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4221 Ergebnisse
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  • 24.10.2024
    Can a transfer of human seminal fluid trigger a doping offense in sports drug testing?
    New Publication: Exogenous substances, including drugs and chemicals, can transfer into human seminal fluid and influence male fertility and reproduction. In addition, substances relevant in the context of sports drug testing programs, can be transferred into the urine of a female athlete (after unprotected sexual intercourse) and trigger a so-called adverse analytical finding. Here, the question arises as to whether it is possible to distinguish analytically between intentional doping offenses and unintentional contamination of urine by seminal fluid. see article

  • 06.01.2025
    Annual banned-substance review 2023/2024
    New publication : The 17th edition of the annual banned-substance review on analytical approaches in human sports drug testing is dedicated to literature published between October 2023 and September 2024. see article

  • 17.02.2025
    Bioanalytical methods in doping controls: a review.
    New publication: Enormous changes, improvements, and developments have been achieved in recent years, particularly, but not exclusively, in the bioanalytical sector. Several of these new strategies are examined systematically in this review. see article

  • 10.03.2025
    Effect of oral fluid in urine samples - manipulation of erythropoiesis-stimulating agents (ESAs)
    New publication: As oral fluid (OF) contains significant amounts of proteases, the question of whether its addition to a doping control urine sample may impede anti-doping analysis needs to be addressed. see article

  • 19.04.2025
    Somatrogon - a new growth hormone analogue - doping analysis
    New publication : Somatrogon is a synthetic growth hormone (GH) analog, whose misuse in sports is prohibited at all times. LC-HRMS/MS detection of the intact drug and/or its metabolites from urine. see article

  • Simon Martinez Mateos

    Institute of Exercise Training and Sport Informatics, Department Training Science

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  • AM_2021-17_Richtlinie_zur_Korruptionsprävention_an_der_DSHS_Köln-Final.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Controlling und Innenrevision Nr.: 17/2021 Köln, den 02.08.2021 INHALT RICHTLINIE zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthoch- schule Köln ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 1 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Inhalt 1. Allgemeines ............................................................................................................................. 2 2. Grundlagen .............................................................................................................................. 2 2.1 Definition ........................................................................................................................... 2 2.2 Straftatbestände ............................................................................................................... 2 2.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Korruptionsprävention ............................................. 3 3. Ziele und Maßnahmen der Korruptionsprävention ................................................................ 3 3.1 Ziele ................................................................................................................................... 3 3.2 Maßnahmen der DSHS ...................................................................................................... 4 3.3 Besondere Rolle der Führungskräfte ................................................................................ 4 4. Korruptionsschutz-Beauftragte/r ............................................................................................ 5 4.1 Organisatorische Stellung ................................................................................................. 5 4.2 Aufgaben und Befugnisse.................................................................................................. 5 5. Korruptionsgefährdete Bereiche............................................................................................. 6 6. Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen ................................................ 6 7. Nebentätigkeiten .................................................................................................................... 7 8. Sponsoring und Werbung ....................................................................................................... 7 9. Konsequenzen und Verhalten bei Korruptionsverdacht ........................................................ 8 10. Inkrafttreten .......................................................................................................................... 8 Anhang .................................................................................................................................... 9 Beispiele unzulässiger Geschenke und sonstiger Vergünstigungen sofern keine Ausnahme nach der Richtlinie vorliegt: .................................................................................................... 9 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 2 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 1. Allgemeines Zur Umsetzung des „Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – Korrupti- onsbG)“ und der einschlägigen Erlasse sowie zur Zusammenfassung und Dokumentation der an der DSHS getroffenen Regelungen und Maßnahmen zur Korruptionsprävention wird die vorliegende Richtlinie durch das Rektorat der DSHS erlassen und in Kraft gesetzt. Zugleich soll diese Richtlinie insbesondere Beschäftigte und Führungskräfte für das Thema sensibilisieren. Die Hochschulangehörigen der DSHS, ihre Kooperationspartner, Mittelgeber und die Öffentlichkeit haben einen Anspruch darauf, dass die Beschäftigten in Forschung und Lehre sowie der Verwaltung ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz erfüllen. Korruption untergräbt in der Öffentlichkeit, bei den Hochschulangehörigen und Stakeholdern das Vertrauen in die rechtmäßige Amtsführung. Um Korruption wirksam zu verhindern, muss deshalb bereits jeder Anschein, dass die Beschäftigten der DSHS für persönliche Vorteile in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung empfänglich sein könnten, vermieden werden. Mit dieser Richtlinie soll Hochschulangehörigen ein Überblick über die bestehenden Bestimmungen und Regelungen gegeben werden. 2. Grundlagen 2.1 Definition Im allgemeinen Sprachgebrauch steht der Begriff der Korruption sowohl für eine Reihe strafbarer Handlungen, als auch für ein ethisch und moralisch verwerfliches Verhalten. Korruption ist gekenn- zeichnet durch den Missbrauch der eigenen Position, um für sich oder andere Vorteile oder Vergüns- tigungen zu schaffen, auf die es keinen rechtmäßigen Anspruch gibt. 2.2 Straftatbestände Korrupte Handlungen können strafbar sein. Folgende Straftatbestände sind in erster Linie relevant: § 331 StGB Vorteilsannahme § 332 StGB Bestechlichkeit § 333 StGB Vorteilsgewährung § 334 StGB Bestechung § 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Des Weiteren können folgende Straftatbestände einschlägig sein: § 258a StGB Strafvereitelung im Amt § 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens § 263 StGB Betrug § 264 StGB Subventionsbetrug § 265b StGB Kreditbetrug § 266 StGB Untreue § 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 336 StGB Unterlassen einer Diensthandlung § 339 StGB Rechtsbeugung § 348 StGB Falschbeurkundung im Amt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 3 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln § 353b StGB Verletzung von Dienstgeheimnissen u. besonderer Geheimhaltungspflicht § 370 AO Steuerhinterziehung § 23 GeschGehG Verletzung von Geschäftsgeheimnissen 2.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Korruptionsprävention Für den öffentlichen Dienst in NRW gelten insbesondere die folgenden Gesetze und Regelungen I. Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004 in der Fassung vom 30.03.2018 II. Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung - RdErl. d. Minis- teriums für Inneres und Kommunales, zugleich im Namen der Ministerpräsidentin und aller Landesministerien vom 20.08.2014 III. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beam- tenstatusgesetz - BeamtStG) vom 20.11.2019 § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen IV. Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeam- tengesetz - LBG NRW) vom 14.06.2016 in der Fassung vom 25.05.2018 § 59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen V. Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes (§ 59) – VV des Innen- ministeriums vom 11.02.2011 VI. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, in der Fassung vom 02.03.2019 § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen, Absatz 3 Bei Verstößen ist mit Sanktionen zu rechnen, die sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Bei Beamten/innen kommen disziplinarrechtliche Folgen wie Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge bis hin zur Entlassung, bei Tarifbeschäftigten Abmahnung oder Kündigung in Betracht. Sowohl für Beam- te/innen als auch Tarifbeschäftigte zudem ggf. finanzielle Haftung, diese erstreckt sich auf Schaden- ersatz und Herausgabe des unrechtmäßig Erlangten bzw. dessen Einziehung. Die nachdrückliche An- wendung von disziplinar- und arbeitsrechtlichen Mitteln auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle wird ausdrücklich gefordert (RdErl. des IM „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffent- lichen Verwaltung“ Ziffer 2.3). 3. Ziele und Maßnahmen der Korruptionsprävention 3.1 Ziele Die wichtigsten Ziele der Korruptionsprävention sind: • Vorbeugung von Korruptionsdelikten und damit einhergehenden materiellen Schäden, • Schutz der Reputation der DSHS, • Schutz der eigenen Beschäftigten vor Korruptions-Angriffen Dritter und Hilfestellung für kor- rektes Verhalten in solchen Situationen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 4 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 3.2 Maßnahmen der DSHS An der DSHS sollen folgende Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden: • Bereitstellung eines Verhaltenskodexes für die Beschäftigten, der verständliche Hinweise für richtiges Verhalten im Sinne der Korruptionsabwehr gibt, • Angebot regelmäßiger Schulungen für alle Beschäftigten, insbesondere für diejenigen in be- sonders korruptionsgefährdeten Bereichen und für Führungskräfte, über welche eine Sensibili- sierung erreicht wird. Beschäftigte und Führungskräfte sollen Gefährdungen erkennen und an- gemessen darauf reagieren können (RdErl., Ziffer 2.4 und 2.5). • Einsetzung eines/r Korruptionsschutz-Beauftragten, der/die die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und von der DSHS vorgesehenen Maßnahmen vorantreibt und kontrolliert, als An- sprechperson zur Verfügung steht und als Berater/in für die Hochschulleitung fungiert. • In den nach § 19 KorruptionsbG und Ziffer 1.3 RdErl. als besonders korruptionsgefährdet einge- stuften Bereichen wird regelmäßig ein Self-Audit anhand einer Checkliste angestrebt. Hinweise auf bestehende Defizite und organisatorische Schwachstellen bilden die Grundlage für weitere Präventionsmaßnahmen. Bei gegebenem Anlass soll eine Korruptionsgefährdungsanalyse in diesen und in anderen Bereichen erfolgen. • Als Präventionsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gelten die Verbesserung von Kontroll- mechanismen (z.B. Vier-Augen-Prinzip, aktenkundige und nachvollziehbare Begründung von Entscheidungen, u.a.; siehe auch RdErl., Ziffer 2.2), die Optimierung von Abläufen, dabei insbe- sondere die Implementierung von Schutzmechanismen (z.B. Wertgrenzen-Regelungen) und Maßnahmen zur Standardisierung und Objektivierung von Entscheidungsprozessen (z.B. Ein- satz von Checklisten). • In korruptionsgefährdeten Bereichen ist besondere Sorgfalt bei der Personalauswahl geboten und wird Korruptionsprävention offen thematisiert. 3.3 Besondere Rolle der Führungskräfte Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion zu erfüllen. Sie sollen ihre Führungsaufgabe so wahrnehmen, dass korruptes Verhalten nicht geduldet oder begünstigt wird. Sie fördern Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz, die den Beschäftigten Identifikation mit ihrer Aufgabe, ihrem Team, dem Arbeitsumfeld und den rechtsstaatlichen Normen ermöglicht. Die Verantwortung der Führungskräfte für Korruptionsprävention beinhaltet auch die klare Regelung der Zuständigkeiten sowie die transparente Aufgabenbeschreibung und -abgrenzung. Die Führungskräfte sollen in Bezug auf Korruptionsindikatoren (Ziffer 1.4 RdErl.) geschult sein und in die Lage versetzt werden, Verdachtsmomente zu erkennen und diesen nachzugehen, sie ggf. zu ent- kräften oder bei Bestätigung die notwendigen Schritte einzuleiten. Bei Anhaltspunkten für Korruption ist neben der/dem Vorgesetzten der/die Korruptionsschutz-Beauftragte/n zu informieren. Weiterge- hende Maßnahmen, z.B. nach § 12 (1) KorruptionsbG und Ziffer 2.6 des RdErl. kommen erst in Be- tracht, wenn sich der Verdacht erhärtet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 5 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 4. Korruptionsschutz-Beauftragte/r 4.1 Organisatorische Stellung Die Sicherstellung der Korruptionsprävention ist Aufgabe der Hochschulleitung. Eine effektive Korrup- tionsprävention erfordert eine Anlaufstelle, bei der - ggf. vertraulich und ohne Nennung des Namens – Hochschulangehörige ohne Einhaltung des Dienstweges sowie Dritte (Externe) einen Verdacht auf Korruption äußern können. Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem Korrupti- onsbG setzt das Rektorat eine fachlich versierte, anerkannte und integre Person als Korruptions- schutz-Beauftragte/n ein. In der Funktion als Korruptionsschutz-Beauftragte/r ist die eingesetzte Per- son unabhängig. 4.2 Aufgaben und Befugnisse Der/m Korruptionsschutz-Beauftragten obliegen folgende Aufgaben: • Anlaufstelle – ggf. auch vertraulich – für Hochschulangehörige und Externe bei Fragen und Hinweisen zu Korruptionsprävention oder -aufdeckung, • Beobachtung und Bewertung von Anzeichen für Korruption, • Organisation der Maßnahmen zur Aufklärung, Sensibilisierung sowie Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Korruptionsprävention, • Dokumentation der Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie der vom Rektorat festgelegten Maßnahmen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention, • Veranlassen von Gefährdungsanalysen sowie Aktualisierung des Gefährdungsatlas, • Vorschlagsrecht gegenüber dem Rektorat für Maßnahmen zur Korruptionsprävention, • Bewertung der getroffenen Maßnahmen, diesbezügliche Empfehlungen an das Rektorat, • Organisation der Selbstauskunft der Gremienmitglieder entsprechend § 16 KorruptionbG • sowie Erstellen von Berichten an das Rektorat zu Aktivitäten und Ereignissen. Zur Bewältigung dieser vielfältigen Aufgaben kann der/die Korruptionsschutz-Beauftragte auf die Unterstützung der Stabsstelle Controlling und Innenrevision der Kanzlerin zurückgreifen. Die Stabs- stelle wirkt insbesondere bei der Organisation, Kontrolle und Dokumentation mit. Die/der Beauftragte hat kein Weisungsrecht, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug im Zusammenhang mit einem erhärteten Korruptionsverdacht. In diesem Fall ist er/sie berechtigt, Maßnahmen zu ergrei- fen und Anordnungen zu treffen, die Schaden von der DSHS abwenden und/oder die Vernich- tung/Beseitigung von Beweismitteln unterbinden. Bei einem konkreten Korruptionsverdacht hat der/die Beauftragte unverzüglich den Rektor sowie die Kanzlerin zu informieren. Die Beteiligung bzw. Information anderer Behörden, wie das Landeskriminalamt und/oder die Staatsanwaltschaft, erfolgt bei Erfordernis durch die Hochschulleitung. Der/die Beauftragte ist verpflichtet, über die ihr/ihm bekannt gewordenen Sachverhalte auch nach Beendigung der Tätigkeit Stillschweigen zu wahren; dies gilt nicht gegenüber der Hochschulleitung sowie gegenüber Personen, die Ermittlungen auf beamten- bzw. arbeitsrechtlicher oder strafrechtli- cher Grundlage bei einem durch Tatsachen begründeten Korruptionsverdacht durchführen. Die da- tenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 6 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Auf Nachfrage sind alle Beschäftigten der DSHS gegenüber der/dem Korruptionsschutz-Beauftragten im Rahmen der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben unmittelbar zur wahrheitsgemäßen Auskunft ver- pflichtet, soweit dem nicht ausdrücklich andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5. Korruptionsgefährdete Bereiche Korruptionsgefährdet sind Bereiche, in denen Dritte regelmäßig einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhalten können. An Hochschulen kommen regelmäßig folgende Bereiche in Betracht: • interne Mittelvergabe (z.B. Forschungsförderung, Stipendien) • Einkauf, Bewerberauswahl und Leistungs-/Prüfungsbewertung • Gutachtenerstellung • Auftragsforschung In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist nach § 21 KorruptionsbG, Rd.Erl., Ziffer 2.1 be- sonderes Augenmerk auf die Einsatzdauer der Beschäftigten zu legen. In der Regel sollen sie nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen in diesen Bereichen eingesetzt werden. Von dieser Vorgabe kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Statt einer Personalrotation können bei Vorliegen dieser Gründe Kompensationsmaßnahmen zur Korruptionsprävention in korruptionsgefährdeten Bereichen vorgesehen werden. Dies sind z.B. • Jährliche, durch Unterschrift des Mitarbeiters nachzuweisende, Belehrung/Schulung zur Kor- ruptionsprävention durch den/die direkte/n Vorgesetzte/n, • Verstärkung der Dienst- und Fachaufsicht durch regelmäßig durchzuführende und zu dokumen- tierende unvermutete Stichprobenprüfungen konkreter Arbeitsvorgänge, • Führen von Checklisten zur Dokumentation von sog. Prüfpunkten bei standardisierten Abläu- fen. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 500 € übersteigt, ist ge- mäß § 20 Korruptionsbekämpfungsgesetz die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips vorgeschrieben. Dazu ist eine weitere, fachlich geeignete Person möglichst auf gleicher Hierarchieebene ohne Vorge- setzteneigenschaft an der Entscheidung zu beteiligen. Im Rahmen von Revisionsprüfungen der inter- nen Revision sowie durch zusätzliche Stichprobenprüfungen wird die Einhaltung überprüft. 6. Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen Belohnungen und Geschenke oder sonstige Vergünstigungen stellen eine korrekte und unparteiische Aufgabenerfüllung in Frage. Nach geltendem Recht (§ 3 TV-L, § 42 BeamtStG, § 59 LBG NRW) dürfen Beschäftigte Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre Tätigkeit nur mit Zustim- mung des/der Vorgesetzten annehmen. Zuwiderhandlungen können zu straf- und/oder beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. An der DSHS ist die Annahme von Geschenken und sonstigen Vergünstigungen durch Beschäftigte grundsätzlich unzulässig. Unter Beachtung der geltenden Regelungen können Geschenke und sonsti- ge Vergünstigungen jedoch im Ausnahmefall nach ausdrücklicher Zustimmung des/der Vorgesetzten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 7 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln angenommen werden. Diese Zustimmung des/der Vorgesetzten kann - im Regelfall bis zu einem Wert von 50 € inkl. MwSt. je Einzelfall – erteilt werden (dies gilt nicht für die Annahme von Geldgeschen- ken), insbesondere aus Gründen der Höflichkeit gegenüber der/dem Schenkenden. Die Genehmigung sowie die Gründe müssen dokumentiert werden, der/die Korruptionsschutz-Beauftragte erhält eine Information hierüber. Generell genehmigt ist die Annahme von folgenden Geschenken und Vergünstigungen: • die Annahme von Aufmerksamkeiten (mit Ausnahme von Geldgeschenken), soweit deren Wert insgesamt pro Jahr und Schenker/Schenkerin 20 € nicht übersteigt sowie von Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld (z.B. Kolleg*innenkreis der/ des Beschäftigten aus besonderem An- lass wie Dienstjubiläum, Verabschiedung usw.) im herkömmlichen und angemessenen Umfang, • Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rück- sicht auf die mit dem Amt verbundenen gesellschaftlichen Verpflichtungen inkl. der Inan- spruchnahme der angebotenen üblichen Bewirtung sowie inkl. der Inanspruchnahme der Kos- tenübernahme von Beförderung, • Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Bespre- chungen, Besichtigungen und dergleichen, wenn sie üblich und angemessen sind, • Annahme von geringwertigen Vorteilen, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes er- leichtern (z.B. die Abholung mit einem Kraftfahrzeug aus Anlass von Dienstgeschäften) • sowie die Annahme von Fachliteratur, soweit sie zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt und benutzt wird. Die Genehmigung gilt nicht für den Fall, dass mit der Zuwendung eine rechtswidrige Handlung er- reicht werden soll. Sofern eine Zurückweisung eines Geschenks oder einer sonstigen Vergünstigung nicht möglich ist, ist die Vergünstigung der Hochschulleitung zu übergeben, die das weitere Verfahren (z.B. Überführen ins Hochschuleigentum) veranlasst. 7. Nebentätigkeiten Bei Nebentätigkeiten muss vermieden werden, dass dienstliche und private Interessen verquickt werden und damit durch Interessenkonflikt eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. Dies gilt für eine Dauer von drei Jahren auch für im Ruhe- stand befindliche ehemalige Beschäftigte (§18 Abs. 1 KorruptionsbG). Die Regelungen im Einzelnen erfolgen durch das Personaldezernat. Die Prüfung durch die Personalabteilung hat unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu erfolgen. 8. Sponsoring und Werbung Für Werbung und Sponsoring gilt eine gesonderte Richtlinie. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 8 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln 9. Konsequenzen und Verhalten bei Korruptionsverdacht Im RdErl. des IM „Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ vom 20. August 2014 ist unter Ziffer 2.6 das Verhalten bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes geregelt. Im Fall der Bestätigung eines erhärteten Korruptionsverdachts sind zügig disziplinar- und arbeits- rechtliche Maßnahmen einzuleiten. Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und/oder Dritte sind zu prüfen. 10. Inkrafttreten Die Regelungen der Richtlinie zur Korruptionsprävention treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 06. Juli 2021. Köln, den 02.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 17/2021– Seite 9 Richtlinie zur Korruptionsprävention an der Deutschen Sporthochschule Köln Anhang Beispiele unzulässiger Geschenke und sonstiger Vergünstigungen sofern keine Ausnahme nach der Richtlinie vorliegt: • Zahlung von Bargeld, • Gewährung eines unüblich hohen Rabatts bei Einkäufen, • Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, • Mitnahme auf Reisen, • Bewirtungen, die Einladung zum Essen, zum Theaterbesuch oder Besuch von sonstigen Veran- staltungen, • Zahlungen von bargeldähnlichen Gutscheinen, z. B. Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten, • Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch, z. B. Fahrzeuge, Notebooks, • Gewährung von Unterkunft, • erbrechtliche Begünstigungen, z. B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbe, • Preisgelder im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Ehrung, wenn die Auswahl der Preisträgerinnen bzw. Preisträger nicht durch eine Nominierung einer unabhängigen Instanz er- folgt ist, • Ein zu niedrig verzinstes Darlehen oder ein Darlehen ohne geschäftsübliche Sicherheiten, • Vermittlung und Vergabe von Nebentätigkeiten – auch von Beschäftigungen für Angehörige von Beschäftigten. Bei Fragen/Unklarheiten soll der/die Korruptionsschutz-Beauftragte angesprochen werden. 1. Allgemeines 2. Grundlagen 2.1 Definition 2.2 Straftatbestände 2.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen zur Korruptionsprävention 3. Ziele und Maßnahmen der Korruptionsprävention 3.1 Ziele 3.2 Maßnahmen der DSHS 3.3 Besondere Rolle der Führungskräfte 4. Korruptionsschutz-Beauftragte/r 4.1 Organisatorische Stellung 4.2 Aufgaben und Befugnisse 5. Korruptionsgefährdete Bereiche 6. Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen 7. Nebentätigkeiten 8. Sponsoring und Werbung 9. Konsequenzen und Verhalten bei Korruptionsverdacht 10. Inkrafttreten Anhang Beispiele unzulässiger Geschenke und sonstiger Vergünstigungen sofern keine Ausnahme nach der Richtlinie vorliegt:

  • AM_2021-21_Zulassungsrichtlinie_BA_SBV_NE-Verbuchung-FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung Nr.: 21/2021 Köln, den 17. August 2021 INHALT Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der - Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkom- munikation, - B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie, - B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Brei- tensport, - B. Sc. Sport und Leistung und - B.A. Sportjournalismus Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2021 – Seite 1 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie, B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport, B. Sc. Sport und Leistung und B.A. Sportjournalismus Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapien, B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport, B. Sc. Sport und Leistung und B.A. Sportjournalismus Für Lehrveranstaltungen, bei denen wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 59 Abs. 2 HG erforderlich ist, hat das Rektorat folgende Richtlinie festgelegt: § 1 Grenzzahlen Für folgende Veranstaltungen sind aufgrund ihrer Art oder Zielsetzung gem. KapVO entsprechende Grenzzahlen festgelegt: - Seminar/Übung = 30 Studierende - Kurs = 20 Studierende - Lehrübung = 4 Studierende In didaktisch-methodischen Kursen einiger Sportarten ist eine geringere Grenzzahl nach Genehmigung durch das Rektorat möglich. § 2 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen (1) Inhalte und Anforderungen der einzelnen Bachelorstudiengänge sind als Studien- gangspezifische Bestimmungen in den Modulhandbüchern geregelt. Studierende sind nach erfolgter Einschreibung oder Rückmeldung zu Lehrveranstaltungen zuzulassen, wenn die im Modulhandbuch festgesetzten Voraussetzungen erfüllt und verbucht sind. (2) Studierenden steht kein Anspruch auf Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstal- tung zu. Insbesondere finden theoretische und praktische Veranstaltungen der Pro- filergänzung nur statt, wenn eine Mindestauslastung erreicht wird, die sich an einem dynamischen Grenzwert orientiert. Dieser Grenzwert wird jeweils für theoretische und praktische Veranstaltungen separat berechnet. Er ergibt sich für jedes Semester aus der durchschnittlichen Auslastungsquote aller Veranstaltungen in den vorange- henden 4 Semestern (d. h. Mittelwert der Auslastungsquoten) abzüglich der für diese Veranstaltungen berechneten Standardabweichungen vom Mittelwert. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2021 – Seite 2 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie, B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport, B. Sc. Sport und Leistung und B.A. Sportjournalismus § 3 Verfahren Die Vergabe der Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich in einem dv-gestützten Zulassungsverfahren (LSF). Die Teilnahme an diesem Verfahren ist für Studierende verpflichtend. Das Zulassungsverfahren findet in der vorlesungsfreien Zeit vor Be- ginn des jeweiligen Semesters statt. Der Termin des Zulassungsverfahrens wird von der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung festgelegt und auf den Inter- netseiten der Deutschen Sporthochschule Köln 4 Wochen vor Beginn des Verfahrens veröffentlicht. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens wird der Stundenplan für die Studierenden einsehbar auf der LSF-Seite abgebildet. § 4 Zulassung (1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Grenzzahl einer Lehrveranstaltung, so er- folgt die Vergabe zunächst an Studierende des jeweiligen Studienganges nach fol- gender Rangfolge: 1. Bewerbungen mit einer Fachsemesteranzahl, die um 1 höher als das im Studien- plan vorgesehenen Fachsemester ist; 2. Bewerbungen mit einer Fachsemesteranzahl, die gleich dem im Studienplan vor- gesehenen Fachsemester ist; 3. Bewerbungen von Studierenden, welche die Veranstaltung wiederholen müssen und in LSF ein „WH“ verbucht bekommen haben; 4. Bewerbungen mit einer Fachsemesteranzahl, die höher als das im Studienplan vorgesehenen Fachsemester plus 1 ist; 5. Bewerbungen mit einer Fachsemesteranzahl, die kleiner als das im Studienplan vorgesehenen Fachsemester ist. sowie ausschließlich in der letzten Phase des Vergabeverfahrens zusätzlich 1. Bewerbungen von Studierenden, die in den vorangegangenen zwei Semestern in der entsprechenden Lehrveranstaltung eine nicht erfolgreiche Teilnahme (NE) verbucht bekommen haben; 2. sonstige Bewerbungen. (2) Bei gleicher Rangfolge erfolgt die Vergabe zunächst an Bewerber*innen, bei denen eine Veranstaltung, zu der bereits eine Zulassung erfolgte, nicht zustande kommt oder von der sich der*die Bewerber* aufgrund von zeitlichen Überschneidungen mit einer anderen Veranstaltung abmelden musste. Ansonsten entscheidet bei der Platz- vergabe auf allen Vergabestufen einschließlich der Vergabe in der Lehrveranstaltung bei gleichem Rang das Los. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2021 – Seite 3 Richtlinie für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl der Bachelorstudiengänge B.A. Sportmanagement und Sportkommunikation, B.A. Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie, B.A. Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport, B. Sc. Sport und Leistung und B.A. Sportjournalismus (3) Sind nach Berücksichtigung der Bewerbungen von Studierenden des jeweiligen Stu- dienganges noch Plätze frei, werden diese auch an Studierende anderer Studiengän- ge ausschließlich in der Lehrveranstaltung vergeben. § 5 Nichtantritt, Abbruch und erfolgloser Abschluss der Teilnahme (1) Bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Abbruch der Teilnahme an einer zugelas- senen Lehrveranstaltung mit Grenzzahl wird für diese Lehrveranstaltung der Vermerk „NE“ (nicht erfolgreich teilgenommen) verbucht. (2) Bei entschuldigtem Abbruch oder erfolglosem Abschluss der Teilnahme, wird der Vermerk „WH“ (Wiederholung möglich) verbucht. § 6 Vergabe außerhalb des Zulassungsverfahrens Falls ein*e Studierende*r durch Verschulden der Deutschen Sporthochschule Köln am Zulassungsverfahren nicht teilnehmen konnte, erfolgt die Zulassung zu den nach Stu- dienplan zu belegenden Lehrveranstaltungen ohne Berücksichtigung von Prioritäten durch die Stabsstelle Qualitätssicherung und Lehrorganisation. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilun- gen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 16. August 2021. Köln, den 17. August 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Verfahren

  • AM_2021-18_FPO_für_das_Bachelorstudium_im_Unterrichtsfach_Sport_für_die_Studiengänge_Bachelor_of_Arts_FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 18/2021 Köln, den 16.08.2021 INHALT Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 1 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen - Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen - Lehramt an Berufskollegs - Lehramt für sonderpädagogische Förderung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan- des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzu- kunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b) des Gesetzes über die Ausbil- dung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 312a), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 404), sowie der Verordnung über den Zugang zum nordrhein- westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 25. April 2016 (GV.NRW. S. 211) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Fachprü- fungsordnung (FPO) erlassen: Inhaltsübersicht: § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen / Anwesen- heitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 10 Prüfungs- und Studienberatung § 11 Fachprüfungsausschuss § 12 Prüfende § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 14 Prüfungsformen § 15 Bachelorarbeit § 16 Bewertung von Prüfungsleistungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 2 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport § 20 Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport § 21 Transcript of Records § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 23 Rügeausschluss, Inkrafttreten und Veröffentlichung Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln Modulhandbücher, Studienpläne, Studienverlaufspläne unter: https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/studienunterlagen/ Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 3 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 1 Geltungsbereich (1) Die Prüfungsordnungen für das Bachelorstudium im Lehramt an der Universität Sie- gen und die Gemeinsame Prüfungsordnung der Universität zu Köln regeln in der je- weils gültigen Fassung das Studium und die Prüfungen im Bachelorstudium. Sie ge- ben allgemeine Rahmenbedingungen für das Unterrichtsfach Sport vor und treffen insbesondere Regelungen für den Abschluss des Bachelorstudiums. (2) Diese Fachprüfungsordnung gilt für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen des Studi- ums. Die Fachspezifischen Bestimmungen sind in den Studienplänen geregelt (An- hänge 1 und 2). Die Modulhandbücher enthalten verbindliche Erläuterungen und Er- gänzungen dieser Regelungen. (3) Bei dem Bachelor im Unterrichtsfach Sport im Sinne dieser Fachprüfungsordnung handelt es sich um einen Teilstudiengang innerhalb der Bachelorstudiengänge. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Bachelorstudium soll auf das Masterstudium im Lehramt vorbereiten, als Grund- lage für fachorientierte oder interdisziplinäre Masterstudiengänge dienen und gleichzeitig auf die Arbeit in unterschiedlichen Beschäftigungssystemen vorbereiten. (2) Innerhalb des Bachelor im Unterrichtsfach Sport sollen die fachinhaltlichen, fachme- thodischen und fachdidaktischen Kenntnisse sowie die praktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie erforderlich sind, um das Unterrichtsfach Sport an öffentlichen Schulen zu unterrichten. (3) Im Studium sollen die grundlegenden Methoden, Fragestellungen und Theorien der Sportwissenschaften vermittelt werden. Ziel des Studiums ist auch die Entwicklung der Fähigkeit, das erworbene Wissen berufsfeldspezifisch anwenden und vermitteln zu können. (4) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport stellt eine anzuerkennende Prüfungsleistung im Rahmen eines durchgeführten Bachelorstudiums dar. Das Unterrichtsfach Sport ist für die folgenden Studienprofile ein wählbares Fach: 1. Lehramt an Grundschulen; 2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen; 3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen; 4. Lehramt an Berufskollegs; 5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung (nur in Kooperation UzK). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 4 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Bachelorstudium richtet sich nach den Regelungen der Prü- fungsordnungen der Kooperationshochschulen. (2) Zum Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat nur Zugang, wer 1. den Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vorlegen kann. Das Verfahren und die Leistungsanforderungen regelt die „Ordnung für die Fest- stellung der besonderen Eignung für die Studiengänge Sport der Deutschen Sporthochschule Köln“, 2. sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studienbereich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters der Nachweis über die Zulassung an einer Koope- rationshochschule erbracht worden ist. § 4 Studienbeginn Das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport beginnt in der Regel zum Sommer- und Wintersemester. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt für den Bachelor drei Studienjahre. (2) Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abge- rundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 4 bis 12 Leistungspunkte. Ein Modul wird in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlos- sen. Das Studium besteht aus Pflichtmodulen. Näheres regeln die Fachspezifi- schen Bestimmungen und die Modulhandbücher. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 5 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbe- sondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren Veranstal- tungen anderer Module oder fachpraktischen Prüfungen abhängig gemacht wer- den. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen und fachprakti- sche Prüfungen zu absolvieren. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskon- trollen durchgeführt werden. Diese können ebenso Voraussetzung für die Teil- nahme an einer Modulprüfung und fachpraktischen Prüfungen sein. Lernerfolgs- kontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen (1) Im Unterrichtsfach Sport werden eine Modulprüfung und fachpraktische Prüfun- gen abgelegt. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und fachpraktischen Prüfun- gen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der in den Fach- spezifischen Bestimmungen ausgewiesenen Leistungspunkte erfolgt in der Regel nach erfolgreicher Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und nach Modulab- schluss. Eine Modulprüfung bzw. eine fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Sind Teilprüfungen einer fachpraktischen Prüfung bzw. eine Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen werden studien- begleitend durchgeführt. Eine bestandene Modulprüfung bzw. bestandene fach- praktische Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfung oder fachpraktische Prüfung muss wie- derholt werden. (3) Die Modulprüfung ist in Form einer 30minütigen mündlichen Prüfung abzulegen. Fachpraktische Prüfungen bestehen aus Theorie und Praxis, die theoretische Überprüfung dauert 60 Minuten. (4) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorle- sungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung, im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vor- zulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prü- fungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Die Vorsitzende oder der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 6 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Fachprüfungsausschuss benannten Vertrauens- ärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Fachprüfungsaus- schuss die Gründe an, wird der bzw. dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von der Mo- dulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen abmelden. Bei einer außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Prüfung ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung von einer Prüfung erfolgt durch die Studierenden auf elektronischem Wege über die Internetseite: www.dshs-koeln/LSF (6) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für das Unterrichtsfach Sport eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (7) Für die Berechtigung beurlaubter Studierender, Leistungen oder Prüfungen abzu- legen, gilt § 48 Abs. 5 HG. § 8 Zulassung zur Modulprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Die Anmeldung und damit der Antrag auf Zulassung zu Prüfungen erfolgt über das vorhandene dv-gestützte System (Selbstbedienungsfunktion). (2) Zur Modulprüfung und den fachpraktischen Prüfungen kann nur zugelassen wer- den, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem Bachelor im Unter- richtsfach Sport (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die oder der Studierende ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Nichtbestehen der Modulprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung end- gültig verloren hat. (3) Grundsätzlich besteht in Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht; Aus- nahmen hierzu können bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in den Modulhandbüchern geregelt werden. In anwesenheitspflichtigen Lehrveranstal- tungen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesen- heit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. (4) In sportpraktischen Kursen sind bei Verletzungen Ersatzleistungen in Betracht zu ziehen, sofern sichergestellt ist, dass das Lernziel auch bei nicht praktischer Teil- nahme erreicht werden kann. Maßgeblich ist der Erwerb der im Modulhandbuch vorgesehenen Kompetenzen. http://www.dshs-koeln/LSF Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 7 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) (1) Der Bachelor im Unterrichtsfach Sport umfasst den Erwerb von Leistungspunk- ten. Für die Gewichtung, Zählung und Anrechnung von Prüfungsleistungen wer- den Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) verwendet, so dass ein Leistungspunkt nach Maßgabe dieser Fachprüfungsordnung einem Punkt im Sinne des ECTS entspricht. Die Vergabe von Leistungspunkten berücksichtigt den voraussichtlich erforderlichen Arbeits- aufwand der Studierenden. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Leistungspunk- tes wird ein studentischer Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. (2) Die Vergabe der Leistungspunkte in den einzelnen Studienprofilen des Unter- richtsfachs Sport wird unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperieren- den Hochschulen in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. § 10 Prüfungs- und Studienberatung (1) Rechtsverbindliche Auskünfte in spezifischen prüfungsrelevanten Fragen des Un- terrichtsfachs Sport erteilen der Fachprüfungsausschuss und das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Rechtsverbindliche Auskünfte in fachübergreifenden prüfungsrelevanten Fragen sowie die Bachelorarbeit betreffend erteilt der jeweilige gemeinsame bzw. zent- rale Prüfungsausschuss der kooperierenden Hochschule. (3) Für die allgemeine und spezifische Studienberatung des Unterrichtsfachs Sport steht das Zentrum für Sportlehrer*innenbildung (Zfsb) der Deutschen Sporthoch- schule Köln zur Verfügung. § 11 Fachprüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Mo- dulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und weiterer durch diese Fachprü- fungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Fachprüfungsausschuss zuständig. Die Zuständigkeit für weitere Aufgaben regelt die jeweilige Rahmenprüfungsord- nung der kooperierenden Hochschule. (2) Der Fachprüfungsausschuss besteht aus: 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 8 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwal- tung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*einen Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine *einen Stellvertreter*in gewählt. Die*der Stellvertreter*in wird tätig, wenn die Mitglieder*innen aus der entspre- chenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die bzw. der Leiter*in des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen und aus der Gruppe der Mitarbei- ter*innen in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des stu- dentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Fachprüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechtes. (4) Der Fachprüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Fach- prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Fach- prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Fachprüfungsordnung, der Fachspezifischen Bestimmungen und der Modulhandbücher. Der Fachprüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Auf- gaben für alle Regelfälle auf die*den Vorsitzende*n übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die*der Vorsitzende oder deren* dessen Stellvertreter*in und mindestens drei weitere Mitglieder anwe- send sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittel- bar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der* des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung hat in Angele- genheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die*der Vorsit- zende. Das studentische Mitglied des Fachprüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 9 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 (7) Die Sitzungen des Fachprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Fachprüfungsausschusses zur Verschwiegen- heit zu verpflichten. (8) Dem *der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm oder ihr übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Fachprüfungs- ausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfü- gung. (9) Belastende Entscheidungen des Fachprüfungsausschusses sind dem Prüfling un- verzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Fachprüfungsaus- schusses ist dem Prüfling rechtliches Gehör zu gewähren. § 12 Prüfende (1) Die* der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses bestellt Prüfende und Beisit- zende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen beziehen, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Die*der Vorsitzende kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht be- standene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf An- trag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, fest- gestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 10 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Da- bei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Ge- samtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prü- fungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzverein- barungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beach- ten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- sen gehört werden. (3) Die*der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsaus- schusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussa- gen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestande- nen, nicht-bestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kennt- nissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Re- cords oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schüler*innen, die im Einzelfall auf- grund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschrei- bungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, wer- den bei einem späteren Studium auf Antrag angerechnet. (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist die oder der Vorsit- zende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Vor Feststellung, ob wesentli- che Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript of Records ge- kennzeichnet. (7) Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese Leistung an der Deutschen Sporthochschule bereits erbracht worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 11 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung oder einer fachpraktischen Prüfung können un- ter Beachtung von § 7 Abs. 3 folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht kommen: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prü- fungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gege- ben. Für die Abnahme von Prüfungen gilt § 65 Abs. 2 HG. (3) Die Bewertung der Modulprüfung und der fachpraktischen Prüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungs- leistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu erklären und aktenkundig zu machen. § 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Anleitung zu bearbeiten und selbständig darzustellen. (2) Für die Bachelorarbeit geltende Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Um- fang, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und zu vergebende Leistungspunkte werden unter Berücksichtigung der Regelungen der kooperierenden Hochschu- len in den Fachspezifischen Bestimmungen im Anhang geregelt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 12 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 (3) Die Bachelorarbeit wird von einer nach den Regelungen der Prüfungsordnungen der Kooperationshochschulen bestellten Prüfer*in betreut. Der Themenvor- schlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in mit der*dem Betreuer*in. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch die*den Vorsitzende*n des Gemein- samen Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses. Die abschließende Genehmigung bleibt dem jeweili- gen gemeinsamen bzw. zentralen Prüfungsausschuss der kooperierenden Hoch- schule vorbehalten. (4) Thema und Zeitpunkt der Ausgabe der Bachelorarbeit sind aktenkundig zu ma- chen. (5) Auf Antrag sorgt die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses dafür, dass eine*ein Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Bachelorarbeit erhält. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der*dem Be- treuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit ein- gehalten werden kann. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (7) Bei Erkrankung kann die Frist zur Einreichung der Bachelorarbeit entsprechend der Regelungen in den Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen ver- längert werden. (8) Die Bachelorarbeit wird durch die*den Betreuer*in sowie durch eine zweite Per- son, die vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses festgelegt wird, gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. Die Note der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmeti- schen Mittel der beiden Bewertungen. Bei Abweichungen der Bewertungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen wird vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. Für die Notenbildung gelten in diesen Fällen die jeweiligen Regelun- gen der Prüfungsordnungen der kooperierenden Hochschulen (9) Auf einer gesonderten Seite in der Bachelorarbeit hat die*der Kandidat*in schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbständig verfasst und kei- ne anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Dazu hat er bzw. sie folgenden Zusatz zu verwenden: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Die Stellen meiner Arbeit, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Wer- ken und Quellen, einschließlich der Quellen aus dem Internet, entnommen sind, habe ich in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich ge- macht. Dasselbe gilt sinngemäß für Tabellen, Karten und Abbildungen. Diese Ar- beit habe ich in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise nicht im Rah- men einer anderen Prüfung eingereicht.“ (10) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt der Deutschen Sporthoch- schule in dreifacher Ausfertigung, gedruckt und gebunden sowie in elektroni- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 13 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 scher Form im PDF-Format auf einmal beschreibbaren Datenträgern vom Typ CD oder DVD (ohne Kennwortschutz und ohne personenbezogene Daten) einzu- reichen. Zudem muss eine Dokumentation der Würdigung durch die Plagiatser- kennungssoftware beigefügt werden. Näheres regelt der Leitfaden „Plagiatser- kennung“. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Bei Posteinliefe- rung gilt das Datum des Poststempels. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, so gilt sie als mit "nicht ausreichend“ bewertet. Im Einzelfall kann die*der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in im Benehmen mit der*dem Betreuer*in die Abgabefrist an- gemessen verlängern. 16 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Modulprüfung und der fachpraktischen Prüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor- derungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur diffe- renzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul bzw. eine fachpraktische Prüfung mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote bzw. die Note der fachpraktischen Prüfung lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Note im Unterrichtsfach Sport errechnet sich entsprechend den Fachspezifi- schen Bestimmungen in den Anhängen. Die Gesamtnote im Unterrichtsfach Sport lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 14 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit (1) Die Modulprüfung und die fachpraktischen Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederho- lung ist ausgeschlossen. (3) Für jede Modulprüfung und fachpraktische Prüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (4) Ist die Modulprüfung, eine fachpraktische Prüfung oder die Bachelorarbeit end- gültig nicht bestanden, gelten die Regelungen der kooperierenden Hochschule. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chroni- schen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleis- tungen im Unterrichtsfach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeit- dauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzu- legen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berück- sichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Be- hinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsit- zende*n des Fachprüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzlichen Schutzfristen angemessen berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer fa- miliärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen im Unterrichts- fach Sport ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der o- der die Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage ent- sprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 15 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 19 Abschluss des Studiums im Unterrichtsfach Sport (1) Den Bachelor im Unterrichtsfach Sport hat erfolgreich abgeschlossen, wer an al- len nach Maßgabe der Modulhandbücher und Studienplänen erforderlichen Mo- dulen und Prüfungen erfolgreich teilgenommen und somit die gemäß § 9 Abs. 2 dieser Fachprüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte erworben hat. (2) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatri- kulationsbescheinigung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und die Noten enthält. § 20 Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport Über die bestandenen Prüfungen im Unterrichtsfach Sport wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen eine Bescheinigung ausgestellt, welche die Modulnote und die Noten der fachpraktischen Prüfungen sowie die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport enthält. § 21 Transcript of Records (1) Mit der Bescheinigung über den Abschluss des Unterrichtsfachs Sport wird ein Transcript of Records ausgestellt. (2) Das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln stellt ein Transcript of Re- cords aus, das alle absolvierten Module und die ihnen zugeordnete Modulprü- fung und die fachpraktischen Prüfungen einschließlich der dafür vergebenen Leistungspunkte und Noten beinhaltet. § 22 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Abschluss der einzelnen Prüfungen bzw. der Bachelorarbeit ist dem Prüf- ling Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen bzw. die Bachelorarbeit und die darauf bezogenen Gutachten sowie in die Prüfungsprotokolle zu gewäh- ren. Das Verfahren zur Einsichtnahme wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen gilt entsprechend. (2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zu- gleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 16 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verlet- zung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sport- hochschule Köln vom 11. August 2021. Köln, den 16.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 17 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Anhang 1: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität Siegen B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewegungsmöglichkeiten erkunden 6 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 9 Gesamt 36 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 V 2 Gesellschaftlichen Wandel verstehen und auf Sport beziehen 6 Gesamt 12 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 6 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 5 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 5 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 4 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 56 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 18 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 19 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs gültig für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 6 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 12 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 8 Gesamt 72 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 20 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht äl- ter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deutschen Sport- hochschule Köln beim Zentralen Prüfungsausschuss der Uni Siegen zu beantragen. Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer mindestens 120 Leistungspunkte des gesamten Studiums nachweist (inklusive der Praktika und ggfls. Sprachnachweise entsprechend der Regelung der Univer- sität Siegen). Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber vorliegen. • Der Bearbeitungszeitraum beträgt 8 Wochen Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von einer Woche nach Beginn der Bearbei- tungszeit zurückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt: • für Studienanfänger*innen bis Sommersemester 2021 – 8 Leistungspunkte • für Studienanfänger*innen ab Wintersemester 2021/22 – 9 Leistungspunkte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 21 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Anhang 2: Fachspezifische Bestimmungen in Kooperation mit der Universität zu Köln B.A. Lehramt an Grundschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % B.A. Lehramt an Grundschulen – Vertiefung Modul Nr. Modultitel LP V 1 Weitere Bewegungsfelder erschließen 6 Die Gesamtnote der Vertiefung ergibt sich aus der Note einer fachpraktischen Prüfung, die als Modulprüfung abzule- gen ist. B.A. Lehramt für sonderpädagogische Förderung Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 4 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus vier fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 5 B 4 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und Bewegungsmöglichkeiten erkunden 7 B 5 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 9 B 6 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 Gesamt 39 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 22 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 B.A. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus fünf fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachprakti- schen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 4 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 6 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 10 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 4 Gesamt 60 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 23 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 B.A. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % B.A. Lehramt an Berufskollegs Modul Nr. Modultitel LP Gewichtung der Noten im Unterrichtsfach Sport in % B 1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leis- tung verstehen und anwenden 7 Die Gesamtnote des Unterrichtsfachs Sport setzt sich aus sechs fachprakti- schen Prüfungen und einer Modulprü- fung zusammen. Arithmetisches Mittel der fachpraktischen Prüfungen = 70 % Modulprüfung = 30 % B 2 Grundlegende Bewegungserfahrungen initiieren 4 B 3 Schulsport verstehen und gestalten 6 B 4 Bewegungsmöglichkeiten erkunden und Lernpro- zesse verstehen 7 B 5 Entwicklung der Persönlichkeit verstehen und erleben 6 B 6 Sportliche Bewegungen verstehen und vermitteln 8 B 7 Persönlichkeitsentwicklung durch Sport fördern 8 B 8 Schulsport reflektieren und bewerten 5 B 9 Sozialphänomene verstehen und situativ erfahren und beeinflussen 11 B 10 Gesunde Lebensführung und Teilhabe durch Sport und Bewegung ermöglichen 7 Gesamt 69 = 100 % Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 18/2021 Seite 24 Änderung der Fachprüfungsordnung für das Bachelorstudium im Unterrichtsfach Sport für die Studiengänge Bachelor of Arts vom 11.08.2021 Vor der Anmeldung zur letzten fachpraktischen Prüfung müssen dem Prüfungsamt folgende Nachweise vorliegen: 1. der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als zwei Jahre und 2. das Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation, nicht äl- ter als vier Jahre. Regelungen zu Zulassungsvoraussetzungen, Bearbeitungszeit, Themenrückgabe und Leistungspunkte der Bachelorarbeit Die Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich über den Fachprüfungsausschuss der Deutschen Sport- hochschule Köln beim Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Uni Köln zu beantragen. Die Bachelorarbeit wird in der Regel in einem der letzten beiden Studiensemester angefertigt. Vor Zulassung zur Bachelorarbeit müssen der Universität zu Köln Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 8 der Gemeinsamen Prüfungsordnungen nachgewiesen werden. Zudem muss der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe und das Rettungsschwimmabzeichen in Silber vorliegen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt 12 Wochen. Das Thema kann höchstens einmal und nur innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe des Themas zu- rückgegeben werden. Der Anteil der Bachelorarbeit am Bachelorstudium beträgt 12 Leistungspunkte. § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Studiums § 4 Studienbeginn § 7 Modulprüfung und fachpraktische Prüfungen § 8 Zulassung zur Modulprüfung und zu den fachpraktischen Prüfungen / Anwesenheitspflicht § 9 Prüfungsleistungen (Leistungspunkte) § 11 Fachprüfungsausschuss § 15 Bachelorarbeit § 17 Wiederholung der Modulprüfung, der fachpraktischen Prüfungen und der Bachelorarbeit Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 21 Transcript of Records § 23 Inkrafttreten, Rügeausschluss und Veröffentlichung

  • AM_2021-20_Benutzungs-Schließach-GebührenO-ZBS-FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN ZBSport Nr.:20/2021 Köln, den 16.08.2021 INHALT Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11.08.2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 1 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnungen erlassen: Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften (im folgenden ZBSport) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufgaben 1. Die ZBSport ist die zentrale wissenschaftliche Bibliothek der Deutschen Sporthochschule Köln. Als Universitätsbibliothek unterstützt sie die Mitglieder und Angehörigen der Deutschen Sporthochschule Köln bei Forschung, Lehre und Studium. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Bereitstellung und Vermittlung von Literatur und Information sowie die Beratung und Unterstützung bei der Nutzung von Literatur- und Informationsquellen. In diesem Zusammenhang obliegt ihr auch die Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz. Die ZBSport übernimmt zugleich in ihrer Funktion als Spezialbibliothek die Aufgaben der regionalen und überregionalen Literatur- und Informationsversorgung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und verschiedenen Funktionen erfüllt die ZBSport ihre Aufgaben, indem sie nachfolgende Dienstleistungen anbietet: • Bereitstellung ihrer Medienbestände, Informationsmittel und technischen Einrichtungen in den Räumen der Bibliothek • Ausleihe von Medien zur Benutzung außerhalb der Bibliothek • Beschaffung von Medien, die nicht am Ort vorhanden sind, durch den Deutschen und Internationalen Leihverkehr sowie durch Dokumentlieferdienste • Erteilung von Auskünften • Vermittlung von Informationen durch Kataloge, Bibliographien, Dokumentationsdienste und elektronische Datenbanken • Schulung und Beratung in der Nutzung der Bibliothek, ihrer Dienstleistungsmedien und Geräteangebote Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 2 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 • Digitalisierung, Archivierung und Lieferung von Dokumenten • Öffentlichkeitsarbeit durch Ausstellungen und Führungen • Bibliotheksbezogene Veröffentlichungen • Schriftliche Auskünfte aufgrund ihrer Kataloge und Auskunftsmittel • Hilfe bei der Benutzung durch ihren Informationsdienst, durch Hinweisblätter oder auf sonstige Weise 2. Medien im Sinne dieser Benutzungsordnung sind auch Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, Musikalien, maschinenlesbare Datenträger in analoger und digitaler Form und sonstige zur Benutzung bestimmte Bestände. § 3 Benutzungsberechtigte Benutzungsberechtigt sind Studierende und Mitarbeitende der Deutschen Sporthochschule Köln, Studierende anderer Hochschulen in der BRD sowie jede natürliche Person, die die ZBSport zum Zwecke der Forschung, der Lehre und des Studiums sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung nutzen möchte. § 4 Benutzungsverhältnis 1. Die Benutzung der ZBSport erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. 2. Rechtsgrundlage der Benutzung sind diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung von der Bibliotheksleitung erlassenen Anordnungen. Die Anerkennung erfolgt durch Inanspruchnahme der ZBSport. § 5 Datenschutz und Protokollierung 1. Die Verarbeitung der für das Nutzungsverhältnis erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben . 2. Wegen aufgetretener sicherheitsrelevanter Ereignisse werden bei jedem Zugriff auf den Online-Katalog der ZBSport relevante Zugriffsdaten gespeichert. Dies sind: Die IP-Adresse des zugreifenden Rechners, der Browsertyp, der Referrer, Cookies und Session-ID, sowie die Suchanfragen und die Suchhistorie verknüpft mit der genannten Session-ID. Falls eine Anmeldung im Benutzerkonto erfolgte, werden zusätzlich die IP-Adresse des zugreifenden Rechners, die Session-ID, die Suchanfragen und die Suchhistorie verknüpft mit der ID des Benutzerkontos gespeichert. 3. Die Daten werden zu Zwecken der Verbesserung des Web-Angebots analysiert sowie zu Zwecken der Identifikation und Nachverfolgung unzulässiger Zugriffsversuche und unzulässiger Zugriffe auf den Online-Katalog gespeichert. Sie werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald die Verarbeitungszwecke dies zulassen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 3 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte Die Benutzung der ZBSport ist grundsätzlich unentgeltlich. Für bestimmte Verwaltungstätigkeiten, Benutzungsarten und Benutzergruppen werden Gebühren und Entgelte erhoben. Art und Höhe der Gebühren und Entgelte richten sich nach der Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Auskunft 1. Der Informationsdienst der ZBSport erteilt den Benutzerinnen und Benutzern Auskünfte über die Bestände der Bibliothek. Darüber hinaus ist er bei der Benutzung der Kataloge, bibliographischen Hilfsmittel, Nachschlagewerke und Datenbanken behilflich. 2. Auskünfte aus und zu den Beständen der ZBSport oder aus Datenbanken können erteilt werden, soweit technische und personelle Gegebenheiten der ZBSport dies gestatten. 3. Auskünfte, die aufwendige Recherchen erfordern, können abgelehnt werden. Auskünfte zu rechtlichen und medizinischen Fragen sowie Schätzungen zum Wert von Büchern und Handschriften werden nicht erteilt. 4. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird nicht übernommen. 5. Für schriftliche Auskünfte und die dazu erforderlichen Recherchen werden Gebühren gemäß der Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 8 Öffnungs- und Servicezeiten 1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und im Internetauftritt der ZBSport bekannt gegeben. 2. Die ZBSport kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird so früh wie möglich bekannt gegeben. 3. Bei Ausfall der IT-gestützten Dienste können bestimmte Serviceleistungen nicht angeboten werden. § 9 Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1. Die Bibliotheksleitung und die von ihr beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. 2. Die Benutzerinnen und Benutzer haben nach Maßgabe der Benutzungsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Anspruch auf die Dienstleistungen der ZBSport. 3. Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung in der ZBSport gewahrt bleiben. Das Mitführen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist verboten. Die Rechte Dritter sind zu wahren. Ein Verstoß führt zum Ausschluss von der Benutzung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 4 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 4. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist der Personalausweis bzw. der Reisepass vorzuweisen. 5. Die ZBSport ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Beim Verlassen der ZBSport haben die Benutzerinnen und Benutzer unaufgefordert mitgeführte Medien vorzuzeigen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren. 6. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die von ihnen gebrauchten Medien, Einrichtungsgegenstände und Geräte sorgfältig zu behandeln. Im gesamten Bibliotheksgebäude ist auf Ruhe zu achten. Darüber hinaus sind im gesicherten Bibliotheksbereich das Rauchen, die Mitnahme von Getränken (außer Wasser in durchsichtigen Gefäßen) und Esswaren sowie mobiles Telefonieren nicht gestattet. 7. Im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer ist jedes Verhalten, das die Arbeit anderer stört oder erschwert, zu unterlassen. 8. Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der ZBSport nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden. 9. Tiere dürfen nicht in die ZBSport mitgebracht werden. § 10 Schließfächer 1. Zur Verwahrung von Überbekleidung, Taschen, Koffern, Gepäckstücken und ähnlichen Gegenständen stehen den Benutzerinnen und Benutzern im Eingangsbereich der ZBSport Schließfächer zur Verfügung. 2. Die Nutzung der Schließfächer erfolgt gemäß der Schließfachordnung der ZBSport in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 11 Haftung der ZBSport 1. Die ZBSport haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. 2. Die ZBSport haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1.500 Euro. § 12 Urheber- und Persönlichkeitsrecht; Jugendschutz 1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Bestimmungen über den Jugendschutz und die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, die in elektronischer Version angebotene Literatur nur für den eigenen Gebrauch zu nutzen, sie nicht systematisch herunterzuladen, sie weder weiter zu versenden noch gewerblich zu nutzen und keine der zusätzlich von der ZBSport festgesetzen Nutzungsbeschränkungen zu verletzen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 5 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Persönlichkeitsrechte Dritter, soweit sie durch die Benutzung und Weiterverarbeitung der durch die ZBSport angebotenen oder vermittelten Informationsangebote berührt sein können, zu beachten. 3. Wird die ZBSport wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von dritter Seite in Anspruch genommen, so sind die verursachenden Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, die ZBSport von allen Ansprüchen freizustellen. § 13 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht 1. Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln und insbesondere gegen Feuchtigkeit zu schützen. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen sowie Markieren sind nicht gestattet. 2. Benutzerinnen und Benutzer haben jedes empfangene Werk auf dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. 3. Wer Bibliotheksgut verliert, nicht zurückgibt oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der ZBSport beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten und haftet nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 280 ff. BGB analog sowie § 823 BGB. Die ZBSport bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen und legt eine angemessene Frist für die Erbringung der Ersatzleistung fest. Sie kann von den Benutzerinnen und Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen oder auf deren Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen; außerdem kann sie sich einen durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. Vorsätzliche Beschädigungen oder Zerstörungen werden strafrechtlich verfolgt. Im Falle der Nichtrückgabe, des Verlusts oder der Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Näheres hierzu regelt die Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in ihrer jeweiligen Fassung. II. Benutzung innerhalb der ZBSport § 14 Benutzung des Präsenzbestandes aus den Magazinen und Freihandbereichen 1. Die Medien des Präsenzbestandes aus Magazinen und Freihandbereichen sind grundsätzlich nicht ausleihbar und dürfen nur im Lesesaalbereich und in den sonstigen dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. 2. Bestimmte Medien werden nur gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben. 3. Das ggf. von der ZBSport festgelegte Kopierverbot für bestimmte bzw. schützenswerte Medien ist zu beachten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 6 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 15 Bestellungen der Präsenzbestände aus den Magazinen 1. Präsenzbestände aus den Magazinen können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Die Medien werden in der Regel 7 Kalendertage bereitgestellt. Die Frist kann nach Absprache verlängert werden. 2. Die Benutzung besonders schutzwürdiger Medien (z.B. Handschriften und Inkunabeln) kann aus konservatorischen Gründen eingeschränkt werden. Ggf. können die Benutzerinnen und Benutzer auf die Benutzung einer Kopie verwiesen werden. Originale dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht benutzt werden. § 16 Benutzung technischer Einrichtungen 1. Die ZBSport stellt technische Geräte zur Selbstbedienung zur Verfügung. Die Benutzung dieser Geräte kann von der ZBSport zeitlich beschränkt werden, wenn mehrere Benutzerinnen und Benutzer gleichzeitig Bedarf an einem Gerät geltend machen. 2. Den Benutzerinnen und Benutzern obliegt die Beachtung der Bedienungsanleitungen der Bibliothekstechnik. Manipulationen an technischen Geräten, Systemeinstellungen und Software sind nicht gestattet. Richtlinien und Anweisungen für die Benutzung von Datenbanken und Internet-Diensten sind einzuhalten, besonders das Urheberrecht und Bestimmungen von Lizenzgebern. 3. Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel an den Geräten sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haften die Benutzerinnen und Benutzer. 4. Die ZBSport haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten, Hard- und Software sowie Datenträgern an Dateien und Datenträgern der Benutzerinnen und Benutzer (z.B. Virenprogramme) entstehen. § 17 Zutritt zu den Magazinen Der Zutritt zu Magazinbereichen kann auf Antrag in Ausnahmefällen genehmigt werden. III. Benutzung durch Entleihen § 18 Allgemeines 1. Die Medien der ZBSport können an Ausleihberechtigte (§ 19) ausgeliehen werden. Die ZBSport kann die Anzahl der von Benutzerinnen und Benutzern entleihbaren Medien beschränken. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 7 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Nicht ausgeliehen werden • die für den Dienstgebrauch benötigten Medien • die Medien des Präsenzbestandes • Handschriften und Autographen • Werke von besonderem Wert, Alter oder von mangelhaftem Erhaltungszustand • Sonderformate • Loseblattausgaben, Tafelwerke und Karten sowie • ungebundene Lieferungswerke, Zeitschriften und Zeitungen 3. Die ZBSport kann die Ausleihe ausnahmsweise gestatten, wenn die Benutzung außerhalb der ZBSport für die Verfolgung eines wissenschaftlichen Zwecks erforderlich ist. § 19 Zulassung zur Ausleihe 1. Ausleihberechtigt sind Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Sporthochschule Köln, Studierende anderer Hochschulen der BRD sowie jede natürliche Person, die die ZBSport zum Zwecke der Forschung, der Lehre und des Studiums sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung nutzen möchte. 2. Voraussetzung für die Anmeldung ist die Vorlage des gültigen Studierendenausweises bzw. des gültigen Personalausweises. Ausleihberechtigte erhalten einen Bibliotheksausweis. Minderjährige, sofern sie keine eingeschriebene ordentliche Studierende sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angemeldet werden. Eine Ausleihe ist nur bei Vorlage dieses Bibliotheksausweises möglich. 3. Die ZBSport ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises Medien ohne weitere Prüfung auch an Dritte auszugeben. 4. Nicht ausleihberechtigte Personen können die vorhandene Literatur nur in den Bibliotheksräumen nutzen. 5. Die Zulassung zur Ausleihe kann befristet werden. Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift (ggf. E-Mail-Adresse) sind der ZBSport unverzüglich mitzuteilen und ggf. mit einem amtlichen Dokument zu belegen. Die Nichtmitteilung der Änderung der persönlichen Daten führt zum vorübergehenden Ausschluss von der Benutzung der ZBSport gemäß § 31. Kosten, die der ZBSport aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, tragen die Benutzerinnen und die Benutzer. 6. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der ZBSport unverzüglich anzuzeigen. Ferner sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen des Besitzes des Bibliotheksausweises zu vergewissern. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für den Missbrauch des Ausweises bei Verletzung dieser Pflicht. 7. Die Ausleihberechtigung kann ausgesetzt werden für den Zeitraum, in dem nach der Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in ihrer jeweiligen Fassung fällige Gebühren, insbesondere wegen einer Leihfristüberschreitung, nicht entrichtet werden. 8. Die ZBSport ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Zulassungsvoraussetzungen ändern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 8 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 20 Bestellung von Medien aus dem Magazin Medien des Magazinbestandes können über die Kataloge bestellt werden. Telefonische Bestellungen werden nicht angenommen. § 21 Vormerkung 1. Ausgeliehene Medien, sofern sie verlängerbar sind, können vorgemerkt werden. Die Benutzerinnen und Benutzer werden benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium bereitliegt. Abholbenachrichtigungen erfolgen nur als E-Mail. 2. Auskünfte an Dritte, wer ein Medium entliehen hat, werden nicht erteilt. 3. Vormerkungen auf in Handapparate oder Semesterapparate entliehene Medien sind nicht möglich. § 22 Abholfrist für Bestellungen und Vormerkungen 1. Bereitgestellte Medien liegen 7 Kalendertage zur Abholung bereit. 2. Eine Zusendung der Medien durch die Post erfolgt nicht. § 23 Quittungen Ausleih-, Rückgabe- sowie Gebührenquittungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Sie sind als Nachweis mindestens drei Monate aufzubewahren. § 24 Allgemeine Leihfrist 1. Die Leihfrist für ausleihbare Medien beträgt in der Regel 28 Tage. 2. Die Leihfrist kann aus dienstlichen Gründen verkürzt werden. 3. Entliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist zurückzugeben. 4. Eine Rückgabe kann ebenfalls auf dem Postweg erfolgen. Kosten und Risiko tragen die Benutzerinnen und Benutzer. Die Medien müssen spätestens am letzten Tag der Leihfrist in der ZBSport eingehen. § 25 Verlängerung 1. Die Leihfrist kann verlängert werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist erfolgen, da ansonsten Verzugsgebühren anfallen. Verlängerungsanträge können online, schriftlich sowie telefonisch erfolgen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 9 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Ausgenommen von der Verlängerung sind Titel der Lehrbuchsammlung, Videos, vorgemerkte Medien sowie Fernleihen. 3. Die Leihfristverlängerung beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Verlängerungsantrages. 4. Die maximale, durch Verlängerungen erreichbare Leihfrist beträgt 112 Tage. 5. Auf einen verspäteten Antrag hin kann eine neue Leihfrist festgesetzt werden. Für die Zeit zwischen Ende der alten und Beginn der neuen Leihfrist sind Säumnisgebühren zu entrichten. § 26 Lehrbuchsammlung 1. Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. 2. Vormerkung und Verlängerung sind nicht möglich. Ausleihe eines zurückgegebenen Exemplars an dieselben Benutzerinnen und Benutzer ist am gleichen Tag nicht möglich. § 27 Semesterapparate 1. Semesterapparate können innerhalb der ZBSport auf Antrag von Lehrkräften der DSHS Köln für Lehrveranstaltungen eingerichtet werden. 2. Semesterapparate werden in der Regel für 1 Semester zusammengestellt und von der ZBSport für diesen Zweck entsprechend gekennzeichnet. 3. Die Leihfrist für die Medien endet mit dem Semester. Sie kann semesterweise verlängert werden. Die Medien können jederzeit aus dienstlichen Gründen vorzeitig zurückgefordert werden. § 28 Handapparate 1. Institutsmitarbeiterinnen und Institutsmitarbeiter der DSHS können Medien aus den eigenen Institutsbeständen in einen Handapparat ausleihen. 2. Die Ausleihdauer ist nicht befristet. § 29 Ende der Ausleihberechtigung 1. Die Ausleihberechtigung erlischt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausleihe nicht mehr erfüllt werden. 2. Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, zum Ende des Benutzungsverhältnisses alle entliehenen Medien sowie den Bibliotheksausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek sind zu begleichen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 10 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 IV. Deutscher und internationaler Leihverkehr § 30 Nehmende und gebende Fernleihe 1. Am Ort nicht vorhandene Medien können durch Vermittlung der ZBSport bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Für diese Benutzungsart sind die Vorschriften der Leihverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung und die besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek maßgebend. 2. Die Fernleihe ist gebührenpflichtig. Fernleihgebühren sind Bestellgebühren, die auch dann anfallen, wenn ein bestelltes Medium nicht geliefert werden kann; dies gilt sowohl für rückgabepflichtige als auch für nicht rückgabepflichtige Medien. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der ZBSport in der jeweils gültigen Fassung. 3. Werke, die in deutschen Bibliotheken nicht nachzuweisen sind, können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs bei ausländischen Bibliotheken bestellt werden. V. Sonstige Bestimmungen § 31 Ausschluss von der Benutzung 1. Verstoßen Benutzerinnen und Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die ZBSport die Benutzerinnen und Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der ZBSport ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen. 2. Die Betroffenen sind vor dem dauerhaften Ausschluss anzuhören. 3. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4. Bei besonders schweren Verstößen ist die ZBSport berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. § 32 Inkrafttreten 1. Die Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den "Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln" in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.04.2016 (AM 07/2016) außer Kraft. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 11 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom.11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 12 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Schließfachordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Schließfachordnung erlassen: 1. Die Schließfächer sind zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und sonstigen persönlichen Gegenständen bestimmt. Zur Aufbewahrung von Wertgegenständen sollen die Schließfächer nicht genutzt werden, da die Deutsche Sporthochschule Köln bei etwaigem Abhandenkommen oder Schäden nicht haftet. 2. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren. 3. Die Schließfächer können mit einer 2-Euro-Münze als Schlüsselpfand genutzt werden. Beim Öffnen der Schließfächer wird das eingeworfene Pfandgeld automatisch zurückerstattet. 4. Die Schließfächer dürfen nur während der Öffnungszeiten der ZBSport genutzt werden. Bei unbefugter Nutzung über die Öffnungszeit hinaus wird das Schließfach geöffnet und der Inhalt sichergestellt. Eine Herausgabe des Inhalts erfolgt grundsätzlich nur gegen Rückgabe des Schließfachschlüssels während der Öffnungszeiten der ZBSport. 5. Eine Öffnung des Schließfaches durch Bibliothekspersonal auf Wunsch der Benutzerinnen und Benutzer, zum Beispiel bei Schlüsselverlust, kann grundsätzlich nur nach Legitimation durch einen Lichtbildausweis sowie Beschreibung des Inhaltes erfolgen. 6. Der Verlust eines Schließfachschlüssels ist dem Bibliothekspersonal umgehend anzuzeigen. Es ist eine Verlustanzeige auszufüllen. Der Schließfachinhaber oder die Schließfachinhaberin haftet für den im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels entstandenen Schaden. Bei Verlust verfällt das Pfandgeld aus den Schließfächern zugunsten der Deutschen Sporthochschule Köln. 7. Im Falle einer Öffnung gemäß Abs. 4, Satz 2 gehen Gegenstände, die nur einen geringen Wert besitzen, leicht verderblich sind oder deren Aufbewahrung aus hygienischen Gründen nicht zumutbar ist, ohne Anspruch auf Erstattung in die Verfügungsgewalt der DSHS Köln über. Sonstige Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungszeit von 1 Monat an das Zentrale Fundbüro (Info-Point) der DSHS Köln weitergegeben. Aufgefundene Medien aus dem Eigentum anderer Bibliotheken oder sonstiger öffentlicher Sammlungen können an diese zurückgegeben werden. 8. Bei Störungen des Schlossmechanismus ist das Bibliothekspersonal sofort zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Für Beschädigungen der Schließfachanlage durch unsachgemäße Bedienung haften die Benutzerin oder der Benutzer des Schließfaches. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 13 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 9. Für Schäden, die Benutzerinnen und Benutzern trotz ordnungsgemäßer Benutzung des Schließfaches entstanden sind, haftet die Deutsche Sporthochschule Köln. Sie sind der Bibliotheksleitung unverzüglich, spätestens bis zur Schließung der ZBSport am gleichen Tage, zu melden. Die Haftung entfällt für Geld und Wertsachen sowie für Schäden, die auf höhere Gewalt oder unbefugte Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. 10. Die Laptop-Schließfächer sind ausschließlich zur Aufbewahrung von mobilen Endgeräten wie Smartphones, Tablets, Notebooks, Laptops, E-Book-Reader bestimmt. Sonstige Gegenstände, insbesondere weitere Wertgegenstände, verderbliche Lebensmittel und Flüssigkeiten dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Die Nutzung der Laptop- Schließfächer erfolgt mit einer 1- oder einer 2-Euro-Münze als Schlüsselpfand, welcheautomatisch bei Öffnung der Laptop-Schließfächer herausgegeben wird. Im Übrigen gelten die Regelungen von Abs. 4 – 9, Satz 1 und 2. 11. Diese für alle Benutzerinnen und Benutzer verbindliche Schließfachordnung der ZBSport tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ in Kraft. Die Schließfachordnung der ZBSport vom 19.04.2016 (AM 7/2016) tritt gleichzeitig außer Kraft. 12. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 14 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Präambel Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 29 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, sowie aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung – HAbg-VO) vom 13.08.2015 (GV. NRW. S. 569), hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Gebühren- und Entgeltordnung für die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln erlassen: § 1 Grundsatz (1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. (2) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren, Kosten und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sowie der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen erhoben. (3) Die Kosten für sonstige Dienstleistungen, die die Bibliothek auf besondere Anforderung im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringt, und für Auslagen, die der Bibliothek bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen, werden nach dem entstandenen Aufwand von der Bibliotheksleitung festgelegt und in einer gesonderten Aufstellung bekannt gemacht und erhoben. § 2 Grundgebühr Für die Ausstellung und Verlängerung eines Benutzerausweises wird für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der Ausstellung eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erhoben. Ausgenommen von dieser Gebühr sind Studierende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Sporthochschule Köln. Ebenso befreit sind Studierende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulen unter staatlicher Trägerschaft in NRW, diese entrichten lediglich eine einmalige Gebühr in Höhe von 10,00 € für die Ausstellung eines Benutzerausweises. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15174&vd_back=N569&sg=0&menu=1 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 15 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 3 Leihfristüberschreitung (1) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt bei: bis zu 10 Kalendertagen: 2,00 €, bis zu 20 Kalendertagen: 5,00 €, bis zu 30 Kalendertagen: 10,00 €, bis zu 40 Kalendertagen: 20,00 €. (2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums beträgt die Gebühr je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2,00 €. Unter Kurzausleihe ist der ausnahmsweise Verleih von Medieneinheiten zu verstehen, die an sich nicht für die Ausleihe bestimmt sind und bei denen die Dauer der Ausleihe stark begrenzt ist. (3) Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe im Sinne von § 4 Abs. 1. (4) Medieneinheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare Werk. § 4 Nichtrückgabe, Verlust, Beschädigung (1) Bei Nichtrückgabe, Verlust oder Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien richten sich die Schadensersatzansprüche der Hochschule nach § 13 Abs. 3 der Benutzungsordnung. Daneben wird eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird zuzüglich der Gebühr nach § 3 und neben den Schadensersatzansprüchen nach Satz 1 erhoben und beträgt 25,00 € je Medieneinheit; die Verwaltungsgebühr deckt den Aufwand hinsichtlich der Überwachung der Leihfrist, der Erfassung der Fristüberschreitung und der Ermittlung der für die Höhe der Säumnisgebühr maßgeblichen Dauer der Leihfristüberschreitung, der vor Erlass des Gebührenbescheides gegebenenfalls gebotenen schriftlichen Anhörung, der Fertigung und Versendung des Leistungsbescheides sowie der Überwachung des Zahlungseingangs ab. Die Gebühr nach § 3 wird nur bis zu dem Zeitpunkt erhoben, in dem das Abhandenkommen einer Medieneinheit angezeigt worden ist. (2) Wird die Medieneinheit trotz Verlustanzeige zurückgegeben, kann die Bibliothek auf das Vorgehen nach Abs. 1 Satz 1 verzichten und stattdessen die Säumnisgebühren für den gesamten Zeitraum der Leihfristüberschreitung erheben. § 5 Ersatz des Bibliotheksausweises Für die Zweitausstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 16 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 6 Fernleihe Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Auslagenpauschale erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung und entsprechenden Regelungen der Landesregierung. § 7 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Kosten Entstandene Gebühren können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek. § 8 Weitere Dienstleistungen Für andere Dienstleistungen (z.B. die Anfertigung von Kopien und Reproduktionen) werden Kosten aufgrund einer gesonderten Aufstellung erhoben, die durch die Bibliotheksleitung festgelegt und in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht wird. § 9 Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug ergeht ein Mahnbescheid. Die Durchsetzung erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. § 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Gebühren- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.04.2016 (AM 7/2016) außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 17 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Aufgaben § 3 Benutzungsberechtigte § 4 Benutzungsverhältnis § 5 Datenschutz und Protokollierung § 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte § 7 Auskunft § 8 Öffnungs- und Servicezeiten § 9 Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1. Die Bibliotheksleitung und die von ihr beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. § 10 Schließfächer § 11 Haftung der ZBSport II. Benutzung innerhalb der ZBSport § 14 Benutzung des Präsenzbestandes aus den Magazinen und Freihandbereichen § 15 Bestellungen der Präsenzbestände aus den Magazinen § 16 Benutzung technischer Einrichtungen § 17 Zutritt zu den Magazinen III. Benutzung durch Entleihen § 18 Allgemeines § 19 Zulassung zur Ausleihe § 20 Bestellung von Medien aus dem Magazin 3. Vormerkungen auf in Handapparate oder Semesterapparate entliehene Medien sind nicht möglich. § 22 Abholfrist für Bestellungen und Vormerkungen 1. Bereitgestellte Medien liegen 7 Kalendertage zur Abholung bereit. 2. Eine Zusendung der Medien durch die Post erfolgt nicht. § 23 Quittungen Ausleih-, Rückgabe- sowie Gebührenquittungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Sie sind als Nachweis mindestens drei Monate aufzubewahren. § 24 Allgemeine Leihfrist § 26 Lehrbuchsammlung § 27 Semesterapparate § 29 Ende der Ausleihberechtigung IV. Deutscher und internationaler Leihverkehr § 30 Nehmende und gebende Fernleihe V. Sonstige Bestimmungen § 31 Ausschluss von der Benutzung 3. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4. Bei besonders schweren Verstößen ist die ZBSport berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbun... § 32 Inkrafttreten 1. Die Schließfächer sind zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und sonstigen persönlichen Gegenständen bestimmt. Zur Aufbewahrung von Wertgegenständen sollen die Schließfächer nicht genutzt werden, da die Deutsche Sporthochschule Köln bei etwaigem Ab... 2. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren.
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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