Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 08/2022 Köln, den 25.02.2022 INHALT Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 1 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15.02.2022 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunfts- gesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b) des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 312a), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 404), sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbe- reitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobili- tät (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 25. April 2016 (GV.NRW. S. 211) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fachprüfungsordnung (FPO) erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen / Anwesen- heitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Prüfungs- und Studienberatung § 11 Fachprüfungsausschuss § 12 Prüfende § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 2 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 20 Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport § 21 Transcript of Records § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Rügeausschluss, Inkrafttreten und Veröffentlichung Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 3 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Bachelorstudium im Lehramt an der Universität Siegen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Bachelorstudium. Sie geben all- gemeine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbeson- dere Regelungen für den Abschluss des Bachelorstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge 1 und 2). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Er- gänzungen dieser Regelungen. (3) Bei dem Bachelor im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung han- delt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Bachelorstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Bachelorstudium soll auf das Masterstudium im Lehramt vorbereiten, als Grund- lage für fachorientierte oder interdisziplinäre Masterstudiengänge dienen und gleich- zeitig auf die Arbeit in unterschiedlichen Beschäftigungssystemen vorbereiten. (2) Innerhalb des Bachelor im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachme- thodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichtsfach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport stellt eine anzuerkennende Prüfungsleistung im Rahmen eines durchgeführten Bachelorstudiums dar. Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studienprofile ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 4 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Bachelorstudium richtet sich nach den Regelungen der Prü- fungsordnungen der Kooperationshochschulen. (2) Zum Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat nur Zugang, wer 1. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Fest- stellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Sport der Deutschen Sport- hochschule Köln“, 2. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters der Nachweis über die Zulassung an einer Koope- rationshochschule erbracht worden ist. § 4 Studienbeginn Das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Bachelor drei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abge- rundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 12 Leistungspunkte. Ein Mo- dul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Studium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifischen Best- immungen und die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 5 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbeson- dere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren Veranstaltun- gen anderer Module oder fachpraktischen Prüfungen abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachprakti- sche Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskon- trollen durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teil- nahme an einer Modulprüfung und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgs- kontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden eine Modulprüfung und fachpraktische Prüfun- gen abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Prüfungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fachspezifi- schen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Eine Modulprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Mo- dulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen werden studienbegleitend durch- geführt. Eine bestandene Modulprüfung bzw. bestandene fachpraktische Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden gel- tende Modulprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wiederholt werden. (3) Die Modulprüfung ist in Form einer 30minütigen mündlichen Prüfung abzulegen. Fachpraktische Prüfungen bestehen aus Theorie und Praxis, die theoretische Überprüfung dauert 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorle- sungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzu- legen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prü- fung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungs- tag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Vorsit- zende des Fachprüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 6 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 eines Attestes einer vom Fachprüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin o- der eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Fachprüfungsausschuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Prüflinge können sich bis spä- testens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von der Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungs- zeitraums terminierten Prüfung ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Prüfung erfolgt durch die Studie- renden auf elektronischem Wege über die Internetseite: www.dshs-koeln/LSF (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (7) Für die Berechtigung beurlaubter Studierender, Leistungen oder Prüfungen abzu- legen, gilt § 48 Abs. 5 HG. § 8 Zulassung zur Modulprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das vorhandene dv-gestützte System (Selbstbedienungsfunktion). (2) Zur Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zugelassen wer- den, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Bachelor im Unter- richtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt wer- den, wenn die oder der Studierende ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Nichtbestehen der Modulprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung endgültig verloren hat. (3) Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnah- men hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Modul- handbüchern geregelt werden. In anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. (4) In sportpraktischen Kursen sind bei Verletzungen Ersatzleistungen in Betracht zu ziehen, sofern sichergestellt ist, dass das Lernziel auch bei nicht praktischer Teil- nahme erreicht werden kann. Maßgeblich ist der Erwerb der im Modulhandbuch vorgesehenen Kompetenzen. http://www.dshs-koeln/LSF Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 7 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunkten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungs- ordnung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungs- punkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstun- den pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unter- richtsfachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. § 10 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Un- terrichtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen sowie die Bachelorarbeit betreffend erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zent- rale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (Zfsb) der Deutschen Sporthoch- schule Köln zur Verfügung. § 11 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Mo- dulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fachprü- fungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zuständig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsord- nung der kooperierenden Hochschule. (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 8 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine *einen Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellvertreter*in wird tätig, wenn die Mitglieder*innen aus der entspre- chenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die bzw. der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studen- tischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fach- prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fach- prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsordnung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufga- ben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder de- ren* dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In An- gelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar be- treffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prü- fungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme der* des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die*der Vorsitzende. Das stu- dentische Mitglied des Fachprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und An- rechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 9 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 (7) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amts- verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem *der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm oder ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungs- ausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling un- verzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 12 Prüfende (1) Die* der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisit- zende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung er- fordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestan- dene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzu- rechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 10 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt- bewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis- tungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übri- gen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ab- gefasst sind, sind auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschus- ses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Re- gel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records o- der ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei ei- nem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vor- sitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentliche Unter- schiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fach- note einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „an- gerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records gekenn- zeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Deutschen Sporthochschule bereits erbracht worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 11 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können unter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Be- tracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prü- fungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Für die Abnahme von Prüfungen gilt § 65 Abs. 2 HG. (3) Die Bewertung der Modulprüfung und der fachpraktischen Prüfungen ist den Stu- dierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu machen. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Bachelorarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Um- fang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Die Bachelorarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Kooperationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 12 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Ge- nehmigung des Themas erfolgt durch die*den Vorsitzende*n des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprü- fungsausschusses. Die abschließende Genehmigung bleibt dem jeweiligen ge- meinsamen bzw. zentralen Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule vorbehalten. (4) Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Bachelorarbeit sind aktenkundig zu ma- chen. (5) Auf Antrag sorgt die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses dafür, dass eine*ein Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit ein- gehalten werden kann. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (7) Bei Erkrankung kann die Frist zur Einreichung der Bachelorarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen verlän- gert werden. (8) Die Bachelorarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Per- son, die vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses festgelegt wird, gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmeti- schen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Bewertungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen wird vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. Für die Notenbildung gelten in diesen Fällen die jeweiligen Regelun- gen der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen (9) Auf einer gesonderten Seite in der Bachelorarbeit hat die*der Kandidat*in schrift- lich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine ande- ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Dazu hat er bzw. sie folgenden Zusatz zu verwenden: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Die Stellen meiner Arbeit, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken und Quellen, einschließlich der Quellen aus dem Internet, entnommen sind, habe ich in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht. Dasselbe gilt sinngemäß für Tabellen, Karten und Abbildungen. Diese Arbeit habe ich in glei- cher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prü- fung eingereicht.“ (10) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Deutschen Sporthoch- schule in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie in elektronischer Form im PDF-Format auf einmal beschreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 13 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 DVD (ohne Kennwortschutz und ohne personenbezogene Daten) einzureichen. Zu- dem muss eine Dokumentation der Würdigung durch die Plagiatserkennungssoft- ware beigefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatserkennung“. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Da- tum des Poststempels. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann die*der Vorsit- zende des Fachprüfungsausschusses auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist angemessen verlängern. 16 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulprüfung und der fachpraktischen Prüfungen sind fol- gende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor- derungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differen- zierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen ab- geschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle De- zimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifi- schen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 14 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (3) Für jede Modulprüfung und fachpraktische Prüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (4) Ist die Modulprüfung, eine fachpraktische Prüfung oder die Bachelorarbeit end- gültig nicht bestanden, gelten die Regelungen der kooperierenden Hochschule. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chroni- schen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistun- gen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichti- gung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deut- schen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinde- rung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsit- zende*n des Fachprüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen angemessen berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer fa- miliärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechen- der Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 15 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienplänen erforderlichen Modulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fachprüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatriku- lationsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leis- tungen und die Noten enthält. § 20 Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport Über die bestandenen Prüfungen im Unterrichtsfach Sport wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Modulnote und die Noten der fachpraktischen Prüfungen sowie die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport enthält. § 21 Transcript of Records (1) Mit der Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird ein Transcript of Records ausgestellt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Re- cords aus, das alle absolvierten Module und die ihnen zugeordnete Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungs- punkte und Noten beinhaltet. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Abschluss der einzelnen Prüfungen bzw. der Bachelorarbeit ist dem Prüfling Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen bzw. die Bachelorarbeit und die darauf bezogenen Gutachten sowie in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Das Verfahren zur Einsichtnahme wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festge- legt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zugleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 16 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 15.02.2022. Köln, den 25.02.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 17 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 6 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 9 Gesamt 36 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 V 2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 6 Gesamt 12 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 18 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 5 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 5 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 4 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 56 = 100 % B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 56 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 19 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 20 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 21 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht älter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deutschen Sport- hochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Uni Siegen zu beantragen. Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer mindestens 120 Leistungspunkte des gesamten Studiums nachweist (inklusive der Praktika und ggfls. Sprachnachweise entsprechend der Regelung der Univer- sität Siegen). Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber vorliegen. • Der Bearbeitungszeitraum beträgt 8 Wochen Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von einer Woche nach Beginn der Bearbei- tungszeit zurückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt: • für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 – 8 Leistungspunkte • für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 – 9 Leistungspunkte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 22 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer fachprakti- schen Prüfung, die als Modulprüfung abzulegen ist. B.A. Lehramt für sonderpädagogische Förderung Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 23 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 60 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 24 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 25 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht älter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deutschen Sport- hochschule Köln beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Uni Köln zu beantragen. Die Bachelorarbeit wird in der Regel in einem der letzten beiden Studiensemester angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit müssen der Universität zu Köln Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 8 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen nachgewiesen werden. Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber vorliegen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt 12 Wochen. Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt 12 Leistungspunkte. § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 4 Studienbeginn § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 11 Fachprüfungsausschuss § 15 Bachelorarbeit § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 21 Transcript of Records § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung