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  • AM_2026-05_Gleichstellungsquote_2026-2028_final.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 05/2026 Köln, den 27.04.2026 INHALT Festsetzung der Gleichstellungsquote für die Jahre 2026-2028 gem. § 37a des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Deutsche Sporthochschule Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2026 Seite - 1 - Festsetzung der Gleichstellungsquote für die Jahre 2026-2028 gem. § 37a des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Deutsche Sporthochschule Köln - 1 - Festsetzung der Gleichstellungsquote für die Jahre 2026-2028 gem. § 37a des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Deutsche Sporthochschule Köln Hintergrund Die Gleichstellungsquote wurde 2014 mit der damaligen Neufassung des Hochschulgesetzes als Rechtsinstrument zur Verbesserung der Geschlechtergerechtigkeit in Berufungsverfahren eingeführt (§37a). Es handelt sich um das Prinzip der fächergruppenbezogenen Zielquote nach dem Kaskadenmodell der DFG (2008). Nach diesem Modell ergeben sich die Ziele für den Frauenanteil einer jeden wissenschaftlichen Karrierestufe durch den Anteil der Frauen auf der direkt darunter liegenden Qualifizierungsstufe. Die Gleichstellungsquote HG NRW §37a bildet das Verhältnis zwischen den Frauen und Männern ab, die in der jeweiligen Fächergruppe innerhalb einer Ausgangsgesamtheit die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen. Die Gleichstellungsquote bestimmt das anteilige Verhältnis zwischen Frauen und Männern, das bei den im Geltungszeitraum stattfindenden Berufungsverfahren zu erreichen ist. Die letztmalige Festlegung hat 2019 für die Jahre 2019-2021 stattgefunden. Die Gleichstellungsquote wurde auf 42,5% festgesetzt (vgl. hierzu die Amtliche Mitteilung Nr. 02/2019). In dem Zeitraum 2019 – 2021 betrug das anteilige Verhältnis von Frauen im Rahmen der Neubesetzungen von Professuren 100%. Die Vorgaben zur Gleichstellungsquote 2019 – 2021 in Höhe von 42,5% wurden somit erfolgreich erfüllt. In dem Zeitraum 2022 – 2024 betrug das anteilige Verhältnis von Frauen im Rahmen der Neubesetzungen von Professuren 50%. Die Vorgaben zur Gleichstellungsquote 2019 – 2021 wurden somit auch hier erfolgreich erfüllt. Festlegung der Gleichstellungsquote für die Jahre 2026-2028 Die Berechnung der Gleichstellungsquote erfolgt über das Statistikportal Geschlechterbezogene Hochschuldaten NRW. Als Ausgangsgesamtheit für die Berechnung der Quote wird die Summer der Habilitierten im Fach Sport in den Jahren 2021 – 2023 sowie der Junior-Professor*innen im Fach Sport in den Jahren 2018 – 2023 festgelegt. Auf dieser Basis wird eine Gleichstellungsquote von 38,9% errechnet. Das Rektorat legt vor dem Hintergrund dieser Berechnung die Gleichstellungquote für die Jahre 2026 – 2028 für Neuberufungen auf 50% fest und geht damit über die Mindestquote hinaus. Inkrafttreten, Rügeausschluss Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2026 Seite - 2 - Festsetzung der Gleichstellungsquote für die Jahre 2026-2028 gem. § 37a des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Deutsche Sporthochschule Köln - 2 - Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 16.03.2026. Köln, den 27.04.2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel INHALT Herausgeber: Der Rektor

  • AM_2026-06_Einschreibungsordnung.docx
    [image: ] · Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 06/2026 Köln, den 04.05.2026 INHALT Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28.04.2026 Herausgeber: Der Rektor Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. Septem- ber 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 01. Dezember 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden auf Antrag durch Einschrei- bung in die Hochschule aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber für die Dauer der Einschrei- bung Mitglied der Hochschule mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. Bewerberinnen und Bewerber eines weiterbil- denden Masterstudiengangs werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können gemäß § 62 Abs. 3 HG für die Dauer der Ein- schreibung Mitglied der Studierendenschaft werden, mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. (2) Anträgen auf Immatrikulation für einen Studiengang ist stattzugeben, wenn die Vo- raussetzungen für die Einschreibung nachgewiesen werden und kein Zugangshinder- nis vorliegt. (3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind; als Studiengang gel- ten auch Studien zum Zwecke der Promotion und die von der Hochschule angebote- nen weiterbildenden Masterstudiengänge gemäß § 62 Abs. 3 HG. Einschreibungen für gleichzeitig mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Aus- wahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen oder Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, können nur erfolgen, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination er- forderlich ist. (4) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden, wenn: a) der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird, b) der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet ist, dass das Studium an anderen Hochschulen fortge- setzt werden kann, c) die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studiengangs beschränkt ist oder d) die Bewerberin oder der Bewerber für ein zeitlich begrenztes Studium zugelassen worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 7 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 2 Voraussetzungen der Einschreibung (1) Die Qualifikation für ein Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allge- meine oder fachgebundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Die Einschreibung für ein Promotionsstudium (§ 1 Abs. 3 Satz 1) kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 67 HG erfüllt werden und die Bescheinigung einer Professorin oder eines Professors oder einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass durch diese oder diesen eine Betreuung der Dissertation erfolgt. (2) Der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezoge- nen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit wird gefordert, soweit Prüfungsordnun- gen dies vorsehen. (3) Für Studiengänge, bei denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschrei- bung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus (Zulassungsbe- scheid). Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Einschreibung unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird, für das die Zulassungszahlen nicht festge- setzt sind, sofern die Anerkennung von entsprechenden Studienzeiten nachgewiesen wird. (4) § 49 Abs. 10 HG bleibt unberührt. (5) Wer sich ohne den Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 für ein Studium bewirbt, kann unter den Voraussetzungen der aufgrund von § 49 Abs. 4 HG erlassenen Rechtsverordnung (Zugangsprüfung) eingeschrieben werden. § 3 Verfahren Die Zulassung zum Studium muss fristgerecht beantragt werden. In nicht zulassungs- beschränkten Studiengängen setzt die Hochschule eine Einschreibungsfrist fest. In zu- lassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der fest- gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein; wer diese Frist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die in Satz 1 und 2 genannten Fristen werden auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln gegeben. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen werden die Einschreibungsfristen im Zulassungsbescheid festgesetzt. § 4 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge (1) Die Auswahl der Bewerber*innen im Auswahlverfahren in grundständigen Studien- gängen erfolgt nach Abzug der Vorabquoten gem. § 8 des Gesetzes über die Zulas- sung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG) i.V.m. § 26 Vergabever-ordnung Nordrhein Westfalen (VergabeVO) nach folgenden Grundsätzen: 1. zu 20 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsbe- rechtigung und 2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule nach Absatz 2; davon werden 4 Prozent der Studienplätze an in der beruflichen Bildung Qualifizierte in einer Unterquote vergeben, sofern es entsprechende Be- werbungen gibt. (2) Die Studienplätze nach Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden 1. nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und 2. nach der Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden (vgl. im Übrigen § 27 Abs. 3 VergabeVO). In die Rangliste geht die Note der Hochschulzugangsberechtigung vermindert um 0,1 Notenpunkte pro Wartesemester ein. (3) Kadersportlerinnen und Kadersportler, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfül- len und einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden gemäß § 10 Abs. 3 HZG in der Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester wie für höhere Fachsemester stets vorrangig und untereinander gleichrangig zugelassen. Da- bei erfolgt keine Anrechnung auf die vorhandene Quote im Sinne von § 8 HZG. Die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang setzt auch bei Kadersportlern ein einschlägiges grundständiges Studium voraus. § 5 Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die weder Deutsche im Sinne des Arti- kels 116 des Grundgesetzes sind noch ihre Studienqualifikation an einer deutschspra- chigen Einrichtung erworben haben, werden eingeschrieben, soweit keine Zugangs- hindernisse vorliegen, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, die gemäß § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbringen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und zum Fachstudium zu- gelassen worden sind. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprü- fungsordnung der Hochschule zu erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprachlichen Voraussetzungen. (2) Denen, die den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ent- sprechend § 49 Abs. 10 HG nicht erbracht haben und einen Hochschulsprachkurs be- suchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung, höchstens jedoch für vier Se- mester, die Rechtsstellung einer oder eines Studierenden verliehen, wenn die Zulas- sung zum Hochschulsprachkurs erfolgt ist; sie sind nicht berechtigt, an den Hoch- schulwahlen teilzunehmen. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung nach Absatz 2 wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. (4) Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 1 und 2 werden unbeschadet des Absatzes 5 entsprechend der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifika- tionsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. 1983 S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. S. 752) festgestellt. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt nach der Durchschnittsnote. Diese Durchschnittsnote wird vom Studierendensekretariat nur zum Zwecke der Zu- lassungsentscheidung gespeichert. (5) Bei der Zulassung für ein zeitlich befristetes Studium ohne Abschluss von ausländi- schen und staatenlosen Personen, die als Stipendiatinnen oder Stipendiaten nationa- ler, EU- und sonstiger internationaler Förderorganisationen sowie im Rahmen bilate- raler, z.B. mit ausländischen Hochschulen vereinbarten, Austauschprogrammen an die Deutsche Sporthochschule Köln kommen, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 möglich (§ 50 Abs. 3 HG). § 6 Einschreibung (1) Die Einschreibung für einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers. Der Antrag ist formgerecht innerhalb der von der Hoch- schule oder einer anderen zuständigen Stelle festgesetzten Frist zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. Die Fristen werden im Zulassungsbescheid bekannt gegeben. Die Einschreibung erfolgt in der Regel online; sie kann auch persönlich vorgenommen werden. (2) Für die Einschreibung sind einzureichen: 1. der Antrag auf Einschreibung, 2. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie im Falle des § 2 Abs. 2 die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original, bzw. beglaubigte Kopie. Ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift einzureichen. Fotokopien oder Abschriften ausländischer Zeugnisse bedürfen der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland. Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen sind deutschsprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von vereidigten Dolmetschern oder Übersetzern in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Auf Verlangen hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle nachzuweisen, 3. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuteilung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid) oder der Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, 4. bei einem vorherigen Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Nach- weis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation, 5. gegebenenfalls Nachweise über die Anerkennung von Leistungen nach § 63a HG durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter, 6. die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise der Umstände, wegen derer eine verbesserte Berücksichtigung bei der Vergabe der örtlich beschränkten Studien- gänge gem. § 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 HZG möglich ist, 7. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen oder Leistungs- nachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, nicht bestanden wurden, 8. die Versicherungsnummer gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung, 9. eine Generaleinwilligung der Erziehungsberechtigten, sofern die Studienbewerbe- rin oder der Studienbewerber noch minderjährig ist. (3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung auch später erfolgen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Gleichzeitig ist die nach dem Hoch- schulabgabengesetz (HAbgG) NRW in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr zu entrichten. Anträge nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zuläs- sig. (4) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprüfungsordnung der Hochschule erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprach- lichen Voraussetzungen. (5) Nach erfolgter Einschreibung durch das Studierendensekretariat erhält die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine elektronische Mitteilung über den zu zahlenden Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Der Semesterbeitrag ist unverzüglich nach Erhalt der elektronischen Mitteilung zu entrichten. Der Studierendenausweis (Chipkarte) wird erst nach ordnungsgemäßem Eingang des fälligen Betrages auf das entsprechende Konto der DSHS Köln ausgegeben. Auf Aufforderung der Hochschule hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zahlung nachzuweisen. Er- folgt der Eingang des Semesterbeitrags nicht bis spätestens des jeweiligen Semesterbegins, kann die Einschreibung versagt werden. § 7 [bookmark: Versagung_der_Einschreibung]Versagung der Einschreibung (1) [bookmark: (1)__Die_Einschreibung_ist,_außer_im_Fal]Die Einschreibung ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen: a) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbe- schränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist, b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Stu- diengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhalt- liche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungs- ordnungen bestimmt ist. (2) [bookmark: (2)__Die_Einschreibung_kann_versagt_werd]Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studi- enbewerber: a) an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschul- mitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ord- nungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht, b) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, c) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. § 8 Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Die DSHS Köln erhebt und verarbeitet von den Studienbewerberinnen und Studien- bewerbern sowie den Studierenden die personenbezogenen Daten, die zur rechtmä- ßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Zu- sätzlich werden die für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich erforderlichen Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) in der jeweils geltenden Fassung erhoben und ver- arbeitet. Im Einzelnen werden von Studierenden die nachstehenden personenbezo- genen Daten erhoben: 1. Name, Vorname, Geburtsname, Titel; 2. Semesteranschrift; 3. Heimatanschrift; 4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; 5. Geschlecht; 6. Geburtsdatum und -ort; 7. Staatsangehörigkeit(en); 8. E-Mail-Adresse; 9. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs; 10. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; 11. Praxissemester und Semester an Studienkollegs; 12. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstand- orte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte; 13. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschu- le außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule; 14. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Be- zeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Erst- einschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule; 15. Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; 16. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesre- publik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung; 17. Angaben zur Krankenversicherung; 18. Regelstudienzeit des Studiengangs; 19. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 20. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; 21. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde; 22. Art und Dauer der Studienunterbrechungen; 23. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation; 24. Hörerstatus; 25. Fach- und Hochschulsemester; 26. Art des Studiums. Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer, Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung, An- gaben zum Familienstand, zu minderjährigen Kindern, etwa im Rahmen der Festle- gung von nachteilsausgleichenden Regelung oder der Finanzierung des Studiums, An- gaben zur Bearbeitung von Befreiungs- oder Urlaubsanträgen). Von Gasthörern und Gasthörerinnen erhebt die Hochschule lediglich folgende perso- nenbezogene Daten: 1. Name, Vorname; 2. Geschlecht; 3. Geburtsdatum und -ort; 4. Anschrift; 5. E-Mail-Adresse; 6. Staatsangehörigkeit(en). Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer). (2) Die erhobenen Daten werden von der Hochschule automatisiert gespeichert und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verarbeitet. Eine Weiterleitung erfolgt unter Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und unter Begrenzung des für die jeweilige Aufgabenstellung unerlässlich notwendigen Umfangs insbesondere: a) Innerhalb der Hochschule 1. an die jeweiligen Studiengangsleitungen zum Zwecke der Gestaltung des Lehran- gebots und zur Organisation und Durchführung des betreffenden Studienganges, 2. an die Prüfungsämter und -ausschüsse zu Studien-, Planungs- und Prüfungszwe- cken, 3. an die zentrale Betriebseinheit Informationstechnologie zum Zwecke der Verwal- tung der Zugangsberechtigungen zum Hochschuldatennetz und von Prüfungs- auswertungen sowie an die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften für die Zwecke der Benutzerverwaltung, 4. auf Anforderung der Studierendenschaft zum Zwecke der Erstellung und Fort- schreibung eines Wählerverzeichnisses anlässlich der Durchführung von Wahlen zur Studierendenvertretung, 5. auf Anforderung der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zum Zwe- cke des Monitorings von Studienverläufen gem. § 7 Abs. 2 S. 1, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 HG. 6. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums zum Zwecke der Befra- gung der Absolventinnen und Absolventen an die verantwortlichen Projektkoor- dinatorin oder den verantwortlichen Projektkoordinator gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 u. 2 und § 8 Abs. 5 HG, sofern die Absolventin oder der Absolvent der Datennutzung nicht widerspricht. b) Außerhalb der DSHS Köln 7. jeweils nur nach erfolgter Immatrikulation und Exmatrikulation an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende gemäß der Studentenkranken- versicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung. 8. bezogen auf die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikge- setzes an den Geschäftsbereich Statistik des Landesbetriebes Information und Technik NRW (IT.NRW). (3) Die erhobenen E-Mail-Adressen werden zudem zur Kontaktaufnahme mit den Studie- renden verwendet, soweit dies zu Zwecken des Studiums und zur rechtmäßigen Erfül- lung der in der jeweiligen Zuständigkeit liegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, insbesondere · seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der DSHS Köln (OQM) in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere zur studentischen Lehrveranstaltungsevaluation, Neueinrichtung, (Re-)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen, zur Erstsemesterbefragung, zur Studien- gangsbefragung, zur Modulevaluation, zur NRW-weiten Studierendenbefragung, zum ECTS-Monitoring · seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Lehrorganisation und -planung (Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsangelegenheiten), In- formation den DSHS-Lehrpreis betreffend (Vorschlagsrecht der Studierenden), Information das Selbststudium betreffend (Erreichbarkeit der Lernplattform und Hilfe bei technischen Problemen), Information über die Tutorienangebote, insbe- sondere die Propädeutikangebote im Vorfeld der Vorlesungszeit betreffend, In- formation über die Regelungen im Hinblick auf die verbindliche Nutzung der Pla- giatserkennungssoftware gemäß der Prüfungsordnungen der jeweiligen Studien- gänge der DSHS Köln. · seitens des International Office zur Einrichtung von Beratungsangeboten für aus- ländische Studierende, · seitens des Allgemeinen Studierendenausschusses durch von der Studierenden- verwaltung versendete Emails zum Aufruf zu Wahlen der studentischen Vertre- tung, mit dem Bericht des AStA, Informationen des AStA zu hochschulpolitischen Entwicklungen, Informationen zur Studienfinanzierung, zu Einführungsveranstal- tungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und zu Ansprechperso- nen bei Belästigung, Diskriminierung und psychologischer Belastung. § 9 Mitwirkungspflichten (1) Studierende sind verpflichtet, ihre persönlichen Daten in mySpoho auf aktuellen Stand zu halten oder der Hochschule unverzüglich mitzuteilen: a) die Änderungen des Namens, der Anschrift, des Familienstandes und den Wech- sel der Krankenkasse bei Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversi- cherung, b) an anderen Hochschulen bestandene oder endgültig nicht bestandene Ab- schlussprüfungen sowie endgültig nicht bestandene Zwischenprüfungen oder vergleichbare Prüfungen, die nach der Prüfungsordnung für die Fortsetzung des Studiums erforderlich sind, c) sowie Änderungen der weiteren Merkmale nach § 8 Abs. 1, d) den Verlust des Studierendenausweises. (2) Die Studierenden und Studienbewerberinnen und Studienbewerber wirken auch bei den in der Hochschule eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfah- ren mit. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an automatisierter Bewerbung und Einschreibung, Lehrveranstaltungsbelegung und Evaluation sowie an weiteren Ver- fahren zur Organisation des Studiums. Grundlage für einige Verfahren ist die aktive Nutzung des hochschulweit eingesetzten Identitätsmanagementsystems, der nach der Einschreibung erhaltenen Zugangserkennung und der bei der Einschreibung ab- gegebenen E-Mail-Adresse. § 10 Exmatrikulation (1) Auf Antrag sind Studierende zu exmatrikulieren; diese erfolgt in der Regel zum Ende des Semesters. (2) Weiterhin ist die Exmatrikulation vorzunehmen, wenn a) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbei- führt wurde, b) in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung end- gültig nicht bestanden oder ein nach der Prüfungsordnung erforderlicher Leis- tungsnachweis endgültig nicht erbracht wurde, c) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabever- fahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. (3) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung sind die Studierenden zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben sind. Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 1 ist bei einer zulässigen Lehramtsstudiengangkombination der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport. (4) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn a) nach Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder ein- treten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, b) sie, ohne beurlaubt zu sein, das Studium nicht aufnehmen oder sich nicht rück- melden, c) sie die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichten, d) sie die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 15 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln e) im Falle mehrfacher oder schwerwiegender Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 5 Satz 6 HG. f) sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüf ungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat, g) ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. (5) Ein Rücktritt von der Einschreibung oder Rückmeldung ist auf begründeten Antrag nur bis zum letzten Werktag vor Vorlesungsbeginn möglich. (6) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Exmatrikulationsformular, 2. der Studierendenausweis (Chipkarte), 3. die Bescheinigung(en) über Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Hoch- schuleinrichtungen bzw. die Nachweise oder den Nachweis über die Einzahlung zu entrichtender Gebühren oder Beiträge. (7) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver- waltungsakten. Über die Exmatrikulation erhalten Studierende einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule. Wird die Exmatri- kulation ausgesprochen, weil die betreffende Person sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat. (8) Zum Zwecke der Kontaktpflege mit den Ehemaligen können nach erfolgter Exmatriku- lation die folgenden personenbezogenen Daten exmatrikulierter Studierender für die Dauer von 80 Jahren von der Hochschule gespeichert und genutzt werden: Familien- name -ggfls. Geburtsname-, Vorname, Matrikelnummer, Geburtsdatum, Anschrift, Festnetznummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Studiengänge mit Fach- und Hochschulsemesteranzahl, Einschreibungsdatum, Exmatrikulationsdatum. Die Studie- renden sind auf die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an der Alumnikommunikation sowie ihre diesbezüglichen Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen. § 11 Rückmeldung (1) Wollen die eingeschriebenen Studierenden ihr Studium nach Ablauf des Studienhalb- jahres (Semesters) an der Hochschule in demselben Studiengang fortsetzen, so müs- sen sie sich innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist zurückmelden. (2) Eine fristgerechte Rückmeldung liegt dann vor, wenn der Semesterbeitrag in der je- weils geschuldeten Höhe spätestens mit Ablauf der Rückmeldefrist bei der Hochschule eingegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, so wird die Rückmeldung von der Hochschule vollzogen. § 12 Belegen der Lehrveranstaltungen Jede bzw. jeder Studierende hat in der von der Hochschulleitung festgelegten Frist Lehrveranstaltungen zu belegen, es sei denn, es liegt eine Beurlaubung vor. § 13 Beurlaubung (1) Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: a) Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder öko- logischen Jahres, b) vorübergehende Erkrankung; der Nachweis ist durch ein fachärztliches Gutach- ten zu führen, dass zu Art und Umfang der krankheitsbedingten Einschränkung des Studiums Stellung nimmt. Die Zahl der Urlaubssemester aufgrund von Er- krankung darf die Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Studiengangs, für den die oder der Beurlaubte eingeschrieben ist, nicht überschreiten, c) Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule, d) Ableistung eines Praktikums, das dem Studienziel dient, e) Schwangerschaft oder Kinderbetreuung, die verhindern, dass erwartete Studien- leistungen erbracht werden können, f) Verbüßen einer Freiheitsstrafe, g) Pflege oder Versorgung der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Leben- spartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Ver- wandten oder im ersten Grad Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, h) Gründung eines Unternehmens, i) Geltendmachung sonstiger wichtiger Gründe von gleicher Bedeutung. (3) Die Beurlaubung erfolgt auf Antrag unter Angabe und Nachweis der Gründe in der Regel für die Dauer eines Semesters. Während der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 HG). Beur- laubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, grund- sätzlich nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Genehmigung. Eine Verwaltungshilfe für die Ein- ziehung des Mobilitätsbeitrages wird in Fällen der Beurlaubung wegen Krankheit, Auslandsstudium sowie Ableistung von Dienst (Absatz 2 Buchst. a, b und c) nicht ge- leistet. (4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Beurlaubungsformular, 2. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge, 3. schriftliche Begründung des Antrags unter Beifügung der Nachweise für das Beste- hen eines wichtigen Grundes. (5) Das Studierendensekretariat speichert semesterweise lediglich den Status der Beur- laubung anhand der Fallgruppen des Absatzes 2. (6) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester oder für abgeschlossene Semester ist nicht zulässig. § 14 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern Die Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt gemäß den Vor- schriften der jeweils gültigen Verordnung über die Vergabe der Studienplätze in Nordrhein-Westfalen. § 15 Nebenhörerinnen und Nebenhörer (Zweithörerinnen und Zweithörer) (1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag als Nebenhörerinnen oder Nebenhörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden, soweit keine Einschränkungen gemäß § 59 HG bestehen. (2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundge- setzes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 als Nebenhörerinnen und Nebenhörer für das Studium eines weiteren Studiengangs zugelassen werden. (3) Nebenhörerinnen und Nebenhörer werden durch die Zulassung für die Dauer der Zulassung Angehörige der Hochschule, ohne Mitglieder zu sein. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen oder die Zulassung zu einem Studiengang oder mehreren Studiengängen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Fristen zu stellen. Mit dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist eine Immatrikulationsbescheinigung der Stammhochschule vorzulegen. (4) Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Ex- matrikulation finden sinngemäß Anwendung. § 16 Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Hochschule besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerinnen und Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Quali- fikation nach § 2 ist nicht erforderlich. (2) Für die Zulassung ist eine Gasthörergebühr nach § 3 Abs. 1 HAbgG NRW in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. (3) Für Gasthörerinnen und Gasthörer gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. (4) Gasthörerinnen und Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule, sofern sie nicht unter den in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Studierende einge- schrieben werden. (5) Eine Berechtigung, Prüfungen abzulegen, besteht nicht. Es kann lediglich eine Be- scheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erworben werden. Dies gilt nicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums und der weiterbildenden Masterstudiengängen i.S.v. § 62 HG. § 17 Teilnahme am weiterbildenden Studium (1) Für das weiterbildende Studium gelten § 62 HG und die ergänzenden Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Bewerberinnen und Bewerber für einen weiterbildenden Masterstudiengang werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können auf Antrag Mitglied der Studierendenschaft werden und erhalten somit das aktive und passive Wahlrecht. Als Mitglied der Studierendenschaft haben Weiterbildungs- studierende den Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestim- mungen zu entrichten. § 6 Abs. 5 dieser Ordnung findet Anwendung. (3) Sofern die Teilnehmerzahl für ein weiterbildendes Studium wegen der Art oder des Zwecks des Studiums durch das zuständige Organ beschränkt worden ist, weil die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, erfolgt, soweit keine anderen verbindlichen Regelungen bestehen, die Zulassung in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen, bis die festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los. § 18 Schlussvorschriften, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28.04.2026. Köln, den 04.05.2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel image1.jpeg Deutsche Sporthochschule Koln German Sport University Cologne

  • AM_2026-06_Einschreibungsordnung.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 06/2026 Köln, den 11.05.2026 INHALT Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28.04.2026 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 1 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. Septem- ber 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 01. Dezember 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber werden auf Antrag durch Einschrei- bung in die Hochschule aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber für die Dauer der Einschrei- bung Mitglied der Hochschule mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. Bewerberinnen und Bewerber eines weiterbil- denden Masterstudiengangs werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können gemäß § 62 Abs. 3 HG für die Dauer der Ein- schreibung Mitglied der Studierendenschaft werden, mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln sowie in der Satzung der Studierendenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflichten. (2) Anträgen auf Immatrikulation für einen Studiengang ist stattzugeben, wenn die Vo- raussetzungen für die Einschreibung nachgewiesen werden und kein Zugangshinder- nis vorliegt. (3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind; als Studiengang gel- ten auch Studien zum Zwecke der Promotion und die von der Hochschule angebote- nen weiterbildenden Masterstudiengänge gemäß § 62 Abs. 3 HG. Einschreibungen für gleichzeitig mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Aus- wahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen oder Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, können nur erfolgen, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination er- forderlich ist. (4) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden, wenn: a) der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird, b) der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet ist, dass das Studium an anderen Hochschulen fortge- setzt werden kann, c) die Zulassung aus anderen Gründen auf einen Teil des Studiengangs beschränkt ist oder d) die Bewerberin oder der Bewerber für ein zeitlich begrenztes Studium zugelassen worden ist. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 2 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 2 Voraussetzungen der Einschreibung (1) Die Qualifikation für ein Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allge- meine oder fachgebundene Hochschulreife) oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Die Einschreibung für ein Promotionsstudium (§ 1 Abs. 3 Satz 1) kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 67 HG erfüllt werden und die Bescheinigung einer Professorin oder eines Professors oder einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten der Deutschen Sporthochschule Köln vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass durch diese oder diesen eine Betreuung der Dissertation erfolgt. (2) Der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studiengangbezoge- nen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit wird gefordert, soweit Prüfungsordnun- gen dies vorsehen. (3) Für Studiengänge, bei denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschrei- bung den Nachweis über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus (Zulassungsbe- scheid). Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Einschreibung unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt wird, für das die Zulassungszahlen nicht festge- setzt sind, sofern die Anerkennung von entsprechenden Studienzeiten nachgewiesen wird. (4) § 49 Abs. 10 HG bleibt unberührt. (5) Wer sich ohne den Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 für ein Studium bewirbt, kann unter den Voraussetzungen der aufgrund von § 49 Abs. 4 HG erlassenen Rechtsverordnung (Zugangsprüfung) eingeschrieben werden. § 3 Verfahren Die Zulassung zum Studium muss fristgerecht beantragt werden. In nicht zulassungs- beschränkten Studiengängen setzt die Hochschule eine Einschreibungsfrist fest. In zu- lassungsbeschränkten Studiengängen muss der Zulassungsantrag innerhalb der fest- gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle eingegangen sein; wer diese Frist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die in Satz 1 und 2 genannten Fristen werden auf der Homepage der Deutschen Sporthochschule Köln gegeben. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen werden die Einschreibungsfristen im Zulassungsbescheid festgesetzt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 3 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 4 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge (1) Die Auswahl der Bewerber*innen im Auswahlverfahren in grundständigen Studien- gängen erfolgt nach Abzug der Vorabquoten gem. § 8 des Gesetzes über die Zulas- sung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG) i.V.m. § 26 Vergabever-ordnung Nordrhein-Westfalen (VergabeVO) nach folgenden Grundsätzen: 1. zu 20 Prozent der Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsbe- rechtigung und 2. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule nach Absatz 2; davon werden 4 Prozent der Studienplätze an in der beruflichen Bildung Qualifizierte in einer Unterquote vergeben, sofern es entsprechende Be- werbungen gibt. (2) Die Studienplätze nach Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden 1. nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und 2. nach der Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer deutschen staatlichen oder staatlich getragenen Hochschule nicht angerechnet werden (vgl. im Übrigen § 27 Abs. 3 VergabeVO). In die Rangliste geht die Note der Hochschulzugangsberechtigung vermindert um 0,1 Notenpunkte pro Wartesemester ein. (3) Kadersportlerinnen und Kadersportler, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfül- len und einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader (OK), Perspektivkader (PK), Ergänzungskader (EK), Nachwuchskader 1 (NK 1), Nachwuchskader 2 (NK 2) eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden gemäß § 10 Abs. 3 HZG in der Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester wie für höhere Fachsemester stets vorrangig und untereinander gleichrangig zugelassen. Da- bei erfolgt keine Anrechnung auf die vorhandene Quote im Sinne von § 8 HZG. Die Zulassung zu einem konsekutiven Masterstudiengang setzt auch bei Kadersportlern ein einschlägiges grundständiges Studium voraus. § 5 Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die weder Deutsche im Sinne des Arti- kels 116 des Grundgesetzes sind noch ihre Studienqualifikation an einer deutschspra- chigen Einrichtung erworben haben, werden eingeschrieben, soweit keine Zugangs- hindernisse vorliegen, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, die gemäß § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise erbringen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und zum Fachstudium zu- gelassen worden sind. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprü- fungsordnung der Hochschule zu erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 4 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprachlichen Voraussetzungen. (2) Denen, die den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ent- sprechend § 49 Abs. 10 HG nicht erbracht haben und einen Hochschulsprachkurs be- suchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, wird befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung, höchstens jedoch für vier Se- mester, die Rechtsstellung einer oder eines Studierenden verliehen, wenn die Zulas- sung zum Hochschulsprachkurs erfolgt ist; sie sind nicht berechtigt, an den Hoch- schulwahlen teilzunehmen. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung nach Absatz 2 wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. (4) Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 1 und 2 werden unbeschadet des Absatzes 5 entsprechend der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifika- tionsverordnung über ausländische Vorbildungsnachweise - AQVO) vom 22. Juni 1983 (GV. NRW. 1983 S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 1984 (GV. NRW. S. 752) festgestellt. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 für zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt nach der Durchschnittsnote. Diese Durchschnittsnote wird vom Studierendensekretariat nur zum Zwecke der Zu- lassungsentscheidung gespeichert. (5) Bei der Zulassung für ein zeitlich befristetes Studium ohne Abschluss von ausländi- schen und staatenlosen Personen, die als Stipendiatinnen oder Stipendiaten nationa- ler, EU- und sonstiger internationaler Förderorganisationen sowie im Rahmen bilate- raler, z.B. mit ausländischen Hochschulen vereinbarten, Austauschprogrammen an die Deutsche Sporthochschule Köln kommen, sind Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 möglich (§ 50 Abs. 3 HG). § 6 Einschreibung (1) Die Einschreibung für einen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers. Der Antrag ist formgerecht innerhalb der von der Hoch- schule oder einer anderen zuständigen Stelle festgesetzten Frist zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig, wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. Die Fristen werden im Zulassungsbescheid bekannt gegeben. Die Einschreibung erfolgt in der Regel online; sie kann auch persönlich vorgenommen werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 5 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Für die Einschreibung sind einzureichen: 1. der Antrag auf Einschreibung, 2. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse sowie im Falle des § 2 Abs. 2 die für den Nachweis einer besonderen Vorbildung, besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit erforderlichen Zeugnisse oder Belege im Original, bzw. beglaubigte Kopie. Ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift einzureichen. Fotokopien oder Abschriften ausländischer Zeugnisse bedürfen der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland. Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen sind deutschsprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von vereidigten Dolmetschern oder Übersetzern in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist. Auf Verlangen hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle nachzuweisen, 3. in zulassungsbeschränkten Studiengängen der Bescheid über die Zuteilung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid) oder der Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2, 4. bei einem vorherigen Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Nach- weis über das bisherige Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation, 5. gegebenenfalls Nachweise über die Anerkennung von Leistungen nach § 63a HG durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter, 6. die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise der Umstände, wegen derer eine verbesserte Berücksichtigung bei der Vergabe der örtlich beschränkten Studien- gänge gem. § 8 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 HZG möglich ist, 7. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Prüfungen oder Leistungs- nachweise, die in Studien- und/oder Prüfungsordnungen vorgesehen sind, nicht bestanden wurden, 8. die Versicherungsnummer gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung, 9. eine Generaleinwilligung der Erziehungsberechtigten, sofern die Studienbewerbe- rin oder der Studienbewerber noch minderjährig ist. (3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber die festgesetzten Fristen, so kann auf Antrag die Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung auch später erfolgen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Gleichzeitig ist die nach dem Hoch- schulabgabengesetz (HAbgG) NRW in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr zu entrichten. Anträge nach Satz 1 sind nach Ablauf der Vorlesungszeit nicht mehr zuläs- sig. (4) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern müssen den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Sprachprüfungsordnung der Hochschule erbringen. Für fremdsprachige Studiengänge und für die Zulassung zum Promotionsstudium gelten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 6 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln die in den Zulassungsordnungen und in der Promotionsordnung festgelegten sprach- lichen Voraussetzungen. (5) Nach erfolgter Einschreibung durch das Studierendensekretariat erhält die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine elektronische Mitteilung über den zu zahlenden Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Der Semesterbeitrag ist unverzüglich nach Erhalt der elektronischen Mitteilung zu entrichten. Der Studierendenausweis (Chipkarte) wird erst nach ordnungsgemäßem Eingang des fälligen Betrages auf das entsprechende Konto der DSHS Köln ausgegeben. Auf Aufforderung der Hochschule hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zahlung nachzuweisen. Er- folgt der Eingang des Semesterbeitrags nicht bis spätestens des jeweiligen Semesterbegins, kann die Einschreibung versagt werden. § 7 Versagung der Einschreibung (1) Die Einschreibung ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen: a) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbe- schränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist, b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Stu- diengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhalt- liche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungs- ordnungen bestimmt ist. (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studi- enbewerber: a) an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschul- mitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ord- nungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht, b) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, c) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. § 8 Erhebung und Verarbeitung von Daten (1) Die DSHS Köln erhebt und verarbeitet von den Studienbewerberinnen und Studien- bewerbern sowie den Studierenden die personenbezogenen Daten, die zur rechtmä- ßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Zu- sätzlich werden die für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 7 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln erforderlichen Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) in der jeweils geltenden Fassung erhoben und ver- arbeitet. Im Einzelnen werden von Studierenden die nachstehenden personenbezo- genen Daten erhoben: 1. Name, Vorname, Geburtsname, Titel; 2. Semesteranschrift; 3. Heimatanschrift; 4. Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; 5. Geschlecht; 6. Geburtsdatum und -ort; 7. Staatsangehörigkeit(en); 8. E-Mail-Adresse; 9. Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs; 10. berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; 11. Praxissemester und Semester an Studienkollegs; 12. Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstand- orte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte; 13. Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschu- le außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule; 14. Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Be- zeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Erst- einschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule; 15. Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; 16. Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesre- publik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung; 17. Angaben zur Krankenversicherung; 18. Regelstudienzeit des Studiengangs; 19. Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; 20. Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen; 21. Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde; 22. Art und Dauer der Studienunterbrechungen; 23. Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation; 24. Hörerstatus; 25. Fach- und Hochschulsemester; 26. Art des Studiums. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 8 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer, Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung, An- gaben zum Familienstand, zu minderjährigen Kindern, etwa im Rahmen der Festle- gung von nachteilsausgleichenden Regelung oder der Finanzierung des Studiums, An- gaben zur Bearbeitung von Befreiungs- oder Urlaubsanträgen). Von Gasthörern und Gasthörerinnen erhebt die Hochschule lediglich folgende perso- nenbezogene Daten: 1. Name, Vorname; 2. Geschlecht; 3. Geburtsdatum und -ort; 4. Anschrift; 5. E-Mail-Adresse; 6. Staatsangehörigkeit(en). Darüber hinaus kann die Hochschule anlassbezogene weitere erforderliche Daten er- heben (z.B. Telefonnummer). (2) Die erhobenen Daten werden von der Hochschule automatisiert gespeichert und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verarbeitet. Eine Weiterleitung erfolgt unter Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und unter Begrenzung des für die jeweilige Aufgabenstellung unerlässlich notwendigen Umfangs insbesondere: a) Innerhalb der Hochschule 1. an die jeweiligen Studiengangsleitungen zum Zwecke der Gestaltung des Lehran- gebots und zur Organisation und Durchführung des betreffenden Studienganges, 2. an die Prüfungsämter und -ausschüsse zu Studien-, Planungs- und Prüfungszwe- cken, 3. an die zentrale Betriebseinheit Informationstechnologie zum Zwecke der Verwal- tung der Zugangsberechtigungen zum Hochschuldatennetz und von Prüfungs- auswertungen sowie an die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften für die Zwecke der Benutzerverwaltung, 4. auf Anforderung der Studierendenschaft zum Zwecke der Erstellung und Fort- schreibung eines Wählerverzeichnisses anlässlich der Durchführung von Wahlen zur Studierendenvertretung, 5. auf Anforderung der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zum Zwe- cke des Monitorings von Studienverläufen gem. § 7 Abs. 2 S. 1, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 HG. 6. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums zum Zwecke der Befra- gung der Absolventinnen und Absolventen an die verantwortlichen Projektkoor- dinatorin oder den verantwortlichen Projektkoordinator gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 u. 2 und § 8 Abs. 5 HG, sofern die Absolventin oder der Absolvent der Datennutzung nicht widerspricht. b) Außerhalb der DSHS Köln 7. jeweils nur nach erfolgter Immatrikulation und Exmatrikulation an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende gemäß der Studentenkranken- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 06/2026 – Seite- 9 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln versicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) vom 27. März 1996 (BGBl. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung. 8. bezogen auf die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 Abs. 1 des Hochschulstatistikge- setzes an den Geschäftsbereich Statistik des Landesbetriebes Information und Technik NRW (IT.NRW). (3) Die erhobenen E-Mail-Adressen werden zudem zur Kontaktaufnahme mit den Studie- renden verwendet, soweit dies zu Zwecken des Studiums und zur rechtmäßigen Erfül- lung der in der jeweiligen Zuständigkeit liegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, insbesondere - seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Ordnung für Qualitätsmanagement in Studium und Lehre der DSHS Köln (OQM) in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere zur studentischen Lehrveranstaltungsevaluation, Neueinrichtung, (Re-)Zertifizierung und Evaluation von Studiengängen und -bereichen, zur Erstsemesterbefragung, zur Studien- gangsbefragung, zur Modulevaluation, zur NRW-weiten Studierendenbefragung, zum ECTS-Monitoring - seitens der Stabsstelle Akademische Planung und Steuerung zur Lehrorganisation und -planung (Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsangelegenheiten), In- formation den DSHS-Lehrpreis betreffend (Vorschlagsrecht der Studierenden), Information das Selbststudium betreffend (Erreichbarkeit der Lernplattform und Hilfe bei technischen Problemen), Information über die Tutorienangebote, insbe- sondere die Propädeutikangebote im Vorfeld der Vorlesungszeit betreffend, In- formation über die Regelungen im Hinblick auf die verbindliche Nutzung der Pla- giatserkennungssoftware gemäß der Prüfungsordnungen der jeweiligen Studien- gänge der DSHS Köln. - seitens des International Office zur Einrichtung von Beratungsangeboten für aus- ländische Studierende, - seitens des Allgemeinen Studierendenausschusses durch von der Studierenden- verwaltung versendete Emails zum Aufruf zu Wahlen der studentischen Vertre- tung, mit dem Bericht des AStA, Informationen des AStA zu hochschulpolitischen Entwicklungen, Informationen zur Studienfinanzierung, zu Einführungsveranstal- tungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und zu Ansprechperso- nen bei Belästigung, Diskriminierung und psychologischer Belastung. § 9 Mitwirkungspflichten (1) Studierende sind verpflichtet, ihre persönlichen Daten in mySpoho auf aktuellen Stand zu halten oder der Hochschule unverzüglich mitzuteilen: a) die Änderungen des Namens, der Anschrift, des Familienstandes und den Wech- sel der Krankenkasse bei Pflichtversicherung in der studentischen Krankenversi- cherung, b) an anderen Hochschulen bestandene oder endgültig nicht bestandene Ab- schlussprüfungen sowie endgültig nicht bestandene Zwischenprüfungen oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 10 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vergleichbare Prüfungen, die nach der Prüfungsordnung für die Fortsetzung des Studiums erforderlich sind, c) sowie Änderungen der weiteren Merkmale nach § 8 Abs. 1, d) den Verlust des Studierendenausweises. (2) Die Studierenden und Studienbewerberinnen und Studienbewerber wirken auch bei den in der Hochschule eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfah- ren mit. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an automatisierter Bewerbung und Einschreibung, Lehrveranstaltungsbelegung und Evaluation sowie an weiteren Ver- fahren zur Organisation des Studiums. Grundlage für einige Verfahren ist die aktive Nutzung des hochschulweit eingesetzten Identitätsmanagementsystems, der nach der Einschreibung erhaltenen Zugangserkennung und der bei der Einschreibung ab- gegebenen E-Mail-Adresse. § 10 Exmatrikulation (1) Auf Antrag sind Studierende zu exmatrikulieren; diese erfolgt in der Regel zum Ende des Semesters. (2) Weiterhin ist die Exmatrikulation vorzunehmen, wenn a) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbei- führt wurde, b) in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung end- gültig nicht bestanden oder ein nach der Prüfungsordnung erforderlicher Leis- tungsnachweis endgültig nicht erbracht wurde, c) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabever- fahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. (3) Nach der Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung sind die Studierenden zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass sie noch für einen anderen Studiengang eingeschrieben sind. Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 1 ist bei einer zulässigen Lehramtsstudiengangkombination der Masterabschluss im Unterrichtsfach Sport. (4) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn a) nach Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder ein- treten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, b) sie, ohne beurlaubt zu sein, das Studium nicht aufnehmen oder sich nicht rück- melden, c) sie die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichten, d) sie die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 11 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln e) im Falle mehrfacher oder schwerwiegender Täuschungsversuche nach § 63 Abs. 5 Satz 6 HG. f) sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüf ungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat, g) ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. (5) Ein Rücktritt von der Einschreibung oder Rückmeldung ist auf begründeten Antrag nur bis zum letzten Werktag vor Vorlesungsbeginn möglich. (6) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Exmatrikulationsformular, 2. der Studierendenausweis (Chipkarte), 3. die Bescheinigung(en) über Entlastung von Verbindlichkeiten gegenüber Hoch- schuleinrichtungen bzw. die Nachweise oder den Nachweis über die Einzahlung zu entrichtender Gebühren oder Beiträge. (7) Die Wirkung der Exmatrikulation bestimmt sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver- waltungsakten. Über die Exmatrikulation erhalten Studierende einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule. Wird die Exmatri- kulation ausgesprochen, weil die betreffende Person sich nicht zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat. (8) Zum Zwecke der Kontaktpflege mit den Ehemaligen können nach erfolgter Exmatriku- lation die folgenden personenbezogenen Daten exmatrikulierter Studierender für die Dauer von 80 Jahren von der Hochschule gespeichert und genutzt werden: Familien- name -ggfls. Geburtsname-, Vorname, Matrikelnummer, Geburtsdatum, Anschrift, Festnetznummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Studiengänge mit Fach- und Hochschulsemesteranzahl, Einschreibungsdatum, Exmatrikulationsdatum. Die Studie- renden sind auf die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an der Alumnikommunikation sowie ihre diesbezüglichen Widerspruchsmöglichkeiten hinzuweisen. § 11 Rückmeldung (1) Wollen die eingeschriebenen Studierenden ihr Studium nach Ablauf des Studienhalb- jahres (Semesters) an der Hochschule in demselben Studiengang fortsetzen, so müs- sen sie sich innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist zurückmelden. (2) Eine fristgerechte Rückmeldung liegt dann vor, wenn der Semesterbeitrag in der je- weils geschuldeten Höhe spätestens mit Ablauf der Rückmeldefrist bei der Hochschule eingegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, so wird die Rückmeldung von der Hochschule vollzogen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 12 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 12 Belegen der Lehrveranstaltungen Jede bzw. jeder Studierende hat in der von der Hochschulleitung festgelegten Frist Lehrveranstaltungen zu belegen, es sei denn, es liegt eine Beurlaubung vor. § 13 Beurlaubung (1) Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, sofern ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. (2) Wichtige Gründe sind insbesondere: a) Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder öko- logischen Jahres, b) vorübergehende Erkrankung; der Nachweis ist durch ein fachärztliches Gutach- ten zu führen, dass zu Art und Umfang der krankheitsbedingten Einschränkung des Studiums Stellung nimmt. Die Zahl der Urlaubssemester aufgrund von Er- krankung darf die Zahl der Semester der Regelstudienzeit des Studiengangs, für den die oder der Beurlaubte eingeschrieben ist, nicht überschreiten, c) Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule, d) Ableistung eines Praktikums, das dem Studienziel dient, e) Schwangerschaft oder Kinderbetreuung, die verhindern, dass erwartete Studien- leistungen erbracht werden können, f) Verbüßen einer Freiheitsstrafe, g) Pflege oder Versorgung der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Leben- spartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Ver- wandten oder im ersten Grad Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist, h) Gründung eines Unternehmens, i) Geltendmachung sonstiger wichtiger Gründe von gleicher Bedeutung. (3) Die Beurlaubung erfolgt auf Antrag unter Angabe und Nachweis der Gründe in der Regel für die Dauer eines Semesters. Während der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 HG). Beur- laubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, grund- sätzlich nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Genehmigung. Eine Verwaltungshilfe für die Ein- ziehung des Mobilitätsbeitrages wird in Fällen der Beurlaubung wegen Krankheit, Auslandsstudium sowie Ableistung von Dienst (Absatz 2 Buchst. a, b und c) nicht ge- leistet. (4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind beizufügen: 1. das ausgefüllte Beurlaubungsformular, 2. der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 13 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln 3. schriftliche Begründung des Antrags unter Beifügung der Nachweise für das Beste- hen eines wichtigen Grundes. (5) Das Studierendensekretariat speichert semesterweise lediglich den Status der Beur- laubung anhand der Fallgruppen des Absatzes 2. (6) Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester oder für abgeschlossene Semester ist nicht zulässig. § 14 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern Die Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern erfolgt gemäß den Vor- schriften der jeweils gültigen Verordnung über die Vergabe der Studienplätze in Nordrhein-Westfalen. § 15 Nebenhörerinnen und Nebenhörer (Zweithörerinnen und Zweithörer) (1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen im Gel- tungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag als Nebenhörerinnen oder Nebenhörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden, soweit keine Einschränkungen gemäß § 59 HG bestehen. (2) Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundge- setzes können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 als Nebenhörerinnen und Nebenhörer für das Studium eines weiteren Studiengangs zugelassen werden. (3) Nebenhörerinnen und Nebenhörer werden durch die Zulassung für die Dauer der Zulassung Angehörige der Hochschule, ohne Mitglieder zu sein. Sie erhalten eine Bescheinigung über die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen oder die Zulassung zu einem Studiengang oder mehreren Studiengängen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Fristen zu stellen. Mit dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist eine Immatrikulationsbescheinigung der Stammhochschule vorzulegen. (4) Die Vorschriften für die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung und die Ex- matrikulation finden sinngemäß Anwendung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 14 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 16 Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einzelne Lehrveranstaltungen an der Hochschule besuchen wollen, können auf Antrag als Gasthörerinnen und Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Quali- fikation nach § 2 ist nicht erforderlich. (2) Für die Zulassung ist eine Gasthörergebühr nach § 3 Abs. 1 HAbgG NRW in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. (3) Für Gasthörerinnen und Gasthörer gilt § 13 Abs. 3 entsprechend. (4) Gasthörerinnen und Gasthörer im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen der Hochschule, sofern sie nicht unter den in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen als Studierende einge- schrieben werden. (5) Eine Berechtigung, Prüfungen abzulegen, besteht nicht. Es kann lediglich eine Be- scheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erworben werden. Dies gilt nicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums und der weiterbildenden Masterstudiengängen i.S.v. § 62 HG. § 17 Teilnahme am weiterbildenden Studium (1) Für das weiterbildende Studium gelten § 62 HG und die ergänzenden Regelungen der Deutschen Sporthochschule Köln. (2) Bewerberinnen und Bewerber für einen weiterbildenden Masterstudiengang werden als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben. Weiterbildungsstudierende können auf Antrag Mitglied der Studierendenschaft werden und erhalten somit das aktive und passive Wahlrecht. Als Mitglied der Studierendenschaft haben Weiterbildungs- studierende den Semesterbeitrag aufgrund der einschlägigen rechtlichen Bestim- mungen zu entrichten. § 6 Abs. 5 dieser Ordnung findet Anwendung. (3) Sofern die Teilnehmerzahl für ein weiterbildendes Studium wegen der Art oder des Zwecks des Studiums durch das zuständige Organ beschränkt worden ist, weil die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit übersteigt, erfolgt, soweit keine anderen verbindlichen Regelungen bestehen, die Zulassung in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen, bis die festgelegte Teilnehmerzahl erreicht ist. Bei mehreren zeitgleich eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2021 – Seite- 15 - Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 18 Schlussvorschriften, Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mittei- lungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28.04.2026. Köln, den 11.05.2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18

  • AM_2026-07_Prüfungsordnung_sportw._MA.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 07/2026 Köln, den 11.05.2026 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge in der Fassung vom 28.04.2026 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 1 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Änderung der Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge M.Sc. Sport Management M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine M.A. International Sport Development and Politics M.Sc. Psychology in Sport and Exercise Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Master- Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 2 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records § 22 Doppelabschluss III. Schlussbestimmungen § 23 Aberkennung des Mastergrades § 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 25 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 3 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (MPO) gilt für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen der einzelnen Masterstudiengänge sind als studiengangspezifische Bestimmungen in den Modulhandbüchern geregelt. Diesen liegen Studienpläne und Studienverlaufspläne bei. § 2 Ziel des Studiums Die Masterstudiengänge führen – aufbauend auf einen ersten Hochschulabschluss in einem geeigneten Studiengang – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des gestuften Masterstudiengangs soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er sich die inhaltlichen Spezifika ihres bzw. seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Bewegung und Sport anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) oder eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zulassung (1) Zum Masterstudiengang hat Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem einschlägigen Bachelorstudiengang nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Masterstudiengänge nachweist. (2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem anderen Studiengang mit bewegungswissenschaftlichem oder sportwissenschaftlichem Bezug und einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. In Zweifelsfragen wird eine Stellungnahme der Fachvertreterin oder des Fachvertreters eingeholt. (3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 4 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Realschule. (5) Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. § 5 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Masterthesis zu erwerben. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 6 bis 15 Credits. Ein Modul wird in einem Semester abgeschlossen. Näheres regeln die Modulhandbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 5 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regeln die Modulhandbücher. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module und für die bestandene Masterthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Diese Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 6 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Bei Fragen, die einen einzelnen Master-Studiengang betreffen, kann die Studiengangsleiterin bzw. der Studiengangsleiter beratend hinzugezogen werden. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 7 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schülerinnen und Schülern, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem späteren Studium auf Antrag angerechnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 8 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 – 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 9 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er wirkt, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Die Anmeldung zu Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen erfolgt durch die Studierenden über das Campusmanagementportal myspoho. Voraussetzung für die Zulassung zur angemeldeten Modulprüfung ist die Belegung mindestens einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls. (5) Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Modulprüfungen abmelden. Bei außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Modulprüfungen ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 10 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 von einer Modulprüfung erfolgt durch die Studierenden über das Campusmanagementportal myspoho. (6) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. (8) Verhinderungsgründe, die in besonderer familiärer Belastung liegen, sollen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. (9) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (10) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem sportwissenschaftlichen Masterstudiengang (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fällen vorgesehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erforderlich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraussetzung für die Prüfungsleistung. (3) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 11 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austauschüber das Vorgetragene. - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anleitung vorsieht. - Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sportpraktische Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietungen). - Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. - Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. - Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommunikative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. (4) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwesenheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesenheit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt werden. (5) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wobei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten werden darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (6) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschränkungen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben Anspruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleichwertiger Weise erreicht werden kann. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 12 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach den Studienplänen/Modulhandbüchern auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (6) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrunde liegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Bestehensgrenze grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute Bestehensgrenze). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gestaltet sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 13 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht geradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn die Mindestpunktzahl nicht erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Fest-stellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. Dabei entspricht die Sprache der Thesis in der Regel der Sprache des Studiengangs. Sie kann auch abweichend von dieser Regel in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 40 bis 80 Textseiten haben. Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im letzten Studienjahr über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P-App erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 9 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Studiengangsleitung. Die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 14 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeitraums zur Anfertigung der Masterthesis von 4 bis 8 Wochen gewährt. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (10) Die Kandidatin oder der Kandidat hat in der Masterthesis auf einem gesonderten Blatt schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, sofern die eigentliche wissenschaftliche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (11) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Abschlussarbeiten erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App. Die Nutzung erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. Für die Abgabe der Masterthesis muss diese als zusammenhängende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochgeladen werden. Mit Hochladen der entsprechenden Datei gilt die Arbeit als abgegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei noch laufender Bearbeitungsfrist nicht zulässig. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß hochgeladen, gilt sie gemäß § 16 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 15 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Module und der Masterthesis. Näheres regeln die Modulhandbücher. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. Ein Fehlversuch im gleichen Fach an anderen Hochschulen wird angerechnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 16 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (2) Für sämtliche Module des Masterstudiums bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 1 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Masterarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodulen müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (3) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über myspoho. (4) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prüfungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes gemäß § 11 Abs. 2 und 3 nicht bestanden wurde. (5) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. (6) Für jede Modulprüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der endgültig nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (7) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 18 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 17 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und wer mindestens mit der Gesamtnote „Ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von der Rektorin oder dem Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt im Prüfungsamt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 18 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 22 Doppelabschluss (1) Diese Vorschrift regelt entsprechend § 60 Abs. 2 HG NRW den Erwerb eines Doppelabschlusses (Dual Degree) an der Deutschen Sporthochschule Köln und der jeweiligen Kooperationshochschule. Soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die weiteren Vorschriften dieser Prüfungsordnung. Weitere Rahmenregelungen enthält eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. (2) Der Zugang zum Doppelabschluss steht den im jeweiligen Masterstudiengang eingeschriebenen Studierenden der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der jeweiligen Kooperationshochschule zu. Die jeweiligen Auswahlrichtlinien regeln die Zulassung zu den verfügbaren Plätzen. (3) Im Rahmen des Doppelabschlusses findet ein Austausch einer im Kooperationsvertrag festgelegten Anzahl von Studierenden in bestimmten Fachsemestern für den Zeitraum von mindestens zwei Semestern statt. Für den Erwerb des Doppelabschlusses erfüllen die Studierenden die in der Anlage festgelegten Anforderungen. (4) Studien- und Prüfungsleistungen, die wie vorgesehen für den Doppelabschluss an der Kooperationshochschule erbracht werden, werden vollständig und ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (5) Für Prüfungsleistungen, die an einer Kooperationshochschule erbracht werden, gelten deren Prüfungsregelungen. Die Betreuerin oder der Betreuer nach § 15 Abs. 3 wird im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung benannt. Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Kooperationshochschule erbracht werden, werden nach dem in dem jeweiligen Staat geltenden Notensystem beurteilt und entsprechend bewertet. Im Rahmen der Anerkennung findet eine Umrechnung der ausländischen in eine deutsche Note statt. Auf dieser Grundlage wird die Gesamtnote für die betreffenden Studierenden ermittelt. (6) Nach erfolgreichem Abschluss aller Studien- und Prüfungsleistungen verleihen die Deutsche Sporthochschule Köln und die Kooperationshochschule den betreffenden Absolventen den Hochschulgrad des jeweiligen Studiengangs als Doppelabschluss. Die beiden Hochschulgrade können jeweils für sich geführt werden. Sollen beide Grade zusammen geführt werden, so sind sie durch Schrägstrich zu verbinden. (7) Den Studierenden werden nach erfolgreichem Abschluss und unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnungen die Abschlussdokumente ausgestellt. § 23 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 19 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 25 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. April 2026. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 20 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Köln, den 11. Mai 2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel III. Schlussbestimmungen

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 08/2026 Köln, den 11. Mai 2026 INHALT Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2026 - Seite 1 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06.05.2026 Das Studierendenwerk Köln hat sich aufgrund § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Studieren- denwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2014 (GV NW Nr. 27/2014) durch seinen Verwal- tungsrat die folgende Satzung gegeben: § 1 Name und Sitz (1) Das Studierendenwerk Köln führt den Namen „Kölner Studierendenwerk", dem im rechtsverbindlichen Schriftverkehr die Bezeichnung "Anstalt des öffentlichen Rechts" oder „AöR" hinzugefügt wird. (2) Es hat seinen Sitz in Köln. (3) Das Studierendenwerk führt ein eigenes Schriftsiegel. Bei der Durchführung des Bun- desausbildungsförderungsgesetzes wird in Erledigung hoheitlicher Aufgaben bei Bedarf das Kleine Landessiegel in abgewandelter Form gemäß § 5 Satz 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens verwendet. § 2 Aufgaben (1) Das Studierendenwerk erbringt für die Studierenden der Hochschulen seines Zuständig- keitsbereichs Dienstleistungen auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet, insbesondere durch: 1. Errichtung und Betrieb gastronomischer Einrichtungen, 2. Errichtung, Vermietung und Vermittlung von Wohnraum, 3. Durchführung der Studienförderung, insbesondere der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, 4. Psycho-Soziale Dienste, 5. studienbegleitende Kompetenzförderung im Benehmen mit den Hochschulen, 6. Errichtung und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder und die Schaffung von sachgerechter Betreuung für Kinder, 7. Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge für die Studierenden, 8. Förderung kultureller Interessen und internationaler Kontakte der Studierenden im Benehmen mit den betroffenen Studierendenschaften und Hochschulen. 9. Schaffung von Möglichkeiten intensiver Kommunikation der Studierenden, 10. Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. 11. Ferner kann das Studierendenwerk die Verfassten Studierendenschaften und die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Das Studieren- denwerk strebt die Kooperation mit anderen Gremien der Verfassten Studieren- denschaften und der Hochschulen an. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2026 - Seite 2 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 (2) Das Studierendenwerk kann auch Dienstleistungen für Studierende von Hochschulen in kirchlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft erbringen, soweit die Hochschulen staat- lich anerkannt sind und zu staatlich anerkannten Hochschulabschlüssen führen. Die je- weiligen Bedingungen sind vertraglich zu regeln. (3) Das Studierendenwerk gestattet gegen Entgelt seinen Bediensteten sowie deren Gästen und den Bediensteten sowie den Gästen der Hochschulen seines Zuständigkeitsbereichs die Benutzung seiner Einrichtungen. (4) Die Übernahme weiterer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 StWG darf die Gemeinnützigkeit des Studierendenwerks nicht gefährden. (5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Studierendenwerk Dritter bedienen; mit Einwilligung des Ministeriums sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen grün- den. Dabei darf die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet werden. (6) Dritten können durch Einzelvertrag Räume und Leistungen bereitgestellt werden, so- weit die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 3 nicht beeinträchtigt wird. § 3 Gemeinnützigkeit Die gemäß den Vorschriften (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613, ber. BGBI. 1977 I S. 269) in der jeweilig geltenden Fassung notwendigen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit der Einrichtungen des Studierendenwerks trifft der Verwal- tungsrat in einer besonderen Satzung; diese bedarf nicht der Zustimmung der Aufsichtsbe- hörde. § 4 Organe Organe des Studierendenwerks sind: 1. der Verwaltungsrat. 2. die Geschäftsführung. § 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat nimmt die Aufgaben gemäß Studierendenwerksgesetz wahr. (2) Mitglieder des Verwaltungsrates sind: 1. vier Studierende der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierenden- werks, davon • zwei Student/inn/en der Universität zu Köln. • ein/e Student/in der Fachhochschule Köln, • ein/e Student/in der Deutschen Sporthochschule Köln. 2. ein anderes Mitglied der Hochschulen. Dieses Mitglied wird von der Universität zu Köln entsandt. Entsendet die Universität zu Köln das Mitglied nach Nummer 5, so entsendet die Fachhochschule Köln das andere Mitglied der Hochschulen, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2026 - Seite 3 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 3. zwei Bedienstete des Studierendenwerks, 4. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirt- schaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet, 5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule im Zuständig- keitsbereich des Studierendenwerks. (3) Für jedes Mitglied nach§ 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 StWG ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Es tritt an dessen Stelle, wenn bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Ver- waltungsrates kein Mitglied gewählt ist oder das Mitglied während der Wahlperiode ausscheidet. Verliert ein Mitglied den Status oder die Hochschulzugehörigkeit, die es bei seiner Wahl innehatte, so tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. (4) Mitglieder und Ersatzmitglieder mit Ausnahme der Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 5 Absatz 2 Ziffer 3 dürfen nicht Bedienstete oder Bediensteter des Studierenden- werks sein. Wird ein Mitglied mit Ausnahme der Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 5 Absatz 2 Ziffer 3 Bedienstete oder Bediensteter des Studierendenwerks, dann endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. (5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März des übernächsten Jahres. Im Falle eines späteren Beginns der Amtszeit verkürzt sie sich um den entsprechenden Zeitraum. Die Mitglieder bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrates im Amt. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 StWG sind nach den Vorgaben des StWG NRW jeweils bis zum Ende der Vorlesungszeit des Win- tersemesters zu wählen, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates endet. (7) Die Mitglieder nach§ 4 Absatz 1 Nummer 3 StWG werden auf einer Personalversamm- lung gemäß § 45 LPVG in geheimer Abstimmung gewählt. (8) Für die Wahl des Mitglieds nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 StWG ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Das Vorschlagsrecht haben nur Mitglieder des Verwaltungsrates. (9) Der Verwaltungsrat wählt neben dem/der Vorsitzenden eine/n Stellvertreter/in, der/die den/die Vorsitzende/n im Falle seiner/ihrer Verhinderung oder seines/ihres Ausscheidens vertritt. Die Wahlen des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin erfolgen in getrennten Wahlgängen. Zur jeweiligen Wahl ist die Zustim- mung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Wird diese in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist in einem unverzüglich durchzuführenden dritten Wahlgang derje- nige/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen erhält. Das Vorschlagsrecht für den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in haben nur Mitglieder des Verwal- tungsrates. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sollen der Gruppe nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 angehören und dürfen nicht Bedienstete des Stu- dierendenwerks sein. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Statusgruppe angehören. (10) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende können bei Vorliegen ei- nes wichtigen Grundes abgewählt werden. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehr- heit von Zweidrittel der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Dies ist nur mög- lich bei entsprechender Ankündigung in der vorläufigen Tagesordnung bzw. in der vo- rangegangenen Sitzung und gleichzeitiger Neuwahl eines anderen Mitglieds in das ent- sprechende Amt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2026 - Seite 4 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 § 6 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Für den Verwaltungsrat gelten die Vorschriften des § 7 StWG mit folgender Maßgabe: Bei der Beschlussfassung über: 1. Vorschläge für die Bestellung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, 2. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung, 3. Erlass und Änderung der Beitragsordnung, 4. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung, 5. Bestimmungen bzw. Änderungen zur Gemeinnützigkeit (gemäß § 3 dieser Satzung in einer besonderen Satzung) ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Bei der Beschlussfassung über: 1. Änderungen der Satzung, 2. Vorschläge für die Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin aus wichtigem Grund, 3. Entscheidungen nach § 2 Absatz 5. ist die Zustimmung einer Mehrheit von Zweidrittel der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. (2) Der Verwaltungsrat überwacht im Rahmen des § 6 Absatz 1 StWG die Geschäftsführung. Er kann von dem/der Geschäftsführer/in jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge verlangen. Form und Umfang der Einsichtnahme werden im Einzelfall vom Verwaltungs- rat festgelegt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. (3) Sonstige Angelegenheiten i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 12 StWG sind insbesondere: 1. Grundstücksübertragungen und -belastungen, 2. Kreditaufnahme gemäß § 10 Absatz 3 StWG, 3. Richtlinien für die Benutzung der Einrichtungen des Studierendenwerkes, 4. Verträge mit Hochschulen gemäß § 2 Absatz 2 dieser Satzung, 5. Richtlinien für den Hilfsfonds und den Gesundheitsförderungsfonds, 6. Begründung und Beendigung von Mitgliedschaften in Vereinen sowie wesentliche Beteiligungen an Gesellschaften und ggf. Beschlüsse zur Beteiligung von Delegier- ten an Mitgliederversammlungen. (4) Den Mitgliedern des Verwaltungsrats werden notwendige Reisekosten nach den Best- immungen des Landesreisekostengesetzes erstattet. Sie erhalten darüber hinaus ein Sitzungsgeld (Aufwandsentschädigung) von 120 Euro für jede Sitzung, an der sie zumin- dest während der Hälfte der Sitzungszeit teilnehmen, höchstens jedoch 360 Euro im Monat. Die Sitzungsleitung (in der Regel der/die Vorsitzende) erhält zusätzlich 60 Euro für jede Sitzung, höchstens jedoch 540 Euro im Monat. Der/die Vorsitzende erhält dar- über hinaus eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 160 Euro. (5) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse für besondere, zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgaben einsetzen, wobei nur Mitglieder des Verwaltungsrats Ausschussmitglied wer- den können. Der Verwaltungsrat kann für die Teilnahme an den Ausschüssen ein Sit- zungsgeld beschließen. Die Ausschussmitglieder erhalten in diesem Fall für jede Sitzung, an der sie zumindest während der Hälfte der Sitzungszeit teilnehmen, ein Sitzungsgeld (Aufwandsentschädigung) von 120 Euro, höchstens jedoch 360 Euro während der Ge- samtdauer der Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2026 - Seite 5 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgendes regelt: 1. Form und Frist der Einladungen zu Sitzungen, 2. Durchführung der Sitzungen, 3. Führung und Inhalt der Sitzungsniederschrift, 4. Verfahren bei Abstimmungen, 5. rechtzeitige Verständigung der Wahlgremien vor Ablauf der Amtsperiode. (7) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Dies gilt auch für den/die ständige/n Vertreter/in der Geschäftsführung. § 7 Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsrats (1) Der/die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu seinen Sitzungen ein. Der Verwal- tungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens zwei der stimmberechtig- ten Mitglieder verlangen, der/die Geschäftsführer/in es beantragt oder der/die Vorsit- zende es für erforderlich hält. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der/die Geschäftsführer/in haben Rede- und Antragsrecht. Andere Personen haben Rede- und Antragsrecht, soweit es ihnen auf- grund des Studierendenwerksgesetzes (StWG) oder dieser Satzung zusteht. Das Rede- recht kann darüber hinaus vom Gremium im Einzelfall durch Beschluss erteilt werden. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von den Mitgliedern des Verwaltungsrats gestellt werden. (3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftli- chen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Bei Beschlüssen, die anderen Gre- mien des Studierendenwerks oder dem zuständigen Ministerium vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Tagesordnungspunkte zugelassen werden, wenn dies von einem Verwaltungs- ratsmitglied beantragt und mit der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates be- schlossen wird. (5) Beratungen in Sitzungen des Verwaltungsrats sind vertraulich. Der Verschwiegenheits- pflicht unterliegen alle Mitglieder und Teilnehmer; der/die Vorsitzende hat auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Hiervon bleibt unberührt, dass Mitglieder des Gremiums über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, die durch sie Vertretenen und den Rat der Hochschulen unterrichten, es sei denn, das Gremium schließt dies im Einzelfall aus. (6) Sofern bei Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 StWG die Stimme des/der Vorsitzenden entscheidet, kann der/die Vorsitzende eine weitere Stimme abgeben. Dies sollte nicht sofort geschehen, sondern erst nach erneuter Bera- tung der Angelegenheit in der nächsten Sitzung bei dann immer noch bestehender Stim- mengleichheit. Satz 2 gilt nicht, sofern der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mit- glieder beschließt, die Angelegenheit sofort zu entscheiden oder der/die Geschäftsfüh- rer/in die Angelegenheit als dringlich bezeichnet. § 7 Absatz 1 Satz 3 StWG gilt nicht bei der Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2026 - Seite 6 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 § 8 Geschäftsführung (1) Im Studierendenwerk besteht die Geschäftsführung aus einer/m Geschäftsführer/in. (2) Die Stellung und Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers/ richten sich nach § 9 des Studierendenwerksgesetzes. (3) Der/die Geschäftsführer/in stellt einen Geschäftsverteilungsplan und eine allgemeine Geschäftsordnung für das Studierendenwerk auf, die dem Verwaltungsrat anzuzeigen sind. (4) Der/die Geschäftsführer/in kann eine/n oder mehrere ständige/n Vertreter/in/nen aus dem Kreise der Abteilungsleiter/innen bestellen. Die Bestellung ist vom Verwaltungs- rat zu genehmigen. (5) Der/die Geschäftsführer/in berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig ausführlich und umfassend über die Lage und Entwicklung des Studierendenwerks, insbesondere über die wirtschaftliche Situation und über die Ausführung von Beschlüssen des Verwal- tungsrates. § 9 Rat der Hochschulen (1) Das Studierendenwerk richtet als Beirat einen Rat der Hochschulen ein. Dieser berät die Organe des Studierendenwerks in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. (2) Mitglieder sind die Vorsitzenden der Allgemeinen Studierendenausschüsse (AStA) und die Rektor/inn/en bzw. Präsident/inn/en der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des·Studierendenwerks. (3) Die Vorsitzenden der Allgemeinen Studierendenausschüsse können sich durch ein Mit- glied des jeweiligen AStA vertreten lassen. Die Rektor/inn/en bzw. Präsident/inn/en können sich vertreten lassen durch ein Mitglied des jeweiligen Rektorats oder Präsidi- ums. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. (5) Der/die Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Rats der Hochschulen. (6) Der Rat der Hochschulen tagt öffentlich und mindestens einmal im Jahr § 10 Vertreterversammlung Der Verwaltungsrat kann die Bildung einer Vertreterversammlung im Sinne des § 1D StWG NRW beschließen. Hierfür ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- rates erforderlich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2026 - Seite 7 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 § 11 Leitende Angestellte (1) Leitende Angestellte, zu deren Einstellung und Entlassung die Zustimmung des Verwal- tungsrats erforderlich ist. sind die Beschäftigten mit Abteilungsleiterfunktion. (1) Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist auch erforderlich bei der Einstellung und Ent- lassung der Leitung der Innenrevision und der Entlassung von Bediensteten, die Mitglied im Verwaltungsrat sind oder innerhalb des letzten Jahres waren. (2) Die Bestimmungen des LPVG NRW bleiben unberührt. § 12 Wirtschaftsplan (1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, der Stellenübersicht, dem Finanz- plan und dem Investitionsplan. Er muss mindestens ausgeglichen sein. (2) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan für das jeweils nächste Wirtschaftsjahr ist dem Verwaltungsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass er vor Beginn des Wirtschaftsjahres im Verwaltungsrat erörtert und beschlossen werden kann. Be- absichtigte oder sich ergebende Änderungen des beschlossenen Wirtschaftsplans sind dem Verwaltungsrat vor ihrer Umsetzung zur Beratung und Beschlussfassung vorzule- gen. Das Nähere regeln die Richtlinien für die Geschäftsführung. (3) Dem Verwaltungsrat sind regelmäßig Soll-Ist-Vergleiche vorzulegen. Das Nähere, ins- besondere zu Turnus, Fristen und Umfang, regeln die Richtlinien für die Geschäftsfüh- rung. § 13 Public Corporate Governance Kodex Die Organe des Kölner Studierendenwerks stellen grundsätzlich die Anwendung des Public Corporate Governance Kodex im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sicher. In sachlich begründeten Fällen kann von den Regelungen des Public Corporate Governance Kodex ab- gewichen werden. Entsprechend den Regelungen des Public Corporate Governance Kodex sind Abweichungen zu begründen und im Rahmen der Corporate Governance Erklärung zu veröffentlichen. § 14 Jahresabschluss (1) Der von dem/der Geschäftsführer/in bis zum 31. März eines jeden Jahres aufzustel- lende Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang nach § 264 Absatz 1 HGB) und Lagebericht wird von einem/einer Wirtschaftsprüfer/in geprüft, den/die der Verwaltungsrat be- stimmt. (2) Der von dem/der Geschäftsführer/in zu erstellende Geschäftsbericht ist dem Verwal- tungsrat vorzulegen. . Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 08/2026 - Seite 8 Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 (3) Für den Jahresabschluss gelten die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaf- ten entsprechend. § 15 Bekanntmachung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften (1) Die Satzung des Studierendenwerks wird in den Verkündungsblättern der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks veröffentlicht. Die Beitragsordnung und der Geschäftsbericht werden den Hochschulen, den Studierendenschaften und den Beschäftigten des Studierendenwerks in geeigneter Weise bekannt gemacht. (2) Sie treten, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Ersten des Monats in Kraft, der·der Bekanntmachung folgt. (3) Die Satzungen des Studierendenwerks müssen die Unterschrift des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates wiedergeben. §16 Inkrafttreten Diese Neufassung der Satzung des Studierendenwerks tritt am Ersten des Monats in Kraft, der der Veröffentlichung dieser Satzung in den Verkündungsblättern der Hochschulen im Zustän- digkeitsbereich des Studierendenwerkes folgt, gleichzeitig tritt die Satzung des Studierenden- werks vom 17. März 2025 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 11. September 2025 und der Genehmigung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-West- falen vom 27. März 2026 (Az. 76.05.01-000039). Köln, den 06. Mai 2026 Hannah Schulze Zurmussen Vorsitzende des Verwaltungsrates Satzung des Kölner Studierendenwerks vom 06. Mai 2026 § 5 § 8 Geschäftsführung Rat der Hochschulen Public Corporate Governance Kodex Bekanntmachung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften §16

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    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 09/ 2026 Köln, den 11.05.2026 INHALT ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 1 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 Zulassungsordnung für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom28. 04 2026 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV. NRW S. 1110, in Kraft getreten am 08. Dezember 2020 hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Zulassungsordnung für die Masterstudiengänge erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für die Master-Studiengänge „“ (M.Sc.), „Sporttourismus und Destinationsmanagement“ (M.Sc.), „Human Technology in Sports and Medicine“ (M.Sc.), „Leistung, Training und Coaching im Spitzensport“ (M.Sc.), „Sport Management“ (M.Sc.), „Sport, Medien und Kommunikationsforschung“ (M.A.) sowie „Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung“ (M.Sc.), „Psychology in Sport and Exercise“ (M.Sc.) sowie „International Sport Development and Politics“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufnahmetermin und Studienplätze Die Zulassung zu den Master-Studiengängen erfolgt jeweils zum Wintersemester. Ein Master- Studiengang kann auf eine bestimmte Zahl von Studienplätzen begrenzt werden. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester aufgrund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nichtmöglich. § 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zu einem Master-Studiengang kann zugelassen werden, wer: a) entweder an einer deutschen Hochschule ein mindestens sechssemestriges einschlägiges wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert hat, wobei die Einschlägigkeit anhand der in der Anlage A hinterlegten fachspezifischen Bestimmungen konkretisiert sind, oder an einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat und b) sowohl die entsprechende fachliche Eignung (Abs. 3), als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 4) nachweist sowie über die gemäß Absatz 2 für den jeweiligen Studiengang erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt und c) nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Master-Studiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen- gesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 2 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 Fach Sport und Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom sowie den Abschlüssen Erste Staatsprüfung und Master of Education im Rahmen der Lehramtsausbildung. Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. (2) Enthält ein Master-Studiengang englischsprachige Lehr- oder Studienanteile, müssen die Bewerberinnen und Bewerber mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entsprechende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden. Für die Master-Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „International Sport Development and Politics“ und „Psychology in Sport and Exercise“ sind zusätzlich besondere Englischkenntnisse der Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen. Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erforderlichen Testnachweis nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, muss der Testnachweis für besondere Englischkenntnisse bis zum 31. Mai. desselben Jahres eingereicht werden. Englische Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sowie Absolventinnen und Absolventen komplett englischsprachiger Bachelorstudiengänge, die an einer Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch ist, müssen diesen Nachweis zur Zulassung in die M.Sc. „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nicht erbringen. (3) Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Die fachliche Eignung dient der Überprüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, die erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialkenntnisse zu ergänzen. Die fachliche Eignung erfordert einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss kann nachgewiesen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studium nach ECTS mindestens mit der Note „Grade B“ oder nach dem deutschen Notensystem mindestens mit der Note 2,5 abgeschlossen hat. (4) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH-2) ist für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird. Ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ist für die Zulassung zu den M.Sc. „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nichterforderlich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 3 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 § 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen (1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zu einem Master-Studiengang ist der 15. Juli. Abweichend hierzu ist Einsendeschluss für Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, der 31. Mai. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigtwerden. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a. Zeugnis über einen Studienabschluss gemäß § 3 Abs. 1 a; b. Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern gemäß § 3 Abs. 4 und (für den Fall eines Auswahlverfahrens nach § 6 Abs.1); c. Lebenslauf (für die Master-Studiengänge „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ in englischer Sprache zu verfassen); d. Nachweis wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungs- projekten, Publikationen,etc.); e. Nachweis über berufspraktische Erfahrungen (z.B. Arbeitszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Praktikumszeugnisse, Auslandsaufenthalte u.ä.); f. Nachweis über sportpraktische Erfahrungen (z.B. Trainerscheine); g. Schriftliche Darlegung des Interesses an den Studienschwerpunkten des jeweiligen Master- Studienganges und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums, sowie Darstellung der mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben). Für die Master-Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ ist die Darlegung in englischer Sprache zu verfassen. Die unter a. und b. genannten Zeugnisse und Nachweise sind zur Einschreibung in Form beglaubigter Kopien einzureichen. h. Nachweis zusätzlicher besonderer Englischkenntnisse (Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1) für die Master-Studiengänge Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ gemäß § 3 Abs. 2. (3) Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erfolgreichen Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums in Form des Abschlusszeugnisses nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Anstelle des Abschlusszeugnisses kann auch ein vorläufiges Zeugnis oder eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes eingereicht werden, in der der erfolgreiche Abschluss und die erreichte Abschlussnote des Studiums bescheinigt wird. Diese Nachreichfrist gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 1 Abs. 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 4 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 § 5 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss. (2) Der Zulassungsausschuss wird vom Rektorat bestellt. Den Vorsitz führt die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des jeweiligen Master-Studienganges, welche oder welcher vom Rektorat bestellt wird. Im Verhinderungsfall übernimmt eines der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des Studienganges sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. (3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. § 6 Zulassungsverfahren (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der Bewerbungen nach ihrer Eignung gebildet, bei der die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses, die studiengangbezogene Praxiserfahrung und die persönliche Eignung einbezogen werden. (2) Die Bildung der Rangfolge erfolgt durch ein Punktesystem, bei dem maximal 40 Punkte erreichbar sind. Hiervon entfallen auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses maximal 22 Punkte, auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung maximal 12 Punkte und auf die persönliche Eignung maximal 6 Punkte. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über den Ranglistenplatz. (3) Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). Hierbei bewertet er die Bewerberinnen und Bewerber in jeder der drei Kategorien nach dem in Abs. 4 – 6 im Einzelnen aufgeführten Punktesystem. Über die Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber wird ein Protokoll erstellt. (4) Die auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses entfallenden Punkte werden durch den Zulassungsausschuss wie folgt vergeben: Note Punkte 1,0 22 1,1 21 1,2 20 1,3 19 1,4 18 1,5 17 1,6 16 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 5 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 1,7 15 1,8 14 1,9 13 2,0 12 2,1 11 2,2 10 2,3 9 2,4 8 2,5 7 (5) Die auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen: 1. Jeweils höchstens drei Punkte können vergeben werden a) für das Studienfach des abgeschlossenen Hochschulstudiums, in Abhängigkeit von der hierdurch für den angestrebten Masterstudiengang erworbenen Qualifizierung b) und für absolvierte Praktika sowie erworbene Berufserfahrung. 2. Mit jeweils maximal 2 Punkten können die Bewerber bewertet werden, a) für erworbene Forschungserfahrung und wissenschaftliche Vorarbeiten, b) für einen bestehenden beruflichen oder privaten Sportbezug und Trainertätigkeiten c) sowie für Internationalität. (6) Die auf die persönliche Eignung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen. Jeweils höchstens 2 Punkte können vergeben werden, 1. für die Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihr oder sein Auftreten, 2. für das Studien- und Berufsziel sowie 3. für die Zielstrebigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihre oder seine Motivation. (7) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an einzelnen Studienschwerpunkten des jeweiligen Master-Studiengangs und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, weist die Bewerberin oder der Bewerber durch ein persönliches Motivationsschreiben und durch den persönlichen und beruflichen Werdegang nach. § 7 Auswahl und Zulassung weiterer Bewerbungen (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht erfüllen, zugelassen werden. In diesem Fall werden mit den entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern Auswahlgespräche nach Abs. 2 durchgeführt - sofern deren Endnote des Studienabschlusses nicht schlechter als 3,0 bzw. „Grade C“ ist. Die Auswahlgespräche sollen in der Regel eine Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen. Die Zulassung erfolgt sodann anhand der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktzahl im Rahmen der Restkapazität der Plätze. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 6 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 (2) Das Gremium zur Durchführung der Auswahlgespräche wird von dem Zulassungs-ausschuss (§ 5) festgelegt. Für die Entscheidungsfindung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen und bewertet: 1. einschlägige Qualifikation durch den vorangegangenen Hochschulabschluss, 2. Studien- und Berufsziele, 3. studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master- Studiengang aufweist, 4. Dauer und Inhalt der gesammelten Berufspraxis, 5. Auftreten und Persönlichkeit. (3) Nach dem Gespräch werden von dem Gremium, ohne Anwesenheit der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers, für die Kriterien des Abs. 2 Nr. 1 - 5 nach erfolgter Abstimmung jeweils Punkte von 1 bis 5 verteilt. Können sich die Mitglieder des Gremiums hinsichtlich einzelner Kriterien nicht auf eine einheitliche Punktevergabe einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich nach der Addition der einzelnen Punkte und kann maximal 25 Punkte betragen. Über jedes Auswahlgespräch und die Punktevergabe ist ein Protokoll zu führen. (4) Die Zulassung erfolgt nach Durchführung der Auswahlgespräche anhand der erreichten Gesamtpunktzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Der Zulassungsausschuss (§ 5) erstellt hierzu eine entsprechende Rangliste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Losverfahren über die Position in der Rangliste. § 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme (1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deutschen Sporthochschule Köln. Im Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam. (2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt. (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerberinnen und Bewerber der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungsverfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 4 vorausgegangen, so ist ihnen auf Antrag der erreichte Rangplatz sowie der letzte zugelassene Rangplatz in dem Ablehnungsbescheid anzugeben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 7 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 § 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Rügeausschluss (1) Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs-oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 28.04.2026 Köln, den 11.05.2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 8 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: Anlage A Allgemein können fachlich verwandte Bachelor-Studiengänge (z.B. der Kultur, Sozial- oder Naturwissenschaften) die Zulassung zu einem Masterstudiengang mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) an der Deutschen Sporthochschule Köln ermöglichen. Hierbei können gemäß § 49 Abs. 7 durch fachspezifische Bestimmungen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium im jeweiligen Fach festgelegt werden. Insbesondere können fachspezifischen Bestimmungen Festlegungen hinsichtlich der für die Zulassung notwendigen Verteilung der einschlägigen Leistungspunkte auf bestimmte Studieninhalte treffen und konkretisieren. Fachspezifische Bestimmungen: I. Sport Management (M.Sc.) II. Sporttourismus und Destinationsmanagement (M.Sc.) III. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung (M.Sc.) IV. Sport, Medien und Kommunikationsforschung (M.A.) V. Human Technology in Sports and Medicine (M.Sc.) VI. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport (M.Sc.) VII. Psychology in Sport and Exercise (M.Sc.) VIII. International Sport Development and Politics (M.A.) I. M.Sc. Sport Management 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungengestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder wirtschafts-/betriebs-/volkswissenschaftlicher oder kommunikationswissenschaftlicher (dann mit Schwerpunkt Marketing) oder rechtswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens10 Leistungspunkte). II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungengestellt: Bachelorstudium mit überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) entweder sportwissenschaftlicher, tourismuswissenschaftlicher, naturwissenschaftlicher, geographischer, wirtschaftswissenschaftlicher oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 2. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens10 Leistungspunkte). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 9 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 III. M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Fachliche Einschlägigkeit Das erfolgreich abgeschlossene Bachelorstudium muss außerdem folgende Anforderungen erfüllen: (a) fachlicher Schwerpunkt im Bereich der Sport-, Gesundheits- oder Rehabilitationswissenschaft (b) mindestens 90 ECTS im Fach Sportwissenschaft, wovon 870h oder 29 ECTS-Punkte die folgenden Bereiche nach dem 2. Präventionsprinzip (nach dem GKV-Leitfaden1, Fassung vom 17. Dezember 2025, Tabelle 2) abdecken müssen: Kompetenz Inhalt Umfang Fachwissenschaftliche Kompetenz Trainings- und Bewegungswissenschaften 150 h oder 5 ECTS-Punkte Medizin 150 h oder 5 ECTS-Punkte Pädagogik, Psychologie 150 h oder 5 ECTS-Punkte Pathologie, Pathophysiologie 120 h oder 4 ECTS-Punkte Fachpraktische Kompetenz* Theorie und Praxis der Sportarten und Bewegungsfelder 150 h oder 5 ECTS-Punkte Fachübergreifende Kompetenz Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention 30 h oder 1 ECTS-Punkt frei wählbar aus den o.g. Inhalten 120h oder 4 ECTS-Punkte GESAMT 870 h oder 29 ECTS-Punkte ECTS: European Credit Transfer and Accumulation System. Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen. 1 ECTS-Punkt entspricht einem Workload von 30 Zeitstunden. *Die fachpraktische Kompetenz ist ausschließlich in Präsenzunterricht im Umfang von 150 Std. erwerbbar. IV. M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungengestellt: 2. Mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Sportwissenschaften oder aus dem Gebiet der Sozialwissenschaften. 3. Mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodologie (bestehend aus zentralen Inhalten des methodischen und sozialwissenschaftlich-empirischen Arbeitens). V. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 1 GKV-Spitzenverband (2025). Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V in der Fassung vom 17. Dezember 2025. Berlin. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/praevention/praevention_leitfaden/20251218_Leitfaden_Pravention_2025_barrierefrei.pdf Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 09/2026 – Seite - 10 – ZULASSUNGSORDNUNG für die Master-Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 28.04.2026 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, ingenieurwissenschaftlicher, mathematischer, sportwissenschaftlicher, gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer, medizintechnischer oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelor müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich ausgerichtet sein. VI. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, sportwissenschaftlicher, medizinischer, mathematischer, gesundheitswissenschaftlicher (bzw. Physiotherapie), leistungssportlicher Hauptausrichtung. 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelors müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich oder sportwissenschaftlich ausgerichtet sein. VII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungengestellt: 2. Bachelorstudium mit sportwissenschaftlicher oder psychologischer Ausrichtung. 3. Die Studieninhalte des Bachelorstudiums müssen jeden der folgenden drei Studienanteile mindestens in Höhe von 10 Leistungspunkten abgedeckt haben: a. bio-, sport- oder bewegungswissenschaftliche Grundlagen (z. B. funktionelle Anatomie und Physiologie, Bewegungslehre und Biomechanik, Trainings-wissenschaft, Neurowissenschaft), b. psychologische Grundlagen (z.B. Allgemeine Psychologie, Sozialpsychologie, Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Pädagogische Psychologie) und c. Statistik / Methodenlehre. VIII. M.A. International Sport Development and Politics 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegender (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder sozial-, geistes-, kultur- bzw. wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung. 3. Die Studienschwerpunkte des Bachelorprogramms müssen in methodischer Hinsicht Grundlagen der empirischen Sozialforschung und Hermeneutik (zumindest > 10 CP) und in inhaltlicher Hinsicht historische bzw. aktuelle gesellschaftspolitische oder sportwissenschaftliche Entwicklungen (zumindest > 25 CP) umfassen. § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement III. M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung IV. M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung V. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine VI. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport VII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise VIII. M.A. International Sport Development and Politics

  • APPLICATION_FOR_EXCHANGE_STUDENTS_NEW-1.pdf
    APPLICATION FOR EXCHANGE STUDENTS German Sport University Cologne Please fill in the following form and save a copy for your personal records. Family name: First name(s): Home university - country: Home university - name: Semester of exchange: Personal data: Gender: Date of birth (dd.mm.yyyy): Country of birth: Place of birth: Nationality: Second nationality: Current address: c/o: Street and house number: Postcode: City: Country: Address valid until: Phone (mobile): Email: male female diverse 1 Home address (if different): c/o: Street and house number: Postcode: City: Country: Person to notify in case of emergency: Name: Phone: Email: Current studies: Date of university entrance qualification (i.e., your school leaving certificate: High School degree, A-Level or the like): Begin of studies at home university: Faculty/school/department: Degree/qualification pursued: Study level: Number of semesters prior to mobility: Details of mobility: Start semester: Duration of stay: Age at the beginning of mobility: Planned date of arrival: Bachelor Master 1 semester 2 semesters 2 Language skills: English German Further languages: Accommodation: Do you want to apply for a room in a student dormitory? Remarks: Disability and special needs: Do you have any disability or special needs? If yes, please specify: Confirmation of the coordinator at your home university (to be completed by your international coordinator): University: Name: Function: Department: Phone: Email: _______________________________________________ Date, place, signature (international coordinator), stamp Yes No Yes No 3 Finalize your application: • Send this file to the PDF printer of your computer to save your application as PDF for your personal records. • Print the file and have it signed by your home university´s international coordinator (see • page 3 of this document). • Do not forget to sign it yourself (see signature field below). • Scan the signed application form. • Upload all required documents in the MySpoho portal: o This application form o Transcript of Records from home university o Passport photograph o Copy of passport or national ID card o Copy of European health insurance card (EU citizens only) o Application for housing (if desired) Date, place, signature (prospective exchange student) 4 Semester of exchange - please select: [--- PLEASE SELECT ---] Date of birth: Country of birth: Place of birth: Nationality: Second nationality: Group11: Auswahl1 Family name: First name(s): Home university - country: Home university - name: Adress valid until: Phone (mobile): Email: c/o: Street and house number: Postcode: City: Country: University Entrance Qualification: Begin of studies at home: Faculty/school/department: Degree pursued: Semesters prior to mobility: Start semester: Age: Date of Arrival: German: [--- PLEASE SELECT ---] Further languages: Remarks: English: [--- PLEASE SELECT ---] Please specify: University: Function: Department: Bachelor/Master: Auswahl1 Number of exchange semsters: Auswahl2 Dorm yes/no: Auswahl6 Special needs yes/no: Auswahl9 Email coordinator: Name coordinator: Phone coordinator: Name emergency contact: Phone emergency contact: Email emergency contact:

  • Abgeschlossene Projekte
    eSports Das derzeit laufende E-Sport-Projekt konzentriert sich auf zwei Hauptaspekte: Einerseits werden mithilfe von Online-Fragebögen Daten zum aktuellen Gesundheitsverhalten und zum (in-)aktiven Lebensstil von E-Sportler*innen erfasst. Gleichzeitig wird eine Interventionsstudie im Bereich Exergaming im Betrieb durchgeführt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, festzustellen, ob Exergaming als mögliche Alternative zu klassischen Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung mindestens gleichwertig oder möglicherweise sogar besser in Bezug auf die Förderung körperlicher Aktivität im Berufsalltag ist, der oft von sitzenden Tätigkeiten und langen Bildschirmzeiten geprägt ist. Laufzeit: 01.12.2021 - 30.09.2023 DigiFellows: Innovationen in der digitalen Hochschullehre Die Deutsche Sporthochschule Köln hat in 2022/23 drei Fellowships in Höhe von jeweils 50.000 Euro für Innovationen in der digitalen Hochschullehre („digiFellows“) ausgeschrieben. Eines der Fellowships erhielt das Tandem-Projekt von Sophie Manuela Lindner, Dozentin im Institut für Tanz- und Bewegungskultur der Sporthochschule, und Hannah Sophia Hofmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Dozentin im Institut für Bewegungstherapie und bewegungsorientierte Prävention und Rehabilitation. Sie setzen das Projekt Piecemaker + – Implementierung eines Lehr-Lernkonzeptes unter Einbindung des digitalen Videofeedbacktools Piecemaker zur Schulung eines analytischen Blickes für funktionelle Screenings um. Piecemaker+ ist das Projektvorhaben ein Lehr-Lernkonzept zu entwickeln und erproben, welches die Integration des digitalen Videoanalysetools Piecemaker von Motionbank in der Lehre fokussiert. Im Mittelpunkt von Piecemaker+ steht die Schulung des analytischen Blicks für funktionelle Screenings bei Studierenden mittels Videofeedback. Im Rahmen der Förderung soll den Studierenden unter Zuhilfenahme eines Inverted-Classroom-Ansatzes die Fähigkeit vermittelt werden, funktionale von dysfunktionale Bewegungsmuster zu analysieren, zu unterscheiden und diese korrigieren zu können. Das zu erarbeitende Lehr-Lern-Konzept basiert auf zwei zeitlich aufeinander folgenden Teilen. Teil 1 beinhaltet die eigenständige Auseinandersetzung der Studierenden mit Videofeedback in der Theorie und Praxis, dem Functional Movement Screen (FMS) und der Funktionsweise von Piecemaker im digitalen Setting. Teil 2 umfasst die Anwendung in der Präsenzphase. Die Studierenden können im Unterricht Screening-Testungen selbst durchführen, sich gegenseitig filmen und im Anschluss den eigenen oder fremden Bewegungsvollzug aus externer Beobachtungsperspektive durch die Annotation analysieren. Das Lehr-Lernkonzept soll als Basis für weitere Fachdisziplinen nutzbar gemacht werden, die ein digitales anwendungsorientiertes Tool in Lehrveranstaltungen integrieren wollen. Wissenschaftliche Anerkennung: Zweiter Platz beim Posterpreis! Die Arbeitsgemeinschaft für Sportpsychologie (asp) und der Lehrstuhl Sportpsychologie des Instituts für Sport und Bewegungswissenschaft der Universität Stuttgart haben vom 18.05. bis 20.05.2023 die 55. Jahrestagung „Human Performance, Assessment, Intervention und Analysen“ in Stuttgart veranstaltet. Wie jedes Jahr prämierte der ausrichtende Arbeitsbereich der asp Tagung die besten Poster mit einem Posterpreis. Eine unabhängige Jury bewertete dabei die Poster nach den Kriterien wissenschaftliche Relevanz, Prägnanz, Design und Anschaulichkeit. Das digiFellow Tandem-Projekt „Piecemaker+ - Implementierung eines Lehr-Lernkonzeptes unter Einbindung des digitalen Videofeedbacktools „Piecemaker“ zur Schulung eines analytischen Blickes für funktionelle Screenings“ wurde von Sophie Manuela Lindner, Dozentin im Institut für Tanz- und Bewegungskultur der Sporthochschule, und Hannah Sophia Hofmann, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Dozentin im Institut für Bewegungstherapie und bewegungsorientierte Prävention und Rehabilitation, durch ein Poster vorgestellt. Unter dem Titel „Die Entwicklung der Selbstwirksamkeit von Studierenden durch Videofeedback im digitalen und analogen Hochschullehrsetting – ein Studienprotokoll“ beinhaltete das Poster ein Studienprotokoll zur Überprüfung der Selbstwirksamkeit des Blended-Learning Lehr-Lern-Konzepts. Wir sind stolz darauf, bekannt zu geben, dass das digiFellow Projekt "Piecemaker+" den 2. Platz beim Posterpreis errungen hat. Herzlichen Glückwunsch an das Team hinter dem Projekt "Piecemaker+" für diese wohlverdiente Anerkennung! Sehen Sie hier das Team bzw. das Poster . Sportbuddy - Motivation zum lebenslangen Sporttreiben Trotz vielfältiger Nachweise, dass ein Großteil der Kinder und Jugendlichen die Empfehlungen der WHO für körperliche Aktivität nicht erfüllt und die sportmotorische Leistung tendenziell sinkt, ist die Anzahl an evidenzbasierten Maßnahmen zur Bewegungsförderung an weiterführenden Schulen bisher gering. Im Sportbuddy-Projekt an weiterführenden Schulen unterstützen ältere Schüler*innen, die sich durch die Sporthelfer*innen-Ausbildung weitergebildet haben, bei der Etablierung einer Bewegungsförderung für jüngere Schüler*innen aus der 5.Klasse. Dabei zielt die Bewegungsförderung darauf ab, durch die Erfüllung der basalen psychologischen Grundbedürfnisse im Sport durch außerunterrichtliche Aktivitäten die Bewegungsmotivation der Schüler*innen zu steigern. Die Projektgruppe setzt sich aus dem SSV Neuss, der AOK Rheinland/Hamburg und der Arbeitsgruppe der DSHS Köln zusammen. Kontakt: Deutsche Sporthochschule Köln Daria Schoser | d.schoser@­dshs-koeln.de | Tel. +49 – 221 4982-6165 Personalisiertes Selbstmanagement Unterstützungsprogramm (P-SUP) Ziel des Konsortialprojekts ist die Weiterentwicklung der bestehenden Disease Management Programme (DMPs) Diabetes Mellitus Typ 2 und Koronare Herzkrankheit (KHK) durch ein personalisiertes Programm zur Unterstützung des Selbstmanagements. Es besteht aus angeleiteten Peer Support Gruppen (PSGs), Telefoncoachings, personalisiertem Patientenfeedback und einem Online-Angebot. Langfristig sollen durch ein verbessertes Selbstmanagement sowie Veränderungen im Ernährungs- und Bewegungsverhalten klinische Outcomes verbessert sowie die Anzahl und Dauer von Krankenhausaufenthalten reduziert werden. In Zusammenarbeit mit dem Psychologischen Institut (Abt. Gesundheit & Sozialpsychologie) der DSHS Köln, wird im Rahmen des Projektes eine Online-Plattform entwickelt. Diese soll die Gesundheitskompetenz der Patienten stärken und zugleich bei der Änderung des Gesundheitsverhaltens unterstützen. Hierfür werden digitale motivationale Interventionen entwickelt und den Patienten über die Online-Plattform zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden themenspezifische digitale Lerninhalte für die Patienten entwickelt. Zusätzlich wird ein Schulungskonzept erarbeitet und die Gruppenleiter der einzelnen PSGs geschult. Im Rahmen des Web-Portals werden durch die Uniklinik Köln und das Online-Ernährungsportal EatSmarter.de zielgruppenspezifische Inhalte (Rezepte und Wissensmodule) integriert. Ansprechpartner: Dr. Bianca Biallas, Claas Lendt & Max Scholl Projektlaufzeit: 01.11.2019 – 31.10.2023 Osteolabs Projekt Untersuchung der Auswirkungen von körperlicher Aktivität auf die Knochengesundheit bei männlichen jugendlichen Fußballern zur Früherkennung eines Osteoporoserisikos. Gegenstand der Forschung sind die Auswirkungen unterschiedlicher Zustände der köprerlichen Aktivität (in Ruhe, vor und nach dem Training) auf die Knochengesundheit wie z.B. die Mineraldichte. Projektmitarbeitende: Dr. Christiane Wilke, Dr. Giordano Scinicarelli Projektpartner: Osteolabs GmbH Laufzeit: 01.10.2022-30.09.2023 Imasen electric aLQ Pathologische Gangmuster sind bei älteren Erwachsenen und neurologischen Patienten häufig und setzen sie einem hohen Sturzrisiko aus, was die Autonomie und die soziale Teilhabe einschränkt. Fragestellung: Beeinflusst / verbessert das Hilfsmittel aLQ pathologische Gangmuster bei älteren Erwachsenen und neurologischen Patienten? Alle Testpersonen haben eine Gehbehinderung Ganganalyse mit und ohne (neue unterstützende) Gehhilfe (EMG, MoCap Qualisys, Zebris-Druckverteilung). Ansprechpartner: Dr. Boris Feodoroff Projektlaufzeit: 01.08.2019 - 31.07.2020 #MISSIONMACHER - Prävention und Gesundheitsförderung für Auszubildende Das #missionmacher - mach dich fit für deine Zukunft Programm, ist eine Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahme für Auszubildende im Handwerk an berufsbildenden Schulen. Das Programm soll zur Entwicklung gesundheitlicher Strukturen sowie zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens von Auszubildenden im Handwerk beitragen. Dabei werden digitale und analoge Medien im Setting Schule genutzt, um das Thema Gesundheit zielgruppengerecht an die Auszubildenden heranzutragen. Die Umsetzung erfolgt mit Hilfe digitaler Tools (App, Website, Videos) sowie Face to Face Maßnahmen (Gesundheitstag und Unterrichtsreihen). Hiervon sollen aber nicht ausschließlich die Schüler*innen profitieren. Alle Akteure einer Schule werden durch das Programm und die Materialien unterstützt, sodass die Schule zu einem Ort wird, durch den Gesundheitsförderung realisiert werden kann. So beinhaltet das #missionmacher Programm auch spezifisch für die Zielgruppe der Lehrkräfte ausgearbeitete Maßnahmen. Auftraggeber und Multiplikator ist die IKK classic. Die fischimwasser GmbH fungiert mit der Deutschen Sporthochschule Köln (Institut für Bewegungstherapie und bewegungsorientierte Prävention und Rehabilitation, Abt. 1) als inhaltlicher Gestalter und Umsetzer. Das Institut für Bewegungstherapie ist zudem als wissenschaftlicher Partner für die Evaluation verantwortlich. Die Maßnahme wird derzeit auf Grundlage der ersten Evaluationen angepasst und in neun Bundesländern umgesetzt. Ansprechpartner: Freya Füllgrabe Projektlaufzeit: 01.08.2019 - 15.04.2023 Hier finden Sie Flyer und QR-Code zum Projekt. Palatinose im E-Sport Palatinose TM im E-Sport Ziel: Die Auswirkung des niedrig glykämischen Kohlenhydrats „Palatinose™“ (Isomaltulose) und regelmäßige körperliche Aktivität auf die E-Sport-Leistungsfähigkeit zu untersuchen Projektleiter: Dr. Giordano Scinicarelli Projektpartner: Beneo GmbH | https://www.beneo.com/ Laufzeit: 01.05.2022 – 30.04.2023 ICAROS In recent years, many studies have associated sedentary behavior in front of screens with health problems in infants, children, and adolescents. Yet options for exergaming — playing video games that require rigorous physical exercise — seem to fall short of the physical activity levels recommended by the World Health Organization. The purpose of this study was to investigate the effect of a fully immersive virtual reality (VR)-based training system on cardiovascular and muscular parameters of young adults. Effects of Full Body Exergaming in Virtual Reality (pdf) https://youtu.be/ODcs1JU2W9Q Physical Activity through Sustainable Transport Approaches (PASTA) Das europäische Forschungsprojekt PASTA konzentriert sich auf die systematische Förderung bewegungsaktiver Mobilität (z.B. Gehen, Radfahren, einschließlich des Gebrauchs öffentlicher Verkehrsmittel) im städtischen Umfeld. Ziel ist es, die Integration körperlicher Aktivität in den Alltag jedes Einzelnen zu erleichtern. Die PASTA-Studie untersucht Zusammenhänge zwischen Mobilität, Bewegung und Unfällen in sieben europäischen Städten. Dafür werden in jeder Stadt bis zu 2000 Teilnehmer rekrutiert, welche einen ausführlichen Fragebogen ausfüllen und danach regelmäßig über ihre Verkehrsmittelnutzung, ihr Bewegungsverhalten sowie erlittene Unfälle berichten. This project focuses on the systematic promotion and facilitation of active mobility (AM) (i.e. walking and cycling including the combination with public transport use) as an innovative approach to integrate physical activity (PA) into individuals’ everyday lives. In contrast to sports or exercise, AM requires less time and motivation, since AM provides both convenience as a mode of transport, and a healthy lifestyle. As such it has potential to reach parts of the population which have not been receptive to the appeals and benefits of sports and exercise. The objectives of the project are the following: A longitudinal study will be conducted to evaluate the ongoing AM initiatives combined with traffic safety interventions to better understand correlates of AM and their effects on overall PA, injury risk and exposure to air pollution. An improved user-friendly tool for more comprehensive health impact assessment (HIA) of AM will be developed. The project will also produce a compendium of good practices of AM promotion aimed at decision makers, implementing authorities, businesses, civil society organizations and end users. Ansprechpartner : Nadja Tabari | n.tabari@dshs-koeln.de Zeitraum : 01.11.2013 - 31.10.2017 Förderer : Commision of the European Communities, 7th Framework Programm Partner : Lead by the University of Natural Resources and Life Sciences, Vienna (BOKU) with multiple research partners FLUXES - Modulation of Metabolic Fluxes by Physical Activity Das Forschungsprojekt analysiert die Beeinflussung metabolischer Prozesse durch körperliche Aktivität. Hierdurch sollen neue Konzepte für die Therapie des Metabolischen Syndroms entwickelt werden, die auf dem Verständnis molekularer Mechanismen basieren. Im Detail wird untersucht, wie unterschiedliche Bewegungsmuster, das Hormonsystem, Ernährung, Alter und Körperzusammensetzung metabolische Flüsse verändern. Im Rahmen des Teilprojekts liegt der Schwerpunkt darauf, die Auswirkungen einer vorwiegend sitzenden Lebensweise (Inaktivität) und der Basisaktivität auf physiologische Stoffwechselparameter zu identifizieren. This research initiative aims to study the modulation of metabolic fluxes by PA patterns to develop new mechanistically based concepts for the prevention and therapy of the MetSy. In this context it is essential to measure and characterize individual baseline PA patterns using innovative technologies. Based on these results and considering the metabolic effects of various PA patterns it will be possible to revise the recent PA recommendations. Therefore it will investigate how different PA patterns with sitting, light-, moderate and vigorous intensities will modulate metabolic fluxes. Moreover, it will investigate how the endocrine system, age and body composition (muscle and fat ratio) will modulate metabolic fluxes in dependence of PA patterns. Ansprechpartner : Dr. Andrea Schaller Zeitraum : 04/2012 – 10/2015 Förderer : Forschungsschwerpunkt der Deutsche Sporthochschule Köln Partner : Institut für Kreislaufforschung und Sportmedizin, Institut für Biochemie, Institut für Bewegungs- und Sportgerontologie Trisearch Der Forschungsverbund befasst sich mit der Entwicklung und Evaluation von Interventionen zur Förderung von Gesundheitskompetenz am Arbeitsplatz. Es werden vier Teilprojekte durchgeführt, die jeweils unterschiedliche Zielgruppen im Erwerbsleben fokussieren: Auszubildende (Teilprojekt Web-App), Arbeitnehmer mit Risikofaktoren (Teilprojekt AtRisk), Führungskräfte (Teilprojekt HelEvi) und Hausarztpraxen (Teilprojekt EMPOWER). Konsortiumspartner sind das Institut für Medizinsoziologie, Versorgungsforschung und Rehabilitationswissenschaft, Universität zu Köln (Prof. Dr. Holger Pfaff) und das Institut für Gesundheitsökonomie und Klinische Epidemiologie der Universität zu Köln (Prof. Dr. Stephanie Stock). Anhand der Teilprojekte werden drei Schwerpunktthemen des Verbundes erforscht: Die Entwicklung von Empfehlungen zur Evidenzbasierung bei Interventionen zur Gesundheitsförderung, Empfehlungen zu gesundheitsökonomischen Evaluationen von präventiven Interventionen und der Zusammenhang von körperlicher Aktivität, Gesundheitskompetenz und Gesundheitsstatus. Ansprechpartner: Dr. Bianca Biallas und Dr. Andrea Schaller Zeitraum: 01.02.2015 bis 31.07.2018 Förderung: BMBF Der Forschungsverbund behandelt folgende Teilprojekte an der Deutschen Sporthochschule Köln: Web-APP Im Rahmen des Projekts wird eine internetbasierte Intervention zur Verbesserung der Gesundheitskompetenz bei Berufsschülern entwickelt und evaluiert. Dabei wird die Zielgruppe unmittelbar in die Planungsphase eingebunden. Die Intervention beinhaltet eine Präsenzphase (face to face), in der Sportwissenschaftler unterschiedliche Gesundheitsthemen im Sportunterricht vermitteln. Ergänzend kommt eine Internetplattform zum Einsatz, die die Gesundheitskompetenzen und gesundheitsrelevante Verhaltensweisen durch eine internetbasierte Betreuung beeinflussen soll. Die Evaluation verfolgt dabei das Ziel, das Akzeptanz- und Nutzungsverhalten darzustellen sowie die Wirksamkeit der Intervention im Vergleich zu Kontrollmaßnahmen aufzuzeigen. Analog hierzu lauten die zentralen Fragestellungen des Projekts: Welche Aspekte müssen aus Sicht unterschiedlicher Stakeholder bei der Umsetzung einer internetbasierten Intervention beachtet werden? Wie wird die internetbasierte Intervention von den unterschiedlichen Stakeholdern akzeptiert und genutzt? Hat sich die Gesundheitskompetenz sechs Monate nach der Intervention erhöht? Und: Gibt es Zusammenhänge zwischen der Gesundheitskompetenz und dem Gesundheitsstatus? Das Projekt wird im Rahmen Forschungsverbunds zur Primärprävention und Gesundheitsförderung durchgeführt. Ansprechpartner: Dr. Christopher Grieben Zeitraum: 01.02.2015 bis 31.07.2018 AtRisk Ziel von AtRisk ist die Evaluation der Umsetzung und Effektivität einer trägerübergreifend finanzierten, multimodalen Lebensstilintervention. Dies erfolgt auf Grundlage der RE-AIM Kriterien. Um die Umsetzung und Effektivität der Intervention auf organisationaler und individueller Ebene möglichst umfassend zu erheben, werden im Rahmen der Evaluation mehrere Perspektiven berücksichtigt (TeilnehmerInnen, Leistungserbringer, Leistungsträger) und unterschiedliche Datenquellen (Dokumentenanalyse, lLeitfadengestütze Interviews, quantitative Evaluation) genutzt. Zentrale Forschungsgegenstände in diesem Projekt sind die Chancen und Risiken eines trägerübergreifenden Ansatzes präventiver Leistungen – z.B. im Rahmen einer Kooperation von Rentenversicherungsträgern, gesetzlichen Krankenkassen und Betrieben – und die Rolle eines Gesundheitscoaches in der Prävention. Das Projekt wird im Rahmen Forschungsverbunds zur Primärprävention und Gesundheitsförderung durchgeführt. Ansprechpartner: Dr. Andrea Schaller Zeitraum: 01.02.2015 bis 31.07.2018 Bewegungscoaching: Effekte auf das poststationäre Bewegungsverhalten und die Teilhabe bei Rückenschmerzpatienten Bewegungsmangel gilt als eine der Hauptursachen für muskuloskeletale Erkrankungen, weshalb bewegungstherapeutische Maßnahmen auch ein wesentlicher Bestandteil der Rehabilitation sind. Allerdings gelingt es im Anschluss an eine stationäre Rehabilitation nur wenigen Menschen, ein gesundheitswirksames Bewegungsverhalten in ihren Alltag und/oder ihr Freizeitverhalten zu integrieren. Motivation und Handlungskompetenz zu gesundheitswirksamem Bewegungsverhalten sind somit sowohl in Bezug auf physische Fähigkeiten als auch unter Teilhabeaspekten zentrales Elemente von Rehabilitation und Nachsorge. Im Rahmen des Projektes wird eine Intervention zum Bewegungs-Coaching implementiert. Dadurch sollen die psychologische und pädagogische Dimension der Bewegungstherapie sowie die poststationäre Vernetzung optimiert werden. Auf diese Weise soll ein gesundheitswirksames Bewegungsverhalten der Rehabilitanden nachhaltig unterstützt werden. Ansprechpartner : Dr. Andrea Schaller Zeitraum : 10/2012–2/2015 Förderung : refonet, DRV-Rheinland Partner : Aggertalklinik, Engelskirchen ZIM-HRV Ziel des Projekts ist es den Zusammenhang verschiedener Vitalparameter zu untersuchen, um die Trainingssteuerung zu optimieren und anwenderfreundlicher zu gestalten, sodass Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und individualisierte Trainingseinheiten im Sinne von gesunden Vitalparametern möglich werden. Zur Realisierung des Forschungsvorhaben werden folgende Vitalparametern bei einer Ausbelastung auf dem Fahrradergometer untersucht: Herzratenvariabilität (HRV), getretene Leistung, Sauerstoffsättigung (SmO2) der Oberschenkelmuskulatur und spirometrische Parameter. Anhand der gesammelten Daten sollen Korrelationen zwischen der Belastung und dem Vitalzustand des Sportlers aufgezeigt werden, um die Trainingsintensität über die HRV und SmO2 steuern zu können. Mittels mobilen NIRS wird eine nicht-invasive Echtzeit-Messung der (SmO2) durchgeführt. Zur Messung der HRV wird ein mobiles EKG genutzt, welches ebenfalls der Evaluation eines in ein Sportshirt eingebetteten HRV-Sensor, dient. BiBK - Bewegung ins Berufskolleg BiBK – Bewegung ins Berufskolleg. Wie sieht eine nachhaltige bewegungsbezogene Gesundheitsförderung für das Berufskolleg aus? Evaluation von zwei Ansätzen Im Rahmen des Projektes soll ein bisher einzigartiger, anwendungsorientierter Beitrag zur schul- und berufsbezogenen (In-)Aktivitätsforschung geleistet werden. Durch die bisher beispiellose Zusammenarbeit von Designer/-innen sowie Sport- und Gesundheitswissenschaftler/-innen soll das Projekt Jugendliche, die künftig eine sitzende Berufstätigkeit aufnehmen werden, im und durch das Setting Schule zu einem körperlich aktiveren Lebensstil verhelfen. Das Kooperationsprojekt zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) und der International School of Design (KISD) an der Fachhochschule Köln will in Zusammenarbeit mit Kölner Berufskollegs zeigen, wie durch interdisziplinäre innovative Herangehensweisen und einem zielgruppenspezifische Ansatz das individuelle Bewegungsverhalten nachhaltig verbessert werden kann. Ansprechpartner : Christopher Grieben Zeitraum : 05/2013 - 12/2014 Förderer : RheinEnergieStiftung Jugend/Beruf und Wissenschaft Partner : FH Köln, International School of Design (KISD), Service Design MENTORbike Widerstandsangepasstes Radfahren ist aufgrund variierender Streckenprofile, wechselnder Witterungseinflüsse, Tagesform etc. derzeit nur auf einem standortgebundenen Ergometer zu realisieren. Für Senioren, Gesundheitssportler/-innen und kardiologische Patienten entwickelt das ZfG in Kooperation mit dem Deutschen Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI), dem Elektromotoren-Hersteller BENCHMARK DRIVES sowie dem Softwarenentwickler BitifEye ein sogenanntes Pedelec, d.h. ein Fahrrad, das hybrid mit Muskelkraft und einem Elektromotor betreiben wird. Das MENTORbike sammelt über verschiedene Sensoren Informationen über den Nutzer während des Fahrens, die lokal auf dem Smartphone und zentral auf dem Server verarbeitet werden, um individuelle Trainingsanpassungen während des Fahrens durchzuführen. So werden Überlastungen vermieden und gleichzeitig das Training optimiert. Durch die Erfassung physiologischer und physikalischer Daten wird dem Nutzer erstmalig ein freies, individuelles Training innerhalb seiner präventiven bzw. therapeutisch definierten Belastungs- und Beanspruchungsgrenzen ermöglicht. Ansprechpartner : Boris Feodoroff Zeitraum : 01.01.2012 – 30.06.2014 Förderer : KMU-innovativ (BMBF, DLR) Partner : Bitifeye, DFKI Evaluation eines aktivitätsorientierten sporttherapeutischen Nachsorgeprogramms für TEP-Patienten Eine ICF-basierte, sporttherapeutische Nachsorgemaßnahme im Anschluss an die stationäre Rehabilitation wurde hinsichtlich der patientenbezogenen Aktivität evaluiert. Die Maßnahme umfasste zwölf Wochen mit zwei Trainingseinheiten pro Woche. Ansprechpartner : Dr. Andrea Schaller Projektzeitraum : seit 2006 Partner : Kliniken Bad Neuenahr Aktivität und Teilhabe im Rehabilitationsverlauf nach Hüft- und Knie-TEP m Rahmen des Projekts wurde die Frage untersucht, ob sich bezüglich Aktivität und Teilhabe Unterschiede im Rehabilitationsverlauf nach Knie- und Hüft-TEP zeigen und welche Kontextfaktoren den indikationsspezifischen Rehabilitationsverlauf beeinflussen. Über 200 Patienten wurden im Zeitraum von Rehabilitationsbeginn bis zwölf Monate poststationär an vier Messzeitpunkten mittels Fragebogen untersucht. Ansprechpartner : Dr. Andrea Schaller Projektzeitraum : 09/2006–08/2007 Partner : Kliniken Bad Neuenahr GmbH

  • Abgeschlossene Projekte
    SafeSport Projekttitel: Schutz von Kindern und Jugendlichen im organisierten Sport in Deutschland - Analyse von Ursachen, Präventions- und Interventionsansätzen bei sexualisierter Gewalt Projektlaufzeit: 10/2014 – 09/2017 Förderung: Bundesministerium für Bildung und Forschung Verbundpartner*innen: Institut für Soziologie und Genderforschung der Deutschen Sporthochschule Köln (Prof. Dr. Bettina Rulofs; Projektleitung) Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Uniklinikum Ulm (Prof. Dr. Jörg M. Fegert) Beteiligte Praxispartner*innen: Deutsche Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund Projektintention: Der organisierte Sport in Deutschland zählt zu den wichtigsten Orten für Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen. Mehr als 27 Millionen Mitgliedschaften in über 90.000 Turn- und Sportvereinen zählt aktuell der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB). Die Deutsche Sportjugend repräsentiert mit über zehn Millionen jungen Menschen den größten freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Die Sportverbände und -vereine fördern nicht nur die sportliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, sondern stellen einen wichtigen Sozialisationsrahmen für die Heranwachsenden dar. Besonders die Nähe und die Bindungen, welche im Sport entstehen, bergen aber auch Risiken für den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Im Forschungsprojekt „Safe Sport“ untersuchen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Häufigkeiten und Formen von sexualisierter Gewalt im Wettkampf- und Leistungssport sowie den Umsetzungsstand von Präventions- und Interventionsmaßnamen in Sportverbänden und -vereinen. Das Forschungsprojekt besteht aus fünf Modulen: Zu Beginn der Datenerhebung steht eine Basisbefragung von zentralen Organisationen und Einrichtungen des Sports in Deutschland, durchgeführt unter der Leitung der Deutschen Sporthochschule Köln (Modul 1). Mit Hilfe von Onlinefragebögen und Telefoninterviews werden die Ansprechpersonen in den 98 Mitgliedsorganisationen des Deutschen Olympischen Sportbundes bzw. der Deutschen Sportjugend (dsj) sowie die Leitungen von 19 Olympiastützpunkten und 62 Sportinternaten befragt. Daraufhin folgt im Modul 2 eine vertiefende Interviewstudie in ausgewählten Organisationen, um die hemmenden und förderlichen Bedingungen für die Prävention zu analysieren. Im dritten Modul wird unter Leitung des Universitätsklinikums Ulms eine Befragung von Kader-Athletinnen und Athleten durchgeführt, um ihre Gewalterfahrungen im Kontext des Sports zu erheben. Im Modul 4 werden im Rahmen des Sportentwicklungsberichts durch die Deutsche Sporthochschule Köln auch die Sportvereine befragt, um den Umsetzungsstand von Präventionsmaßnahmen auf Vereinsebene zu erheben. Schließlich führt die Projektgruppe unter der Leitung des Universitätsklinikums Ulm im Modul 5 eine Evaluation von Fortbildungen durch. TraiNAH Projekttitel: Trainer*innen als zentrale Akteur*innen in der Prävention sexualisierter Gewalt: Umgang mit Nähe und Distanz im Verbundsystem Nachwuchsleistungssport (TraiNah) Projektlaufzeit: 04/2019 – 12/2021 Förderung: Bundesinstitut für Sportwissenschaft Verbundpartner*innen: Institut für Soziologie und Genderforschung der Deutschen Sporthochschule Köln (Prof. Dr. Bettina Rulofs; Projektleitung) Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie des Uniklinikum Ulm (PD. Dr. Marc Allroggen) Beteiligte Praxispartner*innen: Deutscher Basketballbund (DBB) Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) Deutscher Schwimmverband (DSV) Deutscher Turner-Bund (DTB) Deutsche Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund Trainerakademie Köln des DOSB Berufsverband der Trainer/innen im Deutschen Sport (BVTDS) Projektintention: Um ein angemessenes Klima von Nähe und Distanz in der Sportgruppe herzustellen, sind die verantwortlichen Trainer*innen die zentralen Personen, denn sie bestimmen in erster Linie den Umgang der Sportler*innen untereinander, aber auch zwischen ihnen selbst und den Sportler*innen. Trainer*innen ist diese Verantwortung und auch die Übertragung ihres eigenen Handelns auf das Klima in ihrer Trainingsgruppe häufig nicht bewusst, dabei verbringen die Athlet*innen im Nachwuchsleistungsbereich einen Großteil ihrer Zeit mit ihren Trainer*innen sowie ihrer Trainingsgruppe. Zugleich werden Trainer*innen durch die aktuell brisanten gesellschaftlichen Diskussionen um sexuelle Belästigungen und Übergriffe auch verunsichert. Es entstehen ganz konkrete Fragen danach, wie viel Nähe angemessen und erlaubt ist, wie Trainer*innen heranwachsende Athlet*innen stärken und ihre Unversehrtheit sichern können und wie sie sich selbst vor falschen Verdachtsäußerungen schützen können. Ziel des Projekts ist es daher, durch Befragungen von Trainer*innen sowie Athlet*innen aus dem Nachwuchsleistungsbereich, den Umgang mit Nähe und Distanz sowohl aus Perspektive der Trainer*innen als auch der Athlet*innen zu untersuchen und darauf aufbauend Trainer*innenschulungen zum Thema Nähe und Distanz in Sportgruppen zu entwickeln sowie diese anschließend durchzuführen und zu evaluieren. Dabei ist die Entwicklung von Handlungssicherheit für Trainer*innen im Nachwuchsleistungssport und der Schutz vor sexualisierter Gewalt das erkenntnisleitende Interesse. CASES Child Abuse in Sport: European Statistics Projektlaufzeit: 01/2019 - 12/2021 Förderung: Europäische Union / Erasmus+ Kooperationspartner*innen: Edge Hill University College, UK Universität Wuppertal, Deutschland Universitätsklinikum Ulm, Deutschland University of Antwerp, Belgien Universität Wien, Österreich National Institute for Mother and Child Health “Alessandrescu-Rusescu”, Romänien University of Vic - University of Central Catalonia, Spanien Fundacio Universitaria Balmes, Spanien Praxispartner*innen: World Athletics Sport England Deutsche Sportjugend im DOSB Förderung: Europäische Union / Erasmus+ Projektintention: CASES ist ein gefördertes Forschungsprojekt von sieben Universitäten, zwei nationalen Sportorganisationen und einem internationalen Sportverband. Die Partner engagieren sich gemeinsam dafür, das Wohlergehen und die Sicherheit von Kindern im Sport zu verbessern und sie insbesondere vor Missbrauch zu schützen. Das Projekt CASES (Child Abuse in Sport: European Statistics) wurde von Januar 2019 bis Dezember 2021 durch das Programm Erasmus+ der Europäischen Union gefördert. Die Leitung lag bei Prof. Mike Hartill (Edge Hill University, Lead) und Prof. Bettina Rulofs (Deutsche Sporthochschule Köln / Bergische Universität Wuppertal, Co-Lead). Insgesamt waren sieben Universitäten aus sechs europäischen Ländern sowie nationale und internationale Sportverbände an dem Projekt beteiligt. In dem Forschungsprojekt wurden die Prävalenz, Formen, Merkmale und Konstellationen von interpersonaler Gewalt im Kinder- und Jugendsport an einer Stichprobe von über 10.000 Personen in sechs europäischen Ländern untersucht. Die Ergebnisse wurden in einem englischsprachigen Gesamtreport sowie einem deutschsprachigen Bericht mit Fokus auf den Ergebnissen in Deutschland zusammengefasst und für ein breites Publikum verständlich aufbereitet. Hierzu wurden auch anschauliche Factsheets sowie ein Poster erstellt. LINK zu CASES VOICE VOICES for truth and dignity: Combatting sexual violence in European sport through the voices of those affected Projektlaufzeit: 01/2016 – 06/2018 Förderung: Europäische Union / Erasmus+ Kooperationspartner*innen: Edge Hill University‚ Dr. Mike Hartill University of Ljubljana, Prof. Dr. Mojca Doupona Topic University of Southern Denmark, Dr. Jan Toftegaard University of Debrecen, Dr. Szilvia Perényi University of Vienna, Ass.-Prof. Dr. Rosa Diketmüller University of Antwerp & Thomas More University College, Tine Vertommen University of Vic - University Central of Catalunya, Dr. Montserrat Martin Beteiligte Praxispartner*innen: The Youth Organisation of European Non-Governmental Sports Organisation, Michael Leyendecker European Gay & Lesbian Sport Federation, Annette Wachter European Paralympic Committee, Saskia Kanfer European University Sports Association, Andrej Pisl NWG-Network, Sheila Taylor Projektintention: Die Häufigkeit der sexuellen Gewalt gegen Kinder und Erwachsene in Europa ist eindeutig inakzeptabel, und sexuelle Gewalt ist immer noch eine verborgene Tat, die oft von Schweigen und Leugnung umgeben ist. Die Bekämpfung von sexueller Gewalt im Sport - und durch den Sport - erfordert nicht nur die Umsetzung politischer Maßnahmen, sondern auch ein größeres Verständnis für das Problem innerhalb der Sportgemeinschaften. Die Stimmen derjenigen, die sexuelle Gewalt erlebt haben, sind besonders wichtig, um die Entstehung von Gewalt zu verstehen und einen kulturellen Wandel einzuleiten. Das VOICE-Projekt (2016-2018) wurde von der EU im Rahmen des Programms Erasmus+ gefördert und setzte sich zum Ziel, den Betroffenen von sexualisierter Gewalt im Sport eine Stimme zu geben. In allen beteiligten europäischen Ländern (Belgien, Dänemark, Deutschland, Österreich, Slowenien, Spanien, UK) wurden Interviewstudien mit Personen durchgeführt, die sexualisierte Gewalt im Kontext des Sports erlebt haben. Außerdem wurden im Anschluss Hearings der Betroffenen realisiert. Dazu arbeiteten Universitätspartner, nationale Sportverbände und unabhängige Opferschutzorganisationen in jedem beteiligten europäischen Land zusammen. Das finale Ziel des Projektes war die Entwicklung von Empfehlungen und Informationsmaterialien, die europaweit zur Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt im Sport genutzt werden können. voicesfortruthanddignity.eu/de/ SicherImSport SicherImSport: Sexualisierte Grenzverletzungen, Belästigung und Gewalt im organisierten Sport. Häufigkeiten und Formen sowie der Status Quo der Prävention und Intervention. Projektlaufzeit: 08/2020 - 07/2022 Förderung: Landessportbund NRW Verbundpartner*innen: Universität Wuppertal Universitätsklinikum Ulm Praxispartner*innen: Landessportbund Nordrhein-​​Westfalen e.V. Landessportbünden und Sportjugenden Berlin, Bremen, Rheinland-​​Pfalz, Thüringen, Baden-​​Württemberg, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-​​Vorpommern und Sachsen-​​Anhalt Projektintention: Bislang ist noch nicht hinreichend untersucht, wie häufig es im gemeinnützig organisierten Vereinssport zu sexualisierten Grenzverletzungen, Belästigung und Gewalt kommt, denn bisher liegen mit der »Safe Sport«-Studie aus dem Jahr 2016 lediglich Daten zum Leistungssport vor. Mit der Studie „SicherImSport“ wurde diese Forschungslücke nun geschlossen und die gesamte Breite des Vereinssports untersucht. Die Studie untersuchte, wie häufig Vereinsmitglieder in der Breite des Sports von sexualisierten Grenzverletzungen, Belästigung und Gewalt betroffen sind, wie die Tatumstände sind, wie Betroffene dies erleben und damit umgehen. Darüber hinaus wurde zusätzlich auch untersucht, wie der Status Quo der Einführung von Schutzmaßnahmen bei den regionalen Verbänden und Fachverbänden im Sport zu bewerten ist, welche Präventionsmaßnahmen sie implementiert haben und wie sie mit Fällen von sexualisierter Gewalt umgehen. Erhebung: An der Untersuchung von Sportvereinsmitgliedern in Deutschland beteiligten sich elf Landessportbünde (Nordrhein-Westfalen, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt). Die Online-Befragung richtete sich an Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind und Mitglied in einem Sportverein in Deutschland sind oder waren. Die Befragung wurde über die Landessportbünde und ihre Untergliederungen verbreitet. Es nahmen insgesamt 4.367 Personen teil (53% männlich, 46% weiblich, 1% divers). Damit ist dies die bislang größte Studie in Deutschland, die sich gezielt mit dem Thema interpersonelle Gewalt in Sportvereinen auseinandersetzt. Zentrale Ergebnisse: Von den Teilnehmenden gaben 70% an, in ihrem Leben bereits irgendeine Form der Gewalt, Grenzverletzung oder Belästigung in Zusammenhang mit dem Vereinssport erfahren zu haben. Differenziert nach den verschiedenen Gewaltformen liegen folgende Ergebnisse vor: » 63% der Befragten berichten, dass sie Formen von psychischer Gewalt im Vereinssport erfahren haben. » 37% sind von Erfahrungen mit körperlicher Gewalt im Vereinssport betroffen. » 26% der befragten Sportvereinsmitglieder geben Erfahrungen von sexualisierter Gewalt ohne Körperkontakt an. » 19% haben sexualisierte Gewalt mit Körperkontakt im Sportverein erlebt. » 15% berichten von Vernachlässigung im Kontext des Vereinssports. Die Befunde des Gesamtprojektes SicherImSport können als Meilenstein in Bezug auf die Forschungslage zu Gewalt im organisierten Sport in Deutschland betrachtet werden, es ist gelungen, eine große Gruppe von Sportvereinsmitgliedern zu ihren Erfahrungen mit Gewalt zu befragen und gleichzeitig den Status quo der Prävention und Intervention in Stadt- und Kreissportbünden sowie Landesfachverbänden zu erheben. Der Abschlussbericht der Studie SicherImSport ist unter folgendem Link verfügbar: Abschlussbericht-SicherImSport Die Fallstudie "Sexualisierte Gewalt und sexueller Kindesmissbrauch im Kontext des Sports - Auswertung der vertraulichen Anhörungen und schriftlichen Berichte der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs", bestätigt, dass sexueller Kindesmissbrauch in verschiedenen Sportarten und insbesondere im organisierten Vereinssport vorkommt. Prof. Dr. Bettina Rulofs und ihr wissenschaftliches Team (Instituts für Soziologie und Genderforschung der DSHS) legen in ihrem Bericht dar, dass Betroffene den Missbrauch überwiegend im Leistungssport und wettkampforientierten Breitensport erleben, seltener im Freizeitsport und Schulsport. Grundlage der Studie sind 72 Berichte von Betroffenen sowie Zeitzeuginnen und Zeitzeugen. Die Fallstudie ist unter folgendem Link verfügbar: Sexualisierte Gewalt und sexueller Kindesmissbrauch im Kontext des Sports In den verlinkten Beiträgen des Morgenmagazins im Ersten, sowie der Sportschau, berichtet Bettina Rulofs über Inhalte der Fallstudie sowie über typische Täterstrategien: MOMA - 29.07.2022 Sportschau - 17.08.2022

  • Abgeschlossene Projekte
    Abgeschlossene Projekte SpoFo-Map - Förderlandkarte für Kaderathlet*innen Gefördert durch das Bundesinstitut für Sportwissenschaft, in Kooperation mit dem DOSB und Athleten Deutschland. SOPROS Auf Basis des EMPLOYS-Projekts wurden konkrete Ansätze zur Stärkung und Nachhaltigkeit des Sozialschutzstandards im olympischen Sport erarbeitet. Sport for Refugees Coalition (SFRC) Das Institut erforscht partizipativ die Rolle des Sports im Flüchtlingskontext unter Einbezug der Perspektiven von Geflüchteten. Es erweitert außerdem Lehrveranstaltungen und bindet Studierende aktiv ein. ALLSTARS Das Projekt identifiziert und analysiert erfolgreiche lokale Sportpolitiken, um die Teilhabe bislang unterrepräsentierter Bevölkerungsgruppen am Sport zu stärken und inklusive Ansätze für eine gerechtere Sportentwicklung zu fördern. ERASMUS+ Integration of Refugees Through Sport (IRTS) Ziel ist es, die globale IRTS-Gemeinschaft zu bündeln und ihre Erkenntnisse sowie Stimme zu stärken. Hauptzielgruppe sind Geflüchtete in ihrer Vielfalt. Zeitzeugen im Sport - Gedächtnisspeicher zu Menschen im Sport in NRW Das Projetkziel ist eine nachhaltige Sicherung des sportkulturellen Erbes des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen durch ca. 140 lebensgeschichtliche Videointerviews mit (ehemaligen) Aktiven und Verantwortlichen im Sport und deren digitale Archivierung. Social Dialogue in Europe for Professional Sports (SDE Pro Sports) Das Projekt SDE Pro Sport untersucht den sozialen Dialog und die sozialpolitischen Rahmenbedingungen im europäischen Profisport. Ziel ist die Entwicklung eines Leitfadens, der Sozialpartner bei der Gestaltung und Förderung des sozialen Dialogs unterstützt. EMPLOYS Understanding, Evaluating, and Improving Good Governance Ziel des Projekts ist es, die Beschäftigungsbedingungen von Athletinnen und Athleten in Europa zu analysieren, bestehende Strukturen zu bewerten und konkrete Handlungsempfehlungen für Politik und Sportorganisationen zu entwickeln. Sportentwicklung im Ruhrgebiet Ein Projekt zur Erforschung und Analyse der Grundzüge regionaler Sportstrukturen im Ruhrgebiet und NRW In Kooperation mit der Stiftung Geschichte des Ruhrgebiets. Qualitätssicherung der Online Weiterbildungen im Bereich "Sport für Entwicklung" Empowered by 3x3 (EB3X3) ERASMUS+ dsj: Konzeption und Umsetzung des Online Selbstlernmoduls ERASMUS+ Sport and Social Cohesion Lab (SSCL) Monitoring & Evaluation des Langzeitprojektes in Jordanien "FC in Bewegung – gemeinsam in eine nachhaltige Zukunft" Methodenhandbuch Sport Policy and Politics - Assessment and Possible Ways Forward dsj: „Nachhaltigkeit & Bildung für nachhaltige Entwicklung im Kinder- und Jugendsport" 2023 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Capacity Development im Bereich "Sport für Entwicklung" Jambo Bukoba: Sport und Entwicklung in Tansania Kompetenzförderung Wirkungsorientiertes Monitoring und Wirkungsmessung in "Sport für Entwicklung" ERASMUS+ NADGO - National Anti-Doping Governance Observer ERASMUS+ PEAK - Policy, Evidence and Knowledge in Coaching ERASMUS+ Player Agents - Promoting and Supporting Good Governance in the European Football Agents Industry ERASMUS+ Intercultural Education through Physical Activity, Coaching and Training (EDU-PACT) DOSB - Botswana und Gambia Der Bolzplatz als Kulturerbe ERASMUS+ National Sports Governance Observer: Benchmarking sports governance across national boundaries ERASMUS+ Blueprint for Skills Cooperation and Employment in Active Leisure Wissenschaftliche Begleitung des Sektorvorhabens „Sport für Entwicklung“ Nationale Sportsysteme im europäischen Vergleich: Konzepte, Modelle und Theorien ISNSD - International Scientific Network for Sport for Development (ISNSD) Sport für Entwicklung im Bildungsprogramm für syrische Flüchtlinge und Gastgemeinschaften ERASMUS+ Take it to the Street SPEACH - Sport Physical Education And Coaching in Health CARE - Sport für sozialen Wandel und Bildung Regionalvorhaben „Sport für Entwicklung in Afrika“ Girls Afterschool Leadership Education Children Win HOMER - From History to Memory Culture: Narratives of the European Council Summits MEMO - (Vereins-) Sport der Medialen Moderne Bürger und Gewerkschafter: Ludwig Rosenberg Recall: Games of the Past – Sports for Today Die sportpolitische Rolle der Asian Football Confederation SPORTED - Sport and Politics: Organisations, Regulations and Topics in its European Dimension The further development of a coordinated network for Sport Coaching in Europe (CoachNet) Action for Good Governance in international sport organizations Studie zur Nutzung und zu den Perspektiven des „mona mare“ in Monheim am Rhein Aktuelle Projekte
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