◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 11/2025 Köln, den 10.11.2025 INHALT Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studien- gänge Master of Education - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28.10.2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 1 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunfts- gesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutsche Sporthoch- schule Köln die folgende Fachprüfungsordnung (FPO) erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen / An- wesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Praxissemester § 11 Prüfungs- und Studienberatung § 12 Fachprüfungsausschuss § 13 Prüfende § 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 15 Prüfungsformen § 16 Masterarbeit § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen § 18 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Masterarbeit § 19 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 20 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 21 Transcript of Records § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 2 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Anhang 1 und 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 3 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Masterstudium im Lehramt an der Universität Siegen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Masterstudium. Sie geben allge- meine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbeson- dere Regelungen für den Abschluss des Masterstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge 1, 2 und 3). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Ergänzungen dieser Regelungen. (3) Bei dem Master im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung han- delt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Masterstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Masterstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung im fachlichen, fachdidak- tischen und bildungswissenschaftlichen Bereich. Der Masterstudiengang hat das Ziel, aktuelles Wissen und die Fähigkeit zu vermitteln, dieses auf bekannte und neue Prob- leme, vor allem der Schulpraxis, anzuwenden, sowie sich auch nach dem Studienab- schluss selbständig neues Wissen und Fähigkeiten anzueignen und ist daher eher an- wendungsorientiert. (2) Innerhalb des Masterstudiums im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachmethodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkei- ten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichts- fach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studiengänge im Master of Education ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 4 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang richtet sich nach den Zulassungs- und Prü- fungsordnungen der Universität zu Köln und der Universität Siegen. Die Zulassung zum Master im Unterrichtsfach Sport setzt die Zulassung zum weiteren Fach an einer Ko- operationshochschule voraus. (2) Zum Master im Unterrichtsfach Sport kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich be- findet. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zulas- sung eintritt oder bekannt wird. § 4 Studienbeginn Das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für das Masterstudium zwei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 3 bis 11 Leistungspunkte. Ein Modul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Stu- dium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen und die Modulhandbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren Veranstaltungen ande- rer Module oder fachpraktischen Prüfungen abhängig gemacht werden. Näheres re- geln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachpraktische Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 5 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teilnahme an Mo- dulabschlussprüfungen und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prü- fungen abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulabschlussprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Prüfungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fachspezifischen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgrei- cher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Eine Modul- abschlussprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprü- fung gemäß § 17 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulabschlussprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 18 wiederholt werden. Die Modulabschluss- prüfungen und die fachpraktischen Prüfungen werden studienbegleitend durchge- führt. Eine bestandene Modulabschlussprüfung bzw. bestandene fachpraktische Prü- fung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulabschlussprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wiederholt wer- den. (3) Die Modulabschlussprüfungen der Module M1, M2, M3 sind in Form einer 120minü- tigen schriftlichen Prüfung abzulegen. Die Modulabschlussprüfung des Moduls M4 ist in Form einer 30minütige mündliche Prüfung abzulegen. Fachpraktische Prüfungen bestehen aus Theorie und Praxis, die theoretische Überprüfung dauert 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungs- zeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müs- sen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachprüfungs- ausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Fach- prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlan- gen. Erkennt der Fachprüfungsausschuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studieren- den dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzu- rechnen. Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prü- fungstermin von den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 6 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Prüfung ist die Ab- meldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulabschlussprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Prüfung erfolgt durch die Studierenden auf elektronischem Wege über das Cam- pusmanagementportal „mySpoho“. (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 8 Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das Campusmanagementportal myspoho. (2) Zu den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zuge- lassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Master im Un- terrichtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörer*in) einge- schrieben ist, die Prüfung nicht bereits bestanden hat, die Vorgaben nach Absatz 1 fristgerecht erfüllt hat, erforderliche Studienleistungen erbracht hat und nicht auf- grund einer Beurlaubung gemäß § 48 Absatz 5 HG nicht berechtigt ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die* der Studierende ihren*seinen Prü- fungsanspruch durch Nichtbestehen einer Prüfung oder der Masterarbeit endgültig verloren hat. (3) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teil- nahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fäl- len vorgesehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erfor- derlich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraussetzung für die Prüfungsleistung. (4) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vor- liegt: - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Mo- duls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austausch über das Vorgetragene. - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstal- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 7 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 tung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und koope- rative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anleitung vorsieht. - Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sportprakti- sche Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietungen). - Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. - Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. - Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommunikative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. (5) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwe- senheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesen- heit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt wer- den. (6) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wo- bei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten werden darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (7) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschränkun- gen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben Anspruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleichwertiger Weise erreicht werden kann. § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunk- ten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungsord- nung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungspunkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsauf- wand von 25 bis max. 30 Stunden zugrunde gelegt. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unterrichts- fachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hoch- schulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 8 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 10 Praxissemester Das Praxissemester richtet sich nach den Prüfungsordnungen der Universität Siegen und der Universität zu Köln. Im Unterrichtsfach Sport wird entsprechend dieser Rege- lungen das Praxissemester vorbereitet und begleitet. Näheres regeln die Modulhand- bücher. § 11 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Unter- richtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deut- schen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen zum Praxissemester sowie zur Masterarbeit erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zentrale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (ZfSb) der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. § 12 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulab- schlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fachprü- fungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zuständig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsordnung der kooperierenden Hochschule (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle üb- rigen Mitglieder wird gleichfalls ein*eine Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellver- treter*in wird tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mit- arbeit verhindert sind. Die bzw. der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt beraten- des Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 9 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbeiter*in- nen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mit- gliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fachprü- fungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fachprüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsord- nung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die* den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder deren*dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwe- send sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar be- treffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschul- lehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsaus- schuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimm- recht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo- raussetzungen entscheidet die*der Vorsitzende. Das studentische Mitglied des Fach- prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prü- fungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsver- schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem*der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm* ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 10 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 (9) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling unver- züglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 13 Prüfende (1) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulabschlussprüfungen und die fachpraktischen Prü- fungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechen- den Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Mo- dulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leis- tungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kom- petenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die au- ßerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deut- scher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen der* des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 11 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthal- ten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbe- schreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vor- zulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund be- sonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die*der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerech- net” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records gekennzeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leis- tung an der Deutschen Sporthochschule Köln bereits erbracht worden ist § 15 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulabschlussprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können unter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Projektskizze k) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrver- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 12 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 anstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleis- tung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Für die Abnahme von Prü- fungen gilt § 65 Abs. 2 HG. (3) Die Bewertung der Modulabschlussprüfungen und der fachpraktischen Prüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleis- tung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu machen. § 16 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Verwen- dung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Masterarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Umfang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden un- ter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fach- spezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit im Unterrichtsfach Sport ist schriftlich beim Prüfungsamt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P-App erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hoch- schule. (4) Die Masterarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Ko- operationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses. (5) Auf Antrag sorgt die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehal- ten werden kann. Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (7) Bei Erkrankung der*des Kandidat*in kann die Frist zur Einreichung der Masterarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hoch- schulen verlängert werden. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuwei- sen. (8) Die Masterarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die von der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses bestellt werden, gemäß § 17 Abs. 1 bewertet. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Bewertungen nach Maßgabe Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 13 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen wird von der*dem Vorsit- zenden des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauf- tragt. Für die Notenbildung gelten in diesen Fällen die jeweiligen Regelungen der Prü- fungsordnungen der kooperierenden Hochschulen. (9) Auf einem gesonderten Blatt der Masterarbeit hat die*der Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die an- gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, sofern die eigentliche wis- senschaftliche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (10) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Masterarbeiten im Unter- richtsfach Sport erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplatt- form P-App. Die Nutzung erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. Für die Abgabe der Masterarbeit muss diese als zusammenhängende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochgeladen werden. Mit Hochladen der entsprechen- den Datei gilt die Arbeit als abgegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei noch laufender Bearbeitungsfrist nicht zulässig. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß hochgeladen, gilt sie gemäß § 17 als mit „nicht ausrei- chend“ bewertet. Im Einzelfall kann der die*der Vorsitzende des Fachprüfungsaus- schusses auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen angemessen verlängern. § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen und der fachpraktischen Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durch- schnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen An- forderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzier- ten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen abge- schlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle Dezimal- stellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulabschlussnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 14 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifischen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 18 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Masterarbeit (1) Die Modulabschlussprüfungen und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht bestan- den sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Die Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (3) Für jede Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfung wird in der Regel im Prü- fungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (4) Für sämtliche Module des Masterstudiums im Unterrichtsfach Sport bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studi- engang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 1 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Masterarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodu- len müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (5) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über das Campusmanagementsystem myspoho. (6) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prüfungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes nicht bestanden wurde. (7) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 15 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 19 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht ein*e Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichts- fach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet die*der Vorsit- zende des Gemeinsamen/Zentralen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage ent- sprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1, S. 1 soll die*der Rektoratsbeauftragte der Deut- schen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Macht ein*e Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen besonderer familiärer Belas- tung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorge- sehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet die o*der Vorsitzende des Gemein- samen/Zentralen Prüfungsausschusse im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 20 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Master im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienverlaufsplänen erforderlichen Modulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fach- prüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulati- onsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und die Noten enthält. § 21 Transcript of Records (1) Der Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird im .Transcript of Records bescheinigt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Records aus, das alle absolvierten Module, die ihnen zugeordnete Modulabschlussprüfungen, die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und die jeweiligen Noten sowie die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport enthält. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 16 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder*jedem Prüfungskandidat*in Einsicht in ihre*seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer*innen sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidat*in, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die*der Prüfungskandidat*in entwe- der Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der*des Prüfungskandidat*in, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich ei- ner angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Fachprüfungsaus- schuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüfer*innen, von denen ein*e Prüfungskandidat*in Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich ge- schützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer bzw. einem Prüfungskandidat*in angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Fachprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fach- prüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Educa- tion vom 13.12.2022 außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 17 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025. Köln, den 10. November 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 18 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen gültig für Studierende die ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung für das Masterstudium im Lehramt der Universität Siegen vom 15. Mai 2013 absolvieren. M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 8 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 7 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 18 = 100% M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 11 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 undM3 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 23 = 100% M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 19 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 undM3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 30 = 100% M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 30 = 100% Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit ➢ Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Universität Siegen zu beantragen. ➢ Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindestens 60 Leistungspunkte des gesamten Studi- ums erreicht hat. Es wird empfohlen, die Masterarbeit erst nach Abschluss des Praxissemes- ters zu absolvieren. ➢ Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. ➢ Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach Beginn der Bearbeitungs- zeit zurückgegeben werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 20 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 ➢ Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 20 Leistungspunkte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 21 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen gültig für Studierende die ihr Studium gemäß der Rahmenprüfungsordnung für das Masterstudium an der Universität Siegen vom 28. Februar 2019 absolvieren. M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 8 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 7 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 18 = 100% M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 11 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M3 und M4 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 M4 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 22 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 6 schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 undM3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 6 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit ➢ Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Universität Siegen zu beantragen. ➢ Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindestens 60 Leistungspunkte des gesamten Studi- ums erreicht hat. Es wird empfohlen, die Masterarbeit erst nach Abschluss des Praxissemes- ters zu absolvieren. ➢ Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 23 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 ➢ Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach Beginn der Bearbeitungs- zeit zurückgegeben werden. ➢ Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 20 Leistungspunkte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 24 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Anhang 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 6 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 12 + 3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. M. Ed. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer Modulab- schlussprüfung M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M3 = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 18 + 3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 25 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 27+3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen Üben und Trai- nieren planen und durchführen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 27+3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 26 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 M. Ed. Lehramt für sonderpädagogische Förderung Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 = 80 % M 2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 6 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 12+3* = 100 % * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit ➢ Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Universität zu Köln zu beantragen. ➢ Vor Zulassung zur Masterarbeit müssen der Universität zu Köln Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt gemäß § 10 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen nachgewiesen werden. ➢ Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. ➢ Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. ➢ Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 15 Leistungspunkte.