home Startseite arrow_back zurück

  • Intranet für Studierende und Mitarbeitende

  • north_east Forschungsinformationssystem (FIS)

  • north_east Jobbörse

  • north_east Mensa

  • north_east mySpoho

  • Personenverzeichnis

  • north_east Spohoshop

  • Zentralbibliothek
home Startseite arrow_back zurück

  • Universität

    • Universität

    • Profil

      • Profil

      • Porträt

      • Unser Leitbild

      • Zahlen und Fakten

      • Auszeichnungen und Preise

      • Gleichstellung und Diversität

        • Gleichstellung und Diversität

        • Karriereförderung für Frauen

      • Nachhaltigkeit und Umweltschutz

      • International

        • International

        • Hochschulpartnerschaften

      • Partnerschaften und Kooperationen

        • Partnerschaften und Kooperationen

        • Kooperationsmöglichkeiten

    • Organisation

      • Organisation

      • Hochschulleitung

        • Hochschulleitung

        • Das Rektorat

          • Das Rektorat

          • Amtliche Mitteilungen

        • Der Senat

        • Der Hochschulrat

      • Verwaltung und Stabsstellen

      • Organe und Gremien

        • Organe und Gremien

        • Universitätskommissionen

        • Gleichstellungskommission

        • Nachhaltigkeitskommission

        • Ethikkommission

        • Prüfungsausschüsse

        • Promotionsausschuss

        • Habilitationsausschuss

      • Institute und wissenschaftliche Einrichtungen

      • Anlaufstellen und Services

        • Anlaufstellen und Services

        • Ambulanz

        • Career Service

        • Familienservice

        • Gästehaus

        • InfoPoint

        • International Office

        • Marketing

          • Marketing

          • Spohoshop

        • Presse und Kommunikation

        • Prüfungsamt

        • Studienberatung

        • Studierendensekretariat

        • Zentrale Betriebseinheit Informationstechnologie

      • Personenverzeichnis

    • Die Uni als Arbeitgeberin

      • Die Uni als Arbeitgeberin

      • Unsere Stellenangebote

      • Praktikum

        • Praktikum

        • Übersicht Praktikumsstellen

      • Personalentwicklung

      • Gesundheitsmanagement

    • Campusleben

      • Campusleben

      • Sport und Kultur

      • Wohnen und Übernachten

    • Newsroom

      • Newsroom

      • Podcast

        • Podcast

        • Wissenschaftspodcast Eine Runde mit

        • Studierendenpodcast Auszeit

      • Termine & Veranstaltungen

      • Meldungen

        • Meldungen

        • Pressemitteilungen

      • Publikationen

        • Publikationen

        • Campusmagazin ZeitLupe

          • Campusmagazin ZeitLupe

          • Sport und Ernährung

          • Olympische Spiele in Köln?

          • Gefahr im Gedränge

          • Darts - Ist das wirklich Sport?

        • Jahresbericht KOMPAKT

        • ZSLS

          • ZSLS

          • Hinweise für Autor*innen

          • Aktuelles

          • Impressum

      • Presseverteiler

      • Proband*innennewsletter

      • Pressespiegel

  • Studium

    • Studium

    • Vor dem Studium

      • Vor dem Studium

      • Veranstaltungen für Studieninteressierte

      • Bachelorstudium

        • Bachelorstudium

        • Sport- und Bewegungsvermittlung in Freizeit- und Breitensport

        • Sport und Gesundheit in Prävention und Therapie

        • Sportjournalismus

        • Sportmanagement und Sportkommunikation

        • Sport und Leistung

      • Masterstudium

        • Masterstudium

        • M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement

        • M.A. Sport-, Medien- und Kommunikationsforschung

        • M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung

        • M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport

        • M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine

        • M.Sc. Psychology in Sport and Exercise

        • M.Sc. Sport Management

        • M.A. International Sport Development and Politics

      • Lehramtsstudium

        • Lehramtsstudium

        • Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

        • Lehramt an Grundschulen

        • Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

        • Lehramt an Berufskollegs

        • Lehramt für sonderpädagogische Förderung

      • Weiterbildendes Master­studium

        • Weiterbildendes Master­studium

        • Führungskompetenz und Management im Spitzensport

          • Führungskompetenz und Management im Spitzensport

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Olympic Studies

          • Olympic Studies

          • Voraussetzungen und Bewerbung

          • Curriculum & Module

        • M.A. Spielanalyse

          • M.A. Spielanalyse

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis

          • Tanz – Vermittlung, Forschung, künstlerische Praxis

          • Zugangsvoraussetzungen, Bewerbung & Gebühren

        • Sport, Bewegung und Ernährung

          • Sport, Bewegung und Ernährung

          • Voraussetzungen und Bewerbung

        • Sportphysiotherapie

          • Sportphysiotherapie

          • Zugangsvoraussetzungen, Bewerbung und Gebühren

        • Schutz vor sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch in Organisationen

      • Campustag

      • Bewerbung

      • Voraussetzungen

        • Voraussetzungen

        • Eignungstest

        • Übetage

      • Immatrikulation

      • Studieren in besonderen Lebenslagen

        • Studieren in besonderen Lebenslagen

        • Studieren mit Kind oder Pflegeaufgaben

        • Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung

      • Studium und Spitzensport vereinen

      • Study@GSU

      • Gasthörerschaft

    • Während des Studiums

      • Während des Studiums

      • Veranstaltungen für Studierende

      • Anerkennung und Studiengangswechsel

      • Rückmeldung

      • Exmatrikulation

      • Next Career

    • Nach dem Studium

      • Nach dem Studium

      • Absolvent*innenfeier

      • Career Fitness Program

        • Career Fitness Program

        • Veranstaltungen

      • themenwochen

      • Alumni-Netzwerk

    • Studienstart Bachelor und Lehramt

    • Studienstart Master

    • Weiterbildung

    • In Köln studieren

      • In Köln studieren

      • Studienfinanzierung

        • Studienfinanzierung

        • Deutschlandstipendium

        • NRW-Sportstiftungs-Stipendium

    • Qualität in Studium und Lehre

      • Qualität in Studium und Lehre

      • Qualitätsmanagement

      • Feedback in Studium & Lehre

      • Lehrpreise und Förderprogramme

  • Forschung

    • Forschung

    • Forschungskultur

    • Institute und wissenschaftliche Einrichtungen

    • Wissenschaftliche Laufbahn

      • Wissenschaftliche Laufbahn

      • Promotion

        • Promotion

        • Promotionsstudium

      • Postdocs & Karriereentwicklung

      • Habilitation & Tenure Track

      • Professur

      • Interne Förderprogramme

    • Forschungs­management

      • Forschungs­management

      • Forschungsförderung

      • Forschungsinfrastruktur

      • Forschung international

      • Fit für Forschung und Transfer

      • Studien & Befragungen

        • Studien & Befragungen

        • Teilnehmende für eine Studie mit trans* Personen gesucht

        • Teilnehmende für Long-COVID-Studie gesucht

        • Wissenschaftliche Studie zu Ecdysteron, Muskelaufbau und Kraftentwicklung

        • Wie beeinflussen deine Zyklussymptome deine sportliche Leistungsfähigkeit und Trainingsbeteiligung?

        • Exoskelett-Forschung an der Deutschen Sporthochschule Köln

        • LEAP-Studie

        • Vorhersage der Sauerstoffaufnahme

        • Mechanoprotektive Mechanismen im Skelettmuskel

        • VR-Bewegungstraining

        • Golfen trotz Rückenschmerzen?

        • Relatives Energiedefizit im Sport (REDs)

        • Bewegung, Omega-3 und Curcumin

  • Transfer

    • Transfer

    • Innovationen aus der Forschung

      • Innovationen aus der Forschung

      • Transferberatung & Coaching

      • Transferförderung & Programme

      • Erfindungen, Patente & Schutzrechte

      • Transferprojekte & Initiativen

        • Transferprojekte & Initiativen

        • Sport und Schwangerschaft

        • mentaltalent

        • MentalGestärkt

        • Kinderonko

        • Schulsportlandschaft

          • Schulsportlandschaft

          • Podcast der Schulsportlandschaft

          • Videos & Kurzfilme

          • Tipps für den Schulalltag

          • Forschung, Projekte & Buchtipps

          • Fortbildungen & Veranstaltungen

          • Gimmicks

    • Gründung & Start-ups

      • Gründung & Start-ups

      • Gründungsberatung

      • Angebote & Förderungen

        • Angebote & Förderungen

        • StarS-Kader

        • Gateway EM*power

        • DSHS-Ideathlon

      • Unsere Start-ups

    • Weiterbildungsangebote
Filtern nach
Seiten close Person close News close Event close

4221 Ergebnisse
  • Relevanz
  • Alphabetisch
  • Erstellungsdatum

  • AM_2021-23_Satzung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Stupa Nr.: 23/2021 Köln, den 23.08.2021 INHALT Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16.08.2021 -------------------------------------------------------------- ------------------------------------------ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 1 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Präambel Die Arbeitsweise, Organisation und Angelegenheiten der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln werden in der vorliegenden Satzung dargestellt. Zugrundeliegend sind die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Inhalt: I. Studierendenschaft........................................ 2 § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung ................. 2 § 2 Aufgaben .............................................. 2 § 3 Rechte und Verpflichtungen ............................ 2 § 4 Organe der Studierendenschaft ......................... 3 II. Studierendenparlament (StuPa) ........................... 3 § 5 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung 3 § 6 Aufgaben .............................................. 4 § 7 Rechte und Verpflichtungen ............................ 4 III. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) ................ 5 § 8 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung 5 § 9 Aufgaben .............................................. 6 § 10 Rechte und Verpflichtungen ............................ 6 IV. Bachelor-, Master-, Lehramt- und Promotionsstudiengangssprecher*innen – Studiengangssprecher*innen-Konferenz ......................... 7 § 11 Wahlen und Amtszeit ................................... 7 § 12 Aufgaben .............................................. 7 § 13 Rechte und Verpflichtungen ............................ 8 V. Vollversammlung ........................................... 9 § 14 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung ................. 9 VI. Urabstimmung ............................................. 9 § 15 Urabstimmung .......................................... 9 VII. Schlussbestimmungen .................................... 10 § 16 Ergänzungsordnungen .................................. 10 § 17 Satzungsänderung ..................................... 10 § 18 Inkrafttreten ........................................ 10 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 2 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln I. Studierendenschaft § 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (1) Die an der Deutschen Sporthochschule Köln (im Folgenden „DSHS“) eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der DSHS. (2) Die Studierendenschaft regelt ihre Angelegenheiten in eigenständiger Zuständigkeit. § 2 Aufgaben Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben: 1. die Interessen ihrer Mitglieder in der Hochschule und Gesellschaft im Rahmen des Hochschulgesetzes des Landes NRW (im Folgenden „HG NRW“) zu vertreten; 2. sich für die Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium gemäß § 4 HG NRW einzusetzen; 3. Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung der DSHS gemäß des § 3 HG NRW, 4. die fachlichen, wirtschaftlichen, (hochschul- )politischen und sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten, 5. die kulturellen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und diese, den Studierendensport sowie überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu fördern und pflegen; 6. auf Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische - sowie gesellschaftliche Bildung und - Verantwortung ihrer Mitglieder zu fördern; 7. sich für Meinungsfreiheit, Gleichstellung, Diversität, Selbstbestimmung, Chancengerechtigkeit und Frieden in Hochschule und Gesellschaft einzusetzen 8. sowie Nachhaltigkeit nach den Sustainable Development Goals (SDG) der UN zu fördern und sich für diese einzusetzen. § 3 Rechte und Verpflichtungen (1) Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die in § 2 genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen, in diesen Medien stehen ihnen die Diskussion und Veröffentlichung zu. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 3 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Ankündigungen und Mitteilungen der Studierendenschaft und ihrer Organe sind von Diskussionen und Veröffentlichungen abzugrenzen. (3) Der*die Verfassende ist zu jedem Beitrag zu benennen, presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. (4) Alle eingeschriebenen Studierende der DSHS sowie die diesen nach dem HG NRW gleichgestellte Personen haben das aktive und passive Wahlrecht. Nur sie können Ämter der studentischen Selbstverwaltung bekleiden. Näheres regelt die Wahlordnung. (5) Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken. Darin inbegriffen ist, Anfragen und Anträge an die Organe der Studierendenschaft (§ 4 Organe der Studierendenschaft) zu richten. Näheres regelt die jeweilige dazugehörige Geschäftsordnung. (6) Die Satzung und all ihre Ergänzungsordnungen gelten für alle Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich. § 4 Organe der Studierendenschaft (1) Die Organe der Studierendenschaft sind: 1. Das Studierendenparlament (StuPa) 2. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) 3. Die Studiengangssprecher*innen Konferenz (SGSK) (2) Die Sitzungen aller studentischen Organe sind öffentlich für alle Studierenden der DSHS. Jede*r Studierende hat in allen studentischen Organen im Rahmen der Geschäftsordnung Anfrage-, Rede- und Antragsrecht. (3) Beschlüsse der Organe der Studierendenschaft werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Aufgabe kommt dem Vorsitz des jeweiligen Organs zu. II. Studierendenparlament (StuPa) § 5 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung (1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Die zweisemestrige Amtszeit des StuPa endet mit dem Amtsantritt des nachfolgenden StuPa. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Das StuPa besteht aus 21 Mitgliedern. Diese dürfen nicht Mitglied des AStA sein. Das StuPa wählt aus seiner Mitte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 4 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln einen Vorsitz und zwei stellvertretende Vorsitzende. Das StuPa gibt sich eine Geschäftsordnung basierend auf der Ordnung vom vorherigen StuPa. § 6 Aufgaben Das Studierendenparlament hat folgende Aufgaben: 1. Kontrolle des AStA. 2. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft zu beschließen. 3. Grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen. 4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht dem AStA selbst vorbehalten bleiben sollen. Es beauftragt den AStA mit der Ausführung von Beschlüssen. 5. Wahl der AStA Mitglieder: Zu Beginn des neuen Sommersemesters (April) ist der neue AStA zu wählen. 6. Wahl der Studierendenvertreter*innen in die Hochschulausschüsse, sowie deren Vertreter*innen, soweit die Grundordnung und die Wahlordnung der Hochschule nicht andere Regelungen vorsehen. 7. Wahl von drei Kassenprüfer*innen in den Haushaltsausschuss (Amtszeit für zwei Semester) 8. Beratung, Beschlussfassung und Kontrolle über den Haushaltsplan des AStA. 9. Kontrolle und Entlastung der Haushaltsführung des AStA. 10. Beschluss und Änderungen der Satzung, der Beitragsordnung und der Wahlordnung sowie der Geschäftsordnung des StuPa. 11. Genehmigung der Geschäftsordnung des AStA. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. 12. Die Abwahl des AStA-Vorsitzes ist nur konstruktiv durchzuführen, d.h. sie ist nur unter Neuwahl eines nachfolgenden Vorsitzes und mit absoluter Mehrheit möglich. Alle weiteren Referent*innen können durch absolute Mehrheit abgewählt werden. 13. Regelung der Zuständigkeitsbereiche, Richtlinien und Rahmenbedingungen der AStA-Referent*innen. § 7 Rechte und Verpflichtungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 5 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln (1) Das StuPa kann, bei Notwendigkeit oder auf Empfehlung, Ausschüsse bilden. (2) Das StuPa tritt während der Vorlesungszeit mindestens alle vier Wochen zusammen. Wenn mindestens 50 eingeschriebene Studierende unter Angabe eines konkreten Tagesordnungspunktes die Einberufung schriftlich verlangen, muss es einberufen werden. Das StuPa ist beschlussfähig, wenn mindesteins die Hälfte der StuPa Mitglieder anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (3) Die Mitglieder sind zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen des StuPa verpflichtet. Eine Stellvertretung für ein Mitglied ist nur durch ein Mitglied derselben Liste in der Reihenfolge der erreichten Stimmen möglich. (4) Als ständiger Ausschuss des StuPa ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, der sich aus drei Studierenden zusammensetzt, die nicht Mitglied des AStA sind. Vor der Beschlussfassung im StuPa über den Haushalt und über die finanzielle Entlastung der AStA durch Bestätigung des Haushaltsberichts ist es dem Haushaltsausschuss möglich, sowohl zum Haushaltsplan als auch zum Haushaltsbericht Stellung zu nehmen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu bezeichnenden Mitglied des Ausschusses jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Bedenken gegen die Haushaltsführung hat der Haushaltsausschuss unverzüglich dem AStA und dem StuPa mitzuteilen. (5) Eine Auflösung des StuPa kann durch einen gleichlautenden Beschluss erfolgen. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Stimmen des StuPa. Vor der Auflösung müssen Mitglieder für den Wahlausschuss bestimmt und ein Termin für die Neuwahl benannt werden. III. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) § 8 Begriffsbestimmung, Rechtsstellung und Zusammensetzung (1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er führt die laufenden Geschäfte selbstständig im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse des StuPa. Er führt deren Beschlüsse durch und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. (2) Der AStA besteht aus dem*der Vorsitzenden, den Stellvertreter*innen, den Referent*innen und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 6 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln gegebenenfalls Projektleiter*innen. Mindestens der Vorsitz und das Finanzreferat werden besetzt. Das StuPa wählt die Referent*innen, die Projektleiter*innen und den*die AStA Vorsitzende*n. Zwei stellvertretende Vorsitzende, werden aus der Mitte der Referent*innen gewählt und müssen vom StuPa bestätigt werden. Die Wahl der Referent*innen und Projektleiter*innen wird durch die Wahl des Vorsitzes rechtskräftig. Die Referate werden nach der höchsten Kompetenz vergeben. Im Falle gleicher Kompetenz aber unterschiedlicher Geschlechter ist das Geschlecht vorzuziehen, welches im AStA in der Minderheit ist. Der*die Finanzreferent*in darf nicht gleichzeitig Vorsitzende*r oder stellvertretende*r Vorsitzende*r sein. (3) Ist ein*e Referent*in oder Projektleiter*in vorrübergehend nicht in der Lage seine*ihre Pflichten zu erfüllen, so ist er*sie verpflichtet dies gegenüber dem*der ersten Vorsitzenden des AStAs anzuzeigen. Der*die erste Vorsitzende hat daraufhin eine Vertretung zu benennen. Diese ist durch das StuPa zu bestätigen. (4) Die Amtszeit des AStA endet mit dem Amtsantritt des neuen AStA. § 9 Aufgaben Der AStA hat folgende Aufgaben: 1. Vertretung der Studierendenschaft nach innen und außen. 2. Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, (hochschul-)politischen und sozialen Belange sowie Stellungnahme zu (hochschul-)politischen Fragen. 3. Regelmäßige und ausreichende Information der Studierendenschaft. 4. Beratung und Unterstützung einzelner Studierender im Rahmen seiner Möglichkeiten. § 10 Rechte und Verpflichtungen (1) Der *die AStA-Vorsitzende, seine*ihre Stellvertreter*innen, die Referent*innen und die Projektleiter*innen können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem StuPa niederlegen. Bei Rücktritt des*der AStA-Vorsitzenden übernimmt der*die Stellvertreter*in bis zur Neuwahl kommissarisch die Aufgaben des AStA-Vorsitzes. Sobald der Rücktritt des*der AStA-Vorsitzenden dem StuPa bekannt ist, schreibt dieses unverzüglich das AStA Referat neu aus, wie Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 7 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln es zu Beginn der Legislaturperiode vom StuPa beschlossen wurde. (2) Der*die AStA-Vorsitzende hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des StuPa und AStA zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird die Rechtmäßigkeit nicht wiederhergestellt, so ist das Rektorat zu unterrichten. (3) Die AStA-Mitglieder sind dazu angehalten, an den Sitzungen des StuPa teilzunehmen, wenn dort Themen besprochen werden, die für ihr Amt relevant sind. Die Relevanz muss vor jeder Sitzung bei dem StuPa- oder AStA-Vorsitz erfragt werden. Sie haben das Recht, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, und sie müssen gehört werden, sofern über Angelegenheiten verhandelt wird, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie sind auf Verlangen eines Ausschusses bei dessen Sitzung zur Anwesenheit verpflichtet. Diese Sitzungen zählen nicht als Arbeitszeit. (4) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung. IV. Bachelor-, Master-, Lehramt- und Promotionsstudiengangssprecher*innen – Studiengangssprecher*innen-Konferenz § 11 Wahlen und Amtszeit (1) Der*die Studiengangssprecher*in (SGS) des jeweiligen Jahrganges wird in direkter, geheimer und freier Wahl von den Studierenden seines*ihres Jahrgangs gewählt. Die Wahl findet zugleich zur StuPa-Wahl statt. (2) Beim Promotionsstudiengang werden bis zu fünf Studiengangssprecher*innen gewählt. Aus diesen wird eine Vertretung aller Promotionsstudierenden gewählt. (3) Die Amtszeit beträgt zwei Semester und endet mit dem Amtsantritt der neuen Studiengangssprecher*innen. Eine Vorzeitige Abwahl durch das StuPa ist mit einfacher Mehrheit möglich. (4) Die gewählten Studiengangssprecher*innen bilden die Studiengangssprecher*innen Konferenz (SGSK). § 12 Aufgaben Alle Studiengangssprecher*innen haben folgende Aufgaben: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 8 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln 1. Generelle Ansprechperson für alle Studierenden seines*ihres Studiengangs und Jahrgangs. Bei Nichtbesetzung eines Jahrgangs übernimmt der*die Studiengangssprecher*in desselben Studiengangs die Aufgaben kommissarisch bis zur Besetzung des Amts durch Nach-/Neuwahl. 2. Vertretung der studentischen Interessen seines*ihres Studiengangs und Jahrgangs. 3. Verbindung zwischen Hochschule und den Studiengangsleitungen bzw. Studiengangskoordinationen herstellen und halten. 4. Bei Bedarf die Teilnahme an Sitzungen des StuPa und AStA. 5. Teilnahme an den Sitzungen zwischen Studiengangssprecher*innen, dem AStA Referat für Lehre und Hochschulpolitik und dem Prorektorat für Lehre, Studium und Qualitätsmanagement. 6. Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, (hochschul-)politischen und sozialen Belange der Studierenden und Kommunikation derer an den AStA. 7. Mitgestaltung der hochschulpolitischen Organisation, insbesondere durch den Austausch und die Zusammenarbeit mit dem Prorektorat für Lehre, Studium und Qualitätsmanagement sowie dem AStA Referat für Lehre und Hochschulpolitik und dem Prorektorat. § 13 Rechte und Verpflichtungen (1) Die Studiengangssprecher*innen aller Bachelor-, Master-, Lehramts- und Promotionsstudiengänge und -jahrgänge halten mindestens einmal pro Monat eine gemeinsame Sitzung, die SGSK ab. Dazu muss ein Protokoll angefertigt werden und spätestens vier Werktage nach der Annahme des Protokolls durch die Studiengangssprecher*innen öffentlich zugänglich gemacht werden. (2) Die Studiengangssprecher*innen wählen zu Beginn ihrer Amtszeit gemeinsam aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n aller Studiengangssprecher*innen. Dieser Person obliegen folgende Aufgaben: 1. Einberufung der SGSK 2. Veröffentlichung der Protokolle bzw. Weitergabe der Protokolle an das AStA-Referat für Lehre und Hochschulpolitik Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 9 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln 3. Unterstützung der anderen Studiengangssprecher*innen bei dem Verfolgen ihrer Aufgaben (§ 6 Abs. 4) (3) Die SGSK gibt sich eine Geschäftsordnung. V. Vollversammlung § 14 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung (1) AStA und StuPa können einmal im Semester eine Vollversammlung einberufen. Diese dient zum demokratischen Selbstverständnis der DSHS und zur Transparenz innerhalb der Studierendenschaft und ihrer Organe. (2) Beschlussfähigkeit der Vollversammlung besteht, wenn mindestens 3% der Studierenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (3) Die Vollversammlung berät über alle die Studierendenschaft betreffenden Fragen. (4) Die Beschlüsse werden vom StuPa und vom AStA für ihre Arbeit als Empfehlungen betrachtet. Abweichungen müssen auf der nächsten Vollversammlung durch die Vertreter der Organe begründet werden. VI. Urabstimmung § 15 Urabstimmung (1) Das StuPa hat in folgenden Angelegenheiten eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft durchzuführen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder der Studierendenschaft dies schriftlich verlangen: 1. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft, 2. grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft, 3. sämtliche Satzungen und Ordnungen, die die gesamte Studierendenschaft betreffen (insb. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung), sowie weitere Ordnungen nach Maßgabe dieser Satzung, 4. Vereinigungen mit Studierendenschaften anderer Hochschulen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 10 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Dem Verlangen muss ein ausgearbeiteter, schriftlicher Beschlussentwurf zugrunde liegen, der zur Abstimmung gestellt wird. Näheres regelt die Wahlordnung. (2) Abstimmungsberechtigt sind die eingeschriebenen Studierenden der DSHS sowie die diesen nach dem HG NRW gleichgestellten Personen. Die Abstimmung ist direkt, unmittelbar, frei, allgemein, gleich und geheim. Das Abstimmungsrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Beschlüsse, die bei der Urabstimmung mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 % der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. VII. Schlussbestimmungen § 16 Ergänzungsordnungen (1) In Ergänzung zu dieser Satzung gelten folgende Ordnungen: 1. Geschäftsordnung des StuPa 2. Geschäftsordnung des AStA 3. Geschäftsordnung der SGSK 4. Wahlordnung 5. Beitragsordnung § 17 Satzungsänderung (1) Als Satzungsänderung ist sowohl die Änderung des Wortlautes dieser als auch die Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen anzusehen. (2) Satzungsänderungen können nur mittels einer 2/3 Mehrheit des StuPa vorgenommen werden. Für Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der ordentlichen StuPa-Mitglieder oder ihr*e Stellvertreter*innen anwesend sein. (3) Die Satzung der Studierendenschaft und ihre Ergänzungsordnungen sowie Satzungsänderungen sind nach ihrer Verabschiedung im StuPa dem Rektorat der DSHS zur Genehmigung vorzulegen. § 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ der DSHS in Kraft. Mit dem Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 23/2021, Seite - 11 - Satzung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln Inkrafttreten dieser Satzung der Studierendenschaft tritt die am 31.03.2014 vom Studierendenparlament beschlossene Satzung der Studierendenschaft (AM 04/2014) außer Kraft. Genehmigt durch das StuPa in seiner Sitzung am 28.07.2021. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 16.08.2021. Köln, den 23.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-24_Richtlinie-Deputatsanrechnung-FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Abt. Akademische Dienste Nr.: 24/2021 Köln, den 23. August 2021 INHALT Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 1 -------------------------------------------------------------- -------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2021, Seite 1 Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund der am 24. Juni 2009 vom Land NRW verabschiedeten Lehrverpflichtungsverordnung (LVV; s. Amtliche Mitteilung 13/2009) wird die Deputatsanrechnung an der DSHS Köln wie folgt geregelt: § 1 Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungstypen (1) Die Anrechnungsfaktoren für die einzelnen Lehrveranstaltungen werden wie folgt angewandt: Veranstaltungsart Faktor Max. TN- Zahl Vorlesung 1,0 Seminar 1,0 30 Übung 1,0 30 Kurs 0,67 20 Lehrpraktische Übung 0,67 4 Kursangebot an externem Ort als Blockveranstaltung 0,67 20 Praktikum (Betreuung eines externen Praktikums) 0,1 5 Studienabschlussarbeit BA-Thesis MA-Thesis 0,1 0,2 1 1 § 2 Deputatskonten (1) Entsprechend § 3 Absatz 8 der LVV werden sogenannte Deputatskonten geführt. Ist das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der Prorektorin Lehre oder des Prorektors Lehre auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Unterschreitungen gilt: Ein Unterschreiten der persönlichen Lehrverpflichtung für bis zur Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung kann für ein Semester bewilligt werden, in Ausnahmefällen für max. zwei Semester. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2021, Seite 2 Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Ein Forschungssemester wird einer Professorin bzw. einem Professor in der Regel nur bewilligt, wenn das Deputatskonto der Professorin bzw. des Professors mindestens ausgeglichen ist. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Prorektorin Lehre oder der Prorektor Lehre den Lehrenden gegenüber den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen. Für Überschreitungen gilt: Überschreitungen sind bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. (2) Die Deputatskonten werden von der Stabsstelle QL geführt und geprüft. Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter erhalten jedes Semester eine Liste über die geleistete Lehre der Lehrkräfte des Instituts. Diese Liste ist von der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter zu prüfen, ggf. zu korrigieren und gegenzuzeichnen. Die Prüfung bezieht sich hierbei auch auf die Richtigkeit der von den Lehrkräften angegebenen Veranstaltungsart. Das Prüfungsamt erstellt zu den Stichtagen 01.05. und 01.11. eine Liste über die Anzahl der abgeschlossenen Abschlussarbeiten die von einer Lehrkraft als Erstgutachterin oder Erstgutachter betreut wurden, differenziert nach Art des Abschlusses. Gezählt werden hierzu alle Arbeiten, die innerhalb des jeweiligen Zeitraumes abgegeben wurden. § 3 Institutionelle Lehrverpflichtung (1) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren kann jeweils für bis zu 3 Studienjahre abweichend von der Lehrverpflichtung in der LVV § 3 Absatz Nr. 1 durch die Prorektorin oder den Prorektor Studium und Lehre im Umfang von 2 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2021, Seite 3 Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit1 9 Lehrveranstaltungsstunden im Durchschnitt aller Professorinnen und Professoren, denen grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nr.1 obliegt, erreicht (institutionelle Lehrverpflichtung). Die damit verbundene Festlegung einer höheren als der vorgenannten individuellen Lehrverpflichtung soll nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen erfolgen. Anträge auf Reduzierung der Lehrverpflichtung sind von den Professorinnen und Professoren über die Institutsleiterin oder den Institutsleiter an die Prorektorin oder den Prorektor Lehre zu stellen. In dem Antrag ist aufzuzeigen, welche Professorin oder welcher Professor die reduzierte Lehrverpflichtung der Kollegin bzw. des Kollegen durch ein höheres Lehrangebot ausgleicht, und eine schriftliche Einverständniserklärung ist beizulegen. (2) Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte (außer Professorinnen und Professoren) kann bis zu 50% abweichend von der Lehrverpflichtung, die in der LVV § 3 fixiert ist, durch die Prorektorin oder den Prorektor Studium und Lehre festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat innerhalb des jeweiligen Instituts von einer anderen qualifizierten Lehrkraft, der grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach § 3 der LVV obliegt, übernommen wird. Die damit verbundene Festlegung einer höheren als der vorgenannten individuellen Lehrverpflichtung darf nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen erfolgen. § 4 Ermäßigung der Lehrverpflichtung (1) Für die Wahrnehmung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 v.H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der nichthauptberuflichen Prorektorin oder des nichthauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H. ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 v.H. möglich. 1 Lehreinheit ist im Falle der DSHS Köln die gesamte DSHS Köln. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2021, Seite 4 Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Anträge auf Reduzierung der Lehrverpflichtung sind mit Begründung über die Prorektorin oder den Prorektor Lehre an das Rektorat zu richten. § 5 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt ab dem Wintersemester 2021/2022 in Kraft. Die Anrechnung von Lehrveranstaltungen, die vor dem Wintersemester 2021/2022 erbracht wurden, richtet sich nach der Richtlinie in ihrer bisherigen Fassung vom 12.11.2015 (AM 20/2015). Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule vom 26. Juli 2021. Köln, den 23.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-25-Regelung_des_Zugangs_zu_Gebäuden_und_Räumen_der_DSHS_im_WiSe_2021-22.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 25/2021 Justiziariat Köln, den 05. Oktober 2021 INHALT Beschluss zur Regelung und Beschränkung des Zugangs für Studie- rende zu den Gebäuden und Räumlichkeiten im Rahmen des Selbst- studiums im Wintersemester 2021/2022 an der Deutschen Sport- hochschule Köln ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 25/2021, Seite 1 Beschluss zur Regelung und Beschränkung des Zugangs für Studierende zu den Gebäuden und Räumlich- keiten im Rahmen des Selbststudiums im Wintersemester 2021/2022 an der Deutschen Sporthochschule Köln Auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1085), In Kraft getreten am 22. September 2021, hat das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Zugangsregelung für die Hallen, Hörsäle, Seminarräu- me und das Schwimmzentrum der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemes- ter 2021/2022 beschlossen: 1. Studierende dürfen die Hallen, Hörsäle, Seminarräume sowie das Schwimmzentrum nur betreten und sich dort zum Zwecke des Selbststudiums in den dafür ausgewiese- nen Bereichen aufhalten, wenn sie in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft, gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) genesen oder getestet sind. Getestet sind Studierende, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem an- erkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests ver- fügen. 2. Der Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung ist mitzuführen und auf Verlangen dem jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personal der DSHS zusammen mit ei- nem amtlichen Ausweispapier vorzuzeigen. 3. Studierende, die eine entsprechende Berechtigung nicht vorzeigen können, haben die Räumlichkeit unverzüglich zu verlassen. Werden Personen wiederholt ohne Berechti- gungsnachweis angetroffen, kann ihnen der Zugang zu den Hallen, Hörsälen, Seminar- räumen sowie dem Schwimmzentrum außerhalb von Lehr- und Prüfungsveranstaltun- gen für 30 Kalendertage untersagt werden. Bei nochmaligem Verstoß kann der Zugang bis zum Ende des jeweiligen Semesters untersagt werden. 4. Während des Aufenthalts in den Räumlichkeiten der DSHS ist durchgängig mindestens eine medizinische Maske über Mund und Nase zu tragen, soweit auf das Tragen der Maske nach der Coronaschutzverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann. 5. Die vorgenannten Regelungen gelten zunächst bis zum 31.03.2022. Inkrafttreten Die Regelungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 05.10.2021. Köln, den 05. Oktober 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inkrafttreten

  • AM_2021-26-Richtlinie_Blockteilzeit.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 26/2021 Dezernat 2 Köln, den 20.12.2021 INHALT Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 26/2021, Seite 1 Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Präambel Mit der Richtlinie zur Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (Blockteilzeit) soll dem Personal der DSHS Köln - neben der Option eines unbezahlten Sonderurlaubs - die Möglichkeit geboten werden, während des Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses eine familien-, erholungs-, so- zial- oder fortbildungsorientierte Auszeit zu nehmen oder an dessen Ende vorzeitig in den Ru- hestand überzugehen. Das Blockteilzeitmodell ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung mit einer Anspar- und einer Freistellungsphase, in der durchgängig das vereinbarte Teilzeitentgelt gezahlt wird. Die Richtlinie gilt für das beschäftigte Personal in Technik und Verwaltung sowie in der Wis- senschaft. Für das verbeamtete Personal gilt diese Richtlinie ebenfalls entsprechend der Maß- gabe des § 65 Landesbeamtengesetzes NRW. Ein Antrag auf Blockteilzeit i. S. d. Richtlinie kann nur von Beschäftigten und Beamten in einem unbefristeten Arbeit- oder Dienstverhältnis und nach einer Mindestzugehörigkeitsdauer zur DSHS von mindestens drei Jahren gestellt werden. Für Professorinnen und Professoren sowie Hilfskräfte findet diese Richtlinie keine Anwen- dung. § 1 Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (1) Die Blockteilzeit ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die sich über einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren erstrecken kann. Sie besteht aus einer Ansparphase, in der die betroffene Person in der Regel ohne Arbeitszeitkürzung tätig ist, gefolgt von einer Freistellungsphase, in der die betroffene Person gänzlich vom Dienst/von der Arbeit freigestellt ist. Die Freistellungsphase erfolgt immer im direkten Anschluss an die Ansparphase. Die Dauer der Freistellungsphase liegt dabei in der Regel zwischen drei Monaten und einem Jahr. Der Beginn der Blockteilzeitmodelle ist immer zum ersten eines Monats und muss volle Monate umfassen. Beispielsweise sind folgende Blockteilzeitmodelle möglich: a. 1 Jahr Teilzeitbeschäftigung mit 1/2 der Vergütung (davon 6 Monate Beschäftigung; anschließend 6 Monate Freistellung) b. 2 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 7/8 der Vergütung (davon 1 Jahr und 9 Monate Beschäftigung; anschließend 3 Monate Freistellung) c. 2 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Vergütung (davon 1,5 Jahr Beschäftigung; anschließend 6 Monate Freistellung) d. 3 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 der Vergütung (davon 2 Jahre Beschäftigung; anschließend 1 Jahr Freistellung) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 26/2021, Seite 2 Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell e. 4 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Vergütung (davon 3 Jahre Beschäftigung; anschließend 1 Jahr Freistellung) f. 5 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 der Vergütung (davon 4 Jahre Beschäftigung; anschließend 1 Jahr Freistellung) Andere abweichende Blockteilzeitmodelle können vereinbart werden, sofern die Gesamt- laufzeit von fünf Jahren und die Freistellungsphase von maximal einem Jahr nicht über- schritten wird. Während der Ansparphase wird die regelmäßige Arbeitszeit der bisherigen, vertraglich vereinbarten Beschäftigung geleistet. Beschäftigte mit Lehrverpflichtung erbringen in der Ansparphase ihre reguläre Lehrverpflichtung und decken somit im Vorgriff ihre Lehrver- pflichtung in der Freistellungsphase. Der angesparte Anteil der Lehrverpflichtung in der Ansparphase entspricht der Lehrverpflichtung in der Freistellungsphase. (2) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die o. g. Blockteilzeitmodelle sinngemäß. Dabei bleibt der bisherige Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während der Ansparphase unverändert. Dies gilt auch für die Reduzierung der Arbeitszeit für Schwerbehinderte. Dieser Absatz gilt entsprechend für Beamte nach Maßgabe des § 65 Abs. 2 LBG NRW. (3) Die Freistellungsphase des wissenschaftlichen Personals mit Lehrverpflichtung ist grund- sätzlich auf die Semesterzeiten anzupassen. In Ausnahmefällen kann der Beginn – in Ab- hängigkeit von dienstlichen Belangen – auch im Rahmen der Vorlesungszeit liegen. (4) Das Blockteilzeitmodell vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Rente setzt voraus, dass die Freistellungsphase unmittelbar a. mit der Regelaltersrente, b. wegen vorzeitiger Rente wegen Schwerbehinderung oder c. wegen vorgezogener Altersrente endet. Das Blockteilzeitmodell in den Fällen des § 1 Abs. 4 b. oder c. erfordert eine Auflö- sung des Beschäftigungsverhältnisses zum Ende der Freistellungsphase. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Beamte vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ru- hestand nach Maßgabe der §§ 31-40 LBG NRW. (6) Ein Rechtsanspruch auf ein Blockteilzeitmodell besteht nicht. Grundsätzlich kann diese Form der Blockteilzeitbeschäftigung nur bewilligt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es darf durch die Blockteilzeit nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation oder des Arbeitsablaufs kommen. Bei wissenschaftlichem Personal mit Lehrverpflichtung darf die Lehre nicht beeinträchtigt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 26/2021, Seite 3 Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (7) Bei Drittmittelfinanzierungen muss sichergestellt sein, dass die Blockteilzeit entweder in den Projekten abgerechnet werden kann oder eine andere Finanzierung gewählt werden kann, die eine Finanzierung der Freistellungsphase ermöglicht. Bei Drittmittelbeschäfti- gungen im wissenschaftlichen Bereich muss auch für die Freistellungsphase eine Finan- zierung sichergestellt sein, die mit keinen kapazitätswirksamen Mitteln verbunden ist. (8) Eine einvernehmliche Lösung bei Anträgen auf Blockteilzeit ist anzustreben. Für die Ab- lehnung des Antrages auf Blockteilzeit ist die Zustimmung des zuständigen Personalrates erforderlich (§ 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG NRW). § 2 Antragstellung (1) Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor Beginn des gewünschten Blockteilzeitmodells auf dem Dienstweg über den*die Dienstvorgesetze*n im Dezernat 2 eingereicht werden. Der*die Antragssteller*in muss in einem Vorschlag darlegen, wie die dienstlichen Aufga- ben während der Freistellungsphase sichergestellt werden können. Bei wissenschaftli- chem Personal mit Lehrverpflichtung ist insbesondere die Sicherstellung der Lehre darzu- stellen (Kompensationskonzepte zum Ausgleich der Lehre in der Freistellungsphase). (2) Dem Antrag ist eine formlose Stellungnahme der Abteilungs- bzw. Institutsleitungen oder der Abteilungs- bzw. Dezernatsleitungen oder der jeweiligen Einrichtungsleitung beizufü- gen. Die Stellungnahme der personalverantwortlichen Person soll auf die geplante Kom- pensation während der Freistellungsphase eingehen. Die Kompensation muss kosten- neutral erfolgen. (3) Zusätzlich zu der Stellungnahme nach Absatz 2 soll bei Beschäftigten mit Lehrverpflich- tung durch die personalverantwortliche Person eine formlose schriftliche Stellungnahme der entsprechenden Studiengangsleitung(en) und der Lehrorganisation (STAPS, Arbeits- bereich 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling und Curriculumsmanagement) eingeholt und dem Antrag beigefügt werden. § 3 Erholungsurlaub (1) Bei Tarifbeschäftigten ist der gesamte Erholungsurlaubsanspruch, der während der Frei- stellungsphase entsteht, auch während dieser Phase zu beantragen und zu genehmigen und zwar zu Beginn der Freistellungsphase bzw. nochmals zu Beginn des nächsten Kalen- derjahres, falls sich die Freistellungsphase auf zwei Kalenderjahre erstreckt. (2) Bei Beamten wird der Erholungsurlaub um jeden vollen Monat der Freistellung gekürzt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 26/2021, Seite 4 Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell § 4 Arbeitsunfähigkeit, Beurlaubung oder Elternzeit (1) Erkrankungen während der Ansparphase, deren Gesamtdauer bei Tarifbeschäftigten nicht über die jeweilige Entgeltfortzahlungsfrist nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz i. V. m. § 22 TV-L hinausgeht, haben keine Auswirkungen auf die einzelnen Phasen der Blockteilzeit. Darüber hinaus gehende Zeiten einer Erkrankung reduzieren die Ansparleis- tung, so dass diese Zeiten direkt im Anschluss an die Freistellungsphase nachgearbeitet werden. Sollte im Anschluss an die Freistellungsphase unmittelbar der Ruhestand eintre- ten, wird das Ende der Ansparphase hinausgeschoben. Eine Erkrankung während der Frei- stellungsphase hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den vereinbarten Zeitraum. (2) Bei Beurlaubung oder Elternzeit während der Ansparphase muss die Arbeitsleistung im Umfang des Zeitraums der Beurlaubung oder Elternzeit nachgearbeitet werden, sofern die Beurlaubung oder Elternzeit mehr als fünf Arbeitstage im Kalenderjahr umfasst hat. Die Freistellungsphase verschiebt sich entsprechend nach hinten. § 5 Störfall und vorzeitige Beendigung (1) Bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses durch Kündi- gung bzw. Entlassung oder einem sonstigen Grund (z. B. Umsetzung, Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit) endet auch die Vereinbarung zur Blockteilzeit vorzeitig. (2) Sofern der betreffenden Personen die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockteilzeitmodell nicht mehr zuzumuten ist, soll in besonderen Härtefällen die Verein- barung zur Blockteilzeit vorzeitig beendet werden. (3) Sofern die Vereinbarung aus den Gründen der Absätze 1 oder 2 vorzeitig beendet wird, sind die Vertragspartner finanziell so zu stellen, wie es der erbrachten Arbeitsleistung ent- spricht. § 6 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 29. November 2021. Köln, den 20.12.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Präambel § 1 Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell § 2 Antragstellung § 3 Erholungsurlaub § 4 Arbeitsunfähigkeit, Beurlaubung oder Elternzeit § 5 Störfall und vorzeitige Beendigung § 6 Inkrafttreten

  • AM_2021-27-Änderung_der_Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_für_SoSe_2022.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 27/2021 Dezernat 1 Köln, den 21.12.2021 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthoch- schule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2022 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 27/2021, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2022 Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparlament am 21.12.2020 & 30.11.2021 beschlossenen Neufassungen des § 5 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft: § 5 Höhe des Beitrages (ab Sommersemester 2022) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer/in immatrikuliert sind, € 209,70 pro Semester. Diese Summe setzt sich zu- sammen aus a) 9,50 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,50 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA - Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) 138,70 € für das VRS-SemesterTicket d) 58,50 € für das SemesterTicket NRW und e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Änderungen des § 5 der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentli- chung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei finden die Änderungen des § 5 jeweils bei der Einschreibung/ Rückmeldung für das Sommersemester 2022 Anwendung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 14.12.2021. Köln, den 21. Dezember 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-01-Eignungstest_im_Februar_2022.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 01/2022 Köln, den 25. Januar 2022 INHALT Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. - 09. Februar 2022 hier: besondere Regelungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2022 – Seite 1 Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022; hier: besondere Regelungen Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) sowie der §§ 7 und 12 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) i. d. Fassung vom 01. Dezember 2021, werden hiermit die nachfolgenden besonderen Regelungen für die Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022 festgelegt: I. Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022 Für die sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022 gelten folgende Besonderheiten: 1. Bei der sportpraktischen Eignungsfeststellung ist die Prüfung bestanden, wenn in 17 der 19 Einzelleistungen die Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Es si nd somit ausnahmsweise 2 Defizite zulässig. Bei ET-Teilnehmenden für Lehramt Grundschule und Förderschule ist die Prüfung bestanden, wenn in 16 der 19 Einzelleistungen die Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Kaderathlet*innen dürfen ebenfalls beim dritten Defizit weiter an der Prüfung teilnehmen, müssen jedoch entsprechend der Regelungen der ET-Ordnung eines dieser Defizite in einer Nachprüfung ausgleichen, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Diese Ausnahmeregelungen dienen dazu, die pandemiebedingten Beeinträchtigun- gen zu kompensieren. 2. Der Ausdauerlauf entfällt aus zwingenden organisatorischen Gründen. 3. Die Inhalte der sportpraktischen Eignungsfeststellung werden in den Disziplinen ent- sprechend der in der ET-Ordnung vorgesehenen Prüfungsregularien seitens der Prü- fenden so angepasst, dass die Vorgaben des Infektionsschutzes und die Hygienebe- stimmungen der Deutschen Sporthochschule Köln eingehalten werden. 4. Soweit es bei einer Disziplin umsetzbar ist, findet die Prüfung im Außenbereich statt. Eine Rückverlegung in den Innenbereich wäre nur ausnahmsweise zulässig, wenn bspw. die Wetterverhältnisse eine Prüfung im Außenbereich in der jeweiligen Situa- tion nicht zulassen. Die Entscheidung darüber trifft der Rektoratsbeauftragte für den sportpraktischen Eignungstest in Abstimmung mit dem Leiter des Prüfungsamts im Einvernehmen mit den fachverantwortlich Prüfenden. In jedem Fall sind die Vorga- ben des Infektionsschutzes einzuhalten. 5. Die Teilnehmenden müssen vor Beginn der Prüfung bei der Akkreditierung ihre Im- munisierung sowie ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beschei- nigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen - Schnelltests nachweisen. Anstelle einer Immunisierung kann ein von einem aner- kannten Labor bescheinigter höchstens 48 Stunden zurückliegender negativer PCR- Test vorgelegt werden. Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. Zudem ist ein amtliches Ausweisdokument vor- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2022 – Seite 2 Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022; hier: besondere Regelungen zulegen. Sollte sich die Rechtslage zum Prüfungstermin geändert haben, werden die dann geltenden Regelungen entsprechend umgesetzt. 6. Alle beim Eignungstest Beschäftigten müssen immunisiert oder getestet sein. Nicht immunisierte Personen müssen über einen negativen Testnachweis verfügen (ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder ein von ei- nem anerkannten Labor bescheinigter höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR- Test) und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tra- gen. Sollte sich die Rechtslage zum Prüfungstermin geändert haben, werden die dann geltenden Regelungen entsprechend umgesetzt. 7. Eine Begleitung der ET-Teilnehmenden auf dem Hochschulgelände durch Angehörige oder Freunde ist untersagt. II. Inkrafttreten, Rügeausschluss 1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. 2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht wer- den, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 24. Januar 2022. Köln, den 25.01.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-02-Ordnung_zur_Regelung__von_Online-Prüfungen_an_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 02/2022 Köln, den 09. Februar 2022 INHALT Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 07. Februar 2022 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 1 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 07. Februar 2022 Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) sowie der §§ 6, 7 und 12 der Verord- nung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbe- trieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) i. d. Fassung vom 01. Dezember 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle schriftlichen und mündlichen Modul- Abschlussprüfungen i. S. v. § 63 Abs. 1 S. 1 HG. Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für sportpraktische Prüfungen sowie für die sportpraktische Eignungsfeststellung. Für sonstige Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln gelten die Vorschriften sinngemäß. Für Prüfungen im Rahmen der Studiengänge Lehramt gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, wie die Rahmenordnungen der jeweiligen Kooperations- partner dem nicht entgegenstehen. (2) Für Prüfungen im Rahmen einer Promotion gelten nachfolgende Bestimmungen sinn- gemäß. An die Stelle des zuständigen Prüfungsausschusses tritt der Promotionsaus- schuss. (3) Sofern in der jeweiligen Prüfungs- oder Promotionsordnung abweichende Bestimmun- gen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Ordnung getroffen werden, gehen die- se vor. § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Prüfungen können als Online-Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. (2) Den Prüfungskandidat*innen wird rechtzeitig vor Prüfungsbeginn, in der Regel bei Ver- anstaltungsbeginn, mitgeteilt, dass eine Prüfung auch als Online-Prüfung durchgeführt wird. Die Teilnahme an Online-Prüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Prä- senzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung der Grundsätze der Chancen- gleichheit stattfinden. (3) Vor der Prüfung erhalten die Prüfungskandidat*innenausreichend Gelegenheit, sich mit den in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommuni- kationssystemen vertraut zu machen. Es soll für die Studierenden die Möglichkeit be- stehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumli- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 2 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln che Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. Für die Sicherstellung der techni- schen Umgebung inklusive einer stabilen Internetverbindung sind die Prüfungsteilnehmer*innen selbst verantwortlich. § 3 Mündliche Online-Prüfungen Mündliche Prüfungen können mit der Zustimmung aller Beteiligten per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für gebärdensprachliche Prüfungen. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Fernprüfung können von Prüfenden oder Beisitzenden protokolliert werden. Die Aufzeichnung von Bild- und Tondaten der Videokonferenz ist nicht statthaft. § 4 Online-Klausuren (1) Klausuren können als Online-Klausuren durchgeführt werden. Eine Online-Klausur wird in einem festgelegten Zeitabschnitt unter Verwendung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme abgelegt. Sie ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist die in dem Modul vermittelten Lernziele abzuprüfen. (2) Die Prüfungsaufsicht kann dabei auch in Form der Video-Aufsicht dieser Ordnung erfol- gen. Auf eine Aufsicht soll verzichtet werden, wenn durch die Gestaltung der Aufgaben- stellung in Kombination mit den zugelassenen Hilfsmitteln und ggf. zusätzlichen techni- schen Vorkehrungen, insbesondere solchen, die im Rahmen der e-Learning Plattform zur Verfügung stehen, sichergestellt ist, dass Täuschungen während der Prüfung soweit möglich verhindert werden. (3) Die Prüfungsbearbeitung muss bis zum festgelegten Prüfungsende vollständig über die in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommunikati- onssysteme abgegeben sein. Andernfalls gilt die Prüfungsleistung als nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht. § 7 bleibt unberührt. § 5 Datenverarbeitung (1) Im Rahmen von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten gemäß den Best- immungen der Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln in der je- weils geltenden Fassung verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durch- führung der Prüfung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Zwecke der Authen- tifizierung nach § 6 und der Prüfungsaufsicht. (2) Die Prüfenden stellen sicher, dass die bei der Durchführung einer elektronischen Prü- fung anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtli- chen Anforderungen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung – DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50 DSGVO zu beachten. (3) Die Prüfungskandidat*innen sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personen- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 3 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln bezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 DSGVO ist ausdrücklich hinzuweisen. Vor Beginn der Prüfung sind den Prüfungskandidat*innen insbesondere Hinweise zum aus- gewählten Videokonferenzsystem und die entsprechenden Datenschutzhinweise (In- formationen nach Art. 13 DSGVO) zuzuleiten. (4) Die Prüfungskandidat*innen sind darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an der Online- Prüfung freiwillig erfolgt. Alternativ kann an der Präsenzprüfung gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 teilgenommen werden. (5) Eine Aufzeichnung der Bild- und Tondaten des Prüfungsgeschehens sowie des Identifi- zierungsmittels erfolgt nicht. § 6 Authentifizierung (1) Vor Beginn einer Online-Prüfung kann, soweit erforderlich, die Authentifizierung mit Hilfe eines gültigen Identifikationsdokuments, insbesondere eines Personal- oder Stu- dierendenausweises, das nach Aufforderung der Aufsichtführenden vorzuzeigen ist, si- chergestellt werden. Darüber hinaus sind auch sonstige geeignete Authentifizierungen oder Authentifizierungsverfahren, insbesondere über das Campus-Management-System, zulässig. (2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist in jeder Form unzuläs- sig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu lö- schen. Nicht relevante Daten des Identifikationsdokumentes (z. B. Ausweisnummer) sol- len seitens der Prüfungsteilnehmer*innen bei der Authentifizierung verdeckt oder zuvor abgeklebt werden. Soweit dies aufgrund der Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durchführbar ist, soll die Authentifizierung unter Ausschluss der üb- rigen Prüfungsteilnehmer*innen erfolgen, wenn die zu authentifizierende Person dies wünscht. § 7 Technische Störungen Technische Störungen während Online-Prüfungen, die eine Prüfungsteilnahme oder -abgabe verhindern, gehen nicht zu Lasten der Prüfungsteilnehmer*innen, sofern die Deut- sche Sporthochschule Köln oder Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen diese nachweislich zu vertreten haben. Bei kleineren technischen Störungen wird die Prüfung un- terbrochen und später mit einem entsprechenden Zeitaufschlag fortgesetzt.Bei erheblichen Störungen wird die Prüfung abgebrochen. Der Abbruch führt für die betroffenen Prüfungs- teilnehmer*innen zu keinem Verlust eines Prüfungsversuchs. Die Störung ist durch die*den Prüfungsteilnehmer*in unverzüglich während der Prüfung bei den Prüfenden oder Aufsichts- führenden anzuzeigen. Verspätete Anzeigen können nicht berücksichtigt werden. Über Aus- nahmen entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss. § 8 Durchführung der Videoaufsicht Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 4 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln (1) Die Videoaufsicht dient dem Ziel, die Identität der Prüfungsteilnehmer*innen zu verifi- zieren sowie Täuschungsversuche zu verhindern und Verstöße aufzudecken und damit den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit sicherzustellen und darüber hinaus für die Bearbeitung der Prüfung erforderliche klärende Rückfragen der Prüfungsteilnehmer*innen während der Prüfung zu ermöglichen. Sie ist nur bei Online- Prüfungen zulässig, bei denen sie aufgrund des Prüfungsformats zur Verhinderung von Täuschungsversuchen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Bei der Auswahl der Aufgabenstellung und der zulässigen Hilfsmittel ist darauf zu achten, dass eine möglichst eingriffsintensivarme Videoaufsicht erforderlich ist. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so zu gestalten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nur soweit eingeschränkt werden, wie es zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich und angemessen ist. (2) Die Prüfungsteilnehmer*innen können im Rahmen der Videoaufsicht verpflichtet wer- den, die Kamera- und Mikrofonfunktion von geeigneten technischen Endgeräten zu ak- tivieren. Die Prüfenden können je nach Anforderungen des jeweiligen Prüfungsformats die genaue Form der Beaufsichtigung im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Grenzen festlegen. Dazu gehören insbesondere die ständige Sichtbarkeit des Gesichts, Oberkör- pers und Arbeitsplatzes inklusive Prüfungsbogen der Prüfungsteilnehmer*innen, der Ausschluss eines virtuellen Hintergrundbildes oder die Übertragung der Bildschirman- sicht des für die Prüfung verwendeten Endgeräts. Der Einsatz von mehreren Kameras zur Erhöhung der Intensität der Überwachung ist nicht zulässig. Die Einzelheiten der Durchführung der Videoaufsicht sind den Prüfungsteilnehmer*innen vor Beginn der Prü- fung bekannt zu geben. (3) Die Videoaufsicht erfolgt durch Prüfende und Aufsichtspersonal der Deutschen Sport- hochschule Köln. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Video- aufsicht ist unzulässig. Die Videoaufsicht darf dabei grundsätzlich nicht intensiver gestal- tet werden, als es bei der Aufsicht bei Präsenzprüfungen üblich ist. Die Aufteilung der Prüfungsteilnehmer*innen auf mehrere Aufsicht führende Personen in eigenen Video- konferenzen ist unter der Maßgabe des Satzes 3 zulässig. (4) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. (5) Eine weitere Beaufsichtigung von Prüfungsteilnehmer*innen, die die Prüfung (frühzeitig) beendet haben, ist unzulässig. Ist die Einreichung der Prüfungsarbeit jedoch erst bei Prüfungsende, z. B. in Form eines Daten-Uploads möglich, so kann verlangt werden, dass die fertige Prüfungsarbeit bis zur Abgabe für die Aufsicht führende Person sichtbar ver- bleibt. § 9 Verdacht auf Täuschungsversuch und technische Störungen (1) Bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Täuschungsversuches, so ist die Auf- sicht führende Person während der Prüfung jederzeit berechtigt, die betroffenen Prüfungsteilnehmer*innen aufzufordern, zur Aufklärung des Sachverhalts die Kamera geeignet zu positionieren, zu fokussieren oder mithilfe eines Kameraschwenks den Ar- beitsplatz oder Prüfungsraum zu zeigen. Ebenso kann dazu aufgefordert werden, den Bildschirm des zur Bearbeitung der Prüfung verwendeten Endgeräts zu übertragen und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 5 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln damit für die Aufsicht führende Person sichtbar zu machen. Der Sachverhalt ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. (2) Bei kurzzeitigen technischen Störungen der Videoübertragung, die die Prüfungsteilnehmer*innen nicht zu vertreten haben und deren Dauer die Annahme ei- ner Täuschungsmöglichkeit nicht rechtfertigt, wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen oder länger andauernden Störungen wird die Prüfung für die betroffenen Prüfungsteilnehmer*innen abgebrochen und wiederholt. Der Sachver- halt ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 07. Februar 2022 Köln, den 09.02.2022 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

  • AM_2022-03-Studienordnung_des_Promotionsstudiums.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 03/2022 Köln, den 28. Februar 2022 INHALT Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sport- hochschule Köln in der Fassung vom 28. Februar 2022 -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2022, Seite 1 Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln Gültig für das Promotionsstudium gemäß § 4 der Promotionsordnung (PO) vom 30. März 2020 Präambel (1) Mit dem Promotionsstudium soll durch Strukturierung und Optimierung der Promoti- onsphase eine qualifizierte Ausbildung der Promotionsstudierenden der Deutschen Sporthochschule gesichert werden. (2) Mit dem Promotionsstudium soll das Qualifikationsprofil der Promotionsstudierenden verbessert werden durch 1. Vermittlung interdisziplinärer Kompetenzen und Grundlagen zur Verwirklichung disziplinübergreifender Forschungsvorhaben; 2. Vermittlung und Erwerb von Forschungskompetenz als Voraussetzung für selbst- ständiges wissenschaftliches Arbeiten; 3. Vermittlung von Schlüsselqualifikationen/überfachlichen Kompetenzen zur Ver- besserung des Wissens- und Projektmanagements sowie eines international akzep- tierten Publikationsverhaltens; 4. Befähigung zum qualifizierten Einsatz in der Lehre; 5. Förderung und Vorbereitung auf unterschiedliche/r Karrierewege im Bereich au- ßeruniversitärer Einrichtungen, Selbständigkeit der Forschungskooperation durch Einbindung in Austauschprogramme und Teilnahme an Kongressveranstaltungen. § 1 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsausbildungsprogramm ist der Status ei- ner/eines eingeschriebenen Promotionsstudierenden an der Deutschen Sporthochschule Köln nach geltender Promotionsordnung. § 2 Studienumfang und Aufbau (1) Der Studienumfang beträgt 170 Arbeitseinheiten (AEs). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2022, Seite 2 Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Das Promotionsstudium umfasst Pflichtmodule (mind. 95 AEs) und Wahlmodule (mind. 75 AEs). Bei den Wahlmodulen sind Veranstaltungen aus mindestens drei von vier Modulen zu belegen (Anlage 1). § 3 Leistungsnachweise Im Rahmen des Promotionsstudiums sind Leistungsnachweise in Form von Arbeitseinhei- ten zu erbringen, die beim Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7 Absatz 2 PromO) vorzulegen sind. Die jeweiligen Anforderungen werden von den Lehrpersonen festgelegt. Werden die Anforderungen in einer Lehrveranstaltung nicht erfüllt, muss diese wiederholt werden. § 4 Organisation der Veranstaltungen (1) Die Veranstaltungen für den fachübergreifenden und interdisziplinären Bereich sowie für die Wahlmodule werden zentral von der Hochschule organisiert. (2) Die Promotionsberechtigten eines Instituts sind für die Organisation der fachspezifi- schen Veranstaltungen zuständig und legen die Inhalte und Anforderungen für die Leis- tungsnachweise fest. (3) Sollte ein fachspezifisches Forschungskolloquium nicht durchführbar sein, können ver- wandte Fachdisziplinen ein Forschungskolloquium gemeinsam anbieten. § 5 Anerkennung externer Leistungsnachweise (1) Die Anerkennung gleichwertiger externer Leistungsnachweise kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. (2) Die Anerkennung fachspezifischer externer Leistungsnachweise erfolgt durch den/die Betreuer*in. (3) Die Anerkennung fachübergreifender externer Leistungsnachweise erfolgt auf Antrag durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. § 6 Übergangsregelungen (1) Das Promotionsstudium kann ab Inkrafttreten dieser Ordnung innerhalb zwei Jahre nach der alten Studienordnung des Promotionsstudiums vom 15. November 2011 zu Ende geführt oder nach der vorliegenden Ordnung fortgesetzt werden. Bei einem Wechsel in die neue Studienordnung des Promotionsstudiums vom 19.10.2021 sind die Nachweise gemäß Studienordnung vollständig zu erbringen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2022, Seite 3 Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln (2) In Härtefällen kann das Studium auch nach Ablauf der Zweijahresfrist nach der alten Studienordnung des Promotionsstudiums vom 17. November 2011 zu Ende geführt werden. Härtefallanträge sind an den Promotionsausschuss zu richten. § 7 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Regelungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilun- gen der DSHS in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur in- nerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19.10.2021. Köln, den 28. Februar 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2022, Seite 4 Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln Anlage 1 Curriculum Promotion DSHS In jedem der vier Wahlmodule variieren die angebotenen Veranstaltungen. Beispielhaft sind hier mögliche Veranstaltungstitel und –umfang dargestellt. Informationen zu aktuell geplanten Veranstal- tungen entnehmen Sie bitte der folgenden Website: https://www.dshs-koeln.de/in- dex.php?id=18438 https://www.dshs-koeln.de/index.php?id=18438 https://www.dshs-koeln.de/index.php?id=18438

  • AM_2022-03_Regulations_for_the_doctoral_study_programme_28.02.2022_EN.pdf
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Editor: The President ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ Official Notices Department 1 No.: 03/2022 Cologne, 28.02.2022 Content Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Cologne from 28th February 2022 Official Notices of the German Sport University Cologne No. 03/2022, page 1 Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Cologne Academic Regulations for Doctoral Studies at the German Sport University Cologne Valid for the doctoral study programme in accordance with § 4 of the Doctoral Regulations dated July 9th, 2024 Preamble (1) The doctoral study programme aims to ensure high-quality training for doctoral students at the German Sport University by structuring and optimizing the doctoral cycle. (2) The doctoral study programme is designed to enhance the qualifications of doctoral stu- dents by 1. Teaching interdisciplinary skills and basics necessary for carrying out interdiscipli- nary research projects; 2. Teaching and developing research competencies as a prerequisite for independent scholarly work; 3. Teaching key skills and interdisciplinary competencies to improve knowledge and project management, as well as internationally accepted publication practices; 4. Qualification for professional teaching; 5. Promotion of and preparation for various career paths in the field of non-academic institutions; fostering independent research collaboration through participation in exchange programs and attendance at conferences. § 1 Admission Requirements Admission to the doctoral study programme requires that the applicant be a registered doc- toral candidate at the German Sport University Cologne in accordance with the applicable doctoral regulations. § 2 Scope and Structure of the programme (1) The programme consists of 170 working units (WU, German: AE). (2) The doctoral study programme consists of compulsory modules (at least 95 WU) and elective modules (at least 75 WU). For the elective modules, students must take courses from at least three of the four modules (Appendix 1). Official Notices of the German Sport University Cologne No. 03/2022, page 2 Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Cologne § 3 Performance records As part of the doctoral study programme, students must demonstrate academic achieve- ment in the form of working units, which must be submitted when applying for the initiation of the doctoral examination procedure (§7 section 2 of the doctoral regulations). The specific requirements are determined by the lecturers. If the requirements for a course are not met, the course must be repeated. § 4 Organization of the courses (1) Courses for the transdisciplinary and interdisciplinary areas, as well as those in the elec- tive modules, are organized centrally by the university. (2) The faculty members authorized to supervise doctoral students are responsible for or- ganizing subject-specific courses and determine the content and requirements for coursework. (3) If a subject-specific research colloquium is not available, related disciplines may jointly offer a research colloquium. § 5 Recognition of External Academic Credits (1) Equivalent external academic credits may be recognized in justified exceptional cases. (2) Recognition of subject-specific external academic credits is granted by the supervisor. (3) Recognition of interdisciplinary external academic credits is granted upon request by the chair of the doctoral committee. § 6 Transitional regulations (1) Once these regulations take effect, doctoral studies may be completed within two years under the previous regulations of the doctoral study programme of November 15, 2011, or continued under the current regulations. In the event of a transition to the regulations of the doctoral study programme of October 19th, 2021, all required documentation must be submitted in full in accordance with the study regulations. (2) In cases of hardship, the doctoral programme may be completed even after the two-year deadline has expired, in accordance with the old doctoral study programme regulations Official Notices of the German Sport University Cologne No. 03/2022, page 3 Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Cologne dated November 17, 2011. Requests for hardship exemptions must be submitted to the Doctoral Committee. § 7 Effective Date, Waiver of Objections (1) The regulations take effect on the day following their publication in the Official Notices of the GSU. (2) A violation of procedural or formal requirements under the Higher Education Act of HG NRW or under the regulatory or other autonomous laws of the university may be as- serted against these regulations only within one year of their publication, unless a. the regulations were not properly published, b. the President’s Office had previously objected to the decision of the body that adopted the regulations, c. the procedural or formal defect has been previously raised with the university, spec- ifying the legal provision that was violated and the fact giving rise to the defect, or d. the legal consequence of the exclusion of objections was not noted in the public announcement of the regulations. The supervisory powers under § 76 HG remain unaffected. Issued pursuant to the Senate's resolution on October 19, 2021. Cologne, 28th February 2022 The President of the German Sport University Cologne Univ. Prof. Dr. Heiko Strüder Official Notices of the German Sport University Cologne No. 03/2022, page 4 Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Attachment 1 Curriculum doctorate GSU The courses offered vary in each of the four elective modules. The following are examples of possi- ble courses per module. For information on currently scheduled courses, please visit the following website: https://www.dshs-koeln.de/en/forschung/wissenschaftliche-laufbahn/promotion/promoç https://www.dshs-koeln.de/en/forschung/wissenschaftliche-laufbahn/promotion/promoç

  • AM_2022-04-Änderung_der_Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_für_SoSe_2022_bis_SoSe_2023.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 04/2022 Dezernat 1 Köln, den 22.02.2022 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Neufassung des § 2 sowie Anpassung der Semesterbeiträge für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 (§ 5) Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2022, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Neufassung des § 2 sowie Anpassung der Semesterbeiträge für das WiSe 2022/23 und das SoSe 2023 (§ 5) Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparla- ment am 20.12.2021 beschlossenen Neufassungen der §§ 2 u. 5 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft: § 2 Beitragspflicht 1) Die Beitragspflicht erstreckt sich auf alle ordentlich eingeschriebenen Ersthörerinnen und Ersthörer (Haupthörerinnen und Haupthörer), ein- schließlich der Studierenden im Studienkolleg und in den Deutschkur- sen. 2) Auf Antrag kann der Allgemeine Studierenden Ausschuss (AStA) we- gen Ableistung eines Dienstes (z.B. Wehr- oder Zivildienst, Bundesfrei- willigendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr), wegen eines Auslandsstudiums oder wegen Krankheit die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Beitragspflicht teilweise oder insgesamt befreien. 3) Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer (Nebenhörerinnen und Nebenhörer) und aufgrund der Einschreibungs- ordnung der DSHS beurlaubte Studierende sind von der Beitragspflicht befreit. § 5 Höhe des Beitrages (ab WiSe 2022/23) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der DSHS Köln als Erst- hörer/in immatrikuliert sind, € 213,90 pro Semester. Diese Summe setzt sich zusammen aus: a) € 9,50 für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) € 1,50 zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA- Sportreferenten) c) € 142,90 für das VRS-Semester-Ticket d) € 58,50 für das Semester-Ticket NRW und e) € 1,50 für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach §6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 die- ser BO. § 5 Höhe des Beitrages (ab SoSe 2023) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der DSHS Köln als Erst- hörer/in immatrikuliert sind, € 214,80 pro Semester. Diese Summe setzt sich zusammen aus: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2022, Seite 2 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Neufassung des § 2 sowie Anpassung der Semesterbeiträge für das WiSe 2022/23 und das SoSe 2023 (§ 5) a) € 9,50 für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) € 1,50 zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA- Sportreferenten) c) € 142,90 für das VRS-Semester-Ticket d) € 59,40 für das Semester-Ticket NRW und e) € 1,50 für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Be- freiungen nach §6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die o. g. Änderungen der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei finden die Änderungen des § 2 bei der Einschreibung / Rückmeldung für das Sommersemester 2022; die Änderungen des § 5 wie oben genannt bei der Einschreibung/Rückmeldung für das Wintersemester 2022/23 bzw. Sommersemester 2023 Anwendung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 21.02.2022. Köln, den 22. Februar 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder
  • keyboard_double_arrow_left
  • keyboard_arrow_left
  • …
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • …
  • keyboard_arrow_right
  • keyboard_double_arrow_right
  • email
Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
  • Kontakt & Anfahrt
Soziale Medien
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit
  • north_east Hinweis geben
Partneruniversität für Spitzensport Akkreditierungsrat Weltoffene Hochschulen gegen Fremdenfeindlichkeit Familie in der Hochschule Global Sport University Network Kölner Wissenschaftsrunde HR Excellence in Research