Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 21/2008 Köln, den 15. Dezember 2008 INHALT GESCHÄFTSORDNUNG des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 02.12.2008 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- -- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 1 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln Herausgeber: Der Rektor Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 02.12.2008 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan- des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 01. Januar 2007 (GV. NRW S. 474) hat die Deutsche Sporthochschule Köln die nachstehende Geschäftsordnung des Senats erlassen: Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Vorsitz § 3 Einladung § 4 Öffentlichkeit § 5 Beschlussfähigkeit § 6 Stimmberechtigung, Antrags- und Rederecht § 7 Geschäftsordnungsverfahren § 8 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung § 9 Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung § 10 Abstimmungsverfahren § 11 Mehrheitserfordernisse § 12 Sondervoten § 13 Eilentscheidungen und Umlaufverfahren § 14 Wahlen § 15 Protokollführung § 16 Kommissionen und Ausschüsse § 17 Auslegung der Geschäftsordnung § 18 Abweichen von der Geschäftsordnung § 19 Änderung der Geschäftsordnung § 20 Verwaltungshilfe § 21 Inkrafttreten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 2 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für den Senat der Deutschen Sporthochschule Köln sowie für die Gre- mien der Deutschen Sporthochschule Köln, die keine eigene Geschäftsordnung erlassen. Sie gilt nicht für das Rektorat. § 2 Vorsitz (1) Die Leitung der Sitzungen obliegt der oder dem Vorsitzenden. (2) Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der stimmberechtigten Senatsmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt; das gilt auch für die stellver- tretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. § 3 Einladung (1) Zu den Sitzungen des Senats lädt die oder der Vorsitzende unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einberufung zu einer ordentlichen Sitzung erfolgt unter Einhaltung ei- ner Ladungsfrist von mindestens einer Woche. In dringenden Fällen kann mit abgekürzter Frist zu einer außerordentlichen Sitzung eingeladen werden. Der Senat ist unverzüglich ein- zuberufen, wenn es 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder das Rektorat verlangen. Der Antrag muss schriftlich an den Vorsitzenden des Senats unter Angabe der Tagesordnungs- punkte gestellt werden. Zu Sitzungsterminen, an denen die oder der Vorsitzende aus terminli- chen Gründen nicht teilnehmen kann, wird nur eingeladen, wenn besonders dringender Bera- tungsbedarf besteht. (2) Die Einladung erfolgt unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung sowie möglichst unter Übersendung vorhandener Beratungs- und Beschlussvorlagen. Diese können jedoch in Aus- nahmefällen bis zur Sitzung nachgereicht werden. (3) Eine Einladung erhalten: 1. die stimmberechtigten Mitglieder des Senats, 2. die Mitglieder des Rektorats, 3. die Gleichstellungsbeauftragte, 4. die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, 5. die Vorsitzenden der Personalräte, 6. die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, 7. die stellvertretenden Senatsmitglieder. Die Sitzungsunterlagen werden lediglich dem in Ziff. 1 – 6 genannten Personenkreis über- sandt. Die in Ziff. 7 genannten Personen erhalten die Einladung ohne Sitzungsunterlagen nachrichtlich. Sie haben die Möglichkeit, die Senatsunterlagen - mit Ausnahme derjenigen zu vertraulichen Tagesordnungspunkten - bei der Verwaltung einzusehen. (4) Ein Mitglied, das nicht an einer Sitzung teilnehmen kann, muss dies frühzeitig der oder dem Vorsitzenden des Gremiums anzeigen, damit das Ersatzmitglied zu der betreffenden Sitzung geladen werden kann. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 3 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln (5) Die oder der Vorsitzende wirkt bei der Vorbereitung der Sitzungen durch das Rektorat mit dem Recht auf Anmeldung von Tagesordnungspunkten mit. Die in Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 genann- ten Personen haben das Recht, bis 12 Werktage vor einer Sitzung mit entsprechender Begrün- dung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die vorläufige Tagesordnung zu beantra- gen. Der Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Die Nichtberücksich- tigung eines Antrags ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller gegenüber zu begründen. (6) Die oder der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder sind befugt, bis zur Festle- gung der endgültigen Tagesordnung zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte vor- zuschlagen, deren Beratung erst nach ergangener Einladung dringend notwendig geworden ist. Die Aufnahme von Wahlen per Dringlichkeit ist nur möglich, wenn zwei Drittel der stimm- berechtigten Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen. (7) Die vorläufige Tagesordnung wird mit der Einladung versandt. Sie soll mit folgenden Punkten beginnen: 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Festlegung der Tagesordnung 3. Beschluss über die Nichtöffentlichkeit/die Vertraulichkeit einzelner Tagesordnungs- punkte 4. Bericht der Rektoratsmitglieder 5. Genehmigung des Protokolls und mit dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ enden. Unter den Tagesordnungspunkten 4 und „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden. § 4 Öffentlichkeit (1) Die Öffentlichkeit des Gremiums richtet sich nach § 12 Abs. 2 HG. (2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit gilt nicht für die Sitzungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer, die vom Senat als Sachkundige zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hinzugezogen worden sind. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gelten als vom Senat hinzugezogen, wenn die oder der Vorsitzende das Erscheinen ankündigt und kein Senatsmitglied der Zuziehung wider- spricht. Im Fall des Widerspruchs ist über die Hinzuziehung abzustimmen. Stehen Berichte ei- ner Kommission, eines Ausschusses oder eines Beauftragten des Senats oder die Beschlussfas- sung über Angelegenheiten einer Zentralen Einrichtung auf der Tagesordnung, so ist die oder der Vorsitzende oder Beauftragte bzw. die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung hinzuzuzie- hen. (3) Über die Anwesenheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung bei nichtöffent- lichen/vertraulichen Tagesordnungspunkten entscheidet die oder der Vorsitzende; der Senat kann den Ausschluss der Öffentlichkeit durch Beschluss im Einzelfall auf einzelne oder sämtli- che dieser Personen ausdehnen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 4 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln (4) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 kann die oder der Vorsitzende die Öf- fentlichkeit durch Beschluss ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf andere Weise, insbesondere durch Ausübung des Hausrechtes gegenüber einzelnen Störern, nicht zu verhin- dern oder zu beseitigen ist. Zu diesem Zweck kann die oder der Vorsitzende die Sitzung un- terbrechen und nach der Unterbrechung nichtöffentlich fortsetzen. Kann eine Störung mittels der genannten Maßnahmen auf diese Weise nicht verhindert oder beseitigt werden, so kann die oder der Vorsitzende die Sitzung schließen. § 5 Beschlussfähigkeit (1) Der Senat nimmt seine Aufgaben durch Beschlussfassung wahr. (2) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der oder dem Vorsitzen- den formell festzustellen; sie gilt so lange als gegeben, bis auf Antrag eines Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit formell festgestellt wird. (3) Im Falle der Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in dem für die Sitzung veranschlagten Zeitraum wieder hergestellt wird. Auch ohne Aussicht auf Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit können im Einverständnis mit allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern Tagesordnungspunkte vorberaten und solche Tagesordnungspunkte abgehandelt werden, bei denen Beschlüsse nicht zwingend erforderlich sind. (4) Die oder der Vorsitzende hat im Falle der Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung zu schließen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 für nicht gegeben hält und/oder ein Vorgehen nach Abs. 3 Satz 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist. Im Falle der Schließung kann die oder der Vorsitzende spätestens für den 12. Werktag nach der Schlie- ßung eine neue Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen. (5) Im Falle einer Einberufung nach Abs. 4 Satz 2 ist das Gremium ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn bei der Einberufung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen worden ist. § 6 Stimmberechtigung, Antrags- und Rederecht (1) Antrags- und Rederecht haben die stimmberechtigten Mitglieder des Senats sowie die Rekto- rin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Gleichstellungsbeauftragte, die beiden Vorsitzenden der Personalräte sowie die oder der Vor- sitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses oder eine ein von ihm benannte Vertrete- rin oder ein von ihm benannter Vertreter. (2) Andere Personen haben Rederecht, soweit sie vom Senat als Sachkundige zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hinzugezogen worden sind (§ 4 Abs. 2) sowie solche Personen, denen nach § 8 Abs. 1 Buchstabe m Rederecht erteilt wurde. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 5 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln (3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Senat wirken bei Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, die Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten, mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren, haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hoch- schule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die oder der Vorsitzende zu Beginn der Amts- zeit des Mitgliedes. (4) Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, die Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betrifft, entscheidet der Senat. (5) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Senats kann seine Stimme in Abstimmungen und Wahl- gängen nur bei persönlicher Anwesenheit abgeben. § 7 Geschäftsordnungsverfahren (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet die Sitzung durch eine entsprechende Erklärung. Sie oder er hat auf einen zügigen Ablauf der Beratungen hinzuwirken und für eine sachgemäße und zweckmäßige Gestaltung der Beratung zu sorgen. (2) Jeder einzelne Tagesordnungspunkt ist durch förmliche Erklärung aufzurufen und abzuschlie- ßen. (3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen, die sich aus der Rednerliste ergibt. Sie oder er kann eine Beratung nach Gesichtspunkten, die sich aus der Sache ergeben, gliedern oder das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. Zur Si- cherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs kann die oder der Vorsitzende jederzeit das Wort ergreifen. Die oder der Vorsitzende kann Rednerinnen oder Rednern, die nicht zur Sache sprechen, nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. (4) Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung nicht gewährleistet und eine Abstim- mung nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b) oder c) nicht möglich, so kann die oder der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen. (5) Nach Erledigung der Tagesordnung schließt die oder der Vorsitzende die Sitzung. Eine Abwei- chung hiervon ist nur nach § 8 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) sowie dann möglich, wenn ein Zeitpunkt für das Ende der Sitzung festgelegt worden ist. § 8 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge oder Ausführungen zur Geschäftsordnung sind anzuzeigen. Durch Anträge zur Ge- schäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen; sie sind sofort zu behandeln, unterbre- chen jedoch weder eine Rede noch eine Abstimmung noch einen Wahlvorgang. Folgende An- träge zur Geschäftsordnung sind möglich: Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 6 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln a) Feststellung der Beschlussunfähigkeit, b) Schluss der Sitzung, c) befristete Unterbrechung der Sitzung, d) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung, e) Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt, f) Vertagung eines Tagesordnungspunktes nach Festlegung der Tagesordnung, g) Wiederaufnahme eines in der laufenden Sitzung abgeschlossenen Tagesordnungspunktes, h) Vertagung der Beschlussfassung, ggf. verbunden mit der Einholung von (weiteren) Stel- lungnahmen, i) Nichtbefassung mit einem Antrag, j) Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlvorganges wegen offensichtlicher Form- fehler oder wegen offenkundiger Unklarheit über den Gegenstand der Abstimmung, k) Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, l) Schluss der Rednerliste, m) Erteilung des Rederechts an weitere Personen, n) Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung. (2) Die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erfolgt durch Feststellung der Widerspruchs- freiheit. Erhebt ein Mitglied Widerspruch, so ist nach Anhören von höchstens zwei Rednerin- nen oder Rednern für und zwei Rednerinnen oder Rednern gegen den Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden. Liegen mehrere Ge- schäftsordnungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über sie in der Reihenfolge des Abs. 1 zu entscheiden. (3) Geschäftsordnungsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Aufhebung oder ihrer Änderung in derselben Sitzung der Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gre- miums. § 9 Vertraulichkeit der Beratung und Beschlussfassung (1) Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in Ernennungs-, Berufungs- und sonstigen Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. (2) Der Senat kann auf Antrag die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte für vertraulich er- klären. Der Antrag kann unter dem Tagesordnungspunkt 3 „Beschluss über die Nichtöffent- lichkeit/die Vertraulichkeit einzelner Tagesordnungspunkte“ oder als Geschäftsordnungsan- trag während der laufenden Sitzung (auch während der Behandlung eines Tagesordnungs- punktes) gestellt werden und wird gemäß § 8 Abs. 2 entschieden. (3) Die Vertraulichkeit ist gegenüber allen Personen zu wahren, die an dem betreffenden Teil der Sitzung weder teilgenommen haben noch hätten teilnehmen dürfen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 7 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 10 Abstimmungsverfahren (1) Jeder Antrag ist unmittelbar vor der Abstimmung im vollen Wortlaut zu verlesen. (2) Ein Antrag ist durch Konsens beschlossen, wenn die oder der Vorsitzende nach Verlesung des Wortlautes fragt, ob Konsens besteht und kein Widerspruch dagegen erhoben wird. (3) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds hat die Abstimmung geheim zu erfolgen; dies gilt nicht für Ge- schäftsordnungsanträge. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen stets in ge- heimer Abstimmung. § 11 Mehrheitserfordernisse (1) Soweit nicht durch Gesetz, die Grundordnung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Stimment- haltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Für den Beschluss oder die Zustimmung zu einem Antrag ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Senats erforderlich und zwar: 1. bei der Bildung von beratenden Ausschüssen, 2. für den Erlass von Verwaltungs- und Benutzungsordnungen der zentralen wissenschaftli- chen Einrichtungen und der zentralen Betriebseinheiten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit mitge- zählt. (3) Für den Beschluss oder die Zustimmung zu einem Antrag ist mehr als die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder des Senats erforderlich und zwar für: 1. den Erlass von Rahmenordnungen, 2. die Bildung beschließender Ausschüsse, 3. Vorschläge zur Änderung der Grundordnung, Gleiches gilt für die Wahl der/des Vorsitzenden des Senats. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit mitge- zählt. (4) Die Mitwirkung des Senats an Berufungsverfahren regelt die „Ordnung für die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren der Deutschen Sporthochschule Köln“. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 8 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 12 Sondervoten (1) Soweit der Senat nach dem Hochschulgesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, kön- nen die dem Senat angehörenden stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 11 Abs. 1 HG dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstim- miges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat (§ 22 Abs. 3 HG). Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern. (2) In allen anderen Angelegenheiten kann jedes überstimmte Mitglied einen abweichenden Standpunkt darlegen (§ 12 Abs. 3 HG). (3) Ein Sondervotum muss in der jeweiligen Sitzung vorbehalten werden. Es ist innerhalb einer Frist von sieben Werktagen bei der oder dem Vorsitzenden des Senats schriftlich einzureichen. (4) Ein Sondervotum wird als Anlage zum Protokoll über die Sitzung genommen und ist dessen Bestandteil. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufü- gen. § 13 Eilentscheidungen und Umlaufverfahren (1) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Senats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 HG die oder der Vorsitzende. Das gilt nicht für Wahlen. (2) Die oder der Vorsitzende des Senats hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getrof- fene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. Der Senat kann zu der Eilentschei- dung des oder der Vorsitzenden Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist den zuständigen Stellen vorzulegen. (3) In dringlichen Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hochschule sind und in denen eine Senatssitzung nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, können Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durchgeführt werden. 1. Dem Umlaufverfahren muss ein schriftlicher, begründeter Antrag zugrunde liegen. Der Antrag ist so abzufassen, dass mit „ja“ oder „nein“ darüber abgestimmt werden kann. 2. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme in den Kategorien „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ abgeben. Stimmen in einem solchen Verfahren nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit gültiger Stimme, so gilt dies als Ablehnung der Abstim- mung im Umlaufverfahren über den vorgelegten Antrag. 3. Das Umlaufverfahren ist mit Ablauf des 5. Werktages nach Zugang des Antrags abgeschlos- sen. Wenn vor Ablauf dieser Frist alle Voten vorliegen, ist bereits damit die Abstimmung beendet. Nach Ablauf des Verfahrens stellt die oder der Vorsitzende das Endergebnis fest und informiert die Senatsmitglieder. 4. Der Beschluss ist in das Protokoll der nächsten Senatssitzung aufzunehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 9 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 14 Wahlen (1) Wahlen zu und in den Gremien erfolgen nach Maßgabe der Wahlordnung der Hochschule in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Wahlen in den Gremien werden mit Hilfe von Stimmzetteln durchgeführt; hiervon ist nur dann abzusehen, wenn das jeweilige Gremium einstimmig auf die Nutzung von Stimmzetteln zu Gunsten einer offenen Wahl verzichtet. Die Kandidatinnen oder Kandidaten werden jeweils mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gre- miums gewählt. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so fin- det ein dritter Wahlgang statt, bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern als Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stim- mengleichheit das Los. (3) Wahlen können nur innerhalb einer Frist von fünf Werktagen angefochten werden. (4) Der Senat kann von ihm eingesetzte Beauftragte sowie von ihm gewählte Kommissions- und Ausschussmitglieder abwählen. Zur Abwahl bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Abwahl ist nur in einer ordentlichen Sitzung möglich, sofern gleich- zeitig neue Mitglieder oder Beauftragte gewählt werden. § 15 Protokollführung (1) Über die Sitzungen des Senats werden Ergebnisprotokolle angefertigt. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das Gremium in der nachfolgenden Sitzung. (2) Das Protokoll enthält die Anwesenheitsliste, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Ansonsten sind lediglich die Gegenstände der Diskussion kurz zu beschreiben. Sondervoten werden dem Protokoll beigefügt. (3) Bei Tagesordnungspunkten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wurden, werden Einzelheiten gemäß Abs. 2 Satz 2 in Protokollen nicht aufgeführt. (4) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden des Gremiums und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. (5) Der Protokollentwurf wird schnellstmöglich, spätestens mit der Einladung zur folgenden Se- natssitzung an die in § 3 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 genannten Personen versandt. (6) Genehmigte Protokolle gehen auf Antrag auch an den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 Ziff. 7. (7) Die Tagesordnung und die Ergebnisprotokolle des Senats sind einschließlich der zugehörigen Sondervoten in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Personalangelegenheiten sowie für sonstige Angelegenheiten, deren vertrauliche Behandlung ausdrücklich beschlossen wurde. § 16 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 10 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln Kommissionen und Ausschüsse (1) Der Senat kann nach § 7 Abs. 4 Grundordnung Kommissionen und Ausschüsse bilden. In dem Beschluss über die Errichtung ist neben den Aufgaben und der Zusammensetzung festzulegen, ob die Kommission oder der Ausschuss auf Zeit bis zur Erledigung seines Auftrages (ad-hoc- Ausschuss oder ad-hoc-Kommission) oder auf Dauer, d.h. bis zur Auflösung der Kommission oder des Ausschusses durch Beschluss des Senats, gebildet werden soll. (2) Die Wahl der Mitglieder und die Amtszeit ihrer gewählten Mitglieder richtet sich nach § 20 Abs. 2 Wahlordnung. Die Amtszeit für Kommissionen und Ausschüsse beginnt mit ihrer Bil- dung. Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied gewählt oder ist nach Ausschei- den des Mitglieds noch keine Nachwahl erfolgt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt längs- tens bis zum Ende einer weiteren Amtszeit aus. Die oder der Vorsitzende übt ihr oder sein Amt aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt worden ist. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Die Amtszeit endet vorzeitig: a) mit Auflösung des Ausschusses, b) durch Abwahl; ein Mitglied ist abgewählt, wenn der Senat mit der 2/3-Mehrheit seiner an- wesenden stimmberechtigten Mitglieder an ihrer oder seiner Stelle ein anderes Mitglied in die Kommission oder in den Ausschuss gewählt hat, c) bei Ausscheiden eines Mitglieds aus der Universität oder aus der Mitgliedergruppe, die es vertritt, d) durch Rücktritt. (3) Die oder der Vorsitzende einer Kommission oder eines Ausschusses wird in der ersten Sitzung gewählt und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte dem Senat gegenüber ver- antwortlich. (4) Über jede Sitzung einer Kommission oder eines Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind den Mitgliedern des Rektorats und der oder dem Vorsitzenden des Senats zuzu- leiten. (5) In allen anderen Fragen regeln die Kommissionen und Ausschüsse ihre Arbeitsweise selbst. Im Zweifel ist diese Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden. § 17 Auslegung der Geschäftsordnung Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende. Wird dieser Entscheidung widersprochen, so entscheidet das Gremium. § 18 Abweichen von der Geschäftsordnung Ein Abweichen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung ist nur in Einzelfällen und nur mit einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums und nicht gegen den Wider- spruch der oder des Vorsitzenden möglich. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 21/2008 - Seite 11 Geschäftsordnung des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln § 19 Änderung der Geschäftsordnung Die Änderung dieser Geschäftsordnung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats beschlossen werden. § 20 Verwaltungshilfe (1) Für die Tätigkeit der Hochschulverwaltung bei und aus Anlass der Erfüllung von Gremienauf- gaben gilt § 25 Abs. 1 Satz 3 HG. (2) Bedienstete der Hochschulverwaltung gehören in Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Abs. 1 als Personenkreis nicht zur Öffentlichkeit; sie haben Rederecht gem. § 6 Abs. 2. § 21 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 02.12.2008. Köln, den 15.12.2008 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. mult. Dr. Walter Tokarski Inhaltsübersicht