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  • AM_2023-08-Richtlinie_Beschäftigung_und_Vergütung_von_Hilfskräften_2023.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez. 2 Nr.: 08/2023 Köln, den 30. August 2023 INHALT RICHTLINIE für die Beschäftigung und Vergütung studenti- scher und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Erhöhung des Stundensatzes für studentische und wis- senschaftliche Hilfskräfte ab dem 01.01.2024 und dem 01.01.2025 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2023 – Seite 1 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftli- cher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Studentische Hilfskräfte (SHK) (1) Die Hochschule setzt SHK grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. SHK wirken unterstüt- zend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Tätigkeiten aus dem Umfeld von For- schung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Kolloquien, Tagungen, Übungen, Exkursionen und Fachprak- tika, die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und die Auswahl und Zusammenstel- lung des Materials für Lehrveranstaltungen. (2) Als SHK werden nur Studierende eingestellt, welche in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zu- geordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben ha- ben. (3) Die SHK dürfen in der Woche mit mindestens 5 und höchstens 17 Zeitstunden durch- schnittlich beschäftigt werden. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 12,50 Euro. Ab dem 01.01.2025 be- trägt die monatliche Pauschalvergütung ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 13,00 Euro. Sie wird am Monats- ende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der SHK festgelegt ist. (5) SHK können für die Dauer von maximal 6 Jahren gemäß § 6 Wissenschaftszeitvertrags- gesetz (WissZeitVG) beschäftigt werden. (6) Beschäftigungsoptionen für SHK sind i. d. R. hochschulöffentlich bekannt zu machen. § 2 Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHB) (1) Die WHB erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Be- triebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhän- gende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Sek- retariatstätigkeiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kon- trolle. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2023 – Seite 2 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen (§ 46 Abs. 1 Hoch- schulgesetz NRW). (2) Als WHB werden nur Personen beschäftigt, die ein erstes berufsqualifizierendes Hoch- schulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (z. B. einen Fach- hochschul-, einem Diplom I- oder einem Bachelor-Studiengang) abgeschlossen haben und als Studierende in einem Master- oder einem weiteren Bachelor-Studiengang ein- geschrieben sind. (3) Die WHB dürfen in der Woche mit mindestens 5 und höchstens 17 Zeitstunden durch- schnittlich beschäftigt werden. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 13,50 Euro. Ab dem 01.01.2025 be- trägt die monatliche Pauschalvergütung ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 14,00 Euro. Sie wird am Monats- ende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der WHB festgelegt ist. (5) WHB können für die Dauer von maximal sechs Jahren gemäß § 6 WissZeitVG beschäftigt werden. Zeiten einer Beschäftigung als SHK werden ebenfalls mitgerechnet. § 3 Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK) (1) Die WHK erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Be- triebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhän- gende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Sekretariatstätigkeiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kontrolle (§ 46 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). (2) Als WHK können nur Personen beschäftigt werden, die ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (z. B. Staatsexamen, Magister-, Diplom- oder Master-Studiengang) abgeschlossen haben. (3) Zugleich muss die wissenschaftliche Qualifikation der WHK - auch durch eigene wissen- schaftliche Arbeit - gefördert werden. Die WHK dürfen in der Woche mit mindestens 5 und höchstens 17 Zeitstunden durchschnittlich beschäftigt werden. Eine Beschäftigung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist ebenfalls möglich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2023 – Seite 3 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 17,00 Euro. Ab dem 01.01.2025 be- trägt die monatliche Pauschalvergütung ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 17,50 Euro. Sie wird am Monats- ende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der WHK festgelegt ist. (5) WHK können für maximal 3 Jahre (unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl) be- schäftigt werden. (6) Nach abgeschlossener Promotion ist eine Beschäftigung als WHK ausgeschlossen. § 4 Grundsätze (1) Die Einstellung als SHK, WHB oder WHK ist nur zulässig, wenn kein anderes Beschäfti- gungsverhältnis zum selben Arbeitgeber besteht. (2) Die entsprechenden Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (Wiss- ZeitVG) und des Vertrages über gute Beschäftigungsbedingungen sind zu beachten. (3) Arbeitsverträge sollen grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten vorse- hen. § 5 Kündigung Vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungszeit kann der Dienstvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unbe- rührt. § 6 Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten sind nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Län- der (TV-L) anzuzeigen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2023 – Seite 4 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln § 7 Urlaub Hilfskräften wird Urlaub nach den gesetzlichen Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz) gewährt. § 8 Arbeitszeitflexibilisierung Zur Arbeitszeitflexibilisierung wird die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ermöglicht. Der Zeitraum für die Erreichung der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr (Ausgleichszeitraum) nach der monatlichen Erfassung von Arbeitszeiten. Innerhalb des Ausgleichszeitraums kann die DSHS Köln die Ar- beitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnis- sen im Beschäftigungsbereich variabel einteilen. Abweichungen zwischen der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit werden als Plus- und Minusstunden fortlaufend auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Wird eine flexible Arbeitszeitgestaltung in den Instituten/Einrichtungen vereinbart, ist das Ar- beitszeitkonto nach dem MiLoG zwingend zu führen. Die Arbeitszeitnachweise sind in der vorgegebenen Form zu führen und jeweils bis zum 5. des Folgemonats an das Dezernat 2 zu senden. § 9 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28.08.2023. Köln, 30.08.2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Studentische Hilfskräfte (SHK)

  • AM_2023-07-Richtlinie_für_die_Nutzung_von_IT-Ressourcen_der_Deutschen_Sporthochschule_Köln_vom_05._Juni_2023.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 07/2023 Köln, den 29.06.2023 INHALT Richtlinie für die Nutzung von IT-Ressourcen der Deut- schen Sporthochschule Köln vom 05. Juni 2023 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2023 – Seite - 2 - Richtlinie für die Nutzung von IT-Ressourcen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 29.06.2023 Präambel Die Deutsche Sporthochschule Köln stellt ihren Mitgliedern und Angehörigen zur Erfüllung ihrer ge- setzlichen Aufgaben, insbesondere für Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nach- wuchses, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und Bibliothek IT-Ressourcen zur Verfügung. Diese, in der Regel lokal betriebene, IT-Infrastruktur ist an das Internet angebunden und zeitgemäß gegen Missbrauch geschützt. § 1 Anwendungsbereich Diese Nutzungsrichtlinie gilt für sämtliche, von der Deutschen Sporthochschule Köln und ihren Ein- richtungen bereitgestellten IT-Ressourcen. Sie bestehen im Wesentlichen aus Server-, Speicher- und Kommunikationssystemen, Netzwerk- und Sicherheitsinfrastruktur, diversen Anwendungen sowie weiteren Hilfseinrichtungen der digitalen Informationsverarbeitung. § 2 Nutzungsberechtigung für Mitglieder und Angehörige der Deutschen Sporthochschule Köln Die in § 1 genannten IT-Ressourcen stehen grundsätzlich den Mitgliedern und Angehörigen der Deutschen Sporthochschule Köln im Sinne des § 9 HG NRW zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben zur Verfügung, insbesondere für Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nach- wuchses, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung und Bibliothek. § 3 Nutzungsberechtigung für Nicht-Hochschulmitglieder und Nicht-Hochschulangehörige (Dritte) (1) Dritten können IT-Ressourcen befristet oder unbefristet zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersicht über die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie erteilten Nutzungsberechtigungen findet sich in Anlage 1. (2) Neue Nutzungsberechtigungen können auf Antrag an Dritte bewilligt werden. (3) Der Antrag auf Nutzungsberechtigung ist an die zentrale Betriebseinheit (ze.IT) zu richten und muss folgende Angaben enthalten: • IT-Ressourcen (Systeme, Anwendungen, Dienste) für welche die Nutzungsberechtigung bean- tragt wird, • Zeitraum und Umfang, in welchem die Infrastruktur genutzt werden soll, • Antragstellerin oder Antragsteller: Name, Anschrift, Telefonnummer, bei juristischen Perso- nen/Einrichtungen/Organisationen: Name und Funktion der vertretungsberechtigten Person, Anschrift, • Angaben zum Zweck der Nutzung (Begründung), beispielsweise Forschung, Ausbil- dung/Lehre, Verwaltung, • die Erklärung, dass die Organisation und / oder die Nutzerin oder der Nutzer die Richtlinie zur Nutzung von IT-Ressourcen der DSHS in der jeweils gültigen Fassung anerkennt, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2023 – Seite - 3 - Richtlinie für die Nutzung von IT-Ressourcen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 29.06.2023 • die Erklärung, dass die Organisation und / oder die Nutzerin oder der Nutzer das IT-Sicher- heitskonzept der DSHS in der jeweils gültigen Fassung anerkennt, • Einverständniserklärung der Nutzerin oder des Nutzers zur Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten. (4) Über den Antrag entscheidet das zuständige Prorektorat in Abstimmung mit der Kanzlerin oder dem Kanzler. Dabei kann die Erteilung der Nutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kennt- nisse über die Nutzung der IT-Ressource oder anderen Bedingungen abhängig machen. Als Grundlage der Entscheidung werden in der Regel Einschätzungen folgender Einheiten herangezo- gen: • der ze.IT hinsichtlich technischer Realisierbarkeit, • der/dem Datenschutzbeauftragten hinsichtlich datenschutzrechtlicher Konformität, • der/dem Informationssicherheitsbeauftragten hinsichtlich Risikoabschätzung • sowie dem Justitiariat (lizenzrechtliche Zulässigkeit). (5) Die Nutzungsberechtigung kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich be- schränkt werden, insbesondere wenn • kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zu- treffen, nicht gewährleistet erscheint, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Pflichten als Nutzerin oder Nutzer nachkommen wird oder nachkommt, • Lizenzvereinbarungen der Deutschen Sporthochschule Köln mit Dritten (Software- oder Hardwareherstellern) einer Nutzung durch Hochschulexterne entgegenstehen, • die IT-Ressource, deren Nutzung beantragt wird, ausgelastet ist, oder für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht, • das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach § 4 Abs. 1 HG vereinbar ist, • die IT-Ressourcen für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich ungeeignet oder nur für spezi- elle Zwecke reserviert sind, • die technische Realisierbarkeit nicht gegeben ist, • die zu benutzenden IT-Ressourcen einem besonderen Schutzbedarf (DSGVO) unterliegen, und kein sachlicher Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist, • wenn zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in nicht angemessener Weise gestört werden. (6) Die Nutzungsberechtigung kann auch in einem Vertrag durch die Hochschulleitung geregelt wer- den. § 4 Pflichten der Nutzerin / des Nutzers Alle geltenden Regelungen der Hochschule, insbesondere alle Regelungen, die die IT-Sicherheit be- treffen sind von den NutzerInnen verbindlich zu folgen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2023 – Seite - 4 - Richtlinie für die Nutzung von IT-Ressourcen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 29.06.2023 § 5 Inkrafttreten und Rügeauschluss (1) Diese Richtlinie tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilun- gen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Richtlinie nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Richtlinie beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Richtlinie ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 05. Juni 2023. Köln, den 29. Juni 2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2023-06_Ordnung_Institut_Outdoor_Sport_und_Umweltforschung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 06/2023 Köln, den 25. Mai 2023 INHALT Ordnung für die Verwaltung des Instituts für Outdoor Sport und Umweltforschung der Deutschen Sporthochschule Köln ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 06/2023 – Seite - 1 - Ordnung für die Verwaltung des Instituts für Outdoor Sport und Umweltforschung Präambel Die vorliegende Verwaltungsordnung regelt die Geschäftsführung und Mitwirkung im Institut für Outdoor Sport und Umweltforschung (im Folgenden auch bloß „Institut“). Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus: • Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) • Rahmenordnung für die Verwaltung der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, der wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der zentralen Betriebseinheiten der Deutschen- Sporthochschule Köln (DSHS) in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Aufgaben Das Institut für Outdoor Sport und Umweltforschung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Deutschen Sporthochschule Köln. Es dient der Lehre und Forschung in den Bereichen Oudoor Sport, Sporttourismus, Umwelt und Nachhaltigkeit. § 2 Leitung des Institutes (1) Die Leitung des Instituts für Outdoor Sport und Umweltforschung obliegt dem Vorstand. (2) Der Vorstand beschränkt seine Beratung und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten. Die Einberufung erfolgt in der Regel schriftlich mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Ta- gesordnung. Das Gremium einer ordnungsgemäß anberaumten Vorstandssitzung ist be- schlussfähig, wenn mindestens die geschäftsführende Leiterin bzw. der geschäftsführende Leiter oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter sowie drei weitere Vorstands- mitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Beratung und Beschlussfassung über wesentliche, das Institut als Ganzes betreffende Angelegenheiten und Belange. 2. Abstimmung und Beschluss über das Personal und Belange des Instituts. 3. Abstimmung und Beschluss über die Finanzen und Belange des Instituts. (3) Über jede Sitzung wird ein durch Umlauf zu bestätigendes Protokoll angefertigt. Bei Kont- roversen wird endgültig über das Protokoll in der nächsten Sitzung beschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 06/2023 – Seite - 2 - Ordnung für die Verwaltung des Instituts für Outdoor Sport und Umweltforschung § 3 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Dem Vorstand gehören die am Institut tätigen Mitglieder der Gruppe der Hochschulleh- rerinnen und Hochschullehrer gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 1 i.V. mit § 35 HG als Mitglieder mit vollem Stimmrecht an. (2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 2 i.V. mit den §§ 42 und 44 HG, der weiteren Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3 i.V. mit § 47 HG und der Studierenden gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 4 i.V. mit § 48 HG gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Alle beratenden Mitglieder des Vorstandes müssen Angehörige des Instituts sein. (3) Ebenfalls gehören die stellvertretenden Institutsleiterinnen oder stellvertretenden Insti- tutsleiter für den Bereich „Lehre“ und den Bereich „Forschung“ dem Vorstand mit beraten- der Stimme an. (4) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Die Amtszeit der übrigen be- ratenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Für den Fall, dass durch das Ausscheiden aus dem Institut die Neuwahl des Mitglieds im Vorstand notwendig geworden ist, ist die gewählte Vertreterin oder der gewählte Vertreter bis zum Ablauf der Amtszeit der anderen Gruppen- mitglieder im Vorstand beratendes Mitglied. § 4 Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter (1) Die dem Vorstand angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wählen aus ihrer Mitte eine Professorin oder einen Professor als geschäftsführende Leiterin oder ge- schäftsführenden Leiter sowie dessen Vertreterin oder Vertreter für eine Amtszeit von zwei Jahren. Ist in der wissenschaftlichen Einrichtung nur eine Professorin oder ein Professor ver- treten, so bestimmt sie oder er jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Bereiche „Lehre“ und „Forschung“ aus dem Kreise der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Amtszeit der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Die erneute Ernennung ist möglich.Eine Professorin oder ein Professor auf Zeit kann nur ausnahmsweise zur geschäfts- führenden Leiterin oder zum geschäftsführenden Leiter gewählt werden. (2) Bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten wird auf dem Stimmzettel durch Ankreu- zen neben dem Namen abgestimmt. Bei nur einer Kandidatin oder einem Kandidaten ist auf dem Stimmzettel mit Ja, Nein oder Enthaltung abzustimmen. Erhält auch nach drei Wahl- gängen keine Kandidatin oder kein Kandidat die Stimmenmehrheit und hat sich neben der derzeitigen Amtsinhaberin oder dem derzeitigen Amtsinhaber eine andere Kandidatin oder ein anderer Kandidat beworben, so gilt die andere Kandidatin oder der andere Kandidat als gewählt. Haben sich neben der derzeitigen Amtsinhaberin oder dem derzeitigen Amtsinha- ber mehrere andere Kandidatinnen oder Kandidaten beworben oder haben sich nur andere Kandidatinnen oder Kandidaten beworben, so entscheidet unter den anderen Kandidatinnen oder Kandidaten bei Stimmengleichheit das Los. Hat sich nur eine Kandidatin oder ein Kan- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 06/2023 – Seite - 3 - Ordnung für die Verwaltung des Instituts für Outdoor Sport und Umweltforschung didat beworben, so gilt sie oder er als gewählt, wenn sie oder er nicht mehr Nein- als Ja- Stimmen erhalten hat. (3) Ist an dem Institut für Outdoor Sport und Umweltforschung nur eine Professorin oder ein Professor tätig, ist diese oder dieser für die jeweilige Amtsperiode geschäftsführende Leite- rin oder geschäftsführender Leiter des Vorstandes. Kommt eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor hinzu, wird dadurch eine begonnene Amtsperiode nicht unterbrochen. (4) Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter vertritt das Institut für Outdoor Sport und Umweltforschung innerhalb der Hochschule und führt deren Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie oder er ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. (5) Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter hat insbesondere fol- gende Aufgaben: • Führung der Geschäfte des Instituts, • Haushaltsplanung und -führung aller zentralen Ausgaben, • Koordinierung der Forschungsvorhaben, Lehrveranstaltungen und sonstigen Arbeitsvor- haben, • Aufstellung und Vertretung von Personalvorschlägen für zentrale Belange des Instituts. (6) Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter kann bestimmte Auf- gaben auf Mitglieder des Institutes übertragen. (7) Die geschäftsführende Leiterin bzw. der geschäftsführende Leiter hat bei bedeutsamen, fachlichen und organisatorischen Entscheidungen, soweit sie das Institut für Outdoor Sport und Umweltforschung als Ganzes betreffen sowie bei allen personellen Vorschlägen die be- troffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Institutes zu informieren. § 2 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. (8) Bei Abwesenheit der geschäftsführenden Leiterin bzw. des geschäftsführenden Leiters muss die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter mit deren bzw. dessen Aufgaben betraut werden. § 5 Wahl der beratenden Mitglieder des Vorstandes (1) Die beratenden Mitglieder des Vorstandes werden von den im Institut für Outdoor Sport und Umweltforschung tätigen Mitgliedern der jeweiligen Gruppen in getrennten Wahlver- sammlungen gewählt, die die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter des Vorstandes durchführt. (2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nach Gruppen getrennt alle am Institut für Outdoor Sport und Umweltforschung hauptberuflich tätigen akademischen und weiteren Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter sowie die studentischen Hilfskräfte. Wiederwahl ist zulässig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 06/2023 – Seite - 4 - Ordnung für die Verwaltung des Instituts für Outdoor Sport und Umweltforschung (3) Unverzüglich nach ihrer oder seiner Wahl lädt die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter des Vorstandes die wahlberechtigten Bediensteten des Institutes zu den Wahlversammlungen ein und fordert die Wahlberechtigten auf, vor oder in den Wahlversammlungen Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl vorzuschlagen. (4) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Gruppe wird in einem besonderen Wahlgang in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für die Be- rechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Gewählten sind unverzüglich zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Die Annahme kann nicht unter Bedingungen oder Vorbehalten er- klärt werden. (5) Erhalten mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten einer Gruppe trotz mehrerer Wahlvor- gänge dieselbe Stimmenzahl, so wird die Entscheidung durch die Mitglieder der entspre- chenden Gruppe im Senat getroffen. (6) Für die Ergänzung des Vorstandes durch Ersatzmitglieder gilt § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 der Wahlordnung für die Wahlen zu den Organen und Gremien der Deutschen Sport- hochschule Köln entsprechend. § 6 Institutsversammlung (1) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Outdoor Sport und Umweltfor- schung bilden die Institutsversammlung. Ihre Aufgaben sind: • Beratung über alle bedeutsamen und das Gesamtinstitut betreffenden konzeptionel- len, organisatorischen, finanziellen und personellen Angelegenheiten, • Austausch über inhaltliche und fachliche Entwicklungen in Forschung, Lehre und im Be- rufsfeld, Berichte über Kongressteilnahmen, eigene Projekte etc.. (2) Mindestens einmal im Semester hat die geschäftsführende Leiterin/der geschäftsführen- de Leiter eine Institutsversammlung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern müssen weitere Institutsversammlungen zu bestimmten Beratungspunkten einberufen werden. § 7 Beanstandung von Entscheidungen (1) Jedes Mitglied des Vorstandes kann Beschlüsse und sonstige Entscheidungen des Vor- standes bei der geschäftsführenden Leiterin oder beim geschäftsführenden Leiter innerhalb von einer Woche schriftlich beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht der Vorstand wegen des besonderen Institutsinteresses den sofortigen Vollzug anordnet. (2) Ändert der Vorstand seine Entscheidung nicht ab, kann das Mitglied innerhalb von einer Woche beim Rektorat eine Erörterung der Angelegenheiten beantragen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 06/2023 – Seite - 5 - Ordnung für die Verwaltung des Instituts für Outdoor Sport und Umweltforschung (3) Hält das Rektorat die Entscheidung für rechtswidrig, empfiehlt es dem Vorstand die Än- derung seiner Entscheidung. Folgt der Vorstand dieser Empfehlung nicht, entscheidet das Rektorat. (4) Die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter ist für die Umsetzung der Entscheidung über Beanstandungen zuständig. § 8 Inkrafttreten und Rügeauschluss (1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilun- gen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23. Mai 2023. Köln, den 25. Mai 2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2023-05_Prüfungsordnung_M.A._Spielanalyse-01.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Akad. Planung und Steuerung Nr.: 05/2023 Köln, den 04.05.2023 INHALT Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ vom 25.04.2023 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 1 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Prüfungsordnung der Deutsch Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 62 Absatz 1,3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 25. November 2021 (GV.NRW. S. 1210a), hat die Deutsche Sporthoch- schule Köln die folgende Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anerkennung externer Leistungen § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 12 Zulassung zu Modulprüfungen § 13 Prüfungsformen § 14 Masterthesis § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 17 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 2 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (MPO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Mas- terstudiums. Inhalte und Anforderungen sind ausführlich im Modulhandbuch geregelt. Diesem liegen Studien- und Studienverlaufsplan bei. § 2 Ziel des Studiums (1) Der weiterbildende Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ ist ein Angebot für Studierende mit Erfahrungen in den Fachgebieten Sportwissenschaften allgemein, Leistungsdiagnostik (Perfor- mance Analysis), Bewegungswissenschaften, Sportpsychologie, Medien und Kommunikation, Sportmanagement und verwandten Tätigkeitsbereichen. Der Studiengang dient der Erneue- rung, Erweiterung und Vertiefung des mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erwor- benen Wissens und Könnens. Es soll eine berufsbezogene Ergänzung und wissenschaftliche Ver- tiefung von Fachkenntnissen und Erfahrungen durch praxis- und problembezogene Lehrange- bote und Studienformen erreicht werden. (2) Dem Teilnehmer sollen die Fähigkeiten vermittelt werden: • neueste wissenschaftliche Methoden, Erkenntnisse und Spezialkenntnisse in der berufli- chen Praxis anzuwenden; • fachübergreifende Zusammenhänge zu verstehen und damit die eigene Kompetenz und Flexibilität auszubauen. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der aka- demische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) verliehen. § 4 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester und wird alle zwei Jahre angeboten. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbe- gleitend studiert wird, werden 30 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistun- gen (siehe dazu § 9) angerechnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 3 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teil- qualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammen- setzen. (2) Der Umfang eines Moduls variiert zwischen 7 und 16 Credit Points. Zwei Module werden in einem Semester abgeschlossen. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht wer- den. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Grundsätzlich besteht in Lehr- veranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnahmen hierzu können bei einer Exkursion, ei- nem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrver- anstaltung in den Modulhandbüchern geregelt werden. (5) In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Vo- raussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrol- len werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 11). Näheres regelt das Modulhandbuch. (7) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsauf- wand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul ge- hören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausar- beitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1125 Arbeitsstunden pro Studi- enjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 45 Credit Points zu erwerben. Dies entspricht einer zu- mutbaren Belastung eines berufsbegleitenden Studiums. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von etwa 25 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für be- standene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. (8) Ein Credit Point nach Absatz 7 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 4 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ 1. dem oder der Vorsitzenden 2. einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin 3. zwei weiteren Mitgliedern Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter. Ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied sind jeweils Modulbe- auftragte aus dem Studiengang. Das zweite weitere Mitglied wird aus der Gruppe der Studie- renden gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Rektor für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungs- prozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung einge- halten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbeson- dere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen- den oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mindestens ein weiteres stimm- berechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich- heit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungs- ausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizu- wohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegen- heit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzutei- len. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Abs. 2 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 5 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine ver- gleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 30 Credit Points über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen abgedeckt. Nä- heres regelt das Modulhandbuch. (2) Für das Anerkennungsverfahren ist der Prüfungsausschuss zuständig. § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täu- schung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betref- fende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungs- ausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versi- cherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstän- dig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung ver- stößt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ord- nungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 6 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tat- sache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsitzende oder der Vor- sitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prü- fungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entspre- chend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prü- fungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfun- gen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credit Points auf dem Studienkonto des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dür- fen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprü- fungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (4) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am 3. Werktag nach der Prüfung beim Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 7 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prü- fungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Er wird von Amts wegen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (5) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfun- gen in anderer Form zu erbringen sind. (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (7) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt Leistungen oder Prüfun- gen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 12 Zulassung zu Modulprüfungen (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln im M.A. Spielanalyse eingeschrieben ist. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung müssen die Zulassungsvoraussetzungen zur Mo- dulprüfung erfüllt sein. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist endgültig ver- loren hat. § 13 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a. Gruppenpräsentation (group presentation) b. Schriftliche Hausarbeit (academic paper) c. Forschungsprojektskizze (research proposal) d. Klausur (written exam) e. Projektpräsentation (project presentation) f. Präsentation (presentation) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, soweit nicht nach dem Studienplan/Mo- dulhandbuch eine andere Sprache festgelegt ist. (2) Die Form der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 8 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung wer- den von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Grundlage des Modulhandbuchs festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form be- kannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen ver- geben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusam- mengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 15. Sie wird durch den Modulbeauftrag- ten ermittelt und verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prü- fungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Ab- satz 2 HG zu beachten. (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 14 obligatorisch. § 14 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbstständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Spra- che abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthe- sis soll einen Umfang von rund 15.000 Wörtern haben. Der Arbeit ist immer eine Zusammen- fassung in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Ausgabe des Themas für die Masterthesis erfolgt zu Beginn des zweiten Studi- enjahres bei der Studiengangsleitung. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 8 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Studiengangsleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangsleitung dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat recht- zeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist ge- halten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kan- didaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 9 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 15 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Be- wertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt; in diesem Fall ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel aller Bewertungen. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Un- möglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Be- arbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden in dreifacher Ausfertigung abzuliefern, der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthe- sis nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie gemäß § 15 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§11) sowie der Masterthesis (§ 14) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhandbuch. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 10 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Masterthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezi- malstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die genauen Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils einmal wiederholt werden. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbe- stehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver- sehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wie- derholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 14 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kan- didat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. § 17 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vor- lage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sport- hochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Er- krankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prü- fungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 11 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belas- tung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit- dauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, ent- scheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entspre- chender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhand- bücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterthe- sis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatriku- lationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistun- gen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Mo- dulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deut- schen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Gra- des gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von der Rektorin oder dem Rektor der Deut- schen Sporthochschule Köln und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu verse- hen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Ab- solventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 12 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprü- fungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als ge- geben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die oder der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prü- fungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien o- der Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungsordnung M.A. Spielanalyse Prüfungskandidatin oder des Prüfungskan- didaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme ein- schließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheber- rechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von ei- ner Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht wer- den. § 23 Inkrafttreten Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachun- gen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jah- res seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2023 – Seite 13 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Spielanalyse“ c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlus- ses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben un- berührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 25.04.2023. Köln, den 04.05.2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 04/2023 Köln, den 04. Mai 2023 INHALT Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungs- sport Köln „momentum“ vom 25.04.2023 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2023 - Seite 2 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ S a t z u n g des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ 1 Bezeichnung, Status und anzuwendende Vorschriften (1) Die Einrichtung trägt die Bezeichnung „Das Deutsche Forschungszentrum für Leistungs- sport Köln“ (Akronym: „momentum“), im nachfolgenden „Zentrum“ genannt. Es ist durch Beschluss des Rektorates vom 20.02.2006 eine „zentrale wiss. Einrichtung der Deutschen Sporthochschule Köln“ gem. § 29 Abs. 1, S. 2 HG (Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014) (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. (2) Ergänzend zu dieser Satzung finden damit einschlägige Vorgaben des Hochschulgesetzes NRW, Verordnungen und Erlasse sowie die Zielvereinbarung mit dem zuständigen Bereich der Landesregierung in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung. Der/die Rektor/in der Deutschen Sporthochschule übt die Dienst- und Rechtsaufsicht über das Zentrum aus. 2 Ziele, Aufgaben und Maßnahmen (1) Ziel des Zentrums ist die wissenschaftliche Unterstützung des Leistungssports. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf den Nachwuchsleistungssport in NRW gelegt. Dieses Ziel soll in enger Kooperation der beteiligten wissenschaftlichen Institute mit folgenden Maßnahmen erreicht werden: - Grundlagenorientierte Forschung, - Anwendungsforschung, - Praxisforschung, - Integrative, wissenschaftlich- und praxisorientierte Beratung von Aktiven und Traine- rinnen und Trainern, - Wissensmanagement, - Fort- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern zu aktuellen Forschungsthe- men. (2) Konkretisierungen der Aufgaben und Maßnahmen ergeben sich ferner aus der jeweils gül- tigen, mit dem zuständigen Bereich der Landesregierung NRW geschlossenen Zielverein- barung. (3) Das Zentrum strebt eine Zusammenarbeit mit denjenigen Institutionen an, die sich auf dem Gebiet des Leistungssports engagieren. (4) Im Rahmen seiner Aufgaben erbringt momentum Leistungen für Dritte. Hierbei ist es dem Grundsatz der Wissenschaftlichkeit und der Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2023 - Seite 3 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ 3 Beteiligte Institute, Organe und Gremien 3.1 Beteiligte Institute Beteiligte Institute und Abteilungen sind gegenwärtig: - Institut für Bewegungs- und Neurowissenschaften, - Institut für Biochemie, - Institut für Biomechanik und Orthopädie, - Institut für Kreislaufforschung und Sportmedizin Abt. I: Präventive und rehabilitative Sport- und Leistungsmedizin, Abt. II: Molekulare und zelluläre Sportmedizin, - Institut für Trainingswissenschaft und Sportinformatik Abt. Leistungsphysiologie - Psychologisches Institut Abt. für Gesundheits- und Sozialpsychologie. 3.2 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus den Leiterinnen und Leitern der am Zentrum beteiligten wis- senschaftlichen Abteilungen oder Institute oder von diesen dafür bevollmächtigten Ver- treterInnen. Das Institut für Biomechanik und Orthopädie wird durch die Leiterin/den Lei- ter des Bereichs klinische und technologische Biomechanik oder eine von ihr/ihm bevoll- mächtigten Vertretung repräsentiert. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei HochschullehrerInnen und schlägt dem Rek- tor/der Rektorin diese als Vorsitzende vor (Doppelspitze). Die beiden Vorsitzenden ge- hören der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an und werden den Geschäftsbereichen „Forschung“ und „Praxistransfer“ zugeordnet. Sie werden vom Rek- tor/von der Rektorin der DSHS Köln berufen. (2) Dem Vorstand gehören weiterhin mit je einer Stimme an eine Vertreterin oder ein Vertre- ter a. der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 2 i.V. mit den §§ 42 und 44 HG, b. der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 3 i.V. mit § 47 HG sowie c. der Studierenden gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 4 i.V. mit § 48 HG. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der unter 2a, 2b und 2c genannten Gruppen werden von den Vertretern der jeweiligen Statusgruppe gewählt und müssen Angehörige der be- teiligten Institute sein, die zugleich Aufgaben im Rahmen von momentum wahrnehmen. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung haben nur Stimmrecht, soweit sie bzw. er entsprechende Funk- tionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrung in dem jeweiligen Bereich verfügen, § 11 Abs. 3 HG. Die Mitglieder aus der Gruppe der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2023 - Seite 4 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen in Angelegenheiten, die die Lehre und Forschung betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. (3) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes und die beiden Vorsitzenden haben eine Amts- zeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Geschäftsbereich „Forschung“ umfasst unter anderem Arbeitsprozesse im Bereich - von Forschungsthemen, - methodischer Vorgehensweisen (inkl. deren Evaluation), - von Forschungspublikationen, - von wissenschaftlichen Veranstaltungen. (5) Der Geschäftsbereich „Praxistransfer“ umfasst unter anderem Arbeitsprozesse im Be- reich - der Beratung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern und anderen Zielgrup- pen im Leistungssport, - der Aus-, Fort- und Weiterbildung, - des Wissenstransfers. (6) Die Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte des Zentrums in ihren Geschäftsberei- chen und sind innerhalb der Sporthochschule vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Im Außenverhältnis gelten die gesetzlichen Vertretungsregelungen. Im Falle von übergrei- fenden Entscheidungen bzw. uneinheitlichen Entscheidungslagen zählt die Stimme des/der Fachvorgesetzten der Geschäftsstelle. In ihrer Arbeit werden die Vorsitzenden von den übrigen Vorstandsmitgliedern unterstützt und sind berechtigt, an allen Sitzungen des Zentrums teilzunehmen. Die Vorsitzenden können sich gegenseitig nach Absprache und im Falle einer Verhinderung vertreten. (7) Der Vorstand ist das zentrale Entscheidungsorgan für alle Maßnahmen des Zentrums. Fachvorgesetzter bzw. Fachvorgesetzte der über momentum angestellten Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter sind die jeweils zugeordneten Instituts- bzw. AbteilungsleiterInnen. Die Entscheidung über die Annahme und Durchführung von Drittmittelprojekten bedarf der Zustimmung der jeweiligen Leiter bzw. Leiterinnen der Institute/Abteilungen, in de- nen die Untersuchungen stattfinden sollen. Der Vorstand beschließt jährlich einen Maß- nahmen- und Ressourcenplan und ist für die sachgerechte Verwendung der Ressourcen verantwortlich. Der Vorstand ist dem Rektorat der DSHS Köln berichts- und rechen- schaftspflichtig. Der Vorstand stellt zu Beginn des Jahres einen Tätigkeitsbericht für das vergangene Haushaltsjahr auf. (8) Der Vorstand übernimmt alle sonstigen das Zentrum betreffenden Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe des Zentrums fallen. Der Vorstand kann den Vorstands- vorsitzenden für bestimmte Aufgabenbereiche Beauftragte vorschlagen. Als Beauftragter des sportmedizinischen Untersuchungsbereichs innerhalb von momentum ist der Leiter der Abteilung „Präventive und rehabilitative Sport- und Leistungsmedizin" des Instituts für Kreislaufforschung und Sportmedizin festgelegt. Sitzungen des Vorstands finden min- destens dreimal pro Jahr statt. Darüber hinaus sind Sitzungen einzuberufen, wenn zwei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2023 - Seite 5 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ Vorstandsmitglieder dies beantragen. Einladungen sind unter Beifügung des Entwurfs der Tagesordnung eine Woche vor dem geplanten Sitzungstermin zuzustellen. (9) An den Sitzungen des Vorstandes nehmen darüber hinaus beratend und ohne Stimmrecht teil: die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer von momentum sowie weitere Personen, die der Vorstand dauerhaft hinzuziehen kann. Zu besonderen Themen können weitere Gäste eingeladen werden, die kein Stimmrecht besitzen. 3.3 Kuratorium (1) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus - dem/der Vorsitzenden des Geschäftsbereichs „Praxistransfer“ (zugleich Vorsit- zende/Vorsitzender des Kuratoriums; ohne Stimmrecht), - einem Vertreter/einer Vertreterin des Bereiches der Landesregierung, der für den Sport in NRW zuständig ist, - einem Vertreter/einer Vertreterin des Bereichs Leistungssport des LSB-NRW, - einem Vertreter/einer Vertreterin der Olympiastützpunkte NRW, - je einem Vertreter/eine Vertreterin der Sommer- und Wintersportverbände NRW, - dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin der Sportstiftung NRW. (2) Das Kuratorium kann weitere Mitglieder vorschlagen, die durch den Vorstand zu bestäti- gen sind und durch den Rektor/der Rektorin der DSHS Köln berufen werden. Zu beson- deren Themen können Gäste eingeladen werden, die kein Stimmrecht besitzen. Das Ku- ratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. (3) Die Aufgaben des Kuratoriums bestehen in der Beratung des Vorstandes durch Vor- schläge im Bereich - von Arbeits- und Forschungsschwerpunkten auf Basis von Interessen der im Leistungs- sport beteiligten Institutionen, - der Auswahl der durch das Zentrum zu betreuenden Aktiven, - von Themen von Aus-, Fort- und Weiterbildung, - der Kommunikation von Zielen und Maßnahmen des Zentrums auf der sportpoliti- schen und sportpraktischen Ebene. 3.4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze Bei persönlicher Verhinderung können Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder vertreten wer- den. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen wer- den. Beschlüsse können grundsätzlich auch auf schriftlichem Weg erfolgen. Über alle Sitzun- gen sind Protokolle anzufertigen. 3.5 Geschäftsstelle Dem Vorstand steht zur Durchführung der Aufgaben eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet. Die Stelle ist mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zu be- setzen. In der Funktion des/der Fachvorgesetzten der Geschäftsführerin oder des Geschäfts- führers wechseln sich die beiden Vorsitzenden im Jahresturnus ab. Die Stelleninhaberin/der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2023 - Seite 6 Satzung des Deutschen Forschungszentrums für Leistungssport Köln „momentum“ Stelleninhaber ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschafts- pflichtig. Die Räumlichkeiten der Geschäftsstelle werden von der DSHS Köln zur Verfügung gestellt. Die Aufgaben der Geschäftsstelle bestehen in der organisatorischen Unterstützung von Arbeiten der Geschäftsbereiche „Forschung“ und „Praxistransfer“ (insbesondere der zentralen Koordinierung von Forschungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen in der Bera- tung/Betreuung der Aktiven sowie der Organisation der Fort- und Weiterbildung) unter Be- rücksichtigung der unter Abschnitt 2 genannten Ziele, Aufgaben und Maßnahmen. Des Wei- teren ist die Geschäftsstelle für die ordnungsgemäße Einladung bzw. Einberufung sowie Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Organe und Gremien des Zentrums verantwortlich. Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer obliegen die Dokumentationen und Berichtspflich- ten gegenüber dem Rektorat und dem Vorstand. Weiterhin fertigt sie/er Berichte zum Nach- weis der Erfüllung von Zielvereinbarungen an. 4 Finanzierung (1) Momentum finanziert sich aus eingeworbenen Landes- und Drittmitteln, sowie dem geld- lichen Eigenanteil der Hochschule. (2) Die Verwendung der Mittel des Zentrums unterliegt den Bestimmungen der Hochschul- wirtschaftsführungsverordnung. 5 Genehmigung und Inkrafttreten der Satzung (1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rüge- ausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 25.04.2023. Köln, den 04. Mai 2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder 1 Bezeichnung, Status und anzuwendende Vorschriften 3.1 Beteiligte Institute 3.2 Vorstand 3.3 Kuratorium 3.4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 3.5 Geschäftsstelle

  • AM_2023-03-Habilitationsordnung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Habil-Ausschuss /Justiziariat Nr.: 03/2023 Köln, den 21. März 2023 INHALT HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 1 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Habilitationsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 31. Januar 2023 Aufgrund der §§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 10, 2 Abs. 4, 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NW) vom 16. Sep- tember 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022 hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Habilitationsordnung erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Allgemeines § 2 Zulassung zum Habilitationsverfahren § 3 Habilitationsantrag § 4 Habilitationsausschuss § 5 Habilitationsschrift § 6 Beurteilung der Habilitationsschrift § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium § 8 Habilitationsurkunde § 9 Verleihung der Lehrbefugnis § 10 Rechte und Pflichten § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift § 12 Umhabilitierung § 13 Erweiterung des Habilitationsfaches § 14 Entzug der Lehrbefähigung § 15 Aufhebung der Lehrbefähigung § 16 Widerspruch § 17 Übergangsregelungen § 18 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung Anhang 1: Erklärung der externen Gutachter*innen über mögliche Befangenheiten in Bezug auf den*die Bewerber*in eines Habilitationsverfahrens an der DSHS Köln Anhang 2: Muster für das Titelblatt der Habilitationsschrift https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20527&vd_back=N780b&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20527&vd_back=N780b&sg=0&menu=0 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 2 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 1 Allgemeines (1) Durch die Habilitation wird die Befähigung der*des Bewerber*in, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen (Lehr- befähigung). Im Anschluss an die Habilitation kann der oder dem Habilitierten die Be- fugnis verliehen werden, in diesem Fach Lehrveranstaltungen selbstständig durchzufüh- ren (venia legendi). (2) Die Lehrbefähigung wird aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleis- tungen festgestellt. Die Lehrbefugnis (venia legendi) wird anlässlich einer öffentlichen Antrittsvorlesung verliehen. (3) Die Feststellung der Lehrbefähigung sowie die Erteilung der Lehrbefugnis können für jedes an der Deutschen Sporthochschule Köln durch eine Universitätsprofessur vertre- tene Fach, ggf. auch beschränkt auf Teilgebiete, beantragt werden. § 2 Zulassung zum Habilitationsverfahren (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist die besondere Befähi- gung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. (2) Außerdem hat die*der Bewerber*in den Nachweis weitergehender wissenschaftlicher Tätigkeit in Forschung und Lehre nach der Promotion zu erbringen und damit insbeson- dere auch eine ausreichende Vertrautheit mit dem Fachgebiet zu belegen, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. Der Nachweis über die Forschungstätigkeit wird durch Vorlage einer Habilitationsschrift zu einer spezifischen Thematik sowie durch wei- tere einschlägige Veröffentlichungen im Rahmen des Fachgebietes, für das die Lehrbe- fähigung beantragt wird, geführt. Hinsichtlich der Lehrtätigkeit wird eine mehrjährig durchgeführte, einschlägige universitäre Lehre in dem Fachgebiet erwartet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. (3) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist frühestens dann möglich, wenn zwischen Promotion (Datum der mündlichen Prüfung) und dem Habilitationsantrag vier Jahre vergangen sind. In begründeten Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden. (4) Bewerber*innen , die bereits zur*zum Univ.-Professor*in ernannt worden sind, können nicht mehr zum Habilitationsverfahren zugelassen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 3 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 3 Habilitationsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist schriftlich, bevorzugt in digitaler Form un- ter Angabe des Faches gemäß § 1 Abs. 3 an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zu richten. (2) Dem Habilitationsantrag sind in digitaler Form die nachfolgenden Unterlagen beizufü- gen. Auf Nachfrage können die Unterlagen auch in gedruckter Form vorgelegt werden; erforderlich sind dann jeweils vier Versionen. 1. Nachweise über die Zulassung zur Habilitation erforderlichen Voraussetzungen ge- mäß § 2, insbesondere Promotionsurkunde, Liste der bisher veröffentlichten Arbei- ten der*des Bewerbers*in und Zusammenstellung der bisher abgehaltenen Lehrver- anstaltungen (mindestens 6 SWS in 4 Semestern); 2. die Ausfertigung der von der*dem Antragsteller*in verfassten Habilitationsschrift; 3. der Lebenslauf und eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs; 4. Zeugnisse über abgelegte wissenschaftliche Prüfungen; 5. die Erklärung über früher begonnene oder fehlgeschlagene Habilitationsverfahren; 6. Vorschlag von mindestens vier Gutachter*innen für die Habilitationsschrift durch die*den Mentor*in, wovon eine*einer der Deutschen Sporthochschule Köln ange- hören muss. (3) Der Habilitationsantrag, die eingereichten Unterlagen sowie die Ausfertigungen der Ha- bilitationsschrift verbleiben bei der Deutschen Sporthochschule Köln. (4) Der Habilitationsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht durch eine ab- lehnende Entscheidung über die Habilitationsschrift das Habilitationsverfahren been- det oder der Termin für den wissenschaftlichen Vortrag verbindlich festgelegt ist. § 4 Habilitationsausschuss (1) Der Senat bildet gemäß § 6 Abs. 6 der Grundordnung einen Habilitationsausschuss. Er besteht aus sechs Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, die habili- tiert oder Universitätsprofessor*in sein sollen. Die Mitglieder des Habilitationsaus- schusses werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren auf Vorschlag des Senats ge- wählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Habilitationsausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum*zur Vorsitzenden . (2) Der Habilitationsausschuss hat insbesondere Eröffnung und Beendigung des Habilitati- onsverfahrens festzustellen, zur beantragten Bezeichnung des Faches gemäß § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Ausbildung und wissenschaftlichen Tätigkeit der*des An- tragsteller*in Stellung zu nehmen, die Gutachter*innen für die Habilitationsschrift zu Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 4 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 bestimmen und zu beauftragen sowie Thema und Termin für den wissenschaftlichen Vortrag festzulegen. (3) Den Beratungen des Habilitationsausschusses ist ein*e Vertreter*in des Faches, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll, stimmberechtigt hinzuzuziehen – soweit nicht bereits ein Mitglied des Ausschusses Vertreter*in dieses Faches ist. Dies ist in der Regel die*der als Gutachter*in vorgesehene Fachvertreter*in der Deutschen Sporthoch- schule Köln. Die Fachvertretung muss eine*ein an die Deutsche Sporthochschule Köln berufene*r Universitätsprofessor*in sein. Mit Zustimmung der Fachvertretung können auch außerplanmäßige Professor*innen begutachten und betreuen. Wenn erforderlich, können weitere gleichartig qualifizierte Vertreter*innen des Faches beratend hinzuge- zogen werden. (4) Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtig- ten Mitgliedern des Habilitationsausschusses. Die Eröffnung eines Habilitationsverfah- rens erfordert die Zustimmung von mindestens vier anwesenden Mitgliedern des Habi- litationsausschusses. (5) Die*Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses prüft die mit dem Habilitationsan- trag gem. § 3 eingereichten Unterlagen. Auf ihren*seinen Vorschlag beschließt der Ha- bilitationsausschuss über die Annahme bzw. Ablehnung des Habilitationsantrages. (6) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation erfüllt, so verständigt die*der Vorsitzende des Habilitationsausschusses die*den Antragsteller*in über die An- nahme des vorgelegten Habilitationsantrags und teilt ihr*ihm gleichzeitig die förmliche Eröffnung des Habilitationsverfahrens mit. (7) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation nicht erfüllt, so teilt dies die*der Vorsitzende des Habilitationsausschusses der*dem Antragsteller*in unter An- gabe der Gründe mit. Dem*der Antragsteller*in ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierauf entscheidet der Habilitationsausschuss ggf. endgültig über die Ableh- nung des Antrags. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 5 Habilitationsschrift (1) Aus der schriftlichen Habilitationsleistung muss die Eignung der*des Bewerber*in zu selbstständiger Forschung hervorgehen. Die Habilitationsschrift muss zweifelsfrei eine wesentliche Weiterentwicklung des Forschungsstandes in dem Fach belegen, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. Eine Dissertation kann nicht als Habilitations- schrift eingereicht werden. (2) Die schriftliche Habilitationsleistung wird in der Regel durch die Vorlage einer eigen- ständigen Habilitationsschrift erbracht oder durch mehrere wissenschaftliche Veröf- fentlichungen zu einer Thematik (kumulative Habilitationsschrift), deren Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 5 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 erkenntnisleitender Zusammenhang und Ergebnisse in einem gesonderten Kapitel deutlich gemacht werden. (3) Die Habilitationsschrift kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst werden. Sie muss eine Zusammenfassung in beiden Sprachen enthalten. § 6 Beurteilung der Habilitationsschrift (1) Für die Beurteilung der Habilitationsschrift bestimmt der Habilitationsausschuss min- destens drei Gutachter*innen, die in dem Fach, dem die Habilitationsschrift zuzuordnen ist, wissenschaftlich qualifiziert sind. Die Gutachter*innen müssen habilitierte Hoch- schullehrer*innen sein. Zwei Gutachten müssen von auswärtigen Vertreter*innen er- stellt werden, die nicht befangen sind (s. Anhang 1). Ein Gutachten soll aus der dem Fachgebiet zugehörigen Mutterdisziplin erstellt werden. Es muss mindestens ein*eine Gutachter*in der vier von der*dem Mentor*in vorgeschlagenen Gutachter*innen be- rücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass keine Befangenheit vorliegt. In der Regel ist dies die der Deutschen Sporthochschule Köln angehörige Fachvertretung (vgl. § 4 Absatz 3). (2) Die Gutachter*innen erstellen voneinander unabhängig je ein ausführliches schriftli- ches Gutachten. Dabei ist, insbesondere von dem*der der Deutschen Sporthochschule Köln angehörigen Gutachter*in, auch die übrige wissenschaftliche Tätigkeit des Habili- tanden einzubeziehen. Das Gutachten ist mit einer ausdrücklichen Aussage zur Frage der Anerkennung der Habilitationsschrift als schriftliche Habilitationsleistung abzu- schließen. (3) Die Gutachter*innen sind verpflichtet, ihre Beurteilungen innerhalb einer angemesse- nen Frist abzugeben. Die Beurteilungen sollten nicht später als drei Monate nach Zu- stellung der Habilitationsschrift erfolgen. Überschreitet ein*e Gutachter*in diese Frist, so kann vom Habilitationsausschuss der Begutachtungsauftrag zurückgezogen und ein*e Ersatzgutachter*in bestimmt werden. (4) Aufgrund der schriftlichen Habilitationsleistung und der erforderlichen Gutachten be- schließt der Habilitationsausschuss über die Annahme. Kommen die Gutachter*innen zu unterschiedlichen Voten, können weitere Gutachten eingeholt werden. Der Be- schluss der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses ihm zustim- men. Die Entscheidung ist der*dem Bewerber*in unverzüglich nach Beschlussfassung durch die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtannahme der Habilitationsschrift ist das Habilitationsverfahren damit beendet. (5) Die Annahme der Habilitationsschrift kann von der Auflage abhängig gemacht werden, die Habilitationsschrift binnen eines Jahres zu überarbeiten. Die Überarbeitungsaufla- gen sind dem*der Bewerber*in von der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschus- ses oder von einer*m von ihr*ihm beauftragten Fachvertreter*in bekannt zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 6 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Die Angemessenheit der Überarbeitung muss von einem*r Fachvertreter*in Fachver- treter gesondert schriftlich festgestellt werden. Erfolgt die Überarbeitung nicht inner- halb der gesetzten Frist, so gilt das Habilitationsverfahren als beendet. (6) Kommt der Habilitationsausschuss zu einer befürwortenden Stellungnahme, so wird die Habilitationsschrift zusammen mit den Gutachten für einen Zeitraum von sechs Wo- chen zur Einsichtnahme digital im Umlaufverfahren an alle Universitätsprofessor*innen und alle weiteren habilitierten Mitglieder und Angehörige (Privatdozent*innen, außer- planmäßige Professor*innen, nicht aber Juniorprofessor*innen) der Deutschen Sport- hochschule Köln zugestellt. Die*Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses fordert schriftlich zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme ist schriftlich zu bestätigen und muss durch mindestens zwei Drittel des genannten Personenkreises erfolgen. Die Auslagefrist ist einmalig unter nochmaliger Aufforderung zur Einsichtnahme um 14 Tage zu verlängern, wenn die erforderliche Zustimmung nicht im Rahmen der sechs Wo- chen geschehen ist. (7) Einsprüche gegen die Annahme der Habilitationsschrift müssen spätestens eine Woche nach Beendigung der Auslagefrist schriftlich begründet an die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses gerichtet werden. (8) Erfolgt kein Einspruch, so wird das Verfahren gemäß § 7 fortgeführt. (9) Wird Einspruch erhoben, so berät der Habilitationsausschuss über die Fortführung des Verfahrens. Wird ein gegen die Annahme gerichteter Einspruch als hinreichend begrün- det angesehen, so ist im Sinne von Abs. 5 bzw. Abs. 6 zu verfahren und die Habilitati- onsschrift ggf. dann erneut zur Einsichtnahme auszulegen. § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium (1) Mit der mündlichen Habilitationsleistung hat der*die Bewerber*in in Vortrag und Dis- kussion die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Diskussion und Lehrtätigkeit unter Beweis zu stellen. (2) Zu Beginn der Auslagefrist gemäß § 6 Abs. 6 wird der*die Bewerber*in durch die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses vorbehaltlich der Weiterführung des Ver- fahrens schriftlich aufgefordert, binnen vier Wochen drei Themen für den wissenschaft- lichen Vortrag zu benennen; die Themen dürfen nicht dem Inhalt der Dissertation oder der Habilitationsschrift entnommen sein. Das finale Thema wird der*dem Bewerber*in spätestens sechs Wochen vor dem Termin des wissenschaftlichen Vortrags mitgeteilt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der*des Kandi- dat*in. (3) Der Termin des wissenschaftlichen Vortrags wird von der*dem Vorsitzenden des Habi- litationsausschuss unter Berücksichtigung der Wünsche der*des Bewerber*in Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 7 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 festgelegt und dieser*diesem nach Beendigung der Auslagefrist der Habilitationsschrift schriftlich mitgeteilt. (4) Der wissenschaftliche Vortrag soll nicht früher als drei Wochen nach Beendigung der Auslagefrist, spätestens jedoch im darauffolgenden Semester, während des Vorlesungs- zeitraumes stattfinden. Zu ihm werden die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen der Deutschen Sporthochschule Köln unter Hinweis auf ihre grundsätzliche Teilnahmepflicht schriftlich, die übrigen Mitglieder der Deutschen Sport- hochschule durch Aushang von dem*der Rektor*in geladen. Im Falle der Verhinderung an der Teilnahme ist die*der Rektor*in rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren. (5) An wissenschaftlichem Vortrag, Kolloquium und abschließender Abstimmung müssen mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Universitätsprofessor*innen und aller weite- ren habilitierten wahlberechtigten Mitglieder und Angehörigen (Privatdozent*innen, außerplanmäßige Professor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln) teilnehmen. Dazu zählen nicht die Juniorprofessor*innen. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, wobei dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von Satz 1 als gegeben gilt. (6) Der wissenschaftliche Vortrag findet in der Regel in deutscher Sprache statt und soll eine Länge von 30 Minuten nicht überschreiten. (7) Der wissenschaftliche Vortrag ist öffentlich. (8) Unmittelbar an den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich ein Kolloquium an. In ihm stellt der*die Bewerber*in Inhalt und Gestaltung ihres*seines Vortrags zur Diskussion; die Aussprache kann sich auch auf andere Bereiche des Faches erstrecken, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. (9) Das Kolloquium wird von der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses geleitet und ist öffentlich. Frageberechtigt sind die Mitglieder der Gruppe der Hochschulleh- rer*innen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HG NRW. Der*Die Vorsitzende kann auch Fragen weiterer Anwesender zulassen. (10) Im Anschluss an das Kolloquium und bei Abwesenheit der*des Bewerber*in wird in nichtöffentlicher Sitzung über die Annahme oder Ablehnung beraten und in geheimer Abstimmung beschlossen. Teilnahme- und stimmberechtigt sind der*die Rektor*in und der in Absatz 5 genannte Personenkreis. Für die Annahme der mündlichen Habilitati- onsleistung ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden teilnahme- und stimm- berechtigten Personen gemäß Satz 2 erforderlich. Stimmenthaltung ist unzulässig. Mit der Annahme der mündlichen Habilitationsleistung ist das Habilitationsverfahren been- det. (11) Der Beschluss ist dem*der Bewerber*in unmittelbar nach der Abstimmung vor den Ver- sammelten gemäß Absatz 10 von der*dem Vorsitzenden mündlich mitzuteilen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 8 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (12) Wird die mündliche Habilitationsleistung nicht angenommen, so ist eine einmalige Wie- derholung möglich. Dies wird dem*der Bewerber*in von der*dem Vorsitzenden des Ha- bilitationsausschusses schriftlich unter Angabe der festgesetzten Frist, die in der Regel ein halbes Jahr nicht unterschreiten soll, mitgeteilt. Hierfür ist ein anderes Thema aus dem Themenvorschlag des*der Bewerber*in festzulegen. Macht der*die Bewerber*in von der Wiederholung keinen Gebrauch, gilt der Habilitationsversuch insgesamt als ge- scheitert und die*der Vorsitzende des Habilitationsschusses stellt dies in einem Schrei- ben an dem*die Bewerber*in fest. (13) Wird die mündliche Habilitationsleistung auch im Wiederholungsfall nicht angenom- men, so ist das Habilitationsverfahren damit gescheitert. Die*Der Vorsitzende des Ha- bilitationsausschusses teilt dies dem*der Bewerber*in schriftlich mit. (14) Nach Beendigung des Habilitationsverfahrens hat die*der Bewerber*in das Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten und die übrigen Habilitationsakten. § 8 Habilitationsurkunde (1) Die erfolgte Habilitation wird durch die Aushändigung der Habilitationsurkunde durch den*die Rektor*in bestätigt. (2) Die Habilitationsurkunde enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die wesentlichen Personalien des*der Bewerbers*Bewerberin; 2. das Thema der Habilitationsschrift bzw. das Schwerpunktthema der eingereichten Arbeiten; 3. die genaue Bezeichnung des Faches gemäß § 1 Abs. 3; 4. einen Hinweis auf die Erbringung der mündlichen Habilitationsleistung; 5. Tag der Beschlussfassung über die Lehrbefähigung; 6. Unterschrift der*des Rektors*Rektorin sowie der*des Vorsitzenden des Habilitati- onsausschusses. § 9 Verleihung der Lehrbefugnis (1) Auf Antrag der*des Habilitierten entscheidet der*die Rektor*in über die Verleihung der Befugnis (venia legendi), Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zum*zur Professor*in ge- setzlich ausschließen. (2) Aufgrund der Verleihung der Lehrbefugnis ist die*der Habilitierte berechtigt, die Be- zeichnung Privatdozent*in zu führen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 9 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (3) Die Verleihung der Lehrbefugnis erfolgt anlässlich einer öffentlichen Antrittsvorlesung, zu der der*die Rektor*in die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen der Deutschen Sporthochschule Köln durch schriftliche Mitteilung und die übrigen Mitglie- der der Hochschule durch Aushang einlädt. (4) Die Antrittsvorlesung soll spätestens in dem auf das Kolloquium folgenden Semester stattfinden. Die*Der Habilitierte spricht 30 Minuten über ein mit der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses vereinbartes Thema. Es darf nicht dem Stoff der Habilita- tionsschrift oder des wissenschaftlichen Vortrages entnommen sein. (5) Der*Die Rektor*in verpflichtet die*den Bewerber*in auf die Grundordnung der Deut- schen Sporthochschule Köln und überreicht ihr*ihm die Verleihungsurkunde. (6) Die Urkunde über die Verleihung der Lehrbefugnis enthält insbesondere: 1. die wesentlichen Personalien der*des Habilitierten; 2. die genaue Bezeichnung der venia legendi; 3. das Thema der öffentlichen Antrittsvorlesung; 4. das Datum der Beschlussfassung; 5. den Vermerk, dass der*die Habilitierte das Recht besitzt, sich Privatdozent*inzu nennen; 6. Unterschrift des*der Rektors*Rektorin . § 10 Rechte und Pflichten (1) Durch die Habilitation bzw. die Verleihung der Lehrbefugnis wird kein Recht auf Anstel- lung, Berufung oder Vergütung erworben. (2) Der*Die Privatdozent*in hat das Recht und die Pflicht, vom Beginn des Semesters ab, das auf die Antrittsvorlesung unmittelbar folgt, selbstständig Lehrveranstaltungen im Umfang von 2 SWS anzukündigen und abzuhalten. Auf Antrag kann der*die Rektor*in sie*ihn davon für einen Zeitraum, der jedoch vier Semester nicht überschreiten darf, befreien. Bei nachgewiesener Lehre im gleichen Fach an einer anderen Universität kann diese Frist verlängert werden. § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift (1) Die*Der Habilitierte hat ihre*seine Habilitationsschrift entweder als selbstständige Ab- handlung vervielfältigen bzw. drucken oder in einer wissenschaftlichen Zeitung bzw. Schriftenreihe erscheinen zu lassen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 10 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (2) Veröffentlichungsmöglichkeiten: Es sind drei Formen der Veröffentlichung möglich, die mit der Einreichung von Pflicht- exemplaren bei der Hochschulbibliothek verbunden sind: a) Online-Veröffentlichung über die Hochschulbibliothek, vier Printexemplare sowie vier Datenträger. b) Print-Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag als selbständige Monografie oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe, vier Printexemp- lare sowie ein Datenträger. c) Online-Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag, fünf Printexemplare sowie fünf Datenträger Bei allen Formen der Veröffentlichung: - sind Datenträger und Formate mit der Hochschulbibliothek abzustimmen; - muss die Veröffentlichung an geeigneter Stelle als eine von der Deutschen Sporthochschule Köln angenommene Habilitationsschrift unter Angabe der*des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses, der beiden Gutachter*in- nen sowie des Datums des Abschlusses des Habilitationsverfahrens gekenn- zeichnet sein; - müssen die Pflichtexemplare ein Titelblatt in der vorgeschriebenen Form (siehe Anhang 2) besitzen und können auf der letzten Seite der Habilitati-ons- schrift den Lebenslauf des*der Verfasser*Verfasserinenthalten; - ist eine von dem*der ersten Gutachter*ingenehmigte Kurzzusammenfassung (Abstract) der Habilitationsschrift in deutscher und englischer Sprache sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form bei-zufügen. (3) Die Pflichtexemplare müssen binnen drei Jahren nach Beschlussfassung über die Lehr- befähigung abgeliefert sein. Auf begründeten Antrag vor Fristablauf kann der Habilita- tionsausschuss die Ablieferungsfrist um ein Jahr verlängern (s. auch § 14). (4) Bei Vorliegen einer kumulativen Habilitationsschrift gemäß § 5 Absatz 2, deren wesent- liche Teile aus Publikationen in Fachzeitschriften oder Fachverlagen bestehen, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden. § 12 Umhabilitierung (1) Eine Umhabilitierung erfolgt analog einer Ersthabilitierung. (2) Der Habilitationsausschuss kann nach Prüfung der Habilitationsschrift und weiterer wis- senschaftlicher Leistungen von der Vorlage einer neuen Habilitationsschrift absehen. (3) Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die mündliche Habilitationsleis- tung erlassen werden. Hierfür ist ein mit absoluter Stimmenmehrheit gefasster Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 11 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Beschluss der Universitätsprofessor*innen und der übrigen habilitierten Mitglieder der Deutsche Sporthochschule Köln erforderlich. § 13 Erweiterung des Habilitationsfaches (1) Eine Erweiterung des Habilitationsfaches gemäß § 1 Abs. 3 erfolgt analog einer Erstha- bilitation. (2) Der Habilitationsausschuss kann von der Vorlage einer neuen Habilitationsschrift abse- hen, wenn eine hinreichende wissenschaftliche Tätigkeit in dem Erweiterungsbereich des Habilitationsfaches nachgewiesen ist. (3) Von einer erneuten mündlichen Habilitationsleistung kann abgesehen werden. Hierfür ist die Stimmenmehrheit der Universitätsprofessor*innen sowie der übrigen habilitier- ten Mitglieder der Deutschen Sporthochschule Köln erforderlich. § 14 Entzug der Lehrbefähigung (1) Die Lehrbefähigung kann entzogen werden, wenn 1. die*der Habilitierte ohne triftige Gründe seine Habilitationsschrift nicht in der gesetzten Frist veröffentlicht; 2. die Habilitation aufgrund eines durch den*die Bewerber*in verursachten Irr- tums über das Vorliegen wesentlicher, in der Habilitationsordnung geforderter Voraussetzungen erfolgt ist. (2) Der Entzug der Lehrbefähigung muss mit absoluter Stimmenmehrheit unter Beteili- gung von mehr als der Hälfte der Universitätsprofessor*innen sowie der habilitier- ten Mitglieder der Deutschen Sporthochschule Köln in einer gesonderten Sitzung in geheimer Abstimmung gefasst werden. Der*Dem Betroffenen ist vorher Gelegen- heit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben. Der Beschluss über den Ent- zug der Lehrbefähigung ist mit der Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen der*dem Habilitierten von dem*der Rektor*in ektor förmlich mitzuteilen. § 15 Aufhebung der Lehrbefugnis (1) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn 1. der*die Privatdozent*in den Widerruf bei dem*der Rektor*in schriftlich bean- tragt; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 12 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 2. der*die Privatdozent*in ihre*seine Lehrtätigkeit an der Deutschen Sporthoch- schule Köln ohne Genehmigung mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, es sei denn, dass sie*er das 65. Lebensjahr vollendet hat; 3. der*die Privatdozent*in durch ihr*sein Verhalten das Ansehen oder das Ver- trauen, das ihre*seine Stellung erfordert, verletzt hat; 4. sich der*die Privatdozent*in umhabilitiert oder hauptamtlich zu einer anderen wissenschaftlichen Hochschule wechselt. Hierüber informiert sie*er die*den Rektor*in , welche*r jedoch bei triftigem Grund die (evtl. auch befristete) Bei- behaltung der Lehrbefugnis genehmigen kann. (2) Die Lehrbefugnis kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einer*einem Beamten*Beamtin die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. (3) Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Feststellung der Lehrbefähigung nach § 14 zurückgenommen worden ist. (4) Der*Die Rektor*in hat vor der Entscheidung über die Aufhebung der Lehrbefugnis dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Aufhebung der Lehrbefug- nis wird durch Zustellung der schriftlichen Mitteilung des*der Rektors*Rektorin an den*die Privatdozenten*in wirksam. § 16 Widersprüche Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Habilitationsordnung be- schließt der Habilitationsausschuss. Ggf. sind die mit dem Habilitationsverfahren bzw. der Erteilung der Lehrbefugnis Befassten gemäß dieser Ordnung erneut zu be- teiligen. § 17 Übergangsregelungen (1) Vor Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnete Habilitationsverfahren werden nach der bisherigen Ordnung weitergeführt. (2) Bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Ordnung kann die Zulassung zum Habilitationsverfahren wahlweise auf der Grundlage der bisherigen oder der hiermit vorliegenden Ordnung beantragt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 13 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 18 Inkrafttreten der Habilitationsordnung, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht wer- den, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (3) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 31. Januar 2023. Köln, den 21. März 2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 14 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3) Erklärung der externen Gutachter*innen über mögliche Befangenheiten in Bezug auf den*die Bewerber*in eines Habilitationsverfahrens an der DSHS Köln Die Deutsche Sporthochschule Köln dankt Ihnen für die Bereitschaft, als Gutachter*in in ei- nem Habilitationsverfahren mitzuwirken. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Habilitationsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln ist darauf zu achten, dass die beiden externen Gutach- ter*innen zu dem*der Bewerber*in Bewerber des Habilitationsverfahrens nicht in einer per- sönlichen oder beruflichen Verbindung stehen oder standen. Dabei orientiert sich die DSHS Köln an solchen Umständen, bei denen die Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren kraft Gesetzes untersagt ist (§ 20 VwVfG) oder bei denen die „Besorg- nis der Befangenheit” besteht, d. h. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (§ 21 VwVfG). Von der Tätigkeit als externe*r Gutachter*in in einem Habilitationsverfahren sind demnach gemäß § 20 VwVfG folgende Personen ausgeschlossen: • der*die Bewerber*in selbst im Habilitationsverfahren, • Angehörige des*der Bewerbers*in, • Personen, welche den*die Bewerber*in allgemein oder im Habilitationsverfahren vertre- ten, • bei dem*der Bewerber*in gegen Entgelt beschäftigte Personen, • Personen, die durch ihre Tätigkeit als Gutachter*in durch die Entscheidung einen unmittel- baren Vorteil oder Nachteil erlangen können. Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG kann z. B. in folgenden Fällen vor- liegen (nicht abschließend): • enge persönliche Beziehungen, besondere kollegiale Nähe oder freundschaftliche Kontakte, welche über reine Bekanntschaften, gelegentliches berufliches Zusammenwirken oder auch gelegentliche private Kontakte hinausgehen, • lange enge Zusammenarbeit in Verbindung mit freundschaftlicher Verbundenheit, • Lehrer-/Schüler*innenverhältnisse, z. B. begründet durch ein gemeinsames Promotions- oder Habilitationsprojekt, • Kontinuierliche Ko-Autorenschaft, • derzeitige oder geplante (nicht enge) wissenschaftliche Kooperation oder wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten drei Jahre (z. B. die Durchführung gemeinsamer Projekte oder gemeinsame Publikationen), • unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten und Plänen. • Ich erkläre, dass ich mit dem*der Bewerber*in Bewerber nicht in einer persönlichen oder beruflichen Verbindung stehe und durch die Tätigkeit als Gutachter*in oder die Entschei- dung keinen Vor- oder Nachteil erlange. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 15 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 • Ich stehe mit nachstehender/n Person/en in folgender Verbindung: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ • Ich kann durch die Tätigkeit als Gutachter*in oder die Entscheidung folgenden Vor- oder Nachteil erlangen: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ __________________________________ Ort, Datum Unterschrift Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 16 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Anhang 2: Muster für das Titelblatt der Habilitationsschrift Institut für ………………………………………….. Deutsche Sporthochschule Köln (Titel der Arbeit) Habilitationsschrift zur Erlangung der Lehrbefähigung für das Fach …………………………………………………. an der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt von (Titel und Name des Verfassers) aus (Geburtsort) Köln (Erscheinungsjahr)

  • AM_2023-03-Habilitationsordnung-final_11_2023.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Habil-Ausschuss /Justiziariat Nr.: 03/2023 Köln, den 21. März 2023 INHALT HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 1 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Habilitationsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 31. Januar 2023 Aufgrund der §§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 10, 2 Abs. 4, 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NW) vom 16. Sep- tember 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022 hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Habilitationsordnung erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Allgemeines § 2 Zulassung zum Habilitationsverfahren § 3 Habilitationsantrag § 4 Habilitationsausschuss § 5 Habilitationsschrift § 6 Beurteilung der Habilitationsschrift § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium § 8 Habilitationsurkunde § 9 Verleihung der Lehrbefugnis § 10 Rechte und Pflichten § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift § 12 Umhabilitierung § 13 Erweiterung des Habilitationsfaches § 14 Entzug der Lehrbefähigung § 15 Aufhebung der Lehrbefähigung § 16 Widerspruch § 17 Übergangsregelungen § 18 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung Anhang 1: Erklärung der externen Gutachter*innen über mögliche Befangenheiten in Bezug auf den*die Bewerber*in eines Habilitationsverfahrens an der DSHS Köln Anhang 2: Muster für das Titelblatt der Habilitationsschrift https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20527&vd_back=N780b&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20527&vd_back=N780b&sg=0&menu=0 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 2 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 1 Allgemeines (1) Durch die Habilitation wird die Befähigung der*des Bewerber*in, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen (Lehr- befähigung). Im Anschluss an die Habilitation kann der oder dem Habilitierten die Be- fugnis verliehen werden, in diesem Fach Lehrveranstaltungen selbstständig durchzufüh- ren (venia legendi). (2) Die Lehrbefähigung wird aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleis- tungen festgestellt. Die Lehrbefugnis (venia legendi) wird anlässlich einer öffentlichen Antrittsvorlesung verliehen. (3) Die Feststellung der Lehrbefähigung sowie die Erteilung der Lehrbefugnis können für jedes an der Deutschen Sporthochschule Köln durch eine Universitätsprofessur vertre- tene Fach, ggf. auch beschränkt auf Teilgebiete, beantragt werden. § 2 Zulassung zum Habilitationsverfahren (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist die besondere Befähi- gung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. (2) Außerdem hat die*der Bewerber*in den Nachweis weitergehender wissenschaftlicher Tätigkeit in Forschung und Lehre nach der Promotion zu erbringen und damit insbeson- dere auch eine ausreichende Vertrautheit mit dem Fachgebiet zu belegen, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. Der Nachweis über die Forschungstätigkeit wird durch Vorlage einer Habilitationsschrift zu einer spezifischen Thematik sowie durch wei- tere einschlägige Veröffentlichungen im Rahmen des Fachgebietes, für das die Lehrbe- fähigung beantragt wird, geführt. Hinsichtlich der Lehrtätigkeit wird eine mehrjährig durchgeführte, einschlägige universitäre Lehre in dem Fachgebiet erwartet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. (3) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist frühestens dann möglich, wenn zwischen Promotion (Datum der mündlichen Prüfung) und dem Habilitationsantrag vier Jahre vergangen sind. In begründeten Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden. (4) Bewerber*innen , die bereits zur*zum Univ.-Professor*in ernannt worden sind, können nicht mehr zum Habilitationsverfahren zugelassen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 3 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 3 Habilitationsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist schriftlich, bevorzugt in digitaler Form un- ter Angabe des Faches gemäß § 1 Abs. 3 an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zu richten. (2) Dem Habilitationsantrag sind in digitaler Form die nachfolgenden Unterlagen beizufü- gen. Auf Nachfrage können die Unterlagen auch in gedruckter Form vorgelegt werden; erforderlich sind dann jeweils vier Versionen. 1. Nachweise über die Zulassung zur Habilitation erforderlichen Voraussetzungen ge- mäß § 2, insbesondere Promotionsurkunde, Liste der bisher veröffentlichten Arbei- ten der*des Bewerbers*in und Zusammenstellung der bisher abgehaltenen Lehrver- anstaltungen (mindestens 6 SWS in 4 Semestern); 2. die Ausfertigung der von der*dem Antragsteller*in verfassten Habilitationsschrift; 3. der Lebenslauf und eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs; 4. Zeugnisse über abgelegte wissenschaftliche Prüfungen; 5. die Erklärung über früher begonnene oder fehlgeschlagene Habilitationsverfahren; 6. Vorschlag von mindestens vier Gutachter*innen für die Habilitationsschrift durch die*den Mentor*in, wovon eine*einer der Deutschen Sporthochschule Köln ange- hören muss. (3) Der Habilitationsantrag, die eingereichten Unterlagen sowie die Ausfertigungen der Ha- bilitationsschrift verbleiben bei der Deutschen Sporthochschule Köln. (4) Der Habilitationsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht durch eine ab- lehnende Entscheidung über die Habilitationsschrift das Habilitationsverfahren been- det oder der Termin für den wissenschaftlichen Vortrag verbindlich festgelegt ist. § 4 Habilitationsausschuss (1) Der Senat bildet gemäß § 6 Abs. 6 der Grundordnung einen Habilitationsausschuss. Er besteht aus sechs Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, die habili- tiert oder Universitätsprofessor*in sein sollen. Die Mitglieder des Habilitationsaus- schusses werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren auf Vorschlag des Senats ge- wählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Habilitationsausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum*zur Vorsitzenden . (2) Der Habilitationsausschuss hat insbesondere Eröffnung und Beendigung des Habilitati- onsverfahrens festzustellen, zur beantragten Bezeichnung des Faches gemäß § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Ausbildung und wissenschaftlichen Tätigkeit der*des An- tragsteller*in Stellung zu nehmen, die Gutachter*innen für die Habilitationsschrift zu Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 4 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 bestimmen und zu beauftragen sowie Thema und Termin für den wissenschaftlichen Vortrag festzulegen. (3) Den Beratungen des Habilitationsausschusses ist ein*e Vertreter*in des Faches, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll, stimmberechtigt hinzuzuziehen – soweit nicht bereits ein Mitglied des Ausschusses Vertreter*in dieses Faches ist. Dies ist in der Regel die*der als Gutachter*in vorgesehene Fachvertreter*in der Deutschen Sporthoch- schule Köln. Die Fachvertretung muss eine*ein an die Deutsche Sporthochschule Köln berufene*r Universitätsprofessor*in sein. Mit Zustimmung der Fachvertretung können auch außerplanmäßige Professor*innen begutachten und betreuen. Wenn erforderlich, können weitere gleichartig qualifizierte Vertreter*innen des Faches beratend hinzuge- zogen werden. (4) Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtig- ten Mitgliedern des Habilitationsausschusses. Die Eröffnung eines Habilitationsverfah- rens erfordert die Zustimmung von mindestens vier anwesenden Mitgliedern des Habi- litationsausschusses. (5) Die*Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses prüft die mit dem Habilitationsan- trag gem. § 3 eingereichten Unterlagen. Auf ihren*seinen Vorschlag beschließt der Ha- bilitationsausschuss über die Annahme bzw. Ablehnung des Habilitationsantrages. (6) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation erfüllt, so verständigt die*der Vorsitzende des Habilitationsausschusses die*den Antragsteller*in über die An- nahme des vorgelegten Habilitationsantrags und teilt ihr*ihm gleichzeitig die förmliche Eröffnung des Habilitationsverfahrens mit. (7) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation nicht erfüllt, so teilt dies die*der Vorsitzende des Habilitationsausschusses der*dem Antragsteller*in unter An- gabe der Gründe mit. Dem*der Antragsteller*in ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierauf entscheidet der Habilitationsausschuss ggf. endgültig über die Ableh- nung des Antrags. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 5 Habilitationsschrift (1) Aus der schriftlichen Habilitationsleistung muss die Eignung der*des Bewerber*in zu selbstständiger Forschung hervorgehen. Die Habilitationsschrift muss zweifelsfrei eine wesentliche Weiterentwicklung des Forschungsstandes in dem Fach belegen, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. Eine Dissertation kann nicht als Habilitations- schrift eingereicht werden. (2) Die schriftliche Habilitationsleistung wird in der Regel durch die Vorlage einer eigen- ständigen Habilitationsschrift erbracht oder durch mehrere wissenschaftliche Veröf- fentlichungen zu einer Thematik (kumulative Habilitationsschrift), deren Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 5 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 erkenntnisleitender Zusammenhang und Ergebnisse in einem gesonderten Kapitel deutlich gemacht werden. (3) Die Habilitationsschrift kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst werden. Sie muss eine Zusammenfassung in beiden Sprachen enthalten. § 6 Beurteilung der Habilitationsschrift (1) Für die Beurteilung der Habilitationsschrift bestimmt der Habilitationsausschuss min- destens drei Gutachter*innen, die in dem Fach, dem die Habilitationsschrift zuzuordnen ist, wissenschaftlich qualifiziert sind. Die Gutachter*innen müssen habilitierte Hoch- schullehrer*innen sein. Zwei Gutachten müssen von auswärtigen Vertreter*innen er- stellt werden, die nicht befangen sind (s. Anhang 1). Ein Gutachten soll aus der dem Fachgebiet zugehörigen Mutterdisziplin erstellt werden. Es muss mindestens ein*eine Gutachter*in der vier von der*dem Mentor*in vorgeschlagenen Gutachter*innen be- rücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass keine Befangenheit vorliegt. In der Regel ist dies die der Deutschen Sporthochschule Köln angehörige Fachvertretung (vgl. § 4 Absatz 3). (2) Die Gutachter*innen erstellen voneinander unabhängig je ein ausführliches schriftli- ches Gutachten. Dabei ist, insbesondere von dem*der der Deutschen Sporthochschule Köln angehörigen Gutachter*in, auch die übrige wissenschaftliche Tätigkeit des Habili- tanden einzubeziehen. Das Gutachten ist mit einer ausdrücklichen Aussage zur Frage der Anerkennung der Habilitationsschrift als schriftliche Habilitationsleistung abzu- schließen. (3) Die Gutachter*innen sind verpflichtet, ihre Beurteilungen innerhalb einer angemesse- nen Frist abzugeben. Die Beurteilungen sollten nicht später als drei Monate nach Zu- stellung der Habilitationsschrift erfolgen. Überschreitet ein*e Gutachter*in diese Frist, so kann vom Habilitationsausschuss der Begutachtungsauftrag zurückgezogen und ein*e Ersatzgutachter*in bestimmt werden. (4) Aufgrund der schriftlichen Habilitationsleistung und der erforderlichen Gutachten be- schließt der Habilitationsausschuss über die Annahme. Kommen die Gutachter*innen zu unterschiedlichen Voten, können weitere Gutachten eingeholt werden. Der Be- schluss der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses ihm zustim- men. Die Entscheidung ist der*dem Bewerber*in unverzüglich nach Beschlussfassung durch die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtannahme der Habilitationsschrift ist das Habilitationsverfahren damit beendet. (5) Die Annahme der Habilitationsschrift kann von der Auflage abhängig gemacht werden, die Habilitationsschrift binnen eines Jahres zu überarbeiten. Die Überarbeitungsaufla- gen sind dem*der Bewerber*in von der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschus- ses oder von einer*m von ihr*ihm beauftragten Fachvertreter*in bekannt zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 6 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Die Angemessenheit der Überarbeitung muss von einem*r Fachvertreter*in Fachver- treter gesondert schriftlich festgestellt werden. Erfolgt die Überarbeitung nicht inner- halb der gesetzten Frist, so gilt das Habilitationsverfahren als beendet. (6) Kommt der Habilitationsausschuss zu einer befürwortenden Stellungnahme, so wird die Habilitationsschrift zusammen mit den Gutachten für einen Zeitraum von sechs Wo- chen zur Einsichtnahme digital im Umlaufverfahren an alle Universitätsprofessor*innen und alle weiteren habilitierten Mitglieder und Angehörige (Privatdozent*innen, außer- planmäßige Professor*innen, nicht aber Juniorprofessor*innen) der Deutschen Sport- hochschule Köln zugestellt. Die*Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses fordert schriftlich zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme ist schriftlich zu bestätigen und muss durch mindestens zwei Drittel des genannten Personenkreises erfolgen. Die Auslagefrist ist einmalig unter nochmaliger Aufforderung zur Einsichtnahme um 14 Tage zu verlängern, wenn die erforderliche Zustimmung nicht im Rahmen der sechs Wo- chen geschehen ist. (7) Einsprüche gegen die Annahme der Habilitationsschrift müssen spätestens eine Woche nach Beendigung der Auslagefrist schriftlich begründet an die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses gerichtet werden. (8) Erfolgt kein Einspruch, so wird das Verfahren gemäß § 7 fortgeführt. (9) Wird Einspruch erhoben, so berät der Habilitationsausschuss über die Fortführung des Verfahrens. Wird ein gegen die Annahme gerichteter Einspruch als hinreichend begrün- det angesehen, so ist im Sinne von Abs. 5 bzw. Abs. 6 zu verfahren und die Habilitati- onsschrift ggf. dann erneut zur Einsichtnahme auszulegen. § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium (1) Mit der mündlichen Habilitationsleistung hat der*die Bewerber*in in Vortrag und Dis- kussion die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Diskussion und Lehrtätigkeit unter Beweis zu stellen. (2) Zu Beginn der Auslagefrist gemäß § 6 Abs. 6 wird der*die Bewerber*in durch die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses vorbehaltlich der Weiterführung des Ver- fahrens schriftlich aufgefordert, binnen vier Wochen drei Themen für den wissenschaft- lichen Vortrag zu benennen; die Themen dürfen nicht dem Inhalt der Dissertation oder der Habilitationsschrift entnommen sein. Das finale Thema wird der*dem Bewerber*in spätestens sechs Wochen vor dem Termin des wissenschaftlichen Vortrags mitgeteilt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der*des Kandi- dat*in. (3) Der Termin des wissenschaftlichen Vortrags wird von der*dem Vorsitzenden des Habi- litationsausschuss unter Berücksichtigung der Wünsche der*des Bewerber*in Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 7 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 festgelegt und dieser*diesem nach Beendigung der Auslagefrist der Habilitationsschrift schriftlich mitgeteilt. (4) Der wissenschaftliche Vortrag soll nicht früher als drei Wochen nach Beendigung der Auslagefrist, spätestens jedoch im darauffolgenden Semester, während des Vorlesungs- zeitraumes stattfinden. Zu ihm werden die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen der Deutschen Sporthochschule Köln unter Hinweis auf ihre grundsätzliche Teilnahmepflicht schriftlich, die übrigen Mitglieder der Deutschen Sport- hochschule durch Aushang von dem*der Rektor*in geladen. Im Falle der Verhinderung an der Teilnahme ist die*der Rektor*in rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren. (5) An wissenschaftlichem Vortrag, Kolloquium und abschließender Abstimmung müssen mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Universitätsprofessor*innen und aller weite- ren habilitierten wahlberechtigten Mitglieder und Angehörigen (Privatdozent*innen, außerplanmäßige Professor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln) teilnehmen. Dazu zählen nicht die Juniorprofessor*innen. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, wobei dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von Satz 1 als gegeben gilt. (6) Der wissenschaftliche Vortrag findet in der Regel in deutscher Sprache statt und soll eine Länge von 30 Minuten nicht überschreiten. (7) Der wissenschaftliche Vortrag ist öffentlich. (8) Unmittelbar an den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich ein Kolloquium an. In ihm stellt der*die Bewerber*in Inhalt und Gestaltung ihres*seines Vortrags zur Diskussion; die Aussprache kann sich auch auf andere Bereiche des Faches erstrecken, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. (9) Das Kolloquium wird von der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses geleitet und ist öffentlich. Frageberechtigt sind die Mitglieder der Gruppe der Hochschulleh- rer*innen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HG NRW. Der*Die Vorsitzende kann auch Fragen weiterer Anwesender zulassen. (10) Im Anschluss an das Kolloquium und bei Abwesenheit der*des Bewerber*in wird in nichtöffentlicher Sitzung über die Annahme oder Ablehnung beraten und in geheimer Abstimmung beschlossen. Teilnahme- und stimmberechtigt sind der*die Rektor*in und der in Absatz 5 genannte Personenkreis. Für die Annahme der mündlichen Habilitati- onsleistung ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden teilnahme- und stimm- berechtigten Personen gemäß Satz 2 erforderlich. Stimmenthaltung ist unzulässig. Mit der Annahme der mündlichen Habilitationsleistung ist das Habilitationsverfahren been- det. (11) Der Beschluss ist dem*der Bewerber*in unmittelbar nach der Abstimmung vor den Ver- sammelten gemäß Absatz 10 von der*dem Vorsitzenden mündlich mitzuteilen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 8 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (12) Wird die mündliche Habilitationsleistung nicht angenommen, so ist eine einmalige Wie- derholung möglich. Dies wird dem*der Bewerber*in von der*dem Vorsitzenden des Ha- bilitationsausschusses schriftlich unter Angabe der festgesetzten Frist, die in der Regel ein halbes Jahr nicht unterschreiten soll, mitgeteilt. Hierfür ist ein anderes Thema aus dem Themenvorschlag des*der Bewerber*in festzulegen. Macht der*die Bewerber*in von der Wiederholung keinen Gebrauch, gilt der Habilitationsversuch insgesamt als ge- scheitert und die*der Vorsitzende des Habilitationsschusses stellt dies in einem Schrei- ben an dem*die Bewerber*in fest. (13) Wird die mündliche Habilitationsleistung auch im Wiederholungsfall nicht angenom- men, so ist das Habilitationsverfahren damit gescheitert. Die*Der Vorsitzende des Ha- bilitationsausschusses teilt dies dem*der Bewerber*in schriftlich mit. (14) Nach Beendigung des Habilitationsverfahrens hat die*der Bewerber*in das Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten und die übrigen Habilitationsakten. § 8 Habilitationsurkunde (1) Die erfolgte Habilitation wird durch die Aushändigung der Habilitationsurkunde durch den*die Rektor*in bestätigt. (2) Die Habilitationsurkunde enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die wesentlichen Personalien des*der Bewerbers*Bewerberin; 2. das Thema der Habilitationsschrift bzw. das Schwerpunktthema der eingereichten Arbeiten; 3. die genaue Bezeichnung des Faches gemäß § 1 Abs. 3; 4. einen Hinweis auf die Erbringung der mündlichen Habilitationsleistung; 5. Tag der Beschlussfassung über die Lehrbefähigung; 6. Unterschrift der*des Rektors*Rektorin sowie der*des Vorsitzenden des Habilitati- onsausschusses. § 9 Verleihung der Lehrbefugnis (1) Auf Antrag der*des Habilitierten entscheidet der*die Rektor*in über die Verleihung der Befugnis (venia legendi), Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zum*zur Professor*in ge- setzlich ausschließen. (2) Aufgrund der Verleihung der Lehrbefugnis ist die*der Habilitierte berechtigt, die Be- zeichnung Privatdozent*in zu führen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 9 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (3) Die Verleihung der Lehrbefugnis erfolgt anlässlich einer öffentlichen Antrittsvorlesung, zu der der*die Rektor*in die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen der Deutschen Sporthochschule Köln durch schriftliche Mitteilung und die übrigen Mitglie- der der Hochschule durch Aushang einlädt. (4) Die Antrittsvorlesung soll spätestens in dem auf das Kolloquium folgenden Semester stattfinden. Die*Der Habilitierte spricht 30 Minuten über ein mit der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses vereinbartes Thema. Es darf nicht dem Stoff der Habilita- tionsschrift oder des wissenschaftlichen Vortrages entnommen sein. (5) Der*Die Rektor*in verpflichtet die*den Bewerber*in auf die Grundordnung der Deut- schen Sporthochschule Köln und überreicht ihr*ihm die Verleihungsurkunde. (6) Die Urkunde über die Verleihung der Lehrbefugnis enthält insbesondere: 1. die wesentlichen Personalien der*des Habilitierten; 2. die genaue Bezeichnung der venia legendi; 3. das Thema der öffentlichen Antrittsvorlesung; 4. das Datum der Beschlussfassung; 5. den Vermerk, dass der*die Habilitierte das Recht besitzt, sich Privatdozent*inzu nennen; 6. Unterschrift des*der Rektors*Rektorin . § 10 Rechte und Pflichten (1) Durch die Habilitation bzw. die Verleihung der Lehrbefugnis wird kein Recht auf Anstel- lung, Berufung oder Vergütung erworben. (2) Der*Die Privatdozent*in hat das Recht und die Pflicht, vom Beginn des Semesters ab, das auf die Antrittsvorlesung unmittelbar folgt, selbstständig Lehrveranstaltungen im Umfang von 2 SWS anzukündigen und abzuhalten. Auf Antrag kann der*die Rektor*in sie*ihn davon für einen Zeitraum, der jedoch vier Semester nicht überschreiten darf, befreien. Bei nachgewiesener Lehre im gleichen Fach an einer anderen Universität kann diese Frist verlängert werden. § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift (1) Die*Der Habilitierte hat ihre*seine Habilitationsschrift entweder als selbstständige Ab- handlung vervielfältigen bzw. drucken oder in einer wissenschaftlichen Zeitung bzw. Schriftenreihe erscheinen zu lassen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 10 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (2) Veröffentlichungsmöglichkeiten: Es sind drei Formen der Veröffentlichung möglich, die mit der Einreichung von Pflicht- exemplaren bei der Hochschulbibliothek verbunden sind: a) Online-Veröffentlichung über die Hochschulbibliothek, vier Printexemplare sowie vier Datenträger. b) Print-Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag als selbständige Monografie oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe, vier Printexemp- lare sowie ein Datenträger. c) Online-Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag, fünf Printexemplare sowie fünf Datenträger Bei allen Formen der Veröffentlichung: - sind Datenträger und Formate mit der Hochschulbibliothek abzustimmen; - muss die Veröffentlichung an geeigneter Stelle als eine von der Deutschen Sporthochschule Köln angenommene Habilitationsschrift unter Angabe der*des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses, der beiden Gutachter*in- nen sowie des Datums des Abschlusses des Habilitationsverfahrens gekenn- zeichnet sein; - müssen die Pflichtexemplare ein Titelblatt in der vorgeschriebenen Form (siehe Anhang 2) besitzen und können auf der letzten Seite der Habilitati-ons- schrift den Lebenslauf des*der Verfasser*Verfasserinenthalten; - ist eine von dem*der ersten Gutachter*ingenehmigte Kurzzusammenfassung (Abstract) der Habilitationsschrift in deutscher und englischer Sprache sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form bei-zufügen. (3) Die Pflichtexemplare müssen binnen drei Jahren nach Beschlussfassung über die Lehr- befähigung abgeliefert sein. Auf begründeten Antrag vor Fristablauf kann der Habilita- tionsausschuss die Ablieferungsfrist um ein Jahr verlängern (s. auch § 14). (4) Bei Vorliegen einer kumulativen Habilitationsschrift gemäß § 5 Absatz 2, deren wesent- liche Teile aus Publikationen in Fachzeitschriften oder Fachverlagen bestehen, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden. § 12 Umhabilitierung (1) Eine Umhabilitierung erfolgt analog einer Ersthabilitierung. (2) Der Habilitationsausschuss kann nach Prüfung der Habilitationsschrift und weiterer wis- senschaftlicher Leistungen von der Vorlage einer neuen Habilitationsschrift absehen. (3) Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die mündliche Habilitationsleis- tung erlassen werden. Hierfür ist ein mit absoluter Stimmenmehrheit gefasster Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 11 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Beschluss der Universitätsprofessor*innen und der übrigen habilitierten Mitglieder der Deutsche Sporthochschule Köln erforderlich. § 13 Erweiterung des Habilitationsfaches (1) Eine Erweiterung des Habilitationsfaches gemäß § 1 Abs. 3 erfolgt analog einer Erstha- bilitation. (2) Der Habilitationsausschuss kann von der Vorlage einer neuen Habilitationsschrift abse- hen, wenn eine hinreichende wissenschaftliche Tätigkeit in dem Erweiterungsbereich des Habilitationsfaches nachgewiesen ist. (3) Von einer erneuten mündlichen Habilitationsleistung kann abgesehen werden. Hierfür ist die Stimmenmehrheit der Universitätsprofessor*innen sowie der übrigen habilitier- ten Mitglieder der Deutschen Sporthochschule Köln erforderlich. § 14 Entzug der Lehrbefähigung (1) Die Lehrbefähigung kann entzogen werden, wenn 1. die*der Habilitierte ohne triftige Gründe seine Habilitationsschrift nicht in der gesetzten Frist veröffentlicht; 2. die Habilitation aufgrund eines durch den*die Bewerber*in verursachten Irr- tums über das Vorliegen wesentlicher, in der Habilitationsordnung geforderter Voraussetzungen erfolgt ist. (2) Der Entzug der Lehrbefähigung muss mit absoluter Stimmenmehrheit unter Beteili- gung von mehr als der Hälfte der Universitätsprofessor*innen sowie der habilitier- ten Mitglieder der Deutschen Sporthochschule Köln in einer gesonderten Sitzung in geheimer Abstimmung gefasst werden. Der*Dem Betroffenen ist vorher Gelegen- heit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben. Der Beschluss über den Ent- zug der Lehrbefähigung ist mit der Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen der*dem Habilitierten von dem*der Rektor*in ektor förmlich mitzuteilen. § 15 Aufhebung der Lehrbefugnis (1) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn 1. der*die Privatdozent*in den Widerruf bei dem*der Rektor*in schriftlich bean- tragt; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 12 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 2. der*die Privatdozent*in ihre*seine Lehrtätigkeit an der Deutschen Sporthoch- schule Köln ohne Genehmigung mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, es sei denn, dass sie*er das 65. Lebensjahr vollendet hat; 3. der*die Privatdozent*in durch ihr*sein Verhalten das Ansehen oder das Ver- trauen, das ihre*seine Stellung erfordert, verletzt hat; 4. sich der*die Privatdozent*in umhabilitiert oder hauptamtlich zu einer anderen wissenschaftlichen Hochschule wechselt. Hierüber informiert sie*er die*den Rektor*in , welche*r jedoch bei triftigem Grund die (evtl. auch befristete) Bei- behaltung der Lehrbefugnis genehmigen kann. (2) Die Lehrbefugnis kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einer*einem Beamten*Beamtin die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. (3) Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Feststellung der Lehrbefähigung nach § 14 zurückgenommen worden ist. (4) Der*Die Rektor*in hat vor der Entscheidung über die Aufhebung der Lehrbefugnis dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Aufhebung der Lehrbefug- nis wird durch Zustellung der schriftlichen Mitteilung des*der Rektors*Rektorin an den*die Privatdozenten*in wirksam. § 16 Widersprüche Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Habilitationsordnung be- schließt der Habilitationsausschuss. Ggf. sind die mit dem Habilitationsverfahren bzw. der Erteilung der Lehrbefugnis Befassten gemäß dieser Ordnung erneut zu be- teiligen. § 17 Übergangsregelungen (1) Vor Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnete Habilitationsverfahren werden nach der bisherigen Ordnung weitergeführt. (2) Bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Ordnung kann die Zulassung zum Habilitationsverfahren wahlweise auf der Grundlage der bisherigen oder der hiermit vorliegenden Ordnung beantragt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 13 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 18 Inkrafttreten der Habilitationsordnung, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht wer- den, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (3) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 31. Januar 2023. Köln, den 21. März 2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 14 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3) Erklärung der externen Gutachter*innen über mögliche Befangenheiten in Bezug auf den*die Bewerber*in eines Habilitationsverfahrens an der DSHS Köln Die Deutsche Sporthochschule Köln dankt Ihnen für die Bereitschaft, als Gutachter*in in ei- nem Habilitationsverfahren mitzuwirken. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Habilitationsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln ist darauf zu achten, dass die beiden externen Gutach- ter*innen zu dem*der Bewerber*in Bewerber des Habilitationsverfahrens nicht in einer per- sönlichen oder beruflichen Verbindung stehen oder standen. Dabei orientiert sich die DSHS Köln an solchen Umständen, bei denen die Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren kraft Gesetzes untersagt ist (§ 20 VwVfG) oder bei denen die „Besorg- nis der Befangenheit” besteht, d. h. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (§ 21 VwVfG). Von der Tätigkeit als externe*r Gutachter*in in einem Habilitationsverfahren sind demnach gemäß § 20 VwVfG folgende Personen ausgeschlossen: • der*die Bewerber*in selbst im Habilitationsverfahren, • Angehörige des*der Bewerbers*in, • Personen, welche den*die Bewerber*in allgemein oder im Habilitationsverfahren vertre- ten, • bei dem*der Bewerber*in gegen Entgelt beschäftigte Personen, • Personen, die durch ihre Tätigkeit als Gutachter*in durch die Entscheidung einen unmittel- baren Vorteil oder Nachteil erlangen können. Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG kann z. B. in folgenden Fällen vor- liegen (nicht abschließend): • enge persönliche Beziehungen, besondere kollegiale Nähe oder freundschaftliche Kontakte, welche über reine Bekanntschaften, gelegentliches berufliches Zusammenwirken oder auch gelegentliche private Kontakte hinausgehen, • lange enge Zusammenarbeit in Verbindung mit freundschaftlicher Verbundenheit, • Lehrer-/Schüler*innenverhältnisse, z. B. begründet durch ein gemeinsames Promotions- oder Habilitationsprojekt, • Kontinuierliche Ko-Autorenschaft, • derzeitige oder geplante (nicht enge) wissenschaftliche Kooperation oder wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten drei Jahre (z. B. die Durchführung gemeinsamer Projekte oder gemeinsame Publikationen), • unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten und Plänen. • Ich erkläre, dass ich mit dem*der Bewerber*in Bewerber nicht in einer persönlichen oder beruflichen Verbindung stehe und durch die Tätigkeit als Gutachter*in oder die Entschei- dung keinen Vor- oder Nachteil erlange. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 15 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 • Ich stehe mit nachstehender/n Person/en in folgender Verbindung: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ • Ich kann durch die Tätigkeit als Gutachter*in oder die Entscheidung folgenden Vor- oder Nachteil erlangen: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ __________________________________ Ort, Datum Unterschrift Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 16 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Anhang 2: Muster für das Titelblatt der Habilitationsschrift Institut für ………………………………………….. Deutsche Sporthochschule Köln (Titel der Arbeit) Habilitationsschrift zur Erlangung der Lehrbefähigung für das Fach …………………………………………………. an der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt von (Titel und Name des Verfassers) aus (Geburtsort) Köln (Erscheinungsjahr)

  • AM_2023-03-Habilitationsordnung-final_11_2023.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Habil-Ausschuss /Justiziariat Nr.: 03/2023 Köln, den 21. März 2023 INHALT HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 1 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Habilitationsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 31. Januar 2023 Aufgrund der §§ 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 10, 2 Abs. 4, 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NW) vom 16. Sep- tember 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022 hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Habilitationsordnung erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Allgemeines § 2 Zulassung zum Habilitationsverfahren § 3 Habilitationsantrag § 4 Habilitationsausschuss § 5 Habilitationsschrift § 6 Beurteilung der Habilitationsschrift § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium § 8 Habilitationsurkunde § 9 Verleihung der Lehrbefugnis § 10 Rechte und Pflichten § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift § 12 Umhabilitierung § 13 Erweiterung des Habilitationsfaches § 14 Entzug der Lehrbefähigung § 15 Aufhebung der Lehrbefähigung § 16 Widerspruch § 17 Übergangsregelungen § 18 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung Anhang 1: Erklärung der externen Gutachter*innen über mögliche Befangenheiten in Bezug auf den*die Bewerber*in eines Habilitationsverfahrens an der DSHS Köln Anhang 2: Muster für das Titelblatt der Habilitationsschrift https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20527&vd_back=N780b&sg=0&menu=0 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20527&vd_back=N780b&sg=0&menu=0 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 2 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 1 Allgemeines (1) Durch die Habilitation wird die Befähigung der*des Bewerber*in, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, förmlich nachgewiesen (Lehr- befähigung). Im Anschluss an die Habilitation kann der oder dem Habilitierten die Be- fugnis verliehen werden, in diesem Fach Lehrveranstaltungen selbstständig durchzufüh- ren (venia legendi). (2) Die Lehrbefähigung wird aufgrund der schriftlichen und mündlichen Habilitationsleis- tungen festgestellt. Die Lehrbefugnis (venia legendi) wird anlässlich einer öffentlichen Antrittsvorlesung verliehen. (3) Die Feststellung der Lehrbefähigung sowie die Erteilung der Lehrbefugnis können für jedes an der Deutschen Sporthochschule Köln durch eine Universitätsprofessur vertre- tene Fach, ggf. auch beschränkt auf Teilgebiete, beantragt werden. § 2 Zulassung zum Habilitationsverfahren (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist die besondere Befähi- gung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. (2) Außerdem hat die*der Bewerber*in den Nachweis weitergehender wissenschaftlicher Tätigkeit in Forschung und Lehre nach der Promotion zu erbringen und damit insbeson- dere auch eine ausreichende Vertrautheit mit dem Fachgebiet zu belegen, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. Der Nachweis über die Forschungstätigkeit wird durch Vorlage einer Habilitationsschrift zu einer spezifischen Thematik sowie durch wei- tere einschlägige Veröffentlichungen im Rahmen des Fachgebietes, für das die Lehrbe- fähigung beantragt wird, geführt. Hinsichtlich der Lehrtätigkeit wird eine mehrjährig durchgeführte, einschlägige universitäre Lehre in dem Fachgebiet erwartet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. (3) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist frühestens dann möglich, wenn zwischen Promotion (Datum der mündlichen Prüfung) und dem Habilitationsantrag vier Jahre vergangen sind. In begründeten Fällen kann von dieser Frist abgewichen werden. (4) Bewerber*innen , die bereits zur*zum Univ.-Professor*in ernannt worden sind, können nicht mehr zum Habilitationsverfahren zugelassen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 3 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 3 Habilitationsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist schriftlich, bevorzugt in digitaler Form un- ter Angabe des Faches gemäß § 1 Abs. 3 an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zu richten. (2) Dem Habilitationsantrag sind in digitaler Form die nachfolgenden Unterlagen beizufü- gen. Auf Nachfrage können die Unterlagen auch in gedruckter Form vorgelegt werden; erforderlich sind dann jeweils vier Versionen. 1. Nachweise über die Zulassung zur Habilitation erforderlichen Voraussetzungen ge- mäß § 2, insbesondere Promotionsurkunde, Liste der bisher veröffentlichten Arbei- ten der*des Bewerbers*in und Zusammenstellung der bisher abgehaltenen Lehrver- anstaltungen (mindestens 6 SWS in 4 Semestern); 2. die Ausfertigung der von der*dem Antragsteller*in verfassten Habilitationsschrift; 3. der Lebenslauf und eine Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs; 4. Zeugnisse über abgelegte wissenschaftliche Prüfungen; 5. die Erklärung über früher begonnene oder fehlgeschlagene Habilitationsverfahren; 6. Vorschlag von mindestens vier Gutachter*innen für die Habilitationsschrift durch die*den Mentor*in, wovon eine*einer der Deutschen Sporthochschule Köln ange- hören muss. (3) Der Habilitationsantrag, die eingereichten Unterlagen sowie die Ausfertigungen der Ha- bilitationsschrift verbleiben bei der Deutschen Sporthochschule Köln. (4) Der Habilitationsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht durch eine ab- lehnende Entscheidung über die Habilitationsschrift das Habilitationsverfahren been- det oder der Termin für den wissenschaftlichen Vortrag verbindlich festgelegt ist. § 4 Habilitationsausschuss (1) Der Senat bildet gemäß § 6 Abs. 6 der Grundordnung einen Habilitationsausschuss. Er besteht aus sechs Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, die habili- tiert oder Universitätsprofessor*in sein sollen. Die Mitglieder des Habilitationsaus- schusses werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren auf Vorschlag des Senats ge- wählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Habilitationsausschuss wählt eines seiner Mitglieder zum*zur Vorsitzenden . (2) Der Habilitationsausschuss hat insbesondere Eröffnung und Beendigung des Habilitati- onsverfahrens festzustellen, zur beantragten Bezeichnung des Faches gemäß § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Ausbildung und wissenschaftlichen Tätigkeit der*des An- tragsteller*in Stellung zu nehmen, die Gutachter*innen für die Habilitationsschrift zu Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 4 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 bestimmen und zu beauftragen sowie Thema und Termin für den wissenschaftlichen Vortrag festzulegen. (3) Den Beratungen des Habilitationsausschusses ist ein*e Vertreter*in des Faches, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll, stimmberechtigt hinzuzuziehen – soweit nicht bereits ein Mitglied des Ausschusses Vertreter*in dieses Faches ist. Dies ist in der Regel die*der als Gutachter*in vorgesehene Fachvertreter*in der Deutschen Sporthoch- schule Köln. Die Fachvertretung muss eine*ein an die Deutsche Sporthochschule Köln berufene*r Universitätsprofessor*in sein. Mit Zustimmung der Fachvertretung können auch außerplanmäßige Professor*innen begutachten und betreuen. Wenn erforderlich, können weitere gleichartig qualifizierte Vertreter*innen des Faches beratend hinzuge- zogen werden. (4) Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier stimmberechtig- ten Mitgliedern des Habilitationsausschusses. Die Eröffnung eines Habilitationsverfah- rens erfordert die Zustimmung von mindestens vier anwesenden Mitgliedern des Habi- litationsausschusses. (5) Die*Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses prüft die mit dem Habilitationsan- trag gem. § 3 eingereichten Unterlagen. Auf ihren*seinen Vorschlag beschließt der Ha- bilitationsausschuss über die Annahme bzw. Ablehnung des Habilitationsantrages. (6) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation erfüllt, so verständigt die*der Vorsitzende des Habilitationsausschusses die*den Antragsteller*in über die An- nahme des vorgelegten Habilitationsantrags und teilt ihr*ihm gleichzeitig die förmliche Eröffnung des Habilitationsverfahrens mit. (7) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation nicht erfüllt, so teilt dies die*der Vorsitzende des Habilitationsausschusses der*dem Antragsteller*in unter An- gabe der Gründe mit. Dem*der Antragsteller*in ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierauf entscheidet der Habilitationsausschuss ggf. endgültig über die Ableh- nung des Antrags. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. § 5 Habilitationsschrift (1) Aus der schriftlichen Habilitationsleistung muss die Eignung der*des Bewerber*in zu selbstständiger Forschung hervorgehen. Die Habilitationsschrift muss zweifelsfrei eine wesentliche Weiterentwicklung des Forschungsstandes in dem Fach belegen, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. Eine Dissertation kann nicht als Habilitations- schrift eingereicht werden. (2) Die schriftliche Habilitationsleistung wird in der Regel durch die Vorlage einer eigen- ständigen Habilitationsschrift erbracht oder durch mehrere wissenschaftliche Veröf- fentlichungen zu einer Thematik (kumulative Habilitationsschrift), deren Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 5 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 erkenntnisleitender Zusammenhang und Ergebnisse in einem gesonderten Kapitel deutlich gemacht werden. (3) Die Habilitationsschrift kann in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst werden. Sie muss eine Zusammenfassung in beiden Sprachen enthalten. § 6 Beurteilung der Habilitationsschrift (1) Für die Beurteilung der Habilitationsschrift bestimmt der Habilitationsausschuss min- destens drei Gutachter*innen, die in dem Fach, dem die Habilitationsschrift zuzuordnen ist, wissenschaftlich qualifiziert sind. Die Gutachter*innen müssen habilitierte Hoch- schullehrer*innen sein. Zwei Gutachten müssen von auswärtigen Vertreter*innen er- stellt werden, die nicht befangen sind (s. Anhang 1). Ein Gutachten soll aus der dem Fachgebiet zugehörigen Mutterdisziplin erstellt werden. Es muss mindestens ein*eine Gutachter*in der vier von der*dem Mentor*in vorgeschlagenen Gutachter*innen be- rücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass keine Befangenheit vorliegt. In der Regel ist dies die der Deutschen Sporthochschule Köln angehörige Fachvertretung (vgl. § 4 Absatz 3). (2) Die Gutachter*innen erstellen voneinander unabhängig je ein ausführliches schriftli- ches Gutachten. Dabei ist, insbesondere von dem*der der Deutschen Sporthochschule Köln angehörigen Gutachter*in, auch die übrige wissenschaftliche Tätigkeit des Habili- tanden einzubeziehen. Das Gutachten ist mit einer ausdrücklichen Aussage zur Frage der Anerkennung der Habilitationsschrift als schriftliche Habilitationsleistung abzu- schließen. (3) Die Gutachter*innen sind verpflichtet, ihre Beurteilungen innerhalb einer angemesse- nen Frist abzugeben. Die Beurteilungen sollten nicht später als drei Monate nach Zu- stellung der Habilitationsschrift erfolgen. Überschreitet ein*e Gutachter*in diese Frist, so kann vom Habilitationsausschuss der Begutachtungsauftrag zurückgezogen und ein*e Ersatzgutachter*in bestimmt werden. (4) Aufgrund der schriftlichen Habilitationsleistung und der erforderlichen Gutachten be- schließt der Habilitationsausschuss über die Annahme. Kommen die Gutachter*innen zu unterschiedlichen Voten, können weitere Gutachten eingeholt werden. Der Be- schluss der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses ihm zustim- men. Die Entscheidung ist der*dem Bewerber*in unverzüglich nach Beschlussfassung durch die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtannahme der Habilitationsschrift ist das Habilitationsverfahren damit beendet. (5) Die Annahme der Habilitationsschrift kann von der Auflage abhängig gemacht werden, die Habilitationsschrift binnen eines Jahres zu überarbeiten. Die Überarbeitungsaufla- gen sind dem*der Bewerber*in von der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschus- ses oder von einer*m von ihr*ihm beauftragten Fachvertreter*in bekannt zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 6 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Die Angemessenheit der Überarbeitung muss von einem*r Fachvertreter*in Fachver- treter gesondert schriftlich festgestellt werden. Erfolgt die Überarbeitung nicht inner- halb der gesetzten Frist, so gilt das Habilitationsverfahren als beendet. (6) Kommt der Habilitationsausschuss zu einer befürwortenden Stellungnahme, so wird die Habilitationsschrift zusammen mit den Gutachten für einen Zeitraum von sechs Wo- chen zur Einsichtnahme digital im Umlaufverfahren an alle Universitätsprofessor*innen und alle weiteren habilitierten Mitglieder und Angehörige (Privatdozent*innen, außer- planmäßige Professor*innen, nicht aber Juniorprofessor*innen) der Deutschen Sport- hochschule Köln zugestellt. Die*Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses fordert schriftlich zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme ist schriftlich zu bestätigen und muss durch mindestens zwei Drittel des genannten Personenkreises erfolgen. Die Auslagefrist ist einmalig unter nochmaliger Aufforderung zur Einsichtnahme um 14 Tage zu verlängern, wenn die erforderliche Zustimmung nicht im Rahmen der sechs Wo- chen geschehen ist. (7) Einsprüche gegen die Annahme der Habilitationsschrift müssen spätestens eine Woche nach Beendigung der Auslagefrist schriftlich begründet an die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses gerichtet werden. (8) Erfolgt kein Einspruch, so wird das Verfahren gemäß § 7 fortgeführt. (9) Wird Einspruch erhoben, so berät der Habilitationsausschuss über die Fortführung des Verfahrens. Wird ein gegen die Annahme gerichteter Einspruch als hinreichend begrün- det angesehen, so ist im Sinne von Abs. 5 bzw. Abs. 6 zu verfahren und die Habilitati- onsschrift ggf. dann erneut zur Einsichtnahme auszulegen. § 7 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium (1) Mit der mündlichen Habilitationsleistung hat der*die Bewerber*in in Vortrag und Dis- kussion die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Diskussion und Lehrtätigkeit unter Beweis zu stellen. (2) Zu Beginn der Auslagefrist gemäß § 6 Abs. 6 wird der*die Bewerber*in durch die*den Vorsitzende*n des Habilitationsausschusses vorbehaltlich der Weiterführung des Ver- fahrens schriftlich aufgefordert, binnen vier Wochen drei Themen für den wissenschaft- lichen Vortrag zu benennen; die Themen dürfen nicht dem Inhalt der Dissertation oder der Habilitationsschrift entnommen sein. Das finale Thema wird der*dem Bewerber*in spätestens sechs Wochen vor dem Termin des wissenschaftlichen Vortrags mitgeteilt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der*des Kandi- dat*in. (3) Der Termin des wissenschaftlichen Vortrags wird von der*dem Vorsitzenden des Habi- litationsausschuss unter Berücksichtigung der Wünsche der*des Bewerber*in Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 7 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 festgelegt und dieser*diesem nach Beendigung der Auslagefrist der Habilitationsschrift schriftlich mitgeteilt. (4) Der wissenschaftliche Vortrag soll nicht früher als drei Wochen nach Beendigung der Auslagefrist, spätestens jedoch im darauffolgenden Semester, während des Vorlesungs- zeitraumes stattfinden. Zu ihm werden die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen der Deutschen Sporthochschule Köln unter Hinweis auf ihre grundsätzliche Teilnahmepflicht schriftlich, die übrigen Mitglieder der Deutschen Sport- hochschule durch Aushang von dem*der Rektor*in geladen. Im Falle der Verhinderung an der Teilnahme ist die*der Rektor*in rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren. (5) An wissenschaftlichem Vortrag, Kolloquium und abschließender Abstimmung müssen mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Universitätsprofessor*innen und aller weite- ren habilitierten wahlberechtigten Mitglieder und Angehörigen (Privatdozent*innen, außerplanmäßige Professor*innen der Deutschen Sporthochschule Köln) teilnehmen. Dazu zählen nicht die Juniorprofessor*innen. Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, wobei dann die Beschlussfähigkeit unabhängig von Satz 1 als gegeben gilt. (6) Der wissenschaftliche Vortrag findet in der Regel in deutscher Sprache statt und soll eine Länge von 30 Minuten nicht überschreiten. (7) Der wissenschaftliche Vortrag ist öffentlich. (8) Unmittelbar an den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich ein Kolloquium an. In ihm stellt der*die Bewerber*in Inhalt und Gestaltung ihres*seines Vortrags zur Diskussion; die Aussprache kann sich auch auf andere Bereiche des Faches erstrecken, auf das sich die Lehrbefähigung beziehen soll. (9) Das Kolloquium wird von der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses geleitet und ist öffentlich. Frageberechtigt sind die Mitglieder der Gruppe der Hochschulleh- rer*innen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HG NRW. Der*Die Vorsitzende kann auch Fragen weiterer Anwesender zulassen. (10) Im Anschluss an das Kolloquium und bei Abwesenheit der*des Bewerber*in wird in nichtöffentlicher Sitzung über die Annahme oder Ablehnung beraten und in geheimer Abstimmung beschlossen. Teilnahme- und stimmberechtigt sind der*die Rektor*in und der in Absatz 5 genannte Personenkreis. Für die Annahme der mündlichen Habilitati- onsleistung ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden teilnahme- und stimm- berechtigten Personen gemäß Satz 2 erforderlich. Stimmenthaltung ist unzulässig. Mit der Annahme der mündlichen Habilitationsleistung ist das Habilitationsverfahren been- det. (11) Der Beschluss ist dem*der Bewerber*in unmittelbar nach der Abstimmung vor den Ver- sammelten gemäß Absatz 10 von der*dem Vorsitzenden mündlich mitzuteilen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 8 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (12) Wird die mündliche Habilitationsleistung nicht angenommen, so ist eine einmalige Wie- derholung möglich. Dies wird dem*der Bewerber*in von der*dem Vorsitzenden des Ha- bilitationsausschusses schriftlich unter Angabe der festgesetzten Frist, die in der Regel ein halbes Jahr nicht unterschreiten soll, mitgeteilt. Hierfür ist ein anderes Thema aus dem Themenvorschlag des*der Bewerber*in festzulegen. Macht der*die Bewerber*in von der Wiederholung keinen Gebrauch, gilt der Habilitationsversuch insgesamt als ge- scheitert und die*der Vorsitzende des Habilitationsschusses stellt dies in einem Schrei- ben an dem*die Bewerber*in fest. (13) Wird die mündliche Habilitationsleistung auch im Wiederholungsfall nicht angenom- men, so ist das Habilitationsverfahren damit gescheitert. Die*Der Vorsitzende des Ha- bilitationsausschusses teilt dies dem*der Bewerber*in schriftlich mit. (14) Nach Beendigung des Habilitationsverfahrens hat die*der Bewerber*in das Recht auf Einsichtnahme in die Gutachten und die übrigen Habilitationsakten. § 8 Habilitationsurkunde (1) Die erfolgte Habilitation wird durch die Aushändigung der Habilitationsurkunde durch den*die Rektor*in bestätigt. (2) Die Habilitationsurkunde enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die wesentlichen Personalien des*der Bewerbers*Bewerberin; 2. das Thema der Habilitationsschrift bzw. das Schwerpunktthema der eingereichten Arbeiten; 3. die genaue Bezeichnung des Faches gemäß § 1 Abs. 3; 4. einen Hinweis auf die Erbringung der mündlichen Habilitationsleistung; 5. Tag der Beschlussfassung über die Lehrbefähigung; 6. Unterschrift der*des Rektors*Rektorin sowie der*des Vorsitzenden des Habilitati- onsausschusses. § 9 Verleihung der Lehrbefugnis (1) Auf Antrag der*des Habilitierten entscheidet der*die Rektor*in über die Verleihung der Befugnis (venia legendi), Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zum*zur Professor*in ge- setzlich ausschließen. (2) Aufgrund der Verleihung der Lehrbefugnis ist die*der Habilitierte berechtigt, die Be- zeichnung Privatdozent*in zu führen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 9 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (3) Die Verleihung der Lehrbefugnis erfolgt anlässlich einer öffentlichen Antrittsvorlesung, zu der der*die Rektor*in die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer*innen der Deutschen Sporthochschule Köln durch schriftliche Mitteilung und die übrigen Mitglie- der der Hochschule durch Aushang einlädt. (4) Die Antrittsvorlesung soll spätestens in dem auf das Kolloquium folgenden Semester stattfinden. Die*Der Habilitierte spricht 30 Minuten über ein mit der*dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses vereinbartes Thema. Es darf nicht dem Stoff der Habilita- tionsschrift oder des wissenschaftlichen Vortrages entnommen sein. (5) Der*Die Rektor*in verpflichtet die*den Bewerber*in auf die Grundordnung der Deut- schen Sporthochschule Köln und überreicht ihr*ihm die Verleihungsurkunde. (6) Die Urkunde über die Verleihung der Lehrbefugnis enthält insbesondere: 1. die wesentlichen Personalien der*des Habilitierten; 2. die genaue Bezeichnung der venia legendi; 3. das Thema der öffentlichen Antrittsvorlesung; 4. das Datum der Beschlussfassung; 5. den Vermerk, dass der*die Habilitierte das Recht besitzt, sich Privatdozent*inzu nennen; 6. Unterschrift des*der Rektors*Rektorin . § 10 Rechte und Pflichten (1) Durch die Habilitation bzw. die Verleihung der Lehrbefugnis wird kein Recht auf Anstel- lung, Berufung oder Vergütung erworben. (2) Der*Die Privatdozent*in hat das Recht und die Pflicht, vom Beginn des Semesters ab, das auf die Antrittsvorlesung unmittelbar folgt, selbstständig Lehrveranstaltungen im Umfang von 2 SWS anzukündigen und abzuhalten. Auf Antrag kann der*die Rektor*in sie*ihn davon für einen Zeitraum, der jedoch vier Semester nicht überschreiten darf, befreien. Bei nachgewiesener Lehre im gleichen Fach an einer anderen Universität kann diese Frist verlängert werden. § 11 Veröffentlichung der Habilitationsschrift (1) Die*Der Habilitierte hat ihre*seine Habilitationsschrift entweder als selbstständige Ab- handlung vervielfältigen bzw. drucken oder in einer wissenschaftlichen Zeitung bzw. Schriftenreihe erscheinen zu lassen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 10 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 (2) Veröffentlichungsmöglichkeiten: Es sind drei Formen der Veröffentlichung möglich, die mit der Einreichung von Pflicht- exemplaren bei der Hochschulbibliothek verbunden sind: a) Online-Veröffentlichung über die Hochschulbibliothek, vier Printexemplare sowie vier Datenträger. b) Print-Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag als selbständige Monografie oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe, vier Printexemp- lare sowie ein Datenträger. c) Online-Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag, fünf Printexemplare sowie fünf Datenträger Bei allen Formen der Veröffentlichung: - sind Datenträger und Formate mit der Hochschulbibliothek abzustimmen; - muss die Veröffentlichung an geeigneter Stelle als eine von der Deutschen Sporthochschule Köln angenommene Habilitationsschrift unter Angabe der*des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses, der beiden Gutachter*in- nen sowie des Datums des Abschlusses des Habilitationsverfahrens gekenn- zeichnet sein; - müssen die Pflichtexemplare ein Titelblatt in der vorgeschriebenen Form (siehe Anhang 2) besitzen und können auf der letzten Seite der Habilitati-ons- schrift den Lebenslauf des*der Verfasser*Verfasserinenthalten; - ist eine von dem*der ersten Gutachter*ingenehmigte Kurzzusammenfassung (Abstract) der Habilitationsschrift in deutscher und englischer Sprache sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form bei-zufügen. (3) Die Pflichtexemplare müssen binnen drei Jahren nach Beschlussfassung über die Lehr- befähigung abgeliefert sein. Auf begründeten Antrag vor Fristablauf kann der Habilita- tionsausschuss die Ablieferungsfrist um ein Jahr verlängern (s. auch § 14). (4) Bei Vorliegen einer kumulativen Habilitationsschrift gemäß § 5 Absatz 2, deren wesent- liche Teile aus Publikationen in Fachzeitschriften oder Fachverlagen bestehen, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden. § 12 Umhabilitierung (1) Eine Umhabilitierung erfolgt analog einer Ersthabilitierung. (2) Der Habilitationsausschuss kann nach Prüfung der Habilitationsschrift und weiterer wis- senschaftlicher Leistungen von der Vorlage einer neuen Habilitationsschrift absehen. (3) Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die mündliche Habilitationsleis- tung erlassen werden. Hierfür ist ein mit absoluter Stimmenmehrheit gefasster Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 11 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Beschluss der Universitätsprofessor*innen und der übrigen habilitierten Mitglieder der Deutsche Sporthochschule Köln erforderlich. § 13 Erweiterung des Habilitationsfaches (1) Eine Erweiterung des Habilitationsfaches gemäß § 1 Abs. 3 erfolgt analog einer Erstha- bilitation. (2) Der Habilitationsausschuss kann von der Vorlage einer neuen Habilitationsschrift abse- hen, wenn eine hinreichende wissenschaftliche Tätigkeit in dem Erweiterungsbereich des Habilitationsfaches nachgewiesen ist. (3) Von einer erneuten mündlichen Habilitationsleistung kann abgesehen werden. Hierfür ist die Stimmenmehrheit der Universitätsprofessor*innen sowie der übrigen habilitier- ten Mitglieder der Deutschen Sporthochschule Köln erforderlich. § 14 Entzug der Lehrbefähigung (1) Die Lehrbefähigung kann entzogen werden, wenn 1. die*der Habilitierte ohne triftige Gründe seine Habilitationsschrift nicht in der gesetzten Frist veröffentlicht; 2. die Habilitation aufgrund eines durch den*die Bewerber*in verursachten Irr- tums über das Vorliegen wesentlicher, in der Habilitationsordnung geforderter Voraussetzungen erfolgt ist. (2) Der Entzug der Lehrbefähigung muss mit absoluter Stimmenmehrheit unter Beteili- gung von mehr als der Hälfte der Universitätsprofessor*innen sowie der habilitier- ten Mitglieder der Deutschen Sporthochschule Köln in einer gesonderten Sitzung in geheimer Abstimmung gefasst werden. Der*Dem Betroffenen ist vorher Gelegen- heit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben. Der Beschluss über den Ent- zug der Lehrbefähigung ist mit der Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen der*dem Habilitierten von dem*der Rektor*in ektor förmlich mitzuteilen. § 15 Aufhebung der Lehrbefugnis (1) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn 1. der*die Privatdozent*in den Widerruf bei dem*der Rektor*in schriftlich bean- tragt; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 12 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 2. der*die Privatdozent*in ihre*seine Lehrtätigkeit an der Deutschen Sporthoch- schule Köln ohne Genehmigung mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, es sei denn, dass sie*er das 65. Lebensjahr vollendet hat; 3. der*die Privatdozent*in durch ihr*sein Verhalten das Ansehen oder das Ver- trauen, das ihre*seine Stellung erfordert, verletzt hat; 4. sich der*die Privatdozent*in umhabilitiert oder hauptamtlich zu einer anderen wissenschaftlichen Hochschule wechselt. Hierüber informiert sie*er die*den Rektor*in , welche*r jedoch bei triftigem Grund die (evtl. auch befristete) Bei- behaltung der Lehrbefugnis genehmigen kann. (2) Die Lehrbefugnis kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einer*einem Beamten*Beamtin die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde. (3) Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Feststellung der Lehrbefähigung nach § 14 zurückgenommen worden ist. (4) Der*Die Rektor*in hat vor der Entscheidung über die Aufhebung der Lehrbefugnis dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Aufhebung der Lehrbefug- nis wird durch Zustellung der schriftlichen Mitteilung des*der Rektors*Rektorin an den*die Privatdozenten*in wirksam. § 16 Widersprüche Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach dieser Habilitationsordnung be- schließt der Habilitationsausschuss. Ggf. sind die mit dem Habilitationsverfahren bzw. der Erteilung der Lehrbefugnis Befassten gemäß dieser Ordnung erneut zu be- teiligen. § 17 Übergangsregelungen (1) Vor Inkrafttreten dieser Ordnung eröffnete Habilitationsverfahren werden nach der bisherigen Ordnung weitergeführt. (2) Bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Ordnung kann die Zulassung zum Habilitationsverfahren wahlweise auf der Grundlage der bisherigen oder der hiermit vorliegenden Ordnung beantragt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 13 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 § 18 Inkrafttreten der Habilitationsordnung, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht wer- den, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. (3) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 31. Januar 2023. Köln, den 21. März 2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 14 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 3) Erklärung der externen Gutachter*innen über mögliche Befangenheiten in Bezug auf den*die Bewerber*in eines Habilitationsverfahrens an der DSHS Köln Die Deutsche Sporthochschule Köln dankt Ihnen für die Bereitschaft, als Gutachter*in in ei- nem Habilitationsverfahren mitzuwirken. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Habilitationsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln ist darauf zu achten, dass die beiden externen Gutach- ter*innen zu dem*der Bewerber*in Bewerber des Habilitationsverfahrens nicht in einer per- sönlichen oder beruflichen Verbindung stehen oder standen. Dabei orientiert sich die DSHS Köln an solchen Umständen, bei denen die Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren kraft Gesetzes untersagt ist (§ 20 VwVfG) oder bei denen die „Besorg- nis der Befangenheit” besteht, d. h. ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (§ 21 VwVfG). Von der Tätigkeit als externe*r Gutachter*in in einem Habilitationsverfahren sind demnach gemäß § 20 VwVfG folgende Personen ausgeschlossen: • der*die Bewerber*in selbst im Habilitationsverfahren, • Angehörige des*der Bewerbers*in, • Personen, welche den*die Bewerber*in allgemein oder im Habilitationsverfahren vertre- ten, • bei dem*der Bewerber*in gegen Entgelt beschäftigte Personen, • Personen, die durch ihre Tätigkeit als Gutachter*in durch die Entscheidung einen unmittel- baren Vorteil oder Nachteil erlangen können. Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG kann z. B. in folgenden Fällen vor- liegen (nicht abschließend): • enge persönliche Beziehungen, besondere kollegiale Nähe oder freundschaftliche Kontakte, welche über reine Bekanntschaften, gelegentliches berufliches Zusammenwirken oder auch gelegentliche private Kontakte hinausgehen, • lange enge Zusammenarbeit in Verbindung mit freundschaftlicher Verbundenheit, • Lehrer-/Schüler*innenverhältnisse, z. B. begründet durch ein gemeinsames Promotions- oder Habilitationsprojekt, • Kontinuierliche Ko-Autorenschaft, • derzeitige oder geplante (nicht enge) wissenschaftliche Kooperation oder wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten drei Jahre (z. B. die Durchführung gemeinsamer Projekte oder gemeinsame Publikationen), • unmittelbare wissenschaftliche Konkurrenz mit eigenen Projekten und Plänen. • Ich erkläre, dass ich mit dem*der Bewerber*in Bewerber nicht in einer persönlichen oder beruflichen Verbindung stehe und durch die Tätigkeit als Gutachter*in oder die Entschei- dung keinen Vor- oder Nachteil erlange. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 15 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 • Ich stehe mit nachstehender/n Person/en in folgender Verbindung: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ • Ich kann durch die Tätigkeit als Gutachter*in oder die Entscheidung folgenden Vor- oder Nachteil erlangen: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ __________________________________ Ort, Datum Unterschrift Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2023– Seite 16 HABILITATIONSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 31. Januar 2023 Anhang 2: Muster für das Titelblatt der Habilitationsschrift Institut für ………………………………………….. Deutsche Sporthochschule Köln (Titel der Arbeit) Habilitationsschrift zur Erlangung der Lehrbefähigung für das Fach …………………………………………………. an der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt von (Titel und Name des Verfassers) aus (Geburtsort) Köln (Erscheinungsjahr)

  • AM_2023-02-Änderung_der_Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_für_WiSe_2023_24.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 02/2023 Stupa / D 1 Köln, den 28.02.2023 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sport- hochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Wintersemester 2023/24 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2023, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Wintersemester 2023/24 Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparlament am 12. und 27. Januar 2023 beschlossene Neufassung des § 5 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft: § 5 Höhe des Beitrages (ab Wintersemester 2023/24) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer/-in immatrikuliert sind, 229,80 € pro Semester. Diese Summe setzt sich zusammen aus a) 13,50 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,50 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) 153,90 € für das VRS-SemesterTicket d) 59,40 € für das SemesterTicket NRW- und e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Änderungen des § 5 der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentli- chung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei findet die Änderung des § 5 erstmals für die Einschreibung/ Rückmeldung für das Wintersemester 2023/24 An- wendung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 27.02.2023. Köln, den 28. Februar 2023 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2023-01_Beitragsordnung_Kölner_Studierendenwerk_vom_03.11.2022.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 01/2023 Köln, den 14. Februar 2023 INHALT BEITRAGSORDNUNG des Kölner Studierendenwerks vom 03. November 2022 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2023 - Seite 1 Beitragsordnung des Kölner Studierendenwerks vom 03. November 2022 Änderung der Beitragsordnung des Kölner Studierendenwerks vom 03. November 2022 Der Verwaltungsrat des Kölner Studierendenwerks AöR hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2014 (Artikel 4 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014, GV. NW. Nr. 27/2014, S. 596 ff.) folgende Neufassung der Beitragsordnung beschlossen: § 1 1. Für das Kölner Studierendenwerk werden in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden der Universität zu Köln, Technischen Hochschule Köln, Deutschen Sport- hochschule Köln, Hochschule für Musik und Tanz Köln (ohne Abteilungen Aachen und Wuppertal), Kunsthochschule für Medien Köln, Katholische Hochschule NRW (Abteilung Köln) und der CBS International Business School Sozialbeiträge gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 StWG erhoben. 2. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studierenden. Dies gilt nicht für die Beurlaubung vom Studium wegen Krankheit oder wegen eines Auslandsstudi- ums. Bei einer Beurlaubung wegen Krankheit ist unter Vorlage einer ärztlichen Beschei- nigung nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist. § 2 Der Sozialbeitrag wird auf 100,00 EUR festgesetzt. § 3 1. Der Beitrag wird jeweils fällig: a. mit der Einschreibung, b. mit der Rückmeldung oder mit der Beurlaubung für die in § 1 Abs. 1 genannten Hochschulen – mit Ausnahme der Universität zu Köln, c. für die Universität zu Köln für jedes weitere Sommersemester am 15. Februar und jedes weitere Wintersemester am 15. Juli – jeweils vor Beginn des Semesters – oder mit der Beurlaubung. Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrags nachzuweisen. 2. Der Sozialbeitrag wird für das Kölner Studierendenwerk von der jeweiligen Hochschule oder Einrichtung, an der die Studierenden eingeschrieben werden, eingezogen. Die Hochschulen überweisen die eingezogenen Sozialbeiträge unverzüglich an das Kölner Studierendenwerk. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2023 - Seite 2 Beitragsordnung des Kölner Studierendenwerks vom 03. November 2022 § 4 Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Bei Exmatrikulation bzw. in den Fällen des § 1 Nr. 2 dieser Beitragsordnung vor Beginn des Semesters, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist der Sozialbeitrag von der Hochschule zurückzuerstatten. Voraussetzung dafür ist der Nachweis über die Rückgabe des Studie- rendenausweises an die Hochschule. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung besteht nicht. § 5 1. Diese Änderung der Beitragsordnung tritt zum Sommersemester 2023 in Kraft. 2. Die Veröffentlichung dieser Ordnung erfolgt in den Amtlichen Bekanntmachungen der jeweiligen in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen oder wird – wenn eine solche nicht vorhanden ist – durch Aushang hochschulöffentlich bekannt gemacht. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates des Kölner Studierenden- werks vom 03.11.2022. Köln, den 3. November 2022 Leona Schmitz Vorsitzende des Verwaltungsrats BEITRAGSORDNUNG des Kölner Studierendenwerks vom 03. November 2022
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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