geschäftsordnung erlassen. Sie gilt nicht für das Rektorat. § 2 Vorsitz (1) Die Leitung der Sitzungen obliegt der oder dem Vorsitzenden. (2) Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der stimmberechtigten Senatsmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt; das gilt auch für die stellver- tretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. § 3 Einladung (1) Zu den Sitzungen des Senats lädt die oder der Vorsitzende unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einberufung zu einer ordentlichen Sitzung erfolgt unter Einhaltung ei- ner Ladungsfrist von mindestens einer Woche. In dringenden Fällen kann mit abgekürzter Frist zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen werden. Der Senat ist unverzüglich ein- zuberufen, wenn es 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder das Rektorat verlangen. Der Antrag muss schriftlich an den Vorsitzenden des Senats unter Angabe der Tagesordnungs- punkte gestellt werden. Zu Sitzungsterminen, an denen die oder der Vorsitzende aus terminli- chen Gründen nicht teilnehmen kann, wird nur eingeladen, wenn besonders dringender Bera- tungsbedarf besteht. (2) Die Einladung erfolgt unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung sowie möglichst unter Übersendung vorhandener Beratungs- und Beschlussvorlagen. Diese können jedoch in Aus- nahmefällen bis zur Sitzung nachgereicht werden. (3) Eine Einladung erhalten: 1. die stimmberechtigten Mitglieder des Senats, 2. die Mitglieder des Rektorats, 3. die Gleichstellungsbeauftragte, 4. die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, 5. die Vorsitzenden der Personalräte, 6. die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, 7. die stellvertretenden Senatsmitglieder. Die Sitzungsunterlagen werden lediglich dem in Ziff. 1 – 6 genannten Personenkreis über- sandt. Die in Ziff. 7 genannten Personen erhalten die Einladung ohne Sitzungsunterlagen nachrichtlich. Sie haben die Möglichkeit, die Senatsunterlagen - mit Ausnahme derjenigen zu vertraulichen Tagesordnungspunkten - bei der Verwaltung einzusehen. (4) Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, muss dies frühzeitig der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzeigen, damit das Ersatzmitglied zu der betreffenden Sitzung geladen werden kann. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 3 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Die oder der Vorsitzende wirkt bei der Vorbereitung der Sitzungen durch das Rektorat mit dem Recht auf Anmeldung von Tagesordnungspunkten mit. Die in Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 genann- ten Personen haben das Recht, bis 12 Werktage vor einer Sitzung mit entsprechender Begrün- dung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die vorläufige Tagesordnung zu beantra- gen. Der Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Die Nichtberücksich- tigung eines Antrags ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller gegenüber zu begründen. (6) Die oder der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder sind befugt, bis zur Festle- gung der endgültigen Tagesordnung zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte vor- zuschlagen, deren Beratung erst nach ergangener Einladung dringend notwendig geworden ist. Die Aufnahme von Wahlen per Dringlichkeit ist nur möglich, wenn zwei Drittel der stimm- berechtigten Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen. (7) Die vorläufige Tagesordnung wird mit der Einladung versandt. Sie soll mit folgenden Punkten beginnen: 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Festlegung der Tagesordnung 3. Beschluss über die Nichtöffentlichkeit/die Vertraulichkeit einzelner Tagesordnungs- punkte 4. Bericht der Rektoratsmitglieder 5. Genehmigung des Protokolls und mit dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ enden. Unter den Tagesordnungspunkten 4 und „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden. § 4 Öffentlichkeit (1) Die Öffentlichkeit des Gremiums richtet sich nach § 12 Abs. 2 HG. (2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit gilt nicht für die Sitzungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die vom Senat als Sachkundige zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hinzugezogen worden sind. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gelten als vom Senat hinzugezogen, wenn die oder der Vorsitzende das Erscheinen ankündigt und kein Senatsmitglied der Zuziehung wider- spricht. Im Fall des Widerspruchs ist über die Hinzuziehung abzustimmen. Stehen Berichte ei- ner Kommission, eines Ausschusses oder eines Beauftragten des Senats oder die Beschlussfas- sung über Angelegenheiten einer Zentralen Einrichtung auf der Tagesordnung, so ist die oder der Vorsitzende oder Beauftragte bzw. die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung hinzuzuzie- hen. (3) Über die Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung bei nichtöffent- lichen/vertraulichen Tagesordnungspunkten entscheidet die oder der Vorsitzende; der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit durch Beschluss im Einzelfall auf einzelne oder sämtli- che dieser Personen ausdehnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 4 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 kann die oder der Vorsitzende die Öf- fentlichkeit durch Beschluss ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf andere Weise, insbesondere durch Ausübung des Hausrechtes gegenüber einzelnen Störern, nicht zu verhin- dern oder zu beseitigen ist. Zu diesem Zweck kann die oder der Vorsitzende die Sitzung un- terbrechen und nach der Unterbrechung nichtöffentlich fortsetzen. Kann eine Störung mittels der genannten Maßnahmen auf diese Weise nicht verhindert oder beseitigt werden, so kann die oder der Vorsitzende die Sitzung schließen. § 5 Beschlussfähigkeit (1) Der Senat nimmt seine Aufgaben durch Beschlussfassung wahr. (2) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der oder dem Vorsitzen- den formell festzustellen; sie gilt so lange als gegeben, bis auf Antrag eines Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit formell festgestellt wird. (3) Im Falle der Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. Auch ohne Aussicht auf Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit können im Einverständnis mit allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern Tagesordnungspunkte vorberaten und solche Tagesordnungspunkte abgehandelt werden, bei denen Beschlüsse nicht zwingend erforderlich sind. (4) Die oder der Vorsitzende hat im Falle der Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 für nicht gegeben hält und/oder ein Vorgehen nach Abs. 3 Satz 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist. Im Falle der Schließung kann die oder der Vorsitzende spätestens für den 12. Werktag nach der Schlie- ßung eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen. (5) Im Falle einer Einberufung nach Abs. 4 Satz 2 ist das Gremium ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der Einberufung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen worden ist. § 6 Stimmberechtigung, Antrags- und Rederecht (1) Antrags- und Rederecht haben die stimmberechtigten Mitglieder des Senats sowie die Rekto- rin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Gleichstellungsbeauftragte, die beiden Vorsitzenden der Personalräte sowie die oder der Vor- sitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses oder eine ein von ihm benannte Vertrete- rin oder ein von ihm benannter Vertreter. (2) Andere Personen haben Rederecht, soweit sie vom Senat als Sachkundige zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hinzugezogen worden sind (§ 4 Abs. 2) sowie solche Personen, denen nach § 8 Abs. 1 Buchstabe m Rederecht erteilt wurde. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 5 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat wirken bei Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, die Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten, mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren, haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hoch- schule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amts- zeit des Mitgliedes. (4) Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, die Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betrifft, entscheidet der Senat. (5) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Senats kann seine Stimme in Abstimmungen und Wahl- gängen nur bei persönlicher Anwesenheit abgeben. § 7 Geschäftsordnungsverfahren (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung durch eine entsprechende Erklärung. Sie oder er hat auf einen zügigen Ablauf der Beratungen hinzuwirken und für eine sachgemäße und zweckmäßige Gestaltung der Beratung zu sorgen. (2) Jeder einzelne Tagesordnungspunkt ist durch förmliche Erklärung aufzurufen und abzuschlie- ßen. (3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen, die sich aus der Rednerliste ergibt. Sie oder er kann eine Beratung nach Gesichtspunkten, die sich aus der Sache ergeben, gliedern oder das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. Zur Si- cherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs kann die oder der Vorsitzende jederzeit das Wort ergreifen. Die oder der Vorsitzende kann Rednerinnen oder Rednern, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. (4) Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung nicht gewährleistet und eine Abstim- mung nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b) oder c) nicht möglich, so kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. (5) Nach Erledigung der Tagesordnung schließt die oder der Vorsitzende die Sitzung. Eine Abwei- chung hiervon ist nur nach § 8 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) sowie dann möglich, wenn ein Zeitpunkt für das Ende der Sitzung festgelegt worden ist. § 8 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge oder Ausführungen zur Geschäftsordnung sind anzuzeigen. Durch Anträge zur Ge- schäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen; sie sind sofort zu behandeln, unterbre- chen jedoch weder eine Rede noch eine Abstimmung noch einen Wahlvorgang. Folgende An- träge zur Geschäftsordnung sind möglich: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 6 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln a) Feststellung der Beschlussunfähigkeit, b) Schluss der Sitzung, c) befristete Unterbrechung der Sitzung, d) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung, e) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt, f) Vertagung eines Tagesordnungspunktes nach Festlegung der Tagesordnung, g) Wiederaufnahme eines in der laufenden Sitzung abgeschlossenen Tagesordnungspunktes, h) Vertagung der Beschlussfassung, ggf. verbunden mit der Einholung von (weiteren) Stel- lungnahmen, i) Nichtbefassung mit einem Antrag, j) Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlvorganges wegen offensichtlicher Form- fehler oder wegen offenkundiger Unklarheit über den Gegenstand der Abstimmung, k) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, l) Schluss der Rednerliste, m) Erteilung des Rederechts an weitere Personen, n) Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung. (2) Die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erfolgt durch Feststellung der Widerspruchs- freiheit. Erhebt ein Mitglied Widerspruch, so ist nach Anhören von höchstens zwei Rednerin- nen oder Rednern für und zwei Rednerinnen oder Rednern gegen den Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden. Liegen mehrere Ge- schäftsordnungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über sie in der Reihenfolge des Abs. 1 zu entscheiden. (3) Geschäftsordnungsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Aufhebung oder ihrer Änderung in derselben Sitzung der Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gre- miums. § 9 Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung (1) Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in Ernennungs-, Berufungs- und sonstigen Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. (2) Der Senat kann auf Antrag die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte für vertraulich er- klären. Der Antrag kann unter dem Tagesordnungspunkt 3 „Beschluss über die Nichtöffent- lichkeit/die Vertraulichkeit einzelner Tagesordnungspunkte“ oder als Geschäftsordnungsan- trag während der laufenden Sitzung (auch während der Behandlung eines Tagesordnungs- punktes) gestellt werden und wird gemäß § 8 Abs. 2 entschieden. (3) Die Vertraulichkeit ist gegenüber allen Personen zu wahren, die an dem betreffenden Teil der Sitzung weder teilgenommen haben noch hätten teilnehmen dürfen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 7 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 10 Abstimmungsverfahren (1) Jeder Antrag ist unmittelbar vor der Abstimmung im vollen Wortlaut zu verlesen. (2) Ein Antrag ist durch Konsens beschlossen, wenn die oder der Vorsitzende nach Verlesung des Wortlautes fragt, ob Konsens besteht und kein Widerspruch dagegen erhoben wird. (3) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds hat die Abstimmung geheim zu erfolgen; dies gilt nicht für Ge- schäftsordnungsanträge. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen stets in ge- heimer Abstimmung. § 11 Mehrheitserfordernisse (1) Soweit nicht durch Gesetz, die Grundordnung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Stimment- haltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Für den Beschluss oder die Zustimmung zu einem Antrag ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Senats erforderlich und zwar: 1. bei der Bildung von beratenden Ausschüssen, 2. für den Erlass von Verwaltungs- und Benutzungsordnungen der zentralen wissenschaftli- chen Einrichtungen und der zentralen Betriebseinheiten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit mitge- zählt. (3) Für den Beschluss oder die Zustimmung zu einem Antrag ist mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Senats erforderlich und zwar für: 1. den Erlass von Rahmenordnungen, 2. die Bildung beschließender Ausschüsse, 3. Vorschläge zur Änderung der Grundordnung, Gleiches gilt für die Wahl der/des Vorsitzenden des Senats. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit mitge- zählt. (4) Die Mitwirkung des Senats an Berufungsverfahren regelt die „Ordnung für die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren der Deutschen Sporthochschule Köln“. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 8 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 12 Sondervoten (1) Soweit der Senat nach dem Hochschulgesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, kön- nen die dem Senat angehörenden stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Abs. 1 HG dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstim- miges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat (§ 22 Abs. 3 HG). Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern. (2) In allen anderen Angelegenheiten kann jedes überstimmte Mitglied einen abweichenden Standpunkt darlegen (§ 12 Abs. 3 HG). (3) Ein Sondervotum muss in der jeweiligen Sitzung vorbehalten werden. Es ist innerhalb einer Frist von sieben Werktagen bei der oder dem Vorsitzenden des Senats schriftlich einzureichen. (4) Ein Sondervotum wird als Anlage zum Protokoll über die Sitzung genommen und ist dessen Bestandteil. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufü- gen. § 13 Eilentscheidungen und Umlaufverfahren (1) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Senats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 HG die oder der Vorsitzende. Das gilt nicht für Wahlen. (2) Die oder der Vorsitzende des Senats hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getrof- fene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. Der Senat kann zu der Eilentschei- dung des oder der Vorsitzenden Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist den zuständigen Stellen vorzulegen. (3) In dringlichen Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hochschule sind und in denen eine Senatssitzung nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, können Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. 1. Dem Umlaufverfahren muss ein schriftlicher, begründeter Antrag zugrunde liegen. Der Antrag ist so abzufassen, dass mit „ja“ oder „nein“ darüber abgestimmt werden kann. 2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme in den Kategorien „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ abgeben. Stimmen in einem solchen Verfahren nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit gültiger Stimme, so gilt dies als Ablehnung der Abstim- mung im Umlaufverfahren über den vorgelegten Antrag. 3. Das Umlaufverfahren ist mit Ablauf des 5. Werktages nach Zugang des Antrags abgeschlos- sen. Wenn vor Ablauf dieser Frist alle Voten vorliegen, ist bereits damit die Abstimmung beendet. Nach Ablauf des Verfahrens stellt die oder der Vorsitzende das Endergebnis fest und informiert die Senatsmitglieder. 4. Der Beschluss ist in das Protokoll der nächsten Senatssitzung aufzunehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 9 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 14 Wahlen (1) Wahlen zu und in den Gremien erfolgen nach Maßgabe der Wahlordnung der Hochschule in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Wahlen in den Gremien werden mit Hilfe von Stimmzetteln durchgeführt; hiervon ist nur dann abzusehen, wenn das jeweilige Gremium einstimmig auf die Nutzung von Stimmzetteln zu Gunsten einer offenen Wahl verzichtet. Die Kandidatinnen oder Kandidaten werden jeweils mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gre- miums gewählt. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so fin- det ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stim- mengleichheit das Los. (3) Wahlen können nur innerhalb einer Frist von fünf Werktagen angefochten werden. (4) Der Senat kann von ihm eingesetzte Beauftragte sowie von ihm gewählte Kommissions- und Ausschussmitglieder abwählen. Zur Abwahl bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Abwahl ist nur in einer ordentlichen Sitzung möglich, sofern gleich- zeitig neue Mitglieder oder Beauftragte gewählt werden. § 15 Protokollführung (1) Über die Sitzungen des Senats werden Ergebnisprotokolle angefertigt. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das Gremium in der nachfolgenden Sitzung. (2) Das Protokoll enthält die Anwesenheitsliste, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Ansonsten sind lediglich die Gegenstände der Diskussion kurz zu beschreiben. Sondervoten werden dem Protokoll beigefügt. (3) Bei Tagesordnungspunkten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wurden, werden Einzelheiten gemäß Abs. 2 Satz 2 in Protokollen nicht aufgeführt. (4) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden des Gremiums und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. (5) Der Protokollentwurf wird schnellstmöglich, spätestens mit der Einladung zur folgenden Se- natssitzung an die in § 3 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 genannten Personen versandt. (6) Genehmigte Protokolle gehen auf Antrag auch an den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 7. (7) Die Tagesordnung und die Ergebnisprotokolle des Senats sind einschließlich der zugehörigen Sondervoten in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Personalangelegenheiten sowie für sonstige Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung ausdrücklich beschlossen wurde. § 16 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 10 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln Kommissionen und Ausschüsse (1) Der Senat kann nach § 7 Abs. 4 Grundordnung Kommissionen und Ausschüsse bilden. In dem Beschluss über die Errichtung ist neben den Aufgaben und der Zusammensetzung festzulegen, ob die Kommission oder der Ausschuss auf Zeit bis zur Erledigung seines Auftrages (ad-hoc- Ausschuss oder ad-hoc-Kommission) oder auf Dauer, d.h. bis zur Auflösung der Kommission oder des Ausschusses durch Beschluss des Senats, gebildet werden soll. (2) Die Wahl der Mitglieder und die Amtszeit ihrer gewählten Mitglieder richtet sich nach § 20 Abs. 2 Wahlordnung. Die Amtszeit für Kommissionen und Ausschüsse beginnt mit ihrer Bil- dung. Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt oder ist nach Ausschei- den des Mitglieds noch keine Nachwahl erfolgt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt längs- tens bis zum Ende einer weiteren Amtszeit aus. Die oder der Vorsitzende übt ihr oder sein Amt aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt worden ist. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Die Amtszeit endet vorzeitig: a) mit Auflösung des Ausschusses, b) durch Abwahl; ein Mitglied ist abgewählt, wenn der Senat mit der 2/3-Mehrheit seiner an- wesenden stimmberechtigten Mitglieder an ihrer oder seiner Stelle ein anderes Mitglied in die Kommission oder in den Ausschuss gewählt hat, c) bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Universität oder aus der Mitgliedergruppe, die es vertritt, d) durch Rücktritt. (3) Die oder der Vorsitzende einer Kommission oder eines Ausschusses wird in der ersten Sitzung gewählt und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte dem Senat gegenüber ver- antwortlich. (4) Über jede Sitzung einer Kommission oder eines Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Rektorats und der oder dem Vorsitzenden des Senats zuzu- leiten. (5) In allen anderen Fragen regeln die Kommissionen und Ausschüsse ihre Arbeitsweise selbst. Im Zweifel ist diese Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden. § 17 Auslegung der Geschäftsordnung Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende. Wird dieser Entscheidung widersprochen, so entscheidet das Gremium. § 18 Abweichen von der Geschäftsordnung Ein Abweichen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung ist nur in Einzelfällen und nur mit einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums und nicht gegen den Wider- spruch der oder des Vorsitzenden möglich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 11 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 19 Änderung der Geschäftsordnung Die Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats beschlossen werden. § 20 Verwaltungshilfe (1) Für die Tätigkeit der Hochschulverwaltung bei und aus Anlass der Erfüllung von Gremienauf- gaben gilt § 25 Abs. 1 Satz 3 HG. (2) Bedienstete der Hochschulverwaltung gehören in Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Abs. 1 als Personenkreis nicht zur Öffentlichkeit; sie haben Rederecht gem. § 6 Abs. 2. § 21 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 02.12.2008. Köln, den 15.12.2008 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. mult. Dr. Walter Tokarski Inhaltsübersicht

  • AM_2016-23_Richtlinie_Lehraufträge.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 2 Nr.: 23/2016 Köln, den 14. Oktober 2016 INHALT Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hier: Änderung der Anlage 2 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 23/2016 – Seite - 2 - Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hier: Änderung Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbe- darf erteilt werden. Lehrbeauftragte können grundsätzlich nicht mit Aufgaben des hauptberuflichen Personals, die nach Maßgabe des Personalplanungskonzepts dauer- haft wahrgenommen werden, betraut werden. 1.2 An hauptamtlich tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann für Lehrver- anstaltungen auf ihrem Fachgebiet an ihrer Hochschule ein Lehrauftrag grundsätzlich nicht erteilt werden. 1.3 An andere Beamte und an Beschäftigte, zu deren Dienstaufgaben eine Lehrtätigkeit gehört oder die innerhalb ihrer Dienstaufgaben zu Lehrtätigkeiten verpflichtet wer- den können, kann an ihrer Hochschule ein Lehrauftrag nur erteilt werden, soweit die in Betracht kommende Lehrtätigkeit nicht zu den Dienstaufgaben gehört und nicht im Rahmen der Dienstaufgaben übertragen werden kann. 1.4 Außerplanmäßigen Professorinnen und außerplanmäßigen Professoren, Honorarpro- fessorinnen und Honorarprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten kann ein vergüteter Lehrauftrag erteilt werden, wenn die Lehrveranstaltung über die Pflichtlehre hinaus geführt werden soll. 1.5 Vergütete Lehraufträge an wissenschaftlich Beschäftigte der Hochschule dürfen grundsätzlich nur vergeben werden, wenn die Beschäftigten ihr hauptamtliches De- putat erfüllt haben bzw. wenn Deputatsguthaben abgebaut werden soll. 2. Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten 2.1 Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art. Sie sind nebenberuflich tätig. Mit der Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. 2.2 Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr. Sie gestalten die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Festlegungen im Lehrauf- trag inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Studien- und Prüfungs- ordnungen in eigener Verantwortung. Lehrbeauftragte haben an der Durchführung von Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen mitzuwirken; ihre Bestellung als Prüfer erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung. 2.3 Die Tätigkeit der Lehrbeauftragten ist als selbständige Tätigkeit im Sinne des Ein- kommenssteuerrechts auszugestalten. Sie sind mit der Beauftragung darauf hinzu- weisen, dass es sich bei der Lehrauftragsvergütung um steuerpflichtiges Leistungs- entgelt handelt, das von ihnen zu versteuern ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 23/2016 – Seite - 3 - Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hier: Änderung 2.4 Ein Unfallversicherungsschutz besteht nicht. Es besteht die Möglichkeit, auf eigene Kosten in einer privaten Unfallversicherung Versicherungsschutz zu erlangen. 2.5 Ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht nicht. 2.6 Die Lehrbeauftragten haben Zugang zu hochschuldidaktischen Fortbildungen; die DSHS Köln trägt in Ansehen ihrer finanziellen Rahmenbedingungen die Kosten dieser Fortbildung. 3. Anträge, Erteilung, Widerruf 3.1 Lehraufträge bedürfen der Schriftform. Sie werden von der zuständigen Stelle erteilt. 3.2 Der Lehrauftrag soll in der Regel 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten. 3.3 Für an der Hochschule beschäftigtes Personal können Lehraufträge gem. Anlage 2 erteilt werden. 3.4 Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit über einen Zeitraum von mehreren Semestern durch die Hochschule bestellt. 3.5 Unter Berücksichtigung der nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen darf bei Lehr- aufträgen und zusätzlich ausgeübter sonstiger Nebentätigkeit der Gesamtumfang der ausgeübten (Neben-)Tätigkeit ein Fünftel der jeweiligen Arbeitszeit nicht überschrei- ten. 3.6 Der Widerruf eines Lehrauftrags bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 23/2016 – Seite - 4 - Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hier: Änderung 4. Lehrauftragsvergütung, Mehraufwendungen 4.1 Lehraufträge können vergütet werden. Insbesondere entfällt eine Vergütung, wenn der Lehrauftrag einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden. 4.2 Die Höhe der Lehrvergütung ist jeweils unter angemessener Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Bedeutung der vorgesehenen Lehr- veranstaltung, der Prüfungstätigkeit und der damit verbundenen Belastung festzu- setzen. Dabei sind die nachfolgend festgelegten Sätze für Lehrauftragsvergütungen zu beachten. 4.3 Die Lehrauftragsvergütung beträgt je tatsächlich geleistete Veranstaltungsstunde (45 Minuten) a) für Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufga- ben: 18,00 bis 30,00 EUR b) für Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben oder entsprechend qualifiziert sind: 24,00 bis 40,00 EUR c) für andere Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Pro- fessorinnen oder Professoren wahrnehmen: 40,00 bis 60,00 EUR d) für Lehrbeauftragte, deren Lehrveranstaltungen eine besondere Bedeutung haben oder mit einer besonderen Belastung verbunden sind: 58,00 bis 80,00 EUR 4.4 Neben der Lehrauftragsvergütung werden in der Regel keine Mehraufwendungen er- setzt. In begründeten Fällen können auf Antrag die entstandenen notwendigen Mehraufwendungen in Anlehnung an das Landesreisekostengesetz NRW im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Lehr- beauftragten ihren Dienst- oder Wohnort nicht am Hochschulort haben. 4.5 Die Lehrbeauftragten sind verpflichtet, die schriftliche Abrechnung der Lehraufträge unmittelbar nach der letzten Veranstaltungsstunde bzw. Semesterende entsprechend den tatsächlich geleisteten Veranstaltungsstunden vorzulegen. Über den Umfang des Lehrauftrags hinaus geleistete Veranstaltungsstunden werden nicht erstattet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 23/2016 – Seite - 5 - Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hier: Änderung 5. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 01. August 2016. Anlage 1 ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 01. August 2016. Köln, den 05. August 2016 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 23/2016 – Seite - 6 - Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hier: Änderung ANLAGE 1 zu Punkt 4 der Richtlinie für die Erteilung und Vergütung der Lehraufträge: Lehrauftragsvergütung, Mehraufwendungen Hinsichtlich der Höhe der Vergütung hat das Rektorat in seiner Sitzung am 01.08.2016 fol- gende neue Vergütungssätze festgesetzt: Fallgruppe a: 24,00 EUR Fallgruppe b: 32,40 EUR Fallgruppe c: 43,80 EUR Fallgruppe d: 78,00 EUR Für Tutorien: Fallgruppe a: 18,00 EUR Fallgruppe b: 24,00 EUR Köln, den 05. August 2016 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 23/2016 – Seite - 7 - Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hier: Änderung ANLAGE 2 zu Punkt 1 und 3.2 der Richtlinie für die Erteilung und Vergütung der Lehraufträge: Begrenzung der Semesterwochenstunden Hinsichtlich des Umfangs an Semesterwochenstunden hat das Rektorat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2016 folgende neue Rahmenregelung festgesetzt: Vergütete Lehraufträge für Beschäftigte der Deutschen Sporthochschule dürfen nur in fol- gendem Umfang vergeben werden: • SHK: o bis max. 4 SWS wobei der Umfang der SHK-Tätigkeit und des Lehrauftrags das Studium nicht beeinträchtigen darf. Aus diesem Grund wird der Lehrauftrag mit Faktor 2 (wegen Vor- und Nachbereitung) auf das Vollzeitvolumen von SHK im Umfang von 17 Stunden angerechnet (Beispiel: LA über 3 SWS, gerechnet mit Faktor 2 entspricht 6 Stunden, somit kann der SHK-Vertrag max. über 11 Stunden abgeschlossen werden) • WHK und WHB: o bis zu 6 SWS (in diesen Beschäftigungsverhältnissen liegt bereits ein erster berufsqualifi- zierender Abschluss vor, insoweit sollte der LA unter Berücksichtigung des HK-Vertrags – bis max. 17 Stunden – 6 SWS nicht überschreiten) • Wiss. Mitarbeiter: o bis zu 8 SWS je nach individueller Arbeitszeit und Lehrverpflichtung (Beispiel: WMA unbefr. in Vollzeit, Deputat 9 SWS – LA max. 8 SWS, WMA befr. in Vollzeit, Deputat 4 SWS – LA max. 3 SWS, WMA befr. in Teilzeit (50%), Deputat 2 SWS – LA max. 1 SWS) • Lehrkraft für besondere Aufgaben: o bis zu 8 SWS je nach individueller Arbeitszeit und Lehrverpflichtung (Beispiel: LfbA unbefr. in Vollzeit, Deputat 13 SWS – LA max. 8 SWS, LfbA befr. in Teilzeit (50%), Deputat 6,5 SWS – LA max. 6 SWS) • Drittmittelbeschäftigte ohne Lehrverpflichtung: o bis zu 8 SWS • niwi Angestellte und Beamte - bisher bis max. 8 SWS: o bis zu 8 SWS Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 23/2016 – Seite - 8 - Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen hier: Änderung Diese Regelungen treten zum Sommersemester 2017 in Kraft. Köln, den 10. Oktober 2016 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2017-08_Dienstvereinbarung_über_die_Betreibung_einer_Gefahrenmeldeanlage.pdf
    Deutsche Sporthochschule Koln German Sport University Cologne @ Am Sportpark Miingersdorf 6 MH 50933 Koln & AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 2 Nr.: 08/2017 Kéln, den 26.05.2017 INHALT Dienstvereinbarung zwischen der Deutschen Sporthochschule Koln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule Koln Uber die Betreibung einer Gefahrenmeldeanlage in der Neufassung vom 26. Mai 2017 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Kéln Nr. 08/2017, Seite 1 Dienstvereinbarung zwischen der Deutschen Sporthochschule Kéln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule Kéln iiber die Betreibung einer Gefahrenmeldeanlage Dienstvereinbarung zwischen der Deutschen Sporthochschule Kéln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule K6ltn liber die Betreibung einer Gefahrenmeldeanlage Zwischen dem Rektor der Deutschen Sporthochschule Kéln, dem Kanzler der Deutschen Sporthochschule Kéln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule Koln wird gemdlS § 70 Abs.1 i.V.m. § 72 Abs. 3 Nr. 2 Personalvertretungsgesetz NRW und § 29b Datenschutzgesetz NRW folgende Neufassung der Dienstvereinbarung geschlossen: die Anderungen des § 5 Nr.3 (AM 02/2005 und AM 04/2006) wurden dabei beriicksichtigt. § 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt fiir alle Beschaftigten der Deutschen Sporthochschule Kéln (DSHS). § 2 Zweckbestimmung Gegenstand dieser Dienstvereinbarung ist die Installation und Betreibung einer Gefah- renmeldeanlage zum Uberwachen des Fahrradkellers in der Leichtathletikhalle und der in § 5 Nr. 3 genannten Eingangsbereiche sowie zur Durchfiihrung von Zugangskontrol- len im Bereich der Schrankenanlagen. Ziel ist zum einen die Sicherung der im Kellerbereich gelagerten hochwertigen Fahrra- der vor Diebstahl sowie der Schutz von Gebauden und Einrichtungen der Deutschen Sporthochschule Kéln vor Einbriichen und Sachbeschaddigungen. Dies ist aufgrund der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Diebstahle und Sachbeschddi- gungen unerlasslich. Durch die Installation der Anlage soll konkreten Gefahren praven- tiv begegnet werden. Ferner sollen die Betriebsablaufe mittels der Zugangskontrollen im Bereich der Schran- kenanlagen gesichert werden. Die Gefahrenmeldeanlage dient dem Schutz der Deut- schen Sporthochschule Kéln, seiner Besucher/-innen und Mitarbeiter/-innen vor den in § 10 genannten Tatbestanden. § 3 Leistungs- und Verhaltenskontrolle Es ist unzulassig, die Gefahrenmeldeanlage zu Zwecken der Leistungs- und Verhaltens- kontrolle, zum Leistungsvergleich oder zur Leistungsbemessung der Mitarbeiter/-innen anzuwenden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Kéln Nr. 08/2017, Seite 2 Dienstvereinbarung zwischen der Deutschen Sporthochschule Kéln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule Kéln iiber die Betreibung einer Gefahrenmeldeanlage § 4 Systembeschreibung Die Gefahrenmeldeanlage enthalt Videotiberwachungssysteme. In den Eingangsbereichen zu den in § 5 Nr. 3 genannten Gebauden werden Videokame- ras vor der jeweiligen Einrichtung festinstalliert. Dabei wird der gesamte Zugangsbe- reich von der Kamera erfasst. In dem Fahrradkeller befindet sich eine an der Decke festinstallierte Kamera. Diese wird Ereignis- und zeitgesteuert betrieben. Die Videoiiberwachung in den Eingangsbereichen (8 5 Nr. 3) und im Fahrradkeller wer- den erst nach Dienstschluss, d.h. ab 19 Uhr abends bis 7 Uhr morgens des nachsten Tages eingeschaltet. Die Videoiiberwachungssysteme im Bereich der Schrankenanlagen dienen ausschlieB- lich der Uberwachung des Zufahrt- und Abfahrtverkehrs durch den Pfortner, um diesem jeweils Sichtkontakt zu erméglichen. Dieser Sichtkontakt wird erst nach Auslésung einer Ruftaste hergestellt. Das System besteht aus - einer Zentrale - dem abgesetzten Bedienplatz - der Technikzentrale - dem lokalen Bedienplatz - dem Auswerteplatz. Die Zentrale befindet sich beim Pfértner am Hauptgebaude. Dort ist auch der abgesetz- te Bedienplatz, bestehend aus Bedientastatur und mehreren Monitoren, welche die Bilder der jeweiligen Stelle wiedergeben (incl. Fahrradkeller und Eingangsbereiche). Die Méglichkeit einer Spontanaufzeichnung hat der Pfortner nicht. Bei der Technikzentrale handelt es sich um den Standort der Speichersysteme im Hauptgebdude, um Service- und Wartungsarbeiten zu gewdhrleisten. Der lokale Bedienplatz ist der Arbeitsplatz im Technikraum, welcher sich im Hauptge- baude befindet. Der Auswerteplatz befindet sich in der Abteilung 4.4 (Infrastrukturelles Gebaudema- nagement und Arbeitsschutz). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Koln Nr. 08/2017, Seite 3 Dienstvereinbarung zwischen der Deutschen Sporthochschule Kéln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule Kéln iiber die Betreibung einer Gefahrenmeldeanlage 3.1 3.2 § 5 Systemstandorte und Ort der Auswertung Fahrradkeller unterhalb der Leichtathletikhalle Zufahrten zum Gelande der DSHS (Schrankenanlagen) a) b) c) d) e) f) g) Parkdeck (von der Strate ,,Am Sportpak Miingersdorf” aus) Olympiaweg (von der StraRe ,,Am Sportpak Miingersdorf” aus) Mensa (von der StraRe ,Am Rémerhof” aus) Hockey-/ Judo- und Schwimmzentrum (von der StraRe ,,Am Rémerhof” aus) Halle 8/ Peco-Bauwens-Allee (von der Junkersdorfer StraBe aus) Zentralbibliothek (von der Stra&e ,,Am Sportpark Miingersdorf” aus) Nawi-Medi-Gebdude (von der Strafe ,,Am Sportpark Miingersdorf” aus) Eingangsbereiche fiir die folgenden Gebaude (AuRentiiren): a) b) Haupt- und Seiteneingange Hauptgebaude, Hérsaalgebaude und Arztetrakt Rampe zum Hauptgebdude Haupt- und Seiteneingange zur Zentralbibliothek Haupt- und Seiteneingang Institutsgebaude I Eingang Institutsgebaude II Haupt- und Seiteneingang Institutsgebdude III Haupt- und Seiteneingang Institutsqebaude V Haupt- und Seiteneingdnge der Hallen 9/10 Haupt- und Seiteneingange des Hockey-Judo-Zentrums. Haupt- und Seiteneingange Leichtathletikanlage Haupt- und Seiteneingange Nawi-Medi-Gebaude Haupt- und Nebeneingdnge Interims-Container Eingangsbereiche fiir folgende Gebdude (Innentiiren): a) Arztetrakt innerhalb des Hauptgebaudes (Fluchttiire) b) Nawi-Medi-Gebdude: Nutzertibergange 2.0G und 4.0G Ort der Auswertung ist der sogenannte Auswerteplatz, der sich bei dem Leiter der Abteilung 4.4 (Infrastrukturelles Gebdudemanagement und Arbeitsschutz) befindet. § 6 Betreibung der Systeme Die Videokameras des Videoiiberwachungssystems an den verschiedenen Zufahrten zur DSHS ermdglichen in Verbindung mit den Monitoren visuelle Uberwachungen von be- stimmten Bereichen. Der eingestellte Uberwachungsbereich ist der jeweilige Zufahrts- bereich. Die Videobilder werden zeitgleich auf den zugeschalteten Monitor tibertragen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Kéln Nr. 08/2017, Seite 4 Dienstvereinbarung zwischen der Deutschen Sporthochschule K6ln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule Kéln iiber die Betreibung einer Gefahrenmeldeanlage Der zugeschaltete Monitor befindet sich in der Pforte. Dorthin werden die Bilder des Fahrradkellers und der Eingangsbereiche iibertragen. Die Pforte ist 24 Stunden durch wechselnde Pfortner besetzt. Die Videobilder der Schrankenanlage werden nicht aufgezeichnet. Die Wechselsprech- anlage dient der Kommunikation. Die Videobilder des Fahrradkellers und der Eingangsbereiche werden in der Technik- zentrale auf einem Serversystem gespeichert. § 7 Dokumentation und Léschung von Daten Es ist ein Aufzeichnungsbuch zu fiihren. Darin sind die Anweisungen, Durchfiihrungen und Ergebnisse zu dokumentieren. Festzuhalten sind dabei: anordnende Mitarbeiter/-innen Ort der Aufzeichnung Grund der Aufzeichnung Datum, Uhrzeit und Dauer der Aufzeichnung Ergebnis der Aufzeichnung Die Personalrate benennen jeweils bis zu zwei ihrer Mitglieder, die Einsicht zum Zwe- cke der Kontrolle der OrdnungsmaRigkeit in das Aufzeichnungsbuch nehmen kénnen. Ist eine Bildaufzeichnung erfolgt, so betragt die Speicherdauer eine Woche. Danach erfolgt eine automatische Léschung. Die Anfertigung von Kopien solcher Aufzeichnungen, die keine Straftat im Sinne des § 10 darstellen, ist unzulassig. § 8 Berechtigter Personenkreis zur Auswertung von Videoaufzeichnungen Die Auswertung erfolgt nur durch den Leiter der Abteilung 4.4 (Infrastrukturelles Ge- baudemanagement und Arbeitsschutz), dessen Stellvertreter oder dem Sachgebietslei- ter, in dessen Zustandigkeit der Arbeitsbereich Gebaudesicherung/Objektschutz fallt, jeweils gemeinsam mit den Strafverfolgungsbehdrden. Die vorstehend aufgefiihrten Personen sind nur bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens zwei Genannten autorisiert, die Auswertung durchzufithren. Das bedeutet, dass sie nur nach dem ,,Vier-Augen-Prinzip” handeln diirfen. Die Auswertung erfolgt in den Raumen der Abteilung 4.4. . Die Personalrate besitzen ein Informationsrecht. Sie sind vor jeder Auswertung zu in- formieren und haben das Recht, beratend an der Auswertung teilzunehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Kéln Nr. 08/2017, Seite 5 Dienstvereinbarung zwischen der Deutschen Sporthochschule Kéln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule Kéln iiber die Betreibung einer Gefahrenmeldeanlage § 9 Auswertungen und Aufzeichnungen Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur durch die in § 8 genannten Personen er- folgen und hat zur Klarung méglicher in § 10 genannten Tatbestinde zu dienen. Die Auswertung erfolgt nach dem in § 8 dargestellten Vier-Augen-Prinzip”. Der Zugriff wird tiber ein Passwort gesteuert, das nur den autorisierten Personen zu- gdnglich ist. Das hierbei zu verwendende Passwort ist in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag im Tresor der Abteilung 4.4 (Infrastrukturelles Geb’udema- nagement und Arbeitsschutz) aufzubewahren. Erfolgt eine Bildaufzeichnung, so betragt die Speicherdauer eine Woche; danach wird eine automatische Loschung vorgenommen. Im Bereich des Fahrradkellers und in den Eingangsbereichen nach § 5 Nr. 3 erfolgt die zeitgesteuerte Aktivierung der Aufzeichnung mittels Bewegungsmelder. Die auswertenden Personen haben iiber die Aufzeichnungen und deren Erkenntnisse Stillschweigen zu bewahren. Soweit ein Tatbestand des § 10 vorliegt, wird der Dienst- stellenleiter oder ggf. sein Stellvertreter in Kenntnis gesetzt. § 10 Auswertungsgriinde Die Auswertung darf nur fiir folgende Tatbestande erfolgen: Gewalt gegen Personen, Sachbeschadigung, Diebstahl, unberechtigtes Abstellen und Lagern von Gegenstinden, sofern damit strafba- re Handlungen verbunden sein kénnen. RB WD Be § 11 Beweismittel Sofern die Auswertung der Aufzeichnungen ergibt, dass ein Delikt gemdk § 10 vorliegt, kann der Dienststellenleiter die Aufzeichnung als Beweismittel verwenden. § 12 Schlussvorschriften Sollte eine Bestimmung dieser Vorschriften unwirksam sein oder werden, so gilt die Dienstvereinbarung im Ubrigen fort. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung entspricht bzw. ihrem Sinngehalt so nah wie méglich kommt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Kéln Nr. 08/2017, Seite 6 Dienstvereinbarung zwischen der Deutschen Sporthochschule Kéln und den Personalraten der Deutschen Sporthochschule Kéln iiber die Betreibung einer Gefahrenmeldeanlage § 13 Inkrafttreten Die Dienstvereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. § 14 Kiindigung Die Dienstvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines Jahres schriftlich gekiindigt werden, § 15 Anderungen und Zusiatze Erweiterungen der Anlage, insbesondere die Installation zusatzlicher Kameras, sind nur mit Zustimmung der Personalrate méglich. Zu diesem Zweck kénnen Zusatzvereinba- rungen geschlossen werden. Kéln, den 26.05.2017 a Rektor wissenschaftlicher Personalrat Prof. Dr. H. Striider Dr. J. Goldmann Kanzlerin Personalrat Tu / A. Cla&en T. Volbeding

  • AM_2019-16_Richtlinie_Studiengangsleitung_und_Modulbeauftragung_vom_02._September_2019.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 16/2019 Köln, den 05. September 2019 Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung INHALT RICHTLINIE Studiengangsleitung und Modulbeauftragung in der Fassung vom 02. September 2019 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2019 – Seite 1 RICHTLINIE Studiengangsleitung und Modulbeauftragung Richtlinie Studiengangsleitung und Modulbeauftragung § 1 Benennung (1) Für die Wahrnehmung der unter § 2 dargestellten Aufgaben und Funktionen werden Studiengangsleitungen eingesetzt, die von der Rektorin oder dem Rektor für einen Zeitraum von in der Regel 4 Jahren benannt werden. (2) Als Studiengangsleitungen sind grundsätzlich Professorinnen oder Professoren der Deutschen Sporthochschule Köln mit umfangreicher Erfahrung in Forschung und Leh- re des betreffenden Studiengangs zu benennen. Für die sportwissenschaftlichen Ba- chelorstudiengänge sowie für die lehrerbildenden Studiengänge sind begründete Ausnahmen möglich. (3) Für den Fall, dass die unter § 2 genannten Aufgaben und Funktionen durch die beru- fenen Studiengangsleitung nicht oder nicht mehr vollumfänglich wahrgenommen werden, obliegt es dem Rektor oder der Rektorin die Benennung vorzeitig zu wider- rufen. § 2 Aufgaben und Funktionen (1) Die Studiengangsleitungen sind die Repräsentantinnen und Repräsentanten eines Studiengangs oder eines Studienbereichs. Zu ihren Aufgaben gehört die Vertretung des Studiengangs nach innen und nach außen. Sie sind verantwortlich für die erfor- derliche Kommunikation im und über den Studiengang. (2) Die Studiengangsleitungen sind gemäß der Ordnung für Qualitätsmanagement (OQM) zur Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen verpflichtet. (3) Die Studiengangsleitungen tragen Verantwortung für die Weiterentwicklung des Stu- diengangs. Dazu rufen sie mindestens einmal im Semester das Studiengangskollegi- um ein, um Belange des Studiengangs zu erörtern. Die Studiengangskollegien beste- hen aus den Studiengangsleitungen, den Studiengangskoordinatoren bzw. –koordinatorinnen sowie den Modulbeauftragten des jeweiligen Studiengangs. Au- ßerdem sollen die jeweiligen Studiengangssprecher*innen (ggfs. zu ausgewählten Tagesordnungspunkten) hinzugezogen werden. Die Protokolle der Studiengangskol- legien sind in Kopie an die Prorektorin oder den Prorektor Lehre und Studium zu lei- ten. (4) Die Studiengangsleitungen erarbeiten nach Rücksprache mit den Modulbeauftragten notwendige Vorschläge zur inhaltlichen und/oder strukturellen Änderungen der Mo- dulhandbücher. Anträge auf Modulhandbuchänderungen werden der Prorektorin oder dem Prorektor Lehre zur Entscheidung vorgelegt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2019 – Seite 2 RICHTLINIE Studiengangsleitung und Modulbeauftragung (5) Die Studiengangsleitungen besitzen eine Kommunikationsfunktion in Belangen des Studiengangs zur Hochschulleitung, zur Stabsstelle Akademische Planung und Steue- rung, zur Kernverwaltung und zu anderen Studiengängen und Studienbereichen. (6) Die Studiengangsleitungen unterstützen die Prorektorin oder den Prorektor Lehre bei der Sicherstellung der Vollständigkeit des Lehrangebots. Das Lehrangebot wird grundsätzlich durch die Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung im Auftrag der Prorektorin oder des Prorektors Lehre und in Absprache mit den Studiengangslei- tungen geplant und koordiniert. (7) Die Zuordnung des Lehrpersonals zu den Veranstaltungen wird von den Studien- gangsleitungen im Einvernehmen mit den geschäftsführenden Institutsleiterinnen oder Institutsleitern und ggf. in Rücksprache mit den Modulbeauftragten vorgenom- men. In Fällen, in denen kein Einvernehmen erreicht werden kann, entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor Lehre. (8) Die Studiengangsleitungen unterstützen das Prorektorat Lehre bei der Organisation von Fachtutorien. Sie haben die fachlich-inhaltliche Verantwortung für diese Fachtutorien und können bei Bedarf für Fachtutorien anmelden. (9) Die Studiengangsleitungen sind gegenüber dem Rektorat auskunfts- und berichts- pflichtig. § 3 Modulbeauftragte (1) Die Studiengangsleitungen benennen für jedes Modul eines Studiengangs zu ihrer Unterstützung Modulbeauftragte. Die Benennungen gelten in der Regel für die Amtszeit der Studiengangsleitung und werden durch die Prorektorin oder den Pro- rektor Lehre bestätigt. Die Veröffentlichung erfolgt im Modulhandbuch. Den Modul- beauftragten werden folgende Aufgaben und Verantwortungsbereiche übertragen: a. sie sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Studierende und Lehrende in allen Belangen ihres Moduls, b. sie berichten über Belange ihres Moduls an die Studiengangsleitungen, c. sie erarbeiten Vorschläge zur Weiterentwicklung ihres Moduls, d. sie setzen rechtliche und organisatorische Bedingungen der Prüfungsordnung und Vorgaben des Prüfungsamtes um, e. sie sorgen für die zeitnahe Erfassung von Prüfungsleistungen, f. sie können den Studiengangsleitungen Vorschläge zur Besetzung der Lehrveranstal- tungen ihres Moduls durch Lehrende unterbreiten, g. sie unterstützen die Studiengangsleitungen bei der Initiierung und Durchführung der Fachtutorien, h. sie nehmen am Studiengangskollegium gem. § 2 Absatz 3 teil. (2) Für den Fall, dass die unter § 3 Absatz 1 aufgeführten Aufgaben durch die benann- ten Modulbeauftragten nicht oder nicht mehr vollumfänglich wahrgenommen wer- den, hat die Studiengangsleitung die Möglichkeit über den Prozess einer Modul- handbuchänderung einen Wechsel der personellen Besetzung zu beantragen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2019 – Seite 3 RICHTLINIE Studiengangsleitung und Modulbeauftragung § 4 Studiengangsskoordinatoren und - koordinatorinnen (1) Die Studiengangsleitungen können Aufgaben gem. §§ 2 und 3 an Studiengangskoor- dinatorinnen und –koordinatoren delegieren. (2) Sie übernehmen die studiengangsspezifische Beratung der Studierenden. § 5 Inkrafttreten der Richtlinie Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 02. September 2019. Köln, den 05. September 2019 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-01_Richtlinie_zur_Unterstützung_der_Kinderbetreuung_an_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 01/2020 Köln, den 19.02.2020 INHALT Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS vom 27.01.2020 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2020– Seite 1 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS § 1 Präambel Als familienfreundliche Hochschule unterstützt die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS) Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter mit Familienaufgaben (vgl. HEP, S. 17). Die Suche nach Kindergartenbeleg- plätzen, speziell für Kinder unter drei Jahren, gestaltet sich trotz des zunehmenden Ausbaus von Kindertagesstätten und der gesetzlichen Zusage eines Betreuungsplatzes für alle Kinder ab zwei Jah- ren als schwierig, da zum einen der Ausbau der Plätze den Bedarf noch nicht abdeckt und es gerade bei Kindern unter drei Jahren für die arbeitenden Eltern wünschenswert ist, einen Betreuungsplatz in Arbeitsplatznähe zu haben. Hinzu kommt, dass viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund ihres Zuzugs nach Köln und Umgebung wenig Einblick und Zugang zu den ohnehin schon limitierten U3-Kinderbetreuungsplätzen haben, was eine besondere Unterstützung notwendig macht. § 2 Förderungsgegenstand Gefördert wird die Betreuung von Kindern bis einschließlich Ende des dritten Lebensjahres im Rah- men des Besuches einer öffentlich anerkannten, mit der DSHS kooperierenden Kindertagesstätte bzw. -pflege. Der maximale Förderbetrag beträgt in der Regel 3.600 € pro Familie. Die Förderung kann auf zwei oder mehrere Kinder verteilt werden. Die Förderung setzt voraus, dass keine ander- weitige finanzielle Förderung der DSHS für die Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird bzw. wurde (z.B. Familienstipendium). Die finanzielle Förderung umfasst den mit den entsprechenden Kindertagesstätten im Rahmen der Kooperation vereinbarten Jahresbetrag (in der Regel 1.200,00 EUR pro Jahr und Kind). Darüber hin- aus fallen je nach Kindertagesstätte weitere Kosten an (z.B. städtischer Kindergartenbeitrag, Essens- geld, etc.), die von den Eltern selber zu tragen sind. Die Maßnahme ist als Unterstützung gedacht. Die Eltern sind selber dafür verantwortlich, mit dem Ende der Förderperiode eine verbindliche Lösung zur Kindergartenbetreuung bis zum Beginn der Schulzeit zu finden. § 3 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DSHS, deren Kinder (leibliche, Pfle- ge- oder Adoptivkinder) unter drei Jahre alt sind. Ausgeschlossen sind alle, die die Möglichkeit ha- ben, sich über ein Studierendenwerk um einen KiTa-Platz zu bewerben. Nicht gefördert werden An- träge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die beurlaubt sind sowie Anträge von Personen, die als Honorarkraft oder ausschließlich über einen Lehrauftrag an der DSHS beschäftigt sind. Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnort außerhalb von Köln liegt, können momentan nur für das Kinderbetreuungsangebot der Firma PME berücksichtigt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2020– Seite 2 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS § 4 Antragsverfahren Der Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz ist möglichst frühzeitig dem Familienservicebüro anzu- zeigen. Hierzu muss das der Richtlinie angefügte Antragsformular (Anhang 1, vgl. auch Link auf der Webseite des Familienservicebüros) ausgefüllt und beim Familienservice bis zum 1. Oktober des Vorjahres des Kinderbetreuungseintritts abgegeben werden. Anträge, die nach dem 1. Oktober ab- gegeben werden, können nur für das Folgejahr berücksichtigt werden, sofern ein bis zum 1. Oktober des Vorjahres gemeldeter Platz frei wird. Die Förderung der Kinderbetreuung beginnt normalerweise mit Beginn des Kindergartenjahrs. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben gegenüber der DSHS keinen Anspruch auf einen Kin- dergartenplatz. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, ist es als Voraussetzung erforder- lich, dass die Eltern sich neben den vom Familienservicebüro benannten Kindertagesstätten auch bei weiteren Kindertagesstätten vorstellen, anmelden bzw. in die Warteliste aufnehmen lassen. Hier- über ist ein Nachweis beim Familienservicebüro vorzulegen, um eine Entscheidung für die Platz- vergabe treffen zu können. Zugleich besteht die Verpflichtung sich über das städtische KiTa-Portal des Wohnortes anzumelden. Bei einigen Kindertagesstätten muss aufgrund der öffentlichen Vorgaben der Wohnort Köln voraus- gesetzt werden. § 5 Vergabe der Kindergartenplätze Es können aufgrund der Budgetierung des Betrags (32.000,00 EUR/Jahr; RB 09/594) jährlich bis zu 26 Plätze finanziert werden. Wenn mehr Anträge auf Förderung eingehen als Plätze vergeben werden können, werden folgende Kriterien berücksichtigt: - Finanzielle Situation der Eltern gemessen an der Einstufung des städtischen Kindergartenbei- trag - Vollzeitbeschäftigung bzw. vollzeitnahe Beschäftigung an der DSHS während des Kitajahrs - Status ‚Alleinerziehend‘ - Berufstätigkeit des zweiten Elternteils - Schwerbehinderung - Geschwisterkinder - Status als Auszubildende/r - ggfls. zusätzliche Kriterien der Anbieter der Einrichtungen Die Vergabe der Kindergartenplätze erfolgt nach dem Kriterienkatalog zur vorliegenden Richtlinie (s. Anhang 2). Über die Vergabe der Plätze entscheidet die Leitung des Familienservicebüros zusammen mit der Gleichstellungsbeauftragten und je einem/er Vertreter/in des wissenschaftlichen Personalra- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2020– Seite 3 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS tes und des Personalrates Technik und Verwaltung bis zum 1. November (also vier Wochen nach Antragstellung) des gleichen Jahres. § 6 Vereinbarungen für die Kooperation der DSHS mit den Kindertagesstätten Die DSHS kann über das Familienservicebüro prinzipiell mit freien, öffentlich anerkannten Kinderta- gesstätten kooperieren, sofern die Kindertagesstätte zumindest zeitweise den Kindern der Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern der DSHS Betreuungsplätze zur Verfügung stellt. Aufgrund der begrenzten Mittel unterstützt die DSHS die Kinderbetreuung durch Übernahme eines Jahresbeitrages für maxi- mal drei Jahre pro Familie. Eine Splittung auf mehrere Kinder der Familie ist möglich. Es ist der DSHS Köln bewusst, dass die Kindertagesstätten keine verbindliche Voraussage für ein jährlich bereitge- stelltes Kontingent an Kinderbetreuungsplätzen treffen können und bei den eingegangenen Bewer- bungen eine Auswahl entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Situation des Kindergartens treffen müssen. Die Kooperation kann beiderseitig aufgrund schwerwiegender Gründe jederzeit gekündigt werden. § 7 Übergangsregelung Für die Kinder, die im Zeitraum 2014-2017 in Kinderbetreuungseinrichtungen vermittelt wurden, gilt mit Beginn des Kindergartenjahres 2018/19, dass eine weitere finanzielle Förderung von maximal 3.600,00 EUR pro Familie durch die DSHS übernommen wird. Diese Regelungen treten zum 01.01.2018 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 27. Januar 2020. Köln, den 19.02.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2020– Seite 4 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Anhang 1: Antragsformular zur Unterstützung eines Kinderbetreuungsplatzes • Name, Vorname des antragstellenden Elternteils: • Wohnort der Familie: • Anstellung als und Ort der Anstellung (z.B. Elektrowerkstatt, Personalabteilung, Herz- Kreislaufinstitut, etc): • Liegt der Anstellung ein Ausbildungsverhältnis zugrunde? Ja Nein • Vertragsdauer: unbefristet befristet bis: • Bitte geben Sie den zeitlichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses beider Elternteile an (z.B.: Vollzeit/Teilzeit (in%)/nicht berufstätig (hierüber kann ggf. die Erbringung eines Nach- weises verlangt werden): Mutter: Vater: • Name des Kindes, für das der Kita-Platz beantragt wird, Geschlecht des Kindes, Geburtsda- tum: • Der zu errichtende städtische Kindergartenbetrag beträgt (Nachweis über städtischen Be- scheid, dieser kann ggf. nachgereicht werden): • Gibt es noch weitere schulpflichtige Geschwisterkinder? Ja Wenn ja, wurde das gemeinsame Haushaltseinkommen der Eltern für die Beantragung des städtischen Kindergartenbeitrags zugrunde gelegt? Nein Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2020– Seite 5 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS • Bei folgenden Kindertagesstätten außerhalb der DSHS-Kooperationskindergärten erfolgte für das obengenannte Kind eine Anmeldung (bitte Nachweise anfügen (z.B.: E-Mails etc.): • Bereits vorliegende Absagen anderer Kindertagesstätten können Sie hier eintragen (Bitte Nachweis der Absage als Kopie dem Antrag beifügen): • Alleinerziehend? Ja Nein • Liegt bei Familienmitgliedern eine anerkannte Schwerbehinderung vor? Bitte Kopie des je- weiligen Schwerbehindertenausweises beilegen Köln, den Unterschrift beider Erziehungsberechtigten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2020– Seite 6 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Anhang 2: Kriterienkatalog zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Erstes Kriterium ist die Einstufung der Eltern in Bezug auf die Kindergartengebühren. Hier gibt es acht Stufen. 8 Punkte bekommt die Stufe mit dem niedrigsten Jahreseinkommen, u.s.w. Kinder unter 2 Jahren Jahres- einkommen Beitrag bei 25 Stunden pro Woche Beitrag bei 35 Stunden pro Woche Beitrag bei 45 Stunden pro Woche Punkte bis 12.271 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 8 bis 24.542 EUR 55,08 EUR 61,20 EUR 68,00 EUR 7 bis 36.813 EUR 120,02 EUR 133,36 EUR 148,18 EUR 6 bis 49.084 EUR 190,73 EUR 211,92 EUR 235,47 EUR 5 bis 61.355 EUR 268,64 EUR 298,49 EUR 331,65 EUR 4 bis 78.000 EUR 331,51 EUR 368,35 EUR 409,29 EUR 3 bis 100.000 EUR 430,96 EUR 478,86 EUR 532,06 EUR 2 über 100.000 EUR 517,15 EUR 574,63 EUR 638,48 EUR 1 Weitere Punkte werden, wie folgt vergeben: +1 Punkt für ein alleinerziehendes Elternteil +1 Punkt bei Vollzeittätigkeit oder vollzeitnaher Tätigkeit des DSHS-Elternteils ( mind. 75%) -1 Punkt, wenn der andere erziehungsberechtigte Elternteil nicht arbeitet jeweils +1 Punkt bei anerkannter Schwerbehinderung eines Elternteils oder/und des Kindes/der Kin- der +1 Punkt bei schulpflichtigen Geschwisterkindern, wenn das gemeinsame Haushaltseinkommen der Eltern für die Bemessung des Kindergartenbeitrags zugrunde gelegt wird +1 Punkt Auszubildende/r Kinder unter 2 Jahren +1 Punkt für ein alleinerziehendes Elternteil +1 Punkt bei Vollzeittätigkeit oder vollzeitnaher Tätigkeit des DSHS-Elternteils ( mind. 75%) -1 Punkt, wenn der andere erziehungsberechtigte Elternteil nicht arbeitet jeweils +1 Punkt bei anerkannter Schwerbehinderung eines Elternteils oder/und des Kindes/der Kinder +1 Punkt bei schulpflichtigen Geschwisterkindern, wenn das gemeinsame Haushaltseinkommen der Eltern für die Bemessung des Kindergartenbeitrags zugrunde gelegt wird +1 Punkt Auszubildende/r

  • AM_2020-02_Ordnungg_für_Qualitätsmanagement_in_Studium_und_Lehre_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. 6 Nr.: 02/2020 Köln, den 31.03.2020 INHALT Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 1 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Aufgrund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019, erlässt die Deutsche Sporthochschule (DSHS) Köln folgende Ordnung: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten § 2 Verfahren § 3 Neueinrichtung, (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen § 4 Erstsemesterbefragung § 5 Studentische Lehrveranstaltungsevaluation § 6 Studiengangsbefragung § 7 NRW-weite Studierendenbefragung § 8 Absolvent*innenstudie § 9 Dozierendenbefragung § 10 Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen § 11 ECTS-Monitoring § 12 Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms § 13 Evaluationen des Tutorienprogramms § 14 Teaching Analysis Poll § 15 Weitere Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements § 16 Dokumentation § 17 Allgemeine Datenschutzbestimmungen § 18 Datenschutz bei der Verwendung der Evaluationssoftware „EvaSys“ § 19 Evaluation des Qualitätsmanagementsystems der DSHS Köln § 20 In-Kraft-Treten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 2 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Zur Qualitätsentwicklung und –sicherung gemäß § 7 Absatz 2 HG sowie § 3 des Gesetzes zur Verbes- serung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsquali- tätsgesetz) überprüft und bewertet die DSHS Köln regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbe- sondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Sie verbessert kontinuierlich ihre Lehre und ihre Studienbedingungen, setzt ein hochschulinternes Berichtswesen und Qualitäts- controlling um und dokumentiert die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbe- dingungen sowie die dabei erzielten Erfolge. Das Qualitätsmanagement dient insbesondere der Rechenschaftslegung gegenüber Staat und Gesellschaft, der Selbstbeobachtung und Selbstvergewisserung der Hochschule über die Einhaltung exter- ner Vorgaben sowie ihrer Qualitätsstandards als Grundlage für ihre Selbststeuerung und für Verbesserungsmaßnahmen, der Beförderung des Diskurses der Hochschulmitglieder über die Entwicklung der Qualität von Studium und Lehre. Weiter ist die Hochschule verpflichtet, die Vorgaben des Studienakkreditierungsstaatsvertrags in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein- Westfalen (Studienakkreditierungsverordnung – StudakVO) zu erfüllen. § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten (1) Die Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (OQM) gilt für die DSHS Köln. Sie regelt die Verfahren für die (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und Studien- bereichen sowie die Umsetzung weiterer Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanage- ments im Rahmen von Studium und Lehre. Studienbereiche sind das Basisstudium (BAS), die Schlüsselqualifikationen (SQ) sowie die Profilergänzung (PE), die als curriculare Teilbereiche der Bachelorstudiengänge studiengangsübergreifend gelehrt werden und studiengangsüber- greifend organisiert sind. (2) Die Benennung und die Aufgaben von Studiengangsleitungen und Studienbereichsleitungen sowie von Studiengangskoordinationen und Modulbeauftragten sind in der „Richtlinie Studi- engangsleitung und Modulbeauftragung“ geregelt. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Quali- tätssicherung und Qualitätsverbesserung in den Studiengängen, Studienbereichen und Modu- len, sowie die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen im Rahmen dieser Ordnung. (3) Die strategische Ausrichtung des Qualitätsmanagements liegt in der Verantwortung des Rek- torats der DSHS Köln. (4) Die Verantwortung für Entwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung einzelner Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements sowie für die laufende Überprüfung der OQM liegt innerhalb des Rektorates bei dem*der für Qualitätsmanagement zuständigen Prorektor*in un- ter Berücksichtigung der in dieser Ordnung festgelegten inhaltlichen Kriterien für die Datener- fassung. Der*die Prorektor*in wird zur Erfüllung dieser Aufgaben von der Stabsstelle für Aka- demische Planung und Steuerung (StAPS) unterstützt und durch die Universitätskommission (UK) Studium und Lehre beraten. (5) Wenn nicht anders in der OQM verankert, erfolgt die operative Umsetzung der jeweiligen Instrumente und Verfahren durch die für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre zustän- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 3 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln dige Abteilung der StAPS. Alle Instrumente und Verfahren, die der Datenerfassung dienen, werden durch die Abteilung 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS opera- tiv umgesetzt. (6) Unbeschadet der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des*der Kanzler*Kanzlerin sind alle Leistungsbereiche der Kernverwaltung (Dezernate und Stabsstellen des*der Kanz- lers*Kanzlerin), die für Studium und Lehre im weiteren Sinne zuständig sind, Teil des Quali- tätsmanagements für Studium und Lehre. Hierunter fällt insbesondere die Unterstützung des Qualitätsmanagements durch Ermittlung und Weitergabe von Daten zu Studium und Lehre, durch Beratungen im Rahmen der Weiterentwicklung von Studium und Lehre sowie durch Mitwirkung an der Evaluation und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems. (7) Ergebnisse und Befunde aus den Verfahren des Qualitätsmanagements werden zur Profilbil- dung des Studienangebotes und zur Entwicklung und Umsetzung von qualitätsverbessernden Maßnahmen genutzt. Die Verantwortung dafür liegt bei der*dem Prorektor*in für Studium und Lehre bzw. in Angelegenheiten von Studium und Lehre, die die Verwaltung betreffen, bei der*dem Kanzler*in. Die Rechte der Qualitätsverbesserungskommission gem. § 4 des Geset- zes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hoch- schulen (Studiumsqualitätsgesetz) bleiben unberührt. (8) Alle gegenwärtigen Mitglieder und Angehörige der DSHS Köln sind verpflichtet, sich an den in dieser Ordnung geregelten Instrumenten und Verfahren des Qualitätsmanagements zu betei- ligen, ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen steht die Teilnahme gem. § 8 Abs. 5 HG NRW frei. § 2 Verfahren (1) Die Erfassung von Daten im Rahmen von Befragungen oder anderen Verfahren kann durch mündliche oder schriftliche Befragungen erfolgen. Bei schriftlichen Befragungen können die Papierform („Paper Pencil“) oder Online-Umfragen (vgl. § 17) verwendet werden. Über die Art der Datenerfassung entscheidet der*die für Qualitätsmanagement zuständige Prorektor*in im Einvernehmen mit dem Rektorat. (2) Einzelheiten zur Verarbeitung von Daten mittels des Evaluations-Systems „EvaSys“ regelt § 18 dieser Ordnung. (3) Die zeitliche Verankerung der Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements von Studium und Lehre werden in der „Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM)“ geregelt (mit Ausnahme von § 5, §10 - § 15). § 3 Neueinrichtung, (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen (1) Die Initiative zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs kann von verschiede- nen hochschulinternen oder hochschulexternen Personengruppen oder Gremien ausgehen und sich aus der strategischen Zielsetzung der Hochschule, aus den Ergebnissen der QM- Verfahren, aus politischen Vorgaben, aus wissenschaftsimmanenten Gründen sowie aus den Anforderungen des Arbeitsmarktes ergeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 4 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Das detaillierte Verfahren zur Neueinrichtung und Zertifizierung von Studiengängen wird in der „Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs“ festgelegt. Weiter- bildende Studiengänge können durch besonders begründeten Antrag mit Zustimmung des Rektorats extern erstzertifiziert werden. Die interne Zertifizierung ist für weiterbildende Stu- diengänge kostenpflichtig. (3) Sämtliche Studiengänge und Studienbereiche der DSHS Köln werden regelmäßig und unter Beteiligung externer Expert*innen evaluiert. Die Studiengangsevaluation bzw. die Studienbe- reichsevaluation ermöglichen allen beteiligten Akteur*innen der Studiengänge bzw. Studien- bereiche und der Hochschulleitung einen detaillierten Einblick in die formale und inhaltliche Struktur eines Studiengangs bzw. -bereichs und bewerten die Ausbildungsziele und -inhalte sowie die Lehr-, Studien- und Prüfungsbedingungen eines Studiengangs bzw. -bereichs insbe- sondere im Hinblick auf Fachwissenschaft, Berufsmarkt, Studierbarkeit, Lehrbarkeit und Ver- waltung. Als Grundlage der Qualitätsbewertung dienen insbesondere die Hinweise und Erläu- terungen des Leitbilds zu Bedingungen und Kriterien eines guten Studiums bzw. guter Lehre und die daraus abgeleiteten Indikatoren (z. B. gemäß „Richtlinie Indikatoren zur internen Qua- litätsbewertung“). (4) Das detaillierte Verfahren zur Evaluation und Rezertifizierung der Studiengänge der DSHS Köln wird in der „Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs“ festgelegt. Wei- terbildende Studiengänge können durch besonders begründeten Antrag mit Zustimmung des Rektorats extern rezertifiziert werden. Für die interne Rezertifizierung ist die kostenpflichtige Integration in das bestehende QM-System Voraussetzung. § 4 Erstsemesterbefragung (1) Die Erstsemesterbefragung ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden zum Studien- beginn. Die Erstsemesterbefragung dient der Ermittlung von Informationen über die Herkunft der Studierenden, ihren Erwartungen an das Studium und zu den Gründen / Kriterien ihrer Studienwahl, um hieraus im Bedarfsfall Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre sowie zur Studienorientierung und Studierendenmarketing abzuleiten. (2) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zuge- ordnet werden können. (3) Die Studiengangsleitungen können unter der Wahrung der Anonymität (Befragungsteilneh- mendenzahl von mindestens 5 Personen) eine studiengangsspezifische Auswertung erhalten. Die Abt. Hochschulmarketing erhält nicht-personbezogene Daten auf Anfrage. § 5 Studentische Lehrveranstaltungsevaluation (1) Die studentische Lehrveranstaltungsevaluation (LVE) ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden auf Lehrveranstaltungsebene. Die LVE dient der positiven Beeinflussung des lehrbezogenen Handelns und zur nachhaltigen Stärkung der qualitativen Verantwortung der Lehrpersonen und der Studierenden der DSHS Köln. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 5 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Die LVE wird verpflichtend bei allen Lehrpersonen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchfüh- rung ist vom Anstellungszeitpunkt der Lehrperson gerechnet das zweite, fünfte und achte Se- mester mit Lehrverpflichtung und nachfolgend alle fünf Semester mit Lehrverpflichtung. So- fern aufgrund der Auswertung der LVE im Rahmen der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ der Verfahrensschritt zur „Optimierung guter Lehre“ einge- leitet wurde (siehe hierzu unten § 5 Abs. 12), wird die LVE für alle Lehrveranstaltungen der Lehrperson im unmittelbar folgenden Semester mit Lehrverpflichtung erneut durchgeführt. Darüber hinaus können Lehrende ihre Lehrveranstaltungen bei der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS auch jedes Semester freiwillig zur Evaluation anmelden. (3) Die LVE umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Quali- tätsbewertung): • Lehrinhalt • Vermittlung • Autonomieförderung • Lernklima (4) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zuge- ordnet werden können. (5) Zum Zweck der LVE werden folgende personenbezogene Daten der Lehrpersonen verarbeitet: Titel Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs Art der Lehrveranstaltung Titel des Studiengangs / Studienbereichs- und Modulnummer (6) Die personenbezogenen Ergebnisse der verpflichtenden LVE dürfen folgende Personen einse- hen: die von der Evaluation betroffene Lehrperson, der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwort- liche Abteilungsleiter*in ein*e ggf. vom personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. von der*die perso- nalverantwortliche Abteilungsleiter*in benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre und der*die zuständige Prorektor*in für Qualitätsmanagement. Die personenbezogenen Ergebnisse dürfen in Mitarbeitergesprächen zwischen dem*der Per- sonalverantwortlichen und der Lehrperson zur Potenzialentwicklung genutzt werden. (7) Bei Lehrveranstaltungen, die von mehreren Lehrpersonen durchgeführt werden, wird deutlich gemacht, auf welche Lehrperson sich die Evaluation bezieht. (8) Die Lehrperson soll die LVE im Rahmen der Präsenzzeit der Lehrveranstaltung durchführen lassen. (9) Das Ergebnis der LVE wird nach Möglichkeit (z. B. bei automatisierter Bearbeitung) unmittel- bar nach Abschluss der Befragung der beteiligten Lehrperson in schriftlicher Form (z. B. per E- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 6 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Mail) zur Kenntnis gegeben. (10) Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Ergebnisse der LVE in der Lehrveranstaltung bis zum Ende der Vorlesungszeit den Studierenden angemessen darzustellen, wenn den Lehrpersonen die Ergebnisse rechtzeitig vorliegen, und angemessen mit den Studierenden zu diskutieren. Die Studierenden werden per E-Mail von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrol- ling der StAPS, auf diese Verpflichtung hingewiesen. (11) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der LVE aus. Bei der Auswertung werden die Bestimmun- gen der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ sowie der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ angewendet. (12) Befindet sich ein Gesamtwert einer Dimension einer Lehrperson im unteren Drittel der Ant- wortskala wird entsprechend der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstal- tungsevaluation“ unter Beteiligung der personalverantwortlichen Institutsleitung oder ggfs. der personalverantwortlichen Abteilungsleitung oder einer*eines von ihm*ihr benann- ten*benannter Beauftragten*Beauftragter für Lehrqualität der Verfahrensschritt „Optimie- rung guter Lehre“ eingeleitet. § 6 Studiengangsbefragung (1) Die Studiengangsbefragung (SGB) ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden auf Stu- diengangsebene. Die SGB dient im modularen bzw. im studiengangsbezogenen Kontext zur Si- cherung der Studierqualität im Studiengang. (2) Die SGB umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Quali- tätsbewertung): Lehrinhalt Prüfung Autonomieförderung Studierende Lehr-/Lernressourcen Studierbarkeit Berufschancen / Berufliche Orientierung Internationalisierung Diversity Nachhaltigkeit Partizipation (3) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zuge- ordnet werden können. (4) Grundsätzlich erfolgt die SGB so, dass keine personenbezogenen Daten von Lehrpersonen verarbeitet werden. Kommt es jedoch im Rahmen der Antworten (z.B. bei Freifeldangaben) oder aufgrund der möglichen Zuordnung eines Moduls zu einer bestimmten Lehrperson zu ei- nem Personenbezug dürfen zum Zweck der SGB folgende personenbezogene Daten der Lehr- personen verarbeitet werden: Titel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 7 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Anrede / Geschlecht Vorname Nachname Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs Art der Lehrveranstaltung Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der SGB dürfen folgende Personen einsehen: der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre, sowie für Qualitätsmanagement, die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung, Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination und der*die Modulbeauf- tragte. (6) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der SGB entsprechend der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ aus. (7) Das Ergebnis der SGB wird nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung und Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben, in der Studiengangskonferenz bzw. Studienbereichskonferenz präsentiert und angemessen diskutiert. Zudem fließen die Er- gebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studi- enbereichs (s. § 3 (3)) ein. § 7 NRW-weite Studierendenbefragung (1) Die NRW-weite Studierendenbefragung gibt Auskunft über die Bewertung der Lehre und der Studienbedingungen an der DSHS Köln aus Sicht der Studierenden. Diese Befragung wird im Rahmen der „Landesweiten Studierendenbefragung in NRW“ durchgeführt, die wiederum im Verbundprojekt „Die Studierendenbefragung in Deutschland“ unter Federführung des Deut- schen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) umgesetzt wird. Zudem kann alternierend dazu eine hochschulspezifische allgemeine Studierendenbefragung durch- geführt werden. (2) Zum Zweck der Kontaktaufnahme im Rahmen der NRW-weiten Studierendenbefragung wer- den folgende personenbezogene Daten von den Studierenden verarbeitet: Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail Abschlussart Studiengang Fachsemester Personenbezogene Daten der Lehrpersonen werden nicht verarbeitet. (3) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der NRW-weiten Studierendenbefragung aus. Die Aus- wertung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulübergreifend als auch studiengangsbezo- gen. Die Auswertungen werden nach Abschluss der Befragung der Hochschulleitung in schrift- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 8 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln licher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maß- nahmen abgeleitet. Darüber hinaus wird die studiengangsspezifische Auswertung nach Ab- schluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinationen sind gehalten, die Auswertungen in der Studiengangskonferenz zu präsentieren und angemessen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aussprache sind im Protokoll der Studiengangskonferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Ergebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs (s. § 3 (3)) ein. § 8 Absolvent*innenstudie (1) Die Absolvent*innen-Studie erhebt Informationen über den Arbeitsmarkteintritt und berufli- chen Werdegang der DSHS-Absolvent*innen sowie über ihre retrospektive Bewertung der Studienbedingungen. Diese Befragung erfolgt im Rahmen des „Kooperationsprojekts Absol- ventenstudien“ (KOAB), das vom Institut für angewandte Statistik (ISTAT) koordiniert wird. (2) Zum Zweck der Absolvent*innen-Studie werden folgende personenbezogene Daten von den ehemaligen Studierenden verarbeitet: Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail Postadresse Postzusatz Postleitzahl Ort Abschlussart Studiengang Abschlusssemester Personenbezogene Daten der Lehrpersonen werden nicht verarbeitet. (3) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der Absolvent*innen-Studie aus. Die Auswertung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulübergreifend als auch studiengangsbezogen. Die Auswer- tungen werden nach Abschluss der Befragung der Hochschulleitung in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Darüber hinaus wird die studiengangsspezifische Auswertung nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinatio- nen sind gehalten, die Auswertungen in der Studiengangskonferenz zu präsentieren und an- gemessen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aussprache sind im Protokoll der Studiengangskonferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Ergebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs (s. § 3 (3)) ein. § 9 Dozierendenbefragung (1) Die Dozierendenbefragung (DOZ) ist ein Instrument zur Befragung von Lehrpersonen auf Stu- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 9 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln diengangsebene bzw. Studienbereichsebene sowie hochschulübergreifend. Mit der DOZ sollen Lehrpersonen ihre persönlichen Erfahrungen im Rahmen von Studium und Lehre rückkoppeln und eine allgemeine Einschätzung zur Qualität und qualitätsbeeinflussenden Bedingungen im Rahmen von Studium und Lehre an der DSHS Köln abgeben. (2) Die Dozierendenbefragung umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung): Lehrinhalte Vermittlung Prüfungen Autonomieförderung Lernklima Lehrkräfte Studierende Lehr-/Lernressourcen Diversity Partizipation Nachhaltigkeit Internationalisierung (3) Zum Zweck der DOZ werden folgende personenbezogene Daten von den Lehrpersonen verar- beitet: Titel Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail Studienbereich bzw. Studiengang (4) Nach Abschluss der DOZ wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS die Ergebnisse der DOZ entsprechend der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ aus. Die Auswertung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulüber- greifend als auch studiengangspezifisch. (5) Die hochschulübergreifende Auswertung wird nach Abschluss der Befragung der Hochschullei- tung in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Darüber hinaus wird die studiengangsspezifische Auswer- tung nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangsko- ordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangslei- tungen bzw. Studiengangskoordinationen sind gehalten, die Auswertungen in der Studien- gangskonferenz zu präsentieren und angemessen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aussprache sind im Protokoll der Studiengangskonferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Ergebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Stu- diengangs bzw. Studienbereichs (s. § 3 (3)) ein. § 10 Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen (1) Die Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden auf Modulebene. Diese dient der Qualitätssicherung und Qualitätsentwick- lung in den Weiterbildungsstudiengängen sowie der positiven Beeinflussung des lehrbezoge- nen Handelns. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 10 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Die Modulevaluation ist verpflichtend für alle Weiterbildungsstudiengängen. Es werden alle Module jeder Kohorte evaluiert. Der konkrete Zeitraum der Evaluation wird zum Start jeder neuen Kohorte der Weiterbildungsstudiengänge zwischen der jeweiligen Studiengangskoordi- nator*in bzw. –leitung und der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS verbindlich vereinbart. (3) Die Lehrpersonen des Weiterbildungsstudiengang sind verpflichtet, dem*der Studiengangsko- ordinator*in bzw. –leitung eine E-Mail-Adresse anzugeben, die zur Informationsübermittlung zu allen Belangen des Studiengangs verwendet werden darf. Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS erhält diese Adresse unaufgefordert durch die Studien- gangsleitung und wird des Weiteren über alle diesbezüglichen Änderungen umgehend infor- miert. Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS übersendet die indi- viduellen Ergebnisse der Evaluation an die Lehrpersonen. (4) Die E-Mail-Adressen der Studierenden werden der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS für die Durchführung der Evaluation von dem*der Studiengangskoordi- nator*in bzw. –leitung zur Verfügung gestellt. (5) Die Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung): Lehrinhalt Vermittlung Autonomieförderung Lernklima Studierende Lehr-/Lernressourcen Studierbarkeit Berufschancen / Berufliche Orientierung Partizipation (6) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zuge- ordnet werden können. (7) Zum Zweck der Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen werden folgende per- sonenbezogene Daten von den Lehrpersonen verarbeitet: Titel Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail Titel des Studiengangs, des Moduls und Modulnummer (8) Die personenbezogenen Ergebnisse der Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen dürfen folgende Personen einsehen: die von der Evaluation betroffene Lehrperson, die Studiengangsleitung, die Studiengangskoordination die Modulleitung, der*die Rektor*in und der*die für die Weiterbildungsstudiengänge zuständige Prorek- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 11 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln tor*in. (9) Das Ergebnis der Evaluation wird nach Abschluss der Befragung den beteiligten Lehrpersonen und der*die Studiengangskoordinator*in bzw. –leitung in schriftlicher Form (z. B. per E-mail) zur Kenntnis gegeben. (10) Die Studiengangsleitung bzw. –koordination ist verpflichtet, die Studierenden über die Ergeb- nisse der Modulevaluation zu informieren und bei Bedarf die Ergebnisse mit den Lehrperso- nen und Studierenden zu diskutieren. § 11 ECTS-Monitoring (1) Anhand der Erfassung des individuellen Studienfortschritts (ECTS-Monitoring) kann die DSHS Köln innerhalb ihres Studienangebots Verbesserungspotentiale identifizieren und inhaltliche sowie strukturelle Maßnahmen in den jeweiligen Studiengängen entwickeln und umsetzen. (2) Zum Zweck des Monitorings von Studienverläufen werden folgende personenbezogene Daten von den Studierenden jedes Semester verarbeitet: Matrikelnummer Geschlecht Studienfach Fachsemester Hörerstatus Prüfungsordnung Prüfungsstatus Prüfungsdatum belegte Lehrveranstaltungen IST-ECTS Exmatrikulation/Abschluss (3) Diese werden von der Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement der StAPS aufbereitet und a) zur Ermittlung der gesetzliche geforderten ECTS-Erfolgsquote ausgewertet und b) zur Weiterentwicklung der Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung, dem*der Studiengangskoordinator*innen bzw. Studienbereichskoordinator*in und der Modullei- tung auf aggregierter Ebene studiengangs-/studienbereichsspezifisch zur Verfügung ge- stellt. (4) Grundsätzlich erfolgt beim ECTS-Monitoring keine Verarbeitung von personenbezogenen Da- ten von Lehrpersonen. Kommt es jedoch aufgrund der möglichen Zuordnung eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung zu einer bestimmten Lehrperson zu einem Personenbezug dür- fen zum Zweck des ECTS-Monitorings folgende personenbezogene Daten der Lehrpersonen verarbeitet werden: Titel Anrede / Geschlecht Vorname Nachname Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs Art der Lehrveranstaltung Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 12 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Die personenbezogenen Ergebnisse des ECTS-Monitoring dürfen folgende Personen einsehen: der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre, sowie für Qualitätsmanagement die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung die Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination und der*die Modulbe- auftragte die Mitarbeiter*innen der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS. § 12 Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms (1) Die Evaluation des hochschuldidaktischen Programms ist ein Instrument zur Befragung von Teilnehmenden des hochschuldidaktischen Programms. Die Evaluation dient der Qualitätssi- cherung und Weiterentwicklung des Programms. Darüber hinaus soll es den Dozierenden der hochschuldidaktischen Angebote ein Feedback zu ihrer Arbeit ermöglichen. (2) Für die inhaltliche Gestaltung und Auswertung der Evaluation ist die*der zuständige Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement verantwortlich. Die Durchführung der Evaluation wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS, übernommen. (3) Zum Zweck der Evaluation des hochschuldidaktischen Programms werden folgende personen- bezogene Daten von den Dozierenden der hochschuldidaktischen Angebote verarbeitet: Titel Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail (4) Die Befragung der Teilnehmenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfol- gen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig gro- ßen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zu- geordnet werden können. (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms dürfen folgende Personen einsehen: die*der von der Evaluation betroffene*n Dozierende*r des hochschuldidaktischen Ange- bots, die für die Hochschuldidaktik verantwortliche Person der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS, im Falle hochschuldidaktischer Angebote zur Digitalisierung die für Digitalisierung in Stu- dium und Lehre verantwortliche Person der Abt. 7 Digitalisierung der StAPS, der*die Rektor*in und der*die Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement. § 13 Evaluationen des Tutorienprogramms (1) Die Evaluation des Tutorienprogramms ist ein Instrument zur Befragung von Teilnehmenden des Tutorienprogramms. Die Evaluation des Tutorienprogramms dient der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Programms. Darüber hinaus soll der*den Tutor*innen ein Feed- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 13 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln back zu ihrer Arbeit ermöglichen. (2) Für die inhaltliche Gestaltung und Auswertung der Evaluation ist die*der zuständige Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement verantwortlich. Die Durchführung der Evaluation wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS übernommen. (3) Zum Zweck der Evaluation des Tutorienprogramms werden folgende personenbezogene Da- ten von dem*der Tutor*innen verarbeitet: Titel Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail (4) Die Befragung der Teilnehmenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfol- gen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig gro- ßen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zu- geordnet werden können. (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der Evaluationen des Tutorienprogramms dürfen folgende Personen einsehen: der*die von der Evaluation betroffene*n Tutor*in, der*die Dozierenden, die für die jeweiligen Tutorien verantwortlich sind, die für das Tutorienprogramm verantwortliche Person der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS, der*die Rektor*in und der*die Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement. § 14 Teaching Analysis Poll (1) Das Teaching Analysis Poll (TAP) ist eine Befragung der Studierenden, die dazu dient lehrbezo- genes Handeln zu verbessern und die Verantwortung der Lehrkräfte und der Studierenden für Lehrqualität an der DSHS Köln zu stärken. Dabei handelt es sich um ein qualitatives Instrument auf Lehrveranstaltungsebene. (2) Die Lehrpersonen können sich freiwillig zum TAP bei dem*der Ansprechpartner*in der Hoch- schuldidaktik der StAPS anmelden. Darüber hinaus können Lehrpersonen im Rahmen der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ die verpflichtende Teilnahme am TAP im Rahmen eines Optimierungsgesprächs vereinbaren. (3) Die Befragung der Studierenden wird im Rahmen eines leitfadengestützten persönlichen Ge- sprächs in der Lehrveranstaltung durch den*die Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS durchgeführt. Ergebnisse werden auf aggregierter Ebene an die Lehrperson kom- muniziert. Personenbezogene Daten der Studierenden werden nicht verarbeitet. (4) Das TAP wird von dem*der Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS durchge- führt. Die Ergebnisse des TAP werden möglichst binnen einer Woche in einem persönlichen Gespräch der Lehrperson mit dem*der Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS weitergeben. Das Gespräch dient auch zur Beratung der jeweiligen Lehrperson. (5) Das TAP umfasst folgende Dimensionen (vgl. Leitsätze guter Lehre des Leitbilds für Studium Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 14 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln und Lehre): Lehrinhalt Vermittlung Prüfungen Autonomieförderung Lernklima Lehrkräfte Studierende Lehr-/Lernressourcen (6) Zum Zweck des TAP werden von den Lehrpersonen folgende personenbezogene Daten verar- beitet: Titel Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs Art der Lehrveranstaltung Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer (7) Die personenbezogenen Ergebnisse des TAPs dürfen folgende Personen einsehen: die vom TAP betroffene Lehrperson und der*die Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS. (8) Im Falle einer verpflichtenden Teilnahme am TAP (vgl. Abs. 2) dürfen zusätzlich folgende Per- sonen personenbezogene Ergebnisse einsehen: der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwort- liche Abteilungsleiter*in, ein*e ggf. vom personalverantwortlichen Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personal- verantwortliche Abteilungsleiter*in benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die zuständige Prorektor*in für Qualitätsmanagement. (9) Die Lehrpersonen sind verpflichtet die Ergebnisse des TAPs in der Lehrveranstaltung spätes- tens drei Sitzungen nach der Durchführung des TAPs mit den Studierenden zu besprechen. § 15 Weitere Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements (1) Weitere, in dieser Ordnung nicht genannte Instrumente und Verfahren können eingesetzt werden, um individuelle Bedarfe im Bereich des Qualitätsmanagements für Studium und Leh- re zu erfüllen. Diese Instrumente und Verfahren bedürfen bei Planung, Durchführung und Auswertung der Genehmigung des Rektorats und der Abstimmung mit der Abt. 4.3 Qualitäts- erfassung und Qualitätscontrolling der StAPS. (2) Im Rahmen der in Abs. 1 genannten Instrumente und Verfahren dürfen keine weiteren als die in dieser Ordnung genannten personenbezogenen Daten verwendet werden und keine weite- ren als die in dieser Ordnung genannten zugriffsberechtigten Personen benannt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 15 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 16 Dokumentation (1) Die Ergebnisse aller in dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qualitäts- managements (d.h. QM-Daten) können in die Studiengangs- und Studienbereichsevaluation (vgl. § 3) sowie in weitere Verfahren des Qualitätsmanagements und das Berichtswesen der DSHS Köln (vgl. Abs. 2, Abs. 3) einfließen. (2) Das Rektorat veröffentlicht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Empfehlungen von Hochschulrat und Senat gemäß ZQM den Qualitätsmanagement-Report (QM-Report), in dem relevante Ergebnisse der Verfahren, Instrumente und QM-Maßnahmen dokumentiert werden. (3) Die Studiengangsleitungen bzw. Studienbereichsleitungen erhalten entsprechend der „Richtli- nie Zeitplan für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM)“ eine Zusammenstellung und Auswertung ausgewählter erhobener QM-Daten und relevanter Statistiken ihres jeweili- gen Studiengangs (Studiengangsreport bzw. Studienbereichsreport). (4) Die im Rahmen dieser Ordnung erhobenen Daten sollen je nach Fragestellung und Möglichkeit zum Zwecke der Qualitätsverbesserung in Hinsicht auf Diversitätsmerkmale (z. B. Geschlecht, Herkunft) in Studium und Lehre ausgewertet werden. § 17 Allgemeine Datenschutzbestimmungen (1) Mit der Durchführung der im Rahmen dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements in Studium und Lehre erfüllt die DSHS Köln ihre Aufgaben als Aus- bildungsinstitution laut Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW § 3 und § 7). Unter dieser Voraussetzung gehören auch ehemalige Mitglieder und Angehörige zum Hochschul- raum und dürfen zum Zwecke der Hochschulentwicklung kontaktiert werden, sofern sie einer Nutzung ihrer personenbezogenen Daten nicht widersprochen haben. Die ehemaligen Mit- glieder und Angehörigen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmög- lichkeit hinzuweisen. (2) Die Datenerhebung sowie die Datenauswertung der im Rahmen dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements in Studium und Lehre dürfen nur so erfolgen, dass die Daten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig gro- ßen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zu- geordnet werden können. Sollten Risiken bestehen, dass eine Anonymität nicht gewährleistet werden kann (bspw. zu wenige Teilnehmende oder zu geringer Rücklauf), sind diese zu ver- meiden und ggfs. muss auf die Datenerhebung bzw. Datenauswertung verzichtet werden. Der Umfang der Datenverarbeitung ist in jedem Fall auf das für die Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu beschränken. (3) Die Ergebnisse der im Rahmen dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements in Studium und Lehre werden grundsätzlich nur in anonymer Form veröffentlicht. Eine Veröffentlichung ist jedoch auch zulässig, wenn indirekt (z.B. über das Vor- lesungsverzeichnis) ein Personenbezug zu einer Lehrperson hergeleitet werden kann. (4) Die Entscheidung über die Verwendung der erhobenen Daten außerhalb des Qualitätsmana- gements in Studium und Lehre liegt beim Rektorat. Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zweckänderung erfüllt sein. Die Veröf- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 16 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln fentlichung von hochschulweiten und studiengangsspezifischen bzw. studienbereichsspezifi- schen QM-Daten ist mit dem Rektorat abzustimmen. Bei der Nutzung von studiengangsspezi- fischen bzw. studienbereichsspezifischen Informationen ist zudem die Zustimmung der Studi- engangsleitung bzw. Studienbereichsleitung notwendig, es sei denn es handelt sich um Anlie- gen des Rektorats, Senats oder Hochschulrats. Bei Anfragen der Abteilungen der StAPS, des Hochschulmarketings, der Studierendenberatung oder des Career Service reicht es aus, die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung in Kenntnis zu setzen. (5) Sofern im Rahmen der Durchführung hier beschriebener Instrumente und Verfahren die Ver- wendung von Kontaktdaten aktueller oder ehemaliger Studierender erforderlich ist, werden diese - sofern in dieser Ordnung nicht etwas anderes geregelt ist - durch das Studierendensek- retariat - ausschließlich für den Zweck der Befragung - zur Verfügung gestellt. Das Studieren- densekretariat wird hierzu durch die*den zuständige Mitarbeiter*in der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS angefragt, stellt die Kontaktdaten aus der Studierendendatenbank der DSHS Köln zusammen und übergibt sie an die*den zuständige*n Mitarbeiter*in der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS. Eine Weitergabe von Adressdaten an Dritte ist strengstens untersagt. (6) Sobald eine Umfrage abgeschlossen wurde, werden die unter Abs. 4 genannten Kontaktdaten gelöscht. Die im Rahmen der Evaluationen gespeicherten personenbezogenen, einzelnen Da- tensätze werden möglichst nach Abschluss der Evaluationen, spätestens nach 5 Jahren ano- nymisiert. § 18 Datenschutz bei der Verwendung der Evaluationssoftware „EvaSys“ (1) Die Verarbeitung der Daten erfolgt überwiegend mit der Evaluationssoftware „EvaSys“. Hierzu besteht ein Rollen- und Rechtekonzept, welches den datenschutzkonformen Umgang mit per- sonenbezogenen Daten sicherstellt (vgl. Anlage 1). (2) Bei Online-Umfragen über EvaSys wird die E-Mail-Adresse der Teilnehmenden benötigt. Die E– Mail-Adressen der Teilnehmenden werden von der datenverwaltenden Stelle an die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS, übermittelt. An die E-Mail-Adressen der Befragungsteilnehmenden werden die von dem System „EvaSys“ automatisch generierten Transaktionsnummern (TAN) per Serien-E- Mail versandt. Zum Schutz vor einer Verfälschung der Evaluationsergebnisse wird mittels der TANs sichergestellt, dass nur der zuvor festgelegte Personenkreis teilnehmen und jede*r Teilnehmer*in nur einmal abstimmen kann. Bei dieser Methode wird sichergestellt, dass in den Umfragedaten keinerlei Verbindung zwischen einer TAN, einer E-Mail-Adresse und einem Votum hergestellt wird. Auch eine Mehrfachnutzung ist ausgeschlossen. Die Teilnehmenden werden grundsätzlich bei Nicht-Verwendung der TAN an die Teilnahme an der Evaluation erinnert. (3) Zum Anlegen der Benutzerkonten in „EvaSys“ werden der Vor- und Zuname der jeweiligen Lehrperson benötigt. Zur Kommunikation sowie zum Versand von Fragebögen und Auswer- tungen wird die dienstliche oder, sofern keine DSHS-Mail-Adresse besteht, die private E-Mail- Adresse genutzt. Zum Erzeugen der Umfragen werden die Lehrveranstaltungen der jeweiligen Lehrperson im Semester per Datenbankanbindung aus dem Campusmanagementsystem nach „EvaSys“ importiert. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2020– Seite 17 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 19 Evaluation des Qualitätsmanagementsystems der DSHS Köln Das Qualitätsmanagementsystem der DSHS Köln wird in regelmäßigen Abständen, mindestens alle vier Jahre, evaluiert. Hierzu können alle im Rahmen dieser Ordnung erhobenen Daten verwendet werden. Mindestens sechs Monate vorher wird von der Abt. Studium und Lehre ein Evaluationskon- zept erstellt und dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt. Das Evaluationskonzept soll unter ande- rem ermöglichen, dass bewertet werden kann, ob die im Rahmen des Qualitätsmanagements vorge- gebenen Verfahrenswege und Instrumente zu validen und reliablen Schlussfolgerungen beitragen und ob die Verfahrenswege und Instrumente akzeptiert, praktikabel und effizient sind. § 20 In-Kraft-Treten (1) Diese Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre tritt am Tage nach ihrer Veröf- fentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Qualitätsmanagement der Deutschen Sporthochschule Köln vom 14. Juli 2016 (AM 10/2016) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Köln, den 31. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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