Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Stupa Nr.: 23/2021 Köln, den 23.08.2021 INHALT Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16.08.2021 -------------------------------------------------------------- ------------------------------------------ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 1 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Die Arbeitsweise, Organisation und Angelegenheiten der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln werden in der vorliegenden Satzung dargestellt. Zugrundeliegend sind die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Inhalt: I. Studierendenschaft........................................ 2 § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung ................. 2 § 2 Aufgaben .............................................. 2 § 3 Rechte und Verpflichtungen ............................ 2 § 4 Organe der Studierendenschaft ......................... 3 II. Studierendenparlament (StuPa) ........................... 3 § 5 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung 3 § 6 Aufgaben .............................................. 4 § 7 Rechte und Verpflichtungen ............................ 4 III. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) ................ 5 § 8 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung 5 § 9 Aufgaben .............................................. 6 § 10 Rechte und Verpflichtungen ............................ 6 IV. Bachelor-, Master-, Lehramt- und Promotionsstudiengangssprecher*innen – Studiengangssprecher*innen-Konferenz ......................... 7 § 11 Wahlen und Amtszeit ................................... 7 § 12 Aufgaben .............................................. 7 § 13 Rechte und Verpflichtungen ............................ 8 V. Vollversammlung ........................................... 9 § 14 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung ................. 9 VI. Urabstimmung ............................................. 9 § 15 Urabstimmung .......................................... 9 VII. Schlussbestimmungen .................................... 10 § 16 Ergänzungsordnungen .................................. 10 § 17 Satzungsänderung ..................................... 10 § 18 Inkrafttreten ........................................ 10 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 2 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln I. Studierendenschaft § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (1) Die an der Deutschen Sporthochschule Köln (im Folgenden „DSHS“) eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der DSHS. (2) Die Studierendenschaft regelt ihre Angelegenheiten in eigenständiger Zuständigkeit. § 2 Aufgaben Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben: 1. die Interessen ihrer Mitglieder in der Hochschule und Gesellschaft im Rahmen des Hochschulgesetzes des Landes NRW (im Folgenden „HG NRW“) zu vertreten; 2. sich für die Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium gemäß § 4 HG NRW einzusetzen; 3. Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung der DSHS gemäß des § 3 HG NRW, 4. die fachlichen, wirtschaftlichen, (hochschul- )politischen und sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten, 5. die kulturellen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und diese, den Studierendensport sowie überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu fördern und pflegen; 6. auf Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische - sowie gesellschaftliche Bildung und - Verantwortung ihrer Mitglieder zu fördern; 7. sich für Meinungsfreiheit, Gleichstellung, Diversität, Selbstbestimmung, Chancengerechtigkeit und Frieden in Hochschule und Gesellschaft einzusetzen 8. sowie Nachhaltigkeit nach den Sustainable Development Goals (SDG) der UN zu fördern und sich für diese einzusetzen. § 3 Rechte und Verpflichtungen (1) Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die in § 2 genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen, in diesen Medien stehen ihnen die Diskussion und Veröffentlichung zu. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 3 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Ankündigungen und Mitteilungen der Studierendenschaft und ihrer Organe sind von Diskussionen und Veröffentlichungen abzugrenzen. (3) Der*die Verfassende ist zu jedem Beitrag zu benennen, presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. (4) Alle eingeschriebenen Studierende der DSHS sowie die diesen nach dem HG NRW gleichgestellte Personen haben das aktive und passive Wahlrecht. Nur sie können Ämter der studentischen Selbstverwaltung bekleiden. Näheres regelt die Wahlordnung. (5) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken. Darin inbegriffen ist, Anfragen und Anträge an die Organe der Studierendenschaft (§ 4 Organe der Studierendenschaft) zu richten. Näheres regelt die jeweilige dazugehörige Geschäftsordnung. (6) Die Satzung und all ihre Ergänzungsordnungen gelten für alle Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich. § 4 Organe der Studierendenschaft (1) Die Organe der Studierendenschaft sind: 1. Das Studierendenparlament (StuPa) 2. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) 3. Die Studiengangssprecher*innen Konferenz (SGSK) (2) Die Sitzungen aller studentischen Organe sind öffentlich für alle Studierenden der DSHS. Jede*r Studierende hat in allen studentischen Organen im Rahmen der Geschäftsordnung Anfrage-, Rede- und Antragsrecht. (3) Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Aufgabe kommt dem Vorsitz des jeweiligen Organs zu. II. Studierendenparlament (StuPa) § 5 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung (1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Die zweisemestrige Amtszeit des StuPa endet mit dem Amtsantritt des nachfolgenden StuPa. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Das StuPa besteht aus 21 Mitgliedern. Diese dürfen nicht Mitglied des AStA sein. Das StuPa wählt aus seiner Mitte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 4 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln einen Vorsitz und zwei stellvertretende Vorsitzende. Das StuPa gibt sich eine Geschäftsordnung basierend auf der Ordnung vom vorherigen StuPa. § 6 Aufgaben Das Studierendenparlament hat folgende Aufgaben: 1. Kontrolle des AStA. 2. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft zu beschließen. 3. Grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen. 4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht dem AStA selbst vorbehalten bleiben sollen. Es beauftragt den AStA mit der Ausführung von Beschlüssen. 5. Wahl der AStA Mitglieder: Zu Beginn des neuen Sommersemesters (April) ist der neue AStA zu wählen. 6. Wahl der Studierendenvertreter*innen in die Hochschulausschüsse, sowie deren Vertreter*innen, soweit die Grundordnung und die Wahlordnung der Hochschule nicht andere Regelungen vorsehen. 7. Wahl von drei Kassenprüfer*innen in den Haushaltsausschuss (Amtszeit für zwei Semester) 8. Beratung, Beschlussfassung und Kontrolle über den Haushaltsplan des AStA. 9. Kontrolle und Entlastung der Haushaltsführung des AStA. 10. Beschluss und Änderungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Wahlordnung sowie der Geschäftsordnung des StuPa. 11. Genehmigung der Geschäftsordnung des AStA. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. 12. Die Abwahl des AStA-Vorsitzes ist nur konstruktiv durchzuführen, d.h. sie ist nur unter Neuwahl eines nachfolgenden Vorsitzes und mit absoluter Mehrheit möglich. Alle weiteren Referent*innen können durch absolute Mehrheit abgewählt werden. 13. Regelung der Zuständigkeitsbereiche, Richtlinien und Rahmenbedingungen der AStA-Referent*innen. § 7 Rechte und Verpflichtungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 5 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln (1) Das StuPa kann, bei Notwendigkeit oder auf Empfehlung, Ausschüsse bilden. (2) Das StuPa tritt während der Vorlesungszeit mindestens alle vier Wochen zusammen. Wenn mindestens 50 eingeschriebene Studierende unter Angabe eines konkreten Tagesordnungspunktes die Einberufung schriftlich verlangen, muss es einberufen werden. Das StuPa ist beschlussfähig, wenn mindesteins die Hälfte der StuPa Mitglieder anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (3) Die Mitglieder sind zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des StuPa verpflichtet. Eine Stellvertretung für ein Mitglied ist nur durch ein Mitglied derselben Liste in der Reihenfolge der erreichten Stimmen möglich. (4) Als ständiger Ausschuss des StuPa ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, der sich aus drei Studierenden zusammensetzt, die nicht Mitglied des AStA sind. Vor der Beschlussfassung im StuPa über den Haushalt und über die finanzielle Entlastung der AStA durch Bestätigung des Haushaltsberichts ist es dem Haushaltsausschuss möglich, sowohl zum Haushaltsplan als auch zum Haushaltsbericht Stellung zu nehmen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu bezeichnenden Mitglied des Ausschusses jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Bedenken gegen die Haushaltsführung hat der Haushaltsausschuss unverzüglich dem AStA und dem StuPa mitzuteilen. (5) Eine Auflösung des StuPa kann durch einen gleichlautenden Beschluss erfolgen. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Stimmen des StuPa. Vor der Auflösung müssen Mitglieder für den Wahlausschuss bestimmt und ein Termin für die Neuwahl benannt werden. III. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) § 8 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung (1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er führt die laufenden Geschäfte selbstständig im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse des StuPa. Er führt deren Beschlüsse durch und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. (2) Der AStA besteht aus dem*der Vorsitzenden, den Stellvertreter*innen, den Referent*innen und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 6 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln gegebenenfalls Projektleiter*innen. Mindestens der Vorsitz und das Finanzreferat werden besetzt. Das StuPa wählt die Referent*innen, die Projektleiter*innen und den*die AStA Vorsitzende*n. Zwei stellvertretende Vorsitzende, werden aus der Mitte der Referent*innen gewählt und müssen vom StuPa bestätigt werden. Die Wahl der Referent*innen und Projektleiter*innen wird durch die Wahl des Vorsitzes rechtskräftig. Die Referate werden nach der höchsten Kompetenz vergeben. Im Falle gleicher Kompetenz aber unterschiedlicher Geschlechter ist das Geschlecht vorzuziehen, welches im AStA in der Minderheit ist. Der*die Finanzreferent*in darf nicht gleichzeitig Vorsitzende*r oder stellvertretende*r Vorsitzende*r sein. (3) Ist ein*e Referent*in oder Projektleiter*in vorrübergehend nicht in der Lage seine*ihre Pflichten zu erfüllen, so ist er*sie verpflichtet dies gegenüber dem*der ersten Vorsitzenden des AStAs anzuzeigen. Der*die erste Vorsitzende hat daraufhin eine Vertretung zu benennen. Diese ist durch das StuPa zu bestätigen. (4) Die Amtszeit des AStA endet mit dem Amtsantritt des neuen AStA. § 9 Aufgaben Der AStA hat folgende Aufgaben: 1. Vertretung der Studierendenschaft nach innen und außen. 2. Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, (hochschul-)politischen und sozialen Belange sowie Stellungnahme zu (hochschul-)politischen Fragen. 3. Regelmäßige und ausreichende Information der Studierendenschaft. 4. Beratung und Unterstützung einzelner Studierender im Rahmen seiner Möglichkeiten. § 10 Rechte und Verpflichtungen (1) Der *die AStA-Vorsitzende, seine*ihre Stellvertreter*innen, die Referent*innen und die Projektleiter*innen können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem StuPa niederlegen. Bei Rücktritt des*der AStA-Vorsitzenden übernimmt der*die Stellvertreter*in bis zur Neuwahl kommissarisch die Aufgaben des AStA-Vorsitzes. Sobald der Rücktritt des*der AStA-Vorsitzenden dem StuPa bekannt ist, schreibt dieses unverzüglich das AStA Referat neu aus, wie Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 7 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln es zu Beginn der Legislaturperiode vom StuPa beschlossen wurde. (2) Der*die AStA-Vorsitzende hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des StuPa und AStA zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird die Rechtmäßigkeit nicht wiederhergestellt, so ist das Rektorat zu unterrichten. (3) Die AStA-Mitglieder sind dazu angehalten, an den Sitzungen des StuPa teilzunehmen, wenn dort Themen besprochen werden, die für ihr Amt relevant sind. Die Relevanz muss vor jeder Sitzung bei dem StuPa- oder AStA-Vorsitz erfragt werden. Sie haben das Recht, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, und sie müssen gehört werden, sofern über Angelegenheiten verhandelt wird, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie sind auf Verlangen eines Ausschusses bei dessen Sitzung zur Anwesenheit verpflichtet. Diese Sitzungen zählen nicht als Arbeitszeit. (4) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung. IV. Bachelor-, Master-, Lehramt- und Promotionsstudiengangssprecher*innen – Studiengangssprecher*innen-Konferenz § 11 Wahlen und Amtszeit (1) Der*die Studiengangssprecher*in (SGS) des jeweiligen Jahrganges wird in direkter, geheimer und freier Wahl von den Studierenden seines*ihres Jahrgangs gewählt. Die Wahl findet zugleich zur StuPa-Wahl statt. (2) Beim Promotionsstudiengang werden bis zu fünf Studiengangssprecher*innen gewählt. Aus diesen wird eine Vertretung aller Promotionsstudierenden gewählt. (3) Die Amtszeit beträgt zwei Semester und endet mit dem Amtsantritt der neuen Studiengangssprecher*innen. Eine Vorzeitige Abwahl durch das StuPa ist mit einfacher Mehrheit möglich. (4) Die gewählten Studiengangssprecher*innen bilden die Studiengangssprecher*innen Konferenz (SGSK). § 12 Aufgaben Alle Studiengangssprecher*innen haben folgende Aufgaben: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 8 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln 1. Generelle Ansprechperson für alle Studierenden seines*ihres Studiengangs und Jahrgangs. Bei Nichtbesetzung eines Jahrgangs übernimmt der*die Studiengangssprecher*in desselben Studiengangs die Aufgaben kommissarisch bis zur Besetzung des Amts durch Nach-/Neuwahl. 2. Vertretung der studentischen Interessen seines*ihres Studiengangs und Jahrgangs. 3. Verbindung zwischen Hochschule und den Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinationen herstellen und halten. 4. Bei Bedarf die Teilnahme an Sitzungen des StuPa und AStA. 5. Teilnahme an den Sitzungen zwischen Studiengangssprecher*innen, dem AStA Referat für Lehre und Hochschulpolitik und dem Prorektorat für Lehre, Studium und Qualitätsmanagement. 6. Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, (hochschul-)politischen und sozialen Belange der Studierenden und Kommunikation derer an den AStA. 7. Mitgestaltung der hochschulpolitischen Organisation, insbesondere durch den Austausch und die Zusammenarbeit mit dem Prorektorat für Lehre, Studium und Qualitätsmanagement sowie dem AStA Referat für Lehre und Hochschulpolitik und dem Prorektorat. § 13 Rechte und Verpflichtungen (1) Die Studiengangssprecher*innen aller Bachelor-, Master-, Lehramts- und Promotionsstudiengänge und -jahrgänge halten mindestens einmal pro Monat eine gemeinsame Sitzung, die SGSK ab. Dazu muss ein Protokoll angefertigt werden und spätestens vier Werktage nach der Annahme des Protokolls durch die Studiengangssprecher*innen öffentlich zugänglich gemacht werden. (2) Die Studiengangssprecher*innen wählen zu Beginn ihrer Amtszeit gemeinsam aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n aller Studiengangssprecher*innen. Dieser Person obliegen folgende Aufgaben: 1. Einberufung der SGSK 2. Veröffentlichung der Protokolle bzw. Weitergabe der Protokolle an das AStA-Referat für Lehre und Hochschulpolitik Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 9 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln 3. Unterstützung der anderen Studiengangssprecher*innen bei dem Verfolgen ihrer Aufgaben (§ 6 Abs. 4) (3) Die SGSK gibt sich eine Geschäftsordnung. V. Vollversammlung § 14 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (1) AStA und StuPa können einmal im Semester eine Vollversammlung einberufen. Diese dient zum demokratischen Selbstverständnis der DSHS und zur Transparenz innerhalb der Studierendenschaft und ihrer Organe. (2) Beschlussfähigkeit der Vollversammlung besteht, wenn mindestens 3% der Studierenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (3) Die Vollversammlung berät über alle die Studierendenschaft betreffenden Fragen. (4) Die Beschlüsse werden vom StuPa und vom AStA für ihre Arbeit als Empfehlungen betrachtet. Abweichungen müssen auf der nächsten Vollversammlung durch die Vertreter der Organe begründet werden. VI. Urabstimmung § 15 Urabstimmung (1) Das StuPa hat in folgenden Angelegenheiten eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft durchzuführen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder der Studierendenschaft dies schriftlich verlangen: 1. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft, 2. grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, 3. sämtliche Satzungen und Ordnungen, die die gesamte Studierendenschaft betreffen (insb. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung), sowie weitere Ordnungen nach Maßgabe dieser Satzung, 4. Vereinigungen mit Studierendenschaften anderer Hochschulen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 10 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Dem Verlangen muss ein ausgearbeiteter, schriftlicher Beschlussentwurf zugrunde liegen, der zur Abstimmung gestellt wird. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Abstimmungsberechtigt sind die eingeschriebenen Studierenden der DSHS sowie die diesen nach dem HG NRW gleichgestellten Personen. Die Abstimmung ist direkt, unmittelbar, frei, allgemein, gleich und geheim. Das Abstimmungsrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Beschlüsse, die bei der Urabstimmung mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 % der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. VII. Schlussbestimmungen § 16 Ergänzungsordnungen (1) In Ergänzung zu dieser Satzung gelten folgende Ordnungen: 1. Geschäftsordnung des StuPa 2. Geschäftsordnung des AStA 3. Geschäftsordnung der SGSK 4. Wahlordnung 5. Beitragsordnung § 17 Satzungsänderung (1) Als Satzungsänderung ist sowohl die Änderung des Wortlautes dieser als auch die Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen anzusehen. (2) Satzungsänderungen können nur mittels einer 2/3 Mehrheit des StuPa vorgenommen werden. Für Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der ordentlichen StuPa-Mitglieder oder ihr*e Stellvertreter*innen anwesend sein. (3) Die Satzung der Studierendenschaft und ihre Ergänzungsordnungen sowie Satzungsänderungen sind nach ihrer Verabschiedung im StuPa dem Rektorat der DSHS zur Genehmigung vorzulegen. § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ der DSHS in Kraft. Mit dem Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 11 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Inkrafttreten dieser Satzung der Studierendenschaft tritt die am 31.03.2014 vom Studierendenparlament beschlossene Satzung der Studierendenschaft (AM 04/2014) außer Kraft. Genehmigt durch das StuPa in seiner Sitzung am 28.07.2021. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16.08.2021. Köln, den 23.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder