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  • AM_2020-03_Richtlinie_Zeitplan_Qualitätsmanagment_in_Studium_und_Lehre.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. 6 Nr.: 3/2020 Köln, den 31. März 2020 INHALT Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre ------------------------------------------------------------------------------------------------- --------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 3/2020 – Seite 1 Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM) gem. § 2 (3) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 3/2020 – Seite 2 Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 02. März 2020. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Köln, den 31. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-04_Richtlinie_zur_Neueinrichtung_und_Zertifizierung_eines_Studiengangs.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. 6 Nr.: 04/2020 Köln, den 31.03.2020 INHALT Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studien- gangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2020– Seite 1 Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Präambel Die Richtlinie beschreibt die einzelnen Phasen, die bei der Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs zu durchlaufen sind. Die Initiative zur Entwicklung eines neuen Studiengangs kann von verschiedenen Personengruppen oder Gremien der DSHS Köln (ggf. unter Berücksichtigung externer Impulsen aus der Gesellschaft, der Berufspraxis, der Politik oder dem organisierten Sport) ausgehen. Die Anregungen für die Entwicklung eines neuen Studiengangs können sich u.a. aus der strategi- schen Zielsetzung der Hochschule, aus den Ergebnissen der qualitätssichernden Maßnahmen, aus politischen Vorgaben, aus wissenschaftsimmanenten Gründen sowie aus den Anforderungen des Arbeitsmarktes generieren. Voraussetzung für Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs ist die Erfüllung der hoch- schulinternen Qualitätsstandards, die sich am Leitbild für Studium und Lehre der DSHS Köln orien- tieren sowie die Einhaltung der Regeln des Akkreditierungsrates, der ländergemeinsamen Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen (KMK Vorgaben), der Musterrechtsverordnung (MRVO), des Deutschen Qualifikationsrahmens DQR, der European Standards and Guidelines für Quality As- surance in the European Higher Education Area (ESG) sowie des Lehrerausbildungsgesetz (LABG) NRW für die Teilstudiengänge Sport und Bildungswissenschaften im Lehramt (hochschulexterne Qualitätsstandards). Stufe 1: Studiengangskizze und Beschluss Stufe 1 1.1 Der Prozess der Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs wird durch Abt. 4 Stu- dium und Lehre der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (StAPS) koordiniert. 1.2 Die Initiator*innen zur Entwicklung eines Studiengangs erstellen eine Studiengangsskizze (SG- Skizze) des geplanten Studiengangs. Hierzu ist der veröffentlichte „Leitfaden zur Zertifizierung von Bachelor- und Masterstudiengängen an der Deutschen Sporthochschule Köln“ verpflich- tend zu verwenden. Die Initiator*innen sollen sich aus mindestens zwei Vertreter*innen un- terschiedlicher Institute der DSHS Köln zusammensetzen. Darüber hinaus soll die Mitwirkung einer*s externen Expert*in (Scientific Community und/oder des Arbeitsmarkts) sowie einer studentischen Vertretung oder einer*s Absolvent*in umgesetzt werden. 1.3 Die SG-Skizze wird über den*die Prorektor*in für Studium und Lehre der Universitätskommis- sion (UK) Studium und Lehre vorgelegt. Diese führt unter Beachtung des im Intranet veröf- fentlichten „Kriterienkatalogs zur Einführung neuer Studiengänge der Deutschen Sporthoch- schule Köln“ eine strategische Prüfung und Beratung zur eingereichten SG-Skizze durch. In diesem Prozessschritt finden bei Anregungen oder Fragen seitens der UK Studium und Lehre Rückkopplungen mit den Initiator*innen statt. Diese können beispielsweise die Zielgruppe des Studiengangs, die Studiengangsziele, die Einbettung des Studiengangs in das Studienpro- gramm der DSHS Köln, die Darstellung der potentiellen Berufsfelder und Ableitung der ge- planten Studierendenzahlen oder die Darstellung der Wettbewerbssituation des Studien- gangs betreffen. In der Regel finden die Rückmeldungen in Schriftform über Protokollauszüge der UK-Sitzungen bzw. über die Wieder-Einreichung der entsprechend überarbeiteten und modifizierten Unterlagen der SG-Skizze statt. Die UK Studium und Lehre spricht dem Rektorat eine Beschlussempfehlung zu Stufe 1, den Übergang in Stufe 2 Studiengangskonzept (SG- Konzept) und zur Besetzung der Arbeitsgruppe zur Entwicklung des Studiengangs (AG) aus. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2020– Seite 2 Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 1.4 Das Rektorat berät über die Einrichtung des vorgeschlagenen Studiengangs und über die Be- setzung der AG unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung der UK Studium und Lehre. Das Rektorat beschließt für das weitere Vorgehen eine der drei folgenden Alternativen: a) Übergang in Stufe 2: Auftragserteilung für die Erstellung des SG-Konzepts an die AG ent- sprechend der SG-Skizze. b) Übergang in Stufe 2 mit Modifikationen: Vor Auftragserteilung zur Erstellung des SG- Konzepts müssen zunächst grundsätzliche Veränderungen am skizzierten Studiengang vor- genommen werden und die SG-Skizze muss nach erfolgter Modifikation abermals über die UK Studium und Lehre dem Rektorat vorgelegt werden. c) Ablehnung des skizzierten Studiengangs. 1.5 In a) beschließt das Rektorat über die Besetzung der AG. Die Mitglieder der AG sind in der Regel die Initiator*innen und weitere Fachexpert*innen. In der AG muss mindestens ein*e externe*r Experte*in (Scientific Community und/oder des Arbeitsmarkts) sowie mindestens eine studentische Vertretung oder ein*e Absolvent*in mitwirken. Die AG wird nach Aufforde- rung durch das Rektorat konstituiert. 1.6 Die AG (s. 1.5), die UK Studium und Lehre, bei weiterbildenden Studiengängen die UK Transfer und Digitalisierung und die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS werden über die Entscheidung des Rektorats informiert. Stufe 2: Studiengangskonzept und Zertifizierung (Beschluss Stufe 2) 2.1. Die AG erstellt das SG-Konzept. Hierzu ist der veröffentlichte „Leitfaden zur Zertifizierung von Bachelor- und Masterstudiengängen an der Deutschen Sporthochschule Köln“ verpflichtend zu verwenden. 2.2. Nach Fertigstellung des SG-Konzepts wird dieses sowohl hinsichtlich der Einhaltung der For- malkriterien als auch der ressourcenrelevanten Angaben durch die Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement und die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Quali- tätssicherung der StAPS geprüft und ein Bericht erstellt. Das SG-Konzept und der Bericht der StAPS werden nachfolgend den Gremien zur Beratung vorgelegt: A: Konsekutiver Studiengang UK Studium und Lehre: Die UK Studium und Lehre führt unter Berücksichtigung des Prüfbe- richts der Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS und unter Berück- sichtigung des im Intranet veröffentlichten „Kriterienkatalogs zur Einführung neuer Studien- gänge der Deutschen Sporthochschule Köln“ eine inhaltlich–formale Beratung und Prüfung des SG-Konzepts durch. In diesem Prozessschritt finden bei Anregungen oder Fragen seitens der UK Studium und Lehre Rückkopplungen mit der AG statt. Diese können beispielsweise die vertiefte Darstellung des Studiengangs in seinen wesentlichen Zügen und Strukturelementen sowie etwaigen Besonderheiten, den Studienverlauf, das Modulhandbuch inkl. der angestreb- ten Lernergebnissen, den zu erwerbenden Kompetenzen und Prüfungsformaten betreffen. In der Regel finden die Rückmeldungen in Schriftform über Protokollauszüge der UK-Sitzungen bzw. über die Einreichung modifizierter Unterlagen des SG-Konzepts statt. Die UK spricht dem Rektorat abschließend eine Beschlussempfehlung zur Einrichtung des Studiengangs und ggf. zu Auflagen (s. 2.6) aus. UK Forschung: Die UK Forschung berät das SG-Konzept zu Forschungs- und Wissenschaftsori- entierung und gibt ihre Stellungnahme an das Rektorat weiter. UK Ressourcen: Die UK Ressourcen führt unter Berücksichtigung des Berichts der Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement der StAPS eine Prüfung der Sach- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2020– Seite 3 Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre und Personalressourcen gemäß der Vorgaben der DSHS Köln durch und spricht dem Rektorat eine diesbezügliche Beschlussempfehlung und ggf. zu Auflagen (s. 2.6) aus. UK Transfer und Digitalisierung: Die UK Transfer und Digitalisierung betrachtet das SG- Konzept hinsichtlich der Einbettung bzw. Abgrenzung zum bestehenden weiterbildenden Stu- dienangebot und gibt ihre Stellungnahme an das Rektorat weiter. Senat: Der Senat gibt seine Stellungnahme zum SG-Konzept und zur Einrichtung des Studien- gangs an das Rektorat weiter. B: Weiterbildender Studiengang UK Transfer und Digitalisierung: Die UK Transfer und Digitalisierung führt unter Berücksichti- gung des Berichts der Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS sowie unter Zuhilfenahme des im Intranet veröffentlichten „Kriterienkatalogs zur Einführung neuer Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln“ eine inhaltlich–formale Beratung und Prüfung des SG-Konzepts durch. In diesem Prozessschritt finden bei Anregungen oder Fragen seitens der UK Transfer und Digitalisierung Rückkopplungen mit der AG statt. Diese können beispielsweise die vertiefte Darstellung des Studiengangs in seinen wesentlichen Zügen und Strukturelementen sowie etwaigen Besonderheiten, den Studienverlauf, das Modulhandbuch inkl. der angestrebten Lernergebnissen, den zu erwerbenden Kompetenzen und Prüfungs- formaten betreffen. In der Regel finden die Rückmeldungen in Schriftform über Protokollaus- züge der UK-Sitzungen bzw. über die Einreichung modifizierter Unterlagen des SG-Konzepts statt. Die UK spricht dem Rektorat abschließend eine Beschlussempfehlung zur Einrichtung des Studiengangs und ggf. zu Auflagen (s. 2.6) aus. UK Studium und Lehre: Die UK Studium und Lehre betrachtet das SG-Konzept hinsichtlich der Einbettung bzw. Abgrenzung zum bestehenden konsekutiven Studienangebot der DSHS Köln und gibt ihre Stellungnahme an das Rektorat weiter. UK Forschung: Die UK Forschung gibt ein Votum zur Forschungs- und Wissenschaftsorientie- rung an das Rektorat. UK Ressourcen: Die UK Ressourcen führt unter Berücksichtigung des Berichts der StAPS, Abt. 4.1 und der Stellungnahme aus Dez. 3 zur Kostenkalkulation des weiterbildenden Studien- gangs eine Prüfung der Sach- und Personalressourcen gemäß der Vorgaben der DSHS Köln durch und spricht dem Rektorat eine diesbezügliche Beschlussempfehlung zu kapazitativen Fragestellungen und diesbezüglichen ggf. Auflagen (s. 2.6) aus. Senat: Der Senat gibt seine Stellungnahme zum SG-Konzept und zur Einrichtung des Studien- gangs an das Rektorat weiter. 2.3 Die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS führt eine abschließende formale Zertifizierungsprüfung, welche die Einhaltung der MRVO umfasst, durch. Das Rekto- rat beschließt unter Berücksichtigung der unter 2.2 aufgeführten Beschlussempfehlungen und Stellungnahmen sowie unter Beachtung der formalen Zertifizierungsprüfung gemäß 2.3 - über die Zertifizierung (mit oder ohne Auflagen), - die Einrichtung des Studiengangs zum nächstmöglichen Zeitpunkt und - beruft die Studiengangsleitung. Das Rektorat beschließt des Weiteren den Übergang in Stufe 3. Es informiert und beauftragt die für die weiteren Arbeiten im Zuge der Einrichtung eines neuen Studiengangs relevanten Einrichtungen der Hochschule, die notwendigen weiteren Schritte zum Start des Studiengangs einzuleiten. Diese sind das Dezernat 1, die Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS und die neu berufene Studiengangsleitung des Studiengangs, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2020– Seite 4 Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 2.4 Über die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS erfolgt die Anzeige an den Akkreditierungsrat. Das Dezernat 1 aktualisiert die Angaben im Hochschulkompass. 2.5 Die*der Rektor*in stellt nach erfolgreicher Zertifizierung die Zertifizierungsurkunde inkl. Prüf- siegel aus. Sollten Auflagen zu erfüllen sein, werden diese an die Studiengangsleitung über- mittelt (inkl. Zeitplanung zur Auflagenerfüllung, max. zwölf Monate). Eine Zertifizierung mit Auflagen wird mit dem Hinweis versehen, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfül- lung zum Widerruf der Zertifizierung führt. 2.6 Auflagen werden ausgesprochen, wenn ein Qualitätskriterium entsprechend der internen und externen Qualitätsstandards nicht erfüllt wird. Die Zertifizierung unter Auflagen soll ausge- sprochen werden, wenn bestehende Mängel innerhalb von zwölf Monaten behebbar sind. Die Zertifizierung bleibt versagt, wenn Mängel bestehen, die nicht innerhalb dieses Zeitraums behebbar sind. Hinweise, wie ein Kriterium noch besser erfüllt werden könnte oder anderwei- tige Vorschläge zur Weiterentwicklung eines Studiengangs, können zu Empfehlungen führen. Neben Auflagen kann das Rektorat Empfehlungen aussprechen. Empfehlungen beinhalten Hinweise, wie ein Qualitätskriterium besser erfüllt werden kann oder anderweitige Vorschlä- ge zur Weiterentwicklung eines Studiengangs. 2.7 Die Studiengangsleitung trägt Sorge für die fristgerechte Auflagenerfüllung. Sollte die Studi- engangsleitung Einspruch gegen die Auflagen einlegen, behält sich das Rektorat vor, ein ex- ternes schriftliches Gutachten anzufordern, welches der unabhängigen fachlichen Bewertung eines Studiengangs und der weiteren Handhabung dient. 2.8 Die Auflagenerfüllung wird durch die UK für Studium und Lehre und ggf. die UK Ressourcen, bei weiterbildenden Studiengängen durch die UK Transfer und Digitalisierung und ggf. die UK Ressourcen geprüft. Die Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS, erstellt einen Prüfbericht zur Auflagenerfüllung. 2.9 Das Rektorat beschließt abschließend über die Auflagenerfüllung. Wird die fristgerechte Erfül- lung der Auflagen nicht festgestellt, wird der Studiengang gemahnt und einmalig noch eine angemessene Nachfrist für die Auflagenerfüllung eingeräumt. Die Auflagenerfüllung wird ent- sprechend 2.3 und 2.6 geprüft. Wird die Auflagenerfüllung nicht umgesetzt, wird die Zertifi- zierung unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. Stufe 3: Detailkonzept und weiterführende Aufgaben zur Aufnahme des Studienbetriebs Alle weiterführenden Aufgaben zur Aufnahme des Studienbetriebs inkl. der Aktualisierung aller relevanten Ordnungen der DSHS Köln werden durch die jeweils zuständigen Akteure (Studiengangs- leitung, Dezernat 1, Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS) erarbeitet und umgesetzt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 02. März 2020. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. Köln, den 31. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-05_Richtlinie_zur_Evalution_und_Rezertifizierungn_eines_Studiengangs_bzw._Studienbereichs.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. 6 Nr.: 05/2020 Köln, den 31.03.2020 INHALT Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanage- ment in Studium und Lehre Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2020– Seite 1 Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Präambel Die Richtlinie beschreibt das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. die Evaluation eines Studienbereichs der DSHS Köln. Die Durchführung der Studiengangevaluation und der Rezertifizierung bzw. der Studienbereichsevaluation erfolgt im Peer-Review Verfahren. Vo- raussetzung für die Rezertifizierung ist die Einhaltung der hochschulinternen Qualitätsstandards , die sich am Leitbild für Studium und Lehre der DSHS Köln orientieren sowie die Einhaltung der Re- geln des Akkreditierungsrates, der ländergemeinsamen Vorgaben für die Akkreditierung von Studi- engängen (KMK Vorgaben), der Musterrechtsverordnung (MRVO), des Deutschen Qualifikations- rahmens DQR, der European Standards and Guidelines für Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) sowie des Lehrerausbildungsgesetz (LABG) NRW für die Teilstudiengänge Sport und Bildungswissenschaften im Lehramt (hochschulexterne Qualitätsstandards). Der Turnus der Evaluation und Rezertifizierung aller Studiengänge und Studienbereiche der DSHS Köln ist verbindlich in der „Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM)“ (gem. §2 (3) OQM) geregelt. 1 Eröffnung des Verfahrens 1.1 Das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. die Evaluation eines Studienbereichs der DSHS Köln wird spätestens vier Semester vor seinem notwendigen Abschluss (Auslaufen der Akkreditierung) eröffnet. 1.2 Die Studiengangleitung bzw. Studienbereichsleitung wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (StAPS) über die anstehende Studiengangevaluation und Rezertifizierung bzw. Studienbereichsevaluation so- wie die verbindlichen Verfahrensschritte informiert. Dabei wird auf die Möglichkeit hingewie- sen, einen studiengang- bzw. studienbereichsspezifischen Fokus (eigene Zielsetzung, spezielle Fragestellungen an Expert*innen etc.) für die Evaluation festzulegen. 1.3 Die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung bezieht die am Studiengang bzw. Studi- enbereich beteiligten Institutsleiter*innen und ggf. weitere Akteure des Studiengangs bzw. des Studienbereichs in die Vorbereitung des Verfahrens ein. Alle zuvor genannten Personen werden nach Eröffnung des Verfahrens über den Verlauf des Verfahrens und notwendige Fris- ten informiert. Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS unterstützt die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung inhaltlich und formal bei der Vorberei- tung des Verfahrens. 2 Benennung von Gutachter*innen 2.1 Die Auswahl der externen Gutachter*innen (in der Regel drei Expert*innen aus den Bereichen Fachwissenschaft, Arbeitsmarkt und Studienreform sowie ein*e externe*r Studierende*r) er- folgt unter Berücksichtigung der veröffentlichten hochschulinternen „Leitlinie zur Berufung unabhängiger externer Expertinnen und Experten“. 2.2 Die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung schlägt die*den Gutachter*in aus den Bereichen Fachwissenschaft und Arbeitsmarkt sowie die*den externe*n Studierende*n vor. 2.3 Der*Die Experte*Expertin für den Bereich Studienreform wird von der Abt. 4.3 Qualitätser- fassung und Qualitätscontrolling der StAPS vorgeschlagen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2020– Seite 2 Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 2.4 Der*Die zuständige Prorektor*in für Qualitätsmanagement prüft die Vorschläge und ernennt die Gutachter*innen im Benehmen mit der für Qualitätsmanagement zuständigen Universi- tätskommission. 2.5 In den lehrerbildenden Studiengängen ist, neben einer Vertretung der Fachwissenschaft, eine Vertretung des NRW Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSB) und des Arbeitsmarkts „Schule“ verpflichtend einzubeziehen. Das MSB wird durch die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS zeitnah über das anstehende Verfahren informiert und gebeten, eine Vertretung zu benennen. 3 Verfahrensunterlagen 3.1 Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS stellt die erforderlichen Informationen zur Bewertung der internen und externen Qualitätsstandards zusammen. Zu- dem erstellt diese den „Bericht aus dem Qualitätsmanagement“ anhand der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“. 3.2 Die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung erstellt den Bericht aus dem Studien- gang bzw. aus dem Studienbereich. Als Orientierung dient der im Intranet veröffentlichte „Leitfaden zur Erstellung des Berichts aus dem Studiengang bzw. Studienbereich“. 3.3 Für die Berichte gemäß 3.1 und 3.2 werden Daten der QM-Instrumente (gemäß der OQM) verwendet. 3.4 Die Berichte gemäß 3.1 und 3.2 werden von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscon- trolling der StAPS zum umfassenden Studiengangsreport bzw. Studienbereichsreport zusam- mengefügt. 3.5 Der Studiengangsreport bzw. Studienbereichsreport wird vier Wochen vor Durchführung des Expert*innen-Workshops (s. 4.) an alle Akteure der Studiengangsevaluation bzw. Studienbe- reichsevaluation (s. 4.3) weitergeleitet. Zudem erhalten die Gutachter*innen alle weiteren grundlegenden Studiengangs- bzw. Studienbereichs-Dokumente (vgl. veröffentlichte Leitlinie zur Berufung unabhängiger Expert*innen). 4 Expert*innen-Workshop 4.1 Spätestens drei Semester vor dem notwendigen Abschluss des Verfahrens findet ein Ex- pert*innen-Workshop statt. 4.2 Im Expert*innen-Workshop entwerfen die Akteure des Studiengangs bzw. des Studienbe- reichs gemeinsam mit den externen Gutachtern*Gutachterinnen ein umfassendes Bild des Studiengangs bzw. des Studienbereichs, erkennen kritische Punkte und entwickeln, unter Ein- bezug der externen Sicht, Veränderungspotentiale. Dabei soll insbesondere der studiengang- bzw. studienbereichsspezifische Fokus (s. 1.1) und die Erfüllung der internen und externen Qualitätsstandards diskutiert werden. 4.3 Folgende Personen bzw. Personengruppen sind am Expert*innen-Workshop zu beteiligen bzw. einzuladen • der*die für Qualitätsmanagement zuständigen Prorektors*in • die externen Gutachter*innen • die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung • die Koordination des Studiengangs bzw. Studienbereichs • Lehrpersonen des Studiengangs bzw. Studienbereichs • alle Studiengangssprecher*innen des Studiengangs bzw. Studienbereichs Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2020– Seite 3 Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre • Vertretungen der Studienberatung, des Career Service, des Prüfungsamts, des Studieren- densekretariats und des International Office • bei lehrerbildenden Studiengängen Vertretungen der Kooperationshochschulen (ZfL- Vertretungen, Vertretungen des Prüfungsamts) • Mitarbeiter*innen der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS. Es können weitere Personen bzw. Personengruppen am Expert*innen-Workshop beteiligt bzw. eingeladen werden, wenn dies inhaltlich oder formal begründet ist. Über diese Beteili- gung weiterer Personen bzw. Personengruppen entscheidet der*die für Qualitätsmanage- ment zuständige Prorektor*in ggfs. auf Antrag der Studiengangsleitung. 4.4 Die Einladung der Personen erfolgt durch die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscon- trolling der StAPS ggfs. mit Unterstützung durch die Studiengangsleitung bzw. Studienbe- reichsleitung und die Koordinationen des Studiengangs bzw. Studienbereichs. 4.5 Zur Vorbereitung auf den Expert*innen-Workshop findet ein Briefing der Gutach- ter*innengruppe unter Beteiligung der Hochschulleitung und der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS statt. Das Briefing wird in der Regel unmittelbar vor dem Expert*innen-Workshop terminiert. Rechtzeitig vor dem Briefing werden der Gutach- ter*innengruppe aussagekräftige Informationsmaterialien zum Ablauf des Expert*innen- Workshops sowie zu Rollen, Pflichten und Aufgaben der Expert*innen zugesandt. 4.6 Die externen Gutachter*innen reflektieren das aus dem Expert*innen-Workshop gewonnene Bild des Studiengangs bzw. Studienbereichs aus fachlich-inhaltlicher sowie formal- organisatorischer Sicht sowie im Vergleich zu anderen Organisationen und erstellen darauf aufbauend innerhalb von sechs Wochen das Expert*innengutachten. 4.7 Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS prüft das Ex- pert*innengutachten auf Vollständigkeit und Plausibilität bzw. Klarheit. Ggfs. werden im Ein- vernehmen mit der*dem zuständigen Prorektor*in die Gutachter*innen aufgefordert, das Expert*innengutachten entsprechend zu überarbeiten. Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS leitet das Expert*innengutachten an die Studiengangsleitung und –koordination bzw. Studienbereichsleitung und -koordination sowie an die Abt. 4.2 Stu- dienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS weiter. Der weitere Prozess der Studien- gangsevaluation bzw. der Studienbereichsevaluation wird durch die Abt. 4.2 Studienentwick- lung und Qualitätssicherung der StAPS koordiniert. 5 Interner Workshop 5.1 Spätestens zwölf Monate vor dem notwendigen Abschluss des Verfahrens findet der interne Workshop statt. Ziel des internen Workshops ist es, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Expert*innen-Workshops sowie der Empfehlungen des Expert*innengutachtens quali- tätssichernde bzw. qualitätsverbessernde Maßnahmen zu beraten. Auf Grundlage dieser Be- ratungen soll ein Maßnahmenplan erstellt werden (s. 5.5). 5.2 Der interne Workshop wird unter Beteiligung aller Akteure des Expert*innen-Workshops (s. 4.3) durchgeführt. Ausgenommen sind die externen Gutachter*innen. Anstelle der*des für Qualitätsmanagement zuständigen Prorektors*in nimmt der*die Prorektor*in für Studium und Lehre bzw. bei weiterbildenden Studiengängen der*die Prorektor*in für Forschungs- transfer und ein*e Mitarbeiter*in der Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS teil. Der interne Workshop soll vier Wochen nach Eingang des Expert*innengutachtens stattfinden. 5.3 Die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung werden rechtzeitig vor dem internen Workshop Informationen zu Anforderungen und Vorgaben des zu erstellenden Maßnahmen- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2020– Seite 4 Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre plans übermittelt. Darüber hinaus soll zwischen Studiengangsleitung bzw. Studienbereichslei- tung und Mitarbeiter*innen der Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS ein Abstimmungsgespräch stattfinden, in dem inhaltliche, methodische und organisato- rische Aspekte des weiteren Verfahrens geklärt bzw. abgestimmt werden. Dieses Gespräch wird durch die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS koordiniert. 5.4 Alle Akteure des internen Workshops erhalten mit der Einladung zum internen Workshop das Expert*innengutachten. 5.5 Im Nachgang und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des internen Workshops erarbeitet die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung die konkreten Maßnahmen zur Quali- tätssicherung bzw. –verbesserung unter Berücksichtigung des im Intranet veröffentlichten „Leitfaden Maßnahmenentwicklung“ (Maßnahmenplan). Nach Fertigstellung des Maßnah- menplans (spätestens 10 Wochen nach Abschluss des internen Workshops) übersendet die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung diesen an die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS. 5.6 Die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS prüft den Maßnahmenplan formal unter Berücksichtigung des im Intranet veröffentlichten „Leitfadens Maßnahmenent- wicklung“ und fordert ggfs. die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung zur Überar- beitung binnen drei Wochen auf. 6 Weiterentwicklung und Rezertifizierung des Studiengangs bzw. des Studienbereichs 6.1 Der Maßnahmenplan der Studiengangsleitung wird wie folgt geprüft: a) Die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS prüft den Maßnahmen- plan unter formalen und gesetzlichen Kriterien ggf. unter Mithilfe weitere Einrichtungen der Hochschule (z. B. Prüfungsamt, Justiziariat). b) Das Prorektorat Studium und Lehre (bzw. bei weiterbildenden Studiengängen das Prorek- torat Forschungstransfer) prüft den Maßnahmenplan nach übergeordneten fachlich- inhaltlichen Kriterien unter Einbezug und in Benehmen mit der Universitätskommission (UK) Studium und Lehre (bzw. bei weiterbildenden Studiengängen der UK Transfer und Di- gitalisierung) sowie ggfs. unter Einbeziehung zusätzlicher Fachexpert*innen. c) Die UK Ressourcen prüft den Maßnahmenplan unter Berücksichtigung des Einsatzes von personalen, finanziellen, räumlichen oder anderen Ressourcen (s. 6.3) und spricht dem Rektorat eine diesbezügliche Beschlussempfehlung aus. Die UK Ressourcen wird hierbei durch die Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement unterstützt. 6.2 Die Ergebnisse der Prüfungen unter 6.1.a) und 6.1.b) werden in die UK Studium und Lehre bzw. bei weiterbildenden Studiengängen in die UK Transfer und Digitalisierung zur Beratung eingebracht. Sollten die zuvor genannten Prüfungen mit notwendigen Überarbeitungen ver- bunden sein, so können die UKs den Maßnahmenplan zur Stellungnahme oder zur Überarbei- tung an die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung zurücksenden. Eine Stellung- nahme oder Überarbeitung ist binnen vier Wochen an die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS einzureichen. Sollte zwischen Studiengangsleitung bzw. Studi- enbereichsleitung und den UKs keine Einigung zu notwendigen Überarbeitungen hergestellt werden, werden ggfs. Auflagenempfehlungen an das Rektorat weitergegeben. Abschließend gibt die UK Studium und Lehre eine Beschlussempfehlung zur Rezertifizierung sowie ggf. Hin- weise zu Auflagen an das Rektorat. Bei weiterbildenden Studiengängen gibt die UK Transfer und Digitalisierung eine Beschlussempfehlung zur Rezertifizierung sowie ggf. Hinweise zu Auf- lagen an das Rektorat. 6.3 Die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS erstellt einen abschließen- den Prüfbericht für das Rektorat unter Berücksichtigung der Arbeitsschritte unter 6.1 und 6.2. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2020– Seite 5 Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 6.4 Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts (s. 6.3) über die Rezertifizie- rung (mit oder ohne Auflagen). Auflagen werden ausgesprochen, wenn ein Qualitätskriterium entsprechend der internen und externen Qualitätsstandards nicht erfüllt wird. Die Rezertifi- zierung unter Auflagen soll ausgesprochen werden, wenn der Mangel, der besteht, innerhalb von zwölf Monaten behebbar ist. Die Rezertifizierung bleibt versagt, wenn Mängel bestehen, die nicht innerhalb dieses Zeitraums behebbar sind. Neben Auflagen kann das Rektorat Emp- fehlungen aussprechen. Empfehlungen beinhalten Hinweise, wie ein Qualitätskriterium bes- ser erfüllt werden kann oder anderweitige Vorschläge zur Weiterentwicklung eines Studien- gangs. Das Rektorat beschließt des Weiteren über den Maßnahmenplan des Studiengangs bzw. des Studienbereichs und legt eine angemessene Frist zur Umsetzung der Maßnahmen fest. 6.5 Das Votum des MSB ist Bestandteil des hochschulinternen Akkreditierungsprozesses bei der Rezertifizierungsentscheidung eines lehramtsbezogenen Teilstudiengangs. Die Rezertifizie- rungsentscheidung wird (mit oder ohne Auflagen oder gegen eine Akkreditierung) dem MSB übermittelt. Bei Studiengängen mit dem Abschluss Master of Education ist das MSB zustim- mungspflichtig (s. LABG § 11). 6.6 Der*die Rektor*in stellt nach erfolgreicher Rezertifizierung die Rezertifizierungsurkunde inkl. Prüfsiegel aus. 6.7 Sollten Auflagen zu erfüllen sein, werden diese dem Studiengang bzw. Studienbereich über- mittelt. Mit den Auflagen wird vom Rektorat eine Fristsetzung zur Auflagenerfüllung be- schlossen, die in der Regel 12 Monate nicht überschreitet (gemäß MRVO § 27). Die Studien- gangsleitung bzw. Studienbereichsleitung trägt Sorge für die fristgerechte Auflagenerfüllung. Sollte die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung Einspruch gegen die Auflagen ein- legen, behält sich das Rektorat vor, hierzu ein externes schriftliches Gutachten anzufordern. 6.8 Die Auflagenerfüllung wird durch die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS, ggfs. unter Beteiligung der UK für Studium und Lehre (bei weiterbildenden Studien- gängen der UK Transfer und Digitalisierung) bzw. der UK Ressourcen, geprüft. Im Fall der leh- rerbildenden Studiengänge wird das MSB an der Feststellung der Auflagenerfüllung beteiligt. 6.9 Die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS erstellt einen Prüfbericht für das Rektorat zur Auflagenerfüllung. 6.10 Das Rektorat beschließt abschließend über die Auflagenerfüllung, informiert und beauftragt alle relevanten Institutionen (Dezernat 1, Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS, Studiengangs- leitung bzw. Studienbereichsleitung), die notwendigen weiteren Schritte zur Maßnah- menumsetzung einzuleiten. Wird die fristgerechte Erfüllung der Auflagen nicht festgestellt, wird der Studiengang gemahnt und eine einmalige sowie angemessene Nachfrist für die Auf- lagenerfüllung eingeräumt. Die Auflagenerfüllung wird entsprechend 6.2 geprüft. Wird die Auflagenerfüllung nicht umgesetzt, wird die Rezertifizierung unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. 6.11 Die Umsetzung der Maßnahmen kann frühestens zum jeweils folgenden Wintersemester unter Berücksichtigung der Frist 30.04. des Jahres (Rektoratsbeschluss) durch die Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement der StAPS sowie ggf. weiteren Akt- euren erfolgen. Bei wesentlichen Änderungen bei Lehramts-Bachelor-Teilstudiengängen wird das MSB beteiligt; und im Fall von wesentlichen Änderungen bei Teilstudiengängen mit dem Abschluss Master of Education ist eine Zustimmung des MSB erforderlich 6.12 Die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS trägt Sorge für die Zusam- menstellung aller änderungsrelevanter Unterlagen und Beschlüsse zur Übergabe an die Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement der StAPS. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2020– Seite 6 Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 6.13 Über die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS erfolgt die Mitteilung von wesentlichen Änderungen (z. B. Änderungen der Bezeichnung/des Titels, der Abschluss- bezeichnung/des akademischen Grades, der Regelstudienzeit, des Studienortes, grundsätzli- che inhaltliche und studiengangsübergreifende Profile) an den Akkreditierungsrat (§ 28 MRVO). Unterstützt durch die Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanage- ment der StAPS stellt die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS die wesentlichen Änderungen zusammen vorbereitet. Diese werden vor Mitteilung an den Ak- kreditierungsrat durch die*den zuständigen Prorektor*in für Studium und Lehre bzw. bei wei- terbildenden Studiengängen durch die*den Prorektor*in für Forschungstransfer freigegeben. 6.14 Das Dezernat 1 aktualisiert die Angaben im Hochschulkompass. 6.15 Über die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen von Änderungen der Studienpläne oder im Rahmen von Modulhandbuchänderungen wird die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichs- leitung durch die Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement der StAPS informiert. 6.16 Veröffentlichung: Wesentliche Verfahrensunterlagen (insbesondere Studiengangsreport bzw. Studienbereichsreport, Expert*innengutachten, Maßnahmenplan) werden im Intranet der DSHS Köln veröffentlicht. Weiterhin wird im Rahmen des QM-Reports eine detaillierte Über- sicht aller internen Akkreditierungsverfahren der DSHS Köln veröffentlicht. Außerdem wird die Hochschulöffentlichkeit unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die hochschulinterne Veröffentlichung der Rektoratsberichte im Intranet über die Prozesse und ergriffenen Maßnahmen informiert. Die nach §29 MRVO erforderlichen Informationen stellt die DSHS Köln dem Akkreditierungsrat über die Datenbank ELIAS zu Verfügung. 7 Zwischenevaluation 7.1 Gemäß ZQM findet 6 Semester nach der Rezertifizierung eine Zwischenevaluation statt. 7.2 Die Studiengangleitung bzw. Studienbereichsleitung wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS über die anstehende Zwischenevaluation sowie die ver- bindlichen Verfahrensschritte informiert. 7.3 Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS stellt die erforderlichen Informationen zur Bewertung der internen und externen Qualitätsstandards (vgl. Präambel) zusammen. Zudem erstellt diese den „Bericht aus dem Qualitätsmanagement“ anhand der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“. 7.4 Die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung erstellt den Bericht aus dem Studien- gang bzw. aus dem Studienbereich. Als Orientierung dient der im Intranet veröffentlichte „Leitfaden zur Erstellung des Berichts aus dem Studiengang bzw. Studienbereich im Rahmen der Zwischenevaluation“. 7.5 Für die Berichte gemäß 3.1 und 3.2 werden Daten der QM-Instrumente (gemäß der OQM) verwendet. 7.6 Die Berichte gemäß 3.1 und 3.2 werden von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscon- trolling der StAPS zum umfassenden Studiengangsreport bzw. Studienbereichsreport zusam- mengefügt. 7.7 Zur Zwischenevaluation wird ein interner Workshop (entsprechend Punkt 5 dieser Richtlinie) durchgeführt. Der Studiengangsreport bzw. Studienbereichsreport wird zwei Wochen vor Durchführung des internen Workshops im Rahmen der Zwischenevaluation an alle Akteure (s. 5.3) weitergeleitet. 7.8 Unter Berücksichtigung des internen Workshops erstellt die Studiengangsleitung bzw. die Studienebereichsleitung eine Übersicht der Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. – verbesserung unter Berücksichtigung des im Intranet veröffentlichten „Leitfaden Maßnah- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2020– Seite 7 Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre menentwicklung“ (Maßnahmenplan). Nach Fertigstellung des Maßnahmenplans (spätestens 10 Wochen nach Abschluss des internen Workshops) übersendet die Studiengangsleitung die- sen an die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS. 7.9 Die Abt. 4.2 Studienentwicklung und Qualitätssicherung der StAPS prüft den Maßnahmenplan formal gemäß hochschulinterner und hochschulexterner Qualitätsstandards und fordert ggfs. die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung zur Überarbeitung binnen drei Wochen auf. 7.10 Falls der Maßnahmenplan grundlegende Änderungen von Studieninhalten oder Studienstruk- tur beinhaltet kann, der*die Prorektor*in Studium und Lehre, die UK Studium und Lehre (bzw. bei weiterbildenden Studiengängen die*der für Transfer zuständige*r Prorektor*in die UK Transfer und Digitalisierung) zur Beratung und Stellungnahme einbeziehen bzw. zusätzli- che Fachexpert*innen einbeziehen. 7.11 Zum Abschluss der Zwischenevaluation informiert der Abt. 4.2 Studienentwicklung und Quali- tätssicherung der StAPS die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung und die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS über das Prüfergebnis. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 02. März 2020. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. Köln, den 31. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-06_Richtlinie_zum_Folllow-up-Verfahren_der_Lehrveranstaltungsevaluation.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. 6 Nr.: 06/2020 Köln, den 31.03.2020 INHALT Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevalua- tion gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2020– Seite 1 Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 1. Gegenstandsbereich Die Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation (LVE) regelt die Auswertung und weitere Verfahrensschritte im Zusammenhang mit Daten aus der LVE. Insbesondere beschreibt die Richtlinie sowohl die Auszeichnung guter Lehre als auch die Optimierung von Lehre auf der Grundlage der Leitsätze guter Lehre im Leitbild für Studium und Lehre. 2. Auswertung von LVE-Daten 2.1 Die LVE wird gemäß der Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre durchgeführt. 2.2 Zur Auswertung des Follow-ups werden alle Items der LVE herangezogen, die den folgenden Dimensionen der Leitsätze guter Lehre des Leitbilds für Studium und Lehre zugeordnet sind: (a) Lehrinhalt, (b) Vermittlung, (c) Autonomieförderung und (d) Lernklima. 2.3 Innerhalb dieser Dimensionen werden die Werte der zugehörigen Items gemittelt („Dimensionswert“). 2.4 Die Dimensionswerte aller Lehrveranstaltungen einer Lehrperson werden im Mittel zusammengefasst. Hieraus ergibt sich ein Wert pro Dimension über alle Lehrveranstaltungen hinweg; im folgenden „Gesamtwert einer Dimension“. Es fließen nur die Lehrveranstaltungen ein, bei denen der Rücklauf n ≥ 5 ist oder, bei mehreren Lehrveranstaltungen, n ≥ 8 über alle Lehrveranstaltungen hinweg, ist. 3. Weitergabe von Auswertungsergebnissen 3.1 Alle Lehrpersonen erhalten ihre individuellen vier „Gesamtwerte einer Dimension“ von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS. 3.2 Zusätzlich erhalten alle Lehrpersonen von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS die individuellen Prozentränge und die Perzentile, um eine Einordnung der eigenen Werte zu ermöglichen. 4. Auszeichnung guter Lehre 4.1 Der Verfahrensschritt „Auszeichnung guter Lehre“ wird durch die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS initiiert, wenn alle Gesamtwerte der vier Dimensionen einer Lehrperson sich im oberen Drittel der Antwortskala befinden. 4.2 Die Lehrperson erhält als Auszeichnung von dem*der Rektor*in das „Zertifikat für besonders gute Lehre”. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2020– Seite 2 Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 4.3 Der*Die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personal- verantwortliche Abteilungsleiter*in sowie ggf. ein*e von ihm*ihr benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität (s. 6.3) wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS schriftlich über die Auszeichnung der Lehrperson informiert. 5. Optimierung von Lehre 5.1 Der Verfahrensschritt „Optimierung von Lehre“ wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS initiiert, wenn der Gesamtwert einer Dimension einer Lehrperson sich im unteren Drittel der Antwortskala befindet. 5.2 Die Lehrperson und der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in werden von Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS über die Einleitung des Verfahrensschritts „Optimierung von Lehre“ schriftlich informiert. 5.3 Der*Die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in oder ein*e von ihm*ihr benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität (s. 6.3) führt ein Optimierungsgespräch mit der Lehrperson. In dem Gespräch werden Maßnahmen zur Optimierung von Lehre zwischen den beteiligten Personen vereinbart. Als Maßnahmen kommen insbesondere Angebote der Hochschuldidaktik in Betracht (z. B. Teilnahme an hochschuldidaktischen Workshops, individuelle (Lehr-)Beratung, Durchführung eines Teaching Analysis Poll (TAP) oder Hospitationen). Die Lehrperson ist verpflichtet, die vereinbarte Maßnahme eigenaktiv zu verfolgen und der*dem personalverantwortliche*n Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in oder der für Lehrqualität beauftragten Person über den Verlauf der Maßnahme zu berichten. Darüber hinaus wird das Optimierungsgespräch kurz dokumentiert (insbesondere Festlegung der Maßnahme). Die Durchführung des Gesprächs und dessen Ergebnisse werden von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS dokumentiert. 5.4 Das Optimierungsgespräch kann im Rahmen der Qualitätsverbesserung durch eine*n Mitar- beiter*in der Abt. Studium und Lehre der StAPS begleitet werden (z. B. stichprobenartig). Diese Begleitung des Gesprächs kann von dem*der Prorektor*in für Studium und Lehre an- geordnet werden oder von der*dem personalverantwortliche*n Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in oder der für Lehrqualität beauftragten Person erbeten werden. Dieser Bitte ist nach Möglichkeit (z. B. Arbeitsressourcen) zu entsprechen. Weiterhin kann die betroffene Lehrperson im Rahmen der Optimierungsge- spräche eine Vertrauensperson ihrer Wahl und/oder ein Mitglied des Personalrats für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten hinzuzuziehen. 5.5 Im Folgesemester werden alle Lehrveranstaltungen der Lehrperson erneut evaluiert und entsprechend der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ ausgewertet („nachfolgende LVE“). 5.6 Befindet sich bei der nachfolgenden LVE kein Gesamtwert einer Dimension der betreffenden Lehrperson mehr im unteren Drittel der Antwortskala, werden der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in sowie ggf. die für Lehrqualität beauftragte Person darüber informiert. An dieser Stelle ist der Verfahrensschritt „Optimierung von Lehre“ beendet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2020– Seite 3 Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 5.7 Befindet sich bei der nachfolgenden LVE derselbe Gesamtwert der Dimension der betreffenden Lehrperson erneut im unteren Drittel der Antwortskala, wird ein erneutes Optimierungsgespräch (gemäß 5.3) durchgeführt. In diesen Fällen ist die Gesprächsbegleitung durch eine*n Mitarbeiter*in der Abt. Studium und Lehre der StAPS verpflichtend. 5.8 Befinden sich bei der nachfolgenden LVE andere Gesamtwerte von Dimensionen der betreffenden Lehrperson im unteren Drittel der Antwortskala als in der vorhergehenden LVE, wird ein erneutes Optimierungsgespräch (gemäß 5.3) durchgeführt. 6. Weitere Regelungen 6.1 In Einzelfällen abweichendes und besonders begründetes Vorgehen kann von der Hochschulleitung entschieden werden. 6.2 Sollte sich ein*e personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in im Verfahren zur Optimierung von Lehre befinden, wird das Optimierungsgespräch durch den*die Rektor*in oder eine von ihm für Lehrqualität beauftragte Person geführt. 6.3 Im Falle der Benennung einer für Lehrqualität beauftragten Person wird diese Benennung an die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS weitergegeben. Die Person soll in guter Lehre erfahren und ausgewiesen sein sowie Beratungskompetenzen besitzen. Die beauftragte Person bleibt solange in ihrer Funktion bis der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in eine andere Person benennt. 6.4 Auf Anfrage erhält die Hochschulleitung von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS Informationen zu den Lehrpersonen im Follow-up-Verfahren. 6.5 Das Follow-up-Verfahren der LVE wird durch die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS unter Berücksichtigung der Datenschutzes jedes Semester dokumentiert (u.a. zur Anzahl durchgeführter LVE, Anzahl Auszeichnungen für gute Lehre, Anzahl der Optimierungen guter Lehre, Anzahl der geführten Follow-up-Gespräche und Übersicht der getroffenen Maßnahmen). Die Dokumentation wird der Hochschulleitung, dem Personalrat für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten sowie der UK Studium und Lehre zur Kenntnis gegeben. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 30. März 2020. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. Köln, den 31. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-07_Ordnung_Feedback_in_Studium_und_Lehre.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. 6 Nr.: 07/2020 Köln, den 31.03.2020 INHALT Ordnung Feedback in Studium und Lehre Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2020– Seite 1 Ordnung Feedback in Studium und Lehre Ordnung Feedback in Studium und Lehre Präambel Die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS) versteht Feedback als Möglichkeit, aus Rückmeldungen jeglicher Art zu lernen, Verbesserungen abzuleiten und entsprechende Maßnahmen zu entwickeln und zu initiieren. Feedback wird in diesem Sinne als Mittel der Partizipation und Mitwirkung ver- standen, schafft allen Akteuren in Studium und Lehre Raum für Anerkennung, Problembeschreibung und Verbesserungspotenzial und ist hiermit selbstverständlicher Bestandteil eines konstruktiven Arbeitsklimas in allen Bereichen von Studium und Lehre. Entsprechend dieses breiten Verständnisses strebt die DSHS Feedback über Studium und Lehre so- wohl durch Studierende, Lehrende als auch Mitarbeiter*innen in Verwaltung und Technik an und bietet hierzu vielfältige Rückmelde- und Feedbackstrukturen. Die Bereitschaft der zuvor genannten Akteure, aktiv am Verbesserungsprozess mitzuwirken, bildet dabei die Basis für eine gelingende Weiterentwicklung. Die Ordnung Feedback in Studium und Lehre regelt Formen, Wege und den Umgang mit Feedback mit dem Ziel einer Optimierung von Bedingungen in Studium und Lehre. Alle Feedbackprozesse er- fordern die Berücksichtigung grundsätzlicher, prozessübergreifender Prinzipien, nämlich Unabhän- gigkeit (d. h. autonome, unbefangene Behandlung von Anliegen), Vertraulichkeit (in Bezug auf den Umgang mit Informationen und Daten), Neutralität (d. h. neutrale, ergebnisoffene und lösungsorien- tierte Behandlung von Anliegen) und Wertschätzung (in Bezug auf alle betroffenen Personen und die Form der Kommunikation). Die Ordnung Feedback in Studium und Lehre steht in engem Zusammenhang mit der Ordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln zum wertschätzenden Verhalten und zum Schutz vor Diskriminierung und Belästigung sowie mit der Richtlinie Ombudsperson in Studium und Lehre. § 1 Grundsätze von Feedback in Studium und Lehre (1) Feedback jeglicher Art soll grundsätzlich dahingehend geprüft werden, inwiefern darin Poten- ziale liegen, Studium und Lehre zu verbessern bzw. entsprechende Maßnahmen zur Verbesse- rung zu entwickeln und/oder zu initiieren. (2) Feedback und der Aufbau und Erhalt einer Feedbackkultur erfordert von allen Angehörigen (d. h. Studierenden, Lehrenden, Mitarbeiter*innen in Verwaltung und Technik) die Bereit- schaft, Feedback zu Studium und Lehre sowohl zu geben als auch gegebenes Feedback aufzu- greifen und wertzuschätzen. (3) Das direkte, persönliche Gespräch stellt die Form der ersten Wahl von Feedback dar. Das di- rekte Gespräch drückt persönliche Wertschätzung aus und hilft Missverständnisse indirekter Kommunikation zu verhindern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2020– Seite 2 Ordnung Feedback in Studium und Lehre (4) Feedback sollte in möglichst konstruktiver Form und vor allem wertschätzend ausgedrückt werden. Feedback sollte auf Bedingungen, Prozesse und Verhaltensweisen bezogen sein und nicht auf Eigenschaften einzelner Personen. (5) Feedback in Studium und Lehre ist im beschriebenen Sinne ein Prozess des Qualitätsmanage- ments in Studium und Lehre. Entsprechend werden alle auf Feedback bezogenen Prozesse durch die für Qualitätsmanagement verantwortliche Abteilung der Stabsstelle für akademi- sche Planung und Steuerung bzw. die*den hierfür verantwortliche*n Prorektor*in organisiert. § 2 Inhalte von Feedback und weiterführende Richtlinien und Ordnungen (1) Diskriminierungen oder Belästigung. Der Umgang mit Meldungen oder Informationen im Kontext von Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung wird über die „Ordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln zum wertschätzenden Verhalten und zum Schutz vor Diskriminierung und Belästigung“ geregelt. (2) Besonders vertrauliche Belange. Die Richtlinie „Ombudsperson Studium und Lehre“ regelt besonders vertrauliche Belange der Studierenden oder Dozierenden, die durch bestehende Funktionsträger*innen oder Gremien nicht bearbeitet werden können oder aufgrund des Wunsches der betroffenen Person gesondert behandelt werden sollen. Gründe einer solchen gesonderten Behandlung sind insbesondere die direkte Beteiligung oder die Befangenheit von Funktionsträger*innen oder Gremienmitgliedern in der entsprechenden Sache. Dem Wunsch der betroffenen Person nach gesonderter Behandlung durch die Ombudsperson ist zu ent- sprechen. (3) Weitere Feedbackinhalte. Über die Absätze (1) und (2) hinaus werden in dieser Ordnung alle Feedbackinhalte zu Studium und Lehre geregelt, insbesondere jegliche Form von Kritik (z. B. Beschwerde, Lob, Veränderungsvorschläge) bzw. Informationen, die Verbesserungspotenziale zeigen und Veränderungen nahelegen. § 3 Formen und Wege von Feedback (1) Direktes persönliches Feedback. Direktes persönliches Feedback bezeichnet die direkte Kon- taktaufnahme von Feedbackgeber*in (z. B. Studierenden, Lehrkräften, Mitarbeiter*innen in Verwaltung und Technik) zu unmittelbar betroffenen Personen und sollte die bevorzugte Form des Feedbacks sein. Direktes persönliches Feedback sollte im besten Fall in einem persönli- chen Gespräch erfolgen, im persönlichen Telefonat oder in einer persönlichen Mail. Direktes persönliches Feedback erfordert von den Beteiligten höfliche, respektvolle und wertschätzen- de Kommunikation und Vertraulichkeit sowie eine lösungsorientierte Einstellung. Die DSHS erwartet von allen Feedbacknehmer*innen (z. B. Studierenden, Lehrkräften, Mitarbei- ter*innen in Verwaltung und Technik) die Bereitschaft zur Berücksichtigung von Feedback mit dem Ziel der Optimierung von Studien-, Lern- und Lehrbedingungen. (2) Direktes Feedback an Funktionsträger*innen. Sollte das direkte persönliche Feedback be- gründet nicht möglich sein, stehen in Studium und Lehre verschiedene Funktionsträger*innen zur Verfügung, die für Feedback zur Verfügung stehen. Eine Liste mit Funktionsträger*innen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2020– Seite 3 Ordnung Feedback in Studium und Lehre als Ansprechperson für typische Feedbackfälle wird im Internet der DSHS bekannt gegeben. Bei einer Kontaktaufnahme mit Funktionsträger*innen sollten Feedbackgeber berücksichti- gen, dass sich unmittelbar beteiligte Personen übergangen fühlen können, weswegen ein sol- ches Feedback als Mittel der zweiten Wahl angesehen wird. (3) Direktes Feedback im Rahmen von Qualitätserfassung. Direktes Feedback im Rahmen von Qualitätserfassung wird an der DSHS über Instrumente (d. h. Befragungen von z. B. Studieren- den, Lehrkräften) umgesetzt, die in der „Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre“ geregelt sind. (4) Direktes Feedback im Rahmen von öffentlichen Versammlungen. Die DSHS erwartet und wünscht von allen Akteuren die rege Beteiligung an spezifischen Gruppenversammlungen (z. B. Studierendenvollversammlung, Dozierendenvollversammlung), in denen sowohl Feedback als auch diesbezügliche Diskussion ermöglicht wird. Entsprechende Versammlungen werden nach Möglichkeit durch die Hochschulleitung unterstützt, um eine Feedback- und Diskussions- kultur zu stärken. Die DSHS geht davon aus, dass bei öffentlichen Anlässen Feedback so geäu- ßert wird, dass die persönlichen Rechte und die Regeln der Vertraulichkeit und des Informati- onsschutzes gewahrt bleiben. (5) Indirektes Feedback über Stellvertreter*innen. In Studium und Lehre beteiligte Gruppen der Hochschule besitzen Stellvertreter*innen in unterschiedlichen Gremien, Arbeitsgruppen oder formalisierten Sitzungen (z.B. Studiengangssprecher*innen-Sitzung, Studiengangsleitungs- Sitzung, Studiengangskonferenz). Diese Stellvertreter*innen sieht die DSHS Köln als Multipli- kator*innen aller anderen Akteure. Deshalb besitzen stellvertretende Personen die Aufgabe zu Feedback zu motivieren und entsprechendes Feedback strukturiert in den jeweiligen Gre- mien, Arbeitsgruppen oder Sitzungen weiterzugeben. (6) Feedback an die Online-Feedbackstelle. Das Online-Feedback der DSHS Köln bietet die Mög- lichkeit, Feedback über Studium und Lehre in personifizierter oder anonymer Form zu geben. Das Online-Feedback ist in § 5 geregelt. § 4 Umgang mit Feedback (1) Feedback wird als Möglichkeit verstanden, aus Rückmeldungen jeglicher Art zu lernen, Ver- besserungen abzuleiten und entsprechende Maßnahmen zu entwickeln und zu initiieren (vgl. § 1 Abs. 1). (2) Nach Eingang von Feedback gemäß § 3 wird dieses durch die Feedbacknehmer*innen unter Beachtung der Feedback-Grundsätze (§ 1) gewürdigt und konstruktiv geprüft. Insbesondere prüfen Feedbacknehmer*innen, ob alle notwendigen Informationen vorliegen, um das Feed- back angemessen einschätzen zu können. Im Fall fehlender Informationen versuchen Feed- backnehmer*innen entsprechende Informationen einzuholen, ohne die persönlichen Rechte und die Regeln der Vertraulichkeit und des Informationsschutzes zu verletzen. (3) Feedbacknehmer*innen prüfen weiterhin, ob der Feedbackprozess (z. B. sich ergebene not- wendige Konsequenzen) durch den Einbezug Dritter optimiert werden kann. Auch in diesem Fall dürfen die persönlichen Rechte und die Regeln der Vertraulichkeit und des Informations- schutzes nicht verletzt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2020– Seite 4 Ordnung Feedback in Studium und Lehre (4) Feedbacknehmer*innen bemühen sich, möglichst gemeinsam mit Feedbackgeber*innen Ver- besserungspotentiale zu identifizieren und (ggfs. unter Einbezug weiterer zuständiger Stellen) entsprechende Maßnahmen umzusetzen bzw. zu initiieren. Nach Möglichkeit stimmen Feed- backnehmer*innen diese Maßnahmen mit Feedbackgeber*innen ab. (5) Für die Fälle, in denen zwischen Feedbackgeber*in und Feedbacknehmer*in die Ableitung von Verbesserungen oder deren Umsetzung nicht einvernehmlich erfolgt, ist es sowohl für die Feedbackgeber*innen als auch für die Feedbacknehmer*innen möglich, weitere Personen (z. B. Fachvorgesetzte, Vertrauenspersonen, Vertreter*innen bestimmter Gruppen wie z. B. Per- sonalvertretung, AStA) zu zusätzlichen Gesprächen hinzuzuziehen bzw. das Anliegen in Gremi- en zur Beratung und Beschlussfassung einzubringen, um dort einvernehmliche Lösungen zu entwickeln bzw. deren Umsetzung zu beraten. § 5 Online-Feedback (1) Das Online-Feedback bietet die Möglichkeit, Feedback über Studium und Lehre in personifizier- ter oder anonymer Form (unter Angabe einer E-Mail-Adresse) zu geben. (2) Das Rektorat benennt eine oder mehrere Personen (in einem unbefristeten Beschäftigungsver- hältnis), die befugt sind, die Eingaben in das Online-Feedback einzusehen und zu bearbeiten (im Folgenden „Online-Feedbackstelle“). Die Online-Feedbackstelle ist dem Rektorat der DSHS voll- umfänglich berichts- und rechenschaftspflichtig. Berichts- und Rechenschaftspflicht besteht weder für personenbezogene Daten des*der Feedbackgebers*Feedbackgeberin noch für Onli- ne-Feedback gemäß § 2 Absatz (1) und (2) dieser Ordnung. (3) Die Eingabe von Online-Feedback erfolgt über den selbst getätigten Eintrag des*der Feedback- gebers*in in das Online-Erfassungsformular. (4) Für die Organisation des Online-Feedbacks ist die Online-Feedbackstelle der DSHS Köln zustän- dig. Die Online-Feedbackstelle unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dieser Ordnung – und unter Fortgeltung von Absatz (2) Satz 3 – nur Weisungen des Rektorates. (5) Die Bearbeitung eines Online-Feedbacks beinhaltet u.a. (a) Bestätigung des Eingangs des Online-Feedbacks an den*die Feedbackgeber*in innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang der Meldung, (b) eine Plausibilitätsprüfung (d. h. Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit) und Prüfung der Ein- haltung der Grundsätze dieser Ordnung (insbesondere § 1 (4)), (c) ggf. das Einholen zusätzlicher Informationen bei der*dem Feedbackgeber*in, (d) eine Kategorisierung und Archivierung des Online-Feedbacks unter Ausschluss aller per- sonbezogener Daten bzw. von Daten, die Rückschlüsse auf Personen geben könnten (z. B. Anonymisieren von Online-Feedbacktexten), (e) ggf. die Feststellung von weiteren betroffenen Personen oder Ansprechpartner*innen (vgl. insbesondere § 2 Absätze (1) und (2)), (f) die Weiterleitung des Online-Feedbacks in anonymisierter Form an betroffene Personen oder Ansprechpartner*innen (insbesondere bei Online-Feedback zu räumlichen bzw. tech- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2020– Seite 5 Ordnung Feedback in Studium und Lehre nischen Belangen oder bei Belangen der Lehrorganisation). Die Weiterleitung von Online- Feedback erfolgt in nicht-anonymisierter Form, wenn der*die Feedbackgeber*in explizit auf eine Anonymisierung verzichtet hat oder Namensnennung gewünscht hat. (g) Rückmeldung an den*die Feedbackgeber*in über den Stand der Bearbeitung des Online- Feedbacks innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung gem. Absatz (5) (a). (6) Im Rahmen der unter Absatz (5) genannten Bearbeitung kann die Online-Feedbackstelle Stel- lungnahmen von betroffene Mitarbeiter*innen bzw. Funktions-/Organisationseinheiten der DSHS anfordern. Die Mitarbeiter*innen sind zur Kooperation mit dem Feedbackmanagement verpflichtet. Eine angeforderte Stellungnahme der Online-Feedbackstelle ist in der Regel inner- halb von fünf Arbeitstagen zu beantworten. Wird die Antwortfrist unbegründet nicht eingehal- ten, wird vorbehaltlich arbeits- und dienstrechtlicher Bestimmungen und ohne auf die Inhalte des Online-Feedbacks einzugehen die*der Fachvorgesetzte*n darüber informiert, dass eine Stellungnahme auf ein Online-Feedback durch den*die Betroffene*n nicht fristgerecht erfolgt ist. (7) Die Online-Feedbackstelle dokumentiert in geeigneter Form den Abschluss des Online- Prozesses und informiert hierüber nach Möglichkeiten den*die Feedbacknehmer*in sowie den*die Feedbackgeber*in. (8) Im Rahmen des Online-Feedbacks können von dem*der Feedbackgeber*in mit dessen*deren Einwilligung folgende Daten erhoben werden: Titel Anrede / Geschlecht Vorname Nachname E-Mail Absendergruppe (Student*in, Lehrkraft, Technik/Verwaltung, Studienbewerber*in, weitere Externe) Darüber hinaus können weitere personenbezogene Daten des*der Feedbackge- bers*Feedbackgeberin sowie personenbezogene Daten des Feedbacknehmers verarbeitet wer- den, wenn diese von dem*der Feedbackgeber*in angegeben werden. (9) Der Schutz sowohl des*der Feedbackgebers*Feedbackgeberin als auch des*der Feedbackneh- mers*Feedbacknehmerin (z. B. die Wahrung der persönlichen Rechte, der Regeln der Vertrau- lichkeit und des Informationsschutzes) hat in jedem Bearbeitungsschritt höchste Priorität. Der Kreis der beteiligten Personen wird stets so klein wie möglich gehalten. Jegliche Weitergabe von Feedbackinhalten in personifizierter Form an dritte Personen ist nur mit Einwilligung des*der Feedbackgebers*in statthaft. (10) Durch das Einreichen eines Online-Feedbacks dürfen dem*der Feedbackgebenden keine Nach- teile entstehen, wenn er*sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen. Nachteile können dem*der Feedbackgeber*in allerdings dann entstehen, wenn im Feedback strafrechtlich rele- vante Vorgänge des*der Feedbackgebers*Feedbackgeberin genannt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2020– Seite 6 Ordnung Feedback in Studium und Lehre (11) Personenbezogene Daten werden nach Abschluss eines Vorgangs von den Inhalten getrennt und gelöscht. Darüber hinaus werden Inhalte nach Abschluss eines Vorgangs im Sinne des Ab- satzes (8) gelöscht, die Rückschlüsse auf Personen zulassen. Alle hiervon abweichenden Inhalte werden zum Zwecke einer kategoriebasierten Auswertung gespeichert. Diese Daten fließen in das Berichtswesen des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre der DSHS ein. § 6 In-Kraft-Treten (1) Diese Ordnung „Feedback in Studium und Lehre“ tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Köln, den 31. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-08_Prüfungsordnung_M.A._Spielanalyse.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Akad. Planung und Steuerung Nr.: 08/2020 Köln, den 30. März 2020 INHALT Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 1 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Prüfungsordnung der Deutsch Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 62 Absatz 1,3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019, hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Prüfungs- ordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anerkennung externer Leistungen § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 12 Zulassung zu Modulprüfungen § 13 Prüfungsformen § 14 Masterthesis § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 17 Abschluss des Studiums § 18 Masterzeugnis und Masterurkunde § 19 Diploma Supplement und Transcript of Records § 20 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 2 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (MPO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen sind ausführlich im Modulhandbuch geregelt. Diesem liegen Studien- und Studienverlaufsplan bei. § 2 Ziel des Studiums (1) Der weiterbildende Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ ist ein Angebot für Studierende mit Erfahrungen in den Fachgebieten Sportwissenschaften allgemein, Leistungsdiagnostik (Performance Analysis), Bewegungswissenschaften, Sportpsychologie, Medien und Kommuni- kation, Sportmanagement und verwandten Tätigkeitsbereichen. Der Studiengang dient der Erneuerung, Erweiterung und Vertiefung des mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworbenen Wissens und Könnens. Es soll eine berufsbezogene Ergänzung und wissenschaftli- che Vertiefung von Fachkenntnissen und Erfahrungen durch praxis- und problembezogene Lehrangebote und Studienformen erreicht werden. (2) Dem Teilnehmer sollen die Fähigkeiten vermittelt werden: • neueste wissenschaftliche Methoden, Erkenntnisse und Spezialkenntnisse in der berufli- chen Praxis anzuwenden; • fachübergreifende Zusammenhänge zu verstehen und damit die eigene Kompetenz und Flexibilität auszubauen. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der aka- demische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) verliehen. § 4 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester und wird alle zwei Jahre angeboten. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studien- jahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbe- gleitend studiert wird, werden 30 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leis- tungen (siehe dazu § 9) angerechnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 3 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zu- sammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls variiert zwischen 7 und 16 Credit Points. Zwei Module werden in einem Semester abgeschlossen. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Grundsätzlich besteht in Lehr- veranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnahmen hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehr- veranstaltung in den Modulhandbüchern geregelt werden. (5) In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgs- kontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 11). Näheres regelt das Modulhandbuch. (7) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeits- aufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgs- kontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1125 Arbeitsstun- den pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 45 Credit Points zu erwerben. Dies ent- spricht einer zumutbaren Belastung eines berufsbegleitenden Studiums. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von etwa 25 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für bestandene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. (8) Ein Credit Point nach Absatz 7 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Trans- fer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 4 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden 2. einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin 3. zwei weiteren Mitgliedern Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter. Ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied sind jeweils Modulbe- auftragte aus dem Studiengang. Das zweite weitere Mitglied wird aus der Gruppe der Studie- renden gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Rektor für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds be- trägt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwal- tungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung einge- halten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbe- sondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren ge- troffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen- den oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleis- tungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen bei- zuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegen- heit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzutei- len. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Abs. 2 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, ei- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 5 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ ne selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dür- fen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert wird, wer- den 30 Credit Points über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen abge- deckt. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Für das Anerkennungsverfahren ist der Prüfungsausschuss zuständig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 6 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täu- schung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betref- fende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig ge- macht. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in die- sem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungs- leistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versi- cherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selb- ständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ord- nungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle eines mehrfachen oder sonsti- gen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, ent- sprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklä- ren. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prü- fungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hier- über täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses be- kannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandida- tin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Vorsitzen- de oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfah- rensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 7 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnis- ses ausgeschlossen. § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfun- gen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credit Points auf dem Studienkonto des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht be- standen, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden gel- tende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine be- kannt zu geben. (4) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung beim Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist ei- ne Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prü- fungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Er wird von Amts wegen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorlie- genden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (5) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prü- fungen in anderer Form zu erbringen sind. (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 8 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ (7) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt Leistungen oder Prü- fungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestan- denen Prüfungen. § 12 Zulassung zu Modulprüfungen (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im M.A. Spielanalyse eingeschrieben ist. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung müssen die Zulassungsvoraussetzungen zur Mo- dulprüfung erfüllt sein. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist endgültig ver- loren hat. § 13 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsfor- men, auch in Kombination, in Betracht: a. Gruppenpräsentation (group presentation) b. Schriftliche Hausarbeit (academic paper) c. Forschungsprojektskizze (research proposal) d. Klausur (written exam) e. Projektpräsentation (project presentation) f. Präsentation (presentation) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, soweit nicht nach dem Studien- plan/Modulhandbuch eine andere Sprache festgelegt ist. (2) Die Form der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren ein- schließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Grundlage des Modulhandbuchs festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wo- chen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form be- kannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen ver- geben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zu- sammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 15. Sie wird durch den Modulbe- auftragten ermittelt und verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündli- cher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 9 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 14 obligatorisch. § 14 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbstständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Mas- terthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wörtern haben. Der Arbeit ist immer eine Zu- sammenfassung in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Ausgabe des Themas für die Masterthesis erfolgt zu Beginn des zweiten Studi- enjahres bei der Studiengangsleitung. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 8 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfe- rin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kandi- datin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Studiengangslei- tung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangsleitung dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat recht- zeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Per- son, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 15 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Per- son mit der Bewertung beauftragt; in diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Un- möglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Wer- den die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantra- gen bzw. auszugeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 10 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Mas- terthesis nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie gemäß § 15 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§11) sowie der Masterthesis (§ 14) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezi- malstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die genauen Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 11 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils ein- mal wiederholt werden. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prü- fungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestande- nen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Masterthe- sis in der in § 14 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit kei- nen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Mo- naten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen wer- den. § 17 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modul- handbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Mas- terthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Ex- matrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 18 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterla- gen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzel- nen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzuge- ben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von der Rektorin oder dem Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungs- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 12 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ ausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 19 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Ab- solventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlus- ses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Mo- dulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 20 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen (1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankun- gen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich gewährt. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass dem Prüfling gestattet wird, abweichend von den vorgesehe- nen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistun- gen anzufertigen. (2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mut- terschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset- zes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Ablegung von Modu- labschlussprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. (3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hin- blick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. (4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind von den Studierenden unter Führung geeigneter Nach- weise an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und um- fassend zu begründen. Im Rahmen der Antragstellung kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder anderer qualifizierter Nachweise verlangt werden. Anträge sind in einem an- gemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2020 – Seite 13 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Prüfungsausschusses. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gut- achten der Prüferinnen oder der Prüfer gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushän- digung des Zeugnisses bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der oder die Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März. 2020. Köln, den 30. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-09__Richtlinien_für_die_Beschäftigung_und_Vergütung_studentischer_wiss-_HK_an_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez. 2 Nr.: 09/2020 Köln, den 16. März 2020 INHALT RICHTLINIE für die Beschäftigung und Vergütung stu- dentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Erhöhung der Stundensätze ab dem 01.10.2020 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2020 – Seite 1 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaft- licher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Studentische Hilfskräfte (SHK) (1) Die Hochschule setzt SHK grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. SHK wirken unter- stützend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Tätigkeiten aus dem Umfeld von Forschung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Durchfüh- rung von Lehrveranstaltungen, Kolloquien, Tagungen, Übungen, Exkursionen und Fachpraktika, die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und die Auswahl und Zu- sammenstellung des Materials für Lehrveranstaltungen. (2) Als SHK werden nur Studierende eingestellt, welche in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zugeordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben haben. (3) Die SHK dürfen in der Woche mit mindestens fünf und höchstens 17 Zeitstunden durchschnittlich beschäftigt werden. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 10,00 Euro (ab dem 01.10.2020: 11,00 EUR). Sie wird am Monatsende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfol- gen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensat- zes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentli- cher Arbeitszeit, die im Dienstvertrag der SHK festgelegt ist. (5) SHK können für die Dauer von maximal 6 Jahren gemäß § 6 Wissenschaftszeitver- tragsgesetz (WissZeitVG) beschäftigt werden. (6) Beschäftigungsoptionen für SHK sind i. d. R. hochschulöffentlich bekannt zu machen. § 2 Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHB) (1) Die WHB erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammen- hängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbei- ters. Sekretariatstätigkeiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kontrolle. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen (§ 46 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2020 – Seite 2 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln (2) Als WHB werden nur Personen beschäftigt, die ein erstes berufsqualifizierendes Hoch- schulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (z. B. einen Fachhochschul-, einem Diplom I- oder einem Bachelor-Studiengang) abgeschlossen haben und als Studierende in einem Master- oder einem weiteren Bachelor- Studiengang eingeschrieben sind. (3) Die WHB dürfen in der Woche mit mindestens fünf und höchstens 17 Zeitstunden durchschnittlich beschäftigt werden. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 12,00 Euro (ab dem 01.10.2020: 13,20 EUR). Sie wird am Monatsende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfol- gen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensat- zes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentli- cher Arbeitszeit, die im Dienstvertrag der WHB festgelegt ist. (5) WHB können für die Dauer von maximal sechs Jahren gemäß § 6 WissZeitVG beschäf- tigt werden. Zeiten einer Beschäftigung als SHK werden ebenfalls mitgerechnet. § 3 Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK) (1) Die WHK erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammen- hängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbei- ters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Sekretariatstätig- keiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kontrolle (§ 46 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). (2) Als WHK können nur Personen beschäftigt werden, die ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (z. B. Staatsexamen, Magister-, Diplom- oder Master-Studiengang) abgeschlossen haben. (3) Zugleich muss die wissenschaftliche Qualifikation der WHK - auch durch eigene wis- senschaftliche Arbeit - gefördert werden. Die WHK dürfen in der Woche mit mindes- tens fünf und höchstens 17 Zeitstunden durchschnittlich beschäftigt werden. Eine Be- schäftigung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist ebenfalls mög- lich. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 15,00 Euro (ab dem 01.10.2020: 16,50 EUR). Sie wird am Monatsende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfol- gen nicht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2020 – Seite 3 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensat- zes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentli- cher Arbeitszeit, die im Dienstvertrag der WHK festgelegt ist. (5) WHK können für maximal 3 Jahre (unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl) beschäftigt werden. (6) Nach abgeschlossener Promotion ist eine Beschäftigung als WHK ausgeschlossen. § 4 Grundsätze (1) Die Einstellung als SHK, WHB oder WHK ist nur zulässig, wenn kein anderes Beschäfti- gungsverhältnis zum selben Arbeitgeber besteht. (2) Die entsprechenden Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (Wiss- ZeitVG) und des Vertrages über gute Beschäftigungsbedingungen sind zu beachten. (3) Arbeitsverträge sollen grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten vorse- hen. § 5 Kündigung Vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungszeit kann der Dienstvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt un- berührt. § 6 Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten sind nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuzeigen. § 7 Urlaub Hilfskräften wird Urlaub nach den gesetzlichen Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz) gewährt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2020 – Seite 4 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln § 8 Arbeitszeitflexibilisierung Zur Arbeitszeitflexibilisierung wird die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ermöglicht. Der Zeitraum für die Erreichung der vertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr (Ausgleichszeitraum) nach der mo- natlichen Erfassung von Arbeitszeiten. Innerhalb des Ausgleichszeitraums kann die DSHS Köln die Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den jeweili- gen Bedürfnissen im Beschäftigungsbereich variabel einteilen. Abweichungen zwischen der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wer- den als Plus- und Minusstunden fortlaufend auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Wird eine flexible Arbeitszeitgestaltung in den Instituten/Einrichtungen vereinbart, ist das Arbeitszeitkonto nach dem MiLoG zwingend zu führen. Die Arbeitszeitnachweise sind in der vorgegebenen Form zu führen und jeweils bis zum 5. des Folgemonats an das Dezernat 2 zu senden. § 9 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilung der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16.03.2020. Köln, 16. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Studentische Hilfskräfte (SHK)

  • AM_2020-10_Promotionsordnung-A.pdf
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Promotionsbüro Nr.: 10/2020 Köln, den 28.05.2020 INHALT Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 1 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.9.2014 in der Fassung des Hochschulfrei- heitsgesetzes vom 21.11.2018, (GV. NRW S. 547), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Promotionsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Promotionsarten § 2 Grundlage der Promotion § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Promotionsstudium § 5 Betreuung der Dissertation § 6 Dissertation § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens § 8 Promotionsausschuss § 9 Prüfungskommission § 10 Beurteilung der Dissertation § 11 Mündliche Prüfung § 12 Beurteilung der mündlichen Prüfung § 13 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen § 14 Veröffentlichung der Dissertation § 15 Promotionsurkunde und Führung des Doktortitels § 16 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität § 17 Widersprüche § 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 2 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 § 1 Promotionsarten (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht im Wege eines ordentlichen Promotions- verfahrens (§§ 2-17) den Grad - Doktorin oder Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.), - Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaft (Dr. rer. nat.), - Doktorin oder Doktor der Philosophie (Dr. phil.), - Ph.D. Exercise Science, Ph.D. Natural Science bzw. Ph.D. Social Science. (2) Die in Absatz 1 genannten akademischen Grade können einer Person jeweils nur ein- mal verliehen werden. (3) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann in Würdigung hervorragender sportwissen- schaftlicher Leistungen oder besonderer ideeller Verdienste um die Förderung der Sportwissenschaft des in Abs. 1 genannten akademischen Grades Dr. Sportwiss. eh- renhalber verleihen (siehe Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden). § 2 Grundlage der Promotion Die ordentliche Promotion erfolgt nach einem Promotionsstudium (§ 4) aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation, § 6) und einer mündlichen Prüfung (§ 11). § 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Bewerber*innen müssen einen Abschluss entweder eines einschlägigen Hochschul- studiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder eines einschlägigen Master- studiums nachweisen. (2) Der Grad Doktorin oder Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.) / Naturwissen- schaft (Dr. rer. nat.) / Philosophie (Dr. phil.) wird bei Vorliegen eines diesen Titeln entsprechenden Studiums sowie einer in diesem Fach oder Fachgebiet entsprechen- den abgeschlossenen Promotion verliehen, sofern der absolvierte Studiengang noch nicht mit einer Promotion abgeschlossen wurde. Der angestrebte Doktorgrad muss bei Antrag auf Zulassung zur Promotion angegeben werden. (3) Bei einem Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generel- len Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern muss zusätzlich vor Zulassung zur Promotion ein aufbauendes, promotionsvorbereitendes Studium erfolgreich abge- schlossen sein. Das promotionsvorbereitende Studium an der Deutschen Sporthoch- schule Köln umfasst zwei Semester sowie angemessene Leistungsnachweise, die von der oder dem Betreuer*in der Dissertation festgelegt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 3 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 (4) Promotionsstudium und/oder Dissertation und/oder Disputation können entweder in deutscher oder englischer Sprache absolviert werden. In Abhängigkeit von der ausgewählten Sprache des Promotionsstudiums müssen Be- werber*innen entsprechende Deutsch- bzw. Englischkenntnisse nachweisen. Für das englische Promotionsstudium muss ein Sprachnachweis aus einem der Testverfahren TOEFL, IELTS und Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäi- schen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erbracht werden. Für das deutsche Promo- tionsstudium muss ein Sprachnachweis durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mind. DSH-2) erbracht werden. Der Testnachweis ist bei Antrag auf Zulassung zur Promotion vorzulegen. Ein Sprachnachweis für Deutsch bzw. Englisch ist nicht erforderlich bei englischen bzw. deutschen Muttersprachler*innen sowie Absolvent*innen komplett englisch- bzw. deutschsprachiger Studiengänge, die an der Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch bzw. Deutsch ist. (5) Eine Bewerbung ist auch möglich, wenn ein anderes Studium an einer Universität im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden ist. Dieses Studium muss jedoch gleich- wertig mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Studien sein. Über die Gleichwer- tigkeit entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses nach Prü- fung durch das International Office der DSHS. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der Studienabschluss an der Heimatuniversität die Zulassung zur Pro- motion eröffnet. (6) Alle Bewerber*innen müssen sowohl ihr Studium insgesamt als auch die schriftliche wissenschaftliche Abschlussarbeit in der Regel mindestens mit der Note „gut“ (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerbung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Sporthochschule befürwortet wird. Haben Bewerber*innen in der Abschlussprüfung keine schriftliche wissenschaftliche Arbeit anfertigen müssen, ist innerhalb von zwei Semestern in der üblichen Bearbeitungszeit eine wissenschaftliche Arbeit anzuferti- gen; die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge über die Masterarbeit finden Anwendung. Als Gutachter*in setzt der Promotionsausschuss ein promotionsberechtigtes Mitglied ein; die Arbeit muss mit mindestens „gut“ (bis ein- schließlich 2,5) bewertet sein, die Wiederholungsmöglichkeit entfällt. (7) Wer ein vorhergegangenes Promotionsverfahren nicht bestanden hat, wird nicht zu- gelassen. (8) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich unter Nennung des Arbeitsti- tels der Dissertation und der Betreuerin oder des Betreuers sowie des Fachgebiets oder der Fachgebiete der Dissertation an den Promotionsausschuss zu richten. Der angestrebte Doktorgrad ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Benehmen mit der oder dem Betreuer*in zu benennen. (9) Bewerber*innen sollen würdig sein im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 4 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 § 4 Promotionsstudium (1) Alle zugelassenen Promotionsstudierenden nehmen an einem Promotionsstudium der Deutschen Sporthochschule Köln teil. Inhalte und Anforderungen des Promotionsstu- diums regelt die Studienordnung des Promotionsstudiums. Studienzeiten und - leistungen, die an universitären Einrichtungen außerhalb der Deutschen Sporthoch- schule Köln erbracht wurden, sowie andere promotionsäquivalente Leistungen kön- nen angerechnet werden. (2) Beim Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) müssen Bewerber*innen den erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums nachweisen. § 5 Betreuung der Dissertation (1) Das Recht, Doktorand*innen anzunehmen, haben alle Hochschullehrer*innen sowie Emmy Noether-Nachwuchsgruppenleiter*innen der Deutschen Sporthochschule Köln. Bei der Annahme der Arbeit ist die fachliche Qualifikation von der oder dem Betreu- er*in zu berücksichtigen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses können in be- gründeten Ausnahmefällen auch herausragend qualifizierte promovierte Nachwuchs- gruppenleiter*innen, welche in anderen kompetitiven Drittmittelprogrammen als dem Emmy Noether-Programm der DFG gefördert werden, die Betreuung von Dissertatio- nen übernehmen. Die Erteilung des Promotionsrechts ist in diesem Fall zeitlich be- schränkt auf die Dauer der Laufzeit des entsprechenden Förderprogramms. Nach Ab- schluss des Förderprogramms kann der Promotionsausschuss einer Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren zustimmen, in- nerhalb derer die Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) erfolgt sein muss. Diese Frist kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen, verlängert werden. (2) Mit der Betreuung ist in der Regel die Erstbegutachtung der Dissertation verbunden. Die Deutsche Sporthochschule Köln sieht sich einer hohen Betreuungskultur ver- pflichtet, die durch eine von den Doktorand*innen und ihren Betreuer*innen unter- zeichnete Betreuungsvereinbarung sichtbar wird. Der Abschluss einer Betreuungsver- einbarung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion vorzuweisen (siehe Mus- terbeispiel Anlage). (3) Eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses zwischen Betreuer*in und Promovieren- den ist durch den Promovierenden oder einvernehmlich möglich. Die Auflösung durch die oder den Betreuer*in bedarf sachlicher Gründe, die wissenschaftsbezogen und/oder persönlicher Natur sind. Persönliche Gründe müssen dazu geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu stören. Die beabsich- tigte Auflösung ist dem Promotionsausschuss schriftlich anzuzeigen. (4) Wird eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen erforderlich, die die/der Doktorand*in nicht zu vertreten hat, so ist der Promotionsausschuss zur Aus- schöpfung aller Möglichkeiten zur Fortführung der Dissertation verpflichtet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 5 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 (5) Verlässt ein/e Betreuer*in die Deutsche Sporthochschule Köln, kann der Promotions- ausschuss einer Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zu einer Dauer von ma- ximal drei Jahren zustimmen, innerhalb derer die Zulassung zum Promotionsverfah- ren (§ 7) erfolgt sein muss. Diese Frist kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen, verlängert werden. § 6 Dissertation (1) Die Dissertation muss eine von der Bewerberin oder dem Bewerber verfasste, wissen- schaftlich beachtliche Abhandlung sein. Sie muss die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen und einen Fortschritt auf dem Gebiet der Sportwissenschaft bedeuten. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumula- tive Dissertation vorgelegt werden. (2) Die Dissertation in Form einer Monographie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache ist zusätzlich anzufertigen. (3) Die Dissertation in kumulativer Form wird verfasst unter einer gemeinsamen wissen- schaftlichen Fragestellung und besteht in der Regel aus einer entstanden Mehrzahl von wissenschaftlichen Publikationen (Status: mindestens akzeptiert) mit Begutach- tungsverfahren. Der Zusammenhang der Einzelarbeiten ergibt sich aus einer bestimm- ten wissenschaftlichen Frage und ist zusätzlich in einer wissenschaftlichen Abhand- lung, die zugleich als Summarium dient, hinreichend zu begründen. Bei den Publika- tionen sollte die/der Doktorand*in Erstautor*in sein; ansonsten ist der Anteil der Urheberschaft nachzuweisen. Eine Abhandlung der Dissertation, deren Manteltext (siehe Musterbeispiel Anlage) auf Deutsch bzw. Englisch verfasst ist, gilt als deutsche bzw. englische Dissertation. (4) Eine intra- oder interdisziplinäre Teamarbeit sollte die den nachfolgenden Anforde- rungen genügen: a) der wissenschaftliche Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächlich investierte wissenschaftliche Arbeit müssen wesentlich über eine Einzelarbeit hinausgehen; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten der wissenschaft- lichen Qualität einer Einzelarbeit entsprechen; b) die Kandidat*innen müssen die individuelle Urheberschaft an der Arbeit kenn- zeichnen; c) die Kandidat*innen fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zu- sammenarbeit bei, der den wesentlichen Beitrag der einzelnen Person an der Ar- beit erkennen lässt. (5) Die Dissertation darf nicht an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorgelegt worden sein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 6 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich unter Angabe der Betreuerin oder des Betreuers der Dissertation an den Promotionsausschuss zu rich- ten. (2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen: 1. Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Promotionsstudiums gemäß § 4; 2. ggf. Sprachnachweis (gemäß § 3 Abs. 3); 3. vier Ausfertigungen der Dissertation; 4. Lebenslauf und Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges; 5. schriftliche Begutachtungszusage einer oder eines an der Sporthochschule Promo- tionsberechtigten, die oder der zugleich als erste Gutachterin oder erster Gutach- ter vorgeschlagen wird; 6. Vorschlag einer zweiten Gutachterin oder eines zweiten Gutachters durch die oder den Betreuer*in der Dissertation. 7. Vorschlag eines Mitglieds für die Prüfungskommission (§ 9); 8. eine Dokumentation der Würdigung der Dissertation durch die Plagiatserken- nungssoftware (bei kumulativen Arbeiten muss nur der Manteltext geprüft wer- den); Näheres regelt der „Leitfaden zur Nutzung einer Plagiatserkennungssoft- ware“. 9. eidesstattliche Versicherungen und Erklärungen (s. Anlage) (3) Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses durch schriftlichen Bescheid. (4) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren nicht erfüllt, so teilt der Promotionsausschuss der Antragstellerin oder dem Antragsteller dies unter Angabe der Gründe mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Mo- nats. Hierauf entscheidet der Promotionsausschuss gegebenenfalls endgültig über die Annahme oder die Ablehnung des Antrages. Eine Ablehnung ist schriftlich zu be- gründen. Die gemäß Abs. 2 eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Deutschen Sporthochschule Köln. (5) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht durch eine ab- lehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat. § 8 Promotionsausschuss (1) Der Senat der Deutschen Sporthochschule Köln bildet einen Promotionsausschuss. Mitglieder sind drei Vertreter*innen der Gruppe der Hochschullehrer*innen. Weitere Mitglieder sind ein promoviertes Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbei- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 7 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 ter*innen sowie ein für das Promotionsstudium eingeschriebenes Mitglied der Gruppe der Studierenden. Diese werden von den Mitgliedern der betreffenden Gruppe des Se- nats für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Promotionsausschuss wählt eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen als Vorsitzende oder Vorsitzenden und regelt die Reihenfolge der Stellvertretung. (2) Der Promotionsausschuss behandelt alle promotionsrelevanten Fragen und gibt hier- zu Empfehlungen insbesondere an Rektorat und Senat. Der Promotionsausschuss ent- scheidet insbesondere über die Zulassung zur Promotion (§ 4). Er bestellt die Gut- achter*innen der Dissertation (§ 10) sowie die Prüfungskommission (§ 9). Der Pro- motionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter*innen aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Gruppen in der Sitzung anwesend sind. (3) Bei allen zu treffenden Entscheidungen sind alle Mitglieder des Promotionsausschus- ses stimmberechtigt. Der Promotionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des amtierenden Vorsitzenden. § 9 Prüfungskommission (1) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens erfüllt, so be- stellt der Promotionsausschuss, vertreten durch den/die Vorsitzende/n, eine Prü- fungskommission mit in der Regel vier Mitgliedern. Diese besteht aus der ersten Gut- achterin oder dem ersten Gutachter und der zweiten Gutachterin oder dem zweiten Gutachter sowie zwei weiteren Mitgliedern, die vom Promotionsausschuss bestimmt werden; wobei die Kandidatin oder der Kandidat für ein Mitglied der Prüfungskom- mission Vorschlagsrecht hat. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen promo- viert und mindestens drei eine Promotionsberechtigung haben. Bei Bedarf können auch nicht der Deutschen Sporthochschule Köln angehörende Mitglieder mit Stimm- recht in die Prüfungskommission berufen werden. Hochschullehrer*innen an Fach- hochschulen können an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachter*innen oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Maximal zwei Mit- glieder der Prüfungskommission dürfen Ko-Autor*innen der im Rahmen der Promoti- on berücksichtigten Publikationen sein. Die Prüfungskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsit- zenden und teilt die Entscheidung dem Promotionsausschuss mit. Für den Fall, dass ein Mitglied der Prüfungskommission an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen kann, kann durch den Promotionsausschuss ein Ersatzmitglied eingesetzt werden. (2) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: 1. sie beschließt gemäß § 10 über die Annahme und Auslage der Dissertation, 2. sie nimmt gemäß § 11 die mündliche Prüfung ab, 3. sie beurteilt die mündliche Prüfung (§ 12) und schlägt das Gesamturteil gemäß § 13 vor. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 8 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Die Aufgabe gemäß Punkt 1 sowie die allgemeine Abwicklung des Verfahrens wird in der Regel der oder dem Vorsitzenden übertragen. § 10 Beurteilung der Dissertation (1) Für die Begutachtung der Dissertation bestimmt der Promotionsausschuss zwei Gut- achter*innen. (2) Erste Gutachterin oder erster Gutachter ist in der Regel die oder der Betreuer*in der Dissertation. Als zweite Gutachterin oder zweiter Gutachter wird eine promotionsbe- rechtigte Person (§ 5 Abs. 1) bzw. ggf. einbezogene Hochschullehrer*innen an Fach- hochschulen vom Promotionsausschuss eingesetzt. Im Falle einer Monographie muss und im Falle einer kumulativen Dissertation kann die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter an einer anderen Universität beschäftigt sein. (3) Die beiden Gutachter*innen erstellen innerhalb von drei Monaten unabhängig vonei- nander je ein schriftliches Gutachten und empfehlen eine Bewertung der Dissertation durch eine der folgenden Noten: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude), - genügend (rite), - nicht genügend (non sufficit). Bei Vergabe der Note „ausgezeichnet / summa cum laude“ wird eine Bestätigung von einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor (bzw. vergleichbare Stellung im Ausland) eingeholt. Der/Die Vorgeschlagene muss an einer anderen Uni- versität beschäftigt sein und darf kein ehemaliges Mitglied aus dem Institut bzw. der Arbeitsgruppe sein, in dem die Doktorarbeit angefertigt wird; der/die Vorgeschlagene darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein und nicht mit der Arbeitsgruppe pu- bliziert oder anderweitig kooperiert haben. (4) Kommt eine oder einer der beiden Gutachter*innen zu dem Ergebnis „nicht genü- gend“ (non sufficit), ernennt der Promotionsausschuss ein habilitiertes Mitglied der Prüfungskommission als dritte Gutachterin oder dritten Gutachter. Weichen die Beno- tungsvorschläge der beiden Gutachter*innen voneinander ab, ohne dass eine Gutach- terin oder ein Gutachter zu der Note „nicht genügend“ gelangt, ist eine Einigung auf einen gemeinsamen Benotungsvorschlag unter Einbeziehung der Mitglieder der Prü- fungskommission zu versuchen; kommt keine Einigung zustande wird vom Promoti- onsausschuss ein weiteres Gutachten eingeholt. In solchen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Prüfungskommission über die endgültige Bewertung der Dissertation. (5) Die Gutachten können Vorschläge zur Überarbeitung oder Ergänzung enthalten, die vor Drucklegung bzw. Veröffentlichung (§ 14) zu berücksichtigen sind. (6) Stellt die Prüfungskommission aufgrund der vorliegenden Gutachten für die Disserta- tion die Note „nicht genügend“ fest, wird das Verfahren an den Promotionsausschuss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 9 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 zurückgegeben. Der Promotionsausschuss erteilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einen mit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Mit der Ablehnung ist das Promotionsverfahren beendet. Die Kandidatin oder der Kandi- dat kann die Gutachten und übrigen Promotionsakten beim Promotionsausschuss einsehen. (7) Beschließt die Prüfungskommission aufgrund der Gutachten die Annahme der Disser- tation, so wird diese zusammen mit den Gutachten für einen Zeitraum von zwei Wo- chen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen sowie die übrigen promovierten Mitglieder der Sporthochschule ausgelegt. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Auslagefrist vier Wochen. In der Übergangsphase zwischen Vorlesungszeit und vorlesungsfreier Zeit beträgt die Auslagefrist drei Wo- chen. (8) Ein Einspruch gegen die Annahme der Dissertation muss spätestens eine Woche nach Beendigung der Auslagefrist schriftlich begründet an die Vorsitzende bzw. den Vor- sitzenden der Prüfungskommission gerichtet werden. Über einen Einspruch berät der Promotionsausschuss und kann für seine Beratung weitere Gutachten einholen. Der Promotionsausschuss kann aufgrund vorliegender Einsprüche oder aufgrund abwei- chender Beurteilung durch weitere Gutachten die Note für die Dissertation abwei- chend vom Notenvorschlag der beiden Gutachter*innen festlegen sowie Auflagen für die Überarbeitung vor Drucklegung erteilen. Wird ein gegen die Annahme gerichteter Einspruch als in der Sache gravierend und hinreichend begründet angesehen, so ist entsprechend § 10 Abs. 6 zu verfahren. (9) Erfolgt kein Einspruch, so vereinbart die oder der Vorsitzende der Prüfungskommissi- on mit ihren Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Wünsche der Doktorandin oder des Doktoranden, den Termin der mündlichen Prüfung und teilt die förmliche Fort- setzung des Verfahrens sowie den Prüfungstermin mit und lädt hierzu hochschulöf- fentlich ein. § 11 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach endgülti- ger Annahme der Dissertation statt und wird mindestens eine Woche vorher durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission hochschulöffentlich angekündigt. Sie wird in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt und ist hochschulöffentlich. (2) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie oder er: a) in der Lage ist, die in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse und theoretischen und methodologischen Grundlagen verständlich vorzutragen sowie gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen und wissenschaftlich zu diskutieren; b) das in der Dissertation behandelte Thema in den Gesamtzusammenhang des je- weiligen Faches unter Berücksichtigung der aktuellen Forschungsentwicklung stellen kann. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 10 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 (3) Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission als Kollegialprüfung abge- nommen wobei die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sein müssen. Die oder der Vorsitzende der Prü- fungskommission leitet die Prüfung, achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung und unterzeichnet das über die Prüfung geführte Protokoll. (4) Die mündliche Prüfung soll ein bis maximal zwei Stunden dauern. Sie besteht aus a) einem 25-30-minütigen Vortrag zum Dissertationsthema der Kandidatin oder des Kandidaten; b) einer öffentlichen Disputation der Prüfungskommission mit der Kandidatin oder dem Kandidaten über sachlich sowie theoretisch und methodisch mit der Disser- tation zusammenhängende Probleme und daran angrenzender Gebiete. Fragebe- rechtigt sind die Mitglieder der Prüfungskommission; die oder der Vorsitzende kann auch Fragen weiterer Anwesender zulassen. (5) Jede Kandidatin und jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Ist die Dissertation Teil einer Teamarbeit gemäß § 6 Abs. 3, so ist die Disputation mit der Kandidatin oder dem Kandidaten über die gesamte Teamarbeit zu führen. Bei Kandidat*innen, die ei- ne Teamarbeit verfasst haben, können die mündlichen Prüfungen auf Wunsch zu- sammengelegt werden. § 12 Beurteilung der mündlichen Prüfung (1) Die Prüfungskommission legt unmittelbar im Anschluss an die Disputation in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit eine der folgenden Noten für die mündli- che Prüfung fest: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude), - genügend (rite), - nicht genügend (non sufficit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Unmittelbar nach Festlegung der Note für die mündliche Prüfung wird diese der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach sechs Monaten und spätestens vor Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tag der Prüfung. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Prüfung bei der Prüfungskommission zu beantragen. (3) Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird entsprechend § 10 Abs. 6 verfahren. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht gestattet. (4) Die Prüfung gilt des Weiteren als nicht bestanden, wenn jemand ohne hinreichenden Grund - nicht zur mündlichen Prüfung erscheint oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 11 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 - die mündliche Prüfung abbricht oder - die Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht beantragt hat oder nicht ablegt. § 13 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen (1) Nach bestandener mündlicher Prüfung berät die Prüfungskommission über die gesam- te Promotionsleistung der Kandidatin oder des Kandidaten und schlägt mit einfacher Mehrheit die Gesamtnote gegenüber dem Promotionsausschuss vor. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Für die Gesamtnote werden die Noten für die Dissertation und für die mündliche Prü- fung im Verhältnis 2:1 gewichtet. Die Gesamtnote lautet: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude) oder - genügend (rite). (3) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet danach die Unterlagen des Verfahrens (Erst- und Zweitgutachten im Original, Nachweis der Auslage der Disserta- tion sowie Protokoll der mündlichen Prüfung) an den Promotionsausschuss weiter. Mit der Bestätigung der Gesamtnote durch den Promotionsausschuss ist die Promoti- on abgeschlossen. (4) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat die Gutachten und die übrigen Promotionsakten innerhalb von zwei Monaten beim Pro- motionsausschuss einsehen. § 14 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat die Dissertation oder Teile davon entweder als selbstständige Abhandlung oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe zu veröffentlichen. Es sind zwei Formen der Veröffentlichung möglich: a) Monographie 1. Online-Veröffentlichung über das Forschungsinformationssystem (FIS) der Deutschen Sporthochschule Köln; 2. Verlagsveröffentlichung • Print: Zwei Druckexemplare • Online: Bereitstellung des E-Books als PDF für den campusweiten Zugang b) Kumulative Dissertation Der Manteltext wird mit Verweis auf die bereits veröffentlichten bzw. zur Veröf- fentlichung akzeptierten Publikationen über FIS veröffentlicht. Originalpublika- tionen können bei Verlagsbestätigung eingebunden werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 12 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Bei allen Formen der Veröffentlichung: - muss die Veröffentlichung an geeigneter Stelle als eine von der Deutschen Sporthochschule Köln angenommene Dissertation unter Angabe der oder des Vorsitzenden des Promotionsausschusses, der beiden Gutachter*innen sowie des Datums der Disputation gekennzeichnet sein; - muss die Dissertation ein Titelblatt in der vorgeschriebenen Form (s. Anlage) be- sitzen; - muss eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache eingebunden und in elektronischer Form in FIS hochgeladen werden. (2) Die Arbeit muss vor Vervielfältigung bzw. Drucklegung der ersten Gutachterin oder dem ersten Gutachter vorgelegt werden. Die Drucklegung bzw. Vervielfältigung kann erst dann erfolgen, wenn die erste Gutachterin oder der erste Gutachter hierzu die Erlaubnis erteilt hat und ein von ihr oder ihm unterschriebener Revisionsschein der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt wurde. Die erste Gutachte- rin oder der erste Gutachter hat hierfür eine Bearbeitungszeit von sechs Wochen. In strittigen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss. (3) Die Pflichtexemplare, sowohl Print- als auch Online-Ausgaben, müssen gemäß §14(1) binnen zwei Jahren nach bestandener Prüfung an die Hochschulbibliothek abgeliefert bzw. im FIS veröffentlicht sein. Auf begründeten Antrag vor Fristablauf kann der Promotionsausschuss die Ablieferungsfrist um ein Jahr verlängern. Unterbleibt die Ablieferung der Pflichtexemplare, so erlöschen spätestens nach fünf Jahren alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. § 15 Promotionsurkunde und Führung des Doktortitels (1) Nach fristgerechter Ablieferung der Pflichtexemplare der Dissertation sowie deren Veröffentlichung gemäß §14(1) wird die Promotionsurkunde unverzüglich mit dem Datum der mündlichen Prüfung sowie dem Ausfertigungsdatum erstellt. Erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde wird das Recht zur Führung des Doktorgrades erlangt. (2) Die Promotionsurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor sowie von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet und enthält insbesonde- re folgende Angaben: 1. Thema der Dissertation, 2. Note der Dissertation, 3. Note der mündlichen Prüfung, 4. Gesamtnote. Auf Antrag kann ein englischsprachiges Transkript durch das Prüfungsamt ausgestellt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 13 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 (3) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass bei den Promotionsleis- tungen getäuscht worden ist oder wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Promoti- onsausschuss die Promotionsleistungen für ungültig und das Promotionsverfahren als endgültig gescheitert im Sinne des § 10 Abs. 6 erklären. (4) Der Doktorgrad kann unter anderem entzogen werden, a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise ange- nommen worden sind b) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen wissenschaftsbezogenen Straftat verurteilt worden ist c) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wor- den ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad miss- braucht hat. Über die Entziehung entscheidet der Promotionsausschuss. (5) Vor einer Beschlussfassung gemäß Abs. 3 und 4 ist der oder dem Promovierten Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben. § 16 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität Für ausländische Promotionen gilt darüber hinaus: (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht die in § 1 aufgelisteten Grade auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Part- neruniversität mit. (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidat*innen durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese be- stehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Disputation. (3) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 16 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität voraus, in dem beide Hochschulen sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zu- sammenwirkens regeln. (4) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind: a) eine Erklärung der Partneruniversität darüber, dass die Eröffnung des Promotions- verfahrens befürwortet wird; b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität darüber, dass sie oder er be- reit ist, die Dissertation zu begutachten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 14 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 (5) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genann- ten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer*in der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Deut- schen Sporthochschule Köln und der Partneruniversität. (6) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Deutschen Sporthochschule Köln und der Partneruniversität begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als erste Gutachterin oder ersten Gutachter der Dissertation in der Regel die oder den Betreuer*. Für die Sprache der Gutachten gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (7) Die mündliche Prüfung erfolgt auf der Basis von § 11. Für die Sprache der Verteidi- gung gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (8) Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Zwei sollen Prüfungsberechtig- te der Deutschen Sporthochschule Köln und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität sein. Jede Hochschule muss wenigstens mit einem Mitglied vertre- ten sein. (9) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Dauer der Prüfung richtet sich nach den in dem Abkommen gemäß § 16 Abs. 3 enthaltenen Regeln. (10) Es wird eine zweisprachige Urkunde verliehen. In der Urkunde wird auf das kooperie- rende Promotionsverfahren hingewiesen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln unterzeichnet den deut- schen Teil. Es wird darauf hingewiesen, dass der Titel nicht gleichzeitig in der deut- schen und der anderssprachigen Fassung verwendet werden darf. Die Partneruniversi- tät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Re- gularien aus. § 17 Widersprüche Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Promotionsordnung beschließt der Promotionsausschuss. Die Aufhebung oder Abänderung von Leistungsbewertungen ist nur im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission zulässig. § 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mit- teilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Entscheidungen über die Zulassung als Promotionsstudierende*r, die bereits vor In-Kraft- Treten dieser Ordnung getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die Promotion kann ab Inkrafttreten dieser Ordnung innerhalb fünf Jahre nach der Promotionsordnung der Deut- schen Sporthochschule Köln vom 20.02.2013 zu Ende geführt oder nach der vorliegenden Ordnung fortgesetzt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 15 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung bereits eröffnete Promotionsverfahren werden auf der Grundlage der Bestimmungen der Promotionsordnung der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 20.02.2013 zu Ende geführt. Gleichzeitig tritt die Promotionsord- nung in ihrer bisherigen Fassung vom 20.02.2013 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats am 30. März 2020. Köln, den 30. März 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Anlagen: - Formular zum Antrag auf Zulassung - Formular zur Eröffnung des Verfahrens - Mustervorlage für die Betreuungsvereinbarung - Muster für das Titelblatt der Dissertation (a. Verfahrenseröffnung, b. Veröffentlichung) - Muster für die Gliederung des Manteltextes der Dissertation - Eidesstattliche Versicherungen und Erklärungen zur Eröffnung des Promotionsverfahrens - Muster der Promotionsurkunde - Muster des englischsprachigen Transkripts Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 16 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 ANLAGEN: An die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln Antrag auf Zulassung zur PROMOTION an der Deutschen Sporthochschule Köln gemäß Promotionsordnung (PromO) vom 30.03.2020 zum Sommer-/Wintersemester ..................................... Angestrebter Doktorgrad: ............................................................................................................................ Fach und Betreuer*in der Dissertation: ................................................................................................. Arbeitstitel: ......................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................ Sprache des Promotionsstudiums (ggf. Sprachnachweis. gemäß §3(3)): deutsch englisch 1. Name: ............................................................................ Vorname: ........................................................... Geburtsdatum/-Ort: ....................................................... Staatsangehörigkeit: .......................................... Anschrift: .......................................................................................................................................................... E-Mail:............................................................................ Tel.: .................................................................. 2. Bisherige Studien Matrikel-Nr. der DSHS (nur bei vorherigem Studium an der DSHS Köln): ___ ___ ___ ___ ___ ___ 1. Hochschule: .............................................................................................................................................. 1. Studiengang: .................................................................. von SS/WS ................ bis SS/WS .................. Art des Abschlusses: .................................................................................................................................... Note der schriftlichen Abschlussarbeit: .......... Gesamtnote: ......... Datum des Zeugnisses:................... 2. Hochschule: ............................................................................................................................................ 2. Studiengang: .................................................................. von SS/WS ................ bis SS/WS .................. Art des Abschlusses: ..................................................................................................................................... Note der schriftlichen Abschlussarbeit: .......... Gesamtnote: ......... Datum des Zeugnisses:................... Diesem Antrag sind folgende Unterlagen in beglaubigter Form beigefügt: • HOCHSCHULABSCHLUSSZEUGNISSE • LEBENSLAUF Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 17 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 3. Erklärung Ich bin nicht vorbestraft. Ein gerichtliches oder polizeiliches Ermittlungsverfahren läuft nicht gegen mich. Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. ................................................ ............................................................................... Ort/ Datum Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers (bitte wenden) 4. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung für das Forschungsinformationssystem der DSHS Ich willige ein, dass meine Daten zur Nutzung ins Forschungsinformationssystem (FIS) synchronisiert werden. Die Informationen zum FIS, die unter https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Forschung/Nachwuchs/FIS-Erlaeuterungen-2017.pdf veröffentlicht sind, habe ich gelesen. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung verweigern oder zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen kann. Wenn ich meine Ein- willigung verweigere, werden meine Daten nicht mit FIS synchronisiert. Bei einem späteren Widerruf werden meine personenbezogenen Daten aus FIS gelöscht. Darüber hinausgehende Nachteile entstehen für mich nicht. Ja Nein ............................................................................... Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers 5. Bescheinigung der Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 8 PromO 2020 Die/Der o.G. hat mit mir ein Dissertationsthema mit dem folgenden Arbeitstitel vereinbart: ....................................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................................... Mit meiner Unterschrift befürworte ich die Zulassung der Kandidatin/des Kandidaten zum Promotionsstudium mit dem angestrebten Doktorgrad. Köln, den ................................. ......................................................................................... (Unterschrift und Stempel der Betreuungsperson) Eine Betreuungsvereinbarung gemäß §5(2) wurde getroffen. Köln, den ………………………… ........................................................................................ (Unterschrift und Stempel der Betreuungsperson) ........................................................................................ (Unterschrift der Antragstellerin/ des Antragstellers) 6. Ausländische Antragsteller*innen: International Office 1.2: Die Prüfung der Angaben ist gem. Einschreibungsordnung erfolgt, gegen eine Zulassung zum Promotionsstudium bestehen keine Bedenken. Köln, den .................................. ........................................................................................... (Unterschrift d. International Office) https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Forschung/Nachwuchs/FIS-Erlaeuterungen-2017.pdf Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 18 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 7. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Promotionsausschusses: 7.1 Gegen eine Immatrikulation bestehen keine Bedenken. 7.2 Vorläufige Immatrikulation bis einschließlich SS/WS ................. Bemerkungen: ................................................................................................................................... 7.3 Eine Immatrikulation kann nicht befürwortet werden. Bemerkungen: ................................................................................................................................... Köln, den .................................. ........................................................................................... (Vorsitzende/Vorsitzender des Promotionsausschusses) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 19 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Absender*in An die*den Geburtsdatum Vorsitzende*n des Promotionsausschusses Geburtsort der Deutschen Sporthochschule Köln Herrn /Frau c/o Promotionsbüro Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln Datum Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 7 PromO vom 30.03.2020 Sehr geehrte*r Herr/ Frau , hiermit stelle ich gemäß § 7 der Promotionsordnung vom 30.03.2020 der Deutschen Sporthochschule Köln den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren. Ich strebe den Doktorgrad Dr. Sportwiss. / Dr. rer. nat. / Dr. phil. an. Betreuer*in meiner Arbeit ist Frau/Herr ... Als zweite Gutachterin/zweiten Gutachter für die Begutachtung der Dissertation wird Frau/Herrn ... vorgeschlagen. Als Mitglied für die Prüfungskommission schlage ich Frau/Herrn …………………….... vor. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt: 1. Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen (§§ 3 und 4) • Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Promotionsstudiums 2. Vier Ausfertigungen meiner Dissertation 3. Lebenslauf und Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges 4. Schriftliche Begutachtungszusage einer oder eines an der Sporthochschule Promoti- onsberechtigten, die oder der zugleich als erste Gutachterin oder erster Gutachter vor- geschlagen wird. 5. Vorschlag einer zweiten Gutachterin oder eines zweiten Gutachters durch die Betreu- ungsperson der Dissertation. 6. Vorschlag eines Mitglieds für die Prüfungskommission (§ 9); Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 20 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 7. eine Dokumentation der Würdigung der Dissertation durch die Plagiatserkennungs- software (bei kumulativen Arbeiten muss nur der Rahmentext geprüft werden). Nähe- res regelt der „Leitfaden zur Nutzung einer Plagiatserkennungssoftware“ 8. eidesstattliche Versicherungen und Erklärungen (s. Anlage) Mit freundlichen Grüßen Harald Mustermann Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 21 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Erklärung zu § 3 Absatz 7 Hierdurch versichere ich: Vor diesem angestrebten Promotionsverfahren habe ich keine anderen Promotionsversuche begonnen oder sind fehlgeschlagen. ............................................ Harald Mustermann Erklärung zu § 6 Absatz 3 Die angefertigte Dissertation ist nicht an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorge- legt und, abgesehen von vorläufigen Teilergebnissen, noch nicht veröffentlicht worden. ............................................ Harald Mustermann Versicherung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 9 Hierdurch versichere ich: Ich habe diese Arbeit selbständig und nur unter Benutzung der angegebenen Quellen und technischen Hilfen angefertigt; sie hat noch keiner anderen Stelle zur Prüfung vorgelegen. Wörtlich übernommene Textstellen, auch Einzelsätze oder Teile davon, sind als Zitate kenntlich gemacht worden. ............................................ Harald Mustermann Erklärung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 9 Hierdurch erkläre ich, dass ich die ,Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis’ der Deut- schen Sporthochschule Köln in der aktuellen Fassung eingehalten habe. ............................................ Harald Mustermann Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 22 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Betreuungsvereinbarung (Mustervorlage) im Rahmen eines Promotionsvorhabens an der Deutschen Sporthoch- schule Köln Diese Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der DFG (Vordruck 1.90 – 10/14) und des Wissenschaftsrats (Drs. 1704-11). Sie kann und soll bezüglich der Weiterentwick- lung der wissenschaftlichen Fragestellungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizie- rungselemente und Meilensteine im Einvernehmen zwischen Betreuer*innen und Dokto- rand*in jederzeit fortgeschrieben werden. Zwischen .................................................................................[Doktorand*in] .................................................................................[wissenschaftliche Einrichtung] .................................................................................[Email-Adresse] und .................................................................................[Betreuer*in] .................................................................................[wissenschaftliche Einrichtung] .................................................................................[Email-Adresse] Ggf. Zweitbetreuer oder Mentor wird folgende Vereinbarung geschlossen. 1. Thema Die/Die Doktorand/in erstellt eine Arbeit zu folgendem Promotionsthema: Arbeitstitel: .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... Angestrebter Doktorgrad: Dr. Sportwiss. Dr. rer. nat. Dr. phil. Art der Dissertation: Monographie kumulative Dissertation GESPRÄCHSLEITFADEN IM RAHMEN DES PROMOTIONSVORHABENS AN DER DSHS Im Falle einer kumulativen Dissertation werden folgende Ziele festgelegt (z.B. Anzahl Publi- kationen, Autorenschaften) 2. Zeitplan 2.1 Das Promotionsvorhaben soll innerhalb von ______ Jahren abgeschlossen werden. 2.2 Der/Die Doktorand*in verpflichtet sich, der Betreuungsperson präzise über den Stand seiner/ihrer Arbeit, die Einhaltung des Zeitplans sowie die Teilnahme an wissenschaftli- chen Veranstaltungen und (über)fachlichen Qualifizierungsangeboten zu berichten. Die Betreuenden verpflichten sich dazu, den/die Doktorand*in fachlich zu beraten. Sie sind für die Qualitätssicherung der Dissertation verantwortlich. Sie gestalten das Promo- tionsvorhaben so, dass es innerhalb des geplanten Zeitraumes abgeschlossen werden kann und unterstützen die Einhaltung des Zeitplans. Hierzu gehören auch eine (überfach- liche) Karriereförderung und die Vernetzung im wissenschaftlichen Feld. Im Abstand von _______ Monaten werden ausführliche Gespräche zum Fortgang der Promotion ver- einbart, deren Ergebnis schriftlich festgehalten wird. 3. Elemente des Promotionsvorhabens Folgende verpflichtende Qualifizierungselemente werden vereinbart: (a) Teilnahme am Promotionsausbildungsprogramm (PAP) der DSHS Köln mit folgenden Veranstaltungen (für nähere Informationen, siehe FAQs zum PAP): Veranstaltung Umfang Nach- weis Umsetzung/Anrechnung anderer Veranstaltungen Fachübergreifende Kompetenzen Wissenschaftstheorie 2 SWS 1 TN Wissenschaftsethik 2 SWS Wissensmanagement 2 SWS LN Interdisziplinäre Kompetenzen Fachübergreifendes Forschungskol- loquium 2 SWS TN Forschungs- und Methodenkolloqui- um zu aktuellen Forschungsthemen 2 Kolloquien ( = 1 SWS) 2TN Fachspezifische Kompetenzen/ Einbindung in das akademische Umfeld der DSHS Fachspezifisches Forschungskollo- quium und -praktikum Kolloquium 14- tägig ( = 2 SWS) LN TutorInnentätigkeit 1 Semester ( = 1 SWS) TN Fachspezifisches Seminar 2 SWS LN GESPRÄCHSLEITFADEN IM RAHMEN DES PROMOTIONSVORHABENS AN DER DSHS (b) Diskussion der Forschungsergebnisse in der (inter)nationalen Fachöffentlichkeit. I.d.R. mindestens Einreichung einer Veröffentlichung in einer begutachteten Zeitschrift, in den Proceedings einer internationalen Tagung mit Peer-Review-Verfahren oder eine oral presentation mit Diskussion auf einer internationalen wissenschaftlichen Tagung. Nur auf Antrag können abweichende aber vergleichbare Leistung anerkannt werden. Geplant ist/sind: _______________________________________________________ 4. Internationale Einbindung Einbindung des Promotionsvorhabens (z.B. Auslandsaufenthalt, Konferenzbesuch oder Ein- bindung internationaler Gäste in das Promotionsvorhaben). Die Abteilung Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (https://www.dshs-koeln.de/forschung/forschung-an-der-deutschen-sporthochschule- koeln/forschungsfoerderung/foerderung-des-wissenschaftlichen- nachwuchses/promotionsfoerderung/) bietet Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten an. Aktivität Besuchte bzw. einla- dende Einrichtung Land Dauer (in Tagen) 5. Arbeitsmittel Betreuer*in und Doktorand*in haben sich über die zur Durchführung der Forschungsarbeit notwendigen Arbeitsmittel (z.B. Laborzugang, Messtechnik, Rechentechnik oder Ver- brauchsmaterial) verständigt. Der/die Doktorand*in wurde über möglicherweise einschrän- kende Rahmenbedingungen aufgeklärt. Hierzu wird Folgendes festgehalten (falls zutreffend: (a) Arbeitsplatz (b) Finanzierung (siehe auch Beratung Forschungsservicestelle) (c) Arbeitsmittel 6. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Wissenschaftlicher Tätigkeit Folgende Vereinbarungen werden getroffen (falls zutreffend): GESPRÄCHSLEITFADEN IM RAHMEN DES PROMOTIONSVORHABENS AN DER DSHS 7. Gute wissenschaftliche Praxis Die Beteiligten verpflichten sich zur Einhaltung der Richtlinien zur Sicherung Guter Wissen- schaftlicher Praxis und den Umgang mit Fehlverhalten (siehe https://www.dshs- koeln.de/fileadmin/redaktion/Forschung/Nachwuchs/Leitlinien_guter_wissenschaftlicher_Pra xis.pdf.) Der/Die Doktorand*in ist sich bewusst, dass gemäß §5 Abs. 2 der Promotionsord- nung der DSHS eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, nicht als Pro- motion eingereicht werden dürfen. 8. Regelungen für Konfliktfälle Im Falle von Konflikten, die aus Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen resultieren, werden zwischen den Parteien umgehend Gespräche geführt, um die Erfüllung der getroffe- nen Vereinbarungen wiederherzustellen. Hilfestellung soll dabei insbesondere der Mentor/die Mentorin leisten. Gelingt keine Einigung, kann sich jede Partei an die Ombudsperson der DSHS wenden. 9. Kenntnisnahme der Promotionsordnung Die Unterzeichnenden nehmen die geltende Promotionsordnung der DSHS in der Fassung vom …………………………….. zur Kenntnis. Das Promotionsverfahren wird durch diese Promotionsordnung abschließend geregelt. Die Betreuungsvereinbarung soll als Kopien erhalten: 1. Betreuer*in 2. Doktorand*in 3. Ggf. Zweitbetreuer*in 4. Ggf. Mentor*in Unterschriften ……………………………………………………………………… [Ort, Daum] ……………………………………………………………………… [Doktorand*in] ……………………………………………………………………… [Erstbetreuer*in] ……………………………………………………………………… [ggf. Zweitbetreuer*in] ……………………………………………………………………… (ggf. Mentor*in] Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 26 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Muster für das Deckblatt/Titelblatt der Dissertation zur Verfahrenseröffnung Aus dem Institut für ............................................. der Deutschen Sporthochschule Köln Geschäftsführende*r Leiter*in: ....................................... (Titel der Arbeit) An der Deutschen Sporthochschule Köln zur Erlangung des akademischen Grades Doktor*in der Sportwissenschaft/Naturwissenschaft/Philosophie eingereichte Dissertation vorgelegt von (Name der Verfasserin/des Verfassers) aus (Geburtsort) Köln (Erscheinungsjahr) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 27 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Muster für die Rückseite des Titelblattes oder zweite Seite Erste*r Gutachter*in: ............................. Zweite*r Gutachter*in: .............................. Vorsitzende*r des Promotionsausschusses: .............................. Datum der Disputation: (bleibt zur Verfahrenseröffnung leer) Eidesstattliche Versicherungen gem. § 7 Abs. 2 Nr.9 der Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln, 30.03.2020: Hierdurch versichere ich: Ich habe diese Arbeit selbständig und nur unter Benutzung der angegebenen Quellen und technischen Hilfen angefertigt; sie hat noch keiner anderen Stelle zur Prüfung vorgelegen. Wörtlich übernommene Textstellen, auch Einzelsätze oder Teile davon, sind als Zitate kenntlich gemacht worden. Hierdurch erkläre ich, dass ich die „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Sporthochschule Köln eingehalten habe. Datum, Unterschrift Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 28 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Muster für das Deckblatt/Titelblatt der Dissertation zur Veröffentlichung Aus dem Institut für ............................................. der Deutschen Sporthochschule Köln Geschäftsführende/r Leiter/in: ....................................... (Titel der Arbeit) Von der Deutschen Sporthochschule Köln zur Erlangung des akademischen Grades Doktor*in der Sportwissenschaft/Naturwissenschaft/Philosophie angenommene Dissertation vorgelegt von (Name der Verfasserin/des Verfassers) aus (Geburtsort) Köln (Erscheinungsjahr) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 29 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Muster für die Rückseite des Titelblattes oder zweite Seite Erste*r Gutachter*in: ............................. Zweite*r Gutachter*in: .............................. Vorsitzende*r des Promotionsausschusses: .............................. Datum der Disputation: Eidesstattliche Versicherungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 9 der Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln, 30.02.2020: Hierdurch versichere ich: Ich habe diese Arbeit selbständig und nur unter Benutzung der angegebenen Quellen und technischen Hilfen angefertigt; sie hat noch keiner anderen Stelle zur Prüfung vorgelegen. Wörtlich übernommene Textstellen, auch Einzelsätze oder Teile davon, sind als Zitate kenntlich gemacht worden. Hierdurch erkläre ich, dass ich die „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Sporthochschule Köln eingehalten habe. Datum, Unterschrift Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 30 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Muster für die Gliederung des Manteltextes der Dissertation Dieser Text soll häufig auftretende Fragen zur kumulativen Dissertation anhand eines kommen- tierten Auszugs aus der Promotionsordnung sowie weiteren Kommentaren beantworten; rechts- verbindlich ist lediglich die Promotionsordnung. Auch eine kumulative Dissertation soll als ganzes Werk der Wissenschaft zur Verfügung stehen. Urheberrechtliche Fragen bei der Wiederverwendung der eigenen Teilpublikationen sind von der Kandidatin oder dem Kandidaten (mit dem entsprechenden Verlag) zu klären. §6 (3) der Promotionsordnung: Die Dissertation in kumulativer Form enthält in der Regel eine unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstandene Mehrzahl von wissenschaftlichen Publikationen (Status: mind. akzeptiert) mit Begutachtungsverfahren. Der Zusammenhang der Einzelarbeiten ergibt sich aus einer bestimmten wissen- schaftlichen Frage und ist zusätzlich in einer wissenschaftlichen Abhandlung, die zugleich als Summarium dient, hinreichend zu begründen. Bei den Publikationen sollte die/der Doktorand*in Erstautor*in sein; an- sonsten ist der Anteil der Urheberschaft nachzuweisen. Eine Abhandlung der Dissertation, deren Manteltext (siehe Musterbeispiel Anlage 5) auf Deutsch bzw. Eng- lisch verfasst ist, gilt als deutsche bzw. englische Dissertation. Gliederung Die kumulative Dissertation ist ein geschlossenes Werk zu einem Thema und gliedert sich wie folgt: 1. Titelblatt (siehe Promotionsordnung, Anlage 4) 2. Einleitung, theoretischer Rahmen, Übersicht über das Promotionsprojekt, Fragestel- lung(en) und ggf. Hypothesen der Arbeit (etwa 5-30 Seiten) Dieser Abschnitt gibt eine Einleitung und stellt die Teilarbeiten in einen Gesamtzusam- menhang. Verweise und Zitate zu den Teil- und anderen Publikationen sind kenntlich zu machen. 3. Auf DIN A4 formatierte Veröffentlichungen, die der kumulativen Dissertation zu Grunde liegen • Mindestanforderung: Die Anzahl der Publikationen werden mit dem/der Betreu- er*in im Rahmen der Betreuungsvereinbarung festgelegt und ggf. im Laufe der Promotion angepasst. Eine Orientierungsgrundlage bietet die von jeder Fächer- gruppe erstellte „Hilfestellung bei kumulativen Dissertati- on_Lebenswissenschaften“ bzw. „Hilfestellung bei kumulativen Dissertati- on_Gesellschaftswissenschaften“. • Geteilte Erstautorschaft: Die Teilarbeiten können mehrere Koautoren haben. Die Doktorandin oder der Doktorand soll jedoch in jeder Teilarbeit den überwiegenden Beitrag geliefert haben. • Weitere Publikationen: Wenn die Mindestanforderungen für eine kumulative Dis- sertation erfüllt sind, können weitere Publikationen (eine 4., 5...) verwendet werden. 4. Ggf. weitere Kapitel, in denen Ergebnisse dargestellt werden, die über die in Punkt 3 aufgeführten wissenschaftlichen Arbeiten hinausgehen. Weitere Ergebnisse können als Zusatzkapitel in der Arbeit behandelt werden. Sie können an beliebiger Stelle eingeschoben werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 31 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 5. Zusammenfassende Diskussion (5-20 Seiten) 6. Literaturliste zu den oben angeführten Punkten 2, 4 und 5 Zur Einleitung, den weiteren Kapiteln und dem Diskussionsteil muss eine gemeinsame Li- teraturliste erstellt werden. 7. Zusammenfassung und Summary (Abstract) Dies betrifft eine Kurzzusammenfassung in deutscher und englischer Sprache von jeweils ca. ½ - 2 Seiten. 8. Lebenslauf (optional) Weitere Informationen: • Vor der Veröffentlichung der Dissertation ist unbedingt das Copyright der Verlage zu be- achten. • Layout: Für eine erhöhte Lesbarkeit sollte für die Dissertation sowohl zum Zeitpunkt der Begutachtung als auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung das Layout der aktuellsten Version der jeweiligen Publikationen verwendet werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 32 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 MUSTER URKUNDE Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht unter dem Rektorat des Universitätsprofessors für Trainings- und Bewegungslehre Dr. Sportwiss. Heiko Strüder Herrn Mann Mustermann aus Geburtsort den akademischen Grad Doktor der „Grad“ (Titel) nachdem er im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch die mit ”Note” beurteilte Dissertation Titel sowie durch die am [Datum der Disputation] mit ”Note” bestandene Disputation seine wissenschaftliche Befähigung mit dem Gesamturteil ”Note” erwiesen hat. Köln, den Datum Rektor Vorsitzender des Promotionsausschusses (Titel, Name ) (Titel, Name) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 33 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 Rektor Vorsitzender des Promotionsausschusses (Titel, Name) (Titel, Name) MUSTER URKUNDE Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht unter dem Rektorat des Universitätsprofessors für Trainings- und Bewegungslehre Dr. Sportwiss. Heiko Strüder Frau Mathilde Muster aus Geburtsort den akademischen Grad Doktorin der „Grad“ (Titel) nachdem sie im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch die mit ”Note” beurteilte Dissertation Titel der Arbeit sowie durch die am [Datum der Disputation] mit ”Note” bestandene Disputation ihre wissenschaftliche Befähigung mit dem Gesamturteil ”Note” erwiesen hat. Köln, den Datum Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2020, Seite 34 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020 ENGLISH TRANSCRIPT The German Sport University Cologne under the Rectorate of Dr. Heiko Strüder, Professor of Movement and Coaching Science, confers upon Mrs./Mr. Vorname Name from Place of birth the academic degree Doktor der „Grad“ (Title) after having submitted a thesis graded ”grade”, with the title Title as well as having passed the disputation on [date of oral examination] with the grade of ”grade” and having displayed her/his scientific competence with the overall grade of ”Grade” Cologne, date The Rector Chair of the Doctoral Committee (Title, Name) (Title, Name) Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.9.2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018, (GV. NRW S. 547), hat die Deutsche Sporthochschule Kö... Inhaltsverzeichnis Betreuungsvereinbarung (Mustervorlage) Zwischen Ggf. Zweitbetreuer oder Mentor 1. Thema Arbeitstitel: .................................................................................................................................................... MUSTER URKUNDE Die Deutsche Sporthochschule Köln MUSTER URKUNDE Die Deutsche Sporthochschule Köln The German Sport University Cologne Rektor Vorsitzender des Promotionsausschusses Rektor Vorsitzender des Promotionsausschusses The Rector Chair of the Doctoral Committee

  • AM_2020-11-Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_ab_WiSe_2020_21.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 11/2020 Dezernat 1 Köln, den 28. Mai 2020 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthoch- schule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2020, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung der Semesterbeiträge für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparlament am 14. Januar 2020 beschlossenen Neufassungen des § 5 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft. Die Änderungen des § 5 der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentli- chung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei finden die Änderungen des § 5 jeweils bei der Einschreibung/ Rückmeldung für das Wintersemester 2020/21 sowie bei der Einschreibung/Rückmeldung für das Sommersemester 2021 Anwendung. § 5 Höhe des Beitrages (ab Wintersemester 2020/21) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der DSHS als Ersthörer/in immatriku- liert sind, € 203,70 pro Semester. Diese Summe setzt sich zusammen aus a) 9,50 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,50 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) 134,80 € für das VRS-SemesterTicket d) 56,40 € für das SemesterTicket NRW und e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 5 Höhe des Beitrages (ab Sommersemester 2021) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer/in immatrikuliert sind, € 205,80 pro Semester. Diese Summe setzt sich zu- sammen aus a) 9,50 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,50 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) 134,80 € für das VRS-SemesterTicket d) 58,50 € für das SemesterTicket NRW und e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. Köln, den 28. Mai 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-12-_Geschäftsordnung_Hochschulrat.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 12/2020 Köln, den 28. Mai 2020 INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sport- hochschule Köln hier: Änderung des § 8 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 1 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.12.2019 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018 (GV. NRW S. 547), gibt sich der Hoch- schulrat der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht § 1 Aufgaben § 2 Mitglieder und Amtszeiten § 3 Vorsitz und Geschäftsführung § 4 Öffentlichkeit § 5 Sitzungen des Hochschulrates § 6 Einladung und Tagesordnung § 7 Ausschüsse § 8 Abstimmungs- und Wahlregeln § 9 Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates § 10 Protokoll § 11 Geschäftsstelle § 12 Änderung der Geschäftsordnung, In-Kraft-Treten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 2 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 § 1 Aufgaben Der Hochschulrat ist ein zentrales Organ der Deutschen Sporthochschule Köln. Er arbei- tet auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (HG) und der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln in der je- weils gültigen Fassung. Die Aufgaben des Hochschulrates ergeben sich aus dem HG. § 2 Mitglieder und Amtszeiten (1) Dem Hochschulrat gehören acht Mitglieder an. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hochschulrates sind Externe, also weder Hochschulmitglieder noch Hochschulan- gehörige; mindestens zwei sind Interne. Die Mitglieder des Hochschulrates sind Mit- glieder der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Auf- träge und Weisungen nicht gebunden. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zu- lässig. Die Mitglieder des Hochschulrates bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin- nen bzw. Nachfolger im Amt. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates vor Ablauf der Amtszeit wird gemäß dem in § 21 Abs. 4 HG vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. (3) Den Mitgliedern des Hochschulrates werden die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen- den Reisekosten ersetzt. § 3 Vorsitz und Geschäftsführung (1) Der Hochschulrat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Vorsitzende/einen Vor- sitzenden aus dem Kreis seiner externen Mitglieder sowie ihre/seine Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder. (2) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sie/er vertritt den Hochschulrat innerhalb der Universität und nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrates. Sie/er wird im Verhinderungsfalle von ihrer/seiner Stellvertretung vertreten. § 4 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Hochschulrates sind nach § 12 Abs. 2 HG grundsätzlich nicht öffent- lich. Die Teilnehmer/innen an den Sitzungen des Hochschulrates sind nach § 10 Abs. 3 HG zur Verschwiegenheit über Beratungsgegenstände und –ergebnisse verpflichtet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 3 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 (2) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt der Hochschulrat sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule in ange- messenem Umfang über die Tätigkeit des Gremiums unterrichtet werden. Hierzu gibt der Hochschulrat die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigne- ter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind zu berücksichtigen. § 5 Sitzungen des Hochschulrates (1) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrates beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Ver- schwiegenheitspflicht. Die Gleichstellungsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln ist zu allen Sitzungen zu laden. Der Hochschulrat kann weitere Personen zu einzel- nen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen. (2) Die Sitzungen des Hochschulrates sind durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzu- berufen, so oft es die Interessen der Deutschen Sporthochschule Köln erfordern, min- destens aber viermal im Jahr. (3) Die/der Vorsitzende hat den Hochschulrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindes- tens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. § 6 Einladung und Tagesordnung (1) Die Mitglieder des Hochschulrates gem. § 2 Abs. 1 sowie der in § 5 Abs.1 genannte Per- sonenkreis sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Beifügung einer vorläu- figen Tagesordnung sowie der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen zu laden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen. Die Ladung und alle sonstigen Mitteilungen können schriftlich, per Fax oder per E-Mail er- folgen. (2) Die/der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge für die Tagesordnung kön- nen durch die Mitglieder des Hochschulrates, des Rektorats oder die Gleichstellungs- beauftragte eingereicht werden. (3) Die Tagesordnung wird durch Beschluss zu Beginn der Sitzung festgestellt. § 7 Ausschüsse (1) Der Hochschulrat kann im Rahmen des § 12 HG aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. (2) Für ihre Arbeit gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung, soweit dieser kein höherrangiges Recht entgegensteht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 4 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 § 8 Abstimmungs- und Wahlregeln (1) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung anwesend ist. Als anwesend gilt auch, wer telefonisch zugeschaltet ist, wenn dringende Entscheidungen zu treffen sind und eine Anreise nicht möglich ist. Als anwesend gilt ferner, wer sein Stimmrecht nach Maßgabe des Absatzes 3 auf ein anderes Mitglied übertragen hat. Die Beschlussfähigkeit wird von der/dem Vorsitzen- den zu Beginn der Sitzung festgestellt. (2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwe- senden Mitglieder gefasst. Die Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Bei Verhinderung können Mitglieder des Hochschulrates ihr Stimmrecht zu vorliegen- den Beschlussvorlagen für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte durch schriftliche Erklärung, per Fax oder per E-Mail auf ein anderes Mitglied des Hochschulrates über- tragen. Das gilt nicht für Wahlen und Abwahlen. Entscheidungen in Personalangele- genheiten oder im Falle einer rechtlichen Verhinderung im Sinne der §§ 20 f. VwVfG. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss sich mit der Übertragung einverstan- den erklären. Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmübertragung wahrnehmen. Die Übertragung ist vor Sitzungsbeginn der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden anzuzei- gen. Das übertragende Mitglied verbindet die Vollmacht mit entsprechenden Maßga- ben zur Ausübung des Stimmrechts durch Erklärung in Textform gegenüber dem ver- tretenden Mitglied. (4) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist ge- heim abzustimmen, wobei die Ausübung des Stimmrechts für ein anderes Mitglied nach Maßgabe des Absatzes 3 möglich bleibt. (5) In dringlichen Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hoch- schule sind und in denen eine Hochschulratssitzung nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, können Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Hochschulrates der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb von sieben Werk- tagen nach Versand der Unterlagen widerspricht. Sollen Beschlüsse in dieser Form ge- fasst werden, versendet die/der Vorsitzende den Beschlussvorschlag einschließlich ei- ner Begründung sowie einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit und der Auf- forderung, innerhalb eines Zeitraums von sieben Werktagen nach Zugang des Antrages die Stimme abzugeben; im Übrigen gelten die in der Geschäftsordnung des Senats in § 13 Abs. 3 (1 bis 4) aufgeführten Kriterien für das Umlaufverfahren. Wahlen sind von der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 5 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 (6) Beschlüsse des Hochschulrates können unter Berücksichtigung von Abs. 1 und 2, in dringenden Fällen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hochschule sind und in denen eine Hochschulratssitzung nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, auch durch Einberufung einer Telefonkonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied des Hochschulrates einer solchen Beschlussfassung widerspricht. Die Telefonkonferenz ist schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung oder im Umlaufverfah- ren zu genehmigen. (7) Alle Wahlen und Entscheidungen in Personalangelegenheiten sind geheim. § 9 Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates (1) Die Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates nach § 17 HG be- steht aus vier Mitgliedern. Diese werden je zur Hälfte durch den Hochschulrat und den Senat entsandt. (2) Die zwei Vertreter*innen des Hochschulrates für die Findungskommission werden aus dem Kreis der externen Mitglieder des Hochschulrates gewählt. (3) Das Nähere zur Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorates ist in § 9 der Grund- ordnung der DSHS Köln geregelt. § 10 Protokoll (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied gem. § 2 Abs. 1 kann im Einzelfall verlangen, dass seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Das Protokoll wird von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der/dem Vorsitzenden unter- zeichnet. (2) Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung zu genehmigen. § 11 Geschäftsstelle Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle ein. Sie nimmt die Verwaltungsangelegen- heiten des Hochschulrates wahr und ist verantwortlich für die Unterstützung bei den dienstlichen Aufgaben sowie für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 6 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 § 12 Änderung der Geschäftsordnung, In-Kraft-Treten (1) Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Mit- glieder des Hochschulrates. (2) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ge- schäftsordnung des Hochschulrates der DSHS Köln vom 10.01.2008 in der Fassung vom 17.11.2015 außer Kraft. Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Hochschulrates vom 11.12.2019 und vom 08.04.2020 Köln, den 28. Mai 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inhaltsübersicht
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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