Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Akad. Planung und Steuerung Nr.: 05/2023 Köln, den 04.05.2023 INHALT Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ vom 25.04.2023 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 1 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Prüfungsordnung der Deutsch Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 62 Absatz 1,3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 25. November 2021 (GV.NRW. S. 1210a), hat die Deutsche Sporthoch- schule Köln die folgende Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anerkennung externer Leistungen § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 12 Zulassung zu Modulprüfungen § 13 Prüfungsformen § 14 Masterthesis § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 17 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 2 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (MPO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Mas- terstudiums. Inhalte und Anforderungen sind ausführlich im Modulhandbuch geregelt. Diesem liegen Studien- und Studienverlaufsplan bei. § 2 Ziel des Studiums (1) Der weiterbildende Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ ist ein Angebot für Studierende mit Erfahrungen in den Fachgebieten Sportwissenschaften allgemein, Leistungsdiagnostik (Perfor- mance Analysis), Bewegungswissenschaften, Sportpsychologie, Medien und Kommunikation, Sportmanagement und verwandten Tätigkeitsbereichen. Der Studiengang dient der Erneue- rung, Erweiterung und Vertiefung des mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erwor- benen Wissens und Könnens. Es soll eine berufsbezogene Ergänzung und wissenschaftliche Ver- tiefung von Fachkenntnissen und Erfahrungen durch praxis- und problembezogene Lehrange- bote und Studienformen erreicht werden. (2) Dem Teilnehmer sollen die Fähigkeiten vermittelt werden: • neueste wissenschaftliche Methoden, Erkenntnisse und Spezialkenntnisse in der berufli- chen Praxis anzuwenden; • fachübergreifende Zusammenhänge zu verstehen und damit die eigene Kompetenz und Flexibilität auszubauen. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der aka- demische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) verliehen. § 4 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester und wird alle zwei Jahre angeboten. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbe- gleitend studiert wird, werden 30 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistun- gen (siehe dazu § 9) angerechnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 3 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teil- qualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammen- setzen. (2) Der Umfang eines Moduls variiert zwischen 7 und 16 Credit Points. Zwei Module werden in einem Semester abgeschlossen. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht wer- den. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Grundsätzlich besteht in Lehr- veranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnahmen hierzu können bei einer Exkursion, ei- nem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrver- anstaltung in den Modulhandbüchern geregelt werden. (5) In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Vo- raussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrol- len werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 11). Näheres regelt das Modulhandbuch. (7) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsauf- wand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul ge- hören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausar- beitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1125 Arbeitsstunden pro Studi- enjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 45 Credit Points zu erwerben. Dies entspricht einer zu- mutbaren Belastung eines berufsbegleitenden Studiums. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von etwa 25 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für be- standene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. (8) Ein Credit Point nach Absatz 7 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 4 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ 1. dem oder der Vorsitzenden 2. einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin 3. zwei weiteren Mitgliedern Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter. Ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied sind jeweils Modulbe- auftragte aus dem Studiengang. Das zweite weitere Mitglied wird aus der Gruppe der Studie- renden gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Rektor für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungs- prozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung einge- halten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbeson- dere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen- den oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens ein weiteres stimm- berechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich- heit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungs- ausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizu- wohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegen- heit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzutei- len. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Abs. 2 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 5 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine ver- gleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 30 Credit Points über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen abgedeckt. Nä- heres regelt das Modulhandbuch. (2) Für das Anerkennungsverfahren ist der Prüfungsausschuss zuständig. § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täu- schung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betref- fende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungs- ausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versi- cherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstän- dig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung ver- stößt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ord- nungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 6 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tat- sache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsitzende oder der Vor- sitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prü- fungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entspre- chend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prü- fungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfun- gen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credit Points auf dem Studienkonto des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dür- fen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprü- fungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (4) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung beim Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 7 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prü- fungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Er wird von Amts wegen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (5) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfun- gen in anderer Form zu erbringen sind. (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (7) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt Leistungen oder Prüfun- gen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 12 Zulassung zu Modulprüfungen (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im M.A. Spielanalyse eingeschrieben ist. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung müssen die Zulassungsvoraussetzungen zur Mo- dulprüfung erfüllt sein. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist endgültig ver- loren hat. § 13 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a. Gruppenpräsentation (group presentation) b. Schriftliche Hausarbeit (academic paper) c. Forschungsprojektskizze (research proposal) d. Klausur (written exam) e. Projektpräsentation (project presentation) f. Präsentation (presentation) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, soweit nicht nach dem Studienplan/Mo- dulhandbuch eine andere Sprache festgelegt ist. (2) Die Form der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 8 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung wer- den von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Grundlage des Modulhandbuchs festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form be- kannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen ver- geben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusam- mengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 15. Sie wird durch den Modulbeauftrag- ten ermittelt und verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prü- fungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Ab- satz 2 HG zu beachten. (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 14 obligatorisch. § 14 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbstständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Spra- che abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthe- sis soll einen Umfang von rund 15.000 Wörtern haben. Der Arbeit ist immer eine Zusammen- fassung in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Ausgabe des Themas für die Masterthesis erfolgt zu Beginn des zweiten Studi- enjahres bei der Studiengangsleitung. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 8 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Studiengangsleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangsleitung dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat recht- zeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist ge- halten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kan- didaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 9 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 15 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Be- wertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt; in diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Un- möglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Be- arbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthe- sis nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie gemäß § 15 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§11) sowie der Masterthesis (§ 14) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 10 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezi- malstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die genauen Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils einmal wiederholt werden. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbe- stehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver- sehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wie- derholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 14 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kan- didat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. § 17 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vor- lage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sport- hochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Er- krankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prü- fungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 11 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belas- tung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit- dauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, ent- scheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entspre- chender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhand- bücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterthe- sis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatriku- lationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistun- gen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Mo- dulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deut- schen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Gra- des gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von der Rektorin oder dem Rektor der Deut- schen Sporthochschule Köln und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu verse- hen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Ab- solventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 12 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprü- fungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als ge- geben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die oder der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prü- fungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien o- der Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungsordnung M.A. Spielanalyse Prüfungskandidatin oder des Prüfungskan- didaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme ein- schließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheber- rechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von ei- ner Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht wer- den. § 23 Inkrafttreten Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachun- gen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 13 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlus- ses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben un- berührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 25.04.2023. Köln, den 04.05.2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder