◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 08/2025 Köln, den 10.11.2025 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge vom 28.10.2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 ---------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 1 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation B.Sc. Sport und Leistung B.A. Sportjournalismus B.A. Sport, Erlebnis und Bewegung: mit Wirkung ab WS 2020/21 B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport vom 28. Oktober 2025 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzu- kunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutschen Sporthochschule Köln die folgende Bachelor-Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Bachelorgrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Bildung der Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums § 20 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Bachelorgrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 2 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 § 1 Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung Diese Bachelor-Prüfungsordnung (BPO) gilt für die sportwissenschaftlichen Bachelor- studiengänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Bachelorstudiums. Inhalte und Anforderungen der einzelnen Bachelorstudiengänge sind als studiengangspezifische Bestimmungen in den Modulhandbüchern geregelt. Diesen liegen Studienpläne und Studienverlaufspläne bei. § 2 Ziel des Studiums (1) Die Bachelorstudiengänge führen zu einem berufsbefähigenden Abschluss, der zu- gleich Voraussetzung für eine mögliche Aufnahme des Studiums in einem Masterstu- diengang ist. (2) Das Studium im Rahmen des gestuften Bachelor- und Masterstudiengangs soll den Stu- dierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Be- rufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so ver- mitteln, dass sie zu sportwissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Ur- teilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. (3) Im Bachelorstudium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theo- rien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Fähig- keit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. Dabei wird im Studium zunächst auf die Pluralität möglicher Berufsfelder Bezug ge- nommen. § 3 Bachelorgrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Bachelor of Arts“ (B.A.) oder eines „Bachelor of Sci- ence“ (B.Sc.) verliehen. § 4 Zulassung Zum Bachelorstudiengang kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hoch- schulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt. Es können auch beruflich quali- fizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife zugelassen werden. Das Zulassungsverfahren und die Durchführung der Zugangsprüfung richtet sich nach der Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Deutschen Sporthochschule Köln in der jeweils gültigen Fassung, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 3 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 2. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für die sportwissenschaftlichen Studiengänge der Deut- schen Sporthochschule Köln“, 3. eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Bachelorstudium in einem Studiengang Sportwissenschaft bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderli- che Prüfung in einem dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht be- standen hat, 4. dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deut- schen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Realschule, 5. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Stu- diengang befindet. § 5 Studienbeginn Das Bachelorstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Erreichen des Bachelorgrades drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Alle Bachelorstudiengänge haben gemeinsam das Basisstudium mit 7 Modulen im Um- fang von 48 Credits (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) und die Schlüsselqualifikationen mit 3 Modulen im Umfang von 12 CP. Hierauf bauen in den einzelnen Bachelorstudiengängen die weiteren 12 bis 14 Module aus dem Berufsori- entierten Studium inkl. Profilvertiefende und Profilergänzende Studien im Umfang von 100 CP, ein Praktikum mit 8 CP und die Bachelorarbeit mit 12 CP auf. (3) Die Dauer der nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit (Grundpraktikum) beträgt insgesamt sechs Wochen. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 8 SWS. Ein Modul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 4 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Module des Basisstudiums, der Schlüsselqualifikationen, der Profilvertiefenden und Profilergänzenden Studien können in Modulgruppen zusammengefasst werden, aus denen bestimmte Wahlpflichtmodule studiert werden. Näheres regeln die Modul- handbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen ab- hängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Mo- dulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regeln die Modulhandbücher. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen und benotet werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den stu- dentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anfor- derungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbe- reitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durch- schnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module, für die bestandene Bachelorarbeit und für das Praktikum vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfun- gen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 5 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschul- lehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Diese Stellvertreterin oder der Stell- vertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Ver- waltungsprozessrechtes. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prü- fungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmä- ßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modul- handbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Re- gelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Wi- dersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglie- der anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Be- wertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der An- wesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entspre- chende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prü- fungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 6 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prü- fungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüf- ling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Per- sonen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit aus- geübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entspre- chenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende be- stellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staat- lich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentli- chen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf An- trag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompe- tenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein sche- matischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzuneh- men. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusminister- konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hoch- schulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für aus- ländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 7 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 (3) Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deut- scher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusam- menhang bestandenen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sons- tigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schülerinnen und Schülern, die im Einzelfall auf- grund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem spä- teren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsaus- schuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die No- tensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote ein- zubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” auf- genommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandida- tin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweili- gen Prüferin oder Prüfer, bei schriftlichen Prüfungen von der oder dem Aufsichtführen- den getroffen und aktenkundig gemacht. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsaus- schuss. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü- fung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- leistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus- schließen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 8 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 (4) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle ei- nes mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüf- ling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsit- zende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandi- dat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teil- weise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kan- didat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung ge- heilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Be- achtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen. Es wird ein Neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Das Bachelorstudium besteht neben der Bachelorarbeit und dem Praktikum aus Mo- dulprüfungen bzw. Teilprüfungen. Bei der Gestaltung der Module insgesamt, wie auch bei der Frage von prüfungsrelevanten Studienleistungen, ist auf eine vertretbare Anzahl von Einzelprüfungen im Hinblick auf die Prüfungsbelastung der Studierenden zu achten. Sofern die Prüfungsform einer Modulprüfung oder Teilprüfung nicht zwingend an die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 9 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Unterrichtsveranstaltungszeit gebunden ist (z. B. Präsentation, sportpraktische Teilprü- fung), ist eine Modulprüfung außerhalb der Vorlesungszeit durchzuführen. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgrei- chen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das je- weilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind be- standen, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfun- gen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prü- fungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prü- fungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prü- fungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Die Anmeldung zu Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen erfolgt durch die Stu- dierenden über das Campusmanagementportal myspoho. Voraussetzung für die Zulas- sung zur angemeldeten Modulprüfung ist in der Regel die Belegung mindestens einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls. (5) Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Modulprüfungen abmelden. Bei außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Mo- dulprüfungen ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprü- fung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Modulprüfung erfolgt durch die über das Campusmanagement- portal myspoho. (6) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärzt- liches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrau- ensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. (7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behin- derung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vor-gesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. Verhinderungsgründe, die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 10 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 in besonderer familiärer Belastung liegen, sollen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. (8) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (9) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfun- gen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthoch- schule Köln in einen sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengang (oder Zulassung ge- mäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulas- sung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fällen vorge- sehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erforderlich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraus- setzung für die Prüfungsleistung. (3) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveran- staltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehr- veranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsenta- tion wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positio- nierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austauschüber das Vorge- tragene. - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehr- veranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anlei- tung vorsieht. - Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sportprakti- sche Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietungen). - Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. - Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. - Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommunikative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 11 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 (4) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwe- senheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesen- heit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt wer- den. (5) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wobei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten werden darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (6) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschränkungen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben Anspruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleichwertiger Weise erreicht werden kann. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungs- formen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach den Studienplänen/Modulhandbüchern auch in einer anderen Sprache abgenommen wer- den. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prü- fungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung ab- nehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveran- staltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleistun- gen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 12 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und über myspoho verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleis- tung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder zweiten Wiederho- lungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durch- geführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zu- grunde liegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufga- ben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prü- fungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielen- den Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem je- weiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Bestehensgrenze grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichba- ren Punkte (absolute Bestehensgrenze). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfah- rens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht errei- chen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierig- keitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe er- forderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zu Lasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Be- stehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschrei- tet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunkt- zahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder ab- solute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 13 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht geradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn die Mindestpunktzahl nicht erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vor- hergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Fest- stellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punkt- zahl. 6. Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Bachelorarbeit (Thesis) gem. § 15 obligatorisch. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 30 bis 50 Textseiten nicht über- schreiten. Der Arbeit ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist im letzten Studienjahr über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P- App erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. (3) Die Bachelorarbeit wird von einer gem. § 9 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Stu- diengangsleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (4) Vor Genehmigung des Themas müssen in der P-Appfolgende Nachweise hochgeladen werden: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaub- nis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisa- tion. (5) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 14 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 (6) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat recht- zeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (7) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Thema, Aufgaben- stellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben beson- ders zu achten. (8) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine Nachfrist von bis zu zwei Wochen verlängern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeit- raums zur Anfertigung der Bachelorarbeit von 4 bis 8 Wochen gewährt. (9) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (10) Die Bachelorarbeit wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss fest- gelegt wird, gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5.0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „aus- reichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prü- fungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (11) Kann die Bachelorarbeit wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder an- derer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Bachelorarbeit vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu- rückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschul- digt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (12) Die Kandidatin oder der Kandidat hat in der Bachelorarbeit schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebe- nen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, sofern die eigentliche wissenschaft- liche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (13) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Abschlussarbeiten erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App. Die Nutzung erfor- dert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. Für die Abgabe der Bachelorarbeit muss diese als zusammenhängende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochgeladen werden. Mit Hochladen der entsprechenden Datei gilt die Arbeit als ab- gegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 15 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 noch laufender Bearbeitungsfrist nicht zulässig. Wird die Bachelorarbeit nicht fristge- recht hochgeladen, gilt sie gemäß § 16 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Bildung der Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforde- rungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzier- ten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Mo- dulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Gesamtnote des Bachelorstudiums errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten des Basisstudiums, der Schlüsselqualifikationen, der Berufsorientier ten Studien inkl. der Profilvertiefenden Studien, der Profilergänzenden Studien und der Bachelorarbeit wobei für Studienanfänger ab WS 2016/17 • die Gesamtnote des Basisstudiums mit 23 % (vor WS 2016/17: 26 %) • die Gesamtnote der Schlüsselqualifikationen mit 5 % (vor WS 2016/17: 8 %) • die Gesamtnote der Berufsorientierten Studien inkl. der Profilvertiefenden Studien mit 50 % • die Gesamtnote der Profilergänzenden Studien mit 4 % (vor WS 2016/17: 8 %) • die Note der Bachelorarbeit mit 18 % (vor WS 2016/17: 8%) in die Gesamtnote des Bachelorstudiums eingehen. Die Modulnoten selbst werden grundsätzlich nicht gewichtet; sofern von diesem Grundsatz abgewichen wird, ist dies in den Modulhandbüchern zu regeln und zu be- gründen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 16 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Die Gesamtnote des Bachelorstudiums lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können je- weils zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im gleichen Fach an anderen Hoch- schulen werden angerechnet. (2) Für sämtliche Module des Bachelorstudiums bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der drei zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 1 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Bachelo- rarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodulen müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (3) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über myspoho. (4) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prü- fungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ord- nungsverstoßes gemäß § 11 Abs. 2 und 3 nicht bestanden wurde. (5) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abwei- chende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. (6) Für jede Modulprüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wie- derholungsprüfung angeboten. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, er- teilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Be- scheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der endgültig nicht bestandenen Prü- fung ist die Exmatrikulation. (7) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in § 15 genann- ten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfer- tigung ihrer bzw. seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Bachelorarbeit soll innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Be- scheides über eine nicht bestandene Bachelorarbeit begonnen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 17 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krank- heit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prü- fungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksich- tigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chro- nischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen be- rücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgese- henen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen ab- zulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilge- nommen, das Praktikum absolviert, die Bachelorarbeit gefertigt und bestanden und somit 180 Credits erworben hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Bachelorstudium nicht erfolgreich abge- schlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nach- weise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausge- stellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. (3) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulati- onsbescheinigung wird abweichend von Absatz 2 ein Zeugnis ausgestellt, das die er- brachten Leistungen und die Noten enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 18 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 § 20 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde (1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungs- unterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Noten der Modulgruppen, die Note der Bachelor- arbeit und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Ba- chelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. (3) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde sind von der Vorsitzenden oder vom Vor- sitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Prüfungs- ausschusses zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehän- digt. (2) Das Prüfungsamt stellt ein Diploma Supplement mit Informationen über Art und Ebene des Bachelorabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Bachelorstudiengangs aus. (3) Das Prüfungsamt stellt zusätzlich ein Transcript of Records aus, das alle absolvierten Module bzw. Modulgruppen und die ihnen zugeordneten Modulprüfungen sowie de- ren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Noten bein- haltet. § 22 Aberkennung des Bachelorgrades Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich heraus- stellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 19 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prü- fungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien oder Fotografien der Un- terlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Antrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, so- fern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffent- licht werden. Die von einer Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten ange- fertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entspre- chenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mittei- lungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur in- nerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025. Köln, den 10. November 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel