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  • AM_2022-15-Ordnung_zur_Regelung__von_Online-Prüfungen_an_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 15/2022 Köln, den 10. Mai 2022 INHALT Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 26. April 2022 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 1 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26. April 2022 Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle schriftlichen und mündlichen Modul- Abschlussprüfungen i. S. v. § 63 Abs. 1 S. 1 HG. Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für sportpraktische Prüfungen sowie für die sportpraktische Eignungsfeststellung. Für sonstige Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln gelten die Vorschriften sinngemäß. Für Prüfungen im Rahmen der Studiengänge Lehramt gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, wie die Rahmenordnungen der jeweiligen Kooperations- partner dem nicht entgegenstehen. (2) Für Prüfungen im Rahmen einer Promotion gelten nachfolgende Bestimmungen sinn- gemäß. An die Stelle des zuständigen Prüfungsausschusses tritt der Promotionsaus- schuss. (3) Sofern in der jeweiligen Prüfungs- oder Promotionsordnung abweichende Bestimmun- gen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Ordnung getroffen werden, gehen die- se vor. § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Prüfungen können als Online-Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. (2) Den Prüfungskandidat*innen wird rechtzeitig vor Prüfungsbeginn, in der Regel bei Ver- anstaltungsbeginn, mitgeteilt, dass eine Prüfung auch als Online-Prüfung durchgeführt wird. Die Teilnahme an Online-Prüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Prä- senzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung der Grundsätze der Chancen- gleichheit stattfinden. (3) Vor der Prüfung erhalten die Prüfungskandidat*innenausreichend Gelegenheit, sich mit den in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommuni- kationssystemen vertraut zu machen. Es soll für die Studierenden die Möglichkeit be- stehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumli- che Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. Für die Sicherstellung der techni- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 2 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 schen Umgebung inklusive einer stabilen Internetverbindung sind die Prüfungsteilnehmer*innen selbst verantwortlich. § 3 Mündliche Online-Prüfungen Mündliche Prüfungen können mit der Zustimmung aller Beteiligten per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für gebärdensprachliche Prüfungen. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Fernprüfung können von Prüfenden oder Beisitzenden protokolliert werden. Die Aufzeichnung von Bild- und Tondaten der Videokonferenz ist nicht statthaft. § 4 Online-Klausuren (1) Klausuren können als Online-Klausuren durchgeführt werden. Eine Online-Klausur wird in einem festgelegten Zeitabschnitt unter Verwendung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme abgelegt. Sie ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist die in dem Modul vermittelten Lernziele abzuprüfen. (2) Die Prüfungsaufsicht kann dabei auch in Form der Video-Aufsicht dieser Ordnung erfol- gen. Auf eine Aufsicht soll verzichtet werden, wenn durch die Gestaltung der Aufgaben- stellung in Kombination mit den zugelassenen Hilfsmitteln und ggf. zusätzlichen techni- schen Vorkehrungen, insbesondere solchen, die im Rahmen der e-Learning Plattform zur Verfügung stehen, sichergestellt ist, dass Täuschungen während der Prüfung soweit möglich verhindert werden. (3) Die Prüfungsbearbeitung muss bis zum festgelegten Prüfungsende vollständig über die in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommunikati- onssysteme abgegeben sein. Andernfalls gilt die Prüfungsleistung als nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht. § 7 bleibt unberührt. § 5 Datenverarbeitung (1) Im Rahmen von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten gemäß den Best- immungen der Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln in der je- weils geltenden Fassung verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durch- führung der Prüfung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Zwecke der Authen- tifizierung nach § 6 und der Prüfungsaufsicht. (2) Die Prüfenden stellen sicher, dass die bei der Durchführung einer elektronischen Prü- fung anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtli- chen Anforderungen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung – DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50 DSGVO zu beachten. (3) Die Prüfungskandidat*innen sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personen- bezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 3 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 DSGVO ist ausdrücklich hinzuweisen. Vor Beginn der Prüfung sind den Prüfungskandidat*innen insbesondere Hinweise zum aus- gewählten Videokonferenzsystem und die entsprechenden Datenschutzhinweise (In- formationen nach Art. 13 DSGVO) zuzuleiten. (4) Die Prüfungskandidat*innen sind darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an der Online- Prüfung freiwillig erfolgt. Alternativ kann an der Präsenzprüfung gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 teilgenommen werden. (5) Eine Aufzeichnung der Bild- und Tondaten des Prüfungsgeschehens sowie des Identifi- zierungsmittels erfolgt nicht. § 6 Authentifizierung (1) Vor Beginn einer Online-Prüfung kann, soweit erforderlich, die Authentifizierung mit Hilfe eines gültigen Identifikationsdokuments, insbesondere eines Personal- oder Stu- dierendenausweises, das nach Aufforderung der Aufsichtführenden vorzuzeigen ist, si- chergestellt werden. Darüber hinaus sind auch sonstige geeignete Authentifizierungen oder Authentifizierungsverfahren, insbesondere über das Campus-Management-System, zulässig. (2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist in jeder Form unzuläs- sig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu lö- schen. Nicht relevante Daten des Identifikationsdokumentes (z. B. Ausweisnummer) sol- len seitens der Prüfungsteilnehmer*innen bei der Authentifizierung verdeckt oder zuvor abgeklebt werden. Soweit dies aufgrund der Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durchführbar ist, soll die Authentifizierung unter Ausschluss der üb- rigen Prüfungsteilnehmer*innen erfolgen, wenn die zu authentifizierende Person dies wünscht. § 7 Technische Störungen Technische Störungen während Online-Prüfungen, die eine Prüfungsteilnahme oder -abgabe verhindern, gehen nicht zu Lasten der Prüfungsteilnehmer*innen, sofern die Deut- sche Sporthochschule Köln oder Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen diese nachweislich zu vertreten haben. Bei kleineren technischen Störungen wird die Prüfung un- terbrochen und später mit einem entsprechenden Zeitaufschlag fortgesetzt.Bei erheblichen Störungen wird die Prüfung abgebrochen. Der Abbruch führt für die betroffenen Prüfungs- teilnehmer*innen zu keinem Verlust eines Prüfungsversuchs. Die Störung ist durch die*den Prüfungsteilnehmer*in unverzüglich während der Prüfung bei den Prüfenden oder Aufsichts- führenden anzuzeigen. Verspätete Anzeigen können nicht berücksichtigt werden. Über Aus- nahmen entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 4 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 § 8 Durchführung der Videoaufsicht (1) Die Videoaufsicht dient dem Ziel, die Identität der Prüfungsteilnehmer*innen zu verifi- zieren sowie Täuschungsversuche zu verhindern und Verstöße aufzudecken und damit den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit sicherzustellen und darüber hinaus für die Bearbeitung der Prüfung erforderliche klärende Rückfragen der Prüfungsteilnehmer*innen während der Prüfung zu ermöglichen. Sie ist nur bei Online- Prüfungen zulässig, bei denen sie aufgrund des Prüfungsformats zur Verhinderung von Täuschungsversuchen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Bei der Auswahl der Aufgabenstellung und der zulässigen Hilfsmittel ist darauf zu achten, dass eine möglichst eingriffsintensivarme Videoaufsicht erforderlich ist. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so zu gestalten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nur soweit eingeschränkt werden, wie es zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich und angemessen ist. (2) Die Prüfungsteilnehmer*innen können im Rahmen der Videoaufsicht verpflichtet wer- den, die Kamera- und Mikrofonfunktion von geeigneten technischen Endgeräten zu ak- tivieren. Die Prüfenden können je nach Anforderungen des jeweiligen Prüfungsformats die genaue Form der Beaufsichtigung im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Grenzen festlegen. Dazu gehören insbesondere die ständige Sichtbarkeit des Gesichts, Oberkör- pers und Arbeitsplatzes inklusive Prüfungsbogen der Prüfungsteilnehmer*innen, der Ausschluss eines virtuellen Hintergrundbildes oder die Übertragung der Bildschirman- sicht des für die Prüfung verwendeten Endgeräts. Der Einsatz von mehreren Kameras zur Erhöhung der Intensität der Überwachung ist nicht zulässig. Die Einzelheiten der Durchführung der Videoaufsicht sind den Prüfungsteilnehmer*innen vor Beginn der Prü- fung bekannt zu geben. (3) Die Videoaufsicht erfolgt durch Prüfende und Aufsichtspersonal der Deutschen Sport- hochschule Köln. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Video- aufsicht ist unzulässig. Die Videoaufsicht darf dabei grundsätzlich nicht intensiver gestal- tet werden, als es bei der Aufsicht bei Präsenzprüfungen üblich ist. Die Aufteilung der Prüfungsteilnehmer*innen auf mehrere Aufsicht führende Personen in eigenen Video- konferenzen ist unter der Maßgabe des Satzes 3 zulässig. (4) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. (5) Eine weitere Beaufsichtigung von Prüfungsteilnehmer*innen, die die Prüfung (frühzeitig) beendet haben, ist unzulässig. Ist die Einreichung der Prüfungsarbeit jedoch erst bei Prüfungsende, z. B. in Form eines Daten-Uploads möglich, so kann verlangt werden, dass die fertige Prüfungsarbeit bis zur Abgabe für die Aufsicht führende Person sichtbar ver- bleibt. § 9 Verdacht auf Täuschungsversuch und technische Störungen (1) Bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Täuschungsversuches, so ist die Auf- sicht führende Person während der Prüfung jederzeit berechtigt, die betroffenen Prüfungsteilnehmer*innen aufzufordern, zur Aufklärung des Sachverhalts die Kamera geeignet zu positionieren, zu fokussieren oder mithilfe eines Kameraschwenks den Ar- beitsplatz oder Prüfungsraum zu zeigen. Ebenso kann dazu aufgefordert werden, den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 5 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 Bildschirm des zur Bearbeitung der Prüfung verwendeten Endgeräts zu übertragen und damit für die Aufsicht führende Person sichtbar zu machen. Der Sachverhalt ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. (2) Bei kurzzeitigen technischen Störungen der Videoübertragung, die die Prüfungsteilnehmer*innen nicht zu vertreten haben und deren Dauer die Annahme ei- ner Täuschungsmöglichkeit nicht rechtfertigt, wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen oder länger andauernden Störungen wird die Prüfung für die betroffenen Prüfungsteilnehmer*innen abgebrochen und wiederholt. Der Sachver- halt ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26. April 2022 Köln, den 10.05.2022 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

  • AM_2022-16-Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis.pdf
    AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPS; Abt. 5 Nr.: 16/2022 Köln, den 08. Juli 2022 INHALT Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 1 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.09.2014 (GV.NRW.S.547), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.03.2021 (GV.NRW.S.331) hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis Teil I: Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis § 1 Berufsethos § 2 Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen § 3 Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses § 4 Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten § 5 Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien § 6 Ombudspersonen § 7 Phasenübergreifende Qualitätssicherung § 8 Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen § 9 Forschungsdesign § 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte § 11 Methoden und Standards § 12 Dokumentation Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 2 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 13 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen § 14 Autorschaft § 15 Publikationsorgan § 16 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen § 17 Archivierung Teil II: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten § 18 Wissenschaftliches Fehlverhalten § 19 Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens § 20 Untersuchungskommission § 21 Verfahren der Untersuchung § 22 Verfahren im Rektorat § 23 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 3 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Präambel Wissenschaftliche Arbeit dient dem Erkenntnisgewinn. Durch die Teilnahme an wissenschaftlichen Untersuchungen werden junge Wissenschaftler*innen ausgebildet. Der Stil wissenschaftlicher Arbeit prägt die Entwicklung einer Wissenschaftlerin/eines Wissenschaftlers; wissenschaftliche Erkenntnisse sind für ihre/seine Karriere von Bedeutung. Angesichts hohen Konkurrenzdrucks kann damit in der wissenschaftlichen Arbeit, wie in anderen Lebensbereichen auch, Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden. Die Redlichkeit der Wissenschaftlerin/des Wissenschaftlers ist Grundvoraussetzung für wissenschaft- liche Arbeit. Anders als der Irrtum widerspricht Unredlichkeit in der wissenschaftlichen Arbeit dem Wesen der Wissenschaft. Die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen, die ethische Norm und Grundlage guter wissenschaftlicher Praxis ist, ist Studierenden und dem wissenschaftlichen Nach- wuchs zu vermitteln. Durch die Vorgabe von Rahmenbedingungen kann, wie in anderen Lebensbereichen auch, Fehlver- halten in der wissenschaftlichen Arbeit nicht grundsätzlich verhindert jedoch eingeschränkt werden. Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler trägt die Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. Zu den Prinzipien gehört es ins- besondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Drit- ter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern. Die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis sind in der nachfolgenden Ordnung ausgeführt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 4 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Teil I Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis § 1 Berufsethos (1) Die Wissenschaftler*innen der Deutschen Sporthochschule Köln tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung. Wissenschaftler*innen aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung. (2) Erfahrene Wissenschaftler*innen sowie Nachwuchswissenschaftler*innen unterstützen sich ge- genseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch. § 2 Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen (1) Das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln schafft die Rahmenbedingungen für wissen- schaftliches Arbeiten. Es ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftler*innen. Es garantiert die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftler*innen rechtliche und ethische Standards einhal- ten können. Weiteres regelt die Ethik-Ordnung vom 19.11.2020 der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Ge- schlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind trans- parent und vermeiden weitest möglich nicht wissentliche Einflüsse („unconscious bias“). Die Deut- sche Sporthochschule Köln verfolgt eine durchgängige Strategie des Gender- und Diversity-Manage- ments und stellt entsprechende Konzepte zur Umsetzung bereit. Dazu zählen: - Plan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Deutschen Sporthochschule Köln (Deutsche Sporthochschule Köln) vom 11. Mai 2021 (Gleichstellungsplan) - Senatsordnung zum wertschätzenden Verhalten u. zum Schutz vor Diskriminierung u. Belästi- gung vom 16.04.2019 - Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal (Deutsche Sport- hochschule Köln 2015) - Hochschulinterne Entscheidungsrichtlinien zu Personalverfahren vom 01.08.2017 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 5 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (3) Das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln trägt die Verantwortung für eine angemessene institutionelle Organisationsstruktur. Diese gewährleistet, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelung eindeutig zugewiesen sind und den jeweiligen Mitgliedern und Angehörigen ge- eignet vermittelt werden. § 3 Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses (1) Mit der Bachelor-/Master- bzw. Doktorarbeit belegen Studierende bzw. Doktorand*innen die Fä- higkeit, eigenständig wissenschaftlich arbeiten zu können. Es gilt, ihnen nicht nur technische Fertig- keiten, sondern auch eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten, beim verant- wortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftler*in- nen so früh wie möglich schon während des Studiums zu vermitteln. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert. Dazu zählen an der Deutschen Sporthochschule Köln die in den entsprechenden Studienordnungen zu den Bachelor-, Master- und Promotionsstudiengängen. Beratungsmöglichkeiten zu wissenschaftli- chen und nicht wissenschaftlichen Karrierewegen sind an der Deutschen Sporthochschule Köln durch die Angebote der entsprechenden Einrichtungen gewährleistet. Weiterbildungsmöglichkeiten für das wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Personal werden unter anderem abgedeckt durch Wei- terbildungsangebote. (2) Durch seine Arbeit gestaltet der wissenschaftliche Nachwuchs wissenschaftliche Untersuchungen entscheidend mit. Er hat Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Betreuung, Beratung und Un- terstützung durch die Leitung der Arbeitsgruppe sowie den/die Betreuer*in der Promotion. Er ist sei- nerseits zu verantwortungsvoller Arbeit und Kollegialität verpflichtet. Die Leitung einer Gruppe schließt die Verantwortung mit ein, dass für jedes Mitglied (Studierende, Doktorand*innen, jüngere Postdocs) eine angemessene Betreuung gesichert ist. Für jede*n muss es eine primäre Ansprechperson geben. Zu der Betreuungspflicht gehört auch, den Abschluss der Arbei- ten der Nachwuchswissenschaftler*innen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und deren wissenschaftliche Karriere zu fördern. Bei Dissertationen ist der Abschluss einer Betreuungsvereinba- rung zwischen Doktorand*in und Betreuer*in verpflichtend gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Promotions- ordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020. § 4 Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten (1) Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Ein- heit. Das Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 6 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom erfolgen und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen – in das Gesamt- konzept der jeweiligen Einrichtung eingebetteten – Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personals. Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind durch geeig- nete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeits- einheit als auch auf der Ebene der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen zu verhindern. (2) Die Größe und die Organisation der wissenschaftlichen Arbeitseinheit (gemäß Definition DFG: Kommentar zu Leitlinie 4: https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/wissenschaftliche- arbeitseinheit/ ) sind so gestaltet, dass die Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermitt- lung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben geht mit der entspre- chenden Verantwortung einher. Wissenschaftler*innen sowie wissenschaftsakzessorisches Personal genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwor- tung. Ihnen kommt ein adäquater Status mit entsprechenden Mitwirkungsrechten zu. Sie werden durch zunehmende Selbstständigkeit in die Lage versetzt, ihre Karriere zu gestalten. (3) Wissenschaftler*innen mit Betreuungsverantwortung (z.B. Habilitierte mit Doktorand*innen) tra- gen die Verantwortung dafür, dass Zusammenhalt und Koordination in der Arbeitseinheit funktionie- ren und allen Mitgliedern der Gruppe Rechte und Pflichten bewusst sind, um den Normen guter wis- senschaftlicher Praxis gerecht werden zu können. Wissenschaftler*innen mit Betreuungsverantwortung haben die Aufgaben: − Definition der Forschungsschwerpunkte der Gruppe − Festlegung der Arbeitsabläufe und ihre Überwachung − Erstellung der Arbeitsprogramme für den wissenschaftlichen Nachwuchs und Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten − Organisation von regelmäßigen Kolloquien mit Berichten der wissenschaftlichen Mitglieder der Arbeitseinheit − Kollegiale und vertrauensvolle Zusammenarbeit und interne Konfliktlösung. Bei Konflikten innerhalb der Arbeitseinheit ist zunächst die Leitung der Arbeitseinheit für deren Lösung zu- ständig. Sie ist verpflichtet, die/den Geschäftsführende*n Leiter*in des Instituts oder der Ab- teilung über interne Konflikte zu informieren und ggf. zu Rate zu ziehen. Doktorand*innen sollten die Möglichkeit wahrnehmen, bei Konflikten den Promotionsausschuss der Hoch- schule aufzusuchen. § 5 Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien (1) Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftler*innen ist ein mehrdimensionaler Ansatz er- forderlich: Neben der Forschungsleistung müssen weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Diese https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/wissenschaftliche-arbeitseinheit/ https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/wissenschaftliche-arbeitseinheit/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 7 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom sind zum Beispiel: Ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlich- keitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer; auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Inte- resse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissen- schaftlerin/ des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, fami- lien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikati- onszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indi- katoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Le- bensläufen in die Urteilsbildung einbezogen. (3) Bei in der Praxis häufig anfallenden vergleichenden Bewertungen von Wissenschaftler*innen wer- den für die Arbeit von Kommissionen (Habilitationskommissionen, Berufungskommissionen) die Empfehlungen gegeben: − Bei der Bewerbung von Wissenschaftler*innen auf ausgeschriebene Stellen ist um Vorlage einer selbst ausgewählten Anzahl von Publikationen zu bitten, die einer Qualitätsbewertung unterzogen werden sollen. Eine Beschränkung der zu bewertenden Publikationen nimmt den gegenwärtig bestehenden Druck, möglichst viel und schnell zu publizieren und fördert damit wissenschaftliche Sorgfalt. − Bei der Zulassung zur Habilitation sollte die Qualität der Publikationen und nicht deren An- zahl ausschlaggebend sein. Auch sollte der Anteil der Antragstellerin/des Antragstellers an den Publikationen deutlich werden. Weitere Kriterien zur Bewertung von Forschungsleistungen können sein: - Originalität, Kohärenz, Erkenntnisfortschritt, Belastbarkeit, Patente, Preise - Innovationen, Forschungsaufenthalte § 6 Ombudspersonen (1) Das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln ernennt eine unabhängige Ombudsperson für den Bereich Forschung und eine weitere für den Bereich Studium und Lehre (näheres regelt die Richtlinie „Ombudsperson Studium und Lehre“ (siehe Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sport- hochschule Köln Nr. 01/2019)), an die sich die Mitglieder und Angehörigen der Universität in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens sowie in besonders vertraulichen Belangen und Konfliktfällen wenden können. Die Ombudspersonen nehmen die Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 8 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (2) Die Hochschule trägt hinreichend dafür Sorge, dass die Ombudspersonen an der Einrichtung be- kannt sind, sichert inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz für die Ombudsarbeit zu. Zudem bestellt das Rektorat eine*n Vertreter*in der Ombudsperson, der/die bei möglicher Befangenheit oder Ab- wesenheit der Ombudsperson deren Aufgaben wahrnimmt. Mitglieder des Rektorats, Senats und Personen, die Leitungsfunktionen in universitären Einrichtungen innehaben, können nicht zur Om- budsperson oder ihrem/ihrer Vertreter*in bestellt werden. Die Ombudsperson ist in der Ausübung des Amtes frei von Weisungen Dritter. Die Namen und Kontaktdaten der Ombudspersonen und der Stellvertretung sind auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln und in Vorlesungsver- zeichnissen bekannt zu machen. Wahlweise können sich die Mitglieder und Angehörigen der Hoch- schule auch an das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft eingesetzte überregional tätige Gre- mium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. (3) Die Amtszeit von Ombudspersonen ist auf 3 Jahre begrenzt. Eine weitere Amtszeit ist möglich. Als Ombudspersonen werden integre Wissenschaftler*innen mit Leitungserfahrung ausgewählt. Sie be- raten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur lösungsorien- tierten Konfliktvermittlung bei. (4) Die Ombudsperson berät diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeu- tung und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe (Vorermittlungsverfahren). Kommt die Ombudsperson im Rahmen des Vorermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass ein hinrei- chender Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, beantragt sie die Eröffnung einer Er- mittlung durch die Untersuchungskommission (§20) und berichtet dem Rektorat und der Untersu- chungskommission über ihre Erkenntnisse aus der Vorermittlung. Die Prüfung und Vorermittlung durch die Ombudsperson sollen höchstens drei Monate in Anspruch nehmen. § 7 Phasenübergreifende Qualitätssicherung (1) Die Wissenschaftler*innen führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden. (2) Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Ein- haltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von La- borbüchern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 9 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (3) Wenn Wissenschaftler*innen Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkei- ten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftler*innen bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftler*innen von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden. (4) Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Soft- ware wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; die Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Um- gang mit ihnen wird, entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach, ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein. Dass Ergeb- nisse beziehungsweise Erkenntnisse durch andere Wissenschaftler*innen repliziert beziehungsweise bestätigt werden können (beispielsweise mittels einer ausführlichen Beschreibung von Materialien und Methoden), ist – abhängig von dem betroffenen Fachgebiet – essenzieller Bestandteil der Quali- tätssicherung. § 8 Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen (1) Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissen- schaftler*innen sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein. (2) Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens stehen in einem regelmäßigen Austausch. Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer/eines Betei- ligten des Forschungsvorhabens verändert. § 9 Forschungsdesign (1) Wissenschaftler*innen berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen For- schungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter For- schungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungs- leistungen voraus. Die Deutsche Sporthochschule Köln stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedin- gungen sicher. (2) Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befun- den, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, werden, soweit möglich, angewandt. Wissen- schaftler*innen prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 10 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen be- rücksichtigt. § 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte (1) Die Wissenschaftler*innen der Hochschule gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten For- schungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere sol- che, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren und holen erfor- derlichenfalls Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungs- vorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweili- gen ethischen Aspekte erfolgen. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) verbundenen Aspekte. (2) Die Deutsche Sporthochschule Köln trägt die Verantwortung für die Regelkonformität des Han- delns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen. Verbindliche Grundsätze für Forschungsethik sind in der Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.11.2020 festge- legt. Alle wissenschaftlichen Untersuchungen an der Deutschen Sporthochschule Köln müssen die jeweils gültige Fassung der Deklaration von Helsinki beachten. Zudem sieht es die Deutsche Sport- hochschule Köln als angemessen an, in der Forschung mit und an Menschen und an von Menschen entnommenem Material und in Fällen von sicherheitsrelevanter Forschung, Forschungsvorhaben bzw. Studien der Forschenden durch eine Ethikbegutachtung zu bewerten und zu unterstützen. (3) Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und For- schungsergebnissen. Wissenschaftler*innen treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühest- möglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungs- rechte. (3) Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorha- ben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn ab- sehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr/von ihm generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung steht insbesondere der/dem Wissenschaftler*in zu, die/der sie erhebt. Im Rah- men eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sol- len. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 11 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 11 Methoden und Standards (1) Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftler*innen wissenschaftlich fun- dierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards. (2) Die Anwendung einer Methode erfordert in der Regel spezifische Kompetenzen, die gegebenen- falls über entsprechend enge Kooperationen abgedeckt werden. Die Etablierung von Standards bei Methoden, bei der Anwendung von Software, der Erhebung von Forschungsdaten sowie der Be- schreibung von Forschungsergebnissen bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbar- keit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen. § 12 Dokumentation (1) Die Wissenschaftler*innen der Deutschen Sporthochschule Köln dokumentieren alle für das Zu- standekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewer- ten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshy- pothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftler*innen die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Do- kumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe da- für nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen. (2) Eine wichtige Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist es, die für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen zu gewährleisten und, soweit möglich, Dritten den Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert. § 13 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen (1) Grundsätzlich bringen Wissenschaftler*innen alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 12 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (2) Wissenschaftler*innen entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Ge- pflogenheiten des betroffenen Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wis- senschaftler*innen diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Infor- mationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Ar- beitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quell- codes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftler*innen vollständig und korrekt nach. (3) Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftler*innen unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publi- kationen als (Co-)Autor*innen auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Um- fang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf. (4) In wissenschaftlichen Publikationen werden Ergebnisse und Interpretationen wissenschaftlicher Untersuchungen der Öffentlichkeit mitgeteilt. Wissenschaftliche Publikationen spielen in der Lauf- bahn von Wissenschaftler*innen eine bedeutsame Rolle und müssen den Prinzipien guter wissen- schaftlicher Praxis entsprechen. Empfohlene Kriterien sind: − Originalarbeiten sind Mitteilungen neuer Beobachtungen oder experimenteller Ergebnisse einschließlich der Schlussfolgerungen. Daraus folgt, dass die mehrfache Publikation dersel- ben Ergebnisse im Rahmen einer Originalarbeit nicht zulässig ist. − Wissenschaftliche Untersuchungen und Hypothesen müssen nachprüfbar sein. Daraus folgt, dass die Publikationen eine exakte Beschreibung der Methoden und Ergebnisse enthalten müssen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nach- nutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR- Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich in aner- kannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentan- meldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. § 14 Autorschaft (1) Autor*in ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftli- chen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Wann ein Beitrag genuin und nachvoll- ziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an - der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 13 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom - der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder - der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen fol- genden Schlussfolgerungen oder - am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fuß- noten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautor- schaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vor- gesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. (2) Wissenschaftler*innen verständigen sich, wer Autor*in der Forschungsergebnisse werden soll. Alle Autor*innen stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autor*innen erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichti- gung der Konventionen jedes Fachgebiets. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustim- mung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustim- mung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden. (3) Autor*innen achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzer*innen korrekt zitiert werden können. § 15 Publikationsorgan (1) Autor*innen wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbar- keit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Wissenschaftler*innen, die die Funktion von Herausge- ber*innen übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe überneh- men. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. (2) Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachreposito- rien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht. Ein neues oder unbekanntes Publika- tionsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft. Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan ei- gene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 14 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 16 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen (1) Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissen- schaftler*innen, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesen- heit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen der/die Gutachter*in beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang er- langt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. (2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Ent- scheidungsgremien. Wissenschaftler*innen zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenhei- ten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an. § 17 Archivierung (1) Wissenschaftler*innen sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets. Zu diesem Zweck müssen sie auf haltbaren und gesicherten Trägern aufgezeichnet werden. Es empfiehlt sich, den kompletten Datensatz mit dem Publikationsmanuskript unter Verwendung platzsparender Techniken zu archivieren. In der Regel werden die Originaldaten für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergrei- fenden Repositorien aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. Die Deutsche Sporthochschule Köln stellt sicher, dass die erforderliche Inf- rastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht. (3) Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftler*innen dies dar. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 15 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Teil II Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten § 18 Wissenschaftliches Fehlverhalten (1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammen- hang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer ver- letzt oder deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. (2) Als schwerwiegendes Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht: a) Falschangaben − das Erfinden von Daten und/oder Forschungsergebnissen − das Verfälschen von Daten und/oder Forschungsergebnissen, z.B. durch Auswählen, Beseiti- gen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse und/oder von im Forschungsprozess ge- wonnen Daten und/oder Forschungsergebnissen, ohne dies offenzulegen − durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung − durch die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage − unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen), so- weit diese wissenschaftsbezogen sind b) Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werk oder von anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren o- der Forschungsansätze: − die ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe (“Plagiat”) − die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter*in (Ideen- diebstahl) − die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautoren- schaft, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde − die Verfälschung des Inhalts − die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, so- lange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind c) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis d) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulie- ren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen) e) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdokumenten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 16 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom f) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten (3) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus a) aktiver und/oder vorsätzlicher Beteiligung am Fehlverhalten anderer (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) b) Mitautorenschaft oder Herausgeberschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen c) einem Mitwissen um Fälschungen durch andere d) einer groben Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. § 19 Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens Die Deutsche Sporthochschule Köln geht jedem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Universität nach, sofern dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht auf ein Fehlverhalten bestätigen, werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dem Einzelfall angemessene Maßnahmen ergriffen. Die Un- tersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt unter Beachtung der Vertrau- lichkeit nach rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen und des Grundgedankens der Unschuldsver- mutung. Hinweisgebende und Betroffene haben in jeder Phase des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme. § 20 Untersuchungskommission Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens wählt der Senat auf Vorschlag des Rektorats eine ständige Untersuchungskommission. Zu Mitgliedern beruft das Rektorat jeweils für die Dauer von drei Jahren drei Professor*innen /Juniorprofessor*innen / außerplanmäßige Professor*innen sowie zwei Stellvertreter*innen, die aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen der Deutschen Sporthoch- schule Köln vorgeschlagen werden, sowie ein weiteres Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt besitzt und eine Stellvertretung. Die Untersuchungskommission bestimmt eines ihrer Mitglieder zur/zum Vorsitzenden. Die Untersuchungskommission kann die Ombudsperson sowie weitere Perso- nen, die im Umgang mit solchen Fällen besonders erfahren sind, mit beratender Stimme hinzuziehen. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 VwVfG (Befangenheit) sind Mitglieder der Kommission von der Mitarbeit auszuschließen. Hält sich ein Mitglied für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, ist dies dem oder der Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen. Die Kommission entscheidet über den Ausschluss. Der oder die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Be- ratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Entsprechend wird verfahren, wenn ein Grund vor- liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 17 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 21 Verfahren der Untersuchung (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln geht grundsätzlich jedem konkreten Verdacht auf wissenschaft- liches Fehlverhalten nach. (2) Die Untersuchungskommission wird auf Antrag der Ombudsperson (§ 6) oder eines ihrer Mitglieder tätig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Kommission informiert hierüber die/den Rektor*in. (3) Die Untersuchungskommission tagt nichtöffentlich. (4) Die Untersuchungskommission ist berechtigt, alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte zu unternehmen. Hierzu kann sie die erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch Fachgutachter*innen aus dem betreffenden Wissenschaftsbereich hinzuziehen. Die Kommission prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Die für die Überzeugung leitenden Gründe sind schriftlich zu dokumentieren. (5) Eine anonym erhobene Anzeige kann nur dann im Rahmen des Verfahrens zur Untersuchung über- prüft werden, wenn die hinweisgebende Person belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorgelegt hat. (6) Der/dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben und ihr/ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. (7) Sowohl der/dem Betroffenen als auch der Informationsgeber*in ist in jedem Verfahrensabschnitt Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei mündlicher Äußerung ist ein schriftlicher Vermerk darüber anzufertigen. (8) Der Name der hinweisgebenden Person ist grundsätzlich vertraulich zu behandeln und nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte herauszugeben, es sei denn, hierzu besteht eine gesetzli- che Verpflichtung. In Ausnahmefällen kann die Identität der/dem Betroffenen offen gelegt werden, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung der/des Betroffenen notwendig er- scheint; dies gilt insbesondere, wenn der Glaubwürdigkeit der Informationsgeberin/des Informati- onsgebers für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt. Vor Offenle- gung des Namens ist die hinweisgebende Person darüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Die hin- weisgebende Person kann darüber entscheiden, ob sie die Anzeige zurückzieht. (9) Im Interesse aller Beteiligten soll das Verfahren mit höchster Priorität und unverzüglich zum Ab- schluss gebracht werden. Die Vorgänge und Ergebnisse aller Verfahrensabschnitte sind schriftlich und gut nachvollziehbar zu protokollieren. In der Regel sollte ein jedes Verfahren spätestens nach 6 Monaten zum Abschluss gebracht werden. (10) Stellt die Untersuchungskommission fest, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, so in- formiert sie umgehend das Rektorat und berät sie über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens, insbesondere über mögliche Folgen. Hier kommen neben arbeits- oder dienstrechtlichen Sanktio- nen auch die Einleitung akademischer, zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Konsequenzen in Be- tracht. (11) Die/der Vorsitzende der Untersuchungskommission berichtet dem Rektorat unverzüglich schriftlich über die Ergebnisse ihrer Arbeit und legt eine Beschlussempfehlung vor. Insbesondere im Falle ei- nes festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist dem Rektorat nach der Feststellung ein Vor- schlag für das weitere Vorgehen des Rektorats innerhalb von fünf Werktagen zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 18 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 22 Verfahren im Rektorat (1) Das Rektorat entscheidet auf der Grundlage von Bericht und Empfehlung der Untersuchungs- kommission innerhalb von drei Monaten darüber, ob das Verfahren einzustellen oder ob ein wis- senschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet das Rektorat auch über die Folgen. (2) Bei Fragen der Führung akademischer Grade leitet das Rektorat den Bericht und die Empfehlung der Untersuchungskommission unverzüglich an das für Verleihung und Entzug des Grades zustän- dige Gremium weiter. Das zuständige Gremium entscheidet über den Entzug des Titels. Die Mitglie- der der Untersuchungskommission können als beratende Mitglieder zu Sitzungen des zuständigen Gremiums hinzugezogen werden. (4) Die/der Betroffene sowie die/der Informationsgeber*in sind über die Entscheidung des Rekto- rats zu informieren. Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt ha- ben, mitzuteilen. (5) Soweit es zum Schutz Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung des wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden oder sonst im besonderen öffentlichen Interesse veranlasst erscheint, sind betroffene Dritte und die Presse in angemessener Weise über das Ergebnis des förmlichen Untersuchungsverfahrens sowie weiteren Maßnahmen zu unterrichten. Hierüber entscheidet das Rektorat. § 22 Schutz der beteiligten Personen (1) Wissenschaftler*innen, die einen spezifizierbaren Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens geben (Informationsgeber*in) sowie auch der/dem von den Vorwürfen Betroffenen, dürfen daraus keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche und berufliche Fortkommen erfahren. Die Ombudsperson wie auch die Einrichtungen, die einen Verdacht prüfen, müssen sich für diesen Schutz in geeigneter Weise einsetzen. (2) Die Anzeige muss in gutem Glauben erfolgen. Vorwürfe dürfen nicht ungeprüft und ohne hinrei- chende Kenntnis der Fakten erhoben werden. Ein leichtfertiger Umgang mit Vorwürfen wissenschaft- lichen Fehlverhaltens kann eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen. Im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist die hinweisgebende Person zu schützen, so- fern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist. (3) Grundsätzlich gebietet eine zweckmäßige Untersuchung die Namensnennung des Informationsge- bers/der Informationsgeberin. Der Name der Informationsgeberin/des Informationsgebers ist grund- sätzlich vertraulich zu behandeln. In Ausnahmefällen kann die Identität der/dem Betroffenen offen- gelegt werden, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung der/des Betroffenen not- wendig erscheint. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 19 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (4) Anzeigen sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeit dient dem Schutz der Informationsgeberin/des Informationsgebers sowie desjenigen/derjenigen, gegen den/die sich ein Verdacht richtet. Vor abschließender Überprüfung eines angezeigten Verdachts ist eine Vorverur- teilung der betroffenen Person unbedingt zu vermeiden. Besonders in der Vorermittlung durch die Ombudsperson steht der Schutz des potenziell Unschuldigen im Vordergrund. § 23 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 17. Mai 2022 Köln, den 08. Juli 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-16-Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis_aktualisiert.pdf
    AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPS; Abt. 5 Nr.: 16/2022 Köln, den 08. Juli 2022 INHALT Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 1 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.09.2014 (GV.NRW.S.547), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.03.2021 (GV.NRW.S.331) hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnung erlassen: Inhaltsverzeichnis Teil I: Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis § 1 Berufsethos § 2 Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen § 3 Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses § 4 Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten § 5 Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien § 6 Ombudspersonen § 7 Phasenübergreifende Qualitätssicherung § 8 Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen § 9 Forschungsdesign § 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte § 11 Methoden und Standards § 12 Dokumentation Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 2 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 13 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen § 14 Autorschaft § 15 Publikationsorgan § 16 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen § 17 Archivierung Teil II: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten § 18 Wissenschaftliches Fehlverhalten § 19 Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens § 20 Untersuchungskommission § 21 Verfahren der Untersuchung § 22 Verfahren im Rektorat § 23 Schutz der beteiligten Personen § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 3 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Präambel Wissenschaftliche Arbeit dient dem Erkenntnisgewinn. Durch die Teilnahme an wissenschaftlichen Untersuchungen werden junge Wissenschaftler*innen ausgebildet. Der Stil wissenschaftlicher Arbeit prägt die Entwicklung einer Wissenschaftlerin/eines Wissenschaftlers; wissenschaftliche Erkenntnisse sind für ihre/seine Karriere von Bedeutung. Angesichts hohen Konkurrenzdrucks kann damit in der wissenschaftlichen Arbeit, wie in anderen Lebensbereichen auch, Fehlverhalten nicht ausgeschlossen werden. Die Redlichkeit der Wissenschaftlerin/des Wissenschaftlers ist Grundvoraussetzung für wissenschaft- liche Arbeit. Anders als der Irrtum widerspricht Unredlichkeit in der wissenschaftlichen Arbeit dem Wesen der Wissenschaft. Die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen, die ethische Norm und Grundlage guter wissenschaftlicher Praxis ist, ist Studierenden und dem wissenschaftlichen Nach- wuchs zu vermitteln. Durch die Vorgabe von Rahmenbedingungen kann, wie in anderen Lebensbereichen auch, Fehlver- halten in der wissenschaftlichen Arbeit nicht grundsätzlich verhindert jedoch eingeschränkt werden. Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler trägt die Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entspricht. Zu den Prinzipien gehört es ins- besondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Drit- ter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern. Die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis sind in der nachfolgenden Ordnung ausgeführt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 4 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Teil I Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis § 1 Berufsethos (1) Die Wissenschaftler*innen der Deutschen Sporthochschule Köln tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung. Wissenschaftler*innen aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung. (2) Erfahrene Wissenschaftler*innen sowie Nachwuchswissenschaftler*innen unterstützen sich ge- genseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch. § 2 Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen (1) Das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln schafft die Rahmenbedingungen für wissen- schaftliches Arbeiten. Es ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftler*innen. Es garantiert die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftler*innen rechtliche und ethische Standards einhal- ten können. Weiteres regelt die Ethik-Ordnung vom 19.11.2020 der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Ge- schlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind trans- parent und vermeiden weitest möglich nicht wissentliche Einflüsse („unconscious bias“). Die Deut- sche Sporthochschule Köln verfolgt eine durchgängige Strategie des Gender- und Diversity-Manage- ments und stellt entsprechende Konzepte zur Umsetzung bereit. Dazu zählen: - Plan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Deutschen Sporthochschule Köln (Deutsche Sporthochschule Köln) vom 11. Mai 2021 (Gleichstellungsplan) - Senatsordnung zum wertschätzenden Verhalten u. zum Schutz vor Diskriminierung u. Belästi- gung vom 16.04.2019 - Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal (Deutsche Sport- hochschule Köln 2015) - Hochschulinterne Entscheidungsrichtlinien zu Personalverfahren vom 01.08.2017 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 5 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (3) Das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln trägt die Verantwortung für eine angemessene institutionelle Organisationsstruktur. Diese gewährleistet, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelung eindeutig zugewiesen sind und den jeweiligen Mitgliedern und Angehörigen ge- eignet vermittelt werden. § 3 Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses (1) Mit der Bachelor-/Master- bzw. Doktorarbeit belegen Studierende bzw. Doktorand*innen die Fä- higkeit, eigenständig wissenschaftlich arbeiten zu können. Es gilt, ihnen nicht nur technische Fertig- keiten, sondern auch eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten, beim verant- wortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftler*in- nen so früh wie möglich schon während des Studiums zu vermitteln. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert. Dazu zählen an der Deutschen Sporthochschule Köln die in den entsprechenden Studienordnungen zu den Bachelor-, Master- und Promotionsstudiengängen. Beratungsmöglichkeiten zu wissenschaftli- chen und nicht wissenschaftlichen Karrierewegen sind an der Deutschen Sporthochschule Köln durch die Angebote der entsprechenden Einrichtungen gewährleistet. Weiterbildungsmöglichkeiten für das wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Personal werden unter anderem abgedeckt durch Wei- terbildungsangebote. (2) Durch seine Arbeit gestaltet der wissenschaftliche Nachwuchs wissenschaftliche Untersuchungen entscheidend mit. Er hat Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Betreuung, Beratung und Un- terstützung durch die Leitung der Arbeitsgruppe sowie den/die Betreuer*in der Promotion. Er ist sei- nerseits zu verantwortungsvoller Arbeit und Kollegialität verpflichtet. Die Leitung einer Gruppe schließt die Verantwortung mit ein, dass für jedes Mitglied (Studierende, Doktorand*innen, jüngere Postdocs) eine angemessene Betreuung gesichert ist. Für jede*n muss es eine primäre Ansprechperson geben. Zu der Betreuungspflicht gehört auch, den Abschluss der Arbei- ten der Nachwuchswissenschaftler*innen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und deren wissenschaftliche Karriere zu fördern. Bei Dissertationen ist der Abschluss einer Betreuungsvereinba- rung zwischen Doktorand*in und Betreuer*in verpflichtend gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Promotions- ordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. März 2020. § 4 Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten (1) Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Ein- heit. Das Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 6 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom erfolgen und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen – in das Gesamt- konzept der jeweiligen Einrichtung eingebetteten – Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personals. Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind durch geeig- nete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeits- einheit als auch auf der Ebene der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen zu verhindern. (2) Die Größe und die Organisation der wissenschaftlichen Arbeitseinheit (gemäß Definition DFG: Kommentar zu Leitlinie 4: https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/wissenschaftliche- arbeitseinheit/ ) sind so gestaltet, dass die Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermitt- lung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben geht mit der entspre- chenden Verantwortung einher. Wissenschaftler*innen sowie wissenschaftsakzessorisches Personal genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwor- tung. Ihnen kommt ein adäquater Status mit entsprechenden Mitwirkungsrechten zu. Sie werden durch zunehmende Selbstständigkeit in die Lage versetzt, ihre Karriere zu gestalten. (3) Wissenschaftler*innen mit Betreuungsverantwortung (z.B. Habilitierte mit Doktorand*innen) tra- gen die Verantwortung dafür, dass Zusammenhalt und Koordination in der Arbeitseinheit funktionie- ren und allen Mitgliedern der Gruppe Rechte und Pflichten bewusst sind, um den Normen guter wis- senschaftlicher Praxis gerecht werden zu können. Wissenschaftler*innen mit Betreuungsverantwortung haben die Aufgaben: − Definition der Forschungsschwerpunkte der Gruppe − Festlegung der Arbeitsabläufe und ihre Überwachung − Erstellung der Arbeitsprogramme für den wissenschaftlichen Nachwuchs und Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten − Organisation von regelmäßigen Kolloquien mit Berichten der wissenschaftlichen Mitglieder der Arbeitseinheit − Kollegiale und vertrauensvolle Zusammenarbeit und interne Konfliktlösung. Bei Konflikten innerhalb der Arbeitseinheit ist zunächst die Leitung der Arbeitseinheit für deren Lösung zu- ständig. Sie ist verpflichtet, die/den Geschäftsführende*n Leiter*in des Instituts oder der Ab- teilung über interne Konflikte zu informieren und ggf. zu Rate zu ziehen. Doktorand*innen sollten die Möglichkeit wahrnehmen, bei Konflikten den Promotionsausschuss der Hoch- schule aufzusuchen. § 5 Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien (1) Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftler*innen ist ein mehrdimensionaler Ansatz er- forderlich: Neben der Forschungsleistung müssen weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Diese https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/wissenschaftliche-arbeitseinheit/ https://wissenschaftliche-integritaet.de/kommentare/wissenschaftliche-arbeitseinheit/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 7 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom sind zum Beispiel: Ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlich- keitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer; auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Inte- resse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissen- schaftlerin/ des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, fami- lien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikati- onszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände sollen angemessen berücksichtigt werden. (2) Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indi- katoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Le- bensläufen in die Urteilsbildung einbezogen. (3) Bei in der Praxis häufig anfallenden vergleichenden Bewertungen von Wissenschaftler*innen wer- den für die Arbeit von Kommissionen (Habilitationskommissionen, Berufungskommissionen) die Empfehlungen gegeben: − Bei der Bewerbung von Wissenschaftler*innen auf ausgeschriebene Stellen ist um Vorlage einer selbst ausgewählten Anzahl von Publikationen zu bitten, die einer Qualitätsbewertung unterzogen werden sollen. Eine Beschränkung der zu bewertenden Publikationen nimmt den gegenwärtig bestehenden Druck, möglichst viel und schnell zu publizieren und fördert damit wissenschaftliche Sorgfalt. − Bei der Zulassung zur Habilitation sollte die Qualität der Publikationen und nicht deren An- zahl ausschlaggebend sein. Auch sollte der Anteil der Antragstellerin/des Antragstellers an den Publikationen deutlich werden. Weitere Kriterien zur Bewertung von Forschungsleistungen können sein: - Originalität, Kohärenz, Erkenntnisfortschritt, Belastbarkeit, Patente, Preise - Innovationen, Forschungsaufenthalte § 6 Ombudspersonen (1) Das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln ernennt eine unabhängige Ombudsperson für den Bereich Forschung und eine weitere für den Bereich Studium und Lehre (näheres regelt die Richtlinie „Ombudsperson Studium und Lehre“ (siehe Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sport- hochschule Köln Nr. 01/2019)), an die sich die Mitglieder und Angehörigen der Universität in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens sowie in besonders vertraulichen Belangen und Konfliktfällen wenden können. Die Ombudspersonen nehmen die Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 8 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (2) Die Hochschule trägt hinreichend dafür Sorge, dass die Ombudspersonen an der Einrichtung be- kannt sind, sichert inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz für die Ombudsarbeit zu. Zudem bestellt das Rektorat eine*n Vertreter*in der Ombudsperson, der/die bei möglicher Befangenheit oder Ab- wesenheit der Ombudsperson deren Aufgaben wahrnimmt. Mitglieder des Rektorats, Senats und Personen, die Leitungsfunktionen in universitären Einrichtungen innehaben, können nicht zur Om- budsperson oder ihrem/ihrer Vertreter*in bestellt werden. Die Ombudsperson ist in der Ausübung des Amtes frei von Weisungen Dritter. Die Namen und Kontaktdaten der Ombudspersonen und der Stellvertretung sind auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln und in Vorlesungsver- zeichnissen bekannt zu machen. Wahlweise können sich die Mitglieder und Angehörigen der Hoch- schule auch an das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft eingesetzte überregional tätige Gre- mium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden. (3) Die Amtszeit von Ombudspersonen ist auf 3 Jahre begrenzt. Eine weitere Amtszeit ist möglich. Als Ombudspersonen werden integre Wissenschaftler*innen mit Leitungserfahrung ausgewählt. Sie be- raten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur lösungsorien- tierten Konfliktvermittlung bei. (4) Die Ombudsperson berät diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeu- tung und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe (Vorermittlungsverfahren). Kommt die Ombudsperson im Rahmen des Vorermittlungsverfahrens zu dem Schluss, dass ein hinrei- chender Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, beantragt sie die Eröffnung einer Er- mittlung durch die Untersuchungskommission (§20) und berichtet dem Rektorat und der Untersu- chungskommission über ihre Erkenntnisse aus der Vorermittlung. Die Prüfung und Vorermittlung durch die Ombudsperson sollen höchstens drei Monate in Anspruch nehmen. § 7 Phasenübergreifende Qualitätssicherung (1) Die Wissenschaftler*innen führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden. (2) Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Ein- haltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von La- borbüchern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 9 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (3) Wenn Wissenschaftler*innen Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkei- ten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftler*innen bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftler*innen von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden. (4) Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Soft- ware wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; die Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Um- gang mit ihnen wird, entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach, ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein. Dass Ergeb- nisse beziehungsweise Erkenntnisse durch andere Wissenschaftler*innen repliziert beziehungsweise bestätigt werden können (beispielsweise mittels einer ausführlichen Beschreibung von Materialien und Methoden), ist – abhängig von dem betroffenen Fachgebiet – essenzieller Bestandteil der Quali- tätssicherung. § 8 Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen (1) Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissen- schaftler*innen sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein. (2) Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens stehen in einem regelmäßigen Austausch. Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer/eines Betei- ligten des Forschungsvorhabens verändert. § 9 Forschungsdesign (1) Wissenschaftler*innen berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen For- schungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter For- schungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungs- leistungen voraus. Die Deutsche Sporthochschule Köln stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedin- gungen sicher. (2) Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befun- den, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, werden, soweit möglich, angewandt. Wissen- schaftler*innen prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 10 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen be- rücksichtigt. § 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte (1) Die Wissenschaftler*innen der Hochschule gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten For- schungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere sol- che, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren und holen erfor- derlichenfalls Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungs- vorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweili- gen ethischen Aspekte erfolgen. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) verbundenen Aspekte. (2) Die Deutsche Sporthochschule Köln trägt die Verantwortung für die Regelkonformität des Han- delns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen. Verbindliche Grundsätze für Forschungsethik sind in der Ordnung für die Ethik-Kommission der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.11.2020 festge- legt. Alle wissenschaftlichen Untersuchungen an der Deutschen Sporthochschule Köln müssen die jeweils gültige Fassung der Deklaration von Helsinki beachten. Zudem sieht es die Deutsche Sport- hochschule Köln als angemessen an, in der Forschung mit und an Menschen und an von Menschen entnommenem Material und in Fällen von sicherheitsrelevanter Forschung, Forschungsvorhaben bzw. Studien der Forschenden durch eine Ethikbegutachtung zu bewerten und zu unterstützen. (3) Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und For- schungsergebnissen. Wissenschaftler*innen treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühest- möglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungs- rechte. (3) Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorha- ben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn ab- sehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr/von ihm generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung steht insbesondere der/dem Wissenschaftler*in zu, die/der sie erhebt. Im Rah- men eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden auch die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sol- len. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 11 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 11 Methoden und Standards (1) Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftler*innen wissenschaftlich fun- dierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards. (2) Die Anwendung einer Methode erfordert in der Regel spezifische Kompetenzen, die gegebenen- falls über entsprechend enge Kooperationen abgedeckt werden. Die Etablierung von Standards bei Methoden, bei der Anwendung von Software, der Erhebung von Forschungsdaten sowie der Be- schreibung von Forschungsergebnissen bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbar- keit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen. § 12 Dokumentation (1) Die Wissenschaftler*innen der Deutschen Sporthochschule Köln dokumentieren alle für das Zu- standekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewer- ten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshy- pothese nicht stützen. Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftler*innen die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Do- kumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe da- für nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen. (2) Eine wichtige Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist es, die für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen zu gewährleisten und, soweit möglich, Dritten den Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert. § 13 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen (1) Grundsätzlich bringen Wissenschaftler*innen alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 12 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (2) Wissenschaftler*innen entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Ge- pflogenheiten des betroffenen Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung, Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, erfolgt, beschreiben Wis- senschaftler*innen diese vollständig und nachvollziehbar. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Infor- mationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Ar- beitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quell- codes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftler*innen vollständig und korrekt nach. (3) Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftler*innen unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publi- kationen als (Co-)Autor*innen auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Um- fang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse, sofern darauf nach dem disziplinenspezifischen Selbstverständnis nicht ausnahmsweise verzichtet werden darf. (4) In wissenschaftlichen Publikationen werden Ergebnisse und Interpretationen wissenschaftlicher Untersuchungen der Öffentlichkeit mitgeteilt. Wissenschaftliche Publikationen spielen in der Lauf- bahn von Wissenschaftler*innen eine bedeutsame Rolle und müssen den Prinzipien guter wissen- schaftlicher Praxis entsprechen. Empfohlene Kriterien sind: − Originalarbeiten sind Mitteilungen neuer Beobachtungen oder experimenteller Ergebnisse einschließlich der Schlussfolgerungen. Daraus folgt, dass die mehrfache Publikation dersel- ben Ergebnisse im Rahmen einer Originalarbeit nicht zulässig ist. − Wissenschaftliche Untersuchungen und Hypothesen müssen nachprüfbar sein. Daraus folgt, dass die Publikationen eine exakte Beschreibung der Methoden und Ergebnisse enthalten müssen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nach- nutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR- Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich in aner- kannten Archiven und Repositorien. Einschränkungen können sich im Kontext von Patentan- meldungen mit Blick auf die öffentliche Zugänglichkeit ergeben. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. § 14 Autorschaft (1) Autor*in ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftli- chen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Wann ein Beitrag genuin und nachvoll- ziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und hängt von dem betroffenen Fachgebiet ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an - der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 13 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom - der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder - der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen fol- genden Schlussfolgerungen oder - am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fuß- noten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautor- schaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vor- gesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. (2) Wissenschaftler*innen verständigen sich, wer Autor*in der Forschungsergebnisse werden soll. Alle Autor*innen stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autor*innen erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichti- gung der Konventionen jedes Fachgebiets. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustim- mung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustim- mung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden. (3) Autor*innen achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzer*innen korrekt zitiert werden können. § 15 Publikationsorgan (1) Autor*innen wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbar- keit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Wissenschaftler*innen, die die Funktion von Herausge- ber*innen übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe überneh- men. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. (2) Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachreposito- rien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht. Ein neues oder unbekanntes Publika- tionsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft. Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan ei- gene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 14 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 16 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen (1) Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissen- schaftler*innen, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesen- heit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen der/die Gutachter*in beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang er- langt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. (2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Ent- scheidungsgremien. Wissenschaftler*innen zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenhei- ten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an. § 17 Archivierung (1) Wissenschaftler*innen sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets. Zu diesem Zweck müssen sie auf haltbaren und gesicherten Trägern aufgezeichnet werden. Es empfiehlt sich, den kompletten Datensatz mit dem Publikationsmanuskript unter Verwendung platzsparender Techniken zu archivieren. In der Regel werden die Originaldaten für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergrei- fenden Repositorien aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. Die Deutsche Sporthochschule Köln stellt sicher, dass die erforderliche Inf- rastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht. (3) Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftler*innen dies dar. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 15 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Teil II Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten § 18 Wissenschaftliches Fehlverhalten (1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammen- hang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer ver- letzt oder deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. (2) Als schwerwiegendes Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht: a) Falschangaben − das Erfinden von Daten und/oder Forschungsergebnissen − das Verfälschen von Daten und/oder Forschungsergebnissen, z.B. durch Auswählen, Beseiti- gen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse und/oder von im Forschungsprozess ge- wonnen Daten und/oder Forschungsergebnissen, ohne dies offenzulegen − durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung − durch die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage − unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen), so- weit diese wissenschaftsbezogen sind b) Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werk oder von anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren o- der Forschungsansätze: − die ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe (“Plagiat”) − die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter*in (Ideen- diebstahl) − die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautoren- schaft, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde − die Verfälschung des Inhalts − die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, so- lange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind c) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis d) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulie- ren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen) e) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdokumenten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 16 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom f) Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten (3) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus a) aktiver und/oder vorsätzlicher Beteiligung am Fehlverhalten anderer (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) b) Mitautorenschaft oder Herausgeberschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen c) einem Mitwissen um Fälschungen durch andere d) einer groben Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. § 19 Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens Die Deutsche Sporthochschule Köln geht jedem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Universität nach, sofern dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht auf ein Fehlverhalten bestätigen, werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dem Einzelfall angemessene Maßnahmen ergriffen. Die Un- tersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt unter Beachtung der Vertrau- lichkeit nach rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen und des Grundgedankens der Unschuldsver- mutung. Hinweisgebende und Betroffene haben in jeder Phase des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme. § 20 Untersuchungskommission Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens wählt der Senat auf Vorschlag des Rektorats eine ständige Untersuchungskommission. Zu Mitgliedern beruft das Rektorat jeweils für die Dauer von drei Jahren drei Professor*innen /Juniorprofessor*innen / außerplanmäßige Professor*innen sowie zwei Stellvertreter*innen, die aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen der Deutschen Sporthoch- schule Köln vorgeschlagen werden, sowie ein weiteres Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt besitzt und eine Stellvertretung. Die Untersuchungskommission bestimmt eines ihrer Mitglieder zur/zum Vorsitzenden. Die Untersuchungskommission kann die Ombudsperson sowie weitere Perso- nen, die im Umgang mit solchen Fällen besonders erfahren sind, mit beratender Stimme hinzuziehen. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 VwVfG (Befangenheit) sind Mitglieder der Kommission von der Mitarbeit auszuschließen. Hält sich ein Mitglied für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, ist dies dem oder der Vorsitzenden der Kommission mitzuteilen. Die Kommission entscheidet über den Ausschluss. Der oder die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Be- ratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Entsprechend wird verfahren, wenn ein Grund vor- liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 17 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 21 Verfahren der Untersuchung (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln geht grundsätzlich jedem konkreten Verdacht auf wissenschaft- liches Fehlverhalten nach. (2) Die Untersuchungskommission wird auf Antrag der Ombudsperson (§ 6) oder eines ihrer Mitglieder tätig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Kommission informiert hierüber die/den Rektor*in. (3) Die Untersuchungskommission tagt nichtöffentlich. (4) Die Untersuchungskommission ist berechtigt, alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte zu unternehmen. Hierzu kann sie die erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch Fachgutachter*innen aus dem betreffenden Wissenschaftsbereich hinzuziehen. Die Kommission prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Die für die Überzeugung leitenden Gründe sind schriftlich zu dokumentieren. (5) Eine anonym erhobene Anzeige kann nur dann im Rahmen des Verfahrens zur Untersuchung über- prüft werden, wenn die hinweisgebende Person belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorgelegt hat. (6) Der/dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben und ihr/ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. (7) Sowohl der/dem Betroffenen als auch der Informationsgeber*in ist in jedem Verfahrensabschnitt Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei mündlicher Äußerung ist ein schriftlicher Vermerk darüber anzufertigen. (8) Der Name der hinweisgebenden Person ist grundsätzlich vertraulich zu behandeln und nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte herauszugeben, es sei denn, hierzu besteht eine gesetzli- che Verpflichtung. In Ausnahmefällen kann die Identität der/dem Betroffenen offen gelegt werden, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung der/des Betroffenen notwendig er- scheint; dies gilt insbesondere, wenn der Glaubwürdigkeit der Informationsgeberin/des Informati- onsgebers für die Feststellung des Fehlverhaltens wesentliche Bedeutung zukommt. Vor Offenle- gung des Namens ist die hinweisgebende Person darüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Die hin- weisgebende Person kann darüber entscheiden, ob sie die Anzeige zurückzieht. (9) Im Interesse aller Beteiligten soll das Verfahren mit höchster Priorität und unverzüglich zum Ab- schluss gebracht werden. Die Vorgänge und Ergebnisse aller Verfahrensabschnitte sind schriftlich und gut nachvollziehbar zu protokollieren. In der Regel sollte ein jedes Verfahren spätestens nach 6 Monaten zum Abschluss gebracht werden. (10) Stellt die Untersuchungskommission fest, dass ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, so in- formiert sie umgehend das Rektorat und berät sie über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens, insbesondere über mögliche Folgen. Hier kommen neben arbeits- oder dienstrechtlichen Sanktio- nen auch die Einleitung akademischer, zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Konsequenzen in Be- tracht. (11) Die/der Vorsitzende der Untersuchungskommission berichtet dem Rektorat unverzüglich schriftlich über die Ergebnisse ihrer Arbeit und legt eine Beschlussempfehlung vor. Insbesondere im Falle ei- nes festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist dem Rektorat nach der Feststellung ein Vor- schlag für das weitere Vorgehen des Rektorats innerhalb von fünf Werktagen zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 18 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom § 22 Verfahren im Rektorat (1) Das Rektorat entscheidet auf der Grundlage von Bericht und Empfehlung der Untersuchungs- kommission innerhalb von drei Monaten darüber, ob das Verfahren einzustellen oder ob ein wis- senschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Im letzteren Fall entscheidet das Rektorat auch über die Folgen. (2) Bei Fragen der Führung akademischer Grade leitet das Rektorat den Bericht und die Empfehlung der Untersuchungskommission unverzüglich an das für Verleihung und Entzug des Grades zustän- dige Gremium weiter. Das zuständige Gremium entscheidet über den Entzug des Titels. Die Mitglie- der der Untersuchungskommission können als beratende Mitglieder zu Sitzungen des zuständigen Gremiums hinzugezogen werden. (4) Die/der Betroffene sowie die/der Informationsgeber*in sind über die Entscheidung des Rekto- rats zu informieren. Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt ha- ben, mitzuteilen. (5) Soweit es zum Schutz Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung des wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden oder sonst im besonderen öffentlichen Interesse veranlasst erscheint, sind betroffene Dritte und die Presse in angemessener Weise über das Ergebnis des förmlichen Untersuchungsverfahrens sowie weiteren Maßnahmen zu unterrichten. Hierüber entscheidet das Rektorat. § 23 Schutz der beteiligten Personen (1) Wissenschaftler*innen, die einen spezifizierbaren Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens geben (Informationsgeber*in) sowie auch der/dem von den Vorwürfen Betroffenen, dürfen daraus keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche und berufliche Fortkommen erfahren. Die Ombudsperson wie auch die Einrichtungen, die einen Verdacht prüfen, müssen sich für diesen Schutz in geeigneter Weise einsetzen. (2) Die Anzeige muss in gutem Glauben erfolgen. Vorwürfe dürfen nicht ungeprüft und ohne hinrei- chende Kenntnis der Fakten erhoben werden. Ein leichtfertiger Umgang mit Vorwürfen wissenschaft- lichen Fehlverhaltens kann eine Form wissenschaftlichen Fehlverhaltens darstellen. Im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist die hinweisgebende Person zu schützen, so- fern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist. (3) Grundsätzlich gebietet eine zweckmäßige Untersuchung die Namensnennung des Informationsge- bers/der Informationsgeberin. Der Name der Informationsgeberin/des Informationsgebers ist grund- sätzlich vertraulich zu behandeln. In Ausnahmefällen kann die Identität der/dem Betroffenen offen- gelegt werden, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung der/des Betroffenen not- wendig erscheint. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2022, Seite 19 Ordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der Deutschen Sporthochschule Köln vom (4) Anzeigen sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeit dient dem Schutz der Informationsgeberin/des Informationsgebers sowie desjenigen/derjenigen, gegen den/die sich ein Verdacht richtet. Vor abschließender Überprüfung eines angezeigten Verdachts ist eine Vorverur- teilung der betroffenen Person unbedingt zu vermeiden. Besonders in der Vorermittlung durch die Ombudsperson steht der Schutz des potenziell Unschuldigen im Vordergrund. § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 17. Mai 2022 Köln, den 08. Juli 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-17_Sportwiss-Bachelor-Prüfungsordnung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 17/2022 Köln, den 19.07.2022 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge vom 28. Juni 2022 hier: Änderung §§ 17, 18, 23 ---------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 1 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation B.Sc. Sport und Leistung B.A. Sportjournalismus B.A. Sport, Erlebnis und Bewegung: mit Wirkung ab WS 2020/21 B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport vom 28. Juni 2022 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzu- kunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), hat die Deutschen Sport- hochschule Köln die folgende Bachelor-Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Bachelorgrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Bildung der Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums § 20 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Bachelorgrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 2 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ § 1 Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung Diese Bachelor-Prüfungsordnung (BPO) gilt für die sportwissenschaftlichen Bachelor- studiengänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Bachelorstudiums. Inhalte und Anforderungen der einzelnen Bachelorstudiengänge sind als studiengangspezifische Bestimmungen in den Modulhandbüchern geregelt. Diesen liegen Studienpläne und Studienverlaufspläne bei. § 2 Ziel des Studiums (1) Die Bachelorstudiengänge führen zu einem berufsbefähigenden Abschluss, der zu- gleich Voraussetzung für eine mögliche Aufnahme des Studiums in einem Masterstu- diengang ist. (2) Das Studium im Rahmen des gestuften Bachelor- und Masterstudiengangs soll den Stu- dierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Be- rufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so ver- mitteln, dass sie zu sportwissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Ur- teilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. (3) Im Bachelorstudium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theo- rien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Fähig- keit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. Dabei wird im Studium zunächst auf die Pluralität möglicher Berufsfelder Bezug ge- nommen. § 3 Bachelorgrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Bachelor of Arts“ (B.A.) oder eines „Bachelor of Sci- ence“ (B.Sc.) verliehen. § 4 Zulassung Zum Bachelorstudiengang kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hoch- schulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt. Es können auch beruflich quali- fizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife zugelassen werden. Das Zulassungsverfahren und die Durchführung der Zugangsprüfung richtet Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 3 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx sich nach der Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Deutschen Sporthochschule Köln in der jeweils gültigen Fas- sung, 2. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für die sportwissenschaftlichen Studiengänge der Deut- schen Sporthochschule Köln“, 3. eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Bachelorstudium in einem Studiengang Sportwissenschaft bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderli- che Prüfung in einem dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft verwandten o- der gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht be- standen hat, 4. dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deut- schen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Realschule, 5. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Stu- diengang befindet. § 5 Studienbeginn Das Bachelorstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Erreichen des Bachelorgrades drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Alle Bachelorstudiengänge haben gemeinsam das Basisstudium mit 7 Modulen im Um- fang von 48 Credits (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) und die Schlüsselqualifikationen mit 3 Modulen im Umfang von 12 CP. Hierauf bauen in den einzelnen Bachelorstudiengängen die weiteren 12 bis 14 Module aus dem Berufsori- entierten Studium inkl. Profilvertiefende und Profilergänzende Studien im Umfang von 100 CP, ein Praktikum mit 8 CP und die Bachelorarbeit mit 12 CP auf. (3) Die Dauer der nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit (Grundpraktikum) beträgt insgesamt sechs Wochen. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 4 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 8 SWS. Ein Modul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Module des Basisstudiums, der Schlüsselqualifikationen, der Profilvertiefenden und Profilergänzenden Studien können in Modulgruppen zusammengefasst werden, aus denen bestimmte Wahlpflichtmodule studiert werden. Näheres regeln die Modul- handbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen ab- hängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Mo- dulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regeln die Modulhandbücher. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen und benotet werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den stu- dentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anfor- derungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbe- reitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durch- schnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module, für die bestandene Bachelorarbeit und für das Praktikum vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfun- gen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 5 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch-schul- lehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Diese Stellvertreterin oder der Stell- vertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Ver- waltungsprozessrechtes. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prü- fungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmä- ßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modul- handbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Re- gelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Wi- dersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglie- der anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Be- wertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der An- wesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entspre- chende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 6 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prü- fungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prü- fungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüf- ling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Per- sonen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit aus- geübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entspre- chenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende be- stellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staat- lich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentli- chen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf An- trag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompe- tenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 7 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vor- zunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusmi- nisterkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deut- scher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusam- menhang bestandenen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sons- tigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schülerinnen und Schülern, die im Einzelfall auf- grund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem spä- teren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsaus- schuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die No- tensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote ein- zubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” auf- genommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandida- tin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweili- gen Prüferin oder Prüfer, bei schriftlichen Prüfungen von der oder dem Aufsichtführen- den getroffen und aktenkundig gemacht. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsaus- schuss. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 8 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü- fung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- leistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus- schließen. (4) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungs- widrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsit- zende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kan- didat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung ge- heilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er- wirkt, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses un- ter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen. Es wird ein Neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 9 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Das Bachelorstudium besteht neben der Bachelorarbeit und dem Praktikum aus Mo- dulprüfungen bzw. Teilprüfungen. Bei der Gestaltung der Module insgesamt, wie auch bei der Frage von prüfungsrelevanten Studienleistungen, ist auf eine vertretbare An- zahl von Einzelprüfungen im Hinblick auf die Prüfungsbelastung der Studierenden zu achten. Sofern die Prüfungsform einer Modulprüfung oder Teilprüfung nicht zwingend an die Unterrichtsveranstaltungszeit gebunden ist (z. B. Präsentation, sportpraktische Teilprüfung), ist eine Modulprüfung außerhalb der Vorlesungszeit durchzuführen. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgrei- chen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das je- weilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „aus- reichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden stu- dienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen müssen wieder- holt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prü- fungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prü- fungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart wer- den. (4) Die Anmeldung zu Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen erfolgt durch die Studierenden über das dv-gestützte System (Selbstbedienungs-Funktion). Vorausset- zung für die Zulassung zur angemeldeten Modulprüfung ist in der Regel die Belegung mindestens einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls. (5) Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Modulprüfungen abmelden. Bei außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Modulprüfungen ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mo- dulprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforder- lich; die Abmeldung von einer Modulprüfung erfolgt durch die Studierenden auf elekt- ronischem Wege über die Internetseite www.dshs-koeln/LSF. (6) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müs- sen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht wer- den. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am http://www.dshs-koeln/LSF Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 10 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss be- nannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prü- fungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. (7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vor- gesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. Verhinderungsgründe, die in besonderer familiärer Belastung liegen, sollen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. (8) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (9) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen o- der Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von nicht bestandenen Prü- fungen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sport- hochschule Köln in einen sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengang (oder Zulas- sung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungs- frist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnahmen hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer prakti- schen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Modulhandbüchern geregelt werden. In anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen ist in der Regel da- von auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. (3) In sportpraktischen Kursen sind bei Verletzungen Ersatzleistungen in Betracht zu ziehen, sofern sichergestellt ist, dass das Lernziel auch bei nicht praktischer Teilnahme erreicht werden kann. Maßgeblich ist der Erwerb der im Modulhandbuch vorgesehe- nen Kompetenzen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 11 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prü- fungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach den Studienplänen/Modulhandbüchern auch in einer anderen Sprache abgenommen wer- den. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prü- fungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung ab- nehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveran- staltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleis- tungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungs- leistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder zweiten Wiederho- lungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durch- geführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zu- grunde liegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufga- ben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prü- fungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 12 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielen- den Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem je- weiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Bestehensgrenze grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichba- ren Punkte (absolute Bestehensgrenze). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfah- rens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht errei- chen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierig- keitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe er- forderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zu Lasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Be- stehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschrei- tet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunkt- zahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder ab- solute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn die Mindestpunktzahl nicht erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchge- führt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Ant- wort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Fest- stellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punkt- zahl. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 13 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx 6. Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Bachelorarbeit (Thesis) gem. § 15 obligatorisch. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 30 bis 50 Textseiten nicht über- schreiten. Der Arbeit ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist im letzten Studienjahr schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. (3) Die Bachelorarbeit wird von einer gem. § 9 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Stu- diengangsleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (4) Vor Genehmigung des Themas müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorlie- gen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaub- nis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisa- tion. (5) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. (6) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat recht- zeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (7) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Thema, Aufgaben- stellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben beson- ders zu achten. (8) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine Nachfrist von bis zu zwei Wochen verlängern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeit- raums zur Anfertigung der Bachelorarbeit von 4 bis 8 Wochen gewährt. (9) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (10) Die Bachelorarbeit wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss fest- gelegt wird, gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 14 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5.0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „aus- reichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prü- fungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (11) Kann die Bachelorarbeit wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder an- derer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Bachelorarbeit vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu- rückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschul- digt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (12) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Bachelorarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kennt- lich gemacht hat. (13) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung, ge- druckt und gebunden sowie zusätzlich in elektronischer Form im PDF-Format auf ein- mal beschreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder DVD (ohne Kennwortschutz und ohne personenbezogene Daten) einzureichen. Zudem muss eine Dokumentation der Würdigung durch die Plagiatserkennungssoftware beigefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatserkennung“. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgelie- fert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Bildung der Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforde- rungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzier- ten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 15 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Mo- dulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Gesamtnote des Bachelorstudiums errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten des Basisstudiums, der Schlüsselqualifikationen, der Berufsorientier ten Studien inkl. der Profilvertiefenden Studien, der Profilergänzenden Studien und der Bachelorarbeit wobei für Studienanfänger ab WS 2016/17 • die Gesamtnote des Basisstudiums mit 23 % (vor WS 2016/17: 26 %) • die Gesamtnote der Schlüsselqualifikationen mit 5 % (vor WS 2016/17: 8 %) • die Gesamtnote der Berufsorientierten Studien inkl. der Profilvertiefenden Studien mit 50 % • die Gesamtnote der Profilergänzenden Studien mit 4 % (vor WS 2016/17: 8 %) • die Note der Bachelorarbeit mit 18 % (vor WS 2016/17: 8%) in die Gesamtnote des Bachelorstudiums eingehen. Die Modulnoten selbst werden grundsätzlich nicht gewichtet; sofern von diesem Grundsatz abgewichen wird, ist dies in den Modulhandbüchern zu regeln und zu be- gründen. Die Gesamtnote des Bachelorstudiums lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können je- weils zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im gleichen Fach an anderen Hoch- schulen werden angerechnet. (2) Ab dem Wintersemester 2018/19 wird die in Abs. 1 geregelte Versuchsbeschränkung in den Modulen BAS 1 und SQ 3 bis zum Ablauf des WiSe 22/23 zur Erprobung der Auswirkungen insbesondere auf das Prüfungsverhalten für alle immatrikulierten Stu- dierenden der betreffenden Studiengänge aufgehoben. (3) Für jede Modulprüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wie- derholungsprüfung angeboten. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, er- teilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 16 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung be- nennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen zweiten Wieder- holungsprüfung ist die Exmatrikulation. (4) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in § 15 genann- ten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfer- tigung ihrer bzw. seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Bachelorarbeit soll innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Bachelorarbeit begonnen werden. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehe- nen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entspre- chender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sport- hochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkran- kung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prü- fungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nach- weise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilge- nommen, das Praktikum absolviert, die Bachelorarbeit gefertigt und bestanden und somit 180 Credits erworben hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Bachelorstudium nicht erfolgreich abge- schlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nach- weise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausge- stellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 17 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx (3) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulati- onsbescheinigung wird abweichend von Absatz 2 ein Zeugnis ausgestellt, das die er- brachten Leistungen und die Noten enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 20 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde (1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungs- unterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Noten der Modulgruppen, die Note der Bachelor- arbeit und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Ba- chelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. (3) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde sind von der Vorsitzenden oder vom Vor- sitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Prüfungs- ausschusses zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehän- digt. (2) Das Prüfungsamt stellt ein Diploma Supplement mit Informationen über Art und Ebene des Bachelorabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Bachelorstudiengangs aus. (3) Das Prüfungsamt stellt zusätzlich ein Transcript of Records aus, das alle absolvierten Module bzw. Modulgruppen und die ihnen zugeordneten Modulprüfungen sowie de- ren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Noten bein- haltet. § 22 Aberkennung des Bachelorgrades Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich heraus- stellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 18 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prü- fungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder foto- grafiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheber- rechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Ver- einbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher be- anstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Juni 2022 Köln, den 19. Juli 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2022 – Seite - 19 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28.06.2022 hier: Änderung § xxx

  • AM_2022-18_Änderung_Master_Prüfungsordnung__3_.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 18/2022 Köln, den 19.07.2022 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge in der Fassung vom 28. Juni 2022 hier: Änderung §§ 18, 24 und Anlage Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 1 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 Änderung der Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge M.Sc. Sport Management M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung M.Sc. Sport- und Bewegungsgerontologie M.A. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine M.A. International Sport Development and Politics M.Sc. Psychology in Sport and Exercise vom 28. Juni 2022 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Master-Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records § 22 Doppelabschluss III. Schlussbestimmungen § 23 Aberkennung des Mastergrades § 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 25 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 2 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (MPO) gilt für die sportwissenschaftlichen Masterstudi- engänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen der einzelnen Masterstudiengänge sind als studiengangsspezifische Bestimmungen in den Modulhand- büchern geregelt. Diesen liegen Studienpläne und Studienverlaufpläne bei. § 2 Ziel des Studiums Die Masterstudiengänge führen – aufbauend auf einen ersten Hochschulabschluss in ei- nem geeigneten Studiengang – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des gestuften Masterstudiengangs soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er sich die inhaltlichen Spezifika ihres bzw. seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erwor- ben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Bewegung und Sport anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Pro- motionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) oder eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zulassung (1) Zum Masterstudiengang hat Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem einschlägigen Bachelorstudiengang nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Masterstudiengänge nachweist. (2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem anderen Studiengang mit bewegungswissenschaftlichem oder sportwissenschaftlichem Bezug und einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semes- tern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. In Zweifels- fragen wird eine Stellungnahme der Fachvertreterin oder des Fachvertreters eingeholt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 3 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 (3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss kön- nen zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren- konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Rege- lungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zent- ralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudi- engang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an ei- ner anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen- gesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Dip- lom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gym- nasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Realschule. (5) Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. § 5 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 6 bis 15 Credits. Ein Modul wird in einem Semester abgeschlossen. Näheres regeln die Modulhandbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig ge- macht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 4 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die re- gelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprü- fung voraus (vgl. § 12). Näheres regeln die Modulhandbücher. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen wer- den, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Ar- beitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfül- len und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teil- nahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module und für die bestandene Mas- terthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer Sys- tem (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungs- ausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch-schul- lehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Diese Stellvertreterin oder der Stell- vertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 5 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 Mitarbeit verhindert sind. Die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh- rer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zu- lässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwal- tungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungs- verfahren getroffene Entscheidungen. Bei Fragen, die einen einzelnen Master-Studien- gang betreffen, kann die Studiengangsleiterin bzw. der Studiengangsleiter beratend hin- zugezogen werden. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregun- gen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vor- sitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwe- send sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch- schullehrer. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmit- telbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat in Angele- genheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hoch- schule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende. Das studen- tische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungs- ausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsver- schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsit- zende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu ver- pflichten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 6 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 (8) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm über- tragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mit- zuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Ge- legenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Perso- nen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprü- fung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hoch- schulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende be- stellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der einge- reichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompe- tenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein sche- matischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzuneh- men. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusminister- konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hoch- schulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für aus- ländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deut- scher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusam- menhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 7 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schülerinnen und Schülern, die im Einzelfall auf- grund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem spä- teren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsaus- schuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei un- vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Das- selbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Be- arbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü- fung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwer- wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 – 3 sind den Betroffenen unverzüglich schrift- lich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 8 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle ei- nes mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüf- ling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für die- jenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht be- standen erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandi- dat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug- nisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er wirkt, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Ab- satz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungs- zeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprü- fungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind be- standen, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß ˆ§ 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfun- gen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prü- fungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 9 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 Prüfungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart wer- den. (4) Die Anmeldung zu Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen erfolgt durch die Stu- dierenden über das dv-gestützte System (Selbstbedienungs-Funktion). Voraussetzung für die Zulassung zur angemeldeten Modulprüfung ist die Belegung mindestens einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls. (5) Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Modulprüfungen abmelden. Bei außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Mo- dulprüfungen ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprü- fung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Modulprüfung erfolgt durch die Studierenden auf elektronischem Wege über die Internetseite www.dshs-koeln/LSF. (6) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müs- sen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht wer- den. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuwei- sen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründe- ten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Ver- trauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegen- den Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behin- derung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. (8) Verhinderungsgründe, die in besonderer familiärer Belastung liegen, sollen ebenfalls an- gemessen berücksichtigt werden. (9) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (10) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. http://www.dshs-koeln/LSF Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 10 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthoch- schule Köln in einem sportwissenschaftlichen Masterstudiengang (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. sei- nen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnahmen hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Modulhandbüchern geregelt werden. In anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen ist in der Regel davon auszuge- hen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveran- staltungen erreicht werden kann. (3) In sportpraktischen Kursen sind bei Verletzungen Ersatzleistungen in Betracht zu ziehen, sofern sichergestellt ist, dass das Lernziel auch bei nicht praktischer Teilnahme erreicht werden kann. Maßgeblich ist der Erwerb der im Modulhandbuch vorgesehenen Kompe- tenzen. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungs- formen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach den Stu- dienplänen/Modulhandbüchern auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Ver- fahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungs- leistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spä- testens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 11 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleistun- gen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Mo- dulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchfüh- rung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prü- fer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (6) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrunde liegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfen- den gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fra- gen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antwor- ten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu über- prüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Ge- samtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Bestehensgrenze grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute Bestehensgrenze). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fra- gen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grund- sätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpas- sungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punkte- vergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teil- genommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Be- stehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 12 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn die Mindest- punktzahl nicht erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl- Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Fest-stellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punkt- zahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, inner- halb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Ver- wendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. Dabei entspricht die Sprache der Thesis in der Regel der Sprache des Studiengangs. Auf beson- deren Antrag kann sie auch abweichend von dieser Regelung in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 40 bis 80 Textseiten haben. Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Spra- che beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im letzten Studienjahr schriftlich beim Prü- fungsamt zu stellen. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 9 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kan- didatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Studien- gangsleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzei- tig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begren- zen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prü- fungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 13 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlän- gern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeitraums zur Anfertigung der Mas- terthesis von 4 bis 8 Wochen gewährt. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wo- chen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arith- metischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbe- wertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abwei- chend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben wer- den. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hin- derungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat die Kandidatin oder der Kan- didat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich ge- macht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie zusätzlich in elektronischer Form im PDF-Format auf einmal be- schreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder DVD (ohne Kennwortschutz und ohne per- sonenbezogene Daten) einzureichen. Zudem muss eine Dokumentation der Würdigung durch die Plagiatserkennungssoftware beigefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatserkennung“. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 14 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderun- gen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Ab- satz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprü- fungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Mo- dule und der Masterthesis. Näheres regeln die Modulhandbücher. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. Ein Fehlversuch im gleichen Fach an anderen Hochschulen wird angerechnet. (2) Für jede Modulprüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wieder- holungsprüfung angeboten. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden be- kannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatri- kulation. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 15 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist aus- geschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 18 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Be- scheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehe- nen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entspre- chender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sport- hochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkran- kung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prü- fungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nach- weise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Mo- dulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und wer mindestens mit der Gesamtnote „Ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlos- sen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Master- studiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 16 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsun- terlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeug- nis ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter- zeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wor- den ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Masterur- kunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des aka- demischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von der Rektorin oder dem Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln und der Vorsitzenden oder dem Vorsit- zenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt im Prüfungsamt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterab- schlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studien- programm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Mo- dulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 22 Doppelabschluss (1) Diese Vorschrift regelt entsprechend § 60 Abs. 2 HG NRW den Erwerb eines Doppelab- schlusses (Dual Degree) an der Deutschen Sporthochschule Köln und der jeweiligen Ko- operationshochschule. Soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die weiteren Vorschriften dieser Prüfungsordnung. Weitere Rahmenregelungen enthält eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. (2) Der Zugang zum Doppelabschluss steht den im jeweiligen Masterstudiengang einge- schriebenen Studierenden der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der jeweiligen Ko- operationshochschule zu. Die jeweiligen Auswahlrichtlinien regeln die Zulassung zu den verfügbaren Plätzen. (3) Im Rahmen des Doppelabschlusses findet ein Austausch einer im Kooperationsvertrag festgelegten Anzahl von Studierenden in bestimmten Fachsemestern für den Zeitraum Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 17 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 von mindestens zwei Semestern statt. Für den Erwerb des Doppelabschlusses erfüllen die Studierenden die in der Anlage festgelegten Anforderungen. (4) Studien- und Prüfungsleistungen, die wie vorgesehen für den Doppelabschluss an der Ko- operationshochschule erbracht werden, werden vollständig und ohne Gleichwertigkeits- prüfung anerkannt. (5) Für Prüfungsleistungen, die an einer Kooperationshochschule erbracht werden, gelten deren Prüfungsregelungen. Die Betreuerin oder der Betreuer nach § 15 Abs. 3 wird im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung benannt. Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Kooperationshochschule erbracht werden, werden nach dem in dem je- weiligen Staat geltenden Notensystem beurteilt und entsprechend bewertet. Im Rahmen der Anerkennung findet eine Umrechnung der ausländischen in eine deutsche Note statt. Auf dieser Grundlage wird die Gesamtnote für die betreffenden Studierenden ermittelt. (6) Nach erfolgreichem Abschluss aller Studien- und Prüfungsleistungen verleihen die Deut- sche Sporthochschule Köln und die Kooperationshochschule den betreffenden Absolven- ten den Hochschulgrad des jeweiligen Studiengangs als Doppelabschluss. Die beiden Hochschulgrade können jeweils für sich geführt werden. Sollen beide Grade zusammen geführt werden, so sind sie durch Schrägstrich zu verbinden. (7) Den Studierenden werden nach erfolgreichem Abschluss und unter Beachtung der Best- immungen der jeweiligen Prüfungsordnungen die Abschlussdokumente ausgestellt. § 23 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prü- fungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder foto- grafiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 18 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 25 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher be- anstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und da- bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Juni 2022 Köln, den 19. Juli 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2022 – Seite 19 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Juni 2022 III. Schlussbestimmungen Aberkennung des Mastergrades Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss

  • AM_2022-19PRÜFUNGSORDNUNG_der_Deutschen_Sporthochschule_Köln_für_den_sportwissenschaftlichen_Weiterbildungs-Studiengang_M._A._Führungskompete.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 19/2022 Köln, den 29.09.2022 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den sportwissenschaftlichen Weiterbildungs-Studiengang M. A. Führungs- kompetenz und Management im Spitzensport (M.A. FMS) in der Fas- sung vom 30. August 2022 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 1 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den sportwissenschaftlichen Weiterbildungs-Masterstudiengang M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport vom 30. August 2022 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1,3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019, hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Prüfungsordnung für den weiterbildenden- den Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang, § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anerkennung externer Leistungen § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 12 Zulassung zu Modulprüfungen § 13 Prüfungsformen § 14 Masterthesis § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 17 Abschluss des Studiums § 18 Masterzeugnis und Masterurkunde § 19 Diploma Supplement und Transcript of Records § 20 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss1 1 Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorga- nisation/studienunterlagen/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 2 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (PO) gilt für den sportwissenschaftlichen Weiterbildungs- Masterstudiengang „Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Masterstu- diums. Inhalte und Anforderungen des Studiengangs sind ausführlich im Modulhandbuch geregelt. Diesem liegen ein Studienplan und ein Studienverlaufsplan bei. § 2 Ziel des Studiums Der M.A. FMS führt – aufbauend auf einen ersten Hochschulabschluss in einem geeigne- ten Studiengang – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des gestuften Masterstudiengangs soll die*der Kandi- dat*in nachweisen, dass sie*er sich die inhaltlichen Spezifika ihres*seines Faches, ein me- thodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, fachli- che Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Bewegung und Sport anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner For- schungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promoti- onsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) verliehen. § 4 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel im September eines Jahres. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 3 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5 bis 10 Credits mit Ausnahme des Moduls zur Masterarbeit (30 Credits). Ein Modul wird in der Regel innerhalb eines Semesters, manche Module auch innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig ge- macht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnahmen hierzu können bei einer Ex- kursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer ver- gleichbaren Lehrveranstaltung im Modulhandbuch geregelt werden. (5) In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese kön- nen Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lern- erfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen wer- den, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Ar- beitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfül- len und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teil- nahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.500 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 25 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module und für die bestandene Mas- terthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer Sys- tem (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungs- ausschuss zuständig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 4 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem*der Vorsitzenden 2. einem*einer Stellvertreter*in 3. zwei weiteren Mitgliedern. Die*der Vorsitzende ist der*die Studiengangsleiter*in oder ihre*seine Stellvertre- ter*in. Stellvertreter*in sowie ein weiteres Mitglied sind jeweils Modulbeauftragte aus dem Studiengang. Das zweite weitere Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der*vom Rektor*in für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des studenti- schen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwal- tungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungs- verfahren getroffene Entscheidungen. Die*Der Studiengangsleiter*in kann beratend hin- zugezogen werden. Sie*Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Mo- dulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Re- gelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der*dem Vorsitzenden oder de- ren*dessen Stellvertreter*in mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwe- send ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer*seiner Abwesenheit die Stimme der stellver- tretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Be- wertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungs- ausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prü- fungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mit- zuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Ge- legenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 5 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Perso- nen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprü- fung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hoch- schulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende be- stellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert wird bzw. werden kann und/oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, können Credit Points über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen ab- gedeckt werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Für das Anerkennungsverfahren ist der Prüfungsausschuss zuständig. § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die*der Kan- didat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie*er nach Be- ginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit er- bracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Ein*Eine Kandidat*in, die*der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Ab- mahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die*den Kandidatin*Kandidaten von der Erbringung weiterer Prü- fungsleistungen ausschließen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 6 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 – 3 sind den Betroffenen unverzüglich schrift- lich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der*dem Kandidatin*Kandidaten eine Ver- sicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- buße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist der*die Kanzler*in. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatri- kuliert werden. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses be- kannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsit- zende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Ab- satz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungs- zeugnisses ausgeschlossen. § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprü- fungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgrei- chen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jewei- lige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teil- nahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind bestan- den, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 15 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestan- den, so müssen nur diese gemäß § 16 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 7 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestan- den geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prü- fungstermin bekannt gegeben. Der*Dem Kandidatin*Kandidaten sind für diese Prüfun- gen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Mo- dulprüfung bzw. Teilprüfung. Die Belegung und Anmeldung erfolgen über die Studien- gangskoordination. Voraussetzung für die Zulassung zur angemeldeten Modulprüfung ist die Belegung mindestens einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müs- sen der zuständigen Lehrperson unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft ge- macht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung bei der zuständigen Lehrperson ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des At- testes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungs- unfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Studiengangsleitung kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer*eines vom Prüfungsausschuss benannten Ver- trauensärztin*Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungs- ergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*eine Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie*er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzule- gen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfun- gen in anderer Form zu erbringen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 12 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthoch- schule Köln im M.A. FMS eingeschrieben ist. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung müssen die Zulassungsvoraussetzungen zur Mo- dulprüfung erfüllt sein. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist endgültig ver- loren hat Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 8 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 § 13 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungs- formen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio k) Projektposter Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber auf Antrag bei der zuständigen Lehrperson auch in englischer Sprache abgenommen werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Ver- fahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungs- leistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spä- testens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleistun- gen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Mo- dulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 15. Sie wird durch die*den Modulbeauftragte*n ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchfüh- rung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prü- fer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 14 obligatorisch. § 14 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vor- gegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Verwendung wis- senschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. Dabei entspricht die Sprache der Thesis in der Regel der Sprache des Studiengangs. Auf besonderen Antrag Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 9 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 kann sie auch abweichend von dieser Regelung in englischer Sprache verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 90.000 – 130.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) haben (zzgl. Literatur- und andere Verzeichnisse sowie Anhang). Der Arbeit ist jeweils eine Zu- sammenfassung in deutscher und in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im letzten Studienjahr schriftlich beim Prü- fungsausschuss zu stellen. (3) Die Masterthesis wird von einem*einer gemäß § 8 vom Prüfungsausschuss bestellten Prü- fer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidatin*Kan- didaten und dem*der Betreuer*in sowie der Studiengangsleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch die Studiengangsleitung. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind vom*von der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des*der Kandida- ten*Kandidatin einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen ver- längern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeitraums zur Anfertigung der Masterthesis von 4 bis 8 Wochen gewährt. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wo- chen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung durch die*den Prüfungsausschussvorsitzende*n fest- gelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinan- der abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewer- tung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Ein- zelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist ab- weichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben wer- den. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hin- derungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 10 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schrift- lich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie zusätzlich in elektronischer Form im PDF-Format in einer E-Mail einzureichen. Der Prüfungsausschuss kann die Anwendung einer Plagiatserkennungssoftware vorschreiben. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 15 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 11) sowie der Masterthesis (§ 14) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderun- gen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Ab- satz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprü- fungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Mo- dule und der Masterthesis. Näheres regeln die Modulhandbücher. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 11 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 über 4,0 = nicht ausreichend. Die genauen Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der*die Vorsitzende des Prü- fungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgül- tige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs- belehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist aus- geschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 14 (7) genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. sei- ner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wie- derholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. § 17 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Mo- dulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und wer mindestens mit der Gesamtnote „Ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulations- bescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlen- den Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich ab- geschlossen ist. § 18 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsun- terlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeug- nis ist vom*von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 12 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem*der Kandidat*in eine Masterurkunde mit dem Da- tum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der Deutschen Sporthochschule Köln und der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter- zeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 19 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird dem*der Absolventen*Ab- solventin ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterab- schlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studien- programm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Mo- dulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 20 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen (1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkran- kungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Be- hinderung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen Antrag unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich gewährt. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Ver- längerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass dem Prüfling gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen anzufertigen. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Eltern- zeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Able- gung von Modulabschlussprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. (4) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der*des eingetragenen Lebenspartnerin*Lebenspartners, einer*ei- nes in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer*eines im ersten Grad Verschwä- gerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hin-blick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 13 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 (5) Die Anträge gemäß Absatz 1, 3 und 4 sind von den Studierenden unter Führung geeigneter Nachweise an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zu richten und um-fas- send zu begründen. Im Rahmen der Antragstellung kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder anderer qualifizierter Nachweise verlangt werden. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Über den Antrag entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Ein- sichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin o- der des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfah- ren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmean- trag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Regelungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2022– Seite 14 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 30. August 2022 b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG blei- ben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30. August 2022. Köln, den 29.09.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-21-Änderung_der_Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_für_SoSe_2022.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2022 Dezernat 1 Köln, den 16.11.2022 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sport- hochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2022 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2022, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2022 Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparlament am 14. September 2022 beschlossen Neufassung des § 5 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft: § 5 Höhe des Beitrages (ab Sommersemester 2022) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer/in immatrikuliert sind, € 138,10 pro Semester. Diese Summe setzt sich zu- sammen aus a) € 9,50 für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) € 1,50 zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) € 96,35 für das VRS-SemesterTicket d) € 29,25 für das SemesterTicket NRW- und e) € 1,50 für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach §6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Änderungen des § 5 der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentli- chung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei findet die Änderung des § 5 rückwirkend für die Einschreibung/ Rückmeldung für das Sommersemester 2022 Anwendung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 18.10.2022. Köln, den 16. November 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-22-Richtlinien_Projektpauschalen_DFG.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 22/2022 Dezernat 3 Köln, den 12.12.2022 INHALT Richtlinie zur Verwendung der DFG-Programmpauschalen, BMBF-Projektpauschalen und anderer Infrastrukturpauschalen des Bundes (Richtlinie PP) Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 22/2022, Seite 1 Richtlinie zur Verwendung der DFG-Programmpauschalen, BMBF-Projektpauschalen und anderer Infrastrukturpauschalen des Bundes (Richtlinie PP) Richtlinie zur Verwendung der DFG-Programmpauschalen, BMBF-Projektpauschalen und anderer Infrastrukturpauschalen des Bundes (Richtlinie PP) Die Verwendungsrichtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft sehen ab dem 01.01.2023 für den Erhalt der DFG-Programmpauschale (DFG-PP) vor, dass sich die ge- förderten Einrichtungen Richtlinien zur Verwendung der DFG-PP geben. Anlass der Än- derung der Verwendungsrichtlinie ist die Vorgabe des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (RPA-BT) an das Bundesministerium für Bildung und For- schung (BMBF) und die DFG in der Folge der Prüfung der DFG- und BMBF-Pauschalen durch den Bundesrechnungshof. Der Beschluss des RPA-BT sieht insbesondere vor, dass die indirekten, zusätzlichen und variablen Projektausgaben, die im Zusammenhang mit der Förderung entstehen, präziser bestimmt und die diese anteilig ausgleichenden Mit- tel aus der PP transparent und prüfbar durch die geförderten Einrichtungen verwendet werden. Die Vorgabe des Rechnungsprüfungsausschusses richtet sich an die DFG, das BMBF und sonstige Geldgeber des Bundes, welche sogenannte Pauschalen für die Ab- deckung indirekter Kosten gewähren. Daher hat das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) folgende Richtlinie zur Verwendung der DFG-Programmpauschalen, BMBF-Projektpauschalen und anderer Infrastrukturpauschalen des Bundes (im folgenden „PP“) beschlossen. An der DSHS stellt die Durchführung von Drittmittelprojekten einen erheblichen Anteil der Forschungsaktivitäten dar und trägt wesentlich zur Reputation und Attraktivität der DSHS bei. Im Rahmen der Finanzierung dieser Projekte werden insbesondere in von der DFG und vom Bund geförderten Projekten nur Ausgaben für zusätzliches Personal sowie die während der Projektlaufzeit entstandenen und belegbaren direkten Sach- und Inves- titionsausgaben (wissenschaftliche Geräte, Verbrauchsmaterialien, Reisen, Veranstal- tungen) abgedeckt. Die DFG-Programmpauschalen, BMBF-Projektpauschalen und an- dere Infrastrukturpauschalen des Bundes dienen der Abdeckung der über die reine Zu- wendung hinausgehenden Ressourceninanspruchnahme der Hochschule. Drittmittelprojekte verursachen indirekte Projektausgaben. Im Wesentlichen handelt es sich bei indirekten Projektausgaben um unterstützendes Personal sowie Kosten für Lie- genschaften (Miete, Energie, Unterhaltung und Bewirtschaftung) sowie Sachkosten. Die PP dienen der anteiligen Kompensation dieser indirekten Projektausgaben. Mit den nachfolgenden Bestimmungen wird die Verwendung der PP, die in DFG- und Bundes- Projektförderungen eingeworben wurden, zur Entlastung der aus dem Grundhaushalt finanzierten, indirekten Projektausgaben geregelt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 22/2022, Seite 2 Richtlinie zur Verwendung der DFG-Programmpauschalen, BMBF-Projektpauschalen und anderer Infrastrukturpauschalen des Bundes (Richtlinie PP) Mit Wirkung zum 01.01.2023 gilt: Die auf dem Bankkonto eingehenden PP werden ent- sprechend den jeweiligen Buchungsregeln gemäß Buchungsanweisung auf einem Ein- nahmekonto gebucht und ausgewiesen. Die Vereinnahmung im Grundhaushalt erfolgt durch regelmäßige Umbuchung der PP auf entsprechende Kostenstellen, die indirekte Projektausgaben (Kostenarten) im Zusammenhang mit DFG-, BMBF- und Förderungen anderer Bundesgeldgeber tragen. Die konkrete Umbuchung wird in einer Buchungsan- weisung festgelegt. In der Buchungsanweisung sind die Kostenarten, in denen indi- rekte Projektausgaben entstehen, festgehalten. Die Einhaltung der Regelungen der Richtlinie PP wird Gegenstand der Rechnungsprüfung der DSHS. Die über die Verrechnung der indirekten Projektausgaben dem Grundhaus- halt zugeführten Mittel der PP unterliegen den an der DSHS grundsätzlich geltenden Haushaltsbestimmungen, Richtlinien und Anweisungen der DSHS. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 21.11.2022. Köln, den 12. Dezember 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-23-FPO_BA_Unterrichtsfach_Sport.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 23/2022 Köln, den 15.12.2022 INHALT Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studien- gänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 13.12.2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 1 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 13.12.2022 Aufgrund des §§ 2 Absatz 4 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschu- len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hoch- schulzukunftsgesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 25. November 2021 (GV.NRW. S. 1210a) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fachprüfungsordnung (FPO) erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulabschlussprüfung und den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Prüfungs- und Studienberatung § 11 Fachprüfungsausschuss § 12 Prüfende § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen § 17 Wiederholung der Modulabschlussprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 20 Transcript of Records Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 2 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 § 21 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 22 Rügeausschluss, Inkrafttreten und Veröffentlichung Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher und Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 3 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Bachelorstudium im Lehramt an der Universität Siegen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Bachelorstudium. Sie geben all- gemeine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbeson- dere Regelungen für den Abschluss des Bachelorstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge 1 und 2). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Er- gänzungen dieser Regelungen. (3) Bei dem Bachelor im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung han- delt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Bachelorstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Bachelorstudium soll auf das Masterstudium im Lehramt vorbereiten, als Grund- lage für fachorientierte oder interdisziplinäre Masterstudiengänge dienen und gleich- zeitig auf die Arbeit in unterschiedlichen Beschäftigungssystemen vorbereiten. (2) Innerhalb des Bachelor im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachme- thodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichtsfach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport stellt eine anzuerkennende Prüfungsleistung im Rahmen eines durchgeführten Bachelorstudiums dar. Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studienprofile ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 4 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Bachelorstudium richtet sich nach den Regelungen der Prü- fungsordnungen der Kooperationshochschulen. (2) Zum Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat nur Zugang, wer 1. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Fest- stellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Sport der Deutschen Sport- hochschule Köln“, 2. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters der Nachweis über die Zulassung an einer Koope- rationshochschule erbracht worden ist. § 4 Studienbeginn Das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Bachelor drei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abge- rundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 12 Leistungspunkte. Ein Mo- dul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Studium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifischen Best- immungen und die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 5 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbeson- dere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren Veranstaltun- gen anderer Module oder fachpraktischen Prüfungen abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachprakti- sche Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskon- trollen durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teil- nahme an einer Modulabschlussprüfung und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbü- cher. § 7 Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden eine Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfungen abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulabschlussprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Prüfungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fachspezifischen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Modu- labschluss. Eine Modulabschlussprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist be- standen, wenn jede Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulabschlussprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulabschlussprüfung und die fachpraktischen Prü- fungen werden studienbegleitend durchgeführt. Eine bestandene Modulab- schlussprüfung bzw. bestandene fachpraktische Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulab- schlussprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wiederholt werden. (3) Die Modulabschlussprüfung ist in Form einer 30minütigen mündlichen Prüfung ab- zulegen. Fachpraktische Prüfungen bestehen aus Theorie und Praxis, die theoreti- sche Überprüfung dauert 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorle- sungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzu- legen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prü- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 6 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 fung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungs- tag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Vorsit- zende des Fachprüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Fachprüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin o- der eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Fachprüfungsausschuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Prüflinge können sich bis spä- testens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von der Modulabschluss- prüfung und den fachpraktischen Prüfungen abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Prüfung ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulabschlussprüfung bzw. der ersten Teilprüfung mög- lich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Prüfung er- folgt durch die Studierenden auf elektronischem Wege über die Internetseite „mySpoho“. (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 8 Zulassung zur Modulabschlussprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das vorhandene dv-gestützte System (Selbstbedienungsfunktion). (2) Zur Modulabschlussprüfung und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zugelas- sen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Bachelor im Unterrichtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörer*in) eingeschrieben ist, die Prüfung nicht bereits bestanden hat, die Vorgaben nach Absatz 1 fristgerecht erfüllt hat, erforderliche Studienleistungen erbracht hat und nicht aufgrund einer Beurlaubung gemäß § 48 Absatz 5 HG nicht berechtigt ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die*der Studierende ih- ren*seinen Prüfungsanspruch durch Nichtbestehen einer Prüfung oder der Ba- chelorarbeit endgültig verloren hat. (3) Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnah- men hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Modul- handbüchern geregelt werden. In anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. (4) In sportpraktischen Kursen sind bei Verletzungen Ersatzleistungen in Betracht zu ziehen, sofern sichergestellt ist, dass das Lernziel auch bei nicht praktischer Teil- nahme erreicht werden kann. Maßgeblich ist der Erwerb der im Modulhandbuch vorgesehenen Kompetenzen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 7 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunkten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungs- ordnung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungs- punkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstun- den pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unter- richtsfachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. § 10 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Un- terrichtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen sowie die Bachelorarbeit betreffend erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zent- rale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (ZfSb) der Deutschen Sporthoch- schule Köln zur Verfügung. § 11 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modul- abschlussprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fach- prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zustän- dig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsord- nung der kooperierenden Hochschule. (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem*der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 8 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine *einen Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellvertreter*in wird tätig, wenn die Mitglieder*innen aus der entspre- chenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die bzw. der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studen- tischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fach- prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fach- prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsordnung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufga- ben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder de- ren* dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In An- gelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar be- treffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prü- fungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme der* des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die*der Vorsitzende. Das stu- dentische Mitglied des Fachprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und An- rechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 9 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 (7) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amts- verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem*der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm oder ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungs- ausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling un- verzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 12 Prüfende (1) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisit- zende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung er- fordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann darüber hinaus für ein- zelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betref- fenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestan- dene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzu- rechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 10 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt- bewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis- tungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übri- gen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ab- gefasst sind, sind auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschus- ses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Re- gel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records o- der ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei ei- nem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die*der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der* dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vor- liegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fach- note einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „an- gerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records gekenn- zeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Deutschen Sporthochschule bereits erbracht worden ist. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulabschlussprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können unter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombi- nation, in Betracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 11 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prü- fungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Für die Abnahme von Prüfungen gilt § 65 Abs. 2 HG. (3) Die Bewertung der Modulabschlussprüfung und der fachpraktischen Prüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungs- leistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht mög- lich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu ma- chen. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Bachelorarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Um- fang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Die Bachelorarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Kooperationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Ge- nehmigung des Themas erfolgt durch die*den Vorsitzende*n des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprü- fungsausschusses. Die abschließende Genehmigung bleibt dem jeweiligen ge- meinsamen bzw. zentralen Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule vorbehalten. (4) Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Bachelorarbeit sind aktenkundig zu ma- chen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 12 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 (5) Auf Antrag sorgt die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses dafür, dass eine*ein Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit ein- gehalten werden kann. Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist ge- halten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (7) Bei Erkrankung kann die Frist zur Einreichung der Bachelorarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen verlän- gert werden. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. (8) Die Bachelorarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Per- son, die von der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses festgelegt wird, gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Be- wertungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hoch- schulen wird von der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. Für die Notenbildung gelten in die- sen Fällen die jeweiligen Regelungen der Prüfungsordnungen der kooperieren- den Hochschulen (9) Auf einer gesonderten Seite in der Bachelorarbeit hat die*der Kandidat*in schrift- lich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine ande- ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Dazu hat er bzw. sie folgenden Zusatz zu verwenden: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Die Stellen meiner Arbeit, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken und Quellen, einschließlich der Quellen aus dem Internet, entnommen sind, habe ich in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht. Dasselbe gilt sinngemäß für Tabellen, Karten und Abbildungen. Diese Arbeit habe ich in glei- cher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prü- fung eingereicht.“ (10) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Deutschen Sporthoch- schule in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie in elektronischer Form im PDF-Format auf einmal beschreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder DVD (ohne Kennwortschutz und ohne personenbezogene Daten) einzureichen. Zu- dem muss eine Dokumentation der Würdigung durch die Plagiatserkennungssoft- ware beigefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatserkennung“. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Da- tum des Poststempels. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann die*der Vorsit- zende des Fachprüfungsausschusses auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist entsprechend der Rege- lungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen angemessen verlängern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 13 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfung und der fachpraktischen Prüfun- gen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor- derungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differen- zierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen ab- geschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle De- zimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulabschlussnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifi- schen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung der Modulabschlussprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Modulabschlussprüfung und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht bestan- den sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt wer- den. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 14 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 (2) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (3) Für jede Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfung wird im Prüfungs- zeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (4) Ist die Modulabschlussprüfung, eine fachpraktische Prüfung oder die Bachelorar- beit endgültig nicht bestanden, gelten die Regelungen der kooperierenden Hoch- schule. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chroni- schen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistun- gen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der* die Vorsitzende des Gemeinsamen/Zentralen Prüfungsausschus- ses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Be- rücksichtigung. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1, S. 1 soll die* der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Be- hinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie* er wegen besonderer familiä- rer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder inner- halb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet die*der* Vorsit- zende des Gemeinsamen/Zentralen Prüfungsausschusse im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage ent- sprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienverlaufsplänen erforderlichen Modulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fachprüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatriku- lationsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leis- tungen und die Noten enthält. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 15 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 § 20 Transcript of Records (1) Der Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird im Transcript of Records beschei- nigt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Re- cords aus, das alle absolvierten Module, die ihnen zugeordnete Modulabschluss- prüfung, die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leis- tungspunkte und die jeweiligen Noten sowie die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport enthält. § 21 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder*jedem Prüfungskandi- dat*in Einsicht in ihre*seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer*innen sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme er- folgt auf Antrag der*des Prüfungskandidat*in, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rah- men dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die*der Prüfungskandidat*in entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der*des Prüfungskandidat*in, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Ein- sichtnahmeantrag regelt der Fachprüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüfer*innen, von de- nen ein*e Prüfungskandidat*in Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrecht- lich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer*einem Prüfungskandidat*in angefertigte Abschlussarbeit darf bei Ver- einbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröf- fentlicht werden. § 22 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Fachprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtli- chen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Ba- chelor of Arts vom 15.02.2022 außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 16 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthoch- schule Köln vom 13.12.2022. Köln, den 15.12.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 17 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Die fachspezifischen Bestimmungen für Studienanfänger bis Sommersemester 2021 treten entsprechend § 4 der Ordnung über das Außerkrafttreten der Prüfungsordnung für das Ba- chelorstudium im Lehramt der Universität Siegen am 31. März 2025 außer Kraft. B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 6 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 9 Gesamt 36 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 V 2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 6 Gesamt 12 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 18 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 5 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 5 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 4 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 56 = 100 % B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 56 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 19 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 20 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 21 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht älter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deut- schen Sporthochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Uni Siegen zu beantra- gen. Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer mindestens 120 Leistungspunkte des gesamten Stu- diums nachweist (inklusive der Praktika und ggfls. Sprachnachweise entsprechend der Rege- lung der Universität Siegen). Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmab- zeichen in Silber vorliegen. • Der Bearbeitungszeitraum beträgt 8 Wochen Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von einer Woche nach Beginn der Be- arbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt: • für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 – 8 Leistungspunkte • für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 – 9 Leistungspunkte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 22 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer fachprakti- schen Prüfung, die als Modulab- schlussprüfung abzulegen ist. B.A. Lehramt für sonderpädagogische Förderung Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 23 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 60 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 24 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulab- schlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2022 Seite - 25 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 13.12.2022 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht älter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deut- schen Sporthochschule Köln beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Uni Köln zu bean- tragen. Die Bachelorarbeit wird in der Regel in einem der letzten beiden Studiensemester angefer- tigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit müssen der Universität zu Köln Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 8 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen nachgewiesen werden. Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmab- zeichen in Silber vorliegen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt 12 Wochen. Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt 12 Leistungspunkte. § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 4 Studienbeginn § 7 Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulabschlussprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 11 Fachprüfungsausschuss § 15 Bachelorarbeit § 17 Wiederholung der Modulabschlussprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 20 Transcript of Records § 22 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung

  • AM_2022-24-FPO-Lehramt-Master.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 24/2022 Köln, den 15.12.2022 INHALT Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studien- gänge Master of Education - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 13.12.2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 1 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 13.12.2022 Aufgrund der§§ 2 Absatz 4 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunfts- gesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Arti- kel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulge- setzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fachprüfungsordnung (FPO) erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen / An- wesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Praxissemester § 11 Prüfungs- und Studienberatung § 12 Fachprüfungsausschuss § 13 Prüfende § 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 15 Prüfungsformen § 16 Masterarbeit § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen § 18 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Masterarbeit § 19 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 20 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 21 Transcript of Records Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 2 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung Anhang 1 und 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher und Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 3 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Masterstudium im Lehramt an der Universität Siegen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Masterstudium. Sie geben allge- meine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbeson- dere Regelungen für den Abschluss des Masterstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge 1, 2 und 3). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Ergänzungen dieser Regelungen. (3) Bei dem Master im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung han- delt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Masterstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Masterstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung im fachlichen, fachdidak- tischen und bildungswissenschaftlichen Bereich. Der Masterstudiengang hat das Ziel, aktuelles Wissen und die Fähigkeit zu vermitteln, dieses auf bekannte und neue Prob- leme, vor allem der Schulpraxis, anzuwenden, sowie sich auch nach dem Studienab- schluss selbständig neues Wissen und Fähigkeiten anzueignen und ist daher eher an- wendungsorientiert. (2) Innerhalb des Masterstudiums im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachmethodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkei- ten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichts- fach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studiengänge im Master of Education ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 4 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang richtet sich nach den Zulassungs- und Prü- fungsordnungen der Universität zu Köln und der Universität Siegen. Die Zulassung zum Master im Unterrichtsfach Sport setzt die Zulassung zum weiteren Fach an einer Ko- operationshochschule voraus. (2) Zum Master im Unterrichtsfach Sport kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich be- findet. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zulas- sung eintritt oder bekannt wird. § 4 Studienbeginn Das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für das Masterstudium zwei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 3 bis 11 Leistungspunkte. Ein Modul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Stu- dium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen und die Modulhandbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren Veranstaltungen ande- rer Module oder fachpraktischen Prüfungen abhängig gemacht werden. Näheres re- geln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachpraktische Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teilnahme an Mo- dulabschlussprüfungen und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 5 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prü- fungen abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulabschlussprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Prüfungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fachspezifischen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgrei- cher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Eine Modul- abschlussprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprü- fung gemäß § 17 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulabschlussprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 18 wiederholt werden. Die Modulabschluss- prüfungen und die fachpraktischen Prüfungen werden studienbegleitend durchge- führt. Eine bestandene Modulabschlussprüfung bzw. bestandene fachpraktische Prü- fung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulabschlussprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wiederholt wer- den. (3) Die Modulabschlussprüfungen der Module M1, M2, M3 sind in Form einer 120minü- tigen schriftlichen Prüfung abzulegen. Die Modulabschlussprüfung des Moduls M4 ist in Form einer 30minütige mündliche Prüfung abzulegen. Fachpraktische Prüfungen bestehen aus Theorie und Praxis, die theoretische Überprüfung dauert 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungs- zeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müs- sen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachprüfungs- ausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Fachprüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes ver- langen. Erkennt der Fachprüfungsausschuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studie- renden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfun- gen abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Prüfung ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulabschlussprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 6 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 Prüfung erfolgt durch die Studierenden auf elektronischem Wege über die Internet- seite „mySpoho“. (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 8 Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das vorhandene dv-gestützte System (Selbstbedienungsfunktion). (2) Zu den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zuge- lassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Master im Un- terrichtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörer*in) einge- schrieben ist, die Prüfung nicht bereits bestanden hat, die Vorgaben nach Absatz 1 fristgerecht erfüllt hat, erforderliche Studienleistungen erbracht hat und nicht auf- grund einer Beurlaubung gemäß § 48 Absatz 5 HG nicht berechtigt ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die* der Studierende ihren*seinen Prü- fungsanspruch durch Nichtbestehen einer Prüfung oder der Masterarbeit endgültig verloren hat. (3) Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnahmen hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer prakti- schen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Modulhandbüchern geregelt werden. In anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen ist in der Regel da- von auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. (4) In sportpraktischen Kursen sind bei Verletzungen Ersatzleistungen in Betracht zu zie- hen, sofern sichergestellt ist, dass das Lernziel auch bei nicht praktischer Teilnahme erreicht werden kann. Maßgeblich ist der Erwerb der im Modulhandbuch vorgesehe- nen Kompetenzen. § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunk- ten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungsord- nung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungspunkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsauf- wand von 25 bis max. 30 Stunden zugrunde gelegt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 7 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unterrichts- fachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hoch- schulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. § 10 Praxissemester Das Praxissemester richtet sich nach den Prüfungsordnungen der Universität Siegen und der Universität zu Köln. Im Unterrichtsfach Sport wird entsprechend dieser Rege- lungen das Praxissemester vorbereitet und begleitet. Näheres regeln die Modulhand- bücher. § 11 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Unter- richtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deut- schen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen zum Praxissemester sowie zur Masterarbeit erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zentrale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (ZfSb) der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. § 12 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulab- schlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fachprü- fungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zuständig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsordnung der kooperierenden Hochschule (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*eine Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stell- vertreter*in wird tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die bzw. der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt be- ratendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 8 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fachprü- fungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fachprüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsord- nung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die* den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder deren*dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwe- send sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar be- treffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschul- lehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsaus- schuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimm- recht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo- raussetzungen entscheidet die*der Vorsitzende. Das studentische Mitglied des Fach- prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prü- fungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsver- schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem*der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm* ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 9 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 (9) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling unver- züglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 13 Prüfende (1) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulabschlussprüfungen und die fachpraktischen Prü- fungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechen- den Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Mo- dulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leis- tungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kom- petenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die au- ßerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deut- scher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen der* des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthal- ten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 10 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbe- schreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vor- zulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund be- sonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die*der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerech- net” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records gekennzeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leis- tung an der Deutschen Sporthochschule Köln bereits erbracht worden ist § 15 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulabschlussprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können unter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Projektskizze k) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrver- anstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleis- tung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Für die Abnahme von Prü- fungen gilt § 65 Abs. 2 HG. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 11 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 (3) Die Bewertung der Modulabschlussprüfungen und der fachpraktischen Prüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleis- tung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu machen. § 16 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Verwen- dung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Masterarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Umfang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden un- ter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fach- spezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Die Masterarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Ko- operationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses. Die ab- schließende Genehmigung bleibt dem jeweiligen gemeinsamen bzw. zentralen Prü- fungsausschuss der kooperierenden Hochschule vorbehalten. (4) Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Masterarbeit sind aktenkundig zu machen. (5) Auf Antrag sorgt die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehal- ten werden kann. Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (7) Bei Erkrankung der*des Kandidat*in kann die Frist zur Einreichung der Masterarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hoch- schulen verlängert werden. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuwei- sen. (8) Die Masterarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die von der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses festgelegt wird, gemäß § 17 Abs. 1 bewertet. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Bewertungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen wird von der*dem Vorsitzen- den des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. Für die Notenbildung gelten in diesen Fällen die jeweiligen Regelungen der Prüfungs- ordnungen der kooperierenden Hochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 12 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 (9) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterarbeit hat die*der Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine ande- ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich ge- macht hat. Dazu hat er*sie folgenden Zusatz zu verwenden: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Die Stellen meiner Arbeit, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken und Quellen, einschließlich der Quellen aus dem Internet, entnommen sind, habe ich in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht. Dasselbe gilt sinngemäß für Tabellen, Karten und Abbildungen. Diese Arbeit habe ich in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prüfung eingereicht.“ (10) Die Masterarbeit ist fristgerecht beim Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie zusätzlich in elektronischer Form im PDF-Format auf einmal beschreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder DVD (ohne Kennwortschutz und ohne personenbezogene Daten) einzureichen. Zudem muss eine Dokumentation der Würdigung durch die Plagiatserkennungssoftware bei- gefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatserkennung“. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststem- pels. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht aus- reichend“ bewertet. Im Einzelfall kann der die*der Vorsitzende des Fachprüfungsaus- schusses auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen angemessen verlängern. § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen und der fachpraktischen Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durch- schnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen An- forderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzier- ten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen abge- schlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle Dezimal- stellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulabschlussnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 13 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifischen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 18 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Masterarbeit (1) Die Modulabschlussprüfungen und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht bestan- den sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Die Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (3) Für jede Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfung wird in der Regel im Prü- fungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (4) Ist die Modulabschlussprüfung, eine fachpraktische Prüfung oder die Masterarbeit endgültig nicht bestanden, gelten die Regelungen der kooperierenden Hochschule. § 19 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht ein*e Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichts- fach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet die*der Vorsit- zende des Gemeinsamen/Zentralen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage ent- sprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1, S. 1 soll die*der Rektoratsbeauftragte der Deut- schen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Macht ein*e Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen besonderer familiärer Belas- tung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 14 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorge- sehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet die o*der Vorsitzende des Gemein- samen/Zentralen Prüfungsausschusse im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 20 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Master im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienverlaufsplänen erforderlichen Modulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fach- prüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulati- onsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und die Noten enthält. § 21 Transcript of Records (1) Der Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird im .Transcript of Records bescheinigt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Records aus, das alle absolvierten Module, die ihnen zugeordnete Modulabschlussprüfungen, die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und die jeweiligen Noten sowie die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport enthält. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder*jedem Prüfungskandidat*in Einsicht in ihre*seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer*innen sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidat*in, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die*der Prüfungskandidat*in entwe- der Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der*des Prüfungskandidat*in, nicht kopiert o- der fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich ei- ner angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Fachprüfungsaus- schuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüfer*innen, von denen ein*e Prüfungskandidat*in Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich ge- schützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer bzw. einem Prüfungskandidat*in angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 15 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Fachprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtli- chen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 27. Oktober 2019 außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 13.12.2022. Köln, den 15.12.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 16 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen gültig für Studierende die ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung für das Masterstudium im Lehramt der Universität Siegen vom 15. Mai 2013 absolvieren. M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 8 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 7 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 18 = 100% M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 11 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 undM3 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 23 = 100% M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 17 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 undM3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 30 = 100% M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 30 = 100% Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Universität Siegen zu beantragen. Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindestens 60 Leistungspunkte des gesamten Studi- ums erreicht hat. Es wird empfohlen, die Masterarbeit erst nach Abschluss des Praxissemes- ters zu absolvieren. Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach Beginn der Bearbeitungs- zeit zurückgegeben werden. Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 20 Leistungspunkte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 18 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen gültig für Studierende die ihr Studium gemäß der Rahmenprüfungsordnung für das Masterstudium an der Universität Siegen vom 28. Februar 2019 absolvieren. M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 8 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 7 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 18 = 100% M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 11 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M3 und M4 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 M4 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 6 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 19 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 undM3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 6 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Universität Siegen zu beantragen. Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindestens 60 Leistungspunkte des gesamten Studi- ums erreicht hat. Es wird empfohlen, die Masterarbeit erst nach Abschluss des Praxissemes- ters zu absolvieren. Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach Beginn der Bearbeitungs- zeit zurückgegeben werden. Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 20 Leistungspunkte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 20 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 Anhang 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 6 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 12 + 3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. M. Ed. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer Modulab- schlussprüfung M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M3 = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 18 + 3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 21 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 27+3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen Üben und Trai- nieren planen und durchführen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 27+3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2022 – Seite 22 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 13.12.2022 M. Ed. Lehramt für sonderpädagogische Förderung Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 = 80 % M 2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 6 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 12+3* = 100 % * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Universität zu Köln zu beantragen. Vor Zulassung zur Masterarbeit müssen der Universität zu Köln Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt gemäß § 10 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen nachgewiesen werden. Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 15 Leistungspunkte. § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 4 Studienbeginn § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 12 Fachprüfungsausschuss Masterarbeit § 18 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Masterarbeit § 21 Transcript of Records § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung M. Ed. Lehramt an Grundschulen M. Ed. Lehramt an Grundschulen
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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