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  • hrk_selbstverpflichtung_geschlechtergerechtigkeit.pdf
    Tel.: 030 206292-0 Fax: 030 206292-15 Tel.: 0228 887-0 Fax: 0228 887-110 Leipziger Platz 11 10117 Berlin Ahrstraße 39 53175 Bonn post@hrk.de www.hrk.de post@hrk.de www.hrk.de Beschluss der 38. Mitgliederversammlung der HRK am 14. Mai 2024 in Fulda Auf dem Weg zu mehr Geschlechtergerechtigkeit bei Berufungen – Selbstverpflichtung der deutschen Hochschulen 2 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 I. Fünf Ziele auf dem Weg zu mehr Geschlechtergerechtigkeit bei Berufungen Bezugnehmend auf die Entschließung der 35. HRK-Mitgliederver- sammlung am 15.11.2022 "Zur Situation von Frauen auf Karriere- wegen an deutschen Hochschulen" bekräftigen die Hochschulen mit dieser Selbstverpflichtung ihr nachhaltiges Engagement zur Optimierung von Gleichstellung und Geschlechtergerechtigkeit bei Berufungen an den Hochschulen in Deutschland. In der vergangenen Dekade wurden an den Hochschulen im Bereich Gleichstellung, Geschlechtergerechtigkeit und Inklusion deutliche Fortschritte erzielt. Viele Hochschulen haben umfassende Konzepte für die Gewinnung und Förderung von Wissenschaft- lerinnen entwickelt; auf allen Karrierestufen ist ihr Anteil kontinuierlich angestiegen. Entschlossenes Handeln ist nun deutschlandweit notwendig, um strukturelle Ungleichheiten weiter abzubauen und international kompatibel zu agieren. Die deutschen Hochschulen werden die erforderlichen Schritte gehen, um geschlechtergerechte Berufungsverfahren zu etablieren, eine angemessene Repräsentation der Geschlechter entsprechend dem Kaskadenmodell1 über alle Fächer und Ebenen hinweg zu erreichen, diese langfristig sicherzustellen und berufene Wissenschaftler:innen noch häufiger dauerhaft zu halten. Die vorliegende Selbstverpflichtung formuliert fünf konkrete Ziele und benennt Maßnahmen in den einzelnen Handlungsfeldern, die zur Verwirklichung eines institutionellen Kultur- und Strukturwan- dels beitragen, sowohl auf zentraler wie auf dezentraler Ebene der Fakultäten und Fachbereiche. 1. Aktive Rekrutierung zur Erweiterung des Kandidat:innen- pools: Wir werden aktive Rekrutierung als Element eines strategischen Personalmanagements und einer langfristigen und zukunftsorientierten Personalplanung zum Regelfall in Berufungsverfahren machen und diese gezielt zur Erreichung einer Geschlechtergleichverteilung nutzen. 2. Geschlechtergerechte Berufungsverfahren: Wir werden unse- re Berufungsverfahren weiter professionalisieren und auf diesem Wege geschlechtergerechte Berufungsverfahren nach- haltig etablieren. 1 Nach dem Kaskadenmodell (DFG, 2008) soll der Frauenanteil jeder wissen- schaftlichen Karrierestufe mindestens so hoch sein, wie derjenige der direkt darunterliegenden Qualifizierungsstufe. Das Kaskadenmodell berücksichtigt so die spezifischen Gegebenheiten jedes Fachs und ermöglicht damit angemessene Zielvorgaben. Vgl. https://www.dfg.de/de/grundlagen- rahmenbedingungen/grundlagen-und-prinzipien-der- foerderung/chancengleichheit/allg-informationen/gleichstellungsstandards 3 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 3. Etablierung geschlechtergerechterer Vergütungsstrukturen: Wir werden aktiv darauf hinwirken, die bestehende Einkommenslücke zwischen den Geschlechtern in der Vergü- tung von Professuren (Gender Pay Gap) weiter abzubauen und somit Gleichstellung in den Vergütungsstrukuren zu erreichen. 4. Institutionelle Verankerung von Gendersensibilisierung und Geschlechterkompetenz: Wir werden Sensibilisierungs-, Schulungs- und Dialogangebote für alle hochschulischen Zielgruppen regelhaft etablieren und auf diesem Wege Geschlechterkompetenz institutionell noch stärker verankern. 5. Institutionelles Monitoring: Wir werden den Status quo mit Blick auf Geschlechtergerechtigkeit bei Berufungen sowohl auf institutioneller als auch auf fächerspezifischer Ebene durch den Einsatz geeigneter Monitoring-Instrumente systematisch erhe- ben. Die unterzeichnenden Hochschulen verpflichten sich, durch eine von allen Hochschulgremien getragene, institutionelle Strategie auf einen nachhaltigen Kultur- und Strukturwandel an ihrer Hochschule hinzuwirken, der Geschlechtergerechtigkeit bei Berufungen – auf Grundlage einer qualitätsgeleiteten Auswahl – zur Normalität werden lässt. Zur Ermöglichung des beschriebenen kulturellen und strukturellen Wandels kommt es entscheidend auf das Zusammenspiel der verschiedenen Leitungsebenen und Einheiten innerhalb der Hochschulen an. Um die formulierten Ziele zu erreichen, müssen sich sowohl Hochschulleitungen als auch Fakultäts- und Fachbereichsleitungen Geschlechtergerechtigkeit zur Aufgabe machen und willens sein, fehlender Kenntnis bzgl. Geschlech- ter(un)gerechtigkeit und fehlender Geschlechtersensibilität zu begegnen und strukturelle und prozessuale Veränderungen auch gegen etablierte Strukturen und Bewusstseinsnormen durchzusetzen. Geschlechterspezifisches Handeln sollte dabei nicht in Konkurrenz zu Diversität gesetzt werden, sondern gemeinsam mit anderen Diversitätsaspekten gedacht werden. Die erarbeiteten Lösungswege werden mittelbar zu einem Abbau von Disparität in allen Vielfaltsdimensionen beitragen. Bei der Implementierung von Maßnahmen variieren die Handlungsspielräume der Hochschulen aufgrund unterschiedli- cher budgetärer Möglichkeiten sowie auch aufgrund hochschul- artentypischer Spezifitäten und gesetzlicher Vorgaben in den einzelnen Bundesländern. In den Bundesländern, in denen innerhalb der Hochschulcommunity erarbeitete Lösungswege vor dem Hintergrund der rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht anwendbar sind, werden die Hochschulleitungen aktiv das 4 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 Gespräch mit politischen Entscheidungsträger:innen suchen, um bestehende Möglichkeitsräume zu weiten. Mit Blick auf die notwendige Fachkräftesicherung für die Wissenschaft und die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftssystems und der Gesellschaft insgesamt liegt eine Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen an allen Hoch- schulstandorten im gesellschaftlichen Interesse. Im Geiste der vorliegenden Selbstverpflichtung wollen die unterzeichnenden Hochschulen zu allseitigem Nutzen als systemweites Netzwerk zusammenwirken. II. Instrumentenkasten Zur Umsetzung der Selbstverpflichtung steht ein Portfolio an Maßnahmen zur Verfügung. Zur erfolgreichen Etablierung einer geschlechtergerechten Berufungspraxis wird es darauf ankommen, die Maßnahmen in den fünf Handlungsfeldern effektiv und effizient miteinander zu verzahnen. 1. Aktive Rekrutierung zur Erweiterung des Kandidat:innen- pools Zur systematischen Etablierung einer aktiven Rekrutierung inner- halb der Institution – und somit zu einer Erweiterung des Rekrutierungspools zur Besetzung von Professuren – kann es zielführend sein, 1.1 … hochschulintern zu einem gemeinsamen Verständnis der Bedeutung von aktiver Rekrutierung für die Geschlechter- gleichstellung zu kommen. Dazu gehören nicht nur die Klärung der Frage, welche Art von Maßnahmen in welchen Fachgebieten ergriffen werden, sondern auch Festlegun- gen hinsichtlich ihres Verbindlichkeitsgrades, ihrer strukturellen Verankerung und hinsichtlich der Zuweisung von zentralen und dezentralen Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der Maßnahmen sowie ihr Monitoring. 1.2 … Instrumente der aktiven Rekrutierung als Teil eines qua- litätsvollen institutionellen Personal- und Berufungs- managements zum Regelfall in allen Disziplinen zu machen. Disziplinenspezifische Umsetzungsoptionen zur Herstel- lung von Geschlechtergerechtigkeit sollten dabei konkret definiert und dokumentiert werden, z. B. in Berufungsleit- fäden. 1.3 … die persönliche Ansprache von potenziellen Kandidat:in- nen unterrepräsentierten Geschlechts und einen inten- siveren Austausch mit diesen Kandidat:innen durch persönliches Engagement der verantwortlichen Akteur:in- nen auf allen Ebenen zur Leitungsaufgabe zu machen. 5 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 Geeignete Formen der Ansprache sollten dabei disziplinenspezifisch festgelegt und die einzelnen persönlichen Ansprachen nachvollziehbar dokumentiert werden, um die Transparenz und Fairness von Berufungs- verfahren sicherzustellen. 1.4 … die institutionelle oder disziplinenspezifische Internatio- nalisierung in der Personalpolitik, unter Einbeziehung vorhandener Netzwerke, verstärkt voranzutreiben, um auf diesem Wege den Rekrutierungspool um Kandidat:innen aller Geschlechter zu erweitern. 1.5 … den Einsatz aktiver Rekrutierungsmaßnahmen deutlicher nach außen zu kommunizieren sowie hochschulintern und hochschulextern Wissenschaftler:innen unterrepräsentier- ten Geschlechts möglichst frühzeitig anzusprechen und zu fördern. Dabei sollte die zielgruppengerechte Kommuni- kation weiter verstärkt werden, um zu einer realistischen Einschätzung des Professor:innenberufs beizutragen und die Attraktivität der Tätigkeit zu verdeutlichen. Optionen zur Entlastung sowie auch flexiblere Formate (z. B. Tandem- oder Qualifizierungsprofessuren zusammen mit der Wirtschaft, Schwerpunktprofessuren) sollten dabei stärker in den Mittelpunkt der Kommunikation rücken, um Kandidat:innen aller Geschlechter besser anzusprechen. 1.6 … für Personen unterrepräsentierten Geschlechts Unter- stützungsmaßnahmen auf dem Karriereweg in der Wissenschaft sowohl bei "kleinen Übergängen" (erste Publikation, erste Lehrveranstaltung) als auch "großen Übergängen" (Master – Promotion, Promotion – Postdoc, Postdoc – Professur) sicherzustellen. 1.7 … Menschen unterrepräsentierten Geschlechts in der Grup- pe der Postdocs, aber auch bereits jener der Promovierenden frühzeitig mit dem Karriereweg einer Professur an den verschiedenen Hochschularten und dessen Voraussetzungen vertraut zu machen und ihnen ebenso frühzeitig einschlägige Transfer- und Praxiserfahrung durch den Aufbau entsprechender Strukturen, Vermittlung und systematische Beratung zu ermöglichen (z. B. Promotionen in der außeruniversitären Forschung oder an anderen forschungsintensiven Institutionen). 1.8 … als unterstützende Maßnahmen zur aktiven Rekrutie- rung von Wissenschaftler:innen unterrepräsentierten Geschlechts … 1.8.1 … Tenure track-Verfahren zu etablieren bzw. auszu- weiten, da diese aufgrund der größeren Planbarkeit 6 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 und Transparenz sowie der damit einhergehenden klareren Entwicklungsperspektive mit Blick auf eine weitere Beschäftigung für Personen unterreprä- sentierten Geschlechts attraktiver sind. 1.8.2 ... verstärkt flexiblere Ausschreibungsformate zur Anwendung zu bringen, z. B. Open-Topic-Konzepte, d. h. Stellen ohne Widmung bzw. bereits festgeleg- tem Arbeitsthema, Tandemprofessuren an den Hochschulen für Angewandte Wissenschaften oder auch Cluster-Berufungen mit einem Portfolio an Kompetenzen. Diese offeneren und breiteren Ausschreibungsformate sprechen erfahrungsgemäß eine größere Zahl von Personen an und bieten eine höhere Flexibilität bezogen auf die Passung, so dass der Stellenpool in seiner Gesamtheit auf hoch- qualifizierte Bewerber:innen zugeschnitten werden kann. 1.8.3 … die strategische Handlungsfähigkeit der Hoch- schulleitung über einen automatischen Rückfall freiwerdender Professuren in einen zentral verwalteten institutionellen Pool, der für Kandida- t:innen aller Geschlechter zur Verfügung steht, zu erweitern. 1.8.4 … eine verstärkte interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den außeruniversitären Forschungseinrich- tungen zu befördern, um tradierte Strukturen aufzubrechen und aus einem erweiterten Rekrutie- rungspool schöpfen zu können. Auch Verbünde zwischen mehreren Hochschulen einer Region können ein gutes Modell sein, um Synergien zu identifizieren und gezielt zu nutzen. 2. Geschlechtergerechte Berufungsverfahren Zur systematischen Etablierung geschlechtergerechter Berufungs- verfahren innerhalb der Institution kann es zielführend sein, 2.1 … auf die Formulierung klarer, fachspezifisch adäquater Ziele hinzuwirken und fachspezifisch geeignete (ggfs. finanzielle) Anreize für die Fächer bzw. Fachbereiche und Fakultäten zu setzen. Diese sollten auf einem regelmäßigen Monitoring aufbauen und an Ziel- und Leistungs- vereinbarungen sowie ggf. auch an Maßnahmen der Sanktionierung gekoppelt werden. 2.2 … als Hochschulleitungen Geschlechtergerechtigkeit strukturell auf allen hochschulischen Ebenen zu verankern, zentrale Strukturen des Berufungsmanagement zu 7 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 implementieren, die Berufungsprozesse weiter zu profes- sionalisieren und geschlechterinklusive Berufungs- leitfäden und Checklisten als praktische Handhabe für Berufungskommissionen zur Verfügung zu stellen. 2.3 … den Dekanaten eine aktivere strategische Rolle in Berufungsverfahren zuzuweisen, um die Einhaltung transparenter und professioneller Berufungsroutinen im Zuge eines kontinuierlichen Monitorings sicherzustellen. 2.4 … eine mindestens am Kaskadenmodell orientierte Zusammensetzung der Berufungskommissionen sicherzu- stellen. Die Herstellung von Parität wird jeweils angestrebt. Die Hinzuziehung von externen wissenschaftlichen Kommissionsmitgliedern ermöglicht dabei hilfreiche institutionen- oder bundesländerübergreifende oder auch internationale Vergleiche. 2.5 … die Routinen und Standards der Beteiligung von Gleich- stellungsbeauftragten an Berufungsverfahren auf zentraler und dezentraler Ebene im Austausch mit den Gleichstel- lungsbeauftragten hochschulweit festzulegen (z. B. Zeit- punkt der Einbeziehung in die Verfahren, Rechte und Pflichten). 2.6 … Stellenausschreibungen möglichst breit anzulegen und im Hinblick auf einen etwaigen geschlechtsbezogenen implicit bias zu überprüfen. Dabei sollten im Sinne einer Weiterentwicklung des Qualitäts- und Qualifikations- verständnisses potenzialorientierte Kriterien als Teil des Kriterienkatalogs etabliert, die Gewichtung der gewählten Kriterien festgelegt und der Einsatz von Cluster- ausschreibungen geprüft werden. 2.7 …insbesondere im Vorfeld von Denominationen eine transparente und strukturierte Recherche inkl. Forschungs- feldanalysen und Potenzialanalysen durchzuführen. 2.8 … zentrale Serviceeinheiten zur Unterstützung der Fakultä- ten und Fachbereiche bei Berufungsverfahren zu etablie- ren. 2.9 … gezielte Onboarding-Maßnahmen zu ergreifen, um Neu- berufene an der Hochschule willkommen zu heißen und langfristig an die Hochschule zu binden. 8 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 3. Etablierung geschlechtergerechterer Vergütungsstrukturen Zur Erreichung von Geschlechtergerechtigkeit bei der Vergütung kann es zielführend sein, 3.1 … Berufungsverhandlungen als Hochschulleitungen und Dekanate gendersensibel zu führen und durch die Sicherstellung von verlässlicher Struktur und Transparenz einen risikoarmen Rahmen für die Verhandlungen zu schaffen. 3.2 … das Bewusstsein bei Mitgliedern von Hochschulleitungen und Dekanaten bezüglich ihrer eigenen Erwartungshaltung im Hinblick auf Normverhalten bei Berufungs- verhandlungen zu erhöhen, z. B. mithilfe von Schulungen oder externer Beratung. Als Datengrundlage sollten die Verhandlungsführenden auf Seiten der Hochschule dabei vorab eine Übersicht über die gemittelten Bezüge aller bereits berufenen Professor:innen in einem zu definieren- den Bereich erhalten. 3.3 … zur Steigerung der Transparenz eine nachvollziehbare Systematik für die Vergabe von Leistungszulagen für dienst- bezogene Aufgaben zu etablieren, die entsprechenden Regeln und Prozesse zur Vergabe dieser Leistungszulagen zu veröffentlichen und in den Hochschulgremien regel- mäßig zusammenfassend über den Prozess und seine Ergebnisse zu berichten. 4. Institutionelle Verankerung von Gendersensibilisierung und Geschlechterkompetenz Zur umfassenden Verankerung von Gendersensibilisierung und Geschlechterkompetenz innerhalb der Institution kann es zielführend sein, 4.1 … die Bewusstseinsbildung über strukturelle Geschlechter- ungleichheiten und implicit bias sowie die Reflexions- kompetenz bezüglich der Wechselwirkung der Dimension Geschlecht mit anderen sozialen Kategorien (Intersektio- nalität) durch Diskussions- und Sensibilisierungsangebote für alle Geschlechter systematisch zu fördern. Für Führungs- personal auf zentraler und dezentraler Ebene sowie für hochschulinterne Mitglieder von Berufungskommissionen sind zielgruppenspezifisch geeignete Sensibilisierungs- formate als Teil der Kommissionsarbeit anzubieten und eine Teilnahme nachdrücklich zu empfehlen. 4.2 … die eingeleiteten Maßnahmen durch eine intensivierte innerhochschulische Kommunikation zu begleiten, die die Notwendigkeit eines gesteigerten Bewusstseins für die geschlechterspezifische Dimension von Fragenstellungen 9 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 und die Bedeutung eines gegenseitig wertschätzenden Umgangs hervorhebt. Dabei sollte die gemeinsame Verantwortung aller Hochschulangehörigen für Gleich- stellung und Geschlechtergerechtigkeit verdeutlicht werden. 4.3 … im Rahmen der innerhochschulischen Sichtbarmachung die Aneignung von Geschlechterkompetenz nicht als das Abhaken von Checklisten, sondern als kontinuierlichen Lernprozess im Zuge der Organisationsentwicklung – sowohl für die Institution als auch ihre Mitglieder – zu ver- mitteln. Eine institutionelle Festschreibung zur geschlech- tergerechten Berufungspraxis kann Teil dieser Sichtbar- machung sein. Ebenso führt die Etablierung von "role models" auf allen Leitungsebenen zu gesteigerter interner und externer Sichtbarkeit und Akzeptanz. 4.4 … Netzwerke unter (neuberufenen) Menschen unterreprä- sentierten Geschlechts zu etablieren und Gender-Aspekte auch in Neuberufenenbefragungen zu integrieren. 4.5 … für Menschen unterrepräsentierten Geschlecht Coachingangebote nicht nur im Hinblick auf die wissen- schaftliche Karriere, sondern auch mit Blick auf die wissenschaftliche Selbstverwaltung vorzuhalten. Ebenso sollten geschlechterspezifische Mentoringangebote und ggf. vertrauliche Beratung2 für Personen unterrepräsen- tierten Geschlechts in Leitungspositionen vorgehalten werden.3 4.6 … Ressourcen für die individuelle und gezielte Entlastung von Wissenschaftler:innen unterrepräsentierten Ge- schlechts für anfallende Mehrarbeit durch Gremienarbeit und Führungsaufgaben innerhalb der Hochschule4 vorzuhalten. Dazu gehören z. B. zusätzliche personelle Ressourcen oder auch finanzielle Mittel. 4.7 … die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Spitzen- positionen mit Care-Aufgaben zu verbessern.5 2 Beratungsangebote können z. B. auf den Umgang mit Rollenerwartungen, Mikroaggressionen, Diskriminierung oder Sexismus fokussieren. 3 Mentoringnetzwerke speziell in der Medizin sollten dabei aufgrund der Kom- plexität der Strukturen in der Balance zwischen Klinikbetrieb, Forschung und Lehre und der unternehmerischen Zwänge in den Universitätsklinika, die sich mit Leitungspositionen in diesem Bereich verbinden, breiter angelegt werden. 4 Dazu gehören z. B. Amt der Dekan:in oder Funktionen in Berufungs- kommissionen. 5 Dies kann z. B. durch familienfreundliche Gremienzeiten, Kinderbetreuung auch in Randzeiten oder auch Teilung von Leitungspositionen geschehen. 10 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 5. Institutionelles Monitoring Zur Etablierung eines systematischen institutionellen Monitorings kann es zielführend sein, 5.1 … ein zentrales Monitoring zur Entwicklung in den einzel- nen Fächern und Fachgebieten zu etablieren, um auf dieser Basis Erkenntnisse über die Effektivität der eingesetzten Instrumente zu erlangen. Geklärt werden sollte dabei auch, welche Konsequenzen ausbleibende Erfolge in einzelnen Bereichen haben. 5.2 … durch ein strukturiertes Monitoring der geschlechter- differenzierten Daten zur Vergabe von Leistungsbezügen eine transparente Datenlage herzustellen, indem der Gender Pay Gap über einen längeren Zeitraum und über alle Fächergruppen hinweg systematisch ausgewertet wird. 5.3 … Wissen über Ursachen und Dynamiken als Grundlage für organisationsbezogenes Handeln zu nutzen sowie die wissensbasierte Qualitätssicherung und Evaluation bei etablierten Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Mentoring, von Anfang an mitzudenken. Dabei sollten nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Indikatoren zum Monitoring der eingesetzten Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden. III. Inkrafttreten und Beitritt Die Selbstverpflichtung tritt nach Annahme durch die HRK- Mitgliederversammlung in Kraft und ist bis auf Widerruf gültig. Änderungen der Selbstverpflichtung bedürfen des Beschlusses der HRK-Mitgliedersammlung. Die HRK legt die Selbstverpflichtung den Hochschulen zum Beitritt vor. Der Beitritt einer Hochschule geschieht durch Beitritts- erklärung gegenüber der HRK. Die HRK führt eine Liste der Hochschulen, die der Selbstverpflichtung beigetreten sind; diese ist öffentlich einsehbar. IV. Begleitmaßnahmen Als Begleitmaßnahme zur Selbstverpflichtung werden die Signatarhochschulen die ihrerseits institutionell etablierten Instrumente – unter Zuordnung zu den fünf Zielen der Selbst- verpflichtung – regelmäßig in die öffentlich einsehbare Datenbank des Kompetenzzentrums Frauen in Wissenschaft und Forschung CEWS eintragen (www.gesis.org/starq/inka). Das CEWS soll beauftragt werden, die Maßnahmen in regelmäßigen Abständen auf Systemebene quantitativ und qualitativ auszuwerten. 11 HRK Beschluss der Mitgliederversammlung der HRK vom 14.5.2024 Im Sinne der Sichtbarmachung und des systemweiten Dialogs wird die HRK die Maßnahmenanalyse des CEWS sowie die aus der Datenbank generierbaren Beispiele guter Praxis als Grundlage für einen regelmäßigen Austausch zu diesen Fragen nutzen.

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    Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) mit Begründungen Vom 16. September 2014 2 / 311 2/311 3 / 311 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) Vom 16. September 2014 (Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)) Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich Teil 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschu- len § 2 Rechtsstellung § 3 Aufgaben § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 5 Finanzierung und Wirtschaftsführung § 6 Entwicklungsplanung des Hochschulwesens; Hochschulverträge; Rah- menvorgaben § 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation § 7a Rechtsstellung der Akkreditierungsagenturen § 8 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung § 9 Mitglieder und Angehörige § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen § 11 Zusammensetzung der Gremien § 11a Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Hochschule § 11b Mitgliederinitiative § 11c Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien § 12 Verfahrensgrundsätze § 13 Wahlen zu den Gremien 4 / 311 Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule Kapitel 1 Die zentrale Organisation der Hochschule § 14 Zentrale Organe § 15 Rektorat § 16 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats § 17 Die Wahl der Mitglieder des Rektorats § 18 Die Rektorin oder der Rektor § 19 Die Kanzlerin oder der Kanzler § 20 Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats § 21 Hochschulrat § 22 Senat § 22a Hochschulwahlversammlung § 22b Hochschulkonferenz § 23 Fachbereichskonferenz § 24 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe § 25 Hochschulverwaltung Kapitel 2 Die dezentrale Organisation der Hochschule § 26 Die Binneneinheiten der Hochschule § 27 Dekanin oder Dekan § 28 Fachbereichsrat § 29 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksge- bühren; Einrichtungen an der Hochschule § 30 Lehrerinnen und Lehrerbildung Kapitel 3 Hochschulmedizin § 31 Fachbereich Medizin § 31a Universitätsklinikum 5 / 311 § 31b Finanzierung § 32 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule Teil 4 Das Hochschulpersonal Kapitel 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen § 33 Beamtinnen und Beamte der Hochschule § 34 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule § 34a Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen Kapitel 2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 35 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 36 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrer § 37 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern § 37a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren § 38 Berufungsverfahren § 39 Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 40 Freistellung und Beurlaubung Kapitel 3 Das sonstige Hochschulpersonal § 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorin- nen und Honorarprofessoren § 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 43 Lehrbeauftragte § 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen § 46 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte § 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte § 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 6 / 311 Teil 5 Studierende und Studierendenschaft Kapitel 1 Zugang und Einschreibung § 48 Einschreibung § 49 Zugang zum Hochschulstudium § 50 Einschreibungshindernisse § 51 Exmatrikulation § 52 Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer Kapitel 2 Studierendenschaft § 53 Studierendenschaft § 54 Studierendenparlament § 55 Allgemeiner Studierendenausschuss § 56 Fachschaften § 57 Ordnung des Vermögens und des Haushalts Teil 6 Lehre, Studium und Prüfungen Kapitel 1 Lehre und Studium § 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung § 59 Besuch von Lehrveranstaltungen § 60 Studiengänge § 61 Regelstudienzeit § 62 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung § 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium § 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chroni- scher Erkrankung Kapitel 2 Prüfungen § 63 Prüfungen 7 / 311 § 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen § 64 Prüfungsordnungen § 65 Prüferinnen und Prüfer Teil 7 Grade und Zeugnisse § 66 Hochschulgrade, Leistungszeugnis § 67 Promotion § 67a Kooperative Promotion § 68 Habilitation § 69 Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen Teil 8 Forschung § 70 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung § 71 Forschung mit Mitteln Dritter § 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter Teil 9 Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen § 72 Voraussetzungen der Anerkennung § 73 Anerkennungsverfahren; Gebühren; Kostentragung § 73a Folgen der Anerkennung § 74 Kirchliche Hochschulen § 74a Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen § 74b Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung § 75 Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchi- sing mit Hochschulen § 75a Ordnungswidrigkeiten Teil 10 Ergänzende Vorschriften § 76 Aufsicht bei eigenen Aufgaben § 76a Aufsicht bei zugewiesenen Aufgaben 8 / 311 § 76b Aufsicht bei gemeinsamen Aufgaben § 77 Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit For- schungseinrichtungen § 77a Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen § 78 Überleitung des wissenschaftlichen Personals § 79 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen § 80 Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studi- engängen § 81 Zuschüsse § 82 Ministerium, Geltung von Gesetzen § 83 Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den ver- selbständigten Hochschulen § 84 Inkrafttreten, Übergangsregelungen 9 / 311 § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen. Für die Verlei- hung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Über- einkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69. Dieses Gesetz gilt nicht für Fach- hochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffent- lichen Dienst anbieten. (2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten: 1. die Technische Hochschule Aachen, 2. die Universität Bielefeld, 3. die Universität Bochum, 4. die Universität Bonn, 5. die Universität Dortmund, 6. die Universität Düsseldorf, 7. die Universität Duisburg-Essen, 8. die Fernuniversität in Hagen, 9. die Universität Köln, 10 die Deutsche Sporthochschule Köln, 11. die Universität Münster, 12. die Universität Paderborn, 13. die Universität Siegen und 14. die Universität Wuppertal. Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen: 1. die Fachhochschule Aachen, 10 / 311 2. die Fachhochschule Bielefeld, 3. die Fachhochschule Bochum, 4. die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin, 5. die Fachhochschule Dortmund, 6. die Fachhochschule Düsseldorf, 7. die Fachhochschule Gelsenkirchen, 8. die Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum, 9. die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt, 10. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn, 11. die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve, 12. die Fachhochschule Köln, 13. die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo, 14. die Fachhochschule Ruhr-West in Mülheim, 15. die Fachhochschule Münster und 16. die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach. (3) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fach- hochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Bochum in Vel- bert/Heiligenhaus, der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und in Recklinghau- sen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede und in Soest, der Fachhochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Fachhochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Fachhochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Die Grundordnungen dieser Hoch- schulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Mi- nisterium Studienorte errichten und aufheben. Die Grundordnung kann be- stimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professo- rinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Stu- dienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichts- stand ist für die Fachhochschule Hamm-Lippstadt Hamm, für die Fachhoch- schule Niederrhein Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen Essen. 11 / 311 (4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschul- gesetzes. Teil 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschu- len § 2 Rechtsstellung (1) Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähi- ge Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Ver- fassung für das Land Nordrhein-Westfalen). (2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben, die eigene, gesetzlich zugewiesene (§ 76a Absatz 1) oder gemeinsame (§ 6 Absatz 1) Aufgaben sind, als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise. (3) Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit. (4) Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung. Alle Ordnungen so- wie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkün- dungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzu- legen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen. (5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Soweit die Ge- fahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben ist, können die Fachhochschulen zudem eine Bezeichnung führen, die anstel- le des Begriffs „Fachhochschule“ den Begriff „Hochschule“ enthält und dieser 12 / 311 oder ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 die Bezeich- nung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ oder dieser Bezeichnung den Namen ihres Sitzes hinzufügen; zudem können sie im internationalen Verkehr diese Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel. (6) Die Hochschulen sind berechtigt, zur Förderung von Forschung und Lehre, der Kunst, des Wissenstransfer sowie der Verwertung von Forschungsergeb- nissen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ordnung zu errichten, soweit zum Erreichen dieser Zwecke eine unter- nehmerische Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7 wirtschaftlich nicht in Be- tracht kommt. In der Stiftung muss die Hochschule einen beherrschenden Ein- fluss besitzen. In der Ordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über 1. den Zweck der Stiftung, 2. ihr Vermögen, 3. ihre Organe, insbesondere über den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat, der die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsge- schäfte durch den Stiftungsvorstand überwacht. Für die Stiftung gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Rektorats § 16 Absatz 3 Satz 1 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Rek- torats § 16 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Hochschulrates nach § 16 Absatz 4 Satz 3 der Stif- tungsrat tritt. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Rektorats vorsehen. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 76 Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend. § 5 Absatz 7 Satz 4 gilt für die Stiftung entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erlassen. (7) Das Land überträgt der Universität Köln und der Fachhochschule Bonn- Rhein-Sieg die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften. Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die Verantwort- lichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. Dasselbe gilt für die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im Rahmen der Auf- gaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt werden. Die Universität Köln und die Fach- hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen genutzten Liegenschaften wahr. Das Ministerium kann hierzu Nähe- res im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rahmenvorgaben regeln. 13 / 311 § 3 Aufgaben (1) Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Leh- re, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissens- transfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer). Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwen- dung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Die Universi- täten gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis. Die Sätze 1 bis 3 gel- ten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört. (2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstle- rischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsauf- gaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissens- transfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer) wahr. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich privat- rechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten. Die Hoch- schulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) entwickeln. (4) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tat- sächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die ge- schlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) sowie den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungs- bedingungen angemessen Rechnung. (5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Be- dürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Un- terstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studi- um, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder. Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz wahr. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur. 14 / 311 (6) Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedli- chen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags re- gelt die Grundordnung. (7) Die Hochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. (8) Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit die- se mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium (1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbe- sondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszu- tauschen. (2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstal- tungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbe- schadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwer- punkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen. (3) Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studi- ums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Entscheidungen der zu- ständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs sowie des Lehr- und Studienbetriebs sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen. Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der For- 15 / 311 schung gemäß § 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Entscheidungen nach den Sät- zen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Forschung und der Lehre nicht beeinträch- tigen. Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend. (4) Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. § 5 Finanzierung und Wirtschaftsführung (1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Auf- gaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den er- brachten Leistungen. (2) Die Mittel im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüs- sen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haus- haltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermö- gens richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die Hochschulen führen ih- ren Haushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswe- sen umfasst. Sie haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzufüh- ren, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Bei ihrer Wirt- schaftsführung berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung ihrer Mittel. Spätestens mit dem Haushaltsjahr 2017 folgen die Hochschulen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Re- geln der doppischen Hochschulrechnungslegung und stellen zum Stichtag 1. Januar 2017 eine Eröffnungsbilanz auf. (3) Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen mit ihrer Zuweisung in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen gehören. Ab dem 1. Januar 2016 wird zwischen dem Land und den Hochschulen ein Liquiditätsverbund hergestellt. Den Hochschulen werden die Haushaltsmittel nach Absatz 2 weiterhin zur eigen- ständigen Bewirtschaftung zugewiesen. Die Zahlung des Landeszuschusses erfolgt automatisiert über ein Konto der Hochschule. Bis zum Ende des Haus- haltsjahres nicht verausgabte Mittel stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben überjährig zur Verfügung. 16 / 311 (4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung. (5) Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zuläs- sig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kauf- männischen Grundsätzen folgt und ein testierter Jahresabschluss vorliegt. Die Kredite dürfen insgesamt den vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Fi- nanzministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten. Aus Kredit- geschäften der Hochschule kann das Land nicht verpflichtet werden. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und Garan- tien. (6) Wird die Hochschule zahlungsunfähig oder droht sie zahlungsunfähig zu werden, hat das Rektorat hierüber ohne schuldhaftes Zögern das Ministerium zu informieren. Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Finanzmi- nisterium im Falle der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Hochschule eine staatliche Beauftragte oder einen staatlichen Beauftragten oder mehrere staatliche Beauftragte, die die Befugnisse der Gremien, einzel- ner Mitglieder von Gremien oder von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträ- gern der Hochschule an deren Stelle ausüben; das Gleiche gilt im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf Antrag eines Gläubigers. Der Hoch- schule steht hinsichtlich der Bestellung ein Anhörungsrecht zu. Das Ministeri- um kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Hochschule im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit als verbindli- chen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung auch ein Haushaltssicherungskon- zept vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Haus- haltswirtschaft die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Hochschule zu erreichen; im Falle einer derartigen Vorgabe kann auf die Bestellung nach Satz 2 verzichtet werden. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, Ver- sorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und Beamten zu erbringen hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Soweit das Land Forderungen im Sinne der Sätze 5 und 6 befriedigt, gehen sie auf das Land über. Die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 werden durch die Haftung nach den Sätzen 5 und 6 nicht ausgeschlossen. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, stellt das Land zudem sicher, dass ihre Studierenden ihr Studium beenden können. (7) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unter- nehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran be- teiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn 17 / 311 1. Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfer, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht, 3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unter- nehmens erhält und 4. die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlage- verpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden. Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann. Die unternehmerische Hochschultätigkeit muss darauf gerichtet sein, dass der Zweck nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt wird. Die haushaltsrechtliche Behandlung der unternehmerischen Hochschultätigkeit richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor- schriften; Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. Gehört der Hochschule oder die- ser zusammen mit einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile, werden der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirt- schaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden be- sonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsät- zegesetzes. (8) Das Ministerium entwickelt ein Reformmodell der staatlichen Finanzierung der Hochschulen im Sinne einer strategischen Budgetierung. Es kann zur ei- genverantwortlichen Steuerung der Hochschulen mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit für die Hochschulen durch Rechtsverordnung anord- nen, das Reformmodell im Sinne des Satzes 1 zu erproben. (9) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der staat- lichen Zuschüsse und des Hochschulvermögens, zur Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie für den Fall der dro- henden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zu dieser Rechtsverordnung erlässt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rah- menvorgaben zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nach- weis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss. Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung. 18 / 311 § 6 Entwicklungsplanung des Hochschulwesens; Hochschulverträge; Rah- menvorgaben (1) Die Entwicklungsplanung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Auf- gabe des Ministeriums und der Hochschulen in der Gesamtverantwortung des Landes. Diese Entwicklungsplanung dient insbesondere der Sicherstellung eines überregional abgestimmten Angebots an Hochschuleinrichtungen und Leistungsangeboten sowie einer ausgewogenen Fächervielfalt und besteht aus dem Landeshochschulentwicklungsplan und den einzelnen Hochschul- entwicklungsplänen. (2) Zur Steuerung des Hochschulwesens beschließt das Ministerium auf der Grundlage vom Landtag gebilligter Planungsgrundsätze den Landeshoch- schulentwicklungsplan als Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Land- tag und kommt damit der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Gegenstand des Landeshochschul- entwicklungsplans können insbesondere Planungen betreffend ein überregio- nal abgestimmtes und regional ausgewogenes Leistungsangebot, eine aus- gewogene Fächervielfalt, die Studiennachfrage, die Auslastung der Kapazitä- ten sowie Fragen der Forschung sein. Für die Hochschulentwicklungsplanung ist der Landeshochschulentwicklungsplan verbindlich. Auf allen Stufen der Entwicklung des Landeshochschulentwicklungsplans werden die Belange der Hochschulen, insbesondere ihre Hochschulentwicklungspläne, angemessen berücksichtigt (Gegenstromprinzip). Das Ministerium berichtet dem Landtag über die Ausführung des Landeshochschulentwicklungsplans in der Mitte sei- ner Geltungsdauer. (3) Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule nach Maßgabe des Haus- halts für mehrere Jahre geltende Hochschulverträge. In den Hochschulverträ- gen werden insbesondere vereinbart: 1. strategische Entwicklungsziele, 2. konkrete Leistungsziele oder konkrete finanziell dotierte Leistungen und 3. das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung des Hoch- schulvertrages; geregelt werden können auch die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertrag- licher Vereinbarungen. Nach Maßgabe des Haushalts beinhalten die Hochschulverträge auch Festle- gungen über die Finanzierung der Hochschulen, insbesondere hinsichtlich des ihnen für die Erfüllung konkreter Leistungen gewährten Teils des Landeszu- 19 / 311 schusses; insbesondere kann geregelt werden, dass ein Teil des Landeszu- schusses an die Hochschulen nach Maßgabe des Erreichens der hochschul- vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wird. Der Inhalt des Hochschulvertrags ist bei der Fortschreibung des Hochschulentwicklungs- plans zu berücksichtigen. Der Abschluss des Hochschulvertrags unterliegt seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen. (4) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und des Hochschulrats Zielvor- gaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, so- fern dies zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, insbesondere ei- nes angemessenen Studienangebotes erforderlich ist. Hinsichtlich der Umset- zung der Zielvorgabe gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. (5) Das Ministerium kann im Bereich der Personalverwaltung, der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, des Gebühren-, Kassen- und Rechnungs- wesens sowie der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsge- setz (Bereich zugewiesener Aufgaben nach § 76a Absatz 1) Regelungen, die allgemein für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und nicht nur für den Einzelfall gelten (Rahmenvorgaben), im Benehmen mit diesen Hochschu- len treffen; Rahmenvorgaben sind für diese Hochschulen verbindlich. Der Er- lass von Rahmenvorgaben steht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Land- tags bedarf, die für den Erlass von Rahmenvorgaben geltenden Grundsätze. Gegenüber den Hochschulen, für die der Rahmenkodex nach § 34a gilt, wer- den keine Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen. Das Ministerium berichtet dem für die Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die erlassenen Rahmenvorgaben. § 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation (1) Die Studiengänge sind nach den geltenden Regelungen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgrei- chen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsver- fahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Die Akkreditierung erfolgt durch Agenturen im Sinne des § 7a. Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 be- dürfen der Genehmigung durch das Ministerium. (2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Be- reich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Die Evaluationsverfah- ren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröf- fentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen ent- 20 / 311 halten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen. (3) Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutach- tungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen. Die Evaluationsberichte werden veröf- fentlicht. (4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Ak- kreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken. § 7a Rechtsstellung der Akkreditierungsagenturen Akkreditierungsagenturen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 müssen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stif- tung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) geändert worden ist, akkreditiert worden sein. Wenn eine akkreditierte Agentur eine Akkreditierung im Sinne des § 7 Absatz 1 durchführt, gilt sie insoweit als vom Land mit der Durchführung dieser Ak- kreditierung beliehen. § 8 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung (1) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Fi- nanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Da- ten bei den Hochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studieren- den und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe des Datenschutzge- setzes Nordrhein-Westfalen angefordert werden. § 76 Absatz 4 bleibt jeweils unberührt. (2) Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere Staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort bearbeitet oder aufbereitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneinge- schränkt und, soweit der Bearbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeri- ums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Ab- satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 21 / 311 (3) Das Ministerium ist berechtigt, von den Hochschulen oder anderen Einrich- tungen nach Absatz 1 bis 2 zur Verfügung gestellte Daten selbst oder durch Beauftragte weiterzuverarbeiten. (4) Zur Berechnung und Festlegung von Aufnahmekapazitäten und zu allge- meinen Planungszwecken kann das Ministerium von den Hochschulen insbe- sondere Daten zum Lehrangebot und zur Lehrnachfrage anfordern. Das Nä- here kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln; diese kann insbe- sondere Vorgaben für die Bestimmung des Lehrangebots und der Lehrnach- frage, für die Berechnung der Aufnahmekapazität und für das übrige Verfah- ren enthalten. (5) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mit- glieder und Angehörigen nutzen, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach § 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere regelt die Evaluationsord- nung. (6) Im Übrigen gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung § 9 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder der Hochschule sind die Mitglieder des Rektorats und des Hochschulrates, die Dekaninnen und die Dekane, das an ihr nicht nur vo- rübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplan- mäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Doktoran- dinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Soweit ne- benberufliche Professorinnen und Professoren, entpflichtete oder in den Ru- hestand versetzte Professorinnen und Professoren, außerplanmäßige Profes- sorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten nicht zugleich aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen nicht teil. (2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 oder Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche 22 / 311 Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn die- se Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienst- verhältnis begründet. (3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 39 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 35 Absatz 2 Satz 4 abhal- ten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. (4) Sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, gehören der Hochschule an ohne Mitglieder zu sein die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die wissenschaftlichen Hilfskräfte, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenato- ren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gast- hörer. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann weitere Per- sonen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen. § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Rück- tritt kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern oder Funktionen in der Selbstverwaltung mit Leitungs- funktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sons- tigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt oder ihre Funktion bis zur Ernennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter- zuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, bittet darum, von der Weiterführung abzusehen. Die Tätigkeit in der Selbstverwal- tung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitglied- schaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden For- schungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen. (2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbst- verwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als sol- che an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleich- stellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulra- 23 / 311 tes können nicht Mitglieder des Rektorats, des Senats oder des Fachbereichs- rates sein oder die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen. Mit- glieder des Rektorats können nicht die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen. (3) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenhei- ten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechts- vorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gre- miums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. (4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglie- der der Gruppen nach § 11 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen. (5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstel- lung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ord- nung. § 11 Zusammensetzung der Gremien (1) Für die Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorpro- fessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), 2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Fachhochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztli- chen oder tierärztlichen Aufgaben, die auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stel- lung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zählen (Gruppe der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) und 4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sin- ne von Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studieren- den) jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertre- ter der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 ausschließlich Lehrkräfte für besonde- re Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fach- 24 / 311 hochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung von Universitäten kann die Bildung einer Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden für Fachbereiche oder für Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5 vorsehen; wenn und soweit die Grundordnung eine derartige Bil- dung vorsieht, gelten Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der fünf Mitgliedergruppen jeweils erforderlich ist, § 26 Absatz 4 mit der Maß- gabe, dass die Doktorandinnen und Doktoranden Mitglied des Fachbereichs werden, bei dem das Promotionsstudium durchgeführt wird, sowie § 27 Ab- satz 6 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden ein Jahr beträgt. (1a) Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversi- tären Forschungseinrichtung können auch Mitglieder der Hochschule sein, sofern die Angehörigen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstli- che Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen und sofern Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in der Grundordnung ge- regelt sind. Die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Die Grundordnung kann vorsehen, dass ihre zwecks Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 beur- laubten Mitglieder weiterhin an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen kön- nen; hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung gilt Satz 2 entsprechend. (2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des § 11a Absatz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7 Absatz 2) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren un- mittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Bera- tungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Re- gelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen. (3) In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ent- 25 / 311 scheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat. § 11a Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Hochschule (1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und in- nerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funkti- on, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. (2) Die Hochschule stellt eine Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 3 bei den Beratungen und Entscheidungen des Senats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse angemessen sicher. Die Regelungen zur Erreichung des Ziels nach Satz 1 trifft die Hochschule in ihrer Grundordnung; § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Regelungen der Grundordnung nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Diese kann versagt werden, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen das Gebot angemessener Interes- senberücksichtigung nach Absatz 2 Satz 1, verstößt. § 11b Mitgliederinitiative (1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule bean- tragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und ent- scheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Or- gan berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mit- gliederinitiative des Fachbereichs). (2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Er muss ein bestimmtes Begehr sowie eine Be- gründung enthalten. Er muss bis zu drei Mitglieder der Hochschule benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Hochschule ist in 26 / 311 den Grenzen ihrer Verwaltungskraft und der Notwendigkeit ihren Mitgliedern bei der Einleitung einer Mitgliederinitiative behilflich. (3) Der Antrag muss von mindestens vier Prozent der Mitglieder der Hoch- schule oder des Fachbereichs oder von mindestens drei Prozent der Mitglie- der der Gruppe der Studierenden der Hochschule oder des Fachbereichs un- terzeichnet sein. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift oder Immatrikulations- nummer nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben wer- den von der Hochschule geprüft. (4) Das Nähere zur Mitgliederinitiative regelt die Hochschule in ihrer Wahlord- nung. Die Hochschule kann in ihrer Wahlordnung von den Vorgaben der Ab- sätze 1 bis 3 abweichen, soweit die Durchführung der Mitgliederinitiative dadurch erleichtert wird. § 11c Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien (1) Die Gremien der Hochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt wer- den, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. § 21 Absatz 3 Satz 3 bleibt unbe- rührt. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, kann dem Ge- bot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dadurch entsprochen werden, dass der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschulleh- rerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt. Vo- raussetzung dafür ist, dass eine geschlechtsparitätische Besetzung in dieser Gruppe trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt. Die Bemühungen sind ent- sprechend Absatz 4 Satz 1 aktenkundig zu machen. (2) Werden bei mehreren Hochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Hochschulen ebenso viele Frauen wie Männer be- nennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begrün- dung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hoch- schule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. 27 / 311 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Ver- tretern durch Hochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches die- ses Gesetzes. (4) Die Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zur Gre- mienbesetzung sind in dem einzelnen Abweichungsfall aktenkundig zu ma- chen. Sind die Ausnahmegründe im Falle der Besetzung des Rektorats, des Senats, des Fachbereichsrats oder der Berufungskommission nicht aktenkun- dig gemacht worden, ist das jeweilige Gremium unverzüglich aufzulösen und neu zu bilden, es sei denn, die Gründe werden unverzüglich nachträglich ak- tenkundig gemacht. § 12 Verfahrensgrundsätze (1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funkti- onsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, so- weit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbe- fugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten; dem Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Ver- bundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterin- nen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten. (2) Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich öffentlich. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahl- versammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewer- berinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habili- tationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidun- gen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übri- gen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. (3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in ei- nem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbe- halten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Be- schlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufü- gen. 28 / 311 (4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Be- darf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsit- zende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Ent- scheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. (5) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hoch- schule stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemesse- nem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. § 13 Wahlen zu den Gremien (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung. (2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwen- dung. (3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied be- stimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. (4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirk- samkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzo- gen sind. Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule Kapitel 1 Die zentrale Organisation der Hochschule § 14 Zentrale Organe 29 / 311 (1) Zentrale Organe der Hochschule sind 1. das Rektorat, 2. die Rektorin oder der Rektor, 3. der Hochschulrat, 4. der Senat, 5. die Hochschulwahlversammlung. (2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz ge- troffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Pro- rektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vize- präsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Be- zeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt. § 15 Rektorat (1) Dem Rektorat gehören an 1. hauptberuflich die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzen- der, die Kanzlerin oder der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektorinnen oder Prorektoren sowie 2. nichthauptberuflich die sonstigen Prorektorinnen oder Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt. (2) Die Grundordnung kann vorsehen, 1. dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann, 2. dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine stän- dige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwal- tung in eigener Zuständigkeit erledigen, 30 / 311 3. dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können. § 16 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats (1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in die- sem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Aus- schlag. Das Rektorat entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für die Durchfüh- rung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Se- nat für den Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 6 Absatz 3 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse und die Beschlüsse des Hochschulrates aus. (1a) Das Rektorat entwirft auf der Grundlage vom Senat gebilligter Planungs- grundsätze und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachberei- che den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschulorganisation als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort; die dem Senat zur Billigung vorgelegten Planungsgrundsätze gelten als gebilligt, wenn der Senat nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage Einwände erhebt. Der Hochschulentwicklungsplan enthält insbesondere die Planungen der Hochschule zu ihrer strukturellen und fachlichen Entwicklung. Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschul- entwicklungspläne Vorgaben festlegen, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 6 Absatz 1 erforderlich ist. Das Ministerium kann die Verpflichtung der Hochschule feststellen, ihren Hochschulentwicklungsplan ganz oder teilweise innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Zielen des Landes- hochschulentwicklungsplans aufzustellen oder zu ändern und dem Ministeri- um vorzulegen. Kommt die Hochschule dieser Planungspflicht nicht fristge- recht nach, so kann das Ministerium die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen. (2) Das Rektorat ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunfts- pflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig. (3) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funkti- onsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mit- glieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt 31 / 311 dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet es einen jährlichen Bericht. Der Rechen- schaftsbericht wird veröffentlicht. (4) Hält das Rektorat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übri- gen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Aus- nahme des Hochschulrates für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrates keine Lösung finden, hat das Rektorat im Fal- le für rechtswidrig gehaltener Maßnahmen das Ministerium zu unterrichten. Weigern sich die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Falle von nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar gehaltenen Beschlüssen, Maßnahmen oder Unterlassungen Abhilfe zu schaf- fen, entscheidet der Hochschulrat. (5) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats kön- nen an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Ein- zelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen. Das Rektorat kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie in- nerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rah- men ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Das Rektorat gibt den Ver- treterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrates keine An- wendung. § 17 Die Wahl der Mitglieder des Rektorats (1) Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften gewählt. Die Wahl der Prorekto- rinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen. Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. (2) Die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats müssen eine abgeschlosse- ne Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Lei- 32 / 311 tungserfahrung besitzen. Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Pro- rektoren müssen vorbehaltlich einer Regelung nach Satz 3 dem Kreis der Pro- fessorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entstammen. Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine nichthauptberufliche Prorektorin oder ein nichthauptberuflicher Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann. (3) Die Wahlen nach Absatz 1 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet. Das Nähere zur Findungskommission bestimmt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung. (4) Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet. Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Fin- dungskommission erfolgen. Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung. (5) Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre; die Grundordnung sieht für Mitglieder, die der Gruppe der Studierenden angehören, eine kürzere Amtszeit vor. Wiederwahl ist zuläs- sig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuf- lichen Prorektorinnen oder Prorektoren spätestens mit der Amtszeit der Rekto- rin oder des Rektors endet. § 18 Die Rektorin oder der Rektor (1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen. (2) Die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sons- tiges Mitglied des Rektorats wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsver- pflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. 33 / 311 (3) Das Ministerium ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats. Die Rektorin oder der Rektor ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Rektorats. § 19 Die Kanzlerin oder der Kanzler (1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler; sie oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbescha- det ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen. (2) Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, welcher eine Ent- scheidung herbeiführt. § 20 Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats (1) Hauptberufliche Mitglieder des Rektorats können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzu- wenden. (2) Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, ru- hen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschu- len nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsver- hältnis fort; § 17 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 1 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Das hauptberufliche Rektoratsmitglied, das zugleich in einem Beamten- verhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 steht, ist mit Ablauf seiner Amtszeit, mit sei- ner Abwahl oder mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Le- benszeit oder seines unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Steht das hauptberufliche Rekto- ratsmitglied nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in 34 / 311 einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gemäß Absatz 2, gilt § 31 Ab- satz 3 des Landesbeamtengesetzes auch für den Fall der Beendigung der Amtszeit durch Abwahl. Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem die Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied geregelt sind, ist im Fall der Abwahl zu kündigen. (4) Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche Rektoratsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen. Dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein. (5) Die Hochschule veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätig- keit im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung. § 21 Hochschulrat (1) Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Ge- schäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3; 3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultä- tigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Absatz 6 und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8; 4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats; 5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwick- lungsplans nach § 16 Absatz 1a, die Stellungnahme zum Rechenschaftsbe- richt des Rektorats nach § 16 Absatz 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind; 7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehl- betrages und die Entlastung des Rektorats. 35 / 311 (2) Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prü- fen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertra- gen. Das Rektorat hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten. Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Rektorats Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium. (3) Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vor- sitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mit- gliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können; zur Gesellschaft gehören insbesondere Wissenschaft, Kultur, Wirt- schaft und die organisierte Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich rele- vanter Gruppen. Die Grundordnung regelt, dass entweder 1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind oder dass 2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind. Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein. Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jah- ren bestellt. (4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hoch- schulrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, un- terbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums dem Gremium eigene Vorschläge für je- weils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium. Im Falle des Rücktritts oder der sons- tigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend. (4a) Der Senat oder der Hochschulrat können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des jeweiligen Gremiums eine Abberufung vorschlagen. Auf diesen Vorschlag hin kann das Ministerium ein Mitglied des Hochschulra- tes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einer erhebli- 36 / 311 chen Verletzung einer jenem obliegenden Pflicht, abberufen; mit der Abberu- fung ist seine Mitgliedschaft im Hochschulrat beendet. (5) Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und zusätz- lich immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstat- tung keiner Verschwiegenheitspflicht. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeam- tengesetzes sinngemäß Anwendung. (5a) Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Be- schlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Er gibt den Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studie- rendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung. Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jähr- lich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab. Der jährliche Re- chenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. (6) Der Hochschulrat wählt die ihm vorsitzende Person aus dem Personen- kreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertre- tung. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsord- nung, in der auch das Nähere zur Wahl der vorsitzenden Person geregelt wird. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich. Die Ge- schäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglie- der vorsehen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröf- fentlichen. (7) Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. (8) Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglie- der noch Angehörige der Hochschule sind. Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder An- gehörige der Hochschule. Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Eh- rensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die 37 / 311 Hochschule nach § 9 Absatz 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe. § 22 Senat (1) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats; 3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ord- nungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; 4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1; 5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwick- lungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachberei- che, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat im Rahmen des Rahmen- kodex für gute Beschäftigungsbedingungen nach § 34a Grundsätze für gute Beschäftigungsbedingungen des Personals der Hochschule beschließen kann; die dienst- und fachvorgesetzten Stellen müssen diese Grundsätze bei ihren beschäftigtenbezogenen Entscheidungen berücksichtigen. Die Grund- ordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gremiums beschlossen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 der Zustimmung des Senats bedarf. (2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rek- torin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwer- behinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinde- rung oder chronischer Erkrankung, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes 38 / 311 und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maß- gabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder. Die Stim- men der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 stehen im gleichen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung nach § 11a Absatz 2 Satz 2 vor und das Minis- terium hat dies schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt. (3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern. (4) Falls die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander stehen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen des Gremiums bei der Wahl der Mitglieder des Senats in der Findungskommission nach § 17 Absatz 3, bei der Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Ab- satz 1a Satz 1 sowie bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmen- bedingungen der Forschung regeln; sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen. Die entsprechen- den Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen. § 22a Hochschulwahlversammlung (1) Die Hochschulwahlversammlung besteht in ihrer einen Hälfte aus sämtli- chen Mitgliedern des Senats und in ihrer anderen Hälfte aus sämtlichen Mit- gliedern des Hochschulrats. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im glei- chen Verhältnis zueinander. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Senats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Senat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Hochschulrates sind, haben Stimmrecht, wenn sie Externe im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 sind. (2) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Umsetzung des gleichen Stimmverhältnisses, regelt die Grundordnung. § 22b Hochschulkonferenz 39 / 311 (1) Die Grundordnung kann eine Hochschulkonferenz vorsehen, die mindes- tens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwick- lungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule berät. (2) Mitglieder der Hochschulkonferenz sind die Mitglieder des Rektorats, des Senats, des Hochschulrats, die Dekaninnen oder Dekane, eine Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbe- reichsräten, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Gleichstellungsbe- auftragte, der Personalrat und der Personalrat gemäß § 105 des Landesper- sonalvertretungsgesetzes, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. (3) Das Nähere, insbesondere zum Vorsitz und zur Vertretung der Vertreterin- nen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, regelt die Grundordnung, die auch über den Kreis der in Absatz 2 genannten Personen hinaus weitere Mitglieder der Hochschule als Mitglieder der Hoch- schulkonferenz vorsehen kann. § 23 Fachbereichskonferenz (1) Die Grundordnung soll eine Fachbereichskonferenz vorsehen. (2) Die Fachbereichskonferenz berät das Rektorat, den Senat und den Hoch- schulrat in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. (3) Mitglieder der Fachbereichskonferenz sind die Dekaninnen und die Deka- ne. § 24 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe (1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Hochschule hin. Insbesondere wirkt sie auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der wis- senschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwick- lungsplanung, bei Personal- und Strukturmaßnahmen und bei der leistungs- bezogenen Mittelvergabe hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Hoch- schulwahlversammlung, des Senats, des Hochschulrates, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit An- 40 / 311 trags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu in- formieren. (2) Die Hochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestel- lung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stell- vertreterinnen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Hochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abge- schlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszu- schreiben. (3) Die Fachbereiche bestellen Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Beru- fungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grund- lage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungs- beauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt. (4) Die Hochschule richtet eine Gleichstellungskommission ein. Diese berät und unterstützt die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskom- mission regelt die Hochschule in ihrer Grundordnung. (5) Bei der Mittelvergabe an die Hochschulen und in den Hochschulen ist der Gleichstellungsauftrag angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesonde- re für die leistungsbezogene Mittelvergabe, die Entwicklung gendergerechter Finanzierungsmodelle und die Ausstattung und Entlastung der Gleichstel- lungsbeauftragten. (6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung. § 25 Hochschulverwaltung (1) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hoch- schule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftli- che Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungs- 41 / 311 angelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden aus- schließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben. (2) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hoch- schulverwaltung, an der Universität Bochum einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen; sie oder er erledigt die Rechts- und Verwal- tungsangelegenheiten nach den Richtlinien der Rektorin oder des Rektors. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats. Falls das Rektorat auf der Grundlage einer Regelung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mit- glieder des Rektorats für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann. Kapitel 2 Die dezentrale Organisation der Hochschule § 26 Die Binneneinheiten der Hochschule (1) Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 5 in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundein- heiten der Hochschule. (2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hoch- schule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hoch- schule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Fachbereiche för- dern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvor- haben und ihr Lehrangebot, insbesondere dessen Studierbarkeit, untereinan- der ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studien- planung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen. (3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fach- bereichsrat. Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbe- reichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor- derlichen Ordnungen. 42 / 311 (4) Mitglieder des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan, das haupt- berufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können mit Zustimmung der be- troffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein. (5) Die Grundordnung kann eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Organisa- tion der dezentralen Gliederung der Hochschule regeln. Dabei kann sie vorse- hen, dass Aufgaben der Fachbereiche auf die Hochschule und sodann Aufga- ben und Befugnisse der Organe der Fachbereiche auf zentrale Organe verla- gert werden. Sie kann auch regeln, dass eine von den Absätzen 1 bis 4 ab- weichende Gliederung der Hochschule in nichtfachbereichliche dezentrale Organisationseinheiten erfolgt. In diesem Falle sieht die Grundordnung vor, dass Aufgaben der Fachbereiche diesen Organisationseinheiten zugeordnet werden; sie regelt zudem deren Organe und deren Aufgaben und Befugnisse. Für die Organisationseinheit und ihre Organe gelten Absatz 3 Satz 2 sowie § 11 Absatz 2 und § 11a Absatz 1 entsprechend. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen. (6) Wird ein Fachbereich neu gegründet, kann das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt eine Grün- dungsdekanin oder einen Gründungsdekan bestellen, die oder der über- gangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 5. § 27 Dekanin oder Dekan (1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn inner- halb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichs- rat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulent- wicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prü- fungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er verteilt die Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von ihr oder ihm fest- gelegten Grundsätzen der Verteilung, entscheidet über den Einsatz der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Auf- sichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Auf- gaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs 43 / 311 ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschie- bende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er un- verzüglich das Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Be- schlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechen- schaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundord- nung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertra- gen werden. (2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten. (3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegen- heit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums. (4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan wer- den vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Zur Dekanin oder zum Dekan kann ebenfalls gewählt werden, wer kein Mitglied des Fachbereichs ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt. Die Wahl nach Satz 1 und 2 bedarf der Bestätigung durch die Rektorin oder den Rektor. Die Grund- ordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Deka- nin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre, soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat vorse- hen, dass die Dekanin oder der Dekan hauptberuflich tätig ist; für die hauptbe- ruflich tätige Dekanin oder den hauptberuflich tätigen Dekan gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt und die oder der Gewählte durch die Rektorin oder den Rektor bestätigt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl be- trägt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fach- bereichsordnung. (6) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenom- men werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung oder in der Fachbereichsordnung festgelegten Anzahl von 44 / 311 Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschu- le; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder der Dekan und die Pro- dekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören oder die Voraus- setzungen des Absatzes 4 Satz 2 erfüllen. Die Grundordnung kann bestim- men, dass höchstens die Hälfte der Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 angehört. Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Aufga- ben nach § 26 Absatz 2 Satz 4 (Studiendekanin oder Studiendekan). Die Mit- glieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunk- ten gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen. § 28 Fachbereichsrat (1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegen- heiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Kunst und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Be- schlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Aus- kunft verlangen. (2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchs- tens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt. (3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Ab- satz 6 das Dekanat. (4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat. (5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Pro- fessoren sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des 45 / 311 Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 38 Absatz 4 bleibt unberührt. (6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbe- reiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Ab- satz 5 und § 12 Absatz 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. (7) § 22 Absatz 3 gilt entsprechend. (8) In Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in Angele- genheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre, sowie hinsichtlich des Erlasses oder der Änderung von Prüfungsordnungen, werden der Fachbereichsrat sowie die Dekanin oder der Dekan von dem Studienbeirat des Fachbereichs beraten. Der Studienbeirat besteht in seiner einen Hälfte aus der Person als Vorsitz, die die Aufgaben nach § 26 Absatz 2 Satz 4 wahr- nimmt, und Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Ab- satz 1 Satz 1 und 3, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum Studienbeirat, insbesondere zur Stimmgewichtung, regelt die Fachbereichsordnung. § 29 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule (1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweck- mäßig ist. Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden. (2) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informa- tions- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, kön- nen Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Betriebs- einheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privat- rechtlicher Form zusammenarbeiten. (3) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und 46 / 311 Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschulleh- rer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel. (4) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen sind zu erstatten. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebühren- tatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung regeln. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Hochschulen ermächti- gen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensät- ze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsver- ordnung nach den Sätzen 3 und 4 und die Gebührenordnungen nach Satz 4 finden die §§ 3 bis 22, 25 Absatz 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums. (5) Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule an- erkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufga- ben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. § 30 Lehrerinnen- und Lehrerbildung (1) Die an der akademischen Phase der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung beteiligten Hochschulen gewährleisten diese Ausbildungsphase in eigener Verantwortung. Die lehrerinnen- und lehrerbildenden Universitäten richten hierzu Zentren für Lehrerbildung als eigenständige Organisationseinheiten mit Entscheidungs-, Steuerungs- und Ressourcenkompetenz ein, die diese in en- ger Abstimmung mit den in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung tätigen Fach- bereichen wahrnehmen. Das Zentrum erfüllt unbeschadet der Gesamtverant- wortlichkeit der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hoch- schulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Es trägt dazu bei, die Qualität der Lehrerinnen- und Lehrerbildung zu sichern. Es initiiert, koordiniert und fördert die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsforschung sowie die schul- und unterrichtsbezogene Forschung und betreut insoweit den wissenschaftlichen Nachwuchs. Es nimmt darüber hinaus koordinierende und beratende Funktionen wahr. Es arbeitet eng mit den Zentren für schulprakti- 47 / 311 sche Lehrerausbildung zusammen. Das Nähere zu dieser Organisationsein- heit, insbesondere zur Mitgliedschaft, zur Abstimmung mit den Fachbereichen und zur Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbil- dung regelt die Hochschule durch Ordnung, die auch ein Stimmrecht von Ver- treterinnen oder Vertretern der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerbildung vorsehen kann. Die Zusam- menarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regeln Hoch- schule und Zentren durch Kooperationsvertrag. Soweit die Hochschule in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung mit anderen Hochschulen zusammen ar- beitet, insbesondere mit Hochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes, koordiniert das Zentrum fachlich diese Zusammenarbeit. § 26 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Organisationseinheit, § 27 Absatz 1 und 4 für ihre Leitung entsprechend. Für die Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung gemeinsa- mer Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur gilt § 38 Absatz 4 entsprechend. (2) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots vereinbaren die Hoch- schulen mit dem Ministerium im Rahmen der Hochschulverträge gemäß § 6 Absatz 3 mittelbar und unmittelbar der Lehrerinnen- und Lehrerbildung die- nende Studienkapazitäten einschließlich der Organisation des Praxissemes- ters. (3) Die Hochschulen können innerhalb der Regelungen des Lehrerausbil- dungsgesetzes und einer nach Absatz 2 getroffenen Vereinbarung Vorgaben für die Fächerkombinationen durch Ordnung regeln; § 80 Absatz 4 findet An- wendung. Kapitel 3 Hochschulmedizin § 31 Fachbereich Medizin (1) Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen in Berufungsverfahren darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen. (2) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet, dem eine Dekanin oder ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine durch die Fachbereichsordnung bestimmte Anzahl an Prodekaninnen oder Prodeka- 48 / 311 nen angehören. Das Universitätsklinikum schafft hierfür die personellen Vo- raussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Der Dekan ist insoweit Fachvorgesetzter des Personals. Dem Dekanat obliegen alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs, für die in diesem Gesetz oder der nach § 31 a zu erlassenden Rechtverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Mitglieder des Dekanats sind auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so ist sie oder er stimmberechtigtes Mitglied des Dekanats. Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats. Die Deka- nin oder der Dekan soll hauptberuflich tätig sein. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden, wer die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt. (3) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin ist für die nachfolgend auf- geführten Angelegenheiten zuständig: 1. Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinba- rung mit dem Universitätsklinikum, 2. Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ord- nungen für den Fachbereich sowie über den Beitrag zum Lagebericht des Universitätsklinikums, 3. Beschlussfassung in den dem Fachbereich obliegenden Angelegenheiten nach § 38, 4. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs sowie zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Mittel des Landes ein- schließlich der Kriterien für die leistungsbezogene Mittelverteilung, 5. Empfehlungen und Stellungnahmen in sonstigen Angelegenheiten des Fachbereichs Medizin von grundsätzlicher Bedeutung. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teil. (4) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen der For- schung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Universität und haben eine einheitliche 49 / 311 Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbe- reichs Medizin nach Maßgabe des § 26 Absatz 4. Die Zulässigkeit der Bildung einer gemeinsamen Einheit nach § 77 Absatz 2 bleibt unberührt. An der Erfül- lung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser mit, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind. § 31a Universitätsklinikum (1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung sei- ner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Kran- kenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenver- sorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbil- dung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahr- nehmen können. (2) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; für sie gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zustän- digen Ministerium und der Zustimmung des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags. (3) Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum. (4) Dem Aufsichtsrat gehören an: 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums und des Finanzminis- teriums, 2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Univer- sität, 3. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft, 50 / 311 4. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissen- schaft, 5. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Lei- terin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist, 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals, 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums, 8. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme. Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 77 Absatz 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an. In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 77 Absatz 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden. (5) Dem Vorstand gehören an: 1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, 2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, 3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und 4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor. Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direktorin o- der der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört. (6) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über 1. Aufgaben und Bestellung der Organe, 2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen, 3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwand- lung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3, 4. die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich- rechtlicher Rechtform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Be- schäftigten, 5. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität. 51 / 311 § 31b Finanzierung (1) Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfü- gung. Das Universitätsklinikum erhält für Investitionen einschließlich der Bau- unterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse an das Universitätsklinikum richtet sich ausschließlich nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. § 6 Absatz 3 findet Anwendung. (2) Über die Verwendung des Zuschusses für Forschung und Lehre entschei- det der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschul- entwicklungsplanes; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. § 32 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule (1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen. (2) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Ministeriums einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu be- zeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforde- rungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbations- ordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. § 29 Absatz 4 Satz 4 gilt für Satz 1 und 2 ent- sprechend. (3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen ver- treten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 26 Absatz 2 Satz 4 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissio- nen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind. 52 / 311 Teil 4 Das Hochschulpersonal Kapitel 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen § 33 Beamtinnen und Beamte der Hochschule (1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landes- beamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung. (2) Die Rektorin oder der Rektor ernennt die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Fach- hochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Die Kanzlerin oder der Kanzler ernennt andere als die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist das Ministerium; dieses kann seine Befug- nisse jederzeit widerruflich ganz oder teilweise dem Rektorat übertragen. (3) Dienstvorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder ist das Ministerium; dieses kann seine Befugnisse jederzeit widerruflich zu einem Teil auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats übertragen. Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorpro- fessorinnen und Juniorprofessoren, der Dekaninnen und der Dekane, der wis- senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Uni- versitäten und Fachhochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 78 Absatz 1 und 3 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle an- derer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Für die Beamtinnen und Beamte der Hochschulen trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes; ihr stehen zudem die im Landesdisziplinargesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zu. (4) Beamtinnen und Beamte der Hochschulen dürfen Einrichtungen und An- gebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beamtinnen und Beamte des Landes. (5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufga- ben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regel- 53 / 311 lehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusam- menzufassen und nach Entscheidung der Dekanin oder des Dekans abwei- chend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionel- le Lehrverpflichtung). § 34 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule (1) Die Hochschulen gehören dem Arbeitgeberverband des Landes an; des- sen Beschlüsse sind den Personalräten in den Hochschulen in geeigneter Form bekannt zu geben. Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Aus- zubildenden der Hochschulen finden bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeit- nehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung. (2) Die bei einer Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungs- verhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Lan- desdienst so angerechnet, als ob sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land oder einer anderen Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neuein- stellung in den Dienst einer Hochschule so angerechnet, wie wenn sie bei dieser Hochschule zurückgelegt worden wären. (3) § 33 Absatz 4 und 5 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschulen entsprechend. (4) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Hochschulen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot 1. einer anderen Hochschule oder 2. einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort ein- schließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen. Zum Zweck der Ver- mittlung von vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten wirken die Hoch- schulen im Rahmen ihres Personalmanagements zusammen. (5) Die Hochschule sichert die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzun- gen, die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind. Die Hochschule haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Hochschule nicht zustande kommt oder die Hochschule ihrer 54 / 311 Sicherungsverpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt. Der Umfang der Haf- tung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegen- über der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der Hoch- schule und der VBL zum 1. Januar 2007 wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt. § 34a Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen (1) Die Hochschulen, die Landespersonalrätekonferenzen und das Ministeri- um vereinbaren einen Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 angemessen Rech- nung trägt. Die Vorschriften des Rahmenkodex gelten für die Hochschulen, die den Rahmenkodex abgeschlossen haben, die Personalräte dieser Hoch- schulen und das Ministerium unmittelbar und zwingend. Das Ministerium kann den Rahmenkodex für allgemeinverbindlich erklären, sobald die Landesper- sonalrätekonferenzen sowie mindestens die Hälfte der Hochschulen den Rahmenkodex abgeschlossen haben. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklä- rung gilt der Rahmenkodex auch für die Hochschulen, die ihn bislang nicht abgeschlossen haben, und deren Personalräte unmittelbar und zwingend. (2) Der Rahmenkodex wird durch eine ständige Kommission der Hochschulen, der Landespersonalrätekonferenzen und des Ministeriums evaluiert und fort- entwickelt. (3) Die Landespersonalrätekonferenzen können bei den Verhandlungen zur Vereinbarung des Rahmenkodex Vertretungen von an den Hochschulen ver- tretenen Gewerkschaften hinzuziehen oder sich durch solche Gewerkschaften vertreten lassen. Kapitel 2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 35 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hoch- schule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selb- 55 / 311 ständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberufli- chen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwir- ken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Kran- kenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wis- senschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wer- den, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner üb- rigen Aufgaben vereinbar ist. (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prü- fungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbil- dungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgese- henen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidun- gen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrange- bots gefasst werden, auszuführen. Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflich- tungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die ent- sprechenden Prüfungen abnehmen. (3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und im Rahmen der Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 Absatz 1 oder 2 berechtigt und verpflichtet, in ihren Fä- chern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffent- lich zugänglich zu machen. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnis- sen oder für andere wissenschaftliche Veröffentlichungen dürfen Vergütungen angenommen werden. Für die Kunstausübung gelten die Sätze 1 und 2 ent- sprechend. (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hoch- schullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 33 Absatz 5 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. § 36 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrer (1) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschulleh- rer sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen: 56 / 311 1. Abgeschlossenes Hochschulstudium; 2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachge- wiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 123 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt; 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird; 4. für Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus zu- sätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftli- che Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht; Halbsatz 2 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt; 5. für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftli- cher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufsprakti- schen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschul- bereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten; 6. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Auf- gaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbil- dung vorgesehen ist; Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sollen die Vorbildungen nach Halbsatz 1 nachweisen. (2) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Nummer 3 bis 5 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer eine besondere Befä- higung zu künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstleri- schen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hoch- schulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle ent- spricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 auch eingestellt 57 / 311 werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nach- weist. (4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die am 1. April 2000 bereits Professo- rinnen oder Professoren an einer Fachhochschule des Landes waren, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 und Nummer 5 Halbsatz 1 als erfüllt. § 37 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hoch- schullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Sie oder er kann eine Professo- rin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vor- schlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Profes- sor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ab- lauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist der Fachbereich zu hören. (2) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig wa- ren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hoch- schule und das in § 78 Absatz 3 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraus- setzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden. (3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehe- nen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel er- teilt werden. Zusagen über personelle und sächliche Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinausgehen, können mit der Ver- pflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule verblei- ben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder dem Professor zu ver- tretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständi- ge oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder 58 / 311 des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist. § 37a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren (1) Das Rektorat setzt für die in den Fachbereichen vertretenen Fächergrup- pen im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan eine Gleichstellungs- quote für in der Regel drei Jahre fest; der Beschluss ist im Verkündungsblatt zu veröffentlichen. Die Gleichstellungsquote bildet das Verhältnis zwischen den Frauen und Männern ab, die in der jeweiligen Fächergruppe innerhalb einer Ausgangsgesamtheit die Einstellungsvoraussetzungen für Professorin- nen und Professoren erfüllen. Bei der Festsetzung der Gleichstellungsquote bestimmt das Rektorat die Ausgangsgesamtheit, innerhalb derer das Verhält- nis nach Satz 2 ermittelt werden soll, nach sachgerechten, an dem Ziel der Gewährleistung der Chancengerechtigkeit orientierten Kriterien. (2) Die Hochschule strebt an, in den Fächergruppen ein Verhältnis zwischen Professorinnen und Professoren zu erreichen, welches der Gleichstellungs- quote nach Absatz 1 entspricht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausge- staltung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge, der Be- schlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrats über den Berufungsvorschlag sowie hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit in der Hochschule in einem Fach oder einer Fächergruppe der Anteil der Professo- rinnen im Verhältnis zu dem Anteil der Professoren überwiegt. (3) Die Hochschule wirkt darauf hin, dass innerhalb der Mitglieder der Grup- pen nach § 11 Absatz 1, insbesondere innerhalb der Gruppe der Hochschul- lehrerinnen und Hochschullehrer, das Verhältnis zwischen Frauen und Män- nern angemessen ist. (4) Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Gleichstel- lungsquote und der Bildung der Fächergruppen, regelt mit Ausnahme des Ver- fahrens der Berufung durch die Rektorin oder den Rektor die Berufungsord- nung. § 38 Berufungsverfahren (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rekto- rat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschrei- 59 / 311 bung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professo- rin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befris- teten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbe- fristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Darüber hinaus kann in Ausnahmefällen auf die Ausschreibung einer Professur verzichtet werden, wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann. Dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt. Von einer Ausschreibung kann in Ausnahmefällen auch abgesehen werden, wenn für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persön- lichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3, 4 und 6 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Falle des Satzes 6 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulrats. In den Fällen der Wieder- besetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbe- reiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. (2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvor- schlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 37 Ab- satz 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvor- schlag spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden. (3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvor- schläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllen- den Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Dem Berufungs- vorschlag sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. (4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofes- soren regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbe- hindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrens- fristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskom- 60 / 311 missionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Berei- chen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewer- bungsunterlagen treffen. Der Berufungskommission sollen möglichst auswär- tige Mitglieder angehören. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungs- kommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. § 39 Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh- rer (1) Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 122 Absatz 2, § 123 Absatz 2 und 3, § 124 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 126 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. (2) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. (3) Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehr- aufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest. (4) Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztli- cher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mit- gliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechti- gung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. 61 / 311 (5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zu- stimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert wer- den, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer be- währt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Ju- niorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert wer- den. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Junior- professorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Sätze 1 bis 3 sowie § 122 Absatz 2, § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 126 des Landesbeamtengesetzes und die Vor- schriften über den Sonderurlaub entsprechend. (6) Personen mit der Qualifikation einer Professorin oder eines Professors nach § 36 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in ei- nem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für haupt- berufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwen- dung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer voll- beschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Profes- sor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist. Die für die Teilzeitbe- schäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt. (7) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministe- rium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder Übernah- me von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern in ein Beamtenverhält- nis zu treffen. § 40 Freistellung und Beurlaubung (1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der For- schung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben frei- stellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre wäh- rend dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. 62 / 311 (2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Me- thoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufs- praktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend. Kapitel 3 Das sonstige Hochschulpersonal § 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofesso- rinnen und Honorarprofessoren (1) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Ein- stellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen. (2) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Per- sonen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fach- gebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervor- ragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwick- lungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen. (3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit vo- raus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 be- ginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofesso- rinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. (4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Be- rechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule. 63 / 311 § 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwie- gend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertra- gen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beam- tinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 und 3 entsprechend. Lehrkräften für beson- dere Aufgaben, denen nach Maßgabe des § 44 Absatz 2 Satz 2 Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen worden sind, kann vom Fachbe- reichsrat die akademische Bezeichnung „Lecturer“ verliehen werden. § 43 Lehrbeauftragte Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhält- nis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. § 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Be- triebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnis- ses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenver- sorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaft- lichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsor- ganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten ha- ben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische 64 / 311 Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Me- thoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer di- daktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichs- rat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Pro- fessoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitä- ten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erle- digung übertragen. (2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und ste- hen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehr- aufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Uni- versitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflich- tung. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, denen nach Maßgabe des Satzes 2 Lehraufgaben zur selb- ständigen Wahrnehmung übertragen worden sind, kann vom Fachbereichsrat die akademische Bezeichnung „Lecturer“ verliehen werden. (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis be- schäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gele- genheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation ge- geben werden, wenn sie befristet beschäftigt sind. (4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlosse- nes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudi- enzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder aus- nahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksich- tigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt. (5) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, 65 / 311 werden in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Ihre Einstellung setzt neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abge- schlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern voraus. (6) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben über- tragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leis- tungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademi- sche Rätin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtli- chen Dienstverhältnis beschäftigt werden. (7) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhält- nis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 66 b der Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 3, erfüllt. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamten- verhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten nachweist. (8) Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im Beamtenver- hältnis auf Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen Oberrätin- nen und Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Akademischen Rats oder einer Akademischen Rätin auf Zeit kann um weitere drei Jahre ver- längert werden. § 123 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin, zum Aka- demischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Ober- rat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, § 31 Absatz 3 des Landesbeam- tengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar. (9) Für die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissen- schaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 6 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten Absatz 7 und Absatz 8 entsprechend. Darüber hinaus gelten § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. (10) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 9 sinngemäß. 66 / 311 § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebs- einheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen. (2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschu- len haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entspre- chend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen ge- hört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. (3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entspre- chender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfah- rungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert wer- den. (4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 1 bis 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingerichtet werden, insbe- sondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. (5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften. § 46 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte (1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wis- senschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in For- 67 / 311 schung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschulleh- rers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wis- senschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studieren- de und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. (2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie steht. Sie wird mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. (3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. § 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte (1) Die Studierenden bestimmen durch Wahl auf der Grundlage eines Vor- schlags der Studierendenschaft eine Stelle, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissen- schaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hoch- schulstudium verfügen. Die Stelle besteht aus mindestens einer Person; die Mitglieder der Stelle müssen Studierende sein. Die Grundordnung regelt die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nä- here zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsver- hältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. (2) Die Stelle überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die Stelle eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen. (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der Stelle gegenüber auskunftspflichtig. § 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 68 / 311 (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. (2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften. Teil 5 Studierende und Studierendenschaft Kapitel 1 Zugang und Einschreibung § 48 Einschreibung (1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderli- che Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Ein- schreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesonde- re für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Stu- dierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Minderjährige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungs- rechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch für die Nutzung von Me- dien und Angeboten der Hochschule nach § 3. (2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Stu- diengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren be- steht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudi- um ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studien- gangkombination erforderlich ist. (3) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 77 69 / 311 Absatz 1 Satz 3 vereinbart, so werden die Studienbewerberinnen und Studi- enbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 77 Absatz 1 Satz 3 ein- geschrieben. (4) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für ei- nen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. (5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Beurlaubte Stu- dierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithö- rerin oder Zweithörer im Sinne des § 52 Absatz 2 zugelassen sind, nicht be- rechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevorausset- zungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte zu er- werben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Er- ziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförde- rungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten er- folgt. (6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzel- fall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveran- staltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleis- tungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet. (7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 66 Ab- satz 6 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil. (8) Die Hochschule kann in ihrer Einschreibungsordnung vorsehen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber auf Antrag in Teilzeit in einen teilzeitgeeigneten Studiengang im Sinne des § 62a Absatz 2 eingeschrieben werden kann. Studierende in Teilzeit besitzen die Rechte und Pflichten eines in Vollzeit Studierenden; § 62a Absatz 4 bleibt unberührt. Die Einschreibungs- 70 / 311 ordnung kann regeln, dass die in Teilzeit Studierenden an einer auf das Studi- um in Teilzeit ausgerichteten Studienberatung teilnehmen müssen. (9) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schu- le und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung be- stimmen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Ein- schreibung an einem Testverfahren teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird. (10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 49 Absatz 10 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Vorausset- zungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden. Dies gilt auch für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ergänzungskurse im Sinne des § 49 Absatzes 5 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungs- prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann Lehrveranstaltungen nach Satz 1 auch auf privatrechtli- cher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschul- bereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprü- fung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden. § 49 Zugang zum Hochschulstudium (1) Zugang zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausge- wiesenen Studiengänge. Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Fachhochschulen. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Universitäten berechtigt. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwer- tigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvo- raussetzungen nach Absatz 1. 71 / 311 (3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zu- ständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleich- wertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zu- gangsvoraussetzungen nach Absatz 1. (4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zu- ständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hoch- schulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung. (5) Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hoch- schulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absät- zen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungsein- richtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zu- gangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fach- lich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschu- len können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergän- zungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelo- rausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Ab- schluss nachzuweisen ist. Die Hochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt und das Fehlen der Zugangsvoraussetzungen von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertreten ist. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die Erfül- lung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Hochschule fest- gesetzten Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht überschreiten. (7) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben den Zugangsvo- raussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene beson- dere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätig- keit nachzuweisen ist. (8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvo- raussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis 72 / 311 nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizie- renden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht. (9) Die Ordnungen der Hochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Zugangsvo- raussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich. (10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Zugangsvorausset- zungen nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müs- sen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra- che besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengän- ge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einverneh- men mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden. (11) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvo- raussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 ganz oder teilweise abgese- hen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstle- risch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer Qualifika- tion gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer an- deren Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studi- engang fortsetzen. (12) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Be- werber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studi- engänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einver- nehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden. § 50 Einschreibungshindernisse (1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder feh- lender Nachweise gemäß § 48 Absatz 1 zu versagen, 73 / 311 1. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulas- sungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist; 2. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestan- den hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltli- che Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prü- fungsordnungen bestimmt ist. (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht, 2. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht be- achtet hat, 3. den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Bei- träge nicht erbringt oder 4. an dem von der Einschreibungsordnung auf der Grundlage des § 48 Absatz 9 vorgeschriebenen Testverfahren nicht teilgenommen hat. (3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von Absatz 1 Nummer 1 geregelt wer- den. § 51 Exmatrikulation (1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn 1. sie oder er dies beantragt, 2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbeigeführt wurde, 3. sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderli- che Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann, 4. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückge- nommen worden ist. 74 / 311 (2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnis- ses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des lau- fenden Semesters zu exmatrikulieren. (3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn 1. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, 2. sie oder er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein, 3. sie oder er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet, 4. sie oder er die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist, 5. ein Fall des § 63 Absatz 5 Satz 6 gegeben ist, 6. sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat, 7. ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. § 52 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Be- such von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung Studien begleitender Prüfun- gen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschrei- bungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 59 genannten Voraussetzungen beschränken. (2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 48 Absatz 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rah- men des § 77 Absatz 1 Satz 3 möglich. In den Fällen des § 77 Absatz 1 Satz 3 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Hochschule von Amts we- gen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind. 75 / 311 (3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrver- anstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 ist nicht erforderlich. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berech- tigt, Prüfungen abzulegen; § 62 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Kapitel 2 Studierendenschaft § 53 Studierendenschaft (1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studie- rendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat un- beschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben: 1 die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; 2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten; 3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzu- wirken; 4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern; 5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzuneh- men; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verant- wortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen; 6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; 7. den Studierendensport zu fördern; 8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen. 76 / 311 Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröf- fentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Dis- kussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautba- rungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presse- rechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. (3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei. (4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenpar- lament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere: 1. die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft, 2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft, 3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse, 4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierenden- schaft, 5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung. (5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urab- stimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studieren- denschaft, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. (6) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 76 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. (7) Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäf- te der laufenden Verwaltung stellt die Hochschule im Rahmen des Erforderli- chen Räume unentgeltlich zur Verfügung. 77 / 311 § 54 Studierendenparlament (1) Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Rege- lungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittel- barer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushalts- ausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierenden- ausschuss angehören dürfen. Das Nähere regelt die Satzung der Studieren- denschaft. (3) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allge- meinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl. § 55 Allgemeiner Studierendenausschuss (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Ge- schäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. (2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft ver- pflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäf- te nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen. (3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenaussschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Bean- standung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat er das Rektorat zu unterrichten. 78 / 311 § 56 Fachschaften (1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fach- schaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelun- gen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften. (2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaf- tungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fach- schaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. § 57 Ordnung des Vermögens und des Haushalts (1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Stu- dierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlos- sen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. Die Studierendenschaft regelt durch Sat- zung, dass in den Fällen des § 50 Absatz 2 Nummer 3 und des § 51 Absatz 3 Nummer 3 für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträ- gen für die Bezahlung des Semestertickets mit. (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Prüfung durch den Landesrech- nungshof. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einverneh- men mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen. (3) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament unter vorheriger Stellungnahme durch den Haushaltsausschuss festgestellt. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. Der festgestellte Haus- 79 / 311 haltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stel- lungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglie- der des Haushaltsausschusses sind beizufügen. (4) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfas- sung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Stu- dierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzule- gen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierenden- parlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben. (5) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflich- ten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Teil 6 Lehre, Studium und Prüfungen Kapitel 1 Lehre und Studium § 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung (1) Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachüber- greifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissen- schaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Er- kenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wer- den. Die Hochschulen sind dem Studienerfolg verpflichtet. (2) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauf- trages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre, insbeson- dere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet. (2a) Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Re- formmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Stu- 80 / 311 dienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle Ergänzungs- kurse anbieten; bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abge- schlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachmi- nisterium herzustellen. Leistungen, die in diesen Ergänzungskursen erbracht worden sind, können nach Maßgabe der Regelungen des Reformmodells als Leistungen, die in dem Studiengang zu erbringen sind, anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unter- schied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. In der Prüfungs- ordnung ist vorzusehen, dass sich für Studierende, bei denen Leistungen nach Satz 2 anerkannt worden sind, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung der Ergänzungskurse entspricht. (3) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Emp- fehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Sie wirkt darauf hin, dass der oder dem einzelnen Studierenden auf ihre oder seine Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt wird. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hoch- schulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen. (5) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums. (6) Die Hochschulen fördern in der Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöte- ten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsaus- schuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorge- schriebenen Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können. (7) Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges eine Fachstudienberatung besuchen müssen. (8) Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt. 81 / 311 § 59 Besuch von Lehrveranstaltungen (1) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studien- gang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann. (2) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Krankenversorgung eine Begrenzung der Teil- nehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Be- werber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halb- satz 2 genannte Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahme derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrver- anstaltung und an ihren Prüfungen und ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 2 regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für die Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Be- schränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Möglich- keit kein Zeitverlust entsteht. (3) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. § 60 Studiengänge (1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnun- gen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Ordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbe- reitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studi- engänge gilt § 66 Absatz 6 entsprechend. (2) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge 82 / 311 entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der aus- ländischen Hochschule erbracht werden. (3) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Aus- nahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen. (4) Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes An- gebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium das Nähere zur Um- stellung des bisherigen Angebots von Studiengängen, die zu einem Diplom- grad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Ab- satz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, zu einem Angebot von Studiengängen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen, insbesondere zum Verfahren der Umstellung, durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge oder Studiengänge in evangelischer oder katholischer Theologie abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss. § 61 Regelstudienzeit (1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abge- schlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxisse- mester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleis- tungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbil- dungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hoch- schulplanung. (1a) Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Maßgabe des § 58 Absatz 2a Satz 3 oder des § 62a Absatz 3 (individualisierte Regel- studienzeit). Im Falle des § 58 Absatz 2a Satz 3 oder des § 62a Absatz 3 ist die erhöhte oder die geregelte Regelstudienzeit für die jeweilige Studierende oder den jeweiligen Studierenden die Regelstudienzeit des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2. (2) Die generelle Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelor- grad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Ab- schluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In 83 / 311 Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu ei- nem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die gene- relle Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 sowie von Studiengängen mit dem Abschluss Magister Theologiae beträgt höchstens zehn Semester. Hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit in Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Fachhochschulen oder die in Form von Reformmodellen nach § 58 Absatz 2a durchgeführt wer- den, können in Hochschulverträgen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Re- gelungen getroffen werden. § 62a Absatz 3 bleibt jeweils unberührt. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit nicht landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist. § 62 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung (1) Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertie- fung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahme- fähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. (2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Hochschule kann Weiterbil- dung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zu- sammenarbeiten. (3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 49 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägi- gen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungs- erfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Wird der weiter- bildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Be- werberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudie- rende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben. Wird der weiterbil- 84 / 311 dende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Be- werberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 2 und 3 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraus- setzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Stu- dierendenschaft zu werden. (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhal- ten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. (5) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsan- gebote sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 39 Absatz 3, 42 Absatz 1 Satz 4, 44 Absatz 2 Satz 2 vergütet werden. § 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium (1) Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. (2) Die Hochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studien- gänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generel- len Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht. (4) Die Einschreibeordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Re- gelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prü- fungen ablegen können; § 59 bleibt ansonsten unberührt. 85 / 311 § 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chroni- scher Erkrankung (1) Die Hochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chro- nischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grund- ordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundord- nung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird. (2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnis- sen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Rech- nung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsaus- gleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen. (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Emp- fehlungen und Stellungnahmen abgeben. Kapitel 2 Prüfungen § 63 Prüfungen (1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchli- che Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Studi- engänge, die mit dem Bachelorgrad, dem Mastergrad oder dem Abschluss- grad „Magister Theologiae“ abgeschlossen werden, sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem auszustatten, das das Europäische Credit-Transfer-System (ECTS) einschließt; Module sind in der Regel mit nur einer Prüfung abzuschließen. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leis- tungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala ergänzt; diese Bewertung 86 / 311 nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote be- schränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehö- renden Leistungen wieder. (2) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Leistungen von Prüfun- gen, die im ersten Semester oder in den ersten beiden Semestern abgelegt worden sind, nicht benotet werden oder dass ihre Benotung nicht in die Ge- samtnote einfließt. (3) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminie- rung keine Lehrveranstaltungen ausfallen. (4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. (5) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prü- fungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich 1. gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder 2. gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen Prü- fungsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ver- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Nummer 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Nummer 2 das staatliche Prü- fungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täu- schungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der generellen Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. (7) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prü- fungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die 87 / 311 Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein- Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, findet nicht statt. (8) Zur Verbesserung des Studienerfolgs kann das Ministerium durch Rechts- verordnung im Benehmen mit den Hochschulen das Nähere zur Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen, zur zulässigen Zahl der Mo- dule, zur Transparenz der Prüfungsanforderungen sowie zu den Teilnahmevo- raussetzungen, der Arbeitsbelastung, der Anzahl, der Dauer und der Wieder- holung der Prüfungsleistungen der Module sowie zu den Ergänzungskursen im Sinne des § 58 Absatz 2a regeln. Desgleichen kann das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu der Bewertung nach der ECTS- Bewertungsskala nach Absatz 1 Satz 3 regeln. § 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen (1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Sat- zes 1 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. (2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerken- nung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durch- führt. (3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Hochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getrof- fen. 88 / 311 (4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstu- fen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbe- nen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im je- weiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerun- det, ansonsten wird aufgerundet. (5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Aner- kennung versagt, kann die antragstellende Person eine Überprüfung der Ent- scheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht ei- nen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die An- erkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. (6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquiva- lenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. (7) Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnis- se und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. (8) Die Hochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Hochschulen und der erfolgreichen Akkreditie- rung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind. § 64 Prüfungsordnungen (1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung durch das Rektorat vom Fachbereichsrat auf Vorschlag des Studienbeirats zu erlassen sind. Falls der Fachbereichsrat einem Vor- schlag des Studienbeirats nicht folgen oder ohne einen Vorschlag entscheiden will, kann er, soweit die Entscheidung organisatorische Regelungen der Prü- fungsordnung betrifft, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen den Vorschlag ersetzen oder ohne einen Vorschlag entscheiden; betrifft der Ent- scheidungsgegenstand andere als organisatorische Regelungen, reicht die Mehrheit seiner Stimmen. Organisatorische Regelungen im Sinne des Satzes 89 / 311 2 sind die Anzahl der Prüfungen und der Module sowie das Prüfungsverfah- ren. (2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: 1. Das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module, 2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevorausset- zungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Mo- dule; für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind, auch hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistung, nachteilsaus- gleichende Regelungen zu treffen, 3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemes- ter, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen, 4. die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleis- tungen, 5. die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und entsprechend den Fristen des Bund- eselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Berücksichtigung von Ausfall- zeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 48 Absatz 5 Satz 5, 6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die An- erkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen er- brachten Leistungen, 7. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, 8. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbe- dingten Prüfungsunfähigkeit, 9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 10. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen. (2a) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt wer- den, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursi- on, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine ver- gleichbare Lehrveranstaltung. 90 / 311 (3) Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung re- geln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester 1. nach dem Semester, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen Plänen vorgesehen war, oder 2. nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltung erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besu- chen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungs- ordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahme- voraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 beschränkt werden kann. (3a) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich 1. für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes um drei Semester pro Kind, 2. für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Or- ganen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studie- rendenschaft oder der Studierendenwerke um insgesamt bis zu höchstens vier Semester, 3. für die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten um bis zu höchstens vier Semester, 4. um die Zeit der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung und 5. um bis zu drei Semestern für die Zeit, in der Studierende eine Verantwor- tung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf wahrnehmen. Bei Studierenden in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 verlängern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verhältnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit. 91 / 311 (4) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hoch- schulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen oder sons- tigen Prüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abge- schlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. § 65 Prüferinnen und Prüfer (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Leh- renden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet wer- den, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. (2) Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Teil 7 Grade und Zeugnisse § 66 Hochschulgrade, Leistungszeugnis (1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Hochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer auslän- dischen Hochschule kann die Hochschule deren Grad verleihen. Andere aka- demische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. 92 / 311 (2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen. (3) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Hochschulen eine eng- lischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung in englischer und deutscher Sprache (diploma supplement) bei, die insbesondere die we- sentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studien- verlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verlei- hende Hochschule enthalten muss. (4) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Rück- nahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverlei- hung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Ver- waltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet. (5) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Stu- dien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS- Leistungspunkte. (6) Die Hochschule kann Grade nach Absatz 1 auch verleihen, wenn eine an- dere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule in gleichwertiger Weise vorbe- reitet hat (Franchising der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass 1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenom- men werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen und 2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Hochschulgrade verliehen werden. Abgesehen von den Fällen des § 62 Absatz 3 darf Träger der Bildungseinrich- tung nicht die Hochschule sein. § 67 Promotion 93 / 311 (1) Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Fachhochschulen nach § 67a, eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistun- gen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstu- dium kann als Studiengang gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 61 Absatz 2 Satz 2 entspre- chend. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin und gewährleisten hierzu den Ab- schluss einer Betreuungsvereinbarung. (3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. § 26 Absatz 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsord- nung). § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 gelten entspre- chend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen. (4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer 1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein an- derer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder 2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran an- schließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder 3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qua- lifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Pro- motion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstu- diums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums anderer- seits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig. 94 / 311 (5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Dok- toranden an der Universität eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übri- gen gelten §§ 48, 49 Absatz 12, §§ 50 und 51 entsprechend. (6) Die Universitäten entwickeln ihre Systeme der Qualitätssicherung des Promotionsgeschehens weiter. § 7 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. § 67a Kooperative Promotion (1) Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promo- tionsstudien im Sinne des § 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleis- tungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur ge- meinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorse- hen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehre- rin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule festzulegen. Doktoran- dinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promotionsstu- diums nach Satz 1 in der Fachhochschule betreut werden, können als Dokto- randinnen oder Doktoranden an dieser Fachhochschule eingeschrieben wer- den; sie nehmen in der Fachhochschule an Wahlen nicht teil. Die Einschrei- bung nach § 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt § 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Das von Fachhochschulen nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 errichtete Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nord- rhein-Westfalen unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Universitäten, Fachhochschulen und Doktorandinnen und Doktoranden hin- sichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand des kooperativen Promotionsstudiums. Die Universitäten arbeiten hierzu mit dem Graduierteninstitut zusammen. (3) Das Erreichen der mit dem Graduierteninstitut nach Absatz 2 verfolgten Ziele wird drei Jahre nach Gründung des Instituts evaluiert. § 68 Habilitation 95 / 311 (1) Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ oder ei- nem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. (2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befug- nis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selb- ständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchfüh- rung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Be- zeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule. § 69 Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen (1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dür- fen nicht vergeben werden. (2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutsch- land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließ- lich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstli- chen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehe- nen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ord- nungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei anderen als lateinischen Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine sol- che besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entspre- chend. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist aus- geschlossen. (3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Her- kunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter 96 / 311 Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt ent- sprechend. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hoch- schultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. (5) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit an- deren Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinba- rungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 vor. Soweit die Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 ge- genüber den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinba- rungen und Abkommen oder gegenüber den von den Ländern der Bundesre- publik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen im Einzelfall günstigere Regelungen enthalten, gehen diese günstigeren Regelungen vor. (6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift, eine einheitliche Abkürzung sowie eine einheitliche deutsche Übersetzung vorgeben. Das Ministerium kann zudem durch Rechtsverordnung regeln, dass Grade, Titel, Hochschultätigkeitsbe- zeichnungen oder sonstige Bezeichnungen, die inländischen Graden gleich lauten oder zum Verwechseln ähnlich sind, nur mit einem Zusatz nach Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geführt werden dürfen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung regeln, dass Personen eine Bezeichnung führen dürfen, die einer im Hoch- schulbereich verwendeten Amtsbezeichnung gleichkommt oder einer solchen ähnelt; das Ministerium regelt dabei zugleich die Qualitätssicherungserforder- nisse der Führbarkeit. (7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titel- kauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Das Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann auch Auskunft über Höhe, Rechtsgrund und Zweckbestimmung von Zahlun- gen verlangen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grades stehen oder geleistet wurden. Es oder sie kann von der gradführenden Person eine Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anga- ben nach den Sätzen 2 und 3 verlangen und abnehmen. Eine von den Absät- zen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 bis 5 verstößt, handelt ordnungswid- rig. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich Urkunden ausstellt oder beschafft, in denen ein nach den Absätzen 1 bis 6 sowie Satz 1 nicht führba- rer Grad verliehen wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 97 / 311 zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6und 7 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde. (8) Die Landesregierung kann an Personen, die außerhalb der Hochschule wissenschaftliche, künstlerische oder kulturelle Leistungen erbracht haben, die die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 5, § 36 Absatz 2 oder § 36 Absatz 3 erfüllen, den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen. (9) Das Ministerium ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschul- qualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. Ap- ril 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) auf das Sekretariat der Ständigen Konfe- renz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zent- ralstelle für ausländisches Bildungswesen – oder auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz auch in ei- nem anderen Bundesland sein kann, zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungs- vereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln. Teil 8 Forschung § 70 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung (1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse so- wie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. (2) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordi- niert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und For- schungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Fach- hochschulen, untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen For- schungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungs- planung und Forschungsförderung zusammen. 98 / 311 (3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mit- autorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen. (4) Die Hochschule berichtet in regelmäßigen Zeitabständen über ihre For- schungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hoch- schule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken. § 71 Forschung mit Mitteln Dritter (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rah- men ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzu- führen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haus- haltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken und im Bereich der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung. Die Hochschulen dürfen auf die Personalkosten bezogene personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals erheben und an die Dritten übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vorha- bens erforderlich ist; im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschrif- ten. (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hoch- schule, seine Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt wer- den und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die For- schungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen. (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfor- dern. Die Hochschule soll ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den 99 / 311 von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmun- gen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gel- ten ergänzend das Hochschulgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes er- lassenen Vorschriften. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorha- ben durchführt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule ab- gesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten verein- bar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht. (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sol- len vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtli- chen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es nach den Bedingungen der oder des Dritten erforderlich ist, kann das Hochschulmitglied die Arbeits- verträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen. (6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers sinngemäß. § 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter (1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abge- schlossene Forschungsvorhaben nach § 71 Absatz 1. (2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. (3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Über- mittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend. (5) Die Aufgabe und Befugnis der Hochschulen, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt. 100 / 311 Teil 9 Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen § 72 Voraussetzungen der Anerkennung (1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können vom Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt werden. (2) Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass 1. in der Hochschule die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre so- wie der Kunst sichergestellt ist, 2. die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Ge- setzes oder § 3 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes wahrnimmt, 3. das Studium an dem in § 58 Absatz 1, für das Studium an Kunsthochschu- len an dem in § 50 des Kunsthochschulgesetzes genannten Ziel ausgerichtet ist, 4. mindestens drei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge im Sinne des § 60 Absatz 1 dieses Ge- setzes oder § 52 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, 5. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Prüfungsordnungen, des tatsächlichen Lehrangebotes und einer kontinuierlichen internen und externen Qualitätssicherung den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qua- litätsstandards an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes entsprechen; für das Studium an Kunsthochschulen sind die wissenschaftlichen und künst- lerischen Maßstäbe und Qualitätsstandards an staatlichen Kunsthochschulen maßgebend, 6. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule in der Trägerschaft des Landes oder in eine entsprechende staatliche Kunsthochschule erfüllen, 7. die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hoch- schule, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Pro- fessors nach § 36 im Falle einer Universität oder einer Fachhochschule oder nach § 29 des Kunsthochschulgesetzes im Falle einer Kunsthochschule erfül- len, wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvorausset- zungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder im Falle einer Tätigkeit an einer Kunsthoch- 101 / 311 schulen für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Kunsthochschulen ge- fordert werden, 8. die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Stu- diums und an der akademischen Selbstverwaltung in sinngemäßer Anwen- dung der für Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlichen Kunst- hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken, 9. akademische Belange in Forschung, Lehre und Kunst hinreichend deutlich von den unternehmerischen Interessen abgegrenzt werden, 10. die den Träger und die Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitliche demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen, 11. der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist. Die Prüfungsordnungen müssen den Ordnungen der Hochschulen in der Trä- gerschaft des Landes oder der staatlichen Kunsthochschulen gleichwertig sein; § 63 Absatz 1, 2 und 5, § 63a, § 64 Absatz 2 sowie § 65 dieses Geset- zes sowie § 55 Absatz 1, § 56 Absatz 2 sowie § 57 des Kunsthochschulgeset- zes gelten entsprechend. § 73 Anerkennungsverfahren; Gebühren; Kostentragung (1) Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung aus. Es kann von der Bildungseinrichtung verlangen, dass sie zuvor eine er- folgreiche Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine ver- gleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durchlaufen hat. Die Aner- kennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 dienen. (2) In dem Anerkennungsbescheid werden Hochschulart, Name, Sitz, Stand- orte und Träger der Hochschule sowie die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, festgelegt. (3) Der Anerkennungsbescheid bestimmt, in welchen Fristen die Hochschule eine institutionelle Akkreditierung sowie eine institutionelle Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium be- nannte Einrichtung erfolgreich absolvieren muss. Wird die Hochschule für die Dauer von zehn Jahren von dem Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren 102 / 311 Einrichtung institutionell reakkreditiert, wird die Anerkennung in der Regel un- befristet ausgesprochen. (4) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1. (5) Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 82 Absatz 3. Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung, insbesondere die Kosten der Konzeptprü- fung, der institutionellen Akkreditierung und der institutionellen Reakkreditie- rung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministe- rium benannte Einrichtung, sind vom Träger der Hochschule oder der Hoch- schule selbst zu tragen. § 73a Folgen der Anerkennung (1) Nach Maßgabe ihrer Anerkennung haben die staatlich anerkannten Hoch- schulen das Recht, die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“, „Kunst- hochschule“ oder „Hochschule“ allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen. Sie haben nach Maßgabe ihrer Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hoch- schulgrade vergleichbarer Studiengänge an Hochschulen in staatlicher Trä- gerschaft und staatlichen Kunsthochschulen. Das an einer staatlich anerkann- ten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes und des Kunsthochschulgesetzes. § 66 dieses Geset- zes und § 58 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend. (2) Zeigt die Hochschule dem Ministerium die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge an, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 72 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. Ist die Hochschule als Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine ver- gleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung erfolgreich institutionell akkreditiert worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studien- gänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. (3) Das Ministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule oder einzel- nen Fachbereichen der Hochschule das Promotionsrecht oder das Habilitati- onsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft oder den staatlichen Kunsthochschulen die wissen- schaftliche Gleichwertigkeit entsprechend den §§ 67 und 68 gewährleistet ist; für staatlich anerkannte Kunsthochschulen sind die §§ 59 und 60 des Kunst- hochschulgesetzes maßgebend. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen 103 / 311 und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 dienen. (4) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschu- le einer oder einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Einstellungs- voraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universi- tätsprofessor“ zu führen. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. §§ 78 Absatz 4 und 124 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Entspricht das Berufungsverfahren den Qualitätsmaßstäben der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft nach § 38 Absatz 4, kann das Ministerium allge- mein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 je- derzeit widerruflich verzichten. Für Kunsthochschulen gelten die Einstellungs- voraussetzungen des § 29 des Kunsthochschulgesetzes und die Qualitäts- maßstäbe des § 31 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes. (5) Für außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofesso- rinnen und Honorarprofessoren gelten § 41 dieses Gesetzes und § 34 des Kunsthochschulgesetzes. (6) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschu- le einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht ver- leihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule mit Erlaubnis des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. Die staatlich anerkannte Hochschule hat die erforderlichen Nachweise beizubringen. Die Zustimmung kann befristet aus- gesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraus- setzungen der Sätze 1 und 2 dienen. (7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Verga- be von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, mit anderen staat- lich anerkannten Hochschulen und mit staatlichen Hochschulen zusammen- wirken. § 8 Absatz 5 findet auf staatlich anerkannte Hochschulen Anwendung. (8) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Fi- nanzhilfe. 104 / 311 § 74 Kirchliche Hochschulen (1) Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wup- pertal/Bethel, Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrich- tungen können nach § 73 Absatz 2 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 Nummer 4 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer Hochschule in der Trä- gerschaft des Landes gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 Nummer 11 als erfüllt. (2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Minis- terium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. In den Bereichen, die der Ausbildung der Geistlichen dienen, finden § 73a Absatz 4 und § 74a Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und 5 keine An- wendung. (3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung zu und von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 72 Absatz 2 Nummer 5. § 73a Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 und 5 findet keine Anwendung. § 74a Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen (1) Das Ministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; § 76 Absatz 2 gilt entsprechend. Wesentliche, die Anerkennung nach § 72 Ab- satz 2 sowie die Erstreckung nach § 73a Absatz 2 berührende Änderungen sind dem Ministerium anzuzeigen. Zu diesen Änderungen zählen insbesonde- re Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, Änderungen der Grundordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schlie- ßung von Standorten, der Wechsel des Trägers oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung. § 74 bleibt unberührt. (2) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. Es kann allgemein oder im Einzelfall jederzeit widerruflich von der Erfüllung der Anzei- gepflicht befreien. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zu- schuss gemäß § 81 Absatz 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Hochschule die Übernahme in den Landesdienst zuge- 105 / 311 sichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich an- erkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium. (3) Die Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes durch das Ministerium. (4) Der Träger sowie die Leiterinnen und Leiter der nichtstaatlichen Hochschu- len sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterla- gen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. (5) Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufsichtspflichten sowie zur Fest- stellung und Sicherung der Voraussetzungen des § 72 und der Qualitätsstan- dards an der Hochschule ist das Ministerium befugt, sich über die Angelegen- heiten der nichtstaatlichen Hochschulen zu unterrichten und hierzu jederzeit sachverständige Dritte hinzu zu ziehen oder zu entsenden. Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten; § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kosten für die Hinzuzie- hung, die Entsendung und die Bewertung trägt die Hochschule. § 74b Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule 1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt, 2. ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder 3. der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird. Die Fristen nach Satz 1 können vom Ministerium angemessen verlängert wer- den. (2) Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 72 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer ge- setzten Frist nicht abgeholfen wird. (3) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschrif- ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. 106 / 311 (4) Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 dazu verpflichtet, den Stu- dierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen. § 75 Betrieb von Hochschulen; Niederlassungen von Hochschulen; Franchi- sing mit Hochschulen (1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnun- gen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die Anzeige nach Absatz 2 vorliegt. (2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Niederlassungen von staatli- chen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich an- erkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, wenn 1. die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannte, dort zugelassene oder rechtmäßig angebotene Ausbildung anbietet, 2. die Hochschule der Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulquali- fikationen verleiht, 3. die Hochschule der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrundeliegende Ausbildung in der Niederlassung erfolgt, und 4. die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung ist dem Ministerium mindestens drei Mona- te vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Aner- kennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat un- verzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. (3) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäi- 107 / 311 schen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising), wenn 1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenom- men werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in die Kooperationshochschule erfüllen, 2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat aner- kannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifika- tionen verleiht und 3. die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulquali- fikation auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung in Nordrhein-Westfalen erfolgt. Die erforderlichen Nachweise sind bei dem Ministerium mindestens drei Mo- nate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantie- erklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Vorausset- zungen nach Satz 1 vorliegen. Die Bildungseinrichtung informiert die Perso- nen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reich- weite ihrer Ausbildungsleistung. Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 durch das Ministerium festgestellt worden sind. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hoch- schulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. Für das Franchising mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gilt § 66 Absatz 6; für das Franchising mit staatlichen Kunsthochschulen des Landes gilt § 58 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes. (4) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 sowie das Feststellungsverfahren nach Absatz 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein- Westfalen nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen; § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung. § 75a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes 108 / 311 1. eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule oder eine Ausbildung als Studiengang ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerken- nung gemäß § 73 Absatz 1 oder § 74 Absatz 1 oder ohne Anerkennungser- streckung nach § 73a Absatz 2 errichtet oder betreibt, 2. entgegen § 75 Absatz 2 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschu- le errichtet oder betreibt, 3. entgegen § 75 Absatz 3 ohne Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder betreibt, 4. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung verwendet oder ei- nen Namen verwendet, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vor- genannten Bezeichnungen begründet, 5. einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage nach § 73 Absatz 1 Satz 3, § 73a Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 4 oder einer Auf- sichtsmaßnahme nach § 74a Absatz 5 nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ver- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministeri- um. Teil 10 Ergänzende Vorschriften § 76 Aufsicht bei eigenen Aufgaben (1) Die Hochschule nimmt ihre Aufgaben unter der Rechtsaufsicht des Minis- teriums wahr. Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Grundord- nung ist dem Ministerium unverzüglich nach ihrem Erlass anzuzeigen; die ent- sprechende Ordnung darf nicht vor ihrer Anzeige bekannt gemacht werden. Das Ministerium kann die Bekanntmachung der Ordnung nach Satz 2 unter- sagen, wenn die Ordnung gegen Rechtsvorschriften verstößt. (2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unter- lassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hoch- schule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Mi- nisterium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die not- wendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer 109 / 311 Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die be- anstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hoch- schule auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Hochschule einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Hochschule zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Hoch- schule durchführen lassen. (3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auf- lösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Be- fugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhö- rung der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausü- ben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ent- sprechend. (4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die An- gelegenheiten der Hochschule informieren und an den Sitzungen des Hoch- schulrates teilnehmen. (5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor, das Rektorat oder den Hochschulrat jederzeit widerruf- lich übertragen. (6) Ein angemessener Teil des jährlichen Zuschusses nach § 5 Absatz 2 kann zurückbehalten werden, wenn und solange 1. eine Hochschule gegen die Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 9 oder ge- gen eine Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten oder das Gebühren-, Kassen- oder Rechnungswesen betreffende Rahmenvorgabe verstößt oder einer Anforderung des Ministeriums auf eine auf die Haushalts- und Wirt- schaftsführung bezogene Information auf der Grundlage des § 8 ganz oder teilweise nicht nachkommt und 2. diesem Verstoß oder Informationsversäumnis nicht innerhalb einer durch das Ministerium gesetzten angemessenen Frist abgeholfen wird und das Mi- nisterium dies beanstandet und Abhilfe verlangt hat. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Informationsversäumnissen kann der angemessene Teil des Zuschusses einbehalten werden. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Hochschule den Verstoß oder das Informationsversäumnis nicht zu vertreten hat. (7) Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeri- ums gebunden. § 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 110 / 311 § 76a Aufsicht bei zugewiesenen Aufgaben (1) Zugewiesene Aufgaben sind: 1. die Personalverwaltung, 2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, 3. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen, 4. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. (2) Hinsichtlich der Aufsicht einschließlich der Aufsicht betreffend die Anwen- dung der Rahmenvorgaben gilt § 76 Absatz 2 bis 6 entsprechend. § 76b Aufsicht bei gemeinsamen Aufgaben (1) Der Hochschulentwicklungsplan bedarf der Genehmigung des Ministeri- ums. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Ministerium nach Vorlage des Hochschulentwicklungsplans nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Ein- wände erhebt. Erhebt das Ministerium Einwände, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. (2) Einwände dürfen nur erhoben werden, soweit der Hochschulentwicklungs- plan nicht mit dem Landeshochschulentwicklungsplan oder mit sonstigen hochschulplanerischen Zielen des Landes übereinstimmt. (3) Hinsichtlich der Aufsicht über den Vollzug des Hochschulentwicklungs- plans gilt § 76 Absatz 2 bis 5 entsprechend. § 77 Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit For- schungseinrichtungen (1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Fach- hochschulen, und Kunsthochschulen zusammen. Das Nähere über das Zu- sammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung 111 / 311 der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschu- len muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschrei- bung gekennzeichnet sein. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. (2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbe- reiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (ge- meinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Wer- den die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelun- gen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 26 Absatz 5 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtli- che Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschu- len zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitun- gen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mit- wirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirt- schaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 3 entsprechend. (3) Die Hochschule kann andere Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstige Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrneh- men, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Verwaltung beauftragen oder mit ihnen zur Erfüllung derartiger Aufgaben zusammenarbeiten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 92 Absatz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. (4) Die Hochschulen wirken bei der Lehre und Forschung dienenden dauer- haften Erbringung und Fortentwicklung der medien-, informations- und kom- munikationstechnischen Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2, des Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagements sowie der Medien-, Informations- und Kommunikationstechnik zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite- rien möglich ist. Die Zusammenarbeit dient der effizienten und effektiven Er- bringung der Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2 insbesondere durch die Nutzung und den Aufbau hochschulübergreifender kooperativer Strukturen. Die Hochschulen bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2 auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein- Westfalen. Sie sollen den Einsatz der Datenverarbeitung in den Hochschulbib- liotheken im Benehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen planen. 112 / 311 (5) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Minis- teriums, insbesondere der Universitätskliniken, von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hoch- schulen, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentli- cher Verwaltung wahrnehmen, wahrgenommen werden, oder dass die Ein- richtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums zur Erfüllung dieser Aufga- ben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeiten. Be- steht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifen- den Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe Absatz 3 Satz 3 entsprechend. (6) Mit vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Einrichtungen der wissen- schaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen (außeruniversitäre For- schungseinrichtungen) können Hochschulen durch Vereinbarung Organisati- onseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (übergreifende ge- meinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen oder bei einer oder mehreren der beteiligten außeruniversitären Forschungs- einrichtungen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn dies mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist. Die übergreifende gemeinsame Einheit nimmt Aufgaben nach § 3 (hochschulische Aufgaben) und die Aufgaben einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (außeruniversitäre Forschungsaufgaben) wahr. Hin- sichtlich der Erfüllung der hochschulischen Aufgabe gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Erfüllung der außeruniversitären Forschungsaufgabe richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen. In der Vereinbarung sind die Aufgaben der Einheit, ihre Organe, die Aufgaben und Befugnisse die- ser Organe sowie der Einfluss der Hochschule und der außeruniversitären Forschungseinrichtung auf die Einheit zu regeln. Wird die übergreifende Ein- heit in Form einer gemeinsamen Organisationseinheit nach § 26 Absatz 5 er- richtet, regelt die Vereinbarung zudem die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie die erforderlichen mitgliedschaftsrechtlichen Zuordnungen. Wird die übergreifende gemeinsame Einheit unter Beteiligung mehrerer Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung auch die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate zu treffen. Hinsichtlich der Be- schäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die übergreifende gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hier- für Absatz 3 Satz 3 entsprechend. 113 / 311 § 77a Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen (1) Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Hochschulen und der sonstigen Einrichtungen, die der Aufsicht des Minis- teriums unterstehen, können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen- schließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. (2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zu- sammenarbeit mit dem Ministerium. (3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung. (4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes. § 78 Überleitung des wissenschaftlichen Personals (1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. De- zember 1999 (GV. NRW. S. 670) oder dem Fachhochschulgesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, ber. S. 644) jeweils in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht über- nommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stel- lung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Mitgliedschaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie Lehrkräfte für be- sondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an Fachhochschulen das einer sol- chen Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit selbständig aus. (2) Für Akademische Rätinnen und Akademische Räte und Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in ein neues Amt als wissen- schaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt 114 / 311 durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschul- lehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufga- ben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszula- ge wird nicht gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden, der vergütet wird. (3) Die am 1. Januar 2005 vorhandenen wissenschaftlichen und künstleri- schen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassisten- ten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt. Auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) weiterhin An- wendung. (4) Absatz 3 gilt nicht für beamtete wissenschaftliche Assistentinnen und As- sistenten, die seit dem 23. Februar 2002 ernannt worden sind und denen im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur durch den Fachbereichsrat die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertra- gen worden ist. § 79 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen (1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenhei- ten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Hochschullehre- rinnen und Hochschullehrer unmittelbar berühren, verfügen die Hochschulleh- rerinnen und Hochschullehrer, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudi- engängen tätig sind und nicht gemäß § 122 Absatz 2 des Universitätsgeset- zes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung [Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)] übernommen worden sind, über die Mehr- heit der Stimmen. (2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universi- tären Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Hochschulleh- rerinnen und Hochschullehrer angehören, die nicht ausschließlich in Fach- hochschulstudiengängen tätig sind. (3) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Absatz 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung [Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366)] übernommene Professorinnen und Professoren stehen mit- 115 / 311 gliedschaftsrechtlich den gemäß dieser Vorschrift übernommenen Professo- rinnen und Professoren gleich. (4) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die ge- mäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitä- ten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberufli- chen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in For- schung und Lehre im Sinne des § 35 tätig sind und die Einstellungsvorausset- zungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen; der Nach- weis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner Universität die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die gemäß § 78 Absatz 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 80 Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studi- engängen (1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholi- scher Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung und die Umwidmung einer Profes- sur in evangelischer oder katholischer Theologie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. (3) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholi- sche Theologie zugeordnet sind, gehören den Gremien, welche die Beru- fungsvorschläge vorbereiten, Professorinnen oder Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder ka- tholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche angehö- ren. Die Gremien haben das Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchli- chen Stellen ins Benehmen zu setzen. 116 / 311 (4) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evange- lischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Bin- nenorganisation, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Ver- trägen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig und verpflichtend. Dies gilt auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnun- gen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das Ministerium. § 81 Zuschüsse (1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes. (2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich aner- kannten Fachhochschule nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälter und der Altersversorgung des Personals zu verwenden. (3) Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Fest- setzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung des Schulgesetzes NRW mit Ausnahme von dessen § 106 Absatz 7 abzuschließen. In dem Ver- trag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen. Der Ver- trag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalie- rung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalie- rung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz nicht vorgesehen ist. § 82 Ministerium, Geltung von Gesetzen (1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. 117 / 311 (2) An den Universitäten, Fachhochschulen und Universitätskliniken tritt an die Stelle des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs nach §§ 68 und 69 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes das Ministerium. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft nach § 105a Absatz 1 des Landespersonalvertre- tungsgesetzes besteht, der der beteiligte Personalrat angehört, soll es diese anhören. (3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbe- stände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unter- nehmen betrifft. (4) Soweit das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), auf Vorschriften des Hochschulgesetzes verweist, bezieht es sich auf das Gesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), welches insoweit fort gilt. (5) Artikel 8 Nummer 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) findet weiterhin auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehende Studiengänge, die mit einem Diplomgrad oder einem Magistergrad oder einem anderen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) abge- schlossen werden, Anwendung. § 83 Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den ver- selbständigten Hochschulen (1) Das Land erstattet den Hochschulen 1. die Versorgungsleistungen nach § 2 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge, 2. die Ausgleichszahlungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den diese Vorschrift ersetzenden Regelungen, 3. die Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Lan- des Nordrhein-Westfalen“; dieses Sondervermögen ist auch Versorgungsrück- lage für die Hochschulen, 118 / 311 4. die Zuführung an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“, 5. die Beiträge zur Nachversicherung nach § 8 und §§ 181 bis 186 des Sechs- ten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung. (2) Das Land erstattet den Hochschulen die Beihilfeleistungen nach § 77 des Landesbeamtengesetzes und die Leistungen nach den entsprechenden tarif- vertraglichen Bestimmungen sowie die sonstigen Leistungen nach dem Lan- desbeamtengesetz. Das Land trägt auch die Beihilfeleistungen für alle zum 31. Dezember 2006 im Ruhestand befindlichen Beihilfeberechtigten. (3) Bemessungsgrundlage für die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2 so- wie für die Finanzierung der Hochschulen gemäß § 5 sind der Haushalt 2007 und die in den Erläuterungen zum Zuschuss für den laufenden Betrieb enthal- tene Stellenübersicht für Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Veränderungen werden insoweit berücksichtigt, als sie auch ohne Überfüh- rung der Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfelast auf die Hochschulen für das Land entstanden wären; dies gilt auch für neu errichtete Hochschulen. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. (5) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministe- rium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der insbesondere Verfahren zur Umsetzung der Maßgaben des Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung der Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie Angele- genheiten des Kassenwesens geregelt werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die diesbezüglich bestehenden Regelungen so weiter; ent- sprechendes gilt für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp- fänger sowie die Emeriti; die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besol- dung und Versorgung und der anderen zuständigen Stellen des Landes durch die Hochschulen erfolgt hierbei unentgeltlich. § 84 Inkrafttreten, Übergangsregelungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. (2) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes: 1. Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Hoch- schulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Re- gelung in der Prüfungsordnung § 64 Absatz 2a widerspricht, tritt sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Regelungen in Grundordnungen 119 / 311 treten zum 30. September 2015 außer Kraft, soweit sie dem Hochschulgesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Rege- lung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Rege- lungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen er- lassen. 2. Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbe- reich fort. 3. Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funk- tionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt. (3) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Aus- stattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Ände- rungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der bei- derseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen. 120 / 311 Begründung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 Hinweis: Änderungen des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung (Land- tags-Drs. 16/6694) sowie die Feststellungen des Landtags aus dem Ent- schließungsantrag zum Hochschulzukunftsgesetz (Landtags-Drs. 16/6751) sind bei den jeweiligen Vorschriften angefügt. A. Allgemeiner Teil Die nordrhein-westfälischen Hochschulen haben ihre Autonomie und die be- achtlichen Ressourcenzuwächse des letzten Jahrzehnts – Exzellenzinitiative, Hochschulpakt, Qualitätsmittel – durchaus erfolgreich genutzt und ihre Leis- tungen in Lehre und Forschung erheblich gesteigert. Nordrhein-Westfalen steht vor einigen außergewöhnlichen Herausforderungen im Hochschulbereich, denen das Land gemeinsam mit den Hochschulen op- timal aufgestellt begegnen will. Die doppelten Abiturjahrgänge und der gleich- zeitige Bevölkerungsrückgang erfordern Maßnahmen, die kurzfristig zu mehr und langfristig zu weniger Studienplätzen führen, ohne dabei die erforderli- chen qualitativen Anpassungen außer Acht zu lassen. Qualifikationsbedarf am Arbeitsmarkt und Studienpräferenzen machen eine Umschichtung im Studien- platzangebot zugunsten der Fachhochschulen ebenso erforderlich wie ein verstärktes Angebot des Studiums in Formaten, in denen Berufsausbildung bzw. Berufstätigkeit mit dem Studium vereinbart werden können. Vielfach werden eine Neubestimmung von Prioritäten, die Umschichtung von Ressour- cen und das Aktivieren von Synergien erforderlich sein. Die Differenzierung und Profilbildung der Hochschulen soll im Rahmen dieses Gesetzes weiter vorangetrieben werden. Mit dem Hochschulzukunftsgesetz wird das Hochschulrecht in Nordrhein- Westfalen zukunftstauglich weiterentwickelt. Dabei gilt nach wie vor, dass Hochschulautonomie, moderne Organisationsstrukturen und Gestaltungsfrei- heit die Schlüssel zu leistungsstarken Hochschulen sind. Oftmals wird daher durch die gesetzlichen Regelungen lediglich das Ziel normiert, für die Umset- zung wird dagegen bewusst Raum gelassen für hochschulindividuelle Lösun- gen. So wird der vielfältigen Hochschullandschaft in Nordrhein-Westfalen und 121 / 311 den gewachsenen Hochschulstrukturen besser Rechnung getragen als mit einheitlichen, detaillierten staatlichen Vorgaben. Staatliche Deregulierung darf aber gerade im Hochschulwesen nicht dazu führen, das Land gänzlich aus seiner Verantwortung zu entlassen und Ge- meinwohlinteressen weniger Beachtung einzuräumen. Mit dem Hochschulzu- kunftsgesetz wird diese offene Flanke der Verselbständigungspolitik der letz- ten Jahre auf hochschulfreundliche Weise geschlossen. Das Hochschulzu- kunftsgesetz stellt die Verantwortlichkeiten beider Partner deutlich heraus, indem es das Gleichgewicht zwischen den Beteiligten besser und klarer jus- tiert und den Dreiklang zwischen Freiheit, Verantwortung und Transparenz künftig wieder besser harmonisiert. Es ist getragen von der Idee, dass Land und Hochschulen wieder stärker gemeinsam, als Partner im Kontext des ge- sellschaftlichen Bildungsauftrags, agieren. Dabei nimmt es insbesondere die Verantwortung des Landes als Gestalter und Gewährträger für Vielfalt, für ein breit gefächertes und flächendeckendes Angebot, für übergreifende Qualität und für die Garantie eines einheitlichen Rechtsrahmens in den Blick. Im Lichte der bestehenden Herausforderungen hat sich gezeigt, dass die Ent- wicklungspläne autonomer Hochschulen keineswegs automatisch kongruent sind mit den Anforderungen und Bedarfen des Landes. Hochschulübergrei- fende Planung soll deshalb wieder ausdrücklich Aufgabe des Landes werden, innerhalb derer sich autonome Hochschulen eigenverantwortlich bewegen. Mit dem Hochschulzukunftsgesetz wird eine neue Governancestruktur ge- schaffen, die Land und Hochschulen wieder stärker zusammenführt. Ein Kernelement soll der grundlegende Landeshochschulentwicklungsplan sein, der die landespolitisch bedeutsamen Aufgaben der Hochschulen beschreibt und den verbindlichen Rahmen für Hochschulverträge bildet, die ihrerseits als Ableitung aus dem Landeshochschulentwicklungsplan mit jeder einzelnen Hochschule abgeschlossen werden sollen. Dabei ist die enge Rückkopplung einer solchen Landesplanung an den Landtag als Haushaltsgesetzgeber de- mokratisches Gebot; sie sichert den Hochschulen in Zeiten angespannter öf- fentlicher Haushalte eine breite Legitimationsbasis. Dabei wird Rückkopplung als transparenter und gemeinsamer planerischer Prozess verstanden und rückt ein schon vorhandenes Instrument in den Mittelpunkt. Dies soll flankiert werden durch ein einheitliches, standardisiertes und vor al- lem wissenschaftsadäquates Controlling als Gesamtsystem von Planung, Steuerung und Kontrolle, in dem auch über die Grenzen jeder einzelnen Hochschule hinaus planerische und finanzpolitische Erwägungen des Landes berücksichtigt werden. Denn die weiterhin bestehenden Freiheitsgrade der Hochschulen setzen besondere Anforderungen an Rechenschaft und Trans- parenz in der Verwendung der öffentlichen Mittel voraus. 122 / 311 Als ein Kernelelement einer modernen Hochschulsteuerung müssen insbe- sondere für die Finanzierung Instrumente geschaffen werden, die den Beson- derheiten der Hochschulen ebenso angemessen sind wie den Anforderungen an eine sachgerechte Budgetierung öffentlicher Aufgaben. Die existierenden Modelle der Hochschulfinanzierung, die auf der Grundlage der oftmals histo- risch gewachsenen Strukturen zu sehr unterschiedlichen Ausgangspositionen der Hochschulen führen, sind indes einschließlich der leistungsorientierten Mittelvergabe insgesamt an ihre Grenzen gestoßen. Mit dem Hochschulzu- kunftsgesetz wird die Grundlage für die Entwicklung eines Finanzierungsmo- dells geschaffen, in dem die Finanzierung der Hochschulen im Rahmen einer strategischen Budgetierung erfolgt. Das Ziel eines derartigen Modells soll es sein, das Land in die Lage zu versetzen, bei den Hochschulen für bestimmte, im Hochschulentwicklungsplan festgelegte und über das Parlament gebilligte Aufgabenfelder Leistungen auf der Grundlage vergleichbarer Kostensätze nachzufragen. Autonome Hochschulen als Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen benö- tigen ein modernes, professionelles Hochschulmanagement mit klar umrisse- nen und voneinander abgegrenzten Kompetenzen, deren Aufgaben sich er- gänzen. Diesem Ansatz trägt das Hochschulzukunftsgesetz durch die Moder- nisierung der Hochschulverfassung Rechnung. Demokratische Mitwirkung, die Untrennbarkeit von Entscheidungsgewalt und Verantwortlichkeit, die Notwen- digkeit des Austarierens der Fachinteressen innerhalb der Hochschule, die wettbewerbliche Einbettung der jeweiligen Hochschule und das damit verbun- dene Erfordernis der Profilbildung sowie die Möglichkeit, flexibel auf die immer stärker zunehmende Beschleunigung der Veränderungs- und Entscheidungs- prozesse in der Gesellschaft zu reagieren, sind Kernelemente, die sich in den gesetzlichen Regelungen widerspiegeln. Damit die Hochschulen strategie- und handlungsfähige Akteure bleiben kön- nen, sind starke, handlungsfähige Hochschulleitungen unabdingbar. Das Rek- torat, bislang als Regelfall das Präsidium, soll auch weiterhin für das operative Geschäft und für die Strategie der Hochschule verantwortlich sein. Das Ele- ment der demokratischen Mitwirkung wird im Hochschulzukunftsgesetz auf allen Ebenen der Hochschule gestärkt, sei es durch die Möglichkeit, eine Stu- dierende oder einen Studierenden als Rektoratsmitglied vorzusehen, sei es durch die Vorgaben zur paritätischen Entscheidungsfindung im Senat oder Fachbereichsrat. Die Rolle des Senats als des durch unmittelbare Wahlen demokratisch-korporationsrechtlich am stärksten legitimierten Organs der Hochschule soll seiner herausgehobenen Position entsprechend wieder ge- stärkt werden, indem er zukünftig an der Wahl der Hochschulleitung unmittel- bar beteiligt ist und in grundlegenden oder hochschulweit bedeutsamen Ange- legenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums beratend hinzu- gezogen wird. 123 / 311 Das Hochschulzukunftsgesetz rückt zudem in einer umfassenden Weise die gesellschaftliche Verantwortung der Hochschulen nach innen und außen in den Mittelpunkt. Ein Beispiel ist die Anregung, den Nachhaltigkeitsauftrag des Landes in individuell-hochschuladäquater Weise in den Ordnungen und der Binnenorganisation der Hochschulen umzusetzen. Ein weiteres wichtiges Ziel des Gesetzes ist die Herstellung von mehr Ge- schlechtergerechtigkeit, da in Wissenschaft und Forschung Frauen nach wie vor unterrepräsentiert sind. Für die Hochschule der Zukunft ist dies ein Nach- teil. Verbindliche Vorgaben sind daher unausweichlich. Mit dem Hochschulzu- kunftsgesetz wird daher eine Frauenquote nach dem Kaskadenmodell einge- führt. Im Hochschulrat muss der Frauenanteil mindestens 40 Prozent betra- gen. Zudem wandelt sich die Gruppe der Studierenden kontinuierlich. Zukünftige Studierendengenerationen werden deutlich heterogener sein als bislang. Das Abitur an einem Gymnasium ist längst nicht mehr der alleinige Schlüssel zum Studium. Es werden vermehrt Berufstätige an die Hochschulen kommen, viele werden Familie haben und sich um Kinder oder ältere Angehörige kümmern. Der Anteil von Studierenden mit Zuwanderungsgeschichte wird steigen. Den "Normalstudierenden" wird es zukünftig immer weniger geben. Diversität und der vorausschauende Umgang damit gewinnen für die Hoch- schulen zunehmend an Bedeutung. Die Hochschulen sind gefordert, eine ei- gene Willkommenskultur zu entwickeln. Sie müssen sowohl an den Übergän- gen von der Schule zur Hochschule und vom Bachelor zum Master als auch bei den individuellen Zugängen aufzeigen, wie ein erfolgreiches Studieren im Hochschulalltag gelingen kann. Das Hochschulzukunftsgesetz bildet durch die Aufnahme des Diversity Management in den gesetzlichen Aufgabenkatalog der Hochschulen und durch die Ausweitung des Gestaltungsrahmens der Hochschulen, beispielsweise durch die weitere Öffnung für Studienanfänge- rinnen und Studienanfänger oder die Normierung des Studiums in Teilzeit, hierfür die Grundlage. Das Hochschulzukunftsgesetz erkennt darüber hinaus an, dass das Land und die Hochschulen in einer gemeinsamen Verantwortung für die Umsetzung des Grundsatzes "Gute Arbeit" für alle Beschäftigten an den Hochschulen stehen. Denn die Hochschulen können ihre Aufgaben nur dann bestmöglich erfüllen, wenn ihre Beschäftigten hochmotiviert arbeiten. Mit der Bologna-Reform werden die Hochschultypen Universität und Fach- hochschule stärker zusammengedacht. Es sind strukturelle Verbindungen von Universität und Fachhochschule hervorgebracht worden, welche das Hoch- schulsystem insgesamt bereichern. Das Hochschulzukunftsgesetz greift diese Entwicklung beispielsweise über die Wiederermöglichung von Reformmodel- len im Bereich des Studiums auf. 124 / 311 Mit dem Hochschulzukunftsgesetz wird das bislang geltende Hochschulgesetz aufgehoben und durch das neue Hochschulgesetz abgelöst. Soweit gesetzli- che Bestimmungen des alten Hochschulgesetzes in das neue Hochschulge- setz übernommen worden sind, kann auf die Amtlichen Begründungen der übernommenen Bestimmungen weiterhin zurückgegriffen werden. Feststellung des Landtags aus dem Entschließungsantrag zum Hoch- schulzukunftsgesetz: Mit dem Hochschulfreiheitsgesetz ist auf Grund globaler Hochschulhaushalte und der weitreichenden Autonomie der Hochschulen die demokratisch- staatsrechtliche Legitimation des hochschulischen Haushaltsgeschehens aus- gedünnt worden, ohne dass ein tragendes körperschaftliches Äquivalent des Legitimationserwerbs geschaffen wurde. Vor diesem Hintergrund stärken die mit dem Hochschulzukunftsgesetz in das Hochschulgesetz eingeführten neu- en staatlichen Steuerungsinstrumente (insbesondere Landeshoch- schulentwicklungsplan; Hochschulverträge; wissenschaftsadäquates Control- ling; Rahmenvorgaben; strategische Budgetierung) insgesamt gesehen die demokratisch-staatsrechtliche Legitimation des hochschulischen Haushalts- geschehens. Hinzu kommt, dass mit Blick auf das Finanzverfassungsrecht und der dort lokalisierten Wirtschaftlichkeitsvorgabe im Allgemeinen und den verfassungs- rechtlichen Vorgaben bezüglich der Schuldenbremse im Besonderen die Op- timierung der Allokation eines Ressourceneinsatzes in Hochschulen selbst Verfassungsrang besitzt. Da finanzwirksame Allokationsentscheidungen Dis- tanz zu den Betroffenen und ein gewisses Maß an Dynamik und Schnelligkeit der Entscheidung voraussetzen, optimiert die Organzuständigkeit des Rekto- rates und der Fachbereichsleitungen für derartige Entscheidungen die o. g. Wertungen des Finanzverfassungsrechts. Sowohl die vorgenannten Steuerungsinstrumente als auch die vorgenannte Organzuständigkeit tragen zugleich auch dem organisatorisch-funktionalen Erfordernis Rechnung, die vom Bundesverfassungsgericht unterstrichene Ge- fahr der Verfestigung von Status-quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung durch die Implementierung sowohl von gesetzlichen Instrumenten betreffend die Mittelverwendung als auch durch hochschulinterne Organisationsvorkeh- rungen zu begegnen. Eine hochschulinterne strukturelle Gefährdung der Wis- senschaftsfreiheit wird damit effektiv organisationsrechtlich aus-geschlossen. 125 / 311 B. Besonderer Teil zu § 1 Die Vorschrift enthält die Regelungsgehalte des derzeitigen § 1 Hoch- schulgesetz. Die Änderungen in Absatz 1 zeichnen den Umstand nach, dass die Regelungen von Teil 9 des Hochschulgesetzes ein einheitliches Rechtsregime der Anerkennung und des Betriebs nichtstaatlicher Uni- versitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen bereitstellen. In- sofern gilt dieser Teil nun auch für die Anerkennung und den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen. Auf Wunsch der Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet wird ihre ge- setzliche Bezeichnung in "Fachhochschule Ruhr-West" geändert. Mit der Rechtsverordnungsermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 Halb- satz 2 betreffend die Schließung von Standorten soll die planerische Verantwortung der Landesregierung für die auch regionale Ausfor- mung des nordrhein-westfälischen Hochschulwesens unterstrichen werden. Die Änderung des Absatzes 4 und die Streichung der Absätze 5 und 6 beruhen auf Erfahrungen mit der Anwendung dieser Regelung in der Rechtspraxis. Es hat sich gezeigt, dass diese Rechtsanwendung er- leichtert wird, wenn die entsprechenden Regelungen in § 1 des Kunst- hochschulgesetzes überführt werden. Eine Änderung der geltenden Rechtslage ist damit nicht verbunden. zu § 2 Die Vorschrift enthält die Regelungsgehalte des derzeitigen § 2 Hoch- schulgesetz. Absatz 2: Durch die Änderung in Absatz 2 wird künftig ausdrücklich klargestellt, dass innerhalb der Aufgaben der Universitäten und Fachhochschulen künftig drei Aufgabenbereiche unterschieden werden müssen, nämlich eigene, gesetzlich zugewiesene und gemeinsame Aufgaben. Dies zeichnet den bereits bestehenden Rechtszustand deutlicher nach. 126 / 311 Vor der Verselbständigung der Universitäten und Fachhochschulen gab es eigene, von den Hochschulmitgliedern grundrechtlich geschützt wahrgenommene Aufgaben der Hochschulen, sodann staatliche Ange- legenheiten und schließlich auch kondominiale Aufgaben insbesondere im Bereich des Studiums (Studiengänge, Grade). Auch nach der Ver- selbständigung verblieb es im Bereich der Hochschulzulassung gemäß § 7 Hochschulzulassungsgesetz unverändert dabei, dass der Vollzug der hochschulzulassungsrechtlichen Vorschriften eine staatliche Auf- gabe der Hochschulen unter der Fachaufsicht des Ministeriums ist; dies wird auch künftig nicht geändert werden. Mit der Verselbständi- gung der Hochschulen sind die sonstigen staatlichen Angelegenheiten und kondominialen Aufgaben funktional den Hochschulen zur Wahr- nehmung in Selbstverwaltung übertragen worden, weil der damalige Gesetzgeber dies für zweckmäßig gehalten hat. Mit dieser Übertra- gung hat sich der rechtlich-funktionale Charakter der ehemals staatli- chen Angelegenheiten und kondominialen Aufgaben indes nicht ver- ändert; die Hochschulen nehmen diese Aufgaben weiterhin keines- wegs kraft eigenem durch die Verfassung geschützten Recht wahr, sondern kraft einfachgesetzlicher Anordnung. Dieser Befund wird nun durch die Änderung in Absatz 2 gesetzlich deutlicher hervorgehoben. Dabei wird der Bereich der gemeinsamen Aufgaben durch die Bezug- nahme auf § 6 Absatz 1 nunmehr hochschulplanerisch verstanden. Absatz 5: Hochschulgesetzlich führen die Hochschulen ihren in § 1 Absatz 2 ge- regelten gesetzlichen Namen. Nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 kön- nen sich die Hochschulen indes Eigennamen geben. Wenn sich eine Hochschule einen Eigennamen gegeben hat, verwendet sie diesen im Rechtsverkehr. Der Name einer Hochschule ist im Rechtsverkehr eine aussagekräftige Form der Selbstdarstellung als Marke der jeweiligen Hochschule. Insofern bestehen gewichtige öffentliche Interessen des Landes, dass die im Rechtsverkehr verwendete Marke der Hochschule und ihr gesetzlicher Name in sachadäquater Weise einander zugeord- net werden können. Die Änderung in Absatz 5 Satz 1 unterlegt dieses öffentliche Interesse folgerichtig mit einem Genehmigungsvorbehalt des Landes. Die jeweilige Regelung der Grundordnungsänderungs- ordnung tritt erst in Kraft, wenn die Genehmigung erteilt ist. Es hat sich gezeigt, dass aufgrund der Entwicklung der Hochschulmar- ken eine Verwechselung eines Eigennamens einer Fachhochschule als "Technische Hochschule [Ort]" mit einer Universität nicht mehr be- gründet ist. Eine Fachhochschule kann sich daher einen derartigen Ei- gennamen geben. Absatz 7: 127 / 311 In Ausführung der Regelung in Artikel 8 Nummer 5 Hochschulfreiheits- gesetz wurden die von der Universität Köln und der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg zu Hochschulzwecken genutzten Landesliegenschaf- ten aus dem Sondervermögen des BLB NRW herausgenommen bzw. diesem erst gar nicht zugeführt und dem Ministerium zur Verwaltung übertragen. Der Modellversuch läuft am 31. Dezember 2013 aus, wur- de von der HIS Hochschul-Informations-System GmbH evaluiert und wird bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert. Nach dem positiven Ergebnis der Evaluation bestehen aus Landes- sicht keine Bedenken, dieses Verfahren des Dezentralen Liegen- schaftsmanagements an der Universität Köln und der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg zu verstetigen. Die vorgesehene Regelung betrifft nur die beiden Modellhochschulen, die sich wegen der jeweiligen historischen Entwicklung und hinsichtlich der Eigentumssituation der Grundstücke in einer besonderen Situation befinden, und ist in dieser Form nicht auf andere Hochschulen über- tragbar. Das Land bleibt unverändert Eigentümer der schon während des Modellversuchs als Sonderliegenschaften qualifizierten Liegen- schaften. Es ist vorgesehen, dass das Land der Universität Köln und der Fach- hochschule Bonn-Rhein-Sieg die in seinem Eigentum stehenden und von den beiden Hochschulen genutzten Liegenschaften (Sonderver- mögen des Landes) unentgeltlich zur Nutzung für Aufgaben nach § 3 Hochschulgesetz überlässt. zu § 3 Die Vorschrift enthält die Regelungsgehalte des derzeitigen § 3 Hoch- schulgesetz. Absatz 1: Durch die Änderung wird die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen des Wissen- schaftsrats und der Deutschen Forschungsgemeinschaft als institutio- nelle Pflicht der Körperschaft Universität ausdrücklich klargestellt. Die Gewährleistung guter wissenschaftlicher Praxis beinhaltet insbesonde- re die Förderung der wissenschaftlichen Redlichkeit und die Bekämp- fung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. So sollten die Hochschulen verpflichtende Grundsätze für die Betreuung, Ausbildung und Förde- rung des wissenschaftlichen Nachwuchses entwickeln. Das Vier- Augen-Prinzip ist bei der Bewertung von Dissertationen anzuwenden. 128 / 311 Unabhängige Vertrauenspersonen oder Ansprechpartner, an die sich die Mitglieder der Hochschule in Konfliktfällen oder bei Fragen zu ver- mutetem wissenschaftlichem Fehlverhalten wenden können, sollten an jeder Hochschule benannt werden. Korrespondierend zu der objektivrechtlichen Vorschrift des Absatzes 3 wird in § 4 Absatz 4 die individuelle Verpflichtung aller an den Hoch- schulen wissenschaftlich Tätigen und der Studierenden zur wissen- schaftlichen Redlichkeit nachgezeichnet. Absatz 2: Die Änderung in Absatz 2 übernimmt die in Absatz 1 neu eingeführte Pflicht zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis auch für die Fachhochschulen. Absatz 3: Satz 1 enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen Absatzes 3. Der neu eingefügte Satz 2 sieht vor, dass die Hochschulen verstärkt online- Lehrangebote im Sinne eines Fernstudiums entwickeln. Die Präsenz- lehre bleibt dabei weiterhin die das Lehrgeschehen bestimmende Dar- bietungsform. Indes sind die Hochschulen gehalten, künftig sich noch stärker als bisher Formaten elektronischer Information und Kommuni- kation im Bereich der Lehre zu bedienen. Online-Angebote sollen Präsenz-Angebote nicht ersetzen. Die Hoch- schulen sind vielmehr aufgerufen Lehrkonzepte zu entwickeln, die die Vorteile der Präsenz-Veranstaltungen (insbesondere die Rückkoppe- lung der Studierenden mit den Lehrenden) mit den Vorteilen einer ortsungebundenen Online-Lehre verbinden. Absatz 4: Bislang gibt es noch keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für ein Diversity Management an Hochschulen. Darauf macht auch der im Au- gust 2013 erschienene "Zweite gemeinsame Bericht der Antidiskrimi- nierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich be- troffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bun- destages" unter dem Titel "Diskriminierung im Bildungsbereich und im Arbeitsleben" aufmerksam. Insbesondere wird dort darauf hingewie- sen, dass es häufig noch an einem systematischen Diversity- Mainstreaming an Hochschulen fehlt. Diesem Missstand hilft die Ände- rung ab. Die Hochschulen Nordrhein-Westfalens sollen künftig durch eine Ver- änderung ihrer Angebote auch in Zeiten einer demographisch bedingt 129 / 311 immer stärker differenzierten Gesellschaft zukunftsfähig bleiben. Zu- dem ist ein angemessenes Diversity Management auch ein elementa- res Gebot sozialer Gerechtigkeit. Das Konzept des Diversity Managements ist an vielen Stellen dieses Gesetzes wiederzufinden, beispielsweise in § 58 Absatz 2a (Ermögli- chung der Erprobung von Reformmodellen im Bereich des Studiums; Flexibilisierung der Regelstudienzeit beim Besuch von Ergänzungskur- sen) und in den §§ 48 Absatz 8, 62a (Studium in Teilzeit). Die Förderung von Vielfalt ist als Querschnittsaufgabe zu begreifen, die auch in sämtlichen Entscheidungsprozessen Berücksichtigung fin- det und auf allen Ebenen der Organisation verankert wird. Dabei kön- nen sich die Hochschulen an der Entwicklung des Gender- Mainstreaming, aber auch an ersten Ansätzen des Disability Mainstreaming orientieren. Die Entwicklung von Diversity-Strategien im Bildungsbereich erfordert stets auch die Wachsamkeit gegenüber vielfältigen Formen der Diskri- minierung sowie die Notwendigkeit, den verschiedenen Dimensionen von Vielfalt, wie Migrationshintergrund, Geschlecht, Religion, Weltan- schauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität sowie insbeson- dere der Dimension soziale Herkunft, sowohl gerecht zu werden als auch zu einer unterschiedssensiblen Gleichbehandlung zu finden. Da- bei muss zudem die Überschneidung von Ausschlussmechanismen beachtet werden. Angesichts der Komplexität der neuen Hochschulaufgabe und der noch ausstehenden strukturellen Verankerung eines Diversity Mainstreamings an den Hochschulen ist ein ausgefeiltes Diversity- Management eine zentrale Managementaufgabe der Hochschulleitung und der Leitungen der Fachbereiche. Die Hochschule und insbesonde- re die Hochschulleitungen und Fachbereichsleitungen müssen sich durch diversity-affine Managementweisen des Themas Vielfalt anneh- men. Dabei kann die Hochschule auch eigene Diversity-Beauftragte, auch in Form eines haupt- oder nichthauptberuflichen Rektoratsmit- glieds, vorsehen. Die Entwicklung zu einem reflektierteren Umgang mit Vielfalt an Hoch- schulen darf nicht dazu führen, dass auf Gender-Mainstreaming oder auf die Gleichstellung von Frau und Mann verzichtet wird. Vielmehr be- steht die Herausforderung hier darin, in Abhängigkeit von der jeweili- gen Hochschulstruktur eine sinnvolle Verknüpfung oder Ergänzung dieser strategischen Ansätze zu finden. Neben dem Aspekt der Vielfalt sollen die Hochschulen auch im Sinne des Prinzips "Gute Arbeit" den berechtigten Interessen ihrer Beschäf- 130 / 311 tigten angemessen Rechnung tragen. Das Gesetz begründet hier nicht nur eine zentrale Kernaufgabe der gesamten Hochschule und ihrer sämtlicher Mitglieder; künftig müssen sich alle Entscheidungen der Hochschule vor dem Gebot des Absatzes 4 Satz 3 rechtfertigen las- sen. Vielmehr wird auch und insbesondere eine zentrale Manage- mentaufgabe aller Funktionsträgerinnen und Funktionsträger imple- mentiert, die für das Wohlergehen der Beschäftigten bis hin zu dem einzelnen konkreten Arbeitsplatz Verantwortung tragen. Insbesondere das Rektorat, aber auch die Fachbereichsleitungen, besitzen eine grundlegende Verantwortung für eine Umsetzung des Prinzips "Gute Arbeit". Gute Beschäftigungsbedingungen sind eine Voraussetzung für hoch- motiviertes Personal, das seinen Beitrag zur exzellenten Leistung der Hochschulen erbringt. Den „berechtigten Interessen“ der Beschäftigten dienen dabei insbesondere ein sachgerechter und fairer Umgang mit der Befristung der Beschäftigungsverträge mit dem wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personal. Zudem müssen Lehraufträge sachgerecht und fair insbesondere hinsichtlich ihres Umfangs erteilt werden; mit Teilzeitbeschäftigung muss verantwortungsvoll umgegan- gen werden. Darüber hinaus entspricht es der Vorschrift, dass inner- halb der Hochschule gute Beschäftigungsbedingungen auch für die wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte gelten sowie dass ein effektives Gesundheitsmanagement und umfassende Weiterbildungsmöglichkeiten eingeführt werden. Gute Beschäftigungsbedingungen lehnen sich an die Prinzipien Guter Arbeit an, wie sie beispielsweise in dem Kodex Gute Arbeit der Verei- nigten Dienstleistungsgewerkschaft aus dem Jahr 2013 entwickelt worden sind. Bestandteile guter Beschäftigungsbedingungen sind – insbesondere in der Führungskultur der Hochschul- und Fachbereichs- leitung – beispielsweise ein wertschätzender Umgang und ein kollegia- les Miteinander, geprägt von einem diskriminierungsfreien Umgang im Kontext präventiver Maßnahmen. Zudem steht das Bemühen im Vor- dergrund, grundsätzlich jedes Arbeitsverhältnis nach einer Probezeit unbefristet abzuschließen, es sei denn, aus den spezifischen Sach- grundgesetzlichkeiten von Wissenschaft, Lehre und Forschung, insbe- sondere aus Gründen ihrer Finanzierung beispielsweise mit Mitteln Dritter, ergeben sich befristungsrechtlich zulässige Abweichungstatbe- stände von diesem Grundsatz der unbefristeten Beschäftigung. Zu guten Beschäftigungsbedingungen rechnet auch, dass das Recht auf Teilzeitarbeit nicht auf Umständen auch nur mittelbaren Zwangs beruhen darf; zudem muss die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung durch eine längerfristige Personalplanung ermöglicht werden. Bedin- gungen guter Beschäftigung bedeutet für entliehene Beschäftigte, dass 131 / 311 ihre Beschäftigungsbedingungen dem Grundsatz von Equal Pay und Equal Treatment folgen und dass sie sich auf freie Stellen bewerben können und dann vorrangig eingestellt werden. Gute Beschäftigungsbedingungen schließen eine Arbeitsgestaltung ein, die allen Beschäftigten eine gute Leistung ermöglicht und zugleich psychische und physische Überforderung vermeidet, zu einer Verein- barkeit von Familie und Beruf, von Erwerbsarbeit und Sorgearbeit führt, den Geboten der Entgeltgleichheit und der diskriminierungsfreien Be- setzung aller Führungspositionen Rechnung trägt und vorausschauend Weiterbildungsangebote für alle Beschäftigten entwickelt. Absatz 5: Mit den Änderungen wird u. a. hinsichtlich der allgemeinen Hochschul- bildung Artikel 24 Absatz 5 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) in das Hochschulgesetz transformiert. Absatz 6: Mit der neu eingeführten Vorschrift wird verdeutlicht, dass die Hoch- schulen im Rahmen ihrer Profilbildung und internen Leitbilddiskussion auch ihren Beitrag zu einer nachhaltigen und friedlichen Welt erbrin- gen. Zahlreiche Hochschulen haben sich bereits in der Vergangenheit ausführlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Insofern hat der neu eingeführte Absatz 6 klarstellende Funktion und soll zugleich einen Impuls geben: Jede Hochschule soll in ihrer Grundordnung gemäß ih- rer individuellen Hochschulkultur die Instrumente selbst bestimmen, mit der sie den Nachhaltigkeitsauftrag des Landes umsetzt. Die Norm bil- det somit die Grundlage für die Aufnahme von Regelungen in die je- weiligen Grundordnungen der Hochschulen gemäß § 2 Absatz 4; diese Regelungen müssen sich innerhalb der Vorschriften des Hochschulge- setzes bewegen. Um verfassungskonform zu sein, ist jegliche Auseinandersetzung an den Hochschulen im Lichte des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zu führen. Es kann somit nicht um die Auseinandersetzung mit beliebi- gen Folgen von Wissenschaft in jeglicher Art und Größenordnung ge- hen. Vielmehr muss sich die Diskussion aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen daran ausrichten, schwerwiegende Folgen für verfassungsrechtlich geschütz- te Rechtsgüter der staatlichen Gemeinschaft zu erkennen, um die All- gemeinheit vor Schäden zu bewahren. Dies knüpft an die individuelle Eigenverantwortung jeder Wissenschaftlerin und jedes Wissenschaft- lers an, sich mit den Risiken und Folgen ihrer oder seiner Arbeit be- wusst und verantwortungsvoll auseinanderzusetzen, und schreibt nur 132 / 311 fest, was nach allgemeiner Anschauung als grundlegender ethischer Standard der Wissenschaft bereits derzeit anzusehen ist. Die Verpflichtung nach Satz 2 berührt ihrer Rechtsfolge nach nicht das individuelle Grundrecht der Mitglieder der Hochschule auf Forschungs- freiheit. Absatz 7: Die Vorschrift unterstreicht die besondere Verantwortung der Hoch- schulen in ihrer Region und im europäischen und internationalen Be- reich. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektroni- scher Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) entwi- ckeln.“ b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nachhaltigen und friedlichen“ durch die Wörter „nachhaltigen, friedlichen und demokratischen“ er- setzt. Begründung dieser Änderung: zu Buchstabe a) Mit der Änderung wird gesetzlich unterstrichen, dass Online- Lehrangebote nur ergänzend zu den bestehenden Präsenzveranstal- tungen entwickelt und angeboten werden sollen. Ein flächendeckender Wegfall der Präsenzlehre kann daher nicht stattfinden. Das Land Nordrhein-Westfalen versteht sich als Bundesland, das im Bereich Online-Lehrangebote und Open Access wegweisend sein will. Es wird daher Entwicklungen und Weiterentwicklungen unterstützen und sinnvolle Neuerungen berücksichtigen. Das Hochschulgesetz soll- te sich allerdings angesichts der technischen Dynamik in der Entwick- lung neuer digitaler Medien regelungstechnisch offen halten. Es wird daher keine gesetzliche Regelung betreffend Massive Open Online Courses (MOOC) eingeführt, da MOOC nur eine Spielart des Blended Learning ist und daher gesetzlich nicht exponiert werden sollte. 133 / 311 Eine landesgesetzliche Regelung bezüglich Open Access könnte auf- grund verfassungsrechtlicher Bedenken schon mit Blick auf die seitens des Bundesgesetzgebers umfassend ausgeübte konkurrierende Ge- setzgebungszuständigkeit zum Urheberrecht, neben der nach Artikel 72 Absatz 1 Grundgesetz landesgesetzliche Regelungskompetenzen nicht bestehen. Zudem sind Publikationspflichten in Open Access häu- fig mit den gegebenen Mechanismen der Reputationsgewinnung in der scientific community nur bedingt kompatibel, da nach diesen Mecha- nismen der Reputationsgewinn durch die Publikation in gelisteten Journalen erzielt wird, die für eine nichtkommerzielle Zweitveröffentli- chung nicht offen sind. Dennoch wird das Thema Open Access in den nächsten Jahren durch das Land NRW weiter intensiv vorangetrieben werden. zu Buchstabe b) Die Änderung unterstreicht die gesellschaftliche Verantwortung der Hochschulen als Schulen auch der Demokratie. § 3 Absatz 3 und 6 Regierungsentwurf lauteten ursprünglich: (3) Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissens- transfer sich privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zu- sammenarbeiten. Die Hochschulen sollen Lehrangebote in Form elekt- ronischer Information und Kommunikation (online-Lehrangebote) ent- wickeln. (6) Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen und friedlichen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kom- men ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auf- trags regelt die Grundordnung. zu § 4 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 4 Hoch- schulgesetz. Korrespondierend zu der in § 3 Absatz 1 und 2 geregelten institutionel- len Verpflichtung der Hochschulen zur Sicherung guter wissenschaftli- cher Praxis wird durch den neuen Absatz 4 die individuelle Pflicht jeder Person an den Hochschulen, die sich wissenschaftlich betätigt, zur wissenschaftlichen Redlichkeit entsprechend den allgemein anerkann- 134 / 311 ten Regeln des Wissenschaftsrats und der Deutschen Forschungsge- meinschaft gesetzlich normiert. zu § 5 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 5 Hoch- schulgesetz. Zu den Änderungen ansonsten: Absatz 1: Die Änderungen tragen der Neufassung von § 6 Absatz 3 Rechnung. Absatz 2: Nach derzeitiger Rechtslage fallen die Zuschüsse in das Vermögen der Hochschulen und können somit, soweit sie nicht zeitnah benötigt wer- den, zinsbringend angelegt werden. Der Landesrechnungshof, der 2010 die Finanzausstattung der Universitäten nach Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes geprüft hatte, hat gefordert, die Verweilzei- ten der Landesmittel bei den Hochschulen zu minimieren. Er hält es für nicht hinnehmbar, dass vom Land Zinsen für Kredite am Kapitalmarkt aufzubringen seien, während die Hochschulen mit den vorübergehend nicht benötigten Mitteln Zinseinnahmen erlangten. Dabei sind insbe- sondere auch die Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die damit verbundenen Geldströme untersucht worden. Im Ergebnis wurde fest- gestellt, dass sowohl durch die vorschüssige Zahlung der Zuschüsse an die Hochschulen als auch durch die nachträglichen Erstattungen der Hochschulen an das Landesamt für Besoldung und Versorgung ei- ne erhebliche Vorfinanzierung durch das Land erfolgt. Diese aus dem Hochschulfreiheitsgesetz folgende haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse hat somit auf der Seite des Landes zu ei- nem höheren Liquiditätsbedarf und entsprechender Erhöhung der Kas- senkredite geführt und andererseits bei den Hochschulen höhere Geldbestände geschaffen, deren Zinserträge den einzelnen Hochschu- len zuflossen. Diese Situation ist vom Landesrechnungshof als für das Land unwirtschaftlich und hinsichtlich des wirtschaftlichen Bedarfs der Hochschulen als fragwürdig kritisiert worden, verbunden mit der Auf- forderung an die Landesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingun- gen entsprechend zu verändern. Aufgrund der Änderung in Satz 1 sollen künftig die Mittel zur Durchfüh- rung der Aufgaben der Hochschulen nicht mehr der jeweiligen Hoch- schule zu ihrer Verfügung gestellt werden, sondern – wie schon derzeit 135 / 311 im Wortlaut der Vorschrift, auf die Satz 1 Bezug nimmt (§ 2 Absatz 3 Satz 3), ausgeführt – bereit gestellt. Mit der Neuregelung des Satzes 1 werden die vorgenannten Anregungen des Landesrechnungshofs da- her aufgegriffen. Mit dieser Änderung soll – ohne den Status der Hochschulen als selb- ständige Körperschaften zu berühren oder deren eigenverantwortliche Haushalts- und Wirtschaftsführung zu beeinträchtigen – ein Liquiditäts- verbund zwischen Land und Hochschulen geschaffen werden, in dem einerseits die Geldversorgung der Hochschulen sichergestellt und an- dererseits der Bedarf an Kassenkrediten des Landes optimiert wird. Diese Zielsetzung trägt der engen Finanzverflechtung zwischen den Hochschulen und dem Land Rechnung. Um dieses Verfahren zu reali- sieren, sind die Neufassung des Satzes 1 und die Änderung des Ab- satzes 3 notwendige Voraussetzungen, da aus der bisherigen Fassung dieser beiden Regelungen die seitens des Landesrechnungshofs kriti- sierte haushaltsrechtliche Schieflage resultiert. Insofern erschöpft sich die Aussagekraft der Änderung der Begrifflichkeit in Absatz 2 Satz 1 darin, einen Baustein zu regeln, mit dem ein Liquiditätsverbund der einzelnen Hochschule mit dem Land implementiert werden kann. Es wird jedoch in keiner Weise die Möglichkeit der Hochschulen beschnit- ten, Rücklagen zu bilden. Vielmehr sieht Satz 5 ausdrücklich vor, dass am Ende eines Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel für die Hoch- schule überjährig zur Verfügung stehen. Die Anschlussfähigkeit für ein seitens des Landesrechnungshofes gefordertes weitergehendes Anla- gemanagement, das mit Einverständnis der Hochschulen auch Dritt- mittel und Altvermögen der Hochschulen einbeziehen könnte, ist ge- geben. Soweit am Ende eines Haushaltsjahres ein Haushaltsrest auf dem Konto für die Hochschule verbleibt, stehen diese Mittel der Hochschule weiterhin überjährig zur Verfügung. Eine Verzinsung zugunsten der Hochschule erfolgt nicht. Die stetige Erfüllung der Aufgaben im Sinne von Satz 4 schließt auch den Gleichstellungsauftrag der Hochschulen mit ein. Mit dem soge- nannten "Gender Budgeting" soll die Geschlechterperspektive in die haushaltsplanerischen Entscheidungen und Umsetzungsmaßnahmen der Hochschulen integriert werden mit dem Ziel, Ungleichheiten zwi- schen den Geschlechtern zu vermeiden und damit zu mehr Geschlech- tergerechtigkeit an den Hochschulen beizutragen. Die Verpflichtung der Hochschulen zum Einbezug des Gleichstellungsauftrags in die hochschulinterne Mittelverteilung besteht sowohl über Absatz 2 als auch über § 24 Absatz 5; beide Vorschriften ergänzen einander im Wege einer zielgerichteten Verwirklichung des Gleichstellungsauftrags. 136 / 311 Der neu eingeführte Satz 6 der Vorschrift soll eine homogene und ver- gleichbare Rechnungslegungsbasis für alle Hochschulen in Nordrhein- Westfalen sicherstellen. Durch die Festlegung auf die doppische Buch- führung wird der bisher durch das Wahlrecht der Hochschulen beding- te Mehraufwand für zahlreiche Hochschulen erheblich verringert, die bereits auf das System der Doppik umgestellt haben. Diese Hochschu- len unterliegen derzeit noch zusätzlichen kameralen Berichtspflichten und haben dadurch finanzielle, personelle und technische Zusatzkos- ten von der Software-Implementierung bis hin zur Qualitätssicherung. Darüber hinaus verfolgt das neue doppische Hochschulrechnungswe- sen u.a. das Ziel, die Anschlussfähigkeit der Hochschulen an das neue Rechnungswesen des Landes (EPOS.NRW-Programm der Landesre- gierung) sicherzustellen, weil die Rechnungssichten kompatibel sind. Außerdem können die schon deutlich verschärften Transparenzpflich- ten der Hochschulen (EU-Anforderungen u.a.) fachlich, wirtschaftlich und technisch sinnvoll nur auf der Grundlage des doppischen Hoch- schulrechnungswesens erfüllt werden. Durch den Umstellungszeitpunkt spätestens zum 1. Januar 2017 bleibt allen Hochschulen ausreichend Zeit, sich auf die erforderlichen Ände- rungen einzustellen. Absatz 3: Die Vorschrift wird neu gefasst. Die bisher geltende Regelung musste ersatzlos gestrichen werden, da ansonsten der in der Begründung zu Absatz 2 erläuterte Liquiditätsverbund nicht durchgeführt werden könn- te. Da indes das Hochschulgesetz im laufenden Haushaltsjahr in Kraft tre- ten soll, würde eine sofortige Umstellung des bisherigen Verfahrens zu erheblichen Abrechnungs- und Zurechnungsproblemen führen. Zudem bedarf die Einrichtung eines Liquiditätsverbundes einiger technischer und organisatorischer Vorarbeiten sowohl seitens des Landes als auch der Hochschulen. Um den Hochschulen auch im Hinblick auf die Hochschulvereinbarung 2015 die notwendige Planungssicherheit zu geben, ist eine entsprechende Übergangsfrist erforderlich. Dem dienen die Sätze 1 und 2. Die Sätze 3 und 4 beinhalten sodann die Rahmen- bedingungen. Satz 1 stellt die derzeitige Praxis hochschulfreundlich klar, nach der die staatlichen Mittel den Hochschulen zeitabschnittsweise in Tranchen zugewiesen werden. Der neue Satz 5 führt die bewährte Praxis fort, dass zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel den Hochschulen weiterhin 137 / 311 auch in den folgenden Haushaltsjahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Absatz 8: Die Vorschrift wird neu gefasst. Die bisherige Regelung kann ersatzlos entfallen, da sie nach Abschaf- fung der Studienbeiträge in Nordrhein-Westfalen keinen relevanten Regelungsgehalt mehr aufweist. Soweit aus den Studienbeiträgen an den jeweiligen Hochschulen Stiftungen hervorgegangen sind, ist der Einfluss der Studierendenschaft über § 2 Hochschulabgabengesetz auch weiterhin gesichert. Soweit gegenwärtig noch Einnahmen aus den Studienbeiträgen zur Verausgabung anstehen, wird davon ausge- gangen, dass die in Absatz 8 der derzeitigen Fassung geregelten Vor- gaben auch weiterhin eingehalten werden. Die Neuregelung beinhaltet den gesetzlichen Auftrag an das Ministeri- um, ein Reformmodell der staatlichen Finanzierung der Hochschulen im Sinne einer strategischen Budgetierung zu entwickeln und dieses sodann auf der Grundlage einer Rechtsverordnung mit den Hochschu- len zu erproben. Ziel des Reformmodells ist, Instrumente zu schaffen, die den Besonderheiten der Hochschulen ebenso angemessen sind wie den Anforderungen an eine sachgerechte Budgetierung öffentli- cher Aufgaben. Im Rahmen eines solchen Modells soll das Land bei den Hochschulen beispielsweise für bestimmte, im Hochschulentwick- lungsplan festgelegte und über das Parlament gebilligte Aufgabenfel- der Leistungen auf der Grundlage vergleichbarer Kostensätze nachfra- gen können. Absatz 9: Die Vorschrift greift im Wesentlichen den Regelungsgehalt des derzei- tigen § 5 Absatz 9 auf. Die Änderungen in Satz 2 dienen der Klarstel- lung korrespondierend zu dem neuen § 6 Absatz 5. Mit der Neurege- lung werden Auslegungsvorgaben zur Hochschulwirtschaftsführungs- verordnung erfasst, die zukünftig und richtigerweise in Form von Rah- menvorgaben erfolgen. Der Einvernehmensvorbehalt des Finanzminis- teriums bezieht sich nur auf die Rahmenvorgaben, die die Normkon- kretisierung der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung regeln, also auf die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Hochschulwirtschafts- führungsverordnung. Der sonstige Bereich der Haushalts- und Wirt- schaftsführung der Hochschulen ist nicht vom Einvernehmensvorbehalt erfasst. Unbeschadet von dieser Regelung sind daher sonstige Rah- menvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 hinsichtlich der Zahlung des Zuschusses. 138 / 311 Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: „Wird die Hochschule zahlungsunfähig oder droht sie zahlungsunfähig zu werden, hat das Rektorat hierüber ohne schuldhaftes Zögern das Ministerium zu informieren.“ b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. c) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Das Gleiche gilt hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsfor- derungen der Personen, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden.“ d) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Sätze 4 und 5“ durch die Wör- ter „Sätze 5 und 6“ ersetzt. e) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätzen 1 und 3“ durch die Wör- ter „Sätzen 2 und 4“ und die Wörter „Sätzen 4 und 5“ durch die Wörter „Sätzen 5 und 6“ ersetzt. Begründung dieser Änderung: zu Buchstabe a) Mit Blick auf die durch die Änderung in Buchstabe c) umgesetzte Haf- tung der Hochschule ist es sinnvoll, das Management der Abwendung einer Zahlungsunfähigkeit zu stärken. Künftig haben die Rektorate die Amtspflicht, schon bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit das Minis- terium so schnell wie möglich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu informieren. Damit wird gewährleistet, dass die weiteren in § 5 Absatz 6 genannten Maßnahmen greifen können. zu Buchstabe b) Die Änderung ist redaktionell mit Blick auf Buchstabe a). zu Buchstabe c) Die Änderung erstreckt den Schutz vor Zahlungsausfällen hinsichtlich Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen auf alle an der zahlungs- unfähigen Hochschule beschäftigten Personen einschließlich der Aus- zubildenden. 139 / 311 zu Buchstaben d) und e) Die Änderungen sind redaktionell mit Blick auf Buchstabe a). § 5 Absatz 6 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (6) Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Finanzministeri- um im Falle der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Hochschule eine staatliche Beauftragte oder einen staatlichen Be- auftragten oder mehrere staatliche Beauftragte, die die Befugnisse der Gremien, einzelner Mitglieder von Gremien oder von Funktionsträge- rinnen oder Funktionsträgern der Hochschule an deren Stelle ausüben; das Gleiche gilt im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf An- trag eines Gläubigers. Der Hochschule steht hinsichtlich der Bestellung ein Anhörungsrecht zu. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Hochschule im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung auch ein Haushaltssicherungskonzept vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirt- schaft die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Hochschule zu erreichen; im Falle einer derartigen Vorgabe kann auf die Bestellung nach Satz 1 verzichtet werden. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und Beamten zu erbringen hat. Das Gleiche gilt hin- sichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Perso- nen, die am 1. Januar 2007 an der Hochschule beschäftigt waren oder ausgebildet wurden. Soweit das Land Forderungen im Sinne der Sätze 4 und 5 befriedigt, gehen sie auf das Land über. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 werden durch die Haftung nach den Sätzen 4 und 5 nicht ausgeschlossen. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, stellt das Land zudem sicher, dass ihre Studierenden ihr Studium beenden können. zu § 6 Mit der Neuregelung wird ein in sich stimmiges Steuerungskonzept des Hochschulwesens geregelt, welches die Verantwortlichkeiten des Lan- des und der Hochschulen abbildet und diese in jenen Bereichen zu- sammen denkt, in denen Zusammenhänge sinnvollerweise zu stiften sind. Dabei verzichtet das Land, obgleich es Träger der Hochschulen ist, auf jegliche Steuerungsmöglichkeiten im Detail, insbesondere wird nicht zur Fachaufsicht über die Hochschulen zurückgekehrt. Im Einzelnen: 140 / 311 Absatz 1: Nach der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 soll künftig die Entwick- lungsplanung des Hochschulwesens eine gemeinsame Aufgabe des Ministeriums und der Hochschulen sein, die beide partnerschaftlich wahrnehmen. Die schon durch die bestehende Fassung des § 6 Ab- satz 1 unterstrichene Gesamtverantwortung muss dabei in dem öffent- lich-rechtlichen, aus Steuermitteln oder sonstigen öffentlichen Mitteln weit überwiegend finanzierten und damit in die Finanzierungsverant- wortung des Haushaltsgesetzgebers gestellten Hochschulsystem beim Land verbleiben. Diese Gesamtverantwortung wird auch durch den Umstand wahrgenommen, dass die Landeshochschulentwicklungspla- nung des Ministeriums nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage von planerischen Eckpunkten stattfindet, die der Landtag zuvor gebilligt hat. Absatz 1 Satz 2 führt die wichtigsten Elemente der Entwicklungspla- nung auf. Diese Elemente fokussieren die Erfüllung insbesondere der- jenigen Hochschulaufgaben, bei denen ein gewichtiges öffentliches In- teresse des Landes an einer gedeihlichen Entwicklung des Hoch- schulwesens besteht und bei denen das Land auch die berechtigen In- teressen Dritter, insbesondere der Studierenden und des Arbeits- markts, formuliert und wahrnimmt. Absatz 2: Satz 1 und 2 regeln den Landeshochschulentwicklungsplan, während Satz 3 das Verhältnis zwischen dem Landeshochschulentwicklungs- plan und den einzelnen Hochschulentwicklungsplänen ordnet. Nach Satz 1 werden vom Ministerium zunächst Eckpunkte zum Lan- deshochschulentwicklungsplan entworfen. Diese Planungsgrundsätze werden sodann dem Landtag zur Billigung zugeleitet. Auf der Grundla- ge dieser vom Landtag gebilligten Eckpunkte wird das Ministerium so- dann den Landeshochschulentwicklungsplan entwerfen. Mit Blick auf das zuvor hergestellte Einvernehmen mit dem Landtag hinsichtlich der Planungsgrundsätze wird das Land damit in die Lage versetzt, seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen sachgerecht nachzukommen. Der Landeshochschulentwicklungsplan kann sich in sachliche oder räumliche Teilpläne untergliedern. Damit soll ermöglicht werden, insbesondere auf die bereits bestehende Pra- xis der Hochschulen Rücksicht zu nehmen; nach dieser Praxis schlie- ßen sich die Hochschulen bereits derzeit räumlich oder nach inhaltli- chen Kriterien bspw. zu Partnerschaften zusammen. Auf diesen Um- stand sollte die Landesplanung reagieren können. 141 / 311 Unter anderem durch den Landeshochschulentwicklungsplan muss das Land im Sinne einer ausgewogenen Leistungspolitik gewährleis- ten, dass bestimmte Fächer und Studienangebote, etwa in der Lehrer- bildung oder im Bereich der Kleinen Fächer, erhalten bleiben. Weiter- hin müssen strukturpolitische Ziele, wie etwa die Stärkung und der quantitative Ausbau des Fachhochschulbereichs, realisierbar sein. Nach Satz 2 verhält sich der Landeshochschulentwicklungsplan daher durchweg nicht zu konkreten Details der einzelnen Hochschulen. Der Plan beschränkt sich vielmehr auf Prioritäten des Landes in der Art strategischer Kernaussagen auf einer starken Abstraktionshöhe. Er beschreibt die hochschulübergreifenden Kernanforderungen an das Hochschulsystem und zeigt der einzelnen Hochschule zugleich einen Planungshorizont für ihre eigenen Planungen auf. Er kann beispiels- weise auch ein Vernetzungskonzept von Hochschulen beinhalten. Ge- genstand des Landeshochschulentwicklungsplans können auch strate- gisch-politische Ziele des Landes sein, wie beispielsweise die Erhö- hung des Anteils von Frauen in akademischen Führungspositionen, die Senkung der Studienabbrecherquote oder die Förderung von Studie- renden aus nicht-akademisch geprägten Herkunftsfamilien. Der Landeshochschulentwicklungsplan kann für die Hochschulen ver- bindliche Vorgaben in Form von inhaltlich oder regional bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegungen, aber auch Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensent- scheidungen der Hochschulen beinhalten. Der Landeshochschulent- wicklungsplan kann sich auch zu qualitativen Dimensionen des Ar- beitsmarkts, wie beispielsweise sich wandelnden Kompetenzprofilen bestimmter Berufsgruppen, verhalten. Satz 3 ordnet die Verbindlichkeit des Landeshochschulentwicklungs- plans für die Entwicklungsplanung der Hochschulen an. Eine Verbind- lichkeit in diesem Sinne bedeutet zum einen, dass die Hochschulen von den Inhalten des Landeshochschulentwicklungsplans nicht abwei- chen dürfen (Abweichungsverbot). Zum anderen beinhaltet der Lan- deshochschulentwicklungsplan positiv auch Vorgaben, die der planeri- schen Umsetzung und konkretisierender Auffüllung durch die Hoch- schulen vor Ort bedürfen (Umsetzungsgebot). Nach Satz 4 sollen sich die Planungspartner des im Bereich der Lan- desplanung gut eingeführten Gegenstromprinzips bedienen. Damit soll der in Absatz 1 Satz 1 geregelte partnerschaftliche Impetus der Ent- wicklungsplanung des Hochschulwesens unterstrichen und in Über- nahme bestehender Vorbilder rechtlich ausgekleidet werden. Dieses Gegenstromprinzip muss auf allen Stufen der Aufstellung des Landeshochschulentwicklungsplans beachtet werden, also bereits bei 142 / 311 der Entwicklung der Planungsgrundsätze. Im Einzelnen sind folgende Verfahrensschritte sachdienlich: - Das Ministerium wertet die einzelnen Hochschulentwicklungspläne aus und stellt die Desiderate der landesweiten Hochschulentwicklung fest, die aus Landessicht bestehen. - Diese Liste der Desiderate wird zu Planungsgrundsätzen formuliert, die sodann vom Landtag auf der Grundlage der Vorlage der Landesre- gierung beschlossen werden. - Auf der Grundlage dieser Planungsgrundsätze wird der Landeshoch- schulentwicklungsplan entwickelt. Da bei dieser Entwicklung die Be- lange der Hochschulen angemessen zu berücksichtigen sind, ist ge- währleistet, dass die Entwicklung in Abstimmung mit den Hochschulen erfolgt. - Bei diesem Aufstellungsprozess kann das Ministerium sich der sach- kundigen Hilfe Dritter bedienen. - Der Landeshochschulentwicklungsplan wird in der Form einer Rechtsverordnung sodann vom Ministerium beschlossen; diese Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens des Landtags. Das Ministerium kann seiner partnerschaftlichen Verpflichtung zur Be- rücksichtigung der Entwicklungspläne der Hochschule umso besser gerecht werden, als diese Entwicklungspläne vergleichbar sind und ei- ner kohärenten, aufeinander abgestimmten Logik folgen. Dementspre- chend wird die Berücksichtigungsverpflichtung durch die in § 16 Absatz 1a Satz 3 geregelte auf formale Fragen beschränkte Vorgabenbefugnis des Ministeriums flankiert. Da das Ministerium bei seiner Landespla- nung notgedrungen nur Hochschulentwicklungspläne berücksichtigen kann, die tatsächlich bestehen, wird seine Berücksichtigungsverpflich- tung des Weiteren durch die in § 16 Absatz 1a Satz 4 geregelte Fest- stellungsbefugnis flankiert. Insgesamt gesehen stellt das Hochschul- recht damit die erforderlichen Instrumente bereit, mit denen dem part- nerschaftlichen Charakter der Entwicklungsplanung des Hochschulwe- sens bestmöglich Rechnung getragen werden kann. Der Landeshochschulentwicklungsplan soll mehrjährig aufgestellt oder fortgeschrieben werden, sinnvollerweise jeweils in der Mitte einer Le- gislaturperiode. Mit dem letzten Satz der Regelung soll dem parlamentarischen Infor- mationsbedürfnis Rechnung getragen werden. Die Gewährleistung einer bedürfnisgerechten Lehrerausbildung adres- siert insbesondere auch die Hochschulen. Die Regelung findet sich daher nun in § 58. Damit soll ihr Regelungsgehalt unterstrichen wer- den. Davon unberührt bleibt der Umstand, dass die Lehrerausbildung Gegenstand des Landeshochschulentwicklungsplans sein kann. 143 / 311 Absatz 3: Mit Absatz 3 wird das Instrument des Hochschulvertrags, welches künftig die Ziel- und Leistungsvereinbarungen ablösen soll, in das Hochschulrecht eingeführt. Mit der Neuregelung sollen die Vereinba- rungen zwischen dem Ministerium und der einzelnen Hochschule in- haltlich mit einem höheren Grad an Verbindlichkeit und Konkretheit und damit dem von ihnen adressierten Steuerungsanliegen angemes- sener ausgestaltet werden. So wird bspw. die Möglichkeit eröffnet, dass anstelle konkreter Leis- tungsziele Ministerium und Hochschule sich auch darauf verständigen können, konkrete Leistungen gegen eine konkrete finanzielle Dotation zu vereinbaren. Dies ist konstitutiver Bestandteil des neuen Konzepts einer strategischen Budgetierung. Darüber hinaus sollen Hochschulverträge auch diejenigen Regelungs- inhalte zum Gegenstand haben, bei denen das Land gewichtige öffent- liche Interessen an einer gedeihlichen Entwicklung des Hochschulwe- sens formuliert und bei denen es auch die berechtigen Interessen ins- besondere der Studierenden und des Arbeitsmarkts wahrnimmt. Im Grundsatz beinhaltet der Hochschulvertrag diejenigen Regelungsge- genstände, mit denen sowohl der Landeshochschulentwicklungsplan als auch der einzelne Hochschulentwicklungsplan, konkretisiert auf die einzelne Hochschule, umgesetzt werden sollen. Der Hochschulvertrag ist damit, anders als der Landeshochschulentwicklungsplan, hoch- schulindividuell, anlassbezogen und nicht gleichförmig. Der verbindliche und gestaltende Gehalt der Hochschulverträge soll auch darin zum Ausdruck kommen, dass ein Umsetzungsmanagement vereinbart und ein Folgensystem bei Vertragsstörungen (Schlecht- o- der Nichterfüllung) implementiert werden soll. Absatz 4: Die Regelung greift redaktionell verändert den Regelungsgehalt des derzeitigen § 6 Absatz 3 auf. Absatz 5: Absatz 5 führt auf der Grundlage eines bereits derzeit bestehenden Steuerungsinstruments die neue Begrifflichkeit der Rahmenvorgabe in das Landesrecht ein. Bei einer Rahmenvorgabe handelt es sich mate- riell um eine verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift. Das Rechtsin- stitut der Verwaltungsvorschrift passt indes nicht auf verselbständigte Hochschulen, da es sich bei Verwaltungsvorschriften um innerbehörd- liche Regelungen handelt; die Universitäten und Fachhochschulen sind 144 / 311 demgegenüber rechtlich verselbständigt worden. Angesichts dessen ist die derzeitige Begrifflichkeit des Hochschulgesetzes, welches in § 5 Absatz 9 und in § 82 Absatz 1 von Verwaltungsvorschriften spricht, in sich ungereimt. Richtigerweise handelt es sich bei der insbesondere in § 5 Absatz 9 angesprochenen Befugnis nicht um die Befugnis zum Er- lass von Verwaltungsvorschriften, sondern materiell um die Befugnis zum Erlass von Rahmenvorgaben. Das geltende Recht kennt somit im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung bereits materiell das Instrument der Rahmenvorgabe, ohne dies indes formell auch sprach- lich so zu bezeichnen. Bei diesem Befund ist es organisationsrechtlich folgerichtig, die Begrifflichkeit so zu wählen, dass diese Begrifflichkeit die Verselbständigung der Universitäten und Fachhochschulen wider- spiegelt. Genau dies ist bei der Begrifflichkeit der Rahmenvorgaben der Fall. Rahmenvorgaben wirken mithin materiell wie Verwaltungsvor- schriften in einem Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung, ohne for- mal solche Verwaltungsvorschriften zu sein. Die Verselbständigung der Hochschulen wird mit Absatz 5 somit sachgerecht ausgestaltet; Begriff und Handlungsform passen wieder zusammen. Die Befugnis zum Erlass von Rahmenvorgaben ist gesetzlich nach Satz 1 Halbsatz 1 im Vergleich zum fachaufsichtlichen Instrumentarium in dreifacher Weise eingeschränkt. Erstens sind sie nur zulässig im Bereich der ehemals staatlichen Auf- gaben, also im Bereich der mit dem geltenden Hochschulgesetz den Universitäten und Fachhochschulen aus Gründen ausschließlich politi- scher Zweckmäßigkeit – und nicht aus Gründen der Wissenschafts- freiheit– zugewiesenen Aufgaben der Personalverwaltung, der Haus- halts- und Wirtschaftsangelegenheiten, des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Aufgaben der Berufsbildung. Zweitens müssen Rahmenvorgaben allgemein sein und dürfen drittens keinen Einzelfall regeln. Das Erfordernis der Allgemeinheit ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des Tatbestandes der Rahmen- vorgabe nicht absehen lässt, auf wie viele Hochschulen in der Träger- schaft des Landes und auf welche der dort angesiedelten Einzelfälle sie Anwendung findet. Diese beiden zuletzt genannten Einschränkun- gen konkretisieren den allgemeinen Gleichheitssatz. Daher ist die Re- gelung eines Einzelfalles gleichwohl im Ausnahmefall nach allgemei- nen Regeln dann nicht ausgeschlossen, wenn der zugrundliegende Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird. Dieser gleichheitssichernden Funktion ent- sprechend gibt Absatz 5 mithin keine Handhabe, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und – wie bei der Fachaufsicht – zum Gegenstand einer Einzelweisung zu machen. 145 / 311 Mit dieser dreifachen Zurückhaltung ist effektiv gesichert, dass das Mi- nisterium nicht ad hoc einzelne der zahlreichen Einzelfälle der Haus- halts- und Wirtschaftsführung sowie der Personalangelegenheiten an sich zieht und regelt. Damit ist eine jegliche Rückkehr zur Fachauf- sicht, die ausweislich § 13 Absatz 3 Landesorganisationsgesetz immer auch die Befugnis zur Weisung im Einzelfall umfasst, hochschulgesetz- lich ausgeschlossen. Mit der Befugnis zum Erlass von nach Satz 1 Halbsatz 1 für die erfass- ten Hochschulen verbindlichen Rahmenvorgaben wird in den Autono- miebereich dieser Hochschulen nicht eingegriffen. Der Gesetzgeber könnte im Bereich der ehemals staatlichen Aufgaben dem Ministerium nicht nur – wie mit Rahmenvorgaben – die Befugnis geben, Weisungen allgemein für eine Mehrzahl von Hochschulen und losgelöst vom Ein- zelfall zu treffen, sondern auch Weisungen im Einzelfall zu geben. Denn die verselbständigten Hochschulen sind im Bereich der ehemals staatlichen Aufgaben ein Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und keineswegs unmittelbar Teil des grundrechtlich geschützten Bereichs von Forschung, Lehre und Studium. Der Gesetzgeber gibt dem Minis- terium indes nicht die einzelfallbezogenen Befugnisse der Fachauf- sicht. Insgesamt gesehen können Rahmenvorgaben daher grundsätz- lich in keine grundrechtlich geschützten Positionen eingreifen, sondern wirken im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung. Schon dies trägt die Befugnis zum Erlass von Rahmenvorgaben. Hochschulgesetzlich wird diese Befugnis systematisch auch dadurch unterstützt und organi- sationsrechtlich nachvollziehbar verdeutlicht, dass innerhalb der den Hochschulen überantworteten Aufgaben künftig gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 drei Arten von Aufgaben unterschieden werden. Dies sind ne- ben den eigenen, Forschung, Lehre und Studium beinhaltenden Auf- gaben, bei denen Rahmenvorgaben aus grundrechtlichen Gründen unzulässig sind, die gemeinsamen Aufgaben im Bereich der Hoch- schulplanung und schließlich die hochschulgesetzlich den Hochschu- len aus Gründen reiner politischer Zweckmäßigkeit zugewiesenen, ehemaligen staatlichen Aufgaben, die in § 76a Absatz 1 näher ausge- führt sind; nur bei letzteren sind Rahmenvorgaben zulässig. Hinzu kommt, dass der Staat hinreichende Instrumente – wie Rah- menvorgaben – benötigt, mit denen er seine verfassungsrechtliche Gewährleistungsverantwortung für einen steuerfinanzierten Aufgaben- bereich von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wahrnehmen kann. Angesichts der verfassungsrechtlichen Gewährleistungsverant- wortung des Staates für einen steuerfinanzierten Aufgabenbereich von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wäre es indes umgekehrt un- gereimt, wenn der Staat sich der Wahrnehmung seiner Verantwortung tendenziell entledigen würde. Genau dies wäre aber der Fall, wenn er auf ein in sich abgestimmtes Instrumentarium zur Wahrnehmung sei- 146 / 311 ner Verantwortung verzichten würde. Genau ein derartig abgestimmtes Instrumentarium bilden die Trias von Landeshochschulentwicklungs- plan, Hochschulvertrag und Rahmenvorgabe. Denn die Landeshoch- schulentwicklungsplanung ist auf einem hoch aggregierten Niveau an- gesiedelt und auf die Steuerung des Hochschulwesens insgesamt an- gelegt. Und Hochschulverträge arbeiten mit dem Mittel der Koordinati- on in dem gesamten Spektrum des Handelns einer konkreten Hoch- schule, also auch hinsichtlich der nicht ehemals staatlichen Bereiche. Ergänzend zu diesen beiden Instrumenten bilden Rahmenvorgaben Steuerungserfordernisse dort ab, wo sie sachlich geboten sind und durch die beiden vorgenannten Instrumente nicht sinnvoll bewältigt werden können, sei es, weil das Instrument zu abstrakt ist (Landes- hochschulentwicklungsplan), sei es, weil das Instrument zu hochschul- konkret ist (Hochschulvertrag). Rahmenvorgaben optimieren damit die Rückbindung der vom Land getragenen Hochschulen an die demokra- tisch legitimierten Staatsorgane, unterstreichen in dieser Weise das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip und machen das Hochschul- wesen damit insgesamt verfassungsnäher. Rahmenvorgaben sind insbesondere in denjenigen Bereichen ein sinnvolles Handlungsinstrument, in denen die beiden vorgenannten In- strumente des Landeshochschulentwicklungsplans und des Hoch- schulvertrags nicht hinreichen, um das öffentliche Landesinteresse zu befriedigen. Zudem sind die von der Rahmenvorgabe erfassten Hoch- schulen nach dem Grundsatz hochschulfreundlichen Verhaltens vor ih- rem Erlass zuvor anzuhören. Da Rahmenvorgaben in den ehemals staatlichen Bereichen nur erlassen werden und insofern grundsätzlich keine grundrechtlich geschützten Rechte der Hochschulen berühren können, ist das Erfordernis der Anhörung in der Vorschrift ausdrücklich geregelt worden. Rahmenvorgaben sind zudem gerade innerhalb eines Systems ver- selbständigter Hochschulen organisationsrechtlich folgerichtig und in sich schlüssig. Denn zum einen dienen sie der Wissenschaftsfreiheit, da die in der Hochschule Handelnden Regelungen benötigen, die vom Einzelfall losgelöst sind und auf die sie sich vorab hinreichend vorher- sehbar einstellen können. Diese Erwartungssicherheit leisten Rah- menvorgaben. Zum anderen wird dem Staat ermöglicht, seiner verfas- sungsrechtlichen Gewährleistungsverantwortung gerecht zu werden, ohne in die zu weit gehenden und dem Hochschulbereich nicht adä- quaten Möglichkeiten der Fachaufsicht mit ihrem Einzelfallbezug zu verfallen. Durch das neue Konzept der Rahmenvorgaben wird auch das verfas- sungsrechtliche Demokratieprinzip optimiert. Denn die demokratische Legitimation funktionaler Selbstverwaltungseinheiten – wie die verselb- 147 / 311 ständigten Hochschulen – reicht nur so weit, wie die Tätigkeit der Selbstverwaltungseinheit mit dem von ihr vertretenen Sonderinteresse zusammenfällt und keine allgemeinwohlbezogenen Grundanliegen wahrgenommen werden. Insbesondere bilden die Hochschulmitglieder legitimationstheoretisch kein Teilvolk wie bei den Gemeinden. Im nichtakademischen, ehemals staatlichen Bereich wird das Handeln der Hochschulen daher durch vom demokratisch legitimierten Staat erlas- sene Rahmenvorgaben demokratisch stärker legitimiert. Auch hier- durch wird das Hochschulgeschehen insgesamt verfassungsnäher. Gegenstand von Rahmenvorgaben könnten beispielsweise die Inhalte Guter Arbeit an den Hochschulen oder die Zusammenarbeit der Hoch- schulen im Bereich der Lehre und Forschung dienenden Informa- tionsinfrastrukturen sein. Auch könnte mit einer Rahmenvorgabe un- aufwändig und effektiv die vom Ausschuss für Haushaltskontrolle im Oktober 2011 begrüßte Empfehlung des Landesrechnungshofes aus seinem Jahresbericht für das Jahr 2010 hinsichtlich der Rahmenbedin- gungen für Stiftungsprofessuren, die die Finanzausstattung der Hoch- schulen verbessern, umgesetzt werden. Denn eine Rahmenvorgabe kann die haushaltswirtschaftlichen Bedingungen regeln, unter denen die Annahme dieser Finanzausstattung (etwa Anzeige- und Berichts- pflicht; qualitätsorientierte Ausgestaltung des Berufungsverfahrens) zu- lässig wäre. Auch beispielsweise die einheitliche Gliederung des Wirt- schaftsplanes, die Festlegung der Finanzströme zwischen Land und Hochschulen einschließlich der haushalts- und kassenmäßigen Be- handlung der Landeszuschüsse (Zuweisungsmodalitäten, Abwicklung von Versorgung und Beihilfe, Bezügeverfahren), die Vergabegrundsät- ze unterhalb der EU-Schwellenwerte, die Durchführung des Zahlungs- verkehrs der Hochschulen, Sicherheitsstandards und interne Aufsicht, die Rahmenbedingungen und Richtlinien für das Anlage- und Liquidi- tätsmanagement der Hochschulen, die Frage der Anwendung kauf- männischer Grundsätze im Hochschulbereich (Buchführung, Eröff- nungsbilanz, Inventurverfahren), Fragen der Rechnungslegung der Hochschulen (Jahresabschluss, Umgang mit Fehlbeträgen, Prüfung) und schließlich das Berichtswesen der Hochschulen (Einnah- men/Ausgaben, Geldbestände und Kredite, Beitrag zum Haushaltsvor- anschlag, Stellensituation, Beteiligungen) können Gegenstand von Rahmenvorgaben sein; derartige Fragen sind im bisherigen Recht Ge- genstand von Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des § 5 Ab- satz 9 Satz 2. Auch die Konkretisierung rechtlicher Regelungen im Be- reich von Personal und Haushalt kann Inhalt von in diesem Sinne normkonkretisierenden Rahmenvorgaben sein. Satz 2 unterstreicht, dass der Erlass von Rahmenvorgaben funktional auf die Befriedigung des öffentlichen Interesses ausgerichtet ist. Folge- richtig ordnet Satz 2 an, dass der Erlass ausschließlich im öffentlichen 148 / 311 Interesse steht. Die Ausübung der Erlassbefugnis berührt daher keine eigenen Rechte der Hochschulen. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Benehmen“ durch das Wort „Ein- vernehmen“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „im Benehmen mit dem Hoch- schulrat“ durch die Wörter „des Hochschulrats“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Das Ministerium kann im Bereich der Personalverwaltung, der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Bereich zugewiesener Aufgaben nach § 76a Absatz 1) Regelungen, die allgemein für Hochschulen in der Trä- gerschaft des Landes und nicht nur für den Einzelfall gelten (Rahmen- vorgaben), im Benehmen mit diesen Hochschulen treffen; Rahmenvor- gaben sind für diese Hochschulen verbindlich. Der Erlass von Rah- menvorgaben steht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Das Minis- terium regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Land- tags bedarf, die für den Erlass von Rahmenvorgaben geltenden Grundsätze. Gegenüber den Hochschulen, für die der Rahmenkodex nach § 34a gilt, werden keine Rahmenvorgaben im Bereich der Perso- nalverwaltung erlassen. Das Ministerium berichtet dem für die Hoch- schulen zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich über die erlas- senen Rahmenvorgaben.“ Begründung dieser Änderung: zu Buchstabe a) Mit der Änderung wird – auch mit Blick auf die Umsetzung der im Lan- deshochschulentwicklungsplan enthaltenen Planungen – die Anbin- dung des Landeshochschulentwicklungsplans an das Parlament unter- strichen und damit zugleich mit Blick auf den Globalhaushalt der Hoch- schulen die planerische Bedeutung des Parlaments im Lichte seines Budgetrechts gestärkt. Eine Beteiligung des Parlaments im Prozess der Landeshochschul- entwicklungsplanung liegt damit zum einen hinsichtlich der Billigung von Planungsgrundsätzen, also hinsichtlich auf einer hochabstrakten 149 / 311 Ebene angesiedelten Planungsaussagen, bei denen für die Landes- hochschulentwicklungsplanung ein substantieller normativer Spielraum von hinreichendem Gewicht verbleiben muss, und zum anderen hin- sichtlich der Herstellung des Einvernehmens zu dem als Rechtsver- ordnung erlassenen Landeshochschulentwicklungsplan vor. zu Buchstabe b) Mit Blick auf den Sinn und Zweck von Zielvorgaben reicht es hin, dass anstelle des Erfordernisses einer Benehmensherstellung – neben der Anhörung der Hochschule als solche – die Notwendigkeit der Anhö- rung des Hochschulorgans „Hochschulrat“ erfolgt. zu Buchstabe c) Die Änderung in Satz 1 Halbsatz 1 stärkt die Beteiligung der Hoch- schulen im Verfahren des Erlasses von Rahmenvorgaben. Nunmehr besteht eine erhöhte Rücksichtnahmepflicht des Ministeriums dahin- gehend, sich ernsthaft um die Herstellung einer Zustimmung der Hochschulen zu der zum Erlass anstehenden Rahmenvorgabe zu be- mühen; § 5 Absatz 9 Satz 2 bleibt als spezialgesetzliche Regelung hiervon unberührt. Mit den neuen Sätzen 3 und 5 wird der Gedanke gestärkt, den Erlass von Rahmenvorgaben transparent auszugestalten. Der neue Satz 4 regelt das Verhältnis zwischen der Kompetenz zum Erlass von Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung auf der einen Seite und dem Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedin- gungen auf der anderen Seite. Sobald der Rahmenkodex für eine Hochschule gilt, ist gegenüber dieser Hochschule der Erlass von Rah- menvorgaben im Bereich der Personalverwaltung – auch für solche Bereiche der Personalverwaltung, die nicht Gegenstand des Rahmen- kodex sind – unzulässig. Damit wird die Bedeutung des Rahmenkodex für die Steuerung der Beschäftigungsbedingungen an den Hochschu- len gestärkt und zugleich die Anwendung des Instruments der Rah- menvorgaben auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. § 6 Absatz 2, 4 und 5 Regierungsentwurf lauteten ursprünglich: (2) Zur Steuerung des Hochschulwesens beschließt das Ministerium auf der Grundlage vom Landtag gebilligter Planungsgrundsätze den Landeshochschulentwicklungsplan als Rechtsverordnung im Beneh- men mit dem Landtag und kommt damit der Verantwortung des Lan- des für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Ge- genstand des Landeshochschulentwicklungsplans können insbesonde- re Planungen betreffend ein überregional abgestimmtes und regional 150 / 311 ausgewogenes Leistungsangebot, eine ausgewogene Fächervielfalt, die Studiennachfrage, die Auslastung der Kapazitäten sowie Fragen der Forschung sein. Für die Hochschulentwicklungsplanung ist der Landeshochschulentwicklungsplan verbindlich. Auf allen Stufen der Entwicklung des Landeshochschulentwicklungsplans werden die Be- lange der Hochschulen, insbesondere ihre Hochschulentwicklungsplä- ne, angemessen berücksichtigt (Gegenstromprinzip). Das Ministerium berichtet dem Landtag über die Ausführung des Landeshochschulent- wicklungsplans in der Mitte seiner Geltungsdauer. (4) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Beneh- men mit dem Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist. Hinsichtlich der Umsetzung der Ziel- vorgabe gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. (5) Das Ministerium kann im Bereich der Personalverwaltung, der Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Bereich zugewiesener Aufgaben nach § 76a Absatz 1) nach Anhörung Regelungen treffen, die allgemein für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und nicht nur für den Einzelfall gelten (Rahmenvorgaben); Rahmenvorgaben sind für diese Hochschulen verbindlich. Der Erlass von Rahmenvorgaben steht aus- schließlich im öffentlichen Interesse. zu § 7 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 7 Hoch- schulgesetz. Die Änderung in Absatz 1 ist redaktionell. Das geltende Akkreditie- rungssystem soll in Richtung eines weniger aufwändigen und bürokra- tieärmeren und gleichwohl qualitätssichernden Systems weiterentwi- ckelt werden. Gegenstand der qualitätsentwicklungsbezogenen und qualitätssi- chernden Überprüfungen und Bewertungen nach Absatz 2 sind neben den Ursachen für den Studienerfolg auch die Studienabbrecherquoten der einzelnen Fächer und zudem Informationen hinsichtlich der Grün- de, die zu einem Studienabbruch führen. Jede Hochschule ist also ge- setzlich verpflichtet, ein Qualitätsmanagement ihrer Leistungen zu entwickeln, mit welchem die Gründe für den Studienerfolg und den 151 / 311 Studienmisserfolg aufgedeckt und Strategien zur Verbesserung des Studienerfolgs und zur Eindämmung der Misserfolgsquote entwickelt werden können. Der Evaluationsbericht nach Absatz 2 Satz 4 soll sich auch zu diesem Qualitätsmanagement und seinen Ergebnissen, auch in Form eines dem Forschungsbericht nach § 70 Absatz 4 vergleichba- ren Berichts zur Lehre, verhalten. Die Änderung in Absatz 3 zeichnet den Umstand nach, dass ein Infor- med Peer Review zwischenzeitlich zum Standard rechnet, so dass ei- ne eigene Erwähnung im Hochschulgesetz nicht mehr erforderlich ist. Feststellung des Landtags aus dem Entschließungsantrag zum Hochschulzukunftsgesetz: Nach Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzentwurfs soll die Evalua- tion im Sinne des § 7 Hochschulgesetz auf der Basis geschlechtsdiffe- renzierter Daten erfolgen. Soweit die Hochschule Daten, die bei der Evaluierung herangezogen werden, noch erheben muss, ist die Hoch- schule nach dieser Regelung somit zu einer geschlechtsdifferenzierten Erhebung verpflichtet. Falls die Evaluierung auf der Grundlage beste- hender Daten erfolgt, ist die Hochschule gehalten, diese Datengrund- lage geschlechtersensibel zu interpretieren. zu § 7a Mit der neuen Regelung soll das Akkreditierungswesen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Satz 1 enthält gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand eine Klar- stellung. Akkreditierungsagenturen, die eine Akkreditierung nach § 7 durchführen, müssen – wie bereits derzeit – ihrerseits von der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen auf der Grundlage des entspre- chenden Stiftungsgesetzes akkreditiert worden sein. Die Akkreditierungsagentur, welche eine Akkreditierung nach § 7 durchführt, nimmt Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Entschei- dung wahr. Hierzu bedarf es einer Beleihung. Das derzeitige Recht re- gelt die erforderliche Beleihung in Artikel 8 Nummer 7 Hochschulfrei- heitsgesetz für vor dem 1. Januar 2007 akkreditierte Agenturen sowie in § 7 Absatz 1 Satz 3 in der derzeitigen Fassung für danach akkredi- tierte Agenturen. Satz 2 regelt diese beiden Fallgestaltungen nun in ei- ner Vorschrift. 152 / 311 Der in Satz 2 verwendete Begriff der "Durchführung" einer Akkreditie- rung beinhaltet auch das Verfahren dieser Durchführung mit seinen Ergebnissen. Eine Akkreditierung ist somit auch dann durchgeführt, wenn als Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens die Agentur ihr Ak- kreditat versagt oder mit Auflagen versieht. Wenn eine akkreditierte Agentur ein Verfahren zur Durchführung einer Akkreditierung im Sinne des § 7 Absatz 1 betreibt, gilt sie mithin insoweit als vom Ministerium sowohl mit dem Betreiben dieses Verfahrens als auch der Durchfüh- rung dieser Akkreditierung im Sinne der Erteilung oder Versagung des Akkreditats beliehen. Hinsichtlich der Beleihung gelten ansonsten die allgemeinen Regeln. zu § 8 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 8 Hoch- schulgesetz. Die Regelung gibt – zusammen mit der allgemeinen aufsichtsbezoge- nen Berichtspflicht nach § 76 Absatz 4, § 76a Absatz 2 und § 76b Ab- satz 3 – die rechtliche Grundlage für ein standardisiertes, einheitliches, systematisches und transparentes Berichtswesen im Sinne einer re- gelmäßigen, eigeninitiativgetragenen Bereitstellung insbesondere ag- gregierter und aufbereiteter Daten. Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 untersuchen die Hochschulen insbesondere die Gründe, die bei Studierenden zum Abbruch des Studiums führen. Der neue Absatz 5 reagiert hierauf und insbesondere auf den Um- stand, dass die Hochschulen, aber auch das Land, für ihre Qualitätssi- cherungsprozesse und insbesondere für die sachgerechten Evaluie- rungen bessere Erkenntnisse hinsichtlich der Studienabbrecherquoten und auch von Studienverläufen benötigen. Die neue Vorschrift schafft die erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Die Hochschulen werden insbesondere ermächtigt, Absolventinnen und Absolventen und andere ehemalige Studierende über die Gründe für den Studienverlauf und das Studienergebnis, insbesondere hin- sichtlich Hochschulwechsel, Studienabbruch und endgültigem Nichtbe- stehen der Abschlussprüfung, zu befragen. Damit das Widerspruchs- recht wahrgenommen werden kann, sind die Betroffenen dabei über die Freiwilligkeit von Angaben, die Näheres zu ihren gesundheitlichen oder familiären Verhältnissen oder zum sonstigen persönlichen Be- reich betreffen, sowie über ihr Widerspruchsrecht aufzuklären. 153 / 311 Unter anderem aufgrund der unabweisbaren Qualitätssicherung des Lehr- und Studiengeschehens besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Durchführung der Absolventenerhebungen und an dem Aufbau einer Alumni-Kultur. Die in Absatz 5 genannten Personen sind die ehemaligen Mitglieder und Angehörigen. Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, in dessen Rahmen die Befragten zur Auskunft verpflichtet sind. Insbesondere gilt hinsichtlich des tariflich beschäftigten Hochschulpersonals die Vor- schrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen und hinsichtlich des beamteten Hochschulpersonals die Vorschrift des § 88 des Landesbeamtengesetzes. zu § 9 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 9 Hoch- schulgesetz. Absatz 1 will gewährleisten, dass das mit der Mitgliedschaft verbunde- ne aktive und passive Wahlrecht solchen Personen zusteht, die nach Qualifikation, Funktion, Eignung und Betroffenheit mit der Hochschule in einer Weise verbunden sind, dass die Einräumung des Wahlrechts unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Selbstverwaltung, insbesondere des diesem inhärenten Repräsentationsprinzips, sachge- recht erscheint. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird dabei hinsichtlich der Mitglied- schaft des Hochschulpersonals an das Merkmal der hauptberuflichen Tätigkeit an der Hochschule angeknüpft. Hauptberuflichkeit in diesem Sinne liegt zumindest dann vor, wenn die betreffende Person mit nicht weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Aufgabenbe- reich der Hochschule beschäftigt ist. Darüber hinaus steht es der Hochschule frei, durch Ordnung das Merkmal der Hauptberuflichkeit vielfaltsgerechter zu entfalten und durch eine Schwerpunktbetrachtung zu flankieren. Denn Hochschulbe- schäftigte können auch dann in der oben genannten Weise mit der Hochschule verbunden sein, wenn sie zwar weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, die an der jeweiligen Hochschule für den je- weiligen Personaltyp gilt, an der Hochschule tätig sind, aber nachvoll- ziehbar erkennbar mit ihrem beruflichen Schwerpunkt an der Hoch- schule tätig sind. Bei einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung muss es sich bei der Hochschulbeschäftigung um den sowohl vom relativ auf 154 / 311 den Gesamtumfang der beruflichen Betätigung bezogenen Tätigkeits- umfang als auch von der Eindeutigkeit her deutlichen beruflichen Schwerpunkt handeln. Soweit sich die Beschäftigten neben ihrer Hochschulbeschäftigung an der Hochschule wissenschaftlich qualifizie- ren, hindert diese Qualifizierung nicht, dass sie gleichwohl in ihrem be- ruflichen Schwerpunkt an der Hochschule tätig sind. Die Hochschule kann in einer Ordnung das Nähere zur Mitgliedschaft des zwar unter- hälftig, aber seinem beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt nach an der Hochschule insofern hauptberuflich tätigen Hochschulpersonals regeln, soweit dies aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein könnte. Künftig sollen nebenberufliche Professorinnen und Professoren, au- ßerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorin- nen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten Mitglieder der Hochschule sein, um die Verbundenheit dieses Perso- nenkreises zum Lehr- und Forschungsgeschehen – auch in Ansehung der ihnen obliegenden Lehrverpflichtungen – zu unterstreichen. Soweit diese Personen auch ohne Ansehung ihres Status als außerplanmäßi- ge Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Hono- rarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten Mitglied der Hochschule sind, nehmen sie als dieses Mitglied an Wahlen teil. Aus Gründen einer weiterbestehenden Verbundenheit mit der Hoch- schule sollen auch die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren den Mitgliederstatus weiterhin behal- ten. Absatz 2 gewährt der Hochschule schon mit Blick auf den Umstand, dass ansonsten insbesondere die Fristvoraussetzung des § 41 Absatz 3 Satz 2 funktionslos würde, keine eigenständige Befugnis, die Be- zeichnung "Professorin" oder "Professor" zu verleihen. Die Vorschrift hat vielmehr einen ausschließlich korporationsrechtlichen Charakter. Sie will unabhängig von der Frage, ob die jeweilige Person zur Füh- rung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" berechtigt ist, gewährleisten, dass eine nach den Kriterien des Absatzes 2 qualifizier- te Person der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer korporationsrechtlich zugerechnet werden darf und dementsprechend in dieser Gruppe ihr aktives und passives Wahlrecht ausüben darf. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 oder 155 / 311 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 erfüllt, kann die Hochschule die mit- gliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn diese Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt.“ Begründung dieser Änderung: Die Neuregelung stellt klar, dass die korporationsrechtliche Kooptie- rung einer Professorin oder eines Professors einer Fachhochschule mit ihrem oder seinem fachhochschulischen Profil an einer Universität und umgekehrt die Kooptierung einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors mit ihrem oder seinem universitären Profil an einer Fachhochschule zulässig ist. Damit wird dem Umstand Rech- nung getragen, dass eine stärkere Verflechtung der beiden Hochschul- typen im Bereich des professoralen Lehrpersonals auch mit Blick auf die Vielfaltsanforderungen heutiger Hochschulen sachgerecht sein kann. Wichtig ist dies beispielsweise bei den Universitäten im Bereich der kooperativen Promotion nach § 67a, bei der die kooptierte Profes- sorin oder der kooptierte Professor der jeweiligen Fachhochschule dann nicht mehr in jedem Einzelfall als hochschulexterne Prüferin oder Prüfer im Rahmen des Promotionsverfahrens bestellt werden muss, sondern aus eigenem, korporationsrechtlichem Recht Doktorandinnen und Doktoranden annehmen, betreuen und prüfen kann. Der gleiche Gedanke greift auch bei der grundständigen Lehre. Nach allgemeinen Regeln wird allein mit der Kooptierung kein Dienst- verhältnis der kooptierten Person zur kooptierenden Hochschule be- gründet; das verbindende Rechtsverhältnis ist vielmehr von korporati- onsrechtlicher Natur. § 9 Absatz 2 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professo- rin oder eines Professors nach § 36 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Profes- sors einräumen, wenn diese Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet. zu § 10 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 10 Hoch- schulgesetz. Die Änderung in § 10 Absatz 1 Satz 3 ist klarstellender Natur. 156 / 311 Feststellung des Landtags aus dem Entschließungsantrag zum Hochschulzukunftsgesetz: Nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs dürfen die Mitglieder der Hochschule bei der Wahrnehmung einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Falls Frauen derartige Tätigkeiten in Bereichen ihrer Unterrepräsentanz wahrnehmen, besteht die Gefahr, dass diese Frauen überproportional durch viele parallele Gremientätigkeiten beansprucht und daher geschlechtsspezifisch be- nachteiligt werden; dies gilt insbesondere für die Hochschullehrerin- nen. Nach der Lehrverpflichtungsverordnung kann für die Wahrneh- mung von Dienstaufgaben auch im Bereich der Selbstverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen Ermäßigungen der Lehrverpflichtung ge- währt werden. Mit Blick auf Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 1 und den ver- fassungsrechtlichen Auftrag, auf die Beseitigung bestehender Nachtei- le zwischen Frauen und Männern hinzuwirken, sollen die Hochschulen dieses pflichtgemäße Ermessen in einer Weise ausüben, dass die o. g. geschlechtsspezifischen Benachteiligungen durch eine entsprechende Ermäßigung der Lehrverpflichtung der in der Selbstverwaltung sich in Bereichen der Unterrepräsentanz engagierenden Frauen vermieden werden. zu § 11 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 11 Hoch- schulgesetz. Die Umbenennung der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter zeichnet genauer und wertschätzender die verantwortungsvol- len Aufgaben der Angehörigen dieser Gruppe nach. Derzeit sind die Doktorandinnen und Doktoranden Teil der Gruppe der Studierenden, soweit sie nicht einer der Gruppen der Beschäftigten angehören. In vielerlei Hinsicht wird dies von den Doktorandinnen und Doktoranden und auch von forschungsstarken Universitäten als nicht sachgerecht empfunden, da die Doktorandinnen und Doktoranden er- heblichen Anteil an der Leistungsbilanz der Hochschulen insbesondere in der Forschung tragen und die Interessenlage dieser Personengrup- pe innerhalb der Hochschule eine andere als die der Studierenden sein kann. Der neue Absatz 1 Satz 3 trägt diesem Umstand Rechnung. Es soll künftig der jeweiligen Universität überlassen sein, im Rahmen ihrer Grundordnung eine sachgerechtere Vertretung der Doktorandinnen und Doktoranden vorzusehen. 157 / 311 Eine neue fünfte Gruppe kann nur dann gebildet werden, wenn sie zahlenmäßig so hinreichend stark ist, dass die Bildung einer eigenen Gruppe sachlich vertretbar ist; bei einer Universität mittlerer Größe ist dies typischerweise bereits dann der Fall, wenn etwa 1000 Doktoran- dinnen oder Doktoranden oder mehr vorhanden sind. Ansonsten käme es zu Friktionen im Rahmen des korporationsrechtlichen Repräsentati- onsprinzips. Auch setzt eine Gruppenbildung voraus, dass alle Dokto- randinnen und Doktoranden – wie es gesetzlich in § 67 Absatz 5 auch ausnahmslos angeordnet ist – eingeschrieben sind. Soweit die Bildung einer fünften Gruppe auf Fachbereichsebene vor- gesehen wird, verbleibt es auf der Senatsebene weiterhin bei vier Gruppen. Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 treten nur dann ein, wenn in der Grundordnung eine fünfte Gruppe vorgesehen wird. Zudem treten diese Rechtsfolgen nur ein, soweit eine fünfte Gruppe vorgesehen worden ist. Falls also beispielsweise in der Grundordnung geregelt wird, dass nur in zwei von mehreren Fachbereichen eine Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden gebildet wird, bedeutet dies, dass die Rechtsfolgen des Halbsatzes 2 auch nur für die Gremien dieser beiden Fachbereiche greifen. Die Kompetenzen des Rektorats nach § 16 Absatz 1 Satz 2 bleiben durch die Regelungskompetenz des Grundordnungsgebers nach Ab- satz 1 Satz 3 unberührt. Wenn die Grundordnung konkrete Fachberei- che benennt, für die eine Gruppe der Doktorandinnen und Doktoran- den gebildet wird, bedeutet dies nicht, dass die Kompetenz des Rekto- rats zur Bildung der Fachbereiche damit präjudiziert wird. Feststellung des Landtags aus dem Entschließungsantrag zum Hochschulzukunftsgesetz: Nach Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzentwurfs kann die Grundordnung von Universitäten für die Fachbereichsebene die Bil- dung einer Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden vorsehen. Falls der grundordnungsgebende Senat eine derartige Gruppe bilden will, wird er bei der entsprechenden Grundordnungsänderung auch da- für Sorge tragen, dass sich in den jeweiligen Fachbereichsräten die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter insbesondere der Gruppe der Studierenden nicht verringern wird. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 158 / 311 Nach § 11 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförder- ten außeruniversitären Forschungseinrichtung können auch Mitglieder der Hochschule sein, sofern die Angehörigen im Rahmen einer Koope- rationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahr- nehmen und sofern Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzel- nen Mitgliedergruppen in der Grundordnung geregelt sind. Die Mit- gliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Die Grundordnung kann vorsehen, dass ihre zwecks Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 be- urlaubten Mitglieder weiterhin an Wahlen und Abstimmungen teilneh- men können; hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung gilt Satz 2 ent- sprechend.“ Begründung dieser Änderung: Mit dem neuen Absatz 1a soll zusammen mit den primär organisations- rechtlichen Instrumenten des neuen § 77 Absatz 6 nunmehr im perso- nellen Bereich ein weiterer Baustein geschaffen werden, mit dem die Kooperation zwischen einer Hochschule und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gestärkt und vertieft werden kann. Der neue Absatz 1a Satz 1 ermöglicht, dass Angehörige einer außer- universitären Forschungseinrichtung im formellen Sinne – also eine entweder vom Land nicht ausschließlich mit Projektmitteln, sondern zumindest teilweise institutionell geförderte oder eine gemeinsam von Bund und Ländern auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Artikel 91b Grundgesetz geförderte Forschungseinrichtung – auf der Grundla- ge einer entsprechenden Regelung in der Grundordnung Mitglieder der kooperierenden Hochschule werden können. Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Erfordernis, die Homogenität der Zusammensetzung der einzelnen Gruppen in der Hochschule zu gewährleisten, muss die Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung von einem derartigen Gewicht im Sinne eines hinreichenden Maßes an verstetigter Vertiefung sein, dass die Zubilligung des korporationsrechtlichen Status an hochschulexterne Personen gerechtfertigt erscheint. Aufgrund der Kooperation müssen die Angehörigen der außeruniversitären Forschungseinrichtung mithin nach ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit ei- nen vergleichbaren Status innerhalb der Hochschule erhalten wie die jeweiligen Hochschulmitglieder, deren Gruppe sie korporationsrechtlich zugeordnet werden. Erschöpft sich die Kooperation in der Durchfüh- 159 / 311 rung nur einzelner Projekte, reicht dies daher typischerweise nicht hin, eine Mitgliedschaft zu begründen. Eine derart vertiefte Zusammenarbeit liegt beispielsweise bei der Zu- sammenarbeit zwischen der Technischen Hochschule Aachen und dem Forschungszentrum Jülich in Form der Jülich Aachen Research Alliance JARA vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit ordnet Absatz 1a Satz 2 an, dass die Feststellung der Mitgliedschaft jeweils eines feststellenden Aktes des Rektorates bedarf. Die entsprechende Vorschrift der Grundord- nung ist mithin nicht selbstvollziehend. Satz 3 ermöglicht aus den gleichen Gründen, die die Verleihung des mitgliedschaftsrechtlichen Status an Hochschulexterne tragen, die Zu- billigung des aktiven und passiven Wahlrechts an solche Hochschul- mitglieder, die an eine mit der Hochschule vertieft kooperierende au- ßeruniversitäre Forschungseinrichtung, die auf der Grundlage des Arti- kels 91b Grundgesetz gefördert wird, beurlaubt sind. Auch hier ordnet Satz 3 Halbsatz 2 aus Gründen der Rechtssicherheit an, dass die Feststellung der aktiven und passiven Wahlberechtigung jeweils eines feststellenden Aktes des Rektorates bedarf. zu § 11a Mit dieser neu eingeführten Regelung wird einer stärkeren paritäti- schen Mitwirkung aller Gruppen der Hochschule im Senat Rechnung getragen. Absatz 1: Die Vorschrift enthält die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 2 des der- zeitigen Hochschulgesetzes als Zentralvorschrift der Mitwirkung so, wie er vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt worden ist und wie er in allen Hochschulgesetzen der Län- der enthalten ist. Absatz 2: Die Vorschrift ist zielorientiert angelegt. Sie gibt der Hochschule als zu erreichendes Ziel vor, dass die Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der nichtprofessoralen Gruppen im Rahmen der Arbeit des Senats angemessen sichergestellt werden muss. Die Wege und In- strumente der Zielerreichung, nicht indes das Ziel selbst, stellt die Vor- schrift sodann in das pflichtgemäße Regelungsermessen der Hoch- schule. 160 / 311 In Satz 1 wird das Ziel einer qualitativ starken Mitbestimmung im Senat interessenbezogen definiert. Damit wird es der Hochschule ermöglicht, Interessen in Mitsprachebefugnissen punktgenau abzubilden, ohne in starre Beteiligungsstrukturen zurückfallen zu müssen. Satz 2 wiederum nennt das Mittel zur Zielerreichung, nämlich klare Partizipationsrege- lungen in der Grundordnung. Dabei wird klargestellt, dass es hier um eine konkrete, hochschulindividuelle Austarierung von Art und Umfang der Mitwirkung geht. Bei der Erarbeitung der Grundordnungsregelungen nach Satz 2 ist der Senat aufgrund Satz 1 gehalten, alle Gruppen im Senat angemessen schon an der Diskussion und der Ausgestaltung der Grundordnungs- regelung nach Satz 2 partizipativ angemessen zu beteiligen. Das in Satz 1 geforderte Ziel wäre beispielsweise dann erreicht, wenn der Grundordnungsgeber eine in der Stimmgewichtung halbparitätisch aus Lehrenden und Lernenden besetzte Studienkommission errichtet, deren Aufgabe es ist, den Senat in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums zu beraten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienre- form und der Evaluation von Studium und Lehre. Damit würde dem Leitgedanken der stärkeren Partizipation der Studierenden hinreichend Rechnung getragen. Dabei wäre darauf zu achten, dass aus den Gruppen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3 nur Personen Mitglieder in der Studienkom- mission sein können, die Lehraufgaben im dienstrechtlichen Sinne wahrnehmen. Soweit die Hochschule von der Möglichkeit der Bildung einer eigenen Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Gebrauch gemacht hat, dürfen auch diese zum Kreis der Lehrenden zählen, wenn sie tatsächlich Lehraufgaben wahr- nehmen. Hinsichtlich der Stimmgewichtung wäre darauf zu achten, dass das gleiche Verhältnis der Stimmen der Lehrenden und Studie- renden vorliegt. Die Hochschulen könnten auch im Sinne einer schlan- ken, effizienten Organisation die bereits bestehende, halbparitätisch besetzte Qualitätsverbesserungskommission mit dieser zusätzlichen Aufgabe betrauen. Die Regelungen der Grundordnung nach Satz 2 müssen sich hinsicht- lich der Zuweisung der Aufgaben und Befugnisse an die einzelnen Hochschulorgane innerhalb der hochschulgesetzlich definierten Or- ganzuständigkeiten bewegen. Die Interessen der Gruppe der Professorinnen und Professoren sind in Absatz 2 nicht erwähnt, da ihre Interessen bereits über § 11 Absatz 2 Satz 2 breit geschützt sind; dort ist der Vorbehalt der Professoren- schaft in akademischen Fragen normiert. 161 / 311 Absatz 3: Mit dieser Norm wird die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 unter den Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums gestellt. Als Alternative zur Genehmigung wird zudem das kooperative Handeln über Hochschul- verträge ermöglicht; Gegenstand ist hier der Entwurf der entsprechen- den Regelungen der Grundordnung. Dabei wird mit Blick auf den Sinn und Zweck der hochschulvertraglichen Zustimmung des Ministeriums davon ausgegangen, dass sich die spätere Grundordnungsregelung nur unwesentlich von diesem Entwurf unterscheidet. Ansonsten wäre dem erforderlichen Steuerungseinfluss des Ministeriums nicht hinrei- chend Rechnung getragen. Dem Ziel nach Absatz 2 Satz 1 liegt ein besonderes öffentliches Inte- resse des Landes zugrunde. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 erreicht worden ist, steht dem Ministerium daher ein Beurteilungsspielraum zur Seite. Dieser Beurteilungsspiel- raum wird auch im Rahmen der Prüfung der Genehmigung nach Satz 1 einschlägig sein. Denn falls die Hochschule nach Auffassung des Ministeriums in ihrer Grundordnungsregelung dem Gebot angemesse- ner Interessenberücksichtigung nicht hinreichend nachgekommen ist, liegt ein Verstoß gegen Absatz 2 Satz 1 mit der Folge vor, dass die Genehmigung versagt werden kann. Falls die Genehmigung versagt wird, kommt zwingend die Regelung des § 22 Absatz 2 zum Tragen. Feststellung des Landtags aus dem Entschließungsantrag zum Hochschulzukunftsgesetz: Das nach Artikel 1 § 11a Absatz 2 des Gesetzentwurfs mit der Grup- penparität erzielte Maß der Partizipation der nichtprofessoralen Grup- pen bildet ein Zielpartizipationsniveau ab, an dem sich die sonstigen Modelle der angemessenen Interessenberücksichtigung messen las- sen müssen. zu § 11b Mit dieser neuen Vorschrift wird den Hochschulen ermöglicht, das In- strument einer Mitgliederinitiative als Teil der Regelungen zur Stärkung der demokratisch mitbestimmten Hochschule einzuführen. Entspre- chend den Regelungen in der jeweiligen Grundordnung können die Mitglieder der Hochschule bei Erreichen eines bestimmten Quorums 162 / 311 zu einer bestimmten Frage die Entscheidungsorgane der Hochschule dazu verpflichten, sich mit dieser Frage zu befassen. Absatz 1: Mit dieser Vorschrift wird die Mitgliederinitiative definiert. Es kann sich an ein zentrales Organ der Hochschule, an ein Organ eines Fachbe- reichs oder an eine Kommission für Lehre und Studium nach § 22 Ab- satz 4 oder § 28 Absatz 8 richten, welches sich sodann auf seiner nächsten regulären Sitzung mit der Mitgliederinitiative befassen muss. Anders als mit dem im Kommunalrecht vorgesehenen Instrument des Bürgerentscheids wird die Beschlussfassung des jeweiligen Organs aber nicht durch die Mitgliederinitiative ersetzt. Im Falle einer erfolgreichen Mitgliederinitiative sollen grundsätzlich nichtöffentlich tagende Organe, welche sich mit der Mitgliederinitiative befassen, prüfen, ob sie bei dieser Befassung nicht ausnahmsweise öffentlich tagen. Dies stärkt den Transparenzgedanken und das mit der Mitgliederinitiative verfolgte Ziel der Partizipation. Absatz 2: Mit dieser Vorschrift wird der Antrag der Mitgliederinitiative formal und inhaltlich näher bestimmt. Er ist schriftlich bei der Hochschule einzu- reichen und muss ein bestimmtes Begehr und dessen Begründung enthalten. Zudem müssen als Wirksamkeitserfordernis im Antrag bis zu drei Mitglieder der Hochschule als Vertretungsberechtigte benannt werden. Innerhalb der letzten zwölf Monate darf kein Antrag in dersel- ben Angelegenheit gestellt worden sein. Über Satz 4 ist die Unterstüt- zung durch die Hochschule im erforderlichen Maß sichergestellt. Da die Regelung auf Vorbilder aus der Kommunalverfassung fußt, kann auf die im Bereich des Gemeinderechts geltenden Erfahrungen zu- rückgegriffen werden. Absatz 3: Mit dieser Vorschrift wird das Mindestquorum für eine erfolgreiche Mit- gliederinitiative festgelegt. Bei der Feststellung der jeweiligen Bezugs- größe ist maßgeblich, an welches Hochschulorgan sich das Mitglieder- begehren richtet. Sind zentrale Organe der Hochschule angesprochen, so ist die Mitgliederzahl der gesamten Hochschule heranzuziehen; richtet sich die Mitgliederinitiative an die Fachbereichsebene, so ist die Zahl der Mitglieder des Fachbereichs maßgeblich. Sätze 2 und 3 sichern die demokratische Legitimation der Mitgliederini- tiative. Dabei hängt die nach Satz 3 geforderte zweifelsfreie Erkenn- barkeit der Person des Unterzeichnenden nicht zwingend von der Voll- 163 / 311 ständigkeit der in Rede stehenden Angaben ab (vgl. Oberverwaltungs- gericht NRW, Beschluss vom 1. August 2013, Az.:15 B 584/13). Absatz 4: Die Regelung enthält die Ermächtigung für die Hochschule, das Ver- fahren der Mitgliederinitiative im Einzelnen in der jeweiligen Wahlord- nung näher auszugestalten und gegebenenfalls auch von den vorste- henden Regelungen abzuweichen, soweit dies entsprechend der je- weiligen Kultur der Hochschule die Durchführung einer Mitgliederinitia- tive erleichtert. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 11b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Or- gan berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbe- reichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und ent- scheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitia- tive des Fachbereichs).“ Begründung dieser Änderung: Mit der Änderung wird deutlicher geregelt, dass die Mitgliederinitiative sowohl auf der Ebene der zentralen Organisation der Hochschule als auch auf der Ebene ihrer dezentralen Organisation zulässig ist. § 11b Absatz 1 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule oder des Fachbereichs oder die Kommissi- on nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig sind, das zuständige Or- gan berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung ab- gibt (Mitgliederinitiative). 164 / 311 zu § 11c Bereits das geltende Recht kennt in § 12 des Landesgleichstellungs- gesetzes das Gebot einer geschlechtergerechten Zusammensetzung von Hochschulgremien. Dieses seit bald 14 Jahren geltende Gebot greift auch bei Wahlgremien wie Senat oder Fachbereichsrat. Die neue Vorschrift fußt auf dieser geltenden Regelung des § 12 Landesgleich- stellungsgesetz. Die bereits geltende Rechtslage wird mit der Vor- schrift nun hochschuladäquat fortgeschrieben. Da der Begriff des "Gremiums" nach den Grundsätzen des § 12 Absatz 1 der Oberbegriff zu "Organ" und "sonstige Gremien" darstellt, werden auch Organe von der Regelung erfasst. Absatz 1: Mit Absatz 1 wird die Regelung des § 12 Absatz 1 Landesgleichstel- lungsgesetz in das Hochschulgesetz inhaltlich aufgenommen. Schon bisher bestand eine gesetzliche Verpflichtung zur geschlechtsparitäti- schen Gremienbesetzung. Absatz 1 Satz 1 regelt dies nun klarer und unterstreicht die schon bisher gegebene Notwendigkeit, eine Ausnah- me von der geschlechtsparitätischen Gremienbesetzung sachlich zu begründen. Absatz 1 Satz 2 übernimmt den Regelungsgehalt des § 12 Absatz 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz; die bei Wahlen greifenden sach- gesetzlichen Besonderheiten werden damit weiterhin nachgezeichnet. Absatz 1 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Beset- zung des Hochschulrates ausnahmslos mindestens 40 vom Hundert seiner Mitglieder Frauen sein müssen. Eine sachlich begründete Ausnahme kann vorliegen, wenn die Beset- zung zumindest der Gleichstellungsquote des § 37a entspricht und ei- ne geschlechtsparitätische Besetzung trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt. Damit kann eine dem Gleichstellungsziel dienliche Gre- mienbesetzung auch nach dem in § 37a verwirklichten sog. Kaska- denmodell erfolgen. Dabei müssten die Bezugsgruppen, auf die sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern bezieht, sowie die Aus- gangseinheit, innerhalb derer das Verhältnis ermittelt werden soll, in Bezug auf dasjenige Gremium gebildet werden, zu welchem besetzt, benannt oder entsandt werden soll. Hinsichtlich der Bezugsgruppe handelt es sich um den Personenkreis, der für das jeweilige Gremium in Rede steht (also bspw. Studierende, wenn die Entsendung von Stu- dierenden in Rede steht; Professorinnen und Professoren, wenn die Entsendung von Professorinnen und Professoren in Rede steht). Demgegenüber stünde bei der "Ausgangseinheit" in Rede, ob es sich 165 / 311 um ein Gremium handelt, welches in einem Institut (die Ausgangsein- heit ist dann das Institut), in einem Fachbereich (die Ausgangseinheit ist dann der Fachbereich) oder für die gesamte Hochschule (die Aus- gangseinheit ist dann die Hochschule) berät oder entscheidet. Falls bei einer Gremienbesetzung keine Repräsentanz von Frauen er- reicht worden ist, welche die Gleichstellungsquote abbildet, bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründung, warum eine Ausnahme von der Geschlechtsparität der Besetzung zulässig sein soll. Absatz 2 und 3: Die Absätze 2 und 3 greifen den Regelungsgehalt des § 12 Absatz 2 und 3 des Landesgleichstellungsgesetzes auf und regeln ebenso wie Absatz 1 deutlicher das Regel-Ausnahme-Verhältnis. Auf die Ausfüh- rungen zu Absatz 1 wird daher verwiesen. Absatz 4: Der neue Absatz 4 unterstreicht die hohe Wertigkeit des Gleichstel- lungsauftrags. Satz 1 statuiert eine Verpflichtung der Hochschule, et- waige Ausnahmegründe, die zu einer Abweichung von dem Gebot ei- ner geschlechtsparitätischen Gremienbesetzung geführt haben, schrift- lich festzuhalten und zu den Akten zu verfügen. Dies erleichtert auch mit Blick auf die rechtsaufsichtlichen Befugnisse die Prüfung, ob der vorgetragene Ausnahmegrund eine Abweichung von dem Gebot konk- ret trägt. Das Gleichstellungsgebot wird so durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen zugleich geschützt. Als Rechtsfolgen einer Verletzung der Verpflichtung zur aktenmäßigen Verschriftlichung des Ausnahmegrundes ordnet Satz 2 die Auflösung und Neubildung des jeweiligen Organs (Rektorat, Senat, Fachbe- reichsrat) an. Dies entspricht dem vorgenannten Schutzgedanken der Vorschrift und trägt dazu bei, den Schutzgedanken in der Hochschul- praxis durchzusetzen. Dieser Schutzgedanke wird auch dann gewahrt, wenn die Gründe für eine Ausnahme unverzüglich, also ohne schuld- haftes Zögern, nachträglich aktenkundig gemacht werden. Dement- sprechend ordnet bei einem derartigen Nachschieben von Gründen Satz 2 Halbsatz 2 an, dass dann eine Auflösung oder Neubildung nicht erfolgt. Absatz 4 geht davon aus, dass die Gründe aktenkundig gemacht wer- den. Die Art und Weise der Aktenkundigkeit entscheidet sich nach den Regularien, die innerhalb der Hochschule gelten. In jeder Hochschule dürften derartige Regularien schon aus Gründen effizienter Verwal- tungsarbeit bestehen. Falls derartige Regularien noch nicht bestehen, 166 / 311 ist die Hochschule nach Absatz 4 gehalten, derartige Regeln zu entwi- ckeln. Falls nach Satz 2 Halbsatz 1 vorgegangen werden muss, bleiben die von dem dann unzulässigerweise geschlechtsimparitätisch besetzten Gremium gefassten Beschlüsse gleichwohl weiterhin wirksam. Denn Satz 2 Halbsatz 1 regelt eine Neubesetzung für die Zukunft und ordnet somit inzident zugleich an, dass das bisherige Gremium gleichwohl beschlussfähig war. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 11c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ er- setzt. b) Folgende Sätze werden angefügt: „Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, kann dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dadurch entsprochen werden, dass der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauen- anteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbeset- zung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechts- paritätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass eine geschlechtsparitätische Besetzung in dieser Gruppe trotz in- tensiver Bemühungen nicht gelingt. Die Bemühungen sind entspre- chend Absatz 4 Satz 1 aktenkundig zu machen.“ Begründung dieser Änderung: zu Buchstabe a) Die Änderung ist redaktionell. zu Buchstabe b) Mit der Regelung soll ein Instrument geschaffen werden, mit dem eine überproportionale Beanspruchung insbesondere der Hochschullehre- rinnen durch viele parallele Gremientätigkeiten und damit eine ge- schlechtsbedingte Benachteiligung vermieden werden soll. Das Regel- verhältnis einer grundsätzlich 50-zu-50-Besetzung nach § 11c Absatz 1 Satz 1 kann nach dem neuen Satz 4 hinsichtlich der Vertretung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer durch Rückgriff 167 / 311 auf das Geschlechterverhältnis in der konkreten Gruppe von Hoch- schullehrerinnen und Hochschullehrern ersetzt werden, aus der heraus die jeweilige Gremienbesetzung erfolgt. Diese konkrete Gruppe be- steht beispielsweise bei einem Gremium, welches in einem Institut an- gesiedelt ist, aus den in diesem Institut verorteten Hochschullehrerin- nen und Hochschullehrern, bei einem Gremium, welches in einem Fachbereich angesiedelt ist, aus denjenigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mitglied dieses Fachbereichs sind, und bei ei- nem Gremium, welches für die gesamte Hochschule Verantwortung trägt, aus der Gesamtheit der an der Hochschule tätigen Hochschulleh- rerinnen und Hochschullehrer. Indem der neue Satz 5 die Inanspruch- nahme der Ausnahmemöglichkeit nur unter der Voraussetzung vorhe- rigen erfolglosen Bemühens um Geschlechterparität erlaubt, welches zudem gemäß Satz 6 zu dokumentieren ist, unterstreicht er die Bedeu- tung des Prinzips der geschlechtsparitätischen Gremienbesetzung. Falls eine Gremienbesetzung nicht dem neuen Satz 4 entspricht, grei- fen die allgemeinen Regeln der Gremienbesetzung, also insbesondere § 11c Absatz 4. § 11c Absatz 1 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (1) Die Gremien der Hochschule müssen geschlechtsparitätisch be- setzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. § 21 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. zu § 12 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 12 Hoch- schulgesetz. Mit den Änderungen in Absatz 2 wird auf die neuere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster reagiert. Nach dieser Recht- sprechung steht bei der Behandlung einer Personalangelegenheit in der Regel eine persönliche Angelegenheit unter Erörterung einzelner schutzwürdiger persönlicher Daten in Rede, während bei Wahlen ein Amt nach demokratischen Grundsätzen besetzt werde, was lediglich die Gesamtbewertung einer Person erforderlich mache. Wenn insofern die Hochschulwahlversammlung ihre Sitzung öffentlich durchführt und im Rahmen dieser Sitzung nur eine Gesamtbewertung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt, liegt ein eher geringer Ein- griff namentlich in das Persönlichkeitsrecht der Kandidatinnen und 168 / 311 Kandidaten vor. Dieser Eingriff steht in seiner Bedeutung hinter derje- nigen des im Demokratieprinzip wurzelnden öffentlichen Wahlaktes durch die Hochschulwahlversammlung zurück; zudem dürften haupt- sächlich solche Aspekte beraten werden, mit denen die Kandidatinnen und Kandidaten bereits öffentlich in Erscheinung getreten sind und die daher regelmäßig nur ihre Sozialsphäre betreffen. Indes kann es der Hochschulwahlversammlung sachgerecht erschei- nen, weitergehende personenbezogene Informationen von den Kandi- datinnen und Kandidaten zu erhalten, die über eine bloße Gesamtbe- wertung hinausgehen. In einem derartigen Fall stehen gewichtige Da- teninteressen der Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt im dienst- rechtlichen Sinne (bei den hauptberuflichen Rektoratsmitgliedern) oder für eine Funktion (bei den nichthauptberuflichen Rektoratsmitgliedern) in Rede. Mit der Änderung soll es ermöglicht werden, dass die Ge- schäftsordnung der Hochschulwahlversammlung für derartige Fälle Vorsorge treffen kann. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich ge- regelten Ausnahmefall im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, in dem von dem Grundsatz der Öffentlichkeit abgewichen werden kann. Dessen ungeachtet steht es den Kandidatinnen und Kandidaten frei, sich auf Wunsch auch in öffentlicher Sitzung der Hochschulöffentlich- keit zu präsentieren. Die übrigen Gremien sollen vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ihrer Tagungen nach Absatz 2 letzter Satz verantwortungsvoll im Lichte ei- ner transparenten Hochschulselbstverwaltung Ausnahmen zulassen. zu § 13 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 13 Hoch- schulgesetz. zu § 14 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 14 Hoch- schulgesetz mit einem geänderten Absatz 2 und ergänzt die Organe durch das neue Organ der Hochschulwahlversammlung, die in § 22a geregelt ist. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 169 / 311 Dem § 14 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Be- stimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizeprä- sident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt.“ Begründung dieser Änderung: Die Änderung sichert, dass bei einer Präsidialverfassung die Hoch- schulen vorsehen können, dass das für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständige Mitglied des Präsidiums die aus der Rektoratsverfassung tradierte Bezeichnung einer Kanzlerin oder eines Kanzlers führen darf. § 14 Absatz 2 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Perso- nalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. zu § 15 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 15 Hoch- schulgesetz. zu § 16 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 16 Hoch- schulgesetz. Zu der Leitungsaufgabe nach Absatz 1 gehört insbesondere, dass die neue Aufgabe nach § 3 Absatz 4, die auf eine Verbesserung in der Be- friedigung der berechtigten Interessen der Beschäftigten auf Fairness in ihrer Beschäftigung abzielt, zielgerichtet umgesetzt wird. Ein Perso- nalmanagement, welches den Leitlinien Guter Arbeit verpflichtet ist, gehört daher zum Kernbestandteil jeder Hochschulleitung. Auch Be- schäftigte in Forschung und Lehre brauchen, ebenso wie Beschäftigte in Verwaltung und Technik, eine sichere berufliche Perspektive. 170 / 311 Zudem gehört zu einem sachgerechten Personalmanagement der Hochschulleitung auch, dass die Aufgabe der Hochschule nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichbe- rechtigung von Frauen und Männern bei der Wahrnehmung der hoch- schulischen Aufgaben zu fördern und ein Gender Mainstreaming fort- laufend und umfassend bei allen Vorschlägen und Entscheidungen durchzuführen, als zentrale Leitungsaufgabe begriffen wird. Eine zentrale Managementaufgabe der Hochschulleitung stellt auch die Implementierung eines ausgefeilten Diversity-Managements in Umsetzung der neuen Aufgabe nach § 3 Absatz 4 Satz 3 dar. Der neue Absatz 1a unterstreicht die hohe Bedeutung der Hochschul- entwicklungsplanung für die Hochschule und – vermittelt über das Ge- genstromprinzip des § 6 Absatz 2 – für das Land. Geregelt ist nunmehr nicht nur die Aufgabe und Befugnis des Rektorats zur Hochschulent- wicklungsplanung, sondern in Ansehung der dynamischen Entwicklung von Lehre, Forschung und Gesellschaft auch dessen Verpflichtung zur Planfortschreibung in angemessenen Zeitabständen. Die Angemes- senheit dieser Zeitabstände entscheidet sich dabei in Ansehung der unterschiedlichen Dynamik der Lehr- und Forschungsgebiete der je- weiligen Hochschule. Gegenstand des Hochschulentwicklungsplans sind auch Strategien zur Senkung der Studienmisserfolgsquote und zur Erhöhung der Studien- erfolgsquote auf der Grundlage einer nach den §§ 7 und 8 erhobenen belastbaren Datenbasis. Nach § 6 Absatz 1 ist die Entwicklungsplanung des Hochschulwesens eine gemeinsame Aufgabe des Ministeriums und der Hochschulen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dem Gegenstromprinzip unterworfen ist. Die Tragfähigkeit des Gegenstromprinzips wiederum wird erhöht, wenn ei- ne Vergleichbarkeit der einzelnen Hochschulentwicklungspläne formal nach Inhalt und Struktur gegeben ist. Beispielsweise kann es sachge- recht sein, vorzugeben, in welcher formalen Darstellungsweise die ein- zelnen Leistungsdimensionen mit welchem Konkretisierungsgrad und in welcher Detailtiefe im Hochschulentwicklungsplan abgebildet und behandelt werden müssen. Die auf die Herstellung einer dem Gegens- tromprinzip verpflichteten Vergleichbarkeit der Hochschulentwick- lungspläne beschränkte und auf Formalien der Gliederung beschränkte Vorgabekompetenz nach Absatz 1a Satz 3 sichert, dass eine derartige Vergleichbarkeit gegeben ist. Die Vorgabekompetenz bezieht sich nicht auf die Inhalte der Hochschulentwicklungsplanung. Die Feststellungsbefugnis des Ministeriums nach Absatz 1a Satz 4 formuliert nur die bereits bestehenden Instrumente der Rechtsaufsicht 171 / 311 in einer Weise aus, dass das Gegenstromprinzip Landesplanung – Hochschulplanung mit Leben gefüllt werden kann. Sie orientiert sich an wohlerprobten Feststellungskompetenzen im Recht der Landespla- nung. Sie sichert zum einen das Gegenstromprinzip ab. Zum anderen soll die Befugnis sicherstellen, dass die Hochschulen ihrer Planungs- verantwortung auch in Ansehung der Verbindlichkeit des Landeshoch- schulentwicklungsplans nachkommen. Nach allgemeinen Regeln des Rechtsstaatsprinzips und mit Blick auf ihre rechtsaufsichtliche Funktion setzt die Feststellung voraus, dass die jeweilige Hochschule zuvor an- gehört worden ist, dass das vollständige oder teilweise Unterlassen ei- ner Planung beanstandet worden ist und dass Abhilfe verlangt worden ist. Die Befugnis zur Ersatzvornahme nach Absatz 1a Satz 5 ist als ultima ratio die notwendige Ergänzung zur vorrangigen Feststellung der ge- setzlichen Planungsverpflichtung. Die ihrer Natur nach aufsichtsrechtli- che Regelung sichert der Hochschule in ihrem eigenen Interesse einen Planungshorizont. Nach allgemeinen Regeln muss auch hier wieder die jeweilige Hochschule zuvor angehört worden sein. Zwar würden sich die vorgenannten Befugnisse zur Feststellung und zur Ersatzvornahme schon aus dem derzeit bestehenden rechtsauf- sichtlichen Instrumentarium ergeben können. Indes dient es eher der Klarheit und der Transparenz, unmittelbar im Rahmen der die Hoch- schulentwicklungsplanung betreffenden Regelung die ihr korrespondie- renden rechtsaufsichtlichen Befugnisse zu regeln. Im Bereich der ge- meinsamen Aufgaben kann sich die in Teil 10 geregelte sonstige Auf- sicht daher auf den Erlass und den Vollzug des Hochschulentwick- lungsplans beschränken, siehe § 76b. Der neue Absatz 4 Satz 5 unterstreicht die Finanz- und Wirtschaftsauf- sicht des Hochschulrates. Die Gelegenheit zur Information und Bera- tung nach Absatz 4 Satz 4 muss mindestens einmal im Semester ge- währt werden. Es handelt sich hierbei nur um das äußerste Mindest- maß. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 16 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Rektorat entwirft auf der Grundlage vom Senat gebilligter Pla- nungsgrundsätze und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschul- organisation als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der üb- 172 / 311 rigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort; die dem Senat zur Billigung vorgelegten Planungsgrundsätze gelten als gebilligt, wenn der Senat nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage Einwände erhebt.“ Begründung dieser Änderung: Mit der Änderung soll der Senat weiter gestärkt werden. Danach werden vom Rektorat zunächst Eckpunkte zum jeweiligen Hochschulentwicklungsplan entworfen. Diese Planungsgrundsätze siedeln auf einer hochabstrakten Ebene an und können beispielsweise Aussagen beinhalten, ob sich die jeweilige Hochschule im Bereich der Lehrerausbildung generell weiterhin engagiert, ob die Hochschule ih- ren fachlichen Schwerpunkt primär im Bereich der Ingenieurwissen- schaften generell sieht oder ob sich die Hochschule ein Leitbild geben soll. Einzelfragen des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte und der Hochschulorganisation sind nicht Gegenstand von Planungs- grundsätzen. Für die Hochschulentwicklungsplanung muss vielmehr ein substantieller normativer Spielraum von hinreichendem Gewicht verbleiben. Die aufgestellten Planungsgrundsätze werden vom Rektorat dem Se- nat zur Billigung zugeleitet. Auf der Grundlage dieser vom Senat gebil- ligten Eckpunkte wird das Rektorat sodann den jeweiligen Hochschul- entwicklungsplan entwerfen. Der Senat ist dabei nicht gezwungen, sich zu den vorgelegten Planungsgrundsätzen zu verhalten. Entsprechend der hohen Bedeutung der hochschulischen Planungsverantwortung muss das Rektorat dann ohne Planungsgrundsätze entscheiden dür- fen. Dem trägt die Vorschrift Rechnung. § 16 Absatz 1a Satz 1 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: Das Rektorat entwirft unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschul- organisation als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der üb- rigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort. zu § 17 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 17 Hoch- schulgesetz. 173 / 311 Absatz 1: Absatz 1 und 2 sind jeweils neu gefasst worden. Während Absatz 1 künftig den Wahlmodus für sämtliche Mitglieder des Rektorats regelt, bestimmt Absatz 2 künftig die Eignungsvoraussetzungen der Rekto- ratsmitglieder. Die bisherige, unübersichtliche Trennung nach Absatz 1 (Wahl und Eignungsvoraussetzungen der hauptberuflichen Mitglieder) und Absatz 2 (Wahl und Eignungsvoraussetzungen der nichthauptbe- ruflichen Mitglieder) kann daher aufgegeben werden. Nach dem neuen Wahlmodus werden die Mitglieder des Rektorats von der in § 22a geregelten Hochschulwahlversammlung gewählt. Dabei ist eine doppelte Mehrheit erforderlich, nämlich die Mehrheit der Mitglie- der des Gremiums insgesamt und zusätzlich die Mehrheit innerhalb der beiden Hälften, die sich aus den Mitgliedern des Senats und den Mitgliedern des Hochschulrats bilden; falls keine doppelte Mehrheit zu- stande kommt, sind die jeweiligen Mitglieder des Präsidiums nicht ge- wählt. Dadurch wird praktisch ausgeschlossen, dass es zu einem Stimmenpatt kommen kann. Bei einem Stimmenpatt wäre absehbar der erforderliche Rückhalt in der Hochschule nicht erreicht, so dass auch Auffanglösungen durch Überstimmungsquoren für diese Situation nicht sinnvoll wären. Durch die doppelte Mehrheit wird zudem der Se- nat gestärkt, indem das Stimmgewicht der nichtprofessoralen Gruppen im Senat stärker zum Tragen kommt; praktisch verdoppelt sich so der Erfolgswert ihrer Stimmen. Ohne das Erfordernis der doppelten Mehr- heit könnte sich der Hochschulrat bereits dann durchsetzen, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der Professorenschaft mit ihm stimmt. Der neue Satz 2 regelt, dass künftig die Rektorin oder der Rektor einen Einfluss (Vorschlagsrecht bei den Prorektorinnen und Prorektoren und Benehmensherstellung bei der Kanzlerin oder dem Kanzler) auf die Wahl sämtlicher Mitglieder des Rektorats besitzt, wie dies auch in der überwiegenden Mehrheit der Hochschulgesetze der Länder bereits vorgesehen ist. Hiermit wird dem politischen Willen nach einem zeit- gemäßen und professionellen Wissenschaftsmanagement an den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen Rechnung getragen. Es besteht kein sachlich überzeugender Grund für den Umstand, dass die Rekto- rin oder der Rektor derzeit keinen in rechtliche Formen eingekleideten Einfluss auf die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers ausüben kann. Da die Hochschulleitung indes von vornherein teamfähig zusammen- gestellt sein sollte, ist eine Kombination aus Vorschlagsrecht und Be- nehmensherstellung daher funktionell. Der neue Satz 3 stellt klar, dass die Wahlen der hauptberuflichen Rek- toratsmitglieder unwirksam sind, wenn die zu besetzende Stelle nicht zuvor öffentlich ausgeschrieben wurde. 174 / 311 Diese Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung als bewährtes und etabliertes Instrument der Bestenauslese entspricht der Bedeutung der Positionen. Sie dient der Qualitätssicherung, da so erkennbar das Prinzip der Bestenauslese im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 Grundge- setz dem Auswahlverfahren zugrunde gelegt wird, sichert die Verfah- renstransparenz und greift Aspekte der Geschlechtergerechtigkeit auf. Die Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle der Wiederwahl eines Rektoratsmitglieds. Die Regelung dient zudem der Rechtsklarheit, da nunmehr ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Landes- gleichstellungsgesetzes entbehrlich wird. Der Verzicht auf eine interne Ausschreibungspflicht verschlankt das Verfahren zusätzlich. Absatz 2: In Absatz 2 werden nunmehr die Eignungsvoraussetzungen für die Mitglieder des Rektorats gebündelt, die sich zuvor teilweise auch in § 17 Absatz 1 a. F. fanden. Regelungen, die in § 18 Absatz 3 ebenfalls normiert sind, können hier entfallen. Durch die Ergänzungen in Satz 3 wird ermöglicht, dass im Sinne einer größtmöglichen Partizipation als nichthauptberufliche Prorektorinnen und Prorektoren auch Juniorpro- fessorinnen und Juniorprofessoren, akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Studierende in Betracht kommen, und zwar durchaus auch parallel zueinander. Näheres hierzu bleibt den Grundordnungen der Hochschulen überlassen. Absatz 3: Die Änderungen sind redaktionell oder Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in den Absätzen 1 und 2. Absatz 4: Die Änderungen stellen Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in Absatz 1 dar. Für die Abwahl von Mitgliedern der Hochschulleitung ist künftig ein Quorum in der Hochschulwahlversammlung von drei Vier- teln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Absatz 5: Die Ergänzung des ersten Satzes durch den neuen Halbsatz 2 stellt eine Folgeänderung zu der Neuerung in Absatz 2 dar, mit der auf die Belange der Studierenden Rücksicht genommen wird. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 175 / 311 In § 17 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „drei Vierteln“ durch die Wörter „fünf Achteln“ ersetzt. Begründung dieser Änderung: Mit der Änderung soll die Mitbestimmung aller Gruppen im Senat im Verfahren der Abwahl der Rektoratsmitglieder gestärkt werden. § 17 Absatz 4 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (4) Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von drei Vierteln ihrer Stimmen abwählen; mit der Abwahl ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats be- endet. Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen. Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung. zu § 18 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 18 Hoch- schulgesetz. Absatz 1: Durch die Änderung in Satz 2 wird eine ständige Vertretung der Rekto- rin oder des Rektors durch künftig nur noch ein einziges Mitglied des Rektorats vorgesehen. Damit wird die bewährte Praxis einiger Hoch- schulen aufgegriffen, die gezeigt hat, dass die Reaktionsfähigkeit der Hochschulleitung auf kurzfristige Herausforderungen dadurch steigt und Reibungsverluste durch klare Kompetenzverteilungen verringert werden können. Absatz 2: Die Vorschrift steht zu § 16 Absatz 4 nicht in einem Verhältnis der Al- ternativität, sondern in einem solchen der Kumulation. Die Instrumente nach Absatz 2 und nach § 16 Absatz 4 sind mithin nebeneinander an- wendbar. Der Begriff der "Prüfungsverpflichtung" ist dabei weit zu verstehen und adressiert nicht nur die individuelle Prüfungsverpflichtung der einzel- nen Prüferinnen oder Prüfer im Sinne der Amtspflicht des einzelnen prüfenden Amtswalters auf gehörige, mithin pflicht- und rechtsgemäße Abnahme der Prüfung. Vielmehr adressiert die Regelung auch die Pflichten der in das Prüfungsgeschehen kraft der einschlägigen rechtli- 176 / 311 chen Bestimmungen eingebundenen Zurechnungseinheiten von Rech- ten und Pflichten, also bspw. auch die Pflichten der Prüfungsaus- schüsse. Insbesondere kann daher die Rektorin oder der Rektor die Fachbereichsleitung bitten, einen Prüfungsausschuss anzuweisen, dem Recht gemäß zu verfahren. Falls der Prüfungsausschuss sich weigert, greifen die Mittel der Rechtsaufsicht und des Disziplinarrechts. Absatz 3: Durch die Änderung wird die Zuständigkeit des Ministeriums für die Er- nennung oder Bestellung der Rektorin oder des Rektors begründet. Dies ist eine dienstrechtliche Folgeänderung zum neuen § 33 Absatz 3 Satz 1. zu § 19 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 19 Hoch- schulgesetz. zu § 20 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 20 Hoch- schulgesetz. Absatz 1: Der neue Satz 2 stellt – wie derzeit schon § 19 Absatz 2 Satz 2 Halb- satz 2 Kunsthochschulgesetz – klar, dass es sich bei den Ämtern der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats nicht um Laufbahnämter handelt. Insofern muss für die jeweilige Verbeamtung auf Zeit keine Laufbahnbefähigung vorliegen; entscheidend ist vielmehr, dass die Eignungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 2 Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung) gegeben sind. Liegt die Laufbahnbefähigung daher im Einzelfall nicht vor, bedeutet dies nicht, dass dann nur ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden darf. Absatz 4: Mit dieser Vorschrift soll die Gewinnung externen Führungspersonals zur Professionalisierung der Hochschulleitung erleichtert werden. Oft- mals gelingt diese Gewinnung insbesondere bei der Rektorin oder dem Rektor indes nur dann, wenn neben dem Zeitbeamtenverhältnis als Rektorin oder der Rektor zugleich ein Lebenszeitbeamtenverhältnis als 177 / 311 Professorin oder Professor begründet werden kann, welches mit Blick auf das Zeitbeamtenverhältnis zugleich für dessen Dauer zum Ruhen gebracht wird. Nach § 38 Absatz 1 müssen Professuren grundsätzlich öffentlich aus- geschrieben werden. Die gesetzlich ausdrücklich in § 38 niedergeleg- ten Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen in dem vorliegenden Falle der Gewinnung externer Leitungskräfte zumeist nicht. Falls gleichwohl das grundsätzliche Ausschreibungsgebot auch im Falle der Gewinnung externer Leitungskräfte voll gelten würde, wäre die Gewin- nung externen Leitungspersonals durchgreifend erschwert, wenn nicht praktisch verhindert. Dies würde indes dem Sinn und Zweck des Ab- satzes 4, also der flankierenden Stärkung der Professionalisierung der Hochschulleitung, widersprechen. Insofern müssen die beiden Prinzi- pien der Qualitätssicherung und der Professionalisierung zugleich op- timiert werden. Angesichts dessen ermöglicht der Sinn und Zweck des Absatzes 4 im systematischen Abgleich mit dem Qualitätssicherungsgebot des § 38, dass als Folge eines durchzuführenden ordentlichen Berufungsverfah- rens einer hochschulexternen Person, die sich auf eine hauptberufliche Rektoratsmitgliedschaft bewirbt, eine Professur an der neuen Hoch- schule zumindest dann verliehen werden darf (Folge: Befriedigung des Personalgewinnungsbedürfnisses), wenn diese Person bereits das Amt einer Professorin oder eines Professors bekleidet und damit zu- mindest einmal ein ausschreibungsgestütztes Berufungsverfahren in der Vergangenheit erfolgreich durchlaufen hat (Folge: Befriedigung des Qualitätssicherungsaspekts). Insofern ist in diesen Fällen eine unge- schriebene Ausnahme von dem Ausschreibungsgebot des § 38 gege- ben. Mit Blick auf den Personalgewinnungsaspekt untersagt Absatz 4 nicht im Wege eines Umkehrschlusses, dass eine Übernahme in den Hoch- schuldienst als Professorin oder Professor erst nach der Beendigung der Amtszeit als Rektoratsmitglied zulässig ist. Das jeweilige Rekto- ratsmitglied kann daher bereits zeitgleich mit seiner Ernennung zum Rektoratsmitglied nach dem erfolgreichen Abschluss eines Berufungs- verfahrens in das professorale Amt berufen werden. Bei der Berufung müssen die verfassungsrechtlich gesicherten Mitbestimmungsrechte des Fachbereichs gewahrt sein. Die Zusage im Sinne des Satzes 2 ist Angelegenheit der dienstvorge- setzten Stelle. 178 / 311 Absatz 5: Nach § 2 Absatz 1 Vergütungsoffenlegungsgesetz veröffentlichen die öffentlich-rechtlichen Unternehmen die für die Tätigkeit im Geschäfts- jahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsfüh- rung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und er- folgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses. Diese Offenle- gungspflicht greift nach § 1 Vergütungsoffenlegungsgesetz nicht bei den Universitäten und Fachhochschulen, da diese keine Unternehmen darstellen. Die Herausnahme der Hochschulen aus dem Vergütungsof- fenlegungsgesetz ist daher schlüssig, da sich bei den Hochschulen keine unternehmerischen Risiken verwirklichen und der Transparenz- gedanke des Vergütungsoffenlegungsgesetzes an diesen Risiken an- knüpft. Bei den Hochschulen können sich indes Bildungserfolgsrisiken verwirk- lichen und sie haben die Verantwortung für erhebliche öffentliche Bud- gets. Diese Risiken sind gesellschaftlich ebenso relevant wie unter- nehmerische Risiken. Es besteht daher auch im Hochschulbereich ein erhebliches öffentliches Transparenzinteresse. Diesem Transparenzin- teresse will die neue Vorschrift insofern gerecht werden, als die Offen- legung aggregierter und daher nicht mehr personalisierbarer Daten angeordnet wird. Wenngleich das Ministerium diese Daten auch nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften (insbesondere des § 76 Absatz 4) erheben und auf der Grundlage dieser Erhebung aggregieren kann, ist es sachgerecht, die Sinnhaftigkeit dieser Aggregierung gesetzlich eigens zu unterstreichen. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 20 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Hochschule veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung.“ Begründung dieser Änderung: Mit Blick auf das erhebliche öffentliche Transparenzinteresse im Hoch- schulbereich sollen die Bezüge der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorates individualisiert veröffentlicht werden. Es sind alle Bezüge zu veröffentlichen, die das jeweilige Mitglied für die Wahrnehmung sei- nes Amtes bezieht. 179 / 311 Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der hauptberuflichen Rekto- ratsmitglieder muss demgegenüber zurückstehen. Dies gilt insbeson- dere auch angesichts des Umstands, dass im sonstigen Beamtenbe- reich aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besoldung und der damit verbundenen Transparenz der Besoldung der verschie- denen Amtsinhaber die Schutzwürdigkeit eines auf die Besoldung aus- gerichteten Geheimhaltungsinteresses der Beamtinnen und Beamten dem Grunde nach gesetzlich von vornherein abgesenkt ist. § 20 Absatz 5 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (5) Das Ministerium veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle den anonymisierten Durchschnitt und die anonymisierte Gesamtsumme der für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Bezüge der hauptberufli- chen Rektoratsmitglieder der Universitäten und Fachhochschulen. zu § 21 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Regelungsinhalte des derzeiti- gen § 21 Hochschulgesetz. Absatz 1: Die Einführung des Hochschulrats an den Hochschulen in der Träger- schaft des Landes hat sich bewährt. Die Erfahrungen zeigen, dass der Hochschulrat eine wichtige Funktion bei der Aufsicht und Beratung des Rektorats hat und die strategische Entwicklung sowie die interne Fi- nanzplanung der Hochschule voranbringt. Der Hochschulrat soll auch weiterhin die Geschäftsführung des Rektorats beaufsichtigen, nunmehr mit einem stärkeren Gewicht auf finanziellen Belangen. Dies wird im geänderten Absatz 1 der Norm durch die neu eingeführte Nummer 4 verdeutlicht, wonach der Hochschulrat die Aufsicht über die Wirt- schaftsführung des Rektorats wahrnimmt. Hiermit sollen Fragen der Vergütung, der Umgang mit Rücklagen und die Rechenschaft für öf- fentliche Mittel einer Überprüfung durch das Parlament und dem Lan- desrechnungshof besser zugänglich gemacht werden. Dem Hochschulrat ist es unbenommen, seine Aufsicht auch mit Hilfe der Innenrevision der Hochschule wahrzunehmen. Soweit er dabei durch Beschäftigte der Hochschulverwaltung unterstützt wird, ist er be- rechtigt diesen Beschäftigten insofern Aufträge zu geben und Weisun- gen zu erteilen. Zu den Aufsichtspflichten gehört weiterhin, dass der Hochschulrat dem Entwurf des Hochschulvertrages, dem Wirtschaftsplan, der unterneh- 180 / 311 merischen Hochschultätigkeit und der Gründung einer Stiftung zu- stimmen muss. In seiner Funktion als Beratungsorgan unterstützt der Hochschulrat die Arbeit des Rektorats und gibt Impulse für die Ausrich- tung der Hochschule nach innen und außen. Zu einer sachgerechten Beratung gehört auch, dass der Hochschulrat Stellung nimmt zum Hochschulentwicklungsplan, zu dem Rechenschaftsbericht des Rekto- rats, zu den Evaluationsberichten der Hochschule und zu grundlegen- den oder hochschulweit bedeutsamen Angelegenheiten der Hochschu- le. An der Wahl und Abwahl des Rektorats wirken die Mitglieder des Hochschulrats über die Hochschulwahlversammlung gemäß § 22a ebenfalls mit. Die Konkretisierung in Nummer 7 war vormals in § 11 Absatz 1 Satz 3 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung in der bis zum 7. Dezember 2012 geltenden Fassung enthalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarstellung hinsichtlich des Umfangs der zu erteilenden Entlas- tung wird die Regelung nun in das Hochschulgesetz aufgenommen. Im Rahmen der Entlastung erfolgen hiernach auch die Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Beschluss über die Ergebnisverwen- dung. Wie auch bei ihren anderen Organen wird die Hochschule ihrem Hoch- schulrat dasjenige Personal und diejenigen sächlichen Mittel zur Ver- fügung stellen, die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Der Hochschulrat nimmt wesentlich ehemals staatliche Aufgaben wahr. Angesichts dessen bietet es sich an, dass das Ministerium – wie schon bisher mit den Rektorinnen und Rektoren sowie den Kanzlerinnen und Kanzlern der Universitäten und der Fachhochschulen (Landeswissen- schaftskonferenzen) – regelmäßige Besprechungen mit den Vorsitzen- den der Hochschulräte in Form ständiger Konferenzen durchführt. Absatz 3: Im geänderten Absatz 3 wird die Zusammensetzung des Hochschul- rats nunmehr so geregelt, dass der Hochschulrat neben der vorsitzen- den Person aus mindestens sechs und höchstens 12 Mitgliedern be- steht. Mit der Vorgabe, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hochschulrates Externe sein müssen, wird im Falle eines ungeradzah- lig besetzten Hochschulrates mithin die Mehrheit dieses Gremiums mit Externen besetzt sein; bei einem geradzahlig besetzten Hochschulrat werden mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gremiums Externe sein. Die Notwendigkeit einer derart hälftig oder überwiegend externen Besetzung ergibt sich als Kontrapunkt zu der Stärkung des Senats, der durch die neu eingeführte Beratungsfunktion in grundsätzlichen Ange- legenheiten der Hochschule die interne Sicht der Hochschulmitglieder 181 / 311 vertreten kann. Auf diese Art und Weise wird das angemessene Kräf- teverhältnis der zentralen Hochschulorgane im Gleichgewicht gehalten. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, als Externe auch Repräsentantin- nen und Repräsentanten des Wissenschaftssystems in den Hoch- schulrat zu berufen – freilich solche von anderen Institutionen –, um die Sachkunde des Hochschulrats zu verbessern. Bei der Besetzung ist insbesondere auf die Repräsentanz aus der Mit- te der Gesellschaft zu achten, die sinnvollerweise durch Vertreterinnen und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen erfolgen kann. Solche Organisationen bestehen aus einem demokratisch strukturierten Zu- sammenschluss von Menschen, die auf der Grundlage gleicher Inte- ressen zur Durchsetzung gemeinsam anerkannter Ziele gegründet worden sind und in ihrer Arbeit sachliche Kompetenz stellvertretend repräsentieren. Zudem rechnen zu den Vertretungen aus der Wirt- schaft sämtliche Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner, also nicht nur diejenigen der Unternehmer, sondern auch Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere der Gewerkschaften. Im Übrigen ist die Aufzählung in Satz 1 Halbsatz 2 nur beispielhaft und nicht abschließend. Mindestens 40 % der Hochschulratsmitglieder müssen zwingend und ohne Ausnahmemöglichkeit weiblich sein. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zu geschlechtsparitätischen Besetzung im Rahmen der Regelungen des § 11c. Mit Blick auf die Besonderheiten seiner Besetzung und der damit im Unterschied zu den anderen Organen verbundenen Abweichung in der praktischen Organisation der Organfunktion kann der Hochschulrat in seiner Geschäftsordnung eine Stimmrechtsübertragung auf ein ande- res Hochschulratsmitglied vorsehen, wenn es zugleich die Ausübung der Vollmacht mit Maßgaben, wie das fremde Stimmrecht auszuüben ist, verbindet (gebundene Stellvertretung). Eine freie Stellvertretung, bei der im Innenverhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertre- ter keine Maßgabenvereinbarungen getroffen worden sind, kommt hin- gegen mit Blick auf den besonderen personellen Bezug der Mitglied- schaft nicht in Betracht. Mit Blick auf den Umstand, dass die gesetzlich festgelegten Organ- kompetenzen innerhalb der Hochschule grundsätzlich nicht disponibel sind, ist eine Stellvertretung der Mitglieder der sonstigen Organe nur nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 zulässig. Absatz 4: 182 / 311 Im Falle der Nachbesetzung eines ausgeschiedenen Hochschulrats- mitglieds folgt das neue Mitglied dem ausgeschiedenen Mitglied in sei- ner Amtszeit nach. Das neue Mitglied wird also nicht für eine volle Amtsperiode bestellt, sondern für die Restperiode des ausgeschiede- nen Mitglieds; ansonsten wäre der Grundsatz der Organstabilität be- rührt. Absatz 3 Satz 3 bezieht sich mithin auf den Hochschulrat als Or- gan, nicht auf das einzelne nachbesetzte Mitglied. Absatz 4a: Neu eingeführt wird die Regelung zur Abberufung eines Hochschul- ratsmitglieds aus wichtigem Grund. Umfang und Maß des einer Abbe- rufung zugrunde liegenden Verfahrens wird durch den verwaltungs- rechtlichen Untersuchungsgrundsatz bestimmt. Entsprechend der Ab- berufung als actus contrarius zum Bestellungsverfahren muss gemäß Satz 1 der Impuls einer solchen Untersuchung aus der Hochschule kommen. Ein wichtiger Grund für eine Abberufung oder eine erhebliche Pflicht- verletzung wird regelmäßig zumindest dann anzunehmen sein, wenn das Mitglied des Hochschulrats in objektiv erheblicher und offensicht- lich schwerwiegender Weise die ihm oder ihr nach diesem Gesetz ob- liegenden Pflichten so missachtet oder verletzt hat, dass eine weitere Amtsausübung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls untragbar erscheint. Maßgeblich ist dabei auch die herausgehobene Position eines Hochschulratsmitglieds, die ein besonderes Maß an persönlicher Integrität und Achtung auch der Rechtsordnung erfordert, um das Bild der Hochschule in der Öffentlichkeit und das Amt nicht zu beschädigen. Absatz 5a: Durch diese neue Regelung wird dem Petitum Rechnung getragen, die Arbeit des Hochschulrats transparenter zu gestalten. Hochschulintern soll der Hochschulrat insofern die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse hochschulöffentlich bekannt geben. Dabei muss ausweislich des Verweises auf die §§ 8 und 9 des Informationsfrei- heitsgesetzes der Schutz personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen weiterhin gewährleistet bleiben. Mindestens einmal im Semester soll der Hochschulrat dem Senat, der Studierendenschaft, den Personalräten, der Gleichstellungsbeauftrag- ten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Ge- legenheit zur Information und Beratung geben. Die Art und Weise, in der dies geschieht, steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Hochschulrates. Entsprechend der Praxis einiger Hochschulen kann beispielsweise die oder der Vorsitzende informieren und beraten. 183 / 311 Durch die neu eingeführte Rechenschaftspflicht des Hochschulrats ge- genüber dem Ministerium wird dem Transparenzgebot auch im Ver- hältnis zum Staat Rechnung getragen. Zudem wird verdeutlicht, dass der Hochschulrat innerhalb der Hochschule ehemals staatliche Aufga- ben wahrnimmt und funktional häufig anstelle des Ministeriums han- delt. Dieser funktionalen Stellung entspricht eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Ministerium. Absätze 6 und 8: Die Änderungen sind Folgeänderungen. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: In § 21 Absatz 1 Nummer 6 werden vor dem Wort „Stellungnahmen“ die Wörter „Empfehlungen und“ eingefügt. Begründung dieser Änderung: Die Änderung ist redaktionell. § 21 Absatz 1 Nummer 6 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (1) Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über des- sen Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesonde- re: […] 6. Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrich- tungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind; […] zu § 22 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 22 Hoch- schulgesetz. Der Senat als das durch unmittelbare Wahlen demokratisch- korporationsrechtlich am stärksten legitimierte Organ der Hochschule soll seiner herausgehobenen Position entsprechend wieder gestärkt werden. Neben der Vorschrift des § 11a gelingt dies vor allem, indem er aktiv an der Wahl der Hochschulleitung teilnimmt und indem er künf- tig wieder in die grundsätzlichen, hochschulweiten Angelegenheiten der Forschung, Lehre, Kunst und des Studiums oder bei grundsätzli- 184 / 311 chen Angelegenheiten der zentralen Einrichtungen eingebunden wer- den darf. Absatz 1: Die Vorschrift führt die Zuständigkeiten des Senats abschließend auf. Soweit daneben nach Maßgabe des § 38 Absatz 4 das Verfahren zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags ausgestaltet wird, gibt § 38 Ab- satz 4 keine Kompetenz zur Erweiterung der Zuständigkeiten nach § 22. Die Berufungsordnung kann somit nicht regeln, dass der Senat die Berufungsliste beschließt oder über sie berät. Die Änderungen in Satz 1 Nummer 1 sind durch die Einführung der Hochschulwahlversammlung im neuen § 22a bedingt. Durch die neu eingeführte Regelung in Satz 1 Nummer 5 wird verdeutlicht, dass zu- künftig der Senat auch die Aufgabe hat, zu hochschulweit bedeutsa- men Angelegenheiten oder in Grundsatzfragen eine Stellungnahme abzugeben. Bislang war dies nicht zulässig, da mit dem Hochschulfrei- heitsgesetz diese Aufgabe dem Senat genommen und dem Hoch- schulrat gegeben wurde; die Aufgabe stand somit bislang allein dem Hochschulrat zu. Der Senat konnte Empfehlungen und Stellungnah- men nur zu den Gegenständen des Satzes 1 Nummer 4 und damit nur reaktiv zu enumerativ aufgezählten Beschlussvorlagen der anderen Organe abgeben; die Gegenstände des Satzes 1 Nummer 4 decken indes noch nicht einmal ansatzweise diejenigen der neuen Nummer 5 des Satzes 1 ab. Diese Beschränkung widerspricht erkennbar und of- fensichtlich dem Gedanken einer partizipativen Hochschule. Schon in der Hochschulwirklichkeit hat sich dieser kompetentiell partizipations- feindliche Rigorismus des Hochschulfreiheitsgesetzes daher nicht durchhalten lassen. Die Änderung beseitigt diesen auch funktional we- nig sachgerechten Rechtszustand und führt eine auf Grundsatzfragen bezogene, insofern thematisch nicht auf Einzelthemen beschränkte und zudem nicht bloß reaktive, sondern aktive Kompetenz zur Stel- lungnahme des Senats ein. Die sonstigen Änderungen der Norm sind redaktionell. Absatz 2: Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des bisherigen § 22 Absatz 2 Hochschulgesetz. Mit dem neu eingefügten Satz wird der Bezug zu § 11a Absatz 2 her- gestellt, indem als zwingende Rechtsfolge Gruppenparität angeordnet wird für den Fall, dass eine Hochschule keine oder keine hinreichen- den Regelungen der partizipativen Mitwirkung aller Gruppen im Sinne von § 11a Absatz 2 trifft. 185 / 311 Hierzu sieht die Norm zwei Bedingungen vor, die kumulativ vorliegen müssen: Die erste Bedingung (kein Vorliegen einer Regelung nach § 11a) bildet den Fall der mangelnden Zielerreichung ab. Die zweite Be- dingung (förmliche Feststellung mangelnder Zielerreichung durch das Ministerium) sichert, dass keine Zweifel mehr bestehen, in welchem Stimmverhältnis der Gruppen zueinander Senatsbeschlüsse gefasst werden müssen. Eine förmliche Feststellung des Zeitpunkts, ab dem Gruppenparität herrscht, ist aus Gründen der Rechtssicherheit unab- weislich notwendig. Der Grundsatz der Organstabilität erfordert, dass Stimmverhältnisse zu jedem Zeitpunkt klar und eindeutig geregelt sind, da ansonsten häufig unklar bliebe, ob ein Beschluss wirksam ist oder nicht. Soweit beide Bedingungen erfüllt sind, stehen die Stimmen der Vertre- terinnen und Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 in einem Verhältnis von 1 : 1 : 1 : 1 zueinander. Das Stimmrecht der Dekaninnen und Dekane nach Maßgabe der Grundordnung widerspricht dem Prinzip der Gruppenparität. Es wurde daher gestrichen. Absatz 4: Mit dieser neu eingeführten Regelung wird die paritätische Mitwirkung aller Gruppen im Senat im Sinne der §§ 11a und 22 Absatz 2 verfas- sungsrechtlich abgerundet. Für den Fall des § 22 Absatz 2 wird hier normiert, dass in den hier enumerativ aufgezählten Angelegenheiten trotz des Greifens einer Gruppenparität der maßgebliche Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bestehen bleibt. Damit wird ihrem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rech- nung getragen. Es handelt sich um die Wahl der Mitglieder des Senats in der Findungskommission nach § 17 Absatz 3, um den Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln, und um Rahmenprüfungsordnungen. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: 186 / 311 „4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1;“ bbb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6. ccc) In der neuen Nummer 6 werden vor dem Wort „Stellungnahmen“ die Wörter „Empfehlungen und“ eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat im Rahmen des Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen nach § 34a Grundsätze für gute Beschäftigungsbedingungen des Personals der Hochschule beschließen kann; die dienst- und fachvorgesetzten Stel- len müssen diese Grundsätze bei ihren beschäftigtenbezogenen Ent- scheidungen berücksichtigen.“ cc) Folgender Satz wird angefügt: „Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 der Zustim- mung des Senats bedarf.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Prorektoren“ ein Komma und die Wörter „die Kanzlerin oder der Kanzler“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 3“ ein Komma und die Wörter „bei der Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1“ eingefügt. Begründung dieser Änderung: zu Buchstabe a) Die Änderungen in Doppelbuchstabe aa) sind mit Blick auf die Ände- rungen in Nummer 10 [Neufassung § 16 Absatz 1a] redaktionell. Mit der Änderung in Doppelbuchstabe bb) soll der Senat gestärkt wer- den. Die Beschlusskompetenz des Senats bewegt sich dabei innerhalb zweier Pole. Zum einen darf der Senat nichts beschließen, welches dem Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen seinem Wort- laut oder seinem Sinn und Zweck nach nicht entspricht oder sogar wi- derspricht. Zum anderen darf der Senat nur Grundsätze beschließen und sich daher weder zu personellen Einzelfällen verhalten, noch Re- gelungen beschließen, bei denen kein substantieller normativer Spiel- raum von hinreichendem personalwirtschaftlichen Gewicht für die dienst- und fachvorgesetzten Stellen verbleibt. 187 / 311 Mit der Änderung in Doppelbuchstabe cc) wird das partizipative Ele- ment gestärkt. Falls ein Zustimmungserfordernis eingeführt wird, beachtet der Senat in dem Zustimmungsverfahren die fachliche Einschätzungsprärogative des Fachbereichs. In den letzten Jahren ist die Dynamik im Berufungsgeschäft enorm ge- stiegen, so dass Schnelligkeit und Effizienz im Berufungsverfahren ein hoher Wettbewerbsvorteil der nordrhein-westfälischen Hochschulen geworden ist. Im Lichte dieser Entwicklung wird der Grundordnungs- geber für den Fall, dass ein Zustimmungserfordernis des Senats einge- führt werden soll, in der Grundordnung hinreichende Verfahrensvor- kehrungen dafür treffen, dass dieser Wettbewerbsvorteil erhalten bleibt und keine Verfahrensverzögerung eintritt. zu Buchstabe b) Die Änderung ist redaktionell. zu Buchstabe c) Mit der Änderung werden hinreichende organisatorische Vorkehrungen geschaffen, mit denen eine strukturelle Gefährdung der Wissenschafts- freiheit, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet ist, effek- tiv verhindert wird. § 22 Absatz 1, 2 und 4 Regierungsentwurf lauteten ursprünglich: (1) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlver- sammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats; 3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; 4. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschul- entwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 3, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrich- 188 / 311 tungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtun- gen; 5. Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrich- tungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stim- men des Gremiums beschlossen. (2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwerbehin- derten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behin- derung oder chronischer Erkrankung, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonal- vertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierenden- ausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nicht- stimmberechtigte Mitglieder. Die Stimmen der Vertreterinnen oder Ver- treter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 stehen im glei- chen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung nach § 11a Absatz 2 Satz 2 vor und das Ministerium hat dies schriftlich gegenüber der Hochschule festgestellt. (4) Falls die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 im gleichen Verhältnis zueinander ste- hen, verfügen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hoch- schullehrerinnen und Hochschullehrer gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen des Gremiums bei der Wahl der Mitglieder des Senats in der Findungskommission nach § 17 Absatz 3 sowie bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln; sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen. zu § 22a Mit dieser Vorschrift wird das neue Organ der Hochschulwahlversamm- lung eingeführt, dessen Aufgabe gemäß § 17 die Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung ist. Mit der Schaffung dieses Gremiums, das aus den Mitgliedern jeweils des Senats und des Hochschulrats besteht, wird dem Ansinnen des 189 / 311 Bundesverfassungsgerichts entsprochen, den Mitgliedern der Hoch- schule ein größeres Mitspracherecht bei der Wahl der Hochschullei- tung zu geben. Nunmehr wird sichergestellt, dass alle Gruppen der Hochschule an der Wahl der Hochschulleitung mitwirken, wie es der modernen, autonomen, von ihren Mitgliedern selbstverwalteten Hoch- schule entspricht. Absatz 1: Die Regelung verdeutlicht, dass nicht Senat und Hochschulrat als Or- gane Mitglieder der Hochschulwahlversammlung sind, sondern dass ihre Mitglieder gleichzeitig Mitglieder der Hochschulwahlversammlung als eigenes Gremium sind. Satz 2 stellt zusammen mit den Sätzen 3 und 4 sicher, dass sich unabhängig von der jeweils von Hochschule zu Hochschule unterschiedlichen Anzahl der Mitglieder des neuen Gremi- ums ein Gleichgewicht der Stimmen einstellt, indem das Stimmrecht hälftig auf diejenigen Mitglieder der beiden Muttergremien verteilt wird, die in der Hochschulwahlversammlung stimmberechtigt sind. Mit diesem halbparitätischen Organzuschnitt soll der hochschulinterne Dialog gefördert werden; zugleich dürften Lösungen gefunden werden, die auf eine weitreichende Akzeptanz stoßen. Die Vorschrift zeichnet damit die gute Praxis einiger Hochschulen in Nordrhein-Westfalen nach, die bereits gemäß § 17 Absatz 1 a. F. in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a. F. die Wahl der Hochschulleitung durch den Hochschulrat und deren Bestätigung durch den Senat in abge- stimmter und konsensualer Weise durchgeführt haben. Mit Blick auf die nichtstimmberechtigten Mitglieder des Senats nach § 22 Absatz 2 Satz 2 sowie die Mitglieder des Hochschulrates, die keine Externe nach § 21 Absatz 3 sind, gewährleisten die Sätze 3 und 4, dass in der Hochschulwahlversammlung nur die stimmberechtigten Mitglieder des Senats und die externen Mitglieder des Hochschulrates abstimmen; durch Letzteres wird funktional die Wahl belastbarer. Absatz 2: Durch die Befugnis zur näheren Ausgestaltung des gesetzlichen Rah- mens in der Grundordnung kann jede Hochschule für sich selbst pass- genaue Regelungen zur Umsetzung finden. Die Vorschrift erhöht daher den Autonomiegrad der Hochschulen. 190 / 311 zu § 22b Mit dieser neuen Regelung wird den Hochschulen gesetzlich die Mög- lichkeit eröffnet, sich selbst ein Gremium zu schaffen, in dem sie zu- sammen mit allen Beteiligten, also ihren Mitgliedern, Organen und Gremien über ihren Status Quo und ihre Perspektiven diskutieren kann. Von ihrer Funktion her unterscheidet sich die Hochschulkonfe- renz deutlich von den anderen Gremien der Hochschule, insbesondere vom Senat. Sie soll eine Plattform bieten zum perspektivisch angeleg- ten Meinungsaustausch zwischen den Organen auf Zentralebene so- wie den Vertretungen aus der fachbereichlichen Ebene und sonstigen Ebenen. Absatz 1 macht deutlich, dass die Regelung einen Impuls für eine stär- kere interne Fokussierung der Hochschulen an gelebter demokrati- scher Mitwirkung geben soll und gleichzeitig den Hochschulen allen Spielraum entsprechend ihrer jeweiligen Kultur zur näheren Ausgestal- tung im Rahmen der Grundordnung belässt. Absatz 2 stellt dar, welche Gruppenvertretungen und sonstige Funktionsträgerinnen und Funkti- onsträger der Hochschulen mindestens in der Hochschulkonferenz ver- treten sein sollen; gemäß Absatz 3 kann dieser Kreis aber hochschul- individuell spezifiziert und ausgeweitet werden. Regelungsort für Ein- zelheiten wie Mitglieder, Tagungsrhythmus und Vorsitz ist die jeweilige Grundordnung. zu § 23 Die Änderung in Absatz 1 ist eine Folgeänderung bedingt durch den nunmehr rein extern oder mehrheitlich extern besetzten Hochschulrat. Die Bedeutung und das Erfordernis von Beratung insbesondere des Hochschulrats zu den in Absatz 2 genannten Belangen steigen dadurch. Nur noch in klar begründeten Ausnahmefällen soll es daher möglich sein, entgegen der gesetzlichen Vorgabe von der Einrichtung einer Fachbereichskonferenz abzusehen. Die Änderung in Absatz 3 ist redaktionell. zu § 24 Die Vorschrift knüpft an die wesentlichen Regelungsinhalte des derzei- tigen § 24 Hochschulgesetz an. Ziel der Neufassung des § 24 ist es, die Strukturen und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragung deutlicher zu fassen. Stärker als bisher 191 / 311 werden Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes hochschul- spezifisch konkretisiert in das Hochschulgesetz aufgenommen. Absatz 1: Der Begriff der Zentralen Gleichstellungsbeauftragten wird in Satz 1 in das Gesetz eingeführt. Die Bezeichnung vereinfacht eine Abgrenzung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten, die für die gesamte Hoch- schule tätig ist, von den dezentralen Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche. Die Gleichstellungsbeauftragte wird aus dem Kreis der weiblichen Mitglieder der Hochschule gewählt. Das dem jeweiligen mitgliedschaftsrechtlichen Status zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird durch die Wahl seinem Grunde nach nicht berührt. Durch die Neuformulierung des Wirkungsbereiches und insbesondere die Erwähnung des administrativen und technischen Bereiches wird das breite Wirkungsspektrum der Gleichstellungsbeauftragten verdeut- licht. Absatz 2: Grundsätzlich sind alle weiblichen Mitglieder zur Gleichstellungsbeauf- tragten (und zu den Stellvertreterinnen) wählbar. Vor der Neufassung war ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten. Mit der Änderung wird nun- mehr die fachliche Qualifikation zur Voraussetzung für die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten. Die tatsächliche fachliche Eignung und Befähigung hinsichtlich der Aufgabenerfüllung ist damit das entschei- dende Kriterium. Für die zentrale Gleichstellungsbeauftragte wird sich in der Regel ein Hochschulstudium als Qualifikationsnachweis für die fachliche Qualifikation eignen. Um ein möglichst breites Spektrum der fachlichen Erfahrungen und Perspektiven abzudecken, sollten sich bei großen Hochschulen mit mehreren Stellvertreterinnen möglichst alle Gruppen in der Gleichstellungsbeauftragung wiederfinden. Absatz 3: Satz 1 stellt die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten der Fach- bereiche in das pflichtgemäße Ermessen der Hochschulen. Die Hoch- schulen können hochschulspezifische Modelle entwickeln; so kann zum Beispiel für mehrere kleinere Fachbereiche auch eine gemeinsa- me Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. Die gesetzliche Zuweisung der Stellvertretereigenschaft für die Arbeit in den Gremien in Satz 3 schafft Rechtsklarheit. Die Rechte und Pflich- ten der Gleichstellungsbeauftragten sind auf eine Rechtsinhaberin – die zentrale Gleichstellungsbeauftragte – zurückzuführen. Von ihr lei- 192 / 311 ten sich die Rechtspositionen der Stellvertreterinnen ab. Die geliehene Macht der zentralen Gleichstellungsbeauftragten stärkt die Position der Gleichstellungsbeauftragten des Fachbereiches in den Gremien. Die Ausgestaltung des Grundverhältnisses, z. B. zur Gestaltung der Zu- sammenarbeit und zum Umfang der Vertretungsmacht, sollte die zent- rale Gleichstellungsbeauftragte mit ihren Stellvertreterinnen im Voraus festgelegen. Absatz 4: Die Gleichstellungskommissionen haben sich mit unterschiedlichen Modellen in den Hochschulen etabliert. Sie unterstützen und beraten die Hochschulen und Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Die Neufassung dient der Klarstellung. Absatz 5: Die Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrages bei der leistungs- orientierten Mittelvergabe an Hochschulen (Satz 1) war vor der Novel- lierung in § 5 Landesgleichstellungsgesetz geregelt. Da es sich um ei- ne bereichsspezifische Spezialregelung für die Hochschulen handelt, ist es sinnvoller, die Regelung in das Hochschulgesetz zu überführen. Dies dient u. a. der Übersichtlichkeit. § 5 Landesgleichstellungsgesetz wird aufgehoben. Satz 2 fordert die Hochschulen zur Entwicklung von gendergerechten Finanzierungsmodellen auf. Durch wirkungsvolle finanzpolitische Ana- lyse- und Steuerungsinstrumente im Sinne des Gender Bugdetings soll die Geschlechtergerechtigkeit an den Hochschulen verstärkt werden. Absatz 6: Die Änderung ist mit Blick auf den neuen Absatz 4 redaktionell. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 193 / 311 „(3) Die Fachbereiche bestellen Gleichstellungsbeauftragte des Fach- bereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grundlage ei- ner Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungs- beauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt.“ Begründung dieser Änderung: zu Buchstabe a) Mit der Änderung sollen die Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten individuell dergestalt fle- xibilisiert werden, dass hochschulintern mit Blick auf die Durchset- zungskraft des Gleichstellungsauftrags beste Lösungen ermöglicht werden. zu Buchstabe b) Mit der Änderung in Satz 1 und der Einfügung eines neuen Satzes 4 wird die Position der Gleichstellungsbeauftragten in den Fachberei- chen gestärkt. Die in Satz 4 verwendeten Begriffe der Aufgaben, der Größe und des Zweckmäßigen sind gleichstellungspolitisch mit Blick auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags auszulegen. Bei Fachbereichen, bei denen sich angesichts der Denomination ihrer konkreten Aufgaben gleichstel- lungspolitisch andere Fragen stellen als bei sonstigen Fachbereichen, kann beispielsweise eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte auch dann sinnvoll sein, wenn die Fachbereiche ansonsten als größere Organisationseinheiten wahrgenommen werden. Ob sich mit Blick auf die Größe der Fachbereiche eine gemeinsame Bestellung anbietet, richtet sich vornehmlich nach der Anzahl der weiblichen Fachbe- reichsmitglieder, insbesondere nach der Anzahl der weiblichen Be- schäftigten in dem jeweiligen Fachbereich. Die Hochschulen können so hochschulspezifische Modelle entwickeln. Die Bestellung einer gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten muss auf der Grundlage einer gemeinsamen Ordnung der beteiligten Fach- bereiche erfolgen. Dieser Umstand trägt angesichts des Kompetenz- 194 / 311 und Befugnisprofils der fachbereichlichen Gleichstellungsbeauftragten dem Erfordernis ihrer rechtssicheren Bestellung Rechnung. Der Benehmensvorbehalt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten sichert, dass die fachbereichsübergreifende Bestellung gleichstel- lungspolitisch sinnvoll ist. § 24 Absatz 2 und 3 Regierungsentwurf lauteten ursprünglich: (2) Die Hochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Hochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftrag- ten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht wer- den; dies setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben. (3) Die Fachbereiche können Gleichstellungsbeauftragte des Fachbe- reichs und ihre Stellvertretungen bestellen. Die Gleichstellungsbeauf- tragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsre- levanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. zu § 25 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 25 Hoch- schulgesetz. Neu hinzugekommen ist die in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 geregelte Kompetenz der Rektorin oder des Rektors, Richtlinien für die Erledi- gung der Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch die Kanzle- rin oder den Kanzler zu erlassen. Mit dieser neuen Befugnis der Rektorin oder des Rektors wird zusam- men mit dem Erfordernis der Benehmensherstellung nach § 17 Absatz 1 die Funktionalität der Hochschulleitung insgesamt insoweit gestärkt, als sich der unterstützende Charakter der Hochschulverwaltung nun- mehr funktional zielführend entfalten kann. Durch die neue Kompe- tenzzuweisung wird zudem der Besorgnis einer nicht gänzlich friktions- losen Abstimmung zwischen Hochschulleitung im engeren Sinne und der Verwaltungsleitung entgegengewirkt. Ähnliche Instrumente gibt es auch in den Hochschulrechten anderer Bundesländer. 195 / 311 Die Kompetenz des Rektorats nach Absatz 2 Satz 2 zur Entscheidung in Grundsatzfragen geht der Richtlinienkompetenz der Rektorin oder des Rektors vor. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 2 Satz 3 ge- schäftsordnungsrechtlich geregelte Entscheidung des Rektorats, ob und in welcher Weise in Ansehung der Hochschulverwaltung das Res- sortprinzip praktisch umgesetzt wird; denn diese Entscheidung ist durchweg eine Entscheidung in Grundsatzfragen. zu § 26 Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1 bis 5 die Regelungsinhalte des derzeitigen § 26 Hochschulgesetz. Absatz 1: Absatz 1 lässt es aus Gründen gewohnheitsrechtlicher Regelung zu, dass die Hochschulen ihre Fachbereiche hochschuleinheitlich als Fa- kultäten bezeichnen. Entsprechende Bezeichnungsfragen können da- her Gegenstand der Grundordnung sein. Mit Blick auf diese grundord- nungsrechtliche Regelungsbefugnis besteht kein Benennungsrecht der einzelnen Fachbereiche. Absatz 2: Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass sich die Fachberei- che auch dahingehend abstimmen, dass die Studierbarkeit des Curri- culums insbesondere hinsichtlich der Organisation des Lehrangebots gesichert ist. Überschneidungen von Lehrveranstaltungen, insbeson- dere im Bereich der Lehrerausbildung, sollen vermieden werden. Absatz 5: Absatz 5 ist aus Gründen der Rechtsklarheit redaktionell neu gefasst worden und regelt nun deutlicher als bisher die organisationsrechtli- chen Maßgaben und Voraussetzungen einer Abweichung von der fachbereichlichen Organisation. Satz 1 regelt nun die allgemeine Re- gelungskompetenz zur Abweichung von der dezentralen Untergliede- rung der Hochschule. Satz 2 auf der einen und Sätze 3 bis 5 auf der anderen Seite regeln sodann die beiden zulässigen Arten einer nicht- fachbereichlichen dezentralen Organisation. Bei einer Organisation nach Satz 2 werden keine neuen Organisati- onseinheiten gegründet. Vielmehr werden die Aufgaben von Fachbe- reichen auf die Hochschule übertragen; zugleich müssen die Aufgaben und Befugnisse der fachbereichlichen Organe auf zentrale Organe übertragen werden. 196 / 311 Die Organisation nach den Sätzen 3 bis 5 erfolgt dadurch, dass anstel- le einer fachbereichlichen Organisation neue nichtfachbereichliche de- zentrale Organisationseinheiten eingeführt werden; Satz 3 zeichnet dies nach. Es entspricht dabei allgemeinen organisationsrechtlichen Grundsätzen, dass diesen Organisationseinheiten Aufgaben zugeord- net werden müssen; Satz 4 Halbsatz 1 setzt dies um. Darüber hinaus sind Organisationseinheiten nach allgemeinen organisationsrechtlichen Grundsätzen nur dann handlungsfähig, wenn ihnen Organe und diesen Organen Aufgaben und Befugnisse zugeordnet werden; Satz 4 Halb- satz 2 ordnet dies folgenrichtig an. Satz 5 gibt der neuen Einheit für ih- re Aufgaben das Ordnungsgebungsrecht und statuiert den Grundsatz der gruppenmäßigen Gremienbesetzung. Mit Satz 6 wird für den Fall einer nichtfachbereichlichen dezentralen Organisation sichergestellt, dass die lehrbezogenen Aufgaben des Fachbereichs auf dem Gebiet des Absatzes 2 Satz 2 weiterhin effektiv wahrgenommen werden. Da die Neuorganisation der dezentralen Organisation der Hochschule dazu dient, ihre Aufgabenerfüllung durch organisatorische Maßnahmen zu stärken, ist es nicht erforderlich, dass die Neuorganisation sämtliche Fachbereiche einer Hochschule erfasst. Denn je nach Lage vor Ort können vielfältige dezentrale Organisationsstrukturen sachgerecht sein. Die Neuorganisation ist daher nicht nur alternativ zur fachbereich- lichen Untergliederung, sondern auch kumulativ zu dieser zulässig. Da die Grundordnung eine abweichende Regelung nur "vorsehen" kann, ist Regelungsgegenstand der Grundordnung, ein organisatori- sches Regelungsgerüst für die Organisationsentscheidungen des Rek- torats betreffend eine Neuregelung der dezentralen Organisation bereit zu stellen. Der genaue Zuschnitt dieser Organisation steht nach § 16 Absatz 1 Satz 2 in der Kompetenz des Rektorats. Soweit eine Grund- ordnung gleichwohl konkrete nichtfachbereichliche Organisationsein- heiten benennt, umschreibt diese Aussage der Grundordnung nur den bestehenden Zustand im Sinne einer Zustandsbeschreibung. Absatz 6: Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Gründung oder Neuord- nung von Fachbereichen kommt gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 dem Rektorat zu. Dabei hat sich in der Praxis ein Bedürfnis gezeigt, die Gründungs- oder Neuordnungsphase bei neuen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach Absatz 5 durch Gründungsorgane abzu- federn. Diesem Bedürfnis trägt Absatz 6 nun Rechnung. Über das Einvernehmen mit dem Senat wird die jeweilige Gründungs- leitungsperson korporationsrechtlich legitimiert. Die Gründungsperson 197 / 311 nimmt nur für den Übergang die Befugnisse der fachbereichlichen Or- gane wahr. Die zeitliche Dauer der Gründungsphase wird durch das korporations- rechtliche Legitimationsprinzip begrenzt. Da bei einer Neuordnung der Fachbereiche aus bereits aus Mitgliedern bestehenden Fachbereichen neue dezentrale Untergliederungen der Hochschule gebildet werden, besteht im Fall der Neuordnung die wesentliche Aufgabe der Grün- dungsperson zumeist darin, die Neuwahl der Gremien zu organisieren. Bei neu gegründeten Fachbereichen, deren Mitgliederzahl noch auf- wachsen muss, dauert die Gründungsphase zumindest solange an, als aufgrund des Aufwuchses die Kollegialorgane noch nicht sinnvoll ge- wählt werden können. Sind neue Gremien wählbar, die ihrerseits die Fachbereichsleitung wählen, muss die Neuwahl der Kollegialorgane und sodann der Leitungsorgane unverzüglich erfolgen. Die Gründungsphase und mit ihr die Funktion der Gründungsperson ist jeweils mit vollzogener Neuwahl aller Organe beendet. zu § 27 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 27 Hoch- schulgesetz. Absatz 1: Zu der Leitungsaufgabe nach Absatz 1 gehört insbesondere, dass die neue Aufgabe nach § 3 Absatz 4, die auf eine Verbesserung in der Be- friedigung der berechtigten Interessen der Beschäftigten auf Fairness in ihrer Beschäftigung abzielt, zielgerichtet umgesetzt wird. Ein Perso- nalmanagement, welches den Leitlinien Guter Arbeit verpflichtet ist, gehört daher zum Kernbestandteil jeder Fachbereichsleitung. Auch Beschäftigte in Forschung und Lehre brauchen, ebenso wie Beschäf- tigte in Verwaltung und Technik, eine sichere berufliche Perspektive. Zudem gehört zu einem sachgerechten Personalmanagement der Fachbereichsleitung auch, dass die Aufgabe der Hochschule nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichbe- rechtigung von Frauen und Männern bei der Wahrnehmung der hoch- schulischen Aufgaben zu fördern und ein Gender Mainstreaming fort- laufend und umfassend bei allen Vorschlägen und Entscheidungen durchzuführen, als zentrale Leitungsaufgabe begriffen wird. 198 / 311 Eine zentrale Managementaufgabe der Fachbereichsleitung stellt auch die Implementierung eines ausgefeilten Diversity-Managements in Umsetzung der neuen Aufgabe nach § 3 Absatz 4 Satz 3 dar. Die Befugnis der Fachbereichsleitung nach Satz 3, über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs zu entscheiden, lässt die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nach § 33 Absatz 3 unberührt. Absatz 4: Mit der neuen Vorschrift des Absatzes 4 Satz 6 Halbsatz 2 werden die hochschulrechtlichen Voraussetzungen eines beamtenrechtlichen Am- tes der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans geregelt; die besoldungsmäßigen Voraussetzungen finden sich in Arti- kel 5, 6 und 14 dieses Gesetzes. Durch die Regelung soll die Personalgewinnung für das Amt der De- kanin oder des Dekans insbesondere in großen und komplexen Fach- bereichen auf eine breitere Basis gestellt und somit das Amt attraktiver gestaltet werden. Bislang war die Beschäftigung nur als Zeitangestell- ter möglich. Nunmehr werden die rechtlichen Voraussetzungen auch für die Beschäftigung im Zeitbeamtenverhältnis geschaffen. Wenn eine Hochschule zu dem Amt der hauptberuflichen Dekanin oder des hauptberuflichen Dekans ernennen will, darf sie dies nur im Lichte des geltenden Amts- und Besoldungsgefüges. Die Ernennung zu dem Amt einer hauptberuflichen Dekanin oder eines hauptberuflichen De- kans kommt daher durchweg nur bei solchen Fachbereichen in Be- tracht, bei denen aufgrund ihrer Größe und hochschulinternen Bedeu- tung die Ernennung in ein solches Amt im Lichte des Vergleichs mit der Leitungsverantwortung insbesondere der hauptberuflichen Rekto- ratsmitglieder verantwortet werden kann. Prototypisch für die Zulässig- keit einer Ernennung zu dem neuen Amt sind die Dekaninnen und De- kane der medizinischen Fachbereiche. Bei eher kleineren Fachberei- chen wird eine Ernennung in das neue Amt daher nicht erfolgen kön- nen. Absatz 5: Das Hochschulgesetz knüpft bei Beschlussfassungen generell nur an Stimmen und nicht an Sitze an. Dies soll durch die Änderung des Ab- satzes 5 auch für die Abwahl der Dekanin oder des Dekans nun eher redaktionell verdeutlicht werden. 199 / 311 Absatz 6: Die Änderungen in Absatz 6 sind redaktionell. Nach § 27 Absatz 4 kann die Dekanin oder der Dekan sowohl aus dem Kreis der Professo- rinnen und Professoren des Fachbereichs als auch (bei Bestehen ge- wisser Qualifikationen) von außerhalb gewählt werden. Dies gilt derzeit auch für den Fall, dass die Fachbereichsleitung durch ein Dekanat wahrgenommen wird. Die Änderung des Absatzes 6 Satz 3 stellt dies nun deutlicher heraus. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 27 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem De- kan sowie einer in der Grundordnung oder in der Fachbereichsordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht.“ Begründung dieser Änderung: Die Änderung trägt der Praxis der Hochschulen Rechnung. § 27 Absatz 6 Satz 1 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem De- kan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prode- kaninnen oder Prodekanen besteht. zu § 28 Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1 bis 7 die Regelungsinhalte des derzeitigen § 28 Hochschulgesetz. Mit dem neu eingeführten Absatz 8 wird der Studienbeirat als neues zwingendes Gremium des Fachbereichs normiert. Der Studienbeirat, der sich jeweils hälftig aus Studierenden und Lehrenden zusammen- setzt, hat die Funktion, Fachbereichsrat und Fachbereichsleitung in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums zu beraten und somit die Kernverantwortlichkeit für das Lehr- und Prüfungsgeschehen stär- 200 / 311 ker als bisher zu unterstützen. Damit wird dem Leitgedanken der stär- keren Partizipation der Studierenden Rechnung getragen. Satz 2 stellt dabei klar, dass aus den Gruppen im Sinne von § 11 Ab- satz 1 Satz 1 und 3 nur Personen Mitglieder im Studienbeirat sein kön- nen, die Lehraufgaben im dienstrechtlichen Sinne wahrnehmen. Kurz- fristige Unterbrechungen dieser Aufgaben, beispielsweise durch ein Forschungsfreisemester, sind nach dem Sinn und Zweck dieser Norm unschädlich. Den Vorsitz hat gemäß Satz 2 dieser Vorschrift die Person, die Aufga- ben im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 4 wahrnimmt, häufig somit die Studiendekanin oder der Studiendekan. Falls der Fachbereich keine Person mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut hat, ist die Ent- scheidung über den Vorsitz in der Fachbereichsordnung zu treffen. Hinsichtlich der Stimmgewichtung gibt die Regelung zwar das gleiche Verhältnis der Stimmen der Lehrenden und Studierenden vor, alles weitere ist aber der Fachbereichsordnung überlassen. zu § 29 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 29 Hoch- schulgesetz. Die Änderungen in Absatz 4 sind redaktionell. zu § 30 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 30 Hoch- schulgesetz. Die Änderungen in Absatz 2 sind redaktionell. zu § 31 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 31 Hoch- schulgesetz. Absatz 2: Während im allgemeinen Fall eine Organzuständigkeit des Senats zur Regelung der Anzahl der Prodekaninnen und Prodekane über dessen Regelungskompetenz hinsichtlich der Grundordnung besteht, weist Absatz 2 Satz 1 aus Gründen der medizinfachlichen Besonderheiten des Fachbereichs Medizin diese Kompetenz zur Regelung der Anzahl 201 / 311 der Prodekaninnen und Prodekane dem Fachbereichsrat des Fachbe- reichs Medizin abschließend zu. Durch die Neuregelung in Absatz 2 Satz 1 wird zudem das Dekanat um eine fachlich kompetente hauptberufliche Geschäftsführerin oder einen fachlich kompetenten hauptberuflichen Geschäftsführer erwei- tert. Hierdurch wird die Kompetenz des Dekanats in wirtschaftlichen Fragestellungen bei der Bewirtschaftung der für Forschung und Lehre in der Medizin bestimmten Mittel gestärkt. Absatz 2 Satz 9 regelt die Eignungsvoraussetzungen für die Funktion der hauptberuflich geschäftsführenden Person. Voraussetzung für die Bestellung ist danach kumulativ ein abgeschlossenes Hochschulstudi- um und eine der Geschäftsführungstätigkeit angemessene Leitungser- fahrung, insbesondere also eine Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung, insbesondere im Bereich der Verwaltung oder der Wirtschaft. Aus dem Verweis auf § 17 Absatz 2 Satz 1 folgt zugleich, dass die hauptberuflich geschäftsführende Person kein Mitglied des Fachbe- reichs sein muss oder gewesen sein muss. Absatz 3: Nach Absatz 2 Satz 4 ist bei den medizinischen Fachbereichen das Dekanat zuständig in allen Bereichen, es sei denn, das Hochschulge- setz hat eine ausdrückliche Zuständigkeit des Fachbereichsrats vorge- sehen. Dessen Zuständigkeiten sind in Absatz 3 enumerativ aufgelis- tet. In dieser Auflistung fehlte bislang eine ausdrückliche Zuständigkeit für den Beschluss über den Berufungsvorschlag des Fachbereichs. Bei diesem Beschluss ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts ein ausschlaggebender Einfluss der Vertretung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erforderlich. Diesem Umstand trägt die Änderung nun Rechnung. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: In § 31 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „der Region“ gestrichen. Begründung dieser Änderung: Bereits gegenwärtig hat sich das Bochumer Modell der Medizineraus- bildung über die Bochumer Region hinaus räumlich erweitert. Aus die- sem Befund zieht die Änderung nun die entsprechende Konsequenz und ermöglicht zugleich – beispielsweise über Kooperationen zur Me- dizinerausbildung zwischen der Universität Bochum und Krankenhäu- 202 / 311 sern im ostwestfälisch-lippischen Raum – eine künftige Erweiterung des Bochumer Modells. § 31 Absatz 4 Satz 6 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit, die zum Klinikum der Universität Bo- chum zusammengefasst sind. zu § 31a Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 31a Hochschulgesetz. zu § 31b Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 31b Hochschulgesetz. zu § 32 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 32 Hoch- schulgesetz. zu § 33 Die Vorschrift fängt den wesentlichen Regelungsgehalt des bisherigen § 33 Hochschulgesetz auf. Mit der Änderung des Absatzes 2 Satz 3 wird das Ministerium oberste Dienstbehörde. Nach § 2 Absatz 1 Landesbeamtengesetz ist bei Kör- perschaften des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ oberste Dienstbehörde. Mit der Änderung in § 33 Absatz 2 Satz 3 soll das Ministerium kein Organ im Sinne des § 2 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 3 Landesbeamtengesetz werden. Insofern liegt in § 33 Absatz 2 Satz 3 eine von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Lan- desbeamtengesetz abweichende Regelung vor. Das Ministerium kann seine Befugnisse jederzeit widerruflich ganz oder teilweise dem Rekto- rat übertragen. Damit ist nunmehr das Ministerium statt des Hoch- schulrats zuständig für die Aufgaben, die der obersten Dienstbehörde 203 / 311 obliegen. Die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde ergeben sich aus einer Vielzahl von beamtenrechtlichen Einzelnormen. Hierun- ter fallen beispielsweise die Zustimmung zum Hinausschieben des Ein- tritts in den Ruhestand bei dienstlichen Gründen gemäß § 32 Absatz 2 Landesbeamtengesetz, die Anrechnung von Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten auf die beamtenrechtliche Probezeit gemäß § 7 Absatz 4 Laufbahnverord- nung, die Regelung des Auswahlverfahrens zum Aufstieg in den höhe- ren Dienst gemäß § 40 Satz 2 Laufbahnverordnung, die Sicherstellung der Erfüllung der Pflicht zur Einleitung von Disziplinarverfahren gemäß § 17 Absatz 1 Disziplinargesetz, die Entscheidung über die Festset- zung einer Leistungsstufe und über das Verbleiben in der bisherigen Stufe gemäß § 7 Absatz 1 Leistungsstufenverordnung oder die Rege- lung des Erholungs- und Heimaturlaubs der im Ausland tätigen Beam- tinnen und Beamten gemäß § 24 Freistellungs- und Urlaubsverord- nung NRW. Es ist nicht sachgerecht, dass diese Vielzahl unterschied- lichster Regelungsbefugnisse unterschiedslos beim Hochschulrat ver- bleibt. Sachgerechter ist ihre Zuordnung zum Ministerium unter Erhalt einer Delegationsmöglichkeit. Eine Delegation sämtlicher oder aller Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde auf das Rektorat bleibt schon deshalb sinnvoll, weil das Ministerium diese Delegation konditi- onieren kann. Da eine Delegation zuständigkeitsrechtlich nur zulässig ist, wenn dies die jeweilige Rechtsvorschrift, die die Zuständigkeit des Delegierenden begründet, so vorsieht, lässt Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 eine derartige Delegation ausdrücklich zu. Mit der Änderung des Absatzes 3 Satz 1 wird das Ministerium dienst- vorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder. Dienst- vorgesetzte Stelle ist diejenige Stelle, die die beamtenrechtlichen Ent- scheidungen in den persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten trifft, vgl. Absatz 3 Satz 4. Darunter fallen beispielsweise die Einstellung, die Gewährung von Urlaub, die Genehmigung von Ne- bentätigkeiten und die Disziplinarbefugnisse, aber auch die Entschei- dung über die persönlichen Bezüge in Form von Zulagen nach Maß- gabe der W-Besoldung. Da eine dienstvorgesetzte Stelle als solche keine fachaufsichtlichen Befugnisse besitzt, sind mit der Dienstvorge- setztenfunktion keine fachlichen Befugnisse verbunden. Künftig soll eine teilweise Delegation an die dem Hochschulrat vorsit- zende Person zulässig sein; zu einem Teil der Kompetenzen und Be- fugnisse der dienstvorgesetzten Stelle ist auch dann delegiert, wenn mehr als nur unwesentliche Kompetenzen und Befugnisse übertragen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bezügeverhandlungen einschließlich des Abschlusses der damit verbundenen Zielvereinba- rungen. Da das Ministerium die Delegation konditionieren kann, kann es sich bei der Delegation vorbehalten, beispielsweise einen Besol- 204 / 311 dungskorridor zu definieren, innerhalb dessen die Bezügeverhandlun- gen geführt werden. Auch ist es zulässig, die Delegation zwischen den Hochschultypen oder hochschulbezogen unterschiedlich auszugestal- ten, gegenstandsbezogen, auf Widerruf oder von vornherein befristet anzulegen oder auch erprobungsweise einzuführen. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: In § 33 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ er- setzt. Begründung dieser Änderung: Die Änderung ist redaktionell. § 33 Absatz 3 Satz 4 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: Für die Beamtinnen und Beamte der Hochschulen trifft die dienstvor- gesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die per- sönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. zu § 34 Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 die Regelungsinhalte des derzeitigen § 34 Hochschulgesetz. Die Anrechnung nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für bezahlungsrelevante Stufenlaufzeiten. Auf eine er- neute Probezeit wird verzichtet. Absatz 4: Der Absatz 4 enthält den aus Gründen der Rechtsbereinigung in das Hochschulgesetz überführten Regelungsgehalt des derzeitigen § 2 Ab- satz 2 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Rege- lungen im Hochschulbereich – Artikel 7 Hochschulfreiheitsgesetz –, der durch Artikel 16 dieses Gesetzes aufgehoben wird. Der Kündigungsschutz nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich wird nunmehr auch auf Beschäftigte erstreckt, die nach dem 1. Januar 2007 eingestellt worden sind. Damit wird einem berechtigten Petitum Rech- nung getragen. Wenngleich der Vertrauensschutzgedanke die Be- 205 / 311 schäftigungsinteressen der bereits vor der Verselbständigung der Uni- versitäten und Fachhochschulen Beschäftigten in besonderer Weise trägt, soll nunmehr im Sinne der Gleichbehandlung der Beschäftigten einer Hochschule der Kündigungsschutz weiter erstreckt werden. Absatz 5: Der Absatz 5 enthält den ebenfalls aus Gründen der Rechtsbereini- gung in das Hochschulgesetz überführten Regelungsgehalt des derzei- tigen § 2 Absatz 3 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich – Artikel 7 Hochschulfrei- heitsgesetz –. Die ehemals noch als Verpflichtung auf Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung angelegte Vorschrift wird nunmehr als Siche- rungsgebot für die Zukunft fortgeschrieben. zu § 34a Die Vorschrift sichert die landesweit abgestimmte Umsetzung der hochschulischen Aufgabe nach § 3 Absatz 4 Satz 3 im Wege eines bindenden öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den drei genann- ten Vertragsparteien. Mit dem Begriff "Rahmenkodex" soll verdeutlicht werden, dass es darum geht, einen vor Ort ausfüllungsfähigen Rah- men für die Beschäftigungsbedingungen zu schaffen. Inhalte des Rahmenkodex sind insbesondere Regelungen betreffend: - die Befristungspraxis des wissenschaftlichen Personals, - die Befristungspraxis des nichtwissenschaftlichen Personals, - die Herstellung eines landesweiten Arbeitsmarktes der Universitäten und Fachhochschulen, - die Beschäftigungsbedingungen studentischer Hilfskräfte, - die Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte, - die Vermeidung von Lehraufträgen, die nicht dem Leitbild dieser Ka- tegorie entsprechen, - den Umgang mit Teilzeitbeschäftigung, - die Etablierung eines effektiven Gesundheitsmanagements, - die Evaluierung des Rahmenkodex und - die Kündigung und in diesem Falle für die Fortgeltung des Rahmen- kodex bis zum Abschluss eines neuen Rahmenkodex. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: Dem § 34a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: 206 / 311 „Die Vorschriften des Rahmenkodex gelten für die Hochschulen, die den Rahmenkodex abgeschlossen haben, die Personalräte dieser Hochschulen und das Ministerium unmittelbar und zwingend. Das Mi- nisterium kann den Rahmenkodex für allgemeinverbindlich erklären, sobald die Landespersonalrätekonferenzen sowie mindestens die Hälf- te der Hochschulen den Rahmenkodex abgeschlossen haben. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt der Rahmenkodex auch für die Hochschulen, die ihn bislang nicht abgeschlossen haben, und deren Personalräte unmittelbar und zwingend.“ Begründung dieser Änderung: Mit dem neuen Absatz 1 Satz 2 wird die rechtliche Verbindlichkeit des Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen unterstrichen. Nach dieser Regelung gilt der Rahmenkodex unmittelbar gegenüber den Hochschulen, die ihn abgeschlossen haben, gegenüber den Per- sonalräten dieser Hochschulen und gegenüber dem Ministerium. Der Kodex gilt damit nicht unmittelbar gegenüber den Beschäftigten der Hochschulen. Der Rahmenkodex zielt vielmehr auf Umstände und Handlungskontexte, die die Ausübung der Arbeitgeberrolle der Hoch- schule betreffen. Die Hochschule ist insofern gehalten, ihre arbeits- rechtlich gegebenen Arbeitgeberbefugnisse nur in dem Rahmen aus- zuüben, den der Rahmenkodex zulässt. Falls eine Hochschule hierge- gen verstößt, hat dies allein keine arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Außenverhältnis zwischen der jeweiligen Hochschule und der oder dem betroffenen Beschäftigten. Eine auch arbeitsrechtliche Relevanz hat der Kodex mittelbar nur kraft des allgemeinen Arbeitsrechts über die Rechtsinstitute der betrieblichen Übung und der Gleichbehandlung der Beschäftigten. Der Kodex ist insofern von ausschließlich organisa- tionsrechtlicher Natur und von keinem materiellen arbeitsrechtlichen Gehalt. Er regelt mithin nicht das arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber Hochschule und den Beschäftigten dieser Hochschule. Demzufolge stellt § 34a auch keine arbeitsrechtliche Re- gelung dar, für die eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz und keine Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben wäre. Bei § 34a handelt es sich – wie auch bei dem Ausschluss betriebsbedingter Kün- digungen nach § 34 Absatz 4 – vielmehr um hochschulisches Organi- sationsrecht im Verhältnis zwischen Land und Hochschulen, für wel- ches nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung eine Ge- setzgebungszuständigkeit des Landes gegeben ist. Da nach § 105a Absatz 2 Landespersonalvertretungsgesetz zu den Aufgaben der Landespersonalrätekonferenzen die Koordination der Belange von Hochschulpersonalräten auf Landesebene und die ver- 207 / 311 trauensvolle Zusammenarbeit mit dem für die Hochschulen zuständi- gen Ministerium gehört, nehmen sie innerhalb des Arbeitgebers Hoch- schule keine rechtlich eigene Rolle ein. Mit Blick auf diesen Umstand und zur Verdeutlichung des organisationsrechtlichen Charakters des Rahmenkodex im Verhältnis Land – Hochschule sind die Landesper- sonalrätekonferenzen in Absatz 1 Satz 2 daher nicht genannt. Ihnen gegenüber gilt der Kodex kraft allgemeinem öffentlich-rechtlichen Ver- tragsrecht, sobald sie den Kodex abgeschlossen haben. Falls mindestens die Hälfte der Hochschulen – also nach derzeitigem Stand 15 Hochschulen –, die Landespersonalrätekonferenzen und das Ministerium den Rahmenkodex abgeschlossen haben, wohnt diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Richtigkeitsgewähr seiner Regelun- gen dahingehend inne, dass diese sachgerecht und inhaltlich mit Blick auf gute Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen belastbar sind. Mit Blick auf diese Richtigkeitsgewähr ist es daher sachgerecht, dass nach Absatz 1 Satz 3 das Ministerium nach Ausübung pflichtge- mäßen Ermessens den Rahmenkodex für allgemeinverbindlich mit der Folge erklären kann, dass der Rahmenkodex dann nach Absatz 1 Satz 4 auch für die Hochschulen, die bislang noch nicht Vertragsparteien des Rahmenkodex geworden sind, und ihre Personalräte gilt. Mit die- ser Regelung soll der hohen Bedeutung des Rahmenkodex als perso- nalwirtschaftlichem Steuerungsinstrument Rechnung getragen werden. § 34a Absatz 1 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (1) Die Hochschulen, die Landespersonalrätekonferenzen und das Mi- nisterium vereinbaren einen Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbe- dingungen, welcher den berechtigten Interessen des Personals der Hochschulen an guten Beschäftigungsbedingungen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 angemessen Rechnung trägt. zu § 35 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 35 Hoch- schulgesetz. Mit der Änderung in Satz 1 des Absatzes 3 und der Streichung des gel- tenden Satzes 2 des Absatzes 3 wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass hinsichtlich der Forschung die Professorinnen und Professo- ren innerhalb des Aufgabenspektrums ihrer Hochschule tätig sind. Pro- fessorinnen und Professoren an Fachhochschulen nehmen daher For- schungs- und Entwicklungsaufgaben wahr. 208 / 311 Der neue Satz 2 des Absatzes 3 berücksichtigt die bisherige Verwal- tungsvorschrift zu § 3 Hochschulnebentätigkeitsverordnung und stellt diese seit langem schon bestehende, einhellig als zulässig befundene und insofern gewohnheitsbeamtenrechtlich gegründete Praxis auf eine gesicherte geschriebene gesetzliche Grundlage. Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen der Professorinnen und Professoren liegt zudem im besonderen öffentlichen Interesse (insbesondere hinsichtlich des Wissenstransfers). Zudem lässt sich im Einzelfall kaum nachweisen, welche Forschungsergebnisse, die der Veröffentlichung zugrunde liegen, im Hauptamt und welche in einer Nebentätigkeit gewonnen wurden. Denn die Grenzen sind bei Veröf- fentlichungen fließend, insbesondere im Bereich der Drittmittelfor- schung. Eine Trennung ist weder justiziabel, noch entspricht sie den besonderen Bedingungen des Bereichs von Wissenschaft und For- schung. zu § 36 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 36 Hoch- schulgesetz. zu § 37 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 37 Hoch- schulgesetz. Die Änderung des Absatzes 3 zielt im Falle eines von der Professorin oder dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule auf eine Vermeidung von Fehlinvestitionen bei Berufungs- zusagen für besondere Ausstattungsmittel einer Professur, die über die verfassungsmäßig garantierte Grundausstattung hinausgehen. Die Ausübung dieser Regelung steht im pflichtgemäßen Ermessen. zu § 37a Mit der Regelung wird das in den außeruniversitären Forschungsorga- nisationen bereits gut eingeführte Kaskadenmodell nun auch in den Universitäten und Fachhochschulen gesetzlich verbindlich gemacht. Schon die Überschrift der Regelung verdeutlicht, dass es Ziel des Kas- kadenmodells ist, als ein Ausgleichsinstrument zur Verwirklichung ei- 209 / 311 ner grundlegenden Frage der ausgleichenden Gerechtigkeit in Form der Chancengerechtigkeit beizutragen. Die Regelung reagiert zum Beispiel auch auf die Erkenntnis, dass Hochschulen, Lehre und Forschung eine gesellschaftliche Praxis dar- stellen und als solche – wie eine jede soziale Praxis – von Normativi- tät, Hierarchie und Geschlechterverhältnissen durchzogen sind. So prämieren beispielsweise die normativen Rahmenbedingungen, nach denen die forschende Person produktiv sein kann, typischerweise männliche Lebensentwürfe und propagieren das Vorbild des in seiner Forschungsarbeit gänzlich aufgehenden Wissenschaftlers, welcher vor dem Hintergrund einer hohen intrinsischen Motivation andere Lebens- entwürfe zumindest nicht prioritär bewertet. Zusätzlich zeigt sich, dass weibliche Bewerberinnen bei identischem Lebenslauf und gleicher Eig- nung als weniger kompetent und als weniger für eine Einstellung ge- eignet eingeschätzt werden als ihre männlichen Bewerber. Diese Vor- verurteilung muss weder vorsätzlich noch bewusst erfolgen, sondern kann auf verbreitete kulturelle Stereotypen zurückgeführt werden (sie- he beispielsweise die Studie einer Forschergruppe um Corinne A. Moss-Racusin, Yale University, Science faculty’s subtle gender biases favor male students, http://www.pnas.org/content/109/41/16474.full, Tag des Abrufs: 8. Oktober 2013). Unter anderem führen diese Fak- toren dazu, dass die Karrierechancen von Frauen nicht im gleichen Maße wie ihre Bildungschancen gestiegen sind. Der Wissenschaftsrat (in: Empfehlungen zur Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, 2007, S. 25) hat aus der derzeitigen Situation in den Hochschulen insgesamt gesehen den Schluss gezogen, dass die Berufungswahrscheinlichkeit von Frauen aufgrund unklarer Qualifikationsdefinitionen und eines gender bias in der Bewertung wissenschaftlicher Exzellenz negativ beeinträchtigt sein kann. Darüber hinaus weist der Wissenschaftsrat darauf hin, dass ins- besondere das als entscheidend eingestufte Entscheidungskriterium der "Passfähigkeit" in das künftige Arbeitsumfeld, über das in aller Re- gel männlich dominierte Berufungskommissionen entscheiden, in ers- ter Linie negative Auswirkungen für den Erfolg weiblicher Bewerbun- gen zeigt. Diesem Befund der Benachteiligung von Frauen in Beru- fungsverfahren steht das überwiegende Selbstbild von Berufungs- kommissionen gegenüber, nach denen ohne Ansehen der Person über die geltenden Standards der personellen Selbstrekrutierung, nämlich der Bestenauslese und der Exzellenz, Chancengleichheit hinreichend gewährleistet werden kann (dazu nur Martina Dömling, Thomas Schröder, Qualitätssicherung in Berufungsverfahren unter Gleichstel- lungsaspekten, HIS Forum 2/2011, S. 7 mit weiteren Nachweisen). Be- rufungsverfahren werden indes – weder vorsätzlich noch bewusst – durch geschlechterspezifische Denk- und Verhaltensmuster beein- 210 / 311 flusst, die eine unterschiedliche Wahrnehmung und Bewertung von Bewerberinnen und Bewerbern erkennen lassen und auf eine ge- schlechtsspezifisch unterschiedliche Art und Weise der Ausfüllung von Berufsrollen hinweisen (dazu nur Wissenschaftliche Kommission Nie- dersachsen, Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Berufungsver- fahren in Universitäten und Hochschulen, 2005, S. 13; Fär- ber/Spangenberg, Wie werden Professuren besetzt? Chancengleich- heit in Berufungsverfahren, 2008, S. 366). In dieser von Geschlechterverhältnissen zum Nachteil der sich bewer- benden Wissenschaftlerinnen durchzogenen Situation setzt die Neure- gelung an. Absatz 1: Nach dem gängigen Kaskadenmodell wird der absolute Anteil von Frauen auf einer Karrierestufe daran gemessen, inwieweit er, relativ zum Anteil von Frauen auf der jeweils vorhergehenden Karrierestufe, innerhalb einer Fächergruppe abfällt, gleich bleibt oder ansteigt. Die gesetzte Zielquote basiert also auf dem Frauenanteil in der jeweils vo- rangehenden Qualifikationsstufe. Sodann muss die Hochschule versu- chen, diese Zielquote zu erreichen. Absatz 1 regelt nun die Schritte, die erforderlich sind, um diese Begrifflichkeiten und Mechanismen rechtlich sachgerecht auszuformulieren. Nach Satz 1 wird für die in den Fachbereichen vertretenen Fächer- gruppen eine Gleichstellungsquote festgesetzt. Diese Gleichstellungs- quote entspricht der Zielquote im Kaskadenmodell. Für die Festset- zung ist organzuständig das Rektorat. Die Verpflichtung zur Festset- zung einer Gleichstellungsquote umfasst dabei auch ihre Überprüfung vor Ablauf des grundsätzlich dreijährigen Festsetzungszeitraums und ihre Fortschreibung. Satz 1 Halbsatz 2 sichert die Sichtbarkeit und Verbindlichkeit der Festsetzung. Der in Satz 2 verwendete Begriff der "Fächergruppe" kann nicht nach wissenschaftsinternen fachwissenschaftlichen Kriterien allein ausge- legt werden. Denn die fachinternen Praxen, nach denen Fächer von Fächern unterschieden und Fächer zu Fächergruppen verbunden wer- den, folgen ihren eigenen, zumeist wissenschaftsinternen Gesetzlich- keiten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht hingegen in der Ge- währleistung von Geschlechtergerechtigkeit. Angesichts dessen soll der Begriff der Fächergruppe nach dezidiert gleichstellungspolitischen Kriterien entfaltet werden. In diesem Sinne ist eine Fächergruppe dann gegeben, wenn gleichstellungspolitisch eine Zusammenschau ver- schiedener Fachlichkeiten sinnvoll ist, um das Gleichstellungsziel zu erreichen, mag auch fachwissenschaflich beispielsweise eher ein Fach 211 / 311 oder zwei Fächergruppen gegeben sein. So könnte das wissenschafts- intern gesehen sicherlich einheitliche Fach Wirtschaftswissenschaft durchaus eine Fächergruppe im Sinne des Absatzes 1 sein. Die Ausgangsgesamtheit im Sinne des Satzes 2, die der "Qualifikati- onsstufe" im umgangssprachlichen Kaskadenmodell entspricht, wird nach Maßgabe der Vorgaben des Satzes 3 ermittelt. Satz 3 will ein pragmatisches Vorgehen sichern und verhindern, dass bei der Ermitt- lung der Ausgangsgesamtheit die Kohorte aller europäisch und außer- europäisch fachlich einschlägig qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zugrunde gelegt werden muss. Der Begriff des "sach- gerechten Kriteriums" stellt dabei eine pragmatische Größe dar, die te- leologisch wiederum an der Erreichung des gleichstellungspolitischen Ziels orientiert sein muss. Sinnvollerweise sollte auf greifbares Daten- material (etwa auf die Bundesstatistik oder auf die Daten der Gemein- samen Wissenschaftskonferenz) zurückgegriffen werden. Absatz 2: Die Regelung in Satz 1 stellt die eigentliche Quotierungsregelung dar. Danach ist die Hochschule verpflichtet anzustreben, durch ihre Beru- fungspolitik in den nach Maßgabe des Absatzes 1 definierten Fächer- gruppen ein Geschlechterverhältnis zu etablieren, welches der Gleich- stellungsquote des Absatzes 1 entspricht. Da die Verpflichtung nach Satz 1 eine solche der Hochschule ist, obliegt diese Verpflichtung als Amtspflicht sämtlichen Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern so- wie allen Gremien und deren Mitglieder, die im Rahmen eines Beru- fungsverfahrens und in seinem Umfeld eine Rolle spielen. Satz 2 entfaltet dies nochmals explizit. Die Pluralform stellt dabei klar, dass die Vorschrift keineswegs eine Geschlechterquote für die konkre- te, personenbezogene Entscheidung hinsichtlich des konkreten Zu- schnitts der Liste oder hinsichtlich der konkreten Berufung einer Per- son regelt. Die Gleichstellungsquote nach Absatz 2 ist kein dienstrecht- liches, auf den Zugang zu dem je konkreten Amt einer Professorin o- der eines Professors bezogenes Instrument. Sie ist vielmehr ein plane- risches Instrument, welches auf eine Gesamtheit von zeitlich abfolgen- den Berufungsverfahren bezogen ist. Es geht darum, dass die ent- scheidungstragenden Instanzen der Hochschule in der Summe ihrer Entscheidungen die Zielquotenerreichung anstreben. Das grundrechtsgleiche Recht aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz auf gleichen Zugang zum Amt nach Eignung, Leistung und Befähigung geht daher der Gleichstellungsquotierung nach Satz 1 immer und aus- nahmslos vor. Bei der Gleichstellungsquote handelt es sich mithin um eine Vorschrift, die den bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maß- 212 / 311 nahmen zuzulassen, die tatsächlich in der sozialen Wirklichkeit beste- hende faktische Ungleichheiten beseitigen oder verringern sollen. Es handelt sich um eine Maßnahme im Bereich des Zugangs zur Beschäf- tigung, die Frauen spezifisch begünstigt und ihre Fähigkeit verbessern soll, auf dem Arbeitsmarkt Hochschule mit anderen zu konkurrieren und unter den gleichen Bedingungen wie Männer eine berufliche Lauf- bahn als Professorin zu verwirklichen. Mit Blick auf die bisherigen, zu geringen Erfolge im Bereich der Gleich- stellung von Frau und Mann bei der Berufung ist die Gleichstellungs- quote unzweifelhaft ein geeignetes Mittel, hier erfolgreicher zu sein. Darüber hinaus ist die Gleichstellungsquote auch ein notwendiges Mit- tel, um das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit im Berufungsgeschehen zu erreichen. Denn mit der Quotenregelung wird ein in sich strukturier- tes, Transparenz und Rationalität verbürgendes und zielgerichtetes Verfahren implementiert, welches bislang gerade zu Lasten des Gleichstellungsziels fehlte. Schließlich ist die Gleichstellungsquote hin- sichtlich der berührten individuellen und öffentlichen Interessen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn mit Blick auf den bereits oben genannten Vorrang des grundrechtsgleichen Rechts aus Artikel 33 Ab- satz 2 Grundgesetz sind einerseits individuelle Interessen durch die Gleichstellungsquote durchweg nicht nachteilig berührt. Andererseits besteht ein überragend wichtiges öffentliches Interesse an der Beför- derung der Geschlechtergerechtigkeit insbesondere bei der Berufung, welches verfassungsrechtlich auch durch das absolute Diskriminie- rungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz und durch das aktive Förderungsgebot nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz unter- strichen wird. Schließlich ordnet Artikel 19 der Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäfti- gungsfragen (sog. EU-Gleichbehandlungs-Richtlinie) eine Beweis- lastumkehr in den Fällen an, in denen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, welche das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Werden derartige Tatsachen glaubhaft gemacht, obliegt es gemäß Ar- tikel 19 Absatz 1 EU-Gleichbehandlungs-Richtlinie der entscheidenden Stelle zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungs- grundsatzes vorgelegen hat. Die Gleichstellungsquote des Absatzes 2 hilft der berufenden Hochschule den Anforderungen der EU- Gleichbehandlungs-Richtlinie zu genügen. Mit Satz 3 wird versucht das Phänomen abzubilden, dass in einzelnen Fächern sehr viel mehr Frauen engagiert sind als Männer. Ein starres Festzurren der Zielquote würde dies eher noch perpetuieren. 213 / 311 Die Verpflichtung der Hochschule nach Satz 1 besteht unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen. Insoweit gilt § 80 Absatz 1. Absatz 3: Die Regelung adressiert an die Hochschulen die Herstellung von Ge- schlechtergerechtigkeit in einer eher weiten Perspektive. Die Hochschule wirkt dabei dann auf die Angemessenheit hin, wenn sie sich ernsthaft um Angemessenheit bemüht. Es handelt sich hierbei um eine echte Rechtspflicht. Ein angemessenes Verhältnis ist dabei dann hergestellt, wenn es sich an eine Geschlechterparität annähert oder wenn es sich auf der Linie des Kaskadenmodells bewegt. Die Hinwirkungspflicht der Hochschule besteht unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen. Insoweit gilt § 80 Absatz 1. Absatz 4: Die Regelung in der Berufungsordnung sichert eine gleichmäßige Festsetzungspraxis hinsichtlich der Festsetzung der Gleichstellungs- quote innerhalb der Hochschule. Satz 2 stellt dabei klar, dass die Beru- fungsentscheidung weiterhin bei der Rektorin oder dem Rektor liegt und dass die Berufungsordnung daher nur hinsichtlich der Ausgestal- tung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge (also hinsichtlich des Erstellens der Berufungsliste), nicht aber zur Ausge- staltung des präsidialen Berufungsverfahrens eine Regelungskompe- tenz besitzt. Bei der Festsetzung der Gleichstellungsquote ist nach § 17 Absatz 1 Landesgleichstellungsgesetz die Gleichstellungsbeauftragte zu beteili- gen. Feststellung des Landtags aus dem Entschließungsantrag zum Hochschulzukunftsgesetz: Die nach Artikel 1 § 37a Absatz 1 des Gesetzentwurfs festzusetzende Gleichstellungsquote, die sich auf die gesamte Berufungspolitik be- zieht, entspricht den Zielvorgaben, die gemäß dem Landesgleichstel- lungsgesetz im Frauenförderplan festzulegen sind. Damit unterliegen sie verfassungsrechtlich nicht den strengen Maßstäben wie Quoten, die sich auf die einzelne Personalmaßnahme beziehen. Als globale Frauenfördermaßnahmen, die sich nicht unmittelbar nachteilig für Männer auswirken, begegnen sie keinen verfassungsrechtlichen Be- 214 / 311 denken. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 37a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Gleichstellungsquote und der Bildung der Fächergruppen, regelt mit Ausnahme des Verfahrens der Berufung durch die Rektorin oder den Rektor die Berufungsordnung. Begründung dieser Änderung: Die Berufungsordnung regelt nicht das Verfahren der Berufung durch die Rektorin oder den Rektor, sondern ausschließlich das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge. Mit der Änderung soll deut- licher als im Regierungsentwurf im Rahmen des Kaskadenmodells das Verhältnis zwischen dem Verfahren zur Vorbereitung der Berufungs- vorschläge und dem eigentlichen Berufungsverfahren geregelt werden, soweit es um die Reichweite der Regelungskompetenz betreffend die Berufungsordnung geht. Die Änderung berührt nicht den Umstand, dass auch die berufende Rektorin oder der berufende Rektor an das Kaskadenmodell als sol- ches, insbesondere an die Pflichten nach § 37a Absatz 2 und 3, ge- bunden ist. § 37a Absatz 4 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (4) Das Nähere insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Gleich- stellungsquote und der Bildung der Fächergruppen regelt die Beru- fungsordnung. Dies gilt nicht hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor. zu § 38 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 38 Hoch- schulgesetz. zu § 39 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 39 Hoch- schulgesetz. Die Änderungen in Absatz 1 sind redaktionell. 215 / 311 zu § 40 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 40 Hoch- schulgesetz. zu § 41 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 41 Hoch- schulgesetz. Aus dem Umstand, dass das Recht zur Führung der Bezeichnung ruht, wenn die führungsberechtigte Person bereits aus einem sonstigen Grunde berechtigt ist, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen, folgt, dass der in den Absätzen 1 und 2 genannte Perso- nenkreis bereits derzeit berechtigt ist, die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen; ansonsten gäbe es keine Führungsberech- tigung "aus einem sonstigen Grund". Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 5 stellt diesen Umstand nun deutlicher klar. zu § 42 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 42 Hoch- schulgesetz. Absatz 2 konnte gestrichen werden, da dieser keinen dienstrechtlichen Regelungsgehalt besitzt und sein ehemaliger haushälterischer Rege- lungsgehalt nicht mehr relevant ist. zu § 43 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 43 Hoch- schulgesetz. zu § 44 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 44 Hoch- schulgesetz. Die Änderung in den Absätzen 4 und 5 ist redaktionell mit Blick auf die Einführung einer generellen Regelstudienzeit nach § 61 Absatz 1a. Mit der Änderung in Absatz 3 Satz 2 soll unterstrichen wer- 216 / 311 den, dass das Verhältnis zwischen der für die Erledigung der allgemei- nen Dienstgeschäfte zur Verfügung stehenden Zeit und der für die Weiterqualifikation zur Verfügung stehenden Zeit angemessen sein muss. Der neue Satz 4 des Absatzes 2 ermöglicht den Universitäten, wissen- schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 Lehraufgaben selbständig wahrnehmen, die akademische Bezeichnung "Lecturer" zu verleihen. Mit dieser auf die Fortentwicklung der Personalstruktur an den Univer- sitäten bezogenen Regelung werden Anregungen des Wissenschafts- rates (Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Qualitätsverbesse- rung von Lehre und Studium, Drs. 8639-08) aufgegriffen. Damit soll – zusammen mit der schon bestehenden Regelung des § 42 Absatz 3 Satz 2 – ein neuer Karriereweg für den wissenschaftlichen Nachwuchs jenseits der Professur eröffnet werden. Der Lecturer nimmt typischerweise unbefristet überwiegend eigene, selbständige Aufgaben in der Lehre mit einem Lehrdeputat von durch- weg höchstens 12 SWS wahr, beispielsweise in der Studieneingangs- phase, in der Propädeutik und in den Praktika und Übungen des Ba- chelorstudiums und in Studiengängen mit sehr hoher Nachfrage. Dem Lecturer kann der Fachbereichsrat nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5 auch bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erle- digung übertragen. Die Verleihung der Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung Lecturer schließt daher den Weg zugleich über Absatz 1 Satz 5 nicht aus. zu § 45 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 45 Hoch- schulgesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der persönli- che Geltungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auch hin- sichtlich des wissenschaftlichen Personals allein bundesrechtlich aus- zulegen. Angesichts dessen ist es bundesbefristungsrechtlich unbe- achtlich, ob eine hochschulgesetzliche Bestimmung des Landesrechts eine Personalkategorie dem wissenschaftlichen Personal zuordnet o- der nicht. Mit Blick auf diesen Umstand besitzt § 45 einen landesrecht- lichen Hintergrund im Sinne einer Zuordnung von Aufgaben zu Be- schäftigten. 217 / 311 Mit dem neuen Satz 2 des Absatzes 2 soll der Mittelbau an den Fach- hochschulen gestärkt werden, indem künftig die Übernahme von Lehr- aufgaben durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch an Fachhochschulen ermöglicht wird. Sinnvollerweise soll eine Finanzierung dieser Übernahme durch Drittmittel – soweit dies mit den Finanzregularien des Drittmittelgebers im Einklang steht – oder durch andere temporäre Haushaltsmittel erfolgen. Falls eine Übernahme von Lehraufgaben erfolgt, könnte im Gegenzug die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors entsprechend ermäßigt werden. Insgesamt gesehen wird damit die Einführung eines sogenannten "in- stitutionellen Lehrdeputats" an den Fachhochschulen ermöglicht. Das Nähere zu den haushalts- und personalwirtschaftlichen Voraussetzun- gen, unter denen eine Übertragung zulässig ist, kann durch Rahmen- vorgaben geregelt werden. Die Änderung in Absatz 4 ist redaktionell. zu § 46 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 46 Hoch- schulgesetz. Wissenschaftliche Hilfskräfte unterscheiden sich in ihrem Aufgabenzu- schnitt von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Beide Personalkategorien nehmen je eigene, für sich unabweisbar notwendi- ge Aufgaben in der Hochschule wahr. Wissenschaftliche Hilfskräfte können beispielsweise in der Forschung unterstützen (Literatur- und Quellenrecherche, Literaturbeschaffung für wissenschaftliche Publikationen; Lektorat und Redaktion von Veröffent- lichungen, Manuskriptgestaltung; technische Hilfe bei der Herausgabe von Fachzeitschriften und Fachbibliographien; Kommunikation mit Au- toren und Verlagen; Erstellung von Personen- und Sachregistern von Monographien; Klärung von Copyright-Fragen, Bildrechten und ähnli- ches; logistische Koordination der interdisziplinären wissenschaftlichen Einheiten; Mitarbeit bei der Organisation und logistischen Betreuung von Tagungen und Veranstaltungen; Mitarbeit bei Drittmittelanträgen im Sinne eines Lektorats; Bewerbung von Veranstaltungen und An- kündigung sonstiger Neuigkeiten über hochschulische Kommunikati- onsinstrumente einschließlich Repräsentanzen in sozialen Netzwer- ken; korrespondenzbezogene und abrechnungstechnische Vorberei- tung und technische Durchführung von Exkursionen; Öffentlichkeitsar- beit; Erstellung von Infomaterial für die Außendarstellung). 218 / 311 Sie können auch in der Lehre eingesetzt werden (Unterstützung bei der Erstellung von Unterrichtsmaterial, Handapparate, Reader; Mitar- beit bei der formalen Durchführung und technischen Betreuung von Lehrveranstaltungen; Mentoratstätigkeit; Koordinierung der studenti- schen Hilfskräfte; Klausuraufsicht, Protokoll bei mündlichen Prüfungen; technische Vorbereitung und Durchführung von Exkursionen; Evaluati- onen durch Mitgestaltung und -erarbeitung des Evaluationskonzepts und der Evaluationsbögen). Auch können sie mit fachspezifischen Sondertätigkeiten betraut wer- den (wie beispielsweise Datenerhebung und Datenauswertung in der Psychologie und der Soziologie; Archivrecherchen und Quellenexzerpe in der Geschichtswissenschaft oder medientechnische Beratung der Lehrbeauftragten in den Sprachlernzentren). Wissenschaftliche Hilfskräfte werden hingegen nicht eingesetzt in der selbständigen Lehre, in der Vertretung von Lehrpersonen in deren Lehrveranstaltungen, in der Betreuung oder Korrektur von Hausarbei- ten, Prüfungsklausuren und Abschlussarbeiten oder in der Vertretung von Lehrpersonen bei der Beratung von Studierenden. Auch Sekretari- atstätigkeiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso we- nig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kontrolle. zu § 46a Mit dieser Norm wird eine institutionelle Vertretung der Interessen stu- dentischer Hilfskräfte geschaffen. Absatz 1: Als studentische Hilfskraft gilt jede Person, die kein für die Hilfskrafttä- tigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium auf- weist. Studierende eines Masterstudiengangs, die bereits erfolgreich ein Bachelorstudium abgeschlossen haben sowie Studierende eines Bachelorstudiengangs, die bereits ein anderes Bachelorstudium abge- schlossen haben, zählen ebenfalls als studentische Hilfskräfte, da das Schutzbedürfnis dieser Personengruppe dem der Studierenden ohne Abschluss entspricht. Im Hinblick darauf, dass es mit den Beauftragten für die studentischen Hilfskräfte noch keine Erfahrungen gibt, werden nur grundlegende Re- gelungen getroffen. Details sollen von den Hochschulen selbst festge- legt werden. 219 / 311 Absatz 2: Die Vorschrift regelt den Kompetenz- und Aufgabenbereich der inte- ressenvertretenden Person. Diese soll insbesondere als eine Art "An- laufstelle" bei Beschwerden und Eingaben fungieren und auf diesem Wege mithelfen, etwaige Konflikte zu bereinigen. Das Beanstandungs- recht unterstreicht die Wirksamkeit dieser Konfliktbereinigungsfunktion. Absatz 3: Als Konfliktbereinigungsstelle kann die interessenvertretende Person nur dann sachgerecht auftreten, wenn sie auf die relevanten Informati- onen zugreifen kann. Dies sichert die Vorschrift. Mit Blick auf den Ver- weis auf Absatz 2 ist die Auskunftspflicht der genannten Stellen durch die Funktion der interessenvertretenden Person limitiert. Während im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 auch nichtpersonenbezo- gene Auskünfte erteilt werden müssen, sind die Auskünfte im Kompe- tenzbereich des Absatzes 2 Satz 2 eher individualisiert. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 46a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Studierenden bestimmen durch Wahl auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belan- ge von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägi- ges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Die Stelle besteht aus mindestens einer Person; die Mitglieder der Stelle müssen Studie- rende sein. Die Grundordnung regelt die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „beauftragte Person“ jeweils durch das Wort „Stelle“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „beauftragten Person“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt. Begründung dieser Änderung: 220 / 311 zu Buchstabe a) Mit der Änderung soll die Vertretung der Belange studentischer Hilfs- kräfte gestärkt werden. Künftig soll nach Absatz 1 Satz 2 diese Vertre- tung nicht nur durch eine Person, sondern auch durch mehrere Perso- nen wahrgenommen werden können. Begrifflich verdeutlicht dabei die Vorschrift, dass sich diese Personen organisatorisch zu einer Stelle zusammenschließen können. Die Stelle wird durch die Urwahl der Studierenden demokratisch legiti- miert und dadurch funktional innerhalb der Hochschule in ihrer Interes- senvertretung gestärkt. Mit Blick auf eine rechtssichere Handhabung der Wahl und angesichts der hohen Fluktuation innerhalb der studenti- schen Hilfskräfte wird der Wahlakt dabei an die Gesamtheit der Studie- renden angeknüpft. Das Erfordernis eines Vorschlags der Studierendenschaft unterstreicht ihre Verantwortung auch für die studentischen Arbeitsbedingungen in der Hochschule. Organzuständig für den Vorschlag ist innerhalb der Studierendenschaft nach Maßgabe der Satzung (§ 54 Absatz 1 Satz 2) das Studierendenparlament, ansonsten der Allgemeine Studierenden- ausschuss. zu Buchstaben b) und c) Die Änderungen sind redaktionell. § 46a Absatz 1 bis 3 Regierungsentwurf lauteten ursprünglich: (1) Die Hochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Ab- satzes 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägi- ges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird. (2) Die beauftragte Person überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauf- tragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen. 221 / 311 (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Lei- tung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. zu § 47 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 47 Hoch- schulgesetz. Die Änderung greift die Umbenennung der Bezeichnung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf. zu § 48 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 48 Hoch- schulgesetz. Absatz 5: Eine Beurlaubung kann bereits für das erste Fachsemester ausge- sprochen werden. Insbesondere kann dies mit Blick auf Drittinteressen, beispielsweise bei der Erziehung von Kindern, sachgerecht sein, um den erworbenen Studienplatz weiterhin zu erhalten; zudem ist dies vielfaltsgerecht und folgt somit systematisch auch aus der neuen Hochschulaufgabe nach § 3 Absatz 4 Satz 3. Ein systematischer Zu- sammenhang der Rückmeldung nach Satz 1 und einer Beurlaubung nach Satz 2 besteht mithin nicht. Absatz 7: Die Änderung ist redaktionell. Absatz 8: Mit dem neuen Absatz 8 werden die einschreibungsrechtlichen Folge- rungen aus dem Umstand gezogen, dass das Hochschulgesetz künftig den Status der oder des Studierenden in Teilzeit kennt. Die Hochschule muss in Ausübung pflichtgemäßen Normsetzungser- messens prüfen, ob sie in ihrer Einschreibungsordnung den formalen Status einer Einschreibung in Teilzeit regeln will. Da dieser Status für die potentiellen Interessenten vorteilhaft sein kann, wird die Hochschu- le vorrangige öffentliche Interessen definieren müssen, wenn sie davon absehen will, einen formalen Teilzeitstudierendenstatus dem Grunde nach überhaupt zu regeln. Wenn sie einen derartigen Status regeln 222 / 311 will, prüft und regelt sie zugleich, welche Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; hierzu wird auf die Begründung zu § 62a ver- wiesen. Satz 2 regelt den mitgliedschaftsrechtlichen Status der in Teilzeit ein- geschriebenen Studierenden und stellt zugleich klar, dass die Vor- schrift des § 62a Absatz 4 der Regelung nach Satz 2 vorgeht. Es ist mit Blick auf die Senkung der Studienabbrecherquoten sinnvoll, wenn die Hochschulen in Ausübung ihrer Ermächtigung nach Satz 3 eine obligatorische Studienberatung für in Teilzeit Studierende vorse- hen, um im Sinne eines learning agreement den Erfolg im Studium zu unterstützen. Eine derartige Beratung kann zudem sinnvoll sein ange- sichts der bundesausbildungsförderungsrechtlichen Folgen, die mit ei- nem Studium in Teilzeit verbunden sein können. Insofern steht auch ein Grundrechtsschutz durch dieses Verfahren in Rede. Absatz 9: Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 49 Absatz 1 Satz 2. Diese Vorschrift ist rechtssystematisch von einschreibungs- rechtlicher Natur und wird daher nun in § 48 verortet; das Ergebnis des Eignungstests hat keine zugangsrechtlichen oder ansonsten einschrei- bungsrechtlichen Auswirkungen. Absatz 10: Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 49 Absatz 13 Sätze 3 bis 6. Diese Vorschrift ist rechtssystematisch von ein- schreibungsrechtlicher Natur. Die Änderungen sind dabei redaktionel- ler Natur. Soweit Ergänzungskurse auf privatrechtlicher Grundlage an- geboten und hierfür Entgelte erhoben werden, darf nach allgemeinen abgabenrechtlichen Regeln das Entgelt nicht höher sein als die ent- sprechende Gebühr, die im Falle einer öffentlich-rechtlichen Angebots- erbringung angesetzt werden könnte. Feststellung des Landtags aus dem Entschließungsantrag zum Hochschulzukunftsgesetz: Hinsichtlich des Studiums in Teilzeit nach Artikel 1 §§ 48 Absatz 8, 62a des Gesetzentwurfs wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege einer Evaluation geprüft werden, ob die mit den Regelungen des Studiums in Teilzeit bezweckten Ziele erreicht worden sind und ob die Hochschulen in dem gewünschten hohem Maße von den Möglich- keiten dieser Regelungen Gebrauch machen. Je nach dem Ergebnis der Evaluierung wird der Gesetzgeber sodann weitere Maßnahmen 223 / 311 prüfen und erwägen, ob die allgemeine wissenschaftspolitische Ent- wicklung es nahelegt, den einschreibungsrechtlichen Status einer Ein- schreibung in Teilzeit unabhängig von Regelungen in der Einschrei- bungsordnung als gesetzlichen Status einzuführen. zu § 49 Die Regelung des § 49 des bisherigen Hochschulgesetzes wird neu gefasst. Der bisherige Absatz 13 Sätze 3 bis 6 ist nunmehr in § 48 Ab- satz 10 geregelt. Absatz 1: Der Regelungsgehalt des § 49 Absatz 1 Satz 1 Hochschulgesetz a. F. wird von § 49 Absatz 2 bis 12 aufgefangen. Die Regelung des § 49 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz a. F. ist nunmehr in § 48 Absatz 9 enthalten. Der neue Absatz 1 enthält im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 49 Absatz 2 und 3 Hochschulgesetz a. F., mit der Neuerung, dass Studieninteressierte mit einer Fachhochschulreife nach Maßgabe einer Rechtsverordnung zugangsberechtigt zu einem Studium an Universitä- ten sein können. Die Rechtsverordnung kann dabei den Zugang unter- schiedlich nach einzelnen Universitäten regeln und nach Maßgabe weiterer Kriterien wie beispielsweise dem jeweiligen Aufwuchs an Er- gänzungskursen ausgestalten. Auch kann in der Rechtsverordnung der Zugang zur Universität unterschiedlich nach den verschiedenen Arten der Fachhochschulreife ausdifferenziert werden. Mit der Rechtsverord- nung soll erreicht werden, dass ein chancengleicher Hochschulzugang für das Studium an Universitäten erzielt wird. Absatz 2: Der neue Absatz 2 fängt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des § 49 Absatz 4 Hochschulgesetz a. F. auf. Die Zuständigkeiten zur Re- gelung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen soll jedoch entflochten werden. Die Regelungskompetenz für die schulisch erlang- ten Vorbildungsnachweise kommt dem für das Schulwesen zuständi- gen Ministerium zu. Dabei ist das für Hochschulen zuständige Ministe- rium zu beteiligen. Eine verbale Differenzierung nach inländischen und ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt nicht mehr, weil sie sachlich nicht not- wendig ist. Absatz 3: 224 / 311 Der neue Absatz 3 führt den Regelungsgehalt und das Entflechtungs- anliegen des neuen Absatzes 2 fort. Die Regelungskompetenz für die hochschulisch erlangten Vorbil- dungsnachweise kommt dem für Hochschulen zuständigen Ministerium zu. Dabei ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium zu betei- ligen. Absatz 4: Absatz 4 fängt den Regelungsgehalt des § 49 Absatz 6 Hochschulge- setz a. F. im Wesentlichen auf. Die Regelung führt das Anliegen fort, die Zuständigkeiten zwischen dem jeweils für das Schulwesen und für die Hochschulen zuständigen Ministerium zu entflechten. Die Verord- nungsermächtigung kommt deshalb allein dem für Hochschulen zu- ständigen Ministerium zu. Das für das Schulwesen zuständige Ministe- rium ist zu beteiligen. Die von der Rechtsverordnung berührten arbeitsmarktpolitischen Inte- ressen sowie die Interessen der beruflichen Bildung werden seitens der Landesregierung in den regierungsinternen Abstimmungsprozes- sen insbesondere auch mit dem für den Bereich Arbeit zuständigen Ministerium geprüft werden. Absatz 5: Die Regelung des neuen Absatzes 5 fasst im Wesentlichen die Rege- lung des § 49 Absatz 9 Hochschulgesetz a. F. auf. Die Änderungen sind redaktionell. Absatz 6: Absatz 6 Satz 1 bis 3 greift den Regelungsgehalt des bisherigen § 49 Absatz 7 Satz 1 bis 3 Hochschulgesetz a. F. auf. Eine auf die Hoch- schulart bezogene Differenzierung zwischen Universitäten und Fach- hochschulen findet hinsichtlich des Zugangs zum Masterstudium nicht statt. Die Frage, ob ein qualifizierter Abschluss im Sinne des Satzes 3 vor- liegt, kann sich unter anderem nach der Note des Bachelor- Abschlusses, aber auch nach der tabellarischen Prozentrangliste und einer ähnlichen Vergleichsbewertung des Europäischen Hochschul- raums entscheiden. Insofern kann zugangsrechtlich auf die Änderung in § 63 Absatz 1 Satz 3 reagiert werden. Dabei kann der Prozentrang im Verhältnis zur absoluten Note mit einem signifikanten Anteil auch von nicht unter 25 Prozent berücksichtigt werden. 225 / 311 Der neue Satz 4 ist eine weit auslegbare Ausnahmeregelung und dient einem reibungsloseren Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium. Dabei bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Zugangsvoraussetzungen für die konsekutive Fortsetzung des Bachelorstudiums in einem Mas- terstudiengang vorliegen müssen. Die Ausnahmebestimmung, dass mit dem Studium bereits begonnen werden kann, wenn das Fehlen der Zugangsvoraussetzungen von der oder dem jeweiligen Studierenden nicht zu vertreten ist, trägt dem Interesse an der kontinuierlichen Fort- setzung des konsekutiven Studiums Rechnung. Die Prüfung der Eig- nung anhand der Durchschnittsnote der bisher erbrachten Leistungen im Bachelorstudium ist dabei nur beispielhaft genannt. Die Hochschule muss vermeiden, dass eine vorzeitige Eröffnung des Studiums deshalb erforderlich ist, weil Mängel in der Prüfungsorgani- sation des Bachelorstudiums vorgelegen haben. Gleichwohl macht Satz 4 die Einschlägigkeit der Ausnahme nicht von dem Erfordernis abhängig, dass auch die Hochschule das Fehlen der Zugangsvoraus- setzungen nicht zu vertreten hat. Denn in diesem Falle würden die Folgen einer mangelhaften hochschulischen Prüfungsorganisation die- jenigen Studierenden zu tragen haben, die das Fehlen der Zugangsvo- raussetzungen nicht zu vertreten haben. Öffnungspolitisch wäre dies indes nicht hinnehmbar. Die Hochschule wird vielmehr über die neue Regelung des § 58 Absatz 3 Satz 3 hier in die Pflicht genommen. Zu beachten ist, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen bei der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Grundrechte betroffener Studienplatzmitbewerber angemessen zu berücksichtigen sind. Die Vergleichbarkeit der Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber muss darlegbar sein. Absatz 7: Der neue Absatz 7 übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 49 Absatz 5 Hochschulgesetz a. F. Neben dem Verweis auf die vo- rangehenden Absätze 1 bis 6 sind die Änderungen redaktionell. Die Norm gilt nunmehr auch für das Masterstudium. Aus Verfassungs- rechtlichen Gründen ist mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip die Erweiterung der Zugangsvoraussetzungen im konkreten Master- studiengang – wie auch sonst – nur zulässig, wenn es der jeweilige Studiengang erfordert. Die erhöhten Zugangsanforderungen müssen aus den Studieninhalten heraus inhaltlich gerechtfertigt und zudem rechtlich verhältnismäßig sein. Absatz 8: 226 / 311 Absatz 8 greift im Wesentlichen den Regelungsgehalt des bisherigen § 49 Absatz 8 Hochschulgesetz a. F. auf. Neben dem Verweis auf die vorangehenden Absätze 1 bis 7 sind die Änderungen redaktionell. Absatz 9: Die Regelung des neuen Absatzes 9 greift im Wesentlichen die Rege- lung des § 49 Absatz 10 Hochschulgesetz a. F. auf. Die Änderungen sind redaktionell. Absatz 10: Die Regelung des neuen Absatzes 10 greift im Wesentlichen den Re- gelungsgehalt des § 49 Absatz 13 Satz 1 und 2 Hochschulgesetz a. F. auf. Sie bezieht sich in der Sache auf die vorangehenden Absätze 1 bis 7, die verschiedene Möglichkeiten des Hochschulzugangs aufzei- gen. Satz 1 gilt für Studiengänge, die in deutscher Sprache stattfinden. Für Studiengänge, die ganz oder teilweise in einer Fremdsprache stattfin- den, gilt die Regelung des Absatzes 8. Der Verweis auf Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abge- schlossen werden, stellt einen systematischen Gleichklang zu Absatz 12 her. Zudem sichert er, dass trotz des nunmehr bestimmten Artikels bei "Prüfungsordnungen" eine Kompetenz zum Erlass einer die Inhalte des Absatzes 10 regelnden Prüfungsordnung selbst dann besteht, wenn die Prüfungsordnung ansonsten – wie bei den ärztlichen Berufen – Bundesrecht ist und daher für inhaltliche, nicht zugangsrechtliche Fragen keine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers besteht. Absätze 11 und 12: Die Änderungen in den Absätzen 11 und 12 sind redaktionell. Die bei- den Absätze fassen den Regelungsgehalt des § 49 Absatz 11 und 12 auf. zu § 50 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 50 Hoch- schulgesetz. Absatz 1: Die Neuregelung in Nummer 2 dient sowohl dem Schutz der grund- rechtlich geschützten Bildungsinteressen der Studienbewerberinnen 227 / 311 und -bewerber als auch dem finanzpolitischen Ziel, die bildungsbezo- genen Ressourcen der Hochschule dann nicht einzusetzen, wenn eine sehr schlechte Prognose über den Studienerfolg gegeben ist. Wenn in einem Studiengang eine erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden ist, trägt dies eine schlechte Prognose für den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs auch dann, wenn dieser Studiengang an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs des Grund- gesetzes fortgeführt werden soll. Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 1 zeichnet dies nach. Eine vergleichbar schlechte Prognose stellt sich indes nach Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 auch durch das endgültige Nichtbestehen einer erforderlichen Prüfung in Bezug auf einen Studiengang ein, wenn der einschreibungsgegenständliche Studiengang und der auf Grund des endgültigen Nichtbestehens erfolglose Studiengang inhaltlich erheblich ähnlich sind. Ob eine derartige erhebliche inhaltliche Nähe angenommen werden kann, richtet sich dabei nicht danach, ob die beiden Studiengänge demselben Fachbereich zugeordnet worden sind. Vielmehr ist anhand des Einzelfalls zu bestimmen, inwieweit sich die Inhalte der Studien- gänge in wesentlichen Bestandteilen der Curricula gleichen und das Ergebnis dieser Betrachtung zu einer eher schlechten Prognose hin- sichtlich des erfolgreichen Studienabschlusses führt. Einzeln vorkom- mende gleiche Prüfungsleistungen begründen dabei noch keine Erheb- lichkeit einer inhaltlichen Nähe. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamt- betrachtung, nach der die Studiengänge durch überwiegend gleiche Module geprägt sein müssen. Wenn sich die Studiengänge in ihren Modulen nicht überwiegend insofern decken, als sie gleichen Inhalts sind, liegt daher keine inhaltliche Nähe vor. Denn bei diesem Befund kann keine Rede davon sein, dass die oben genannte Prognose eines Studienerfolgs sehr schlecht ist. Diese Prognose setzt zumindest eine inhaltliche Deckungsgleichheit von mindestens 60 % der Studieninhal- te voraus. Da Prüfungsleistungen Bestandteile des Studienganges sind, ist im Falle des Nummer 2 Halbsatz 2 neben der erheblichen inhaltlichen Nähe der Studiengänge zusätzlich erforderlich, dass die Inhalte der Prüfungsleistung in dem gewünschten Studiengang mit den Inhalten der nicht bestandenen Prüfungsleistung des nicht erfolgreich abge- schlossenen Studienganges ebenfalls von erheblich inhaltlicher Nähe sind. Auch diese inhaltliche Nähe der Prüfungsinhalte der Prüfungsleis- tung setzt eine Übereinstimmung von mindestens 60 % der Inhalte der betroffenen Prüfungsleistung voraus. 228 / 311 Nach Nummer 2 ist die Einschreibung im Übrigen zu versagen, wenn u. a. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist. Der Verlust des Prüfungsanspruches nach § 64 Absatz 3 ist in prüfungsrechtlicher Hinsicht nicht gleichzusetzen mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung. Denn die Abnahme der Prüfung bleibt der Hochschule weiterhin möglich; nur das Recht der Studierenden auf Prüfung ist entfallen. Insbesondere kann beim Verlust des Prüfungsanspruches nach § 64 Absatz 3 keine belastbare Prognose getroffen werden, der Studiengang, in den die Einschreibung begehrt wird, sei aufgrund des vorherigen Studienmisserfolgs nicht er- folgreich studierbar. Damit gibt es keine öffentlichen Interessen, die ei- ner Einschreibung bei einer anderen Hochschule als jener entgegen- stehen, bei der der Prüfungsanspruch verloren gegangen ist. Aufgrund der studiumbezogenen Unterschiede zwischen den Aufga- ben der Universitäten nach § 3 Absatz 1 und den Aufgaben der Fach- hochschulen nach § 3 Absatz 2 besteht durchweg keine erhebliche in- haltliche Nähe zwischen Studiengängen der beiden Hochschultypen. Absatz 2: Mit der Streichung des Buchstaben a wird auf den Umstand reagiert, dass die Versagung der Einschreibung bei erheblicher Gefährdung durch eine übertragbare Krankheit wenig praktikabel ist, da es keine gesundheitlichen Untersuchungen vor der Einschreibung gibt. Zudem kennt das Hochschulrecht keine entsprechende Exmatrikulationsbe- fugnis im Falle der Rückmeldung, wenn die Erkrankung bei bereits Eingeschriebenen auftritt; insofern liegt ein Wertungswiderspruch vor, dem durch die Streichung abgeholfen wird. Dem ordnungsrechtlichen Sinn der Regelung kann sinnvoller durch die Erteilung von Verhaltens- auflagen an Betroffene durch das öffentliche Gesundheitswesen nach Maßgabe des einschlägigen Ordnungsrechts Rechnung getragen wer- den. Im Lichte der Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung muss die Versagung der Einschreibung auf der Grundlage der Num- mer 1 (psychische Erkrankung oder geistige oder seelische Behinde- rung) eng ausgelegt werden. Mit Blick auf den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt das Versagen der Einschreibung voraus, dass die Betroffenen trotz des formalen Vorliegens einer Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer psychischen Erkran- kung oder ihrer geistigen oder seelischen Behinderung studierunfähig sind. Ansonsten läge grundsätzlich ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Berufsgrundrecht der Betroffenen vor. 229 / 311 Die neue Nummer 4 ergänzt einschreibungsrechtlich die Vorschrift des § 48 Absatz 9 und macht das Testverfahren belastbarer. Indem die Studierenden Informationen über ihre Studiengangseignung erhalten, wird insgesamt gesehen die Chance erhöht, das Studium erfolgreich abzuschließen. Die neue Nummer 5 ergänzt einschreibungsrechtlich die neue Vor- schrift des § 51 Absatz 3 Nummer 8. Es macht keinen Sinn, eine Ex- matrikulation auf der Grundlage des § 51 Absatz 3 Nummer 8 auszu- sprechen und zugleich eine Immatrikulation in demselben oder in ei- nem inhaltlich erheblich ähnlichen Studiengang für folgende Semester zuzulassen. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 5 wird gestrichen. Begründung dieser Änderung: Die Änderungen sind mit Blick auf die Änderungen in Nummer 23 [Streichung § 51 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8] redaktionell. § 50 Absatz 2 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewer- berin oder der Studienbewerber 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht, 2. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, 3. den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren o- der Beiträge nicht erbringt, 4. an dem von der Einschreibungsordnung auf der Grundlage des § 48 Absatz 9 vorgeschriebenen Testverfahren nicht teilgenommen hat oder 5. auf der Grundlage des § 51 Absatz 3 Nummer 8 exmatrikuliert wor- den ist; die Versagung kann ausgesprochen werden für den Studien- 230 / 311 gang, aus dem exmatrikuliert wurde, oder für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem Studiengang, aus dem exmatriku- liert wurde, aufweisen. zu § 51 Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 die Regelungsinhalte des derzeitigen § 51 Hochschulgesetz. Mit der neuen Nummer 8 des Absatzes 3 Satz 1 wird auf den Umstand reagiert, dass Studieninteressentinnen und Studieninteressenten sich stellenweise nicht dazu einschreiben, um ein Studium tatsächlich zu absolvieren, sondern weil sie sich von studienfremden Motiven, etwa von der Möglichkeit des Erwerbs eines Semestertickets, leiten lassen. Ein derartiges Verhalten widerspricht gewichtigen öffentlichen Interes- sen, namentlich dem Interesse der Hochschulen, aus planerischen Gründen belastbare Informationen über das tatsächliche Studierverhal- ten zu gewinnen und aus organisatorischen Gründen das Studium sachgerecht abgestimmt organisieren zu können. Gerade die Studien- und Prüfungsorganisation leidet, wenn die Hochschulen nicht belastbar an der Zahl der immatrikulierten Studierenden ihre Organisationsent- scheidungen anknüpfen können. Zugleich kann das Land bei einer Einschreibung aus studienfremden Motiven nicht hinreichend belastbar die erforderlichen Informationen über das tatsächliche Studierverhalten gewinnen. Die neue Regelung will den Hochschulen Instrumente ge- ben, mit denen sie derartigen Missbräuchen vorbeugen können. Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 1 ordnet keine echte Studierpflicht an; vielmehr wird eine bloße Obliegenheit geregelt. Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 regelt zwei Hauptanwendungsfälle, bei denen regelmäßig angenommen werden darf, das Studium werde nicht ord- nungsgemäß betrieben. Der in Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 vorgenommene Verweis auf § 64 Absatz 3a stellt dabei sicher, dass erziehende oder pflegende Studie- rende, Studierende, die sich in der Selbstverwaltung oder in der Gleichstellung engagieren, eine Behinderung erleiden oder chronisch schwer erkrankt sind, im Fristenlauf keine Nachteile davon tragen. Die in § 64 Absatz 3a genannten Zeiträume werden zu den Zeiten der vor- genannten beiden Hauptanwendungsfälle des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 jeweils hinzugerechnet. Die Regelung des Absatzes 3 Satz 2 Halbsatz 2 stellt sicher, dass so- wohl bei echten, in § 62a Absatz 1 geregelten Teilzeitstudiengängen (also Studiengänge, die ausschließlich in einer Teilzeitform angeboten 231 / 311 werden) als auch bei einem Studium in Teilzeit nach § 62a Absatz 2 die auf ein Vollzeitstudium angelegten Zeiträume des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 entsprechend, also im Verhältnis von Vollzeit zur jeweiligen Teilzeit, verlängert werden. Bei Teilzeitstudiengängen werden die entsprechenden Verhältnisbestimmungen in der Prüfungs- ordnung getroffen; bei einem Studium in Teilzeit ergibt sich das Maß der Entsprechung aus dem Verhältnis der jeweiligen individualisierten Regelstudienzeit zur generellen Regelstudienzeit des jeweiligen Studi- enganges. Die Exmatrikulation nach Satz 1 Nummer 8 erfolgt auf der Grundlage einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Hochschule muss bei dieser Ermessensausübung in ihre Abwägung die hohe Bedeutung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Ab- satz 1 Grundgesetz einstellen. Soweit die Studierenden, die exmatriku- liert werden sollen, nachvollziehbare Gründe belastbar glaubhaft ma- chen, warum sie das Studium nicht weiter betrieben haben und warum sie ungeachtet dessen gleichwohl insbesondere von einer Beurlau- bung abgesehen haben, und soweit diese Gründe in Ansehung der be- troffenen öffentlichen Interessen von hinreichendem Gewicht sind, wird die Hochschule grundsätzlich von einer Exmatrikulation absehen müs- sen. Damit ist effektiv gesichert, dass ein hochschulpolitisches Enga- gement der Studierenden ebenso berücksichtigt werden kann wie im Lichte der Vielfalt der Studierenden individuelle Lebensläufe (wie bei- spielsweise hervorgerufen durch Einkommensschwäche, Kinderbe- treuung, Migrationshintergrund, Erkrankung oder Behinderung). Es er- folgt mithin keine automatische Exmatrikulation. Falls die betroffenen Studierenden nachweisen, dass sie trotz fehlen- der Prüfungen gleichwohl studiert haben, wird eine Exmatrikulation grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Für die im Wege des Fernstudiums stattfindenden Studiengänge der Fernuniversität in Hagen, bei der die Studienplanung aufgrund der Be- sonderheiten des Fernstudiums anders gelagert ist und bei der zudem kein Semesterticket angeboten wird, kann durchweg kein hinreichen- des öffentliches Interesse formuliert werden, welches eine Exmatrikula- tion auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 8 tragen könn- te. Das Ermessen der Fernuniversität ist insoweit grundsätzlich auf Null in Richtung eines Absehens von einer Exmatrikulation reduziert. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 232 / 311 a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 8 wird gestrichen. b) Satz 2 wird gestrichen. Begründung dieser Änderung: Mit der Änderung wird der im Regierungsentwurf enthaltene Exmatriku- lationstatbestand wieder gestrichen. § 51 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 und Satz 2 Regierungsent- wurf lauteten ursprünglich: (3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert wer- den, wenn […] 7. ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann, 8. sie oder er ihr Studium über einen längeren Zeitraum nicht betreibt; diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die doppelte gene- relle oder individualisierte Regelstudienzeit zuzüglich zweier Semester überschritten wurde oder wenn in vier aufeinander folgenden Semes- tern keine Prüfung erfolgreich absolviert worden ist. Auf die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 findet § 64 Ab- satz 3a jeweils entsprechende Anwendung; die Zeiträume sind für das Studium in Teilzeit und für Teilzeitstudiengänge durch ihre Prüfungs- ordnung jeweils entsprechend zu erweitern. zu § 52 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 52 Hoch- schulgesetz. Die Änderungen in Absatz 3 Satz 2 sind redaktionell. zu § 53 Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1 bis 6 die Regelungsinhalte des derzeitigen § 53 Hochschulgesetz. Die Änderungen sind redaktio- nell. Die Änderung ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 greift die Wertung auf, dass die Belange von Studierenden, die chronisch erkrankt sind, häufig jenen der Studierenden mit Behinderung gleich kommen. 233 / 311 Studierende eines weiterbildenden Masterstudienganges haben nach § 63 Absatz 3 Satz 6 ein Wahlrecht, ob sie Mitglied der Studierenden- schaft werden wollen oder nicht. Die Änderung in Absatz 5 hinsichtlich der Voraussetzungen einer bin- denden Wirkung von Beschlüssen, die in Urabstimmung gefasst wer- den, soll den Gedanken der direkten Demokratie in der Studierenden- schaft stärken. Der neue Absatz 7 stellt die bisher schon geltende Rechtslage klar und regelt insofern die bislang schon durchgeführte Praxis der unentgeltli- chen Raumüberlassung. Aufgrund des Tatbestandsmerkmals des Er- forderlichen wird eine Abwägung zwischen dem für die Erfüllung der in Absatz 7 genannten Bedarfe Erforderlichen und den sonstigen Mittel- bedarfen der Hochschule im Lichte knapper Mittel notwendig. Ange- sichts dessen stehen bei der praktischen Umsetzung des Anspruchs nach Absatz 7 die Wirtschaftlichkeit der Raumbewirtschaftung und die Sparsamkeit der Verwendung hochschulischer Haushaltsmittel und zugleich die Sicherung der Aufgabenerfüllung der Studierendenschaft im Vordergrund. Die Hochschule soll allen Organen und Gremien der Studierendenschaft, namentlich den Fachschaften, Räume im Rahmen des Erforderlichen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Pflicht zur unentgeltlichen Überlassung der erforderlichen Räume umfasst lediglich die Räume an sich und die anfallenden Heiz- und Stromkosten. Darüber hinausgehende Sachkosten wie Telefonkosten und Kosten für Büroausstattung gehören nicht hierzu. Die Vorschrift lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass die Hochschule nun gehindert sei, über das Maß des Erforderlichen hinaus der Studie- rendenschaft Räume zur Verfügung zu stellen. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Halbsatz 2 werden nach den Wör- tern „dabei sind“ die Wörter „mit angemessenen Vorkehrungen“ einge- fügt. Begründung dieser Änderung: Mit der Änderung sollen die besonderen Belange dieses Personenkrei- ses stärker unterstützt werden. § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Regierungsentwurf lautete ur- sprünglich: 234 / 311 (2) […] Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben: […] 5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahr- zunehmen; dabei sind die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen; […] zu § 54 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 54 Hoch- schulgesetz. Die Wahlordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass die Wahl auch anhand einer elektronischen Wahl durchgeführt werden kann, wenn die Identität der abstimmenden Person feststellbar ist, bei- spielsweise durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 2 Nummer 3 Signaturgesetz oder durch ein Kartenlesegerät in Verbin- dung mit dem elektronischen Personalausweis. zu § 55 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 55 Hoch- schulgesetz. zu § 56 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 56 Hoch- schulgesetz. zu § 57 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 57 Hoch- schulgesetz. zu § 58 Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1, 2, 3 Sätze 1 und 2, 4 und 5 die Regelungsinhalte des derzeitigen § 58 Hochschulgesetz. 235 / 311 Absatz 1: Der neue, objektivrechtliche Satz 2 soll den dezidierten Auftrag der Hochschulen unterstreichen, die Studierenden mit Blick auf ein qualita- tiv hochwertiges Studium und die Hochwertigkeit des akademischen Abschlusses zu einem Erfolg im Studium zu führen. Zugleich unter- streicht Satz 2 die Mitverantwortung der Hochschulen für die Ergebnis- se des Studien- und Lehrgeschehens. Dieser Auftrag findet darüber hinaus seinen Ausdruck in zahlreichen Einzelvorschriften des Hoch- schulgesetzes. Satz 2 betont diesen sich bereits systematisch aus die- sen Einzelvorschriften ergebenden Auftrag nochmals ausdrücklich. Absatz 2: Die in Satz 1 aufgeführte Studienplanung fußt auf der Prüfungsord- nung; diese geht als "Ortsrecht" der Hochschule der Studienplanung somit vor. Aus Satz 1 folgt mithin, dass die Studienplanung der Hoch- schule so auszurichten ist, dass die Hochschule ihrer Verpflichtung nachkommen kann, dasjenige Lehr- und damit auch Prüfungsangebot vorzuhalten, welches nach der Prüfungsordnung erforderlich ist, um den jeweiligen Studiengang zu studieren. Dies sind grundsätzlich die Lehrveranstaltungen aller Semester. Bei aufwachsenden Studiengängen wird es indes mit Blick auf die stu- dienplanerischen und kapazitativen Rahmenbedingungen häufig so sein, dass das komplette Lehrangebot für Studierende aller Fachse- mester nicht schon bereits im ersten Semester des Beginns des Stu- dienbetriebs des neuen Studienganges und in seinen Folgesemestern vollumfänglich vorliegen kann. Da die Hochschule nach Satz 1 dasje- nige Lehrangebot vorhalten muss, welches zur Einhaltung der Prü- fungsordnung erforderlich ist, muss die Hochschule folglich in der Prü- fungsordnung diesen Aufwuchs regeln, wenn hier ein Regelungsbe- dürfnis besteht. In der Prüfungsordnung müsste somit eine Regelung verankert werden, die die Lehrveranstaltungen, die im Studienplan ei- nem jeweiligen Fachsemester abstrakt zugeordnet sind, nun konkret bestimmten Semestern der konkreten Aufwuchsphase zeitlich zuord- net. Erst dann ist der Aufwuchs für die Hochschule steuerbar. Mit einer derartigen prüfungsordnungsrechtlichen Regelung erhalten die Hoch- schule Planungs- und die Studierenden mit Blick auf die Veröffentli- chung der Prüfungsordnung Orientierungssicherheit und Vertrauens- schutz. Insbesondere das Informationsinteresse von Studienorts- wechslern wird verbessert. Zudem wird über eine prüfungsordnungsrechtliche Aufwuchsregelung gesichert, dass die Aufwuchsplanung Gegenstand der Beratungen im Fachbereichsrat wird. Damit werden das partizipative Moment gestärkt 236 / 311 und die korporationsrechtliche Legitimation der Aufwuchsplanung er- höht. Falls nach der Studienplanung die Lehrveranstaltungen aller Semester nicht tatsächlich auch in jedem Semestern angeboten werden sollen, sondern beispielsweise in einem jährlichen Rhythmus, bietet es sich an, diesen Rhythmus ebenfalls in der Prüfungsordnung zu regeln, bei- spielsweise indem in der Prüfungsordnung auf den Studienplan ver- wiesen wird. Mit dem neuen Satz 4 wird die Hochschulaufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3, nach der die Gewährleistung einer guten wis- senschaftlichen Praxis zu den Aufgaben der Hochschulen gehört, im Bereich der Lehre und des Studiums in besonderer Weise entfaltet. Hierzu rechnen insbesondere auch Anstrengungen zur Vermeidung jeglicher Arten des Plagiarismus. Absatz 2a: Mit der neuen Regelung soll dazu beigetragen werden, dass alle, die studieren wollen und können, dazu auch die Möglichkeit erhalten. Die derzeitige Übergangsquote an die Hochschulen ist zu niedrig, um den Fachkräftebedarf zu decken. Zudem müssen die Hochschulen einer immer heterogeneren Gruppe von Studierenden gerecht werden. Es gilt, insbesondere Jugendliche aus so genannten bildungsfernen Schichten, aus Familien mit Zuwanderungsgeschichte oder bereits be- ruflich Qualifizierte für ein Studium zu gewinnen und zu einem erfolg- reichen Studienabschluss zu führen. Bei diesem Befund setzt der öffnungspolitisch motivierte neue Absatz 2a an. Mit ihm sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaf- fen werden, geeignete Maßnahmen zur Erreichung der vorgenannten Ziele zu entwickeln, insbesondere in Form einer modular aufgebauten strukturierten Studieneingangsphase. Mit ihren drei Sätzen beinhaltet die Regelung dabei im Wesentlichen drei Bestandteile. Durch Satz 1 werden wieder Reformmodelle des Studiums ermöglicht. Die Bestimmung knüpft an die mit dem Hochschulfreiheitsgesetz auf- gehobene Modellversuchsregelung des § 7 Absatz 2 Hochschulgesetz in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes an. Das Ziel des Satzes 1 liegt insbesondere darin, in der Studienein- gangsphase Wissenslücken zu identifizieren und diese sodann durch strukturierte Verfahren zu schließen. Hierzu sollen insbesondere Er- gänzungskurse dienen, mit denen studiengangspezifische Defizite ausgeglichen werden können. Derartige Ergänzungskurse, deren Ein- richtung haushaltswirtschaftlicher Natur ist, sind durch das Gesetz zur 237 / 311 Änderung des Hochschulgesetzes, des Kunsthochschulgesetzes und weiterer Vorschriften vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) bereits in das Hochschulrecht für den Bereich des Hochschulzugangs von Studi- enbewerberinnen und -bewerbern mit ausländischer Hochschulqualifi- kation mit dem derzeitigen § 49 Absatz 9 (dem § 49 Absatz 5 des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Entwurfs) eingeführt wor- den. Aufgrund einer derartigen strukturierten Studieneingangsphase soll ein guter Start in das Studium besser als bislang ermöglicht wer- den. Das neue Instrument der Ergänzungskurse wird flankiert durch die Rechtsverordnungsermächtigung nach § 63 Absatz 8. Diese Ermächti- gung dient der landesseitigen Steuerung der strukturierten Studienein- gangsphase und ist aus Gründen des Grundrechtsschutzes der Studie- renden rechtsstaatlich sinnvoll. Satz 2 enthält als zweiter Bestandteil der öffnungspolitischen Regelung eine Anerkennungsvorschrift hinsichtlich der in den Ergänzungskursen erbrachten Leistungen als Studienleistungen. Da die Anerkennungs- vorschrift des neuen § 63a an Prüfungsleistungen anknüpft, die in Stu- diengängen erworben worden sind, ist die Anerkennung nach Satz 2 von klarstellender Natur, wenn nach dem jeweiligen Reformmodell die Ergänzungskurse Bestandteil eines Studienganges sind. Satz 2 ist von regelnder Natur, wenn nach dem jeweiligen Reformmodell die Ergän- zungskurse formalrechtlich kein Bestandteil eines Studienganges sind. Die Anerkennung nach Satz 2 erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des Reformmodells. Enthält dieses keine Anerkennungsmaßgaben, er- folgt die Anerkennung nach Maßgabe pflichtgemäßen Ermessens. Satz 3 ermöglicht als dritter Bestandteil der Regelung, dass den Teil- nehmerinnen und Teilnehmern der strukturierten Studieneingangspha- se nach Maßgabe der Regelungen in der Prüfungsordnung – bei staat- lichen Prüfungsordnungen in einer Ordnung – eine individualisierte Regelstudienzeit zugeordnet werden kann. Die generelle Regelstudi- enzeit erhöht sich nur für die in Satz 3 genannten Studierenden. Die für sie geltende Regelstudienzeit des Studienganges ist dann die jeweilige individualisierte Regelstudienzeit. Die Regelstudienzeit kann nur in ganzen Semestern semesterweise verlängert werden. Eine Verlänge- rung setzt also voraus, dass der Workload der Ergänzungskurse dem Workload eines normalen Studiensemesters entspricht. Ist der Work- load geringer, findet eine Verlängerung in Bruchteilen von Semestern somit insoweit nicht statt. Mit der Anerkennung der in den Ergänzungskursen gezeigten Leistun- gen und mit der Erhöhung der Regelstudienzeit soll ein Freiraum ge- schaffen werden, der von den Studierenden, die die Ergänzungskurse 238 / 311 besucht haben, dazu genutzt werden kann, Wahlveranstaltungen zu besuchen oder ein studium generale zu absolvieren. Auch damit wird dem öffnungspolitischen Ziel Rechnung getragen, die Studienein- gangsphase zu begleiten und die Studienabbrecherquote zu senken. Bei Änderungen von Reformmodellen wird die Hochschule dem Ver- trauensschutz der in einem Reformmodell Studierenden schon mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip Rechnung tragen. Absatz 3: Nach der grundlegenden Vorschrift des § 61 Absatz 1 Satz 1 ist die Regelstudienzeit diejenige Studienzeit, innerhalb derer ein Studien- gang abgeschlossen werden kann. Der neue Absatz 3 Satz 3 des § 58 regelt nun die dieser Vorschrift korrespondierende Verpflichtung der Hochschule, die Studieninhalte, den Studienaufbau und die Studienor- ganisation so auszugestalten und aufeinander abzustimmen, dass das Studium in durchschnittlichen Verläufen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Vorschrift knüpft dabei an die generelle Regelstudienzeit im Sinne des § 61 Absatz 1a an. Eine Anknüpfung an die individualisierte Re- gelstudienzeit würde die Hochschulen vor unlösbare Organisations- schwierigkeiten stellen. Absatz 6: Die Vorschrift konkretisiert die Schutzbestimmung des Artikels 20a Grundgesetz in Ansehung des Schutzes der Tiere. Absatz 7: Die Regelung soll es den Hochschulen im Rahmen der gegebenen fi- nanziellen Mittel ermöglichen, einen Beitrag dazu zu leisten, die Stu- dierenden aus einer etwaigen Anonymität des Studiums zu befreien. Damit sollen der Erfolg im Studium erhöht und die Abbrecherquoten gesenkt werden. Absatz 8: Die Regelung greift am rechtssystematisch sachgerechten Ort den Regelungsgehalt des bisherigen § 6 Absatz 1 letzter Satz auf. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 58 Absatz 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst: 239 / 311 „In der Prüfungsordnung ist vorzusehen, dass sich für Studierende, bei denen Leistungen nach Satz 2 anerkannt worden sind, die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeits- belastung der Ergänzungskurse entspricht.“ Begründung dieser Änderung: Mit der Änderung sollen Reformmodelle im Bereich des Studiums noch weiter gesetzlich unterstützt werden. Die in § 58 Absatz 2a Satz 3 ge- regelte Erhöhung der generellen Regelstudienzeit kann in Ansehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann erfolgen, wenn die Ar- beitsbelastung der zur Anrechnung anstehenden Ergänzungskurse der Arbeitsbelastung der Lehrveranstaltungen zumindest eines Semesters entspricht. § 58 Absatz 2a Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (2a) Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle des Studiums insbesondere der Studienanfängerinnen und Studienanfänger erproben und im Rahmen dieser Reformmodelle Ergänzungskurse anbieten; bei Studiengängen, die mit einer staatli- chen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen. Leistungen, die in die- sen Ergänzungskursen erbracht worden sind, können nach Maßgabe der Regelungen des Reformmodells als Leistungen, die in dem Studi- engang zu erbringen sind, anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leis- tungen besteht, die ersetzt werden sollen. Wenn die Arbeitsbelastung der Ergänzungskurse der Arbeitsbelastung der Lehrveranstaltungen eines oder mehrerer Semester entspricht, kann für Studierende, bei denen Leistungen nach Satz 2 anerkannt worden sind, in der Prü- fungsordnung vorgesehen werden, dass sich für diese Studierenden die generelle Regelstudienzeit um die Anzahl der Semester erhöht, die der Arbeitsbelastung entspricht. zu § 59 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 59 Hoch- schulgesetz. zu § 60 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 60 Hoch- schulgesetz. 240 / 311 Absatz 4 der geltenden Fassung konnte gestrichen werden, da sein Umstellungsauftrag zwischenzeitlich abgearbeitet ist. Das Gleiche gilt für die einschreibungsrechtliche Vorschrift des Absatzes 5 Satz 1 der geltenden Fassung. Die Rechtsverordnungsermächtigung des Absat- zes 5 Satz 2 der geltenden Fassung bleibt mit Blick auf die noch be- stehenden alten Studiengänge hingegen erhalten und wird redaktionell angesichts der Streichung des Absatzes 4 der geltenden Fassung an- gepasst. Zudem wird die in Absatz 4 Satz 2 enthaltene Ermächtigung zur Regelung von Ausnahmen für künstlerische Studiengänge auf Stu- diengänge in evangelischer und katholischer Theologie mit Blick auf die in diesen Bereichen geltenden besonderen rechtlichen Bestim- mungen erweitert. zu § 61 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 61 Hoch- schulgesetz. Die Änderungen in Absatz 2 und 3 sind redaktionell u. a. mit Blick auf den neuen Absatz 1a. Der neue Absatz 1a Satz 1 dient zum einen der Rechtsklarheit, indem die beiden Arten der Regelstudienzeit begrifflich ausgearbeitet werden. Darüber hinaus verdeutlicht die Regelung in Absatz 1a Satz 2, dass es sich bei der generellen und der individualisierten Regelstudienzeit um zwei gleichberechtigte Arten der Regelstudienzeit handelt. Angesichts dessen ist angeordnet, dass die individualisierte Regelstudienzeit für die Studierende oder den Studierenden, der oder dem sie zugeordnet worden ist, die Regelstudienzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 ist. Indem Absatz 1a Satz 2 nicht zugleich auf Absatz 1 Satz 3 ver- weist, wird verdeutlicht, dass die individualisierte Regelstudienzeit für Fragen der Gestaltung der Studiengänge, der Sicherstellung des Lehr- angebots, der Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie der Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und der Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung außer Betracht bleibt. Für diese Fragen einschlägig ist ausschließlich die generelle Regelstu- dienzeit. Ansonsten würden die planerischen Prozesse überkomplex mit der Folge, dass die Gesamtorganisation und Durchführung des Studiums leiden würden. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 61 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 241 / 311 „Hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit in Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Fachhochschulen oder die in Form von Reformmodellen nach § 58 Absatz 2a durchgeführt werden, kön- nen in Hochschulverträgen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Rege- lungen getroffen werden.“ Begründung dieser Änderung: Die Änderung ermöglicht, dass bei Reformmodellen des Studiums nach § 58 Absatz 2a solche generellen Regelstudienzeiten festgesetzt werden dürfen, welche von der üblichen zehnsemestrigen generellen Gesamtregelstudienzeit abweichen. Die entsprechenden Regelungen sind dabei in Vereinbarungen zwischen der Hochschule des Reform- modells und dem Ministerium zu treffen. Soweit das Reformmodell in der Durchführung von Ergänzungskursen besteht, kann der damit verbundenen Verlängerung der Studienzeit künftig in zweierlei Weisen regelstudienzeitrechtlich Rechnung getra- gen werden. Zum einen kann auf der Grundlage des § 58 Absatz 2a Satz 3 nach Maßgabe von Regelungen in der einschlägigen Prüfungs- ordnung für die dort genannten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ergänzungskurse die für sie geltende generelle Regelstudienzeit – und damit auch die Gesamtregelstudienzeit – erhöht werden. Zum anderen kann auf der Grundlage des geänderten § 61 Absatz 2 Satz 4 und nach Maßgabe der Regelungen in den einschlägigen Hochschulverträ- gen vorgegangen und die generelle Gesamtregelstudienzeit für die o. g. Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhöht werden. Falls bereits prü- fungsordnungsrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 58 Absatz 2a Satz 3 bestehen, wird der hochschulvertragliche Weg über § 61 Absatz 2 Satz 4 schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann gangbar sein, wenn zugleich vereinbart wird, in welcher Weise beide Wege der Flexibilisierung der generellen Gesamtregelstudienzeit zueinander ste- hen. Aus Gleichheitsgründen muss dabei vermieden werden, dass die Durchführung von Ergänzungskursen regelstudienzeitrechtlich doppelt einschlägig sein kann. Auch weiterhin bleibt es zulässig, dass Studierende in ihrem Studien- wahlverhalten von der Gesamtregelstudienzeithöchstgrenze abwei- chen können. § 61 Absatz 2 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (2) Die generelle Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsquali- fizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchs- tens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad ab- geschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Ab- 242 / 311 schluss führen, beträgt die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad ab- geschlossener Studiengang vorausgehen. Die generelle Gesamtregel- studienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 sowie von Studiengängen mit dem Abschluss Magister Theologiae beträgt höchs- tens zehn Semester. Hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit in Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Fachhoch- schulen durchgeführt werden, können in Hochschulverträgen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden. § 62a Ab- satz 3 bleibt jeweils unberührt. zu § 62 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Regelungsinhalte des derzeiti- gen § 62 Hochschulgesetz. Absatz 2: Die Änderung stellt klar, dass künftig nur noch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des in öffentlich-rechtlicher Weise angebotenen wei- terbildenden Studiums, nicht indes die Studierenden eines weiterbil- denden Studienganges, sich auf der Grundlage eines Gasthörerstatus weiterbilden lassen. Die Studierenden eines weiterbildenden Studien- ganges sollen künftig nach Maßgabe des Absatzes 3 eingeschrieben werden. Absatz 3: Diese Vorschrift regelt den hochschulrechtlichen Status der Studieren- den eines weiterbildenden Masterstudienganges neu. Diese Studie- renden werden bislang nach derzeitiger Rechtslage und vor dem Hin- tergrund einer jahrzehntelangen Tradition des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts nicht als Studierende eingeschrieben, sondern als besondere Gasthörerinnen und Gasthörer zu dem Weiterbildungsstu- diengang zugelassen. Der Landesrechnungshof hat im Jahre 2009 anlässlich einer Untersu- chung der wissenschaftlichen Weiterbildung an den Universitäten an- geregt, die statusrechtliche Differenzierung zwischen der gasthörer- rechtlichen Zulassung bei dem weiterbildenden Masterstudiengang und der Einschreibung bei dem grundständigen Studium zu prüfen. Der Landesrechnungshof sieht hier eine nicht mehr zeitgemäße Un- gleichbehandlung. Auch von Seiten einiger Hochschulen wurde vorge- tragen, dass gerade Weiterbildungsinteressierte aus dem Ausland häu- fig nicht nachvollziehen können, warum sie bei Weiterbildungsstudien- 243 / 311 gängen nicht als Studierende eingeschrieben werden; hinzu kommen ausländer- und krankenversicherungsrechtliche Folgefragen. Mit der Neuregelung werden künftig Interessenten eines weiterbilden- den Masterstudienganges in diesen Studiengang als Studierende ein- geschrieben werden, wenn dieser Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten wird. Wenn der Studiengang entsprechend den wei- terbildungsrechtlichen Möglichkeiten auf privatrechtlicher Grundlage angeboten wird, entscheidet die Einschreibungsordnung, ob die auf dieser Grundlage Studierenden eingeschrieben werden können. Weiterbildungsstudierende und grundständig Studierende unterschei- den sich zwar hinsichtlich ihrer Verantwortung, Funktion, Eignung und Betroffenheit voneinander. Gleichwohl ist es mit Blick auf die Gleichheit in der Eignung, den Grundsatz lebenslangen Lernens sowie das ähnli- che Maß an Verantwortung sachgerecht, auch den Weiterbildungsstu- dierenden das korporationsrechtliche Wahlrecht innerhalb der Hoch- schule einzuräumen. Zudem sind Weiterbildungsstudierende oftmals mit Blick auf ihr berufliches Vorkommen ebenso auf die Weiterbildung angewiesen wie grundständig Studierende auf ihr Studium. Auch die Betroffenheit beider Personengruppen ist daher ähnlich. Mit Blick auf die gleichwohl noch bestehenden Unterschiede soll den Weiterbil- dungsstudierenden indes ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie sich korporationsrechtlich engagieren oder hiervon Abstand nehmen möchten. Der gestrichene letzte Satz des bisherigen Absatzes 3 findet sich nun in Absatz 4. Absatz 4: Der neue Absatz 4 dient der Rechtsklarheit, indem künftig auch in der Gliederung des § 62 stärker unterschieden wird zwischen den Teil- nehmerinnen und Teilnehmern des weiterbildenden Studiums und den Studierenden eines weiterbildenden Studienganges. zu § 62a Mit der neuen Vorschrift wird erstmals in den Absätzen 2 bis 4 das Studium in Teilzeit hochschulgesetzlich ausführlich geregelt und dar- über hinaus in Absatz 1 die Bedeutung des echten Teilzeitstudiums un- terstrichen. Während im Falle eines echten Teilzeitstudiums die Lehrveranstaltun- gen typischerweise beispielsweise in den werktäglichen Abendstun- 244 / 311 den, oder während des Wochenendes, geblockt oder in einer sonsti- gen geeigneten Form stattfindet, wird bei einem Studium in Teilzeit das Lehrangebot von vornherein in Form eines Vollzeitstudiums und damit nicht in der Form eines echten Teilzeitstudiums organisiert. Künftig soll es indes erleichtert werden, ein derartiges Studium individuell in Teil- zeit zu studieren; hierzu müssen insbesondere die hochschulrechtli- chen Nachteile, die mit einem derartigen individuellen Studium in Teil- zeit bislang verbunden sind, beseitigt oder zumindest abgemildert wer- den. Das neue Hochschulgesetz bietet für ein derartiges individuelles Studi- um in Teilzeit ein in sich stimmiges und sowohl auf die schutzwürdigen Interessen der Studierenden als auch auf die nachvollziehbaren Bedar- fe der Hochschulen abgestimmtes Konzept. Den Ausgangspunkt bildet dabei die Verpflichtung der Hochschule, ihre Studiengänge auf ein Studium in Teilzeit hin zu prüfen und die geeigneten Studiengänge publik zu machen, § 62a Absatz 2. Sodann wird – korrespondierend zum künftigen einschreibungsrechtlichen Status eines Studierenden in Teilzeit, § 48 Absatz 8 – künftig eine individuelle Regelstudienzeit für Studierende in Teilzeit ermöglicht, § 62a Absatz 3. Über sachange- messene Regelungen zur Anwesenheitsobliegenheit, § 64 Absatz 2a, und über die Vorschriften zur Verlängerung prüfungsrechtlicher Fristen, § 64 Absatz 3a Satz 2, werden die lebenspraktischen Voraussetzun- gen für ein Studium in Teilzeit geschaffen. Der Sinn und Zweck der Vorschriften hinsichtlich des Studiums in Teil- zeit besteht darin, im Lichte sowohl der Vielfalt der Studierenden als auch der neuen Aufgabe der Hochschule, künftig ein sachgerechtes Diversity-Management auszuformen, eine gegenüber dem Studium in Vollzeit weitere Form des Studiums bereit zu stellen, mit der auf diese Vielfalt in zumindest jenen Fallgestaltungen angemessen reagiert wer- den kann, in denen sich diese Vielfalt in dem Bedürfnis der oder des einzelnen Studierenden nach einer nachteilsfreien zeitlich flexiblen Ausgestaltung des Studiums konkretisiert. Des Weiteren besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, einen weiteren Beitrag auf dem Weg zur Herstellung der Geschlechtergerechtigkeit an den Hochschu- len zu leisten. Absatz 1: Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 58 Absatz 2 Satz 4, wel- che das echte Teilzeitstudium adressiert. Bei dem echten Teilzeitstudi- um wird das Lehrangebot von vornherein so organisiert, dass es prak- tisch durchweg beispielsweise berufsbegleitend oder begleitend zur Erziehung von Kindern oder Pflege von Angehörigen oder Dritten wahrgenommen werden kann. Dabei muss die Organisation zwar nicht 245 / 311 auf eine berufliche Vollzeittätigkeit oder auf eine sonstige vollzeitliche Beanspruchung reagieren. Sie muss aber versuchen, zumindest eine teilzeitlich gegebene Beanspruchung mit dem Studium kompatibel zu machen. Angesichts dessen finden die Lehrveranstaltungen beim Teil- zeitstudium oftmals eher in den Abendstunden oder am Wochenende statt. Gegenüber der Vorfassung der Vorschrift in § 58 Absatz 2 Satz 4 will die jetzige Fassung durch die Verwendung des Singulars die Verant- wortung der je einzelnen Hochschule stärker unterstreichen. Absatz 2: Absatz 2 regelt – anders als Absatz 1 – demgegenüber das Studium in Teilzeit. Bei einem derartigen Studium wird das Lehrangebot von vorn- herein in Form eines Vollzeitstudiums und damit nicht in der Form ei- nes echten Teilzeitstudiums organisiert. Der Sinn und Zweck der Vorschrift hinsichtlich des Studiums in Teilzeit besteht nun darin, im Lichte sowohl der Vielfalt der Studierenden als auch der neuen Aufgabe der Hochschule, künftig ein sachgerechtes Diversity-Management auszuformen, eine gegenüber dem Vollzeitstu- dium weitere Form des Studiums bereit zu stellen, mit der auf diese Vielfalt in zumindest jenen Fallgestaltungen angemessen reagiert wer- den kann, in denen sich diese Vielfalt in dem Bedürfnis der oder des einzelnen Studierenden nach einer nachteilsfreien zeitlich flexiblen Ausgestaltung des Studiums konkretisiert. Absatz 2 reagiert auf den Umstand, dass auch im Lichte einer ambitio- nierten Organisation des Studienbetriebs der Zugang beispielsweise zu Laborplätzen bewirtschaftet werden muss, um allen Studierenden des jeweiligen Studienganges das Studium zu ermöglichen. Es kann daher sein, dass sich einige Studiengänge für ein Studium in Teilzeit nicht eignen. Der Sinn und Zweck des Absatzes 2 besteht nun darin, in den Hochschulen einen reflektierten Bewertungsprozess anzustoßen, um den Gedanken des Studiums in Teilzeit besser zu verankern. Satz 1 geht dabei davon aus, dass im Grundsatz alle Studiengänge für ein Studium in Teilzeit offen stehen müssen. Es bedarf also besonderer Gründe, warum ein Studiengang nicht teilzeitgeeignet sein soll. Satz 2 soll den Studierenden, die an einem Studium in Teilzeit interes- siert sind, Orientierungssicherheit verschaffen. Zudem hilft die Vor- schrift der Hochschule, ihr Profil auch nach außen zu verdeutlichen. Absatz 3: 246 / 311 Die Vorschrift regelt eine wichtige Rechtsfolge eines Studiums in Teil- zeit. Nach Maßgabe prüfungsordnungsrechtlicher Bestimmungen wird es künftig eine individualisierte Regelstudienzeit geben. Diese Ermög- lichung einer individualisierten Regelstudienzeit dient sowohl den indi- viduellen Interessen der betroffenen Studierenden und der sie einfüh- renden Hochschule als auch gewichtigen öffentlichen Interessen. Indem die einzelnen Studierenden in Teilzeit künftig eine auf ihre be- sonderen Bedürfnisse und Interessen zugeschnittene und insofern in- dividualisierte Regelstudienzeit erhalten, müssen sie nicht mehr jene Nachteile auf sich nehmen, die mit einem faktisch teilzeitweise ange- legten Vollzeitstudium bisher oftmals verbunden waren. Denn für den Studierenden ist der Teilzeitstatus vorteilhaft, weil er dann einen bes- seren Bezugspunkt für die Beurteilung vorweisen kann, ob er in der Regelstudienzeit studiert hat. Dies könnte biographisch auf dem Ar- beitsmarkt vorteilhaft sein. Zudem können die prüfungsrechtlichen Ausschlussfristen, die sich derzeit immer auf die generelle Regelstudi- enzeit beziehen, flexibler gehandhabt werden; die Studienabbrecher- quote dürfte damit sinken. Schließlich dürfte das vorgeschlagene Teil- zeitkonzept die Verbindlichkeit des Studiums für solche Studierenden, die auf Teilzeit aufgrund von Drittinteressen (Kindererziehung; Pflege) oder unabweisbarer Gründe (Behinderung; Einkommensschwäche) angewiesen sind, steigen. Denn eine Einschreibung in Teilzeit führt die Notwendigkeit einer stärkeren Studienplanung deutlicher vor Augen. Für die Hochschulen ist die Option eines Studiums in Teilzeit vorteil- haft, weil sie dann das Studierverhalten anhand eines formalen Status abbilden und damit ihre Informationen über das tatsächliche Studier- verhalten belastbarer ausgestalten können. Zudem wird das Studium in Teilzeit dann relevant, wenn Mechanismen der Mittelverteilung an die Absolventenquote in der Regelstudienzeit anknüpfen. Für das Land ist die Option eines Studiums in Teilzeit schon deshalb vorteilhaft, weil es in besonderer Weise geeignet ist, das hohe öffentli- che Interesse an einer vielfaltsgerechten Organisation des Studiums zu befördern. Absatz 3 knüpft an volle Semester an, um eine individualisierte Regel- studienzeit, die mit Bruchteilen von Semestern arbeitet, zu vermeiden. Dies führt bei einem sechssemestrigen Studium dazu, dass nur ein Studium in Teilzeit von 17, 34, 51, 68 oder 85 % eines Vollzeitstudiums zulässig ist. Insgesamt gesehen muss die individualisierte Regelstudi- enzeit mithin so festgesetzt werden, dass im rechnerischen Ergebnis der Workload des gesamten Studiums in Teilzeit dem Workload des jeweiligen Vollzeitstudiums im rechnerischen Ergebnis, nicht jedoch 247 / 311 bezüglich der Verteilung auf die einzelnen vollen Semester identisch ist. Absatz 4: Der Sinn und Zweck des Absatzes 3 besteht bezogen auf die Studien- organisation der einzelnen Studierenden insbesondere in der Ermögli- chung der Nachteilsfreiheit des Studiums in Teilzeit. Die Vorschrift will indes nicht ermöglichen, dass durch die Wahrnehmung der neuen Re- gelung zweckwidrig Vorteile geschöpft werden, die ohne die neue Re- gelung nicht bestehen würden. So ermöglicht beispielsweise zwar die neue Regelung, dass die prüfungsrechtlichen Ausschlussfristen des § 64 Absatz 3 auf die je individuelle Regelstudienzeit hin flexibilisiert werden können, siehe § 64 Absatz 3a Satz 2. Mit Blick auf den Grund- satz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung muss dann jedoch ge- sichert sein, dass Studierende sich zwar in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 einschreiben, ihnen sodann eine individualisierte Regelstudienzeit zu- geordnet wird und dass sie dann gleichwohl in Vollzeit studieren. Auch das Interesse der Hochschule, belastbarere Informationen über das tatsächliche Studierverhalten zu erlangen, würde dann nicht befriedigt. Zudem würde ohne eine derartige Regelung das planvolle Vorhalten von Studien- und Prüfungsmöglichkeiten (insbesondere hinsichtlich Laborplätze in den Praktika) leiden können. Angesichts dessen will Absatz 4 den Hochschulen Instrumente geben, mit denen diesen Missbräuchen vorgebeugt und die Studienorganisati- on verbessert werden kann. Beispielsweise könnte die Hochschule bei einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von sechs Semestern und einem generellen Semesterworkload von 30 ECTS und einer individualisierten RSZ von im konkreten Einzelfall beispielsweise neun Semestern regeln, dass die oder der Teilzeitstudierende nur 6/9 x 30 ECTS, also 20 ECTS erwerben kann. Je länger mithin die individua- lisierte Regelstudienzeit im Einzelfall ist, desto geringer kann mithin der Umfang der erwerbbaren Prüfungsleistungen und der weiteren in Ab- satz 4 genannten Maßnahmen pro Semester sein. zu § 62b Mit dieser Norm wird eine institutionelle Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einge- führt. 248 / 311 Absatz 1: Die Regelung führt eine Hochschulbeauftragte oder einen Hochschul- beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ein, die oder der darauf hinwirken soll, dass deren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Die meisten Hochschulen im Lande haben bereits eine solche Beauf- tragte oder einen solchen Beauftragten bestellt. Demgegenüber ist die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten der Hochschulen Aufgabe der Schwerbehindertenvertretungen nach § 94 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches. Absatz 2: Die Vorschrift regelt den Kompetenz- und Aufgabenbereich der inte- ressenvertretenden Person. Diese soll insbesondere als eine Art "An- laufstelle" bei Beschwerden und Eingaben fungieren und auf diesem Wege mithelfen, etwaige Konflikte zu bereinigen. Das Beanstandungs- recht unterstreicht die Wirksamkeit dieser Konfliktbereinigungsfunktion. Mit der Beteiligung nach Satz 4 erhält das Rektorat keine neuen Kom- petenzen und Befugnisse. Die Beteiligung führt vielmehr typischer- weise dazu, dass das Rektorat informiert wird und im Lichte dessen seine gegebenen Kompetenzen und Befugnisse ausüben kann. Absatz 3: Als Konfliktbereinigungsstelle kann die interessenvertretende Person nur dann sachgerecht auftreten, wenn sie auf die relevanten Informati- onen zugreifen kann. Dies sichert die Vorschrift. Mit Blick auf den Ver- weis auf Absatz 2 ist die Auskunftspflichtigkeit der genannten Stellen durch die Funktion der interessenvertretenden Person limitiert. Wäh- rend im Bereich der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 auch nichtperso- nenbezogene Auskünfte erteilt werden müssen, sind die Auskünfte im Kompetenzbereich des Absatzes 2 Satz 2 eher individualisiert. Zudem besteht mit Blick auf den Sinn und Zweck der Norm die Aus- kunftspflichtigkeit auch nicht zeitlich unbegrenzt. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 62b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 249 / 311 „Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit.“ b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschu- le Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.“ Begründung dieser Änderung: zu Buchstabe a) Die Änderung stellt klar, dass auch die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteil- sausgleich hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen zum Kreis der Befugnisse der mit der Wahrnehmung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beauftragten Person gehört. Darüber hinaus sieht die Änderung vor, dass auch die Mitwirkung beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium zum Befugnisbereich der beauftragten Person gehört. Damit wird ihr Befugnisbereich auch auf den Kreis der Studieninteressenten erweitert. zu Buchstabe b) Mit der Änderung soll die Arbeit der beauftragten Person erleichtert werden. Empfehlungen und Stellungnahmen können sowohl schriftlich als auch mündlich abgegeben werden. Äußert die beauftragte Person gegenüber einem Gremium den Wunsch, in dem jeweiligen Gremium eine mündliche Empfehlung oder Stellungnahme vorzutragen, soll sie hierzu die Gelegenheit erhalten. § 62b Absatz 2 und 3 Regierungsentwurf lauteten ursprünglich: (2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Be- dürfnissen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Er- krankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen. (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Lei- tung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten 250 / 311 sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. zu § 63 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 63 Absatz 1, 3 und 4 Hochschulgesetz. Absatz 1: Nach Abschnitt 1.1. der Anlage "Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studien- gängen" zu den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkredi- tierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Kultusminister- konferenz werden zur Reduzierung der Prüfungsbelastung Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 Halbsatz 2 wird diese Vorgabe hochschulgesetzlich verbindlicher. Nach den mit Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 2010 überarbeiteten ländergemeinsamen Strukturvorgaben sollen den Zeugnissen in Umsetzung des ECTS Users’ Guide 2009 Tabellen bei- gefügt werden, aus denen sich ergibt, wie viel Prozent der erfolgrei- chen Absolventinnen und Absolventen der (mindestens) zwei vergan- genen Jahre jeweils mit welcher Note abgeschnitten haben. Mit der Änderung in der Begrifflichkeit "Note" hin zu "Bewertung" in Satz 3 soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Der gegenüber der Be- grifflichkeit "Note" umfassendere Begriff der "Bewertung" erfasst dabei sowohl Noten als auch tabellarische Prozentranglisten und ähnliche Vergleichsbewertung des Europäischen Hochschulraums. Absatz 2: Der gestrichene Text des bisherigen Absatzes 2 findet sich nun aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Rechtsklarheit in der neuen Re- gelung des § 63a. Mit dem neuen, öffnungspolitisch motivierten Absatz 2 wird eine Bitte auch aus der Mitte der Hochschulen umgesetzt. Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, auf häufige Orientierungsschwierigkeiten der ersten Fachsemester Rücksicht zu nehmen und damit einen Beitrag zu einem guten Start in das Studium zu leisten. Für Studierende in Teilzeit kann die Anzahl der Semester, in denen ei- ne Benotung nicht stattfindet, nicht dem Verhältnis ihrer individualisier- ten Regelstudienzeit zur generellen Regelstudienzeit entsprechend 251 / 311 angehoben werden. Dies würde die Studienorganisation übermäßig belasten. Zudem wird das Regelungsziel bei einem Studium in Teilzeit auch bereits in dem ersten oder in den ersten beiden Semestern hin- reichend erreicht. Insofern besteht für eine verhältnismäßige Anpas- sung auch kein öffnungspolitisches Bedürfnis. Absatz 6: Mit dem neuen Absatz 6 werden für das Gebiet des Prüfungsrechts die spezialgesetzlichen Folgerungen aus den generellen Geboten des § 61 Absatz 1 Satz 1 und des § 58 Absatz 3 Satz 3 gezogen. Eine derar- tige Regelung befand sich bis 2007 bereits im damaligen Hochschul- gesetz (§ 94 Absatz 3 Satz 1 Hochschulgesetz in der Fassung des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes). Insbesondere bei der Durchführung des Übergangs vom Bachelorstu- dium zum Masterstudium, aber auch zum zeitnahen Eintritt in den Ar- beitsmarkt ist die Vorschrift zielführend. Absatz 7: Der Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Techno- logie des Landtags hat in der 15. Legislatur in seiner 17. Sitzung am 16. September 2011 ohne Gegenstimmen beschlossen (siehe APr 15/283, S. 2 und 7), dass das Ministerium eine Fortentwicklung des Hochschulrechts prüfen möge und dabei als Ziel seiner Prüfung zu be- achten hätte, dass das berechtigte Interesse der Studierenden am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts dadurch geschützt werden solle, dass die Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten zum Nachweis krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit auf das erforderli- che Minimum beschränkt würde. Dabei solle zugleich eine größere Einheitlichkeit der Prüfungsordnungen angestrebt werden bei der Be- antwortung der Frage, auf welche Art und Weise dieser Nachweis zu erbringen ist. Diese Ziele seien – so der Ausschuss weiter – in Ein- klang zu bringen mit dem Bestreben, unberechtigte Prüfungsrücktritte zu vermeiden, also mit dem Ziel der Chancengleichheit beim Zugang zum Beruf. Der neue Absatz 7 setzt diese Beschlusslage um. Nach der neuen Regelung müssen die Hochschulen ein privatärztli- ches Attest grundsätzlich als Nachweis der krankheitsbedingten Prü- fungsunfähigkeit akzeptieren. Ihr Beweiserhebungsermessen nach § 26 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist insofern gesetzlich auf- grund der Überlegung eingeschränkt, dass schon aufgrund der berufs- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen ärztlichen Handelns das pri- vatärztliche Zeugnis durchweg zum Nachweis geeignet ist. Dem kor- 252 / 311 respondierend besteht keine weitergehende Mitwirkungspflicht der Studierenden nach § 26 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz. Ausnahmsweise kann die Hochschule nach Satz 2 eine vertrauens- ärztliche Bescheinigung verlangen, wenn zureichende tatsächliche An- haltspunkte der in Satz 1 Halbsatz 2 genannten Art vorliegen. Derarti- ge zureichende tatsächliche Anhaltspunkte liegen vor, wenn konkrete Tatsachen nachgewiesen werden, die dafür sprechen, dass gerade in dem konkreten Prüfungssachverhalt das vorgelegte Attest die Prü- fungsunfähigkeit nicht trägt. Dies kann beispielsweise bei einer krank- heitsbedingten Abmeldung von der gleichen Prüfung mehrmals hinter- einander oder in dem Falle gegeben sein, dass für jeden medizini- schen Laien offensichtlich erkennbar ist, dass belastbare Zweifel an der ärztlich attestierten Prüfungsunfähigkeit bestehen. Bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder reine denktheo- retische Möglichkeiten reichen nicht aus. Die Formulierung des Geset- zes verdeutlicht dabei, dass die Hochschule die Aufklärungspflicht für das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte und bei Unaufklärbarkeit die materielle Beweislast trägt. Zudem wird durch die Formulierung deut- lich, dass die Hochschule ausnahmsweise auch die formelle Beweis- last im Sinne einer Beweisführungslast trägt. Die Hochschule muss den betroffenen Studierenden die Wahl zwi- schen mehreren fachlich einschlägigen Vertrauensärzten lassen. Da- mit soll sichergestellt werden, dass die Studierenden ihr Recht auf freie Arztwahl zumindest eingeschränkt ausüben können. Insgesamt gesehen werden mit der Regelung somit der Grundsatz der Datenvermeidung und der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleich- behandlung und damit die geschützten Drittinteressen der anderen zu prüfenden Studierenden, die keine krankheitsbedingte Prüfungsunfä- higkeit geltend machen, in eine ausgewogene Balance gebracht. Die zuletzt genannten Interessen sind zudem nur nach Maßgabe der prü- fungsrechtlichen Regelungen geschützt, die eine Wiederholbarkeit der Prüfungen limitieren. Bestehen derartige Regelungen nicht, stellt sich in der Praxis das Nachweisbedürfnis der krankheitsbedingten Prü- fungsunfähigkeit von vornherein nicht. Das privat- und vertrauensärztliche Zeugnis darf sich nur dazu verhal- ten, ob eine Prüfungsunfähigkeit besteht. Auch ergänzend darf die Hochschule Befundtatsachen, wie etwa Diagnose oder Prognose, oder Symptome nicht ärztlicherseits anfordern oder von der oder dem Stu- dierenden verlangen. In Ansehung des auf die Hochschule insgesamt bezogenen Gleich- heitssatzes muss die Hochschule das Nähere zur Art und Weise, in der 253 / 311 die Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen wird, einheitlich regeln. § 64 Absatz 2 Nummer 8 ordnet dies nun ausdrücklich an. Satz 3 stellt in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage, nach der hochschulische Prüfungsordnungen keine gesetzliche Rege- lung im Sinne des § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesund- heitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG) darstellen, klar, dass die Hochschulen keine amtsärztliche Bescheinigung zum Nach- weis der Prüfungsunfähigkeit anfordern dürfen. In Ansehung des Grundsatzes der Datenvermeidung gilt dies auch für eine Begutach- tung nach Aktenlage. Soweit gesetzliche Regelungen, die staatliche Prüfungen betreffen, sowie Regelungen in staatlichen Prüfungsordnungen den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit regeln, gehen diese als Sonderregelungen der Regelung des Absatzes 7 vor. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ist ein ausschließlich ob- jektiver Tatbestand, der unabhängig von dem Umstand vorliegt, ob die erkrankte Person weiß oder zweifelt, ob sie erkrankt ist, zumal diese Kenntnis oder auch Mutmaßung der eigenen Erkrankung wiederum stark von subjektiven Befindlichkeiten abhängen kann. Wenn eine Per- son, die sich zur Prüfung angemeldet hat, bloße Zweifel hat, ob sie tat- sächlich erkrankt ist, deshalb nicht den Arzt aufsucht, sondern die Prü- fung beginnt und in der Prüfung feststellt, dass sie entgegen ihrer ur- sprünglichen Annahme erkrankt ist, sodann den Arzt aufsucht und die- ser die erkrankungsbedingte Prüfungsunfähigkeit dieser Person fest- stellt, kann diese nachträgliche Feststellung der von vornherein vorlie- genden krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit dieser Person nicht zum Nachteil gereichen. Denn andernfalls würde das Irrtumsrisiko, dass sie ihre Gesundheit richtig eingeschätzt hat, dieser Person als Nachteil zugerechnet. Hierfür spricht indes mit Blick sowohl auf den objektiven Charakter der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit als auch auf den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nichts, soweit der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztlich sehr zeitnah zur Prüfung erstelltes Attest erbracht wird. Darüber hinaus würde eine Benachteiligung gegenüber einer Person vorliegen, die trotz einer unerkannt erkankungsbedingten Prüfungsunfähigkeit an der Prüfung teilgenommen hat und wegen ihrer nach der Prüfung erkann- ten Prüfungsunfähigkeit gleichwohl das Prüfungsergebnis nicht hin- nehmen muss. Absatz 8: Bereits derzeit kann das Ministerium landesspezifische Strukturvorga- ben zu Studium und Prüfung erlassen (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 2 254 / 311 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45)). Derartige Strukturvorgaben sind von den Akkreditierungsagen- turen bei der Akkreditierung von Studiengängen zu beachten. Derarti- ge Strukturvorgaben müssen indes nicht veröffentlicht werden und ge- nießen auch nicht den Rang einer Rechtsnorm. Im Bereich des Studi- ums ist es rechtsstaatlich demgegenüber sachgerechter zum Mittel der Rechtsverordnung zu greifen. Genau dieser Zweck wird mit der Regelung verfolgt. Die äußerst weit- gehende und praktisch kaum beschränkte gegenwärtige Befugnis zum Erlass von landesspezifischen Strukturvorgaben soll im Interesse so- wohl der Hochschulen als auch der Studierenden auf einzelne Gegen- stände präzisiert und nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend be- stimmt und in rechtsstaatlich tradierter Weise verförmlicht werden. Die auf der Grundlage des neuen Absatzes 8 erlassene Rechtsverord- nung bewegt sich innerhalb der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Kul- tusministerkonferenz. Die Ermächtigung nach Satz 2 greift die Änderung in Absatz 1 auf und soll die derzeit innerhalb der Kultusministerkonferenz noch beratene konkrete Umsetzung der auf den ECTS Users' Guide 2009 bezogenen Überlegungen flankieren. Desgleichen soll die Umsetzung der Be- schlüsse der Kultusministerkonferenz in Ansehung der relativen Noten im Gefolge der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungs- punktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen erleichtert werden. Insofern kann in der Rechtsverordnung insbesondere vorge- sehen werden, dass eine Ergänzung der Note um eine relative Note erfolgt, die die Wertigkeit der Note in einer hochschulinternen Ver- gleichsgruppe ausdrückt. zu § 63a Mit der neuen Regelung wird das Übereinkommen über die Anerken- nung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) – sog. Lissabo- ner Anerkennungskonvention – in das Hochschulrecht förmlich umge- setzt. Die Staatspraxis aller Bundesländer geht davon aus, dass be- reits derzeit zumindest einige Bestimmungen der Konvention unab- hängig von einem innerstaatlichen Transformationsakt nach allgemei- nen Regeln unmittelbar anwendbar sind. Dies gilt zumindest für Artikel III.3 Absatz 5 und Artikel III.5 Satz 2 der Konvention, die bereits derzeit unmittelbar anwendbares Recht im Range eines formellen Landesge- 255 / 311 setzes darstellen. Der neue § 63a trägt angesichts dessen auch zur Rechtsklarheit bei. Absatz 1: Die Vorschrift fußt auf den Regelungsinhalten des derzeitigen § 63 Ab- satz 2 Hochschulgesetz, übernimmt aber die Begrifflichkeiten der o. g. Lissaboner Anerkennungskonvention und deren Anordnung einer An- erkennungsverpflichtung der Hochschule. Die Anerkennung findet da- bei nicht von Amts wegen, sondern ausweislich des Absatzes 2 durchweg auf Antrag statt. Dies gilt auch für den Wechsel der Hoch- schule ohne Wechsel des Studienganges; die Hochschulen haben hier eine besondere Verantwortung, die sie durch Beratungs- und Informa- tionsmaßnahmen wahrnehmen werden. Nach der Lissaboner Anerkennungskonvention ist grundsätzlich anzu- erkennen. Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn wesentliche Un- terschiede zwischen der erbrachten Leistung und der Leistung, auf die hin anerkannt werden soll, vorliegen. Nach Artikel V.1 der Lissaboner Anerkennungskonvention ist Prü- fungsmaßstab bei der Anerkennung nicht die „Gleichwertigkeit“ der an- zuerkennenden Prüfungsleistungen, an die § 63 Absatz 2 Hochschul- gesetz in der derzeit geltenden Fassung anknüpft, sondern die „We- sentlichkeit von Unterschieden“. Die anerkennende Hochschule ist somit gehindert, von dem Fehlen wesentlicher Unterschiede nur dann auszugehen – und somit nur dann anzuerkennen –, wenn zwischen der erbrachten Leistung und der Leistung, auf die hin anerkannt wer- den soll, ein nur unwesentlicher Unterschied besteht. Maßstab für die Feststellung, ob wesentliche Unterschiede bestehen oder nicht beste- hen, ist ein Vergleich von Inhalt, Umfang und Anforderungen, wie sie für die erbrachte Leistung vorausgesetzt worden sind, mit jenen, die für die Leistung gelten, auf die hin anerkannt werden soll. Dabei ist die Hochschule gehalten, stärker darauf abzustellen, ob fachlich einschlä- giges Grundlagenwissen und Methodenkompetenz vermittelt worden sind sowie ob aufgrund einer exemplarischen Themen- oder Inhalts- wahl der Schluss belastbar gezogen werden kann, im Einzelfall lägen allenfalls Unterschiede vor, die nicht wesentlich sind. Eine Gleichartig- keit der Rahmenbedingungen, unter denen die der Anerkennungsprü- fung unterliegende Prüfungsleistung erbracht wurde, mit den Anforde- rungen der aufnehmenden Hochschule ist nicht erforderlich. Die Hochschulen sind gehalten, den hohen objektiven öffentlichen Inte- ressen an einer Durchlässigkeit des Hochschulsystems insgesamt durch eine sachgerechte und mobilitätsfördernde Anerkennungspraxis Rechnung zu tragen, um damit zudem die Studienzeiten zu verkürzen 256 / 311 und die Hochschulkapazitäten bestmöglich auszuschöpfen. Sie be- rücksichtigen bei ihrer Anerkennungspraxis auch das Grundrecht der einzelnen anerkennungsbegehrenden Studierenden auf freie Wahl ih- rer Ausbildungsstätte; dieses Grundrecht darf durch eine nicht schlüs- sige Anerkennungspraxis nicht berührt werden. Aus dem Begriff der Anerkennung folgt, dass der Umfang des aner- kennbaren Studienvolumens limitiert ist. Die Anerkennung setzt mithin voraus, dass für den Studienabschluss an der anerkennenden Hoch- schule noch Prüfungsleistungen in einem solchen nennenswerten Um- fang zu erbringen sind, dass die Verleihung des akademischen Grades durch die anerkennende Hochschule berechtigt erscheint. Insbesonde- re die Bachelor- und Masterarbeit können durchweg nicht anerkannt werden, da diese Arbeiten typischerweise die letzte Prüfungsleistung darstellen und daher bei Anerkennung dieser Arbeiten an der anerken- nenden Hochschule keine weiteren Prüfungsleistungen mehr erbracht werden müssen. Eine Anerkennung der Abschlussarbeiten kommt in- des beispielsweise dann in Betracht, wenn Studierende ihre Ab- schlussarbeit bei der abgebenden Hochschule bestanden haben, aller- dings einschließlich der ECTS-Punkte für die Abschlussarbeit selbst nicht mehr als drei Viertel der insgesamt für den Abschluss erforderli- chen ECTS-Punkte mit der Folge erlangt haben, dass an der aufneh- menden Hochschule noch entsprechende Leistungen zu erbringen sind. Insofern kommt es immer auf eine Einzelfallbetrachtung an. Die Anerkennungsentscheidung der Hochschule ist nach der Recht- sprechung gerichtlich und damit auch rechtsaufsichtlich vollumfänglich überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum der aufnehmenden und aner- kennungszuständigen Hochschule besteht insoweit schon deshalb nicht, weil die Anerkennung den akademischen Bereich nicht berührt. Die Regelung des § 63 Absatz 2 letzter Satz findet sich nun in Absatz 7. Absätze 2 und 3: Mit den Absätzen 2 und 3 wird die Lissaboner Anerkennungskonventi- on umgesetzt. Wenn die Hochschule Leistungen nicht anerkennen möchte, muss sie nunmehr nachweisen, dass wesentliche Unterschie- de vorliegen. Die Hochschulen werden die Frist nach Absatz 3 im Lichte eines stu- dierendenfreundlichen Verwaltungshandelns ausgestalten. Absatz 4: 257 / 311 Die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester bei Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs hat neben der prüfungsrechtlichen Relevanz auch erhebliche ausbildungsförderungsrechtliche Auswir- kungen. Die Einstufung kann u. a. entscheidend für die Frage der Wei- terförderung und damit für die Entscheidung über die Weiterführung des Studiums sein. Die Einstufung muss daher nach rechtsstaatlich transparenten und einheitlichen Kriterien erfolgen. Der neue Absatz 4 dient dieser Transparenz und Einheitlichkeit. Zur Berechnung des Semesters, in welches eingestuft werden muss, muss die Zahl, die sich aus der Multiplikation der Summe der durch die Anerkennung erworbenen Leistungspunkte mit der Regelstudienzeit ergibt, durch das Gesamtvolumen der im jeweiligen Studiengang ins- gesamt erwerbbaren Leistungspunkte dividiert werden. Diese Zahl wird sodann nach Satz 2 aufgerundet oder abgerundet. Die so erhaltene Zahl gibt das Semester wieder, in welches eingestuft wird. Werden Prüfungsleistungen aus einem nicht modularisierten Studien- gang angerechnet, so ist die Fachsemestereinstufung anhand des an- zurechnenden Studienvolumens im Verhältnis zum Gesamtstudienvo- lumen vorzunehmen. Die Anerkennung erfolgt dabei in zwei Schritten. Zunächst werden die Prüfungsleistungen aus dem nicht modularisier- ten Studiengang in das modularisierte System transferiert, sofern und soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Anschließend er- folgt die Berechnung und Einstufung wie bei einem modularisierten Studiengang. Die Einstufungsentscheidung nach Absatz 4 muss erst nach erfolgter Einschreibung und zudem mit Blick auf den individualrechtlichen Schutzcharakter der Vorschrift nur auf Antrag getroffen werden. Absatz 5: Mit der Regelung soll dem Grundsatz des Grundrechtsschutzes durch Verfahren Rechnung getragen werden. Die Entscheidung über die An- erkennung von Prüfungsleistungen ist nach der Rechtsprechung eine reine Rechtsfrage, die akademisch-fachliche Belange nicht berührt. In- sofern ist es folgerichtig und der hohen Bedeutung der Anerkennung für das weitere Studium der antragstellenden Person angemessen, im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung diese ablehnende Entscheidung auf Antrag einer Rechtsprüfung durch die innerhalb der Hochschule rechtsaufsichtsführende Stelle, also das Rektorat, unter- ziehen zu lassen. Durch Absatz 5 sollen die Transparenz von Anerkennungsentschei- dungen erhöht und die Entscheidungsfindung unter Vermeidung von Rechtsbehelfen beschleunigt werden. Mit Blick auf diesen Sinn und 258 / 311 Zweck der Norm hat die Beantragung der Überprüfung durch das Rek- torat aufschiebende Wirkung, bis die zuständige Stelle nach der Emp- fehlung oder rechtsaufsichtlichen Verfügung des Rektorats endgültig entschieden hat; ansonsten hätte die Regelung keinen einsichtigen Sinn, wenn trotz der Überprüfungskompetenz des Rektorats die übli- chen Rechtsbehelfsfristen zu laufen beginnen würden. Dem Antrag- steller bleibt es unbenommen, die förmlichen Rechtsbehelfe (Wider- spruch; Klage) auch schon nach der ursprünglichen Entscheidung zu erheben, ohne die Überprüfung zu beantragen. Im Falle eines Studienganges, der mit einer staatlichen oder kirchli- chen Prüfung abschließt, kann nach Maßgabe der ebendort geltenden Regelungen eine Überprüfung durch die staatliche oder kirchliche Stel- le herbeigeführt werden. Absatz 6: Absatz 6 enthält eine Meistbegünstigungsklausel. Absatz 7: Absatz 7 enthält die Regelung des bisherigen § 63 Absatz 2 letzter Satz. Die systematische Stellung der Regelung und der Wortlaut der Absätze 1 bis 6 verdeutlichen, dass für die Anrechnung von außer- hochschulischen Leistungen die Absätze 1 bis 6 nicht greifen. Diese Regelungen beruhen zum Großteil auf der Lissaboner Anerkennungs- konvention, die für die Anerkennung außerhochschulischer Leistungen nicht gedacht ist und von ihren Regelungsinhalten daher hier auch nicht passgenau ist. Die Anerkennung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Hoch- schule. Soweit die Hochschule anerkennt, ist sie mithin gehalten, Re- gularien zu entwickeln, mit denen die Anerkennung in Ansehung des Gleichheitssatzes in gleichen Fallgestaltungen gleichmäßig erfolgt. Sinnvoll sind beispielsweise Anerkennungsvereinbarungen mit den In- dustrie- und Handelskammern oder der Handwerkskammern. Da hochschulische Prüfungsleistungen immer innerhalb des wissen- schaftlichen Kontexts der Hochschule erworben werden, wird bei der Prüfung, ob sonstige Kenntnisse und Qualifikationen die nachzuwei- senden akademischen Kompetenzen ersetzen können, die Prüfungs- tiefe umso weitgehender sein müssen, je umfangreicher die Prüfungs- leistungen sind, die ersetzt werden sollen. Falls das beantragte Aner- kennungsvolumen mehr als die Hälfte der nachzuweisenden Kompe- tenzen umfasst, besteht eine erhöhte Begründungslast; im Zweifel ist die überhälftige Anerkennung daher unzulässig. 259 / 311 Absatz 8: Die Regelung basiert auf Artikel III.2 der Lissaboner Anerkennungs- konvention. Absatz 8 greift ausweislich seiner systematischen Stellung auch bei den Anerkennungen außerhochschulischer Leistungen, also bei der Anerkennung nach Absatz 6. Mindestvoraussetzung für eine Durchschaubarkeit der Verfahren und der Kriterien ist, dass die Verfahren und Kriterien der Anerkennung schriftlich dokumentiert werden. Aufgrund der Regelung des Absatzes 8 müssen die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den jeweiligen Studiengängen von den Hoch- schulen im gegenseitigen Vertrauen auf Qualitätssicherung und erfolg- reiche Akkreditierung gegründet wird. Das Ziel ist es, die Anerkennung einfacher, verlässlicher, flexibler und schneller zu gestalten. zu § 64 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 64 Hoch- schulgesetz. Absatz 1: Absatz 1 ist im Sinne einer Stärkung des partizipativen Gehalts der Selbstverwaltung in den Fachbereichen geändert worden. Nach Satz 1 setzt eine Änderung oder Aufhebung einer bestehenden oder der Erlass einer neuen Prüfungsordnung voraus, dass für diese Änderung, diese Aufhebung oder diesen Erlass ein inhaltlich entspre- chender Vorschlag des Studienbeirats nach § 28 Absatz 8 besteht. Der Fachbereichsrat kann daher grundsätzlich nicht ohne oder gegen ei- nen derartigen Vorschlag beschließen. Die Arbeit im Studienbeirat ist mithin der Arbeit des Fachbereichsrats vorgreiflich; insbesondere be- sitzt der Studienbeirat ein Initiativrecht. Der Fachbereichsleitung und dem Fachbereichsrat bleibt es unbenommen, an den Studienbeirat Vorschläge zur Beschlussfassung heranzutragen. Der Sinn und Zweck des Vorschlagserfordernisses besteht darin, dass damit proaktiv Mängeln in der Studien- und Prüfungsabfolge sowie im Prüfungsverfahren vorgebeugt werden soll. Denn indem auf den Sach- verstand der Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden zurückge- griffen wird und indem aufgrund der Halbparität im Studienbeirat ein Modus des Konsenses in der Beschlussfassung gefunden werden 260 / 311 muss, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeitsgewähr der vom Studienbeirat beschlossenen Vorschläge. Satz 2 regelt die Verfahrensschritte, die ergriffen werden müssen, wenn im Fall eines Dissenses zwischen dem Studienbeirat und dem Fachbereichsrat der Fachbereichsrat diesen Dissens auflösen will. Die Regelung unterscheidet dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen zwischen Regelungen in der Prüfungsordnung, die organisatorischen Gehalts sind, und solchen, die anderen, insbesondere inhaltlichen Ge- halts sind. Bei Regelungen organisatorischen Gehalts, die in Satz 3 abschließend aufgezählt sind, besteht kein sachlicher Grund, im Fach- bereichsrat für die Beschlussfassung, ob ohne oder gegen den Vor- schlag des Studienbeirats entschieden werden soll, eine einfache Mehrheit vorzusehen. Denn dann wären die Vorschläge des Studien- beirats eher bloße Anregungen für den Fachbereichsrat ohne weiter- gehenden Gehalt; dies würde indes dem oben beschriebenen Gedan- ke der Richtigkeitsgewähr der Studienbeiratsbeschlüsse widerspre- chen. Das Erfordernis eines Zwei-Drittel-Quorums des Satzes 2 Halbsatz 1 dient dazu, diesem Gedanken der Richtigkeitsgewähr der Studienbei- ratsbeschlüsse angemessen Rechnung zu tragen. Denn bei einem derartigen Quorum besteht prozedural die Vermutung einer Entkräf- tung der vorgenannten Richtigkeitsgewähr. Das Erfordernis eines Zwei-Drittel-Quorums ist verfassungsrechtlich schon deshalb zulässig, weil das Land durch formelles oder materielles Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Vorgaben strukturel- ler und quantitativer Art im Sinne von Belastungsobergrenzen und Mindestanforderungen für ein transparentes Prüfungssystem erlassen könnte. Indem der Gesetzgeber die Gremien des Fachbereichs mit der Bewertung der prüfungsorganisatorischen Regelungsfragen betraut, wird zu einer autonomiefreundlichen Regelung gefunden. Die Hoch- schulautonomie wird daher durch Satz 2 Halbsatz 1 gestärkt. Absatz 2: Die Änderung in Nummer 2 greift die Wertung auf, dass die Belange von Studierenden, die chronisch erkrankt sind, häufig jenen der Studie- renden mit Behinderung gleich kommen. Die Änderungen in Nummer 5 und 6 sind redaktionell. Die Änderung in Nummer 8 reagiert auf den Umstand, dass künftig in § 63 Absatz 7 bereits durch das formelle Gesetzesrecht die Art und Wei- se geregelt ist, in der der Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungs- unfähigkeit zu erbringen ist. Die Regelungen in den Prüfungsordnun- 261 / 311 gen müssen sich daher darauf beschränken, das Nähere zu diesen Vorgaben des § 63 Absatz 7 zu regeln. Die prüfungsordnungsrechtli- chen Regelungen müssen in Ansehung des auf die Hochschule insge- samt bezogenen Gleichheitssatzes einheitlich sein. Die in den einzel- nen Fachbereichen geltenden Regelungen dürfen sich also nur inso- weit unterscheiden, als es hierfür in der Nachweisfrage selbst begrün- dete sachliche Unterschiede gibt. Es ist aufgrund der Sachmaterie in- des eher unwahrscheinlich, dass derartige Unterschiede sachlich be- lastbar vom Ordnungsgeber identifiziert werden können. Angesichts dessen wird der Senat sinnvollerweise eine rahmenordnungsrechtliche Regelung erlassen, um die Einheitlichkeit der Prüfungsordnungen zu gewährleisten. Absatz 2a: Mit der Regelung soll auf die zunehmend beobachtbare Praxis der Hochschulen reagiert werden, in zahlreichen Lehrveranstaltungen An- wesenheitsobliegenheiten zumeist auf der Grundlage einer Regelung der Prüfungsordnung anzuordnen. Oftmals wurden Regelungen getrof- fen, die allgemein und unabhängig von den Besonderheiten der ein- zelnen Lehrveranstaltung, insbesondere unabhängig von ihrem jeweili- gen Lernziel und dem Grad an notwendiger kommunikativer Interaktivi- tät, den Besuch einer Mindestzahl von Veranstaltungsterminen zur Vo- raussetzung für die Teilnahme oder das Bestehen einer Prüfung ma- chen. Eine derartige Praxis ist weder hochschulpolitisch sinnvoll noch verfas- sungs- und hochschulrechtlich weiter hinnehmbar. Bereits nach dem derzeit geltenden Recht war die Regelung derartiger Anwesenheitsobliegenheiten durchweg mit Blick auf den mit ihr ver- bundenen Eingriff in die Studierfreiheit nach § 4 Absatz 2 Satz 3 Hoch- schulgesetz, die Berufsausübungsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz und in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz rechtlich angreifbar. Eine derartige Re- gelung der Prüfungsordnung konnte nur dann mit Blick auf das verfas- sungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip gerechtfertigt werden, wenn in Ansehung der Art der Veranstaltung und des mit ihr ange- strebten Lernziels die Anwesenheit geeignet war, das Erreichen des Lernziels zu fördern, wenn die Anwesenheit für das Erreichen des Lernziels erforderlich war und wenn das Lernziel nicht durch mildere Mittel erreicht werden konnte; zudem musste zur Darlegung der Rechtmäßigkeit einer Anwesenheitsobliegenheit eine dem Verhältnis- mäßigkeitsprinzip genügende Beziehung zwischen dem konkreten Lernziel der konkreten Lehrveranstaltung auf der einen Seite und dem Erfordernis der Anwesenheit auf der anderen Seite gestiftet werden. 262 / 311 Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung bestand insbesondere kein Beurteilungsspielraum fachwissenschaftlicher Art. Zudem reichte die bloße Befugnis der Hochschule, ihre Angelegenheiten durch Ordnung zu regeln, keineswegs bereits alleine hin, eine Rechtmäßigkeit der Anwesenheitsobliegenheit zu begründen. Da Anwesenheitsobliegenheiten in gravierender und außerordentlich belastender Weise in grundlegende Rechte der Studierenden eingrei- fen, ist der derzeitige Rechtszustand nicht mehr hinnehmbar. Hinzu kommt, dass aufgrund der mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprin- zip komplexen Rechtsprüfung eine erhebliche Rechtsunsicherheit be- steht und bestand, ob die einzelne Anwesenheitsobliegenheit rechtlich haltbar angeordnet worden ist. Angesichts dessen ordnet Absatz 2a aus Gründen der Rechtsklarheit die grundsätzliche Unzulässigkeit jeglicher Arten und Weisen der hochschulischen Regelung einer Anwesenheitsobliegenheit an. Mit der Regelung soll zudem die Eigenverantwortlichkeit der Studie- renden gestärkt und der Umstand unterstrichen werden, dass hoch- schulische Lehre in einer Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden stattfindet; Anwesenheitsobliegenheiten sind mit diesem Prinzip der Gemeinschaftlichkeit grundsätzlich nicht verträglich. Darüber hinaus soll mit dem Verbot von Anwesenheitsobliegenheiten der immer stärker werdenden Vielfalt der Studierenden Rechnung ge- tragen werden. Gerade einkommensschwache Studierende werden durch die Anordnung von Anwesenheitsobliegenheiten daran gehin- dert, ihre Einkommensschwäche durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen und zugleich gleichwohl zielge- richtet ihrem Studium nachzugehen. Mit dem Verbot werden schließlich zugleich die Hochschulen besser in die Lage versetzt, durch die insbesondere didaktische Qualität ihrer Lehrveranstaltungen eine Teilnahme an derselben zu generieren und damit zugleich Informationen über die Güte ihres Lehrgeschehens zu erhalten. Es gilt die Vermutung, dass eine qualitativ hochwertige Lehre eine Anwesenheit der Studierenden von selbst bewirken wird. Anwe- senheitsobliegenheiten verhindern daher systematisch, dass die Hoch- schulen derartige Rückmeldungen erhalten und diese Rückmeldungen gegebenenfalls zum Anlass nehmen, die Qualität ihrer Lehre zu stär- ken. Die neue Regelung wird die Qualität der Lehre und der hochschuli- schen Bildung dabei keineswegs vermindern. Schon derzeit gibt es Hochschulsysteme, die Anwesenheitsobliegenheiten nicht zulassen. So ist es beispielsweise den Hochschulen im Freistaat Sachsen ohne 263 / 311 jede Ausnahme untersagt, derartige Obliegenheiten einzuführen (zur Rechtslage in Sachsen siehe Plenarprotokoll 5/6 des sächsischen Landtags, S. 390 f.). Gleichwohl besteht kein Zweifel, dass an den sächsischen Hochschulen eine qualitativ hochwertige Lehre weiterhin gegeben ist. Der neue Absatz 2a schlägt gegenüber einem ausnahmslosen Verbot von Anwesenheitsobliegenheiten, wie es in Sachsen verwirklicht ist, einen Mittelweg ein, indem es die Regelung von Anwesenheitsoblie- genheiten künftig ausnahmsweise bei enumerativ abschließend aufge- führten Lehrveranstaltungen zulässt. Dies sind solche Lehrveranstaltungen, bei denen eine dem Verhält- nismäßigkeitsprinzip genügende Beziehung zwischen dem konkreten Lernziel der konkreten Lehrveranstaltung auf der einen Seite und dem Erfordernis der Anwesenheit auf der anderen Seite typischerweise oh- ne jeden Zweifel vermutet werden kann und zugleich ein Anwesen- heitserfordernis durchweg für jeden Durchschnittsbeobachter unmittel- bar einsichtig und somit offensichtlich unabdingbar ist. Bei der Lehrveranstaltungsform des Seminars liegen diese Erforder- nisse offensichtlich nicht vor. Das mit derartigen Lehrveranstaltungen oftmals verfolgte Lernziel der Einübung in den wissenschaftlichen Dis- kurs lässt sich auf vielfältige Weise und angesichts heutiger Medien nicht ausschließlich bei Anwesenheit vor Ort erreichen. Damit fehlt es bereits an der Offensichtlichkeit einer belastbaren Konnexität zwischen Lernziel und dem Erfordernis der Anwesenheit. Das Seminar stellt da- her grundsätzlich keine vergleichbare Lehrveranstaltung im Sinne des Absatzes 2a Halbsatz 2 dar. Nur im Falle von Seminaren, die auf eine Teilnahme von weniger als 20 bis 30 Studierenden angelegt sind und bei denen mit Blick auf die- sen Umstand erst die tatsächlichen Voraussetzungen dafür bestehen, einen wissenschaftlichen Diskurs einzuüben, kann ausnahmsweise und bei Anlegung eines strengsten Maßstabes eine vergleichbare Lehrveranstaltung im Sinne des Absatzes 2a Halbsatz 2 vorliegen, wenn ohne Anwesenheitsobliegenheit das Lernziel nicht oder nur mit einem sehr erheblichen Mehraufwand erreicht werden könnte. Auch bei den Fällen der gesetzlich zulässigen Ausnahmen sind die Hochschulen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips gehalten im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwesenheitsobliegenheit für die konkrete Lehrveranstaltung erforderlich ist und ob es keine Alternativen gibt. Darüber hinaus muss auch die Praxis des hochschulischen Umgangs mit den Anwesenheitsobliegenheiten, insbesondere die Praxis der je- weiligen Lehrperson, dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßig- 264 / 311 keitsgrundsatz entsprechen. Daher wird rechtlich die Anwesenheit bei einer zeitlich nicht für die Gesamtdauer der Lehrveranstaltung gegebe- nen tatsächlichen Anwesenheit nicht verneint werden können, wenn gleichwohl das Lernziel erreicht werden kann. Bei seminaristisch ange- legten Lehrveranstaltungen wird dies durchweg bei einer Abwesenheit von unter einem Drittel der Dauer der Lehrveranstaltung der Fall sein. Bei der Akkreditierung von Studiengängen sind die Akkreditierungs- agenturen als Beliehene verpflichtet, das grundsätzliche Verbot der Regelung von Anwesenheitsobliegenheiten zu beachten. Das Akkredi- tat darf mithin nicht davon abhängig gemacht werden – auch nicht auf- lagenweise –, dass eine Anwesenheitsobliegenheit über die rechtlich künftig zulässigen Ausnahmen hinaus angeordnet wird. Soweit staatliche oder kirchenrechtliche Prüfungsordnungen oder bun- desrechtliche Bestimmungen eine Anwesenheitsobliegenheit vorse- hen, gehen diese Bestimmungen nach allgemeinen Regeln dem neuen Absatz 2a vor. Absatz 3 Die Streichung des Satzes 1 Halbsatz 3 beruht auf dem Umstand, dass sich diese Regelung nunmehr in Absatz 3a befindet. Absatz 3a: Satz 1 formuliert die Fallgestaltungen aus, die bislang in Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 3 durch den Verweis auf § 8 Absatz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz geregelt waren; diese Vorschrift ist indes zwischenzeitlich aufgehoben worden. Die in Satz 1 Nummer 1 angeordnete Kumulation der Fristverlänge- rung pro Kind beruht auf Gründen des Kindeswohles. Satz 1 Nummer 2 und 3 sieht eine derartige Kumulation insbesondere aus Gründen der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung vor, da in den diesen Nummern zugrundeliegenden Fallkonstellationen außerhoch- schulische Drittinteressen – anders als bei denjenigen des Satzes 1 Nummer 1 – nicht berührt sind. Gegenüber dem derzeitigen Rechtszu- stand ist der zulässige Verlängerungszeitraum für Fallgestaltungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 verdoppelt worden. Indem bis zu höchstens vier Semester verlängert werden kann, wird geregelt, dass die Länge der gewährten Fristverlängerung dem Um- fang der zeitlichen Inanspruchnahme des jeweiligen Engagements entsprechen muss. 265 / 311 Bei den Konstellationen nach Satz 1 Nummer 4 muss das Maß der krankheits- oder behinderungsbedingten Verhinderung zugleich das Maß der Fristverlängerung bestimmen. Zu den nahen Angehörigen im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die Eltern und Kinder, auch soweit es sich um erwachsene (volljährige), um verheiratete Kinder oder um Pflegekinder handelt, die Großeltern und Enkelkinder, die Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie die Geschwister. Ein Pflegebedarf im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 liegt zumindest bei einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe I des § 15 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung vor. Ein Indiz für die Wahrnehmung einer Verant- wortung im Sinne der neuen Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem gepflegten Angehörigen be- steht. Satz 2 trifft die entsprechende Fristverlängerungsregelung für die neu- en Studierenden in Teilzeit. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 64 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: „für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind, auch hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistung, nach- teilsausgleichende Regelungen zu treffen,“ Begründung dieser Änderung: Die Änderung ist von klarstellender Natur. § 64 Absatz 2 Nummer 2 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: (2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: […] 2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevo- raussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleis- tungen der Module; für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sind nachteilsausgleichende Regelungen zu treffen, […] 266 / 311 zu § 65 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Regelungsinhalte des derzeiti- gen § 65 Hochschulgesetz. Die Änderung in Absatz 1 ist redaktionell. Mit der Änderung in Absatz 2 soll der Ablauf der mündlichen Prüfung belastbarer nachvollziehbar werden. Das Zwei-Prüfer-Prinzip des Absatzes 2 dient dem Schutz der zu prü- fenden Person und der qualitativen Belastbarkeit des Prüfungsergeb- nisses. Dieser Schutzzweck der Vorschrift wird nicht erreicht, wenn die Bewertungen der beiden prüfenden Personen voneinander abweichen und dies im Ergebnis dazu führt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die eine prüfende Person eine Note mit ausreichend und die andere prüfende Person eine Note mit mangelhaft ansetzt und das arithmetische Mittel mit der Folge ge- bildet wird, dass die Prüfung nach der Prüfungsordnung als nicht be- standen gilt. Im Ergebnis hat dann praktisch allein diejenige prüfende Person, die mit mangelhaft bewertet, es in der Hand, die Prüfung als nicht bestanden anzusetzen. Dies widerspricht dem o. g. Sinn des Zwei-Prüfer-Prinzips. Viele Prüfungsordnungen sehen daher für derar- tige Fälle die Hinzunahme eines dritten Prüfers vor. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des Absatzes 2 muss daher für den Fall, dass nur ei- ne der beiden Bewertungen im Ergebnis auf "bestanden" lautet, stets eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer die Prüfungsleistung bewer- ten, wenn ansonsten die Prüfung als nicht bestanden bewertet wäre. zu § 66 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 66 Hoch- schulgesetz. Mit der Änderung in Absatz 3 wird das diploma supplement gesetzlich geregelt. Das diploma supplement ist Bestandteil der ländergemein- samen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Kultusministerkonferenz. Vor diesem Hinter- grund haben die meisten Bundesländer bereits hochschulgesetzliche Regelungen zum diploma supplement erlassen. Mit den Änderungen in Absatz 5 sollen die Qualitätsbedingungen für ein Franchising der Universitäten und Fachhochschulen in staatlicher Trägerschaft deutlicher als in der derzeitigen Formulierung geregelt werden. 267 / 311 zu § 67 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Regelungsinhalte des derzeiti- gen § 67 Hochschulgesetz. Absatz 1: Die Änderungen sind redaktionell. Absatz 2: Absatz 2 enthält die wesentlichen Regelungsinhalte des derzeitigen Absatzes 2 des § 67. Die in Satz 3 neu geregelte Betreuungsvereinba- rung ist ein tragendes Beispiel unter mehreren Möglichkeiten einer sachgerechten Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses und soll der inhaltlichen und zeitlich transparenten Gestaltung des Verhältnis- ses zwischen Doktorandin oder Doktorand auf der einen Seite und der Betreuerin oder dem Betreuer auf der anderen Seite dienen und die wissenschaftlich angemessene Betreuung während des Promotions- verfahrens sicherstellen. Als Vorbild zur näheren Ausgestaltung kön- nen die Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft für das Erstellen von Betreuungsvereinbarungen dienen. Der verwendete Begriff "gewährleisten" soll dabei zum einen sicherstellen, dass die vereinbarungsgestützte Betreuung der konkreten Doktorandin und des konkreten Doktoranden keine Frage des individuellen Amtsverständ- nisses des jeweiligen Professors ist, sondern eine strukturelle Frage der gesamten Hochschule und des jeweiligen Fachbereichs und damit auch der jeweiligen Betreuerin und des jeweiligen Betreuers. Zum an- deren sichert der Begriff des Gewährleistens eine flexible Handhabung der Formen der nichtvereinbarungsgestützten Betreuung, soweit ein sachgerechtes Maß an Betreuung ansonsten sicher gewährleistet ist. Der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist kein Zugangserfor- dernis zur Promotion. Bei der Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden sind stets die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nach § 3 Absatz 1 zu beachten und sicherzustellen (insbesondere das Prinzip der Prüfung durch zwei Gutachterinnen oder Gutachter – sog. Vier-Augen-Prinzip). Absatz 3: Absatz 3 greift den Regelungsgehalt des § 67 Absatz 3 Hochschulge- setz a. F. auf. Durch den Verweis auf § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 soll die Qualität der Durchführung des Promotionsverfahrens weiter gesi- chert werden. Absätze 4 und 5: 268 / 311 Die Änderungen der Absätze 4 und 5 sind redaktionell. Es ist wünschenswert, dass die Universitäten in den Promotionsord- nungen nachteilsausgleichende Regelungen für Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung treffen. Hochschulgesetzlich sind sie hieran nicht gehindert. Absatz 6: Bislang besitzen Doktorandinnen und Doktoranden, die in einer koope- rativen Promotion an der Fachhochschule ihre für die Promotion erfor- derlichen wissenschaftlichen Arbeiten anfertigen, an der Fachhoch- schule keinen korporationsrechtlichen Status. Mit den neuen Sätzen 4 bis 6 soll dem abgeholfen werden. Danach können die im Rahmen ei- ner kooperativen Promotion an der Fachhochschule betreuten Dokto- randinnen und Doktoranden an dieser Fachhochschule als solche in den neuen einschreibungsrechtlichen Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden eingeschrieben werden. Die obligatorische Ein- schreibung an der promovierenden Universität bleibt hiervon nach Satz 5 unberührt. An der Fachhochschule eingeschriebene Doktorandinnen und Dokto- randen erwerben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Mitgliedschaft der je- weiligen Fachhochschule in der Gruppe der Studierenden (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4). Da an der Universität das Promotionsverfahren angesiedelt ist, bestehen zur Universität jene rechtlichen Beziehungen insbesondere nach Funktion, Verantwortung und Betroffenheit (§ 11a Absatz 1), die die Zubilligung des Wahlrechts korporationsrechtlich tra- gen. Bei der Fachhochschule bestehen mit Blick auf den Umstand, dass das Promotionsverfahren prüfungsrechtlich ausschließlich an der Universität stattfindet, diese Beziehungen nicht, mit der Folge, dass die Doktorandinnen und Doktoranden dort nach Satz 4 Halbsatz 2 an Wahlen nicht teilnehmen können. Absatz 7: Die Universitäten besitzen bereits derzeit häufig Strukturen, mit denen sie ihr Promotionsgeschehen – also ihre Promotionsverfahren und die diese begleitenden Umstände (wie etwa Frauenanteil der Promotionen, externe Promotionen, Betreuungsvereinbarungen, Beschäftigungsdau- er, Beschäftigungsumfang und Art der Beschäftigung, Art der Veröf- fentlichung) – einer laufenden Qualitätskontrolle unterzieht. Die neue Regelung knüpft hieran unter Betonung der Eigenverantwortung der Universitäten an. Sie betont das Erfordernis eines systemischen Cha- rakters der Qualitätssicherung, die sich damit nicht auf ad hoc Struktu- ren beschränken darf, sondern in sich zusammenhängende, wohl auf- einander abgestimmte und auf Dauer gestellte Maßnahmen der Quali- 269 / 311 tätssicherung erfordert. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auch in Kooperation nach Absatz 6 mit den Fachhochschulen“ durch die Wörter „auch in Koope- ration mit den Fachhochschulen nach § 67a“ ersetzt. b) Absatz 6 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. Begründung dieser Änderung: Die Änderungen sind mit Blick auf die Änderungen in Nummer 30 [Ein- fügung § 67a] redaktionell. § 67 Absatz 1, 6 und 7 Regierungsentwurf lauteten ursprünglich: (1) Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation nach Absatz 6 mit den Fachhochschulen, eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selb- ständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (6) Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, bei de- nen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschulleh- rerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutach- tern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule festzulegen. Doktoran- dinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promoti- onsstudiums nach Satz 1 in der Fachhochschule betreut werden, kön- nen als Doktorandinnen oder Doktoranden an dieser Fachhochschule eingeschrieben werden; sie nehmen in der Fachhochschule an Wahlen 270 / 311 nicht teil. Die Einschreibung nach Absatz 5 bleibt von der Einschrei- bung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (7) Die Universitäten entwickeln ihre Systeme der Qualitätssicherung des Promotionsgeschehens weiter. § 7 Absatz 2 und 3 bleibt unbe- rührt. zu § 67a Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt: „§ 67a Kooperative Promotion (1) Die Universitäten und Fachhochschulen entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des § 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsord- nung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen an der Betreuung von Promoti- onsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die individuellen Promoti- onsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehre- rin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hoch- schullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Fachhochschule fest- zulegen. Doktorandinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines ko- operativen Promotionsstudiums nach Satz 1 in der Fachhochschule betreut werden, können als Doktorandinnen oder Doktoranden an die- ser Fachhochschule eingeschrieben werden; sie nehmen in der Fach- hochschule an Wahlen nicht teil. Die Einschreibung nach § 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt § 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Das von Fachhochschulen nach Maßgabe des § 77 Absatz 2 er- richtete Graduierteninstitut für angewandte Forschung der Fachhoch- schulen in Nordrhein-Westfalen unterstützt das kooperative Promoti- onsstudium, berät die Universitäten, Fachhochschulen und Doktoran- dinnen und Doktoranden hinsichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand des kooperativen Promo- 271 / 311 tionsstudiums. Die Universitäten arbeiten hierzu mit dem Graduierten- institut zusammen. (3) Das Erreichen der mit dem Graduierteninstitut nach Absatz 2 ver- folgten Ziele wird drei Jahre nach Gründung des Instituts evaluiert.“ Begründung dieser Änderung: zu Absatz 1 Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die kooperative Promotion ganzheitlich das gesamte Promotionsverfahren umfasst und sich nicht auf Teile dieses Verfahrens, etwa nur auf die Durchführung von Pro- motionsstudien im Sinne des § 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, be- schränkt. zu Absatz 2 Mit Absatz 2 unterstreicht der Gesetzgeber die Absicht der Fachhoch- schulen, die bereits derzeit auf der Grundlage des § 77 Absatz 2 zu- lässige Gründung eines gemeinsamen landesweiten Graduierteninsti- tuts für angewandte Forschung der Fachhochschulen in Nordrhein- Westfalen vorzunehmen. Mit diesem Institut soll nach dem Willen der Fachhochschulen eine vernetzte Struktur in auch interdisziplinären Themenfeldern entstehen, die Promotionsvorhaben auf hohem wis- senschaftlichem Niveau nach den geltenden Standards der Promoti- onsbetreuung, wie sie insbesondere von der Deutschen Forschungs- gemeinschaft und dem Wissenschaftsrat statuiert werden, unterstützt. Die wissenschaftliche Qualität soll dabei durch ein transparentes Sys- tem von Betreuung und Bewertung sichergestellt werden und sich an den vom Wissenschaftsrat empfohlenen Standards orientieren. Das Institut soll die Fachhochschulen darin unterstützen, Forschungskom- petenzen auf hohem Niveau zu entwickeln, die national wie internatio- nal anerkannt sind. Die an dem Institut beteiligten, von den Mitgliedsfachhochschulen ent- sandten Professorinnen und Professoren verfügen selbst vielfach über hinreichende Erfahrung auch in der Promotionsausbildung – nicht zu- letzt im Kontext von Promotionsvorhaben an ausländischen Partner- hochschulen. Sie bringen in das Graduierteninstitut ihre Forschungs- kompetenzen und ggf. die zugehörige personelle und apparative Aus- stattung ein. Absatz 2 verpflichtet dazu, ein derartiges beitrittsoffenes Graduierten- institut zu gründen. Dieses soll sich regional aufstellen und fächerspe- zifisch ausdifferenzieren. Zudem soll es sich in Fachklassen unterglie- dern; diese können an fachlich entsprechende universitäre Fachberei- 272 / 311 che im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen angeschlossen wer- den und deren Promotionsordnung handhaben. Das Institut soll darüber hinaus als fachhochschulischer (Ansprech- )Partner der Universitäten, Fachhochschulen und Doktorandinnen und Doktoranden für alle Belange der kooperativen Promotion dienen, die Arten und Weisen der Zusammenarbeit der Universitäten mit den Fachhochschulen im Bereich der kooperativen Promotion beobachten und bewerten und Vorschläge zur Vertiefung dieser Zusammenarbeit zusammen mit den Universitäten entwickeln. Hierzu arbeiten die Uni- versitäten mit dem Graduierteninstitut mit dem Ziel zusammen, die ko- operative Promotion insgesamt zu stärken, die gemeinsame Betreuung von Promotionsstudien (auch in Form der Bestellung von Fachhoch- schulprofessorinnen und -professoren zu Gutachterinnen oder Gutach- tern oder Prüferinnen oder Prüfern) zu unterstützten und zu vertiefen und Best-Practice-Beispiele zu identifizieren und zu verbreiten. Hin- sichtlich der fachhochschulischen Fächerstruktur trägt das Promoti- onsgeschehen bereits derzeit dem Umstand Rechnung, dass systema- tisch die an Fachhochschulen vertretenen Fächer einem universitären Doktorgrad hinreichend zugeordnet werden können. Die Universitäten werden laufend prüfen, ob die von ihnen verliehenen Doktorgrade in ih- ren Zugangsvoraussetzungen systematisch hinreichend dem Qualifi- zierungsziel der Promotion entsprechend offen ausgestaltet sind. Mit Blick auf § 67 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 i. V. m. § 66 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist es zulässig, dass der Doktorgrad der jeweils kooperie- renden Universität von dem Graduierteninstitut auf der Grundlage des universitären promotionsrechtlichen Prüfungsverfahrens vergeben wird. zu Absatz 3 Drei Jahre nach Gründung des Graduierteninstituts wird im Wege einer peer-gestützten Evaluation geprüft werden, ob die mit seiner Gründung gewünschten Ziele einer Stärkung der kooperativen Promotion erreicht worden sind und ob die Universitäten in dem gewünschten hohem Ma- ße von der Möglichkeit der kooperativen Promotion Gebrauch machen. Evaluiert werden soll auch, ob qualifizierte Absolventinnen und Absol- venten der Fachhochschulen ohne diskriminierende Hemmnisse zur Promotion geführt worden sind. Je nach dem Ergebnis der Evaluierung wird der Gesetzgeber sodann weitere Maßnahmen prüfen und erwä- gen, ob die allgemeine wissenschaftspolitische Entwicklung es nahe- legt, das Instrumentarium zur Förderung der Promotion qualifizierter Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen zu ergänzen. 273 / 311 zu § 68 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 68 Hoch- schulgesetz. Der neue Absatz 1 Satz 2 führt für die Habilitation das Instrument der Versicherung an Eides statt ein. zu § 69 Mit der Vorschrift wird das Recht der Gradführung neu geregelt. Die Änderungen sollen dem unbefugten Führen von akademischen Graden noch mehr als das geltende Recht entgegenwirken. Die Ausei- nandersetzungen des Ministeriums mit Personen, die unbefugt Grade führten, haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass oft Personen, die tatsächlich einen Grad erworben haben, Bezeichnungen führen, die gegenüber dem vorhandenen einen höherwertigen Grad bezeichnen. Zudem lagen oftmals zwar Anhaltspunkte, nicht aber Beweise für Titel- kauf vor. Aus Gründen des Verbraucherschutzes bestehen daher Än- derungsbedarfe. Zudem wird mit der Novellierung auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster reagiert. Im Einzelnen: Absatz 1: Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 69 Absatz 1 Hochschulgesetz. Absatz 2: Die redaktionelle Änderung in Satz 3 stellt klar, dass dann, wenn durch positives Recht geregelt ist, wie ein Grad richtigerweise zu führen ist, es auf abweichende Üblichkeiten (und deren aufwendige Ermittlung) nicht ankommen kann. Die Änderung setzt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster um. Absatz 3 und 4: Die Vorschriften enthalten die Regelungsinhalte des derzeitigen § 69 Absatz 3 und 4 Hochschulgesetz. Absatz 5: Die redaktionelle Änderung stellt klar, dass Äquivalenzabkommen grundsätzlich Vorrang vor den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 haben. Gleichzeitig wird damit das Landesrecht dem Wortlaut in den 274 / 311 Hochschulgesetzen der anderen Länder angeglichen. Die Änderung setzt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster um. Absatz 6: Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass nament- lich osteuropäische Hochschulen Bezeichnungen verleihen, die wie hiesige Grade erscheinen, ohne dass sie auf gleichwertigen Qualifika- tionen oder Funktionen beruhen. Solche Bezeichnungen sollen führbar bleiben, aber nicht in irreführender Form. Dies regeln die Änderungen in Satz 1 und der neue Satz 2. In Fallgestaltungen wie dem Bochumer Modell der Medizinerinnen- und Medizinerausbildung nach § 31 Absatz 4 kommt aufgrund der be- sonderen Organisation der universitären Bildung eine Ernennung der professoralen Lehrpersonen zu Universitätsprofessorinnen und - professoren nicht Betracht. Vielmehr wird dieses professorale Lehrper- sonal auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Berufungsverfah- rens zu außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren berufen. In derartigen Fallkonstellationen ist es sinnvoll zu ermöglichen, dass diese professoralen Lehrpersonen die Bezeichnung einer Universitäts- professorin oder eines Universitätsprofessors führen können. Denn die bisherige Nichtführbarkeit gründet ausschließlich in der Organisation des akademischen Studiums, nicht indes in einer mangelnden Qualifi- kation oder wissenschaftlichen Ausgewiesenheit des professoralen Lehrkörpers. Für das betroffene professorale Lehrpersonal ist die der- zeitige Rechtslage mithin nachteilig. Mit der Ermächtigung nach Satz 4 sollen Instrumente bereitgestellt werden, diesen Nachteilen abzuhelfen. Über Satz 4 Halbsatz 2 ist der Verordnungsgeber gehalten, eine Führ- barkeit der Bezeichnung nur dann vorzusehen, wenn die Verfahren und Eignungsvoraussetzungen, die nach der jeweiligen Regelung der Rechtsverordnung die Führbarkeit begründen, in ihren Qualitätsanfor- derungen und -ansprüchen jenen Verfahren und Eignungsvorausset- zungen gleichkommen, die im Hochschulbereich der Führbarkeit der jeweiligen Amtsbezeichnung zugrunde gelegt werden. Dies gebieten nicht nur der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Schutz der Amtsbezeichnungen, sondern auch die Orientierungssicherheit des Rechtsverkehrs, der darauf vertrauen muss, dass eine Bezeichnung, die von einer Amtsbezeichnung nicht zu unterscheiden ist, sachlich be- lastbar ebenfalls diejenigen Qualifikationsanforderungen ausdrückt, die die Amtsbezeichnung trägt. Absatz 7: 275 / 311 Die neu eingefügten Sätze 3 und 4 dienen der Umsetzung der zweiten Alternative des Satzes 1. Das Vorliegen eines Titelkaufs kann häufig nicht nachgewiesen werden, obwohl es den Umständen nach wahr- scheinlich ist. In solchen Fällen soll die Behörde auch Auskunft über geleistete Zahlungen verlangen können. Die Änderungen in den neuen Sätzen 6 und 7 sind redaktionell. Absatz 8 und 9: Die Vorschriften enthalten die Regelungsinhalte des derzeitigen § 69 Absatz 8 und 9 Hochschulgesetz. zu § 70 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 70 Hoch- schulgesetz. Mit der Änderung in Absatz 2 soll das Erfordernis einer stärkeren Zu- sammenarbeit der Universitäten und Fachhochschulen im Bereich der Forschung unterstrichen werden. Für den Bereich der Lehre enthält § 77 Absatz 1 eine korrespondierende Regelung. Hinsichtlich der Organisation der Zusammenarbeit zwischen Hoch- schulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen enthält § 77 Absatz 6 eine neue Regelung; diese tritt neben die Arten und Weisen des Zusammenwirkens nach Absatz 2 Satz 2 und ersetzt diese nicht. zu § 71 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 71 Hoch- schulgesetz. Die Prinzipien Guter Arbeit gelten für Drittmittelbeschäftigte der Hoch- schulen in gleicher Weise nach Maßgabe dieses Gesetzes wie für die übrigen Hochschulbeschäftigten. Absatz 1: Mit der Einfügung eines neuen Satzes 5 wird auf den Umstand rea- giert, dass im Rahmen der Drittmittelforschung von den Drittmittelge- bern (insbesondere um Haushaltsvorgaben zu entsprechen und um Missbrauch vorzubeugen) vielfach der konkrete Nachweis der Perso- nalkosten verlangt wird. Aufgrund von öffentlichen Haushaltsvorgaben und zur Missbrauchsprävention wird namentlich seitens der For- 276 / 311 schungsförderung der Europäischen Union in den geförderten Projek- ten oftmals der konkrete Nachweis der Personalkosten verlangt, was eine auf Personen bezogene Abrechnung bedingt. Hierfür fehlte aber bislang eine rechtssichere, bereichsspezifische Sonderregelung, ohne die die Teilnahme nordrhein-westfälischer Hochschulen an der Europä- ischen Forschungsförderung dauerhaft beeinträchtigt werden könnte. Um den Zufluss der beträchtlichen Mittel etwa im Rahmen des derzei- tigen Forschungsrahmenprogramms der Europäischen Union, aber auch des künftigen Programms "Horizon 2020" und damit ein sehr ho- hes öffentliches Interesse nicht zu gefährden, soll die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten im Zuge der Projektabwick- lung eine rechtssichere, bereichsspezifische Sonderregelung als Grundlage erhalten. Entsprechend dem auch hier geltenden Verhält- nismäßigkeitsprinzip dürfen nur die für die Aufgabenerledigung erfor- derlichen Daten übermittelt werden. Im Gesetzestext ist diese Beschränkung – neben dem nach allgemei- nen Regeln geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip – zum einen durch den Begriff "soweit" und zum anderen durch den Umstand geregelt, dass die personenbezogenen Daten die Prüfung der Personalkosten erlauben soll und daher ausweislich des Gesetzestexts auch nur auf diese Personalkosten bezogen sein dürfen. Von der Ermächtigungs- norm nicht erfasst sind insbesondere die Inhalte der Arbeitsverträge und andere Beschäftigtendaten. Zu den Personalkosten rechnen mit Blick auf den vorgenannten Sinn und Zweck der Norm insbesondere auch die Zuordnung der geleiste- ten konkreten Arbeitszeit der betreffenden Person zu dem konkreten Forschungsprojekt, in dem sie tätig ist. Denn nur dann ist eine Prüfung der gemeldeten Personalkosten mit den Arbeitsvorgängen im For- schungszusammenhang sinnvoll möglich. Absatz 2: Mit der Ergänzung in dieser Norm wird geregelt, dass Wissenschaftle- rinnen und Wissenschaftler zur Forschung mit Mitteln Dritter nur be- rechtigt sind, soweit neben ihren Dienstaufgaben und den Rechten und Pflichten anderer vor allem ihre eigene Wissenschaftsfreiheit unbeein- trächtigt bleibt. Damit wird ein rechtlicher Vorrang der Wissenschafts- freiheit desjenigen Hochschulmitglieds, welches Drittmittel entgegen- nehmen möchte, vor dem Forschungsdurchführungsinteresse des Drittmittelgebers und der Hochschule eingeführt. Danach muss die Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler vor der Annahme von Drittmittel reflektieren, ob ihre oder seine Forschungsfreiheit unange- messen beeinträchtigt wird oder nicht. Wenn das Hochschulmitglied 277 / 311 eine Beeinträchtigung für sich bejaht, darf es das drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben nicht durchführen. Mit der Regelung soll ein sachfremder Einfluss des Drittmittelgebers auf Forschung und Lehre ausdrücklich ausgeschlossen werden. Absatz 3: Mit der Änderung wird der finanziellen Ressourcenverantwortung der Hochschule Rechnung getragen. Mit der neuen Regelung soll stärker unterstrichen werden, dass die Hochschule ernsthafte Anstrengungen unternehmen soll, die Nutzung ihrer Einrichtungen möglichst aus den Projekten zu finanzieren. Im Übrigen ist europarechtlich der EU- Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwick- lung und Innovation zu beachten. Absatz 4: Mit der Änderung soll aus Gründen der Transparenz die Drittmittelver- waltung der Hochschule gestärkt werden. Von der Verwaltung durch die Hochschule kann künftig nur nach Maßgabe pflichtgemäßen Er- messens, also im Lichte formulierter öffentlicher Interessen, abgese- hen werden. Absatz 5: Die Änderung dient dem Schutz der drittmittelfinanzierten Beschäftig- ten. Ein hinreichender Grund für den Abschluss des Arbeitsvertrages durch das Hochschulmitglied besteht nur dann, wenn die Bedingungen des Drittmittelgebers einen derartigen Abschluss aus Sachgründen nachvollziehbar beinhalten. Absatz 6: Die Regelung greift auch hinsichtlich des Entgelts, welches die Hoch- schulen bei wirtschaftlichen Projekten als Teil der Personalkosten für anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen erheben müssen. Soweit die entsprechenden Aufwendungen den HSen aber nach § 83 Abs. 1 und 2 vom Land erstattet werden, erscheine es durchaus sachgerecht, die insoweit erzielten Einnahmen der HS im Rahmen des § 83 an- spruchsmindernd in Ansatz zu bringen. Da die entsprechenden Entgel- te nach den Grundsätzen der Trennungsrechnung von den HSen spe- zifisch ausgewiesen sein müssen, wäre eine solche Anrechnung auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. 278 / 311 zu § 71a Mit dieser neuen Regelung wird dem in der Vergangenheit immer stär- ker herausgehobenen, berechtigten Interesse der Öffentlichkeit – so- wohl hochschulintern als auch hochschulextern – nach Informationen über die Forschung der Hochschulen mit Mitteln Dritter Rechnung ge- tragen. Die Vorschrift lässt die bestehende Informationsbefugnis des Ministeri- ums nach den §§ 76 Absatz 4, 76a Absatz 2 unberührt. Das Ministeri- um kann sich mithin informieren lassen, auch ohne dass die Voraus- setzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen. Absatz 1: Mit der Neuregelung wird die Verpflichtung des Rektorats normiert, in geeigneter Weise über drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben ein- schließlich Thema und Geldgeber zu berichten, wie es bereits an vie- len Hochschulen des Landes gängige Praxis ist. Dies kann beispiels- weise im Rahmen des Forschungsberichts der Hochschule erfolgen. Über das Merkmal "in geeigneter Weise" wird sichergestellt, dass das Rektorat den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Information nach pflichtgemäßer Beurteilung im Lichte des öffentlichen Transpa- renzinteresses bestimmen kann. So müssen beispielsweise das The- ma der Forschung mit Mitteln Dritter nicht schon zu Beginn des For- schungsvorhabens offenbart werden. Vielmehr kann an die derzeitige häufige Praxis der Forschungsberichte angeknüpft werden, im zeitli- chen Nachgang über Forschungsvorhaben zu informieren. Die Vorschrift lässt es zu, dass beim Einverständnis des Drittmittelge- bers und der Hochschule auch über noch nicht abgeschlossene For- schungsvorhaben berichtet werden darf. Absatz 2: Die Vorschrift stellt über den Verweis auf die §§ 9 und 10 des Informa- tionsfreiheitsgesetzes den Schutz personenbezogener Daten sicher. Absatz 3: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Regelung sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Tat- sachen, Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Perso- nenkreis zugänglich sind, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinha- bers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Be- 279 / 311 triebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kauf- männisches Wissen. Hierzu können auch Forschungs- und Entwick- lungsprojekte gehören. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Vertraulichkeit bei For- schungskooperationen gewahrt bleibt. Gerade Forschung berührt oft sensible und vertrauliche Bereiche. Wäre Vertraulichkeit nicht sicher- gestellt, würde dies die wünschenswerte Kooperation zwischen Hoch- schulen und Unternehmen gefährden. Absatz 3 ist keine eng auszule- gende Ausnahmevorschrift gegenüber Absatz 1. Nicht erforderlich ist, dass durch die das Geheimnis bildenden Tatsa- chen, Umstände oder Vorgänge die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Es reicht vielmehr hin, dass die Offenbarung für den Geheimschutzträger nachteilig sein kann. Ansonsten könnte gerade bei großen Unternehmen, bei denen das konkrete drittmittelgeförderte Forschungs- oder Entwicklungspro- jekt nicht immer maßgeblich die auf das gesamte Unternehmen bezo- genen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen muss, der Schutz ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Kontext der Drittmittelfor- schung Schaden leiden. Dies wird durch die Vorschrift vermieden. Der Nachweis, dass durch die Information über das drittmittelgeförder- te Forschungsvorhaben ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, ist umso schwieriger zu führen, je weniger das Forschungsthema an- wendungsbezogen und unmittelbar zu innovationsreifen Produkten führen dürfte. Angesichts dessen entspricht es den Eigengesetzlichkei- ten des Forschungsbereichs, dass nach Satz 1 eine Informationspflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dann nicht besteht, wenn die Gefahr – also die belastbare Wahrscheinlichkeit – des Eintritts eines Schadens entsteht. Eine derartige Gefahr kann beispielsweise bejaht werden, wenn bei Information die Gefahr der Industriespionage steigt oder wenn im Lichte einer unternehmerischen Gesamtstrategie die durch die Drittmittelforschung vorangetriebene Innovationsreife eines Produkts erst später marktwirksam werden soll und diese Marktstrate- gie durch eine Information vereitelt würde. Insgesamt muss der Scha- den nicht die auf das gesamte Unternehmen bezogenen wirtschaftli- chen Verhältnisse bestimmen. Absatz 4 In Absatz 4 wird klargestellt, dass das Transparenzgebot aus Absatz 1 auch für Entwicklungsvorhaben und für Vorhaben des Wissenstrans- fers anzuwenden ist, soweit diese drittmittelfinanziert sind. 280 / 311 Absatz 5 Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass sich das Maß erforderlicher Transparenz nicht nur in der Unterrichtung nach Absatz 1 erschöpft, sondern die bestehende Aufgabe und Befugnis der Hochschulen an- sonsten unberührt lässt. zu Teil 9 Das Recht der nichtstaatlichen Hochschulen wird grundlegend refor- miert. Dabei beinhaltet die Reform zum einen eine redaktionelle Über- arbeitung der bisherigen Vorschriften mit dem Ziel, diese sowohl in struktureller Hinsicht als auch inhaltlich klarer und verständlicher aus- zugestalten (I). Zum anderen greift die Reform aktuelle hochschulpoli- tische Entwicklungen des öffentlich-rechtlichen Hochschulsektors und des nichtstaatlichen Hochschulbereichs auf (II). I. Die Novellierung verfolgt das Ziel, mehr Klarheit und Transparenz in der Ausgestaltung der Normen zu schaffen: Die Vorschriften des ge- samten Teil 9 "Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatli- cher Hochschulen" sind thematisch entzerrt, systematisch neu struktu- riert und klarer formuliert worden. So sind zum Beispiel Voraussetzun- gen der staatlichen Anerkennung, Fragen des Verfahrens, der Aufsicht oder verschiedene Rechtstatbestände und -folgen, die bisher in unter- schiedlichen zum Teil sehr langen und komplexen Paragraphen des Neunten Abschnitts alte Fassung normiert waren, systematisch und redaktionell überarbeitet worden. Nunmehr sind die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung (§ 72 Hochschulgesetz n. F.), das Anerkennungsverfahren, Fragen der Ge- bührenerhebung und Kostentragung (§ 73 Hochschulgesetz n. F), die Folgen der Anerkennung (§ 73a Hochschulgesetz n. F.), Spezialvor- schriften für die kirchlichen Hochschulen (§ 74 Hochschulgesetz n. F.), Fragen der Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen (§ 74a Hochschulgesetz n. F.), Fragen der Aufhebung und des Erlöschens der staatlichen Anerkennung (§ 74b Hochschulgesetz n. F.), der Be- trieb und die Niederlassungen von Hochschulen sowie das Franchising (§ 75 Hochschulgesetz n. F.) und schließlich der Themenkomplex Ordnungswidrigkeiten (§ 75 a Hochschulgesetz n. F.) transparent und kohärent in einzelnen Vorschriften geregelt. Zugleich integriert der neue Teil 9 die dem Recht der nichtstaatlichen Hochschulen entsprechenden Vorschriften zur Anerkennung nicht- staatlicher Kunsthochschulen (bisheriger Abschnitt 11 des Kunsthoch- schulgesetzes) in das allgemeine Hochschulrecht. Der Teil 9 des 281 / 311 Hochschulgesetzes "Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nicht- staatlicher Hochschulen" enthält nunmehr als abschließende spezial- gesetzliche Regelung alle spezifischen Regelungen für die Gründung und Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen ungeachtet des jewei- ligen Hochschultyps. II. Ein weiterer Kern der Reform betrifft die Anpassung an aktuelle hochschulpolitische Entwicklungen. So berücksichtigt die Reform, dass im öffentlich-rechtlichen Hochschulbereich in den letzten Jahren die Hochschulautonomie erheblich gestärkt wurde; der Staat hat sich aus der Detailsteuerung zurückgezogen und auf die Setzung von Zielen beschränkt und nutzt künftig moderne Steuerungsmechanismen wie Landeshochschulentwicklungsplanung, Globalhaushalt, Rahmenvor- gaben und Hochschulverträge. Zudem ist die Zahl der nichtstaatlichen Hochschulen in den letzten zwei Jahrzehnten erheblich gestiegen. Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft sind sowohl in Nordrhein- Westfalen als auch bundesweit keine "Randerscheinung" mehr, son- dern sie haben sich als eigenständiger Teil der Hochschullandschaft etabliert. Entsprechend hat sich die Anerkennungs- und Verwaltungs- praxis weiterentwickelt und standardisiert. Insbesondere der Wissen- schaftsrat hat mit seinen Verfahren zur institutionellen Akkreditierung und seinen Empfehlungen zum nichtstaatlichen Hochschulbereich zur Weiterentwicklung der Anerkennungspraxis beigetragen und bundes- weit anerkannte Standards gesetzt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit der gestiegenen Anzahl an nichtstaatlichen Hochschulen so- wie Gründungsinitiativen ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbun- den ist. Die Novellierung verfolgt somit auch das Ziel der Entlastung der Verwaltung und des Bürokratieabbaus. Die Reform basiert inhaltlich im Wesentlichen auf drei Prinzipien: (i) In Anlehnung an das staatliche Hochschulwesen zieht sich das Mi- nisterium aus einzelnen Detailprüfungen zurück. (ii) Als Kompensation für den Rückzug des Staates aus einer engma- schigen Kontrolle der staatlich anerkannten Hochschule werden im Sinne einer Rahmensteuerung bestimmte Anerkennungsvorausset- zungen, das Anerkennungsverfahren, die Aufsichtsfunktion und Hand- lungsoptionen des Ministeriums im Rahmen der Aufsicht gesetzlich präziser gefasst, standardisiert und zum Teil erweitert. (iii) Schließlich bedient und stützt sich das Ministerium – wie es inter- nationalen Standards entspricht – im Rahmen des Anerkennungsver- fahrens, bei Bedarf aber auch im Rahmen der Aufsicht, verstärkt auf externen Sachverstand. 282 / 311 Kernelement der Novellierung ist die gesetzliche Verpflichtung zur Konzeptprüfung, einer ersten institutionellen Akkreditierung und min- destens einer institutionellen Reakkreditierung durch den Wissen- schaftsrat oder einer vergleichbaren Einrichtung (§ 73 Absatz 1 und Absatz 4). Das Ministerium stützt sich damit verstärkt auf den Sachverstand des Wissenschaftsrates und damit der vom Wissenschaftsrat in den spezi- fischen Verfahren engagierten Peers. Zwar hat das Ministerium in sei- ner bisherigen Anerkennungspraxis den Hochschulen regelmäßig Auf- lagen zur institutionellen Akkreditierung binnen einer definierten Frist erteilt. Der Systemwechsel liegt in der gesetzlichen Verankerung die- ser Praxis, die deren Bedeutung hervorhebt und gleichzeitig etwaigen Divergenzen über deren Notwendigkeit oder Umfang vorgreift. Als neuer Verfahrensschritt kommt die Prüfung von Hochschulen in Grün- dung vor der ersten staatlichen Anerkennung als sog. Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat hinzu. Die Konzeptprüfung soll zu einer wesentlichen Entlastung des Ministeriums im Verfahren der staatlichen Anerkennung von Hochschulen in Gründung beitragen: So besteht die Erwartung, dass wenig aussichtsreichen oder gar unseriösen Grün- dungsinitiativen im Sinne eines proaktiven Verbraucherschutzes früh- zeitig Einhalt geboten werden kann. Zudem beabsichtigt das Ministeri- um, sich bereits in diesem Verfahrensstadium vornehmlich auf den Sachverstand und die gutachterlichen Stellungnahmen des Wissen- schaftsrates zu stützen. Das Ministerium selbst wird keine umfassen- de, detaillierte inhaltliche Prüfung mehr vornehmen, sondern primär verfahrensbegleitend tätig werden. Das Gesetz nennt explizit die derzeit anerkannten Verfahren des Wis- senschaftsrates (Konzeptprüfung, institutionelle Akkreditierung oder in- stitutionelle Reakkreditierung) als Standardverfahren, erwähnt aber auch Verfahren "einer vergleichbaren Einrichtung". Damit ist das Ge- setz für weitere, neue Entwicklungen im nichtstaatlichen Hochschulbe- reich offen. Sofern bundesweit neue Standards oder Institutionen die Qualität nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen bestätigen können, sind diese per Gesetz nicht ausgeschlossen. Einstweilen werden allerdings angesichts durchweg fehlender anerkannter vergleichbarer Einrichtun- gen vornehmlich die Begutachtungsverfahren durch den Wissen- schaftsrat in Betracht kommen. zu § 72 Die Vorschrift normiert die Voraussetzungen der staatlichen Anerken- nung. Die Vorschrift ist vor allem mit Blick auf die Integration des Elften 283 / 311 Abschnitts aus dem Kunsthochschulgesetzes (Anerkennung als Kunsthochschule und Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen) in das neue Hochschulgesetz redaktionell angepasst worden und enthält weitgehend die Regelungen des § 72 Absatz 1 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und bisherigen § 70 Kunsthochschulgesetz. Zu- dem trägt die Vorschrift den neusten Empfehlungen des Wissen- schaftsrates und den Bedürfnissen aus der Anerkennungspraxis des Ministeriums Rechnung. Im Einzelnen: Absatz 1: Die Vorschrift enthält die redaktionell angepasste Regelung des § 72 Absatz 1 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisheri- gen § 70 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz. Die neue Vorschrift differen- ziert nicht mehr explizit zwischen der Anerkennung als Fachhochschu- le, Universität oder Kunsthochschule, sondern fasst die unterschiedli- chen Hochschultypen unter den übergreifenden Begriff "Hochschule" zusammen. Die Anerkennung erfolgt nach dem Wortlaut des Absatzes 1 und des Absatzes 2 mit Blick auf die mit der Anerkennung zugleich verbundene Beleihung mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse nach pflichtge- mäßem Ermessen und ist damit keine gebundene Entscheidung. Absatz 2: Der Katalog der Anerkennungsvoraussetzungen ist in Absatz 2 redak- tionell überarbeitet und mit Blick auf die Empfehlungen des Wissen- schaftsrates und die Bedürfnisse aus der Anerkennungspraxis aktuali- siert worden. Zu nennen sind hier insbesondere folgende Änderungen: Satz 1 Nummer 1 enthält eine klarstellende Regelung zum Erfordernis der grundgesetzlich verbürgten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Kunst (Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz), der auch innerhalb der nichtstaatlichen Hochschulen verwirklicht gehört. Dieser sich unmittel- bar aus der Verfassung ergebende Grundsatz ist Gegenstand der bis- herigen Anerkennungspraxis und gehört auch im Verfahren der institu- tionellen Akkreditierung zu den entscheidenden Prüfkriterien des Wis- senschaftsrates. Es ist daher sinnvoll, diesen Grundsatz auch explizit in den gesetzlichen Katalog der Anerkennungsvoraussetzung aufzu- nehmen. Satz 1 Nummer 4 konkretisiert den bisherigen unbestimmten Begriff einer "Mehrzahl von Studiengängen" des § 72 Absatz 1 Nummer 3 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 70 284 / 311 Absatz 1 Nummer 3 Kunsthochschulgesetz durch die Anzahl von "min- destens drei" nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden akkreditierten Studiengängen. Die gesetzliche Regelung entspricht damit den Empfehlungen des Wissenschaftsrates, der zum Zweck der wissenschaftlichen Vielfalt und Gewährleistung einer wissenschaftlich kritischen Masse als Anerkennungsvoraussetzung bei Betriebsauf- nahme oder in der Ausbauplanung grundsätzlich mindestens drei Stu- diengänge fordert. Soweit nachvollziehbar und durch Sachgründe belastbar dargelegt wird, dass aus fachlichen und wissenschaftlichen Gründen die Einrich- tung von mindestens drei Studiengängen nicht erforderlich ist, können Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen werden. Satz 1 Nummer 5 greift aktuelle Standards der Qualitätssicherung so- wohl an öffentlich-rechtlichen Hochschulen als auch an nichtstaatlichen Hochschulen auf und fordert explizit als Anerkennungsvoraussetzung eine kontinuierliche interne und externe Qualitätssicherung. Diese Vo- raussetzung ist bereits Gegenstand der bisherigen Anerkennungspra- xis und gehört auch im Verfahren der institutionellen Akkreditierung zu den Prüfkriterien des Wissenschaftsrates. Es ist daher sinnvoll, diesen Grundsatz auch explizit in den gesetzlichen Katalog der Anerken- nungsvoraussetzung aufzunehmen. Satz 1 Nummer 7 entspricht weitgehend dem bisherigen § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6. Er enthält eine klarstellende Regelung dahinge- hend, dass Personen, die an nichtstaatlichen Hochschulen zu Profes- sorinnen oder Professoren ernannt werden, ein Berufungsverfahren durchlaufen haben müssen, das demjenigen der Hochschulen in statt- licher Trägerschaft gleichwertig ist. Satz 1 Nummer 8 enthält eine klarstellende Regelung dahingehend, dass – ungeachtet der Rechtsform der Hochschule – Mitglieder und Angehörige über die Gestaltung des Studiums hinaus in akademischen Kernfragen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten erhalten müssen. Dieses grundlegende hochschulrechtliche Prinzip ist Gegenstand der bisherigen Anerkennungspraxis und gehört auch im Verfahren der in- stitutionellen Akkreditierung zu den entscheidenden Prüfkriterien des Wissenschaftsrates. Es ist daher sinnvoll, diesen Grundsatz explizit in den gesetzlichen Katalog der Anerkennungsvoraussetzung aufzuneh- men. Satz 1 Nummer 9 enthält eine klarstellende Regelung dahingehend, dass Belange in Forschung, Lehre und Kunst hinreichend von unter- nehmerischen Trägerinteressen abgegrenzt werden müssen. Auch hier handelt es sich um ein grundlegendes hochschulrechtliches Prinzip, 285 / 311 das Gegenstand der bisherigen Anerkennungspraxis ist und im Verfah- ren der institutionellen Akkreditierung zu den entscheidenden Prüfkrite- rien des Wissenschaftsrates gehört. Es ist daher sinnvoll, diesen Grundsatz explizit in den gesetzlichen Katalog der Anerkennungsvo- raussetzung aufzunehmen. Satz 1 Nummer 10 greift ein Erfordernis der Anerkennungspraxis auf, mit dem die Zuverlässigkeit und Sachkunde der "Betreiber" der Hoch- schule gesichert werden soll. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung besteht im Bildungsbereich eine besondere Notwendigkeit die Sach- kunde und Zuverlässigkeit der Personen zu sichern, die maßgebende Entscheidungen für und in der Hochschule treffen. Nach der verwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dies bereits derzeit ein unge- schriebenes Anerkennungserfordernis. Dieses soll nun aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich geregelt werden. Nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen die Prüfungsordnungen den Ordnun- gen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder der staatli- chen Kunsthochschulen gleichwertig sein. Damit greift das Gesetz die ursprünglichen Feststellungsvoraussetzungen des § 73 Absatz 3 Hochschulgesetz in der bisherigen Fassung und des bisherigen § 71 Absatz 3 Kunsthochschulgesetz auf. Das Ministerium wird die Aner- kennung durchweg nicht aussprechen oder entsprechende Auflagen normieren, wenn es feststellt oder durch tatsächliche Anhaltspunkte belastbar prognostiziert, dass die Gleichwertigkeit offensichtlich nicht vorliegt oder nicht vorliegend wird. § 74a Absatz 1 gibt dem Ministeri- um die entsprechenden Befugnisse, falls im Einzelfall dem Gleichwer- tigkeitserfordernis des Satzes 5 nicht entsprochen werden sollte. Der in Satz 2 Halbsatz 2 enthaltene Verweis auf die §§ 63 Absatz 1, 2 und 5, 64 Absatz 2 und § 65 dieses Gesetzes sowie §§ 55 Absatz 1, 56 Absatz 2 und des § 57 des Kunsthochschulgesetzes dient der Qua- litätssicherung. Den staatlich anerkannten Hochschulen bleibt es un- benommen, ihrem Lehr- und Prüfungsgeschehen gegenüber den An- forderungen im staatlichen Bereich strengere Qualitätsanforderungen zugrunde zu legen. Der Verweis lässt im Übrigen nicht den Umkehr- schluss zu, dass weitere Vorschriften des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes nicht anwendungsfähig sind. zu § 73 Die Vorschrift regelt das Verfahren der Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, das bisher in § 72 Absatz 2 Hochschulgesetz in der der- zeitigen Fassung normiert war. Zudem enthält die Vorschrift Regelun- gen für die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen des Ministeri- 286 / 311 ums. Darüber hinaus stellt die Vorschrift klar, dass Kosten der internen und externen Qualitätssicherung (insbesondere durch den Wissen- schaftsrat) von der Hochschule zu tragen sind. Im Einzelnen: Absatz 1: Satz 1 entspricht dem redaktionell angepassten § 72 Absatz 2 Satz 1 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 70 Absatz 2 Satz1 Kunsthochschulgesetz. Satz 2 normiert als neuen Verfahrensschritt vor einer ersten staatlichen Anerkennung das Erfordernis einer Konzeptprüfung durch den Wis- senschaftsrat oder einer vergleichbaren Einrichtung. Voraussetzung einer ersten staatlichen Anerkennung ist daher in Zukunft immer eine vorherige erfolgreiche Konzeptprüfung durch eine vom Ministerium be- nannte Einrichtung, typischerweise den Wissenschaftsrat. Die Kon- zeptprüfung soll zu einer wesentlichen Entlastung des Ministeriums im Verfahren der staatlichen Anerkennung von Hochschulen in Gründung beitragen. Zudem besteht die Erwartung, dass wenig aussichtsreichen oder gar unseriösen Gründungsinitiativen frühzeitig Einhalt geboten werden kann. Darüber hinaus beabsichtigt das Ministerium, sich be- reits in diesem Verfahrensstadium vornehmlich auf den Sachverstand und die gutachterlichen Stellungnahmen insbesondere des Wissen- schaftsrates zu stützen. Denn das Ministerium wird selbst keine um- fassende, detaillierte inhaltliche Prüfung mehr vornehmen, sondern primär die Vollständigkeit der relevanten Unterlagen bei der Antragstel- lung bei der benannten Einrichtung sicherstellen. Die Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis der umfassenden Eigenprüfung entspricht anerkannten internationalen Standards, sich zur Feststellung von wissenschaftlicher Qualität oder Forschungsquali- tät externen Sachverstands durch Peers zu bedienen. Das Gesetz nennt explizit das Verfahren der Konzeptprüfung durch den Wissen- schaftsrat als ein zulässiges Verfahren, erwähnt aber auch Verfahren "einer vergleichbaren Einrichtung". Damit ist das Gesetz für weitere, neue Entwicklungen im nichtstaatlichen Hochschulbereich offen. Einstweilen wird angesichts weitgehend fehlender anerkannter ver- gleichbarer Einrichtungen die Konzeptprüfung vornehmlich durch den Wissenschaftsrat in Betracht kommen. Zumindest mittelfristig sollte geprüft werden, ob die Konzeptprüfung anderen qualitätsprüfenden Einrichtungen übertragen werden könnte. 287 / 311 Satz 3 entspricht dem redaktionell angepassten § 72 Absatz 2 Satz 2 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 70 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz. Absatz 2: Die Vorschrift entspricht weitgehend dem redaktionell angepassten § 72 Absatz 2 Satz 3 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 70 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz. Dabei enthält die neue Vorschrift sinnvolle Präzisierungen zum Inhalt des Anerkennungsbescheides. Das Gesetz bildet damit die bisherige Aner- kennungspraxis ab. Absatz 3: Die Vorschrift normiert explizit, dass der Anerkennungsbescheid Best- immungen zu den Fristen enthält, in denen die Hochschule eine institu- tionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung erfolgreich absolvieren muss. Damit schafft der Landesgesetzgeber für die nicht- staatlichen Hochschulen des Landes eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das bundesweit anerkannte Verfahren der institutionel- len Akkreditierung und Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vom Ministerium benannte Einrichtung. Zwar hat das Ministerium bereits in seiner bisherigen Anerkennungspraxis in den Bescheiden zur staatlichen Anerkennung der Hochschulen durchweg Auflagen zur institutionellen Akkreditierung binnen einer definierten Frist erteilt. Mit der gesetzlichen Verankerung markiert der Gesetzge- ber indes einen Systemwechsel: So hebt er die Bedeutung der institu- tionellen Akkreditierung im Anerkennungsverfahren hervor und kommt jeglichen Zweifeln über deren Notwendigkeit oder Umfang zuvor. Gleichzeitig spricht er sich entsprechend anerkannten internationalen Standards bewusst dafür aus, sich zur Feststellung von wissenschaftli- cher Qualität oder Forschungsqualität externen Sachverstands durch Peers zu bedienen. Die Regelung beinhaltet die gesetzliche Wertung, nach der eine Hoch- schule, die erfolgreich mindestens drei gutachterliche Prüfungen, na- mentlich die Konzeptprüfung, die institutionelle Akkreditierung sowie die institutionelle Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung absolviert hat und für zehn Jahre reak- kreditiert wird, im Regelfall unbefristet staatlich anerkannt wird. Es ist davon auszugehen, dass eine Hochschule, die erfolgreich diese intensiven gutachterlichen Prüfungen durchlaufen hat, auch mittel- bis langfristig den materiellen Anerkennungsvoraussetzungen des § 72 entspricht und sich daher ein Qualitätsniveau erarbeitet hat, welches im Regelfall eine unbefristete staatliche Anerkennung rechtfertigt. Dem 288 / 311 Land bleibt es unbenommen, auf der Grundlage des § 74a Absatz 5 den Fortbestand der Voraussetzungen des § 72 zu überprüfen oder durch sachverständige Dritte überprüfen zu lassen; hierzu zählt auch die Durchführung einer erneuten institutionellen Akkreditierung. Im Üb- rigen bleibt § 74b unberührt. Hinsichtlich der Nennung des Wissenschaftsrates wird auf die Begrün- dung zu Absatz 1 verwiesen. Absatz 4: Die Vorschrift greift die bisherige Regelung des § 72 Absatz 2 Satz 6 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 70 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz auf. Die Regelung enthält einen Ver- weis auf das für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft geltende Recht der Akkreditierung. Damit ist klargestellt, dass für die Hochschu- len in nichtstaatlicher Trägerschaft die gleichen Regeln zur Akkreditie- rung von Studiengängen gelten wir für die Hochschulen in staatlicher Trägerschaft. Unberührt davon bleiben die weiteren Anerkennungsvo- raussetzungen des Teil 9 des Gesetzes, die für die nichtstaatlichen Hochschulen als lex specialis zu beachten sind. Insbesondere greift bei den staatlich anerkannten Hochschulen nicht der für die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und die staat- lichen Kunsthochschulen geltende Grundsatz, dass gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz und § 7 Absatz 1 Satz 3 Kunsthochschulge- setz ein Studiengang dann an der jeweiligen Hochschule betrieben werden kann, wenn er erfolgreich akkreditiert worden ist. Bei staatlich anerkannten Hochschulen wird vielmehr darüber hinaus gefordert, dass das staatliche Erstreckungsverfahren nach § 73 a Absatz 2 zu- sätzlich erfolgreich durchlaufen worden ist. § 73a Absatz 2 erhält mit- hin neben § 7 Absatz 1 Satz 2 eine weitere Voraussetzung für den Be- trieb eines Studienganges. Absatz 5: Satz 1 enthält eine klarstellende Regelung, nach der für Amtshandlun- gen des Ministeriums Gebühren erhoben werden können. Die Vor- schrift enthält hierzu einen Verweis auf den § 82 Absatz 3, der die all- gemeine gesetzliche Grundlage für Erhebung von Gebühren durch das Ministerium bildet. Satz 2 stellt klar, dass die Kosten der internen und externen Qualitäts- sicherung, insbesondere die Kosten der Konzeptprüfung, der institutio- nellen Akkreditierung und institutionellen Reakkreditierung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung, von den Trägern 289 / 311 der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen sind. Damit bil- det das Gesetz die bereits bestehende Anerkennungspraxis ab. zu § 73a Die Vorschrift bündelt im Wesentlichen die bisherigen Vorschriften zu den Rechtsfolgen der staatlichen Anerkennung, die zuvor disparat in den unterschiedlichen Paragraphen des Neunten Abschnitts alte Fas- sung normiert waren. Im Einzelnen: Absatz 1: Die Vorschrift greift die bisherige Regelung des § 73 Absatz 1 und 2 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 71 Absatz 1 und 2 Kunsthochschulgesetz auf. Dabei enthält die neue Vorschrift einige Präzisierungen zu den Rechts- folgen, die sich aus der aktuellen Anerkennungspraxis ergeben und deren Konkretisierung im Gesetz sinnvoll erscheint. So normiert Satz 1 nunmehr explizit, welche Bezeichnung die staatlich anerkannte Hoch- schule führen darf. Satz 3 stellt klar, dass die Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hoch- schulgrade der staatlich anerkannten Hochschulen die gleichen Be- rechtigungen verleihen wie die vergleichbarer Studiengänge an Hoch- schulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlichen Kunsthochschulen. Satz 4 enthält den Regelungsgehalt des § 73 Absatz 1 Hochschulge- setz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 71 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz. Systematisch ist es sachgerechter, diese Re- gelung zusammen bei den Anerkennungsfolgen zu regeln, die die je- weiligen Studierenden betreffen. Absatz 2: Die Vorschrift entspricht dem redaktionell angepassten § 72 Absatz 2 Satz 4 und 5 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 70 Absatz 2 Satz 4 und 5 Kunsthochschulgesetz. Absatz 3: Die Vorschrift enthält einen Sondertatbestand für die Verleihung des Promotions- und Habilitationsrechts. Promotions- und Habilitations- recht sind bewusst als Sondertatbestand aufgeführt, da diese Rechte 290 / 311 im nichtstaatlichen Hochschulsektor die Ausnahme sind. Die Rechte werden der Hochschule nicht mit dem Status als Universität qua Ge- setz verliehen, sondern das Promotionsrecht ist vom Hochschultyp ge- trennt zu sehen und kann auf einen Teil der Institution, insbesondere einzelne Fachbereiche, beschränkt werden. Der Wissenschaftsrat betont in seinen Empfehlungen zur Vergabe des Promotionsrechts an nichtstaatlichen Hochschulen (Drs. 9279-09), dass an die Verleihung des Promotionsrechts an nichtstaatliche Hoch- schulen dieselben Maßstäbe wie im staatlichen Bereich anzulegen sind. Auch das Hochschulgesetz enthält die Klarstellung, dass Voraus- setzung für die Verleihung des Promotions- und des Habilitationsrechts die wissenschaftliche Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden Hoch- schule in staatlicher Trägerschaft oder mit einer staatlichen Kunst- hochschule ist und verweist hierzu auf die §§ 67 und 68 sowie die §§ 59 und 60 Kunsthochschulgesetz. Die wissenschaftliche Gleichwertigkeit wird im Regelfall vom Wissen- schaftsrat oder einer vergleichbaren Einrichtung festgestellt werden müssen. Im Rahmen der institutionellen Akkreditierung mit sog. "Pro- motionsverfahren" prüft der Wissenschaftsrat, ob die Voraussetzungen für eine Akkreditierung als „Universität oder gleichgestellte Hochschu- le“ vorliegen. Hochschulen, die eine institutionelle Akkreditierung durchlaufen haben, haben die Möglichkeit, beim Wissenschaftsrat ein kompakteres Prüfverfahren zur Promotion zu absolvieren. Die Verlei- hung des Promotionsrechts attestiert der damit ausgestatteten Einrich- tung eine hinreichende wissenschaftliche Qualität; sie ist nicht notwen- dig mit der Zuordnung zum Hochschultypus „Universität“ verbunden. Das Habilitationsrecht dagegen wird regelmäßig eine staatliche Aner- kennung und institutionelle Akkreditierung als Universität oder als Kunsthochschule voraussetzen. Absatz 4: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem redaktionell angepass- ten § 73 Absatz 5 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 71 Absatz 5 Kunsthochschulgesetz. Neu aufgenom- men wurde Satz 2, der eine klarstellende Legaldefinition zum Begriff der "hauptberuflichen Tätigkeit" von "Professorinnen und Professoren" beinhaltet. Diese Legaldefinition ist sinnvoll, da es in der Vergangen- heit zwischen Ministerium und Hochschulen oftmals Divergenzen zum Verständnis des Begriffs der "hauptberuflichen Tätigkeit" gab und die Hauptberuflichkeit der Professorinnen und Professoren in der Aner- kennungspraxis nichtstaatlicher Hochschulen ein wesentliches Quali- tätskriterium darstellt. 291 / 311 Nach Satz 2 liegt eine hauptberufliche Tätigkeit nur vor, wenn die Tä- tigkeit entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dar- stellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Die Tätigkeit muss ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulä- ren Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten einnehmen; Vergleichsmaßstab ist nicht allein der Umfang der Lehrverpflichtung eines in Vollzeit tätigen Hochschullehrers nach der Lehrverpflichtungs- verordnung, sondern der Umfang sämtlicher regelmäßiger Dienstauf- gaben eines vollbeschäftigten Professors, das heißt auch in For- schung, Lehre, Weiterbildung, Studienberatung, Mitwirkung an der Verwaltung, Abnahme von Prüfungen etc. nach Maßgabe des § 35. Im Rahmen des Vergleichs des Umfangs der Dienstaufgaben mit denjeni- gen einer vollbeschäftigten Professorin oder eines Professors ist dabei keine rein mathematisch-quantitative Betrachtungsweise vorzuneh- men. Vielmehr ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Person an ei- ner nichtstaatlichen Hochschule hauptberuflich tätig ist, eine Gesamt- betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, bei der auch wertende Elemente zu beachten sind. Absatz 5: Die Vorschrift entspricht dem redaktionell angepassten § 73 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 71 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 Kunsthochschulge- setz. Absatz 7: Die Vorschrift entspricht dem redaktionell angepassten § 73 Absatz 5 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung. Absatz 8: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 73 Absatz 8 Hochschulge- setz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 71 Absatz 7 Kunsthochschulgesetz. Mit dem neuen Satz 3 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aus Gründen der Qualitätssicherung und der Alumni-Pflege bei den staatlich anerkannten Hochschulen eine Datenverarbeitung auf der Grundlage des § 8 Absatz 5 ebenfalls sachgerecht sein kann. Absatz 8: Die Vorschrift enthält eine klarstellende Regelung, nach der die staatli- che Anerkennung keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe begrün- det. 292 / 311 zu § 74 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem redaktionell angepass- ten § 74 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisheri- gen § 72 Kunsthochschulgesetz. Die Änderung in Absatz 1 stellt im Lichte der bisherigen Rechtstradition klar, dass es sich bei der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Aus der Änderung kann nicht geschlossen werden, dass die sonstigen kirchlichen Hoch- schulen einer erneuten Anerkennung bedürfen. Absatz 2 enthält eine Präzisierung dahingehend, dass die Aufsicht in den Bereichen, die der Ausbildung der Geistlichen dienen, entspre- chend Artikel 16 Absatz 2 der Landesverfassung eingeschränkt ist. In den anderen Bereichen ist eine Privilegierung der kirchlichen Hoch- schulen gegenüber den anderen nichtstaatlichen Hochschulen sachlich nicht gerechtfertigt; das Gesetz sieht dementsprechend künftig eine derartige Privilegierung nicht mehr vor. Die inhaltliche Änderung in Absatz 3 Satz 1 zeichnet sprachlich nach, dass in den Studiengängen der evangelischen und katholischen Theo- logie keine Geistlichen ausgebildet werden. Vielmehr wird mit dem er- folgreichen Studium dieser Studiengänge ein Abschlussgrad erworben, mit dem der Zugang zu geistlichen Berufen eröffnet wird. zu § 74a Die Vorschrift bündelt im Wesentlichen bisher zum Teil in unterschied- lichen Paragraphen des Neunten Abschnitts des Hochschulgesetzes alte Fassung und des bisherigen Elften Abschnitts des Kunsthoch- schulgesetzes geregelte Aufsichtsmaßnahmen. Zum Teil wird mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und zur Entbürokratisie- rung beizutragen, auf bisherige Aufsichtsmaßnahmen verzichtet. Zum Teil enthält die Neufassung Präzisierungen und Konkretisierungen, die mit Blick auf die Anerkennungspraxis sinnvoll erscheinen. Im Einzelnen: Absatz 1: Satz 1 regelt die Aufsichtsfunktion des Ministeriums. Satz 1 Halbsatz 2 räumt dem Ministerium mit dem Verweis auf § 76 Absatz 2 die für die 293 / 311 Durchführung der Aufsichtsaufgabe nach Satz 1 Halbsatz 1 erforderli- chen Befugnisse ein. Satz 2 greift die bisherige Regelung des § 72 Absatz 2 Satz 7 Hoch- schulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 70 Ab- satz 2 Satz 1 Kunsthochschulgesetz auf und präzisiert diese. Dem Mi- nisterium sind nunmehr wesentliche, die Anerkennung nach § 72 sowie die Erstreckung der Anerkennung nach § 73 a Absatz 3 berührende Änderungen anzuzeigen. Satz 3 konkretisiert den Begriff der "wesentlichen Änderungen", indem die Vorschrift beispielhaft aufzählt, welche Änderungen als solche gel- ten. Die Aufzählung ist nicht abschließend, das heißt, im Einzelfall ha- ben die nichtstaatlichen Hochschulen zu prüfen, ob Änderungen we- sentlich im Sinne der Vorschrift sind und der Anzeigepflicht unterlie- gen. Satz 4 enthält eine Klarstellung zum Sonderstatus der kirchlichen Hochschulen, die einer eingeschränkten Aufsicht durch das Ministeri- um unterliegen. Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem redaktionell angepass- ten § 73 Absatz 4 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 71 Absatz 4 Kunsthochschulgesetz. Neu eingeführt wurde Satz 2, welcher klarstellt, dass das Ministerium jederzeit wider- ruflich von der Erfüllung der Anzeigepflicht befreien kann; mit dieser Regelung wird die bisherige Anerkennungspraxis aufgegriffen. Absatz 3: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem redaktionell angepass- ten § 73 Absatz 3 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 71 Absatz 3 Kunsthochschulgesetz. Das Ministerium zieht sich entsprechend dem staatlichen Hochschulbereich aus der De- tailprüfung in akademischen Kernfragen zurück und prüft die Studien- und Prüfungsordnungen grundsätzlich nicht mehr auf ihre Gleichwer- tigkeit. Diese sind bereits Prüfungsgegenstand der institutionellen Ak- kreditierungs- und Reakkreditierungsverfahren und der Akkreditie- rungsverfahren nach § 7. Einer weiteren Prüfung durch das Ministeri- um in Form einer vorlaufenden Feststellungsprüfung bedarf es – ana- log zum staatlichen Hochschulbereich – daher nicht. Eine Besonderheit gilt für die Promotions- und Habilitationsordnungen, die nicht der Akkreditierung nach § 7 unterliegen. Diese bedürfen wei- terhin der Gleichwertigkeitsfeststellung durch das Ministerium. 294 / 311 Absatz 4: Die Vorschrift beinhaltet eine klarstellende Regelung zur Mitwirkungs- pflicht (Auskunftspflicht und Zugang zu relevanten Unterlagen) der Hochschule bei der Aufsicht des Ministeriums und entspricht einem Er- fordernis aus der Anerkennungspraxis. Absatz 5: Die Vorschrift greift den bisherigen Regelungsgehalt des § 73 Absatz 7 und 9 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 71 Absatz 6 und 8 Kunsthochschulgesetz auf. Die Regelung normiert klarstellend, dass das Ministerium zur Feststellung und Sicherung der Qualität an der Hochschule auf Kosten der Hochschule sachverständi- ge Dritte einbeziehen kann. So können bei Bedarf zum Beispiel Stel- lungnahmen oder Gutachten von Peers, Audits etc. eingefordert wer- den. Umfasst werden von der Vorschrift insbesondere auch etwaige Verfahren durch den Wissenschaftsrat, namentlich die Verfahren der institutionellen Akkreditierung und Reakkreditierung oder noch das Kompaktverfahren Promotionsrecht. Die Vorschrift kann insbesondere auch im Rahmen der Feststellung der wissenschaftlichen Gleichwertigkeit nach §§ 67 und 68 und §§ 59 und 60 Kunsthochschulgesetz (vergleiche § 73a Absatz 3) oder der Erbringung des Nachweises der Qualität einer medizinischen Einrich- tung (vergleiche § 73a Absatz 6) relevant werden. zu § 74b Die Vorschrift enthält im Wesentlichen die Vorschriften des § 72 Ab- satz 3 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 70 Absatz 3 Kunsthochschulgesetz zum Erlöschen und zur Aufhe- bung der staatlichen Anerkennung; diese Vorschriften wurden redakti- onell überarbeitet. Im Einzelnen: Absatz 1: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem redaktionell angepass- ten § 72 Absatz 3 Satz 1 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 70 Absatz 3 Satz 1 Kunsthochschulgesetz. Absatz 2: 295 / 311 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem redaktionell angepass- ten § 72 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 70 Absatz 3 Satz 2 Kunsthochschulgesetz. Absatz 3: Die Vorschrift stellt klar, dass die allgemeinen Vorschriften zur Rück- nahme und zum Widerruf nach den Vorschriften des Verwaltungsver- fahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unberührt bleiben. Absatz 4: Die Vorschrift greift die bisherige Regelung des § 72 Absatz 3 Satz 4 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 70 Absatz 3 Satz 4 Kunsthochschulgesetz auf. Die Vorschrift enthält eine klarstellende Regelung, nach der der Träger im Fall des Erlöschens oder der Aufhebung der staatlichen Anerkennung den Studierenden die Beendigung des Studiums zu ermöglichen hat. zu § 75 Die Vorschriften des § 75 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 73 Kunsthochschulgesetz wurden redaktionell und inhaltlich überarbeitet. Zudem enthält die Vorschrift eine sich aus dem Europarecht ergebende Regelung zu einem einheitlichen An- sprechpartner Im Einzelnen: Absatz 1: Die Vorschrift entspricht dem redaktionell angepassten § 75 Absatz 1 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und dem bisherigen § 73 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz. Absatz 2: Die Vorschrift greift den Regelungsgehalt des bisherigen § 75 Absatz 2 Satz 1 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 73 Absatz 2 Satz 1 Kunsthochschulgesetz auf und regelt die Voraus- setzungen, nach denen Niederlassungen von staatlichen Hochschulen anderer Bundesländer, von Hochschulen, welche von anderen Bun- desländern getragen werden, von Hochschulen, welche in anderen Bundesländern staatlich anerkannt sind oder von Hochschulen, die staatliche Hochschulen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte, zugelassene oder rechtmäßig 296 / 311 betriebene Hochschulen sind, in Nordrhein-Westfalen betrieben wer- den dürfen. Die staatlichen Hochschulen des Landes und die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes fallen ausweislich des Satzes 5 nicht unter Satz 1 und dürfen daher keine Niederlassungen betreiben; die Orte des Betriebs nach § 1 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes und § 1 Absatz 2 bis 4 des Kunsthochschulgesetzes sind insofern abschließend. Satz 1 knüpft an die rechtlichen Regelungen an, die im jeweiligen Bun- desland oder im jeweiligen EU-ausländischen Herkunftsstaat gelten. Mit Blick auf die durch vorgehendes Europarecht geforderte Anknüp- fung an das Recht des Herkunftsstaates knüpft Satz 1 Nummer 1 an die im Herkunftsstaat anerkannte, dort zugelassene oder dort recht- mäßig angebotene Ausbildung an. Die Reihung enthält dabei eine Vor- rangstellung der einzelnen Prüfungsvoraussetzungen. Zunächst darf ausschließlich die im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung angeboten werden. Nur in dem Fall, dass es kein herkunftsstaatliches System der Anerkennung von Ausbildungsgängen gibt, darf auf den in dem Her- kunftsstaat staatlicherseits förmlich zugelassenen Ausbildungsgang abgestellt werden. Und nur in dem Fall, dass es kein herkunftsstaatli- ches System der Anerkennung oder Zulassung von Ausbildungsgän- gen gibt, darf auf den in dem Herkunftsstaat nach dessen Recht rechtmäßig angebotenen Ausbildungsgang abgestellt werden. In diesem Sinne knüpft auch Satz 1 Nummer 2 an das Recht des Her- kunftsstaates an. Insofern wird zunächst nicht an akademische Grade, sondern an Hochschulqualifikationen angeknüpft. Zudem wird wiede- rum in Form einer Vorrangstellung der einzelnen Prüfungsvorausset- zungen an das Recht des Herkunftsstaates angeknüpft. Zunächst darf ausschließlich die im Herkunftsstaat anerkannte Hochschulqualifikation verliehen werden. Nur in dem Fall, dass es kein herkunftsstaatliches System der Anerkennung von Hochschulqualifikationen gibt, darf auf die in dem Herkunftsstaat staatlicherseits förmlich zugelassenen Hochschulqualifikationen abgestellt werden. Und nur in dem Fall, dass es kein herkunftsstaatliches System der Anerkennung oder Zulassung von Hochschulqualifikationen gibt, darf auf die in dem Herkunftsstaat nach dessen Recht rechtmäßig angebotenen Hochschulqualifikationen abgestellt werden. Sätze 2 und 3 enthalten Präzisierungen zum Verfahren. Das in diesen Vorschriften geregelte Anzeigeverfahren ist mit den Vorgaben des Eu- roparechts, insbesondere mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Europäische Dienstleistungsrichtli- 297 / 311 nie), vereinbar. Die Anzeigeregelung ist nicht diskriminierend und auf- grund zwingender Gründe des Allgemeininteresses (Verbraucher- schutz im Sinne eines Schutzes der Dienstleistungsempfängerinnen und -empfänger vor einer unqualifizierten Dienstleistungserbringung und im Sinne einer Sicherung der Qualität der Bildungsdienstleistung) erforderlich und verhältnismäßig und damit insbesondere mit Artikel 9 Europäische Dienstleistungsrichtlinie vereinbar. Zudem stellt das quali- fizierte Anzeigeerfordernis gegenüber einem Genehmigungsvorbehalt, welcher europarechtlich mit Blick auf die hohe Wertigkeit der betroffe- nen Allgemeininteressen ebenfalls gerechtfertigt wäre, ein sachlich zielführendes Mittel dar. Ein gleichwertiger staatlicher Akt im Sinne des Satzes 4 ist beispiels- weise dann gegeben, wenn im EU-ausländischen Herkunftsland zwar keine Verpflichtung zur staatlichen Anerkennung, wohl aber eine Ver- pflichtung zur Akkreditierung einer Bildungseinrichtung als Hochschule besteht; diese Akkreditierungsverpflichtung ist dann der gleichwertige staatliche Akt im Sinne des Satzes 4. Absatz 3: Die Vorschrift greift den Regelungsgehalt des § 75 Absatz 2 Satz 2 Hochschulgesetz in der derzeitigen Fassung und des bisherigen § 73 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz (Franchising) auf und enthält Präzisierungen zu den Qualitätsanforderungen und dem zu befolgen- den Antragsverfahren. Satz 1 gilt wiederum nur für das Franchising mit staatlichen Hochschu- len anderer Bundesländer, von Hochschulen, welche von anderen Bundesländern getragen werden, von Hochschulen, welche in anderen Bundesländern staatlich anerkannt sind oder von Hochschulen, die staatliche Hochschulen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte, zugelassene oder rechtmäßig betriebene Hochschulen sind. Für das Franchising, bei dem eine staatlich getragene Hochschulen oder eine staatliche Kunsthochschule die Kooperationshochschule des Franchisenehmers ist, gilt ebenfalls nicht Absatz 3, sondern es gelten § 66 Absatz 6 sowie § 58 Absatz 7 Kunsthochschulgesetz. Die Sätze 6 und 7 stellen dies eigens klar. Absatz 3 greift ebenfalls nicht für vom Ministerium staatlich anerkannte Hochschulen. Denn § 73a Absatz 2 Satz 4 verweist auf § 66 sowie auf § 58 Kunsthochschulgesetz und damit auch auf die für das Franchising der staatlich getragenen Hochschulen sowie der staatlichen Kunst- hochschulen geltenden Regelungen. 298 / 311 Absatz 3 knüpft wiederum an das Recht des Herkunftsstaates der je- weiligen Kooperationshochschule an. Satz 1 Nummer 2 regelt dabei wiederum eine Vorrangstellung der ein- zelnen Prüfungsvoraussetzungen. Zunächst darf ausschließlich die im Herkunftsstaat anerkannte Hochschulqualifikation verliehen werden. Nur in dem Fall, dass es kein herkunftsstaatliches System der Aner- kennung von Hochschulqualifikationen gibt, darf auf die in dem Her- kunftsstaat staatlicherseits förmlich zugelassenen Hochschulqualifika- tionen abgestellt werden. Und nur in dem Fall, dass es kein herkunfts- staatliches System der Anerkennung oder Zulassung von Hochschul- qualifikationen gibt, darf auf die in dem Herkunftsstaat nach dessen Recht rechtmäßig angebotenen Hochschulqualifikationen abgestellt werden. Sätze 2 bis 5 regeln die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Franchising, welches den Anforderungen des Satzes 1 ge- nügt, in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden kann. Das in diesen Vorschriften geregelte Feststellungsverfahren sowie das Informations- gebot sind mit den Vorgaben des Europarechts, insbesondere mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Euro- päische Dienstleistungsrichtlinie), vereinbar. Das Feststellungsverfah- ren sowie das Informationsgebot sind nicht diskriminierend und auf- grund zwingender Gründe des Allgemeininteresses (Verbraucher- schutz im Sinne eines Schutzes der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger vor einer unqualifizierten Dienstleis- tungserbringung und im Sinne einer Sicherung der Qualität der Bil- dungsdienstleistung) erforderlich und verhältnismäßig und damit ins- besondere mit dem auch beim Franchising einschlägigen Artikel 9 Eu- ropäische Dienstleistungsrichtlinie vereinbar. Insbesondere handelt es sich bei einem Franchising um eine wirtschaftliche Tätigkeit auf durch- weg unbestimmte Zeit ausgehend von zumeist festen Infrastrukturen, welche mit einer Integration in das Wirtschaftsleben des Niederlas- sungsstaates verbunden ist. Ein Franchising erfolgt daher durchweg aufgrund einer stabilen und kontinuierlichen Beteiligung am Wirt- schaftsleben des Zielstaates. Doch selbst falls ausnahmsweise im Einzelfall das Franchising in Form des grenzüberschreitend tätigen Dienstleisters und damit unter Zuhil- fenahme von Infrastrukturen unterhalb der Niederlassungsschwelle und damit ohne stabil am Zielstaat vorhandenen Ort der Qualitäts- überwachung und -prüfung erbracht würde, sind das Feststellungsver- fahren sowie das Informationsgebot gemeinschaftsrechtskonform ins- besondere auch mit Blick auf Artikel 16 Europäische Dienstleistungs- richtlinie. Denn dann besteht eine besonders hohe Gefahr für sehr er- 299 / 311 hebliche Grundinteressen der Gesellschaft namentlich im Bildungsbe- reich (vor allem hinsichtlich des gebotenen Schutzes vor unlauteren Bildungsdienstleistern insbesondere angesichts der beruflichen Erstausbildung). Eine derartige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der hiesigen Gesellschaft erfordert sowohl das Feststellungsverfahren als auch das Informationsgebot. Beide sind nicht diskriminierend sowie erforderlich und verhältnismä- ßig. Absatz 4: Mit der Vorschrift wird Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt umgesetzt. § 71e Verwaltungsverfahrensgesetz ordnet an, dass das Verfahren über eine einheitliche Stelle auf Verlangen in elektronischer Form ab- gewickelt wird. Bei dem Verfahren zur Anerkennung von Hochschulen ist ein derartiges elektronisches Verfahren mit Blick auf die betroffenen öffentlichen Interessen nicht sachgerecht. zu § 75a Die Vorschrift greift den Regelungsinhalt des § 75 Absatz 3 Hoch- schulgesetz in der bisherigen Fassung und des bisherigen § 73 Absatz 3 Kunsthochschulgesetz auf, die redaktionell und inhaltlich überarbeitet wurden. Im Einzelnen: Absatz 1: Die Vorschrift enthält im Wesentlichen die redaktionell angepassten Vorschriften des bisherigen § 75 Absatz 3 Satz 1 Hochschulgesetz und des bisherigen § 73 Absatz 3 Satz 1 Kunsthochschulgesetz, wobei die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten präzisiert wurden. Hervorzuheben ist hier vor allem Nummer 5, nach der eine bußgeld- bewährte Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn vollziehbaren Auflagen des Ministeriums nicht nachgekommen wird. Mit dieser Vorschrift sol- len dem Ministerium weitere, adäquatere Sanktionsoptionen an die Hand gegeben werden. Bisher war lediglich der Entzug der staatlichen Anerkennung möglich; eine Bewehrung des rechtswidrigen Verhaltens durch eine Geldbußensanktion ist demgegenüber erkennbar ein milde- res Mittel. 300 / 311 Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem redaktionell angepass- ten bisherigen § 75 Absatz 3 Satz 2 und 3 Hochschulgesetz sowie dem bisherigen § 73 Absatz 3 Satz 2 und 3 Kunsthochschulgesetz. zu § 76 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 76 Hoch- schulgesetz und führt weitere die Rechtsaufsicht unterstützende Regu- larien ein. Absatz 1: Mit den neuen Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 soll das Anzeigeverfahren nach Satz 2 Halbsatz 1 funktional gestärkt werden. Eine Rückäuße- rung des Ministeriums nach erfolgter Anzeige ist kein Veröffentli- chungserfordernis. Das Land geht aber als Ausdruck eines landestreu- en Verhaltens der Hochschule davon aus, dass die Veröffentlichung erst nach angemessener Frist, sinnvollerweise erst nach Rückäuße- rung durch das MIWF, erfolgt. Das neue Aufsichtsmittel der Untersagungsverfügung nach Satz 3 hin- dert die Anwendung der sonstigen Aufsichtsbefugnisse nicht. Absatz 2: Der neue Halbsatz 2 des Satzes 1 dient der Klarstellung und soll Rechtssicherheit in einem oftmals grundrechtsrelevanten Bereich ge- währleisten. Die Änderungen in Satz 3 übernehmen gut eingeführte und erprobte Regularien, die im Bereich der Kommunalaufsicht – also ebenfalls im Bereich der Aufsicht über rechtlich selbständige Körperschaften – be- reits derzeit gelten. Die Hochschule muss nur auf ausdrückliches Ver- langen des Ministeriums die Kosten tragen und zwar in dem Umfang, in dem sie vom Ministerium beziffert worden sind. Mit Satz 4 wird auf den Umstand reagiert, dass nach derzeitiger Rechtslage das Ministerium allfällige Ersatzvornahmen mit eigenen persönlichen und sachlichen Mitteln umsetzen muss. Ein Zugriff auf die Ressourcen der Hochschule ist mithin unzulässig. Angesichts der mit Satz 3 eingeführten Kostentragungspflicht der Hochschule wäre es mit Blick auf das Gebot des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes ungereimt, wenn das Ministerium sich zur Durchsetzung der Ersatzvornahme nicht auch der Ressourcen der Hochschule bedienen könnte. 301 / 311 Dem Ministerium steht ein Wahlrecht nach pflichtgemäßem Ermessen zu, ob es nach Maßgabe des Satzes 3 oder des Satzes 4 vorgehen möchte. Absatz 4: Schon die Überschrift des § 76 verdeutlicht, dass es sich bei den Maß- nahmen, die auf der Grundlage des § 76 getroffen werden, nicht nur um solche der Rechtsaufsicht (Absatz 1 bis 3), sondern allgemein um solche der Aufsicht handeln kann. Dies gilt namentlich im Bereich der Informationsgewinnung nach Absatz 4 und der Weisungsbefugnisse nach Absatz 6. Die Vorschrift unterstützt also generell die Gewährleis- tungsverantwortlichkeit des Landes auch in denjenigen Bereichen, in denen es keine Aufsichtsmittel eingriffsrechtlicher Art jenseits der Rechtsaufsicht besitzt. Auch außerhalb eines Verfahrens der Rechts- aufsicht bedarf das Land kraft seiner Gewährleistungsverantwortung über die in § 8 genannten Weisen hinaus umfassende Möglichkeiten informatorischer Art. Mit Blick auf diesen Sinn und Zweck ist die Vorschrift weit auszulegen. Sie sichert, dass sich das Ministerium selbst oder durch Beauftragte jederzeit, auch außerhalb von Maßnahmen der Rechtsaufsicht, über sämtliche Angelegenheiten der Hochschulen informieren kann. Hierzu kann es sich insbesondere berichten und sämtliche Akten vorlegen lassen sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder prüfen lassen. Zudem kann das Ministerium entscheiden seine Informations- befugnis auch dadurch wahrzunehmen, dass es oder seine Beauftrag- ten an den Sitzungen der Hochschulgremien vereinzelt oder laufend teilnehmen. Die besondere Nennung des Hochschulrates ist insofern von ausschließlich klarstellender Natur. Absatz 6: Mit der Neuregelung in Absatz 6 werden die Pflichten unterstrichen, die den Hochschulen auf gesetzlicher Grundlage obliegen, indem die Mög- lichkeit für das Ministerium eingeführt wird, bei von der Hochschule zu vertretenden Verstößen gegen Vorschriften, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule gelten, oder gegen Berichtspflich- ten, die die Haushalts- und Wirtschaftsführung betreffen, Teile des Zu- schusses in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügenden an- gemessen Höhe zurückzuhalten, bis diese Verstöße behoben sind. Der Grad der Verbindlichkeit für die Hochschulen wird damit in verhält- nismäßiger Weise erhöht, da nunmehr – im Gegensatz zur geltenden, hochschulunfreundlichen Rechtslage – von staatlicher Seite flexibel und den konkreten Gegebenheiten angemessen reagiert werden kann. 302 / 311 Ein solches Instrument stellt eine wesentliche Verbesserung zur bishe- rigen Rechtslage dar, in der nur die zumeist unverhältnismäßige Mög- lichkeit bestand, den gesamten Haushalt einer Hochschule zu sperren; dies ist wenig hochschulfreundlich. Die Regelung erhöht daher zu Gunsten der Hochschulen ihren Autonomiegrad. Das Zurückbehaltungsrecht ist dabei – anders als nach den Rechten anderer Bundesländer – in vierfacher Weise konditioniert; damit wird der moderate und verhältnismäßige Charakter des Instruments unter- strichen. Erstens wird zunächst nur eine Zurückbehaltungsbefugnis des Ministe- riums und keine endgültige Einbehaltungsbefugnis begründet. Die Mit- tel werden daher nicht mehr zurückbehalten, sondern freigegeben, so- bald die Hochschule den Verstoß gegen die Haushalts- und Wirt- schaftsführung betreffende Vorschriften abstellt oder der Berichtspflicht nachgekommen ist. Indes kann nach Satz 2 der zunächst nur zurück- behaltene, angemessene Teil des Zuschusses auch endgültig einbe- halten werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die o. g. Vorschriften oder Berichtspflichten gegeben ist. Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn die Hochschule beharrlich, also trotz Beanstandung und Abhilfeverlangens, mehrfach gegen die Vorschrift oder Berichtspflichten verstößt. Ein schwerwiegender Ver- stoß liegt auch dann vor, wenn gegen erhebliche Vorschriften der Haushalts- und Wirtschaftsführung verstoßen worden ist. Die Erheb- lichkeit steigt dabei, je stärker das Ministerium auf die Erfüllung dieser Vorschriften oder die Erfüllung der Berichtspflichten mit Blick auf die Wahrnehmung seiner Verantwortung gegenüber dem Parlament ange- sichts dessen Budgetrecht angewiesen ist, namentlich hinsichtlich der Aufstellung des Haushalts und der exekutiven Rechenschaft gegen- über dem Parlament. Dies ist beispielsweise hinsichtlich der Jahresab- schlüsse der Fall. Zweitens muss es sich um Verletzungen von Vorschriften oder Be- richtspflichten hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule handeln. Die Zurückbehaltungs- oder Einbehaltungsbe- fugnis nach Absatz 6 greift also keineswegs bei einem Verstoß gegen sonstige Vorschriften des geltenden Rechts. Drittens muss der Verstoß oder das Informationsversäumnis – also die Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Vorschriften oder der Um- stand, dass der angeforderte Bericht nicht abgegeben wird – von der Hochschule zu vertreten sein; hinsichtlich des Vertretenmüssens gel- ten die allgemeinen Regeln. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass dem Verstoß oder dem Informationsversäumnis nicht innerhalb der vom Ministerium gesetzten angemessenen Frist abgeholfen worden 303 / 311 ist. Die Angemessenheit der Frist entscheidet sich bei Berichtspflichten auch nach der Bedeutung des Berichts für die Wahrnehmung der Auf- sicht des Ministeriums und in Ansehung der Erwartbarkeit der Be- richtsbitte für die Hochschule; bei aufsichtsfunktionell sehr bedeutsa- men Berichten sowie bei rechtlich geregelter Berichterstattung wird daher durchweg eine kurze Fristsetzung zulässig sein. Sachlich handelt es sich bei der Zurückbehaltungs- und Einbehal- tungsbefugnis um ein besonderes Instrument der Rechtsaufsicht. Von der Befugnis kann daher nach allgemeinen Regeln viertens nur Ge- brauch gemacht werden, wenn – wie auch sonst bei Maßnahmen der Rechtsaufsicht – der Hochschule zuvor die Gelegenheit zur Stellung- nahme in Form einer Anhörung gegeben worden ist. zu § 76a Die Vorschrift regelt die Aufsicht in dem Bereich der zugewiesenen Aufgaben. Diese zugewiesenen Aufgaben werden in Absatz 1 für das Hochschulgesetz enumerativ abschließend aufgezählt; § 7 des Hoch- schulzulassungsgesetzes bleibt dabei unberührt. Bei zugewiesenen Aufgaben besteht nach § 6 Absatz 5 die Befugnis des Ministeriums zum Erlass bindender Rahmenvorgaben. Absatz 2 regelt nun die dieser Erlasskompetenz entsprechende Aufsichtskom- petenz. Dabei beinhaltet der Begriff der Anwendung auch den Unterfall der Interpretation von Rahmenvorgaben. zu § 76b Nach § 6 Absatz 1 ist die Entwicklungsplanung des Hochschulwesens eine gemeinsame Aufgabe des Ministeriums und der Hochschulen in der Gesamtverantwortung des Landes. Zudem besteht eine Bin- dungswirkung der Hochschulentwicklungsplanung hinsichtlich der Lan- deshochschulentwicklungsplanung. Dieser Gesamtverantwortung und dieser Bindungswirkung entspricht es, dass nach Absatz 1 der Hoch- schulentwicklungsplan der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Zur Vermeidung zahlreicher Genehmigungsverfahren und aus Gründen hochschulfreundlichen Verhaltens greift das Gesetz auf eine Geneh- migungsfiktion zurück. Das Ministerium kann den Eintritt dieser Fiktion hindern, indem es Einwände gegen den ihm vorgelegten Hochschul- entwicklungsplan erhebt. Für die Äußerung dieser Einwände greift eine Dreimonatsfrist ab Zugang des neuen oder geänderten Hochschulent- wicklungsplans beim Ministerium. 304 / 311 Absatz 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen Einwände erhoben werden können. Absatz 3 unterstellt den hochschulinternen Vollzug des Hochschulentwicklungsplans dem rechtsaufsichtlichen Instrumen- tarium des § 76 Absatz 2 bis 5. zu § 77 Die Vorschrift enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 die Regelungsinhalte des derzeitigen § 77 Hochschulgesetz. Absatz 1: Mit der Änderung in Absatz 1 soll das Erfordernis einer stärkeren Zu- sammenarbeit der Universitäten und Fachhochschulen im Bereich der Lehre unterstrichen werden. Für den Bereich der Forschung enthält § 70 eine korrespondierende Regelung. Absatz 3: Das behördenübergreifende Personalaktenführungsrecht ist im Lan- desbeamtengesetz novelliert worden. Die seinerzeit mit dem Hoch- schulfreiheitsgesetz eingeführte Regelung des § 77 Absatz 3 Sätze 3 und 4 ist demnach obsolet. Sie kann durch einen Verweis auf die nun- mehr geltende Vorschrift des § 92 Absatz 1 bis 3 Landesbeamtenge- setz ersetzt werden. Ein Zusammenwirken der Hochschulen ist insbesondere beim Perso- nalmanagement sinnvoll. Absatz 4: Die Vorschrift regelt insbesondere mit Blick auf den wirtschaftlichen Einsatz der den Hochschulen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die Zusammenarbeit der Hochschulen im Bereich ihrer For- schung und Lehre dienenden Informationsinfrastrukturen. Zu diesen gehören sämtliche der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 29 Absatz 2 gewidmete Gegenstände, also im EDV- Bereich insbesondere auch die Hard- und Software. Da Informationsinfrastrukturen einen Zusammenhang personeller und sachlicher Mittel darstellen, kann das Ministerium das haushalts- und personalwirtschaftliche Nähere zu dieser Zusammenarbeit durch Rah- menvorgaben regeln. Absatz 5: 305 / 311 Absatz 5 enthält den aus Gründen der Rechtsbereinigung in das Hochschulgesetz überführten Regelungsgehalt des derzeitigen § 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich – Artikel 7 Hochschulfreiheitsgesetz –, das durch Ar- tikel 16 dieses Gesetzes aufgehoben wird. Die in § 2 Absatz 1 Satz 3 des Fachhochschulerrichtungsgesetzes 2009 geregelte Befugnis des Ministeriums, eine Regelung im Sinne des § 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Re- gelungen im Hochschulbereich zu treffen, bezieht sich nunmehr auf Absatz 4. Absatz 6: Mit der Regelung sollen den Hochschulen Instrumente bereitgestellt werden, mit denen sie ihre Zusammenarbeit mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf eine neue organisatorische Grundlage stellen können. Die Hochschulen wirken mit anderen Forschungseinrichtungen bereits nach Maßgabe des § 70 Absatz 2 Satz 2 zusammen. Diese Arten und Weisen des Zusammenwirkens werden durch den neuen Absatz 5 nicht berührt, sondern sind weiterhin zulässig. Die Arten und Weisen der Zusammenarbeit nach § 70 Absatz 5 Satz 2 und diejenige nach § 77 Absatz 5 bestehen daher unabhängig voneinander. Der organisatorische Mehrwert einer Zusammenarbeit nach Absatz 6 besteht darin, dass nunmehr die jeweilige Hochschule und die jeweili- ge Forschungseinrichtung eine gemeinsame Einheit, welche zumindest Forschung als Aufgabe betreibt, in der Form einer Organisationseinheit nach § 26 Absatz 5, einer gemeinsamen wissenschaftlichen Einrich- tung oder Betriebseinheit oder einer gemeinsamen Verwaltungseinrich- tung im Wege einer Errichtungsvereinbarung als typischerweise öffent- lich-rechtlichen Vertrag gründen können. Da es sich um eine Organisa- tion handelt, die typübergreifend Hochschule und außeruniversitäre Einrichtung verbindet, benennt das Gesetz diese Organisation als "übergreifende gemeinsame Einheit". Aus Gründen der organisatorischen Verantwortungszurechnung muss die jeweilige übergreifende gemeinsame Einheit bei einer der beiden Partner angesiedelt werden. Satz 1 enthält hierfür für die Hochschule die gesetzliche Ermächtigung. Ob eine Ansiedlung bei der außeruni- versitären Einrichtung zulässig ist, entscheidet sich nach den für diese Einrichtung geltenden Regelungen. Errichtungsvoraussetzung ist nach Satz 1 für die Hochschule das eher weit gefasste Kriterium der Zweckmäßigkeit, welches mit Blick auf die 306 / 311 Aufgaben, Größe und sächliche und personelle Ausstattung der Ein- richtung geprüft werden muss. Die Errichtungsvoraussetzungen, die auf Seiten der außeruniversitären Einrichtung erfüllt sein müssen, rich- ten sich wiederum nach den für diese geltenden Regelungen. Nach Satz 2 nimmt die Einheit Aufgaben wahr, die beiden Partnern ob- liegen. Diese sind auf Seiten der Hochschule typischerweise For- schungsaufgaben und nicht auch zugleich Lehraufgaben. Dies macht Satz 2 in seinem Wortlaut, welcher nicht auf die Aufgaben, sondern nur auf Aufgaben der Hochschulen verweist, deutlich; die Hochschule kann nach Maßgabe der Vereinbarung der Einheit indes auch die Wahr- nehmung von Lehraufgaben zubilligen. Die Sätze 3 und 4 ordnen an – Satz 4 dabei nur deklaratorisch –, dass die Art und Weise, in der die hochschulische Aufgabe und die außer- universitäre Forschungsaufgabe erfüllt werden, sich nach den Rechts- regimen richtet, die für die jeweilige Aufgabe gelten. Für die hochschu- lische Aufgabe ist dies das Hochschulgesetz und für die außeruniversi- täre Forschungsaufgabe das für diese konkrete Aufgabe geltende Rechtsregime. Das Rechtsregime ist damit für die Einheit nicht einheit- lich, sondern folgt der Aufgabe. Nach Satz 5 muss in der Errichtungsvereinbarung die konkrete Aufga- be der Einheit geregelt werden. Sodann müssen im Lichte dieser Auf- gaben Organe kreiert und diesen Organen Aufgaben und Befugnisse zugeordnet werden. Schließlich muss Gegenstand der Errichtungsver- einbarung auch sein, in welcher Weise und in welchem Maße die Hochschule und die außeruniversitäre Forschungseinrichtung auf die Einheit Einfluss nehmen. Satz 5 regelt eine Abschlussvoraussetzung für die errichtungswillige Hochschule. Diese darf die Errichtungsver- einbarung mithin nicht unterzeichnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 nicht erfüllt sind. Ein Verstoß gegen dieses gesetzliche Ver- bot führt gemäß § 59 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in Ver- bindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch zur Nichtigkeit der Verein- barung. Satz 6 regelt über die Voraussetzungen des Satzes 5 hinausgehend für den Fall, dass eine übergreifende gemeinsame Einheit in der Weise einer fachbereichsaufgabengleichen Organisationseinheit nach § 26 Absatz 5 errichtet wird, dass in der Errichtungsvereinbarung die erfor- derlichen Mitwirkungsfragen entschieden sowie die korporationsrechtli- chen Zuordnungen getroffen werden. Satz 7 regelt wiederum über die Voraussetzungen des Satzes 5 hin- ausgehend für den Fall, dass eine übergreifende gemeinsame Einheit unter der Beteiligung mehrerer Hochschulen errichtet wird, dass dann 307 / 311 die Verhältnisse zwischen den einzelnen Hochschulleitungen, also de- ren verschiedene Aufgaben und Befugnisse mit Blick auf die Einheit, geregelt werden. Die Sätze 6 und 7 knüpfen jeweils an die entsprechend vergleichbare Regelung des Absatzes 2 Satz 2 an. Satz 8 beinhaltet eine materiell personalvertretungsrechtliche Rege- lung, die für die beteiligte Hochschule direkt und für die beteiligte For- schungsvereinbarung nach Maßgabe der jeweiligen Errichtungsverein- barung gilt. Satz 10 regelt das Personalaktenführungsrecht. Änderung des Landtags aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft und Forschung: In § 77 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Mit Einrichtungen“ durch die Wörter „Mit vom Land oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten Ein- richtungen“ ersetzt. Begründung dieser Änderung: Die Änderung ist redaktionell mit Blick auf die Änderungen in Nummer 6 [Einfügung des § 11 Absatz 1a] und den dort geregelten Bezug auf die zumindest teilweise institutionelle Landesförderung sowie auf die gemeinsame Bund-Länder-Förderung auf der Grundlage des Artikels 91b Grundgesetz. § 77 Absatz 6 Satz 1 Regierungsentwurf lautete ursprünglich: Mit Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen (außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) können Hochschulen durch Vereinbarung Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5, wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (übergreifende gemeinsame Einhei- ten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen oder bei ei- ner oder mehreren der beteiligten außeruniversitären Forschungsein- richtungen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn dies mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtun- gen zweckmäßig ist. 308 / 311 zu § 77a Die Norm sieht vor, dass die Schwerbehindertenvertretungen des Hochschulbereichs sich, ähnlich wie die Personalvertretungen auf Landesebene (Landespersonalrätekonferenz), in einer Arbeitsgemein- schaft zusammenschließen können. Die Vorschrift ist der Vorschrift nachgebildet, die für die Landespersonalrätekonferenz gilt (§ 105a Landespersonalvertretungsgesetz). Die erforderlichen Mittel sieht be- reits der geltende Haushaltsplan vor. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretungen der Kunsthochschulen gilt der neue § 70 Kunsthochschulgesetz in der Fassung dieses Geset- zes. Danach können die Schwerbehindertenvertretungen der Kunst- hochschulen der Landesarbeitsgemeinschaft nach § 77a beitreten oder eine eigene Landesarbeitsgemeinschaft gründen, sofern die Landes- arbeitsgemeinschaft nach § 77a nicht entstehen sollte. Daraus folgt, dass die Landesarbeitsgemeinschaft nach § 77a vorgreiflich zu bilden ist. zu § 78 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 78 Hoch- schulgesetz. Die Änderung in Absatz 2 ist redaktionell. zu § 79 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 79 Hoch- schulgesetz. zu § 80 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 80 Hoch- schulgesetz. Die Änderung in Absatz 4 gründet in dem Umstand, dass künftig die Umsetzung von Änderungsbedarfen, die von Seiten der Kirchen im Rahmen ihrer durch staatskirchenrechtlichen Verträge abgesicherten Mitwirkungsbefugnis formuliert werden, für die Hochschulen nach Durchführung des in den Verträgen vorgesehenen Verfahrens ver- pflichtend sind. 309 / 311 zu § 81 Die Vorschrift enthält die Regelungsinhalte des derzeitigen § 81 Hoch- schulgesetz. zu § 82 Die Vorschrift enthält die wesentlichen Regelungsinhalte des derzeiti- gen § 82 Hochschulgesetz. Die Neufassung des Absatzes 1 reagiert auf die Einführung von Rah- menvorgaben; eine daneben stehende Befugnis zum Erlass von Ver- waltungsvorschriften ist weder sinnvoll noch rechtsstaatlich sachge- recht. Die Änderung des Absatzes 2 ist zum einen redaktionell mit Blick auf die Neufassung des Absatzes 1. Zum anderen wird für die Universi- tätskliniken der Rechtszustand nachgezeichnet, der bereits derzeit für die Universitäten und Fachhochschulen gilt. Mit dem Einbezug auch des § 69 Absatz 6 Landespersonalvertretungsgesetz soll dem Um- stand Rechnung getragen werden, dass es ein Stufenverfahren nicht nur in den Fällen des § 66 Absatz 5 Landespersonalvertretungsgesetz, sondern auch in den Fällen des § 69 Absatz 3 Landespersonalvertre- tungsgesetz gibt. Eine Delegation nach § 33 Absatz 2 Satz 3 hindert das Eintreten der Rechtsfolgen des Absatzes 2 nicht. Der neue Absatz 5 sichert für die auslaufenden Magister- und Diplom- studiengänge das für sie geltende Prüfungsrecht. zu § 83 Die Vorschrift enthält den aus Gründen der Rechtsbereinigung in das Hochschulgesetz überführten Regelungsgehalt des derzeitigen § 4 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich – Artikel 7 Hochschulfreiheitsgesetz –, das durch Ar- tikel 16 dieses Gesetzes aufgehoben wird. Nach § 71 Absatz 3 Satz 3 soll die Hochschule bei Drittmittelprojekten ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. Soweit die entspre- chenden Aufwendungen den Hochschulen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vom Land erstattet werden, erscheint es sachgerecht, die in- 310 / 311 soweit erzielten Einnahmen der Hochschulen im Rahmen des § 83 an- spruchsmindernd in Ansatz zu bringen (auch in Ansehung des Um- stands, dass die entsprechenden Entgelte nach den Grundsätzen der Trennungsrechnung von den Hochschulen schon jetzt spezifisch mit der Folge ausgewiesen sein müssen, dass kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht). zu § 84 Die Vorschrift regelt die Einführung des durch das Hochschulzukunfts- gesetz geschaffenen neuen Regelungsregimes in den Universitäten und Fachhochschulen. Sie beruht auf bestens erprobten, teilweise wei- tergehenden Regelungen des Übergangs früherer Hochschulgesetz- novellierungen. Nach Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 sind die Hochschulordnungen unver- züglich, also ohne schuldhaftes Zögern, den Bestimmungen des neuen Hochschulgesetzes anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit mit dem Hochschulzukunftsgesetz sonstige Landesgesetze geändert worden sind, die einen Anpassungsbedarf der Hochschulordnungen begrün- den. Ein Widersprechen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 liegt bei den Grundordnungen nur vor, wenn diese echte Regelungen enthal- ten. Echte Regelungen sind nur solche Vorschriften der Grundordnun- gen, die sich innerhalb des Regelungsrahmens des Hochschulgeset- zes (§ 2 Absatz 4 Satz 1) bewegen und insofern Inhalte besitzen, die das Gesetz selbst als regelungsbedürftig oder als regelungsfähig be- zeichnet hat. Sonstige Vorschriften, die sich in Grundordnungen fin- den, regeln nicht, sondern geben bloß deklaratorisch die Regelungen des Gesetzes oder derzeitige Zustände wieder. Vor diesem Hinter- grund treten derartige bloß deklaratorische Vorschriften ohne weiteres mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, wenn sich das Gesetz in der Weise ändert, dass diese bloß deklaratorischen Grundordnungs- vorschriften nach der Gesetzesänderung dem Gesetz widersprechen. Diesen Fall der bloß deklaratorischen Grundordnungsvorschriften re- gelt Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 nicht. Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 er- fasst vielmehr nur echte Grundordnungsregelungen, für die daher auch nur die Jahresfrist gilt. Mit Blick auf die Reformbedürftigkeit des derzeitigen prüfungsord- nungsrechtlichen Regelungszustands hinsichtlich Anwesenheitsoblie- genheiten und in Ansehung der hohen Wertigkeit der betroffenen indi- viduellen Rechtsgüter ist es nicht sachgerecht, dass die Hochschulen in den üblichen Verfahren die Regelungen betreffend Anwesenheitsob- 311 / 311 liegenheiten außer Kraft setzen. Vielmehr treten Anwesenheitsoblie- genheiten regelnde Vorschriften der Prüfungsordnungen zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausnahmslos außer Kraft. Da die- ses Gesetz zum Beginn eines Wintersemesters in Kraft tritt, ist dieses Außerkrafttreten der prüfungsordnungsrechtlichen Vorschriften unprob- lematisch. Mit Blick auf die zeitliche Dauer des Gesetzgebungsverfah- rens erhalten die Hochschulen hinreichend Zeit, sich auf den neuen Rechtszustand einzustellen. Absatz 2 Nummer 3 ordnet mit Rücksicht auf die Kontinuität der Gre- mienarbeit und in Ansehung des doppelten Abiturjahrganges an, dass die bestehenden Organe und Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in ihren Ämtern und Funktionen verbleiben. Dies gilt auch für den Hochschulrat und auch angesichts des Umstands, dass das neue Recht gegenüber dem alten Recht eine Veränderung in der gesetzlichen Zusammensetzung des Hochschulrates vorsieht.

  • hochschulentwicklungsplan_2025-2031.pdf
    Hoch schul entwick lungs plan 2025 — 2031 Impressum GREMIENBETEILIGUNG GEMÄSS HOCHSCHULGESETZ NRW Dieser Hochschulentwicklungsplan wurde durch das Rektorat auf Grundlage vom Senat gebilligter Planungsgrundsätze entwickelt und in der Sitzung vom 30.Juli 2025 verabschiedet. Der Senat hat in seiner Sitzung im Oktober 2025 Stellung hierzu genommen. Der Hochschulrat hat im Dezember 2025 dem Hochschulentwicklungsplan zugestimmt. IMPRESSUM Hochschulentwicklungsplan 2025-2031: Deutsche Sporthochschule Köln, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln Herausgeber: Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln Redaktion: Persönliche Referentin des Rektors, Birte Ebbinghaus, LL.M. (AUS); Stabsstelle Hochschulkommunikation und Universitäre Weiterbildung, Abteilung Presse und Kommunikation, Lena Overbeck Layout: Stabsstelle Hochschulkommunikation und Universitäre Weiterbildung, Abteilung Presse und Kommunikation, Sandra Bräutigam 3 Für die kommenden Jahre geben wir uns den wichtigen Auftrag, durch unsere Forschungs- und Lehrbeiträge im Bereich Sport, Bewegung und Gesundheit zur Bewältigung aktueller gesellschaftlicher Herausforde- rungen beizutragen. In diesem Sinne soll neben exzellenten, international sichtbaren Forschungsaktivitäten und einer qualitativ hochwertigen grundständigen Bachelor- und Masterausbildung dem Transfer wissen- schaftlicher Erkenntnisse in die Praxis sowie dem Ausbau des wissen- schaftlich fundierten Fort- und Weiterbildungsprogramms verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet werden. Doch um gerade auch in Krisenzeiten weiterhin erfolgreich zu sein, brauchen wir, um Pep Guardiola zu zitieren, alle: „It’s about us, it’s not just about one player.“ Daher möchten wir an dieser Stelle im Namen des gesamten Rektorats allen Beteiligten unseren herzlichen Dank für Ihre engagierte Unter- stützung aussprechen. Ihr Einsatz und Ihre Expertise sind von höchstem Wert und werden maßgeblich dazu beitragen, unsere gemeinsame Vision Realität werden zu lassen. Damit steht der Hochschulentwicklungsplan 2025-2031 auch repräsentativ für ein gelungenes Miteinander an unserer Universität. Mit freundlichen Grüßen Ansgar Thiel, Rektor & Marion Steffen, Kanzlerin Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen hiermit den Hochschulentwicklungsplan 2025-2031 vorlegen zu können. Dieser Plan soll eine Orientierung für die Detail- planungen zur Weiterentwicklung der Deutschen Sporthochschule Köln geben. Die konkreten Umsetzungen und endgültigen Strukturbildungs- prozesse werden in partizipativen Prozessen unter Einbeziehung der Universitätsgemeinschaft entwickelt. Die Vielfalt der eingebrachten Perspektiven hat uns neue Einblicke und Ansätze eröffnet, die die Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans 2021-2025 entscheidend bereichert haben. Der Hochschulentwicklungs- plan 2025-2031 stellt die Weichen für einen dynamischen und innovativen Weg, den wir gemeinsam im Dialog mit allen Universitätsangehörigen beschreiten wollen. Er versteht sich als strategische Fortschreibung unseres Leitbilds und knüpft damit ausdrücklich an das Selbstverständnis der Deutschen Sporthochschule Köln als Europäische Sportuniversität an. Die „Mission 2031“ übersetzt die darin verankerten Werte – wissenschaft- liche Exzellenz, gesellschaftliche Verantwortung, Innovation und kritische Reflexion – in konkrete Zukunftsaufträge. Die strategische Ausrichtung von sportwissenschaftlicher Lehre, Forschung und Transfer auf gesell- schaftliche Lösungsorientierung – für Gesundheit, Nachhaltigkeit, Bildung und soziale Teilhabe – steht im Mittelpunkt des Hochschulentwicklungs- plans. Zukunftsfähigkeit ist dabei das verbindende Leitprinzip, das unser Handeln an unserer Universität prägt. Es ist unser Ziel, die Deutsche Sporthochschule Köln als zentrale Institu- tion im Bereich der Sportwissenschaft weiter zu stärken - mit konstruktiver Zusammenarbeit, kreativen Lösungen und effizientem Ressourcenein- satz. Vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltssituation sind wir gefordert, unsere Ressourcen umsichtig einzusetzen, neue Geldquellen zu erschließen und auch Einsparungen vorzunehmen. 5 Inhalt 3 Impressum 9 Mission 2031 13 Profil der Deutschen Sporthochschule Köln 17 Zukunftsfähigkeit als orientierungsleitendes Paradigma 19 Governance 21 Ressourcenmanagement 23 Personal und Zusammenarbeit 26 Gleichstellung und Diversität 28 Digitale Transformation 31 Nachhaltige Entwicklung 33 Kommunikation 35 Strategische Handlungsfelder 2025-2031 35 Studium, Lehre und Weiterbildung 45 Forschung 49 Transfer 55 Ausblick 2031 Inhalt 7 Mission 2031 Die Welt steht vor einer Vielzahl paralleler gesellschaftlicher Herausforderungen. In Europa wird die demographische Überalterung zu einer extremen Belastung der Sozial- und Gesundheitssysteme führen. Global werden der Klima- wandel, Kriege, Gewalt, politische Unterdrückung und wirtschaftliche Probleme in vielen Teilen der Welt die Lebens- bedingungen der Menschen massiv verändern. Diese Dynamiken führen bereits heute zu erheblichen Fluchtbewegungen. Darüber hinaus verändern sich die Strukturen menschlicher Alltags- welten, und dabei insbesondere die Formen sozialer Kommunikation. Digitalisierung und omnipräsente Nutzung mobiler Kommunikations- medien führen zum einen zu einer Abnahme von sozialen Kontakten bei körperlicher Anwesenheit und damit verbunden einem Anstieg von Vereinsamungsrisiken. Zum anderen ist der Alltag zunehmend durch sit- zende Tätigkeiten geprägt – zu Lasten der körperlichen Aktivität. Diese Entwicklung mahnt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit vielen Jahren an. Eine aktuelle in der Zeitschrift „The Lancet Global Health“ veröffentlichte Studie1 zeigt: Im Jahr 2022 erreichten 31 Prozent der erwachsenen Weltbevölkerung – also fast 1,8 Milliarden Menschen – nicht das empfohlene Maß an körperlicher Betätigung2. Mit anderen Wor- ten: Fast ein Drittel der Erwachsenen weltweit bewegt sich nicht genug. Bei gleichbleibender Entwicklung wird der Anteil der körperlich inaktiven Erwachsenen bis 2030 weltweit auf 35 Prozent steigen. Damit einher geht u.a. ein höheres Risiko von Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, Demenz und Diabetes3. Nicht zuletzt die weltweite Corona-Pandemie hat gezeigt, dass die Situation bei Kindern und Jugendlichen besonders dramatisch ist. So führt Bewegungsmangel nachgewiesenermaßen nicht nur bei älte- ren Menschen, sondern bereits im Kindes- und Jugendalter zu einer dras- tischen Abnahme körperlicher und auch geistiger Leistungsfähigkeit. Die Veränderung der Lebenswelten und damit einhergehend die zunehmende Reduktion der körperlichen Alltagsaktivität in sämtlichen Altersgruppen verlangt vor diesem Hintergrund dringend Gegenmaßnahmen. 1 https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X(24)00150-5/fulltext 2 Die WHO veranschlagt als Mindestumfang an Bewegungszeit für Erwachsene 150 Minuten mäßiger Bewegung pro Woche oder 75 Minuten intensiver Bewegung. 3 https://www.who.int/news/item/26-06-2024-nearly-1.8-billion-adults-at-risk-of-disease-from-not- doing-enough-physical-activity Kapitel 1 | Mission 9 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN MISSION Die Förderung von regelmäßiger körperlicher Aktivität im Rahmen von möglichst barrierefreien Sport- und Bewegungsangeboten ist somit ein Gebot der Stunde. Dass Sport und Bewegung wie eine regelrechte „Multi-Pille“ gegen viele physische sowie psychische Erkrankungen und Krankheitsgefährdungen wirken, wird durch eine Vielzahl an Studien empirisch untermauert und ist der in der Bevölkerung am häufigsten genannte Grund für die Aufnahme körperlicher Aktivität. Die nachgewiesenen Effekte reichen von der Stei- gerung des allgemeinen Wohlbefindens bis hin zur Stärkung der Resilienz gegenüber extremen Hitzebelastungen infolge des Klimawandels. Regel- mäßige Bewegung ist vor allem aber das wohl gleichermaßen effizienteste und kostengünstigste Mittel zur Vorbeugung von chronisch-degenerativen Erkrankungen, die volkswirtschaftlich die Hauptbelastung in einer al- ternden Gesellschaft darstellen. Gerade aufgrund der demographischen Alterung und damit verbunden der drohenden Überlastung des Gesund- heitssystems müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um die so- genannte „ältere Generation“ möglichst lange gesund und leistungsfähig zu erhalten. Sport leistet aber auch einen herausragenden und vielseitigen Beitrag für die Förderung des Zusammenhalts der Gesellschaft. Sport vermittelt Werte wie Fairness, Solidarität, Teamfähigkeit und Toleranz, fördert den Leistungsgedanken, kann soziale und kulturelle Grenzen überwinden, unterstützt die Persönlichkeitsentwicklung. Sport bringt Menschen zu- sammen und schafft gemeinsames Erleben. Es gibt nur wenige Gesell- schaftsbereiche, die unabhängig von kultureller Herkunft, Religion oder Weltanschauung so verbindend wirken können, wie der Sport. Sei es in Form von aktiver Betätigung, aber auch dadurch, dass er in Stadien, Hallen oder vor dem Fernseher für kollektive emotionale Erfahrungen sorgt, die für eine funktionierende Gesellschaft so wichtig sind. Letzteres gilt ins- besondere für den Leistungssport. So erfüllt auch der Leistungssport wich- tige soziale Funktionen, angefangen von Sinn- und Identitätsstiftung für Individuen und Gruppen über die Förderung internationaler Dialoge abseits der politischen Arenen bis hin zur Wertevermittlung, die starke integrative Kraft entfaltet. Die Bedeutung von Sport und Bewegung für eine gesunde und friedliche Welt war vermutlich noch nie so groß wie heute. Hier kommt die besondere Rolle unserer Universität, der Deutschen Sporthochschule Köln, ins Spiel. Denn ohne Bewegungs- und Aktivitätsförderung und ihrer wissenschaft- lichen Begleitung wird die Bewältigung der massiven gesellschaftlichen Herausforderungen nicht möglich sein. Die Deutsche Sporthochschule Köln ist die einzige Universität in Deutsch- land, die über die Voraussetzungen verfügt, wissenschaftlich fundierte Lehr-, Forschungs- und Transferleistungen zu sämtlichen Fragen von Sport und Bewegung zu erbringen. Sie bietet eine einzigartige Forschungsbreite, die von der Philosophie bis zur molekularen Medizin reicht. Sie ist Teil des Global Sport University Networks, einem globalen Netzwerk der welt- besten Einrichtungen für die universitäre Sportwissenschaft. Im jüngsten Shanghai-Weltranking gehört unsere Universität weltweit zu den 27 bes- ten sportwissenschaftlichen Einrichtungen. Und sie hat sich im 2024 er- schienenen CHE-Ranking in der Lehre und in den Forschungskategorien in der Spitzengruppe platziert. Die Mission 2031 der Deutschen Sporthochschule Köln ist es, durch hervor- ragende universitäre Ausbildung, exzellente Forschung und einen enga- gierten Transfer von eigenen Forschungsergebnissen, Technologien und Erkenntnissen in die Gesellschaft die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Sport und Bewegung ihre starke gesellschaftliche Problemlösekompetenz realisieren können. Im Mittelpunkt aller Bemühungen in Forschung, Lehre und Transfer zu Sport und Bewegung steht dabei das Ziel, zur Verbesserung der Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger unserer Gesellschaft bei- zutragen. 10 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN MISSION 11 Profil der Deutschen Sporthochschule Köln Die Deutsche Sporthochschule Köln, gegründet im Jahr 1947, vereint exzellente Lehre, international anerkannte Forschung und professionellen Transfer für und in die Gesell- schaft auf höchstem Niveau. Als Deutschlands einzige Universität mit primärer Fokussierung auf Sport und Be- wegung nimmt sie eine besondere Stellung in der nationalen und internationalen akademischen Landschaft ein. Während die Sportwissenschaft an anderen Universitäten häufig als ein Teilgebiet innerhalb breiterer Fachbereiche existiert, bildet sie an der Deut- schen Sporthochschule Köln das zentrale wissenschaftliche Fundament. An insgesamt 19 Instituten, vier An-Instituten und fünf Transferzentren wird das facettenreiche Feld der Sportwissenschaft in seiner gesamten themati- schen Breite erforscht und weiterentwickelt. Diese Bündelung von Expertise schafft eine herausragende interdiszipli- näre Forschungsumgebung. Sie ermöglicht es, komplexe gesellschaftliche Fragestellungen aus verschiedenen sportwissenschaftlichen Perspektiven zu analysieren – von gesundheitswissenschaftlichen und biomechanischen Aspekten über psychologische und pädagogische Dimensionen bis hin zu wirtschaftlichen, historischen und ethischen Betrachtungen des Sports. Fokussiert werden in Forschung, Lehre und Transfer die Leitthemen Leis- tung, Bildung und Gesundheit. Das Leitthema „Leistung“ umfasst alle Aspekte, die mit der Erfassung, Bewertung, Entwicklung und Steuerung körperlicher, psychischer und interpersonaler Leistungsfähigkeit ver- bunden sind, bezogen auf sämtliche Leistungsniveaus. Das Leitthema „Gesundheit“ bezieht sich auf die körperlichen, psychischen und sozialen Aspekte von Krankheit, Krankheitsgefährdung, Wohlbefinden und alters- gerechter Funktionsfähigkeit, insofern sie in Zusammenhang mit Sport und körperlicher Aktivität stehen, sowie die Erforschung der Einflüsse körper- licher Aktivität für Erhalt und Wiederherstellung der Gesundheit. Kapitel 2 | Profil 13 60 Hochschul- partner- schaften weltweit größte sport- wissenschaftliche Spezialbibliothek 4 An- Institute 997 Mitarbeitende * Stand: 7/2025, Köpfe gesamt 61.000 qm Sportflä- chen Deutschlands einzige Sportuniversität 461.818 € Drittmittel für Forschung * pro Professor*in 2024 5 Transfer- zentren 19 wissen- schaftliche Institute 6.121 Studierende * SoSe2025 Das Leitthema „Bildung“ bezieht sich auf die gesellschaftstheoretisch eingebettete Erforschung sowie die Vermittlung der normativen, persön- lichkeitsbildenden, erziehenden, didaktischen, historischen und dar- stellerischen Aspekte von Sport, Spiel und Bewegung. Bei all diesen Leit- themen sind immer auch die sozialen und materialen Umwelten der in den Bereichen Sport und Bewegung handelnden Menschen mitzudenken. Dementsprechend gehören zu den Forschungs- und Lehrtopoi auch sport- bezogene organisationale, gruppenspezifische und dyadische soziale Struk- turen, die Gegebenheiten ökologischer Umwelt sowie gesellschaftliche Ver- änderungsprozesse wie Medialisierung, Digitalisierung, Individualisierung oder Migrations- und Integrationsdynamiken und deren Bedeutung für sport- und bewegungsbezogenes Handeln. Die Deutsche Sporthochschule Köln ist aufgrund ihrer multidisziplinären Verfasstheit auch in der Lage, die Schattenseiten des Sports systematisch zu analysieren und einen Beitrag zur Vorbeugung negativer Entwicklungen zu leisten. In Bezug auf den Leistungssport gehört dazu beispielsweise die Antidopingforschung, die bei der Dopinganalytik beginnt und bis zu pädagogischen Dopingpräventionsprogrammen reicht, aber auch die Auf- deckung von generativen Mechanismen des Missbrauchs oder der sexuali- sierten Gewalt im organisierten Sport. Mit Blick auf die identitätsstiftenden Funktionen des Sports ist dies auch die Vorbeugung von Fangewalt, Rassis- mus in Stadien oder die Instrumentalisierung des Sports als Mittel einer nationalistischen und ausgrenzenden Politik. Nicht zuletzt sind die orga- nisatorischen Bedingungen von Sport und Bewegung, angefangen von der Analyse der Entwicklungsprobleme von Sportvereinen und -verbänden über die Spitzensportförderung bis hin zur Qualität der Übungsleiter*innen- und Trainer*innenausbildung Gegenstand einer multidisziplinären Forschung an der Deutschen Sporthochschule Köln. 14 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN PROFIL Zukunftsfähigkeit als orientierungsleitendes Paradigma Bei sämtlichen Überlegungen zur Hochschulentwicklungs- planung der Deutschen Sporthochschule Köln muss das Paradigma der Zukunftsfähigkeit handlungsleitend sein. Zukunftsfähigkeit verstehen wir als die Fähigkeit, sich langfristig an Ver- änderungen und Herausforderungen anzupassen, um in einer sich wandeln- den Welt weiterhin relevant, leistungsfähig und innovativ zu bleiben. Als Universität mit besonderem Fokus auf den Leitthemen Leistung, Gesundheit und Bildung mit einem gemeinsamen Bezugspunkt „Sport und Bewegung“ streben wir danach, eine offene und diskriminierungsfreie Umgebung zu schaffen, in der alle Mitglieder der Universitätsgemeinschaft gleiche Möglichkeiten und Unterstützung erfahren. Um als Universität zukunfts- fähig zu sein, ist es notwendig und geboten, die Potentiale aller zu nutzen und zu fördern. Akademische Exzellenz, internationale Zusammenarbeit, Attraktivität und Wettbewerbsvorteil lassen sich nur durch eine vielfältige Universitätsgemeinschaft realisieren, die auf soziale Gerechtigkeit und das Wohlergehen aller Mitglieder und gesellschaftlicher Gruppierungen achtet und den Anspruch hat, alle Talente zu fördern. Sämtliche Strategien der Zielerreichung sollen sich folglich auch am Para- digma der Zukunftsfähigkeit orientieren. Bemühungen um die Sicherung von Zukunftsfähigkeit passieren allerdings nicht im luftleeren Raum. Uni- versitäten sind soziale Gemeinschaften, die mit dem ökonomischen und politischen System der jeweiligen Staaten strukturell eng gekoppelt sind. Sie sind aber auch von einer ökologischen Umwelt umgeben, deren Zustand von zentraler Bedeutung für die Weiterentwicklung der Universität selbst ist. Gesellschaftliche Krisen, für deren Bewältigung Forschung, Lehre und Wissenschaftstransfer zu sport- und bewegungsbezogenen Themen einen Beitrag leisten soll, erzeugen gleichermaßen Herausforderungen für Uni- versitäten. Vor dem Hintergrund tiefgreifender Digitalisierungsprozesse, deren Effekte bis in die gesellschaftlichen Tiefenstrukturen wirken, sehen sich insbesondere Universitäten in ihrer Rolle als Produzenten, Kuratoren und Vermittler von Wissen mit weitreichenden Veränderungen gesellschaftlicher Ordnungen, Kommunikationsformen und Wissensdisseminationsmuster konfrontiert. Kapitel 3 | Zukunft 17 Bereits jetzt eröffnet eine verantwortungsvolle Integration generativer künstlicher Intelligenz in Forschung, Lehre, Verwaltung und Transfer einer- seits neue Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, verändert anderer- seits aber Lehr- und Lernprozesse in signifikanter Weise. Zugleich treten mit der Nutzung generativer KI erhebliche Herausforderungen zutage. Erstens müssen sich Universitäten mit Fragen der wissenschaftlichen Integrität, etwa hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Wissensent- stehungsprozessen, der potenziellen Verzerrung oder Falschgenerierung von Inhalten sowie der sicheren Unterscheidung zwischen menschlicher und maschineller Autor*innenschaft auseinandersetzen. Zweitens müssen Risi- ken in Bezug auf Datenschutz, Urheberrechte und den epistemischen Status KI-generierter Ergebnisse beobachtet und die Abhängigkeit von wenigen proprietären Plattformen kritisch-reflexiv gemonitort werden. Drittens ist die Entwicklung institutioneller Rahmenbedingungen zur Vorbeugung von Fehlentwicklungen und zur Sicherung der Qualität akademischer Wissens- produktion notwendig – von klaren Regeln zur Nutzung generativer KI in Studium, Lehre und Forschung über verlässliche Prüfungs- und Qualitäts- sicherungsformate bis hin zum Aufbau eigener oder gemeinschaftlich be- triebener offener Infrastrukturen und der systematischen Qualifizierung von Lehrenden und Studierenden im kompetenten und reflektierten Um- gang mit KI-Systemen. Die Deutsche Sporthochschule Köln muss steigende Sach- und Personal- kosten sowie deutlich gestiegene Kosten für z.B. Dienstleistungen und Energieversorgung des Campus aufbringen, der Unterhalt des aus- differenzierten sportspezifischen Campus erfordert einen hohen Aufwand. Gleichzeitig muss die Forschungs- und Lehrinfrastruktur laufend instand- gehalten, modernisiert und den Bedarfen angepasst werden, was zu erheb- lichem Investitionsbedarf führt. Die digitale Transformation der Deutschen Sporthochschule Köln hin zu einer modernen Universität mit entsprechenden IT-gestützten Prozessen erzeugt zusätzliche Kosten, die nicht zuletzt auch durch die dringende Notwendigkeit, in IT-Sicherheit zu investieren, weiter- hin steigen. Gleichzeitig werden die Spielräume staatlicher Finanzierung enger und es ist ein verstärkter Wettbewerb um knappe öffentliche Ressour- cen zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund muss die Deutsche Sporthoch- schule Köln bei ihren Aktivitäten einerseits auf einen effizienten Einsatz von infrastrukturellen, personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen achten, andererseits ist sie dazu gezwungen, über die Grundfinanzierung hinaus zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen zu akquirieren. Governance Eine moderne Universitätsstruktur und strategisch ausgerichtete Governan- ce sind zentrale Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit der Deutschen Sporthochschule Köln. Dazu gehören transparente Entscheidungsprozesse, eine zeitgemäße Steuerung sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung von Unterstützungsprozessen wie z.B. im Kontext von Berufungsverfahren, Studierenden- und Lehrveranstaltungsmanagement, Forschungs- management oder Personalverwaltung. Die Universität kommuniziert klar und transparent an ihre Stakeholder und arbeitet kontinuierlich an der Gleichstellung der Geschlechter und an der Förderung der Chancengleich- heit aller gesellschaftlicher Gruppierungen. Eine geschlechtergerechte und chancengerechte Governance und Hochschulsteuerung trägt nicht nur zur Schaffung einer gerechteren Gesellschaft bei, sondern stärkt auch die Qualität und Effektivität von Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Nur indem sie sicherstellt, dass alle Stimmen gehört und berücksichtigt wer- den, kann die Deutsche Sporthochschule Köln ihr volles Potenzial entfalten und innovative Lösungen für aktuelle Herausforderungen entwickeln. Hier gilt es, auch die Erklärung der Hochschulen NRW mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW zum Gender Pay Gap umzusetzen und sich für Chancengerechtigkeit, auch im Blick auf ein wertschätzendes Führungsver- ständnis, einzusetzen. Zukunftsorientierte Lösungsansätze zur Bewältigung der Herausforderungen des gesellschaftlichen Wandels 18 19 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Die Governance der Deutschen Sporthochschule Köln zeichnet sich durch schlanke und partizipativ geprägte Strukturen aus. Diese dienen dazu, best- mögliche Bedingungen für Lehre, Forschung und Transfer zu ermöglichen und die Universität im zunehmenden Wettbewerb zu stärken. Die Universität verfügt über eine besondere Institutsstruktur und verzichtet bewusst auf Fakultäten sowie Dekanate. Stattdessen gibt es zwei übergeordnete Fächergruppen: die der Gesellschaftswissenschaften und die der Lebens- wissenschaften. Ein zentrales Element dieser schlanken Governance ist das Rektorat, das im Mai 2024 neu konstituiert wurde. Es arbeitet vertrauens- voll, entscheidungsorientiert und effektiv zusammen, versteht sich als Impulsgeber für Veränderungen und ist bestrebt, die Organisation weiter- zuentwickeln sowie Prozesse zu optimieren. Das Rektorat misst Transparenz, demokratischer Mitbestimmung und einer partizipativen Hochschulkultur große Bedeutung bei. Strategische Entscheidungen werden daher nach Möglichkeit bereits in ihrer Vorbereitung mit den zentralen Gremien – Senat und Hochschulrat – sowie den studentischen Vertreter*innen abgestimmt. Angesichts der Vielfalt und Komplexität von Aufgaben sowie sich än- dernder Rahmenbedingungen und neuer Herausforderungen sind künftig mehr denn je agile Steuerungsmechanismen und schlanke Entscheidungs- prozesse unerlässlich. Die Universität profitiert vom hohen Wissens-, Er- fahrungs- und Kompetenzschatz aller Universitätsangehörigen und dem hohen Innovationspotenzial der Wissenschaft und nutzt dieses Asset zu ihrer organisationalen und strukturellen Weiterentwicklung. Zur Stärkung der Handlungs- und Strategiefähigkeit werden Steuerungs- und Governance-Strukturen der Deutschen Sporthochschule Köln kontinuier- lich weiterentwickelt. Auch wird die Dialogkultur als erfolgskritisches Gut einer Wissenschaftseinrichtung weiter intensiviert, „Zukunftsfragen“ werden proaktiv innerhalb der Universität und mit strategischen Partnern diskutiert. Die Erneuerungsfähigkeit der Institution als Ganzes und ihrer Einheiten soll gefördert und bestärkt werden. Zudem treibt die Universität kontinuierlich die digitale Transformation voran, um ihre Leistungsfähig- keit und Innovationskraft weiter zu stärken. Governance hat immer auch das Ziel der Sicherung von Zukunftsfähigkeit, also die Fähigkeit einer Hochschule, sich langfristig erfolgreich weiterzu- entwickeln und auf gesellschaftliche, wissenschaftliche, technologische und ökologische Veränderungen angemessen zu reagieren. Zukunftsfähig- keit korreliert mit einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und Anpassung von Strukturen der Deutschen Sporthochschule Köln. Die an der Universität existierenden Institute und ihre Untereinheiten sind thematisch allerdings teilweise nur lose aneinandergekoppelt, was die Ausnutzung von Poten- tialen im Hinblick auf die Bildung größerer Forschungsverbünde und die Entwicklung und Organisation von institutsübergreifenden Lehrangeboten behindern kann. Eine Neustrukturierung in thematisch gebündelte Organisationeinhei- ten könnte nicht nur zur Optimierung der Zusammenarbeit einzelner Organisationseinheiten in Forschung, Lehre und Transfer beitragen, sondern auch das langfristige Potential eröffnen, kritische Infrastruktur, die für For- schung und Wissenstransfer genutzt wird, sowohl effizienter einzusetzen als auch einer größeren Anzahl von Forschenden zugänglich zu machen. Eine Strukturbildung sollte dabei ein partizipativ gestalteter Prozess sein, der sich über mehrere Jahre erstreckt. In der ersten Zeit der Amtsperiode des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln ist mit den Vertreter*innen der Institute über geeignete Formen der Bündelung von Forschungs- und Lehreinheiten zu diskutieren und darauf aufbauend sind tragfähige Struktur- entscheidungen zu entwickeln. Grundsätzlich sind hier unterschiedliche Varianten denkbar, wie z.B. die Bildung kohärenterer und größerer Institute mit spezialisierten Abteilungen oder die Entwicklung von inter- und intra- organisationalen Schnittstellen. Bei den strukturbildenden Maßnahmen soll auch die engere Anbindung der An-Institute sowie der Transferzentren an Forschung und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln geprüft werden. Ressourcenmanagement Finanzielle Zukunftsfähigkeit bedeutet die nachhaltige Sicherstellung einer stabilen und vielfältigen Finanzgrundlage, um zukünftigen Gene- rationen von Studierenden und Wissenschaftler*innen bestmögliche uni- versitäre Bedingungen zu garantieren und unabhängig von wirtschaftlichen Schwankungen bestehen zu können. Die Ressourcen der Deutschen Sport- hochschule Köln, die vor allem aus Landeszuweisung und Drittmittelein- werbungen bestehen, sind jedoch knapp bemessen. Die für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Universitätsbetriebs notwendigen Ressourcen können perspektivisch nicht ausreichend durch Landes- und Bundesmittel gedeckt werden. Vor diesem Hintergrund muss die Deutschen Sporthoch- schule Köln bei ihren Aktivitäten einerseits auf einen effizienten Einsatz von infrastrukturellen, personellen und finanziellen Ressourcen achten. Andererseits führt die Situation dazu, zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen über die Grundfinanzierung des Landes hinaus akquirieren zu müssen. Vor dem Hintergrund zunehmend enger Korridore in der Landes- finanzierung steht die Universität vor der Herausforderung, grundlegende Anpassungen im Hochschulfinanzierungskonzept vorzunehmen und in die zukünftige Finanzplanung einzubeziehen. Kurzfristig ist angesichts steigender Sach- und Personalkosten die Sicherung der Liquidität von höchster Relevanz. Hier spielen ein effizientes Ressourcen- management und Aufwandsreduktionen bzw. Ertragssteigerungen eine zen- trale Rolle bei der Sicherung finanzieller Handlungsfähigkeit. Die Deutsche Sporthochschule Köln hat bereits diesbezügliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die im Zeitraum des vorliegenden Hochschulentwicklungsplans weiterverfolgt werden. Der Spielraum für weitere Effizienzsteigerungen ist allerdings allenfalls bei der Nutzung der räumlichen Ressourcen und der 20 21 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT infrastrukturellen Ausstattung von Instituten und Abteilungen vorhanden, gerade im Bereich des Personaleinsatzes jedoch äußerst begrenzt. Bei allen Maßnahmen müssen Kosten und Nutzen sorgfältig analysiert werden, um Qualitätsverluste in den Kernbereichen Forschung, Lehre und Transfer – und damit negative Auswirkungen auf die Hochschulentwicklung – zu ver- meiden. Bei der Effizienzsteigerung und Kostenreduktion ist zu beachten, dass diese Maßnahmen nicht das Potential der Deutschen Sporthochschule Köln für die mittel- und langfristige Entwicklung gefährden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Möglichkeiten zur zukünftigen Ressourcen- Generierung nicht beeinträchtigt werden. Mittelfristig treten neben einen hocheffizienten Ressourceneinsatz zusätz- lich generierte Mittel, die neben der Bestandssicherung Spielräume für notwendige Investitionen verschaffen sollen. Im Drittmittelbereich sollen unter Berücksichtigung von Vollkostenrechnung alle Projekte nicht nur die unmittelbaren Kosten decken, sondern einen Beitrag für den Erhalt und die notwendigen Anpassungen der Forschungsinfrastruktur generieren. Ent- wicklungsprojekte mit besonderer Relevanz für die strategische Entwicklung der Deutschen Sporthochschule Köln werden forciert und entsprechend der Möglichkeiten mit Anschubfinanzierung oder anderen Mitteln unterstützt. Auch eine weitere Optimierung der für den Transfer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse in die Praxis relevanten Forschungsinfrastruktur wird angestrebt. Dabei ist auch an die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen zur Generierung von zusätzlichen Mitteln zur Hoch- schulfinanzierung– in Einklang mit „Open Science Policy“ – zu denken. Bei zu besetzenden Professuren soll neben der Exzellenz in der wissenschaft- lichen Forschung und Lehre auch der Transfer und die Verwertung von wissen- schaftlichen Erkenntnissen und gegebenenfalls das wirtschaftliche Potential bei der Neustrukturierung der Organisationseinheiten berücksichtigt wer- den. Gleichzeitig gilt es, die sportwissenschaftliche Vielfalt der Deutschen Sporthochschule Köln als Alleinstellungsmerkmal zu erhalten. Im Bereich der Lehre sollten neue Wege bei der Gestaltung von Studienangeboten unter Berücksichtigung von Synergieeffekten in Bezug auf Querschnittsthemen von Studiengängen und im Hinblick auf das Einnahmenpotential für die Deutsche Sporthochschule Köln beschritten werden. Im Weiterbildungs- bereich wird ein Konzept für ein nachhaltiges und gleichzeitig attraktives Weiterbildungsangebot erstellt, das zusätzliche Ressourcen erschließt. Langfristig wird eine nachhaltige und substantielle Einwerbung von zusätzlichen Ressourcen zur Stärkung des Handlungsspielraums angestrebt. Ein Schwer- punkt liegt auf der Finanzierung zusätzlicher Professuren und Dauerstellen für Forschung, Lehre und Transfer sowie der dafür notwendigen Infrastruktur und Unterstützungsstrukturen. Angesichts von Ressourcenengpässen sind die Diversifizierung der Einnahmequellen durch Drittmittel und Fördergelder sowie Kooperationen mit Industrie und anderen außeruniversitären Partner*innen das Ziel. Weiterhin wird es darauf ankommen, auch für Forschungsvorhaben stärker als bislang Drittmittel und Fördergelder einzuwerben. Die bereits angeführte Absicht, Strukturen an der Deutschen Sport- hochschule Köln im strategischen Entwicklungsprozess zu bündeln, dient auch dem Ziel, Ressourcen möglichst effizient zu nutzen und da- durch den wissenschaftlichen Output gezielt zu fördern. Die optimale Bündelung von Ressourceneinsatz und -auslastung soll sichern, dass Forschungsvorhaben institutionsübergreifend optimal bearbeitet wer- den können. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass thematische Kohärenz gefördert wird, aber wissenschaftliche Vielfalt erhalten bleibt. Personal und Zusammenarbeit An der Deutschen Sporthochschule Köln herrscht ein von Wertschätzung ge- prägtes Miteinander, das vom Fairness- und Team-Gedanken geprägt ist. Viel- falt sowie Respekt gehören zur gelebten Kultur auf dem Campus. Hier werden zuverlässige, respektvolle und wertschätzende Arbeitsbeziehungen gelebt und mit Konflikten konstruktiv umgegangen. Mitarbeitende und Führungs- kräfte engagieren sich gemeinsam, um Teamgeist zu stärken und den Zu- sammenhalt im Arbeitskontext zu befördern. Die Deutsche Sporthochschule setzt Arbeitskapazitäten des Personals verantwortungsvoll ein und fördern die Gesunderhaltung und Entwicklungsmöglichkeiten aller Universitätsange- hörigen. Der Rahmen und die Ziele der Personalentwicklung sind in einem Gesamtkonzept für die Deutsche Sporthochschule Köln verankert, das wäh- rend der Laufzeit dieses Hochschulentwicklungsplans weiterentwickelt wird. Die Angebote für Beschäftigte werden stetig an die Bedarfe der Beschäftigten- gruppen angepasst und trotz begrenzter Ressourcen weiter optimiert. Gute Führung und gute Zusammenarbeit sind eine wichtige Grundlage für die Performance der Universität. In einem internationalen und diversen Umfeld ist die Deutsche Sporthochschule der Offenheit, Chancengleichheit, Diversität und Familienfreundlichkeit verpflichtet. Auch die Führungskultur der Deutschen Sporthochschule Köln ist von Verantwortung, Offenheit und Wertschätzung geprägt. Als wichtiger Baustein des Werterasters der Uni- versitätsgemeinschaft dient eine Führungsleitlinie der Universität. Diese soll Führungskräften und Mitarbeitenden in allen Einheiten der Hochschule Orientierung geben und die Zusammenarbeit weiter erleichtern. Die Uni- versitätsleitung und auch dezentrale Verantwortliche wirken auf gutes Führungshandeln hin und unterstützen die Weiterentwicklung der Führungs- kultur. Die bestehenden Angebote für angehende und bestehende Führungs- kräfte werden bedarfsbezogen und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen ausgebaut. Ziel der Universität ist es zudem, ein ausgeglichenes Verhältnis von Frauen und Männern, insbesondere in Führungspositionen zu erreichen. Die Deutsche Sporthochschule Köln setzt wesentliche Anstrengungen in die Gewinnung und die Bindung von erstklassigem Personal als der wichtigsten und wertvollsten „Ressource“ einer Universität. 22 23 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Im akademischen Bereich sind die Gewinnung und Förderung exzellenter Wissenschaftler*innen ein zentraler Bestandteil der strategischen Weiter- entwicklung der Universität. Die Deutsche Sporthochschule Köln verfolgt transparente und vorausschauende Personalgewinnungsprozesse, bei denen vielversprechende Talente frühzeitig identifiziert und gezielt angesprochen werden. Die Effizienz und Geschwindigkeit von Berufungsverfahren sollen weiter optimiert werden, um herausragende professorale Persönlichkeiten schneller für die Universität zu gewinnen. Ein weiterer Fokus liegt auf der Förderung von Wissenschaftler*innen im frühen Karrierestadium. Durch planbare Karrierewege und gezielte Nachwuchsprogramme sollen attraktive Perspektiven für akademische Talente geschaffen werden. Ziel ist es, die Uni- versität als einen dynamischen und inklusiven Ort der akademischen Exzel- lenz zu festigen, an dem sich Wissenschaftler*innen in jeder Karrierephase bestmöglich entfalten können. Im nicht-wissenschaftlichen Personal macht sich zunehmend und in unter- schiedlichen Rekrutierungsbereichen erheblicher Fachkräftemangel be- merkbar, der in einigen Bereichen eine Herausforderung für den Erhalt der Betriebsfähigkeit der Deutschen Sporthochschule Köln darstellt. Mit Blick auf den demografischen Wandel und das Ausscheiden vieler Babyboomer wird diese Situation anhalten oder sich weiter zuspitzen. Vakanzen und auch erfolgte Stellenreduzierungen haben zur Folge, dass Aufgaben prio- risiert und effizienter gestaltet werden müssen. Aufgrund der Limitationen von Tarif- und Dienstrecht werden künftig verstärkt Anstrengungen unter- nommen, die Attraktivität des Arbeitgebers Deutsche Sporthochschule Köln im Rekrutierungsprozess herauszustellen, um Personal zu finden – und zu halten. Künftig werden z.B. vermehrt Social-Media-Kanäle für die Personal- rekrutierung bespielt und der Prozess der Rekrutierung und Einstellung so weit wie möglich flexibilisiert und beschleunigt. Für eine zukunftsfähige Universität sind effektive Unterstützungsprozesse und leistungsfähige Unterstützungseinheiten elementar. Ziel aller Unter- stützungseinheiten ist eine ganzheitliche Servicekultur, die die Bedarfe der Nutzer*innen in den Mittelpunkt stellt, Ressourcen bestmöglich einsetzt sowie stetigen Anpassungsprozessen offen, proaktiv und pragmatisch be- gegnet. Unterstützungsprozesse werden laufend reflektiert und verbessert; zugleich wird eine Kultur der Veränderung und Erneuerung gepflegt. Ver- änderungen werden offen und konstruktiv durch die Hochschulleitung, Gre- mien und Verantwortungsträger*innen begleitet; erforderliche Ressourcen werden zu ihrer Realisierung eingeräumt. Die Arbeit der Unterstützungs- einheiten erfolgt oft projektbezogen und bereichsübergreifend, wobei reibungslose, schnelle abteilungsübergreifende Abläufe und das Heben von Synergien weiterhin wichtig sind und noch stärker gefördert werden sollen. Unterstützungseinheiten müssen zunehmend agil auf interne und externe Impulse reagieren, wie zum Beispiel zunehmende rechtliche, technische und bürokratische Vorgaben bzw. sich schnell ändernde Anforderungen von Nut- zer*innen und Aufgaben. Um auf diese Einflüsse und Impulse gut und effizi- ent reagieren zu können, sind gut ausgebildete, flexible und motivierte Be- schäftigte wichtig, denen laufend Fortbildung, Unterstützung und möglichst eigenverantwortliches Agieren angeboten werden. Ständige Veränderung erfordert zudem ein gutes Veränderungsmanagement von Führungskräften und Hochschulleitung sowie eine starke Kooperationskultur innerhalb der Serviceeinheiten und zwischen Wissenschaft und Unterstützungsbereichen. Als besondere Herausforderung gilt es, die vielfältigen Aufgaben und zu- nehmenden Anforderungen mit dem bestehenden Personal so zu gestalten, dass die Zufriedenheit mit dem Arbeitssetting erhalten bleibt und gleich- zeitig bestmögliche Services und Abläufe sichergestellt werden. Die Arbeits- bedingungen sollen für alle Beschäftigten, sowohl im wissenschaftlichen als auch im wissenschaftsunterstützenden Bereich, motivierend, verlässlich und gesund gestaltet und die Bedarfe der Beschäftigten ernst genommen werden. Zur Entwicklung des Personals und der Stärkung von Wohlbefinden und Identifikation wurden verschiedene Instrumente entwickelt oder aus- gebaut wie z.B. die zeitliche und räumliche Arbeitsflexibilität, flexible Teil- zeitmodelle, das Personal-Onboarding, das Jahresgespräch, die Betriebs- sportangebote oder die psychische Gefährdungsanalyse. 24 25 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Gleichstellung und Diversität Die Deutsche Sporthochschule Köln hat den Anspruch, eine vielfältige und inklusive Universitätsgemeinschaft zu fördern, die auf soziale Gerechtigkeit und das Wohlergehen aller Mitglieder und gesellschaftlicher Gruppierungen achtet. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, Programme zu entwickeln und umzusetzen, die Studierende und Beschäftigte aus benachteiligten Gruppen unterstützen sowie die Gleichstellung und Chancengleichheit verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen fördern. Schwerpunkte im Bereich Gleichstellung und Diversität liegen entsprechend diesem Anspruch im Gleichstellungsplan4 auf der Förderung individueller Karrierewege von Frauen, der geschlechtergerechten Gestaltung von Go- vernance und Hochschulsteuerung, dem Ausbau einer familienfreundlichen Hochschul- und Wissenschaftskultur, der Förderung einer Kultur der Wert- schätzung und Antidiskriminierung sowie auf Sensibilisierung, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit. Übergeordnetes Ziel des universitären Diversitätskonzepts sind insbesondere die Öffnung für und Wertschätzung von Vielfalt sowie die Ermöglichung von Chancengerechtigkeit. Dabei verfolgt das Konzept fünf strategische Ziele, die sich gegenseitig bedingen und in unterschiedlichen Bereichen der Uni- versität Beachtung finden: Teilhabe fördern, Fortschritt und Innovation er- möglichen, Potentiale nutzen und fördern, Identifikation und Empowerment ermöglichen und Diskriminierung vorbeugen und bekämpfen.5 Die Förderung von Diversität und eines wertschätzenden und antidis- kriminierenden Verhaltens schafft eine respektvolle Gemeinschaft. Die Deutsche Sporthochschule Köln duldet keinerlei Formen von inter- personaler Gewalt und setzt sich für gegenseitige Achtung und Toleranz ein. Sie sieht es als ihre Pflicht an, ihre Mitglieder und Angehörigen vor jedweder Form von Übergriffen in Form von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung zu schützen. Zudem kommt die Deutsche Sport- hochschule Köln ihrer Selbstverpflichtung nach, Machtmissbrauch aktiv entgegenzuwirken. Ziel ist es, bereits vorhandene Maßnahmen weiterzu- entwickeln und strukturell nachhaltig zu verankern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in den kommenden Jahren auf der För- derung individueller Karrierewege von Frauen. Sie sind ein entscheidender 4 https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Aktuelles/Amtliche_Mitteilungen/2023/ AM_2024-07-Gleichstellungsplan_2024_-_2028.pdf 5 Link zum Diversitätskonzept der Deutschen Sporthochschule Köln Schritt auf dem Weg zur Geschlechtergleichstellung und zur Schaffung einer innovativen akademischen Umgebung. Sie tragen nicht nur zur Gleichstellung der Geschlechter bei, sondern stärken die Qualität und Ex- zellenz der Forschung und Lehre sowie in Technik und Verwaltung. Darüber hinaus liegt ein Fokus auf dem weiteren Ausbau der familienfreundlichen Hochschul- und Wissenschaftskultur an der Deutschen Sporthochschule Köln. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Chancengleichheit und das Wohlbefinden von Studierenden und Mitarbeitenden fortlaufend zu fördern. Eine solche Kultur bietet nicht nur ein unterstützendes Umfeld für Familien, sondern stärkt zugleich die Vielfalt innerhalb der Universitäts- gemeinschaft. Indem die Deutsche Sporthochschule Köln familienfreund- liche Rahmenbedingungen weiter ausweitet, gelingt es ihr, talentierte Fachkräfte sowohl zu gewinnen und langfristig zu binden. Die Weiterentwicklung von Inklusions- und Integrationsmaßnahmen an der Deutschen Sporthochschule Köln ist von entscheidender Bedeutung, um eine vielfältige und gerechte Sportlandschaft zu fördern. Inklusion bedeutet, allen Studierenden, unabhängig von ihren individuellen Fähig- keiten oder Hintergründen, die gleichen Chancen und Möglichkeiten im Sportstudium zu bieten. An der Sportuniversität wird angestrebt, inno- vative Lehr- und Lernansätze zu entwickeln, die die Teilhabe aller fördern und Barrieren abbauen. Durch gezielte Programme, Forschungsprojekte und Kooperationen mit verschiedenen Institutionen wird ein Umfeld ge- schaffen, das die Integration von Menschen mit unterschiedlichen Bedürf- nissen unterstützt. Diese Maßnahmen tragen nicht nur zur persönlichen Entwicklung der Studierenden bei, sondern stärken auch das Bewusstsein für Vielfalt und Chancengleichheit im Sport. Inklusionsmaßnahmen sollen aber auch dazu beitragen, die Teilhabe von Beschäftigten an allen uni- versitären Zusammenhängen, soweit individuell relevant, zu ermöglichen. 26 27 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Im Rahmen der digitalen Transformation ist zu erwarten, dass generative künstliche Intelligenz in nahezu allen digitalen Prozessen Anwendungs- ebenen finden wird. Dies stellt für die Universität ebenfalls eine Möglichkeit dar, Abläufe besser, schneller, effizienter und zum Teil weniger personal- aufwändig umzusetzen. Gleichzeitig ergeben sich aus dem Einsatz eigene Herausforderungen insbesondere im rechtlichen Bereich sowie in Bereichen der allgemeinen Reputation der Universität als führende Einrichtung in der Sportwissenschaft. Aus dieser Reputation erwächst eine große Ver- antwortung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und der wissenschaftlichen Qualität für generierte Leistungen in Studium & Lehre, Forschung sowie Transfer. Insbesondere, wenn diese von, bzw. durch generative künstliche Intelligenz erzeugt werden. In der Lehre geht es im Bereich der digitalen Transformation einerseits darum, die Präsenzlehre an der Deutschen Sporthochschule Köln in allen Bereichen modern und zukunftsfähig zu ergänzen und zu unterstützen, andererseits muss es Ziel der Lehre und des Studiums sein, eine umfäng- liche Kompetenz im Umgang mit digitalen Medien und Tools zu vermitteln sowie eine kritische Reflexionsfähigkeit zum Einsatz von digitalen Medien und digitalen Tools, insbesondere Tools in denen generative künstliche In- telligenz zum Einsatz kommt, anzubahnen. Im Bereich von Prüfungsformen wird die globale Verfügbarkeit von generativer künstlicher Intelligenz zum Teil Veränderungen von Prüfungsformen notwendig machen. Digitale Transformation Die digitale Transformation ist ein zwingender und fortlaufender Prozess, der alle Bereiche der Universität betrifft und das Arbeiten auf allen Ebenen der Deutschen Sporthochschule Köln beeinflusst. Ihr Ziel ist es, die Auf- gaben in Studium, Lehre, Forschung, Transfer und den unterstützenden Be- reichen an der Deutschen Sporthochschule Köln effizienter, moderner und zukunftsgerichtet zu gestalten. So wird die begonnene Digitalisierung im Bereich der Unterstützungs- prozesse weiterhin systematisch umgesetzt und angesichts knapper Res- sourcen forciert. Hierzu dient die Digitalisierungs-Roadmap der Deutschen Sporthochschule Köln, die laufend aktualisiert und ggf. neu priorisiert wird. Gleichzeitig gilt es, zahlreiche Vorgaben wie z.B. das Onlinezugangsgesetz und das E-Government Gesetz NRW so effektiv wie möglich umzusetzen und mit den spezifischen Anforderungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Übereinstimmung zu bringen. Bereits in den letzten Jahren wurden erheb- liche Meilensteine erreicht, wie zum Beispiel der Neustart aller Funktionen in „mySpoho“, dem Campusmanagementsystem der Universität, der Einsatz der neuen Bibliothekssoftware „Alma“ oder der „P-APP“, die die Vorgänge im Prüfungswesen digitalisiert. In den zahlreichen aufgesetzten Projekten, die die Projektbeteiligten wie auch die Anwendenden sehr fordern, werden große Anstrengungen unternommen, um die Ziele effizient und schnell zu erreichen. Während der Laufzeit dieses Hochschulentwicklungsplans wird neben dem Betrieb aller Systeme und Lösungen ein Fokus des personellen und mone- tären Ressourceneinsatzes auf den vier Großprojekten Identity and Access Management (IAM), Enterprise Resource Planning System (S/4HANA), Web-Relaunch und dem Dokumentenmanagementsystem (DMS) liegen. Durch das DMS soll auf möglichst vollständige elektronische Aktenführung und medienbruchfreie Prozesse umgestellt werden, so dass das ortsun- abhängige und datensichere digitale Arbeiten weiter ausgebaut wird. Neben den Großprojekten sind auch in anderen Systemen stetig Anpassungen oder Neu-Implementierungen nötig. Alle Digitalisierungsprojekte haben eine ma- ximal nutzer*innenfreundliche Ausgestaltung sowie schlanke Verfahren und den sparsamen und effizienten Ressourceneinsatz zum Ziel. Im Rahmen der Digitalisierungsvorhaben werden Prozesse stetig daraufhin überprüft, ob und wie Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden können. Wo möglich, beteiligt sich die Deutsche Sporthochschule Köln an Projekten im Rahmen der „Digitalen Hochschule NRW (DH.NRW). So sollen die umfang- reichen gesetzlichen Verpflichtungen ressourcenschonend umgesetzt wer- den und durch die Arbeit im Verbund mit anderen Hochschulen idealerweise erhebliche Synergieeffekte entstehen. Kooperationen mit Hochschulen oder anderen Partner*innen bleiben auch in Zukunft für weitere Digitalisierungs- bereiche und Anwendungen künstlicher Intelligenz wichtig. 28 29 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT zwar die Effizienz steigern, jedoch ist es entscheidend, den ökologischen Fußabdruck dieser Systeme zu minimieren. Die Universität wird daher auf energieeffiziente Hardware und Softwarelösungen setzen und nachhaltige Praktiken der Energieverbrauchsreduktion oder die Nutzung von Abwärme in der IT-Infrastruktur fördern. Nachhaltige Entwicklung Nachhaltigkeit bedeutet, Ressourcen und Systeme so zu nutzen und zu ge- stalten, dass ökologische, soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse heutiger und zukünftiger Generationen dauerhaft und gerecht erfüllt werden. Die Deutsche Sporthochschule Köln nimmt diese Verantwortung an und ver- steht Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil ihrer Bildungsangebote, Forschungs- und Transferprojekte und ihres Campusbetriebs. Im Sport können verschiedene gesellschaftspolitische Aufgaben besonders überzeugend erfüllt werden: Sport kann gelebte Inklusion darstellen und in hohem Maße zu Gesundheit und Lebensqualität beitragen. Er bringt Lebens- freude und vermittelt Werte wie Toleranz, Fairness und Teamgeist. Gleichzeitig sind zahlreiche Entwicklungen im Sport alles andere als nachhaltig, wie etwa Doping, Manipulation, Korruption, Gewalt oder Umweltverschmutzung. Diese gilt es mit Strategien zu ökologisch, sozial und ökonomisch verantwortungs- vollem Handeln aufzulösen. Hierzu trägt die Deutsche Sporthochschule Köln mit wissenschaftlichem Erkenntnisfortschritt, Impulsen für Innovationen sowie dem Transfer von Wissen und Werten in die Gesellschaft bei. Sie will konkrete Beiträge liefern, um den Sport mit seiner großen gesellschaftlichen Bedeutung und seinen vielfältigen Auswirkungen auf Gemeingüter mit nach- haltigen Zielen zu synchronisieren. Die Deutsche Sporthochschule Köln bekennt sich zum Schutz des globa- len Klimas und der natürlichen Lebensgrundlagen unserer Gesellschaft. Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Klimaveränderung und zum Verlust biologischer Vielfalt verdeutlichen die Dringlichkeit entschlossenen und nachhaltigen Handelns – auch im Kontext des Sports. Der Sport ist dabei in zweifacher Weise betroffen: Einerseits trägt er selbst zu Umweltbelastungen bei, etwa durch den Bau von Infrastrukturen, die Versiegelung von Flächen oder die zunehmende Mobilität. Andererseits leidet der Sport unter den Folgen des Klimawandels. Hitzewellen, schlechte Luftqualität und extre- me Wetterereignisse beeinträchtigen Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Trainingsbedingungen von Sportlerinnen und Sportlern. Die Deutsche Sporthochschule Köln leistet einen aktiven Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit, indem sie sowohl Anpassungs- als auch Minderungsstrategien erforscht. Dazu gehören Projekte, die untersuchen, wie Menschen ihre Leistungsfähigkeit unter Hitzestress und extremen Wetterbedingungen erhalten können, ebenso wie Forschung zu Maß- nahmen zur Reduktion des ökologischen Fußabdrucks des Sports – etwa Digitale Prozesse werden das Studium und die Lehre an der Deutschen Sport- hochschule Köln erleichtern und verbessern. Die digitale Transformation ermöglicht es, administrative Abläufe weiter zu automatisieren und zu digitalisieren. Durch den Einsatz moderner Systeme im Bereich Campus- managementsystem (mySpoho) und Lernmanagementsystem (Moodle) können Studierende und Lehrende einfacher auf Materialien zugreifen, Aufgaben einreichen und Feedback erhalten. Der gesamte Student-Life- Cycle wird gleichsam sicher und medienbruchfrei abgebildet. Innerhalb der Forschung werden in den nächsten Jahren im Bereich der digitalen Transformation die Auswertung von großen Datenmengen auch mit Hilfe von generativer künstlicher Intelligenz an Bedeutung gewinnen. Dies wird die Forschungsarbeiten an der Deutschen Sporthochschule Köln beeinflussen und Anpassungen im Bereich der Infrastruktur sowie der Netzanbindung der Universität nach sich ziehen. In Forschungsverbünden werden digitale Plattformen den Austausch von Daten und Ergebnissen er- leichtern, in Forschungsprojekten wird der Einsatz von Cloud-Technologien zunehmen und zentrale Forschungsdatenbanken werden an Bedeutung gewinnen. Bedeutsam wird es sein, innerhalb der digitalen Transformation dynamische Leitlinien zu etablieren, wie mit Einsatz von generativer künst- licher Intelligenz bei der Erstellung von Forschungsanträgen, deren Begut- achtung, Umsetzung sowie Veröffentlichung umzugehen ist. Die digitale Transformation bietet für den Wissenstransfer zwischen Uni- versität und Gesellschaft veränderte Möglichkeiten. Durch die Entwicklung von Online-Kursen und Webinaren können wissenschaftliche Erkenntnisse einem breiteren Publikum zugänglich gemacht werden. Kooperationen mit Sportverbänden und -vereinen können durch digitale Plattformen inten- siviert werden, um praxisnahe Forschung zu fördern und die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Sport und in der Gesellschaft zu unter- stützen. Ein zentraler Aspekt der digitalen Transformation ist die dauerhafte und zuverlässige Verfügbarkeit aller Anwendungen und Daten. Dies bedingt möglichst umfängliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Informations- sicherheit und des Datenschutzes. Die Nutzung digitaler Systeme bringt neben allen Chancen auch Herausforderungen im Hinblick auf den nach- haltigen Schutz und die Verfügbarkeit sensibler Daten mit sich. Daher ist es unerlässlich, robuste Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren, um die Daten von Studierenden, Forschenden und Mitarbeitenden zu schützen. Schulungen zur Sensibilisierung für Datenschutz und Informationssicher- heit werden eingesetzt, um ein zentrales Bewusstsein für diese Themen zu schaffen. Gleichsam gilt es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Pflichten aus den Vereinbarungen mit dem Ministerium umzusetzen. Ein weiterer wichtiger Punkt der digitalen Transformation ist die Nachhaltig- keit, insbesondere im Hinblick auf den Energieverbrauch von IT-Systemen (im Besonderen von KI-Systemen). Der Einsatz von KI-Technologien kann 30 31 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT durch energieeffiziente Sportstätten, ressourcenschonende Materialien und nachhaltige Mobilitätskonzepte. Darüber hinaus werden die öko- nomischen Effekte nachhaltiger Sport- und Tourismusformen analysiert sowie Konzepte für umweltfreundliche Großveranstaltungen entwickelt. Eine besondere Rolle spielt auch die Erforschung des Zusammenhangs zwi- schen Sport, Umweltbewusstsein und Bildung – beispielsweise durch die Integration von Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen in Bewegungs- und Outdoorprogramme. Dabei fördert die Deutsche Sporthochschule Köln die Zusammenarbeit zwi- schen unterschiedlichen Disziplinen, um ganzheitliche Lösungen zu ent- wickeln, die ökologische, ökonomische und soziale Dimensionen gleicher- maßen berücksichtigen. Dies schließt auch die kontinuierliche Reflexion und Weiterentwicklung bestehender Konzepte im Sinne einer nachhaltigen Hochschulentwicklung ein. Die Deutsche Sporthochschule Köln möchte Nachhaltigkeit auch in ihren eigenen Strukturen und Prozessen noch stärker verankern. Ihr Ziel ist es, die Universität als Vorbild für verantwortungsbewusstes, zukunftsorientiertes Handeln zu positionieren und gemeinsam mit Beschäftigten, Studierenden und Partnern nachhaltige Entwicklung voranzutreiben. Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung bringt hier ihre fachliche Expertise und ins- titutionelle Perspektive ein, um das Rektorat und den Senat in zentralen Nachhaltigkeitsfragen in den Bereichen Bildung, Forschung, Betrieb und gesellschaftlicher Transfer beratend und unterstützend zu begleiten. Konkret wirkt die Deutsche Sporthochschule z.B. auf die Reduktion des CO₂-Fußabdrucks und auf nachhaltiges Bauen und Sanieren hin und strebt kontinuierlich weitere Energiesparmaßnahmen sowie die Verminderung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen an. Eine effizientere Nutzung von Energie, Wasser und anderen Ressourcen kann langfristig zudem erheb- liche monetäre Einsparungen mit sich bringen. Neben dem ökologischen Fußabdruck ist auch der Handabdruck – also der positive gesellschaftliche Beitrag nachhaltigen Handelns – wichtig für die Governance der Deutschen Sporthochschule Köln. Beide Ansätze ergänzen sich: Ziel ist es, den Fuß- abdruck zu verringern und den Handabdruck zu vergrößern. Zudem gilt es, ökologisches Bewusstsein bei Studierenden und Be- schäftigten durch entsprechende Bildungsmaßnahmen weiter zu fördern. Die Integration von Nachhaltigkeitsthemen in Lehrpläne und Forschungs- projekte können als pädagogische Werkzeuge dienen, um Studierende und Mitarbeitende über die Bedeutung nachhaltigen Handelns an Universitäten zu informieren und zu sensibilisieren. Die Forschung unserer Universität soll Erkenntnisse liefern, was die Be- dingungen für eine ökologisch nachhaltige Sport- und Bewegungsaktivität sind und wie – umgekehrt – Sport und Bewegung einen positiven Einfluss auf den Umgang mit ökologischen Herausforderungen (bspw. Hitze- belastungen) leisten können. Kommunikation Die gesellschaftlichen Herausforderungen, bei denen Bewegung und Sport einen zentralen Beitrag zu positiven Veränderungen leisten, sind vielfältig und einem kontinuierlichen Wandel unterworfen. Die Deutsche Sporthoch- schule Köln übernimmt ihre Verantwortung, sowohl in kommunikativer Hinsicht als auch in der Rolle einer treibenden Kraft und Initiatorin, Ent- wicklungen voranzutreiben, die auf fundierter Forschung basieren und die Gesellschaft positiv beeinflussen. In der Kommunikationsstrategie der Deutschen Sporthochschule Köln6 sind die Werte Wahrhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Unabhängigkeit und Trans- parenz als Leitprinzipien verankert. Diese Werte dienen als Basis, um das Vertrauen in die Leistungen der Sportuniversität in der Öffentlichkeit zu stärken und ihr Ansehen weiter auszubauen. Die Kommunikation – sowohl intern als auch extern – verfolgt das Ziel, die Exzellenz der Universität in den Bereichen Studium & Lehre, Forschung und Transfer sowohl national als auch international sichtbar zu machen. Neben der Erfüllung ihrer allgemeinen Informationspflicht soll durch gezielte und positive Kommunikation die Attraktivität der Universität, ihrer Studien- gänge und ihrer Angebote in Fort- und Weiterbildung für potentielle Stu- dierende, als auch die Exzellenz ihrer vielfältigen sport- und bewegungs- wissenschaftlichen Forschungsprojekte adressiert und deren Impact erweitert werden. Dabei wird auch die besondere Bedeutung des Campus für die Ansprache von potenziellen Studierenden und Mitarbeitenden betont. Diese Ziele werden durch eine aktuelle, nachhaltige und glaubwürdige Kommunikationsstrategie verfolgt, die auch in einer schnelllebigen Zeit Bestand hat. In Bereichen, in denen generative künstliche Intelligenz die Kommunikationsarbeit unterstützen kann, wird diese zunehmend zum Einsatz kommen – jedoch nur, wenn dadurch die übergeordneten Ziele der Kommunikation nicht gefährdet werden. Die webbasierte Kommunikation wird mit dem Relaunch des Inter- und Intranets zu Beginn der Laufzeit des Hochschulentwicklungsplans optimiert und zukunftsfähig gestaltet. Ein Schwerpunkt des Relaunches liegt auf einer sicheren und verbesserten internen Kommunikation für alle Hochschulangehörigen. Darüber hinaus werden verstärkt Onlineformate Printformate ersetzen. Wo weiterhin Print- versionen für die Kommunikation genutzt werden, kommen zunehmend medienübergreifende Formate zum Einsatz (Kombination von Print und Online). Besonders hervorzuheben ist, dass die Social-Media-Aktivitäten, die einen integralen Bestandteil der Gesamtkommunikation darstellen, den gleichen Werten folgen und die gleichen Ziele verfolgen. 6 https://intranet.dshs-koeln.de/uploads/tx_news/Kommunikationsstrategie_DSHS_2020.pdf 32 33 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Strategische Hand- lungsfelder 2025-2031 Studium, Lehre und Weiterbildung Die Bildungsangebote der Deutschen Sporthochschule Köln sind auf lebenslanges Lernen ausgerichtet. Neben grundständigen konsekutiven Studiengängen im Bachelor- und Masterbereich, nimmt sie als Sportuni- versität auch ihre Verantwortung wahr, über Fort- und Weiterbildungs- angebote den Transfer von Wissen in die Gesellschaft zu leisten. Studium, Lehre und Weiterbildung an der Deutschen Sporthochschule Köln zielen darauf ab, Studierenden nicht nur disziplinäre Fachkompetenz, sondern auch die Fähigkeit zur interdisziplinären Problemlösung zu vermitteln. Die Lehre fördert die Entwicklung von Fachwissen, Forschungs- und Methoden- kompetenz im Bereich von Sport, Bewegung und Gesundheit. Gleichrangig fördert die Deutsche Sporthochschule Köln zukunftsfähige Kompetenzen, die die Studierenden auf die komplexen und globalen Herausforderungen der kommenden Jahrzehnte vorbereiten. Entsprechend der OECD-Skills for the 21st century bedeutet dies, Studierenden die nötigen Kompetenzen zu vermitteln, in einer sich schnell wandelnden und mit spezifischen Problem- lagen konfrontierten Welt kritisch und reflektiert zu handeln. Hierzu zählt, komplexe gesellschaftliche Problemstellungen zu hinterfragen und inno- vative Lösungen zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf den Klima- wandel, die digitale Transformation, den Bewegungsmangel, die Alterung der Gesellschaft, Migration und Integration, den Schutz der Integrität von Menschen im Sport und des Sportsystems. Im Mittelpunkt der Lehre stehen daher die Förderung von forschungs- basierten Problemlösungsfähigkeiten, die Entwicklung von praktischen und anwendungsbezogenen Handlungskompetenzen für die jeweiligen Berufsfelder sowie die Entfaltung von Schlüsselkompetenzen, wie z.B. Selbst-, Führungs- und Teamkompetenzen, Diversity-Kompetenz, und die Fähigkeit zum innovativen, divergenten Denken. Die strategische Ausrichtung wird nachfolgend im Hinblick auf Studium und Lehre der konsekutiven Studiengänge und anschließend der Weiterbildung beschrieben. Es folgen für beide Bereiche geltende Querschnittsthemen wie das Qualitätsmanagement, die Förderung von Chancengleichheit und Diversität in der Lehre. Kapitel 4 | Strategie 35 STUDIUM UND LEHRE Status Quo Die Deutsche Sporthochschule Köln ist mit ihren knapp 6.000 Studierenden die einzige monothematische Universität im Bereich von Sport und Be- wegung und die größte sportwissenschaftliche Ausbildungseinrichtung in Deutschland. Sie genießt sowohl national als auch international einen herausragenden Ruf als Bildungsinstitution. Zu ihrem Ausbildungsspektrum gehören Studiengänge für die Lehrkräfte-Bildung in fünf Schulformen, fünf (außerschulische) distinkte sportwissenschaftliche Bachelor- und acht Master-Studiengänge, ein Promotionsstudium und sechs Weiterbildungs- studiengänge. Die Universität ist über die Dauer in vielerlei Hinsicht ge- wachsen, sowohl im Hinblick auf die absolute Zahl der Studierenden als auch in Bezug auf die Anzahl der Studienangebote. Dabei verfügt das Studium an der Deutschen Sporthochschule Köln trotz einer insgesamt gestiegenen Verwissenschaftlichung nach wie vor über hohe Sport- und Bewegungs- praxisanteile, ebenfalls mit umfassender Forschungs- und Evidenzbasie- rung. Schlüsselkompetenzen wie etwa englische Fachsprachen-Kompetenz, Methoden- und Präsentationskompetenzen wurden konsequent in die Studiengänge eingeflochten und entfalten hier ein hohes Potenzial für die Berufs-Qualifizierung. Befragungen der Studierenden und Absolvierenden zeigen regelmäßig, dass der soziale Zusammenhalt, die Identifikation mit der Deutschen Sporthochschule Köln und die Studien-Atmosphäre auf dem Cam- pus als bemerkenswert positiv eingeschätzt werden. Die insgesamt positive Entwicklung der Deutschen Sporthochschule Köln als universitäre Bildungs- institution gilt es aufrecht zu erhalten und zukunftsfähig auszubauen. Entwicklungspotentiale Relevanz und Sichtbarkeit An der Deutschen Sporthochschule Köln ist die Vielfalt an wissenschaftlichen Disziplinen, Sportarten und Bewegungsfeldern in den Studienangeboten einzigartig. Kaum eine andere Universität vertritt eine solche sportwissen- schaftlich thematische Breite und Tiefe in der deutschen und internationalen Universitätslandschaft. Dieser Standortvorteil soll zukünftig verstärkt nach außen dargestellt und das Alleinstellungsmerkmal als Sportuniversität noch stärker als bislang entfaltet werden. Die Strahlkraft der Deutschen Sport- hochschule Köln als innovative, breit gefächerte und exzellente Lehr-Uni- versität soll erhöht werden, auch weil sich die Deutsche Sporthochschule Köln gegenüber hochschulischen Bildungsanbietern aus dem privaten Sektor behaupten muss. Hier hat die Sportuniversität zukünftig die Mission und die Aufgabe, junge Menschen zu erreichen und von ihrer Qualität zu überzeugen, um die führende Position für ein Studium des Sports zu halten und zu stärken. Nicht nur nach außen, sondern auch nach innen sollen qualitative Leistung und innovatives Engagement in der Lehre konsequent weiterentwickelt wer- den. Die derzeitige Ordnungsstruktur für Studium und Lehre, insbesondere die Praxis der leistungsorientierten Mittelvergabe und Deputatsanrechnung in den Instituten, lassen zurzeit jedoch nur wenig Innovationspotenzial zu. Um akademische Zukunftsfähigkeit in höherem Maße zu erfüllen, sollen Möglichkeiten der stärkeren Anerkennung qualitativer Lehrleistung und Wertschätzung besonderen Lehrengagements geprüft und weiterentwickelt werden (z.B. durch gezielte Förderprogramme für qualitativ hochwertige und zukunftsfähige Lehre). Qualität in den Lehrinhalten Die Deutsche Sporthochschule Köln sieht ihre Hauptaufgabe in Studium und Lehre in der Ausbildung von fachlichen Expertinnen und Experten für Sport- und Bewegung. Dabei orientiert sich unsere Universität an der reflexiven Sportwissenschaft, indem sie einen ganzheitlichen Blick auf den Sport fördert, sowie dazu ermutigt, Befunde und Annahmen kritisch zu prüfen. Die Universität richtet ihre Studiengänge nicht nur fachwissen- schaftlich oder disziplinär, sondern insbesondere auch themenorientiert sowie multi- und interdisziplinär aus. Dieser breite Anspruch gewährleistet sowohl eine gesellschaftliche Orientierung der Studiengänge (und ihrer Weiterentwicklung) als auch die akademische Beschäftigung mit globalen Herausforderungen der Zukunft. Die breite Vermittlung von disziplinären Grundlagen als Basis und darauf basierend die Entwicklung von interdisziplinären Angeboten bleiben auch in den nächsten Jahren ein qualitatives Strukturelement der Studien- gänge. Dabei soll systematisch an der grundständigen Relevanz der sport- praktischen Ausbildung festgehalten werden – auch in Studiengängen mit Theorieschwerpunkten etwa im Bereich des Managements oder der Kom- munikation. Die Studiengänge werden zudem konsequent in die Richtung der Berufsfeldorientierung und Anbahnung von beruflichen Perspektiven weiterentwickelt. Qualität in den Lehrmethoden Die Anforderungen an das Qualifikationsprofil von Hochschulabsolvent*innen haben sich erheblich verändert. Der Wissenschaftsrat (2022) betont be- sonders im Bereich der Persönlichkeitsbildung die Förderung von Reflexivi- tät, Urteilsvermögen und Kreativität sowie Fähigkeiten zur Innovation, multiperspektivischen Zusammenarbeit und zum Umgang mit Kontingenz als zentrale Elemente eines zeitgemäßen akademischen Kompetenzprofils. Hinzu kommt die Notwendigkeit, Studierende auf die rasant wachsenden Möglichkeiten im Umgang mit Digitalisierung und insbesondere künstlicher Intelligenz vorzubereiten. Diese Anforderungen werden auch an der Deut- schen Sporthochschule Köln bei der Weiterentwicklung von Studiengängen zielführend sein und werden in den Lehrmethoden konsequent aufgegriffen. 3736 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Das Lehren und Lernen erfolgen an der Deutschen Sporthochschule Köln sowohl in üblichen akademischen Formaten von Universitäten, birgt aber aufgrund der spezifischen Ausrichtung auf Sport und Bewegung auch Be- sonderheiten, die zukünftig weiter exploriert werden sollen. So haben sportpraktische Kurse und Exkursionen, Kleingruppen-Formate in Laboren oder therapeutischen Settings hohe Potenziale für die Entfaltung der o.g. Kompetenzen akademischer Zukunftsfähigkeit. Nicht zuletzt die durch den Sport erzeugte Körperlichkeit und Soziabilität erlauben besondere Lernprozesse, die die Ausbildung von 21th Century Skills und die damit verbundenen Fähigkeiten zum kollaborativen Handeln ermöglichen. Dieses Potenzial gilt es perspektivisch auch durch besondere Förderprogramme in der Lehre noch besser zu nutzen. Vor diesem Hintergrund sollen an der Deutschen Sporthochschule Köln forschendes Lernen und „problem-ba- sed learning“ sowie die konsequente Verzahnung von Theorie und Praxis weiterentwickelt werden. Bei der Gestaltung von Studienordnungen und Modulen steht die Opti- mierung des Constructive Alignments im Vordergrund, d.h. es sollen Lern- ziele, Lehr- und Lernmethoden sowie Prüfungen noch besser aufeinander abgestimmt werden, um die o.g. Zielkompetenzen zu erreichen. Die För- derung einer wissenschaftlich fundierten Sport- und Bewegungspraxis, die Integration von forschungsgeneriertem Wissen in die Lehre sowie die Fokussetzung auf die direkte Interaktion und den wissenschaftlichen Dis- kurs bleiben weiterhin feste Bestandteile der zukunftsorientierten Lehr- Ausrichtung unserer Universität. Entwicklung der Studienstruktur und Studiengänge Die Bologna-Reform sowie neue Finanzierungs- und Steuerungsmodelle in der Hochschulpolitik haben an vielen Hochschulen zu einer gewachsenen Ausdifferenzierung der Studiengänge, zum Aufwuchs von Studierenden- zahlen und einer starken Reglementierung von Studien- und Prüfungs- systemen geführt (Wissenschaftsrat, 2022). Diese Entwicklungen betreffen auch die Deutsche Sporthochschule Köln: Aus den vormaligen zwei Studien- gängen im Bereich Sport-Lehramt (schulisch) und Sport-Diplom (außer- schulisch) entstand ein stark ausdifferenziertes Studiensystem von nunmehr 26 Studiengängen. Rund 20 Jahre nach der Bologna-Reform steht für die Deutsche Sporthochschule Köln nun ein (selbst)kritisches Monitoring des Studienprogramms vor dem Hintergrund der geänderten gesellschaftlichen Bedarfe und beruflichen Qualifikationsprofile an. Um akademische Zu- kunftsfähigkeit und Verantwortungsstärkung für Studierende zu erreichen, aber auch um Ressourcen zu schonen, erscheint es notwendig, die stark aufgefächerten und strikt geregelten Studiengangsstrukturen im Bachelor- bereich an der Deutschen Sporthochschule Köln zu prüfen, zu konsolidie- ren, zu flexibilisieren und den zukünftigen Bedarfen anzupassen. Dazu sind sowohl die schulischen als auch die außerschulischen BA-Studiengänge in den Blick zu nehmen, ihr Studienprogramm vor dem Hintergrund der ge- änderten Anforderungsprofile kritisch zu reflektieren und Maßnahmen zur Flexibilisierung zu treffen. Die Schaffung von Polyvalenzen zwischen den BA-Studiengängen sowie die Stärkung der Lehramtsausbildung, z.B. durch Anerkennungs- und Seiteneinstiegsverfahren soll in den nächsten Jahren geprüft und wo möglich umgesetzt werden. Auf Masterebene steht die Identifikation von gemeinsamen Schnittmengen im Lehrangebot der verschiedenen Studiengänge an, um Ressourcen zu schonen, aber auch um Studierenden der verschiedenen Studiengänge flexiblere Möglichkeiten bei der Wahl von Studieninhalten zu verschaffen. Das vorhandene Portfolio der Master-Studiengänge soll im Hinblick auf zukunftsweisende Themengebiete weiterentwickelt werden, indem entweder neue Master-Studiengänge entstehen oder die vorhandenen Master-Studiengänge weiterentwickelt werden. Um den Anschluss an den internationalen Markt zu gewährleisten, wird die Strategie der Inter- nationalisierung bei den Studiengängen weitergeführt. Dazu wird die Einführung neuer internationaler Formate geprüft und – wenn es die Res- sourcen zulassen – umgesetzt. Im Master-Bereich sollen Möglichkeiten der Vergabe von Joint-Degrees mit Universitäten innerhalb von Deutschland, aber auch im europäischen und internationalen Ausland geprüft und mög- lichst umgesetzt werden. 3938 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Studierenden-Gewinnung und Eignung Die Deutsche Sporthochschule Köln verfolgt das Ziel, mehr Studierende für das Lehramt zu gewinnen und den Einstieg in ein Lehramtsstudium bestmög- lich zu ebnen. Hierzu werden die Einstiegsbedingungen in ein Sportstudium an der Deutschen Sporthochschule Köln kritisch geprüft und Bemühungen intensiviert, weitere Partneruniversitäten für das Lehramt zu gewinnen (z.B. RWTH Aachen und Universität Bonn). Die Deutsche Sporthochschule Köln setzt sich weiterhin zum Ziel, qualifizierte, leistungsstarke Studierende mit hoher Motivation zur Lösung von gesellschaftlichen Problemstellungen zu gewinnen. Dabei soll zukünftig besonderes Augenmerk auf die Vielfalt bei der Gewinnung von Studierenden gelegt werden, indem der Anteil an Frauen, an Studierenden aus bildungsfernen Kontexten (first in family), an Studierenden mit Behinderung und internationalen Studierenden weiter gesteigert wird. Um diese Ziele zu erreichen, sind sowohl Maßnahmen im Marketing bei der Erreichung der vielfältigen Zielgruppen erforderlich als auch besondere Unterstützungsangebote in der Studieneingangsphase zu etablieren. Bei den Übergängen von Bachelor- zu Masterstudiengängen der Deutschen Sporthochschule Köln sind Wege auszuloten, den Zugang für die Bachelorabsolvent*innen der Deutschen Sporthochschule Köln zu optimie- ren und besonders solche Studierende aufzunehmen, die den o.g. Kriterien entsprechen. Campus, Orte und Infrastruktur Der Campus der Deutschen Sporthochschule Köln erreicht aufgrund seiner vielfältigen Sportstätten sowie seiner Lage im Grüngürtel Kölns höchste Beliebtheitswerte bei Studierenden und Dozierenden. Die nachhaltige Ent- wicklung des Campus als anregender Lern- und Lehrort gilt es zukünftig auf- recht zu erhalten und weiter zu optimieren. Die Deutsche Sporthochschule Köln wird sich in den nächsten Jahren weiterhin darum bemühen, mit den Belastungen von großen Bauprojekten für das Lehren und Lernen verträglich umzugehen. Lehre und Studium sollen - wo möglich - durch angemessene Interimslösungen gesichert werden und so schnell wie möglich in geeignete langfristige Gebäude-Infrastrukturen überführt werden. Dabei sollen auch die Rahmenbedingungen für kooperative Lernformen, für soziale Interaktion und gemeinsames Studieren weiter ausgebaut werden, indem Orte, Gelegen- heiten und Räume dafür bereitgestellt werden. Die Arbeitsbedingungen für Dozierende und Studierende in den Veranstaltungsräumen, Hallen und Sportlehrstätten sollen weiter durch moderne und nutzungsfreundliche Medientechnik optimiert werden. Die Literaturversorgung für Studium und Lehre ist an der Deutschen Sport- hochschule Köln aufgrund der Einzigartigkeit der größten Spezialbibliothek zum Sport auf besonders hohem Niveau vorhanden und soll nach wie vor auf- recht erhalten bleiben. Eine möglichst hohe Barrierefreiheit des Campus für Lehrende und Studie- rende mit Beeinträchtigungen war und ist ein wichtiges Ziel der räumlichen Gestaltung an der Deutschen Sporthochschule Köln und wird auch in Zukunft weiterverfolgt. WEITERBILDUNG Status Quo Die Angebote der Universitären Weiterbildung zeichnen sich an der Deutschen Sporthochschule Köln durch ihre einzigartige Positionierung und Spezialisie- rung im Bereich Sport und Sportwissenschaft aus. Angeboten wird ein breites und gut nachgefragtes Weiterbildungsportfolio und hochwertige Fachinhalte, die durch Forschungsnähe auf der einen Seite und starken Praxisbezug auf der anderen Seite geprägt sind. Die hohe fachliche Kompetenz der Dozierenden, die Zusammenarbeit mit externen Expert*innen, die langjährige Erfahrung der Abteilung für Universitäre Weiterbildung und eine faire Preisgestaltung stärken die Attraktivität der Lehrinhalte. Trotz ihrer Stärken sind sowohl die Wahrnehmung als auch die Position der Universitären Weiterbildung nach innen und außen noch zu verbessern. Für eine moderne und serviceorientierte Umsetzung der Angebote sind sowohl Neuerungen in der Infrastruktur als auch der Aufbau langfristiger personeller und räumlicher Ressourcen anzustreben. Kooperationen mit externen Partnern sowie internationale Programme sind noch zu wenig im Portfolio präsent. Im Bereich der Sicherung von Qualität be- steht weiterer Handlungsbedarf, systematische Prozesse zu etablieren. Entwicklungspotentiale Ausbau der Angebote Ziel ist es, die strategische Relevanz von Weiterbildung für die Universität insgesamt zu steigern. Um den zukunftsfähigen Transfer von Wissen in die Gesellschaft weiter zu stärken, soll das Angebotsportfolio der Universitären Weiterbildung zukünftig weitere gesellschaftlich relevante Felder aufgreifen. Dies gilt u.a. auch für die Weiterbildung von Sportlehrkräften. Exzellente Forschungsergebnisse in den o.g. Problemfeldern sollen noch konsequenter in das wissenschaftlich fundierte Weiterbildungsangebot der Sportuniversität einfließen, das auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen reagiert und zukunftsfähige Problemlösungsansätze für Lernende, den Sport und die Gesellschaft bietet. 4140 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Optimierung interner Strukturen und Stärkung der Position innerhalb der Universität Intern soll die Universitäre Weiterbildung durch den akademischen Bereich stärker als attraktive und unterstützende Einrichtung des lebenslangen Ler- nens wahrgenommen, anerkannt und nachgefragt werden und in Kooperation mit den wissenschaftlichen Einrichtungen neue weiterbildende Angebote ge- schaffen werden. Dies wird die Außenwirkung stärken und neue Zielgruppen erschließen. Hierzu sollen zunächst die internen Informationsflüsse opti- miert und die vorhandenen Transferpotenziale aus den wissenschaftlichen In- stituten für die Universitäre Weiterbildung systematisch gehoben werden. Die Angebote der Deutschen Sporthochschule Köln im Bereich der Weiterbildung sollen zukünftig zentral durch die Universitäre Weiterbildung koordiniert und organisiert werden, so können Ressourcen geschont, Abläufe vereinheitlicht, das Marketing optimiert und Qualitätsstandards garantiert werden. Wettbewerbsfähigkeit erhöhen Um die Wettbewerbsposition und Sichtbarkeit auf dem Bildungsmarkt nach- haltig zu stärken, wird der Fokus nicht nur auf den Ausbau der inhaltlichen Angebote, sondern auch auf gezielte Marketingmaßnahmen und den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien gelegt. Zusätzlich wird eine trans- parente und dem deutschen sowie internationalen Standard entsprechende Angebotsstruktur geschaffen, die potenziellen Lernenden eine klare Über- sicht und einen einfachen Zugang zu den Bildungsangeboten ermöglicht (z.B. im Hinblick auf Microcredentials). Mittelfristig soll ein kontinuierliches und umfassendes Qualitätsmanagementsystem für alle Ebenen der weiter- bildenden Angebote implementiert werden. Kooperation und Internationalisierung Die Universitäre Weiterbildung wird auf neue Zielgruppen und Branchen zugehen und sich am Markt als relevante (Weiter-)Bildungspartnerin posi- tionieren. Hierzu soll die Zusammenarbeit mit externen Partner*innen wie Unternehmen, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen ausgebaut werden. Des Weiteren sollen zur Erschließung neuer Märkte und zur Siche- rung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Universität englischsprachige Weiterbildungsprogramme sowie strategische Ko- operationen mit internationalen Partneruniversitäten geprüft und ggf. ent- wickelt werden. Dies stärkt insgesamt die globale Präsenz der Universität. Zur Förderung der Studierendenmobilität und Stärkung der internationalen Ausrichtung werden die Entwicklungen im Bereich der Microcredentials zukünftig aufmerksam beobachtet und geeignete Umgangsweisen an der Deutschen Sporthochschule Köln entwickelt. QUALITÄTSMANAGEMENT Status Quo Die Deutsche Sporthochschule Köln verfügt über ein differenziertes system- akkreditiertes Qualitätsmanagement (QM). Oberstes Ziel des QM-Systems war und bleibt die Gewährleistung und kontinuierliche Weiterentwicklung der Qualität von Studium und Lehre. Dies gilt sowohl für die grundständigen und aufbauenden konsekutiven Studiengänge, als auch für die Studien- angebote im weiterbildenden Bereich. Entwicklungspotentiale Die Deutsche Sporthochschule Köln setzt sich für die nächsten Jahre zum Ziel, die grundsätzliche Feedbackkultur in Studium und Lehre weiter zu entwickeln, so dass auch abseits von in Ordnungen geregelten Befragungs- zyklen stets ein konstruktives und wohlwollendes Feedback zwischen Lehrenden und Lernenden gelebt wird. Dies fördert nicht nur die Qualität der Lehre, sondern sichert auch den Studienerfolg der Studierenden. Das etablierte System des Qualitätsmanagements wird zukünftig evaluiert, kritisch beleuchtet und überarbeitet, um Kritikpunkte von Lehrenden und Studierenden aufzugreifen. So ist nicht zu übersehen, dass sich sowohl bei Studierenden als auch bei Dozierenden eine gewisse Befragungsmüdig- keit im Hinblick auf quantitative Befragungen zeigt. Standardisierte Befragungen sollen zukünftig zwar grundsätzlich beibehalten werden, aber dort reduziert werden, wo sie nicht dringend notwendig sind, und stattdessen gezielter eingesetzt werden. Wo es die Ressourcen zulassen, sollen neben quantitativen, standardisierten Erhebungen auch qualitative Befragungen und Formen der kollegialen Supervision ermöglicht werden. In der Auswertung und im Umgang mit Befragungsergebnissen werden 4342 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE problematische Entwicklungen stärker fokussiert, um hier mit konkreten Angeboten gezielt zu unterstützen. Die Möglichkeiten der Studierenden, Feedback zu äußern, werden transparent bekannt gemacht. Insgesamt gilt, die grundlegende Struktur des Qualitätsmanagement-Systems beizu- behalten, es aber noch mehr an die konkreten Bedarfe der Akteur*innen in Studium und Lehre anzupassen. CHANCENGLEICHHEIT, DIVERSITÄTSSEN- SIBILITÄT, SCHUTZ VOR DISKRIMINIERUNG Status Quo Die Deutsche Sporthochschule Köln steht für eine diversitätssensible, dis- kriminierungsfreie und inklusive Lehre. Sie fördert die tatsächliche Gleich- berechtigung und schützt Studierende sowie Dozierende vor Belästigung, Diskriminierung oder Gewalt. Dafür sensibilisiert sie ihre Lehrenden wie Studierenden und sorgt für Angebote, dies zu erreichen. Sie verfügt bereits seit der Einführung der Bachelor-Studiengänge über eine Lehrveranstaltung zur Entwicklung von Diversity-Kompetenz, an der alle BA-Studierenden der Deutschen Sporthochschule Köln verpflichtend teilnehmen. Das Angebot und die stetige Weiterentwicklung dieser Lehrveranstaltung stehen für die hohe Relevanz von diversitätssensibler Lehre an der Deutschen Sporthoch- schule Köln. Entwicklungspotentiale Um vielfältige Studierende und insbesondere solche, die bisher unter- repräsentiert sind (wie etwa Frauen, queere Personen, Menschen mit Behinderung, Studierende mit Migrationsbiografien oder solche aus niedrigen sozio-ökonomischen Verhältnissen, first in family-academics) für ein Studium zu gewinnen, wird die Deutsche Sporthochschule Köln das Studierendenmarketing stärker auf diese Zielgruppen ausweiten und den Weg in das Studium auf potentielle Barrieren für bisher unterrepräsentierte Gruppen überprüfen, um diese abzubauen. Zudem wird sich die Deutsche Sporthochschule Köln bemühen, weiterhin spezifische Förderangebote (Stipendien, Mentoring, Beratung) für Studierende aus benachteiligten Lebenslagen anzubieten. Um interpersonale Gewalt in Studium und Lehre z.B. in Form von psychischem Druck, sexueller Diskriminierung, Belästigung oder physischer Gewalt zu vermeiden, entwickelt die Deutsche Sporthoch- schule Köln ein allgemeines Schutzkonzept, das auch gezielte Maßnahmen für den Bereich Studium und Lehre enthält (z.B. entsprechende Schulungs- angebote für Dozierende, Möglichkeit der Meldung von Vorfällen). Forschung Die Deutsche Sporthochschule Köln möchte durch exzellente Forschung und die Förderung und Qualifizierung von Wissenschaftler*innen auf allen Karrierestufen dazu beitragen, das vorhandene wissenschaftliche Grund- lagen- und Anwendungswissen über Sport, Bewegung und Gesundheit wei- ter auszubauen. Nur durch objektive, valide und reliable Forschung sowie qualifizierte Wissenschaftler*innen, die diese Forschung durchführen, kann Wissen generiert werden, das die Basis für einen Erkenntnistransfer bildet, so dass Sport und Bewegung ihre starke gesellschaftliche Problemlöse- kompetenz realisieren können, um so zur Verbesserung der Lebensqualität aller Bürger*innen unserer Gesellschaft beizutragen. Dafür ist es – in An- knüpfung an den Hochschulentwicklungsplan 2020-2025 – weiterhin das Ziel der Deutschen Sporthochschule Köln, ihre Position als sportwissen- schaftliche Spitzenuniversität zu halten und auszubauen. Dabei kooperiert sie lokal, regional und global mit wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Partner*innen, um Kompetenzen zu bündeln und die bestmöglichen Forschungsergebnisse zu erzielen. Status Quo Im Bereich Forschung lag der Fokus in den letzten fünf Jahren auf den fol- genden Themen: » Ausbildung und Gewinnung exzellenter Nachwuchswissenschaftler*innen » Gezielte Stärkung der Forschungsorientierung sowie der nationalen und internationalen Forschungsexzellenz » Bereitstellung eines bestmöglichen Umfelds für Forschung auf internationalem Niveau Die Deutsche Sporthochschule Köln ist sich ihrer Verantwortung bewusst, die sie als diejenige Universität in Deutschland hat, die im Bereich Sport und Bewegung am meisten Wissenschaftler*innen auf allen Karrierestufen aus- bildet. Sie nimmt in diesem Zuge nicht nur die beiden Zielgruppen Promovie- rende und Postdocs gleichermaßen in den Blick, sondern hat in den letzten Jahren zudem ein Hauptaugenmerk auf eine stärkere Internationalisierung gelegt. Das vor diesem Hintergrund überarbeitete Promotionsstudium ist auf den Erwerb breiter Kompetenzen ausgelegt und noch stärker an inter- nationalen Standards ausgerichtet als zuvor. Zur Attraktivität der Promotion an der Deutschen Sporthochschule Köln für internationale Promovierende trägt nicht nur das englischsprachige Angebot des Promotionsstudiums bei, sondern auch die englischsprachige Webpräsenz und Beratung, so dass internationale und nationale Promotionsinteressierte und Promovierende gleichermaßen die Möglichkeit haben sich ausführlich zu informieren und 4544 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE beraten zu werden. Die hohe Attraktivität für internationale Promovierende zeigte sich insbesondere bei der erfolgreichen Durchführung zweier Summer Schools zu den Themen „Innovative Research Methods in Sports Science“ und „Research Methods in Sports Science for Interdisciplinary Approaches”. Hier konnten sich die zu einem Großteil aus dem (außer)europäischen Aus- land kommenden Master-Studierenden und Promovierenden bei Vorträgen und in Workshops, die durch Professor*innen und wissenschaftliche Mit- arbeitende der Universität angeboten wurden, mit aktuellen Forschungs- methoden auseinandersetzen und in die Diskussion kommen. Die Zielgruppe der Postdocs an der Deutschen Sporthochschule Köln wird durch eine breite Palette an Informations- und Beratungsangeboten unterstützt, die Themen des wissenschaftlichen Arbeitens aufgreifen und für verschiedene Karrierepfade (universitär und außeruniversitär) quali- fizieren. So haben Postdocs die Möglichkeit, an dem Zertifikatsprogramm „Qualifizierung für Berufsfelder in Wirtschaft und Gesellschaft“ (angeboten vom Netzwerk Personalentwicklung an Universitäten NRW) teilzunehmen. Die Postdocförderung ist zudem ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmen- plans, der im Rahmen der Human Resources Strategy for Researchers (HRS4R) erarbeitet wurde. Im Frühjahr 2023 wurde die Deutsche Sport- hochschule Köln mit dem ‚HR Excellence in Research Award‘ ausgezeichnet. Damit hat sie als international ausgerichtete Forschungsuniversität unter Beweis gestellt, dass sie ihren Wissenschaftler*innen aus dem In- und Ausland ein ausgezeichnetes Arbeitsumfeld bietet. Flankiert wird der Pro- zess zur Stärkung der internationalen Ausrichtung der Nachwuchswissen- schaftler*innen und der Institute beispielsweise durch ein zusätzliches Modul für den Aufbau internationaler Kooperationen im Rahmen der hoch- schulinternen Forschungsförderung und durch die systematische Unter- stützung der Institute bei der Einladung von Gastwissenschaftler*innen an die Deutsche Sporthochschule Köln. Im Bereich der Forschungsinfrastruktur unterstützt die Deutsche Sport- hochschule Köln ihre Wissenschaftler*innen insbesondere bei Themen wie Open Access und Forschungsdatenmanagement sowie bei dem Ausbau einer institutsübergreifenden Nutzung von Forschungsgeräten und -laboren. Mit der Teilnahme an den DEAL-Verträgen bietet die Deutsche Sporthochschule Köln ihren Wissenschaftler*innen und Promovierenden weiterhin einen freien und umfänglichen Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen und gute Möglichkeiten Open Access zu publizieren, so dass zunehmend mehr Forschungsergebnisse der Deutschen Sporthochschule Köln frei zugänglich sind. Sowohl im Bereich Open Access als auch beim Thema Forschungs- datenmanagement befinden sich professionelle Beratungsstrukturen im Aufbau, um Wissenschaftler*innen bei Antragstellungen und beim Publi- zieren zu unterstützen. Entwicklungspotentiale Interdisziplinarität in der Sportwissenschaft intrauniversitär und interuniversitär stärken Sportwissenschaft ist interdisziplinär angelegt. An der Deutschen Sport- hochschule Köln ist die Disziplinenvielfalt einmalig in der deutschen Wissenschaftslandschaft vertreten. Dieser Standortvorteil soll genutzt werden, um Zukunftsfragen noch stärker interdisziplinär zu bearbeiten. Durch die Förderung interdisziplinärer Forschungsschwerpunkte und -ver- bünde, die sowohl intrauniversitär als auch interuniversitär aufgestellt sein können, soll die Bearbeitung von relevanten gesellschaftlichen Themen vorangetrieben und die Forschungsexzellenz an der Deutschen Sporthoch- schule ausgebaut werden. Ziel ist es zudem, die Standortattraktivität für internationale Forschende weiter zu erhöhen und sie als (Gast-)Wissen- schaftler*innen zu gewinnen. Interdisziplinarität soll zudem zwischen Theorie und Praxis gefördert werden. Sportpraxis nimmt an der Deutschen Sporthochschule Köln einen hohen Stellenwert ein. Ihre Vermittlung ist in der angebotenen Breite ein Alleinstellungsmerkmal innerhalb der deut- schen und internationalen Sportwissenschaft. Diese einmalige Vielfalt sowohl der sportwissenschaftlichen Disziplinen als auch der Sportpraxis soll genutzt werden, um die forschungsgeleitete Sportpraxis weiterzuent- wickeln und auszubauen. Qualität der Forschung und des Forschungsoutputs sichern Qualitativ hochwertige Forschung muss den aktuellen wissenschaftlichen Standards entsprechen und gleichzeitig innovative Ansätze und Methoden integrieren. Dies bedeutet eine stetige Reflexion dessen, wie Forschung durchgeführt und bewertet wird. Die Deutsche Sporthochschule Köln hat das Agreement on Reforming Research Assessment (ARRA) unterzeichnet und ist der Coalition for Advancing Research Assessment (CoARA) bei- getreten, um die Bewertung von Forschung entsprechend aktueller Dis- kussionen in der Scientific Community zu reflektieren und anzupassen. Ziel ist es dabei, noch treffender die Forschungsdiversität und Leistungsstärke der Deutschen Sporthochschule Köln – auf Ebene der Forschenden wie auf Ebene der Disziplinen und Themen – sichtbar zu machen und zu fördern. Um weiterhin eine internationale Spitzenposition in der Forschung zu Sport und Bewegung einzunehmen, ist es notwendig, die Einwerbung kom- petitiver Drittmittel noch konsequenter zu unterstützen, eine exzellente Forschungsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie den Forschungsout- put in seinen verschiedensten – zum Teil disziplinenabhängigen – Formen zu fördern. Ein Fokus liegt dabei auf der Konzentration von Ressourcen, um diese bestmöglich zu nutzen. So soll durch die Schaffung von kooperativen Verbünden innerhalb der Universität mit einer klaren thematischen Aus- richtung die Erfolgsquote bei der Einwerbung von Drittmitteln erhöht werden. Die Förderung der kooperativen Nutzung von Forschungsinfra- struktur ermöglicht nicht nur mehr (Nachwuchs-)Wissenschaftler*innen 4746 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE den Zugang zur entsprechenden Infrastruktur und damit mehr Forschungs- möglichkeiten, sondern kann zudem weitere kooperative Forschungsideen hervorbringen. Wissenschaftliche Qualifizierung(sphasen) konsequent fördern Die Förderung von Wissenschaftler*innen in allen Qualifizierungsphasen – von Beginn der Promotion bis zum Abschluss der Habilitation bzw. einer Juniorprofessur – bleibt weiterhin ein zentrales Ziel der Universität. Als größte Ausbildungsinstitution in der Sportwissenschaft in Deutschland stellt sie sich ihrer Verantwortung und fördert konsequent den wissen- schaftlichen Nachwuchs. Im Mittelpunkt steht dabei die Weiterentwicklung der Personalentwicklung des wissenschaftlichen Mittelbaus sowie der hochschulinternen Forschungsförderung mit besonderem Blick auf Di- versitäts- und Gleichstellungsaspekte. Zudem soll die Vernetzung junger Wissenschaftler*innen intramural wie international ausgebaut und ge- stärkt werden, um Karrierechancen zu erhöhen und (inter-)nationale Ko- operationen voranzutreiben. Eine offene Forschungskultur profilieren und etablieren Grundlegend für Wissenschaft ist der Austausch von Ideen, Theorien, Me- thoden und Erkenntnissen über Organisations- und Ländergrenzen hinweg. Vor diesem Hintergrund soll an der Deutschen Sporthochschule Köln eine offene Forschungskultur verstärkt profiliert und etabliert werden. Die Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität der For- schung sollen durch die konsequente Verfolgung des Prinzips der offenen Forschung gestützt werden. Dies hat die Deutsche Sporthochschule Köln durch ihre Open Science Policy verdeutlicht. Eine konsequente Förderung von Open Access sowie Open Data einerseits durch Zurverfügungstellung entsprechender Ressourcen (z.B. Forschungsinformationssystem, Teil- nahme an den DEAL-Verträgen und an Coscience) und andererseits profes- sioneller Beratung für die Wissenschaftler*innen sowie die Promovieren- den ist die notwendige Grundlage, um das Ziel von Open Science weiterhin voranzubringen. Transfer Die Deutsche Sporthochschule Köln versteht sich als führende Forschungs- und Bildungseinrichtung im Bereich Sport, Bewegung und Gesundheit. Hier werden innovative Lösungen für eine gesunde Gesellschaft ent- wickelt und exzellente Wissenschaft mit gesellschaftlicher Verantwortung verbunden. Der Bereich Transfer – verstanden i.S. der Third Mission als aktiver Wissens- und Technologietransfer in Gesellschaft, Wirtschaft und andere wissenschaftliche Institutionen – ist ein zentraler Bestandteil der strategischen Ausrichtung der Universität. Ziel ist es, Forschungsergeb- nisse aktiv in die Gesellschaft und Wirtschaft zu transferieren, um einen nachhaltigen Mehrwert für alle Beteiligten zu schaffen. Das Transferver- ständnis der Deutschen Sporthochschule Köln geht dabei weit über den klassischen Technologietransfer hinaus. Wissenstransfer wird als integraler Bestandteil von Forschung, Lehre und Weiterbildung definiert. Es ist ein multidirektionaler Prozess: Erkenntnisse aus der Wissenschaft wirken auf Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik ein – und umgekehrt brin- gen diese Bereiche neue Impulse, Fragestellungen und Herausforderungen zurück in die Wissenschaft. Ein komplexer Austausch, der wissenschaftliche Methoden und Zugänge erweitert und letztlich zu gesellschaftlicher Inno- vation beiträgt. Die Transferaktivitäten der Deutschen Sporthochschule Köln sind dementsprechend vielfältig und umfassen neben der Gründungs- förderung und dem Management von Patenten und Lizenzierungen auch Kooperationen mit Unternehmen, Kommunen, Schulen und anderen ge- sellschaftlichen Gruppen. Hinzu kommen öffentliche Formate, in denen Wissenschaft für alle zugänglich gemacht wird. All diese Aktivitäten haben ein gemeinsames Ziel: Die Deutsche Sporthoch- schule Köln als aktive und agile Kooperationspartnerin zu positionieren, die mit exzellenter sportwissenschaftlicher Kompetenz in Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen und außeruniversitären Partner*in- nen jene gesellschaftlichen Herausforderungen adressiert, die über einen Bezug zu Sport und Bewegung uns alle betreffen – soziale, technologische, kulturelle, ökologische und ökonomische. Damit positioniert sich die Deut- sche Sporthochschule Köln nicht nur als exzellente Forschungsinstitution der Sportwissenschaft, sondern als aktive Gestalterin der Zukunft. 4948 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Status Quo In den letzten Jahren konnte die Deutsche Sporthochschule Köln wichtige Grundlagen legen, um den Wissens- und Technologietransfer nachhaltig zu stärken. Zahlreiche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Voraussetzungen für erfolgreichen Transfer zu verbessern, Unterstützungsstrukturen zu professionalisieren und nicht zuletzt die Sichtbarkeit und Vernetzung der Hochschule in der Praxis zu erhöhen. So wurden verschiedene Sen- sibilisierungs- und Unterstützungsangebote erfolgreich aufgebaut und verstetigt: der Transfer Think Tank bringt Wissenschaftler*innen mit der Praxis zusammen, das StarS Kader Inkubatorprogramm unterstützt bei der Schärfung von Gründungsvorhaben in den Bereichen Sport, Bewegung und Gesundheit und die studiengangsübergreifende Gründungslehre ist im Bachelor-Bereich in der Profilergänzung „Sports Entrepreneurship“ ver- ankert. Ebenso wurden klare Leitlinien und Prozesse geschaffen, die sich eng an der Transferstrategie der Hochschule orientieren, beispielsweise zur An- meldung und Verwaltung von Schutzrechten. Die forschungsbasierte Ver- wertung von Ergebnissen über Patente und Lizenzierungen konnte über die Landesförderung des IP-Verbunds Innovation2Business.nrw (Zusammen- schluss von 27 nordrhein-westfälischen Hochschulen) weiter gestärkt werden. Besonders hervorzuheben ist die erfolgreiche Kooperation im Gateway- Verbund der Kölner Hochschulen. Unter einer gemeinsamen Marke und mit einheitlichen Qualitätsstandards bietet dieser Verbund Studierenden und Wissenschaftler*innen der Kölner Hochschulen ein umfassendes, hoch- schulübergreifendes Unterstützungsangebot – von der ersten Gründungs- idee bis hin zur erfolgreichen Firmengründung. Die intensive Förderung im Gründungsbereich führte an der Deutschen Sporthochschule Köln zu einer deutlich höheren Zahl bewilligter EXIST-Gründungsstipendien. Zukünftige Gründerinnen konnten u.a. durch das Förderprogramm EXIST-Women stär- ker in den Fokus genommen werden. Weitere Erfolge sind die Einwerbung größerer Transfer- und Gründungsförderungen wie VIP+ (in 2023) und EXIST Potentiale (in 2020). Die Deutsche Sporthochschule Köln hat in den letzten Jahren den Grund- stein für eine funktionierende Transferkultur gelegt und will diese Ansätze zukünftig systematisch ausbauen. Entwicklungspotentiale Aufbauend auf den erfolgreichen Maßnahmen der letzten Jahre wird die Deutsche Sporthochschule Köln in den kommenden Jahren ihr Profil als transferstarke Hochschule weiter schärfen. Dabei stehen zwei große Leit- ziele im Vordergrund. Erstens, eine offene Forschungs- und Transferkultur zu etablieren, die nicht nur innerhalb der Hochschule, sondern auch nach außen sichtbar ist und zweitens, die Reichweite und den Impact der bis- herigen Unterstützungsangebote und Erfolgsbeispiele deutlich zu erhöhen. Um diese Ziele zu erreichen, konzentriert sich die Deutsche Sporthoch- schule Köln auf fünf strategische Handlungsfelder, die eng miteinander verzahnt sind und sich wechselseitig verstärken. Gesellschaftlicher Impact und Wissenschaftskommunikation Ein wichtiger Pfeiler ist der gesellschaftliche Impact: Wie kommen wissenschaftliche Ergebnisse tatsächlich bei den Menschen an? Hier setzt die Deutsche Sporthochschule Köln auf verstärkte Aktivitäten im Bereich Bürgerwissenschaften (Citizen Science) und öffentliche Wissen- schaftsveranstaltungen. Ziel ist, Ergebnisse exzellenter Forschung aus den Profilbereichen der Deutschen Sporthochschule Köln verständlich, niedrigschwellig und interaktiv zu vermitteln, um so den gesellschaft- lichen Impact der Universität zu erhöhen. Hier sind Formate denkbar, bei denen Bürger*innen, Schulen, Vereine und Kommunen direkt mit Wissen- schaftler*innen ins Gespräch kommen, Experimente sehen, selber Daten sammeln oder an Forschungsprojekten teilnehmen können. Die Deutsche Sporthochschule Köln möchte deshalb ihr Angebot an öffentlichen Vor- lesungen, Workshops, Science Slams und ähnlichen Events ausweiten und zugleich die Reichweite über Social Media, Newsletter und lokale Presse erhöhen, so dass sportwissenschaftliche Erkenntnisse noch stärker Teil des öffentlichen Diskurses werden. Ebenso sollen die DSHS Industry Days mit wirtschaftlichen Unternehmen aufgebaut werden. Stärkung der Kooperationen mit der Wirtschaft Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der Partnerschaften mit der Wirt- schaft – insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch mit Großunternehmen und jenen Start-Ups, die insbesondere die Sport- und Gesundheitsbranche prägen. Diese Kooperationen werden sich gezielt auf die Profilbereiche der Deutschen Sporthochschule Köln konzentrieren. Damit einher geht die Akquise von Fördermitteln, die gezielt Partner- schaften und Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen in den Blick nehmen. Hierzu wird auch die Transferberatung weiter professiona- lisiert, insbesondere mit Hinblick auf IP-Management und Verwertungs- strategien. 5150 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Profilierung als transferaktive und gründungsfreundliche Universität Um die Transfer- und Gründungskultur innerhalb der Hochschule weiter zu festigen, sollen einerseits bestehende Angebote ausgebaut und anderseits eine zentrale Anlaufstelle für Gründungsinteressierte geschaffen werden, die Studierenden sowie Wissenschaftler*innen Raum bietet, um innova- tive Projekt- wie Geschäftsideen intensiv zu entwickeln und im Team zu erproben. Durch die Förderung von Gründungsaktivitäten wird die Region gestärkt und neue Perspektiven für Studierende und befristet angestellt Forschende des Mittelbaus geschaffen. Darüber hinaus soll die Anzahl der erfolgreich eingeworbenen EXIST-Grün- dungsstipendien sowie EXIST-Forschungstransfer weiter erhöht werden. Hierbei zahlt eine systematisch auf die konsekutiven Master-Studiengänge ausgeweitete, studiengangsübergreifende Gründungslehre auf die Stand- ort- und Studienattraktivität der Deutschen Sporthochschule Köln ein, in- dem Transfergedanken frühzeitig gefördert werden und Sportwissenschaft- ler*innen Gründung als attraktives Berufsziel erschließen können. Damit diesem Engagement ein klares Regelwerk zugrunde liegt, arbeitet die Deutsche Sporthochschule Köln zudem an einem transparenten Unter- stützungsmanagement u.a. für Spin-offs. Professionalisierung der Transferstrukturen und -services Um diesen Maßnahmen einen erfolgsversprechenden Kontext zu bieten, muss die Transfer- und Gründungsberatung weiter professionalisiert wer- den, insbesondere hinsichtlich umfassender Fördermittelberatung. Zudem sollen gezielte Anreizsysteme erarbeitet werden, bspw. ein Innovati- ons- oder Impact-Preis zur Würdigung herausragender Transferleistungen. Die Ermöglichung von Freiräumen für Wissenschaftler*innen zur Um- setzung von Transferprojekten wird hierbei zentral. Ergänzt wird dies durch den Ausbau der Partnerschaften mit existierenden Unternehmens-, Trans- fer- und Gründernetzwerken – regional wie bundesweit zur besseren Sicht- barkeit und Bündelung von Kompetenzen. Ein begleitendes Monitoring ist essenziell, um die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen zu überprüfen und bei Bedarf nachzusteuern. Aufbau eines strategischen Alumni-Netzwerks Zur erweiterten Hochschulentwicklung zählt der Aufbau eines strategi- schen Alumni-Netzwerks, das bestehende Alumnivereine unter einem Dach zusammenführt und effektiv miteinander vernetzen soll. Damit soll eine engere Bindung der Absolvent*innen an die Deutsche Sporthochschule Köln gepflegt werden, um langfristig Synergieeffekte zu erzeugen. Alumni gelten als wichtige Botschafter*innen in Wirtschaft, Politik und Gesell- schaft. Sie profitieren wie ihre Alma Mater von Vernetzung und Karriere- förderung. Ein funktionierendes Alumni-Netzwerk stärkt die Identität, erhöht die Reputation und Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit. 5352 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Ausblick 2031 Der vorliegende Hochschulentwicklungsplan 2025-2031 der Deutschen Sporthochschule Köln spiegelt das gemeinsame Selbstverständnis und die zentralen Entwicklungspotentiale einer Universität wider, die sich als Impulsgeberin für eine verantwortungsvolle, innovative und zukunftsorientierte Sportwissenschaft versteht. Mit einem Planungshorizont bis 2031 formuliert die Universität eine strategische Orientierung, die auch in einem dynamischen Umfeld mit ver- kürzten Innovationszyklen Bestand haben soll. Die im Entwicklungsplan verankerten Leitlinien und Zielsetzungen werden kontinuierlich in den Strategieprozessen der Institute, zentralen Einrichtungen und der Hoch- schulverwaltung konkretisiert, reflektiert und fortgeschrieben. Auf diese Weise entsteht eine langfristige Entwicklungsperspektive, die Raum für kreative Impulse als auch für strukturelle Konsolidierung bietet. Gleichzeitig versteht sich dieser Entwicklungsplan als lebendiges Do- kument. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, gesellschaftliche oder politische Veränderungen oder auch sportpolitische Herausforderungen werden zum Anlass genommen, die Zielsetzungen kritisch zu überprüfen und anzupassen. Die dafür notwendigen Entscheidungen werden weiterhin in einem transparenten, partizipativen Prozess getroffen – getragen vom Grundgedanken der Zusammenarbeit und Offenheit. So richtet die Deutsche Sporthochschule Köln ihren Blick mit Zuversicht auf die kommenden, sicherlich intensiven und auch herausfordernden Jahre – bereit, Bewährtes weiterzuführen und mutig, neue Wege zu beschreiten, um ihre Rolle als führende sportwissenschaftliche Universität Europas weiter auszubauen. Kapitel 5 | Ausblick 55 Impressum Mission 2031 Profil der Deutschen Sporthochschule Köln Zukunftsfähigkeit als orientierungsleitendes Paradigma Governance Ressourcenmanagement Personal und Zusammenarbeit Gleichstellung und Diversität Digitale Transformation Nachhaltige Entwicklung Kommunikation Strategische Handlungsfelder 2025-2031 Studium, Lehre und Weiterbildung Forschung Transfer Ausblick 2031

  • hochschulentwicklungsplan_2025-2031.pdf
    Hoch schul entwick lungs plan 2025 — 2031 Impressum GREMIENBETEILIGUNG GEMÄSS HOCHSCHULGESETZ NRW Dieser Hochschulentwicklungsplan wurde durch das Rektorat auf Grundlage vom Senat gebilligter Planungsgrundsätze entwickelt und in der Sitzung vom 30.Juli 2025 verabschiedet. Der Senat hat in seiner Sitzung im Oktober 2025 Stellung hierzu genommen. Der Hochschulrat hat im Dezember 2025 dem Hochschulentwicklungsplan zugestimmt. IMPRESSUM Hochschulentwicklungsplan 2025-2031: Deutsche Sporthochschule Köln, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln Herausgeber: Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln Redaktion: Persönliche Referentin des Rektors, Birte Ebbinghaus, LL.M. (AUS); Stabsstelle Hochschulkommunikation und Universitäre Weiterbildung, Abteilung Presse und Kommunikation, Lena Overbeck Layout: Stabsstelle Hochschulkommunikation und Universitäre Weiterbildung, Abteilung Presse und Kommunikation, Sandra Bräutigam 3 Für die kommenden Jahre geben wir uns den wichtigen Auftrag, durch unsere Forschungs- und Lehrbeiträge im Bereich Sport, Bewegung und Gesundheit zur Bewältigung aktueller gesellschaftlicher Herausforde- rungen beizutragen. In diesem Sinne soll neben exzellenten, international sichtbaren Forschungsaktivitäten und einer qualitativ hochwertigen grundständigen Bachelor- und Masterausbildung dem Transfer wissen- schaftlicher Erkenntnisse in die Praxis sowie dem Ausbau des wissen- schaftlich fundierten Fort- und Weiterbildungsprogramms verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet werden. Doch um gerade auch in Krisenzeiten weiterhin erfolgreich zu sein, brauchen wir, um Pep Guardiola zu zitieren, alle: „It’s about us, it’s not just about one player.“ Daher möchten wir an dieser Stelle im Namen des gesamten Rektorats allen Beteiligten unseren herzlichen Dank für Ihre engagierte Unter- stützung aussprechen. Ihr Einsatz und Ihre Expertise sind von höchstem Wert und werden maßgeblich dazu beitragen, unsere gemeinsame Vision Realität werden zu lassen. Damit steht der Hochschulentwicklungsplan 2025-2031 auch repräsentativ für ein gelungenes Miteinander an unserer Universität. Mit freundlichen Grüßen Ansgar Thiel, Rektor & Marion Steffen, Kanzlerin Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen hiermit den Hochschulentwicklungsplan 2025-2031 vorlegen zu können. Dieser Plan soll eine Orientierung für die Detail- planungen zur Weiterentwicklung der Deutschen Sporthochschule Köln geben. Die konkreten Umsetzungen und endgültigen Strukturbildungs- prozesse werden in partizipativen Prozessen unter Einbeziehung der Universitätsgemeinschaft entwickelt. Die Vielfalt der eingebrachten Perspektiven hat uns neue Einblicke und Ansätze eröffnet, die die Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans 2021-2025 entscheidend bereichert haben. Der Hochschulentwicklungs- plan 2025-2031 stellt die Weichen für einen dynamischen und innovativen Weg, den wir gemeinsam im Dialog mit allen Universitätsangehörigen beschreiten wollen. Er versteht sich als strategische Fortschreibung unseres Leitbilds und knüpft damit ausdrücklich an das Selbstverständnis der Deutschen Sporthochschule Köln als Europäische Sportuniversität an. Die „Mission 2031“ übersetzt die darin verankerten Werte – wissenschaft- liche Exzellenz, gesellschaftliche Verantwortung, Innovation und kritische Reflexion – in konkrete Zukunftsaufträge. Die strategische Ausrichtung von sportwissenschaftlicher Lehre, Forschung und Transfer auf gesell- schaftliche Lösungsorientierung – für Gesundheit, Nachhaltigkeit, Bildung und soziale Teilhabe – steht im Mittelpunkt des Hochschulentwicklungs- plans. Zukunftsfähigkeit ist dabei das verbindende Leitprinzip, das unser Handeln an unserer Universität prägt. Es ist unser Ziel, die Deutsche Sporthochschule Köln als zentrale Institu- tion im Bereich der Sportwissenschaft weiter zu stärken - mit konstruktiver Zusammenarbeit, kreativen Lösungen und effizientem Ressourcenein- satz. Vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltssituation sind wir gefordert, unsere Ressourcen umsichtig einzusetzen, neue Geldquellen zu erschließen und auch Einsparungen vorzunehmen. 5 Inhalt 3 Impressum 9 Mission 2031 13 Profil der Deutschen Sporthochschule Köln 17 Zukunftsfähigkeit als orientierungsleitendes Paradigma 19 Governance 21 Ressourcenmanagement 23 Personal und Zusammenarbeit 26 Gleichstellung und Diversität 28 Digitale Transformation 31 Nachhaltige Entwicklung 33 Kommunikation 35 Strategische Handlungsfelder 2025-2031 35 Studium, Lehre und Weiterbildung 45 Forschung 49 Transfer 55 Ausblick 2031 Inhalt 7 Mission 2031 Die Welt steht vor einer Vielzahl paralleler gesellschaftlicher Herausforderungen. In Europa wird die demographische Überalterung zu einer extremen Belastung der Sozial- und Gesundheitssysteme führen. Global werden der Klima- wandel, Kriege, Gewalt, politische Unterdrückung und wirtschaftliche Probleme in vielen Teilen der Welt die Lebens- bedingungen der Menschen massiv verändern. Diese Dynamiken führen bereits heute zu erheblichen Fluchtbewegungen. Darüber hinaus verändern sich die Strukturen menschlicher Alltags- welten, und dabei insbesondere die Formen sozialer Kommunikation. Digitalisierung und omnipräsente Nutzung mobiler Kommunikations- medien führen zum einen zu einer Abnahme von sozialen Kontakten bei körperlicher Anwesenheit und damit verbunden einem Anstieg von Vereinsamungsrisiken. Zum anderen ist der Alltag zunehmend durch sit- zende Tätigkeiten geprägt – zu Lasten der körperlichen Aktivität. Diese Entwicklung mahnt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit vielen Jahren an. Eine aktuelle in der Zeitschrift „The Lancet Global Health“ veröffentlichte Studie1 zeigt: Im Jahr 2022 erreichten 31 Prozent der erwachsenen Weltbevölkerung – also fast 1,8 Milliarden Menschen – nicht das empfohlene Maß an körperlicher Betätigung2. Mit anderen Wor- ten: Fast ein Drittel der Erwachsenen weltweit bewegt sich nicht genug. Bei gleichbleibender Entwicklung wird der Anteil der körperlich inaktiven Erwachsenen bis 2030 weltweit auf 35 Prozent steigen. Damit einher geht u.a. ein höheres Risiko von Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, Demenz und Diabetes3. Nicht zuletzt die weltweite Corona-Pandemie hat gezeigt, dass die Situation bei Kindern und Jugendlichen besonders dramatisch ist. So führt Bewegungsmangel nachgewiesenermaßen nicht nur bei älte- ren Menschen, sondern bereits im Kindes- und Jugendalter zu einer dras- tischen Abnahme körperlicher und auch geistiger Leistungsfähigkeit. Die Veränderung der Lebenswelten und damit einhergehend die zunehmende Reduktion der körperlichen Alltagsaktivität in sämtlichen Altersgruppen verlangt vor diesem Hintergrund dringend Gegenmaßnahmen. 1 https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X(24)00150-5/fulltext 2 Die WHO veranschlagt als Mindestumfang an Bewegungszeit für Erwachsene 150 Minuten mäßiger Bewegung pro Woche oder 75 Minuten intensiver Bewegung. 3 https://www.who.int/news/item/26-06-2024-nearly-1.8-billion-adults-at-risk-of-disease-from-not- doing-enough-physical-activity Kapitel 1 | Mission 9 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN MISSION Die Förderung von regelmäßiger körperlicher Aktivität im Rahmen von möglichst barrierefreien Sport- und Bewegungsangeboten ist somit ein Gebot der Stunde. Dass Sport und Bewegung wie eine regelrechte „Multi-Pille“ gegen viele physische sowie psychische Erkrankungen und Krankheitsgefährdungen wirken, wird durch eine Vielzahl an Studien empirisch untermauert und ist der in der Bevölkerung am häufigsten genannte Grund für die Aufnahme körperlicher Aktivität. Die nachgewiesenen Effekte reichen von der Stei- gerung des allgemeinen Wohlbefindens bis hin zur Stärkung der Resilienz gegenüber extremen Hitzebelastungen infolge des Klimawandels. Regel- mäßige Bewegung ist vor allem aber das wohl gleichermaßen effizienteste und kostengünstigste Mittel zur Vorbeugung von chronisch-degenerativen Erkrankungen, die volkswirtschaftlich die Hauptbelastung in einer al- ternden Gesellschaft darstellen. Gerade aufgrund der demographischen Alterung und damit verbunden der drohenden Überlastung des Gesund- heitssystems müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um die so- genannte „ältere Generation“ möglichst lange gesund und leistungsfähig zu erhalten. Sport leistet aber auch einen herausragenden und vielseitigen Beitrag für die Förderung des Zusammenhalts der Gesellschaft. Sport vermittelt Werte wie Fairness, Solidarität, Teamfähigkeit und Toleranz, fördert den Leistungsgedanken, kann soziale und kulturelle Grenzen überwinden, unterstützt die Persönlichkeitsentwicklung. Sport bringt Menschen zu- sammen und schafft gemeinsames Erleben. Es gibt nur wenige Gesell- schaftsbereiche, die unabhängig von kultureller Herkunft, Religion oder Weltanschauung so verbindend wirken können, wie der Sport. Sei es in Form von aktiver Betätigung, aber auch dadurch, dass er in Stadien, Hallen oder vor dem Fernseher für kollektive emotionale Erfahrungen sorgt, die für eine funktionierende Gesellschaft so wichtig sind. Letzteres gilt ins- besondere für den Leistungssport. So erfüllt auch der Leistungssport wich- tige soziale Funktionen, angefangen von Sinn- und Identitätsstiftung für Individuen und Gruppen über die Förderung internationaler Dialoge abseits der politischen Arenen bis hin zur Wertevermittlung, die starke integrative Kraft entfaltet. Die Bedeutung von Sport und Bewegung für eine gesunde und friedliche Welt war vermutlich noch nie so groß wie heute. Hier kommt die besondere Rolle unserer Universität, der Deutschen Sporthochschule Köln, ins Spiel. Denn ohne Bewegungs- und Aktivitätsförderung und ihrer wissenschaft- lichen Begleitung wird die Bewältigung der massiven gesellschaftlichen Herausforderungen nicht möglich sein. Die Deutsche Sporthochschule Köln ist die einzige Universität in Deutsch- land, die über die Voraussetzungen verfügt, wissenschaftlich fundierte Lehr-, Forschungs- und Transferleistungen zu sämtlichen Fragen von Sport und Bewegung zu erbringen. Sie bietet eine einzigartige Forschungsbreite, die von der Philosophie bis zur molekularen Medizin reicht. Sie ist Teil des Global Sport University Networks, einem globalen Netzwerk der welt- besten Einrichtungen für die universitäre Sportwissenschaft. Im jüngsten Shanghai-Weltranking gehört unsere Universität weltweit zu den 27 bes- ten sportwissenschaftlichen Einrichtungen. Und sie hat sich im 2024 er- schienenen CHE-Ranking in der Lehre und in den Forschungskategorien in der Spitzengruppe platziert. Die Mission 2031 der Deutschen Sporthochschule Köln ist es, durch hervor- ragende universitäre Ausbildung, exzellente Forschung und einen enga- gierten Transfer von eigenen Forschungsergebnissen, Technologien und Erkenntnissen in die Gesellschaft die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Sport und Bewegung ihre starke gesellschaftliche Problemlösekompetenz realisieren können. Im Mittelpunkt aller Bemühungen in Forschung, Lehre und Transfer zu Sport und Bewegung steht dabei das Ziel, zur Verbesserung der Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger unserer Gesellschaft bei- zutragen. 10 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN MISSION 11 Profil der Deutschen Sporthochschule Köln Die Deutsche Sporthochschule Köln, gegründet im Jahr 1947, vereint exzellente Lehre, international anerkannte Forschung und professionellen Transfer für und in die Gesell- schaft auf höchstem Niveau. Als Deutschlands einzige Universität mit primärer Fokussierung auf Sport und Be- wegung nimmt sie eine besondere Stellung in der nationalen und internationalen akademischen Landschaft ein. Während die Sportwissenschaft an anderen Universitäten häufig als ein Teilgebiet innerhalb breiterer Fachbereiche existiert, bildet sie an der Deut- schen Sporthochschule Köln das zentrale wissenschaftliche Fundament. An insgesamt 19 Instituten, vier An-Instituten und fünf Transferzentren wird das facettenreiche Feld der Sportwissenschaft in seiner gesamten themati- schen Breite erforscht und weiterentwickelt. Diese Bündelung von Expertise schafft eine herausragende interdiszipli- näre Forschungsumgebung. Sie ermöglicht es, komplexe gesellschaftliche Fragestellungen aus verschiedenen sportwissenschaftlichen Perspektiven zu analysieren – von gesundheitswissenschaftlichen und biomechanischen Aspekten über psychologische und pädagogische Dimensionen bis hin zu wirtschaftlichen, historischen und ethischen Betrachtungen des Sports. Fokussiert werden in Forschung, Lehre und Transfer die Leitthemen Leis- tung, Bildung und Gesundheit. Das Leitthema „Leistung“ umfasst alle Aspekte, die mit der Erfassung, Bewertung, Entwicklung und Steuerung körperlicher, psychischer und interpersonaler Leistungsfähigkeit ver- bunden sind, bezogen auf sämtliche Leistungsniveaus. Das Leitthema „Gesundheit“ bezieht sich auf die körperlichen, psychischen und sozialen Aspekte von Krankheit, Krankheitsgefährdung, Wohlbefinden und alters- gerechter Funktionsfähigkeit, insofern sie in Zusammenhang mit Sport und körperlicher Aktivität stehen, sowie die Erforschung der Einflüsse körper- licher Aktivität für Erhalt und Wiederherstellung der Gesundheit. Kapitel 2 | Profil 13 60 Hochschul- partner- schaften weltweit größte sport- wissenschaftliche Spezialbibliothek 4 An- Institute 997 Mitarbeitende * Stand: 7/2025, Köpfe gesamt 61.000 qm Sportflä- chen Deutschlands einzige Sportuniversität 461.818 € Drittmittel für Forschung * pro Professor*in 2024 5 Transfer- zentren 19 wissen- schaftliche Institute 6.121 Studierende * SoSe2025 Das Leitthema „Bildung“ bezieht sich auf die gesellschaftstheoretisch eingebettete Erforschung sowie die Vermittlung der normativen, persön- lichkeitsbildenden, erziehenden, didaktischen, historischen und dar- stellerischen Aspekte von Sport, Spiel und Bewegung. Bei all diesen Leit- themen sind immer auch die sozialen und materialen Umwelten der in den Bereichen Sport und Bewegung handelnden Menschen mitzudenken. Dementsprechend gehören zu den Forschungs- und Lehrtopoi auch sport- bezogene organisationale, gruppenspezifische und dyadische soziale Struk- turen, die Gegebenheiten ökologischer Umwelt sowie gesellschaftliche Ver- änderungsprozesse wie Medialisierung, Digitalisierung, Individualisierung oder Migrations- und Integrationsdynamiken und deren Bedeutung für sport- und bewegungsbezogenes Handeln. Die Deutsche Sporthochschule Köln ist aufgrund ihrer multidisziplinären Verfasstheit auch in der Lage, die Schattenseiten des Sports systematisch zu analysieren und einen Beitrag zur Vorbeugung negativer Entwicklungen zu leisten. In Bezug auf den Leistungssport gehört dazu beispielsweise die Antidopingforschung, die bei der Dopinganalytik beginnt und bis zu pädagogischen Dopingpräventionsprogrammen reicht, aber auch die Auf- deckung von generativen Mechanismen des Missbrauchs oder der sexuali- sierten Gewalt im organisierten Sport. Mit Blick auf die identitätsstiftenden Funktionen des Sports ist dies auch die Vorbeugung von Fangewalt, Rassis- mus in Stadien oder die Instrumentalisierung des Sports als Mittel einer nationalistischen und ausgrenzenden Politik. Nicht zuletzt sind die orga- nisatorischen Bedingungen von Sport und Bewegung, angefangen von der Analyse der Entwicklungsprobleme von Sportvereinen und -verbänden über die Spitzensportförderung bis hin zur Qualität der Übungsleiter*innen- und Trainer*innenausbildung Gegenstand einer multidisziplinären Forschung an der Deutschen Sporthochschule Köln. 14 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN PROFIL Zukunftsfähigkeit als orientierungsleitendes Paradigma Bei sämtlichen Überlegungen zur Hochschulentwicklungs- planung der Deutschen Sporthochschule Köln muss das Paradigma der Zukunftsfähigkeit handlungsleitend sein. Zukunftsfähigkeit verstehen wir als die Fähigkeit, sich langfristig an Ver- änderungen und Herausforderungen anzupassen, um in einer sich wandeln- den Welt weiterhin relevant, leistungsfähig und innovativ zu bleiben. Als Universität mit besonderem Fokus auf den Leitthemen Leistung, Gesundheit und Bildung mit einem gemeinsamen Bezugspunkt „Sport und Bewegung“ streben wir danach, eine offene und diskriminierungsfreie Umgebung zu schaffen, in der alle Mitglieder der Universitätsgemeinschaft gleiche Möglichkeiten und Unterstützung erfahren. Um als Universität zukunfts- fähig zu sein, ist es notwendig und geboten, die Potentiale aller zu nutzen und zu fördern. Akademische Exzellenz, internationale Zusammenarbeit, Attraktivität und Wettbewerbsvorteil lassen sich nur durch eine vielfältige Universitätsgemeinschaft realisieren, die auf soziale Gerechtigkeit und das Wohlergehen aller Mitglieder und gesellschaftlicher Gruppierungen achtet und den Anspruch hat, alle Talente zu fördern. Sämtliche Strategien der Zielerreichung sollen sich folglich auch am Para- digma der Zukunftsfähigkeit orientieren. Bemühungen um die Sicherung von Zukunftsfähigkeit passieren allerdings nicht im luftleeren Raum. Uni- versitäten sind soziale Gemeinschaften, die mit dem ökonomischen und politischen System der jeweiligen Staaten strukturell eng gekoppelt sind. Sie sind aber auch von einer ökologischen Umwelt umgeben, deren Zustand von zentraler Bedeutung für die Weiterentwicklung der Universität selbst ist. Gesellschaftliche Krisen, für deren Bewältigung Forschung, Lehre und Wissenschaftstransfer zu sport- und bewegungsbezogenen Themen einen Beitrag leisten soll, erzeugen gleichermaßen Herausforderungen für Uni- versitäten. Vor dem Hintergrund tiefgreifender Digitalisierungsprozesse, deren Effekte bis in die gesellschaftlichen Tiefenstrukturen wirken, sehen sich insbesondere Universitäten in ihrer Rolle als Produzenten, Kuratoren und Vermittler von Wissen mit weitreichenden Veränderungen gesellschaftlicher Ordnungen, Kommunikationsformen und Wissensdisseminationsmuster konfrontiert. Kapitel 3 | Zukunft 17 Bereits jetzt eröffnet eine verantwortungsvolle Integration generativer künstlicher Intelligenz in Forschung, Lehre, Verwaltung und Transfer einer- seits neue Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, verändert anderer- seits aber Lehr- und Lernprozesse in signifikanter Weise. Zugleich treten mit der Nutzung generativer KI erhebliche Herausforderungen zutage. Erstens müssen sich Universitäten mit Fragen der wissenschaftlichen Integrität, etwa hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Wissensent- stehungsprozessen, der potenziellen Verzerrung oder Falschgenerierung von Inhalten sowie der sicheren Unterscheidung zwischen menschlicher und maschineller Autor*innenschaft auseinandersetzen. Zweitens müssen Risi- ken in Bezug auf Datenschutz, Urheberrechte und den epistemischen Status KI-generierter Ergebnisse beobachtet und die Abhängigkeit von wenigen proprietären Plattformen kritisch-reflexiv gemonitort werden. Drittens ist die Entwicklung institutioneller Rahmenbedingungen zur Vorbeugung von Fehlentwicklungen und zur Sicherung der Qualität akademischer Wissens- produktion notwendig – von klaren Regeln zur Nutzung generativer KI in Studium, Lehre und Forschung über verlässliche Prüfungs- und Qualitäts- sicherungsformate bis hin zum Aufbau eigener oder gemeinschaftlich be- triebener offener Infrastrukturen und der systematischen Qualifizierung von Lehrenden und Studierenden im kompetenten und reflektierten Um- gang mit KI-Systemen. Die Deutsche Sporthochschule Köln muss steigende Sach- und Personal- kosten sowie deutlich gestiegene Kosten für z.B. Dienstleistungen und Energieversorgung des Campus aufbringen, der Unterhalt des aus- differenzierten sportspezifischen Campus erfordert einen hohen Aufwand. Gleichzeitig muss die Forschungs- und Lehrinfrastruktur laufend instand- gehalten, modernisiert und den Bedarfen angepasst werden, was zu erheb- lichem Investitionsbedarf führt. Die digitale Transformation der Deutschen Sporthochschule Köln hin zu einer modernen Universität mit entsprechenden IT-gestützten Prozessen erzeugt zusätzliche Kosten, die nicht zuletzt auch durch die dringende Notwendigkeit, in IT-Sicherheit zu investieren, weiter- hin steigen. Gleichzeitig werden die Spielräume staatlicher Finanzierung enger und es ist ein verstärkter Wettbewerb um knappe öffentliche Ressour- cen zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund muss die Deutsche Sporthoch- schule Köln bei ihren Aktivitäten einerseits auf einen effizienten Einsatz von infrastrukturellen, personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen achten, andererseits ist sie dazu gezwungen, über die Grundfinanzierung hinaus zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen zu akquirieren. Governance Eine moderne Universitätsstruktur und strategisch ausgerichtete Governan- ce sind zentrale Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit der Deutschen Sporthochschule Köln. Dazu gehören transparente Entscheidungsprozesse, eine zeitgemäße Steuerung sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung von Unterstützungsprozessen wie z.B. im Kontext von Berufungsverfahren, Studierenden- und Lehrveranstaltungsmanagement, Forschungs- management oder Personalverwaltung. Die Universität kommuniziert klar und transparent an ihre Stakeholder und arbeitet kontinuierlich an der Gleichstellung der Geschlechter und an der Förderung der Chancengleich- heit aller gesellschaftlicher Gruppierungen. Eine geschlechtergerechte und chancengerechte Governance und Hochschulsteuerung trägt nicht nur zur Schaffung einer gerechteren Gesellschaft bei, sondern stärkt auch die Qualität und Effektivität von Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Nur indem sie sicherstellt, dass alle Stimmen gehört und berücksichtigt wer- den, kann die Deutsche Sporthochschule Köln ihr volles Potenzial entfalten und innovative Lösungen für aktuelle Herausforderungen entwickeln. Hier gilt es, auch die Erklärung der Hochschulen NRW mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW zum Gender Pay Gap umzusetzen und sich für Chancengerechtigkeit, auch im Blick auf ein wertschätzendes Führungsver- ständnis, einzusetzen. Zukunftsorientierte Lösungsansätze zur Bewältigung der Herausforderungen des gesellschaftlichen Wandels 18 19 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Die Governance der Deutschen Sporthochschule Köln zeichnet sich durch schlanke und partizipativ geprägte Strukturen aus. Diese dienen dazu, best- mögliche Bedingungen für Lehre, Forschung und Transfer zu ermöglichen und die Universität im zunehmenden Wettbewerb zu stärken. Die Universität verfügt über eine besondere Institutsstruktur und verzichtet bewusst auf Fakultäten sowie Dekanate. Stattdessen gibt es zwei übergeordnete Fächergruppen: die der Gesellschaftswissenschaften und die der Lebens- wissenschaften. Ein zentrales Element dieser schlanken Governance ist das Rektorat, das im Mai 2024 neu konstituiert wurde. Es arbeitet vertrauens- voll, entscheidungsorientiert und effektiv zusammen, versteht sich als Impulsgeber für Veränderungen und ist bestrebt, die Organisation weiter- zuentwickeln sowie Prozesse zu optimieren. Das Rektorat misst Transparenz, demokratischer Mitbestimmung und einer partizipativen Hochschulkultur große Bedeutung bei. Strategische Entscheidungen werden daher nach Möglichkeit bereits in ihrer Vorbereitung mit den zentralen Gremien – Senat und Hochschulrat – sowie den studentischen Vertreter*innen abgestimmt. Angesichts der Vielfalt und Komplexität von Aufgaben sowie sich än- dernder Rahmenbedingungen und neuer Herausforderungen sind künftig mehr denn je agile Steuerungsmechanismen und schlanke Entscheidungs- prozesse unerlässlich. Die Universität profitiert vom hohen Wissens-, Er- fahrungs- und Kompetenzschatz aller Universitätsangehörigen und dem hohen Innovationspotenzial der Wissenschaft und nutzt dieses Asset zu ihrer organisationalen und strukturellen Weiterentwicklung. Zur Stärkung der Handlungs- und Strategiefähigkeit werden Steuerungs- und Governance-Strukturen der Deutschen Sporthochschule Köln kontinuier- lich weiterentwickelt. Auch wird die Dialogkultur als erfolgskritisches Gut einer Wissenschaftseinrichtung weiter intensiviert, „Zukunftsfragen“ werden proaktiv innerhalb der Universität und mit strategischen Partnern diskutiert. Die Erneuerungsfähigkeit der Institution als Ganzes und ihrer Einheiten soll gefördert und bestärkt werden. Zudem treibt die Universität kontinuierlich die digitale Transformation voran, um ihre Leistungsfähig- keit und Innovationskraft weiter zu stärken. Governance hat immer auch das Ziel der Sicherung von Zukunftsfähigkeit, also die Fähigkeit einer Hochschule, sich langfristig erfolgreich weiterzu- entwickeln und auf gesellschaftliche, wissenschaftliche, technologische und ökologische Veränderungen angemessen zu reagieren. Zukunftsfähig- keit korreliert mit einer kontinuierlichen Weiterentwicklung und Anpassung von Strukturen der Deutschen Sporthochschule Köln. Die an der Universität existierenden Institute und ihre Untereinheiten sind thematisch allerdings teilweise nur lose aneinandergekoppelt, was die Ausnutzung von Poten- tialen im Hinblick auf die Bildung größerer Forschungsverbünde und die Entwicklung und Organisation von institutsübergreifenden Lehrangeboten behindern kann. Eine Neustrukturierung in thematisch gebündelte Organisationeinhei- ten könnte nicht nur zur Optimierung der Zusammenarbeit einzelner Organisationseinheiten in Forschung, Lehre und Transfer beitragen, sondern auch das langfristige Potential eröffnen, kritische Infrastruktur, die für For- schung und Wissenstransfer genutzt wird, sowohl effizienter einzusetzen als auch einer größeren Anzahl von Forschenden zugänglich zu machen. Eine Strukturbildung sollte dabei ein partizipativ gestalteter Prozess sein, der sich über mehrere Jahre erstreckt. In der ersten Zeit der Amtsperiode des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln ist mit den Vertreter*innen der Institute über geeignete Formen der Bündelung von Forschungs- und Lehreinheiten zu diskutieren und darauf aufbauend sind tragfähige Struktur- entscheidungen zu entwickeln. Grundsätzlich sind hier unterschiedliche Varianten denkbar, wie z.B. die Bildung kohärenterer und größerer Institute mit spezialisierten Abteilungen oder die Entwicklung von inter- und intra- organisationalen Schnittstellen. Bei den strukturbildenden Maßnahmen soll auch die engere Anbindung der An-Institute sowie der Transferzentren an Forschung und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln geprüft werden. Ressourcenmanagement Finanzielle Zukunftsfähigkeit bedeutet die nachhaltige Sicherstellung einer stabilen und vielfältigen Finanzgrundlage, um zukünftigen Gene- rationen von Studierenden und Wissenschaftler*innen bestmögliche uni- versitäre Bedingungen zu garantieren und unabhängig von wirtschaftlichen Schwankungen bestehen zu können. Die Ressourcen der Deutschen Sport- hochschule Köln, die vor allem aus Landeszuweisung und Drittmittelein- werbungen bestehen, sind jedoch knapp bemessen. Die für den Erhalt und die Weiterentwicklung des Universitätsbetriebs notwendigen Ressourcen können perspektivisch nicht ausreichend durch Landes- und Bundesmittel gedeckt werden. Vor diesem Hintergrund muss die Deutschen Sporthoch- schule Köln bei ihren Aktivitäten einerseits auf einen effizienten Einsatz von infrastrukturellen, personellen und finanziellen Ressourcen achten. Andererseits führt die Situation dazu, zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen über die Grundfinanzierung des Landes hinaus akquirieren zu müssen. Vor dem Hintergrund zunehmend enger Korridore in der Landes- finanzierung steht die Universität vor der Herausforderung, grundlegende Anpassungen im Hochschulfinanzierungskonzept vorzunehmen und in die zukünftige Finanzplanung einzubeziehen. Kurzfristig ist angesichts steigender Sach- und Personalkosten die Sicherung der Liquidität von höchster Relevanz. Hier spielen ein effizientes Ressourcen- management und Aufwandsreduktionen bzw. Ertragssteigerungen eine zen- trale Rolle bei der Sicherung finanzieller Handlungsfähigkeit. Die Deutsche Sporthochschule Köln hat bereits diesbezügliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die im Zeitraum des vorliegenden Hochschulentwicklungsplans weiterverfolgt werden. Der Spielraum für weitere Effizienzsteigerungen ist allerdings allenfalls bei der Nutzung der räumlichen Ressourcen und der 20 21 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT infrastrukturellen Ausstattung von Instituten und Abteilungen vorhanden, gerade im Bereich des Personaleinsatzes jedoch äußerst begrenzt. Bei allen Maßnahmen müssen Kosten und Nutzen sorgfältig analysiert werden, um Qualitätsverluste in den Kernbereichen Forschung, Lehre und Transfer – und damit negative Auswirkungen auf die Hochschulentwicklung – zu ver- meiden. Bei der Effizienzsteigerung und Kostenreduktion ist zu beachten, dass diese Maßnahmen nicht das Potential der Deutschen Sporthochschule Köln für die mittel- und langfristige Entwicklung gefährden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Möglichkeiten zur zukünftigen Ressourcen- Generierung nicht beeinträchtigt werden. Mittelfristig treten neben einen hocheffizienten Ressourceneinsatz zusätz- lich generierte Mittel, die neben der Bestandssicherung Spielräume für notwendige Investitionen verschaffen sollen. Im Drittmittelbereich sollen unter Berücksichtigung von Vollkostenrechnung alle Projekte nicht nur die unmittelbaren Kosten decken, sondern einen Beitrag für den Erhalt und die notwendigen Anpassungen der Forschungsinfrastruktur generieren. Ent- wicklungsprojekte mit besonderer Relevanz für die strategische Entwicklung der Deutschen Sporthochschule Köln werden forciert und entsprechend der Möglichkeiten mit Anschubfinanzierung oder anderen Mitteln unterstützt. Auch eine weitere Optimierung der für den Transfer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse in die Praxis relevanten Forschungsinfrastruktur wird angestrebt. Dabei ist auch an die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen zur Generierung von zusätzlichen Mitteln zur Hoch- schulfinanzierung– in Einklang mit „Open Science Policy“ – zu denken. Bei zu besetzenden Professuren soll neben der Exzellenz in der wissenschaft- lichen Forschung und Lehre auch der Transfer und die Verwertung von wissen- schaftlichen Erkenntnissen und gegebenenfalls das wirtschaftliche Potential bei der Neustrukturierung der Organisationseinheiten berücksichtigt wer- den. Gleichzeitig gilt es, die sportwissenschaftliche Vielfalt der Deutschen Sporthochschule Köln als Alleinstellungsmerkmal zu erhalten. Im Bereich der Lehre sollten neue Wege bei der Gestaltung von Studienangeboten unter Berücksichtigung von Synergieeffekten in Bezug auf Querschnittsthemen von Studiengängen und im Hinblick auf das Einnahmenpotential für die Deutsche Sporthochschule Köln beschritten werden. Im Weiterbildungs- bereich wird ein Konzept für ein nachhaltiges und gleichzeitig attraktives Weiterbildungsangebot erstellt, das zusätzliche Ressourcen erschließt. Langfristig wird eine nachhaltige und substantielle Einwerbung von zusätzlichen Ressourcen zur Stärkung des Handlungsspielraums angestrebt. Ein Schwer- punkt liegt auf der Finanzierung zusätzlicher Professuren und Dauerstellen für Forschung, Lehre und Transfer sowie der dafür notwendigen Infrastruktur und Unterstützungsstrukturen. Angesichts von Ressourcenengpässen sind die Diversifizierung der Einnahmequellen durch Drittmittel und Fördergelder sowie Kooperationen mit Industrie und anderen außeruniversitären Partner*innen das Ziel. Weiterhin wird es darauf ankommen, auch für Forschungsvorhaben stärker als bislang Drittmittel und Fördergelder einzuwerben. Die bereits angeführte Absicht, Strukturen an der Deutschen Sport- hochschule Köln im strategischen Entwicklungsprozess zu bündeln, dient auch dem Ziel, Ressourcen möglichst effizient zu nutzen und da- durch den wissenschaftlichen Output gezielt zu fördern. Die optimale Bündelung von Ressourceneinsatz und -auslastung soll sichern, dass Forschungsvorhaben institutionsübergreifend optimal bearbeitet wer- den können. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass thematische Kohärenz gefördert wird, aber wissenschaftliche Vielfalt erhalten bleibt. Personal und Zusammenarbeit An der Deutschen Sporthochschule Köln herrscht ein von Wertschätzung ge- prägtes Miteinander, das vom Fairness- und Team-Gedanken geprägt ist. Viel- falt sowie Respekt gehören zur gelebten Kultur auf dem Campus. Hier werden zuverlässige, respektvolle und wertschätzende Arbeitsbeziehungen gelebt und mit Konflikten konstruktiv umgegangen. Mitarbeitende und Führungs- kräfte engagieren sich gemeinsam, um Teamgeist zu stärken und den Zu- sammenhalt im Arbeitskontext zu befördern. Die Deutsche Sporthochschule setzt Arbeitskapazitäten des Personals verantwortungsvoll ein und fördern die Gesunderhaltung und Entwicklungsmöglichkeiten aller Universitätsange- hörigen. Der Rahmen und die Ziele der Personalentwicklung sind in einem Gesamtkonzept für die Deutsche Sporthochschule Köln verankert, das wäh- rend der Laufzeit dieses Hochschulentwicklungsplans weiterentwickelt wird. Die Angebote für Beschäftigte werden stetig an die Bedarfe der Beschäftigten- gruppen angepasst und trotz begrenzter Ressourcen weiter optimiert. Gute Führung und gute Zusammenarbeit sind eine wichtige Grundlage für die Performance der Universität. In einem internationalen und diversen Umfeld ist die Deutsche Sporthochschule der Offenheit, Chancengleichheit, Diversität und Familienfreundlichkeit verpflichtet. Auch die Führungskultur der Deutschen Sporthochschule Köln ist von Verantwortung, Offenheit und Wertschätzung geprägt. Als wichtiger Baustein des Werterasters der Uni- versitätsgemeinschaft dient eine Führungsleitlinie der Universität. Diese soll Führungskräften und Mitarbeitenden in allen Einheiten der Hochschule Orientierung geben und die Zusammenarbeit weiter erleichtern. Die Uni- versitätsleitung und auch dezentrale Verantwortliche wirken auf gutes Führungshandeln hin und unterstützen die Weiterentwicklung der Führungs- kultur. Die bestehenden Angebote für angehende und bestehende Führungs- kräfte werden bedarfsbezogen und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen ausgebaut. Ziel der Universität ist es zudem, ein ausgeglichenes Verhältnis von Frauen und Männern, insbesondere in Führungspositionen zu erreichen. Die Deutsche Sporthochschule Köln setzt wesentliche Anstrengungen in die Gewinnung und die Bindung von erstklassigem Personal als der wichtigsten und wertvollsten „Ressource“ einer Universität. 22 23 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Im akademischen Bereich sind die Gewinnung und Förderung exzellenter Wissenschaftler*innen ein zentraler Bestandteil der strategischen Weiter- entwicklung der Universität. Die Deutsche Sporthochschule Köln verfolgt transparente und vorausschauende Personalgewinnungsprozesse, bei denen vielversprechende Talente frühzeitig identifiziert und gezielt angesprochen werden. Die Effizienz und Geschwindigkeit von Berufungsverfahren sollen weiter optimiert werden, um herausragende professorale Persönlichkeiten schneller für die Universität zu gewinnen. Ein weiterer Fokus liegt auf der Förderung von Wissenschaftler*innen im frühen Karrierestadium. Durch planbare Karrierewege und gezielte Nachwuchsprogramme sollen attraktive Perspektiven für akademische Talente geschaffen werden. Ziel ist es, die Uni- versität als einen dynamischen und inklusiven Ort der akademischen Exzel- lenz zu festigen, an dem sich Wissenschaftler*innen in jeder Karrierephase bestmöglich entfalten können. Im nicht-wissenschaftlichen Personal macht sich zunehmend und in unter- schiedlichen Rekrutierungsbereichen erheblicher Fachkräftemangel be- merkbar, der in einigen Bereichen eine Herausforderung für den Erhalt der Betriebsfähigkeit der Deutschen Sporthochschule Köln darstellt. Mit Blick auf den demografischen Wandel und das Ausscheiden vieler Babyboomer wird diese Situation anhalten oder sich weiter zuspitzen. Vakanzen und auch erfolgte Stellenreduzierungen haben zur Folge, dass Aufgaben prio- risiert und effizienter gestaltet werden müssen. Aufgrund der Limitationen von Tarif- und Dienstrecht werden künftig verstärkt Anstrengungen unter- nommen, die Attraktivität des Arbeitgebers Deutsche Sporthochschule Köln im Rekrutierungsprozess herauszustellen, um Personal zu finden – und zu halten. Künftig werden z.B. vermehrt Social-Media-Kanäle für die Personal- rekrutierung bespielt und der Prozess der Rekrutierung und Einstellung so weit wie möglich flexibilisiert und beschleunigt. Für eine zukunftsfähige Universität sind effektive Unterstützungsprozesse und leistungsfähige Unterstützungseinheiten elementar. Ziel aller Unter- stützungseinheiten ist eine ganzheitliche Servicekultur, die die Bedarfe der Nutzer*innen in den Mittelpunkt stellt, Ressourcen bestmöglich einsetzt sowie stetigen Anpassungsprozessen offen, proaktiv und pragmatisch be- gegnet. Unterstützungsprozesse werden laufend reflektiert und verbessert; zugleich wird eine Kultur der Veränderung und Erneuerung gepflegt. Ver- änderungen werden offen und konstruktiv durch die Hochschulleitung, Gre- mien und Verantwortungsträger*innen begleitet; erforderliche Ressourcen werden zu ihrer Realisierung eingeräumt. Die Arbeit der Unterstützungs- einheiten erfolgt oft projektbezogen und bereichsübergreifend, wobei reibungslose, schnelle abteilungsübergreifende Abläufe und das Heben von Synergien weiterhin wichtig sind und noch stärker gefördert werden sollen. Unterstützungseinheiten müssen zunehmend agil auf interne und externe Impulse reagieren, wie zum Beispiel zunehmende rechtliche, technische und bürokratische Vorgaben bzw. sich schnell ändernde Anforderungen von Nut- zer*innen und Aufgaben. Um auf diese Einflüsse und Impulse gut und effizi- ent reagieren zu können, sind gut ausgebildete, flexible und motivierte Be- schäftigte wichtig, denen laufend Fortbildung, Unterstützung und möglichst eigenverantwortliches Agieren angeboten werden. Ständige Veränderung erfordert zudem ein gutes Veränderungsmanagement von Führungskräften und Hochschulleitung sowie eine starke Kooperationskultur innerhalb der Serviceeinheiten und zwischen Wissenschaft und Unterstützungsbereichen. Als besondere Herausforderung gilt es, die vielfältigen Aufgaben und zu- nehmenden Anforderungen mit dem bestehenden Personal so zu gestalten, dass die Zufriedenheit mit dem Arbeitssetting erhalten bleibt und gleich- zeitig bestmögliche Services und Abläufe sichergestellt werden. Die Arbeits- bedingungen sollen für alle Beschäftigten, sowohl im wissenschaftlichen als auch im wissenschaftsunterstützenden Bereich, motivierend, verlässlich und gesund gestaltet und die Bedarfe der Beschäftigten ernst genommen werden. Zur Entwicklung des Personals und der Stärkung von Wohlbefinden und Identifikation wurden verschiedene Instrumente entwickelt oder aus- gebaut wie z.B. die zeitliche und räumliche Arbeitsflexibilität, flexible Teil- zeitmodelle, das Personal-Onboarding, das Jahresgespräch, die Betriebs- sportangebote oder die psychische Gefährdungsanalyse. 24 25 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Gleichstellung und Diversität Die Deutsche Sporthochschule Köln hat den Anspruch, eine vielfältige und inklusive Universitätsgemeinschaft zu fördern, die auf soziale Gerechtigkeit und das Wohlergehen aller Mitglieder und gesellschaftlicher Gruppierungen achtet. Um dies zu erreichen, ist es notwendig, Programme zu entwickeln und umzusetzen, die Studierende und Beschäftigte aus benachteiligten Gruppen unterstützen sowie die Gleichstellung und Chancengleichheit verschiedener gesellschaftlicher Gruppierungen fördern. Schwerpunkte im Bereich Gleichstellung und Diversität liegen entsprechend diesem Anspruch im Gleichstellungsplan4 auf der Förderung individueller Karrierewege von Frauen, der geschlechtergerechten Gestaltung von Go- vernance und Hochschulsteuerung, dem Ausbau einer familienfreundlichen Hochschul- und Wissenschaftskultur, der Förderung einer Kultur der Wert- schätzung und Antidiskriminierung sowie auf Sensibilisierung, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit. Übergeordnetes Ziel des universitären Diversitätskonzepts sind insbesondere die Öffnung für und Wertschätzung von Vielfalt sowie die Ermöglichung von Chancengerechtigkeit. Dabei verfolgt das Konzept fünf strategische Ziele, die sich gegenseitig bedingen und in unterschiedlichen Bereichen der Uni- versität Beachtung finden: Teilhabe fördern, Fortschritt und Innovation er- möglichen, Potentiale nutzen und fördern, Identifikation und Empowerment ermöglichen und Diskriminierung vorbeugen und bekämpfen.5 Die Förderung von Diversität und eines wertschätzenden und antidis- kriminierenden Verhaltens schafft eine respektvolle Gemeinschaft. Die Deutsche Sporthochschule Köln duldet keinerlei Formen von inter- personaler Gewalt und setzt sich für gegenseitige Achtung und Toleranz ein. Sie sieht es als ihre Pflicht an, ihre Mitglieder und Angehörigen vor jedweder Form von Übergriffen in Form von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung zu schützen. Zudem kommt die Deutsche Sport- hochschule Köln ihrer Selbstverpflichtung nach, Machtmissbrauch aktiv entgegenzuwirken. Ziel ist es, bereits vorhandene Maßnahmen weiterzu- entwickeln und strukturell nachhaltig zu verankern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in den kommenden Jahren auf der För- derung individueller Karrierewege von Frauen. Sie sind ein entscheidender 4 https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Aktuelles/Amtliche_Mitteilungen/2023/ AM_2024-07-Gleichstellungsplan_2024_-_2028.pdf 5 Link zum Diversitätskonzept der Deutschen Sporthochschule Köln Schritt auf dem Weg zur Geschlechtergleichstellung und zur Schaffung einer innovativen akademischen Umgebung. Sie tragen nicht nur zur Gleichstellung der Geschlechter bei, sondern stärken die Qualität und Ex- zellenz der Forschung und Lehre sowie in Technik und Verwaltung. Darüber hinaus liegt ein Fokus auf dem weiteren Ausbau der familienfreundlichen Hochschul- und Wissenschaftskultur an der Deutschen Sporthochschule Köln. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Chancengleichheit und das Wohlbefinden von Studierenden und Mitarbeitenden fortlaufend zu fördern. Eine solche Kultur bietet nicht nur ein unterstützendes Umfeld für Familien, sondern stärkt zugleich die Vielfalt innerhalb der Universitäts- gemeinschaft. Indem die Deutsche Sporthochschule Köln familienfreund- liche Rahmenbedingungen weiter ausweitet, gelingt es ihr, talentierte Fachkräfte sowohl zu gewinnen und langfristig zu binden. Die Weiterentwicklung von Inklusions- und Integrationsmaßnahmen an der Deutschen Sporthochschule Köln ist von entscheidender Bedeutung, um eine vielfältige und gerechte Sportlandschaft zu fördern. Inklusion bedeutet, allen Studierenden, unabhängig von ihren individuellen Fähig- keiten oder Hintergründen, die gleichen Chancen und Möglichkeiten im Sportstudium zu bieten. An der Sportuniversität wird angestrebt, inno- vative Lehr- und Lernansätze zu entwickeln, die die Teilhabe aller fördern und Barrieren abbauen. Durch gezielte Programme, Forschungsprojekte und Kooperationen mit verschiedenen Institutionen wird ein Umfeld ge- schaffen, das die Integration von Menschen mit unterschiedlichen Bedürf- nissen unterstützt. Diese Maßnahmen tragen nicht nur zur persönlichen Entwicklung der Studierenden bei, sondern stärken auch das Bewusstsein für Vielfalt und Chancengleichheit im Sport. Inklusionsmaßnahmen sollen aber auch dazu beitragen, die Teilhabe von Beschäftigten an allen uni- versitären Zusammenhängen, soweit individuell relevant, zu ermöglichen. 26 27 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Im Rahmen der digitalen Transformation ist zu erwarten, dass generative künstliche Intelligenz in nahezu allen digitalen Prozessen Anwendungs- ebenen finden wird. Dies stellt für die Universität ebenfalls eine Möglichkeit dar, Abläufe besser, schneller, effizienter und zum Teil weniger personal- aufwändig umzusetzen. Gleichzeitig ergeben sich aus dem Einsatz eigene Herausforderungen insbesondere im rechtlichen Bereich sowie in Bereichen der allgemeinen Reputation der Universität als führende Einrichtung in der Sportwissenschaft. Aus dieser Reputation erwächst eine große Ver- antwortung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und der wissenschaftlichen Qualität für generierte Leistungen in Studium & Lehre, Forschung sowie Transfer. Insbesondere, wenn diese von, bzw. durch generative künstliche Intelligenz erzeugt werden. In der Lehre geht es im Bereich der digitalen Transformation einerseits darum, die Präsenzlehre an der Deutschen Sporthochschule Köln in allen Bereichen modern und zukunftsfähig zu ergänzen und zu unterstützen, andererseits muss es Ziel der Lehre und des Studiums sein, eine umfäng- liche Kompetenz im Umgang mit digitalen Medien und Tools zu vermitteln sowie eine kritische Reflexionsfähigkeit zum Einsatz von digitalen Medien und digitalen Tools, insbesondere Tools in denen generative künstliche In- telligenz zum Einsatz kommt, anzubahnen. Im Bereich von Prüfungsformen wird die globale Verfügbarkeit von generativer künstlicher Intelligenz zum Teil Veränderungen von Prüfungsformen notwendig machen. Digitale Transformation Die digitale Transformation ist ein zwingender und fortlaufender Prozess, der alle Bereiche der Universität betrifft und das Arbeiten auf allen Ebenen der Deutschen Sporthochschule Köln beeinflusst. Ihr Ziel ist es, die Auf- gaben in Studium, Lehre, Forschung, Transfer und den unterstützenden Be- reichen an der Deutschen Sporthochschule Köln effizienter, moderner und zukunftsgerichtet zu gestalten. So wird die begonnene Digitalisierung im Bereich der Unterstützungs- prozesse weiterhin systematisch umgesetzt und angesichts knapper Res- sourcen forciert. Hierzu dient die Digitalisierungs-Roadmap der Deutschen Sporthochschule Köln, die laufend aktualisiert und ggf. neu priorisiert wird. Gleichzeitig gilt es, zahlreiche Vorgaben wie z.B. das Onlinezugangsgesetz und das E-Government Gesetz NRW so effektiv wie möglich umzusetzen und mit den spezifischen Anforderungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Übereinstimmung zu bringen. Bereits in den letzten Jahren wurden erheb- liche Meilensteine erreicht, wie zum Beispiel der Neustart aller Funktionen in „mySpoho“, dem Campusmanagementsystem der Universität, der Einsatz der neuen Bibliothekssoftware „Alma“ oder der „P-APP“, die die Vorgänge im Prüfungswesen digitalisiert. In den zahlreichen aufgesetzten Projekten, die die Projektbeteiligten wie auch die Anwendenden sehr fordern, werden große Anstrengungen unternommen, um die Ziele effizient und schnell zu erreichen. Während der Laufzeit dieses Hochschulentwicklungsplans wird neben dem Betrieb aller Systeme und Lösungen ein Fokus des personellen und mone- tären Ressourceneinsatzes auf den vier Großprojekten Identity and Access Management (IAM), Enterprise Resource Planning System (S/4HANA), Web-Relaunch und dem Dokumentenmanagementsystem (DMS) liegen. Durch das DMS soll auf möglichst vollständige elektronische Aktenführung und medienbruchfreie Prozesse umgestellt werden, so dass das ortsun- abhängige und datensichere digitale Arbeiten weiter ausgebaut wird. Neben den Großprojekten sind auch in anderen Systemen stetig Anpassungen oder Neu-Implementierungen nötig. Alle Digitalisierungsprojekte haben eine ma- ximal nutzer*innenfreundliche Ausgestaltung sowie schlanke Verfahren und den sparsamen und effizienten Ressourceneinsatz zum Ziel. Im Rahmen der Digitalisierungsvorhaben werden Prozesse stetig daraufhin überprüft, ob und wie Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden können. Wo möglich, beteiligt sich die Deutsche Sporthochschule Köln an Projekten im Rahmen der „Digitalen Hochschule NRW (DH.NRW). So sollen die umfang- reichen gesetzlichen Verpflichtungen ressourcenschonend umgesetzt wer- den und durch die Arbeit im Verbund mit anderen Hochschulen idealerweise erhebliche Synergieeffekte entstehen. Kooperationen mit Hochschulen oder anderen Partner*innen bleiben auch in Zukunft für weitere Digitalisierungs- bereiche und Anwendungen künstlicher Intelligenz wichtig. 28 29 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT zwar die Effizienz steigern, jedoch ist es entscheidend, den ökologischen Fußabdruck dieser Systeme zu minimieren. Die Universität wird daher auf energieeffiziente Hardware und Softwarelösungen setzen und nachhaltige Praktiken der Energieverbrauchsreduktion oder die Nutzung von Abwärme in der IT-Infrastruktur fördern. Nachhaltige Entwicklung Nachhaltigkeit bedeutet, Ressourcen und Systeme so zu nutzen und zu ge- stalten, dass ökologische, soziale und wirtschaftliche Bedürfnisse heutiger und zukünftiger Generationen dauerhaft und gerecht erfüllt werden. Die Deutsche Sporthochschule Köln nimmt diese Verantwortung an und ver- steht Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil ihrer Bildungsangebote, Forschungs- und Transferprojekte und ihres Campusbetriebs. Im Sport können verschiedene gesellschaftspolitische Aufgaben besonders überzeugend erfüllt werden: Sport kann gelebte Inklusion darstellen und in hohem Maße zu Gesundheit und Lebensqualität beitragen. Er bringt Lebens- freude und vermittelt Werte wie Toleranz, Fairness und Teamgeist. Gleichzeitig sind zahlreiche Entwicklungen im Sport alles andere als nachhaltig, wie etwa Doping, Manipulation, Korruption, Gewalt oder Umweltverschmutzung. Diese gilt es mit Strategien zu ökologisch, sozial und ökonomisch verantwortungs- vollem Handeln aufzulösen. Hierzu trägt die Deutsche Sporthochschule Köln mit wissenschaftlichem Erkenntnisfortschritt, Impulsen für Innovationen sowie dem Transfer von Wissen und Werten in die Gesellschaft bei. Sie will konkrete Beiträge liefern, um den Sport mit seiner großen gesellschaftlichen Bedeutung und seinen vielfältigen Auswirkungen auf Gemeingüter mit nach- haltigen Zielen zu synchronisieren. Die Deutsche Sporthochschule Köln bekennt sich zum Schutz des globa- len Klimas und der natürlichen Lebensgrundlagen unserer Gesellschaft. Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Klimaveränderung und zum Verlust biologischer Vielfalt verdeutlichen die Dringlichkeit entschlossenen und nachhaltigen Handelns – auch im Kontext des Sports. Der Sport ist dabei in zweifacher Weise betroffen: Einerseits trägt er selbst zu Umweltbelastungen bei, etwa durch den Bau von Infrastrukturen, die Versiegelung von Flächen oder die zunehmende Mobilität. Andererseits leidet der Sport unter den Folgen des Klimawandels. Hitzewellen, schlechte Luftqualität und extre- me Wetterereignisse beeinträchtigen Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Trainingsbedingungen von Sportlerinnen und Sportlern. Die Deutsche Sporthochschule Köln leistet einen aktiven Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit, indem sie sowohl Anpassungs- als auch Minderungsstrategien erforscht. Dazu gehören Projekte, die untersuchen, wie Menschen ihre Leistungsfähigkeit unter Hitzestress und extremen Wetterbedingungen erhalten können, ebenso wie Forschung zu Maß- nahmen zur Reduktion des ökologischen Fußabdrucks des Sports – etwa Digitale Prozesse werden das Studium und die Lehre an der Deutschen Sport- hochschule Köln erleichtern und verbessern. Die digitale Transformation ermöglicht es, administrative Abläufe weiter zu automatisieren und zu digitalisieren. Durch den Einsatz moderner Systeme im Bereich Campus- managementsystem (mySpoho) und Lernmanagementsystem (Moodle) können Studierende und Lehrende einfacher auf Materialien zugreifen, Aufgaben einreichen und Feedback erhalten. Der gesamte Student-Life- Cycle wird gleichsam sicher und medienbruchfrei abgebildet. Innerhalb der Forschung werden in den nächsten Jahren im Bereich der digitalen Transformation die Auswertung von großen Datenmengen auch mit Hilfe von generativer künstlicher Intelligenz an Bedeutung gewinnen. Dies wird die Forschungsarbeiten an der Deutschen Sporthochschule Köln beeinflussen und Anpassungen im Bereich der Infrastruktur sowie der Netzanbindung der Universität nach sich ziehen. In Forschungsverbünden werden digitale Plattformen den Austausch von Daten und Ergebnissen er- leichtern, in Forschungsprojekten wird der Einsatz von Cloud-Technologien zunehmen und zentrale Forschungsdatenbanken werden an Bedeutung gewinnen. Bedeutsam wird es sein, innerhalb der digitalen Transformation dynamische Leitlinien zu etablieren, wie mit Einsatz von generativer künst- licher Intelligenz bei der Erstellung von Forschungsanträgen, deren Begut- achtung, Umsetzung sowie Veröffentlichung umzugehen ist. Die digitale Transformation bietet für den Wissenstransfer zwischen Uni- versität und Gesellschaft veränderte Möglichkeiten. Durch die Entwicklung von Online-Kursen und Webinaren können wissenschaftliche Erkenntnisse einem breiteren Publikum zugänglich gemacht werden. Kooperationen mit Sportverbänden und -vereinen können durch digitale Plattformen inten- siviert werden, um praxisnahe Forschung zu fördern und die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Sport und in der Gesellschaft zu unter- stützen. Ein zentraler Aspekt der digitalen Transformation ist die dauerhafte und zuverlässige Verfügbarkeit aller Anwendungen und Daten. Dies bedingt möglichst umfängliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Informations- sicherheit und des Datenschutzes. Die Nutzung digitaler Systeme bringt neben allen Chancen auch Herausforderungen im Hinblick auf den nach- haltigen Schutz und die Verfügbarkeit sensibler Daten mit sich. Daher ist es unerlässlich, robuste Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren, um die Daten von Studierenden, Forschenden und Mitarbeitenden zu schützen. Schulungen zur Sensibilisierung für Datenschutz und Informationssicher- heit werden eingesetzt, um ein zentrales Bewusstsein für diese Themen zu schaffen. Gleichsam gilt es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Pflichten aus den Vereinbarungen mit dem Ministerium umzusetzen. Ein weiterer wichtiger Punkt der digitalen Transformation ist die Nachhaltig- keit, insbesondere im Hinblick auf den Energieverbrauch von IT-Systemen (im Besonderen von KI-Systemen). Der Einsatz von KI-Technologien kann 30 31 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT durch energieeffiziente Sportstätten, ressourcenschonende Materialien und nachhaltige Mobilitätskonzepte. Darüber hinaus werden die öko- nomischen Effekte nachhaltiger Sport- und Tourismusformen analysiert sowie Konzepte für umweltfreundliche Großveranstaltungen entwickelt. Eine besondere Rolle spielt auch die Erforschung des Zusammenhangs zwi- schen Sport, Umweltbewusstsein und Bildung – beispielsweise durch die Integration von Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen in Bewegungs- und Outdoorprogramme. Dabei fördert die Deutsche Sporthochschule Köln die Zusammenarbeit zwi- schen unterschiedlichen Disziplinen, um ganzheitliche Lösungen zu ent- wickeln, die ökologische, ökonomische und soziale Dimensionen gleicher- maßen berücksichtigen. Dies schließt auch die kontinuierliche Reflexion und Weiterentwicklung bestehender Konzepte im Sinne einer nachhaltigen Hochschulentwicklung ein. Die Deutsche Sporthochschule Köln möchte Nachhaltigkeit auch in ihren eigenen Strukturen und Prozessen noch stärker verankern. Ihr Ziel ist es, die Universität als Vorbild für verantwortungsbewusstes, zukunftsorientiertes Handeln zu positionieren und gemeinsam mit Beschäftigten, Studierenden und Partnern nachhaltige Entwicklung voranzutreiben. Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung bringt hier ihre fachliche Expertise und ins- titutionelle Perspektive ein, um das Rektorat und den Senat in zentralen Nachhaltigkeitsfragen in den Bereichen Bildung, Forschung, Betrieb und gesellschaftlicher Transfer beratend und unterstützend zu begleiten. Konkret wirkt die Deutsche Sporthochschule z.B. auf die Reduktion des CO₂-Fußabdrucks und auf nachhaltiges Bauen und Sanieren hin und strebt kontinuierlich weitere Energiesparmaßnahmen sowie die Verminderung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen an. Eine effizientere Nutzung von Energie, Wasser und anderen Ressourcen kann langfristig zudem erheb- liche monetäre Einsparungen mit sich bringen. Neben dem ökologischen Fußabdruck ist auch der Handabdruck – also der positive gesellschaftliche Beitrag nachhaltigen Handelns – wichtig für die Governance der Deutschen Sporthochschule Köln. Beide Ansätze ergänzen sich: Ziel ist es, den Fuß- abdruck zu verringern und den Handabdruck zu vergrößern. Zudem gilt es, ökologisches Bewusstsein bei Studierenden und Be- schäftigten durch entsprechende Bildungsmaßnahmen weiter zu fördern. Die Integration von Nachhaltigkeitsthemen in Lehrpläne und Forschungs- projekte können als pädagogische Werkzeuge dienen, um Studierende und Mitarbeitende über die Bedeutung nachhaltigen Handelns an Universitäten zu informieren und zu sensibilisieren. Die Forschung unserer Universität soll Erkenntnisse liefern, was die Be- dingungen für eine ökologisch nachhaltige Sport- und Bewegungsaktivität sind und wie – umgekehrt – Sport und Bewegung einen positiven Einfluss auf den Umgang mit ökologischen Herausforderungen (bspw. Hitze- belastungen) leisten können. Kommunikation Die gesellschaftlichen Herausforderungen, bei denen Bewegung und Sport einen zentralen Beitrag zu positiven Veränderungen leisten, sind vielfältig und einem kontinuierlichen Wandel unterworfen. Die Deutsche Sporthoch- schule Köln übernimmt ihre Verantwortung, sowohl in kommunikativer Hinsicht als auch in der Rolle einer treibenden Kraft und Initiatorin, Ent- wicklungen voranzutreiben, die auf fundierter Forschung basieren und die Gesellschaft positiv beeinflussen. In der Kommunikationsstrategie der Deutschen Sporthochschule Köln6 sind die Werte Wahrhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Unabhängigkeit und Trans- parenz als Leitprinzipien verankert. Diese Werte dienen als Basis, um das Vertrauen in die Leistungen der Sportuniversität in der Öffentlichkeit zu stärken und ihr Ansehen weiter auszubauen. Die Kommunikation – sowohl intern als auch extern – verfolgt das Ziel, die Exzellenz der Universität in den Bereichen Studium & Lehre, Forschung und Transfer sowohl national als auch international sichtbar zu machen. Neben der Erfüllung ihrer allgemeinen Informationspflicht soll durch gezielte und positive Kommunikation die Attraktivität der Universität, ihrer Studien- gänge und ihrer Angebote in Fort- und Weiterbildung für potentielle Stu- dierende, als auch die Exzellenz ihrer vielfältigen sport- und bewegungs- wissenschaftlichen Forschungsprojekte adressiert und deren Impact erweitert werden. Dabei wird auch die besondere Bedeutung des Campus für die Ansprache von potenziellen Studierenden und Mitarbeitenden betont. Diese Ziele werden durch eine aktuelle, nachhaltige und glaubwürdige Kommunikationsstrategie verfolgt, die auch in einer schnelllebigen Zeit Bestand hat. In Bereichen, in denen generative künstliche Intelligenz die Kommunikationsarbeit unterstützen kann, wird diese zunehmend zum Einsatz kommen – jedoch nur, wenn dadurch die übergeordneten Ziele der Kommunikation nicht gefährdet werden. Die webbasierte Kommunikation wird mit dem Relaunch des Inter- und Intranets zu Beginn der Laufzeit des Hochschulentwicklungsplans optimiert und zukunftsfähig gestaltet. Ein Schwerpunkt des Relaunches liegt auf einer sicheren und verbesserten internen Kommunikation für alle Hochschulangehörigen. Darüber hinaus werden verstärkt Onlineformate Printformate ersetzen. Wo weiterhin Print- versionen für die Kommunikation genutzt werden, kommen zunehmend medienübergreifende Formate zum Einsatz (Kombination von Print und Online). Besonders hervorzuheben ist, dass die Social-Media-Aktivitäten, die einen integralen Bestandteil der Gesamtkommunikation darstellen, den gleichen Werten folgen und die gleichen Ziele verfolgen. 6 https://intranet.dshs-koeln.de/uploads/tx_news/Kommunikationsstrategie_DSHS_2020.pdf 32 33 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN ZUKUNFT Strategische Hand- lungsfelder 2025-2031 Studium, Lehre und Weiterbildung Die Bildungsangebote der Deutschen Sporthochschule Köln sind auf lebenslanges Lernen ausgerichtet. Neben grundständigen konsekutiven Studiengängen im Bachelor- und Masterbereich, nimmt sie als Sportuni- versität auch ihre Verantwortung wahr, über Fort- und Weiterbildungs- angebote den Transfer von Wissen in die Gesellschaft zu leisten. Studium, Lehre und Weiterbildung an der Deutschen Sporthochschule Köln zielen darauf ab, Studierenden nicht nur disziplinäre Fachkompetenz, sondern auch die Fähigkeit zur interdisziplinären Problemlösung zu vermitteln. Die Lehre fördert die Entwicklung von Fachwissen, Forschungs- und Methoden- kompetenz im Bereich von Sport, Bewegung und Gesundheit. Gleichrangig fördert die Deutsche Sporthochschule Köln zukunftsfähige Kompetenzen, die die Studierenden auf die komplexen und globalen Herausforderungen der kommenden Jahrzehnte vorbereiten. Entsprechend der OECD-Skills for the 21st century bedeutet dies, Studierenden die nötigen Kompetenzen zu vermitteln, in einer sich schnell wandelnden und mit spezifischen Problem- lagen konfrontierten Welt kritisch und reflektiert zu handeln. Hierzu zählt, komplexe gesellschaftliche Problemstellungen zu hinterfragen und inno- vative Lösungen zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf den Klima- wandel, die digitale Transformation, den Bewegungsmangel, die Alterung der Gesellschaft, Migration und Integration, den Schutz der Integrität von Menschen im Sport und des Sportsystems. Im Mittelpunkt der Lehre stehen daher die Förderung von forschungs- basierten Problemlösungsfähigkeiten, die Entwicklung von praktischen und anwendungsbezogenen Handlungskompetenzen für die jeweiligen Berufsfelder sowie die Entfaltung von Schlüsselkompetenzen, wie z.B. Selbst-, Führungs- und Teamkompetenzen, Diversity-Kompetenz, und die Fähigkeit zum innovativen, divergenten Denken. Die strategische Ausrichtung wird nachfolgend im Hinblick auf Studium und Lehre der konsekutiven Studiengänge und anschließend der Weiterbildung beschrieben. Es folgen für beide Bereiche geltende Querschnittsthemen wie das Qualitätsmanagement, die Förderung von Chancengleichheit und Diversität in der Lehre. Kapitel 4 | Strategie 35 STUDIUM UND LEHRE Status Quo Die Deutsche Sporthochschule Köln ist mit ihren knapp 6.000 Studierenden die einzige monothematische Universität im Bereich von Sport und Be- wegung und die größte sportwissenschaftliche Ausbildungseinrichtung in Deutschland. Sie genießt sowohl national als auch international einen herausragenden Ruf als Bildungsinstitution. Zu ihrem Ausbildungsspektrum gehören Studiengänge für die Lehrkräfte-Bildung in fünf Schulformen, fünf (außerschulische) distinkte sportwissenschaftliche Bachelor- und acht Master-Studiengänge, ein Promotionsstudium und sechs Weiterbildungs- studiengänge. Die Universität ist über die Dauer in vielerlei Hinsicht ge- wachsen, sowohl im Hinblick auf die absolute Zahl der Studierenden als auch in Bezug auf die Anzahl der Studienangebote. Dabei verfügt das Studium an der Deutschen Sporthochschule Köln trotz einer insgesamt gestiegenen Verwissenschaftlichung nach wie vor über hohe Sport- und Bewegungs- praxisanteile, ebenfalls mit umfassender Forschungs- und Evidenzbasie- rung. Schlüsselkompetenzen wie etwa englische Fachsprachen-Kompetenz, Methoden- und Präsentationskompetenzen wurden konsequent in die Studiengänge eingeflochten und entfalten hier ein hohes Potenzial für die Berufs-Qualifizierung. Befragungen der Studierenden und Absolvierenden zeigen regelmäßig, dass der soziale Zusammenhalt, die Identifikation mit der Deutschen Sporthochschule Köln und die Studien-Atmosphäre auf dem Cam- pus als bemerkenswert positiv eingeschätzt werden. Die insgesamt positive Entwicklung der Deutschen Sporthochschule Köln als universitäre Bildungs- institution gilt es aufrecht zu erhalten und zukunftsfähig auszubauen. Entwicklungspotentiale Relevanz und Sichtbarkeit An der Deutschen Sporthochschule Köln ist die Vielfalt an wissenschaftlichen Disziplinen, Sportarten und Bewegungsfeldern in den Studienangeboten einzigartig. Kaum eine andere Universität vertritt eine solche sportwissen- schaftlich thematische Breite und Tiefe in der deutschen und internationalen Universitätslandschaft. Dieser Standortvorteil soll zukünftig verstärkt nach außen dargestellt und das Alleinstellungsmerkmal als Sportuniversität noch stärker als bislang entfaltet werden. Die Strahlkraft der Deutschen Sport- hochschule Köln als innovative, breit gefächerte und exzellente Lehr-Uni- versität soll erhöht werden, auch weil sich die Deutsche Sporthochschule Köln gegenüber hochschulischen Bildungsanbietern aus dem privaten Sektor behaupten muss. Hier hat die Sportuniversität zukünftig die Mission und die Aufgabe, junge Menschen zu erreichen und von ihrer Qualität zu überzeugen, um die führende Position für ein Studium des Sports zu halten und zu stärken. Nicht nur nach außen, sondern auch nach innen sollen qualitative Leistung und innovatives Engagement in der Lehre konsequent weiterentwickelt wer- den. Die derzeitige Ordnungsstruktur für Studium und Lehre, insbesondere die Praxis der leistungsorientierten Mittelvergabe und Deputatsanrechnung in den Instituten, lassen zurzeit jedoch nur wenig Innovationspotenzial zu. Um akademische Zukunftsfähigkeit in höherem Maße zu erfüllen, sollen Möglichkeiten der stärkeren Anerkennung qualitativer Lehrleistung und Wertschätzung besonderen Lehrengagements geprüft und weiterentwickelt werden (z.B. durch gezielte Förderprogramme für qualitativ hochwertige und zukunftsfähige Lehre). Qualität in den Lehrinhalten Die Deutsche Sporthochschule Köln sieht ihre Hauptaufgabe in Studium und Lehre in der Ausbildung von fachlichen Expertinnen und Experten für Sport- und Bewegung. Dabei orientiert sich unsere Universität an der reflexiven Sportwissenschaft, indem sie einen ganzheitlichen Blick auf den Sport fördert, sowie dazu ermutigt, Befunde und Annahmen kritisch zu prüfen. Die Universität richtet ihre Studiengänge nicht nur fachwissen- schaftlich oder disziplinär, sondern insbesondere auch themenorientiert sowie multi- und interdisziplinär aus. Dieser breite Anspruch gewährleistet sowohl eine gesellschaftliche Orientierung der Studiengänge (und ihrer Weiterentwicklung) als auch die akademische Beschäftigung mit globalen Herausforderungen der Zukunft. Die breite Vermittlung von disziplinären Grundlagen als Basis und darauf basierend die Entwicklung von interdisziplinären Angeboten bleiben auch in den nächsten Jahren ein qualitatives Strukturelement der Studien- gänge. Dabei soll systematisch an der grundständigen Relevanz der sport- praktischen Ausbildung festgehalten werden – auch in Studiengängen mit Theorieschwerpunkten etwa im Bereich des Managements oder der Kom- munikation. Die Studiengänge werden zudem konsequent in die Richtung der Berufsfeldorientierung und Anbahnung von beruflichen Perspektiven weiterentwickelt. Qualität in den Lehrmethoden Die Anforderungen an das Qualifikationsprofil von Hochschulabsolvent*innen haben sich erheblich verändert. Der Wissenschaftsrat (2022) betont be- sonders im Bereich der Persönlichkeitsbildung die Förderung von Reflexivi- tät, Urteilsvermögen und Kreativität sowie Fähigkeiten zur Innovation, multiperspektivischen Zusammenarbeit und zum Umgang mit Kontingenz als zentrale Elemente eines zeitgemäßen akademischen Kompetenzprofils. Hinzu kommt die Notwendigkeit, Studierende auf die rasant wachsenden Möglichkeiten im Umgang mit Digitalisierung und insbesondere künstlicher Intelligenz vorzubereiten. Diese Anforderungen werden auch an der Deut- schen Sporthochschule Köln bei der Weiterentwicklung von Studiengängen zielführend sein und werden in den Lehrmethoden konsequent aufgegriffen. 3736 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Das Lehren und Lernen erfolgen an der Deutschen Sporthochschule Köln sowohl in üblichen akademischen Formaten von Universitäten, birgt aber aufgrund der spezifischen Ausrichtung auf Sport und Bewegung auch Be- sonderheiten, die zukünftig weiter exploriert werden sollen. So haben sportpraktische Kurse und Exkursionen, Kleingruppen-Formate in Laboren oder therapeutischen Settings hohe Potenziale für die Entfaltung der o.g. Kompetenzen akademischer Zukunftsfähigkeit. Nicht zuletzt die durch den Sport erzeugte Körperlichkeit und Soziabilität erlauben besondere Lernprozesse, die die Ausbildung von 21th Century Skills und die damit verbundenen Fähigkeiten zum kollaborativen Handeln ermöglichen. Dieses Potenzial gilt es perspektivisch auch durch besondere Förderprogramme in der Lehre noch besser zu nutzen. Vor diesem Hintergrund sollen an der Deutschen Sporthochschule Köln forschendes Lernen und „problem-ba- sed learning“ sowie die konsequente Verzahnung von Theorie und Praxis weiterentwickelt werden. Bei der Gestaltung von Studienordnungen und Modulen steht die Opti- mierung des Constructive Alignments im Vordergrund, d.h. es sollen Lern- ziele, Lehr- und Lernmethoden sowie Prüfungen noch besser aufeinander abgestimmt werden, um die o.g. Zielkompetenzen zu erreichen. Die För- derung einer wissenschaftlich fundierten Sport- und Bewegungspraxis, die Integration von forschungsgeneriertem Wissen in die Lehre sowie die Fokussetzung auf die direkte Interaktion und den wissenschaftlichen Dis- kurs bleiben weiterhin feste Bestandteile der zukunftsorientierten Lehr- Ausrichtung unserer Universität. Entwicklung der Studienstruktur und Studiengänge Die Bologna-Reform sowie neue Finanzierungs- und Steuerungsmodelle in der Hochschulpolitik haben an vielen Hochschulen zu einer gewachsenen Ausdifferenzierung der Studiengänge, zum Aufwuchs von Studierenden- zahlen und einer starken Reglementierung von Studien- und Prüfungs- systemen geführt (Wissenschaftsrat, 2022). Diese Entwicklungen betreffen auch die Deutsche Sporthochschule Köln: Aus den vormaligen zwei Studien- gängen im Bereich Sport-Lehramt (schulisch) und Sport-Diplom (außer- schulisch) entstand ein stark ausdifferenziertes Studiensystem von nunmehr 26 Studiengängen. Rund 20 Jahre nach der Bologna-Reform steht für die Deutsche Sporthochschule Köln nun ein (selbst)kritisches Monitoring des Studienprogramms vor dem Hintergrund der geänderten gesellschaftlichen Bedarfe und beruflichen Qualifikationsprofile an. Um akademische Zu- kunftsfähigkeit und Verantwortungsstärkung für Studierende zu erreichen, aber auch um Ressourcen zu schonen, erscheint es notwendig, die stark aufgefächerten und strikt geregelten Studiengangsstrukturen im Bachelor- bereich an der Deutschen Sporthochschule Köln zu prüfen, zu konsolidie- ren, zu flexibilisieren und den zukünftigen Bedarfen anzupassen. Dazu sind sowohl die schulischen als auch die außerschulischen BA-Studiengänge in den Blick zu nehmen, ihr Studienprogramm vor dem Hintergrund der ge- änderten Anforderungsprofile kritisch zu reflektieren und Maßnahmen zur Flexibilisierung zu treffen. Die Schaffung von Polyvalenzen zwischen den BA-Studiengängen sowie die Stärkung der Lehramtsausbildung, z.B. durch Anerkennungs- und Seiteneinstiegsverfahren soll in den nächsten Jahren geprüft und wo möglich umgesetzt werden. Auf Masterebene steht die Identifikation von gemeinsamen Schnittmengen im Lehrangebot der verschiedenen Studiengänge an, um Ressourcen zu schonen, aber auch um Studierenden der verschiedenen Studiengänge flexiblere Möglichkeiten bei der Wahl von Studieninhalten zu verschaffen. Das vorhandene Portfolio der Master-Studiengänge soll im Hinblick auf zukunftsweisende Themengebiete weiterentwickelt werden, indem entweder neue Master-Studiengänge entstehen oder die vorhandenen Master-Studiengänge weiterentwickelt werden. Um den Anschluss an den internationalen Markt zu gewährleisten, wird die Strategie der Inter- nationalisierung bei den Studiengängen weitergeführt. Dazu wird die Einführung neuer internationaler Formate geprüft und – wenn es die Res- sourcen zulassen – umgesetzt. Im Master-Bereich sollen Möglichkeiten der Vergabe von Joint-Degrees mit Universitäten innerhalb von Deutschland, aber auch im europäischen und internationalen Ausland geprüft und mög- lichst umgesetzt werden. 3938 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Studierenden-Gewinnung und Eignung Die Deutsche Sporthochschule Köln verfolgt das Ziel, mehr Studierende für das Lehramt zu gewinnen und den Einstieg in ein Lehramtsstudium bestmög- lich zu ebnen. Hierzu werden die Einstiegsbedingungen in ein Sportstudium an der Deutschen Sporthochschule Köln kritisch geprüft und Bemühungen intensiviert, weitere Partneruniversitäten für das Lehramt zu gewinnen (z.B. RWTH Aachen und Universität Bonn). Die Deutsche Sporthochschule Köln setzt sich weiterhin zum Ziel, qualifizierte, leistungsstarke Studierende mit hoher Motivation zur Lösung von gesellschaftlichen Problemstellungen zu gewinnen. Dabei soll zukünftig besonderes Augenmerk auf die Vielfalt bei der Gewinnung von Studierenden gelegt werden, indem der Anteil an Frauen, an Studierenden aus bildungsfernen Kontexten (first in family), an Studierenden mit Behinderung und internationalen Studierenden weiter gesteigert wird. Um diese Ziele zu erreichen, sind sowohl Maßnahmen im Marketing bei der Erreichung der vielfältigen Zielgruppen erforderlich als auch besondere Unterstützungsangebote in der Studieneingangsphase zu etablieren. Bei den Übergängen von Bachelor- zu Masterstudiengängen der Deutschen Sporthochschule Köln sind Wege auszuloten, den Zugang für die Bachelorabsolvent*innen der Deutschen Sporthochschule Köln zu optimie- ren und besonders solche Studierende aufzunehmen, die den o.g. Kriterien entsprechen. Campus, Orte und Infrastruktur Der Campus der Deutschen Sporthochschule Köln erreicht aufgrund seiner vielfältigen Sportstätten sowie seiner Lage im Grüngürtel Kölns höchste Beliebtheitswerte bei Studierenden und Dozierenden. Die nachhaltige Ent- wicklung des Campus als anregender Lern- und Lehrort gilt es zukünftig auf- recht zu erhalten und weiter zu optimieren. Die Deutsche Sporthochschule Köln wird sich in den nächsten Jahren weiterhin darum bemühen, mit den Belastungen von großen Bauprojekten für das Lehren und Lernen verträglich umzugehen. Lehre und Studium sollen - wo möglich - durch angemessene Interimslösungen gesichert werden und so schnell wie möglich in geeignete langfristige Gebäude-Infrastrukturen überführt werden. Dabei sollen auch die Rahmenbedingungen für kooperative Lernformen, für soziale Interaktion und gemeinsames Studieren weiter ausgebaut werden, indem Orte, Gelegen- heiten und Räume dafür bereitgestellt werden. Die Arbeitsbedingungen für Dozierende und Studierende in den Veranstaltungsräumen, Hallen und Sportlehrstätten sollen weiter durch moderne und nutzungsfreundliche Medientechnik optimiert werden. Die Literaturversorgung für Studium und Lehre ist an der Deutschen Sport- hochschule Köln aufgrund der Einzigartigkeit der größten Spezialbibliothek zum Sport auf besonders hohem Niveau vorhanden und soll nach wie vor auf- recht erhalten bleiben. Eine möglichst hohe Barrierefreiheit des Campus für Lehrende und Studie- rende mit Beeinträchtigungen war und ist ein wichtiges Ziel der räumlichen Gestaltung an der Deutschen Sporthochschule Köln und wird auch in Zukunft weiterverfolgt. WEITERBILDUNG Status Quo Die Angebote der Universitären Weiterbildung zeichnen sich an der Deutschen Sporthochschule Köln durch ihre einzigartige Positionierung und Spezialisie- rung im Bereich Sport und Sportwissenschaft aus. Angeboten wird ein breites und gut nachgefragtes Weiterbildungsportfolio und hochwertige Fachinhalte, die durch Forschungsnähe auf der einen Seite und starken Praxisbezug auf der anderen Seite geprägt sind. Die hohe fachliche Kompetenz der Dozierenden, die Zusammenarbeit mit externen Expert*innen, die langjährige Erfahrung der Abteilung für Universitäre Weiterbildung und eine faire Preisgestaltung stärken die Attraktivität der Lehrinhalte. Trotz ihrer Stärken sind sowohl die Wahrnehmung als auch die Position der Universitären Weiterbildung nach innen und außen noch zu verbessern. Für eine moderne und serviceorientierte Umsetzung der Angebote sind sowohl Neuerungen in der Infrastruktur als auch der Aufbau langfristiger personeller und räumlicher Ressourcen anzustreben. Kooperationen mit externen Partnern sowie internationale Programme sind noch zu wenig im Portfolio präsent. Im Bereich der Sicherung von Qualität be- steht weiterer Handlungsbedarf, systematische Prozesse zu etablieren. Entwicklungspotentiale Ausbau der Angebote Ziel ist es, die strategische Relevanz von Weiterbildung für die Universität insgesamt zu steigern. Um den zukunftsfähigen Transfer von Wissen in die Gesellschaft weiter zu stärken, soll das Angebotsportfolio der Universitären Weiterbildung zukünftig weitere gesellschaftlich relevante Felder aufgreifen. Dies gilt u.a. auch für die Weiterbildung von Sportlehrkräften. Exzellente Forschungsergebnisse in den o.g. Problemfeldern sollen noch konsequenter in das wissenschaftlich fundierte Weiterbildungsangebot der Sportuniversität einfließen, das auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen reagiert und zukunftsfähige Problemlösungsansätze für Lernende, den Sport und die Gesellschaft bietet. 4140 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Optimierung interner Strukturen und Stärkung der Position innerhalb der Universität Intern soll die Universitäre Weiterbildung durch den akademischen Bereich stärker als attraktive und unterstützende Einrichtung des lebenslangen Ler- nens wahrgenommen, anerkannt und nachgefragt werden und in Kooperation mit den wissenschaftlichen Einrichtungen neue weiterbildende Angebote ge- schaffen werden. Dies wird die Außenwirkung stärken und neue Zielgruppen erschließen. Hierzu sollen zunächst die internen Informationsflüsse opti- miert und die vorhandenen Transferpotenziale aus den wissenschaftlichen In- stituten für die Universitäre Weiterbildung systematisch gehoben werden. Die Angebote der Deutschen Sporthochschule Köln im Bereich der Weiterbildung sollen zukünftig zentral durch die Universitäre Weiterbildung koordiniert und organisiert werden, so können Ressourcen geschont, Abläufe vereinheitlicht, das Marketing optimiert und Qualitätsstandards garantiert werden. Wettbewerbsfähigkeit erhöhen Um die Wettbewerbsposition und Sichtbarkeit auf dem Bildungsmarkt nach- haltig zu stärken, wird der Fokus nicht nur auf den Ausbau der inhaltlichen Angebote, sondern auch auf gezielte Marketingmaßnahmen und den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien gelegt. Zusätzlich wird eine trans- parente und dem deutschen sowie internationalen Standard entsprechende Angebotsstruktur geschaffen, die potenziellen Lernenden eine klare Über- sicht und einen einfachen Zugang zu den Bildungsangeboten ermöglicht (z.B. im Hinblick auf Microcredentials). Mittelfristig soll ein kontinuierliches und umfassendes Qualitätsmanagementsystem für alle Ebenen der weiter- bildenden Angebote implementiert werden. Kooperation und Internationalisierung Die Universitäre Weiterbildung wird auf neue Zielgruppen und Branchen zugehen und sich am Markt als relevante (Weiter-)Bildungspartnerin posi- tionieren. Hierzu soll die Zusammenarbeit mit externen Partner*innen wie Unternehmen, Vereinen, Verbänden und sonstigen Institutionen ausgebaut werden. Des Weiteren sollen zur Erschließung neuer Märkte und zur Siche- rung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Universität englischsprachige Weiterbildungsprogramme sowie strategische Ko- operationen mit internationalen Partneruniversitäten geprüft und ggf. ent- wickelt werden. Dies stärkt insgesamt die globale Präsenz der Universität. Zur Förderung der Studierendenmobilität und Stärkung der internationalen Ausrichtung werden die Entwicklungen im Bereich der Microcredentials zukünftig aufmerksam beobachtet und geeignete Umgangsweisen an der Deutschen Sporthochschule Köln entwickelt. QUALITÄTSMANAGEMENT Status Quo Die Deutsche Sporthochschule Köln verfügt über ein differenziertes system- akkreditiertes Qualitätsmanagement (QM). Oberstes Ziel des QM-Systems war und bleibt die Gewährleistung und kontinuierliche Weiterentwicklung der Qualität von Studium und Lehre. Dies gilt sowohl für die grundständigen und aufbauenden konsekutiven Studiengänge, als auch für die Studien- angebote im weiterbildenden Bereich. Entwicklungspotentiale Die Deutsche Sporthochschule Köln setzt sich für die nächsten Jahre zum Ziel, die grundsätzliche Feedbackkultur in Studium und Lehre weiter zu entwickeln, so dass auch abseits von in Ordnungen geregelten Befragungs- zyklen stets ein konstruktives und wohlwollendes Feedback zwischen Lehrenden und Lernenden gelebt wird. Dies fördert nicht nur die Qualität der Lehre, sondern sichert auch den Studienerfolg der Studierenden. Das etablierte System des Qualitätsmanagements wird zukünftig evaluiert, kritisch beleuchtet und überarbeitet, um Kritikpunkte von Lehrenden und Studierenden aufzugreifen. So ist nicht zu übersehen, dass sich sowohl bei Studierenden als auch bei Dozierenden eine gewisse Befragungsmüdig- keit im Hinblick auf quantitative Befragungen zeigt. Standardisierte Befragungen sollen zukünftig zwar grundsätzlich beibehalten werden, aber dort reduziert werden, wo sie nicht dringend notwendig sind, und stattdessen gezielter eingesetzt werden. Wo es die Ressourcen zulassen, sollen neben quantitativen, standardisierten Erhebungen auch qualitative Befragungen und Formen der kollegialen Supervision ermöglicht werden. In der Auswertung und im Umgang mit Befragungsergebnissen werden 4342 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE problematische Entwicklungen stärker fokussiert, um hier mit konkreten Angeboten gezielt zu unterstützen. Die Möglichkeiten der Studierenden, Feedback zu äußern, werden transparent bekannt gemacht. Insgesamt gilt, die grundlegende Struktur des Qualitätsmanagement-Systems beizu- behalten, es aber noch mehr an die konkreten Bedarfe der Akteur*innen in Studium und Lehre anzupassen. CHANCENGLEICHHEIT, DIVERSITÄTSSEN- SIBILITÄT, SCHUTZ VOR DISKRIMINIERUNG Status Quo Die Deutsche Sporthochschule Köln steht für eine diversitätssensible, dis- kriminierungsfreie und inklusive Lehre. Sie fördert die tatsächliche Gleich- berechtigung und schützt Studierende sowie Dozierende vor Belästigung, Diskriminierung oder Gewalt. Dafür sensibilisiert sie ihre Lehrenden wie Studierenden und sorgt für Angebote, dies zu erreichen. Sie verfügt bereits seit der Einführung der Bachelor-Studiengänge über eine Lehrveranstaltung zur Entwicklung von Diversity-Kompetenz, an der alle BA-Studierenden der Deutschen Sporthochschule Köln verpflichtend teilnehmen. Das Angebot und die stetige Weiterentwicklung dieser Lehrveranstaltung stehen für die hohe Relevanz von diversitätssensibler Lehre an der Deutschen Sporthoch- schule Köln. Entwicklungspotentiale Um vielfältige Studierende und insbesondere solche, die bisher unter- repräsentiert sind (wie etwa Frauen, queere Personen, Menschen mit Behinderung, Studierende mit Migrationsbiografien oder solche aus niedrigen sozio-ökonomischen Verhältnissen, first in family-academics) für ein Studium zu gewinnen, wird die Deutsche Sporthochschule Köln das Studierendenmarketing stärker auf diese Zielgruppen ausweiten und den Weg in das Studium auf potentielle Barrieren für bisher unterrepräsentierte Gruppen überprüfen, um diese abzubauen. Zudem wird sich die Deutsche Sporthochschule Köln bemühen, weiterhin spezifische Förderangebote (Stipendien, Mentoring, Beratung) für Studierende aus benachteiligten Lebenslagen anzubieten. Um interpersonale Gewalt in Studium und Lehre z.B. in Form von psychischem Druck, sexueller Diskriminierung, Belästigung oder physischer Gewalt zu vermeiden, entwickelt die Deutsche Sporthoch- schule Köln ein allgemeines Schutzkonzept, das auch gezielte Maßnahmen für den Bereich Studium und Lehre enthält (z.B. entsprechende Schulungs- angebote für Dozierende, Möglichkeit der Meldung von Vorfällen). Forschung Die Deutsche Sporthochschule Köln möchte durch exzellente Forschung und die Förderung und Qualifizierung von Wissenschaftler*innen auf allen Karrierestufen dazu beitragen, das vorhandene wissenschaftliche Grund- lagen- und Anwendungswissen über Sport, Bewegung und Gesundheit wei- ter auszubauen. Nur durch objektive, valide und reliable Forschung sowie qualifizierte Wissenschaftler*innen, die diese Forschung durchführen, kann Wissen generiert werden, das die Basis für einen Erkenntnistransfer bildet, so dass Sport und Bewegung ihre starke gesellschaftliche Problemlöse- kompetenz realisieren können, um so zur Verbesserung der Lebensqualität aller Bürger*innen unserer Gesellschaft beizutragen. Dafür ist es – in An- knüpfung an den Hochschulentwicklungsplan 2020-2025 – weiterhin das Ziel der Deutschen Sporthochschule Köln, ihre Position als sportwissen- schaftliche Spitzenuniversität zu halten und auszubauen. Dabei kooperiert sie lokal, regional und global mit wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Partner*innen, um Kompetenzen zu bündeln und die bestmöglichen Forschungsergebnisse zu erzielen. Status Quo Im Bereich Forschung lag der Fokus in den letzten fünf Jahren auf den fol- genden Themen: » Ausbildung und Gewinnung exzellenter Nachwuchswissenschaftler*innen » Gezielte Stärkung der Forschungsorientierung sowie der nationalen und internationalen Forschungsexzellenz » Bereitstellung eines bestmöglichen Umfelds für Forschung auf internationalem Niveau Die Deutsche Sporthochschule Köln ist sich ihrer Verantwortung bewusst, die sie als diejenige Universität in Deutschland hat, die im Bereich Sport und Bewegung am meisten Wissenschaftler*innen auf allen Karrierestufen aus- bildet. Sie nimmt in diesem Zuge nicht nur die beiden Zielgruppen Promovie- rende und Postdocs gleichermaßen in den Blick, sondern hat in den letzten Jahren zudem ein Hauptaugenmerk auf eine stärkere Internationalisierung gelegt. Das vor diesem Hintergrund überarbeitete Promotionsstudium ist auf den Erwerb breiter Kompetenzen ausgelegt und noch stärker an inter- nationalen Standards ausgerichtet als zuvor. Zur Attraktivität der Promotion an der Deutschen Sporthochschule Köln für internationale Promovierende trägt nicht nur das englischsprachige Angebot des Promotionsstudiums bei, sondern auch die englischsprachige Webpräsenz und Beratung, so dass internationale und nationale Promotionsinteressierte und Promovierende gleichermaßen die Möglichkeit haben sich ausführlich zu informieren und 4544 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE beraten zu werden. Die hohe Attraktivität für internationale Promovierende zeigte sich insbesondere bei der erfolgreichen Durchführung zweier Summer Schools zu den Themen „Innovative Research Methods in Sports Science“ und „Research Methods in Sports Science for Interdisciplinary Approaches”. Hier konnten sich die zu einem Großteil aus dem (außer)europäischen Aus- land kommenden Master-Studierenden und Promovierenden bei Vorträgen und in Workshops, die durch Professor*innen und wissenschaftliche Mit- arbeitende der Universität angeboten wurden, mit aktuellen Forschungs- methoden auseinandersetzen und in die Diskussion kommen. Die Zielgruppe der Postdocs an der Deutschen Sporthochschule Köln wird durch eine breite Palette an Informations- und Beratungsangeboten unterstützt, die Themen des wissenschaftlichen Arbeitens aufgreifen und für verschiedene Karrierepfade (universitär und außeruniversitär) quali- fizieren. So haben Postdocs die Möglichkeit, an dem Zertifikatsprogramm „Qualifizierung für Berufsfelder in Wirtschaft und Gesellschaft“ (angeboten vom Netzwerk Personalentwicklung an Universitäten NRW) teilzunehmen. Die Postdocförderung ist zudem ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmen- plans, der im Rahmen der Human Resources Strategy for Researchers (HRS4R) erarbeitet wurde. Im Frühjahr 2023 wurde die Deutsche Sport- hochschule Köln mit dem ‚HR Excellence in Research Award‘ ausgezeichnet. Damit hat sie als international ausgerichtete Forschungsuniversität unter Beweis gestellt, dass sie ihren Wissenschaftler*innen aus dem In- und Ausland ein ausgezeichnetes Arbeitsumfeld bietet. Flankiert wird der Pro- zess zur Stärkung der internationalen Ausrichtung der Nachwuchswissen- schaftler*innen und der Institute beispielsweise durch ein zusätzliches Modul für den Aufbau internationaler Kooperationen im Rahmen der hoch- schulinternen Forschungsförderung und durch die systematische Unter- stützung der Institute bei der Einladung von Gastwissenschaftler*innen an die Deutsche Sporthochschule Köln. Im Bereich der Forschungsinfrastruktur unterstützt die Deutsche Sport- hochschule Köln ihre Wissenschaftler*innen insbesondere bei Themen wie Open Access und Forschungsdatenmanagement sowie bei dem Ausbau einer institutsübergreifenden Nutzung von Forschungsgeräten und -laboren. Mit der Teilnahme an den DEAL-Verträgen bietet die Deutsche Sporthochschule Köln ihren Wissenschaftler*innen und Promovierenden weiterhin einen freien und umfänglichen Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen und gute Möglichkeiten Open Access zu publizieren, so dass zunehmend mehr Forschungsergebnisse der Deutschen Sporthochschule Köln frei zugänglich sind. Sowohl im Bereich Open Access als auch beim Thema Forschungs- datenmanagement befinden sich professionelle Beratungsstrukturen im Aufbau, um Wissenschaftler*innen bei Antragstellungen und beim Publi- zieren zu unterstützen. Entwicklungspotentiale Interdisziplinarität in der Sportwissenschaft intrauniversitär und interuniversitär stärken Sportwissenschaft ist interdisziplinär angelegt. An der Deutschen Sport- hochschule Köln ist die Disziplinenvielfalt einmalig in der deutschen Wissenschaftslandschaft vertreten. Dieser Standortvorteil soll genutzt werden, um Zukunftsfragen noch stärker interdisziplinär zu bearbeiten. Durch die Förderung interdisziplinärer Forschungsschwerpunkte und -ver- bünde, die sowohl intrauniversitär als auch interuniversitär aufgestellt sein können, soll die Bearbeitung von relevanten gesellschaftlichen Themen vorangetrieben und die Forschungsexzellenz an der Deutschen Sporthoch- schule ausgebaut werden. Ziel ist es zudem, die Standortattraktivität für internationale Forschende weiter zu erhöhen und sie als (Gast-)Wissen- schaftler*innen zu gewinnen. Interdisziplinarität soll zudem zwischen Theorie und Praxis gefördert werden. Sportpraxis nimmt an der Deutschen Sporthochschule Köln einen hohen Stellenwert ein. Ihre Vermittlung ist in der angebotenen Breite ein Alleinstellungsmerkmal innerhalb der deut- schen und internationalen Sportwissenschaft. Diese einmalige Vielfalt sowohl der sportwissenschaftlichen Disziplinen als auch der Sportpraxis soll genutzt werden, um die forschungsgeleitete Sportpraxis weiterzuent- wickeln und auszubauen. Qualität der Forschung und des Forschungsoutputs sichern Qualitativ hochwertige Forschung muss den aktuellen wissenschaftlichen Standards entsprechen und gleichzeitig innovative Ansätze und Methoden integrieren. Dies bedeutet eine stetige Reflexion dessen, wie Forschung durchgeführt und bewertet wird. Die Deutsche Sporthochschule Köln hat das Agreement on Reforming Research Assessment (ARRA) unterzeichnet und ist der Coalition for Advancing Research Assessment (CoARA) bei- getreten, um die Bewertung von Forschung entsprechend aktueller Dis- kussionen in der Scientific Community zu reflektieren und anzupassen. Ziel ist es dabei, noch treffender die Forschungsdiversität und Leistungsstärke der Deutschen Sporthochschule Köln – auf Ebene der Forschenden wie auf Ebene der Disziplinen und Themen – sichtbar zu machen und zu fördern. Um weiterhin eine internationale Spitzenposition in der Forschung zu Sport und Bewegung einzunehmen, ist es notwendig, die Einwerbung kom- petitiver Drittmittel noch konsequenter zu unterstützen, eine exzellente Forschungsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen sowie den Forschungsout- put in seinen verschiedensten – zum Teil disziplinenabhängigen – Formen zu fördern. Ein Fokus liegt dabei auf der Konzentration von Ressourcen, um diese bestmöglich zu nutzen. So soll durch die Schaffung von kooperativen Verbünden innerhalb der Universität mit einer klaren thematischen Aus- richtung die Erfolgsquote bei der Einwerbung von Drittmitteln erhöht werden. Die Förderung der kooperativen Nutzung von Forschungsinfra- struktur ermöglicht nicht nur mehr (Nachwuchs-)Wissenschaftler*innen 4746 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE den Zugang zur entsprechenden Infrastruktur und damit mehr Forschungs- möglichkeiten, sondern kann zudem weitere kooperative Forschungsideen hervorbringen. Wissenschaftliche Qualifizierung(sphasen) konsequent fördern Die Förderung von Wissenschaftler*innen in allen Qualifizierungsphasen – von Beginn der Promotion bis zum Abschluss der Habilitation bzw. einer Juniorprofessur – bleibt weiterhin ein zentrales Ziel der Universität. Als größte Ausbildungsinstitution in der Sportwissenschaft in Deutschland stellt sie sich ihrer Verantwortung und fördert konsequent den wissen- schaftlichen Nachwuchs. Im Mittelpunkt steht dabei die Weiterentwicklung der Personalentwicklung des wissenschaftlichen Mittelbaus sowie der hochschulinternen Forschungsförderung mit besonderem Blick auf Di- versitäts- und Gleichstellungsaspekte. Zudem soll die Vernetzung junger Wissenschaftler*innen intramural wie international ausgebaut und ge- stärkt werden, um Karrierechancen zu erhöhen und (inter-)nationale Ko- operationen voranzutreiben. Eine offene Forschungskultur profilieren und etablieren Grundlegend für Wissenschaft ist der Austausch von Ideen, Theorien, Me- thoden und Erkenntnissen über Organisations- und Ländergrenzen hinweg. Vor diesem Hintergrund soll an der Deutschen Sporthochschule Köln eine offene Forschungskultur verstärkt profiliert und etabliert werden. Die Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität der For- schung sollen durch die konsequente Verfolgung des Prinzips der offenen Forschung gestützt werden. Dies hat die Deutsche Sporthochschule Köln durch ihre Open Science Policy verdeutlicht. Eine konsequente Förderung von Open Access sowie Open Data einerseits durch Zurverfügungstellung entsprechender Ressourcen (z.B. Forschungsinformationssystem, Teil- nahme an den DEAL-Verträgen und an Coscience) und andererseits profes- sioneller Beratung für die Wissenschaftler*innen sowie die Promovieren- den ist die notwendige Grundlage, um das Ziel von Open Science weiterhin voranzubringen. Transfer Die Deutsche Sporthochschule Köln versteht sich als führende Forschungs- und Bildungseinrichtung im Bereich Sport, Bewegung und Gesundheit. Hier werden innovative Lösungen für eine gesunde Gesellschaft ent- wickelt und exzellente Wissenschaft mit gesellschaftlicher Verantwortung verbunden. Der Bereich Transfer – verstanden i.S. der Third Mission als aktiver Wissens- und Technologietransfer in Gesellschaft, Wirtschaft und andere wissenschaftliche Institutionen – ist ein zentraler Bestandteil der strategischen Ausrichtung der Universität. Ziel ist es, Forschungsergeb- nisse aktiv in die Gesellschaft und Wirtschaft zu transferieren, um einen nachhaltigen Mehrwert für alle Beteiligten zu schaffen. Das Transferver- ständnis der Deutschen Sporthochschule Köln geht dabei weit über den klassischen Technologietransfer hinaus. Wissenstransfer wird als integraler Bestandteil von Forschung, Lehre und Weiterbildung definiert. Es ist ein multidirektionaler Prozess: Erkenntnisse aus der Wissenschaft wirken auf Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik ein – und umgekehrt brin- gen diese Bereiche neue Impulse, Fragestellungen und Herausforderungen zurück in die Wissenschaft. Ein komplexer Austausch, der wissenschaftliche Methoden und Zugänge erweitert und letztlich zu gesellschaftlicher Inno- vation beiträgt. Die Transferaktivitäten der Deutschen Sporthochschule Köln sind dementsprechend vielfältig und umfassen neben der Gründungs- förderung und dem Management von Patenten und Lizenzierungen auch Kooperationen mit Unternehmen, Kommunen, Schulen und anderen ge- sellschaftlichen Gruppen. Hinzu kommen öffentliche Formate, in denen Wissenschaft für alle zugänglich gemacht wird. All diese Aktivitäten haben ein gemeinsames Ziel: Die Deutsche Sporthoch- schule Köln als aktive und agile Kooperationspartnerin zu positionieren, die mit exzellenter sportwissenschaftlicher Kompetenz in Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen und außeruniversitären Partner*in- nen jene gesellschaftlichen Herausforderungen adressiert, die über einen Bezug zu Sport und Bewegung uns alle betreffen – soziale, technologische, kulturelle, ökologische und ökonomische. Damit positioniert sich die Deut- sche Sporthochschule Köln nicht nur als exzellente Forschungsinstitution der Sportwissenschaft, sondern als aktive Gestalterin der Zukunft. 4948 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Status Quo In den letzten Jahren konnte die Deutsche Sporthochschule Köln wichtige Grundlagen legen, um den Wissens- und Technologietransfer nachhaltig zu stärken. Zahlreiche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Voraussetzungen für erfolgreichen Transfer zu verbessern, Unterstützungsstrukturen zu professionalisieren und nicht zuletzt die Sichtbarkeit und Vernetzung der Hochschule in der Praxis zu erhöhen. So wurden verschiedene Sen- sibilisierungs- und Unterstützungsangebote erfolgreich aufgebaut und verstetigt: der Transfer Think Tank bringt Wissenschaftler*innen mit der Praxis zusammen, das StarS Kader Inkubatorprogramm unterstützt bei der Schärfung von Gründungsvorhaben in den Bereichen Sport, Bewegung und Gesundheit und die studiengangsübergreifende Gründungslehre ist im Bachelor-Bereich in der Profilergänzung „Sports Entrepreneurship“ ver- ankert. Ebenso wurden klare Leitlinien und Prozesse geschaffen, die sich eng an der Transferstrategie der Hochschule orientieren, beispielsweise zur An- meldung und Verwaltung von Schutzrechten. Die forschungsbasierte Ver- wertung von Ergebnissen über Patente und Lizenzierungen konnte über die Landesförderung des IP-Verbunds Innovation2Business.nrw (Zusammen- schluss von 27 nordrhein-westfälischen Hochschulen) weiter gestärkt werden. Besonders hervorzuheben ist die erfolgreiche Kooperation im Gateway- Verbund der Kölner Hochschulen. Unter einer gemeinsamen Marke und mit einheitlichen Qualitätsstandards bietet dieser Verbund Studierenden und Wissenschaftler*innen der Kölner Hochschulen ein umfassendes, hoch- schulübergreifendes Unterstützungsangebot – von der ersten Gründungs- idee bis hin zur erfolgreichen Firmengründung. Die intensive Förderung im Gründungsbereich führte an der Deutschen Sporthochschule Köln zu einer deutlich höheren Zahl bewilligter EXIST-Gründungsstipendien. Zukünftige Gründerinnen konnten u.a. durch das Förderprogramm EXIST-Women stär- ker in den Fokus genommen werden. Weitere Erfolge sind die Einwerbung größerer Transfer- und Gründungsförderungen wie VIP+ (in 2023) und EXIST Potentiale (in 2020). Die Deutsche Sporthochschule Köln hat in den letzten Jahren den Grund- stein für eine funktionierende Transferkultur gelegt und will diese Ansätze zukünftig systematisch ausbauen. Entwicklungspotentiale Aufbauend auf den erfolgreichen Maßnahmen der letzten Jahre wird die Deutsche Sporthochschule Köln in den kommenden Jahren ihr Profil als transferstarke Hochschule weiter schärfen. Dabei stehen zwei große Leit- ziele im Vordergrund. Erstens, eine offene Forschungs- und Transferkultur zu etablieren, die nicht nur innerhalb der Hochschule, sondern auch nach außen sichtbar ist und zweitens, die Reichweite und den Impact der bis- herigen Unterstützungsangebote und Erfolgsbeispiele deutlich zu erhöhen. Um diese Ziele zu erreichen, konzentriert sich die Deutsche Sporthoch- schule Köln auf fünf strategische Handlungsfelder, die eng miteinander verzahnt sind und sich wechselseitig verstärken. Gesellschaftlicher Impact und Wissenschaftskommunikation Ein wichtiger Pfeiler ist der gesellschaftliche Impact: Wie kommen wissenschaftliche Ergebnisse tatsächlich bei den Menschen an? Hier setzt die Deutsche Sporthochschule Köln auf verstärkte Aktivitäten im Bereich Bürgerwissenschaften (Citizen Science) und öffentliche Wissen- schaftsveranstaltungen. Ziel ist, Ergebnisse exzellenter Forschung aus den Profilbereichen der Deutschen Sporthochschule Köln verständlich, niedrigschwellig und interaktiv zu vermitteln, um so den gesellschaft- lichen Impact der Universität zu erhöhen. Hier sind Formate denkbar, bei denen Bürger*innen, Schulen, Vereine und Kommunen direkt mit Wissen- schaftler*innen ins Gespräch kommen, Experimente sehen, selber Daten sammeln oder an Forschungsprojekten teilnehmen können. Die Deutsche Sporthochschule Köln möchte deshalb ihr Angebot an öffentlichen Vor- lesungen, Workshops, Science Slams und ähnlichen Events ausweiten und zugleich die Reichweite über Social Media, Newsletter und lokale Presse erhöhen, so dass sportwissenschaftliche Erkenntnisse noch stärker Teil des öffentlichen Diskurses werden. Ebenso sollen die DSHS Industry Days mit wirtschaftlichen Unternehmen aufgebaut werden. Stärkung der Kooperationen mit der Wirtschaft Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der Partnerschaften mit der Wirt- schaft – insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch mit Großunternehmen und jenen Start-Ups, die insbesondere die Sport- und Gesundheitsbranche prägen. Diese Kooperationen werden sich gezielt auf die Profilbereiche der Deutschen Sporthochschule Köln konzentrieren. Damit einher geht die Akquise von Fördermitteln, die gezielt Partner- schaften und Kooperationen mit außeruniversitären Einrichtungen in den Blick nehmen. Hierzu wird auch die Transferberatung weiter professiona- lisiert, insbesondere mit Hinblick auf IP-Management und Verwertungs- strategien. 5150 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Profilierung als transferaktive und gründungsfreundliche Universität Um die Transfer- und Gründungskultur innerhalb der Hochschule weiter zu festigen, sollen einerseits bestehende Angebote ausgebaut und anderseits eine zentrale Anlaufstelle für Gründungsinteressierte geschaffen werden, die Studierenden sowie Wissenschaftler*innen Raum bietet, um innova- tive Projekt- wie Geschäftsideen intensiv zu entwickeln und im Team zu erproben. Durch die Förderung von Gründungsaktivitäten wird die Region gestärkt und neue Perspektiven für Studierende und befristet angestellt Forschende des Mittelbaus geschaffen. Darüber hinaus soll die Anzahl der erfolgreich eingeworbenen EXIST-Grün- dungsstipendien sowie EXIST-Forschungstransfer weiter erhöht werden. Hierbei zahlt eine systematisch auf die konsekutiven Master-Studiengänge ausgeweitete, studiengangsübergreifende Gründungslehre auf die Stand- ort- und Studienattraktivität der Deutschen Sporthochschule Köln ein, in- dem Transfergedanken frühzeitig gefördert werden und Sportwissenschaft- ler*innen Gründung als attraktives Berufsziel erschließen können. Damit diesem Engagement ein klares Regelwerk zugrunde liegt, arbeitet die Deutsche Sporthochschule Köln zudem an einem transparenten Unter- stützungsmanagement u.a. für Spin-offs. Professionalisierung der Transferstrukturen und -services Um diesen Maßnahmen einen erfolgsversprechenden Kontext zu bieten, muss die Transfer- und Gründungsberatung weiter professionalisiert wer- den, insbesondere hinsichtlich umfassender Fördermittelberatung. Zudem sollen gezielte Anreizsysteme erarbeitet werden, bspw. ein Innovati- ons- oder Impact-Preis zur Würdigung herausragender Transferleistungen. Die Ermöglichung von Freiräumen für Wissenschaftler*innen zur Um- setzung von Transferprojekten wird hierbei zentral. Ergänzt wird dies durch den Ausbau der Partnerschaften mit existierenden Unternehmens-, Trans- fer- und Gründernetzwerken – regional wie bundesweit zur besseren Sicht- barkeit und Bündelung von Kompetenzen. Ein begleitendes Monitoring ist essenziell, um die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen zu überprüfen und bei Bedarf nachzusteuern. Aufbau eines strategischen Alumni-Netzwerks Zur erweiterten Hochschulentwicklung zählt der Aufbau eines strategi- schen Alumni-Netzwerks, das bestehende Alumnivereine unter einem Dach zusammenführt und effektiv miteinander vernetzen soll. Damit soll eine engere Bindung der Absolvent*innen an die Deutsche Sporthochschule Köln gepflegt werden, um langfristig Synergieeffekte zu erzeugen. Alumni gelten als wichtige Botschafter*innen in Wirtschaft, Politik und Gesell- schaft. Sie profitieren wie ihre Alma Mater von Vernetzung und Karriere- förderung. Ein funktionierendes Alumni-Netzwerk stärkt die Identität, erhöht die Reputation und Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit. 5352 HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLAN STRATEGIE Ausblick 2031 Der vorliegende Hochschulentwicklungsplan 2025-2031 der Deutschen Sporthochschule Köln spiegelt das gemeinsame Selbstverständnis und die zentralen Entwicklungspotentiale einer Universität wider, die sich als Impulsgeberin für eine verantwortungsvolle, innovative und zukunftsorientierte Sportwissenschaft versteht. Mit einem Planungshorizont bis 2031 formuliert die Universität eine strategische Orientierung, die auch in einem dynamischen Umfeld mit ver- kürzten Innovationszyklen Bestand haben soll. Die im Entwicklungsplan verankerten Leitlinien und Zielsetzungen werden kontinuierlich in den Strategieprozessen der Institute, zentralen Einrichtungen und der Hoch- schulverwaltung konkretisiert, reflektiert und fortgeschrieben. Auf diese Weise entsteht eine langfristige Entwicklungsperspektive, die Raum für kreative Impulse als auch für strukturelle Konsolidierung bietet. Gleichzeitig versteht sich dieser Entwicklungsplan als lebendiges Do- kument. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, gesellschaftliche oder politische Veränderungen oder auch sportpolitische Herausforderungen werden zum Anlass genommen, die Zielsetzungen kritisch zu überprüfen und anzupassen. Die dafür notwendigen Entscheidungen werden weiterhin in einem transparenten, partizipativen Prozess getroffen – getragen vom Grundgedanken der Zusammenarbeit und Offenheit. So richtet die Deutsche Sporthochschule Köln ihren Blick mit Zuversicht auf die kommenden, sicherlich intensiven und auch herausfordernden Jahre – bereit, Bewährtes weiterzuführen und mutig, neue Wege zu beschreiten, um ihre Rolle als führende sportwissenschaftliche Universität Europas weiter auszubauen. Kapitel 5 | Ausblick 55 Impressum Mission 2031 Profil der Deutschen Sporthochschule Köln Zukunftsfähigkeit als orientierungsleitendes Paradigma Governance Ressourcenmanagement Personal und Zusammenarbeit Gleichstellung und Diversität Digitale Transformation Nachhaltige Entwicklung Kommunikation Strategische Handlungsfelder 2025-2031 Studium, Lehre und Weiterbildung Forschung Transfer Ausblick 2031

  • hochschuldidaktik_AGBs_Workshops.pdf
    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Deutsche Sporthochschule Köln / Kompetenzen in der Lehre 1. Teilnahmeberechtigung Die Teilnahme an den Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen steht jedem volljährigen Lehrenden einer deutschen Hochschule offen. Wenn für eine Veranstaltung besondere Zulassungsvoraussetzungen/Zielgruppen angegeben sind, müssen diese von der/dem Teilnehmenden erfüllt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen/Zielgruppen, sind den Angeboten zu entnehmen. 2. Anmeldung Für Lehrende der DSHS erfolgt die Anmeldung über das Intranet. Für externe Lehrende erfolgt die Anmeldung zu den Veranstaltungen durch Abgabe oder Zusendung des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars, sowie aller geforderten Nachweise. Mit der Anmeldung werden die Teilnahmebedingungen anerkannt. Der Eingang der Anmeldung wird per E-Mail bestätigt. Eine endgültige Zu- oder Absage des Kurses erfolgt nach Anmeldeschluss in Schriftform. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Sollte eine Teilnahme aus Platzgründen oder wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmendenzahl nicht möglich sein, erfolgt rechtzeitig eine Benachrichtigung. 3. Gebühren Die Höhe der Teilnahmegebühren ist den Angeboten zu entnehmen. Die Gebühren beinhalten weder Übernachtung noch Verpflegung der Teilnehmenden. Die Kursgebühr wird nach Kursende per Rechnungsstellung erhoben. 4. Rücktritt Der Rücktritt eines Teilnehmenden ist ohne Angabe von Gründen möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt kostenfrei. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts bis 4 Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung wird eine Schadenspauschale von 20% der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch von 20,- Euro erhoben. Bei einem späteren Rücktritt wird eine Schadenspauschale von 50% der Teilnahmegebühr fällig. Dem Teilnehmenden steht der Nachweis eines geringeren Schadens der DSHS offen. Das Fernbleiben vom Kurs, unabhängig vom Zeitpunkt, befreit nicht von der Zahlungspflicht. Ein*e zulassungsberechtigte*r Ersatzteilnehmende wird ohne zusätzliche Kostenberechnung akzeptiert. Auch diese Ab- und Ummeldung hat schriftlich zu erfolgen. Für den internen finanziellen Ausgleich hinsichtlich der bereits gezahlten Gebühr nach der Ummeldung sorgen die/der ursprüngliche Teilnehmende und die/der Ersatzteilnehmende selbst. 5. Haftung Die DSHS und Ihre Mitarbeitenden haften - außer bei der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben eines Teilnehmenden - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Teilnehmenden achten selbst auf Ihre Taschen, Kleidungsstücke und Wertgegenstände. Für Verlust, Beschädigung und Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Die Teilnehmenden haben selbst für den eigenüblichen Versicherungsschutz zu sorgen. 6. Allgemeine Hinweise Bei Fehlzeiten von mehr als 10% der im Angebot festgesetzten Unterrichtseinheiten behält sich die Deutsche Sporthochschule Köln vor, keine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Inhalt und Ablauf der Fort- und Weiterbildungen sowie der Einsatz von Referent*innen können unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung von der DSHS geändert werden. Datenschutzinformationen Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS) ein zentrales Anliegen. Dementsprechend fühlen wir uns den gesetzlichen Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend bezeichnet als „DS-GVO“) sowie – soweit mit der DS-GVO vereinbar – des für uns als Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) und des Hochschulgesetzes NRW verpflichtet. Mit diesen Datenschutzbestimmungen informieren wir Sie gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihre Rechte nach der DS-GVO. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze ist die: Deutsche Sporthochschule Köln Stabstelle Akademische Planung und Steuerung, Abt. Studium und Lehre Am Sportpark Müngersdorf 6 , 50933 Köln, Deutschland Tel.: 0221 4982-4540; E-Mail: hochschuldidaktik@dshs-koeln.de; Internetseite: www.dshs-koeln.de/hochschuldidaktik Der Datenschutzbeauftragte der verantwortlichen Stelle kann wie folgt kontaktiert werden: Adresse s.o.; E-Mail: datenschutz@dshs-koeln.de Nutzungszweck, Rechtsgrundlage Die DSHS erhebt von Ihnen personenbezogene Daten (Titel, Name, Vorname, Adresse, Hochschule, Einrichtung, E-Mail- Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und –ort) und eventuell Ihre übermittelten Bankdaten, zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassung zu einer Weiterbildungsmaßnahme, der Kontaktaufnahme zur und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme. Die Privatadresse dient bei externen Lehrenden der Abrechnung des Gebührenbeitrags für die Fortbildung. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 a und b DS-GVO. Weitergabe und Speicherdauer von Daten Die Einsicht in die Datenbank obliegt nur den Beschäftigten des Bereichs der Hochschuldidaktik. Lediglich die Teilnehmendenliste mit Namen und Fakultät werden an die Fortbildungsleitung weitergegeben. Darüber hinaus findet keine Weitergabe der Daten an Dritte statt. Auch die Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institution und Behörden erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten oder wenn wir durch eine gerichtliche Entscheidung zur Auskunft verpflichtet werden. Sofern wir zur Zweckerfüllung auf vertraglich verbundene Fremdunternehmen und externe Dienstleistungsbetriebe angewiesen sind, wurden diese von uns sorgfältig ausgewählt und beauftragt, sind an unsere Weisungen gebunden und werden regelmäßig kontrolliert. Sofern Ihre Bewerbung für eine Weiterbildungsveranstaltung abgelehnt wird oder die Veranstaltung nicht durchgeführt wird (etwa aufgrund zu geringer Anmeldezahlen), werden Ihre Daten unverzüglich nach der Entscheidung über Ihre Nichtteilnahme bzw. die Nichtdurchführung der Veranstaltung gelöscht bzw. vernichtet. Im Übrigen werden bei Weiterbildungen in Form des weiterbildenden Studiums Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss der Veranstaltung gelöscht/vernichtet. Ihre Rechte Aufgrund der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie uns gegenüber folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten: Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, Recht auf Berichtigung Ihrer Daten nach Art. 16 DS-GVO oder Löschung Ihrer Daten nach Art. 17 DS-GVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO, Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO. Sofern die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DS-GVO erfolgt, haben Sie gemäß Art. 7 Abs. 3 DS- GVO das Recht auf jederzeitigen Widerruf Ihrer Einwilligung, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Soweit Sie der Ansicht sind, dass Ihre vorstehend aufgeführten Rechte im Sinne des geltenden Datenschutzrechts verletzt sind, haben Sie zudem nach Art. 77 DS-GVO das Recht sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Hierzu können Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon: 0211 38424 – 0 E-Mail unter poststelle@ldi.nrw.de wenden. Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.ldi.nrw.de. Stand: 29.04.2026 mailto:hochschuldidaktik@dshs-koeln.de http://www.dshs-koeln.de/hochschuldidaktik mailto:datenschutz@dshs-koeln.de mailto:poststelle@ldi.nrw.de http://www.ldi.nrw.de/

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    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Deutsche Sporthochschule Köln / Kompetenzen in der Lehre 1. Teilnahmeberechtigung Die Teilnahme an den Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen steht jedem volljährigen Lehrenden einer deutschen Hochschule offen. Wenn für eine Veranstaltung besondere Zulassungsvoraussetzungen/Zielgruppen angegeben sind, müssen diese von der/dem Teilnehmenden erfüllt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen/Zielgruppen, sind den Angeboten zu entnehmen. 2. Anmeldung Für Lehrende der DSHS erfolgt die Anmeldung über das Intranet. Für externe Lehrende erfolgt die Anmeldung zu den Veranstaltungen durch Abgabe oder Zusendung des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars, sowie aller geforderten Nachweise. Mit der Anmeldung werden die Teilnahmebedingungen anerkannt. Der Eingang der Anmeldung wird per E-Mail bestätigt. Eine endgültige Zu- oder Absage des Kurses erfolgt nach Anmeldeschluss in Schriftform. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Sollte eine Teilnahme aus Platzgründen oder wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmendenzahl nicht möglich sein, erfolgt rechtzeitig eine Benachrichtigung. 3. Gebühren Die Höhe der Teilnahmegebühren ist den Angeboten zu entnehmen. Die Gebühren beinhalten weder Übernachtung noch Verpflegung der Teilnehmenden. Die Kursgebühr wird nach Kursende per Rechnungsstellung erhoben. 4. Rücktritt Der Rücktritt eines Teilnehmenden ist ohne Angabe von Gründen möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt kostenfrei. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts bis 4 Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung wird eine Schadenspauschale von 20% der Teilnahmegebühr, mindestens jedoch von 20,- Euro erhoben. Bei einem späteren Rücktritt wird eine Schadenspauschale von 50% der Teilnahmegebühr fällig. Dem Teilnehmenden steht der Nachweis eines geringeren Schadens der DSHS offen. Das Fernbleiben vom Kurs, unabhängig vom Zeitpunkt, befreit nicht von der Zahlungspflicht. Ein*e zulassungsberechtigte*r Ersatzteilnehmende wird ohne zusätzliche Kostenberechnung akzeptiert. Auch diese Ab- und Ummeldung hat schriftlich zu erfolgen. Für den internen finanziellen Ausgleich hinsichtlich der bereits gezahlten Gebühr nach der Ummeldung sorgen die/der ursprüngliche Teilnehmende und die/der Ersatzteilnehmende selbst. 5. Haftung Die DSHS und Ihre Mitarbeitenden haften - außer bei der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben eines Teilnehmenden - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Teilnehmenden achten selbst auf Ihre Taschen, Kleidungsstücke und Wertgegenstände. Für Verlust, Beschädigung und Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Die Teilnehmenden haben selbst für den eigenüblichen Versicherungsschutz zu sorgen. 6. Allgemeine Hinweise Bei Fehlzeiten von mehr als 10% der im Angebot festgesetzten Unterrichtseinheiten behält sich die Deutsche Sporthochschule Köln vor, keine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Inhalt und Ablauf der Fort- und Weiterbildungen sowie der Einsatz von Referent*innen können unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung von der DSHS geändert werden. Datenschutzinformationen Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS) ein zentrales Anliegen. Dementsprechend fühlen wir uns den gesetzlichen Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend bezeichnet als „DS-GVO“) sowie – soweit mit der DS-GVO vereinbar – des für uns als Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) und des Hochschulgesetzes NRW verpflichtet. Mit diesen Datenschutzbestimmungen informieren wir Sie gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO über den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihre Rechte nach der DS-GVO. Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze ist die: Deutsche Sporthochschule Köln Stabstelle Akademische Planung und Steuerung, Abt. Studium und Lehre Am Sportpark Müngersdorf 6 , 50933 Köln, Deutschland Tel.: 0221 4982-4540; E-Mail: hochschuldidaktik@dshs-koeln.de; Internetseite: www.dshs-koeln.de/hochschuldidaktik Der Datenschutzbeauftragte der verantwortlichen Stelle kann wie folgt kontaktiert werden: Adresse s.o.; E-Mail: datenschutz@dshs-koeln.de Nutzungszweck, Rechtsgrundlage Die DSHS erhebt von Ihnen personenbezogene Daten (Titel, Name, Vorname, Adresse, Hochschule, Einrichtung, E-Mail- Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und –ort) und eventuell Ihre übermittelten Bankdaten, zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassung zu einer Weiterbildungsmaßnahme, der Kontaktaufnahme zur und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme. Die Privatadresse dient bei externen Lehrenden der Abrechnung des Gebührenbeitrags für die Fortbildung. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 a und b DS-GVO. Weitergabe und Speicherdauer von Daten Die Einsicht in die Datenbank obliegt nur den Beschäftigten des Bereichs der Hochschuldidaktik. Lediglich die Teilnehmendenliste mit Namen und Fakultät werden an die Fortbildungsleitung weitergegeben. Darüber hinaus findet keine Weitergabe der Daten an Dritte statt. Auch die Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institution und Behörden erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten oder wenn wir durch eine gerichtliche Entscheidung zur Auskunft verpflichtet werden. Sofern wir zur Zweckerfüllung auf vertraglich verbundene Fremdunternehmen und externe Dienstleistungsbetriebe angewiesen sind, wurden diese von uns sorgfältig ausgewählt und beauftragt, sind an unsere Weisungen gebunden und werden regelmäßig kontrolliert. Sofern Ihre Bewerbung für eine Weiterbildungsveranstaltung abgelehnt wird oder die Veranstaltung nicht durchgeführt wird (etwa aufgrund zu geringer Anmeldezahlen), werden Ihre Daten unverzüglich nach der Entscheidung über Ihre Nichtteilnahme bzw. die Nichtdurchführung der Veranstaltung gelöscht bzw. vernichtet. Im Übrigen werden bei Weiterbildungen in Form des weiterbildenden Studiums Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss der Veranstaltung gelöscht/vernichtet. Ihre Rechte Aufgrund der Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie uns gegenüber folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten: Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, Recht auf Berichtigung Ihrer Daten nach Art. 16 DS-GVO oder Löschung Ihrer Daten nach Art. 17 DS-GVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO, Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO. Sofern die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DS-GVO erfolgt, haben Sie gemäß Art. 7 Abs. 3 DS- GVO das Recht auf jederzeitigen Widerruf Ihrer Einwilligung, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. Soweit Sie der Ansicht sind, dass Ihre vorstehend aufgeführten Rechte im Sinne des geltenden Datenschutzrechts verletzt sind, haben Sie zudem nach Art. 77 DS-GVO das Recht sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Hierzu können Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Telefon: 0211 38424 – 0 E-Mail unter poststelle@ldi.nrw.de wenden. Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.ldi.nrw.de. Stand: 29.04.2026 mailto:hochschuldidaktik@dshs-koeln.de http://www.dshs-koeln.de/hochschuldidaktik mailto:datenschutz@dshs-koeln.de mailto:poststelle@ldi.nrw.de http://www.ldi.nrw.de/

  • hgnc_Fragebogen_Erstberatung.pdf
    Gründungsservices der Kölner Hochschulen 1 von 4 Fragebogen zur Erstberatung Die Gründungsservices der Kölner Hochschulen arbeiten über ihr Netzwerk, dem hochschulgründernetz cologne (hgnc e.V.), vertrauensvoll zusammen. Einen Überblick über die beteiligten Hochschulen und die Angebote gibt es unter www.hgnc.de. Bitte füllen Sie die Felder des Formulars so ausführlich wie möglich aus und schicken den ausgefüllten Fra- gebogen per E-Mail an den entsprechenden Gründungsservice der jeweiligen Hochschule. Um eine best- mögliche Beratung bieten zu können, stehen die Gründungsservices der Hochschulen in regelmäßigem Austausch zueinander. Die erhobenen Angaben zum Gründungsvorhaben und die personenbezogenen Daten werden für den Zweck der Beratung gespeichert und gegebenenfalls innerhalb des Netzwerks zum Zwecke der Beratungstätigkeit zum geplanten Vorhaben weitergegeben. Die Daten werden nicht ohne weitere Zustimmung an Dritte weitergegeben. Der Datenspeicherung und –weitergabe kann jederzeit wider- sprochen werden. Persönliche Angaben Person 1 Name, Vorname E-Mail-Adresse Telefonnummer (optional) Studium Name Hochschule Studiengang Fach: ☐ Bachelor ☐ Master ☐ Promotion Abschluss (MM.JJJJ) ☐ erlangt ☐ geplant Aktueller Status Name Hochschule: ______________________ ☐ Studierend ☐ Promovierend ☐ Absolvent*in ☐ Alumni ☐ Mitarbeiter*in Person 2 Name, Vorname E-Mail-Adresse Telefonnummer (optional) Studium Name Hochschule Studiengang Fach: ☐ Bachelor ☐ Master ☐ Promotion Abschluss (MM.JJJJ) ☐ erlangt ☐ geplant Aktueller Status Name Hochschule: ______________________ ☐ Studierend ☐ Promovierend ☐ Absolvent*in ☐ Alumni ☐ Mitarbeiter*in 2 von 4 Persönliche Angaben Person 3 Name, Vorname E-Mail-Adresse Telefonnummer (optional) Studium Name Hochschule Studiengang Fach: ☐ Bachelor ☐ Master ☐ Promotion Abschluss (MM.JJJJ) ☐ erlangt ☐ geplant Aktueller Status Name Hochschule: ______________________ ☐ Studierend ☐ Promovierend ☐ Absolvent*in ☐ Alumni ☐ Mitarbeiter*in Person 4 Name, Vorname E-Mail-Adresse Telefonnummer (optional) Studium Name Hochschule Studiengang Fach: ☐ Bachelor ☐ Master ☐ Promotion Abschluss (MM.JJJJ) ☐ erlangt ☐ geplant Aktueller Status Name Hochschule: ______________________ ☐ Studierend ☐ Promovierend ☐ Absolvent*in ☐ Alumni ☐ Mitarbeiter*in Beratungstermin Gibt es einen Wunschtermin bzw. bevorzugte oder ausge- schlossene Wochentage oder Tageszeiten? Gibt es sonstige Einschränkun- gen oder Wünsche hinsichtlich der Beratung? 3 von 4 Angaben zum geplanten Vorhaben Projektname Projektkurzbeschreibung Beschreibung der Geschäftsi- dee Warum wird die Geschäftsidee Erfolg haben? Was ist der Kun- denutzen? Wer ist die Zielgruppe? Wie soll das Projekt finanziert werden? ☐ Eigenmittel/ Bootstrapping ☐ Fremdkapital ☐ Fördermittel (EXIST etc.) ☐ Beteiligungskapital ☐ Crowdinvesting/-funding ☐ anders: 4 von 4 Wie ist der aktuelle Stand der Dinge? Was sind die nächsten Schritte? Welche konkreten Fragen sollen in der Beratung besprochen werden? Besteht bezüglich der Ge- schäftsidee bereits Kontakt zu einem/ einer wissenschaftlichen Mentor*in? ☐ ja, Name: Hochschule/ Einrichtung: ☐ nein Name Vorname: EMailAdresse: Telefonnummer optional: Name Hochschule: Abschluss MMJJJJ: undefined: Name Vorname_2: EMailAdresse_2: Telefonnummer optional_2: Name Hochschule_2: Abschluss MMJJJJ_2: undefined_2: Name Vorname_3: EMailAdresse_3: Telefonnummer optional_3: Name Hochschule_3: Abschluss MMJJJJ_3: undefined_3: Name Vorname_4: EMailAdresse_4: Telefonnummer optional_4: Name Hochschule_4: Abschluss MMJJJJ_4: undefined_4: Gibt es einen Wunschtermin bzw bevorzugte oder ausge schlossene Wochentage oder Tageszeiten: Gibt es sonstige Einschränkun gen oder Wünsche hinsichtlich der Beratung: Projektname: Projektkurzbeschreibung: Beschreibung der Geschäftsi dee: Warum wird die Geschäftsidee Erfolg haben Was ist der Kun denutzen: Wer ist die Zielgruppe: Wie ist der aktuelle Stand der Dinge Was sind die nächsten Schritte: Welche konkreten Fragen sollen in der Beratung besprochen werden: Name: Hochschule/Einrichtung: Group6: Auswahl1 Group8: Auswahl1 Group7: Auswahl1 Group10: Auswahl1 Group9: Auswahl1 Group11: Auswahl1 Group12: Auswahl1 Group13: Auswahl1 Group14: Auswahl1 Group15: Auswahl1 Group16: Auswahl1 Text7: Group18: Auswahl1 Group17: Auswahl1 Group19: Auswahl1 Fach1: Fach2: Fach3: Fach4:

  • haaranalytik.pdf
    HAARANALYSE analytische Studien Ein Beitrag von Mare Machnik Wilhelm Schdnzer Institut fur Biochemie G rundlagen Bereits 1857 wurde der Nachweis von Gittstoffen im Haar in Caspers berUhmtem Buch ,,Praktisches Hand- buch der Gerichtlichen Medizin” erwdhnt. Damals wurde an einem Leichnam eine Haarprobe entnom- men, die Arsen enthielt, und die Frage diskutiert, ob dieses Metall vor Todeseintritt aufgenommen worden war. Knapp 100 Jahre spdter wur- den die ersten organischen Verbin- . dungen im Haar von Meerschwein- chen detektiert. Durch die stetige Verbesserung der Analysemethoden (z. B. Einf&hrung der Gaschromato- graphie in Verbindung mit der Massenspektrometrie, GC/MS) wur- den die Voraussetzungen geschaffen fir den Nachweis zahlreicher Sub- stanzen von forensischer und toxiko- logischer Bedeutung. Seit Anfang der Achizigerjahre sind verschiedene Publikationen erschie- nen, die Uber den Nachweis von Amphetaminen und Opiaten im Haar berichten. Aus diesen Publi- kationen geht hervor, dass die Haar- analytik sehr empfindliche Nachweis- methoden erfordert, da die Stoffe in sehr geringen Konzentrafionen vor- Hegen kénnen (Tabelle 1}. Der Aufbau eines Haares geschieht in der Haarwurzel, in der Nachweis von Machnik, M., Schanzer, W.: Nachweis von Dopingsubstanzen im Humanhaar. F.LT., Wissenschaftsmagazin der Deutschen Sporthochschule KéIn, 1(2001) 12- Abb. 1: Prominentes Beispiel eines idealen Probanden fir Haar- . Das Beispiel macht auf eine alternative Quelle fir keratinhaltiges Untersuchungsmaterial aufmerksam. notwendigen Bausteinen (u. a. Aminosduren) Uber die Blutbahn versorgt, Dabei kénnen fast alle Stoffe mit dem Haar in Berthrung kommen, die sich im Blut befinden, also auch exogen zugefihrte Substanzen. Entscheidend. fir den Eintritt in die Matrixzellen der Haarwurzeln und damit fir die Einlagerung in den Haarschaft sind neben substanzspezifischen Eigen- schatten, wie molekulare GrédBe, Lipophilitat und Basizitét, auch eine bestimmte Proteinstruktur, Faktoren, die das Milieu an der genannt q@-Keratin, gebildet wird. Haarwurzel betreffen, wie pH- Die Haarwurzel wird dazu mit den Gradient und Konzentrations- Substanz Konzentration in Substanz Konzentration in ng/mg ng/mg Testosteronundecanoat | bis 15 Codein 0,1 bis 3 Nandrolon bis 5 Morphin 0,1 bis 38 Amphetamin 1 bis 13 Nikotin 0,8 bis 38 Clenbuterol* 0,005 bis 0,25 Secobarbital 21 bis 59 Kokain 0,1 bis 6 Phencyclidin 0,5 bis 2 Benzoylecgonin 1 bis 4 Cannabinoide | 0,2 bis 3 Tab. 1: Konzentrationen ausgewdhlter Fremdstoffe in Haaren (Literaturdaten}. *: Eigene Ergebnisse gradient der betreffenden Substanz. Eine Schlusselrolle beim Ubergang vom Blut ins Haar kommt Melanin zu, dem Pigment, das fur die Haar- farbe verantwortlich ist. Melanin scheint eine Art Carrierfunktion zu ibernehmen, wobei sich die Sub- stanz an die polyanionische Struktur yon Melanin anlagert und durch die Membran transportiert wird. In der Proteinstruktur der Haare eingebunden sind die Stoffe vor weiterer Metabolisierung durch Enzyme geschitzt und werden bis zur Analyse quasi konserviert. Da- durch erscheint der Nachweis der Substanzen Uber einen langen Zeitraum méglich. Untersucht man die Haare abschnittsweise, so las- sen sich unter Beriicksichtigung der Haarwachstumsrate innerhalb ge- wisser Grenzen Einblicke in die Drogenkarriere des Untersuchten gewinnen. In der Medizin wird die Be- stimmung ven anorganischen Mi- neralien und Schwermetallen im Haar zur Diagnose von Mineral- stoffmangelerscheinungen bzw. zur Erkennung erhdhter Schwermetall- belastungen genuizt. Komplizierte Bio-Fabrik : Haarfollikel ~ Wureelschelde $e Haarwurzel “Haare awiebel - den Haarschaft Dermale Abb. 1: Schematische Haarfollikelmorphologie. Der Haarfollikel ist ein nur.wenige Millimeter indie-Epidermis reichendes Organ, In ihm produzieren 20 verschiedene Zelitypen Darstellung der Die oben besprochene endogene oder physiologische Aufnahme ist von der exogenen grundsditzlich zu unterscheiden. Bei der exogenen Auinahme gelangt der Fremastoft aus der Umgebung in das Haar. In der Regel lassen sich solche exoge- nen Kontaminationen durch Wasch- schrite mit organischen Lésungs- mitteln und Detergenzien entfer- nen. Viele pharmakologische Subs- tanzen werden vom Kérper verstoft- wechselt und gelangen als charak- teristische Metabolite ins Haar. lhr Nachweis gilt als Indiz zur Unterscheidung zwischen endoge- ner Auftnahme und exogener Kontamination. Haarabnahme und Probenvorbereitung Um reproduzierbare Ergebnisse zu erhalten, erfolgt die Entnahme am Hinterhauptshécker (Occiput) direkt an der Kopthaut. Die etwa 5 mm dicken Haarstrange werden mit Klebeband oder Bindfaden gegen Verrutschen fixiert und bis zur Analyse in Aluminiumfolie oder Glasbehdltern aufbewahrt. Pro Analyse werden 25 bis 100 mg Haarmaterial bendtigt. Die so erhaltene Haarprobe muss in mehreren chemischen Schritten, die zu- sammengefasst als Aut- arbeitungsprozedur be- zeichnet werden, fir die eigentliche Messung vor- bereitet. werden. Zu- ndchst mussen externe Verunreinigungen am Haarschatt durch speziel- le Reagenzien, wie Me- thanol, Dichlormethan und — Laurylsulfatlésun- gen, entfernt werden, so dass nur der Anteil an Substanz nachgewiesen wird, der durch endoge- ne Autnahme Uber die Blutbahn in das Innere des Haares gelangt ist. Um diesen Anteil an Haarabnahme Vv Waschen der Haare Vv Haaraufschluss be chemisch/ mechanisch enzymatisch A he Extraktion Vv Derivatisierung Vv GC/MS-Messung Substanz der Messung zugéinglich zu machen, muss er aus dem Haar wieder freigesetzt, d. h. die Protein- Struktur des Haares zerstért wer- den. Grob unferteilt gibt es zwei Arien von Haaraufschlussver- fahren: l.chemische/enzymatische und 2.mechanische Autschlussvertahren. Bestimmte Chemikalien (Guani- din, z. T. auch Harnstoff} haben denaturierende Wirkung auf Prote- ime. Durch Zugabe von Dithiothrei- tol werden die im o-Keratin zahl- reichen Disultidbricken reduziert und das Protein zusdizlich destabi- lisiert. Eine homogene Solubili- sierung (vollstandige Autlésung) des Haares kann man durch starke Sduren oder Basen bei gleich- zeitiger Hitzeeinwirkung erreichen. Derartige Methoden haben den Nachteil, dass sie auch den Analyt angreifen kénnen. Als Beispiel seien hier erwdhnt, die Hydrolyse von Steroidestern und die Um- mans Ca bs. wandlung von Kokain zu Benzoyl- ecgonin, einem natirlichen Meta- bolit von Kokain. Dadurch kann man die durch das kérpereigene Enzymsystem entstandene Menge an Benzoylecgonin nach Kokain- konsum nicht mehr verifizieren. Ein schonenderer Aufschluss kann durch enzymatische Verfahren er- reicht werden, bei denen bestimmte Proteasen die Peptidbindungen im ProteinmolekUl spalten. Auch der Einsatz von Kugelmishlen, bei dem das Haar mechanisch pulverisiert wird, ohne den Analyten zu zerstd- ren, hat sich bewdhrt. Nach dem Aufschluss der Haare schlieBt sich ein Extraktionsschrit mit einem geeigneten organischen Solvens (Methanol, Ether) an, um die gesuchte Substanz aus dem Haarhycrolysat zu isolieren. Dabei soll die Extraktionsausbeute fir den Analyt méglichst gro® und fur sté- rende Begleitsubstanzen méglichst gering sein, so dass eine optimale Nachweisempfindlichkeit resultiert. In weiteren Aufarbeitungsschritten wird die Probe getrocknet, derivati- siert und schlieBlich im GC/MS- Verfahren gemessen. Haaranalytik am Beispiel von Clenbuterol Bei der GC/MS-Methode werden die isolierten Substanzen nach einer vor- hergehenden gaschromatographi- schen Trennung mit Elektronen beschossen. Dabei zerfallt die Ver- bindung in charakteristische Mole- kUlfragmente, die ein substanzspezi- ftisches Massenspektrum liefern und Cl HN Cl Abb. 3: Chemische Struktur von Clenbuterol. Haaransatz. Ta Konzentration an Clenbuterol /ng/g Wachstums- zeitraum \ 10-30mm) Q 2,5 - 7,5 Wo. 30-50mm 0 * 7,5 - 12,5 Wo. u. N. iV 50-70 mm 12,5 - 17,5 Wo. 17,5 - 22,5 Wo. 22,5 - 27,5 Wo. 27,5 - 32,5 Wo. 32,5 - 40,0 Wo. Haarspitzen Abb. 4: Clenbuterolkonzentrationen in Haaren, die 6 Monate nach Beenden der Applikation genommen wurden (Zeitraum der Applikation: 19.02.'97 bis 26.03.'97, Dosierung: 3x 20 (w9/d, Datum der Haarentnahme: 23.09.'97), u.N.: unter Nachweisgrenze. so die eindeutige Identifizierung der Substanz gewdhrieisten. Mittels einer Weiterentwicklung dieser Methode, der hochauflésenden Massenspek- trometrie, gelang 1998 in einer eigenen Studie der Nachweis von Clenbuterol im Humanhaar nach Einnahme therapeutischer Dosen. Clenbuterol gehért zur Gruppe der 32-Agonisten und kann als syntheti- sches Derivat der natiirlich vorkom- menden Katecholamine angesehen werden. Clenbutero! (z. B. Spiropent®) ist in der Humanmedizin als Bronchodila- tor und Tokolytikum (Wehenhemmer) zugelassen. In fUnf- bis zehn-fach héherer als der therapeutischen Do- sierung ist in Tierexperimenten eine gesteigerte Lipolyserate und anabole Wirkung nachgewiesen worden. Diese Effekte haben dazu gefiihr, dass Clenbuterol in der Tiermast zur Erhdéhung der Fleischproduktion ver- botenerweise eingesetzt wurde. JE (CH3)3 CH—CH)—N- H H Im Humanbereich wird durch den Missbrauch von Clenbuterol ver- sucht, die Muskelmasse zu steigern und gleichzeitig den Fettanteil zu minimieren. Daher wird Clenbute- rol von Athleten in kraftbetonten Disziplinen, wie Bodybuilding, Leichtathletik und Gewichtheben, verwendet. Aufgrund der geringen Halbwertszeit von Clenbuterol im K6rper ist der Nachweis im Urin nur kurze Zeit méglich (24 Stunden bis wenige Tage). Die von uns entwi- ckelte Methode zum Nachweis von Clenbuterol im Humanhaar ist ge- signet, die Substanz tber einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, wie in Abbildung 4 zu erkennen ist. Die Daten stammen aus einer Studie, in der Clenbuterol als Toko- lytikum eingesetzt wurde. Haar- biindel wurden 5 bis 10 mm von der Kopthaut entfernt Uber die gesamte Lange genommen und abschnittsweise (20-mm-Abschnit- te) untersucht. Bei Annahme eines woéchentlichen Haarlangenwachs- tums von durchschnittlich 4 mm lag das Ende der Applikation zum Zeitpunkt der Haarabnahme min- destens 17,5 Wochen zurtick, und die Therapie erstreckte sich Gber einen Zeitraum von héchstens zehn Wochen. Diese Berechnungen stim- men anndhernd mit den tatsGch- lichen Therapiedaten Uberein. Um eine feinere Zeitauflésung zu erhal- ten, muss die Lange der zu untersu- mniz:334.0617 E402 mz:334.0617 £404 100 3.204 f 4.065 mlz:335.0695 E192 | mz:335.0695 E+04 100 3 940 r 1.872 _.. | mlz:336.0587 E102 | mlz:336.0587 404 100 [9.220 f 4.142 50 soo| 2337.06 £402 miz:337,0666 £404 4.549 1.297 . thal 520 §:30 540 5:50 5:20 ea0 B40 5:50 Abb. 5: Clenbuterol-charakteristische lonenspuren (Selected lon Monitoring) nach Analyse von Haarmaterial. 4A: Leerwertprobe zu Beginn der Clenbuterol-Therapie, 4B: Clenbuterol-positive Probe 2 Monate nach Beendigung der Therapie. chenden Haarsegmente entspre- chend verkiirzt werden. In Abb. 5B ist ein sogenanntes noelected lon Monitoring-Chromato- gramm” gezeigt, das nach Analyse einer Haarprobe registriert wurde, die zwei Monate nach Beendigung der Clenbuteroltherapie (Dauver der Therapie 35 Tage) gewonnen wurde. Das Chromatogramm enthadlt vier charakteristische lonenspuren zur Retentionszeit von Clenbuterol. Die Signalintensitéten entsprechen einer Konzentration von ca. 90 ng Clenbuterol pro g Haar. Zum Ver- gleich ist in Abb. 5A eine Leer- werthaarprobe derselben Proban- din, die jedoch vor der Therapie ge- nommen wurde, gezeigt. Ausblick Die Haaranalyse liefert in erster Linie ergdnzende Informationen zur Urinanalyse und kann einen Beitrag zur Interpretation von auitdlligen Urinproben leisten. Durch die ab- schnittsweise Untersuchung von Haarmaterial lassen sich unter Berticksichtigung cer individuellen Haarwachstumsraten Zeitraum und Daver der Applikation rekonstruie- ren. Mit Hilte einer Haaruntersuch- ung besteht die Méglichkeit, zwi- schen chronischem Abusus, der nétig ist, um anabole Effekte zu erzielen, und einmaliger medizi- nisch indizierter Applikation zu unterscheiden, da die einmalige Einnahme eines Medikaments nicht zu einer signitikanten Akkumulation im Haar fihrt. Ergebnisse aus Haaruntersuchungen kénnten zu- kinftig zur Kl@rung der Frage bei- tragen, ob ein positiver Urinbefund durch unbeabsichtigte Aufnahme einer verbotenen Subsianz, z. B. durch kontaminierte Nahrungs- mittel, oder durch vorsdtzliche wie- derholte Einnahme von Doping- mitteln zustande gekommen ist. * Perticke ® Haarbleichung bzw. -farbung mit starken Detergenzien ¢ Unvolistandiger Haaraufschluss e¢ Glatze, extreme Kurzhaarschnitte * Hadutige Daverwellenbehandlung ° Evt. .Wash-out-Effekt” durch hGutige Haarw&sche Tab. 2: Zusammenfassung der Manipulationsméglichkeiten bei Haaranalysen. > Ib ~ A _ - a) mr mittel, oder durch vorsdtzliche wie- derholte Einnahme von Doping- mittein zustande gekommen ist. Die Analyse von Haaren ldsst in bestimmten Fallen auch Rickschlisse aut die applizierte Ausgangsver- bindung zu. So ist im Gegensaiz zur Urinanalyse die Einnahme von Stero- idestern im Haar nachweisbar. Ein Nachteil dieser Methode liegt in der Melanin-abhangigen Substanzkon- zentration, was bedeutet, dass der Nachweis einer Substanz bet dunke!- haarigen Athleten l@nger gefthrt werden kann als bei hellhaarigen. Einfluss auf das Ergebnis einer Haaranalyse kérnen bestimmte Behandlungsmethoden der Haare haben, die in Tabelle 2 zusammen- gefasst sind. Unter Beachtung der physiko-chemischen Eigenschaften einer Substanz, die ihre Einlagerung ins Haar begiinstigen, wird die Haaranalyse dennoch in Zukunft auch fir andere phar- Dr. Mare Machnik, geb. 1968 in Gre- venbroich, stucierte Chemieingenieur- wesen mit Fach- richtung Biotechno- logie an der FH Aachen. Im Februar letzten Jahres promovier- te er an der Deutschen. Sporthoch- schule Kdln in den Fachern Bio- chemie und Trainings- und Be- wegungslehre. Seit Marz 2000 ist er wissenschattlicher Mitarbeiter am Institut fur Biochemie. e-mail: marc@biochem.dshs-koeln.de Prof. Dr. Wilhelm SchGnzer, geb. 1951 in Spellen, studierte Chemie an der Universitat zu Kéln und Sportwissenschatt an der Deut- schen Sporthochschule. 1984 promovierte er an der Deut- schen Sporthochschule in den Fachern Biochemie und Physiclo- gie {bei Prof. M. Donike} und schloss 1995 seine Habilitation © mit dem Arbeitsschwerpunkt ,identitizierung und Synthese von Anabolikametaboliten” 1997 ist er Leiter des Instituts fUr Biochemie an der Deutschen Sporthochschule Kéln. ab. Seit .

  • gutachten-tourismus-und-klimawandel-in-nrw_final_2022_09_01_.pdf
    www.wirtschaft.nrw Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen Optionen und Perspektiven Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort ........................................................................................................................................ 3 Management Summary ............................................................................................................... 4 1. Einführung, Aufgabenstellung, Methodik ............................................................................... 8 2. Relevante Klimafaktoren und ihre Wirkung .......................................................................... 11 2.1 Grundlagen .................................................................................................................. 11 2.2 Darstellung Klimaparameter ........................................................................................ 12 2.3 Wirkung der Klimafaktoren .......................................................................................... 13 2.3.1 Temperatur ...................................................................................................... 13 2.3.2 Niederschlag ................................................................................................... 16 2.3.3 Wirkung der Klimafaktoren auf den Menschen ................................................ 17 2.3.4 Veränderung der Jahreszeiten ........................................................................ 18 3. Tourismus in NRW: Angebot und Nachfrage ....................................................................... 20 4. Tourismusarten .................................................................................................................... 22 5. Landschaftsräume ............................................................................................................... 36 6. Chancen und Risiken ........................................................................................................... 43 7. Handlungsempfehlungen ..................................................................................................... 48 7.1 Ziele und Strategien .................................................................................................... 48 7.2 Optionen nach Handlungsfeldern ................................................................................ 50 7.2.1 Infrastruktur ..................................................................................................... 51 7.2.2 Betriebe ........................................................................................................... 56 7.2.3 Angebote, Produkte......................................................................................... 61 7.2.4 Kommunikation ............................................................................................... 71 7.2.5 Organisation .................................................................................................... 74 7.3 Optionen nach Landschaftsräumen ............................................................................. 78 7.3.1 Regionsübergreifende Empfehlungen ............................................................. 78 7.3.2 Bergische Region ............................................................................................ 79 7.3.3 Rheinschiene .................................................................................................. 80 7.3.4 Mittelgebirge .................................................................................................... 82 7.3.5 Ruhrgebiet ....................................................................................................... 84 7.3.6 Flachland ......................................................................................................... 85 8. Ausblick und Aufgaben ........................................................................................................ 86 9. Anhang ................................................................................................................................ 91 9.1 Lufttemperatur ............................................................................................................. 91 9.2 Niederschlag ............................................................................................................... 94 9.3 Wind ............................................................................................................................ 97 9.4 Schneedecke bzw. Schneesport ................................................................................. 98 Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 3 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, der Schutz des Klimas und die Schaffung eines nachhalti- gen Lebensraumes sind zentrale politische Aufgaben unse- rer Zeit. Die mit den notwendigen Transformationsprozessen zu- sammenhängenden Veränderungen betreffen alle wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Bereiche, so auch den Tourismus. Der Wandel des Klimas ist, dies wird häufig verkannt, auch ein Innovationstreiber, der zukunftsweisende Impulse für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Tourismusbranche ge- ben kann. Mit dem Gutachten „Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Per- spektiven“ wird deutlich, wie Klimaschutz und erfolgreicher Tourismus sich wechselseitig verstär- ken können, denn durch Maßnahmen zur Anpassung an ein sich veränderndes Klima treten durchaus nutzbare, positive ökonomische Effekte auf. Das Gutachten liefert Handlungsempfehlungen für Regionen, Kommunen, Unternehmen und wei- tere Organisationen. Es zeigt – auch vor dem Hintergrund der Corona-Krise und den damit ein- hergehenden massiven finanziellen Verlusten für die Tourismuswirtschaft – Perspektiven auf, wie touristische Produkte angepasst und so Wettbewerbsvorteile für die Betriebe erreicht werden können. Die touristischen Akteure Nordrhein-Westfalens waren eng in den Erstellungsprozess des Gut- achtens eingebunden. In vielen Themenwerkstätten und Regionalkonferenzen konnten gemein- sam konkrete Vorschläge und realisierbare Anpassungsmaßnahmen erarbeitet werden. Nun kommt es darauf an, nachhaltige Umsetzungskonzepte zu entwickeln, die für den Tourismus in unserem Land von erheblicher Bedeutung sein werden. Wir setzen auf die Kooperation und die guten Ideen aller Beteiligten. In diesem Sinne gibt das Gutachten wertvolle Inspirationen für die Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für das Tourismusland Nordrhein-Westfalen. Ich wünsche Ihnen eine erkenntnisreiche Lektüre und viel Inspiration für Ihre Arbeit. Mona Neubaur Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 4 Management Summary Der Tourismus leistet einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftskraft des Landes Nordrhein- Westfalen mit Umsätzen in Milliardenhöhe. Der Klimawandel verändert die natürlichen Rahmen- bedingungen im Land Nordrhein-Westfalen langfristig und ist wesentlicher Treiber des Wertewan- dels. Der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawan- dels sind zentrale politische und gesellschaftliche Aufgaben des 21. Jahrhunderts, zu denen auch der Tourismus seinen Beitrag leisten muss. Das vorliegende Konzept zeigt, wie Klimaschutz und erfolgreicher Tourismus wechselseitig von- einander profitieren können. Für die Agierenden in der Tourismuswirtschaft enthält es einen Werkzeugkasten mit konkreten, ökonomisch positiv wirkenden Handlungsoptionen und Anpas- sungsmaßnahmen an den Klimawandel. Klimawandel und Wertewandel werden als Treiber ver- standen und genutzt, um Nordrhein-Westfalen im Tourismus resilienter und nachhaltig zukunfts- fähiger zu machen. Klimafaktoren und ihre Wirkung Der Klimawandel wirkt sich darauf aus, wie wahrscheinlich das Auftreten bestimmter Witterungen und Wetterlagen ist. Diese sind ein wesentlicher Einflussfaktor der Angebotsverfügbarkeit und des Nachfrageverhaltens im Tourismus. Mit hoher Richtungssicherheit sind bereits in naher Zukunft (2021–2050) bezüglich der Parameter Temperatur und Hitzetage eindeutige Zunahmen festzustellen, Eistage und Frosttage nehmen eindeutig ab. Die absolute Veränderung der mittleren Temperatur fällt in allen Landschaftsräumen im Land Nordrhein-Westfalen nahezu identisch aus. Die niederschlagsbezogenen Parameter zeigen in den Klimaprojektionen Tendenzen im Hinblick auf eine saisonale Veränderung, vor allem für die ferne Zukunft (2071–2100): Zunahme der Win- terniederschläge und Abnahme der Sommerniederschläge bei insgesamt nur leicht steigenden Jahresniederschlagssummen. Für die Starkniederschlagstage wird eine leichte Zunahme proji- ziert. Quelle für diese Aussagen sind die regional differenzierten Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (siehe auch klimaatlas.nrw.de) sowie des Deutschen Wetterdienstes. Die Klimaelemente wirken nicht nur auf den Menschen, dessen Gesundheit und Wohlbefinden, sondern verändern auch die Übergänge und Dauer der Jahreszeiten und damit die zeitlichen Muster im Tourismus: Die Winter werden kürzer, Frühling und Herbst länger (s. Abbildung 4). Insgesamt verbessern sich durch den Klimawandel die Voraussetzungen für Sommer-Outdoor- Aktivitäten, die für Schneesport-Aktivitäten werden schlechter. Tourismus in NRW – Arten und Landschaftsräume Das Reiseland Nordrhein-Westfalen hat eine hohe räumliche und damit verbundene thematische Vielfalt. Die touristische Nachfrage ist je nach Tourismusart sehr heterogen im Land Nordrhein- Westfalen und seinen Landschaftsräumen verteilt. Die räumlichen Schwerpunkte der in Teilen indoororientierten Tourismusthemen liegen entlang der Rheinschiene und im Ruhrgebiet. Der Fokus naturnaher Themen und Outdoor-Aktivitäten liegt in den Mittelgebirgen, der Bergischen Region und teilweise im Flachland (Münsterland, Nie- derrhein). Schneesport ist auf kleine Teile des Mittelgebirgsraums konzentriert, Gesundheitstou- rismus auf wenige Destinationen. Der Einfluss von Klima, Witterung und Wetter auf Angebotsverfügbarkeit und Nachfrageverhalten ist in den vorwiegend outdoororientierten Tourismusthemen am größten. Die höchste ökonomi- sche Bedeutung im Land Nordrhein-Westfalen haben allerdings Themen mit hoher Indoor- Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 5 Orientierung (Business-, Städte- und Kultur-, Messe- und Tagungstourismus). Sie können sich weitgehend wetter- und klimaunabhängig aufstellen. Der Tagestourismus ist für die Tourismuswirtschaft in Nordrhein-Westfalen besonders wichtig. Mehr als die Hälfte des touristischen Konsums geht auf private Tagesreisende zurück, deren Reiseentscheidungsverhalten in besonderem Maß vom Wetter und dessen Vorhersage abhängig ist. Chancen und Risiken Der Klimawandel wirkt nicht nur durch veränderte Temperatur- und Niederschlagsmuster und häufigere Extremwetterereignisse auf Angebot und Nachfrage im Tourismus. Durch seine medi- ale Präsenz als wichtige Herausforderung politischen, wirtschaftlichen und persönlichen Han- delns und des Ringens darum ist er auch wesentlicher Treiber des Wertewandels. Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Tourismusbranche basieren daher auf zwei Ein- flussebenen: direkte Auswirkungen durch Veränderung physikalischer Parameter (Temperatur, Nieder- schlag etc.) indirekte Auswirkungen durch begleitende ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Transformationsprozesse wie den Wertewandel und eine angepasste Gesetzgebung Im Vergleich zeigt sich, dass in der nahen Zukunft die indirekten Auswirkungen des Klimawandels auf Angebotsverfügbarkeit und Nachfrageverhalten überwiegen. Große Chancen ergeben sich, mit Ausnahme des Schneesporttourismus, in den Themenfeldern mit starkem Outdoor-Bezug. In den überwiegend urban geprägten und indoororientierten Themen sind, mit Ausnahme des Business- & MICE-Tourismus, sowohl direkte als auch indirekte Auswir- kungen vergleichsweise gering. Chancen und Risiken resultieren vorwiegend aus einem steigen- den Nachhaltigkeitsbewusstsein, einer wachsenden thermalen Eignung, verbunden mit längeren Saisonzeiten, steigenden Mobilitätskosten und CO2-Preisen sowie einer wachsenden Unsicher- heit und zunehmenden Extremen. Ziele und Strategien Angesichts der zunehmenden Wirkungen des Klimawandels auf den Tourismus ist es das zent- rale Ziel, die Resilienz und Zukunftsfähigkeit der gesamten Tourismusbranche im Klimawandel durch gezielte Maßnahmen in der Klimaanpassung und im Klimaschutz zu erhalten und auszu- bauen. Weil Nordrhein-Westfalen hohe Themenvielfalt auf engem Raum bietet, können Gäste flexibel zwischen den verschiedensten Angeboten wählen und wechseln. Diese Multioptionalität und der eigene bevölkerungsreiche Quellmarkt führen dazu, dass die Resilienz des Systems Tou- rismus für äußere Einflüsse im Land Nordrhein-Westfalen bereits recht hoch ist. Zukunftsstrategien für die Tourismusarbeit in Nordrhein-Westfalen sind deshalb: NRW nutzt die wachsende thermale Eignung und reagiert darauf mit weiterentwickelten und neuen Angeboten und Geschäftsmodellen. NRW fördert und kommuniziert die große Vielfalt des touristischen Angebotes und dessen Vernetzung und stärkt dadurch die Flexibilität, Reaktionsfähigkeit und Resilienz der Branche. NRW fördert und kommuniziert noch stärker seine authentischen und regionalspezifischen Angebote und Eigenschaften und profiliert sich damit als nachhaltiges Reiseziel. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 6 NRW schafft die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige und zukunftsfähige Tourismus- entwicklung, künftig verstärkt mit dem Fokus auf den Klimawandel. Klimawandel und zuneh- mendes Nachhaltigkeitsbewusstsein sind Treiber von Innovation und Fortschritt im Touris- mus. NRW konzentriert sich mehr auf den potenzialstarken Binnenmarkt. Optionen nach Handlungsfeldern und Landschaftsräumen Aus der Zielsetzung und den strategischen Überlegungen ergeben sich fünf Handlungsfelder. Diese enthalten 27 Maßnahmenbündel mit konkreten Empfehlungen, die zeigen, wie die wirt- schaftlichen Potenziale im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung genutzt werden können. Infrastruktur Städtische Klimaresilienz / Aufenthaltsqualität steigern – „Grüne und Blaue Stadt“ Veranstaltungsstätten flexibler machen Wege klimaangepasst gestalten Wassertouristische Angebote an zukunftsfähigen Standorten ausbauen Nachhaltige Mobilitätsangebote verbessern Betriebe Gastgewerbe für Outdoor-Themen qualitätsvoll entwickeln und ausbauen Nachhaltigkeitsmanagement in Betrieben etablieren und ausbauen Klimafreundliches Gebäude-/Energiemanagement in Betrieben etablieren Ressourceneffizienz und Abfallmanagement in Betrieben verbessern Betriebliche Nachhaltigkeit kommunizieren Angebote, Produkte Klimawandel und Nachhaltigkeit zum Gegenstand touristischer Angebote machen Outdoor- und Aktiv-Angebote für Städtereisende schaffen Buchbare, nachhaltige Pauschalen entwickeln Abhängigkeit von (Natur-)Schnee reduzieren Radtouristische Infrastruktur und Angebote verbessern und ausbauen Anreize für klimafreundliches Reisen schaffen Gesundheitskompetenzen der Heilbäder und Kurorte nutzen Naturparke zu Kompetenzzentren der Nachhaltigkeit entwickeln Regionale Kulinarik mit Erlebnis kombinieren Bessere Anbaubedingungen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte touristisch nutzen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 7 Kommunikation Besucher analog und digital lenken Warn- und Informationssysteme etablieren Sommerfrische kommunizieren Organisation Innovationen für Klimaschutz und -anpassung fördern Wissensmanagement zu Tourismus und Klimawandel betreiben Netzwerke und Organisationsstrukturen für Klimaschutz und -anpassung bilden Destinationsübergreifende Nachhaltigkeits-Kommunikationsstrategie etablieren Viele der Empfehlungen gelten regionsunabhängig. Dies betrifft insbesondere Empfehlungen zur betrieblichen Nachhaltigkeit, Mobilität und Organisation. Je nach Region ergeben sich in Abhän- gigkeit der besonders relevanten touristischen Themen unterschiedliche Schwerpunkte (s. Kap. 7.3). In den städtisch geprägten Landschaftsräumen, wie der Rheinschiene und dem Ruhrgebiet, stehen Maßnahmen in den Bereichen Städte- und Kultur-, Business- & MICE-, Event-, Shopping- und Erlebnistourismus im Mittelpunkt. Die eher ländlich geprägten Landschaftsräume, wie das Mittelgebirge, die Bergische Region und das Flachland, müssen sich künftig vor allem um die klimaangepasste Weiterentwicklung ihrer Infrastruktur, Betriebe und Angebote in den Outdoor- und aktivtouristischen Themenfeldern kümmern. Die Maßnahmen und deren Umsetzung stellen die Weichen für ein resilientes und nachhaltig zukunftsfähiges Tourismusland Nordrhein-Westfalen. Im nächsten Schritt geht es nicht nur da- rum, die Agierenden im Tourismus für die vor ihnen liegenden Aufgaben zu sensibilisieren, son- dern auch darum, den Transfer in die konkrete Arbeit von Destinationen, Kommunen, Tourismus- wirtschaft und weiteren Agierenden, Organisationen und Dienstleistern zu vollziehen. Klimaan- passung und Klimaschutz müssen sowohl in den Strukturen als auch in Prozessen und Konzep- ten auf allen Ebenen nachhaltig wirksam verankert werden. Über konkretes Handeln auf Betriebs-, Orts- und Destinationsebene, begleitet und abgestützt auf vertiefende bzw. maßnah- menbezogene Konzepte und Studien, können die hier angeregten Maßnahmen individuell umge- setzt werden. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 8 1. Einführung, Aufgabenstellung, Methodik Dieses strategische Konzept „Tourismus und Klimawandel – Optionen und Perspektiven“ hat das Ziel, auf Basis wissenschaftlicher Hintergründe konkrete und ökonomisch positiv wirkende An- passungsmaßnahmen an den Klimawandel zu entwickeln. Damit grenzt sich dieses Konzept von bereits vorliegenden Studien zum Thema ab, in denen es vorrangig um Schutzmaßnahmen ge- gen die negativen Auswirkungen des Klimawandels geht. Dieser Bericht konzentriert sich auf folgende Themen: die Untersuchung und Darstellung der durch den Klimawandel zu erwartenden Veränderun- gen in definierten Landschaftsräumen in Nordrhein-Westfalen die Analyse ausgewählter touristischer Themen (z. B. Städte-, Schneesport-, Wander-, Rad- tourismus), deren Bedeutung und ihrer Bezüge zu den Folgen des Klimawandels konkrete, ökonomisch positiv wirkende Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel und entsprechende konkrete Handlungsoptionen für die Agierenden in verschiedenen Hand- lungsbereichen wie Infrastruktur, Betriebe, Angebote und Produkte, Kommunikation und Or- ganisation Optionen und Perspektiven, die sich zukünftig für die Tourismuswirtschaft in den relevanten Tourismusarten und einzelnen Landschaftsräumen sowie auf Landesebene aus dem Klima- wandel ergeben Die dargestellten konkreten Handlungsansätze sind das Ergebnis der Zusammenführung von: gutachterlichen Untersuchungsergebnissen zum Klimawandel in NRW und zu Entwicklun- gen und Trends in den einzelnen Tourismusarten 22 Expertengesprächen zur aktuellen und künftigen Relevanz des Klimawandels für den Tourismus in NRW mit Vertretern von Fach- und Destinationsorganisationen, Kommunen, der Industrie- und Handelskammer (IHK) und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Ver- braucherschutz NRW (LANUV) zwei großen Digitalkonferenzen mit jeweils weit mehr als hundert Teilnehmenden und fünf digitalen Themenwerkstätten zwei Regionskonferenzen „Sauerland“ und „Düsseldorf“ mit Agierenden aus der Tourismus- branche sowie von Kommunen und Organisationen zur beispielhaften Vertiefung in zwei be- sonders relevanten Destinationstypen Methodik Erster Baustein ist die Beschreibung des Tourismus in NRW auf Landes- und Regionalebene mit der Kategorisierung von Landschaftsräumen. Als Landschaftsräume werden nach Vorgabe des Auftraggebers und unter Berücksichtigung der in NRW besonders heterogenen Strukturen mit eher naturräumlich geprägten Gebieten und ur- banen Räumen bzw. Ballungsgebieten anhand topografischer und klimarelevanter Gegebenhei- ten sowie tourismusbezogener Fakten und Daten kategorisiert: Bergische Region (Bergisches Land exkl. Leverkusen, Bergisches Städtedreieck, Kreis Mettmann) Rheinschiene (Bonn und Rhein-Sieg-Kreis, Köln und Rhein-Erft-Kreis, Leverkusen, Düssel- dorf, Rhein-Kreis Neuss, Duisburg) Mittelgebirge (Sauerland, Eifel, Teutoburger Wald, Siegerland) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 9 Ruhrgebiet Flachland (Niederrhein exkl. Duisburg und Rhein-Kreis Neuss, Münsterland) Abbildung 1: Landschaftsräume in Nordrhein-Westfalen Quelle: eigene Darstellung ift GmbH Diesen fünf Räumen lassen sich alle zwölf Regionen bzw. als Destinationen definierten Räume zuordnen. Die Destinationen Sauerland (als beispielhafte aktivtouristische Region, Mittelgebirge und Schwerpunkt von Schneesport) und Düsseldorf (als beispielhafter MICE-Standort und städte- und kulturtouristisches Zentrum) sind Gegenstand vertiefender Fallstudien. Sie stehen stellver- tretend für andere, ähnlich positionierte Destinationen im Land. Zweiter Baustein ist die Untersuchung relevanter Klimafaktoren. Untersucht und dargestellt wer- den dazu die besonders relevanten Klimafaktoren Temperatur und Niederschlag. Vertiefend behandelt werden Schneedecke und Schneesport. In diesem Bericht stehen der Be- trachtungszeitraum „nahe Zukunft“ (2021–2050) und die Auswirkungen des Klimawandels auf den Tourismus im Mittelpunkt. Darüber hinaus werden dreizehn Tourismusarten bzw. -themen näher betrachtet, sowohl hin- sichtlich ihrer ökonomischen Bedeutung für NRW als auch in Bezug auf Trends und Entwicklun- gen, ihre Bedeutung in den einzelnen Landschaftsräumen und insbesondere in Bezug auf ihre Klimasensitivität und durch das Klima getriebene Faktoren. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 10 Deutlich wird daraus, welche Regionen und Tourismusarten in welcher Weise vom Klimawandel betroffen sind und wie sich dies auf die touristischen Segmente auswirkt. Das folgende Schaubild (Abbildung 2) zeigt die Bearbeitungsphasen des Konzeptes. Im oberen Teil sind die inhaltlichen Bausteine dargestellt: Die Handlungsempfehlungen leiten sich insbeson- dere auch aus den Beteiligungsformaten ab, die im unteren Teil der Abbildung dargestellt sind. Bei den fünf digitalen Themenwerkstätten zu den Themen Städte/Kultur/Shopping, Business, Na- tur und Aktiv, Gesundheit, Event/Kulinarik/Erlebnis sowie den zwei Regionskonferenzen für die exemplarisch ausgewählten Destinationen Sauerland und Düsseldorf gab es insgesamt rund 270 Teilnehmende aus dem Tourismus, darunter auch eine Reihe von Betrieben. Dabei entstanden mehr als 300 konkrete Handlungsvorschläge, die dann für diesen Bericht zu 27 Themenbündeln zusammengefasst wurden. Abbildung 2: Bearbeitungsphasen des Konzeptes Quelle: eigene Darstellung ift GmbH Für die vorliegende Studie standen flächendeckende Grundlagendaten zur Entwicklung relevan- ter Klimafaktoren von LANUV und DWD zur Verfügung, die themenspezifisch und lokal ergänzt wurden. Mit dem digitalen Klimaatlas Nordrhein-Westfalen stellt das LANUV NRW umfassende Informati- onen zum Klima und seiner Entwicklung in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Die Auswertun- gen beruhen auf Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Als analoges Produkt wurden zu- dem die „Datenblätter zum Klimawandel“ für das gesamte Bundesland sowie für die acht Groß- landschaften in NRW erstellt (LANUV 2018, LANUV 2019 a-i). Diese Studie beruht somit auf den vom LANUV auf Basis der DWD-Wetterdaten erarbeiteten und zur Verfügung gestellten Daten und Klimaprojektionen (Quelle: https://www.klimaatlas.nrw.de). Ergänzend wurden für Detailaussagen zum Wintersport weiterführende Datenquellen herange- zogen, auf die entsprechend verwiesen wird. Die verwendeten Daten entstammen der Kartenanwendung zum Klimaatlas-NRW sowie den LANUV-Datenblättern zum Klimawandel. Ergänzend wurden Abfragen und Abbildungen aus dem Deutschen Klimaatlas (https://www.dwd.de/DE/klimaumwelt/klimaatlas/klimaatlas_node.html) in- tegriert. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 11 2. Relevante Klimafaktoren und ihre Wirkung 2.1 Grundlagen Klimaveränderungen hat es in der Erdgeschichte häufig gegeben. In der Vergangenheit waren sie auf natürliche Ursachen, wie beispielsweise die Änderungen der Sonnenaktivität und der Erd- bahnparameter oder Vulkanaktivitäten zurückzuführen (z. B. Schönwiese 2013). Die derzeit statt- findenden klimatischen Veränderungen sind jedoch eindeutig auf den Menschen als Hauptverur- sacher zurückzuführen (IPCC 2021), weshalb man auch vom anthropogenen Klimawandel spricht. Auf Basis der LANUV-Auswertungen wird ein kurzer Überblick über den bereits zu beobachten- den Klimawandel und seinen Folgen in Nordrhein-Westfalen gegeben. Weiter wird aufgezeigt, wie sich das Klima in den nächsten 30 bis 40 Jahren wahrscheinlich weiterentwickeln wird und welche Folgen das für Mensch, Natur und Umwelt haben wird. Ob die berücksichtigten und dargestellten Szenarien so eintreffen, hängt insbesondere davon ab, in welchem Umfang die vorgesehenen Klimaschutzanstrengungen in den nächsten Jahren welt- weit umgesetzt werden. Um das Klimaabkommen von Paris umzusetzen und den globalen Tem- peraturanstieg auf max. 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, müssen weltweit die Staaten ihre Klimaschutzanstrengungen schnell und drastisch verstärken. Würden die bisher politisch zugesagten Emissionsminderungen umgesetzt, könnte die Erwärmung auf ca. 2,6 °C begrenzt werden, während bei einer weiterhin ungebremsten globalen Emission die Er- wärmung bis zu 4 °C oder mehr betragen könnte (https://climateactiontracker.org). Nordrhein-Westfalen gehört großräumig zur warmgemäßigten und feuchttemperierten Klima- zone. Kleinräumig hat Nordrhein-Westfalen eine abwechslungsreiche Topographie. Die höchste Erhebung liegt dabei 843 Meter über Meereshöhe. Die Senken erreichen örtlich nur zehn Meter über Meereshöhe. Da sich entsprechend der Höhenlage die natürlichen und klimatischen Gege- benheiten unterscheiden, hat das LANUV Nordrhein-Westfalen in acht Großlandschaften geglie- dert. Dazu gehören die Mittelgebirgsbereiche Nordrhein-Westfalens: das Bergische Land, die Ei- fel, das Sauer- und Siegerland sowie das Weserbergland, aber auch die Tiefebenen, wie Nieder- rheinische Bucht, Niederrheinisches Tiefland, Westfälische Bucht und Westfälisches Tiefland. Sie fassen jeweils Räume zusammen, die ein ähnliches Klima, basierend auf dessen Haupteinfluss- faktoren Topographie (ähnliche Höhenstufen) und Landnutzung, haben. Aufgrund der Datenlage lassen sich die klimabezogenen Aussagen für die Großlandschaften auch auf die Tourismusregionen übertragen, die zwar nicht exakt, aber doch im Wesentlichen den genannten Naturräumen entsprechen. Die Aussagekraft in Bezug auf die Klimawirkung bleibt dadurch unberührt. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 12 2.2 Darstellung Klimaparameter Zunächst geben wir einen Überblick über die Entwicklung relevanter Klimafaktoren (s. Abbildung 3). Die Änderungen aller dargestellten Parameter zeigen in den Klimaprojektionen eindeutige Tendenzen und sind für die weitere Betrachtung die wichtigste Grundlage. Besonders relevant für den Tourismus sind sämtliche temperaturbezogenen Parameter. Sie zeigen ein starkes Kli- masignal mit hoher Richtungssicherheit. So sind bezüglich der Parameter Temperatur und Hitzetage eindeutige Zunahmen festzustellen, Eistage und Frosttage nehmen eindeutig ab. Die absolute Veränderung der mittleren Temperatur fällt in allen Landschaftsräumen im Land Nordrhein-Westfalen nahezu identisch aus. Das Ausmaß der Veränderung ist abhängig von der gewählten Projektion und dem Prognosezeitraum (nahe Zukunft, ferne Zukunft). Abbildung 3: Entwicklung relevanter Klimafaktoren Quelle: eigene Darstellung DSHS, ift GmbH Die niederschlagsbezogenen Parameter sind bei Klimamodellen deutlich schwieriger zu simulie- ren als die Temperatur, deshalb haben die Modellergebnisse hier eine deutlich höhere Streuung. Die niederschlagsbezogenen Parameter zeigen in den Klimaprojektionen Tendenzen im Hinblick auf eine saisonale Veränderung, vor allem für die ferne Zukunft: Zunahme der Winternieder- schläge und Abnahme der Sommerniederschläge bei insgesamt nur leicht steigenden Jah- resniederschlagssummen. Bei den Starkniederschlagstagen wird für beide berechneten und dargestellten Kenntage (> 10 bzw. > 20 mm Tagesniederschlagssumme) eine leichte Zunahme projiziert. Die für Nordrhein-Westfalen relevanten Klimaprognosen in Bezug auf Lufttemperatur, Nieder- schlag, Wind und Schneedecke für die nahe Zukunft bis zur Mitte des Jahrhunderts werden im Anhang (s. Kap. 9) ausführlicher dargestellt. Die Darstellung umfasst zudem eine Differenzierung nach Landschaftsräumen, Jahreszeiten und unterschiedlichen Szenarien zukünftiger Treibhaus- gasemissionen. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 13 2.3 Wirkung der Klimafaktoren Das folgende Kapitel gibt eine zusammenfassende Darstellung über die im Rahmen der Studie untersuchten Kenngrößen unter Berücksichtigung der projizierten Veränderungen in naher (2021–2050) und ferner Zukunft (2071–2100) bezogen auf den Zeitraum 1971–2000 sowie sai- sonaler und regionaler Aspekte. Im Mittelpunkt stehen die damit verbundenen Auswirkungen auf den Tourismus. 2.3.1 Temperatur T Mittel (mittlere Temperatur in °C) Änderung (Jahr) eindeutige Zunahmen, Median nahe Zukunft: +1,0 °C bis +1,4 °C; ferne Zukunft: +1,0 °C bis +3,6 °C saisonale Aspekte Temperaturanstieg für alle Monate projiziert regionale Aspekte klare höhenabhängige Temperaturverteilung tourismus- bezogene Einschätzung vielfältige Einflüsse und Auswirkungen auf alle Tourismusbereiche, vgl. auch weitere temperaturabhängige Parameter und detaillierte Ausführun- gen Wintersporttourismus direkt negativ betroffen (z. T. Entzug der Grundlagen bzw. Saisonverkürzung, sowohl bezogen auf die natürliche Schneedecke als auch auf das Beschneiungspotenzial, Einfluss auf die Winteratmos- phäre allgemein) Für andere Teilsegmente sind regionale Vor- und Nachteile zu erwarten. Höhere Temperaturen können zu verlängerten Saisonzeiten führen (Bade- tourismus, Wandern, Rad, Aktiv, Camping, Natur, Erlebnistourismus), gleichzeitig aber auch negative Auswirkungen haben (Hitzestress, Trocken- heit, Borkenkäfer, Waldbrandgefahr, Landschaftsbild, Gewässerqualität, Wasserversorgung …). Höher gelegene Gebiete können im Sommer teilweise profitieren (Sommer- frische). Veränderung der Ökosysteme (Artenverluste, Neozoen, Neophyten) mit negativen Auswirkungen auf Landschaftsbild und Naturerlebnis, ggf. ge- sundheitliche Auswirkungen (Mückenplage, Zecken, Allergien, Gewässer- qualität, Algen etc.) Direkte ökonomische Auswirkungen aufgrund notwendiger Heiz- bzw. Kühl- kosten. Weniger Energieverbrauch im Winter bei steigender Lufttempera- tur, dafür steigende Energiekosten für eventuell nötige Kühlung im Som- mer. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 14 Eistag (Anzahl Tage mit Tmax < 0 °C) Änderung (Jahr) eindeutige Abnahme, besonders für die ferne Zukunft. Median nahe Zu- kunft: –5 bis –8 Tage; ferne Zukunft: –6 bis –11 Tage saisonale Aspekte Auswirkungen im Winter regionale Aspekte klare Höhenabhängigkeit, vgl. oben, mehr Eistage in den Höhenlagen tourismus- bezogene Einschätzung weniger Kältestress, negative Auswirkungen Wintersport (wie oben), posi- tive ökonomische Auswirkungen (geringere Heizkosten, vgl. oben) Frosttag (Anzahl Tage mit Tmin < 0 °C) Änderung (Jahr) eindeutige Abnahme, besonders für die ferne Zukunft. Median nahe Zu- kunft: –16 bis –25 Tage; ferne Zukunft: –15 bis –42 Tage saisonale Aspekte Auswirkungen vor allem im Winter regionale Aspekte klare Höhenabhängigkeit, vgl. oben, mehr Frosttage in den Höhenlagen tourismus- bezogene Einschätzung weniger Kältestress, negative Auswirkungen Wintersport (wie oben), posi- tive ökonomische Auswirkungen (geringere Heizkosten, vgl. oben) Sommertag (Anzahl Tage mit Tmax > = 25 °C) Änderung (Jahr) eindeutige Zunahme, besonders für die ferne Zukunft. Median nahe Zu- kunft: +8 bis +14 Tage; ferne Zukunft: +9 bis +34 Tage saisonale Aspekte Auswirkungen vor allem im Sommer, z. T. auch im Frühjahr und Herbst regionale Aspekte klare Höhenabhängigkeit, vgl. oben, mehr Sommertage in den nieder gele- genen Landesteilen tourismus- bezogene Einschätzung Saisonverlängerung für outdoorbezogene Tourismusangebote, Saisonver- kürzung für Indoor-Angebote Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 15 Heiße Tage (Anzahl Tage mit Tmax > = 30 °C) Änderung (Jahr) eindeutige Zunahme, besonders für die ferne Zukunft. Median nahe Zu- kunft: +3 bis +6 Tage; ferne Zukunft: +4 bis +16 Tage saisonale Aspekte Auswirkungen vor allem im Sommer regionale Aspekte klare Höhenabhängigkeit, vgl. oben, mehr Heiße Tage in den nieder gelege- nen Landesteilen tourismus- bezogene Einschätzung Saisonverlängerung und positive Auswirkungen in Teilbereichen möglich (Badetourismus), negative Auswirkungen wie Hitzestress Höher gelegene Gebiete können im Sommer teilweise profitieren (Sommer- frische). negative ökonomische Auswirkungen (höhere Energiekosten für Kühlung, vgl. oben) Tropennächte (Anzahl Tage mit Tmin > = 20 °C nachts zwischen 18 und 6 Uhr) Änderung (Jahr) eindeutige Zunahme, besonders für die ferne Zukunft. Median nahe Zu- kunft: +0 bis +2 Tage; ferne Zukunft: +1 bis +9 Tage saisonale Aspekte Auswirkungen im Sommer regionale Aspekte klare Höhenabhängigkeit, vgl. oben, mehr Tropennächte in den nieder gele- genen Landesteilen tourismus- bezogene Einschätzung positive Auswirkungen in Teilbereichen möglich (Gastronomie), negative Auswirkungen wie Hitzestress Höher gelegene Gebiete können im Sommer teilweise profitieren (Sommer- frische). negative ökonomische Auswirkungen (höhere Energiekosten für Kühlung, vgl. oben) Sämtliche temperaturbezogenen Parameter zeigen ein starkes Klimasignal mit hoher Richtungs- sicherheit. Die Änderung der dargestellten Parameter zeigen allesamt in den Klimaprojektionen eindeutige Tendenzen und stellen für die weitere Betrachtung der touristischen Perspektiven die wichtigste Grundlage dar. Bezüglich der Parameter mittlere Temperatur, Sommertage, Heiße Tage, Tropentage und Tropennächte gibt es eindeutige Zunahmen, Eistage und Frosttage neh- men eindeutig ab. Im Hinblick auf die regionalen Aspekte ist vor allem die klare Höhenabhängigkeit aller tempera- turbezogenen Parameter relevant (im Ist-Zustand und in den Projektionen). Die Topographie des Landes spielt also die entscheidende Rolle für die räumliche Verteilung dieser Parameter. Dar- über hinaus zeigen alle temperaturbezogenen Parameter eine eindeutige Saisonalität. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 16 2.3.2 Niederschlag Niederschlagssumme (mm) Änderung (Jahr) keine eindeutige Tendenz. Median nahe Zukunft: +3 %; ferne Zukunft: +2 % bis +5 % saisonale Aspekte deutliche Änderung des Niederschlagsregimes, vor allem für die ferne Zu- kunft, deutliche Zunahme der Winterniederschläge, Rückgang der Som- merniederschläge. Winterniederschläge Median ferne Zukunft: +2 % bis +14 % Sommerniederschläge Median ferne Zukunft: –3 % bis –8 % regionale Aspekte höhenabhängige Niederschlagsverteilung; Zunahme mit der Höhe; zudem Luv-/Lee-Effekte. Keine regional unterschiedlichen Veränderungen für die Zukunft ableitbar. tourismus- bezogene Einschätzung vielfältige Einflüsse und Auswirkungen auf fast alle Tourismusbereiche. Niederschlag wirkt sich direkt negativ auf outdoorbezogene Tourismusan- gebote aus (Ausnahme Schnee-/Wintersport), indoorbezogene Angebote profitieren. Eine Verringerung der Sommerniederschläge führt zu positiven Auswirkun- gen auf die outdoorbezogenen Angebote. Wassermangel beeinflusst alle Tourismusbereiche negativ. Direkt durch Trockenheit betroffen sind z. B. die Ausflugsschifffahrt oder Flusskreuzfahrten und der Kanutourismus, indirekt z. B. auch die Flussrad- wege. Negative Folgen der Trockenheit können sich auch auf das Landschaftsbild (Borkenkäfer, Waldbrandgefahr, höhere Anfälligkeit für Sturmwurf etc.) auswirken, das für die meisten outdoorbezogenen Tourismusangebote eine entscheidende Rolle spielt. Anzahl Tage mit Starkniederschlag (Niederschlag > 10 mm / Tag) Änderung (Jahr) leichte Zunahme; Median nahe Zukunft: +1 bis +2 Tage; ferne Zukunft: +1 bis +3 Tage saisonale Aspekte kein eindeutiger Trend regionale Aspekte höhenabhängige Verteilung der Starkniederschlagstage; Zunahme mit an- steigender Höhenlage tourismus- bezogene Einschätzung Extremereignisse (z. B. Flut) mit negativen Auswirkungen auf outdoorbezo- gene Tourismusarten und die gesamte Tourismusinfrastruktur (Personen- gefährdung, Betriebsausfälle, Schäden, Zerstörung, Versicherungssum- men, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 17 Anzahl Tage mit Starkniederschlag (Niederschlag > 20 mm / Tag) Änderung (Jahr) leichte Zunahme; Median nahe Zukunft: +1 Tag; ferne Zukunft: +0 bis +2 Tage saisonale Aspekte kein eindeutiger Trend regionale Aspekte höhenabhängige Verteilung der Starkniederschlagstage; Zunahme mit an- steigender Höhenlage tourismus- bezogene Einschätzung Extremereignisse (z. B. Flut) mit negativen Auswirkungen auf outdoorbezo- gene Tourismusarten und die gesamte Tourismusinfrastruktur (Personen- gefährdung, Betriebsausfälle, Schäden, Zerstörung, Versicherungssum- men, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes) Für die der Studie zu Grunde liegenden Klimamodelle sind die niederschlagsbezogenen Para- meter deutlich schwieriger zu simulieren als die Temperatur, so dass die Modellergebnisse eine deutlich höhere Streuung haben. Die niederschlagsbezogenen Parameter zeigen in den Klima- projektionen eindeutige Tendenzen im Hinblick auf eine saisonale Veränderung, vor allem für die ferne Zukunft, mit einer projizierten Zunahme der Winterniederschläge und einer Abnahme der Sommerniederschläge bei insgesamt nur leicht steigenden Jahresniederschlagssummen. Damit sind sie eine wichtige Grundlage für die weitere Betrachtung der Vulnerabilität. 2.3.3 Wirkung der Klimafaktoren auf den Menschen Neben der im vorigen Kapitel beschriebenen projizierten Veränderung der dargestellten Klima- faktoren und deren Auswirkungen auf den Tourismus im Allgemeinen ist auch die direkte Wirkung auf den Menschen zu berücksichtigen. Gesundheitsbezogen kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen den direkten Folgen von extremen Temperaturen und anderen Extremwetterereignissen (z. B. steigende Risiken durch Hitzewellen, Gewitter, Überschwemmungen, Blitzschlag, UV-Strahlung) und den indirekten Folgen durch klimabedingte Veränderungen in unserem Ökosystem (z. B. durch erhöhte Luftver- schmutzung durch Ozon, höhere Allergenexposition und steigende Infektionsrisiken durch Viren und Bakterien etc.). Die Klimaelemente (Lufttemperatur, Feuchte, Wind, Strahlung usw.) wirken so auf den Menschen kombiniert in der Regel als lufthygienische, aktinische bzw. durch Sonnenstrahlung bedingte und thermische Wirkungskomplexe. Geeignete Verhaltensweisen unterstützen die physiologische Anpassung bei thermischen Wir- kungskomplexen: Durch adäquate Bekleidung, erhöhte bzw. verringerte Aktivität oder durch das Aufsuchen geschützter bzw. ungeschützter Orte kann man ganz bewusst für ein angenehmes Temperaturempfinden sorgen. Kältereize lassen sich dadurch oftmals auf ein erträgliches Maß reduzieren – bei Wärmebelastung sind die Anpassungsmöglichkeiten dagegen begrenzter. Der aktinische Wirkungskomplex behandelt die Komponenten der biologisch wirksamen Sonnen- strahlung; sie reichen vom infraroten über den sichtbaren bis zum UV-Bereich. Sowohl positive als auch schädigende Einflüsse sind bekannt: Infrarotstrahlung fördert die Durchblutung. Sicht- bares Licht beeinflusst Hormonhaushalt und Psyche. Das größte Wirkungsspektrum hat die UV- Strahlung: Hautbräunung, Vitamin-D3-Synthese, aber auch Schädigung von Hautzellen und Son- nenbrand sind nur einige – vielleicht die bekanntesten – Auswirkungen der UV-Strahlung. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 18 Im lufthygienischen Wirkungskomplex werden die natürlichen und die durch den Menschen ver- ursachten Luftbeimengungen zusammengefasst. Sie können verschiedenartige Reaktionen aus- lösen: Die im Wald freigesetzten ätherischen Öle haben beispielsweise eine positive Wirkung, während Allergene und Schadstoffe den Menschen belasten können. Zu den Belastungsfaktoren zählen in NRW somit vor allem: extreme Hitze – Wärmebelastung ungünstige lufthygienische Bedingungen intensive oder zu geringe UV-Strahlung ausgeprägte Wetterwechsel. 2.3.4 Veränderung der Jahreszeiten Die sich verändernden Temperatur- und Niederschlagsregime haben eine zeitliche Verschiebung und veränderte Dauer der Jahreszeiten zur Folge. Die Blüte der Hasel markiert in der Phänologie den Beginn des Frühlings. Abbildung 4 zeigt, dass diese im Zeitraum von 1991–2020 im Durch- schnitt rund 17 Tage früher einsetzte als im Zeitraum von 1951–1980. Trotz eines ebenfalls früher beginnenden Sommers erhöhte sich die Dauer des Frühlings um rund sechs Tage. Der Herbst hatte die höchsten Zugewinne: seine Dauer erhöhte sich von 57 auf 77 Tage. Ein späterer Win- terbeginn sowie ein früherer Beginn des Frühlings führten dazu, dass sich die Dauer des Winters durchschnittlich um 24 Tage verringerte. Abbildung 4: Phänologische Uhr für NRW: Dauer der phänologischen Jahreszeiten in der Klimanormalperiode 1951–1980 und im Zeitraum 1991–2020 Quelle: LANUV NRW 2021 Der Klimawandel verändert nicht nur die zeitlichen Muster in der Phänologie, sondern auch im Tourismus. Vor allem die Ausübung outdoorbezogener Aktivitäten ist stark an die Jahreszeiten Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 19 und die damit verbundenen klimatischen Gegebenheiten gebunden. Das sich verändernde Klima verschiebt, verlängert oder verkürzt die Zeiträume, in denen diese Aktivitäten vorzugsweise aus- geübt werden. Bisher war die touristische Hochsaison in NRW im Sommer, gefolgt von Frühjahr und Herbst. Das gilt sowohl für den Übernachtungs- als auch für den Tagestourismus. Die im Leisure-Tourismus starken Saisonzeiten werden also länger. Insofern verbessern sich unter saisonalen Gesichts- punkten die Rahmenbedingungen für den NRW-Tourismus – mit Ausnahme des Wintersports. Insgesamt verbessern sich durch den Klimawandel die Voraussetzungen für Sommer-Outdoor-Aktivitäten, die für Schneesport-Aktivitäten werden schlechter. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 20 3. Tourismus in NRW: Angebot und Nachfrage Tourismus umfasst die Gesamtheit aller Erscheinungen und Beziehungen, die mit dem Verlassen des üblichen Lebensmittelpunktes und dem Aufenthalt in einer anderen Destination verbunden sind. Eine große (Themen-)Vielfalt prägt entsprechend die Tourismuswirtschaft – vor allem im Land Nordrhein-Westfalen. Die nachfolgenden Analysen zum System Tourismus beinhalten daher sowohl geschäftlich und privat motivierte Reisen kurze und lange Reisen mit Übernachtung als auch Tagesreisen. Die wohnortnahe Freizeitgestaltung, die sich häufig in denselben Räumen abspielt und die glei- chen Infrastrukturen nutzt, ist nicht Gegenstand der Betrachtung. Im Jahr 2017 belief sich der touristische Konsum im Land auf 45,9 Milliarden Euro. Aufgrund der hohen Bevölkerungszahl und -dichte ist Nordrhein-Westfalen selbst sein wichtigster Quellmarkt. Binnentouristen sind für rund zwei Drittel des touristischen Konsums verantwortlich. Auf Privat- reisen entfallen ebenfalls rund zwei Drittel der Umsätze. Geschäftsreisende sind für rund 15 % des Konsums verantwortlich. Abbildung 5: Touristischer Konsum nach Reiseanlass 2017 Quelle: eigene Darstellung ift GmbH auf Basis Wirtschaftsfaktor Tourismus in NRW (Tourismus NRW, 2019) Der Tagestourismus ist für die Tourismuswirtschaft in Nordrhein-Westfalen besonders wichtig. Mehr als 60 % des touristischen Konsums geht auf private Tagesreisende und Tagesgeschäfts- reisende zurück. Mit einer direkten Bruttowertschöpfung in Höhe von 18,1 Milliarden Euro trägt der Tourismus 2,9 % zur gesamten Wirtschaftsleistung des Landes Nordrhein-Westfalen bei. Im Jahr 2017 waren insgesamt 467.800 Erwerbstätige in der Tourismuswirtschaft beschäftigt, das sind 5,0 % aller in Nordrhein-Westfalen erwerbstätigen Personen. Unter Berücksichtigung indi- rekter Effekte steigen die Bruttowertschöpfungseffekte auf 29,5 Milliarden Euro und der Beschäf- tigungseffekt auf rund 650.000 Arbeitsplätze. Eine detaillierte und verlässliche räumliche Differenzierung der Nachfrage ist nur auf Basis des Übernachtungstourismus in meldepflichtigen Betrieben möglich. Daten zum grauen Beherber- Der Tourismus sowie das damit verbundene Angebot und Nachfrageverhalten leisten einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftskraft des Landes Nordrhein-Westfalen mit Umsätzen in Milliardenhöhe. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 21 gungsmarkt (Privatquartiere, Kleinbetriebe, Besuche von Verwandten und Bekannten) sowie zum Tagestourismus liegen auf kommunaler oder Kreisebene nicht flächendeckend vor. Der Destina- tionMonitor für das Land Nordrhein-Westfalen (GfK 2014) beziffert den Anteil des grauen Beher- bergungsmarktes am Übernachtungstourismus durch Inländer im Jahr 2014 mit 41 %. Im Jahr 2019 unternahmen Tagesausflügler laut Tourismus NRW rund 750 Millionen Ta- gesausflüge nach oder innerhalb Nordrhein-Westfalens. Abbildung 6: Übernachtungen in gewerblichen Betrieben in Nordrhein-Westfalen und den Reiseregionen 2019 Quelle: eigene Darstellung ift GmbH auf Basis Daten IT.NRW 2021 Nachfrageschwerpunkte sind die Großstädte der Metropolregion Rheinland (Köln, Düsseldorf und Bonn), die Metropole Ruhr (Essen, Dortmund), die Ferienorte im Sauerland (Winterberg, Mede- bach, Schmallenberg) und die Kurorte im Teutoburger Wald (Bad Salzuflen, Bad Oeynhausen). Die Auswirkungen der Corona-Pandemie führten in den Jahren 2020 und 2021 zu erheblichen Nachfrageeinbrüchen, insbesondere bei Übernachtungsreisen. Die höchsten Rückgänge gab es in urban geprägten Räumen mit einer hohen Bedeutung des Business- & MICE- sowie des Event- tourismus. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Nachfrage wieder das Vorkrisenniveau erreichen wird und welche Entwicklungen dieser Zeit sich verstetigen werden, ist zum Zeitpunkt der Veröf- fentlichung dieses Konzepts nicht fundiert zu prognostizieren. Die Reiseanalyse beispielsweise aber erwartet eine Normalisierung binnen zwei Jahren (Reiseanalyse 2022). Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 22 4. Tourismusarten Der Grad der Auswirkungen des Klimawandels auf das Angebot und die Nachfrage im Tourismus hängt maßgeblich von der jeweiligen Tourismusart ab. Das unterstreichen die Aussagen der im Rahmen dieses Konzeptes interviewten Expertinnen und Experten und eine Vielzahl wissen- schaftlicher Studien. Es gibt also größere individuelle Unterschiede je nach Tourismusart. Diese unterschiedlichen Ausprägungen werden in diesem Kapitel vorgestellt. Mit dem Ziel einer detaillierteren Betrachtung der Einflüsse und Auswirkungen des Klimawandels auf das touristische Angebot, dessen Nachfrage und ökonomische Relevanz werden im Folgen- den 13 ausgewählte Teilbereiche des Tourismus betrachtet. Da auch das touristische Marketing Nordrhein-Westfalens auf eine Auswahl an Themen zugespitzt ist, ergibt eine entsprechende Gliederung auch im Hinblick auf die Praxisnähe abgeleiteter Handlungsempfehlungen Sinn. Bei der Abgrenzung der Themen besteht die Herausforderung, dass es eine Vielzahl von Touris- musarten, Hauptreiseanlässen oder primären Urlaubsaktivitäten gibt, die sich z. T. überschnei- den, so dass eine eindeutige Zuordnung einer Reise oder eines Ausflugs zu einem Segment nur selten möglich ist. Für Wanderer und Radfahrer steht in der Regel auch das Naturerlebnis im Vordergrund, Erholungs- und Familienurlauber (als in Befragungen häufig angegebene Reisear- ten) üben ebenfalls zu großen Teilen verschiedene Aktivitäten während ihres Aufenthalts aus. Anhand vorliegender Marktforschungsergebnisse zum Tages- und Übernachtungstourismus lässt sich die ökonomische Relevanz einzelner Themen daher nur näherungsweise hochrech- nen.1 Dies betrifft auch die Darstellung relativer räumlicher Schwerpunkte, die entsprechend ka- tegorisiert erfolgt. Zusätzlich enthalten die Steckbriefe Informationen zu aktuellen, themenspezifischen Trends, mit dem Schwerpunkt auf klimabezogene Entwicklungen. Die Informationen geben Aufschluss dar- über, welche Anpassungen bereits stattgefunden haben bzw. derzeit stattfinden. Zugleich bieten die Steckbriefe eine Einschätzung zur Relevanz von Klima und Wetter für das Angebot und die Nachfrage in dem jeweiligen Segment. Dazu gehören sowohl Aussagen zu der- zeitigen Treibern der Nachfrage und des Nachfrageverhaltens sowie zu Einflussfaktoren des An- gebots als auch zu möglichen künftigen Entwicklungen bei einem Fortschreiten des Klimawan- dels. Die touristischen Themen sind in der Reihenfolge ihrer ökonomischen Bedeutung dargestellt – beginnend mit dem ökonomisch bedeutsamsten Thema. 1 Nachfolgende Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung einzelner Tourismusarten sind das Ergebnis von Hochrechnungen auf Basis DestinationMonitor (GfK, 2014), Qualitätsmonitor (dwif, 2014), Wirtschaftsfaktor Tourismus in NRW (Tourismus NRW, 2019), der ausgewiesene Anteil bezieht sich auf den Bruttoumsatz der Tourismusbranche in NRW im Jahr 2017 exkl. sonstiger Konsum und Outgoing-Tourismus Die Nachfrage nach outdoororientierten Tourismusarten reagiert in der Regel wesentlich stärker auf bestimmte Wetterlagen und Witterungen, deren Wahrschein- lichkeiten durch den Klimawandel beeinflusst werden, als die Nachfrage nach Indoor-Angeboten. Zugleich wirkt der Klimawandel auch auf die Angebotsverfüg- barkeit und -qualität sowie deren Kosten. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 23 Business & MICE-Tourismus Abgrenzung Reisen und Tagesausflüge aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen Ausprägungen Teilnahme an Geschäftsterminen, Seminaren, Schulungen, Konferenzen und Kongressen, Tagungen, Symposien, Incentives sowie der Besuch von Ausstellungen und Messen Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug wachsende Bedeutung outdoorbezogener Begleit-, Rahmen- und In- centive-Programme zunehmender Marktanteil von Green Meetings, hybriden, umwelt- und klimafreundlichen Veranstaltungen steigende Anforderungen an Unternehmen hinsichtlich Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Umweltverträglichkeit aktuell wegen Corona: Zunahme hybrider Veranstaltungen, (temporä- rer) Einbruch bei Messen, Kongressen, Events, Tagungen Klimasensitivi- tät und Treiber geringe Sensitivität gegenüber Wetter und Witterung, Ausnahme: Extremwetterereignisse ggf. verändertes Mobilitätsverhalten und geringeres Reiseaufkommen durch Digitalisierung, Nachhaltigkeitsbewusstsein, CO2-Preis, Reise- kosten etc. Betriebskosten (Heizung, Klimatisierung) von Gebäuden abhängig von Außentemperaturen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 24 Eventtourismus Abgrenzung privat motivierte Reisen oder Ausflüge, deren Hauptanlass der Besuch ei- ner Veranstaltung ist Ausprägungen Besuch von (Volks-)Festen, Musik-, Kultur-, Sport- und Konsumevents, Karnevalsveranstaltungen Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug wachsende Zahl an Outdoor-Veranstaltungen flexible Veranstaltungsstätten mit der Möglichkeit, kurzfristig auf Wet- tereinflüsse zu reagieren steigende Nachfrage nach nachhaltigen Veranstaltungsorten zunehmende Sicherheitsbestimmungen aufgrund von Schadensereig- nissen in der Vergangenheit reduzierte Exponiertheit einiger Veranstaltungsstätten (Überdachung, Zelte) Klimasensitivi- tät und Treiber hohe Sensitivität von Outdoor-Veranstaltungen gegenüber Regen und Extremwetterereignissen (Sturm, Starkregen, Gewitter) z. T. verringerte Nachfrage an Hitzetagen (siehe Beispiel Garten- schauen) Dauer der Festival-Saison abhängig von Witterung in Frühjahrs- und Herbstmonaten weitgehende Temperaturunabhängigkeit von Weihnachtsmärkten Betriebskosten (Heizung, Klimatisierung) von Gebäuden abhängig von Außentemperaturen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 25 Shoppingtourismus Abgrenzung Privat motivierte Reisen und Ausflüge zum Zweck des erlebnis- oder frei- zeitorientierten Einkaufs von Gütern des nichtalltäglichen Gebrauchs. Ist dies das Hauptmotiv, spricht man vom Shoppingtourismus im engeren Sinne. Häufig jedoch Teil eines touristischen Motivbündels und daher hohe Schnittmenge zu anderen Themen (insbesondere Städte- und Kulturtouris- mus, Geschäftstourismus) und Shoppingtourismus im weiteren Sinne Ausprägungen Shopping- und Outlet-Center, Innenstädte, Bahnhöfe, Flughäfen, regionale Lebensmittelproduzenten Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug wachsende Nachfrage nach regionalen Produkten, Schauproduktionen, Erlebniswelten am Herstellungsort vermehrter Erlebniskonsum in Verbindung mit wetterabhängigen Aktivi- täten Festival Retailing – Shopping als Outdoor-Veranstaltung (z. B. Floh- märkte, Bauernmärkte) wachsende Marktanteile überdachter und vollklimatisierter Shopping- Center, beliebt sind bei Outlets auch „Städte-Imitationen“ mit Außenbe- reichen Integration begrünter Flächen und Wasserinstallationen Klimasensitivi- tät und Treiber Stimulation des Einzelhandels durch ausgeprägte Saisonzeiten (heiße Sommer, kalte Winter) Vorteil wetterunabhängiger Indoor-Angebote an heißen, kalten und reg- nerischen Tagen Shopping teils abhängig von direkten Umfeldangeboten wie Gastrono- mie, Kultur (siehe andere Themen) Betriebskosten (Heizung, Klimatisierung) von Gebäuden abhängig von Außentemperaturen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 26 Städte- und Kulturtourismus Abgrenzung privat motivierte Reisen und Ausflüge mit Hauptmotiven Stadterlebnis, Stadtbesichtigung, Sightseeing und Besuch von Kunst- bzw. Kultureinrich- tungen Ausprägungen Industriekultur, Welterbestätten, Stadt- und Werksführungen, Besuch von Museen, Ausstellungen, historischen Gebäuden (Kirchen, Burgen, Schlös- ser, Altstädte), Ausgehvierteln, Promenaden, städtischen Parks und Gärten – vielfältige Schnittmengen mit anderen Segmenten (Event-, Kulinarik-, Shoppingtourismus, auch Geschäftstourismus) Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug Internationalisierung der Nachfrage zunehmende Outdoor-Orientierung: mehr Außengastronomie, auch in kälterer Jahreszeit jahreszeitliche Inszenierung (Weihnachtsmärkte, Beach-Clubs), stei- gende Event-Orientierung grüne Architektur und smarte Mobilität rückläufige Saisonalität wachsende Bedeutung von städtischen Grünräumen und Wasserflä- chen Klimasensitivi- tät und Treiber Einflüsse vor allem im vom Wetter beeinflussten Tagesausflugsverkehr und Besuchsverhalten vor Ort verringerte Aufenthaltsqualität in Innenstädten und an schattenlosen Orten an Hitzetagen räumliche Konzentration der Nachfrage auf städtische Grün- und Was- serflächen an Hitzetagen höhere Nachfrage nach Indoor-Angeboten an verregneten Tagen, ggf. auch an Hitzetagen (Malls) verlängerte Saison- und Öffnungszeiten für Outdoor-Angebote infolge wärmerer Frühjahrs- und Herbstmonate höhere Nachfrage Außengastronomie, insbesondere in Tropennächten, aber ganzjährig Betriebskosten (Heizung, Klimatisierung) von Gebäuden abhängig von Außentemperaturen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 27 Naturtourismus Abgrenzung Form der Erholung und des Reisens in naturnahe Gebiete, bei der das Er- leben der Natur im Vordergrund steht. Ausübung naturbezogener Aktivitä- ten und dadurch große Schnittmengen mit Rad- und Wandertourismus und anderen Bereichen. Fließende Übergänge zu Sport unter freiem Himmel (z. B. Golf, Reiten) Ausprägungen Jagen, Tier- und Naturbeobachtung, Besuch von Hochseilgärten und Baumwipfelpfaden, Reiten, Gleitschirmfliegen, Golf und ähnliche naturbezo- gene Aktivitäten exkl. Rad-, Wander-, Schneesport- und Badetourismus Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug Ausbau wetterunabhängiger Angebote in naturnahen Gebieten (z. B. Naturparkzentren) immer stärkere Inszenierung und Möblierung von Naturzielen (Aus- sichtspunkte, Infozentren, Lehrpfade mit Tafeln etc.; Einsatz von Rangern) Trekking (Übernachten in der Natur mit einfacher Ausstattung) zugleich Zunahme und Ausdifferenzierung outdoororientierter Angebote (Umweltpädagogik, Zip- und Flylines, Waldkugelbahnen, Geocaching etc.) Klimasensitivi- tät und Treiber relativ hohe Wetter- und Witterungsabhängigkeit, da vorwiegend Out- door-Aktivitäten Einflüsse stark zielgruppen- und aktivitätsabhängig hohe Abhängigkeit von Natur- und Landschaftsbild, gefährdet durch Extremwetterereignisse und Trockenheit zunehmende Emanzipierung vom Wetter in Teilbereichen durch techni- schen Fortschritt und moderne Ausrüstung Verlängerung klassischer Saisonzeiten; sowie durch Indoor-Angebote (Reithallen, überdachte Ab- schlagplätze für Golfer etc.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 28 Kulinariktourismus Abgrenzung Reisen und Ausflüge, bei denen der Besuch einer (oder mehrerer) gastro- nomischer Einrichtungen oder kulinarischer Events (z. B. Weinprobe) bzw. der Kauf von lokalen Spezialitäten Hauptreiseanlass ist Ausprägungen gezielter Besuch von Gastronomien außerhalb des Wohnumfeldes (z. B. Ausflugsgaststätte, Sternerestaurant, Biergarten, Verkostungen) ohne nen- nenswerte weitere Aktivitäten, Kurzurlaube in Hotels wegen ihres beson- deren kulinarischen Angebots, Reisen mit kulinarischen Themen (z. B. Wein) Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug thematisch inszenierte touristische Rad- und Wanderrouten (Obst, Wein) Boom der Außengastronomie (Biergärten, Beach-Clubs, Straßencafés) Saisonverlängerung in der Außengastronomie durch beheizte Außen- bereiche, Leihdecken mehr jahreszeitlich und regional orientierte Küche zunehmende Festivalisierung und Outdoor-Orientierung (Street-Food- Festivals, Food Trucks etc.) Klimasensitivi- tät und Treiber hohe Schönwetter-Abhängigkeit der niedrigschwelligen Außen- und Ausflugsgastronomie höhere Sortenvielfalt der landwirtschaftlichen Produkte durch längere und intensivere Vegetationsphasen (Wein- und Obstbau) neue tou- ristische Angebote ggf. verringerte Angebotsverfügbarkeit durch Ernteausfälle aufgrund von Extremwettereignissen (Starkregen, Frost, Trockenheit) und Schäd- lingsbefall verlängerte Saison- und Öffnungszeiten für Ausflugsgastronomie, Bier- gärten etc. infolge wärmerer Frühjahrs- und Herbstmonate Betriebskosten (Heizung, Klimatisierung) von Gebäuden abhängig von Außentemperaturen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 29 Campingtourismus Abgrenzung Reisen mit Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen, Mieteinheiten auf Campingplätzen oder im Zelt Ausprägungen Unterscheidung nach Dauer des Aufenthalts in Touristik- und Dauercam- ping. Unterscheidung nach Art der Unterkunft: z. B. Wohnmobil, Caravan, Zelt, Mieteinheit, Glamping, Baumhaus Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug zunehmende Wetterunabhängigkeit durch wachsendes Angebot fester Mieteinheiten (Hütten, Mobilheime, Baumhäuser) und Indoor-Freizeitan- gebote (Spiel- und Aufenthaltsbereiche) – Campingplätze entwickeln sich in Richtung Ferienparks Wohnmobiltourismus mit starken Zuwächsen, Anzahl der Wohnmobile steigt stärker als Anzahl der Stellplätze Gegentrend: Trekking (einfache Zeltplätze in der Natur, quantitativ ge- ringe Bedeutung) verlängerte Saisonzeiten durch verbesserte Ausrüstung bevorzugte Lage an Gewässern und in Reichweite touristischer Routen und Attraktionen Klimasensitivi- tät und Treiber hohe Wetter- und Witterungsabhängigkeit und entsprechender Fokus auf die Sommermonate, vor allem bei Zelturlaubern Saisonverlängerung in Abhängigkeit wärmerer und stabilerer Frühjahrs- und Herbstmonate möglich häufig verbunden mit wasserbezogenen Aktivitäten (s. Badetourismus) Gefährdung der Angebotsverfügbarkeit durch Starkregenereignisse und Hochwasser Unsicherheitsempfinden durch medienwirksame Schadensereignisse auf gewässernahen Plätzen hoher Anteil von Wochenendausflügen mit spontaner, wetterabhängiger Reiseentscheidung Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 30 Wandertourismus Abgrenzung Reisen und Ausflüge, bei denen Wanderungen Hauptanlass oder -aktivität sind. Wandern ist Gehen in der Landschaft. Charakteristisch für eine Wan- derung sind: eine Dauer von mehr als einer Stunde, eine entsprechende Planung, Nutzung spezifischer Infrastruktur sowie eine angepasste Ausrüs- tung. Ausprägungen Wandern, Bergwandern, Trekking, Pilgern. Unterscheidung nach Topogra- phie (Flachland, Mittelgebirge etc.) und Dauer/Art (Tageswanderung, Mehrtageswanderung, Streckenwanderung, stationärer Wanderurlaub) Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug zunehmende Ganzjährigkeit der Nachfrage (66 % der Wanderer wan- dern ganzjährig) geringere Wetterempfindlichkeit aufgrund von Funktionsbekleidung Zunahme von Nischenangeboten und Zusatzangeboten (kulinarisches Wandern, therapeutisches Wandern, Wandern mit Hund, Lama-Wande- rungen) wachsender Einfluss von digitalen Informationsangeboten (z. B. Regen- radar) auf Nachfrage (68 % nutzen Wetter-Apps, 59 % Wetterdienste im Internet) Klimasensitivi- tät und Treiber Komfortbereich zwischen 15 und 25 °C eingeschränkte Angebotsverfügbarkeit durch Extremwettereignisse (Hochwasser, Sturzfluten, Sturm, Trockenheit) intakte Landschaft und Natur für 85 % der Wanderer als Hauptauswahl- kriterium einer Region hoher Einfluss von Wettervorhersagen auf das Nachfrageverhalten (56 % der Tagesausflugswanderungen werden am Tag vorher geplant) Einfluss von Wetter/Witterung auf die Reiseentscheidung: 82 % Tagesausflugswanderung, 78 % Wanderung innerhalb des Ur- laubs, 33 % reiner Wanderurlaub Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 31 Badetourismus Abgrenzung Privat motivierte Reisen oder Ausflüge, deren Hauptanlass oder -aktivität das Baden in bzw. Lagern an einem natürlichen oder künstlichen Gewäs- ser oder wasserbezogene, i. d. R. sportliche Aktivitäten sind Ausprägungen Besuch von Frei- und Hallenbädern, Thermalbädern, Spaßbädern, Sonnen- baden, Aufenthalt an Stränden, Baden und Schwimmen in natürlichen Gewässern (Flüsse, Seen), Tauchen, Schnorcheln, Surfen, SUP, Kanu, Segeln und ähnliche wasserbezogene Aktivitäten Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug wachsende Bedeutung des Themas Wasser im öffentlichen Raum und verbesserte Zugänglichkeit (Wasserspiele, Promenaden, Wasserkan- ten, Hafenquartiere, Wohnen am Wasser, Offenlegung, Renaturierung) verlängerte Saison- und Öffnungszeiten infolge wärmerer Frühjahrs- und Herbstmonate mehr Ausstattung mit Rutschen, schwimmenden Plattformen, Stegen, Beachvolleyballfeldern etc., sowohl am Wasser als auch auf dem Was- ser Angebotsausbau und -differenzierung infolge stabilerer Sommer und stärkerer Outdoor-Orientierung Klimasensitivi- tät und Treiber sehr hohe Wetterabhängigkeit im Outdoor-Badetourismus, sehr stark von aktuellen Impulsen geprägt, in NRW extremer Anteil Tagestouris- mus Sommertage (Tmax > 25 °C) gut geeignet, Hitzetage (Tmax > 30 °C) sehr gut geeignet und nachgefragt idealerweise in Verbindung mit Sonne, geringer Niederschlags- und Ge- witterneigung und niedrigen Windgeschwindigkeiten Einflüsse stark zielgruppen- und aktivitätsabhängig (Surfer und Segler brauchen Wind) verringerte Angebotsverfügbarkeit und -qualität durch Niedrig- und Hochwasser, Algenbefall Thermen profitieren als Alternativangebot vor allem in Outdoor-Destina- tionen von Tagen mit schlechtem Wetter. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 32 Radtourismus Abgrenzung Reisen und Ausflüge, bei denen die Nutzung des Rades der Hauptreisean- lass und die Hauptaktivität ist Ausprägungen Fahrten mit dem Tourenrad, Rennrad, Mountainbike oder E-Bike im Rahmen von Tagesausflügen oder als Etappen- (Radwandern), Standort- oder Rundreise im Rahmen mehrtägiger Aufenthalte Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug Boom der flussbegleitenden (Fern-)Radwege E-Bike reduziert die körperliche Belastung und steigert dadurch die temperaturbezogene Toleranz Trendformen (Gravel-Bikes, MTB) mit geringerer Wetterabhängigkeit geringere Wetterempfindlichkeit aufgrund von Funktionsbekleidung wachsender Einfluss von digitalen Informationsangeboten (z. B. Regen- radar) auf Nachfrage Klimasensitivi- tät und Treiber hohe Abhängigkeit der Nachfrage bezogen auf mehrere Klimaparame- ter (Temperatur, Dauer und Intensität des Niederschlags, Wind) höchster Anteil der Fahrradnutzung bei Temperaturen zwischen 20 und 25 °C (Verschiebung vom Hochsommer Richtung Frühjahr und Herbst) eingeschränkte Angebotsverfügbarkeit und -qualität durch Extremwett- ereignisse (Hochwasser, Sturzfluten, Sturm) hoher Einfluss von Wettervorhersagen auf das kurzfristige Nachfrage- verhalten Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 33 Erlebnistourismus Abgrenzung Reisen und Ausflüge mit dem Besuch von Freizeiteinrichtungen als primä- rem Reiseanlass und bei denen körperliche Aktivität eine allenfalls sekun- däre Rolle spielt. Hohe Schnittmengen zu den Themen Städte-, Kultur- so- wie Naturtourismus Ausprägungen Besuch von Freizeitparks, Zoos und Aquarien, Marken- und Erlebniswelten, Science Centern und Kasinos, Tagesausflugsschifffahrt und Flusskreuz- fahrten Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug Kombination von Indoor- und Outdoor-Bereichen zur Steigerung der Wetterunabhängigkeit (Tropenhäuser in Zoos, Außenbereiche in Science Centern) zunehmende Bedeutung des Elements Wasser in der Inszenierung und Angebotsgestaltung ganzjähriger Betrieb von Freizeitparks mit jahreszeitenspezifischen Highlights und Veranstaltungen wachsende Bedeutung der Themen Natur, Umwelt und Klima als Aus- stellungsinhalte Klimasensitivi- tät und Treiber hohe Schönwetter-Abhängigkeit von Outdoor-Erlebniseinrichtungen, da zumeist kurzfristige Ausflugsentscheidungen Indoor-Attraktionen profitieren von schlechtem Wetter. verlängerte Saison- und Öffnungszeiten von Freizeitparks infolge wär- merer Frühjahrs- und Herbstmonate, Events in der dunklen Jahreszeit Betriebskosten (Heizung, Klimatisierung) von Gebäuden abhängig von Außentemperaturen Abhängigkeit der Schifffahrt von Wasserständen, Einschränkung der Angebotsverfügbarkeit bei Hoch- und Niedrigwasser Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 34 Gesundheitstourismus Abgrenzung Reisen und Ausflüge, bei denen medizinische Behandlungen und Gesund- heitsdienstleistungen den Schwerpunkt bilden. Zweck des touristischen Aufenthalts sind die physische und psychische Prävention oder auch die Wiederherstellung der Gesundheit. Räumliche Konzentration auf Kurorte und Heilbäder, aber auch Wellnesseinrichtungen (Hotels, Thermen) Ausprägungen Vorsorge- und Rehabilitationskuren, Anschlussheilbehandlungen, Gesund- heits- und Wellnessurlaub (Beauty- bis Medical-Wellness), privat finanzierte Kuren, Präventionskurse Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug vermehrt Kombination mit Outdoor- und Natursport-Aktivitäten (Waldba- den, Terrainkurwege, Heilklimaparks etc.) Zunahme der Bedeutung mentaler Gesundheit (Retreats, Kurse, Prä- ventionsangebote, Reha) stärker anlagengestützte Ausrichtung statt standortorientierte Ausrich- tung („Wellnesshotel“ schlägt Kurort), Rehakliniken werden unabhängi- ger vom Standort Renaissance „Sommerfrische“ eHealth-Anwendungen / Gesundheits-Apps / Internet of Medical Things Verstärkung Natur-Defizit-Syndrom Klimasensitivi- tät und Treiber Prädikatisierungen (Heilklimatischer Kurort, Luftkurort) abhängig von kli- matischen Bedingungen höhere Sensibilität der älteren Zielgruppen für extreme Temperaturen und Wetterlagen (Schwüle) Zunahme gesundheitlicher Belastungsfaktoren, aber auch stimulieren- der Faktoren Betriebskosten (Heizung, Klimatisierung) von Gebäuden abhängig von Außentemperaturen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 35 Schneesporttourismus Abgrenzung privat motivierte Reisen oder Ausflüge, deren Hauptanlass die Ausübung schnee- oder eisbasierter Aktivitäten ist Ausprägungen alpines Skifahren, Snowboarden, Skilanglauf, Rodeln, Schneeschuh- wandern, Winterwandern, Skitourengehen, Schlittschuhlaufen Wirtschaftliche Bedeutung / räumliche Schwerpunkte Entwicklungen und Trends mit Klimabezug Intensivierung der technischen Beschneiung in Skigebieten Bedeutungsverlust natürlichen Schneefalls Konzentration von Angeboten (Skischaukeln, Kombination von Abfahr- ten, Skigebieten) Stilllegung von Skigebieten und Loipen aufgrund Schneemangels, fehlender Perspektive zeitliche und räumliche Konzentration der Nachfrage Ausbau und Ausdifferenzierung schneeunabhängiger Angebote in Win- tersportorten, Nutzung Aufstiegshilfen für Sommeraktivitäten (MTB etc.), Schaffung von Attraktionen auf den Gipfeln (Bergstationen) für Nachfrageimpulse im Sommer (Skywalks etc.) technischer Fortschritt in der technischen Beschneiung bzw. Schneeer- zeugung Klimasensitivi- tät und Treiber Angebotsverfügbarkeit mit sehr hoher Abhängigkeit von Zusammen- spiel aus Temperatur und Niederschlag Schneedecke als Voraussetzung für die Ausübung fast aller Winter- sportarten Temperatur und Niederschlag (Feuchtkugeltemperatur) bestimmen das Beschneiungspotenzial. Dauerhaftigkeit der Schneedecke abhängig von Temperatur, Nieder- schlag, Wind, Luftfeuchtigkeit und Strahlung Nachfrage auch abhängig von Schneelage im Quellgebiet (Impuls- und Signalwirkung) Schneesicherheit bei der Buchungsentscheidung von Wintersporturlau- bern von höchster Bedeutung Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 36 5. Landschaftsräume Die Themensteckbriefe haben gezeigt, wie heterogen die touristische Nachfrage je nach Touris- musart im Land Nordrhein-Westfalen verteilt ist. Entsprechend wichtig ist es, im nächsten Schritt die verschiedenen Landschaftsräume hinsichtlich dieser Tourismusarten bzw. ihrer touristischen Prägung und deren ökonomischen Relevanz2 zu charakterisieren. Dazu wird Nordrhein-Westfalen in fünf, in sich möglichst homogene Landschaftsräume unterteilt. Untereinander unterscheiden sich die Landschaftsräume nicht nur hinsichtlich ihrer touristischen Prägung, sondern auch anhand topographischer, klimatischer und demographischer Gegeben- heiten. Unterschieden werden die Landschaftsräume Bergische Region (Bergisches Land exkl. Leverkusen, Bergisches Städtedreieck, Kreis Mettmann) Rheinschiene (Bonn und Rhein-Sieg-Kreis, Köln und Rhein-Erft-Kreis, Leverkusen, Düssel- dorf, Rhein-Kreis Neuss, Duisburg) Mittelgebirge (Sauerland, Eifel, Teutoburger Wald, Siegerland) Ruhrgebiet Flachland (Niederrhein exkl. Duisburg und Rhein-Kreis Neuss, Münsterland). Abbildung 7: Ausgeprägte Themenschwerpunkte Quelle: eigene Darstellung ift GmbH Abbildung 7 skizziert auf Basis der jeweiligen ökonomischen Bedeutung ausgeprägte touristische Themenschwerpunkte in den fünf Landschaftsräumen. Sie zeigt die hohe räumliche und die damit verbundene thematische Vielfalt im Reiseland Nordrhein-Westfalen. 2 Nachfolgende Angaben zum Wirtschaftsfaktor Tourismus in einzelnen Landschaftsräumen sind das Ergeb- nis von Hochrechnungen auf Basis DestinationMonitor (GfK, 2014), Qualitätsmonitor (dwif, 2014), Wirt- schaftsfaktor Tourismus in NRW (Tourismus NRW, 2019), der ausgewiesene Anteil bezieht sich auf den Brut- toumsatz der Tourismusbranche in NRW im Jahr 2017 exkl. sonstiger Konsum und Outgoing-Tourismus Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 37 Bergische Region Fläche: 2.464 km² Bevölkerungsdichte: 709 Einwohner / km² Höchster Punkt: Homert (519 m ü. NHN) Übernachtungen 2019 (gewerbl.): 3.463.781 Einwohner: 1.747.279 Tourismusintensität: 1.982 Räumliche Schwerpunkte Tourismusintensität Wirtschaftsfaktor Tourismus: Bruttoumsätze Reisearten der Urlaubsgäste aus dem In- und Ausland Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 38 Rheinschiene Fläche: 3.142 km² Bevölkerungsdichte: 1.316 Einwohner / km² Höchster Punkt: Großer Ölberg (461 m ü. NHN) Übernachtungen 2019 (gewerbl.): 17.759.402 Einwohner: 4.134.107 Tourismusintensität: 4.296 Räumliche Schwerpunkte Tourismusintensität Wirtschaftsfaktor Tourismus: Bruttoumsätze Reisearten der Urlaubsgäste aus dem In- und Ausland Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 39 Mittelgebirge Fläche: 15.617 km² Bevölkerungsdichte: 285 Einwohner / km² Höchster Punkt: Langenberg (843 m ü. NHN) Übernachtungen 2019 (gewerbl.): 17.798.885 Einwohner: 4.447.869 Tourismusintensität: 4.002 Räumliche Schwerpunkte Tourismusintensität Wirtschaftsfaktor Tourismus: Bruttoumsätze Reisearten der Urlaubsgäste aus dem In- und Ausland Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 40 Ruhrgebiet Fläche: 3.163 km² Bevölkerungsdichte: 1.311 Einwohner / km² Höchster Punkt: Wengeberg (442 m ü. NHN) Übernachtungen 2019 (gewerbl.): 7.219.597 Einwohner: 4.146.486 Tourismusintensität: 1.741 Räumliche Schwerpunkte Tourismusintensität Wirtschaftsfaktor Tourismus: Bruttoumsätze Reisearten der Urlaubsgäste aus dem In- und Ausland Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 41 Flachland Fläche: 9.727 km² Bevölkerungsdichte: 355 Einwohner / km² Höchster Punkt: Westerbecker Berg (236 m ü. NHN) Übernachtungen 2019 (gewerbl.): 7.018.119 Einwohner: 3.449.829 Tourismusintensität: 2.034 Räumliche Schwerpunkte Tourismusintensität Wirtschaftsfaktor Tourismus: Bruttoumsätze Reisearten der Urlaubsgäste aus dem In- und Ausland Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 42 Insbesondere die naturräumliche und infrastrukturelle Prägung der Landschaftsräume bedingt deren Eignung für die jeweiligen touristischen Themen und deren speziellen räumlichen und be- trieblichen Anforderungen. Die für die touristischen Themen ermittelten Bruttoumsätze können den zuvor definierten Land- schaftsräumen zugeordnet werden. Das zeigt die Bedeutung der touristischen Themen in den einzelnen Räumen. Die Bedeutung ist relativ dargestellt, bezogen sowohl auf die Einwohnerzahl eines Raumes als auch auf die ökonomische Relevanz eines Themas. Abbildung 8: Relative Bedeutung der touristischen Teilbereiche für die definierten Land- schaftsräume (in Bezug zu Einwohnerzahl und Bruttoumsatz des jeweiligen Segments) Quelle: eigene Berechnungen ift GmbH Die Analysen und die in Abbildung 8 dargestellte wirtschaftliche Bedeutung der Tourismusarten in den verschiedenen Landschaftsräumen zeigen: Wie stark die einzelnen Tourismusarten vom Klimawandel betroffen sind und wie es dabei um Chancen und Risiken steht, untersucht das nächste Kapitel. Die räumlichen Schwerpunkte der in Teilen indoororientierten Tourismusthemen liegen entlang der Rheinschiene und im Ruhrgebiet. Der Fokus naturnaher Themen und Outdoor-Aktivitäten liegt in den Mittelgebirgen, in der Bergischen Region und teilweise im Flachland. Schneesport ist auf kleine Teile des Mittelgebirgsraums konzentriert, Gesundheitstourismus auf wenige Destinationen. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 43 6. Chancen und Risiken Der Klimawandel verändert das Klima im Land Nordrhein-Westfalen langfristig. Das wirkt sich darauf aus, wie wahrscheinlich das Auftreten bestimmter Witterungen und Wetterlagen ist. Diese sind ein wesentlicher Einflussfaktor der Angebotsverfügbarkeit und des Nachfrageverhaltens im Tourismus. Wetter und Witterung (Temperatur, Niederschlag, Extremwettereignisse) und deren Vorhersagen haben nachweislich einen hohen Einfluss auf die eher spontane Reiseentscheidung bei Tages- ausflügen. In Nordrhein-Westfalen hat der Tagestourismus die höchste ökonomische Relevanz. Mehr als die Hälfte der touristischen Umsätze erfolgt im Rahmen privater Tagesreisen. Nach einer Untersuchung aus 2014 wurden rund 5 % der Übernachtungsreisen nach NRW bis zu einer Woche vor Reiseantritt gebucht, weitere rund 4 % ein bis zwei Wochen vor Reiseantritt. Der Einfluss des Wetters auf (spontane) Reiseentscheidungen bei Übernachtungsreisen ist damit nur bei einem kleinen Anteil der Reisen möglich. Rund 91 % der Übernachtungsreisen wurden mindestens zwei Wochen vor Reiseantritt gebucht. Mittlerweile sind die Reiseentscheidungen etwas spontaner geworden, aber es bleibt dabei, dass das Wetter spontan nur eine untergeord- nete Rolle spielen kann. Anders ist das aber hinsichtlich der grundsätzlich gemachten Erfahrun- gen mit Reisezielen, ob sie beispielsweise als verlässlich warm oder verlässlich trocken gelten – zumindest, wenn es um outdoororientierte Reisen geht. Der Einfluss von Klima, Witterung und Wetter auf Angebotsverfügbarkeit und Nachfrageverhalten ist in den vorwiegend outdoororientierten Tourismusthemen am größten. Die höchste ökonomi- sche Bedeutung im Land Nordrhein-Westfalen haben allerdings Themen mit hoher Indoor-Orien- tierung (Business-, Städte- und Kultur-, Eventtourismus). Sie können sich weitgehend wetter- und klimaunabhängig aufstellen. Zugleich konnte in den vergangenen Jahren in vielen Bereichen des Tourismus eine zunehmende Outdoor-Orientierung beobachtet werden. Radfahren und Wandern boomen nicht erst seit Beginn der Corona-Pandemie. Diese Entwicklung hängt eng mit einem fortschreitenden Wertewandel in Teilen der Gesellschaft zusammen, in dessen Mittelpunkt ein wachsendes Umweltbewusstsein steht. Der Klimawandel und seine mediale Präsenz als wichtige Herausforderung politischen, wirtschaftlichen und persönlichen Handelns und des Ringens darum sind wesentliche Treiber des Wertewandels. Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Tourismusbranche basieren daher auf zwei Ein- flussebenen: direkte Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage durch Veränderung physikalischer Parameter (Temperatur, Niederschlag, Häufigkeit Extremwettereignisse) am eigenen Ort und am Ort der Wettbewerber, insbesondere steigende thermale Eignung und wachsende Unsicherheit/Extreme indirekte Auswirkungen auf Angebot, Nachfrage und Rahmenbedingungen durch beglei- tende ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Transformationsprozesse wie Werte- wandel mit steigendem Nachhaltigkeits- und Umweltbewusstsein sowie angepasste Ge- setzgebung (steigende Mobilitätskosten, CO2-Preis etc.). Die Abbildungen auf den folgenden Seiten skizzieren die zu erwartenden direkten und indirekten Auswirkungen des Klimawandels auf die einzelnen touristischen Themen. Sie stellen die Ausprä- gungen von Chancen und Risiken in der nahen Zukunft (bis 2050) einander gegenüber. Dieser Zeitraum hat für Touristiker die höchste Relevanz bei Strategie- und Investitionsentscheidungen und bietet zudem vergleichsweise verlässliche und szenarienübergreifende Aussagen zur klima- tischen Entwicklung. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 44 Im Vergleich zeigt sich, dass in der nahen Zukunft die indirekten Auswirkungen des Klima- wandels auf Angebotsverfügbarkeit und Nachfrageverhalten überwiegen. Veränderte Wer- temuster und die damit einhergehenden soziokulturellen, gesellschaftlichen und ökonomischen Trends haben in der Regel wesentlich kürzere Zyklen und kurzfristigere Auswirkungen als Ent- wicklungen in der Natur, wie etwa der Klimawandel, auch wenn diese durch zivilisatorische Ein- flüsse beschleunigt werden. Direkte Auswirkungen Die Einschätzungen zu Chancen und Risiken einzelner touristischer Themen durch die direkten Auswirkungen des Klimawandels basieren auf einer Vielzahl einzelner Einflüsse und deren Ge- wichtung. Abbildung 9: Auswirkungen Klimawandel direkt mit Zeithorizont 30 Jahre: physikalische Parameter (Temperatur, Niederschlag etc.) Quelle: eigene Darstellung ift GmbH, Hinweis: Die Größe der Quadrate steht für die Bedeutung nach Umsatz, die Linien zeigen die jeweilige Spannbreite von Chancen und Risiken Nachfolgend sind alle betrachteten Chancen und Risiken für die touristischen Themen einzeln aufgeführt (+ Chance, - Risiko): Städte und Kulturtourismus: leichte Chancen (+ insgesamt bessere klimatische Eignung, vor allem im Frühjahr und Herbst Interesse an Outdoor, + Zunahme an Tagen mit Stark- regen und Schwüle zahlreiche Schlechtwetterangebote, Angebotsvielfalt vor Ort, Klimati- sierung, Wetterunabhängigkeit, + weniger Heizgradtage sinkende Heizkosten, – mehr Hitzetage sinkende Aufenthaltsqualität, – mehr Kühlgradtage steigende Klimatisie- rungskosten, – Unwetter, Hochwasser) Shoppingtourismus: leichte Chancen (+ Zunahme an Tagen mit Starkregen und Schwüle zahlreiche Schlechtwetterangebote, Klimatisierung, Wetterunabhängigkeit, + weniger Heizgradtage sinkende Heizkosten, – mehr Kühlgradtage steigende Klimatisierungs- kosten, – bessere klimatische Eignung Fokus Indoor, – Unwetter, Hochwasser) Große Chancen ergeben sich in den Themenfeldern mit starkem Outdoor-Bezug – mit Ausnahme des Schneesporttourismus. In den überwiegend urban geprägten und indoororientierten Themen sind, mit Ausnahme des Business- & MICE-Tourismus, sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen vergleichsweise gering. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 45 Business & MICE-Tourismus: neutral (+ weitgehend wetterunabhängig, + sinkende Heiz- kosten, + wachsende Outdoor-Orientierung, + sinkende Betriebskosten durch neue Gebäu- dekonzepte, – Anreisen ggf. beeinträchtigt durch Wetterereignisse, – steigende Klimatisie- rungskosten, – steigende Gebäudekosten durch neue Gebäudekonzepte, – Unwetterschä- den) Kulinariktourismus: leichte Chancen (+ bessere thermale Eignung, + längere Saisonzei- ten, + weniger Heizgradtage sinkende Heizkosten, + längere Vegetationsphasen, + neue Kulturen, längere Weidezeiten, – Gefahr Extremwetter, – mehr Kühlgradtage steigende Klimatisierungskosten, – Erosion, Trockenschäden, Schädlinge, Bewässerung, Hitzestress bei Tieren) Erlebnistourismus: neutral (+ bessere thermale Eignung, + längere Saisonzeiten, + weni- ger Heizgradtage sinkende Heizkosten, – Gefahr Extremwetter, – mehr Kühlgradtage steigende Klimatisierungskosten, – Niedrig- und Hochwasser bei Schiffsfahrten, – Hitzetage) Eventtourismus: neutral (+ bessere thermale Eignung, + längere Saisonzeiten, + weniger Heizgradtage sinkende Heizkosten, – Gefahr Extremwetter, – mehr Kühlgradtage stei- gende Klimatisierungskosten) Gesundheitstourismus: leichte Risiken (+ z. T. klimatisch begünstigte Standorte, + weni- ger Heizgradtage sinkende Heizkosten, – z. T. klimaabhängige Prädikatisierung, – län- gere Phasen mit Allergenbelastung, – mehr Hitzestress, – mehr Kühlgradtage steigende Klimatisierungskosten, – Veränderung Landschaftsbild, – Anpassungsbedarf Kurparke) Radtourismus: Chancen (+ mehr Tage im klimatischen Komfortbereich (Temperatur, Son- nenscheindauer, trockene Tage), + Sommerfrische, + längere Saisonzeiten, + Ganzjährig- keit, – Schäden an (Wege-)Infrastruktur durch Extremwetter und Trockenheit, – beeinträch- tigtes Landschaftsbild durch Extremwetter und Trockenheit (Vegetation, fehlende Verschat- tung, Gewässer), – direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gesundheit) Wandertourismus: Chancen (+ mehr Tage im klimatischen Komfortbereich (Temperatur, Sonnenscheindauer, trockene Tage), + Sommerfrische, + längere Saisonzeiten, + Ganzjäh- rigkeit, – Schäden an (Wege-)Infrastruktur durch Extremwetter und Trockenheit, – beein- trächtigtes Landschaftsbild durch Extremwetter und Trockenheit (Vegetation, fehlende Ver- schattung, Gewässer), – direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gesundheit) Schneesporttourismus: Risiken (+ Schnee als Alleinstellungsmerkmal für höhere Lagen, + Zunahme Winterniederschläge, + technischer Fortschritt bei Beschneiung und Pistenprä- parierung, – rückläufige Schneedeckendauer, – früheres Saisonende, späterer Saisonstart, – kürzere Beschneiungszeiträume, – längere und häufigere Tauphasen, – steigender Ener- gie- und Wasserverbrauch Kosten) Badetourismus: neutral (+ mehr Tage im klimatischen Komfortbereich (Temperatur, Son- nenscheindauer, trockene Tage), + längere Saisonzeiten, + Ganzjährigkeit, – Schäden an Infrastruktur durch Extremwetter und Trockenheit, – beeinträchtigtes Landschaftsbild durch Extremwetter und Trockenheit (Vegetation, fehlende Verschattung, Gewässer), – direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gesundheit, – Niedrigwasser und Algenbefall) Campingtourismus: leichte Chancen (+ mehr Tage im klimatischen Komfortbereich (Tem- peratur, Sonnenscheindauer, trockene Tage), + Sommerfrische, + längere Saisonzeiten, + Ganzjährigkeit, – Schäden an Infrastruktur durch Extremwetter und Trockenheit, – beein- trächtigtes Landschaftsbild durch Extremwetter und Trockenheit (Vegetation, fehlende Ver- schattung, Gewässer), – direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gesundheit, – Hoch- wassergefahr durch exponierte Lage an Gewässern) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 46 Naturtourismus: Chancen (+ mehr Tage im klimatischen Komfortbereich (Temperatur, Sonnenscheindauer, trockene Tage), + Sommerfrische, + längere Saisonzeiten, + Ganzjäh- rigkeit, + Ausweichmöglichkeit auf Indoor-Angebote, – Schäden an (Wege-)Infrastruktur durch Extremwetter und Trockenheit, – beeinträchtigtes Landschaftsbild durch Extremwetter und Trockenheit (Vegetation, fehlende Verschattung, Gewässer), – direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gesundheit) Indirekte Auswirkungen Die Einschätzungen zu Chancen und Risiken einzelner touristischer Themen durch die indirekten Auswirkungen des Klimawandels basieren auf einer Vielzahl einzelner Einflüsse und deren Ge- wichtung. Abbildung 10: Auswirkungen Klimawandel indirekt mit Zeithorizont 30 Jahre: Begleitende Transformationsprozesse (Wertewandel/Nachhaltigkeitsbewusstsein, Mobili- tätskosten, CO2-Preis etc.) Quelle: eigene Darstellung ift GmbH, Hinweis: Die Größe der Quadrate steht für die Bedeutung nach Umsatz, die Linien zeigen die jeweilige Spannbreite von Chancen und Risiken Nachfolgend sind alle betrachteten Chancen und Risiken für die touristischen Themen einzeln aufgeführt (+ Chance, - Risiko): Städte und Kulturtourismus: leichte Chancen (+ i. d. R. gute Erreichbarkeit per klima- freundlichem ÖV, + guter und umfassender ÖPNV vor Ort, + wachsende Nachfrage nach regionalen, nachhaltig und klimaschonend erbrachten Dienstleistungen und Themen, – stei- gende Mobilitätskosten (CO2-Abgabe etc.), – Schnittmengen mit risikobehafteten Segmen- ten (insbesondere Business- & MICE-Tourismus), – Aufwand für Umstellung auf nachhaltige Standort- und Geschäftskonzepte, – Rückgang Flugreisen, internationale Nachfrage) Shoppingtourismus: leichte Risiken (+ i. d. R. gute Erreichbarkeit per klimafreundlichem ÖV, + guter und umfassender ÖPNV vor Ort, + wachsende Nachfrage nach regionalen, nachhaltig und klimaschonend hergestellten Produkten, – steigende Mobilitätskosten (CO2- Abgabe etc.), – zunehmende Konsumkritik, – steigendes Preisniveau, – Aufwand für Um- stellung auf nachhaltige Standort- und Geschäftskonzepte, – Rückgang Flugreisen, interna- tionale Nachfrage) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 47 Business & MICE-Tourismus: Risiken (+ steigende Bedeutung „gute Erreichbarkeit per ÖV“, + guter ÖPNV vor Ort, + Ausbau digitaler Formate, + Verkleinerung Gebäudeflächen Kostenersparnis, – steigende Mobilitätskosten, Vermeidung Flugreisen schwächere internationale Nachfrage, – wachsende Ansprüche an Nachhaltigkeit von Unternehmen, – Vermeidung Mobilität mehr digitale Formate, – rückläufige Umsätze vor Ort (Hotel, Gast- ronomie, Shopping etc.) Kulinariktourismus: Chancen (+ wachsende Outdoor-Orientierung, + steigende Bedeutung nachhaltige Anlagen- und Durchführungskonzepte, + wachsende Nachfrage nach regiona- len Produkten, – höhere Kosten durch Kompensationsmaßnahmen Klimaschutz, – stei- gende Lebensmittelkosten) Erlebnistourismus: neutral (+ wachsende Outdoor-Orientierung, + steigende Bedeutung nachhaltige Anlagen- und Durchführungskonzepte, + steigende Bedeutung „gute Erreichbar- keit per ÖV“, + geringer Werteeinfluss im Nachfrageverhalten, – höhere Kosten durch Kom- pensationsmaßnahmen Klimaschutz, – steigende Energiekosten (Schifffahrt, Freizeitparks)) Eventtourismus: neutral (+ wachsende Outdoor-Orientierung, + steigende Bedeutung nachhaltige Anlagen- und Durchführungskonzepte, + steigende Bedeutung „gute Erreichbar- keit per ÖV“, – höhere Kosten durch Kompensationsmaßnahmen Klimaschutz, – steigende Anforderungen durch klimaneutrale Gestaltung) Gesundheitstourismus: leichte Chancen (+ wachsende Gesundheitsorientierung (auch vor dem Hintergrund klimatischer Belastungen), – hohe Grünflächenanteile und viele Outdoor- Aktivangebote, – steigende Kosten für Thermen) Radtourismus: große Chancen (+ Radfahren als nachhaltige und naturnahe Tourismus- und Fortbewegungsform, + wachsende Outdoor-Orientierung, + geringe Mobilitätskosten für inländische Nachfrage, Nähe zu Quellmärkten, + Nähe zu alternativen, wetterunabhängigen Angeboten, + gute Erreichbarkeit per ÖV, – Nutzungsbeschränkungen durch Naturschutz) Wandertourismus: große Chancen (+ Wandern als nachhaltige und naturnahe Tourismus- und Fortbewegungsform, + wachsende Outdoor-Orientierung, + geringe Mobilitätskosten für inländische Nachfrage, Nähe zu Quellmärkten, + Nähe zu alternativen, wetterunabhängigen Angeboten, + gute Erreichbarkeit per ÖV, – Nutzungsbeschränkungen durch Naturschutz) Schneesporttourismus: Risiken (+ wachsende Outdoor-Orientierung, + geringe Mobilitäts- kosten für inländische Nachfrage, Nähe zu Quellmärkten, – steigende Kosten im Betrieb, – schwierige Erreichbarkeit per ÖV, – negatives Image) Badetourismus: neutral (+ wachsende Outdoor-Orientierung, + geringe Mobilitätskosten für inländische Nachfrage, Nähe zu Quellmärkten, + Nähe zu alternativen, wetterunabhängigen Angeboten, + gute Erreichbarkeit per ÖV, – Nutzungsbeschränkungen durch Naturschutz, – steigende Energiekosten für Hallenbäder) Campingtourismus: Chancen (+ Camping als nachhaltige und naturnahe Tourismusform, + wachsende Outdoor-Orientierung, + geringe Mobilitätskosten für inländische Nachfrage, Nähe zu Quellmärkten, + Nähe zu alternativen, wetterunabhängigen Angeboten, + gute Er- reichbarkeit per ÖV, – Nutzungsbeschränkungen durch Naturschutz, – steigende Mobilitäts- kosten für Wohnmobile und Caravans) Naturtourismus: große Chancen (+ wachsende Outdoor-Orientierung, + geringe Mobilitäts- kosten für inländische Nachfrage, Nähe zu Quellmärkten, + Nähe zu alternativen, wetterun- abhängigen Angeboten, + gute Erreichbarkeit per ÖV, + wachsende Nachfrage nach intak- ter Natur, + sanfter Tourismus, – Nutzungsbeschränkungen durch Naturschutz) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 48 7. Handlungsempfehlungen Was sind nun angesichts der spezifischen Chancen und Risiken in Zusammenhang mit dem Kli- mawandel die konkreten Handlungsansätze, welche Ziele sollen damit erreicht und welche Stra- tegien umgesetzt werden. Darum geht es in diesem Kapitel. 7.1 Ziele und Strategien Angesichts der zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels auf den Tourismus ist es das zentrale Ziel, die Resilienz und Zukunftsfähigkeit der gesamten Tourismusbranche im Klima- wandel durch gezielte Maßnahmen in der Klimaanpassung und im Klimaschutz zu erhalten und auszubauen. Weil Nordrhein-Westfalen hohe Themenvielfalt auf engem Raum bietet, können Gäste flexibel zwischen den verschiedensten Angeboten wählen und wechseln. Diese Multioptionalität und der eigene, enorm bevölkerungsreiche Quellmarkt führen dazu, dass die Resilienz des Systems Tou- rismus für äußere Einflüsse im Land Nordrhein-Westfalen bereits recht hoch ist. Damit werden die Strategien für das Tourismusland Nordrhein-Westfalen nun sinnvoll ergänzt und erweitert. Während es in der Landestourismusstrategie von 2019 maßgeblich um die Chan- cen durch die Digitalisierung, gezieltere Kundenansprache und die Verknüpfung von Standort- und Tourismusentwicklung geht, leiten sich aus dem Klimawandel wichtige Handlungsimpulse insbesondere für die Infrastruktur und Siedlungsgestaltung und die Rolle der Nachhaltigkeit bei Betrieben, Produkten, Angeboten und in der Kommunikation ab. Zukunftsstrategien für die Tourismusarbeit in Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund des Kli- mawandels sind deshalb: NRW nutzt die wachsende thermale Eignung und reagiert darauf mit weiterentwickel- ten und neuen Angeboten und Geschäftsmodellen: Ausbau der Outdoor-Angebote, An- passung von Outdoor-Anlagen an die neuen klimatischen Erfordernisse z. B. durch vers- chattete Rastplätze oder Waldbaden, längere Saisonzeiten für Außengastronomie, Cam- pinganlagen, Rad- und Wanderregionen. NRW fördert und kommuniziert die große Vielfalt des touristischen Angebotes und dessen Vernetzung und stärkt dadurch die Flexibilität, Reaktionsfähigkeit und Resili- enz der Branche: In- und Outdoor-Angebote liegen oft dicht beieinander, Radtouren im Ruhrgebiet, Museen und Wellness-Hotels in den Mittelgebirgen, Kulturveranstaltungen als Open-Air-Veranstaltungen oder in der Halle. NRW fördert und kommuniziert noch stärker seine authentischen und regionalspezifi- schen Angebote und Eigenschaften (Produkte, gute Erreichbarkeit, innovative Mobilitäts- lösungen, nachhaltige Betriebskonzepte) und profiliert sich damit als nachhaltiges Rei- seziel. NRW hat die höchste ÖPV-Dichte (Öffentlicher Personenverkehr) Deutschlands, ist für Bahnreisende bestens per ICE und TGV oder Flixtrain erreichbar, es gibt erste Mobili- tätsstationen für den nahtlosen Übergang vom Zug zum Leih-E-Bike oder direkt auf den Sin- gle-Trail, nachhaltigkeitszertifizierte Betriebe und Veranstaltungen fördern bewusstes und verantwortungsvolles Reisen, regionale Produkte schmecken vor Ort am besten. NRW schafft die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige und zukunftsfähige Tou- rismusentwicklung, künftig verstärkt mit dem Fokus auf den Klimawandel. Klimawan- del und zunehmendes Nachhaltigkeitsbewusstsein sind Treiber von Innovation und Fortschritt im Tourismus. Wenn der Wertewandel durch den Klimawandel getrieben wird, kann die Tourismus- und Freizeitbranche nicht nur mit Leistungen überzeugen, sondern Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 49 auch mit der Art und Weise, wie sie Erlebnisse verantwortungsvoll schafft. Also: nachhalti- gere Angebote entlang der gesamten Customer Journey. NRW konzentriert sich mehr auf den potenzialstarken Binnenmarkt. Nahreisen sind die nachhaltigeren Reisen, kurze Wege schonen die Umwelt, Outdoor-Aktivitäten kommen in die Ballungsräume, Städter genießen die Natur und Sommerfrische im eigenen Bundesland, Verbund-Tickets und -programme erleichtern Erkundungen und sorgen für den nötigen An- reise-Komfort. Wie das ganz konkret umgesetzt werden kann, wie Nordrhein-Westfalen vor dem Hintergrund des Klimawandels zum noch kompetenteren, begehrteren und vor allem nachhaltigeren Reiseziel werden kann, das zeigen die nächsten Kapitel. Mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Strategien wächst ein resilientes, nachhaltig zukunftsfähiges Tourismusland Nordrhein-Westfalen. Das ist das zentrale Ziel. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 50 7.2 Optionen nach Handlungsfeldern Die Teilnehmenden der fünf Themenwerkstätten und zwei Regionskonferenzen haben in den Werkstattphasen insgesamt mehr als 300 Einzelmaßnahmen entwickelt. Diese wurden anschlie- ßend verbunden, geclustert und in einem weiteren Filterungsprozess auf ihren Bezug zu direkten und indirekten Auswirkungen des Klimawandels, ihr touristisches Potenzial und ihren Beitrag zur Standortauthentizität und -profilierung hin geprüft. Das Ergebnis sind 27 Themenbündel mit einer Vielzahl einzelner, konkreter Handlungsempfeh- lungen im Bereich der Klimaanpassung und des Klimaschutzes in fünf Handlungsfeldern: Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation und Organisation. Die Darstellung der Themenbündel erfolgt in Steckbriefen. Die dargestellten Impulse und prak- tischen Folgen stellen den Bezug zu den direkten und indirekten Folgen des Klimawandels und deren Auswirkungen auf den Tourismus her, die wichtigsten Impulse werden jeweils zuerst ge- nannt. Der Block „Empfehlungen“ umfasst in der Regel vier konkrete, handlungsfeldbezogene Maß- nahmenvorschläge. Aus deren Umsetzung ergeben sich wirtschaftliche Potenziale und Chan- cen für die handelnden Protagonisten, deren Umfeld und weitere damit verbundene Unterneh- mungen. Zur besseren Einordnung der aufgeführten Potenziale und Chancen wird zunächst auf die ökonomische Bedeutung der betroffenen Themen, aktuelle Marktentwicklungen bzw. landes- und themenspezifische Stärken und Herausforderungen verwiesen. Im Block „Themen und Räume“ werden die von den jeweiligen Maßnahmen vor- und nachran- gig betroffenen touristischen Themenfelder und Landschaftsräume skizziert. Diese Verbindung aus Themen und Räumen (s. auch Abbildung 8) dient im nachfolgenden Kapitel der Ableitung von Handlungsschwerpunkten für alle fünf Landschaftsräume. Zudem geben die Steckbriefe Aufschluss über die Zuständigkeiten, Zeithorizonte und Priori- täten bei der Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen. Die dreistufig ausgewiesene Priorität ori- entiert sich an den Einschätzungen der Teilnehmenden der 2. Digitalkonferenz zur Wirksamkeit der entsprechenden Maßnahme. Der Bedarf an finanziellen und personellen Ressourcen zur Umsetzung ist stark abhängig vom Umfang der jeweiligen Maßnahme und den jeweiligen Umständen. Es muss Ziel und Gegenstand vertiefender Studien auf Betriebs-, Orts- und Destinationsebene bzw. maßnahmenbezogener Machbarkeitsstudien sein, diese individuell zu konkretisieren und mit einem destinations-, stand- ort- und betriebsspezifischen, detaillierten Zeit- und Kostenplan zu versehen. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 51 7.2.1 Infrastruktur 1. Städtische Klimaresilienz / Aufenthaltsqualität steigern – „Grüne und Blaue Stadt“ Handlungsfeld ■ Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse mehr heiße Tage, vor allem in der Rheinschiene und im Ruhrgebiet steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer mehr Starkregenereignisse und sommerliche Trockenperioden Praktische Folge Während Phasen hoher Hitzebelastungen sinkt die Aufenthaltsqualität be- sonders in den dicht bebauten Innenstädten (Effekt städtischer Hitzein- seln). Zugleich führen eine steigende Durchschnittstemperatur und Son- nenscheindauer zu einer wachsenden thermalen Eignung für Aufenthalte im Freien, insbesondere in den Frühjahrs- und Herbstmonaten. Im Zuge der wachsenden Outdoor-Orientierung steigt die Nachfrage nach urbanen Frei-, Grün- und Wasserflächen und kühleren Bereichen. Veränderte Niederschlagsregime und -intensitäten stellen zusätzliche An- forderungen an das städtische (Regen-)Wassermanagement (Retention, Schwammstadt). Empfehlungen Grünflächen und wasserbezogene Freiräume ausbauen Attraktionspunkte mit grünen und blauen Bändern verbinden Plätze, Verkehrswege und Gebäude begrünen + Wasserelemente Ausbau des Gastgewerbes fördern Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Mit jährlichen Bruttoumsätzen von rund 3,4 Milliarden Euro hat der Städte- und Kulturtourismus einen hohen ökonomischen Stellenwert in Nordrhein- Westfalen. Attraktive innerstädtische Flächen mit hoher Aufenthaltsqualität (auch an heißen Tagen) führen zu einer steigenden Aufenthaltsdauer und zusätzlichen Konsumausgaben der Gäste. Aus betrieblicher Perspektive steigt die Standortqualität. Attraktive Wegeverbindungen und eine entspre- chende touristische Routenführung haben das Potenzial, zusätzliche Kopp- lungsbesuche zu initiieren. Themen und Räume Primär Sekundär Städte und Kultur Shopping Erlebnis Business & MICE Event Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■■■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) ■ langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 52 2. Veranstaltungsstätten flexibler machen Handlungsfeld ■ Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigende Durchschnittstemperaturen und Sonnenscheindauer mehr Sommertage und heiße Tage mehr Wetterextreme (insbesondere Starkregen, Schwüle) Praktische Folge Hohe Hitzebelastung, Sonneneinstrahlung und Schwüle mindern die Auf- enthaltsqualität sowohl in Außenbereichen als auch in nicht-klimatisierten Räumen. Zeitgleich nehmen die thermale Eignung und die Nachfrage nach Aufenthalten und Aktivitäten im Freien im Event- und MICE-Bereich zu. Dadurch steigt die Exponiertheit gegenüber Wetterextremen, deren zeitli- ches und räumliches Auftreten häufig nur sehr kurzfristig und unzureichend vorhergesagt werden können. Es kommt zu einer Zunahme wetterbeding- ter Veranstaltungsausfälle. Die Anforderungen an die Flexibilität von Veran- staltungsstätten steigen. Empfehlungen offenere und flexiblere Raumkonzepte entwickeln: indoor und outdoor Outdoor-Rahmenprogramme als Vorteil gegenüber digitalen For- maten anbieten wetterunabhängige Outdoor-Flächen schaffen (Sonnen- und Re- genschutz) Gebäude besser isolieren und ggf. klimatisieren Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Business-, MICE- und Eventtourismus erwirtschaften gemeinsam jährlich Bruttoumsätze von mehr als 12 Milliarden Euro. Damit sind sie die ökono- misch bedeutsamsten Segmente des Tourismus in Nordrhein-Westfalen. Wetterunabhängige und flexiblere Angebote und Räumlichkeiten fördern eine höhere und ganzjährige Auslastung der Veranstaltungsstätten. Zu- gleich ist die Verfügbarkeit von Rahmenprogrammen, Outdoor-Flächen und Klimatisierung ein zunehmend relevantes Buchungskriterium. Zusätzliche Flächen im Außenbereich können weitere Umsätze generieren. Themen und Räume Primär Sekundär Event Städte und Kultur Business & MICE Kulinarik Erlebnis Gesundheit Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) ■ langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 53 3. Wege klimaangepasst gestalten Handlungsfeld ■ Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse mehr Wetterextreme (Starkregenereignisse, Hitze, sommerliche Tro- ckenheit, ggf. Stürme) steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer Praktische Folge Durch steigende Durchschnittstemperaturen und eine höhere Sonnen- scheindauer nimmt die Anzahl an Tagen mit geeigneten Witterungsverhält- nissen zum Wandern und Radfahren zu. In Kombination mit funktioneller Kleidung werden diese Aktivitäten zunehmend nahezu ganzjährig ausge- übt. Angebotsseitig führen vermehrte Wetterextreme zu Hitze- und Trocken- stress, Überflutungen, Erosion und Windwurf. Die Folge sind oftmals Schä- den an touristischen Wegen, Infrastrukturen und der Beschilderung sowie ein verändertes Landschaftsbild (Kalamitäten). Steigende Temperaturen und fehlende natürliche Beschattung erhöhen die Hitzebelastung auf We- gen. Empfehlungen Rad-, Wanderwege und Stellplätze durch Begleitgrün verschatten (geschützte) Rast- und Verpflegungsmöglichkeiten schaffen dynamische, wetterabhängige Wegeleitung (Hitzefrei-Radweg) installieren professionelles/digitales Wege- und Infrastrukturmanagement etablieren Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Trendthemen Radfahren und Wandern mit ihren unterschiedlichen Spielarten verzeichneten in Nordrhein-Westfalen zuletzt in allen Jahreszei- ten eine stark steigende Nachfrage. Das Angebot muss sich der gestiege- nen Nachfrage sowohl qualitativ als auch quantitativ anpassen, um im in- tensiven Wettbewerb der Destinationen mit einer hohen Erlebnisqualität bestehen zu können. Dadurch steigen die Gästezufriedenheit und die An- zahl der (Wiederholungs-)Besuche. Vor allem durch (zusätzliche) gastge- werbliche Angebote entlang der Routen und Parkraumbewirtschaftung kön- nen weitere Umsätze in der Tourismuswirtschaft generiert werden. Themen und Räume Primär Sekundär Wandern Camping Rad Gesundheit Natur Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation ■ Verbände Priorität ■■■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) ■ langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 54 4. Wassertouristische Angebote an zukunftsfähigen Standorten ausbauen Handlungsfeld ■ Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse mehr Sommertage und heiße Tage höhere Sonnenscheindauer in allen Landschaftsräumen NRWs mehr Wetterextreme (insbesondere Hitze, Trockenheit, Starkregen) Praktische Folge Steigende Durchschnittstemperaturen und häufigere Sommer- und Hitze- tage führen zu einer erhöhten Nachfrage im Badetourismus und nach was- sernahen oder -gebundenen Angeboten und Aktivitäten. In den Frühjahrs- und Herbstmonaten hat dies eine Verlängerung der klassischen Saisonzei- ten zur Folge. Das häufigere Auftreten von Hoch- und Niedrigwasser sowie der Befall durch Algen infolge intensiverer Niederschläge, längerer Trockenheit und steigenden Gewässertemperaturen schränken die Angebotsverfügbarkeit temporär oder z. T. auch dauerhaft ein und bergen gesundheitliche Risi- ken. Empfehlungen Gewässer mit hoher Resilienz (Wasserstände/-temperatur) fokussieren Schwimmstege zum flexiblen Umgang mit Wasserständen installieren wasserbezogene Angebote (Freizeit, Gastgewerbe, Mobilität) ausbauen Bergbaufolgelandschaften touristisch nutzen und entwickeln Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Vor allem im Tagestourismus haben wassertouristische Angebote in der Sommersaison eine hohe Bedeutung. Neben ihrer touristischen Attraktivität leisten sie als Standortfaktor auch einen wesentlichen Beitrag zur Naherho- lung und Lebensqualität der lokalen und regionalen Bevölkerung. Der Fokus auf resiliente Gewässer und die (Weiter-)Entwicklung wider- standsfähiger und flexibler Infrastrukturen können dazu beitragen, Betriebs- ausfälle und -einschränkungen zu reduzieren. Der Ausbau kommerzieller Angebote an bestehenden Standorten und die Erschließung neuer Gewäs- ser(-abschnitte) stärken die ökonomische Bedeutung des Badetourismus. Themen und Räume Primär Sekundär Baden Camping Natur Erlebnis Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) ■ langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 55 5. Nachhaltige Mobilitätsangebote verbessern Handlungsfeld ■ Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Vor allem der mediale Diskurs rund um den Klimawandel bewirkt in Teilen der Bevölkerung ein steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein, das wiederum zu einer wachsenden Nachfrage nach nachhaltigen und klimaschonenden Mobilitätslösungen entlang der gesamten Customer Journey beiträgt. Die Bereitschaft, ÖPNV-Angebote zur An- und Abreise sowie für die Mobili- tät vor Ort zu nutzen, steigt und damit die Ansprüche an Multimodalität und Buchbarkeit. Die Popularität elektrisch betriebener Fahrzeuge als attraktive und innovative Mobilitätslösungen nimmt zu. Zugleich steigen die Kosten für fossile Energieträger infolge politischer, ökonomischer und gesetzlicher Klimaschutz- und -anpassungsmaßnahmen. Empfehlungen ÖPNV-Angebote ausbauen und integrieren Bahnreisen attraktiver machen flexible, innovative intra- und überregionale Mobilitätslösungen entwickeln E-Mobilität ausbauen und fördern Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Verkehrswegedichte ist in großen Teilen Nordrhein-Westfalens über- durchschnittlich hoch. Die gute Erreichbarkeit ist ein wichtiger Wettbe- werbsfaktor vieler Destinationen im Land, der durch zukunftsfähige und at- traktive Mobilitätslösungen gestärkt und ausgebaut werden kann. Davon profitieren Gäste und Einheimische gleichermaßen. Gute Erreichbarkeit und Mobilität vor Ort generiert nicht nur zusätzliche Besuche, sondern ist auch ein wesentliches Element des Standortmarketings und fördert die Profilierung der Destinationen. Ein Großteil der im Tourismus verursachten Emissionen entsteht bei An- und Abreise der Gäste. Beim Klimaschutz hat die Mobilität entsprechend branchenweit die größte Hebelwirkung. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände ■ Sonstige: Deutsche Bahn AG, sonstige Mobilitätsdienstleister Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 56 7.2.2 Betriebe 6. Gastgewerbe für Outdoor-Themen qualitätsvoll entwickeln und ausbauen Handlungsfeld Infrastruktur ■ Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Durch steigende Durchschnittstemperaturen und eine höhere Sonnen- scheindauer wächst die thermale Eignung für Outdoor-Aktivitäten mit Aus- nahme des Schneesports. Das führt zu einer zunehmenden Outdoor-Orien- tierung, verlängerten Saisonzeiten bis hin zur Ganzjährigkeit und einer wachsenden Nachfrage nach touristischen Routen und aktivtouristischen Angeboten. Zugleich nimmt die Nachfrage nach nachhaltigen Reiseformen und Aktivitäten zu. Empfehlungen Kapazitäten Camping und Wohnmobil-Stellplätze ausbauen Serviceangebote entwickeln (z. B. Gepäcktransport) Zertifizierungen fördern (bett+bike, Wanderbares Deutschland) Ausflugsgastronomien stärken und ausbauen Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Wandern, Radfahren und Camping sind besonders große touristische Wachstumsmärkte. Die Umsätze mit Wanderausrüstung, E-Bikes und Wohnmobilen sind seit Jahren hoch und können noch weiter wachsen. Dies gilt auch für den Bedarf an zielgruppenspezifischen Angeboten. Im verschärften Wettbewerb um die Gäste können Betriebe mit zusätzlichen Service-Angeboten und Qualitätsmerkmalen buchungsrelevante Kriterien und Mehrwerte schaffen. Das Marktwachstum birgt die Chance, neue Be- triebe, Angebote und Geschäftsmodelle zu entwickeln und damit die Ange- botsvielfalt und -qualität weiter zu erhöhen. Themen und Räume Primär Sekundär Wandern Natur Rad Kulinarik Camping Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land ■ örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation ■ Verbände Priorität ■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 57 7. Nachhaltigkeitsmanagement in Betrieben etablieren und ausbauen Handlungsfeld Infrastruktur ■ Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Ein steigendes gesellschaftliches Bewusstsein für Nachhaltigkeitsbelange wirkt sich insbesondere auf das Konsum- und damit auch auf das Reise- entscheidungsverhalten aus. Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten im Reiseentscheidungsprozess nimmt zu und dadurch die Nachfrage nach nachhaltigen und klimaschonenden Bausteinen entlang der gesamten Servicekette. Für Betriebe gibt es eine Vielzahl an Ansatzpunkten, die eigene betriebli- che Nachhaltigkeit zu optimieren. Oftmals fehlt es auf dieser Ebene an Ressourcen, um den damit verbundenen Aufgaben den nötigen Stellenwert einzuräumen oder vorhandene Möglichkeiten bestmöglich auszuschöpfen. Zugleich nimmt durch steigende Preise (für fossile Energieträger) der Handlungsdruck zu. Empfehlungen Beratungs- und Schulungsangebote zur betrieblichen Nachhaltig- keit machen und nutzen Kriterien für Zulieferer und Logistik definieren und Umsetzung überprüfen Themen-Paten ernennen, Mitarbeitende im Prozess einbeziehen auch (Nischen-)Segmente bedienen, z. B. Eco-Camping Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Zielgruppe für Nachhaltigen Tourismus wächst. Betriebe können diese Zielgruppe durch nachhaltiges Wirtschaften und eine transparente Kommu- nikation ihres Handelns (s. Maßnahme 10) ansprechen und buchungsrele- vante Kriterien für sie schaffen. Nachhaltiges Wirtschaften auf betrieblicher Ebene kann im laufenden Be- trieb bereits kurzfristig zu Kosten-Einsparungen führen. Die gezielte Nut- zung von Fördermitteln kann die finanzielle Belastung durch Investitionen in die Zukunft des Betriebs verringern. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation ■ Landestourismusorganisation ■ Verbände ■ Sonstige: Wirtschaftsförderung, IHK Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 58 8. Klimafreundliches Gebäude-/Energiemanagement in Betrieben etablieren Handlungsfeld Infrastruktur ■ Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse mehr Sommertage, heiße Tage und höhere Sonnenscheindauer steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Das vermehrte Auftreten von Sommertagen und heißen Tagen sowie eine höhere Sonnenscheindauer können in nicht klimatisierten Räumen zu einer sinkenden Aufenthaltsqualität führen. Der Kühlbedarf (Kühlgradtage) steigt, während der Heizbedarf (Heizgradtage) sinkt. Dadurch verändern sich die Anforderungen an Gebäude und ihre Bauweise und Ausstattung. Zugleich nimmt durch steigende Preise für fossile Energieträger der Handlungsdruck zu. Die zunehmende Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten im Reiseent- scheidungsprozess betrifft auch die Nachhaltigkeit beim Bauen und Maß- nahmen zum Klimaschutz in Bestandsgebäuden. Empfehlungen Innenräume – wo nötig – klimatisieren oder natürlich kühlen Gebäudeisolierung verbessern, klimagerecht bauen nachhaltige und eigene Energiegewinnung fördern (z. B. Photovoltaik) energiesparende Beleuchtung einsetzen Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Energieeffizientes und klimafreundliches Gebäudemanagement ist Teil ei- ner betrieblichen Nachhaltigkeitsstrategie (s. Maßnahme 7) und verbessert die betriebliche Ressourceneffizienz (s. Maßnahme 9). Maßnahmen im Ge- bäude- und Energiemanagement können im laufenden Betrieb bereits kurz- fristig zu Kosten-Einsparungen führen. Die gezielte Nutzung von Fördermit- teln kann die finanzielle Belastung durch Investitionen in die energetische Effizienz bzw. die Energieerzeugung eines Gebäudes verringern. Untersuchungen zeigen, dass die wahrgenommene Aufenthaltsqualität und das durchsetzbare Preisniveau durch Maßnahmen zur Klimatisierung von Hotelräumen steigen. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 59 9. Ressourceneffizienz und Abfallmanagement in Betrieben verbessern Handlungsfeld Infrastruktur ■ Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Ein steigendes gesellschaftliches Bewusstsein für Nachhaltigkeitsbelange wirkt sich insbesondere auf das Konsum- und damit auch auf das Reise- entscheidungsverhalten aus. Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten im Reiseentscheidungsprozess nimmt zu. Dadurch steigt die Nachfrage nach nachhaltigen und klimaschonenden Bausteinen entlang der gesamten Servicekette. Auf betrieblicher Ebene betrifft dies vor allem den Umgang mit Ressourcen und Abfall. Dieser ist für den Gast an einigen Stellen direkt sicht- und erleb- bar. Entsprechend hoch sind die Erwartungen der Gäste, z. B. an den Um- gang mit Plastik, Verpackungen, Wasser und regionalen Lebensmitteln. Zugleich nimmt der Handlungsdruck durch steigende Preise für Lebensmit- tel zu. Empfehlungen Mehrwegalternativen (z. B. Fair-Cups, Glas) vor allem in der Gastronomie und Eventbranche weitestgehend Naturmaterialien einsetzen (Verpackung, Give-aways etc.) Abfall reduzieren und vermeiden Gäste für nachhaltigen (Lebensmittel-)Konsum sensibilisieren Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Zielgruppe für Nachhaltigen Tourismus wächst. Betriebe können diese Zielgruppe durch nachhaltiges Wirtschaften und eine transparente Kommu- nikation ihres Handelns (s. Maßnahme 10) ansprechen und buchungsrele- vante Kriterien für sie schaffen. Nachhaltiges Wirtschaften auf betrieblicher Ebene und insbesondere ein effizienterer Umgang mit Ressourcen und das Vermeiden von unnötigen Abfällen können bereits kurzfristig zu Kosteneinsparungen im laufenden Betrieb führen. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation ■ Verbände ■ Sonstige: Veranstaltungswirtschaft Priorität ■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 60 10. Betriebliche Nachhaltigkeit kommunizieren Handlungsfeld Infrastruktur ■ Betriebe Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Ein steigendes gesellschaftliches Bewusstsein für Nachhaltigkeitsbelange wirkt sich insbesondere auf das Konsum- und damit auch auf das Reise- entscheidungsverhalten aus. Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten im Reiseentscheidungsprozess nimmt zu und dadurch die Nachfrage nach nachhaltigen und klimaschonenden Bausteinen entlang der gesamten Servicekette. Für den Gast besteht eine große Herausforderung darin, nachhaltige Pro- dukte und Leistungen einfach identifizieren zu können. Dies ist oftmals Folge einer fehlenden Transparenz in Verbindung mit einem Mangel oder einer Flut an Informationen. Dadurch besteht die Gefahr, dass die in Teilen der Gesellschaft vorhandene erhöhte Preisbereitschaft für nachhal- tige Produkte und Leistungen nicht ausgeschöpft oder fehlgeleitet wird. Empfehlungen Maßnahmen und Preisunterschiede transparent darstellen nachhaltige Maßnahmen personalisieren, greifbar machen, Storytelling diverse Kanäle und Medien nutzen, z. B. Rubrik auf Website, Kurzfilme Maßnahmen über Zertifizierungen und Wettbewerbe kommunizieren Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Zielgruppe für Nachhaltigen Tourismus wächst. Betriebe können diese Zielgruppe durch nachhaltiges Wirtschaften ansprechen und buchungsrele- vante Kriterien für sie schaffen. Die Ansprache ist Gegenstand und Ziel ei- ner transparenten und zielgerichteten Kommunikation entlang der gesam- ten Servicekette. Neben der Neukundengewinnung dient diese auch der Gästebindung. Zugleich fördert der wachsende Anspruch an ein hochwertiges und trans- parentes betriebliches Marketing die Nutzung neuer Kommunikationska- näle und leistet darüber hinaus einen Beitrag zur Profilierung. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation ■ Landestourismusorganisation ■ Verbände Priorität ■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 61 7.2.3 Angebote, Produkte 11. Klimawandel und Nachhaltigkeit zum Gegenstand touristischer Angebote machen Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein mehr Wetterextreme (Starkregen, ggf. Sturm, Hitze etc.) Praktische Folge Die wachsende Bedeutung des Klimawandels in vielen Lebensbereichen und vor allem im medialen Diskurs führt zu einem steigenden Interesse an den damit verbundenen Themen (z. B. Energiegewinnung, Nachhaltigkeit, Extremwetter) – auch im schulischen Kontext. Zugleich nehmen die Folgen des Klimawandels und deren Sichtbarkeit in Natur und Landschaft (z. B. Kalamitäten, Flutschäden) zu und werden durch den Gast stärker wahrge- nommen. Dadurch steigt der Bedarf an anschaulich, leicht verständlich auf- bereiteten Informationen und Verknüpfungen zur Lebensrealität der Gäste. Empfehlungen Einrichtungen, Führungen, Veranstaltungen zu Klimawandel, Ener- gie etc., Veranstaltungen als Plattform für Klimaschutz/-anpas- sung, Nachhaltigkeit nutzen touristische Themenrouten anlegen (z. B. Sturmroute, Flutweg) außerschulische Lernorte/BNE-Angebote entwickeln Kooperationen zwischen Tourismus und Wissenschaft fördern Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Edukative Angebote zu den Themen Klimawandel und Nachhaltigkeit spre- chen die große Zielgruppe der Schulklassen, Kindergärten und Bildungsrei- senden an. Im Zuge der Digitalisierung nehmen die Simulations- und Ver- anschaulichungsmöglichkeiten (VR, AR) und damit die Erlebnisqualität zu. Die Entwicklung neuer Angebote und Geschäftsmodelle fördert u. a. die touristische Inwertsetzung bestehender Strukturen und kann dank einer ho- hen medialen Aufmerksamkeit signifikante Beiträge zur Profilierung einer Destination und deren Standortmarketing leisten. Themen und Räume Primär Sekundär Erlebnis Städte und Kultur Event Wandern Rad Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation ■ Landestourismusorganisation ■ Verbände ■ Sonstige: Wissenschaft, Energiewirtschaft, Naturschutz Verbände etc. Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 62 12. Outdoor- und Aktiv-Angebote für Städtereisende schaffen Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer mehr Sommertage, heiße Tage mehr Wetterextreme (vor allem Starkregen, Hitze, Schwüle) Praktische Folge Mit steigenden Durchschnittstemperaturen und einer höheren Sonnen- scheindauer steigt die thermale Eignung für Aufenthalte und Aktivitäten im Freien – insbesondere auch außerhalb der Sommermonate. Das bedeutet für Outdoor-Aktivitäten längere Saisonzeiten bis hin zur Ganzjährigkeit. Da- mit wächst die Nachfrage nach touristischen und gastgewerblichen Ange- boten im Freien (auch in Kombination mit Indoor-Angeboten). Die Expo- niertheit gegenüber Wetterextremen steigt und damit die Nachfrage nach flexiblen und kombinierten Angeboten. Empfehlungen Außenbereiche nutzen, ausstatten und inszenieren (z. B. Dachterrassen) Außengastronomie und Open-Air-Modelle (z. B. Kinos, Märkte) stärken Angebote Stadt-Land und Outdoor-Indoor kombinieren innerstädtische Naturerlebnisse schaffen Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Anzahl hybrider, multioptionaler und flexibler Gäste mit diametralen Motivbündeln (z. B. Kultur und Aktiv) nehmen zu. Viele Städte in Nordrhein- Westfalen haben aufgrund ihrer Nähe zu Naturräumen das Potenzial, die- sen Wünschen der Gäste mit eigenen Angeboten oder in Zusammenarbeit mit benachbarten Destinationen zu begegnen. Der Ausbau und die Diversifizierung des touristischen Angebots fördern die Resilienz der gesamten Destination und Branche und einen ganzjährigen Tourismus. Zusätzliche Flächen im Außenbereich können weitere Umsätze generieren. Themen und Räume Primär Sekundär Städte und Kultur Shopping Erlebnis Business & MICE Event Kulinarik Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) ■langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 63 13. Buchbare, nachhaltige Pauschalen entwickeln Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Ein steigendes gesellschaftliches Bewusstsein für Nachhaltigkeitsbelange wirkt sich insbesondere auf das Konsum- und damit auch auf das Reise- entscheidungsverhalten aus. Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten im Reiseentscheidungsprozess nimmt zu und dadurch die Nachfrage nach nachhaltigen und klimaschonenden Bausteinen entlang der gesamten Servicekette. Für den Gast besteht eine große Herausforderung darin, nachhaltige Pro- dukte und Leistungen einfach identifizieren zu können. Dies resultiert oft- mals aus einer fehlenden Transparenz in Verbindung mit einem Mangel oder einer Flut an Informationen (s. Maßnahme 10). Die durchgehende Verfügbarkeit nachhaltiger Angebote entlang der gesamten Servicekette stellt den Gast vor weitere Herausforderungen. Empfehlungen nachhaltige Angebote entlang Customer Journey bündeln zielgruppengerechte Pauschalen entwickeln (Rad-Wochenenden) Kooperationen mit Mobilitätsdienstleistern eingehen Nachhaltigkeitskriterien zur Angebotsauswahl festlegen Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Zielgruppe für Nachhaltigen Tourismus wächst. Betriebe und Destinati- onen können diese Zielgruppe durch passende Angebote und deren Ver- marktung gezielt ansprechen und buchungsrelevante Kriterien für sie schaffen. Die Betriebe und Destinationen entwickeln konkrete und buchbare Ange- bote für eine wachsende Zielgruppe. Pakete und Pauschalen sind ein Mehrwert für den Gast, erhöhen die Gästebindung und initiieren Kopp- lungsbesuche. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation ■ Landestourismusorganisation Verbände ■ Sonstige: Deutsche Bahn AG, sonstige Mobilitätsdienstleister Priorität ■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 64 14. Abhängigkeit von (Natur-)Schnee reduzieren Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigende Temperaturen (in den Wintermonaten) rückläufige natürliche Schneedeckendauer längere und häufigere Phasen mit Tauwetter Praktische Folge Eine natürliche Schneedecke, die reicht, um verschiedene Schneesportar- ten (Ski alpin, Langlauf, Rodeln) auszuüben, tritt an weniger Tagen im Jahr auf. Durch ein früheres Saisonende und einen späteren Saisonstart ver- kürzt sich im Wintersport die Saisondauer in den deutschen Mittelgebirgen. Dieser Entwicklung wird durch technische Beschneiung vielerorts erfolg- reich entgegengewirkt. Ohne weitere technische Innovationen werden die Beschneiungszeiträume durch steigende Temperaturen allerdings weiter eingeschränkt, während der Bedarf an technischer Schneeerzeugung und die damit verbundenen Energiekosten steigen. Empfehlungen Angebotspalette diversifizieren (Winterwandern, Wellness, Events) schneeabhängige und -unabhängige Angebote mit Gästekarte bündeln Infrastrukturen und Anlagen ganzjährig nutzen (z. B. Biketrans- port) technische Beschneiung möglichst nachhaltig und umweltgerecht einsetzen und optimieren Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Im Hochsauerland hat der Schneesporttourismus teilräumlich eine sehr hohe wirtschaftliche Bedeutung und einen hohen Anteil an der ganzjähri- gen touristischen Nachfrage. Technische Beschneiung kann den Wirt- schaftsfaktor Schneesporttourismus vorerst erhalten. Der Ausbau schnee- unabhängiger Angebote soll Gästen und Betrieben Alternativen bieten, Sai- sonzeiten und Aufenthaltsdauern verlängern und dadurch zusätzliche und langfristige wirtschaftliche Perspektiven für die Region schaffen. Themen und Räume Primär Sekundär Schneesport Wandern Natur Rad Gesundheit Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände ■ Sonstige: Wintersport-Arena Sauerland Priorität ■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 65 15. Radtouristische Infrastruktur und Angebote verbessern und ausbauen Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer mehr Sommertage, heiße Tage steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Infolge steigender Durchschnittstemperaturen und höherer Sonnenschein- dauer nimmt die Anzahl an Tagen mit geeigneten Witterungsverhältnissen zum Radfahren zu. In Kombination mit funktioneller Kleidung und techni- schen Neuerungen kann diese Aktivität zunehmend ganzjährig ausgeübt werden. Zugleich nimmt die Bedeutung des Radtourismus als nachhaltige Reise- form und -aktivität zu. Das führt zu einer wachsenden Nachfrage in allen radtouristischen Segmenten (insbesondere E-Bike) und nach entsprechen- den Routen und Angeboten. Andere Outdoor-Aktivitäten haben ebenfalls eine steigende Nachfrage. Empfehlungen Infrastruktur für (E-)Fahrräder ausbauen (Routen, Ladestation, Stellplätze) Kombi-Angebote schaffen: Bike & Hike, Bike & Swim, Pedal & Paddel (über-)regionale Systemfahrradvermietung etablieren/ausbauen Radmobilität und ÖPNV vernetzen (z. B. Fahrradbusse) Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Eine infrastrukturelle und angebotsseitige Qualitätsoffensive im Radtouris- mus trifft auf eine stark steigende Nachfrage. Zusätzliche Kapazitäten und neue kommerzielle und buchbare Angebote entstehen. Die Qualität des Reiseerlebnisses und die Wertschöpfung entlang der touristischen Radrou- ten steigen. Die Kombination und bessere Vernetzung mit anderen touristischen Leis- tungsträgern und weiteren Outdoor-Aktiv-Angeboten kreieren neue Ge- schäftsmodelle, Angebote und initiieren Kopplungsbesuche. Themen und Räume Primär Sekundär Rad Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation ■ Verbände ■ Sonstige: Regionale Verkehrsbetriebe, ADFC, Betriebe Radbranche Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 66 16. Anreize für klimafreundliches Reisen schaffen Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein wachsende Anforderungen an Nachhaltigkeit von Branchen und Unter- nehmen Praktische Folge Ein steigendes gesellschaftliches Bewusstsein für Nachhaltigkeitsbelange wirkt sich insbesondere auf das Konsum- und damit auch auf das Reise- entscheidungsverhalten aus. Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten im Reiseentscheidungsprozess nimmt zu und dadurch die Nachfrage nach nachhaltigen und klimaschonenden bzw. -neutralen Bausteinen entlang der gesamten Servicekette. Zum Ziel der landesweiten Klimaneutralität muss auch der Tourismus sei- nen Beitrag leisten. Der Mangel an Anreizen und Informationen verhindert in vielen Fällen sowohl bei Gästen als auch Betrieben ein klimafreundliche- res Verhalten. Empfehlungen CO2-Kompensation entlang gesamter Wertschöpfungskette anbieten Gäste für nachhaltiges Verhalten sensibilisieren („Belohnungssystem“) klimaschonende/klimaneutrale Angebote mit Preispolitik fördern lokale Klimaschutzmaßnahmen (z. B. Bäume pflanzen) fördern Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Zielgruppe für Nachhaltigen Tourismus und damit die Nachfrage nach klimaneutralen bzw. klimaschonenden Angeboten wachsen. Die obigen Empfehlungen tragen zu deren Entwicklung und Förderung bei. Dadurch kann sich Nordrhein-Westfalen glaubhaft als klimafreundliche Destination etablieren und positionieren. Lokale und regionale Maßnahmen unter Ein- bindung der Gäste fördern die (emotionale) Gästebindung an die Destina- tion. Zugleich leistet die Branche einen Beitrag zur landesweiten Kli- maneutralität und beugt zusätzlichen Kosten durch den steigenden CO2- Preis vor. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 67 17. Gesundheitskompetenzen der Heilbäder und Kurorte nutzen Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse mehr Hitze- und Schwületage verlängerte Phasen mit hoher Allergenbelastung Praktische Folge Hohe Temperaturen, das häufigere Auftreten bestimmter Wetterlagen (ins- besondere Schwüle) und längere Zeiträume mit hoher Allergenbelastung erhöhen die gesundheitlichen Belastungen durch das Klima. Ältere Men- schen und Personen mit Vorerkrankungen reagieren besonders sensibel auf diese äußeren Einflüsse. Dieser Trend geht einher mit einem steigenden Gesundheitsbewusstsein in großen Teilen der Gesellschaft. Die Nachfrage nach klimatisch begünstig- ten Standorten und gesundheitsfördernden Angeboten steigt. Empfehlungen hitzelindernde Angebote ausbauen (Waldbaden, Trinkkuren) Angebote/Anlagen verschatten und miteinander verknüpfen Klima- und Kneipp-Therapeuten vermehrt einsetzen gesundheitlichen Mehrwert/Standortvorteil kommunizieren (Allergenarmut) Wirtschaftliche Potenziale und Chancen 17 % der Übernachtungen in gewerblichen Beherbergungsbetrieben im Land Nordrhein-Westfalen entfallen auf hochprädikatisierte Heilbäder und Kurorte. Die Maßnahmen tragen dazu bei, deren klimatischen Standortvor- teile zu nutzen und zu erhalten. Neue buchbare Angebote entstehen. Die Diversifizierung des Angebots spricht zudem eine wachsende Zielgruppe an. Die neuen Angebote und deren Kommunikation stärken die wahrgenommenen Kompetenzen der Heilbäder und Kurorte und tragen zu deren Profilierung bei – auch im Sinne des Standortmarketings. Themen und Räume Primär Sekundär Gesundheit Wandern Natur Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation ■ Verbände ■ Sonstige: Heilbäderverband, Kliniken, Ärzte, Therapeuten etc. Priorität ■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 68 18. Naturparke zu Kompetenzzentren der Nachhaltigkeit entwickeln Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer Praktische Folge Durch steigende Durchschnittstemperaturen und eine höhere Sonnen- scheindauer wächst die thermale Eignung für Outdoor-Aktivitäten und Auf- enthalte im Freien. Damit gehen eine zunehmende Outdoor-Orientierung und eine wachsende Nachfrage nach naturnahen Räumen, insbesondere im Umfeld von Ballungsgebieten, einher. Die zwölf Naturparke im Land Nordrhein-Westfalen und der Nationalpark Eifel stehen im Mittelpunkt der gestiegenen Nachfrage. Zugleich wächst das gesellschaftliche Interesse am Klimawandel und den damit verbundenen Themen (z. B. Ökologie, Nachhaltigkeit) – auch im schulischen Kontext. Die Naturparke und der Nationalpark Eifel sind zen- trale Anlaufstellen für entsprechende Bildungsangebote und zugleich von den Folgen des Klimawandels besonders betroffen (vor allem Kalamitäten). Empfehlungen Markenbildung Naturpark (naturnah, qualitätsvoll, nachhaltig, Genuss) Thema Klimawandel in Angebote der Naturparke integrieren Netzwerk von klimafreundlichen Naturerlebnisangeboten in NPs aufbauen für Bedeutung der NPs sensibilisieren (Mitmach-NPs, NP-Schulen etc.) Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Der Naturtourismus steuert jährlich rund 3,0 Milliarden Euro Bruttoumsatz zur Wirtschaftskraft des Tourismus in Nordrhein-Westfalen bei. Naturparke gibt es in allen fünf Landschaftsräumen. Die bestehenden Angebote sollen zielgruppengerecht und standortspezifisch entwickelt und ergänzt werden. Davon profitieren die Naturparke und ihre Partner. Mitmach-Angebote stär- ken die Bindung der Gäste und steigern die Akzeptanz der Naturparke und deren wahrgenommene Kompetenz. Themen und Räume Primär Sekundär Natur Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände ■ Sonstige: Natur- und Nationalparke Priorität ■■■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 69 19. Regionale Kulinarik mit Erlebnis kombinieren Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Die Folge steigender Durchschnittstemperaturen und einer höheren Son- nenscheindauer ist eine wachsende thermale Eignung für Outdoor-Aktivitä- ten und Aufenthalte im Freien. Damit wächst die Nachfrage nach Ausflugs- gastronomien, die zugleich von klimatisch bedingt längeren Saison- und Öffnungszeiten profitieren. Mit steigendem Nachhaltigkeits- und Umweltbewusstsein wächst zudem die Nachfrage nach klimaschonenden kulinarischen Angeboten und Pro- dukten. Der Umsatz mit regional und biologisch erzeugten Lebensmitteln steigt stark an. Empfehlungen Bewegungs- und Kulinarikangebote kombinieren (z. B. Wanderrouten) Erlebnisübernachtungen in Verbindung mit regionalen Produkten anbieten Aktivitäten (Kochkurse, Touren) mit nachhaltigen Erzeugern anbieten regionale Erzeugerfestivals und -märkte initiieren Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die stärkere touristische Vermarktung lokaler und regionaler Erzeuger und ihrer Produkte stärkt die heimischen Wirtschaftskreisläufe und generiert zu- sätzliche Umsätze. Der Kontakt mit den lokalen und regionalen Erzeugern schafft zudem Bewusstsein und Akzeptanz für die Landwirtschaft in Nord- rhein-Westfalen. Die Eventisierung und zusätzliche Erlebnisangebote schaffen neue und regelmäßige Reise- und Besuchsanlässe und deren Kombination erzeugt Synergien zwischen den verschiedenen Anbietern. Themen und Räume Primär Sekundär Kulinarik Wandern Natur Rad Event Gesundheit Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände ■ Sonstige: Landwirte Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 70 20. Bessere Anbaubedingungen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte touristisch nutzen Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe ■ Angebote, Produkte Kommunikation Organisation Impulse längere und intensivere Vegetationsphasen durch thermale Verände- rungen steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Längere und intensivere Vegetationsphasen verbessern die Anbau- und Wachstumsbedingungen für zahlreiche landwirtschaftliche Produkte. Die Folge sind eine höhere Sortenvielfalt und Qualität der erzeugten Produkte, z. B. im Wein- und Obstbau. Mit steigendem Nachhaltigkeits- und Umweltbewusstsein wächst zudem die Nachfrage nach klimaschonenden kulinarischen Angeboten und Pro- dukten. Der Umsatz mit regional und biologisch erzeugten Lebensmitteln steigt stark an. Empfehlungen Wein- und Obstbau touristisch inszenieren (z. B. Routen, Tastings) Erzeuger mit Gastronomen vernetzen (Plattformen schaffen) Erzeuger mit Endkunden vernetzen (Online-Direktvertrieb, Hofläden etc.) Mitmach-Angebote, Veranstaltungen, Themenwochen entwickeln Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die stärkere touristische Vermarktung lokaler und regionaler Erzeuger und ihrer Produkte stärkt die heimischen Wirtschaftskreisläufe und generiert zu- sätzliche Umsätze. Der Kontakt mit den lokalen und regionalen Erzeugern schafft zudem Bewusstsein und Akzeptanz für die Landwirtschaft in Nord- rhein-Westfalen. Die neuen und diversifizierten Angebote generieren nicht nur Wertschöp- fung in den Betrieben, sondern können in Destinationen auch profilbildende Wirkung entfalten. Das Vorgebirge ist als Obst- und Gemüsegarten Kölns bekannt und nutzt dieses Image auch touristisch (Rheinische Apfelroute). Themen und Räume Primär Sekundär Kulinarik Wandern Natur Rad Event Gesundheit Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände ■ Sonstige: Landwirte Priorität ■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) ■ langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 71 7.2.4 Kommunikation 21. Besucher analog und digital lenken Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte ■ Kommunikation Organisation Impulse steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer mehr Sommertage, heiße Tage mehr Wetterextreme (vor allem Starkregen, Trockenheit, Hoch- und Niedrigwasser) Praktische Folge Mit steigenden Durchschnittstemperaturen und einer höheren Sonnen- scheindauer steigt die thermale Eignung für Aufenthalte und Aktivitäten im Freien. Damit wächst die Nachfrage nach Outdoor- und wasserbezogenen Aktivitäten. Zugleich nimmt die Exponiertheit touristischer (Wege-)Infra- strukturen gegenüber Wetterextremen zu. Die Folge ist eine teils einge- schränkte Angebotsverfügbarkeit, beispielsweise durch Sperrungen von Wegen oder Gewässern. In Zeiträumen und an Orten mit hoher touristi- scher Nachfrage und/oder eingeschränkter Angebotsverfügbarkeit können Hotspots mit einhergehenden Überlastungserscheinungen entstehen. Empfehlungen Gäste proaktiv über Information und Angebot lenken in Echtzeit Auslastung, Sperrungen, Wetter kommunizieren Alternativen empfehlen, Hierarchisierung von Wegen („Amazon-Prinzip“) digitales Besuchermanagement (z. B. Apps und Online-Ticketing) nutzen Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Besucherlenkung verfolgt das Ziel, die touristische Nachfrage räumlich und zeitlich besser zu verteilen. Im Sinne eines Auslastungsmanagements sollen die Aufenthaltsqualität und die Zufriedenheit der Gäste erhöht wer- den. Höhere Auslastung und mehr Gästezufriedenheit lassen die Konsum- ausgaben steigen. Zugleich besteht die Möglichkeit, den Tourismus in we- niger stark frequentierten Räumen zu fördern. Themen und Räume Primär Sekundär Baden Schneesport Wandern Rad Natur Gesundheit Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 72 22. Warn- und Informationssysteme etablieren Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte ■ Kommunikation Organisation Impulse steigende Durchschnittstemperaturen und höhere Sonnenscheindauer mehr Sommertage, heiße Tage mehr Wetterextreme (vor allem Starkregen, Trockenheit, Hoch- und Niedrigwasser, Schwüle) Praktische Folge Infolge steigender Durchschnittstemperaturen und höherer Sonnenschein- dauer nehmen Aufenthalte im Freien zu. Die zunehmende Hitze- und UV- Belastung führt insbesondere in den Sommermonaten zu erhöhten gesund- heitlichen Risiken bei Aufenthalten und Aktivitäten im Freien. Auch weitere Wetterextreme, wie Starkregenereignisse, können für Einheimische und Gäste zur Gefahr werden. Die Herausforderung besteht in der frühzeitige- ren Vorhersagbarkeit von Wetterextremen hinsichtlich ihrer Intensität sowie ihrer räumlichen und zeitlichen Ausprägung. Empfehlungen Wetter-Infos kommunizieren (auf Homepage, vor Ort, Infosäulen etc.) als Betrieb und Dienstleister über UV-Strahlung und -Index informieren (Früh-)Warnsysteme ausbauen, Kommunikation vereinheitlichen Gäste für Wetter sensibilisieren und konkrete Verhaltenshinweise geben Wirtschaftliche Potenziale und Chancen In Krisenzeiten gewinnt die signalisierte und wahrgenommene Sicherheit als wesentlicher Aspekt im Reiseentscheidungsverhalten an Bedeutung. Dazu gehört auch das Vermeiden negativer Besuchserlebnisse. Höheres Sicherheitsempfinden kann zu einem zeitlich und räumlich veränderten und insgesamt höheren Reiseaufkommen führen. Die bereits vorhandenen und vielfältig genutzten analogen und digitalen Kanäle müssen um leicht zu- gängliche, zielgruppen- und themenspezifisch aufbereitete Informationen ergänzt werden. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände ■ Sonstige: öffentliche und private Wetterdienste Priorität ■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 73 23. Sommerfrische kommunizieren Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte ■ Kommunikation Organisation Impulse mehr heiße Tage, insbesondere in tief gelegenen Regionen längere Hitzephasen mehr Wetterextreme (vor allem Hitze, Schwüle) Praktische Folge Hohe Hitzebelastungen, wie sie vermehrt in den Sommermonaten in tiefe- ren Lagen auftreten, führen zu sinkender Aufenthaltsqualität im Freien und in Gebäuden und zu erhöhten gesundheitlichen Belastungen. Dadurch steigt die Nachfrage nach „erfrischenden“ Angeboten im Sommer. Höhen- lagen und bewaldete Regionen können als Rückzugsorte aufgrund niedri- gerer Temperaturen und Hitzebelastungen profitieren. Die Sommerfrische erlebt eine Renaissance. Empfehlungen Angebote für Sommerfrische entwickeln und kommunizieren Kühle/gesundheitlichen Mehrwert in Destinationen kommunizieren temporäre Werbeaktionen bei erhöhter Hitzebelastung klimabelastete Quellgebiete ansprechen (NL, Rheinschiene, Ruhrgebiet) Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Bereits im Jahr 2019 entfielen 54 % aller Übernachtungen in gewerblichen Beherbergungsbetrieben im Hochsauerlandkreis auf das Sommerhalbjahr. Die stärkere Kommunikation der klimatischen Vorteile in diesem Land- schaftsraum trägt dazu bei, die Sommersaison zentrales Standbein neben dem Winter weiter zu stärken. Long Stay- und Co-Working-Angebote füh- ren zu einer längeren Aufenthaltsdauer der Gäste und steigern die Auslas- tung der Betriebe. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe Kommunen Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation ■ Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 74 7.2.5 Organisation 24. Innovationen für Klimaschutz und -anpassung fördern Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte ■ Kommunikation Organisation Impulse sämtliche Veränderungen klimatischer Parameter und Einflüsse im Tourismus steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Der Klimawandel und der Umgang mit dessen Folgen sind im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung bereits heute in einigen Destinati- onen wichtige Aufgabenbereiche mit stetig wachsender Bedeutung. Daraus resultieren veränderte und z. T. wachsende Ansprüche an die touristische Infrastruktur, die Angebots- und Produktgestaltung und deren Vermarktung. Der Bedarf an innovativen Lösungsansätzen und touristischen Angeboten steigt. Eine zentrale Herausforderung ist die Finanzierung der notwendigen Investitionen. Empfehlungen Innovationsfördernde Formate etablieren (Akademien, Inkubatoren, Wettbewerbe) Nachhaltigkeit und Innovation im Zusammenhang mit Klimawandel als Förderkriterium Einnahmequellen erweitern (Crowd-Funding, Gästekarte mit Klimaabgabe) Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Ziel ist es, innovative und klimaschonende Maßnahmen im Tourismus zu entwickeln und zu fördern. Daraus können neue (einnahmenschaffende) Angebote und Produkte entstehen. Zugleich sollen weitere Einnahmequel- len für die Tourismuswirtschaft erschlossen werden. Die daraus generier- ten Mittel dienen dazu, die notwendigen Maßnahmen refinanzieren und ein attraktives, klimaangepasstes Angebot bereitstellen zu können. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit Betriebe ■ Kommunen ■ Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation Landestourismusorganisation Verbände ■ Sonstige: Hochschulen Priorität ■■■ Zeithorizont kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 75 25. Wissensmanagement zu Tourismus und Klimawandel betreiben Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte ■ Kommunikation Organisation Impulse sämtliche Veränderungen klimatischer Parameter und Einflüsse im Tourismus steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Der Klimawandel und der Umgang mit dessen Folgen sind im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung bereits heute in einigen Destinati- onen wichtige Aufgabenbereiche mit stetig wachsender Bedeutung. Die Auswirkungen differieren stark in Abhängigkeit des jeweiligen Raumes, tou- ristischen Themas und Handlungsfeldes. Zugleich sind die Akteurinnen und Akteure mit der wachsenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten im Reiseentscheidungsprozess konfrontiert. Zentrale Herausforderungen bestehen in der Integration aller zu Beteiligen- den, einem Mangel an belastbaren Daten zum Nachfrageverhalten im Kli- mawandel und in der Messbarkeit von Veränderungen und Fortschritt. Empfehlungen Instrument Marktforschung nutzen (Themendossier zu Gästeer- wartungen, Nachfrageänderungen im Klimawandel) Beteiligung fördern (z. B. Green-Offices für Gäste, Betriebe, Bevölkerung als Austausch- und Informationsangebot) vertiefende Studien und Konzepte für Handlungsfelder, Themen, Betriebe, Orte und Destinationen fördern Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeit (Balanced Scorecard) entwickeln und erheben Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Marktforschungsergebnisse und vertiefende Studien am Schnittpunkt von Tourismus und Klimawandel schaffen die Basis für eine evidenzbasierte Angebotsentwicklung und deren Vermarktung. Sicht- und messbare Fortschritte fördern die Positionierung Nordrhein- Westfalens und seiner Destinationen als klimafreundliche Besuchs- und Reiseziele und leisten einen wesentlichen Beitrag im Sinne des Standort- marketings. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation ■ Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 76 26. Netzwerke und Organisationsstrukturen für Klimaschutz und -anpassung bilden Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte ■ Kommunikation Organisation Impulse sämtliche Veränderungen klimatischer Parameter und Einflüsse im Tourismus steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Der Klimawandel und der Umgang mit dessen Folgen sind im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung bereits heute in einigen Destinati- onen wichtige Aufgabenbereiche. Bei den Gästen wächst die Sensibilität für und die Nachfrage nach klimafreundlichen Destinationen. Die im Touris- mus Handelnden müssen auch organisatorisch auf die daraus resultieren- den Anforderungen reagieren. Der Mangel an übergreifendem Austausch (Regionen, Kommunen, Abtei- lungen, Branchen) und oftmals fehlende Expertise, personelle Ressourcen und Zuständigkeiten für das Thema zählen zu den Hauptherausforderun- gen. Empfehlungen Beauftragte für Klimawandel und Nachhaltigkeit auf verschiedenen touristischen Ebenen benennen, Koordinierungsstellen einrichten Stakeholder aus dem Bereich Klimaanpassung/Nachhaltigkeit einbeziehen regelmäßige Austauschformate (interkommunal, abteilungsübergreifend) etablieren Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Ziel ist es, effiziente und effektive Netzwerks- und Organisationsstrukturen zu schaffen. Dadurch sollen Innovation, Expertise und Beteiligung gefördert und die Attraktivität und Zukunftsfähigkeit des touristischen Angebots in Nordrhein-Westfalen erhöht werden. Die Positionierung Nordrhein-Westfa- lens und seiner Regionen als klimafreundliche Destinationen wird gestärkt – Basis für Kundenzuspruch und Marktanteilsgewinne. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit ■ Betriebe ■ Kommunen ■ Land ■ örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation ■ Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 77 27. Destinationsübergreifende Nachhaltigkeits-Kommunikationsstrategie etab- lieren Handlungsfeld Infrastruktur Betriebe Angebote, Produkte ■ Kommunikation Organisation Impulse steigendes Nachhaltigkeitsbewusstsein Praktische Folge Das steigende gesellschaftliches Bewusstsein für Nachhaltigkeitsbelange wirkt sich insbesondere auf das Konsum- und damit auch auf das Reise- entscheidungsverhalten aus. Die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten im Reiseentscheidungsprozess nimmt zu und dadurch die Nachfrage nach nachhaltigen und klimaschonenden Bausteinen entlang der gesamten Servicekette. Für den Gast besteht eine große Herausforderung darin, nachhaltige Pro- dukte und Leistungen einfach identifizieren zu können. Dies liegt oftmals an einer fehlenden Transparenz in Verbindung mit einem Mangel oder einer Flut an Informationen. Empfehlungen Kommunikationsstrategie NRWs zu Nachhaltigkeit im Tourismus entwickeln und umsetzen NRW-Label zur Kennzeichnung und als gemeinsamen Standard etablieren Botschafter einsetzen (Bevölkerung, Leistungsträger, Testimonials etc.) Nachhaltigkeitsrubrik auf Homepage des TV NRW anlegen Wirtschaftliche Potenziale und Chancen Die Zielgruppe für Nachhaltigen Tourismus wächst. Destination können diese Zielgruppe durch entsprechende Angebote und deren Kommunika- tion ansprechen. Das Land und die Regionen können die Rahmenbedin- gungen für eine transparente und zielgerichtete Kommunikation entlang der gesamten Servicekette schaffen. Neben der Neukundengewinnung dient diese auch der Gästebindung und einem einheitlichen Markenauftritt. Die Kommunikation des eigenen Nachhaltigkeitsengagements fördert die Positionierung Nordrhein-Westfalens und seiner Regionen als klimafreund- liche Destinationen nach innen und nach außen und leistet einen wesentli- chen Beitrag im Sinne des Standortmarketings. Themen und Räume themenübergreifend Zuständigkeit Betriebe Kommunen ■ Land örtl. Tourismusorganisation ■ regionale Tourismusorganisation ■ Landestourismusorganisation Verbände Priorität ■■■ Zeithorizont ■ kurzfristig (1–2 Jahre) ■ mittelfristig (2–5 Jahre) langfristig (> 5 J.) Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 78 7.3 Optionen nach Landschaftsräumen Die zuvor dargestellten Maßnahmenbündel und Empfehlungen zeigen, wie die Handelnden im Tourismus in Nordrhein-Westfalen die wirtschaftlichen Potenziale im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung konkret nutzen können. Viele der Empfehlungen gelten regionsunabhängig, bei- spielsweise aus den Handlungsfeldern Organisation und Mobilität, betriebliche Nachhaltigkeit oder Kulinarik. Für die Landschaftsräume und Regionen ergeben sich, je nach Bedeutung der verschiedenen touristischen Themen, unterschiedliche Schwerpunkte. Diese Schwerpunkte ste- hen im Fokus der folgenden Regionsbetrachtung. Zusätzlich gibt es in Form von Fallbeispielen Vertiefungen für die exemplarisch ausgewählten Destinationen Sauerland (als aktivtouristische Region, Mittelgebirge und Schwerpunkt des Schneesports) und Düsseldorf (als bedeutender MICE-Standort und städte- und kulturtouristi- sches Zentrum, stellvertretend für die zahlreichen Städtedestinationen und Ballungsräume in Nordrhein-Westfalen). Als Schwerpunkt des Schneesports bzw. als bedeutender MICE-Standort sind die beiden Destinationen in besonderem Maß von den direkten und indirekten Auswirkungen des Klimawandels betroffen. Die beiden Fallbeispiele zeigen, wie sich die Empfehlungen lokal- und regionalspezifisch adaptieren lassen und wie diese z. T. auch heute schon in der Tourismus- arbeit umgesetzt werden. 7.3.1 Regionsübergreifende Empfehlungen Folgende Handlungsansätze sind nahezu überall relevant: Regionale Kulinarik mit Erlebnis kombinieren Warn- und Informationssysteme etablieren Nachhaltige Mobilitätsangebote verbessern Nachhaltigkeitsmanagement in Betrieben etablieren und ausbauen Klimafreundliches Gebäude-/Energiemanagement in Betrieben etablieren Ressourceneffizienz und Abfallmanagement in Betrieben verbessern Buchbare, nachhaltige Pauschalen entwickeln Anreize für klimafreundliches Reisen schaffen Betriebliche Nachhaltigkeit kommunizieren Drei weitere Handlungsansätze betreffen bestimmte Teilräume, die in allen fünf definierten Land- schaftsräumen vorzufinden sind: Wassertouristische Angebote an zukunftsfähigen Standorten ausbauen Bessere Anbaubedingungen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte touristisch nutzen Naturparke zu Kompetenzzentren der Nachhaltigkeit entwickeln Darüber hinaus gelten die weiteren Handlungsansätze (s. Kap. 7.2) in angepasster Form, wie im Bereich der Städte oder der Mobilität. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 79 7.3.2 Bergische Region Die Bergische Region (Bergisches Land exkl. Leverkusen, Bergisches Städtedreieck, Kreis Mett- mann) vor den Toren Kölns ist eine Region, in der der Ausflugstourismus eine ausgesprochen große Rolle spielt. Besonders wichtig sind deshalb Strategien und Maßnahmen, wie z. B. das Gastgewerbe für Outdoor-Themen (Wandern, Radfahren) qualitätsvoll zu entwickeln und auszu- bauen. Das gilt vor allem entlang der touristischen Routen wie Bergischer Weg, Bergische Streifzüge, Bahntrassen- und Fluss-Radwege und an den Talsperren. Die Rad- und Wanderwege müssen zudem klimaangepasst gestaltet werden, also z. B. Verschattung und schnelle Reparatur nach Starkregenereignissen oder Räumung nach Windwurf. Für heiße Tage kann es spezifische Routenempfehlungen geben. Die E-Bike-Infrastruktur an und von den Bahnhöfen muss gezielt ausgebaut werden. Schließlich spielt wegen der starken Besucherkonzentration an Wochenen- den und im Sommerhalbjahr an Gewässern, aber auch auf Wegen, die analoge und digitale Be- sucherlenkung eine besonders große Rolle. Abbildung 11: Bergische Region – Themenschwerpunkte und Maßnahmen Quelle: eigene Darstellung ift GmbH Wege klimaangepasst gestalten Gastgewerbe für Outdoor-Themen qualitätsvoll entwickeln/ausbauen Besucher analog und digital lenken Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 80 7.3.3 Rheinschiene Die Rheinschiene ist städtisch geprägt. Spezifische Handlungsschwerpunkte in der Rheinschiene (Bonn und Rhein-Sieg-Kreis, Köln und Rhein-Erft-Kreis, Leverkusen, Düsseldorf, Rhein-Kreis Neuss, Duisburg) sind deshalb, städtische Klimaresilienz zu stärken und die Aufenthaltsqualität zu steigern, beispielsweise durch einen verbesserten Zugang zum Rhein und seinen Nebenflüs- sen. Innerstädtische Grün- und Wasserflächen können vor allem an heißen Tagen noch stärker in die Besucherlenkung eingebunden werden. Auf kommunaler Ebene muss sich der Tourismus künftig noch stärker in die Entwicklung und Gestaltung klimaresilienter Stadträume einbringen. Zur Resilienz gehört auch, die zahlreichen Veranstaltungsstätten entlang des Rheins flexibler zu machen – also sowohl Indoor- als auch Outdoor-Angebote machen zu können bzw. diese zu kombinieren. Weil Städtereisende und auch Naherholungssuchende insbesondere an warmen Tagen oder im durch den Klimawandel verlängerten zeitlichen Eignungsfenster für Outdoor-Akti- vitäten verstärkt auch Aktiv- und Erholungsangebote im Grünen suchen, müssen solche Ange- bote stadtnah ausgebaut werden. Wegen des enorm bevölkerungsreichen Einzugsgebietes, der bereits guten ÖPV-Erreichbarkeit der Städte und der vergleichsweise guten ÖPNV-Angebote in Verbindung mit noch mehr nachhaltig aufgestellten Betrieben können Klimawandel und Nachhal- tigkeit verstärkt zum Gegenstand der Vermarktung und touristischer Angebote gemacht werden, zumal Teile des jüngeren, städtischen Publikums an solchen Angeboten besonders interessiert sind. Abbildung 12: Rheinschiene – Themenschwerpunkte und Maßnahmen Quelle: eigene Darstellung ift GmbH Städtische Klimaresilienz / Aufenthaltsqualität steigern Veranstaltungsstätten flexibler machen Klimawandel und Nachhaltigkeit zum Gegen- stand touristischer Angebote machen Outdoor- und Aktiv-Angebote für Städtereisende schaffen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 81 Das Beispiel Düsseldorf Düsseldorf ist die Stadt mit den zweitmeisten touristischen Übernachtungen in Nordrhein- Westfalen. Die Nachfrage wird von Städte- und Kultur-, Shopping- und Eventreisenden, vor allem aber durch einen hohen Anteil Geschäftsreisender und ausländischer Gäste (2019: 37 % aller Gästeankünfte aus dem Ausland) geprägt. Der Flughafen Düsseldorf ist der wich- tigste Flughafen Nordrhein-Westfalens (2019: 25,5 Mio. Passagiere) und die Messe Düssel- dorf eine der größten in Deutschland (2019: 1,3 Mio. Fachbesucher). Der Klimawandel und das dadurch gestiegene Nachhaltigkeitsbewusstsein führen zu höhe- ren Mobilitätskosten, wachsenden Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Unternehmen und zur Vermeidung von Flugreisen. Zu diesen Herausforderungen, die vor allem den Busi- ness- & MICE-Tourismus betreffen, kommt die steigende Hitzebelastung im urbanen Raum hinzu, die neue Anforderungen an Düsseldorf als Destination, Wohn- und Arbeitsort stellt. Im Bereich Infrastruktur haben deshalb innerstädtische Grün- und Wasserflächen eine hohe Bedeutung. Als Stadt am Fluss hat Düsseldorf frühzeitig begonnen, seine Potenziale zu nut- zen, und mit der Rheinufer-Promenade, aber auch dem Kö-Bogen II, innerstädtische Pilot- projekte geschaffen. Solche Projekte befinden sich am Schnittpunkt unterschiedlicher städ- tischer Aufgabenbereiche: Stadtplanung, Verkehr, Stadtmarketing und Einzelhandel, Natur- und Umweltschutz und Tourismus. Die gute Erreichbarkeit und Mobilität vor Ort bietet nicht nur vor dem Hintergrund eines steigenden Nachhaltigkeitsbewusstseins große Chancen für die Stadt Düsseldorf. Zur klimaresilienten Stadtentwicklung bedarf es im Handlungsfeld Organisation effektiver und effizienter Strukturen. Der Austausch zwischen den städtischen Abteilungen zu Themen des Tourismus und Klimawandels muss deshalb interdisziplinär verstetigt werden. Auf Ab- teilungsebene hat die Stadt Klima- und Nachhaltigkeitsbeauftragte eingesetzt. Zudem sind Klimaschutz und -anpassung bereits konzeptionell und strategisch verankert (u. a. Klimaan- passungskonzept). Im Tourismus ist dies bisher noch nicht umgesetzt, aber bereits erklärtes Ziel. Darüber hinaus gibt es in den Handlungsfeldern Produkte und Kommunikation weitere An- satzpunkte, um die Stadt Düsseldorf als lebenswerte Stadt und attraktives Reiseziel im Kli- mawandel zu positionieren: sehr gutes ÖPNV-Angebot, Radnutzung als Teil touristischer Pakete, attraktive Grün- und Wasserflächen, „grüne“ Großveranstaltungen. Wünschenswert ist auch die Wiedereinführung der kostenlosen ÖPNV-Nutzung mit Messetickets. Mittels ge- zielter Kommunikation kann eine wachsende Zielgruppe für nachhaltigen, klimaschonenden Tourismus angesprochen werden. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 82 7.3.4 Mittelgebirge Mittelgebirge sind klassische Outdoor-Ziele. Spezifische Handlungsschwerpunkte im Bereich der Mittelgebirge (Sauerland, Eifel, Teutoburger Wald, Siegerland) sind deshalb, Wege (Wandern, Rad) klimaangepasst zu gestalten und das Gastgewerbe entlang der Routen und an frequenz- starken Outdoor-Aktivitätsschwerpunkten qualitätsvoll zu entwickeln und auszubauen, z. B. durch besondere Übernachtungsangebote mit hoher Erlebnisqualität. Besucherspitzen und hohe Ver- kehrsbelastungen insbesondere an witterungsattraktiven Wochenenden können durch Maßnah- men der Besucherlenkung und alternative Mobilitätsangebote, wie Rad- und Wanderbusse oder eine Hierarchisierung von Wegen, verbessert werden. Eine besondere Chance liegt für Mittelge- birge darin, angesichts der deutlich zunehmenden Hitzetage in der Rheinebene die dann ange- nehmeren Temperaturen in den Mittelgebirgen als Sommerfrische zu kommunizieren und sich hierzu auch als Ziel für Kurzurlaube oder längere Aufenthalte an der Schnittstelle von Arbeit und Freizeit (Workation) zu positionieren. Spezifisch für die Destination Teutoburger Wald gilt, die besonderen Gesundheitskompetenzen der dort in größerer Zahl vertretenen Heilbäder und Kurorte zu nutzen, insbesondere auch durch niedrigschwellige Angebote für eine breite Zielgruppe. Die Bedeutung des Nationalparks Eifel und der zahlreichen Naturparke in der Region als Kompetenzzentren der Nachhaltigkeit muss durch weitere touristische Angebote, Bewusstseins- und Markenbildung verstärkt werden. Abbildung 13: Mittelgebirge – Themenschwerpunkte und Maßnahmen Quelle: eigene Darstellung ift GmbH Wege klimaangepasst gestalten Gastgewerbe für Outdoor- Themen qualitätsvoll entwickeln/ausbauen Besucher analog und digital lenken Sommerfrische kommunizieren Gesundheitskompetenzen der Heilbäder und Kurorte nutzen Abhängigkeit von (Natur-) Schnee reduzieren Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 83 Das Beispiel Sauerland Das Sauerland ist in Nordrhein-Westfalen die Reiseregion mit dem höchsten Anteil an Über- nachtungen im Winterhalbjahr. Der Grund hierfür ist die teilräumlich hohe (ökonomische) Bedeutung des Schneesporttourismus, insbesondere in der Wintersport-Arena Sauerland. Die Übernachtungsnachfrage stieg im letzten Jahrzehnt bis zum Beginn der Corona-Pande- mie sowohl im Sommer- als auch im Winterhalbjahr. Abbildung 14: Übernachtungen im Sauerland nach Halbjahren seit 2008/2009 Quelle: eigene Darstellung ift GmbH auf Basis Daten IT.NRW 2021 Der Klimawandel stellt vor allem den Schneesporttourismus vor große Herausforderungen. In der Vergangenheit und in der nahen Zukunft kann die technische Beschneiung die rück- läufige natürliche Schneesicherheit in hohen Lagen kompensieren (s. Kap. 9.4). Die Renta- bilität des Skibetriebs hängt jedoch maßgeblich von wirtschaftlichen, technischen und gesell- schaftlichen Entwicklungen ab. Der Klimawandel kann als Entwicklungsbeschleuniger genutzt werden, um das Sauerland als resiliente Ganzjahresdestination zu festigen. Im Sommer gibt es Sommerfrische und Sauerland Seen zur Abkühlung, dazu annähernd ganzjährig nutzbare Rad- und Wander- wege in Premiumqualität. Im Handlungsfeld Betriebe bedarf es gut ausgestatteter Anlagen und direkter Bezüge zu den Aktiv-Arenen (Biken, Wintersport) und den künftig klimaresilien- teren Wegenetzen (unter Einbindung des Sauerländischen Gebirgsvereins). Um die räumliche Nähe zu den Quellmärkten, die naturräumliche Attraktivität und die klima- tischen Vorteile gewinnbringend einsetzen zu können, müssen die Verantwortlichen den Herausforderungen im Handlungsfeld Infrastruktur mit bedarfsgerechter Mobilität und ver- besserter Besucherlenkung begegnen. Durch zielgruppengerechte und ganzjährig attraktive Angebote im Tourismus und Gastgewerbe kann die Attraktivität des Sauerlands als touristi- scher Lebensraum gesteigert werden. Im Handlungsfeld Kommunikation muss eine neue, nachhaltigere Positionierung entwickelt werden. Die Planungen der DMOs im Sauerland und in Siegen-Wittgenstein sowie der Win- tersport-Arena Sauerland, die Region zur (ersten) nachhaltigen (Wintersport-)Destination (mit und ohne Schnee) in Deutschland zu entwickeln, treffen auf eine wachsende Nachfrage im Bereich Nachhaltiger Tourismus. Die proaktive Umsetzung dieses Vorhabens kann zu- sätzliche Nachfragepotenziale erschließen. Dazu müssen im nächsten Schritt die Planungen auf Basis fundierter Analysen deutlich intensiviert und konkretisiert werden. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 84 7.3.5 Ruhrgebiet Wie die Rheinschiene ist das Ruhrgebiet ein verdichteter Siedlungsraum. Städtische Klimaresili- enz sowie höhere Aufenthaltsqualität (an warmen und an Hitzetagen) sind deshalb spezifische Handlungsschwerpunkte im Bereich Ruhrgebiet. Hinzu kommt die Strategie, Veranstaltungs- und Tagungsstätten flexibler zu machen und durch Rahmenprogramme zusätzliche Anreize gegen- über rein digitalen Formaten zu schaffen. Bereits auf gutem Weg ist das Ruhrgebiet dabei, Out- door- und Aktiv-Angebote für Städtereisende zu schaffen und auszubauen (z. B. Radrevier.Ruhr, Halden, Route Industrienatur). Durch die räumliche Nähe städte- und kulturtouristischer High- lights zu attraktiven Naturlandschaften, wie den Ruhrstauseen, der Haard oder dem Bergisch- Märkischen Hügelland, können attraktive, kombinierte Angebote entwickelt werden. Als ehemaliges europäisches Zentrum der Montanindustrie in der „Transformation zur grünsten Industrieregion der Welt“ (Wuppertal-Institut, 2021) mit in den letzten Jahrzehnten deutlich aus- gebautem Kultur- und Freizeitangebot und thematischen Ausstellungen wie im Gasometer („Das zerbrechliche Paradies“) können Klimawandel und Nachhaltigkeit künftig noch stärker zum glaub- würdigen und erfolgversprechenden Gegenstand touristischer Angebote gemacht werden. Abbildung 15: Ruhrgebiet – Themenschwerpunkte und Maßnahmen Quelle: eigene Darstellung ift GmbH Städtische Klimaresilienz / Aufenthaltsqualität steigern Veranstaltungsstätten flexibler machen Klimawandel und Nachhaltigkeit zum Gegen- stand touristischer Angebote machen Outdoor- und Aktiv-Angebote für Städtereisende schaffen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 85 7.3.6 Flachland Im Westen und Norden dominiert in Nordrhein-Westfalen das Flachland (Niederrhein exkl. Duis- burg und Rhein-Kreis Neuss, Münsterland). Die Destinationen dort haben sich vor allem im Rad- tourismus profiliert aufgestellt. Spezifische Handlungsschwerpunkte sind deshalb die Verbesse- rung und der Ausbau der radtouristischen Infrastruktur und Angebote und die klimaangepasste Gestaltung der Wege. Verschattung, schnelle Instandsetzung nach witterungsbedingten Schä- den, der Ausbau der Infrastruktur für E-Fahrräder und Lückenschlüsse zu den benachbarten Nie- derlanden sind hier vorrangige Aufgaben. Für die Attraktivität spielt zudem die qualitätsvolle Ent- wicklung und der Ausbau des Gastgewerbes für Outdoor-Themen durch attraktive Rast-, Verpfle- gungs- und Übernachtungsmöglichkeiten, Zertifizierungen und zusätzliche Service-Angebote (z. B. Gepäcktransporte) eine zentrale Rolle. Erfolgversprechend sind hier sowohl bedarfsgerecht sonnen- und regengeschützte Terrassenbereiche als auch Konzepte, die die klimawandelbe- dingte Saisonverlängerung von Outdoor-Aktivitäten berücksichtigen. Neben dem Radtourismus spielt der Campingtourismus im Flachland eine überdurchschnittlich große Rolle. Insbesondere entlang der touristischen Routen, Flüsse und an den zahlreichen Seen kann das Angebot im Bereich Touristik-Camping klimaangepasst entwickelt und ausgebaut wer- den, z. B. durch feste Mieteinheiten, neue und verschattete Wohnmobilstellplätze und eine um- weltverträgliche und klimaangepasste Gestaltung der Plätze. Abbildung 16: Flachland – Themenschwerpunkte und Maßnahmen Quelle: eigene Darstellung ift GmbH Radtouristische Infrastruktur und Angebote verbessern und ausbauen Wege klimaangepasst gestalten Gastgewerbe für Outdoor- Themen qualitätsvoll entwickeln/ausbauen Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 86 8. Ausblick und Aufgaben Die differenzierte Betrachtung der Tourismusarten und Landschaftsräume sowie der Chancen und Risiken in Zusammenhang mit dem Klimawandel hat gezeigt, dass der Klimawandel landes- weit relevant ist. Diesem Thema muss sich jede Destination stellen, allerdings mit jeweils indivi- duellem Maßnahmenmix und -fokus. Um das in Kapitel 7.1 formulierte Ziel, Nordrhein-Westfalen im Tourismus resilienter und nach- haltig zukunftsfähiger zu machen und dabei den Klimawandel und Wertewandel als Treiber zu nutzen, zu erreichen, sind jetzt konkrete Umsetzungsschritte erforderlich. Das beginnt mit der Sensibilisierung der im Tourismus Handelnden. Geeignete Instrumente dazu sind ein umfassender Informationstransfer und die Bereitstellung von Fakten und Handlungsvor- schlägen – wie durch diese Studie. Zusätzlich bedarf es des intensiven Austauschs und der Dis- kussion von Bedeutung und konkreten Strategien und Maßnahmen. Die Handelnden müssen sich gegenseitig versichern, wie wichtig diese Fragen sind, und ein gemeinsames, aufeinander abge- stimmtes Vorgehen entwickeln. Ein mögliches Format dafür ist eine regelmäßige „NRW- Zukunftskonferenz Tourismus und Klimawandel“. Um das Ziel von mehr Resilienz und Zukunftsfähigkeit zu erreichen, kann dabei auch auf die umfassenden Erfahrungen und Erkenntnisse aus nunmehr zwei Jahren Corona-Pandemie zu- rückgegriffen werden. Die Auswirkungen der Pandemie, insbesondere die temporären Lockdowns, haben das System Tourismus erschüttert und Betriebe an den Rand ihrer Existenz gebracht. Auch dank umfassender staatlicher Hilfen konnten die gravierendsten Folgen gemildert werden. Gleichzeitig hat das Gastgewerbe Kreativität bewiesen, sich schnell auf neue Hygiene- anforderungen eingestellt, neue Absatzwege erschlossen und beispielsweise Angebote im Be- reich Außengastronomie ausgebaut. Diversifizierung, schnelles Nutzen sich bietender Chancen und manchmal auch die Anpassung und Weiterentwicklung des gesamten Geschäftsmodells sind zu einem Wettbewerbsvorteil geworden. Auch künftig wird es immer wieder neue Herausforde- rungen geben, sei es durch die wirtschaftliche oder politische Lage, sei es durch Wettbewerber oder Naturereignisse, sei es durch Pandemien. Die Kompetenz, schnell und umfassend auf neue Herausforderungen zu reagieren, ist vorhan- den, muss künftig aber zur DNA der NRW-Tourismuswirtschaft werden. Diese Kompetenz muss sich ausdrücken in Konzepten für Destinationen und Betriebe, in angepassten Prioritäten beim Management von Destinationen und Betrieben, und sie muss über Aus- und Fortbildungen stär- ker als bisher vermittelt werden. Risiko- und Chancenmanagement werden wichtiger. Neben dem Bewusstsein für die Bedeutung sind also auch konkrete Methoden und Werkzeuge nötig, um resilienter zu werden. Eine Vielzahl konkreter Ansätze vermittelt diese Studie. Im nächs- ten Schritt kommt es darauf an, den Transfer in die konkrete Arbeit von Destinationen, Kommu- nen, Tourismuswirtschaft und weiteren Agierenden, Organisationen und Dienstleistern vorzuneh- men. Resilienz und Anpassung an den Klimawandel und seine direkten und indirekten Auswir- kungen müssen Bestandteil der Arbeit auf Betriebs-, Orts- und Destinationsebene werden. Dazu braucht es sowohl einen mittel- und langfristigen Bezugsrahmen in Form von Leitbildern und Kon- zepten als auch konkretes, kurzfristiges Handeln. Klimawandel und Nachhaltigkeit müssen in künftigen Tourismusmuskonzepten auf Landes-, Destinations- und Ortsebene explizit themati- siert werden. Individuell muss geprüft werden, ob auch Strukturanpassungen sinnvoll sind. So gibt es heute bereits in Kommunen und Betrieben Beauftragte für Fragen wie Umweltschutz, Barrierefreiheit, Gleichstellung oder eben auch Klimaschutz. Neben der Verankerung in der Struktur muss das Thema Klimaanpassung auch in Prozessen verankert werden. Letztlich ist jede künftige Ent- scheidung darauf zu prüfen, ob sie nicht nur den ökonomischen Erfolg steigert, die Wettbewerbs- fähigkeit erhöht oder die Mitarbeitendenzufriedenheit verbessert, sondern ob sie auch in Bezug Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 87 auf Klimawandel und Klimaanpassung Nutzen stiftend ist. Auch die Entwicklung thematischer KPI kann hier helfen. Als gut geeignete Instrumente haben sich dabei Checklisten und Umsetzungsfahrpläne erwie- sen, die sich aus den in Leitbildern und Konzepten verankerten Zielen und Strategien ableiten. Manche Maßnahmen und Handlungsansätze sind unstrittig, z. B. die für mehr Nachhaltigkeit bei Betrieben oder ressourcenschonende Mobilitätsangebote. Ob ein Nachhaltigkeitslabel nun aber auf Landesebene NRW, auf Bundesebene oder als internationales Modell am zielführendsten ist, ob bestehende genutzt oder verändert oder ganz neue Label zu schaffen sind, das bedarf noch der weiteren Diskussion und Prüfung. Die zahlreichen Gespräche und Foren in Zusammenhang mit der Ausarbeitung dieses Konzeptes haben deutlich gemacht, dass einige wesentliche Handlungsbereiche nicht im direkten Einfluss der Tourismusbranche liegen: Mobilität, Städtebau, Energie – hier werden die Entscheidungen woanders getroffen. Aber Tourismus kann sich dafür einsetzen, dass die Rahmenbedingungen für das eigene Handeln sich auch an den Interessen und Bedarfen der Tourismusbranche aus- richten. Mit Fokus auf Fragen der Anpassung an den Klimawandel und dessen Vermeidung braucht es mehr interdisziplinären Austausch und ganzheitliches Denken. Der Impuls dafür kann vom Tourismus ausgehen. Gleichzeitig kann die Tourismusbranche in den Feldern, die sie maßgeblich selbst bestimmen kann, Vorreiter sein. Wo lassen sich neue Strategien, Maßnahmen und Verhaltensweisen besser erproben, weiterentwickeln und einüben als in der Freizeit. Urlaub und Freizeit waren schon immer die „ideale Zeit“, der Inbegriff des perfekten Lebens. Bei jeder Änderung stellt sich früher oder später auch die Fragen nach den Kosten dafür. Klima- anpassung und Klimaschutz beanspruchen finanzielle und personelle Ressourcen. Gleichzeitig kann aber jede Anpassung auch die Resilienz stärken und die Attraktivität der eigenen Leistungen erhöhen. Der Wertewandel in Richtung mehr Nachhaltigkeit ist deutlich schneller als der physi- kalisch messbare Klimawandel. Wer als Betrieb oder Destination Werte verkörpert, die immer größere Teile der Konsumenten für richtig und wichtig halten, ist auch ökonomisch auf einem Erfolg versprechenden Weg. In einer Konsumgesellschaft sind die Ausgaben für Freizeit und Rei- sen hoch, aber auch volatil. Klimawandel bietet hier – auch als Motor für Veränderungen – zahl- reiche Optionen und Perspektiven für den Tourismus in NRW. Um neben den Auswirkungen des Klimawandels auch den deutlich schnelleren Werte- und Inte- ressenwandel auf Kunden- und Gästeseite zur fundierten Grundlage von Strategien und operati- vem Handeln machen zu können, bedarf es der Begleitung durch zielgenaue Studien und Marktforschung. Im Mittelpunkt müssen dabei Nachhaltigkeitsbewusstsein und konkretes Gäs- teverhalten bezogen auf den Klimawandel stehen. Grundlegende Aspekte können gut für alle Destinationen auf Landesebene untersucht bzw. koordiniert werden. Die Konzeption für das Tourismusland Nordrhein-Westfalen (2019) hat gezeigt, wie neue Ansätze entwickelt, vor allem aber mittels entsprechendem Ressourceneinsatz auch in die Umsetzung gebracht werden können. Förderprojekte werden auch helfen, damit das Thema Anpassung an den Klimawandel in Handlungsfeldern wie Infrastruktur, Betriebe, Produkte und Angebote, Kom- munikation und Organisation über konkrete Projekte und Maßnahmen Fahrt aufnimmt. Die folgende Tabelle zeigt die Aufgaben für die Betriebe, Kommunen und Destinationsorganisa- tionen, die Landestourismusorganisation und das Land NRW im Überblick. Je mehr Kästen, desto wichtige ist die Rolle bei der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe. Weitere Zuständigkeiten sind in Kapitel 7.2 dargestellt. Deutlich wird: Es kommt maßgeblich auf die Betriebe an, mehr nachhaltige Angebote zu machen und diese klimaschonend zu produzieren. Kommunen und Land sind gefragt, die infrastrukturellen Rahmenbedingungen klimawandelge- recht zu gestalten. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 88 Die Tourismusorganisationen konzentrieren sich auf die Kommunikation, aber auch auf die Unterstützung der Betriebe bei der Angebots- und Produktentwicklung. Darüber hinaus überneh- men sie Aufgaben der Wissensgenerierung, des Wissensmanagements und der Koordination. Außerdem müssen sich alle Destinationsorganisationen verstärkt als Vordenker, Treiber und Ver- netzer beim Thema Klimaanpassung und Entwicklung von Perspektiven verstehen. Zuletzt hat sich das Aufgabenverständnis im Destinationsmanagement um das Thema „Lebensraum“ erwei- tert, jetzt geht es um die Adaption des Themas Klimaanpassung und Nachhaltigkeitsmanage- ment. Tabelle 1: Handlungsansätze und Aufgaben im Überblick Relevanz für Handlungsfeld, Handlungsansatz Betriebe Kommu- nen Destina- tions- Organisa- tionen Landes- Touris- mus- Organi- sation Land NRW Infrastruktur 1. Städtische Klima- resilienz / Aufenthalts- qualität steigern – „Grüne und Blaue Stadt“ ■ ■■■ ■ 2. Veranstaltungsstät- ten flexibler machen ■■ ■■ 3. Wege klimaange- passt gestalten ■ ■■■ ■ ■ 4. Wassertouristische Angebote an zukunfts- fähigen Standorten ausbauen ■■ ■■ 5. Nachhaltige Mobili- tätsangebote verbes- sern ■ ■■■ ■ ■■■ Betriebe 6. Gastgewerbe für Outdoor-Themen qua- litätsvoll entwickeln und ausbauen ■■■ ■ ■ ■ 7. Nachhaltigkeitsma- nagement in Betrieben etablieren und aus- bauen ■■■ ■ ■ ■ 8. Klimafreundliches Gebäude-/Energiema- nagement in Betrieben etablieren ■■■ ■ ■■ Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 89 Relevanz für Handlungsfeld, Handlungsansatz Betriebe Kommu- nen Destina- tions- Organisa- tionen Landes- Touris- mus- Organi- sation Land NRW 9. Ressourceneffizienz und Abfallmanage- ment in Betrieben ver- bessern ■■■ ■ 10. Betriebliche Nach- haltigkeit kommunizie- ren ■■■ ■ ■■■ ■■ ■ Angebote, Produkte 11. Klimawandel und Nachhaltigkeit zum Gegenstand touristi- scher Angebote ma- chen ■■■ ■ ■■■ ■■ ■ 12. Outdoor- und Ak- tiv-Angebote für Städ- tereisende schaffen ■■ ■ ■■ 13. Buchbare, nach- haltige Pauschalen entwickeln ■■■ ■ ■ 14. Abhängigkeit von (Natur-)Schnee redu- zieren ■■■ ■■ ■ 15. Radtouristische Inf- rastruktur und Ange- bote verbessern und ausbauen ■■■ ■■ ■ ■ 16. Anreize für klima- freundliches Reisen schaffen ■■■ ■ ■ 17. Gesundheitskom- petenzen der Heilbä- der und Kurorte nutzen ■■ ■■ ■ 18. Naturparke zu Kompetenzzentren der Nachhaltigkeit entwi- ckeln ■ ■■ ■■ 19. Regionale Kulina- rik mit Erlebnis kombi- nieren ■■■ ■ ■■ Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 90 Relevanz für Handlungsfeld, Handlungsansatz Betriebe Kommu- nen Destina- tions- Organisa- tionen Landes- Touris- mus- Organi- sation Land NRW 20. Bessere Anbaube- dingungen für be- stimmte landwirtschaft- liche Produkte touris- tisch nutzen ■■■ ■ ■ Kommunikation 21. Besucher analog und digital lenken ■ ■■ ■■■ 22. Warn- und Infor- mationssysteme etab- lieren ■ ■■ ■■ 23. Sommerfrische kommunizieren ■■ ■■ ■ Organisation 24. Innovationen für Klimaschutz und -an- passung fördern ■■ ■ ■■ 25. Wissensmanage- ment zu Tourismus und Klimawandel be- treiben ■ ■ ■■■ ■■■ ■■■ 26. Netzwerke und Or- ganisationsstrukturen für Klimaschutz und -anpassung bilden ■■ ■■ ■■■ ■■■ ■■■ 27. Destinationsüber- greifende Nachhaltig- keits-Kommunikations- strategie etablieren ■■■ ■■■ ■■■ Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 91 9. Anhang Die für Nordrhein-Westfalen relevanten Klimaprognosen in Bezug auf Lufttemperatur, Nieder- schlag, Wind und Schneedecke für die nahe Zukunft bis 2050 werden hier ausführlicher darge- stellt. Je nach Datenlage erfolgt die Darstellung für den Zeitraum „Mitte des Jahrhunderts“ (2031–2060). 9.1 Lufttemperatur Die mittlere Jahreslufttemperatur beträgt in NRW (Daten der aktuellen Klimanormalperiode 1981–2010) 9,6 °C. Damit ist die Lufttemperatur in 100 Jahren (Vergleich zur Klimanormalperiode 1881–1910) um 1,2 K bzw. °C angestiegen. Für die nahe Zukunft (2021–2050) bewegen sich die Ergebnisse der Klimaprojektionen für die drei berücksichtigten Klimaszenarien in einem ähnlichen Rahmen. Die Unterschiede zwischen den Szenarien werden erst zum Ende des Jahrhunderts (2071–2100) deutlicher. Für die mittlere Temperatur projizieren alle Szenarien einen weiteren Anstieg. Tabelle 2: Mittlere Lufttemperatur 1971–2000 sowie Änderungen 2021–2050 und 2071–2100 Mittlere Lufttemperatur, Jahr 1971–2000 Klimaszenario 2021–2050 2071–2100 9.3 °C „Klimaschutz“ (RCP2.6) Max: +1.4 K Mittel: +1.0 K Min: +0.7 K Max: +1.5 K Mittel: +1.0 K Min: +0.8 K Moderates (RCP4.5) Max: +1.6 K Mittel: +1.2 K Min: +0.6 K Max: +2.7 K Mittel: +2.0 K Min: +1.3 K „weiter wie bisher“ (RCP8.5) Max: +1.8 K Mittel: +1.4 K Min: +0.9 K Max: +4.4 K Mittel: +3.6 K Min: +2.8 K Quelle: LANUV 2019a, Mittlere jährliche beobachtete Lufttemperatur im Zeitraum 1971–2000 sowie Änderun- gen 2021–2050 und 2071–2100 bezogen auf 1971–2000 für das „Klimaschutz“-Szenario (RCP2.6), das mo- derate (RCP4.5) und das „weiter wie bisher“(RCP8.5)-Klimaszenario: durch das Minimum und Maximum wird die Spannweite der mittleren 70 % der Ergebnisse des Modellensembles dargestellt, außerdem wird der Me- dian der Modellergebnisse (Mittel) angegeben Räumliche Verteilung Die Entwicklung zeigt für ganz NRW eine Temperaturzunahme – die Höhe der Zunahme ist ab- hängig von Zeitraum, Szenario und Perzentil (Abbildung 17). Regionale Variationen zeigen sich nur in wenigen Modelläufen, so dass insgesamt keine relevanten Unterschiede festgestellt wer- den können. Bei einer Temperaturzunahme von 1,8 bis 1,9 K würden Verhältnisse herrschen, wie wir sie bisher nur aus den wärmsten Jahren der Aufzeichnung wie beispielsweise 2020 mit einer Durchschnitts- temperatur von 11,1 °C kennen. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 92 Abbildung 17: Projizierte Änderung der Jahresmitteltemperatur in Nordrhein-Westfalen für die Mitte des Jahrhunderts (2031–2060) Quelle: LANUV – Klimaatlas NRW; Datengrundlage: Brienen et al. 2020, Projizierte Änderung der Jahresmit- teltemperatur in Nordrhein-Westfalen für die nahe Zukunft (2031–2060) bezogen auf 1971–2000. Die Basis bildet das DWD-Referenzensemble v2018, zum Stand Juni 2018 der Szenarien RCP2.6, RCP4.5 und RCP8.5 Temperaturkenntage Entsprechend der bisher beobachteten stärkeren Temperaturzunahme im Winterhalbjahr haben die kältebedingten Kenntage stärker abgenommen, als die wärmebedingten Kenntage zugenom- men haben. Aktuell (KNP 1981–2010) treten in NRW im Mittel 14 Eistage, 66 Frosttage, 31 Som- mertage und 6 Heiße Tage pro Jahr auf. Auch die Klimaprojektionen zeigen meist eine stärkere Zunahme der Temperaturen im Winter- halbjahr, so dass sich die etwas stärkere Abnahme der kältebedingten Kenntage und etwas ge- ringere Zunahme der wärmebedingten Kenntage voraussichtlich fortsetzen wird (Tabelle 3). Tabelle 3: Mittlere jährliche Anzahl der beobachteten Temperaturkenntage im Zeitraum 1971–2000 sowie Änderung 2021–2050 und 2071–2100 Mittlere Anzahl Eistage Tmax < 0 °C pro Jahr 1971–2000 Klimaszenario 2021–2050 2071–2100 14 Tage „Klimaschutz“ (RCP2.6) Max: –4 Mittel: –5 Min: –6 Max: –4 Mittel: –6 Min: –8 Moderates (RCP4.5) Max: –2 Mittel: –6 Min: –9 Max: –4 Mittel: –9 Min: –11 „weiter wie bisher“ (RCP8.5) Max: –3 Mittel: –6 Min: –8 Max: –9 Mittel: –11 Min: –13 Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 93 Mittlere Anzahl Heiße Tage Tmax ≥ 30 °C pro Jahr 1971–2000 Klimaszenario 2021–2050 2071–2100 5 Tage „Klimaschutz“ (RCP2.6) Max: +7 Mittel: +3 Min: +2 Max: +7 Mittel: +4 Min: +2 Moderates (RCP4.5) Max: +7 Mittel: +4 Min: +2 Max: +12 Mittel: +6 Min: +5 „weiter wie bisher“ (RCP8.5) Max: +7 Mittel: +4 Min: +2 Max: +23 Mittel: +16 Min: +11 Quelle: LANUV 2019a, Mittlere jährliche Anzahl der beobachteten Temperaturkenntage im Zeitraum 1971– 2000 sowie Änderung 2021–2050 und 2071–2100 bezogen auf 1971–2000 in Tagen für das „Klimaschutz“- Szenario (RCP2.6), das moderate (RCP4.5) und das „weiter wie bisher“(RCP8.5)-Klimaszenario: durch das Minimum und Maximum wird die Spannweite der mittleren 70 % der Ergebnisse des Modellensembles dar- gestellt, außerdem wird der Median der Modellergebnisse (Mittel) angegeben. Für die kältebedingten Eis- und Frosttage wird eine leichte regionale Differenzierung sichtbar. In den Höhenlagen der Mittelgebirge wird ein etwas stärkerer Rückgang der Eis- und Frosttage pro- jiziert als in den Tieflagen (Beispiel Eistage, Abbildung 18). Bei den hitzebedingten Kenntagen ist keine eindeutige regionale Differenzierung über NRW erkennbar, ein etwas stärkerer Anstieg die- ser Kenntage könnte für die Niederrheinische Bucht erwartet werden (Beispiel Heiße Tage, Ab- bildung 19). Abbildung 18: Projizierte Änderung der Eistage in Nordrhein-Westfalen für die Mitte des Jahrhunderts (2031–2060) Quelle: LANUV – Klimaatlas NRW; Datengrundlage: Brienen et al. 2020, Projizierte Änderung der Eistage in Nordrhein-Westfalen für die nahe Zukunft (2031–2060) bezogen auf 1971–2000. Die Basis bildet das DWD- Referenzensemble v2018, zum Stand Juni 2018 der Szenarien RCP2.6, RCP4.5 und RCP8.5 Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 94 Abbildung 19: Projizierte Änderung der Heißen Tage in Nordrhein-Westfalen für die Mitte des Jahrhunderts (2031–2060) Quelle: LANUV – Klimaatlas NRW; Datengrundlage: Brienen et al. 2020, Projizierte Änderung der Heißen Tage in Nordrhein-Westfalen für die nahe Zukunft (2031–2060) bezogen auf 1971–2000. Die Basis bildet das DWD-Referenzensemble v2018, zum Stand Juni 2018 der Szenarien RCP2.6, RCP4.5 und RCP8.5 Insgesamt zeigen alle Klimaszenarien (RCP2.6, RCP4.5, RCP8.5) in der Mitte des Jahrhunderts einen ähnlichen Wertebereich für die Änderung der Kenntage. Für die Mitte des Jahrhunderts wird ein möglicher Rückgang der Eistage zwischen –3 bis –11 Tagen projiziert, für die ferne Zu- kunft ein Rückgang der Eistage um –4 bis –13 Tage erwartet. Für die Heißen Tage wird in der Mitte des Jahrhunderts eine Zunahme um +1 bis +9 Tage projiziert, der sich bis zum Ende des Jahrhunderts (2071–2100) auf +2 bis +23 Tage verstärkt. 9.2 Niederschlag Die durchschnittliche jährliche Niederschlagssumme beträgt aktuell (KNP 1981–2010) 918 mm. Im Vergleich zur KNP 1881–1910 bedeutet dies einen Anstieg der Niederschlagssumme um rund 14 %. Für die nahe Zukunft (2021–2050) bewegen sich die Ergebnisse der Klimaprojektionen für die drei Klimaszenarien in einem ähnlichen Rahmen. Die Unterschiede zwischen den Szenarien wer- den erst zum Ende des Jahrhunderts (2071–2100) deutlicher. Beim mittleren Jahresniederschlag reicht die Spanne über alle Klimaszenarien hinweg von einer leichten Abnahme bis zu einer Zu- nahme des Niederschlags (Tabelle 4). Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 95 Tabelle 4: Mittlere jährliche beobachtete Niederschlagssumme im Zeitraum 1971–2000 sowie Änderungen 2021–2050 und 2071–2100 Mittlere Niederschlagssumme, Jahr 1971–2000 Klimaszenario 2021–2050 2071–2100 873 mm „Klimaschutz“ (RCP2.6) Max: +7 % Mittel: +3 % Min: –2 % Max: +5 % Mittel: +2 % Min: –6 % Moderates (RCP4.5) Max: +8 % Mittel: +3 % Min: 0 % Max: +11 % Mittel: +4 % Min: 0 % „weiter wie bisher“ (RCP8.5) Max: +7 % Mittel: +3 % Min: –2 % Max: +13 % Mittel: +5 % Min: –3 % Quelle: LANUV 2019a, Mittlere jährliche beobachtete Niederschlagssumme im Zeitraum 1971–2000 sowie Änderungen 2021–2050 und 2071–2100 bezogen auf 1971–2000 für das „Klimaschutz“-Szenario (RCP2.6), das moderate (RCP4.5) und das „weiter wie bisher“(RCP8.5)-Klimaszenario: durch das Minimum und Maxi- mum wird die Spannweite der mittleren 70 % der Ergebnisse des Modellensembles dargestellt, außerdem wird der Median der Modellergebnisse (Mittel) angegeben. Dabei verteilt sich die Niederschlagszunahme nicht gleichmäßig über das Jahr. Bei den Nieder- schlagsprojektionen gibt es Jahreszeiten, in welchen manche Modelle eine Abnahme, andere eine Zunahme zeigen. Im Sommer projiziert der Großteil der Modelle eine Abnahme des Nieder- schlags. Die Niederschlagsentwicklung zeigt sowohl regional als auch über die Perzentile, Zeiträume und Szenarien hinweg ein sehr variables Bild. Betrachtet man den Jahresniederschlag im Zeitraum 2031–2060 in NRW, schwankt die Änderung für alle Szenarien zwischen keiner Änderung (–3 bis –1 %, 15. Perzentil) und einer Zunahme zwischen 6 und 8 % (85. Perzentil). Für die ferne Zukunft erhöht sich die Schwankungsbreite für alle Szenarien und reicht von einer leichten Abnahme zwischen –6 und 0 % (15. Perzentil) bis zu einer leichten Zunahme zwischen 5 bis 13 % (85. Perzentil). Die Schwankungsbreite der jährlichen Niederschlagsentwicklung wird auch von den jahreszeitli- chen Niederschlagsverschiebungen beeinflusst, die bereits in der Vergangenheit beobachtet wer- den konnten und sich voraussichtlich zukünftig fortsetzten werden. Es lässt sich ableiten, dass die Niederschläge im Frühjahr und Winter sowohl in der Mitte des Jahrhunderts als auch der fernen Zukunft eher zunehmen werden und im Sommer eher abnehmen werden. In allen Jahres- zeiten erhöht sich die Spannweite der Projektionsergebnisse in der fernen Zukunft gegenüber der nahen Zukunft, so dass die Interpretation der Entwicklung schwieriger wird. Regionale Unter- schiede lassen sich auch in den Jahreszeiten nicht ableiten. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 96 Abbildung 20: Projizierte Änderung der mittleren Jahresniederschlagssumme in Nord- rhein-Westfalen für die Mitte des Jahrhunderts (2031–2060) Quelle: LANUV – Klimaatlas NRW; Datengrundlage: Brienen et al. 2020, Projizierte Änderung der mittleren Jahresniederschlagssumme in Nordrhein-Westfalen für die nahe Zukunft (2031–2060) bezogen auf 1971– 2000. Die Basis bildet das DWD-Referenzensemble v2018, zum Stand Juni 2018 der Szenarien RCP2.6, RCP4.5 und RCP8.5 Niederschlagskenntage Bei den Niederschlagskenntagen wird, ähnlich der Jahresniederschlagssumme, ein leichter An- stieg erwartet. Aktuell gibt es in NRW pro Jahr durchschnittlich 25 Tage mit einem Tagesnieder- schlag von mehr als zehn Millimetern und 6 Tage mit einem Tagesniederschlag von mehr als 20 mm. Bei den Starkniederschlagstagen wird für beide berechneten und dargestellten Kenntage eine leichte Zunahme projiziert. Hierbei nimmt die Spannweite und Stärke der Zunahme in der fernen Zukunft beim moderaten und „weiter wie bisher“-Szenario zu, wohingegen das „Klima- schutz“-Szenario kaum eine Veränderung zwischen den zwei Zukunftszeiträumen zeigt (Tabelle 5). Auch räumlich zeigt die Entwicklung der Niederschlagskenntage ein eher variables Bild. Die Spannweite über die Perzentile ist dabei größer als die Unterschiede zwischen den Szenarien. Vor allem in der Mitte des Jahrhunderts unterscheiden sich die Szenarien kaum, für die ferne Zukunft zeigt das RCP8.5 meist eine stärkere Veränderung. Insgesamt lässt sich kein eindeutiger Trend für die Entwicklung der Starkniederschlagskenntage (SNST) > 10 mm ableiten. Für die Mitte des Jahrhunderts (2031–2060) reicht die Spannweite im Mittel für NRW von keiner Änderung (15. Perzentil) bis zu einer Zunahme von 4 Tagen (85. Perzentil). Für die ferne Zukunft (2071–2100) wird eher mit einer Zunahme gerechnet, die über alle Szenarien hinweg im Mittel für NRW jedoch mit Änderungen zwischen 1 und 5 Tagen schwankt. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 97 Tabelle 5: Mittlere jährliche Anzahl der beobachteten Niederschlagskenntage im Zeitraum 1971–2000 sowie Änderung 2021–2050 und 2071–2100 bezogen auf 1971–2000 Mittlere Anzahl Starkniederschlagstage > 10 mm pro Jahr 1971–2000 Klimaszenario 2021–2050 2071–2100 23 Tage „Klimaschutz“ (RCP2.6) Max: +3 Mittel: +1 Min: –1 Max: +2 Mittel: +1 Min: –1 Moderates (RCP4.5) Max: +3 Mittel: +1 Min: 0 Max: +4 Mittel: +2 Min: 0 „weiter wie bisher“ (RCP8.5) Max: +3 Mittel: +1 Min: 0 Max: +5 Mittel: +3 Min: 0 Mittlere Anzahl Starkniederschlagstage > 20 mm pro Jahr 1971–2000 Klimaszenario 2021–2050 2071–2100 5 Tage „Klimaschutz“ (RCP2.6) Max: +1 Mittel: +1 Min: 0 Max: +1 Mittel: 0 Min: 0 Moderates (RCP4.5) Max: +1 Mittel: +1 Min: 0 Max: +2 Mittel: +1 Min: 0 „weiter wie bisher“ (RCP8.5) Max: +1 Mittel: +1 Min: 0 Max: +3 Mittel: +2 Min: +1 Quelle: LANUV 2019a, Mittlere jährliche Anzahl der beobachteten Niederschlagskenntage im Zeitraum 1971– 2000 sowie Änderung 2021–2050 und 2071–2100 bezogen auf 1971–2000 in Tagen für das „Klimaschutz“- Szenario (RCP2.6), das moderate (RCP4.5) und das „weiter wie bisher“(RCP8.5)-Klimaszenario: durch das Minimum und Maximum wird die Spannweite der mittleren 70 % der Ergebnisse des Modellensembles dar- gestellt, außerdem wird der Median der Modellergebnisse (Mittel) angegeben Ebenso lässt sich für die Entwicklung der Starkniederschlagskenntage (SNST) > 20 mm kein ein- deutiger Trend ableiten. Für die Mitte des Jahrhunderts (2031–2060) zeigen sich im Mittel für NRW über alle Perzentile und Szenarien hinweg keine eindeutigen Änderungen, maximal die Zunahme um 2 Tage (85. Perzentil). Für die ferne Zukunft (2071–2100) wird maximal eine leichte Zunahme von bis zu 3 Tagen beim RCP8.5, 85. Perzentil projiziert. Räumliche Unterschiede lassen sich für beide Starkniederschlagskenntage und Zeiträume eben- falls nicht eindeutig ableiten, da sie sich zwischen den verschiedenen Perzentilen unterscheiden. Die Projektionen der Niederschlagskenntage zeigen für beide Zeiträume eher geringe Änderun- gen auf. Bei der Interpretation muss dabei auch berücksichtigt werden, dass durchaus lokal ein- zelne Ereignisse auftreten können, die die genannten Schwellenwerte um ein Vielfaches über- steigen und in ihren Auswirkungen sehr gravierend sein können (Bsp. Flutkatastrophe 2021 an Ahr und Erft und weiteren Regionen, wo extrem intensive Starkregenereignisse wirksam wurden). Allerdings sind Aussagen zur Entwicklung solch lokaler Starkregenereignisse kaum möglich. 9.3 Wind Zur zukünftiger Sturmtätigkeit zeigt die Analyse von Klimaprojektionen kein eindeutiges Ergebnis: Es gibt in etwa gleich viele Studien, die von einer Zu- bzw. Abnahme der Anzahl von Stürmen ausgehen. Die Mehrzahl dieser Studien beschreibt jedoch im Zuge eines sich wandelnden Klimas eine Zunahme der Sturmintensität (Olefs, 2021), vor allem in Zusammenhang mit zunehmenden Starkregenereignissen (vgl. Kap. 9.2). Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 98 9.4 Schneedecke bzw. Schneesport Die dargestellten Temperaturveränderungen betreffen in besonderem Maße den Schneesport. Da die Bedingungen für den Schneesport sich aber lokal sehr stark unterscheiden und von vielen kleinräumigen Variablen wie vor allem auch der Exposition abhängen, lassen sich die in den bis- herigen Kapiteln getroffenen Aussagen nicht direkt auf das lokale Schneesportangebot übertra- gen. Zum einen ist hier die Auflösung der Modelle zu gering (räumliche Auflösung 5 x 5 km, keine Expositionsberücksichtigung), zum anderen können nicht alle relevanten Parameter ausreichend gut modelliert werden (z. B. Luftfeuchte und deren Auswirkungen auf das Beschneiungspoten- zial). Daher wird am Beispiel der DWD-Station Kahler Asten die Entwicklung der Schneesportbe- dingungen dargestellt. Durch die Nähe der Station zum wichtigsten Skigebiet Nordrhein-Westfa- lens – der Wintersport-Arena Sauerland – lassen sich hier die Auswirkungen des Klimawandels auf die Schneesportbedingungen in den hohen Mittelgebirgslagen aufzeigen. Die natürliche Schneedecke hat in der langfristigen Betrachtung mit starken Schwankungen ab- genommen. Die mittleren Wintertemperaturen sind von 1971 bis 2021 um 0,7 °C gestiegen. Abbildung 21: Anzahl Tage > 20 cm Schneehöhe auf dem Kahlen Asten (1927–2021) Quelle: Wintersport-Arena Sauerland Als Folge der Erwärmung wird auch im Sauerland die für den Schneesport geeignete natürliche Schneedecke langfristig weiter zurückgehen. Dabei verkürzt sich die Dauer der Schneebede- ckung im Spätwinter um Wochen, etwas weniger stark auch im Frühwinter. In diesem Zusam- menhang ändern sich zudem die meteorologischen Rahmenbedingungen für die technische Schneeerzeugung: Anzahl und Dauer der potenziellen Schneizeiten werden sich verringern. Die Unsicherheit, ob eine für den Schneesport nutzbare Schneedecke durchgehend (über die Haupt- saison) mit technischen Mitteln erhalten werden kann, nimmt weiter zu. Auch lokalklimatologische Besonderheiten im Sauerland können durch die regionale Klimaände- rung beeinflusst werden. Dies kann für einzelne Standorte zu lokalen – zeitlich und räumlich stark begrenzten – Abweichungen vom großräumigen Klimatrend führen. Grundsätzlich bieten solche Besonderheiten (z. B. geländeabhängiger Strahlungshaushalt und Windsysteme, Inversionsla- gen, Kaltluftseen) Optimierungspotenzial für die lokal angepasste, zielgerichtete Nutzung, z. B. durch angepasstes Schneemanagement oder alternative Nutzungsformen. Inwiefern die hierfür nötigen Investitionen einen rentablen Skibetrieb ermöglichen, hängt von den sich ändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ab. Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 99 Impressum Herausgeber Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nord- rhein-Westfalen Berger Allee 25 D-40213 Düsseldorf Tel.: +49 (0) 211/ 61772-0 E-Mail: poststelle@mwike.nrw.de Inhaltliche Bearbeitung Jan-F. Kobernuß und Lukas Melzer ift Freizeit- und Tourismusberatung GmbH Goltsteinstraße 87a D-50968 Köln Tel.: +49 (0) 221/ 98 54 95-07 Fax: +49 (0) 221/ 98 54 95-50 E-Mail: kobernuss@ift-consulting.de Prof. Dr. Ralf Roth Deutsche Sporthochschule Köln Am Sportpark Müngersdorf 6 D-50933 Köln Tel.: +49 (0) 221/ 4982-0 Fax: +49 (0) 221/ 4982-8330 E-Mail: natursport@dshs-koeln.de Fachliche Ansprechpartner*innen im Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Kli- maschutz und Energie des Landes Nord- rhein-Westfalen: MR Frank Butenhoff Tel.: +49 (0) 211/ 61772-414 E-Mail: frank.butenhoff@mwike.nrw.de RR`in Katrin Kliese Tel.: +49 (0) 211/ 61772-228 E-Mail: katrin.kliese@mwike.nrw.de Bildnachweis Titel: Foto Erdskulptur: Thomas Wolf, Gasometer Oberhausen GmbH Seite 3: ©Land NRW/Ralph Sondermann Seite 81: ©Centrum/HGEsch Rückseite: MWIKE Die Publikation ist auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.wirtschaft.nrw/broschuerenservice als PDF-Dokument abrufbar. Hinweis Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein- Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerberinnen und -bewerbern oder Wahlhelferinnen und -helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt auch für Landtags-, Bundestags- und Kom- munalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen an Informations- ständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Infor- mationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhän- gig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift der Empfängerin oder dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor- stehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesre- gierung zugunsten einzelner politischen Gruppen verstanden werden könnte. © August 2022 / MWIKE22-002 Tourismus und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen – Optionen und Perspektiven 100 Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein- Westfalen Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf www.wirtschaft.nrw

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    [image: ] Self-Disclosure form for application for the professorship [bookmark: Text82] (please specify) Please complete this form electronically and attach it as a PDF file named lastname.firstname.pdf to your application documents. Short Curriculum Vitae Academic titel: [bookmark: Text1] Last name: [bookmark: Text2] First name: [bookmark: Text3] University degree (discipline / degree / year / university): [bookmark: Text4] Doctoral degree (titel / year / university): [bookmark: Text5] Doctoral grade: [bookmark: Text6] Habilitation (if applicable) (title / Venia Legendi / year / university): [bookmark: Text7] Classification of research area (max. 6 keywords): [bookmark: Text8] Current position (job title / from – to): [bookmark: Text9] Teaching experience (Field / type / extent): [bookmark: Text10] Acting professorships (Professorship / duration / university) [bookmark: Text11] Additional qualifications (relevant to the advertised position): [bookmark: Text12] Awards / prizes / scholarships: [bookmark: Text13] Number of publications (only published / in press / accepted; as first / co- / senior author) Total Of which A publications according to DFG criteria gem. DFG-Vordruck 1.91 – 09/22 First Co Senior Peer-reviewed journal articles (English) [bookmark: Text14] [bookmark: Text15] [bookmark: Text16] [bookmark: Text17] Peer-reviewed journal articles (other languages) [bookmark: Text18] [bookmark: Text19] [bookmark: Text20] [bookmark: Text21] Non-peer-reviewed publications [bookmark: Text22] [bookmark: Text23] [bookmark: Text24] [bookmark: Text25] Book chapters (English) [bookmark: Text26] [bookmark: Text27] [bookmark: Text28] [bookmark: Text29] Book chapters (other languages) [bookmark: Text30] [bookmark: Text31] [bookmark: Text32] [bookmark: Text33] Edited volumes [bookmark: Text34] [bookmark: Text35] [bookmark: Text36] [bookmark: Text37] Monographs [bookmark: Text38] [bookmark: Text39] [bookmark: Text40] [bookmark: Text41] Other [bookmark: Text42] [bookmark: Text43] [bookmark: Text44] [bookmark: Text45] Total [bookmark: Text46] [bookmark: Text47] [bookmark: Text48] [bookmark: Text49] Five most important publications 1 [bookmark: Text50] 2 [bookmark: Text51] 3 [bookmark: Text52] 4 [bookmark: Text53] 5 [bookmark: Text54] Research activities Main research areas (max. 6 keywords): [bookmark: Text55] Methodological expertise: [bookmark: Text56] Research visits (location, period): [bookmark: Text57] Up to five most important research projects Please indicate your role in each project: Short title of the project Funding agency, amount, duration Principal investi-gator Co-Appli-cant Project staff [bookmark: Text58] [bookmark: Text59] [bookmark: Kontrollkästchen1]|_| [bookmark: Kontrollkästchen2]|_| [bookmark: Kontrollkästchen3]|_| [bookmark: Text66] [bookmark: Text60] [bookmark: Kontrollkästchen12]|_| [bookmark: Kontrollkästchen8]|_| [bookmark: Kontrollkästchen4]|_| [bookmark: Text67] [bookmark: Text61] [bookmark: Kontrollkästchen13]|_| [bookmark: Kontrollkästchen9]|_| [bookmark: Kontrollkästchen5]|_| [bookmark: Text68] [bookmark: Text62] [bookmark: Kontrollkästchen14]|_| [bookmark: Kontrollkästchen10]|_| [bookmark: Kontrollkästchen6]|_| [bookmark: Text69] [bookmark: Text63] [bookmark: Kontrollkästchen15]|_| [bookmark: Kontrollkästchen11]|_| [bookmark: Kontrollkästchen7]|_| Total third-party funding (€) as PI [bookmark: Text70] Total third-party funding (€) Overall [bookmark: Text71] Knowledge transfer activities Lectures (total / invited) [bookmark: Text72] Professional memberships [bookmark: Text73] Cooperation with non-university partners [bookmark: Text74] Press activities, social media etc. [bookmark: Text75] Other [bookmark: Text76] Additional information Number of children: [bookmark: Text77] Parental leave and/or caregiving leave for relatives: (LGG §9 (2-4), BbgHG §7 (4)) [bookmark: Text78] Leadership Training / Certificates: [bookmark: Text79] Positions in academic self-governance [bookmark: Text80] Remarks [bookmark: Text81] image1.jpg Deutsche Sporthochschule Koln German Sport University Cologne
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