home Startseite arrow_back zurück

  • Intranet für Studierende und Mitarbeitende

  • north_east Forschungsinformationssystem (FIS)

  • north_east Jobbörse

  • north_east Mensa

  • north_east mySpoho

  • Personenverzeichnis

  • north_east Spohoshop

  • Zentralbibliothek
home Startseite arrow_back zurück

  • Universität

    • Universität

    • Profil

      • Profil

      • Porträt

      • Unser Leitbild

      • Zahlen und Fakten

      • Auszeichnungen und Preise

      • Gleichstellung und Diversität

        • Gleichstellung und Diversität

        • Karriereförderung für Frauen

      • Nachhaltigkeit und Umweltschutz

      • International

        • International

        • Hochschulpartnerschaften

      • Partnerschaften und Kooperationen

        • Partnerschaften und Kooperationen

        • Kooperationsmöglichkeiten

    • Organisation

      • Organisation

      • Hochschulleitung

        • Hochschulleitung

        • Das Rektorat

          • Das Rektorat

          • Amtliche Mitteilungen

        • Der Senat

        • Der Hochschulrat

      • Verwaltung und Stabsstellen

      • Organe und Gremien

        • Organe und Gremien

        • Universitätskommissionen

        • Gleichstellungskommission

        • Nachhaltigkeitskommission

        • Ethikkommission

        • Prüfungsausschüsse

        • Promotionsausschuss

        • Habilitationsausschuss

      • Institute und wissenschaftliche Einrichtungen

      • Anlaufstellen und Services

        • Anlaufstellen und Services

        • Ambulanz

        • Career Service

        • Familienservice

        • Gästehaus

        • InfoPoint

        • International Office

        • Marketing

          • Marketing

          • Spohoshop

        • Presse und Kommunikation

        • Prüfungsamt

        • Studienberatung

        • Studierendensekretariat

        • Zentrale Betriebseinheit Informationstechnologie

      • Personenverzeichnis

    • Die Uni als Arbeitgeberin

      • Die Uni als Arbeitgeberin

      • Unsere Stellenangebote

      • Praktikum

        • Praktikum

        • Übersicht Praktikumsstellen

      • Personalentwicklung

      • Gesundheitsmanagement

    • Campusleben

      • Campusleben

      • Sport und Kultur

      • Wohnen und Übernachten

    • Newsroom

      • Newsroom

      • Podcast

        • Podcast

        • Wissenschaftspodcast Eine Runde mit

        • Studierendenpodcast Auszeit

      • Termine & Veranstaltungen

      • Meldungen

        • Meldungen

        • Pressemitteilungen

      • Publikationen

        • Publikationen

        • Campusmagazin ZeitLupe

          • Campusmagazin ZeitLupe

          • Sport und Ernährung

          • Olympische Spiele in Köln?

          • Gefahr im Gedränge

          • Darts - Ist das wirklich Sport?

        • Jahresbericht KOMPAKT

        • ZSLS

          • ZSLS

          • Hinweise für Autor*innen

          • Aktuelles

          • Impressum

      • Presseverteiler

      • Proband*innennewsletter

      • Pressespiegel

  • Studium

    • Studium

    • Vor dem Studium

      • Vor dem Studium

      • Veranstaltungen für Studieninteressierte

      • Bachelorstudium

        • Bachelorstudium

        • Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport

        • Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie

        • Sportjournalismus

        • Sportmanagement und Sportkommunikation

        • Sport und Leistung

      • Masterstudium

        • Masterstudium

        • M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement

        • M.A. Sport-, Medien- und Kommunikationsforschung

        • M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung

        • M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport

        • M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine

        • M.Sc. Psychology in Sport and Exercise

        • M.Sc. Sport Management

        • M.A. International Sport Development and Politics

      • Lehramtsstudium

        • Lehramtsstudium

        • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

        • Lehramt an Grundschulen

        • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

        • Lehramt an Berufskollegs

        • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

      • Weiterbildendes Master­studium

        • Weiterbildendes Master­studium

        • Führungskompetenz und Management im Spitzensport

          • Führungskompetenz und Management im Spitzensport

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Olympic Studies

          • Olympic Studies

          • Voraussetzungen und Bewerbung

          • Curriculum & Module

        • M.A. Spielanalyse

          • M.A. Spielanalyse

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis

          • Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis

          • Zugangsvoraussetzungen, Bewerbung & Gebühren

        • Sport, Bewegung und Ernährung

          • Sport, Bewegung und Ernährung

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Sportphysiotherapie

          • Sportphysiotherapie

          • Zugangsvoraussetzungen, Bewerbung und Gebühren

        • Schutz vor sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch in Organisationen

      • Campustag

      • Bewerbung

      • Voraussetzungen

        • Voraussetzungen

        • Eignungstest

        • Übetage

      • Immatrikulation

      • Studieren in besonderen Lebenslagen

        • Studieren in besonderen Lebenslagen

        • Studieren mit Kind oder Pflegeaufgaben

        • Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

      • Studium und Spitzensport vereinen

      • Study@GSU

      • Gasthörerschaft

    • Während des Studiums

      • Während des Studiums

      • Veranstaltungen für Studierende

      • Anerkennung und Studiengangswechsel

      • Rückmeldung

      • Exmatrikulation

      • Next Career

    • Nach dem Studium

      • Nach dem Studium

      • Absolvent*innenfeier

      • Career Fitness Program

        • Career Fitness Program

        • Veranstaltungen

      • themenwochen

      • Alumni-Netzwerk

    • Studienstart Bachelor und Lehramt

    • Studienstart Master

    • Weiterbildung

    • In Köln studieren

      • In Köln studieren

      • Studienfinanzierung

        • Studienfinanzierung

        • Deutschlandstipendium

        • NRW-Sportstiftungs-Stipendium

    • Qualität in Studium und Lehre

      • Qualität in Studium und Lehre

      • Qualitätsmanagement

      • Feedback in Studium & Lehre

      • Lehrpreise und Förderprogramme

  • Forschung

    • Forschung

    • Forschungskultur

    • Institute und wissenschaftliche Einrichtungen

    • Wissenschaftliche Laufbahn

      • Wissenschaftliche Laufbahn

      • Promotion

        • Promotion

        • Promotionsstudium

      • Postdocs & Karriereentwicklung

      • Habilitation & Tenure Track

      • Professur

      • Interne Förderprogramme

    • Forschungs­management

      • Forschungs­management

      • Forschungsförderung

      • Forschungsinfrastruktur

      • Forschung international

      • Fit für Forschung und Transfer

      • Studien & Befragungen

        • Studien & Befragungen

        • Teilnehmende für eine Studie mit trans* Personen gesucht

        • Teilnehmende für Long-COVID-Studie gesucht

        • Wissenschaftliche Studie zu Ecdysteron, Muskelaufbau und Kraftentwicklung

        • Wie beeinflussen deine Zyklussymptome deine sportliche Leistungsfähigkeit und Trainingsbeteiligung?

        • Exoskelett-Forschung an der Deutschen Sporthochschule Köln

        • LEAP-Studie

        • Vorhersage der Sauerstoffaufnahme

        • Mechanoprotektive Mechanismen im Skelettmuskel

        • VR-Bewegungstraining

        • Golfen trotz Rückenschmerzen?

        • Relatives Energiedefizit im Sport (REDs)

        • Bewegung, Omega-3 und Curcumin

  • Transfer

    • Transfer

    • Innovationen aus der Forschung

      • Innovationen aus der Forschung

      • Transferberatung & Coaching

      • Transferförderung & Programme

      • Erfindungen, Patente & Schutzrechte

      • Transferprojekte & Initiativen

        • Transferprojekte & Initiativen

        • Sport und Schwangerschaft

        • mentaltalent

        • MentalGestärkt

        • Kinderonko

        • Schulsportlandschaft

          • Schulsportlandschaft

          • Podcast der Schulsportlandschaft

          • Videos & Kurzfilme

          • Tipps für den Schulalltag

          • Forschung, Projekte & Buchtipps

          • Fortbildungen & Veranstaltungen

          • Gimmicks

    • Gründung & Start-ups

      • Gründung & Start-ups

      • Gründungsberatung

      • Angebote & Förderungen

        • Angebote & Förderungen

        • StarS-Kader

        • Gateway EM*power

        • DSHS-Ideathlon

      • Unsere Start-ups

    • Weiterbildungsangebote
Filtern nach
Seiten close Person close News close Event close

4221 Ergebnisse
  • Relevanz
  • Alphabetisch
  • Erstellungsdatum

  • AM_2025-10_Lehramt_Sport_Bachelor-Fachprüfungsordnung_vom_28.10.2025.pdf
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 10/2025 Köln, den 10.11.2025 INHALT Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studien- gänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 1 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Aufgrund des §§ 2 Absatz 4 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschu- len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hoch- schulzukunftsgesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fachprüfungsordnung (FPO) er- lassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zu Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Prüfungs- und Studienberatung § 11 Fachprüfungsausschuss § 12 Prüfende § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen § 17 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 20 Transcript of Records § 21 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 22 Rügeausschluss, Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 2 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1 und 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 3 und 4: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher und Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 3 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Bachelorstudium im Lehramt an der Universität Siegen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Bachelorstudium. Sie geben all- gemeine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbeson- dere Regelungen für den Abschluss des Bachelorstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Ergänzun- gen dieser Regelungen. (3) Bei dem Bachelor im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung han- delt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Bachelorstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Bachelorstudium soll auf das Masterstudium im Lehramt vorbereiten, als Grund- lage für fachorientierte oder interdisziplinäre Masterstudiengänge dienen und gleich- zeitig auf die Arbeit in unterschiedlichen Beschäftigungssystemen vorbereiten. (2) Innerhalb des Bachelor im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachme- thodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichtsfach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport stellt eine anzuerkennende Prüfungsleistung im Rahmen eines durchgeführten Bachelorstudiums dar. Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studienprofile ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 4 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Bachelorstudium richtet sich nach den Regelungen der Prü- fungsordnungen der Kooperationshochschulen. (2) Zum Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat nur Zugang, wer 1. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Fest- stellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Sport der Deutschen Sport- hochschule Köln“, 2. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters der Nachweis über die Zulassung an einer Koope- rationshochschule erbracht worden ist. § 4 Studienbeginn Das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Bachelor drei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abge- rundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 12 Leistungspunkte. Ein Mo- dul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Studium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifischen Best- immungen und die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 5 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 (3) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachpraktische Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teilnahme an einer Modulabschlussprüfung und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgs- kontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen entsprechend der Anhänge abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulabschlussprüfungen und der erfolgreichen Teil- nahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachprakti- schen Prüfungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fachspezifischen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Mo- dulabschluss. Eine Modulabschlussprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulabschlussprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulabschlussprüfung und die fachpraktischen Prü- fungen werden studienbegleitend durchgeführt. Eine bestandene Modulab- schlussprüfung bzw. bestandene fachpraktische Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulab- schlussprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorle- sungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben. (4) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzu- legen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prü- fung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungs- tag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Vorsit- zende des Fachprüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage ei- nes Attestes einer vom Fachprüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Fachprüfungsausschuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorlie- genden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungs- zeitraums terminierten Prüfung ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 6 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 dem Tag der Modulabschlussprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Be- gründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Prüfung erfolgt durch die Studierenden auf elektronischem Wege über die Internetseite „mySpoho“. (5) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 8 Zulassung zu Modulabschlussprüfungen und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das Campusmanagementportal myspoho. (2) Zu Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zuge- lassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Bachelor im Unterrichtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Nebenhörer*in) eingeschrieben ist, die Prüfung nicht bereits bestanden hat, die Vorgaben nach Absatz 1 fristgerecht erfüllt hat, erforderliche Studienleistungen erbracht hat und nicht aufgrund einer Beurlaubung gemäß § 48 Absatz 5 HG nicht berechtigt ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die*der Studierende ih- ren*seinen Prüfungsanspruch durch Nichtbestehen einer Prüfung oder der Ba- chelorarbeit endgültig verloren hat. (3) Stehen in einem Studienbereich mehrere Modulabschlussprüfungen oder fach- praktische Prüfungen zur Wahl, legt der Prüfling mit Anmeldung zur Prüfungsleis- tung die Prüfung und die Prüfungskombination fest. Diese muss beibehalten und kann nicht gewechselt werden. (4) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teil- nahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fällen vorgesehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erforderlich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraussetzung für die Prüfungsleistung. (5) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftli- chen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austausch über das Vorgetragene. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 7 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveran- staltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergeb- nisse unter Anleitung vorsieht. - Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sport- praktische Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietun- gen). - Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. - Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. - Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommuni- kative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. (6) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwesenheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesenheit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt werden. (7) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wobei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten wer- den darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (8) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschrän- kungen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben An- spruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleich- wertiger Weise erreicht werden kann. § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunkten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungs- ordnung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungs- punkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstun- den pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 8 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unter- richtsfachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. § 10 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Un- terrichtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen sowie die Bachelorarbeit betreffend erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zent- rale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (ZfSb) der Deutschen Sporthoch- schule Köln zur Verfügung. § 11 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modul- abschlussprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fach- prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zustän- dig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsord- nung der kooperierenden Hochschule. (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem*der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehreenden eine stellvertretende Person für den Vorsitz. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*eine Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellvertre- ter*in wird tätig, wenn die Mitglieder*innen aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die Leitung des Prüfungsamtes ist qua Amt bera- tendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 9 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerenden, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeitenden und aus der Gruppe der Mitarbeiten- den in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fach- prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fach- prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsordnung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufga- ben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder de- ren* dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In An- gelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar be- treffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prü- fungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die*der Vorsitzende. Das stu- dentische Mitglied des Fachprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und An- rechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amts- verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Dem*der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm oder ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungs- ausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 10 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 (8) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling un- verzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 12 Prüfende (1) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisit- zende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung er- fordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann darüber hinaus für ein- zelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betref- fenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestan- dene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzu- rechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt- bewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis- tungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übri- gen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ab- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 11 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 gefasst sind, sind auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschus- ses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Re- gel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei ei- nem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die*der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der* dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vor- liegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fach- note einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „an- gerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records gekenn- zeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Deutschen Sporthochschule bereits erbracht worden ist. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulabschlussprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können unter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombi- nation, in Betracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren (MC-Klausur) j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 12 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prü- fungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Für die Abnahme von Prüfungen gilt § 65 Abs. 2 HG. (3) Die Bewertung der Modulabschlussprüfung und der fachpraktischen Prüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungs- leistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht mög- lich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu ma- chen. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Bachelorarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Um- fang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit im Unterrichtsfach Sport ist schrift- lich beim Prüfungsamt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamts- plattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P-App erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. (4) Die Bachelorarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Kooperationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Ge- nehmigung des Themas erfolgt durch den*die Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses. (5) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit ein- gehalten werden kann. Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist ge- halten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Bei Erkrankung kann die Frist zur Einreichung der Bachelorarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen verlän- gert werden. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. (7) Die Bachelorarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Per- son, die von der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses bestellt wird, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 13 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arith- metischen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Bewertungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen wird von der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. Für die Notenbildung gelten in diesen Fällen die jeweiligen Regelungen der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen. (8) Auf einer gesonderten Seite in der Bachelorarbeit hat die*der Kandidat*in schrift- lich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine ande- ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, so- fern die eigentliche wissenschaftliche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (9) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Abschlussarbeiten im Un- terrichtsfach Sport erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamts- plattform P-App. Die Nutzung erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hoch- schule. Für die Abgabe der Bachelorarbeit muss diese als zusammenhängende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochgeladen werden. Mit Hoch- laden der entsprechenden Datei gilt die Arbeit als abgegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei noch laufender Bearbei- tungsfrist nicht zulässig. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß hochgeladen, gilt sie gemäß § 16 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf begründeten Antrag der*des Kan- didat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen an- gemessen verlängern. § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfung und der fachpraktischen Prüfun- gen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor- derungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differen- zierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 14 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen ab- geschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle De- zimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulabschlussnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifi- schen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Modulabschlussprüfungen und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht be- standen sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Für jede Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfung wird im Prüfungs- zeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (3) Für sämtliche Module des Bachelorstudiums im Unterrichtsfach Sport bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungs- leistung nach Ausschöpfung der drei zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestan- den, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 1 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Bachelorarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodulen müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (4) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über myspoho. (5) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prüfungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder ei- nes Ordnungsverstoßes gemäß § 11 Abs. 2 und 3 nicht bestanden wurde. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 15 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 (6) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chroni- schen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistun- gen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der* die Vorsitzende des Gemeinsamen/Zentralen Prüfungsausschus- ses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Be- rücksichtigung. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1, S. 1 soll die* der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Be- hinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie* er wegen besonderer familiä- rer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder inner- halb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet die*der* Vorsit- zende des Gemeinsamen/Zentralen Prüfungsausschusse im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage ent- sprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienverlaufsplänen erforderlichen Modulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fachprüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatriku- lationsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leis- tungen und die Noten enthält. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 16 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 § 20 Transcript of Records (1) Der Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird im Transcript of Records beschei- nigt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Re- cords aus, das alle absolvierten Module, die ihnen zugeordnete Modulabschluss- prüfungen, die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und die jeweiligen Noten sowie die Gesamtnote des Unterrichts- fachs Sport enthält. § 21 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder*jedem Prüfungskandi- dat*in Einsicht in ihre*seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer*innen sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme er- folgt auf Antrag der*des Prüfungskandidat*in, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rah- men dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die*der Prüfungskandidat*in entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der*des Prüfungskandidat*in, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Ein- sichtnahmeantrag regelt der Fachprüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüfer*innen, von de- nen ein*e Prüfungskandidat*in Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrecht- lich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer*einem Prüfungskandidat*in angefertigte Abschlussarbeit darf bei Ver- einbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröf- fentlicht werden. § 22 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Fachprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtli- chen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Ba- chelor of Arts vom 19.09.2023 außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 17 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthoch- schule Köln vom 28. Oktober 2025. Köln, den 10.November 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 18 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen für das Unterrichtsfach Sport Die fachspezifischen Bestimmungen für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 treten entsprechend § 4 der Ordnung über das Außer- krafttreten der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Lehramt der Universität Siegen am 31. März 2025 außer Kraft. Anhang 1.1 B.A. Lehramt an Grundschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 4 Anzahl: vier FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewe- gungsmöglichkeiten erkunden 6 B5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 9 Gesamt 36 100 % Bachelorarbeit1 82 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 8 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder dem Unterrichtsfach oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. 2Für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 - 9 Leistungspunkte aufgrund des neuen Lehramtsmodells. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 19 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1.2 B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung1 gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Nr. Modultitel LP V1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 V2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 6 Gesamt 12 1Die Vertiefung ist nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder im Unterrichtsfach zu absolvieren. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 20 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1.3 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 6 Anzahl: fünf FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 5 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 5 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 4 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 56 100 % Bachelorarbeit1 8 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 8 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 21 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1.4 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 7 Anzahl: fünf FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernprozesse verstehen 4 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 6 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 56 Bachelorarbeit1 9 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 8 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 22 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 23 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1.5 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 7 Anzahl: sechs FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 6 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 100 % Bachelorarbeit1 8 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 8 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 24 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1.6 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 7 Anzahl: sechs FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 6 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 100 % Bachelorarbeit1 9 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 8 Wochen 1 Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 25 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1.7 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 7 Anzahl: sechs FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 6 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 100 % Bachelorarbeit1 8 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 8 Wochen 1 Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden im studierten Unterrichtfach oder in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder Förderschwerpunkt oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 26 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 1.8 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 7 Anzahl: sechs FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 6 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 100 % Bachelorarbeit1 9 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 8 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden im studierten Unterrichtfach oder in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder Förderschwerpunkt oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 27 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen für das Unterrichtsfach Sport gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 Anhang 2.1 B.A. Lehramt an Grundschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2. B1 Grundlagen von Bewegung und Leistung 7 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/2 2./3. B2 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 7 4. B3 Unterrichten, Vermitteln und Schulsport gestalten 6 MAP und FP in Modul B1, B2 oder B3 2 5. B4 Bewegungstheorien und Sportliches Handeln 6 Mündlich 30 Minuten und B4 Klausur und Praxisprüfung (40% / 60%) oder B5 Dokumenta- tion (schriftlich) und Präsentation (40% / 60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung oder Dokumentation und Präsentation Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/2 6. B5 Gesundheitsbildung und Teilhabe durch Sport und Bewegung 6 MAP und FP in Modul B4 oder B5 2 Gesamt 36 5./6. Bachelorarbeit1 9 Schriftlich Bearbeitungszeit: 8 Wochen - Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 28 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 1 Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder dem Unterrichtsfach oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. _________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Anhang 2.2 B.A. Lehramt an Grundschulen - Vertiefung1 gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 5./6. V1 Weiteres Bewegungsfeld erschließen 6 - - - - - - - 5./6. V2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 6 Gesamt 12 1Die Vertiefung ist nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder im Unterrichtsfach zu absolvieren. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 29 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 2.3 B.A. Lehramt an Haupt-, Real, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2./3. B1 Wissenschaftliches Arbeiten und Empirische Forschungsmethoden für Sportlehrkräfte 6 - - - - - - 1./2. B2 Grundlagen von Bewegung und Leistung 8 MC - Klausur 60 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/3 2./3. B3 Bewegungstheorien und sportliches Handeln 5 MAP und FP in Modul B2 oder B3 2 2./3. B4 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 8 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/3 3./4. B5 Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln 7 MAP und FP in Modul B4 oder B5 2 4./5. B6 Unterrichten und vermitteln von Bewegung, Spiel und Sport (I) 8 Mündlich 30 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/3 5. B7 Unterrichten und vermitteln von Bewegung, Spiel und Sport (II) 8 MAP und FP in Modul B6 oder B7 2 Gesamt 56 5./6. Bachelorarbeit1 9 Schriftlich Bearbeitungszeit: 8 Wochen - 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. ____________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 30 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 2.4 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2./3. B1 Wissenschaftliches Arbeiten und Empiri- sche Forschungsmethoden für Sportlehr- kräfte 6 MC - Klausur 60 Minuten 100 % 1/10 MAP in Modul B1 2 1./2. B2 Grundlagen von Bewegung und Leistung 8 MC - Klausur 60 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 2./3. B3 Bewegungstheorien und sportliches Han- deln 6 MAP und FP in Modul B2 oder B3 3 2./3. B4 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 8 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 3./4. B5 Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln 9 MAP und FP in Modul B4 oder B5 3 4./5. B6 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (I) 9 Mündlich 30 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 5. B7 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (II) 7 6. B8 Gesundheitsbildung und Teilhabe durch Sport und Bewegung 8 MAP und FP in Modul B6, B7 oder B8 3 Gesamt 72 5./6. Bachelorarbeit1 9 Schriftlich Bearbeitungszeit: 8 Wochen - 1 Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 31 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Regelungen der Kooperationshochschulen. ____________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Anhang 2.5 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) in- nerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2./3. B1 Wissenschaftliches Arbeiten und Empirische Forschungsmethoden für Sportlehrkräfte 6 MC - Klausur 60 Minuten 100 % 1/10 MAP in Modul B1 2 1./2. B2 Grundlagen von Bewegung und Leistung 8 MC - Klausur 60 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprü- fung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 2./3. B3 Bewegungstheorien und sportliches Han- deln 6 MAP und FP in Modul B2 oder B3 3 2./3. B4 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 8 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprü- fung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 3./4. B5 Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln 9 MAP und FP in Modul B4 oder B5 3 4./5. B6 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (I) 9 Mündlich 30 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprü- fung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 5. B7 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (II) 7 6. B8 Gesundheitsbildung und Teilhabe durch Sport und Bewegung 8 MAP und FP in Modul B6, B7 oder B8 3 Gesamt 72 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 32 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 5./6. Bachelorarbeit1 9 Schriftlich Bearbeitungszeit: 8 Wochen - 1 Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden im studierten Unterrichtfach oder in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder Förderschwerpunkt oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. ____________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Anhang 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln für das Unterrichtsfach Sport gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Anhang 3.1 B.A. Lehramt an Grundschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 4 Anzahl: vier FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewe- gungsmöglichkeiten erkunden 7 B5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 33 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Bachelorarbeit1 12 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 12 Wochen 1 Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder dem Unterrichtsfach oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 34 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 3.2 B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung1 gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) / Modulabschlussprüfung (MAP) Gewichtung der Noten in der Vertiefung V1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 Anzahl: eine FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer fachpraktischen Prüfung, die als Modulabschlussprüfung abzulegen ist Gesamt 6 100 % 1Die Vertiefung ist nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder im Unterrichtsfach zu absolvieren. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 35 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 3.3 B.A. Lehramt für sonderpädagogische Förderung gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prü- fung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 4 Anzahl: vier FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewe- gungsmöglichkeiten erkunden 7 B5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 100 % Bachelorarbeit1 12 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 12 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 36 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 3.4 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 7 Anzahl: fünf FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 6 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 60 100 % Bachelorarbeit1 12 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 12 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 37 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 3.5 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 7 Anzahl: sechs FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 6 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 100 % Bachelorarbeit1 12 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 12 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften angefertigt Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 38 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 39 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 3.6 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Modultitel LP Fachpraktische Prüfung (FP) Modulabschlussprü- fung (MAP) Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport B1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung verstehen und anwenden 7 Anzahl: sechs FP Form: Klausur (50%) und Praxis (50%) Umfang: Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Anzahl: eine MAP Form: Mündlich Umfang: 30 Minuten Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachpraktischen Prüfungen und ei- ner Modulabschlussprüfung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulabschlussprüfung = 30 % B2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erle- ben 6 B6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 100 % Bachelorarbeit1 12 Form: Schriftlich / Bearbeitungszeit: 12 Wochen 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden im studierten Unterrichtfach oder in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder Förderschwerpunkt oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 40 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 4: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln für das Unterrichtsfach Sport gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 Anhang 4.1 B.A. Lehramt an Grundschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2. B1 Grundlagen von Bewegung und Leistung 8 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/2 2./3. B2 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 7 4. B3 Unterrichten, Vermitteln und Schulsport gestalten 7 MAP und FP in Modul B1, B2 oder B3 2 5. B4 Bewegungstheorien und Sportliches Handeln 7 Mündlich 30 Minuten und B4 Klausur und Praxisprüfung (40% / 60%) oder B5 Dokumenta- tion (schriftlich) und Präsentation (40% / 60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung oder Dokumentation und Präsentation Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/2 6. B5 Gesundheitsbildung und Teilhabe durch Sport und Bewegung 6 MAP und FP in Modul B4 oder B5 2 Gesamt 39 5./6. Bachelorarbeit1 12 Schriftlich Bearbeitungszeit: 12 Wochen - 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder dem Unterrichtsfach oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 41 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 ____________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 42 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 4.2 B.A. Lehramt an Grundschulen - Vertiefung1 gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 5./6. V1 Weiteres Bewegungsfeld erschließen 6 - - - Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung 100 % 1/1 Gesamt 6 1Die Vertiefung ist nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder im Unterrichtsfach zu absolvieren. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 43 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Anhang 4.3 B.A. Lehramt für sonderpädagogische Förderung gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2. B1 Grundlagen von Bewegung und Leistung 8 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/2 2./3. B2 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 7 4. B3 Unterrichten, Vermitteln und Schulsport gestalten 7 MAP und FP in Modul B1, B2 oder B3 2 5. B4 Bewegungstheorien und Sportliches Han- deln 7 Mündlich 30 Minuten und B4 Klausur und Praxisprüfung (40% / 60%) oder B5 Dokumenta- tion (schriftlich) und Präsentation (40% / 60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung oder Dokumentation und Präsentation Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/2 6. B5 Gesundheitsbildung und Teilhabe durch Sport und Bewegung 6 MAP und FP in Modul B4 oder B5 2 Gesamt 39 5./6. Bachelorarbeit1 12 Schriftlich Bearbeitungszeit: 12 Wochen - 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Lernbereiche oder Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 44 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 ____________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Anhang 4.4 B.A. Lehramt an Haupt-, Real, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2./3. B1 Wissenschaftliches Arbeiten und Empiri- sche Forschungsmethoden für Sportlehr- kräfte 6 - - - - - - 1./2. B2 Grundlagen von Bewegung und Leistung 8 MC - Klausur 60 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/3 2./3. B3 Bewegungstheorien und sportliches Han- deln 5 MAP und FP in Modul B2 oder B3 2 2./3. B4 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 8 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/3 3./4. B5 Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln 7 MAP und FP in Modul B4 oder B5 2 4./5. B6 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (I) 8 Mündlich 30 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 1/3 5 B7 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (II) 6 6 B8 Gesundheitsbildung und Teilhabe durch Sport und Bewegung 6 MAP und FP in Modul B6, B7 oder B8 2 Gesamt 60 5./6. Bachelorarbeit1 12 Schriftlich Bearbeitungszeit: 12 Wochen - 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 45 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 Regelungen der Kooperationshochschulen. ____________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Anhang 4.5 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2./3. B1 Wissenschaftliches Arbeiten und Empirische Forschungsmethoden für Sportlehrkräfte 6 MC - Klausur 60 Minuten 100 % 1/10 MAP in Modul B1 2 1./2. B2 Grundlagen von Bewegung und Leistung 8 MC - Klausur 60 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 2./3. B3 Bewegungstheorien und sportliches Handeln 6 MAP und FP in Modul B2 oder B3 3 2./3. B4 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 8 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 3./4. B5 Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln 9 MAP und FP in Modul B4 oder B5 3 4./5. B6 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (I) 8 Mündlich 30 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 5. B7 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (II) 6 6. B8 Gesundheitsbildung und Teilhabe durch Sport und Bewegung 7 MAP und FP in Modul B6, B7 oder B8 3 Gesamt 69 5./6. Bachelorarbeit1 12 Schriftlich Bearbeitungszeit: 12 Wochen - Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 46 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder Förderschwerpunkte oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. ____________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Anhang 4.6 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 FS Modul Modultitel Le is tu n gs - p u n kt e Prüfung 1 (MAP) und Prüfung 2 (FP) Gewichtung der Prüfung(en) innerhalb Modulgruppe Gewichtung der Noten im Unter- richtsfach Sport Form Umfang Form Umfang 1./2./3. B1 Wissenschaftliches Arbeiten und Empiri- sche Forschungsmethoden für Sportlehr- kräfte 6 MC - Klausur 60 Minuten 100 % 1/10 MAP in Modul B1 2 1./2. B2 Grundlagen von Bewegung und Leistung 8 MC - Klausur 60 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 2./3. B3 Bewegungstheorien und sportliches Han- deln 6 MAP und FP in Modul B2 oder B3 3 2./3. B4 Bewegung, Spiel und Sport als Bildungs- und Erziehungsdimension 8 Klausur (MC-Klausur und offene Fragen) 90 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 3./4. B5 Bewegung und Körperlichkeit in Kultur, Gesellschaft und individuellem Handeln 9 MAP und FP in Modul B4 oder B5 3 4./5. B6 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (I) 8 Mündlich 30 Minuten und Klausur (40%) und Praxisprüfung (60%) Klausur 60 Minuten und Praxisprüfung Prüfung 1 (MAP) 50% und Prüfung 2 (FP) 50% 3/10 5. B7 Unterrichten und vermitteln von Bewe- gung, Spiel und Sport (II) 6 6. B8 Gesundheitsbildung und Teilhabe durch Sport und Bewegung 7 MAP und FP in Modul B6, B7 oder B8 3 Gesamt 69 5./6. Bachelorarbeit1 12 Schriftlich Bearbeitungszeit: 12 Wochen - Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2025 - Seite - 47 - Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 8, 15 und 17 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden im studierten Unterrichtfach oder in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder Förderschwerpunkt oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Regelungen der Kooperationshochschulen. ____________________ MAP = Modulabschlussprüfung; FP = fachpraktische Prüfung; MC = Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren

  • AM_2025-11_Lehramt-Master-Fachprüfungsordnung_vom_28.10.2025.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 11/2025 Köln, den 10.11.2025 INHALT Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studien- gänge Master of Education - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28.10.2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 1 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunfts- gesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutsche Sporthoch- schule Köln die folgende Fachprüfungsordnung (FPO) erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen / An- wesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Praxissemester § 11 Prüfungs- und Studienberatung § 12 Fachprüfungsausschuss § 13 Prüfende § 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 15 Prüfungsformen § 16 Masterarbeit § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen § 18 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Masterarbeit § 19 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 20 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 21 Transcript of Records § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 2 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Anhang 1 und 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 3 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Masterstudium im Lehramt an der Universität Siegen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Masterstudium. Sie geben allge- meine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbeson- dere Regelungen für den Abschluss des Masterstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge 1, 2 und 3). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Ergänzungen dieser Regelungen. (3) Bei dem Master im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung han- delt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Masterstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Masterstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung im fachlichen, fachdidak- tischen und bildungswissenschaftlichen Bereich. Der Masterstudiengang hat das Ziel, aktuelles Wissen und die Fähigkeit zu vermitteln, dieses auf bekannte und neue Prob- leme, vor allem der Schulpraxis, anzuwenden, sowie sich auch nach dem Studienab- schluss selbständig neues Wissen und Fähigkeiten anzueignen und ist daher eher an- wendungsorientiert. (2) Innerhalb des Masterstudiums im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachmethodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkei- ten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichts- fach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studiengänge im Master of Education ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 4 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang richtet sich nach den Zulassungs- und Prü- fungsordnungen der Universität zu Köln und der Universität Siegen. Die Zulassung zum Master im Unterrichtsfach Sport setzt die Zulassung zum weiteren Fach an einer Ko- operationshochschule voraus. (2) Zum Master im Unterrichtsfach Sport kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich be- findet. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zulas- sung eintritt oder bekannt wird. § 4 Studienbeginn Das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für das Masterstudium zwei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 3 bis 11 Leistungspunkte. Ein Modul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Stu- dium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen und die Modulhandbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren Veranstaltungen ande- rer Module oder fachpraktischen Prüfungen abhängig gemacht werden. Näheres re- geln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachpraktische Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 5 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teilnahme an Mo- dulabschlussprüfungen und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden Modulabschlussprüfungen und fachpraktische Prü- fungen abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulabschlussprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Prüfungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fachspezifischen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgrei- cher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Eine Modul- abschlussprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprü- fung gemäß § 17 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulabschlussprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 18 wiederholt werden. Die Modulabschluss- prüfungen und die fachpraktischen Prüfungen werden studienbegleitend durchge- führt. Eine bestandene Modulabschlussprüfung bzw. bestandene fachpraktische Prü- fung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulabschlussprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wiederholt wer- den. (3) Die Modulabschlussprüfungen der Module M1, M2, M3 sind in Form einer 120minü- tigen schriftlichen Prüfung abzulegen. Die Modulabschlussprüfung des Moduls M4 ist in Form einer 30minütige mündliche Prüfung abzulegen. Fachpraktische Prüfungen bestehen aus Theorie und Praxis, die theoretische Überprüfung dauert 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungs- zeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müs- sen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachprüfungs- ausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Fach- prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlan- gen. Erkennt der Fachprüfungsausschuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studieren- den dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzu- rechnen. Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prü- fungstermin von den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 6 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Prüfung ist die Ab- meldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulabschlussprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Prüfung erfolgt durch die Studierenden auf elektronischem Wege über das Cam- pusmanagementportal „mySpoho“. (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 8 Zulassung zu den Modulabschlussprüfungen und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das Campusmanagementportal myspoho. (2) Zu den Modulabschlussprüfungen und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zuge- lassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Master im Un- terrichtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörer*in) einge- schrieben ist, die Prüfung nicht bereits bestanden hat, die Vorgaben nach Absatz 1 fristgerecht erfüllt hat, erforderliche Studienleistungen erbracht hat und nicht auf- grund einer Beurlaubung gemäß § 48 Absatz 5 HG nicht berechtigt ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die* der Studierende ihren*seinen Prü- fungsanspruch durch Nichtbestehen einer Prüfung oder der Masterarbeit endgültig verloren hat. (3) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teil- nahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fäl- len vorgesehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erfor- derlich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraussetzung für die Prüfungsleistung. (4) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vor- liegt: - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Mo- duls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austausch über das Vorgetragene. - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstal- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 7 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 tung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und koope- rative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anleitung vorsieht. - Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sportprakti- sche Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietungen). - Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. - Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. - Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommunikative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. (5) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwe- senheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesen- heit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt wer- den. (6) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wo- bei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten werden darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (7) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschränkun- gen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben Anspruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleichwertiger Weise erreicht werden kann. § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Das Masterstudium im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunk- ten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungsord- nung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungspunkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsauf- wand von 25 bis max. 30 Stunden zugrunde gelegt. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unterrichts- fachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hoch- schulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 8 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 10 Praxissemester Das Praxissemester richtet sich nach den Prüfungsordnungen der Universität Siegen und der Universität zu Köln. Im Unterrichtsfach Sport wird entsprechend dieser Rege- lungen das Praxissemester vorbereitet und begleitet. Näheres regeln die Modulhand- bücher. § 11 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Unter- richtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deut- schen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen zum Praxissemester sowie zur Masterarbeit erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zentrale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (ZfSb) der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. § 12 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulab- schlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fachprü- fungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zuständig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsordnung der kooperierenden Hochschule (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle üb- rigen Mitglieder wird gleichfalls ein*eine Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellver- treter*in wird tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mit- arbeit verhindert sind. Die bzw. der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt beraten- des Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 9 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbeiter*in- nen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mit- gliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fachprü- fungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fachprüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsord- nung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die* den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder deren*dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwe- send sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar be- treffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschul- lehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsaus- schuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimm- recht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Vo- raussetzungen entscheidet die*der Vorsitzende. Das studentische Mitglied des Fach- prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prü- fungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsver- schwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem*der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm* ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 10 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 (9) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling unver- züglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 13 Prüfende (1) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulabschlussprüfungen und die fachpraktischen Prü- fungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechen- den Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Mo- dulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leis- tungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kom- petenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die au- ßerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deut- scher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen der* des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 11 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthal- ten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbe- schreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vor- zulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund be- sonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die*der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerech- net” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records gekennzeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leis- tung an der Deutschen Sporthochschule Köln bereits erbracht worden ist § 15 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulabschlussprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können unter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Projektskizze k) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrver- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 12 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 anstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleis- tung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Für die Abnahme von Prü- fungen gilt § 65 Abs. 2 HG. (3) Die Bewertung der Modulabschlussprüfungen und der fachpraktischen Prüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleis- tung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu machen. § 16 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Verwen- dung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Masterarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Umfang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden un- ter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fach- spezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit im Unterrichtsfach Sport ist schriftlich beim Prüfungsamt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P-App erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hoch- schule. (4) Die Masterarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Ko- operationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses. (5) Auf Antrag sorgt die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterarbeit erhält. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehal- ten werden kann. Die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (7) Bei Erkrankung der*des Kandidat*in kann die Frist zur Einreichung der Masterarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hoch- schulen verlängert werden. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuwei- sen. (8) Die Masterarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die von der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses bestellt werden, gemäß § 17 Abs. 1 bewertet. Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Bewertungen nach Maßgabe Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 13 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen wird von der*dem Vorsit- zenden des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauf- tragt. Für die Notenbildung gelten in diesen Fällen die jeweiligen Regelungen der Prü- fungsordnungen der kooperierenden Hochschulen. (9) Auf einem gesonderten Blatt der Masterarbeit hat die*der Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die an- gegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, sofern die eigentliche wis- senschaftliche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (10) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Masterarbeiten im Unter- richtsfach Sport erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplatt- form P-App. Die Nutzung erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. Für die Abgabe der Masterarbeit muss diese als zusammenhängende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochgeladen werden. Mit Hochladen der entsprechen- den Datei gilt die Arbeit als abgegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei noch laufender Bearbeitungsfrist nicht zulässig. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß hochgeladen, gilt sie gemäß § 17 als mit „nicht ausrei- chend“ bewertet. Im Einzelfall kann der die*der Vorsitzende des Fachprüfungsaus- schusses auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen angemessen verlängern. § 17 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen und der fachpraktischen Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durch- schnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen An- forderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzier- ten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen abge- schlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle Dezimal- stellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulabschlussnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 14 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifischen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 18 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Masterarbeit (1) Die Modulabschlussprüfungen und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht bestan- den sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Die Masterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (3) Für jede Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfung wird in der Regel im Prü- fungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (4) Für sämtliche Module des Masterstudiums im Unterrichtsfach Sport bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studi- engang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 1 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Masterarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodu- len müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (5) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über das Campusmanagementsystem myspoho. (6) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prüfungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes nicht bestanden wurde. (7) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 15 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 19 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht ein*e Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichts- fach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet die*der Vorsit- zende des Gemeinsamen/Zentralen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage ent- sprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1, S. 1 soll die*der Rektoratsbeauftragte der Deut- schen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Macht ein*e Studierende*r glaubhaft, dass sie*er wegen besonderer familiärer Belas- tung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorge- sehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet die o*der Vorsitzende des Gemein- samen/Zentralen Prüfungsausschusse im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 20 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Master im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienverlaufsplänen erforderlichen Modulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fach- prüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulati- onsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und die Noten enthält. § 21 Transcript of Records (1) Der Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird im .Transcript of Records bescheinigt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Records aus, das alle absolvierten Module, die ihnen zugeordnete Modulabschlussprüfungen, die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und die jeweiligen Noten sowie die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport enthält. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 16 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder*jedem Prüfungskandidat*in Einsicht in ihre*seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer*innen sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidat*in, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die*der Prüfungskandidat*in entwe- der Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der*des Prüfungskandidat*in, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich ei- ner angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Fachprüfungsaus- schuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüfer*innen, von denen ein*e Prüfungskandidat*in Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich ge- schützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer bzw. einem Prüfungskandidat*in angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Fachprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fach- prüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Educa- tion vom 13.12.2022 außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 17 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025. Köln, den 10. November 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 18 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen gültig für Studierende die ihr Studium gemäß der Prüfungsordnung für das Masterstudium im Lehramt der Universität Siegen vom 15. Mai 2013 absolvieren. M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 8 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 7 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 18 = 100% M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 11 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 undM3 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 23 = 100% M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 19 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 undM3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 30 = 100% M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 30 = 100% Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit ➢ Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Universität Siegen zu beantragen. ➢ Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindestens 60 Leistungspunkte des gesamten Studi- ums erreicht hat. Es wird empfohlen, die Masterarbeit erst nach Abschluss des Praxissemes- ters zu absolvieren. ➢ Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. ➢ Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach Beginn der Bearbeitungs- zeit zurückgegeben werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 20 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 ➢ Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 20 Leistungspunkte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 21 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen gültig für Studierende die ihr Studium gemäß der Rahmenprüfungsordnung für das Masterstudium an der Universität Siegen vom 28. Februar 2019 absolvieren. M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 8 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 gewichtet nach den jeweiligen Leistungspunkten = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 7 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 18 = 100% M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 11 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M3 und M4 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 M4 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 22 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 6 schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 undM3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 ge- wichtet nach den jeweiligen Leistungs- punkten = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 6 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3 Gesamt 27 = 100% Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit ➢ Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Universität Siegen zu beantragen. ➢ Zur Masterarbeit wird zugelassen, wer mindestens 60 Leistungspunkte des gesamten Studi- ums erreicht hat. Es wird empfohlen, die Masterarbeit erst nach Abschluss des Praxissemes- ters zu absolvieren. ➢ Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 23 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 ➢ Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach Beginn der Bearbeitungs- zeit zurückgegeben werden. ➢ Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 20 Leistungspunkte. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 24 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 Anhang 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln M. Ed. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 = 80 % M2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 6 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 12 + 3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. M. Ed. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer Modulab- schlussprüfung M. Ed. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M3 = 80 % M3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 18 + 3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 25 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 M. Ed. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 27+3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. M. Ed. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 9 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus zwei fachprakti- schen Prüfungen und drei Modulab- schlussprüfungen zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1, M2 und M3 = 80 % M 2 Sportspiele wettkampforientiert analy- sieren und vermitteln 9 M 3 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen Üben und Trai- nieren planen und durchführen 9 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 27+3* = 100% * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2025 – Seite 26 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Master of Education vom 28. Oktober 2025 hier: Änderung der §§ 7, 8, 16 und 18 M. Ed. Lehramt für sonderpädagogische Förderung Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % M 1 Sportunterricht analysieren, planen und auswerten 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus einer fachprakti- schen Prüfung und zwei Modulab- schlussprüfungen zusammen. fachpraktische Prüfung = 20 % Arithmetisches Mittel der Modulab- schlussprüfungen M1 und M2 = 80 % M 2 Kindliche Bewegung diagnostizieren und fördern 6 Vorbereitung Praxissemester 3* Gesamt 12+3* = 100 % * Drei Leistungspunkte fließen gemäß § 8a Abs. 2 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der Universität zu Köln in das Basismodul Vorbereitung Praxissemesters ein. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Masterarbeit ➢ Die Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich über die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungs- ausschusses der Deutschen Sporthochschule Köln beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Universität zu Köln zu beantragen. ➢ Vor Zulassung zur Masterarbeit müssen der Universität zu Köln Fremdsprachenkenntnisse und Auslandsaufenthalt gemäß § 10 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen nachgewiesen werden. ➢ Der Bearbeitungszeitraum beträgt maximal 15 Wochen. ➢ Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. ➢ Der Anteil der Masterarbeit am Masterstudium beträgt 15 Leistungspunkte.

  • AM_2025-12_BiWi_Studium_BA_und_MA-_Fachprüfungsordnung_vom_28.10.2025.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 12/2025 Köln, den 10.11.2025 INHALT Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen - Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 1 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen - Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund der §§ 2 Absatz 4 Satz 1, § 64 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Hochschulzu- kunftsgesetzes (HZG-NRW) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fachprüfungsordnung (FPO) als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Fachprüfungsausschuss § 4 Zulassung zu Modulabschlussprüfungen und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 5 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Abschlussarbeit § 6 Bachelor- und Masterarbeit § 7 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung Anhang 1: Fachspezifische Bestimmung in Kooperation mit der Universität Siegen Anhänge 2 und 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher und Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 2 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Universität Siegen und die entsprechen- den Gemeinsamen Prüfungsordnungen der Universität zu Köln sowie die jeweili- gen Fachspezifischen Bestimmungen regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Bachelor- und Masterstudium. Sie geben allge- meine Rahmenbedingungen und Regelungen für das bildungswissenschaftliche Studium und den Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums vor. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das bildungswissenschaftliche Studium im Ba- chelor- und Masterstudiengang mit dem Studienprofil Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studiums, soweit die Prüfungsordnungen der Universität Siegen und die Gemeinsamen Prüfungsordnungen der Universität zu Köln für Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie die Fachspezifischen Bestimmungen einer Regelung nicht entgegenstehen. Die Fachspezifischen Bestimmungen der Deut- schen Sporthochschule Köln enthalten Regelungen zum Studienverlauf und den Prüfungen und sind in den Anhängen dieser Fachprüfungsordnung enthalten. Diese Anhänge sind Teil dieser Prüfungsordnung. Die Modulhandbücher enthal- ten verbindliche Erläuterungen und Ergänzungen dieser Regelungen. § 2 Ziel des Studiums (1) Im Bachelorstudium erwerben die Studierenden grundlegende Kompetenzen, die für die Fortsetzung des Studiums im Masterstudium im Bereich Bildungswissen- schaft Voraussetzung sind. Im Sinne der ländergemeinsamen Standards für die Lehrerbildung in den Bildungswissenschaften sollen die Studierenden über grund- legende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, die sie zur Bewälti- gung der Aufgaben für das Berufsfeld Schule in den Bereichen Unterrichten, Er- ziehen, Beurteilen und Innovieren befähigen. (2) Im Masterstudium werden die im Bachelorstudium erworbenen bildungswissen- schaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Im Sinne der ländergemeinsamen Standards für die Lehrerbildung in den Bildungs- wissenschaften erwerben die Studierenden Kompetenzen, die sie zur Bewältigung der Aufgaben für das Berufsfeld Schule in den Bereichen Unterrichten, Erziehen, Beurteilen und Innovieren für das spätere Lehramt befähigen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 3 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 § 3 Fachprüfungsausschuss (1) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem* der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwal- tung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden (3) Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. (4) Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine*ein Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellvertreter*in wird tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die*der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. (5) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studen- tischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (6) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fach- prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfungen. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regeln die jeweili- gen Gemeinsamen Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prü- fungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fachprüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prü- fungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsord- nung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fach- prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Be- richt an den Senat. (7) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder de- ren*dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In An- gelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar be- treffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 4 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 schullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prü- fungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer*seiner Ab- wesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die*der Vorsitzende. Das stu- dentische Mitglied des Fachprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und An- rechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (8) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (9) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amts- verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n oder des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (10) Dem*der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm*ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (11) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling un- verzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 4 Zulassung zu Modulabschlussprüfungen und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwe- senheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das Campusmanagementportal myspoho. (2) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teil- nahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fällen vorgesehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erforderlich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraussetzung für die Prüfungsleistung. (3) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 5 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 -Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Mo- duls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentatio- nen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegensei- tigen Austausch über das Vorgetragene. -Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveran- staltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anleitung vorsieht. -Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sport- praktische Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietungen). -Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. -Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. -Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommunikative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. (4) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwesenheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesenheit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt werden. (5) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wobei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten wer- den darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (6) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschrän- kungen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben An- spruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleich- wertiger Weise erreicht werden kann. § 5 Wiederholung der Modulabschlussprüfungen, der fachpraktischen Prüfungen und der Abschlussarbeit (1) Die Modulabschlussprüfungen und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht be- standen sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. Die Abschlussarbeit darf nur einmal wiederholt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 6 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 (2) Für jede Modulabschlussprüfung und fachpraktische Prüfung wird im Prüfungs- zeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (3) Für sämtliche Module des bildungswissenschaftlichen Bachelorstudiums bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt drei zusätzliche Prüfungsversuche. Für sämtliche Module des bildungswissenschaftlichen Masterstudiums bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungsleis- tung nach Ausschöpfung der zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 1 und 2 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Abschlussarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodulen müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (4) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über das Campusmanagementsystem myspoho. (5) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prüfungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder ei- nes Ordnungsverstoßes nicht bestanden ist. (6) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. § 6 Bachelor- und Masterarbeit (1) Die Bachelorarbeit und die Masterarbeit sollen zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes bildungswissen- schaftliches Problem zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Bachelor- und Masterarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvorausset- zungen, Bearbeitungszeit und zu vergebende Leistungspunkte werden unter Be- rücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspe- zifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit in Bildungswissenschaften ist schrift- lich beim Prüfungsamt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamts- plattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P-App erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. (4) Auf einer gesonderten Seite in der Abschlussarbeit hat die*der Kandidat*in schrift- lich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine ande- ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 7 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 gemacht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, so- fern die eigentliche wissenschaftliche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (5) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Abschlussarbeiten in Bil- dungswissenschaften erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungs- amtsplattform P-App. Die Nutzung erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. Für die Abgabe der Abschlussarbeit muss diese als zusammenhän- gende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochgeladen werden. Mit Hochladen der entsprechenden Datei gilt die Arbeit als abgegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei noch laufender Be- arbeitungsfrist nicht zulässig. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß hochgela- den, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann die*der Vor- sitzende des Fachprüfungsausschusses auf begründeten Antrag der*des Kandi- dat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen ange- messen verlängern. § 7 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium vom 19.09.2023 außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthoch- schule Köln vom 28.Oktober2025. Köln, den 10.November 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 8 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 Anhang 1.1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Titel des Moduls Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Ausprägung / Dauer der Modulabschlussprüfung V e rs u ch sr es tr ik ti o n e n P fl ic h tm o d u l ( P ) / W ah lp fl ic h tm o d u l ( W P ) Le is tu n gs p u n kt e d e s M o d u ls G e w ic h tu n g d e r M o d u ln o te fü r d ie S tu d ie n b er e ic h sn o te EOP Eignungs- und Orientie- rungspraktikum WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines mindestens 25tägiges Praktikums schriftlich / Portfolio keine P 6 - BM1 Erziehen WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 Min. oder3 schriftlich / Hausarbeit 3 P 6 6/18 BFP Berufsfeldpraktikum WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines vierwöchigen Praktikums schriftlich / Portfolio keine P 41 - BM2 Beurteilen WiSe/ SoSe jedes Semester 1-2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 Min. 3 P 6 6/18 BM3 Unterrichten WiSe/ SoSe jedes Semester 2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 Min. 4 3 P 6 6/18 Bachelorarbeit2 studien- begleitend - 8 Wochen - - schriftlich / Hausarbeit 2 WP 81 - 1gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22: Berufsfeldpraktikum 6 LP / Bachelorarbeit 9 LP 2Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss der erfolgreiche Abschluss von zwei Basis- modulen (BM1, BM2 oder BM3) und die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Regelungen der Universität Siegen. 3Prüfungsform muss bei der ersten Anmeldung ausgewählt und beibehalten werden. 4ab Sommersemester 2024: Klausur / 60 Minuten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 9 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 Anhang 1.2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 Modul Titel des Moduls Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Umfang der Modulabschlussprüfung V e rs u ch sr es tr ik ti o n e n P fl ic h tm o d u l ( P ) / W ah lp fl ic h tm o d u l ( W P ) Le is tu n gs p u n kt e d e s M o d u ls G e w ic h tu n g d e r M o d u ln o te fü r d ie S tu d ie n b er e ic h sn o te EOP Eignungs- und Orientie- rungspraktikum WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines mindestens 25tägiges Praktikums Forschungsbericht und Portfolio keine P 6 - BM1 Erziehen WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar Klausur / 90 Minuten oder2 Hausarbeit³ 3 P 6 6/18 BFP Berufsfeldpraktikum WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines Praktikums (mind. 80 Stunden an mind. 20 Tagen) Forschungsbericht und Portfolio keine P 6 - BM2 Beurteilen WiSe/ SoSe jedes Semester 1-2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar Klausur (in Teilen im Antwort- Wahl-Verfahren) / 90 Minuten 3 P 6 6/18 BM3 Unterrichten WiSe/ SoSe jedes Semester 1-2 Semester Vorlesung / Seminar (TP) Studienleistung in Vorlesung und Seminar Klausur / 60 Minuten 3 P 6 6/18 Bachelorarbeit1 studien- begleitend - 8 Wochen - - schriftlich / Hausarbeit 2 WP 9 - 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss der erfolgreiche Abschluss von zwei Basismodulen (BM1, BM2 oder BM3) und die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzun- gen entsprechend der Regelungen der Universität Siegen. 2Prüfungsform muss bei der ersten Anmeldung ausgewählt und beibehalten werden. ³Die Hausarbeit als Wahlmöglichkeit für alle Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2025/26 fällt weg. Es ist nur noch die Klausur als Prüfungsform vorhanden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 10 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 Anhang 2.1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Titel des Moduls Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Ausprägung / Dauer der Modulabschlussprüfung V e rs u ch sr es tr ik ti o n e n P fl ic h tm o d u l ( P ) / W ah lp fl ic h tm o d u l ( W P ) Le is tu n gs p u n kt e d e s M o d u ls G e w ic h tu n g d e r M o d u ln o te fü r d ie S tu d ie n b er e ic h sn o te EOP Eignungs- und Orientie- rungspraktikum WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines mindestens 25tägiges Praktikums schriftlich / Portfolio keine P 6 - BM1 Erziehen WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 Min. oder2 schriftlich / Hausarbeit 3 P 6 6/18 BFP Berufsfeldpraktikum WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines vierwöchigen Praktikums schriftlich / Portfolio keine P 6 - BM2 Beurteilen WiSe/ SoSe jedes Semester 1-2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90Min. 3 P 6 6/18 BM3 Unterrichten WiSe/ SoSe jedes Semester 2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 Min.3 3 P 6 6/18 Bachelorarbeit1 studien- begleitend - 12 Wochen - - schriftlich / Hausarbeit 2 WP 12 - 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss der erfolgreiche Abschluss von zwei Basis- modulen (BM1, BM2 oder BM3) und die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Regelungen der Universität zu Köln. ²Prüfungsform muss bei der ersten Anmeldung ausgewählt und beibehalten werden. 3ab Sommersemester 2024: Klausur / 60 Minuten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 11 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 Anhang 2.2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 Modul Titel des Moduls Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Umfang der Modulabschlussprüfung V e rs u ch sr es tr ik ti o n e n P fl ic h tm o d u l ( P ) / W ah lp fl ic h tm o d u l ( W P ) Le is tu n gs p u n kt e d e s M o d u ls G e w ic h tu n g d e r M o d u ln o te fü r d ie S tu d ie n b er e ic h sn o te EOP Eignungs- und Orientie- rungspraktikum WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines mindestens 25tägiges Praktikums Forschungsbericht und Portfolio keine P 6 - BM1 Erziehen WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar Klausur / 90 Minuten oder ² Hausarbeit³ 3 P 6 6/18 BFP Berufsfeldpraktikum WiSe/ SoSe jedes Semester 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines Prak- tikums (mind. 80 Stun- den an mind. 20 Tagen) Forschungsbericht und Portfolio keine P 6 - BM2 Beurteilen WiSe/ SoSe jedes Semester 1-2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar Klausur (in Teilen im Antwort-Wahl- Verfahren) / 90 Minuten 3 P 6 6/18 BM3 Unterrichten WiSe/ SoSe jedes Semester 1-2 Semester Vorlesung / Seminar (TP) Studienleistung in Vorlesung und Seminar Klausur / 60 Minuten 3 P 6 6/18 Bachelorarbeit1 studien- begleitend - 12 Wochen - - Schriftlich / Hausarbeit 2 WP 12 - 1Die Bachelorarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss der erfolgreiche Abschluss von zwei Basis- modulen (BM1, BM2 oder BM3) und die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber (nicht älter als 4 Jahre) nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Regelungen der Universität zu Köln. ²Prüfungsform muss bei der ersten Anmeldung ausgewählt und beibehalten werden ³Die Hausarbeit als Wahlmöglichkeit für alle Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2025/26 fällt weg. Es ist nur noch die Klausur als Prüfungsform vorhanden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 12 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 Anhang 3.1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2023 Modul Titel des Moduls Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Ausprägung / Dauer der Modulabschlussprüfung V e rs u ch sr es tr ik ti o n e n P fl ic h tm o d u l ( P ) / W ah lp fl ic h tm o d u l ( W P ) Le is tu n gs p u n kt e d e s M o d u ls G e w ic h tu n g d e r M o d u ln o te fü r d ie S tu d ie n b er e ic h sn o te MM1 Innovieren WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar/en schriftlich / Klausur / 90 Min. 3 P 6 6/12 MM2 Diagnostik und individuelle Förderung WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1-2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar mündlich / 20 Min. 3 P 6 6/12 VB Vorbereitung Praxissemester WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Seminar / Seminar (in Profil- gruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) Studienleistung im Se- minar schriftlich / Projektskizze (in Profilgruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) - P 2 in B iW i - PS Praxissemester WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester - fünfmonatiges Praktikum am Lernort Schule (TP) - universitäre Begleitung (TP) - Begleitung durch das ZFsL (TP) - Absolvieren des Praktikums - regelmäßige Teil- nahme an der universitären Begleitung und den Veranstaltungen des ZFsL - Durchführung des Studienprojekts und der Unterrichtsvorhaben kombiniert / Dokumentation des Studienprojekts und Vortrag mit Kolloquium / 30 Min. (in Profilgruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) Sc h u lf o rs ch u n gs te il: 3 sc h u lp ra kt is ch er T ei l: 2 P 1 2 f ü r u n iv er si tä re B eg le it u n g - Masterarbeit1 studien- begleitend - 15 Wochen - - schriftlich / Hausarbeit 2 WP 15 - 1Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Masterarbeit muss der erfolgreiche Abschluss von Modul MM1 nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Regelungen der Universität zu Köln. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2025 Seite 13 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. Oktober 2025 hier: neue §§ 4 und 5 Anhang 3.2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2023/24 Modul Titel des Moduls Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Umfang der Modulabschlussprüfung V e rs u ch sr es tr ik ti o n e n P fl ic h tm o d u l ( P ) / W ah lp fl ic h tm o d u l ( W P ) Le is tu n gs p u n kt e d e s M o d u ls G e w ic h tu n g d e r M o d u ln o te fü r d ie S tu d ie n b er e ic h sn o te MM1 Innovieren WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Vorlesung / 2 Seminare Studienleistung in Vorlesung und Seminaren Hausarbeit (70%) und Präsentation (30%) / 20 Minuten 3 P 6 6/12 MM2 Diagnostik und individuelle För- derung WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1-2 Semes- ter Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar mündlich / 20 Minuten 3 P 6 6/12 VB Vorbereitung Praxissemester WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Seminar (TP) / Seminar (TP) (in Profilgruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) Studienleistung im Seminar Hausarbeit (in Profilgruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) - P 2 in B iW i - PS Praxissemester WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester - fünfmonatiges Praktikum am Lernort Schule (TP) - universitäre Begleitung (TP) - Begleitung durch das ZFsL (TP) - Absolvieren des Praktikums - regelmäßige Teilnahme an der universitären Begleitung und den Veranstaltungen des ZFsL - Durchführung des Studienprojekts und der Unterrichtsvorhaben kombiniert / Dokumentation des Studienprojekts und Vortrag mit Kolloquium / 30 min. (in Profilgruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) Sc h u lf o rs ch u n gs te il: 3 sc h u lp ra kt is ch er T ei l: 2 P 1 2 f ü r u n iv er si tä re B eg le it u n g - Masterarbeit1 studien- begleitend - 15 Wochen - - schriftlich / Hausarbeit 2 WP 15 - 1Die Masterarbeit wird nach Wahl der Studierenden in einem der studierten Unterrichtsfächer oder in Bildungswissenschaften angefertigt. Vor Zulassung zur Masterarbeit muss der erfolgreiche Abschluss von Modul MM1 nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Regelungen der Universität zu Köln.

  • AM_2025-13-_Geschäftsordnung_Hochschulrat.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 13/2025 Köln, den 17. Dezember 2025 INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sport- hochschule Köln hier: Änderung des § 2 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2025, Seite 1 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 2 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 10.12.2025 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsge- setzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), gibt sich der Hochschulrat der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht § 1 Aufgaben § 2 Mitglieder und Amtszeiten § 3 Vorsitz und Geschäftsführung § 4 Öffentlichkeit § 5 Sitzungen des Hochschulrates § 6 Einladung und Tagesordnung § 7 Ausschüsse § 8 Abstimmungs- und Wahlregeln § 9 Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates § 10 Protokoll § 11 Geschäftsstelle § 12 Änderung der Geschäftsordnung, Rügeausschluss und In-Kraft-Treten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2025, Seite 2 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 2 § 1 Aufgaben Der Hochschulrat ist ein zentrales Organ der Deutschen Sporthochschule Köln. Er arbei- tet auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-West- falen (HG) und der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufgaben des Hochschulrates ergeben sich aus dem HG. § 2 Mitglieder, Amtszeiten und Aufwandsentschädigung (1) Dem Hochschulrat gehören acht Mitglieder an. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hochschulrates sind Externe, also weder Hochschulmitglieder noch Hochschulangehö- rige; mindestens zwei sind Interne. Die Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zu- lässig. Die Mitglieder des Hochschulrates bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin- nen bzw. Nachfolger im Amt. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates vor Ablauf der Amtszeit wird gemäß dem in § 21 Abs. 4 HG vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Amtszeit ein neues Mit- glied bestellt. (3) Die Mitglieder des Hochschulrates erhalten gemäß § 21 Abs. 6 Satz 6 HG eine angemes- sene Aufwandsentschädigung. Die Gesamtsumme der jährlichen Aufwandsentschädi- gung wird veröffentlicht. Über die Einzelheiten der Aufwandsentschädigung wird durch gesonderten Beschluss des Hochschulrates entschieden. Ferner werden den Mitgliedern des Hochschulrates die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Reisekosten ersetzt. § 3 Vorsitz und Geschäftsführung (1) Der Hochschulrat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Vorsitzende/einen Vor- sitzenden aus dem Kreis seiner externen Mitglieder sowie ihre/seine Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder. (2) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sie/er vertritt den Hochschulrat innerhalb der Universität und nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrates. Sie/er wird im Verhinderungsfalle von ihrer/seiner Stellvertretung vertreten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2025, Seite 3 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 2 § 4 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Hochschulrates sind nach § 12 Abs. 2 HG grundsätzlich nicht öffentlich. Die Teilnehmer/innen an den Sitzungen des Hochschulrates sind nach § 10 Abs. 3 HG zur Verschwiegenheit über Beratungsgegenstände und –ergebnisse verpflichtet. (2) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt der Hochschulrat sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule in ange- messenem Umfang über die Tätigkeit des Gremiums unterrichtet werden. Hierzu gibt der Hochschulrat die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nord- rhein-Westfalen sind zu berücksichtigen. § 5 Sitzungen des Hochschulrates (1) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrates beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Ver- schwiegenheitspflicht. Die Gleichstellungsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln ist zu allen Sitzungen zu laden. Der Hochschulrat kann weitere Personen zu einzel- nen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen. (2) Die Sitzungen des Hochschulrates sind durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzu- berufen, so oft es die Interessen der Deutschen Sporthochschule Köln erfordern, min- destens aber viermal im Jahr. (3) Die/der Vorsitzende hat den Hochschulrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. § 6 Einladung und Tagesordnung (1) Die Mitglieder des Hochschulrates gem. § 2 Abs. 1 sowie der in § 5 Abs.1 genannte Per- sonenkreis sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Beifügung einer vorläufi- gen Tagesordnung sowie der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen zu laden. In drin- genden Fällen kann die oder der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen. Die La- dung und alle sonstigen Mitteilungen können schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfol- gen. (2) Die/der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge für die Tagesordnung kön- nen durch die Mitglieder des Hochschulrates, des Rektorats oder die Gleichstellungsbe- auftragte eingereicht werden. (3) Die Tagesordnung wird durch Beschluss zu Beginn der Sitzung festgestellt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2025, Seite 4 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 2 § 7 Ausschüsse (1) Der Hochschulrat kann im Rahmen des § 12 HG aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. (2) Für ihre Arbeit gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung, soweit dieser kein höherrangiges Recht entgegensteht. § 8 Abstimmungs- und Wahlregeln (1) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung anwesend ist. Als anwesend gilt auch, wer telefonisch zugeschaltet ist, wenn dringende Entscheidungen zu treffen sind und eine Anreise nicht möglich ist. Als anwesend gilt ferner, wer sein Stimmrecht nach Maßgabe des Absatzes 3 auf ein anderes Mitglied übertragen hat. Die Beschlussfähigkeit wird von der/dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt. (2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesen- den Mitglieder gefasst. Die Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen blei- ben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Bei Verhinderung können Mitglieder des Hochschulrates ihr Stimmrecht zu vorliegenden Beschlussvorlagen für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte durch schriftliche Er- klärung, per Fax oder per E-Mail auf ein anderes Mitglied des Hochschulrates übertra- gen. Das gilt nicht für Wahlen und Abwahlen, Entscheidungen in Personalangelegenhei- ten oder im Falle einer rechtlichen Verhinderung im Sinne der §§ 20 f. VwVfG. Die Stell- vertreterin oder der Stellvertreter muss sich mit der Übertragung einverstanden erklä- ren. Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmübertragung wahrnehmen. Die Übertragung ist vor Sitzungsbeginn der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden anzuzeigen. Das über- tragende Mitglied verbindet die Vollmacht mit entsprechenden Maßgaben zur Aus- übung des Stimmrechts durch Erklärung in Textform gegenüber dem vertretenden Mit- glied. (4) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist ge- heim abzustimmen, wobei die Ausübung des Stimmrechts für ein anderes Mitglied nach Maßgabe des Absatzes 3 möglich bleibt. (5) In dringlichen Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hoch- schule sind und in denen eine Hochschulratssitzung nicht kurzfristig herbeigeführt wer- den kann, können Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Hochschulrates der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb von sieben Werkta- gen nach Versand der Unterlagen widerspricht. Sollen Beschlüsse in dieser Form gefasst werden, versendet die/der Vorsitzende den Beschlussvorschlag einschließlich einer Be- gründung sowie einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit und der Aufforderung, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2025, Seite 5 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Werktagen nach Zugang des Antrages die Stimme abzugeben; im Übrigen gelten die in der Geschäftsordnung des Senats in § 13 Abs. 3 (1 bis 4) aufgeführten Kriterien für das Umlaufverfahren. Wahlen sind von der Beschluss- fassung im Umlaufverfahren ausgeschlossen. (6) Beschlüsse des Hochschulrates können unter Berücksichtigung von Abs. 1 und 2, in drin- genden Fällen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hochschule sind und in denen eine Hochschulratssitzung nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, auch durch Einberufung einer Telefonkonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied des Hochschul- rates einer solchen Beschlussfassung widerspricht. Die Telefonkonferenz ist schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung oder im Umlaufverfahren zu ge- nehmigen. (7) Alle Wahlen und Entscheidungen in Personalangelegenheiten sind geheim. § 9 Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates (1) Die Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates nach § 17 HG besteht aus vier Mitgliedern. Diese werden je zur Hälfte durch den Hochschulrat und den Senat entsandt. (2) Die zwei Vertreter*innen des Hochschulrates für die Findungskommission werden aus dem Kreis der externen Mitglieder des Hochschulrates gewählt. (3) Das Nähere zur Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorates ist in § 9 der Grund- ordnung der DSHS Köln geregelt. § 10 Protokoll (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied gem. § 2 Abs. 1 kann im Einzelfall verlangen, dass seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Das Protokoll wird von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der/dem Vorsitzenden unter- zeichnet. (2) Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung zu genehmigen. § 11 Geschäftsstelle Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle ein. Sie nimmt die Verwaltungsangelegen- heiten des Hochschulrates wahr und ist verantwortlich für die Unterstützung bei den dienstlichen Aufgaben sowie für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2025, Seite 6 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 2 § 12 Änderung der Geschäftsordnung, Rügeausschluss und In-Kraft-Treten (1) Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Mit- glieder des Hochschulrates. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (3) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mit- teilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäfts- ordnung des Hochschulrates der DSHS Köln vom 28.05.2020 (AM 12/2020) außer Kraft. Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Hochschulrates vom 10.12.2025 Köln, den 17. Dezember 2025 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2025-14-_IT_Rahmendienstvereinbarung.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 14/2025 Köln, den 17. Dezember 2025 INHALT IT-Rahmendienstvereinbarung („RDV-IT“) zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln und den Personalräten der Deutschen Sporthochschule Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2025, Seite 1 IT-Rahmendienstvereinbarung („RDV-IT“) zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln und den Personalräten der Deutschen Sporthochschule Köln IT-Rahmendienstvereinbarung („RDV-IT“) zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln (Dienststelle) und den Personalräten (Personalrat für das Personal in Technik und Verwaltung (PR TuV) sowie Personalrat für die wissenschaftlichen und künstlerisch Beschäftigten (PR wiss.)) der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Die Informationstechnologie durchdringt alle Tätigkeitsfelder einer Universität und ist in vielen Bereichen Voraussetzung für eine effektive Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre, Transfer und in den Unterstützungsbereichen. Sie ist aber nicht als Selbstzweck zu betrachten, sondern soll als Werkzeug zur dienstlichen Aufgabenerfüllung dem Wohle der Universität und ihrer Beschäftigten dienen. Dabei sind nicht nur die Interessen der Universität, sondern auch die der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen. § 1 Ziel und Zweck Ziel und Zweck der RDV-IT ist es, einen verbindlichen Rahmen für Einsatz, Nutzung und Weiterentwicklung von datenverarbeitender Technik (IT-Systeme), sowie Rechtssicherheit für die Beschäftigten über deren Rechte und Pflichten für eine rechtskonforme und sichere Nutzung dieser IT- Systeme zu schaffen. Unter den hier geregelten Voraussetzungen stimmen die Personalräte dem Einsatz, der Nutzung und der Weiterentwicklung der IT-Systeme vorab zu. § 2 Geltungsbereich (1) Die RDV-IT gilt für alle Beschäftigten der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Bei Personen (u.a. Studierende, Lehrbeauftragte, externe Personen), die nicht unter Absatz 1 fallen und Zugang zu den auf den IT-Systemen der Deutschen Sporthochschule Köln gespeicherten Daten haben oder denen Zugriff auf die IT-Systeme der Deutsche Sporthochschule Köln gewährt wird, ist die Einhaltung der Regelungen der RDV-IT zu gewährleisten. (3) Die RDV-IT gilt für den Einsatz aller IT-Systeme, die in Verbindung mit der IT-Infrastruktur der Deutschen Sporthochschule Köln verwendet werden, ungeachtet dessen, ob die Deutsche Sporthochschule Köln diese IT-Systeme selbst betreibt oder von Dritten betriebene IT-Systeme nutzt (nachfolgend gemeinsam „IT-System“ oder „IT-Systeme“). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2025, Seite 2 IT-Rahmendienstvereinbarung („RDV-IT“) zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln und den Personalräten der Deutschen Sporthochschule Köln (4) In Ausnahmefällen kann für einzelne IT-Systeme bei besonderem Regelungsbedarf eine spezifische Anlage zu der RDV-IT erstellt werden. Bereits abgeschlossene Dienstvereinbarungen für IT-Systeme behalten bis zur Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebung ihre Gültigkeit und haben Vorrang gegenüber den Regelungen der RDV-IT. § 3 Grundsätze (1) Die Personalräte stimmen der Einführung, Anwendung und Erweiterung von IT-Systemen, die geeignet sind das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen unter folgenden Bedingungen zu: 1. Protokollierungen von Anwendungsaktionen an IT-Systemen und Auswertung dieser Protokolle (soweit erforderlich) erfolgen nur für folgende Zwecke: a) Gewährleistung eines sicheren Betriebs des jeweils protokollierten oder eines mit diesem interagierenden IT-Systems, b) Suche nach und Behebung von technischen Fehlern oder Anwendungsfehlern, c) Entdeckung oder Abwehr von internen oder externen Angriffen auf die Netze oder das IT-System der Deutschen Sporthochschule Köln, d) notwendige Revisionssicherheit. 2. Anonyme Auswertungen personenbezogener Beschäftigtendaten in den IT-Systemen bei anderen als unter Nr. 1 aufgeführten Zwecken, die nicht der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten dienen. 3. Einhaltung der gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der übrigen Bestimmungen der RDV-IT. Die Personalräte stimmen einer darüberhinausgehenden Auswertung zum Zweck der Leistungs- und Verhaltenskontrolle oder Auswertung von Funden, etwa zum Zweck der arbeits- oder dienstrechtlichen Ahndung, nicht zu. Die Entscheidung über diese Auswertung zum Zweck der Ermittlungen bei begründetem Verdacht von erheblichen Dienstpflichtverletzungen trifft die Personalabteilung unter Beteiligung des jeweils zuständigen Personalrats und der Datenschutzbeauftragten. Die betroffene Person wird nach Abschluss der Auswertung unverzüglich darüber informiert, dass die Auswertung stattgefunden hat. Die Protokolle der Auswertung sind nach Abschluss des dienst- oder arbeitsrechtlichen Verfahrens und Ablauf etwaiger Aufbewahrungsfristen datenschutzkonform zu vernichten. (2) Dritte erhalten nur unter Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur soweit dies für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich ist Zugriff auf personenbezogene Beschäftigtendaten. Dies umfasst insbesondere Fremdfirmen, die im Rahmen von Installations-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Anpassungs- oder ähnlichen Arbeiten für die Deutsche Sporthochschule Köln tätig sind. Diese dürfen Zugriff auf personenbezogene Beschäftigtendaten nur unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutzbestimmungen (etwa nach Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung)) erhalten. Im Falle einer Übermittlung von Beschäftigtendaten in ein Land außerhalb der EU/des EWR ist die Einhaltung ggf. weiterer notwendiger Maßnahmen gemäß Art. 45 ff. DSGVO (z.B. der Abschluss sog. Standardvertragsklauseln) sicherzustellen. Es muss dokumentiert und auf Aufforderung der Personalräte mitgeteilt werden, in welchem Zeitraum, zu welchem Zweck und auf welche Daten der Zugriff erfolgt. (3) Zugriffsberechtigungen auf die jeweiligen IT-Systeme sind entsprechend zu dokumentieren. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2025, Seite 3 IT-Rahmendienstvereinbarung („RDV-IT“) zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln und den Personalräten der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Die zur Anwendung des IT-Systems verpflichteten Beschäftigten erhalten während ihrer Arbeitszeit angemessene Schulungsangebote zur rechtmäßigen, sicheren und verantwortungsvollen Anwendung des jeweiligen IT-Systems. (5) Die Personalräte sind frühzeitig in geeigneter Weise über die Einführung neuer oder grundlegend veränderter IT-Systeme zu informieren. In Anlage 1 dieser RDV-IT werden alle IT- Systeme aufgelistet, diese wird stetig von Seiten aller Parteien einvernehmlich aktualisiert. § 4 Datennutzung (1) Jedem Mitglied der Deutschen Sporthochschule Köln wird durch das Identity- und Accessmanagement (nachfolgend: IAM) eine eindeutige, digitale Identität zugeordnet. Das IAM bezieht die Daten zur Person aus IT-Systemen (beispielsweise ERP-System: Personalsystem, Organisationsmanagement), bei denen die Daten zur Person primär erfasst werden. (2) Die Authentisierung von Beschäftigten an den jeweiligen IT-Systemen ist erlaubt, sofern die Vorgaben der RDV-IT erfüllt sind. (3) Es ist jede Datennutzung zu unterlassen, die den Interessen oder dem Ansehen der Deutschen Sporthochschule Köln in der Öffentlichkeit schadet, die Sicherheit der IT-Systeme beeinträchtigt oder gegen geltende Rechtsvorschriften verstößt. § 5 Dokumentation (1) Für jedes IT-System, das die Deutsche Sporthochschule Köln unter Anwendung der RDV-IT einsetzt, werden in der Anlage 1 folgende Angaben dokumentiert: - Bezeichnung des Systems nebst Hersteller oder Dienstleister - verantwortliche Organisationseinheiten - Zweck - Nutzergruppen - Auswirkung auf Arbeitsabläufe und Arbeitsumfeld der Beschäftigten - Benutzungspflicht für Beschäftigte - Beteiligung von externen Nutzenden (2) Änderungen der Anlage 1 werden den Personalräten spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des IT-Systems von der Dienststelle vorgelegt. Bei Inkrafttreten der RDV-IT bereits betriebene IT-Systeme sollen nachdokumentiert werden. § 6 Kontrollmechanismen Die Personalräte sind jederzeit berechtigt, die Einhaltung der RDV-IT zu überprüfen. Wird ein Verstoß gegen die Regelungen der RDV-IT substantiiert dargelegt, trägt die Deutsche Sporthochschule Köln die Beweislast des dienstvereinbarungskonformen Verhaltens. § 7 Schlussbestimmungen (1) Andere Mitbestimmungstatbestände bleiben unberührt. (2) Die RDV-IT tritt nach Unterzeichnung in Kraft. (3) Die RDV-IT ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündbar. Im Fall einer Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen RDV-IT nach. Nach Eingang der Kündigung verpflichten sich die Parteien, unverzüglich Verhandlungen über eine neue RDV-IT aufzunehmen. Köln, den Rektor, Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Kanzlerin, Ma - Vors. PR wiss., Dr. Birgit Braumüller Vors. PR TuV, Thomas V, , eding Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2025, Seite 4 IT-Rahmendienstvereinbarung („RDV-IT“) zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln und den Personalräten der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2025, Seite 5 IT-Rahmendienstvereinbarung („RDV-IT“) zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln und den Personalräten der Deutschen Sporthochschule Köln Anlage 1 zu § 5 der IT-Rahmendienstvereinbarung (RDV-IT) Formular zur Erfassung aller unter Anwendung der RDV-IT eingesetzten IT-Systeme: Bezeichnung des IT-Systems und Kurzbeschreibung der Funktionalitäten: Hersteller und ggf. Dienstleister: fachverantwortliche Organisationseinheit: (z.B. Dez. 3) Zuständige*r Fachverantwortliche Person: Weitere verantwortliche Stellen: (z.B. ze.IT) Zwecke des Systems und der Einführung: Nutzergruppen: Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Arbeitsumfeld der Beschäftigten: Benutzungspflicht für Beschäftigte: □ Ja □ Nein Beteiligung von externen Nutzer*innen, falls ja, Benennung: AM 2025-14- IT Rahmendienstvereinbarung RDV-IT-Unterschriften-Farbe

  • AM_2026-01_Änderung_der_Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_für_WiSe_2026-27.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 01/2026 Stupa / D 1 Köln, den 05.02.2026 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Wintersemester 2026/27 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2026, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für Wintersemester 2026/27 Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparlament am 12. Januar 2026 beschlossene Neufassung des § 5 der Beitragsordnung (BO) der Studieren- denschaft: § 5 Höhe des Beitrages (ab Wintersemester 2026/27) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer*in immatrikuliert sind € 243,30 pro Semester. Diese Summe setzt sich zusam- men aus a) 14,00 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,00 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA-Spor- treferentin oder den AStA-Sportreferenten) c)&d) 226,80 € für das Deutschland-SemesterTicket e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Änderungen des § 5 der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei finden die Änderungen des § 5 jeweils bei der Einschreibung/Rückmeldung für das Wintersemester 2026/27 Anwen- dung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 04. Februar 2026. Köln, den 05. Februar 2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2026-02-Richtlinie_zur_Re-Akkreditierung_eines_Studiengangs.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 02/2026 StAPS, Abt. 3 Köln, den 11.02.2026 INHALT Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2026, Seite 1 Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Präambel Die Richtlinie beschreibt das Verfahren der Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs der DSHS Köln. Die Evaluation und Re-Akkreditierung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren (systemische Studiengangsevaluation), das auf dem Prinzip des Peer-Review beruht. Die Chancen einer tatsächlichen Verbesserung der Lehre werden dabei in der prozessbegleitenden Selbstevaluation gesehen. Das Verfahren bietet allen beteiligten Akteuren einen detaillierten Einblick in die formale und inhaltliche Struktur eines Studiengangs. Qualifikationsziele, das Curriculum, Lehr-, Studien- und Prüfungsbedingungen eines Studiengangs werden im Hinblick auf Fachwissenschaft, Berufsmarkt, Studierbarkeit, Lehrbarkeit, Ressourcen und Verwaltung bewertet. Voraussetzung für die Re-Akkreditierung ist die Einhaltung der hochschulinternen Qualitätsstandards, die sich am Leitbild für Studium und Lehre der DSHS Köln orientieren sowie die Einhaltung der Regeln der Musterrechtsverordnung (MRVO), des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), der European Standards and Guidelines for Quality Assurance (ESG) sowie des Lehrerausbildungsgesetz (LABG) NRW für die Teilstudiengänge Sport und Bildungswissenschaften im Lehramt (hochschulexterne Qualitätsstandards). Re-Akkreditierungen erfolgen in einem Acht-Jahres-Rhythmus, beginnend nach erfolgter Erst- Akkreditierung. 1 Eröffnung des Verfahrens 1.1 Das Verfahren der Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs wird i.d.R. vier Semester vor seinem notwendigen Abschluss (Auslaufen der Akkreditierung) durch die Abt. 3.2 der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (StAPS) eröffnet. Zum Auftakt des Verfahrens wird die Studiengangleitung von der Abt. 3.2 der StAPS über die anstehende Re- Akkreditierung informiert und der Termin für den Zieldialog vereinbart (s. 1.2). 1.2 Der Zieldialog zwischen dem*der Prorektor*in für Studium, Lehre und Weiterbildung, dem Studiengangsleitungsteam und den Abt. 3.2 und 3.3 der StAPS wird durchgeführt. U.a. werden Ziele des Studiengangs, Zielvorgaben der Hochschulleitung, die zeitliche Planung und Verfahrensfragen besprochen. Spezifisch aufbereitete Informationen aus dem Qualitätsmanagement (QM) (u.a. erforderliche Informationen zur Bewertung der internen und externen Qualitätsstandards, Kennzahlen, Studienverlaufsinformationen) dienen als Grundlage des Zieldialogs. Die Durchführung optionaler Qualitätsdialoge wird geprüft, begründet beschlossen und zeitlich terminiert. 1.3 Die für den Prozess erforderlichen Dokumente sind im Intranet veröffentlicht und sind durch den Studiengang zu nutzen. 1.4 Innerhalb des Zieldialoges wird der Studiengang auf die Möglichkeit hingewiesen, für die Re- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2026, Seite 2 Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Akkreditierung einen studiengangspezifischen Fokus (eigene Zielsetzung, Formulierung von Fokusfragen) festzulegen. 1.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Bericht aus dem QM, erstellt durch die Abt. 3.3 der StAPS, in resultierenden Fragestellungen der Hochschulleitung und des QMs an den Studiengang mündet. Diese sind im Bericht aus dem Studiengang aufzugreifen (s. 3.1). 1.6 Die Studiengangsleitung bezieht die am Studiengang beteiligten Akteure (Modulbeauftragte, Dozierende, Studiengangssprecher*innen) in die Vorbereitung des Verfahrens ein (Studiengangskonferenz). Die Akteure werden zudem schriftlich über den Verlauf der Evaluation und der Re-Akkreditierung sowie zu notwendigen Fristen und der zeitlichen Planung des Verfahrens durch die Abt. 3.2 der StAPS informiert. 2 Benennung von Gutachter*innen 2.1 Die Auswahl der externen Gutachter*innen (i.d.R. drei Expert*innen aus den Bereichen Fachwissenschaft, Arbeitsmarkt, externe*externer Studierende*Studierender) erfolgt unter Berücksichtigung der veröffentlichten hochschulinternen „Leitlinie zur Berufung unabhängiger externer Expertinnen und Experten“. 2.2 Die Studiengangsleitung schlägt die*den Gutachter*in aus den Bereichen Fachwissenschaft und Arbeitsmarkt, die Abt. 3.2 die*den externe*externen Studierende* Studierenden vor. 2.3 Der*die Prorektor*in für Studium, Lehre und Weiterbildung prüft die Vorschläge und ernennt die Gutachter*innen im Benehmen mit der Universitätskommission (UK) Studium und Lehre. In den lehrerbildenden Studiengängen ist, neben einer*eines Gutachterin*Gutachters der Fachwissenschaft, eine Vertretung des NRW Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSB) und des Arbeitsmarkts „Schule“ verpflichtend einzubeziehen. Das MSB wird durch die Abt. 3.2 der StAPS frühzeitig über das anstehende Verfahren informiert und gebeten, eine Vertretung zu benennen. 3 Verfahrensunterlagen 3.1 Entsprechend der abgestimmten zeitlichen Planungen (s. 1.2) nach Durchführung des Zieldialogs legt die Abt. 3.3. der StAPS den Bericht aus dem QM der Abt. 3.2 vor. Der Bericht ist entsprechend des veröffentlichten hochschulinternen „Leitfaden zur Erstellung des Berichts aus dem QM“ gegliedert und mündet in resultierenden Fragestellungen des QMs an den Studiengang. Sollten optionale Qualitätsdialoge durchgeführt worden sein (s. 1.2), so sind die Ergebnisse in den Bericht aus dem QM zu integrieren. 3.2 Die Abt. 3.2 der StAPS leitet den Bericht aus dem QM an das Studiengangsleitungsteam weiter. Das Studiengangsleitungsteam erstellt unter Einbezug der Ergebnisse des Zieldialogs (s. 1.2) und des Berichts aus dem QM entsprechen der abgestimmten zeitlichen Planungen (s. 1.2) den Bericht aus dem Studiengang. Als Orientierung dient der im Intranet veröffentlichte „Leitfaden zur Erstellung des Berichts aus dem Studiengang“. 3.3 Die Abt. 3.2 und 3.3 gleichen den Bericht aus dem Studiengang mit den Vereinbarungen aus dem Zieldialog und hinsichtlich des Bezugs zu den resultierenden Fragestellungen aus dem Bericht aus dem QM ab. Sollten Ergänzungen notwendig sein, wird das Studiengangsleitungsteam Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2026, Seite 3 Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre aufgefordert, diese umzusetzen. 3.4 Die Abt. 3.2 der StAPS fügt die Berichte zum Studiengangsreport zusammen und leitet diesen i.d.R. vier Wochen vor Durchführung des Expert*innen-Workshops (s. 4.) per Mail an alle Akteure des Re-Akkreditierungsverfahrens (s. 4.3) weiter. Die Gutachter*innen erhalten zudem alle weiteren grundlegenden Dokumente des Studiengangs (u.a. Modulhandbuch, Studienverlaufsplan, Prüfungsordnung). Ablauf der systemischen Studiengangsevaluation 4 Expert*innen-Workshop 4.1 Entsprechend der abgestimmten zeitlichen Planungen (s. 1.2) findet ein Expert*innen- Workshop statt. 4.2 Folgende Akteure bzw. Funktionsträger*innen sind am Expert*innen-Workshop zu beteiligen bzw. einzuladen: • der*die für Studium, Lehre und Weiterbildung zuständige Prorektor*in • die externen Gutachter*innen • die Studiengangsleitung • die Koordination des Studiengangs • Modulleitungen und Lehrende des Studiengangs • alle Studiengangssprecher*innen des Studiengangs sowie weitere interessierte Studierende, • optional Vertretungen anderer Studienbereiche (geltend für die Re-Akkreditierung der Bachelorstudiengänge) und Vertretungen des Dezernats für Studien- und Prüfungsangelegenheiten • bei lehrerbildenden Studiengängen Vertretungen der Kooperationshochschulen (ZfL- Vertretungen, Vertretungen des Prüfungsamts), Vertretung des MSB • Mitarbeiter*innen der Abt. Studium und Lehre der StAPS. Es können weitere Akteure bzw. Funktionsträger*innen beteiligt bzw. eingeladen werden, wenn dies inhaltlich oder formal begründet ist. Über diese Beteiligung entscheidet der*die Prorektor*in für Studium, Lehre und Weiterbildung ggfs. auf Antrag der Studiengangsleitung. Die Einladung erfolgt durch die Abt. 3.2 der StAPS ggfs. mit Unterstützung durch die Studiengangsleitung und die Koordination des Studiengangs. 4.3 Briefing. Zur Vorbereitung auf den Expert*innen-Workshop findet ein Briefing der Gutach- ter*innen unter Beteiligung der Hochschulleitung, des Studiengangsleitungsteams und der Abt. Studium und Lehre der StAPS statt. Das Briefing kann vor Ort, digital oder in Ausnahmefällen schriftlich erfolgen. I.d.R. findet es am Vortrag des Expert*innen-Workshops statt. 4.4 Im Expert*innen-Workshop entwerfen die Akteure des Studiengangs gemeinsam mit den externen Gutachter*innen unter Beachtung der internen und externen Qualitätstandards ein umfassendes Bild des Studiengangs, erkennen kritische Punkte und entwickeln unter Einbezug der externen Sicht, Veränderungspotentiale. Dabei werden insbesondere der studiengangspezifische Fokus (s. 1.4) und die Erfüllung der internen und externen Qualitätsstandards diskutiert. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2026, Seite 4 Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 5 Gutachtenerstellung 5.1 Die externen Gutachter*innen reflektieren das aus dem Expert*innen-Workshop gewonnene Bild des Studiengangs aus fachlich-inhaltlicher sowie formal- organisatorischer Sicht unter Beachtung der Vorgaben der MRVO sowie der Fokusfragen und erstellen darauf aufbauend innerhalb von sechs Wochen das Expert*innengutachten. Bei schriftlichen Verfahren erstellen die Gutachter*innen das Expert*innengutachten auf Grundlage der schriftlichen Dokumente. 5.2 Die Abt. 3.2 der StAPS prüft nach Eingang das Expert*innengutachten auf Vollständigkeit und Plausibilität bzw. Klarheit. Ggfs. werden im Einvernehmen mit der*dem zuständigen Prorektor*in für Studium, Lehre und Weiterbildung die Gutachter*innen aufgefordert, das Expert*innengutachten zu überarbeiten. 5.3 Ergänzend zum Expert*innengutachten erstellen die Abt. 3.2 und 3.3 den „QM-Check“, in dem die Erfüllung der Formalkriterien der MRVO durch den Studiengang bewertet werden. 5.4 Abschließend leitet die Abt. 3.2 der StAPS das Expert*innengutachten und den „QM-Check“ an die Studiengangsleitung und –koordination weiter. 6 Interner Workshop 6.1 Nach Eingang des Expert*innengutachtens findet entsprechend der abgestimmten zeitlichen Planungen (s. 1.2) der Interne Workshop statt. Ziel des Internen Workshops ist es, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Expert*innen-Workshops sowie der Empfehlungen des Expert*innengutachtens und des QM-Checks qualitätssichernde bzw. qualitätsverbessernde Maßnahmen zu beraten und zu vereinbaren. Auf Grundlage dieser Beratungen wird ein Maßnahmenplan durch den Studiengang erstellt. 6.2 Zwischen Studiengangsleitung und der Abt. 3.2 der StAPS wird hierzu vorab ein Abstimmungsgespräch durchgeführt, in dem inhaltliche, methodische und organisatorische Aspekte des Internen Workshops abgestimmt werden. Dieses Gespräch wird durch die Abt. 3.2 der StAPS koordiniert. 6.3 Der Interne Workshop wird unter Beteiligung aller Akteure des Expert*innen-Workshops (s. 4.2) durchgeführt. Ausgenommen sind die externen Gutachter*innen. Der Workshop findet in Präsenz an der DSHS Köln statt. 6.4 Die Akteure werden durch die Abt. 3.2 der StAPS und der Studiengangsleitung frühzeitig eingeladen. Sie erhalten mit der Einladung zum Internen Workshop das Expert*innengutachten. 6.5 Die zeitliche und inhaltliche Gestaltung des Internen Workshops ist abhängig von den abgestimmten zeitlichen Planungen (s. 1.2 und den Ergebnissen aus 6.2). 6.6 Im Nachgang und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Internen Workshops erarbeiten die Studiengangsleitung sowie die weiteren Akteure des Studiengangs konkrete Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. –verbesserung unter Berücksichtigung der im Intranet veröffentlichten „Muster Maßnahmenplan“, „Muster SGE-Prozesscontrolling“, „Leitfaden Kompetenzorientierung“ entsprechend der vereinbarten Zeitschiene. Nach Fertigstellung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2026, Seite 5 Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre übersendet die Studiengangsleitung diesen fristgerecht an die Abt. 3.2 der StAPS. 7 Gremienbeschlüsse und Re-Akkreditierung 7.1 Die Abt. 3 der StAPS prüft den Maßnahmenplan a) formal entsprechend der Vorgaben der MRVO (Abt. 3.2), b) führt eine Ressourcenprüfung inkl. Prüfung der curricularen Abbildbarkeit durch (Abt. 3.1) und c) prüft die Kompetenzorientierung und das Constructive Alignment (Abt. 3.2). Die Prüfungen erfolgen ggf. unter Mithilfe weiterer Einrichtungen der Hochschule (z. B. Prüfungsamt, Justiziariat). 7.2 Der Maßnahmenplan, das Expert*innengutachten sowie die Prüfergebnisse (s. 7.1) werden fristgerecht der UK Studium und Lehre zur Beratung vorgelegt. Diese berät den Maßnahmenplan nach übergeordneten internen und externen Qualitätstandards, fachlich- inhaltlichen Kriterien (MRVO) sowie in Bezug auf den Einsatz von personalen, finanziellen, räumlichen Ressourcen ggfs. unter Einbeziehung zusätzlicher Fachexpert*innen. Als Orientierung dient der im Intranet veröffentlichte „Kriterienkatalog für den Prozess der Erst- und Re-Akkreditierung von Studiengängen“. 7.3 Die Studiengangsleitung ist zur Beratung in die UK als Gast einzuladen. Die UK kann den Maßnahmenplan zu Zwecken einer Stellungnahme oder zur Überarbeitung an die Studiengangsleitung zurückgeben. Eine Stellungnahme oder Überarbeitung ist binnen vier Wochen nach Protokollversand der UK an die Abt. 3.2 der StAPS einzureichen. Sollte zwischen Studiengangsleitung und der UK keine Einigung zu notwendigen Überarbeitungen hergestellt werden, werden ggfs. Auflagenempfehlungen an das Rektorat ausgesprochen. 7.4 Abschließend gibt die UK Studium und Lehre eine Beschlussempfehlung zur Re-Akkreditierung, zur Annahme des Maßnahmenplans sowie ggf. Hinweise zu Auflagen an das Rektorat. 7.5 Die Abt. 3.2 der StAPS erstellt einen abschließenden Prüfbericht für das Rektorat unter Berücksichtigung der Arbeitsschritte unter 7.1 – 7.3. 7.6 Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts (s. 7.5) über die Re- Akkreditierung (mit oder ohne Auflagen). Auflagen werden ausgesprochen, wenn ein Qualitätskriterium entsprechend der internen und externen Qualitätsstandards nicht erfüllt wird. Die Re-Akkreditierung unter Auflagen soll ausgesprochen werden, wenn der Mangel, der besteht, innerhalb von zwölf Monaten behebbar ist. Die Re-Akkreditierung bleibt versagt, wenn Mängel bestehen, die nicht innerhalb dieses Zeitraums behebbar sind. Neben Auflagen kann das Rektorat Empfehlungen aussprechen. Empfehlungen beinhalten Hinweise, wie ein Qualitätskriterium besser erfüllt werden kann oder anderweitige Vorschläge zur Weiterentwicklung eines Studiengangs. 7.7 Das Votum des MSB ist Bestandteil des hochschulinternen Akkreditierungsprozesses bei der Re-Akkreditierungsentscheidung eines lehramtsbezogenen Teilstudiengangs. Die Re- Akkreditierungsentscheidung wird (mit oder ohne Auflagen oder gegen eine Akkreditierung) dem MSB übermittelt. Bei Studiengängen mit dem Abschluss Master of Education ist das MSB zustimmungspflichtig (s. LABG § 11). 7.8 Der*die Rektor*in stellt nach erfolgreicher Re-Akkreditierung die Re-Akkreditierungsurkunde inkl. Prüfsiegel aus. Diese wird dem Studiengang im Original übermittelt, die StAPS, Abt. 3 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2026, Seite 6 Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre erhält eine digitale Ausfertigung. 7.9 Das Rektorat beschließt des Weiteren über den Maßnahmenplan des Studiengangs und legt eine angemessene Frist zur Umsetzung der Maßnahmen fest. Der Studiengang und die Abt. 3 der StAPS werden hierüber durch den Protokollauszug der Rektoratssitzung informiert. 8 Auflagen 8.1 Sollten Auflagen (s. 7.6) zu erfüllen sein, werden diese dem Studiengang durch das Rektorat übermittelt. Mit den Auflagen wird vom Rektorat eine Fristsetzung zur Auflagenerfüllung beschlossen, die in der Regel 12 Monate nicht überschreitet (gemäß MRVO § 27). 8.2 Die Studiengangsleitung trägt Sorge für die fristgerechte Auflagenerfüllung. Sollte die Studiengangsleitung Einspruch gegen die Auflagen einlegen, behält sich das Rektorat vor, hierzu ein externes schriftliches Gutachten anzufordern. 8.3 Die Auflagenerfüllung wird durch die Abt. 3 der StAPS, ggfs. unter Beteiligung der UK für Studium und Lehre, geprüft. Im Fall der lehrerbildenden Studiengänge wird das MSB an der Feststellung der Auflagenerfüllung beteiligt. 8.4 Die Abt. 3.2 der StAPS erstellt einen Prüfbericht für das Rektorat zur Auflagenerfüllung. 8.5 Das Rektorat beschließt abschließend über die Auflagenerfüllung. Wird die fristgerechte Erfüllung der Auflagen nicht festgestellt, wird der Studiengang gemahnt und eine einmalige sowie angemessene Nachfrist für die Auflagenerfüllung eingeräumt. Die Auflagenerfüllung wird entsprechend 8.3 geprüft. Wird die Auflagenerfüllung nicht umgesetzt, wird die Re- Akkreditierung unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. 9 Umsetzung der Maßnahmen / Weiterentwicklung des Studiengangs 9.1 Die Umsetzung der Maßnahmen kann frühestens zum jeweils folgenden Wintersemester unter Berücksichtigung der Einreichungsfrist 31.03. des Jahres (Rektoratsbeschluss) durch die Abt. 3.1 der StAPS sowie ggf. weiteren Akteuren erfolgen. Bei wesentlichen Änderungen von Lehramts-Bachelor-Teilstudiengängen wird das MSB beteiligt; und im Fall von wesentlichen Änderungen von Teilstudiengängen mit dem Abschluss Master of Education ist eine Zustimmung des MSB erforderlich. 9.2 Die Abt. 3.1. der StAPS informiert alle beteiligten Akteure nach Umsetzung aller Maßnahmen über die Finalisierung des Prozesses. 10 Zwischenevaluation 10.1 Vier Jahre nach der Re-Akkreditierung findet eine Zwischenevaluation statt. 10.2 Die Studiengangleitung wird von der Abt. 3.2 der StAPS über die anstehende Zwischenevaluation, die verbindlichen Verfahrensschritte sowie die Zeitschiene inkl. Sitzungstermin der UK Studium und Lehre, in der der TOP „Zwischenevaluation“ des Studiengangs aufgerufen wird, informiert. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2026, Seite 7 Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 10.3 Die Studiengangsleitung erstellt fristgerecht einen Zwischenbericht (gemäß des im Intranet veröffentlichten „Muster Zwischenbericht“), skizziert die vollzogenen Qualitätsentwicklungen und Veränderungen des Studiengangs seit der letzten Re-Akkreditierung und legt ggf. weitere Verbesserungsbedarfe und Entwicklungsziele dar. Dabei ist der Bezug zu den Daten und Fakten aus dem Qualitätsmanagement herzustellen. Diese werden durch die Abt. 3.3 der StAPS dem Studiengang für die Erstellung des Zwischenberichts zur Verfügung gestellt. 10.4 Der Zwischenbericht wird der Abt. 3.2 durch die Studiengangsleitung zugesendet. Diese reicht den Zwischenbericht im Auftrag der*des Prorektorin*Prorektors für Studium, Lehre und Weiterbildung an die UK Studium und Lehre. 10.5 Der Zwischenbericht wird in der UK Studium und Lehre unter Einbezug der Studiengangsleitung beraten und ggf. weitere Maßnahmen zur Entwicklung des Studiengangs bis zum nächsten Akkreditierungsturnus festgelegt. Diese sind durch den Studiengang umzusetzen. 11 Veröffentlichung 11.1 Wesentliche Verfahrensunterlagen der Re-Akkreditierung (Studiengangsreport, Expert*innengutachten, Maßnahmenplan, Urkunde) werden im Intranet der DSHS Köln veröffentlicht. Außerdem wird die Hochschulöffentlichkeit unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die hochschulinterne Veröffentlichung der Rektoratsberichte im Intranet über die Prozesse und ergriffenen Maßnahmen informiert. 11.2 Die nach §29 MRVO erforderlichen Informationen stellt die DSHS Köln (Abt. 3.3 der StAPS) dem Akkreditierungsrat über die Datenbank ELIAS zu Verfügung. 11.3 Über die Abt. 3.3 der StAPS erfolgt die Mitteilung von wesentlichen Änderungen (z. B. Änderungen der Bezeichnung/des Titels, der Abschlussbezeichnung/des akademischen Grades, der Regelstudienzeit, des Studienortes, grundsätzliche inhaltliche und studiengangsübergreifende Profile) an den Akkreditierungsrat (§ 28 MRVO). 11.4 Das Dezernat 1 aktualisiert die Angaben im Hochschulkompass. 12 Inkrafttreten, Rügeausschluss 12.1 Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. 12.2 Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2026, Seite 8 Richtlinie zur Evaluation und Re-Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (4) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 04.02.2026. Köln, den 11. Februar 2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2026-03_Richtlinie_zur_Neueinrichtung_und_Zertifizierung_eines_Studiengangs.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPS, Abt. 3 Nr.: 03/2026 Köln, den 11.02.2026 INHALT Richtlinie zur Neueinrichtung und Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2026, – Seite 2 Richtlinie zur Neueinrichtung und Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Richtlinie zur Einrichtung und Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Präambel Die Implementierung neuer Studiengänge erfolgt an der DSHS in einem strukturierten Prozess, der sich in die zwei Phasen Einrichtung und Akkreditierung gliedert. Verschiedene Personengruppen oder Gremien der DSHS Köln können die Entwicklung eines neuen Studiengangs initiieren. Die Anregungen für die Entwicklung können sich aus der strategischen Zielsetzung der Hochschule, aus politischen Vorgaben, aus wissenschaftsimmanenten Gründen sowie aus den Anforderungen des Arbeitsmarktes generieren. Gemeinsam mit dem Rektorat wird zunächst eruiert, inwiefern die Etablierung des neuen Studiengangs den strategischen Entwicklungszielen der DSHS entspricht, wie die Passung in das bestehende Studiengangsportfolio und wie die Ressourcen bewertet werden. Bei positiver Bewertung fordert das Rektorat die Initiator*innen auf, eine Studiengangsskizze zu erarbeiten. Die weiteren Prozessschritte sind in der Richtlinie nachfolgend beschrieben. Voraussetzung für Einrichtung und Akkreditierung eines Studiengangs ist die Erfüllung der hochschulinternen Qualitätsstandards, die sich am Leitbild für Studium und Lehre der DSHS Köln orientieren sowie die Einhaltung der Regeln der ländergemeinsamen Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen (KMK-Vorgaben), der Musterrechtsverordnung (MRVO), des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR), der European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) sowie des Lehrerausbildungsgesetz (LABG) NRW für die Teilstudiengänge Sport und Bildungswissenschaften im Lehramt (hochschulexterne Qualitätsstandards). Studiengangskizze 1.1 Der Prozess der Einrichtung und Akkreditierung eines Studiengangs wird durch die Abt. 3.2 Studium und Lehre der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (StAPS) koordiniert. 1.2 Die Initiator*innen erstellen eine Studiengangsskizze (SG-Skizze) des geplanten Studiengangs. Hierzu ist der hochschulintern veröffentlichte „Leitfaden zur Einrichtung und Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ verpflichtend zu verwenden. 1.3 Die Initiator*innen sollen sich aus mindestens zwei Vertreter*innen unterschiedlicher Institute der DSHS Köln zusammensetzen. Darüber ist die Mitwirkung einer*eines externen Expertin*Experten (Scientific Community und/oder des Arbeitsmarkts) sowie einer studentischen Vertretung oder eines*einer Absolventen*Absolventin vorgesehen. 1.4 Die SG-Skizze wird über den*die Prorektor*in für Studium, Lehre und Weiterbildung der Universitätskommission (UK) Studium und Lehre vorgelegt. Diese führt unter Beachtung des im Intranet veröffentlichten „Kriterienkatalogs zur Einführung neuer Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln“ eine strategische Prüfung und Beratung zur eingereichten SG-Skizze durch. Die Initiator*innen sind in die UK Sitzung einzuladen, sodass bei Anregungen oder Fragen Rückkopplungen stattfinden. Die Beratungsergebnisse werden nachfolgend über Protokollauszüge an die Initiator*innen gereicht. Überarbeitete Unterlagen können erneut der UK Studium und Lehre vorgelegt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2026, – Seite 3 Richtlinie zur Neueinrichtung und Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Die UK Studium und Lehre spricht dem Rektorat a) eine Beschlussempfehlung zur Annahme der SG-Skizze, b) zur Einrichtung des Studiengangs und zur Erarbeitung des „Studiengangskonzepts“ (SG-Konzept) und c) zur Besetzung der Arbeitsgruppe (AG) zur Entwicklung des Studiengangs aus. 1.5 Das Rektorat berät über die Einrichtung des vorgeschlagenen Studiengangs und über die Be- setzung der AG unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung der UK Studium und Lehre. Das Rektorat beschließt für das weitere Vorgehen eine der drei folgenden Alternativen: a) Auftragserteilung für die Erstellung des SG-Konzepts entsprechend der SG-Skizze. b) Auftragserteilung für die Erstellung des SG-Konzepts mit Modifikationen: Vor Auftragserteilung müssen grundsätzliche Veränderungen am skizzierten Studiengang vorgenommen werden. Die SG-Skizze muss nach erfolgter Modifikation abermals über die UK Studium und Lehre dem Rektorat vorgelegt werden. c) Ablehnung des skizzierten Studiengangs. 1.6 In a) beschließt das Rektorat über die Besetzung der AG. Die Mitglieder der AG sind in der Regel die Initiator*innen und weitere Fachexpert*innen. In der AG muss mindestens ein*eine externer*externe Experte*Expertin (Scientific Community und/oder des Arbeitsmarkts) sowie mindestens eine studentische Vertretung mitwirken. Die AG wird durch das Rektorat konstituiert. 1.7 Die AG (s. 1.6), die UK Studium und Lehre und die Abt. Studium und Lehre der StAPS werden über die Entscheidung des Rektorats informiert. Studiengangskonzept, Beschluss zur Einrichtung und Akkreditierung 2.1. Die AG erarbeitet das SG-Konzept. Hierzu ist der im Intranet veröffentlichte „Leitfaden zur Einrichtung und Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ verpflichtend zu verwenden. 2.2. Nach Fertigstellung des SG-Konzepts wird dieses hinsichtlich der Einhaltung der Formalkriterien und der ressourcenrelevanten Angaben durch die Abt. Studium und Lehre (Abt. 3.1. und 3.2) der StAPS geprüft und ein Prüfbericht erstellt. Das SG-Konzept und der Prüfbericht werden nachfolgend den Gremien zur Beratung vorgelegt. 2.3 Die UK Studium und Lehre führt unter Berücksichtigung des Prüfberichts und des im Intranet veröffentlichten „Kriterienkatalogs zur Einführung neuer Studiengänge der Deutschen Sporthochschule Köln“ eine inhaltlich–formale Beratung und Prüfung des SG-Konzepts durch. Die Sach- und Personalressourcen des Studiengangs werden beraten. Die AG-Leitung ist in die UK Studium und Lehre einzuladen, sodass Anregungen oder Fragen seitens der UK Studium und Lehre beraten und vertieft werden können. Die Beratungsergebnisse werden in Schriftform über Protokollauszüge an die AG geleitet. Die AG kann überarbeitete Unterlagen erneut in die UK Studium und Lehre einreichen. Die UK spricht dem Rektorat abschließend eine Beschlussempfehlung zur Einrichtung des Studiengangs und ggf. zu Auflagen (s. 2.6) aus. Handelt es sich um einen neu einzurichtenden weiterbildenden Studiengang, so berücksichtigt die UK in ihrer Beratung auch die einzureichende Stellungnahme aus Dez. 3 zur Kostenkalkulation des weiterbildenden Studiengangs (Sach- und Personalressourcen gemäß den Vorgaben der DSHS Köln). Neben der AG-Leitung ist dann auch eine Vertretung der Universitären Weiterbildung (UW) in die UK Studium und Lehre einzuladen. 2.4 Die Abt. 3.2 der StAPS führt vor Weiterleitung aller Unterlagen an das Rektorat eine abschließende formale Akkreditierungsprüfung durch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2026, – Seite 4 Richtlinie zur Neueinrichtung und Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre 2.5 Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen sowie unter Beachtung der formalen Akkreditierungsprüfung a) über die Akkreditierung (mit oder ohne Auflagen), b) die Einrichtung des Studiengangs zum nächstmöglichen Zeitpunkt und c) beruft die Studiengangsleitung. Das Rektorat informiert und beauftragt die für die weiteren Arbeiten im Zuge der Einrichtung eines neuen Studiengangs relevanten Einrichtungen der Hochschule, die notwendigen weiteren Schritte zum Start des Studiengangs einzuleiten. Diese sind das Dezernat 1, die Abt. Studium und Lehre der StAPS, ggf. die UW sowie die neu berufene Studiengangsleitung. 2.6 Über die Abt. 3.3, Studium und Lehre der StAPS erfolgt die Anzeige an den Akkreditierungsrat. Das Dezernat 1 aktualisiert die Angaben im Hochschulkompass. 2.7 Der*die Rektor*in stellt nach erfolgreicher Akkreditierung die Akkreditierungsurkunde inkl. Prüfsiegel aus. Sollten Auflagen zu erfüllen sein, werden diese an die Studiengangsleitung übermittelt (inkl. Zeitplanung zur Auflagenerfüllung, max. zwölf Monate). Eine Akkreditierung mit Auflagen wird mit dem Hinweis versehen, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung zum Widerruf der Akkreditierung führt. 2.8 Auflagen werden ausgesprochen, wenn ein Qualitätskriterium entsprechend der internen und externen Qualitätsstandards nicht erfüllt wird. Die Akkreditierung unter Auflagen soll ausgesprochen werden, wenn bestehende Mängel innerhalb von zwölf Monaten behebbar sind. Die Akkreditierung bleibt versagt, wenn Mängel bestehen, die nicht innerhalb dieses Zeitraums behebbar sind. Hinweise, wie ein Kriterium noch besser erfüllt werden könnte oder anderweitige Vorschläge zur Weiterentwicklung eines Studiengangs, können zu Empfehlungen führen. Neben Auflagen kann das Rektorat Empfehlungen aussprechen. Empfehlungen beinhalten Hinweise, wie ein Qualitätskriterium besser erfüllt werden kann oder anderweitige Vorschläge zur Weiterentwicklung eines Studiengangs. 2.9 Die Studiengangsleitung trägt Sorge für die fristgerechte Auflagenerfüllung. Sollte die Studi- engangsleitung Einspruch gegen die Auflagen einlegen, behält sich das Rektorat vor, ein externes schriftliches Gutachten anzufordern, welches der unabhängigen fachlichen Bewertung eines Studiengangs und der weiteren Handhabung dient. 2.10 Die Abt. 3.2 Studium und Lehre der StAPS erstellt einen Prüfbericht zur Auflagenerfüllung zur Vorlage in der UK Studium und Lehre. Diese berät zur Auflagenerfüllung und spricht dem Rektorat eine Beschlussempfehlung aus. Abschließend beschließt das Rektorat über die Auflagenerfüllung. Wird die fristgerechte Erfüllung der Auflagen nicht festgestellt, wird der Studiengang gemahnt und einmalig noch eine angemessene Nachfrist für die Auflagenerfüllung eingeräumt. Die Auflagenerfüllung wird entsprechend 2.3 und 2.6 geprüft. Wird die Auflagenerfüllung nicht umgesetzt, wird die Akkreditierung unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende widerrufen. Detailkonzept und weiterführende Aufgaben zur Aufnahme des Studienbetriebs Alle weiterführenden Aufgaben zur Aufnahme des Studienbetriebs inkl. der Aktualisierung aller relevanten Ordnungen der DSHS Köln werden durch die jeweils zuständigen Akteure (Studiengangsleitung, Dezernat 1, Abt. 3 Studium und Lehre der StAPS, ggf. UW) erarbeitet und umgesetzt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2026, – Seite 5 Richtlinie zur Neueinrichtung und Akkreditierung eines Studiengangs gem. § 3 (2) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Inkrafttreten, Rügeausschluss Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 04.02.2026. Köln, den 11.02.2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2026-04-Richtlinie_für_die_Beschäftigung_und_Vergütung_studentischer_und_wissenschaftlicher_Hilfskräfte.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ -------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez. 2 Nr.: 04/2026 Köln, den 12.03.2026 INHALT RICHTLINIE für die Beschäftigung und Vergütung stu- dentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Erhöhung des Stundensatzes für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte ab dem 01.04.2026 und dem 01.04.2027 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2026 – Seite 1 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftli- cher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Studentische Hilfskräfte (SHK) (1) Die Hochschule setzt SHK grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. SHK wirken unterstüt- zend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Tätigkeiten aus dem Umfeld von For- schung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Kolloquien, Tagungen, Übungen, Exkursionen und Fachprak- tika, die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und die Auswahl und Zusammenstel- lung des Materials für Lehrveranstaltungen. (2) Als SHK werden nur Studierende eingestellt, welche in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zu- geordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben ha- ben. (3) Die SHK dürfen in der Woche mit mindestens 5 und höchstens 17 Zeitstunden durch- schnittlich beschäftigt werden. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ab dem 01.04.2026 ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 15,20 Euro. Ab dem 01.04.2027 beträgt die monatliche Pauschalvergütung ohne Rücksicht auf den Fa- milienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 16,00 Euro. Sie wird am Monatsende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der SHK festgelegt ist. (5) SHK können für die Dauer von maximal 6 Jahren gemäß § 6 Wissenschaftszeitvertrags- gesetz (WissZeitVG) beschäftigt werden. (6) Beschäftigungsoptionen für SHK sind i. d. R. hochschulöffentlich bekannt zu machen. § 2 Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHB) (1) Die WHB erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Be- triebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhän- gende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Sek- retariatstätigkeiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kon- trolle. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2026 – Seite 2 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen (§ 46 Abs. 1 Hoch- schulgesetz NRW). (2) Als WHB werden nur Personen beschäftigt, die ein erstes berufsqualifizierendes Hoch- schulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (z. B. einen Fach- hochschul-, einem Diplom I- oder einem Bachelor-Studiengang) abgeschlossen haben und als Studierende in einem Master- oder einem weiteren Bachelor-Studiengang ein- geschrieben sind. (3) Die WHB dürfen in der Woche mit mindestens 5 und höchstens 17 Zeitstunden durch- schnittlich beschäftigt werden. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ab dem 01.04.2026 ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 16,30 Euro. Ab dem 01.04.2027 beträgt die monatliche Pauschalvergütung ohne Rücksicht auf den Fa- milienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 18,00 Euro. Sie wird am Monatsende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der WHB festgelegt ist. (5) WHB können für die Dauer von maximal sechs Jahren gemäß § 6 WissZeitVG beschäftigt werden. Zeiten einer Beschäftigung als SHK werden ebenfalls mitgerechnet. § 3 Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK) (1) Die WHK erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Be- triebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhän- gende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Sekretariatstätigkeiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kontrolle (§ 46 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). (2) Als WHK können nur Personen beschäftigt werden, die ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (z. B. Staatsexamen, Magister-, Diplom- oder Master-Studiengang) abgeschlossen haben. (3) Zugleich muss die wissenschaftliche Qualifikation der WHK - auch durch eigene wissen- schaftliche Arbeit - gefördert werden. Die WHK dürfen in der Woche mit mindestens 5 und höchstens 17 Zeitstunden durchschnittlich beschäftigt werden. Eine Beschäftigung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist ebenfalls möglich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2026 – Seite 3 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ab dem 01.04.2026 ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 19,00 Euro. Ab dem 01.04.2027 beträgt die monatliche Pauschalvergütung ohne Rücksicht auf den Fa- milienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 21,00 Euro. Sie wird am Monatsende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der WHK festgelegt ist. (5) WHK können für maximal 3 Jahre (unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl) be- schäftigt werden. (6) Nach abgeschlossener Promotion ist eine Beschäftigung als WHK ausgeschlossen. § 4 Grundsätze (1) Die Einstellung als SHK, WHB oder WHK ist nur zulässig, wenn kein anderes Beschäfti- gungsverhältnis zum selben Arbeitgeber besteht. (2) Die entsprechenden Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (Wiss- ZeitVG) und des Vertrages über gute Beschäftigungsbedingungen sind zu beachten. (3) Beschäftigungsverhältnisse der Hilfskräfte werden in der Regel für ein Jahr begründet. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bevorstehender Studienabschluss oder kürzere Projektlaufzeiten) ist eine kürzere Vertragslaufzeit möglich. § 5 Probezeit Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probe- zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt wer- den. Sollte das Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als ein Jahr geschlossen werden, verringert sich die Probezeit in entsprechendem Verhältnis. § 6 Kündigung Vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungszeit kann das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ordentlich gekündigt werden. Die Möglich- keit, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2026 – Seite 4 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln § 7 Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten sind nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Län- der (TV-L) anzuzeigen. § 8 Urlaub Hilfskräften wird Urlaub nach den gesetzlichen Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz) gewährt. § 9 Arbeitszeitflexibilisierung Zur Arbeitszeitflexibilisierung wird die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ermöglicht. Der Zeitraum für die Erreichung der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr (Ausgleichszeitraum) nach der monatlichen Erfassung von Arbeitszeiten. Innerhalb des Ausgleichszeitraums kann die DSHS Köln die Ar- beitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnis- sen im Beschäftigungsbereich variabel einteilen. Abweichungen zwischen der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit werden als Plus- und Minusstunden fortlaufend auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Wird eine flexible Arbeitszeitgestaltung in den Instituten/Einrichtungen vereinbart, ist das Ar- beitszeitkonto nach dem MiLoG zwingend zu führen. Die Arbeitszeitnachweise sind in der vorgegebenen Form zu führen und jeweils bis zum 5. des Folgemonats an das Dezernat 2 zu senden. § 10 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Richtlinie tritt ab dem 01.04.2026 in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Richtlinie nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Richtlinie beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2026 – Seite 5 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Richtlinie ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 25.02.2026. Köln, den 12.03.2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel

  • AM_2026-05_Gleichstellungsquote_2026-2028.pdf
  • keyboard_double_arrow_left
  • keyboard_arrow_left
  • …
  • 22
  • 23
  • 24
  • 25
  • 26
  • …
  • keyboard_arrow_right
  • keyboard_double_arrow_right
  • email
Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
  • Kontakt & Anfahrt
Soziale Medien
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit
  • north_east Hinweis geben
Partneruniversität für Spitzensport Akkreditierungsrat Weltoffene Hochschulen gegen Fremdenfeindlichkeit Familie in der Hochschule Global Sport University Network Kölner Wissenschaftsrunde HR Excellence in Research