Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 07/2026 Köln, den 11.05.2026 INHALT PRÜFUNGSORDNUNG der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge in der Fassung vom 28.04.2026 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 1 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Änderung der Prüfungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge M.Sc. Sport Management M.A. Sport, Medien- und Kommunikationsforschung M.Sc. Sport- und Bewegungstherapie, Prävention und bewegungsbezogene Gesundheitsforschung M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine M.A. International Sport Development and Politics M.Sc. Psychology in Sport and Exercise Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), hat die Deutsche Sporthochschule Köln die folgende Master- Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zulassung § 5 Studienbeginn § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang, § 7 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credits II. Allgemeine Regelungen § 8 Prüfungsausschuss § 9 Prüfende § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung § 19 Abschluss des Studiums Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 2 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records § 22 Doppelabschluss III. Schlussbestimmungen § 23 Aberkennung des Mastergrades § 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 25 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 3 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 § 1 Geltungsbereich der Master-Prüfungsordnung Diese Master-Prüfungsordnung (MPO) gilt für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge an der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie regelt in einem allgemeinen Teil grundlegende Strukturen des Masterstudiums. Inhalte und Anforderungen der einzelnen Masterstudiengänge sind als studiengangspezifische Bestimmungen in den Modulhandbüchern geregelt. Diesen liegen Studienpläne und Studienverlaufspläne bei. § 2 Ziel des Studiums Die Masterstudiengänge führen – aufbauend auf einen ersten Hochschulabschluss in einem geeigneten Studiengang – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des gestuften Masterstudiengangs soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er sich die inhaltlichen Spezifika ihres bzw. seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, fachliche Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern von Bewegung und Sport anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotionsstudium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der Deutschen Sporthochschule Köln der akademische Grad eines „Master of Arts“ (M.A.) oder eines „Master of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zulassung (1) Zum Masterstudiengang hat Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem einschlägigen Bachelorstudiengang nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für die einzelnen Masterstudiengänge nachweist. (2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem anderen Studiengang mit bewegungswissenschaftlichem oder sportwissenschaftlichem Bezug und einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist. In Zweifelsfragen wird eine Stellungnahme der Fachvertreterin oder des Fachvertreters eingeholt. (3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 4 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom, mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe II/I bzw. Gymnasium, Gesamtschule, Berufskolleg, Realschule. (5) Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. § 5 Studienbeginn Das Masterstudium beginnt in der Regel zum Wintersemester. § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credits einschließlich der Masterthesis zu erwerben. § 7 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credits (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 6 bis 15 Credits. Ein Modul wird in einem Semester abgeschlossen. Näheres regeln die Modulhandbücher. (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Näheres regeln die Modulhandbücher. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Spätestens zu Beginn der ersten Lehrveranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt werden. Diese können Voraussetzung für die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 5 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regeln die Modulhandbücher. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung voraus (vgl. § 12). Näheres regeln die Modulhandbücher. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kennzeichnen die Leistungspunkte (Credits) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 Credits zu erwerben. Für den Erwerb eines Credits wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credits werden für bestandene Module und für die bestandene Masterthesis vergeben. (7) Ein Credit nach Absatz 6 entspricht einem Credit nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 4. einem Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Senat wählt aus dem Kreis der weiteren Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Diese Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden tätig, wenn die Mitglieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes ist qua Amt beratendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 6 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Bei Fragen, die einen einzelnen Master-Studiengang betreffen, kann die Studiengangsleiterin bzw. der Studiengangsleiter beratend hinzugezogen werden. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind, davon mindestens eines aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Person. Das Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung hat in Angelegenheiten der Lehre nur Stimmrecht, soweit es entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnimmt und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten und der Entscheidungen des Prüfungsausschusses das Prüfungsamt der Deutschen Sporthochschule Köln zur Verfügung. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen bestellt werden, die nach § 65 Absatz 1 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 7 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzurechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die bzw. der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prüfungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder erbrachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils angerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Die Studien- und Prüfungsleistungen von Schülerinnen und Schülern, die im Einzelfall aufgrund besonderer Begabungen als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen wurden, werden bei einem späteren Studium auf Antrag angerechnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 8 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der zuständige Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel eine Fachvertreterin bzw. ein Fachvertreter zu hören. (6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet” aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 – 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Deutsche Sporthochschule Köln kann von der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 9 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er wirkt, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung und der erfolgreichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen wird das jeweilige Modul abgeschlossen. Die Verbuchung der Credits erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen und nach Modulabschluss. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und werden zu Beginn der Vorlesungszeit, die konkreten Prüfungstermine in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Der Kandidatin oder dem Kandidaten sind für diese Prüfungen auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. Mündliche Prüfungen und mündliche Wiederholungsprüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Die Anmeldung zu Modulprüfungen und Wiederholungsprüfungen erfolgt durch die Studierenden über das Campusmanagementportal myspoho. Voraussetzung für die Zulassung zur angemeldeten Modulprüfung ist die Belegung mindestens einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls. (5) Prüflinge können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Modulprüfungen abmelden. Bei außerhalb des Prüfungszeitraums terminierten Modulprüfungen ist die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Modulprüfung bzw. der ersten Teilprüfung möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich; die Abmeldung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 10 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 von einer Modulprüfung erfolgt durch die Studierenden über das Campusmanagementportal myspoho. (6) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Prüfung im Prüfungsamt ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (7) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. (8) Verhinderungsgründe, die in besonderer familiärer Belastung liegen, sollen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden. (9) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. (10) Gemäß § 48 Absatz 5 HG sind beurlaubte Studierende nicht berechtigt, Leistungen oder Prüfungen abzulegen. Ausnahme ist die Wiederholung von bereits abgelegten aber nicht bestandenen Prüfungen. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der Deutschen Sporthochschule Köln in einem sportwissenschaftlichen Masterstudiengang (oder Zulassung gemäß § 52 Absatz 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer) eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Grundsätzlich besteht für Studierende keine Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Eine Anwesenheitspflicht darf nur in denjenigen Fällen vorgesehen werden, in denen sie für die Erreichung der Lernziele zwingend erforderlich ist. Für anwesenheitspflichtige Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme eine Voraussetzung für die Prüfungsleistung. (3) Eine Anwesenheitspflicht ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Lernziel nicht oder nicht in gleichwertiger Weise ohne Anwesenheit erreicht werden kann. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 11 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der Ein- und Ausübung des wissenschaftlichen Diskurses, die primäres und prägendes Element und wesentliches Lernziel des Moduls oder der Lehrveranstaltung sind. Der wissenschaftliche Diskurs zeichnet sich aus durch die Präsentation wissenschaftlicher Fragestellungen und Argumentationen und die eigene Positionierung sowie die kritische Reflexion und den gegenseitigen Austauschüber das Vorgetragene. - Die Verpflichtung zur nachweisbaren regelmäßigen Teilnahme an Modulen oder Lehrveranstaltungen ergibt sich aus der didaktischen Gestaltung der Lehrveranstaltung, die zur Erreichung des Lernziels dauerhaft partizipative, interaktive und kooperative Lehr- und Lernformate sowie die Reflexion der Inhalte und Ergebnisse unter Anleitung vorsieht. - Bei praktischen Übungen mit verpflichtendem Anwendungsbezug (z. B. sportpraktische Kurse, Laborpraktika, klinische Übungen, künstlerische Darbietungen). - Bei Sprachkursen, in denen kontinuierliches Training und Interaktion erforderlich sind. - Bei Exkursionen und Geländeübungen, die unmittelbar an den Lernort gebunden sind. - Bei Seminaren mit besonderen didaktischen Konzepten, in denen der Erwerb von Schlüsselkompetenzen (z. B. Teamarbeit, Präsentationsfähigkeit, kommunikative Kompetenzen) auf regelmäßiger aktiver Teilnahme beruht. (4) In den Modulhandbüchern ist aufgeführt, für welche Lehrveranstaltungen eine Anwesenheitspflicht gilt. Nur für diese Lehrveranstaltungen darf die regelmäßige Anwesenheit als Voraussetzung für die Zulassung zur jeweiligen Prüfungsleistung verlangt werden. (5) Regelmäßige Teilnahme bedeutet 100% Anwesenheit. Im Falle dringender Gründe (Krankheit, Pflege von Angehörigen etc.) können Ausnahmen getroffen werden, wobei die Teilnahme an 80% der vorgesehenen Termine nicht unterschritten werden darf und Abwesenheiten bei der dozierenden Person zu begründen sind. (6) Studierende, die aufgrund besonderer Umstände wie gesundheitlicher Einschränkungen oder Betreuungspflichten nicht regelmäßig teilnehmen können, haben Anspruch auf eine angemessene Ersatzleistung, soweit das Lernziel dadurch in gleichwertiger Weise erreicht werden kann. § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 12 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren j) Portfolio (Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird) Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung oder nach den Studienplänen/Modulhandbüchern auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbuches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe der Studienpläne/Modulhandbücher können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch den Modulbeauftragten ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansonsten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Im letzten Studienjahr ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. (6) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrunde liegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu erstellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Bestehensgrenze grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute Bestehensgrenze). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punktevergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung herausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewichtung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gestaltet sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 13 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht geradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn die Mindestpunktzahl nicht erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Fest-stellung des Ergebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes sportwissenschaftliches Problem unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. Dabei entspricht die Sprache der Thesis in der Regel der Sprache des Studiengangs. Sie kann auch abweichend von dieser Regel in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von 40 bis 80 Textseiten haben. Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache beizufügen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis ist im letzten Studienjahr über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App zu stellen. Die Nutzung der P-App erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. (3) Die Masterthesis wird von einer gemäß § 9 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer sowie der Studiengangsleitung. Die Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 14 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt das Prüfungsamt dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterthesis sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Studierenden Eltern wird eine Verlängerung des Zeitraums zur Anfertigung der Masterthesis von 4 bis 8 Wochen gewährt. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr oder ist eine Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangelhaft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewerten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmöglichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungszeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ein neues Thema zu beantragen bzw. auszugeben. (10) Die Kandidatin oder der Kandidat hat in der Masterthesis auf einem gesonderten Blatt schriftlich zu versichern, dass sie bzw. er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Nutzung von generativer Künstlicher Intelligenz ist zulässig, sofern die eigentliche wissenschaftliche Leistung vom Prüfling selbst erbracht wird. (11) Die Beantragung, die Abgabe und die Begutachtung von Abschlussarbeiten erfolgt über das Modul „Abschlussarbeiten“ der Prüfungsamtsplattform P-App. Die Nutzung erfordert eine Verbindung mit dem VPN der Hochschule. Für die Abgabe der Masterthesis muss diese als zusammenhängende PDF-Datei innerhalb der angezeigten Abgabefrist hochgeladen werden. Mit Hochladen der entsprechenden Datei gilt die Arbeit als abgegeben. Die spätere Abgabe einer anderen Fassung der Abschlussarbeit ist auch bei noch laufender Bearbeitungsfrist nicht zulässig. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß hochgeladen, gilt sie gemäß § 16 als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 15 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (§ 12) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen ent- spricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regeln die Modulhandbücher. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credits der Module und der Masterthesis. Näheres regeln die Modulhandbücher. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. Ein Fehlversuch im gleichen Fach an anderen Hochschulen wird angerechnet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 16 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (2) Für sämtliche Module des Masterstudiums bestehen ab dem WS 2025/26 insgesamt zwei zusätzliche Prüfungsversuche. Ist eine Prüfungsleistung nach Ausschöpfung der zwei zusätzlichen Prüfungsversuche nicht bestanden, ist das Studium endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation aus dem Studiengang. Die zusätzlichen Prüfungsversuche gemäß Satz 1 beziehen sich nicht auf die Wiederholung der Masterarbeit. Zusätzliche Prüfungsversuche in Wahlpflichtmodulen müssen im gleichen Wahlpflichtmodul abgelegt werden. (3) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden, erfolgt die Anmeldung zusätzlicher Prüfungsversuche über myspoho. (4) Zusätzliche Prüfungsversuche können nur dann gewährt werden, wenn keiner der Prüfungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes gemäß § 11 Abs. 2 und 3 nicht bestanden wurde. (5) Bei Wiederholungsprüfungen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag der Prüferin oder des Prüfers eine abweichende Prüfungsform oder abweichende Ausprägungen der jeweiligen Prüfungsform festlegen. (6) Für jede Modulprüfung wird im Prüfungszeitraum des folgenden Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der endgültig nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (7) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 18 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Die Wiederholung der Masterthesis soll innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über eine nicht bestandene Masterthesis begonnen werden. § 18 Nachteilsausgleich, Schutzfristen und besondere familiäre Belastung (1) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. (2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 soll die oder der Rektoratsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln für die Belange von Studierenden mit einer Behinderung und chronischen Erkrankung gehört werden. (3) Bei der Erbringung von Prüfungsleistungen wird auf Antrag an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses die Inanspruchnahme von gesetzliche Schutzfristen angemessen berücksichtigt. Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 17 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (4) Macht eine*ein Studierende*r glaubhaft, dass sie oder er wegen besonderer familiärer Belastung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Zeitdauer, Form, Reihenfolge oder innerhalb der vorgesehenen Prüfungsfristen abzulegen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag nach Vorlage entsprechender Nachweise über eine angemessene Berücksichtigung. § 19 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Modulhandbücher für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen, die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credits erworben hat und wer mindestens mit der Gesamtnote „Ausreichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 20 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen unverzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet. Die Masterurkunde ist von der Rektorin oder dem Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Deutschen Sporthochschule Köln zu versehen. § 21 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. Die Ausstellung erfolgt im Prüfungsamt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierten Informationen über das Studienprogramm des Masterstudiengangs. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 18 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfungen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. § 22 Doppelabschluss (1) Diese Vorschrift regelt entsprechend § 60 Abs. 2 HG NRW den Erwerb eines Doppelabschlusses (Dual Degree) an der Deutschen Sporthochschule Köln und der jeweiligen Kooperationshochschule. Soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die weiteren Vorschriften dieser Prüfungsordnung. Weitere Rahmenregelungen enthält eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen. (2) Der Zugang zum Doppelabschluss steht den im jeweiligen Masterstudiengang eingeschriebenen Studierenden der Deutschen Sporthochschule Köln sowie der jeweiligen Kooperationshochschule zu. Die jeweiligen Auswahlrichtlinien regeln die Zulassung zu den verfügbaren Plätzen. (3) Im Rahmen des Doppelabschlusses findet ein Austausch einer im Kooperationsvertrag festgelegten Anzahl von Studierenden in bestimmten Fachsemestern für den Zeitraum von mindestens zwei Semestern statt. Für den Erwerb des Doppelabschlusses erfüllen die Studierenden die in der Anlage festgelegten Anforderungen. (4) Studien- und Prüfungsleistungen, die wie vorgesehen für den Doppelabschluss an der Kooperationshochschule erbracht werden, werden vollständig und ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (5) Für Prüfungsleistungen, die an einer Kooperationshochschule erbracht werden, gelten deren Prüfungsregelungen. Die Betreuerin oder der Betreuer nach § 15 Abs. 3 wird im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung benannt. Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Kooperationshochschule erbracht werden, werden nach dem in dem jeweiligen Staat geltenden Notensystem beurteilt und entsprechend bewertet. Im Rahmen der Anerkennung findet eine Umrechnung der ausländischen in eine deutsche Note statt. Auf dieser Grundlage wird die Gesamtnote für die betreffenden Studierenden ermittelt. (6) Nach erfolgreichem Abschluss aller Studien- und Prüfungsleistungen verleihen die Deutsche Sporthochschule Köln und die Kooperationshochschule den betreffenden Absolventen den Hochschulgrad des jeweiligen Studiengangs als Doppelabschluss. Die beiden Hochschulgrade können jeweils für sich geführt werden. Sollen beide Grade zusammen geführt werden, so sind sie durch Schrägstrich zu verbinden. (7) Den Studierenden werden nach erfolgreichem Abschluss und unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnungen die Abschlussdokumente ausgestellt. § 23 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 19 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 24 Einsicht in die Prüfungsunterlagen (1) Nach Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses wird jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten Einsicht in ihre oder seine in dieser Prüfung erbrachten schriftlichen Leistungen und die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der*des Prüfungskandidaten, der schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Im Rahmen dieser Einsichtnahme muss die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat entweder Kopien oder Fotografien der Unterlagen anfertigen kann. Musterlösungen dürfen, da nicht Bestandteil der Prüfungsakte der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, nicht kopiert oder fotografiert werden. Das weitere Verfahren der Einsichtnahme einschließlich einer angemessenen Frist für den Einsichtnahmeantrag regelt der Prüfungsausschuss. (2) Prüfungsfragen, Korrekturvermerke sowie Gutachten von Prüferinnen bzw. Prüfern, von denen eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat Kenntnis erhält, dürfen, sofern sie urheberrechtlich geschützt sind, nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Die von einer Prüfungskandidatin bzw. einem Prüfungskandidaten angefertigte Abschlussarbeit darf bei Vereinbarung eines Sperrvermerks nur mit der entsprechenden Zustimmung veröffentlicht werden. § 25 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 28. April 2026. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 07/2026 – Seite 20 Prüfungsordnung für die sportwissenschaftlichen Masterstudiengänge i. d. Fassung vom 28. April 2026 Köln, den 11. Mai 2026 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Ansgar Thiel III. Schlussbestimmungen