AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 05/2022 Köln, den 25. Februar 2022 INHALT Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie vom 15. Februar 2022 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 1 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie vom 15. Februar 2022 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV. NRW S. 1110), in Kraft getre- ten am 08. Dezember 2020 hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Prü- fungs- und Zugangsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zugangsvoraussetzungen § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Anerkennung externer Leistungen § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 2 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records § 21 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Mastergrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 3 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung Diese Prüfungs- und Zugangsordnung (PZO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (MA-SPT) an der DSHS Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Master- studiums. Inhalte und Anforderungen regeln das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan. § 2 Ziel des Studiums Der MA-SPT führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor Degree), einer physiotherapeutischen Ausbildung und einer einjährigen physiotherapeutischen Berufstätigkeit – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des MA-SPT sollen die Kandidat*innen nachweisen, dass sie sich die inhaltlichen Spezifika ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orien- tierung erworben haben, fachliche Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissen- schaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern der auf den Sport bezogenen Physiothe- rapie anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotions- studium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der DSHS Köln der akademische Grad eines „Mas- ter of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum MA-SPT hat Zugang, wer: 1. ein physiotherapeutisches oder sportwissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolg- reich abgeschlossen hat oder einen adäquaten akademischen Abschluss vorweisen kann und 2. eine physiotherapeutische Ausbildung nachweisen kann und 3. Nachweise für die Anrechnung von Credit Points aufgrund externer Leistungen erbracht hat oder noch erbringen kann (siehe dazu auch § 10) und 4. eine mindestens einjährige physiotherapeutische Berufserfahrung vorweisen kann. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 4 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entschei- dung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkon- ferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entspre- chende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertig- keit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Übersteigt die Zahl der zugangsberechtigten Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studien- plätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die Anzahl der bereits aus externen Leistungen erbrachten Credit Points (vgl. § 10). Ist die Höhe der aus externen Leistungen erbrachten Credit Points mehrerer Kandidat*innen gleich, entscheidet das Los. Vorherige erfolglose Bewerbungen werden angemessen berücksichtigt. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 60 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistungen (siehe dazu § 10) angerechnet. Die 60 Credit Points aus externen Leistungen müssen bis zur Anmeldung der Mas- terthesis nachgewiesen werden. (3) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem physiotherapeutischen oder sportwissenschaftlichen Studi- engang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudien- gang Sportphysiotherapie verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht be- standen hat. (4) Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prü- fungsverfahren im selben Studiengang befindet. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifika- tion führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5-15 Credit Points. Näheres regelt das Modulhand- buch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 5 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der er- folgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Nä- heres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehr- veranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt wer- den. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung vo- raus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kenn- zeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Ar- beitsbelastung werden 900 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für be- standene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. Ein Credit Point nach Ab- satz 6 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen (i. d. R. die Studien- gangsleitung) 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. dem*der Leiter*in der Abteilung Universitären Weiterbildung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der weiteren Prüfungsausschussmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*n Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*e Stellvertreter*in gewählt. Diese Stellvertreter*innen werden tätig, wenn die Mit- glieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 6 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der aka- demischen Mitarbeiter*innen sowie für die*den Leiter*in der Universitären Weiterbildung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses werden vom Rektor bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Bei Prüfungsangelegenheiten, die die Prüfung eines Mitglieds betreffen, ruht dessen Mitglied- schaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und wird durch den*die Stellvertreter*in wahrgenommen. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungspro- zessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, für das Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie für das Anerkennungsverfahren nach § 9 und § 10. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwick- lung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesen- heit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwoh- nen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschus- ses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli- chen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegen- heit zu verpflichten. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 7 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen be- stellt werden, die nach § 65 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abwei- chung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigen- verantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen an- gerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzu- rechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, son- dern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleis- tungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wur- den, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra- chen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentral- stelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prü- fungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder er- brachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils an- gerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 8 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen erfolgt eine Umrechnung der Note. § 10 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert werden kann oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, sind 60 CPs über ein Anerkennungs- verfahren extern erbrachter Leistungen abzudecken. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Anerkennung der einzureichenden Nachweise wird durch den Prüfungsausschuss geprüft. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit bestimmter externer Nachweise sind die fachlich zuständigen Modulleiter*innen zu hören. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die*der Kandidat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Be- nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei münd- lichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Ein*e Kandidat*in, die* der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweili- gen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fort- setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleis- tung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidat*innen von der Erbrin- gung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit- zuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die DSHS Köln kann von den Kandidat*innen eine Versicherung an Eides statt verlangen und ab- nehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. (6) Hat die*der Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 9 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die*der Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungs- leistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die*der Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die*der Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungs- verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Den Kandidat*innen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlos- sen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit der erforderlichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlos- sen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credit Points auf dem Studienkonto des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Re- gel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Die jeweiligen Wiederho- lungstermine für diese Prüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung bzw. Teilprüfung. Belegung und Anmeldung erfolgen über die Studienkoordination oder die*den je- weiligen Modulleiter*in. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prü- fungsausschuss oder der Studienkoordinatorin bzw. dem Studienkoordninator unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 10 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungs- ausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungs- ausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Er/sie wird von Amts we- gen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger an- dauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Mo- dulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der DSHS Köln im M.Sc. Sportphysi- otherapie eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die*der Kan- didat*in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveranstaltung geltend gemachten Gründe, bei Krank- heit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest, müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann unter Auf- lage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 11 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Lehrperson auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbu- ches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch die*den Modulbeauftrage*n ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Stu- dierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Ab- schluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansons- ten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu er- stellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 12 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punkte- vergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung her- ausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewich- tung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ge- staltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Er- gebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 13 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. (6) Im letzten Semester ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wör- tern haben. Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache bei- zufügen. (2) Der Antrag auf Ausgabe des Themas für die Masterthesis erfolgt zu Ende des 3. Semesters schriftlich bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann nur gestellt werden, wenn alle Module abgeschlossen und Modulprüfungen bestanden wurden. (3) Die Masterthesis wird von einer*einem gemäß § 8 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prü- fer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in und dem*der Be- treuer*in sowie der Studiengangleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsaus- schuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangleitung dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Um- fang der Masterthesis sind von der*dem Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab oder ist eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 14 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangel- haft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewer- ten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmög- lichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungs- zeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe aner- kannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, soll spä- testens innerhalb von drei Monaten ein neuer Antrag eingereicht oder ein Attest bzw. ein begründeter Antrag vorgelegt werden, wodurch eine weitere Verlängerung der Anmeldefrist gerechtfertigt werden kann. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet die* der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die ange- gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der Universitären Weiterbildung in dreifacher Ausfertigung abzuliefern oder per Post an die Deutsche Sporthochschule Köln, Abt. Universitäre Weiterbildung, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln zu senden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewer- tet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhand- buch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 15 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Mas- terthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Weitere Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen zweiten Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlos- sen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von die- ser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs ist der Antrag auf Genehmigung des neuen Themas innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die nicht bestandene Masterthesis einzureichen. Sollte die Antragstellung später vorgenommen wer- den, setzt dies einen begründeten Antrag voraus, über dessen Genehmigung die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 16 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe des Modulhandbu- ches für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen hat, die entsprechenden Modulprüfungen bestanden hat, die über Anerkennung externer Leistungen zu erbringenden 60 Credit Points (vgl. § 10) bis zur Anmeldung der Masterthesis nachweisen kann und die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „aus- reichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen un- verzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Kandidaten*in eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkun- det. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der DSHS Köln und der*dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolvent*in ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des MA-SPT. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfun- gen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 17 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 21 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen (1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen An- trag unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich ge- währt. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass dem Prüfling gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfun- gen oder Studienleistungen anzufertigen. (2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutter- schutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Ablegung von Modulabschlussprüfun- gen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. (3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der*des eingetragenen Lebenspartnerin*Lebenspartners, ei- ner*eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer*eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemes- sen zu berücksichtigen, insbesondere im Hin- blick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflich- tungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. (4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind von den Studierenden unter Führung geeigneter Nachweise an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zu richten und um- fassend zu begründen. Im Rah- men der Antragstellung kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder anderer qualifizierter Nachweise verlangt werden. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der*dem Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses zu stellen. Über den Antrag entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als ge- geben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die*der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 18 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der* die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht- nahme. Der Prüfling ist berechtigt, eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion seiner Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen zu erstellen. § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022 Köln, den 25. Februar 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof Dr. Heiko Strüder I. Allgemeines II. Allgemeine Regelungen