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  • AM_2022-05-Prüfungs-_und_Zugangsordnung_der_Deutschen_Sporthochschule_Köln_für_den_Weiterbildungsmasterstudiengang_M.Sc._Sportphysiotherapie.pdf
    AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 05/2022 Köln, den 25. Februar 2022 INHALT Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie vom 15. Februar 2022 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 1 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfungs- und Zugangsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie vom 15. Februar 2022 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. September 2014 (GV.NRW S. 547, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV. NRW S. 1110), in Kraft getre- ten am 08. Dezember 2020 hat die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS Köln) die folgende Prü- fungs- und Zugangsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht: I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung § 2 Ziel des Studiums § 3 Mastergrad § 4 Zugangsvoraussetzungen § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang § 6 Strukturierung und Anforderungen des Studiums, Credit Points II. Allgemeine Regelungen § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfende § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Anerkennung externer Leistungen § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht § 14 Prüfungsformen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 2 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 15 Masterthesis § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis § 18 Abschluss des Studiums § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records § 21 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen III. Schlussbestimmungen § 22 Aberkennung des Mastergrades § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 3 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 1 Geltungsbereich der Prüfungs- und Zugangsordnung Diese Prüfungs- und Zugangsordnung (PZO) gilt für den weiterbildenden Masterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (MA-SPT) an der DSHS Köln. Sie regelt grundlegende Strukturen dieses Master- studiums. Inhalte und Anforderungen regeln das Modulhandbuch und der Studienverlaufsplan. § 2 Ziel des Studiums Der MA-SPT führt – aufbauend auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor Degree), einer physiotherapeutischen Ausbildung und einer einjährigen physiotherapeutischen Berufstätigkeit – zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Durch das Studium im Rahmen des MA-SPT sollen die Kandidat*innen nachweisen, dass sie sich die inhaltlichen Spezifika ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orien- tierung erworben haben, fachliche Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissen- schaftliche Methoden und Erkenntnisse in den Berufsfeldern der auf den Sport bezogenen Physiothe- rapie anzuwenden. Darüber hinaus kann durch das Masterstudium ein Kenntnisstand des Faches und seiner Forschungsmethoden nachgewiesen werden, der auf einen späteren Eintritt in ein Promotions- studium vorbereitet. § 3 Mastergrad Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird von der DSHS Köln der akademische Grad eines „Mas- ter of Science“ (M.Sc.) verliehen. § 4 Zugangsvoraussetzungen (1) Zum MA-SPT hat Zugang, wer: 1. ein physiotherapeutisches oder sportwissenschaftliches Studium mit mindestens 180 ECTS erfolg- reich abgeschlossen hat oder einen adäquaten akademischen Abschluss vorweisen kann und 2. eine physiotherapeutische Ausbildung nachweisen kann und 3. Nachweise für die Anrechnung von Credit Points aufgrund externer Leistungen erbracht hat oder noch erbringen kann (siehe dazu auch § 10) und 4. eine mindestens einjährige physiotherapeutische Berufserfahrung vorweisen kann. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 4 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (2) Bewerber*innen mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird. Für die Entschei- dung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkon- ferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entspre- chende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertig- keit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Übersteigt die Zahl der zugangsberechtigten Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studien- plätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die Anzahl der bereits aus externen Leistungen erbrachten Credit Points (vgl. § 10). Ist die Höhe der aus externen Leistungen erbrachten Credit Points mehrerer Kandidat*innen gleich, entscheidet das Los. Vorherige erfolglose Bewerbungen werden angemessen berücksichtigt. § 5 Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums beträgt zwei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern. (2) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Credit Points einschließlich der Mas- terthesis zu erwerben. Da es sich um einen Weiterbildungsstudiengang handelt, der berufsbegleitend studiert wird, werden 60 der 120 Credit Points über die Anerkennung externer Leistungen (siehe dazu § 10) angerechnet. Die 60 Credit Points aus externen Leistungen müssen bis zur Anmeldung der Mas- terthesis nachgewiesen werden. (3) Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer eine Erklärung abgibt, dass er bzw. sie nicht bereits ein Masterstudium in einem physiotherapeutischen oder sportwissenschaftlichen Studi- engang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Masterstudien- gang Sportphysiotherapie verwandten oder gleichartig strukturierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht be- standen hat. (4) Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prü- fungsverfahren im selben Studiengang befindet. § 6 Strukturierung und Anforderung des Studiums, Credit Points (1) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifika- tion führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. (2) Der Umfang eines Moduls beträgt in der Regel 5-15 Credit Points. Näheres regelt das Modulhand- buch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 5 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (3) Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der er- folgreichen Teilnahme an einem oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden. Nä- heres regelt das Modulhandbuch. (4) Im Rahmen von Modulen sind Lehrveranstaltungen zu belegen. Dieses ist Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen (vgl. § 12). Spätestens zu Beginn der ersten Lehr- veranstaltungsstunde werden den Studierenden die Bedingungen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bekannt gegeben. In Lehrveranstaltungen können Lernerfolgskontrollen durchgeführt wer- den. Diese können Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sein. Lernerfolgskontrollen werden nicht benotet. Näheres regelt das Modulhandbuch. (5) Der Abschluss eines Moduls setzt den erfolgreichen Abschluss einer benoteten Modulprüfung vo- raus (vgl. § 12). Näheres regelt das Modulhandbuch. (6) Soweit Prüfungsleistungen mit Hilfe eines Leistungspunktesystems nachgewiesen werden, kenn- zeichnen die Leistungspunkte (Credit Points) für ein Modul den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Lernziele zu erreichen. Er umfasst neben der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zu dem Modul gehören, auch die gesamte Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Vorbereitung und Ausarbeitung von eigenen Beiträgen, die Vorbereitung auf und Teilnahme an Lernerfolgskontrollen und Prüfungen. Als durchschnittliche Ar- beitsbelastung werden 900 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Für den Erwerb eines Credit Points wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt. Credit Points werden für be- standene Modulprüfungen und für die bestandene Masterthesis vergeben. Ein Credit Point nach Ab- satz 6 entspricht einem Credit Point nach dem European Credit Transfer System (ECTS). § 7 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und Kontrolle der sachgerechten Durchführung der Modulprüfungen und die weiteren durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. dem oder der Vorsitzenden aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen (i. d. R. die Studien- gangsleitung) 2. zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen 3. einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter*innen 4. dem*der Leiter*in der Abteilung Universitären Weiterbildung 5. einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der weiteren Prüfungsausschussmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen eine*n Stellvertreter*in für die*den Vorsitzende*n. Für alle übrigen Mitglieder wird gleichfalls ein*e Stellvertreter*in gewählt. Diese Stellvertreter*innen werden tätig, wenn die Mit- glieder aus der entsprechenden Gruppe an der Mitarbeit verhindert sind. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen ein. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 6 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen und aus der Gruppe der aka- demischen Mitarbeiter*innen sowie für die*den Leiter*in der Universitären Weiterbildung beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Prüfungsaus- schusses werden vom Rektor bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. (3) Bei Prüfungsangelegenheiten, die die Prüfung eines Mitglieds betreffen, ruht dessen Mitglied- schaft in Bezug auf diese Angelegenheiten und wird durch den*die Stellvertreter*in wahrgenommen. (4) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungspro- zessrechts. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, für das Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie für das Anerkennungsverfahren nach § 9 und § 10. Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, dem Senat über die Entwick- lung der Prüfungen und Studienzeiten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Modulhandbücher. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Widersprüche und den Bericht an den Senat. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem*der Vorsitzenden oder deren*dessen Stellvertreter*in mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. In Angelegenheiten, welche die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung unmittelbar betreffen, muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrer*innen mindestens über die Hälfte der Stimmen verfügen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden bzw. in ihrer oder seiner Abwesen- heit die Stimme der stellvertretenden Person. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwoh- nen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschus- ses und ihre Stellvertreter*innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentli- chen Dienst stehen, sind sie durch die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zur Verschwiegen- heit zu verpflichten. (9) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 7 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 8 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende und Beisitzende. Als Prüfende dürfen nur Personen be- stellt werden, die nach § 65 HG dazu berechtigt sind und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abwei- chung erfordern, in dem Gebiet, auf das sich die Modulprüfung bezieht, eine selbständige bzw. eigen- verantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Als Beisitzende dürfen nur Personen bestellt werden, die einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation abgelegt haben. (2) Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus für einzelne Module weitere Prüfende bestellen, die Lehrveranstaltungen in den betreffenden Modulen durchführen. (3) Die Prüfer*innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Bestandene und nicht bestandene Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem gleichen Studiengang erbracht worden sind, werden von Amts wegen an- gerechnet. Bestandene und nicht bestandene Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sind auf Antrag anzu- rechnen, sofern keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen, festgestellt und begründet werden können. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen anrechnen. (2) Wesentliche Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn die erworbenen Kompetenzen den Anforderungen des jeweiligen Faches nicht entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, son- dern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für Studienzeiten, Studienleis- tungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wur- den, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abspra- chen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln die Zentral- stelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die*Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auf Verlangen des Prü- fungsausschusses beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Unterlagen müssen Aussagen zu den erworbenen Kompetenzen und in diesem Zusammenhang bestandenen, nichtbestandenen oder er- brachten Leistungen sowie den sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen enthalten, die jeweils an- gerechnet werden sollen. Bei einer Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen aus Studiengängen sind in der Regel die entsprechenden Modulbeschreibungen sowie das Transcript of Records oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. (4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, ist in der Regel ein*e Fachvertreter*in zu hören. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 8 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Fachnote einzubeziehen. Bei abweichenden Notensystemen erfolgt eine Umrechnung der Note. § 10 Anerkennung externer Leistungen (1) Da es sich um einen Weiterbildungsmaster handelt, der berufsbegleitend studiert werden kann oder auf bereits erbrachten beruflichen Qualifikationen aufbaut, sind 60 CPs über ein Anerkennungs- verfahren extern erbrachter Leistungen abzudecken. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Anerkennung der einzureichenden Nachweise wird durch den Prüfungsausschuss geprüft. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit bestimmter externer Nachweise sind die fachlich zuständigen Modulleiter*innen zu hören. § 11 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß, Exmatrikulation (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die*der Kandidat*in einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Versuchen Kandidat*innen das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Be- nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht erbracht und als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; die tatsächliche Feststellung wird bei münd- lichen Prüfungen von der jeweiligen prüfenden, bei schriftlichen Prüfungen von der aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. (3) Ein*e Kandidat*in, die* der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweili- gen prüfenden oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach einer Abmahnung von der Fort- setzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleis- tung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidat*innen von der Erbrin- gung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Belastende Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit- zuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die DSHS Köln kann von den Kandidat*innen eine Versicherung an Eides statt verlangen und ab- nehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. (6) Hat die*der Kandidat*in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 9 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie nachträglich das Ergebnis und die Note für diejenige Prüfungsleistung bei deren Erbringen die*der Kandidat*in getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfungsleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (7) Waren die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfungs- leistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die*der Kandidat*in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die*der Kandidat*in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Beachtung des Verwaltungs- verfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (8) Den Kandidat*innen ist vor einer Entscheidung nach Absatz 5 – 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (9) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 6 und Absatz 7 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlos- sen. § 12 Modulprüfungen, deren Teilprüfungen und Prüfungstermine (1) Prüfungsleistungen innerhalb des Masterstudiums sind die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sowie die Masterthesis. (2) Mit der erforderlichen Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen und dem Bestehen der Modulprüfung mit entsprechender Benotung wird das jeweilige Modul abgeschlos- sen und es erfolgt die Anrechnung der für dieses Modul in den Modulhandbüchern ausgewiesenen Credit Points auf dem Studienkonto des Studierenden. Modulprüfungen sind bestanden, wenn jede einzelne Teilprüfung gemäß § 16 mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Sind einzelne Teilprüfungen einer Modulprüfung nicht bestanden, so müssen nur diese gemäß § 17 wiederholt werden. Die Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Bestandene Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen müssen wiederholt werden. (3) Die Prüfungszeiträume sind modulspezifisch und die konkreten Prüfungstermine werden in der Re- gel mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Die jeweiligen Wiederho- lungstermine für diese Prüfungen können jederzeit vereinbart werden. (4) Mit der Belegung eines Moduls erfolgt gleichzeitig die Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung bzw. Teilprüfung. Belegung und Anmeldung erfolgen über die Studienkoordination oder die*den je- weiligen Modulleiter*in. (5) Gründe für einen Rücktritt von einer Prüfung oder das Versäumnis einer Prüfung müssen dem Prü- fungsausschuss oder der Studienkoordinatorin bzw. dem Studienkoordninator unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist spätestens am dritten Werktag nach der Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 10 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prüfung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei der Zusendung des Attestes muss dieses am zweiten Tag nach der Prüfung bei der Post aufgegeben worden sein. Bei der Zählweise gehört der Prüfungstag selbst dazu und der Samstag gilt als Werktag. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, es ist eine Prüfungsunfähigkeit differenziert nachzuweisen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im begründeten Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungs- ausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungs- ausschuss die Gründe an, wird dem Studierenden dies schriftlich mitgeteilt. Er/sie wird von Amts we- gen zum nächstmöglichen Prüfungszeitraum zugelassen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (6) Macht ein*e Kandidat*in durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger an- dauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Mo- dulprüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, überprüft die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob gleichwertige Prüfungen in anderer Form zu erbringen sind. (7) Studien- und Prüfungsleistungen können von Studierenden nur so lange erbracht werden, wie sie für diesen Studiengang eingeschrieben bzw. zugelassen sind. § 13 Zulassung zu Modulprüfungen / Anwesenheitspflicht (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer an der DSHS Köln im M.Sc. Sportphysi- otherapie eingeschrieben ist. Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn die*der Kan- didat*in den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist bzw. Nichtbestehen der Modulprüfung endgültig verloren hat. (2) Für die Zulassung zu einer Modulprüfung wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt. In der Regel ist davon auszugehen, dass das Lernziel bei einer Abwesenheit von höchstens einem Siebtel der Lehrveranstaltungen erreicht werden kann. Die für das Versäumnis einer Lehrveranstaltung geltend gemachten Gründe, bei Krank- heit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest, müssen der Lehrperson unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Wenn die Entschuldigungsgründe durch die Lehrperson anerkannt werden, kann unter Auf- lage eine Zulassung zur Modulprüfung erfolgen. Die Auflage wird von der Lehrperson der versäumten Lehrveranstaltung festgelegt; sie muss geeignet sein, die Nachholung des versäumten Lehrstoffs zu dokumentieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 11 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 14 Prüfungsformen (1) Im Rahmen einer Modulprüfung bzw. deren Teilprüfungen kommen folgende Prüfungsformen, auch in Kombination, in Betracht: a) praktische Prüfung b) Klausur c) Präsentation d) mündliche Prüfung e) lehrpraktische Prüfung f) Hausarbeit g) Projektpräsentation h) Dokumentation i) Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber nach Ankündigung der Lehrperson auch in einer anderen Sprache abgenommen werden. Näheres regelt das Modulhandbuch. (2) Die Modalitäten der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Prüfungsleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, welche die Prüfungsleistung abnehmen, auf der Basis des Modulhandbu- ches festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. (3) Nach Maßgabe des Studienplans/Modulhandbuchs können Noten für Prüfungsleistungen vergeben und bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul zu einer Modulnote zusammengezogen werden. Die Benotung richtet sich nach § 16. Sie wird durch die*den Modulbeauftrage*n ermittelt und dv-gestützt verwaltet. (4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen bzw. der Modulprüfungen und Teilprüfungen ist den Stu- dierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bzw. nach Ab- schluss des Moduls bekannt zu geben. Sofern das nicht möglich ist, sind die Gründe von den Prüfenden zu begründen und aktenkundig zu machen. Bei der Durchführung mündlicher Prüfungen und ansons- ten jeder Wiederholungsprüfung ist das Zwei-Prüfer-Prinzip gemäß § 65 Absatz 2 HG zu beachten. (5) Für Klausuren nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten folgende Grundsätze: 1. Klausuren können zur Gänze oder in Teilen im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, soweit diese Prüfungsform geeignet ist, den der Prüfung zugrundeliegenden Prüfungsstoff in angemessener Weise abzuprüfen. Die Aufgaben sind von zwei Prüfenden gemeinsam zu er- stellen; diese wählen den Prüfungsstoff aus, erarbeiten die Fragen, legen vor der Klausur fest, wie die Fragen zu gewichten sind und welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Aufgaben sind insbesondere darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt ist. Ferner ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der zu erzielenden Punkte in den einzelnen Fragen zur erreichbaren Gesamtpunktzahl dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad entspricht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 12 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie 2. Bei Klausuren, die zur Gänze nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ausgestaltet sind, liegt die Grenze zum Bestehen der Prüfung grundsätzlich bei 50 % der insgesamt erreichbaren Punkte (absolute „Bestehensgrenze“). Stellt sich im Laufe des Korrekturverfahrens heraus, dass mehr als 50 % der Prüflinge diese Bestehensgrenze nicht erreichen kann, überprüft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemeinsam mit den Prüfern, ob fehlerhafte Fragen oder solche mit einem zu hohen Schwierigkeitsgrad gestellt wurden und ob daher eine Anpassung der Punkte- vergabe erforderlich ist. Fehlerhafte Fragen werden grundsätzlich aus der Punktewertung her- ausgenommen, so dass die Gesamtpunktzahl, die Bestehensgrenzen und die Punktegewich- tung entsprechend anzupassen sind; Anpassungen zulasten der Prüflinge sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Prüfungen, die nur zum Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ge- staltet sind. 3. Führt die in Absatz 2 beschriebene Überprüfung nicht zu einer Anpassung der Punktevergabe mit der Folge, dass mehr als 50 % der Prüflinge die absolute Bestehensgrenze erreichen, ist der prozentuale Anteil der Prüflinge zu ermitteln, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Personengruppe haben diejenigen Prüflinge bestanden, bei denen die erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Punktzahl unterschreitet, die erstmals an der Klausur teilgenommen haben (relative Bestehensgrenze). 4. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, bei der die Mindestpunktzahl (relative Bestehensgrenze, soweit diese einen geringeren Wert hat, oder absolute Bestehensgrenze) erworben worden ist, lautet die Note 1,0, wenn zusätzlich mindestens 90 % 1,3, wenn zusätzlich mindestens 80 %, aber weniger als 90 % 1,7, wenn zusätzlich mindestens 70 %, aber weniger als 80 % 2,0, wenn zusätzlich mindestens 60 %, aber weniger als 70 % 2,3, wenn zusätzlich mindestens 50 %, aber weniger als 60 % 2,7, wenn zusätzlich mindestens 40 %, aber weniger als 50 % 3,0, wenn zusätzlich mindestens 30 %, aber weniger als 40 % 3,3, wenn zusätzlich mindestens 20 %, aber weniger als 30 % 3,7, wenn zusätzlich mindestens 10 %, aber weniger als 20 % 4,0, wenn zusätzlich keine, aber weniger als 10 % der über die Mindestpunktzahl hinausgehenden Punkte erreicht worden ist. Eine nicht gradzahlige Notengrenze wird aufgerundet. Die Note lautet 5,0, wenn weniger als 50 % der Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Wird die Prüfung nur zu einem Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, sind für die jeweiligen Teile Noten zu bilden. Für den Teil nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. 5. Bei einer Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind im Rahmen der Feststellung des Er- gebnisses die folgenden Angaben zu machen: Bestehensgrenze, erreichte Punktzahl, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 13 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Prozentsatz der über die Bestehensgrenze hinausgehenden Punktzahl bzw. Vomhundertsatz der von der Bestehensgrenze erreichten Punktzahl. (6) Im letzten Semester ist die Anfertigung einer Masterthesis gem. § 15 obligatorisch. § 15 Masterthesis (1) Die Masterthesis soll zeigen, dass die*der Kandidat*in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein definiertes Themengebiet unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und selbständig darzustellen. In der Regel wird sie in deutscher Sprache abgefasst, auf besonderen Antrag kann sie auch in Englisch verfasst werden. Die Masterthesis soll einen Umfang von rund 15.000 Wör- tern haben. Der Arbeit ist jeweils eine Zusammenfassung in deutscher und in englischer Sprache bei- zufügen. (2) Der Antrag auf Ausgabe des Themas für die Masterthesis erfolgt zu Ende des 3. Semesters schriftlich bei der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Antrag auf Zulassung zur Masterthesis kann nur gestellt werden, wenn alle Module abgeschlossen und Modulprüfungen bestanden wurden. (3) Die Masterthesis wird von einer*einem gemäß § 8 Absatz 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prü- fer*in betreut. Der Themenvorschlag erfolgt im Einvernehmen der*des Kandidat*in und dem*der Be- treuer*in sowie der Studiengangleitung. Die Genehmigung des Themas erfolgt durch den Prüfungsaus- schuss. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Auf Antrag sorgt die Studiengangleitung dafür, dass ein*e Kandidat*in rechtzeitig ein Thema für eine Masterthesis erhält. (5) Die Bearbeitungszeit für die Masterthesis beträgt fünf Monate. Thema, Aufgabenstellung und Um- fang der Masterthesis sind von der*dem Betreuer*in so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, auf die Einhaltung dieser Vorgaben besonders zu achten. (6) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der*des Kandidat*in einmal die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. (7) Das Thema kann – ohne Begründung – nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (8) Die Masterthesis wird durch den*die Betreuer*in sowie durch eine zweite Person, die auf Vorschlag der Studiengangleitung vom Prüfungsausschuss festgelegt wird, gemäß § 16 Absatz 1 bewertet. Die Note der Masterthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen, sofern sie um weniger als 2,0 voneinander abweichen. Weichen die Bewertungen um 2,0 oder mehr voneinander ab oder ist eine Bewertung nicht ausreichend (5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Person mit der Bewertung beauftragt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Lautet der Mittelwert schlechter als „ausreichend“ (4,0), ist abweichend vom arithmetischen Mittel die Prüfungsleistung dann als „ausreichend“ (4,0) zu bewerten, wenn zwei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 14 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Einzelbewertungen „ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Lauten zwei Einzelbewertungen „mangel- haft“ (5,0), ist die Prüfungsleistung abweichend vom arithmetischen Mittel als „mangelhaft“ zu bewer- ten. (9) Kann die Masterthesis wegen nicht zu vertretender längerer Verhinderung oder anderer Unmög- lichkeit nicht fristgerecht abgegeben werden, kann die Masterthesis vor dem Ende der Bearbeitungs- zeit unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zurückgegeben werden. Werden die Gründe aner- kannt, gilt die Nichtabgabe als entschuldigt. Sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht, soll spä- testens innerhalb von drei Monaten ein neuer Antrag eingereicht oder ein Attest bzw. ein begründeter Antrag vorgelegt werden, wodurch eine weitere Verlängerung der Anmeldefrist gerechtfertigt werden kann. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet die* der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (10) Auf einem gesonderten Blatt am Ende der Masterthesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie*er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die ange- gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. (11) Die Masterthesis ist fristgemäß bei der Universitären Weiterbildung in dreifacher Ausfertigung abzuliefern oder per Post an die Deutsche Sporthochschule Köln, Abt. Universitäre Weiterbildung, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933 Köln zu senden. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 16 als „nicht ausreichend“ bewer- tet. § 16 Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen, Ermittlung der Gesamtnote (1) Für die Bewertung der Modulprüfungen bzw. Teilprüfungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderun- gen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird ein Modul mit mehreren Teilprüfungen abgeschlossen, sind diese entsprechend Absatz 1 zu benoten. Die Modulnote errechnet sich nach der Gewichtung der Teilprüfungen. Näheres regelt das Modulhand- buch. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 15 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Die Gesamtnote des Masterstudiums errechnet sich aus den Ergebnissen der Modulprüfungen und der Masterthesis; gewichtet wird entsprechend der Zahl der Credit Points der Module und der Mas- terthesis. Näheres regelt das Modulhandbuch. Bei der Berechnung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut; von 1,6 bis 2,5 = gut; von 2,6 bis 3,5 = befriedigend; von 3,6 bis 4,0 = ausreichend; über 4,0 = nicht ausreichend. Weitere Bewertungsdeskriptoren sind im Modulhandbuch aufgeführt. § 17 Wiederholung von Modulprüfungen, Teilprüfungen und der Masterthesis (1) Die Prüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsaus- schusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die Gründe für das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung benennt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder der Studierenden bekannt zu geben. Die Folge der nicht bestandenen zweiten Wiederholungsprüfung ist die Exmatrikulation. (3) Die Masterthesis kann nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlos- sen. Eine Rückgabe des Themas der Masterthesis in der in § 15 Abs. 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der*die Kandidat*in bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Masterthesis von die- ser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Nichtbestehen des ersten Versuchs ist der Antrag auf Genehmigung des neuen Themas innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides über die nicht bestandene Masterthesis einzureichen. Sollte die Antragstellung später vorgenommen wer- den, setzt dies einen begründeten Antrag voraus, über dessen Genehmigung die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 16 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 18 Abschluss des Studiums (1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe des Modulhandbu- ches für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen hat, die entsprechenden Modulprüfungen bestanden hat, die über Anerkennung externer Leistungen zu erbringenden 60 Credit Points (vgl. § 10) bis zur Anmeldung der Masterthesis nachweisen kann und die Masterthesis gefertigt und bestanden und somit 120 Credit Points erworben hat und mindestens mit der Gesamtnote „aus- reichend“ (4,0) abgeschlossen hat. (2) Hat ein*e Kandidat*in das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr*ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, welche die erbrachten Leistungen und die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist. § 19 Masterzeugnis und Masterurkunde (1) Über die bestandene Masterprüfung wird nach Vorliegen der vollständigen Prüfungsunterlagen un- verzüglich ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Note der Masterthesis und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der*dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Datum der Erstellung des Zeugnisses wird ebenfalls angegeben. (2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der*dem Kandidaten*in eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkun- det. Die Masterurkunde ist von dem*der Rektor*in der DSHS Köln und der*dem Vorsitzenden des Prü- fungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der DSHS Köln zu versehen. § 20 Diploma Supplement und Transcript of Records (1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der*dem Absolvent*in ein Diploma Supplement und ein Transcript of Records ausgehändigt. (2) Das Diploma Supplement beinhaltet Informationen über Art und Ebene des Masterabschlusses, den Status der Hochschule sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des MA-SPT. (3) Das Transcript of Records beinhaltet alle absolvierten Module und die zugeordneten Modulprüfun- gen sowie deren Teilprüfungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS Punkte und Noten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 17 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 21 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen (1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, an einer Modulabschlussprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihm auf schriftlichen An- trag unter Berücksichtigung des Einzelfalles ein Nachteilsausgleich ge- währt. Dieser kann in Form von organisatorischen Maßnahmen und Hilfsmitteln gewährt werden, in der Verlängerung der Bearbeitungszeit und/oder darin bestehen, dass dem Prüfling gestattet wird, abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Modulprüfungen, Modulteilprüfun- gen oder Studienleistungen anzufertigen. (2) Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutter- schutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht. Eine Ablegung von Modulabschlussprüfun- gen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. (3) Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der*des eingetragenen Lebenspartnerin*Lebenspartners, ei- ner*eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer*eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemes- sen zu berücksichtigen, insbesondere im Hin- blick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflich- tungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. (4) Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 3 sind von den Studierenden unter Führung geeigneter Nachweise an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsausschusses zu richten und um- fassend zu begründen. Im Rah- men der Antragstellung kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder anderer qualifizierter Nachweise verlangt werden. Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der*dem Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses zu stellen. Über den Antrag entscheidet die*der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Aberkennung des Mastergrades Die Aberkennung des Mastergrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als ge- geben angesehen worden sind. Zuständig für die Entscheidung ist die*der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 05/2022, Seite 18 Prüfungs- und Zugangsordnung für den Weiterbildungsmasterstudiengang M.Sc. Sportphysiotherapie § 23 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in auf Prüfungen bzw. die Masterthesis bezogenen Gutachten der Prüfer*innen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der* die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsicht- nahme. Der Prüfling ist berechtigt, eine Kopie oder eine sonstige originalgetreue Reproduktion seiner Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen zu erstellen. § 24 Inkrafttreten, Veröffentlichung und Rügeausschluss (1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 15. Februar 2022 Köln, den 25. Februar 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof Dr. Heiko Strüder I. Allgemeines II. Allgemeine Regelungen

  • AM_2022-04-Änderung_der_Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_für_SoSe_2022_bis_SoSe_2023.pdf
    ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 04/2022 Dezernat 1 Köln, den 22.02.2022 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Neufassung des § 2 sowie Anpassung der Semesterbeiträge für das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 (§ 5) Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2022, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Neufassung des § 2 sowie Anpassung der Semesterbeiträge für das WiSe 2022/23 und das SoSe 2023 (§ 5) Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparla- ment am 20.12.2021 beschlossenen Neufassungen der §§ 2 u. 5 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft: § 2 Beitragspflicht 1) Die Beitragspflicht erstreckt sich auf alle ordentlich eingeschriebenen Ersthörerinnen und Ersthörer (Haupthörerinnen und Haupthörer), ein- schließlich der Studierenden im Studienkolleg und in den Deutschkur- sen. 2) Auf Antrag kann der Allgemeine Studierenden Ausschuss (AStA) we- gen Ableistung eines Dienstes (z.B. Wehr- oder Zivildienst, Bundesfrei- willigendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr), wegen eines Auslandsstudiums oder wegen Krankheit die Antragstellerin oder den Antragsteller von der Beitragspflicht teilweise oder insgesamt befreien. 3) Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer (Nebenhörerinnen und Nebenhörer) und aufgrund der Einschreibungs- ordnung der DSHS beurlaubte Studierende sind von der Beitragspflicht befreit. § 5 Höhe des Beitrages (ab WiSe 2022/23) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der DSHS Köln als Erst- hörer/in immatrikuliert sind, € 213,90 pro Semester. Diese Summe setzt sich zusammen aus: a) € 9,50 für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) € 1,50 zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA- Sportreferenten) c) € 142,90 für das VRS-Semester-Ticket d) € 58,50 für das Semester-Ticket NRW und e) € 1,50 für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach §6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 die- ser BO. § 5 Höhe des Beitrages (ab SoSe 2023) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der DSHS Köln als Erst- hörer/in immatrikuliert sind, € 214,80 pro Semester. Diese Summe setzt sich zusammen aus: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 04/2022, Seite 2 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Neufassung des § 2 sowie Anpassung der Semesterbeiträge für das WiSe 2022/23 und das SoSe 2023 (§ 5) a) € 9,50 für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) € 1,50 zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA- Sportreferentin oder den AStA- Sportreferenten) c) € 142,90 für das VRS-Semester-Ticket d) € 59,40 für das Semester-Ticket NRW und e) € 1,50 für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Be- freiungen nach §6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die o. g. Änderungen der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei finden die Änderungen des § 2 bei der Einschreibung / Rückmeldung für das Sommersemester 2022; die Änderungen des § 5 wie oben genannt bei der Einschreibung/Rückmeldung für das Wintersemester 2022/23 bzw. Sommersemester 2023 Anwendung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 21.02.2022. Köln, den 22. Februar 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2022-03_Regulations_for_the_doctoral_study_programme_28.02.2022_EN.pdf
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Editor: The President ◼ Am Sportpark Müngersdorf 6 ◼ 50933 Köln ◼ Official Notices Department 1 No.: 03/2022 Cologne, 28.02.2022 Content Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Cologne from 28th February 2022 Official Notices of the German Sport University Cologne No. 03/2022, page 1 Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Cologne Academic Regulations for Doctoral Studies at the German Sport University Cologne Valid for the doctoral study programme in accordance with § 4 of the Doctoral Regulations dated July 9th, 2024 Preamble (1) The doctoral study programme aims to ensure high-quality training for doctoral students at the German Sport University by structuring and optimizing the doctoral cycle. (2) The doctoral study programme is designed to enhance the qualifications of doctoral stu- dents by 1. Teaching interdisciplinary skills and basics necessary for carrying out interdiscipli- nary research projects; 2. Teaching and developing research competencies as a prerequisite for independent scholarly work; 3. Teaching key skills and interdisciplinary competencies to improve knowledge and project management, as well as internationally accepted publication practices; 4. Qualification for professional teaching; 5. Promotion of and preparation for various career paths in the field of non-academic institutions; fostering independent research collaboration through participation in exchange programs and attendance at conferences. § 1 Admission Requirements Admission to the doctoral study programme requires that the applicant be a registered doc- toral candidate at the German Sport University Cologne in accordance with the applicable doctoral regulations. § 2 Scope and Structure of the programme (1) The programme consists of 170 working units (WU, German: AE). (2) The doctoral study programme consists of compulsory modules (at least 95 WU) and elective modules (at least 75 WU). For the elective modules, students must take courses from at least three of the four modules (Appendix 1). Official Notices of the German Sport University Cologne No. 03/2022, page 2 Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Cologne § 3 Performance records As part of the doctoral study programme, students must demonstrate academic achieve- ment in the form of working units, which must be submitted when applying for the initiation of the doctoral examination procedure (§7 section 2 of the doctoral regulations). The specific requirements are determined by the lecturers. If the requirements for a course are not met, the course must be repeated. § 4 Organization of the courses (1) Courses for the transdisciplinary and interdisciplinary areas, as well as those in the elec- tive modules, are organized centrally by the university. (2) The faculty members authorized to supervise doctoral students are responsible for or- ganizing subject-specific courses and determine the content and requirements for coursework. (3) If a subject-specific research colloquium is not available, related disciplines may jointly offer a research colloquium. § 5 Recognition of External Academic Credits (1) Equivalent external academic credits may be recognized in justified exceptional cases. (2) Recognition of subject-specific external academic credits is granted by the supervisor. (3) Recognition of interdisciplinary external academic credits is granted upon request by the chair of the doctoral committee. § 6 Transitional regulations (1) Once these regulations take effect, doctoral studies may be completed within two years under the previous regulations of the doctoral study programme of November 15, 2011, or continued under the current regulations. In the event of a transition to the regulations of the doctoral study programme of October 19th, 2021, all required documentation must be submitted in full in accordance with the study regulations. (2) In cases of hardship, the doctoral programme may be completed even after the two-year deadline has expired, in accordance with the old doctoral study programme regulations Official Notices of the German Sport University Cologne No. 03/2022, page 3 Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Cologne dated November 17, 2011. Requests for hardship exemptions must be submitted to the Doctoral Committee. § 7 Effective Date, Waiver of Objections (1) The regulations take effect on the day following their publication in the Official Notices of the GSU. (2) A violation of procedural or formal requirements under the Higher Education Act of HG NRW or under the regulatory or other autonomous laws of the university may be as- serted against these regulations only within one year of their publication, unless a. the regulations were not properly published, b. the President’s Office had previously objected to the decision of the body that adopted the regulations, c. the procedural or formal defect has been previously raised with the university, spec- ifying the legal provision that was violated and the fact giving rise to the defect, or d. the legal consequence of the exclusion of objections was not noted in the public announcement of the regulations. The supervisory powers under § 76 HG remain unaffected. Issued pursuant to the Senate's resolution on October 19, 2021. Cologne, 28th February 2022 The President of the German Sport University Cologne Univ. Prof. Dr. Heiko Strüder Official Notices of the German Sport University Cologne No. 03/2022, page 4 Regulations for the doctoral study programme of the German Sport University Attachment 1 Curriculum doctorate GSU The courses offered vary in each of the four elective modules. The following are examples of possi- ble courses per module. For information on currently scheduled courses, please visit the following website: https://www.dshs-koeln.de/en/forschung/wissenschaftliche-laufbahn/promotion/promoç https://www.dshs-koeln.de/en/forschung/wissenschaftliche-laufbahn/promotion/promoç

  • AM_2022-03-Studienordnung_des_Promotionsstudiums.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 03/2022 Köln, den 28. Februar 2022 INHALT Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sport- hochschule Köln in der Fassung vom 28. Februar 2022 -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2022, Seite 1 Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln Gültig für das Promotionsstudium gemäß § 4 der Promotionsordnung (PO) vom 30. März 2020 Präambel (1) Mit dem Promotionsstudium soll durch Strukturierung und Optimierung der Promoti- onsphase eine qualifizierte Ausbildung der Promotionsstudierenden der Deutschen Sporthochschule gesichert werden. (2) Mit dem Promotionsstudium soll das Qualifikationsprofil der Promotionsstudierenden verbessert werden durch 1. Vermittlung interdisziplinärer Kompetenzen und Grundlagen zur Verwirklichung disziplinübergreifender Forschungsvorhaben; 2. Vermittlung und Erwerb von Forschungskompetenz als Voraussetzung für selbst- ständiges wissenschaftliches Arbeiten; 3. Vermittlung von Schlüsselqualifikationen/überfachlichen Kompetenzen zur Ver- besserung des Wissens- und Projektmanagements sowie eines international akzep- tierten Publikationsverhaltens; 4. Befähigung zum qualifizierten Einsatz in der Lehre; 5. Förderung und Vorbereitung auf unterschiedliche/r Karrierewege im Bereich au- ßeruniversitärer Einrichtungen, Selbständigkeit der Forschungskooperation durch Einbindung in Austauschprogramme und Teilnahme an Kongressveranstaltungen. § 1 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsausbildungsprogramm ist der Status ei- ner/eines eingeschriebenen Promotionsstudierenden an der Deutschen Sporthochschule Köln nach geltender Promotionsordnung. § 2 Studienumfang und Aufbau (1) Der Studienumfang beträgt 170 Arbeitseinheiten (AEs). Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2022, Seite 2 Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Das Promotionsstudium umfasst Pflichtmodule (mind. 95 AEs) und Wahlmodule (mind. 75 AEs). Bei den Wahlmodulen sind Veranstaltungen aus mindestens drei von vier Modulen zu belegen (Anlage 1). § 3 Leistungsnachweise Im Rahmen des Promotionsstudiums sind Leistungsnachweise in Form von Arbeitseinhei- ten zu erbringen, die beim Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7 Absatz 2 PromO) vorzulegen sind. Die jeweiligen Anforderungen werden von den Lehrpersonen festgelegt. Werden die Anforderungen in einer Lehrveranstaltung nicht erfüllt, muss diese wiederholt werden. § 4 Organisation der Veranstaltungen (1) Die Veranstaltungen für den fachübergreifenden und interdisziplinären Bereich sowie für die Wahlmodule werden zentral von der Hochschule organisiert. (2) Die Promotionsberechtigten eines Instituts sind für die Organisation der fachspezifi- schen Veranstaltungen zuständig und legen die Inhalte und Anforderungen für die Leis- tungsnachweise fest. (3) Sollte ein fachspezifisches Forschungskolloquium nicht durchführbar sein, können ver- wandte Fachdisziplinen ein Forschungskolloquium gemeinsam anbieten. § 5 Anerkennung externer Leistungsnachweise (1) Die Anerkennung gleichwertiger externer Leistungsnachweise kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. (2) Die Anerkennung fachspezifischer externer Leistungsnachweise erfolgt durch den/die Betreuer*in. (3) Die Anerkennung fachübergreifender externer Leistungsnachweise erfolgt auf Antrag durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. § 6 Übergangsregelungen (1) Das Promotionsstudium kann ab Inkrafttreten dieser Ordnung innerhalb zwei Jahre nach der alten Studienordnung des Promotionsstudiums vom 15. November 2011 zu Ende geführt oder nach der vorliegenden Ordnung fortgesetzt werden. Bei einem Wechsel in die neue Studienordnung des Promotionsstudiums vom 19.10.2021 sind die Nachweise gemäß Studienordnung vollständig zu erbringen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2022, Seite 3 Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln (2) In Härtefällen kann das Studium auch nach Ablauf der Zweijahresfrist nach der alten Studienordnung des Promotionsstudiums vom 17. November 2011 zu Ende geführt werden. Härtefallanträge sind an den Promotionsausschuss zu richten. § 7 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Regelungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilun- gen der DSHS in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur in- nerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befug- nisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19.10.2021. Köln, den 28. Februar 2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 03/2022, Seite 4 Studienordnung des Promotionsstudiums an der Deutschen Sporthochschule Köln Anlage 1 Curriculum Promotion DSHS In jedem der vier Wahlmodule variieren die angebotenen Veranstaltungen. Beispielhaft sind hier mögliche Veranstaltungstitel und –umfang dargestellt. Informationen zu aktuell geplanten Veranstal- tungen entnehmen Sie bitte der folgenden Website: https://www.dshs-koeln.de/in- dex.php?id=18438 https://www.dshs-koeln.de/index.php?id=18438 https://www.dshs-koeln.de/index.php?id=18438

  • AM_2022-02-Ordnung_zur_Regelung__von_Online-Prüfungen_an_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 02/2022 Köln, den 09. Februar 2022 INHALT Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 07. Februar 2022 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 1 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln vom 07. Februar 2022 Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) sowie der §§ 6, 7 und 12 der Verord- nung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbe- trieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) i. d. Fassung vom 01. Dezember 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle schriftlichen und mündlichen Modul- Abschlussprüfungen i. S. v. § 63 Abs. 1 S. 1 HG. Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für sportpraktische Prüfungen sowie für die sportpraktische Eignungsfeststellung. Für sonstige Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln gelten die Vorschriften sinngemäß. Für Prüfungen im Rahmen der Studiengänge Lehramt gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, wie die Rahmenordnungen der jeweiligen Kooperations- partner dem nicht entgegenstehen. (2) Für Prüfungen im Rahmen einer Promotion gelten nachfolgende Bestimmungen sinn- gemäß. An die Stelle des zuständigen Prüfungsausschusses tritt der Promotionsaus- schuss. (3) Sofern in der jeweiligen Prüfungs- oder Promotionsordnung abweichende Bestimmun- gen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Ordnung getroffen werden, gehen die- se vor. § 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Prüfungen können als Online-Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. (2) Den Prüfungskandidat*innen wird rechtzeitig vor Prüfungsbeginn, in der Regel bei Ver- anstaltungsbeginn, mitgeteilt, dass eine Prüfung auch als Online-Prüfung durchgeführt wird. Die Teilnahme an Online-Prüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Prä- senzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung der Grundsätze der Chancen- gleichheit stattfinden. (3) Vor der Prüfung erhalten die Prüfungskandidat*innenausreichend Gelegenheit, sich mit den in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommuni- kationssystemen vertraut zu machen. Es soll für die Studierenden die Möglichkeit be- stehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumli- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 2 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln che Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. Für die Sicherstellung der techni- schen Umgebung inklusive einer stabilen Internetverbindung sind die Prüfungsteilnehmer*innen selbst verantwortlich. § 3 Mündliche Online-Prüfungen Mündliche Prüfungen können mit der Zustimmung aller Beteiligten per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für gebärdensprachliche Prüfungen. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Fernprüfung können von Prüfenden oder Beisitzenden protokolliert werden. Die Aufzeichnung von Bild- und Tondaten der Videokonferenz ist nicht statthaft. § 4 Online-Klausuren (1) Klausuren können als Online-Klausuren durchgeführt werden. Eine Online-Klausur wird in einem festgelegten Zeitabschnitt unter Verwendung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme abgelegt. Sie ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist die in dem Modul vermittelten Lernziele abzuprüfen. (2) Die Prüfungsaufsicht kann dabei auch in Form der Video-Aufsicht dieser Ordnung erfol- gen. Auf eine Aufsicht soll verzichtet werden, wenn durch die Gestaltung der Aufgaben- stellung in Kombination mit den zugelassenen Hilfsmitteln und ggf. zusätzlichen techni- schen Vorkehrungen, insbesondere solchen, die im Rahmen der e-Learning Plattform zur Verfügung stehen, sichergestellt ist, dass Täuschungen während der Prüfung soweit möglich verhindert werden. (3) Die Prüfungsbearbeitung muss bis zum festgelegten Prüfungsende vollständig über die in der jeweiligen Prüfung verwendeten elektronischen Informations- und Kommunikati- onssysteme abgegeben sein. Andernfalls gilt die Prüfungsleistung als nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht. § 7 bleibt unberührt. § 5 Datenverarbeitung (1) Im Rahmen von Online-Prüfungen dürfen personenbezogene Daten gemäß den Best- immungen der Einschreibungsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln in der je- weils geltenden Fassung verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durch- führung der Prüfung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Zwecke der Authen- tifizierung nach § 6 und der Prüfungsaufsicht. (2) Die Prüfenden stellen sicher, dass die bei der Durchführung einer elektronischen Prü- fung anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtli- chen Anforderungen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung – DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50 DSGVO zu beachten. (3) Die Prüfungskandidat*innen sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personen- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 3 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln bezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 DSGVO ist ausdrücklich hinzuweisen. Vor Beginn der Prüfung sind den Prüfungskandidat*innen insbesondere Hinweise zum aus- gewählten Videokonferenzsystem und die entsprechenden Datenschutzhinweise (In- formationen nach Art. 13 DSGVO) zuzuleiten. (4) Die Prüfungskandidat*innen sind darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme an der Online- Prüfung freiwillig erfolgt. Alternativ kann an der Präsenzprüfung gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 teilgenommen werden. (5) Eine Aufzeichnung der Bild- und Tondaten des Prüfungsgeschehens sowie des Identifi- zierungsmittels erfolgt nicht. § 6 Authentifizierung (1) Vor Beginn einer Online-Prüfung kann, soweit erforderlich, die Authentifizierung mit Hilfe eines gültigen Identifikationsdokuments, insbesondere eines Personal- oder Stu- dierendenausweises, das nach Aufforderung der Aufsichtführenden vorzuzeigen ist, si- chergestellt werden. Darüber hinaus sind auch sonstige geeignete Authentifizierungen oder Authentifizierungsverfahren, insbesondere über das Campus-Management-System, zulässig. (2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist in jeder Form unzuläs- sig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu lö- schen. Nicht relevante Daten des Identifikationsdokumentes (z. B. Ausweisnummer) sol- len seitens der Prüfungsteilnehmer*innen bei der Authentifizierung verdeckt oder zuvor abgeklebt werden. Soweit dies aufgrund der Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durchführbar ist, soll die Authentifizierung unter Ausschluss der üb- rigen Prüfungsteilnehmer*innen erfolgen, wenn die zu authentifizierende Person dies wünscht. § 7 Technische Störungen Technische Störungen während Online-Prüfungen, die eine Prüfungsteilnahme oder -abgabe verhindern, gehen nicht zu Lasten der Prüfungsteilnehmer*innen, sofern die Deut- sche Sporthochschule Köln oder Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen diese nachweislich zu vertreten haben. Bei kleineren technischen Störungen wird die Prüfung un- terbrochen und später mit einem entsprechenden Zeitaufschlag fortgesetzt.Bei erheblichen Störungen wird die Prüfung abgebrochen. Der Abbruch führt für die betroffenen Prüfungs- teilnehmer*innen zu keinem Verlust eines Prüfungsversuchs. Die Störung ist durch die*den Prüfungsteilnehmer*in unverzüglich während der Prüfung bei den Prüfenden oder Aufsichts- führenden anzuzeigen. Verspätete Anzeigen können nicht berücksichtigt werden. Über Aus- nahmen entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss. § 8 Durchführung der Videoaufsicht Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 4 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln (1) Die Videoaufsicht dient dem Ziel, die Identität der Prüfungsteilnehmer*innen zu verifi- zieren sowie Täuschungsversuche zu verhindern und Verstöße aufzudecken und damit den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit sicherzustellen und darüber hinaus für die Bearbeitung der Prüfung erforderliche klärende Rückfragen der Prüfungsteilnehmer*innen während der Prüfung zu ermöglichen. Sie ist nur bei Online- Prüfungen zulässig, bei denen sie aufgrund des Prüfungsformats zur Verhinderung von Täuschungsversuchen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Bei der Auswahl der Aufgabenstellung und der zulässigen Hilfsmittel ist darauf zu achten, dass eine möglichst eingriffsintensivarme Videoaufsicht erforderlich ist. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so zu gestalten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nur soweit eingeschränkt werden, wie es zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich und angemessen ist. (2) Die Prüfungsteilnehmer*innen können im Rahmen der Videoaufsicht verpflichtet wer- den, die Kamera- und Mikrofonfunktion von geeigneten technischen Endgeräten zu ak- tivieren. Die Prüfenden können je nach Anforderungen des jeweiligen Prüfungsformats die genaue Form der Beaufsichtigung im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Grenzen festlegen. Dazu gehören insbesondere die ständige Sichtbarkeit des Gesichts, Oberkör- pers und Arbeitsplatzes inklusive Prüfungsbogen der Prüfungsteilnehmer*innen, der Ausschluss eines virtuellen Hintergrundbildes oder die Übertragung der Bildschirman- sicht des für die Prüfung verwendeten Endgeräts. Der Einsatz von mehreren Kameras zur Erhöhung der Intensität der Überwachung ist nicht zulässig. Die Einzelheiten der Durchführung der Videoaufsicht sind den Prüfungsteilnehmer*innen vor Beginn der Prü- fung bekannt zu geben. (3) Die Videoaufsicht erfolgt durch Prüfende und Aufsichtspersonal der Deutschen Sport- hochschule Köln. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Video- aufsicht ist unzulässig. Die Videoaufsicht darf dabei grundsätzlich nicht intensiver gestal- tet werden, als es bei der Aufsicht bei Präsenzprüfungen üblich ist. Die Aufteilung der Prüfungsteilnehmer*innen auf mehrere Aufsicht führende Personen in eigenen Video- konferenzen ist unter der Maßgabe des Satzes 3 zulässig. (4) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. (5) Eine weitere Beaufsichtigung von Prüfungsteilnehmer*innen, die die Prüfung (frühzeitig) beendet haben, ist unzulässig. Ist die Einreichung der Prüfungsarbeit jedoch erst bei Prüfungsende, z. B. in Form eines Daten-Uploads möglich, so kann verlangt werden, dass die fertige Prüfungsarbeit bis zur Abgabe für die Aufsicht führende Person sichtbar ver- bleibt. § 9 Verdacht auf Täuschungsversuch und technische Störungen (1) Bestehen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Täuschungsversuches, so ist die Auf- sicht führende Person während der Prüfung jederzeit berechtigt, die betroffenen Prüfungsteilnehmer*innen aufzufordern, zur Aufklärung des Sachverhalts die Kamera geeignet zu positionieren, zu fokussieren oder mithilfe eines Kameraschwenks den Ar- beitsplatz oder Prüfungsraum zu zeigen. Ebenso kann dazu aufgefordert werden, den Bildschirm des zur Bearbeitung der Prüfung verwendeten Endgeräts zu übertragen und Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 02/2022, Seite 5 Ordnung zur Regelung von Online-Prüfungen der Deutschen Sporthochschule Köln damit für die Aufsicht führende Person sichtbar zu machen. Der Sachverhalt ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. (2) Bei kurzzeitigen technischen Störungen der Videoübertragung, die die Prüfungsteilnehmer*innen nicht zu vertreten haben und deren Dauer die Annahme ei- ner Täuschungsmöglichkeit nicht rechtfertigt, wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen oder länger andauernden Störungen wird die Prüfung für die betroffenen Prüfungsteilnehmer*innen abgebrochen und wiederholt. Der Sachver- halt ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 07. Februar 2022 Köln, den 09.02.2022 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

  • AM_2022-01-Eignungstest_im_Februar_2022.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN DSHS Köln Nr.: 01/2022 Köln, den 25. Januar 2022 INHALT Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. - 09. Februar 2022 hier: besondere Regelungen Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2022 – Seite 1 Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022; hier: besondere Regelungen Auf der Grundlage des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nord- rhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) sowie der §§ 7 und 12 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) i. d. Fassung vom 01. Dezember 2021, werden hiermit die nachfolgenden besonderen Regelungen für die Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022 festgelegt: I. Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022 Für die sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022 gelten folgende Besonderheiten: 1. Bei der sportpraktischen Eignungsfeststellung ist die Prüfung bestanden, wenn in 17 der 19 Einzelleistungen die Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Es si nd somit ausnahmsweise 2 Defizite zulässig. Bei ET-Teilnehmenden für Lehramt Grundschule und Förderschule ist die Prüfung bestanden, wenn in 16 der 19 Einzelleistungen die Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Kaderathlet*innen dürfen ebenfalls beim dritten Defizit weiter an der Prüfung teilnehmen, müssen jedoch entsprechend der Regelungen der ET-Ordnung eines dieser Defizite in einer Nachprüfung ausgleichen, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Diese Ausnahmeregelungen dienen dazu, die pandemiebedingten Beeinträchtigun- gen zu kompensieren. 2. Der Ausdauerlauf entfällt aus zwingenden organisatorischen Gründen. 3. Die Inhalte der sportpraktischen Eignungsfeststellung werden in den Disziplinen ent- sprechend der in der ET-Ordnung vorgesehenen Prüfungsregularien seitens der Prü- fenden so angepasst, dass die Vorgaben des Infektionsschutzes und die Hygienebe- stimmungen der Deutschen Sporthochschule Köln eingehalten werden. 4. Soweit es bei einer Disziplin umsetzbar ist, findet die Prüfung im Außenbereich statt. Eine Rückverlegung in den Innenbereich wäre nur ausnahmsweise zulässig, wenn bspw. die Wetterverhältnisse eine Prüfung im Außenbereich in der jeweiligen Situa- tion nicht zulassen. Die Entscheidung darüber trifft der Rektoratsbeauftragte für den sportpraktischen Eignungstest in Abstimmung mit dem Leiter des Prüfungsamts im Einvernehmen mit den fachverantwortlich Prüfenden. In jedem Fall sind die Vorga- ben des Infektionsschutzes einzuhalten. 5. Die Teilnehmenden müssen vor Beginn der Prüfung bei der Akkreditierung ihre Im- munisierung sowie ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beschei- nigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen - Schnelltests nachweisen. Anstelle einer Immunisierung kann ein von einem aner- kannten Labor bescheinigter höchstens 48 Stunden zurückliegender negativer PCR- Test vorgelegt werden. Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren. Zudem ist ein amtliches Ausweisdokument vor- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 01/2022 – Seite 2 Sportpraktische Eignungsfeststellung im Zeitraum 08. – 09. Februar 2022; hier: besondere Regelungen zulegen. Sollte sich die Rechtslage zum Prüfungstermin geändert haben, werden die dann geltenden Regelungen entsprechend umgesetzt. 6. Alle beim Eignungstest Beschäftigten müssen immunisiert oder getestet sein. Nicht immunisierte Personen müssen über einen negativen Testnachweis verfügen (ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder ein von ei- nem anerkannten Labor bescheinigter höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR- Test) und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tra- gen. Sollte sich die Rechtslage zum Prüfungstermin geändert haben, werden die dann geltenden Regelungen entsprechend umgesetzt. 7. Eine Begleitung der ET-Teilnehmenden auf dem Hochschulgelände durch Angehörige oder Freunde ist untersagt. II. Inkrafttreten, Rügeausschluss 1. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. 2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht wer- den, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 24. Januar 2022. Köln, den 25.01.2022 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-27-Änderung_der_Beitragsordnung_der_Studierendenschaft_der_DSHS_Köln_für_SoSe_2022.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 27/2021 Dezernat 1 Köln, den 21.12.2021 INHALT Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthoch- schule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2022 Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 27/2021, Seite 1 Beitragsordnung der Studierendenschaft der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Anpassung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2022 Das Rektorat genehmigt gem. § 57 Absatz 1 HG die vom Studierendenparlament am 21.12.2020 & 30.11.2021 beschlossenen Neufassungen des § 5 der Beitragsordnung (BO) der Studierendenschaft: § 5 Höhe des Beitrages (ab Sommersemester 2022) Der Beitrag beträgt für die Studierenden, die an der Deutschen Sporthochschule Köln als Ersthörer/in immatrikuliert sind, € 209,70 pro Semester. Diese Summe setzt sich zu- sammen aus a) 9,50 € für Ausgaben der studentischen Selbstverwaltung b) 1,50 € zur Durchführung des freiwilligen Studierendensports (durch die AStA - Sportreferentin oder den AStA-Sportreferenten) c) 138,70 € für das VRS-SemesterTicket d) 58,50 € für das SemesterTicket NRW und e) 1,50 € für die Abdeckung von Verwaltungskosten für die Tickets, Befreiungen nach § 6 BO und sozialer Unverträglichkeiten nach § 7 dieser BO. § 11 Inkrafttreten, Rügeausschluss (1) Die Änderungen des § 5 der Beitragsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentli- chung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Dabei finden die Änderungen des § 5 jeweils bei der Einschreibung/ Rückmeldung für das Sommersemester 2022 Anwendung. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rü- geausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 14.12.2021. Köln, den 21. Dezember 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2021-26-Richtlinie_Blockteilzeit.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 26/2021 Dezernat 2 Köln, den 20.12.2021 INHALT Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 26/2021, Seite 1 Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Präambel Mit der Richtlinie zur Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (Blockteilzeit) soll dem Personal der DSHS Köln - neben der Option eines unbezahlten Sonderurlaubs - die Möglichkeit geboten werden, während des Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses eine familien-, erholungs-, so- zial- oder fortbildungsorientierte Auszeit zu nehmen oder an dessen Ende vorzeitig in den Ru- hestand überzugehen. Das Blockteilzeitmodell ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung mit einer Anspar- und einer Freistellungsphase, in der durchgängig das vereinbarte Teilzeitentgelt gezahlt wird. Die Richtlinie gilt für das beschäftigte Personal in Technik und Verwaltung sowie in der Wis- senschaft. Für das verbeamtete Personal gilt diese Richtlinie ebenfalls entsprechend der Maß- gabe des § 65 Landesbeamtengesetzes NRW. Ein Antrag auf Blockteilzeit i. S. d. Richtlinie kann nur von Beschäftigten und Beamten in einem unbefristeten Arbeit- oder Dienstverhältnis und nach einer Mindestzugehörigkeitsdauer zur DSHS von mindestens drei Jahren gestellt werden. Für Professorinnen und Professoren sowie Hilfskräfte findet diese Richtlinie keine Anwen- dung. § 1 Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (1) Die Blockteilzeit ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die sich über einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren erstrecken kann. Sie besteht aus einer Ansparphase, in der die betroffene Person in der Regel ohne Arbeitszeitkürzung tätig ist, gefolgt von einer Freistellungsphase, in der die betroffene Person gänzlich vom Dienst/von der Arbeit freigestellt ist. Die Freistellungsphase erfolgt immer im direkten Anschluss an die Ansparphase. Die Dauer der Freistellungsphase liegt dabei in der Regel zwischen drei Monaten und einem Jahr. Der Beginn der Blockteilzeitmodelle ist immer zum ersten eines Monats und muss volle Monate umfassen. Beispielsweise sind folgende Blockteilzeitmodelle möglich: a. 1 Jahr Teilzeitbeschäftigung mit 1/2 der Vergütung (davon 6 Monate Beschäftigung; anschließend 6 Monate Freistellung) b. 2 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 7/8 der Vergütung (davon 1 Jahr und 9 Monate Beschäftigung; anschließend 3 Monate Freistellung) c. 2 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Vergütung (davon 1,5 Jahr Beschäftigung; anschließend 6 Monate Freistellung) d. 3 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 der Vergütung (davon 2 Jahre Beschäftigung; anschließend 1 Jahr Freistellung) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 26/2021, Seite 2 Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell e. 4 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Vergütung (davon 3 Jahre Beschäftigung; anschließend 1 Jahr Freistellung) f. 5 Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 der Vergütung (davon 4 Jahre Beschäftigung; anschließend 1 Jahr Freistellung) Andere abweichende Blockteilzeitmodelle können vereinbart werden, sofern die Gesamt- laufzeit von fünf Jahren und die Freistellungsphase von maximal einem Jahr nicht über- schritten wird. Während der Ansparphase wird die regelmäßige Arbeitszeit der bisherigen, vertraglich vereinbarten Beschäftigung geleistet. Beschäftigte mit Lehrverpflichtung erbringen in der Ansparphase ihre reguläre Lehrverpflichtung und decken somit im Vorgriff ihre Lehrver- pflichtung in der Freistellungsphase. Der angesparte Anteil der Lehrverpflichtung in der Ansparphase entspricht der Lehrverpflichtung in der Freistellungsphase. (2) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die o. g. Blockteilzeitmodelle sinngemäß. Dabei bleibt der bisherige Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während der Ansparphase unverändert. Dies gilt auch für die Reduzierung der Arbeitszeit für Schwerbehinderte. Dieser Absatz gilt entsprechend für Beamte nach Maßgabe des § 65 Abs. 2 LBG NRW. (3) Die Freistellungsphase des wissenschaftlichen Personals mit Lehrverpflichtung ist grund- sätzlich auf die Semesterzeiten anzupassen. In Ausnahmefällen kann der Beginn – in Ab- hängigkeit von dienstlichen Belangen – auch im Rahmen der Vorlesungszeit liegen. (4) Das Blockteilzeitmodell vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Rente setzt voraus, dass die Freistellungsphase unmittelbar a. mit der Regelaltersrente, b. wegen vorzeitiger Rente wegen Schwerbehinderung oder c. wegen vorgezogener Altersrente endet. Das Blockteilzeitmodell in den Fällen des § 1 Abs. 4 b. oder c. erfordert eine Auflö- sung des Beschäftigungsverhältnisses zum Ende der Freistellungsphase. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Beamte vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ru- hestand nach Maßgabe der §§ 31-40 LBG NRW. (6) Ein Rechtsanspruch auf ein Blockteilzeitmodell besteht nicht. Grundsätzlich kann diese Form der Blockteilzeitbeschäftigung nur bewilligt werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es darf durch die Blockteilzeit nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation oder des Arbeitsablaufs kommen. Bei wissenschaftlichem Personal mit Lehrverpflichtung darf die Lehre nicht beeinträchtigt werden. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 26/2021, Seite 3 Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (7) Bei Drittmittelfinanzierungen muss sichergestellt sein, dass die Blockteilzeit entweder in den Projekten abgerechnet werden kann oder eine andere Finanzierung gewählt werden kann, die eine Finanzierung der Freistellungsphase ermöglicht. Bei Drittmittelbeschäfti- gungen im wissenschaftlichen Bereich muss auch für die Freistellungsphase eine Finan- zierung sichergestellt sein, die mit keinen kapazitätswirksamen Mitteln verbunden ist. (8) Eine einvernehmliche Lösung bei Anträgen auf Blockteilzeit ist anzustreben. Für die Ab- lehnung des Antrages auf Blockteilzeit ist die Zustimmung des zuständigen Personalrates erforderlich (§ 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG NRW). § 2 Antragstellung (1) Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor Beginn des gewünschten Blockteilzeitmodells auf dem Dienstweg über den*die Dienstvorgesetze*n im Dezernat 2 eingereicht werden. Der*die Antragssteller*in muss in einem Vorschlag darlegen, wie die dienstlichen Aufga- ben während der Freistellungsphase sichergestellt werden können. Bei wissenschaftli- chem Personal mit Lehrverpflichtung ist insbesondere die Sicherstellung der Lehre darzu- stellen (Kompensationskonzepte zum Ausgleich der Lehre in der Freistellungsphase). (2) Dem Antrag ist eine formlose Stellungnahme der Abteilungs- bzw. Institutsleitungen oder der Abteilungs- bzw. Dezernatsleitungen oder der jeweiligen Einrichtungsleitung beizufü- gen. Die Stellungnahme der personalverantwortlichen Person soll auf die geplante Kom- pensation während der Freistellungsphase eingehen. Die Kompensation muss kosten- neutral erfolgen. (3) Zusätzlich zu der Stellungnahme nach Absatz 2 soll bei Beschäftigten mit Lehrverpflich- tung durch die personalverantwortliche Person eine formlose schriftliche Stellungnahme der entsprechenden Studiengangsleitung(en) und der Lehrorganisation (STAPS, Arbeits- bereich 4.1 Lehrplanung, Lehrcontrolling und Curriculumsmanagement) eingeholt und dem Antrag beigefügt werden. § 3 Erholungsurlaub (1) Bei Tarifbeschäftigten ist der gesamte Erholungsurlaubsanspruch, der während der Frei- stellungsphase entsteht, auch während dieser Phase zu beantragen und zu genehmigen und zwar zu Beginn der Freistellungsphase bzw. nochmals zu Beginn des nächsten Kalen- derjahres, falls sich die Freistellungsphase auf zwei Kalenderjahre erstreckt. (2) Bei Beamten wird der Erholungsurlaub um jeden vollen Monat der Freistellung gekürzt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 26/2021, Seite 4 Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell § 4 Arbeitsunfähigkeit, Beurlaubung oder Elternzeit (1) Erkrankungen während der Ansparphase, deren Gesamtdauer bei Tarifbeschäftigten nicht über die jeweilige Entgeltfortzahlungsfrist nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz i. V. m. § 22 TV-L hinausgeht, haben keine Auswirkungen auf die einzelnen Phasen der Blockteilzeit. Darüber hinaus gehende Zeiten einer Erkrankung reduzieren die Ansparleis- tung, so dass diese Zeiten direkt im Anschluss an die Freistellungsphase nachgearbeitet werden. Sollte im Anschluss an die Freistellungsphase unmittelbar der Ruhestand eintre- ten, wird das Ende der Ansparphase hinausgeschoben. Eine Erkrankung während der Frei- stellungsphase hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den vereinbarten Zeitraum. (2) Bei Beurlaubung oder Elternzeit während der Ansparphase muss die Arbeitsleistung im Umfang des Zeitraums der Beurlaubung oder Elternzeit nachgearbeitet werden, sofern die Beurlaubung oder Elternzeit mehr als fünf Arbeitstage im Kalenderjahr umfasst hat. Die Freistellungsphase verschiebt sich entsprechend nach hinten. § 5 Störfall und vorzeitige Beendigung (1) Bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses durch Kündi- gung bzw. Entlassung oder einem sonstigen Grund (z. B. Umsetzung, Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit) endet auch die Vereinbarung zur Blockteilzeit vorzeitig. (2) Sofern der betreffenden Personen die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockteilzeitmodell nicht mehr zuzumuten ist, soll in besonderen Härtefällen die Verein- barung zur Blockteilzeit vorzeitig beendet werden. (3) Sofern die Vereinbarung aus den Gründen der Absätze 1 oder 2 vorzeitig beendet wird, sind die Vertragspartner finanziell so zu stellen, wie es der erbrachten Arbeitsleistung ent- spricht. § 6 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 29. November 2021. Köln, den 20.12.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Richtlinie der Deutschen Sporthochschule Köln für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Präambel § 1 Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell § 2 Antragstellung § 3 Erholungsurlaub § 4 Arbeitsunfähigkeit, Beurlaubung oder Elternzeit § 5 Störfall und vorzeitige Beendigung § 6 Inkrafttreten

  • AM_2021-25-Regelung_des_Zugangs_zu_Gebäuden_und_Räumen_der_DSHS_im_WiSe_2021-22.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 25/2021 Justiziariat Köln, den 05. Oktober 2021 INHALT Beschluss zur Regelung und Beschränkung des Zugangs für Studie- rende zu den Gebäuden und Räumlichkeiten im Rahmen des Selbst- studiums im Wintersemester 2021/2022 an der Deutschen Sport- hochschule Köln ----------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 25/2021, Seite 1 Beschluss zur Regelung und Beschränkung des Zugangs für Studierende zu den Gebäuden und Räumlich- keiten im Rahmen des Selbststudiums im Wintersemester 2021/2022 an der Deutschen Sporthochschule Köln Auf Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1085), In Kraft getreten am 22. September 2021, hat das Rektorat der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Zugangsregelung für die Hallen, Hörsäle, Seminarräu- me und das Schwimmzentrum der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemes- ter 2021/2022 beschlossen: 1. Studierende dürfen die Hallen, Hörsäle, Seminarräume sowie das Schwimmzentrum nur betreten und sich dort zum Zwecke des Selbststudiums in den dafür ausgewiese- nen Bereichen aufhalten, wenn sie in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft, gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) genesen oder getestet sind. Getestet sind Studierende, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem an- erkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests ver- fügen. 2. Der Nachweis der Impfung, Genesung oder Testung ist mitzuführen und auf Verlangen dem jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personal der DSHS zusammen mit ei- nem amtlichen Ausweispapier vorzuzeigen. 3. Studierende, die eine entsprechende Berechtigung nicht vorzeigen können, haben die Räumlichkeit unverzüglich zu verlassen. Werden Personen wiederholt ohne Berechti- gungsnachweis angetroffen, kann ihnen der Zugang zu den Hallen, Hörsälen, Seminar- räumen sowie dem Schwimmzentrum außerhalb von Lehr- und Prüfungsveranstaltun- gen für 30 Kalendertage untersagt werden. Bei nochmaligem Verstoß kann der Zugang bis zum Ende des jeweiligen Semesters untersagt werden. 4. Während des Aufenthalts in den Räumlichkeiten der DSHS ist durchgängig mindestens eine medizinische Maske über Mund und Nase zu tragen, soweit auf das Tragen der Maske nach der Coronaschutzverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann. 5. Die vorgenannten Regelungen gelten zunächst bis zum 31.03.2022. Inkrafttreten Die Regelungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 05.10.2021. Köln, den 05. Oktober 2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inkrafttreten

  • AM_2021-24_Richtlinie-Deputatsanrechnung-FINAL.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Abt. Akademische Dienste Nr.: 24/2021 Köln, den 23. August 2021 INHALT Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 1 -------------------------------------------------------------- -------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2021, Seite 1 Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund der am 24. Juni 2009 vom Land NRW verabschiedeten Lehrverpflichtungsverordnung (LVV; s. Amtliche Mitteilung 13/2009) wird die Deputatsanrechnung an der DSHS Köln wie folgt geregelt: § 1 Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungstypen (1) Die Anrechnungsfaktoren für die einzelnen Lehrveranstaltungen werden wie folgt angewandt: Veranstaltungsart Faktor Max. TN- Zahl Vorlesung 1,0 Seminar 1,0 30 Übung 1,0 30 Kurs 0,67 20 Lehrpraktische Übung 0,67 4 Kursangebot an externem Ort als Blockveranstaltung 0,67 20 Praktikum (Betreuung eines externen Praktikums) 0,1 5 Studienabschlussarbeit BA-Thesis MA-Thesis 0,1 0,2 1 1 § 2 Deputatskonten (1) Entsprechend § 3 Absatz 8 der LVV werden sogenannte Deputatskonten geführt. Ist das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der Prorektorin Lehre oder des Prorektors Lehre auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Unterschreitungen gilt: Ein Unterschreiten der persönlichen Lehrverpflichtung für bis zur Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung kann für ein Semester bewilligt werden, in Ausnahmefällen für max. zwei Semester. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2021, Seite 2 Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Ein Forschungssemester wird einer Professorin bzw. einem Professor in der Regel nur bewilligt, wenn das Deputatskonto der Professorin bzw. des Professors mindestens ausgeglichen ist. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Prorektorin Lehre oder der Prorektor Lehre den Lehrenden gegenüber den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen. Für Überschreitungen gilt: Überschreitungen sind bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. (2) Die Deputatskonten werden von der Stabsstelle QL geführt und geprüft. Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter erhalten jedes Semester eine Liste über die geleistete Lehre der Lehrkräfte des Instituts. Diese Liste ist von der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter zu prüfen, ggf. zu korrigieren und gegenzuzeichnen. Die Prüfung bezieht sich hierbei auch auf die Richtigkeit der von den Lehrkräften angegebenen Veranstaltungsart. Das Prüfungsamt erstellt zu den Stichtagen 01.05. und 01.11. eine Liste über die Anzahl der abgeschlossenen Abschlussarbeiten die von einer Lehrkraft als Erstgutachterin oder Erstgutachter betreut wurden, differenziert nach Art des Abschlusses. Gezählt werden hierzu alle Arbeiten, die innerhalb des jeweiligen Zeitraumes abgegeben wurden. § 3 Institutionelle Lehrverpflichtung (1) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren kann jeweils für bis zu 3 Studienjahre abweichend von der Lehrverpflichtung in der LVV § 3 Absatz Nr. 1 durch die Prorektorin oder den Prorektor Studium und Lehre im Umfang von 2 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2021, Seite 3 Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit1 9 Lehrveranstaltungsstunden im Durchschnitt aller Professorinnen und Professoren, denen grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nr.1 obliegt, erreicht (institutionelle Lehrverpflichtung). Die damit verbundene Festlegung einer höheren als der vorgenannten individuellen Lehrverpflichtung soll nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen erfolgen. Anträge auf Reduzierung der Lehrverpflichtung sind von den Professorinnen und Professoren über die Institutsleiterin oder den Institutsleiter an die Prorektorin oder den Prorektor Lehre zu stellen. In dem Antrag ist aufzuzeigen, welche Professorin oder welcher Professor die reduzierte Lehrverpflichtung der Kollegin bzw. des Kollegen durch ein höheres Lehrangebot ausgleicht, und eine schriftliche Einverständniserklärung ist beizulegen. (2) Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte (außer Professorinnen und Professoren) kann bis zu 50% abweichend von der Lehrverpflichtung, die in der LVV § 3 fixiert ist, durch die Prorektorin oder den Prorektor Studium und Lehre festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat innerhalb des jeweiligen Instituts von einer anderen qualifizierten Lehrkraft, der grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach § 3 der LVV obliegt, übernommen wird. Die damit verbundene Festlegung einer höheren als der vorgenannten individuellen Lehrverpflichtung darf nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen erfolgen. § 4 Ermäßigung der Lehrverpflichtung (1) Für die Wahrnehmung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 v.H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der nichthauptberuflichen Prorektorin oder des nichthauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H. ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 v.H. möglich. 1 Lehreinheit ist im Falle der DSHS Köln die gesamte DSHS Köln. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 24/2021, Seite 4 Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Anträge auf Reduzierung der Lehrverpflichtung sind mit Begründung über die Prorektorin oder den Prorektor Lehre an das Rektorat zu richten. § 5 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt ab dem Wintersemester 2021/2022 in Kraft. Die Anrechnung von Lehrveranstaltungen, die vor dem Wintersemester 2021/2022 erbracht wurden, richtet sich nach der Richtlinie in ihrer bisherigen Fassung vom 12.11.2015 (AM 20/2015). Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule vom 26. Juli 2021. Köln, den 23.08.2021 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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