Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 03/2021 Köln, den 02.03.2021 INHALT Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 01.03.2021 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 1 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. Septem- ber 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 08. Dezember 2020, hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden auf Antrag durch Einschrei- bung in die Hochschule aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber für die Dauer der Einschrei- bung Mitglied der Hochschule mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. Bewerberinnen und Bewerber eines weiterbil- denden Masterstudiengangs werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können gemäß § 62 Abs. 3 HG für die Dauer der Ein- schreibung Mitglied der Studierendenschaft werden, mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. (2) Anträgen auf Immatrikulation für einen Studiengang ist stattzugeben, wenn die Vo- raussetzungen für die Einschreibung nachgewiesen werden und kein Zugangshinder- nis vorliegt. (3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind; als Studiengang gel- ten auch Studien zum Zwecke der Promotion und die von der Hochschule angebote- nen weiterbildenden Masterstudiengänge gemäß § 62 Abs. 3 HG. Einschreibungen für gleichzeitig mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Aus- wahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen oder Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, können nur erfolgen, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination er- forderlich ist. (4) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden, wenn: a) der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird, b) der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet ist, dass das Studium an anderen Hochschulen fortge- setzt werden kann, c) die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studiengangs beschränkt ist oder d) die Bewerberin oder der Bewerber für ein zeitlich begrenztes Studium zugelassen worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 2 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 2 Voraussetzungen der Einschreibung (1) Die Qualifikation für ein Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allge- meine oder fachgebundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Die Einschreibung für ein Promotionsstudium (§ 1 Abs. 3 Satz 1) kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 67 HG erfüllt werden und die Bescheinigung einer Professorin oder eines Professors oder einer Privatdo- zentin oder eines Privatdozenten der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass durch diese oder diesen eine Betreuung der Dissertati- on erfolgt. (2) Der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezoge- nen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit wird gefordert, soweit Prüfungsordnun- gen dies vorsehen. (3) Für Studiengänge, bei denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschrei- bung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus (Zulassungsbe- scheid). Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Einschreibung unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird, für das die Zulassungszahlen nicht festge- setzt sind, sofern die Anerkennung von entsprechenden Studienzeiten nachgewiesen wird. (4) § 49 Abs. 10 HG bleibt unberührt. (5) Wer sich ohne den Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 für ein Studium bewirbt, kann unter den Voraussetzungen der aufgrund von § 49 Abs. 4 HG erlasse- nen Rechtsverordnung (Zugangsprüfung) eingeschrieben werden. § 3 Verfahren Die Zulassung zum Studium muss fristgerecht beantragt werden. In nicht zulassungs- beschränkten Studiengängen setzt die Hochschule eine Einschreibungsfrist fest. In zu- lassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der fest- gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein; wer diese Frist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die in Satz 1 und 2 genannten Fristen werden auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln sowie durch Aushang bekannt gegeben. Bei zulassungsbe- schränkten Studiengängen werden die Einschreibungsfristen im Zulassungsbescheid festgesetzt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 3 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 4 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge (1) Die Auswahl der Bewerber*innen im Auswahlverfahren in grundständigen Studien- gängen erfolgt nach Abzug der Vorabquoten gem. § 8 des Gesetzes über die Zulas- sung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG) i.V.m. § 26 Vergabever- ordnung Nordrhein Westfalen (VergabeVO) nach folgenden Grundsätzen: 1. zu 20 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsbe- rechtigung und 2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule nach Absatz 2; davon werden 4 Prozent der Studienplätze an in der beruflichen Bil- dung Qualifizierte in einer Unterquote vergeben, sofern es entsprechende Be- werbungen gibt. (2) Die Studienplätze nach Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden 1. nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und 2. nach der Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden (vgl. im Übrigen § 27 Abs. 3 VergabeVO). In die Rangliste geht die Note der Hochschulzugangsberechtigung vermindert um 0,1 Notenpunkte pro Wartesemester ein. (3) Kadersportlerinnen und Kadersportler, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfül- len und einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden gemäß § 10 Abs. 3 HZG in der Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester wie für höhere Fachsemester stets vorrangig und untereinander gleichrangig zugelassen. Da- bei erfolgt keine Anrechnung auf die vorhandene Quote im Sinne von § 8 HZG. Die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang setzt auch bei Kadersportlern ein einschlägiges grundständiges Studium voraus. § 5 Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die weder Deutsche im Sinne des Arti- kels 116 des Grundgesetzes sind noch ihre Studienqualifikation an einer deutschspra- chigen Einrichtung erworben haben, werden eingeschrieben, soweit keine Zugangs- hindernisse vorliegen, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, die gemäß § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbringen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und zum Fachstudium zu- gelassen worden sind. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprü- fungsordnung der Hochschule zu erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 4 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprachlichen Voraussetzungen. (2) Denen, die den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ent- sprechend § 49 Abs. 10 HG nicht erbracht haben und einen Hochschulsprachkurs be- suchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung, höchstens jedoch für vier Se- mester, die Rechtsstellung einer oder eines Studierenden verliehen, wenn die Zulas- sung zum Hochschulsprachkurs erfolgt ist; sie sind nicht berechtigt, an den Hoch- schulwahlen teilzunehmen. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung nach Absatz 2 wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. (4) Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 1 und 2 werden unbeschadet des Absatzes 5 entsprechend der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifika- tionsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. 1983 S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. S. 752) festgestellt. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt nach der Durchschnittsnote. Diese Durchschnittsnote wird vom Studierendensekretariat nur zum Zwecke der Zu- lassungsentscheidung gespeichert. (5) Bei der Zulassung für ein zeitlich befristetes Studium ohne Abschluss von ausländi- schen und staatenlosen Personen, die als Stipendiatinnen oder Stipendiaten nationa- ler, EU- und sonstiger internationaler Förderorganisationen sowie im Rahmen bilate- raler, z.B. mit ausländischen Hochschulen vereinbarten, Austauschprogrammen an die Deutsche Sporthochschule Köln kommen, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 möglich (§ 50 Abs. 3 HG). § 6 Einschreibung (1) Die Einschreibung für einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers. Der Antrag ist formgerecht innerhalb der von der Hoch- schule oder einer anderen zuständigen Stelle festgesetzten Frist zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. Die Fristen werden innerhalb der Hochschule veröffentlicht oder im Zulas- sungsbescheid bekannt gegeben. Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich; über Ausnahmen entscheidet die Hochschule. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 5 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Für die Einschreibung sind vorzulegen: 1. der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Einschreibung, 2. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie im Falle des § 2 Abs. 2 die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original. Ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Fotokopien oder Abschriften ausländi- scher Zeugnisse bedürfen der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland. Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen sind deutsch- sprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deut- sche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von vereidigten Dolmetschern oder Übersetzern in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Auf Verlangen hat die Studienbewerberin oder der Studienbewer- ber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deut- sche Stelle nachzuweisen, 3. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuteilung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid) oder der Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, 4. bei einem vorherigen Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Nach- weis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation, 5. gegebenenfalls Nachweise über die Anerkennung von Leistungen nach § 63a HG durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter, 6. die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise der Umstände, wegen derer eine verbesserte Berücksichtigung bei der Vergabe der örtlich beschränkten Studien- gänge gem. § 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 HZG möglich ist, 7. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge, 8. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen oder Leistungs- nachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, nicht bestanden wurden, 9. die Versicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung, 10. eine Generaleinwilligung der Erziehungsberechtigten, sofern die Studienbewerbe- rin oder der Studienbewerber noch minderjährig ist. (3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung auch später erfolgen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Gleichzeitig ist die nach dem Hoch- schulabgabengesetz (HAbgG) NRW in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr zu entrichten. Anträge nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zuläs- sig. (4) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprüfungsordnung der Hochschule erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 6 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprach- lichen Voraussetzungen. (5) Mit dem Antrag auf Einschreibung erhält die Studienbewerberin oder der Studienbe- werber eine schriftliche Mitteilung über den zu zahlenden Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Der Semesterbeitrag ist unverzüglich nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung zu entrichten. Der Studierendenausweis (Chipkarte) wird erst nach ordnungsgemäßem Eingang des fälligen Betrages auf das entsprechende Konto der DSHS Köln ausgegeben. Auf Aufforderung der Hochschule hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zahlung nachzuweisen. Er- folgt der Eingang des Semesterbeitrags nicht bis spätestens des jeweiligen Semester- beginns, kann die Einschreibung versagt werden. § 7 Versagung der Einschreibung (1) Die Einschreibung ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen: a) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbe- schränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist, b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Stu- diengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder ei- nen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhalt- liche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungs- ordnungen bestimmt ist. (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studi- enbewerber: a) an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschul- mitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ord- nungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht, b) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, c) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. § 8 Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Die DSHS Köln erhebt und verarbeitet von den Studienbewerberinnen und Studien- bewerbern sowie den Studierenden die personenbezogenen Daten, die zur rechtmä- ßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Zu- sätzlich werden die für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 7 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln erforderlichen Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) in der jeweils geltenden Fassung erhoben und ver- arbeitet. Im Einzelnen werden von Studierenden die nachstehenden personenbezo- genen Daten erhoben: 1. Name, Vorname, Geburtsname, Titel; 2. Semesteranschrift; 3. Heimatanschrift; 4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; 5. Geschlecht; 6. Geburtsdatum und -ort; 7. Staatsangehörigkeit(en); 8. E-Mail-Adresse; 9. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs; 10. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; 11. Praxissemester und Semester an Studienkollegs; 12. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstand- orte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte; 13. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschu- le außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule; 14. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Be- zeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Erst- einschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule; 15. Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; 16. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesre- publik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung; 17. Angaben zur Krankenversicherung; 18. Regelstudienzeit des Studiengangs; 19. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 20. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; 21. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde; 22. Art und Dauer der Studienunterbrechungen; 23. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation; 24. Hörerstatus; 25. Fach- und Hochschulsemester; 26. Art des Studiums. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 8 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer, Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung, An- gaben zum Familienstand, zu minderjährigen Kindern, etwa im Rahmen der Festle- gung von nachteilsausgleichenden Regelung oder der Finanzierung des Studiums, An- gaben zur Bearbeitung von Befreiungs- oder Urlaubsanträgen). Von Gasthörern und Gasthörerinnen erhebt die Hochschule lediglich folgende perso- nenbezogene Daten: 1. Name, Vorname; 2. Geschlecht; 3. Geburtsdatum und -ort; 4. Anschrift; 5. E-Mail-Adresse; 6. Staatsangehörigkeit(en). Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer). (2) Die erhobenen Daten werden von der Hochschule automatisiert gespeichert und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verarbeitet. Eine Weiterleitung erfolgt unter Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und unter Begrenzung des für die jeweilige Aufgabenstellung unerlässlich notwendigen Umfangs insbesondere: a) Innerhalb der Hochschule 1. an die jeweiligen Studiengangsleitungen zum Zwecke der Gestaltung des Lehran- gebots und zur Organisation und Durchführung des betreffenden Studienganges, 2. an die Prüfungsämter und -ausschüsse zu Studien-, Planungs- und Prüfungszwe- cken, 3. an die zentrale Betriebseinheit Informationstechnologie zum Zwecke der Verwal- tung der Zugangsberechtigungen zum Hochschuldatennetz und von Prüfungs- auswertungen sowie an die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften für die Zwecke der Benutzerverwaltung, 4. auf Anforderung der Studierendenschaft zum Zwecke der Erstellung und Fort- schreibung eines Wählerverzeichnisses anlässlich der Durchführung von Wahlen zur Studierendenvertretung, 5. auf Anforderung der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zum Zwe- cke des Monitorings von Studienverläufen gem. § 7 Abs. 2 S. 1, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 HG. 6. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums zum Zwecke der Befra- gung der Absolventinnen und Absolventen an die verantwortlichen Projektkoor- dinatorin oder den verantwortlichen Projektkoordinator gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 u. 2 und § 8 Abs. 5 HG, sofern die Absolventin oder der Absolvent der Datennutzung nicht widerspricht. b) Außerhalb der DSHS Köln 7. jeweils nur nach erfolgter Immatrikulation und Exmatrikulation an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende gemäß der Studentenkranken- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 9 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln versicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung. 8. bezogen auf die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikge- setzes an den Geschäftsbereich Statistik des Landesbetriebes Information und Technik NRW (IT.NRW). (3) Die erhobenen E-Mail-Adressen werden zudem zur Kontaktaufnahme mit den Studie- renden verwendet, soweit dies zu Zwecken des Studiums und zur rechtmäßigen Erfül- lung der in der jeweiligen Zuständigkeit liegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, insbesondere - seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der DSHS Köln (OQM) in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere zur studentischen Lehrveranstaltungsevaluation, Neueinrichtung, (Re-)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen, zur Erstsemesterbefragung, zur Studien- gangsbefragung, zur Modulevaluation, zur NRW-weiten Studierendenbefragung, zum ECTS-Monitoring - seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Lehrorganisation und -planung (Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsangelegenheiten), In- formation den DSHS-Lehrpreis betreffend (Vorschlagsrecht der Studierenden), Information das Selbststudium betreffend (Erreichbarkeit der Lernplattform und Hilfe bei technischen Problemen), Information über die Tutorienangebote, insbe- sondere die Propädeutikangebote im Vorfeld der Vorlesungszeit betreffend, In- formation über die Regelungen im Hinblick auf die verbindliche Nutzung der Pla- giatserkennungssoftware gemäß der Prüfungsordnungen der jeweiligen Studien- gänge der DSHS Köln. - seitens des International Office zur Einrichtung von Beratungsangeboten für aus- ländische Studierende, - seitens des Allgemeinen Studierendenausschusses durch von der Studierenden- verwaltung versendete Emails zum Aufruf zu Wahlen der studentischen Vertre- tung, mit dem Bericht des AStA, Informationen des AStA zu hochschulpolitischen Entwicklungen, Informationen zur Studienfinanzierung, zu Einführungsveranstal- tungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und zu Ansprechperso- nen bei Belästigung, Diskriminierung und psychologischer Belastung. § 9 Mitwirkungspflichten (1) Studierende sind verpflichtet, ihre persönlichen Daten im LSF auf aktuellen Stand zu halten oder der Hochschule unverzüglich mitzuteilen: a) die Änderungen des Namens, der Anschrift, des Familienstandes und den Wech- sel der Krankenkasse bei Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversi- cherung, b) an anderen Hochschulen bestandene oder endgültig nicht bestandene Ab- schlussprüfungen sowie endgültig nicht bestandene Zwischenprüfungen oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 10 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vergleichbare Prüfungen, die nach der Prüfungsordnung für die Fortsetzung des Studiums erforderlich sind, c) sowie Änderungen der weiteren Merkmale nach § 8 Abs. 1, d) den Verlust des Studierendenausweises. (2) Die Studierenden und Studienbewerberinnen und Studienbewerber wirken auch bei den in der Hochschule eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfah- ren mit. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an automatisierter Bewerbung und Einschreibung, Lehrveranstaltungsbelegung und Evaluation sowie an weiteren Ver- fahren zur Organisation des Studiums. Grundlage für einige Verfahren ist die aktive Nutzung des hochschulweit eingesetzten Identitätsmanagementsystems, der nach der Einschreibung erhaltenen Zugangserkennung und der bei der Einschreibung ab- gegebenen E-Mail-Adresse. § 10 Exmatrikulation (1) Auf Antrag sind Studierende zu exmatrikulieren; diese erfolgt in der Regel zum Ende des Semesters. (2) Weiterhin ist die Exmatrikulation vorzunehmen, wenn a) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbei- führt wurde, b) in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung end- gültig nicht bestanden oder ein nach der Prüfungsordnung erforderlicher Leis- tungsnachweis endgültig nicht erbracht wurde, c) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabever- fahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. (3) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung sind die Studierenden zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben sind. Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 1 ist bei einer zulässigen Lehramtsstudiengangkombination der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport. (4) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn a) nach Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder ein- treten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, b) sie, ohne beurlaubt zu sein, das Studium nicht aufnehmen oder sich nicht rück- melden, c) sie die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichten, d) sie die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 11 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln e) im Falle mehrfacher oder schwerwiegender Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 5 Satz 6 HG. f) sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prü- fungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat, g) ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. (5) Ein Rücktritt von der Einschreibung oder Rückmeldung ist auf begründeten Antrag nur bis zum letzten Werktag vor Vorlesungsbeginn möglich. (6) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Exmatrikulationsformular, 2. der Studierendenausweis (Chipkarte), 3. die Bescheinigung(en) über Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Hoch- schuleinrichtungen bzw. die Nachweise oder den Nachweis über die Einzahlung zu entrichtender Gebühren oder Beiträge. (7) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver- waltungsakten. Über die Exmatrikulation erhalten Studierende einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule. Wird die Exmatri- kulation ausgesprochen, weil die betreffende Person sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat. (8) Zum Zwecke der Kontaktpflege mit den Ehemaligen können nach erfolgter Exmatriku- lation die folgenden personenbezogenen Daten exmatrikulierter Studierender für die Dauer von 80 Jahren von der Hochschule gespeichert und genutzt werden: Familien- name -ggfls. Geburtsname-, Vorname, Matrikelnummer, Geburtsdatum, Anschrift, Festnetznummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Studiengänge mit Fach- und Hochschulsemesteranzahl, Einschreibungsdatum, Exmatrikulationsdatum. Die Studie- renden sind auf die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an der Alumnikommunikation sowie ihre diesbezüglichen Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen. § 11 Rückmeldung (1) Wollen die eingeschriebenen Studierenden ihr Studium nach Ablauf des Studienhalb- jahres (Semesters) an der Hochschule in demselben Studiengang fortsetzen, so müs- sen sie sich innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist zurückmelden. (2) Eine fristgerechte Rückmeldung liegt dann vor, wenn der Semesterbeitrag in der je- weils geschuldeten Höhe spätestens innerhalb der sechs folgenden Werktage nach Ablauf der Rückmeldefrist bei der Hochschule eingegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, so wird die Rückmeldung von der Hochschule vollzogen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 12 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 12 Belegen der Lehrveranstaltungen Jede bzw. jeder Studierende hat in der von der Hochschulleitung festgelegten Frist Lehrveranstaltungen zu belegen, es sei denn, es liegt eine Beurlaubung vor. § 13 Beurlaubung (1) Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, sofern ein wichti- ger Grund nachgewiesen wird. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: a) Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder öko- logischen Jahres, b) vorübergehende Erkrankung; der Nachweis ist durch ein fachärztliches Gutach- ten zu führen, das zu Art und Umfang der krankheitsbedingten Einschränkung des Studiums Stellung nimmt. Die Zahl der Urlaubssemester aufgrund von Er- krankung darf die Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Studiengangs, für den die oder der Beurlaubte eingeschrieben ist, nicht überschreiten, c) Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule, d) Ableistung eines Praktikums, das dem Studienziel dient, e) Schwangerschaft oder Kinderbetreuung, die verhindern, dass erwartete Studien- leistungen erbracht werden können, f) Verbüßen einer Freiheitsstrafe, g) Pflege oder Versorgung der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Leben- spartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Ver- wandten oder im ersten Grad Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, h) Gründung eines Unternehmens, i) Geltendmachung sonstiger wichtiger Gründe von gleicher Bedeutung. (3) Die Beurlaubung erfolgt auf Antrag unter Angabe und Nachweis der Gründe in der Regel für die Dauer eines Semesters. Während der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 HG). Beur- laubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, grund- sätzlich nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Genehmigung. Eine Verwaltungshilfe für die Ein- ziehung des Mobilitätsbeitrages wird in Fällen der Beurlaubung wegen Krankheit, Auslandsstudium sowie Ableistung von Dienst (Absatz 2 Buchst. a, b und c) nicht ge- leistet. (4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Beurlaubungsformular, 2. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 13 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln 3. schriftliche Begründung des Antrags unter Beifügung der Nachweise für das Beste- hen eines wichtigen Grundes. (5) Das Studierendensekretariat speichert semesterweise lediglich den Status der Beur- laubung anhand der Fallgruppen des Absatzes 2. (6) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester oder für abgeschlossene Semester ist nicht zulässig. § 14 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern Die Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt gemäß den Vor- schriften der jeweils gültigen Verordnung über die Vergabe der Studienplätze in Nordrhein-Westfalen. § 15 Zweithörerinnen und Zweithörer (1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag als Zweithörerinnen oder Zweit- hörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden, soweit keine Einschränkungen gemäß § 59 HG bestehen. (2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundge- setzes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 als Zweithörerinnen und Zweithörer für das Studium eines weiteren Studiengangs zuge- lassen werden. (3) Zweithörerinnen und Zweithörer werden durch die Zulassung für die Dauer der Zulas- sung Angehörige der Hochschule, ohne Mitglieder zu sein. Sie erhalten eine Beschei- nigung über die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen oder die Zulassung zu einem Studiengang oder mehreren Studiengängen. Der Antrag auf Zulassung ist in- nerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Fristen zu stellen. Mit dem An- trag auf Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer ist eine Immatrikulationsbe- scheinigung der Stammhochschule vorzulegen. (4) Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Ex- matrikulation finden sinngemäß Anwendung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 14 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 16 Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Hochschule besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerinnen und Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Quali- fikation nach § 2 ist nicht erforderlich. (2) Für die Zulassung ist eine Gasthörergebühr nach § 3 Abs. 1 HAbgG NRW in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. (3) Für Gasthörerinnen und Gasthörer gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. (4) Gasthörerinnen und Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule, sofern sie nicht unter den in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Studierende einge- schrieben werden. (5) Eine Berechtigung, Prüfungen abzulegen, besteht nicht. Es kann lediglich eine Be- scheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erworben werden. Dies gilt nicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums und der weiterbildenden Masterstudiengängen i.S.v. § 62 HG. § 17 Teilnahme am weiterbildenden Studium (1) Für das weiterbildende Studium gelten § 62 HG und die ergänzenden Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Bewerberinnen und Bewerber für einen weiterbildenden Masterstudiengang werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können auf Antrag Mitglied der Studierendenschaft werden und erhalten somit das aktive und passive Wahlrecht. Als Mitglied der Studierendenschaft haben Weiterbildungs- studierende den Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestim- mungen zu entrichten. § 6 Abs. 5 dieser Ordnung findet Anwendung. (3) Sofern die Teilnehmerzahl für ein weiterbildendes Studium wegen der Art oder des Zwecks des Studiums durch das zuständige Organ beschränkt worden ist, weil die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, erfolgt, soweit keine anderen verbindlichen Regelungen bestehen, die Zulassung in der Rei- henfolge des Eingangs der Bewerbungen, bis die festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 15 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 18 Schlussvorschriften, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend ge- macht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 01.03.2021. Köln, den 02.03.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Versagung der Einschreibung (1) Die Einschreibung ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen: (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber: