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  • master-zulassungsordnung_2026.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 09/ 2026 Köln, den 11.05.2026 INHALT ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 1 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom28. 04 2026 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV. NRW S. 1110, in Kraft getreten am 08. Dezember 2020 hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Zulassungsordnung für die Masterstudiengänge erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für die Master-Studiengänge „“ (M.Sc.), „Sporttourismus und Destinationsmanagement“ (M.Sc.), „Human Technology in Sports and Medicine“ (M.Sc.), „Leistung, Training und Coaching im Spitzensport“ (M.Sc.), „Sport Management“ (M.Sc.), „Sport, Medien und Kommunikationsforschung“ (M.A.) sowie „Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung“ (M.Sc.), „Psychology in Sport and Exercise“ (M.Sc.) sowie „International Sport Development and Politics“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufnahmetermin und Studienplätze Die Zulassung zu den Master-Studiengängen erfolgt jeweils zum Wintersemester. Ein Master- Studiengang kann auf eine bestimmte Zahl von Studienplätzen begrenzt werden. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester aufgrund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nichtmöglich. § 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zu einem Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer: a) entweder an einer deutschen Hochschule ein mindestens sechssemestriges einschlägiges wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert hat, wobei die Einschlägigkeit anhand der in der Anlage A hinterlegten fachspezifischen Bestimmungen konkretisiert sind, oder an einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat und b) sowohl die entsprechende fachliche Eignung (Abs. 3), als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 4) nachweist sowie über die gemäß Absatz 2 für den jeweiligen Studiengang erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt und c) nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Master-Studiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen- gesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 2 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 Fach Sport und Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom sowie den Abschlüssen Erste Staatsprüfung und Master of Education im Rahmen der Lehramtsausbildung. Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. (2) Enthält ein Master-Studiengang englischsprachige Lehr- oder Studienanteile, müssen die Bewerberinnen und Bewerber mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entsprechende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden. Für die Master-Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „International Sport Development and Politics“ und „Psychology in Sport and Exercise“ sind zusätzlich besondere Englischkenntnisse der Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen. Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erforderlichen Testnachweis nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, muss der Testnachweis für besondere Englischkenntnisse bis zum 31. Mai. desselben Jahres eingereicht werden. Englische Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sowie Absolventinnen und Absolventen komplett englischsprachiger Bachelorstudiengänge, die an einer Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch ist, müssen diesen Nachweis zur Zulassung in die M.Sc. „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nicht erbringen. (3) Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Die fachliche Eignung dient der Überprüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, die erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialkenntnisse zu ergänzen. Die fachliche Eignung erfordert einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss kann nachgewiesen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studium nach ECTS mindestens mit der Note „Grade B“ oder nach dem deutschen Notensystem mindestens mit der Note 2,5 abgeschlossen hat. (4) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH-2) ist für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird. Ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ist für die Zulassung zu den M.Sc. „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nichterforderlich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 3 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 § 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen (1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zu einem Master-Studiengang ist der 15. Juli. Abweichend hierzu ist Einsendeschluss für Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, der 31. Mai. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigtwerden. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a. Zeugnis über einen Studienabschluss gemäß § 3 Abs. 1 a; b. Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern gemäß § 3 Abs. 4 und (für den Fall eines Auswahlverfahrens nach § 6 Abs.1); c. Lebenslauf (für die Master-Studiengänge „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ in englischer Sprache zu verfassen); d. Nachweis wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungs- projekten, Publikationen,etc.); e. Nachweis über berufspraktische Erfahrungen (z.B. Arbeitszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Praktikumszeugnisse, Auslandsaufenthalte u.ä.); f. Nachweis über sportpraktische Erfahrungen (z.B. Trainerscheine); g. Schriftliche Darlegung des Interesses an den Studienschwerpunkten des jeweiligen Master- Studienganges und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums, sowie Darstellung der mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben). Für die Master-Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ ist die Darlegung in englischer Sprache zu verfassen. Die unter a. und b. genannten Zeugnisse und Nachweise sind zur Einschreibung in Form beglaubigter Kopien einzureichen. h. Nachweis zusätzlicher besonderer Englischkenntnisse (Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1) für die Master-Studiengänge Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ gemäß § 3 Abs. 2. (3) Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erfolgreichen Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums in Form des Abschlusszeugnisses nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Anstelle des Abschlusszeugnisses kann auch ein vorläufiges Zeugnis oder eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes eingereicht werden, in der der erfolgreiche Abschluss und die erreichte Abschlussnote des Studiums bescheinigt wird. Diese Nachreichfrist gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 4 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 § 5 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss. (2) Der Zulassungsausschuss wird vom Rektorat bestellt. Den Vorsitz führt die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des jeweiligen Master-Studienganges, welche oder welcher vom Rektorat bestellt wird. Im Verhinderungsfall übernimmt eines der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des Studienganges sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. (3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. § 6 Zulassungsverfahren (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der Bewerbungen nach ihrer Eignung gebildet, bei der die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses, die studiengangbezogene Praxiserfahrung und die persönliche Eignung einbezogen werden. (2) Die Bildung der Rangfolge erfolgt durch ein Punktesystem, bei dem maximal 40 Punkte erreichbar sind. Hiervon entfallen auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses maximal 22 Punkte, auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung maximal 12 Punkte und auf die persönliche Eignung maximal 6 Punkte. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über den Ranglistenplatz. (3) Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). Hierbei bewertet er die Bewerberinnen und Bewerber in jeder der drei Kategorien nach dem in Abs. 4 – 6 im Einzelnen aufgeführten Punktesystem. Über die Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber wird ein Protokoll erstellt. (4) Die auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses entfallenden Punkte werden durch den Zulassungsausschuss wie folgt vergeben: Note Punkte 1,0 22 1,1 21 1,2 20 1,3 19 1,4 18 1,5 17 1,6 16 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 5 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 1,7 15 1,8 14 1,9 13 2,0 12 2,1 11 2,2 10 2,3 9 2,4 8 2,5 7 (5) Die auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen: 1. Jeweils höchstens drei Punkte können vergeben werden a) für das Studienfach des abgeschlossenen Hochschulstudiums, in Abhängigkeit von der hierdurch für den angestrebten Masterstudiengang erworbenen Qualifizierung b) und für absolvierte Praktika sowie erworbene Berufserfahrung. 2. Mit jeweils maximal 2 Punkten können die Bewerber bewertet werden, a) für erworbene Forschungserfahrung und wissenschaftliche Vorarbeiten, b) für einen bestehenden beruflichen oder privaten Sportbezug und Trainertätigkeiten c) sowie für Internationalität. (6) Die auf die persönliche Eignung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen. Jeweils höchstens 2 Punkte können vergeben werden, 1. für die Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihr oder sein Auftreten, 2. für das Studien- und Berufsziel sowie 3. für die Zielstrebigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihre oder seine Motivation. (7) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an einzelnen Studienschwerpunkten des jeweiligen Master-Studiengangs und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, weist die Bewerberin oder der Bewerber durch ein persönliches Motivationsschreiben und durch den persönlichen und beruflichen Werdegang nach. § 7 Auswahl und Zulassung weiterer Bewerbungen (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht erfüllen, zugelassen werden. In diesem Fall werden mit den entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern Auswahlgespräche nach Abs. 2 durchgeführt - sofern deren Endnote des Studienabschlusses nicht schlechter als 3,0 bzw. „Grade C“ ist. Die Auswahlgespräche sollen in der Regel eine Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen. Die Zulassung erfolgt sodann anhand der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktzahl im Rahmen der Restkapazität der Plätze. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 6 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 (2) Das Gremium zur Durchführung der Auswahlgespräche wird von dem Zulassungs-ausschuss (§ 5) festgelegt. Für die Entscheidungsfindung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen und bewertet: 1. einschlägige Qualifikation durch den vorangegangenen Hochschulabschluss, 2. Studien- und Berufsziele, 3. studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master- Studiengang aufweist, 4. Dauer und Inhalt der gesammelten Berufspraxis, 5. Auftreten und Persönlichkeit. (3) Nach dem Gespräch werden von dem Gremium, ohne Anwesenheit der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers, für die Kriterien des Abs. 2 Nr. 1 - 5 nach erfolgter Abstimmung jeweils Punkte von 1 bis 5 verteilt. Können sich die Mitglieder des Gremiums hinsichtlich einzelner Kriterien nicht auf eine einheitliche Punktevergabe einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich nach der Addition der einzelnen Punkte und kann maximal 25 Punkte betragen. Über jedes Auswahlgespräch und die Punktevergabe ist ein Protokoll zu führen. (4) Die Zulassung erfolgt nach Durchführung der Auswahlgespräche anhand der erreichten Gesamtpunktzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Der Zulassungsausschuss (§ 5) erstellt hierzu eine entsprechende Rangliste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Losverfahren über die Position in der Rangliste. § 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme (1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deutschen Sporthochschule Köln. Im Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam. (2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt. (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerberinnen und Bewerber der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungsverfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 4 vorausgegangen, so ist ihnen auf Antrag der erreichte Rangplatz sowie der letzte zugelassene Rangplatz in dem Ablehnungsbescheid anzugeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 7 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 § 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Rügeausschluss (1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs-oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 28.04.2026 Köln, den 11.05.2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 8 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: Anlage A Allgemein können fachlich verwandte Bachelor-Studiengänge (z.B. der Kultur, Sozial- oder Naturwissenschaften) die Zulassung zu einem Masterstudiengang mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) an der Deutschen Sporthochschule Köln ermöglichen. Hierbei können gemäß § 49 Abs. 7 durch fachspezifische Bestimmungen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium im jeweiligen Fach festgelegt werden. Insbesondere können fachspezifischen Bestimmungen Festlegungen hinsichtlich der für die Zulassung notwendigen Verteilung der einschlägigen Leistungspunkte auf bestimmte Studieninhalte treffen und konkretisieren. Fachspezifische Bestimmungen: I. Sport Management (M.Sc.) II. Sporttourismus und Destinationsmanagement (M.Sc.) III. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung (M.Sc.) IV. Sport, Medien und Kommunikationsforschung (M.A.) V. Human Technology in Sports and Medicine (M.Sc.) VI. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport (M.Sc.) VII. Psychology in Sport and Exercise (M.Sc.) VIII. International Sport Development and Politics (M.A.) I. M.Sc. Sport Management 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungengestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder wirtschafts-/betriebs-/volkswissenschaftlicher oder kommunikationswissenschaftlicher (dann mit Schwerpunkt Marketing) oder rechtswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens10 Leistungspunkte). II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungengestellt: Bachelorstudium mit überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) entweder sportwissenschaftlicher, tourismuswissenschaftlicher, naturwissenschaftlicher, geographischer, wirtschaftswissenschaftlicher oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 2. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens10 Leistungspunkte). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 9 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 III. M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Fachliche Einschlägigkeit Das erfolgreich abgeschlossene Bachelorstudium muss außerdem folgende Anforderungen erfüllen: (a) fachlicher Schwerpunkt im Bereich der Sport-, Gesundheits- oder Rehabilitationswissenschaft (b) mindestens 90 ECTS im Fach Sportwissenschaft, wovon 870h oder 29 ECTS-Punkte die folgenden Bereiche nach dem 2. Präventionsprinzip (nach dem GKV-Leitfaden1, Fassung vom 17. Dezember 2025, Tabelle 2) abdecken müssen: Kompetenz Inhalt Umfang Fachwissenschaftliche Kompetenz Trainings- und Bewegungswissenschaften 150 h oder 5 ECTS-Punkte Medizin 150 h oder 5 ECTS-Punkte Pädagogik, Psychologie 150 h oder 5 ECTS-Punkte Pathologie, Pathophysiologie 120 h oder 4 ECTS-Punkte Fachpraktische Kompetenz* Theorie und Praxis der Sportarten und Bewegungsfelder 150 h oder 5 ECTS-Punkte Fachübergreifende Kompetenz Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention 30 h oder 1 ECTS-Punkt frei wählbar aus den o.g. Inhalten 120h oder 4 ECTS-Punkte GESAMT 870 h oder 29 ECTS-Punkte ECTS: European Credit Transfer and Accumulation System. Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. 1 ECTS-Punkt entspricht einem Workload von 30 Zeitstunden. *Die fachpraktische Kompetenz ist ausschließlich in Präsenzunterricht im Umfang von 150 Std. erwerbbar. IV. M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungengestellt: 2. Mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Sportwissenschaften oder aus dem Gebiet der Sozialwissenschaften. 3. Mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodologie (bestehend aus zentralen Inhalten des methodischen und sozialwissenschaftlich-empirischen Arbeitens). V. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 1 GKV-Spitzenverband (2025). Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V in der Fassung vom 17. Dezember 2025. Berlin. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/20251218_Leitfaden_Pravention_2025_barrierefrei.pdf Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 10 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, ingenieurwissenschaftlicher, mathematischer, sportwissenschaftlicher, gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer, medizintechnischer oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelor müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich ausgerichtet sein. VI. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, sportwissenschaftlicher, medizinischer, mathematischer, gesundheitswissenschaftlicher (bzw. Physiotherapie), leistungssportlicher Hauptausrichtung. 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelors müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich oder sportwissenschaftlich ausgerichtet sein. VII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungengestellt: 2. Bachelorstudium mit sportwissenschaftlicher oder psychologischer Ausrichtung. 3. Die Studieninhalte des Bachelorstudiums müssen jeden der folgenden drei Studienanteile mindestens in Höhe von 10 Leistungspunkten abgedeckt haben: a. bio-, sport- oder bewegungswissenschaftliche Grundlagen (z. B. funktionelle Anatomie und Physiologie, Bewegungslehre und Biomechanik, Trainings-wissenschaft, Neurowissenschaft), b. psychologische Grundlagen (z.B. Allgemeine Psychologie, Sozialpsychologie, Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Pädagogische Psychologie) und c. Statistik / Methodenlehre. VIII. M.A. International Sport Development and Politics 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegender (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder sozial-, geistes-, kultur- bzw. wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung. 3. Die Studienschwerpunkte des Bachelorprogramms müssen in methodischer Hinsicht Grundlagen der empirischen Sozialforschung und Hermeneutik (zumindest > 10 CP) und in inhaltlicher Hinsicht historische bzw. aktuelle gesellschaftspolitische oder sportwissenschaftliche Entwicklungen (zumindest > 25 CP) umfassen. § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement III. M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung IV. M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung V. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine VI. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport VII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise VIII. M.A. International Sport Development and Politics

  • master-sportphysiotherapie-urkunde-qualitaetssiegel-rezertifizierung-2024-2032.pdf
    Das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln verleiht mit dieser Urkunde dem Master Sportphysiotherapie (M.Sc.) das Qualitätssiegel für Studienprogramme der Deutschen Sporthochschule Köln, welches im Rahmen der Re-Zertifizierung vergeben wurde. Das Rektorat bestätigt mit diesem Qualitätssiegel, dass der oben genannte Studiengang den aktuell gültigen Standards der Programmakkreditierung entspricht und dies in einem Verfahren unter Einbezug externer Expertinnen und Experten geprüft wurde. Das Qualitätssiegel gilt bis zum 31. März 2032 Ah. CO v/' I Der Deutschen Sporthochschule Köln wurde am 14. September 2015 durch die Akkreditierungsagentur AQAS im Auftrag des Akkreditierungsrates das Gütesiegel der Systemakkreditierung verliehen. AQAS Af«l» U/ O.jMMvwUmm

  • master-sportphysiotherapie-studienverlaufsplan.pdf
    M.Sc. Sportphysiotherapie Studienverlaufsplan Se m es te r 1 Sportwissenschaft (SpoWis) 109 h Präsenz an der DSHS 75 h Selbststudium Sportmedizin (SpoMed) 29 h Präsenz an der DSHS 57 h Selbststudium Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden (SPBM) 73 h Präsenz an der DSHS 20 h Selbststudium Ergänzungsfelder (ErgFe) 16 h Präsenz an der DSHS 25 h Selbststudium Statistik (St) 11 h Präsenz an der DSHS 30 h Selbststudium Wissenschaftliche Kompetenzen (WisKo) 14 h Präsenz an der DSHS 6 h Selbststudium 2 Sportwissenschaft (SpoWis) 105 h Präsenz an der DSHS 65 h Selbststudium Sportmedizin (SpoMed) 16 h Präsenz 40 h Selbststudium Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden (SPBM) 23 h Präsenz an der DSHS 12 h Selbststudium Ergänzungsfelder (ErgFe) 49 h Präsenz an der DSHS 15 h Selbststudium Statistik (St) 25 h Präsenz an der DSHS 68 h Selbststudium Wissenschaftliche Kompetenzen (WisKo) 23 h Präsenz an der DSHS 23 h Selbststudium 3 Sportwissenschaft (SpoWis) 1 h Präsenz an der DSHS 95 h Selbststudium Sportmedizin (SpoMed) 4 h Präsenz 4 h Selbststudium Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden (SPBM) 17 h Präsenz an der DSHS 35 h Selbststudium Ergänzungsfelder (ErgFe) 26 h Präsenz an der DSHS 79 h Selbststudium Statistik (St) 8 h Präsenz an der DSHS 30 h Selbststudium Wissenschaftliche Kompetenzen (WisKo) 22 h Präsenz an der DSHS 119 h Selbststudium 4 Masterthesis (MT) 0 h Präsenz an der DSHS 450 h Selbststudium Änderungen vorbehalten. M.Sc. Sportphysiotherapie Studienverlaufsplan 109 h 29 h 73 h 16 h 15 h 7 h 105 h 16 h 23 h 49 h 29 h 23 h 1 h 17 h 26 h 8 h 22 h 75 h 57 h 20 h 25 h 40 h 14 h 65 h 40 h 12 h 15 h 72 h 23 h 95 h 35 h 79 h 16 h 119 h Sportwissenschaft Sportmedizin Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden Ergänzungsfelder Statistik Wissenschaftliche Kompetenzen (Methodenlehre /Praktikum) Sportwissenschaft Sportmedizin Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden Ergänzungsfelder Statistik Wissenschaftliche Kompetenzen (Methodenlehre /Praktikum) Sportwissenschaft Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden Ergänzungsfelder Statistik Wissenschaftliche Kompetenzen (Methodenlehre /Praktikum) Masterthesis 1. S em es te r 2. S em es te r 3. S em es te r 4. Se m e st er Präsenz an der DSHS [h] Selbststudium [h] Erstellung zu 100% im Selbststudium [450 h] Änderungen vorbehalten. Se m es te r 1 2 3 4

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    M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfungsübersicht Se m es te r 1 September / 1. Studienjahr Sportwissenschaft (SpoWis) Klausur - Leistungsphysiologie & Adaptation (LPA) 2 Januar / 1. Studienjahr Sportwissenschaft (SpoWis) Hausarbeit - Biomechanik und Bewegungsanalyse (BBA) März / 1. Studienjahr Statistik / (St) Gemeinsame Klausur der Module St u. WisKo September u. Dezember / 1. Studienjahr Sportmedizin (SpoMed) Referat (September) Gemeinsame mündliche Prüfung der Module SpoMed u. SPBM (Dezember) Februar / 1. Studienjahr Sportwissenschaft (SpoWis) Präsentation - Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL) März / 1. Studienjahr Wissenschaftliche Kompetenzen (WisKo) Gemeinsame Klausur der Module St u. WisKo September u. Dezember / 1. Studienjahr Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden (SPBM) Gemeinsame mündliche Prüfung der Module SpoMed u. SPBM (Dezember) 3 Mai / 2. Studienjahr Sportwissenschaft (SpoWis) Mündliche Prüfung - Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) September / 2. Studienjahr Wissenschaftliche Kompetenzen (WisKo) Präsentation (Praktikum) September / 2. Studienjahr Ergänzungsfelder (ErgFe) Hausarbeit u. mündliche Prüfung 4 Abschlussarbeit: Antrag auf Zulassung im 2. Studienjahr Masterthesis (MT) Bearbeitungszeit 5 Monate (max. Verlängerung 1 Monat) Änderungen vorbehalten

  • master-sportphysiotherapie-pruefungs-und-zugangsordnung.pdf
    AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 05/2022 Köln, den 25. Februar 2022 INHALT Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie vom 15. Februar 2022 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 1 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie vom 15. Februar 2022 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV. NRW S. 1110), in Kraft getre- ten am 08. Dezember 2020 hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Prü- fungs- und Zugangsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zugangsvoraussetzungen § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Anerkennung externer Leistungen § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 2 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records § 21 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Mastergrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 3 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung Diese Prüfungs- und Zugangsordnung (PZO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (MA-SPT) an der DSHS Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Master- studiums. Inhalte und Anforderungen regeln das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan. § 2 Ziel des Studiums Der MA-SPT führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor Degree), einer physiotherapeutischen Ausbildung und einer einjährigen physiotherapeutischen Berufstätigkeit – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des MA-SPT sollen die Kandidat*innen nachweisen, dass sie sich die inhaltlichen Spezifika ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orien- tierung erworben haben, fachliche Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissen- schaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern der auf den Sport bezogenen Physiothe- rapie anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotions- studium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der DSHS Köln der akademische Grad eines „Mas- ter of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum MA-SPT hat Zugang, wer: 1. ein physiotherapeutisches oder sportwissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolg- reich abgeschlossen hat oder einen adäquaten akademischen Abschluss vorweisen kann und 2. eine physiotherapeutische Ausbildung nachweisen kann und 3. Nachweise für die Anrechnung von Credit Points aufgrund externer Leistungen erbracht hat oder noch erbringen kann (siehe dazu auch § 10) und 4. eine mindestens einjährige physiotherapeutische Berufserfahrung vorweisen kann. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 4 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entschei- dung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkon- ferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entspre- chende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertig- keit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Übersteigt die Zahl der zugangsberechtigten Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studien- plätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die Anzahl der bereits aus externen Leistungen erbrachten Credit Points (vgl. § 10). Ist die Höhe der aus externen Leistungen erbrachten Credit Points mehrerer Kandidat*innen gleich, entscheidet das Los. Vorherige erfolglose Bewerbungen werden angemessen berücksichtigt. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 60 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistungen (siehe dazu § 10) angerechnet. Die 60 Credit Points aus externen Leistungen müssen bis zur Anmeldung der Mas- terthesis nachgewiesen werden. (3) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem physiotherapeutischen oder sportwissenschaftlichen Studi- engang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudien- gang Sportphysiotherapie verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht be- standen hat. (4) Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prü- fungsverfahren im selben Studiengang befindet. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifika- tion führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5-15 Credit Points. Näheres regelt das Modulhand- buch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 5 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der er- folgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Nä- heres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehr- veranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt wer- den. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung vo- raus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kenn- zeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Ar- beitsbelastung werden 900 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für be- standene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. Ein Credit Point nach Ab- satz 6 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen (i. d. R. die Studien- gangsleitung) 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. dem*der Leiter*in der Abteilung Universitären Weiterbildung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der weiteren Prüfungsausschussmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*n Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*e Stellvertreter*in gewählt. Diese Stellvertreter*innen werden tätig, wenn die Mit- glieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 6 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der aka- demischen Mitarbeiter*innen sowie für die*den Leiter*in der Universitären Weiterbildung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses werden vom Rektor bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Bei Prüfungsangelegenheiten, die die Prüfung eines Mitglieds betreffen, ruht dessen Mitglied- schaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und wird durch den*die Stellvertreter*in wahrgenommen. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungspro- zessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, für das Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie für das Anerkennungsverfahren nach § 9 und § 10. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwick- lung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesen- heit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwoh- nen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschus- ses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli- chen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegen- heit zu verpflichten. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 7 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen be- stellt werden, die nach § 65 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abwei- chung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigen- verantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen an- gerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzu- rechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, son- dern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleis- tungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wur- den, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra- chen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentral- stelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prü- fungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder er- brachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils an- gerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 8 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen erfolgt eine Umrechnung der Note. § 10 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert werden kann oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, sind 60 CPs über ein Anerkennungs- verfahren extern erbrachter Leistungen abzudecken. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Anerkennung der einzureichenden Nachweise wird durch den Prüfungsausschuss geprüft. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit bestimmter externer Nachweise sind die fachlich zuständigen Modulleiter*innen zu hören. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die*der Kandidat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Be- nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei münd- lichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Ein*e Kandidat*in, die* der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweili- gen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fort- setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleis- tung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidat*innen von der Erbrin- gung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit- zuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die DSHS Köln kann von den Kandidat*innen eine Versicherung an Eides statt verlangen und ab- nehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. (6) Hat die*der Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 9 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die*der Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungs- leistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die*der Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die*der Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungs- verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Den Kandidat*innen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlos- sen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit der erforderlichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlos- sen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credit Points auf dem Studienkonto des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Re- gel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Die jeweiligen Wiederho- lungstermine für diese Prüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung bzw. Teilprüfung. Belegung und Anmeldung erfolgen über die Studienkoordination oder die*den je- weiligen Modulleiter*in. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prü- fungsausschuss oder der Studienkoordinatorin bzw. dem Studienkoordninator unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 10 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungs- ausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungs- ausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Er/sie wird von Amts we- gen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger an- dauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Mo- dulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der DSHS Köln im M.Sc. Sportphysi- otherapie eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die*der Kan- didat*in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveranstaltung geltend gemachten Gründe, bei Krank- heit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest, müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann unter Auf- lage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 11 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Lehrperson auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbu- ches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch die*den Modulbeauftrage*n ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Stu- dierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Ab- schluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansons- ten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu er- stellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 12 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punkte- vergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung her- ausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewich- tung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ge- staltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Er- gebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 13 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. (6) Im letzten Semester ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wör- tern haben. Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache bei- zufügen. (2) Der Antrag auf Ausgabe des Themas für die Masterthesis erfolgt zu Ende des 3. Semesters schriftlich bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann nur gestellt werden, wenn alle Module abgeschlossen und Modulprüfungen bestanden wurden. (3) Die Masterthesis wird von einer*einem gemäß § 8 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prü- fer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in und dem*der Be- treuer*in sowie der Studiengangleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsaus- schuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangleitung dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Um- fang der Masterthesis sind von der*dem Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab oder ist eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 14 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangel- haft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewer- ten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmög- lichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungs- zeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe aner- kannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, soll spä- testens innerhalb von drei Monaten ein neuer Antrag eingereicht oder ein Attest bzw. ein begründeter Antrag vorgelegt werden, wodurch eine weitere Verlängerung der Anmeldefrist gerechtfertigt werden kann. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet die* der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die ange- gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der Universitären Weiterbildung in dreifacher Ausfertigung abzuliefern oder per Post an die Deutsche Sporthochschule Köln, Abt. Universitäre Weiterbildung, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln zu senden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewer- tet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhand- buch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 15 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Mas- terthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Weitere Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen zweiten Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlos- sen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von die- ser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs ist der Antrag auf Genehmigung des neuen Themas innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die nicht bestandene Masterthesis einzureichen. Sollte die Antragstellung später vorgenommen wer- den, setzt dies einen begründeten Antrag voraus, über dessen Genehmigung die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 16 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe des Modulhandbu- ches für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen hat, die entsprechenden Modulprüfungen bestanden hat, die über Anerkennung externer Leistungen zu erbringenden 60 Credit Points (vgl. § 10) bis zur Anmeldung der Masterthesis nachweisen kann und die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „aus- reichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen un- verzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Kandidaten*in eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkun- det. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der DSHS Köln und der*dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolvent*in ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des MA-SPT. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfun- gen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 17 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 21 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen (1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen An- trag unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich ge- währt. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass dem Prüfling gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfun- gen oder Studienleistungen anzufertigen. (2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutter- schutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Ablegung von Modulabschlussprüfun- gen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. (3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der*des eingetragenen Lebenspartnerin*Lebenspartners, ei- ner*eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer*eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemes- sen zu berücksichtigen, insbesondere im Hin- blick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflich- tungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. (4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind von den Studierenden unter Führung geeigneter Nachweise an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zu richten und um- fassend zu begründen. Im Rah- men der Antragstellung kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder anderer qualifizierter Nachweise verlangt werden. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der*dem Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses zu stellen. Über den Antrag entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als ge- geben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die*der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 18 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der* die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht- nahme. Der Prüfling ist berechtigt, eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion seiner Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen zu erstellen. § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022 Köln, den 25. Februar 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof Dr. Heiko Strüder I. Allgemeines II. Allgemeine Regelungen

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    AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 05/2022 Köln, den 25. Februar 2022 INHALT Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie vom 15. Februar 2022 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 1 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie vom 15. Februar 2022 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV. NRW S. 1110), in Kraft getre- ten am 08. Dezember 2020 hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Prü- fungs- und Zugangsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zugangsvoraussetzungen § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Anerkennung externer Leistungen § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 2 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records § 21 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Mastergrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 3 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung Diese Prüfungs- und Zugangsordnung (PZO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (MA-SPT) an der DSHS Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Master- studiums. Inhalte und Anforderungen regeln das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan. § 2 Ziel des Studiums Der MA-SPT führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor Degree), einer physiotherapeutischen Ausbildung und einer einjährigen physiotherapeutischen Berufstätigkeit – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des MA-SPT sollen die Kandidat*innen nachweisen, dass sie sich die inhaltlichen Spezifika ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orien- tierung erworben haben, fachliche Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissen- schaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern der auf den Sport bezogenen Physiothe- rapie anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotions- studium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der DSHS Köln der akademische Grad eines „Mas- ter of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum MA-SPT hat Zugang, wer: 1. ein physiotherapeutisches oder sportwissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolg- reich abgeschlossen hat oder einen adäquaten akademischen Abschluss vorweisen kann und 2. eine physiotherapeutische Ausbildung nachweisen kann und 3. Nachweise für die Anrechnung von Credit Points aufgrund externer Leistungen erbracht hat oder noch erbringen kann (siehe dazu auch § 10) und 4. eine mindestens einjährige physiotherapeutische Berufserfahrung vorweisen kann. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 4 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entschei- dung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkon- ferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entspre- chende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertig- keit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Übersteigt die Zahl der zugangsberechtigten Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studien- plätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die Anzahl der bereits aus externen Leistungen erbrachten Credit Points (vgl. § 10). Ist die Höhe der aus externen Leistungen erbrachten Credit Points mehrerer Kandidat*innen gleich, entscheidet das Los. Vorherige erfolglose Bewerbungen werden angemessen berücksichtigt. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 60 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistungen (siehe dazu § 10) angerechnet. Die 60 Credit Points aus externen Leistungen müssen bis zur Anmeldung der Mas- terthesis nachgewiesen werden. (3) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem physiotherapeutischen oder sportwissenschaftlichen Studi- engang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudien- gang Sportphysiotherapie verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht be- standen hat. (4) Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prü- fungsverfahren im selben Studiengang befindet. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifika- tion führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5-15 Credit Points. Näheres regelt das Modulhand- buch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 5 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der er- folgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Nä- heres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehr- veranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt wer- den. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung vo- raus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kenn- zeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Ar- beitsbelastung werden 900 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für be- standene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. Ein Credit Point nach Ab- satz 6 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen (i. d. R. die Studien- gangsleitung) 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. dem*der Leiter*in der Abteilung Universitären Weiterbildung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der weiteren Prüfungsausschussmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*n Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*e Stellvertreter*in gewählt. Diese Stellvertreter*innen werden tätig, wenn die Mit- glieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 6 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der aka- demischen Mitarbeiter*innen sowie für die*den Leiter*in der Universitären Weiterbildung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses werden vom Rektor bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Bei Prüfungsangelegenheiten, die die Prüfung eines Mitglieds betreffen, ruht dessen Mitglied- schaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und wird durch den*die Stellvertreter*in wahrgenommen. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungspro- zessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, für das Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie für das Anerkennungsverfahren nach § 9 und § 10. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwick- lung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesen- heit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwoh- nen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschus- ses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli- chen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegen- heit zu verpflichten. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 7 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen be- stellt werden, die nach § 65 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abwei- chung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigen- verantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen an- gerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzu- rechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, son- dern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleis- tungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wur- den, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra- chen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentral- stelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prü- fungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder er- brachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils an- gerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 8 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen erfolgt eine Umrechnung der Note. § 10 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert werden kann oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, sind 60 CPs über ein Anerkennungs- verfahren extern erbrachter Leistungen abzudecken. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Anerkennung der einzureichenden Nachweise wird durch den Prüfungsausschuss geprüft. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit bestimmter externer Nachweise sind die fachlich zuständigen Modulleiter*innen zu hören. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die*der Kandidat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Be- nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei münd- lichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Ein*e Kandidat*in, die* der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweili- gen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fort- setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleis- tung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidat*innen von der Erbrin- gung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit- zuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die DSHS Köln kann von den Kandidat*innen eine Versicherung an Eides statt verlangen und ab- nehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. (6) Hat die*der Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 9 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die*der Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungs- leistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die*der Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die*der Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungs- verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Den Kandidat*innen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlos- sen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit der erforderlichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlos- sen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credit Points auf dem Studienkonto des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Re- gel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Die jeweiligen Wiederho- lungstermine für diese Prüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung bzw. Teilprüfung. Belegung und Anmeldung erfolgen über die Studienkoordination oder die*den je- weiligen Modulleiter*in. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prü- fungsausschuss oder der Studienkoordinatorin bzw. dem Studienkoordninator unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 10 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungs- ausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungs- ausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Er/sie wird von Amts we- gen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger an- dauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Mo- dulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der DSHS Köln im M.Sc. Sportphysi- otherapie eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die*der Kan- didat*in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveranstaltung geltend gemachten Gründe, bei Krank- heit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest, müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann unter Auf- lage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 11 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Lehrperson auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbu- ches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch die*den Modulbeauftrage*n ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Stu- dierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Ab- schluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansons- ten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu er- stellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 12 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punkte- vergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung her- ausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewich- tung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ge- staltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Er- gebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 13 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. (6) Im letzten Semester ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wör- tern haben. Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache bei- zufügen. (2) Der Antrag auf Ausgabe des Themas für die Masterthesis erfolgt zu Ende des 3. Semesters schriftlich bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann nur gestellt werden, wenn alle Module abgeschlossen und Modulprüfungen bestanden wurden. (3) Die Masterthesis wird von einer*einem gemäß § 8 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prü- fer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in und dem*der Be- treuer*in sowie der Studiengangleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsaus- schuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangleitung dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Um- fang der Masterthesis sind von der*dem Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab oder ist eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 14 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangel- haft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewer- ten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmög- lichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungs- zeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe aner- kannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, soll spä- testens innerhalb von drei Monaten ein neuer Antrag eingereicht oder ein Attest bzw. ein begründeter Antrag vorgelegt werden, wodurch eine weitere Verlängerung der Anmeldefrist gerechtfertigt werden kann. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet die* der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die ange- gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der Universitären Weiterbildung in dreifacher Ausfertigung abzuliefern oder per Post an die Deutsche Sporthochschule Köln, Abt. Universitäre Weiterbildung, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln zu senden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewer- tet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhand- buch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 15 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Mas- terthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Weitere Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen zweiten Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlos- sen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von die- ser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs ist der Antrag auf Genehmigung des neuen Themas innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die nicht bestandene Masterthesis einzureichen. Sollte die Antragstellung später vorgenommen wer- den, setzt dies einen begründeten Antrag voraus, über dessen Genehmigung die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 16 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe des Modulhandbu- ches für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen hat, die entsprechenden Modulprüfungen bestanden hat, die über Anerkennung externer Leistungen zu erbringenden 60 Credit Points (vgl. § 10) bis zur Anmeldung der Masterthesis nachweisen kann und die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „aus- reichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen un- verzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Kandidaten*in eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkun- det. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der DSHS Köln und der*dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolvent*in ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des MA-SPT. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfun- gen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 17 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 21 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen (1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen An- trag unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich ge- währt. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass dem Prüfling gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfun- gen oder Studienleistungen anzufertigen. (2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutter- schutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Ablegung von Modulabschlussprüfun- gen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. (3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der*des eingetragenen Lebenspartnerin*Lebenspartners, ei- ner*eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer*eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemes- sen zu berücksichtigen, insbesondere im Hin- blick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflich- tungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. (4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind von den Studierenden unter Führung geeigneter Nachweise an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zu richten und um- fassend zu begründen. Im Rah- men der Antragstellung kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder anderer qualifizierter Nachweise verlangt werden. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der*dem Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses zu stellen. Über den Antrag entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als ge- geben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die*der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 18 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der* die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht- nahme. Der Prüfling ist berechtigt, eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion seiner Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen zu erstellen. § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022 Köln, den 25. Februar 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof Dr. Heiko Strüder I. Allgemeines II. Allgemeine Regelungen

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    BEISPIEL EINER PRÄSENZPHASE M.Sc. Sportphysiotherapie Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 09:00 – 10.30 Einführung in die Leistungsdiagnostik 10:45 – 17.15 Spiroergometrie (Theorie, Praxis, Auswertung) 09:00 – 13.00 Hypothetisch-de- duktives Reasoning anhand eines Fall- beispiels der unteren Extremität (Theorie); Reflexion 14:00 – 18.00 Clinical Research - How to read a scien- tific paper in sports physiotherapy; Ein- führung Funktio- nelles Krafttraining, Hintergründe, Zie- le, Geräte, Methoden und Wirkungen 09:00 – 10.30 Laktatbasierte Diag- nostik (Theorie) 10:45 – 16.30 Laktatabnahme und Calipometrie (Praxis) 09:00 – 14.45 Clinical research un- tere Extremität - Präsentation/Vorträ- ge der Studierenden 15:00 – 17.30 Qualitative Forschungsmetho- den in der Physiotherapie 09.00 – 13.00 Nachbesprechung; konditional und nar- ratives Reasoning 13:00 – 13.45 Sprechstunde Studi- engangsleiter 09:00 – 13.00 Clinical Reasoning untere Extremität inkl. LWS und Screening 13:45 – 16.15 Unterschiedliche Ar- ten des Clinical Rea- soning in der Sport- physiotherapie 09:00 – 11.30 Theorie Mittelwert- vergleiche 11:45 – 14.45 einfache Verfahren der Kraftdiagnoistik (Theorie und Praxis) 16:45 – 18.15 Übung 13:45 – 17.00 Basis MRT, Diagnostik Knie/ Schulter 16:30 – 18.00 Forschungs- methoden

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    Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag / Sonntag BEISPIEL EINER PRÄSENZWOCHE M.Sc. Sportphysiotherapie 09:00 – 11:30 Clinical research untere Extremität 08:30 – 09:30 Documents materi- al based research in humanities 10:45 – 13:15 Laktatabnahme und Calipometrie 13:00 – 13:45 Sprechstunde Studiengangsleiter 15:00 – 17:30 Qualitative Forschungs- methoden in der Phy- siotherapie 09:00 – 10:30 Einführung in die Leistungsdiagnostik 13:00 – 15:30 Spiroergometrie 08:30 – 09:30 Einführung Funktio- nelles Krafttraining, Hintergründe, Zie- le, Geräte, Methoden und Wirkungen 08:30 – 09:30 Unterschiedliche Ar- ten des Clinical Rea- soning in der Sport- physiotherapie 11:45 – 12:30 einfache Verfahren der Kraftdiagnoistik (Theorie) 13:15 – 14:45 einfache Verfahren der Kraftdiagnoistik (Praxis) 13:45 – 17:00 Basis MRT Diagnostik Knie/ Schulter

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    Version 2019 Modulhandbuch M.Sc. Sportphysiotherapie [M.Sc. SPT] Gültig für Studienanfänger*innen: Sommersemester 2024 bis aktuell Überarbeitung vom Dezember 2023 2 Profil / Qualifikationsziele des Studiengangs Profil / inhaltliche Spezifikationen des Studiengangs Der weiterbildende Masterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie realisiert ein interdisziplinäres Cur- riculum, das aufbauend auf einer ersten akademischen Ausbildung die sportwissenschaftliche mit der physiotherapeutischen Ebene auf einem hohen akademischen Niveau verbindet und mit dem akademi- schen Grad Master of Science in Sportphysiotherapie abschließt. Der Studiengang ist so konzipiert, dass er einem breiten Spektrum an potentiellen Studierenden mit einer akademischen sowie einschlä- gigen beruflichen Vorbildung den Zugang ermöglicht. Die in diesem Studiengang eingegangene Synergie von Sport und Physiotherapie hat zum Ziel, die Handlungsfähigkeit in den sportbezogenen, präventiven und rehabilitativen Arbeitsfeldern als auch im wissenschaftlichen Bereich auf einem hohen Niveau aufzustellen. Qualifikationsziele Die Absolvierenden des Studiengangs • verstehen sportwissenschaftliche Bereiche z. B. der Sportmedizin, der Biomechanik, der Trai- ningswissenschaften sowie der Leistungsdiagnostik und setzen diese in den Kontext des (sport)physiotherapeutischen Handelns • agieren im Bereich der Sportphysiotherapie situationsangemessen, strukturiert und hand- lungssicher, vermitteln und vertreten kompetent ihre fachlichen Urteile • analysieren und bewerten selbstständig (sport)physiotherapeutische Therapie- und Trai- ningskonzepte auf fachwissenschaftlicher Basis und verstehen, identifizieren und nutzen Sy- nergieeffekte von Sportwissenschaft und Physiotherapie bei der Konzeption, Planung und Anwendung von Trainings- und Regenerationsmaßnahmen • sind in der Lage, eine Führungsposition im sportphysiotherapeutischen Arbeitsfeld, der Pro- jekt- oder Teamleitung zu übernehmen und diese kompetent und handlungssicher auszufül- len • können sportphysiotherapiebezogene Forschungsergebnisse kritisch bewerten, sinnvoll ver- knüpfen und auf die Anforderungen der eigenen Praxis übertragen • können forschungsethisch wie methodologisch geleitet Forschungsarbeiten planen, durch- führen und auswerten • besitzen wissenschaftliche und fachliche Kompetenzen, sämtliche Schritte einer Forschungs- arbeit auf höchstem Niveau durchzuführen und eine mögliche wissenschaftliche Weiterquali- fikation in Form einer Promotion anschließen zu können • verfügen über vertiefte Fach- und Anwendungskompetenzen im Bereich der Physiotherapie zur Vermeidung von Sportverletzungen sowie zu deren Rehabilitation Grundsätzlich basieren die Qualifikationsziele darauf, die Kompetenzen der Studierenden im Bereich der Sportwissenschaft und Sportphysiotherapie zu vertiefen und zu erweitern. Die erworbenen Quali- fikationen sollen in die tägliche Arbeit als Sportphysiotherapeut*in integriert werden. Zudem erwei- tern die Studierenden ihre analytischen und wissenschaftlichen Kompetenzen. Die Absolvent*innen können im Arbeitsbereich Sportphysiotherapie im Leistungssport tätig werden und sind in der Lage, die Bereiche Sport und Physiotherapie zu verbinden und Transferleistungen zu vollziehen. Darüber hinaus haben sie ein erhöhtes, interdisziplinäres Verständnis im Vergleich zu Physiotherapeut*innen oder Sportwissenschaftler*innen, können auf der Ebene von Expert*innen beider Felder argumentieren 3 und diskutieren und werden zu Repräsentant*innen beider Wissenschaftsbereiche. Sie beherrschen eine methodisch-wissenschaftliche, qualitätsgerichtete Arbeitsweise, können innovatives sportthera- peutisches Handeln umsetzen und die Entwicklungen des Gesundheitswesens auf den Leistungssport transferieren bzw. diese mitgestalten. Die Konzeption wissenschaftlicher Untersuchungen sowie ein problem- und kontextorientierter Umgang im Bereich der Sportphysiotherapie befähigen die Studie- renden des weiterbildenden Masterstudiengangs M.Sc. Sportphysiotherapie zu einem professionellen, interdisziplinären Vorgehen. Behandlungsansätze können qualitativ belegt und der Transfer von Wis- senschaft und Forschung geleistet werden. Profilmerkmale / Profilzuordnung Die Schwerpunktsetzung des Studiengangs ist die Kompetenzvermittlung und -vertiefung in sportwis- senschaftlichen Theorie- und Anwendungsfeldern, der Sportmedizin und sportphysiotherapeutischen Behandlungsmethoden. Dieses berufsrelevante, fundierte Fachwissen befähigt dazu, praxisbezogene Problemstellungen zu erkennen und qualitätsorientiert zu lösen. Die Entwicklung dieser Fähigkeit wird u. a. durch die Einbindung von Fallstudien, simulierter Realsituationen ausgewählter Sportaktivitäten und „Forschendem Lernen“ unterstützt. So werden bspw. in dem unter Anleitung der Hochschule durchzuführenden Praktikum im wissenschaftlichen bzw. leistungsorientierten Sportbereich sowie in der Projektarbeit im Sinne exemplarischer Problemlösungen systematisches und konzeptionelles Ar- beiten, strategisches Denken und Handeln sowie methodisch-didaktische und soziale Kompetenzen gefördert und gefordert. Über die Schwerpunktthemen hinaus werden im Studiengang Inhalte vermit- telt, die den Studierenden Einblicke in für Sportphysiotherapeut*innen ergänzende, relevante The- menfelder gewähren. Modul Sportwissenschaft 4 Modulbeschreibung: Studiengang: M.Sc. Sportphysiotherapie Abschluss: Master Studienjahr: 1. und 2. Jahr Gültig für Studienanfänger/innen ab: Sommersemester 2024 Modultitel Sportwissenschaft Kurzbezeichnung SpoWis Modulbeginn / -dauer 1. Semester / Drei Semester Workload gesamt (h) (Präsenz/Selbststudium) 450h (215h/235h) ECTS-Punkte gesamt 15 CP’s Zu erwerbende Kompetenzen Leistungsphysiologie & Adaptation (LPA) Die Studierenden kennen physiologische Vorgänge menschlicher Bewegung und verstehen Anpassungsmechanismen verschiedener Organsysteme bis hin zur molekularen Ebene. Biomechanik und Bewegungsanalyse (BBA) Die Studiereden verstehen mechanische Zusammenhänge der Kinematik und Dynamik. Sie quantifizieren Bewegungen mittels verschiedener Methoden der Bewegungsanalyse. Sie führen biomechanische Projekte selbstständig durch und reflektieren das eigene Vorgehen. Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL) Die Studierenden wenden leistungsdiagnostische Testverfahren an und ana- lysieren die erhobenen Daten hinsichtlich einschlägiger Parameter. Sie be- gründen die Auswahl verwendeter Methoden auf Basis der (Primär-) Literatur und ordnen die Ergebnisse auf Basis der sportartspezifischen Anforderungen ein. Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) Die Studierenden stellen Methoden zur Verbesserung motorischer Hauptbe- anspruchungsformen (Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer, Beweglichkeit und Ko- ordination) gegenüber und ordnen ihre wissenschaftliche Evidenz ein. Sie entwerfen individuelle Trainingsempfehlungen und -konzepte auf Basis leis- tungsdiagnostischer Befunde und begründen ihre Auswahl im Spannungsfeld zwischen Wissenschaft und Praxis. Zentrale Inhaltsbereiche Leistungsphysiologie und Adaptation (LPA) • zelluläre und (epi-)genetische Grundlagen • Energiebereitstellungsprozesse und ihre Regulation • Signaltransduktion und Adaptation im Sport • Chronobiologie und circadiane Rhythmen • Menstruationszyklus und hormonelle Einflüsse Modul Sportwissenschaft 5 Biomechanik und Bewegungsanalyse (BBA) • (bio-)mechanische Grundlagen • Belastung und Beanspruchung biologischer Gewebe • Bewegungs-, Belastungs- und Beanspruchungsanalysen • video- und markerbasierte Bewegungsanalysen • Elektromyographie (EMG) und Umgang mit Kraftmessplatten Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL) • Spiroergometrie und laktatbasierte Testverfahren • Feldtestverfahren und Geschwindigkeitsprofile • Sprung- und Schnelligkeitsdiagnostik • einfache und komplexe Verfahren der Kraftdiagnostik • Beweglichkeitstests und Functional Movement Screen (FMS) Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) • Evidenzbasierte Trainingsplanung, -evaluation und -steuerung • Periodisierungskonzepte und -methoden • Training bei verschiedenen Personengruppen • Training und Leistungsfähigkeit im Altersgang • Training unter besonderen Umweltbedingungen Schlüsselqualifikationen • Analysekompetenz • Diskussionsfähigkeit • Fachwissenschaftliche Kompetenzen • Kommunikationskompetenz • Methodenkompetenz • Planungskompetenz • Selbst- und Problemmanagement • Systematisches und konzeptionelles Arbeiten • Team- und Kooperationskompetenz • Theorie-Praxis Transfer • Urteilskraft • Wissensmanagement • Wissenstransfer Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Nachweis einer ärztlichen Sporttauglichkeitsuntersuchung Lehrveranstaltungen des Moduls (Art der Lehr- veranstaltung) Leistungsphysiologie und Adaptation (LPA) • zelluläre und (epi-)genetische Grundlagen (VL) • Energiebereitstellungsprozesse und ihre Regulation (SE) • Signaltransduktion und Adaptation im Sport (SE) • Chronobiologie und circadiane Rhythmen (SE) • Menstruationszyklus und hormonelle Einflüsse (SE) Biomechanik und Bewegungsanalyse (BBA) • (bio-)mechanische Grundlagen (VL) • Belastung und Beanspruchung biologischer Gewebe (VL) • Bewegungs-, Belastungs- und Beanspruchungsanalysen (SE) • video- und markerbasierte Bewegungsanalysen (ÜB) • Elektromyographie (EMG) und Umgang mit Kraftmessplatten (ÜB) Modul Sportwissenschaft 6 Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL) • Spiroergometrie und laktatbasierte Testverfahren (SE +ÜB) • Feldtestverfahren und Geschwindigkeitsprofile (SE +ÜB) • Sprung- und Schnelligkeitsdiagnostik (SE +ÜB) • einfache und komplexe Verfahren der Kraftdiagnostik (SE +ÜB) • Beweglichkeitstests und Functional Movement Screen (ÜB) Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) • Evidenzbasierte Trainingsplanung,-evaluation und -steuerung (SE +ÜB) • Periodisierungskonzepte und -methoden (SE +ÜB) • Training bei verschiedenen Personengruppen (ÜB) • Training und Leistungsfähigkeit im Altersgang (SE +ÜB) • Training unter besonderen Umweltbedingungen (SE) Empfohlene Literaturliste des Moduls Aktuelle (Primär-)Literatur wird vor Beginn des Semesters bzw. im Verlauf der Seminareinheiten bereitgestellt. • Geisler et al. (2021). Hypertrophietraining. Riva Verlag • Hargreaves & Spriet (2005). Exercise Metabolism. Human Kinetics • Hawley et al. (2019). Maximizing Cellular Adaptation to Endurance Ex- ercise in Skeletal Muscle. Cell Metabol • Kenney et al. (2021). Physiology of Sport and Exercise (8th Ed.). Hu- man Kinetics • McConell (2022). Exercise Metabolism. Springer • Robertson et al. (2014). Research Methods in Biomechanics (2nd Ed.) Human Kinetics • Schoenfeld (2016). Science and Development of Muscle Hypertrophy. Human Kinetics • Schumann & Rønnestad (2019). Concurrent Aerobic and Strength Train- ing: Scientific Basics and Practical Applications. Springer Verlag • Sharples et al. (2022). Molecular Exercise Physiology (2nd Ed.). Routledge • Toigo (2019). Muskelrevolution (2nd Ed.). Springer • Whiting & Zernicke (2008). Biomechanics of Musculoskeletal Injury. Human Kinetics Lehr- und Lernmethoden des Moduls Leistungsphysiologie und Adaptation (LPA) Vortrag, Diskussionen, Kleingruppenarbeiten, Lehrgespräche, asynchrone Onlinevorlesungen Biomechanik und Bewegungsanalyse (BBA) Vortrag, Diskussionen, Kleingruppenarbeiten, Projektarbeiten, Auswertun- gen/Analysen, asynchrone Onlinevorlesungen Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL) Vortrag, Diskussionen, Referate, Kleingruppenarbeiten, Diagnostikverfahren, Auswertungen/Analysen, asynchrone Onlinevorlesungen / Tutorials Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) Vortrag, Diskussionen, Kleingruppenarbeiten, Projektarbeiten, Trainingspla- nerstellungen, asynchrone Onlinevorlesungen / Tutorials Modulart (Pflicht / Wahlpflicht) Pflicht Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Modul Sportwissenschaft 7 Prüfungsleistung / Bewertungsmethoden Leistungsphysiologie und Adaptation (LPA) Klausur (20 Fragen, 45 Min., Single-Choice, 20%) Biomechanik und Bewegungsanalyse (BBA) Hausarbeit (wiss. Ausarbeitung des Projektes im Paperstil, 3000-4000 Wör- ter zzgl. Abstract max. 300 Wörter, englisch oder deutsch, Gruppenleistung 3-4 Personen, 30%) Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL) Präsentation (Vorstellung der Anforderungen, Diagnostik und Trainingsemp- fehlungen mit anschließender Verteidigung, 5 Min. Präsentation + 10 Min. Diskussion, Einzelleistung, 20%) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung: bestandene Prüfung in LPA Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) Mündliche Prüfung (Gespräch zu den Themen aus TWP, 20 Min., Einzelprü- fung, 30%) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung: bestandene Prüfung in LPA und AFL Gewichtung der Modulnote 25% der Gesamtnote des Studiengangs Unterrichtssprache deutsch / teilweise englisch Modulbeauftragte/r Dr. O. Quittmann Modul Sportmedizin 8 Modulbeschreibung: Studiengang: M.Sc. Sportphysiotherapie Abschluss: Master Studienjahr: 1. und 2. Jahr Gültig für Studienanfänger/innen ab: Sommersemester 2024 Modultitel Sportmedizin Kurzbezeichnung SpoMed Modulbeginn / -dauer 1. Semester / Drei Semester Workload gesamt (h) (Präsenz/Selbststudium) 150h (49h/101h) ECTS-Punkte gesamt 5 CP’s Zu erwerbende Kompetenzen Die Studierenden analysieren und reflektieren das aktuelle Wissen in der physiotherapeutischen Befundung und Behandlung von sportorthopädi- schen, sporttraumatologischen und internistischen Erkrankungen vor dem Hintergrund des (Spitzen-)Sports. Sie kategorisieren Informationen der oben aufgezählten Inhalte, entwickeln und empfehlen als Ansprechpartner*in der/des Sportler*in, der/des betreu- enden Ärzt*in und der/des Trainer*in therapeutische wie präventive Maß- nahmen zur Behandlung bzw. Verhinderung von Verletzungen und Erkran- kungen. Zentrale Inhaltsbereiche Sportorthopädie und Sporttraumatologie • Allg. Prinzipien orthopädischer Sportmedizin • Diagnostische (bildgebende) Verfahren • Muskel-, Sehnen- und Bandverletzungen • Frakturbehandlungen • Sportverletzungen nach Körperregionen • Sportartspezifische Verletzungen • Begleitmaßnahmen Innere Medizin • Atemwegserkrankungen (Infektionen und Return to Sport) • Bluterkrankungen • Stoffwechselerkrankungen (Diabetes und Leistungssport) • Gefäßerkrankungen • Neurologische Erkrankungen • Herz-Kreislauf-Erkrankungen • Nierenerkrankungen (Niere als unterschätztes Organ) Schlüsselqualifikationen • Analysekompetenz • Fachwissenschaftliche Kompetenzen • Kommunikationskompetenz • Medizinische Kompetenz • Informationsbeschaffung • Informationsauswertung • Literaturstudium Modul Sportmedizin 9 Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen keine Lehrveranstaltungen des Moduls (Art der Lehr- veranstaltung) • Traumatologische und orthopädische Aspekte der Sportmedizin (VL +SE) • Sportverletzungen nach Körperregionen (SE) • Sportartspezifische Verletzungen (SE) • Innere Medizin (SE) Empfohlene Literaturliste des Moduls • Baenkler, H.-W.: Kurzlehrbuch Innere Medizin. Thieme Verlag, Stuttgart, 2007 • Debrunner, A. M.: Orthopädie. Orthopädische Chirurgie. Verlag Hans Hu- ber, Bern, 2005 • Ewerbeck, V.; Wentzensen A. et al.: Standardverfahren in der operativen Orthopädie und Unfallchirurgie. Thieme Verlag, Stuttgart, 2006 • Hahn, J.M.: Checkliste Innere Medizin. Thieme Verlage, Stuttgart, 2006 • Niethard, F.U.; Weber M., Heller K.M.: Orthopädie compact. Thieme Ver- lag. Stuttgart, 2005 • Prometheus: Lernatlanten der Anatomie, Thieme Verlag, Stuttgart • Rost, R.: Sport- und Bewegungstherapie bei inneren Krankheiten. Deut- scher Ärzteverlag, Köln, 2005 • Steinacker JM*, Schellenberg J*, Bloch W, Deibert P, Friedmann-Bette B, Grim C, Halle M,Hirschmüller A, Hollander K, Kerling A, Kopp C, Ma- yer F, Meyer T, Niebauer J, Predel HG,,Reinsberger C, Röcker K, Scharhag J, Scherr J, Schmidt-Trucksäss A, Schneider C, SchobersbergerW, Weisser B, Wolfarth B, Nieß AM. Recommendations for return-to-sport after COVID-19: Expert consensus. Dtsch Z Sportmed. 2022; 73. doi: 10.5960/dzsm.2022.532 • Strobel, M.J.: Manual of arthroskopic surgery, Springer Verlag, Berlin, 2008 • Engelhardt, Martin: Sportmedizin – GOTS Manual, Diagnose, Manage- ment und Begleitmaßnahmen: 4. Auflage 11/2022 • Aktuelle Primärliteratur (Studien) zu den oben genannten Themen: Na- tional Library of Medicine (PubMed) Lehr- und Lernmethoden des Moduls deduktive Lehrmethode, Diskussionen, Fallbesprechungen als Lehrgespräche, Vortrag Modulart (Pflicht / Wahlpflicht) Pflicht Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung / Bewertungsmethoden Individuelles Referat (10 - 15 Min., Einzelprüfung, 50%) Mündliche Prüfung (gemeinsame mündliche Prüfung mit Modul Sportphysio- therapeutische Behandlungsmethoden, 40 Min., Einzelprüfung, 50%) Gewichtung der Modulnote 10% der Gesamtnote des Studiengangs Unterrichtssprache deutsch / teilweise englisch Modulbeauftragte/r Dr. A. Lages Modul Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden 10 Modulbeschreibung: Studiengang: M.Sc. Sportphysiotherapie Abschluss: Master Studienjahr: 1. und 2. Jahr Gültig für Studienanfänger/innen ab: Sommersemester 2024 Modultitel Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden Kurzbezeichnung SPBM Modulbeginn / -dauer 1. Semester / Drei Semester Workload gesamt (h) (Präsenz/Selbststudium) 180h (113h/67h) ECTS-Punkte gesamt 6 CP’s Zu erwerbende Kompetenzen Die Studierenden können wissenschaftliche, international publizierte Stu- dien zu sportphysiotherapeutischen Problemstellungen beurteilen, diskutie- ren und bewerten. Sie kennen und wenden Elemente des Clinical Reasoning in der Sportphysio- therapie an und entwickeln Lösungsstrategien komplexer muskuloskelettaler Problematiken im Sport. Zentrale Inhaltsbereiche • Clinical Reasoning • Verletzungsscreening und -versorgung • Clinical Research • Evidence-Based Practice • Return to Sport • Regeneration aus sportphysiotherapeutischer Sicht • Modern Pain Science • Neurophysiologische Grundlagen manueller Techniken • Funktionelles (Kraft-)Training in der Rehabilitation von Sportverletzun- gen Schlüsselqualifikationen • Analysekompetenz • Fachwissenschaftliche Kompetenzen • Kommunikationskompetenz • Handlungskompetenz • Literaturstudium • systematisches und konzeptionelles Arbeiten • strategisches Denken und Handeln • Teamkompetenz Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen keine Lehrveranstaltungen des Moduls (Art der Lehrveranstaltung) • Praktische Bewegungsanalysen im Sport (ÜB) • Clinical Reasoning im Leistungssport (SE +ÜB) • Clinical Research (SE+ÜB) Empfohlene Literaturliste des Moduls • Aktuelle Primärliteratur (Studien) zu den oben genannten Themen: Na- tional Library of Medicine (PubMed) • ACSM. ACSM‘s guidelines for exercise testing and prescription. Philadel- phia: Wolters Kluwer; 2009. Modul Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden 11 • Boissonnault, W. G. (2011). Primary care for the physical therapist. Ex- amination and triage (2nd ed.). St. Louis, Mo.: Elsevier/Saunders. • Bös, K, Hänsel F, Schott N (2004). Empirische Untersuchungen in der Sportwissenschaft. Czwalina Verlag: Hamburg • Comerford, M. & Mottram, S. (2012). Kinetic control. The management of uncontrolled movement. Edinburgh: Elsevier Churchill Livingstone. • Cook, G. (2010). Der perfekte Athlet. Riva Verlag: München • Franklyn-Miller, A. (2011). Clinical sports anatomy (Sports medicine se- ries). North Ryde, NSW: McGraw Hill Australia; McGraw-Hill. • Gollhofer A, Taube W, Nielsen B (2012). Routledge Handbook of Motor Control and Motor Learning. Routledge International Handbooks: Abing- ton, Oxon • Grieve, G. P. & Jull, G. A. (2015). Grieve's modern musculoskeletal phys- iotherapy. Edinburgh: Elsevier. • Jones, M. A., Rivett, D. A. (2006). Clinical Reasoning in der Manuellen Therapie. München, Jena: Elsevier. • Liebenson, C. (2014). Functional training handbook. Philadelphia: Wolters Kluwer Health. • MacAuley D, Best T (2007). Evidence-based Sports Medicine. Blackwell Publishing: Malden, Massachusetts • Magee, D. J., Zachazewski, J. E. & Quillen, W. S. (2007). Scientific foundations and principles of practice in musculoskeletal rehabilitation (Musculoskeletal rehabilitation series). St. Louis, Mo.: Saunders Else- vier. • Magee, D. J. (2008). Orthopedic physical assessment (Musculoskeletal rehabilitation series, 5th ed.). St. Louis, Mo.: Saunders Elsevier. • Magee, D. J., Zachazewski, J. E. & Quillen, W. S. (2009). Pathology and intervention in musculoskeletal rehabilitation (Musculoskeletal rehabili- tation series). St. Louis, Mo.: Saunders/Elsevier. • Page, P., Frank, C. C. & Lardner, R. (2010). Assessment and treatment of muscle imbalance. The Janda approach. Champaign, IL: Human Ki- netics. • Petty, N. J. (2011). Principles of neuromusculoskeletal treatment and management. A handbook for therapists (Physiotherapy essentials, 2nd ed.). Edinburgh [etc.]: Churchill Livingstone Elsevier. • Petty, N. J. & Moore, A. P. (2011). Neuromusculoskeletal examination and assessment. A handbook for therapists (Physiotherapy essentials, 4th ed.). Edinburgh: Churchill Livingstone/Elsevier. • Rodas G. et al. Clinical practice guide for muscular injuries. Epidemiol- ogy, diagnosis, treatment and prevention 4.5 apunts med esport. 2009;164:179-203. • Sahrmann, S. A. (2011). Movement system impairment syndromes of the extremities, cervical, and thoracic spines. St. Louis, Mo.: Else- vier/Mosby. • Wyss, J. & Patel, A. (2013). Therapeutic programs for musculoskeletal disorders. New York: desmosMedic. Lehr- und Lernmethoden des Moduls Partnerarbeit, Kleingruppenarbeit mit Supervision, Heimarbeit, Projektar- beit, praktisches Üben, Diskussion, Lehrgespräch Modulart (Pflicht / Wahlpflicht) Pflicht Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung / Bewertungsmethoden Mündliche Prüfung (gemeinsame mündliche Prüfung mit Modul Sportmedi- zin, 40 Min., Einzelprüfung, 100%) Gewichtung der Modulnote 15% an der Gesamtnote des Studiengangs Modul Sportphysiotherapeutische Behandlungsmethoden 12 Unterrichtssprache deutsch / teilweise englisch Modulbeauftragte/r Prof. Dr. M. Alfuth Modul Ergänzungsfelder 13 Modulbeschreibung: Studiengang: M.Sc. Sportphysiotherapie Abschluss: Master Studienjahr: 1. und 2. Jahr Gültig für Studienanfänger/innen ab: Sommersemester 2024 Modultitel Ergänzungsfelder Kurzbezeichnung ErgFe Modulbeginn / -dauer 1. Semester / Drei Semester Workload gesamt (h) (Präsenz/Selbststudium) 210h (91h/119h) ECTS-Punkte gesamt 7 CP’s Zu erwerbende Kompetenzen Die Studierenden lernen weiterführend aktualitätsbezogene Themenfelder der Sportphysiotherapie kennen. Interessengeleitet vertiefen sie ihre Kenntnisse in einem Wahlbereich, in- dem sie ein relevantes Problemfeld identifizieren, methodisch geleitet ana- lysieren und kritisch reflektieren. Die Studierenden präsentieren schriftlich und mündlich ihre wissenschaftli- che Auseinandersetzung. Zentrale Inhaltsbereiche Entrepreneurship in der Physiotherapie • Unternehmensführung und Unternehmensgründung • Businessplan • Management • Personalführung • Rechtsformen und Rechtsfragen • Marketing • Finanzierungsquellen und Finanzierungsplanung • Finanzplanung • Kommunikation und Interaktion Doping/Pharmaka • Dopingreglement • Nachweisverfahren • Soziologische Einordnung • Prävention Sport von Menschen mit Behinderung • Sport von Menschen mit Behinderungen • Struktur und Organisation des Behindertensports in Deutschland • Sportarten und Klassifizierung • Physiotherapeutische Versorgung • Wissenschaftliche Untersuchungen: Auswertung Verletzungen und Inter- ventionen Paralympics Modul Ergänzungsfelder 14 Ernährungswissenschaft • (Sport-)Ernährung (bei verschiedenen Belastungen) • Nahrungszusammensetzung • Flüssigkeitshaushalt • Funktionen von Lebensmittelinhaltsstoffen • Regenerationsstoffwechsel • Leistungsfördernde Lebensmittelbestandteile Ernährungsirrtümer Professionalisierung der Physiotherapie / wechselnde Fachthemen aus den Modulbereichen SpoWis, SpoMed, SPBM, WisKo • Zusammenarbeit von Trainer*in und Sportphysiotherapeut*in im Spit- zensport • Professionalisierung und Berufskultur • Onkologie • Versorgungsforschung • Weitere aktualitätsbezogene Verknüpfungen Schlüsselqualifikationen • Analysekompetenz • Handlungskompetenz • Fachwissenschaftliche Kompetenzen • Kommunikationskompetenz • Teamkompetenz • Wissenschaftliches Denken und Schreiben Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen keine Lehrveranstaltungen des Moduls (Art der Lehrveranstaltung) • Entrepreneurship in der Physiotherapie (SE) • Ernährungswissenschaft (SE) • Doping/Pharmaka (SE) • Sport von Menschen mit Behinderung (SE) • Zusammenarbeit von Trainer*innen und Sportphysiotherapeut*innen im Spitzensport (SE) • Professionalisierung und Berufskultur (SE) • Weitere aktualitätsbezogene Verknüpfung (SE) Empfohlene Literaturliste des Moduls • Becker, M.: Personalentwicklung: Bildung, Förderung und Organisations- entwicklung in Theorie und Praxis, Stuttgart, 2005 • Braun, H.: Ernährung im Sport: Aus der Praxis für die Praxis, Deutscher Ärzte-Verlag, Köln, 2008 • Clasing, D. (Hrsg.): Doping und seine Wirkstoffe. Spitta Verlag, Balin- gen, 2004 • Corsten, H. (2007): Dienstleistungsmanagement, Oldenburg, 2007 • Digel, H.: Sport im Verein und im Verband: Historische, politische und soziologische Aspekte, Hofmann-Verlag, Schorndorf, 1988 • Hempen, C.-H.: Taschenatlas Akupunktur, Thieme Verlag, Stuttgart, 2009 • Klinghardt: Lehrbuch der Physio-Kinesiologie, INT-Institut für Neurobio- logie, 2004 • Koolman, J., Röhm, K.-H.: Taschenatlas der Biochemie, Thieme Verlag, Stuttgart, 2002 • Nickel, R., Rous, T. (Hrsg.), Das Anti-Doping-Handbuch. Grundlagen, Bd. 1, Meyer und Meyer Verlag, Aachen 2009 • Olbrich, R.: Marketing – Eine Einführung in die marktorientierte Unter- nehmensführung, Berlin, 2001 • Porkert, M.: Neues Lehrbuch der Chinesischen Diagnostik, Phaimon Edi- tions & Media GmbH, Dinkelscherben, 1993 Modul Ergänzungsfelder 15 • Schänzer, W., Thevis, M.: Doping und Dopinganalytik. Chemie in unserer Zeit. 38 (2004) 230-241. • Schänzer, W., Thevis, M.: Doping im Sport. Med Klin 102 (2007) 631- 646 • Singer, A., Treutlein, G.: Doping im Spitzensport. Meyer und Meyer Ver- lag, Aachen 2007 • Steinmann, Annika, Scharf, Marcel, Ziegler, Timo & Körner, Swen (2023). Individualisierte Dopingprävention. Ergebnisauszüge zum For- schungsprojekt: Beteiligung und Mitbestimmung in der Dopingpräven- tion. German Journal of Exercise an Sport Research, 3, 344-352. • Suter, P.: Checkliste Ernährung, Thieme Verlag, Stuttgart, 2008 • Thevis, M., Geyer, H., Schänzer, W.: Dopingkontrollaktivitäten in Deutschland 1989-2006. Med Klin 103 (2008) 282-298 • Thevis, M., Schänzer, W.: Performance-enhancing drugs. In: Maughan RJ (ed) The olympic textbook of science in sport. Wiley-Blackwell 2009, 285-303 • Thevis, M., Thomas, A., Kohler, M., Beuck, S., Schänzer, W.: Emerging drugs: mechanism of action, mass spectrometry and doping control analysis. J. Mass Spectrom. 2009, 44, 442-460 • Weibler, J.: Personalführung, München, 2001 • Asmuth, C. & Binkelmann, C. (Hg.) (2012). Entgrenzungen des Machba- ren? Doping zwischen Recht und Moral. transcript. • Körner, S.; Scharf, M., & Symanzik, T. (2021). Gemeinsam, aktiv, per- sönlich: Evaluation des Dopingpräventionsprogramms der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland. Lit. • Schürmann, V. (2018). Grundlagen der Sportphilosophie (Reflexive Sportwissenschaft, 8). lehmanns media. • Steinmann, A., Körner, S. & Gramel, T. (2021). Steroid use among male sports students in Germany. Performance Enhancement & Health, 9 (3- 4). • Zurawski, N. & Scharf, M. (Hrsg.) (2019). Kritik des Anti-Doping. transcript. Lehr- und Lernmethoden des Moduls Einzelarbeit, Team- und Gruppenarbeit, Fallarbeit, Präsentation, Diskussion, Lehrvortrag Modulart (Pflicht / Wahlpflicht) Pflicht Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung / Bewertungsmethoden Schriftliche Hausarbeit (ca. 30.000 Zeichen/4.800 Wörter/12 Textseiten, Einzelprüfung, 50%) Die schriftliche Hausarbeit ist wahlweise und in Rücksprache mit den Leh- renden in einem der folgenden Themenbereiche anzufertigen: Sport von Menschen mit Behinderung, Ernährungswissenschaft, Doping, Versorgungs- forschung oder Entrepreneurship in der Physiotherapie Mündliche Prüfung (15 Min. Prüfungsgespräch zu zentralen Inhalten der schriftlichen Hausarbeit, Einzelprüfung, 50%) Gewichtung der Modulnote 5% der Gesamtnote des Studiengangs Unterrichtssprache deutsch, teilweise englisch Modulbeauftragte/r Dr. A. Steinmann Modul Statistik 16 Modulbeschreibung: Studiengang: M.Sc. Sportphysiotherapie Abschluss: Master Studienjahr: 1. und 2. Jahr Gültig für Studienanfänger/innen ab: Sommersemester 2024 Modultitel Statistik Kurzbezeichnung St Modulbeginn / -dauer 1. Semester / Drei Semester Workload gesamt (h) (Präsenz/Selbststudium) 150h (44h/106h) ECTS-Punkte gesamt 5 CP‘s Zu erwerbende Kompetenzen Die Studierenden können typische Untersuchungsdesigns in statistische Fra- gestellungen überführen und die dazu passenden statistischen Verfahren identifizieren. Sie können statistische Ergebnisse, insbesondere im Kontext physiothera- peutischer oder sportmedizinischer Fragestellungen, interpretieren. Zentrale Inhaltsbereiche Vorlesung Statistik • Merkmalstypen • Grundlegende deskriptive Kenngrößen • Grundlagen der beurteilenden statistischen Verfahren, insbesondere zur Bildung von Stichproben und Interpretation statistischer Testverfahren • Verfahren beinhalten dabei beispielsweise o Häufigkeitsvergleiche o Mittelwertvergleiche inkl. varianzanalytischer Verfahren o Korrelations- und Regressionsanalyse Übung Statistik • Vertiefung der obigen Themen und Anwendung auf Beispieldaten Schlüsselqualifikationen • Analysekompetenz • Statistische Kompetenz • Transformationskompetenz von Wissen in Anwendung/Handlung Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lehrveranstaltungen des Moduls (Art der Lehrveranstaltung) • Statistik (SE+ÜB) Empfohlene Literaturliste des Moduls • Bortz, J., Lienert, G. A., & Boehnke, K. (2008). Verteilungsfreie Metho- den in der Biostatistik. Springer-Verlag. • Sachs, L. (2013). Angewandte Statistik: Anwendung statistischer Me- thoden. Springer-Verlag. • Rasch, B., Friese, M., Hofmann, W., & Naumann, E. (2014). Quantitative Methoden 1: Einführung in die Statistik für Psychologen und Sozialwis- senschaftler. Springer-Verlag. Modul Statistik 17 • Rasch, B., Friese, M., Hofmann, W., Naumann, E. (2014). Quantitative Methoden 2: Einführung in die Statistik für Psychologen und Sozialwis- senschaftler. Springer Berlin Heidelberg. Lehr- und Lernmethoden des Moduls Kontaktstunden, Recherchen, Quellenstudium, Heimarbeit, Präsentationen und kritische Diskussionen, Diskussionsrunde Modulart (Pflicht / Wahlpflicht) Pflicht Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden im Rahmen der Bearbeitung der Übungsblätter statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung / Bewertungsmethoden Klausur Statistik (5-10 offene Fragen, 60 Min., 100%) Gewichtung der Modulnote 8,5% der Gesamtnote des Studiengangs Unterrichtssprache deutsch / teilweise englisch Modulbeauftragte/r Dr. F. Wunderlich Modul Wissenschaftliche Kompetenzen 18 Modulbeschreibung: Studiengang: M.Sc. Sportphysiotherapie Abschluss: Master Studienjahr: 1. und 2. Jahr Gültig für Studienanfänger/innen ab: Sommersemester 2024 Modultitel Wissenschaftliche Kompetenzen Kurzbezeichnung WisKo Modulbeginn / -dauer 1. Semester / Drei Semester Workload gesamt (h) (Präsenz/Selbststudium) 210h (59h/61h plus 90h Praktikum) ECTS-Punkte gesamt 7 CP’s Zu erwerbende Kompetenzen Methodenlehre Die Studierenden können den Prozess des wissenschaftlichen Arbeitens er- läutern. Die Studierenden können Untersuchungsdesigns, Kriterien der Versuchspla- nung und -durchführung sowie verwendbare statistische Verfahren verglei- chen und anwenden. Die Studierenden entwickeln in Gruppen eine Konzeption zur wissenschaftli- chen Untersuchung sportphysiotherapeutischer Maßnahmen. Sie formulieren schriftlich den zugehörigen Ethikantrag und diskutieren Konzeption und Ethikantrag gemeinsam im Plenum. Wissenschaftliches Praktikum Die Studierenden können Prozesse des wissenschaftlichen Arbeitens analy- sieren und beurteilen. Sie formulieren Optimierungsprozesse für experimentelle Studien, Trainings- konzepte und physiotherapeutische Behandlungskonzepte nach wissen- schaftlichen Kriterien. Zentrale Inhaltsbereiche • Projektplanung/Studiendesign • Datenschutz • Wissenschaftliches Schreiben und Publizieren • Literaturrecherche und ‐verwaltung • Evidenzgrade • Reviewverfahren und Metanalyse • Peer Review Process • Qualitative Sozialforschung Schlüsselqualifikationen • Analysekompetenz • Fachwissenschaftliche Kompetenzen • Kommunikationskompetenz • Wissenschaftliches Arbeiten • Wissenschaftliche Datenevaluation und Informationsauswertung • Planungs- und Handlungskompetenz • Methodenkompetenz • Transformationskompetenz von Wissen in Anwendung/Handlung • Literaturstudium • Strategisches Denken und Handeln Modul Wissenschaftliche Kompetenzen 19 • Projektmanagement • Methodisch-didaktische Kompetenz • Systematisches und konzeptionelles Arbeiten • Soziale Kompetenz • Zeitmanagement Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Genehmigung eines Praktikumsplatzes (Anfang des 3. Semesters des zweiten Studienjahres) von Seiten der Studiengangleitung Lehrveranstaltungen des Moduls (Art der Lehrveranstaltung) • Methodenlehre (SE+ÜB) • Praktikum mind. 90 Stunden (ÜB) • Wissenschaftliches Projekt (SE+ÜB) Empfohlene Literaturliste des Moduls • Atteslander, P. (2010). Methoden der empirischen Sozialforschung. 13., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Berlin: ESV. • Bortz, J., Döring, N.: Forschungsmethoden und Evaluation. Springer Verlag, Berlin, 2006 • Martin Kornmeier (2021) Wissenschaftlich schreiben leicht gemacht: Für Bachelor, Master und Dissertation: UTB GmbH; 9. ISBN-10: 3825254380 • Day, R. (Hrsg.): How to write and publish a scientific paper. B&T, 1998 • Hug, T. & Poscheschnik, G. (2010). Empirisch forschen, Die Planung und Umsetzung von Projekten im Studium. Wien: Huter & Roth. • Kruse, J. (2015). Qualitative Interviewforschung. Beltz Juventa. • Kuckartz, U. (2022). Qualitative Inhaltsanalyse. Methoden, Praxis, Com- puterunterstützung. Beltz Juventa. • Kuckartz, U., & Rädiker, S. (2020). Fokussierte Interviewanalyse mit MAXQDA. Springer VS. • Strübing, J. (2018). Qualitative Sozialforschung. Eine komprimierte Ein- führung. Oldenbourg Verlag. • http://abacus.bates.edu/~ganderso/biology/resources/writing/HTW- toc.html • Martin Schumacher, Gabriele Schulgen-Kristiansen (2008) Methodik kli- nischer Studien, Springer Verlag. ISBN 978-3-540-85135-6 • je nach Thematik erweiterbar (Praktikum und Projekt) Lehr- und Lernmethoden des Moduls Recherchen, Quellenstudium, kategoriale Strukturierung, Induktive Lehrme- thoden, Kolloquium, Lehrgespräch, Diskussionsrunde, Präsentationen und kritische Diskussionen, Literaturrecherche, kreative Kommunikation, Dispu- tation Modulart (Pflicht / Wahlpflicht) Pflicht Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen (LEK) finden statt. Die konkreten Angaben dazu wer- den zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Das Bestehen der LEK ist Voraussetzung für die Zulassung zur Klausur Methoden- lehre Prüfungsleistung / Bewertungsmethoden Klausur Methodenlehre (5-10 offene Fragen, 60 Min., 50%) Praktikum (15 Min. Präsentation (60%Inhalt, 40% Präsentation) und 5 Min. Diskussion im Plenum, Einzelprüfung, 50%) Gewichtung der Modulnote 11,5% der Gesamtnote des Studiengangs Unterrichtssprache deutsch / teilweise englisch Modulbeauftragte/r apl. Prof. Dr. Dr. P. Diel https://www.amazon.de/Martin-Kornmeier/e/B00J23SOP4/ref=dp_byline_cont_book_1 http://abacus.bates.edu/%7Eganderso/biology/resources/writing/HTWtoc.html http://abacus.bates.edu/%7Eganderso/biology/resources/writing/HTWtoc.html https://www.thalia.de/autor/martin+schumacher-479824/ https://www.thalia.de/autor/gabriele+schulgen-kristiansen-7934430/ Masterthesis 20 Modulbeschreibung: Studiengang: M.Sc. Sportphysiotherapie Abschluss: Master Studienjahr: 2. Jahr Gültig für Studienanfänger/innen ab: Sommersemester 2024 Modultitel Masterthesis Kurzbezeichnung MT Modulbeginn / -dauer 4. Semester / 5 Monate Bearbeitungszeit Workload gesamt (h) 450h ECTS-Punkte gesamt 15 CP’s Zu erwerbende Kompetenzen Die Studierenden können eine sporttherapeutische wissenschaftliche Studie selbstständig durchführen. Die Studierenden zeigen methodologische Kompetenz. Die Studierenden sind fähig, die Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie kritisch zu analysieren und zu interpretieren. Die Studierenden demonstrieren ihre wissenschaftliche Kompetenz durch die Erstellung eines Exposés zu Beginn, durch die praktische Umsetzung ihres Projekts und die Kommunikation ihrer Ergebnisse in Form eines wissen- schaftlichen Artikels (Masterarbeit). Zentrale Inhaltsbereiche • Erarbeitung einer Fragestellung • Literaturstudium • Literaturanalyse • Hypothesenbildung • Untersuchungsdesign • Untersuchungsdurchführung • Ergebnisdarstellung • Analyse der Ergebnisse • Diskussion • Ausblick Schlüsselqualifikationen • Fachwissenschaftliche Kompetenzen • Wissensmanagement • Wissenschaftliches Arbeiten • Literaturstudium • Informationsbeschaffung • Informationsverarbeitung • Methodische Kompetenz • Selbst- und Problemmanagement • Zeitmanagement • Analysekompetenz • Systematisches und konzeptionelles Arbeiten • Wissenschaftliche Datenevaluation Masterthesis 21 Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzun- gen Abgeschlossenes drittes Semester; Einreichung von 60 Credit Points (Aner- kennung externer Leistungen) bis zur Anmeldung der Masterthesis Lehrveranstaltungen des Moduls (Art der Lehrveranstaltung) Individuelle Betreuung des Prüfers, fünf Monate Bearbeitungszeit Empfohlene Literaturliste des Moduls Nach Thematik Lehr- und Lernmethoden des Moduls Modulart (Pflicht / Wahlpflicht) Pflicht Lernerfolgskontrolle Prüfungsleistung / Bewertungsmethoden Selbständig erstellte, schriftliche Ausarbeitung mit einem Umfang von ca. 15.000 Wörtern Gewichtung der Modulnote 25% der Gesamtnote des Studiengangs Unterrichtssprache deutsch oder (auf Antrag) englisch Modulbeauftragte/r apl. Prof. Dr. Dr. P. Diel Masterthesis 22 Anerkennung von beruflich erbrachten Leistungen: Um das Studium des weiterbildenden Masterstudiengangs Sportphysiotherapie abzuschließen, müssen bis zur Anmeldung der Masterthesis 60 CP (s. Punkt Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Modul Masterthesis) aus zusätzlich erbrachten externen geleisteten Lernerfahrungen vom Prüfungsausschuss anerkannt werden. Diese CP können durch Tätigkeiten oder Aus- bzw. Weiterbildungen in den Berei- chen Physiotherapie, Wissenschaft oder (Leistungs-) Sport erbracht werden. Über die inhaltliche Pas- sung entscheidet der Prüfungsausschuss. Es können bis zu 40 CP je Bereich anerkannt werden, um einer Spezialisierung der Studienbewerber*in- nen in einem der drei Bereiche gerecht zu werden. Die Studienbewerber*innen müssen darüber hinaus Leistungen in mindestens einem weiteren Bereich im Sinne einer multidisziplinären Ausbildung vor- weisen. Die nachfolgenden Beispiele geben eine Orientierungshilfe. Folgende Tätigkeiten können u.a. anerkannt werden: Externe Leistungen Mögliche Zuweisung von zu erwerbenden Kompetenzen Ausbildung manuelle Therapie oder Teile davon Anwenden von Elementen im Bereich des Clinical Reasonings in der Sportphysiotherapie Ausbildung manuelle Lymphdrainage Anwenden von Elementen im Bereich des Clinical Reasonings in der Sportphysiotherapie DOSB-Lizenz Sportphysiotherapie Anwenden von Elementen im Bereich des Clinical Reasonings in der Sportphysiotherapie Osteopathieausbildung mit DO bzw. Teile davon (sportphysio)therapeutische Problemstellungen beurtei- len, diskutieren und bewerten. Ausbildung Cranio-sakrale Therapie je Level (sportphysio)therapeutische Problemstellungen beurtei- len, diskutieren und bewerten. Ausbildung in PNF, Bobath, Vojta, E-Technik (sportphysio)therapeutische Problemstellungen beurtei- len, diskutieren und bewerten. Ausbildung Medizinische Trainingstherapie Anwenden von Elementen im Bereich des Clinical Reasonings in der Sportphysiotherapie Trainertätigkeit mit Trainerausbildungen C/B/A im Leis- tungssport Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) Landes-Kaderzugehörigkeit (kumulativ) Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL) Mannschafts- bzw. Sportlerbetreuung im Leistungssport Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL), Trai- ningswissenschaftliche Praxis (TWP) Vorträge/Poster auf wissenschaftlichen Kongressen Prozesse des wissenschaftlichen Arbeitens (analysieren und beurteilen) Beiträge in Fachzeitschriften aus studiengangbezogenen Inhaltsbereichen auf nationaler/internationaler Ebene Prozesse des wissenschaftlichen Arbeitens (analysieren und beurteilen) Weitere Fortbildungen, Betreuungen oder Tätigkeiten der Bereiche Physiotherapie, Sport oder Wissenschaft … Kompetenzziele aus den Bereichen SPBM, SpoWi, WisKo Zusätzlich können bestimmte, inhaltlich passende Studiengänge, deren Regelstudienzeit auf ein mehr als sechs Semester andauerndes Studium ausgelegt sind (beispielsweise ein Diplomstudium Sport mit dem Schwerpunkt Rehabilitation), mit in die anzuerkennenden Leistungen aufgenommen werden. Über die inhaltliche Passung entscheidet der Prüfungsausschuss unter Mitarbeit der fachlich zugehörigen Modulleiter. Über die Umfänge der Anrechnung eines solchen Studiengangs kann bei gegebenen Um- ständen eine Anerkennung von bis zu 60 CP ermöglicht werden, die durch den Prüfungsausschuss beschlossen wird. Dazu sind Einzelfallregelungen möglich, um der Individualität der Studienbewerber gerecht zu werden. Profil / Qualifikationsziele des Studiengangs Profil / inhaltliche Spezifikationen des Studiengangs Qualifikationsziele Profilmerkmale / Profilzuordnung Anerkennung von beruflich erbrachten Leistungen: Folgende Tätigkeiten können u.a. anerkannt werden:

  • master-sportphysiotherapie-kalender-2027.pdf
    KALENDER 2027 M.Sc. Sportphysiotherapie 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester Mo 01 Do 01 Sa 01 Di 01 Do 01 So 01 Mi 01 Fr 01 Mo 01 Mi 01 Sa 01 Di 01 Mi 01 Sa 01 Mo 01 Do 01 Sa 01 Di 01 Fr 01 So 01 Mi 01 Fr 01 Mo 01 Do 01 Do 01 Di 02 Fr 02 So 02 Mi 02 Fr 02 Mo 02 Do 02 Sa 02 Di 02 Do 02 So 02 Mi 02 Do 02 So 02 Di 02 Fr 02 So 02 Mi 02 Sa 02 Mo 02 Do 02 Sa 02 Di 02 Fr 02 Fr 02 Mi 03 Sa 03 Mo 03 Do 03 Sa 03 Di 03 Fr 03 So 03 Mi 03 Fr 03 Mo 03 Do 03 Fr 03 Mo 03 Mi 03 Sa 03 Mo 03 Do 03 So 03 Di 03 Fr 03 So 03 Mi 03 Sa 03 Sa 03 Do 04 So 04 Di 04 Fr 04 So 04 Mi 04 Sa 04 Mo 04 Do 04 Sa 04 Di 04 Fr 04 Sa 04 Di 04 Do 04 So 04 Di 04 Fr 04 Mo 04 Mi 04 Sa 04 Mo 04 Do 04 So 04 So 04 Fr 05 Mo 05 Mi 05 Sa 05 Mo 05 Do 05 So 05 Di 05 Fr 05 So 05 Mi 05 Sa 05 So 05 Mi 05 Fr 05 Mo 05 Mi 05 Sa 05 Di 05 Do 05 So 05 Di 05 Fr 05 Mo 05 Mo 05 Sa 06 Di 06 Do 06 So 06 Di 06 Fr 06 Mo 06 Mi 06 Sa 06 Mo 06 Do 06 So 06 Mo 06 Do 06 Sa 06 Di 06 Do 06 So 06 Mi 06 Fr 06 Mo 06 Mi 06 Sa 06 Di 06 Di 06 So 07 Mi 07 Fr 07 Mo 07 Mi 07 Sa 07 Di 07 Do 07 So 07 Di 07 Fr 07 Mo 07 Di 07 Fr 07 So 07 Mi 07 Fr 07 Mo 07 Do 07 Sa 07 Di 07 Do 07 So 07 Mi 07 Mi 07 Mo 08 Do 08 Sa 08 Di 08 Do 08 So 08 Mi 08 Fr 08 Mo 08 Mi 08 Sa 08 Di 08 Mi 08 Sa 08 Mo 08 Do 08 Sa 08 Di 08 Fr 08 So 08 Mi 08 Fr 08 Mo 08 Do 08 Do 08 Di 09 Fr 09 So 09 Mi 09 Fr 09 Mo 09 Do 09 Sa 09 Di 09 Do 09 So 09 Mi 09 Do 09 So 09 Di 09 Fr 09 So 09 Mi 09 Sa 09 Mo 09 Do 09 Sa 09 Di 09 Fr 09 Fr 09 Mi 10 Sa 10 Mo 10 Do 10 Sa 10 Di 10 Fr 10 So 10 Mi 10 Fr 10 Mo 10 Do 10 Fr 10 Mo 10 Mi 10 Sa 10 Mo 10 Do 10 So 10 Di 10 Fr 10 So 10 Mi 10 Sa 10 Sa 10 Do 11 So 11 Di 11 Fr 11 So 11 Mi 11 Sa 11 Mo 11 Do 11 Sa 11 Di 11 Fr 11 Sa 11 Di 11 Do 11 So 11 Di 11 Fr 11 Mo 11 Mi 11 Sa 11 Mo 11 Do 11 So 11 So 11 Fr 12 Mo 12 Mi 12 Sa 12 Mo 12 Do 12 So 12 Di 12 Fr 12 So 12 Mi 12 Sa 12 So 12 Mi 12 Fr 12 Mo 12 Mi 12 Sa 12 Di 12 Do 12 So 12 Di 12 Fr 12 Mo 12 Mo 12 Sa 13 Di 13 Do 13 So 13 Di 13 Fr 13 Mo 13 Mi 13 Sa 13 Mo 13 Do 13 So 13 Mo 13 Do 13 Sa 13 Di 13 Do 13 So 13 Mi 13 Fr 13 Mo 13 Mi 13 Sa 13 Di 13 Di 13 So 14 Mi 14 Fr 14 Mo 14 Mi 14 Sa 14 Di 14 Do 14 So 14 Di 14 Fr 14 Mo 14 Di 14 Fr 14 So 14 Mi 14 Fr 14 Mo 14 Do 14 Sa 14 Di 14 Do 14 So 14 Mi 14 Mi 14 Mo 15 Do 15 Sa 15 Di 15 Do 15 So 15 Mi 15 Fr 15 Mo 15 Mi 15 Sa 15 Di 15 Mi 15 Sa 15 Mo 15 Do 15 Sa 15 Di 15 Fr 15 So 15 Mi 15 Fr 15 Mo 15 Do 15 Do 15 Di 16 Fr 16 So 16 Mi 16 Fr 16 Mo 16 Do 16 Sa 16 Di 16 Do 16 So 16 Mi 16 Do 16 So 16 Di 16 Fr 16 So 16 Mi 16 Sa 16 Mo 16 Do 16 Sa 16 Di 16 Fr 16 Fr 16 Mi 17 Sa 17 Mo 17 Do 17 Sa 17 Di 17 Fr 17 So 17 Mi 17 Fr 17 Mo 17 Do 17 Fr 17 Mo 17 Mi 17 Sa 17 Mo 17 Do 17 So 17 Di 17 Fr 17 So 17 Mi 17 Sa 17 Sa 17 Do 18 So 18 Di 18 Fr 18 So 18 Mi 18 Sa 18 Mo 18 Do 18 Sa 18 Di 18 Fr 18 Sa 18 Di 18 Do 18 So 18 Di 18 Fr 18 Mo 18 Mi 18 Sa 18 Mo 18 Do 18 So 18 So 18 Fr 19 Mo 19 Mi 19 Sa 19 Mo 19 Do 19 So 19 Di 19 Fr 19 So 19 Mi 19 Sa 19 So 19 Mi 19 Fr 19 Mo 19 Mi 19 Sa 19 Di 19 Do 19 So 19 Di 19 Fr 19 Mo 19 Mo 19 Sa 20 Di 20 Do 20 So 20 Di 20 Fr 20 Mo 20 Mi 20 Sa 20 Mo 20 Do 20 So 20 Mo 20 Do 20 Sa 20 Di 20 Do 20 So 20 Mi 20 Fr 20 Mo 20 Mi 20 Sa 20 Di 20 Di 20 So 21 Mi 21 Fr 21 Mo 21 Mi 21 Sa 21 Di 21 Do 21 So 21 Di 21 Fr 21 Mo 21 Di 21 Fr 21 So 21 Mi 21 Fr 21 Mo 21 Do 21 Sa 21 Di 21 Do 21 So 21 Mi 21 Mi 21 Mo 22 Do 22 Sa 22 Di 22 Do 22 So 22 Mi 22 Fr 22 Mo 22 Mi 22 Sa 22 Di 22 Mi 22 Sa 22 Mo 22 Do 22 Sa 22 Di 22 Fr 22 So 22 Mi 22 Fr 22 Mo 22 Do 22 Do 22 Di 23 Fr 23 So 23 Mi 23 Fr 23 Mo 23 Do 23 Sa 23 Di 23 Do 23 So 23 Mi 23 Do 23 So 23 Di 23 Fr 23 So 23 Mi 23 Sa 23 Mo 23 Do 23 Sa 23 Di 23 Fr 23 Fr 23 Mi 24 Sa 24 Mo 24 Do 24 Sa 24 Di 24 Fr 24 So 24 Mi 24 Fr 24 Mo 24 Do 24 Fr 24 Mo 24 Mi 24 Sa 24 Mo 24 Do 24 So 24 Di 24 Fr 24 So 24 Mi 24 Sa 24 Sa 24 Do 25 So 25 Di 25 Fr 25 So 25 Mi 25 Sa 25 Mo 25 Do 25 Sa 25 Di 25 Fr 25 Sa 25 Di 25 Do 25 So 25 Di 25 Fr 25 Mo 25 Mi 25 Sa 25 Mo 25 Do 25 So 25 So 25 Fr 26 Mo 26 Mi 26 Sa 26 Mo 26 Do 26 So 26 Di 26 Fr 26 So 26 Mi 26 Sa 26 So 26 Mi 26 Fr 26 Mo 26 Mi 26 Sa 26 Di 26 Do 26 So 26 Di 26 Fr 26 Mo 26 Mo 26 Sa 27 Di 27 Do 27 So 27 Di 27 Fr 27 Mo 27 Mi 27 Sa 27 Mo 27 Do 27 So 27 Mo 27 Do 27 Sa 27 Di 27 Do 27 So 27 Mi 27 Fr 27 Mo 27 Mi 27 Sa 27 Di 27 Di 27 So 28 Mi 28 Fr 28 Mo 28 Mi 28 Sa 28 Di 28 Do 28 So 28 Di 28 Fr 28 Mo 28 Di 28 Fr 28 So 28 Mi 28 Fr 28 Mo 28 Do 28 Sa 28 Di 28 Do 28 So 28 Mi 28 Mi 28 Mo 29 Do 29 Sa 29 Di 29 Do 29 So 29 Mi 29 Fr 29 Mo 29 Mi 29 Sa 29 Di 29 Mi 29 Sa 29 Mo 29 Do 29 Sa 29 Di 29 Fr 29 So 29 Mi 29 Fr 29 Mo 29 Do 29 Di 30 Fr 30 So 30 Mi 30 Fr 30 Mo 30 Do 30 Sa 30 Di 30 Do 30 So 30 Do 30 So 30 Di 30 Fr 30 So 30 Mi 30 Sa 30 Mo 30 Do 30 Sa 30 Di 30 Fr 30 Mi 31 Mo 31 Sa 31 Di 31 So 31 Fr 31 Mo 31 Fr 31 Mi 31 Mo 31 Do 31 Di 31 So 31 Mi 31 Sa 31 Präsenzzeiten an der DSHS Köln Prüfungstermine Zeitraum Praktikum (90-100 h) Masterthesis (Bearbeitungszeit 5 Monate) Änderungen vorbehalten. Aug Jan Feb MrzDez 2028 Apr Mai JulJunFeb MrzJan 2027 2029 Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Sep Okt NovDez
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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