Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 20/2020 Köln, den 05. November 2020 INHALT Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23.09.2020 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 1 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23.09.2020 Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zu- letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Grundordnung erlassen: Inhaltsübersicht Präambel I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Rechtsstellung und Aufgaben § 2 Markenrechtliche Bestimmungen § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien § 4 Zentrale Organe § 5 Rektorat und Rektorin/Rektor § 6 Senat § 7 Hochschulrat § 8 Hochschulwahlversammlung § 9 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten § 11 Zentrale Betriebseinheiten IV. Abschnitt: Kommissionen und Beauftragte § 12 Universitätskommissionen § 13 Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitäts- verbesserungskommission) § 14 Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission § 15 Kommission für Nachhaltige Entwicklung § 16 Vertretung der studentischen Hilfskräfte § 17 Vertretung der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung V. Abschnitt: Verfahrensregeln § 18 Jahresabschluss § 19 Verkündung von Ordnungen und Beschlüssen VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 20 Übergangsbestimmungen und Anpassung des internen Rechts § 21 In-Kraft-Treten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 2 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Die Deutsche Sporthochschule Köln ist der institutionelle Raum, innerhalb dessen ihre Mitglieder studieren, lehren, forschen und arbeiten. Dieser Raum ist durch das Grund- gesetz der Bundesrepublik Deutschland, durch die Landesverfassung NRW und näher durch die sportwissenschaftliche Orientierung bestimmt. Sie pflegt und gestaltet die- sen institutionellen Raum, d.h. die akademische Kultur, auf der Grundlage der men- schenrechtlich garantierten gleichen Rechte ihrer Mitglieder. Das Verhältnis der ein- zelnen Organe und Gremien der Deutschen Sporthochschule Köln wird durch das Kol- legialitätsprinzip bestimmt. Die Deutsche Sporthochschule Köln verpflichtet sich daher insbesondere zu einer ge- lebten Praxis wechselseitiger Achtung und Meinungsfreiheit; sie ächtet jegliche Dis- kriminierung und setzt sich aktiv für gute Beschäftigungsbedingungen all ihrer Mitglie- der ein. Ihre Mitglieder studieren, lehren, forschen und arbeiten unter Bezugnahme auf ihre gesellschaftliche Verantwortung; sie fühlen sich der Gestaltung einer friedli- chen Welt und Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausdrücklich verpflichtet. Auch institu- tionell fördert die Deutsche Sporthochschule Köln die nachhaltige Entwicklung der na- türlichen und sozialen Lebensgrundlagen durch ihr Handeln und ihre Ausbildungs- und Forschungstätigkeit. Die Deutsche Sporthochschule Köln trägt und wahrt eine besondere Verantwortung für die Entwicklung der Sportwissenschaft. Dem Gegenstand nach ist sie an allen Fra- gen orientiert, die den Sport und andere Bewegungskulturen betreffen; der Organisa- tionsform nach ist sie der Vielfalt der sportwissenschaftlichen Disziplinen und der Pflege von deren Zusammenarbeit verpflichtet. Sie verpflichtet sich zur strengen Be- achtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einschließlich derer zur Be- handlung wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Deutsche Sporthochschule Köln verpflichtet sich ausdrücklich der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, wobei sie besonderen Wert auf die Gleichbehand- lung der Geschlechter legt. I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Rechtsstellung und Aufgaben (1) Die Deutsche Sporthochschule Köln ist eine Universität des Landes Nordrhein- Westfalen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Sie nimmt die ihr obliegenden Aufgaben als Selbstverwal- tungsangelegenheiten wahr. (2) Die Bestimmungen des Hochschulgesetzes gelten unmittelbar, soweit in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 3 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 2 Markenrechtliche Bestimmungen Die Deutsche Sporthochschule Köln führt als gesetzlich geschütztes Logo und eingetra- gene Wort-/Bildmarke einen „Tempel“ (vier weiße Säulen mit einem dazugehörenden Dach auf blauem Grund) sowie rechts daneben den gesetzlich geschützten Begriff “Deutsche Sporthochschule Köln“ und dessen englische Übersetzung. Außerdem sind die Begriffe „Spoho“, „DSHS“, „European Sport University“ und „German Sport Universi- ty Cologne“ als Markenname rechtlich geschützt. Das Logo hat folgende Form: § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen (1) Die Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1-4 HG können zur Wahr- nehmung ihrer Angelegenheiten und zur Stärkung einer demokratisch mitbestimmten Hochschule Gruppenvertretungen bilden und Sprecherinnen/Sprecher wählen. Die Sprecherinnen/die Sprecher können Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge in den Senat einbringen. (2) Die Bildung von Untergruppen (z.B. Fächergruppen) innerhalb der Mitgliedergruppen ist zulässig. Auch diese können Sprecherinnen/Sprecher wählen und Anträge in den Senat einbringen sowie Tagesordnungspunkte vorschlagen, wenn diese von mindes- tens 10 % der gesamten Mitgliedergruppe, bei der Gruppe der Studierenden von min- destens 3 % der Studierenden getragen werden. II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien § 4 Zentrale Organe Zentrale Organe der Hochschule sind: 1. das Rektorat, 2. die Rektorin/der Rektor, 3. der Senat, 4. der Hochschulrat, 5. die Hochschulwahlversammlung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 4 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 5 Rektorat und Rektorin/Rektor (1) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es ist neben den im HG genannten Aufgaben ins- besondere zuständig für: 1. die Steuerung und Wirtschaftsplanung der Hochschule, 2. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen sowie von wissen- schaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, 3. Aufgaben und Befugnisse, die gem. § 26 ff. HG den Fachbereichen zugewiesen sind - soweit nicht eine andere Zuständigkeit geregelt ist (vgl. § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 der Grundordnung). (2) Dem Rektorat gehören hauptberuflich an die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/ Vorsitzender und die Kanzlerin/der Kanzler sowie Prorektorinnen/Prorektoren, die ihr Amt nicht hauptberuflich wahrnehmen. (3) Die Rektorin/der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie/er kann die Ausübung dieser Be- fugnis für bestimmte Bereiche anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen. Näheres kann eine Hausordnung regeln. (4) Soweit diese Grundordnung nicht etwas anderes bestimmt, ist das Amt der hauptbe- ruflichen Rektoratsmitglieder unvereinbar mit anderen Ämtern und Mandaten in der akademischen Selbstverwaltung. (5) Eine Prorektorin/ein Prorektor soll für den Bereich Studium und Lehre zuständig sein. Eine andere Prorektorin/ein anderer Prorektor soll für den Bereich Forschung zustän- dig sein. Weitere Prorektorinnen/Prorektoren können für näher zu definierende Ge- schäftsfelder vorgeschlagen werden. (6) Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen/Prorektoren sollen aus dem Kreis der Pro- fessorinnen/Professoren aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschulleh- rer entstammen. Eine Prorektorin/ein Prorektor kann aus dem Kreis der Juniorprofes- sorinnen/Juniorprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden. (7) Die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats beträgt sechs Jahre, weitere Amtszei- ten betragen vier Jahre, im Falle der Kanzlerin/des Kanzlers sechs Jahre. Die Amtszeit einer Prorektorin/eines Prorektors aus der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jah- re. Die Amtszeit der nichthauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin/des Rektors. (8) Das Rektorat kann auf Vorschlag der Rektorin/des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen, in denen sie unbescha- det des § 19 HG die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit er- ledigen. Eine solche Entscheidung bedarf der Zustimmung aller Rektoratsmitglieder. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 5 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (9) Das Rektorat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse bil- den sowie Rektoratsbeauftragte ernennen. § 6 Senat (1) Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. neun Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hoch- schullehrer; 2. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 3. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung; 4. drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit der Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. (2) Die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfü- gen in den in § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 HG genannten Angelegenheiten sowie bei Auf- gaben und Befugnissen, die der Senat für den Fachbereichsrat wahrnimmt (vgl. § 10 der Grundordnung) und welche Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats. Hierzu werden diese durch Multiplikation mit dem Faktor 1,2 gewichtet. (3) Jede nach § 6 Abs. 1 der Grundordnung vertretene Gruppe hat ein Vetorecht, d.h. eine Entscheidung des Senats kann nicht getroffen werden, wenn eine Gruppe dieser wi- derspricht. Das Veto ist zu begründen und kann nur von allen anwesenden stimmbe- rechtigten Mitgliedern der Gruppe gemeinsam ausgeübt werden. Bei Vorliegen eines Vetos ist die Entscheidung über diesen Tagesordnungspunkt auf die nächste Senatssit- zung zu vertagen. Wird eine Entscheidungsvorlage nach eingelegtem Veto nicht inhalt- lich abgeändert, kann das Veto nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder überstimmt werden. Betrifft die nach dem Veto inhaltlich unver- änderte Entscheidungsvorlage eine der in § 6 Abs. 2 der Grundordnung aufgeführten Konstellationen, werden die Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehre- rinnen und Hochschullehrer bei der Abstimmung über die Entscheidungsvorlage durch Multiplikation mit dem Faktor 2,0 gewichtet. (4) Der Senat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzen- de/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende/der Vorsitzende wirkt bei der Vorbereitung der Sitzun- gen durch das Rektorat mit dem Recht auf Anmeldung von Tagesordnungspunkten mit. Ihr/ihm obliegt die Leitung der Sitzungen sowie die Weiterleitung von Senatsbeschlüs- sen an die zuständigen Organe und Gremien zur weiteren Veranlassung. Die/der Vor- sitzende des Senats wird mit einer Mehrheit von 2/3 seiner stimmberechtigten Mit- glieder abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Vorsitzende/ein neuer Vor- sitzender gewählt wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 6 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Neben den in § 22 Abs. 2 HG aufgezählten nichtstimmberechtigten Mitgliedern des Senats mit Antrags- und Rederecht ist dies zusätzlich die Gleichstellungsbeauftragte. (6) Der Senat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse bil- den. In Prüfungsausschüssen müssen Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung nicht vertreten sein. (7) Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats; 3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen, von Studien- und Prüfungsordnungen sowie der übrigen Ordnungen der Hochschule, soweit diese Grundordnung nichts anderes bestimmt; 4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Abs. 1a Satz 1 HG; 5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1 a HG und des Hochschulvertrags nach § 6 Abs. 3 HG, zu den Evalu- ationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsät- zen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Leh- re und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen be- treffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. (8) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Abs. 3 HG bedarf der Zustimmung des Senats. Näheres zum Berufungsverfahren regelt die Beru- fungsordnung. (9) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 7 Hochschulrat (1) Der Hochschulrat besteht aus acht Mitgliedern. (2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hochschulrats sind Externe, also weder Hochschulmitglieder noch Hochschulangehörige, mindestens zwei sind Interne. (3) Die Mitglieder des Hochschulrats wählen mit der Mehrheit ihrer Stimmen ein externes Mitglied zur/zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 7 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Der Hochschulrat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats; 2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Abs. 3 HG und zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1a HG; 3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7 HG, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hoch- schulverbundes nach § 77a Absatz 1 HG, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8 HG, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentü- merverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 8 HG; 4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats; 5. Empfehlungen und Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Abs. 3 HG und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG; 6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betref- fen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind; 7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Ent- lastung des Rektorats. (5) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Hochschulwahlversammlung (1) Die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder erfolgt durch die Hochschulwahlversammlung, die zur Hälfte aus allen Mitgliedern des Senats und zur anderen Hälfte aus allen Mitgliedern des Hochschulrats besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Senats sind, haben Stimmrecht, wenn sie auch im Senat stimmberechtigt sind. Die Mitglieder der Hochschulwahlversammlung, die zugleich Mitglieder des Hochschulrats sind, haben Stimmrecht, wenn sie Externe im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 2 HG sind. (2) Die/der Vorsitzende und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung gewählt. § 9 Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats (1) Mindestens 12 Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin/des Amtsinhabers wird zur Vorbereitung der Wahl der Rektoratsmitglieder eine Findungskommission eingerichtet. Die Findungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Sie werden je zur Hälfte durch den Hochschulrat und den Senat entsendet, wobei die entsendeten Mitglieder des Senats unterschiedlichen Statusgruppen angehören. Näheres zur Wahl der Hochschulratsmitglieder für die Findungskommission regelt die Geschäftsordnung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 8 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln des Hochschulrats. Näheres zur Wahl der Senatsmitglieder für die Findungs- kommission regelt die Geschäftsordnung des Senats. (2) Die Findungskommission tritt auf gemeinsame Einladung der Vorsitzenden des Hochschulrats und des Senats zur konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Arbeit der Findungskommission gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Die Sitzungen der Findungskommission sind nicht öffentlich. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. (4) Die Stellen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder werden öffentlich ausgeschrieben. Die Hochschulwahlversammlung beschließt einen Ausschreibungstext, nachdem die Findungskommission einen Vorschlag erarbeitet hat. (5) Nach Sichtung und Bewertung der Bewerbungen für die Position der Rektorin/des Rektors und der Kanzlerin/des Kanzlers beschließt die Findungskommission eine Empfehlung an die Hochschulwahlversammlung. Die Empfehlung für die Wahl der Kanzlerin/des Kanzlers erfolgt im Benehmen mit der Rektorin/dem Rektor oder der designierten Rektorin/dem designierten Rektor. (6) Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Absatz 4 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach den Absätzen 1-3 und 5 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten - und für die Wahl der Kanzlerin/des Kanzlers im Benehmen mit der Rektorin/dem Rektor oder der designierten Rektorin/dem designierten Rektor - abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren. (7) Die Wahlen der übrigen Mitglieder des Rektorats erfolgen auf Vorschlag der designierten Rektorin/des designierten Rektors. Zu diesem Vorschlag nimmt die Findungskommission Stellung. Die Anzahl der nicht hauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren bestimmt der Hochschulrat auf Vorschlag der designierten Rektorin/des designierten Rektors. (8) Die Hochschulwahlversammlung lädt die von der Findungskommission vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung ein. Diese findet öffentlich statt, die anschließende darauf bezogene Aussprache der Hochschulwahlversammlung erfolgt nichtöffentlich. (9) Die Hochschulwahlversammlung wählt die Mitglieder des Rektorats mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrats und der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats. Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Wird auch im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht und hat die Findungskommission weitere Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 9 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Personen zur Wahl vorgeschlagen, wird jeweils entsprechend der Sätze 1 und 2 für die weiteren Vorschläge in der von der Findungskommission vorgegebenen Reihenfolge verfahren. Wird für keine der vorgeschlagenen Personen eine Mehrheit gemäß Satz 1 erreicht, geht der Wahlvorschlag zur erneuten Beratung zurück an die Findungskommission, die der Hochschulwahlversammlung entweder einen neuen Vorschlag vorlegt oder bei Fehlen weiterer geeigneter Kandidatinnen/Kandidaten eine Neuausschreibung empfiehlt und hierzu einen gegebenenfalls geänderten Ausschreibungstext vorschlägt. (10) Das Wahlergebnis ist von der/dem Vorsitzenden der Hochschulwahlversammlung unverzüglich hochschulöffentlich bekannt zu geben. (11) Für die Arbeit der Hochschulwahlversammlung gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Senats entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt jedoch 14 Tage. (12) Auf schriftlichen Antrag von 5/8 der Mitglieder des Hochschulrats oder von 5/8 der Mitglieder des Senats hat die Hochschulwahlversammlung über die Abwahl von Rektoratsmitgliedern zu entscheiden. Eine Abwahl kann nur aus wichtigem Grund erfolgen; für ihre Durchführung ist Voraussetzung, dass sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt benannt und eine Ladungsfrist von 14 Tagen eingehalten wurde. (13) Dem betroffenen Mitglied des Rektorats ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu geben. Ist über die Abwahl der Kanzlerin/des Kanzlers oder einer Prorektorin/eines Prorektors zu entscheiden, ist die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der gleichen Frist auch der Rektorin/dem Rektor einzuräumen. Unverzüglich nach der Abwahl ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten. (14) Die Abwahl von Rektoratsmitgliedern erfolgt mit der einfachen Mehrheit von 5/8 der Stimmen der Hochschulwahlversammlung. Dabei stehen die Stimmen der Mitglieder des Hochschulrats und der Mitglieder des Senats im gleichen Verhältnis zueinander. III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten (1) Abweichend von § 26 Abs. 1 HG gliedert sich die Hochschule in Institute und andere wissenschaftliche Einrichtungen. Diese bilden die organisatorischen Grundeinheiten der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie geben sich eine Ordnung, in der die interne Organisation und deren Leitung geregelt werden. Bei der Ausgestaltung dieser Ord- nungen sind die Rahmenvorgaben zu beachten, die der Senat beschließt. (2) Zur Erfüllung institutsübergreifender Aufgaben in Forschung und Lehre können nach Maßgabe des Rektorats zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Die innere Organisation wird durch Verwaltungs- und Benutzungsordnungen bestimmt, die vom Senat erlassen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 10 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Nachstehende Aufgaben und Befugnisse werden auf folgende Organe und Gremien übertragen: 1. Lehrorganisation und Vollständigkeit des Lehrangebots nach § 58 HG incl. der damit verbundenen Weisungen: Rektorat, vertreten durch die Prorektorin/den Prorektor für Studium und Lehre. 2. Erlass von Studien- und Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen: Senat (vgl. § 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 der Grundordnung). 3. Aufgaben des Studienbeirats nach § 28 Abs. 8 HG: Universitätskommission für Stu- dium und Lehre (vgl. § 12 Abs. 4 der Grundordnung). 4. Kontrolle der Einhaltung der Lehrverpflichtungen gem. § 27 Abs. 1 HG sowie die übrigen sich aus §§ 26 – 28 HG ergebenden Aufgaben und Befugnisse: Rektorat (vgl. § 5 Abs. 1, Nr. 3). (4) Studium und Lehre sind in Studiengängen strukturiert. Für die einzelnen Studiengänge werden Studiengangsleitungen eingesetzt, die in Abstimmung mit dem Rektorat, ver- treten durch die Prorektorin/dem Prorektor für Studium und Lehre und den Leitungen der Institute und den anderen wissenschaftlichen Einrichtungen den jeweiligen Studi- engang gestalten. Die Studiengangsleitungen werden vom Rektorat benannt. (5) Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Ein- richtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. § 11 Zentrale Betriebseinheiten (1) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und –technik, kann das Rektorat zentrale Betriebsein- heiten errichten, ändern oder aufheben. (2) Die Aufgaben und die Grundsätze von Leitung und Verwaltung der zentralen Betriebs- einheit sind bei ihrer Errichtung vom Rektorat zu bestimmen und fortzuschreiben. (3) Die zentralen Betriebseinheiten entscheiden über die ihnen vom Rektorat zugewiese- nen Personal- und Sachmittel, sofern die Kanzlerin/der Kanzler die Bewirtschaftung dieser Mittel auf die zentralen Betriebseinheiten übertragen hat. (4) Jeder zentralen Betriebseinheit ist eine Kommission im Sinne von § 12 dieser Grund- ordnung zuzuordnen, die das Rektorat, den Senat und die Leitung der Betriebseinheit berät sowie die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer der zentralen Betriebseinheit wahrnimmt. Die Leiterinnen/die Leiter der zentralen Betriebseinheiten nehmen an den Sitzungen dieser Kommission beratend teil. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 11 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln IV. Abschnitt: Kommissionen und Beauftragte §12 Universitätskommissionen (1) Zur Beratung des Senats und des Rektorats werden folgende ständige Universitäts- kommissionen gebildet: 1. Universitätskommission für Studium und Lehre 2. Universitätskommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs 3. Universitätskommission für Ressourcen. Weitere Universitätskommissionen können gebildet werden. (2) Die Beratung des Senats und des Rektorats hinsichtlich der Bereiche Medien-, Infor- mations- und Kommunikationsmanagement und –technik wird einer der obigen Uni- versitätskommissionen zugeordnet oder eine eigene Universitätskommission hierfür gebildet. (3) Die Universitätskommissionen setzen sich mit Ausnahme der Universitätskommission für Studium und Lehre (vgl. § 12 Abs. 5 der Grundordnung) und vorbehaltlich Absatz 4 wie folgt zusammen: a) Mit Stimmrecht: - das Rektoratsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die Aufgaben der jeweiligen Kommission fallen, als Vorsitzende/Vorsitzender, - zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, - eine akademische Mitarbeiterin/ein akademischer Mitarbeiter, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - eine Studierende/ein Studierender. b) Ohne Stimmrecht, aber mit Antrags- und Rederecht: - eine Vertreterin/ein Vertreter des wissenschaftlichen Personalrats, - eine Vertreterin/ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personalrats, - die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin. (4) Im Falle des Abs. 1 Satz 2 ist auch die Bildung einer gemeinsamen Universitätskommis- sion zur Beratung des Senats und Rektorates in Angelegenheiten, die in den Ge- schäftsbereich zweier Rektoratsmitglieder fallen, zulässig. In diesem Fall gehören bei- de Rektoratsmitglieder, in deren Geschäftsbereich die Aufgaben der jeweiligen Kom- mission fallen, der Universitätskommission als Vorsitzende/Vorsitzender und stellver- tretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender an, wobei die jeweiligen Rollen spätestens nach der Hälfte der Amtszeit wechseln. Die Stimmen der beiden Rekto- ratsmitglieder werden jeweils mit dem Faktor 0,5 gewichtet. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung der Universitätskommission nach Abs. 3. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 12 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Der Universitätskommission für Studium und Lehre, die zugleich die Aufgaben des Studienbeirats nach § 28 Abs. 8 HG erfüllt, gehören an: a) Mit Stimmrecht: - die Prorektorin/der Prorektor für Studium und Lehre als Vorsitzende/Vorsitzender - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, - eine akademische Mitarbeiterin/ein akademischer Mitarbeiter, - zwei Studierende. Die Stimmen der beiden Studierenden stehen zu den Stimmen der anderen stimmbe- rechtigten Mitglieder der Kommission im gleichen Verhältnis zueinander. b) Ohne Stimmrecht, aber mit Antrags- und Rederecht: - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - eine Vertreterin/ein Vertreter des wissenschaftlichen Personalrats, - eine Vertreterin/ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personalrats, - die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Stellvertreterin. (6) Die Mitglieder der Universitätskommissionen und deren Stellvertreterin- nen/Stellvertreter nach Abs. 3 bis 5 werden vom gesamten Senat auf Vorschlag des Rektorats gewählt und abberufen. Die zu wählenden Mitglieder der Universitätskom- missionen sollen möglichst nicht dem Senat oder dem Hochschulrat angehören. Jede Gruppe hat ein Vetorecht (einfache Mehrheit innerhalb der Gruppe ist ausreichend) hinsichtlich der Vertreterin/des Vertreters aus der eigenen Gruppe. Bei Vorliegen ei- nes Vetos muss das Rektorat eine neue Person vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Hälfte der regulären Amtszeit des jeweiligen Rektoratsmitglieds gewählt, die Amtszeit für die Studierenden beträgt ein Jahr. Die Amtszeit der Kommissionsmitglie- der endet spätestens mit der regulären Amtszeit des jeweiligen Rektoratsmitglieds. Die Amtszeit der übrigen Kommissionsmitglieder bleibt von einem etwaigen Rücktritt oder Abwahl des jeweiligen Rektoratsmitglieds und der anschließenden Neuwahl des Rektoratsmitglieds unberührt. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahl- ordnung. (7) Die Universitätskommissionen nach Abs. 1 und 2 können aus eigener Initiative tätig werden, soweit sachliche Aspekte dies geboten erscheinen lassen. (8) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Universitätskommissionen im engen Informationsaustausch mit der Verwaltung, den zentralen Betriebseinheiten und den wissenschaftlichen Einrichtungen. (9) Die Universitätskommissionen können weitere beratende Mitglieder hinzuziehen. (10) Die/der Vorsitzende einer Universitätskommission ist berechtigt, an den Sitzungen anderer Universitätskommissionen teilzunehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 13 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 13 Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitätsverbesserungskommission) (1) Zur Erreichung der Ziele des Studiumsqualitätsgesetzes, wird gem. § 4 Studiums- qualitätsgesetz die Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium (Qualitätsverbesserungskommission) eingerichtet. (2) Das Rektorat beruft auf Vorschlag der Gruppen im Senat die Mitglieder und ihre Stell- vertretungen der Qualitätsverbesserungskommission. Die Qualitätsverbesserungs- kommission umfasst: - eine vom Rektorat benannte Prorektorin/ein vom Rektorat benannter Prorektor ist Mitglied als Vorsitzende/Vorsitzender, - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, - zwei akademische Mitarbeiterinnen/zwei akademische Mitarbeiter, wobei eine Lehrkraft für besondere Aufgaben vertreten sein soll, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - sechs Studierende. Als kooptiertes, nicht stimmberechtigtes Mitglied nimmt eine Vertreterin/ein Vertre- ter der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung, Abteilung Hochschulentwick- lung und Qualitätsmanagement an den Sitzungen der Qualitätsverbesserungskommis- sion teil. (3) Die Amtszeit aller Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission beträgt zwei Jah- re. Eine Wiederwahl ist möglich. § 14 Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission (1) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der Gleichstellungskommission vom Senat gewählt und von der Rektorin/dem Rektor für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet die Gleichstel- lungsbeauftragte vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt aus, so wird unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte gewählt und bestellt. Beträgt die Restlaufzeit der Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten weniger als 12 Monate, so erfolgt die Neuwahl und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten für die Restlaufzeit und eine weitere Amtszeit. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen, wenn die letztverbliebene Stellvertreterin vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt ausscheidet. (2) Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten in Fragen der Gleichstellung bildet der Senat eine Gleichstellungskommission. Die Gleichstellungskommission überwacht insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Gleichstellungspläne. Ihr gehören an: - die Gleichstellungsbeauftragte als Vorsitzende - eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 14 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln - zwei akademische Mitarbeiterinnen/zwei akademische Mitarbeiter, wobei eine Lehrkraft für besondere Aufgaben vertreten sein soll, - eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - zwei Studierende. Bei der Zusammensetzung der Kommission ist eine paritätische Vertretung der Ge- schlechter anzustreben. Die Mitglieder der Gleichstellungskommission werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt zwei Jahre, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. § 15 Kommission für Nachhaltige Entwicklung (1) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung unterstützt und berät das Rektorat und den Senat der Deutschen Sporthochschule Köln zu Themen der Nachhaltigkeit in den Bereichen Bildung, Forschung, Betrieb und Transfer in die Gesellschaft. Zu ihren Auf- gaben gehört insbesondere die universitätsinterne Gestaltung einer Nachhaltigen Entwicklung und die Förderung des Austauschs mit gesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren. (2) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht: - zwei Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, - zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, - zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, - zwei Studierende - der Kanzlerin/dem Kanzler - der Prorektorin/dem Prorektor für Ressourcen. Die jeweiligen Hochschulgruppen im Senat wählen ihre Vertreterinnen oder Vertreter in die Kommission. Für jede Mitgliedergruppe wird eine Stellvertreterin oder ein Stell- vertreter gewählt. Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung wählt eines ihrer Mitglieder zur/zum Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschul- lehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Kommission für Nachhaltige Entwicklung versteht sich als ein offenes Gremium. Sie tagt daher grundsätzlich hochschulöffentlich. Jedes interessierte Hochschulmit- glied bzw. jede/jeder interessierte Hochschulangehörige kann im Rahmen der räumli- chen Kapazitäten mit Rederecht an den Sitzungen teilnehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 15 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 16 Vertretung der studentischen Hilfskräfte (1) Die Studierenden wählen aus ihrem Kreis eine Person, die als Beauftrag- te/Beauftragter für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46a HG wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges Hochschulstudium verfügen. (2) Die Wahl erfolgt gemeinsam mit den Wahlen der Studierenden zum Senat; die Amts- zeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (3) Die/der Gewählte wird von der Rektorin/dem Rektor bestellt. (4) Handelt es sich bei der/dem Gewählten um eine studentische Hilfskraft, kann diese auf Antrag freigestellt werden. Die Kompensation erfolgt aus Mitteln der Hochschule. (5) Die/der Gewählte berichtet bei Anlass dem Rektorat und dem Senat über ihre/seine Tätigkeit und unterbreitet Verbesserungsvorschläge. § 17 Vertretung der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (1) Der Senat wählt aus dem Kreis der Hochschulmitglieder auf eigenen Vorschlag oder auf Vorschlag der Gremien und Einrichtungen der Hochschule eine Person und deren Stellvertretung, die die Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung nach § 62b HG wahrnehmen. (2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Wahl- ordnung. (3) Die/der Gewählte wird von der Rektorin/dem Rektor bestellt. (4) Die/der Gewählte berichtet dem Hochschulrat, dem Rektorat und dem Senat über ihre/seine Tätigkeit und unterbreitet Verbesserungsvorschläge. V. Abschnitt: Verfahrensregeln § 18 Jahresabschluss Die Prüfung des Jahresabschlusses der Hochschule erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung – HWFVO). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 20/2020 – Seite 16 Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 19 Verkündung von Ordnungen und Beschlüssen (1) Ordnungen und zu veröffentlichende Beschlüsse der Hochschule werden in den „Amt- lichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ als Verkündungsblatt aus- schließlich elektronisch im Internet auf der Seite https://www.dshs- koeln.de/aktuelles/amtliche-mitteilungen/ öffentlich bekannt gegeben. Bei der Be- kanntgabe von Ordnungen soll auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses gemäß § 12 Abs. 5 HG hingewiesen werden. (2) Die Ausfertigungen aller Ordnungen der Hochschule erfolgen durch die Rektorin/den Rektor. Soweit die Ordnungen keine Regelung über das In-Kraft-Treten enthalten, tre- ten sie einen Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt in Kraft. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 20 Übergangsbestimmungen und Anpassung des internen Rechts (1) Die zuständigen Organe passen die Ordnungen der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich den Bestimmungen dieser Grundordnung, spätestens bis 31.12.2020, an. (2) Bis zur Neubildung der Gremien und der Neubestellung der Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger auf der Grundlage dieser Grundordnung nehmen die entsprechenden Gremien und Funktionsträgerinnen/Funktionsträger die in dieser Grundordnung und im Hochschulgesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. § 21 In-Kraft-Treten Diese Grundordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mit- teilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grund- ordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 12. Februar 2016 (AM 03/2016) außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund Beschluss des Senats vom 23.09.2020. Köln, den 05.11.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inhaltsübersicht I. Abschnitt: Rechtsstellung und Aufgaben II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien III. Abschnitt: Organisation der Hochschule V. Abschnitt: Verfahrensregeln VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 3 Gruppenvertretungen und Untergruppen II. Abschnitt: Zentrale Organe und Gremien Zentrale Organe Rektorat und Rektorin/Rektor Senat III. Abschnitt: Organisation der Hochschule § 10 Wissenschaftliche Organisationseinheiten § 11 Zentrale Betriebseinheiten V. Abschnitt: Verfahrensregeln VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen