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  • AM_2024-05-Eignungsfeststellungsordnung-2024.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 05/2024 Köln, den 17.04.2024 INHALT ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständi- gen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung § 9 und § 10 sowie Anlage ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 1 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für das Bachelorstudium mit dem Unterrichtsfach Sport und die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akademischen Grades “Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“ (B.Sc.) Aufgrund des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan- des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Ände- rung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 377) sowie des § 45 der Ord- nung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsord- nung – LPO) vom 27. März 2003 (GV.NW. S. 182) und des § 4 Ziff. 2 der Prüfungsord- nung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge an der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 04.11.2014 sowie des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 04.11.2014 hat die Deutsche Sporthochschule Köln die Ordnung für die Fest- stellung der besonderen Eignung für das Bachelorstudium mit dem Unterrichtsfach Sport und die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akade- mischen Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“ (B.Sc.) erlassen: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck, Form § 2 Gegenstand, Prüfende § 3 Personenstand § 4 Überprüfungstermin, Meldefristen § 5 Zulassung § 6 Wiederholung § 7 Niederschrift § 8 Bescheinigung II. Praktische Sporteignungsprüfung § 9 Leistungsanforderungen der Sporteignungsprüfung § 10 Bestehen der Sporteignungsprüfung III. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 11 Studienort- und Studiengangwechsel § 12 Bewerber*innen mit einem Grad einer Behinderung § 13 Datenschutz § 14 Inkrafttreten, Rügeausschluss Anlage zu § 9 Leistungsanforderungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 2 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck, Form (1) Für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport sowie für die sportwissenschaftli- chen Bachelorstudiengänge kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Hoch- schulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig an- erkanntes Zeugnis besitzt oder in der beruflichen Bildung gemäß Berufsbildungshoch- schulzugangsverordnung NRW qualifiziert ist und den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer sportpraktischen Prüfung (Eignungsfeststellung/Sporteignungsprüfung) er- bracht. Sie dient der Feststellung einer sportmotorischen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist. (2) Der Nachweis der Eignung ist Zugangsvoraussetzung für das Bachelorstudium im Un- terrichtsfach Sport sowie für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Er muss vor Ablauf der Bewerbungsfrist des Zulas- sungsantrags nachgewiesen werden. Eine bedingte Einschreibung ist nicht zulässig. § 2 Gegenstand, Prüfende (1) Die Sporteignungsprüfung an der Deutschen Sporthochschule Köln ist in den Bereichen Leichtathletik, Turnen, Schwimmen, Sportspiele und in einem Ausdauertest abzulegen. (2) Die erforderlichen Feststellungen werden von der Rektorin bzw. vom Rektor beauf- tragten Prüfer*innen getroffen. Die Bewertung der sportpraktischen Leistungen er- folgt in der Regel durch eine prüfende Person. (3) Die Prüfer*innen können durch Helfer*innen unterstützt werden. § 3 Personenstand (1) Zur Teilnahme an der Sporteignungsprüfung an der Deutschen Sporthochschule Köln ist das Personenstandsmerkmal Geschlecht (männlich/weiblich/divers) anzugeben. (2) Personen, die im Melderegister das Geschlecht divers führen oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet haben, können an einem Verfahren teilnehmen, bei dem folgende Personen zu beteiligen sind: Prorektor*in für Diversität oder eine andere vom Rektorat beauftragte Person, Prüfer*innen in den fünf Prüfungssportarten der Sporteignungsprüfung, beauftragte Person des Rektorats für die sportpraktische Eignungsfeststellung. Nähere Einzelheiten des Verfahrens regelt das Rektorat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 3 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln § 4 Überprüfungstermin, Meldefristen (1) Die Termine für die Sporteignungsprüfung legt die Rektorin bzw. der Rektor fest. Der Prüfungstermin und der letzte Tag der Bewerbungsfrist (Bewerbungsschluss) werden durch Veröffentlichung auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln be- kannt gemacht. (2) Anmeldungen können nur im Zeitraum der Onlineanmeldung auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln vorgenommen werden. Die Anmeldung wird nur dann berücksichtigt, wenn fristgerecht ein Passbild, ein ärztliches Attest über die Sporttauglichkeit und bei Minderjährigen die Generaleinwilligung der Erziehungsbe- rechtigten hochgeladen sowie die Gebühr entrichtet wurden. (3) Die Sporteignungsprüfung wird grundsätzlich nur am Prüfungstermin durchgeführt. Dies gilt nicht für Personen nach § 3 Abs. 2. § 5 Zulassung (1) Zur Feststellung der Eignung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Qualifikation für das Studium besitzt (allgemeine oder fachgebundene Hoch- schulreife oder berufliche Qualifizierung) oder die Jahrgangsstufe 11 bzw. 12 der Schule besucht, 2. ein ärztliches Attest vorlegt, das die Sporttauglichkeit bescheinigt und bestätigt, dass ärztlicherseits keine Bedenken bestehen, sich allen körperlichen Anforderun- gen der Sporteignungsprüfung zu unterziehen (das Attest muss aktuell für den je- weiligen Termin der Sporteignung ausgestellt sein), und 3. eine Anmeldegebühr von 60,00 € auf das Konto der Deutschen Sporthochschule Köln überwiesen hat. (2) Über die Zulassung entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor. Die Ablehnung der Zulas- sung erfolgt schriftlich. (3) Bei der Anmeldung am Tag der Sporteignungsprüfung, ist der Personalausweis bzw. ein amtlicher Ausweis vorzulegen. Werden diese Unterlagen nicht bis zum Beginn der Überprüfungen vorgelegt, gilt die Sporteignungsprüfung als nicht bestanden. (4) Die Gebühr von 60,00 € kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erstattet werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 4 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln § 6 Wiederholung (1) Die nicht bestandene Sporteignungsprüfung kann wiederholt werden. Eine neue, voll- ständige Bewerbung ist erforderlich. Bei der Wiederholung sind alle Leistungen neu zu erbringen. (2) Bleibt jemand der Sporteignungsprüfung fern oder wird sie abgebrochen, gilt die Sport- eignungsprüfung als nicht bestanden. § 7 Niederschrift (1) Über die Durchführung des Verfahrens wird eine Niederschrift angefertigt, in die auf- zunehmen ist: 1. Tag und Ort des Verfahrens zur Feststellung der Eignung, 2. die Namen der prüfenden Personen, 3. die Dauer und der Umfang des Verfahrens, 4. besondere Vorkommnisse. Die Niederschrift ist von den prüfenden Personen zu unterzeichnen. (2) Die einzelnen Bewertungen und die Ergebnisse werden in die Prüfkarte der Teilneh- merin bzw. des Teilnehmers eingetragen. § 8 Bescheinigung (1) Über die bestandene Sporteignungsprüfung wird ein Nachweis ausgehändigt, in dem die Deutsche Sporthochschule Köln bestätigt, dass die besondere studiengangsbezo- gene Eignung nach dieser Ordnung nachgewiesen worden ist. (2) Der Nachweis der Eignung wird unter dem Datum der Sporteignungsprüfung ausgefer- tigt. Er muss bei der Bewerbung für einen Studienplatz im jeweiligen Studiengang an der Deutschen Sporthochschule Köln nachgewiesen werden. Er behält seine Gültigkeit für die Dauer von drei Jahren ab dem auf den Eignungstest folgenden Semester. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich entsprechend der Vorgaben von § 19 Vergabeverord- nung NRW bis zu zwei Jahren, höchstens um den Zeitraum des jeweiligen Dienstes. (3) Bewerber*innen, die zur Sporteignungsprüfung angetreten sind, aber die geforderten Leistungen nicht erbracht haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Nicht- bestehen der Sporteignungsprüfung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 5 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln II. Praktische Sporteignungsprüfung § 9 Leistungsanforderungen der Sporteignungsprüfung (1) Die Sporteignungsprüfung an der Deutschen Sporthochschule Köln wird in den Sport- arten - Leichtathletik mit den drei Einzelleistungen 1. 100-m-Lauf 2. Hochsprung 3. Kugelstoßen - Turnen mit den vier Einzelleistungen 1. Sprung 2. Boden 3. Reck 4. Überprüfung der turnerischen Kraftfähigkeit (Schaukeln im Beugehang bzw. Klimmzüge) - Schwimmen mit den drei Einzelleistungen 1. 20-m-Streckentauchen 2. 50-m-Bewegungsdemonstration 3. 100-m-Zeitschwimmen - in einem der Mannschaftsspiele Basketball, Fußball, Handball, Hockey, Volleyball mit den vier Einzelleistungen 1. spielgerechte Anwendung der angriffstechnischen Grundfertigkeiten 2. spielgerechte Anwendung der abwehrtechnischen Grundfertigkeiten 3. situationsgerechtes Verhalten im Angriff 4. situationsgerechtes Verhalten in der Abwehr - sowie in einem der Rückschlagspiele Badminton, Tennis, Tischtennis mit den vier Ein- zelleistungen 1. spielgerechte Anwendung der Grundtechniken 2. situationsgerechtes Verhalten im Angriff 3. situationsgerechtes Verhalten in der Abwehr 4. regelgerechtes Spielverhalten - Ausdauer Überprüfung der Ausdauerleistungsfähigkeit (2.000 bzw. 3.000-m-Lauf) durchgeführt. (2) Die Leistungsanforderungen sind in der Anlage zusammengestellt; die Anlage ist Be- standteil dieser Ordnung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, fin- den die internationalen Regeln der jeweiligen Sportart Anwendung. Die Leistungsan- forderungen sind Mindestanforderungen; sie sind abgestellt auf die Durchführung der praktischen Sporteignungsprüfung an einem Tag. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 6 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln § 10 Bestehen der Sporteignungsprüfung (1) Bei der Sporteignungsprüfung wird bei jeder Einzelleistung nur die Erfüllung der Min- destleistung festgestellt. (2) Die Sporteignungsprüfung ist bestanden, wenn 1. die Teilnehmer*in in 18 der 19 Einzelleistungen die Leistungsanforderungen erfüllt hat und 2. die Ausdauerleistung (2.000- bzw. 3.000-m-Lauf) in der vorgegebenen Zeit er- bracht wurde. Teilnehmer*innen, welche den Nachweis über die besondere Eignung für ein Sportstu- dium ausschließlich für den Zugang zum Lehramt an Grundschulen oder zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung erwerben wollen, erfüllen die unter Ziffer 1 aufge- führten Anforderungen, wenn sie in 17 der 19 Einzelleistungen die Leistungsanforde- rungen erfüllt haben. Die Ausdauerleistung muss in der vorgegebenen Zeit erbracht werden. (3) Sobald die Leistungsanforderung von der Teilnehmer*in in einer zweiten Einzelleistung (bzw. für Lehramt an Grundschulen oder Lehramt für sonderpädagogische Förderung in einer dritten Einzelleistung) nicht erfüllt wurde, gilt die Sporteignungsprüfung als nicht bestanden und die Person darf an der weiteren Prüfung bzw. am Ausdauerlauf nicht mehr teilnehmen. (4) Spitzensportler*innen dürfen auch nach einem zweiten Defizit an den nachfolgenden Prüfungen teilnehmen. Sie müssen jedoch unverzüglich einen Antrag auf Einzelfallprü- fung stellen, um feststellen zu lassen, ob sie trotz der beiden Defizite - unter Berück- sichtigung und Würdigung aller Prüfungsergebnisse - den Nachweis der sportprakti- schen Eignung erbracht haben. Über diesen Antrag wird unter Beteiligung der oder des Beauftragten für Spitzensport entschieden. Bei zwei Defiziten müssen Spitzensport- ler*innen nach Entscheidung der Prüfer*in ein Defizit ausgleichen und bestehen, um den Nachweis zu erhalten. Bei einem dritten Defizit dürfen auch Spitzensportler*innen nicht mehr an den weiteren Prüfungen teilnehmen. (5) Als Spitzensportler*in gemäß Absatz 4 gilt, wer zum Zeitpunkt der Prüfung einem Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamsportkader oder Nachwuchs- kader oder vergleichbaren Förderstrukturen eines nationalen Spitzensportverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) angehört. Dieses ist von der Teilneh- mer*in mit der Anmeldung nachzuweisen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 7 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln III. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 11 Studienort- und Studiengangwechsel (1) Bei Studienort- und Studiengangwechsel ist die besondere studiengangsbezogene Eig- nung durch einen gültigen Eignungsnachweis für das Bachelorstudium im Unterrichts- fach Sport und die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge nachzuweisen. Be- reits an der Deutschen Sporthochschule Köln eingeschriebene Studierende müssen bei einem Studiengangwechsel den Nachweis nicht erneut führen. (2) Für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge werden Nachweise über die Feststellung der studiengangsbezogenen Eignung im Studiengang Sport, die an ande- ren wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, soweit sie den Anforderungen dieser Ordnung ent- sprechen. (3) Bewerber*innen für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport bzw. die sportwis- senschaftlichen Bachelorstudiengänge, die eine Qualifikation durch Studien- und Prü- fungsleistungen in einem entsprechenden Studiengang Sport/Sportwissenschaft (Ba- chelor-, Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudiengang) oder das Diplom-Trainer-Stu- dium (DTS) an der Trainerakademie Köln des Deutschen Olympischen Sportbundes nachweisen, können auf Antrag von der Sporteignungsprüfung befreit werden, wenn - das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Sport- wissenschaft oder - das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung eines Studienganges Sport/ Sport- wissenschaft an einer deutschen oder ausländischen Universität mit den Sportarten Mannschaftsspiel, Rückschlagspiel, Leichtathletik, Schwimmen und Turnen oder - das Zeugnis über den Abschluss der fachpraktischen Prüfungen (acht Sportarten) in einem Lehramtsstudiengang Sport oder Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport o- der - Nachweise über das erfolgreiche Studium in allen fünf Sportarten der Eignungsfest- stellung oder - Nachweise über das erfolgreiche Studium in den Sportarten des Grundstudiums des Diplomstudienganges Sportwissenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt werden. (4) Kann der Nachweis bei Bewerber*innen für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport nicht geführt werden, wird auf Antrag vom Nachweis der besonderen Eignung befreit, wer - das Zwischenprüfungszeugnis in einem Studiengang Sport oder - eine Bescheinigung über die Feststellung der besonderen Eignung für die Lehramts- oder Bachelorstudiengänge Sport, die von einer Universität des Landes Nordrhein- Westfalen ausgestellt worden ist – soweit sie den Anforderungen dieser Ordnung entspricht, oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 8 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln - den Nachweis über die Feststellung der studiengangbezogenen Eignung im Studien- gang Sport, die an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden ist und die den Anforderungen dieser Ordnung entspricht, vorlegen kann. (5) Alle Anträge, die zur Anerkennung von der Sporteignungsprüfung führen, können bis zum 15. März bzw. 15. September auf dem von der Hochschule herausgegebenen Be- werbungsformular gestellt werden. Wird ein Antrag abgelehnt, ist die Teilnahme an der Sporteignungsprüfung nur möglich, wenn der Antrag vor Bewerbungsschluss (§ 3) eingegangen ist. § 12 Bewerber*innen mit einem Grad einer Behinderung (1) Für Bewerber*innen, denen von der zuständigen Behörde ein Grad einer Behinderung (GdB) anerkannt wurde, gilt das normale Bewerbungsverfahren; zusätzlich muss bei der Bewerbung der vorgenannte Nachweis über die Behinderung nachgewiesen wer- den. (2) Bewerber*innen für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport bzw. für die sport- wissenschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“ (B.Sc.) mit einem GdB, die aufgrund ihrer Behinderung die Sporteignungsprüfung nicht bestanden haben, können gemäß § 4 Absatz 2 der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport bzw. gemäß § 4 Absatz 2 der Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Ba- chelorstudiengänge eingeschrieben werden, wenn in einem besonderen Verfahren un- ter Beteiligung der Behindertenbeauftragten und den Prüfer*innen in den fünf Prüfungssportarten der Sporteignungsprüfung die studiengangbezogene besondere Eignung festgestellt worden ist. Nähere Einzelheiten des Verfahrens regelt das Rektorat. § 13 Datenschutz (1) Der Schutz personenbezogener Daten ist gemäß § 4 des DSG NRW sowie den sonstigen einschlägigen Regelungen des DSG NRW in der jeweils gültigen Fassung zu gewährleis- ten. (2) Die im Rahmen des Eignungstestes zu verarbeitenden Daten zu Familienname, Vor- name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geschlecht, etwaige Behinderung oder Spitzensportlereigenschaft sowie den Informationen im ärztlichen Attest und die Übersendung eines Passbildes sind zum Zwecke der zweifelsfreien Iden- tifizierbarkeit während des Eignungstests und Kontaktaufnahme der Teilnehmer*in so- wie zur Anwendung der besonderen Regeln im Rahmen des Eignungstestes gemäß § 9 Abs. 4 und § 11 der Eignungsordnung erforderlich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 9 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Die im Rahmen des Eignungstests gespeicherten Daten werden spätestens vier Jahre nach ihrer Erhebung gelöscht. § 14 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung treten sowohl die bisherige Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Sport mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2010 (Amtl. Mitteilung 01/2010) als auch die Ordnung für die Feststel- lung der besonderen Eignung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Sci- ence“ (B.Sc.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2010 (Amtl. Mittei- lung 02/2010) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024. Köln, den 17.04.2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 10 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln ANLAGE zu § 9 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Für Personen, denen im Melderegister das Geschlecht divers zugewiesen wurde, wird auf § 3 Abs. 2. verwiesen. 1. LEICHTATHLETIK Disziplinen (Zahl der Versuche) Disziplin Leistungsminimum Frauen Männer 1.1 Sprint (1) 100 m 15,5 Sek. 13,4 Sek. 1.2 Sprung (3) Hochsprung 1,20 m 1,40 m 1.3 Wurf/Stoß (3) Kugelstoßen 4 kg 6,35 m 6 kg 7,60 m 2. TURNEN Bereiche / Geräte (Zahl der Versuche) Prüfungsübung (...am Boden und Reck als fließende Bewegungsver- bindung gezeigt) Technische Ausführungskriterien = Leistungsminimum 2.1 Sprung (2) Sprunghocke (Pferd im Seitverhalten) Höhe des Pferds: Frauen: 1,20 m Männer: 1,25 m Brettabstand: mind. 1,10 m • Beidbeiniger Absprung • 1. Flugphase: Anhocken der Beine be- reits möglich • Zeitgleiche Stützaufnahme und Prellabdruck von den Händen bei sym- metrischer Hockposition • 2. Flugphase mit Auflösung der Hock- position und kontrollierte Landung auf beiden Füßen • Eine Pferdberührung ist ausschließlich mit den Händen erlaubt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 11 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Bereiche / Geräte (Zahl der Versuche) Prüfungsübung (...am Boden und Reck flie- ßende Bewegungsverbin- dung gezeigt) Technische Ausführungskriterien = Leistungsminimum 2.2 Boden (2) • Rolle vorwärts • Strecksprung mit 1/2 Drehung • Rolle rückwärts durch den Hockstütz oder Handstand • Rolle vorwärts: Bewegungsansatz mit geschlossenen Füßen • Rolle rückwärts: kontrollierte Rollbe- wegung, symmetrisches Stützen mit Streckung der Arme, deutliches Frei- werden des Kopfes und der Schulter vom Boden nicht erlaubt: Ausweichen über den seitlichen Nacken, Bodenberührung der Ellbogen und Knie ● Aufschwingen in den Handstand (da- nach: Abrollen oder Rückspreizen er- laubt) • Handstand: gestreckte Hüft- und Schulterwinkel in der Senkrechten nicht erlaubt: Korrekturen der Handstützposition ● Rad • Rad: Das Rad wird durch eine senk- rechte Ebene geturnt, gestreckte Hüft- und Schulterwinkel in der Senkrechten nicht erlaubt: Ein Verlassen der Matte in seitliche Richtung, beidbeinige Landung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 12 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Bereiche / Geräte (Zahl der Versuche) Prüfungsübung (...am Boden und Reck flie- ßende Bewegungsverbin- dung gezeigt) Technische Ausführungskriterien = Leistungsminimum 2.3 Reck (2) • Aufschwung oder Auf- zug • Rückschwung in den freien Stütz • Umschwung vorlings rückwärts • Unterschwung (A) aus dem Stütz oder (B) aus dem Stand • Aufschwung oder Aufzug: Endet in deutlicher Stützposition • Umschwung vorlings rückwärts: Ge- strecktes Hüft- und Kniegelenk (≥ 90°) nicht erlaubt: Unterbrechung der Rotationsbewegung bis in den Stütz (gilt für: Auf- schwung/Aufzug sowie Umschwung vor- lings rückwärts) ● Unterschwung (A): Fließender Über- gang aus dem Umschwung vorlings rück- wärts über den flüchtigen Stütz in den Unterschwung ● Unterschwung (B): kontrollierter Stütz nach dem Umschwung, Niedersprung (ohne Grifflösen vom Reck), Unter- schwung aus dem Stand mit oder ohne Schwungbeineinsatz ● Für (A) und (B) gilt: Körperschwer- punkt im Bewegungsansatz in Stangen- nähe, kontrollierte Einleitung der Flug- phase durch Streckung im Schulter- und Hüftgelenk, kontrollierte Landung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 13 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Bereiche / Geräte (Zahl der Versuche) Prüfungsübung (...am Boden und Reck flie- ßende Bewegungsverbin- dung gezeigt) Technische Ausführungskriterien = Leistungsminimum 2.4a Frauen: Schaukeln im Beuge- hang (2) (kopfhohe Ringe und 40 cm hoher Kasten im Abstand von 2,50 m vom Aufhänge- punkt) • Aus dem Stand auf dem Kasten, Ringe fassen und Sprung in den Beu- gehang gehockt • 3x Vor- und Rückschau- keln • Landung auf dem Kas- ten • Absprung aus der hinteren Hälfte des Kastens • Mit dem Absprung befindet sich das Kinn in Höhe der Ringe. • deutliche Winkel im Ellbogen-, Hüft- und Kniegelenk (≤90°), Lediglich die Hände haben Kontakt zu den Ringen • die Landung erfolgt in den Stand auf dem Kasten nicht erlaubt: Boden- oder Kastenberührungen wäh- rend des Schaukelns sowie ein Nachvor- nefallen bei der Landung, das zum Ver- lassen des Kastens führt 2.4b Männer: Klimmzüge (2) (Reck, sprunghoch) Fünf (5) Klimmzüge ● Ristgriff oder Kammgriff erlaubt ● Ausgangsposition ist vor jedem Klimm- zug der ruhige und gestreckte Hang (ge- strecktes Schulter- und Ellbogengelenk) ● Das Kinn wird deutlich über Reckstan- genhöhe gezogen nicht erlaubt: jegliche Art von Schwungunterstützung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 14 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 3. SCHWIMMEN Disziplin (Zahl der Versuche) Ausführungsempfehlung = Leistungsminimum 3.1 20–m-Streckentauchen (2) • Startsprung vom Startblock oder Abstoßen von der Be- ckenwand • Tauchen deutlich unterhalb der Wasseroberfläche • am Ende der Tauchstrecke einen Tauchring in ca. 2 m Tiefe dicht übertauchen Empfehlung: - ruhig ablaufende Arm- und Beinbewegungen - vor dem Tauchgang höchstens 2- bis 3-mal ruhige Nor- malatmung - Hyperventilation ist nicht gestattet Nicht akzeptiert wird - Schwimmen ohne Atmung dicht an/unterhalb der Wasseroberfläche 3.2 Bewegungsdemonstration (2) 25-m-Kraulschwimmen 25-m-Brustschwimmen • Wechselzug der Arme und Wechselschlag der Beine bei flacher und gestreckter Position des Körpers an der Wasseroberfläche • Schwimmen mit Gesicht im Wasser, regelmäßige, rhythmische Atmung, Einatmung im 2er- oder 3er Rhythmus seitlich zum passenden Zeitpunkt der Arm- bewegung Nicht akzeptiert werden z. B.: - Stoß-/Tretbewegungen der Beine (ähnliche der Brust- schwimm-Beinbewegung) - keine oder unregelmäßige Atmung Frontalatmung (d.h. Kopf nach vorn zur Einatmung an- gehoben) - längere Teilstrecken ohne Atmung • Spiegelsymmetrischer Verlauf von Arm- und Beinbe- wegung • Dorsalflexion (Rückwärtsbeugung) im Fußgelenk wäh- rend der Antriebsphase der Beinbewegung gemäß in- ternationalem Regelwerk • flache, gestreckte Körperlage nach jedem Zyklus dem Armzug zugeordnete rhythmische Atmung frontal Nicht akzeptiert werden z. B.: - Asymmetrien der Beine (umgangssprachlich „Schere“) - Plantarflexion im Fußgelenk während der Schwung- grätsche (sogen. „Spitzfuß“ oder „Ballettfuß“) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 15 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln - Schulter- oder Hüftquerachse nicht parallel zur Was- seroberfläche - deutliche Disharmonie in der Koordination von Arm- und Beinbewegung 3.3 100-m-Zeitschwimmen (1) Brust- oder Kraulschwimmen Schwimmtechniken dürfen nicht gewechselt werden! Zeitlimit: Frauen Männer Brustschwimmen Kraulschwimmen 2:00,0 Min 1:48,0 Min 1:50,0 Min 1:40,0 Min Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 16 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 4. MANNSCHAFTSSPIELE Die Bewerber*innen können aus fünf Mannschaftsspielen dasjenige auswählen, das sie am besten beherrschen und in dem sie die beste Leistung zeigen können. In den Mannschaftsspielen wird grundsätzlich nach den internationalen Regeln gespielt, aller- dings werden diese Regeln entsprechend an die Größe der Plätze und Hallen sowie an die jeweilige Anzahl der Prüflinge angepasst; die Anpassungen werden vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Als Beurteilungskriterien für die Mannschaftsspiele gelten grundsätzlich: - spielgerechte Anwendung der angriffstechnischen Grundfertigkeiten - spielgerechte Anwendung der abwehrtechnischen Grundfertigkeiten - situationsgerechtes Verhalten im Angriff - situationsgerechtes Verhalten in der Abwehr Darüber hinaus sind in jedem Mannschaftsspiel die Prüfungs- und Beobachtungsinhalte de- tailliert aufgeführt. Die Überprüfung im Mannschaftsspiel ist bestanden, wenn alle Prüfungs- / Beobachtungsin- halte erfolgreich ausgeführt wurden. Jeder Prüfungs- / Beobachtungsinhalt kann zu einem De- fizit führen. 4.1 Basketball Prüfungs- und Beobachtungsinhalte: Korbleger mit der starken und mit der schwachen Hand: - Korbleger aus dem Dribbeln ohne Schrittfehler mit normaler Koordination. Von der rech- ten Seite: rechte Hand dribbelt, Schrittfolge nach dem letzten Dribbling neben dem linken Fuß: rechts – links (Absprung), Ball in beide Hände, mit der rechten Hand Werfen. Von der linken Seite: linke Hand dribbelt, Schrittfolge nach dem letzten Dribbling neben dem rech- ten Fuß: links – rechts (Absprung), Ball in beide Hände, mit der linken Hand Werfen. - Korbleger nach Pass oder mehrmaligen Pass-und-Rückpass. - Sprungwurf oder Positionswurf. Spiel 5 gegen 5 Abwehr: - Mann-Mann-Verteidigung: Grundstellung zwischen Gegner und Korb, Front zum Gegner, Rücken zum Korb; Mitlaufen bei Gegnerbewegungen; Helfen/Übernehmen, wenn benach- barte Spieler überspielt werden; zum Rebound gehen; Umschalten auf Angriff. Spiel 5 gegen 5 Angriff: - Schnellangriff initiieren und mitlaufen, sich anspielbar verhalten; Außen- und Brettpositi- onen einnehmen; Schneidebewegungen zum Korb machen und wieder auf freien Positio- nen anbieten; Korbwurf- und Durchbruchsmöglichkeiten nutzen; zum Offensivrebound gehen / Rückraum sichern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 17 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 4.2 Fußball Aufwärmen: - Zupassen des Balles über verschiedene Distanzen in der 2er-Gruppe aus der Bewegung nach Ballkontrolle bzw. Direktspiel Spiel 5 gegen 5 (4 plus TH) auf 2 Tore Beobachtungsinhalte: - Techniken: Dribbling, Ballkontrolle, Passen, Torschuss - Einzeltaktik Angriff: situationsgerechte Anwendung der Techniken im Spiel - Einzeltaktik Abwehr: Zusammenspiel verhindern und Umschalten von Angriff auf Abwehr - Anbieten und Freilaufen (Zusammenspiel) Hinweis: Das Torhüterverhalten wird nicht beurteilt. 4.3 Handball Technisch-taktischer Grundlagen-Test: 1. Passen im Lauf 2. Fangen im Lauf 3. Kreuzen 4. Sprungwurf nach Kreuzen Der Ablauf ist in 3er Gruppen 6 x zu durchlaufen, so dass jeder Prüfling je 2 x jede Position spielen muss. Spiel 7 gegen 7 Beobachtungsinhalte: - Abwehr: Verhalten 1 : 1; Verhalten in den Abwehrformationen 6 : 0 oder 5 : 1 - Gegenstoß: Umschalten von Abwehr auf Angriff; Verhalten im direkten und einfachen Ge- genstoß - Angriff: Positionsspezifisches Verhalten in 3:3- oder 2:4-Angriffsformation, Wurfvarianten: Schlagwurf und Sprungwurf oder Fallwurf 4.4 Hockey Spiel Mini-Hockey 3 gegen 3 Beobachtungsinhalte: - Angriff: Freilaufverhalten, Entscheidungsverhalten (Abspiel / Dribbling) in einfachen Kom- binationsspielabläufen mit den zugehörigen einfachen Fertigkeiten (Ballführung, Passen / Torschuss und Ballannahme). - Abwehr: Gegner- und ballbezogenes Stellungsspiel in der Mann- / und Raumdeckung mit den zugehörigen einfachen Fertigkeiten Vorhand-/Rückhand-Herausspielen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 18 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 4.5 Volleyball Spiel 3 gegen 3 (Aufwärmen: Paarweises Einspielen senkrecht zum Netz, Einschlagen nach Zuspiel über das Netz, Aufschlag von unten) Spielweise im Prüfungsspiel: Annahme des Aufschlags im Zweier- (geschlossenes Dreieck) o- der Dreierriegel (offenes Dreieck). Zweier-Annahmeriegel im geschlossenen Dreieck mit Zuspiel von Position III: Zwei Spieler sind zunächst Annahmespieler, ein Spieler steht als Zuspieler am Netz. Aus der Annahme entwi- ckelt sich ein sogenannter positionsgebundener Angriffsaufbau, d.h. der erste Pass wird zum zentral am Netz auf Position III stehenden Zuspieler gespielt. Dieser spielt den Ball parallel zum Netz zu einem der beiden Annahmespieler, die sich nun als Angreifer anbieten, zu. Nach dem Angriff ziehen sich die beiden Annahmespieler zur Feldabwehr in den hinteren Teil des Feldes zurück, während der Zuspieler am Netz stehen bleibt und für die Abwehr kurzer Bälle bereitsteht. Das Spiel mit Einerblock durch den Zuspieler ist möglich, aber nicht zwingend not- wendig. Dreier-Annahmeriegel im offenen Dreieck: Alle drei Spieler sind zunächst Annahmespieler. Aus der Annahme entwickelt sich ein sogenannter situationsgebundener Angriffsaufbau, d.h. der erste Pass wird diagonal ans Netz gespielt und der Spieler, der günstig zum Ball steht, läuft ans Netz und wird Zuspieler. Er spielt den Ball parallel zum Netz zu und die beiden anderen Spieler bieten sich als Angreifer an. Nach dem Angriff ziehen sich alle drei Spieler wieder in den hinteren Teil des Feldes zurück, um den vom Gegner gespielten Ball abzuwehren. Beobachtungsinhalte: Aufschlag: leicht anzunehmende Aufschläge von unten Annahme: situationsangemessen im oberen und unteren Zuspiel Angriffsaufbau/Zuspiel: im oberen und, wenn erforderlich, im unteren Zuspiel Angriff: als oberes Zuspiel im Sprung, Driveschlag oder frontaler Angriffsschlag Abwehr: situationsangemessen im oberen und unteren Zuspiel bzw. Abwehrbagger Das Stellen eines Blocks ist möglich, aber nicht zwingend notwendig – es kann auch ohne Block gespielt werden. Beurteilt werden die Techniken und deren taktischer Einsatz hinsichtlich des: Ballverhaltens: Erfüllen technischer Kriterien sowie Durchführung eines geplanten Angriffsbaus mit drei Ballkontakten pro Spielfeldseite Partnerverhaltens: Nachweis von Entscheidungs- und Kommunikationsfähigkeit Raumverhaltens: Verantwortung für einen zugewiesenen Raum übernehmen Gegnerverhaltens: Schwächen des Gegners erkennen und diese ausnutzen Technische Kriterien: Bewegung zum Ball/richtige Grundstellung /Richtungsänderungen Körper-Ball-Verhältnis Impulsgebung (Einwirken auf den Ball) Trefffläche (Kontakt mit dem Ball) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 19 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 5. RÜCKSCHLAGSPIELE - Die Bewerberinnen und Bewerber können aus drei Rückschlagspielen dasjenige auswäh- len, das sie am besten beherrschen und in dem sie die beste Leistung zeigen können. - Auch in den Rückschlagspielen wird grundsätzlich nach den internationalen Regeln ge- spielt. Die Überprüfung findet im Einzelspiel statt; allerdings werden diese Regeln ggfs. an die Größe der Plätze und Hallen sowie an die jeweilige Anzahl der Prüflinge angepasst; die Anpassungen werden vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Als Beurteilungskriterien für die Rückschlagspiele gelten grundsätzlich: - spielgerechte Anwendung der Grundtechniken - situationsgerechtes Verhalten im Angriff - situationsgerechtes Verhalten in der Abwehr - regelgerechtes Spielverhalten Darüber hinaus sind in jedem Rückschlagspiel die Prüfungs- und Beobachtungsinhalte detail- liert aufgeführt. Die Überprüfung im Rückschlagspiel ist bestanden, wenn alle Prüfungs- / Beobachtungsinhalte erfolgreich ausgeführt wurden. Jeder Prüfungs- / Beobachtungsinhalt kann zu einem Defizit führen. 5.1 Badminton Spiel gegeneinander auf Zeit, ggfs. auf halbem Feld Beobachtungsinhalte: - Spielidee: Anwendung taktischer Fähigkeiten Umsetzung des Wettkampfgedankens (u.a. mit gezielten Schlägen den Gegner aus der Spielfeldmitte treiben) - Schlaghärte und -genauigkeit: Umsetzung der technischen Fertigkeiten (Kann die Schlaghärte sinnvoll variiert werden? Können die Bälle zielgerichtet gespielt wer- den?) - Lauftechnik: Raumaufteilung (Liegt eine angemessene Lauftechnik vor, um frühzeitig eine günstige Schlagposition situ- ationsgerecht einzunehmen?) - Regeln: Beachtung der Badmintonregeln und der Zählweise 5.2 Tennis Grundschläge: Vorhand und Rückhand von der Grundlinie Ablauf: Mit einem vorgegebenen Partner soll 1 Ballwechsel mit 10 Ballkontakten pro Spieler gespielt werden. Innerhalb des Ballwechsels müssen von jedem Spieler mindestens 3 VH und 3 RH geschlagen werden. Das Prüfungspaar hat hierfür max. 5 Versuche. Beobachtungsinhalte: Mitspielfähigkeit von der Grundlinie, Vorhand- und Rückhand-Technik in der Grobform Aufschläge: Aufschlagtechnik von oben Ablauf: Von 10 Aufschlägen (jeweils 5 von der Einstand- und der Vorteilseite) sollen 5 Auf- schläge regelgerecht platziert werden, wobei der zweite Auftreffpunkt des Balles hinter der Grundlinie liegen muss. Jeder Prüfling hat 1x10 Aufschläge. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 20 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Beobachtungsinhalte: Kontrolle und Geschwindigkeit, Aufschlagtechnik in der Grobform Wettkampf: Ablauf: Regelgerechter Wettkampf nach Tie-Break-Zählweise. Beobachtungsinhalte: Spiel gegeneinander, Regelfestigkeit Hinweis: Im Winter und bei Unbespielbarkeit der Außenplätze wird u.U. mit 25%-druckredu- zierten (Grün-Punkt-) Bällen gespielt. 5.3 Tischtennis Die Überprüfung gliedert sich in vier Teilbereiche: 3 Übungen und ein freies Spiel. In den Übungen hat der Prüfling jeweils die Aufgabe gegen einen vorgegebenen Partner den Ball möglichst im Spiel zu halten. Der Ball sollte dabei niedrig über das Netz gespielt werden und die Spielposition eher nah am Tisch sein. Die Dauer der Übungen beträgt jeweils circa drei Minuten. Übungen 1. Übung: Mit ausschließlich Vorhand-Schlägen über die Vorhand-Diagonale spielen (ein- schließlich Aufschlag) 2. Übung: Mit ausschließlich Rückhand-Schlägen über die Rückhand-Diagonale spielen (einschließlich Aufschlag) 3. Übung: Abwechselndes Spielen mit der Rückhand und Vorhand in der Rückhand-Dia- gonalen (Hinweis: erfordert ein Umlaufen/Umspringen nach jedem Ball!) Beobachtungsinhalte - Liegt ein situationsgerechter Schlageinsatz abhängig von der gegnerischen Schlagart vor? Erfolgt ein rechtzeitiges Erkennen der einzunehmenden eigenen Schlagposition (Reaktions- und Antizipationsfähigkeit)? - Liegt eine angemessene Laufarbeit bei den erforderlich werdenden Positionswech- seln vor (Bewegungsökonomie, Gleichgewichtsfähigkeit)? - Werden ruhige, kontrollierte Schlagbewegungen ausgeführt? - Kann der Ball bei den Übungen sicher im Spiel gehalten werden? Wettspiel (nach den aktuellen internationalen Tischtennisregeln) Beobachtungsinhalte - Wird der Wettkampfgedanke umgesetzt? - Werden die Tischtennisregeln und die Zählweise berücksichtigt? Hinweis: Tischtennisschläger sind mitzubringen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2024 – Seite 21 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 6. AUSDAUER Disziplinen (Zahl der Versuche) Disziplin Leistungsminimum Frauen Männer 2. Ausdauer (1) 2.000 m / 3.000 m 2.1 2.000 m: 10.00 min 2.2 3 000 m: 13.00 min 1. LEICHTATHLETIK 2. TURNEN 4. MANNSCHAFTSSPIELE 4.1 Basketball Prüfungs- und Beobachtungsinhalte: 4.2 Fußball Beobachtungsinhalte: Beobachtungsinhalte: Spiel Mini-Hockey 3 gegen 3 Beobachtungsinhalte: Spiel 3 gegen 3 5.1 Badminton Beobachtungsinhalte:

  • AM_2024-06_Promotionsordnung_vom_16-04-2024-Final.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Promotionsbüro Nr.: 06/2024 Köln, den 29.04.2024 INHALT Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 1 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.9.2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018, (GV. NRW S. 547), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Promo- tionsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Promotionsarten § 2 Grundlage der Promotion § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Promotionsstudium § 5 Betreuung der Dissertation § 6 Dissertation § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens § 8 Promotionsausschuss § 9 Prüfungskommission § 10 Beurteilung der Dissertation § 11 Mündliche Prüfung § 12 Beurteilung der mündlichen Prüfung § 13 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen § 14 Veröffentlichung der Dissertation § 15 Promotionsurkunde und Führung des Doktortitels § 16 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität § 17 Widersprüche § 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 2 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 § 1 Promotionsarten (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht im Wege eines ordentlichen Promotionsverfah- rens (§§ 2-17) den Grad - Doktorin oder Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.), - Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaft (Dr. rer. nat.), - Doktorin oder Doktor der Philosophie (Dr. phil.), - Ph.D. Exercise Science, Ph.D. Natural Science bzw. Ph.D. Social Science. (2) Die in Absatz 1 genannten akademischen Grade können einer Person jeweils nur einmal ver- liehen werden. (3) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann in Würdigung hervorragender sportwissenschaftli- cher Leistungen oder besonderer ideeller Verdienste um die Förderung der Sportwissenschaft des in Abs. 1 genannten akademischen Grades Dr. Sportwiss. ehrenhalber verleihen (siehe Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden). § 2 Grundlage der Promotion Die ordentliche Promotion erfolgt nach einem Promotionsstudium (§ 4) aufgrund einer wissen- schaftlichen Abhandlung (Dissertation, § 6) und einer mündlichen Prüfung (§ 11). § 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Bewerber*innen müssen einen Abschluss entweder eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder eines einschlägigen Masterstudiums nachweisen. (2) Der Doktorgrad Doktorin oder Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.) / Naturwissen- schaft (Dr. rer. nat.) / Philosophie (Dr. phil.) / Ph.D. Exercise Science/Natural Science/Social Science) wird bei Vorliegen eines diesen Titeln entsprechenden Studiums sowie einer in die- sem Fach oder Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Promotion verliehen, sofern im Anschluss an den absolvierten Studiengang noch keine auf diesen Studiengang bezogene Pro- motion erfolgt ist. Der angestrebte Doktorgrad muss bei Antrag auf Zulassung zur Promotion angegeben werden. (3) Bei einem Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regel- studienzeit von wenigstens sechs Semestern muss zusätzlich vor Zulassung zur Promotion ein aufbauendes, promotionsvorbereitendes Studium erfolgreich abgeschlossen sein. Das promo- tionsvorbereitende Studium an der Deutschen Sporthochschule Köln umfasst zwei Semester sowie angemessene Leistungsnachweise, die von der oder dem Betreuer*in der Dissertation festgelegt werden. (4) Promotionsstudium und/oder Dissertation und/oder Disputation können entweder in deut- scher oder englischer Sprache absolviert werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 3 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 In Abhängigkeit von der ausgewählten Sprache des Promotionsstudiums müssen Bewer- ber*innen entsprechende Deutsch- bzw. Englischkenntnisse nachweisen. Für das englische Promotionsstudium muss ein Sprachnachweis aus einem der Testverfahren TOEFL, IELTS und Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erbracht werden. Für das deutsche Promotionsstudium muss ein Sprach- nachweis durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mind. DSH-2) er- bracht werden. Der Testnachweis ist bei Antrag auf Zulassung zur Promotion vorzulegen. Ein Sprachnachweis für Deutsch bzw. Englisch ist nicht erforderlich bei englischen bzw. deut- schen Muttersprachler*innen sowie Absolvent*innen komplett englisch- bzw. deutschspra- chiger Studiengänge, die an der Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch bzw. Deutsch ist. (5) Eine Bewerbung ist auch möglich, wenn ein anderes Studium an einer Universität im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden ist. Dieses Studium muss jedoch gleichwertig mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Studien sein. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses nach Prüfung durch das International Office der DSHS. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der Studienabschluss an der Hei- matuniversität die Zulassung zur Promotion eröffnet. (6) Alle Bewerber*innen müssen sowohl ihr Studium insgesamt als auch die schriftliche wissen- schaftliche Abschlussarbeit in der Regel mindestens mit der Note „gut“ (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bewer- bung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Sporthochschule befürwortet wird. Haben Bewerber*innen in der Abschlussprüfung keine schriftliche wissenschaftliche Arbeit anfertigen müssen, ist innerhalb von zwei Semestern in der üblichen Bearbeitungszeit eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen; die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Mas- terstudiengänge über die Masterarbeit finden Anwendung. Als Gutachter*in setzt der Promo- tionsausschuss ein promotionsberechtigtes Mitglied ein; die Arbeit muss mit mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,5) bewertet sein, die Wiederholungsmöglichkeit entfällt. (7) Wer ein vorhergegangenes Promotionsverfahren nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen. (8) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich unter Nennung des Arbeitstitels der Dis- sertation und der Betreuerin oder des Betreuers sowie des Fachgebiets oder der Fachgebiete der Dissertation an den Promotionsausschuss zu richten. Der angestrebte Doktorgrad ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Benehmen mit der oder dem Betreuer*in zu benen- nen. (9) Bewerber*innen sollen würdig sein im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade. § 4 Promotionsstudium (1) Alle zugelassenen Promotionsstudierenden nehmen an einem Promotionsstudium der Deut- schen Sporthochschule Köln teil. Inhalte und Anforderungen des Promotionsstudiums regelt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 4 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 die Studienordnung des Promotionsstudiums. Studienzeiten und -leistungen, die an universi- tären Einrichtungen außerhalb der Deutschen Sporthochschule Köln erbracht wurden, sowie andere promotionsäquivalente Leistungen können angerechnet werden. (2) Beim Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) müssen Bewerber*innen den er- folgreichen Abschluss des Promotionsstudiums nachweisen. § 5 Betreuung der Dissertation (1) Das Recht, Doktorand*innen anzunehmen, haben alle Hochschullehrer*innen sowie Emmy Noether-Nachwuchsgruppenleiter*innen der Deutschen Sporthochschule Köln. Bei der An- nahme der Arbeit ist die fachliche Qualifikation von der oder dem Betreuer*in zu berücksich- tigen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses können in begründeten Ausnahmefällen auch herausragend qualifizierte promovierte Nachwuchsgruppenleiter*innen, welche in an- deren kompetitiven Drittmittelprogrammen als dem Emmy Noether-Programm der DFG ge- fördert werden, die Betreuung von Dissertationen übernehmen. Die Erteilung des Promoti- onsrechts ist in diesem Fall zeitlich beschränkt auf die Dauer der Laufzeit des entsprechenden Förderprogramms. Nach Abschluss des Förderprogramms kann der Promotionsausschuss ei- ner Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren zu- stimmen, innerhalb derer die Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) erfolgt sein muss. Diese Frist kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen, verlängert wer- den. (2) Mit der Betreuung ist in der Regel die Erstbegutachtung der Dissertation verbunden. Die Deut- sche Sporthochschule Köln sieht sich einer hohen Betreuungskultur verpflichtet, die durch eine von den Doktorand*innen und ihren Betreuer*innen unterzeichnete Betreuungsverein- barung sichtbar wird. Der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist mit dem Antrag auf Zu- lassung zur Promotion vorzuweisen (siehe Musterbeispiel Anlage). (3) Eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses zwischen Betreuer*in und Promovierenden ist durch den Promovierenden oder einvernehmlich möglich. Die Auflösung durch die oder den Betreuer*in bedarf sachlicher Gründe, die wissenschaftsbezogen und/oder persönlicher Na- tur sind. Persönliche Gründe müssen dazu geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu stören. Die beabsichtigte Auflösung ist dem Promotionsausschuss schriftlich anzuzeigen. (4) Wird eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen erforderlich, die die/der Dok- torand*in nicht zu vertreten hat, so ist der Promotionsausschuss zur Ausschöpfung aller Mög- lichkeiten zur Fortführung der Dissertation verpflichtet. (5) Verlässt ein/e Betreuer*in die Deutsche Sporthochschule Köln, kann der Promotionsausschuss einer Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren zustimmen, innerhalb derer der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) erfolgt sein muss. Diese Frist kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen, ver- längert werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 5 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 § 6 Dissertation (1) Die Dissertation muss eine von der Bewerberin oder dem Bewerber verfasste, wissenschaft- lich beachtliche Abhandlung sein. Sie muss die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen und einen Fortschritt auf dem Gebiet der Sportwissenschaft bedeuten. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation vorgelegt werden. (2) Die Dissertation in Form einer Monographie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas- sen. Eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Spra- che ist zusätzlich anzufertigen. (3) Die Dissertation in kumulativer Form wird verfasst unter einer gemeinsamen wissenschaftli- chen Fragestellung und besteht in der Regel aus einer entstandenen Mehrzahl von wissen- schaftlichen Publikationen (Status: mindestens akzeptiert) mit Begutachtungsverfahren. Der Zusammenhang der Einzelarbeiten ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und ist zusätzlich in einer wissenschaftlichen Abhandlung, die zugleich als Summarium dient, hinreichend zu begründen. Bei den Publikationen sollte die/der Doktorand*in Erstautor*in sein; ansonsten ist der Anteil der Urheberschaft nachzuweisen. Eine Abhandlung der Dissertation, deren Manteltext auf Deutsch bzw. Englisch verfasst ist, gilt als deutsche bzw. englische Dissertation. (4) Eine intra- oder interdisziplinäre Teamarbeit sollte den nachfolgenden Anforderungen genü- gen: a) der wissenschaftliche Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächlich investierte wissen- schaftliche Arbeit müssen wesentlich über eine Einzelarbeit hinausgehen; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten der wissenschaftlichen Qualität einer Ein- zelarbeit entsprechen; b) die Kandidat*innen müssen die individuelle Urheberschaft an der Arbeit kennzeichnen; c) die Kandidat*innen fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammen- arbeit bei, der den wesentlichen Beitrag der einzelnen Person an der Arbeit erkennen lässt. (5) Die Dissertation darf nicht an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorgelegt worden sein. § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich unter Angabe der Betreue- rin oder des Betreuers der Dissertation an den Promotionsausschuss zu richten. (2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen: 1. Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Promotionsstudiums gemäß § 4; 2. ggf. Sprachnachweis (gemäß § 3 Abs. 3); 3. vier Ausfertigungen der Dissertation; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 6 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 4. Lebenslauf und Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges; 5. schriftliche Begutachtungszusage einer oder eines an der Sporthochschule Promotionsbe- rechtigten, die oder der zugleich als erste Gutachterin oder erster Gutachter vorgeschlagen wird; 6. Vorschlag einer zweiten Gutachterin oder eines zweiten Gutachters durch die oder den Be- treuer*in der Dissertation. 7. Vorschlag eines Mitglieds für die Prüfungskommission (§ 9); 8. eine Dokumentation der Würdigung der Dissertation durch die Plagiatserkennungssoft- ware (bei kumulativen Arbeiten muss nur der Manteltext geprüft werden); Näheres regelt der „Leitfaden zur Nutzung einer Plagiatserkennungssoftware“. 9. eidesstattliche Versicherungen und Erklärungen (3) Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses durch schrift- lichen Bescheid. (4) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren nicht erfüllt, so teilt der Promotionsausschuss der Antragstellerin oder dem Antragsteller dies unter Angabe der Gründe mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Hierauf ent- scheidet der Promotionsausschuss gegebenenfalls endgültig über die Annahme oder die Ab- lehnung des Antrages. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die gemäß Abs. 2 einge- reichten Unterlagen verbleiben bei der Deutschen Sporthochschule Köln. (5) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat. § 8 Promotionsausschuss (1) Der Senat der Deutschen Sporthochschule Köln bildet einen Promotionsausschuss. Mitglieder sind drei Vertreter*innen der Gruppe der Hochschullehrer*innen. Weitere Mitglieder sind ein promoviertes Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen sowie ein für das Pro- motionsstudium eingeschriebenes Mitglied der Gruppe der Studierenden. Diese werden von den Mitgliedern der betreffenden Gruppe des Senats für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Pro- motionsausschuss wählt eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Hochschul- lehrer*innen als Vorsitzende oder Vorsitzenden und regelt die Reihenfolge der Stellvertre- tung. (2) Der Promotionsausschuss behandelt alle promotionsrelevanten Fragen und gibt hierzu Emp- fehlungen insbesondere an Rektorat und Senat. Der Promotionsausschuss entscheidet insbe- sondere über die Zulassung zur Promotion (§ 4). Er bestellt die Gutachter*innen der Disserta- tion (§ 10) sowie die Prüfungskommission (§ 9). Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter*innen aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen sowie je- weils eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Gruppen in der Sitzung anwesend sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 7 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 (3) Bei allen zu treffenden Entscheidungen sind alle Mitglieder des Promotionsausschusses stimmberechtigt. Der Promotionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Ab- stimmung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des amtierenden Vorsit- zenden. § 9 Prüfungskommission (1) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens erfüllt, so bestellt der Promotionsausschuss, vertreten durch den/die Vorsitzende/n, eine Prüfungskommission mit in der Regel vier Mitgliedern. Diese besteht aus der ersten Gutachterin oder dem ersten Gut- achter und der zweiten Gutachterin oder dem zweiten Gutachter sowie zwei weiteren Mit- gliedern, die vom Promotionsausschuss bestimmt werden; wobei die Kandidatin oder der Kan- didat für ein Mitglied der Prüfungskommission Vorschlagsrecht hat. Alle Mitglieder der Prü- fungskommission müssen promoviert und mindestens drei eine Promotionsberechtigung ha- ben. Bei Bedarf können auch nicht der Deutschen Sporthochschule Köln angehörende Mitglie- der mit Stimmrecht in die Prüfungskommission berufen werden. Hochschullehrer*innen an Fachhochschulen können an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutach- ter*innen oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Maximal zwei Mitglieder der Prü- fungskommission dürfen Ko-Autor*innen der im Rahmen der Promotion berücksichtigten Publikationen sein. Die Prüfungskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und teilt die Entscheidung dem Promotionsausschuss mit. Für den Fall, dass ein Mitglied der Prüfungskommission an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen kann, kann durch den Pro- motionsausschuss ein Ersatzmitglied eingesetzt werden. (2) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: 1. sie beschließt gemäß § 10 über die Annahme und Auslage der Dissertation, 2. sie nimmt gemäß § 11 die mündliche Prüfung ab, 3. sie beurteilt die mündliche Prüfung (§ 12) und schlägt das Gesamturteil gemäß § 13 vor. Die Aufgabe gemäß Punkt 1 sowie die allgemeine Abwicklung des Verfahrens wird in der Regel der oder dem Vorsitzenden übertragen. § 10 Beurteilung der Dissertation (1) Für die Begutachtung der Dissertation bestimmt der Promotionsausschuss zwei Gutachter*in- nen. (2) Erste Gutachterin oder erster Gutachter ist in der Regel die oder der Betreuer*in der Disser- tation. Als zweite Gutachterin oder zweiter Gutachter wird eine promotionsberechtigte Per- son (§ 5 Abs. 1) bzw. ggf. einbezogene Hochschullehrer*innen an Fachhochschulen vom Pro- motionsausschuss eingesetzt. Im Falle einer Monographie muss und im Falle einer kumulati- ven Dissertation kann die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter an einer anderen Uni- versität/Hochschule für angewandte Wissenschaft beschäftigt sein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 8 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 (3) Die beiden Gutachter*innen erstellen innerhalb von drei Monaten unabhängig voneinander je ein schriftliches Gutachten und empfehlen eine Bewertung der Dissertation durch eine der folgenden Noten: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude), - genügend (rite), - nicht genügend (non sufficit). Bei Vergabe der Note „ausgezeichnet / summa cum laude“ wird eine Bestätigung von einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor (bzw. vergleichbare Stellung im Ausland) eingeholt. Diese/r Universitätsprofessor*in muss an einer anderen Universität be- schäftigt sein und darf kein ehemaliges Mitglied aus dem Institut bzw. der Arbeitsgruppe sein, in dem die Doktorarbeit angefertigt wird; der/die Vorgeschlagene darf nicht Mitglied der Prü- fungskommission sein und nicht mit der Arbeitsgruppe publiziert oder anderweitig kooperiert haben. (4) Kommt eine oder einer der beiden Gutachter*innen zu dem Ergebnis „nicht genügend“ (non sufficit), ernennt der Promotionsausschuss ein habilitiertes Mitglied der Prüfungskommission als dritte Gutachterin oder dritten Gutachter. Weichen die Benotungsvorschläge der beiden Gutachter*innen voneinander ab, ohne dass eine Gutachterin oder ein Gutachter zu der Note „nicht genügend“ gelangt, ist eine Einigung auf einen gemeinsamen Benotungsvorschlag unter Einbeziehung der Mitglieder der Prüfungskommission zu versuchen; kommt keine Einigung zustande wird vom Promotionsausschuss ein weiteres Gutachten eingeholt. In solchen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Prüfungskommission über die endgültige Bewertung der Dissertation. (5) Die Gutachten können Vorschläge zur Überarbeitung oder Ergänzung enthalten, die vor Druck- legung bzw. Veröffentlichung (§ 14) zu berücksichtigen sind. (6) Stellt die Prüfungskommission aufgrund der vorliegenden Gutachten für die Dissertation die Note „nicht genügend“ fest, wird das Verfahren an den Promotionsausschuss zurückgegeben. Der Promotionsausschuss erteilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einen mit Gründen ver- sehenen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Mit der Ablehnung ist das Promo- tionsverfahren beendet. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Gutachten und übrigen Promotionsakten beim Promotionsausschuss einsehen. (7) Beschließt die Prüfungskommission aufgrund der Gutachten die Annahme der Dissertation, so wird diese zusammen mit den Gutachten für einen Zeitraum von zwei Wochen zur Einsicht- nahme durch die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen sowie die übrigen promo- vierten Mitglieder der Sporthochschule ausgelegt. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Aus- lagefrist vier Wochen. In der Übergangsphase zwischen Vorlesungszeit und vorlesungsfreier Zeit beträgt die Auslagefrist drei Wochen. (8) Ein Einspruch gegen die Annahme der Dissertation muss spätestens eine Woche nach Beendi- gung der Auslagefrist schriftlich begründet an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prü- fungskommission gerichtet werden. Über einen Einspruch berät der Promotionsausschuss und kann für seine Beratung weitere Gutachten einholen. Der Promotionsausschuss kann auf- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 9 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 grund vorliegender Einsprüche oder aufgrund abweichender Beurteilung durch weitere Gut- achten die Note für die Dissertation abweichend vom Notenvorschlag der beiden Gutach- ter*innen festlegen sowie Auflagen für die Überarbeitung vor Drucklegung erteilen. Wird ein gegen die Annahme gerichteter Einspruch als in der Sache gravierend und hinreichend be- gründet angesehen, so ist entsprechend § 10 Abs. 6 zu verfahren. (9) Erfolgt kein Einspruch, so vereinbart die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit ihren Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Wünsche der Doktorandin oder des Doktoran- den, den Termin der mündlichen Prüfung und teilt die förmliche Fortsetzung des Verfahrens sowie den Prüfungstermin mit und lädt hierzu hochschulöffentlich ein. § 11 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach endgültiger An- nahme der Dissertation statt und wird mindestens eine Woche vorher durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission hochschulöffentlich angekündigt. Sie wird in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt und ist hochschulöffentlich. (2) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie oder er: a) in der Lage ist, die in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse und theoretischen und me- thodologischen Grundlagen verständlich vorzutragen sowie gegenüber Fragen und Ein- wänden zu begründen und wissenschaftlich zu diskutieren; b) das in der Dissertation behandelte Thema in den Gesamtzusammenhang des jeweiligen Faches unter Berücksichtigung der aktuellen Forschungsentwicklung stellen kann. (3) Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission als Kollegialprüfung abgenommen wobei die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und mindestens zwei weitere Mit- glieder anwesend sein müssen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung, achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung und unterzeichnet das über die Prü- fung geführte Protokoll. (4) Die mündliche Prüfung soll ein bis maximal zwei Stunden dauern. Sie besteht aus a) einem 25-30-minütigen Vortrag zum Dissertationsthema der Kandidatin oder des Kandi- daten; b) einer öffentlichen Disputation der Prüfungskommission mit der Kandidatin oder dem Kan- didaten über sachlich sowie theoretisch und methodisch mit der Dissertation zusammen- hängende Probleme und daran angrenzender Gebiete. Frageberechtigt sind die Mitglie- der der Prüfungskommission; die oder der Vorsitzende kann auch Fragen weiterer Anwe- sender zulassen. (5) Jede Kandidatin und jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Ist die Dissertation Teil einer Team- arbeit gemäß § 6 Abs. 3, so ist die Disputation mit der Kandidatin oder dem Kandidaten über die gesamte Teamarbeit zu führen. Bei Kandidat*innen, die eine Teamarbeit verfasst haben, können die mündlichen Prüfungen auf Wunsch zusammengelegt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 10 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 § 12 Beurteilung der mündlichen Prüfung (1) Die Prüfungskommission legt unmittelbar im Anschluss an die Disputation in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit eine der folgenden Noten für die mündliche Prüfung fest: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude), - genügend (rite), - nicht genügend (non sufficit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Aus- schlag. Unmittelbar nach Festlegung der Note für die mündliche Prüfung wird diese der Kan- didatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach sechs Monaten und spätestens vor Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tag der Prüfung. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Prüfung bei der Prüfungskom- mission zu beantragen. (3) Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird entsprechend § 10 Abs. 6 verfah- ren. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht gestattet. (4) Die Prüfung gilt des Weiteren als nicht bestanden, wenn jemand ohne hinreichenden Grund - nicht zur mündlichen Prüfung erscheint oder - die mündliche Prüfung abbricht oder - die Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht beantragt hat oder nicht ablegt. § 13 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen (1) Nach bestandener mündlicher Prüfung berät die Prüfungskommission über die gesamte Pro- motionsleistung der Kandidatin oder des Kandidaten und schlägt mit einfacher Mehrheit die Gesamtnote gegenüber dem Promotionsausschuss vor. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Für die Gesamtnote werden die Noten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung im Verhältnis 2:1 gewichtet. Die Gesamtnote lautet: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude) oder - genügend (rite). (3) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet danach die Unterlagen des Verfah- rens (Erst- und Zweitgutachten im Original, Nachweis der Auslage der Dissertation sowie Pro- tokoll der mündlichen Prüfung) an den Promotionsausschuss weiter. Mit der Bestätigung der Gesamtnote durch den Promotionsausschuss ist die Promotion abgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 11 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 (4) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat die Gutachten und die übrigen Promotionsakten innerhalb von zwei Monaten beim Promotionsausschuss einsehen. § 14 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat die Dissertation oder Teile davon entweder als selbst- ständige Abhandlung oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe zu ver- öffentlichen. Es sind zwei Formen der Veröffentlichung möglich: a) Monographie 1. Online-Veröffentlichung über das Forschungsinformationssystem (FIS) der Deutschen Sporthochschule Köln; 2. Verlagsveröffentlichung • Print: Zwei Druckexemplare • Online: Bereitstellung des E-Books als PDF für den campusweiten Zugang b) Kumulative Dissertation Der Manteltext wird mit Verweis auf die bereits veröffentlichten bzw. zur Veröffentlichung akzeptierten Publikationen über FIS veröffentlicht. Originalpublikationen können bei Ver- lagsbestätigung eingebunden werden. Bei allen Formen der Veröffentlichung: - muss die Veröffentlichung an geeigneter Stelle als eine von der Deutschen Sporthoch- schule Köln angenommene Dissertation unter Angabe der oder des Vorsitzenden des Pro- motionsausschusses, der beiden Gutachter*innen sowie des Datums der Disputation ge- kennzeichnet sein; - muss die Dissertation ein Titelblatt in der vorgeschriebenen Form besitzen; - muss eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache eingebunden und in elektronischer Form in FIS hochgeladen werden. (2) Die Arbeit muss vor Vervielfältigung bzw. Drucklegung der ersten Gutachterin oder dem ers- ten Gutachter vorgelegt werden. Die Drucklegung bzw. Vervielfältigung kann erst dann erfol- gen, wenn die erste Gutachterin oder der erste Gutachter hierzu die Erlaubnis erteilt hat und ein von ihr oder ihm unterschriebener Revisionsschein der oder dem Vorsitzenden der Prü- fungskommission vorgelegt wurde. Die erste Gutachterin oder der erste Gutachter hat hierfür eine Bearbeitungszeit von sechs Wochen. In strittigen Fällen entscheidet der Promotionsaus- schuss. (3) Die Pflichtexemplare, sowohl Print- als auch Online-Ausgaben, müssen gemäß §14(1) binnen zwei Jahren nach bestandener Prüfung an die Hochschulbibliothek abgeliefert bzw. im FIS ver- öffentlicht sein. Auf begründeten Antrag vor Fristablauf kann der Promotionsausschuss die Ablieferungsfrist um ein Jahr verlängern. Unterbleibt die Ablieferung der Pflichtexemplare, so erlöschen spätestens nach fünf Jahren alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 12 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 § 15 Promotionsurkunde und Führung des Doktortitels (1) Nach fristgerechter Ablieferung der Pflichtexemplare der Dissertation sowie deren Veröffent- lichung gemäß §14 Abs. 1 wird die Promotionsurkunde unverzüglich mit dem Datum der mündlichen Prüfung erstellt. Erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde wird das Recht zur Führung des Doktorgrades erlangt. (2) Die Promotionsurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor sowie von der oder dem Vor- sitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet und enthält insbesondere folgende An- gaben: 1. Thema der Dissertation, 2. Note der Dissertation, 3. Note der mündlichen Prüfung, 4. Gesamtnote. Auf Antrag kann ein englischsprachiges Transkript durch das Prüfungsamt ausgestellt werden. (3) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass bei den Promotionsleistungen ge- täuscht worden ist oder wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irriger- weise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Promotionsausschuss die Promo- tionsleistungen für ungültig und das Promotionsverfahren als endgültig gescheitert im Sinne des § 10 Abs. 6 erklären. (4) Der Doktorgrad kann unter anderem entzogen werden, a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise angenommen worden sind b) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen wissenschaftsbezogenen Straf- tat verurteilt worden ist c) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad missbraucht hat. Über die Entziehung entscheidet der Promotionsausschuss. (5) Vor einer Beschlussfassung gemäß Abs. 3 und 4 ist der oder dem Promovierten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 16 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität Für ausländische Promotionen gilt darüber hinaus: (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht die in § 1 aufgelisteten Grade auch im Zusammen- wirken mit einer ausländischen Partneruniversität. Sie wirkt auch an der Verleihung eines ent- sprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 13 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidat*innen durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Disputation. (3) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 16 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität voraus, in dem beide Hochschulen sich verpflichten, eine ge- meinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. (4) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind: a) eine Erklärung der Partneruniversität darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfah- rens befürwortet wird; b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten. (5) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Spra- che abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer*in der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Deutschen Sporthochschule Köln und der Partneruniversität. (6) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Deutschen Sport- hochschule Köln und der Partneruniversität begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als erste Gutachterin oder ersten Gutachter der Disserta- tion in der Regel die oder den Betreuer*. Für die Sprache der Gutachten gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (7) Die mündliche Prüfung erfolgt auf der Basis von § 11. Für die Sprache der Verteidigung gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (8) Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Deutschen Sporthochschule Köln und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität sein. Jede Hochschule muss wenigstens mit einem Mitglied vertreten sein. (9) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Dauer der Prüfung richtet sich nach den in dem Ab- kommen gemäß § 16 Abs. 3 enthaltenen Regeln. (10) Es wird eine zweisprachige Urkunde verliehen. In der Urkunde wird auf das kooperierende Promotionsverfahren hingewiesen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Promotionsaus- schusses der Deutschen Sporthochschule Köln unterzeichnet den deutschen Teil. Es wird da- rauf hingewiesen, dass der Titel nicht gleichzeitig in der deutschen und der anderssprachigen Fassung verwendet werden darf. Die Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsur- kunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 14 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 § 17 Widersprüche Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Promotionsordnung beschließt der Promotionsausschuss. Die Aufhebung oder Abänderung von Leistungsbewertungen ist nur im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission zulässig. § 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Entscheidungen über die Zulassung als Promotionsstudierende*r, die bereits vor In-Kraft-Tre- ten dieser Ordnung getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die Promotion kann ab Inkraft- treten dieser Ordnung innerhalb fünf Jahre nach der Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 20.02.2013 zu Ende geführt oder nach der vorliegenden Ordnung fortgesetzt werden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung bereits eröffnete Promotionsverfahren werden auf der Grundlage der Bestimmungen der Promotionsordnung der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 20.02.2013 zu Ende geführt. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung in ihrer bisherigen Fassung vom 20.02.2013 außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG blei- ben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024. Köln, den 29. April 2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Anlage: - Mustervorlage für die Betreuungsvereinbarung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 15 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 Anlage: Betreuungsvereinbarung (Mustervorlage) im Rahmen eines Promotionsvorhabens an der Deutschen Sporthochschule Köln Diese Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der DFG (Vordruck 1.90 – 10/14) und des Wissenschaftsrats (Drs. 1704-11). Sie kann und soll bezüglich der Weiterentwicklung der wissenschaft- lichen Fragestellungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizierungselemente und Meilensteine im Einvernehmen zwischen Betreuer*innen und Doktorand*in jederzeit fortgeschrieben werden. Zwischen .................................................................................[Doktorand*in] .................................................................................[wissenschaftliche Einrichtung] .................................................................................[Email-Adresse] und .................................................................................[Betreuer*in] .................................................................................[wissenschaftliche Einrichtung] .................................................................................[Email-Adresse] Ggf. Zweitbetreuer oder Mentor wird folgende Vereinbarung geschlossen. 1. Thema Die/Die Doktorand/in erstellt eine Arbeit zu folgendem Promotionsthema: Arbeitstitel: .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... Angestrebter Doktorgrad: Dr. Sportwiss. Dr. rer. nat. Dr. phil. Art der Dissertation: Monographie kumulative Dissertation Im Falle einer kumulativen Dissertation werden folgende Ziele festgelegt (z.B. Anzahl Publikationen, Autorenschaften) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 16 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 2. Zeitplan 2.1 Das Promotionsvorhaben soll innerhalb von ______ Jahren abgeschlossen werden. 2.2 Der/Die Doktorand*in verpflichtet sich, der Betreuungsperson präzise über den Stand seiner/ihrer Arbeit, die Einhaltung des Zeitplans sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und (über)fachlichen Qualifizierungsangeboten zu berichten. Die Betreuenden verpflichten sich dazu, den/die Doktorand*in fachlich zu beraten. Sie sind für die Qualitätssicherung der Dissertation verantwortlich. Sie gestalten das Promotionsvorhaben so, dass es innerhalb des geplanten Zeitraumes abgeschlossen werden kann und unterstützen die Einhaltung des Zeitplans. Hierzu gehören auch eine (überfachliche) Karriereförderung und die Ver- netzung im wissenschaftlichen Feld. Im Abstand von _______ Monaten werden ausführliche Ge- spräche zum Fortgang der Promotion vereinbart, deren Ergebnis schriftlich festgehalten wird. 3. Elemente des Promotionsvorhabens Folgende verpflichtende Qualifizierungselemente werden vereinbart: (a) Teilnahme am Promotionsstudium der DSHS Köln mit folgenden Veranstaltungen (für nähere In- formationen, siehe FAQs zum Promotionsstudium): Veranstaltung Umfang Umsetzung/Anrechnung anderer Veranstaltungen Pflichtmodule 95 AE Wissenschaftstheorie oder Wissenschaftsethik 28 AE Wissensmanagement 28 AE Fachübergreifendes Forschungskolloquium 28 AE Fachspezifisches Forschungskolloquium 11 AE Wahlmodule 75 AE 1. Selbständig forschen 2. Überfachliche Kompetenzen 3. Lehre lernen 4. Karriere gestalten (b) Diskussion der Forschungsergebnisse in der (inter)nationalen Fachöffentlichkeit. I.d.R. mindes- tens Einreichung einer Veröffentlichung in einer begutachteten Zeitschrift, in den Proceedings Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 17 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 einer internationalen Tagung mit Peer-Review-Verfahren oder eine oral presentation mit Diskus- sion auf einer internationalen wissenschaftlichen Tagung. Nur auf Antrag können abweichende aber vergleichbare Leistung anerkannt werden. Geplant ist/sind: _______________________________________________________ 4. Internationale Einbindung Einbindung des Promotionsvorhabens (z.B. Auslandsaufenthalt, Konferenzbesuch oder Einbindung in- ternationaler Gäste in das Promotionsvorhaben). Die Abteilung Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (https://www.dshs-koeln.de/for- schung/forschung-an-der-deutschen-sporthochschule-koeln/forschungsfoerderung/foerderung-des- wissenschaftlichen-nachwuchses/promotionsfoerderung/) bietet Beratung zu Finanzierungsmöglich- keiten an. Aktivität Besuchte bzw. einladende Einrichtung Land Dauer (in Tagen) 5. Arbeitsmittel Betreuer*in und Doktorand*in haben sich über die zur Durchführung der Forschungsarbeit notwendi- gen Arbeitsmittel (z.B. Laborzugang, Messtechnik, Rechentechnik oder Verbrauchsmaterial) verstän- digt. Der/die Doktorand*in wurde über möglicherweise einschränkende Rahmenbedingungen aufge- klärt. Hierzu wird Folgendes festgehalten (falls zutreffend: (a) Arbeitsplatz (b) Finanzierung (siehe auch Beratung Forschungsservicestelle) (c) Arbeitsmittel 6. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Wissenschaftlicher Tätigkeit Folgende Vereinbarungen werden getroffen (falls zutreffend): Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 18 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16. April 2024 7. Gute wissenschaftliche Praxis Die Beteiligten verpflichten sich zur Einhaltung der Richtlinien zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis und den Umgang mit Fehlverhalten (siehe https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redak- tion/Forschung_und_Transfer/Forschungsservicestelle/Amtliche_Mitteilungen/AM_2022-16- Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis.pdf.) Der/Die Doktorand*in ist sich be- wusst, dass gemäß §5 Abs. 2 der Promotionsordnung der DSHS eigene Arbeiten, die bereits Prüfungs- zwecken gedient haben, nicht als Promotion eingereicht werden dürfen. 8. Regelungen für Konfliktfälle Im Falle von Konflikten, die aus Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen resultieren, werden zwischen den Parteien umgehend Gespräche geführt, um die Erfüllung der getroffenen Vereinbarun- gen wiederherzustellen. Hilfestellung soll dabei insbesondere der Mentor/die Mentorin leisten. Ge- lingt keine Einigung, kann sich jede Partei an die Ombudsperson der DSHS wenden. 9. Kenntnisnahme der Promotionsordnung Die Unterzeichnenden nehmen die geltende Promotionsordnung der DSHS in der Fassung vom …………………………….. zur Kenntnis. Das Promotionsverfahren wird durch diese Promotionsordnung ab- schließend geregelt. Die Betreuungsvereinbarung soll als Kopien erhalten: 1. Betreuer*in 2. Doktorand*in 3. Ggf. Zweitbetreuer*in 4. Ggf. Mentor*in Unterschriften ……………………………………………………………………… [Ort, Daum] ……………………………………………………………………… [Doktorand*in] ……………………………………………………………………… [Erstbetreuer*in] ……………………………………………………………………… [ggf. Zweitbetreuer*in] ……………………………………………………………………… [ggf. Mentor*in] Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.9.2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018, (GV. NRW S. 547), hat die Deutsche Sporthochschule Kö... Inhaltsverzeichnis Betreuungsvereinbarung (Mustervorlage) Zwischen Ggf. Zweitbetreuer oder Mentor 1. Thema Arbeitstitel: ....................................................................................................................................................

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez.1 / Institut für Tanz u. Bewegungskultur Nr.: 08/2024 Köln, den 19.07.2024 INHALT Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis mit dem Ab- schluss eines „Master of Arts“ (M.A.) der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 09. Juli 2024 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 1 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Zugangs- und Zulassungsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 Aufgrund der §§ 2 Absatz 4, 49 Absatz 6 und 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgeset- zes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW.S. 1110), hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die fol- gende Zugangs- und Zulassungsordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für den Weiterbil- dungsmasterstudiengang M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufnahmetermin und Studienplätze Die Zulassung zu diesem Master-Studiengang erfolgt jeweils zum Wintersemester. Die Zulassung erfolgt im Turnus von 3 Jahren beginnend mit dem Wintersemester 2026/27. Die Mindestanzahl an zulassungsfähigen Bewerbern muss bei 18 Studienanfängern liegen. Die maximale Anzahl an Studienplätzen ist auf 30 begrenzt. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester auf Grund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nicht möglich. § 3 Zulassung (1) Zum M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis kann nur zugelassen werden, wer a. entweder ein mindestens 180 ECTS umfassendes einschlägiges Studium an einer wissen- schaftlichen Hochschule erfolgreich absolviert hat oder als besonders qualifizierte Person ohne ersten Hochschulabschluss in Ausnahmefällen die für den M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis nötige wissenschaft- liche Handlungsfähigkeit durch eine wissenschaftliche Aufnahmeprüfung an der Deut- schen Sporthochschule Köln unter Beweis gestellt hat und den entsprechenden Nach- weis vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die Ordnung für die Feststellung der wissenschaftlichen Handlungsfähigkeit für den Weiterbildungs- masterstudiengang M.A. Tanz - Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis, und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 2 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 den Nachweis über eine bestandene tanz-/bewegungspraktische Aufnahmeprüfung vor- legen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildungsmasterstudiengang, und b. sowohl die persönliche Eignung (Abs. 2) als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 3) nachweist sowie über die gemäß Absatz 4 erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an dem Weiterbildungsmasterstudien- gang und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, muss durch Zeugnisse einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit in entsprechenden Berufsfeldern (§ 4 Abs. 2 c) und ein persönliches Motivationsschreiben (§ 4 Abs. 2 g) dargelegt werden. (3) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse mittels der „Deutschen Sprachprü- fung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH-2) ist für Bewerber*innen aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungs- frist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforder- lich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird. (4) Die Bewerber*innen müssen mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerber*innen mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entspre- chende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden. § 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen (1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zum M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstleri- sche Praxis wird von der Deutschen Sporthochschule Köln jeweils rechtzeitig vor Beginn des Studiums bekannt gegeben. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist bei der Deutschen Sporthochschule Köln eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stichtag ein- gehen, können nicht berücksichtigt werden. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a. Zeugnis über einen Studienabschluss und gegebenenfalls ein entsprechender Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer wissenschaftlichen Aufnahmeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 a) b. Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer tanz-/bewegungspraktischen Aufnahme- prüfung gemäß § 3 Abs. 1 a) c. Zeugnisse einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit in entsprechenden Berufs- feldern gemäß § 3 Abs. 2 d. Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerber*innen aus nicht deutschsprachigen Ländern gemäß § 3 Abs. 3 e. Nachweise über die erforderlichen englischen Sprachkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 f. Lebenslauf mit Foto Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 3 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 g. Schriftliche Darlegung des besonderen Interesses an dem Weiterbildungsmasterstudien- gang und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums sowie Darstellung der weiteren mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben) Sofern vorhanden: h. Nachweise über künstlerische Tätigkeiten i. Nachweise über tanz- / bewegungspädagogische Qualifikationen (z.B. tanzpädagogische, musikpädagogische, theaterpädagogische Zertifikate und Diplome von außeruniversitä- ren Einrichtungen, Trainerscheine) j. Nachweise über weitere berufspraktische Erfahrungen (z.B. Praktikumszeugnisse, Aus- landsaufenthalte, u.ä.) k. Nachweise wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungsprojek- ten, Publikationen, etc.) (3) Sämtliche Zeugnisse und Nachweise (Abs. 2 a-g und h-k) können in Form einfacher Kopien eingereicht werden. Am Tag der Einschreibung an der Deutschen Sporthochschule Köln sind alle zunächst in Kopie eingereichten Zeugnisse und Nachweise im Original oder als beglau- bigte Kopien vorzulegen. (4) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen ein formeller Nachweis gemäß Abs. 2 d) zu einem späte- ren, vom Zulassungsausschuss festzulegenden Zeitpunkt vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass es als sichergestellt erscheint, dass der*die Bewerber*in spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums über die vorhandenen Sprachkenntnisse verfügt. § 5 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss. (2) Den Vorsitz führt die*der Studiengangsleiter*in des M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis. Im Verhinderungsfall übernimmt ein von dem*der Studiengangslei- ter*in bestelltes Mitglied den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die*der Studiengangsleiter*in des Studienganges, sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Hochschul- lehrer*innen oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen angehören. (3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mit- glieder, darunter die*der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfa- cher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus- schlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. § 6 Zulassungsverfahren (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerber*innen, welche die Anforderungen gemäß § 3 er- füllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigt, wird eine Rangfolge dieser Be- werber*innen nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung gebildet: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 4 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 a. Durchschnittsnote des abgeschlossenen mindestens 180 ECTS umfassenden einschlägi- gen wissenschaftlichen Studiums bzw. Durchschnittsnote gebildet aus der Note des ver- gleichbaren qualifizierten Studiums oder der Gesamtnote des Ergebnisses der Feststel- lungsprüfung über die wissenschaftliche Handlungsfähigkeit gem. der Ordnung vom 28.10.2008 (50 %) b. Ergebnis der tanz-/bewegungspraktischen Aufnahmeprüfung (25 %) c. Persönliche Eignung (25 %) (2) Für die Durchschnittsnote (Abs. 1 a) werden maximal 20 Punkte vergeben; bei den beiden anderen Kriterien (Abs. 1 b und c) jeweils maximal 10 Punkte. (3) Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). (4) Der Zulassungsausschuss hat für jede*n Bewerber*in die Punkte entsprechend der Kriterien nach Abs. 1 a) - c) festzulegen. (5) Der Zulassungsausschuss hat die Punktevergabe für jede*n einzelne*n Bewerber*in zu doku- mentieren. Die Dokumentation muss neben der erreichten Gesamtpunktzahl eine Aufstel- lung über die einzelnen nach Abs. 1 a) - c) vergebenen Punkte sowie eine kurze Begründung hierzu enthalten. (6) Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl zwischen mehreren Bewerber*innen entscheidet das Los über die Reihenfolge in der Rangliste. § 7 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme (1) Bewerber*innen, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deut- schen Sporthochschule Köln. In dem Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem der*die Bewerber*in verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam. (2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerber*innen innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerber*innen, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenen- falls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt. (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerber*innen der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch 2 Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungs- verfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter denjenigen Bewerber*innen vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind. (4) Bewerber*innen, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 5 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 8 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die bisherige Prüfungsordnung für den Weiterbil- dungsmasterstudiengang M.A. Tanzkultur V.I.E.W., Vermitteln, Inszenieren, Evaluieren und Wissen vom 15.07.2009 (Amtl. Mitteilungen 10/2009) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09.07.2024 Köln, den 19.07.2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez.1 / Institut für Tanz u. Bewegungskultur Nr.: 08/2024 Köln, den 19.07.2024 INHALT Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis mit dem Ab- schluss eines „Master of Arts“ (M.A.) der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 09. Juli 2024 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 1 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Zugangs- und Zulassungsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 Aufgrund der §§ 2 Absatz 4, 49 Absatz 6 und 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgeset- zes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW.S. 1110), hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die fol- gende Zugangs- und Zulassungsordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für den Weiterbil- dungsmasterstudiengang M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufnahmetermin und Studienplätze Die Zulassung zu diesem Master-Studiengang erfolgt jeweils zum Wintersemester. Die Zulassung erfolgt im Turnus von 3 Jahren beginnend mit dem Wintersemester 2026/27. Die Mindestanzahl an zulassungsfähigen Bewerbern muss bei 18 Studienanfängern liegen. Die maximale Anzahl an Studienplätzen ist auf 30 begrenzt. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester auf Grund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nicht möglich. § 3 Zulassung (1) Zum M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis kann nur zugelassen werden, wer a. entweder ein mindestens 180 ECTS umfassendes einschlägiges Studium an einer wissen- schaftlichen Hochschule erfolgreich absolviert hat oder als besonders qualifizierte Person ohne ersten Hochschulabschluss in Ausnahmefällen die für den M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis nötige wissenschaft- liche Handlungsfähigkeit durch eine wissenschaftliche Aufnahmeprüfung an der Deut- schen Sporthochschule Köln unter Beweis gestellt hat und den entsprechenden Nach- weis vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die Ordnung für die Feststellung der wissenschaftlichen Handlungsfähigkeit für den Weiterbildungs- masterstudiengang M.A. Tanz - Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis, und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 2 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 den Nachweis über eine bestandene tanz-/bewegungspraktische Aufnahmeprüfung vor- legen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildungsmasterstudiengang, und b. sowohl die persönliche Eignung (Abs. 2) als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 3) nachweist sowie über die gemäß Absatz 4 erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an dem Weiterbildungsmasterstudien- gang und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, muss durch Zeugnisse einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit in entsprechenden Berufsfeldern (§ 4 Abs. 2 c) und ein persönliches Motivationsschreiben (§ 4 Abs. 2 g) dargelegt werden. (3) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse mittels der „Deutschen Sprachprü- fung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH-2) ist für Bewerber*innen aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungs- frist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforder- lich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird. (4) Die Bewerber*innen müssen mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerber*innen mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entspre- chende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden. § 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen (1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zum M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstleri- sche Praxis wird von der Deutschen Sporthochschule Köln jeweils rechtzeitig vor Beginn des Studiums bekannt gegeben. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist bei der Deutschen Sporthochschule Köln eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stichtag ein- gehen, können nicht berücksichtigt werden. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a. Zeugnis über einen Studienabschluss und gegebenenfalls ein entsprechender Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer wissenschaftlichen Aufnahmeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 a) b. Nachweis über das erfolgreiche Bestehen einer tanz-/bewegungspraktischen Aufnahme- prüfung gemäß § 3 Abs. 1 a) c. Zeugnisse einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit in entsprechenden Berufs- feldern gemäß § 3 Abs. 2 d. Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerber*innen aus nicht deutschsprachigen Ländern gemäß § 3 Abs. 3 e. Nachweise über die erforderlichen englischen Sprachkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 f. Lebenslauf mit Foto Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 3 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 g. Schriftliche Darlegung des besonderen Interesses an dem Weiterbildungsmasterstudien- gang und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums sowie Darstellung der weiteren mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben) Sofern vorhanden: h. Nachweise über künstlerische Tätigkeiten i. Nachweise über tanz- / bewegungspädagogische Qualifikationen (z.B. tanzpädagogische, musikpädagogische, theaterpädagogische Zertifikate und Diplome von außeruniversitä- ren Einrichtungen, Trainerscheine) j. Nachweise über weitere berufspraktische Erfahrungen (z.B. Praktikumszeugnisse, Aus- landsaufenthalte, u.ä.) k. Nachweise wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungsprojek- ten, Publikationen, etc.) (3) Sämtliche Zeugnisse und Nachweise (Abs. 2 a-g und h-k) können in Form einfacher Kopien eingereicht werden. Am Tag der Einschreibung an der Deutschen Sporthochschule Köln sind alle zunächst in Kopie eingereichten Zeugnisse und Nachweise im Original oder als beglau- bigte Kopien vorzulegen. (4) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen ein formeller Nachweis gemäß Abs. 2 d) zu einem späte- ren, vom Zulassungsausschuss festzulegenden Zeitpunkt vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass es als sichergestellt erscheint, dass der*die Bewerber*in spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums über die vorhandenen Sprachkenntnisse verfügt. § 5 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss. (2) Den Vorsitz führt die*der Studiengangsleiter*in des M.A. Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis. Im Verhinderungsfall übernimmt ein von dem*der Studiengangslei- ter*in bestelltes Mitglied den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die*der Studiengangsleiter*in des Studienganges, sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Hochschul- lehrer*innen oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen angehören. (3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mit- glieder, darunter die*der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfa- cher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus- schlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. § 6 Zulassungsverfahren (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerber*innen, welche die Anforderungen gemäß § 3 er- füllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigt, wird eine Rangfolge dieser Be- werber*innen nach folgenden Kriterien und folgender Gewichtung gebildet: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 4 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 a. Durchschnittsnote des abgeschlossenen mindestens 180 ECTS umfassenden einschlägi- gen wissenschaftlichen Studiums bzw. Durchschnittsnote gebildet aus der Note des ver- gleichbaren qualifizierten Studiums oder der Gesamtnote des Ergebnisses der Feststel- lungsprüfung über die wissenschaftliche Handlungsfähigkeit gem. der Ordnung vom 28.10.2008 (50 %) b. Ergebnis der tanz-/bewegungspraktischen Aufnahmeprüfung (25 %) c. Persönliche Eignung (25 %) (2) Für die Durchschnittsnote (Abs. 1 a) werden maximal 20 Punkte vergeben; bei den beiden anderen Kriterien (Abs. 1 b und c) jeweils maximal 10 Punkte. (3) Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). (4) Der Zulassungsausschuss hat für jede*n Bewerber*in die Punkte entsprechend der Kriterien nach Abs. 1 a) - c) festzulegen. (5) Der Zulassungsausschuss hat die Punktevergabe für jede*n einzelne*n Bewerber*in zu doku- mentieren. Die Dokumentation muss neben der erreichten Gesamtpunktzahl eine Aufstel- lung über die einzelnen nach Abs. 1 a) - c) vergebenen Punkte sowie eine kurze Begründung hierzu enthalten. (6) Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl zwischen mehreren Bewerber*innen entscheidet das Los über die Reihenfolge in der Rangliste. § 7 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme (1) Bewerber*innen, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deut- schen Sporthochschule Köln. In dem Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem der*die Bewerber*in verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam. (2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerber*innen innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerber*innen, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenen- falls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt. (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerber*innen der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch 2 Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungs- verfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter denjenigen Bewerber*innen vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind. (4) Bewerber*innen, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 5 Zugangs- und Zulassungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 8 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die bisherige Prüfungsordnung für den Weiterbil- dungsmasterstudiengang M.A. Tanzkultur V.I.E.W., Vermitteln, Inszenieren, Evaluieren und Wissen vom 15.07.2009 (Amtl. Mitteilungen 10/2009) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09.07.2024 Köln, den 19.07.2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

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    Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 0 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez.1 / Institut für Tanz u. Bewegungskultur Nr.: 09/2024 Köln, den 19.07.2024 INHALT Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 1 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 25. November 2021 (GV.NRW. S. 1210a), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Prüfungsordnung als Sat- zung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Mastergrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 2 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung gilt für den Masterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen dieses Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen sind ausführlich im Modulhandbuch geregelt. Diesem liegt der Studienverlaufsplan bei. §2 Ziel des Studiums Der Masterstudiengang führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des Masterstudiengangs soll der*die Kandidat*in nachweisen, dass sie*er sich die inhaltlichen Spezifika ihres*seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die über Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Tanz und Bewegungskultur anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der aka- demische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) verliehen. § 4 Zulassung (1) Zum Weiterbildungsmasterstudiengang M.A. Tanz - Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis hat Zugang, wer 1. ein einschlägiges wissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolgreich abge- schlossen hat, 2. den Nachweis gem. der Ordnung über die Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 28.10.2008 vorlegen kann und 3. eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen kann. (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzver- einbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 3 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (3) Besonders qualifizierte Personen ohne ersten Hochschulabschluss können im Wege einer Ein- zelfallprüfung ausnahmsweise zum Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz - Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis zugelassen werden. Die Modalitäten der Einzelfallprüfung sind in der Ordnung für die Feststellung der wissenschaftlichen Handlungsfähigkeit für den Weiter- bildungsmasterstudiengang Tanzkultur V.I.E.W. vom 28.10.2008 geregelt. (4) Die Zulassung erfolgt im Turnus von 3 Jahren beginnend mit dem Wintersemester 2026/27. Die Mindestanzahl an zulassungsfähigen Bewerbern beträgt 18. Die maximale Anzahl an Stu- dienplätzen ist auf 30 begrenzt. § 5 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt drei Studienjahre. Ein Studien- jahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Masterthe- sis zu erwerben. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusam- mensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 10 Credits. Ein Modul wird in ein bis zwei Semestern abgeschlossen. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmä- ßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lerner- folgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Mo- dulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 4 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehö- ren, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbei- tung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.200 Arbeitsstunden pro Studien- jahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 40 Credits zu erwerben. Dies entspricht einer zumutbaren Belastung eines berufsbegleitenden Studiums. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeits- aufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Modulprüfun- gen und für die bestandene Masterthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. der*dem Vorsitzenden, 2. einer*einem Stellvertreter*in 3. zwei weiteren Mitgliedern. (3) Die*Der Vorsitzende wird aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, der*die Stellvertre- ter*in aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und ein Mitglied aus der Gruppe der Studie- renden vom Senat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des*der Vorsitzenden und deren*dessen Stellvertreter*in, Vertreter*innen ge- wählt. Der*Die Leiter* des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsaus- schusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studen- tischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwal- tungsprozessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung einge- halten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbe- sondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren ge- troffene Entscheidungen. Bei Fragen, die einen einzelnen Master-Studiengang betreffen, kann der*die Studiengangsleiter*in beratend hinzugezogen werden. Der Prüfungsausschuss berich- tet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhand- bücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 5 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der*dem Vorsitzenden oder de- ren*dessen Stellvertreter*in mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden bzw. in ihrer*seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Per- son. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrech- nung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizu- wohnen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den*die Vorsitzende*n des Prüfungsaus- schusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Dem*Der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (10) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzu- teilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Abs. 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 6 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungs- bereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studien- gängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufs- akademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nach- ge- wiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studi- enzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquiva- lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört wer- den. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Spra- che vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Ver- langen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müs- sen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifi- kationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studi- enzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbe- schreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltun- gen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem späteren Studium auf Antrag ange- rechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertre- ter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensys- teme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 7 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der*die Kandi- dat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie*er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schrift- liche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidati*nnen, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Bei- spiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs- leistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Ein*e Kandidat*in, die*der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der je- weiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die be- treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Aus- schluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den*die Kandidaten*Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschlie- ßen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von dem*der Kandidaten*Kandidat*in eine Versi- cherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selb- ständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der*die Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Er- bringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleis- tung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prü- fungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulas- sung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnis- ses ausgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 8 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfun- gen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credits auf dem Studienkonto der*des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht be- standen, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden gel- tende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der*Dem Kandidatin*Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jewei- ligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wieder- holungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprü- fung bzw. Teilprüfung.. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzule- gen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Der*Die Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsaus- schuss die Gründe an, wird der*dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Sie*Er wird von Amts wegen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat* durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie*er wegen länger an- dauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbrin- gen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (8) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt Leistungen oder Prü- fungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestan- denen Prüfungen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 9 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 13 Zulassung zu Modulprüfungen/Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im Masterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis an der Deut- schen Sporthochschule Köln eingeschrieben ist. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird grundsätzlich die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Re- gel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Sieb- tel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveran- staltung geltend gemachten Gründe müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann un- ter Auflage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des ver- säumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist endgültig verloren hat. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a. praktische Prüfung b. Klausur (inkl. Multiple Choice) c. Präsentation d. mündliche Prüfung e. lehrpraktische Prüfung f. Hausarbeit g. Projektpräsentation h. Dokumentation (2) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der*des Veranstalterin*Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach dem Studien- plan/Modulhandbuch auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. (3) Die Form der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren ein- schließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, festgelegt und zu Be- ginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prü- fungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (4) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen ver- geben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zu- sammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16.. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 10 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (5) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündli- cher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip ge- mäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (6) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (7) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prü- fungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutref- fend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens her- aus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, über- prüft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfer*innen, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen wer- den grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunkt- zahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfun- gen, die nur zum Teil nach dem Antwort- Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punkte- vergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klau- sur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejeni- gen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (re- lative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Beste- hensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 11 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundert- satz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorge- gebenen Frist ein definiertes tanz-/bewegungswissenschaftliches Problem unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 40 bis 80 Textseiten haben. Der Arbeit ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen. Bei einer Masterthesis in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im dritten Studienjahr, jedoch spätestens vor der Meldung zur letzten Modulprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss über das Koordi- nationsbürozu stellen. (3) Die Masterthesis wird von einer*einem gemäß § 9 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen des*der Kandidatin*Kandi- daten und dem*der Betreuer*in sowie der Studiengangsleitung. Die Genehmigung des The- mas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu ma- chen. (4) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von dem*der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 12 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidatin*Kandi- daten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vor- schlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertun- gen um 2,0 oder mehr voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt; in diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewer- tungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Un- möglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Wer- den die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantra- gen bzw. auszugeben. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die ange- gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss im Koordinationsbüro in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Mas- terthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sowie der Masterthesis (§ 15) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 13 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Be- wertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausge- schlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimal- stellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zwei Mal wiederholt werden. (2) Für jede Modulprüfung soll im Folgesemester die Wiederholungsprüfung angeboten werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ist eine Modulprüfung end- gültig nicht bestanden, erteilt der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Mas- terthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Ge- brauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 14 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die*der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sport- hochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prü- fungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen angemessen berück- sichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit- dauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, ent- scheidet der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechen- der Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modul- handbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Mas- terthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbeschei- nigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die No- ten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterla- gen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzel- nen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzuge- ben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 15 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem*der Kandidatin*Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der Deutschen Sport- hochschule Köln und dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolventin*Absol- venten ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt im Prüfungsamt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlus- ses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Mo- dulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 22 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irr- tümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder*jedem Prüfungskandidatin*Prü- fungskandidaten Einsicht in ihre*seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer*innen sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit ein- geräumt werden, dass der*die Prüfungskandidat*in entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen- anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Ein- sichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüfer*innen, von denen ein*e Prü- fungskandidat*in Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer*einem Prüfungskandida- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 16 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 tin*Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrver- merks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die bisherige Prüfungsordnung für den Weiterbil- dungsmasterstudiengang M.A. Tanzkultur V.I.E.W., Vermitteln, Inszenieren, Evaluieren und Wissen vom 15.07.2009 (Amtl. Mitteilungen 10/2009) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09.07.2024 Köln, den 19.07.2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2024-09-Prüfiungsordnung-WMA-Tanz_vom_09-07-2024-Final.pdf
    Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 0 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez.1 / Institut für Tanz u. Bewegungskultur Nr.: 09/2024 Köln, den 19.07.2024 INHALT Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 1 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 25. November 2021 (GV.NRW. S. 1210a), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Prüfungsordnung als Sat- zung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Mastergrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 2 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung gilt für den Masterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen dieses Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen sind ausführlich im Modulhandbuch geregelt. Diesem liegt der Studienverlaufsplan bei. §2 Ziel des Studiums Der Masterstudiengang führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des Masterstudiengangs soll der*die Kandidat*in nachweisen, dass sie*er sich die inhaltlichen Spezifika ihres*seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die über Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Tanz und Bewegungskultur anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der aka- demische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) verliehen. § 4 Zulassung (1) Zum Weiterbildungsmasterstudiengang M.A. Tanz - Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis hat Zugang, wer 1. ein einschlägiges wissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolgreich abge- schlossen hat, 2. den Nachweis gem. der Ordnung über die Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 28.10.2008 vorlegen kann und 3. eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen kann. (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzver- einbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 3 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (3) Besonders qualifizierte Personen ohne ersten Hochschulabschluss können im Wege einer Ein- zelfallprüfung ausnahmsweise zum Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz - Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis zugelassen werden. Die Modalitäten der Einzelfallprüfung sind in der Ordnung für die Feststellung der wissenschaftlichen Handlungsfähigkeit für den Weiter- bildungsmasterstudiengang Tanzkultur V.I.E.W. vom 28.10.2008 geregelt. (4) Die Zulassung erfolgt im Turnus von 3 Jahren beginnend mit dem Wintersemester 2026/27. Die Mindestanzahl an zulassungsfähigen Bewerbern beträgt 18. Die maximale Anzahl an Stu- dienplätzen ist auf 30 begrenzt. § 5 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt drei Studienjahre. Ein Studien- jahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Masterthe- sis zu erwerben. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusam- mensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 10 Credits. Ein Modul wird in ein bis zwei Semestern abgeschlossen. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmä- ßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lerner- folgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Mo- dulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 4 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehö- ren, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbei- tung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.200 Arbeitsstunden pro Studien- jahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 40 Credits zu erwerben. Dies entspricht einer zumutbaren Belastung eines berufsbegleitenden Studiums. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeits- aufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Modulprüfun- gen und für die bestandene Masterthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. der*dem Vorsitzenden, 2. einer*einem Stellvertreter*in 3. zwei weiteren Mitgliedern. (3) Die*Der Vorsitzende wird aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, der*die Stellvertre- ter*in aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und ein Mitglied aus der Gruppe der Studie- renden vom Senat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des*der Vorsitzenden und deren*dessen Stellvertreter*in, Vertreter*innen ge- wählt. Der*Die Leiter* des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsaus- schusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studen- tischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwal- tungsprozessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung einge- halten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbe- sondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren ge- troffene Entscheidungen. Bei Fragen, die einen einzelnen Master-Studiengang betreffen, kann der*die Studiengangsleiter*in beratend hinzugezogen werden. Der Prüfungsausschuss berich- tet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhand- bücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 5 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der*dem Vorsitzenden oder de- ren*dessen Stellvertreter*in mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden bzw. in ihrer*seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Per- son. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrech- nung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizu- wohnen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den*die Vorsitzende*n des Prüfungsaus- schusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Dem*Der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (10) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzu- teilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Abs. 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 6 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungs- bereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studien- gängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufs- akademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nach- ge- wiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studi- enzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquiva- lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört wer- den. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Spra- che vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Ver- langen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müs- sen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifi- kationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studi- enzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbe- schreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltun- gen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem späteren Studium auf Antrag ange- rechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertre- ter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensys- teme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 7 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der*die Kandi- dat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie*er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schrift- liche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidati*nnen, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Bei- spiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs- leistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Ein*e Kandidat*in, die*der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der je- weiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die be- treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Aus- schluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den*die Kandidaten*Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschlie- ßen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von dem*der Kandidaten*Kandidat*in eine Versi- cherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selb- ständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der*die Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Er- bringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleis- tung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prü- fungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulas- sung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnis- ses ausgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 8 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfun- gen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credits auf dem Studienkonto der*des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht be- standen, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden gel- tende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der*Dem Kandidatin*Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jewei- ligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wieder- holungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprü- fung bzw. Teilprüfung.. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzule- gen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Der*Die Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsaus- schuss die Gründe an, wird der*dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Sie*Er wird von Amts wegen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat* durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie*er wegen länger an- dauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbrin- gen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (8) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt Leistungen oder Prü- fungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestan- denen Prüfungen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 9 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 13 Zulassung zu Modulprüfungen/Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im Masterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis an der Deut- schen Sporthochschule Köln eingeschrieben ist. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird grundsätzlich die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Re- gel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Sieb- tel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveran- staltung geltend gemachten Gründe müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann un- ter Auflage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des ver- säumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist endgültig verloren hat. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a. praktische Prüfung b. Klausur (inkl. Multiple Choice) c. Präsentation d. mündliche Prüfung e. lehrpraktische Prüfung f. Hausarbeit g. Projektpräsentation h. Dokumentation (2) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der*des Veranstalterin*Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach dem Studien- plan/Modulhandbuch auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. (3) Die Form der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren ein- schließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, festgelegt und zu Be- ginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prü- fungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (4) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen ver- geben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zu- sammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16.. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 10 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (5) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündli- cher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip ge- mäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (6) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (7) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prü- fungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutref- fend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens her- aus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, über- prüft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfer*innen, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen wer- den grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunkt- zahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfun- gen, die nur zum Teil nach dem Antwort- Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punkte- vergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klau- sur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejeni- gen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (re- lative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Beste- hensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 11 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundert- satz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorge- gebenen Frist ein definiertes tanz-/bewegungswissenschaftliches Problem unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 40 bis 80 Textseiten haben. Der Arbeit ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen. Bei einer Masterthesis in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im dritten Studienjahr, jedoch spätestens vor der Meldung zur letzten Modulprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss über das Koordi- nationsbürozu stellen. (3) Die Masterthesis wird von einer*einem gemäß § 9 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen des*der Kandidatin*Kandi- daten und dem*der Betreuer*in sowie der Studiengangsleitung. Die Genehmigung des The- mas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu ma- chen. (4) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von dem*der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 12 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidatin*Kandi- daten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vor- schlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertun- gen um 2,0 oder mehr voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt; in diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewer- tungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Un- möglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Wer- den die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantra- gen bzw. auszugeben. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die ange- gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss im Koordinationsbüro in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Mas- terthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sowie der Masterthesis (§ 15) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 13 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Be- wertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausge- schlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimal- stellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zwei Mal wiederholt werden. (2) Für jede Modulprüfung soll im Folgesemester die Wiederholungsprüfung angeboten werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ist eine Modulprüfung end- gültig nicht bestanden, erteilt der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Mas- terthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Ge- brauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 14 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die*der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sport- hochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prü- fungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen angemessen berück- sichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit- dauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, ent- scheidet der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechen- der Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modul- handbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Mas- terthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbeschei- nigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die No- ten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterla- gen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzel- nen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzuge- ben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 15 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem*der Kandidatin*Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der Deutschen Sport- hochschule Köln und dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolventin*Absol- venten ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt im Prüfungsamt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlus- ses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Mo- dulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 22 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irr- tümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder*jedem Prüfungskandidatin*Prü- fungskandidaten Einsicht in ihre*seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer*innen sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit ein- geräumt werden, dass der*die Prüfungskandidat*in entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen- anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Ein- sichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüfer*innen, von denen ein*e Prü- fungskandidat*in Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer*einem Prüfungskandida- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 16 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 tin*Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrver- merks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die bisherige Prüfungsordnung für den Weiterbil- dungsmasterstudiengang M.A. Tanzkultur V.I.E.W., Vermitteln, Inszenieren, Evaluieren und Wissen vom 15.07.2009 (Amtl. Mitteilungen 10/2009) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09.07.2024 Köln, den 19.07.2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

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    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Editor: The President ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ Official Notices Doctoral Office No.: 10/2024 Cologne, 11.07.2024 Content Doctoral regulations of the German Sport University Cologne from 9th July 2024 Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 1 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 On the basis of §§ 2 (4) and § 67 of the Higher Education Act of the State of North Rhine- Westphalia (Hochschulgesetz - HG) of 16 September 2014 in the version of the University Freedom Act of 21 November 2018, (GV. NRW p. 547), the German Sport University Cologne has adopted the following Doctoral regulations: Table of contents § 1 Types of doctorate § 2 Basis of the doctorate § 3 Admission requirements § 4 Doctoral study programme § 5 Supervision of the dissertation § 6 Dissertation § 7 Application for initiation of the doctoral examination procedure § 8 Doctoral committee § 9 Examination Committee § 10 Assessment of the dissertation § 11 Oral examination § 12 Assessment of the oral examination § 13 Overall assessment of the doctoral work § 14 Publication of the dissertation § 15 Doctoral degree certificate and use of the doctoral title § 16 Doctoral procedure in cooperation with a foreign partner university § 17 Legal contradictions § 18 Entry into force, transitional arrangements, expiry, exclusion of complaints Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 2 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 § 1 Types of doctorate (1) By way of a regular doctoral procedure (§§ 2-17), the German Sport University Cologne awards the degree - Doktorin or Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.), - Doktorin or Doktor der Naturwissenschaft (Dr. rer. nat.), - Doktorin or Doktor der Philosophie (Dr. phil.), - Ph.D. Exercise Science, Ph.D. Natural Science or Ph.D. Social Science (2) The academic degrees referred to in paragraph 1 may only be awarded once to any one person. (3) The German Sport University Cologne may award the academic degree Dr. Sportwiss. on honorary basis in recognition of outstanding achievements in sport science or special non-material services to the promotion of sport science (see regulations for the award of honorary degrees). § 2 Basis of the doctorate The regular doctorate is awarded after the doctoral study programme (§ 4) on the basis of an academic paper (dissertation, § 6) and an oral examination (§ 11). § 3 Admission requirements (1) Applicants must have a degree either from a relevant higher education institution with a general standard period of study of at least eight semesters, for which a degree other than "Bachelor" is awarded, or from a relevant Master's programme. (2) The degree of Doktorin or Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.) / Naturwissen- schaft (Dr. rer. nat.) / Philosophie (Dr. phil.) / Ph.D. Exercise Science/Natural Science/So- cial Science) shall be awarded on presentation of a course of study corresponding to these titles as well as a completed doctorate corresponding to this subject or subject area, provided that upon completion of the course of study no doctorate relating to this degree programme has yet been completed. The desired doctoral degree must be stated when applying for admission to the doctoral programme. (3) Applicants who have completed a relevant degree with a general standard period of study of at least six semesters, must also have successfully completed a postgraduate Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 3 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 course of study that prepares for the doctoral study programme. The doctoral prepara- tory course at the German Sport University Cologne comprises two semesters as well as appropriate certificates of achievement, which are determined by the supervisor of the dissertation. (4) The doctoral study programme and/or dissertation and/or disputation can be completed either in German or English. Depending on the language chosen for the doctoral study programme, applicants must provide evidence of appropriate German or English language skills. For the English doc- toral programme, proof of language proficiency must be provided from one of the test procedures TOEFL, IELTS and Cambridge with language level C1 according to the Com- mon European Framework of Reference for Languages (CEFR). For the German doctoral programme, proof of language proficiency must be provided in the form of the "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (minimum DSH-2). The test certificate must be submitted when applying for admission to the doctoral pro- gramme. Proof of language proficiency in German or English is not required for native speakers of English or German or graduates of degree programmes taught entirely in English or Ger- man, who have completed their studies at a university of an EU member state or a coun- try whose official language is English or German. (5) An application is also possible if another course of study at a university abroad has been successfully completed. However, this course of study must be equivalent to the studies mentioned in paragraphs 1 to 3. The equivalence is decided by the Chair of the Doctoral Committee after examination by the International Office of the DSHS. As a rule, equiva- lence can be confirmed if the degree at the home university provides admission to doc- toral studies. (6) As a rule, all applicants must have completed both their studies as a whole and their written academic thesis with a grade of at least "good" (up to and including 2.5). The Doctoral Committee may allow exceptions if the application is approved by two mem- bers of the German Sport University who are eligible for supervision. If applicants did not have to prepare a written thesis in the final examination, a thesis must be prepared within two semesters in the usual processing time; the provisions of the examination regulations for Master's programmes on the Master's thesis apply. The Doctoral Com- mittee appoints a reviewer, who is eligible for supervising doctorates; the thesis must be graded at least "good" (up to and including 2.5), the possibility of repetition is not applicable. (7) Applicants who have failed a previous doctoral procedure will not be admitted. (8) The application for admission to the doctorate must be submitted in writing to the Doc- toral committee, stating the working title of the dissertation and the supervisor as well as the subject or subject areas of the dissertation. The doctoral degree to be awarded is to be specified by the candidate in consultation with the supervisor. Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 4 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 (9) Candidates should be dignified in the sense of the statutory regulations governing the award of academic degrees. § 4 Doctoral study programme (1) All admitted doctoral students take part in a doctoral study programme at the German Sport University Cologne. The contents and requirements of the doctoral study pro- gramme are regulated by the regulations of the doctoral study programme. Periods of study and academic achievements completed at university institutions outside the Ger- man Sport University Cologne as well as other achievements equivalent to doctoral stud- ies may be credited. (2) When applying for the initiation of the doctoral examination procedure (§ 7), applicants must provide proof of successful completion of the doctoral study programme. § 5 Supervision of the dissertation (1) All university professors and/or assistant professors and Emmy Noether junior research group leaders at the German Sport University Cologne have the right to supervise doc- toral candidates. When accepting the thesis, the supervisor's professional qualifications must be taken into account. In justified exceptional cases and with the approval of the Doctoral Committee, outstandingly qualified junior research group leaders who are funded in competitive third-party funding programmes other than the DFG's Emmy No- ether Programme, may also take on the supervision of dissertations. In this case, the granting of the right to supervise doctorates is limited to the duration of the respective funding programme. After completion of the funding programme, the Doctoral Commit- tee may agree to a continuation of the supervisory relationship for a maximum of three years, within which the doctoral examination procedure (§ 7) must have been initiated. This period may be extended if the circumstances of the individual case make this nec- essary. (2) As a rule, the supervisor takes over the role of the first reviewer of the dissertation. The German Sport University Cologne is committed to a high supervision culture, which is made visible by a supervision agreement signed by the doctoral candidates and their supervisors. The conclusion of a supervision agreement must be presented with the ap- plication for admission to the doctoral programme (see sample in the appendix). (3) A cancellation of the supervisory relationship between supervisor and doctoral candi- date is possible by the doctoral candidate or by mutual agreement. The cancellation by the supervisor requires objective reasons of a scientific and/or personal nature. Personal reasons are only applicable if they permanently disturb the relationship of trust between Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 5 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 the parties. The intended cancellation must be reported to the Doctoral Committee in writing. (4) If it becomes necessary to cancel the supervisory relationship for reasons for which the doctoral candidate is not responsible, the Doctoral Committee is obliged to exhaust all possibilities for continuing the dissertation. (5) If a supervisor leaves the German Sport University Cologne, the Doctoral Committee may agree to a continuation of the supervisory relationship for a maximum period of three years, within which the admission to the doctoral examination procedure (§ 7) must have taken place. This period may be extended if the circumstances of the individ- ual case make this necessary. § 6 Dissertation (1) The dissertation must be a scientifically noteworthy work written by the applicant. It must demonstrate the ability to carry out independent scientific work and represent an advance in the field of sport science. The dissertation may be submitted as a monograph or as a cumulative dissertation. (2) The dissertation in the form of a monograph shall be written in German or English. A short summary (abstract) of the dissertation in German and English must also be pre- pared. (3) The dissertation in cumulative form is written under a common scientific question and usually consists of a number of scientific publications (status: At least accepted) with a review procedure. The coherence of the individual papers results from a specific scien- tific question and must additionally be adequately substantiated in a scientific frame- work. The doctoral candidate should be the first author of the publications; otherwise the share of authorship must be proven. A dissertation, whose scientific framework is written in German or English, is considered a German or English dissertation. (4) An intra- or interdisciplinary teamwork should meet the following requirements: a. The scientific content of a teamwork as well as the scientific work actually invested in it, must substantially exceed an individual work; the contribution of each candi- date must correspond to the scientific quality of an individual work; b. The candidates must indicate the individual authorship of the work; c. The candidates shall attach a joint report on the course of the collaboration, which shows the essential contribution of the individual person to the work. (5) The dissertation cannot have been submitted elsewhere for the purpose of the doctor- ate. Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 6 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 § 7 Application for initiation of the doctoral examination procedure (1) The application for the initiation of the doctoral examination procedure shall be submit- ted in writing to the Doctoral Committee, stating the name of the supervisor of the dis- sertation. (2) The application for the initiation of the doctoral examination procedure shall be accom- panied by: 1. Proof of successfully completed doctoral study programme according to § 4; 2. If applicable, proof of language proficiency (in accordance with § 3, Para. 3); 3. Four copies of the dissertation; 4. Curriculum vitae and description of the academic career; 5. Written confirmation of review by a person authorised to supervise doctorates at the German Sport University, who is also proposed as the first reviewer; 6. Proposal of a second reviewer by the supervisor of the dissertation. 7. Proposal of a member for the examination committee (§ 9); 8. Documentation of the assessment of the dissertation by the plagiarism detection software (in the case of cumulative theses, only the scientific framework text must be checked); further details are regulated in the "Guidelines for the use of plagia- rism detection software". 9. Affidavits and declarations (3) The chair of the Doctoral Committee shall decide on admission by written notice. (4) If the requirements for admission to the doctoral examination procedure are not ful- filled, the Doctoral Committee shall inform the applicant of this, stating the reasons, and shall give the applicant the opportunity to comment within one month. The Doctoral Committee shall then make a final decision, if necessary, on the acceptance or rejection of the application. Reasons for rejection must be given in writing. The documents sub- mitted in accordance with Para. 2 shall remain with the German Sport University Co- logne. (5) The doctoral application may be withdrawn as long as the doctoral examination proce- dure has not been terminated by a negative decision on the dissertation or the oral ex- amination has not begun. § 8 Doctoral Committee (1) The Senate of the German Sport University Cologne forms a Doctoral Committee. The members are three representatives of the group of university professors/assistant pro- fessors. Further members include a member of the group of academic staff who holds a doctorate and a member of the group of students who is registered for the doctoral Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 7 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 programme. These are elected by the members of the relevant group of the Senate for a term of two years. The Doctoral Committee shall elect a representative from the group of university professors/assistant professors as chair and shall determine the order of the deputies. (2) The Doctoral Committee shall deal with all questions relevant to the doctoral pro- gramme and shall make recommendations in this regard, in particular to the rectorate and the senate. The Doctoral Committee decides in particular on admission to the doc- toral programme (§ 3). It appoints the reviewers of the dissertation (§ 10) and the ex- amination committee (§ 9). The Doctoral Committee has a quorum if at least two repre- sentatives from the group of university professors/assistant professors and one repre- sentative from each of the other groups are present at the meeting. (3) All members of the Doctoral Committee are entitled to vote on all decisions to be taken. The Doctoral Committee decides by a simple majority in an open vote; in the event of a tie, the vote of the acting chair shall be decisive. § 9 Examination Committee (1) If the requirements for opening the doctoral examination procedure are met, the Doc- toral Committee, represented by the chair, appoints an examination committee with usually four members. This consists of the first reviewer and the second reviewer as well as two further members appointed by the Doctoral Committee; the candidate has the right to propose one member of the examination committee. All members of the exam- ination committee must hold a doctorate and at least three must have the right to su- pervise doctoral candidates. If necessary, members who are not members of the Ger- man Sport University Cologne may also be appointed to the examination committee with voting rights. Professors at universities of applied sciences may be involved in the supervision of doctorates and may be appointed as reviewers or examiners. A maximum of two members of the examination committee may be co-authors of the publications considered within the framework of the doctorate. The examination committee appoints a chair from among its members and informs the Doctoral Committee of the decision. In the event that a member of the examination committee cannot participate in the oral examination, a substitute member may be ap- pointed by the Doctoral Committee. (2) The examination committee has the following tasks: 1. it decides on the acceptance and display of the dissertation in accordance with § 10, 2. it shall conduct the oral examination in accordance with § 11, 3. it assesses the oral examination (§ 12) and proposes the overall judgement accord- ing to § 13. Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 8 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 The task according to point 1 as well as the general handling of the procedure is usually assigned to the chair. § 10 Assessment of the Dissertation (1) The Doctoral Committee appoints two reviewers for the review of the dissertation. (2) The first reviewer is usually the supervisor of the dissertation. The Doctoral Committee shall appoint a person entitled to supervise a doctorate (§ 5 Para. 1) or, if applicable, a professor of a Universities of applied sciences as the second reviewer. In the case of a monograph the second reviewer must be and in the case of a cumulative dissertation, the second reviewer can be employed at another university/university of applied sci- ences. (3) The two reviewers shall each prepare a written review within three months inde- pendently of each other and recommend an evaluation of the dissertation based on the following grades: - excellent (summa cum laude), - very good (magna cum laude), - good (cum laude), - sufficient (rite), - not sufficient (non sufficit). If the grade "excellent / summa cum laude" is awarded, confirmation is obtained from a university professor (or comparable position abroad). This university professor must be employed at another university and may not be a former member of the institute or working group in which the doctoral thesis is being prepared; the nominee may not be a member of the examination committee and may not have published or otherwise co- operated with the working group. (4) If one of the two reviewers grades the dissertation as "non sufficit", the Doctoral Com- mittee shall appoint a habilitated member of the examination committee as a third re- viewer. If the grading proposals of the two reviewers differ from each other without one reviewer arriving at the grade "not sufficient", an attempt shall be made to reach an agreement on a joint grading proposal with the involvement of the members of the ex- amination committee; if no agreement is reached, the Doctoral Committee shall obtain a further expert opinion. In such cases, the Doctoral Committee shall decide on the final grade of the dissertation in consultation with the examination committee. (5) The reviews may contain suggestions for revisions or additions, which are to be consid- ered before going to press or publication (§ 14). Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 9 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 (6) If the examination committee determines the grade "not sufficient" for the dissertation on the basis of the available reviews, the procedure is returned to the Doctoral Commit- tee. The Doctoral Committee shall issue the candidate with a reasoned notice of rejec- tion including an instruction on right to appeal. The rejection ends the doctoral exami- nation procedure. The candidate may inspect the reports and other doctoral files at the Doctoral Committee. (7) If the examination committee decides to accept the dissertation on the basis of the re- views, the dissertation in the two reviews shall be made available for inspection by the members of the group of university professors/assistant professors and the other doc- toral holders of the German Sport University Cologne, for a period of two weeks. During the lecture-free period, the period of display is four weeks. In the transitional phase between the lecture period and the lecture-free period, the period for display shall be three weeks. (8) An objection to the acceptance of the dissertation must be submitted in writing, stating the reasons, to the chair of the examination committee no later than one week after the end of the display period. The Doctoral Committee shall deliberate on an objection and may obtain further reviews for its deliberations. The Doctoral Committee may deter- mine the grade for the dissertation differently from the grade proposed by the two ex- aminers on the basis of existing objections or on the basis of a different assessment by further examiners, as well as impose conditions for the revision before going to print. If an objection against the acceptance is considered serious and sufficiently substantiated, the procedure shall be in accordance with § 10, Paragraph 6. (9) If there is no objection, the chair of the examination committee shall arrange the date of the oral examination with its members, taking into account the wishes of the doctoral candidate, and shall announce the formal continuation of the procedure as well as the date of the examination and issue a public invitation to the university. § 11 Oral examination (1) As a rule, the oral examination takes place within four weeks after the final acceptance of the dissertation and is announced to the university public at least one week in ad- vance by the chair of the examination committee. It shall be conducted in German or English and shall be open to the public. (2) During the oral examination, the candidate shall prove that he or she: a) is able to present the results and the theoretical and methodological foundations developed in the dissertation in a comprehensible manner and to justify and discuss them scientifically in the face of questions and objections; b) can place the topic dealt with in the dissertation in the overall context of the re- spective subject, taking into account current research developments. Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 10 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 (3) The oral examination shall be conducted by the examination committee as a collegial examination; the chair of the examination committee and at least two other members must be present. The chair of the examination committee shall chair the examination, ensure that it is conducted properly and sign the minutes of the examination. (4) The oral examination shall last one to a maximum of two hours. It consists of a) a 25-30 minute presentation on the candidate's dissertation topic; b) a public disputation by the examination committee with the candidate on factual as well as theoretical and methodological problems related to the dissertation and ad- joining areas. The members of the examination committee are entitled to ask ques- tions; the chair may also allow questions from other participants. (5) Each candidate shall be examined individually. If the dissertation is part of a team work according to § 6 Para. 3, the disputation shall be conducted with the candidate on the entire team work. In the case of candidates who have written a team thesis, the oral ex- aminations may be combined if desired. § 12 Assessment of the oral examination (1) Immediately following the disputation, the examination committee shall determine one of the following grades for the oral examination in a non-public session by simple ma- jority: - excellent (summa cum laude), - very good (magna cum laude), - good (cum laude), - sufficient (rite), - not sufficient (non sufficit). In the event of a tie, the chair shall have the casting vote. Immediately after the grade for the oral examination has been determined, it shall be communicated to the candi- date. (2) If the examination is not passed, it may be repeated once, at the earliest after six months and at the latest before one year has elapsed, calculated from the date of the examina- tion. An application for a re-examination shall be submitted to the Examination Com- mittee within 14 days of the examination. (3) If the re-examination is also failed, the procedure shall be in accordance with § 10, Para. 6. A second re-examination is not permitted. (4) The examination shall also be deemed to have been failed if a candidate, without suffi- cient reason, - fails to appear at the oral examination, or Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 11 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 - breaks off the oral examination, or - has not applied for the re-examination in due time or does not take it. § 13 Overall assessment of the Doctoral work (1) After the candidate has passed the oral examination, the examination committee dis- cusses the candidate's overall performance and proposes the overall grade to the Doc- toral Committee by simple majority. In the event of a tie, the chair shall have the casting vote. (2) For the overall grade, the grades for the dissertation and for the oral examination shall be weighted in the ratio 2:1. The overall grade shall be - excellent (summa cum laude), - very good (magna cum laude), - good (cum laude) or - sufficient (rite). (3) The chair of the examination committee shall then forward the documents of the pro- cedure (first and second review in the original form, proof of display of the dissertation as well as the minutes of the oral examination) to the Doctoral Committee. With the confirmation of the overall grade by the Doctoral Committee, the doctorate is com- pleted. (4) After completion of the oral examination, the candidate may inspect the reviews and the other doctoral files at the Doctoral Committee within two months. § 14 Publication of the Dissertation (1) The doctoral candidate must publish the dissertation or parts thereof either as an inde- pendent thesis or in a scientific journal or series. Two forms of publication are possible: a) Monograph 1. Online publication via the Research Information System (FIS) of the German Sport University Cologne; 2. Publishing house publication • Print: Two printed copies • Online: Provision of the e-book as a PDF for campus-wide access. b) Cumulative dissertation Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 12 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 The scientific framework text is published via FIS with reference to the publications al- ready published or accepted for publication. Original publications may be included upon publisher confirmation. For all forms of publication: - the publication must be marked in a suitable place as a dissertation accepted by the German Sport University Cologne, indicating the chair of the Doctoral Committee, the two reviewers and the date of the disputation; - the dissertation must have a title page in the prescribed form; - a short summary (abstract) of the dissertation in German and English must be in- cluded and uploaded in electronic form to FIS. (2) The thesis must be submitted to the first reviewer before it is copied or printed. Printing or reproduction can only take place after the first reviewer has given permission for this and a revision confirmation signed by him or her has been submitted to the chair of the examination committee. The first reviewer has a processing time of six weeks for this. In disputed cases, the Doctoral Committee shall decide. (3) The copies, both print and online editions, must be delivered to the university library or published in the FIS within two years after passing the examination in accordance with §14(1). Upon justified application before the deadline, the Doctoral Committee may ex- tend the delivery deadline by one year. If the copies are not delivered, all rights acquired through the examination expire after five years at the latest. § 15 Doctoral degree certificate and use of the doctoral title (1) After timely delivery of the copies of the dissertation and its publication in accordance with §14(1), the doctoral certificate shall be issued immediately with the date of the oral examination. The right to use the doctoral degree shall not be acquired until the doctoral certificate has been issued. (2) The doctoral certificate shall be signed by the President and the chair of the Doctoral Committee and shall contain the following information in particular: 1. subject of the dissertation, 2. grade of the dissertation, 3. grade of the oral examination, 4. overall grade. Upon application, an English transcript may be issued by the examination office. (3) If, prior to the award of the doctoral certificate, it becomes apparent that the doctoral performance was deceived or that essential requirements for admission to the doctoral examination were erroneously assumed to have been met, the Doctoral Committee may Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 13 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 declare the doctoral performance to be invalid and the doctoral examination procedure to have definitively failed within the meaning of § 10, Para. 6. (4) The doctoral degree may be withdrawn, inter alia, a) if it subsequently transpires that it was obtained by deception, or if essential re- quirements for the award were erroneously assumed b) if the doctoral candidate has been convicted of an intentional science-related crim- inal offence c) if the doctoral candidate has been convicted of an intentional criminal offence in the preparation or commission of which he or she abused the doctoral degree. The Doctoral Committee shall decide on the withdrawal. (5) The doctoral candidate shall be given the opportunity to comment before a decision is taken in accordance with Paragraphs 3 and 4. § 16 Doctoral procedure in cooperation with a foreign partner university The following shall also apply to foreign doctorates: (1) The German Sport University Cologne shall award the degrees listed in § 1 also in co- operation with a foreign partner university. It shall also participate in the awarding of a corresponding academic degree by the foreign partner university. (2) The proof of the academic qualification required for the doctorate is to be provided by the candidate through the doctoral performance. These consist of a scientific paper (dissertation) and an oral examination in the form of a disputation. (3) The implementation of the doctoral procedure in accordance with § 16, Para. 1 re- quires an agreement with a foreign partner university in which both universities under- take to facilitate a joint doctorate and regulate the details of the cooperation. (4) Section 4, paragraph 2, shall apply with the provision that the application shall addi- tionally be accompanied by: a) a declaration by the partner university stating that it is in favour of opening the doctoral examination procedure; b) a declaration by a member of the partner university that he or she is prepared to review the dissertation. (5) The dissertation shall be written in German or in a language specified in the partner- ship agreement. An abstract in the respective other language shall be added. The supervisors of the dissertation shall be one member of the German Sport Univer- sity Cologne and one member of the partner university, both of which being entitled to examine the dissertation. Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 14 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 (6) The dissertation shall be examined by one member of the German Sport University Co- logne and one member of the partner university, both of which being entitled to exam- ine the dissertation. As a rule, the Doctoral Committee shall appoint the supervisor as the first reviewer of the dissertation. For the language of the reviews, § 16, section 5 shall apply accordingly. (7) The oral examination shall be based on § 11. §16, section 5 shall apply accordingly re- garding the language of the defence. (8) The examination committee shall consist of four members. Two shall be authorised ex- aminers of the German Sport University Cologne and two shall be authorised examin- ers of the partner university. Each university must be represented by at least one member. (9) The examination is an individual examination. The duration of the examination shall be governed by the rules contained in the agreement pursuant to § 16, section 3. (10) A bilingual certificate shall be awarded. The certificate shall refer to the cooperating doctoral procedure. The chair of the Doctoral Committee of the German Sport Univer- sity Cologne shall sign the German part. It is pointed out that the title may not be used simultaneously in the German and the other language versions. The partner university shall issue its part of the doctoral certificate in accordance with its own regulations. § 17 Legal contradictions The Doctoral Committee shall decide on appeals against decisions under these doctoral reg- ulations. The revocation or amendment of performance evaluations is only permissible in agreement with the members of the examination committee. § 18 Entry into force, transitional arrangements, expiry, disclaimer (1) These doctoral regulations come into force on the day after their publication in the Of- ficial Notices of the German Sport University Cologne. (2) Decisions on admission as a doctoral student that were already made before these reg- ulations came into force shall remain valid. Upon entry into force of these regulations the doctorate of these doctoral students can be completed until 28.05.2025 in accord- ance with the Doctoral regulations of the German Sport University Cologne of 20.02.2013 or continued in accordance with the current regulations. Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 15 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 Doctoral procedures already opened at the time of the entry into force of these regula- tions shall be completed on the basis of the provisions of the Doctoral regulations of the German Sport University Cologne of 20th February 2013. At the same time, the Doctoral regulations in their previous version of 20.02.2013 and 28.05.2020 shall cease to apply. The current doctoral regulations also replace the doctoral regulations dated 16.04.2024. (3) The violation of procedural or formal regulations of the HG NRW or the university's regulatory or other autonomous university law can only be asserted against these reg- ulations within one year of their publication, unless a. the regulations have not been properly published, b. the Rectorate has previously objected to the resolution of the commission adopt- ing the regulations c. the formal or procedural defect has been notified to the university in advance and the violated legal provision and the fact that reveals the defect have been specified, or d. no reference was made to the legal consequences of the exclusion of the objec- tion when the regulations were publicly announced. The supervisory powers ac- cording to § 76 HG remain unaffected. (4) Issued on the basis of the resolution of the senate on 9th July 2024. Cologne, 19th July 2024 The President of the German Sport University Cologne Univ. Prof. Dr. Ansgar Thiel Enclosures: - Sample template for the supervision agreement These regulations have been drafted in German and English. In case of ambiguities the Ger- man version shall prevail. Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 16 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 Appendix Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 17 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 Supervision agreement (sample template) within the framework of a Doctoral project at the German Sport University Cologne This agreement is based on the recommendations of the DFG (form 1.90 - 10/14) and the Council of Science (Drs. 1704-11). It can and should be updated at any time with regard to the further develop- ment of the scientific questions of the doctorate as well as the individual qualification elements and milestones in agreement between the supervisor and the doctoral candidate. Between .................................................................................[Doctoral student] .................................................................................[Scientific institution] .................................................................................[Email-Address] and .................................................................................[Supervisor] .................................................................................[ Scientific institution] .................................................................................[Email-Address] Second supervisor, if applicable, or mentor The following agreement is concluded: 1. Topic The doctoral candidate writes a thesis on the following doctoral topic: Working title: .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... Desired doctoral degree: Dr. Sportwiss. Dr. rer. nat. Dr. phil. Ph.D. Exercise Science Ph.D. Natural Science Ph.D. Social Science Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 18 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 Type of dissertation: Monography Cumulative Dissertation In the case of a cumulative dissertation, the following goals are set (e.g. number of publications, au- thorship): 2. Time schedule 2.1 The doctoral project should be completed within ______ years. 2.2 The doctoral candidate undertakes to report precisely to the supervisor on the status of his/her work, adherence to the timetable and participation in scientific events and (inter)disciplinary qualifi- cation offers. The supervisors undertake to provide the doctoral candidate with professional advice. They are re- sponsible for the quality assurance of the dissertation. They organise the doctoral project in such a way, that it can be completed within the planned period of time and support compliance with the time schedule. This also includes (interdisciplinary) career support and networking in the academic field. Detailed discussions on the progress of the doctorate are arranged at intervals of _______ months, the results of which are recorded in writing. 3. Elements of the doctoral project The following obligatory qualification elements are agreed upon: (a) Participation in the Doctoral Training Programme of the GSU with the following courses (for more information, see FAQs on the website): Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 19 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 Course Name of the course Time frame (in AE) Compulsory modules Theory of Science or Science ethics Knowledge management Interdisciplinary research colloquium Subject-specific research colloquium TOTAL COMPULSORY MODULES 95 AE Elective modules 1. Doing research autonomously 2. Developing transferable skills 3. Learning to teach 4. Shaping your career TOTAL ELECTIVE MODULES 75 AE TOTAL PHD STUDY PROGRAMME 170 (b) Discussion of the research results in the (inter)national scientific community. As a rule, at least submission of a publication in a peer-reviewed journal, in the proceedings of an international confer- ence with peer-review procedure or an oral presentation with discussion at an international scientific conference. Different but comparable achievements can only be recognised upon application. Planned is/are: _______________________________________________________ 4. International involvement Integration of the doctoral project (e.g. stay abroad, conference visit or integration of international guests in the doctoral project). The Department of Research and Scientific Qualification of the Office of Academic Planning and Control (https://www.dshs-koeln.de/forschung-transfer/forschung-an-der- deutschen-sporthochschule-koeln/forschungs-und-transferfoerderung/) offers advice on funding op- portunities. Activity Visited or inviting institution Country Duration (in days) https://www.dshs-koeln.de/forschung-transfer/forschung-an-der-deutschen-sporthochschule-koeln/forschungs-und-transferfoerderung/ https://www.dshs-koeln.de/forschung-transfer/forschung-an-der-deutschen-sporthochschule-koeln/forschungs-und-transferfoerderung/ Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 20 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 5. Work equipment The supervisor and the doctoral candidate have agreed on the working materials required to carry out the research work (e.g. laboratory access, measurement technology, computer technology or con- sumables). The doctoral candidate has been informed about possible restrictive framework condi- tions. The following is documented (if applicable): (a) Working space (b) Finance/Funding (see also counselling Research Service Centre) (c) Working material 6. Measures to reconcile family and academic work The following agreements are made (if applicable): 7. Good scientific practice The participants undertake to comply with the guidelines for ensuring good scientific practice and dealing with misconduct (see https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/For- schung_und_Transfer/Forschungsservicestelle/Amtliche_Mitteilungen/AM_2022-16- Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis.pdf.) The doctoral candidate is aware that, in accordance with §5 Para. 2 of the DSHS doctoral regulations, his/her own work that has already served examination purposes may not be submitted as a doctoral thesis. 8. Regulations for cases of conflict In the event of conflicts resulting from non-compliance with the above-mentioned obligations, discus- sions will be held immediately between the parties in order to restore the fulfilment of the agreements made. In particular, the mentor should provide assistance in this regard. If no agreement can be reached, either party can turn to the GSU ombudsperson. 9. Acknowledgement of the Doctoral regulations The undersigned take note of the current Doctoral regulations of the GSU in the version of ....................... The doctoral procedure is conclusively regulated by these doctoral regulations. https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Forschung_und_Transfer/Forschungsservicestelle/Amtliche_Mitteilungen/AM_2022-16-Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Forschung_und_Transfer/Forschungsservicestelle/Amtliche_Mitteilungen/AM_2022-16-Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Forschung_und_Transfer/Forschungsservicestelle/Amtliche_Mitteilungen/AM_2022-16-Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis.pdf Official Notices of the German Sport University Cologne No. 10/2024, page 21 Doctoral regulations of the German Sport University Cologne 9th July 2024 The supervision agreement should be copied to: 1. Supervisor 2. Doctoral student 3. Second supervisor, if applicable 4. Mentor, if applicable Signatures ……………………………………………………………… [Place, date] ……………………………………………………………… [Doctoral student] ……………………………………………………………… [Supervisor] ……………………………………………………………… [Second supervisor if applicable] ……………………………………………………………… [Mentor if applicable]

  • AM_2024-10_Promotionsordnung_vom_09-07-2024-Final.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Promotionsbüro Nr.: 10/2024 Köln, den 11.07.2024 INHALT Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 1 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.9.2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018, (GV. NRW S. 547), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Promo- tionsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Promotionsarten § 2 Grundlage der Promotion § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Promotionsstudium § 5 Betreuung der Dissertation § 6 Dissertation § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens § 8 Promotionsausschuss § 9 Prüfungskommission § 10 Beurteilung der Dissertation § 11 Mündliche Prüfung § 12 Beurteilung der mündlichen Prüfung § 13 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen § 14 Veröffentlichung der Dissertation § 15 Promotionsurkunde und Führung des Doktortitels § 16 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität § 17 Widersprüche § 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 2 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 1 Promotionsarten (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht im Wege eines ordentlichen Promotionsverfah- rens (§§ 2-17) den Grad - Doktorin oder Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.), - Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaft (Dr. rer. nat.), - Doktorin oder Doktor der Philosophie (Dr. phil.), - Ph.D. Exercise Science, Ph.D. Natural Science bzw. Ph.D. Social Science. (2) Die in Absatz 1 genannten akademischen Grade können einer Person jeweils nur einmal ver- liehen werden. (3) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann in Würdigung hervorragender sportwissenschaftli- cher Leistungen oder besonderer ideeller Verdienste um die Förderung der Sportwissenschaft des in Abs. 1 genannten akademischen Grades Dr. Sportwiss. ehrenhalber verleihen (siehe Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden). § 2 Grundlage der Promotion Die ordentliche Promotion erfolgt nach einem Promotionsstudium (§ 4) aufgrund einer wissen- schaftlichen Abhandlung (Dissertation, § 6) und einer mündlichen Prüfung (§ 11). § 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Bewerber*innen müssen einen Abschluss entweder eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder eines einschlägigen Masterstudiums nachweisen. (2) Der Doktorgrad Doktorin oder Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.) / Naturwissen- schaft (Dr. rer. nat.) / Philosophie (Dr. phil.) / Ph.D. Exercise Science/Natural Science/Social Science) wird bei Vorliegen eines diesen Titeln entsprechenden Studiums sowie einer in die- sem Fach oder Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Promotion verliehen, sofern im Anschluss an den absolvierten Studiengang noch keine auf diesen Studiengang bezogene Pro- motion erfolgt ist. Der angestrebte Doktorgrad muss bei Antrag auf Zulassung zur Promotion angegeben werden. (3) Bei einem Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regel- studienzeit von wenigstens sechs Semestern muss zusätzlich vor Zulassung zur Promotion ein aufbauendes, promotionsvorbereitendes Studium erfolgreich abgeschlossen sein. Das promo- tionsvorbereitende Studium an der Deutschen Sporthochschule Köln umfasst zwei Semester sowie angemessene Leistungsnachweise, die von der oder dem Betreuer*in der Dissertation festgelegt werden. (4) Promotionsstudium und/oder Dissertation und/oder Disputation können entweder in deut- scher oder englischer Sprache absolviert werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 3 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 In Abhängigkeit von der ausgewählten Sprache des Promotionsstudiums müssen Bewer- ber*innen entsprechende Deutsch- bzw. Englischkenntnisse nachweisen. Für das englische Promotionsstudium muss ein Sprachnachweis aus einem der Testverfahren TOEFL, IELTS und Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erbracht werden. Für das deutsche Promotionsstudium muss ein Sprach- nachweis durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mind. DSH-2) er- bracht werden. Der Testnachweis ist bei Antrag auf Zulassung zur Promotion vorzulegen. Ein Sprachnachweis für Deutsch bzw. Englisch ist nicht erforderlich bei englischen bzw. deut- schen Muttersprachler*innen sowie Absolvent*innen komplett englisch- bzw. deutschspra- chiger Studiengänge, die an der Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch bzw. Deutsch ist. (5) Eine Bewerbung ist auch möglich, wenn ein anderes Studium an einer Universität im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden ist. Dieses Studium muss jedoch gleichwertig mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Studien sein. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses nach Prüfung durch das International Office der DSHS. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der Studienabschluss an der Hei- matuniversität die Zulassung zur Promotion eröffnet. (6) Alle Bewerber*innen müssen sowohl ihr Studium insgesamt als auch die schriftliche wissen- schaftliche Abschlussarbeit in der Regel mindestens mit der Note „gut“ (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bewer- bung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Sporthochschule befürwortet wird. Haben Bewerber*innen in der Abschlussprüfung keine schriftliche wissenschaftliche Arbeit anfertigen müssen, ist innerhalb von zwei Semestern in der üblichen Bearbeitungszeit eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen; die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Mas- terstudiengänge über die Masterarbeit finden Anwendung. Als Gutachter*in setzt der Promo- tionsausschuss ein promotionsberechtigtes Mitglied ein; die Arbeit muss mit mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,5) bewertet sein, die Wiederholungsmöglichkeit entfällt. (7) Wer ein vorhergegangenes Promotionsverfahren nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen. (8) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich unter Nennung des Arbeitstitels der Dis- sertation und der Betreuerin oder des Betreuers sowie des Fachgebiets oder der Fachgebiete der Dissertation an den Promotionsausschuss zu richten. Der angestrebte Doktorgrad ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Benehmen mit der oder dem Betreuer*in zu benen- nen. (9) Bewerber*innen sollen würdig sein im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade. § 4 Promotionsstudium (1) Alle zugelassenen Promotionsstudierenden nehmen an einem Promotionsstudium der Deut- schen Sporthochschule Köln teil. Inhalte und Anforderungen des Promotionsstudiums regelt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 4 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 die Studienordnung des Promotionsstudiums. Studienzeiten und -leistungen, die an universi- tären Einrichtungen außerhalb der Deutschen Sporthochschule Köln erbracht wurden, sowie andere promotionsäquivalente Leistungen können angerechnet werden. (2) Beim Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) müssen Bewerber*innen den er- folgreichen Abschluss des Promotionsstudiums nachweisen. § 5 Betreuung der Dissertation (1) Das Recht, Doktorand*innen anzunehmen, haben alle Hochschullehrer*innen sowie Emmy Noether-Nachwuchsgruppenleiter*innen der Deutschen Sporthochschule Köln. Bei der An- nahme der Arbeit ist die fachliche Qualifikation von der oder dem Betreuer*in zu berücksich- tigen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses können in begründeten Ausnahmefällen auch herausragend qualifizierte promovierte Nachwuchsgruppenleiter*innen, welche in an- deren kompetitiven Drittmittelprogrammen als dem Emmy Noether-Programm der DFG ge- fördert werden, die Betreuung von Dissertationen übernehmen. Die Erteilung des Promoti- onsrechts ist in diesem Fall zeitlich beschränkt auf die Dauer der Laufzeit des entsprechenden Förderprogramms. Nach Abschluss des Förderprogramms kann der Promotionsausschuss ei- ner Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren zu- stimmen, innerhalb derer die Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) erfolgt sein muss. Diese Frist kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen, verlängert wer- den. (2) Mit der Betreuung ist in der Regel die Erstbegutachtung der Dissertation verbunden. Die Deut- sche Sporthochschule Köln sieht sich einer hohen Betreuungskultur verpflichtet, die durch eine von den Doktorand*innen und ihren Betreuer*innen unterzeichnete Betreuungsverein- barung sichtbar wird. Der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist mit dem Antrag auf Zu- lassung zur Promotion vorzuweisen (siehe Musterbeispiel Anlage). (3) Eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses zwischen Betreuer*in und Promovierenden ist durch den Promovierenden oder einvernehmlich möglich. Die Auflösung durch die oder den Betreuer*in bedarf sachlicher Gründe, die wissenschaftsbezogen und/oder persönlicher Na- tur sind. Persönliche Gründe müssen dazu geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu stören. Die beabsichtigte Auflösung ist dem Promotionsausschuss schriftlich anzuzeigen. (4) Wird eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen erforderlich, die die/der Dok- torand*in nicht zu vertreten hat, so ist der Promotionsausschuss zur Ausschöpfung aller Mög- lichkeiten zur Fortführung der Dissertation verpflichtet. (5) Verlässt ein/e Betreuer*in die Deutsche Sporthochschule Köln, kann der Promotionsausschuss einer Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren zustimmen, innerhalb derer der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) erfolgt sein muss. Diese Frist kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen, ver- längert werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 5 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 6 Dissertation (1) Die Dissertation muss eine von der Bewerberin oder dem Bewerber verfasste, wissenschaft- lich beachtliche Abhandlung sein. Sie muss die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen und einen Fortschritt auf dem Gebiet der Sportwissenschaft bedeuten. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation vorgelegt werden. (2) Die Dissertation in Form einer Monographie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas- sen. Eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Spra- che ist zusätzlich anzufertigen. (3) Die Dissertation in kumulativer Form wird verfasst unter einer gemeinsamen wissenschaftli- chen Fragestellung und besteht in der Regel aus einer entstandenen Mehrzahl von wissen- schaftlichen Publikationen (Status: mindestens akzeptiert) mit Begutachtungsverfahren. Der Zusammenhang der Einzelarbeiten ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und ist zusätzlich in einer wissenschaftlichen Abhandlung, die zugleich als Summarium dient, hinreichend zu begründen. Bei den Publikationen sollte die/der Doktorand*in Erstautor*in sein; ansonsten ist der Anteil der Urheberschaft nachzuweisen. Eine Abhandlung der Dissertation, deren Manteltext auf Deutsch bzw. Englisch verfasst ist, gilt als deutsche bzw. englische Dissertation. (4) Eine intra- oder interdisziplinäre Teamarbeit sollte den nachfolgenden Anforderungen genü- gen: a) der wissenschaftliche Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächlich investierte wissen- schaftliche Arbeit müssen wesentlich über eine Einzelarbeit hinausgehen; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten der wissenschaftlichen Qualität einer Ein- zelarbeit entsprechen; b) die Kandidat*innen müssen die individuelle Urheberschaft an der Arbeit kennzeichnen; c) die Kandidat*innen fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammen- arbeit bei, der den wesentlichen Beitrag der einzelnen Person an der Arbeit erkennen lässt. (5) Die Dissertation darf nicht an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorgelegt worden sein. § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich unter Angabe der Betreue- rin oder des Betreuers der Dissertation an den Promotionsausschuss zu richten. (2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen: 1. Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Promotionsstudiums gemäß § 4; 2. ggf. Sprachnachweis (gemäß § 3 Abs. 3); 3. vier Ausfertigungen der Dissertation; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 6 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 4. Lebenslauf und Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges; 5. schriftliche Begutachtungszusage einer oder eines an der Sporthochschule Promotionsbe- rechtigten, die oder der zugleich als erste Gutachterin oder erster Gutachter vorgeschlagen wird; 6. Vorschlag einer zweiten Gutachterin oder eines zweiten Gutachters durch die oder den Be- treuer*in der Dissertation. 7. Vorschlag eines Mitglieds für die Prüfungskommission (§ 9); 8. eine Dokumentation der Würdigung der Dissertation durch die Plagiatserkennungssoft- ware (bei kumulativen Arbeiten muss nur der Manteltext geprüft werden); Näheres regelt der „Leitfaden zur Nutzung einer Plagiatserkennungssoftware“. 9. eidesstattliche Versicherungen und Erklärungen (3) Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses durch schrift- lichen Bescheid. (4) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren nicht erfüllt, so teilt der Promotionsausschuss der Antragstellerin oder dem Antragsteller dies unter Angabe der Gründe mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Hierauf ent- scheidet der Promotionsausschuss gegebenenfalls endgültig über die Annahme oder die Ab- lehnung des Antrages. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die gemäß Abs. 2 einge- reichten Unterlagen verbleiben bei der Deutschen Sporthochschule Köln. (5) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat. § 8 Promotionsausschuss (1) Der Senat der Deutschen Sporthochschule Köln bildet einen Promotionsausschuss. Mitglieder sind drei Vertreter*innen der Gruppe der Hochschullehrer*innen. Weitere Mitglieder sind ein promoviertes Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen sowie ein für das Pro- motionsstudium eingeschriebenes Mitglied der Gruppe der Studierenden. Diese werden von den Mitgliedern der betreffenden Gruppe des Senats für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Pro- motionsausschuss wählt eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Hochschul- lehrer*innen als Vorsitzende oder Vorsitzenden und regelt die Reihenfolge der Stellvertre- tung. (2) Der Promotionsausschuss behandelt alle promotionsrelevanten Fragen und gibt hierzu Emp- fehlungen insbesondere an Rektorat und Senat. Der Promotionsausschuss entscheidet insbe- sondere über die Zulassung zur Promotion (§ 3). Er bestellt die Gutachter*innen der Disserta- tion (§ 10) sowie die Prüfungskommission (§ 9). Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter*innen aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen sowie je- weils eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Gruppen in der Sitzung anwesend sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 7 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 (3) Bei allen zu treffenden Entscheidungen sind alle Mitglieder des Promotionsausschusses stimmberechtigt. Der Promotionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Ab- stimmung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des amtierenden Vorsit- zenden. § 9 Prüfungskommission (1) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens erfüllt, so bestellt der Promotionsausschuss, vertreten durch den/die Vorsitzende/n, eine Prüfungskommission mit in der Regel vier Mitgliedern. Diese besteht aus der ersten Gutachterin oder dem ersten Gut- achter und der zweiten Gutachterin oder dem zweiten Gutachter sowie zwei weiteren Mit- gliedern, die vom Promotionsausschuss bestimmt werden; wobei die Kandidatin oder der Kan- didat für ein Mitglied der Prüfungskommission Vorschlagsrecht hat. Alle Mitglieder der Prü- fungskommission müssen promoviert und mindestens drei eine Promotionsberechtigung ha- ben. Bei Bedarf können auch nicht der Deutschen Sporthochschule Köln angehörende Mitglie- der mit Stimmrecht in die Prüfungskommission berufen werden. Hochschullehrer*innen an Fachhochschulen können an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutach- ter*innen oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Maximal zwei Mitglieder der Prü- fungskommission dürfen Ko-Autor*innen der im Rahmen der Promotion berücksichtigten Publikationen sein. Die Prüfungskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und teilt die Entscheidung dem Promotionsausschuss mit. Für den Fall, dass ein Mitglied der Prüfungskommission an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen kann, kann durch den Pro- motionsausschuss ein Ersatzmitglied eingesetzt werden. (2) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: 1. sie beschließt gemäß § 10 über die Annahme und Auslage der Dissertation, 2. sie nimmt gemäß § 11 die mündliche Prüfung ab, 3. sie beurteilt die mündliche Prüfung (§ 12) und schlägt das Gesamturteil gemäß § 13 vor. Die Aufgabe gemäß Punkt 1 sowie die allgemeine Abwicklung des Verfahrens wird in der Regel der oder dem Vorsitzenden übertragen. § 10 Beurteilung der Dissertation (1) Für die Begutachtung der Dissertation bestimmt der Promotionsausschuss zwei Gutachter*in- nen. (2) Erste Gutachterin oder erster Gutachter ist in der Regel die oder der Betreuer*in der Disser- tation. Als zweite Gutachterin oder zweiter Gutachter wird eine promotionsberechtigte Per- son (§ 5 Abs. 1) bzw. ggf. einbezogene Hochschullehrer*innen an Fachhochschulen vom Pro- motionsausschuss eingesetzt. Im Falle einer Monographie muss und im Falle einer kumulati- ven Dissertation kann die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter an einer anderen Uni- versität/Hochschule für angewandte Wissenschaft beschäftigt sein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 8 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 (3) Die beiden Gutachter*innen erstellen innerhalb von drei Monaten unabhängig voneinander je ein schriftliches Gutachten und empfehlen eine Bewertung der Dissertation durch eine der folgenden Noten: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude), - genügend (rite), - nicht genügend (non sufficit). Bei Vergabe der Note „ausgezeichnet / summa cum laude“ wird eine Bestätigung von einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor (bzw. vergleichbare Stellung im Ausland) eingeholt. Diese/r Universitätsprofessor*in muss an einer anderen Universität be- schäftigt sein und darf kein ehemaliges Mitglied aus dem Institut bzw. der Arbeitsgruppe sein, in dem die Doktorarbeit angefertigt wird; der/die Vorgeschlagene darf nicht Mitglied der Prü- fungskommission sein und nicht mit der Arbeitsgruppe publiziert oder anderweitig kooperiert haben. (4) Kommt eine oder einer der beiden Gutachter*innen zu dem Ergebnis „nicht genügend“ (non sufficit), ernennt der Promotionsausschuss ein habilitiertes Mitglied der Prüfungskommission als dritte Gutachterin oder dritten Gutachter. Weichen die Benotungsvorschläge der beiden Gutachter*innen voneinander ab, ohne dass eine Gutachterin oder ein Gutachter zu der Note „nicht genügend“ gelangt, ist eine Einigung auf einen gemeinsamen Benotungsvorschlag unter Einbeziehung der Mitglieder der Prüfungskommission zu versuchen; kommt keine Einigung zustande wird vom Promotionsausschuss ein weiteres Gutachten eingeholt. In solchen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Prüfungskommission über die endgültige Bewertung der Dissertation. (5) Die Gutachten können Vorschläge zur Überarbeitung oder Ergänzung enthalten, die vor Druck- legung bzw. Veröffentlichung (§ 14) zu berücksichtigen sind. (6) Stellt die Prüfungskommission aufgrund der vorliegenden Gutachten für die Dissertation die Note „nicht genügend“ fest, wird das Verfahren an den Promotionsausschuss zurückgegeben. Der Promotionsausschuss erteilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einen mit Gründen ver- sehenen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Mit der Ablehnung ist das Promo- tionsverfahren beendet. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Gutachten und übrigen Promotionsakten beim Promotionsausschuss einsehen. (7) Beschließt die Prüfungskommission aufgrund der Gutachten die Annahme der Dissertation, so wird diese zusammen mit den Gutachten für einen Zeitraum von zwei Wochen zur Einsicht- nahme durch die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen sowie die übrigen promo- vierten Mitglieder der Sporthochschule ausgelegt. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Aus- lagefrist vier Wochen. In der Übergangsphase zwischen Vorlesungszeit und vorlesungsfreier Zeit beträgt die Auslagefrist drei Wochen. (8) Ein Einspruch gegen die Annahme der Dissertation muss spätestens eine Woche nach Beendi- gung der Auslagefrist schriftlich begründet an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prü- fungskommission gerichtet werden. Über einen Einspruch berät der Promotionsausschuss und kann für seine Beratung weitere Gutachten einholen. Der Promotionsausschuss kann auf- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 9 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 grund vorliegender Einsprüche oder aufgrund abweichender Beurteilung durch weitere Gut- achten die Note für die Dissertation abweichend vom Notenvorschlag der beiden Gutach- ter*innen festlegen sowie Auflagen für die Überarbeitung vor Drucklegung erteilen. Wird ein gegen die Annahme gerichteter Einspruch als in der Sache gravierend und hinreichend be- gründet angesehen, so ist entsprechend § 10 Abs. 6 zu verfahren. (9) Erfolgt kein Einspruch, so vereinbart die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit ihren Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Wünsche der Doktorandin oder des Doktoran- den, den Termin der mündlichen Prüfung und teilt die förmliche Fortsetzung des Verfahrens sowie den Prüfungstermin mit und lädt hierzu hochschulöffentlich ein. § 11 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach endgültiger An- nahme der Dissertation statt und wird mindestens eine Woche vorher durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission hochschulöffentlich angekündigt. Sie wird in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt und ist hochschulöffentlich. (2) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie oder er: a) in der Lage ist, die in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse und theoretischen und me- thodologischen Grundlagen verständlich vorzutragen sowie gegenüber Fragen und Ein- wänden zu begründen und wissenschaftlich zu diskutieren; b) das in der Dissertation behandelte Thema in den Gesamtzusammenhang des jeweiligen Faches unter Berücksichtigung der aktuellen Forschungsentwicklung stellen kann. (3) Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission als Kollegialprüfung abgenommen wobei die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und mindestens zwei weitere Mit- glieder anwesend sein müssen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung, achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung und unterzeichnet das über die Prü- fung geführte Protokoll. (4) Die mündliche Prüfung soll ein bis maximal zwei Stunden dauern. Sie besteht aus a) einem 25-30-minütigen Vortrag zum Dissertationsthema der Kandidatin oder des Kandi- daten; b) einer öffentlichen Disputation der Prüfungskommission mit der Kandidatin oder dem Kan- didaten über sachlich sowie theoretisch und methodisch mit der Dissertation zusammen- hängende Probleme und daran angrenzender Gebiete. Frageberechtigt sind die Mitglie- der der Prüfungskommission; die oder der Vorsitzende kann auch Fragen weiterer Anwe- sender zulassen. (5) Jede Kandidatin und jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Ist die Dissertation Teil einer Team- arbeit gemäß § 6 Abs. 3, so ist die Disputation mit der Kandidatin oder dem Kandidaten über die gesamte Teamarbeit zu führen. Bei Kandidat*innen, die eine Teamarbeit verfasst haben, können die mündlichen Prüfungen auf Wunsch zusammengelegt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 10 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 12 Beurteilung der mündlichen Prüfung (1) Die Prüfungskommission legt unmittelbar im Anschluss an die Disputation in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit eine der folgenden Noten für die mündliche Prüfung fest: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude), - genügend (rite), - nicht genügend (non sufficit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Aus- schlag. Unmittelbar nach Festlegung der Note für die mündliche Prüfung wird diese der Kan- didatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach sechs Monaten und spätestens vor Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tag der Prüfung. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Prüfung bei der Prüfungskom- mission zu beantragen. (3) Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird entsprechend § 10 Abs. 6 verfah- ren. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht gestattet. (4) Die Prüfung gilt des Weiteren als nicht bestanden, wenn jemand ohne hinreichenden Grund - nicht zur mündlichen Prüfung erscheint oder - die mündliche Prüfung abbricht oder - die Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht beantragt hat oder nicht ablegt. § 13 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen (1) Nach bestandener mündlicher Prüfung berät die Prüfungskommission über die gesamte Pro- motionsleistung der Kandidatin oder des Kandidaten und schlägt mit einfacher Mehrheit die Gesamtnote gegenüber dem Promotionsausschuss vor. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Für die Gesamtnote werden die Noten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung im Verhältnis 2:1 gewichtet. Die Gesamtnote lautet: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude) oder - genügend (rite). (3) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet danach die Unterlagen des Verfah- rens (Erst- und Zweitgutachten im Original, Nachweis der Auslage der Dissertation sowie Pro- tokoll der mündlichen Prüfung) an den Promotionsausschuss weiter. Mit der Bestätigung der Gesamtnote durch den Promotionsausschuss ist die Promotion abgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 11 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 (4) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat die Gutachten und die übrigen Promotionsakten innerhalb von zwei Monaten beim Promotionsausschuss einsehen. § 14 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat die Dissertation oder Teile davon entweder als selbst- ständige Abhandlung oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe zu ver- öffentlichen. Es sind zwei Formen der Veröffentlichung möglich: a) Monographie 1. Online-Veröffentlichung über das Forschungsinformationssystem (FIS) der Deutschen Sporthochschule Köln; 2. Verlagsveröffentlichung • Print: Zwei Druckexemplare • Online: Bereitstellung des E-Books als PDF für den campusweiten Zugang b) Kumulative Dissertation Der Manteltext wird mit Verweis auf die bereits veröffentlichten bzw. zur Veröffentlichung akzeptierten Publikationen über FIS veröffentlicht. Originalpublikationen können bei Ver- lagsbestätigung eingebunden werden. Bei allen Formen der Veröffentlichung: - muss die Veröffentlichung an geeigneter Stelle als eine von der Deutschen Sporthoch- schule Köln angenommene Dissertation unter Angabe der oder des Vorsitzenden des Pro- motionsausschusses, der beiden Gutachter*innen sowie des Datums der Disputation ge- kennzeichnet sein; - muss die Dissertation ein Titelblatt in der vorgeschriebenen Form besitzen; - muss eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache eingebunden und in elektronischer Form in FIS hochgeladen werden. (2) Die Arbeit muss vor Vervielfältigung bzw. Drucklegung der ersten Gutachterin oder dem ers- ten Gutachter vorgelegt werden. Die Drucklegung bzw. Vervielfältigung kann erst dann erfol- gen, wenn die erste Gutachterin oder der erste Gutachter hierzu die Erlaubnis erteilt hat und ein von ihr oder ihm unterschriebener Revisionsschein der oder dem Vorsitzenden der Prü- fungskommission vorgelegt wurde. Die erste Gutachterin oder der erste Gutachter hat hierfür eine Bearbeitungszeit von sechs Wochen. In strittigen Fällen entscheidet der Promotionsaus- schuss. (3) Die Pflichtexemplare, sowohl Print- als auch Online-Ausgaben, müssen gemäß §14(1) binnen zwei Jahren nach bestandener Prüfung an die Hochschulbibliothek abgeliefert bzw. im FIS ver- öffentlicht sein. Auf begründeten Antrag vor Fristablauf kann der Promotionsausschuss die Ablieferungsfrist um ein Jahr verlängern. Unterbleibt die Ablieferung der Pflichtexemplare, so erlöschen spätestens nach fünf Jahren alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 12 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 15 Promotionsurkunde und Führung des Doktortitels (1) Nach fristgerechter Ablieferung der Pflichtexemplare der Dissertation sowie deren Veröffent- lichung gemäß §14 Abs. 1 wird die Promotionsurkunde unverzüglich mit dem Datum der mündlichen Prüfung erstellt. Erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde wird das Recht zur Führung des Doktorgrades erlangt. (2) Die Promotionsurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor sowie von der oder dem Vor- sitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet und enthält insbesondere folgende An- gaben: 1. Thema der Dissertation, 2. Note der Dissertation, 3. Note der mündlichen Prüfung, 4. Gesamtnote. Auf Antrag kann ein englischsprachiges Transkript durch das Prüfungsamt ausgestellt werden. (3) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass bei den Promotionsleistungen ge- täuscht worden ist oder wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irriger- weise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Promotionsausschuss die Promo- tionsleistungen für ungültig und das Promotionsverfahren als endgültig gescheitert im Sinne des § 10 Abs. 6 erklären. (4) Der Doktorgrad kann unter anderem entzogen werden, a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise angenommen worden sind b) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen wissenschaftsbezogenen Straf- tat verurteilt worden ist c) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad missbraucht hat. Über die Entziehung entscheidet der Promotionsausschuss. (5) Vor einer Beschlussfassung gemäß Abs. 3 und 4 ist der oder dem Promovierten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 16 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität Für ausländische Promotionen gilt darüber hinaus: (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht die in § 1 aufgelisteten Grade auch im Zusammen- wirken mit einer ausländischen Partneruniversität. Sie wirkt auch an der Verleihung eines ent- sprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 13 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidat*innen durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Disputation. (3) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 16 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität voraus, in dem beide Hochschulen sich verpflichten, eine ge- meinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. (4) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind: a) eine Erklärung der Partneruniversität darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfah- rens befürwortet wird; b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten. (5) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Spra- che abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer*in der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Deutschen Sporthochschule Köln und der Partneruniversität. (6) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Deutschen Sport- hochschule Köln und der Partneruniversität begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als erste Gutachterin oder ersten Gutachter der Disserta- tion in der Regel die oder den Betreuer*in. Für die Sprache der Gutachten gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (7) Die mündliche Prüfung erfolgt auf der Basis von § 11. Für die Sprache der Verteidigung gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (8) Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Deutschen Sporthochschule Köln und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität sein. Jede Hochschule muss wenigstens mit einem Mitglied vertreten sein. (9) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Dauer der Prüfung richtet sich nach den in dem Ab- kommen gemäß § 16 Abs. 3 enthaltenen Regeln. (10) Es wird eine zweisprachige Urkunde verliehen. In der Urkunde wird auf das kooperierende Promotionsverfahren hingewiesen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Promotionsaus- schusses der Deutschen Sporthochschule Köln unterzeichnet den deutschen Teil. Es wird da- rauf hingewiesen, dass der Titel nicht gleichzeitig in der deutschen und der anderssprachigen Fassung verwendet werden darf. Die Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsur- kunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 14 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 17 Widersprüche Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Promotionsordnung beschließt der Promotionsausschuss. Die Aufhebung oder Abänderung von Leistungsbewertungen ist nur im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission zulässig. § 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Entscheidungen über die Zulassung als Promotionsstudierende*r, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die Promotion kann für diese zu- gelassenen Promotionsstudierenden ab Inkrafttreten dieser Ordnung bis zum 28.05.2025 nach der Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 20.02.2013 zu Ende geführt oder nach der vorliegenden Ordnung fortgesetzt werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits eröffnete Promotionsverfahren wer- den auf der Grundlage der Bestimmungen der Promotionsordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln vom 20.02.2013 zu Ende geführt. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung in ihrer bisherigen Fassung vom 20.02.2013 sowie vom 28.05.2020 außer Kraft. Diese Promotionsord- nung ersetzt zudem die Promotionsordnung vom 16.04.2024. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG blei- ben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024. Köln, den 19. Juli 2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Anlage: - Mustervorlage für die Betreuungsvereinbarung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 15 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 Anlage: Betreuungsvereinbarung (Mustervorlage) im Rahmen eines Promotionsvorhabens an der Deutschen Sporthochschule Köln Diese Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der DFG (Vordruck 1.90 – 10/14) und des Wissenschaftsrats (Drs. 1704-11). Sie kann und soll bezüglich der Weiterentwicklung der wissenschaft- lichen Fragestellungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizierungselemente und Meilensteine im Einvernehmen zwischen Betreuer*innen und Doktorand*in jederzeit fortgeschrieben werden. Zwischen .................................................................................[Doktorand*in] .................................................................................[wissenschaftliche Einrichtung] .................................................................................[Email-Adresse] und .................................................................................[Betreuer*in] .................................................................................[wissenschaftliche Einrichtung] .................................................................................[Email-Adresse] Ggf. Zweitbetreuer oder Mentor wird folgende Vereinbarung geschlossen. 1. Thema Die/Die Doktorand/in erstellt eine Arbeit zu folgendem Promotionsthema: Arbeitstitel: .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... Angestrebter Doktorgrad: Dr. Sportwiss. Dr. rer. nat. Dr. phil. Art der Dissertation: Monographie kumulative Dissertation Im Falle einer kumulativen Dissertation werden folgende Ziele festgelegt (z.B. Anzahl Publikationen, Autorenschaften) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 16 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 2. Zeitplan 2.1 Das Promotionsvorhaben soll innerhalb von ______ Jahren abgeschlossen werden. 2.2 Der/Die Doktorand*in verpflichtet sich, der Betreuungsperson präzise über den Stand seiner/ihrer Arbeit, die Einhaltung des Zeitplans sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und (über)fachlichen Qualifizierungsangeboten zu berichten. Die Betreuenden verpflichten sich dazu, den/die Doktorand*in fachlich zu beraten. Sie sind für die Qualitätssicherung der Dissertation verantwortlich. Sie gestalten das Promotionsvorhaben so, dass es innerhalb des geplanten Zeitraumes abgeschlossen werden kann und unterstützen die Einhaltung des Zeitplans. Hierzu gehören auch eine (überfachliche) Karriereförderung und die Ver- netzung im wissenschaftlichen Feld. Im Abstand von _______ Monaten werden ausführliche Ge- spräche zum Fortgang der Promotion vereinbart, deren Ergebnis schriftlich festgehalten wird. 3. Elemente des Promotionsvorhabens Folgende verpflichtende Qualifizierungselemente werden vereinbart: (a) Teilnahme am Promotionsstudium der DSHS Köln mit folgenden Veranstaltungen (für nähere In- formationen, siehe FAQs zum Promotionsstudium): Veranstaltung Umfang Umsetzung/Anrechnung anderer Veranstaltungen Pflichtmodule 95 AE Wissenschaftstheorie oder Wissenschaftsethik 28 AE Wissensmanagement 28 AE Fachübergreifendes Forschungskolloquium 28 AE Fachspezifisches Forschungskolloquium 11 AE Wahlmodule 75 AE 1. Selbständig forschen 2. Überfachliche Kompetenzen 3. Lehre lernen 4. Karriere gestalten (b) Diskussion der Forschungsergebnisse in der (inter)nationalen Fachöffentlichkeit. I.d.R. mindes- tens Einreichung einer Veröffentlichung in einer begutachteten Zeitschrift, in den Proceedings Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 17 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 einer internationalen Tagung mit Peer-Review-Verfahren oder eine oral presentation mit Diskus- sion auf einer internationalen wissenschaftlichen Tagung. Nur auf Antrag können abweichende aber vergleichbare Leistung anerkannt werden. Geplant ist/sind: _______________________________________________________ 4. Internationale Einbindung Einbindung des Promotionsvorhabens (z.B. Auslandsaufenthalt, Konferenzbesuch oder Einbindung in- ternationaler Gäste in das Promotionsvorhaben). Die Abteilung Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (https://www.dshs-koeln.de/for- schung/forschung-an-der-deutschen-sporthochschule-koeln/forschungsfoerderung/foerderung-des- wissenschaftlichen-nachwuchses/promotionsfoerderung/) bietet Beratung zu Finanzierungsmöglich- keiten an. Aktivität Besuchte bzw. einladende Einrichtung Land Dauer (in Tagen) 5. Arbeitsmittel Betreuer*in und Doktorand*in haben sich über die zur Durchführung der Forschungsarbeit notwendi- gen Arbeitsmittel (z.B. Laborzugang, Messtechnik, Rechentechnik oder Verbrauchsmaterial) verstän- digt. Der/die Doktorand*in wurde über möglicherweise einschränkende Rahmenbedingungen aufge- klärt. Hierzu wird Folgendes festgehalten (falls zutreffend: (a) Arbeitsplatz (b) Finanzierung (siehe auch Beratung Forschungsservicestelle) (c) Arbeitsmittel 6. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Wissenschaftlicher Tätigkeit Folgende Vereinbarungen werden getroffen (falls zutreffend): Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 18 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 7. Gute wissenschaftliche Praxis Die Beteiligten verpflichten sich zur Einhaltung der Richtlinien zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis und den Umgang mit Fehlverhalten (siehe https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redak- tion/Forschung_und_Transfer/Forschungsservicestelle/Amtliche_Mitteilungen/AM_2022-16- Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis.pdf.) Der/Die Doktorand*in ist sich be- wusst, dass gemäß §5 Abs. 2 der Promotionsordnung der DSHS eigene Arbeiten, die bereits Prüfungs- zwecken gedient haben, nicht als Promotion eingereicht werden dürfen. 8. Regelungen für Konfliktfälle Im Falle von Konflikten, die aus Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen resultieren, werden zwischen den Parteien umgehend Gespräche geführt, um die Erfüllung der getroffenen Vereinbarun- gen wiederherzustellen. Hilfestellung soll dabei insbesondere der Mentor/die Mentorin leisten. Ge- lingt keine Einigung, kann sich jede Partei an die Ombudsperson der DSHS wenden. 9. Kenntnisnahme der Promotionsordnung Die Unterzeichnenden nehmen die geltende Promotionsordnung der DSHS in der Fassung vom …………………………….. zur Kenntnis. Das Promotionsverfahren wird durch diese Promotionsordnung ab- schließend geregelt. Die Betreuungsvereinbarung soll als Kopien erhalten: 1. Betreuer*in 2. Doktorand*in 3. Ggf. Zweitbetreuer*in 4. Ggf. Mentor*in Unterschriften ……………………………………………………………………… [Ort, Daum] ……………………………………………………………………… [Doktorand*in] ……………………………………………………………………… [Erstbetreuer*in] ……………………………………………………………………… [ggf. Zweitbetreuer*in] ……………………………………………………………………… [ggf. Mentor*in] Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.9.2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018, (GV. NRW S. 547), hat die Deutsche Sporthochschule Kö... Inhaltsverzeichnis Betreuungsvereinbarung (Mustervorlage) Zwischen Ggf. Zweitbetreuer oder Mentor 1. Thema Arbeitstitel: ....................................................................................................................................................

  • AM_2024-10_Promotionsordnung_vom_09-07-2024-Final.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Promotionsbüro Nr.: 10/2024 Köln, den 11.07.2024 INHALT Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 1 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.9.2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018, (GV. NRW S. 547), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Promo- tionsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Promotionsarten § 2 Grundlage der Promotion § 3 Zulassungsvoraussetzungen § 4 Promotionsstudium § 5 Betreuung der Dissertation § 6 Dissertation § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens § 8 Promotionsausschuss § 9 Prüfungskommission § 10 Beurteilung der Dissertation § 11 Mündliche Prüfung § 12 Beurteilung der mündlichen Prüfung § 13 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen § 14 Veröffentlichung der Dissertation § 15 Promotionsurkunde und Führung des Doktortitels § 16 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität § 17 Widersprüche § 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 2 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 1 Promotionsarten (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht im Wege eines ordentlichen Promotionsverfah- rens (§§ 2-17) den Grad - Doktorin oder Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.), - Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaft (Dr. rer. nat.), - Doktorin oder Doktor der Philosophie (Dr. phil.), - Ph.D. Exercise Science, Ph.D. Natural Science bzw. Ph.D. Social Science. (2) Die in Absatz 1 genannten akademischen Grade können einer Person jeweils nur einmal ver- liehen werden. (3) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann in Würdigung hervorragender sportwissenschaftli- cher Leistungen oder besonderer ideeller Verdienste um die Förderung der Sportwissenschaft des in Abs. 1 genannten akademischen Grades Dr. Sportwiss. ehrenhalber verleihen (siehe Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden). § 2 Grundlage der Promotion Die ordentliche Promotion erfolgt nach einem Promotionsstudium (§ 4) aufgrund einer wissen- schaftlichen Abhandlung (Dissertation, § 6) und einer mündlichen Prüfung (§ 11). § 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Bewerber*innen müssen einen Abschluss entweder eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder eines einschlägigen Masterstudiums nachweisen. (2) Der Doktorgrad Doktorin oder Doktor der Sportwissenschaft (Dr. Sportwiss.) / Naturwissen- schaft (Dr. rer. nat.) / Philosophie (Dr. phil.) / Ph.D. Exercise Science/Natural Science/Social Science) wird bei Vorliegen eines diesen Titeln entsprechenden Studiums sowie einer in die- sem Fach oder Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Promotion verliehen, sofern im Anschluss an den absolvierten Studiengang noch keine auf diesen Studiengang bezogene Pro- motion erfolgt ist. Der angestrebte Doktorgrad muss bei Antrag auf Zulassung zur Promotion angegeben werden. (3) Bei einem Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regel- studienzeit von wenigstens sechs Semestern muss zusätzlich vor Zulassung zur Promotion ein aufbauendes, promotionsvorbereitendes Studium erfolgreich abgeschlossen sein. Das promo- tionsvorbereitende Studium an der Deutschen Sporthochschule Köln umfasst zwei Semester sowie angemessene Leistungsnachweise, die von der oder dem Betreuer*in der Dissertation festgelegt werden. (4) Promotionsstudium und/oder Dissertation und/oder Disputation können entweder in deut- scher oder englischer Sprache absolviert werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 3 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 In Abhängigkeit von der ausgewählten Sprache des Promotionsstudiums müssen Bewer- ber*innen entsprechende Deutsch- bzw. Englischkenntnisse nachweisen. Für das englische Promotionsstudium muss ein Sprachnachweis aus einem der Testverfahren TOEFL, IELTS und Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erbracht werden. Für das deutsche Promotionsstudium muss ein Sprach- nachweis durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mind. DSH-2) er- bracht werden. Der Testnachweis ist bei Antrag auf Zulassung zur Promotion vorzulegen. Ein Sprachnachweis für Deutsch bzw. Englisch ist nicht erforderlich bei englischen bzw. deut- schen Muttersprachler*innen sowie Absolvent*innen komplett englisch- bzw. deutschspra- chiger Studiengänge, die an der Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch bzw. Deutsch ist. (5) Eine Bewerbung ist auch möglich, wenn ein anderes Studium an einer Universität im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden ist. Dieses Studium muss jedoch gleichwertig mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Studien sein. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses nach Prüfung durch das International Office der DSHS. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn der Studienabschluss an der Hei- matuniversität die Zulassung zur Promotion eröffnet. (6) Alle Bewerber*innen müssen sowohl ihr Studium insgesamt als auch die schriftliche wissen- schaftliche Abschlussarbeit in der Regel mindestens mit der Note „gut“ (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bewer- bung von zwei promotionsberechtigten Mitgliedern der Sporthochschule befürwortet wird. Haben Bewerber*innen in der Abschlussprüfung keine schriftliche wissenschaftliche Arbeit anfertigen müssen, ist innerhalb von zwei Semestern in der üblichen Bearbeitungszeit eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen; die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Mas- terstudiengänge über die Masterarbeit finden Anwendung. Als Gutachter*in setzt der Promo- tionsausschuss ein promotionsberechtigtes Mitglied ein; die Arbeit muss mit mindestens „gut“ (bis einschließlich 2,5) bewertet sein, die Wiederholungsmöglichkeit entfällt. (7) Wer ein vorhergegangenes Promotionsverfahren nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen. (8) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich unter Nennung des Arbeitstitels der Dis- sertation und der Betreuerin oder des Betreuers sowie des Fachgebiets oder der Fachgebiete der Dissertation an den Promotionsausschuss zu richten. Der angestrebte Doktorgrad ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten im Benehmen mit der oder dem Betreuer*in zu benen- nen. (9) Bewerber*innen sollen würdig sein im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade. § 4 Promotionsstudium (1) Alle zugelassenen Promotionsstudierenden nehmen an einem Promotionsstudium der Deut- schen Sporthochschule Köln teil. Inhalte und Anforderungen des Promotionsstudiums regelt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 4 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 die Studienordnung des Promotionsstudiums. Studienzeiten und -leistungen, die an universi- tären Einrichtungen außerhalb der Deutschen Sporthochschule Köln erbracht wurden, sowie andere promotionsäquivalente Leistungen können angerechnet werden. (2) Beim Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) müssen Bewerber*innen den er- folgreichen Abschluss des Promotionsstudiums nachweisen. § 5 Betreuung der Dissertation (1) Das Recht, Doktorand*innen anzunehmen, haben alle Hochschullehrer*innen sowie Emmy Noether-Nachwuchsgruppenleiter*innen der Deutschen Sporthochschule Köln. Bei der An- nahme der Arbeit ist die fachliche Qualifikation von der oder dem Betreuer*in zu berücksich- tigen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses können in begründeten Ausnahmefällen auch herausragend qualifizierte promovierte Nachwuchsgruppenleiter*innen, welche in an- deren kompetitiven Drittmittelprogrammen als dem Emmy Noether-Programm der DFG ge- fördert werden, die Betreuung von Dissertationen übernehmen. Die Erteilung des Promoti- onsrechts ist in diesem Fall zeitlich beschränkt auf die Dauer der Laufzeit des entsprechenden Förderprogramms. Nach Abschluss des Förderprogramms kann der Promotionsausschuss ei- ner Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren zu- stimmen, innerhalb derer die Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) erfolgt sein muss. Diese Frist kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen, verlängert wer- den. (2) Mit der Betreuung ist in der Regel die Erstbegutachtung der Dissertation verbunden. Die Deut- sche Sporthochschule Köln sieht sich einer hohen Betreuungskultur verpflichtet, die durch eine von den Doktorand*innen und ihren Betreuer*innen unterzeichnete Betreuungsverein- barung sichtbar wird. Der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist mit dem Antrag auf Zu- lassung zur Promotion vorzuweisen (siehe Musterbeispiel Anlage). (3) Eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses zwischen Betreuer*in und Promovierenden ist durch den Promovierenden oder einvernehmlich möglich. Die Auflösung durch die oder den Betreuer*in bedarf sachlicher Gründe, die wissenschaftsbezogen und/oder persönlicher Na- tur sind. Persönliche Gründe müssen dazu geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu stören. Die beabsichtigte Auflösung ist dem Promotionsausschuss schriftlich anzuzeigen. (4) Wird eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen erforderlich, die die/der Dok- torand*in nicht zu vertreten hat, so ist der Promotionsausschuss zur Ausschöpfung aller Mög- lichkeiten zur Fortführung der Dissertation verpflichtet. (5) Verlässt ein/e Betreuer*in die Deutsche Sporthochschule Köln, kann der Promotionsausschuss einer Fortführung des Betreuungsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal drei Jahren zustimmen, innerhalb derer der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) erfolgt sein muss. Diese Frist kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen, ver- längert werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 5 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 6 Dissertation (1) Die Dissertation muss eine von der Bewerberin oder dem Bewerber verfasste, wissenschaft- lich beachtliche Abhandlung sein. Sie muss die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen und einen Fortschritt auf dem Gebiet der Sportwissenschaft bedeuten. Die Dissertation kann als Monographie oder als kumulative Dissertation vorgelegt werden. (2) Die Dissertation in Form einer Monographie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas- sen. Eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Spra- che ist zusätzlich anzufertigen. (3) Die Dissertation in kumulativer Form wird verfasst unter einer gemeinsamen wissenschaftli- chen Fragestellung und besteht in der Regel aus einer entstandenen Mehrzahl von wissen- schaftlichen Publikationen (Status: mindestens akzeptiert) mit Begutachtungsverfahren. Der Zusammenhang der Einzelarbeiten ergibt sich aus einer bestimmten wissenschaftlichen Frage und ist zusätzlich in einer wissenschaftlichen Abhandlung, die zugleich als Summarium dient, hinreichend zu begründen. Bei den Publikationen sollte die/der Doktorand*in Erstautor*in sein; ansonsten ist der Anteil der Urheberschaft nachzuweisen. Eine Abhandlung der Dissertation, deren Manteltext auf Deutsch bzw. Englisch verfasst ist, gilt als deutsche bzw. englische Dissertation. (4) Eine intra- oder interdisziplinäre Teamarbeit sollte den nachfolgenden Anforderungen genü- gen: a) der wissenschaftliche Gehalt einer Teamarbeit sowie die tatsächlich investierte wissen- schaftliche Arbeit müssen wesentlich über eine Einzelarbeit hinausgehen; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin und jedes Kandidaten der wissenschaftlichen Qualität einer Ein- zelarbeit entsprechen; b) die Kandidat*innen müssen die individuelle Urheberschaft an der Arbeit kennzeichnen; c) die Kandidat*innen fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammen- arbeit bei, der den wesentlichen Beitrag der einzelnen Person an der Arbeit erkennen lässt. (5) Die Dissertation darf nicht an anderer Stelle zum Zwecke der Promotion vorgelegt worden sein. § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich unter Angabe der Betreue- rin oder des Betreuers der Dissertation an den Promotionsausschuss zu richten. (2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen: 1. Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Promotionsstudiums gemäß § 4; 2. ggf. Sprachnachweis (gemäß § 3 Abs. 3); 3. vier Ausfertigungen der Dissertation; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 6 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 4. Lebenslauf und Darstellung des wissenschaftlichen Werdeganges; 5. schriftliche Begutachtungszusage einer oder eines an der Sporthochschule Promotionsbe- rechtigten, die oder der zugleich als erste Gutachterin oder erster Gutachter vorgeschlagen wird; 6. Vorschlag einer zweiten Gutachterin oder eines zweiten Gutachters durch die oder den Be- treuer*in der Dissertation. 7. Vorschlag eines Mitglieds für die Prüfungskommission (§ 9); 8. eine Dokumentation der Würdigung der Dissertation durch die Plagiatserkennungssoft- ware (bei kumulativen Arbeiten muss nur der Manteltext geprüft werden); Näheres regelt der „Leitfaden zur Nutzung einer Plagiatserkennungssoftware“. 9. eidesstattliche Versicherungen und Erklärungen (3) Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses durch schrift- lichen Bescheid. (4) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren nicht erfüllt, so teilt der Promotionsausschuss der Antragstellerin oder dem Antragsteller dies unter Angabe der Gründe mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Hierauf ent- scheidet der Promotionsausschuss gegebenenfalls endgültig über die Annahme oder die Ab- lehnung des Antrages. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die gemäß Abs. 2 einge- reichten Unterlagen verbleiben bei der Deutschen Sporthochschule Köln. (5) Der Promotionsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat. § 8 Promotionsausschuss (1) Der Senat der Deutschen Sporthochschule Köln bildet einen Promotionsausschuss. Mitglieder sind drei Vertreter*innen der Gruppe der Hochschullehrer*innen. Weitere Mitglieder sind ein promoviertes Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen sowie ein für das Pro- motionsstudium eingeschriebenes Mitglied der Gruppe der Studierenden. Diese werden von den Mitgliedern der betreffenden Gruppe des Senats für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Pro- motionsausschuss wählt eine Vertreterin oder einen Vertreter aus der Gruppe der Hochschul- lehrer*innen als Vorsitzende oder Vorsitzenden und regelt die Reihenfolge der Stellvertre- tung. (2) Der Promotionsausschuss behandelt alle promotionsrelevanten Fragen und gibt hierzu Emp- fehlungen insbesondere an Rektorat und Senat. Der Promotionsausschuss entscheidet insbe- sondere über die Zulassung zur Promotion (§ 3). Er bestellt die Gutachter*innen der Disserta- tion (§ 10) sowie die Prüfungskommission (§ 9). Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vertreter*innen aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen sowie je- weils eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Gruppen in der Sitzung anwesend sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 7 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 (3) Bei allen zu treffenden Entscheidungen sind alle Mitglieder des Promotionsausschusses stimmberechtigt. Der Promotionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Ab- stimmung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des amtierenden Vorsit- zenden. § 9 Prüfungskommission (1) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens erfüllt, so bestellt der Promotionsausschuss, vertreten durch den/die Vorsitzende/n, eine Prüfungskommission mit in der Regel vier Mitgliedern. Diese besteht aus der ersten Gutachterin oder dem ersten Gut- achter und der zweiten Gutachterin oder dem zweiten Gutachter sowie zwei weiteren Mit- gliedern, die vom Promotionsausschuss bestimmt werden; wobei die Kandidatin oder der Kan- didat für ein Mitglied der Prüfungskommission Vorschlagsrecht hat. Alle Mitglieder der Prü- fungskommission müssen promoviert und mindestens drei eine Promotionsberechtigung ha- ben. Bei Bedarf können auch nicht der Deutschen Sporthochschule Köln angehörende Mitglie- der mit Stimmrecht in die Prüfungskommission berufen werden. Hochschullehrer*innen an Fachhochschulen können an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutach- ter*innen oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Maximal zwei Mitglieder der Prü- fungskommission dürfen Ko-Autor*innen der im Rahmen der Promotion berücksichtigten Publikationen sein. Die Prüfungskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und teilt die Entscheidung dem Promotionsausschuss mit. Für den Fall, dass ein Mitglied der Prüfungskommission an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen kann, kann durch den Pro- motionsausschuss ein Ersatzmitglied eingesetzt werden. (2) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: 1. sie beschließt gemäß § 10 über die Annahme und Auslage der Dissertation, 2. sie nimmt gemäß § 11 die mündliche Prüfung ab, 3. sie beurteilt die mündliche Prüfung (§ 12) und schlägt das Gesamturteil gemäß § 13 vor. Die Aufgabe gemäß Punkt 1 sowie die allgemeine Abwicklung des Verfahrens wird in der Regel der oder dem Vorsitzenden übertragen. § 10 Beurteilung der Dissertation (1) Für die Begutachtung der Dissertation bestimmt der Promotionsausschuss zwei Gutachter*in- nen. (2) Erste Gutachterin oder erster Gutachter ist in der Regel die oder der Betreuer*in der Disser- tation. Als zweite Gutachterin oder zweiter Gutachter wird eine promotionsberechtigte Per- son (§ 5 Abs. 1) bzw. ggf. einbezogene Hochschullehrer*innen an Fachhochschulen vom Pro- motionsausschuss eingesetzt. Im Falle einer Monographie muss und im Falle einer kumulati- ven Dissertation kann die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter an einer anderen Uni- versität/Hochschule für angewandte Wissenschaft beschäftigt sein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 8 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 (3) Die beiden Gutachter*innen erstellen innerhalb von drei Monaten unabhängig voneinander je ein schriftliches Gutachten und empfehlen eine Bewertung der Dissertation durch eine der folgenden Noten: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude), - genügend (rite), - nicht genügend (non sufficit). Bei Vergabe der Note „ausgezeichnet / summa cum laude“ wird eine Bestätigung von einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor (bzw. vergleichbare Stellung im Ausland) eingeholt. Diese/r Universitätsprofessor*in muss an einer anderen Universität be- schäftigt sein und darf kein ehemaliges Mitglied aus dem Institut bzw. der Arbeitsgruppe sein, in dem die Doktorarbeit angefertigt wird; der/die Vorgeschlagene darf nicht Mitglied der Prü- fungskommission sein und nicht mit der Arbeitsgruppe publiziert oder anderweitig kooperiert haben. (4) Kommt eine oder einer der beiden Gutachter*innen zu dem Ergebnis „nicht genügend“ (non sufficit), ernennt der Promotionsausschuss ein habilitiertes Mitglied der Prüfungskommission als dritte Gutachterin oder dritten Gutachter. Weichen die Benotungsvorschläge der beiden Gutachter*innen voneinander ab, ohne dass eine Gutachterin oder ein Gutachter zu der Note „nicht genügend“ gelangt, ist eine Einigung auf einen gemeinsamen Benotungsvorschlag unter Einbeziehung der Mitglieder der Prüfungskommission zu versuchen; kommt keine Einigung zustande wird vom Promotionsausschuss ein weiteres Gutachten eingeholt. In solchen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Prüfungskommission über die endgültige Bewertung der Dissertation. (5) Die Gutachten können Vorschläge zur Überarbeitung oder Ergänzung enthalten, die vor Druck- legung bzw. Veröffentlichung (§ 14) zu berücksichtigen sind. (6) Stellt die Prüfungskommission aufgrund der vorliegenden Gutachten für die Dissertation die Note „nicht genügend“ fest, wird das Verfahren an den Promotionsausschuss zurückgegeben. Der Promotionsausschuss erteilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einen mit Gründen ver- sehenen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Mit der Ablehnung ist das Promo- tionsverfahren beendet. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Gutachten und übrigen Promotionsakten beim Promotionsausschuss einsehen. (7) Beschließt die Prüfungskommission aufgrund der Gutachten die Annahme der Dissertation, so wird diese zusammen mit den Gutachten für einen Zeitraum von zwei Wochen zur Einsicht- nahme durch die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen sowie die übrigen promo- vierten Mitglieder der Sporthochschule ausgelegt. In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Aus- lagefrist vier Wochen. In der Übergangsphase zwischen Vorlesungszeit und vorlesungsfreier Zeit beträgt die Auslagefrist drei Wochen. (8) Ein Einspruch gegen die Annahme der Dissertation muss spätestens eine Woche nach Beendi- gung der Auslagefrist schriftlich begründet an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prü- fungskommission gerichtet werden. Über einen Einspruch berät der Promotionsausschuss und kann für seine Beratung weitere Gutachten einholen. Der Promotionsausschuss kann auf- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 9 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 grund vorliegender Einsprüche oder aufgrund abweichender Beurteilung durch weitere Gut- achten die Note für die Dissertation abweichend vom Notenvorschlag der beiden Gutach- ter*innen festlegen sowie Auflagen für die Überarbeitung vor Drucklegung erteilen. Wird ein gegen die Annahme gerichteter Einspruch als in der Sache gravierend und hinreichend be- gründet angesehen, so ist entsprechend § 10 Abs. 6 zu verfahren. (9) Erfolgt kein Einspruch, so vereinbart die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit ihren Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Wünsche der Doktorandin oder des Doktoran- den, den Termin der mündlichen Prüfung und teilt die förmliche Fortsetzung des Verfahrens sowie den Prüfungstermin mit und lädt hierzu hochschulöffentlich ein. § 11 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach endgültiger An- nahme der Dissertation statt und wird mindestens eine Woche vorher durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission hochschulöffentlich angekündigt. Sie wird in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt und ist hochschulöffentlich. (2) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie oder er: a) in der Lage ist, die in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse und theoretischen und me- thodologischen Grundlagen verständlich vorzutragen sowie gegenüber Fragen und Ein- wänden zu begründen und wissenschaftlich zu diskutieren; b) das in der Dissertation behandelte Thema in den Gesamtzusammenhang des jeweiligen Faches unter Berücksichtigung der aktuellen Forschungsentwicklung stellen kann. (3) Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission als Kollegialprüfung abgenommen wobei die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und mindestens zwei weitere Mit- glieder anwesend sein müssen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung, achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung und unterzeichnet das über die Prü- fung geführte Protokoll. (4) Die mündliche Prüfung soll ein bis maximal zwei Stunden dauern. Sie besteht aus a) einem 25-30-minütigen Vortrag zum Dissertationsthema der Kandidatin oder des Kandi- daten; b) einer öffentlichen Disputation der Prüfungskommission mit der Kandidatin oder dem Kan- didaten über sachlich sowie theoretisch und methodisch mit der Dissertation zusammen- hängende Probleme und daran angrenzender Gebiete. Frageberechtigt sind die Mitglie- der der Prüfungskommission; die oder der Vorsitzende kann auch Fragen weiterer Anwe- sender zulassen. (5) Jede Kandidatin und jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Ist die Dissertation Teil einer Team- arbeit gemäß § 6 Abs. 3, so ist die Disputation mit der Kandidatin oder dem Kandidaten über die gesamte Teamarbeit zu führen. Bei Kandidat*innen, die eine Teamarbeit verfasst haben, können die mündlichen Prüfungen auf Wunsch zusammengelegt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 10 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 12 Beurteilung der mündlichen Prüfung (1) Die Prüfungskommission legt unmittelbar im Anschluss an die Disputation in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit eine der folgenden Noten für die mündliche Prüfung fest: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude), - genügend (rite), - nicht genügend (non sufficit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Aus- schlag. Unmittelbar nach Festlegung der Note für die mündliche Prüfung wird diese der Kan- didatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach sechs Monaten und spätestens vor Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tag der Prüfung. Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Prüfung bei der Prüfungskom- mission zu beantragen. (3) Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird entsprechend § 10 Abs. 6 verfah- ren. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nicht gestattet. (4) Die Prüfung gilt des Weiteren als nicht bestanden, wenn jemand ohne hinreichenden Grund - nicht zur mündlichen Prüfung erscheint oder - die mündliche Prüfung abbricht oder - die Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht beantragt hat oder nicht ablegt. § 13 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen (1) Nach bestandener mündlicher Prüfung berät die Prüfungskommission über die gesamte Pro- motionsleistung der Kandidatin oder des Kandidaten und schlägt mit einfacher Mehrheit die Gesamtnote gegenüber dem Promotionsausschuss vor. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Für die Gesamtnote werden die Noten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung im Verhältnis 2:1 gewichtet. Die Gesamtnote lautet: - ausgezeichnet (summa cum laude), - sehr gut (magna cum laude), - gut (cum laude) oder - genügend (rite). (3) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet danach die Unterlagen des Verfah- rens (Erst- und Zweitgutachten im Original, Nachweis der Auslage der Dissertation sowie Pro- tokoll der mündlichen Prüfung) an den Promotionsausschuss weiter. Mit der Bestätigung der Gesamtnote durch den Promotionsausschuss ist die Promotion abgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 11 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 (4) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat die Gutachten und die übrigen Promotionsakten innerhalb von zwei Monaten beim Promotionsausschuss einsehen. § 14 Veröffentlichung der Dissertation (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand hat die Dissertation oder Teile davon entweder als selbst- ständige Abhandlung oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe zu ver- öffentlichen. Es sind zwei Formen der Veröffentlichung möglich: a) Monographie 1. Online-Veröffentlichung über das Forschungsinformationssystem (FIS) der Deutschen Sporthochschule Köln; 2. Verlagsveröffentlichung • Print: Zwei Druckexemplare • Online: Bereitstellung des E-Books als PDF für den campusweiten Zugang b) Kumulative Dissertation Der Manteltext wird mit Verweis auf die bereits veröffentlichten bzw. zur Veröffentlichung akzeptierten Publikationen über FIS veröffentlicht. Originalpublikationen können bei Ver- lagsbestätigung eingebunden werden. Bei allen Formen der Veröffentlichung: - muss die Veröffentlichung an geeigneter Stelle als eine von der Deutschen Sporthoch- schule Köln angenommene Dissertation unter Angabe der oder des Vorsitzenden des Pro- motionsausschusses, der beiden Gutachter*innen sowie des Datums der Disputation ge- kennzeichnet sein; - muss die Dissertation ein Titelblatt in der vorgeschriebenen Form besitzen; - muss eine Kurzzusammenfassung (Abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache eingebunden und in elektronischer Form in FIS hochgeladen werden. (2) Die Arbeit muss vor Vervielfältigung bzw. Drucklegung der ersten Gutachterin oder dem ers- ten Gutachter vorgelegt werden. Die Drucklegung bzw. Vervielfältigung kann erst dann erfol- gen, wenn die erste Gutachterin oder der erste Gutachter hierzu die Erlaubnis erteilt hat und ein von ihr oder ihm unterschriebener Revisionsschein der oder dem Vorsitzenden der Prü- fungskommission vorgelegt wurde. Die erste Gutachterin oder der erste Gutachter hat hierfür eine Bearbeitungszeit von sechs Wochen. In strittigen Fällen entscheidet der Promotionsaus- schuss. (3) Die Pflichtexemplare, sowohl Print- als auch Online-Ausgaben, müssen gemäß §14(1) binnen zwei Jahren nach bestandener Prüfung an die Hochschulbibliothek abgeliefert bzw. im FIS ver- öffentlicht sein. Auf begründeten Antrag vor Fristablauf kann der Promotionsausschuss die Ablieferungsfrist um ein Jahr verlängern. Unterbleibt die Ablieferung der Pflichtexemplare, so erlöschen spätestens nach fünf Jahren alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 12 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 15 Promotionsurkunde und Führung des Doktortitels (1) Nach fristgerechter Ablieferung der Pflichtexemplare der Dissertation sowie deren Veröffent- lichung gemäß §14 Abs. 1 wird die Promotionsurkunde unverzüglich mit dem Datum der mündlichen Prüfung erstellt. Erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde wird das Recht zur Führung des Doktorgrades erlangt. (2) Die Promotionsurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor sowie von der oder dem Vor- sitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet und enthält insbesondere folgende An- gaben: 1. Thema der Dissertation, 2. Note der Dissertation, 3. Note der mündlichen Prüfung, 4. Gesamtnote. Auf Antrag kann ein englischsprachiges Transkript durch das Prüfungsamt ausgestellt werden. (3) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass bei den Promotionsleistungen ge- täuscht worden ist oder wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irriger- weise als gegeben angenommen worden sind, so kann der Promotionsausschuss die Promo- tionsleistungen für ungültig und das Promotionsverfahren als endgültig gescheitert im Sinne des § 10 Abs. 6 erklären. (4) Der Doktorgrad kann unter anderem entzogen werden, a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise angenommen worden sind b) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen wissenschaftsbezogenen Straf- tat verurteilt worden ist c) wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad missbraucht hat. Über die Entziehung entscheidet der Promotionsausschuss. (5) Vor einer Beschlussfassung gemäß Abs. 3 und 4 ist der oder dem Promovierten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 16 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität Für ausländische Promotionen gilt darüber hinaus: (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln verleiht die in § 1 aufgelisteten Grade auch im Zusammen- wirken mit einer ausländischen Partneruniversität. Sie wirkt auch an der Verleihung eines ent- sprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität mit. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 13 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidat*innen durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Disputation. (3) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 16 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität voraus, in dem beide Hochschulen sich verpflichten, eine ge- meinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln. (4) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind: a) eine Erklärung der Partneruniversität darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfah- rens befürwortet wird; b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten. (5) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Spra- che abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer*in der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Deutschen Sporthochschule Köln und der Partneruniversität. (6) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Deutschen Sport- hochschule Köln und der Partneruniversität begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als erste Gutachterin oder ersten Gutachter der Disserta- tion in der Regel die oder den Betreuer*in. Für die Sprache der Gutachten gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (7) Die mündliche Prüfung erfolgt auf der Basis von § 11. Für die Sprache der Verteidigung gilt § 16 Abs. 5 entsprechend. (8) Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Deutschen Sporthochschule Köln und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität sein. Jede Hochschule muss wenigstens mit einem Mitglied vertreten sein. (9) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Dauer der Prüfung richtet sich nach den in dem Ab- kommen gemäß § 16 Abs. 3 enthaltenen Regeln. (10) Es wird eine zweisprachige Urkunde verliehen. In der Urkunde wird auf das kooperierende Promotionsverfahren hingewiesen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Promotionsaus- schusses der Deutschen Sporthochschule Köln unterzeichnet den deutschen Teil. Es wird da- rauf hingewiesen, dass der Titel nicht gleichzeitig in der deutschen und der anderssprachigen Fassung verwendet werden darf. Die Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsur- kunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2024, Seite 14 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 § 17 Widersprüche Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Promotionsordnung beschließt der Promotionsausschuss. Die Aufhebung oder Abänderung von Leistungsbewertungen ist nur im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission zulässig. § 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Entscheidungen über die Zulassung als Promotionsstudierende*r, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung getroffen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die Promotion kann für diese zu- gelassenen Promotionsstudierenden ab Inkrafttreten dieser Ordnung bis zum 28.05.2025 nach der Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 20.02.2013 zu Ende geführt oder nach der vorliegenden Ordnung fortgesetzt werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits eröffnete Promotionsverfahren wer- den auf der Grundlage der Bestimmungen der Promotionsordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln vom 20.02.2013 zu Ende geführt. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung in ihrer bisherigen Fassung vom 20.02.2013 sowie vom 28.05.2020 außer Kraft. Diese Promotionsord- nung ersetzt zudem die Promotionsordnung vom 16.04.2024. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG blei- ben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024. Köln, den 19. Juli 2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Anlage: - Mustervorlage für die Betreuungsvereinbarung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 15 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 Anlage: Betreuungsvereinbarung (Mustervorlage) im Rahmen eines Promotionsvorhabens an der Deutschen Sporthochschule Köln Diese Vereinbarung orientiert sich an den Empfehlungen der DFG (Vordruck 1.90 – 10/14) und des Wissenschaftsrats (Drs. 1704-11). Sie kann und soll bezüglich der Weiterentwicklung der wissenschaft- lichen Fragestellungen der Promotion sowie der einzelnen Qualifizierungselemente und Meilensteine im Einvernehmen zwischen Betreuer*innen und Doktorand*in jederzeit fortgeschrieben werden. Zwischen .................................................................................[Doktorand*in] .................................................................................[wissenschaftliche Einrichtung] .................................................................................[Email-Adresse] und .................................................................................[Betreuer*in] .................................................................................[wissenschaftliche Einrichtung] .................................................................................[Email-Adresse] Ggf. Zweitbetreuer oder Mentor wird folgende Vereinbarung geschlossen. 1. Thema Die/Die Doktorand/in erstellt eine Arbeit zu folgendem Promotionsthema: Arbeitstitel: .................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................... Angestrebter Doktorgrad: Dr. Sportwiss. Dr. rer. nat. Dr. phil. Art der Dissertation: Monographie kumulative Dissertation Im Falle einer kumulativen Dissertation werden folgende Ziele festgelegt (z.B. Anzahl Publikationen, Autorenschaften) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 16 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 2. Zeitplan 2.1 Das Promotionsvorhaben soll innerhalb von ______ Jahren abgeschlossen werden. 2.2 Der/Die Doktorand*in verpflichtet sich, der Betreuungsperson präzise über den Stand seiner/ihrer Arbeit, die Einhaltung des Zeitplans sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und (über)fachlichen Qualifizierungsangeboten zu berichten. Die Betreuenden verpflichten sich dazu, den/die Doktorand*in fachlich zu beraten. Sie sind für die Qualitätssicherung der Dissertation verantwortlich. Sie gestalten das Promotionsvorhaben so, dass es innerhalb des geplanten Zeitraumes abgeschlossen werden kann und unterstützen die Einhaltung des Zeitplans. Hierzu gehören auch eine (überfachliche) Karriereförderung und die Ver- netzung im wissenschaftlichen Feld. Im Abstand von _______ Monaten werden ausführliche Ge- spräche zum Fortgang der Promotion vereinbart, deren Ergebnis schriftlich festgehalten wird. 3. Elemente des Promotionsvorhabens Folgende verpflichtende Qualifizierungselemente werden vereinbart: (a) Teilnahme am Promotionsstudium der DSHS Köln mit folgenden Veranstaltungen (für nähere In- formationen, siehe FAQs zum Promotionsstudium): Veranstaltung Umfang Umsetzung/Anrechnung anderer Veranstaltungen Pflichtmodule 95 AE Wissenschaftstheorie oder Wissenschaftsethik 28 AE Wissensmanagement 28 AE Fachübergreifendes Forschungskolloquium 28 AE Fachspezifisches Forschungskolloquium 11 AE Wahlmodule 75 AE 1. Selbständig forschen 2. Überfachliche Kompetenzen 3. Lehre lernen 4. Karriere gestalten (b) Diskussion der Forschungsergebnisse in der (inter)nationalen Fachöffentlichkeit. I.d.R. mindes- tens Einreichung einer Veröffentlichung in einer begutachteten Zeitschrift, in den Proceedings Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 17 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 einer internationalen Tagung mit Peer-Review-Verfahren oder eine oral presentation mit Diskus- sion auf einer internationalen wissenschaftlichen Tagung. Nur auf Antrag können abweichende aber vergleichbare Leistung anerkannt werden. Geplant ist/sind: _______________________________________________________ 4. Internationale Einbindung Einbindung des Promotionsvorhabens (z.B. Auslandsaufenthalt, Konferenzbesuch oder Einbindung in- ternationaler Gäste in das Promotionsvorhaben). Die Abteilung Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (https://www.dshs-koeln.de/for- schung/forschung-an-der-deutschen-sporthochschule-koeln/forschungsfoerderung/foerderung-des- wissenschaftlichen-nachwuchses/promotionsfoerderung/) bietet Beratung zu Finanzierungsmöglich- keiten an. Aktivität Besuchte bzw. einladende Einrichtung Land Dauer (in Tagen) 5. Arbeitsmittel Betreuer*in und Doktorand*in haben sich über die zur Durchführung der Forschungsarbeit notwendi- gen Arbeitsmittel (z.B. Laborzugang, Messtechnik, Rechentechnik oder Verbrauchsmaterial) verstän- digt. Der/die Doktorand*in wurde über möglicherweise einschränkende Rahmenbedingungen aufge- klärt. Hierzu wird Folgendes festgehalten (falls zutreffend: (a) Arbeitsplatz (b) Finanzierung (siehe auch Beratung Forschungsservicestelle) (c) Arbeitsmittel 6. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Wissenschaftlicher Tätigkeit Folgende Vereinbarungen werden getroffen (falls zutreffend): Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2024, Seite 18 Promotionsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09. Juli 2024 7. Gute wissenschaftliche Praxis Die Beteiligten verpflichten sich zur Einhaltung der Richtlinien zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis und den Umgang mit Fehlverhalten (siehe https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redak- tion/Forschung_und_Transfer/Forschungsservicestelle/Amtliche_Mitteilungen/AM_2022-16- Ordnung_zur_Sicherung_guter_wissenschaftlicher_Praxis.pdf.) Der/Die Doktorand*in ist sich be- wusst, dass gemäß §5 Abs. 2 der Promotionsordnung der DSHS eigene Arbeiten, die bereits Prüfungs- zwecken gedient haben, nicht als Promotion eingereicht werden dürfen. 8. Regelungen für Konfliktfälle Im Falle von Konflikten, die aus Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen resultieren, werden zwischen den Parteien umgehend Gespräche geführt, um die Erfüllung der getroffenen Vereinbarun- gen wiederherzustellen. Hilfestellung soll dabei insbesondere der Mentor/die Mentorin leisten. Ge- lingt keine Einigung, kann sich jede Partei an die Ombudsperson der DSHS wenden. 9. Kenntnisnahme der Promotionsordnung Die Unterzeichnenden nehmen die geltende Promotionsordnung der DSHS in der Fassung vom …………………………….. zur Kenntnis. Das Promotionsverfahren wird durch diese Promotionsordnung ab- schließend geregelt. Die Betreuungsvereinbarung soll als Kopien erhalten: 1. Betreuer*in 2. Doktorand*in 3. Ggf. Zweitbetreuer*in 4. Ggf. Mentor*in Unterschriften ……………………………………………………………………… [Ort, Daum] ……………………………………………………………………… [Doktorand*in] ……………………………………………………………………… [Erstbetreuer*in] ……………………………………………………………………… [ggf. Zweitbetreuer*in] ……………………………………………………………………… [ggf. Mentor*in] Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16.9.2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018, (GV. NRW S. 547), hat die Deutsche Sporthochschule Kö... Inhaltsverzeichnis Betreuungsvereinbarung (Mustervorlage) Zwischen Ggf. Zweitbetreuer oder Mentor 1. Thema Arbeitstitel: ....................................................................................................................................................

  • AM_2024-11_Ordnung_MentalGestärkt_Netzwerkinitiative_zur_Psychischen_Gesundheit_im_Leistungssport.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 11/2024 Köln, den 30. September 2024 INHALT Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2024 – Seite 1 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 § 1 Rechtsstellung und Ausstattung (1) MentalGestärkt ist eine dezentrale Einrichtung der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) mit einer wissenschaftlichen Leitung und einer Geschäftsführung mit Sitz am Psychologischen Institut der DSHS gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz NRW. (2) Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel werden über Dritte (siehe § 8) eingeworben. Arbeitsplatznutzung sowie administrative und IV-technische Dienste werden MentalGestärkt durch das Rektorat der DSHS als Eigenleistungen der DSHS zugewiesen. (3) MentalGestärkt ist administrativ an das Psychologische Institut der Deutschen Sporthochschule Köln, Professur für Sport- und Gesundheitspsychologie, angegliedert. § 2 Aufgaben (1) MentalGestärkt hat zur Aufgabe, die psychische Gesundheit im Leistungssport zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen. Hierunter fällt das Anliegen von MentalGestärkt, psychische Probleme, Störungen oder Erkrankungen aufgrund der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verhindern, frühzeitig zu erkennen und Ansprechpartner*innen für weitere Maßnahmen oder die richtige Behandlung zu vermitteln. (2) Ein zentrales Arbeitsfeld von MentalGestärkt ist der hochleistungsorientierte Sport oder der bezahlte Sport, insbesondere der Fußballsport. Ein Transfer aller Maßnahmen im Rahmen von MentalGestärkt auf andere Felder des Leistungssports ist explizit gewünscht. (3) Der Erfüllung der Aufgaben von MentalGestärkt dienen insbesondere die folgenden Maßnahmen: • Betreiben einer Koordinationsstelle zur Vernetzung und Bündelung von Maßnahmen mit praktischer und wissenschaftlicher Relevanz im Feld der psychischen Gesundheit des Leistungssports. • Bildung und Betreiben von Expertennetzwerken zur psychischen Gesundheit im Leistungssport. • Information, Beratung und Weiterleitung bei Anfragen aus dem Feld des Leistungssports und angrenzenden Feldern. • Förderung des Wissens, der Sensibilität und der Fähigkeiten im Zusammenhang mit psychischer Gesundheit und psychischer Erkrankung in der Praxis des Leistungssports sowie in der Öffentlichkeit. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2024 – Seite 2 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 § 3 Organisation Organe von MentalGestärkt sind die Koordinationsstelle, der Beirat, die Lenkungsgruppe und Partnerorganisationen. § 4 Koordinationsstelle (1) Die Koordinationsstelle besteht aus zwei Personen, einer Geschäftsführung und der Leiterin/dem Leiter von MentalGestärkt. (2) Die Leitung von MentalGestärkt besitzt der*die leitende Professor*in der Abteilung Gesundheit & Sozialpsychologie am Psychologischen Institut. Die Leitung von MentalGestärkt betreut die Koordinationsstelle in wissenschaftlichen Fragen, evaluiert die Arbeit der Koordinationsstelle und besitzt die administrative Personalaufsicht der Geschäftsführung. (3) Die Geschäftsführung wird von der*dem Leiter*in von MentalGestärkt aus dem Kreis der Mitarbeiter*innen der Abteilung Gesundheit & Sozialpsychologie am Psychologischen Institut ernannt. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte und koordiniert und vollzieht falls organisatorisch möglich die Beschlüsse der Lenkungsgruppe. Die Geschäftsführung handelt im Sinne der Aufgaben nach § 2. Die Geschäftsführung besitzt insbesondere mediierende und moderierende Funktion, das heißt sie vermittelt zwischen Anfragen und Notwendigkeiten der Praxis und Kompetenzen und Expertisen von Expertennetzwerken. (4) Die Koordinationsstelle hat ihren Sitz am Psychologischen Institut der Deutschen Sporthochschule Köln. § 5 Beirat (1) Der Beirat besteht aus jeweils einem*r Vertreter*in der in Anlage 1 genannten Institutionen. Veränderungen des Beirats werden auf Vorschlag der Koordinationsstelle durch den Beirat empfohlen und durch die Hochschulleitung beschlossen. Beiratsinstitutionen können jederzeit Ihre Mitgliedschaft beenden. (2) Der Beirat erhält von der Koordinationsstelle einen Rechenschaftsbericht (Geschäftsbericht) über die geschäftsführenden Aktivitäten im Rahmen von MentalGestärkt. Er nimmt Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht sowie zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Koordinationsstelle und spricht Empfehlungen für Strategien und zukünftige Arbeiten aus. (3) Der Beirat bespricht und empfiehlt Maßnahmen zur Finanzierung von spezifischen Projekten zur Umsetzung der Aufgaben von MentalGestärkt (s. § 2). (4) Der Beirat trifft sich regelmäßig zweimal jährlich. Zusätzliche Treffen finden statt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unterstützen. Treffen können auch virtuell stattfinden (z.B. Videokonferenzen). Einladung und Tagesordnung erfolgen über die Koordinationsstelle. Die Mitglieder des Beirats können Stellvertreter*innen entsenden. (5) Der Beirat kann bei Bedarf Expert*innen aus Wissenschaft oder Praxis ergänzend und beratend zu seinen Sitzungen einladen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2024 – Seite 3 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 § 6 Lenkungsgruppe (1) Die Lenkungsgruppe ist verantwortlich für die strategische und innovative Ausrichtung von MentalGestärkt in allen Aufgabenbereichen. Sie berät und empfiehlt Maßnahmen, die durch die Koordinationsstelle organisiert oder umgesetzt werden sollen. (2) Die Lenkungsgruppe besteht aus sechs Personen und setzt sich aus Vertreter*innen der Fachrichtungen Sportpsychologie, Sportwissenschaft und Psychotherapie/Psychiatrie zusammen. Rektoratsvorlagen für Änderungen der Zusammensetzung der Lenkungsgruppe (z.B. bei Ausscheiden eines Mitglieds der Lenkungsgruppe) werden nach Rücksprache mit der Lenkungsgruppe durch die Koordinationsstelle vorgeschlagen. Der Beirat nimmt hierzu Stellung. Die Namen der Mitglieder der Lenkungsgruppe werden auf der Homepage sowie im jährlichen Tätigkeitsbericht aufgeführt. (3) Die Lenkungsgruppe trifft sich mindestens zweimal jährlich. Einladung und Tages-ordnung erfolgen über die Koordinationsstelle. Die Lenkungsgruppe ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) Aufgabenfelder der Lenkungsgruppe sind unter anderem: 1. Bildung und Koordinierung der Expertennetzwerke. Für die Aufstellung von Kriterien zur Mitarbeit in den Expertennetzwerken sind die Koordinatoren zuständig. 2. Entwicklung von Praxisempfehlungen sowie Leit- und Richtlinien für die praktische Arbeit in Hinsicht der psychischen Gesundheit von Sportler*innen und ihren Betreuer*innen. Diese Entwicklungsarbeit findet in enger Zusammenarbeit mit Fachverbänden, Praxisvertreter*innen und den Partnerinstitutionen statt. 3. Definition, Auswahl, Konzipierung und Empfehlung von Kriterien für geeignete Früherkennungsmaßnahmen zur psychischen Gesundheit mit salutogenetischer sowie pathogenetischer Orientierung. 4. Entwicklung von Empfehlungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung unterschied- licher Zielgruppen (Trainer*innen, Betreuer*innen, Sportpsycholog*innen, Psychiater*innen, Psychotherapeut*innen). Diese Empfehlungen sollen Ausbildungsinstitutionen bei der Planung oder Überarbeitung ihrer Konzeptionen helfen. 5. Entwicklung und Initiierung von Forschungsarbeiten mit hoher Aussicht auf Wissenstransfer und Relevanz für die Praxis der psychischen Gesundheit im Leistungssport. 6. Antragstellung beim Beirat von MentalGestärkt oder bei externen Mittelgebern zur Finanzierung von spezifischen Projekten. § 7 Partnerorganisationen (1) Partnerorganisationen von MentalGestärkt sind 1. Arbeitsgemeinschaft für Sportpsychologie in Deutschland e.V. (asp) 2. Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) http://www.dshs-koeln.de/psi/mentalgestaerkt/struktur.html#Partner Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2024 – Seite 4 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 3. Das deutsche Forschungszentrum für Leistungssport Köln (momentum) 4. Zentrale Koordination Sportpsychologie des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Rektoratsvorlagen für Änderungen der Zusammensetzung der Partnerorganisationen werden durch die Koordinationsstelle vorgeschlagen. Der Beirat nimmt hierzu Stellung. (2) Partnerorganisationen von MentalGestärkt dienen der fachlichen Beratung der Lenkungsgruppe und der Koordinationsstelle. Partnerorganisationen stellen außerdem ein Verbindungsglied zur Praxis (Athlet*innen und Multiplikator*innen) dar. (3) Die Partnerorganisationen haben über die Koordinationsstelle Vorschlagsrecht zu den Tagesordnungen der Lenkungsgruppe und des Beirats. § 8 Finanzierung (1) Die Personalkosten für die Geschäftsführung sowie sonstige Kosten für den laufenden Geschäftsbedarf der Koordinationsstelle (mit Ausnahme der in § 8, Abs. 2 genannten Mittel) werden durch Mittel Dritter finanziert. (2) Die Deutsche Sporthochschule Köln stellt Mittel für die wissenschaftliche Leitung der Koordinationsstelle (Professur für Sport- und Gesundheitspsychologie), Arbeitsplatz sowie administrative und IV-technische Dienste zur Verfügung. Das Psychologische Institut stellt Mittel für die Erstellung und den Unterhalt der Homepage von MentalGestärkt sowie Sekretariatsressourcen zur Verfügung. § 9 Jahresberichte (1) Die Geschäftsführung legt zum Abschluss des Jahres einen haushälterischen Geschäftsbericht sowie einen inhaltlichen Tätigkeitsbericht vor. Der Geschäftsbericht beinhaltet eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Geschäftsjahres. Der Tätigkeitsbericht beschreibt Maßnahmen und Ergebnisse. Die Leitung von MentalGestärkt unterstützt die Geschäftsführung bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts. (2) Der Beirat nimmt zum Geschäftsbericht und zum Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung Stellung. (3) Die Lenkungsgruppe berät die Geschäftsführung zum Tätigkeitsbericht, gibt diesbezügliche Überarbeitungshinweise und empfiehlt die Annahme des Tätigkeitsberichts durch die*den Leiter*in von MentalGestärkt. § 10 Geschäftsordnung (1) Über Angelegenheiten von MentalGestärkt, die diese Ordnung nicht abschließend regelt, kann auf Vorschlag der Koordinationsstelle eine Geschäftsordnung erlassen oder geändert werden. Der Beirat nimmt hierzu Stellung. § 11 Inkrafttreten und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2024 – Seite 5 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 17. September 2024. Köln, den 30.09.2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2024 – Seite 6 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 Anlage 1: ANLAGE 1 Beirat MentalGestärkt (Stand August 2024) Der Beirat von MentalGestärkt wird gebildet aus Vertreter*innen der folgenden Organisationen: Verwaltungsberufsgenossenschaft Robert- Enke-Stiftung Vereinigung der deutschen Vertragsfußballspieler (VDV) Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) vom 17. September 2024 § 1 Rechtsstellung und Ausstattung § 2 Aufgaben § 3 Organisation § 4 Koordinationsstelle § 5 Beirat § 6 Lenkungsgruppe § 7 Partnerorganisationen § 8 Finanzierung § 9 Jahresberichte § 10 Geschäftsordnung § 11 Inkrafttreten und Rügeausschluss
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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