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  • AM_2021-03-Einschreibungsordnung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 03/2021 Köln, den 02.03.2021 INHALT Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 01.03.2021 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 1 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. Septem- ber 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 08. Dezember 2020, hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden auf Antrag durch Einschrei- bung in die Hochschule aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber für die Dauer der Einschrei- bung Mitglied der Hochschule mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. Bewerberinnen und Bewerber eines weiterbil- denden Masterstudiengangs werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können gemäß § 62 Abs. 3 HG für die Dauer der Ein- schreibung Mitglied der Studierendenschaft werden, mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. (2) Anträgen auf Immatrikulation für einen Studiengang ist stattzugeben, wenn die Vo- raussetzungen für die Einschreibung nachgewiesen werden und kein Zugangshinder- nis vorliegt. (3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind; als Studiengang gel- ten auch Studien zum Zwecke der Promotion und die von der Hochschule angebote- nen weiterbildenden Masterstudiengänge gemäß § 62 Abs. 3 HG. Einschreibungen für gleichzeitig mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Aus- wahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen oder Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, können nur erfolgen, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination er- forderlich ist. (4) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden, wenn: a) der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird, b) der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet ist, dass das Studium an anderen Hochschulen fortge- setzt werden kann, c) die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studiengangs beschränkt ist oder d) die Bewerberin oder der Bewerber für ein zeitlich begrenztes Studium zugelassen worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 2 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 2 Voraussetzungen der Einschreibung (1) Die Qualifikation für ein Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allge- meine oder fachgebundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Die Einschreibung für ein Promotionsstudium (§ 1 Abs. 3 Satz 1) kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 67 HG erfüllt werden und die Bescheinigung einer Professorin oder eines Professors oder einer Privatdo- zentin oder eines Privatdozenten der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass durch diese oder diesen eine Betreuung der Dissertati- on erfolgt. (2) Der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezoge- nen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit wird gefordert, soweit Prüfungsordnun- gen dies vorsehen. (3) Für Studiengänge, bei denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschrei- bung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus (Zulassungsbe- scheid). Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Einschreibung unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird, für das die Zulassungszahlen nicht festge- setzt sind, sofern die Anerkennung von entsprechenden Studienzeiten nachgewiesen wird. (4) § 49 Abs. 10 HG bleibt unberührt. (5) Wer sich ohne den Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 für ein Studium bewirbt, kann unter den Voraussetzungen der aufgrund von § 49 Abs. 4 HG erlasse- nen Rechtsverordnung (Zugangsprüfung) eingeschrieben werden. § 3 Verfahren Die Zulassung zum Studium muss fristgerecht beantragt werden. In nicht zulassungs- beschränkten Studiengängen setzt die Hochschule eine Einschreibungsfrist fest. In zu- lassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der fest- gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein; wer diese Frist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die in Satz 1 und 2 genannten Fristen werden auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln sowie durch Aushang bekannt gegeben. Bei zulassungsbe- schränkten Studiengängen werden die Einschreibungsfristen im Zulassungsbescheid festgesetzt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 3 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 4 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge (1) Die Auswahl der Bewerber*innen im Auswahlverfahren in grundständigen Studien- gängen erfolgt nach Abzug der Vorabquoten gem. § 8 des Gesetzes über die Zulas- sung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG) i.V.m. § 26 Vergabever- ordnung Nordrhein Westfalen (VergabeVO) nach folgenden Grundsätzen: 1. zu 20 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsbe- rechtigung und 2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule nach Absatz 2; davon werden 4 Prozent der Studienplätze an in der beruflichen Bil- dung Qualifizierte in einer Unterquote vergeben, sofern es entsprechende Be- werbungen gibt. (2) Die Studienplätze nach Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden 1. nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und 2. nach der Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden (vgl. im Übrigen § 27 Abs. 3 VergabeVO). In die Rangliste geht die Note der Hochschulzugangsberechtigung vermindert um 0,1 Notenpunkte pro Wartesemester ein. (3) Kadersportlerinnen und Kadersportler, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfül- len und einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden gemäß § 10 Abs. 3 HZG in der Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester wie für höhere Fachsemester stets vorrangig und untereinander gleichrangig zugelassen. Da- bei erfolgt keine Anrechnung auf die vorhandene Quote im Sinne von § 8 HZG. Die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang setzt auch bei Kadersportlern ein einschlägiges grundständiges Studium voraus. § 5 Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die weder Deutsche im Sinne des Arti- kels 116 des Grundgesetzes sind noch ihre Studienqualifikation an einer deutschspra- chigen Einrichtung erworben haben, werden eingeschrieben, soweit keine Zugangs- hindernisse vorliegen, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, die gemäß § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbringen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und zum Fachstudium zu- gelassen worden sind. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprü- fungsordnung der Hochschule zu erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 4 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprachlichen Voraussetzungen. (2) Denen, die den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ent- sprechend § 49 Abs. 10 HG nicht erbracht haben und einen Hochschulsprachkurs be- suchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung, höchstens jedoch für vier Se- mester, die Rechtsstellung einer oder eines Studierenden verliehen, wenn die Zulas- sung zum Hochschulsprachkurs erfolgt ist; sie sind nicht berechtigt, an den Hoch- schulwahlen teilzunehmen. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung nach Absatz 2 wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. (4) Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 1 und 2 werden unbeschadet des Absatzes 5 entsprechend der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifika- tionsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. 1983 S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. S. 752) festgestellt. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt nach der Durchschnittsnote. Diese Durchschnittsnote wird vom Studierendensekretariat nur zum Zwecke der Zu- lassungsentscheidung gespeichert. (5) Bei der Zulassung für ein zeitlich befristetes Studium ohne Abschluss von ausländi- schen und staatenlosen Personen, die als Stipendiatinnen oder Stipendiaten nationa- ler, EU- und sonstiger internationaler Förderorganisationen sowie im Rahmen bilate- raler, z.B. mit ausländischen Hochschulen vereinbarten, Austauschprogrammen an die Deutsche Sporthochschule Köln kommen, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 möglich (§ 50 Abs. 3 HG). § 6 Einschreibung (1) Die Einschreibung für einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers. Der Antrag ist formgerecht innerhalb der von der Hoch- schule oder einer anderen zuständigen Stelle festgesetzten Frist zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. Die Fristen werden innerhalb der Hochschule veröffentlicht oder im Zulas- sungsbescheid bekannt gegeben. Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich; über Ausnahmen entscheidet die Hochschule. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 5 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Für die Einschreibung sind vorzulegen: 1. der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Einschreibung, 2. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie im Falle des § 2 Abs. 2 die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original. Ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Fotokopien oder Abschriften ausländi- scher Zeugnisse bedürfen der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland. Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen sind deutsch- sprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deut- sche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von vereidigten Dolmetschern oder Übersetzern in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Auf Verlangen hat die Studienbewerberin oder der Studienbewer- ber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deut- sche Stelle nachzuweisen, 3. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuteilung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid) oder der Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, 4. bei einem vorherigen Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Nach- weis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation, 5. gegebenenfalls Nachweise über die Anerkennung von Leistungen nach § 63a HG durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter, 6. die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise der Umstände, wegen derer eine verbesserte Berücksichtigung bei der Vergabe der örtlich beschränkten Studien- gänge gem. § 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 HZG möglich ist, 7. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge, 8. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen oder Leistungs- nachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, nicht bestanden wurden, 9. die Versicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung, 10. eine Generaleinwilligung der Erziehungsberechtigten, sofern die Studienbewerbe- rin oder der Studienbewerber noch minderjährig ist. (3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung auch später erfolgen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Gleichzeitig ist die nach dem Hoch- schulabgabengesetz (HAbgG) NRW in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr zu entrichten. Anträge nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zuläs- sig. (4) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprüfungsordnung der Hochschule erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 6 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprach- lichen Voraussetzungen. (5) Mit dem Antrag auf Einschreibung erhält die Studienbewerberin oder der Studienbe- werber eine schriftliche Mitteilung über den zu zahlenden Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Der Semesterbeitrag ist unverzüglich nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung zu entrichten. Der Studierendenausweis (Chipkarte) wird erst nach ordnungsgemäßem Eingang des fälligen Betrages auf das entsprechende Konto der DSHS Köln ausgegeben. Auf Aufforderung der Hochschule hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zahlung nachzuweisen. Er- folgt der Eingang des Semesterbeitrags nicht bis spätestens des jeweiligen Semester- beginns, kann die Einschreibung versagt werden. § 7 Versagung der Einschreibung (1) Die Einschreibung ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen: a) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbe- schränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist, b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Stu- diengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder ei- nen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhalt- liche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungs- ordnungen bestimmt ist. (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studi- enbewerber: a) an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschul- mitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ord- nungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht, b) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, c) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. § 8 Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Die DSHS Köln erhebt und verarbeitet von den Studienbewerberinnen und Studien- bewerbern sowie den Studierenden die personenbezogenen Daten, die zur rechtmä- ßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Zu- sätzlich werden die für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 7 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln erforderlichen Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) in der jeweils geltenden Fassung erhoben und ver- arbeitet. Im Einzelnen werden von Studierenden die nachstehenden personenbezo- genen Daten erhoben: 1. Name, Vorname, Geburtsname, Titel; 2. Semesteranschrift; 3. Heimatanschrift; 4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; 5. Geschlecht; 6. Geburtsdatum und -ort; 7. Staatsangehörigkeit(en); 8. E-Mail-Adresse; 9. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs; 10. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; 11. Praxissemester und Semester an Studienkollegs; 12. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstand- orte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte; 13. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschu- le außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule; 14. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Be- zeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Erst- einschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule; 15. Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; 16. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesre- publik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung; 17. Angaben zur Krankenversicherung; 18. Regelstudienzeit des Studiengangs; 19. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 20. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; 21. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde; 22. Art und Dauer der Studienunterbrechungen; 23. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation; 24. Hörerstatus; 25. Fach- und Hochschulsemester; 26. Art des Studiums. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 8 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer, Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung, An- gaben zum Familienstand, zu minderjährigen Kindern, etwa im Rahmen der Festle- gung von nachteilsausgleichenden Regelung oder der Finanzierung des Studiums, An- gaben zur Bearbeitung von Befreiungs- oder Urlaubsanträgen). Von Gasthörern und Gasthörerinnen erhebt die Hochschule lediglich folgende perso- nenbezogene Daten: 1. Name, Vorname; 2. Geschlecht; 3. Geburtsdatum und -ort; 4. Anschrift; 5. E-Mail-Adresse; 6. Staatsangehörigkeit(en). Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer). (2) Die erhobenen Daten werden von der Hochschule automatisiert gespeichert und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verarbeitet. Eine Weiterleitung erfolgt unter Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und unter Begrenzung des für die jeweilige Aufgabenstellung unerlässlich notwendigen Umfangs insbesondere: a) Innerhalb der Hochschule 1. an die jeweiligen Studiengangsleitungen zum Zwecke der Gestaltung des Lehran- gebots und zur Organisation und Durchführung des betreffenden Studienganges, 2. an die Prüfungsämter und -ausschüsse zu Studien-, Planungs- und Prüfungszwe- cken, 3. an die zentrale Betriebseinheit Informationstechnologie zum Zwecke der Verwal- tung der Zugangsberechtigungen zum Hochschuldatennetz und von Prüfungs- auswertungen sowie an die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften für die Zwecke der Benutzerverwaltung, 4. auf Anforderung der Studierendenschaft zum Zwecke der Erstellung und Fort- schreibung eines Wählerverzeichnisses anlässlich der Durchführung von Wahlen zur Studierendenvertretung, 5. auf Anforderung der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zum Zwe- cke des Monitorings von Studienverläufen gem. § 7 Abs. 2 S. 1, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 HG. 6. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums zum Zwecke der Befra- gung der Absolventinnen und Absolventen an die verantwortlichen Projektkoor- dinatorin oder den verantwortlichen Projektkoordinator gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 u. 2 und § 8 Abs. 5 HG, sofern die Absolventin oder der Absolvent der Datennutzung nicht widerspricht. b) Außerhalb der DSHS Köln 7. jeweils nur nach erfolgter Immatrikulation und Exmatrikulation an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende gemäß der Studentenkranken- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 9 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln versicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung. 8. bezogen auf die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikge- setzes an den Geschäftsbereich Statistik des Landesbetriebes Information und Technik NRW (IT.NRW). (3) Die erhobenen E-Mail-Adressen werden zudem zur Kontaktaufnahme mit den Studie- renden verwendet, soweit dies zu Zwecken des Studiums und zur rechtmäßigen Erfül- lung der in der jeweiligen Zuständigkeit liegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, insbesondere - seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der DSHS Köln (OQM) in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere zur studentischen Lehrveranstaltungsevaluation, Neueinrichtung, (Re-)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen, zur Erstsemesterbefragung, zur Studien- gangsbefragung, zur Modulevaluation, zur NRW-weiten Studierendenbefragung, zum ECTS-Monitoring - seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Lehrorganisation und -planung (Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsangelegenheiten), In- formation den DSHS-Lehrpreis betreffend (Vorschlagsrecht der Studierenden), Information das Selbststudium betreffend (Erreichbarkeit der Lernplattform und Hilfe bei technischen Problemen), Information über die Tutorienangebote, insbe- sondere die Propädeutikangebote im Vorfeld der Vorlesungszeit betreffend, In- formation über die Regelungen im Hinblick auf die verbindliche Nutzung der Pla- giatserkennungssoftware gemäß der Prüfungsordnungen der jeweiligen Studien- gänge der DSHS Köln. - seitens des International Office zur Einrichtung von Beratungsangeboten für aus- ländische Studierende, - seitens des Allgemeinen Studierendenausschusses durch von der Studierenden- verwaltung versendete Emails zum Aufruf zu Wahlen der studentischen Vertre- tung, mit dem Bericht des AStA, Informationen des AStA zu hochschulpolitischen Entwicklungen, Informationen zur Studienfinanzierung, zu Einführungsveranstal- tungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und zu Ansprechperso- nen bei Belästigung, Diskriminierung und psychologischer Belastung. § 9 Mitwirkungspflichten (1) Studierende sind verpflichtet, ihre persönlichen Daten im LSF auf aktuellen Stand zu halten oder der Hochschule unverzüglich mitzuteilen: a) die Änderungen des Namens, der Anschrift, des Familienstandes und den Wech- sel der Krankenkasse bei Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversi- cherung, b) an anderen Hochschulen bestandene oder endgültig nicht bestandene Ab- schlussprüfungen sowie endgültig nicht bestandene Zwischenprüfungen oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 10 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vergleichbare Prüfungen, die nach der Prüfungsordnung für die Fortsetzung des Studiums erforderlich sind, c) sowie Änderungen der weiteren Merkmale nach § 8 Abs. 1, d) den Verlust des Studierendenausweises. (2) Die Studierenden und Studienbewerberinnen und Studienbewerber wirken auch bei den in der Hochschule eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfah- ren mit. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an automatisierter Bewerbung und Einschreibung, Lehrveranstaltungsbelegung und Evaluation sowie an weiteren Ver- fahren zur Organisation des Studiums. Grundlage für einige Verfahren ist die aktive Nutzung des hochschulweit eingesetzten Identitätsmanagementsystems, der nach der Einschreibung erhaltenen Zugangserkennung und der bei der Einschreibung ab- gegebenen E-Mail-Adresse. § 10 Exmatrikulation (1) Auf Antrag sind Studierende zu exmatrikulieren; diese erfolgt in der Regel zum Ende des Semesters. (2) Weiterhin ist die Exmatrikulation vorzunehmen, wenn a) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbei- führt wurde, b) in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung end- gültig nicht bestanden oder ein nach der Prüfungsordnung erforderlicher Leis- tungsnachweis endgültig nicht erbracht wurde, c) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabever- fahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. (3) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung sind die Studierenden zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben sind. Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 1 ist bei einer zulässigen Lehramtsstudiengangkombination der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport. (4) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn a) nach Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder ein- treten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, b) sie, ohne beurlaubt zu sein, das Studium nicht aufnehmen oder sich nicht rück- melden, c) sie die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichten, d) sie die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 11 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln e) im Falle mehrfacher oder schwerwiegender Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 5 Satz 6 HG. f) sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prü- fungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat, g) ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. (5) Ein Rücktritt von der Einschreibung oder Rückmeldung ist auf begründeten Antrag nur bis zum letzten Werktag vor Vorlesungsbeginn möglich. (6) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Exmatrikulationsformular, 2. der Studierendenausweis (Chipkarte), 3. die Bescheinigung(en) über Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Hoch- schuleinrichtungen bzw. die Nachweise oder den Nachweis über die Einzahlung zu entrichtender Gebühren oder Beiträge. (7) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver- waltungsakten. Über die Exmatrikulation erhalten Studierende einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule. Wird die Exmatri- kulation ausgesprochen, weil die betreffende Person sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat. (8) Zum Zwecke der Kontaktpflege mit den Ehemaligen können nach erfolgter Exmatriku- lation die folgenden personenbezogenen Daten exmatrikulierter Studierender für die Dauer von 80 Jahren von der Hochschule gespeichert und genutzt werden: Familien- name -ggfls. Geburtsname-, Vorname, Matrikelnummer, Geburtsdatum, Anschrift, Festnetznummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Studiengänge mit Fach- und Hochschulsemesteranzahl, Einschreibungsdatum, Exmatrikulationsdatum. Die Studie- renden sind auf die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an der Alumnikommunikation sowie ihre diesbezüglichen Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen. § 11 Rückmeldung (1) Wollen die eingeschriebenen Studierenden ihr Studium nach Ablauf des Studienhalb- jahres (Semesters) an der Hochschule in demselben Studiengang fortsetzen, so müs- sen sie sich innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist zurückmelden. (2) Eine fristgerechte Rückmeldung liegt dann vor, wenn der Semesterbeitrag in der je- weils geschuldeten Höhe spätestens innerhalb der sechs folgenden Werktage nach Ablauf der Rückmeldefrist bei der Hochschule eingegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, so wird die Rückmeldung von der Hochschule vollzogen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 12 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 12 Belegen der Lehrveranstaltungen Jede bzw. jeder Studierende hat in der von der Hochschulleitung festgelegten Frist Lehrveranstaltungen zu belegen, es sei denn, es liegt eine Beurlaubung vor. § 13 Beurlaubung (1) Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, sofern ein wichti- ger Grund nachgewiesen wird. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: a) Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder öko- logischen Jahres, b) vorübergehende Erkrankung; der Nachweis ist durch ein fachärztliches Gutach- ten zu führen, das zu Art und Umfang der krankheitsbedingten Einschränkung des Studiums Stellung nimmt. Die Zahl der Urlaubssemester aufgrund von Er- krankung darf die Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Studiengangs, für den die oder der Beurlaubte eingeschrieben ist, nicht überschreiten, c) Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule, d) Ableistung eines Praktikums, das dem Studienziel dient, e) Schwangerschaft oder Kinderbetreuung, die verhindern, dass erwartete Studien- leistungen erbracht werden können, f) Verbüßen einer Freiheitsstrafe, g) Pflege oder Versorgung der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Leben- spartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Ver- wandten oder im ersten Grad Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, h) Gründung eines Unternehmens, i) Geltendmachung sonstiger wichtiger Gründe von gleicher Bedeutung. (3) Die Beurlaubung erfolgt auf Antrag unter Angabe und Nachweis der Gründe in der Regel für die Dauer eines Semesters. Während der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 HG). Beur- laubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, grund- sätzlich nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Genehmigung. Eine Verwaltungshilfe für die Ein- ziehung des Mobilitätsbeitrages wird in Fällen der Beurlaubung wegen Krankheit, Auslandsstudium sowie Ableistung von Dienst (Absatz 2 Buchst. a, b und c) nicht ge- leistet. (4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Beurlaubungsformular, 2. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 13 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln 3. schriftliche Begründung des Antrags unter Beifügung der Nachweise für das Beste- hen eines wichtigen Grundes. (5) Das Studierendensekretariat speichert semesterweise lediglich den Status der Beur- laubung anhand der Fallgruppen des Absatzes 2. (6) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester oder für abgeschlossene Semester ist nicht zulässig. § 14 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern Die Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt gemäß den Vor- schriften der jeweils gültigen Verordnung über die Vergabe der Studienplätze in Nordrhein-Westfalen. § 15 Zweithörerinnen und Zweithörer (1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag als Zweithörerinnen oder Zweit- hörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden, soweit keine Einschränkungen gemäß § 59 HG bestehen. (2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundge- setzes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 als Zweithörerinnen und Zweithörer für das Studium eines weiteren Studiengangs zuge- lassen werden. (3) Zweithörerinnen und Zweithörer werden durch die Zulassung für die Dauer der Zulas- sung Angehörige der Hochschule, ohne Mitglieder zu sein. Sie erhalten eine Beschei- nigung über die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen oder die Zulassung zu einem Studiengang oder mehreren Studiengängen. Der Antrag auf Zulassung ist in- nerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Fristen zu stellen. Mit dem An- trag auf Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer ist eine Immatrikulationsbe- scheinigung der Stammhochschule vorzulegen. (4) Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Ex- matrikulation finden sinngemäß Anwendung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 14 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 16 Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Hochschule besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerinnen und Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Quali- fikation nach § 2 ist nicht erforderlich. (2) Für die Zulassung ist eine Gasthörergebühr nach § 3 Abs. 1 HAbgG NRW in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. (3) Für Gasthörerinnen und Gasthörer gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. (4) Gasthörerinnen und Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule, sofern sie nicht unter den in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Studierende einge- schrieben werden. (5) Eine Berechtigung, Prüfungen abzulegen, besteht nicht. Es kann lediglich eine Be- scheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erworben werden. Dies gilt nicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums und der weiterbildenden Masterstudiengängen i.S.v. § 62 HG. § 17 Teilnahme am weiterbildenden Studium (1) Für das weiterbildende Studium gelten § 62 HG und die ergänzenden Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Bewerberinnen und Bewerber für einen weiterbildenden Masterstudiengang werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können auf Antrag Mitglied der Studierendenschaft werden und erhalten somit das aktive und passive Wahlrecht. Als Mitglied der Studierendenschaft haben Weiterbildungs- studierende den Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestim- mungen zu entrichten. § 6 Abs. 5 dieser Ordnung findet Anwendung. (3) Sofern die Teilnehmerzahl für ein weiterbildendes Studium wegen der Art oder des Zwecks des Studiums durch das zuständige Organ beschränkt worden ist, weil die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, erfolgt, soweit keine anderen verbindlichen Regelungen bestehen, die Zulassung in der Rei- henfolge des Eingangs der Bewerbungen, bis die festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 15 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 18 Schlussvorschriften, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend ge- macht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 01.03.2021. Köln, den 02.03.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Versagung der Einschreibung (1) Die Einschreibung ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen: (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber:

  • AM_2021-04-Satzung_Momentum.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 04/2021 Köln, den 26. März 2021 INHALT Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungs- sport Köln „momentum“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2021 - Seite 2 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ S a t z u n g des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ 1 Bezeichnung, Status und anzuwendende Vorschriften (1) Die Einrichtung trägt die Bezeichnung „Das Deutsche Forschungszentrum für Leistungs- sport Köln“ (Akronym: „momentum“), im nachfolgenden „Zentrum“ genannt. Es ist durch Beschluss des Rektorates vom 20.02.2006 eine „zentrale wiss. Einrichtung der Deutschen Sporthochschule Köln“ gem. § 29 Abs. 1, S. 2 HG (Gesetz über die Hochschu- len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014) (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. (2) Ergänzend zu dieser Satzung finden damit einschlägige Vorgaben des Hochschulgesetzes NRW, Verordnungen und Erlasse sowie die Zielvereinbarung mit dem zuständigen Be- reich der Landesregierung in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Der/die Rek- tor/in der Deutschen Sporthochschule übt die Dienst- und Rechtsaufsicht über das Zent- rum aus. 2 Ziele, Aufgaben und Maßnahmen (1) Ziel des Zentrums ist die wissenschaftliche Unterstützung des Leistungssports. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf den Nachwuchsleistungssport in NRW gelegt. Dieses Ziel soll in enger Kooperation der beteiligten wissenschaftlichen Institute mit fol- genden Maßnahmen erreicht werden: - Grundlagenorientierte Forschung, - Anwendungsforschung, - Praxisforschung, - Integrative, wissenschaftlich- und praxisorientierte Beratung von Aktiven und Traine- rinnen und Trainern, - Wissensmanagement, - Fort- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern zu aktuellen Forschungsthe- men. (2) Konkretisierungen der Aufgaben und Maßnahmen ergeben sich ferner aus der jeweils gültigen, mit dem zuständigen Bereich der Landesregierung NRW geschlossenen Ziel- vereinbarung. (3) Das Zentrum strebt eine Zusammenarbeit mit denjenigen Institutionen an, die sich auf dem Gebiet des Leistungssports engagieren. (4) Im Rahmen seiner Aufgaben erbringt momentum Leistungen für Dritte. Hierbei ist es dem Grundsatz der Wissenschaftlichkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2021 - Seite 3 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ 3 Beteiligte Institute, Organe und Gremien 3.1 Beteiligte Institute Beteiligte Institute und Abteilungen sind gegenwärtig: - Institut für Bewegungs- und Neurowissenschaften, - Institut für Biochemie, - Institut für Biomechanik und Orthopädie, - Institut für Kreislaufforschung und Sportmedizin Abt. I: Präventive und rehabilitative Sport- und Leistungsmedizin, Abt. II: Molekulare und zelluläre Sportmedizin, - Psychologisches Institut Abt. für Gesundheits- und Sozialpsychologie. 3.2 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus den Leiterinnen und Leitern der am Zentrum beteiligten wis- senschaftlichen Abteilungen oder Institute oder von diesen dafür bevollmächtigten Ver- treterInnen. Das Institut für Biomechanik und Orthopädie wird durch die Leiterin/den Leiter des Bereichs klinische und technologische Biomechanik oder eine von ihr/ihm be- vollmächtigten Vertretung repräsentiert. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei HochschullehrerInnen und schlägt dem Rek- tor/der Rektorin diese als Vorsitzende vor (Doppelspitze). Die beiden Vorsitzenden ge- hören der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an und werden den Geschäftsbereichen „Forschung“ und „Praxistransfer“ zugeordnet. Sie werden vom Rek- tor/von der Rektorin der DSHS Köln berufen. (2) Dem Vorstand gehören weiterhin mit je einer Stimme an eine Vertreterin oder ein Ver- treter a. der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 2 i.V. mit den §§ 42 und 44 HG, b. der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3 i.V. mit § 47 HG sowie c. der Studierenden gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 4 i.V. mit § 48 HG. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der unter 2a, 2b und 2c genannten Gruppen werden von den Vertretern der jeweiligen Statusgruppe gewählt und müssen Angehörige der beteiligten Institute sein, die zugleich Aufgaben im Rahmen von momentum wahrneh- men. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter in Technik und Verwaltung haben nur Stimmrecht, soweit sie bzw. er entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrung in dem je- weiligen Bereich verfügen, § 11 Abs. 3 HG. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen in Angelegenheiten, die die Lehre und Forschung betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2021 - Seite 4 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ (3) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes und die beiden Vorsitzenden haben eine Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Geschäftsbereich „Forschung“ umfasst unter anderem Arbeitsprozesse im Bereich - von Forschungsthemen, - methodischer Vorgehensweisen (inkl. deren Evaluation), - von Forschungspublikationen, - von wissenschaftlichen Veranstaltungen. (5) Der Geschäftsbereich „Praxistransfer“ umfasst unter anderem Arbeitsprozesse im Be- reich - der Beratung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern und anderen Ziel- gruppen im Leistungssport, - der Aus-, Fort- und Weiterbildung, - des Wissenstransfers. (6) Die Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte des Zentrums in ihren Geschäftsberei- chen und sind innerhalb der Sporthochschule vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Im Außenverhältnis gelten die gesetzlichen Vertretungsregelungen. Im Falle von übergrei- fenden Entscheidungen bzw. uneinheitlichen Entscheidungslagen zählt die Stimme des/der Fachvorgesetzten der Geschäftsstelle. In ihrer Arbeit werden die Vorsitzenden von den übrigen Vorstandsmitgliedern unterstützt und sind berechtigt, an allen Sitzun- gen des Zentrums teilzunehmen. Die Vorsitzenden können sich gegenseitig nach Ab- sprache und im Falle einer Verhinderung vertreten. (7) Der Vorstand ist das zentrale Entscheidungsorgan für alle Maßnahmen des Zentrums. Fachvorgesetzter bzw. Fachvorgesetzte der über momentum angestellten Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter sind die jeweils zugeordneten Instituts- bzw. AbteilungsleiterIn- nen. Die Entscheidung über die Annahme und Durchführung von Drittmittelprojekten bedarf der Zustimmung der jeweiligen Leiter bzw. Leiterinnen der Institute/Abteilungen, in denen die Untersuchungen stattfinden sollen. Der Vorstand beschließt jährlich einen Maßnahmen- und Ressourcenplan und ist für die sachgerechte Verwendung der Res- sourcen verantwortlich. Der Vorstand ist dem Rektorat der DSHS Köln berichts- und re- chenschaftspflichtig. Der Vorstand stellt zu Beginn des Jahres einen Tätigkeitsbericht für das vergangene Haushaltsjahr auf. (8) Der Vorstand übernimmt alle sonstigen das Zentrum betreffenden Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe des Zentrums fallen. Der Vorstand kann den Vor- standsvorsitzenden für bestimmte Aufgabenbereiche Beauftragte vorschlagen. Als Be- auftragter des sportmedizinischen Untersuchungsbereichs innerhalb von momentum ist der Leiter der Abteilung „Präventive und rehabilitative Sport- und Leistungsmedizin" des Instituts für Kreislaufforschung und Sportmedizin festgelegt. Sitzungen des Vorstands finden mindestens dreimal pro Jahr statt. Darüber hinaus sind Sitzungen einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Einladungen sind unter Beifügung des Entwurfs der Tagesordnung eine Woche vor dem geplanten Sitzungstermin zuzustellen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2021 - Seite 5 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ (9) An den Sitzungen des Vorstandes nehmen darüber hinaus beratend und ohne Stimm- recht teil: die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer von momentum sowie weitere Personen, die der Vorstand dauerhaft hinzuziehen kann. Zu besonderen Themen kön- nen weitere Gäste eingeladen werden, die kein Stimmrecht besitzen. 3.3 Kuratorium (1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus - dem/der Vorsitzenden des Geschäftsbereichs „Praxistransfer“ (zugleich Vorsitzen- de/Vorsitzender des Kuratoriums; ohne Stimmrecht), - einem Vertreter/einer Vertreterin des Bereiches der Landesregierung, der für den Sport in NRW zuständig ist, - einem Vertreter/einer Vertreterin des Bereichs Leistungssport des LSB-NRW, - einem Vertreter/einer Vertreterin der Olympiastützpunkte NRW, - je einem Vertreter/eine Vertreterin der Sommer- und Wintersportverbände NRW, - dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin der Sportstiftung NRW. (2) Das Kuratorium kann weitere Mitglieder vorschlagen, die durch den Vorstand zu bestä- tigen sind und durch den Rektor/der Rektorin der DSHS Köln berufen werden. Zu be- sonderen Themen können Gäste eingeladen werden, die kein Stimmrecht besitzen. Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. (3) Die Aufgaben des Kuratoriums bestehen in der Beratung des Vorstandes durch Vor- schläge im Bereich - von Arbeits- und Forschungsschwerpunkten auf Basis von Interessen der im Leis- tungssport beteiligten Institutionen, - der Auswahl der durch das Zentrum zu betreuenden Aktiven, - von Themen von Aus-, Fort- und Weiterbildung, - der Kommunikation von Zielen und Maßnahmen des Zentrums auf der sportpoliti- schen und sportpraktischen Ebene. 3.4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze Bei persönlicher Verhinderung können Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder vertreten werden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden. Beschlüsse können grundsätzlich auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Über alle Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. 3.5 Geschäftsstelle Dem Vorstand steht zur Durchführung der Aufgaben eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet. Die Stelle ist mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zu be- setzen. In der Funktion des/der Fachvorgesetzten der Geschäftsführerin oder des Geschäfts- führers wechseln sich die beiden Vorsitzenden im Jahresturnus ab. Die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschafts- pflichtig. Die Räumlichkeiten der Geschäftsstelle werden von der DSHS Köln zur Verfügung gestellt. Die Aufgaben der Geschäftsstelle bestehen in der organisatorischen Unterstützung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2021 - Seite 6 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ von Arbeiten der Geschäftsbereiche „Forschung“ und „Praxistransfer“ (insbesondere der zentralen Koordinierung von Forschungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen in der Bera- tung/Betreuung der Aktiven sowie der Organisation der Fort- und Weiterbildung) unter Be- rücksichtigung der unter Abschnitt 2 genannten Ziele, Aufgaben und Maßnahmen. Des Wei- teren ist die Geschäftsstelle für die ordnungsgemäße Einladung bzw. Einberufung sowie Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Organe und Gremien des Zentrums verantwortlich. Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer obliegen die Dokumentationen und Berichts- pflichten gegenüber dem Rektorat und dem Vorstand. Weiterhin fertigt sie/er Berichte zum Nachweis der Erfüllung von Zielvereinbarungen an. 4 Finanzierung (1) Momentum finanziert sich aus eingeworbenen Landes- und Drittmitteln, sowie dem geldlichen Eigenanteil der Hochschule. (2) Die Verwendung der Mittel des Zentrums unterliegt den Bestimmungen der Hoch- schulwirtschaftsführungsverordnung. 5 Genehmigung und Inkrafttreten der Satzung (1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilun- gen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.01.2021. Köln, den 26. März 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder 1 Bezeichnung, Status und anzuwendende Vorschriften 3.1 Beteiligte Institute 3.2 Vorstand 3.3 Kuratorium 3.4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 3.5 Geschäftsstelle

  • AM_2021-05-Wahlordnung_der_Wahlen_des_Studierenparlamentes_und_der_Studiengangssprecher_innen_der_DSHS_Köln.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 05/2021 Köln, den 25. März 2021 INHALT Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparla- mentes und der Studiengangssprecher*innen der DSHS Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 1 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studien- gangssprecher*innen der DSHS Köln Aufgrund des § 54 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein – Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV.NRW.S.377) zuletzt geändert am 15. April 2020 (GV.NRW.S.218b) und § 3 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS Köln) vom 31. März 2014 hat das Studierenden- parlament die folgende Wahlordnung zu den Wahlen des Studierendenparlamen- tes und der Studiengangssprecher*innen der DSHS Köln beschlossen: Inhaltsübersicht §1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 2 §2 Wahlgrundsätze ................................................................................................................... 2 §3 Wahlrecht ............................................................................................................................. 2 §4 Wahlausschuss ..................................................................................................................... 2 §5 Wählerverzeichnis ................................................................................................................ 3 §6 Wahlbekanntmachung ......................................................................................................... 4 §7 Wahlunterlagen .................................................................................................................... 4 §8 Urnenwahl / Ablauf der Wahl .............................................................................................. 5 §9 Briefwahl .............................................................................................................................. 6 §10 Wahlsicherung .................................................................................................................... 6 §11 Wahlauszählung ................................................................................................................. 7 §12 Wahlergebnisveröffentlichung ........................................................................................... 8 §13 Gültigkeit der Wahl ............................................................................................................ 8 §14 Mitgliederzahl..................................................................................................................... 9 §15 Wahlsystem für die Wahl des Studierendenparlamentes ................................................. 9 §16 Wahlvorschläge ................................................................................................................ 10 §17 Bezuschussung der Wahllisten zur Wahl des StuPas ....................................................... 11 §18 Wahlverfahren in Sonderfällen für das StuPa .................................................................. 12 §19 Zusammentritt des StuPas ............................................................................................... 12 §20 Wahlgegenstand ............................................................................................................... 12 §21 Wahltermin ...................................................................................................................... 12 §22 Wahlsystem für die Wahl der Studiengangssprecher*innen ........................................... 13 §23 Wahlvorschläge ................................................................................................................ 13 §24 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 14 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 2 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln §1 Geltungsbereich (1) Diese Wahlordnung regelt die Wahlen zum Studierendenparlament und der Studien- gangssprecher*innen der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS Köln). (2) Die §§ 2 bis 13 finden Anwendung für die Wahl des Studierendenparlaments und der Studiengangssprecher*innen, sofern sich aus dieser Wahlordnung nichts anderes ergibt. §2 Wahlgrundsätze Das Studierendenparlament (StuPa) und die Studiengangssprecher*innen (Bachelor, Master, Lehramt, Promotion) werden von der Studierendenschaft der DSHS Köln in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. §3 Wahlrecht Alle Studierenden besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sofern sie vor dem 1. Wahltag an der DSHS Köln als Ersthörer*innen eingeschrieben sind. Gast- und Zweit- hörer*innen haben kein aktives und passives Wahlrecht. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt sind, obliegt der Nachweis ihrer Wahlberechtigung z.B. durch Vorlage eines gültigen Studierendenausweis. §4 Wahlausschuss (1) Zur Wahl des StuPas und der Studiengangssprecher*innen bildet die Studierenden- schaft der DSHS Köln einen Wahlausschuss. Die Einberufung dieses Wahlausschusses obliegt dem StuPa in Absprache mit dem Allgemeinen Studierenden Ausschuss (AS- tA). Die Ausschreibung zur Bildung des Wahlausschusses wird öffentlich für alle Stu- dierenden der DSHS bekanntgegeben. Der Wahlausschuss führt die Wahl ordnungs- gemäß durch, beschließt über die eingereichten Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Wahlordnung entschei- det der Wahlausschuss. (2) Ihm müssen mindestens drei, höchstens fünf Mitglieder angehören. Die Konstituie- rung des Wahlausschusses ist frühzeitig, spätestens acht Wochen vor dem geplanten Wahltermin durchzuführen. (3) Wahlbewerber*innen können nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 3 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln (4) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Wahlleitung und deren oder dessen Stellvertreter*in. Die Wahlleitung sichert in Abstimmung mit der Hochschulverwal- tung und dem AStA die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sie führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus. Die Wahlleitung informiert die Stu- dierendenschaft und die Hochschulleitung über den Ablauf des Wahlverfahrens und über das Wahlergebnis. (5) Zu den Sitzungen lädt die Wahlleitung die Mitglieder*innen des Wahlausschusses ein. An den Wahltagen tagt der Ausschuss täglich zur Kontrolle und Durchführung der Wahl. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern alle Mitglieder geladen wurden. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Der Wahlausschuss tagt öffentlich. (6) Der Wahlausschuss kann sich für die Durchführung der Wahlen freiwilliger Wahlhel- fer*innen bedienen. Wahlbewerber*innen können nicht Wahlhelfer*innen sein. §5 Wählerverzeichnis (1) Wahlberechtigt (aktiv und passiv) ist nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Der Wahlausschuss stellt bei der Hochschulverwaltung den Antrag auf Erstellung des Wählerverzeichnisses. Jede*r Wahlberechtigte ist im Wählerverzeichnis mit Namen, Vornamen und Matrikelnummer aufzuführen. Bei der Erstellung des Wählerver- zeichnisses ist zu gewährleisten, dass den Erfordernissen des Datenschutzes ent- sprochen wird. (3) Die Anzahl der Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses ist vom Wahlausschuss im Einvernehmen mit der Hochschulverwaltung festzulegen. Sie müssen einzeln ge- kennzeichnet sein und werden nach Abschluss der Wahl unter Aufsicht der Wahllei- tung vernichtet. Die Wählerverzeichnisse dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben oder abgelichtet werden. Sie sind nur gegen schriftliche Bestätigung auszugeben und nach jedem Wahltag gesammelt unter Verschluss zu nehmen. Für digitale Wähler- verzeichnisse gelten die Grundsätze analoger Wählerverzeichnisse entsprechend; sie sind mit einem Passwortschutz zu versehen. (4) Das Wählerverzeichnis wird spätestens am 25. Tag vor dem 1. Wahltag für eine Wo- che an vom Wahlausschuss zu bestimmender Stelle zur Einsicht ausgelegt. (5) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können bei der Wahllei- tung nur innerhalb der Auslegefrist schriftlich oder zu Niederschrift erklärt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 4 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln §6 Wahlbekanntmachung (1) Der Wahlausschuss macht die Wahlen spätestens am 34. Tag vor dem 1. Wahltag – ausgenommen die vorlesungsfreien Zeiten – innerhalb der Studierendenschaft in ge- eigneter Weise öffentlich bekannt. Dabei sollte die Wahlbekanntmachung mindes- tens durch einen Aushang im AStA, am StuPa-Brett und an weiteren geeigneten Stel- len erfolgen. Des Weiteren sollte die Wahl in weiterer Form in sozialen Medien, auf der StuPa und AStA-Homepage, Flugblättern oder ähnliches innerhalb der Studie- rendenschaft bekannt gemacht werden. (2) Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten: a. Ort und Datum ihrer Veröffentlichung, b. die Wahltage, c. Ort und Zeit der Stimmabgabe sowie einen Hinweis auf die Unterlagen, die bei der Wahl mitzubringen sind, d. die Bezeichnung des zu wählenden Organs, e. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, f. die Frist, innerhalb derer Wahlvorschläge eingereicht werden können, g. den Hinweis, dass Wahlvorschläge an den Wahlausschuss zu richten sind, h. Darstellung des angewandten Wahlsystems, i. den Hinweis, dass nur wählen kann wer eingeschriebene*r Ersthörer*in ist und im Wählerverzeichnis eingetragen ist, j. den Hinweis auf Ort und Zeitraum der Auslegung des Wählerverzeichnisses, k. den Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit gegen die Richtigkeit des Wähler- verzeichnisses, l. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und die Frist für das Anfordern der Unterlagen der Wahlleitung, m. den Hinweis auf die Bekanntmachung der Wahlergebnisse. (3) Eine entsprechende Vorlage wird vom AStA zur Verfügung gestellt. Es ist zu berück- sichtigen, dass auf Grund der Inhalte für die Wahl der Studiengangssprecher*innen und des Studierendenparlamentes jeweils eine Wahlbekanntmachung für die Wahl der Studiengangssprecher*innen und des Studierendenparlamentes anzufertigen ist. §7 Wahlunterlagen (1) Bei der Wahl sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Briefwahl sind amtli- che Stimmzettel, Wahlumschläge und Briefwahlumschläge zu verwenden. Außerdem ist ein Merkblatt mit Hinweisen zur Durchführung der Briefwahl zu erstellen. (2) Für die Herstellung der amtlichen Unterlagen ist der Wahlausschuss zuständig. (3) Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung der Wahllisten mit den Namen der Kandi- daten*innen (StuPa-Wahl) und die Bezeichnung des Studienganges und -jahres (Studiengangssprecher*innen-Wahl). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 5 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln (4) Die Listen sind fortlaufend zu nummerieren. Über die Nummer entscheidet der Ein- gangszeitpunkt der Wahllisten. Die frühste eingegangene Liste wird dabei als erst genannte geführt. Bei gleichzeitigem Eingang (oder nicht eindeutiger Differenzierung des Einganges der Listen) entscheidet das Los. §8 Urnenwahl / Ablauf der Wahl (1) Die Urnenwahl findet an mindestens drei aufeinanderfolgenden nicht vorlesungs- freien Tagen mindestens in der Zeit von 10.00 – 15.00 Uhr statt. Die Zeiten soll- ten dabei mit den Zeiten der Hochschulwahlen abgeglichen werden. (2) Bei der Stimmabgabe wird die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnis- ses geprüft und in dieser die Teilnahme an der Wahl vermerkt. Wer nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt ist, die Wahlberechtigung aber mittels gültigen Studierendenausweises nachweist, ist mit den entsprechenden Angaben unver- züglich in das Verzeichnis nachzutragen. Siehe dazu auch §3 Wahlrecht. (3) Bei der Stimmabgabe hat der*die Wähler*in einen gültigen Lichtbildausweis, so- wie den Studierendenausweis vorzulegen. (4) Der*die Wähler*in gibt seine*ihre Stimme in der Weise ab, dass er*sie seine Ent- scheidung durch ein Kreuz bei einem*r Kandidaten*in eindeutig kenntlich macht. (5) Darauf wirft der*die Wähler*in den Stimmzettel in die Wahlurne. (6) Die Wahlhandlung ausschließlich der Stimmabgabe ist öffentlich. (7) Es ist eine angemessene Zahl von Urnen zu verwenden. Über die Zahl und die Aufstellungsorte entscheidet der Wahlausschuss. (8) Die Stimmabgabe ist nur persönlich möglich. (9) Bei der Stimmabgabe können sich Wahlberechtigte, soweit dies wegen einer körperlichen Beeinträchtigung notwendig ist, der Hilfe durch eine Vertrauensper- son bedienen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 6 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln §9 Briefwahl (1) Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Briefwahl ist an den Wahlausschuss zu richten; er kann formlos gestellt werden. Der Antrag auf Briefwahl ist im Wählerverzeichnis bei dem*der Antragssteller*in zu markieren. Sollte der*die Antragsteller*in die persönliche Wahl bevorzugen, so sind alle Wahlunterlagen mit der Wahlhandlung an den Wahlausschuss zurückzugeben. (2) Der*die Briefwähler*in erhält als Unterlagen den Stimmzettel, den Wahlumschlag, den Wahlschein, den Wahlbriefumschlag, sowie ein Merkblatt mit Hinweisen zur Durchführung der Briefwahl. (3) Die Briefwahlunterlagen können bis zum 7. Tag vor dem 1. Wahltag beantragt wer- den. Entscheidend ist der Zugang des Antrags beim Wahlausschuss. (4) Die Stimme muss bis zur Schließung der Urnen beim Wahlausschuss eingegangen sein (Ausschlussfrist). §10 Wahlsicherung (1) Die Wahlleitung verteilt die versiegelten Urnen an die Wahlhelfer*innen; diese ha- ben den Empfang durch Unterschrift zu quittieren. (2) Um die Wahlsicherung zu gewährleisten sind folgende Maßnahmen nötig: a. Das Aufstellen von Wahlkabinen (z.B. unbeklebte Stellwände) muss die ge- heime Wahl gewährleisten. b. Je nach räumlichen Gegebenheiten muss eine ausreichend große Zone um jede Urne gebildet werden, in der weder Informationsmaterial kandidieren- der Gruppen angeboten wird, noch Vertreter dieser Gruppen informieren. Das Auslegen der Wahlzeitung sowie Informationen der Wahlhelfer*innen zum Wahlverfahren sind zulässig. c. Die Wahlleitung führt in der Wahlwoche ein Protokoll, in dem der Wahlzeit- raum und besondere Vorkommnisse zu vermerken sind. Dieses Wahlproto- koll ersetzt das Protokoll über die Sitzung des Wahlausschusses zur Wahlsi- cherung innerhalb der Wahlwoche. (3) Jede Wahlurne muss stets von mindestens eine*r Wahlhelfer*in besetzt sein, wel- che*r für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl an dieser Urne verantwort- lich ist. (4) Die Wahlhelfer*innen tragen beim Verlassen der Urne die Zeit in eine Liste ein, in der sie die zugewiesene Urne beaufsichtigt haben. Sie bestätigen durch ihre Unter- schrift, dass an ihrer Urne die Wahl während dieser Zeit ordnungsgemäß durchge- führt wurde. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 7 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln (5) An jeder Wahlurne werden zur Einsicht durch die Wähler*innen die Wahlordnung und die vom Wahlausschuss herausgegebenen Listen der Kandidaten*innen ausge- legt. (6) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl geheim erfolgen kann. (7) Für die Aufnahme der Stimmzettel sind verschließbare Wahlurnen zu verwenden, die so eingerichtet sein müssen, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor dem Öff- nen der Urne entnommen werden können. Vor Beginn der Stimmabgabe muss sich die Wahlleitung davon überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind und dies im Wahl- protokoll zu vermerken. Sie hat die Wahlurnen so zu verschließen und zu versiegeln, dass zwischen den Wahlzeiten der einzelnen Wahltage Stimmzettel weder eingewor- fen noch entnommen werden können. Sie hat die Wahlurnen sorgfältig zu verwah- ren. Während der Dauer der Wahlzeiten sollen je Wahlraum mindestens zwei vom Wahlausschuss bestimmte Personen ständig anwesend sein. Der Wahlausschuss be- stimmt die betreffenden Personen spätestens bis zum 3. Tag vor dem jeweiligen Wahltag. (8) Ergeben sich bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Versiegelung Unregelmä- ßigkeiten, so hat der Wahlausschuss dies im Wahlprotokoll zu vermerken und die er- forderlichen Maßnahmen zu treffen. Über einen Abbruch der Wahl entscheidet der Wahlausschuss. (9) Versiegelung und Entsiegelung erfolgen öffentlich. §11 Wahlauszählung (1) Unmittelbar im Anschluss an die Wahl erfolgt die öffentliche Auszählung der Stim- men unter Kontrolle des Wahlausschusses. Das Ergebnis der Auszählung wird in ei- nem Protokoll niedergeschrieben und muss die für die Bekanntmachung gem. § 11 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten. Das Protokoll ist von den an der Auszäh- lung beteiligten Personen zu unterschreiben. (2) Wahlkandidat*innen dürfen nicht aktiv bei der Wahlauszählung helfen. (3) Ungültig sind Stimmzettel bzw. Stimmen, a. die nicht als für die Wahl hergestellt erkennbar sind, b. aus denen sich der Wille der Wahlberechtigten nicht unzweifelhaft ergibt, c. die mit Vermerken, Vorbehalten und Anlagen versehen sind, d. die nicht in der vorgeschriebenen Form und Weise abgegeben worden sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 8 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln §12 Wahlergebnisveröffentlichung (1) Das Wahlergebnis ist vom Wahlausschuss unverzüglich für die Dauer von 14 Tagen öffentlich innerhalb der Studierendenschaft an den vorgesehenen Aushangstellen und in weiterer geeigneter Form bekannt zu machen. (2) Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses muss enthalten: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der abgegebenen Stimmen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der gültigen Stimmen, 5. die Zahl der auf jede*n Kandidat*in entfallenden gültigen Stimmen, 6. die Zahl der auf jede Liste entfallenden gültigen Stimmen (ausschließlich StuPa- Wahl), 7. die Zahl der auf jede Liste entfallenden Sitze (ausschließlich StuPa-Wahl), 8. die Namen der gewählten Kandidat*innen. (3) Die Niederschrift ist dem StuPa zur Kenntnisnahme und dem StuPa-Vorsitz zur Archi- vierung zu geben. Ebenso sind die gewählten Studiengangssprecher*innen und ihre Vertreter*innen unverzüglich über das Wahlergebnis zu benachrichtigen. Ebenso er- folgt eine Weiterleitung an den AStA über die Wahlergebnisse und die gewähl- ten Kandidaten*innen und ihrer Stellvertretungen. §13 Gültigkeit der Wahl (1) Die Wahl ist mit Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet eines Wahl- prüfverfahrens gültig. (2) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede*r Wahlberechtigte Einspruch erheben, Die- ser muss innerhalb von 14 Tagen beim vorangegangenen StuPa-Vorsitz eingegangen sein. Der Wahlausschuss ist dazu verpflichtet bei entsprechenden Anfragen die nöti- gen Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. (3) Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet das neu gewählte StuPa. Dessen Mitglieder sind auch dann nicht gehindert, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. Das StuPa bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidung einen Wahlprüfungsausschuss. Der Wahlprü- fungsausschuss besteht aus mindestens 3 Personen. Eine Person hiervon ist die*der 1. Vorsitzende des vorangegangen StuPas oder seine Stellvertretung, die den Wahl- prüfungsausschuss leitet. Sind diese nicht verfügbar, wählt der Wahlprüfungsaus- schuss seine eigene Leitung. (4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses vom neu gewählten StuPa für unrichtig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 9 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln (5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestim- mungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbar- keit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, dass dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. (6) Wird das Ausscheiden eines Mitglieds angeordnet, scheidet das Mitglied aus, sobald der Beschluss des Wahlausschusses unanfechtbar geworden ist oder im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Die Rechtswirksam- keit der bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt. (7) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen. (8) Findet die Wiederholungswahl in demselben Semester wie die erste Wahl statt, so ist sie aufgrund der bereits vorliegenden Wahllisten und des bisherigen Wählerver- zeichnisses zu wiederholen. 2. Abschnitt: Wahl des Studierendenparlaments (StuPa) §14 Mitgliederzahl Dem StuPa gehören 21 Mitglieder an, sofern §15 Abs. 3 und §18 Abs. 1 keine Anwendung finden. §15 Wahlsystem für die Wahl des Studierendenparlamentes (1) Den Termin der Wahlen legt das StuPa in Absprache mit der Hochschulverwaltung fest. (2) Die Wahl erfolgt nach Listen, die aufgrund der gültigen Wahlvorschläge hergestellt wer- den (Wahllisten). Die Wahlliste enthält eine*n oder mehrere Wahlbewerber*innen (Kandidaten*innen). Jede*r Wahlberechtigte hat jeweils eine Stimme für die Wahl des StuPas und die Wahl der Studiengangssprecher*innen. (3) Die Sitze werden nach dem Verhältnis der den Wahllisten zufallenden Anteilen an den insgesamt gültigen Stimmen nach dem Niemeyerschen Auszählungsverfahren zugeteilt. Im ersten Schritt erhalten die einzelnen Listen so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teil- nehmenden Wahlvorschläge zustehen. Die verbleibenden Restsitze werden nach der Methode des größten Überrestes vergeben. Bei gleich großen Überresten zwischen mehreren Listen werden diejenigen Listen bevorzugt, die weniger Gesamtkandi- dat*innen aufzuweisen haben. Die danach auf die einzelnen Wahllisten entfallenden Sit- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 10 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln ze werden den in den Wahllisten aufgeführten Kandidaten*innen in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmzahlen zugeteilt. Bei Stimmgleichheit von Kandidat*innen einer Liste wird der*die Kandidat*in bevorzugt, der*die in der Ranglistenfolge der Liste höher steht. (4) Entfallen auf eine Wahlliste mehr Sitze als diese Kandidaten*innen enthält, so bleiben diese unbesetzt. Die Mitgliederzahl des StuPa vermindert sich entsprechend. (5) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt der*die Kandidat*in, derselben Liste mit den nächstmeisten Stimmen nach. Ist die Wahlliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbe- setzt. Die Zahl der Sitze im StuPa vermindert sich entsprechend.Die Nicht-Annahme der Wahl ist dem Wahlausschuss mitzuteilen. Im Rahmen von Nachrückverfahren ist die Nicht-Annahme dem StuPA-Vorsitz mitzuteilen. Die Begründung der Nicht-Annahme wird vom Wahlausschuss bzw. StuPa-Vorsitz öffentlich bekannt gemacht. §16 Wahlvorschläge (1) Die Wahlvorschläge sind bis zum 14. Tag vor dem 1. Wahltag um 23:59 Uhr schriftlich bei dem Wahlausschuss einzureichen. Die Wahlvorschläge können elektronisch per E- Mail oder im dafür vorgesehenen Fach „Wahlen“ im AStA eingereicht werden. Die Wahl- kommission kann einen begründeten späteren oder früheren Zeitpunkt festlegen, muss darauf aber im Rahmen der Wahlbekanntmachung hinweisen. (2) Jede*r Wahlberechtigte kann sich selber oder andere Wahlberechtigte zur Wahl vor- schlagen. Der Wahlvorschlag (Liste) muss von mindestens fünf Wahlberechtigten per- sönlich mit Angabe der Matrikelnummer unterzeichnet sein. Kandidat*innen eines Wahlvorschlages können nicht Unterstützer*innen ihrer eigenen Liste sein. Ein*e Wahl- berechtigte*r darf für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Dies ist durch den Wahlausschuss zu überprüfen. (3) Ein*e Kandidat*in darf nicht in mehreren Wahlvorschlägen (Listen) der StuPa-Wahl auf- genommen werden. Jedoch kann er*sie sich zur Studiengangssprecher*innenwahl ge- sondert aufstellen lassen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Erklärung je- des Kandidaten einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. (4) Der Wahllistenvorschlag muss mindestens den Familiennamen, Vornamen, eine aktuelle E-Mail-Adresse und die Matrikelnummer des*r Kandidaten*innen enthalten, sowie die Liste bezeichnen, für die er gelten soll. (5) Wahllistenvorschläge, die innerhalb der in der Wahlbekanntmachung genannten Frist eingereicht worden sind, jedoch nicht den Anforderungen genügen, sind unter Angabe der Gründe unverzüglich zurückzugeben. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel bis spätestens zum 11. Tag vor dem 1. Wahltag zu beseitigen. Werden die Män- gel nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, so ist der Wahllistenvorschlag ungül- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 11 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln tig. Liegen bei Wahllistenvorschlägen nur bei einzelnen Kandidaten*innen des Wahllis- tenvorschlages Fehler vor, so entscheidet der Wahlausschuss über den Ausschluss dieser Kandidat*innen. Bei generellen Mängeln, des Wahllistenvorschlages (z.B. fehlende Rang- folge oder fehlende Unterstützer*innen) ist die gesamte Wahlliste auszuschließen (6) Aus den Wahllistenvorschlägen bildet der Wahlausschuss die Wahllisten. (7) Der Wahlausschuss gibt spätestens am 10. Tag vor dem ersten Wahltag die als gültig anerkannten Wahllisten mindestens durch Aushang an den dafür vorgesehenen Aus- hangstellen öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt. Des Weiteren sollten die Wahllisten in geeigneter Weise in sozialen Medien, im Internet und an weiteren Stel- len veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung beinhaltet auch die zur Wahl stehen- den Kandidat*innen der jeweiligen Wahllisten. (8) Gegen die Zurückweisung einer Wahlliste oder die Streichung einzelner Kandidat*innen kann spätestens bis zum 8. Tag vor dem 1. Wahltag schriftlich Beschwerde beim Wahl- ausschuss eingelegt werden. Eine Verlängerung der Frist obliegt dem Wahlausschuss und ist entsprechend zu begründen. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwer- den entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens jedoch bis zum 5. Tage vor dem 1. Wahltag. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Ein- spruches im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. (9) Der Wahlausschuss gibt eine Wahlzeitung heraus. Sie soll die Studierendenschaft über die Wahlmodalitäten informieren und den kandidierenden Wahllisten und Kandida- ten*innen der einzelnen Wahlen die Möglichkeit zur Selbstdarstellung bieten. Die Wahl- zeitung soll vor und während der Wahl an geeigneten Orten und an den Wahlurnen aus- liegen. Jede Wahlliste kann in der Wahlzeitung mind. eine DIN A5 Seiten frei gestalten. Außerdem steht jedem*r Kandidaten*in mind. eine DIN A5 Seite zur Gestaltung zur Ver- fügung. Für die Ausgestaltung der Seiten sind die Wahllisten und die jeweiligen Kandida- ten*innen verantwortlich. Der Wahlausschuss ist befugt Vorgaben im Format und Rah- menbedingungen der Seite vorzugeben. §17 Bezuschussung der Wahllisten zur Wahl des StuPas (1) Es wird eine Gesamtsumme von 100 Euro festgelegt, die für die Bezuschussung der Wahllisten genutzt werden kann. Dieser Betrag wird unter den Listen gleichmäßig aufge- teilt. (2) Die Bezuschussungen werden durch das Erbringen der entsprechenden Nachweise durch den Wahlausschuss genehmigt und in Absprache mit der*dem Finanzreferen- ten*in des AStA ausgehändigt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 12 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln §18 Wahlverfahren in Sonderfällen für das StuPa (1) Wird nur eine gültige Wahlliste eingereicht, oder ist die Zahl der Bewerber*innen in den eingereichten Wahlvorschlägen zusammen nicht so groß wie die Zahl der zu wählenden Vertreter*innen, so findet eine Mehrheitswahl statt, bei der jede*r Bewerber*in ohne Bindung an einen vorherigen Wahlvorschlag gewählt werden kann. Werden bei der Mehrheitswahl weniger Mitglieder gewählt als Sitze zu besetzen sind, so bleiben die restlichen Sitze unbesetzt. (2) Wird kein gültiger Wahlvorschlag (Liste) eingereicht, so wird unverzüglich das bisherige Wahlverfahren von den bestehenden Wahlorganen auf der Grundlage des bereits aus- gestellten Wählerverzeichnisses nach Maßgabe dieser Wahlordnung wiederholt. Insbe- sondere bestimmt der Wahlausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen neuen Wahltermin. Für die Durchführung der Wiederholungswahl gelten insbesondere die Fris- ten, die für die erste Wahl bestimmt worden sind. §19 Zusammentritt des StuPas Das StuPa konstituiert sich innerhalb von 20 Tagen nach dem auf die Wahlen folgenden Jah- reswechsel oder nach spätestens 50 Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse. Der Termin der Konstituierung des StuPas ist mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse zu veröf- fentlichen. Der*die Wahlleiter*in lädt alle gewählten Mitglieder zur Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des*der ersten Vorsitzenden des StuPas, der*die diese Aufgabe nach sei- ner*ihrer Wahl fortführt. 3. Abschnitt: Wahl der Studiengangssprecher*innen §20 Wahlgegenstand Durch die Wahlen der Studiengangssprecher*innen werden für jeden Studiengang und je- des Studienjahr ein*e Studiengangssprecher*in und ein*e Vertreter*in gewählt. §21 Wahltermin Die Wahlen der Studiengangssprecher*innen werden vom StuPa gemeinsam mit dem Ter- min zur StuPa-Wahl datiert. Die Wahlen sind jeweils zeitgleich durchzuführen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 13 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln §22 Wahlsystem für die Wahl der Studiengangssprecher*innen (1) Alle Studiengangssprecher*innen und ihre Vertreter*innen (Bachelor, Master, Lehramt, Promotion) werden durch Mehrheitswahl gewählt, wobei jeweils der*die Kandidat*in mit den meisten Stimmen als Studiengangssprecher*in benannt wird und der*die Kan- didat*in mit den zweitmeisten Stimmen als Stellvertreter*in. Bei Stimmengleichheit zwi- schen mehreren Kandidaten*innen entscheidet das Los. (2) Wahlberechtigt sind die Ersthörer*innen der DSHS Köln, die für den jeweiligen Studien- gang und das jeweilige Studienjahr zum Zeitpunkt der Wahlen immatrikuliert sind. (3) Für die Bachelor- und Masterstudiengänge wird für jedes Studienjahr und jede Studien- richtung jeweils ein*e Studiengangssprecher*in und eine Vertretung gewählt. Für die Wahlen werden jeweils zwei Semester beginnend mit dem ersten Semester zu Studien- jahren zusammengefasst. (4) Für die Lehramtsstudenten*innen wird insgesamt ein*e Studiengangssprecher*in und eine Vertretung für jeweils den Bachelor- und jeweils den Masterstudiengang gewählt. (5) Für die Promotionsstudierenden werden drei Studiengangssprecher*innen gewählt. (6) Stellt sich aus einem Studiengang (bzw. Studienjahr) niemand zur Wahl, wird das Amt des*r jeweiligen Studiengangsprechers*innen und seiner Vertretung nicht besetzt. Die- ses kann jedoch nachträglich durch den AStA nachbesetzt werden, wenn der*die ent- sprechende Studierende zehn Unterschriften von Kommiliton*innen aus seinem*ihrem Studienjahr und Studiengang nachweisen kann. §23 Wahlvorschläge (1) Zur Wahl der Studiengangssprecher*innen kann sich jede*r Studierende aufstellen las- sen, der*die in dem entsprechenden Studiengang und Studienjahr immatrikuliert ist. (2) Der Wahlvorschlag muss mindestens den Familiennamen, Vornamen, eine aktuelle E- Mail-Adresse und die Matrikelnummer des*r Kandidaten*innen enthalten, sowie die Wahl bezeichnen, für die er gelten soll. (3) Jede*r Wahlberechtigte kann sich selber oder andere Wahlberechtigte zur Wahl vor- schlagen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Erklärung jedes*r Kandida- ten*in einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. (4) Für die Wahl zum*r Studiengangssprecher*innen gelten die Fristen und die Verfahrens- weise aus Abschnitt: „Wahl des StuPa“ §15. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2021 – Seite 14 Wahlordnung der Wahlen des Studierendenparlamentes und der Studiengagssprecher*innen der DSHS Köln §24 Inkrafttreten (1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Verkündung als Amtliche Mitteilung der DSHS Köln durch das Rektorat in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Genehmigt durch das StuPa am 24.11.2020. Genehmigt durch das Rektorat am 09.11.2020. Köln, den 25. März 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inhaltsübersicht §2 Wahlgrundsätze §3 Wahlrecht §4 Wahlausschuss §5 Wählerverzeichnis §6 Wahlbekanntmachung §7 Wahlunterlagen §8 Urnenwahl / Ablauf der Wahl §10 Wahlsicherung §11 Wahlauszählung §12 Wahlergebnisveröffentlichung §13 Gültigkeit der Wahl §14 Mitgliederzahl §15 Wahlsystem für die Wahl des Studierendenparlamentes §16 Wahlvorschläge §17 Bezuschussung der Wahllisten zur Wahl des StuPas §18 Wahlverfahren in Sonderfällen für das StuPa §19 Zusammentritt des StuPas §20 Wahlgegenstand §21 Wahltermin §22 Wahlsystem für die Wahl der Studiengangssprecher*innen §23 Wahlvorschläge §24 Inkrafttreten

  • AM_2021-06-Verschiebung_der_Wahlen_der_Studierendenschaft_der_DSHS_zum_Senat_2021_sowie_Vertretung_stud._Hilfskräfte-edit-Frau_Bell.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 06/2021 Köln, den 25. März 2021 INHALT Verschiebung der Wahlen der Studierendenschaft der DSHS zum Senat 2021 und einer Vertrete- rin/eines Vertreters der studentischen Hilfskräfte sowie des Allgemeinen Studierendenausschusses gem. § 3 Absatz 1 u. § 4 Absatz 3 der Corona- Epidemie-Hochschulverordnung NRW in der Fassung vom 20.02.2021 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2021 – Seite 1 Verschiebung der Wahlen der Studierendenschaft der DSHS zum Senat 2021 und einer Vertreterin/eines Vertreters der studentischen Hilfskräfte sowie des Allgemeinen Studierendenausschusses gem. § 3 Absatz 1 u. § 4 Absatz 3 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW vom 20.02.2021 Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 08.12.2020 (GV. NRW. S. 1110) sowie des § 3 Absatz 1 und des § 4 Absatz 1 u. 3 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2- Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie- Hochschulverordnung) i. d. Fassung vom 20.02.2021, hat das Rektorat folgende Beschlüsse gefasst: 1. Wahl der studentischen Mitglieder zum Senat der DSHS 2021 sowie Wahl einer Vertre- terin/ eines Vertreters der studentischen Hilfskräfte Auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW hat das Rektorat beschlossen, die Wahl der studentischen Mitglieder zum Senat sowie die Wahl einer Vertreterin/eines Vertreters der studentischen Hilfskräfte auf das Sommer- semester 2021 zu verschieben. Die Wahlen werden gem. § 6 Ansatz 1 WahlO an drei auf- einanderfolgenden Tagen voraussichtlich im Zeitraum 07. - 11.06.2021 stattfinden. Näheres ist der Wahlbekanntmachung zu entnehmen, die gem. § 7 Absatz 1 der Wahl- ordnung der DSHS Köln spätestens am 34. Tag vor dem 1. Wahltag öffentlich bekannt ge- geben wird. Die amtierenden studentischen Mitglieder des Senats sowie die Vertreterin der studenti- schen Hilfskräfte üben ihre Funktion gem. § 3 Absatz 2 Corona-Epidemie- Hochschulverordnung weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums bzw. der Neuwahl der Vertretung der studentischen Hilfskräfte aus. Ein Rück- tritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Ende der Amtszeit der neu gewählten Mitglieder des Gremiums bestimmt sich so, als ob das Mitglied sein Amt zu dem Zeit- punkt angetreten hätte, der für die Wahl gegolten hätte, wenn diese nicht verschoben worden wäre. 2. Wahlen zum AStA 2021 der Deutschen Sporthochschule Köln In Abstimmung mit dem Vorstand des Allgemeinen Studierendenausschusses der Sporthochschule Köln beschließt das Rektorat auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 Satz 1 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW zudem, analog der Verschiebung der übrigen Wahlen der Studierendenschaft, die Neuwahl des AStAs ebenfalls in das Som- mersemester 2021 zu verschieben. Scheidet aufgrund der verschobenen Wahl zum Allgemeinen Studierendenausschuss ei- nes seiner Mitglieder aus, kann der Allgemeine Studierendenausschuss gem. § 3 Absatz 3 Satz 2 aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2021 – Seite 2 Verschiebung der Wahlen der Studierendenschaft der DSHS zum Senat 2021 und einer Vertreterin/eines Vertreters der studentischen Hilfskräfte sowie des Allgemeinen Studierendenausschusses gem. § 3 Absatz 1 u. § 4 Absatz 3 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW vom 20.02.2021 3. Schlussvorschriften Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 01. Februar 2021. Köln, den 25.03.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-07-Verschiebung_der_Wahlen_der_Studierendenschaft_2021_-_Neuwahl_StuPa_sowie_Studiengangssprecher_innen-edit-Frau_Bell.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 07/2021 Köln, den 25. März 2021 INHALT Verschiebung der Wahlen der Studierendenschaft 2021 der DSHS; hier: Neuwahl des Studierendenparlaments (StuPa) sowie der Studiengangssprecher*innen gem. § 4 I der Corona- Epidemie-Hochschulverordnung NRW vom 20.02.2021 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2021 – Seite 1 Verschiebung der Wahlen der Studierendenschaft 2021 der DSHS 2021; hier: Neuwahl des StuPas sowie der Studiengangssprecher*innen gem. § 4 I der Corona-Epidemie- Hochschulverordnung NRW vom 20.02.2021 Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 08.12.2020 (GV.NRW.S.1110) sowie des § 4 Absatz 1 der Verord- nung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbe- trieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) i. d. Fassung vom 20.02.2021, wird hiermit der Beschluss des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der DSHS vom 23.02.2021 veröffentlicht: 1. Verschiebung der Wahl des Studierendenparlaments (StuPa) sowie der Studiengangs- sprecher*innen der DSHS 2021: Auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung NRW hat der AStA der DSHS in seiner Sitzung vom 23.02.2021 beschlossen, die Wahlen der Studie- rendenschaft zum StuPa sowie der Studiengangssprecher*innen auf das Sommersemester 2021 zu verschieben. Die Wahlen werden voraussichtlich im Zeitraum 07. - 18.06.2021 stattfinden. Näheres ist der Wahlbekanntmachung zu entnehmen, die gem. § 6 Absatz 1 der Wahlordnung zu den Wahlen des Studierendenparlaments und der Studi- engangssprecher*innen der DSHS Köln spätestens am 34. Tag vor dem 1. Wahltag – ausge- nommen der vorlesungsfreien Zeiten - öffentlich bekannt gegeben wird. Die amtierenden Mitglieder des StuPas sowie die amtierenden Studiengangssprecher*innen üben ihre Funktion gem. § 4 Absatz 2 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung weiter bis zum erstmaligen Zusammentritt des neu gewählten Gremiums bzw. der Neuwahl der Studi- engangssprecher*innen aus. Ein Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Ende der Amtszeit der neu gewählten Mitglieder des Gremiums bestimmt sich so, als ob das Mit- glied sein Amt zu dem Zeitpunkt angetreten hätte, der für die Wahl gegolten hätte, wenn diese nicht verschoben worden wäre 2. Schlussvorschriften Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Allgemeinen Studierendenausschusses der Deut- schen Sporthochschule Köln vom 23.02.2021. Köln, den 25.03.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-08-finale_Version-Richtlinie_zur_Unterstützung_der_Kinderbetreuung_an_der_DSHS__überarbeitet_.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Familienservicebüro Nr.: 08/2021 Köln, den 25.03.2021 INHALT Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 1 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS § 1 Präambel Als familienfreundliche Hochschule unterstützt die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS) Mitarbei- ter*innen mit Familienaufgaben. Die Suche nach Belegplätzen in Kindertageseinrichtungen gestaltet sich für U3 und Ü3 Kinder als schwierig, was die Eltern vor große Herausforderungen stellt. Zudem soll mit Blick auf die Gewinnung von neuen Fachkräften eine Unterstützung für die Mitarbei- ter*innen gegeben werden, die aufgrund ihres Zuzugs nach Köln und Umgebung wenig Einblick und Zugang zu den ohnehin schon limitierten Belegplätzen in Kindertageseinrichtungen haben. Durch die kooperierenden Kindertageseinrichtungen besteht des Weiteren die Möglichkeit, einen Betreuungs- platz in Arbeitsnähe zu haben. § 2 Förderungsgegenstand Gefördert wird die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt im Rahmen des Besuches einer öf- fentlich anerkannten, mit einer DSHS kooperierenden Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespfle- ge. Vorrangig sollen Eltern mit einem U3 Betreuungsplatz gefördert werden. Die maximale Förder- dauer beträgt vier Jahre und kann auf zwei oder mehrere Kinder verteilt werden. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige finanzielle Förderung der DSHS für die Kinderbetreuung in Anspruch ge- nommen wird bzw. wurde (z.B. Familienstipendium). Die finanzielle Förderung umfasst den mit den entsprechenden Kindertageseinrichtungen im Rah- men der Kooperation vereinbarten Jahresbetrag. Darüber hinaus fallen je nach Kindertageseinrich- tung weitere Kosten an (z.B. städtischer Elternbeitrag für eine Kindertageseinrichtung, Essensgeld, etc.), die von den Eltern selber zu tragen sind. Die Maßnahme ist als Unterstützung gedacht. Die Eltern sind selber dafür verantwortlich, mit dem Ende der Förderperiode eine verbindliche Lösung zur Kinderbetreuung zu finden. § 3 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Mitarbeiter*innen der DSHS, deren Kinder (leibliche, Pflege- oder Adop- tivkinder) das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben. Nicht gefördert werden Anträge von Mitarbeiter*innen, die beurlaubt sind sowie Anträge von Personen, die als Honorarkraft oder aus- schließlich über einen Lehrauftrag an der DSHS beschäftigt sind. § 4 Antragsverfahren Der Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz ist möglichst frühzeitig dem Familienservicebüro anzu- zeigen. Hierzu muss das der Richtlinie angefügte Antragsformular (Anhang 1, vgl. auch Link auf der Webseite des Familienservicebüros) ausgefüllt und beim Familienservice möglichst bis zum 1. Okto- ber des Vorjahres des Kinderbetreuungseintritts abgegeben werden. Die Förderung der Kinderbe- treuung beginnt normalerweise mit Beginn des Kindertageseinrichtungsjahrs. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 2 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Die Mitarbeiter*innen haben gegenüber der DSHS keinen Anspruch auf einen Platz in einer Kinder- tageseinrichtung. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können wird vorausgesetzt, dass die Eltern sich neben den vom Familienservicebüro benannten Kindertageseinrichtungen auch bei wei- teren Kindertageseinrichtungen über das städtische Kitaportal anmelden. Hierüber ist ein Nachweis beim Familienservicebüro vorzulegen. § 5 Vergabe der Kinderbetreuungsplätze Es können aufgrund der Budgetierung des Betrags jährlich bis zu 10 Plätze finanziert werden. Die Anzahl der Plätze hängt von den Konditionen der Anzahl der zur Verfügung gestellten Belegplätze der kooperierenden Kindertageseinrichtung ab. Wenn mehr Anträge auf Förderung eingehen, als Plätze vergeben werden können, werden folgende Kriterien berücksichtigt: - Finanzielle Situation der Eltern gemessen an der Einstufung des städtischen Kindergartenbei- trags - Vollzeitbeschäftigung bzw. vollzeitnahe Beschäftigung an der DSHS während des Kitajahres - Alleinerziehende Person - Berufstätigkeit des zweiten Elternteils - Schwerbehinderung - Geschwisterkinder, (leibliche, Pflege- oder Adoptivkinder) - Status als Auszubildende*r - ggfls. zusätzliche Kriterien der kooperierenden Kindertageseinrichtungen Die Vergabe der Plätze in den kooperierenden Kindertageseinrichtungen erfolgt nach dem Kriterien- katalog zur vorliegenden Richtlinie (s. Anhang 2). Über die Vergabe der Plätze entscheidet die Lei- tung des Familienservicebüros zusammen mit der Gleichstellungsbeauftragten und je einem*er Ver- treter*in des Personalrates für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten und des Personal- rates Technik und Verwaltung. § 6 Vereinbarungen für die Kooperation der DSHS mit den Kindertagesstätten Die DSHS kann über das Familienservicebüro prinzipiell mit freien, öffentlich anerkannten Kinderta- gesstätten kooperieren, sofern die Kindertageseinrichtung zumindest zeitweise den Kindern der Mitarbeiter*innen der DSHS Betreuungsplätze zur Verfügung stellt. Aufgrund der begrenzten Mittel unterstützt die DSHS die Kinderbetreuung durch Übernahme eines Jahresbeitrages für maximal drei Jahre pro Familie. Eine Splittung auf mehrere Kinder der Familie ist möglich. Es ist der DSHS Köln bewusst, dass die Kindertageseinrichtungen keine verbindliche Voraussage für ein jährlich bereitge- stelltes Kontingent an Kinderbetreuungsplätzen treffen können und bei den eingegangenen Bewer- bungen eine Auswahl entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Situation der Kindertageseinrich- tung treffen müssen. Die Kooperation kann beiderseitig aufgrund schwerwiegender Gründe jederzeit gekündigt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 3 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS § 7 Schlussvorschriften, Inkrafttreten, Rügeausschluss Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Deutschen Sporthochschule Köln - Amtliche Mitteilungen - in Kraft. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 07.12.2020. Köln, den 25.03.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 4 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Anhang 1: Antragsformular zur Unterstützung eines Kinderbetreuungsplatzes PERSÖNLICHE INFORMATIONEN Name, Vorname des antragstellenden Elternteils Wohnort der Familie Telefon privat Telefon DSHS E-Mail-Adresse privat E-Mail-Adresse DSHS Anstellung als Ort der Anstellung (z.B. Abteilung, Institut o.ä.) Liegt der Anstellung ein Ausbil- dungsverhältnis zugrunde? Vertragsdauer unbefristet: ja/nein altern.: Vertragsdauer befristet bis Zeitlicher Umfang des Beschäfti- gungsverhältnisses beider El- ternteile - Vollzeit/Teilzeit (in%) - nicht berufstätig (hierüber kann ggf. die Erbringung eines Nachweises verlangt wer- den) 1. Erziehungsberechtigte*r 2. Erziehungsberechtigte*r Sind Sie alleinerziehend? Liegt bei Familienmitgliedern eine anerkannte Schwerbehinderung vor? Bitte Kopie des jeweiligen Schwerbehindertenausweises beilegen Angaben zum Kind Name des Kindes, für das der Kita- Platz beantragt wird Geburtsdatum Geschlecht Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 5 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Angaben zum Kindergarten/ Kindergartenbeitrag Bei folgenden Kindertagesstätten außerhalb der DSHS- Kooperati- onskindergärten erfolg- te für das obengenannte Kind eine Anmel- dung (bitte Nachweise an- fügen (z.B.: Emails etc.) Bereits vorliegende Absagen an- derer Kindergärten können Sie hier eintragen (Nachweise der Absagen bitte in Kopie beilegen) Der zu entrichtende städtische Kindergartenbetrag beträgt -Nachweis über städtischen Be- scheid, dieser kann ggf. nachge- reicht werden- Angaben zu Geschwisterkinder/zum Kindergartenplatz Gibt es Geschwisterkinder? wenn ja, Geburtsdatum Gibt es weitere schulpflichtige Geschwisterkinder? ja/nein Angaben zu Unterstützungsleistungen Beziehen Sie aktuell /haben Sie Unter- stützung durch die DSHS bezogen? wenn ja, welche und wie lange? (Sti- pendium, Kinderbetreuung) ja/nein Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben. Ort, Datum Unterschrift der Antragstellenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 6 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Anhang 2: Kriterienkatalog zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Erstes Kriterium ist die Einstufung des Einkommens in Bezug auf die Kindergartengebühren. Hier gibt es acht Stufen. 8 Punkte bekommt die Stufe mit dem niedrigsten Jahreseinkommen. Kinder unter 2 Jahren Jahres- einkommen Beitrag bei 25 Stunden pro Woche Beitrag bei 35 Stunden pro Woche Beitrag bei 45 Stunden pro Woche Punkte bis 12.271 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 8 bis 24.542 EUR 55,08 EUR 61,20 EUR 68,00 EUR 6 bis 36.813 EUR 120,02 EUR 133,36 EUR 148,18 EUR 5 bis 49.084 EUR 190,73 EUR 211,92 EUR 235,47 EUR 3 bis 61.355 EUR 268,64 EUR 298,49 EUR 331,65 EUR 2 bis 78.000 EUR 331,51 EUR 368,35 EUR 409,29 EUR 1 bis 100.000 EUR 430,96 EUR 478,86 EUR 532,06 EUR 0 über 100.000 EUR 517,15 EUR 574,63 EUR 638,48 EUR 0 Weitere Punkte werden, wie folgt vergeben: +2 Punkte für ein alleinerziehendes Elternteil +1 Punkt bei Vollzeittätigkeit oder vollzeitnaher Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeitenden ( mind. 75%) -1 Punkt, wenn der andere erziehungsberechtigte Elternteil nicht arbeitet jeweils +1 Punkt bei einem anerkannten Grad der Schwerbehinderung im Haushalt lebender Perso- nen +1 Punkt bei schulpflichtigen Geschwisterkindern, (leibliche, Pflege- oder Adoptivkinder) +1 Punkt Auszubildende*r Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Deutschen Sporthochschule Köln - Amtliche Mitteilungen - in Kraft. Kinder unter 2 Jahren +2 Punkte für ein alleinerziehendes Elternteil +1 Punkt bei Vollzeittätigkeit oder vollzeitnaher Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeitenden ( mind. 75%) -1 Punkt, wenn der andere erziehungsberechtigte Elternteil nicht arbeitet jeweils +1 Punkt bei einem anerkannten Grad der Schwerbehinderung im Haushalt lebender Personen +1 Punkt bei schulpflichtigen Geschwisterkindern, (leibliche, Pflege- oder Adoptivkinder) +1 Punkt Auszubildende*r

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Familienservicebüro Nr.: 08/2021 Köln, den 25.03.2021 INHALT Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 1 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS § 1 Präambel Als familienfreundliche Hochschule unterstützt die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS) Mitarbei- ter*innen mit Familienaufgaben. Die Suche nach Belegplätzen in Kindertageseinrichtungen gestaltet sich für U3 und Ü3 Kinder als schwierig, was die Eltern vor große Herausforderungen stellt. Zudem soll mit Blick auf die Gewinnung von neuen Fachkräften eine Unterstützung für die Mitarbei- ter*innen gegeben werden, die aufgrund ihres Zuzugs nach Köln und Umgebung wenig Einblick und Zugang zu den ohnehin schon limitierten Belegplätzen in Kindertageseinrichtungen haben. Durch die kooperierenden Kindertageseinrichtungen besteht des Weiteren die Möglichkeit, einen Betreuungs- platz in Arbeitsnähe zu haben. § 2 Förderungsgegenstand Gefördert wird die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt im Rahmen des Besuches einer öf- fentlich anerkannten, mit einer DSHS kooperierenden Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespfle- ge. Vorrangig sollen Eltern mit einem U3 Betreuungsplatz gefördert werden. Die maximale Förder- dauer beträgt vier Jahre und kann auf zwei oder mehrere Kinder verteilt werden. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige finanzielle Förderung der DSHS für die Kinderbetreuung in Anspruch ge- nommen wird bzw. wurde (z.B. Familienstipendium). Die finanzielle Förderung umfasst den mit den entsprechenden Kindertageseinrichtungen im Rah- men der Kooperation vereinbarten Jahresbetrag. Darüber hinaus fallen je nach Kindertageseinrich- tung weitere Kosten an (z.B. städtischer Elternbeitrag für eine Kindertageseinrichtung, Essensgeld, etc.), die von den Eltern selber zu tragen sind. Die Maßnahme ist als Unterstützung gedacht. Die Eltern sind selber dafür verantwortlich, mit dem Ende der Förderperiode eine verbindliche Lösung zur Kinderbetreuung zu finden. § 3 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind alle Mitarbeiter*innen der DSHS, deren Kinder (leibliche, Pflege- oder Adop- tivkinder) das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben. Nicht gefördert werden Anträge von Mitarbeiter*innen, die beurlaubt sind sowie Anträge von Personen, die als Honorarkraft oder aus- schließlich über einen Lehrauftrag an der DSHS beschäftigt sind. § 4 Antragsverfahren Der Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz ist möglichst frühzeitig dem Familienservicebüro anzu- zeigen. Hierzu muss das der Richtlinie angefügte Antragsformular (Anhang 1, vgl. auch Link auf der Webseite des Familienservicebüros) ausgefüllt und beim Familienservice möglichst bis zum 1. Okto- ber des Vorjahres des Kinderbetreuungseintritts abgegeben werden. Die Förderung der Kinderbe- treuung beginnt normalerweise mit Beginn des Kindertageseinrichtungsjahrs. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 2 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Die Mitarbeiter*innen haben gegenüber der DSHS keinen Anspruch auf einen Platz in einer Kinder- tageseinrichtung. Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können wird vorausgesetzt, dass die Eltern sich neben den vom Familienservicebüro benannten Kindertageseinrichtungen auch bei wei- teren Kindertageseinrichtungen über das städtische Kitaportal anmelden. Hierüber ist ein Nachweis beim Familienservicebüro vorzulegen. § 5 Vergabe der Kinderbetreuungsplätze Es können aufgrund der Budgetierung des Betrags jährlich bis zu 10 Plätze finanziert werden. Die Anzahl der Plätze hängt von den Konditionen der Anzahl der zur Verfügung gestellten Belegplätze der kooperierenden Kindertageseinrichtung ab. Wenn mehr Anträge auf Förderung eingehen, als Plätze vergeben werden können, werden folgende Kriterien berücksichtigt: - Finanzielle Situation der Eltern gemessen an der Einstufung des städtischen Kindergartenbei- trags - Vollzeitbeschäftigung bzw. vollzeitnahe Beschäftigung an der DSHS während des Kitajahres - Alleinerziehende Person - Berufstätigkeit des zweiten Elternteils - Schwerbehinderung - Geschwisterkinder, (leibliche, Pflege- oder Adoptivkinder) - Status als Auszubildende*r - ggfls. zusätzliche Kriterien der kooperierenden Kindertageseinrichtungen Die Vergabe der Plätze in den kooperierenden Kindertageseinrichtungen erfolgt nach dem Kriterien- katalog zur vorliegenden Richtlinie (s. Anhang 2). Über die Vergabe der Plätze entscheidet die Lei- tung des Familienservicebüros zusammen mit der Gleichstellungsbeauftragten und je einem*er Ver- treter*in des Personalrates für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten und des Personal- rates Technik und Verwaltung. § 6 Vereinbarungen für die Kooperation der DSHS mit den Kindertagesstätten Die DSHS kann über das Familienservicebüro prinzipiell mit freien, öffentlich anerkannten Kinderta- gesstätten kooperieren, sofern die Kindertageseinrichtung zumindest zeitweise den Kindern der Mitarbeiter*innen der DSHS Betreuungsplätze zur Verfügung stellt. Aufgrund der begrenzten Mittel unterstützt die DSHS die Kinderbetreuung durch Übernahme eines Jahresbeitrages für maximal drei Jahre pro Familie. Eine Splittung auf mehrere Kinder der Familie ist möglich. Es ist der DSHS Köln bewusst, dass die Kindertageseinrichtungen keine verbindliche Voraussage für ein jährlich bereitge- stelltes Kontingent an Kinderbetreuungsplätzen treffen können und bei den eingegangenen Bewer- bungen eine Auswahl entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Situation der Kindertageseinrich- tung treffen müssen. Die Kooperation kann beiderseitig aufgrund schwerwiegender Gründe jederzeit gekündigt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 3 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS § 7 Schlussvorschriften, Inkrafttreten, Rügeausschluss Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Deutschen Sporthochschule Köln - Amtliche Mitteilungen - in Kraft. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 07.12.2020. Köln, den 25.03.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 4 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Anhang 1: Antragsformular zur Unterstützung eines Kinderbetreuungsplatzes PERSÖNLICHE INFORMATIONEN Name, Vorname des antragstellenden Elternteils Wohnort der Familie Telefon privat Telefon DSHS E-Mail-Adresse privat E-Mail-Adresse DSHS Anstellung als Ort der Anstellung (z.B. Abteilung, Institut o.ä.) Liegt der Anstellung ein Ausbil- dungsverhältnis zugrunde? Vertragsdauer unbefristet: ja/nein altern.: Vertragsdauer befristet bis Zeitlicher Umfang des Beschäfti- gungsverhältnisses beider El- ternteile - Vollzeit/Teilzeit (in%) - nicht berufstätig (hierüber kann ggf. die Erbringung eines Nachweises verlangt wer- den) 1. Erziehungsberechtigte*r 2. Erziehungsberechtigte*r Sind Sie alleinerziehend? Liegt bei Familienmitgliedern eine anerkannte Schwerbehinderung vor? Bitte Kopie des jeweiligen Schwerbehindertenausweises beilegen Angaben zum Kind Name des Kindes, für das der Kita- Platz beantragt wird Geburtsdatum Geschlecht Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 5 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Angaben zum Kindergarten/ Kindergartenbeitrag Bei folgenden Kindertagesstätten außerhalb der DSHS- Kooperati- onskindergärten erfolg- te für das obengenannte Kind eine Anmel- dung (bitte Nachweise an- fügen (z.B.: Emails etc.) Bereits vorliegende Absagen an- derer Kindergärten können Sie hier eintragen (Nachweise der Absagen bitte in Kopie beilegen) Der zu entrichtende städtische Kindergartenbetrag beträgt -Nachweis über städtischen Be- scheid, dieser kann ggf. nachge- reicht werden- Angaben zu Geschwisterkinder/zum Kindergartenplatz Gibt es Geschwisterkinder? wenn ja, Geburtsdatum Gibt es weitere schulpflichtige Geschwisterkinder? ja/nein Angaben zu Unterstützungsleistungen Beziehen Sie aktuell /haben Sie Unter- stützung durch die DSHS bezogen? wenn ja, welche und wie lange? (Sti- pendium, Kinderbetreuung) ja/nein Ich bestätige die Richtigkeit meiner Angaben. Ort, Datum Unterschrift der Antragstellenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2021– Seite 6 Richtlinie zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Anhang 2: Kriterienkatalog zur Unterstützung der Kinderbetreuung an der DSHS Erstes Kriterium ist die Einstufung des Einkommens in Bezug auf die Kindergartengebühren. Hier gibt es acht Stufen. 8 Punkte bekommt die Stufe mit dem niedrigsten Jahreseinkommen. Kinder unter 2 Jahren Jahres- einkommen Beitrag bei 25 Stunden pro Woche Beitrag bei 35 Stunden pro Woche Beitrag bei 45 Stunden pro Woche Punkte bis 12.271 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 8 bis 24.542 EUR 55,08 EUR 61,20 EUR 68,00 EUR 6 bis 36.813 EUR 120,02 EUR 133,36 EUR 148,18 EUR 5 bis 49.084 EUR 190,73 EUR 211,92 EUR 235,47 EUR 3 bis 61.355 EUR 268,64 EUR 298,49 EUR 331,65 EUR 2 bis 78.000 EUR 331,51 EUR 368,35 EUR 409,29 EUR 1 bis 100.000 EUR 430,96 EUR 478,86 EUR 532,06 EUR 0 über 100.000 EUR 517,15 EUR 574,63 EUR 638,48 EUR 0 Weitere Punkte werden, wie folgt vergeben: +2 Punkte für ein alleinerziehendes Elternteil +1 Punkt bei Vollzeittätigkeit oder vollzeitnaher Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeitenden ( mind. 75%) -1 Punkt, wenn der andere erziehungsberechtigte Elternteil nicht arbeitet jeweils +1 Punkt bei einem anerkannten Grad der Schwerbehinderung im Haushalt lebender Perso- nen +1 Punkt bei schulpflichtigen Geschwisterkindern, (leibliche, Pflege- oder Adoptivkinder) +1 Punkt Auszubildende*r Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Deutschen Sporthochschule Köln - Amtliche Mitteilungen - in Kraft. Kinder unter 2 Jahren +2 Punkte für ein alleinerziehendes Elternteil +1 Punkt bei Vollzeittätigkeit oder vollzeitnaher Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeitenden ( mind. 75%) -1 Punkt, wenn der andere erziehungsberechtigte Elternteil nicht arbeitet jeweils +1 Punkt bei einem anerkannten Grad der Schwerbehinderung im Haushalt lebender Personen +1 Punkt bei schulpflichtigen Geschwisterkindern, (leibliche, Pflege- oder Adoptivkinder) +1 Punkt Auszubildende*r

  • AM_2021-09-Master-Zulassungsordnung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 09/ 2021 Köln, den 21.04.2021 INHALT ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 ‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 1 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 Zulassungsordnung für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20. April 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein‐Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV. NRW S. 1110, in Kraft getreten am 08. Dezember 2020 hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Zulassungsordnung für die Masterstudiengänge erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für die Master‐Studiengänge „Sport‐ und Bewegungsgerontologie“ (M.Sc.), „Sporttourismus und Destinationsmanagement“ (M.Sc.), „Human Technology in Sports and Medicine“ (M.Sc.), „Leistung, Training und Coaching im Spitzensport“ (M.Sc.), „Sport Management“ (M.Sc.), „Sport, Medien und Kommunikationsforschung“ (M.A.) sowie „Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement“ (M.A.), „Psychology in Sport and Exercise“ (M.Sc.) sowie „International Sport Development and Politics“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufnahmetermin und Studienplätze Die Zulassung zu den Master‐Studiengängen erfolgt jeweils zum Wintersemester. Ein Master‐Studiengang kann auf eine bestimmte Zahl von Studienplätzen begrenzt werden. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester aufgrund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nicht möglich. § 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zu einem Master‐Studiengang kann zugelassen werden, wer: a) entweder an einer deutschen Hochschule ein mindestens sechssemestriges einschlägiges wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert hat, wobei die Einschlägigkeit anhand der in der Anlage A hinterlegten fachspezifischen Bestimmungen konkretisiert sind, oder an einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat und b) sowohl die entsprechende fachliche Eignung (Abs. 3), als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 4) nachweist sowie über die gemäß Absatz 2 für den jeweiligen Studiengang erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 2 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 und c) nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Master‐Studiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sport und Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom sowie den Abschlüssen Erste Staatsprüfung und Master of Education im Rahmen der Lehramtsausbildung. Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. (2) Enthält ein Master‐Studiengang englischsprachige Lehr‐ oder Studienanteile, müssen die Bewerberinnen und Bewerber mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entsprechende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden. Für die Master‐Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „International Sport Development and Politics“ und „Psychology in Sport and Exercise“ sind zusätzlich besondere Englischkenntnisse der Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen. Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erforderlichen Testnachweis nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, muss der Testnachweis für besondere Englischkenntnisse bis zum 31. Mai. desselben Jahres eingereicht werden. Englische Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sowie Absolventinnen und Absolventen komplett englischsprachiger Bachelorstudiengänge, die an einer Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch ist, müssen diesen Nachweis zur Zulassung in die M.Sc. „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nicht erbringen. (3) Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Die fachliche Eignung dient der Überprüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, die erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialkenntnisse zu ergänzen. Die fachliche Eignung erfordert einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss kann nachgewiesen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studium nach ECTS mindestens mit der Note „Grade B“ oder nach dem deutschen Notensystem mindestens mit der Note 2,5 abgeschlossen hat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 3 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 (4) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH‐2) ist für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird. Ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ist für die Zulassung zu den M.Sc. „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nicht erforderlich. § 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen (1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zu einem Master‐Studiengang ist der 15. Juli. Abweichend hierzu ist Einsendeschluss für Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, der 31. Mai. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt werden. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a. Zeugnis über einen Studienabschluss gemäß § 3 Abs. 1 a; b. Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern gemäß § 3 Abs. 4 und (für den Fall eines Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 1); c. Lebenslauf (für die Master‐Studiengänge „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ in englischer Sprache zu verfassen); d. Nachweis wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungs‐ projekten, Publikationen, etc.); e. Nachweis über berufspraktische Erfahrungen (z.B. Arbeitszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Praktikumszeugnisse, Auslandsaufenthalte u.ä.); f. Nachweis über sportpraktische Erfahrungen (z.B. Trainerscheine); g. Schriftliche Darlegung des Interesses an den Studienschwerpunkten des jeweiligen Master‐Studienganges und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums, sowie Darstellung der mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben). Für die Master‐Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ ist die Darlegung in englischer Sprache zu verfassen. Die unter a. und b. genannten Zeugnisse und Nachweise sind zur Einschreibung in Form beglaubigter Kopien einzureichen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 4 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 h. Nachweis zusätzlicher besonderer Englischkenntnisse (Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1) für die Master‐Studiengänge Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ gemäß § 3 Abs. 2. (3) Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erfolgreichen Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums in Form des Abschlusszeugnisses nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Anstelle des Abschlusszeugnisses kann auch ein vorläufiges Zeugnis oder eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes eingereicht werden, in der der erfolgreiche Abschluss und die erreichte Abschlussnote des Studiums bescheinigt wird. Diese Nachreichfrist gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind. § 5 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss. (2) Der Zulassungsausschuss wird vom Rektorat bestellt. Den Vorsitz führt die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des jeweiligen Master‐Studienganges, welche oder welcher vom Rektorat bestellt wird. Im Verhinderungsfall übernimmt eines der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des Studienganges sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. (3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. § 6 Zulassungsverfahren (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der Bewerbungen nach ihrer Eignung gebildet, bei der die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses, die studiengangbezogene Praxiserfahrung und die persönliche Eignung einbezogen werden. (2) Die Bildung der Rangfolge erfolgt durch ein Punktesystem, bei dem maximal 40 Punkte erreichbar sind. Hiervon entfallen auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 5 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 Hochschulabschlusses maximal 22 Punkte, auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung maximal 12 Punkte und auf die persönliche Eignung maximal 6 Punkte. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über den Ranglistenplatz. (3) Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). Hierbei bewertet er die Bewerberinnen und Bewerber in jeder der drei Kategorien nach dem in Abs. 4 – 6 im Einzelnen aufgeführten Punktesystem. Über die Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber wird ein Protokoll erstellt. (4) Die auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses entfallenden Punkte werden durch den Zulassungsausschuss wie folgt vergeben: Note Punkte 1,0 22 1,1 21 1,2 20 1,3 19 1,4 18 1,5 17 1,6 16 1,7 15 1,8 14 1,9 13 2,0 12 2,1 11 2,2 10 2,3 9 2,4 8 2,5 7 (5) Die auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen: 1. Jeweils höchstens drei Punkte können vergeben werden a) für das Studienfach des abgeschlossenen Hochschulstudiums, in Abhängigkeit von der hierdurch für den angestrebten Masterstudiengang erworbenen Qualifizierung b) und für absolvierte Praktika sowie erworbene Berufserfahrung. 2. Mit jeweils maximal 2 Punkten können die Bewerber bewertet werden, a) für erworbene Forschungserfahrung und wissenschaftliche Vorarbeiten, b) für einen bestehenden beruflichen oder privaten Sportbezug und Trainertätigkeiten c) sowie für Internationalität. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 6 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 (6) Die auf die persönliche Eignung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen. Jeweils höchstens 2 Punkte können vergeben werden, 1. für die Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihr oder sein Auftreten, 2. für das Studien‐ und Berufsziel sowie 3. für die Zielstrebigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihre oder seine Motivation. (7) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an einzelnen Studienschwerpunkten des jeweiligen Master‐Studiengangs und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, weist die Bewerberin oder der Bewerber durch ein persönliches Motivationsschreiben und durch den persönlichen und beruflichen Werdegang nach. § 7 Auswahl und Zulassung weiterer Bewerbungen (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht erfüllen, zugelassen werden. In diesem Fall werden mit den entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern Auswahlgespräche nach Abs. 2 durchgeführt ‐ sofern deren Endnote des Studienabschlusses nicht schlechter als 3,0 bzw. „Grade C“ ist. Die Auswahlgespräche sollen in der Regel eine Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen. Die Zulassung erfolgt sodann anhand der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktzahl im Rahmen der Restkapazität der Plätze. (2) Das Gremium zur Durchführung der Auswahlgespräche wird von dem Zulassungs‐ ausschuss (§ 5) festgelegt. Für die Entscheidungsfindung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen und bewertet: 1. einschlägige Qualifikation durch den vorangegangenen Hochschulabschluss, 2. Studien‐ und Berufsziele, 3. studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master‐Studiengang aufweist, 4. Dauer und Inhalt der gesammelten Berufspraxis, 5. Auftreten und Persönlichkeit. (3) Nach dem Gespräch werden von dem Gremium, ohne Anwesenheit der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers, für die Kriterien des Abs. 2 Nr. 1 ‐ 5 nach erfolgter Abstimmung jeweils Punkte von 1 bis 5 verteilt. Können sich die Mitglieder des Gremiums hinsichtlich einzelner Kriterien nicht auf eine einheitliche Punktevergabe einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich nach der Addition der einzelnen Punkte und kann maximal 25 Punkte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 7 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 betragen. Über jedes Auswahlgespräch und die Punktevergabe ist ein Protokoll zu führen. (4) Die Zulassung erfolgt nach Durchführung der Auswahlgespräche anhand der erreichten Gesamtpunktzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Der Zulassungsausschuss (§ 5) erstellt hierzu eine entsprechende Rangliste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Losverfahren über die Position in der Rangliste. § 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme (1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deutschen Sporthochschule Köln. Im Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam. (2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt. (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerberinnen und Bewerber der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungsverfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 4 vorausgegangen, so ist ihnen auf Antrag der erreichte Rangplatz sowie der letzte zugelassene Rangplatz in dem Ablehnungsbescheid anzugeben. § 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Rügeausschluss (1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 8 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20.04.2021 Köln, den 21.04.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.‐Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2021 – Seite ‐ 9 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 20.04.2021 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: Anlage A Allgemein können fachlich verwandte Bachelor‐Studiengänge (z.B. der Kultur, Sozial‐ oder Naturwissenschaften) die Zulassung zu einem Masterstudiengang mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) an der Deutschen Sporthochschule Köln ermöglichen. Hierbei können gemäß § 49 Abs. 7 durch fachspezifische Bestimmungen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium im jeweiligen Fach festgelegt werden. Insbesondere können fachspezifischen Bestimmungen Festlegungen hinsichtlich der für die Zulassung notwendigen Verteilung der einschlägigen Leistungspunkte auf bestimmte Studieninhalte treffen und konkretisieren. Fachspezifische Bestimmungen: I. Sport Management (M.Sc.) II. Sporttourismus und Destinationsmanagement (M.Sc.) III. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement (M.A.) IV. Sport‐ und Bewegungsgerontologie (M.Sc.) V. Sport, Medien und Kommunikationsforschung (M.A.) VI. Human Technology in Sports and Medicine (M.Sc.) VII. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport (M.Sc.) VIII. Psychology in Sport and Exercise (M.Sc.) IX. International Sport Development and Politics (M.A.) I. M.Sc. Sport Management 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder wirtschafts‐/betriebs‐/volkswissenschaftlicher oder kommunikationswissenschaftlicher (dann mit Schwerpunkt Marketing) oder rechtswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens 10 Leistungspunkte). II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) entweder sportwissenschaftlicher, tourismuswissenschaftlicher, naturwissenschaftlicher, geogra‐ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 9 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 phischer, wirtschaftswissenschaftlicher oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens 10 Leistungspunkte). III. M.A. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher und gesundheitswissenschaftlicher bzw. Gesundheits‐ management‐orientierter Hauptausrichtung. 3. Insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte in Sportwissenschaft in Verbindung mit Gesundheitswissenschaft / Gesundheitsmanagement / Prävention; davon − mindestens 45 leistungspunkte in Sportwissenschaft und − mindestens 30 Leistungspunkte in Gesundheitswissenschaft oder Gesundheitsmanagement oder Prävention oder − die Kombination von zwei oder drei der genannten Bereiche IV. M.Sc. Sport‐ und Bewegungsgerontologie 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher, gerontologischer, gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer, psychologischer, pädagogischer, soziologischer oder anderer natur‐ oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung des Studiums. 3. Es müssen im Rahmen des Bachelorstudiums nachweisbar Wissenschaftsmethodologie und Statistik als Inhalte vorhanden sein. V. M.A. Sport, Medien‐ und Kommunikationsforschung 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Sportwissenschaften oder aus dem Gebiet der Sozialwissenschaften. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 10 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 3. Mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodologie (bestehend aus zentralen Inhalten des methodischen und sozialwissenschaftlich‐ empirischen Arbeitens). VI. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, ingenieurwissenschaftlicher, mathematischer, sportwissenschaftlicher, gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer, medizintechnischer oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelor müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich ausgerichtet sein. VII. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, sportwissenschaftlicher, medizinischer, mathematischer, gesundheitswissenschaftlicher (bzw. Physiotherapie), leistungssportlicher Hauptausrichtung. 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelors müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich oder sportwissenschaftlich ausgerichtet sein. VIII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit sportwissenschaftlicher oder psychologischer Ausrichtung. 3. Die Studieninhalte des Bachelorstudiums müssen jeden der folgenden drei Studienanteile mindestens in Höhe von 10 Leistungspunkten abgedeckt haben: a. bio‐, sport‐ oder bewegungswissenschaftliche Grundlagen (z. B. funktionelle Anatomie und Physiologie, Bewegungslehre und Biomechanik, Trainings‐ wissenschaft, Neurowissenschaft), b. psychologische Grundlagen (z.B. Allgemeine Psychologie, Sozialpsychologie, Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Pädagogische Psychologie) und c. Statistik / Methodenlehre. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 11 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 IX. M.A. International Sport Development and Politics 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegender (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder sozial‐, geistes‐, kultur‐ bzw. wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung. 3. Die Studienschwerpunkte des Bachelorprogramms müssen in methodischer Hinsicht Grundlagen der empirischen Sozialforschung und Hermeneutik (zumindest > 10 CP) und in inhaltlicher Hinsicht historische bzw. aktuelle gesellschaftspolitische oder sportwissenschaftliche Entwicklungen (zumindest > 25 CP) umfassen. Zulassungsordnung für die Master‐Studiengänge § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: Fachspezifische Bestimmungen: II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement III. M.A. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement IV. M.Sc. Sport‐ und Bewegungsgerontologie V. M.A. Sport, Medien‐ und Kommunikationsforschung VI. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine VII. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport VIII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise IX. M.A. International Sport Development and Politics

  • AM_2021-10-Prüfungs-_und_Zugangsordnung_der_DSHS_Köln_für_den_Weiterbildungsmasterstudiengang_M.Sc._Sport__Bewegung_und_Ernährung_vom_20.04.2021.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 10/ 2021 Köln, den 21.04.2021 INHALT PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 1 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547) hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Prüfungs- und Zugangsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zugangsvoraussetzungen § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Anerkennung externer Leistungen § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 2 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 3 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung Diese Prüfungs- und Zugangsordnung (PZO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung (MA-SBE) an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen regeln das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan. § 2 Ziel des Studiums Der MA-SBE führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einer einjährigen Berufstätigkeit im Ernährungs-, Bewegungs- oder/und Sportbereich – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des MA-SBEs soll der*die Kandidat*in nachweisen, dass inhaltliche Spezifika eines Studienfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben wurden, fachliche Zusammenhänge überblickt werden können und die Fähigkeit vorliegt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern der Sporternährung anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum MA-SBE hat Zugang, wer: 1. ein ernährungs-, bewegungs- oder sportwissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolgreich abgeschlossen hat oder einen adäquaten akademischen Abschluss vorweisen kann und 2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einem ernährungs-, bewegungs- oder/und sportbezogenen Beruf vorweisen kann. (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 4 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (3) Übersteigt die Zahl der zugangsberechtigten Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die Note des ersten akademischen Abschlusses sowie die Anzahl der bereits aus externen Leistungen erbrachten Credit Points (vgl. § 10). Ist die Höhe der aus externen Leistungen erbrachten Credit Points mehrerer Kandidat*innen gleich, entscheidet das Los. Vorherige erfolglose Bewerbungen werden angemessen berücksichtigt. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Masterthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 30 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistungen (siehe dazu § 10) angerechnet. Die 30 Credit Points aus externen Leistungen müssen bis zur Anmeldung der Masterthesis nachgewiesen werden. (3) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem sport-, bewegungs- oder ernährungswissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudiengang Sport-, Bewegungs- und Ernährungswissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5-17 Credit Points. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 5 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für bestandene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. Ein Credit Point nach Absatz 6 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem*der Vorsitzenden in Person des*der Studiengangleiters*in 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen des Studiengangs 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen des Studiengangs 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der weiteren Prüfungsausschussmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*n Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*e Stellvertreter*in gewählt. Diese Stellvertreter*innen werden tätig, wenn die Mit- glieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die*Der Leiter*in der Abtei- lung Universitäre Weiterbildung ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Das vorsit- zende Mitglied beruft die Sitzungen ein. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Rektor bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Bei Prüfungsangelegenheiten, die die Prüfung eines Mitglieds betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und wird durch den*die Stellvertreter*in wahrgenommen. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, für das Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie für das Anerkennungsverfahren nach § 9 und § 10. Der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 6 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 HG dazu berechtigt sind und in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 7 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen erfolgt eine Umrechnung der Note. § 10 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert werden kann oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, sind 30 CPs der für den Masterabschluss zu erbringenden 120 CPs über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen abzudecken. Zu den extern erbrachten Leistungen zählen insbesondere beruflich erworbene Kompetenzen, Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen Sport, Bewegung, Ernährung, Therapie, Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Medizin sowie über das grundständige Studium hinaus erworbene wissenschaftliche Kompetenzen. Näheres regelt der Punkt „Akkreditierung von zuvor geleisteten Lernerfahrungen“ im Modulhandbuch. (2) Die Anerkennung der einzureichenden Nachweise wird durch den Prüfungsausschuss geprüft. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit bestimmter externer Nachweise sind die Fachvertreter*innen zu hören. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 8 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der*die Kandidat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Bei Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung kann ein*e Kandidat*in von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die*den Kandidatin*en von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der*dem Kandidatin*en eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*en ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 - 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 9 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin auf der Lernplattform bekannt gegeben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung bzw. Teilprüfung. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die*Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer*eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin*arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht die Möglichkeit besteht, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. Gleiches gilt für Verhinderungsgründe, die in einer besonderen familiären Belastung liegen. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 10 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (8) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitsplicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveranstaltung geltend gemachten Gründe, müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann unter Auflage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) Klausur b) mündliche Prüfung c) Praktische Demonstration d) Poster-Präsentation e) schriftliche Ausarbeitung (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv- gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 11 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten (ggf. nur sachkundiger Beisitzer). (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (6) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfer*innen, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort- Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 12 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wörtern haben. Der Arbeit ist immer eine Zusammenfassung in englischer bzw. deutscher Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis erfolgt zu Ende des 3. Semesters schriftlich beim*bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann nur gestellt werden, wenn alle Module abgeschlossen und Modulprüfungen bestanden wurden. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 8 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen von Kandidat*in und Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangleitung dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von dem*der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidatin*en einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 13 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (7) Das Thema kann - ohne Begründung - nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die zweite Person wird auf Vorschlag der Studiengangleitung von der*dem Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegt. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab, oder ist eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, soll spätestens innerhalb von drei Monaten ein neuer Antrag eingereicht oder ein Attest bzw. ein begründeter Antrag vorgelegt werden, wodurch eine weitere Verlängerung der Anmeldefrist gerechtfertigt werden kann. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie*er ihre*seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der Universitären Weiterbildung oder der Studiengangleitung in digitaler Form auf einer eigens hierfür eingerichteten Campuscloud abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 14 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Weitere Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Für jede Modulprüfung soll zeitnah die Wiederholungsprüfung angeboten werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem*der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 15 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung der ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs ist der Antrag auf Genehmigung des neuen Themas innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die nicht bestandene Masterthesis einzureichen. Sollte die Antragstellung später vorgenommen werden, setzt dies einen begründeten Antrag voraus, über dessen Genehmigung die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe des Modulhandbuches für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen hat, die entsprechenden Modulprüfungen bestanden hat, die über Anerkennung externer Leistungen zu erbringenden 30 Credit Points (vgl. § 10) bis zur Anmeldung der Masterthesis nachweisen kann und die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Kandidatin*en eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der DSHS Köln und der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolventin*en ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des MA-SBE. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 16 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Erbringen der Prüfungsleistung bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Prüfling ist berechtigt, eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion seiner Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen zu erstellen. § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung, Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlus- ses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben un- berührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 20.04.2021. Köln, den 21.04.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder I. Allgemeines II. Allgemeine Regelungen

  • AM_2021-11-Eignungstest_an_Pfingsten.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 11/2021 Köln, den 05. Mai 2021 INHALT Sportpraktische Eignungsfeststellung in der Pfingstwoche 2021 (26. – 28. Mai 2021) hier: besondere Regelungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2021 – Seite 1 Sportpraktische Eignungsfeststellung in der Pfingstwoche 2021; hier: besondere Regelungen Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 08.12.2020 (GV.NRW.S.1110) sowie der §§ 12 und 13 der Verord- nung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbe- trieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) i. d. Fassung vom 15. April 2020, werden hiermit die nachfolgenden besonderen Regelungen für die Sportpraktische Eignungsfeststellung in der Pfingstwoche 2021 (26. -28.05.2021) veröffent- licht: I. Sportpraktische Eignungsfeststellung in der Pfingstwoche 2021 Für die sportpraktische Eignungsfeststellung in der Pfingstwoche 2021 (26. – 28.05.2021) gelten folgende Besonderheiten: 1. Bei der sportpraktischen Eignungsfeststellung ist die Prüfung bestanden, wenn in 18 der 20 Einzelleistungen die Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Es sind somit ausnahmeweise 2 Defizite zulässig. Bei Eignungstest-Teilnehmer*innen für Lehramt Grundschule und Förderschule ist die Prüfung bestanden, wenn in 17 der 20 Einzel- leistungen die Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Kaderathlet*innen dürfen ebenfalls beim dritten Defizit weiter an der Prüfung teilnehmen, müssen jedoch ent- sprechend der Regelungen der Ordnung für die Eignungsfeststellung eines dieser De- fizite in einer Nachprüfung ausgleichen, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Diese Ausnahmeregelungen dienen dazu, die pandemiebedingten Beeinträchtigun- gen zu kompensieren. 2. Der Ausdauerlauf entfällt aus zwingenden organisatorischen Gründen. 3. Die Inhalte der sportpraktischen Eignungsfeststellung werden in den Disziplinen ent- sprechend der in der Ordnung über die Eignungsfeststellung vorgesehenen Prü- fungsregularien seitens der Prüfer so angepasst, dass die Vorgaben des Infektions- schutz und die Hygienebestimmungen der Deutschen Sporthochschule Köln einge- halten werden. 4. Soweit es bei einer Disziplin umsetzbar ist, findet die Prüfung im Außenbereich statt. Eine Rückverlegung in den Innenbereich wäre nur ausnahmsweise zulässig, wenn bspw. die Wetterverhältnisse eine Prüfung im Außenbereich in der jeweiligen Situa- tion nicht zulassen. Die Entscheidung darüber trifft der Rektoratsbeauftrage für den sportpraktischen Eignungstest. In jedem Fall sind die Vorgaben des Infektionsschutz einzuhalten. 5. Die Teilnehmer*innen müssen vor Beginn der Prüfung bei der Gruppenleitung einen negativen Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Dabei muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Test- verfahren handeln (keine Selbsttest). Das negative Ergebnis muss von einer der in Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2021 – Seite 2 Sportpraktische Eignungsfeststellung in der Pfingstwoche 2021; hier: besondere Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich be- stätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Akkreditierung zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und das Testergebnis bei der verantwort- lichen Person abzugeben. 6. Alle Mitarbeiter*innen und Helfer*innen müssen sich vor dem ersten Einsatz beim Eignungstest im Labor des Instituts für Kreislaufforschung und Sportmedizin, Abt. II: Molekulare und zelluläre Sportmedizin, testen lassen. Bei einem Einsatz an allen 3 Tagen reicht eine weitere Testung vor dem zweiten oder dritten Eignungstest-Tag aus. Die Mitwirkung am Eignungstest ist nur bei negativem Testergebnis zulässig. Pro Prüfungstag dürfen 8 AStA-Helfer*innen mitwirken, für welche ebenfalls diese Vor- gaben gelten. 7. Eine Begleitung der Eignungstest-Teilnehmer*innen auf dem Hochschulgelände durch Angehörige oder Freunde ist untersagt. II. Inkrafttreten, Rügeausschluss 1. Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. 2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht wer- den, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26. April 2021. Köln, den 05.05.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder
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