Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 0 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez.1 / Institut für Tanz u. Bewegungskultur Nr.: 09/2024 Köln, den 19.07.2024 INHALT Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 1 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 25. November 2021 (GV.NRW. S. 1210a), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Prüfungsordnung als Sat- zung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Mastergrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 2 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung gilt für den Masterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen dieses Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen sind ausführlich im Modulhandbuch geregelt. Diesem liegt der Studienverlaufsplan bei. §2 Ziel des Studiums Der Masterstudiengang führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des Masterstudiengangs soll der*die Kandidat*in nachweisen, dass sie*er sich die inhaltlichen Spezifika ihres*seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die über Fähigkeit verfügt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Tanz und Bewegungskultur anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der aka- demische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) verliehen. § 4 Zulassung (1) Zum Weiterbildungsmasterstudiengang M.A. Tanz - Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis hat Zugang, wer 1. ein einschlägiges wissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolgreich abge- schlossen hat, 2. den Nachweis gem. der Ordnung über die Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 28.10.2008 vorlegen kann und 3. eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen kann. (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzver- einbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 3 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (3) Besonders qualifizierte Personen ohne ersten Hochschulabschluss können im Wege einer Ein- zelfallprüfung ausnahmsweise zum Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz - Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis zugelassen werden. Die Modalitäten der Einzelfallprüfung sind in der Ordnung für die Feststellung der wissenschaftlichen Handlungsfähigkeit für den Weiter- bildungsmasterstudiengang Tanzkultur V.I.E.W. vom 28.10.2008 geregelt. (4) Die Zulassung erfolgt im Turnus von 3 Jahren beginnend mit dem Wintersemester 2026/27. Die Mindestanzahl an zulassungsfähigen Bewerbern beträgt 18. Die maximale Anzahl an Stu- dienplätzen ist auf 30 begrenzt. § 5 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt drei Studienjahre. Ein Studien- jahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Masterthe- sis zu erwerben. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusam- mensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 10 Credits. Ein Modul wird in ein bis zwei Semestern abgeschlossen. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmä- ßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lerner- folgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Mo- dulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 4 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehö- ren, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbei- tung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.200 Arbeitsstunden pro Studien- jahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 40 Credits zu erwerben. Dies entspricht einer zumutbaren Belastung eines berufsbegleitenden Studiums. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeits- aufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Modulprüfun- gen und für die bestandene Masterthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. der*dem Vorsitzenden, 2. einer*einem Stellvertreter*in 3. zwei weiteren Mitgliedern. (3) Die*Der Vorsitzende wird aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, der*die Stellvertre- ter*in aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und ein Mitglied aus der Gruppe der Studie- renden vom Senat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des*der Vorsitzenden und deren*dessen Stellvertreter*in, Vertreter*innen ge- wählt. Der*Die Leiter* des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsaus- schusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studen- tischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwal- tungsprozessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung einge- halten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbe- sondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren ge- troffene Entscheidungen. Bei Fragen, die einen einzelnen Master-Studiengang betreffen, kann der*die Studiengangsleiter*in beratend hinzugezogen werden. Der Prüfungsausschuss berich- tet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhand- bücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 5 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der*dem Vorsitzenden oder de- ren*dessen Stellvertreter*in mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden bzw. in ihrer*seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Per- son. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrech- nung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizu- wohnen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den*die Vorsitzende*n des Prüfungsaus- schusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Dem*Der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (10) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzu- teilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Abs. 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 6 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungs- bereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studien- gängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufs- akademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nach- ge- wiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studi- enzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquiva- lenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört wer- den. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Spra- che vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Ver- langen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müs- sen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifi- kationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studi- enzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbe- schreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltun- gen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem späteren Studium auf Antrag ange- rechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertre- ter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensys- teme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 7 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der*die Kandi- dat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie*er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schrift- liche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidati*nnen, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Bei- spiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs- leistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Ein*e Kandidat*in, die*der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der je- weiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die be- treffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Aus- schluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den*die Kandidaten*Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschlie- ßen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von dem*der Kandidaten*Kandidat*in eine Versi- cherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selb- ständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der*die Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Er- bringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleis- tung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prü- fungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulas- sung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnis- ses ausgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 8 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfun- gen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credits auf dem Studienkonto der*des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht be- standen, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden gel- tende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der*Dem Kandidatin*Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jewei- ligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wieder- holungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprü- fung bzw. Teilprüfung.. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzule- gen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Der*Die Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsaus- schuss die Gründe an, wird der*dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Sie*Er wird von Amts wegen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat* durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie*er wegen länger an- dauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbrin- gen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (8) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt Leistungen oder Prü- fungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestan- denen Prüfungen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 9 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 13 Zulassung zu Modulprüfungen/Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im Masterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis an der Deut- schen Sporthochschule Köln eingeschrieben ist. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird grundsätzlich die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Re- gel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Sieb- tel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveran- staltung geltend gemachten Gründe müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann un- ter Auflage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des ver- säumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist endgültig verloren hat. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a. praktische Prüfung b. Klausur (inkl. Multiple Choice) c. Präsentation d. mündliche Prüfung e. lehrpraktische Prüfung f. Hausarbeit g. Projektpräsentation h. Dokumentation (2) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der*des Veranstalterin*Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach dem Studien- plan/Modulhandbuch auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. (3) Die Form der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren ein- schließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, festgelegt und zu Be- ginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prü- fungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (4) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen ver- geben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zu- sammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16.. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 10 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (5) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündli- cher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip ge- mäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (6) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (7) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prü- fungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutref- fend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens her- aus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, über- prüft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfer*innen, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen wer- den grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunkt- zahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfun- gen, die nur zum Teil nach dem Antwort- Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punkte- vergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klau- sur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejeni- gen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (re- lative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Beste- hensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 11 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundert- satz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorge- gebenen Frist ein definiertes tanz-/bewegungswissenschaftliches Problem unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 40 bis 80 Textseiten haben. Der Arbeit ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen. Bei einer Masterthesis in englischer Sprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im dritten Studienjahr, jedoch spätestens vor der Meldung zur letzten Modulprüfung schriftlich beim Prüfungsausschuss über das Koordi- nationsbürozu stellen. (3) Die Masterthesis wird von einer*einem gemäß § 9 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen des*der Kandidatin*Kandi- daten und dem*der Betreuer*in sowie der Studiengangsleitung. Die Genehmigung des The- mas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu ma- chen. (4) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von dem*der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 12 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidatin*Kandi- daten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vor- schlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertun- gen um 2,0 oder mehr voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt; in diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewer- tungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Un- möglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Wer- den die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantra- gen bzw. auszugeben. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die ange- gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss im Koordinationsbüro in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Mas- terthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sowie der Masterthesis (§ 15) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 13 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Be- wertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausge- schlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimal- stellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zwei Mal wiederholt werden. (2) Für jede Modulprüfung soll im Folgesemester die Wiederholungsprüfung angeboten werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ist eine Modulprüfung end- gültig nicht bestanden, erteilt der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Mas- terthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Ge- brauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 14 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die*der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sport- hochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prü- fungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen angemessen berück- sichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit- dauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, ent- scheidet der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechen- der Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modul- handbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Mas- terthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbeschei- nigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die No- ten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterla- gen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzel- nen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzuge- ben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 15 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem*der Kandidatin*Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der Deutschen Sport- hochschule Köln und dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolventin*Absol- venten ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt im Prüfungsamt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlus- ses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Mo- dulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 22 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irr- tümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder*jedem Prüfungskandidatin*Prü- fungskandidaten Einsicht in ihre*seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer*innen sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit ein- geräumt werden, dass der*die Prüfungskandidat*in entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen- anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Ein- sichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüfer*innen, von denen ein*e Prü- fungskandidat*in Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer*einem Prüfungskandida- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2024, Seite 16 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis vom 09. Juli 2024 tin*Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrver- merks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die bisherige Prüfungsordnung für den Weiterbil- dungsmasterstudiengang M.A. Tanzkultur V.I.E.W., Vermitteln, Inszenieren, Evaluieren und Wissen vom 15.07.2009 (Amtl. Mitteilungen 10/2009) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 09.07.2024 Köln, den 19.07.2024 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel