home Startseite arrow_back zurück

  • Intranet für Studierende und Mitarbeitende

  • north_east Forschungsinformationssystem (FIS)

  • north_east Jobbörse

  • north_east Mensa

  • north_east mySpoho

  • Personenverzeichnis

  • north_east Spohoshop

  • Zentralbibliothek
home Startseite arrow_back zurück

  • Universität

    • Universität

    • Profil

      • Profil

      • Porträt

      • Unser Leitbild

      • Zahlen und Fakten

      • Auszeichnungen und Preise

      • Gleichstellung und Diversität

        • Gleichstellung und Diversität

        • Karriereförderung für Frauen

      • Nachhaltigkeit und Umweltschutz

      • International

        • International

        • Hochschulpartnerschaften

      • Partnerschaften und Kooperationen

        • Partnerschaften und Kooperationen

        • Kooperationsmöglichkeiten

    • Organisation

      • Organisation

      • Hochschulleitung

        • Hochschulleitung

        • Das Rektorat

          • Das Rektorat

          • Amtliche Mitteilungen

        • Der Senat

        • Der Hochschulrat

      • Verwaltung und Stabsstellen

      • Organe und Gremien

        • Organe und Gremien

        • Universitätskommissionen

        • Gleichstellungskommission

        • Nachhaltigkeitskommission

        • Ethikkommission

        • Prüfungsausschüsse

        • Promotionsausschuss

        • Habilitationsausschuss

      • Institute und wissenschaftliche Einrichtungen

      • Anlaufstellen und Services

        • Anlaufstellen und Services

        • Ambulanz

        • Career Service

        • Familienservice

        • Gästehaus

        • InfoPoint

        • International Office

        • Marketing

          • Marketing

          • Spohoshop

        • Presse und Kommunikation

        • Prüfungsamt

        • Studienberatung

        • Studierendensekretariat

        • Zentrale Betriebseinheit Informationstechnologie

      • Personenverzeichnis

    • Die Uni als Arbeitgeberin

      • Die Uni als Arbeitgeberin

      • Unsere Stellenangebote

      • Praktikum

        • Praktikum

        • Übersicht Praktikumsstellen

      • Personalentwicklung

      • Gesundheitsmanagement

    • Campusleben

      • Campusleben

      • Sport und Kultur

      • Wohnen und Übernachten

    • Newsroom

      • Newsroom

      • Podcast

        • Podcast

        • Wissenschaftspodcast Eine Runde mit

        • Studierendenpodcast Auszeit

      • Termine & Veranstaltungen

      • Meldungen

        • Meldungen

        • Pressemitteilungen

      • Publikationen

        • Publikationen

        • Campusmagazin ZeitLupe

          • Campusmagazin ZeitLupe

          • Sport und Ernährung

          • Olympische Spiele in Köln?

          • Gefahr im Gedränge

          • Darts - Ist das wirklich Sport?

        • Jahresbericht KOMPAKT

        • ZSLS

          • ZSLS

          • Hinweise für Autor*innen

          • Aktuelles

          • Impressum

      • Presseverteiler

      • Proband*innennewsletter

      • Pressespiegel

  • Studium

    • Studium

    • Vor dem Studium

      • Vor dem Studium

      • Veranstaltungen für Studieninteressierte

      • Bachelorstudium

        • Bachelorstudium

        • Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport

        • Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie

        • Sportjournalismus

        • Sportmanagement und Sportkommunikation

        • Sport und Leistung

      • Masterstudium

        • Masterstudium

        • M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement

        • M.A. Sport-, Medien- und Kommunikationsforschung

        • M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung

        • M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport

        • M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine

        • M.Sc. Psychology in Sport and Exercise

        • M.Sc. Sport Management

        • M.A. International Sport Development and Politics

      • Lehramtsstudium

        • Lehramtsstudium

        • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

        • Lehramt an Grundschulen

        • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

        • Lehramt an Berufskollegs

        • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

      • Weiterbildendes Master­studium

        • Weiterbildendes Master­studium

        • Führungskompetenz und Management im Spitzensport

          • Führungskompetenz und Management im Spitzensport

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Olympic Studies

          • Olympic Studies

          • Voraussetzungen und Bewerbung

          • Curriculum & Module

        • M.A. Spielanalyse

          • M.A. Spielanalyse

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis

          • Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis

          • Zugangsvoraussetzungen, Bewerbung & Gebühren

        • Sport, Bewegung und Ernährung

          • Sport, Bewegung und Ernährung

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Sportphysiotherapie

          • Sportphysiotherapie

          • Zugangsvoraussetzungen, Bewerbung und Gebühren

        • Schutz vor sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch in Organisationen

      • Campustag

      • Bewerbung

      • Voraussetzungen

        • Voraussetzungen

        • Eignungstest

        • Übetage

      • Immatrikulation

      • Studieren in besonderen Lebenslagen

        • Studieren in besonderen Lebenslagen

        • Studieren mit Kind oder Pflegeaufgaben

        • Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

      • Studium und Spitzensport vereinen

      • Study@GSU

      • Gasthörerschaft

    • Während des Studiums

      • Während des Studiums

      • Veranstaltungen für Studierende

      • Anerkennung und Studiengangswechsel

      • Rückmeldung

      • Exmatrikulation

      • Next Career

    • Nach dem Studium

      • Nach dem Studium

      • Absolvent*innenfeier

      • Career Fitness Program

        • Career Fitness Program

        • Veranstaltungen

      • themenwochen

      • Alumni-Netzwerk

    • Studienstart Bachelor und Lehramt

    • Studienstart Master

    • Weiterbildung

    • In Köln studieren

      • In Köln studieren

      • Studienfinanzierung

        • Studienfinanzierung

        • Deutschlandstipendium

        • NRW-Sportstiftungs-Stipendium

    • Qualität in Studium und Lehre

      • Qualität in Studium und Lehre

      • Qualitätsmanagement

      • Feedback in Studium & Lehre

      • Lehrpreise und Förderprogramme

  • Forschung

    • Forschung

    • Forschungskultur

    • Institute und wissenschaftliche Einrichtungen

    • Wissenschaftliche Laufbahn

      • Wissenschaftliche Laufbahn

      • Promotion

        • Promotion

        • Promotionsstudium

      • Postdocs & Karriereentwicklung

      • Habilitation & Tenure Track

      • Professur

      • Interne Förderprogramme

    • Forschungs­management

      • Forschungs­management

      • Forschungsförderung

      • Forschungsinfrastruktur

      • Forschung international

      • Fit für Forschung und Transfer

      • Studien & Befragungen

        • Studien & Befragungen

        • Teilnehmende für eine Studie mit trans* Personen gesucht

        • Teilnehmende für Long-COVID-Studie gesucht

        • Wissenschaftliche Studie zu Ecdysteron, Muskelaufbau und Kraftentwicklung

        • Wie beeinflussen deine Zyklussymptome deine sportliche Leistungsfähigkeit und Trainingsbeteiligung?

        • Exoskelett-Forschung an der Deutschen Sporthochschule Köln

        • LEAP-Studie

        • Vorhersage der Sauerstoffaufnahme

        • Mechanoprotektive Mechanismen im Skelettmuskel

        • VR-Bewegungstraining

        • Golfen trotz Rückenschmerzen?

        • Relatives Energiedefizit im Sport (REDs)

        • Bewegung, Omega-3 und Curcumin

  • Transfer

    • Transfer

    • Innovationen aus der Forschung

      • Innovationen aus der Forschung

      • Transferberatung & Coaching

      • Transferförderung & Programme

      • Erfindungen, Patente & Schutzrechte

      • Transferprojekte & Initiativen

        • Transferprojekte & Initiativen

        • Sport und Schwangerschaft

        • mentaltalent

        • MentalGestärkt

        • Kinderonko

        • Schulsportlandschaft

          • Schulsportlandschaft

          • Podcast der Schulsportlandschaft

          • Videos & Kurzfilme

          • Tipps für den Schulalltag

          • Forschung, Projekte & Buchtipps

          • Fortbildungen & Veranstaltungen

          • Gimmicks

    • Gründung & Start-ups

      • Gründung & Start-ups

      • Gründungsberatung

      • Angebote & Förderungen

        • Angebote & Förderungen

        • StarS-Kader

        • Gateway EM*power

        • DSHS-Ideathlon

      • Unsere Start-ups

    • Weiterbildungsangebote
Filtern nach
Seiten close Person close News close Event close

4221 Ergebnisse
  • Relevanz
  • Alphabetisch
  • Erstellungsdatum

  • AM_2025-01_Richtlinie_zur_Korruptionsprävention_an_der_DSHS_Köln-Final.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 2, Abt. 2.4 Nr.: 01/2025 Köln, den 14.02.2025 INHALT RICHTLINIE zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthoch- schule Köln hier: Ergänzung des Punktes 4.2 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 1 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Inhalt 1. Allgemeines ............................................................................................................................. 2 2. Grundlagen .............................................................................................................................. 2 2.1 Definition ........................................................................................................................... 2 2.2 Straftatbestände ............................................................................................................... 2 2.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Korruptionsprävention............................................. 3 3. Ziele und Maßnahmen der Korruptionsprävention ................................................................ 3 3.1 Ziele ................................................................................................................................... 3 3.2 Maßnahmen der DSHS ...................................................................................................... 4 3.3 Besondere Rolle der Führungskräfte ................................................................................ 4 4. Korruptionsschutz-Beauftragte/r ............................................................................................ 5 4.1 Organisatorische Stellung ................................................................................................. 5 4.2 Aufgaben und Befugnisse.................................................................................................. 5 5. Korruptionsgefährdete Bereiche ............................................................................................ 6 6. Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen ................................................ 6 7. Nebentätigkeiten .................................................................................................................... 7 8. Sponsoring und Werbung ....................................................................................................... 7 9. Konsequenzen und Verhalten bei Korruptionsverdacht ........................................................ 8 10. Inkrafttreten .......................................................................................................................... 8 Anhang .................................................................................................................................... 9 Beispiele unzulässiger Geschenke und sonstiger Vergünstigungen sofern keine Ausnahme nach der Richtlinie vorliegt: .................................................................................................... 9 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 2 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 1. Allgemeines Zur Umsetzung des „Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – Korrupti- onsbG)“ und der einschlägigen Erlasse sowie zur Zusammenfassung und Dokumentation der an der DSHS getroffenen Regelungen und Maßnahmen zur Korruptionsprävention wird die vorliegende Richt- linie durch das Rektorat der DSHS erlassen und in Kraft gesetzt. Zugleich soll diese Richtlinie insbeson- dere Beschäftigte und Führungskräfte für das Thema sensibilisieren. Die Hochschulangehörigen der DSHS, ihre Kooperationspartner, Mittelgeber und die Öffentlichkeit ha- ben einen Anspruch darauf, dass die Beschäftigten in Forschung und Lehre sowie der Verwaltung ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz erfüllen. Korruption untergräbt in der Öffentlichkeit, bei den Hochschulangehörigen und Stakeholdern das Ver- trauen in die rechtmäßige Amtsführung. Um Korruption wirksam zu verhindern, muss deshalb bereits jeder Anschein, dass die Beschäftigten der DSHS für persönliche Vorteile in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung empfänglich sein könnten, vermieden werden. Mit dieser Richtlinie soll Hochschul- angehörigen ein Überblick über die bestehenden Bestimmungen und Regelungen gegeben werden. 2. Grundlagen 2.1 Definition Im allgemeinen Sprachgebrauch steht der Begriff der Korruption sowohl für eine Reihe strafbarer Handlungen, als auch für ein ethisch und moralisch verwerfliches Verhalten. Korruption ist gekenn- zeichnet durch den Missbrauch der eigenen Position, um für sich oder andere Vorteile oder Vergünsti- gungen zu schaffen, auf die es keinen rechtmäßigen Anspruch gibt. 2.2 Straftatbestände Korrupte Handlungen können strafbar sein. Folgende Straftatbestände sind in erster Linie relevant: § 331 StGB Vorteilsannahme § 332 StGB Bestechlichkeit § 333 StGB Vorteilsgewährung § 334 StGB Bestechung § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Des Weiteren können folgende Straftatbestände einschlägig sein: § 258a StGB Strafvereitelung im Amt § 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens § 263 StGB Betrug § 264 StGB Subventionsbetrug § 265b StGB Kreditbetrug § 266 StGB Untreue § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 336 StGB Unterlassen einer Diensthandlung § 339 StGB Rechtsbeugung § 348 StGB Falschbeurkundung im Amt § 353b StGB Verletzung von Dienstgeheimnissen u. besonderer Geheimhaltungspflicht Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 3 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln § 370 AO Steuerhinterziehung § 23 GeschGehG Verletzung von Geschäftsgeheimnissen 2.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Korruptionsprävention Für den öffentlichen Dienst in NRW gelten insbesondere die folgenden Gesetze und Regelungen I. Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004 in der Fassung vom 30.03.2018 II. Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung - RdErl. d. Ministe- riums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Lan- desministerien vom 20.08.2014 III. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamten- statusgesetz - BeamtStG) vom 20.11.2019 § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen IV. Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamten- gesetz - LBG NRW) vom 14.06.2016 in der Fassung vom 25.05.2018 § 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen V. Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes (§ 59) – VV des Innen- ministeriums vom 11.02.2011 VI. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, in der Fassung vom 02.03.2019 § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen, Absatz 3 Bei Verstößen ist mit Sanktionen zu rechnen, die sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Bei Beamten/innen kommen disziplinarrechtliche Folgen wie Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge bis hin zur Entlassung, bei Tarifbeschäftigten Abmahnung oder Kündigung in Betracht. Sowohl für Be- amte/innen als auch Tarifbeschäftigte zudem ggf. finanzielle Haftung, diese erstreckt sich auf Schaden- ersatz und Herausgabe des unrechtmäßig Erlangten bzw. dessen Einziehung. Die nachdrückliche An- wendung von disziplinar- und arbeitsrechtlichen Mitteln auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle wird ausdrücklich gefordert (RdErl. des IM „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ Ziffer 2.3). 3. Ziele und Maßnahmen der Korruptionsprävention 3.1 Ziele Die wichtigsten Ziele der Korruptionsprävention sind: • Vorbeugung von Korruptionsdelikten und damit einhergehenden materiellen Schäden, • Schutz der Reputation der DSHS, • Schutz der eigenen Beschäftigten vor Korruptions-Angriffen Dritter und Hilfestellung für korrek- tes Verhalten in solchen Situationen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 4 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 3.2 Maßnahmen der DSHS An der DSHS sollen folgende Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden: • Bereitstellung eines Verhaltenskodexes für die Beschäftigten, der verständliche Hinweise für richtiges Verhalten im Sinne der Korruptionsabwehr gibt, • Angebot regelmäßiger Schulungen für alle Beschäftigten, insbesondere für diejenigen in beson- ders korruptionsgefährdeten Bereichen und für Führungskräfte, über welche eine Sensibilisie- rung erreicht wird. Beschäftigte und Führungskräfte sollen Gefährdungen erkennen und ange- messen darauf reagieren können (RdErl., Ziffer 2.4 und 2.5). • Einsetzung eines/r Korruptionsschutz-Beauftragten, der/die die Umsetzung der gesetzlichen Re- gelungen und von der DSHS vorgesehenen Maßnahmen vorantreibt und kontrolliert, als An- sprechperson zur Verfügung steht und als Berater/in für die Hochschulleitung fungiert. • In den nach § 19 KorruptionsbG und Ziffer 1.3 RdErl. als besonders korruptionsgefährdet einge- stuften Bereichen wird regelmäßig ein Self-Audit anhand einer Checkliste angestrebt. Hinweise auf bestehende Defizite und organisatorische Schwachstellen bilden die Grundlage für weitere Präventionsmaßnahmen. Bei gegebenem Anlass soll eine Korruptionsgefährdungsanalyse in die- sen und in anderen Bereichen erfolgen. • Als Präventionsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gelten die Verbesserung von Kontrollme- chanismen (z.B. Vier-Augen-Prinzip, aktenkundige und nachvollziehbare Begründung von Ent- scheidungen, u.a.; siehe auch RdErl., Ziffer 2.2), die Optimierung von Abläufen, dabei insbeson- dere die Implementierung von Schutzmechanismen (z.B. Wertgrenzen-Regelungen) und Maß- nahmen zur Standardisierung und Objektivierung von Entscheidungsprozessen (z.B. Einsatz von Checklisten). • In korruptionsgefährdeten Bereichen ist besondere Sorgfalt bei der Personalauswahl geboten und wird Korruptionsprävention offen thematisiert. 3.3 Besondere Rolle der Führungskräfte Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion zu erfüllen. Sie sollen ihre Führungsaufgabe so wahrnehmen, dass korruptes Verhalten nicht geduldet oder begünstigt wird. Sie fördern Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz, die den Beschäftigten Identifikation mit ihrer Aufgabe, ihrem Team, dem Arbeitsumfeld und den rechtsstaatlichen Normen ermöglicht. Die Verantwortung der Führungskräfte für Korruptionsprävention beinhaltet auch die klare Regelung der Zuständigkeiten sowie die transparente Aufgabenbeschreibung und -abgrenzung. Die Führungskräfte sollen in Bezug auf Korruptionsindikatoren (Ziffer 1.4 RdErl.) geschult sein und in die Lage versetzt werden, Verdachtsmomente zu erkennen und diesen nachzugehen, sie ggf. zu ent- kräften oder bei Bestätigung die notwendigen Schritte einzuleiten. Bei Anhaltspunkten für Korruption ist neben der/dem Vorgesetzten der/die Korruptionsschutz-Beauftragte/n zu informieren. Weiterge- hende Maßnahmen, z.B. nach § 12 (1) KorruptionsbG und Ziffer 2.6 des RdErl. kommen erst in Betracht, wenn sich der Verdacht erhärtet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 5 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 4. Korruptionsschutz-Beauftragte/r 4.1 Organisatorische Stellung Die Sicherstellung der Korruptionsprävention ist Aufgabe der Hochschulleitung. Eine effektive Korrup- tionsprävention erfordert eine Anlaufstelle, bei der - ggf. vertraulich und ohne Nennung des Namens – Hochschulangehörige ohne Einhaltung des Dienstweges sowie Dritte (Externe) einen Verdacht auf Kor- ruption äußern können. Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem KorruptionsbG setzt das Rektorat eine fachlich versierte, anerkannte und integre Person als Korruptionsschutz-Beauf- tragte/n ein. In der Funktion als Korruptionsschutz-Beauftragte/r ist die eingesetzte Person unabhän- gig. 4.2 Aufgaben und Befugnisse Der/m Korruptionsschutz-Beauftragten obliegen folgende Aufgaben: • Anlaufstelle – ggf. auch vertraulich – für Hochschulangehörige und Externe bei Fragen und Hin- weisen zu Korruptionsprävention oder -aufdeckung, • Beobachtung und Bewertung von Anzeichen für Korruption, • Organisation der Maßnahmen zur Aufklärung, Sensibilisierung sowie Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Korruptionsprävention, • Dokumentation der Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie der vom Rektorat festgelegten Maß- nahmen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention, • Veranlassen von Gefährdungsanalysen sowie Aktualisierung des Gefährdungsatlas, • Vorschlagsrecht gegenüber dem Rektorat für Maßnahmen zur Korruptionsprävention, • Bewertung der getroffenen Maßnahmen, diesbezügliche Empfehlungen an das Rektorat, • Organisation der Selbstauskunft der Gremienmitglieder entsprechend § 16 KorruptionbG • sowie Erstellen von Berichten an das Rektorat zu Aktivitäten und Ereignissen. Zur Bewältigung dieser vielfältigen Aufgaben kann der/die Korruptionsschutz-Beauftragte auf die Un- terstützung der Stabsstelle Controlling und Innenrevision der Kanzlerin zurückgreifen. Die Stabsstelle wirkt insbesondere bei der Organisation, Kontrolle und Dokumentation mit. Die/der Beauftragte hat kein Weisungsrecht, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug im Zusammenhang mit einem erhärteten Korruptionsverdacht. In diesem Fall ist er/sie berechtigt, Maßnahmen zu ergrei- fen und Anordnungen zu treffen, die Schaden von der DSHS abwenden und/oder die Vernichtung/Be- seitigung von Beweismitteln unterbinden. Bei einem konkreten Korruptionsverdacht hat der/die Be- auftragte unverzüglich den Rektor sowie die Kanzlerin zu informieren. Die Beteiligung bzw. Information anderer Behörden, wie das Landeskriminalamt und/oder die Staatsanwaltschaft, erfolgt bei Erfordernis durch die Hochschulleitung. Im Falle, dass der Korruptionsverdacht gegen ein Mitglied der Hochschulleitung besteht, meldet der Korruptionsschutzbeauftragte dies dem/der Vorsitzenden des Hochschulrates. Der/die Beauftragte ist verpflichtet, über die ihr/ihm bekannt gewordenen Sachverhalte auch nach Be- endigung der Tätigkeit Stillschweigen zu wahren; dies gilt nicht gegenüber der Hochschulleitung sowie gegenüber Personen, die Ermittlungen auf beamten- bzw. arbeitsrechtlicher oder strafrechtlicher Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 6 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Grundlage bei einem durch Tatsachen begründeten Korruptionsverdacht durchführen. Die daten- schutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Auf Nachfrage sind alle Beschäftigten der DSHS gegenüber der/dem Korruptionsschutz-Beauftragten im Rahmen der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben unmittelbar zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflich- tet, soweit dem nicht ausdrücklich andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5. Korruptionsgefährdete Bereiche Korruptionsgefährdet sind Bereiche, in denen Dritte regelmäßig einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhalten können. An Hochschulen kommen regelmäßig folgende Bereiche in Betracht: • interne Mittelvergabe (z.B. Forschungsförderung, Stipendien) • Einkauf, Bewerberauswahl und Leistungs-/Prüfungsbewertung • Gutachtenerstellung • Auftragsforschung In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist nach § 21 KorruptionsbG, Rd.Erl., Ziffer 2.1 beson- deres Augenmerk auf die Einsatzdauer der Beschäftigten zu legen. In der Regel sollen sie nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen in diesen Bereichen eingesetzt werden. Von dieser Vorgabe kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Statt einer Personalrotation können bei Vorliegen dieser Gründe Kompensationsmaßnahmen zur Kor- ruptionsprävention in korruptionsgefährdeten Bereichen vorgesehen werden. Dies sind z.B. • Jährliche, durch Unterschrift des Mitarbeiters nachzuweisende, Belehrung/Schulung zur Korrup- tionsprävention durch den/die direkte/n Vorgesetzte/n, • Verstärkung der Dienst- und Fachaufsicht durch regelmäßig durchzuführende und zu dokumen- tierende unvermutete Stichprobenprüfungen konkreter Arbeitsvorgänge, • Führen von Checklisten zur Dokumentation von sog. Prüfpunkten bei standardisierten Abläufen. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 500 € übersteigt, ist gemäß § 20 Korruptionsbekämpfungsgesetz die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips vorgeschrieben. Dazu ist eine weitere, fachlich geeignete Person möglichst auf gleicher Hierarchieebene ohne Vorgesetztenei- genschaft an der Entscheidung zu beteiligen. Im Rahmen von Revisionsprüfungen der internen Revision sowie durch zusätzliche Stichprobenprüfungen wird die Einhaltung überprüft. 6. Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen Belohnungen und Geschenke oder sonstige Vergünstigungen stellen eine korrekte und unparteiische Aufgabenerfüllung in Frage. Nach geltendem Recht (§ 3 TV-L, § 42 BeamtStG, § 59 LBG NRW) dürfen Beschäftigte Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung des/der Vorgesetzten annehmen. Zuwiderhandlungen können zu straf- und/oder beamten- bzw. ar- beitsrechtlichen Konsequenzen führen. An der DSHS ist die Annahme von Geschenken und sonstigen Vergünstigungen durch Beschäftigte grundsätzlich unzulässig. Unter Beachtung der geltenden Regelungen können Geschenke und sonstige Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 7 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Vergünstigungen jedoch im Ausnahmefall nach ausdrücklicher Zustimmung des/der Vorgesetzten an- genommen werden. Diese Zustimmung des/der Vorgesetzten kann - im Regelfall bis zu einem Wert von 50 € inkl. MwSt. je Einzelfall – erteilt werden (dies gilt nicht für die Annahme von Geldgeschenken), insbesondere aus Gründen der Höflichkeit gegenüber der/dem Schenkenden. Die Genehmigung sowie die Gründe müssen dokumentiert werden, der/die Korruptionsschutz-Beauftragte erhält eine Informa- tion hierüber. Generell genehmigt ist die Annahme von folgenden Geschenken und Vergünstigungen: • die Annahme von Aufmerksamkeiten (mit Ausnahme von Geldgeschenken), soweit deren Wert insgesamt pro Jahr und Schenker/Schenkerin 20 € nicht übersteigt sowie von Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld (z.B. Kolleg*innenkreis der/ des Beschäftigten aus besonderem Anlass wie Dienstjubiläum, Verabschiedung usw.) im herkömmlichen und angemessenen Umfang, • Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rück- sicht auf die mit dem Amt verbundenen gesellschaftlichen Verpflichtungen inkl. der Inanspruch- nahme der angebotenen üblichen Bewirtung sowie inkl. der Inanspruchnahme der Kostenüber- nahme von Beförderung, • Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Bespre- chungen, Besichtigungen und dergleichen, wenn sie üblich und angemessen sind, • Annahme von geringwertigen Vorteilen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes er- leichtern (z.B. die Abholung mit einem Kraftfahrzeug aus Anlass von Dienstgeschäften) • sowie die Annahme von Fachliteratur, soweit sie zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung ge- stellt und benutzt wird. Die Genehmigung gilt nicht für den Fall, dass mit der Zuwendung eine rechtswidrige Handlung erreicht werden soll. Sofern eine Zurückweisung eines Geschenks oder einer sonstigen Vergünstigung nicht möglich ist, ist die Vergünstigung der Hochschulleitung zu übergeben, die das weitere Verfahren (z.B. Überführen ins Hochschuleigentum) veranlasst. 7. Nebentätigkeiten Bei Nebentätigkeiten muss vermieden werden, dass dienstliche und private Interessen verquickt wer- den und damit durch Interessenkonflikt eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienst- geschäfte nicht gewährleistet ist. Dies gilt für eine Dauer von drei Jahren auch für im Ruhestand be- findliche ehemalige Beschäftigte (§18 Abs. 1 KorruptionsbG). Die Regelungen im Einzelnen erfolgen durch das Personaldezernat. Die Prüfung durch die Personalabteilung hat unter Anlegung eines stren- gen Maßstabes zu erfolgen. 8. Sponsoring und Werbung Für Werbung und Sponsoring gilt eine gesonderte Richtlinie. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 8 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 9. Konsequenzen und Verhalten bei Korruptionsverdacht Im RdErl. des IM „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 20. August 2014 ist unter Ziffer 2.6 das Verhalten bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes geregelt. Im Fall der Bestätigung eines erhärteten Korruptionsverdachts sind zügig disziplinar- und arbeitsrecht- liche Maßnahmen einzuleiten. Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und/oder Dritte sind zu prüfen. 10. Inkrafttreten Die Regelungen der Richtlinie zur Korruptionsprävention treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 05.Feb- ruar 2025. Köln, den 14.02.2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2025– Seite 9 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Anhang Beispiele unzulässiger Geschenke und sonstiger Vergünstigungen sofern keine Ausnahme nach der Richtlinie vorliegt: • Zahlung von Bargeld, • Gewährung eines unüblich hohen Rabatts bei Einkäufen, • Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, • Mitnahme auf Reisen, • Bewirtungen, die Einladung zum Essen, zum Theaterbesuch oder Besuch von sonstigen Veran- staltungen, • Zahlungen von bargeldähnlichen Gutscheinen, z. B. Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten, • Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch, z. B. Fahrzeuge, Notebooks, • Gewährung von Unterkunft, • erbrechtliche Begünstigungen, z. B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbe, • Preisgelder im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Ehrung, wenn die Auswahl der Preis- trägerinnen bzw. Preisträger nicht durch eine Nominierung einer unabhängigen Instanz erfolgt ist, • Ein zu niedrig verzinstes Darlehen oder ein Darlehen ohne geschäftsübliche Sicherheiten, • Vermittlung und Vergabe von Nebentätigkeiten – auch von Beschäftigungen für Angehörige von Beschäftigten. Bei Fragen/Unklarheiten soll der/die Korruptionsschutz-Beauftragte angesprochen werden.

  • AM_2025-02_Stipendienrichtlinie_der_DSHS_Köln.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Hochschulkommunikation und Universitäre Weiterbildung Nr.: 02/2025 Köln, den 05.03.2025 INHALT Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2025– Seite 1 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums vom 19.02.2025 entsprechend dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm- Gesetz- StipG vom 01. August 2010, zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)) Inhaltsübersicht: § 1 Gegenstand § 2 Studienförderung durch Stipendien § 3 Pflichten der StipendiatenInnen § 4 Leistungen § 5 Unterbrechung des Studiums § 6 Förderkriterien § 7 Vergabe § 8 Antrag § 9 Inkrafttreten Präambel Das Deutschlandstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ermög- licht es der Deutschen Sporthochschule Köln, an begabte Studierende, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen sowie an Studierende, die unter beson- deren Bedingungen studieren, Fördermittel zu vergeben. Die Deutsche Sporthochschule Köln ist im Rahmen ihrer Förderungstätigkeit bestrebt, Wirtschaftsunternehmen, Stiftungen und Privatpersonen einzuwerben, die Studierende der DSHS finanziell und ideell unterstützen möchten. Nicht zuletzt ist die Deutsche Sporthochschule Köln gewillt, die Studierneigung junger, begabter Menschen zu erhöhen und auf diesem Wege auch kooperativ mit interessierten und sich ihrer Bildungs- und Förderungsverantwortlichkeit bewussten Unternehmen zu- sammen zu arbeiten. § 1 Gegenstand (1) Diese Stipendienrichtlinie ist Grundlage für die Vergabe von Studienstipendien an der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms, die je zur Hälfte aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und über die Deutsche Sport- hochschule Köln abgewickelt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2025– Seite 2 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 (2) Die Deutsche Sporthochschule Köln wirbt in eigener Verantwortung Finanzmittel von Pri- vatpersonen, Stiftungen oder Unternehmen der Wirtschaft ein, die sich auf 150,- € pro Monat und Stipendium belaufen müssen. Der Bund stockt diese eingeworbenen Mittel um 150,- € pro Monat und Stipendium auf. (3) Stipendien, deren Vergabe eigenen, durch Dritte festgelegten Richtlinien folgen, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. § 2 Studierendenförderung durch Stipendien (1) Bewerberinnen und Bewerber können sowohl bereits an der Deutschen Sporthochschule Köln immatrikulierte Studierende sein, die noch mindestens zwei Semester zu ihrem Ab- schluss benötigen, als auch solche, bei denen die für das Studium erforderlichen Zugangs- voraussetzungen vorliegen und deren Immatrikulation an der Deutschen Sporthoch- schule Köln bevorsteht. Zweithörerinnen und Zweithörer sind von dem Verfahren ausge- schlossen. (2) Förderungsfähig im Rahmen des Deutschlandstipendiums sind neben einem Erststudium grundsätzlich auch ein Zweit- oder Ergänzungsstudium sowie Masterstudiengänge und Weiterbildungsmasterstudiengänge. Eine Promotion kann nicht gefördert werden. Vo- raussetzung ist die bereits erfolgte Immatrikulation als Ersthörerin oder Ersthörer an der DSHS Köln oder bei Vorliegen der für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzun- gen die bevorstehende Aufnahme des Studiums als Ersthörerin oder Ersthörer. Zweithö- rerinnen oder Zweithörer sowie Gasthörerinnen oder Gasthörer sind von der Vergabe ausgeschlossen. Eine vorangegangene Förderung mit dem Deutschlandstipendium an ei- ner anderen Hochschule steht einer Förderung nach dieser Richtlinie nicht entgegen. (3) Eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse findet nicht statt. (4) Der Erhalt von Leistungen nach dem BAföG steht der Vergabe eines Stipendiums nach dieser Richtlinie nicht entgegen. (5) Der Vergabe eines Deutschlandstipendiums steht entgegen, wenn die oder der Studie- rende eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung nach § 1 Abs. 3 StipG erhält. Der Bezug von Teilstipendien ist in bestimmten Fällen möglich. Die aktuelle Über- sicht über die Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutsch- landstipendium ist der Seite www.deutschlandstipendium.de zu entnehmen. (6) Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis. Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist zu keiner Gegenleistung verpflichtet. Das Stipendium unterliegt nicht der Sozialversiche- rungspflicht, da es kein Entgelt nach § 14 SGB IV darstellt. Es ist unter den Voraussetzun- gen des § 3 Nr. 44 ESTG steuerfrei. http://www.deutschlandstipendium.de/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2025– Seite 3 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 § 3 Pflichten der StipendiatenInnen (1) Bewerberinnen und Bewerber geben bei ihrer Bewerbung um ein Stipendium an, ob und in welcher Höhe sie eine andere Studienförderung erhalten. Diese Unterrichtungspflicht besteht während des gesamten Empfangs des Stipendiums fort. (2) Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist verpflichtet, im Förderzeitraum an den Eignungs- und Leistungsüberprüfungen, die sich aus den Ordnungen des jeweiligen Studiengangs an der Deutschen Sporthochschule Köln ergeben, teilzunehmen. Die Deutsche Sporthoch- schule Köln kann die Teilnahme an den, für die Vergabeentscheidung notwendigen, ent- sprechenden Leistungsprüfungen verlangen. Entspricht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht den Erwartungen an die Stipendiatin oder den Stipendiaten, kann die Fortzahlung des Stipendiums beendet werden. (3) Die Bewilligung des Stipendiums kann zurückgenommen und das erhaltene Stipendium zurückgefordert werden, wenn die Bewilligung auf unrichtigen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers beruht. § 4 Leistungen (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt 300,- € monatlich. (2) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit gewährt. (3) Innerhalb der Förderungsdauer soll der Bewilligungszeitraum von Amts wegen verlängert werden. (4) Die Bewilligung kann nur erteilt oder verlängert werden, wenn für den Bewilligungszeit- raum Mittel nach § 11 Abs. 2 StipG zur Verfügung stehen. (5) Das Stipendium wird zunächst auf die Dauer von zwei Semestern bewilligt, und soll da- nach auf erneuten Antrag um jeweils zwei weitere Semester bis zum Erreichen der Regel- studienzeit verlängert werden, sofern die in dieser Richtlinie fixierten Förderbedingungen weiter vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen, wie z.B. das Studium mit Kind(ern), mit familiären Verpflichtungen, mit einer Krankheit/Behinderung, bei studierenden Leis- tungssportlerinnen und Leistungssportlern oder bei Fällen ähnlich wiegender Härte, kann das Stipendium um eine über die Regelstudienzeit hinausgehende Semesterzahl gewährt werden. (6) Die letztmalige Zahlung des Stipendiums erfolgt für den letzten Monat des Semesters, bis zu dessen Ablauf das Stipendium bewilligt wurde. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2025– Seite 4 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 (7) Wechselt die Stipendiatin oder der Stipendiat während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. (8) Die Zahlung des Stipendiums erfolgt einheitlich durch die Deutsche Sporthochschule Köln. Diese ist nach § 2 der Mitteilungsverordnung zur Mitteilung an die zuständigen Finanzbe- hörden verpflichtet. (9) Die Deutsche Sporthochschule Köln erteilt den privaten Stipendiengebern unter den Vo- raussetzungen des § 10 b EStG eine Zuwendungsbestätigung. (10) Die Gewährung eines Stipendiums erfolgt durch Zuwendungsbescheid. Die Zahlung findet in der Regel monatlich statt. § 5 Unterbrechung des Studiums (1) Unterbrechungen des Studiums und damit verbundene Unterbrechungen des Stipendien- bezugs sind im Einzelfall mit der Deutschen Sporthochschule Köln zu vereinbaren. (2) Bei einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt oder im Falle eines Pflichtprakti- kums, welcher/welches im Rahmen des Studiums und innerhalb des Förderzeitraums stattfindet, erfolgt die Fortzahlung des Stipendiums in gleicher Höhe. Verlängert sich die Dauer des Studiums durch den Auslandsaufenthalt, so kann die Stipendiatin oder der Sti- pendiat eine Verlängerung der Dauer des Stipendiums um höchstens zwei Semester be- antragen. (3) Während einer Beurlaubung vom Studium etwa aus persönlichen oder familiären Grün- den, z.B. bei Schwangerschaft oder Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehö- rigen, wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Dies gilt nicht, wenn das Stu- dium während der Beurlaubung fortgesetzt wird, die Beurlaubung also z.B. für ein Aus- landssemester oder für ein Praktikum erfolgt. § 6 Förderkriterien (1) Die Stipendien sind an Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie Studierende zu vergeben, deren bisheriger Werdegang gute Studienleistungen oder berufliche Erfolge er- warten lässt. Bei der Entscheidung über die Vergabe der Stipendien, insbesondere bei studienleistungsstarken Studierenden, sind daher in erster Linie objektive Leistungskrite- rien und Noten zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich u.a. folgende Kriterien begünstigend auf eine Förderung auswirken: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2025– Seite 5 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 - das Studieren unter erschwerten Bedingungen wie etwa Krankheit, Behinderung oder bei Vorliegen familiärer Verpflichtungen, - das Studieren bei Vorliegen besonderer sportlicher Leistungen, - das Studieren mit Migrations- oder Fluchthintergrund oder als internationaler Studie- render oder Studierende, das Studieren als Bildungsaufsteiger oder Bildungsaufsteige- rin, - das Studieren mit sonstigen Befähigungen, unter Berücksichtigung persönlicher Wer- degänge und mit der Überwindung persönlicher Hindernisse, - gesellschaftliches Engagement, - sowie die Motivation der Bewerberin/ des Bewerbers. (2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleistung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsichtlich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden. (3) Studienleistungsstark im Sinne des Absatz 1 sind angehende Studierende der Deutschen Sporthochschule Köln, die ihre Hochschulreife mit einem Notendurchschnitt von mindes- tens 2,0 erlangt haben oder Studierende der Deutschen Sporthochschule Köln mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,0. (4) Leistungssportlerinnen und Leistungssportler im Sinne des Absatz 1 sind z.B. solche, die in einem deutschen Olympia-, Perspektiv-, Aufbau-, Ergänzungs- oder Nachwuchskader sind oder in einem ausländischen Nationalkader sind oder Mitglied einer deutschen oder ausländischen Nationalmannschaft sind, die über kein Kadersystem verfügt. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln begrüßt im Sinne der Chancengleichheit und Ge- schlechtergerechtigkeit ausdrücklich die Bewerbung von Frauen und Studierenden mit besonderen Voraussetzungen, z.B. Migrationshintergrund oder Bildungsaufstieg. (6) Wiederbewerbungen sind ausdrücklich erwünscht. § 7 Vergabe (1) Über die Vergabe der Stipendien entscheidet ein Gremium der Deutschen Sporthoch- schule Köln, welches vom Rektorat für die Dauer von jeweils vier Jahren eingesetzt wird und aus jeweils mindestens a. einem/einer Rektoratsbeauftragten für Leistungssportlerinnen und -sportler, b. einem/einer Rektoratsbeauftragten für Studierende mit einer Behinderung, c. einem/einer Rektoratsbeauftragten für Gleichstellung, d. einem/einer Rektoratsbeauftragten für Internationale Angelegenheiten, e. sowie einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin aus dem Career Service/aus dem Prü- fungsamt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2025– Seite 6 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 besteht. (2) Eine Einflussnahme privater Mittelgeber auf die Auswahl der zu fördernden Studierenden ist auszuschließen. Zur Beratung des Gremiums kann ein Vertreter der privaten Mittelge- ber hinzugezogen werden. (3) Das Gremium entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der Stipendien. (4) Die Vergabeentscheidung sowie die Abstimmungsergebnisse sind schriftlich zu begrün- den bzw. in schriftlicher Form festzuhalten (z.B. in Gestalt eines Vergabe-/ Entscheidungs- protokolls). (5) Der Bescheid über die Bewilligung/Nichtbewilligung des Stipendiums erfolgt schriftlich und ohne weitere Angabe von Gründen. Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förde- rungsdauer. § 8 Antrag (1) Die Bewerbung um ein Stipendium ist online über das Bewerbungsformular inklusiver aller erforderlichen Nachweise einzureichen. Die Vergabe der Deutschlandstipendien er- folgt jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbungsfrist wird jeweils auf der Homepage der DSHS Köln bekannt gegeben. (2) Es werden folgende Unterlagen/Nachweise in PDF-Form für die Bewerbung benötigt: - Tabellarischer Lebenslauf (maximal zwei Seiten, der Online-Bewerbung als PDF-Datei bei den Anlagen beigefügt)* - Motivationsschreiben inkl. Erläuterungen zu den beruflichen Zielen, ehrenamtlichem Engagement, Verwendung des Stipendiengeldes, Name und Anschrift (maximal zwei Seiten, der Online-Bewerbung als PDF-Datei in den Anlagen beigefügt)* - Bescheinigung über soziales Engagement/ehrenamtliche Tätigkeit als PDF* - Immatrikulationsbescheinigung für das jeweilige Bewerbungssemester, zu dem der Antrag gestellt wird (Studienbewerber*innen reichen diese bitte nach Erhalt ein)* - aktuelle Durchschnittsnote (Voraussetzung für ein Stipendium für studienleistungs- starke Studierende ist ein Notendurchschnitt von mindestens 2,0). Wichtiger Hinweis: Eine Note als Bemessungsgrundlage ist in jedem Fall dringend erforderlich! Wenn die Absicht besteht, sich für das Deutschlandstipendium zu bewerben, ist es Aufgabe der Studierenden, sich rechtzeitig darum zu kümmern, dass die entsprechenden Noten von den Lehrenden eingetragen werden, damit ein Notendurchschnitt errechnet wer- den kann. Studienanfänger*innen bzw. Studierende in den Anfangssemestern, bei de- nen noch keine aussagekräftigen Noten vorhanden sind, bewerben sich bitte mit der letzten Abschlussnote (z.B. Abiturnote, Bachelornote). * - ggf. Hochschulzugangsberechtigung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2025– Seite 7 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 - ggf. Ausbildungsbescheinigung/-zeugnis - ggf. Nachweis über eine Berufstätigkeit (Arbeitszeugnis; keine Nebenjobs) - Für Lehramtsstudierende: Zusätzlich ist der Notenspiegel + errechnete Durchschnitts- note der Universität zu Köln/Siegen erforderlich (falls die entsprechenden Noten nicht aus dem Notenspiegel der DSHS Köln ersichtlich sind) - ggf. aktueller Nachweis über Kaderzugehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer Natio- nalmannschaft (für Leistungssportler*innen) - ggf. Nachweis über sportliche Erfolge (für Leistungssportler*innen) - ggf. Kopie der Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder, Nachweis über familiäre Ver- pflichtungen, Mitarbeit im familiären Betrieb, Pflege von Angehörigen - ggf. Nachweis über die Behinderung/chronische Erkrankung (Schwerbehindertenaus- weis/ärztliches Attest) - ggf. Nachweis über den eigenen Migrationshintergrund bei Deutsch als Fremdsprache (Geburtsurkunde) - ggf. Bescheinigung über Praktika oder „Freiwilliges Soziales Jahr“ - ggf. sonstige Unterlagen, welche eine Förderung begünstigen * verpflichtende Unterlagen, ohne die eine Bewerbung nicht möglich ist. Mögliche Änderungen oder Aktualisierungen in den Bewerbungsunterlagen bitten wir der Website https://www.dshs-koeln.de/studium/informationen-rund-ums-studium/studi- enfinanzierung/deutschlandstipendium/bewerbung/ zu entnehmen. Zur Prüfung der Bewerbungen können weitere Nachweise angefordert werden. (3) Das Vergabegremium kann ein persönliches Gespräch mit der Bewerberin oder dem Be- werber führen, wenn besondere Gründe dies erforderlich machen. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn Umstände, die in der Person der Bewerberin oder des Be- werbers liegen, (z.B. Behinderung oder noch bestehende schriftliche Ausdrucksschwierig- keiten in der deutschen Sprache) eine sachgerechte Entscheidung des Gremiums auf Grundlage einer schriftlichen Bewerbung erschweren. (4) Die Gewährung eines Stipendiums an eine angehende Studentin oder an einen angehen- den Studenten wird hinfällig, sofern eine Immatrikulation an der Deutschen Sporthoch- schule zum Wintersemester ausbleibt. Eine erneute Bewerbung um ein Stipendium bleibt davon unberührt. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. § 9 Inkrafttreten Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 19.02.2025 Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. https://www.dshs-koeln.de/studium/informationen-rund-ums-studium/studienfinanzierung/deutschlandstipendium/bewerbung/ https://www.dshs-koeln.de/studium/informationen-rund-ums-studium/studienfinanzierung/deutschlandstipendium/bewerbung/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2025– Seite 8 Richtlinie für Stipendien der Deutschen Sporthochschule Köln im Rahmen des Deutschlandstipendiums in der Fassung vom 19. Februar 2025 Köln, den 05.03.2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2025-03-Aenderung_der_Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_für_WiSe_2025-26.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 03/2025 Stupa / D 1 Köln, den 28.03.2025 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Wintersemester 2025/26 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2025, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für Wintersemester 2025/26 Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparlament am 13. Januar 2025 beschlossene Neufassung des § 5 der Beitragsordnung (BO) der Studieren- denschaft: § 5 Höhe des Beitrages (ab Wintersemester 2025/26) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer*in immatrikuliert sind € 225,30 pro Semester. Diese Summe setzt sich zusam- men aus a) 14,00 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,00 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA-Spor- treferentin oder den AStA-Sportreferenten) c)&d) 208,80 € für das Deutschland-SemesterTicket e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Änderungen des § 5 der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei finden die Änderungen des § 5 erstmals für die Einschreibung/Rückmeldung für das Wintersemester 2025/26 Anwen- dung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26. März 2025. Köln, den 28. März 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2025-04_Satzung_Kölner_Studierendenwerk_vom_27.03.2025.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 04/2025 Köln, den 11. April 2025 INHALT Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 1 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 Änderung der Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 Das Studierendenwerk Köln hat sich aufgrund § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Studieren- denwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz – StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2014 (GV NW Nr. 27/2014) durch seinen Verwal- tungsrat die folgende Satzung gegeben: § 1 Name und Sitz (1) Das Studierendenwerk Köln führt den Namen „Kölner Studierendenwerk“, dem im rechtsverbindlichen Schriftverkehr die Bezeichnung "Anstalt des öffentlichen Rechts" oder „AöR“ hinzugefügt wird. (2) Es hat seinen Sitz in Köln. (3) Das Studierendenwerk führt ein eigenes Schriftsiegel. Bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird in Erledigung hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das Kleine Landessiegel in abgewandelter Form gemäß § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens verwendet. § 2 Aufgaben (1) Das Studierendenwerk erbringt für die Studierenden der Hochschulen seines Zu- ständigkeitsbereichs Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere durch: 1. Errichtung und Betrieb gastronomischer Einrichtungen, 2. Errichtung, Vermietung und Vermittlung von Wohnraum, 3. Durchführung der Studienförderung, insbesondere der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, 4. Psycho-Soziale Dienste, 5. studienbegleitende Kompetenzförderung im Benehmen mit den Hochschu- len, 6. Errichtung und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder und die Schaffung von sachgerechter Betreuung für Kinder, 7. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden, 8. Förderung kultureller Interessen und internationaler Kontakte der Studieren- den im Benehmen mit den betroffenen Studierendenschaften und Hochschu- len, 9. Schaffung von Möglichkeiten intensiver Kommunikation der Studierenden, 10. Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. 11. Ferner kann das Studierendenwerk die Verfassten Studierendenschaften und die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Das Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 2 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 Studierendenwerk strebt die Kooperation mit anderen Gremien der Verfass- ten Studierendenschaften und der Hochschulen an. (2) Das Studierendenwerk kann auch Dienstleistungen für Studierende von Hoch- schulen in kirchlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft erbringen, soweit die Hochschulen staatlich anerkannt sind und zu staatlich anerkannten Hochschulab- schlüssen führen. Die jeweiligen Bedingungen sind vertraglich zu regeln. (3) Das Studierendenwerk gestattet gegen Entgelt seinen Bediensteten sowie deren Gästen und den Bediensteten sowie den Gästen der Hochschulen seines Zustän- digkeitsbereichs die Benutzung seiner Einrichtungen. (4) Die Übernahme weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 2 StWG darf die Gemeinnützig- keit des Studierendenwerks nicht gefährden. (5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Studierendenwerk Dritter bedienen; mit Einwilligung des Ministeriums sich an Unternehmen beteiligen und Unterneh- men gründen. Dabei darf die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefähr- det werden. (6) Dritten können durch Einzelvertrag Räume und Leistungen bereitgestellt werden, soweit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 3 nicht beeinträchtigt wird. § 3 Gemeinnützigkeit Die gemäß den Vorschriften (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. BGBl. 1977 I S. 269) in der jeweilig geltenden Fassung notwendigen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit der Einrichtungen des Studierendenwerks trifft der Ver- waltungsrat in einer besonderen Satzung; diese bedarf nicht der Zustimmung der Aufsichts- behörde. § 4 Organe Organe des Studierendenwerks sind: 1. der Verwaltungsrat, 2. die Geschäftsführung. § 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben gemäß Studierendenwerksgesetz wahr. (2) Mitglieder des Verwaltungsrates sind: 1. vier Studierende der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studieren- denwerks, davon ▪ zwei Student/inn/en der Universität zu Köln, ▪ ein/e Student/in der Fachhochschule Köln, ▪ ein/e Student/in der Deutschen Sporthochschule Köln. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 3 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 2. ein anderes Mitglied der Hochschulen. Dieses Mitglied wird von der Universi- tät zu Köln entsandt. Entsendet die Universität zu Köln das Mitglied nach Nr. 5, so entsendet die Fachhochschule Köln das andere Mitglied der Hochschu- len, 3. zwei Bedienstete des Studierendenwerks, 4. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet, 5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule im Zustän- digkeitsbereich des Studierendenwerks. (3) Für jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StWG ist ein Ersatzmitglied zu wäh- len. Es tritt an dessen Stelle, wenn bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Verwaltungsrates kein Mitglied gewählt ist oder das Mitglied während der Wahl- periode ausscheidet. Verliert ein Mitglied den Status oder die Hochschulzugehö- rigkeit, die es bei seiner Wahl innehatte, so tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. (4) Mitglieder und Ersatzmitglieder mit Ausnahme der Mitglieder und Ersatzmitglie- der nach § 5 (2) Ziffer 3 dürfen nicht Bedienstete oder Bediensteter des Studie- rendenwerks sein. Wird ein Mitglied mit Ausnahme der Mitglieder und Ersatzmit- glieder nach § 5 (2) Ziffer 3 Bedienstete oder Bediensteter des Studierenden- werks, dann endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. (5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des übernächsten Jahres. Im Falle eines späteren Beginns der Amtszeit verkürzt sie sich um den entsprechenden Zeitraum. Die Mitglieder blei- ben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsra- tes im Amt. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StWG sind nach den Vorgaben des StWG NRW jeweils bis zum Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters zu wählen, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates en- det. (7) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 StWG werden auf einer Personalversamm- lung gemäß § 45 LPVG in geheimer Abstimmung gewählt. (8) Für die Wahl des Mitglieds nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 StWG ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Das Vorschlagsrecht haben nur Mitglieder des Verwaltungsrates. (9) Der Verwaltungsrat wählt neben dem/der Vorsitzenden eine/n Stellvertreter/in, der/die den/die Vorsitzende/n im Falle seiner/ihrer Verhinderung oder seines/ih- res Ausscheidens vertritt. Die Wahlen des/der Vorsitzenden und des Stellvertre- ters/der Stellvertreterin erfolgen in getrennten Wahlgängen. Zur jeweiligen Wahl ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Wird diese in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist in einem unverzüglich durchzuführenden drit- ten Wahlgang derjenige/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält. Das Vorschlagsrecht für den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in haben nur Mitglieder des Verwaltungsrates. Der/die Vorsitzende oder der/die stellver- tretende Vorsitzende sollen der Gruppe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 angehören und dür- fen nicht Bedienstete des Studierendenwerks sein. Der/die Vorsitzende oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 4 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Statusgruppe ange- hören. (10) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende können bei Vorlie- gen eines wichtigen Grundes abgewählt werden. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von Zweidrittel der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Dies ist nur möglich bei entsprechender Ankündigung in der vorläufigen Tages- ordnung bzw. in der vorangegangenen Sitzung und gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Mitglieds in das entsprechende Amt. § 6 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Für den Verwaltungsrat gelten die Vorschriften des § 7 StWG mit folgender Maß- gabe: Bei der Beschlussfassung über: 1. Vorschläge für die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, 2. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung, 3. Erlass und Änderung der Beitragsordnung, 4. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung, 5. Bestimmungen bzw. Änderungen zur Gemeinnützigkeit (gemäß § 3 dieser Satzung in einer besonderen Satzung) ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erforder- lich. Bei der Beschlussfassung über: 1. Änderungen der Satzung, 2. Vorschläge für die Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin aus wichtigem Grund, 3. Entscheidungen nach § 2 Abs. 5. ist die Zustimmung einer Mehrheit von Zweidrittel der Mitglieder des Verwal- tungsrates erforderlich. (2) Der Verwaltungsrat überwacht im Rahmen des § 6 Abs. 1 StWG die Geschäftsfüh- rung. Er kann von dem/der Geschäftsführer/in jederzeit Einsicht in alle Geschäfts- vorgänge verlangen. Form und Umfang der Einsichtnahme werden im Einzelfall vom Verwaltungsrat festgelegt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. (3) Sonstige Angelegenheiten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 12 StWG sind insbesondere: 1. Grundstücksübertragungen und -belastungen, 2. Kreditaufnahme gemäß § 10 Abs. 3 StWG, 3. Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studierendenwerkes, 4. Verträge mit Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung, 5. Richtlinien für den Hilfsfonds und den Gesundheitsförderungsfonds, 6. Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften in Vereinen sowie wesent- liche Beteiligungen an Gesellschaften und ggf. Beschlüsse zur Beteiligung von Delegierten an Mitgliederversammlungen. (4) Den Mitgliedern des Verwaltungsrats werden notwendige Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Sie erhalten darüber Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 5 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 hinaus ein Sitzungsgeld (Aufwandsentschädigung) von 120,-- € für jede Sitzung, an der sie zumindest während der Hälfte der Sitzungszeit teilnehmen, höchstens jedoch 360,-- € im Monat. Die Sitzungsleitung (in der Regel der/die Vorsitzende) erhält zusätzlich 60,-- € für jede Sitzung, höchstens jedoch 540,-- € im Monat. Der/die Vorsitzende erhält darüber hinaus eine monatliche pauschale Aufwands- entschädigung von 160€. (5) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen. Der Ver- waltungsrat kann ein Sitzungsgeld beschließen. Es beträgt in diesem Fall 120 € für jede Sitzung des Ausschusses, höchstens jedoch 360 €. (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgendes regelt: 1. Form und Frist der Einladungen zu Sitzungen, 2. Durchführung der Sitzungen, 3. Führung und Inhalt der Sitzungsniederschrift, 4. Verfahren bei Abstimmungen, 5. rechtzeitige Verständigung der Wahlgremien vor Ablauf der Amtsperiode. (7) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Dies gilt auch für den/die ständige/n Vertreter/in der Geschäftsführung. § 7 Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsrats (1) Der/die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu seinen Sitzungen ein. Der Ver- waltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens zwei der stimm- berechtigten Mitglieder verlangen, der/die Geschäftsführer/in es beantragt oder der/die Vorsitzende es für erforderlich hält. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der/die Geschäftsführer/in haben Rede- und Antragsrecht. Andere Personen haben Rede- und Antragsrecht, soweit es ihnen aufgrund des Studierendenwerksgesetzes (StWG) oder dieser Satzung zu- steht. Das Rederecht kann darüber hinaus vom Gremium im Einzelfall durch Be- schluss erteilt werden. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von den Mit- gliedern des Verwaltungsrats gestellt werden. (3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Bei Beschlüs- sen, die anderen Gremien des Studierendenwerks oder dem zuständigen Minis- terium vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Tagesordnungspunkte zugelassen werden, wenn dies von einem Ver- waltungsratsmitglied beantragt und mit der Mehrheit der Mitglieder des Verwal- tungsrates beschlossen wird. (5) Beratungen in Sitzungen des Verwaltungsrats sind vertraulich. Der Verschwiegen- heitspflicht unterliegen alle Mitglieder und Teilnehmer; der/die Vorsitzende hat auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Hiervon bleibt unberührt, dass Mitglieder des Gremiums über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 6 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 die Beratungen selbst, die durch sie Vertretenen und den Rat der Hochschulen unterrichten, es sei denn, das Gremium schließt dies im Einzelfall aus. (6) Sofern bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 StWG die Stimme des/der Vorsitzenden entscheidet, kann der/die Vorsitzende eine weitere Stimme abgeben. Dies sollte nicht sofort geschehen, sondern erst nach erneuter Beratung der Angelegenheit in der nächsten Sitzung bei dann immer noch bestehender Stimmengleichheit. Satz 2 gilt nicht, sofern der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, die Angelegenheit sofort zu ent- scheiden oder der/die Geschäftsführer/in die Angelegenheit als dringlich bezeich- net. § 7 Abs. 1 Satz 3 StWG gilt nicht bei der Wahl des/der stellvertretenden Vor- sitzenden. § 8 Geschäftsführung (1) Im Studierendenwerk besteht die Geschäftsführung aus einer/m Geschäftsfüh- rer/in. (2) Die Stellung und Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers/ richten sich nach § 9 des Studierendenwerksgesetzes. (3) Der/die Geschäftsführer/in stellt einen Geschäftsverteilungsplan und eine allge- meine Geschäftsordnung für das Studierendenwerk auf, die dem Verwaltungsrat anzuzeigen sind. (4) Der/die Geschäftsführer/in kann eine/n oder mehrere ständige/n Vertre- ter/in/nen aus dem Kreise der Abteilungsleiter/innen bestellen. Die Bestellung ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen. (5) Der/die Geschäftsführer/in berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig ausführlich und umfassend über die Lage und Entwicklung des Studierendenwerks, insbeson- dere über die wirtschaftliche Situation und über die Ausführung von Beschlüssen des Verwaltungsrates. § 9 Rat der Hochschulen (1) Das Studierendenwerk richtet als Beirat einen Rat der Hochschulen ein. Dieser berät die Organe des Studierendenwerks in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. (2) Mitglieder sind die Vorsitzenden der Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) und die Rektor/inn/en bzw. Präsident/inn/en der Hochschulen im Zuständigkeits- bereich des Studierendenwerks. (3) Die Vorsitzenden der Allgemeinen Studierendenausschüsse können sich durch ein Mitglied des jeweiligen AStA vertreten lassen. Die Rektor/inn/en bzw. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 7 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 Präsident/inn/en können sich vertreten lassen durch ein Mitglied des jeweiligen Rektorats oder Präsidiums. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. (5) Der/die Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Rats der Hochschu- len. (6) Der Rat der Hochschulen tagt öffentlich und mindestens einmal im Jahr. § 10 Vertreterversammlung Der Verwaltungsrat kann die Bildung einer Vertreterversammlung im Sinne des § 10 StWG NRW beschließen. Hierfür ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. § 11 Leitende Angestellte (1) Leitende Angestellte, zu deren Einstellung und Entlassung die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist, sind die Beschäftigten mit Abteilungsleiterfunk- tion. (2) Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist auch erforderlich bei der Einstellung und Entlassung der Leitung der Innenrevision und der Entlassung von Bediensteten, die Mitglied im Verwaltungsrat sind oder innerhalb des letzten Jahres waren. (3) Die Bestimmungen des LPVG NRW bleiben unberührt. § 12 Wirtschaftsplan (1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Fi- nanzplan und dem Investitionsplan. Er muss mindestens ausgeglichen sein. (2) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan für das jeweils nächste Wirtschaftsjahr ist dem Verwaltungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Wirtschaftsjahres im Verwaltungsrat erörtert und beschlossen werden kann. Beabsichtigte oder sich ergebende Änderungen des beschlossenen Wirtschaftsplans sind dem Verwaltungsrat vor ihrer Umsetzung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Das Nähere regeln die Richtlinien für die Geschäfts- führung. (3) Dem Verwaltungsrat sind regelmäßig Soll-Ist-Vergleiche vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zu Turnus, Fristen und Umfang, regeln die Richtlinien für die Ge- schäftsführung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 8 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 § 13 Public Corporate Governance Kodex Die Organe des Kölner Studierendenwerks stellen grundsätzlich die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sicher. In sachlich begründeten Fällen kann von den Regelungen des Public Corporate Governance Kodex ab- gewichen werden. Entsprechend den Regelungen des Public Corporate Governance Kodex sind Abweichungen zu begründen und im Rahmen der Corporate Governance Erklärung zu veröffentlichen. § 14 Jahresabschluss (1) Der von dem/der Geschäftsführer/in bis zum 31. März eines jeden Jahres aufzu- stellende Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB) und Lage- bericht wird von einem/einer Wirtschaftsprüfer/in geprüft, den/die der Verwal- tungsrat bestimmt. (2) Der von dem/der Geschäftsführer/in zu erstellende Geschäftsbericht ist dem Ver- waltungsrat vorzulegen. (3) Für den Jahresabschluss gelten die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesell- schaften entsprechend. § 15 Bekanntmachung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften (1) Die Satzung des Studierendenwerks wird in den Verkündungsblättern der Hoch- schulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks veröffentlicht. Die Bei- tragsordnung und der Geschäftsbericht werden den Hochschulen, den Studieren- denschaften und den Beschäftigten des Studierendenwerks in geeigneter Weise bekannt gemacht. (2) Sie treten, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Ersten des Mo- nats in Kraft, der der Bekanntmachung folgt. (3) Die Satzungen des Studierendenwerks müssen die Unterschrift des/der Vorsit- zenden des Verwaltungsrates wiedergeben. § 16 Inkrafttreten Diese Neufassung der Satzung des Studierendenwerks tritt am Ersten des Monats in Kraft, der der Veröffentlichung dieser Satzung in den Verkündungsblättern der Hochschulen im Zu- ständigkeitsbereich des Studierendenwerkes folgt, gleichzeitig tritt die Satzung des Studie- rendenwerks vom 19. Oktober 2023 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 09. September 2024 und der Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2025 - Seite 9 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 27. März 2025 Westfalen vom 13. März 2025 (Az. 123-4.07). Köln, den 27. März 2025 Julian Gosmann Vorsitzender des Verwaltungsrates

  • AM_2025-05_Richtlinie_Verfahren_zur_Vergabe_von_Leistungsbezügen_an_Universitätsprofessorinnen_vom_30.04.2025.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 2 Nr.: 05/2025 Köln, den 08.05.2025 INHALT Richtlinie über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen an Universitätsprofessor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2025 - Seite 1 Richtlinie über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen an Universitätsprofessor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln Richtlinie über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen an Universitätsprofessor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln Gemäß § 39 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) in der Fassung vom 11.03.2025 (GV. NRW. S. 288) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung und Bemes- sung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hoch- schulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezüge Verordnung - HLeistBVO) vom 17. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2024 (GV. NRW. S. 1222) wird folgende Richtlinie erlassen. § 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie regelt auf Grundlage des LBesG NRW und der HLeistBVO die Grundsätze des Ver- fahrens der Gewährung von Leistungsbezügen für Universitätsprofessor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln in den Besoldungsgruppen W2 und W3 der Besoldungsordnung W. § 2 Grundsätze (1) In den Besoldungsgruppen W2 und W3 können neben dem als Mindestbezug gewährten Grund- gehalt variable Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge), für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie für die Wahrnehmung von Funktio- nen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschul- leitung (Funktions-Leistungsbezüge) vergeben werden. (2) Die Festsetzung von Leistungsbezügen folgt dem Ziel einer leistungsgerechten Besoldung der Pro- fessor*innen und der Schaffung von Leistungsanreizen, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Bei der Vergabe werden Aspekte der Chancen- gerechtigkeit, insbesondere Verzögerungen oder Einschränkungen durch Schwangerschaft, Kinder- betreuungszeiten, Pflegezeiten, (chronische) Krankheiten, Reiseeinschränkungen o.ä. angemessen berücksichtigt. (3) Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbe- züge können nebeneinander gewährt werden. Für eine bestimmte Leistung darf nur ein Leistungs- bezug gewährt werden. (4) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs- gruppe W3 und B10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den*die Professor*in aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der*die Professor*in in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen diesen Unterschiedsbetrag ferner übersteigen, wenn der*die Professor*in bereits an der bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die diesen Unterschiedsbetrag erreichen oder über- steigen und dies erforderlich ist, um den*die Professor*in für die Deutsche Sporthochschule Köln zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2025 - Seite 2 Richtlinie über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen an Universitätsprofessor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln § 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge (1) Verhandlungen zu Berufungs-Leistungsbezügen werden mit dem*der Rektor*in in Anwesenheit der*des Kanzlerin*Kanzlers und der*des Personaldezernentin*Personaldezernenten geführt. Vor Aufnahme von Berufungsverhandlungen teilen Berufene auf Anforderung ihre Gehaltsvorstellun- gen sowie ein Konzept z.B. zu avisierten Projekten, Forschungsschwerpunkten, Drittmitteleinwer- bungen und Lehrvorhaben dem*der Rektor*in schriftlich mit. Auf Anforderung ist eine Kopie der letzten Gehaltsabrechnung vorzulegen. (2) Bleibe-Leistungsbezüge können auf Antrag eines*einer Professors*Professorin von dem*der Rek- tor*in unter Einbeziehung des*der Kanzlers*Kanzlerin gewährt werden, wenn ein schriftlicher Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorgelegt wird. Auf eine Verhandlung entsprechend Abs. 1 kann verzichtet werden. (3) Bei der Entscheidung über Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge sind insbesondere die individu- elle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerber*innenlage und die Arbeits- marktsituation in dem jeweiligen Bereich zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung angemessener Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge werden ferner das Besoldungs- und Leistungsgefüge so- wie das strategische Interesse am Abbau des Gender Pay Gap berücksichtigt. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann ferner die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsver- hältnisses angemessen berücksichtigt werden. (4) Die Festsetzung von Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezügen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen grundsätzlich unbefristet und als laufender Bezug, der an den Besoldungsanpassungen teilnimmt. Die unbefristete Gewährung des Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezuges kann ganz oder anteilig von der Erfüllung von Zielen, die schriftlich festgelegt werden, abhängig gemacht wer- den. Diese Zielvereinbarung wird grundsätzlich auf fünf Jahre abgeschlossen und orientiert sich in der Regel an den Hochschulentwicklungsplanzielen der Deutschen Sporthochschule Köln. Nach der vollständigen Erfüllung der Ziele im vereinbarten Zeitraum wird die Zielerreichung festgestellt. So- dann wird der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezug unbefristet gewährt und nimmt ab diesem Zeitpunkt an den Besoldungsanpassungen teil. (5) Zur Gewinnung eines*einer Professors*Professorin kann für die Aufwendungen einer durch die Berufung bedingten Verlegung des Wohnsitzes nach Köln oder Umgebung (bis max. 75 km Entfer- nung zur Deutschen Sporthochschule Köln) ein einmaliger, nicht ruhegehaltfähiger Berufungsleis- tungsbezug in Abhängigkeit von den Aufwendungen bis zu 10.000 € gewährt werden. Der Umzug ist innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zusage nachzuweisen, woraufhin die Auszahlung erfolgt. (6) Weitere einmalige Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge in angemessener Höhe können unter Berücksichtigung der Kriterien des Abs. 3 von dem*der Rektor*in gewährt werden, wenn die Ge- währung in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist und die Gründe dokumentiert werden. (7) Neue oder höhere Bleibe-Leistungsbezüge sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden. § 4 Besondere Leistungsbezüge (1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nach- wuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht wurden, können besondere Leis- tungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2025 - Seite 3 Richtlinie über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen an Universitätsprofessor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des*der Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der*die Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Leistungen, die bereits Gegenstand einer Zielvereinbarung oder einer Berufungs- oder Bleibeverhandlung waren oder sind, können nicht berücksichtigt wer- den. Die Deutsche Sporthochschule Köln verfolgt das Ziel, besonders herausragende Leistungen von Professor*innen zu honorieren und für derartige besondere Anstrengungen ein attraktives An- reizmodell zu schaffen. Es muss sich in allen Fällen daher um Leistungen handeln, die deutlich über dem Durchschnitt liegen. (2) Die Kriterien für die besonderen Leistungsbezüge in den einzelnen Kategorien ergeben sich aus § 5 HLeistBVO NRW in der jeweils geltenden Fassung. Das Einwerben von Drittmitteln darf nur als be- sondere Leistung berücksichtigt werden, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 62 LBesG NRW bewilligt wurde. (3) Die Gewährung besonderer Leistungsbezüge erfolgt in der Regel auf Antrag des*der Professors*in auf der Grundlage eines Selbstberichts, in dem die erbrachten besonderen Leistungen strukturiert und mit Nachweisen dargelegt werden. Der Selbstbericht muss Angaben zu den Tätigkeiten min- destens der vergangenen drei Jahre enthalten und kann Angaben zu unvermeidbaren Verzöge- rungszeiten (siehe Absatz 6) beinhalten. Ein erneuter Antrag auf Gewährung besonderer Leistungs- bezüge ist frühestens im letzten Jahr eines laufenden Gewährungszeitraums zulässig. (4) Über die Gewährung und näheren Konditionen von besonderen Leistungsbezügen entscheidet der*die Rektor*in und richtet sich nach den rechtlichen Rahmenbedingungen und der jeweiligen Haushaltslage. Zu berücksichtigen sind ferner Personal und weitere Ressourcen der betreffenden Person im hochschulübergreifenden Vergleich. Der*die Rektor*in kann zum Entscheidungsvor- schlag eine Einschätzung des Rektorats einholen. (5) Besondere Leistungsbezüge werden als laufende monatliche, nicht an den Besoldungsanpassung teilnehmende Zahlung, in der Regel auf drei Jahre befristet vergeben. In begründeten Ausnahme- fällen ist auch eine Einmalzahlung möglich. Im Falle einer Elternzeit bzw. Beurlaubung aus familiä- ren Gründen während des Vergabezeitraums wird der Vergabezeitraum um die Zeit der Elternzeit bzw. Beurlaubung verlängert, im Teilzeitfall anteilig verlängert. (6) Bei der Vergabe werden darüber hinaus Aspekte der Chancengerechtigkeit berücksichtigt, indem u. a. die im Selbstbericht angegebene unvermeidbare Verzögerungen oder Einschränkungen (z. B. Schwangerschaft, gesundheitliche Einschränkungen, Schwerbehinderung, Reiseeinschränkungen, Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten) angemessen berücksichtigt werden. (7) Nach einer ununterbrochenen Bezugsdauer von zwölf Jahren und mindestens viermaliger Gewäh- rung gewährt der*die Rektor*in die befristeten Leistungsbezüge in Höhe des jeweils durchgängig bezogenen Betrages unbefristet. Der unbefristete Leistungsbezug nimmt an den regelmäßigen Be- soldungsanpassungen teil. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine unbefristete Gewährung be- sonderer Leistungsbezüge ist eine Elternzeit bzw. Beurlaubung aus familiären Gründen unterbre- chungsunschädlich. Im Falle von Bleibeverhandlungen gelten alle bislang erbrachten Leistungen als bewertet und honoriert. Ein neuer Antrag auf besondere Leistungsbezüge, kann ausschließlich für danach erbrachte Leistungen gewährt werden. Die unbefristete Gewährung ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Der Widerruf obliegt dem*der Rektor*in. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2025 - Seite 4 Richtlinie über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen an Universitätsprofessor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln § 5 Funktions-Leistungsbezüge (1) Die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funk- tion. (2) Prorektor*innen sowie Funktionsträger*innen mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann monatlich ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grund- gehaltes gewährt werden. Bei der Bemessung ist die Größe der Deutschen Sporthochschule Köln, die Studierendenanzahl, ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der haupt- beruflichen Mitglieder des Rektorates und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verant- wortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Übernehmen mehrere Berechtigte gleichrangig eine Aufgabe, die einen Funktions-Leistungsbezug begründet, so erhält jede*r Berechtigte einen Funktionsleistungsbezug in anteiliger Höhe. (3) Über die Gewährung entscheidet der*die Rektor*in. (4) Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. § 6 Forschungs- und Lehrzulagen (1) Professor*innen, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber be- stimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Die hierfür notwendige Vereinba- rung muss im zugrundliegenden Drittmittelvertrag geregelt werden. (2) Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehr- vorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die Auszahlung der For- schungszulage erfolgt nach Abschluss des Projektes, soweit die Zulagenbeträge durch die verblei- benden Drittmittel des Projekts gedeckt sind. (3) Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entspre- chende Lehrtätigkeit des*der Professors*Professorin nicht auf die Regellehrverpflichtung ange- rechnet wird. (4) Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehalts des*der Professors*in nicht überschreiten. (5) Über den Antrag entscheidet der*die Rektor*in. § 7 Ruhegehaltfähigkeit Die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen richtet sich nach § 37 LBesG NRW und § 7 HLeist- BVO in der jeweiligen Fassung. § 8 Berichtspflicht (1) Dem Hochschulrat wird regelmäßig eine anonymisierte, aggregierte, geschlechtsdifferenzierte Übersicht zu den Leistungsbezüge vorgelegt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2025 - Seite 5 Richtlinie über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsbezügen an Universitätsprofessor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Jährlich wird unter Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten geprüft, ob die zur Vergabe be- sonderer Leistungsbezüge herangezogenen Kriterien - sowie das hierbei zugrunde gelegte Ver- ständnis akademischer Leistung - die Bandbreite ausschöpfen, die der Deutschen Sporthochschule Köln gemäß der HLeistBVO zur Verfügung steht. § 9 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 30.04.2025. Köln, den 08.05.2025 Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel (Rektor)

  • AM_2025-06_Ordnung_fuer_die_Graduiertenfoerderung_29.04.2025.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 06/2025 Köln, den 08. Mai 2025 INHALT Ordnung für die Graduiertenförderung der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 29. April 2025 -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 2 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 Ordnung für die Graduiertenförderung der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Zweck der Förderung An der Deutschen Sporthochschule Köln werden hochschulinterne Graduiertenstipendien zur Förderung besonders qualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte für die Vorbereitung auf die Promotion vergeben. § 2 Art der Förderung (1) Die Stipendien werden als Grundstipendien gewährt. Der Zeitraum zwischen Zulassung zur Promotion und Beginn der Förderung soll in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. (2) Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Die Stipendien stehen unter Haushaltsvorbehalt. § 3 Förderungsvoraussetzungen (1) Wer an der Deutschen Sporthochschule Köln eingeschriebene Promotionsstudentin oder eingeschriebener Promotionsstudent ist und zu einem Thema mit hinreichendem Bezug zur Sportwissenschaft promoviert, kann sich um ein hochschulinternes Graduiertenstipendium bewerben. Es kann sich auch bewerben, wer noch nicht als Promotionsstudent*in eingeschrieben ist, aber die formalen Voraussetzungen dafür vorweist. Wird das Stipendium an eine solche Person vergeben, ist die Einschreibung als Promotionsstudent*in spätestens mit Beginn des Förderzeitraums vorzulegen. Liegt der Beginn der Förderung außerhalb der möglichen Einschreibezeiten, ist ein Nachweis vom Promotionsbüro der Deutschen Sporthochschule Köln vorzulegen, dass die Einschreibung zum nächsten Semester erfolgt. (2) Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegen. Gefördert werden sowohl deutsche als auch ausländische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Bewerbung an der Deutschen Sporthochschule Köln immatrikuliert sind. An ausländische Staatsangehörige können Graduiertenstipendien nur vergeben werden, wenn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. (3) Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, soweit die Bewerberin oder der Bewerber für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 3 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 (4) Sofern zwei Personen in gleicher Weise für ein Stipendium qualifiziert sind, erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Vorzug, welche oder welcher über kein oder ein geringeres Einkommen verfügt. § 4 Höhe der Förderung (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 1.550, - €, ab dem 01.10.2025 monatlich 1.650,- €. Die Stipendiatin oder der Stipendiat erhält zu dem Stipendium einen Zuschlag von 200,- €, wenn mindestens ein Kind zu unterhalten ist. § 5 Nebentätigkeit Nebentätigkeiten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon sind ausgenommen: 1. Eine Nebentätigkeit, die nicht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben steht, ist bis zu einem Umfang von durchschnittlich acht Wochenstunden zulässig. 2. Eine in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben stehende Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn sie einen durchschnittlichen Umfang von fünfzehn Wochenstunden nicht übersteigt und sichergestellt ist, dass der Schwerpunkt aller Tätigkeiten insgesamt eindeutig auf der Durchführung der Dissertation liegt. § 6 Vergabezuständigkeit Über die Förderung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie über eine Verlängerung entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor für Forschung und Transfer, nach Beratung durch die Universitätskommission Forschung. § 7 Antragsverfahren (1) Anträge auf Gewährung eines hochschulinternen Graduiertenstipendiums sind mit den in der jeweiligen Ausschreibung geforderten Unterlagen an die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung und Transfer der Deutschen Sporthochschule Köln zu richten. (2) Die Entscheidung über den Antrag ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 4 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 § 8 Dauer der Bewilligung (1) Die Stipendien werden zunächst für drei Jahre bewilligt (Grundstipendien). Nach einem Jahr ist ein Kurzbericht abzugeben sowie ein verpflichtendes Statusgespräch mit Verantwortlichen der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung, Abt. Forschung und wissenschaftliche Qualifizierung zu führen; ein weiteres Statusgespräch kann nach zwei Jahren erfolgen. (2) Die Verlängerung des Stipendiums um weitere sechs Monate ist möglich, wenn die bis dahin erbrachten wissenschaftlichen Leistungen eine weitere Förderung rechtfertigen. Hierzu ist drei Monate vor Ende der Laufzeit des Grundstipendiums ein Antrag auf Verlängerung mit ausführlicher Darstellung des inhaltlichen und zeitlichen Standes des Dissertationsvorhabens (Arbeitsbericht) an die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung und Transfer der Deutschen Sporthochschule Köln zu richten. Der Arbeitsbericht muss sowohl den zeitlichen Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit, als auch einen Zeitplan für den voraussichtlichen Abschluss der Arbeit enthalten. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann ein Stipendium auch für einen kürzeren Zeitraum bewilligt oder verlängert werden, sofern der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann. § 9 Abschlussbericht Unmittelbar nach Beendigung der Förderung ist ein Bericht über die Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vorzulegen (Abschlussbericht) und das Ergebnis des Vorhabens zu erläutern. Ist die Dissertation eingereicht, so genügt die Mitteilung darüber. § 10 Widerruf des Bewilligungsbescheides (1) Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass sich die Stipendiatin oder der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Förderungszwecks bemüht und dies zu vertreten hat. Lagen diese Tatsachen auch bereits in der vergangenen Förderungszeit vor, so kann ein Widerruf des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit erfolgen. (2) Die Entscheidung über die Vorlage der in Absatz 1 genannten Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf wird von der Prorektorin oder vom Prorektor für Forschung und Transfer getroffen. Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist vor der Entscheidung anzuhören und über die vorliegenden Tatsachen zu unterrichten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 5 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 § 11 Ende der Förderung Die Förderung endet entweder mit Ende des Bewilligungszeitraumes oder: 1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung; 2. mit Beginn des Monats, in dem die Stipendiatin oderder Stipendiat eine Tätigkeit aufnimmt, die keine mit § 5 dieser Ordnung zu vereinbarende Tätigkeit ist; 3. mit der Wirksamkeit des Widerrufs nach § 10 dieser Ordnung. § 12 Graduiertenstipendien im Rahmen von DSHS-Graduiertenkollegs Graduiertenkollegs sind Einrichtungen der Hochschulen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Qualifizierung von Promovierenden im Rahmen eines thematisch fokussierten Forschungsprogramms sowie strukturierten Qualifizierungskonzepten steht im Mittelpunkt. Für die Einrichtung eines DSHS- Graduiertenkollegs stellen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule einen Antrag an die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung und Transfer (gemäß Leitfaden zur Einrichtung von DSHS-Graduiertenkollegs). Die Auswahl der Promovierende erfolgt durch die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung und Transfer, basierend auf den eingegangenen Bewerbungen. Die Prorektorin oder der Prorektor wird dabei durch eine ad-hoc Kommission beraten; dies gilt ebenfalls für Verlängerungsanträge der individuellen Stipendien im Rahmen des DSHS- Graduiertenkollegs. Die ad-hoc Kommission besteht aus den antragstellenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des DSHS-Graduiertenkollegs und wird von einer unter ihnen zu bestimmenden Sprecherin oder einem unter ihnen zu bestimmenden Sprecher geleitet. Die Empfehlungen zur Auswahl der Promovierenden werden mit einfacher Mehrheit in der ad-hoc Kommission entschieden, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin bzw. des Sprechers. Für die Dauer und Verlängerung des Stipendiums im Rahmen des DSHS-Graduiertenkollegs findet §8 entsprechende Anwendung. § 13 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 6 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 29. April 2025. Köln, den 08. Mai 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln INHALT Herausgeber: Der Rektor Ordnung für die Graduiertenförderung der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13

  • AM_2025-06_Ordnung_fuer_die_Graduiertenfoerderung_29.04.2025_aktualisiert.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 06/2025 Köln, den 08. Mai 2025 INHALT Ordnung für die Graduiertenförderung der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 29. April 2025 -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 2 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 Ordnung für die Graduiertenförderung der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Zweck der Förderung An der Deutschen Sporthochschule Köln werden hochschulinterne Graduiertenstipendien zur Förderung besonders qualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte für die Vorbereitung auf die Promotion vergeben. § 2 Art der Förderung (1) Die Stipendien werden als Grundstipendien gewährt. Der Zeitraum zwischen Zulassung zur Promotion und Beginn der Förderung soll in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. (2) Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Die Stipendien stehen unter Haushaltsvorbehalt. § 3 Förderungsvoraussetzungen (1) Wer an der Deutschen Sporthochschule Köln eingeschriebene Promotionsstudentin oder eingeschriebener Promotionsstudent ist und zu einem Thema mit hinreichendem Bezug zur Sportwissenschaft promoviert, kann sich um ein hochschulinternes Graduiertenstipendium bewerben. Es kann sich auch bewerben, wer noch nicht als Promotionsstudent*in eingeschrieben ist, aber die formalen Voraussetzungen dafür vorweist. Wird das Stipendium an eine solche Person vergeben, ist die Einschreibung als Promotionsstudent*in spätestens mit Beginn des Förderzeitraums vorzulegen. Liegt der Beginn der Förderung außerhalb der möglichen Einschreibezeiten, ist ein Nachweis vom Promotionsbüro der Deutschen Sporthochschule Köln vorzulegen, dass die Einschreibung zum nächsten Semester erfolgt. (2) Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegen. Gefördert werden sowohl deutsche als auch ausländische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Bewerbung an der Deutschen Sporthochschule Köln immatrikuliert sind. An ausländische Staatsangehörige können Graduiertenstipendien nur vergeben werden, wenn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. (3) Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, soweit die Bewerberin oder der Bewerber für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 3 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 (4) Sofern zwei Personen in gleicher Weise für ein Stipendium qualifiziert sind, erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Vorzug, welche oder welcher über kein oder ein geringeres Einkommen verfügt. § 4 Höhe der Förderung (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 1.550, - €, ab dem 01.10.2025 monatlich 1.650,- €. Die Stipendiatin oder der Stipendiat erhält zu dem Stipendium einen Zuschlag von 200,- €, wenn mindestens ein Kind zu unterhalten ist. § 5 Nebentätigkeit Nebentätigkeiten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon sind ausgenommen: 1. Eine Nebentätigkeit, die nicht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben steht, ist bis zu einem Umfang von durchschnittlich acht Wochenstunden zulässig. 2. Eine in engem inhaltlichem Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben stehende Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn sie einen durchschnittlichen Umfang von fünfzehn Wochenstunden nicht übersteigt und sichergestellt ist, dass der Schwerpunkt aller Tätigkeiten insgesamt eindeutig auf der Durchführung der Dissertation liegt. § 6 Vergabezuständigkeit Über die Förderung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie über eine Verlängerung entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor für Forschung und Transfer, nach Beratung durch die Universitätskommission Forschung. § 7 Antragsverfahren (1) Anträge auf Gewährung eines hochschulinternen Graduiertenstipendiums sind mit den in der jeweiligen Ausschreibung geforderten Unterlagen an die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung und Transfer der Deutschen Sporthochschule Köln zu richten. (2) Die Entscheidung über den Antrag ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 4 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 § 8 Dauer der Bewilligung (1) Die Stipendien werden zunächst für drei Jahre bewilligt (Grundstipendien). Nach einem Jahr ist ein Kurzbericht abzugeben sowie ein verpflichtendes Statusgespräch mit Verantwortlichen der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung, Abt. Forschung und wissenschaftliche Qualifizierung zu führen; ein weiteres Statusgespräch kann nach zwei Jahren erfolgen. (2) Die Verlängerung des Stipendiums um weitere sechs Monate ist möglich, wenn die bis dahin erbrachten wissenschaftlichen Leistungen eine weitere Förderung rechtfertigen. Hierzu ist drei Monate vor Ende der Laufzeit des Grundstipendiums ein Antrag auf Verlängerung mit ausführlicher Darstellung des inhaltlichen und zeitlichen Standes des Dissertationsvorhabens (Arbeitsbericht) an die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung und Transfer der Deutschen Sporthochschule Köln zu richten. Der Arbeitsbericht muss sowohl den zeitlichen Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit, als auch einen Zeitplan für den voraussichtlichen Abschluss der Arbeit enthalten. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann ein Stipendium auch für einen kürzeren Zeitraum bewilligt oder verlängert werden, sofern der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann. § 9 Abschlussbericht Unmittelbar nach Beendigung der Förderung ist ein Bericht über die Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vorzulegen (Abschlussbericht) und das Ergebnis des Vorhabens zu erläutern. Ist die Dissertation eingereicht, so genügt die Mitteilung darüber. § 10 Widerruf des Bewilligungsbescheides (1) Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass sich die Stipendiatin oder der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Förderungszwecks bemüht und dies zu vertreten hat. Lagen diese Tatsachen auch bereits in der vergangenen Förderungszeit vor, so kann ein Widerruf des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit erfolgen. (2) Die Entscheidung über die Vorlage der in Absatz 1 genannten Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf wird von der Prorektorin oder vom Prorektor für Forschung und Transfer getroffen. Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist vor der Entscheidung anzuhören und über die vorliegenden Tatsachen zu unterrichten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 5 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 § 11 Ende der Förderung Die Förderung endet entweder mit Ende des Bewilligungszeitraumes oder: 1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung; 2. mit Beginn des Monats, in dem die Stipendiatin oderder Stipendiat eine Tätigkeit aufnimmt, die keine mit § 5 dieser Ordnung zu vereinbarende Tätigkeit ist; 3. mit der Wirksamkeit des Widerrufs nach § 10 dieser Ordnung. § 12 Graduiertenstipendien im Rahmen von DSHS-Graduiertenkollegs Graduiertenkollegs sind Einrichtungen der Hochschulen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Qualifizierung von Promovierenden im Rahmen eines thematisch fokussierten Forschungsprogramms sowie strukturierten Qualifizierungskonzepten steht im Mittelpunkt. Für die Einrichtung eines DSHS- Graduiertenkollegs stellen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Hochschule einen Antrag an die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung und Transfer (gemäß Leitfaden zur Einrichtung von DSHS-Graduiertenkollegs). Die Auswahl der Promovierende erfolgt durch die Prorektorin oder den Prorektor für Forschung und Transfer, basierend auf den eingegangenen Bewerbungen. Die Prorektorin oder der Prorektor wird dabei durch eine ad-hoc Kommission beraten; dies gilt ebenfalls für Verlängerungsanträge der individuellen Stipendien im Rahmen des DSHS- Graduiertenkollegs. Die ad-hoc Kommission besteht aus den antragstellenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des DSHS-Graduiertenkollegs und wird von einer unter ihnen zu bestimmenden Sprecherin oder einem unter ihnen zu bestimmenden Sprecher geleitet. Die Empfehlungen zur Auswahl der Promovierenden werden mit einfacher Mehrheit in der ad-hoc Kommission entschieden, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin bzw. des Sprechers. Für die Dauer und Verlängerung des Stipendiums im Rahmen des DSHS-Graduiertenkollegs findet §8 entsprechende Anwendung. § 13 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2025, Seite - 6 - Ordnung für die Graduiertenförderung der DSHS Köln in der Fassung vom 29. April 2025 b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 29. April 2025. Köln, den 08. Mai 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln INHALT Herausgeber: Der Rektor Ordnung für die Graduiertenförderung der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13

  • AM_2025-07-Eignungsfeststellungsordnung-2025-FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 07/2025 Köln, den 06.06.2025 INHALT ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständi- gen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln vom 06.06.2025 hier: Änderung § 10 und § 14 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 1 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für das Bachelorstudium mit dem Unterrichtsfach Sport und die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akademischen Grades “Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“ (B.Sc.) Aufgrund des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan- des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Ände- rung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 377) sowie des § 45 der Ord- nung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsord- nung – LPO) vom 27. März 2003 (GV.NW. S. 182) und des § 4 Ziff. 2 der Prüfungsord- nung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge an der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 04.11.2014 sowie des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 04.11.2014 hat die Deutsche Sporthochschule Köln die Ordnung für die Fest- stellung der besonderen Eignung für das Bachelorstudium mit dem Unterrichtsfach Sport und die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akade- mischen Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“ (B.Sc.) erlassen: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck, Form § 2 Gegenstand, Prüfende § 3 Personenstand § 4 Überprüfungstermin, Meldefristen § 5 Zulassung § 6 Wiederholung § 7 Niederschrift § 8 Bescheinigung II. Praktische Sporteignungsprüfung § 9 Leistungsanforderungen der Sporteignungsprüfung § 10 Bestehen der Sporteignungsprüfung III. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 11 Studienort- und Studiengangwechsel § 12 Bewerber*innen mit einem Grad einer Behinderung § 13 Datenschutz § 14 Inkrafttreten, Rügeausschluss Anlage zu § 9 Leistungsanforderungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 2 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck, Form (1) Für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport sowie für die sportwissenschaftli- chen Bachelorstudiengänge kann nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Hoch- schulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig an- erkanntes Zeugnis besitzt oder in der beruflichen Bildung gemäß Berufsbildungshoch- schulzugangsverordnung NRW qualifiziert ist und den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer sportpraktischen Prüfung (Eignungsfeststellung/Sporteignungsprüfung) er- bracht. Sie dient der Feststellung einer sportmotorischen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist. (2) Der Nachweis der Eignung ist Zugangsvoraussetzung für das Bachelorstudium im Un- terrichtsfach Sport sowie für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Er muss vor Ablauf der Bewerbungsfrist des Zulas- sungsantrags nachgewiesen werden. Eine bedingte Einschreibung ist nicht zulässig. § 2 Gegenstand, Prüfende (1) Die Sporteignungsprüfung an der Deutschen Sporthochschule Köln ist in den Bereichen Leichtathletik, Turnen, Schwimmen, Sportspiele und in einem Ausdauertest abzulegen. (2) Die erforderlichen Feststellungen werden von der Rektorin bzw. vom Rektor beauf- tragten Prüfer*innen getroffen. Die Bewertung der sportpraktischen Leistungen er- folgt in der Regel durch eine prüfende Person. (3) Die Prüfer*innen können durch Helfer*innen unterstützt werden. § 3 Personenstand (1) Zur Teilnahme an der Sporteignungsprüfung an der Deutschen Sporthochschule Köln ist das Personenstandsmerkmal Geschlecht (männlich/weiblich/divers) anzugeben. (2) Personen, die im Melderegister das Geschlecht divers führen oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet haben, können an einem Verfahren teilnehmen, bei dem folgende Personen zu beteiligen sind: Prorektor*in für Diversität oder eine andere vom Rektorat beauftragte Person, Prüfer*innen in den fünf Prüfungssportarten der Sporteignungsprüfung, beauftragte Person des Rektorats für die sportpraktische Eignungsfeststellung. Nähere Einzelheiten des Verfahrens regelt das Rektorat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 3 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln § 4 Überprüfungstermin, Meldefristen (1) Die Termine für die Sporteignungsprüfung legt die Rektorin bzw. der Rektor fest. Der Prüfungstermin und der letzte Tag der Bewerbungsfrist (Bewerbungsschluss) werden durch Veröffentlichung auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln be- kannt gemacht. (2) Anmeldungen können nur im Zeitraum der Onlineanmeldung auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln vorgenommen werden. Die Anmeldung wird nur dann berücksichtigt, wenn fristgerecht ein Passbild, ein ärztliches Attest über die Sporttauglichkeit und bei Minderjährigen die Generaleinwilligung der Erziehungsbe- rechtigten hochgeladen sowie die Gebühr entrichtet wurden. (3) Die Sporteignungsprüfung wird grundsätzlich nur am Prüfungstermin durchgeführt. Dies gilt nicht für Personen nach § 3 Abs. 2. § 5 Zulassung (1) Zur Feststellung der Eignung kann nur zugelassen werden, wer 1. die Qualifikation für das Studium besitzt (allgemeine oder fachgebundene Hoch- schulreife oder berufliche Qualifizierung) oder die Jahrgangsstufe 11 bzw. 12 der Schule besucht, 2. ein ärztliches Attest vorlegt, das die Sporttauglichkeit bescheinigt und bestätigt, dass ärztlicherseits keine Bedenken bestehen, sich allen körperlichen Anforderun- gen der Sporteignungsprüfung zu unterziehen (das Attest muss aktuell für den je- weiligen Termin der Sporteignung ausgestellt sein), und 3. eine Anmeldegebühr von 60,00 € auf das Konto der Deutschen Sporthochschule Köln überwiesen hat. (2) Über die Zulassung entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor. Die Ablehnung der Zulas- sung erfolgt schriftlich. (3) Bei der Anmeldung am Tag der Sporteignungsprüfung, ist der Personalausweis bzw. ein amtlicher Ausweis vorzulegen. Werden diese Unterlagen nicht bis zum Beginn der Überprüfungen vorgelegt, gilt die Sporteignungsprüfung als nicht bestanden. (4) Die Gebühr von 60,00 € kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erstattet werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 4 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln § 6 Wiederholung (1) Die nicht bestandene Sporteignungsprüfung kann wiederholt werden. Eine neue, voll- ständige Bewerbung ist erforderlich. Bei der Wiederholung sind alle Leistungen neu zu erbringen. (2) Bleibt jemand der Sporteignungsprüfung fern oder wird sie abgebrochen, gilt die Sport- eignungsprüfung als nicht bestanden. § 7 Niederschrift (1) Über die Durchführung des Verfahrens wird eine Niederschrift angefertigt, in die auf- zunehmen ist: 1. Tag und Ort des Verfahrens zur Feststellung der Eignung, 2. die Namen der prüfenden Personen, 3. die Dauer und der Umfang des Verfahrens, 4. besondere Vorkommnisse. Die Niederschrift ist von den prüfenden Personen zu unterzeichnen. (2) Die einzelnen Bewertungen und die Ergebnisse werden in die Prüfkarte der Teilneh- merin bzw. des Teilnehmers eingetragen. § 8 Bescheinigung (1) Über die bestandene Sporteignungsprüfung wird ein Nachweis ausgehändigt, in dem die Deutsche Sporthochschule Köln bestätigt, dass die besondere studiengangsbezo- gene Eignung nach dieser Ordnung nachgewiesen worden ist. (2) Der Nachweis der Eignung wird unter dem Datum der Sporteignungsprüfung ausgefer- tigt. Er muss bei der Bewerbung für einen Studienplatz im jeweiligen Studiengang an der Deutschen Sporthochschule Köln nachgewiesen werden. Er behält seine Gültigkeit für die Dauer von drei Jahren ab dem auf den Eignungstest folgenden Semester. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich entsprechend der Vorgaben von § 19 Vergabeverord- nung NRW bis zu zwei Jahren, höchstens um den Zeitraum des jeweiligen Dienstes. (3) Bewerber*innen, die zur Sporteignungsprüfung angetreten sind, aber die geforderten Leistungen nicht erbracht haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Nicht- bestehen der Sporteignungsprüfung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 5 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln II. Praktische Sporteignungsprüfung § 9 Leistungsanforderungen der Sporteignungsprüfung (1) Die Sporteignungsprüfung an der Deutschen Sporthochschule Köln wird in den Sport- arten - Leichtathletik mit den drei Einzelleistungen 1. 100-m-Lauf 2. Hochsprung 3. Kugelstoßen - Turnen mit den vier Einzelleistungen 1. Sprung 2. Boden 3. Reck 4. Überprüfung der turnerischen Kraftfähigkeit (Schaukeln im Beugehang bzw. Klimmzüge) - Schwimmen mit den drei Einzelleistungen 1. 20-m-Streckentauchen 2. 50-m-Bewegungsdemonstration 3. 100-m-Zeitschwimmen - in einem der Mannschaftsspiele Basketball, Fußball, Handball, Hockey, Volleyball mit den vier Einzelleistungen 1. spielgerechte Anwendung der angriffstechnischen Grundfertigkeiten 2. spielgerechte Anwendung der abwehrtechnischen Grundfertigkeiten 3. situationsgerechtes Verhalten im Angriff 4. situationsgerechtes Verhalten in der Abwehr - sowie in einem der Rückschlagspiele Badminton, Tennis, Tischtennis mit den vier Ein- zelleistungen 1. spielgerechte Anwendung der Grundtechniken 2. situationsgerechtes Verhalten im Angriff 3. situationsgerechtes Verhalten in der Abwehr 4. regelgerechtes Spielverhalten - Ausdauer Überprüfung der Ausdauerleistungsfähigkeit (2.000 bzw. 3.000-m-Lauf) durchgeführt. (2) Die Leistungsanforderungen sind in der Anlage zusammengestellt; die Anlage ist Be- standteil dieser Ordnung. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, fin- den die internationalen Regeln der jeweiligen Sportart Anwendung. Die Leistungsan- forderungen sind Mindestanforderungen; sie sind abgestellt auf die Durchführung der praktischen Sporteignungsprüfung an einem Tag. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 6 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln § 10 Bestehen der Sporteignungsprüfung (1) Bei der Sporteignungsprüfung wird bei jeder Einzelleistung nur die Erfüllung der Min- destleistung festgestellt. (2) Die Sporteignungsprüfung ist bestanden, wenn 1. der*die Teilnehmer*in in 17 der 19 Einzelleistungen die Leistungsanforderungen erfüllt hat und 2. in den unter § 9 Abs. 1 aufgeführten Sportarten jeweils höchstens eine Einzelleis- tung nicht erfüllt wurde und 3. die Ausdauerleistung (2.000- bzw. 3.000-m-Lauf) in der vorgegebenen Zeit er- bracht wurde. Für Teilnehmer*innen, welche den Nachweis über die besondere Eignung für ein Sportstudium ausschließlich für den Zugang zum Lehramt an Grundschulen oder zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung erwerben wollen, gilt Abs. 2 Ziffer 2 nicht. Die Ausdauerleistung muss in der vorgegebenen Zeit erbracht werden. (3) Sobald die Leistungsanforderungen nach § 10 Abs. 2 nicht mehr erbracht werden kön- nen, gilt die Sporteignungsprüfung als nicht bestanden und die Person darf an der wei- teren Prüfung bzw. am Ausdauerlauf nicht mehr teilnehmen. (4) Spitzensportler*innen dürfen auch nach einem dritten Defizit an den nachfolgenden Prüfungen teilnehmen. Sie müssen jedoch unverzüglich einen Antrag auf Nachprüfung stellen. Über diesen Antrag wird unter Beteiligung der oder des Beauftragten für Spit- zensport entschieden. Im Rahmen der Nachprüfung wird festgestellt, ob ein vorher festgelegtes Defizit nicht mehr besteht und somit die Anforderungen nach Abs. 2 er- füllt sind. Bei einem vierten Defizit dürfen auch Spitzensportler*innen nicht mehr an den weiteren Prüfungen teilnehmen (5) Als Spitzensportler*in gemäß Absatz 4 gilt, wer zum Zeitpunkt der Prüfung einem Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Teamsportkader oder Nachwuchs- kader oder vergleichbaren Förderstrukturen eines nationalen Spitzensportverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) angehört. Dieses ist von dem*der Teilnehmer*in mit der Anmeldung nachzuweisen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 7 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln III. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 11 Studienort- und Studiengangwechsel (1) Bei Studienort- und Studiengangwechsel ist die besondere studiengangsbezogene Eig- nung durch einen gültigen Eignungsnachweis für das Bachelorstudium im Unterrichts- fach Sport und die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge nachzuweisen. Be- reits an der Deutschen Sporthochschule Köln eingeschriebene Studierende müssen bei einem Studiengangwechsel den Nachweis nicht erneut führen. (2) Für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge werden Nachweise über die Feststellung der studiengangsbezogenen Eignung im Studiengang Sport, die an ande- ren wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt, soweit sie den Anforderungen dieser Ordnung ent- sprechen. (3) Bewerber*innen für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport bzw. die sportwis- senschaftlichen Bachelorstudiengänge, die eine Qualifikation durch Studien- und Prü- fungsleistungen in einem entsprechenden Studiengang Sport/Sportwissenschaft (Ba- chelor-, Diplom-, Magister- oder Lehramtsstudiengang) oder das Diplom-Trainer-Stu- dium (DTS) an der Trainerakademie Köln des Deutschen Olympischen Sportbundes nachweisen, können auf Antrag von der Sporteignungsprüfung befreit werden, wenn - das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Sport- wissenschaft oder - das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung eines Studienganges Sport/ Sport- wissenschaft an einer deutschen oder ausländischen Universität mit den Sportarten Mannschaftsspiel, Rückschlagspiel, Leichtathletik, Schwimmen und Turnen oder - das Zeugnis über den Abschluss der fachpraktischen Prüfungen (acht Sportarten) in einem Lehramtsstudiengang Sport oder Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport oder - Nachweise über das erfolgreiche Studium in allen fünf Sportarten der Eignungsfest- stellung oder - Nachweise über das erfolgreiche Studium in den Sportarten des Grundstudiums des Diplomstudienganges Sportwissenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt werden. (4) Kann der Nachweis bei Bewerber*innen für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport nicht geführt werden, wird auf Antrag vom Nachweis der besonderen Eignung befreit, wer - das Zwischenprüfungszeugnis in einem Studiengang Sport oder - eine Bescheinigung über die Feststellung der besonderen Eignung für die Lehramts- oder Bachelorstudiengänge Sport, die von einer Universität des Landes Nordrhein- Westfalen ausgestellt worden ist – soweit sie den Anforderungen dieser Ordnung entspricht, oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 8 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln - den Nachweis über die Feststellung der studiengangbezogenen Eignung im Studien- gang Sport, die an einer anderen Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden ist und die den Anforderungen dieser Ordnung entspricht, vorlegen kann. (5) Alle Anträge, die zur Anerkennung von der Sporteignungsprüfung führen, können bis zum 15. März bzw. 15. September auf dem von der Hochschule herausgegebenen Be- werbungsformular gestellt werden. Wird ein Antrag abgelehnt, ist die Teilnahme an der Sporteignungsprüfung nur möglich, wenn der Antrag vor Bewerbungsschluss (§ 3) eingegangen ist. § 12 Bewerber*innen mit einem Grad einer Behinderung (1) Für Bewerber*innen, denen von der zuständigen Behörde ein Grad einer Behinderung (GdB) anerkannt wurde, gilt das normale Bewerbungsverfahren; zusätzlich muss bei der Bewerbung der vorgenannte Nachweis über die Behinderung nachgewiesen wer- den. (2) Bewerber*innen für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport bzw. für die sport- wissenschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“ (B.Sc.) mit einem GdB, die aufgrund ihrer Behinderung die Sporteignungsprüfung nicht bestanden haben, können gemäß § 4 Absatz 2 der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport bzw. gemäß § 4 Absatz 2 der Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Ba- chelorstudiengänge eingeschrieben werden, wenn in einem besonderen Verfahren un- ter Beteiligung der Behindertenbeauftragten und den Prüfer*innen in den fünf Prüfungssportarten der Sporteignungsprüfung die studiengangbezogene besondere Eignung festgestellt worden ist. Nähere Einzelheiten des Verfahrens regelt das Rektorat. § 13 Datenschutz (1) Der Schutz personenbezogener Daten ist gemäß § 4 des DSG NRW sowie den sonstigen einschlägigen Regelungen des DSG NRW in der jeweils gültigen Fassung zu gewährleis- ten. (2) Die im Rahmen des Eignungstestes zu verarbeitenden Daten zu Familienname, Vor- name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geschlecht, etwaige Behinderung oder Spitzensportlereigenschaft sowie den Informationen im ärztlichen Attest und die Übersendung eines Passbildes sind zum Zwecke der zweifelsfreien Iden- tifizierbarkeit während des Eignungstests und Kontaktaufnahme der Teilnehmer*in so- wie zur Anwendung der besonderen Regeln im Rahmen des Eignungstestes gemäß § 9 Abs. 4 und § 11 der Eignungsordnung erforderlich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 9 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Die im Rahmen des Eignungstests gespeicherten Daten werden spätestens vier Jahre nach ihrer Erhebung gelöscht. § 14 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Ordnung über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 17. April 2024 (Amtl. Mitteilung 05/2024) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (4) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 05. Juni 2025. Köln, den 06. Juni 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 10 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln ANLAGE zu § 9 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Für Personen, denen im Melderegister das Geschlecht divers zugewiesen wurde, wird auf § 3 Abs. 2. verwiesen. 1. LEICHTATHLETIK Disziplinen (Zahl der Versuche) Disziplin Leistungsminimum Frauen Männer 1.1 Sprint (1) 100 m 15,5 Sek. 13,4 Sek. 1.2 Sprung (3) Hochsprung 1,20 m 1,40 m 1.3 Wurf/Stoß (3) Kugelstoßen 4 kg 6,35 m 6 kg 7,60 m 2. TURNEN Bereiche / Geräte (Zahl der Versuche) Prüfungsübung (...am Boden und Reck als fließende Bewegungsver- bindung gezeigt) Technische Ausführungskriterien = Leistungsminimum 2.1 Sprung (2) Sprunghocke (Pferd im Seitverhalten) Höhe des Pferds: Frauen: 1,20 m Männer: 1,25 m Brettabstand: mind. 1,10 m • Beidbeiniger Absprung • 1. Flugphase: Anhocken der Beine be- reits möglich • Zeitgleiche Stützaufnahme und Prellabdruck von den Händen bei sym- metrischer Hockposition • 2. Flugphase mit Auflösung der Hock- position und kontrollierte Landung auf beiden Füßen • Eine Pferdberührung ist ausschließlich mit den Händen erlaubt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 11 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Bereiche / Geräte (Zahl der Versuche) Prüfungsübung (...am Boden und Reck flie- ßende Bewegungsverbin- dung gezeigt) Technische Ausführungskriterien = Leistungsminimum 2.2 Boden (2) • Rolle vorwärts • Strecksprung mit 1/2 Drehung • Rolle rückwärts durch den Hockstütz oder Handstand • Rolle vorwärts: Bewegungsansatz mit geschlossenen Füßen • Rolle rückwärts: kontrollierte Rollbe- wegung, symmetrisches Stützen mit Streckung der Arme, deutliches Frei- werden des Kopfes und der Schulter vom Boden nicht erlaubt: Ausweichen über den seitlichen Nacken, Bodenberührung der Ellbogen und Knie ● Aufschwingen in den Handstand (da- nach: Abrollen oder Rückspreizen er- laubt) • Handstand: gestreckte Hüft- und Schulterwinkel in der Senkrechten nicht erlaubt: Korrekturen der Handstützposition ● Rad • Rad: Das Rad wird durch eine senk- rechte Ebene geturnt, gestreckte Hüft- und Schulterwinkel in der Senkrechten nicht erlaubt: Ein Verlassen der Matte in seitliche Richtung, beidbeinige Landung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 12 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Bereiche / Geräte (Zahl der Versuche) Prüfungsübung (...am Boden und Reck flie- ßende Bewegungsverbin- dung gezeigt) Technische Ausführungskriterien = Leistungsminimum 2.3 Reck (2) • Aufschwung oder Auf- zug • Rückschwung in den freien Stütz • Umschwung vorlings rückwärts • Unterschwung (A) aus dem Stütz oder (B) aus dem Stand • Aufschwung oder Aufzug: Endet in deutlicher Stützposition • Umschwung vorlings rückwärts: Ge- strecktes Hüft- und Kniegelenk (≥ 90°) nicht erlaubt: Unterbrechung der Rotationsbewegung bis in den Stütz (gilt für: Auf- schwung/Aufzug sowie Umschwung vor- lings rückwärts) ● Unterschwung (A): Fließender Über- gang aus dem Umschwung vorlings rück- wärts über den flüchtigen Stütz in den Unterschwung ● Unterschwung (B): kontrollierter Stütz nach dem Umschwung, Niedersprung (ohne Grifflösen vom Reck), Unter- schwung aus dem Stand mit oder ohne Schwungbeineinsatz ● Für (A) und (B) gilt: Körperschwer- punkt im Bewegungsansatz in Stangen- nähe, kontrollierte Einleitung der Flug- phase durch Streckung im Schulter- und Hüftgelenk, kontrollierte Landung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 13 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Bereiche / Geräte (Zahl der Versuche) Prüfungsübung (...am Boden und Reck flie- ßende Bewegungsverbin- dung gezeigt) Technische Ausführungskriterien = Leistungsminimum 2.4a Frauen: Schaukeln im Beuge- hang (2) (kopfhohe Ringe und 40 cm hoher Kasten im Abstand von 2,50 m vom Aufhänge- punkt) • Aus dem Stand auf dem Kasten, Ringe fassen und Sprung in den Beu- gehang gehockt • 3x Vor- und Rückschau- keln • Landung auf dem Kas- ten • Absprung aus der hinteren Hälfte des Kastens • Mit dem Absprung befindet sich das Kinn in Höhe der Ringe. • deutliche Winkel im Ellbogen-, Hüft- und Kniegelenk (≤90°), Lediglich die Hände haben Kontakt zu den Ringen • die Landung erfolgt in den Stand auf dem Kasten nicht erlaubt: Boden- oder Kastenberührungen wäh- rend des Schaukelns sowie ein Nachvor- nefallen bei der Landung, das zum Ver- lassen des Kastens führt 2.4b Männer: Klimmzüge (2) (Reck, sprunghoch) Fünf (5) Klimmzüge ● Ristgriff oder Kammgriff erlaubt ● Ausgangsposition ist vor jedem Klimm- zug der ruhige und gestreckte Hang (ge- strecktes Schulter- und Ellbogengelenk) ● Das Kinn wird deutlich über Reckstan- genhöhe gezogen nicht erlaubt: jegliche Art von Schwungunterstützung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 14 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 3. SCHWIMMEN Disziplin (Zahl der Versuche) Ausführungsempfehlung = Leistungsminimum 3.1 20–m-Streckentauchen (2) • Startsprung vom Startblock oder Abstoßen von der Be- ckenwand • Tauchen deutlich unterhalb der Wasseroberfläche • am Ende der Tauchstrecke einen Tauchring in ca. 2 m Tiefe dicht übertauchen Empfehlung: - ruhig ablaufende Arm- und Beinbewegungen - vor dem Tauchgang höchstens 2- bis 3-mal ruhige Nor- malatmung - Hyperventilation ist nicht gestattet Nicht akzeptiert wird - Schwimmen ohne Atmung dicht an/unterhalb der Wasseroberfläche 3.2 Bewegungsdemonstration (2) 25-m-Kraulschwimmen 25-m-Brustschwimmen • Wechselzug der Arme und Wechselschlag der Beine bei flacher und gestreckter Position des Körpers an der Wasseroberfläche • Schwimmen mit Gesicht im Wasser, regelmäßige, rhythmische Atmung, Einatmung im 2er- oder 3er Rhythmus seitlich zum passenden Zeitpunkt der Arm- bewegung Nicht akzeptiert werden z. B.: - Stoß-/Tretbewegungen der Beine (ähnliche der Brust- schwimm-Beinbewegung) - keine oder unregelmäßige Atmung Frontalatmung (d.h. Kopf nach vorn zur Einatmung an- gehoben) - längere Teilstrecken ohne Atmung • Spiegelsymmetrischer Verlauf von Arm- und Beinbe- wegung • Dorsalflexion (Rückwärtsbeugung) im Fußgelenk wäh- rend der Antriebsphase der Beinbewegung gemäß in- ternationalem Regelwerk • flache, gestreckte Körperlage nach jedem Zyklus dem Armzug zugeordnete rhythmische Atmung frontal Nicht akzeptiert werden z. B.: - Asymmetrien der Beine (umgangssprachlich „Schere“) - Plantarflexion im Fußgelenk während der Schwung- grätsche (sogen. „Spitzfuß“ oder „Ballettfuß“) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 15 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln - Schulter- oder Hüftquerachse nicht parallel zur Was- seroberfläche - deutliche Disharmonie in der Koordination von Arm- und Beinbewegung 3.3 100-m-Zeitschwimmen (1) Brust- oder Kraulschwimmen Schwimmtechniken dürfen nicht gewechselt werden! Zeitlimit: Frauen Männer Brustschwimmen Kraulschwimmen 2:00,0 Min 1:48,0 Min 1:50,0 Min 1:40,0 Min Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 16 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 4. MANNSCHAFTSSPIELE Die Bewerber*innen können aus fünf Mannschaftsspielen dasjenige auswählen, das sie am besten beherrschen und in dem sie die beste Leistung zeigen können. In den Mannschaftsspielen wird grundsätzlich nach den internationalen Regeln gespielt, aller- dings werden diese Regeln entsprechend an die Größe der Plätze und Hallen sowie an die jeweilige Anzahl der Prüflinge angepasst; die Anpassungen werden vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Als Beurteilungskriterien für die Mannschaftsspiele gelten grundsätzlich: - spielgerechte Anwendung der angriffstechnischen Grundfertigkeiten - spielgerechte Anwendung der abwehrtechnischen Grundfertigkeiten - situationsgerechtes Verhalten im Angriff - situationsgerechtes Verhalten in der Abwehr Darüber hinaus sind in jedem Mannschaftsspiel die Prüfungs- und Beobachtungsinhalte de- tailliert aufgeführt. Die Überprüfung im Mannschaftsspiel ist bestanden, wenn alle Prüfungs- / Beobachtungsin- halte erfolgreich ausgeführt wurden. Jeder Prüfungs- / Beobachtungsinhalt kann zu einem De- fizit führen. 4.1 Basketball Prüfungs- und Beobachtungsinhalte: Korbleger mit der starken und mit der schwachen Hand: - Korbleger aus dem Dribbeln ohne Schrittfehler mit normaler Koordination. Von der rech- ten Seite: rechte Hand dribbelt, Schrittfolge nach dem letzten Dribbling neben dem linken Fuß: rechts – links (Absprung), Ball in beide Hände, mit der rechten Hand Werfen. Von der linken Seite: linke Hand dribbelt, Schrittfolge nach dem letzten Dribbling neben dem rech- ten Fuß: links – rechts (Absprung), Ball in beide Hände, mit der linken Hand Werfen. - Korbleger nach Pass oder mehrmaligen Pass-und-Rückpass. - Sprungwurf oder Positionswurf. Spiel 5 gegen 5 Abwehr: - Mann-Mann-Verteidigung: Grundstellung zwischen Gegner und Korb, Front zum Gegner, Rücken zum Korb; Mitlaufen bei Gegnerbewegungen; Helfen/Übernehmen, wenn benach- barte Spieler überspielt werden; zum Rebound gehen; Umschalten auf Angriff. Spiel 5 gegen 5 Angriff: - Schnellangriff initiieren und mitlaufen, sich anspielbar verhalten; Außen- und Brettpositi- onen einnehmen; Schneidebewegungen zum Korb machen und wieder auf freien Positio- nen anbieten; Korbwurf- und Durchbruchsmöglichkeiten nutzen; zum Offensivrebound gehen / Rückraum sichern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 17 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 4.2 Fußball Aufwärmen: - Zupassen des Balles über verschiedene Distanzen in der 2er-Gruppe aus der Bewegung nach Ballkontrolle bzw. Direktspiel Spiel 5 gegen 5 (4 plus TH) auf 2 Tore Beobachtungsinhalte: - Techniken: Dribbling, Ballkontrolle, Passen, Torschuss - Einzeltaktik Angriff: situationsgerechte Anwendung der Techniken im Spiel - Einzeltaktik Abwehr: Zusammenspiel verhindern und Umschalten von Angriff auf Abwehr - Anbieten und Freilaufen (Zusammenspiel) Hinweis: Das Torhüterverhalten wird nicht beurteilt. 4.3 Handball Technisch-taktischer Grundlagen-Test: 1. Passen im Lauf 2. Fangen im Lauf 3. Kreuzen 4. Sprungwurf nach Kreuzen Der Ablauf ist in 3er Gruppen 6 x zu durchlaufen, so dass jeder Prüfling je 2 x jede Position spielen muss. Spiel 7 gegen 7 Beobachtungsinhalte: - Abwehr: Verhalten 1 : 1; Verhalten in den Abwehrformationen 6 : 0 oder 5 : 1 - Gegenstoß: Umschalten von Abwehr auf Angriff; Verhalten im direkten und einfachen Ge- genstoß - Angriff: Positionsspezifisches Verhalten in 3:3- oder 2:4-Angriffsformation, Wurfvarianten: Schlagwurf und Sprungwurf oder Fallwurf 4.4 Hockey Spiel Mini-Hockey 3 gegen 3 Beobachtungsinhalte: - Angriff: Freilaufverhalten, Entscheidungsverhalten (Abspiel / Dribbling) in einfachen Kom- binationsspielabläufen mit den zugehörigen einfachen Fertigkeiten (Ballführung, Passen / Torschuss und Ballannahme). - Abwehr: Gegner- und ballbezogenes Stellungsspiel in der Mann- / und Raumdeckung mit den zugehörigen einfachen Fertigkeiten Vorhand-/Rückhand-Herausspielen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 18 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 4.5 Volleyball Spiel 3 gegen 3 (Aufwärmen: Paarweises Einspielen senkrecht zum Netz, Einschlagen nach Zuspiel über das Netz, Aufschlag von unten) Spielweise im Prüfungsspiel: Annahme des Aufschlags im Zweier- (geschlossenes Dreieck) oder Dreierriegel (offenes Dreieck). Zweier-Annahmeriegel im geschlossenen Dreieck mit Zuspiel von Position III: Zwei Spieler sind zunächst Annahmespieler, ein Spieler steht als Zuspieler am Netz. Aus der Annahme entwi- ckelt sich ein sogenannter positionsgebundener Angriffsaufbau, d.h. der erste Pass wird zum zentral am Netz auf Position III stehenden Zuspieler gespielt. Dieser spielt den Ball parallel zum Netz zu einem der beiden Annahmespieler, die sich nun als Angreifer anbieten, zu. Nach dem Angriff ziehen sich die beiden Annahmespieler zur Feldabwehr in den hinteren Teil des Feldes zurück, während der Zuspieler am Netz stehen bleibt und für die Abwehr kurzer Bälle bereitsteht. Das Spiel mit Einerblock durch den Zuspieler ist möglich, aber nicht zwingend not- wendig. Dreier-Annahmeriegel im offenen Dreieck: Alle drei Spieler sind zunächst Annahmespieler. Aus der Annahme entwickelt sich ein sogenannter situationsgebundener Angriffsaufbau, d.h. der erste Pass wird diagonal ans Netz gespielt und der Spieler, der günstig zum Ball steht, läuft ans Netz und wird Zuspieler. Er spielt den Ball parallel zum Netz zu und die beiden anderen Spieler bieten sich als Angreifer an. Nach dem Angriff ziehen sich alle drei Spieler wieder in den hinteren Teil des Feldes zurück, um den vom Gegner gespielten Ball abzuwehren. Beobachtungsinhalte: Aufschlag: leicht anzunehmende Aufschläge von unten Annahme: situationsangemessen im oberen und unteren Zuspiel Angriffsaufbau/Zuspiel: im oberen und, wenn erforderlich, im unteren Zuspiel Angriff: als oberes Zuspiel im Sprung, Driveschlag oder frontaler Angriffsschlag Abwehr: situationsangemessen im oberen und unteren Zuspiel bzw. Abwehrbagger Das Stellen eines Blocks ist möglich, aber nicht zwingend notwendig – es kann auch ohne Block gespielt werden. Beurteilt werden die Techniken und deren taktischer Einsatz hinsichtlich des: Ballverhaltens: Erfüllen technischer Kriterien sowie Durchführung eines geplanten Angriffsbaus mit drei Ballkontakten pro Spielfeldseite Partnerverhaltens: Nachweis von Entscheidungs- und Kommunikationsfähigkeit Raumverhaltens: Verantwortung für einen zugewiesenen Raum übernehmen Gegnerverhaltens: Schwächen des Gegners erkennen und diese ausnutzen Technische Kriterien: Bewegung zum Ball/richtige Grundstellung /Richtungsänderungen Körper-Ball-Verhältnis Impulsgebung (Einwirken auf den Ball) Trefffläche (Kontakt mit dem Ball) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 19 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 5. RÜCKSCHLAGSPIELE - Die Bewerberinnen und Bewerber können aus drei Rückschlagspielen dasjenige auswäh- len, das sie am besten beherrschen und in dem sie die beste Leistung zeigen können. - Auch in den Rückschlagspielen wird grundsätzlich nach den internationalen Regeln ge- spielt. Die Überprüfung findet im Einzelspiel statt; allerdings werden diese Regeln ggfs. an die Größe der Plätze und Hallen sowie an die jeweilige Anzahl der Prüflinge angepasst; die Anpassungen werden vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Als Beurteilungskriterien für die Rückschlagspiele gelten grundsätzlich: - spielgerechte Anwendung der Grundtechniken - situationsgerechtes Verhalten im Angriff - situationsgerechtes Verhalten in der Abwehr - regelgerechtes Spielverhalten Darüber hinaus sind in jedem Rückschlagspiel die Prüfungs- und Beobachtungsinhalte detail- liert aufgeführt. Die Überprüfung im Rückschlagspiel ist bestanden, wenn alle Prüfungs- / Beobachtungsinhalte erfolgreich ausgeführt wurden. Jeder Prüfungs- / Beobachtungsinhalt kann zu einem Defizit führen. 5.1 Badminton Spiel gegeneinander auf Zeit, ggfs. auf halbem Feld Beobachtungsinhalte: - Spielidee: Anwendung taktischer Fähigkeiten Umsetzung des Wettkampfgedankens (u.a. mit gezielten Schlägen den Gegner aus der Spielfeldmitte treiben) - Schlaghärte und -genauigkeit: Umsetzung der technischen Fertigkeiten (Kann die Schlaghärte sinnvoll variiert werden? Können die Bälle zielgerichtet gespielt wer- den?) - Lauftechnik: Raumaufteilung (Liegt eine angemessene Lauftechnik vor, um frühzeitig eine günstige Schlagposition situ- ationsgerecht einzunehmen?) - Regeln: Beachtung der Badmintonregeln und der Zählweise 5.2 Tennis Grundschläge: Vorhand und Rückhand von der Grundlinie Ablauf: Mit einem vorgegebenen Partner soll 1 Ballwechsel mit 10 Ballkontakten pro Spieler gespielt werden. Innerhalb des Ballwechsels müssen von jedem Spieler mindestens 3 VH und 3 RH geschlagen werden. Das Prüfungspaar hat hierfür max. 5 Versuche. Beobachtungsinhalte: Mitspielfähigkeit von der Grundlinie, Vorhand- und Rückhand-Technik in der Grobform Aufschläge: Aufschlagtechnik von oben Ablauf: Von 10 Aufschlägen (jeweils 5 von der Einstand- und der Vorteilseite) sollen 5 Auf- schläge regelgerecht platziert werden, wobei der zweite Auftreffpunkt des Balles hinter der Grundlinie liegen muss. Jeder Prüfling hat 1x10 Aufschläge. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 20 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln Beobachtungsinhalte: Kontrolle und Geschwindigkeit, Aufschlagtechnik in der Grobform Wettkampf: Ablauf: Regelgerechter Wettkampf nach Tie-Break-Zählweise. Beobachtungsinhalte: Spiel gegeneinander, Regelfestigkeit Hinweis: Im Winter und bei Unbespielbarkeit der Außenplätze wird u.U. mit 25%-druckredu- zierten (Grün-Punkt-) Bällen gespielt. 5.3 Tischtennis Die Überprüfung gliedert sich in vier Teilbereiche: 3 Übungen und ein freies Spiel. In den Übungen hat der Prüfling jeweils die Aufgabe gegen einen vorgegebenen Partner den Ball möglichst im Spiel zu halten. Der Ball sollte dabei niedrig über das Netz gespielt werden und die Spielposition eher nah am Tisch sein. Die Dauer der Übungen beträgt jeweils circa drei Minuten. Übungen 1. Übung: Mit ausschließlich Vorhand-Schlägen über die Vorhand-Diagonale spielen (ein- schließlich Aufschlag) 2. Übung: Mit ausschließlich Rückhand-Schlägen über die Rückhand-Diagonale spielen (einschließlich Aufschlag) 3. Übung: Abwechselndes Spielen mit der Rückhand und Vorhand in der Rückhand-Dia- gonalen (Hinweis: erfordert ein Umlaufen/Umspringen nach jedem Ball!) Beobachtungsinhalte - Liegt ein situationsgerechter Schlageinsatz abhängig von der gegnerischen Schlagart vor? Erfolgt ein rechtzeitiges Erkennen der einzunehmenden eigenen Schlagposition (Reaktions- und Antizipationsfähigkeit)? - Liegt eine angemessene Laufarbeit bei den erforderlich werdenden Positionswech- seln vor (Bewegungsökonomie, Gleichgewichtsfähigkeit)? - Werden ruhige, kontrollierte Schlagbewegungen ausgeführt? - Kann der Ball bei den Übungen sicher im Spiel gehalten werden? Wettspiel (nach den aktuellen internationalen Tischtennisregeln) Beobachtungsinhalte - Wird der Wettkampfgedanke umgesetzt? - Werden die Tischtennisregeln und die Zählweise berücksichtigt? Hinweis: Tischtennisschläger sind mitzubringen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2025 – Seite 21 ORDNUNG über die Eignungsfeststellung für alle grundständigen Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln 6. AUSDAUER Disziplinen (Zahl der Versuche) Disziplin Leistungsminimum Frauen Männer 2. Ausdauer (1) 2.000 m / 3.000 m 2.1 2.000 m: 10.00 min 2.2 3 000 m: 13.00 min 1. LEICHTATHLETIK 2. TURNEN 4. MANNSCHAFTSSPIELE 4.1 Basketball Prüfungs- und Beobachtungsinhalte: 4.2 Fußball Beobachtungsinhalte: Beobachtungsinhalte: Spiel Mini-Hockey 3 gegen 3 Beobachtungsinhalte: Spiel 3 gegen 3 5.1 Badminton Beobachtungsinhalte:

  • AM_2025-08-sportwiss._Bachelor-SG-Prüfungsordnung_vom_28.10.2025.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 08/2025 Köln, den 10.11.2025 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge vom 28.10.2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 ---------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 1 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation B.Sc. Sport und Leistung B.A. Sportjournalismus B.A. Sport, Erlebnis und Bewegung: mit Wirkung ab WS 2020/21 B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport vom 28. Oktober 2025 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzu- kunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutschen Sporthochschule Köln die folgende Bachelor-Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Bachelorgrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Bildung der Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums § 20 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Bachelorgrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 2 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 § 1 Geltungsbereich der Bachelor-Prüfungsordnung Diese Bachelor-Prüfungsordnung (BPO) gilt für die sportwissenschaftlichen Bachelor- studiengänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Bachelorstudiums. Inhalte und Anforderungen der einzelnen Bachelorstudiengänge sind als studiengangspezifische Bestimmungen in den Modulhandbüchern geregelt. Diesen liegen Studienpläne und Studienverlaufspläne bei. § 2 Ziel des Studiums (1) Die Bachelorstudiengänge führen zu einem berufsbefähigenden Abschluss, der zu- gleich Voraussetzung für eine mögliche Aufnahme des Studiums in einem Masterstu- diengang ist. (2) Das Studium im Rahmen des gestuften Bachelor- und Masterstudiengangs soll den Stu- dierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Be- rufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so ver- mitteln, dass sie zu sportwissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich fundierter Ur- teilsfähigkeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden. (3) Im Bachelorstudium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theo- rien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Fähig- keit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. Dabei wird im Studium zunächst auf die Pluralität möglicher Berufsfelder Bezug ge- nommen. § 3 Bachelorgrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Bachelor of Arts“ (B.A.) oder eines „Bachelor of Sci- ence“ (B.Sc.) verliehen. § 4 Zulassung Zum Bachelorstudiengang kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hoch- schulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt. Es können auch beruflich quali- fizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife zugelassen werden. Das Zulassungsverfahren und die Durchführung der Zugangsprüfung richtet sich nach der Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Deutschen Sporthochschule Köln in der jeweils gültigen Fassung, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 3 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 2. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für die sportwissenschaftlichen Studiengänge der Deut- schen Sporthochschule Köln“, 3. eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Bachelorstudium in einem Studiengang Sportwissenschaft bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderli- che Prüfung in einem dem Bachelorstudiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht be- standen hat, 4. dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deut- schen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Realschule, 5. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Stu- diengang befindet. § 5 Studienbeginn Das Bachelorstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Erreichen des Bachelorgrades drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Alle Bachelorstudiengänge haben gemeinsam das Basisstudium mit 7 Modulen im Um- fang von 48 Credits (CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) und die Schlüsselqualifikationen mit 3 Modulen im Umfang von 12 CP. Hierauf bauen in den einzelnen Bachelorstudiengängen die weiteren 12 bis 14 Module aus dem Berufsori- entierten Studium inkl. Profilvertiefende und Profilergänzende Studien im Umfang von 100 CP, ein Praktikum mit 8 CP und die Bachelorarbeit mit 12 CP auf. (3) Die Dauer der nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit (Grundpraktikum) beträgt insgesamt sechs Wochen. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 8 SWS. Ein Modul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Studium besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 4 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Module des Basisstudiums, der Schlüsselqualifikationen, der Profilvertiefenden und Profilergänzenden Studien können in Modulgruppen zusammengefasst werden, aus denen bestimmte Wahlpflichtmodule studiert werden. Näheres regeln die Modul- handbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen ab- hängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Mo- dulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regeln die Modulhandbücher. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen und benotet werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den stu- dentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anfor- derungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbe- reitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durch- schnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module, für die bestandene Bachelorarbeit und für das Praktikum vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfun- gen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 5 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschul- lehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Diese Stellvertreterin oder der Stell- vertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Ver- waltungsprozessrechtes. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prü- fungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmä- ßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modul- handbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Re- gelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Wi- dersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglie- der anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Be- wertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der An- wesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entspre- chende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prü- fungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 6 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prü- fungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüf- ling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Per- sonen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit aus- geübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entspre- chenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende be- stellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staat- lich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentli- chen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf An- trag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompe- tenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein sche- matischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzuneh- men. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusminister- konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hoch- schulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für aus- ländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 7 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 (3) Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deut- scher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusam- menhang bestandenen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sons- tigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schülerinnen und Schülern, die im Einzelfall auf- grund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem spä- teren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsaus- schuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die No- tensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote ein- zubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” auf- genommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandida- tin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweili- gen Prüferin oder Prüfer, bei schriftlichen Prüfungen von der oder dem Aufsichtführen- den getroffen und aktenkundig gemacht. Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsaus- schuss. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü- fung stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs- leistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus- schließen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 8 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 (4) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle ei- nes mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüf- ling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsit- zende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandi- dat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teil- weise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kan- didat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung ge- heilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Be- achtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen. Es wird ein Neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Das Bachelorstudium besteht neben der Bachelorarbeit und dem Praktikum aus Mo- dulprüfungen bzw. Teilprüfungen. Bei der Gestaltung der Module insgesamt, wie auch bei der Frage von prüfungsrelevanten Studienleistungen, ist auf eine vertretbare Anzahl von Einzelprüfungen im Hinblick auf die Prüfungsbelastung der Studierenden zu achten. Sofern die Prüfungsform einer Modulprüfung oder Teilprüfung nicht zwingend an die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 9 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Unterrichtsveranstaltungszeit gebunden ist (z. B. Präsentation, sportpraktische Teilprü- fung), ist eine Modulprüfung außerhalb der Vorlesungszeit durchzuführen. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgrei- chen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das je- weilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind be- standen, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfun- gen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prü- fungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prü- fungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prü- fungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Die Anmeldung zu Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen erfolgt durch die Stu- dierenden über das Campusmanagementportal myspoho. Voraussetzung für die Zulas- sung zur angemeldeten Modulprüfung ist in der Regel die Belegung mindestens einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls. (5) Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Modulprüfungen abmelden. Bei außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Mo- dulprüfungen ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprü- fung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Modulprüfung erfolgt durch die über das Campusmanagement- portal myspoho. (6) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärzt- liches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrau- ensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. (7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behin- derung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vor-gesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. Verhinderungsgründe, die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 10 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 in besonderer familiärer Belastung liegen, sollen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. (8) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (9) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfun- gen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthoch- schule Köln in einen sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengang (oder Zulassung ge- mäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulas- sung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fällen vorge- sehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erforderlich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraus- setzung für die Prüfungsleistung. (3) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveran- staltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehr- veranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsenta- tion wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positio- nierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austauschüber das Vorge- tragene. - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehr- veranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anlei- tung vorsieht. - Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sportprakti- sche Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietungen). - Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. - Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. - Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommunikative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 11 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 (4) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwe- senheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesen- heit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt wer- den. (5) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wobei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten werden darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (6) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschränkungen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben Anspruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleichwertiger Weise erreicht werden kann. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungs- formen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach den Studienplänen/Modulhandbüchern auch in einer anderen Sprache abgenommen wer- den. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prü- fungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung ab- nehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveran- staltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleistun- gen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 12 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und über myspoho verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleis- tung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder zweiten Wiederho- lungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durch- geführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zu- grunde liegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufga- ben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prü- fungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielen- den Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem je- weiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Bestehensgrenze grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichba- ren Punkte (absolute Bestehensgrenze). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfah- rens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht errei- chen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierig- keitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe er- forderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zu Lasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Be- stehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschrei- tet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunkt- zahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder ab- solute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 13 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht geradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn die Mindestpunktzahl nicht erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vor- hergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Fest- stellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punkt- zahl. 6. Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Bachelorarbeit (Thesis) gem. § 15 obligatorisch. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Bachelorarbeit soll einen Umfang von 30 bis 50 Textseiten nicht über- schreiten. Der Arbeit ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist im letzten Studienjahr über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P- App erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. (3) Die Bachelorarbeit wird von einer gem. § 9 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Stu- diengangsleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (4) Vor Genehmigung des Themas müssen in der P-Appfolgende Nachweise hochgeladen werden: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaub- nis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisa- tion. (5) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 14 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 (6) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat recht- zeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (7) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Thema, Aufgaben- stellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben beson- ders zu achten. (8) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine Nachfrist von bis zu zwei Wochen verlängern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeit- raums zur Anfertigung der Bachelorarbeit von 4 bis 8 Wochen gewährt. (9) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (10) Die Bachelorarbeit wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss fest- gelegt wird, gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5.0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „aus- reichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prü- fungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (11) Kann die Bachelorarbeit wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder an- derer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Bachelorarbeit vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu- rückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschul- digt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (12) Die Kandidatin oder der Kandidat hat in der Bachelorarbeit schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebe- nen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, sofern die eigentliche wissenschaft- liche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (13) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Abschlussarbeiten erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App. Die Nutzung erfor- dert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. Für die Abgabe der Bachelorarbeit muss diese als zusammenhängende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochgeladen werden. Mit Hochladen der entsprechenden Datei gilt die Arbeit als ab- gegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 15 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 noch laufender Bearbeitungsfrist nicht zulässig. Wird die Bachelorarbeit nicht fristge- recht hochgeladen, gilt sie gemäß § 16 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Bildung der Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforde- rungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzier- ten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Mo- dulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Gesamtnote des Bachelorstudiums errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten des Basisstudiums, der Schlüsselqualifikationen, der Berufsorientier ten Studien inkl. der Profilvertiefenden Studien, der Profilergänzenden Studien und der Bachelorarbeit wobei für Studienanfänger ab WS 2016/17 • die Gesamtnote des Basisstudiums mit 23 % (vor WS 2016/17: 26 %) • die Gesamtnote der Schlüsselqualifikationen mit 5 % (vor WS 2016/17: 8 %) • die Gesamtnote der Berufsorientierten Studien inkl. der Profilvertiefenden Studien mit 50 % • die Gesamtnote der Profilergänzenden Studien mit 4 % (vor WS 2016/17: 8 %) • die Note der Bachelorarbeit mit 18 % (vor WS 2016/17: 8%) in die Gesamtnote des Bachelorstudiums eingehen. Die Modulnoten selbst werden grundsätzlich nicht gewichtet; sofern von diesem Grundsatz abgewichen wird, ist dies in den Modulhandbüchern zu regeln und zu be- gründen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 16 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Die Gesamtnote des Bachelorstudiums lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können je- weils zweimal wiederholt werden. Fehlversuche im gleichen Fach an anderen Hoch- schulen werden angerechnet. (2) Für sämtliche Module des Bachelorstudiums bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der drei zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 1 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Bachelo- rarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodulen müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (3) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über myspoho. (4) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prü- fungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ord- nungsverstoßes gemäß § 11 Abs. 2 und 3 nicht bestanden wurde. (5) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abwei- chende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. (6) Für jede Modulprüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wie- derholungsprüfung angeboten. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, er- teilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Be- scheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der endgültig nicht bestandenen Prü- fung ist die Exmatrikulation. (7) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in § 15 genann- ten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfer- tigung ihrer bzw. seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Bachelorarbeit soll innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Be- scheides über eine nicht bestandene Bachelorarbeit begonnen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 17 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krank- heit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prü- fungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksich- tigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chro- nischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen be- rücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgese- henen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen ab- zulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Bachelorstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilge- nommen, das Praktikum absolviert, die Bachelorarbeit gefertigt und bestanden und somit 180 Credits erworben hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Bachelorstudium nicht erfolgreich abge- schlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nach- weise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausge- stellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Bachelorstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. (3) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulati- onsbescheinigung wird abweichend von Absatz 2 ein Zeugnis ausgestellt, das die er- brachten Leistungen und die Noten enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 18 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 § 20 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde (1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungs- unterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Noten der Modulgruppen, die Note der Bachelor- arbeit und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Ba- chelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. (3) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde sind von der Vorsitzenden oder vom Vor- sitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Prüfungs- ausschusses zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehän- digt. (2) Das Prüfungsamt stellt ein Diploma Supplement mit Informationen über Art und Ebene des Bachelorabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Bachelorstudiengangs aus. (3) Das Prüfungsamt stellt zusätzlich ein Transcript of Records aus, das alle absolvierten Module bzw. Modulgruppen und die ihnen zugeordneten Modulprüfungen sowie de- ren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Noten bein- haltet. § 22 Aberkennung des Bachelorgrades Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich heraus- stellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2025 – Seite - 19 - Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Bachelorstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prü- fungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien oder Fotografien der Un- terlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Antrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, so- fern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffent- licht werden. Die von einer Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten ange- fertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entspre- chenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mittei- lungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur in- nerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025. Köln, den 10. November 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2025-09_sportwiss._Master-SG-Prüfungsordnung_vom_28.10.2025.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 09/2025 Köln, den 10.11.2025 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge in der Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung §§ 12, 13, 15 und 17 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 1 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 Änderung der Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge M.Sc. Sport Management M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung M.Sc. Sport- und Bewegungsgerontologie M.A. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine M.A. International Sport Development and Politics M.Sc. Psychology in Sport and Exercise Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Master-Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records § 22 Doppelabschluss III. Schlussbestimmungen § 23 Aberkennung des Mastergrades § 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 25 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 2 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (MPO) gilt für die sportwissenschaftlichen Masterstudi- engänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen der einzelnen Masterstudiengänge sind als studiengangspezifische Bestimmungen in den Modulhand- büchern geregelt. Diesen liegen Studienpläne und Studienverlaufspläne bei. § 2 Ziel des Studiums Die Masterstudiengänge führen – aufbauend auf einen ersten Hochschulabschluss in ei- nem geeigneten Studiengang – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des gestuften Masterstudiengangs soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er sich die inhaltlichen Spezifika ihres bzw. seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erwor- ben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Bewegung und Sport anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Pro- motionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) oder eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zulassung (1) Zum Masterstudiengang hat Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem einschlägigen Bachelorstudiengang nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Masterstudiengänge nachweist. (2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem anderen Studiengang mit bewegungswissenschaftlichem oder sportwissenschaftlichem Bezug und einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Seme- stern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. In Zweifels- fragen wird eine Stellungnahme der Fachvertreterin oder des Fachvertreters eingeholt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 3 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss kön- nen zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren- konferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Rege- lungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zen- tralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudi- engang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an ei- ner anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen- gesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Di- plom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Realschule. (5) Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. § 5 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Ma- sterthesis zu erwerben. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 6 bis 15 Credits. Ein Modul wird in einem Semester abgeschlossen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 4 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig ge- macht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die re- gelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprü- fung voraus (vgl. § 12). Näheres regeln die Modulhandbücher. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen wer- den, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Ar- beitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfül- len und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teil- nahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module und für die bestandene Ma- sterthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer Sy- stem (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungs- ausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 5 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschulleh- rerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vor- sitzende oder den Vorsitzenden. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine Stellver- treterin oder ein Stellvertreter gewählt. Diese Stellvertreterin oder der Stellvertreter wer- den tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhin- dert sind. Die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh- rer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zu- lässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwal- tungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungs- verfahren getroffene Entscheidungen. Bei Fragen, die einen einzelnen Master-Studien- gang betreffen, kann die Studiengangsleiterin bzw. der Studiengangsleiter beratend hin- zugezogen werden. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregun- gen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vor- sitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwe- send sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch- schullehrer. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmit- telbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat in Angele- genheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hoch- schule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende. Das studen- tische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 6 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungs- ausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsver- schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsit- zende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu ver- pflichten. (8) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm über- tragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mit- zuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Ge- legenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Perso- nen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprü- fung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hoch- schulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende be- stellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der einge- reichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompe- tenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein sche- matischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzuneh- men. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 7 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zen- tralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deut- scher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusam- menhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonsti- gen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schülerinnen und Schülern, die im Einzelfall auf- grund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem spä- teren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsaus- schuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die No- tensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote ein- zubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” auf- genommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Das- selbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Be- arbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prü- fung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 8 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwer- wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 – 3 sind den Betroffenen unverzüglich schrift- lich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ih- nen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle ei- nes mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüf- ling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für die- jenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht be- standen erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandi- dat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug- nisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er wirkt, entschei- det die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gele- genheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Ab- satz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungs- zeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprü- fungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgrei- chen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jewei- lige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 9 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind be- standen, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfun- gen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungs- termin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Die Anmeldung zu Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen erfolgt durch die Stu- dierenden über das Campusmanagementportal myspoho. Voraussetzung für die Zulas- sung zur angemeldeten Modulprüfung ist die Belegung mindestens einer Lehrveranstal- tung des jeweiligen Moduls. (5) Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Modulprüfungen abmelden. Bei außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Mo- dulprüfungen ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprü- fung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Ab- meldung von einer Modulprüfung erfolgt durch die Studierenden über das Campusma- nagementportal myspoho. (6) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärztli- ches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungs- tag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsit- zende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder ei- nes Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behin- derung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleich- wertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. (8) Verhinderungsgründe, die in besonderer familiärer Belastung liegen, sollen ebenfalls an- gemessen berücksichtigt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 10 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (9) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (10) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthoch- schule Köln in einem sportwissenschaftlichen Masterstudiengang (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. sei- nen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teil- nahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fällen vorgesehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erforder- lich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraussetzung für die Prüfungsleistung. (3) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehr- veranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Dis- kurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austauschüber das Vorgetragene. - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehr- veranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anlei- tung vorsieht. - Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sportprakti- sche Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietungen). - Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. - Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 11 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 - Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommunikative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. (4) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwe- senheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesen- heit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt wer- den. (5) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wobei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten werden darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (6) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschränkun- gen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben Anspruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleichwertiger Weise erreicht werden kann. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungs- formen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach den Stu- dienplänen/Modulhandbüchern auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Ver- fahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungs- leistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spä- testens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 12 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleistun- gen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Mo- dulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchfüh- rung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prü- fer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (6) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrunde liegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfen- den gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fra- gen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antwor- ten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu über- prüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Ge- samtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Bestehensgrenze grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute Bestehensgrenze). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fra- gen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grund- sätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpas- sungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punkte- vergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teil- genommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Be- stehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 13 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht geradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn die Mindest- punktzahl nicht erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl- Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Fest-stellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punkt- zahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vom- hundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, inner- halb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Ver- wendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. Dabei entspricht die Sprache der Thesis in der Regel der Sprache des Studiengangs. Sie kann auch abweichend von dieser Regel in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 40 bis 80 Textseiten haben. Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im letzten Studienjahr über das Modul „Ab- schlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P-App er- fordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 9 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kan- didatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Studien- gangsleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzei- tig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begren- zen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prü- fungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 14 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlän- gern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeitraums zur Anfertigung der Ma- sterthesis von 4 bis 8 Wochen gewährt. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wo- chen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arith- metischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbe- wertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abwei- chend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben wer- den. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hin- derungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (10) Die Kandidatin oder der Kandidat hat in der Masterthesis auf einem gesonderten Blatt schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine an- deren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich ge- macht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, sofern die ei- gentliche wissenschaftliche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (11) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Abschlussarbeiten erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App. Die Nutzung erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. Für die Abgabe der Masterthesis muss diese als zusammenhängende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochge- laden werden. Mit Hochladen der entsprechenden Datei gilt die Arbeit als abgegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei noch laufender Bearbeitungsfrist nicht zulässig. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß hochgeladen, gilt sie gemäß § 16 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 15 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderun- gen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Ab- satz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprü- fungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Mo- dule und der Masterthesis. Näheres regeln die Modulhandbücher. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. Ein Fehlversuch im gleichen Fach an anderen Hochschulen wird angerechnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 16 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (2) Für sämtliche Module des Masterstudiums bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zu- sätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Die zusätzlichen Prüfungsversu- che gemäß Satz 1 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Masterarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodulen müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (3) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über myspoho. (4) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prü- fungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ord- nungsverstoßes gemäß § 11 Abs. 2 und 3 nicht bestanden wurde. (5) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. (6) Für jede Modulprüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wieder- holungsprüfung angeboten. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden be- kannt zu geben. Die Folge der endgültig nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (7) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist aus- geschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 18 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Be- scheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krank- heit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prü- fungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksich- tigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chro- nischen Erkrankung gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 17 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen be- rücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgese- henen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen ab- zulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Mo- dulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und wer mindestens mit der Gesamtnote „Ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlos- sen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Master- studiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsun- terlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeug- nis ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter- zeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wor- den ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Masterur- kunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des aka- demischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von der Rektorin oder dem Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln und der Vorsitzenden oder dem Vorsit- zenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 18 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt im Prüfungsamt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterab- schlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studien- programm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Mo- dulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 22 Doppelabschluss (1) Diese Vorschrift regelt entsprechend § 60 Abs. 2 HG NRW den Erwerb eines Doppelab- schlusses (Dual Degree) an der Deutschen Sporthochschule Köln und der jeweiligen Ko- operationshochschule. Soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die weiteren Vorschriften dieser Prüfungsordnung. Weitere Rahmenregelungen enthält eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. (2) Der Zugang zum Doppelabschluss steht den im jeweiligen Masterstudiengang einge- schriebenen Studierenden der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der jeweiligen Ko- operationshochschule zu. Die jeweiligen Auswahlrichtlinien regeln die Zulassung zu den verfügbaren Plätzen. (3) Im Rahmen des Doppelabschlusses findet ein Austausch einer im Kooperationsvertrag festgelegten Anzahl von Studierenden in bestimmten Fachsemestern für den Zeitraum von mindestens zwei Semestern statt. Für den Erwerb des Doppelabschlusses erfüllen die Studierenden die in der Anlage festgelegten Anforderungen. (4) Studien- und Prüfungsleistungen, die wie vorgesehen für den Doppelabschluss an der Ko- operationshochschule erbracht werden, werden vollständig und ohne Gleichwertigkeits- prüfung anerkannt. (5) Für Prüfungsleistungen, die an einer Kooperationshochschule erbracht werden, gelten deren Prüfungsregelungen. Die Betreuerin oder der Betreuer nach § 15 Abs. 3 wird im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung benannt. Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Kooperationshochschule erbracht werden, werden nach dem in dem je- weiligen Staat geltenden Notensystem beurteilt und entsprechend bewertet. Im Rahmen der Anerkennung findet eine Umrechnung der ausländischen in eine deutsche Note statt. Auf dieser Grundlage wird die Gesamtnote für die betreffenden Studierenden ermittelt. (6) Nach erfolgreichem Abschluss aller Studien- und Prüfungsleistungen verleihen die Deut- sche Sporthochschule Köln und die Kooperationshochschule den betreffenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 19 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 Absolventen den Hochschulgrad des jeweiligen Studiengangs als Doppelabschluss. Die beiden Hochschulgrade können jeweils für sich geführt werden. Sollen beide Grade zu- sammen geführt werden, so sind sie durch Schrägstrich zu verbinden. (7) Den Studierenden werden nach erfolgreichem Abschluss und unter Beachtung der Best- immungen der jeweiligen Prüfungsordnungen die Abschlussdokumente ausgestellt. § 23 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferin- nen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsicht- nahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständi- gen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prüfungskandi- datin und der Prüfungskandidat entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen an- fertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prü- fungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröf- fentlicht werden. Die von einer Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten an- gefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der ent- sprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 25 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mittei- lungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur in- nerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2025 – Seite 20 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der § 12, 13, 15 und 17 a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025. Köln, den 10. November 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel III. Schlussbestimmungen Aberkennung des Mastergrades Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss
  • keyboard_double_arrow_left
  • keyboard_arrow_left
  • …
  • 21
  • 22
  • 23
  • 24
  • 25
  • …
  • keyboard_arrow_right
  • keyboard_double_arrow_right
  • email
Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
  • Kontakt & Anfahrt
Soziale Medien
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit
  • north_east Hinweis geben
Partneruniversität für Spitzensport Akkreditierungsrat Weltoffene Hochschulen gegen Fremdenfeindlichkeit Familie in der Hochschule Global Sport University Network Kölner Wissenschaftsrunde HR Excellence in Research