Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 10/ 2021 Köln, den 21.04.2021 INHALT PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 1 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547) hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Prüfungs- und Zugangsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zugangsvoraussetzungen § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Anerkennung externer Leistungen § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 2 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 3 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung Diese Prüfungs- und Zugangsordnung (PZO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung (MA-SBE) an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen regeln das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan. § 2 Ziel des Studiums Der MA-SBE führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einer einjährigen Berufstätigkeit im Ernährungs-, Bewegungs- oder/und Sportbereich – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des MA-SBEs soll der*die Kandidat*in nachweisen, dass inhaltliche Spezifika eines Studienfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben wurden, fachliche Zusammenhänge überblickt werden können und die Fähigkeit vorliegt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern der Sporternährung anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum MA-SBE hat Zugang, wer: 1. ein ernährungs-, bewegungs- oder sportwissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolgreich abgeschlossen hat oder einen adäquaten akademischen Abschluss vorweisen kann und 2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einem ernährungs-, bewegungs- oder/und sportbezogenen Beruf vorweisen kann. (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 4 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (3) Übersteigt die Zahl der zugangsberechtigten Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die Note des ersten akademischen Abschlusses sowie die Anzahl der bereits aus externen Leistungen erbrachten Credit Points (vgl. § 10). Ist die Höhe der aus externen Leistungen erbrachten Credit Points mehrerer Kandidat*innen gleich, entscheidet das Los. Vorherige erfolglose Bewerbungen werden angemessen berücksichtigt. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Masterthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 30 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistungen (siehe dazu § 10) angerechnet. Die 30 Credit Points aus externen Leistungen müssen bis zur Anmeldung der Masterthesis nachgewiesen werden. (3) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem sport-, bewegungs- oder ernährungswissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudiengang Sport-, Bewegungs- und Ernährungswissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5-17 Credit Points. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 5 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für bestandene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. Ein Credit Point nach Absatz 6 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem*der Vorsitzenden in Person des*der Studiengangleiters*in 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen des Studiengangs 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen des Studiengangs 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der weiteren Prüfungsausschussmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*n Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*e Stellvertreter*in gewählt. Diese Stellvertreter*innen werden tätig, wenn die Mit- glieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die*Der Leiter*in der Abtei- lung Universitäre Weiterbildung ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Das vorsit- zende Mitglied beruft die Sitzungen ein. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Rektor bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Bei Prüfungsangelegenheiten, die die Prüfung eines Mitglieds betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und wird durch den*die Stellvertreter*in wahrgenommen. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, für das Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie für das Anerkennungsverfahren nach § 9 und § 10. Der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 6 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 HG dazu berechtigt sind und in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 7 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen erfolgt eine Umrechnung der Note. § 10 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert werden kann oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, sind 30 CPs der für den Masterabschluss zu erbringenden 120 CPs über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen abzudecken. Zu den extern erbrachten Leistungen zählen insbesondere beruflich erworbene Kompetenzen, Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen Sport, Bewegung, Ernährung, Therapie, Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Medizin sowie über das grundständige Studium hinaus erworbene wissenschaftliche Kompetenzen. Näheres regelt der Punkt „Akkreditierung von zuvor geleisteten Lernerfahrungen“ im Modulhandbuch. (2) Die Anerkennung der einzureichenden Nachweise wird durch den Prüfungsausschuss geprüft. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit bestimmter externer Nachweise sind die Fachvertreter*innen zu hören. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 8 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der*die Kandidat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Bei Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung kann ein*e Kandidat*in von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die*den Kandidatin*en von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der*dem Kandidatin*en eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*en ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 - 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 9 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin auf der Lernplattform bekannt gegeben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung bzw. Teilprüfung. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die*Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer*eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin*arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht die Möglichkeit besteht, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. Gleiches gilt für Verhinderungsgründe, die in einer besonderen familiären Belastung liegen. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 10 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (8) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitsplicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveranstaltung geltend gemachten Gründe, müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann unter Auflage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) Klausur b) mündliche Prüfung c) Praktische Demonstration d) Poster-Präsentation e) schriftliche Ausarbeitung (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv- gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 11 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten (ggf. nur sachkundiger Beisitzer). (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (6) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfer*innen, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort- Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 12 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wörtern haben. Der Arbeit ist immer eine Zusammenfassung in englischer bzw. deutscher Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis erfolgt zu Ende des 3. Semesters schriftlich beim*bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann nur gestellt werden, wenn alle Module abgeschlossen und Modulprüfungen bestanden wurden. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 8 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen von Kandidat*in und Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangleitung dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von dem*der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidatin*en einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 13 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (7) Das Thema kann - ohne Begründung - nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die zweite Person wird auf Vorschlag der Studiengangleitung von der*dem Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegt. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab, oder ist eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, soll spätestens innerhalb von drei Monaten ein neuer Antrag eingereicht oder ein Attest bzw. ein begründeter Antrag vorgelegt werden, wodurch eine weitere Verlängerung der Anmeldefrist gerechtfertigt werden kann. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie*er ihre*seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der Universitären Weiterbildung oder der Studiengangleitung in digitaler Form auf einer eigens hierfür eingerichteten Campuscloud abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 14 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Weitere Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Für jede Modulprüfung soll zeitnah die Wiederholungsprüfung angeboten werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem*der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 15 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung der ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs ist der Antrag auf Genehmigung des neuen Themas innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die nicht bestandene Masterthesis einzureichen. Sollte die Antragstellung später vorgenommen werden, setzt dies einen begründeten Antrag voraus, über dessen Genehmigung die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe des Modulhandbuches für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen hat, die entsprechenden Modulprüfungen bestanden hat, die über Anerkennung externer Leistungen zu erbringenden 30 Credit Points (vgl. § 10) bis zur Anmeldung der Masterthesis nachweisen kann und die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Kandidatin*en eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der DSHS Köln und der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolventin*en ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des MA-SBE. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 16 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Erbringen der Prüfungsleistung bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Prüfling ist berechtigt, eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion seiner Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen zu erstellen. § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung, Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlus- ses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben un- berührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 20.04.2021. Köln, den 21.04.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder I. Allgemeines II. Allgemeine Regelungen