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  • AM_2021-23_Satzung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Stupa Nr.: 23/2021 Köln, den 23.08.2021 INHALT Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16.08.2021 -------------------------------------------------------------- ------------------------------------------ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 1 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Die Arbeitsweise, Organisation und Angelegenheiten der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln werden in der vorliegenden Satzung dargestellt. Zugrundeliegend sind die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Inhalt: I. Studierendenschaft........................................ 2 § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung ................. 2 § 2 Aufgaben .............................................. 2 § 3 Rechte und Verpflichtungen ............................ 2 § 4 Organe der Studierendenschaft ......................... 3 II. Studierendenparlament (StuPa) ........................... 3 § 5 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung 3 § 6 Aufgaben .............................................. 4 § 7 Rechte und Verpflichtungen ............................ 4 III. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) ................ 5 § 8 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung 5 § 9 Aufgaben .............................................. 6 § 10 Rechte und Verpflichtungen ............................ 6 IV. Bachelor-, Master-, Lehramt- und Promotionsstudiengangssprecher*innen – Studiengangssprecher*innen-Konferenz ......................... 7 § 11 Wahlen und Amtszeit ................................... 7 § 12 Aufgaben .............................................. 7 § 13 Rechte und Verpflichtungen ............................ 8 V. Vollversammlung ........................................... 9 § 14 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung ................. 9 VI. Urabstimmung ............................................. 9 § 15 Urabstimmung .......................................... 9 VII. Schlussbestimmungen .................................... 10 § 16 Ergänzungsordnungen .................................. 10 § 17 Satzungsänderung ..................................... 10 § 18 Inkrafttreten ........................................ 10 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 2 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln I. Studierendenschaft § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (1) Die an der Deutschen Sporthochschule Köln (im Folgenden „DSHS“) eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der DSHS. (2) Die Studierendenschaft regelt ihre Angelegenheiten in eigenständiger Zuständigkeit. § 2 Aufgaben Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben: 1. die Interessen ihrer Mitglieder in der Hochschule und Gesellschaft im Rahmen des Hochschulgesetzes des Landes NRW (im Folgenden „HG NRW“) zu vertreten; 2. sich für die Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium gemäß § 4 HG NRW einzusetzen; 3. Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung der DSHS gemäß des § 3 HG NRW, 4. die fachlichen, wirtschaftlichen, (hochschul- )politischen und sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten, 5. die kulturellen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und diese, den Studierendensport sowie überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu fördern und pflegen; 6. auf Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische - sowie gesellschaftliche Bildung und - Verantwortung ihrer Mitglieder zu fördern; 7. sich für Meinungsfreiheit, Gleichstellung, Diversität, Selbstbestimmung, Chancengerechtigkeit und Frieden in Hochschule und Gesellschaft einzusetzen 8. sowie Nachhaltigkeit nach den Sustainable Development Goals (SDG) der UN zu fördern und sich für diese einzusetzen. § 3 Rechte und Verpflichtungen (1) Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die in § 2 genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen, in diesen Medien stehen ihnen die Diskussion und Veröffentlichung zu. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 3 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Ankündigungen und Mitteilungen der Studierendenschaft und ihrer Organe sind von Diskussionen und Veröffentlichungen abzugrenzen. (3) Der*die Verfassende ist zu jedem Beitrag zu benennen, presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. (4) Alle eingeschriebenen Studierende der DSHS sowie die diesen nach dem HG NRW gleichgestellte Personen haben das aktive und passive Wahlrecht. Nur sie können Ämter der studentischen Selbstverwaltung bekleiden. Näheres regelt die Wahlordnung. (5) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken. Darin inbegriffen ist, Anfragen und Anträge an die Organe der Studierendenschaft (§ 4 Organe der Studierendenschaft) zu richten. Näheres regelt die jeweilige dazugehörige Geschäftsordnung. (6) Die Satzung und all ihre Ergänzungsordnungen gelten für alle Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich. § 4 Organe der Studierendenschaft (1) Die Organe der Studierendenschaft sind: 1. Das Studierendenparlament (StuPa) 2. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) 3. Die Studiengangssprecher*innen Konferenz (SGSK) (2) Die Sitzungen aller studentischen Organe sind öffentlich für alle Studierenden der DSHS. Jede*r Studierende hat in allen studentischen Organen im Rahmen der Geschäftsordnung Anfrage-, Rede- und Antragsrecht. (3) Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Aufgabe kommt dem Vorsitz des jeweiligen Organs zu. II. Studierendenparlament (StuPa) § 5 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung (1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Die zweisemestrige Amtszeit des StuPa endet mit dem Amtsantritt des nachfolgenden StuPa. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Das StuPa besteht aus 21 Mitgliedern. Diese dürfen nicht Mitglied des AStA sein. Das StuPa wählt aus seiner Mitte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 4 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln einen Vorsitz und zwei stellvertretende Vorsitzende. Das StuPa gibt sich eine Geschäftsordnung basierend auf der Ordnung vom vorherigen StuPa. § 6 Aufgaben Das Studierendenparlament hat folgende Aufgaben: 1. Kontrolle des AStA. 2. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft zu beschließen. 3. Grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen. 4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht dem AStA selbst vorbehalten bleiben sollen. Es beauftragt den AStA mit der Ausführung von Beschlüssen. 5. Wahl der AStA Mitglieder: Zu Beginn des neuen Sommersemesters (April) ist der neue AStA zu wählen. 6. Wahl der Studierendenvertreter*innen in die Hochschulausschüsse, sowie deren Vertreter*innen, soweit die Grundordnung und die Wahlordnung der Hochschule nicht andere Regelungen vorsehen. 7. Wahl von drei Kassenprüfer*innen in den Haushaltsausschuss (Amtszeit für zwei Semester) 8. Beratung, Beschlussfassung und Kontrolle über den Haushaltsplan des AStA. 9. Kontrolle und Entlastung der Haushaltsführung des AStA. 10. Beschluss und Änderungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Wahlordnung sowie der Geschäftsordnung des StuPa. 11. Genehmigung der Geschäftsordnung des AStA. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. 12. Die Abwahl des AStA-Vorsitzes ist nur konstruktiv durchzuführen, d.h. sie ist nur unter Neuwahl eines nachfolgenden Vorsitzes und mit absoluter Mehrheit möglich. Alle weiteren Referent*innen können durch absolute Mehrheit abgewählt werden. 13. Regelung der Zuständigkeitsbereiche, Richtlinien und Rahmenbedingungen der AStA-Referent*innen. § 7 Rechte und Verpflichtungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 5 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln (1) Das StuPa kann, bei Notwendigkeit oder auf Empfehlung, Ausschüsse bilden. (2) Das StuPa tritt während der Vorlesungszeit mindestens alle vier Wochen zusammen. Wenn mindestens 50 eingeschriebene Studierende unter Angabe eines konkreten Tagesordnungspunktes die Einberufung schriftlich verlangen, muss es einberufen werden. Das StuPa ist beschlussfähig, wenn mindesteins die Hälfte der StuPa Mitglieder anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (3) Die Mitglieder sind zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des StuPa verpflichtet. Eine Stellvertretung für ein Mitglied ist nur durch ein Mitglied derselben Liste in der Reihenfolge der erreichten Stimmen möglich. (4) Als ständiger Ausschuss des StuPa ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, der sich aus drei Studierenden zusammensetzt, die nicht Mitglied des AStA sind. Vor der Beschlussfassung im StuPa über den Haushalt und über die finanzielle Entlastung der AStA durch Bestätigung des Haushaltsberichts ist es dem Haushaltsausschuss möglich, sowohl zum Haushaltsplan als auch zum Haushaltsbericht Stellung zu nehmen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu bezeichnenden Mitglied des Ausschusses jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Bedenken gegen die Haushaltsführung hat der Haushaltsausschuss unverzüglich dem AStA und dem StuPa mitzuteilen. (5) Eine Auflösung des StuPa kann durch einen gleichlautenden Beschluss erfolgen. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Stimmen des StuPa. Vor der Auflösung müssen Mitglieder für den Wahlausschuss bestimmt und ein Termin für die Neuwahl benannt werden. III. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) § 8 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung (1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er führt die laufenden Geschäfte selbstständig im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse des StuPa. Er führt deren Beschlüsse durch und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. (2) Der AStA besteht aus dem*der Vorsitzenden, den Stellvertreter*innen, den Referent*innen und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 6 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln gegebenenfalls Projektleiter*innen. Mindestens der Vorsitz und das Finanzreferat werden besetzt. Das StuPa wählt die Referent*innen, die Projektleiter*innen und den*die AStA Vorsitzende*n. Zwei stellvertretende Vorsitzende, werden aus der Mitte der Referent*innen gewählt und müssen vom StuPa bestätigt werden. Die Wahl der Referent*innen und Projektleiter*innen wird durch die Wahl des Vorsitzes rechtskräftig. Die Referate werden nach der höchsten Kompetenz vergeben. Im Falle gleicher Kompetenz aber unterschiedlicher Geschlechter ist das Geschlecht vorzuziehen, welches im AStA in der Minderheit ist. Der*die Finanzreferent*in darf nicht gleichzeitig Vorsitzende*r oder stellvertretende*r Vorsitzende*r sein. (3) Ist ein*e Referent*in oder Projektleiter*in vorrübergehend nicht in der Lage seine*ihre Pflichten zu erfüllen, so ist er*sie verpflichtet dies gegenüber dem*der ersten Vorsitzenden des AStAs anzuzeigen. Der*die erste Vorsitzende hat daraufhin eine Vertretung zu benennen. Diese ist durch das StuPa zu bestätigen. (4) Die Amtszeit des AStA endet mit dem Amtsantritt des neuen AStA. § 9 Aufgaben Der AStA hat folgende Aufgaben: 1. Vertretung der Studierendenschaft nach innen und außen. 2. Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, (hochschul-)politischen und sozialen Belange sowie Stellungnahme zu (hochschul-)politischen Fragen. 3. Regelmäßige und ausreichende Information der Studierendenschaft. 4. Beratung und Unterstützung einzelner Studierender im Rahmen seiner Möglichkeiten. § 10 Rechte und Verpflichtungen (1) Der *die AStA-Vorsitzende, seine*ihre Stellvertreter*innen, die Referent*innen und die Projektleiter*innen können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem StuPa niederlegen. Bei Rücktritt des*der AStA-Vorsitzenden übernimmt der*die Stellvertreter*in bis zur Neuwahl kommissarisch die Aufgaben des AStA-Vorsitzes. Sobald der Rücktritt des*der AStA-Vorsitzenden dem StuPa bekannt ist, schreibt dieses unverzüglich das AStA Referat neu aus, wie Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 7 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln es zu Beginn der Legislaturperiode vom StuPa beschlossen wurde. (2) Der*die AStA-Vorsitzende hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des StuPa und AStA zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird die Rechtmäßigkeit nicht wiederhergestellt, so ist das Rektorat zu unterrichten. (3) Die AStA-Mitglieder sind dazu angehalten, an den Sitzungen des StuPa teilzunehmen, wenn dort Themen besprochen werden, die für ihr Amt relevant sind. Die Relevanz muss vor jeder Sitzung bei dem StuPa- oder AStA-Vorsitz erfragt werden. Sie haben das Recht, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, und sie müssen gehört werden, sofern über Angelegenheiten verhandelt wird, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie sind auf Verlangen eines Ausschusses bei dessen Sitzung zur Anwesenheit verpflichtet. Diese Sitzungen zählen nicht als Arbeitszeit. (4) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung. IV. Bachelor-, Master-, Lehramt- und Promotionsstudiengangssprecher*innen – Studiengangssprecher*innen-Konferenz § 11 Wahlen und Amtszeit (1) Der*die Studiengangssprecher*in (SGS) des jeweiligen Jahrganges wird in direkter, geheimer und freier Wahl von den Studierenden seines*ihres Jahrgangs gewählt. Die Wahl findet zugleich zur StuPa-Wahl statt. (2) Beim Promotionsstudiengang werden bis zu fünf Studiengangssprecher*innen gewählt. Aus diesen wird eine Vertretung aller Promotionsstudierenden gewählt. (3) Die Amtszeit beträgt zwei Semester und endet mit dem Amtsantritt der neuen Studiengangssprecher*innen. Eine Vorzeitige Abwahl durch das StuPa ist mit einfacher Mehrheit möglich. (4) Die gewählten Studiengangssprecher*innen bilden die Studiengangssprecher*innen Konferenz (SGSK). § 12 Aufgaben Alle Studiengangssprecher*innen haben folgende Aufgaben: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 8 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln 1. Generelle Ansprechperson für alle Studierenden seines*ihres Studiengangs und Jahrgangs. Bei Nichtbesetzung eines Jahrgangs übernimmt der*die Studiengangssprecher*in desselben Studiengangs die Aufgaben kommissarisch bis zur Besetzung des Amts durch Nach-/Neuwahl. 2. Vertretung der studentischen Interessen seines*ihres Studiengangs und Jahrgangs. 3. Verbindung zwischen Hochschule und den Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinationen herstellen und halten. 4. Bei Bedarf die Teilnahme an Sitzungen des StuPa und AStA. 5. Teilnahme an den Sitzungen zwischen Studiengangssprecher*innen, dem AStA Referat für Lehre und Hochschulpolitik und dem Prorektorat für Lehre, Studium und Qualitätsmanagement. 6. Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, (hochschul-)politischen und sozialen Belange der Studierenden und Kommunikation derer an den AStA. 7. Mitgestaltung der hochschulpolitischen Organisation, insbesondere durch den Austausch und die Zusammenarbeit mit dem Prorektorat für Lehre, Studium und Qualitätsmanagement sowie dem AStA Referat für Lehre und Hochschulpolitik und dem Prorektorat. § 13 Rechte und Verpflichtungen (1) Die Studiengangssprecher*innen aller Bachelor-, Master-, Lehramts- und Promotionsstudiengänge und -jahrgänge halten mindestens einmal pro Monat eine gemeinsame Sitzung, die SGSK ab. Dazu muss ein Protokoll angefertigt werden und spätestens vier Werktage nach der Annahme des Protokolls durch die Studiengangssprecher*innen öffentlich zugänglich gemacht werden. (2) Die Studiengangssprecher*innen wählen zu Beginn ihrer Amtszeit gemeinsam aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n aller Studiengangssprecher*innen. Dieser Person obliegen folgende Aufgaben: 1. Einberufung der SGSK 2. Veröffentlichung der Protokolle bzw. Weitergabe der Protokolle an das AStA-Referat für Lehre und Hochschulpolitik Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 9 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln 3. Unterstützung der anderen Studiengangssprecher*innen bei dem Verfolgen ihrer Aufgaben (§ 6 Abs. 4) (3) Die SGSK gibt sich eine Geschäftsordnung. V. Vollversammlung § 14 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (1) AStA und StuPa können einmal im Semester eine Vollversammlung einberufen. Diese dient zum demokratischen Selbstverständnis der DSHS und zur Transparenz innerhalb der Studierendenschaft und ihrer Organe. (2) Beschlussfähigkeit der Vollversammlung besteht, wenn mindestens 3% der Studierenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (3) Die Vollversammlung berät über alle die Studierendenschaft betreffenden Fragen. (4) Die Beschlüsse werden vom StuPa und vom AStA für ihre Arbeit als Empfehlungen betrachtet. Abweichungen müssen auf der nächsten Vollversammlung durch die Vertreter der Organe begründet werden. VI. Urabstimmung § 15 Urabstimmung (1) Das StuPa hat in folgenden Angelegenheiten eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft durchzuführen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder der Studierendenschaft dies schriftlich verlangen: 1. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft, 2. grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, 3. sämtliche Satzungen und Ordnungen, die die gesamte Studierendenschaft betreffen (insb. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung), sowie weitere Ordnungen nach Maßgabe dieser Satzung, 4. Vereinigungen mit Studierendenschaften anderer Hochschulen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 10 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Dem Verlangen muss ein ausgearbeiteter, schriftlicher Beschlussentwurf zugrunde liegen, der zur Abstimmung gestellt wird. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Abstimmungsberechtigt sind die eingeschriebenen Studierenden der DSHS sowie die diesen nach dem HG NRW gleichgestellten Personen. Die Abstimmung ist direkt, unmittelbar, frei, allgemein, gleich und geheim. Das Abstimmungsrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Beschlüsse, die bei der Urabstimmung mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 % der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. VII. Schlussbestimmungen § 16 Ergänzungsordnungen (1) In Ergänzung zu dieser Satzung gelten folgende Ordnungen: 1. Geschäftsordnung des StuPa 2. Geschäftsordnung des AStA 3. Geschäftsordnung der SGSK 4. Wahlordnung 5. Beitragsordnung § 17 Satzungsänderung (1) Als Satzungsänderung ist sowohl die Änderung des Wortlautes dieser als auch die Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen anzusehen. (2) Satzungsänderungen können nur mittels einer 2/3 Mehrheit des StuPa vorgenommen werden. Für Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der ordentlichen StuPa-Mitglieder oder ihr*e Stellvertreter*innen anwesend sein. (3) Die Satzung der Studierendenschaft und ihre Ergänzungsordnungen sowie Satzungsänderungen sind nach ihrer Verabschiedung im StuPa dem Rektorat der DSHS zur Genehmigung vorzulegen. § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ der DSHS in Kraft. Mit dem Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 11 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Inkrafttreten dieser Satzung der Studierendenschaft tritt die am 31.03.2014 vom Studierendenparlament beschlossene Satzung der Studierendenschaft (AM 04/2014) außer Kraft. Genehmigt durch das StuPa in seiner Sitzung am 28.07.2021. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16.08.2021. Köln, den 23.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-22-Zulassungsrichtlinien_LA_NE-Verbuchung-FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung Nr.: 22/2021 Köln, den 17.08.2021 INHALT Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Lehramtsstudiengänge Bachelor/Master/LPO 2003 -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 22/2021, Seite 1 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Lehramtsstudiengänge Bachelor/Master/LPO 2003 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Lehramtsstudiengänge Bachelor/Master/LPO 2003 Für Lehrveranstaltungen, bei denen wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 59 Abs. 2 HG erforderlich ist, hat das Rektorat folgende Richtlinie festgelegt: § 1 Grenzzahlen Für folgende Veranstaltungen sind aufgrund ihrer Art oder Zielsetzung gem. KapVO ent- sprechende Grenzzahlen festgelegt: - Seminar/Übung = 30 Studierende - Kurs = 20 Studierende - Lehrübung = 4 Studierende In didaktisch-methodischen Kursen einiger Sportarten ist eine geringere Grenzzahl nach Genehmigung durch das Rektorat möglich. § 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Inhalte und Anforderungen der einzelnen Lehramt-Bachelorstudiengänge sind als studi- engangspezifische Bestimmungen in den Modulhandbüchern geregelt. Studierende sind nach erfolgter Einschreibung oder Rückmeldung zu Lehrveranstaltungen zuzulassen, wenn die im Modulhandbuch festgesetzten Voraussetzungen erfüllt und verbucht sind. Studierenden steht kein Anspruch auf Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung zu. § 3 Verfahren Die Vergabe der Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich in einem dv-gestützten Zulas- sungsverfahren (LSF). Die Teilnahme an diesem Verfahren ist für Studierende verpflich- tend. Das Zulassungsverfahren findet in der vorlesungsfreien Zeit vor Beginn des jeweili- gen Semesters statt. Der Termin des Zulassungsverfahrens wird von der Stabsstelle Aka- demische Planung und Steuerung festgelegt und auf den Internetseiten der Deutschen Sporthochschule Köln 4 Wochen vor Beginn des Verfahrens veröffentlicht. Nach Ab- schluss des Zulassungsverfahrens wird der Stundenplan für die Studierenden einsehbar auf der LSF-Seite abgebildet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 22/2021, Seite 2 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Lehramtsstudiengänge Bachelor/Master/LPO 2003 § 4 Zulassung (1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Grenzzahl einer Lehrveranstaltung, so erfolgt die Vergabe zunächst an Studierende des jeweiligen Studienganges nach folgender Rangfolge: 1. Bewerbungen von Studierenden sortiert nach der Fachsemesteranzahl, wobei zuerst das 8. und höhere Fachsemester und danach absteigend die folgenden Fachsemes- ter berücksichtigt werden. sowie ausschließlich in der letzten Phase des Vergabeverfahrens zusätzlich 2. Bewerbungen von Studierenden, die in der ersten Bewerbungsphase keine Bewer- bung abgegeben oder sich von einer bereits zugelassen Veranstaltung ohne Termin- kollision abgemeldet haben (gleichrangig); 3. Bewerbungen von Studierenden, die in den vorangegangenen zwei Semestern in der entsprechenden Lehrveranstaltung eine nicht erfolgreiche Teilnahme (NE) verbucht bekommen haben; 4. sonstige Bewerbungen aus dem vorgesehenen Studiengang; 5. sonstige Bewerbungen. (2) Bei gleicher Rangfolge erfolgt die Vergabe zunächst an Bewerber*innen, bei denen eine Veranstaltung, zu der bereits eine Zulassung erfolgte, nicht zustande kommt oder von der sich der*die Bewerber*in aufgrund von zeitlichen Überschneidungen mit einer anderen Veranstaltung abmelden musste. Ansonsten entscheidet bei der Platzvergabe auf allen Vergabestufen einschließlich der Vergabe in der Lehrveranstaltung bei glei- chem Rang das Los. § 5 Nichtantritt, Abbruch und erfolgloser Abschluss der Teilnahme (1) Bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Abbruch der Teilnahme an einer zugelasse- nen Lehrveranstaltung mit Grenzzahl wird für diese Lehrveranstaltung der Vermerk „NE“ (nicht erfolgreich teilgenommen) verbucht. (2) Bei entschuldigtem Abbruch oder erfolglosem Abschluss der Teilnahme, wird der Vermerk „WH“ (Wiederholung möglich) verbucht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 22/2021, Seite 3 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Lehramtsstudiengänge Bachelor/Master/LPO 2003 § 6 Vergabe außerhalb des Zulassungsverfahrens Falls ein*e Studierende*r durch Verschulden der Deutschen Sporthochschule Köln am Zu- lassungsverfahren nicht teilnehmen konnte, erfolgt die Zulassung zu den nach Studien- plan zu belegenden Lehrveranstaltungen ohne Berücksichtigung von Prioritäten durch die Stabsstelle Qualitätssicherung und Lehrorganisation. § 7 Inkrafttreten Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 16.08.2021. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilun- gen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Köln, den 17.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-21_Zulassungsrichtlinie_BA_SBV_NE-Verbuchung-FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung Nr.: 21/2021 Köln, den 17. August 2021 INHALT Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der - Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkom- munikation, - B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie, - B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Brei- tensport, - B. Sc. Sport und Leistung und - B.A. Sportjournalismus Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2021 – Seite 1 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie, B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport, B. Sc. Sport und Leistung und B.A. Sportjournalismus Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapien, B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport, B. Sc. Sport und Leistung und B.A. Sportjournalismus Für Lehrveranstaltungen, bei denen wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 59 Abs. 2 HG erforderlich ist, hat das Rektorat folgende Richtlinie festgelegt: § 1 Grenzzahlen Für folgende Veranstaltungen sind aufgrund ihrer Art oder Zielsetzung gem. KapVO entsprechende Grenzzahlen festgelegt: - Seminar/Übung = 30 Studierende - Kurs = 20 Studierende - Lehrübung = 4 Studierende In didaktisch-methodischen Kursen einiger Sportarten ist eine geringere Grenzzahl nach Genehmigung durch das Rektorat möglich. § 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Inhalte und Anforderungen der einzelnen Bachelorstudiengänge sind als Studien- gangspezifische Bestimmungen in den Modulhandbüchern geregelt. Studierende sind nach erfolgter Einschreibung oder Rückmeldung zu Lehrveranstaltungen zuzulassen, wenn die im Modulhandbuch festgesetzten Voraussetzungen erfüllt und verbucht sind. (2) Studierenden steht kein Anspruch auf Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstal- tung zu. Insbesondere finden theoretische und praktische Veranstaltungen der Pro- filergänzung nur statt, wenn eine Mindestauslastung erreicht wird, die sich an einem dynamischen Grenzwert orientiert. Dieser Grenzwert wird jeweils für theoretische und praktische Veranstaltungen separat berechnet. Er ergibt sich für jedes Semester aus der durchschnittlichen Auslastungsquote aller Veranstaltungen in den vorange- henden 4 Semestern (d. h. Mittelwert der Auslastungsquoten) abzüglich der für diese Veranstaltungen berechneten Standardabweichungen vom Mittelwert. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2021 – Seite 2 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie, B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport, B. Sc. Sport und Leistung und B.A. Sportjournalismus § 3 Verfahren Die Vergabe der Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich in einem dv-gestützten Zulassungsverfahren (LSF). Die Teilnahme an diesem Verfahren ist für Studierende verpflichtend. Das Zulassungsverfahren findet in der vorlesungsfreien Zeit vor Be- ginn des jeweiligen Semesters statt. Der Termin des Zulassungsverfahrens wird von der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung festgelegt und auf den Inter- netseiten der Deutschen Sporthochschule Köln 4 Wochen vor Beginn des Verfahrens veröffentlicht. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens wird der Stundenplan für die Studierenden einsehbar auf der LSF-Seite abgebildet. § 4 Zulassung (1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Grenzzahl einer Lehrveranstaltung, so er- folgt die Vergabe zunächst an Studierende des jeweiligen Studienganges nach fol- gender Rangfolge: 1. Bewerbungen mit einer Fachsemesteranzahl, die um 1 höher als das im Studien- plan vorgesehenen Fachsemester ist; 2. Bewerbungen mit einer Fachsemesteranzahl, die gleich dem im Studienplan vor- gesehenen Fachsemester ist; 3. Bewerbungen von Studierenden, welche die Veranstaltung wiederholen müssen und in LSF ein „WH“ verbucht bekommen haben; 4. Bewerbungen mit einer Fachsemesteranzahl, die höher als das im Studienplan vorgesehenen Fachsemester plus 1 ist; 5. Bewerbungen mit einer Fachsemesteranzahl, die kleiner als das im Studienplan vorgesehenen Fachsemester ist. sowie ausschließlich in der letzten Phase des Vergabeverfahrens zusätzlich 1. Bewerbungen von Studierenden, die in den vorangegangenen zwei Semestern in der entsprechenden Lehrveranstaltung eine nicht erfolgreiche Teilnahme (NE) verbucht bekommen haben; 2. sonstige Bewerbungen. (2) Bei gleicher Rangfolge erfolgt die Vergabe zunächst an Bewerber*innen, bei denen eine Veranstaltung, zu der bereits eine Zulassung erfolgte, nicht zustande kommt oder von der sich der*die Bewerber* aufgrund von zeitlichen Überschneidungen mit einer anderen Veranstaltung abmelden musste. Ansonsten entscheidet bei der Platz- vergabe auf allen Vergabestufen einschließlich der Vergabe in der Lehrveranstaltung bei gleichem Rang das Los. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2021 – Seite 3 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie, B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport, B. Sc. Sport und Leistung und B.A. Sportjournalismus (3) Sind nach Berücksichtigung der Bewerbungen von Studierenden des jeweiligen Stu- dienganges noch Plätze frei, werden diese auch an Studierende anderer Studiengän- ge ausschließlich in der Lehrveranstaltung vergeben. § 5 Nichtantritt, Abbruch und erfolgloser Abschluss der Teilnahme (1) Bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Abbruch der Teilnahme an einer zugelas- senen Lehrveranstaltung mit Grenzzahl wird für diese Lehrveranstaltung der Vermerk „NE“ (nicht erfolgreich teilgenommen) verbucht. (2) Bei entschuldigtem Abbruch oder erfolglosem Abschluss der Teilnahme, wird der Vermerk „WH“ (Wiederholung möglich) verbucht. § 6 Vergabe außerhalb des Zulassungsverfahrens Falls ein*e Studierende*r durch Verschulden der Deutschen Sporthochschule Köln am Zulassungsverfahren nicht teilnehmen konnte, erfolgt die Zulassung zu den nach Stu- dienplan zu belegenden Lehrveranstaltungen ohne Berücksichtigung von Prioritäten durch die Stabsstelle Qualitätssicherung und Lehrorganisation. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilun- gen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 16. August 2021. Köln, den 17. August 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Verfahren

  • AM_2021-20_Benutzungs-Schließach-GebührenO-ZBS-FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN ZBSport Nr.:20/2021 Köln, den 16.08.2021 INHALT Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11.08.2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 1 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnungen erlassen: Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften (im folgenden ZBSport) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufgaben 1. Die ZBSport ist die zentrale wissenschaftliche Bibliothek der Deutschen Sporthochschule Köln. Als Universitätsbibliothek unterstützt sie die Mitglieder und Angehörigen der Deutschen Sporthochschule Köln bei Forschung, Lehre und Studium. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Bereitstellung und Vermittlung von Literatur und Information sowie die Beratung und Unterstützung bei der Nutzung von Literatur- und Informationsquellen. In diesem Zusammenhang obliegt ihr auch die Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz. Die ZBSport übernimmt zugleich in ihrer Funktion als Spezialbibliothek die Aufgaben der regionalen und überregionalen Literatur- und Informationsversorgung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und verschiedenen Funktionen erfüllt die ZBSport ihre Aufgaben, indem sie nachfolgende Dienstleistungen anbietet: • Bereitstellung ihrer Medienbestände, Informationsmittel und technischen Einrichtungen in den Räumen der Bibliothek • Ausleihe von Medien zur Benutzung außerhalb der Bibliothek • Beschaffung von Medien, die nicht am Ort vorhanden sind, durch den Deutschen und Internationalen Leihverkehr sowie durch Dokumentlieferdienste • Erteilung von Auskünften • Vermittlung von Informationen durch Kataloge, Bibliographien, Dokumentationsdienste und elektronische Datenbanken • Schulung und Beratung in der Nutzung der Bibliothek, ihrer Dienstleistungsmedien und Geräteangebote Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 2 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 • Digitalisierung, Archivierung und Lieferung von Dokumenten • Öffentlichkeitsarbeit durch Ausstellungen und Führungen • Bibliotheksbezogene Veröffentlichungen • Schriftliche Auskünfte aufgrund ihrer Kataloge und Auskunftsmittel • Hilfe bei der Benutzung durch ihren Informationsdienst, durch Hinweisblätter oder auf sonstige Weise 2. Medien im Sinne dieser Benutzungsordnung sind auch Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, Musikalien, maschinenlesbare Datenträger in analoger und digitaler Form und sonstige zur Benutzung bestimmte Bestände. § 3 Benutzungsberechtigte Benutzungsberechtigt sind Studierende und Mitarbeitende der Deutschen Sporthochschule Köln, Studierende anderer Hochschulen in der BRD sowie jede natürliche Person, die die ZBSport zum Zwecke der Forschung, der Lehre und des Studiums sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung nutzen möchte. § 4 Benutzungsverhältnis 1. Die Benutzung der ZBSport erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. 2. Rechtsgrundlage der Benutzung sind diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung von der Bibliotheksleitung erlassenen Anordnungen. Die Anerkennung erfolgt durch Inanspruchnahme der ZBSport. § 5 Datenschutz und Protokollierung 1. Die Verarbeitung der für das Nutzungsverhältnis erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben . 2. Wegen aufgetretener sicherheitsrelevanter Ereignisse werden bei jedem Zugriff auf den Online-Katalog der ZBSport relevante Zugriffsdaten gespeichert. Dies sind: Die IP-Adresse des zugreifenden Rechners, der Browsertyp, der Referrer, Cookies und Session-ID, sowie die Suchanfragen und die Suchhistorie verknüpft mit der genannten Session-ID. Falls eine Anmeldung im Benutzerkonto erfolgte, werden zusätzlich die IP-Adresse des zugreifenden Rechners, die Session-ID, die Suchanfragen und die Suchhistorie verknüpft mit der ID des Benutzerkontos gespeichert. 3. Die Daten werden zu Zwecken der Verbesserung des Web-Angebots analysiert sowie zu Zwecken der Identifikation und Nachverfolgung unzulässiger Zugriffsversuche und unzulässiger Zugriffe auf den Online-Katalog gespeichert. Sie werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald die Verarbeitungszwecke dies zulassen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 3 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte Die Benutzung der ZBSport ist grundsätzlich unentgeltlich. Für bestimmte Verwaltungstätigkeiten, Benutzungsarten und Benutzergruppen werden Gebühren und Entgelte erhoben. Art und Höhe der Gebühren und Entgelte richten sich nach der Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Auskunft 1. Der Informationsdienst der ZBSport erteilt den Benutzerinnen und Benutzern Auskünfte über die Bestände der Bibliothek. Darüber hinaus ist er bei der Benutzung der Kataloge, bibliographischen Hilfsmittel, Nachschlagewerke und Datenbanken behilflich. 2. Auskünfte aus und zu den Beständen der ZBSport oder aus Datenbanken können erteilt werden, soweit technische und personelle Gegebenheiten der ZBSport dies gestatten. 3. Auskünfte, die aufwendige Recherchen erfordern, können abgelehnt werden. Auskünfte zu rechtlichen und medizinischen Fragen sowie Schätzungen zum Wert von Büchern und Handschriften werden nicht erteilt. 4. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird nicht übernommen. 5. Für schriftliche Auskünfte und die dazu erforderlichen Recherchen werden Gebühren gemäß der Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 8 Öffnungs- und Servicezeiten 1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und im Internetauftritt der ZBSport bekannt gegeben. 2. Die ZBSport kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird so früh wie möglich bekannt gegeben. 3. Bei Ausfall der IT-gestützten Dienste können bestimmte Serviceleistungen nicht angeboten werden. § 9 Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1. Die Bibliotheksleitung und die von ihr beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. 2. Die Benutzerinnen und Benutzer haben nach Maßgabe der Benutzungsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Anspruch auf die Dienstleistungen der ZBSport. 3. Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung in der ZBSport gewahrt bleiben. Das Mitführen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist verboten. Die Rechte Dritter sind zu wahren. Ein Verstoß führt zum Ausschluss von der Benutzung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 4 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 4. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist der Personalausweis bzw. der Reisepass vorzuweisen. 5. Die ZBSport ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Beim Verlassen der ZBSport haben die Benutzerinnen und Benutzer unaufgefordert mitgeführte Medien vorzuzeigen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren. 6. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die von ihnen gebrauchten Medien, Einrichtungsgegenstände und Geräte sorgfältig zu behandeln. Im gesamten Bibliotheksgebäude ist auf Ruhe zu achten. Darüber hinaus sind im gesicherten Bibliotheksbereich das Rauchen, die Mitnahme von Getränken (außer Wasser in durchsichtigen Gefäßen) und Esswaren sowie mobiles Telefonieren nicht gestattet. 7. Im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer ist jedes Verhalten, das die Arbeit anderer stört oder erschwert, zu unterlassen. 8. Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der ZBSport nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden. 9. Tiere dürfen nicht in die ZBSport mitgebracht werden. § 10 Schließfächer 1. Zur Verwahrung von Überbekleidung, Taschen, Koffern, Gepäckstücken und ähnlichen Gegenständen stehen den Benutzerinnen und Benutzern im Eingangsbereich der ZBSport Schließfächer zur Verfügung. 2. Die Nutzung der Schließfächer erfolgt gemäß der Schließfachordnung der ZBSport in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 11 Haftung der ZBSport 1. Die ZBSport haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. 2. Die ZBSport haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1.500 Euro. § 12 Urheber- und Persönlichkeitsrecht; Jugendschutz 1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Bestimmungen über den Jugendschutz und die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, die in elektronischer Version angebotene Literatur nur für den eigenen Gebrauch zu nutzen, sie nicht systematisch herunterzuladen, sie weder weiter zu versenden noch gewerblich zu nutzen und keine der zusätzlich von der ZBSport festgesetzen Nutzungsbeschränkungen zu verletzen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 5 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Persönlichkeitsrechte Dritter, soweit sie durch die Benutzung und Weiterverarbeitung der durch die ZBSport angebotenen oder vermittelten Informationsangebote berührt sein können, zu beachten. 3. Wird die ZBSport wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von dritter Seite in Anspruch genommen, so sind die verursachenden Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, die ZBSport von allen Ansprüchen freizustellen. § 13 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht 1. Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln und insbesondere gegen Feuchtigkeit zu schützen. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen sowie Markieren sind nicht gestattet. 2. Benutzerinnen und Benutzer haben jedes empfangene Werk auf dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. 3. Wer Bibliotheksgut verliert, nicht zurückgibt oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der ZBSport beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten und haftet nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 280 ff. BGB analog sowie § 823 BGB. Die ZBSport bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen und legt eine angemessene Frist für die Erbringung der Ersatzleistung fest. Sie kann von den Benutzerinnen und Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen oder auf deren Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen; außerdem kann sie sich einen durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. Vorsätzliche Beschädigungen oder Zerstörungen werden strafrechtlich verfolgt. Im Falle der Nichtrückgabe, des Verlusts oder der Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Näheres hierzu regelt die Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in ihrer jeweiligen Fassung. II. Benutzung innerhalb der ZBSport § 14 Benutzung des Präsenzbestandes aus den Magazinen und Freihandbereichen 1. Die Medien des Präsenzbestandes aus Magazinen und Freihandbereichen sind grundsätzlich nicht ausleihbar und dürfen nur im Lesesaalbereich und in den sonstigen dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. 2. Bestimmte Medien werden nur gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben. 3. Das ggf. von der ZBSport festgelegte Kopierverbot für bestimmte bzw. schützenswerte Medien ist zu beachten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 6 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 15 Bestellungen der Präsenzbestände aus den Magazinen 1. Präsenzbestände aus den Magazinen können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Die Medien werden in der Regel 7 Kalendertage bereitgestellt. Die Frist kann nach Absprache verlängert werden. 2. Die Benutzung besonders schutzwürdiger Medien (z.B. Handschriften und Inkunabeln) kann aus konservatorischen Gründen eingeschränkt werden. Ggf. können die Benutzerinnen und Benutzer auf die Benutzung einer Kopie verwiesen werden. Originale dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht benutzt werden. § 16 Benutzung technischer Einrichtungen 1. Die ZBSport stellt technische Geräte zur Selbstbedienung zur Verfügung. Die Benutzung dieser Geräte kann von der ZBSport zeitlich beschränkt werden, wenn mehrere Benutzerinnen und Benutzer gleichzeitig Bedarf an einem Gerät geltend machen. 2. Den Benutzerinnen und Benutzern obliegt die Beachtung der Bedienungsanleitungen der Bibliothekstechnik. Manipulationen an technischen Geräten, Systemeinstellungen und Software sind nicht gestattet. Richtlinien und Anweisungen für die Benutzung von Datenbanken und Internet-Diensten sind einzuhalten, besonders das Urheberrecht und Bestimmungen von Lizenzgebern. 3. Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel an den Geräten sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haften die Benutzerinnen und Benutzer. 4. Die ZBSport haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten, Hard- und Software sowie Datenträgern an Dateien und Datenträgern der Benutzerinnen und Benutzer (z.B. Virenprogramme) entstehen. § 17 Zutritt zu den Magazinen Der Zutritt zu Magazinbereichen kann auf Antrag in Ausnahmefällen genehmigt werden. III. Benutzung durch Entleihen § 18 Allgemeines 1. Die Medien der ZBSport können an Ausleihberechtigte (§ 19) ausgeliehen werden. Die ZBSport kann die Anzahl der von Benutzerinnen und Benutzern entleihbaren Medien beschränken. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 7 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Nicht ausgeliehen werden • die für den Dienstgebrauch benötigten Medien • die Medien des Präsenzbestandes • Handschriften und Autographen • Werke von besonderem Wert, Alter oder von mangelhaftem Erhaltungszustand • Sonderformate • Loseblattausgaben, Tafelwerke und Karten sowie • ungebundene Lieferungswerke, Zeitschriften und Zeitungen 3. Die ZBSport kann die Ausleihe ausnahmsweise gestatten, wenn die Benutzung außerhalb der ZBSport für die Verfolgung eines wissenschaftlichen Zwecks erforderlich ist. § 19 Zulassung zur Ausleihe 1. Ausleihberechtigt sind Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Sporthochschule Köln, Studierende anderer Hochschulen der BRD sowie jede natürliche Person, die die ZBSport zum Zwecke der Forschung, der Lehre und des Studiums sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung nutzen möchte. 2. Voraussetzung für die Anmeldung ist die Vorlage des gültigen Studierendenausweises bzw. des gültigen Personalausweises. Ausleihberechtigte erhalten einen Bibliotheksausweis. Minderjährige, sofern sie keine eingeschriebene ordentliche Studierende sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angemeldet werden. Eine Ausleihe ist nur bei Vorlage dieses Bibliotheksausweises möglich. 3. Die ZBSport ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises Medien ohne weitere Prüfung auch an Dritte auszugeben. 4. Nicht ausleihberechtigte Personen können die vorhandene Literatur nur in den Bibliotheksräumen nutzen. 5. Die Zulassung zur Ausleihe kann befristet werden. Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift (ggf. E-Mail-Adresse) sind der ZBSport unverzüglich mitzuteilen und ggf. mit einem amtlichen Dokument zu belegen. Die Nichtmitteilung der Änderung der persönlichen Daten führt zum vorübergehenden Ausschluss von der Benutzung der ZBSport gemäß § 31. Kosten, die der ZBSport aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, tragen die Benutzerinnen und die Benutzer. 6. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der ZBSport unverzüglich anzuzeigen. Ferner sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen des Besitzes des Bibliotheksausweises zu vergewissern. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für den Missbrauch des Ausweises bei Verletzung dieser Pflicht. 7. Die Ausleihberechtigung kann ausgesetzt werden für den Zeitraum, in dem nach der Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in ihrer jeweiligen Fassung fällige Gebühren, insbesondere wegen einer Leihfristüberschreitung, nicht entrichtet werden. 8. Die ZBSport ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Zulassungsvoraussetzungen ändern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 8 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 20 Bestellung von Medien aus dem Magazin Medien des Magazinbestandes können über die Kataloge bestellt werden. Telefonische Bestellungen werden nicht angenommen. § 21 Vormerkung 1. Ausgeliehene Medien, sofern sie verlängerbar sind, können vorgemerkt werden. Die Benutzerinnen und Benutzer werden benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium bereitliegt. Abholbenachrichtigungen erfolgen nur als E-Mail. 2. Auskünfte an Dritte, wer ein Medium entliehen hat, werden nicht erteilt. 3. Vormerkungen auf in Handapparate oder Semesterapparate entliehene Medien sind nicht möglich. § 22 Abholfrist für Bestellungen und Vormerkungen 1. Bereitgestellte Medien liegen 7 Kalendertage zur Abholung bereit. 2. Eine Zusendung der Medien durch die Post erfolgt nicht. § 23 Quittungen Ausleih-, Rückgabe- sowie Gebührenquittungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Sie sind als Nachweis mindestens drei Monate aufzubewahren. § 24 Allgemeine Leihfrist 1. Die Leihfrist für ausleihbare Medien beträgt in der Regel 28 Tage. 2. Die Leihfrist kann aus dienstlichen Gründen verkürzt werden. 3. Entliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist zurückzugeben. 4. Eine Rückgabe kann ebenfalls auf dem Postweg erfolgen. Kosten und Risiko tragen die Benutzerinnen und Benutzer. Die Medien müssen spätestens am letzten Tag der Leihfrist in der ZBSport eingehen. § 25 Verlängerung 1. Die Leihfrist kann verlängert werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist erfolgen, da ansonsten Verzugsgebühren anfallen. Verlängerungsanträge können online, schriftlich sowie telefonisch erfolgen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 9 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Ausgenommen von der Verlängerung sind Titel der Lehrbuchsammlung, Videos, vorgemerkte Medien sowie Fernleihen. 3. Die Leihfristverlängerung beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Verlängerungsantrages. 4. Die maximale, durch Verlängerungen erreichbare Leihfrist beträgt 112 Tage. 5. Auf einen verspäteten Antrag hin kann eine neue Leihfrist festgesetzt werden. Für die Zeit zwischen Ende der alten und Beginn der neuen Leihfrist sind Säumnisgebühren zu entrichten. § 26 Lehrbuchsammlung 1. Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. 2. Vormerkung und Verlängerung sind nicht möglich. Ausleihe eines zurückgegebenen Exemplars an dieselben Benutzerinnen und Benutzer ist am gleichen Tag nicht möglich. § 27 Semesterapparate 1. Semesterapparate können innerhalb der ZBSport auf Antrag von Lehrkräften der DSHS Köln für Lehrveranstaltungen eingerichtet werden. 2. Semesterapparate werden in der Regel für 1 Semester zusammengestellt und von der ZBSport für diesen Zweck entsprechend gekennzeichnet. 3. Die Leihfrist für die Medien endet mit dem Semester. Sie kann semesterweise verlängert werden. Die Medien können jederzeit aus dienstlichen Gründen vorzeitig zurückgefordert werden. § 28 Handapparate 1. Institutsmitarbeiterinnen und Institutsmitarbeiter der DSHS können Medien aus den eigenen Institutsbeständen in einen Handapparat ausleihen. 2. Die Ausleihdauer ist nicht befristet. § 29 Ende der Ausleihberechtigung 1. Die Ausleihberechtigung erlischt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausleihe nicht mehr erfüllt werden. 2. Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, zum Ende des Benutzungsverhältnisses alle entliehenen Medien sowie den Bibliotheksausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek sind zu begleichen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 10 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 IV. Deutscher und internationaler Leihverkehr § 30 Nehmende und gebende Fernleihe 1. Am Ort nicht vorhandene Medien können durch Vermittlung der ZBSport bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Für diese Benutzungsart sind die Vorschriften der Leihverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung und die besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek maßgebend. 2. Die Fernleihe ist gebührenpflichtig. Fernleihgebühren sind Bestellgebühren, die auch dann anfallen, wenn ein bestelltes Medium nicht geliefert werden kann; dies gilt sowohl für rückgabepflichtige als auch für nicht rückgabepflichtige Medien. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der ZBSport in der jeweils gültigen Fassung. 3. Werke, die in deutschen Bibliotheken nicht nachzuweisen sind, können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs bei ausländischen Bibliotheken bestellt werden. V. Sonstige Bestimmungen § 31 Ausschluss von der Benutzung 1. Verstoßen Benutzerinnen und Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die ZBSport die Benutzerinnen und Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der ZBSport ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen. 2. Die Betroffenen sind vor dem dauerhaften Ausschluss anzuhören. 3. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4. Bei besonders schweren Verstößen ist die ZBSport berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. § 32 Inkrafttreten 1. Die Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den "Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln" in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.04.2016 (AM 07/2016) außer Kraft. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 11 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom.11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 12 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Schließfachordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Schließfachordnung erlassen: 1. Die Schließfächer sind zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und sonstigen persönlichen Gegenständen bestimmt. Zur Aufbewahrung von Wertgegenständen sollen die Schließfächer nicht genutzt werden, da die Deutsche Sporthochschule Köln bei etwaigem Abhandenkommen oder Schäden nicht haftet. 2. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren. 3. Die Schließfächer können mit einer 2-Euro-Münze als Schlüsselpfand genutzt werden. Beim Öffnen der Schließfächer wird das eingeworfene Pfandgeld automatisch zurückerstattet. 4. Die Schließfächer dürfen nur während der Öffnungszeiten der ZBSport genutzt werden. Bei unbefugter Nutzung über die Öffnungszeit hinaus wird das Schließfach geöffnet und der Inhalt sichergestellt. Eine Herausgabe des Inhalts erfolgt grundsätzlich nur gegen Rückgabe des Schließfachschlüssels während der Öffnungszeiten der ZBSport. 5. Eine Öffnung des Schließfaches durch Bibliothekspersonal auf Wunsch der Benutzerinnen und Benutzer, zum Beispiel bei Schlüsselverlust, kann grundsätzlich nur nach Legitimation durch einen Lichtbildausweis sowie Beschreibung des Inhaltes erfolgen. 6. Der Verlust eines Schließfachschlüssels ist dem Bibliothekspersonal umgehend anzuzeigen. Es ist eine Verlustanzeige auszufüllen. Der Schließfachinhaber oder die Schließfachinhaberin haftet für den im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels entstandenen Schaden. Bei Verlust verfällt das Pfandgeld aus den Schließfächern zugunsten der Deutschen Sporthochschule Köln. 7. Im Falle einer Öffnung gemäß Abs. 4, Satz 2 gehen Gegenstände, die nur einen geringen Wert besitzen, leicht verderblich sind oder deren Aufbewahrung aus hygienischen Gründen nicht zumutbar ist, ohne Anspruch auf Erstattung in die Verfügungsgewalt der DSHS Köln über. Sonstige Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungszeit von 1 Monat an das Zentrale Fundbüro (Info-Point) der DSHS Köln weitergegeben. Aufgefundene Medien aus dem Eigentum anderer Bibliotheken oder sonstiger öffentlicher Sammlungen können an diese zurückgegeben werden. 8. Bei Störungen des Schlossmechanismus ist das Bibliothekspersonal sofort zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Für Beschädigungen der Schließfachanlage durch unsachgemäße Bedienung haften die Benutzerin oder der Benutzer des Schließfaches. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 13 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 9. Für Schäden, die Benutzerinnen und Benutzern trotz ordnungsgemäßer Benutzung des Schließfaches entstanden sind, haftet die Deutsche Sporthochschule Köln. Sie sind der Bibliotheksleitung unverzüglich, spätestens bis zur Schließung der ZBSport am gleichen Tage, zu melden. Die Haftung entfällt für Geld und Wertsachen sowie für Schäden, die auf höhere Gewalt oder unbefugte Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. 10. Die Laptop-Schließfächer sind ausschließlich zur Aufbewahrung von mobilen Endgeräten wie Smartphones, Tablets, Notebooks, Laptops, E-Book-Reader bestimmt. Sonstige Gegenstände, insbesondere weitere Wertgegenstände, verderbliche Lebensmittel und Flüssigkeiten dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Die Nutzung der Laptop- Schließfächer erfolgt mit einer 1- oder einer 2-Euro-Münze als Schlüsselpfand, welcheautomatisch bei Öffnung der Laptop-Schließfächer herausgegeben wird. Im Übrigen gelten die Regelungen von Abs. 4 – 9, Satz 1 und 2. 11. Diese für alle Benutzerinnen und Benutzer verbindliche Schließfachordnung der ZBSport tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ in Kraft. Die Schließfachordnung der ZBSport vom 19.04.2016 (AM 7/2016) tritt gleichzeitig außer Kraft. 12. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 14 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Präambel Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 29 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, sowie aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung – HAbg-VO) vom 13.08.2015 (GV. NRW. S. 569), hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Gebühren- und Entgeltordnung für die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln erlassen: § 1 Grundsatz (1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. (2) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren, Kosten und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sowie der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen erhoben. (3) Die Kosten für sonstige Dienstleistungen, die die Bibliothek auf besondere Anforderung im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringt, und für Auslagen, die der Bibliothek bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen, werden nach dem entstandenen Aufwand von der Bibliotheksleitung festgelegt und in einer gesonderten Aufstellung bekannt gemacht und erhoben. § 2 Grundgebühr Für die Ausstellung und Verlängerung eines Benutzerausweises wird für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der Ausstellung eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erhoben. Ausgenommen von dieser Gebühr sind Studierende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Sporthochschule Köln. Ebenso befreit sind Studierende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulen unter staatlicher Trägerschaft in NRW, diese entrichten lediglich eine einmalige Gebühr in Höhe von 10,00 € für die Ausstellung eines Benutzerausweises. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15174&vd_back=N569&sg=0&menu=1 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 15 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 3 Leihfristüberschreitung (1) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt bei: bis zu 10 Kalendertagen: 2,00 €, bis zu 20 Kalendertagen: 5,00 €, bis zu 30 Kalendertagen: 10,00 €, bis zu 40 Kalendertagen: 20,00 €. (2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums beträgt die Gebühr je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2,00 €. Unter Kurzausleihe ist der ausnahmsweise Verleih von Medieneinheiten zu verstehen, die an sich nicht für die Ausleihe bestimmt sind und bei denen die Dauer der Ausleihe stark begrenzt ist. (3) Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe im Sinne von § 4 Abs. 1. (4) Medieneinheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare Werk. § 4 Nichtrückgabe, Verlust, Beschädigung (1) Bei Nichtrückgabe, Verlust oder Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien richten sich die Schadensersatzansprüche der Hochschule nach § 13 Abs. 3 der Benutzungsordnung. Daneben wird eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird zuzüglich der Gebühr nach § 3 und neben den Schadensersatzansprüchen nach Satz 1 erhoben und beträgt 25,00 € je Medieneinheit; die Verwaltungsgebühr deckt den Aufwand hinsichtlich der Überwachung der Leihfrist, der Erfassung der Fristüberschreitung und der Ermittlung der für die Höhe der Säumnisgebühr maßgeblichen Dauer der Leihfristüberschreitung, der vor Erlass des Gebührenbescheides gegebenenfalls gebotenen schriftlichen Anhörung, der Fertigung und Versendung des Leistungsbescheides sowie der Überwachung des Zahlungseingangs ab. Die Gebühr nach § 3 wird nur bis zu dem Zeitpunkt erhoben, in dem das Abhandenkommen einer Medieneinheit angezeigt worden ist. (2) Wird die Medieneinheit trotz Verlustanzeige zurückgegeben, kann die Bibliothek auf das Vorgehen nach Abs. 1 Satz 1 verzichten und stattdessen die Säumnisgebühren für den gesamten Zeitraum der Leihfristüberschreitung erheben. § 5 Ersatz des Bibliotheksausweises Für die Zweitausstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 16 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 6 Fernleihe Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Auslagenpauschale erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung und entsprechenden Regelungen der Landesregierung. § 7 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Kosten Entstandene Gebühren können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek. § 8 Weitere Dienstleistungen Für andere Dienstleistungen (z.B. die Anfertigung von Kopien und Reproduktionen) werden Kosten aufgrund einer gesonderten Aufstellung erhoben, die durch die Bibliotheksleitung festgelegt und in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht wird. § 9 Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug ergeht ein Mahnbescheid. Die Durchsetzung erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. § 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Gebühren- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.04.2016 (AM 7/2016) außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 17 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Aufgaben § 3 Benutzungsberechtigte § 4 Benutzungsverhältnis § 5 Datenschutz und Protokollierung § 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte § 7 Auskunft § 8 Öffnungs- und Servicezeiten § 9 Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1. Die Bibliotheksleitung und die von ihr beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. § 10 Schließfächer § 11 Haftung der ZBSport II. Benutzung innerhalb der ZBSport § 14 Benutzung des Präsenzbestandes aus den Magazinen und Freihandbereichen § 15 Bestellungen der Präsenzbestände aus den Magazinen § 16 Benutzung technischer Einrichtungen § 17 Zutritt zu den Magazinen III. Benutzung durch Entleihen § 18 Allgemeines § 19 Zulassung zur Ausleihe § 20 Bestellung von Medien aus dem Magazin 3. Vormerkungen auf in Handapparate oder Semesterapparate entliehene Medien sind nicht möglich. § 22 Abholfrist für Bestellungen und Vormerkungen 1. Bereitgestellte Medien liegen 7 Kalendertage zur Abholung bereit. 2. Eine Zusendung der Medien durch die Post erfolgt nicht. § 23 Quittungen Ausleih-, Rückgabe- sowie Gebührenquittungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Sie sind als Nachweis mindestens drei Monate aufzubewahren. § 24 Allgemeine Leihfrist § 26 Lehrbuchsammlung § 27 Semesterapparate § 29 Ende der Ausleihberechtigung IV. Deutscher und internationaler Leihverkehr § 30 Nehmende und gebende Fernleihe V. Sonstige Bestimmungen § 31 Ausschluss von der Benutzung 3. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4. Bei besonders schweren Verstößen ist die ZBSport berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbun... § 32 Inkrafttreten 1. Die Schließfächer sind zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und sonstigen persönlichen Gegenständen bestimmt. Zur Aufbewahrung von Wertgegenständen sollen die Schließfächer nicht genutzt werden, da die Deutsche Sporthochschule Köln bei etwaigem Ab... 2. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren.

  • AM_2021-19_FPO_für_das_bildungswissenschaftliche_Studium_im_Bachelor-_und_Masterstudiengang_FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 19/2021 Köln, den 16.08.2021 INHALT Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen - Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2021.– Seite 1 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen - Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan- des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsge- setzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV.NRW.S. 218b), des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffent- lichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 312a), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2020 (GV.NRW. S. 404), sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schu- len und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 25. April 2016 (GV.NRW. S. 211) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fach- prüfungsordnung (FPO) als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Fachprüfungsausschuss § 4 Bachelor- und Masterarbeit § 5 Übergangsbestimmungen § 6 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung Anhang 1: Fachspezifische Bestimmung in Kooperation mit der Universität Siegen Anhänge 2 und 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2021.– Seite 2 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Universität Siegen und die entsprechenden Gemeinsa- men Prüfungsordnungen der Universität zu Köln sowie die jeweiligen Fachspezi- fischen Bestimmungen regeln in der jeweils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Bachelor- und Masterstudium. Sie geben allgemeine Rahmen- bedingungen und Regelungen für das bildungswissenschaftliche Studium und den Abschluss des Bachelor- und Masterstudiums vor. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das bildungswissenschaftliche Studium im Bachelor- und Masterstudiengang mit dem Studienprofil Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundle- gende Strukturen des Studiums, soweit die Prüfungsordnung der Universität Siegen und die Gemeinsamen Prüfungsordnungen der Universität zu Köln für Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie die Fachspezifischen Bestim- mungen einer Regelung nicht entgegenstehen. Die Fachspezifischen Bestim- mungen der Deutschen Sporthochschule Köln enthalten Regelungen zum Stu- dienverlauf und den Prüfungen und sind in den Anhängen dieser Fachprüfungs- ordnung enthalten. Diese Anhänge sind Teil dieser Prüfungsordnung. Die Mo- dulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Ergänzungen dieser Regelungen. § 2 Ziel des Studiums (1) Im Bachelorstudium erwerben die Studierenden grundlegende Kompetenzen, die für die Fortsetzung des Studiums im Masterstudium im Bereich Bildungswis- senschaft Voraussetzung sind. Im Sinne der ländergemeinsamen Standards für die Lehrerbildung in den Bildungswissenschaften sollen die Studierenden über grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, die sie zur Be- wältigung der Aufgaben für das Berufsfeld Schule in den Bereichen Unterrichten, Erziehen, Beurteilen und Innovieren befähigen. (2) Im Masterstudium werden die im Bachelorstudium erworbenen bildungswissen- schaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Im Sinne der ländergemeinsamen Standards für die Lehrerbildung in den Bildungs- wissenschaften erwerben die Studierenden Kompetenzen, die sie zur Bewälti- gung der Aufgaben für das Berufsfeld Schule in den Bereichen Unterrichten, Er- ziehen, Beurteilen und Innovieren für das spätere Lehramt befähigen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2021.– Seite 3 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 § 3 Fachprüfungsausschuss (1) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem* der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwal- tung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden (3) Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. (4) Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine*ein Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellvertreter*in werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entspre- chenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die*der Leiter*in des Prü- fungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. (5) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des stu- dentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (6) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fach- prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfungen. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regeln die jewei- ligen Gemeinsamen Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prü- fungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fachprüfungsausschuss berich- tet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungs- ordnung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (7) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder deren*dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwe- send sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittel- bar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2021.– Seite 4 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ih- rer*seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angele- genheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die*der Vorsit- zende. Das studentische Mitglied des Fachprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (8) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (9) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n oder des Fachprüfungsausschusses zur Verschwie- genheit zu verpflichten. (10) Dem*der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm*ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (11) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling un- verzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 4 Bachelor- und Masterarbeit (1) Die Bachelorarbeit und die Masterarbeit sollen zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes bildungswis- senschaftliches Problem zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Bachelor- und Masterarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraus- setzungen, Bearbeitungszeit und zu vergebende Leistungspunkte werden unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschulen in den Fach- spezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. (3) Die Bachelor- und Masterarbeit ist fristgemäß beim Fachprüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie in elektronischer Form im PDF-Format auf einmal beschreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder DVD (oh- ne Kennwortschutz) einzureichen. Zudem muss eine Dokumentation der Würdi- gung durch die Plagiatserkennungssoftware beigefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatserkennung“. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinlieferung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Ba- chelor- und Masterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend“ bewertet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2021.– Seite 5 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 § 5 Übergangsbestimmungen Studierende in der Kooperation mit der Universität zu Köln im Bachelorstudien- gang mit bildungswissenschaftlichem Anteil, Studienprofil Lehramt an Gymnasi- en und Gesamtschulen, die nach Ablauf des Sommersemesters 2017 ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, setzen ihr Studium gemäß der neuen Fassung der Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Art, Lehr- amt an Gymnasien und Gesamtschulen, fort. Darüber hinaus gelten die Fachspe- zifischen Bestimmungen gemäß Anhang 2. § 6 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 11. August 2021. Köln, den 16.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2021.– Seite 6 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Kennnum- mer des Moduls Titel des Moduls Modulteilnahme- voraussetzungen Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Ausprägung / Dauer der Modulabschlussprüfung Ve rs uc hs re st rik tio ne n Pf lic ht m od ul (P ) / W ah lp fli ch tm od ul (W P) Le is tu ng sp un kt e de s M od ul s G ew ic ht un g de r M od ul no te fü r d ie S tu di en be re ic hs no te BB01000001 Eignungs- und Orientie- rungspraktikum keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines mindestens 25tägiges Praktikums schriftlich / Portfolio keine P 6 - BB02000001/ BB02000002 BM1: Erziehen keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 min. oder schriftlich / Hausarbeit 3 P 6 6/18 BB03000001 Berufsfeldpraktikum Absolviertes Eignungs- und Orientierungspraktikum WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines vierwöchigen Praktikums schriftlich / Portfolio keine P 4* - BB04000001/ BB04000002 BM2: Beurteilen keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1-2 Semes- ter Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 min. 3 P 6 6/18 BB05000001/ BB05000002 BM3: Unterrichten die Vorlesung ist Voraussetzung für das Seminar WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 min. 3 P 6 6/18 Bachelorarbeit** erfolgreicher Abschluss von zwei Basismodulen studien- begleitend - 8 Wochen - - schriftlich / Hausarbeit 2 WP 8* - * gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 – Berufsfeldpraktikum 6 LP / Bachelorarbeit 9 LP ** Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Regelungen der Universität Siegen. Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2021.– Seite 7 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Bachelor of Arts Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Kennnum- mer des Moduls Titel des Moduls Modulteilnahme- voraussetzungen Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Ausprägung / Dauer der Modulabschlussprüfung Ve rs uc hs re st rik tio ne n Pf lic ht m od ul (P ) / W ah lp fli ch tm od ul (W P) Le is tu ng sp un kt e de s M od ul s G ew ic ht un g de r M od ul no te fü r d ie S tu di en be re ic hs no te BB01000001 Eignungs- und Orien- tierungspraktikum keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines mindestens 25tägiges Praktikums schriftlich / Portfolio keine P 6 - BB02000001/ BB02000002 BM1: Erziehen keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 min. oder schriftlich / Hausarbeit 3 P 6 6/18 BB03000001 Berufsfeldpraktikum Absolviertes Eignungs- und Orientierungspraktikum WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Seminar (TP) / Praktikum (TP) Absolvieren eines vierwöchigen Praktikums schriftlich / Portfolio keine P 6 - BB04000001/ BB04000002 BM2: Beurteilen keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1-2 Semes- ter Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 min. 3 P 6 6/18 BB05000001/ BB05000002 BM3: Unterrichten die Vorlesung ist Voraussetzung für das Seminar WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 2 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar schriftlich / Klausur / 90 min. 3 P 6 6/18 Bachelorarbeit* erfolgreicher Abschluss von zwei Basismodulen studien- begleitend - 12 Wochen - - schriftlich / Hausarbeit 2 WP 12 - * Vor Zulassung zur Bachelorarbeit muss die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber nachgewiesen werden. Weitere Zulassungsvoraussetzungen entsprechend der Regelungen der Uni- versität zu Köln. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2021.– Seite 8 Fachprüfungsordnung für das bildungswissenschaftliche Studium in den Studiengängen Bachelor of Arts und Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Anhang 3: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln für das bildungswissenschaftliche Studium im Studiengang Master of Education Lehramt an Gymnasien und Gesamtschule Kennnummer des Moduls Titel des Moduls Modulteilnahme- voraussetzungen Beginn Turnus Dauer des Moduls Lehrveranstaltungsform und Teilnahmeverpflichtungen (TP) Prüfungs- voraussetzungen Form / Ausprägung / Dauer der Modulabschlussprüfung Ve rs uc hs re st rik tio ne n Pf lic ht m od ul (P ) / W ah lp fli ch tm od ul (W P) Le is tu ng sp un kt e de s M od ul s G ew ic ht un g de r M od ul no te fü r d ie S tu di en be re ic hs no te BM10100001/ BM10100002/ BM10100004** MM1: Innovieren keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar/en schriftlich / Klausur / 90 min. 3 P 6 6/12 BM10200004/ BM10200005 MM2: Diagnostik und individuelle Förderung keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1-2 Semes- ter Vorlesung / Seminar Studienleistung in Vorlesung und Seminar mündlich / 20 min* 3 P 6 6/12 BM10100003/ BM10100011 Vorbereitung Praxissemester keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester Seminar / Seminar ( in Profil- gruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) Studienleistung im Seminar schriftlich / Projektskizze (in Profilgruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) - P 2 in B iW i - Praxissemester keine WiSe/ SoSe jedes Semes- ter 1 Semester - fünfmonatiges Praktikum am Lernort Schule (TP) - universitäre Begleitung (TP) - Begleitung durch das ZFsL (TP) - Absolvieren des Praktikums - regelmäßige Teil- nahme an der universitären Begleitung und den Veranstaltungen des ZFsL - Durchführung des Studienprojekts und der Unterrichtsvorhaben kombiniert / Dokumentation des Studienprojekts und Vortrag mit Kolloquium / 30 min. (in Profilgruppe BiWi oder Fach 1 oder Fach 2) Sc hu lfo rs ch un gs te il: 3 sc hu lp ra kt isc he r T ei l: 2 P 12 fü r u ni ve rs itä re B eg le itu ng - DaZ: Deutsch für SuS mit Zuwanderungs- hintergrund Das Modul ist an der Universität zu Köln zu belegen Masterarbeit erfolgreicher Abschluss von MM1 studien- begleitend - 15 Wochen - - schriftlich / Hausarbeit 2 WP 15 - *für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2017: schriftlich / Projektarbeit; ** für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2020/21 § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Fachprüfungsausschuss § 4 Bachelor- und Masterarbeit § 5 Übergangsbestimmungen Studierende in der Kooperation mit der Universität zu Köln im Bachelorstudiengang mit bildungswissenschaftlichem Anteil, Studienprofil Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, die nach Ablauf des Sommersemesters 2017 ihr Studium noch nicht abgeschlosse... § 6 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung

  • AM_2021-18_FPO_für_das_Bachelorstudium_im_Unterrichtsfach_Sport_für_die_Studiengänge_Bachelor_of_Arts_FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 18/2021 Köln, den 16.08.2021 INHALT Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 1 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan- des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzu- kunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b) des Gesetzes über die Ausbil- dung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 312a), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 404), sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein- westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 25. April 2016 (GV.NRW. S. 211) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fachprü- fungsordnung (FPO) erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen / Anwesen- heitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Prüfungs- und Studienberatung § 11 Fachprüfungsausschuss § 12 Prüfende § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 2 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 20 Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport § 21 Transcript of Records § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Rügeausschluss, Inkrafttreten und Veröffentlichung Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 3 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Bachelorstudium im Lehramt an der Universität Sie- gen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der je- weils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Bachelorstudium. Sie ge- ben allgemeine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbesondere Regelungen für den Abschluss des Bachelorstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge 1 und 2). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Er- gänzungen dieser Regelungen. (3) Bei dem Bachelor im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung handelt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Bachelorstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Bachelorstudium soll auf das Masterstudium im Lehramt vorbereiten, als Grund- lage für fachorientierte oder interdisziplinäre Masterstudiengänge dienen und gleichzeitig auf die Arbeit in unterschiedlichen Beschäftigungssystemen vorbereiten. (2) Innerhalb des Bachelor im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachme- thodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichtsfach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport stellt eine anzuerkennende Prüfungsleistung im Rahmen eines durchgeführten Bachelorstudiums dar. Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studienprofile ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 4 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Bachelorstudium richtet sich nach den Regelungen der Prü- fungsordnungen der Kooperationshochschulen. (2) Zum Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat nur Zugang, wer 1. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Fest- stellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Sport der Deutschen Sporthochschule Köln“, 2. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters der Nachweis über die Zulassung an einer Koope- rationshochschule erbracht worden ist. § 4 Studienbeginn Das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Bachelor drei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abge- rundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 12 Leistungspunkte. Ein Modul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlos- sen. Das Studium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifi- schen Bestimmungen und die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 5 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbe- sondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren Veranstal- tungen anderer Module oder fachpraktischen Prüfungen abhängig gemacht wer- den. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachprakti- sche Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskon- trollen durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teil- nahme an einer Modulprüfung und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgs- kontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden eine Modulprüfung und fachpraktische Prüfun- gen abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Prüfun- gen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fach- spezifischen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Modulab- schluss. Eine Modulprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen werden studien- begleitend durchgeführt. Eine bestandene Modulprüfung bzw. bestandene fach- praktische Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wie- derholt werden. (3) Die Modulprüfung ist in Form einer 30minütigen mündlichen Prüfung abzulegen. Fachpraktische Prüfungen bestehen aus Theorie und Praxis, die theoretische Überprüfung dauert 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorle- sungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vor- zulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prü- fungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 6 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Fachprüfungsausschuss benannten Vertrauens- ärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Fachprüfungsaus- schuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von der Mo- dulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Prüfung ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Prüfung erfolgt durch die Studierenden auf elektronischem Wege über die Internetseite: www.dshs-koeln/LSF (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (7) Für die Berechtigung beurlaubter Studierender, Leistungen oder Prüfungen abzu- legen, gilt § 48 Abs. 5 HG. § 8 Zulassung zur Modulprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das vorhandene dv-gestützte System (Selbstbedienungsfunktion). (2) Zur Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zugelassen wer- den, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Bachelor im Unter- richtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die oder der Studierende ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Nichtbestehen der Modulprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung end- gültig verloren hat. (3) Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Aus- nahmen hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Modulhandbüchern geregelt werden. In anwesenheitspflichtigen Lehrveranstal- tungen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesen- heit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. (4) In sportpraktischen Kursen sind bei Verletzungen Ersatzleistungen in Betracht zu ziehen, sofern sichergestellt ist, dass das Lernziel auch bei nicht praktischer Teil- nahme erreicht werden kann. Maßgeblich ist der Erwerb der im Modulhandbuch vorgesehenen Kompetenzen. http://www.dshs-koeln/LSF Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 7 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunk- ten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen wer- den Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungsordnung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungspunkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeits- aufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunk- tes wird ein studentischer Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unter- richtsfachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperieren- den Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. § 10 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Un- terrichtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen sowie die Bachelorarbeit betreffend erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zent- rale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (Zfsb) der Deutschen Sporthoch- schule Köln zur Verfügung. § 11 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Mo- dulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fachprü- fungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zuständig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsord- nung der kooperierenden Hochschule. (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 8 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwal- tung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine *einen Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellvertreter*in wird tätig, wenn die Mitglieder*innen aus der entspre- chenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die bzw. der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des stu- dentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fach- prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fach- prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsordnung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Auf- gaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder deren* dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwe- send sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittel- bar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der* des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angele- genheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die*der Vorsit- zende. Das studentische Mitglied des Fachprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 9 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 (7) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegen- heit zu verpflichten. (8) Dem *der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm oder ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungs- ausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfü- gung. (9) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling un- verzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 12 Prüfende (1) Die* der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisit- zende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht be- standene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf An- trag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, fest- gestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 10 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Da- bei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Ge- samtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prü- fungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzverein- barungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beach- ten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- sen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussa- gen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestande- nen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kennt- nissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Re- cords oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall auf- grund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschrei- bungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, wer- den bei einem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die oder der Vorsit- zende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentli- che Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records ge- kennzeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Deutschen Sporthochschule bereits erbracht worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 11 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können un- ter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prü- fungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gege- ben. Für die Abnahme von Prüfungen gilt § 65 Abs. 2 HG. (3) Die Bewertung der Modulprüfung und der fachpraktischen Prüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungs- leistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu machen. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Bachelorarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Um- fang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschu- len in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 12 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 (3) Die Bachelorarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Kooperationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvor- schlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch die*den Vorsitzende*n des Gemein- samen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Die abschließende Genehmigung bleibt dem jeweili- gen gemeinsamen bzw. zentralen Prüfungsausschuss der kooperierenden Hoch- schule vorbehalten. (4) Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Bachelorarbeit sind aktenkundig zu ma- chen. (5) Auf Antrag sorgt die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses dafür, dass eine*ein Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit ein- gehalten werden kann. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (7) Bei Erkrankung kann die Frist zur Einreichung der Bachelorarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen ver- längert werden. (8) Die Bachelorarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Per- son, die vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses festgelegt wird, gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmeti- schen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Bewertungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen wird vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. Für die Notenbildung gelten in diesen Fällen die jeweiligen Regelun- gen der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen (9) Auf einer gesonderten Seite in der Bachelorarbeit hat die*der Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und kei- ne anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Dazu hat er bzw. sie folgenden Zusatz zu verwenden: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Die Stellen meiner Arbeit, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Wer- ken und Quellen, einschließlich der Quellen aus dem Internet, entnommen sind, habe ich in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich ge- macht. Dasselbe gilt sinngemäß für Tabellen, Karten und Abbildungen. Diese Ar- beit habe ich in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rah- men einer anderen Prüfung eingereicht.“ (10) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Deutschen Sporthoch- schule in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie in elektroni- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 13 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 scher Form im PDF-Format auf einmal beschreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder DVD (ohne Kennwortschutz und ohne personenbezogene Daten) einzu- reichen. Zudem muss eine Dokumentation der Würdigung durch die Plagiatser- kennungssoftware beigefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatser- kennung“. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinliefe- rung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist an- gemessen verlängern. 16 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulprüfung und der fachpraktischen Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor- derungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur diffe- renzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifi- schen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 14 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederho- lung ist ausgeschlossen. (3) Für jede Modulprüfung und fachpraktische Prüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (4) Ist die Modulprüfung, eine fachpraktische Prüfung oder die Bachelorarbeit end- gültig nicht bestanden, gelten die Regelungen der kooperierenden Hochschule. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chroni- schen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleis- tungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit- dauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzu- legen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berück- sichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Be- hinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsit- zende*n des Fachprüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen angemessen berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer fa- miliärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichts- fach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der o- der die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage ent- sprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 15 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an al- len nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienplänen erforderlichen Mo- dulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fachprüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatri- kulationsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und die Noten enthält. § 20 Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport Über die bestandenen Prüfungen im Unterrichtsfach Sport wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Modulnote und die Noten der fachpraktischen Prüfungen sowie die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport enthält. § 21 Transcript of Records (1) Mit der Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird ein Transcript of Records ausgestellt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Re- cords aus, das alle absolvierten Module und die ihnen zugeordnete Modulprü- fung und die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und Noten beinhaltet. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Abschluss der einzelnen Prüfungen bzw. der Bachelorarbeit ist dem Prüf- ling Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen bzw. die Bachelorarbeit und die darauf bezogenen Gutachten sowie in die Prüfungsprotokolle zu gewäh- ren. Das Verfahren zur Einsichtnahme wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen gilt entsprechend. (2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zu- gleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 16 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 11. August 2021. Köln, den 16.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 17 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewegungsmöglichkeiten erkunden 6 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 9 Gesamt 36 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 V 2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 6 Gesamt 12 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 5 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 5 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 4 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 56 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 18 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 19 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 20 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht äl- ter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deutschen Sport- hochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Uni Siegen zu beantragen. Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer mindestens 120 Leistungspunkte des gesamten Studiums nachweist (inklusive der Praktika und ggfls. Sprachnachweise entsprechend der Regelung der Univer- sität Siegen). Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber vorliegen. • Der Bearbeitungszeitraum beträgt 8 Wochen Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von einer Woche nach Beginn der Bearbei- tungszeit zurückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt: • für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 – 8 Leistungspunkte • für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 – 9 Leistungspunkte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 21 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer fachpraktischen Prüfung, die als Modulprüfung abzule- gen ist. B.A. Lehramt für sonderpädagogische Förderung Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 22 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 60 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 23 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 24 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht äl- ter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deutschen Sport- hochschule Köln beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Uni Köln zu beantragen. Die Bachelorarbeit wird in der Regel in einem der letzten beiden Studiensemester angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit müssen der Universität zu Köln Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 8 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen nachgewiesen werden. Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber vorliegen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt 12 Wochen. Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe des Themas zu- rückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt 12 Leistungspunkte. § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 4 Studienbeginn § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 11 Fachprüfungsausschuss § 15 Bachelorarbeit § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 21 Transcript of Records § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung

  • AM_2021-17_Richtlinie_zur_Korruptionsprävention_an_der_DSHS_Köln-Final.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Controlling und Innenrevision Nr.: 17/2021 Köln, den 02.08.2021 INHALT RICHTLINIE zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthoch- schule Köln ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 1 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Inhalt 1. Allgemeines ............................................................................................................................. 2 2. Grundlagen .............................................................................................................................. 2 2.1 Definition ........................................................................................................................... 2 2.2 Straftatbestände ............................................................................................................... 2 2.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Korruptionsprävention ............................................. 3 3. Ziele und Maßnahmen der Korruptionsprävention ................................................................ 3 3.1 Ziele ................................................................................................................................... 3 3.2 Maßnahmen der DSHS ...................................................................................................... 4 3.3 Besondere Rolle der Führungskräfte ................................................................................ 4 4. Korruptionsschutz-Beauftragte/r ............................................................................................ 5 4.1 Organisatorische Stellung ................................................................................................. 5 4.2 Aufgaben und Befugnisse.................................................................................................. 5 5. Korruptionsgefährdete Bereiche............................................................................................. 6 6. Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen ................................................ 6 7. Nebentätigkeiten .................................................................................................................... 7 8. Sponsoring und Werbung ....................................................................................................... 7 9. Konsequenzen und Verhalten bei Korruptionsverdacht ........................................................ 8 10. Inkrafttreten .......................................................................................................................... 8 Anhang .................................................................................................................................... 9 Beispiele unzulässiger Geschenke und sonstiger Vergünstigungen sofern keine Ausnahme nach der Richtlinie vorliegt: .................................................................................................... 9 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 2 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 1. Allgemeines Zur Umsetzung des „Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – Korrupti- onsbG)“ und der einschlägigen Erlasse sowie zur Zusammenfassung und Dokumentation der an der DSHS getroffenen Regelungen und Maßnahmen zur Korruptionsprävention wird die vorliegende Richtlinie durch das Rektorat der DSHS erlassen und in Kraft gesetzt. Zugleich soll diese Richtlinie insbesondere Beschäftigte und Führungskräfte für das Thema sensibilisieren. Die Hochschulangehörigen der DSHS, ihre Kooperationspartner, Mittelgeber und die Öffentlichkeit haben einen Anspruch darauf, dass die Beschäftigten in Forschung und Lehre sowie der Verwaltung ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz erfüllen. Korruption untergräbt in der Öffentlichkeit, bei den Hochschulangehörigen und Stakeholdern das Vertrauen in die rechtmäßige Amtsführung. Um Korruption wirksam zu verhindern, muss deshalb bereits jeder Anschein, dass die Beschäftigten der DSHS für persönliche Vorteile in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung empfänglich sein könnten, vermieden werden. Mit dieser Richtlinie soll Hochschulangehörigen ein Überblick über die bestehenden Bestimmungen und Regelungen gegeben werden. 2. Grundlagen 2.1 Definition Im allgemeinen Sprachgebrauch steht der Begriff der Korruption sowohl für eine Reihe strafbarer Handlungen, als auch für ein ethisch und moralisch verwerfliches Verhalten. Korruption ist gekenn- zeichnet durch den Missbrauch der eigenen Position, um für sich oder andere Vorteile oder Vergüns- tigungen zu schaffen, auf die es keinen rechtmäßigen Anspruch gibt. 2.2 Straftatbestände Korrupte Handlungen können strafbar sein. Folgende Straftatbestände sind in erster Linie relevant: § 331 StGB Vorteilsannahme § 332 StGB Bestechlichkeit § 333 StGB Vorteilsgewährung § 334 StGB Bestechung § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Des Weiteren können folgende Straftatbestände einschlägig sein: § 258a StGB Strafvereitelung im Amt § 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens § 263 StGB Betrug § 264 StGB Subventionsbetrug § 265b StGB Kreditbetrug § 266 StGB Untreue § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 336 StGB Unterlassen einer Diensthandlung § 339 StGB Rechtsbeugung § 348 StGB Falschbeurkundung im Amt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 3 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln § 353b StGB Verletzung von Dienstgeheimnissen u. besonderer Geheimhaltungspflicht § 370 AO Steuerhinterziehung § 23 GeschGehG Verletzung von Geschäftsgeheimnissen 2.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Korruptionsprävention Für den öffentlichen Dienst in NRW gelten insbesondere die folgenden Gesetze und Regelungen I. Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004 in der Fassung vom 30.03.2018 II. Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung - RdErl. d. Minis- teriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien vom 20.08.2014 III. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beam- tenstatusgesetz - BeamtStG) vom 20.11.2019 § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen IV. Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeam- tengesetz - LBG NRW) vom 14.06.2016 in der Fassung vom 25.05.2018 § 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen V. Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes (§ 59) – VV des Innen- ministeriums vom 11.02.2011 VI. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, in der Fassung vom 02.03.2019 § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen, Absatz 3 Bei Verstößen ist mit Sanktionen zu rechnen, die sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Bei Beamten/innen kommen disziplinarrechtliche Folgen wie Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge bis hin zur Entlassung, bei Tarifbeschäftigten Abmahnung oder Kündigung in Betracht. Sowohl für Beam- te/innen als auch Tarifbeschäftigte zudem ggf. finanzielle Haftung, diese erstreckt sich auf Schaden- ersatz und Herausgabe des unrechtmäßig Erlangten bzw. dessen Einziehung. Die nachdrückliche An- wendung von disziplinar- und arbeitsrechtlichen Mitteln auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle wird ausdrücklich gefordert (RdErl. des IM „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffent- lichen Verwaltung“ Ziffer 2.3). 3. Ziele und Maßnahmen der Korruptionsprävention 3.1 Ziele Die wichtigsten Ziele der Korruptionsprävention sind: • Vorbeugung von Korruptionsdelikten und damit einhergehenden materiellen Schäden, • Schutz der Reputation der DSHS, • Schutz der eigenen Beschäftigten vor Korruptions-Angriffen Dritter und Hilfestellung für kor- rektes Verhalten in solchen Situationen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 4 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 3.2 Maßnahmen der DSHS An der DSHS sollen folgende Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden: • Bereitstellung eines Verhaltenskodexes für die Beschäftigten, der verständliche Hinweise für richtiges Verhalten im Sinne der Korruptionsabwehr gibt, • Angebot regelmäßiger Schulungen für alle Beschäftigten, insbesondere für diejenigen in be- sonders korruptionsgefährdeten Bereichen und für Führungskräfte, über welche eine Sensibili- sierung erreicht wird. Beschäftigte und Führungskräfte sollen Gefährdungen erkennen und an- gemessen darauf reagieren können (RdErl., Ziffer 2.4 und 2.5). • Einsetzung eines/r Korruptionsschutz-Beauftragten, der/die die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und von der DSHS vorgesehenen Maßnahmen vorantreibt und kontrolliert, als An- sprechperson zur Verfügung steht und als Berater/in für die Hochschulleitung fungiert. • In den nach § 19 KorruptionsbG und Ziffer 1.3 RdErl. als besonders korruptionsgefährdet einge- stuften Bereichen wird regelmäßig ein Self-Audit anhand einer Checkliste angestrebt. Hinweise auf bestehende Defizite und organisatorische Schwachstellen bilden die Grundlage für weitere Präventionsmaßnahmen. Bei gegebenem Anlass soll eine Korruptionsgefährdungsanalyse in diesen und in anderen Bereichen erfolgen. • Als Präventionsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gelten die Verbesserung von Kontroll- mechanismen (z.B. Vier-Augen-Prinzip, aktenkundige und nachvollziehbare Begründung von Entscheidungen, u.a.; siehe auch RdErl., Ziffer 2.2), die Optimierung von Abläufen, dabei insbe- sondere die Implementierung von Schutzmechanismen (z.B. Wertgrenzen-Regelungen) und Maßnahmen zur Standardisierung und Objektivierung von Entscheidungsprozessen (z.B. Ein- satz von Checklisten). • In korruptionsgefährdeten Bereichen ist besondere Sorgfalt bei der Personalauswahl geboten und wird Korruptionsprävention offen thematisiert. 3.3 Besondere Rolle der Führungskräfte Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion zu erfüllen. Sie sollen ihre Führungsaufgabe so wahrnehmen, dass korruptes Verhalten nicht geduldet oder begünstigt wird. Sie fördern Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz, die den Beschäftigten Identifikation mit ihrer Aufgabe, ihrem Team, dem Arbeitsumfeld und den rechtsstaatlichen Normen ermöglicht. Die Verantwortung der Führungskräfte für Korruptionsprävention beinhaltet auch die klare Regelung der Zuständigkeiten sowie die transparente Aufgabenbeschreibung und -abgrenzung. Die Führungskräfte sollen in Bezug auf Korruptionsindikatoren (Ziffer 1.4 RdErl.) geschult sein und in die Lage versetzt werden, Verdachtsmomente zu erkennen und diesen nachzugehen, sie ggf. zu ent- kräften oder bei Bestätigung die notwendigen Schritte einzuleiten. Bei Anhaltspunkten für Korruption ist neben der/dem Vorgesetzten der/die Korruptionsschutz-Beauftragte/n zu informieren. Weiterge- hende Maßnahmen, z.B. nach § 12 (1) KorruptionsbG und Ziffer 2.6 des RdErl. kommen erst in Be- tracht, wenn sich der Verdacht erhärtet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 5 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 4. Korruptionsschutz-Beauftragte/r 4.1 Organisatorische Stellung Die Sicherstellung der Korruptionsprävention ist Aufgabe der Hochschulleitung. Eine effektive Korrup- tionsprävention erfordert eine Anlaufstelle, bei der - ggf. vertraulich und ohne Nennung des Namens – Hochschulangehörige ohne Einhaltung des Dienstweges sowie Dritte (Externe) einen Verdacht auf Korruption äußern können. Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem Korrupti- onsbG setzt das Rektorat eine fachlich versierte, anerkannte und integre Person als Korruptions- schutz-Beauftragte/n ein. In der Funktion als Korruptionsschutz-Beauftragte/r ist die eingesetzte Per- son unabhängig. 4.2 Aufgaben und Befugnisse Der/m Korruptionsschutz-Beauftragten obliegen folgende Aufgaben: • Anlaufstelle – ggf. auch vertraulich – für Hochschulangehörige und Externe bei Fragen und Hinweisen zu Korruptionsprävention oder -aufdeckung, • Beobachtung und Bewertung von Anzeichen für Korruption, • Organisation der Maßnahmen zur Aufklärung, Sensibilisierung sowie Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Korruptionsprävention, • Dokumentation der Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie der vom Rektorat festgelegten Maßnahmen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention, • Veranlassen von Gefährdungsanalysen sowie Aktualisierung des Gefährdungsatlas, • Vorschlagsrecht gegenüber dem Rektorat für Maßnahmen zur Korruptionsprävention, • Bewertung der getroffenen Maßnahmen, diesbezügliche Empfehlungen an das Rektorat, • Organisation der Selbstauskunft der Gremienmitglieder entsprechend § 16 KorruptionbG • sowie Erstellen von Berichten an das Rektorat zu Aktivitäten und Ereignissen. Zur Bewältigung dieser vielfältigen Aufgaben kann der/die Korruptionsschutz-Beauftragte auf die Unterstützung der Stabsstelle Controlling und Innenrevision der Kanzlerin zurückgreifen. Die Stabs- stelle wirkt insbesondere bei der Organisation, Kontrolle und Dokumentation mit. Die/der Beauftragte hat kein Weisungsrecht, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug im Zusammenhang mit einem erhärteten Korruptionsverdacht. In diesem Fall ist er/sie berechtigt, Maßnahmen zu ergrei- fen und Anordnungen zu treffen, die Schaden von der DSHS abwenden und/oder die Vernich- tung/Beseitigung von Beweismitteln unterbinden. Bei einem konkreten Korruptionsverdacht hat der/die Beauftragte unverzüglich den Rektor sowie die Kanzlerin zu informieren. Die Beteiligung bzw. Information anderer Behörden, wie das Landeskriminalamt und/oder die Staatsanwaltschaft, erfolgt bei Erfordernis durch die Hochschulleitung. Der/die Beauftragte ist verpflichtet, über die ihr/ihm bekannt gewordenen Sachverhalte auch nach Beendigung der Tätigkeit Stillschweigen zu wahren; dies gilt nicht gegenüber der Hochschulleitung sowie gegenüber Personen, die Ermittlungen auf beamten- bzw. arbeitsrechtlicher oder strafrechtli- cher Grundlage bei einem durch Tatsachen begründeten Korruptionsverdacht durchführen. Die da- tenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 6 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Auf Nachfrage sind alle Beschäftigten der DSHS gegenüber der/dem Korruptionsschutz-Beauftragten im Rahmen der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben unmittelbar zur wahrheitsgemäßen Auskunft ver- pflichtet, soweit dem nicht ausdrücklich andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5. Korruptionsgefährdete Bereiche Korruptionsgefährdet sind Bereiche, in denen Dritte regelmäßig einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhalten können. An Hochschulen kommen regelmäßig folgende Bereiche in Betracht: • interne Mittelvergabe (z.B. Forschungsförderung, Stipendien) • Einkauf, Bewerberauswahl und Leistungs-/Prüfungsbewertung • Gutachtenerstellung • Auftragsforschung In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist nach § 21 KorruptionsbG, Rd.Erl., Ziffer 2.1 be- sonderes Augenmerk auf die Einsatzdauer der Beschäftigten zu legen. In der Regel sollen sie nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen in diesen Bereichen eingesetzt werden. Von dieser Vorgabe kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Statt einer Personalrotation können bei Vorliegen dieser Gründe Kompensationsmaßnahmen zur Korruptionsprävention in korruptionsgefährdeten Bereichen vorgesehen werden. Dies sind z.B. • Jährliche, durch Unterschrift des Mitarbeiters nachzuweisende, Belehrung/Schulung zur Kor- ruptionsprävention durch den/die direkte/n Vorgesetzte/n, • Verstärkung der Dienst- und Fachaufsicht durch regelmäßig durchzuführende und zu dokumen- tierende unvermutete Stichprobenprüfungen konkreter Arbeitsvorgänge, • Führen von Checklisten zur Dokumentation von sog. Prüfpunkten bei standardisierten Abläu- fen. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 500 € übersteigt, ist ge- mäß § 20 Korruptionsbekämpfungsgesetz die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips vorgeschrieben. Dazu ist eine weitere, fachlich geeignete Person möglichst auf gleicher Hierarchieebene ohne Vorge- setzteneigenschaft an der Entscheidung zu beteiligen. Im Rahmen von Revisionsprüfungen der inter- nen Revision sowie durch zusätzliche Stichprobenprüfungen wird die Einhaltung überprüft. 6. Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen Belohnungen und Geschenke oder sonstige Vergünstigungen stellen eine korrekte und unparteiische Aufgabenerfüllung in Frage. Nach geltendem Recht (§ 3 TV-L, § 42 BeamtStG, § 59 LBG NRW) dürfen Beschäftigte Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre Tätigkeit nur mit Zustim- mung des/der Vorgesetzten annehmen. Zuwiderhandlungen können zu straf- und/oder beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. An der DSHS ist die Annahme von Geschenken und sonstigen Vergünstigungen durch Beschäftigte grundsätzlich unzulässig. Unter Beachtung der geltenden Regelungen können Geschenke und sonsti- ge Vergünstigungen jedoch im Ausnahmefall nach ausdrücklicher Zustimmung des/der Vorgesetzten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 7 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln angenommen werden. Diese Zustimmung des/der Vorgesetzten kann - im Regelfall bis zu einem Wert von 50 € inkl. MwSt. je Einzelfall – erteilt werden (dies gilt nicht für die Annahme von Geldgeschen- ken), insbesondere aus Gründen der Höflichkeit gegenüber der/dem Schenkenden. Die Genehmigung sowie die Gründe müssen dokumentiert werden, der/die Korruptionsschutz-Beauftragte erhält eine Information hierüber. Generell genehmigt ist die Annahme von folgenden Geschenken und Vergünstigungen: • die Annahme von Aufmerksamkeiten (mit Ausnahme von Geldgeschenken), soweit deren Wert insgesamt pro Jahr und Schenker/Schenkerin 20 € nicht übersteigt sowie von Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld (z.B. Kolleg*innenkreis der/ des Beschäftigten aus besonderem An- lass wie Dienstjubiläum, Verabschiedung usw.) im herkömmlichen und angemessenen Umfang, • Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rück- sicht auf die mit dem Amt verbundenen gesellschaftlichen Verpflichtungen inkl. der Inan- spruchnahme der angebotenen üblichen Bewirtung sowie inkl. der Inanspruchnahme der Kos- tenübernahme von Beförderung, • Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Bespre- chungen, Besichtigungen und dergleichen, wenn sie üblich und angemessen sind, • Annahme von geringwertigen Vorteilen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes er- leichtern (z.B. die Abholung mit einem Kraftfahrzeug aus Anlass von Dienstgeschäften) • sowie die Annahme von Fachliteratur, soweit sie zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt und benutzt wird. Die Genehmigung gilt nicht für den Fall, dass mit der Zuwendung eine rechtswidrige Handlung er- reicht werden soll. Sofern eine Zurückweisung eines Geschenks oder einer sonstigen Vergünstigung nicht möglich ist, ist die Vergünstigung der Hochschulleitung zu übergeben, die das weitere Verfahren (z.B. Überführen ins Hochschuleigentum) veranlasst. 7. Nebentätigkeiten Bei Nebentätigkeiten muss vermieden werden, dass dienstliche und private Interessen verquickt werden und damit durch Interessenkonflikt eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. Dies gilt für eine Dauer von drei Jahren auch für im Ruhe- stand befindliche ehemalige Beschäftigte (§18 Abs. 1 KorruptionsbG). Die Regelungen im Einzelnen erfolgen durch das Personaldezernat. Die Prüfung durch die Personalabteilung hat unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu erfolgen. 8. Sponsoring und Werbung Für Werbung und Sponsoring gilt eine gesonderte Richtlinie. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 8 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 9. Konsequenzen und Verhalten bei Korruptionsverdacht Im RdErl. des IM „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 20. August 2014 ist unter Ziffer 2.6 das Verhalten bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes geregelt. Im Fall der Bestätigung eines erhärteten Korruptionsverdachts sind zügig disziplinar- und arbeits- rechtliche Maßnahmen einzuleiten. Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und/oder Dritte sind zu prüfen. 10. Inkrafttreten Die Regelungen der Richtlinie zur Korruptionsprävention treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 06. Juli 2021. Köln, den 02.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 9 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Anhang Beispiele unzulässiger Geschenke und sonstiger Vergünstigungen sofern keine Ausnahme nach der Richtlinie vorliegt: • Zahlung von Bargeld, • Gewährung eines unüblich hohen Rabatts bei Einkäufen, • Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, • Mitnahme auf Reisen, • Bewirtungen, die Einladung zum Essen, zum Theaterbesuch oder Besuch von sonstigen Veran- staltungen, • Zahlungen von bargeldähnlichen Gutscheinen, z. B. Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten, • Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch, z. B. Fahrzeuge, Notebooks, • Gewährung von Unterkunft, • erbrechtliche Begünstigungen, z. B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbe, • Preisgelder im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Ehrung, wenn die Auswahl der Preisträgerinnen bzw. Preisträger nicht durch eine Nominierung einer unabhängigen Instanz er- folgt ist, • Ein zu niedrig verzinstes Darlehen oder ein Darlehen ohne geschäftsübliche Sicherheiten, • Vermittlung und Vergabe von Nebentätigkeiten – auch von Beschäftigungen für Angehörige von Beschäftigten. Bei Fragen/Unklarheiten soll der/die Korruptionsschutz-Beauftragte angesprochen werden. 1. Allgemeines 2. Grundlagen 2.1 Definition 2.2 Straftatbestände 2.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Korruptionsprävention 3. Ziele und Maßnahmen der Korruptionsprävention 3.1 Ziele 3.2 Maßnahmen der DSHS 3.3 Besondere Rolle der Führungskräfte 4. Korruptionsschutz-Beauftragte/r 4.1 Organisatorische Stellung 4.2 Aufgaben und Befugnisse 5. Korruptionsgefährdete Bereiche 6. Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen 7. Nebentätigkeiten 8. Sponsoring und Werbung 9. Konsequenzen und Verhalten bei Korruptionsverdacht 10. Inkrafttreten Anhang Beispiele unzulässiger Geschenke und sonstiger Vergünstigungen sofern keine Ausnahme nach der Richtlinie vorliegt:

  • AM_2021-16_Prüfungsordnung_MA_FMS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 16/2021 Köln, den 25.06.2021 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für den sportwissenschaftlichen Weiterbildungs-Studiengang M. A. Füh- rungskompetenz und Management im Spitzensport (M.A. FMS) in der Fassung vom 25. Juni 2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 1 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den sportwissenschaftlichen Weiterbildungs-Masterstudiengang M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport vom 25. Juni 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1,3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- zes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019, hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Prüfungsordnung für den weiterbildendenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang, § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anerkennung externer Leistungen § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 12 Zulassung zu Modulprüfungen § 13 Prüfungsformen § 14 Masterthesis § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 17 Abschluss des Studiums § 18 Masterzeugnis und Masterurkunde § 19 Diploma Supplement und Transcript of Records § 20 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 21 Aberkennung des Mastergrades § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss1 1 Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs- koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 2 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (PO) gilt für den sportwissenschaftlichen Weiterbil- dungs-Masterstudiengang „Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Master- studiums. Inhalte und Anforderungen des Studiengangs sind ausführlich im Modulhand- buch geregelt. Diesem liegen ein Studienplan und ein Studienverlaufsplan bei. § 2 Ziel des Studiums Der M.A. FMS führt – aufbauend auf einen ersten Hochschulabschluss in einem geeigne- ten Studiengang – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des gestuften Masterstudiengangs soll die*der Kandi- dat*in nachweisen, dass sie*er sich die inhaltlichen Spezifika ihres*seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Me- thoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Bewegung und Sport anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Pro- motionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) verliehen. § 4 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel im September eines Jahres. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Masterthesis zu erwerben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 3 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5 bis 10 Credits mit Ausnahme des Mo- duls zur Masterarbeit (30 Credits). Ein Modul wird in der Regel innerhalb eines Semes- ters, manche Module auch innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhän- gig gemacht werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Ausnahmen hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer ver- gleichbaren Lehrveranstaltung im Modulhandbuch geregelt werden. (5) In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese kön- nen Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen wer- den, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Ar- beitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfül- len und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelas- tung werden 1.500 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 25 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module und für die bestande- ne Masterthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfun- gen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prü- fungsausschuss zuständig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 4 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem*der Vorsitzenden 2. einem*einer Stellvertreter*in 3. zwei weiteren Mitgliedern. Die*der Vorsitzende ist der*die Studiengangsleiter*in oder ihre*seine Stellvertre- ter*in. Stellvertreter*in sowie ein weiteres Mitglied sind jeweils Modulbeauftragte aus dem Studiengang. Das zweite weitere Mitglied wird aus der Gruppe der Studie- renden gewählt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der*vom Rek- tor*in für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Ver- waltungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungs- verfahren getroffene Entscheidungen. Die*Der Studiengangsleiter*in kann beratend hinzugezogen werden. Sie*Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der*dem Vorsitzenden oder de- ren*dessen Stellvertreter*in mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied an- wesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer*seiner Abwesenheit die Stimme der stellver- tretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Be- wertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prü- fungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 5 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Per- sonen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Mo- dulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende be- stellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert wird bzw. werden kann und/oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, können Credit Points über ein Anerkennungsverfahren extern erbrachter Leistungen ab- gedeckt werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Für das Anerkennungsverfahren ist der Prüfungsausschuss zuständig. § 10 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die*der Kan- didat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie*er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkun- dig gemacht. (3) Ein*Eine Kandidat*in, die*der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in die- sem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die*den Kandidatin*Kandidaten von der Erbringung weite- rer Prüfungsleistungen ausschließen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 6 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 – 3 sind den Betroffenen unverzüglich schrift- lich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der*dem Kandidatin*Kandidaten eine Ver- sicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist der*die Kanzler*in. Im Falle eines mehrfa- chen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat der*die Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prü- fungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen der*die Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass der*die Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses be- kannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der*die Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsit- zende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der*Dem Kandidatin*Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegen- heit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prü- fungszeugnisses ausgeschlossen. § 11 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teil- prüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgrei- chen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das je- weilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind be- standen, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 15 mindestens mit der Note „ausrei- chend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 16 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfun- gen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 7 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt wer- den. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prü- fungstermin bekannt gegeben. Der*Dem Kandidatin*Kandidaten sind für diese Prü- fungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prü- fungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Mo- dulprüfung bzw. Teilprüfung. Die Belegung und Anmeldung erfolgen über die Studien- gangskoordination. Voraussetzung für die Zulassung zur angemeldeten Modulprüfung ist die Belegung mindestens einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müs- sen der zuständigen Lehrperson unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft ge- macht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung bei der zuständigen Lehrperson ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben wor- den sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungs- unfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Studiengangsleitung kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer*eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin*Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*eine Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie*er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzule- gen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prü- fungen in anderer Form zu erbringen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht wer- den, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 12 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthoch- schule Köln im M.A. FMS eingeschrieben ist. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung müssen die Zulassungsvoraussetzungen zur Modulprüfung erfüllt sein. Näheres regelt das Modulhandbuch. (3) Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der*die Kandidat*in ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist endgültig ver- loren hat Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 8 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 § 13 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungs- formen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio k) Projektposter Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber auf Antrag bei der zuständigen Lehrperson auch in englischer Sprache abgenommen werden. Näheres re- gelt das Modulhandbuch. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prü- fungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung ab- nehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveran- staltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleistun- gen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Mo- dulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 15. Sie wird durch die*den Modulbeauftragte*n ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleis- tung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 14 obligatorisch. § 14 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass der*die Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. Dabei ent- spricht die Sprache der Thesis in der Regel der Sprache des Studiengangs. Auf besonde- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 9 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 ren Antrag kann sie auch abweichend von dieser Regelung in englischer Sprache verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 90.000 – 130.000 Zeichen (inkl. Leer- zeichen) haben (zzgl. Literatur- und andere Verzeichnisse sowie Anhang). Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im letzten Studienjahr schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. (3) Die Masterthesis wird von einem*einer gemäß § 8 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandida- tin*Kandidaten und dem*der Betreuer*in sowie der Studiengangsleitung. Die Genehmi- gung des Themas erfolgt durch die Studiengangsleitung. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstel- lung und Umfang der Masterthesis sind vom*von der Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsaus- schuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag des*der Kandida- ten*Kandidatin einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen ver- längern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeitraums zur Anfertigung der Masterthesis von 4 bis 8 Wochen gewährt. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung durch die*den Prüfungsausschussvorsitzende*n festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Be- wertung „nicht ausreichend“ (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausrei- chend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder bes- ser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem En- de der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 10 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat der*die Kandidat*in schrift- lich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie zusätzlich in elektronischer Form im PDF-Format in einer E-Mail einzureichen. Der Prüfungsausschuss kann die Anwen- dung einer Plagiatserkennungssoftware vorschreiben. Wird die Masterthesis nicht frist- gemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 15 als „nicht ausreichend“ bewertet. § 15 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 11) sowie der Masterthe- sis (§ 14) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderun- gen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprü- fungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprü- fungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Module und der Masterthesis. Näheres regeln die Modulhandbücher. Bei der Berech- nung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Ge- samtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 11 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 über 4,0 = nicht ausreichend. Die genauen Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 16 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der*die Vorsitzende des Prü- fungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgül- tige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechts- behelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 14 (7) genann- ten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. § 17 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Mo- dulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und wer mindestens mit der Gesamtnote „Ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulati- onsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leis- tungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolg- reich abgeschlossen ist. § 18 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsun- terlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom*von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeug- nisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 12 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem*der Kandidat*in eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Gra- des gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der Deut- schen Sporthochschule Köln und der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu un- terzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 19 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird dem*der Absolven- ten*Absolventin ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterab- schlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studi- enprogramm des Masterstudiengangs. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 20 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen (1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkran- kungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Be- hinderung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen An- trag unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich gewährt. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass dem Prüfling gestat- tet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprü- fungen, Modulteilprüfungen oder Studienleistungen anzufertigen. (2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und El- ternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Ablegung von Modulabschlussprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. (3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der*des eingetragenen Lebenspartnerin*Lebenspartners, ei- ner*eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer*eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hin- blick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. (4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind von den Studierenden unter Führung geeigneter Nachweise an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zu richten und um- fassend zu begründen. Im Rahmen der Antragstellung kann die Vorlage eines fachärztli- chen Zeugnisses oder anderer qualifizierter Nachweise verlangt werden. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der*dem Vorsitzen- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2021– Seite 13 Prüfungsordnung für den M.A. FMS i. d. Fassung vom 25. Juni 2021 den des Prüfungsausschusses zu stellen. Über den Antrag entscheidet die*der Vorsit- zende des Prüfungsausschusses. § 21 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irr- tümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis be- zogene Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushän- digung des Zeugnisses bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die*Der Vorsitzende des Prüfungsausschus- ses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Regelungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher bean- standet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeaus- schlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 22. Juni 2021. Köln, den 25. Juni 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder II. Allgemeine Regelungen III. Schlussbestimmungen Aberkennung des Mastergrades Inkrafttreten, Rügeausschluss

  • AM_2021-15_Zulassungsordnung-MA-FMS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 15/2021 Köln, den 25. Juni 2021 INHALT Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 15/2021 – Seite 1 Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln ________________________________________________________________________________________ Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 62 Abs. 1, 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufnahmetermin und Studienplätze Die Zulassung zum weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ erfolgt in der Regel zum Wintersemester. Der Studiengang ist auf 30 Studienplätze begrenzt. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester auf Grund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nicht möglich. § 3 Zulassung (1) Zum weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ kann nur zugelassen werden, wer a) folgende Anforderung erfüllt: I. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) an einer wissenschaftlichen Hochschule. Auf den Nachweis des Abschlusses eines Studiums kann in folgenden Fällen verzichtet werden: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 15/2021 – Seite 2 Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln ________________________________________________________________________________________ 1) Bei Diplom-Trainer*innen der Trainerakademie Köln des DOSB, die zugleich den Nachweis der wissenschaftlichen Eignung beibringen. Diese Bewerber*innen werden zunächst auf Probe für den Studiengang zugelassen. Die wissenschaftliche Eignung wird dadurch nachgewiesen, dass die Studierenden das erste Modul B0 bestehen. In Modul B0 wird explizit die wissenschaftliche Kompetenz der Studierenden gefördert, so dass mit Bestehen der Prüfung die wissenschaftliche Eignung und Studierfähigkeit für den Studiengang nachgewiesen wird. 2) Bei Mitarbeiter*innen einer Sportorganisation mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Diese Bewerber*innen müssen zugleich ein Empfehlungsschreiben der eigenen Sportorganisation vorweisen und den Nachweis der wissenschaftlichen Eignung beibringen. Die Bewerber*innen werden zunächst auf Probe für den Studiengang zugelassen. Die wissenschaftliche Eignung wird dadurch nachgewiesen, dass die Studierenden das erste Modul B0 bestehen. In Modul B0 wird explizit die wissenschaftliche Kompetenz der Studierenden gefördert, so dass mit Bestehen der Prüfung die wissenschaftliche Eignung und Studierfähigkeit für den Studiengang nachgewiesen wird. II. Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Themenbereich des weiterbildenden Masterstudiengangs „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ (einschlägige Berufserfahrung), zum Beispiel als Trainer*in im Leistungssport (Spitzensport oder Nachwuchsleistungssport) oder als Mitarbeiter*in in einer Sportorganisation. III. Mindestens zweijährige Erfahrung im Spitzen- oder (Nachwuchs-) Leistungssport, die durch eine Bescheinigung des betreffenden Vereins oder Verbands oder der betreffenden Organisation nachgewiesen wird. und b) sowohl über die persönliche Eignung (Abs. 2) als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 3) verfügt (2) Die persönliche Eignung erfordert ein besonderes Interesse an dem weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ und ein dementsprechendes Engagement. Die persönliche Eignung muss durch ein persönliches Motivationsschreiben (§ 4 Abs. 2 j) dargelegt werden. Ergänzend kann vom Zulassungsausschuss ein diesbezügliches Auswahlgespräch festgelegt werden. (3) Für Bewerber*innen aus nicht deutschsprachigen Ländern ist ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse mittels der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH-2) zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 15/2021 – Seite 3 Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln ________________________________________________________________________________________ § 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen (1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zum weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ wird von der Studiengangsleitung jeweils rechtzeitig vor Beginn des Studiums bekannt gegeben. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist per E-Mail unter fms@dshs-koeln.de bei der Deutschen Sporthochschule Köln eingegangen sein. Anträge, die nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a. Tabellarischer Lebenslauf b. Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung c. Ggf. Bachelorzeugnis gemäß § 3 Abs. 1 d. Ggf. Nachweis der mindestens fünfjährigen Berufserfahrung gemäß § 3 Abs. 1 e. Ggf. Nachweis der höchsten Trainerqualifikation gemäß § 3 Abs. 1 f. Ggf. Nachweis der Tätigkeit in einer Sportorganisation gemäß § 3 Abs. 1 g. Ggf. Empfehlungsschreiben einer Sportorganisation gemäß § 3 Abs. 1 h. Ggf. Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß § 3 Abs. 1 i. Ggf. Nachweis der eigenen Spitzensporterfahrung gemäß § 3 Abs. 1 j. Anschreiben inkl. kurzer Darstellung der eigenen Motivation für den Studiengang gemäß § 3 Abs. 2 k. Ggf. Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gemäß § 3 Abs. 3 (3) Sämtliche Dokumente und Nachweise müssen in elektronischer Form fristgerecht eingereicht werden, vorzugsweise als Scan der Originaldokumente. Die Deutsche Sporthochschule behält sich vor, sich sämtliche Nachweise am Tag der Einschreibung oder zu einem späteren Zeitpunkt im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen zu lassen. (4) Auf Antrag kann in Ausnahmefällen ein formeller Nachweis gemäß Abs. 2 c) und e) zu einem späteren, vom Zulassungsausschuss festzulegenden, Zeitpunkt vorgelegt werden. Voraussetzung ist, dass es als sichergestellt erscheint, dass die*der Bewerber*in die entsprechenden Nachweise erbringen kann. mailto:fms@dshs-koeln.de Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 15/2021 – Seite 4 Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln ________________________________________________________________________________________ § 5 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss. (2) Der Zulassungsausschuss wird vom Rektorat bestellt. Den Vorsitz führt die*der Studiengangsleiter*in des weiterbildenden Masterstudiengangs „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“, die oder der vom Rektorat bestellt wird. Im Verhinderungsfall übernimmt ein von der*dem Studiengangsleiter*in bestelltes Mitglied den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die*der Studiengangsleiter*in des Studienganges sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Hochschullehrer*innen oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der Deutschen Sporthochschule Köln angehören. (3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die*der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. § 6 Zulassungsverfahren (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der Bewerbungen nach ihrer Eignung gebildet, bei der die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses, die studiengangsbezogene Praxiserfahrung und die persönliche Eignung einbezogen werden. Der Zulassungsausschuss kann ein Auswahlgespräch festlegen. Das Auswahlgespräch kann in begründeten Ausnahmefällen in Form einer Videokonferenz stattfinden, sofern die Identität der Bewerber*innen zweifelsfrei festgestellt werden kann. (2) Die Bildung der Rangfolge erfolgt durch ein Punktesystem, bei dem höchstens 30 Punkte erreichbar sind. Hiervon entfallen auf die Durchschnittsnote der qualifizierenden Hochschulzugangsberechtigung maximal 12 Punkte, auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung maximal 12 Punkte und auf die persönliche Eignung maximal 6 Punkte. (3) Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über den Ranglistenplatz. Alternativ kann vom Zulassungsausschuss ein ausschlaggebendes Auswahlgespräch herangezogen werden (s. §6 (1)) (4) Die Vergabe der Punkte aufgrund dieser Ordnung erfolgt durch den Zulassungsausschuss. Hierbei bewertet er die Bewerbungen in jeder der Kategorien nach dem in Abs. 5 und 6 im Einzelnen aufgeführten Punktesystem. Über die Bewertung der Bewerbungen wird ein Protokoll erstellt. (5) Die auf die Durchschnittsnote der qualifizierenden Hochschulzugangsberechtigung entfallenden Punkte werden durch den Zulassungsausschuss wie folgt vergeben: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 15/2021 – Seite 5 Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln ________________________________________________________________________________________ Note Punkte 1,0 12 1,3 11 1,7 10 2,0 9 2,3 8 2,7 7 3,0 6 3,3 5 3,7 4 4,0 3 (6) Die auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen: 1. Jeweils maximal 2 Punkte können vergeben werden a) für die bislang erworbene berufliche Qualifikation (Trainerlizenzen, Studienabschluss), in Abhängigkeit von der hierdurch für den angestrebten Masterstudiengang erworbenen Qualifizierung, b) für die erworbene Berufserfahrung, c) und für die Leistungssporterfahrung. 2. Mit jeweils maximal 3 Punkten können die Bewerber*innen bewertet werden, a) für erworbene Forschungserfahrung und wissenschaftliche Vorarbeiten, b) sowie für Internationalität. (7) Die auf die persönliche Eignung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen: 1. Jeweils maximal 2 Punkte können vergeben werden a) für eine offene, lernbereite, gewissenhafte und selbstreflexierte Persönlichkeit des*der Bewerbers*Bewerberin und ihr*sein Auftreten, b) für die Stringenz und Klarheit des angestrebten Studien‐ und Berufsziels sowie Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 15/2021 – Seite 6 Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln ________________________________________________________________________________________ c) für die Zielstrebigkeit der*des Bewerberin*Bewerbers und ihre oder seine Motivation. § 7 Auswahl und Zulassung weiterer Bewerbungen (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, die die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Bewerber*innen, die die Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht erfüllen, zugelassen werden. In diesem Fall werden mit den entsprechenden Bewerber*innen Auswahlgespräche nach Abs. 2 durchgeführt. Die Auswahlgespräche sollen in der Regel eine Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen. Die Zulassung erfolgt sodann anhand der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktzahl im Rahmen der Restkapazität der Plätze. (2) Das Gremium zur Durchführung der Auswahlgespräche wird von dem Zulassungsausschuss (§ 5) festgelegt. Für die Entscheidungsfindung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen und bewertet: 1. Einschlägige Qualifikation durch den vorangegangenen Hochschulabschluss, 2. Studien‐ und Berufsziele, 3. Studiengangbezogene Praxiserfahrung, die einen Bezug zu dem jeweiligen Master‐ Studiengang aufweist, 4. Dauer und Inhalt der gesammelten Berufspraxis, 5. Bezug zu wissenschaftlichem Arbeiten 6. Auftreten und Persönlichkeit. (3) Nach dem Gespräch werden von dem Gremium, ohne Anwesenheit der*des jeweiligen Bewerberin*Bewerbers, für die Kriterien des Abs. 2 Nr. 1 - 5 nach erfolgter Abstimmung jeweils Punkte von 1 bis 5 verteilt. Können sich die Mitglieder des Gremiums hinsichtlich einzelner Kriterien nicht auf eine einheitliche Punktevergabe einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich nach der Addition der einzelnen Punkte und kann maximal 30 Punkte betragen. Über jedes Auswahlgespräch und die Punktevergabe ist ein Protokoll zu führen. (4) Die Zulassung erfolgt nach Durchführung der Auswahlgespräche anhand der erreichten Gesamtpunktzahl der Bewerber*innen. Der Zulassungsausschuss (§ 5) erstellt hierzu eine entsprechende Rangliste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Losverfahren über die Position in der Rangliste. § 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme (1) Bewerber*innen, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deutschen Sporthochschule Köln. In dem Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die*der Bewerber*in verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 15/2021 – Seite 7 Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „M.A. Führungskompetenz und Management im Spitzensport“ der Deutschen Sporthochschule Köln ________________________________________________________________________________________ (2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerber*innen innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerber*innen, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt. (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind, bzw. sobald alle Bewerber*innen der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch 2 Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungsverfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter denjenigen Bewerber*innen vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind. (4) Bewerber*innen, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. § 9 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Regelungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 22.06.2021. Köln, den 25. Juni 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-14-Eignungstest_im_Juli_2021.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 14/2021 Köln, den 18 . Juni 2021 INHALT Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 19. bis 23. Juli 2021 hier: besondere Regelungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2021 – Seite 1 Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 19. - 23. Juli 2021; hier: besondere Regelungen Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 08.12.2020 (GV.NRW.S.1110) sowie der §§ 12 und 13 der Verord- nung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbe- trieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) i. d. Fassung vom 15. April 2020, werden hiermit die nachfolgenden besonderen Regelungen für die Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 19. - 23. Juli 2021 festgelegt: I. Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 19. - 23. Juli 2021 Für die sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 19. -23. Juli 2021 gelten fol- gende Besonderheiten: 1. Bei der sportpraktischen Eignungsfeststellung ist die Prüfung bestanden, wenn in 17 der 19 Einzelleistungen die Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Es sind somit ausnahmeweise 2 Defizite zulässig. Bei Eignungstest-Teilnehmer*innen für Lehramt Grundschule und Förderschule ist die Prüfung bestanden, wenn in 16 der 19 Einzel- leistungen die Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Kaderathlet*innen dürfen ebenfalls beim dritten Defizit weiter an der Prüfung teilnehmen, müssen jedoch ent- sprechend der Regelungen der Ordnung für die Eignungsfeststellung eines dieser De- fizite in einer Nachprüfung ausgleichen, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Diese Ausnahmeregelungen dienen dazu, die pandemiebedingten Beeinträchtigun- gen zu kompensieren. 2. Der Ausdauerlauf entfällt aus zwingenden organisatorischen Gründen. 3. Die Inhalte der sportpraktischen Eignungsfeststellung werden in den Disziplinen ent- sprechend der in der Ordnung über die Eignungsfeststellung vorgesehenen Prüfungs- regularien seitens der Prüfer so angepasst, dass die Vorgaben des Infektionsschutz und die Hygienebestimmungen der Deutschen Sporthochschule Köln eingehalten werden. 4. Soweit es bei einer Disziplin umsetzbar ist, findet die Prüfung im Außenbereich statt. Eine Rückverlegung in den Innenbereich wäre nur ausnahmsweise zulässig, wenn bspw. die Wetterverhältnisse eine Prüfung im Außenbereich in der jeweiligen Situa- tion nicht zulassen. Die Entscheidung darüber trifft der kommissarische Rektoratsbe- auftragte für den sportpraktischen Eignungstest in Abstimmung mit dem Leiter des Prüfungsamts. In jedem Fall sind die Vorgaben des Infektionsschutzes einzuhalten. 5. Die Teilnehmer*innen sollen vor Beginn der Prüfung bei der Gruppenleitung einen negativen Schnelltest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein soll. Dabei soll es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testver- fahren handeln (kein Selbsttest). Das negative Ergebnis soll von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich bestä- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 14/2021 – Seite 2 Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 19. - 23. Juli 2021; hier: besondere Regelungen tigt sein. Die Testbestätigung soll bei der Akkreditierung zusammen mit einem amtli- chen Ausweisdokument mitgeführt werden. Alternativ kann auch die Corona-Warn- App der Bundesregierung und der CovPass-App des Robert-Koch-Instituts sowie bei Studierenden der DSHS Köln die Immunisierungsbescheinigung des Prorektorats Stu- dium, Lehre und Qualitätsmanagement anerkannt werden. 6. Alle Mitarbeiter*innen und Helfer*innen müssen innerhalb von 48 Stunden vor dem ersten Einsatz einen Schnelltest durchführen lassen. Ein Selbsttest unter kollegialer Aufsicht erfüllt die Anforderungen. Bei einem Einsatz an allen 5 Tagen reichen zwei weitere Testungen vor dem dritten sowie fünften Eignungstest-Tag aus. Die Mitwir- kung am Eignungstest ist nur bei negativem Testergebnis zulässig. Alternativ wird auch die Immunisierungsbescheinigung des Prorektorats Studium, Lehre und Quali- tätsmanagement sowie der Corona-Warn-App der Bundesregierung und der CovPass-App des Robert-Koch-Instituts anerkannt. 7. Eine Begleitung der Eignungstest-Teilnehmer*innen auf dem Hochschulgelände durch Angehörige oder Freunde ist untersagt. II. Inkrafttreten, Rügeausschluss 1. Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. 2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht wer- den, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 14. Juni 2021. Köln, den 18.06.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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