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  • AM_2021-03-Einschreibungsordnung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 03/2021 Köln, den 02.03.2021 INHALT Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 01.03.2021 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 1 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. Septem- ber 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 08. Dezember 2020, hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden auf Antrag durch Einschrei- bung in die Hochschule aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber für die Dauer der Einschrei- bung Mitglied der Hochschule mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. Bewerberinnen und Bewerber eines weiterbil- denden Masterstudiengangs werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können gemäß § 62 Abs. 3 HG für die Dauer der Ein- schreibung Mitglied der Studierendenschaft werden, mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. (2) Anträgen auf Immatrikulation für einen Studiengang ist stattzugeben, wenn die Vo- raussetzungen für die Einschreibung nachgewiesen werden und kein Zugangshinder- nis vorliegt. (3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind; als Studiengang gel- ten auch Studien zum Zwecke der Promotion und die von der Hochschule angebote- nen weiterbildenden Masterstudiengänge gemäß § 62 Abs. 3 HG. Einschreibungen für gleichzeitig mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Aus- wahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen oder Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, können nur erfolgen, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination er- forderlich ist. (4) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden, wenn: a) der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird, b) der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet ist, dass das Studium an anderen Hochschulen fortge- setzt werden kann, c) die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studiengangs beschränkt ist oder d) die Bewerberin oder der Bewerber für ein zeitlich begrenztes Studium zugelassen worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 2 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 2 Voraussetzungen der Einschreibung (1) Die Qualifikation für ein Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allge- meine oder fachgebundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Die Einschreibung für ein Promotionsstudium (§ 1 Abs. 3 Satz 1) kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 67 HG erfüllt werden und die Bescheinigung einer Professorin oder eines Professors oder einer Privatdo- zentin oder eines Privatdozenten der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass durch diese oder diesen eine Betreuung der Dissertati- on erfolgt. (2) Der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezoge- nen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit wird gefordert, soweit Prüfungsordnun- gen dies vorsehen. (3) Für Studiengänge, bei denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschrei- bung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus (Zulassungsbe- scheid). Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Einschreibung unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird, für das die Zulassungszahlen nicht festge- setzt sind, sofern die Anerkennung von entsprechenden Studienzeiten nachgewiesen wird. (4) § 49 Abs. 10 HG bleibt unberührt. (5) Wer sich ohne den Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 für ein Studium bewirbt, kann unter den Voraussetzungen der aufgrund von § 49 Abs. 4 HG erlasse- nen Rechtsverordnung (Zugangsprüfung) eingeschrieben werden. § 3 Verfahren Die Zulassung zum Studium muss fristgerecht beantragt werden. In nicht zulassungs- beschränkten Studiengängen setzt die Hochschule eine Einschreibungsfrist fest. In zu- lassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der fest- gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein; wer diese Frist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die in Satz 1 und 2 genannten Fristen werden auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln sowie durch Aushang bekannt gegeben. Bei zulassungsbe- schränkten Studiengängen werden die Einschreibungsfristen im Zulassungsbescheid festgesetzt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 3 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 4 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge (1) Die Auswahl der Bewerber*innen im Auswahlverfahren in grundständigen Studien- gängen erfolgt nach Abzug der Vorabquoten gem. § 8 des Gesetzes über die Zulas- sung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG) i.V.m. § 26 Vergabever- ordnung Nordrhein Westfalen (VergabeVO) nach folgenden Grundsätzen: 1. zu 20 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsbe- rechtigung und 2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule nach Absatz 2; davon werden 4 Prozent der Studienplätze an in der beruflichen Bil- dung Qualifizierte in einer Unterquote vergeben, sofern es entsprechende Be- werbungen gibt. (2) Die Studienplätze nach Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden 1. nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und 2. nach der Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden (vgl. im Übrigen § 27 Abs. 3 VergabeVO). In die Rangliste geht die Note der Hochschulzugangsberechtigung vermindert um 0,1 Notenpunkte pro Wartesemester ein. (3) Kadersportlerinnen und Kadersportler, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfül- len und einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden gemäß § 10 Abs. 3 HZG in der Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester wie für höhere Fachsemester stets vorrangig und untereinander gleichrangig zugelassen. Da- bei erfolgt keine Anrechnung auf die vorhandene Quote im Sinne von § 8 HZG. Die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang setzt auch bei Kadersportlern ein einschlägiges grundständiges Studium voraus. § 5 Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die weder Deutsche im Sinne des Arti- kels 116 des Grundgesetzes sind noch ihre Studienqualifikation an einer deutschspra- chigen Einrichtung erworben haben, werden eingeschrieben, soweit keine Zugangs- hindernisse vorliegen, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, die gemäß § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbringen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und zum Fachstudium zu- gelassen worden sind. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprü- fungsordnung der Hochschule zu erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 4 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprachlichen Voraussetzungen. (2) Denen, die den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ent- sprechend § 49 Abs. 10 HG nicht erbracht haben und einen Hochschulsprachkurs be- suchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung, höchstens jedoch für vier Se- mester, die Rechtsstellung einer oder eines Studierenden verliehen, wenn die Zulas- sung zum Hochschulsprachkurs erfolgt ist; sie sind nicht berechtigt, an den Hoch- schulwahlen teilzunehmen. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung nach Absatz 2 wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. (4) Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 1 und 2 werden unbeschadet des Absatzes 5 entsprechend der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifika- tionsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. 1983 S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. S. 752) festgestellt. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt nach der Durchschnittsnote. Diese Durchschnittsnote wird vom Studierendensekretariat nur zum Zwecke der Zu- lassungsentscheidung gespeichert. (5) Bei der Zulassung für ein zeitlich befristetes Studium ohne Abschluss von ausländi- schen und staatenlosen Personen, die als Stipendiatinnen oder Stipendiaten nationa- ler, EU- und sonstiger internationaler Förderorganisationen sowie im Rahmen bilate- raler, z.B. mit ausländischen Hochschulen vereinbarten, Austauschprogrammen an die Deutsche Sporthochschule Köln kommen, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 möglich (§ 50 Abs. 3 HG). § 6 Einschreibung (1) Die Einschreibung für einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers. Der Antrag ist formgerecht innerhalb der von der Hoch- schule oder einer anderen zuständigen Stelle festgesetzten Frist zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. Die Fristen werden innerhalb der Hochschule veröffentlicht oder im Zulas- sungsbescheid bekannt gegeben. Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich; über Ausnahmen entscheidet die Hochschule. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 5 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Für die Einschreibung sind vorzulegen: 1. der ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Einschreibung, 2. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie im Falle des § 2 Abs. 2 die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original. Ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Fotokopien oder Abschriften ausländi- scher Zeugnisse bedürfen der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland. Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen sind deutsch- sprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deut- sche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von vereidigten Dolmetschern oder Übersetzern in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Auf Verlangen hat die Studienbewerberin oder der Studienbewer- ber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deut- sche Stelle nachzuweisen, 3. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuteilung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid) oder der Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, 4. bei einem vorherigen Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Nach- weis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation, 5. gegebenenfalls Nachweise über die Anerkennung von Leistungen nach § 63a HG durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter, 6. die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise der Umstände, wegen derer eine verbesserte Berücksichtigung bei der Vergabe der örtlich beschränkten Studien- gänge gem. § 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 HZG möglich ist, 7. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge, 8. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen oder Leistungs- nachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, nicht bestanden wurden, 9. die Versicherungsbescheinigung gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung, 10. eine Generaleinwilligung der Erziehungsberechtigten, sofern die Studienbewerbe- rin oder der Studienbewerber noch minderjährig ist. (3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung auch später erfolgen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Gleichzeitig ist die nach dem Hoch- schulabgabengesetz (HAbgG) NRW in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr zu entrichten. Anträge nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zuläs- sig. (4) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprüfungsordnung der Hochschule erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 6 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprach- lichen Voraussetzungen. (5) Mit dem Antrag auf Einschreibung erhält die Studienbewerberin oder der Studienbe- werber eine schriftliche Mitteilung über den zu zahlenden Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Der Semesterbeitrag ist unverzüglich nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung zu entrichten. Der Studierendenausweis (Chipkarte) wird erst nach ordnungsgemäßem Eingang des fälligen Betrages auf das entsprechende Konto der DSHS Köln ausgegeben. Auf Aufforderung der Hochschule hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zahlung nachzuweisen. Er- folgt der Eingang des Semesterbeitrags nicht bis spätestens des jeweiligen Semester- beginns, kann die Einschreibung versagt werden. § 7 Versagung der Einschreibung (1) Die Einschreibung ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen: a) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbe- schränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist, b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Stu- diengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder ei- nen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhalt- liche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungs- ordnungen bestimmt ist. (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studi- enbewerber: a) an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschul- mitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ord- nungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht, b) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, c) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. § 8 Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Die DSHS Köln erhebt und verarbeitet von den Studienbewerberinnen und Studien- bewerbern sowie den Studierenden die personenbezogenen Daten, die zur rechtmä- ßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Zu- sätzlich werden die für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 7 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln erforderlichen Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) in der jeweils geltenden Fassung erhoben und ver- arbeitet. Im Einzelnen werden von Studierenden die nachstehenden personenbezo- genen Daten erhoben: 1. Name, Vorname, Geburtsname, Titel; 2. Semesteranschrift; 3. Heimatanschrift; 4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; 5. Geschlecht; 6. Geburtsdatum und -ort; 7. Staatsangehörigkeit(en); 8. E-Mail-Adresse; 9. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs; 10. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; 11. Praxissemester und Semester an Studienkollegs; 12. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstand- orte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte; 13. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschu- le außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule; 14. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Be- zeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Erst- einschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule; 15. Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; 16. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesre- publik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung; 17. Angaben zur Krankenversicherung; 18. Regelstudienzeit des Studiengangs; 19. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 20. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; 21. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde; 22. Art und Dauer der Studienunterbrechungen; 23. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation; 24. Hörerstatus; 25. Fach- und Hochschulsemester; 26. Art des Studiums. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 8 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer, Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung, An- gaben zum Familienstand, zu minderjährigen Kindern, etwa im Rahmen der Festle- gung von nachteilsausgleichenden Regelung oder der Finanzierung des Studiums, An- gaben zur Bearbeitung von Befreiungs- oder Urlaubsanträgen). Von Gasthörern und Gasthörerinnen erhebt die Hochschule lediglich folgende perso- nenbezogene Daten: 1. Name, Vorname; 2. Geschlecht; 3. Geburtsdatum und -ort; 4. Anschrift; 5. E-Mail-Adresse; 6. Staatsangehörigkeit(en). Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer). (2) Die erhobenen Daten werden von der Hochschule automatisiert gespeichert und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verarbeitet. Eine Weiterleitung erfolgt unter Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und unter Begrenzung des für die jeweilige Aufgabenstellung unerlässlich notwendigen Umfangs insbesondere: a) Innerhalb der Hochschule 1. an die jeweiligen Studiengangsleitungen zum Zwecke der Gestaltung des Lehran- gebots und zur Organisation und Durchführung des betreffenden Studienganges, 2. an die Prüfungsämter und -ausschüsse zu Studien-, Planungs- und Prüfungszwe- cken, 3. an die zentrale Betriebseinheit Informationstechnologie zum Zwecke der Verwal- tung der Zugangsberechtigungen zum Hochschuldatennetz und von Prüfungs- auswertungen sowie an die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften für die Zwecke der Benutzerverwaltung, 4. auf Anforderung der Studierendenschaft zum Zwecke der Erstellung und Fort- schreibung eines Wählerverzeichnisses anlässlich der Durchführung von Wahlen zur Studierendenvertretung, 5. auf Anforderung der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zum Zwe- cke des Monitorings von Studienverläufen gem. § 7 Abs. 2 S. 1, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 HG. 6. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums zum Zwecke der Befra- gung der Absolventinnen und Absolventen an die verantwortlichen Projektkoor- dinatorin oder den verantwortlichen Projektkoordinator gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 u. 2 und § 8 Abs. 5 HG, sofern die Absolventin oder der Absolvent der Datennutzung nicht widerspricht. b) Außerhalb der DSHS Köln 7. jeweils nur nach erfolgter Immatrikulation und Exmatrikulation an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende gemäß der Studentenkranken- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 9 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln versicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung. 8. bezogen auf die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikge- setzes an den Geschäftsbereich Statistik des Landesbetriebes Information und Technik NRW (IT.NRW). (3) Die erhobenen E-Mail-Adressen werden zudem zur Kontaktaufnahme mit den Studie- renden verwendet, soweit dies zu Zwecken des Studiums und zur rechtmäßigen Erfül- lung der in der jeweiligen Zuständigkeit liegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, insbesondere - seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der DSHS Köln (OQM) in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere zur studentischen Lehrveranstaltungsevaluation, Neueinrichtung, (Re-)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen, zur Erstsemesterbefragung, zur Studien- gangsbefragung, zur Modulevaluation, zur NRW-weiten Studierendenbefragung, zum ECTS-Monitoring - seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Lehrorganisation und -planung (Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsangelegenheiten), In- formation den DSHS-Lehrpreis betreffend (Vorschlagsrecht der Studierenden), Information das Selbststudium betreffend (Erreichbarkeit der Lernplattform und Hilfe bei technischen Problemen), Information über die Tutorienangebote, insbe- sondere die Propädeutikangebote im Vorfeld der Vorlesungszeit betreffend, In- formation über die Regelungen im Hinblick auf die verbindliche Nutzung der Pla- giatserkennungssoftware gemäß der Prüfungsordnungen der jeweiligen Studien- gänge der DSHS Köln. - seitens des International Office zur Einrichtung von Beratungsangeboten für aus- ländische Studierende, - seitens des Allgemeinen Studierendenausschusses durch von der Studierenden- verwaltung versendete Emails zum Aufruf zu Wahlen der studentischen Vertre- tung, mit dem Bericht des AStA, Informationen des AStA zu hochschulpolitischen Entwicklungen, Informationen zur Studienfinanzierung, zu Einführungsveranstal- tungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und zu Ansprechperso- nen bei Belästigung, Diskriminierung und psychologischer Belastung. § 9 Mitwirkungspflichten (1) Studierende sind verpflichtet, ihre persönlichen Daten im LSF auf aktuellen Stand zu halten oder der Hochschule unverzüglich mitzuteilen: a) die Änderungen des Namens, der Anschrift, des Familienstandes und den Wech- sel der Krankenkasse bei Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversi- cherung, b) an anderen Hochschulen bestandene oder endgültig nicht bestandene Ab- schlussprüfungen sowie endgültig nicht bestandene Zwischenprüfungen oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 10 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vergleichbare Prüfungen, die nach der Prüfungsordnung für die Fortsetzung des Studiums erforderlich sind, c) sowie Änderungen der weiteren Merkmale nach § 8 Abs. 1, d) den Verlust des Studierendenausweises. (2) Die Studierenden und Studienbewerberinnen und Studienbewerber wirken auch bei den in der Hochschule eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfah- ren mit. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an automatisierter Bewerbung und Einschreibung, Lehrveranstaltungsbelegung und Evaluation sowie an weiteren Ver- fahren zur Organisation des Studiums. Grundlage für einige Verfahren ist die aktive Nutzung des hochschulweit eingesetzten Identitätsmanagementsystems, der nach der Einschreibung erhaltenen Zugangserkennung und der bei der Einschreibung ab- gegebenen E-Mail-Adresse. § 10 Exmatrikulation (1) Auf Antrag sind Studierende zu exmatrikulieren; diese erfolgt in der Regel zum Ende des Semesters. (2) Weiterhin ist die Exmatrikulation vorzunehmen, wenn a) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbei- führt wurde, b) in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung end- gültig nicht bestanden oder ein nach der Prüfungsordnung erforderlicher Leis- tungsnachweis endgültig nicht erbracht wurde, c) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabever- fahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. (3) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung sind die Studierenden zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben sind. Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 1 ist bei einer zulässigen Lehramtsstudiengangkombination der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport. (4) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn a) nach Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder ein- treten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, b) sie, ohne beurlaubt zu sein, das Studium nicht aufnehmen oder sich nicht rück- melden, c) sie die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichten, d) sie die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 11 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln e) im Falle mehrfacher oder schwerwiegender Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 5 Satz 6 HG. f) sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prü- fungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat, g) ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. (5) Ein Rücktritt von der Einschreibung oder Rückmeldung ist auf begründeten Antrag nur bis zum letzten Werktag vor Vorlesungsbeginn möglich. (6) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Exmatrikulationsformular, 2. der Studierendenausweis (Chipkarte), 3. die Bescheinigung(en) über Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Hoch- schuleinrichtungen bzw. die Nachweise oder den Nachweis über die Einzahlung zu entrichtender Gebühren oder Beiträge. (7) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver- waltungsakten. Über die Exmatrikulation erhalten Studierende einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule. Wird die Exmatri- kulation ausgesprochen, weil die betreffende Person sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat. (8) Zum Zwecke der Kontaktpflege mit den Ehemaligen können nach erfolgter Exmatriku- lation die folgenden personenbezogenen Daten exmatrikulierter Studierender für die Dauer von 80 Jahren von der Hochschule gespeichert und genutzt werden: Familien- name -ggfls. Geburtsname-, Vorname, Matrikelnummer, Geburtsdatum, Anschrift, Festnetznummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Studiengänge mit Fach- und Hochschulsemesteranzahl, Einschreibungsdatum, Exmatrikulationsdatum. Die Studie- renden sind auf die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an der Alumnikommunikation sowie ihre diesbezüglichen Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen. § 11 Rückmeldung (1) Wollen die eingeschriebenen Studierenden ihr Studium nach Ablauf des Studienhalb- jahres (Semesters) an der Hochschule in demselben Studiengang fortsetzen, so müs- sen sie sich innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist zurückmelden. (2) Eine fristgerechte Rückmeldung liegt dann vor, wenn der Semesterbeitrag in der je- weils geschuldeten Höhe spätestens innerhalb der sechs folgenden Werktage nach Ablauf der Rückmeldefrist bei der Hochschule eingegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, so wird die Rückmeldung von der Hochschule vollzogen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 12 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 12 Belegen der Lehrveranstaltungen Jede bzw. jeder Studierende hat in der von der Hochschulleitung festgelegten Frist Lehrveranstaltungen zu belegen, es sei denn, es liegt eine Beurlaubung vor. § 13 Beurlaubung (1) Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, sofern ein wichti- ger Grund nachgewiesen wird. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: a) Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder öko- logischen Jahres, b) vorübergehende Erkrankung; der Nachweis ist durch ein fachärztliches Gutach- ten zu führen, das zu Art und Umfang der krankheitsbedingten Einschränkung des Studiums Stellung nimmt. Die Zahl der Urlaubssemester aufgrund von Er- krankung darf die Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Studiengangs, für den die oder der Beurlaubte eingeschrieben ist, nicht überschreiten, c) Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule, d) Ableistung eines Praktikums, das dem Studienziel dient, e) Schwangerschaft oder Kinderbetreuung, die verhindern, dass erwartete Studien- leistungen erbracht werden können, f) Verbüßen einer Freiheitsstrafe, g) Pflege oder Versorgung der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Leben- spartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Ver- wandten oder im ersten Grad Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, h) Gründung eines Unternehmens, i) Geltendmachung sonstiger wichtiger Gründe von gleicher Bedeutung. (3) Die Beurlaubung erfolgt auf Antrag unter Angabe und Nachweis der Gründe in der Regel für die Dauer eines Semesters. Während der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 HG). Beur- laubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, grund- sätzlich nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Genehmigung. Eine Verwaltungshilfe für die Ein- ziehung des Mobilitätsbeitrages wird in Fällen der Beurlaubung wegen Krankheit, Auslandsstudium sowie Ableistung von Dienst (Absatz 2 Buchst. a, b und c) nicht ge- leistet. (4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Beurlaubungsformular, 2. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 13 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln 3. schriftliche Begründung des Antrags unter Beifügung der Nachweise für das Beste- hen eines wichtigen Grundes. (5) Das Studierendensekretariat speichert semesterweise lediglich den Status der Beur- laubung anhand der Fallgruppen des Absatzes 2. (6) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester oder für abgeschlossene Semester ist nicht zulässig. § 14 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern Die Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt gemäß den Vor- schriften der jeweils gültigen Verordnung über die Vergabe der Studienplätze in Nordrhein-Westfalen. § 15 Zweithörerinnen und Zweithörer (1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag als Zweithörerinnen oder Zweit- hörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden, soweit keine Einschränkungen gemäß § 59 HG bestehen. (2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundge- setzes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 als Zweithörerinnen und Zweithörer für das Studium eines weiteren Studiengangs zuge- lassen werden. (3) Zweithörerinnen und Zweithörer werden durch die Zulassung für die Dauer der Zulas- sung Angehörige der Hochschule, ohne Mitglieder zu sein. Sie erhalten eine Beschei- nigung über die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen oder die Zulassung zu einem Studiengang oder mehreren Studiengängen. Der Antrag auf Zulassung ist in- nerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Fristen zu stellen. Mit dem An- trag auf Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer ist eine Immatrikulationsbe- scheinigung der Stammhochschule vorzulegen. (4) Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Ex- matrikulation finden sinngemäß Anwendung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 14 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 16 Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Hochschule besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerinnen und Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Quali- fikation nach § 2 ist nicht erforderlich. (2) Für die Zulassung ist eine Gasthörergebühr nach § 3 Abs. 1 HAbgG NRW in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. (3) Für Gasthörerinnen und Gasthörer gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. (4) Gasthörerinnen und Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule, sofern sie nicht unter den in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Studierende einge- schrieben werden. (5) Eine Berechtigung, Prüfungen abzulegen, besteht nicht. Es kann lediglich eine Be- scheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erworben werden. Dies gilt nicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums und der weiterbildenden Masterstudiengängen i.S.v. § 62 HG. § 17 Teilnahme am weiterbildenden Studium (1) Für das weiterbildende Studium gelten § 62 HG und die ergänzenden Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Bewerberinnen und Bewerber für einen weiterbildenden Masterstudiengang werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können auf Antrag Mitglied der Studierendenschaft werden und erhalten somit das aktive und passive Wahlrecht. Als Mitglied der Studierendenschaft haben Weiterbildungs- studierende den Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestim- mungen zu entrichten. § 6 Abs. 5 dieser Ordnung findet Anwendung. (3) Sofern die Teilnehmerzahl für ein weiterbildendes Studium wegen der Art oder des Zwecks des Studiums durch das zuständige Organ beschränkt worden ist, weil die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, erfolgt, soweit keine anderen verbindlichen Regelungen bestehen, die Zulassung in der Rei- henfolge des Eingangs der Bewerbungen, bis die festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 15 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 18 Schlussvorschriften, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend ge- macht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 01.03.2021. Köln, den 02.03.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Versagung der Einschreibung (1) Die Einschreibung ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen: (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber:

  • AM_2021-02-Beschluss_zur_Regelung_von_Präsenz-_und_Online_Prüfungen_im_Wintersemester_20-21_an_der_DSHS-final.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 02/2021 Dezernat 1 Köln, den 09. Februar 2021 INHALT Beschluss zur Regelung von Präsenz- und Online Prüfungen im Win- tersemester 2020/2021 an der Deutschen Sporthochschule Köln ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2021, Seite 1 Beschluss zur Regelung von Präsenz- und Online Prüfungen im Wintersemester 2020/2021 an der Deutschen Sporthochschule Köln Auf Grund §§ 6 f. der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS- CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona- Epidemie-Hochschulverordnung) vom 15. April 2020 in der ab dem 23. Dezember 2020 gültigen Fassung, erlassen auf Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020, hat das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Regelungen zur Durchführung der Prüfungen des Wintersemesters 2020/2021 beschlossen: Das Rektorat beschließt, dass für die Prüfungen des Wintersemesters 2020/2021, un- abhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Prüfung, folgende Regelungen gelten: (1) Sofern eine Prüfung nicht wie in der Prüfungsordnung vorgesehen und zum ge- planten Zeitpunkt stattfinden kann, entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende möglichst im Einvernehmen mit den jeweiligen Prüfenden, ob eine Verschiebung des Prüfungstermins erfolgt, ob die Prüfung online abgehalten wird oder/und ob ein Prüfungsformwechsel durchgeführt wird. (2) Prüfungen können in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) durchgeführt werden. Dies können insbesondere außerhalb der Universität bearbeitete Online-Klausuren sein. Online-Prüfungen werden für alle geeigneten Prüfungsformen zugelassen. Vor Beginn der Prüfung ist die Identi- fikation der Prüflinge sicherzustellen. (3) Der Prüfungsausschussvorsitzende kann die Form der in der jeweiligen Prüfungs- ordnung geregelten Prüfungen durch eine andere Form, insbesondere Hausarbeit oder mündliche Prüfung, ersetzen und die Prüfungsdauer entsprechend anpassen. Dabei können auch andere als die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehe- nen Prüfungsformen, insbesondere Online-Prüfungen, gewählt werden. Wieder- holungsprüfungen müssen nicht in demselben Prüfungsformat stattfinden. (4) Mündliche Prüfungen können per Videokonferenz durchgeführt werden. (5) Technische Störungen bei Online-Prüfungen oder Prüfungen per Videokonferenz, die die Prüflinge nicht zu vertreten haben, gehen nicht zu ihren Lasten. Bei kleine- ren technischen Störungen wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen Störungen wird die Prüfung abgebrochen und wiederholt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass sie oder er wegen von ihr oder ihm nicht zu ver- tretenden Gründen im Zusammenhang mit der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie nicht in der Lage ist, an einer Modulprüfung in Präsenz, der vorgesehenen abwei- chenden Prüfungsform oder an dem neu angesetzten Termin teilzunehmen, und dass ihr oder ihm dadurch eine besondere Härte entsteht, kann ihr oder ihm auf https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18940&vd_back=N1110&sg=0&menu=0 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2021, Seite 2 Beschluss zur Regelung von Präsenz- und Online Prüfungen im Wintersemester 2020/2021 an der Deutschen Sporthochschule Köln schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss ein gesonderter Prüfungstermin mit einer durch den Prüfungsausschussvorsitzenden festzulegenden Prüfungsform gewährt werden. Eine besondere Härte kann insbesondere vorliegen, wenn der unmittelbar bevorstehende Abschluss des Studiums vereitelt würde. (7) Soweit durch die jeweilige Prüfungsordnung bestimmt wird, dass die Zulassung zu einer Modulprüfung an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft ist, kann der Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag des bzw. der betroffenen Stu- dierenden von diesen Voraussetzungen Abweichungen festlegen, wenn diese auf- grund der Einschränkungen durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie nicht er- bracht werden konnten. In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschussvorsit- zende diese Voraussetzungen auch für alle Studierenden des Studiengangs für die Geltungsdauer dieser Bestimmungen aussetzen. (8) Im Rahmen von Präsenzprüfungen gelten die Vorschriften zum Tragen von Mas- ken entsprechend der geltenden Verordnungen und werden entsprechend kom- muniziert. Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Regelungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mit- teilungen der DSHS in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 01.02.2021. Köln, den 09. Februar 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inkrafttreten, Rügeausschluss

  • AM_2021-01-Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_ab_SoSe2021.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 01/2021 Dezernat 1 Köln, den 20. Januar 2021 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthoch- schule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2022 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2021, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2020 Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparlament am 21. Dezember 2020 beschlossenen Neufassungen des § 5 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft. § 5 Höhe des Beitrages (ab Sommersemester 2021) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der DSHS als Ersthörer/in immatriku- liert sind, pro Semester 204,70 €. Diese Summe setzt sich zusammen aus a) 9,50 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,50 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) 134,80 € für das VRS-SemesterTicket d) 57,40 € für das SemesterTicket NRW und e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 5 Höhe des Beitrages (ab Wintersemester 2021/22) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer/in immatrikuliert sind, pro Semester 208,60 €. Diese Summe setzt sich zu- sammen aus a) 9,50 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,50 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) 138,70 € für das VRS-SemesterTicket d) 57,40 € für das SemesterTicket NRW und e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 5 Höhe des Beitrages (ab Sommersemester 2022) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer/in immatrikuliert sind, pro Semester 210,60 €. Diese Summe setzt sich zu- sammen aus a) 9,50 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,50 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) 138,70 € für das VRS-SemesterTicket d) 59,40 € für das SemesterTicket NRW und e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2021, Seite 2 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2021, Wintersemester 2021/22 und das Sommersemester 2020 § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Änderungen des § 5 der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentli- chung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei finden die Änderungen des § 5 jeweils bei der Einschreibung/ Rückmeldung für das Sommersemester 2021 sowie bei der Einschreibung/Rückmeldung für das Wintersemester 2021/22 und bei der Einschreibung/ Rückmeldung für das Sommersemester 2022 Anwendung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 18.01.2021. Köln, den 20. Januar 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 19/2020 Köln, den 30.09.2020 INHALT Ordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen der Deutschen Sporthochschule Köln (Corona-Epidemie-Ordnung DSHS Köln) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 1 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Auf Grund der §§ 7 Absatz 2 Nr. 3, 4 und 6, 8 Absatz 1, 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1, 13 Absatz 1 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2- Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie- Hochschulverordnung) vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 298), in der Fassung der Ersten Ver- ordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 339d), erlassen auf Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 und des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes (HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Arti- kel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 217b) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 4 des HG sowie nach § 4 Abs. 5 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und §§ 23 f. der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW - StudienplatzVVO NRW) vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82) hat das Rek- torat der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Regelungen beschlossen: Inhaltsübersicht I. Studium, Lehre und Prüfungen § 1 Lehrveranstaltungsevaluationen § 2 Tutorien § 3 Prüfungen und Prüfungsordnungen § 4 Einschreibung / Eignungstest § 5 Regelstudienzeit bei beurlaubten Studierenden § 6 Deputate II. Geltungszeitraum § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 2 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln I. Studium, Lehre und Prüfungen § 1 Lehrveranstaltungsevaluationen Die vorgesehenen Lehrveranstaltungsevaluationen für dieses Sommersemester werden ausgesetzt. § 2 Tutorien Die Freigabe für die Tutorien kann erfolgen, wenn die jeweiligen Sport- und Lehrfachge- bietsleitungen (SLG/LFG) dem zustimmen. Für die Durchführung der Tutorien sind die Lehrfachgebietsleitungen verantwortlich. Die Einhaltung der bestehenden Abstandsre- gelungen sowie der weiteren Vorgaben des Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes er- folgt durch die Tutor*innen. Daher hat eine entsprechend intensive Auseinanderset- zung mit den jeweils geltenden Coronaschutzregelungen im Vorfeld der Veranstaltun- gen zu erfolgen. § 3 Prüfungen und Prüfungsordnungen (I) Sollten Studierende (hausärztlich attestiert) einer Risikogruppe angehören und hier- durch Fehlzeiten entstehen, die nicht durch Ersatzleistungen kompensierbar sind, soll in nachfolgenden Semestern die Möglichkeit geschaffen werden, diese Unterrichtsinhalte nachzuholen. Sollten diese Studierende den Praxiskurs vollständig wiederholen wollen, gelten sie als Erstbewerber*innen. (II) Sollten Studierende (hausärztlich attestiert) einer Risikogruppe angehören und zugleich nachweislich der Abschluss des Studiums zum Sommersemester 2020 geplant sein, kann im Falle nicht kompensierbarer Fehlzeiten beim Prüfungsamt ein Antrag auf Nachteils- ausgleich gestellt werden. Dieser Antrag wird vom jeweiligen Prüfungsausschuss be- schieden. § 4 Einschreibung / Eignungstest (I) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Ordnung für die Feststellung der besonde- ren Eignung für das Bachelorstudium mit dem Unterrichtsfach Sport und die sportwis- senschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akademischen Grades “Ba- chelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“ (B.Sc.), ist die Teilnahme am Bewer- bungsverfahren und eine Einschreibung zum Studium auch dann möglich, wenn der Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium im Wintersemester 2020/2021 nicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt wird. Erhält der*die Bewer- ber*in eine Studienplatzzusage und nimmt er*sie den Studienplatz an, ohne den Nach- weis über die besondere Eignung zum Sportstudium erbracht zu haben, erfolgt eine vor- läufige Einschreibung. Die Einschreibung erlischt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die besondere Eignung zum Sportstudium nicht bis zum 31.03.2021 im Studierendensekretariat der Deutschen Sporthochschule Köln eingereicht wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 3 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (II) Bei der Zuteilung der Studienplätze werden maximal bis zur Grenze des zahlenmäßig höchsten Nummerus Clausus der letzten fünf Zulassungsverfahren im Wintersemester im jeweiligen Studiengang zunächst die Bewerber*innen, die den Nachweis über die be- sondere Eignung für das Sportstudium innerhalb der Bewerbungsfrist vorlegen können, nach den allgemeinen Vergabekriterien berücksichtigt. Sofern danach noch Studienplät- ze im jeweiligen Studiengang verfügbar sind, werden maximal bis zur Grenze des zah- lenmäßig höchsten Nummerus Clausus der letzten fünf Zulassungsverfahren im Winter- semester die übrigen Bewerber*innen berücksichtigt. Sollten danach noch Studienplät- ze im jeweiligen Studiengang zur Verfügung stehen, werden die noch verfügbaren Stu- dienplätze nach den allgemeinen Vergabekriterien jeweils zur Hälfte an Bewer- ber*innen mit und ohne Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vergeben. § 5 Regelstudienzeit bei beurlaubten Studierenden Die Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Corona- Epidemie-Hochschulverordnung gilt auch für beurlaubte Studierende der Deutschen Sporthochschule Köln. § 6 Deputate (I) Aufgrund der generellen Mehraufwände zur Erstellung und Betreuung von online- Angeboten werden einmalig im Sommersemester 2020 (Ausnahmeregel) bei allen Ver- anstaltungen pauschal 0,1 SWS pro 1 SWS zusätzlich auf das Deputat angerechnet. Diese Erhöhung von 0,1 SWS pro 1 SWS gilt auch für faktorisierte Veranstaltungen (d.h. statt 0,67 nun 0,77). Der Bonus gilt einmalig pro Veranstaltung; bei mehreren Lehrkräften er- folgt eine anteilige Aufteilung des Bonus'. Eine darüber hinausgehende Anrechnung für die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten oder von virtuell durchgeführ- ten Lehrveranstaltungen nach der Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 12.November 2015 (Amtliche Mitteilungen Nr. 20/2015) er- folgt nicht. (II) Abweichend von Ziff. 4.3 und 4.5 der Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen beschließt das Rektorat für das Sommersemester 2020, dass die auf- grund der Corona-Pandemie im Zeitraum 06.04.-19.04.2020 ausgefallenen Veranstal- tungsstunden als abrechnungsfähig anerkannt werden, soweit insgesamt nicht mehr als 14 Unterrichtseinheiten abgerechnet werden. (III) Wenn Dozierende aufgrund einer hausärztlichen Bescheinigung ihrer Lehrverpflichtung vor Ort nicht nachkommen, ist die Lehre von anderen Hochschulmitarbeiter*innen oder über Lehraufträge abzudecken. Diese Hochschulmitarbeiter*innen setzen sich durch die Leitung zusätzlicher Lehrveranstaltungen trotz aller Vorsorgemaßnahmen der DSHS ei- nem erhöhten gesundheitlichen Risiko aus. Daher beschließt das Rektorat für zusätzlich erbrachte Kurse bzw. Vertretungen im Sommersemester eine Vergütung entsprechend der Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen vom 05. August 2016 (Amtliche Mitteilungen Nr. 21/2016). Eine Abrechnung erfolgt am Semesterende. Eben- so wird verfahren, wenn aufgrund einer zwingenden Reduzierung von Kursgrößen zu- sätzliche Lehraufwände notwendig sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 4 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (IV) Sollte eine Vergütung über Lehraufträge nicht möglich oder nicht gewünscht sein, wer- den die Vertretungsstunden auf das Deputat angerechnet. Aufgrund der besonderen Si- tuation wird die Vertretung von Dozierenden in den Praxiskursen mit dem Anrechnungs- faktor 1,0 angerechnet. II. Geltungszeitraum, In-Kraft-Treten § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Rügeausschluss (I) Die Regelungen treten am Tage nach ihrer jeweiligen Beschlussfassung im Rektorat, spätestens jedoch mit Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (II) Die Regelung treten zu dem in der jeweiligen Regelung bestimmten Zeitpunkt, spätes- tens zu dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Corona-Epidemie-Hochschul- Verordnung außer Kraft. (III) Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.05.2020, 25.05.2020 und 08.06.2020. (IV) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Köln, den 30. September 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 5 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Anlagen: • Strategiepapier Lehre und Corona - Strategische Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im Sommersemester 2020 an der DSHS Köln auf Basis von Beschlüssen des Rektorats in der 664. Rektoratssitzung vom 30.3.2020 • Strategische Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im Sommer- semester 2020 an der DSHS Köln – 1. Informationspapier für Studierende vom 01. April 2020 • 2. Informationspapier für Studierende vom 14. April 2020 Strategiepapier Lehre und Corona 1 Studium und Lehre im SoSe 2020 Strategische Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im Sommersemester 2020 an der DSHS Köln (Beschlüsse des Rektorats in der 664. Rektoratssitzung vom 30.3.2020) Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen, der Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 wurde bekanntlich auf den 20.4.2020 verscho- ben. Derzeit findet an den Hochschulen ein Notbetrieb statt. Für den Bereich Studium und Lehre gehen die Hochschulen in NRW zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass die akademische Lehre soweit wie möglich auf digitale Formate umgestellt werden muss. Über Änderungen im HG NRW sowie Verordnungen werden politisch derzeit Rahmenbedingungen geschaffen, die den Hochschulen und den Studierendenschaften er- möglichen, den Herausforderungen, die durch die Coronavirus SARS-CoV-2Krise entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich Lehre und Studium zu begegnen und die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebes si- cherzustellen. Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 30.3.2020 ein umfangreiches Strategiepapier beschlossen, um den anstehenden Herausforderungen an der Sporthochschule gerecht werden zu können. Wir bitten nun um Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der Aufgaben. In der Anlage finden Sie eine Zusammenfassung wichtiger strategischer Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im SoSe 2020. Trotz bestehender Unsicherheiten bezüglich ministerieller Vorgaben be- nötigen Lehrende (aber auch Studierende und Verwaltungsangestellte) nach Einschätzung des Rektorates bereits zum jetzigen Zeitpunkt diese Hinweise. Dabei wurde berücksichtigt, was aktuell bereits festgelegt ist (z.B. über Verordnungen des Landes), was hochwahrscheinlich ist (z.B. digitale Lehre) und was sich viel- leicht entwickeln könnte (z.B. Verläufe im Mai oder Juni). Bei allen derzeitigen Unwägbarkeiten erscheint uns diese einheitliche Planungsstrategie und Orientierungs- hilfe der Hochschulleitung für alle Akteure in Studium und Lehre wichtig. Zugleich und aufgrund der hohen Dynamik der aktuellen Situation muss diese Planungsstrategie die Bereitschaft beinhalten, stetig anhand aktueller Veränderungen hinterfragt und ggfs. angepasst zu werden. Solche Anpassungen müssen jedoch immer auch die vorliegenden Bedingungen und Vorarbeiten berücksichtigen. Wir bitten Sie, die Herausforderung anzunehmen, das SoSe 2020 für unsere Studierenden so weit wie mög- lich zu „retten“ und in der aktuellen Krise evtl. sogar Chancen für die Hochschulentwicklung zu sehen. Durch die Fokussierung auf Lehre lässt sich vermutlich nicht vermeiden, Einbußen im Bereich von Forschung und Transfer für eine gewisse Zeit in Kauf zu nehmen. Gleichzeitig bemüht sich die Landesrektorenkonferenz derzeit intensiv auf politischer Ebene darum, dass die Regelstudienzeit für Studierende verlängert wird, Auswirkungen auf BAföG verhindert sowie großzügige Regelungen im Bereich des Nachteilsausgleichs (z.B. bei Prüfungen unter erschwerten Bedingungen) ermöglicht werden. Wir danken im Namen des gesamten Rektorats für Ihr großes Engagement in dieser schweren Zeit und würden uns freuen, wenn die Hinweise im Strategiepapier Ihnen helfen können, die notwendigen Vorbe- reitungen und Arbeiten im Vorfeld des kommenden Sommersemesters mit besserer Klarheit anzugehen. Wir hoffen, dass Sie und Ihre Familien gesund bleiben und wünschen alles Gute. Heiko Strüder Jens Kleinert Rektor Prorektor Studium und Lehre Strategiepapier Lehre und Corona 2 Studium und Lehre im SoSe 2020 Inhalt 1 Gesamtplanung SoSe2020 .................................................................................................. 3 1.1 Semesterstart SoSe2020 .......................................................................................................... 3 1.2 Zweiteilung des Vorlesungszeitraums ..................................................................................... 3 1.3 Allgemeine Regelungen der Durchführung von Lehre ............................................................. 3 1.4 Allgemeine Regelungen der Lehrplanung und Lehrorganisation ............................................ 4 1.5 Exitstrategie bei früherer Möglichkeit von Präsenzlehre ........................................................ 4 2 Hinweise für die Planung von Veranstaltungen ................................................................. 5 2.1 Planung theoretischer Veranstaltungen .................................................................................. 5 2.2 Planung sportpraktischer/experimenteller Kurse ................................................................... 5 2.3 Arbeitsgruppe “Sportpraxis“ .................................................................................................... 6 2.4 Exkursionen und Lehrübungen ................................................................................................ 6 2.5 Kompaktveranstaltungen zwischen 6.04.-19.04.20 ................................................................. 6 3 Organisation Online-Lehre (e-Lehre) .................................................................................. 7 3.1 Ergebnisse der Bedarfsanalyse in den Studiengangskollegien ................................................ 7 3.2 Begrifflichkeiten / Systematik von e-Lehre .............................................................................. 8 3.3 Studierende in Sondersituationen ........................................................................................... 8 3.4 Mehraufwände durch Vorbereitung, Organisation und Durchführung von e-Lehre .............. 8 4 Prüfungen ............................................................................................................................ 8 4.1 Härtefallregelung ..................................................................................................................... 8 4.2 Online Prüfungen ..................................................................................................................... 9 4.3 Abschlussarbeiten .................................................................................................................... 9 5 Kommunikation ................................................................................................................... 9 5.1 Studiengangskollegien in der 13. KW ...................................................................................... 9 5.2 Instituts-/Abteilungsleitungen ................................................................................................. 9 5.3 Studierende ............................................................................................................................ 10 Strategiepapier Lehre und Corona 3 Studium und Lehre im SoSe 2020 1 Gesamtplanung SoSe2020 1.1 Semesterstart SoSe2020 Bisher liegen keine endgültigen Informationen des Ministeriums zu den Rahmenbedingun- gen des Sommersemesterstarts vor. Das Rektorat geht daher zum aktuellen Zeitpunkt da- von aus, dass am 20.04.2020 die Vorlesungszeit beginnt (Ausnahmeregelungen s. Kom- paktveranstaltungen) und Lehre ausschließlich in digitaler Form stattfindet (kurz „e- Lehre“). 1.2 Zweiteilung des Vorlesungszeitraums Für die Planungssicherheit der Lehrenden ist die Darstellung einer Perspektive von hoher Be- deutung. Diese Perspektive beinhaltet auch wichtige Beschlusszeitpunkte, an denen Entschei- dungen lehrtechnisch zwingend fallen müssen (point of no return). Vor diesem Hintergrund beschließt das Rektorat zum aktuellen Zeitpunkt (vorbehaltlich eines denkbaren „Exit“, vgl. Abschn. 1.5): Der Vorlesungszeitraum wird zur besseren Planung in zwei Abschnitte unterteilt: Ab- schnitt 1: 20.04.-31.05.; Abschnitt 2: 08.06.-17.07. Die in diesem Papier beschriebenen Regelungen und Empfehlungen gelten vorerst bis Ende des ersten Abschnitts des Vorlesungszeitraums (31.05.2020), solange keine aktuellen Veränderungen der gesamten Lage eine Modifikation der vorliegenden Strategie notwen- dig machen. In der Pfingstwoche werden keine Lehrveranstaltungen geplant. Dies soll zusätzliche Vor- bereitungszeit für den zweiten Abschnitt des Vorlesungszeitraums ermöglichen. Außer- dem sieht das Rektorat die Pfingstwoche für Mitarbeiter*innen und Studierende auch als wichtige Erholungs- und Urlaubszeit. Begründete Ausnahmen von dieser Regelung sind denkbar. Bereits zum 18.05.20 (point of no return) sollen Informationen über den Fortgang von Ab- schnitt 2 des Vorlesungszeitraums kommuniziert werden, um genügend Vorbereitungszeit zu gewährleisten. Verbindliche Entscheidungen der Landesregierung stehen über den Entscheidungen des Rektorats. 1.3 Allgemeine Regelungen der Durchführung von Lehre Das Rektorat beschließt bis auf weiteres folgende Punkte im Rahmen allgemeiner Regelungen der Lehre im Sommersemester 2020: Ab 20.04. dürfen keine physischen Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden; d. h. ab 20.04. ist Lehre nur als synchrone e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) oder asynchrone e-Lehre (z. B. digitale Aufgaben für das Selbststudium) möglich. Alle Angaben für den Umfang von Präsenzlehre (d.h. die anteilige Verteilung von Selbst- studium und Präsenzlehre in den Modulhandbüchern) sind ab sofort bis auf weiteres aus- gesetzt. Die Lehrenden werden gebeten, einen möglichst hohen Unterrichtsanteil in Form Strategiepapier Lehre und Corona 4 Studium und Lehre im SoSe 2020 der synchronen e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) umzusetzen, da- mit der direkte Kontakt zu den Studierenden oder der Kontakt unter den Studierenden aufrecht erhalten bleibt. Synchrone e-Lehre ist nur in vorgegebenen Zeiten möglich (zur Sicherung überschnei- dungsfreier Lehre); allerdings ist synchrone e-Lehre nach Absprache mit den Studierenden auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten (Mo - Do 08:00 – 20:00 Uhr, Fr 8:00-15:00 Uhr) möglich. Lernziele und Lerninhalte in Modulhandbüchern haben weiterhin Bestand; allerdings wird aufgrund der Situation empfohlen, Umgewichtungen bei Lernzielen und Lerninhalten vor- zunehmen oder Lernziele weit auszulegen bzw. zu interpretieren; Lehrende und Studie- rende sollten gemeinsam, flexibel und kreativ die Ausführungen und Bestimmungen in den Modulhandbüchern interpretieren/auslegen. Prüfungsformen in Modulhandbüchern haben weiterhin Bestand; allerdings wird aufgrund der Situation empfohlen, die organisatorische/technische Umsetzung der Prüfungen zu verändern (z. B. Präsentationen online oder als offline-Aufzeichnung); Lehrende und Stu- dierende sollten gemeinsam, flexibel und kreativ die Prüfungsbeschreibungen in den Mo- dulhandbüchern interpretieren/auslegen. Anwesenheitspflicht: Bei anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen besteht auch bei syn- chroner e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) Anwesenheitspflicht. Auf- grund der besonderen Situation hat der*die Dozent*in eigenen und besonderen Ermes- sensspielraum bei Fehlzeiten (z. B. bei technischen Problemen einer Videokonferenz). 1.4 Allgemeine Regelungen der Lehrplanung und Lehrorganisation Das Rektorat beschließt bis auf weiteres folgende Punkte im Rahmen allgemeiner Regelungen der Lehrplanung und Lehrorganisation im Sommersemester 2020: Angaben im Vorlesungsverzeichnis LSF sind weiterhin verbindlich. Die Einträge anderer Einrichtungen (z.B. UW, Betriebssport etc.) im LSF werden bis auf Weiteres ausgesetzt. In Einzelfällen – insbesondere wenn e-Veranstaltungen für andere Zielgruppen als Studie- rende betroffen sind – sind Einträge nach Rücksprache mit der Lehrorganisation möglich. Eintragungen im LSF (Stornierung/Nachtragung von Studierenden) werden wie bisher in der ersten Semesterwoche (jetzt also 20.-24.04.) durchgeführt. Der Abgleich zwischen ein- getragenen und tatsächlichen Kursteilnehmer*innen wird elektronisch bzw. per moodle umgesetzt. Kursverschiebungen jeglicher Art (z. B. Änderungen von Terminen von Kompaktveranstal- tungen; Verlegung von Kursen auf ein späteres Semester, z.B. WiSe 20/21) dürfen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung der Lehrorganisation umgesetzt und kommuniziert werden. Modulbeauftragte und Studiengangsleitungen müssen bei Änderungen infor- miert werden. Das Rektorat weist darauf hin, dass eine Verschiebung von Kurszeiten in den Bachelorstudiengängen mit verstärkten Problemen der Zeitkollision verbunden ist und deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. 1.5 Exitstrategie bei früherer Möglichkeit von Präsenzlehre Aufgrund der hohen Dynamik der aktuellen Situation können in den nächsten Wochen sowohl Verschärfungen, allerdings auch Lockerungen von ministeriellen Regelungen zu Kontakt- und Strategiepapier Lehre und Corona 5 Studium und Lehre im SoSe 2020 Studienbedingungen wirksam werden. Für den Fall einer Lockerung und einer damit verbun- denen Möglichkeit, vor dem 31.05.20 Präsenzlehre umsetzen zu können, beschließt das Rek- torat: Bei Änderung der Sachlage (z. B. durch ministeriellen Beschluss) versucht die Hochschule Präsenzlehre schnellstmöglich zu realisieren. Auch im Falle einer Präsenzerlaubnis vor dem 31.05.20 können Lehrende in Abstimmung mit den Modulbeauftragten und Studiengangsleitungen online-Lehre bis zum 31.05.20 weiter durchführen, wenn Lernziele und Kursverlauf dies ermöglichen (hierdurch soll Pla- nungssicherheit erhalten werden). 2 Hinweise für die Planung von Veranstaltungen Veranstaltungen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausformung in sehr unterschiedlicher Weise von den aktuellen Bedingungen betroffen. Während Vorlesungen beispielsweise ver- mutlich weniger aufwändig auf digitale Vermittlung umgestellt werden können, beinhaltet die Umstellung sportpraktischer oder experimenteller Veranstaltungen größte Herausforderun- gen. Zwischen diesen Polen bestehen vielfältige Ausprägungen (Mischveranstaltungen aus Praxis und Theorie; Veranstaltungen mit hohem Anteil von Sozial- und Gruppenprozessen o- der Kleingruppenarbeit; Projektseminare). Trotz dieser Vielfalt wird zur vereinfachten Darstel- lung im folgenden zwischen „theoretischen Veranstaltungen“ und „sportpraktischen/experi- mentellen Veranstaltungen“ unterschieden. Außerdem werden nachfolgend „Lehrübungen“, „Exkursionen“ und bestimmte Kompaktveranstaltungen als Sonderfälle betrachtet (vgl. Ab- schn. 2.4 und 2.5). 2.1 Planung theoretischer Veranstaltungen Theoretische Veranstaltungen finden ab dem 20.04. wie laut LSF geplant statt, allerdings als online-Veranstaltungen. Um auch in den sogenannten "theoretischen" Veranstaltungen eine mögliche Minderung der Lehr-/Lernqualität zu kompensieren, werden in den nächsten Tagen unterschiedliche Hilfestellungen für Lehrende bereitgestellt (z. B. hilfreiche Online-Tools zur Gestaltung sozialer Lehr-/Lern-Prozesse) oder Ideensammlungen angelegt bzw. kommuniziert (z. B. virtuelle Forschung in Projektseminaren). Neben inhaltlichen bzw. didaktischen Unterstützungen empfiehlt das Rektorat auf Basis der Aussprachen in den Studiengangskollegien in der 13. KW folgende Planungsstrategien: - Verschieben einzelner Lernziele auf den 2. Abschnitt des Vorlesungszeitraums (ab 8.6.2020) - Umgewichtung von Lerninhalten und Lernzielen innerhalb der Modulhandbücher (s. Abschnitt 1.3 Punkt 4) - Veränderung der Reihenfolge von Unterrichtseinheiten (z. B. 1. Abschnitt des Vorle- sungszeitraums: Theorie, 2. Abschnitt: Praxis) 2.2 Planung sportpraktischer/experimenteller Kurse Auch sportpraktische/experimentelle Kurse unterliegen dem Semesterstart am 20.04. Strategiepapier Lehre und Corona 6 Studium und Lehre im SoSe 2020 Da keine physischen Präsenzveranstaltungen erlaubt sind, sollen vorerst und zum aktuel- len Stand sportpraktische/experimentelle Kurse im ersten Abschnitt des Vorlesungszeit- raums (bis 31.05.) online-vermittelt stattfinden. Auf Basis der Aussprachen in den Studiengangskollegien in der 13. KW werden vom Rektorat folgende Empfehlungen gemacht bzw. Hinweise gegeben: Nach Möglichkeit ist das Verschieben zwingender Praxis-/Präsenzblöcke auf den zweiten Abschnitt des Vorlesungszeitraums (ab 08.06.) sinnvoll und empfehlenswert. Blockveranstaltungen zu Semesterende oder in der vorlesungsfreien Zeit (nach Ende des SoSe) sind ein möglicher Weg (in Abhängigkeit von der persönlichen/familiären Situation). Das Nachholen sportpraktischer Veranstaltungen im Folgesemester erscheint aktuell nur in Ausnahmen ein möglicher Weg, wobei in Masterstudiengängen ggfs. mehr Spielräume bestehen als in Bachelorstudiengängen. Derartige Verschiebungen dürfen nur in enger Ab- sprache mit Modulbeauftragten und nach Genehmigung durch Studiengangsleitung und Lehrorganisation durchgeführt bzw. kommuniziert werden. 2.3 Arbeitsgruppe “Sportpraxis“ Insbesondere für den Bereich der sportpraktischen Kurse bringt das Fehlen von physischen Präsenzveranstaltungen große Herausforderungen mit sich. Daher befürwortet das Rektorat die Einrichtung einer „AG Sportpraxis“ durch das Prorektorat Studium und Lehre. Die AG soll das Prorektorat und Rektorat im weiteren Verlauf beraten. Die Aufgaben der AG liegen insbesondere darin, Online-Varianten sportpraktischer Lehre zu konzipieren oder zu entwickeln bzw. deren Konzeption/Entwicklung zu initiieren und zu orga- nisieren. Außerdem soll die AG Planungsszenarien und Modelle der Lehrplanung für den 2. Abschnitt der Vorlesungszeit diskutieren und vorschlagen. Das Rektorat regt an, dass die AG auch die Leitungen der für die Sportpraxis maßgeblich verantwortlichen Abteilungen und In- stitute sowie die Leitungen der sportpraktischen Lehrfachgebiete in Überlegungen angemes- sen einbezieht. Außerdem sollte die AG auch die Belange von Lehrübungen oder anderen Pra- xisveranstaltungen (z. B. im Bereich Prävention/Reha) mit bedenken. 2.4 Exkursionen und Lehrübungen Exkursionen sowie Lehrübungen sind wegen der Kontakteinschränkung ebenso wie sportprak- tische Kurse bis auf weiteres nicht möglich und sollten vorerst auf den 2. Abschnitt des Vorle- sungszeitraums oder auf spätere Zeiten verschoben werden; in diesen Fällen ist eine Abspra- che mit den Modulbeauftragten und Studiengangsleitungen sowie eine Genehmigung durch die Lehrorganisation notwendig. 2.5 Kompaktveranstaltungen zwischen 6.04.-19.04.20 Das Rektorat beschließt nachfolgende Regelungen zu Kompaktveranstaltungen, die ursprüng- lich teilweise oder gänzlich zwischen dem 6.04.-19.04.20 terminiert waren (die betroffenen Lehrenden werden per e-Mail von Prorektorat/Lehrorga über die nachfolgenden Regelungen informiert): Strategiepapier Lehre und Corona 7 Studium und Lehre im SoSe 2020 Eine Online-Durchführung dieser Kompaktveranstaltungen ist mit Sonderantrag auch vor dem 20.04. möglich (die Antragsbewilligung wird möglichst kulant geregelt). Eine Verschiebung auf den 2. Abschnitt des Vorlesungszeitraums oder eine andere Ter- minveränderung ist nach Einzelfallprüfung möglich (Genehmigung durch die Lehrorgani- sation erforderlich). 3 Organisation Online-Lehre (e-Lehre) 3.1 Ergebnisse der Bedarfsanalyse in den Studiengangskollegien In den Studiengangskollegien der 13. KW (vgl. 5.1) wurde eine Vielzahl von Wünschen, Bedar- fen und Vorschlägen formuliert (Bedarfsanalyse). In den nächsten Tagen wird unter Leitung der Abt. 4.3 Digitalisierung in Studium und Lehre (Jurek Bäder) ein Überblick über Lösungs- wege bereitgestellt (moodle-Kurs für alle Lehrenden). Hauptaspekte sind die Funktionen syn- chroner e-Lehre, die allgemeine Verbesserung digitaler Kompetenz, die Beantwortung von Rechtsfragen und technische bzw. technologische Aspekte. Funktionen synchroner e-Lehre: Hinsichtlich der Funktionen synchroner e-Lehre steht die Technik der Videokonferenz mit unterschiedlichen Ansprüchen von e-Lehre mit einer Gruppe oder kleineren Arbeitsgruppen im Vordergrund. Neben den technischen Bedingungen (Soft- ware, Hardware) ist insbesondere eine stabile, funktional ausgereifte Software von höchster Bedeutung. Rechtzeitig vor Semesterstart sollen Testdurchläufe unter Seminarbedingungen mit unterschiedlichen Anforderungen durchgeführt werden. Allgemeine Verbesserung digitaler Kompetenz. Durch die durchgeführte Bedarfsanalyse wird direkt und indirekt deutlich, dass an verschiedenen Stellen weiterbildende Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenz gewünscht und notwendig scheinen. Die Spanne geht von Grundlagenwissen zu Moodle-Funktionen bis hin zu komplexen Prozessen bei der Erstel- lung digitaler Medien. Daher wird derzeit durch die Abt. 4.3 Digitalisierung in Studium und Lehre (mit Unterstützung durch die Hochschuldidaktik) ein Weiterbildungskatalog konzipiert. Rechtsfragen. Die Bedarfsanalyse zeigt recht hohe Unsicherheit im Umgang mit rechtlichen Fragen. Zudem bestehen offensichtlich Befürchtungen, dass Materialien von Studierenden un- angemessen kopiert/aufgenommen und distribuiert werden. Das Justiziariat wird zu unter- schiedlichen Fragen Rechtshinweise geben und diese Informationen den Lehrenden zur Ver- fügung stellen. Technische bzw. technologische Aspekte. Die Bedarfsanalyse verweist indirekt und direkt auf Notwendigkeiten der digitalen Infrastruktur und der Verfügbarkeit verschiedener Programme und Hilfsmittel. Unter der Federführung von Ze.IT wird ein Plan notwendiger Aufgaben und Anschaffungen erstellt, um die online-Lehre zum Semesterstart weitreichend sicherzustellen. Zur Finanzierung dringlicher und notwendiger Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der On- line-Lehre hat die QVK in ihrer Sitzung am 30.03.2020 einen Sondertopf in Höhe von 60.000 Euro eingerichtet. Strategiepapier Lehre und Corona 8 Studium und Lehre im SoSe 2020 Bereitstellung von Literatur. Der Zugriff auf Literatur für die Lehre, für Prüfungen und zur Er- stellung von Abschlussarbeiten ist durch die Schließung der ZBSport eingeschränkt. Die Lei- tung der ZBSport wird in Abstimmung mit anderen Universitätsbibliotheken Lösungsmöglich- keiten konzipieren und dem Rektorat vorschlagen. 3.2 Begrifflichkeiten / Systematik von e-Lehre Zur Erleichterung der Kommunikation und Vermeidung von begrifflichen Missverständnissen zwischen Akteuren unterschiedlicher Veranstaltungen wird die Stabsstelle ein Glossar mit den wichtigsten Begrifflichkeiten zum Thema e-Lehre erstellen und den Lehrenden zur Verfügung stellen. 3.3 Studierende in Sondersituationen Das Rektorat ist sich darüber im Klaren, dass einzelne Studierende zu berücksichtigen sind, die sich in besonderen Situationen befinden (z. B. kein/schlechter Internetanschluss, keine ange- messene Hardware/Software, keine eigenen Arbeitsräume). Das Rektorat prüft aktuell mögli- che Anschaffungen und eine Organisation von Unterstützungen für diesen Personenkreis. Erste konkrete Schritte sind bereits eingeleitet. 3.4 Mehraufwände durch Vorbereitung, Organisation und Durchführung von e-Lehre Die Hochschulleitung ist sich bewusst, dass die Veränderungen der Lehrbedingungen im Som- mersemester 2020 an vielen Stellen und in sehr unterschiedlicher Weise mit Mehraufwänden für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von e-Lehre verbunden ist. Diese Mehr- aufwände betreffen nicht nur Lehrende in sehr unterschiedlicher Form, sondern auch Studie- rende und Mitarbeiter*innen in Verwaltung und Technik. Es ist wohl kaum möglich diesbezüg- lich eine Regelung zu finden, die den unterschiedlichen Formen von Mehraufwand und allen betroffenen Personen in individuell fairer und gerechter Weise nachkommt und zugleich die haushälterischen und rechtlichen Möglichkeiten der Hochschule angemessen einbezieht. Trotzdem hat die Hochschulleitungen Regelungen für die Anrechnung von Deputat und die Vergütung von Lehraufträgen getroffen. In Hinsicht auf das Deputat und in Anlehnung an die AM 20/2015 hat das Rektorat entschieden, alle betroffenen Veranstaltungen in gleicher Weise mit einem Bonus von 10% auf das Deputat anzurechnen. In Hinsicht auf die Lehraufträge im SoSe 2020 hat das Rektorat entschieden, trotz des verkürzten Semesters auch die zu Beginn (6.4-19.4.) ausgefallenen Unterrichtseinheiten als abrechnungsfähig anzuerkennen. 4 Prüfungen 4.1 Härtefallregelung Härtefallregelungen gemäß der vorliegenden FAQs (FAQs 3.14 und 3.16) haben weiterhin Be- stand und werden in Abstimmung zwischen Prüflingen, Modulbeauftragten und Studien- gangsleitungen entschieden bzw. organisiert. Strategiepapier Lehre und Corona 9 Studium und Lehre im SoSe 2020 4.2 Online Prüfungen Rechtliche Bedingungen von Online-Prüfungen werden derzeit in Arbeitsgruppen auf Landes- ebene geprüft. Sowohl über die LRK als auch die Landes-Prorektoren-AG Lehre wird der Ar- beitsstand laufend erfasst und mit dem Prüfungsamt der DSHS abgestimmt. Mündliche Modulprüfungen: Darüber hinaus hält es das Rektorat in Anlehnung an die aktuel- len Handhabungen in anderen Universitäten für unschädlich, wenn mündliche Prüfungen in Modulen online (Videokonferenz) durchgeführt werden, soweit dabei das Zwei-Prüferprinzip berücksichtigt wird. Der*die Studierende sollte in diesen Fällen einverstanden mit der Prü- fungsform sein und im Vorfeld erklären, dass er*sie allein im Raum ist und die mündliche Prü- fung ohne weitere Hilfsmittel ablegt. Weitere denkbare Szenarien (insbesondere für in der Vergangenheit ausgefallene Prüfungen) werden aktuell vom Prüfungsamt (in Abstimmung mit der Vorsitzenden der Prüfungsaus- schüsse) entwickelt. 4.3 Abschlussarbeiten Zur Verlängerung der Bearbeitungszeit laufender Abschlussarbeiten wurden bereits Regelun- gen getroffen (vgl. FAQ-Liste), ebenso zur Sicherung von Bearbeitungszeiten bei zukünftigen Anmeldungen (Bescheinigung Betreuer*in). Arbeiten können weiterhin postalisch zugesandt werden. Darüber hinaus ist die Einreichung von Abschlussarbeiten ab sofort auch in digitaler Form via Sciebo möglich (https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/formu- lare/abschlussarbeit/) . 5 Kommunikation Eine besondere Bedeutung für die Hochschulleitung hat aktuell die angemessene, transpa- rente und ausreichende Kommunikation von Abläufen, Entscheidungen und Veränderungen. Hierbei sind die Lehrenden, die Leitungen der verschiedenen Einrichtungen und die Studie- renden gleichsam zu berücksichtigen. Folgende Eckpfeiler waren und sind in der aktuellen Si- tuation bedeutsam: 5.1 Studiengangskollegien in der 13. KW Vom 23.-27.03.20 (13. KW) fanden in den meisten Studiengängen und Studienbereichen Kol- legien statt. Die Hochschulleitung ist allen Beteiligten sehr dankbar für die schnelle Organisa- tion und die Bereitstellung von Protokollen. Die Kollegien orientierten sich an einer 15-Punk- teliste des Prorektorats Studium und Lehre (zu den Themen Prüfungen, Veranstaltungspla- nung und offenen Fragen). Insgesamt konnten 19 Protokolle aus Kollegien zur Konzeption des vorliegenden Strategiepapiers berücksichtigt werden. 5.2 Instituts-/Abteilungsleitungen Die aktuell notwendigen, teils komplexen Abstimmungen erfordern in vielen Fällen eine schnelle und pragmatische Kommunikation mit Lehrenden, Modulbeauftragten und Studien- gangsleitungen. Um auch die Instituts- und Abteilungsleitungen angemessen einzubeziehen https://www.dshs-koeln.de/hochschule/it-dienstleistungen/externe-dienste/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/formulare/abschlussarbeit/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/formulare/abschlussarbeit/ Strategiepapier Lehre und Corona 10 Studium und Lehre im SoSe 2020 bittet das Rektorat alle Lehrenden, Modulbeauftragten und Studiengangsleitungen die Lei- ter*innen der Abteilungen und Einrichtungen engmaschig zu informieren und ggfs. Entschei- dungen mit ihnen einvernehmlich zu treffen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn Raum-, Personal- und Finanzressourcen der entsprechenden Einrichtungen betroffen sind. In gleicher Weise werden die Leitungen der Institute und Abteilungen gebeten, mit den „eige- nen“ Lehrenden, Modulbeauftragten oder Studiengangsleitungen engen Kontakt zu halten (z. B. über Instituts- und Abteilungskonferenzen) und hierdurch informationelle und instrumen- telle Unterstützung geben zu können. 5.3 Studierende Partizipation/Information. Die Studierenden sind an verschiedenen Stellen der aktuellen Pro- zesse beteiligt und werden informiert. Neben den bisherigen Informationen per E-Mail (13.03.) waren die Studierenden durch die Studiengangssprecher*innen in den Studiengangs- kollegien beteiligt/informiert. Weiterhin sind die Studierenden (und auch der AStA) über die Studierendenvertretung in der UK Studium und Lehre beteiligt/informiert. Eine außerordent- liche Studiensprecher*innensitzung unter Beteiligung des AStA ist für den Freitag, den 03.04.2020 terminiert. Hilfestellung/Mail-Hotline. Für die Studierenden ist eine Mail-Hotline eingerichtet worden (sose2020-stud@dshs-koeln.de), an die sich Studierende bei Problemen in Rahmen von Stu- dium und Lehre wenden können. Die Mail-Hotline soll als Drehkreuz zur Weitervermittlung von Anliegen zu Studienberatung (Frau Ebbert), e-Learning (Herr Bäder), Lehrorganisation (Frau Jost) oder Ze.IT (Frau Barth) dienen. Außerdem können über die eingegangenen Fragen weitere Antworten zu FAQs erarbeitet werden. Die Hotline wird durch Dipl.-Psych. Frau Ma- rion Sulprizio betreut. Rahmenlinien und Eckpunkte 1 Studium und Lehre im SoSe 2020 Strategische Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im Sommersemester 2020 an der DSHS Köln Informationspapier für Studierende (auf Basis von Beschlüssen des Rektorats in der 664. Rektoratssitzung vom 30.3.2020) Liebe Studierende, das Rektorat hat gestern alle Lehrenden über die aktuelle Lage und die Planung des Sommer- semesters 2020 informiert. Die wesentlichen und für Ihr Studium wichtigen Aspekte dieser Information möchten wir im folgenden Papier zusammentragen. In diesem Papier finden Sie verschiedenen Regelungen und Planungsgrundlagen, die Ihnen bei Ihrer eigenen Semester- planung etwas Sicherheit geben sollen. Zugleich und aufgrund der hohen Dynamik der aktuel- len Situation unterliegt dieses Planungspapier an einzelnen Stellen Vorbehalten. Oder anders: Es kann immer sein, dass aufgrund der jeweiligen Lage oder aufgrund von ministeriellen Ver- ordnungen Anpassungen notwendig sind. Wir bitten Sie, die Herausforderung anzunehmen, das SoSe 2020 mit uns Lehrenden zusam- men so weit wie möglich zu „retten“ und in der aktuellen Krise evtl. sogar Chancen für die Hochschulentwicklung zu sehen. Dinge wie e-learning oder digitale Austauschformate werden jetzt notgedrungen mit Wucht weiterentwickelt, was der Hochschule in Zukunft sogar nutzen könnte. Eine besondere Herausforderung beinhaltet natürlich die Planung von sportprakti- schen Veranstaltungen, was in der beiliegenden Information daher besonders berücksichtigt wird. Neben diesen Fragen der Umsetzung digitaler Lehre bemüht sich die Landesrektorenkonfe- renz NRW derzeit intensiv auf politischer Ebene darum, dass die Regelstudienzeit für Studie- rende verlängert wird, Auswirkungen auf BAföG verhindert sowie großzügige Regelungen im Bereich des Nachteilsausgleichs (z.B. bei Prüfungen unter erschwerten Bedingungen) ermög- licht werden. Wir danken im Namen des gesamten Rektorats allen Akteur*innen für ihr großes Engagement in dieser schweren Zeit und würden uns freuen, wenn die Hinweise in diesem Informations- papier Ihnen helfen können, die notwendigen Vorbereitungen und Arbeiten im Vorfeld des kommenden Sommersemesters mit besserer Klarheit anzugehen. Wir hoffen, dass Sie und Ihre Familien gesund bleiben und wünschen alles Gute. Heiko Strüder Jens Kleinert Rektor Prorektor Studium und Lehre Rahmenlinien und Eckpunkte 2 Studium und Lehre im SoSe 2020 Inhalt 1 Allgemeines ......................................................................................................................... 2 2 Regelungen für die Durchführung von Lehre ..................................................................... 2 3 Lehrplanung und Lehrorganisation ..................................................................................... 3 4 Exitstrategie ........................................................................................................................ 3 5 Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen ........................................................ 4 6 Studierende in besonderen organisatorischen Notlagen ................................................... 4 7 Prüfungen ............................................................................................................................ 4 8 Abschlussarbeiten ............................................................................................................... 5 9 Kommunikation ................................................................................................................... 5 1 Allgemeines Start des Semesters. Wir planen den Start des Sommersemesters (d. h. den Beginn der Vorlesungszeit) weiterhin zum 20.04.2020. E-Lehre: Lehre wird zunächst ausschließlich in digitaler Form stattfinden (kurz „e-Lehre“). Zwei Semesterabschnitte: Die Dozierenden planen in zwei Abschnitten: Abschnitt 1: 20.04.-31.05.; Abschnitt 2: 08.06.-17.07. Die aktuellen Regelungen und Empfehlungen gel- ten vorerst für Abschnitt 1. Pfingstwoche. Wir planen vorerst in der Pfingstwoche keine Lehrveranstaltungen (manche Hochschulen tun das). Begründete Ausnahmen von dieser Regelung sind denkbar. Ministerium. Verbindliche Entscheidungen der Landesregierung stehen über den Ent- scheidungen des Rektorats. 2 Grundsätzliche Regelungen für die Lehre Formen von E-Lehre: Präsenzveranstaltungen finden bis auf Weiteres nur als synchrone e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) oder asynchrone e-Lehre (z. B. digitale Aufgaben für das Selbststudium) statt. Die Angaben in den Modulhandbüchern zum Verhältnis von „Kontaktzeiten“ und „Selbststudium“ gelten bis auf weiteres nicht mehr. Trotzdem sollte möglichst viel Unterricht in Form der synchronen e-Lehre (z. B. We- binare, Videokonferenzen = e-Präsenz) stattfinden, damit der unmittelbare Austausch weitgehend erhalten bleibt. Kurszeiten bleiben bestehen: Synchrone e-Lehre ist nur in den vorgegebenen Zeiten mög- lich (siehe LSF); Ausnahmen können nur außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten (d. h. nur außerhalb Mo - Do 08:00 – 20:00 Uhr, Fr 8:00 - 15:00 Uhr) erfolgen. Rahmenlinien und Eckpunkte 3 Studium und Lehre im SoSe 2020 Lernziele und Lerninhalte bleiben bestehen: Grundsätzlich bleiben die in Modulhandbü- chern beschriebenen Ziele und Inhalte von Lehre bestehen. Innerhalb dieser Vorgaben kann der*die Dozent*in jedoch umgewichten/modifizieren. Prüfungen bleiben bestehen: Prüfungsformen in Modulhandbüchern haben weiterhin Be- stand. Organisatorisch/technisch sind jedoch kreative Lösungen notwendig, die aktuell entwickelt und erprobt werden. Anwesenheitspflicht gilt: Im Falle synchroner e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) besteht bei anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen weiterhin Anwesen- heitspflicht. 3 Lehrplanung und Lehrorganisation LSF. Angaben im Vorlesungsverzeichnis LSF sind weiterhin verbindlich. Stornierung/Nach- tragung von Studierenden im LSF werden wie bisher in der ersten Semesterwoche (jetzt also 20.-24.04.) durchgeführt. Ihr*e Dozent*in wird Sie in der ersten Woche (ab 20.4.) kon- taktieren. Wenn Sie nicht im Kurs sind, kontaktieren Sie Ihrerseits die*den Dozierende*n. Exkursionen und Lehrübungen sind verschoben. Exkursionen sowie Lehrübungen sind wegen der Kontakteinschränkung bis auf weiteres nicht möglich und sollten vorerst auf den 2. Abschnitt des Vorlesungszeitraums oder auf spätere Zeiten verschoben werden. Kompaktveranstaltungen zwischen 6.04.-19.04.20. Kompaktveranstaltungen, die ur- sprünglich teilweise oder gänzlich zwischen dem 6.04.-19.04.20 terminiert waren, dürfen mit Sonderantrag auch vor dem 20.04. online durchgeführt werden. Im Falle einer solchen Vorverlegung werden die betroffenen Studierenden gesondert und kurzfristig informiert. Auch Sportpraxiskurse starten am 20.4. mit e-Lehre. Auch sportpraktische Kurse starten am 20.04. Da keine physischen Präsenzveranstaltungen erlaubt sind, sollen vorerst sport- praktische/experimentelle Kurse im ersten Abschnitt des Vorlesungszeitraums (bis 31.05.) online-vermittelt stattfinden. Spätestens am 18.5.2020 werden Informationen zum Vorle- sungsabschnitt 2 (8.6.-17.7.) gegeben, in der Hoffnung, dass dann Präsenzlehre wieder möglich ist. Alternative Szenarien (z. B. spätere Blockveranstaltungen, zeitliche Verlegun- gen) werden allerdings jetzt schon durchdacht und entwickelt (eigens hierfür eingerichtete Arbeitsgruppe „Sportpraxis“). 4 Exitstrategie Flexibel reagieren. Sollte (unerwartet) zu einem Zeitpunkt vor dem 31.05.20 bereits Prä- senzlehre umsetzbar sein (z. B. durch ministeriellen Beschluss), versucht die Hochschule diese schnellstmöglich zu realisieren. Planungssicherheit. Auch im o.g. Falle können Lehrende begründet noch bis zum 31.05.20 online-Lehre weiterhin durchführen (z. B. wenn bereits studentische Arbeitsgruppen sich darauf eingestellt haben). Rahmenlinien und Eckpunkte 4 Studium und Lehre im SoSe 2020 5 Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen Viel Neuland – viel Aufwand – viel Verständnis. Für Lehrende und Studierende ist die Umstellung auf e-Lehre mit vielen neuen Aufgaben und hohem Aufwand verbunden. Da- her entwickelt die Abteilung „Digitalisierung in Studium und Lehre“ der Stabsstelle bereits jetzt und in den nächsten Tagen unterschiedliche Hilfestellungen für die Lehre, Ideen- sammlungen und good-practice-Modelle. Trotzdem wird es an unterschiedlichen Stellen auch zu Schwierigkeiten und Herausforderungen kommen. Wir alle sollten versuchen ge- meinsam zu helfen und Verständnis zu haben, wenn etwas nicht schnell genug oder richtig funktioniert. Rechtsfragen. Die Situation der e-Lehre wirft verschiedene Rechtsfragen auf. Diese betref- fen zum Beispiel das unerlaubte Kopieren oder Mitschneiden von Unterrichtsmaterialien oder Web-Sessions. Das Justiziariat wird zu unterschiedlichen Fragen Rechtshinweise ge- ben. Darüber hinaus ist jedoch entscheidend, dass sich alle Akteur*innen über ihre Verant- wortung und ihr faires und ethisch korrektes Verhalten im Klaren sein sollten. Technische bzw. technologische Unterstützung. Die aktuelle Situation ist nicht nur für alle Menschen, sondern auch für unsere digitale Infrastruktur und die Verfügbarkeit verschie- dener Programme und Hilfsmittel ein großer Belastungstest. In Hinsicht auf Technik und Infrastruktur werden daher aktuell sowohl von der Hochschule als auch vom Land zusätz- liche Mittel freigemacht, um die e-Lehre technisch möglichst reibungslos umsetzen zu kön- nen. Bereitstellung von Literatur. Der Zugriff auf Literatur für die Lehre, für Prüfungen und zur Erstellung von Abschlussarbeiten ist durch die Schließung der ZBSport eingeschränkt. In dieser Situation sucht die Hochschule aktuell Lösungen. Solche Lösungen können sowohl hochschulübergreifend sein (z. B. Zugänge zu e-books oder e-Literaturdatenbanken) oder auf Ebene eines Kurses liegen (z. B. Bereitstellung von Literatur in Moodle, Literatur aus anderen Quellen, wie z. B. researchgate). 6 Studierende in besonderen organisatorischen Notlagen Teilnahme an e-Lehre ermöglichen. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass Studie- rende Probleme haben, an der e-Lehre teilnehmen zu können (z. B. kein Internetanschluss, kein Rechner). Wichtig ist, von diesen Sonderfällen zu erfahren, damit Lösungsmöglichkei- ten gefunden werden können. Studierende sollten sich dann an die e-mail-hotline (sose2020-stud@dshs-koeln.de) oder an die*den Lehrende*n wenden. 7 Prüfungen Härtefallregelungen. Die Härtefallregelungen für Studierende, bei denen ein zukünftiger Arbeitsplatz wegen Prüfungsausfall gefährdet ist (s. FAQs 3.14 und 3.16 auf der FAQ-Seite) haben weiterhin Bestand. Melden Sie sich bei Ihrer Studiengangsleitung. Online Prüfungen. Rechtliche Bedingungen und technische Möglichkeiten von Klausuren im Rahmen von Online-Prüfungen werden derzeit in Arbeitsgruppen sowohl in der Hoch- schule als auch auf Landesebene geprüft. Wir werden weiter informieren. mailto:sose2020-stud@dshs-koeln.de https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ Rahmenlinien und Eckpunkte 5 Studium und Lehre im SoSe 2020 Mündliche Modulprüfungen. Mündliche Prüfungen in Modulen können nach aktuellem Stand online (d. h. als Videokonferenz) unter bestimmten Rahmenbedingungen durchge- führt werden. Alle Beteiligten sollten in diesen Fällen mit der Prüfungsform einverstanden sein. 8 Abschlussarbeiten Verlängerung der Bearbeitungszeit. Zur Verlängerung der Bearbeitungszeit laufender Ab- schlussarbeiten wurden bereits Regelungen getroffen (vgl. FAQ 3.12 auf der FAQ-Seite). Bei Neuanmeldung zusätzliche Bescheinigung. Bei Neuanmeldung von Arbeiten muss der*die Betreuer*in zusichern, dass Bearbeitungszeiten eingehalten werden können. Abgabe postalisch oder elektronisch. Arbeiten können weiterhin postalisch zugesandt werden. Darüber hinaus ist die Einreichung von Abschlussarbeiten ab sofort auch in digi- taler Form via Sciebo möglich getroffen (vgl. Info des Prüfungsamtes). 9 Kommunikation E-Mail-Hotline. Für die Studierenden ist eine extra e-Mail-Hotline eingerichtet worden (sose2020-stud@dshs-koeln.de), an die sich Studierende bei Problemen in Rahmen von Studium und Lehre wenden können. Darüber hinaus sind auf der FAQ-Seite für Stu- dium/Lehre weitere Ansprechpersonen/Einrichtungen für spezifische Fragen aufgeführt. Bitte versuchen Sie allerdings erst eine Antwort über die FAQ-Liste zu finden, bevor Sie per mail Kontakt aufnehmen. Studierendenvertretungen in den Studiengangskollegien. Vom 23.-27.03.20 fanden in den meisten Studiengängen und Studienbereichen Kollegien statt, an denen auch die Stu- diengangssprecher*innen teilgenommen haben. Studierende in Gremien. In allen formalen Hochschulgremien sind Studierende vertreten, die zumeist auch engen Kontakt zum AStA haben. Studiengangssprecher*innensitzung. Zur Studiengangssprecher*innensitzung werden die studentischen Vertreter*innen aller Studiengänge eingeladen. Eine außerordentliche Stu- diensprecher*innensitzung findet unter Beteiligung des AStA am 03.04.2020 statt. Extra-e-mails zu besonderen Anlässen. Halten Sie sich bitte selbst über unsere Corona- Seite laufend auf dem aktuellen Stand. Diese Seite wird ständig aktualisiert. Darüber hin- aus werden wir zu besonderen Anlässen (wie dem aktuellen) durch extra-e-mails kommu- nizieren. https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ https://www.dshs-koeln.de/hochschule/it-dienstleistungen/externe-dienste/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/formulare/abschlussarbeit/ mailto:sose2020-stud@dshs-koeln.de https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ 2. Informationsschreiben für Studierende (14.04.2020) 2. Informationsschreiben für Studierende 14. April 2020 Liebe Studierende, nach unserem Informationspapier vom 2.4.20 erhalten Sie hiermit das zweite Informationsschreiben zum Sommersemester 2020. Im Namen des gesamten Rektorates danken wir Ihnen für Ihre Mithilfe, Unterstützung und Flexibili- tät bei der Planung und Organisation dieses besonderen Sommersemesters. Ich wünschen Ihnen für den Semesterstart alles Gute und vor allem wünsche ich Ihnen, Ihren Familien und Freunden viel Gesundheit in der nächsten Zeit. Jens Kleinert Prorektor Studium & Lehre Im vorliegenden Schreiben finden Sie: 1 Allgemeine Informationen .............................................................................................................. 1 2 Hinweise zur Lehrorganisation ........................................................................................................ 1 3 Freie Plätze und Bewerbung auf freie Plätze (Nachrückverfahren) ................................................ 2 4 Vorbereitungen auf die erste Woche / die erste Kurseinheit ......................................................... 2 5 FAQs zur technischen Vorbereitung ................................................................................................ 3 6 Weitere Informationen ................................................................................................................... 3 1 Allgemeine Informationen • Informationspapier vom 2.4.20 ist weiterhin aktuell. Alle Informationen und Hinweise des In- formationspapiers vom 2.4.20 haben weiterhin Gültigkeit. Bitte lesen Sie bei Fragen dort nach. Beachten Sie vor allem die Kapitel "Regelungen für die Durchführung von Lehre" (Kap. 2), Lehr- planung und Lehrorganisation (Kap. 3) und "Hinweise für die Durchführung von Veranstaltun- gen" (Kap. 5). Sollten Sie das Papier nicht mehr haben, finden Sie es als Download unter Punkt 6.1 der FAQ-Seite für Studium/Lehre. • E-Mail-Hotline. Für die Studierenden ist eine extra E-Mail-Hotline eingerichtet worden (sose2020-stud@dshs-koeln.de), an die sich Studierende bei Problemen im Rahmen von Studi- um und Lehre in Zusammenhang mit der Corona-Situation wenden können. Darüber hinaus sind auf der FAQ-Seite für Studium/Lehre weitere Ansprechpersonen/Einrichtungen für spezifische Fragen aufgeführt. Bitte versuchen Sie erst eine Antwort über die FAQ-Liste zu finden, bevor Sie per mail Kontakt aufnehmen. 2 Hinweise zur Lehrorganisation • TN-Begrenzungen. Es gelten die bisherigen TN-Begrenzungen zu Lehrveranstaltungen. Einzelne Zulassungen darüber hinaus sind im Ermessen der*des Dozierenden möglich, hierbei muss je- https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ mailto:sose2020-stud@dshs-koeln.de https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ 2. Informationsschreiben für Studierende (14.04.2020) doch berücksichtigt werden, dass wir bislang im 2. Semesterabschnitt (ab 8.6.) von Präsenzun- terricht ausgehen – daher müssen TN-Zahlen auch weiterhin beschränkt bleiben. • Veranstaltung nicht bekommen? Gründe: Bei Fragen oder Unklarheiten, die sich im Rahmen der LSF-Vergabe bzw. der Zulassung zu Veranstaltungen ergeben, finden Sie Antworten unter: o LSF-FAQs mit neuer Kategorie „Ablehnung - Warum habe ich keinen Platz in Veranstaltung xy bekommen?“ o Zulassungs-Richtlinien a) in den sportwissenschaftlichen BA-Studiengängen (AM 14/2015) sowie b) in den Lehramtsstudiengängen (AM 12 /2011) und • Vorgehen bei Abmeldung aus Lehrveranstaltungen. Wenn Sie eine Veranstaltung nicht mehr belegen möchten, zu der Sie im Rahmen der LSF-Phasen eine Zulassung erhalten haben, bitten wir Sie eindringlich sich von dieser Veranstaltung per Mail an die Lehrkraft abzumelden! 3 Freie Plätze und Bewerbung auf freie Plätze (Nachrückverfahren) • Freie Kursplätze. Hier finden Sie die Liste der freien Plätze (eine aktualisierte Version der Liste ist für den 16.04.2020 geplant) • Bewerbung auf freie Plätze. o Kontaktieren Sie bis spätestens 16.04.2020 per Mail den*die entsprechende Dozierende o Kontaktdaten der Lehrkräfte finden Sie in LSF oder auf der DSHS-Website unter „Menschen an der DSHS“ o Geben Sie folgende Informationen an (Anfragen ohne vollständige Angabe werden u.U. nicht bearbeitet): Informationen zur angefragten Veranstaltung (Gruppe, Tag, Termin) Ihr Name Ihre Matrikelnummer Ihr Studiengang Ihr Fachsemester Erfüllung der Voraussetzungen (Beleg durch Notenspiegel und/oder Screenshots der relevanten, bestandenen LVen, abrufbar im LSF unter „Meine Leistungen“/“Übersicht“) Pflichtbelegung oder zus. Belegung (weißer Schein) o Die Lehrkräfte sammeln alle Anfragen bis zum 16.04.2020 und vergeben die freien Plätze bis 17.04.2020 nach einer vorgegebenen Auswahl-Regelung o Sie werden bzgl. des Ergebnisses des Nachrückverfahrens per Mail bis 19.04.2020 informiert o Die Eintragung der nachgerückten Studierenden in LSF erfolgt bis 19.04.2020 (Übertragung in Moodle erfolgt dann automatisch über Nacht) 4 Vorbereitungen auf die erste Woche / die erste Kurseinheit • Moodle spielt die zentrale Rolle. Die Verwendung von Moodle ist der Dreh- und Angelpunkt der e-Lehre im kommenden Sommersemester. Machen Sie sich in dieser Woche vor dem Start be- reits mit Moodle vertraut. • Moodle-Kurse teilweise noch nicht sichtbar. Die Kurse für Ihren Studiengang sind bereits in Moodle hinterlegt, allerdings für Sie als Studierender teilweise noch nicht von den jeweiligen Lehrpersonen freigeschaltet (nicht „sichtbar“). Dies kann daran liegen, dass die Lehrenden noch nicht alle Unterlagen hochgeladen und noch nicht alle Einstellungen vorgenommen haben. Fra- gen Sie ggfs. am Ende der Woche bei Ihren Lehrenden nach. • Organisation der ersten Unterrichtseinheit. Für die erste Unterrichtseinheit werden Sie von der*dem Lehrenden kontaktiert. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Die erste Einheit kann als synchrone Lehre (z. B. als Webkonferenz) stattfinden. Dann finden Sie in Moodle entsprechende Infos und einen Link über den Sie direkt aus Moodle an der Webkonferenz teilnehmen können. https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Studium/Organisation/Vorlesungsverzeichnis/LSF-FAQs.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Studium/Organisation/Vorlesungsverzeichnis/Zulassungsrichtlinien_Bachelor.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Studium/Organisation/Vorlesungsverzeichnis/Zulassungsrichlinien_Lehramt.pdf https://lsf.dshs-koeln.de/DSHS-Hilfe/freiepl.pdf https://www.dshs-koeln.de/hochschule/menschen-an-der-dshs/ https://www.dshs-koeln.de/hochschule/menschen-an-der-dshs/ https://elearning.dshs-koeln.de/ 2. Informationsschreiben für Studierende (14.04.2020) Es ist aber auch möglich, dass die erste Stunde in einer anderen Form startet. Auch dann werden Sie informiert. Bitte schauen Sie in jeden Fall vor der ersten Woche in Ihren Kurs. • Rechtzeitig vor der ersten Stunde Ihren Kurs in Moodle besuchen. Schauen Sie rechtzeitig vor der ersten Stunde in Ihren Kurs in Moodle. Manche Dozierende hinterlegen dort Infos für die erste Kurseinheit oder für den gesamten Kursverlauf. • Computer/Laptop vorbereiten. Verwenden Sie für Webkonferenzen möglichst kein Smartpho- ne, da bestimmte Funktionen (z. B. Bildschirm teilen, nutzen von Office-Dateien) nicht oder nur schlecht nutzbar sind. Prüfen Sie im Vorfeld, dass die Kamera und das Mikrofon Ihres Rechners funktioniert und machen Sie sich mit der Steuerung von Kamera/Mikro vertraut. • Studierende in besonderen technischen Notlagen. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass Studierende Probleme haben, an der e-Lehre teilnehmen zu können (z. B. kein Internetan- schluss, kein Rechner). Wenn dies für Sie zutrifft, wenden Sie sich an die E-Mail-hotline (so- se2020-stud@dshs-koeln.de) oder an Ihre*n Lehrende*n. Die Hochschule arbeitet aktuell an ei- nem Konzept für solche technischen Notlagen. 5 FAQs zur technischen Vorbereitung • Was brauche ich für ein Webmeeting oder den synchronen e-Unterricht? Die synchrone e- Lehre ist in Moodle organisiert und basiert auf „webex“ (Anwendung für online-Lernen und on- line-Meetings). Dabei kann zwischen zwei Webex-Funktionen unterschieden werden: „Mee- tings“ und „Trainings“. Für den Einsatz von „Webex Trainings“ ist je nach Browser oder Betriebs- system eine zusätzliche Software notwendig. Bei „Webex Meetings“ ist keine zusätzliche Soft- ware notwendig, diese kann aber dennoch installiert werden, um eine stabilere Verbindung zu gewährleisten. Infos zur Installation und eine Übersicht der Funktionen finden Sie in dieser Kurz- anleitung. Für die Teilnahme an „Webex Trainings“ beachten Sie bitte folgende Hinweise. • Brauche ich sonst spezielle Software? Sie benötigen im Normalfalls keine spezielle Software oder andere besondere Voraussetzungen. Entscheidend ist für Sie, dass Moodle funktioniert und Ton und wenn es geht auch die Kamera (Videofunktion) Ihres Laptops. Falls ihr*e Dozent*in be- sondere Techniken einsetzt, wird sie*er dies mit Ihnen in den ersten Unterrichtseinheiten klä- ren. • Brauche ich den VPN-Client? Der VPN-Client ist für Moodle nicht notwendig, ebenso wenig für LSF. Auch Files, die ihr*e Dozent*in in Sciebo (Cloudsystem der Universitäten) hinterlegt, kön- nen Sie ohne den VPN-Client abrufen. VPN-Client ist lediglich für Plagscan nötig, welches im Fal- le einer Abschlussarbeit relevant ist. Wenn Sie möchten, finden Sie den Client unter: https://www.dshs-koeln.de/hochschule/it-dienstleistungen • Was bringt mir ein Webex-Account? Für die Teilnahme am Unterricht aus dem Moodle-Kurs ist kein Account notwendig. Einen Account brauchen Sie nur, wenn Sie selber Meetings jenseits des Unterrichts (z. B. zur gemeinsamen Vor- oder Nachbereitung) einberufen möchten (Sie können im privaten Bereich natürlich auch andere Webmeeting-Dienste dafür nutzen). Alle Studierende mit einer stud.mail-Adresse bekommen vom IT-Service im Verlauf des Semesters einen kosten- freien Account zugewiesen. 6 Weitere Informationen • Zugang Bibliothek. Bislang ist der Zugang zur Bibliothek weiterhin nicht möglich. Allerdings stimmen sich derzeit alle Universitätsbibliotheken des Landes hinsichtlich eines eingeschränkten Zugangs ab. Bitte beachten Sie dazu in den nächsten Tagen eventuelle Informationen auf der speziellen Coronaseite der ZBSport. Auf dieser Seite erhalten Sie auch andere Informationen zur Beschaffung von Publikationen in der aktuellen Situation. https://elearning.dshs-koeln.de/ https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Hochschule/Campus_und_Freizeit/Gesundheitsportal/Webex_Meetings_Kurzanleitung_Studierende.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Hochschule/Campus_und_Freizeit/Gesundheitsportal/Webex_Meetings_Kurzanleitung_Studierende.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Hochschule/Campus_und_Freizeit/Gesundheitsportal/Webex_Training_Infoblatt_Teilnehmende.pdf https://www.dshs-koeln.de/hochschule/it-dienstleistungen https://www.dshs-koeln.de/zentralbibliothek/die-bibliothek/coronavirus-aktuelle-informationen-faq/ 2. Informationsschreiben für Studierende (14.04.2020) • Nachholprüfungen aus dem März 2020. Die Hochschule arbeitet im Verbund mit dem Land und anderen Hochschulen an Umsetzungskonzepten zur Nachholung der Prüfungen aus dem März 2020. Noch im Laufe des April werden konkretere Informationen folgen. Die Ankündigung von Nachholprüfungen werden mit mindestens drei Wochen Vorlaufzeit, vermutlich mehr, gesche- hen. Nichtbestandene Nachholprüfungen aus dem März 2020 werden nicht als Fehlversuch an- gerechnet (sogenannte „Freischussregelung“). • Anmeldung zur letzten Prüfung/Abschlussarbeit ohne Rettungsschein/Erste Hilfe. Auch wenn Sie keinen Rettungsschein/Erste Hilfe-Schein nachweisen können, ist eine Anmeldung zur letzten Prüfung/Abschlussarbeit aktuell möglich. Das Nachholen der Nachweise wird aktuell vorausge- setzt. • Verständnis für Anlaufprobleme haben und Fehler tolerieren. Wenn bei Ihnen, bei anderen Studierenden oder bei den Dozierenden etwas nicht oder nicht direkt funktioniert, haben Sie bitte für sich selbst und andere Verständnis. Für uns alle ist dieses Semester auch eine Entwick- lungsphase in der digitalen Lehre und wenn man sich weiterentwickelt, klappt manches nicht auf Anhieb. Informieren Sie sich selbst in unseren Informationspapieren oder FAQs und helfen Sie auch anderen weiter. AM 2020-19-Ordnung zur Bewältigung der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie DSHS-V02 Anlage 1_Strategiepapier-SoSe2020 Anlage 2_Informationspapier_Studierende_Nr.1_SoSe2020 stud Anlage 3_Informationsschreiben_Studierende_Nr. 2_200414 1 Allgemeine Informationen 2 Hinweise zur Lehrorganisation 3 Freie Plätze und Bewerbung auf freie Plätze (Nachrückverfahren) 4 Vorbereitungen auf die erste Woche / die erste Kurseinheit 5 FAQs zur technischen Vorbereitung 6 Weitere Informationen

  • AM_2020-18-Ordnung-Verleihung-Ehrengrade.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. Akad. Dienste Nr.: 18/ 2020 Köln, den 30.09.2020 INHALT ORDNUNG zur Verleihung von Ehrengraden der Deutschen Sporthochschule Köln ‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 18/2020 ‐Seite - 1 - Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden an der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1und § 38 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, hat die Deutsche Sporthochschule Köln die nachstehende Ordnung beschlossen: § 1 Ehrensenator/in Zur Ehrensenatorin/ zum Ehrensenator der Deutschen Sporthochschule Köln können vom Senat Persönlichkeiten ernannt werden, die sich durch bedeutsame sportwissenschaftliche Leistungen hervorgetan oder sich um die Hochschule oder die Allgemeinheit besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung wird in angemessener Weise beurkundet und von der Rektorin/ vom Rektor vorgenommen. Der Beschluss kann nur auf Vorschlag des Rektorats gefasst werden. § 2 Ehrenmedaille Die Ehrenmedaille der Deutschen Sporthochschule Köln kann an Mitglieder und Angehörige sowie an Freunde und Förderer der Hochschule verliehen werden, die sich um die Förderung der Sportwissenschaft oder die Hochschule verdient gemacht haben. Die Ehrenmedaille wird in Gold, Silber und Bronze verliehen. Der Beschluss des Rektorats kann nur auf Vorschlag der Rektoratsmitglieder und der Leiterinnen/ Leiter der (zentralen) wissenschaftlichen Einrichtungen und Dezernate der Verwaltung gefasst werden. § 3 Ehrennadel Mit der Verleihung der Ehrennadel kann die Deutsche Sporthochschule Köln ihre Mitglieder und Angehörige sowie externe Personen ehren, die in besonderer Weise mit der Hochschule verbunden sind oder sich mit besonderen Leistungen Verdienste um die Hochschule erworben haben. Die Ehrennadel wird in Gold und Silber verliehen. Vorschlagsberechtigt sind die Rektoratsmitglieder sowie die Leiterinnen/ Leiter der (zentralen) wissenschaftlichen Einrichtungen und Dezernate der Verwaltung. Die Entscheidung liegt bei der Rektorin/ beim Rektor. § 4 Ehrenpromotion (1) Das Verfahren der Ehrenpromotion wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet, wenn er von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Senats unterstützt wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 18/2020 ‐Seite - 2 - Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden an der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Der Antrag ist zu begründen. In der Begründung des Antrags sind die hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen oder die besonderen ideellen Verdienste um die Förderung der Sportwissenschaft darzulegen und zu würdigen, warum es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt. (3) Der Senat berät über den Antrag unter der Würdigung der Begründung und stimmt im Anschluss an die Beratung über diesen ab. Der Antrag ist angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für eine Verleihung stimmt. (4) Die Verleihung der Ehrenpromotion erfolgt in feierlicher Form durch die Überreichung einer Ehrendoktorurkunde, in welcher die Verdienste der oder des Geehrten hervorgehoben werden. (5) Der Doktorgrad ehrenhalber kann entzogen werden, wenn die Trägerin oder der Träger des Grades wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde oder den verliehenen Titel zur Begehung einer Straftat missbraucht hat, für welche er oder sie rechtskräftig verurteilt wurde. Über die Entziehung des Titels entscheidet der Promotionsausschuss. § 5 Honorarprofessor*in Das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessor*in“ ist in der Verfahrensordnung zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ und Honorarprofessorin oder Honorarprofessor der Deutschen Sporthochschule Köln geregelt. § 6 Inkrafttreten und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 18/2020 ‐Seite - 3 - Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden an der Deutschen Sporthochschule Köln Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23.09.2020 Köln, den 30.09.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Ordnung

  • AM_2020-17-Ordnung_für_die_Besetzung_von_Professuren_und_Juniorprofessuren_der_DSHS_Köln.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 17/2020 Köln, den 30.09.2020 INHALT ORDNUNG für die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren der Deutschen Sporthochschule Köln ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 1 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung für die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1und § 38 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschu- len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. Sep- tember 2014, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, hat die Deutsche Sporthoch- schule Köln die nachstehende Ordnung beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt I Ordentliche Berufungsverfahren § 1 Geltungsbereich § 2 Fristen § 3 Einleitung des Verfahrens § 4 Ausschreibung § 5 Berufungsbeauftragte/Berufungsbeauftragter § 6 Bildung der Berufungskommission § 7 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorpro- fessorinnen und Juniorprofessoren § 8 Auswahlkriterien § 9 Wiederholungsausschreibung § 10 Verfahren bis zur Erstellung des Berufungsvorschlages § 10a Maßnahmen zur Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Män- nern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren § 11 Einholen von Gutachten § 12 Erstellung der Berufungsliste § 13 Vorbereitung der Beschlussfassung des Rektorats § 14 Verfahren im Senat § 15 Verfahren nach Beschlussfassung im Senat Abschnitt II Schlussbestimmungen § 16 Grundsatz der Vertraulichkeit § 17 Übergangsbestimmungen § 18 Inkrafttreten und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 2 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Abschnitt I Ordentliche Berufungsverfahren § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) das Verfahren zur Besetzung von Stellen für Universitätspro- fessorinnen und Universitätsprofessoren auf Lebenszeit sowie auf Zeit sowie zur Besetzung von Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. § 2 Fristen Das Berufungsverfahren soll so rechtzeitig eingeleitet werden, dass die Rektorin oder der Rek- tor den Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von 8 Monaten nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden einer Stelle, vorliegen hat. § 3 Einleitung des Berufungsverfahrens (1) Das Rektorat leitet das Berufungsverfahren gemäß dem Hochschulentwicklungsplan ein. Das Rektorat erarbeitet unter Einbezug des betroffenen Instituts / der betroffenen Insti- tute (Perspektivgespräch) und weiterer Fachkolleginnen und Fachkollegen der Hochschu- le einen Vorschlag für einen Ausschreibungstext. (2) Die Hochschulverwaltung fertigt grundsätzlich für die Besetzung einer Stelle eine Stel- lungnahme an. § 4 Ausschreibung (1) Stellen für Professorinnen und Professoren oder Juniorprofessorinnen und Juniorprofes- soren sind vom Rektorat, nach Stellungnahme des Senats, auszuschreiben. Die Aus- schreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Der Vorschlag zur Ausschreibung ist vor dem Hintergrund des Hochschulentwicklungsplans zu erstellen. Es sind ferner konkrete Aussagen zur beabsichtigten Personal- und Sachausstattung zu treffen. (2) Zum Zeitpunkt der Ausschreibung einer Professur (W2) auf Zeit oder Juniorprofessur (W1) kann festgelegt werden, dass bei der späteren Überleitung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine erneute Ausschreibung gemäß § 38a Abs. 2 oder Abs. 4 HG verzichtet wird. Das weitere Verfahren sowie das Qualitätssicherungskonzept regelt die Verfahrensordnung zur Evaluierung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tenure-Track- Professoren und -professorinnen der DSHS vom 27.11.2018 in ihrer jeweiligen Fassung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 3 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Das Rektorat legt fest: 1. die Ausschreibung, die immer geschlechtsneutral und in deutscher und englischer Sprache zu fassen ist und die folgende Hinweise zu enthalten hat: a) das Aufgabengebiet der zukünftigen Stelleninhaberin oder des zukünftigen Stelleninhabers sowie die Institutszugehörigkeit der Stelle, b) die an die Bewerberin oder den Bewerber gestellten besonderen Anforderun- gen, c) die Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, d) ggf. die Befristung sowie ggf. mit Hinweis auf die Tenure-Track-Option, e) den möglichen Zeitpunkt der Besetzung, f) die von den Bewerberinnen und Bewerbern einzureichenden Unterlagen, g) dass die Hochschule die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und dass Bewer- berinnen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Vorrang haben, h) dass Bewerbungen Schwerbehinderter erwünscht sind, i) dass die Bewerbungen an die Rektorin oder den Rektor zu richten sind, j) die Bewerbungsfrist. 2. die Publikationsorgane für die Ausschreibung (Angabe eines überregionalen Organs, wobei zusätzlich bei Bedarf eine Fachzeitschrift gewählt werden kann). (4) Die Hochschule schreibt gem. § 38 Abs. 1 HG öffentlich und in der Regel international aus. Die Ausschreibungen werden zusätzlich auf der Homepage der Deutschen Sport- hochschule Köln veröffentlicht. Sollte sich bei der ersten Ausschreibung am Ende der Ausschreibungsfrist herausstellen, dass sich keine Frau beworben hat, soll die Stelle grundsätzlich unverzüglich nochmals ausgeschrieben werden (Ziff. 1.1 Gleichstellungs- plan). Bei Wiederholungsausschreibungen sind die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Verfahren weiterhin zu berücksichtigen und entsprechend zu informieren. Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. § 5 Berufungsbeauftragte/Berufungsbeauftragter Das Rektorat beauftragt ein Mitglied des Rektorates, welches nicht am Berufungsverfahren beteiligt ist, als Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragten. Diese oder dieser ist ver- antwortlich für den zeitgerechten Ablauf und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und berich- tet dem Rektorat über die Arbeit der Kommission. Zur Sicherstellung des zeitgerechten Ab- laufs übernimmt sie oder er das Prozessmanagement, kann Sitzungstermine der Berufungs- kommission anberaumen und zu den Sitzungen einladen. In der konstituierenden Sitzung der Berufungskommission weist die oder der Berufungsbeauftragte auf die stete Beachtung der Befangenheitsvorschriften hin. Hierfür händigt sie oder er ein entsprechendes Merkblatt aus, welches von jedem Kommissionsmitglied unterschrieben zurückzugeben ist und zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen wird. Bei Verfahrensschwierigkeiten o.ä. kann sie oder er jederzeit das Rektorat konsultieren, damit für rechtzeitige Abhilfe gesorgt wird. Die oder der Berufungsbeauftragte wird von der Rektorin oder vom Rektor bzw. von seiner Vertreterin oder seinem Vertreter bestellt und kann als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teilnehmen. Die Tätigkeit beginnt mit ihrer oder seiner Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor bzw. durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter und endet mit Abschluss des Verfahrens im Senat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 4 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 6 Bildung der Berufungskommission (1) Für die Durchführung des Berufungsverfahrens und zur Erarbeitung eines Berufungsvor- schlags richtet das Rektorat eine Berufungskommission ein. Auf Initiative der oder des Berufungsbeauftragten wird dem Senat eine Berufungskommission vorgeschlagen. Die jeweiligen Hochschulgruppen im Senat entsenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter in die Berufungskommission. Für jede Gruppe der Berufungskommission wird je eine per- sönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder der Berufungskommission werden von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. Die Bestellung ist spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung vorzunehmen. Die Tätigkeit der Berufungskommission beginnt mit der Bestellung der Mitglieder durch die Rektorin oder den Rektor und endet mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. Im Falle einer Zweitausschreibung kann die oder der Berufungsbeauftragte dem Senat eine neue Berufungskommission vorschlagen. (2) Die Berufungskommission besteht grundsätzlich aus vier Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akade- mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie je einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden bzw. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung. Die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung wirkt gem. § 11 Abs. 3 HG lediglich beratend mit. Der Berufungskommission sollen auch Mitglieder ande- rer Institute oder Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen an- gehören. Ebenso soll eine Expertin oder ein Experte, die oder der nicht der Hochschule angehört, als stimmberechtigtes Mitglied in die Berufungskommission aufgenommen werden. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss stets um min- destens eine Stimme größer sein, als die der anderen Gruppen zusammen. Die Hoch- schullehrerinnen und Hochschullehrer sollen aufgrund des von ihnen vertretenen Faches für die fachliche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber kompetent sein. Sie müs- sen nicht Mitglied des betroffenen Instituts sein. Der Berufungskommission darf stimm- berechtigt nicht angehören, wer die Stelle innehat oder innegehabt hat und aus dieser Professur ausscheiden wird oder ausgeschieden ist. (3) Auf Beschluss der Berufungskommission können weitere Mitglieder und Angehörige der Institute, Mitglieder und Angehörige anderer Institute sowie auswärtige Sachverständi- ge mit beratender Stimme zu einzelnen Sitzungen oder zur gesamten Kommissionsarbeit hinzugezogen werden. (4) Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des LGG (§ 9 Abs. 2) soll die Besetzung der Beru- fungskommission paritätisch mit Frauen erfolgen. Ihr muss mindestens eine stimmbe- rechtigte Frau aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Dabei können auch geeignete Frauen aus fachlich benachbarten Bereichen, ggfs. auch Hochschullehrerinnen, die nicht Mitglied der Deutschen Sporthochschule Köln sind, be- rücksichtigt werden. Ist die Berufungskommission nicht zur Hälfte mit Frauen besetzt, so ist im Berufungsbericht eine Begründung auszuweisen. (5) Die Berufungskommission wählt aus der Mitte der ihr angehörenden Hochschullehrerin- nen und Hochschullehrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellver- tretung. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von Beginn an in allen Phasen des gesamten Verfah- rens gem. § 24 HG zu beteiligen. Sie und die Vertretung der Schwerbehinderten sind wie Mitglieder des jeweiligen Gremiums zu laden und zu informieren. Sie sind jederzeit be- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 5 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln rechtigt, Einsicht in die Bewerbungs- und Verfahrensunterlagen zu nehmen und in allen Stufen der Entscheidungsfindung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (s. auch §§ 18, 19 LGG, § 11b HG NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehinder- tenvertretung sind nicht stimmberechtigt. (7) Die Berufungskommission tagt nicht öffentlich. Die Unterlagen sind vertraulich zu be- handeln. Kenntnisse über Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erwor- ben wurden, sind ebenfalls vertraulich zu behandeln. Die Vorsitzende oder der Vorsit- zende der Berufungskommission weist die Mitglieder der Berufungskommission ausdrück- lich auf die Vertraulichkeit hin und macht dies aktenkundig. (8) Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend ist und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 vor- liegen. Die Berufungskommission ist bei der Behandlung eines Gegenstandes ohne Rück- sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Behandlung we- gen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt und die Berufungskommission zur Verhandlung über den Gegenstand noch einmal einberufen wurde. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung muss auf die Tatsache, dass die Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben ist, ausdrücklich hingewiesen werden. Beschlüsse zum Verfahren werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei der Berechnung der Mehrheiten wer- den ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. § 7 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Für die Berufung von Professorinnen und Professoren oder Juniorprofessorinnen und Ju- niorprofessoren gelten die §§ 36 bis 38a HG in der jeweils gültigen Fassung. Die Einhal- tung der allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften wird durch die Hochschulverwaltung geprüft und festgestellt. § 8 Auswahlkriterien (1) Die Berufungskommission stellt vor Erhalt der Bewerbungsunterlagen unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Auswahlkriterien verbindlich fest. Als Auswahlkrite- rien kommen insbesondere in Betracht (vgl. § 36 HG): 1. wissenschaftliche und/oder künstlerisch-gestalterische Qualifikation, 2. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Quali- tät einer Promotion nachgewiesen wird, 3. darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die – im Falle der Beru- fung in ein erstes Professorenamt – durch eine Habilitation, durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder im Rahmen einer Juniorprofessur im Gebiet der Professur erbracht wurden, 4. ggfs. fachbezogene, in der beruflichen Praxis erworbene Qualifikationen, 5. Erfahrungen in der Lehr- und Forschungsorganisation sowie in der Selbstverwaltung, 6. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen wird, 7. persönliche Eignung, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 6 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln 8. Grad der Übereinstimmung der Qualifikation nach Ziff. 1 bis 4 mit der in der Aus- schreibung angegebenen Abgrenzung. (2) Abs. 1 Ziffer 3 gilt nicht für Juniorprofessuren. (3) Liegen Bewerbungen Schwerbehinderter vor, sind die Unterlagen dieser Personen der Schwerbehindertenvertretung vorzulegen. Die Schwerbehindertenvertretung ist am wei- teren Berufungsverfahren zu beteiligen (§ 164 Abs. 1 SGB IX). § 9 Wiederholungsausschreibung (1) Beschließt die Berufungskommission, dass eine Wiederholungsausschreibung vorgenom- men werden sollte, so teilt sie dies dem Rektorat unter Angabe der Gründe mit. Das Rek- torat entscheidet über die Wiederholungsausschreibung. (2) Bei Wiederholungsausschreibungen sind die qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber aus den vorangegangenen Verfahren weiterhin zu berücksichtigen. § 10 Verfahren bis zur Erstellung des Berufungsvorschlages (1) Die eingehenden Bewerbungen werden von der Hochschulverwaltung jeweils auf Voll- ständigkeit und auf Vorliegen der formalen Einstellungsvoraussetzungen vorgeprüft und an die Berufungskommission weitergeleitet. Liegen die formellen Einstellungsvorausset- zungen eindeutig nicht vor, werden die Bewerbungen bereits durch die Hochschulver- waltung zurückgewiesen. (2) Die Berufungskommission prüft zunächst bei allen ihr zugegangenen Bewerbungen das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen. Beruht eine Bewerbung auf einem ausländi- schen Zeugnis, ist dessen Äquivalenz unter Beteiligung der Zentralstelle für ausländi- sches Bildungswesen (ZAB) bei der Kultusministerkonferenz durch die Hochschulverwal- tung zu ermitteln. Kommt die Kommission zu Ergebnissen, die von der Vorprüfung sei- tens der Hochschulverwaltung abweichen, so führt die oder der Vorsitzende der Beru- fungskommission eine Klärung im Benehmen mit dem Rektorat herbei. Darüber hinaus stellt die Berufungskommission fest, welche fehlenden Unterlagen von der Hochschul- verwaltung nachzufordern sind. (3) Die besondere Befähigung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu wissenschaftlicher Arbeit wird in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen. Die Promoti- on soll mindestens „cum laude“ oder gleichwertig bewertet sein. (4) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die die qualitativen Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen, trifft die Berufungskommission eine entsprechende Feststellung, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Berufungskommission dokumentiert. (5) Erfüllen weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen, ist die Ausschreibung in der Regel zu wiederholen. (6) Die Berufungskommission entscheidet aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterla- gen, welche Bewerbungen in die engere Wahl zu ziehen sind. Die Gründe für die Voraus- wahl sind aktenkundig zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 7 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (7) Die Berufungskommission lädt bei der ersten Ausschreibung mindestens drei Bewerbe- rinnen oder Bewerber zu einer Vorstellung ein. Werden nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber eingeladen, die in die engere Wahl gezogen wurden, so sind die Gründe für die Auswahl aktenkundig zu machen. Grundsätzlich sollen alle Bewerberinnen, die die for- malen Voraussetzungen (gesetzliche Anforderungen nach § 36 HG und Aufgabenum- schreibung nach § 38 Abs. 1 HG) erfüllen, zu einer Vorstellung eingeladen werden. Die Berufungskommission kann auch verspätet eingegangene Bewerbungen berücksichtigen. Ebenfalls können besonders geeignete Personen, die sich nicht beworben haben, im Ver- fahren berücksichtigt werden. (8) Die Vorstellung besteht aus: 1. mindestens einem hochschulöffentlichen, auf die inhaltliche Ausrichtung der Profes- sur bezogenen Fachvortrag und ggfs. einer Lehrprobe von angemessener Dauer, 2. einer Darstellung des künftigen Forschungsprofils und des Lehrkonzeptes, 3. einem nichtöffentlichen Gespräch mit den Mitgliedern der Berufungskommission. Der bzw. die Fachvorträge sollen so ausgerichtet sein, dass auch die didaktischen Fähig- keiten beurteilt werden können. Die Vorstellungen werden durch Aushang bekannt ge- macht und sollen binnen drei Monaten nach Bewerbungsschluss abgewickelt sein. (9) Unverzüglich nach den Vorstellungen fasst die Berufungskommission darüber Beschluss, welche der Bewerberinnen und Bewerber in die vorläufige Rangliste aufgenommen wer- den können. Sind das weniger als drei, so befindet die Kommission darüber, ob weitere Bewerberinnen und Bewerber zu einer Vorstellung geladen werden sollen. Liegen keine weiteren geeigneten Bewerbungen vor, so befindet die Berufungskommission darüber, ob die Ausschreibung wiederholt werden soll. Es wird gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 8 verfahren. (10) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber für einen Platz auf der Rangliste vorgesehen und hat sie oder er die pädagogische Eignung nicht durch Erfahrungen in einer vorausge- gangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen, empfiehlt die Berufungskom- mission, ob dieser Nachweis ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt oder während eines einjährigen Beamtenverhältnisses auf Probe erbracht werden soll. Die Feststellung der pädagogischen Eignung alleine im Rahmen des Berufungsverfahrens kommt nur für besonders zu begründende Ausnahmefälle in Betracht. An diese Feststel- lung auf der Basis der Vorstellung, die eine Lehrprobe beinhalten muss, sind besonders erhöhte Anforderungen zu stellen. In der Regel kommt nur eine Berufung im Beamten- verhältnis auf Probe in Betracht. (11) Gleichzeitig und unabhängig von den auswärtigen Gutachten erstellt die Berufungskom- mission für jede Bewerbung, die in die Rangliste aufgenommen werden soll, eine Würdi- gung auf der Basis der Auswahlkriterien nach § 8 Abs. 1. (12) Die Platzierung der Bewerberinnen und der Bewerber auf der Berufungsliste ist einge- hend und ausgewogen für jede einzelne Bewerbung zu begründen. Wird in einem Beru- fungsvorschlag keine der Bewerberinnen berücksichtigt, ist dies gesondert zu begrün- den. (13) Zieht während des laufenden Berufungsverfahrens eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der zu einer Vorstellung eingeladen wurde, die Bewerbung zurück, wird nach Abs. 7 Satz 1 verfahren, wenn der Rückzug vor der Vorstellung erfolgt, und nach Abs. 9, wenn der Rückzug nach der Vorstellung, aber vor Anforderung der Gutachten erfolgt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 8 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 10 a Maßnahmen zur Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Die Hochschule strebt ein der Gleichstellungsquote nach § 37a HG entsprechendes Verhältnis von Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Junior- professoren an. (2) Unter Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer soll die Berufungskom- mission in der ersten Sitzung eine Liste mit 5-10 potentiellen Bewerberinnen anferti- gen, die durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Berufungskommission in Ab- stimmung mit dem oder der Berufungsbeauftragten gesondert über die Ausschreibung informiert werden sollen. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Dies muss im Protokoll begründet werden. (3) Wenn bei Berufungsverfahren der Frauenanteil unter den eingegangenen Bewerbungen unter der Gleichstellungsquote liegt, soll ein erneutes aktives Recruiting gemäß Abs. 2 durchgeführt und dokumentiert werden. (4) Liegt für eine Bewerberin, die zu einem Probevortrag eingeladen ist und die von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder nicht für den Berufungsvorschlag vorgesehen ist, ein begründetes Veto eines wissenschaftlichen Mitglieds der Berufungskommission vor, ist innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung der Berufungskommission unter Einbeziehung der oder des Berufungsbeauftragten einzuberufen. In dieser wird die vorläufige Liste unter Berücksichtigung des Vetos erneut beraten. Die Kommission entscheidet mit ein- facher Mehrheit über den Antrag. Die Entscheidung ist im Protokoll zu begründen. § 11 Einholen von Gutachten (1) Für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden sollen, sollen unmittelbar nach der letzten Vorstellung, zwei vergleichende Gut- achten von auswärtigen unabhängigen Professorinnen oder Professoren angefordert wer- den (§ 38 Abs. 3 HG). In fachlich begründeten Fällen können auch ausländische Gutach- terinnen und Gutachter beteiligt werden. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn das For- schungsfeld der Professur im internationalen Kontext bearbeitet wird oder aufgrund von Befangenheiten keine nationalen Gutachterinnen und Gutachter in Betracht kommen. Die beiden Gutachterinnen oder Gutachter werden von der Berufungskommission benannt, wobei eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter Professorin oder Professor an ei- ner Universität sein soll. Die Gutachten sollen auf die Anforderungen der Ausschreibung und die Kriterien des § 8 Abs. 1 eingehen. Den Gutachterinnen und Gutachtern darf nicht mitgeteilt werden, wie die Berufungskommission die Bewerberin oder den Bewerber beur- teilt und welcher Listenplatz für sie oder ihn in Aussicht genommen ist. Die Korrespon- denz führt die oder der Vorsitzende der Berufungskommission. (2) Jeder Bewerberin und jedem Bewerber ist es unbenommen, von sich aus Referenzschrei- ben und Referenzgutachten im Berufungsverfahren einzureichen, die mit den Bewer- bungsunterlagen vorzulegen sind. Wenn darüber hinaus Einzelgutachten eingeholt wer- den, soll höchstens ein Referenzvorschlag der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 9 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Ist binnen zwei Monaten nach Anforderung ein Gutachten nicht eingegangen, prüft die Berufungskommission, ob eine andere Gutachterin oder ein anderer Gutachter beteiligt werden soll. § 12 Erstellung der Berufungsliste (1) Unmittelbar nach Eingang der Gutachten entscheidet die Berufungskommission über die Aufstellung einer Berufungsliste. Diese soll in der Regel drei Vorschläge mit einer Rang- folge der Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Dabei stimmt die Berufungskommissi- on über die Vergabe eines jeden Listenplatzes nacheinander in geheimer Abstimmung getrennt ab. Die Berufungsliste und insbesondere die Rangfolge sind zu begründen. Dies erfolgt federführend durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Berufungskommis- sion. (2) Von einer Dreierliste darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn die Berufungskommission nachvollziehbar begründen kann, dass auch bei mehrfach er- folgten Ausschreibungen nicht genügend qualifizierte Bewerbungen vorliegen, die die Erstellung einer Dreierliste ermöglichen. Von dieser Regelung kann nur in sehr außerge- wöhnlichen und atypischen Fällen abgewichen werden. Die Gründe hierfür sind ausführ- lich aktenkundig zu machen. Überschreitungen des Dreiervorschlages sind ausnahmswei- se zulässig, wenn sich zwei Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund ihrer qualitativ gleichwertigen Passung - pari passu oder aequo loco - einen Listenplatz teilen. Die Gründe hierfür sind ausführlich aktenkundig zu machen. (3) Die Berufungsliste ist dem Senat über die Rektorin oder den Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Die Bewerbungsunterlagen, einschließlich der der Berufungskommission vor- liegenden Unterlagen, sind dem Rektorat sowie dem Senat zugänglich zu machen. (4) Die Mitglieder der Berufungskommission, die bei der Entscheidung überstimmt worden sind, können der von der Berufungskommission beschlossenen Liste ein Sondervotum beifügen. Das Sondervotum muss in der Sitzung, in der die Abstimmung stattgefunden hat, angemeldet, in seinem wesentlichen Inhalt dargestellt und binnen einer Woche nach der Sitzung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission eingereicht werden. (5) Von Seiten der studentischen Vertretung in der Berufungskommission ist dem Beru- fungsvorschlag ein schriftliches Votum zu den Lehrleistungen der Listenplatzierten bei- zufügen, wenn die Studierenden von ihrem Beteiligungsrecht Gebrauch machen wollen. Auf ihr Beteiligungsrecht sind die Studierenden ausdrücklich zu Beginn der jeweiligen Beratung in der Berufungskommission hinzuweisen. Als Grundlage für das studentische Votum kommen außerdem Ergebnisse studentischer Veranstaltungskritik in Betracht. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte und ggfs. die Schwerbehindertenvertretung geben ein Votum ab, welches dem Bericht der Berufungskommission beizufügen ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 10 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 13 Vorbereitung der Beschlussfassung des Rektorats (1) Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission fasst das Beratungsergebnis der Berufungskommission in einem Bericht zusammen und leitet diesen über die oder den Berufungsbeauftragten unverzüglich, mindestens jedoch 2 Wochen vor der zur Be- schlussfassung angestrebten Rektoratssitzung, der Rektorin oder dem Rektor zu. Dem Berufungsvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Text der Ausschreibung, 2. Begründung der Berufungsliste (Abschlussbericht mit Angaben über Alter, wissen- schaftliche Qualifikation, pädagogische Eignung und derzeitige Stellung; für Professo- rinnen und Professoren zusätzlich Angaben über wiss. Leistungen nach § 36 Absatz 1 Nr. 4 HG), 3. Liste aller Bewerberinnen und Bewerber (Vorname ausgeschrieben) mit Angaben über Alter, wissenschaftliche Qualifikation und derzeitige Stellung, 4. externe, vergleichende Gutachten, 5. Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten (Lebenslauf, Zeugnisse und Schriften- verzeichnis der zur Berufung Vorgeschlagenen, ggfs. Übersicht über ihre fachbezoge- ne Tätigkeit in der Praxis), 6. ggfs. Sondervoten, 7. Stellungnahme, soweit keine der Bewerberinnen in dem Berufungsvorschlag berück- sichtigt wurde, 8. Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, 9. bei abweichendem Votum der Gleichstellungsbeauftragten Stellungnahme der oder des Berufungsbeauftragten, 10. Mitteilung, ob Bewerbungen Schwerbehinderter vorgelegen haben, 11. ggfs. Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung, 12. Verzeichnis der Mitglieder der Berufungskommission, 13. Protokolle der Berufungskommission, 14. Stellungnahme der Studierenden der Berufungskommission, 15. bei abweichendem Votum der Studierenden Stellungnahme der Berufungskommission. (2) Ist in besonderen Ausnahmefällen von Sollvorschriften in dieser Ordnung abgewichen worden, so ist dies im Abschlussbericht zu begründen. (3) Das Rektorat überprüft anhand der Unterlagen und einer Stellungnahme der Hochschul- verwaltung, ob 1. die bei der Zuweisung der Stelle vom Rektorat festgelegten Beschlussinhalte zugrun- de gelegt wurden, 2. bei der Aufstellung der Berufungsliste die Bestimmungen dieser Berufungsordnung eingehalten worden sind, 3. die Auswahl der Bewerberinnen oder Bewerber und die Reihenfolge der Berufungslis- te nach qualitativen und strukturellen Gesichtspunkten schlüssig begründet sind. Nach der anschließenden Anhörung der oder des Berufungsbeauftragten prüft das Rekto- rat die Qualität des Berufungsvorschlages insbesondere in rechtlicher und entwicklungs- planerischer Hinsicht und leitet ihn dem Senat zu. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 11 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Stimmt das Rektorat aus den in Abs. 3 genannten Gründen dem Berufungsvorschlag nicht zu, wird dieser unter Angabe der Gründe über die Berufungsbeauftragte oder den Berufungsbeauftragten an die Berufungskommission zur erneuten Beratung und Be- schlussfassung zurückgegeben. Die oder der Vorsitzende leitet den daraufhin gefassten Beschluss der Berufungskommission mit einem erläuternden Bericht der Rektorin oder dem Rektor zu. § 14 Verfahren im Senat (1) Der Senat prüft den Berufungsvorschlag vorrangig in inhaltlicher Hinsicht. Die Senats- vorlage besteht aus dem Berufungsvorschlag, ggfs. den Sondervoten und den Gutachten. Jedes Senatsmitglied hat das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Protokolle der Berufungskommission. Sie liegen im Büro der Rektorin oder des Rektors bis zur Senatssitzung zur Einsichtnahme aus. (2) Der Senat behandelt den Berufungsvorschlag in nichtöffentlicher Sitzung. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission oder deren Vertreterin oder dessen Vertreter soll bei der Behandlung des zu vertretenden Berufungsvorschlages anwesend sein. Sie oder er trägt den Berufungsvorschlag mündlich im Senat vor. Im Rahmen der Berichterstat- tung über den Berufungsvorschlag soll auf folgende Punkte eingegangen werden: 1. wird die Stelle erstmalig besetzt oder handelt es sich um eine Wiederbesetzung, ver- bunden mit der Benennung des Zeitpunktes des Freiwerdens der Stelle und des ehem. Stelleninhabers bzw. der ehem. Stelleninhaberin, 2. Erläuterung der Widmung der Stelle bezogen auf - die Wertigkeit ggfs. verbunden mit einer evtl. Änderung der Wertigkeit und - das Aufgabengebiet, 3. Abstimmungsverhältnisse in der Berufungskommission, 4. Besonderheiten (Hausberufung, Abweichung vom Gebot des Dreiervorschlages o.ä.), 5. Stellungnahme der Studierenden der Berufungskommission, 6. Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, 7. ggfs. Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung, 8. Sondervoten. (3) Der Senat beschließt in geheimer Abstimmung über jeden Listenplatz einzeln. Beschluss- fähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwe- send sind. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Berechnung der Mehrheit werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitge- zählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Die Mitglieder der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an Entscheidungen beratend mit. Überstimmte stimmberechtigte Mitglieder des Senats können verlangen, dass dem Beru- fungsvorschlag ein Votum beigefügt wird. Das Sondervotum muss in der Sitzung des Se- nats, in der die Abstimmung stattfindet, angemeldet und innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung der Rektorin oder dem Rektor zugeleitet werden. (4) Erhält der Berufungsvorschlag im Senat nicht die erforderliche Mehrheit, so gibt die oder der Vorsitzende des Senats den Berufungsvorschlag unter Angabe von Gründen über die Berufungsbeauftragte oder den Berufungsbeauftragten an die Berufungskommission zur erneuten Beratung zurück. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 12 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 15 Verfahren nach der Beschlussfassung im Senat (1) Der Senat legt den Berufungsvorschlag unverzüglich über die Rektorin oder den Rektor der Hochschulverwaltung (Personaldezernat) vor. Dem Vorschlag sind neben den Unter- lagen gem. § 13 Abs. 1 der Abschlussbericht der Berufungskommission und der Senats- beschluss (ggfs. einschließlich der Sondervoten) beizufügen. Die Hochschulverwaltung teilt den Listenplatzierten ohne Bekanntgabe des Listenplatzes mit, dass sie in die Rangliste aufgenommen wurden. (2) Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlung gemeinsam mit der Kanzle- rin oder dem Kanzler. Sie können die Teilnahme der Personal-/Haushaltsdezernentin o- der des Personal-/Haushaltsdezernenten vorsehen. Verhandlungsgegenstände sind ins- besondere die - Ausstattung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - finanzielle Ausstattung der Professur (Sachmittel), - Räumlichkeiten und deren Ausstattung, - Besoldungsfragen. Die Verhandlung wird mit einer für alle Beteiligten verbindlichen Verhandlungsnieder- schrift abgeschlossen. Nach positivem Abschluss der Berufungsverhandlungen übersen- det die Hochschule ein Berufungsangebot an die berufene Bewerberin oder den berufe- nen Bewerber, welches eine Zusage über die Ausstattung der jeweiligen Professur sowie über die Besoldung enthält. (3) Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber werden unverzüglich nach er- folgter Rufannahme von der Hochschulverwaltung benachrichtigt. Der Name der oder des zu Berufenden wird den unterlegenen Bewerberinnen und/oder Bewerbern lediglich auf ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt. Die Bewerbungsunterlagen der Nichtberufenen wer- den spätestens nach Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. des Dienstvertrages von der Hochschulverwaltung zurückgegeben. Mit der Aushändigung der Ernennungsur- kunde ist das Berufungsverfahren abgeschlossen. Abschnitt II Schlussbestimmungen § 16 Grundsatz der Vertraulichkeit Von den Mitgliedern der Hochschule und den beteiligten Gutachterinnen und Gutach- tern sind alle Unterlagen, die mit dem Berufungsverfahren in Verbindung stehen, ver- traulich zu behandeln. Erkenntnisse über Personen und weitere personalrelevante Infor- mationen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erworben werden, unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht. Bewerberinnen und Bewerber haben kein Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Berufungsverfahrens, ausgenommen in die von ihr oder ihm eingereichten eigenen Unterlagen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 13 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 17 Übergangsbestimmungen Laufende Verfahren werden fortgeführt. Bestimmungen dieser Ordnung sind auf laufen- de Verfahren nicht anzuwenden, wenn dadurch der Abschluss des Verfahrens unange- messen verzögert oder der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Be- werber verletzt würde. § 18 Inkrafttreten und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilun- gen“ der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 23.09.2020. Köln, den 30.09.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inhaltsübersicht Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt I Geltungsbereich Einholen von Gutachten Vorbereitung der Beschlussfassung des Rektorats Abschnitt II Schlussbestimmungen Köln, den 30.09.2020

  • AM_2020-17-Ordnung_für_die_Besetzung_von_Professuren_und_Juniorprofessuren_der_DSHS_Köln.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 17/2020 Köln, den 30.09.2020 INHALT ORDNUNG für die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren der Deutschen Sporthochschule Köln ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 1 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung für die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1und § 38 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschu- len des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. Sep- tember 2014, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, hat die Deutsche Sporthoch- schule Köln die nachstehende Ordnung beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt I Ordentliche Berufungsverfahren § 1 Geltungsbereich § 2 Fristen § 3 Einleitung des Verfahrens § 4 Ausschreibung § 5 Berufungsbeauftragte/Berufungsbeauftragter § 6 Bildung der Berufungskommission § 7 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorpro- fessorinnen und Juniorprofessoren § 8 Auswahlkriterien § 9 Wiederholungsausschreibung § 10 Verfahren bis zur Erstellung des Berufungsvorschlages § 10a Maßnahmen zur Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Män- nern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren § 11 Einholen von Gutachten § 12 Erstellung der Berufungsliste § 13 Vorbereitung der Beschlussfassung des Rektorats § 14 Verfahren im Senat § 15 Verfahren nach Beschlussfassung im Senat Abschnitt II Schlussbestimmungen § 16 Grundsatz der Vertraulichkeit § 17 Übergangsbestimmungen § 18 Inkrafttreten und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 2 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Abschnitt I Ordentliche Berufungsverfahren § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) das Verfahren zur Besetzung von Stellen für Universitätspro- fessorinnen und Universitätsprofessoren auf Lebenszeit sowie auf Zeit sowie zur Besetzung von Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. § 2 Fristen Das Berufungsverfahren soll so rechtzeitig eingeleitet werden, dass die Rektorin oder der Rek- tor den Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von 8 Monaten nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden einer Stelle, vorliegen hat. § 3 Einleitung des Berufungsverfahrens (1) Das Rektorat leitet das Berufungsverfahren gemäß dem Hochschulentwicklungsplan ein. Das Rektorat erarbeitet unter Einbezug des betroffenen Instituts / der betroffenen Insti- tute (Perspektivgespräch) und weiterer Fachkolleginnen und Fachkollegen der Hochschu- le einen Vorschlag für einen Ausschreibungstext. (2) Die Hochschulverwaltung fertigt grundsätzlich für die Besetzung einer Stelle eine Stel- lungnahme an. § 4 Ausschreibung (1) Stellen für Professorinnen und Professoren oder Juniorprofessorinnen und Juniorprofes- soren sind vom Rektorat, nach Stellungnahme des Senats, auszuschreiben. Die Aus- schreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Der Vorschlag zur Ausschreibung ist vor dem Hintergrund des Hochschulentwicklungsplans zu erstellen. Es sind ferner konkrete Aussagen zur beabsichtigten Personal- und Sachausstattung zu treffen. (2) Zum Zeitpunkt der Ausschreibung einer Professur (W2) auf Zeit oder Juniorprofessur (W1) kann festgelegt werden, dass bei der späteren Überleitung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine erneute Ausschreibung gemäß § 38a Abs. 2 oder Abs. 4 HG verzichtet wird. Das weitere Verfahren sowie das Qualitätssicherungskonzept regelt die Verfahrensordnung zur Evaluierung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Tenure-Track- Professoren und -professorinnen der DSHS vom 27.11.2018 in ihrer jeweiligen Fassung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 3 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Das Rektorat legt fest: 1. die Ausschreibung, die immer geschlechtsneutral und in deutscher und englischer Sprache zu fassen ist und die folgende Hinweise zu enthalten hat: a) das Aufgabengebiet der zukünftigen Stelleninhaberin oder des zukünftigen Stelleninhabers sowie die Institutszugehörigkeit der Stelle, b) die an die Bewerberin oder den Bewerber gestellten besonderen Anforderun- gen, c) die Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, d) ggf. die Befristung sowie ggf. mit Hinweis auf die Tenure-Track-Option, e) den möglichen Zeitpunkt der Besetzung, f) die von den Bewerberinnen und Bewerbern einzureichenden Unterlagen, g) dass die Hochschule die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und dass Bewer- berinnen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Vorrang haben, h) dass Bewerbungen Schwerbehinderter erwünscht sind, i) dass die Bewerbungen an die Rektorin oder den Rektor zu richten sind, j) die Bewerbungsfrist. 2. die Publikationsorgane für die Ausschreibung (Angabe eines überregionalen Organs, wobei zusätzlich bei Bedarf eine Fachzeitschrift gewählt werden kann). (4) Die Hochschule schreibt gem. § 38 Abs. 1 HG öffentlich und in der Regel international aus. Die Ausschreibungen werden zusätzlich auf der Homepage der Deutschen Sport- hochschule Köln veröffentlicht. Sollte sich bei der ersten Ausschreibung am Ende der Ausschreibungsfrist herausstellen, dass sich keine Frau beworben hat, soll die Stelle grundsätzlich unverzüglich nochmals ausgeschrieben werden (Ziff. 1.1 Gleichstellungs- plan). Bei Wiederholungsausschreibungen sind die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Verfahren weiterhin zu berücksichtigen und entsprechend zu informieren. Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. § 5 Berufungsbeauftragte/Berufungsbeauftragter Das Rektorat beauftragt ein Mitglied des Rektorates, welches nicht am Berufungsverfahren beteiligt ist, als Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragten. Diese oder dieser ist ver- antwortlich für den zeitgerechten Ablauf und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und berich- tet dem Rektorat über die Arbeit der Kommission. Zur Sicherstellung des zeitgerechten Ab- laufs übernimmt sie oder er das Prozessmanagement, kann Sitzungstermine der Berufungs- kommission anberaumen und zu den Sitzungen einladen. In der konstituierenden Sitzung der Berufungskommission weist die oder der Berufungsbeauftragte auf die stete Beachtung der Befangenheitsvorschriften hin. Hierfür händigt sie oder er ein entsprechendes Merkblatt aus, welches von jedem Kommissionsmitglied unterschrieben zurückzugeben ist und zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen wird. Bei Verfahrensschwierigkeiten o.ä. kann sie oder er jederzeit das Rektorat konsultieren, damit für rechtzeitige Abhilfe gesorgt wird. Die oder der Berufungsbeauftragte wird von der Rektorin oder vom Rektor bzw. von seiner Vertreterin oder seinem Vertreter bestellt und kann als nicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzungen teilnehmen. Die Tätigkeit beginnt mit ihrer oder seiner Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor bzw. durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter und endet mit Abschluss des Verfahrens im Senat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 4 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 6 Bildung der Berufungskommission (1) Für die Durchführung des Berufungsverfahrens und zur Erarbeitung eines Berufungsvor- schlags richtet das Rektorat eine Berufungskommission ein. Auf Initiative der oder des Berufungsbeauftragten wird dem Senat eine Berufungskommission vorgeschlagen. Die jeweiligen Hochschulgruppen im Senat entsenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter in die Berufungskommission. Für jede Gruppe der Berufungskommission wird je eine per- sönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter gewählt. Die Mitglieder der Berufungskommission werden von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. Die Bestellung ist spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung vorzunehmen. Die Tätigkeit der Berufungskommission beginnt mit der Bestellung der Mitglieder durch die Rektorin oder den Rektor und endet mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. Im Falle einer Zweitausschreibung kann die oder der Berufungsbeauftragte dem Senat eine neue Berufungskommission vorschlagen. (2) Die Berufungskommission besteht grundsätzlich aus vier Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akade- mischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie je einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden bzw. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung. Die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung wirkt gem. § 11 Abs. 3 HG lediglich beratend mit. Der Berufungskommission sollen auch Mitglieder ande- rer Institute oder Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen an- gehören. Ebenso soll eine Expertin oder ein Experte, die oder der nicht der Hochschule angehört, als stimmberechtigtes Mitglied in die Berufungskommission aufgenommen werden. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss stets um min- destens eine Stimme größer sein, als die der anderen Gruppen zusammen. Die Hoch- schullehrerinnen und Hochschullehrer sollen aufgrund des von ihnen vertretenen Faches für die fachliche Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber kompetent sein. Sie müs- sen nicht Mitglied des betroffenen Instituts sein. Der Berufungskommission darf stimm- berechtigt nicht angehören, wer die Stelle innehat oder innegehabt hat und aus dieser Professur ausscheiden wird oder ausgeschieden ist. (3) Auf Beschluss der Berufungskommission können weitere Mitglieder und Angehörige der Institute, Mitglieder und Angehörige anderer Institute sowie auswärtige Sachverständi- ge mit beratender Stimme zu einzelnen Sitzungen oder zur gesamten Kommissionsarbeit hinzugezogen werden. (4) Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des LGG (§ 9 Abs. 2) soll die Besetzung der Beru- fungskommission paritätisch mit Frauen erfolgen. Ihr muss mindestens eine stimmbe- rechtigte Frau aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Dabei können auch geeignete Frauen aus fachlich benachbarten Bereichen, ggfs. auch Hochschullehrerinnen, die nicht Mitglied der Deutschen Sporthochschule Köln sind, be- rücksichtigt werden. Ist die Berufungskommission nicht zur Hälfte mit Frauen besetzt, so ist im Berufungsbericht eine Begründung auszuweisen. (5) Die Berufungskommission wählt aus der Mitte der ihr angehörenden Hochschullehrerin- nen und Hochschullehrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellver- tretung. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von Beginn an in allen Phasen des gesamten Verfah- rens gem. § 24 HG zu beteiligen. Sie und die Vertretung der Schwerbehinderten sind wie Mitglieder des jeweiligen Gremiums zu laden und zu informieren. Sie sind jederzeit be- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 5 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln rechtigt, Einsicht in die Bewerbungs- und Verfahrensunterlagen zu nehmen und in allen Stufen der Entscheidungsfindung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (s. auch §§ 18, 19 LGG, § 11b HG NRW). Die Gleichstellungsbeauftragte sowie die Schwerbehinder- tenvertretung sind nicht stimmberechtigt. (7) Die Berufungskommission tagt nicht öffentlich. Die Unterlagen sind vertraulich zu be- handeln. Kenntnisse über Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erwor- ben wurden, sind ebenfalls vertraulich zu behandeln. Die Vorsitzende oder der Vorsit- zende der Berufungskommission weist die Mitglieder der Berufungskommission ausdrück- lich auf die Vertraulichkeit hin und macht dies aktenkundig. (8) Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmbe- rechtigten Mitglieder anwesend ist und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 vor- liegen. Die Berufungskommission ist bei der Behandlung eines Gegenstandes ohne Rück- sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Behandlung we- gen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt und die Berufungskommission zur Verhandlung über den Gegenstand noch einmal einberufen wurde. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung muss auf die Tatsache, dass die Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben ist, ausdrücklich hingewiesen werden. Beschlüsse zum Verfahren werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei der Berechnung der Mehrheiten wer- den ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. § 7 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren Für die Berufung von Professorinnen und Professoren oder Juniorprofessorinnen und Ju- niorprofessoren gelten die §§ 36 bis 38a HG in der jeweils gültigen Fassung. Die Einhal- tung der allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften wird durch die Hochschulverwaltung geprüft und festgestellt. § 8 Auswahlkriterien (1) Die Berufungskommission stellt vor Erhalt der Bewerbungsunterlagen unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Auswahlkriterien verbindlich fest. Als Auswahlkrite- rien kommen insbesondere in Betracht (vgl. § 36 HG): 1. wissenschaftliche und/oder künstlerisch-gestalterische Qualifikation, 2. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Quali- tät einer Promotion nachgewiesen wird, 3. darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die – im Falle der Beru- fung in ein erstes Professorenamt – durch eine Habilitation, durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen oder im Rahmen einer Juniorprofessur im Gebiet der Professur erbracht wurden, 4. ggfs. fachbezogene, in der beruflichen Praxis erworbene Qualifikationen, 5. Erfahrungen in der Lehr- und Forschungsorganisation sowie in der Selbstverwaltung, 6. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen wird, 7. persönliche Eignung, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 6 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln 8. Grad der Übereinstimmung der Qualifikation nach Ziff. 1 bis 4 mit der in der Aus- schreibung angegebenen Abgrenzung. (2) Abs. 1 Ziffer 3 gilt nicht für Juniorprofessuren. (3) Liegen Bewerbungen Schwerbehinderter vor, sind die Unterlagen dieser Personen der Schwerbehindertenvertretung vorzulegen. Die Schwerbehindertenvertretung ist am wei- teren Berufungsverfahren zu beteiligen (§ 164 Abs. 1 SGB IX). § 9 Wiederholungsausschreibung (1) Beschließt die Berufungskommission, dass eine Wiederholungsausschreibung vorgenom- men werden sollte, so teilt sie dies dem Rektorat unter Angabe der Gründe mit. Das Rek- torat entscheidet über die Wiederholungsausschreibung. (2) Bei Wiederholungsausschreibungen sind die qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber aus den vorangegangenen Verfahren weiterhin zu berücksichtigen. § 10 Verfahren bis zur Erstellung des Berufungsvorschlages (1) Die eingehenden Bewerbungen werden von der Hochschulverwaltung jeweils auf Voll- ständigkeit und auf Vorliegen der formalen Einstellungsvoraussetzungen vorgeprüft und an die Berufungskommission weitergeleitet. Liegen die formellen Einstellungsvorausset- zungen eindeutig nicht vor, werden die Bewerbungen bereits durch die Hochschulver- waltung zurückgewiesen. (2) Die Berufungskommission prüft zunächst bei allen ihr zugegangenen Bewerbungen das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen. Beruht eine Bewerbung auf einem ausländi- schen Zeugnis, ist dessen Äquivalenz unter Beteiligung der Zentralstelle für ausländi- sches Bildungswesen (ZAB) bei der Kultusministerkonferenz durch die Hochschulverwal- tung zu ermitteln. Kommt die Kommission zu Ergebnissen, die von der Vorprüfung sei- tens der Hochschulverwaltung abweichen, so führt die oder der Vorsitzende der Beru- fungskommission eine Klärung im Benehmen mit dem Rektorat herbei. Darüber hinaus stellt die Berufungskommission fest, welche fehlenden Unterlagen von der Hochschul- verwaltung nachzufordern sind. (3) Die besondere Befähigung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zu wissenschaftlicher Arbeit wird in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen. Die Promoti- on soll mindestens „cum laude“ oder gleichwertig bewertet sein. (4) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die die qualitativen Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen, trifft die Berufungskommission eine entsprechende Feststellung, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Berufungskommission dokumentiert. (5) Erfüllen weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen, ist die Ausschreibung in der Regel zu wiederholen. (6) Die Berufungskommission entscheidet aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterla- gen, welche Bewerbungen in die engere Wahl zu ziehen sind. Die Gründe für die Voraus- wahl sind aktenkundig zu machen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 7 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (7) Die Berufungskommission lädt bei der ersten Ausschreibung mindestens drei Bewerbe- rinnen oder Bewerber zu einer Vorstellung ein. Werden nicht alle Bewerberinnen oder Bewerber eingeladen, die in die engere Wahl gezogen wurden, so sind die Gründe für die Auswahl aktenkundig zu machen. Grundsätzlich sollen alle Bewerberinnen, die die for- malen Voraussetzungen (gesetzliche Anforderungen nach § 36 HG und Aufgabenum- schreibung nach § 38 Abs. 1 HG) erfüllen, zu einer Vorstellung eingeladen werden. Die Berufungskommission kann auch verspätet eingegangene Bewerbungen berücksichtigen. Ebenfalls können besonders geeignete Personen, die sich nicht beworben haben, im Ver- fahren berücksichtigt werden. (8) Die Vorstellung besteht aus: 1. mindestens einem hochschulöffentlichen, auf die inhaltliche Ausrichtung der Profes- sur bezogenen Fachvortrag und ggfs. einer Lehrprobe von angemessener Dauer, 2. einer Darstellung des künftigen Forschungsprofils und des Lehrkonzeptes, 3. einem nichtöffentlichen Gespräch mit den Mitgliedern der Berufungskommission. Der bzw. die Fachvorträge sollen so ausgerichtet sein, dass auch die didaktischen Fähig- keiten beurteilt werden können. Die Vorstellungen werden durch Aushang bekannt ge- macht und sollen binnen drei Monaten nach Bewerbungsschluss abgewickelt sein. (9) Unverzüglich nach den Vorstellungen fasst die Berufungskommission darüber Beschluss, welche der Bewerberinnen und Bewerber in die vorläufige Rangliste aufgenommen wer- den können. Sind das weniger als drei, so befindet die Kommission darüber, ob weitere Bewerberinnen und Bewerber zu einer Vorstellung geladen werden sollen. Liegen keine weiteren geeigneten Bewerbungen vor, so befindet die Berufungskommission darüber, ob die Ausschreibung wiederholt werden soll. Es wird gemäß § 9 Abs. 1 und §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 8 verfahren. (10) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber für einen Platz auf der Rangliste vorgesehen und hat sie oder er die pädagogische Eignung nicht durch Erfahrungen in einer vorausge- gangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen, empfiehlt die Berufungskom- mission, ob dieser Nachweis ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt oder während eines einjährigen Beamtenverhältnisses auf Probe erbracht werden soll. Die Feststellung der pädagogischen Eignung alleine im Rahmen des Berufungsverfahrens kommt nur für besonders zu begründende Ausnahmefälle in Betracht. An diese Feststel- lung auf der Basis der Vorstellung, die eine Lehrprobe beinhalten muss, sind besonders erhöhte Anforderungen zu stellen. In der Regel kommt nur eine Berufung im Beamten- verhältnis auf Probe in Betracht. (11) Gleichzeitig und unabhängig von den auswärtigen Gutachten erstellt die Berufungskom- mission für jede Bewerbung, die in die Rangliste aufgenommen werden soll, eine Würdi- gung auf der Basis der Auswahlkriterien nach § 8 Abs. 1. (12) Die Platzierung der Bewerberinnen und der Bewerber auf der Berufungsliste ist einge- hend und ausgewogen für jede einzelne Bewerbung zu begründen. Wird in einem Beru- fungsvorschlag keine der Bewerberinnen berücksichtigt, ist dies gesondert zu begrün- den. (13) Zieht während des laufenden Berufungsverfahrens eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der zu einer Vorstellung eingeladen wurde, die Bewerbung zurück, wird nach Abs. 7 Satz 1 verfahren, wenn der Rückzug vor der Vorstellung erfolgt, und nach Abs. 9, wenn der Rückzug nach der Vorstellung, aber vor Anforderung der Gutachten erfolgt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 8 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 10 a Maßnahmen zur Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Die Hochschule strebt ein der Gleichstellungsquote nach § 37a HG entsprechendes Verhältnis von Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Junior- professoren an. (2) Unter Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer soll die Berufungskom- mission in der ersten Sitzung eine Liste mit 5-10 potentiellen Bewerberinnen anferti- gen, die durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Berufungskommission in Ab- stimmung mit dem oder der Berufungsbeauftragten gesondert über die Ausschreibung informiert werden sollen. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Dies muss im Protokoll begründet werden. (3) Wenn bei Berufungsverfahren der Frauenanteil unter den eingegangenen Bewerbungen unter der Gleichstellungsquote liegt, soll ein erneutes aktives Recruiting gemäß Abs. 2 durchgeführt und dokumentiert werden. (4) Liegt für eine Bewerberin, die zu einem Probevortrag eingeladen ist und die von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder nicht für den Berufungsvorschlag vorgesehen ist, ein begründetes Veto eines wissenschaftlichen Mitglieds der Berufungskommission vor, ist innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung der Berufungskommission unter Einbeziehung der oder des Berufungsbeauftragten einzuberufen. In dieser wird die vorläufige Liste unter Berücksichtigung des Vetos erneut beraten. Die Kommission entscheidet mit ein- facher Mehrheit über den Antrag. Die Entscheidung ist im Protokoll zu begründen. § 11 Einholen von Gutachten (1) Für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden sollen, sollen unmittelbar nach der letzten Vorstellung, zwei vergleichende Gut- achten von auswärtigen unabhängigen Professorinnen oder Professoren angefordert wer- den (§ 38 Abs. 3 HG). In fachlich begründeten Fällen können auch ausländische Gutach- terinnen und Gutachter beteiligt werden. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn das For- schungsfeld der Professur im internationalen Kontext bearbeitet wird oder aufgrund von Befangenheiten keine nationalen Gutachterinnen und Gutachter in Betracht kommen. Die beiden Gutachterinnen oder Gutachter werden von der Berufungskommission benannt, wobei eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter Professorin oder Professor an ei- ner Universität sein soll. Die Gutachten sollen auf die Anforderungen der Ausschreibung und die Kriterien des § 8 Abs. 1 eingehen. Den Gutachterinnen und Gutachtern darf nicht mitgeteilt werden, wie die Berufungskommission die Bewerberin oder den Bewerber beur- teilt und welcher Listenplatz für sie oder ihn in Aussicht genommen ist. Die Korrespon- denz führt die oder der Vorsitzende der Berufungskommission. (2) Jeder Bewerberin und jedem Bewerber ist es unbenommen, von sich aus Referenzschrei- ben und Referenzgutachten im Berufungsverfahren einzureichen, die mit den Bewer- bungsunterlagen vorzulegen sind. Wenn darüber hinaus Einzelgutachten eingeholt wer- den, soll höchstens ein Referenzvorschlag der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 9 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Ist binnen zwei Monaten nach Anforderung ein Gutachten nicht eingegangen, prüft die Berufungskommission, ob eine andere Gutachterin oder ein anderer Gutachter beteiligt werden soll. § 12 Erstellung der Berufungsliste (1) Unmittelbar nach Eingang der Gutachten entscheidet die Berufungskommission über die Aufstellung einer Berufungsliste. Diese soll in der Regel drei Vorschläge mit einer Rang- folge der Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Dabei stimmt die Berufungskommissi- on über die Vergabe eines jeden Listenplatzes nacheinander in geheimer Abstimmung getrennt ab. Die Berufungsliste und insbesondere die Rangfolge sind zu begründen. Dies erfolgt federführend durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Berufungskommis- sion. (2) Von einer Dreierliste darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn die Berufungskommission nachvollziehbar begründen kann, dass auch bei mehrfach er- folgten Ausschreibungen nicht genügend qualifizierte Bewerbungen vorliegen, die die Erstellung einer Dreierliste ermöglichen. Von dieser Regelung kann nur in sehr außerge- wöhnlichen und atypischen Fällen abgewichen werden. Die Gründe hierfür sind ausführ- lich aktenkundig zu machen. Überschreitungen des Dreiervorschlages sind ausnahmswei- se zulässig, wenn sich zwei Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund ihrer qualitativ gleichwertigen Passung - pari passu oder aequo loco - einen Listenplatz teilen. Die Gründe hierfür sind ausführlich aktenkundig zu machen. (3) Die Berufungsliste ist dem Senat über die Rektorin oder den Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Die Bewerbungsunterlagen, einschließlich der der Berufungskommission vor- liegenden Unterlagen, sind dem Rektorat sowie dem Senat zugänglich zu machen. (4) Die Mitglieder der Berufungskommission, die bei der Entscheidung überstimmt worden sind, können der von der Berufungskommission beschlossenen Liste ein Sondervotum beifügen. Das Sondervotum muss in der Sitzung, in der die Abstimmung stattgefunden hat, angemeldet, in seinem wesentlichen Inhalt dargestellt und binnen einer Woche nach der Sitzung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission eingereicht werden. (5) Von Seiten der studentischen Vertretung in der Berufungskommission ist dem Beru- fungsvorschlag ein schriftliches Votum zu den Lehrleistungen der Listenplatzierten bei- zufügen, wenn die Studierenden von ihrem Beteiligungsrecht Gebrauch machen wollen. Auf ihr Beteiligungsrecht sind die Studierenden ausdrücklich zu Beginn der jeweiligen Beratung in der Berufungskommission hinzuweisen. Als Grundlage für das studentische Votum kommen außerdem Ergebnisse studentischer Veranstaltungskritik in Betracht. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte und ggfs. die Schwerbehindertenvertretung geben ein Votum ab, welches dem Bericht der Berufungskommission beizufügen ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 10 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 13 Vorbereitung der Beschlussfassung des Rektorats (1) Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission fasst das Beratungsergebnis der Berufungskommission in einem Bericht zusammen und leitet diesen über die oder den Berufungsbeauftragten unverzüglich, mindestens jedoch 2 Wochen vor der zur Be- schlussfassung angestrebten Rektoratssitzung, der Rektorin oder dem Rektor zu. Dem Berufungsvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Text der Ausschreibung, 2. Begründung der Berufungsliste (Abschlussbericht mit Angaben über Alter, wissen- schaftliche Qualifikation, pädagogische Eignung und derzeitige Stellung; für Professo- rinnen und Professoren zusätzlich Angaben über wiss. Leistungen nach § 36 Absatz 1 Nr. 4 HG), 3. Liste aller Bewerberinnen und Bewerber (Vorname ausgeschrieben) mit Angaben über Alter, wissenschaftliche Qualifikation und derzeitige Stellung, 4. externe, vergleichende Gutachten, 5. Bewerbungsunterlagen der Listenplatzierten (Lebenslauf, Zeugnisse und Schriften- verzeichnis der zur Berufung Vorgeschlagenen, ggfs. Übersicht über ihre fachbezoge- ne Tätigkeit in der Praxis), 6. ggfs. Sondervoten, 7. Stellungnahme, soweit keine der Bewerberinnen in dem Berufungsvorschlag berück- sichtigt wurde, 8. Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, 9. bei abweichendem Votum der Gleichstellungsbeauftragten Stellungnahme der oder des Berufungsbeauftragten, 10. Mitteilung, ob Bewerbungen Schwerbehinderter vorgelegen haben, 11. ggfs. Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung, 12. Verzeichnis der Mitglieder der Berufungskommission, 13. Protokolle der Berufungskommission, 14. Stellungnahme der Studierenden der Berufungskommission, 15. bei abweichendem Votum der Studierenden Stellungnahme der Berufungskommission. (2) Ist in besonderen Ausnahmefällen von Sollvorschriften in dieser Ordnung abgewichen worden, so ist dies im Abschlussbericht zu begründen. (3) Das Rektorat überprüft anhand der Unterlagen und einer Stellungnahme der Hochschul- verwaltung, ob 1. die bei der Zuweisung der Stelle vom Rektorat festgelegten Beschlussinhalte zugrun- de gelegt wurden, 2. bei der Aufstellung der Berufungsliste die Bestimmungen dieser Berufungsordnung eingehalten worden sind, 3. die Auswahl der Bewerberinnen oder Bewerber und die Reihenfolge der Berufungslis- te nach qualitativen und strukturellen Gesichtspunkten schlüssig begründet sind. Nach der anschließenden Anhörung der oder des Berufungsbeauftragten prüft das Rekto- rat die Qualität des Berufungsvorschlages insbesondere in rechtlicher und entwicklungs- planerischer Hinsicht und leitet ihn dem Senat zu. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 11 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Stimmt das Rektorat aus den in Abs. 3 genannten Gründen dem Berufungsvorschlag nicht zu, wird dieser unter Angabe der Gründe über die Berufungsbeauftragte oder den Berufungsbeauftragten an die Berufungskommission zur erneuten Beratung und Be- schlussfassung zurückgegeben. Die oder der Vorsitzende leitet den daraufhin gefassten Beschluss der Berufungskommission mit einem erläuternden Bericht der Rektorin oder dem Rektor zu. § 14 Verfahren im Senat (1) Der Senat prüft den Berufungsvorschlag vorrangig in inhaltlicher Hinsicht. Die Senats- vorlage besteht aus dem Berufungsvorschlag, ggfs. den Sondervoten und den Gutachten. Jedes Senatsmitglied hat das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und die Protokolle der Berufungskommission. Sie liegen im Büro der Rektorin oder des Rektors bis zur Senatssitzung zur Einsichtnahme aus. (2) Der Senat behandelt den Berufungsvorschlag in nichtöffentlicher Sitzung. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission oder deren Vertreterin oder dessen Vertreter soll bei der Behandlung des zu vertretenden Berufungsvorschlages anwesend sein. Sie oder er trägt den Berufungsvorschlag mündlich im Senat vor. Im Rahmen der Berichterstat- tung über den Berufungsvorschlag soll auf folgende Punkte eingegangen werden: 1. wird die Stelle erstmalig besetzt oder handelt es sich um eine Wiederbesetzung, ver- bunden mit der Benennung des Zeitpunktes des Freiwerdens der Stelle und des ehem. Stelleninhabers bzw. der ehem. Stelleninhaberin, 2. Erläuterung der Widmung der Stelle bezogen auf - die Wertigkeit ggfs. verbunden mit einer evtl. Änderung der Wertigkeit und - das Aufgabengebiet, 3. Abstimmungsverhältnisse in der Berufungskommission, 4. Besonderheiten (Hausberufung, Abweichung vom Gebot des Dreiervorschlages o.ä.), 5. Stellungnahme der Studierenden der Berufungskommission, 6. Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten, 7. ggfs. Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung, 8. Sondervoten. (3) Der Senat beschließt in geheimer Abstimmung über jeden Listenplatz einzeln. Beschluss- fähigkeit liegt vor, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwe- send sind. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Berechnung der Mehrheit werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitge- zählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Die Mitglieder der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an Entscheidungen beratend mit. Überstimmte stimmberechtigte Mitglieder des Senats können verlangen, dass dem Beru- fungsvorschlag ein Votum beigefügt wird. Das Sondervotum muss in der Sitzung des Se- nats, in der die Abstimmung stattfindet, angemeldet und innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung der Rektorin oder dem Rektor zugeleitet werden. (4) Erhält der Berufungsvorschlag im Senat nicht die erforderliche Mehrheit, so gibt die oder der Vorsitzende des Senats den Berufungsvorschlag unter Angabe von Gründen über die Berufungsbeauftragte oder den Berufungsbeauftragten an die Berufungskommission zur erneuten Beratung zurück. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 12 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 15 Verfahren nach der Beschlussfassung im Senat (1) Der Senat legt den Berufungsvorschlag unverzüglich über die Rektorin oder den Rektor der Hochschulverwaltung (Personaldezernat) vor. Dem Vorschlag sind neben den Unter- lagen gem. § 13 Abs. 1 der Abschlussbericht der Berufungskommission und der Senats- beschluss (ggfs. einschließlich der Sondervoten) beizufügen. Die Hochschulverwaltung teilt den Listenplatzierten ohne Bekanntgabe des Listenplatzes mit, dass sie in die Rangliste aufgenommen wurden. (2) Die Rektorin oder der Rektor führt die Berufungsverhandlung gemeinsam mit der Kanzle- rin oder dem Kanzler. Sie können die Teilnahme der Personal-/Haushaltsdezernentin o- der des Personal-/Haushaltsdezernenten vorsehen. Verhandlungsgegenstände sind ins- besondere die - Ausstattung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, - finanzielle Ausstattung der Professur (Sachmittel), - Räumlichkeiten und deren Ausstattung, - Besoldungsfragen. Die Verhandlung wird mit einer für alle Beteiligten verbindlichen Verhandlungsnieder- schrift abgeschlossen. Nach positivem Abschluss der Berufungsverhandlungen übersen- det die Hochschule ein Berufungsangebot an die berufene Bewerberin oder den berufe- nen Bewerber, welches eine Zusage über die Ausstattung der jeweiligen Professur sowie über die Besoldung enthält. (3) Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber werden unverzüglich nach er- folgter Rufannahme von der Hochschulverwaltung benachrichtigt. Der Name der oder des zu Berufenden wird den unterlegenen Bewerberinnen und/oder Bewerbern lediglich auf ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt. Die Bewerbungsunterlagen der Nichtberufenen wer- den spätestens nach Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. des Dienstvertrages von der Hochschulverwaltung zurückgegeben. Mit der Aushändigung der Ernennungsur- kunde ist das Berufungsverfahren abgeschlossen. Abschnitt II Schlussbestimmungen § 16 Grundsatz der Vertraulichkeit Von den Mitgliedern der Hochschule und den beteiligten Gutachterinnen und Gutach- tern sind alle Unterlagen, die mit dem Berufungsverfahren in Verbindung stehen, ver- traulich zu behandeln. Erkenntnisse über Personen und weitere personalrelevante Infor- mationen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erworben werden, unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht. Bewerberinnen und Bewerber haben kein Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Berufungsverfahrens, ausgenommen in die von ihr oder ihm eingereichten eigenen Unterlagen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2020 – Seite 13 Berufungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 17 Übergangsbestimmungen Laufende Verfahren werden fortgeführt. Bestimmungen dieser Ordnung sind auf laufen- de Verfahren nicht anzuwenden, wenn dadurch der Abschluss des Verfahrens unange- messen verzögert oder der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Be- werber verletzt würde. § 18 Inkrafttreten und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilun- gen“ der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 23.09.2020. Köln, den 30.09.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inhaltsübersicht Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt I Geltungsbereich Einholen von Gutachten Vorbereitung der Beschlussfassung des Rektorats Abschnitt II Schlussbestimmungen Köln, den 30.09.2020

  • AM_2020-16_Ordnung_MentalGestärkt_Netzwerkinitiative_zur_Psychischen_Gesundheit_im_Leistungssport.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 16/2020 Köln, den 30. Juli 2020 INHALT Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) -------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 1 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) § 1 Rechtsstellung und Ausstattung (1) MentalGestärkt ist eine dezentrale Einrichtung der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) mit einer wissenschaftlichen Leitung und einer Geschäftsführung mit Sitz am Psychologischen Institut der DSHS gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz NRW. (2) Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel werden über Dritte (siehe § 8) eingeworben. Arbeitsplatznutzung sowie administrative und IV -technische Dienste werden MentalGestärkt durch das Rektorat der DSHS als Eigenleistungen der DSHS zugewiesen. (3) MentalGestärkt ist administrativ an das Psychologische Institut der Deutschen Sporthochschule Köln, Professur für Sport- und Gesundheitspsychologie, angegliedert. § 2 Aufgaben (1) MentalGestärkt hat zur Aufgabe, die psychische Gesundheit im Leistungssport zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen. Hierunter fällt das Anliegen von MentalGestärkt, psychische Probleme, Störungen oder Erkrankungen aufgrund der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verhindern, frühzeitig zu erkennen und Ansprechpartner*innen für weitere Maßnahmen oder die richtige Behandlung zu vermitteln. (2) Ein zentrales Arbeitsfeld von MentalGestärkt ist der hochleistungsorientierte Sport oder der bezahlte Sport, insbesondere der Fußballsport. Ein Transfer aller Maßnahmen im Rahmen von MentalGestärkt auf andere Felder des Leistungssports ist explizit gewünscht. (3) Der Erfüllung der Aufgaben von MentalGestärkt dienen insbesondere die folgenden Maßnahmen: Betreiben einer Koordinationsstelle zur Vernetzung und Bündelung von Maßnahmen mit praktischer und wissenschaftlicher Relevanz im Feld der psychischen Gesundheit des Leistungssports. Bildung und Betreiben von Expertennetzwerken zur psychischen Gesundheit im Leistungssport. Information, Beratung und Weiterleitung bei Anfragen aus dem Feld des Leistungssports und angrenzenden Feldern. Förderung des Wissens, der Sensibilität und der Fähigkeiten im Zusammenhang mit psychischer Gesundheit und psychischer Erkrankung in der Praxis des Leistungssports sowie in der Öffentlichkeit. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 2 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) § 3 Organisation Organe von MentalGestärkt sind die Koordinationsstelle, der Beirat, die Lenkungsgruppe und Partnerorganisationen. § 4 Koordinationsstelle (1) Die Koordinationsstelle besteht aus zwei Personen, einer Geschäftsführung und der Leiterin/dem Leiter von MentalGestärkt. (2) Die Leitung von MentalGestärkt besitzt der*die leitende Professor*in der Abteilung Gesundheit & Sozialpsychologie am Psychologischen Institut. Die Leitung von MentalGestärkt betreut die Koordinationsstelle in wissenschaftlichen Fragen, evaluiert die Arbeit der Koordinationsstelle und besitzt die administrative Personalaufsicht der Geschäftsführung. (3) Die Geschäftsführung wird von der*dem Leiter*in von MentalGestärkt aus dem Kreis der Mitarbeiter*innen der Abteilung Gesundheit & Sozialpsychologie am Psychologischen Institut ernannt. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte und koordiniert und vollzieht falls organisatorisch möglich die Beschlüsse der Lenkungsgruppe. Die Geschäftsführung handelt im Sinne der Aufgaben nach § 2. Die Geschäftsführung besitzt insbesondere mediierende und moderierende Funktion, das heißt sie vermittelt zwischen Anfragen und Notwendigkeiten der Praxis und Kompetenzen und Expertisen von Expertennetzwerken. (4) Die Koordinationsstelle hat ihren Sitz am Psychologischen Institut der Deutschen Sporthochschule Köln. § 5 Beirat (1) Der Beirat besteht aus jeweils einem*r Vertreter*in der finanzierenden Institutionen (gemäß Finanzierungszusagen in §8, Abs. 1). Jede Institution besitzt Stimmanteile in prozentualer Entsprechung ihres Förderanteils an der Gesamtfinanzierung von MentalGestärkt im laufenden Geschäftsjahr. Der Eigenanteil der Deutschen Sporthochschule Köln (§1, Abs. 2) wird im Rahmen des Gesamtfördervolumens auf 12.000 Euro beziffert. Errechnete Stimmanteile werden auf ganze Stimmen kaufmännisch auf- bzw. abgerundet. (2) Der Beirat erhält von der Koordinationsstelle einen Rechenschaftsbericht (Geschäftsbericht) über die geschäftsführenden Aktivitäten im Rahmen von MentalGestärkt. Er entlastet die Geschäftsführung auf der Basis dieses jährlichen Geschäftsberichts in Hinsicht der seitens der externen Geldgeber bereitgestellten Mittel. Er nimmt Stellung zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Koordinationsstelle und spricht Empfehlungen für Strategien und zukünftige Arbeiten aus. (3) Der Beirat bespricht und empfiehlt Maßnahmen zur Finanzierung von spezifischen Projekten zur Umsetzung der Aufgaben von MentalGestärkt (s. § 2). (4) Der Beirat trifft sich regelmäßig zweimal jährlich. Zusätzliche Treffen finden statt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unterstützen. Treffen können auch virtuell stattfinden (z.B. Videokonferenzen). Einladung und Tagesordnung erfolgen über die Koordinationsstelle. Die Mitglieder des Beirats können Stellvertreter*innen entsenden. Der Beirat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein Antrag ist Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 3 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält (s. jedoch § 5 Abs. 6). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Der Beirat kann bei Bedarf Expert*innen aus Wissenschaft oder Praxis ergänzend und beratend zu seinen Sitzungen einladen. (6) Der Beirat beschließt Rektoratsvorlagen zu Ordnungsänderungen auf Vorschlag der Koordinationsstelle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. (7) Rektoratsvorlagen für eine institutionelle Veränderung des Beirats müssen durch ein erweitertes Gremium (Beirat, Koordinationsstelle und Lenkungsgruppe) mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden. Das erweiterte Gremium ist beschlussfähig, wenn Beirat und Lenkungsgruppe beschlussfähig sind und die Koordinationsstelle einfach vertreten ist. Beschlüsse des erweiterten Gremiums können auch im postalischen oder elektronischen Umlaufverfahren erwirkt werden. § 6 Lenkungsgruppe (1) Die Lenkungsgruppe ist verantwortlich für die strategische und innovative Ausrichtung von MentalGestärkt in allen Aufgabenbereichen. Sie berät und empfiehlt Maßnahmen, die durch die Koordinationsstelle organisiert oder umgesetzt werden sollen. (2) Die Lenkungsgruppe besteht aus sechs Personen und setzt sich aus Vertreter*innen der Fachrichtungen Sportpsychologie, Sportwissenschaft und Psychotherapie/Psychiatrie zusammen. Rektoratsvorlagen für Änderungen der Zusammensetzung der Lenkungsgruppe (z.B. bei Ausscheiden eines Mitglieds der Lenkungsgruppe) werden nach Rücksprache mit der Lenkungsgruppe durch die Koordinationsstelle vorgeschlagen und durch den Beirat mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen. Die Namen der Mitglieder der Lenkungsgruppe werden auf der Homepage sowie im jährlichen Tätigkeitsbericht aufgeführt. (3) Die Lenkungsgruppe trifft sich mindestens zweimal jährlich. Einladung und Tages- ordnung erfolgen über die Koordinationsstelle. Die Lenkungsgruppe ist bei Anwesen heit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) Aufgabenfelder der Lenkungsgruppe sind unter anderem: 1. Bilden und Koordinieren der Expertennetzwerke. Für die Aufstellung von Kriterien zur Mitarbeit in den Expertennetzwerken sind die Koordinatoren zuständig. 2. Entwicklung von Praxisempfehlungen sowie Leit- und Richtlinien für die praktische Arbeit in Hinsicht der psychischen Gesundheit von Sportler*innen und ihren Betreuer*innen. Diese Entwicklungsarbeit findet in enger Zusammenarbeit mit Fachverbänden, Praxisvertreter*innen und den Partnerinstitutionen statt. 3. Definition, Auswahl, Konzipierung und Empfehlung von Kriterien für geeignete Früherkennungsmaßnahmen zur psychischen Gesundheit mit salutogene tischer sowie pathogenetischer Orientierung. http://www.dshs-koeln.de/psi/mentalgestaerkt/struktur.html#Partner Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 4 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) 4. Entwicklung von Empfehlungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung unterschied- licher Zielgruppen (Trainer*innen, Betreuer*innen, Sportpsycholog*innen, Psychiater*innen, Psychotherapeut*innen). Diese Empfehlungen sollen Ausbildungsinstitutionen bei der Planung oder Überarbeitung ihrer Konzeptionen helfen. 5. Entwicklung und Initiierung von Forschungsarbeiten mit hoher Aussicht auf Wissenstransfer und Relevanz für die Praxis der psychischen Gesundheit im Leistungssport. 6. Antragstellung beim Beirat von MentalGestärkt oder bei externen Mittelgebern zur Finanzierung von spezifischen Projekten. § 7 Partnerorganisationen (1) Partnerorganisationen von MentalGestärkt sind 1. Arbeitsgemeinschaft für Sportpsychologie in Deutschland e.V. (asp) 2. Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) 3. Das deutsche Forschungszentrum für Leistungssport Köln (momentum) 4. Zentrale Koordination Sportpsychologie des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Rektoratsvorlagen für Änderungen der Zusammensetzung der Partnerorganisationen werden durch die Koordinationsstelle vorgeschlagen und durch den Beirat beschlossen. (2) Partnerorganisationen von MentalGestärkt dienen der fachlichen Beratung der Lenkungsgruppe und der Koordinationsstelle. Partnerorganisationen stellen außerdem ein Verbindungsglied zur Praxis (Athlet*innen und Multiplikator*innen) dar. (3) Die Partnerorganisationen haben über die Koordinationsste lle Vorschlagsrecht zu den Tagesordnungen der Lenkungsgruppe und des Beirats. § 8 Finanzierung (1) Die Personalkosten für die Geschäftsführung sowie sonstige Kosten für den laufenden Geschäftsbedarf der Koordinationsstelle (mit Ausnahme der in § 8, Abs. 2 genannten Mittel) werden durch Mittel Dritter finanziert. Der Beirat legt seinen Finanzierungsvorschlag fünf Monate vor Beginn eines Geschäftsjahres auf der Grundlage eines vorher von der Koordinationsstelle vorgelegten Finanzierungsplans vor. Dieser Finanzierungsvorschlag ist vorbehaltlich der diesbezüglichen Entscheidungen in den jeweiligen Leitungsgremien der finanzierenden Institutionen zu betrachten. (2) Die Deutsche Sporthochschule Köln stellt Mittel für die wissenschaftliche Leitung der Koordinationsstelle (Professur für Sport- und Gesundheitspsychologie), Arbeitsplatz sowie administrative und IV-technische Dienste zur Verfügung. Das Psychologische Institut stellt Mittel für die Erstellung und den Unterhalt der Homepage von MentalGestärkt sowie Sekretariatsressourcen zur Verfügung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 5 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) § 9 Jahresberichte (1) Die Geschäftsführung legt zum Abschluss des Jahres einen haushälterischen Geschäftsbericht sowie einen inhaltlichen Tätigkeitsbericht vor. Der Geschäftsbericht beinhaltet eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Geschäftsjahres. Der Tätigkeitsbericht beschreibt Maßnahmen und Ergebnisse. Die Leitung von MentalGestärkt unterstützt die Geschäftsführung bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts. (2) Der Beirat beschließt die Annahme des Geschäftsberichts in Hinsicht der seitens der externen Geldgeber bereitgestellten Mittel und nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht. (3) Die Lenkungsgruppe berät die Geschäftsführung zum Tätigkeitsbericht, gibt diesbezügliche Überarbeitungshinweise und empfiehlt die Annahme des Tätigkeitsberichts durch die*den Leiter*in von MentalGestärkt. § 10 Geschäftsordnung (1) Über Angelegenheiten von MentalGestärkt, die diese Ordnung nicht abschließend regelt, kann der Beirat auf Vorschlag der Koordinationsstelle eine Geschäftsordnung erlassen. (2) Die Geschäftsordnung kann vom Beirat mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen und geändert werden. § 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 13.07.2020. Köln, den 30.07.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-15_Richtlinie_zur_Handhabung_von_Informationssicherheitsvorfällen_an_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN ze.IT Nr.: 15/2020 Köln, den 23. Juni 2020 INHALT Richtlinie zur Informationssicherheit Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 1 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln 1 Einleitung Informationen sind essentielle Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit in Forschung, Lehre und der Verwaltung einer Hochschule, weshalb sie angemessen geschützt werden müssen. Nahezu in allen Bereichen einer Hochschule basieren die relevanten Prozesse auf IT-Systemen, wodurch zum einen eine hohe Effizienz erreicht werden kann, zum anderen aber auch die Abhängigkeit einer unter- brechungsfreien System- und Dienst-Verfügbarkeit stetig zunimmt. Zusätzlich werden die Systeme im Kontext eines integrierten Informationsmanagements immer tiefer miteinander vernetzt. Folglich ist es absolut erforderlich, die Risiken beim Einsatz der für ein integriertes Informations- management benötigten Informationstechnischen Systeme zu erkennen, kontinuierlich zu analysie- ren und durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Oberstes Ziel für die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS) ist es, die Verfügbarkeit von IT-Infra- struktur und -systemen, Daten und Diensten zu gewährleisten, die Vertraulichkeit zu schützen sowie die Integrität zu sichern. Dabei ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsmaßnahmen in einem wirt- schaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert der zu schützenden Informationen und der IT-System- infrastruktur stehen. 2 Geltungsbereich Die Regelungen dieser Richtlinie gelten für Beschäftigte der DSHS. Gästen und sonstigen IT- Nutzer*innen wie beispielsweise Lehrbeauftragte, Dienstleister*innen, Mieter*innen, Pächter*innen gegenüber sind sie über die jeweiligen Nutzungs- oder Vertragsbedingungen einzubinden. Studieren- den sind sie als Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben. 3 Verantwortlichkeiten Die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit / IT-Sicherheit liegt bei der Leitung der DSHS. - Verantwortlich für Initiierung gemäß Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Rektorat, IT-Sicherheitsbeauftragte*r - Verantwortlich für Umsetzung gemäß BSI: IT-Sicherheitsbeauftragte*r - Verantwortlich für die technische Umsetzung: Leitung der zentralen Betriebseinheit für Informationstechnologie (ze.IT) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 2 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln 4 Regelungen 4.1 Definition Als IT-Sicherheitsvorfall wird an der DSHS ein Ereignis bezeichnet, das die Vertraulichkeit, Verfügbar- keit und / oder Integrität der digital gespeicherten Informationen und der betriebenen IT-Systeme und Anwendungen derart beeinträchtigt, dass ein großer Schaden für Forschung, Lehre und / oder Verwaltung der DSHS entstehen kann. Definition der Informationssicherheitsschutzziele in Anlehnung an DIN ISO/IEC 27000: - Authentizität1: Eigenschaft einer Einheit, das zu sein, was sie zu sein vorgibt. - Vertraulichkeit2: Eigenschaft, dass Informationen unberechtigten Personen, Einheiten oder Prozessen nicht verfügbar gemacht oder enthüllt werden. - Integrität3: Eigenschaft der Richtigkeit und Vollständigkeit von Werten. - Verfügbarkeit4: Eigenschaft, einer berechtigten Person oder Einheit auf Verlangen zugänglich und nutzbar zu sein. - Nicht-Abstreitbarkeit und Zurechenbarkeit5: Fähigkeit, das Auftreten eines behaupteten Ereignisses oder einer Aktion und die verursachenden Einheiten nachzuweisen. - Verlässlichkeit6: Eigenschaft der Übereinstimmung zwischen beabsichtigtem Verhalten und den Ergebnissen. Erläuterungen zu den Informationssicherheitsschutzzielen: - Authentizität bedeutet, dass Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können. - Vertraulichkeit ist gewährleistet, wenn nur Personen, die dazu berechtigt sind, von schützenswerten Daten Kenntnis nehmen können. - Integrität ist gewährleistet, wenn schützenswerte Daten unversehrt und vollständig bleiben. - Verfügbarkeit bezieht sich auf Daten und Verfahren und bedeutet, dass sie zeitgerecht zur Verfügung stehen. - Nicht-Abstreitbarkeit (Verbindlichkeit) bedeutet, dass es nicht möglich sein darf, ausgeführte Handlungen abzustreiten. Unter Zurechenbarkeit versteht man, dass es möglich sein muss, Handlungen eindeutig dem zuzuordnen, der sie ausgeführt hat. 1 3.6 authenticity in ISO/IEC 27000:2018(E) 2 3.10 confidentiality 3 3.36 integrity 4 3.7 availability 5 3.48 non-repudiation 6 3.55 reliability Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 3 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln 4.2 CERT Das Computer Emergency Response Team (CERT) besteht aus der / dem IT-Sicherheitsbeauftragten, den IT-Abteilungsleitungen sowie der Leitung von ze.IT. Das CERT hat die Aufgabe, Informationssicherheitsvorfälle zu bewerten, geeignete Maßnahmen ab- zuwägen, zu beschließen und – bei Gefahr im Verzug – zu ergreifen. 4.3 Meldung Sobald ein/e IT-Benutzer*in der DSHS etwas bemerkt, was er/sie für eine IT-sicherheitsrelevante Unregelmäßigkeit oder einen IT-Sicherheitsvorfall hält, muss er/sie diese/diesen schnellst möglich dem Helpdesk der DSHS melden. (siehe hierzu 4.1) Der/Die IT-Benutzer*in informiert folglich umgehend den IT-Helpdesk der DSHS per E-Mail (support@dshs-koeln.de) oder per Telefon (+49 221 4982 6300). 4.4 Maßnahmen bei Vorfall der Informationssicherheit durch die zentrale Betriebseinheit für Informationstechnologie der DSHS Köln (ze.IT) Nach Eingang der Meldung im IT-Helpdesk via E-Mail (support@dshs-koeln.de) oder per Telefon (+49 221 4982 6300) beginnt der / die diensthabende Beschäftigte während der Servicezeit, grundsätzlich vor Ablauf von vier Stunden, mit der Analyse und Bewertung der Meldung. Schätzt der IT-Helpdesk den Vorfall als IT-Sicherheitsrelevant ein, wird eine erste, subjektive, Analyse der Schwere des Vorfalls vorgenommen. Analysiert wird die vermutliche Auswirkung auf die Integri- tät, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der IT-Dienste und Daten der DSHS. Wird das Kritikalitäts- niveau als gering eingestuft, so wird das CERT per E-Mail oder Telefon (Festnetz) informiert. Handelt es sich augenscheinlich um einen mittleren oder schwerwiegenden Vorfall, so wird das CERT schnellstmöglich, unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationswege informiert. Parallel werden, abhängig vom jeweiligen Problem, erste Maßnahmen ergriffen. Das CERT kommt zusammen, wobei mindestens zwei Mitglieder benötigt werden, um beschlussfähig zu sein. Der/die IT-Sicherheitsbeauftragte*n leitet die CERT-Vorfallsitzung, ist er/sie nicht anwesend, leitet der / die höchstrangige (Eingruppierung, Dienstalter) Mitarbeiter*in die CERT-Vorfallsitzung. Das CERT berät und ordnet den Vorfall abschließend ein. Es entscheidet, ob der IT-Vorfall tatsächlich sicherheitsrelevant ist. Wird dem Vorfall eine geringe Schwere zugeschrieben, so wird der Vorgang zur abschließenden Bearbeitung / Lösung zurück an den IT-Helpdesk gegeben. Wird dem Vorfall hin- gegen eine mittlere oder hohe Kritikalität zugeschrieben, ergreift das CERT alle erforderlichen unauf- schiebbaren Maßnahmen zur Problembehebung und informiert unverzüglich die Hochschulleitung, und auch den / die IT-Sicherheitsbeauftragte*n sofern diese*r nicht anwesend war sowie – sofern personenbezogene Daten betroffen sein könnten – den oder die Datenschutzbeauftragte*n. Alle in Zusammenhang mit diesem Vorfall stehenden Maßnahmen und Informationsflüsse werden doku- mentiert. Abschließend wird die Gesamtdokumentation (BSI M06134) „Erfassung von IT-Sicherheitsvorfällen“ erstellt und im zentralen Ticketsystem der DSHS abgelegt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 4 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln Helpdesk bzw. ze.IT informiert das CERT schnellstmöglich (alle Kommunikationswege nutzen). Mitglieder CERT Computer Emergency Respons Team IT-Sicherheitsbeauftragte*r, Abteilungsleitungen 1-4, Direktor*in ze.IT Ende Der Helpdesk schätzt ein, ob es sich um einen IT-Sicherheitsvorfall handelt. CERT entscheidet, ob IT-Vorfall sicherheitsrelevant ist. Dauer: Maximal 4 Stunden innerhalb der Servicezeit (Montag bis Donnerstag: 8:30 – 15:00; Freitag: 8:30 – 13:00) Reaktionszeit unverzüglich CERT (mind. 2 Personen) tritt unter Leitung des IT- Sicherheitsbeauftragten zusammen, berät und ordnet den Vorfall ein. JA Meldung geht im IT-Helpdesk ein (Ticketsystem) oder Anruf --6300 IT-Sicherheitsvorfall (extern festgestellt) IT-Benutzer*in meldet einen Vorfall per E-Mail an support@dshs-koeln.de oder telefonisch an den Helpdesk -6300 IT-Sicherheitsvorfall (intern festgestellt) Mitarbeiter*in von ze.IT entdeckt einen höchstwahrscheinlichen IT- Sicherheitsvorfall oder ein klarer IT-Sicherheitsvorfall wird gemeldet. Ist es zeitkritisch? Helpdesk bzw. ze.IT informiert das CERT (per E-Mail, Festnetz). Ja Nein Reaktionszeit problembezogen Ist der/die IT- Sicherheitsbeauftragte anwesend? CERT (mind. 2 Personen) tritt unter Leitung der höchstrangigen Mitarbeiter*in (Eingruppierung, Dienstalter) zusammen, berät und ordnet den Vorfall ein. Ja Nein CERT beauftragt die Problembehebung.JaNeinEnde oder zum Helpdesk Ja CERT informiert Hochschulleitung, Datenschutzbeauftragte*n und ggf. den IT-Sicherheitsbeauftragten per E-Mail. (Die Presseabteilung wird ggf. über die Hochschulleitung informiert) Alle Maßnahmen und Informationsflüsse werden dokumentiert. Die Gesamtdokumentation BSI M06134 – „Erfassung von IT- Sicherheitsvorfällen“ wird erstellt. Nein Ende Nein Helpdesk- oder ze.IT-Mitarbeiter*in weiß exakt, was zu tun ist? Ja Helpdesk oder ze.IT lösen das Problem. Helpdesk bzw. ze.IT Informieren das CERT (per E-Mail). Protokoll „CERT-Vorfallsitzung“ wird erstellt Abbildung 1: Informationssicherheitsprozess an der DSHS Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 5 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln 4.5 Klassifizierung von Vorfällen der Informationssicherheit Um zu einer angemessenen Priorisierung einerseits und der als erforderlich identifizierten Maß- nahmen andererseits zu gelangen, ist eine Analyse der Schwere eines Vorfalls erforderlich. Dazu wird das subjektive Maß „Schwere eines Vorfalls“ herangezogen, indem zu ermitteln ist, mit welchen wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der IT-Dienste und Daten der DSHS zu rechnen ist. Art der Beeinträchtigung Schwere des IT-Sicherheitsvorfalls Niedrig Mittel Hoch Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung …führt maximal zum Ausfall einzelner Arbeitsabläufe (tolerierbare Ausfallzeit mehr als ein Arbeitstag). …schränkt die Aufgabenerfüllung in einem Teilbereich ein (tolerierbare Ausfallzeit zwischen einer und 24 Stunden). …gefährdet insgesamt die Arbeitsfähigkeit der DSHS (tolerierbare Ausfallzeit weniger als eine Stunde). Negative Innen- / Außenwirkung …führt höchstens zu einem geringen Ansehensverlust eines Teilbereichs der DSHS bei Teilen der Öffentlichkeit bzw. innerhalb der DSHS. ...führt zu einem Ansehens- und Vertrauensverlusts eines Teil- bereichs der DSHS bei größeren Teilen der Öffentlichkeit bzw. innerhalb der DSHS. ...führt zu einem großen Ansehens- und Vertrauens- verlust der DSHS in der breiten Öffentlichkeit sowie innerhalb der DSHS. Finanzielle Auswirkungen Geschätzte Summe der finanziellen Auswirkungen:

  • AM_2020-14_Zulassungsordnung_Master.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 14/ 2020 Köln, den 18.06.2020 INHALT ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.Juni 2020 ‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 2 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 Zulassungsordnung für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16. Juni 2020 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019 hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Zulassungsordnung für die Masterstudiengänge erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für die Master‐Studiengänge „Sport‐ und Bewegungsgerontologie“ (M.Sc.), „Sporttourismus und Destinationsmanagement“ (M.Sc.), „Human Technology in Sports and Medicine“ (M.Sc.), „Leistung, Training und Coaching im Spitzensport“ (M.Sc.), „Sport Management“ (M.Sc.), „Sport, Medien und Kommunikationsforschung“ (M.A.) sowie „Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement“ (M.A.), „Psychology in Sport and Exercise“ (M.Sc.) sowie „International Sport Development and Politics“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufnahmetermin und Studienplätze Die Zulassung zu den Master‐Studiengängen erfolgt jeweils zum Wintersemester. Ein Master‐Studiengang kann auf eine bestimmte Zahl von Studienplätzen begrenzt werden. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester aufgrund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nicht möglich. § 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zu einem Master‐Studiengang kann zugelassen werden, wer: a) entweder an einer deutschen Hochschule ein mindestens sechssemestriges einschlägiges wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert hat, wobei die Einschlägigkeit anhand der in der Anlage A hinterlegten fachspezifischen Bestimmungen konkretisiert sind, oder an einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat und b) sowohl die entsprechende fachliche Eignung (Abs. 3), als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 4) nachweist sowie über die gemäß Absatz 2 für den jeweiligen Studiengang erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 3 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 und c) nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Master‐Studiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig struktu- rierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sport und Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom sowie den Abschlüssen Erste Staatsprüfung und Master of Education im Rahmen der Lehramtsausbildung. Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. (2) Enthält ein Master‐Studiengang englischsprachige Lehr‐ oder Studienanteile, müssen die Bewerberinnen und Bewerber mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entsprechende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden. Für die Master‐Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „International Sport Development and Politics“ und „Psychology in Sport and Exercise“ sind zusätzlich besondere Englischkenntnisse der Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen . Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erforderlichen Testnachweis nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Englische Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sowie Absolventinnen und Absolventen komplett englischsprachiger Bachelorstudiengänge, die an einer Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch ist, müssen diesen Nachweis zur Zulassung in die M.Sc. „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nicht erbringen. (3) Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Die fachliche Eignung dient der Überprüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, die erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialkenntnisse zu ergänzen. Die fachliche Eignung erfordert einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss kann nachgewiesen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studium nach ECTS mindestens mit der Note „Grade B“ oder nach dem deutschen Notensystem mindestens mit der Note 2,5 abgeschlossen hat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 4 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 (4) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH‐2) ist für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird. Ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ist für die Zulassung zu den M.Sc. „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nicht erforderlich. § 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen (1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zu einem Master‐Studiengang ist der 15.7. Abweichend hierzu ist Einsendeschluss für Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 2 Satz 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, der 31.5. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt werden. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a. Zeugnis über einen Studienabschluss gemäß § 3 Abs. 1 a; b. Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern gemäß § 3 Abs. 4 und (für den Fall eines Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 1); c. Lebenslauf (für die Master‐Studiengänge „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ in englischer Sprache zu verfassen); d. Nachweis wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungs- projekten, Publikationen, etc.); e. Nachweis über berufspraktische Erfahrungen (z.B. Arbeitszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Praktikumszeugnisse, Auslandsaufenthalte u.ä.); f. Nachweis über sportpraktische Erfahrungen (z.B. Trainerscheine); g. Schriftliche Darlegung des Interesses an den Studienschwerpunkten des jeweiligen Master‐Studienganges und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums, sowie Darstellung der mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben). Für die Master‐Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ ist die Darlegung in englischer Sprache zu verfassen. Die unter a. und b. genannten Zeugnisse und Nachweise sind zur Einschreibung in Form beglaubigter Kopien einzureichen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 5 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 h. Nachweis zusätzlicher besonderer Englischkenntnisse (Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1) für die Master-Studiengänge Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ gemäß § 3 Abs. 2. (3) Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erfolgreichen Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums in Form des Abschlusszeugnisses nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Anstelle des Abschlusszeugnisses kann auch ein vorläufiges Zeugnis oder eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes eingereicht werden, in der der erfolgreiche Abschluss und die erreichte Abschlussnote des Studiums bescheinigt wird. Diese Nachreichfrist gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 2 Satz 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind. § 5 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss. (2) Der Zulassungsausschuss wird vom Rektorat bestellt. Den Vorsitz führt die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des jeweiligen Master‐ Studienganges, welche oder welcher vom Rektorat bestellt wird. Im Verhinderungsfall übernimmt eines der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des Studienganges sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. (3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. § 6 Zulassungsverfahren (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der Bewerbungen nach ihrer Eignung gebildet, bei der die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses, die studiengangbezogene Praxiserfahrung und die persönliche Eignung einbezogen werden. (2) Die Bildung der Rangfolge erfolgt durch ein Punktesystem, bei dem maximal 40 Punkte erreichbar sind. Hiervon entfallen auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 6 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 Hochschulabschlusses maximal 22 Punkte, auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung maximal 12 Punkte und auf die persönliche Eignung maximal 6 Punkte. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über den Ranglistenplatz. (3) Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). Hierbei bewertet er die Bewerberinnen und Bewerber in jeder der drei Kategorien nach dem in Abs. 4 – 6 im Einzelnen aufgeführten Punktesystem. Über die Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber wird ein Protokoll erstellt. (4) Die auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses entfallenden Punkte werden durch den Zulassungsausschuss wie folgt vergeben: Note Punkte 1,0 22 1,1 21 1,2 20 1,3 19 1,4 18 1,5 17 1,6 16 1,7 15 1,8 14 1,9 13 2,0 12 2,1 11 2,2 10 2,3 9 2,4 8 2,5 7 (5) Die auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen: 1. Jeweils höchstens drei Punkte können vergeben werden a) für das Studienfach des abgeschlossenen Hochschulstudiums, in Abhängigkeit von der hierdurch für den angestrebten Masterstudiengang erworbenen Qualifizierung b) und für absolvierte Praktika sowie erworbene Berufserfahrung. 2. Mit jeweils maximal 2 Punkten können die Bewerber bewertet werden, a) für erworbene Forschungserfahrung und wissenschaftliche Vorarbeiten, b) für einen bestehenden beruflichen oder privaten Sportbezug und Trainertätig- keiten c) sowie für Internationalität. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 7 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 (6) Die auf die persönliche Eignung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen. Jeweils höchstens 2 Punkte können vergeben werden, 1. für die Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihr oder sein Auftreten, 2. für das Studien‐ und Berufsziel sowie 3. für die Zielstrebigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihre oder seine Motivation. (7) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an einzelnen Studienschwerpunkten des jeweiligen Master‐Studiengangs und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, weist die Bewerberin oder der Bewerber durch ein persönliches Motivationsschreiben und durch den persönlichen und beruflichen Werdegang nach. § 7 Auswahl und Zulassung weiterer Bewerbungen (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht erfüllen, zugelassen werden. In diesem Fall werden mit den entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern Auswahlgespräche nach Abs. 2 durchgeführt ‐ sofern deren Endnote des Studienabschlusses nicht schlechter als 3,0 bzw. „Grade C“ ist. Die Auswahlgespräche sollen in der Regel eine Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen. Die Zulassung erfolgt sodann anhand der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktzahl im Rahmen der Restkapazität der Plätze. (2) Das Gremium zur Durchführung der Auswahlgespräche wird von dem Zulassungs- ausschuss (§ 5) festgelegt. Für die Entscheidungsfindung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen und bewertet: 1. einschlägige Qualifikation durch den vorangegangenen Hochschulabschluss, 2. Studien‐ und Berufsziele, 3. studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master‐Studiengang aufweist, 4. Dauer und Inhalt der gesammelten Berufspraxis, 5. Auftreten und Persönlichkeit. (3) Nach dem Gespräch werden von dem Gremium, ohne Anwesenheit der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers, für die Kriterien des Abs. 2 Nr. 1 ‐ 5 nach erfolgter Abstimmung jeweils Punkte von 1 bis 5 verteilt. Können sich die Mitglieder des Gremiums hinsichtlich einzelner Kriterien nicht auf eine einheitliche Punktevergabe einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich nach der Addition der einzelnen Punkte und kann maximal 25 Punkte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 8 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 betragen. Über jedes Auswahlgespräch und die Punktevergabe ist ein Protokoll zu führen. (4) Die Zulassung erfolgt nach Durchführung der Auswahlgespräche anhand der erreichten Gesamtpunktzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Der Zulassungsausschuss (§ 5) erstellt hierzu eine entsprechende Rangliste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Losverfahren über die Position in der Rangliste. § 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme (1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deutschen Sporthochschule Köln. Im Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam. (2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt. (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerberinnen und Bewerber der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungsverfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 4 vorausgegangen, so ist ihnen auf Antrag der erreichte Rangplatz sowie der letzte zugelassene Rangplatz in dem Ablehnungsbescheid anzugeben. § 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 16.06.2020. Köln, den 18.06.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.‐Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 9 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: Anlage A Allgemein können fachlich verwandte Bachelor‐Studiengänge (z.B. der Kultur, Sozial‐ oder Naturwissenschaften) die Zulassung zu einem Masterstudiengang mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) an der Deutschen Sporthochschule Köln ermöglichen. Hierbei können gemäß § 49 Abs. 7 durch fachspezifische Bestimmungen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium im jeweiligen Fach festgelegt werden. Insbesondere können fachspezifischen Bestimmungen Festlegungen hinsichtlich der für die Zulassung notwendigen Verteilung der einschlägigen Leistungspunkte auf bestimmte Studieninhalte treffen und konkretisieren. Fachspezifische Bestimmungen: I. Sport Management (M.Sc.) II. Sporttourismus und Destinationsmanagement (M.Sc.) III. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement (M.A.) IV. Sport‐ und Bewegungsgerontologie (M.Sc.) V. Sport, Medien und Kommunikationsforschung (M.A.) VI. Human Technology in Sports and Medicine (M.Sc.) VII. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport (M.Sc.) VIII. Psychology in Sport and Exercise (M.Sc.) IX. International Sport Development and Politics (M.A.) I. M.Sc. Sport Management 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder wirtschafts‐/betriebs‐/volkswissenschaftlicher oder kommunikationswissenschaftlicher (dann mit Schwerpunkt Marketing) oder rechtswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens 10 Leistungspunkte). II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) entweder sportwissenschaftlicher, tourismuswissenschaftlicher, naturwissenschaftlicher, geogra- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 9 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 phischer, wirtschaftswissenschaftlicher oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens 10 Leistungspunkte). III. M.A. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher und gesundheitswissenschaftlicher bzw. Gesundheits‐ management‐orientierter Hauptausrichtung. 3. Insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte in Sportwissenschaft in Verbindung mit Gesundheitswissenschaft / Gesundheitsmanagement / Prävention; davon ‐ mindestens 45 leistungspunkte in Sportwissenschaft und ‐ mindestens 30 Leistungspunkte in Gesundheitswissenschaft oder Gesundheitsmanagement oder Prävention oder ‐ die Kombination von zwei oder drei der genannten Bereiche IV. M.Sc. Sport‐ und Bewegungsgerontologie 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher, gerontologischer, gesundheitswissenschaftlicher, medizi‐ nischer, psychologischer, pädagogischer, soziologischer oder anderer natur‐ oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung des Studiums. 3. Es müssen im Rahmen des Bachelorstudiums nachweisbar Wissenschaftsmethodologie und Statistik als Inhalte vorhanden sein. V. M.A. Sport, Medien‐ und Kommunikationsforschung 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Sportwissenschaften oder aus dem Gebiet der Sozialwissenschaften. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 10 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 3. Mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodologie (bestehend aus zentralen Inhalten des methodischen und sozialwissenschaftlich‐ empirischen Arbeitens). VI. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, ingenieurwissenschaftlicher, mathematischer, sportwissenschaftlicher, gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer, medizintechnischer oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelor müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich ausgerichtet sein. VII. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, sportwissenschaftlicher, medizinischer, mathematischer, gesundheitswissenschaftlicher (bzw. Physiotherapie), leistungssportlicher Hauptausrichtung . 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelors müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich oder sportwissenschaftlich ausgerichtet sein. VIII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit sportwissenschaftlicher oder psychologischer Ausrichtung. 3. Die Studieninhalte des Bachelorstudiums müssen jeden der folgenden drei Studienanteile mindestens in Höhe von 10 Leistungspunkten abgedeckt haben: a. bio‐, sport‐ oder bewegungswissenschaftliche Grundlagen (z. B. funktionelle Anatomie und Physiologie, Bewegungslehre und Biomechanik, Trainings‐ wissenschaft, Neurowissenschaft), b. psychologische Grundlagen (z.B. Allgemeine Psychologie, Sozialpsychologie, Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Pädagogische Psychologie) und c. Statistik / Methodenlehre. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 11 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 IX. M.A. International Sport Development and Politics 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegender (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder sozial‐, geistes‐, kultur‐ bzw. wirtschaftswissen‐ schaftlicher Ausrichtung. 3. Die Studienschwerpunkte des Bachelorprogramms müssen in methodischer Hinsicht Grundlagen der empirischen Sozialforschung und Hermeneutik (zumindest > 10 CP) und in inhaltlicher Hinsicht historische bzw. aktuelle gesellschaftspolitische oder sportwissenschaftliche Entwicklungen (zumindest > 25 CP) umfassen. Zulassungsordnung für die Master‐Studiengänge § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: Fachspezifische Bestimmungen: II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement III. M.A. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement IV. M.Sc. Sport‐ und Bewegungsgerontologie V. M.A. Sport, Medien‐ und Kommunikationsforschung VI. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine VII. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport VIII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise IX. M.A. International Sport Development and Politics
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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