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  • master-sportphysiotherapie-anrechnungskatalog.pdf
    Anerkennung von beruflich erbrachten Leistungen: Um das Studium des weiterbildenden Masterstudiengangs Sportphysiotherapie abzuschließen, müssen bis zur Anmeldung der Masterthesis 60 CP (s. Punkt Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Modul Masterthesis) aus zusätzlich erbrachten externen geleisteten Lernerfahrungen vom Prüfungsausschuss anerkannt werden. Diese CP können durch Tätigkeiten oder Aus- bzw. Weiterbildungen in den Bereichen Physiotherapie, Wissenschaft oder (Leistungs-) Sport erbracht werden. Über die inhaltliche Passung entscheidet der Prüfungsausschuss. Es können bis zu 40 CP je Bereich anerkannt werden, um einer Spezialisierung der Studienbewerber*innen in einem der drei Bereiche gerecht zu werden. Die Studienbewerber*innen müssen darüber hinaus Leistungen in mindestens einem weiteren Bereich im Sinne einer multidisziplinären Ausbildung vorweisen. Die nachfolgenden Beispiele geben eine Orientierungshilfe. Folgende Tätigkeiten können u.a. anerkannt werden: Externe Leistungen Mögliche Zuweisung von zu erwerbenden Kompetenzen Ausbildung manuelle Therapie oder Teile davon Anwenden von Elementen im Bereich des Clinical Reasonings in der Sportphysiotherapie Ausbildung manuelle Lymphdrainage Anwenden von Elementen im Bereich des Clinical Reasonings in der Sportphysiotherapie DOSB-Lizenz Sportphysiotherapie Anwenden von Elementen im Bereich des Clinical Reasonings in der Sportphysiotherapie Osteopathieausbildung mit DO bzw. Teile davon (sportphysio)therapeutische Problemstellungen beurteilen, diskutieren und bewerten. Ausbildung Cranio-sakrale Therapie je Level (sportphysio)therapeutische Problemstellungen beurteilen, diskutieren und bewerten. Ausbildung in PNF, Bobath, Vojta, E-Technik (sportphysio)therapeutische Problemstellungen beurteilen, diskutieren und bewerten. Ausbildung Medizinische Trainingstherapie Anwenden von Elementen im Bereich des Clinical Reasonings in der Sportphysiotherapie Trainertätigkeit mit Trainerausbildungen C/B/A im Leistungssport Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) Landes-Kaderzugehörigkeit (kumulativ) Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL) Mannschafts- bzw. Sportlerbetreuung im Leistungssport Anwendungsfelder der Leistungsdiagnostik (AFL), Trainingswissenschaftliche Praxis (TWP) Vorträge/Poster auf wissenschaftlichen Kongressen Prozesse des wissenschaftlichen Arbeitens (analysieren und beurteilen) Beiträge in Fachzeitschriften aus studiengangbezogenen Inhaltsbereichen auf nationaler/internationaler Ebene Prozesse des wissenschaftlichen Arbeitens (analysieren und beurteilen) Weitere Fortbildungen, Betreuungen oder Tätigkeiten der Bereiche Physiotherapie, Sport oder Wissenschaft … Kompetenzziele aus den Bereichen SPBM, SpoWi, WisKo Zusätzlich können bestimmte, inhaltlich passende Studiengänge, deren Regelstudienzeit auf ein mehr als sechs Semester andauerndes Studium ausgelegt sind (beispielsweise ein Diplomstudium Sport mit dem Schwerpunkt Rehabilitation), mit in die anzuerkennenden Leistungen aufgenommen werden. Über die inhaltliche Passung entscheidet der Prüfungsausschuss unter Mitarbeit der fachlich zugehörigen Modulleiter. Über die Umfänge der Anrechnung eines solchen Studiengangs kann bei gegebenen Umständen eine Anerkennung von bis zu 60 CP ermöglicht werden, die durch den Prüfungsausschuss beschlossen wird. Dazu sind Einzelfallregelungen möglich, um der Individualität der Studienbewerber gerecht zu werden. Änderungen vorbehalten.

  • master-sportphysiotherapie-anerkennung-externer-leistungen.pdf
    Zulassungsvoraussetzungen M.Sc. Sportphysiotherapie Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für den M.Sc. Sportphysiotherapie sind in der Prüfungs- und Zugangsordnung geregelt. Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen zur Aufnahme des Studiums: • Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Studiums mit mindestens 180 Credit Points nach ECTS UND • Ausbildung zum*zur Physiotherapeut*in bzw. Anerkennung des Studiums der Physiotherapie mit Arbeitszulassung (Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut*in“) UND • mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Physiotherapie (mind. 20 Stunden pro Woche) Zusätzlich gelten folgende Voraussetzungen zum Abschluss des Studiums: • Nachweis extern erbrachter Leistungen mit bis zu 60 Credit Points zur Anmeldung der Master-Thesis. Sie können diese vor oder aber auch im Laufe Ihres Studiums erbringen (siehe Prüfungs- und Zugangsordnung § 10).* Wichtig: Sollten Sie bereits Leistungen dieser Art erbracht haben, reichen Sie die entsprechenden Nachweise bitte unbedingt bereits bei der Bewerbung mit ein. * Zur Erlangung eines Mastertitels benötigen Sie insgesamt 300 Credit Points (CP). Um den Masterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie abzuschließen, müssen Sie daher zur Anmeldung der Master-Thesis insgesamt 240 CP aus Ihrem Erststudium und ggf. weiterer extern erbrachter Leistungen nachweisen. Zusammen mit dem Studium des M.Sc. Sportphysiotherapie an der DSHS Köln (60 CP) ergeben sich damit 300 CP. 18060 60 Erststudium M.Sc. Sportphysiotherapie Externe Leistungen 210 60 30 Erststudium M.Sc. Sportphysiotherapie Externe Leistungen 240 60 Erststudium M.Sc. Sportphysiotherapie Keine externen Leistungen D. h.: • Wenn Sie einen ersten Studiengang mit 180 CP absolviert haben, müssen Sie 60 CP aus extern erbrachten Leistungen zusätzlich nachweisen. • Wenn Sie einen ersten Studiengang mit 210 CP absolviert haben, müssen Sie 30 CP aus extern erbrachten Leistungen zusätzlich nachweisen. • Wenn Sie einen ersten Studiengang mit 240 CP absolviert haben, müssen Sie keine weiteren extern erbrachten Leistungen nachweisen. Diese zusätzlich nachzuweisenden CP können durch Leistungen aus den folgenden Bereichen angerechnet werden: • physiotherapeutische Aus- und Weiterbildung • wissenschaftliche Tätigkeit oder • Tätigkeiten im Leistungssport Exemplarische Möglichkeiten von thematisch passenden Weiterbildungen, Tätigkeiten im Leistungssport oder in der Wissenschaft zeigt Ihnen der Anrechnungskatalog auf. Zur Verdeutlichung finden Sie hier drei Beispiele: Beispiel 1: Studienabschluss (PHYSIOTHERAPIE DUAL) mit 240 CP Sie reichen mit Ihrer Bewerbung zum M.Sc. Sportphysiotherapie die Bachelorurkunde, das Bachelorzeugnis und das Transcript of Records einer Hochschule über einen dualen Studienabschluss „Physiotherapie“ (also erster Studiengang mit integrierter Physiotherapieausbildung) mit insgesamt 240 CP ein. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiengangs M.Sc. Sportphysiotherapie erwerben Sie 60 CP und weisen somit die für den Mastertitel notwendigen 300 CP nach. Der Erwerb weiterer CP über zusätzliche Leistungen außerhalb des Studiums ist nicht notwendig. Beispiel 2: Studienabschluss (PHYSIOTHERAPIE DUAL) mit 180 bzw. 210 CP Sie reichen mit Ihrer Bewerbung zum M.Sc. Sportphysiotherapie die Bachelorurkunde, das Bachelorzeugnis und das Transcript of Records einer Hochschule über einen dualen Studienabschluss „Physiotherapie“ (also erster Studiengang mit integrierter Physiotherapieausbildung) mit insgesamt 180 CP bzw. 210 CP ein. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiengangs M.Sc. Sportphysiotherapie erwerben Sie 60 CP. Sie haben somit insgesamt 240 CP bzw. 270 CP erworben. Die für den Mastertitel noch fehlenden 60 CP (1. Abschluss 180 CP) bzw. 30 CP (1. Abschluss 210 CP) müssen Sie spätestens bis zur Anmeldung Ihrer Masterthesis im Rahmen des Studiengangs M.Sc. Sportphysiotherapie über zusätzliche Leistungen außerhalb des Studiums erbringen. Beispiele möglicher anzuerkennender Leistungen finden Sie im Anrechnungskatalog. Beispiel 3: Studienabschluss UND Physiotherapieausbildung (NICHT DUAL) Sie haben eine Ausbildung zum/zur Physiotherapeuten/Physiotherapeutin UND einen ersten akademischen Studiengang mit mindestens 180 CP absolviert. Die für den Mastertitel noch fehlenden 60 CP müssen sie spätestens bis zur Anmeldung Ihrer Masterthesis im Rahmen des Studiengangs M. Sc. Sportphysiotherapie über zusätzliche Leistungen außerhalb des Studiums erbringen. Beispiele möglicher anzuerkennender Leistungen finden Sie im Anrechnungskatalog. Änderungen vorbehalten.

  • master-sport-bewegung-ernaehrung-zertifizierungsurkunde.pdf
    Das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Koln verleiht mit dieser Urkunde dem Master Sport, Bewegung und Ernahrung (M.Sc.) das Qualitatssiegel fur Studienprogramme der Deutschen Sporthochschule Koln, welches im Rahmen der Neueinrichtung und Zertifizierung vergeben wurde. Das Rektorat bestatigt mit diesem Qualitatssiegel, dass der oben genannte Studiengang den aktuell giiltigen Standards der Programmakkreditierung entspricht und dies in einem Verfahren unter Einbezug externer Expertinnen und Experten gepriift wurde. Das Qualitatssiegel gilt bis zum 31. Marz 2028 Koln, den 16. Juni 2020 Univ.-Prof. Dr. Heiko Striider iain, A ' Univ.-/Prof. Dr. Jens Kleinert Rektor Prorektor fiir Studium, Lehre und Qualitatsmanagement ® REE RES | Der Deutschen Sporthochschule K6ln wurde am am a ~ 14. September 2015 durch die Akkreditierungsagentur AQAS > clewed = im Auftrag des Akkreditierungsrates das Giitesiegel der Secitars0i™ Systemakkreditierung verliehen.

  • master-sport-bewegung-ernaehrung-studienverlaufsplan.pdf
    Studienverlaufsplan M.Sc. Sport, Ernährung und Bewegung Studienverlauf Ernährungswissenschaftler*innen Änderungen vorbehalten. 22% 28% 27% 40% 33% 32% 28% 23% 40% 0% 30% 78% 72% 73% 60% 67% 68% 72% 77% 60% 100% 70% 0 50 100 150 200 250 300 350 400 Bewegungs- und Trainingswissenschaftliche Grundlagen Sportmedizinische Grundlagen Leistungsphysiologische und -diagnostische Grundlagen Personal- und Sozialkompetenz Statistik Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 1 Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 2 Wahlpflichtbereich 1: Ergänzungsfelder Wahlpflichtbereich 2:Forschungspraktikum Masterthesis Kolloquium 1. Se m es te r 2. Se m es te r 3. Se m es te r 4. Se m es te r Präsenz an der DSHS Selbststudium [h] Studienverlauf Sport- und Bewegungswissenschaftler*innen Änderungen vorbehalten. 22% 28% 27% 40% 33% 32% 28% 23% 40% 0% 30% 78% 72% 73% 60% 67% 68% 72% 77% 60% 100% 70% 0 50 100 150 200 250 300 350 400 Grundlagen zu Ernährung und Lebensmitteln Ernährungsmedizinische Grundlagen Grundlagen der angewandten Ernährungswissenschaft Personal- und Sozialkompetenz Statistik Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 1 Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 2 Wahlpflichtbereich 1: Ergänzungsfelder Wahlpflichtbereich 2:Forschungspraktikum Masterthesis Kolloquium 1. S em es te r 2. S em es te r 3. S em es te r 4. S em es te r Präsenz an der DSHS Selbststudium [h]

  • master-sport-bewegung-ernaehrung-studienmodule.pdf
    Studienmodule Personal- und Sozialkompetenz Statistik 1. S em es te r 2. S em es te r 3. S em es te r 4. Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 1 Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 2 Wahlpflichtbereich 1: Ergänzungsfelder Wahlpflichtbereich 2: Forschungspraktikum Master-Thesis Ernährungs- wissenschaftler*innen Sport-/ Bewegungs- wissenschaftler*innen Bewegungs- und trainings- wissenschaftliche Grundlagen Grundlagen zu Ernährung und Lebensmitteln Leistungsphysiologische und -diagnostische Grundlagen Grundlagen der angewandten Ernährungswissenschaft Sportmedizinische Grundlagen Ernährungsmedizinische Grundlagen Änderungen vorbehalten.

  • master-sport-bewegung-ernaehrung-pruefungs-zugangsordnung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 10/ 2021 Köln, den 21.04.2021 INHALT PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 1 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547) hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Prüfungs- und Zugangsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zugangsvoraussetzungen § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Anerkennung externer Leistungen § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 2 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 3 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung Diese Prüfungs- und Zugangsordnung (PZO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung (MA-SBE) an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen regeln das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan. § 2 Ziel des Studiums Der MA-SBE führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einer einjährigen Berufstätigkeit im Ernährungs-, Bewegungs- oder/und Sportbereich – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des MA-SBEs soll der*die Kandidat*in nachweisen, dass inhaltliche Spezifika eines Studienfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben wurden, fachliche Zusammenhänge überblickt werden können und die Fähigkeit vorliegt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern der Sporternährung anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum MA-SBE hat Zugang, wer: 1. ein ernährungs-, bewegungs- oder sportwissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolgreich abgeschlossen hat oder einen adäquaten akademischen Abschluss vorweisen kann und 2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einem ernährungs-, bewegungs- oder/und sportbezogenen Beruf vorweisen kann. (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 4 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (3) Übersteigt die Zahl der zugangsberechtigten Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die Note des ersten akademischen Abschlusses sowie die Anzahl der bereits aus externen Leistungen erbrachten Credit Points (vgl. § 10). Ist die Höhe der aus externen Leistungen erbrachten Credit Points mehrerer Kandidat*innen gleich, entscheidet das Los. Vorherige erfolglose Bewerbungen werden angemessen berücksichtigt. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Masterthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 30 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistungen (siehe dazu § 10) angerechnet. Die 30 Credit Points aus externen Leistungen müssen bis zur Anmeldung der Masterthesis nachgewiesen werden. (3) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem sport-, bewegungs- oder ernährungswissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudiengang Sport-, Bewegungs- und Ernährungswissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5-17 Credit Points. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 5 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für bestandene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. Ein Credit Point nach Absatz 6 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem*der Vorsitzenden in Person des*der Studiengangleiters*in 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen des Studiengangs 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen des Studiengangs 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der weiteren Prüfungsausschussmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*n Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*e Stellvertreter*in gewählt. Diese Stellvertreter*innen werden tätig, wenn die Mit- glieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die*Der Leiter*in der Abtei- lung Universitäre Weiterbildung ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Das vorsit- zende Mitglied beruft die Sitzungen ein. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Rektor bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Bei Prüfungsangelegenheiten, die die Prüfung eines Mitglieds betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und wird durch den*die Stellvertreter*in wahrgenommen. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, für das Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie für das Anerkennungsverfahren nach § 9 und § 10. Der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 6 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 HG dazu berechtigt sind und in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 7 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen erfolgt eine Umrechnung der Note. § 10 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert werden kann oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, sind 30 CPs der für den Masterabschluss zu erbringenden 120 CPs über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen abzudecken. Zu den extern erbrachten Leistungen zählen insbesondere beruflich erworbene Kompetenzen, Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen Sport, Bewegung, Ernährung, Therapie, Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Medizin sowie über das grundständige Studium hinaus erworbene wissenschaftliche Kompetenzen. Näheres regelt der Punkt „Akkreditierung von zuvor geleisteten Lernerfahrungen“ im Modulhandbuch. (2) Die Anerkennung der einzureichenden Nachweise wird durch den Prüfungsausschuss geprüft. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit bestimmter externer Nachweise sind die Fachvertreter*innen zu hören. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 8 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der*die Kandidat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Bei Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung kann ein*e Kandidat*in von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die*den Kandidatin*en von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der*dem Kandidatin*en eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*en ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 - 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 9 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin auf der Lernplattform bekannt gegeben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung bzw. Teilprüfung. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die*Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer*eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin*arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht die Möglichkeit besteht, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. Gleiches gilt für Verhinderungsgründe, die in einer besonderen familiären Belastung liegen. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 10 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (8) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitsplicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveranstaltung geltend gemachten Gründe, müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann unter Auflage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) Klausur b) mündliche Prüfung c) Praktische Demonstration d) Poster-Präsentation e) schriftliche Ausarbeitung (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv- gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 11 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten (ggf. nur sachkundiger Beisitzer). (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (6) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfer*innen, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort- Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 12 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wörtern haben. Der Arbeit ist immer eine Zusammenfassung in englischer bzw. deutscher Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis erfolgt zu Ende des 3. Semesters schriftlich beim*bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann nur gestellt werden, wenn alle Module abgeschlossen und Modulprüfungen bestanden wurden. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 8 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen von Kandidat*in und Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangleitung dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von dem*der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidatin*en einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 13 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (7) Das Thema kann - ohne Begründung - nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die zweite Person wird auf Vorschlag der Studiengangleitung von der*dem Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegt. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab, oder ist eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, soll spätestens innerhalb von drei Monaten ein neuer Antrag eingereicht oder ein Attest bzw. ein begründeter Antrag vorgelegt werden, wodurch eine weitere Verlängerung der Anmeldefrist gerechtfertigt werden kann. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie*er ihre*seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der Universitären Weiterbildung oder der Studiengangleitung in digitaler Form auf einer eigens hierfür eingerichteten Campuscloud abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 14 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Weitere Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Für jede Modulprüfung soll zeitnah die Wiederholungsprüfung angeboten werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem*der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 15 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung der ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs ist der Antrag auf Genehmigung des neuen Themas innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die nicht bestandene Masterthesis einzureichen. Sollte die Antragstellung später vorgenommen werden, setzt dies einen begründeten Antrag voraus, über dessen Genehmigung die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe des Modulhandbuches für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen hat, die entsprechenden Modulprüfungen bestanden hat, die über Anerkennung externer Leistungen zu erbringenden 30 Credit Points (vgl. § 10) bis zur Anmeldung der Masterthesis nachweisen kann und die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Kandidatin*en eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der DSHS Köln und der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolventin*en ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des MA-SBE. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 16 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Erbringen der Prüfungsleistung bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Prüfling ist berechtigt, eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion seiner Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen zu erstellen. § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung, Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlus- ses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben un- berührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 20.04.2021. Köln, den 21.04.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder I. Allgemeines II. Allgemeine Regelungen

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 10/ 2021 Köln, den 21.04.2021 INHALT PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 1 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547) hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Prüfungs- und Zugangsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zugangsvoraussetzungen § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Anerkennung externer Leistungen § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 2 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 3 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung Diese Prüfungs- und Zugangsordnung (PZO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung (MA-SBE) an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen regeln das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan. § 2 Ziel des Studiums Der MA-SBE führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und einer einjährigen Berufstätigkeit im Ernährungs-, Bewegungs- oder/und Sportbereich – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des MA-SBEs soll der*die Kandidat*in nachweisen, dass inhaltliche Spezifika eines Studienfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben wurden, fachliche Zusammenhänge überblickt werden können und die Fähigkeit vorliegt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern der Sporternährung anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum MA-SBE hat Zugang, wer: 1. ein ernährungs-, bewegungs- oder sportwissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolgreich abgeschlossen hat oder einen adäquaten akademischen Abschluss vorweisen kann und 2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einem ernährungs-, bewegungs- oder/und sportbezogenen Beruf vorweisen kann. (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 4 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (3) Übersteigt die Zahl der zugangsberechtigten Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die Note des ersten akademischen Abschlusses sowie die Anzahl der bereits aus externen Leistungen erbrachten Credit Points (vgl. § 10). Ist die Höhe der aus externen Leistungen erbrachten Credit Points mehrerer Kandidat*innen gleich, entscheidet das Los. Vorherige erfolglose Bewerbungen werden angemessen berücksichtigt. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Masterthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 30 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistungen (siehe dazu § 10) angerechnet. Die 30 Credit Points aus externen Leistungen müssen bis zur Anmeldung der Masterthesis nachgewiesen werden. (3) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem sport-, bewegungs- oder ernährungswissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudiengang Sport-, Bewegungs- und Ernährungswissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5-17 Credit Points. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 5 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für bestandene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. Ein Credit Point nach Absatz 6 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem*der Vorsitzenden in Person des*der Studiengangleiters*in 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen des Studiengangs 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen des Studiengangs 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der weiteren Prüfungsausschussmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*n Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*e Stellvertreter*in gewählt. Diese Stellvertreter*innen werden tätig, wenn die Mit- glieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die*Der Leiter*in der Abtei- lung Universitäre Weiterbildung ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Das vorsit- zende Mitglied beruft die Sitzungen ein. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Rektor bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Bei Prüfungsangelegenheiten, die die Prüfung eines Mitglieds betreffen, ruht dessen Mitgliedschaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und wird durch den*die Stellvertreter*in wahrgenommen. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, für das Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie für das Anerkennungsverfahren nach § 9 und § 10. Der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 6 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 HG dazu berechtigt sind und in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 7 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen erfolgt eine Umrechnung der Note. § 10 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert werden kann oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, sind 30 CPs der für den Masterabschluss zu erbringenden 120 CPs über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen abzudecken. Zu den extern erbrachten Leistungen zählen insbesondere beruflich erworbene Kompetenzen, Fort- und Weiterbildungen in den Bereichen Sport, Bewegung, Ernährung, Therapie, Gesundheit, Prävention, Rehabilitation und Medizin sowie über das grundständige Studium hinaus erworbene wissenschaftliche Kompetenzen. Näheres regelt der Punkt „Akkreditierung von zuvor geleisteten Lernerfahrungen“ im Modulhandbuch. (2) Die Anerkennung der einzureichenden Nachweise wird durch den Prüfungsausschuss geprüft. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit bestimmter externer Nachweise sind die Fachvertreter*innen zu hören. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 8 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der*die Kandidat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Bei Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung kann ein*e Kandidat*in von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die*den Kandidatin*en von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der*dem Kandidatin*en eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*en ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 - 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 9 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin auf der Lernplattform bekannt gegeben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung bzw. Teilprüfung. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die*Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer*eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin*arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht die Möglichkeit besteht, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. Gleiches gilt für Verhinderungsgründe, die in einer besonderen familiären Belastung liegen. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 10 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (8) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitsplicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveranstaltung geltend gemachten Gründe, müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann unter Auflage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) Klausur b) mündliche Prüfung c) Praktische Demonstration d) Poster-Präsentation e) schriftliche Ausarbeitung (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv- gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 11 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten (ggf. nur sachkundiger Beisitzer). (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (6) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfer*innen, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort- Wahl-Verfahren gestaltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 12 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wörtern haben. Der Arbeit ist immer eine Zusammenfassung in englischer bzw. deutscher Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis erfolgt zu Ende des 3. Semesters schriftlich beim*bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann nur gestellt werden, wenn alle Module abgeschlossen und Modulprüfungen bestanden wurden. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 8 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen von Kandidat*in und Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangleitung dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von dem*der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidatin*en einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 13 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (7) Das Thema kann - ohne Begründung - nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die zweite Person wird auf Vorschlag der Studiengangleitung von der*dem Prüfungsausschussvorsitzenden festgelegt. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab, oder ist eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, soll spätestens innerhalb von drei Monaten ein neuer Antrag eingereicht oder ein Attest bzw. ein begründeter Antrag vorgelegt werden, wodurch eine weitere Verlängerung der Anmeldefrist gerechtfertigt werden kann. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie*er ihre*seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der Universitären Weiterbildung oder der Studiengangleitung in digitaler Form auf einer eigens hierfür eingerichteten Campuscloud abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 14 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Weitere Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Für jede Modulprüfung soll zeitnah die Wiederholungsprüfung angeboten werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem*der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 15 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung der ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs ist der Antrag auf Genehmigung des neuen Themas innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die nicht bestandene Masterthesis einzureichen. Sollte die Antragstellung später vorgenommen werden, setzt dies einen begründeten Antrag voraus, über dessen Genehmigung die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe des Modulhandbuches für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen hat, die entsprechenden Modulprüfungen bestanden hat, die über Anerkennung externer Leistungen zu erbringenden 30 Credit Points (vgl. § 10) bis zur Anmeldung der Masterthesis nachweisen kann und die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Kandidatin*en eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der DSHS Köln und der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolventin*en ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des MA-SBE. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 10/2021 – Seite ‐ 16 ‐ PRÜFUNGS- UND ZUGANGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung vom 20.04.2021 __________________________________________________________________________________ (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Erbringen der Prüfungsleistung bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Prüfling ist berechtigt, eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion seiner Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen zu erstellen. § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung, Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlus- ses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben un- berührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 20.04.2021. Köln, den 21.04.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder I. Allgemeines II. Allgemeine Regelungen

  • master-sport-bewegung-ernaehrung-modulhandbuch.pdf
    Inhalt 1 Modulhandbuch M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung [M.Sc. SBE] Gültig für Studienanfänger*innen: Wintersemester 2025/26 bis aktuell Qualifikationsziele 2 Es stehen folgende Qualifikationsziele im Mittelpunkt: Die Absolvent*innen o können ihr breites und detailliertes Wissen in den Bereichen Sport, Bewegung und Ernährung sinnvoll verknüpfen und kritisch bewerten. o entwickeln ein differenziertes Verständnis der Synergieeffekte von Sport-, Bewegungs- und Ernährungswissenschaft. o können das Zusammenwirken von Sport, Bewegung und Ernährung in den spezifischen Bereichen „Leistungssport“ und „Gesundheits- sowie Breiten- und Freizeitsport“ auf dem neuesten Stand der Wissenschaft bzw. auf Grundlage geltender Lehrmeinungen darlegen und interpretieren. o entwickeln auf der Basis des erworbenen Wissens eigenständig forschungs- und anwendungsrelevante Ideen. o sind befähigt, komplexe Problemstellungen in den neuen ernährungs-, bewegungs- und sportbezogenen Berufsfeldern zu lösen. o können sich selbstständig neues Wissen aneignen. o können ihre individuelle Führungskompetenz in der Projekt- und Teamleitung in die spezifischen Berufsfeldern einbringen. o können weitestgehend eigenständig forschungs- und anwendungsorientierte Projekte zu Fragestellungen in Zusammenhang mit Ernährung und Sport/Bewegung durchführen (z.B. Sport und Ernährung bei ausgewählten Krankheitsbildern). o Können Führungspositionen übernehmen und sich sowohl mit Fachvertretern als auch mit Laien über Ideen, Informationen und Probleme auf wissenschaftlichem Niveau austauschen sowie Lösungen bzw. Lösungsansätze finden. o können wissenschaftliche Grundlagen anwenden, die ihnen später eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung durch eine Promotion ermöglichen. o können in Bezug auf ernährungs-, bewegungs- und sportbezogene Themen/Fragestellungen beraten, anleiten, vermitteln und betreuen. o sind in der Lage berufliche Aktivitäten in einem wissenschaftlichen, sozialen, ethischen und organisatorischen Kontext auszuüben. Die Absolvent*innen des Masterstudiengangs erwerben bzw. erweitern und vertiefen ihre Kompetenz, wissenschaftlich fundierte Ansätze im Hinblick auf berufsbezogene sporternährungsrelevante Tätigkeiten (z.B. Konzeption, Vermittlung, Diagnostik oder Intervention) zu entwickeln, durchzuführen Qualifikationsziele 3 und zu evaluieren. Mit dem Abschluss des Masterstudiums verfügen die Absolvent*innen über ein fundiertes fachübergreifendes Verständnis hinsichtlich der Zusammenhänge von Sport, Bewegung und Ernährung. Dieses übergreifende Verständnis qualifiziert sie sowohl für die Forschung als auch für die Anwendungspraxis in verschiedenen Berufsfeldern. Modulbeschreibungen 4 Modul: Bewegungs- und trainingswissenschaftliche Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen WS 2025/26 Titel Bewegungs- und trainingswissenschaftliche Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Kurzbezeichnung SBE 1 – EW Studiensemester / Studiendauer (Semester) 1. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 225 h / 9 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Anatomische und biomechanische Grundlagen des Stütz- und Bewegungsapparates (10h/75h/1./VL/3 CP/ja) b) Grundlagen der Bewegungsregulation und -diagnostik (20h/50h/1./SE/3 CP/ja) c) Grundlagen der Trainingswissenschaft (20h/50h/1./SE/3 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können anatomische Strukturen und funktionelle Mechanismen des Stütz- und Bewegungsapparates benennen. können Grundlagen der Sensomotorik benennen. können Bewegung und Bewegungsursachen der menschlichen Bewegung beschreiben. sind in der Lage, ihr Fachwissen in die Durchführung eines sportartspezifischen sensomotorischen Trainings zu transferieren. können die im Kurs vorgestellten Koordinationstests zielgruppenspezifisch auswerten und diese anwenden. können Grundlagen der Trainingssteuerung wiedergeben. können Trainingsprinzipien beschreiben. stellen verschiedene Trainingsansätze evidenzbasiert dar. beurteilen bestehende Trainingskonzepte im Spannungsfeld zwischen Wissenschaft und Trainingspraxis. entwerfen Trainingsinterventionen in verschiedenen Sportarten. Modulbeschreibungen 5 Zentrale Inhaltsbereiche a) Anatomische und biomechanische Grundlagen des Stütz- und Bewegungsapparates Grundlagen der mikro- und makroskopischen Anatomie des Stütz- und Bewegungsapparates funktionelle Zusammenhänge diverser Teilbereiche des Stütz- und Bewegungsapparates Funktion propriozeptiver Elemente b) Grundlagen der Bewegungsregulation und -diagnostik Neurophysiologische Grundlagen der Bewegung Sensomotorische Regulation Biologische Adaptationen Reflexe Bewegungsanalyse c) Grundlagen der Trainingswissenschaft Gegenstand & Forschungsstrategien der Trainingswissenschaft Determinanten der Leistungsfähigkeit Plastizität als Anpassung an Training Allgemeine Trainingsmethodik Trainingsprinzipien Trainingsplanung Periodisierungsmodelle und -möglichkeiten Möglichkeiten der Trainingsevaluation Belastungs- und Steuerungsgrößen im Training Lehr- und Lernmethoden Vorlesungsvideos, Webinare, E-Tutorien, Kontaktstunden Empfohlene Literatur - Zimmer, P.&Apell, H.-J. (2020). Funktionelle Anatomie. Grundlagen sportlicher Leistung und Bewegung (4. Aufl.). Heidelberg: Springer. - Schult, E., Schünke, M. & Schumacher, U. (2018). Prometheus. LernAtlas der Anatomie (5.Aufl.). Stuttgart: Thieme. - McGuigan (2017). Monitoring Training and Performance in Athletes. Human Kinetics - Bompa, T. O. (2009). Periodization: theory and methodology of training - Laursen, P., & Buchheit, M (2019). Science and application of high-intensity interval training : solutions to the programming puzzle. - Schoenfeld (2016). Science and Development of Muscle Hypertrophy. Human Kinetics - Hottenrott. K. & Neumann, G. (2010). Trainingswissenschaft. Ein Lehrbuch in 14 Lektionen. Aachen: Meyer & Meyer Verlag Modulbeschreibungen 6 - Schnabel G., Harre D. & Klug J. (Hrsg.) (2008): Trainingslehre und Trainingswissenschaft. Leistung, Training, Wettkampf. Meyer & Meyer Verlag, Aachen - Künzell, S. & Hossner, E.-J. (2022) Einführung in die Bewegungswissenschaft. Limpert-Verlag, Wiebelsheim Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren/90 Minuten Gewichtung der Modulnote 5% der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 7 Modul: Sportmedizinische Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen WS 2025/26 Titel Sportmedizinische Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Kurzbezeichnung SBE 2 - EW Studiensemester / Studiendauer (Semester) 1. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 125 h / 5 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) Sportmedizin: a) Orthopädische Grundlagen (10h/25h/1./VL/1,5 CP/ja) b) Internistische Grundlagen (25 h/65h/1./VL/3,5 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können präventive, pathophysiologische und therapeutische Aspekte des Stütz- und Bewegungsapparates darlegen. können präventive, pathophysiologische und therapeutische Aspekte von nicht übertragbaren Erkrankungen darlegen und spezifische Bewegungsinterventionen benennen. Zentrale Inhaltsbereiche a) Orthopädische Grundlagen muskuläre Dysbalancen pathophysiologische und sporttraumatologische Aspekte orthopädischer Erkrankungen Bewegung in Prävention und Therapie/Rehabilitation orthopädischer Erkrankungen b) Internistische Grundlagen Bewegung in Prävention und Therapie/Rehabilitation nicht-übertragbarer Erkrankungen: metabolische Erkrankungen/Übergewicht kardiovaskuläre Risikofaktoren und Erkrankungen onkologische Erkrankungen gastrointestinale Erkrankungen entzündliche Erkrankungen neurodegenerative Erkrankungen Lehr- und Lernmethoden Vorlesungsvideos, Webinare, E-Tutorien, Kontaktstunden Modulbeschreibungen 8 Empfohlene Literatur - Hollmann, W., Strüder, H.K., (2009). Sportmedizin: Grundlagen für körperliche Aktivität, Training und Präventivmedizin, 5. Aufl., Schattauer, Stuttgart. - Joisten, C. (2023). Repetitorium Sportmedizin. Springer Berlin, Heidelberg. - Graf, C., Bjarnason-Wehrens, B. & Foitschik, T. (2014). Sport- und Bewegungstherapie bei inneren Krankheiten. Lehrbuch für Sportlehrer, Übungsleiter, Physiotherapeuten und Sportmediziner (4. Aufl.). Dt. Ärzte-Verl., Köln - Graf, C. (2011) Lehrbuch Sportmedizin: Basiswissen, präventive, therapeutische und besondere Aspekte (2. Aufl.), Dt. Ärzte-Verl., Köln Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Mündliche Einzelprüfung an spezifischer Falldarstellung /15 Minuten Gewichtung der Modulnote 5% der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 9 Modul: Leistungsphysiologische und -diagnostische Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen WS 2025/26 Titel Leistungsphysiologische und -diagnostische Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Kurzbezeichnung SBE 3 – EW Studiensemester / Studiendauer (Semester) 1. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 225 h / 9 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Leistungsphysiologie und -diagnostik: kardio- pulmonaler und metabolischer Schwerpunkt (30h/82,5h/1./SE+Ü/ 4,5 CP/ja) b) Leistungsphysiologie und -diagnostik: neuromuskulärer Schwerpunkt (30h/82,5h/1./SE+Ü/ 4,5 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden verknüpfen leistungsphysiologische Themen auf wissenschaftlicher Basis miteinander. verstehen die Zusammenhänge biologischer Systeme und Anpassungsprozesse im Kontext akuter und chronischer Belastungen. können die Ausdauerleistungsfähigkeit in verschiedenen Settings diagnostizieren. sind in der Lage die erhobenen Daten zu interpretieren. können aus einem Pool von diagnostischen Verfahren die situativ angemessene Form filtern. können Trainingsinterventionen unterscheiden, planen und durchführen. sind in der Lage, Anpassungsreaktionen durch Training herbeizuführen. können die Hauptbeanspruchungsformen testen und die erhobenen Daten interpretieren. können Studiendesigns entwickeln. identifizieren selbstständig Wissenslücken. informieren sich selbstständig über den aktuellen Stand der Forschung. reflektieren den Erfolg ihres Lernprozesses. Zentrale Inhaltsbereiche a) Leistungsphysiologie und -diagnostik: kardio- pulmonaler und metabolischer Schwerpunkt Kardiovaskuläres System & Blut Metabolismus, Anpassungen & Training Skelettmuskulatur Fatigue Modulbeschreibungen 10 leistungsphysiologische Aspekte und Determinanten Verfahren der physiologischen Leistungserfassung b) Leistungsphysiologie und -diagnostik: neuromuskulärer Schwerpunkt Trainierbarkeit im Lebenslauf Spezifität und Transferabilität von Anpassungsprozessen und Training Responsiveness und Individualität von Trainings- adaptation Trainingsinterventionsplanung und -durchführung Evidenzbasierte Trainingsprozesse Trainingssteuerung und Monitoring Testen und Trainieren der Hauptbeanspruchungsformen (außer Ausdauer) Integrative und spezifische Settings in Training und Testung Lehr- und Lernmethoden Kontaktstunden (Frontalunterricht, Gruppenarbeiten, Point-Counterpoint Diskussion), Webinare, E-Tutorien Empfohlene Literatur - Kroidl, R. F. (2010). Kursbuch Spiroergometrie. Technik und Befundung verständlich gemacht (2. Aufl.). Stuttgart: Thieme. - Bachl, Löllgen, Tschan, Wackerhage, Wessner (Hrsg.) (2017) Molekulare Sport- und Leistungsphysiologie (1. Aufl.). Berlin, Heidelberg: Springer - Tomasitis, Haber (2016) Leistungsphysiologie (5. Aufl.). Berlin, Heidelberg: Springer - Aktuelle Paper werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bereitgestellt. Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Mündliche Prüfung/20 Minuten als Einzelprüfung Gewichtung der Modulnote 5% der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 11 Modul: Grundlagen zu Ernährung und Lebensmitteln für Sportwissenschaftler*innen Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen WS 2025/26 Titel Grundlagen zu Ernährung und Lebensmitteln für Sportwissenschaftler*innen Kurzbezeichnung SBE 1 - SW Studiensemester / Studiendauer (Semester) 1. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 225 h / 9 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Anatomische und physiologische Grundlagen der Ernährung (10h/75h/1./VL/3 CP/ja) b) Biochemische Grundlagen Ernährung und Lebensmittel (20h/50h/1./SE/3 CP/ja) c) Grundlagen der Lebensmittelkunde (20h/50h/1./SE/3 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können Mechanismen von Hunger-Sättigung, Verdauung und Absorption darlegen. sind in der Lage, die Zusammensetzung der Lebensmittel zu benennen. können die Bedeutung von Nährstoffen und weiteren nutritiv relevanten Substanzen benennen. können das erworbene Wissen, insbesondere zu biochemischen Aspekten des Stoffwechsels zur Weiterentwicklung ihres eigenständigen Arbeitens umsetzen. Zentrale Inhaltsbereiche a) Anatomische und physiologische Grundlagen der Ernährung Anatomie des Ernährungs- und Verdauungstrakts Ernährungsphysiologische Grundlagen Physiologie des Altersgangs und daraus resultierende Nährstoffbedarfe b) Biochemische Grundlagen Ernährung und Lebensmittel Grundzüge der Biochemie mit den Schwerpunkten der Stoffklassen Kohlenhydrate, Proteine und Lipide Stoffwechsel der Zelle mit Schwerpunkt Hauptnährstoffe, Vitamine, Cofaktoren Modulbeschreibungen 12 c) Grundlagen der Lebensmittelkunde Hauptinhaltsstoffe in Lebensmitteln Herkunft und stoffliche Zusammensetzung pflanzlicher und tierischer Lebensmittel Lebensmittelgruppen und ihr Verhalten bei unterschiedlichen Zubereitungsbedingungen Makronährstoffe und Mikronährstoffe weitere nutritiv relevante Substanzen Lehr- und Lernmethoden Vorlesungsvideos, Webinare, E-Tutorien, Kontaktstunden Empfohlene Literatur - Biesalski, H.-K., Grimm, P. & Nowitzki-Grimm, S. (2019). Taschenatlas Ernährung. (8.Aufl.) Stuttgart: Thieme. - Schek, A. (2008). Ernährungslehre kompakt: Kompendium der Ernährungslehre für Studierende der Ernährungswissenschaft, Medizin und Naturwissenschaften und zur Ausbildung von Ernährungsfachkräften (3. Aufl.). Bonn: Umschau Zeitschriftenverlag - Wisker, E., Bergmann, H., Schmezer, C., Treutter, D. & Rimbach, G. (2006). Grundlagen der Lebensmittellehre. Hamburg: Behr’s GmbH. - Rehner, G. & Daniel, H. (1999). Biochemie der Ernährung. Heidelberg: Spektrum, Akad. Verl. Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren/90 Minuten Gewichtung der Modulnote 5% der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 13 Modul: Ernährungsmedizinische Grundlagen für Sportwissenschaftler*innen Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen WS 2025/26 Titel Ernährungsmedizinische Grundlagen für Sportwissenschaftler*innen Kurzbezeichnung SBE 2 - SW Studiensemester / Studiendauer (Semester) 1. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 125 / 5 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Ernährung bei ausgewählten Erkrankungen (25 h/65h/1./VL/3,5 CP/ja) b) Mangel- und Fehlernährung (10h/25h/1./SE/1,5 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können ihr Wissen zu dem Ernährungsstatus und dem Bedarf von Menschen in besonderen Situationen (Lebensalter, Entzündung, Krankheit…) darlegen. können die Entstehung einer (krankheitsbedingten) Fehl- bzw. Mangelernährung und deren Prävention, Ursachen, Risiken, Folgen und Komplikationen beschreiben. können erste Ansätze für mögliche ernährungsmedizinische Interventionen bei ausgewählten Krankheitssituationen zur Prävention, aber auch zur Minimierung des Risikos für Mangelernährung entwickeln. Zentrale Inhaltsbereiche a) Ernährung bei ausgewählten Erkrankungen Energie- und Nährstoffbedarf in besonderen Situationen (Schwangerschaft, Krankheit, erhöhtes Lebensalter etc.) Psychosoziale Aspekte und Public Health Erfassung des Ernährungsstatus Ausgewählte Erkrankungen und Ansätze der Ernährungstherapie, insbesondere bei kardiometabolischen Erkrankungen (KHK, Schlaganfall, Hypertonie, Diabetes, Adipositas, Fettstoffwechselerkrankungen) Modulbeschreibungen 14 b) Mangel- und Fehlernährung Überblick zur Ernährungssituation und aktuellen Ernährungsproblemen krankheitsbedingte Mangelernährung (DRM) und ihre Folgen Relatives Energiedefizit im Sport (RED-S) Bedeutung von Vitaminen und Mineralstoffen für die Gesunderhaltung und körperliche Leistungsfähigkeit im Sport Psychosoziale Aspekte Lehr- und Lernmethoden Vorlesungsvideos, Webinare, E-Tutorien, Kontaktstunden Empfohlene Literatur - Burke, L. & Deakin, V. (2015). Clinical sports nutrition. (5. Aufl.) Sydney: McGraw-Hill. - Biesalski, H.-K., Pirlich, M., Bischoff, S. C. & Weimann, A. (2017). Ernährungsmedizin: Nach dem Curriculum Ernährungsmedizin der Bundesärztekammer (5.Aufl.) Stuttgart Thieme. Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Mündliche Einzelprüfung an spezifischer Falldarstellung /15 Minuten Gewichtung der Modulnote 5% der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 15 Modul: Grundlagen der angewandten Ernährungswissenschaft für Sportwissenschaftler*innen Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen WS 2025/26 Titel Grundlagen der angewandten Ernährungswissenschaft für Sportwissenschaftler*innen Kurzbezeichnung SBE 3 - SW Studiensemester / Studiendauer (Semester) 1. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 225 h/ 9 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Ernährungsplanung und Nährwertberechnung (30h/82,5h/1./SE+Ü/4,5CP/ja) b) Ausgewählte ernährungsphysiologische Aspekte in Sport und Bewegung (30h/82,5h/1./SE+Ü/4,5CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können gültige Ernährungsempfehlungen auf Nährstoffebene und Lebensmittelebene erteilen sowie Ernährungskonzepte erstellen. können Kriterien und Instrumente zur Beurteilung der ernährungsphysiologischen Qualität von Lebensmitteln benennen und diese einsetzen. können die Bedeutung von Lebensmitteln für die Ernährung benennen/diskutieren. können Lebensmittel, Speisen und Mahlzeiten in Bezug auf körperliche Belastung bewerten. können Software zur Ernährungsplanung einsetzen. sind in der Lage, Grundkonzepte der Speiseplanung und Nährwertberechnung darzulegen und diese anzuwenden für die Nährwertkalkulation von Lebensmitteln, von Speisen und Mahlzeiten ebenso wie für Speisepläne. Zentrale Inhaltsbereiche a) Ernährungsplanung und Nährwertberechnung Quantitative Aspekte der Ernährungsplanung; Anwendung von Instrumenten zur Bewertung der ernährungsphysiologischen Qualität von Lebensmitteln Software zur Ernährungsplanung und Anwendung für unterschiedliche Erfordernisse Nährstoffbezogene und lebensmittelbezogene Ernährungsempfehlungen und Ernährungskonzepte Modulbeschreibungen 16 Nährwertdaten und Nährwertberechnung von Lebensmitteln Zielgrößen und Methoden der Ernährungsplanung Erfassung des Ernährungsstatus b) Ausgewählte ernährungsphysiologische Aspekte in Sport und Bewegung Energieumsatz und Energiezufuhr im Sport Bedeutung von Protein, Kohlenhydraten und Fett für die körperliche Leistungsfähigkeit Bedeutung von Vitaminen und Mineralstoffen für die Gesunderhaltung und körperliche Leistungsfähigkeit im Sport Besonderheiten von absoluter Zufuhr und Zeitpunkt der Nährstoffzufuhr Flüssigkeitsbilanz im Sport, Bedeutung von Dehydratation auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit Lehr- und Lernmethoden Vorlesungsvideos, Webinare, E-Tutorien, Kontaktstunden Empfohlene Literatur - Jeukendrup, A. (2010). Sports nutrition. From lab to kitchen. Aachen: Meyer & Meyer Sport. - Wisker, E., Bergmann, H., Schmezer, C., Treutter, D. & Rimbach, G. (2006). Grundlagen der Lebensmittellehre. Hamburg: Behr’s GmbH. - Schek, A. (2008). Ernährungslehre kompakt: Kompendium der Ernährungslehre für Studierende der Ernährungswissenschaft, Medizin und Naturwissenschaften und zur Ausbildung von Ernährungsfachkräften (3. Aufl.). Bonn: Umschau Zeitschriftenverlag - Lückerath, E. & Müller, S.-D. (2013). Diätetik und Ernährungsberatung. Das Praxisbuch (5.Aufl.) Stuttgart: Haug Verlag. Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Wird ergänzt Gewichtung der Modulnote 5% der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 17 Modul: Personal- und Sozialkompetenz Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen WS 2025/26 Titel Personal- und Sozialkompetenz Kurzbezeichnung SBE 4 Studiensemester / Studiendauer (Semester) 2. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 150 h / 6 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Psychologische Aspekte in Sport, Bewegung und Ernährung (30h/40h/2./SE/3 CP/ja) b) Zwischenmenschliche Kommunikations- und Interaktionstechniken (15h/25h/2./SE+Ü/1,5 CP/ja) c) Interkulturelle Kompetenzen im Gesundheitswesen (15h/25h/2./VL, WE/1,5 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden sind in der Lage, Grundlagenwissen zu Motivation, Emotion, Stress und zum Zusammenhang von psychischer Gesundheit, Bewegung und Ernährung wiederzugeben. können Transferstrategien für unterschiedliche Zielgruppen erarbeiten und planen. sind in der Lage, motivierende Gesprächsführungs- und Kommunikationstechniken zu formulieren, anzuwenden und auf Klienten zuzuschneiden. können interkulturelle Besonderheiten im Gesundheitssystem einordnen und entsprechende Konsequenzen ableiten. Zentrale Inhaltsbereiche a) Psychologische Aspekte in Sport, Bewegung und Ernährung Einfluss und Motivationsfaktoren auf das Gesundheitsverhalten Verhalten, Handeln, Motivation Motivationstheorien Methoden zur Steigerung der Selbstwirksamkeitserwartung Stress und Emotionen Soziale Unterstützung Psychische Gesundheit und Sport Modulbeschreibungen 18 b) Zwischenmenschliche Kommunikations- und Interaktionstechniken Klientenzentrierte Gesprächsführung; Planung und Anwendung Motivational Interviewing Systemische Interventions-/Gesprächstechniken c) Interkulturelle Kompetenzen im Gesundheitswesen Diversität und interkulturelle Verständigung Kulturelle Besonderheiten Interkulturalität im Gesundheitssystem Kultursensible Gesundheitsversorgung Lehr- und Lernmethoden Vorlesungsvideos, Webinare, E-Tutorien, Kontaktstunden Empfohlene Literatur - Morrison, V. & Bennett, P. (2016). An introduction to health psychology. (4. Aufl.) Harlow, England: Pearson - Miller, W. R., & Rollnick, S. (2004). Motivierende Gesprächsführung. Freiburg im Breisgau: Lambertus Verl. - Roth, J. & Ettling, S. (2014). Interkulturelle Kompetenz in Gesundheit und Pflege. Bayerischer Hochschulverband e.V. (Hrsg.) ISBN 978-3-86718- 200-3 Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Bearbeitung eines Fallbeispiels als mündliche Einzelprüfung/15 Minuten Gewichtung der Modulnote 5% der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 19 Modul: Statistik Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*nnen: WS 2025/26 Titel Statistik Kurzbezeichnung SBE 5 Studiensemester / Studiendauer (Semester) 2. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 150 h / 6 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Vorlesung Statistik (20h/40h/2./VL/2,5 CP/ja) b) Übung Statistik (30h/60h/2./Ü/3,5 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können typische Studiendesigns aus den Bereichen der Sport-, Bewegungs- und Ernährungswissenschaft mit adäquaten Fragestellungen auf die Auswahl statistischer Verfahren übertragen. sind in der Lage, statistische Verfahren zur Beurteilung anzuwenden. können statistische Ergebnisse im Kontext sport-, bewegungs- und ernährungswissenschaftlicher Fragestellungen interpretieren. Zentrale Inhaltsbereiche a) Vorlesung Statistik Merkmalstypen Grundlegende deskriptive Kenngrößen Grundlagen der beurteilenden statistischen Verfahren, insbesondere zur Bildung von Stichproben und Interpretation statistischer Testverfahren Fallzahlkalkulation Verfahren: o Häufigkeitsvergleiche o Mittelwertvergleiche incl. varianzanalytischer Verfahren o Korrelations- und Regressionsanalyse b) Übung Statistik Anwendung und Vertiefung der obigen Themen Lehr- und Lernmethoden Webinare, E-Tutorien, Kontaktstunden Modulbeschreibungen 20 Empfohlene Literatur Bortz, J., Lienert, G: A., Boehnke, K. Verteilungsfreie Methoden in der Biostatistik. Springer Verlag Heidelberg- New York, 2008 Hedderich, J., Sachs, L. Angewandte Statistik: Methodensammlung mit R. Springer Verlag Heidelberg- New York, 2015 Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Klausur mit offenen Fragestellungen bzw. Rechenaufgaben / 120 Minuten Gewichtung der Modulnote 10 % der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 21 Modul: Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 1 Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*nnen: WS 2025/26 Titel Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 1 Kurzbezeichnung SBE 6 Studiensemester / Studiendauer (Semester) 2. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 250 h / 10 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Wissenschaftliches Arbeiten am Fallbeispiel (40h/110h/2./SE/6 CP/ja) b) Allgemeine rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Sport, Bewegung und Ernährung (20 h/30h/2./SE/2 CP/ja) c) Journal Club (20 h/30h/2./SE/2 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können Forschungsmethoden kritisch miteinander vergleichen. können Forschungsmethoden miteinander in Beziehung setzen. können Forschungsmethoden begründen. sind in der Lage, rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit Sport, Ernährung, Doping und Bewegung zu interpretieren und darzulegen. können rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Sport, Ernährung, Doping und Bewegung identifizieren und diese Probleme einordnen. können gute wiss. Praxis sowie Verfahren bei Verdacht wiss. Fehlverhaltens benennen. können im interdisziplinären Team arbeiten. Zentrale Inhaltsbereiche a) Wissenschaftliches Arbeiten am Fallbeispiel Projektplanung/Studiendesign Datenschutz Wissenschaftliches Schreiben und Publizieren Literaturrecherche und -verwaltung Evidenzgrade Reviewverfahren und Metanalyse b) Allgemeine rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Sport, Bewegung und Ernährung Wesen des Sportrechts im Allgemeinen: Das Zwei- Säulen-System des Sportrechts Modulbeschreibungen 22 Grundrechte im Sport Doping: Anti-Doping-Gesetz und NADC Arzneimittelrecht Lebensmittelrecht Leitlinien zur Sicherung guter wiss. Praxis c) Journal Club Vorstellen aktueller wissenschaftlicher Literatur Methodenkritische Analyse der Literatur Wissenschaftlicher Diskurs/Moderation Lehr- und Lernmethoden Webinare, E-Tutorien, Kontaktstunden Empfohlene Literatur Hedderich, J., Sachs, L. Angewandte Statistik: Methodensammlung mit R. Springer Verlag Heidelberg- New York, 2015 Bortz, J., Lienert, G: A., Boehnke, K. Verteilungsfreie Methoden in der Biostatistik. Springer Verlag Heidelberg- New York, 2008 Ritschl, V., Weigl, R., Stamm, T. (Hrsg.) Wissenschaftliches Arbeiten und Schreiben. Springer Verlag Heidelberg-New York, 2016 Nolte, M. (2016). Grundlagen des Sportrechts – Ein Skriptum zur Vorlesung und Klausurvorbereitung, Band 1 Nolte, M. (2017). Gesundheitssport – Rechtliche und ökonomische Grundlagen – Ein Skriptum zur Vorlesung und Klausurvorbereitung, Band 5 Für den Journalclub wird die Literatur im Seminar bekanntgegeben Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang Präsentation Projektplanung oder Studiendesign (Einzel- oder Gruppenarbeit) /15 Minuten Gewichtung der Modulnote 20 % der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 23 Modul: Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 2 Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen: WS 2025/26 Titel Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 2 Kurzbezeichnung SBE 7 Studiensemester / Studiendauer (Semester) 3. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 250 h / 10 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Vertiefende fachliche und methodische Aspekte: Schwerpunkt Sportmedizin und Gesundheitssport (23h/61h/3./SE/3,3 CP/ja) b) Vertiefende fachliche und methodische Aspekte: Schwerpunkt Leistungssport (23h/60h/3./SE/3,3 CP/ja) c) Vertiefende fachliche und methodische Aspekte: Schwerpunkt Breiten- und Erlebnissport (23h/60h/3./SE/3,3 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können Sport-, Bewegungs- und Ernährungsinterventionen spezifisch auf Krankheitsbilder gestalten, ausarbeiten und optimieren. sind in der Lage, besondere Ernährungssituationen im Bereich des Gesundheitssports sowie in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports abzuleiten und zusammenzustellen. können ihre Fachkenntnisse umsetzen. Zentrale Inhaltsbereiche a) Vertiefende fachliche und methodische Aspekte: Schwerpunkt Sportmedizin und Gesundheitssport Sportmedizin und Ernährung (Mangel-)Ernährung und körperliche Leistungsfähigkeit im Alter, Nahrungsergänzungsmittel im Altersgang Ernährung und Sport in der Prävention von Stoffwechselerkrankungen in Kindheit, Jugend und Alter Ernährung und Sport bei Herz- Kreislauferkrankungen Ernährung, Sport und das Hormonsystem (Schilddrüse, geschlechtsspezifische Aspekte (Menopause, Schwangerschaft, Menstruationszyklus)) Physical activity and Inactivity Depression & Resilienz Modulbeschreibungen 24 b) Vertiefende fachliche und methodische Aspekte: Schwerpunkt Leistungssport Ernährung und Leistungsfähigkeit Besondere Fragestellungen im Sport: Lebensalter (Kinder, Masters), Gewicht (Gewichtsmanagement: sehr leicht (z.B. Tanzen) / sehr schwer (z.B. Gewichtheben), Höhe… Sportgetränke Bedarf an Makronährstoffen Trainingsadaption und Ernährung Motivation & Volition Stress & Emotion c) Vertiefende fachliche und methodische Aspekte: Schwerpunkt Breiten- und Erlebnissport Novel Food Functional Food Genfood Sportliche Leistungsfähigkeit und besondere Ernährungsformen (Vegan, Vegetarisch) Normale Ernährung, Sportlerernährung und Nahrungsergänzungsmittel Wirkstoffdosierungen und -kombinationen Well-being Body-Image Self-efficacy/ Selbstwirksamkeit Lehr- und Lernmethoden Webinare, Kontaktstunden, E-Tutorien Empfohlene Literatur Wird im Seminar bekannt gegeben Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Lernerfolgskontrollen finden statt. Die konkreten Angaben dazu werden zu Beginn des Semesters in den Veranstaltungen bekannt gegeben. Prüfungsleistung/Umfang schriftliche Ausarbeitung eines fiktiven Ethikantrags/ 6-10 Seiten zuzüglich Deckblatt und Literaturverzeichnis Gewichtung der Modulnote 10 % der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 25 Modul: Wahlpflichtbereich 1: Ergänzungsfelder Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen: WS 2025/26 Titel Wahlpflichtbereich 1: Ergänzungsfelder Kurzbezeichnung SBE 8 Studiensemester / Studiendauer (Semester) 3. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 175 h / 7 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h)/ Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Entrepreneurship in der Sporternährung (20h/80h/3./Seminar/4 CP/ja) Für die Prüfung (Ideenposter und Pitch) wählen die Studierenden einen der drei folgenden Bereiche aus. Der Bereich darf nicht mit dem in SBE 9 gewählten Wahlpflichtbereich identisch sein. 1) Wahlpflichtbereich - Sportmedizin und Gesundheitssport 2) Wahlpflichtbereich - Leistungssport 3) Wahlpflichtbereich - Breiten- und Erlebnissport b) Konzeption, Implementation und Reflexion im Praxis- Setting (20h/55h/3./Seminar/3 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können ihre Fachkenntnisse anwenden und weiterentwickeln. sind in der Lage, Sport-, Ernährungs- und Bewegungsinterventionen in ein Geschäftsmodell zu übertragen, kennen den unternehmerischen Ideenfindungsprozess und wenden ihn in eigenen Projekten an. Kennen die Grundlagen zur Erstellung eines Businessplans als Kern des Gründungsprozesses von Unternehmen und wenden diese beispielhaft an eigenen Produkten an. können Einflussgrößen benennen und Formen von Unternehmensgründung miteinander vergleichen kennen den Validierungsprozess und können ihn anwenden. lernen die Charakteristiken diverser Praxis-Settings kennen. lernen den Einsatz von digitalen Medien im Praxis- Setting kennen. lernen ein eigene Gesundheitsmaßnahme zu konzipieren. können die Implementierung einer Gesundheitsmaßnahme planen. Modulbeschreibungen 26 können Feedback zu den entwickelten Konzepten anderer Gesundheitsmaßnahmen geben. können sich selbst im Hinblick auf die Konzeption und Durchführung einer Gesundheitsmaßnahme reflektieren. Zentrale Inhaltsbereiche a) Entrepreneurship in der Sporternährung: Einführung in die Unternehmensführung Business Model Canvas und Businessplan Gründungsteam Innovationsprozesse und Ideenfindung Problem-Solution-Fit Zielgruppenanalyse und Validierung der Unternehmensidee Markt und Wettbewerb Rechtsformen und -fragen Finanzplanung und Finanzierungsquellen Idee-Pitch b) Konzeption, Implementation und Reflexion im Praxis- Setting • Konzeption von Gesundheitsmaßnahmen: - Systematische Maßnahmenplanung - Didaktische Maßnahmenplanung - Interdisziplinäre Kooperation - Einsatz von digitalen Medien • Implementation von Gesundheitsmaßnahmen in diverse Praxis-Settings: - Individuum und Gruppe - Online live mit Individuum und Gruppe - Digitales Setting: Remote • Reflexion von Gesundheitsmaßnahmen in diversen Praxis-Settings - Präsentation der Teilschritte der eigenen Gesundheitsmaßnahme - Reflexion der präsentierten Gesundheitsmaßnahmen in der Gruppe • Planung und Durchführung einer Gesundheitsmaßnahme • Abgabe: Schriftlicher Nachbericht Lehr- und Lernmethoden Seminar, Gruppenarbeit unter Supervision, Reflexionsgespräche, Präsentation Empfohlene Literatur Wird im Seminar bekannt gegeben Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Modulbeschreibungen 27 Lernerfolgskontrolle Planung und Durchführung einer Gesundheitsmaßnahme (Präsentation) und Nachbericht Prüfungsleistung/Umfang Posterpräsentation/20 Minuten als Gruppenprüfung Gewichtung der Modulnote 10% der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 28 Modul: Wahlpflichtbereich 2: Forschungspraktikum Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen: WS 2025/26 Titel Wahlpflichtbereich 2: Forschungspraktikum Kurzbezeichnung SBE 9 Studiensemester / Studiendauer (Semester) 3. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 275 h / 11 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h) / Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) Die Studierenden können aus den drei folgenden Angeboten ein Angebot für das Praktikum wählen. Der Bereich darf nicht mit dem in SBE 8 gewählten Wahlpflichtbereich identisch sein. a) Wahlpflichtbereich - Sportmedizin und Gesundheitssport (110h/165h/3./SE/11 CP/ja) b) Wahlpflichtbereich - Leistungssport (110h/165h/3./SE/11 CP/ja) c) Wahlpflichtbereich - Breiten- und Erlebnissport (110h/165h/3./SE/11 CP/ja) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden können zielgruppenorientiert auf der Basis eines differenzierten didaktisch-methodischen Wissens und unter der Einbeziehung neuester Forschungsergebnisse bewegungs-/sportbasierte und ernährungsunterstützte Interventionen planen und organisieren. können gesundheitsorientierte Interventionen eigenständig durchführen und die Ergebnisse reflektieren. können Trainingsinterventionen planen und durchführen. erwerben personale und soziale Kompetenzen. Können erhobene Daten interpretieren und folgern Konsequenzen für Trainings- oder Therapieansätze. Zentrale Inhaltsbereiche Projektarbeit/Praktikum Konzeption, Durchführung und Evaluation zielgruppenorientierter Maßnahmen Analyse von Interventionsprozessen ggf. biochemische/molekularbiologische Analysen Interdisziplinäres Arbeiten Modulbeschreibungen 29 Berücksichtigung institutioneller Rahmenbedingungen bei der Konzeption, Planung und Durchführung von Maßnahmen Lehr- und Lernmethoden Zielgruppenorientiertes Unterrichten und Arbeiten unter Supervision, Eigenrealisation, Reflexionsgespräche mit ansässigem Fachpersonal Empfohlene Literatur Wird im Seminar bekannt gegeben Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Keine Lernerfolgskontrolle Keine Prüfungsleistung/Umfang Praktikumsbericht zum gewählten Themenbereich des Moduls/5-7 Seiten Gewichtung der Modulnote 10 % der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 30 Modul: Master-Thesis Studiengang: M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Gültig für Studienanfänger*innen: WS 2025/26 Titel Master-Thesis Kurzbezeichnung SBE 10 Studiensemester / Studiendauer (Semester) 4. FS / 1 Workload gesamt (h) / ECTS-Punkte (gesamt) 425 h / 17 ECTS Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit (h) / Selbststudium (h) / Studiensemester / Art / Credit Points / Anwesenheitspflicht) a) Wissenschaftliches Kolloquium Thesis (20h/30h/4./SE/2 CP/Ja) b) Master-Thesis (0h/375h/4./15 CP/nein) Kompetenzorientierte Lernziele Die Studierenden lernen Ihre eigenen Ressourcen und Kompetenzen kennen und erarbeiten weitere, die sie noch zum erfolgreichen Schreiben ihrer Masterarbeit benötigen. werden bei der Suche ihres Masterarbeitsthemas unterstützt. lernen ihre Herausforderungen bzgl. der Masterarbeit zu identifizieren und passende Lösungsstrategien zu finden. können, basierend auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung, selbstständig Arbeitshypothesen entwickeln und formulieren. können wissenschaftliche Methoden zur Beantwortung von Forschungsfragen im Bereich von Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement angemessen anwenden. können ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse schriftlich dokumentieren und dem eigenen Untersuchungsansatz gegenüber kritisch reflektieren und diskutieren (Erstellen der Thesis). sind in der Lage, ihre Arbeitshypothesen, die angewandten wissenschaftlichen Methoden und die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu präsentieren und kritisch zu diskutieren. Zentrale Inhaltsbereiche Anwendung wissenschaftstheoretischer Grundlagen Planung eines Forschungsvorhabens (z.B. Entwicklung Fragestellung, Erstellung Hypothesen, Untersuchungsdesign) Forschungsorientierte Literaturrecherche Modulbeschreibungen 31 Anwendung wissenschaftlicher Erhebungsmethoden Auswertung der Ergebnisse Manuskriptgestaltung (Thesis) Präsentation und kritische Auseinandersetzung zum methodischen Vorgehen und ausgewählter Ergebnisse im Plenum (Kolloquium) Lehr- und Lernmethoden Selbstständige Abfassung der MA-Thesis unter Supervision, Wissenschaftskolloquium Empfohlene Literatur Wird im Seminar bekannt gegeben. Modulart Pflicht Teilnahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen Abschluss der Module SBE 1-9 Lernerfolgskontrolle Prüfungsleistung/Umfang Thesis (80%) + wissenschaftlicher Vortrag zur Thesis (20%)/Formale Gestaltung siehe Angaben des Prüfungsamts Gewichtung der Modulnote 20 % der Gesamtnote des Studiengangs Modulbeauftragte/r Siehe Übersicht Modulbeauftrage SBE Änderungen vorbehalten Modulbeschreibungen 32 Anerkennung von extern erbrachten Leistungen: Um das Studium des weiterbildenden Masterstudiengangs „Sport, Bewegung und Ernährung“ abzuschließen, müssen bis zur Anmeldung der Masterthesis 30 ECTS Punkte aus externen Leistungen nachgewiesen werden, sofern die Studierenden einen ersten Studiengang mit 180 ECTS Punkten absolviert haben. Bei 210 bzw. 240 ECTS Punkten im vorangegangenen Studium kann die Masterthesis ohne weitere zusätzlich nachzuweisende ECTS Punkte angemeldet werden. Die aus externen Leistungen zu erbringenden 30 ECTS Punkte können in den Bereichen a) ernährungs- bzw. sportrelevante Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsförderung/Prävention, Medizin, b) wissenschaftliche Tätigkeiten oder c) durch Tätigkeiten im Gesundheits-, Breiten-, Berufs- und Leistungssport oder im Bereich der Ernährung angerechnet werden. Über die inhaltliche Passung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die nachfolgenden Beispiele geben eine Orientierungshilfe. Folgende Tätigkeiten können u.a. anerkannt werden: Ernährungsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen: z.B. DGE Ernährungsberater Sportbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen: z.B. Trainerlizenzen des DOSB, KddR anerkannter Rückenschullehrer Aus- bzw. Weiterbildung Betriebliches Gesundheitsmanagement Trainertätigkeit mit Trainerausbildungen C/B/A im Leistungssport Landes-Kaderzugehörigkeit (kumulativ) Mannschafts- bzw. Sportlerbetreuung im Leistungssport Vorträge/Poster auf wissenschaftlichen Kongressen Beiträge in Fachzeitschriften aus studiengangbezogenen Inhaltsbereichen auf nationaler/internationaler Ebene Weitere Fortbildungen, Betreuungen oder Tätigkeiten z.B. in den Bereichen Ernährung, Sport, Gesundheitsförderung/Prävention, Medizin, Wissenschaft Die Studienbewerber*innen müssen externe Leistungen in mindestens zwei Bereichen im Sinne einer multidisziplinären Ausbildung vorweisen. Zusätzlich können inhaltlich passende Studiengänge, deren Regelstudienzeit auf ein mehr als sechs Semester andauerndes Studium ausgelegt sind (z.B. Diplomstudium Sport mit dem Schwerpunkt Rehabilitation) mit in die anzuerkennenden Leistungen aufgenommen werden. Über die inhaltliche Passung entscheidet der Prüfungsausschuss unter Mitarbeit der fachlich zugehörigen Modulleiter*innen. Über die Umfänge der Anrechnung eines solchen Studiengangs kann eine Anerkennung von bis zu 30 ECTS Punkten ermöglicht werden, die durch den Prüfungsausschuss beschlossen wird. Dazu sind Einzelfallregelungen möglich, um der Individualität der Studienbewerber*innen gerecht zu werden. Näheres zur fachlichen Eignung sowie zu den erforderlichen Sprachkenntnissen regelt die Zugangs- und Prüfungsordnung.

  • master-sport-bewegung-ernaehrung-modulbeauftragte.pdf
    Weiterbildungsmaster M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Studiengangsleitung: Prof. Dr. Klara Brixius Vertretung: Prof. Dr. Dr. Christine Joisten Modul Modulbeauftragte/r SBE 1 - EW Bewegungs- und trainingswissenschaftliche Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Prof. Dr. Klara Brixius SBE 1 - SW Grundlagen zu Ernährung und Lebensmitteln für Sportwissenschaftler*innen Dr. Eduard Isenmann SBE 2 - EW Sportmedizinische Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Dr. Nina Ferrari SBE 2 - SW Ernährungsmedizinische Grundlagen für Sportwissenschaftler*innen Lisa Schmidt SBE 3 - EW Leistungsphysiologische und -diagnostische Grundlagen für Ernährungswissenschaftler*innen Prof. Dr. Patrick Wahl SBE 3 - SW Grundlagen der angewandten Ernährungswissenschaft für Sportwissenschaftler*innen Pinar Erdogan, Dr. Chiara Tuma SBE 4 Personal- und Sozialkompetenz Marion Sulprizio, Dr. Christian Zepp SBE 5 Statistik Dr. Robert Rein SBE 6 Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 1 Prof. Dr. Klara Brixius SBE 7 Vertiefende fachliche und methodische Aspekte 2 Prof. Dr. Klara Brixius SBE 8 Wahlpflichtbereich 1: Ergänzungsfelder Dr. Anja Chevalier SBE 9 Wahlpflichtbereich 2: Forschungspraktikum Prof. Dr. Klara Brixius SBE 10 Master-Thesis Prof. Dr. Klara Brixius, Prof. Dr. Dr. Christine Joisten Stand: WS 2025/2026

  • master-sport-bewegung-ernaehrung-kalender-2026-2028.pdf
    KALENDER 2026 - 2028 M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung p 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester Do 01 So 01 Di 01 Fr 01 Mo 01 Mo 01 Do 01 Sa 01 Di 01 Do 01 So 01 Mi 01 Fr 01 Mo 01 Mi 01 Sa 01 Di 01 Mi 01 Sa 01 Mo 01 Do 01 Sa 01 Di 01 Fr 01 Fr 02 Mo 02 Mi 02 Sa 02 Di 02 Di 02 Fr 02 So 02 Mi 02 Fr 02 Mo 02 Do 02 Sa 02 Di 02 Do 02 So 02 Mi 02 Do 02 So 02 Di 02 Fr 02 So 02 Mi 02 Sa 02 Sa 03 Di 03 Do 03 So 03 Mi 03 Mi 03 Sa 03 Mo 03 Do 03 Sa 03 Di 03 Fr 03 So 03 Mi 03 Fr 03 Mo 03 Do 03 Fr 03 Mo 03 Mi 03 Sa 03 Mo 03 Do 03 So 03 So 04 Mi 04 Fr 04 Mo 04 Do 04 Do 04 So 04 Di 04 Fr 04 So 04 Mi 04 Sa 04 Mo 04 Do 04 Sa 04 Di 04 Fr 04 Sa 04 Di 04 Do 04 So 04 Di 04 Fr 04 Mo 04 Mo 05 Do 05 Sa 05 Di 05 Fr 05 Fr 05 Mo 05 Mi 05 Sa 05 Mo 05 Do 05 So 05 Di 05 Fr 05 So 05 Mi 05 Sa 05 So 05 Mi 05 Fr 05 Mo 05 Mi 05 Sa 05 Di 05 Di 06 Fr 06 So 06 Mi 06 Sa 06 Sa 06 Di 06 Do 06 So 06 Di 06 Fr 06 Mo 06 Mi 06 Sa 06 Mo 06 Do 06 So 06 Mo 06 Do 06 Sa 06 Di 06 Do 06 So 06 Mi 06 Mi 07 Sa 07 Mo 07 Do 07 So 07 So 07 Mi 07 Fr 07 Mo 07 Mi 07 Sa 07 Di 07 Do 07 So 07 Di 07 Fr 07 Mo 07 Di 07 Fr 07 So 07 Mi 07 Fr 07 Mo 07 Do 07 Do 08 So 08 Di 08 Fr 08 Mo 08 Mo 08 Do 08 Sa 08 Di 08 Do 08 So 08 Mi 08 Fr 08 Mo 08 Mi 08 Sa 08 Di 08 Mi 08 Sa 08 Mo 08 Do 08 Sa 08 Di 08 Fr 08 Fr 09 Mo 09 Mi 09 Sa 09 Di 09 Di 09 Fr 09 So 09 Mi 09 Fr 09 Mo 09 Do 09 Sa 09 Di 09 Do 09 So 09 Mi 09 Do 09 So 09 Di 09 Fr 09 So 09 Mi 09 Sa 09 Sa 10 Di 10 Do 10 So 10 Mi 10 Mi 10 Sa 10 Mo 10 Do 10 Sa 10 Di 10 Fr 10 So 10 Mi 10 Fr 10 Mo 10 Do 10 Fr 10 Mo 10 Mi 10 Sa 10 Mo 10 Do 10 So 10 So 11 Mi 11 Fr 11 Mo 11 Do 11 Do 11 So 11 Di 11 Fr 11 So 11 Mi 11 Sa 11 Mo 11 Do 11 Sa 11 Di 11 Fr 11 Sa 11 Di 11 Do 11 So 11 Di 11 Fr 11 Mo 11 Mo 12 Do 12 Sa 12 Di 12 Fr 12 Fr 12 Mo 12 Mi 12 Sa 12 Mo 12 Do 12 So 12 Di 12 Fr 12 So 12 Mi 12 Sa 12 So 12 Mi 12 Fr 12 Mo 12 Mi 12 Sa 12 Di 12 Di 13 Fr 13 So 13 Mi 13 Sa 13 Sa 13 Di 13 Do 13 So 13 Di 13 Fr 13 Mo 13 Mi 13 Sa 13 Mo 13 Do 13 So 13 Mo 13 Do 13 Sa 13 Di 13 Do 13 So 13 Mi 13 Mi 14 Sa 14 Mo 14 Do 14 So 14 So 14 Mi 14 Fr 14 Mo 14 Mi 14 Sa 14 Di 14 Do 14 So 14 Di 14 Fr 14 Mo 14 Di 14 Fr 14 So 14 Mi 14 Fr 14 Mo 14 Do 14 Do 15 So 15 Di 15 Fr 15 Mo 15 Mo 15 Do 15 Sa 15 Di 15 Do 15 So 15 Mi 15 Fr 15 Mo 15 Mi 15 Sa 15 Di 15 Mi 15 Sa 15 Mo 15 Do 15 Sa 15 Di 15 Fr 15 Fr 16 Mo 16 Mi 16 Sa 16 Di 16 Di 16 Fr 16 So 16 Mi 16 Fr 16 Mo 16 Do 16 Sa 16 Di 16 Do 16 So 16 Mi 16 Do 16 So 16 Di 16 Fr 16 So 16 Mi 16 Sa 16 Sa 17 Di 17 Do 17 So 17 Mi 17 Mi 17 Sa 17 Mo 17 Do 17 Sa 17 Di 17 Fr 17 So 17 Mi 17 Fr 17 Mo 17 Do 17 Fr 17 Mo 17 Mi 17 Sa 17 Mo 17 Do 17 So 17 So 18 Mi 18 Fr 18 Mo 18 Do 18 Do 18 So 18 Di 18 Fr 18 So 18 Mi 18 Sa 18 Mo 18 Do 18 Sa 18 Di 18 Fr 18 Sa 18 Di 18 Do 18 So 18 Di 18 Fr 18 Mo 18 Mo 19 Do 19 Sa 19 Di 19 Fr 19 Fr 19 Mo 19 Mi 19 Sa 19 Mo 19 Do 19 So 19 Di 19 Fr 19 So 19 Mi 19 Sa 19 So 19 Mi 19 Fr 19 Mo 19 Mi 19 Sa 19 Di 19 Di 20 Fr 20 So 20 Mi 20 Sa 20 Sa 20 Di 20 Do 20 So 20 Di 20 Fr 20 Mo 20 Mi 20 Sa 20 Mo 20 Do 20 So 20 Mo 20 Do 20 Sa 20 Di 20 Do 20 So 20 Mi 20 Mi 21 Sa 21 Mo 21 Do 21 So 21 So 21 Mi 21 Fr 21 Mo 21 Mi 21 Sa 21 Di 21 Do 21 So 21 Di 21 Fr 21 Mo 21 Di 21 Fr 21 So 21 Mi 21 Fr 21 Mo 21 Do 21 Do 22 So 22 Di 22 Fr 22 Mo 22 Mo 22 Do 22 Sa 22 Di 22 Do 22 So 22 Mi 22 Fr 22 Mo 22 Mi 22 Sa 22 Di 22 Mi 22 Sa 22 Mo 22 Do 22 Sa 22 Di 22 Fr 22 Fr 23 Mo 23 Mi 23 Sa 23 Di 23 Di 23 Fr 23 So 23 Mi 23 Fr 23 Mo 23 Do 23 Sa 23 Di 23 Do 23 So 23 Mi 23 Do 23 So 23 Di 23 Fr 23 So 23 Mi 23 Sa 23 Sa 24 Di 24 Do 24 So 24 Mi 24 Mi 24 Sa 24 Mo 24 Do 24 Sa 24 Di 24 Fr 24 So 24 Mi 24 Fr 24 Mo 24 Do 24 Fr 24 Mo 24 Mi 24 Sa 24 Mo 24 Do 24 So 24 So 25 Mi 25 Fr 25 Mo 25 Do 25 Do 25 So 25 Di 25 Fr 25 So 25 Mi 25 Sa 25 Mo 25 Do 25 Sa 25 Di 25 Fr 25 Sa 25 Di 25 Do 25 So 25 Di 25 Fr 25 Mo 25 Mo 26 Do 26 Sa 26 Di 26 Fr 26 Fr 26 Mo 26 Mi 26 Sa 26 Mo 26 Do 26 So 26 Di 26 Fr 26 So 26 Mi 26 Sa 26 So 26 Mi 26 Fr 26 Mo 26 Mi 26 Sa 26 Di 26 Di 27 Fr 27 So 27 Mi 27 Sa 27 Sa 27 Di 27 Do 27 So 27 Di 27 Fr 27 Mo 27 Mi 27 Sa 27 Mo 27 Do 27 So 27 Mo 27 Do 27 Sa 27 Di 27 Do 27 So 27 Mi 27 Mi 28 Sa 28 Mo 28 Do 28 So 28 So 28 Mi 28 Fr 28 Mo 28 Mi 28 Sa 28 Di 28 Do 28 So 28 Di 28 Fr 28 Mo 28 Di 28 Fr 28 So 28 Mi 28 Fr 28 Mo 28 Do 28 Do 29 So 29 Di 29 Fr 29 Mo 29 Do 29 Sa 29 Di 29 Do 29 So 29 Mi 29 Fr 29 Mo 29 Mi 29 Sa 29 Di 29 Mi 29 Sa 29 Mo 29 Do 29 Sa 29 Di 29 Fr 29 Fr 30 Mo 30 Mi 30 Sa 30 Di 30 Fr 30 So 30 Mi 30 Fr 30 Mo 30 Do 30 Sa 30 Di 30 Do 30 So 30 Do 30 So 30 Di 30 Fr 30 So 30 Mi 30 Sa 30 Sa 31 Do 31 So 31 Mi 31 Mo 31 Sa 31 Di 31 So 31 Fr 31 Mo 31 Fr 31 Mi 31 Mo 31 Do 31 Präsenz Ernährungswissenschaftler*innen Präsenz Sport-/Bewegungs-und Ernährungswissenschaftler*innen Masterthesis (Bearbeitungszeit 5 Monate) Präsenz Sport-/Bewegungswissenschaftler*innen Prüfung Sport-/Bewegungs-und Ernährungswissenschaftler*innen vogeschlagener Zeitraum Praktikum (85-95 h) Änderungen vorbehalten. Jul Aug Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug SepDezJanDez 2027 Apr Mai JunFeb Mrz 2028 Okt Nov Sep Okt Nov 2026
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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