Richtlinien über die Nutzung, Vergabe und die Vermietung von Lehr- und Übungsstätten in der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) vom 12.10.2011 § 1 Allgemeine Grundsätze (1) Lehr- und Übungsstätten der DSHS dienen in erster Linie der Erfüllung der Aufgaben der DSHS als wiss. Hochschule (hochschulinterne Zwecke). Soweit darüber hinaus Lehr- und Übungsstätten frei sind, können diese gegen Entgelt an Dritte vermietet werden. Ein Anspruch auf Vermietung besteht nicht. (2) Bei Vergabe von Lehr- und Übungsstätten für hochschulinterne Zwecke wird nach Veranstaltungsarten mit folgender Rangfolge unterschieden: 2.1 Lehr- und Prüfungsveranstaltungen entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen, (die Angabe der VV Nummer ist erforderlich) 2.2 sonstige Lehrveranstaltungen (Tutorien) und Prüfungsvorbereitungen einschließlich Arbeits- und Trainingsgemeinschaften und (nach Beantragung) prüfungsbezogenes freies Üben der Studierenden 2.3 Veranstaltungen des Hochschul- und Betriebssports sowie der Universitären Weiterbildung 2.4 Sonderveranstaltungen der DSHS (Tagungen, Symposien, Kongresse und Fortbildungen für Studierende wie Trainerlehrgänge, usw…) 2.5 Studien und Forschungs- bzw. künstlerische Vorhaben der Institute der DSHS, Versuchs- und Demonstrationsgruppen, (nur soweit keine Entgelte und Gebühren von den Teilnehmern dieser Veranstaltungen erhoben werden) 2.6 Veranstaltungen der Studierendenschaft der DSHS auf Beschluss des Rektorats 2.7 Veranstaltungen der Kooperationsvereine der DSHS (LT DSHS, Vorwärts Spoho, Turn Team Toyota, Hai Society, VGS). Voraussetzung zur Erlangung des Status eines Kooperationsvereines ist dessen enge Einbindung in den Lehr- und Forschungsbetrieb sowie der Abschluss eines Kooperationsvertrages. (3) Bei der Vermietung von Lehr- und Übungsstätten an Dritte wird nach Veranstaltungsarten mit folgender Rangfolge unterschieden: 3.1 Veranstaltungen von Hochschuleinrichtungen in Zusammenarbeit mit Dritten 3.2 Sportveranstaltungen von externen Sportvereinen und – verbänden 3.3 Sportveranstaltungen anderer Behörden, der Bundeswehr, der Volkshochschulen, von Körperschaften und Einrichtungen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden 3.4 und sonstige Veranstaltungen. (4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Bei gleicher Rangfolge gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. (5) Der Antrag ist auf dem vollständig ausgefüllten Formblatt unter Angabe der Veranstaltungsart und/oder des Themas bei der Hochschulverwaltung einzureichen (siehe § 2). Für Nutzungen während der festgelegten Öffnungszeiten soll der Antrag spätestens drei Wochen und für Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin eingereicht werden. (6) Während der Prüfungszeiträume sowie der Vorlesungszeit können Vermietungen an Externe nur unter Vorbehalt erfolgen. (7) Erfolgt eine Vergabe oder Anmietung außerhalb der in Abs. (6) genannten Zeiträume, gilt diese als verbindlich, wenn sie mindestens sechs Monate vor der Veranstaltung beantragt wurde. Ein Widerruf des Mietvertrages ist sodann nur zulässig, wenn Veranstaltungen von besonderem Hochschulinteresse kurzfristig zu realisieren sind und keine geeigneten alternativen Räume hierfür zur Verfügung stehen. Veranstaltungen von besonderem Hochschulinteresse sind solche Lehrveranstaltungen entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen, siehe § 1 Abs. (2) Ziff. 2.2. (8) Die Nutzungsgenehmigung gilt nur für eigene Veranstaltung des Antragstellers. Der Antragsteller ist nicht zur Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung an Dritte berechtigt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die DSHS Köln zum Widerruf der Nutzungsgenehmigung. Schlüssel für die Lehr- und Übungsstätten werden grundsätzlich nur dem im Antrag bezeichneten Empfangsberechtigten ausgehändigt. (9) Die Nutzungsgenehmigung kann widerrufen werden, insbesondere wenn - Umstände nachträglich bekannt werden, die nach dieser Richtlinie zur Versagung der Vergabe geführt hätten; - die mitgeteilte Veranstaltungsart oder das Thema seinem Inhalt oder Wortlaut nach geändert wird; - ein dringendes, unvorhergesehenes Eigeninteresse der DSHS an der zugewiesenen Lehr- und Übungsstätte entsteht oder die Lehr- und Übungsstätte nicht benutzbar ist. Die DSHS bietet in diesem Fall nach Möglichkeit eine andere Lehr- oder Übungsstätte an. Der Antragsteller erhält im Falle des Widerrufs oder der Unbenutzbarkeit der Lehr- oder Übungsstätte das eingezahlte Nutzungsentgelt zurück. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. § 2 Zuständigkeiten in der Hochschule (1) Die Erstvergabe Vergabe der Lehr- und Übungsstätten für Lehr- und Prüfungsveranstaltungen (entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen), Lehrübungs-und Hospitationsgruppen, internationales Lehrangebot (jeweils entsprechend den Studien- und Prüfungsordnungen), für Veranstaltungen im freien Wahlbereich, für Lehrveranstaltungen im Rahmen des Promotionsstudiums sowie Tutorien wird vor Vorlesungsbeginn über LSF durch die VV-Beauftragten der Institute unter Beteiligung der Verwaltung und durch die Stabsstelle Q vorgenommen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden Nutzungszeiten in Lehr- und Übungsstätten für Lehrveranstaltungen und Tutorien erst nach vorheriger Prüfung durch Stabsstelle QL vergeben. Lehrübungs- und Hospitationsgruppen bedürfen der Anerkennung durch die Stabsstelle QL. (2) In den übrigen Fällen der Vergabe sowie bei der Vermietung an Dritte sind die Anfragen schriftlich oder mündlich zentral an den Infopoint zu richten. Die Bearbeitung findet ausschließlich im Dezernat 4, Abteilung 4.3.3 (Hockey-Judo Zentrum), Abteilung 4.3.4 (Schwimmzentrum) und Abteilung 4.4.6 (übrige Hörsäle, Hallen und Seminarräume) statt. Bei jeder Form der Vermietung, bzw. Einräumung von Nutzungsberechtigungen an Lehr- und Übungsstätten sind die vorgenannten Stellen zu beteiligen. (3) Die nach Abs. (2) zuständigen Stellen haben die Schwerpunktnutzer zu beteiligen. Vor der Entscheidung ist dem Schwerpunktnutzer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Führt der Schwerpunktnutzer Beschwerde gegen die Vergabe, bzw. Vermietung, entscheidet der Kanzler oder sein Vertreter nach Maßgabe dieser Richtlinie. (4) Die Schwerpunktnutzer sind grundsätzlich verantwortlich für die Funktionstüchtigkeit der ihnen zugeordneten Räumlichkeiten und Anlagen. Ihnen obliegen die Beschaffungs- und Unterhaltungsmaßnahmen für die den Räumlichkeiten und Anlagen zugeordneten Einrichtungen und Geräte. Bei Nutzung der Einrichtungen durch externe „Dritte“ haben diese anteilig für die Abnutzung und im Schadensfall Schadensersatz zu leisten. § 3 Spezielle Regelungen für die Interne Vergabe (1) Für eine Nutzung für eigene Veranstaltungen der DSHS gemäß § 1 Abs. (2) werden grundsätzlich keine Entgelte erhoben. (2) Entstehen der Hochschule durch eine Veranstaltung zusätzliche Kosten (z.B. für Personal, Heizung, Material, Reinigung oder bei der Nutzung besonderer Einrichtungen), kann die Genehmigung nur erfolgen, wenn die Kostendeckung gesichert ist. (3) Werden mit einer Veranstaltung Einnahmen erzielt, oder werden Honorare, insbesondere an Hochschulangehörige, gezahlt oder zahlen Teilnehmer oder Nutzer Beiträge, Gebühren oder Entgelte für ihre Teilnahme oder wird eine Veranstaltung gemeinsam mit einem externen Dritten (Verein o.ä.) beantragt bzw. durchgeführt, ist der Nutzungsantrag wie ein Antrag eines Dritten zu behandeln und grundsätzlich Nutzungsentgelt zu zahlen (siehe § 4). Dies gilt nicht für Symposien, Messen oder Kongresse. § 4 Spezielle Regelungen für Vermietung (1) Im Falle der Vermietung der Lehr- und Übungsstätten ist grundsätzlich vom Veranstalter ein Nutzungsentgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Art der Veranstaltung sowie nach der Größe und/oder Ausstattung der vermieteten Räumlichkeiten richtet (siehe Anlage zu dieser Richtlinie). Werden die Räumlichkeiten an mehreren aufeinanderfolgenden -oder regelmäßig an bestimmten Tagen- genutzt, kann eine angemessene Mietpauschale festgesetzt werden. (2) Nutzungsentgelt kann nachträglich erhoben werden, wenn sich Angaben über den Veranstalter oder über Einnahmen als unrichtig herausstellen. Eine Nachberechnung erfolgt auch, wenn die eingeräumte Nutzungszeit überzogen wird. Außerdem können zukünftige Anträge dieses Veranstalters befristet oder auf Dauer abgelehnt werden; Dauermietverträge können fristlos gekündigt werden. § 5 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am XX.XX.in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte für Veranstaltung in der Deutschen Sporthochschule Köln vom 1. Januar 1991 sowie die Richtlinien für die Zuweisung von Lehr- und Übungsstätten für hochschulinterne Zwecke der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) vom 12. Dezember 1990 außer Kraft. Köln, den ……..April 2011 Der Kanzler der Deutschen Sporthochschule Köln gez. Dr. jur. J. Horst