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  • AM_2022-15-Ordnung_zur_Regelung__von_Online-Prüfungen_an_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 15/2022 Köln, den 10. Mai 2022 INHALT Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 26. April 2022 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 1 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26. April 2022 Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle schriftlichen und mündlichen Modul- Abschlussprüfungen i. S. v. § 63 Abs. 1 S. 1 HG. Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für sportpraktische Prüfungen sowie für die sportpraktische Eignungsfeststellung. Für sonstige Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln gelten die Vorschriften sinngemäß. Für Prüfungen im Rahmen der Studiengänge Lehramt gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, wie die Rahmenordnungen der jeweiligen Kooperations- partner dem nicht entgegenstehen. (2) Für Prüfungen im Rahmen einer Promotion gelten nachfolgende Bestimmungen sinn- gemäß. An die Stelle des zuständigen Prüfungsausschusses tritt der Promotionsaus- schuss. (3) Sofern in der jeweiligen Prüfungs- oder Promotionsordnung abweichende Bestimmun- gen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Ordnung getroffen werden, gehen die- se vor. § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Prüfungen können als Online-Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. (2) Den Prüfungskandidat*innen wird rechtzeitig vor Prüfungsbeginn, in der Regel bei Ver- anstaltungsbeginn, mitgeteilt, dass eine Prüfung auch als Online-Prüfung durchgeführt wird. Die Teilnahme an Online-Prüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Prä- senzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung der Grundsätze der Chancen- gleichheit stattfinden. (3) Vor der Prüfung erhalten die Prüfungskandidat*innenausreichend Gelegenheit, sich mit den in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommuni- kationssystemen vertraut zu machen. Es soll für die Studierenden die Möglichkeit be- stehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumli- che Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. Für die Sicherstellung der techni- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 2 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 schen Umgebung inklusive einer stabilen Internetverbindung sind die Prüfungsteilnehmer*innen selbst verantwortlich. § 3 Mündliche Online-Prüfungen Mündliche Prüfungen können mit der Zustimmung aller Beteiligten per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für gebärdensprachliche Prüfungen. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Fernprüfung können von Prüfenden oder Beisitzenden protokolliert werden. Die Aufzeichnung von Bild- und Tondaten der Videokonferenz ist nicht statthaft. § 4 Online-Klausuren (1) Klausuren können als Online-Klausuren durchgeführt werden. Eine Online-Klausur wird in einem festgelegten Zeitabschnitt unter Verwendung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme abgelegt. Sie ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist die in dem Modul vermittelten Lernziele abzuprüfen. (2) Die Prüfungsaufsicht kann dabei auch in Form der Video-Aufsicht dieser Ordnung erfol- gen. Auf eine Aufsicht soll verzichtet werden, wenn durch die Gestaltung der Aufgaben- stellung in Kombination mit den zugelassenen Hilfsmitteln und ggf. zusätzlichen techni- schen Vorkehrungen, insbesondere solchen, die im Rahmen der e-Learning Plattform zur Verfügung stehen, sichergestellt ist, dass Täuschungen während der Prüfung soweit möglich verhindert werden. (3) Die Prüfungsbearbeitung muss bis zum festgelegten Prüfungsende vollständig über die in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommunikati- onssysteme abgegeben sein. Andernfalls gilt die Prüfungsleistung als nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht. § 7 bleibt unberührt. § 5 Datenverarbeitung (1) Im Rahmen von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten gemäß den Best- immungen der Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln in der je- weils geltenden Fassung verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durch- führung der Prüfung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Zwecke der Authen- tifizierung nach § 6 und der Prüfungsaufsicht. (2) Die Prüfenden stellen sicher, dass die bei der Durchführung einer elektronischen Prü- fung anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtli- chen Anforderungen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung – DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50 DSGVO zu beachten. (3) Die Prüfungskandidat*innen sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personen- bezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 3 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 DSGVO ist ausdrücklich hinzuweisen. Vor Beginn der Prüfung sind den Prüfungskandidat*innen insbesondere Hinweise zum aus- gewählten Videokonferenzsystem und die entsprechenden Datenschutzhinweise (In- formationen nach Art. 13 DSGVO) zuzuleiten. (4) Die Prüfungskandidat*innen sind darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an der Online- Prüfung freiwillig erfolgt. Alternativ kann an der Präsenzprüfung gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 teilgenommen werden. (5) Eine Aufzeichnung der Bild- und Tondaten des Prüfungsgeschehens sowie des Identifi- zierungsmittels erfolgt nicht. § 6 Authentifizierung (1) Vor Beginn einer Online-Prüfung kann, soweit erforderlich, die Authentifizierung mit Hilfe eines gültigen Identifikationsdokuments, insbesondere eines Personal- oder Stu- dierendenausweises, das nach Aufforderung der Aufsichtführenden vorzuzeigen ist, si- chergestellt werden. Darüber hinaus sind auch sonstige geeignete Authentifizierungen oder Authentifizierungsverfahren, insbesondere über das Campus-Management-System, zulässig. (2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist in jeder Form unzuläs- sig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu lö- schen. Nicht relevante Daten des Identifikationsdokumentes (z. B. Ausweisnummer) sol- len seitens der Prüfungsteilnehmer*innen bei der Authentifizierung verdeckt oder zuvor abgeklebt werden. Soweit dies aufgrund der Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durchführbar ist, soll die Authentifizierung unter Ausschluss der üb- rigen Prüfungsteilnehmer*innen erfolgen, wenn die zu authentifizierende Person dies wünscht. § 7 Technische Störungen Technische Störungen während Online-Prüfungen, die eine Prüfungsteilnahme oder -abgabe verhindern, gehen nicht zu Lasten der Prüfungsteilnehmer*innen, sofern die Deut- sche Sporthochschule Köln oder Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen diese nachweislich zu vertreten haben. Bei kleineren technischen Störungen wird die Prüfung un- terbrochen und später mit einem entsprechenden Zeitaufschlag fortgesetzt.Bei erheblichen Störungen wird die Prüfung abgebrochen. Der Abbruch führt für die betroffenen Prüfungs- teilnehmer*innen zu keinem Verlust eines Prüfungsversuchs. Die Störung ist durch die*den Prüfungsteilnehmer*in unverzüglich während der Prüfung bei den Prüfenden oder Aufsichts- führenden anzuzeigen. Verspätete Anzeigen können nicht berücksichtigt werden. Über Aus- nahmen entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 4 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 § 8 Durchführung der Videoaufsicht (1) Die Videoaufsicht dient dem Ziel, die Identität der Prüfungsteilnehmer*innen zu verifi- zieren sowie Täuschungsversuche zu verhindern und Verstöße aufzudecken und damit den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit sicherzustellen und darüber hinaus für die Bearbeitung der Prüfung erforderliche klärende Rückfragen der Prüfungsteilnehmer*innen während der Prüfung zu ermöglichen. Sie ist nur bei Online- Prüfungen zulässig, bei denen sie aufgrund des Prüfungsformats zur Verhinderung von Täuschungsversuchen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Bei der Auswahl der Aufgabenstellung und der zulässigen Hilfsmittel ist darauf zu achten, dass eine möglichst eingriffsintensivarme Videoaufsicht erforderlich ist. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so zu gestalten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nur soweit eingeschränkt werden, wie es zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich und angemessen ist. (2) Die Prüfungsteilnehmer*innen können im Rahmen der Videoaufsicht verpflichtet wer- den, die Kamera- und Mikrofonfunktion von geeigneten technischen Endgeräten zu ak- tivieren. Die Prüfenden können je nach Anforderungen des jeweiligen Prüfungsformats die genaue Form der Beaufsichtigung im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Grenzen festlegen. Dazu gehören insbesondere die ständige Sichtbarkeit des Gesichts, Oberkör- pers und Arbeitsplatzes inklusive Prüfungsbogen der Prüfungsteilnehmer*innen, der Ausschluss eines virtuellen Hintergrundbildes oder die Übertragung der Bildschirman- sicht des für die Prüfung verwendeten Endgeräts. Der Einsatz von mehreren Kameras zur Erhöhung der Intensität der Überwachung ist nicht zulässig. Die Einzelheiten der Durchführung der Videoaufsicht sind den Prüfungsteilnehmer*innen vor Beginn der Prü- fung bekannt zu geben. (3) Die Videoaufsicht erfolgt durch Prüfende und Aufsichtspersonal der Deutschen Sport- hochschule Köln. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Video- aufsicht ist unzulässig. Die Videoaufsicht darf dabei grundsätzlich nicht intensiver gestal- tet werden, als es bei der Aufsicht bei Präsenzprüfungen üblich ist. Die Aufteilung der Prüfungsteilnehmer*innen auf mehrere Aufsicht führende Personen in eigenen Video- konferenzen ist unter der Maßgabe des Satzes 3 zulässig. (4) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. (5) Eine weitere Beaufsichtigung von Prüfungsteilnehmer*innen, die die Prüfung (frühzeitig) beendet haben, ist unzulässig. Ist die Einreichung der Prüfungsarbeit jedoch erst bei Prüfungsende, z. B. in Form eines Daten-Uploads möglich, so kann verlangt werden, dass die fertige Prüfungsarbeit bis zur Abgabe für die Aufsicht führende Person sichtbar ver- bleibt. § 9 Verdacht auf Täuschungsversuch und technische Störungen (1) Bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Täuschungsversuches, so ist die Auf- sicht führende Person während der Prüfung jederzeit berechtigt, die betroffenen Prüfungsteilnehmer*innen aufzufordern, zur Aufklärung des Sachverhalts die Kamera geeignet zu positionieren, zu fokussieren oder mithilfe eines Kameraschwenks den Ar- beitsplatz oder Prüfungsraum zu zeigen. Ebenso kann dazu aufgefordert werden, den Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2022, Seite 5 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26.04.2022 Bildschirm des zur Bearbeitung der Prüfung verwendeten Endgeräts zu übertragen und damit für die Aufsicht führende Person sichtbar zu machen. Der Sachverhalt ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. (2) Bei kurzzeitigen technischen Störungen der Videoübertragung, die die Prüfungsteilnehmer*innen nicht zu vertreten haben und deren Dauer die Annahme ei- ner Täuschungsmöglichkeit nicht rechtfertigt, wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen oder länger andauernden Störungen wird die Prüfung für die betroffenen Prüfungsteilnehmer*innen abgebrochen und wiederholt. Der Sachver- halt ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 26. April 2022 Köln, den 10.05.2022 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

  • AM_2022-14_Richtlinie_zum_Follow-up-Verfahren_der_Lehrveranstaltungsevaluation.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. 6 Nr.: 14/2022 Köln, den 10.05.2022 INHALT Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungs- evaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre in der Fassung vom 04. April 2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2022– Seite 1 Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre in der Fassung vom 22.04.2022 Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre in der Fassung vom 04. April 2022 1. Gegenstandsbereich Die Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation (LVE) regelt die Auswertung und weitere Verfahrensschritte im Zusammenhang mit Daten aus der LVE. Insbesondere beschreibt die Richtlinie sowohl die Auszeichnung guter Lehre als auch die Optimierung von Lehre auf der Grundlage der Leitsätze guter Lehre im Leitbild für Studium und Lehre. 2. Auswertung von LVE-Daten 2.1 Die LVE wird gemäß der Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre durchgeführt. 2.2 Zur Auswertung des Follow-ups werden alle Items der LVE herangezogen, die den folgenden Dimensionen der Leitsätze guter Lehre des Leitbilds für Studium und Lehre zugeordnet sind: (a) Lehrinhalt, (b) Vermittlung, (c) Autonomieförderung (d) Lernklima & (e) Gesamtbewertung der Veranstaltung 2.3 Innerhalb dieser Dimensionen werden die Werte der zugehörigen Items gemittelt („Dimensionswert“). 2.4 Die Dimensionswerte aller Lehrveranstaltungen einer Lehrperson werden im Mittel zusammengefasst. Hieraus ergibt sich ein Wert pro Dimension über alle Lehrveranstaltungen hinweg; im folgenden „Gesamtwert einer Dimension“. Es fließen nur die Lehrveranstaltungen ein, bei denen der Rücklauf n ≥ 5 ist oder, bei mehreren Lehrveranstaltungen, n ≥ 8 über alle Lehrveranstaltungen hinweg, ist. 3. Weitergabe von Auswertungsergebnissen 3.1 Alle Lehrpersonen erhalten ihre individuellen vier „Gesamtwerte einer Dimension“ & „Ge- samtbewertung der Veranstaltung“ von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrol- ling der StAPS. 3.2 Zusätzlich erhalten alle Lehrpersonen von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS die individuellen Prozentränge und die Perzentile, um eine Einordnung der eigenen Werte zu ermöglichen. 4. Auszeichnung guter Lehre 4.1 Der Verfahrensschritt „Auszeichnung guter Lehre“ wird durch die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS initiiert, wenn eine Lehrperson in der Gesamtbewertung aller Veranstaltungen einen Wert von gleich oder größer 9 und in den vier Dimensionen ei- nen Wert von gleich oder größer 5 erreicht. 4.2 Die Lehrperson erhält als Auszeichnung von dem*der Rektor*in das „Zertifikat für besonders gute Lehre”. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2022– Seite 2 Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre in der Fassung vom 22.04.2022 4.3 Der*Die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personal- verantwortli- che Abteilungsleiter*in sowie ggf. ein*e von ihm*ihr benannte*r Beauftragte*r für Lehrquali- tät (s. 6.3) wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS schrift- lich über die Auszeichnung der Lehrperson informiert. 5. Optimierung von Lehre 5.1 Der Verfahrensschritt „Optimierung von Lehre“ wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS initiiert, wenn eine Lehrperson in der Gesamtbewertung der Veranstaltungen einen Wert von kleiner oder gleich 6 hat oder in einer der vier Dimensionen einen Wert von kleiner oder gleich 3,5. 5.2 Die Lehrperson und der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die per- sonalverantwortliche Abteilungsleiter*in werden von Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Quali- tätscontrolling der StAPS über die Einleitung des Verfahrensschritts „Optimierung von Lehre“ schriftlich informiert. 5.3 Der*Die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortli- che Abteilungsleiter*in oder ein*e von ihm*ihr benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität (s. 6.3) führt ein Optimierungsgespräch mit der Lehrperson. In dem Gespräch werden Maßnah- men zur Optimierung von Lehre zwischen den beteiligten Personen vereinbart. Als Maßnah- men kommen insbesondere Angebote der Hochschuldidaktik in Betracht (z. B. Teilnahme an hochschuldidaktischen Workshops, individuelle (Lehr-)Beratung, Durchführung eines Teaching Analysis Poll (TAP) oder Hospitationen). Die Lehrperson ist verpflichtet, die vereinbarte Maß- nahme eigenaktiv zu verfolgen und der*dem personalverantwortliche*n Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in oder der für Lehrqualität be- auftragten Person über den Verlauf der Maßnahme zu berichten. Darüber hinaus wird das Optimierungsgespräch kurz dokumentiert (insbesondere Festlegung der Maßnahme). Die Durchführung des Gesprächs und dessen Ergebnisse werden von der Abt. 4.3 Qualitätserfas- sung und Qualitätscontrolling der StAPS dokumentiert. 5.4 Das Optimierungsgespräch kann im Rahmen der Qualitätsverbesserung durch eine*n Mitar- beiter*in der Abt. Studium und Lehre der StAPS begleitet werden (z. B. stichprobenartig). Diese Begleitung des Gesprächs kann von dem*der Prorektor*in für Studium und Lehre an- geordnet werden oder von der*dem personalverantwortliche*n Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in oder der für Lehrqualität beauftragten Person erbeten werden. Dieser Bitte ist nach Möglichkeit (z. B. Arbeitsressourcen) zu entspre- chen. Weiterhin kann die betroffene Lehrperson im Rahmen der Optimierungsgespräche eine Vertrauensperson ihrer Wahl und/oder ein Mitglied des Personalrats für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten hinzuzuziehen. 5.5 Im Folgesemester werden alle Lehrveranstaltungen der Lehrperson erneut evaluiert und ent- sprechend der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ aus- gewertet („nachfolgende LVE“). 5.6 Befindet sich bei der nachfolgenden LVE kein Gesamtwert einer Dimension der betreffenden Lehrperson mehr unter 3,5 bzw. ist die Gesamtbewertung der Veranstaltung besser als 6, wer- den der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverant- wortliche Abteilungsleiter*in sowie ggf. die für Lehrqualität beauftragte Person darüber in- formiert. An dieser Stelle ist der Verfahrensschritt „Optimierung von Lehre“ beendet. 5.7 Befindet sich bei der nachfolgenden LVE derselbe Gesamtwert der Dimension der betreffen- den Lehrperson erneut im kritischen Bereich der Antwortskala (gemäß 5.1), wird ein erneu- tes Optimierungsgespräch (gemäß 5.3) durchgeführt. In diesen Fällen ist die Gesprächsbe- gleitung durch eine*n Mitarbeiter*in der Abt. Studium und Lehre der StAPS verpflichtend. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2022– Seite 3 Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation gem. § 5 (11) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre in der Fassung vom 22.04.2022 5.8 Befinden sich bei der nachfolgenden LVE andere Gesamtwerte von Dimensionen der betref- fenden Lehrperson im kritischen Bereich der Antwortskala (gemäß 5.1) als in der vorherge- henden LVE, wird ein erneutes Optimierungsgespräch (gemäß 5.3) durchgeführt. 6. Weitere Regelungen 6.1 In Einzelfällen abweichendes und besonders begründetes Vorgehen kann von der Hochschulleitung entschieden werden. 6.2 Sollte sich ein*e personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalver- antwortliche Abteilungsleiter*in im Verfahren zur Optimierung von Lehre befinden, wird das Optimierungsgespräch durch den*die Rektor*in oder eine von ihm für Lehrqualität beauftrag- te Person geführt. 6.3 Im Falle der Benennung einer für Lehrqualität beauftragten Person wird diese Benennung an die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS weitergegeben. Die Per- son soll in guter Lehre erfahren und ausgewiesen sein sowie Beratungskompetenzen besit- zen. Die beauftragte Person bleibt solange in ihrer Funktion bis der*die personalverantwortli- che Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwortliche Abteilungsleiter*in eine an- dere Person benennt. 6.4 Auf Anfrage erhält die Hochschulleitung von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscon- trolling der StAPS Informationen zu den Lehrpersonen im Follow-up-Verfahren. 6.5 Das Follow-up-Verfahren der LVE wird durch die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscon- trolling der StAPS unter Berücksichtigung der Datenschutzes jedes Semester dokumentiert (u.a. zur Anzahl durchgeführter LVE, Anzahl Auszeichnungen für gute Lehre, Anzahl der Op- timierungen guter Lehre, Anzahl der geführten Follow-up-Gespräche und Übersicht der ge- troffenen Maßnahmen). Die Dokumentation wird der Hochschulleitung, dem Personalrat für die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten sowie der UK Studium und Lehre zur Kenntnis gegeben. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 04. April 2022. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deut- schen Sporthochschule Köln in Kraft. Köln, den 10. Mai 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-12_Richtlinie_Vergütung_und_Beschäftigung_von_SHKs__WHBs_und_WHKs.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------- -------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dez. 2 Nr.: 12/2022 Köln, den 22. April 2022 INHALT RICHTLINIE für die Beschäftigung und Vergütung stu- dentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Erhöhung des Stundensatzes für SHK ab dem 01.10.2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2022 – Seite 1 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftli- cher Hilfskräfte an der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Studentische Hilfskräfte (SHK) (1) Die Hochschule setzt SHK grundsätzlich nur für Dienstleistungen in Forschung und Lehre und hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten ein. SHK wirken unterstüt- zend bei der Zuarbeit für die Forschung sowie für Tätigkeiten aus dem Umfeld von For- schung und Lehre mit, beispielsweise durch die Unterstützung bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Kolloquien, Tagungen, Übungen, Exkursionen und Fachprak- tika, die Betreuung studentischer Arbeitsgruppen und die Auswahl und Zusammenstel- lung des Materials für Lehrveranstaltungen. (2) Als SHK werden nur Studierende eingestellt, welche in dem ihrer Hilfskrafttätigkeit zu- geordneten Fach noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben ha- ben. (3) Die SHK dürfen in der Woche mit mindestens fünf und höchstens 17 Zeitstunden durch- schnittlich beschäftigt werden. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 11,00 Euro (ab 01.10.2022: 12,00 Euro). Sie wird am Monatsende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der SHK festgelegt ist. (5) SHK können für die Dauer von maximal 6 Jahren gemäß § 6 Wissenschaftszeitvertrags- gesetz (WissZeitVG) beschäftigt werden. (6) Beschäftigungsoptionen für SHK sind i. d. R. hochschulöffentlich bekannt zu machen. § 2 Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHB) (1) Die WHB erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Be- triebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhän- gende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Sek- retariatstätigkeiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kon- trolle. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2022 – Seite 2 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen (§ 46 Abs. 1 Hoch- schulgesetz NRW). (2) Als WHB werden nur Personen beschäftigt, die ein erstes berufsqualifizierendes Hoch- schulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern (z. B. einen Fach- hochschul-, einem Diplom I- oder einem Bachelor-Studiengang) abgeschlossen haben und als Studierende in einem Master- oder einem weiteren Bachelor-Studiengang ein- geschrieben sind. (3) Die WHB dürfen in der Woche mit mindestens fünf und höchstens 17 Zeitstunden durchschnittlich beschäftigt werden. Das Studium muss im Mittelpunkt stehen. (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 13,20 Euro. Sie wird am Monats- ende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der WHB festgelegt ist. (5) WHB können für die Dauer von maximal sechs Jahren gemäß § 6 WissZeitVG beschäftigt werden. Zeiten einer Beschäftigung als SHK werden ebenfalls mitgerechnet. § 3 Wissenschaftliche Hilfskräfte (WHK) (1) Die WHK erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Be- triebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhän- gende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbstständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen. Sekretariatstätigkeiten und allgemeine Schreibtätigkeiten gehören ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie die Koordination von Beschaffungen oder die Budgetplanung und -kontrolle (§ 46 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). (2) Als WHK können nur Personen beschäftigt werden, die ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern (z. B. Staatsexamen, Magister-, Diplom- oder Master-Studiengang) abgeschlossen haben. (3) Zugleich muss die wissenschaftliche Qualifikation der WHK - auch durch eigene wissen- schaftliche Arbeit - gefördert werden. Die WHK dürfen in der Woche mit mindestens fünf und höchstens 17 Zeitstunden durchschnittlich beschäftigt werden. Eine Beschäf- tigung gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG ist ebenfalls möglich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2022 – Seite 3 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln (4) Die monatliche Pauschalvergütung beträgt ohne Rücksicht auf den Familienstand je Stunde durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit 16,50 Euro. Sie wird am Monats- ende nachträglich gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit dem Faktor 4,348 und der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Ar- beitszeit, die im Dienstvertrag der WHK festgelegt ist. (5) WHK können für maximal 3 Jahre (unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl) be- schäftigt werden. (6) Nach abgeschlossener Promotion ist eine Beschäftigung als WHK ausgeschlossen. § 4 Grundsätze (1) Die Einstellung als SHK, WHB oder WHK ist nur zulässig, wenn kein anderes Beschäfti- gungsverhältnis zum selben Arbeitgeber besteht. (2) Die entsprechenden Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (Wiss- ZeitVG) und des Vertrages über gute Beschäftigungsbedingungen sind zu beachten. (3) Arbeitsverträge sollen grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten vorse- hen. § 5 Kündigung Vor Ablauf der vorgesehenen Beschäftigungszeit kann der Dienstvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unbe- rührt. § 6 Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten sind nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Län- der (TV-L) anzuzeigen. § 7 Urlaub Hilfskräften wird Urlaub nach den gesetzlichen Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz) gewährt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2022 – Seite 4 Richtlinie für die Beschäftigung und Vergütung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an der Deut- schen Sporthochschule Köln § 8 Arbeitszeitflexibilisierung Zur Arbeitszeitflexibilisierung wird die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. § 2 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ermöglicht. Der Zeitraum für die Erreichung der vertraglich ver- einbarten Arbeitszeit beträgt bis zu einem Jahr (Ausgleichszeitraum) nach der monatlichen Erfassung von Arbeitszeiten. Innerhalb des Ausgleichszeitraums kann die DSHS Köln die Ar- beitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnis- sen im Beschäftigungsbereich variabel einteilen. Abweichungen zwischen der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit werden als Plus- und Minusstunden fortlaufend auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Plusstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Wird eine flexible Arbeitszeitgestaltung in den Instituten/Einrichtungen vereinbart, ist das Ar- beitszeitkonto nach dem MiLoG zwingend zu führen. Die Arbeitszeitnachweise sind in der vorgegebenen Form zu führen und jeweils bis zum 5. des Folgemonats an das Dezernat 2 zu senden. § 9 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilung der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 21.03.2022. Köln, 22.04.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-11_Richtlinie-Webdomain_und_WebPolicy.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPS Nr.: 11/2022 Köln, den 11.03.2022 INHALT Richtlinie Webdomain und Website Policy vom 21. Februar 2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2022– Seite 1 Richtlinie Webdomain und Website Policy Inhalt Webdomain & Website Policy 2 1. Verantwortlichkeiten 2 Gesamtverantwortung 2 Inhaltliche Verantwortung 2 Technische Verantwortung 3 2. Zentraler Webauftritt, Microsites, externe Seiten 3 2.1 Definitionen 3 Aufbau einer Website im Internetauftritt der Deutschen Sporthochschule Köln 4 Externe Seiten und Microsites 4 3. Betrieb von dezentralen Web-Servern 5 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2022– Seite 2 Richtlinie Webdomain und Website Policy Webdomain & Website Policy Ein in sich geschlossener Webauftritt mit einheitlicher und nachvollziehbarer Struktur der Domains und Websites ist Voraussetzung für eine bessere Wiedererkennbarkeit und Wahrnehmung einer Hochschule. Um Qualität und Aktualität der Web-Angebote unter dem Dach der Hochschule sicher zu stellen, ist es daher von grundlegender Bedeutung, dass • die Informationen autorisiert angeboten werden und • Form und Inhalt den Zielen und der Corporate Identity der Deutschen Sporthochschule Köln entspre- chen. Wiedererkennungswert, Verständlichkeit und Transparenz der Informationsangebote sind dabei ebenso wichtig wie Vollständigkeit und Aktualität der Webangebote. Die Nutzung eines verbindlich festgelegten zentralen Content Management Systems (CMS), das auch die zentrale Steuerung der Zugangsberechti- gungen gewährleistet, unterstützt diesen Prozess. 1. Verantwortlichkeiten Im Folgenden sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die angebotenen Inhalte und Server- dienste dargelegt, um Konsistenz, Effizienz, Aktualität und Rechtmäßigkeit der Web-Angebote an der Deutschen Sporthochschule Köln zu gewährleisten. Grundsätzlich wird zwischen der Gesamtverantwor- tung (Herausgeber*in), der Verantwortung für den Inhalt (Redaktion) sowie der Verantwortung für den technischen Betrieb der Web-Angebote unterschieden. Als Verbindung zwischen den inhaltlichen und den technischen Bereichen wurde die Arbeitsgruppe Web-AG eingesetzt, in der Mitarbeiter*innen der Zent- ralen Betriebseinheit Informationstechnologie (ze.IT) sowie der Abteilung Presse und Kommunikation der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung (PuK) organisiert sind und als Ansprechpartner*innen für Fragen rund um die Webseiten (Internet- und Intranetseiten) zur Verfügung stehen. Gesamtverantwortung Herausgeberin der Web-Angebote der Deutschen Sporthochschule Köln ist die Hochschulleitung, vertre- ten durch den Rektor. Inhaltliche Verantwortung 1.2.1 Inhaltliche Verantwortung im Außenverhältnis Die Inhalte des zentralen Webauftritts unter www.dshs-koeln.de werden von der Abteilung Presse und Kommunikation erstellt oder betreut, verantwortlich gem. § 5 des Telemediengesetzes (TMG) und § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages (MStV) ist die Abteilungsleitung. Dies wird in einem zentralen Impres- sum für den gesamten Web-Auftritt festgehalten. Angelehnt an dieses zentrale Impressum benötigen Ein- richtungs-, Veranstaltungs- oder Projektseiten mit eigenständiger Navigation sowie eigenständigem Foo- ter ein eigenes Impressum mit Benennung der für diese Seiten verantwortlichen Person. 1.2.2 Inhaltliche Verantwortung im Innenverhältnis Die Verantwortlichkeit gem. TMG entbindet die DSHS-intern zuständigen Institute, Einrichtungen und de- zentralen Redakteur*innen einzelner Seiten nicht von ihrer Sorgfaltspflicht und hochschulinternen Ver- antwortung. Die inhaltliche Verantwortung liegt jeweils bei den Leitungen der Einrichtungen: • für die Abteilungen der Stabsstelle für Akademische Planung und Steuerung beim Rektor oder der Rektorin, vertreten durch die*den jeweilige*n Prorektor*in, • für die Stabsstellen der*des Kanzler*in bei der*dem Kanzler*in, http://www.dshs-koeln.de/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2022– Seite 3 Richtlinie Webdomain und Website Policy • für die Dezernate bei der Dezernatsleitung, • für die Webseiten der wissenschaftlichen Institute, der anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Zentralen Betriebseinheiten bei der Instituts- bzw. Einrichtungsleitung. Diese kann die inhaltliche Verantwortung auf Redakteur*innen mit eigenem Zugang delegieren, trägt aber stets die Letztverantwortung für die Webseiten der jeweiligen Einrichtung bzw. die Seiten, die von der jeweiligen Einrichtung betreut werden. 1.2.3 Verpflichtungen der inhaltlich Verantwortlichen Der Zugang als Redakteur*in zum CMS wird nur nach absolvierter Schulung (für die dshs-koeln.de-Do- main) und Unterzeichnung des Formulars für Web-Redakteur*innen gewährt.Die Verantwortlichen sind dazu verpflichtet, in ihrem jeweiligen Bereich diese Regelungen zu den Web-Angeboten sowie weitere damit in Zusammenhang stehende Anweisungen der Hochschule umzusetzen. Zudem sind die allgemein gültigen rechtlichen Vorschriften, insbesondere bezüglich Presserecht, Urheberrecht, Strafrecht, Daten- schutz und Barrierefreiheit einzuhalten und umzusetzen. Die Empfehlungen des*der Datenschutzbeauftragten sind zu beachten, insbesondere auch beim daten- schutzkonformen Einsatz von Tracking-Systemen, bei der Einbindung externer Videos und sonstiger Dienste sowie bei der Einbindung personenbezogener Daten (insbesondere bei der Verwendung von Fo- tos/Lichtbildern oder Videos), z.B. von Beschäftigten, Studierenden oder Kooperationspartner*innen. Die Redakteur*innen von Web-Inhalten werden hiermit insbesondere darauf hingewiesen, dass rechts- widrige Inhalte wie Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung, verfassungsfeindliche, rassistische oder pornografische Inhalte im Web-Auftritt der Deutschen Sporthochschule Köln in ihrer Gesamtheit rechtlich untersagt sind. Auch die Verlinkung derartiger Inhalte kann sowohl strafrechtliche wie arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, wie insbesondere Fotos/Lichtbilder, Texte, Ta- bellen, Grafiken u.ä., müssen die erforderlichen Nutzungsrechte für die Hochschule (nicht nur den han- delnden Redakteur*innen) vorliegen und etwaige Lizenzbedingungen (z.B. konkrete Vorgaben für die Nennung des*der Urhebers*Urheberin oder im Hinblick auf die erlaubte Bearbeitung, wie z.B. Ausschnitt- wahl, Verkleinerung des Werkes) genauestens beachtet werden. Nähere Informationen werden im Intra- net bzw. im Flyer „Das Recht am Bild" der Abteilung Presse und Kommunikation zur Verfügung gestellt. Technische Verantwortung Die erforderlichen Web-Server unter der Domain dshs-koeln.de werden von der ze.IT betrieben; die ze.IT trägt damit die technische Verantwortung für die Webdienste der Deutschen Sporthochschule Köln und ist für die Sicherheit der Systeme und Daten zuständig. Aktuell wird das Content-Management-System TYPO3 verbindlich für die Erstellung und Pflege der Webseiten der Hochschule eingesetzt. TYPO3-Zugänge für die dezentralen Redakteur*innen werden nach absolvierter Schulung und Unterzeichnung des Formu- lars für Web-Redakteur*innen durch ze.IT eingerichtet. 2. Zentraler Webauftritt, Microsites, externe Seiten Internetseiten in Verantwortung der Deutschen Sporthochschule Köln werden grundsätzlich auf hoch- schuleigenen IT-Systemen, d.h. nicht bei externen Providern, betrieben. Alle Internetseiten von Einrich- tungen der Deutschen Sporthochschule Köln werden im zentralen Webauftritt unter Einhaltung der Cor- porate Design (CD)-Richtlinien gestaltet. 2.1 Definitionen Als Microsite werden Websites bezeichnet, die zwar grundsätzlich zu einer übergeordneten Website ge- hören, aus inhaltlichen Gründen aber auf eine separate Domain ausgelagert wurden. So entsteht eine https://intranet.dshs-koeln.de/infos-services/medien-kommunikation-marketing/die-hochschule-in-den-medien/was-ist-bei-der-erstellung-und-nutzung-von-bildern-zu-beachten/ https://intranet.dshs-koeln.de/infos-services/medien-kommunikation-marketing/die-hochschule-in-den-medien/was-ist-bei-der-erstellung-und-nutzung-von-bildern-zu-beachten/ https://intranet.dshs-koeln.de/infos-services/medien-kommunikation-marketing/corporate-design/ https://intranet.dshs-koeln.de/infos-services/medien-kommunikation-marketing/corporate-design/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2022– Seite 4 Richtlinie Webdomain und Website Policy Website, die relativ wenige Seiten umfasst und sich ausschließlich mit einem speziellen Thema beschäf- tigt. Darüber hinaus wird das Design häufig an den speziellen Einsatz angepasst. Beispielsweise könnten besondere Marketingkampagnen bzw. Webseiten für besondere Zielgruppen mit einer Microsite umge- setzt werden (Beispiel: https://www.sportstudium.koeln/) Eine Landing Page hingegen ist auf der Domain des Hauptauftritts verortet, also beispielsweise unter www.website.de/landing-page. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Microsite um eine einzige Seite, in aller Regel ohne weiterführende Links. Das Design orientiert sich an der bestehenden Gestaltung des gesamten Webauftritts. 2.2 Aufbau einer Website im Internetauftritt der Deutschen Sporthochschule Köln Eine Webseite muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen: • Jede Seite muss sich unter der Vorgabe einer optimalen Benutzerführung in das Gesamtkonzept der Navigation logisch einfügen. • Die Seiten sind klar zu strukturieren, d.h. es sind zusammenfassende Überschriften für einzelne Text- abschnitte zu setzen. • Die Überschriften sind hierarchisch korrekt zu verwenden. • Bezeichnungen von Links auf andere Seiten sollen eindeutige Rückschlüsse auf deren Inhalt geben. • Jede Seite muss den Anforderungen der Barrierefreiheit genügen. • Die Doppelung von Informationen an mehreren Stellen ist zu vermeiden. • Informationen sollen dort eingepflegt werden, wo sie anfallen, und über Verlinkungen vernetzt wer- den. Die Web-AG bietet beim Einsatz des Content Management Systems als Serviceleistung Unterstützung in der technischen und redaktionellen Umsetzung an, um Qualität und Aktualität der Angebote sicher zu stellen sowie rechtliche und sicherheitsrelevante Aspekte abzudecken. Detaillierte Richtlinien enthält die Intranetseite zur Webseitenpflege (TYPO3). Außerdem werden durch die ze.IT regelmäßig Schulungen zur Aktualisierung und Erstellung CD-konformer Webseiten unter Berücksichtigung von Suchmaschinenopti- mierungsaspekten angeboten. Über die Zulassung von Web-Angeboten unter der dshs-koeln.de-Domain, die nicht in die Verantwortung der oben genannten Bereiche fallen, entscheidet der*die zuständige Prorektor*in auf Vorschlag der Web- AG. Dies gilt z.B. für Projekt- oder Eventseiten. 2.3 Externe Seiten und Microsites Der Betrieb von externen Seiten und Microsites ist nur nach Absprache mit der Web-AG zulässig; ggf. werden der zentrale Einkauf und der*die Datenschutzbeauftragte über die Web-AG beteiligt. Die form- lose Antragsstellung erfolgt durch die Instituts-/Projekt-/ Einrichtungsleitung an die Web-AG. Hierfür gilt der folgende Kriterienkatalog: • Es müssen zwingende Gründe vorliegen, warum der Inhalt der externen Seiten/der Microsite nicht in den zentralen Webauftritt der Deutschen Sporthochschule Köln integriert werden kann oder darf. Ein Beispiel könnte eine gemeinsame Projektseite mehrerer Projektpartner*innen sein. • Nutzung eines Content Management Systems (bevorzugt das aktuelle CMS der Hochschule); keine selbst programmierten Inhalte, da diese hohe IT-Sicherheitsrisiken in sich bergen. • Bei der Beauftragung eines Dienstleisters mit der Erstellung einer Microsite/externen Seite ist die Er- stellung einer rechtskonformen Datenschutzerklärung mit zu beauftragen. Seitens des Einkaufs wird https://www.sportstudium.koeln/ https://intranet.dshs-koeln.de/infos-services/medien-kommunikation-marketing/barrierefreie-kommunikation/?L=0 https://intranet.dshs-koeln.de/infos-services/medien-kommunikation-marketing/webseitenpflege-typo3/?L=0 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 11/2022– Seite 5 Richtlinie Webdomain und Website Policy vor der Beauftragung eine vorherige Stellungnahme des*der Datenschutzbeauftragten eingeholt, so- weit diese erforderlich erscheint. • Die Finanzierung von externen Seiten erfolgt aus Projekt-, Instituts- oder Einrichtungsmitteln. • Nach Fertigstellung erfolgt zunächst die grundsätzliche Genehmigung einer externen Seite oder Microsite durch die Web-AG. • Die finale Freigabe der externen Seite oder Microsite erfolgt durch die Hochschulleitung oder den*die zuständige*n Prorektor*in. Für den Betrieb der Microsite/externen Seite ist die jeweils antragstellende Projekt-, Instituts- oder Ein- richtungsleitung verantwortlich. Hierbei ist Folgendes zu beachten: • Die Gesamtverantwortung trägt die Deutsche Sporthochschule Köln, daher ist sie im Webseiten-Im- pressum entsprechend dem Impressum auf der dshs-koeln.de-Domain als Herausgeberin zu benen- nen. • Die inhaltliche und – sofern hiermit keine externe Person betraut ist – die technische Verantwortung trägt die Projekt-, Instituts- oder Einrichtungsleitung. Sie*Er ist als verantwortliche Person gem. § 5 des Telemediengesetzes (TMG) und § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages (MStV) im Webseiten- Impressum zu nennen. Zu nennen ist eine natürliche Person, die Nennung einer Einrichtung/eines Instituts ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht ausreichend. • Die unter 1.2.3 dargestellten inhaltlichen Verpflichtungen gelten für Microsites/ externe Seiten ent- sprechend. • Durchführung zeitnaher Updates des Programmcodes der Microsite/der externen Seiten. 3. Betrieb von dezentralen Web-Servern Der Betrieb eines eigenen dezentralen Web-Servers kann nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag erfolgen. Der Antrag ist in Abstimmung mit der ze.IT und dem*der Informationssicherheitsbeauftragten an die Hochschulleitung zu richten. Für den Betrieb eines eigenen Web-Servers gelten folgende Regelun- gen: • Der*die Antragsteller*in muss kanonische Internetadressen verwenden, aus denen ein eindeutiger Bezug zu dem betreffenden Bereich hervorgeht (z.B. www.biochem.dshs-koeln.de). • Der*die Antragsteller*in muss eine*n verantwortliche*n Systembetreuer*in benennen und der ze.IT mitteilen. • Der*die Systembetreuer*in ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Servers, der Web-Software und die Einhaltung der IT-Sicherheitsstandards. • Der*die Systembetreuer*in muss sicherstellen, dass die Web-Server erreichbar sind. • Auf dezentral betriebenen Web-Servern, ist der*die jeweilige Systembetreuer*in für die Vergabe der Accounts oder Zugangsdaten zur System- und Inhaltspflege zuständig. • Der*die Antragsteller*in ist für die Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 21. Februar 2022. Köln, den 11. März 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Richtlinie Webdomain und Website Policy vom 21. Februar 2022 Webdomain & Website Policy 1. Verantwortlichkeiten 1.1 Gesamtverantwortung 1.2 Inhaltliche Verantwortung 1.3 Technische Verantwortung 2. Zentraler Webauftritt, Microsites, externe Seiten 2.1 Definitionen 2.2 Aufbau einer Website im Internetauftritt der Deutschen Sporthochschule Köln 2.3 Externe Seiten und Microsites 3. Betrieb von dezentralen Web-Servern

  • AM_2022-10_Ordnung_für_Qualitätsmanagement_in_Studium_und_Lehre_der_DSHS_finale_Version.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPS Nr.: 10/2022 Köln, den 08.03.2022 INHALT Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 15. Februar 2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 1 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Aufgrund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hoch- schulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019, erlässt die Deutsche Sporthochschule (DSHS) Köln folgende Ordnung: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten § 2 Verfahren § 3 Neueinrichtung, (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen § 4 Erstsemesterbefragung § 5 Studentische Lehrveranstaltungsevaluation § 6 Studiengangsbefragung § 7 NRW-weite Studierendenbefragung § 8 Absolvent*innenstudie § 9 Dozierendenbefragung § 10 Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen § 11 ECTS-Monitoring § 12 Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms § 13 Evaluationen des Tutorienprogramms § 14 Teaching Analysis Poll § 15 Weitere Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements § 16 Dokumentation § 17 Allgemeine Datenschutzbestimmungen § 18 Datenschutz bei der Verwendung der Evaluationssoftware „EvaSys“ § 19 Evaluation des Qualitätsmanagementsystems der DSHS Köln § 20 Inkrafttreten, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 2 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Zur Qualitätsentwicklung und –sicherung gemäß § 7 Absatz 2 HG sowie § 3 des Gesetzes zur Verbes- serung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsquali- tätsgesetz) überprüft und bewertet die DSHS Köln regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbeson- dere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Sie verbessert kontinuierlich ihre Lehre und ihre Studienbedingungen, setzt ein hochschulinternes Berichtswesen und Qualitätscontrol- ling um und dokumentiert die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie die dabei erzielten Erfolge. Das Qualitätsmanagement dient insbesondere • der Rechenschaftslegung gegenüber Staat und Gesellschaft, • der Selbstbeobachtung und Selbstvergewisserung der Hochschule über die Einhaltung externer Vorgaben sowie ihrer Qualitätsstandards als Grundlage für ihre Selbststeuerung und für Ver- besserungsmaßnahmen, • der Beförderung des Diskurses der Hochschulmitglieder über die Entwicklung der Qualität von Studium und Lehre. Weiter ist die Hochschule verpflichtet, die Vorgaben des Studienakkreditierungsstaatsvertrags in Ver- bindung mit der Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-West- falen (Studienakkreditierungsverordnung – StudakVO) zu erfüllen. § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten (1) Die Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (OQM) gilt für die DSHS Köln. Sie regelt die Verfahren für die (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und Studien- bereichen sowie die Umsetzung weiterer Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanage- ments im Rahmen von Studium und Lehre. Studienbereiche sind das Basisstudium (BAS), die Schlüsselqualifikationen (SQ) sowie die Profilergänzung (PE), die als curriculare Teilbereiche der Bachelorstudiengänge studiengangsübergreifend gelehrt werden und studiengangsübergrei- fend organisiert sind. (2) Die Benennung und die Aufgaben von Studiengangsleitungen und Studienbereichsleitungen so- wie von Studiengangskoordinationen und Modulbeauftragten sind in der „Richtlinie Studien- gangsleitung und Modulbeauftragung“ geregelt. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Qualitäts- sicherung und Qualitätsverbesserung in den Studiengängen, Studienbereichen und Modulen, sowie die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen im Rahmen dieser Ordnung. (3) Die strategische Ausrichtung des Qualitätsmanagements liegt in der Verantwortung des Rekto- rats der DSHS Köln. (4) Die Verantwortung für Entwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung einzelner Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements sowie für die laufende Überprüfung der OQM liegt innerhalb des Rektorates bei dem*der für Qualitätsmanagement zuständigen Prorektor*in un- ter Berücksichtigung der in dieser Ordnung festgelegten inhaltlichen Kriterien für die Datener- fassung. Der*die Prorektor*in wird zur Erfüllung dieser Aufgaben von der Stabsstelle für Aka- demische Planung und Steuerung (StAPS) unterstützt und durch die Universitätskommission (UK) Studium und Lehre beraten. (5) Wenn nicht anders in der OQM verankert, erfolgt die operative Umsetzung der jeweiligen In- strumente und Verfahren durch die für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre zuständige Abteilung der StAPS. Alle Instrumente und Verfahren, die der Datenerfassung dienen, werden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 3 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln durch die Abteilung 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS operativ umge- setzt. (6) Unbeschadet der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des*der Kanzler*Kanzlerin sind alle Leistungsbereiche der Kernverwaltung (Dezernate und Stabsstellen des*der Kanzlers*Kanzle- rin), die für Studium und Lehre im weiteren Sinne zuständig sind, Teil des Qualitätsmanage- ments für Studium und Lehre. Hierunter fällt insbesondere die Unterstützung des Qualitätsma- nagements durch Ermittlung und Weitergabe von Daten zu Studium und Lehre, durch Beratun- gen im Rahmen der Weiterentwicklung von Studium und Lehre sowie durch Mitwirkung an der Evaluation und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems. (7) Ergebnisse und Befunde aus den Verfahren des Qualitätsmanagements werden zur Profilbil- dung des Studienangebotes und zur Entwicklung und Umsetzung von qualitätsverbessernden Maßnahmen genutzt. Die Verantwortung dafür liegt bei der*dem Prorektor*in für Studium und Lehre bzw. in Angelegenheiten von Studium und Lehre, die die Verwaltung betreffen, bei der*dem Kanzler*in. Die Rechte der Qualitätsverbesserungskommission gem. § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) bleiben unberührt. (8) Alle gegenwärtigen Mitglieder und Angehörige der DSHS Köln sind verpflichtet, sich an den in dieser Ordnung geregelten Instrumenten und Verfahren des Qualitätsmanagements zu beteili- gen, ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen steht die Teilnahme gem. § 8 Abs. 5 HG NRW frei. § 2 Verfahren (1) Die Erfassung von Daten im Rahmen von Befragungen oder anderen Verfahren kann durch mündliche oder schriftliche Befragungen erfolgen. Bei schriftlichen Befragungen können die Pa- pierform („Paper Pencil“) oder Online-Umfragen (vgl. § 17) verwendet werden. Über die Art der Datenerfassung entscheidet der*die für Qualitätsmanagement zuständige Prorektor*in im Ein- vernehmen mit dem Rektorat. (2) Einzelheiten zur Verarbeitung von Daten mittels des Evaluations-Systems „EvaSys“ regelt § 18 dieser Ordnung. (3) Die zeitliche Verankerung der Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements von Stu- dium und Lehre werden in der „Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM)“ geregelt (mit Ausnahme von § 5, §10 - § 15). § 3 Neueinrichtung, (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen (1) Die Initiative zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs kann von verschiedenen hochschulinternen oder hochschulexternen Personengruppen oder Gremien ausgehen und sich aus der strategischen Zielsetzung der Hochschule, aus den Ergebnissen der QM-Verfahren, aus politischen Vorgaben, aus wissenschaftsimmanenten Gründen sowie aus den Anforderungen des Arbeitsmarktes ergeben. (2) Das detaillierte Verfahren zur Neueinrichtung und Zertifizierung von Studiengängen wird in der „Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs“ festgelegt. Weiterbil- dende Studiengänge können durch besonders begründeten Antrag mit Zustimmung des Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 4 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Rektorats extern erstzertifiziert werden. Die interne Zertifizierung ist für weiterbildende Studi- engänge kostenpflichtig. (3) Sämtliche Studiengänge und Studienbereiche der DSHS Köln werden regelmäßig und unter Be- teiligung externer Expert*innen evaluiert. Die Studiengangsevaluation bzw. die Studienbe- reichsevaluation ermöglichen allen beteiligten Akteuren der Studiengänge bzw. Studienberei- che und der Hochschulleitung einen detaillierten Einblick in die formale und inhaltliche Struktur eines Studiengangs bzw. -bereichs und bewerten die Ausbildungsziele und -inhalte sowie die Lehr-, Studien- und Prüfungsbedingungen eines Studiengangs bzw. -bereichs insbesondere im Hinblick auf Fachwissenschaft, Berufsmarkt, Studierbarkeit, Lehrbarkeit und Verwaltung. Als Grundlage der Qualitätsbewertung dienen insbesondere die Hinweise und Erläuterungen des Leitbilds zu Bedingungen und Kriterien eines guten Studiums bzw. guter Lehre und die daraus abgeleiteten Indikatoren (z. B. gemäß „Richtlinie Indikatoren zur internen Qualitätsbewer- tung“). (4) Das detaillierte Verfahren zur Evaluation und Rezertifizierung der Studiengänge der DSHS Köln wird in der „Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs“ festgelegt. Wei- terbildende Studiengänge können durch besonders begründeten Antrag mit Zustimmung des Rektorats extern rezertifiziert werden. Für die interne Rezertifizierung ist die kostenpflichtige Integration in das bestehende QM-System Voraussetzung. § 4 Erstsemesterbefragung (1) Die Erstsemesterbefragung ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden zum Studienbe- ginn. Die Erstsemesterbefragung dient der Ermittlung von Informationen über die Herkunft der Studierenden, ihren Erwartungen an das Studium und zu den Gründen / Kriterien ihrer Studien- wahl, um hieraus im Bedarfsfall Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre sowie zur Studienorientierung und Studierendenmarketing abzuleiten. (2) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (3) Die Studiengangsleitungen können unter der Wahrung der Anonymität (Befragungsteilnehmen- denzahl von mindestens 5 Personen) eine studiengangsspezifische Auswertung erhalten. Die Abt. Hochschulmarketing erhält nicht-personbezogene Daten auf Anfrage. § 5 Studentische Lehrveranstaltungsevaluation (1) Die studentische Lehrveranstaltungsevaluation (LVE) ist ein Instrument zur Befragung von Stu- dierenden auf Lehrveranstaltungsebene. Die LVE dient der positiven Beeinflussung des lehrbe- zogenen Handelns und zur nachhaltigen Stärkung der qualitativen Verantwortung der Lehrper- sonen und der Studierenden der DSHS Köln. (2) Die LVE wird verpflichtend bei allen Lehrpersonen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchfüh- rung ist vom Anstellungszeitpunkt der Lehrperson gerechnet das zweite, fünfte und achte Se- mester mit Lehrverpflichtung und nachfolgend alle fünf Semester mit Lehrverpflichtung. Sofern aufgrund der Auswertung der LVE im Rahmen der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ der Verfahrensschritt zur „Optimierung guter Lehre“ eingeleitet Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 5 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln wurde (siehe hierzu unten § 5 Abs. 12), wird die LVE für alle Lehrveranstaltungen der Lehrperson im unmittelbar folgenden Semester mit Lehrverpflichtung erneut durchgeführt. Darüber hinaus können Lehrende ihre Lehrveranstaltungen bei der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS auch jedes Semester freiwillig zur Evaluation anmelden. (3) Die LVE umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Quali- tätsbewertung): • Lehrinhalt • Vermittlung • Autonomieförderung • Lernklima (4) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (5) Zum Zweck der LVE werden folgende personenbezogene Daten der Lehrpersonen verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs • Art der Lehrveranstaltung • Titel des Studiengangs / Studienbereichs- und Modulnummer (6) Die personenbezogenen Ergebnisse der verpflichtenden LVE dürfen folgende Personen einse- hen: • die von der Evaluation betroffene Lehrperson, • der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwort- liche Abteilungsleiter*in • ein*e ggf. vom personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. von der*die personal- verantwortliche Abteilungsleiter*in benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität • der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre und der*die zuständige Prorektor*in für Qualitätsmanagement. Die personenbezogenen Ergebnisse dürfen in Mitarbeitergesprächen zwischen dem*der Perso- nalverantwortlichen und der Lehrperson zur Potenzialentwicklung genutzt werden. (7) Bei Lehrveranstaltungen, die von mehreren Lehrpersonen durchgeführt werden, wird deutlich gemacht, auf welche Lehrperson sich die Evaluation bezieht. (8) Die Lehrperson soll die LVE im Rahmen der Präsenzzeit der Lehrveranstaltung durchführen las- sen. (9) Das Ergebnis der LVE wird nach Möglichkeit (z. B. bei automatisierter Bearbeitung) unmittelbar nach Abschluss der Befragung der beteiligten Lehrperson in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. (10) Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Ergebnisse der LVE in der Lehrveranstaltung bis zum Ende der Vorlesungszeit den Studierenden angemessen darzustellen, wenn den Lehrpersonen die Ergebnisse rechtzeitig vorliegen, und angemessen mit den Studierenden zu diskutieren. Die Studierenden werden per E-Mail von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 6 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln der StAPS, auf diese Verpflichtung hingewiesen. (11) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der LVE aus. Bei der Auswertung werden die Bestimmun- gen der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ sowie der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ angewendet. (12) Befindet sich ein Gesamtwert einer Dimension einer Lehrperson im unteren Drittel der Ant- wortskala wird entsprechend der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungs- evaluation“ unter Beteiligung der personalverantwortlichen Institutsleitung oder ggfs. der per- sonalverantwortlichen Abteilungsleitung oder einer*eines von ihm*ihr benannten*benannter Beauftragten*Beauftragter für Lehrqualität der Verfahrensschritt „Optimierung guter Lehre“ eingeleitet. § 6 Studiengangsbefragung (1) Die Studiengangsbefragung (SGB) ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden auf Studi- engangsebene. Die SGB dient im modularen bzw. im studiengangsbezogenen Kontext zur Siche- rung der Studierqualität im Studiengang. (2) Die SGB umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Quali- tätsbewertung): • Lehrinhalt • Prüfung • Autonomieförderung • Studierende • Lehr-/Lernressourcen • Studierbarkeit • Berufschancen / Berufliche Orientierung • Internationalisierung • Diversity • Nachhaltigkeit • Partizipation (3) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (4) Grundsätzlich erfolgt die SGB so, dass keine personenbezogenen Daten von Lehrpersonen ver- arbeitet werden. Kommt es jedoch im Rahmen der Antworten (z.B. bei Freifeldangaben) oder aufgrund der möglichen Zuordnung eines Moduls zu einer bestimmten Lehrperson zu einem Personenbezug dürfen zum Zweck der SGB folgende personenbezogene Daten der Lehrperso- nen verarbeitet werden: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs • Art der Lehrveranstaltung • Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 7 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der SGB dürfen folgende Personen einsehen: • der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre, sowie für Qualitätsmanagement, • die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung, • Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination und der*die Modulbeauf- tragte. (6) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der SGB entsprechend der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ aus. (7) Das Ergebnis der SGB wird nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung und Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben, in der Studiengangskonferenz bzw. Studienbereichskonferenz präsentiert und angemessen diskutiert. Zudem fließen die Ergeb- nisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbe- reichs (s. § 3 (3)) ein. § 7 NRW-weite Studierendenbefragung (1) Die NRW-weite Studierendenbefragung gibt Auskunft über die Bewertung der Lehre und der Studienbedingungen an der DSHS Köln aus Sicht der Studierenden. Diese Befragung wird im Rahmen der „Landesweiten Studierendenbefragung an den Hochschulen in NRW“ im Kontext der „Studierendenbefragung in Deutschland“ durchgeführt, die unter Federführung des Deut- schen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) umgesetzt wird. Zudem kann alternierend dazu eine hochschulspezifische allgemeine Studierendenbefragung durchge- führt werden. (2) Zum Zweck der Kontaktaufnahme im Rahmen der NRW-weiten Studierendenbefragung werden folgende personenbezogene Daten von den Studierenden verarbeitet: • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Abschlussart • Studiengang • Fachsemester Personenbezogene Daten der Lehrpersonen werden nicht verarbeitet. (3) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der NRW-weiten Studierendenbefragung aus. Die Auswer- tung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulweit als auch studiengangsbezogen. Die Aus- wertungen werden nach Abschluss der Befragung der Hochschulleitung in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Darüber hinaus wird die studiengangsspezifische Auswertung nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinationen sind gehalten, die Auswertungen in der Studiengangskonferenz zu präsentieren und angemes- sen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aussprache sind im Protokoll der Studiengangskonferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Ergebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs (s. § 3 (3)) ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 8 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 8 Absolvent*innenstudie (1) Die Absolvent*innen-Studie erhebt Informationen über den Arbeitsmarkteintritt und berufli- chen Werdegang der DSHS-Absolvent*innen sowie über ihre retrospektive Bewertung der Stu- dienbedingungen. Diese Befragung erfolgt im Rahmen des „Kooperationsprojekts Absolventen- studien“ (KOAB), das vom Institut für angewandte Statistik (ISTAT) koordiniert wird. (2) Zum Zweck der Absolvent*innen-Studie werden folgende personenbezogene Daten von den ehemaligen Studierenden verarbeitet: • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Postadresse • Postzusatz • Postleitzahl • Ort • Abschlussart • Studiengang • Abschlusssemester Personenbezogene Daten der Lehrpersonen werden nicht verarbeitet. (3) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der Absolvent*innen-Studie aus. Die Auswertung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulweit als auch studiengangsbezogen. Die Auswertungen wer- den nach Abschluss der Befragung der Hochschulleitung in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Darüber hin- aus wird die studiengangsspezifische Auswertung nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinationen sind gehalten, die Auswertungen in der Studiengangskonferenz zu präsentieren und angemessen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aussprache sind im Protokoll der Studiengangs- konferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Ergebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs (s. § 3 (3)) ein. § 9 Dozierendenbefragung (1) Die Dozierendenbefragung (DOZ) ist ein Instrument zur Befragung von Lehrpersonen auf Studi- engangsebene bzw. Studienbereichsebene sowie hochschulweit. Mit der DOZ sollen Lehrperso- nen ihre persönlichen Erfahrungen im Rahmen von Studium und Lehre rückkoppeln und eine allgemeine Einschätzung zur Qualität und qualitätsbeeinflussenden Bedingungen im Rahmen von Studium und Lehre an der DSHS Köln abgeben. (2) Die Dozierendenbefragung umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung): • Lehrinhalte • Vermittlung • Prüfungen • Autonomieförderung • Lernklima Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 9 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln • Lehrkräfte • Studierende • Lehr-/Lernressourcen • Diversity • Partizipation • Nachhaltigkeit • Internationalisierung (3) Zum Zweck der DOZ werden folgende personenbezogene Daten von den Lehrpersonen verar- beitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Studienbereich bzw. Studiengang (4) Nach Abschluss der DOZ wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS die Ergebnisse der DOZ entsprechend der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ aus. Die Auswertung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulweit als auch studiengangspezifisch. (5) Die hochschulweite Auswertung wird nach Abschluss der Befragung der Hochschulleitung in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Darüber hinaus wird die studiengangsspezifische Auswertung nach Ab- schluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangsleitungen bzw. Stu- diengangskoordinationen sind gehalten, die Auswertungen in der Studiengangskonferenz zu präsentieren und angemessen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aus- sprache sind im Protokoll der Studiengangskonferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Er- gebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studien- bereichs (s. § 3 (3)) ein. § 10 Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen (1) Die Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden auf Modulebene. Diese dient der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in den Weiterbil- dungsstudiengängen sowie der positiven Beeinflussung des lehrbezogenen Handelns. (2) Die Modulevaluation ist verpflichtend für alle Weiterbildungsstudiengängen. Es werden alle Module jeder Kohorte evaluiert. Der konkrete Zeitraum der Evaluation wird zum Start jeder neuen Kohorte der Weiterbildungsstudiengänge zwischen der jeweiligen Studiengangskoordi- nator*in bzw. –leitung und der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS verbindlich vereinbart. (3) Die Lehrpersonen des Weiterbildungsstudiengang sind verpflichtet, dem*der Studiengangsko- ordinator*in bzw. –leitung eine E-Mail-Adresse anzugeben, die zur Informationsübermittlung zu allen Belangen des Studiengangs verwendet werden darf. Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS erhält diese Adresse unaufgefordert durch die Studiengangs- leitung und wird des Weiteren über alle diesbezüglichen Änderungen umgehend informiert. Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS übersendet die individuellen Er- gebnisse der Evaluation an die Lehrpersonen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 10 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Die E-Mail-Adressen der Studierenden werden der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS für die Durchführung der Evaluation von dem*der Studiengangskoordina- tor*in bzw. –leitung zur Verfügung gestellt. (5) Die Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung): • Lehrinhalt • Vermittlung • Autonomieförderung • Lernklima • Studierende • Lehr-/Lernressourcen • Studierbarkeit • Berufschancen / Berufliche Orientierung • Partizipation (6) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (7) Zum Zweck der Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen werden folgende perso- nenbezogene Daten von den Lehrpersonen verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Titel des Studiengang, des Moduls und Modulnummer (8) Die personenbezogenen Ergebnisse der Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen dürfen folgende Personen einsehen: • Die von der Evaluation betroffene Lehrperson, • die Studiengangsleitung, • die Studiengangskoordination • die Modulleitung, • der*die Rektor*in und der*die für die Weiterbildungsstudiengängen zuständige Prorek- tor*in. (9) Das Ergebnis der Evaluation wird nach Abschluss der Befragung den beteiligten Lehrpersonen und der*die Studiengangskoordinator*in bzw. –leitung in schriftlicher Form (z. B. per E-mail) zur Kenntnis gegeben. (10) Die Studiengangsleitung bzw. –koordination ist verpflichtet, die Studierenden über die Ergeb- nisse der Modulevaluation zu informieren und bei Bedarf die Ergebnisse mit den Lehrpersonen und Studierenden zu diskutieren. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 11 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 11 ECTS-Monitoring (1) Anhand der Erfassung des individuellen Studienfortschritts (ECTS-Monitoring) kann die DSHS Köln innerhalb ihres Studienangebots Verbesserungspotentiale identifizieren und inhaltliche sowie strukturelle Maßnahmen in den jeweiligen Studiengängen entwickeln und umsetzen. (2) Zum Zweck des Monitorings von Studienverläufen werden folgende personenbezogene Daten von den Studierenden jedes Semester verarbeitet: • Matrikelnummer • Geschlecht • Studienfach • Fachsemester • Hörerstatus • Prüfungsordnung • Prüfungsstatus • Prüfungsdatum • belegte Lehrveranstaltungen • IST-ECTS • Exmatrikulation/Abschluss (3) Diese werden von der Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement der StAPS aufbereitet und a) zur Ermittlung der gesetzliche geforderten ECTS-Erfolgsquote ausgewertet und b) zur Weiterentwicklung der Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung, dem*der Studiengangskoordinator*innen bzw. Studienbereichskoordinator*in und der Modullei- tung auf aggregierter Ebene studiengangs-/studienbereichsspezifisch zur Verfügung ge- stellt. (4) Grundsätzlich erfolgt beim ECTS-Monitoring keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Lehrpersonen. Kommt es jedoch aufgrund der möglichen Zuordnung eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung zu einer bestimmten Lehrperson zu einem Personenbezug dürfen zum Zweck des ECTS-Monitorings folgende personenbezogene Daten der Lehrpersonen verarbeitet werden: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs • Art der Lehrveranstaltung • Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer (5) Die personenbezogenen Ergebnisse des ECTS-Monitoring dürfen folgende Personen einsehen: • der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre, sowie für Qualitätsmanagement • die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung • die Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination und der*die Modulbe- auftragte • die Mitarbeiter*innen der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 12 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 12 Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms (1) Die Evaluation des hochschuldidaktischen Programms ist ein Instrument zur Befragung von Teil- nehmenden des hochschuldidaktischen Programms. Die Evaluation dient der Qualitätssiche- rung und Weiterentwicklung des Programms. Darüber hinaus soll es den Dozierenden der hoch- schuldidaktischen Angebote ein Feedback zu ihrer Arbeit ermöglichen. (2) Für die inhaltliche Gestaltung und Auswertung der Evaluation ist die*der zuständige Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement verantwortlich. Die Durchführung der Evaluation wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS, übernommen. (3) Zum Zweck der Evaluation des hochschuldidaktischen Programms werden folgende personen- bezogene Daten von den Dozierenden der hochschuldidaktischen Angebote verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail (4) Die Befragung der Teilnehmenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms dürfen folgende Personen einsehen: • die*der von der Evaluation betroffene*n Dozierende*r des hochschuldidaktischen Ange- bots, • die für die Hochschuldidaktik verantwortliche Person der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS, • im Falle hochschuldidaktischer Angebote zur Digitalisierung die für Digitalisierung in Stu- dium und Lehre verantwortliche Person der Abt. 7 Digitalisierung der StAPS, • der*die Rektor*in und der*die Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement. § 13 Evaluationen des Tutorienprogramms (1) Die Evaluation des Tutorienprogramms ist ein Instrument zur Befragung von Teilnehmenden des Tutorienprogramms. Die Evaluation des Tutorienprogramms dient der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Programms. Darüber hinaus soll der*den Tutor*innen ein Feedback zu ihrer Arbeit ermöglichen. (2) Für die inhaltliche Gestaltung und Auswertung der Evaluation ist die*der zuständige Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement verantwortlich. Die Durchführung der Evaluation wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS übernommen. (3) Zum Zweck der Evaluation des Tutorienprogramms werden folgende personenbezogene Daten von dem*der Tutor*innen verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 13 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln • Nachname • E-Mail (4) Die Befragung der Teilnehmenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der Evaluationen des Tutorienprogramms dürfen folgende Personen einsehen: • der*die von der Evaluation betroffene*n Tutor*in, • der*die Dozierenden, die für die jeweiligen Tutorien verantwortlich sind, • die für das Tutorienprogramm verantwortliche Person der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS, • der*die Rektor*in und der*die Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement. § 14 Teaching Analysis Poll (1) Das Teaching Analysis Poll (TAP) ist eine Befragung der Studierenden, die dazu dient lehrbezo- genes Handeln zu verbessern und die Verantwortung der Lehrkräfte und der Studierenden für Lehrqualität an der DSHS Köln zu stärken. Dabei handelt es sich um ein qualitatives Instrument auf Lehrveranstaltungsebene. (2) Die Lehrpersonen können sich freiwillig zum TAP bei dem*der Ansprechpartner*in der Hoch- schuldidaktik der StAPS anmelden. Darüber hinaus können Lehrpersonen im Rahmen der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ die verpflichtende Teil- nahme am TAP im Rahmen eines Optimierungsgesprächs vereinbaren. (3) Die Befragung der Studierenden wird im Rahmen eines leitfadengestützten persönlichen Ge- sprächs in der Lehrveranstaltung durch den*die Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS durchgeführt. Ergebnisse werden auf aggregierter Ebene an die Lehrperson kommuni- ziert. Personenbezogene Daten der Studierenden werden nicht verarbeitet. (4) Das TAP wird von dem*der Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS durchgeführt. Die Ergebnisse des TAP werden möglichst binnen einer Woche in einem persönlichen Gespräch der Lehrperson mit dem*der Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS weiterge- ben. Das Gespräch dient auch zur Beratung der jeweiligen Lehrperson. (5) Das TAP umfasst folgende Dimensionen (vgl. Leitsätze guter Lehre des Leitbilds für Studium und Lehre): • Lehrinhalt • Vermittlung • Prüfungen • Autonomieförderung • Lernklima • Lehrkräfte • Studierende • Lehr-/Lernressourcen (6) Zum Zweck des TAP werden von den Lehrpersonen folgende personenbezogene Daten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 14 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs • Art der Lehrveranstaltung • Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer (7) Die personenbezogenen Ergebnisse des TAPs dürfen folgende Personen einsehen: • die vom TAP betroffene Lehrperson und • der*die Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS. (8) Im Falle einer verpflichtenden Teilnahme am TAP (vgl. Abs. 2) dürfen zusätzlich folgende Perso- nen personenbezogene Ergebnisse einsehen: • der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwort- liche Abteilungsleiter*in, • ein*e ggf. vom personalverantwortlichen Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalver- antwortliche Abteilungsleiter*in benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität • der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die zuständige Prorektor*in für Qualitätsmanagement. (9) Die Lehrpersonen sind verpflichtet die Ergebnisse des TAPs in der Lehrveranstaltung spätestens drei Sitzungen nach der Durchführung des TAPs mit den Studierenden zu besprechen. § 15 Weitere Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements (1) Weitere, in dieser Ordnung nicht genannte Instrumente und Verfahren können eingesetzt wer- den, um individuelle Bedarfe im Bereich des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre zu erfüllen. Diese Instrumente und Verfahren bedürfen bei Planung, Durchführung und Auswer- tung der Genehmigung des Rektorats und der Abstimmung mit der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS. (2) Im Rahmen der in Abs. 1 genannten Instrumente und Verfahren dürfen keine weiteren als die in dieser Ordnung genannten personenbezogenen Daten verwendet werden und keine weite- ren als die in dieser Ordnung genannten zugriffsberechtigten Personen benannt werden. § 16 Dokumentation (1) Die Ergebnisse aller in dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qualitätsma- nagements (d.h. QM-Daten) können in die Studiengangs- und Studienbereichsevaluation (vgl. § 3) sowie in weitere Verfahren des Qualitätsmanagements und das Berichtswesen der DSHS Köln (vgl. Abs. 2, Abs. 3) einfließen. (2) Das Rektorat veröffentlicht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Empfehlungen von Hochschulrat und Senat gemäß ZQM den Qualitätsmanagement-Report (QM-Report), in dem relevante Ergebnisse der Verfahren, Instrumente und QM-Maßnahmen dokumentiert werden. (3) Die Studiengangsleitungen bzw. Studienbereichsleitungen erhalten entsprechend der „Richtli- nie Zeitplan für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM)“ eine Zusammenstellung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 15 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln und Auswertung ausgewählter erhobener QM-Daten und relevanter Statistiken ihres jeweiligen Studiengangs (Studiengangsreport bzw. Studienbereichsreport). (4) Die im Rahmen dieser Ordnung erhobenen Daten sollen je nach Fragestellung und Möglichkeit zum Zwecke der Qualitätsverbesserung in Hinsicht auf Diversitätsmerkmale (z. B. Geschlecht, Herkunft) in Studium und Lehre ausgewertet werden. § 17 Allgemeine Datenschutzbestimmungen (1) Mit der Durchführung der im Rahmen dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements in Studium und Lehre erfüllt die DSHS Köln ihre Aufgaben als Aus- bildungsinstitution laut Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW § 3 und § 7). Unter dieser Voraussetzung gehören auch ehemalige Mitglieder und Angehörige zum Hochschulraum und dürfen zum Zwecke der Hochschulentwicklung kontaktiert werden, sofern sie einer Nut- zung ihrer personenbezogenen Daten nicht widersprochen haben. Die ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. (2) Die Datenerhebung sowie die Datenauswertung der im Rahmen dieser Ordnung genannten In- strumente und Verfahren des Qualitätsmanagements in Studium und Lehre dürfen nur so er- folgen, dass die Daten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. Sollten Risiken bestehen, dass eine Anonymität nicht gewährleistet werden kann (bspw. zu wenige Teilnehmende oder zu geringer Rücklauf), sind diese zu vermeiden und ggfs. muss auf die Datenerhebung bzw. Datenauswertung verzichtet werden. Der Umfang der Datenverarbeitung ist in jedem Fall auf das für die Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu be- schränken. (3) Die Ergebnisse der im Rahmen dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qua- litätsmanagements in Studium und Lehre werden grundsätzlich nur in anonymer Form veröf- fentlicht. Eine Veröffentlichung ist jedoch auch zulässig, wenn indirekt (z.B. über das Vorle- sungsverzeichnis) ein Personenbezug zu einer Lehrperson hergeleitet werden kann. (4) Die Entscheidung über die Verwendung der erhobenen Daten außerhalb des Qualitätsmanage- ments in Studium und Lehre liegt beim Rektorat. Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zweckänderung erfüllt sein. Die Veröf- fentlichung von hochschulweiten und studiengangsspezifischen bzw. studienbereichsspezifi- schen QM-Daten ist mit dem Rektorat abzustimmen. Bei der Nutzung von studiengangsspezifi- schen bzw. studienbereichsspezifischen Informationen ist zudem die Zustimmung der Studien- gangsleitung bzw. Studienbereichsleitung notwendig, es sei denn es handelt sich um Anliegen des Rektorats, Senats oder Hochschulrats. Bei Anfragen der Abteilungen der StAPS, des Hoch- schulmarketings, der Studierendenberatung oder des Career Service reicht es aus, die Studien- gangsleitung bzw. Studienbereichsleitung in Kenntnis zu setzen. (5) Sofern im Rahmen der Durchführung hier beschriebener Instrumente und Verfahren die Ver- wendung von Kontaktdaten aktueller oder ehemaliger Studierender erforderlich ist, werden diese – sofern in dieser Ordnung nicht etwas anderes geregelt ist – durch das Studierendensek- retariat - ausschließlich für den Zweck der Befragung - zur Verfügung gestellt. Das Studierendensekretariat wird hierzu durch die*den zuständige Mit- arbeiter*in der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS angefragt, stellt die Kontaktdaten aus der Studierendendatenbank der DSHS Köln zusammen und übergibt sie an die*den zuständige*n Mitarbeiter*in der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS. Eine Weitergabe von Adressdaten an Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 16 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Dritte ist strengstens untersagt. (6) Sobald eine Umfrage abgeschlossen wurde, werden die unter Abs. 4 genannten Kontaktdaten gelöscht. Die im Rahmen der Evaluationen gespeicherten personenbezogenen, einzelnen Da- tensätze werden möglichst nach Abschluss der Evaluationen, spätestens nach 5 Jahren anony- misiert. § 18 Datenschutz bei der Verwendung der Evaluationssoftware „EvaSys“ (1) Die Verarbeitung der Daten erfolgt überwiegend mit der Evaluationssoftware „EvaSys“. Hierzu besteht ein Rollen- und Rechtekonzept, welches den datenschutzkonformen Umgang mit per- sonenbezogenen Daten sicherstellt (vgl. Anlage 1). (2) Bei Online-Umfragen über EvaSys wird die E-Mail-Adresse der Teilnehmenden benötigt. Die E– Mail-Adressen der Teilnehmenden werden von der datenverwaltenden Stelle an die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS, übermittelt. An die E-Mail-Adressen der Befragungsteilnehmenden werden die von dem System „EvaSys“ automatisch generierten Transaktionsnummern (TAN) per Serien-E- Mail versandt. Zum Schutz vor einer Verfälschung der Evaluationsergebnisse wird mittels der TANs sichergestellt, dass nur der zuvor festgelegte Personenkreis teilnehmen und jede*r Teilnehmer*in nur einmal abstimmen kann. Bei dieser Methode wird sichergestellt, dass in den Umfragedaten keinerlei Verbindung zwischen einer TAN, einer E-Mail-Adresse und einem Votum hergestellt wird. Auch eine Mehrfachnutzung ist ausgeschlossen. Die Teilnehmenden werden grundsätzlich bei Nicht-Verwendung der TAN an die Teilnahme an der Evaluation erinnert. (3) Zum Anlegen der Benutzerkonten in „EvaSys“ werden der Vor- und Zuname der jeweiligen Lehr- person benötigt. Zur Kommunikation sowie zum Versand von Fragebögen und Auswertungen wird die dienstliche oder, sofern keine DSHS-Mail-Adresse besteht, die private E-Mail-Adresse genutzt. Zum Erzeugen der Umfragen werden die Lehrveranstaltungen der jeweiligen Lehrper- son im Semester per Datenbankanbindung aus dem Campusmanagementsystem nach „EvaSys“ importiert. § 19 Evaluation des Qualitätsmanagementsystems der DSHS Köln Das Qualitätsmanagementsystem der DSHS Köln wird in regelmäßigen Abständen, mindestens alle vier Jahre, evaluiert. Hierzu können alle im Rahmen dieser Ordnung erhobenen Daten verwendet wer- den. Mindestens sechs Monate vorher wird von der Abt. Studium und Lehre ein Evaluationskonzept erstellt und dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt. Das Evaluationskonzept soll unter anderem ermöglichen, dass bewertet werden kann, ob die im Rahmen des Qualitätsmanagements vorgegebe- nen Verfahrenswege und Instrumente zu validen und reliablen Schlussfolgerungen beitragen und ob die Verfahrenswege und Instrumente akzeptiert, praktikabel und effizient sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 17 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 20 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre tritt am Tage nach ihrer Veröf- fentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Qualitätsmanagement der Deutschen Sporthochschule Köln vom 31.03.2020 (AM 02/2020) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb ei- nes Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022. Köln, den 08. März 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-10_Ordnung_für_Qualitätsmanagement_in_Studium_und_Lehre_der_DSHS_finale_Version.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPS Nr.: 10/2022 Köln, den 08.03.2022 INHALT Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 15. Februar 2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 1 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Aufgrund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hoch- schulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019, erlässt die Deutsche Sporthochschule (DSHS) Köln folgende Ordnung: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten § 2 Verfahren § 3 Neueinrichtung, (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen § 4 Erstsemesterbefragung § 5 Studentische Lehrveranstaltungsevaluation § 6 Studiengangsbefragung § 7 NRW-weite Studierendenbefragung § 8 Absolvent*innenstudie § 9 Dozierendenbefragung § 10 Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen § 11 ECTS-Monitoring § 12 Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms § 13 Evaluationen des Tutorienprogramms § 14 Teaching Analysis Poll § 15 Weitere Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements § 16 Dokumentation § 17 Allgemeine Datenschutzbestimmungen § 18 Datenschutz bei der Verwendung der Evaluationssoftware „EvaSys“ § 19 Evaluation des Qualitätsmanagementsystems der DSHS Köln § 20 Inkrafttreten, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 2 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Zur Qualitätsentwicklung und –sicherung gemäß § 7 Absatz 2 HG sowie § 3 des Gesetzes zur Verbes- serung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsquali- tätsgesetz) überprüft und bewertet die DSHS Köln regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbeson- dere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Sie verbessert kontinuierlich ihre Lehre und ihre Studienbedingungen, setzt ein hochschulinternes Berichtswesen und Qualitätscontrol- ling um und dokumentiert die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie die dabei erzielten Erfolge. Das Qualitätsmanagement dient insbesondere • der Rechenschaftslegung gegenüber Staat und Gesellschaft, • der Selbstbeobachtung und Selbstvergewisserung der Hochschule über die Einhaltung externer Vorgaben sowie ihrer Qualitätsstandards als Grundlage für ihre Selbststeuerung und für Ver- besserungsmaßnahmen, • der Beförderung des Diskurses der Hochschulmitglieder über die Entwicklung der Qualität von Studium und Lehre. Weiter ist die Hochschule verpflichtet, die Vorgaben des Studienakkreditierungsstaatsvertrags in Ver- bindung mit der Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in Nordrhein-West- falen (Studienakkreditierungsverordnung – StudakVO) zu erfüllen. § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten (1) Die Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (OQM) gilt für die DSHS Köln. Sie regelt die Verfahren für die (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und Studien- bereichen sowie die Umsetzung weiterer Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanage- ments im Rahmen von Studium und Lehre. Studienbereiche sind das Basisstudium (BAS), die Schlüsselqualifikationen (SQ) sowie die Profilergänzung (PE), die als curriculare Teilbereiche der Bachelorstudiengänge studiengangsübergreifend gelehrt werden und studiengangsübergrei- fend organisiert sind. (2) Die Benennung und die Aufgaben von Studiengangsleitungen und Studienbereichsleitungen so- wie von Studiengangskoordinationen und Modulbeauftragten sind in der „Richtlinie Studien- gangsleitung und Modulbeauftragung“ geregelt. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Qualitäts- sicherung und Qualitätsverbesserung in den Studiengängen, Studienbereichen und Modulen, sowie die Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen im Rahmen dieser Ordnung. (3) Die strategische Ausrichtung des Qualitätsmanagements liegt in der Verantwortung des Rekto- rats der DSHS Köln. (4) Die Verantwortung für Entwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung einzelner Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements sowie für die laufende Überprüfung der OQM liegt innerhalb des Rektorates bei dem*der für Qualitätsmanagement zuständigen Prorektor*in un- ter Berücksichtigung der in dieser Ordnung festgelegten inhaltlichen Kriterien für die Datener- fassung. Der*die Prorektor*in wird zur Erfüllung dieser Aufgaben von der Stabsstelle für Aka- demische Planung und Steuerung (StAPS) unterstützt und durch die Universitätskommission (UK) Studium und Lehre beraten. (5) Wenn nicht anders in der OQM verankert, erfolgt die operative Umsetzung der jeweiligen In- strumente und Verfahren durch die für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre zuständige Abteilung der StAPS. Alle Instrumente und Verfahren, die der Datenerfassung dienen, werden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 3 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln durch die Abteilung 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS operativ umge- setzt. (6) Unbeschadet der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des*der Kanzler*Kanzlerin sind alle Leistungsbereiche der Kernverwaltung (Dezernate und Stabsstellen des*der Kanzlers*Kanzle- rin), die für Studium und Lehre im weiteren Sinne zuständig sind, Teil des Qualitätsmanage- ments für Studium und Lehre. Hierunter fällt insbesondere die Unterstützung des Qualitätsma- nagements durch Ermittlung und Weitergabe von Daten zu Studium und Lehre, durch Beratun- gen im Rahmen der Weiterentwicklung von Studium und Lehre sowie durch Mitwirkung an der Evaluation und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems. (7) Ergebnisse und Befunde aus den Verfahren des Qualitätsmanagements werden zur Profilbil- dung des Studienangebotes und zur Entwicklung und Umsetzung von qualitätsverbessernden Maßnahmen genutzt. Die Verantwortung dafür liegt bei der*dem Prorektor*in für Studium und Lehre bzw. in Angelegenheiten von Studium und Lehre, die die Verwaltung betreffen, bei der*dem Kanzler*in. Die Rechte der Qualitätsverbesserungskommission gem. § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) bleiben unberührt. (8) Alle gegenwärtigen Mitglieder und Angehörige der DSHS Köln sind verpflichtet, sich an den in dieser Ordnung geregelten Instrumenten und Verfahren des Qualitätsmanagements zu beteili- gen, ehemaligen Mitgliedern und Angehörigen steht die Teilnahme gem. § 8 Abs. 5 HG NRW frei. § 2 Verfahren (1) Die Erfassung von Daten im Rahmen von Befragungen oder anderen Verfahren kann durch mündliche oder schriftliche Befragungen erfolgen. Bei schriftlichen Befragungen können die Pa- pierform („Paper Pencil“) oder Online-Umfragen (vgl. § 17) verwendet werden. Über die Art der Datenerfassung entscheidet der*die für Qualitätsmanagement zuständige Prorektor*in im Ein- vernehmen mit dem Rektorat. (2) Einzelheiten zur Verarbeitung von Daten mittels des Evaluations-Systems „EvaSys“ regelt § 18 dieser Ordnung. (3) Die zeitliche Verankerung der Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements von Stu- dium und Lehre werden in der „Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM)“ geregelt (mit Ausnahme von § 5, §10 - § 15). § 3 Neueinrichtung, (Re)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen (1) Die Initiative zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs kann von verschiedenen hochschulinternen oder hochschulexternen Personengruppen oder Gremien ausgehen und sich aus der strategischen Zielsetzung der Hochschule, aus den Ergebnissen der QM-Verfahren, aus politischen Vorgaben, aus wissenschaftsimmanenten Gründen sowie aus den Anforderungen des Arbeitsmarktes ergeben. (2) Das detaillierte Verfahren zur Neueinrichtung und Zertifizierung von Studiengängen wird in der „Richtlinie zur Neueinrichtung und Zertifizierung eines Studiengangs“ festgelegt. Weiterbil- dende Studiengänge können durch besonders begründeten Antrag mit Zustimmung des Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 4 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Rektorats extern erstzertifiziert werden. Die interne Zertifizierung ist für weiterbildende Studi- engänge kostenpflichtig. (3) Sämtliche Studiengänge und Studienbereiche der DSHS Köln werden regelmäßig und unter Be- teiligung externer Expert*innen evaluiert. Die Studiengangsevaluation bzw. die Studienbe- reichsevaluation ermöglichen allen beteiligten Akteuren der Studiengänge bzw. Studienberei- che und der Hochschulleitung einen detaillierten Einblick in die formale und inhaltliche Struktur eines Studiengangs bzw. -bereichs und bewerten die Ausbildungsziele und -inhalte sowie die Lehr-, Studien- und Prüfungsbedingungen eines Studiengangs bzw. -bereichs insbesondere im Hinblick auf Fachwissenschaft, Berufsmarkt, Studierbarkeit, Lehrbarkeit und Verwaltung. Als Grundlage der Qualitätsbewertung dienen insbesondere die Hinweise und Erläuterungen des Leitbilds zu Bedingungen und Kriterien eines guten Studiums bzw. guter Lehre und die daraus abgeleiteten Indikatoren (z. B. gemäß „Richtlinie Indikatoren zur internen Qualitätsbewer- tung“). (4) Das detaillierte Verfahren zur Evaluation und Rezertifizierung der Studiengänge der DSHS Köln wird in der „Richtlinie zur Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs“ festgelegt. Wei- terbildende Studiengänge können durch besonders begründeten Antrag mit Zustimmung des Rektorats extern rezertifiziert werden. Für die interne Rezertifizierung ist die kostenpflichtige Integration in das bestehende QM-System Voraussetzung. § 4 Erstsemesterbefragung (1) Die Erstsemesterbefragung ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden zum Studienbe- ginn. Die Erstsemesterbefragung dient der Ermittlung von Informationen über die Herkunft der Studierenden, ihren Erwartungen an das Studium und zu den Gründen / Kriterien ihrer Studien- wahl, um hieraus im Bedarfsfall Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in Studium und Lehre sowie zur Studienorientierung und Studierendenmarketing abzuleiten. (2) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (3) Die Studiengangsleitungen können unter der Wahrung der Anonymität (Befragungsteilnehmen- denzahl von mindestens 5 Personen) eine studiengangsspezifische Auswertung erhalten. Die Abt. Hochschulmarketing erhält nicht-personbezogene Daten auf Anfrage. § 5 Studentische Lehrveranstaltungsevaluation (1) Die studentische Lehrveranstaltungsevaluation (LVE) ist ein Instrument zur Befragung von Stu- dierenden auf Lehrveranstaltungsebene. Die LVE dient der positiven Beeinflussung des lehrbe- zogenen Handelns und zur nachhaltigen Stärkung der qualitativen Verantwortung der Lehrper- sonen und der Studierenden der DSHS Köln. (2) Die LVE wird verpflichtend bei allen Lehrpersonen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchfüh- rung ist vom Anstellungszeitpunkt der Lehrperson gerechnet das zweite, fünfte und achte Se- mester mit Lehrverpflichtung und nachfolgend alle fünf Semester mit Lehrverpflichtung. Sofern aufgrund der Auswertung der LVE im Rahmen der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ der Verfahrensschritt zur „Optimierung guter Lehre“ eingeleitet Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 5 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln wurde (siehe hierzu unten § 5 Abs. 12), wird die LVE für alle Lehrveranstaltungen der Lehrperson im unmittelbar folgenden Semester mit Lehrverpflichtung erneut durchgeführt. Darüber hinaus können Lehrende ihre Lehrveranstaltungen bei der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS auch jedes Semester freiwillig zur Evaluation anmelden. (3) Die LVE umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Quali- tätsbewertung): • Lehrinhalt • Vermittlung • Autonomieförderung • Lernklima (4) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (5) Zum Zweck der LVE werden folgende personenbezogene Daten der Lehrpersonen verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs • Art der Lehrveranstaltung • Titel des Studiengangs / Studienbereichs- und Modulnummer (6) Die personenbezogenen Ergebnisse der verpflichtenden LVE dürfen folgende Personen einse- hen: • die von der Evaluation betroffene Lehrperson, • der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwort- liche Abteilungsleiter*in • ein*e ggf. vom personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. von der*die personal- verantwortliche Abteilungsleiter*in benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität • der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre und der*die zuständige Prorektor*in für Qualitätsmanagement. Die personenbezogenen Ergebnisse dürfen in Mitarbeitergesprächen zwischen dem*der Perso- nalverantwortlichen und der Lehrperson zur Potenzialentwicklung genutzt werden. (7) Bei Lehrveranstaltungen, die von mehreren Lehrpersonen durchgeführt werden, wird deutlich gemacht, auf welche Lehrperson sich die Evaluation bezieht. (8) Die Lehrperson soll die LVE im Rahmen der Präsenzzeit der Lehrveranstaltung durchführen las- sen. (9) Das Ergebnis der LVE wird nach Möglichkeit (z. B. bei automatisierter Bearbeitung) unmittelbar nach Abschluss der Befragung der beteiligten Lehrperson in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. (10) Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Ergebnisse der LVE in der Lehrveranstaltung bis zum Ende der Vorlesungszeit den Studierenden angemessen darzustellen, wenn den Lehrpersonen die Ergebnisse rechtzeitig vorliegen, und angemessen mit den Studierenden zu diskutieren. Die Studierenden werden per E-Mail von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 6 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln der StAPS, auf diese Verpflichtung hingewiesen. (11) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der LVE aus. Bei der Auswertung werden die Bestimmun- gen der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ sowie der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ angewendet. (12) Befindet sich ein Gesamtwert einer Dimension einer Lehrperson im unteren Drittel der Ant- wortskala wird entsprechend der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungs- evaluation“ unter Beteiligung der personalverantwortlichen Institutsleitung oder ggfs. der per- sonalverantwortlichen Abteilungsleitung oder einer*eines von ihm*ihr benannten*benannter Beauftragten*Beauftragter für Lehrqualität der Verfahrensschritt „Optimierung guter Lehre“ eingeleitet. § 6 Studiengangsbefragung (1) Die Studiengangsbefragung (SGB) ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden auf Studi- engangsebene. Die SGB dient im modularen bzw. im studiengangsbezogenen Kontext zur Siche- rung der Studierqualität im Studiengang. (2) Die SGB umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Quali- tätsbewertung): • Lehrinhalt • Prüfung • Autonomieförderung • Studierende • Lehr-/Lernressourcen • Studierbarkeit • Berufschancen / Berufliche Orientierung • Internationalisierung • Diversity • Nachhaltigkeit • Partizipation (3) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (4) Grundsätzlich erfolgt die SGB so, dass keine personenbezogenen Daten von Lehrpersonen ver- arbeitet werden. Kommt es jedoch im Rahmen der Antworten (z.B. bei Freifeldangaben) oder aufgrund der möglichen Zuordnung eines Moduls zu einer bestimmten Lehrperson zu einem Personenbezug dürfen zum Zweck der SGB folgende personenbezogene Daten der Lehrperso- nen verarbeitet werden: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs • Art der Lehrveranstaltung • Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 7 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der SGB dürfen folgende Personen einsehen: • der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre, sowie für Qualitätsmanagement, • die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung, • Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination und der*die Modulbeauf- tragte. (6) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der SGB entsprechend der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ aus. (7) Das Ergebnis der SGB wird nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung und Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben, in der Studiengangskonferenz bzw. Studienbereichskonferenz präsentiert und angemessen diskutiert. Zudem fließen die Ergeb- nisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbe- reichs (s. § 3 (3)) ein. § 7 NRW-weite Studierendenbefragung (1) Die NRW-weite Studierendenbefragung gibt Auskunft über die Bewertung der Lehre und der Studienbedingungen an der DSHS Köln aus Sicht der Studierenden. Diese Befragung wird im Rahmen der „Landesweiten Studierendenbefragung an den Hochschulen in NRW“ im Kontext der „Studierendenbefragung in Deutschland“ durchgeführt, die unter Federführung des Deut- schen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) umgesetzt wird. Zudem kann alternierend dazu eine hochschulspezifische allgemeine Studierendenbefragung durchge- führt werden. (2) Zum Zweck der Kontaktaufnahme im Rahmen der NRW-weiten Studierendenbefragung werden folgende personenbezogene Daten von den Studierenden verarbeitet: • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Abschlussart • Studiengang • Fachsemester Personenbezogene Daten der Lehrpersonen werden nicht verarbeitet. (3) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der NRW-weiten Studierendenbefragung aus. Die Auswer- tung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulweit als auch studiengangsbezogen. Die Aus- wertungen werden nach Abschluss der Befragung der Hochschulleitung in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Darüber hinaus wird die studiengangsspezifische Auswertung nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinationen sind gehalten, die Auswertungen in der Studiengangskonferenz zu präsentieren und angemes- sen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aussprache sind im Protokoll der Studiengangskonferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Ergebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs (s. § 3 (3)) ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 8 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 8 Absolvent*innenstudie (1) Die Absolvent*innen-Studie erhebt Informationen über den Arbeitsmarkteintritt und berufli- chen Werdegang der DSHS-Absolvent*innen sowie über ihre retrospektive Bewertung der Stu- dienbedingungen. Diese Befragung erfolgt im Rahmen des „Kooperationsprojekts Absolventen- studien“ (KOAB), das vom Institut für angewandte Statistik (ISTAT) koordiniert wird. (2) Zum Zweck der Absolvent*innen-Studie werden folgende personenbezogene Daten von den ehemaligen Studierenden verarbeitet: • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Postadresse • Postzusatz • Postleitzahl • Ort • Abschlussart • Studiengang • Abschlusssemester Personenbezogene Daten der Lehrpersonen werden nicht verarbeitet. (3) Nach Abschluss jeder Evaluationsrunde wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS die Ergebnisse der Absolvent*innen-Studie aus. Die Auswertung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulweit als auch studiengangsbezogen. Die Auswertungen wer- den nach Abschluss der Befragung der Hochschulleitung in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Darüber hin- aus wird die studiengangsspezifische Auswertung nach Abschluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinationen sind gehalten, die Auswertungen in der Studiengangskonferenz zu präsentieren und angemessen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aussprache sind im Protokoll der Studiengangs- konferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Ergebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studienbereichs (s. § 3 (3)) ein. § 9 Dozierendenbefragung (1) Die Dozierendenbefragung (DOZ) ist ein Instrument zur Befragung von Lehrpersonen auf Studi- engangsebene bzw. Studienbereichsebene sowie hochschulweit. Mit der DOZ sollen Lehrperso- nen ihre persönlichen Erfahrungen im Rahmen von Studium und Lehre rückkoppeln und eine allgemeine Einschätzung zur Qualität und qualitätsbeeinflussenden Bedingungen im Rahmen von Studium und Lehre an der DSHS Köln abgeben. (2) Die Dozierendenbefragung umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung): • Lehrinhalte • Vermittlung • Prüfungen • Autonomieförderung • Lernklima Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 9 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln • Lehrkräfte • Studierende • Lehr-/Lernressourcen • Diversity • Partizipation • Nachhaltigkeit • Internationalisierung (3) Zum Zweck der DOZ werden folgende personenbezogene Daten von den Lehrpersonen verar- beitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Studienbereich bzw. Studiengang (4) Nach Abschluss der DOZ wertet die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS die Ergebnisse der DOZ entsprechend der „Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung“ aus. Die Auswertung erfolgt nach Möglichkeit sowohl hochschulweit als auch studiengangspezifisch. (5) Die hochschulweite Auswertung wird nach Abschluss der Befragung der Hochschulleitung in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben und im Rektorat diskutiert und ggf. Maßnahmen abgeleitet. Darüber hinaus wird die studiengangsspezifische Auswertung nach Ab- schluss der Befragung der jeweiligen Studiengangsleitung sowie Studiengangskoordination in schriftlicher Form (z. B. per E-Mail) zur Kenntnis gegeben. Die Studiengangsleitungen bzw. Stu- diengangskoordinationen sind gehalten, die Auswertungen in der Studiengangskonferenz zu präsentieren und angemessen diskutieren zu lassen. Die Ergebnisse dieser Diskussion bzw. Aus- sprache sind im Protokoll der Studiengangskonferenz zu dokumentieren. Zudem fließen die Er- gebnisse in das Verfahren der Evaluation und Rezertifizierung eines Studiengangs bzw. Studien- bereichs (s. § 3 (3)) ein. § 10 Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen (1) Die Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen ist ein Instrument zur Befragung von Studierenden auf Modulebene. Diese dient der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in den Weiterbil- dungsstudiengängen sowie der positiven Beeinflussung des lehrbezogenen Handelns. (2) Die Modulevaluation ist verpflichtend für alle Weiterbildungsstudiengängen. Es werden alle Module jeder Kohorte evaluiert. Der konkrete Zeitraum der Evaluation wird zum Start jeder neuen Kohorte der Weiterbildungsstudiengänge zwischen der jeweiligen Studiengangskoordi- nator*in bzw. –leitung und der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS verbindlich vereinbart. (3) Die Lehrpersonen des Weiterbildungsstudiengang sind verpflichtet, dem*der Studiengangsko- ordinator*in bzw. –leitung eine E-Mail-Adresse anzugeben, die zur Informationsübermittlung zu allen Belangen des Studiengangs verwendet werden darf. Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS erhält diese Adresse unaufgefordert durch die Studiengangs- leitung und wird des Weiteren über alle diesbezüglichen Änderungen umgehend informiert. Die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS übersendet die individuellen Er- gebnisse der Evaluation an die Lehrpersonen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 10 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Die E-Mail-Adressen der Studierenden werden der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitäts- controlling der StAPS für die Durchführung der Evaluation von dem*der Studiengangskoordina- tor*in bzw. –leitung zur Verfügung gestellt. (5) Die Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen umfasst folgende Dimensionen (vgl. Richtlinie zum Indikatorenset zur internen Qualitätsbewertung): • Lehrinhalt • Vermittlung • Autonomieförderung • Lernklima • Studierende • Lehr-/Lernressourcen • Studierbarkeit • Berufschancen / Berufliche Orientierung • Partizipation (6) Die Befragung der Studierenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (7) Zum Zweck der Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen werden folgende perso- nenbezogene Daten von den Lehrpersonen verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Titel des Studiengang, des Moduls und Modulnummer (8) Die personenbezogenen Ergebnisse der Modulevaluation in den Weiterbildungsstudiengängen dürfen folgende Personen einsehen: • Die von der Evaluation betroffene Lehrperson, • die Studiengangsleitung, • die Studiengangskoordination • die Modulleitung, • der*die Rektor*in und der*die für die Weiterbildungsstudiengängen zuständige Prorek- tor*in. (9) Das Ergebnis der Evaluation wird nach Abschluss der Befragung den beteiligten Lehrpersonen und der*die Studiengangskoordinator*in bzw. –leitung in schriftlicher Form (z. B. per E-mail) zur Kenntnis gegeben. (10) Die Studiengangsleitung bzw. –koordination ist verpflichtet, die Studierenden über die Ergeb- nisse der Modulevaluation zu informieren und bei Bedarf die Ergebnisse mit den Lehrpersonen und Studierenden zu diskutieren. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 11 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 11 ECTS-Monitoring (1) Anhand der Erfassung des individuellen Studienfortschritts (ECTS-Monitoring) kann die DSHS Köln innerhalb ihres Studienangebots Verbesserungspotentiale identifizieren und inhaltliche sowie strukturelle Maßnahmen in den jeweiligen Studiengängen entwickeln und umsetzen. (2) Zum Zweck des Monitorings von Studienverläufen werden folgende personenbezogene Daten von den Studierenden jedes Semester verarbeitet: • Matrikelnummer • Geschlecht • Studienfach • Fachsemester • Hörerstatus • Prüfungsordnung • Prüfungsstatus • Prüfungsdatum • belegte Lehrveranstaltungen • IST-ECTS • Exmatrikulation/Abschluss (3) Diese werden von der Abt. 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling, Studiengangsmanagement der StAPS aufbereitet und a) zur Ermittlung der gesetzliche geforderten ECTS-Erfolgsquote ausgewertet und b) zur Weiterentwicklung der Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung, dem*der Studiengangskoordinator*innen bzw. Studienbereichskoordinator*in und der Modullei- tung auf aggregierter Ebene studiengangs-/studienbereichsspezifisch zur Verfügung ge- stellt. (4) Grundsätzlich erfolgt beim ECTS-Monitoring keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Lehrpersonen. Kommt es jedoch aufgrund der möglichen Zuordnung eines Moduls oder einer Lehrveranstaltung zu einer bestimmten Lehrperson zu einem Personenbezug dürfen zum Zweck des ECTS-Monitorings folgende personenbezogene Daten der Lehrpersonen verarbeitet werden: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs • Art der Lehrveranstaltung • Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer (5) Die personenbezogenen Ergebnisse des ECTS-Monitoring dürfen folgende Personen einsehen: • der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre, sowie für Qualitätsmanagement • die Studiengangsleitung bzw. Studienbereichsleitung • die Studiengangskoordination bzw. Studienbereichskoordination und der*die Modulbe- auftragte • die Mitarbeiter*innen der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 12 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 12 Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms (1) Die Evaluation des hochschuldidaktischen Programms ist ein Instrument zur Befragung von Teil- nehmenden des hochschuldidaktischen Programms. Die Evaluation dient der Qualitätssiche- rung und Weiterentwicklung des Programms. Darüber hinaus soll es den Dozierenden der hoch- schuldidaktischen Angebote ein Feedback zu ihrer Arbeit ermöglichen. (2) Für die inhaltliche Gestaltung und Auswertung der Evaluation ist die*der zuständige Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement verantwortlich. Die Durchführung der Evaluation wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS, übernommen. (3) Zum Zweck der Evaluation des hochschuldidaktischen Programms werden folgende personen- bezogene Daten von den Dozierenden der hochschuldidaktischen Angebote verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail (4) Die Befragung der Teilnehmenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der Evaluationen des hochschuldidaktischen Programms dürfen folgende Personen einsehen: • die*der von der Evaluation betroffene*n Dozierende*r des hochschuldidaktischen Ange- bots, • die für die Hochschuldidaktik verantwortliche Person der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS, • im Falle hochschuldidaktischer Angebote zur Digitalisierung die für Digitalisierung in Stu- dium und Lehre verantwortliche Person der Abt. 7 Digitalisierung der StAPS, • der*die Rektor*in und der*die Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement. § 13 Evaluationen des Tutorienprogramms (1) Die Evaluation des Tutorienprogramms ist ein Instrument zur Befragung von Teilnehmenden des Tutorienprogramms. Die Evaluation des Tutorienprogramms dient der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Programms. Darüber hinaus soll der*den Tutor*innen ein Feedback zu ihrer Arbeit ermöglichen. (2) Für die inhaltliche Gestaltung und Auswertung der Evaluation ist die*der zuständige Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement verantwortlich. Die Durchführung der Evaluation wird von der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS übernommen. (3) Zum Zweck der Evaluation des Tutorienprogramms werden folgende personenbezogene Daten von dem*der Tutor*innen verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 13 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln • Nachname • E-Mail (4) Die Befragung der Teilnehmenden sowie die Auswertung der Antworten dürfen nur so erfolgen, dass die Antworten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. (5) Die personenbezogenen Ergebnisse der Evaluationen des Tutorienprogramms dürfen folgende Personen einsehen: • der*die von der Evaluation betroffene*n Tutor*in, • der*die Dozierenden, die für die jeweiligen Tutorien verantwortlich sind, • die für das Tutorienprogramm verantwortliche Person der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS, • der*die Rektor*in und der*die Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die Prorek- tor*in für Qualitätsmanagement. § 14 Teaching Analysis Poll (1) Das Teaching Analysis Poll (TAP) ist eine Befragung der Studierenden, die dazu dient lehrbezo- genes Handeln zu verbessern und die Verantwortung der Lehrkräfte und der Studierenden für Lehrqualität an der DSHS Köln zu stärken. Dabei handelt es sich um ein qualitatives Instrument auf Lehrveranstaltungsebene. (2) Die Lehrpersonen können sich freiwillig zum TAP bei dem*der Ansprechpartner*in der Hoch- schuldidaktik der StAPS anmelden. Darüber hinaus können Lehrpersonen im Rahmen der „Richtlinie zum Follow-up-Verfahren der Lehrveranstaltungsevaluation“ die verpflichtende Teil- nahme am TAP im Rahmen eines Optimierungsgesprächs vereinbaren. (3) Die Befragung der Studierenden wird im Rahmen eines leitfadengestützten persönlichen Ge- sprächs in der Lehrveranstaltung durch den*die Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS durchgeführt. Ergebnisse werden auf aggregierter Ebene an die Lehrperson kommuni- ziert. Personenbezogene Daten der Studierenden werden nicht verarbeitet. (4) Das TAP wird von dem*der Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS durchgeführt. Die Ergebnisse des TAP werden möglichst binnen einer Woche in einem persönlichen Gespräch der Lehrperson mit dem*der Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS weiterge- ben. Das Gespräch dient auch zur Beratung der jeweiligen Lehrperson. (5) Das TAP umfasst folgende Dimensionen (vgl. Leitsätze guter Lehre des Leitbilds für Studium und Lehre): • Lehrinhalt • Vermittlung • Prüfungen • Autonomieförderung • Lernklima • Lehrkräfte • Studierende • Lehr-/Lernressourcen (6) Zum Zweck des TAP werden von den Lehrpersonen folgende personenbezogene Daten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 14 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln verarbeitet: • Titel • Anrede / Geschlecht • Vorname • Nachname • E-Mail • Titel der Lehrveranstaltung entsprechend des Modulhandbuchs • Art der Lehrveranstaltung • Titel des Studiengangs/Studienbereichs und Modulnummer (7) Die personenbezogenen Ergebnisse des TAPs dürfen folgende Personen einsehen: • die vom TAP betroffene Lehrperson und • der*die Ansprechpartner*in der Hochschuldidaktik der StAPS. (8) Im Falle einer verpflichtenden Teilnahme am TAP (vgl. Abs. 2) dürfen zusätzlich folgende Perso- nen personenbezogene Ergebnisse einsehen: • der*die personalverantwortliche Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalverantwort- liche Abteilungsleiter*in, • ein*e ggf. vom personalverantwortlichen Institutsleiter*in oder ggfs. der*die personalver- antwortliche Abteilungsleiter*in benannte*r Beauftragte*r für Lehrqualität • der*die Rektor*in und der*die zuständige Prorektor*in für Studium und Lehre sowie der*die zuständige Prorektor*in für Qualitätsmanagement. (9) Die Lehrpersonen sind verpflichtet die Ergebnisse des TAPs in der Lehrveranstaltung spätestens drei Sitzungen nach der Durchführung des TAPs mit den Studierenden zu besprechen. § 15 Weitere Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements (1) Weitere, in dieser Ordnung nicht genannte Instrumente und Verfahren können eingesetzt wer- den, um individuelle Bedarfe im Bereich des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre zu erfüllen. Diese Instrumente und Verfahren bedürfen bei Planung, Durchführung und Auswer- tung der Genehmigung des Rektorats und der Abstimmung mit der Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS. (2) Im Rahmen der in Abs. 1 genannten Instrumente und Verfahren dürfen keine weiteren als die in dieser Ordnung genannten personenbezogenen Daten verwendet werden und keine weite- ren als die in dieser Ordnung genannten zugriffsberechtigten Personen benannt werden. § 16 Dokumentation (1) Die Ergebnisse aller in dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qualitätsma- nagements (d.h. QM-Daten) können in die Studiengangs- und Studienbereichsevaluation (vgl. § 3) sowie in weitere Verfahren des Qualitätsmanagements und das Berichtswesen der DSHS Köln (vgl. Abs. 2, Abs. 3) einfließen. (2) Das Rektorat veröffentlicht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Empfehlungen von Hochschulrat und Senat gemäß ZQM den Qualitätsmanagement-Report (QM-Report), in dem relevante Ergebnisse der Verfahren, Instrumente und QM-Maßnahmen dokumentiert werden. (3) Die Studiengangsleitungen bzw. Studienbereichsleitungen erhalten entsprechend der „Richtli- nie Zeitplan für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM)“ eine Zusammenstellung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 15 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln und Auswertung ausgewählter erhobener QM-Daten und relevanter Statistiken ihres jeweiligen Studiengangs (Studiengangsreport bzw. Studienbereichsreport). (4) Die im Rahmen dieser Ordnung erhobenen Daten sollen je nach Fragestellung und Möglichkeit zum Zwecke der Qualitätsverbesserung in Hinsicht auf Diversitätsmerkmale (z. B. Geschlecht, Herkunft) in Studium und Lehre ausgewertet werden. § 17 Allgemeine Datenschutzbestimmungen (1) Mit der Durchführung der im Rahmen dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qualitätsmanagements in Studium und Lehre erfüllt die DSHS Köln ihre Aufgaben als Aus- bildungsinstitution laut Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW § 3 und § 7). Unter dieser Voraussetzung gehören auch ehemalige Mitglieder und Angehörige zum Hochschulraum und dürfen zum Zwecke der Hochschulentwicklung kontaktiert werden, sofern sie einer Nut- zung ihrer personenbezogenen Daten nicht widersprochen haben. Die ehemaligen Mitglieder und Angehörigen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. (2) Die Datenerhebung sowie die Datenauswertung der im Rahmen dieser Ordnung genannten In- strumente und Verfahren des Qualitätsmanagements in Studium und Lehre dürfen nur so er- folgen, dass die Daten und Auswertungen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Befragten zugeord- net werden können. Sollten Risiken bestehen, dass eine Anonymität nicht gewährleistet werden kann (bspw. zu wenige Teilnehmende oder zu geringer Rücklauf), sind diese zu vermeiden und ggfs. muss auf die Datenerhebung bzw. Datenauswertung verzichtet werden. Der Umfang der Datenverarbeitung ist in jedem Fall auf das für die Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu be- schränken. (3) Die Ergebnisse der im Rahmen dieser Ordnung genannten Instrumente und Verfahren des Qua- litätsmanagements in Studium und Lehre werden grundsätzlich nur in anonymer Form veröf- fentlicht. Eine Veröffentlichung ist jedoch auch zulässig, wenn indirekt (z.B. über das Vorle- sungsverzeichnis) ein Personenbezug zu einer Lehrperson hergeleitet werden kann. (4) Die Entscheidung über die Verwendung der erhobenen Daten außerhalb des Qualitätsmanage- ments in Studium und Lehre liegt beim Rektorat. Sofern personenbezogene Daten betroffen sind, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zweckänderung erfüllt sein. Die Veröf- fentlichung von hochschulweiten und studiengangsspezifischen bzw. studienbereichsspezifi- schen QM-Daten ist mit dem Rektorat abzustimmen. Bei der Nutzung von studiengangsspezifi- schen bzw. studienbereichsspezifischen Informationen ist zudem die Zustimmung der Studien- gangsleitung bzw. Studienbereichsleitung notwendig, es sei denn es handelt sich um Anliegen des Rektorats, Senats oder Hochschulrats. Bei Anfragen der Abteilungen der StAPS, des Hoch- schulmarketings, der Studierendenberatung oder des Career Service reicht es aus, die Studien- gangsleitung bzw. Studienbereichsleitung in Kenntnis zu setzen. (5) Sofern im Rahmen der Durchführung hier beschriebener Instrumente und Verfahren die Ver- wendung von Kontaktdaten aktueller oder ehemaliger Studierender erforderlich ist, werden diese – sofern in dieser Ordnung nicht etwas anderes geregelt ist – durch das Studierendensek- retariat - ausschließlich für den Zweck der Befragung - zur Verfügung gestellt. Das Studierendensekretariat wird hierzu durch die*den zuständige Mit- arbeiter*in der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS angefragt, stellt die Kontaktdaten aus der Studierendendatenbank der DSHS Köln zusammen und übergibt sie an die*den zuständige*n Mitarbeiter*in der Abt. 4 Studium und Lehre der StAPS. Eine Weitergabe von Adressdaten an Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 16 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln Dritte ist strengstens untersagt. (6) Sobald eine Umfrage abgeschlossen wurde, werden die unter Abs. 4 genannten Kontaktdaten gelöscht. Die im Rahmen der Evaluationen gespeicherten personenbezogenen, einzelnen Da- tensätze werden möglichst nach Abschluss der Evaluationen, spätestens nach 5 Jahren anony- misiert. § 18 Datenschutz bei der Verwendung der Evaluationssoftware „EvaSys“ (1) Die Verarbeitung der Daten erfolgt überwiegend mit der Evaluationssoftware „EvaSys“. Hierzu besteht ein Rollen- und Rechtekonzept, welches den datenschutzkonformen Umgang mit per- sonenbezogenen Daten sicherstellt (vgl. Anlage 1). (2) Bei Online-Umfragen über EvaSys wird die E-Mail-Adresse der Teilnehmenden benötigt. Die E– Mail-Adressen der Teilnehmenden werden von der datenverwaltenden Stelle an die Abt. 4.3 Qualitätserfassung und Qualitätscontrolling der StAPS, übermittelt. An die E-Mail-Adressen der Befragungsteilnehmenden werden die von dem System „EvaSys“ automatisch generierten Transaktionsnummern (TAN) per Serien-E- Mail versandt. Zum Schutz vor einer Verfälschung der Evaluationsergebnisse wird mittels der TANs sichergestellt, dass nur der zuvor festgelegte Personenkreis teilnehmen und jede*r Teilnehmer*in nur einmal abstimmen kann. Bei dieser Methode wird sichergestellt, dass in den Umfragedaten keinerlei Verbindung zwischen einer TAN, einer E-Mail-Adresse und einem Votum hergestellt wird. Auch eine Mehrfachnutzung ist ausgeschlossen. Die Teilnehmenden werden grundsätzlich bei Nicht-Verwendung der TAN an die Teilnahme an der Evaluation erinnert. (3) Zum Anlegen der Benutzerkonten in „EvaSys“ werden der Vor- und Zuname der jeweiligen Lehr- person benötigt. Zur Kommunikation sowie zum Versand von Fragebögen und Auswertungen wird die dienstliche oder, sofern keine DSHS-Mail-Adresse besteht, die private E-Mail-Adresse genutzt. Zum Erzeugen der Umfragen werden die Lehrveranstaltungen der jeweiligen Lehrper- son im Semester per Datenbankanbindung aus dem Campusmanagementsystem nach „EvaSys“ importiert. § 19 Evaluation des Qualitätsmanagementsystems der DSHS Köln Das Qualitätsmanagementsystem der DSHS Köln wird in regelmäßigen Abständen, mindestens alle vier Jahre, evaluiert. Hierzu können alle im Rahmen dieser Ordnung erhobenen Daten verwendet wer- den. Mindestens sechs Monate vorher wird von der Abt. Studium und Lehre ein Evaluationskonzept erstellt und dem Rektorat zur Genehmigung vorgelegt. Das Evaluationskonzept soll unter anderem ermöglichen, dass bewertet werden kann, ob die im Rahmen des Qualitätsmanagements vorgegebe- nen Verfahrenswege und Instrumente zu validen und reliablen Schlussfolgerungen beitragen und ob die Verfahrenswege und Instrumente akzeptiert, praktikabel und effizient sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 10/2022– Seite 17 Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der Deutschen Sporthochschule Köln § 20 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre tritt am Tage nach ihrer Veröf- fentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Qualitätsmanagement der Deutschen Sporthochschule Köln vom 31.03.2020 (AM 02/2020) außer Kraft. (3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb ei- nes Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022. Köln, den 08. März 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-09_Richtlinie_Zeitplan_Qualitätsmanagment_in_Studium_und_Lehre_finale_Fassung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPS Nr.: 09/2022 Köln, den 08. März 2022 INHALT Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2022 – Seite 1 Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre (ZQM) gem. § 2 (3) Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre W iS e 19 /2 0 So Se 2 02 0 W iS e 20 /2 1 So Se 2 02 1 W iS e 21 /2 2 So Se 2 02 2 W iS e 22 /2 3 So Se 2 02 3 W iS e 23 /2 4 So Se 2 02 4 W iS e 24 /2 5 So Se 2 02 5 W iS e 25 /2 6 So Se 2 02 6 W iS e 26 /2 7 So Se 2 02 7 W iS e 27 /2 8 So Se 2 02 8 W iS e 28 /2 9 So Se 2 02 9 W iS e 29 /3 0 So Se 2 03 0 Dozierendenbefragung DOZ DOZ DOZ DOZ NRW-weite Studierendenbefragung SiD SiD SiD Absolvent*innen-Studie KOAB KOAB KOAB KOAB KOAB KOAB Veröffentl i chung QMR QMR QMR QMR QMR DOZ DOZ ZE SR SR DOZ DOZ ZE SR SR DOZ DOZ ZE SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ DOZ ZE SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ DOZ ZE SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ ZE DOZ DOZ ZE SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ ZE DOZ DOZ ZE SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGE DOZ ZE DOZ SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ DOZ SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ DOZ SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ ZE DOZ SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ ZE DOZ SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ ZE DOZ SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ DOZ SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ DOZ ZE DOZ SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ DOZ ZE DOZ SGE SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ ZE ZE DOZ DOZ ZE SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ ZE DOZ DOZ ZE SR SR SR SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB SGB DOZ ZE DOZ DOZ ZE SR SR SR Instrument Zyklus 1Vormals: B.A. Sport, Erlebnis und Bewegung (bis SoSe 2020) 2Vormals: M.Sc. Exercise Science and Coaching (bis SoSe 2019) 3Vormals: M.Sc. Sporttourismus und Erholungsmanagement (bis SoSe 2019) SGE SGE SGE AbsolventInnen- Studie (KOAB) 2 Jahre Studiengangs- befragung (SGB) alle 3 Semester (BA) bzw. alle 2 Semester (MA) Studiengangsreport / Studienbereichs- report (SR) Dozierenden- befragung (DOZ) a l le 4 Semester bzw. a l le 3 Jahre NRW-weite Studierenden- befragung (SiD) 4 Jahre QM-Report (QMR) 2 Jahre2,5 - 3 Jahre SBE SBE SBE SGE SGE SGE SGE SGE SGE SGE SGE SGE SGE SGE M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport2 M.Sc. Sport- und Bewegungsgerontologie MKF SMA M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung M.Sc. Psychology in Sport and Exercise TDM M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement3 M.A. International Sport Development and Politics M.A. Reha., Prävention und Gesundheitsmanag. LTC SBG DEV PSE RGM SPJ SGP B.A. Sport u. Gesundheit in Prävention u. Therapie SMK TSM LA/ BiWi B.A. Lehramt / Bildungswissenschaften LA/ BiWi M.Ed. Lehramt / Bildungswissenschaften Basisstudium Schlüsselqualifikation Profilergänzung B.Sc. Sport und Leistung B.A. Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport1 BAS SQ PE SUL SBV Studiengangsevaluation (SGE)/ Studienbereichsevaluation (SBE) / Zwischenevaluation (ZE) 8 Jahre B.A. Sportmanagement u. Sportkommunikation SGE B.A. Sportjournalismus M.Sc. Sport Management SGE SGE SGE SGE SGE SGE SGE SGE Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 09/2022 – Seite 2 Richtlinie Zeitplan Qualitätsmanagement in Studium und Lehre Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 07. Februar 2022. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Köln, den 08. März 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-08-FPO_BA_Unterrichtsfach_Sport.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 08/2022 Köln, den 25.02.2022 INHALT Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 1 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15.02.2022 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunfts- gesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b) des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 312a), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 404), sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbe- reitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobili- tät (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 25. April 2016 (GV.NRW. S. 211) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fachprüfungsordnung (FPO) erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen / Anwesen- heitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Prüfungs- und Studienberatung § 11 Fachprüfungsausschuss § 12 Prüfende § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 2 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 20 Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport § 21 Transcript of Records § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Rügeausschluss, Inkrafttreten und Veröffentlichung Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 3 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Bachelorstudium im Lehramt an der Universität Siegen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Bachelorstudium. Sie geben all- gemeine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbeson- dere Regelungen für den Abschluss des Bachelorstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge 1 und 2). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Er- gänzungen dieser Regelungen. (3) Bei dem Bachelor im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung han- delt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Bachelorstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Bachelorstudium soll auf das Masterstudium im Lehramt vorbereiten, als Grund- lage für fachorientierte oder interdisziplinäre Masterstudiengänge dienen und gleich- zeitig auf die Arbeit in unterschiedlichen Beschäftigungssystemen vorbereiten. (2) Innerhalb des Bachelor im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachme- thodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichtsfach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport stellt eine anzuerkennende Prüfungsleistung im Rahmen eines durchgeführten Bachelorstudiums dar. Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studienprofile ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 4 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Bachelorstudium richtet sich nach den Regelungen der Prü- fungsordnungen der Kooperationshochschulen. (2) Zum Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat nur Zugang, wer 1. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Fest- stellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Sport der Deutschen Sport- hochschule Köln“, 2. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters der Nachweis über die Zulassung an einer Koope- rationshochschule erbracht worden ist. § 4 Studienbeginn Das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Bachelor drei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abge- rundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 12 Leistungspunkte. Ein Mo- dul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen. Das Studium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifischen Best- immungen und die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 5 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbeson- dere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren Veranstaltun- gen anderer Module oder fachpraktischen Prüfungen abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachprakti- sche Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskon- trollen durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teil- nahme an einer Modulprüfung und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgs- kontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden eine Modulprüfung und fachpraktische Prüfun- gen abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Prüfungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fachspezifi- schen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Eine Modulprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Mo- dulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen werden studienbegleitend durch- geführt. Eine bestandene Modulprüfung bzw. bestandene fachpraktische Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden gel- tende Modulprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wiederholt werden. (3) Die Modulprüfung ist in Form einer 30minütigen mündlichen Prüfung abzulegen. Fachpraktische Prüfungen bestehen aus Theorie und Praxis, die theoretische Überprüfung dauert 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorle- sungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzu- legen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prü- fung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungs- tag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Vorsit- zende des Fachprüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 6 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 eines Attestes einer vom Fachprüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin o- der eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Fachprüfungsausschuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Prüflinge können sich bis spä- testens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von der Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungs- zeitraums terminierten Prüfung ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Prüfung erfolgt durch die Studie- renden auf elektronischem Wege über die Internetseite: www.dshs-koeln/LSF (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (7) Für die Berechtigung beurlaubter Studierender, Leistungen oder Prüfungen abzu- legen, gilt § 48 Abs. 5 HG. § 8 Zulassung zur Modulprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das vorhandene dv-gestützte System (Selbstbedienungsfunktion). (2) Zur Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zugelassen wer- den, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Bachelor im Unter- richtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt wer- den, wenn die oder der Studierende ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Nichtbestehen der Modulprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung endgültig verloren hat. (3) Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnah- men hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Modul- handbüchern geregelt werden. In anwesenheitspflichtigen Lehrveranstaltungen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. (4) In sportpraktischen Kursen sind bei Verletzungen Ersatzleistungen in Betracht zu ziehen, sofern sichergestellt ist, dass das Lernziel auch bei nicht praktischer Teil- nahme erreicht werden kann. Maßgeblich ist der Erwerb der im Modulhandbuch vorgesehenen Kompetenzen. http://www.dshs-koeln/LSF Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 7 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunkten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungs- ordnung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungs- punkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstun- den pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein studentischer Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unter- richtsfachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. § 10 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Un- terrichtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen sowie die Bachelorarbeit betreffend erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zent- rale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (Zfsb) der Deutschen Sporthoch- schule Köln zur Verfügung. § 11 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Mo- dulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fachprü- fungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zuständig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsord- nung der kooperierenden Hochschule. (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 8 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine *einen Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellvertreter*in wird tätig, wenn die Mitglieder*innen aus der entspre- chenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die bzw. der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studen- tischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fach- prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fach- prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsordnung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufga- ben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder de- ren* dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In An- gelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar be- treffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch- schullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prü- fungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme der* des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die*der Vorsitzende. Das stu- dentische Mitglied des Fachprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und An- rechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 9 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 (7) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amts- verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem *der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm oder ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungs- ausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling un- verzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 12 Prüfende (1) Die* der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisit- zende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung er- fordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestan- dene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzu- rechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 10 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamt- bewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleis- tungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übri- gen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ab- gefasst sind, sind auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschus- ses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Re- gel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records o- der ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsord- nung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei ei- nem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die oder der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vor- sitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentliche Unter- schiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fach- note einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „an- gerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records gekenn- zeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Deutschen Sporthochschule bereits erbracht worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 11 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können unter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Be- tracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prü- fungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Für die Abnahme von Prüfungen gilt § 65 Abs. 2 HG. (3) Die Bewertung der Modulprüfung und der fachpraktischen Prüfungen ist den Stu- dierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu machen. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Bachelorarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Um- fang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Die Bachelorarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Kooperationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 12 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Ge- nehmigung des Themas erfolgt durch die*den Vorsitzende*n des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprü- fungsausschusses. Die abschließende Genehmigung bleibt dem jeweiligen ge- meinsamen bzw. zentralen Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule vorbehalten. (4) Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Bachelorarbeit sind aktenkundig zu ma- chen. (5) Auf Antrag sorgt die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses dafür, dass eine*ein Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit ein- gehalten werden kann. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (7) Bei Erkrankung kann die Frist zur Einreichung der Bachelorarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen verlän- gert werden. (8) Die Bachelorarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Per- son, die vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses festgelegt wird, gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmeti- schen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Bewertungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen wird vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. Für die Notenbildung gelten in diesen Fällen die jeweiligen Regelun- gen der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen (9) Auf einer gesonderten Seite in der Bachelorarbeit hat die*der Kandidat*in schrift- lich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und keine ande- ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Dazu hat er bzw. sie folgenden Zusatz zu verwenden: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Die Stellen meiner Arbeit, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken und Quellen, einschließlich der Quellen aus dem Internet, entnommen sind, habe ich in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht. Dasselbe gilt sinngemäß für Tabellen, Karten und Abbildungen. Diese Arbeit habe ich in glei- cher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rahmen einer anderen Prü- fung eingereicht.“ (10) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Deutschen Sporthoch- schule in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie in elektronischer Form im PDF-Format auf einmal beschreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 13 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 DVD (ohne Kennwortschutz und ohne personenbezogene Daten) einzureichen. Zu- dem muss eine Dokumentation der Würdigung durch die Plagiatserkennungssoft- ware beigefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatserkennung“. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Da- tum des Poststempels. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann die*der Vorsit- zende des Fachprüfungsausschusses auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist angemessen verlängern. 16 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulprüfung und der fachpraktischen Prüfungen sind fol- gende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor- derungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differen- zierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen ab- geschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle De- zimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifi- schen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 14 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. (3) Für jede Modulprüfung und fachpraktische Prüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (4) Ist die Modulprüfung, eine fachpraktische Prüfung oder die Bachelorarbeit end- gültig nicht bestanden, gelten die Regelungen der kooperierenden Hochschule. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chroni- schen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistun- gen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichti- gung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deut- schen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinde- rung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsit- zende*n des Fachprüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen angemessen berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer fa- miliärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechen- der Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 15 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienplänen erforderlichen Modulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fachprüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatriku- lationsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leis- tungen und die Noten enthält. § 20 Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport Über die bestandenen Prüfungen im Unterrichtsfach Sport wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Modulnote und die Noten der fachpraktischen Prüfungen sowie die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport enthält. § 21 Transcript of Records (1) Mit der Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird ein Transcript of Records ausgestellt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Re- cords aus, das alle absolvierten Module und die ihnen zugeordnete Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungs- punkte und Noten beinhaltet. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Abschluss der einzelnen Prüfungen bzw. der Bachelorarbeit ist dem Prüfling Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen bzw. die Bachelorarbeit und die darauf bezogenen Gutachten sowie in die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Das Verfahren zur Einsichtnahme wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festge- legt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zugleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 16 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 15.02.2022. Köln, den 25.02.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 17 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 6 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 9 Gesamt 36 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 V 2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 6 Gesamt 12 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 18 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 5 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 5 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 4 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 56 = 100 % B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 56 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 19 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 20 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 21 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht älter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deutschen Sport- hochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Uni Siegen zu beantragen. Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer mindestens 120 Leistungspunkte des gesamten Studiums nachweist (inklusive der Praktika und ggfls. Sprachnachweise entsprechend der Regelung der Univer- sität Siegen). Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber vorliegen. • Der Bearbeitungszeitraum beträgt 8 Wochen Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von einer Woche nach Beginn der Bearbei- tungszeit zurückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt: • für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 – 8 Leistungspunkte • für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 – 9 Leistungspunkte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 22 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer fachprakti- schen Prüfung, die als Modulprüfung abzulegen ist. B.A. Lehramt für sonderpädagogische Förderung Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Be- wegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 23 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 60 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 24 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und er- leben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2022 Seite 25 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 15.02.2022 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht älter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deutschen Sport- hochschule Köln beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Uni Köln zu beantragen. Die Bachelorarbeit wird in der Regel in einem der letzten beiden Studiensemester angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit müssen der Universität zu Köln Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 8 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen nachgewiesen werden. Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber vorliegen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt 12 Wochen. Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt 12 Leistungspunkte. § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 4 Studienbeginn § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 11 Fachprüfungsausschuss § 15 Bachelorarbeit § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 21 Transcript of Records § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung

  • AM_2022-07-Stipendienordnung_für_Reise-_und_Kongressstipendien_zur_Förderung_des_weiblichen_wissenschaftlichen_Nachwuchs.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Gleichstellungsbüro Nr.: 07/2022 Köln, den 25.02.2022 INHALT Stipendienordnung für Reise- und Kongressstipendien zur Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022 hier: Änderung der Präambel und der §§ 1, 2, 4 und 7 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2022 – Seite - 1 - Stipendienordnung für Reise- und Kongressstipendien zur Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses hier: Änderung der Präambel und der §§ 1, 2, 4 und 7 Aufgrund des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 01.Januar 2007 (GV.NRW S. 474) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Ordnung erlassen: Präambel Das Land Nordrhein-Westfalen erließ mit Wirkung vom 31. März 2009 Richtlinien für ein nordrhein-westfälisches Stipendienprogramm. Die Deutsche Sporthochschule Köln schließt sich daran an und fördert gezielt den weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Deutsche Sporthochschule Köln setzt sich zum Ziel, Nachwuchswissenschaftlerinnen bei ihren Forschungskarrieren zu fördern, um damit langfristig eine Erhöhung des Frau- enanteils in den führenden Wissenschaftspositionen der Hochschule zu erreichen. Zu diesem Zweck unterstützt die Deutsche Sporthochschule im Rahmen eines speziellen Förderprogrammes Kongressreisen und die Teilnahme an digitalen Kongressen von pro- movierten Nachwuchswissenschaftlerinnen, die sich auf dem Weg der Weiterqualifika- tion befinden. § 1 Gegenstand Gegenstand dieser Ordnung ist die Vergabe von Reisestipendien an der DSHS Köln. Ge- fördert werden Reisen von Doktorandinnen und promovierten Nachwuchswissenschaft- lerinnen zu wissenschaftlichen Kongressen (darunter fallen auch Symposien, Nach- wuchsworkshops etc.), die von grundlagen- und/oder anwendungsorientierter Bedeu- tung für die Sportwissenschaft sind und einen wichtigen Baustein in der Weiterentwick- lung der wissenschaftlichen Laufbahn der Antragstellerin darstellen. Darüber hinaus kann auch die Teilnahme an digitalen Kongressen gefördert werden. § 2 Umfang Der Finanzierungsrahmen liegt bei 200,00 EUR (Inlandskongresse), 500,00 EUR (europä- ische Kongresse), 1.000,00 EUR (Übersee-Kongresse) bzw. 200,00 EUR (digitale Kon- gresse). Die beantragte Förderung kann die einzige Finanzierungsquelle für das jeweilige Projekt sein, sie kann aber auch als Teilfinanzierung genutzt werden. Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass der Hochschulhaushalt als Teil des Haushaltsplanes des Landes NRW die Realisierung zulässt und der Hochschule ausreichende Mittel zur Verfü- gung stehen werden. Sofern die notwendigen Mittel vorhanden sind, soll das Stipendi- enprogramm in den kommenden Jahren fortgeführt werden. Die Förderung kann einmal im Jahr beantragt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2022 – Seite - 2 - Stipendienordnung für Reise- und Kongressstipendien zur Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses hier: Änderung der Präambel und der §§ 1, 2, 4 und 7 § 3 Antragsverfahren und -berechtigung Der Gewährung eines Stipendiums geht ein Antragsverfahren voraus. Antragsberechtigt sind Doktorandinnen und promovierte Mitarbeiterinnen der Deutschen Sporthoch- schule Köln, bei denen eine direkte Anbindung an die Deutsche Sporthochschule Köln in Form eines Arbeitsvertrages besteht. Der Antrag zur Gewährung eines Stipendiums ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der betreffenden Veranstaltung einzureichen. § 4 Antragsinhalt Der Stipendienantrag soll folgende Punkte beinhalten: 1. Kurzvita der Antragstellerin 2. Skizzierung der persönlichen wissenschaftlichen Laufbahn und Perspektive mit klar erkennbarem inhaltlichen Bezug zur beantragten Veranstaltung 3. Für die Veranstaltung eingereichtes Abstract oder ggf. Nachweis der erbrachten Vorleistungen, z.B. Publikationen und Vorträge (national/ international, mit Reviewverfahren etc.) 4. Genehmigung und Stellungnahme der Institutsleiterin oder des Institutslei- ters bzw. der Doktormutter oder des Doktorvaters. 5. Darstellung der Anbindung an die Sporthochschule 6. Anträge sind in einer zusammenhängenden PDF-Datei per Mail an die Gleichstellungsbeauftragte zu richten. § 5 Auswahlverfahren Über die Vergabe der Stipendien wird von der Gleichstellungsbeauftragten in enger Ko- operation mit der Prorektorin oder dem Prorektor für Forschung entschieden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums. § 6 Projektpräsentation Im Rahmen eines vom Gleichstellungsbüro organisierten Netzwerktreffens soll in Form einer Präsentation (5min, max. 3 Folien) vom Kongress berichtet werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 07/2022 – Seite - 3 - Stipendienordnung für Reise- und Kongressstipendien zur Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses hier: Änderung der Präambel und der §§ 1, 2, 4 und 7 § 7 Erstattung Tritt die Stipendiatin die betreffende Reise oder den digitalen Kongress nicht an, ist der zuvor bewilligte Betrag zurückzuerstatten. § 8 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht wer- den, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. Februar 2022 Köln, den 25.02.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-06-Geschäftsordnung_der_Gleichstellungskommission_vom_15.02.2022.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Gleichstellung / Dezernat 1 Nr.: 06/2022 Köln, den 25.02.2022 INHALT Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 15. Februar 2022 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2022– Seite 1 Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln i. d. Fassung vom 15.02.2022 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 24 Abs. 2 , Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 01. Au- gust 2018 in Verbindung mit § 14 der Grundordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln in der Fassung vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 547) hat die Deut- sche Sporthochschule die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Mitglieder und Vorsitz § 3 Einladung § 4 Vertraulichkeit und Beteiligung Dritter § 5 Beschlussfähigkeit § 6 Stimmberechtigung, Antrags- und Rederecht § 7 Geschäftsordnungsverfahren § 8 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung § 9 Abstimmungsverfahren § 10 Mehrheitserfordernisse § 11 Eilentscheidungen und Umlaufverfahren § 12 Protokollführung § 13 Auslegung der Geschäftsordnung § 14 Abweichen von der Geschäftsordnung § 15 Änderung der Geschäftsordnung § 16 Verwaltungshilfe § 17 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss § 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für die Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Mitglieder und Vorsitz (1) Der Gleichstellungskommission gehören als Mitglieder an: - die Gleichstellungsbeauftragte, - ein*e Hochschullehrer*in, - zwei akademische Mitarbeiter*innen, wobei eine Lehrkraft für besondere Aufgaben vertreten sein soll, - ein*e Mitarbeiter*in in Technik und Verwaltung, - zwei Studierende. (2) Der Vorsitz obliegt der Gleichstellungsbeauftragten. Die*der stellvertretende Vor- sitzende wird aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Gleichstellungs- kommission gewählt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2022– Seite 2 Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln i. d. Fassung vom 15.02.2022 (3) Die Gleichstellungskommission tagt nicht öffentlich. § 3 Einladung (1) Zu den Sitzungen der Gleichstellungskommission lädt die Gleichstellungsbeauf- tragte unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einberufung zu einer ordentlichen Sitzung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen. In dringenden Fällen kann mit abgekürzter Frist zu einer außeror- dentlichen Sitzung eingeladen werden. Die Gleichstellungskommission ist unverzüg- lich einzuberufen, wenn es 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder das Rektorat verlangen. Der Antrag muss schriftlich an die Gleichstellungsbeauftragte unter An- gabe der Tagesordnungspunkte gestellt werden. Zu Sitzungsterminen, an denen die Vorsitzende aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen kann, wird nur eingeladen, wenn besonders dringender Beratungsbedarf besteht. (2) Die Einladung erfolgt unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung sowie mög- lichst unter Übersendung vorhandener Beratungs- und Beschlussvorlagen. Diese können jedoch in Ausnahmefällen bis zur Sitzung nachgereicht werden. (3) Eine Einladung erhalten alle Mitglieder der Gleichstellungskommission. (4) Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, muss dies frühzeitig der Vorsitzenden anzeigen und den*die Stellvertreter*in informieren. (5) Die Vorsitzende und die Mitglieder sind befugt, bis zur Festlegung der endgültigen Tagesordnung zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen, deren Beratung erst nach ergangener Einladung dringend notwendig geworden ist. (6) Die vorläufige Tagesordnung wird mit der Einladung versandt. Sie soll mit folgenden Punkten beginnen: 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Festlegung der Tagesordnung 3. Genehmigung des Protokolls und mit dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ enden. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden. § 4 Vertraulichkeit und Beteiligung Dritter (1) Die Teilnehmer*innen der Sitzungen der Gleichstellungskommission dürfen persön- liche Meinungsäußerungen und Stimmabgaben einzelner Mitglieder der Gleichstel- lungskommission nicht an Dritte mitteilen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2022– Seite 3 Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln i. d. Fassung vom 15.02.2022 (2) Die Gleichstellungskommission kann andere Mitglieder und Angehörige der Hoch- schule sowie sachverständige Dritte zu ihren Beratungen jederzeit hinzuziehen. In Personalangelegenheit gilt dies nur, soweit - die Sachkunde der eingeladenen Person eine Anwesenheit erforderlich macht - eine Stellungnahme der*des Dritten nicht schriftlich einzuholen ist oder - die eingeladene Person von der erörterten Angelegenheit unmittelbar betroffen ist. § 5 Beschlussfähigkeit (1) Die Gleichstellungskommission nimmt ihre Aufgaben durch Beschlussfassung wahr. (2) Die Gleichstellungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der Vorsitzenden formell festzustellen; sie gilt so lange als gegeben, bis auf Antrag eines Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit formell festgestellt wird. (3) Im Falle der Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. Auch ohne Aussicht auf Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit können im Einverständnis mit allen anwe- senden Mitgliedern Tagesordnungspunkte vorberaten und solche Tagesordnungs- punkte abgehandelt werden, bei denen Beschlüsse nicht zwingend erforderlich sind. (4) Die Vorsitzende hat im Falle der Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 für nicht gegeben hält und/oder ein Vorgehen nach Abs. 3 Satz 2 nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Im Falle der Schließung kann die Vorsitzende spätestens für den 12. Werktag nach der Schließung eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen. § 6 Stimmberechtigung, Antrags- und Rederecht (1) Stimm-, Antrags- und Rederecht haben die Mitglieder der Kommission. (2) Soweit sie an der Sitzung teilnehmen, haben auch stellvertretende Mitglieder Rede- , aber kein Antrags- oder Stimmrecht. (3) Andere Personen haben Rederecht, soweit sie von der Gleichstellungskommission als Sachkundige zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hinzugezogen worden sind. (4) Jedes Mitglied der Gleichstellungskommission kann seine*ihre Stimme in Abstim- mungen nur bei persönlicher Anwesenheit abgeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2022– Seite 4 Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln i. d. Fassung vom 15.02.2022 § 7 Geschäftsordnungsverfahren (1) Die Vorsitzende eröffnet die Sitzung durch eine entsprechende Erklärung. Sie hat auf einen zügigen Ablauf der Beratungen hinzuwirken und für eine sachgemäße und zweckmäßige Gestaltung der Beratung zu sorgen. (2) Jeder einzelne Tagesordnungspunkt ist durch förmliche Erklärung aufzurufen und abzuschließen. (3) Die Vorsitzende erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldun- gen, die sich aus der Rednerliste ergibt. Sie kann eine Beratung nach Gesichtspunk- ten, die sich aus der Sache ergeben, gliedern oder das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. Zur Sicherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs kann die Vorsitzende jederzeit das Wort ergreifen. Die Vorsitzende kann Redner*innen, die nicht zur Sa- che sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. (4) Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung nicht gewährleistet und eine Abstimmung nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b) oder c) nicht möglich, so kann die Vorsit- zende die Sitzung unterbrechen oder schließen. (5) Nach Erledigung der Tagesordnung schließt die Vorsitzende die Sitzung. Eine Abwei- chung hiervon ist nur nach § 8 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) sowie dann möglich, wenn ein Zeitpunkt für das Ende der Sitzung festgelegt worden ist. § 8 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge oder Ausführungen zur Geschäftsordnung sind anzuzeigen. Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen; sie sind sofort zu behan- deln, unterbrechen jedoch weder eine Rede noch eine Abstimmung. Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind möglich: a) Feststellung der Beschlussunfähigkeit, b) Schluss der Sitzung, c) befristete Unterbrechung der Sitzung, d) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung, e) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt, f) Vertagung eines Tagesordnungspunktes nach Festlegung der Tagesordnung, g) Wiederaufnahme eines in der laufenden Sitzung abgeschlossenen Tagesord- nungspunktes, h) Vertagung der Beschlussfassung, ggf. verbunden mit der Einholung von (weite- ren) Stellungnahmen, i) Nichtbefassung mit einem Antrag, j) Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlvorganges wegen offensicht- licher Formfehler oder wegen offenkundiger Unklarheit über den Gegenstand der Abstimmung, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2022– Seite 5 Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln i. d. Fassung vom 15.02.2022 k) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, l) Schluss der Redner*innenliste, m) Erteilung des Rederechts an weitere Personen, n) Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung. (2) Die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erfolgt durch Feststellung der Wi- derspruchsfreiheit. Erhebt ein Mitglied Widerspruch, so ist nach Anhören von höchstens zwei Redner*innen für und zwei Redner*innen gegen den Antrag mit ein- facher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden. Liegen mehrere Ge- schäftsordnungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über sie in der Reihen- folge des Abs. 1 zu entscheiden. (3) Geschäftsordnungsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Aufhebung oder ihrer Änderung in derselben Sitzung der Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder des Gre- miums. § 9 Abstimmungsverfahren (1) Jeder Antrag ist unmittelbar vor der Abstimmung im vollen Wortlaut zu verlesen. (2) Ein Antrag ist durch Konsens beschlossen, wenn die Vorsitzende nach Verlesung des Wortlautes fragt, ob Konsens besteht und kein Widerspruch dagegen erhoben wird. (3) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen eines an- wesenden Mitglieds hat die Abstimmung geheim zu erfolgen; dies gilt nicht für Ge- schäftsordnungsanträge. § 10 Mehrheitserfordernisse Soweit nicht durch Gesetz, die Grundordnung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein- Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Be- rechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 11 Eilentscheidungen und Umlaufverfahren (1) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss der Gleichstellungs- kommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 HG die Vorsitzende der Gleichstellungskommission. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2022– Seite 6 Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln i. d. Fassung vom 15.02.2022 (2) Die Vorsitzende der Gleichstellungskommission hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. Die Gleichstellungskommission kann zu der Eilentscheidung der Vorsitzenden Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist den zuständigen Stellen vorzulegen. (3) In dringlichen Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hochschule sind und in denen eine Sitzung der Gleichstellungskommission nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, können Beschlussfassungen auch im Umlauf- verfahren durchgeführt werden. 1. Dem Umlaufverfahren muss ein schriftlicher, begründeter Antrag zugrunde lie- gen. Der Antrag ist so abzufassen, dass mit „ja“ oder „nein“ darüber abgestimmt werden kann. 2. Jedes Mitglied kann seine*ihre Stimme in den Kategorien „ja“, „nein“ oder „Ent- haltung“ abgeben. Stimmen in einem solchen Verfahren nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder mit gültiger Stimme, so gilt dies als Ablehnung der Abstim- mung im Umlaufverfahren über den vorgelegten Antrag. 3. Das Umlaufverfahren ist mit Ablauf des 5. Werktages nach Zugang des Antrags abgeschlossen. Wenn vor Ablauf dieser Frist alle Voten vorliegen, ist bereits da- mit die Abstimmung beendet. Nach Ablauf des Verfahrens stellt die Vorsitzende das Endergebnis fest und informiert die Mitglieder der Gleichstellungskommis- sion. 4. Der Beschluss ist in das Protokoll der nächsten Gleichstellungssitzung aufzuneh- men. § 12 Protokollführung (1) Über die Sitzungen der Gleichstellungskommission werden Ergebnisprotokolle an- gefertigt. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die Kommission in der nach- folgenden Sitzung. (2) Das Protokoll enthält die Anwesenheitsliste, die Beschlüsse und die Abstimmungs- ergebnisse. Ansonsten sind lediglich die Gegenstände der Diskussion kurz zu be- schreiben. (3) Das Protokoll ist von der Vorsitzenden des Gremiums und von dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen. (4) Der Protokollentwurf wird schnellstmöglich, spätestens mit der Einladung zur fol- genden Sitzung der Gleichstellungskommission an die Mitglieder versandt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2022– Seite 7 Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln i. d. Fassung vom 15.02.2022 § 13 Auslegung der Geschäftsordnung Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Vorsitzende. Wird dieser Entscheidung widersprochen, so entscheidet das Gremium. § 14 Abweichen von der Geschäftsordnung Ein Abweichen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung ist nur in Einzelfällen und nur mit einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums und nicht gegen den Widerspruch der Vorsitzenden möglich. § 15 Änderung der Geschäftsordnung Die Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mit- glieder des Senats beschlossen werden. § 16 Verwaltungshilfe (1) Für die Tätigkeit der Hochschulverwaltung bei und aus Anlass der Erfüllung von Gre- mienaufgaben gilt § 25 Abs. 1 Satz 3 HG. (2) Bedienstete der Hochschulverwaltung gehören in Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Abs. 1 als Personenkreis nicht zur Öffentlichkeit; sie haben Rederecht gem. § 6 Abs. 3. § 17 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2022– Seite 8 Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Deutschen Sporthochschule Köln i. d. Fassung vom 15.02.2022 gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15.02.2022. Köln, den 25.02.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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