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  • 260811_master_stundenplan_SBE_EW.pdf
    BEISPIEL EINER PRÄSENZPHASE M.Sc. Sport, Bewegung und Ernährung Donnerstag Freitag Samstag 12:45 – 15:15 Internistische Grundlagen: Sportmedizin in Prä- vention und Therapie 12:45 – 17:00 Anatomische und bio- mechanische Grundla- gen des Stütz- und Bewegungsapparate 08:30 – 11:45 Leistungsphysiologie und -diagnostik: kardio-pul- monaler und metabolischer Schwerpunkt 12:45 – 15:00 Grundlagen der Bewe- gungsregulation und -diagnostik 08:30 – 11:45 Leistungsphysiologie und -diagnostik: neuromusku- lärer Schwerpunkt Sonntag 08:30 – 11:45 Grundlagen der Trainingswissenschaften 12:45 – 15:00 Leistungsphysiologie und -diagnostik: Testverfahren 08:30 – 11:45 Anatomische und bio- mechanische Grundla- gen des Stütz- und Bewegungsapparates 15:30 – 17:00 Internistische Grundlagen: Adipositas 15:15 – 16:45 Orthopädische Grundlagen

  • 11.08.2026
    Safe the Date für die Mental-Health-Days 2026!
    Im Rahmen der Mental-Health Days am 03. & 04. November schenken wir unsere Aufmerksamkeit der Mentalen Gesundheit. Die Mental Health Days sollen Räume schaffen, sich mit der eigenen mentalen Gesundheit auseinanderzusetzen, neue Impulse zu erhalten und praktische Strategien für mehr Wohlbefinden im Studien- und Arbeitsalltag kennenzulernen. In verschiedenen Veranstaltungen wie Workshops, interaktiven Vorträgen oder `get together´ Räumen stehen Themen wie die Bedeutung von Schlaf, Einsamkeit vs. Gemeinsamkeit sowie social media detox im Vordergrund. Nehmt euch Zeit für eure mentale Gesundheit und SAFE THE DATE für den 03. & 04.11.2026 ! Eine Ausschreibung der Angebote erfolgt demnächst.

  • Lisanne Steinwartz

    Institut für Tanz und Bewegungskultur

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    Emily Steidel

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    Steffen Schusser

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    Lina Sisarhir

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  • Parteipolitische_Neutralität_von_Sportvereinen_KS.pdf
    Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen Ein rechtswissenschaftliches Gutachten von Martin Nolte Universitätsprofessor Leiter des Instituts für Sportrecht an der Deutschen Sporthochschule Kölner Beiträge zum Sportrecht1111 Kölner Beiträge zum Sportrecht - Band 11 Herausgegeben von Prof. Dr. Martin Nolte Institut für Sportrecht Deutsche Sporthochschule Köln Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen Ein rechtswissenschaftliches Gutachten von Martin Nolte Universitätsprofessor Leiter des Instituts für Sportrecht an der Deutschen Sporthochschule | 4 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. © Institut für Sportrecht, Köln 2021 Deutsche Sporthochschule Köln Am Sportpark Müngersdorf 6 D-50933 Köln ISBN 978-3-945089-31-6 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Lektorat/Mise en page: Kristina Elise Stoll 5 | Inhaltsverzeichnis Einleitung........................................................................................................8 A. Grundsätzliches.........................................................................................10 I. Frage: Was bedeutet "Neutralitätsgebot"?.................................................... 10 1. Verfassungsrechtlicher Ursprung und Inhalt........................................... 10 2. Konkretisierung anhand von Fallgruppen............................................... 12 a) Äußerungen von Hoheitsträgern...................................................... 12 b) Staatliche Leistungsgewährungen.................................................... 13 II. Frage: Gilt das "Neutralitätsgebot" für jeden Sportverein?............................. 14 1. Kein verfassungsrechtliches Neutralitätsgebot........................................ 14 a) Bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben........................................... 14 b) Als privater Fördermittelempfänger................................................... 15 2. Kein satzungsrechtliches Neutralitätsgebot kraft höherrangiger Verbände.............................................................. 16 3. Bindung an das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot................. 18 III. Frage: Was bedeutet ein satzungsrechtliches Neutralitätsgebot und in welchem Verhältnis steht es zum verfassungsrechtlichen Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung?................................................ 19 1. Unterschied zum verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot...................... 20 2. Bekräftigung des gemeinnutzigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots........... 20 3. Differenzierungen hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit............. 21 IV. Frage: Muss ich jede Person in meinen Verein aufnehmen?............................. 23 1. Zustandekommen einer Mitgliedschaft.................................................. 23 2. Kein Aufnahmezwang für gewöhnliche Sportvereine................................ 24 B. Gesellschaftspolitische Positionierungen......................................................26 I. Frage: Ist es mir als Verein erlaubt, eine klare (gesellschafts-)politische Position zu beziehen wie zum Beispiel eine Flagge als symbolisches Zeichen zu hissen oder eine Demonstration zu unterstützen?...................................... 26 1. Schutz und Schranken der Meinungsfreiheit........................................... 26 2. Schutz und Schranken der Versammlungsfreiheit.................................... 28 3. Recht der Gemeinnützigkeit als Grundrechtsschranke.............................. 28 a) Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO).................................. 29 | 6 b) Abgrenzung zu allgemeinpolitischen Aussagen.................................... 30 c) Abgrenzung zu parteipolitischer Zweckverfolgung............................... 32 C. Vermietungen.............................................................................................35 I. Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf ich/der Sportverein Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen vereinseigene Räume nicht vermieten?........... 35 1. Keine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten..................... 36 2. Beachtung des gemeinnützlichkeitsrechtlichen Gebots parteipoliticher Neutralität........................................................ 37 a) Differenzierung aus allgemeinen sachlichen Gründen........................... 38 b) Differenzierungen nach satzungsrechtlichen Wert- und Moralvorstellungen.... 39 II. Frage: Wie muss meine Satzung aussehen, damit ich bei der Nicht-Vermietung der Vereinsräume an Parteien oder Personen mit (gruppenbezogen) menschenfeindlicher, diskriminierender Haltung gut argumentieren kann?......................................................................... 40 III. Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen einem Vereinsheim (innen) und einem Sportplatz (außen) bei der Frage von Vermietung an Externe?........ 41 D. Veranstaltungen.........................................................................................42 I. Frage: Bedeutet Neutralität, dass ich bei Veranstaltungen Vertreter*innen aller Parteien einladen muss?.............................................. 42 1. Differenzierungsbefugnis aufgrund allgemeiner, sachlicher Gründe............ 42 2. Thematische sowie sportethische Differenzierungsbefugnisse................... 44 II. Frage: Welche Grenzen sind mir (als Verein) bei der Ausübung meines Hausrechts gesetzt?............................................. 45 1. Nutzung von Vereinsanlagen durch Mitglieder......................................... 45 2. Teilnahme von Nichtmitgliedern an öffentlichen Veranstaltungen.............. 46 III. Frage: Wie kann ich als Verein verhindern, dass eine Partei oder Menschen mit rechter Haltung an einer eigenen Veranstaltung (interne Sitzung und öffentliche Veranstaltung) teilnehmen?........................ 48 1. Interne Sitzungen.............................................................................. 48 2. Öffentliche Veranstaltungen................................................................ 49 VI. Frage: Kann ich jemanden von einer Veranstaltung ausladen?........................ 50 E. Zusammenfassung......................................................................................52 7 | F. Literaturverzeichnis....................................................................................56 Über den Verfasser........................................................................................... 58 | 8 In jüngerer Zeit mehren sich antidemokratische, menschenfeindliche sowie rassistische Verhaltensweisen in Deutschland. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und seine Jugendorganisation, die Deutsche Sportjugend (dsj), betrachten diese Entwick- lung mit Sorge. Die dsj hat aus diesem Grund bereits im Jahr 2019 das Maßnahmenpaket "Sport mit Courage" verabschiedet. Teil dessen ist die Entwicklung einer Handreichung "RECHTSsicherheit - Umgang mit Vermietungen, Einladungen und Fragen der Neutralität". Die Maßnahmen werden im Rahmen des dsj-Handlungsfeldes „Sport mit Courage" umge- setzt. Die dsj beabsichtigt mit ihren Aktivitäten in diesem Handlungsfeld, den gemein- nützigen organisierten Sport auf eine wertebasierte Grundlage zu stellen, diese Werte stetig weiterzuentwickeln und sie mit Leben zu füllen. Hierzu gehört auch das Schaffen von Grundlagen für ein langfristiges, demokratisches Denken, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Sport sowie die nachhaltige Förderung der demokrati- schen Teilhabe und einer Gesellschaft, die sich einem menschenwürdigen Zusammenle- ben auf der Grundlage der Kinder- und Menschenrechte verpflichtet. Die Verbände und Mitgliedsorganisationen werden bei ihren eigenen Bemühungen unterstützt und beraten. Zur Umsetzung des Maßnahmenpakets ist die dsj auf den Verfasser der vorliegenden Expertise herangetreten und bat ihn um nachhaltige Zusammenarbeit. Dieser Bitte ent- spricht der Verfasser gern. Zur Anfertigung dieser Expertise stellte die dsj dem Verfasser praxisbezogene Fragen zu grundsätzlichen Themen im Kontext des Neutralitätsgebots sowie zu speziellen Bereichen (gesellschafts-)politischer Positionierungen, Vermietun- gen von Sportvereinsräumlichkeiten und des Veranstaltungs-/Einladungsmanagements. Die Fragen der dsj wurden in dieser Expertise (weitgehend) wörtlich übernommen, zur Vermeidung etwaiger Redundanzen gebündelt und um weitere Fragen, die dem Verfasser sinnvoll erschienen, ergänzt. Deren Beantwortung zielt darauf, den dsj-Mitgliedsorganisationen und ihren jeweili- gen Untergliederungen die Hintergründe des Neutralitätsgebots sowie dessen Bedeu- tung und Reichweite für die alltägliche Vereinspraxis transparent zu machen, um ihnen Rechtsklarheit und -sicherheit zu verleihen. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen Einleitung 9 | Dies entspricht der Position der dsj, allen ehrenamtlich und hauptberuflich engagierten Menschen im gemeinnützigen, organisierten Sport konkret Unterstützung im Umgang mit Angriffen, Unterwanderungsversuchen, Hass und Gewalt, auch in ihren eigenen Rei- hen, anzubieten und entsprechende Materialien und Projekte zu entwickeln, bekannt und zugänglich zu machen. In diesem Kontext verweist die dsj auf ihre Jugendordnung.1 Darin bekennt sie sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung, zur Freiheit von parteipolitischen Bindungen sowie zum Eintreten für die Menschenrechte und für religiöse und weltan- schauliche Toleranz. Darüber hinaus setzt sich die dsj für die Gleichstellung von Frau- en und Männern ein, fördert die vorurteilsfreie Begegnung von jungen Menschen im Sport und wendet sich explizit gegen Rassismus und Diskriminierung, insbeson- dere gegen antidemokratische, antiziganistische und antisemitische Tendenzen.2 1 Jugendordnung der dsj, beschlossen am 29. April 2006, in Kraft seit 20. Mai 2006, geändert am 26. Oktober 2014. 2 Vgl. hierzu die Aufgaben und Grundsätze der dsj nach § 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 ihrer Ju- gendordnung. Einleitung | 10 In grundsätzlicher Hinsicht stellen sich Fragen • nach Ursprung, Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlichen Neutralitätsge- bots nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG (Frage I.), • nach der Bedeutung und den Wirkungen eines satzungsrechtlichen Bekenntnisses von Sportvereinen zu parteipolitischer Neutralität (Frage II.), • nach dem Verhältnis eines satzungsrechtlichen Neutralitätsgebots zum gemein- nützigkeitsrechtlichen Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung (Frage III.) sowie • nach der Aufnahme von Mitgliedern in einem Sportverein unter besonderer Berück- sichtigung etwaiger Aufnahmepflichten (Frage IV.). I. Frage: Was bedeutet "Neutralitätsgebot"? Das Neutralitätsgebot ist seinem Wesen nach ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der aus dem Anspruch von Parteien auf chancengleiche Beteiligung an der politischen Wil- lensbildung des Volkes folgt. Der Anspruch von Parteien auf Chancengleichheit beruht auf Art. 21 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG).3 Diese Vorschrift gilt auch als Grundlage für das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot.4 1. Verfassungsrechtlicher Ursprung und Inhalt Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG kommt den Parteien die Aufgabe zu, an der politischen Willens- bildung des Volkes mitzuwirken. Dadurch werden Parteien zu notwendigen Bestandteilen 3 Die verfassungsrechtliche Ableitung des Anspruchs auf chancengleiche Behandlung von Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG ist zwingend. Art. 3 Abs. 1 GG formuliert lediglich einen allgemeinen grundrecht- lichen Gleichheitssatz, der weder den verfassungsrechtlichen Status von Parteien begründet, noch ihren besonderen Gleichbehandlungsanspruch im Verhältnis zu anderen Parteien gewährleistet. Die Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 GG ist in ihrem Anwendungsbereich auf Wahlen begrenzt und bildet den umfassenden Gleichbehandlungsanspruch von Parteien nur unzureichend ab. 4 Wird im Folgenden von verfassungsrechtlichem Neutralitätsgebot gesprochen, ist die staatsgerichtete Pflicht aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG gemeint – im Unterschied zu satzungsrechtlichen Bekenntnissen von Sportvereinen bzw. dem Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung nach dem Recht der Gemeinnützig- keit. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen A. Grundsätzliches 11 | des in Art. 20 Abs. 1 GG verfassten demokratischen und sozialen Bundesstaats. Sie sind da- mit gleichsam von existenzieller Bedeutung für die Souveränität des Volkes („Alle Staatsge- walt geht vom Volke aus“), deren Ausübung sich in Wahlen und Abstimmungen konkretisiert. Korrespondierend zu ihrem materiellen verfassungsrechtlichen Statuts besitzen Parteien die prozessuale Parteifähigkeit in verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG). Dies verleiht ihnen die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Rechte aus Art. 21 GG. Trotz ihres verfassungsrechtlichen Status bleiben Parteien frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Be- reich wurzelnde Gruppen. Diese wirken in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit lediglich hinein, ohne ihm selbst anzugehören.5 Durch ihre verfassungsrechtliche Institutionalisierung werden sie nicht zu Staats- organen. Ihnen kommt vielmehr eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft zu. Sie stellen politische Handlungseinheiten dar, in denen sich Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammen- zuschließen und wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen nehmen können.6 Dem entspricht ihre Defini- tion nach § 2 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz: Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernst- haftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbil- dung zu gewährleisten, müssen Parteien soweit wie möglich gleichberechtigt am poli- tischen Wettbewerb teilnehmen können. Daraus erwächst der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert po- litischen Parteien damit nicht nur die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Wil- lensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt.7 Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren.8 Das Ge- bot zur Neutralität korreliert mit einem Verbot einseitiger Parteinahme. Dieses Verbot gilt 5 BVerfGE 20, 56 (101); 44, 125 (145); 52, 63 (82 f.); 73, 40 (85); 104, 14 (19). 6 BVerfGE 11, 266 (273); 69, 92 (110); 73, 40 (85); 107, 339 (358 f.); 121, 30 (53 f.). 7 BVerfGE 44, 125 (139); 138, 102 (110). 8 Jüngst BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, 2 BvE 1/18, Rn. 44 („Rote Karte für die AfD“). A. Grundsätzliches | 12 grundsätzlich nicht nur während des Wahlkampfs,9 sondern auch außerhalb von Wahlkämp- fen, weil der Prozess der politischen Willensbildung fortlaufend stattfindet.10 Die Intensität bzw. das Gewicht des Neutralitätsgebots nimmt gleichwohl zu, je näher ein Wahltermin rückt. Als Orientierungspunkt verweist das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Bundestagswahlen auf den Zeit- punkt, zu dem der Bundespräsident den Wahltag bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt gelte insbesondere das Gebot äußerster Zurückhaltung für Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichte der Bundesregierung. Zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots bestehen ferner landesgesetzliche Bestimmungen, wonach Schulen bei Einladungen von Vertreter*innen politischer Parteien zu Podiums- oder Diskussionsveranstaltungen einen zeitlichen Mindestabstand zu Bundestags- oder Landtagswahlen (z.B. vier oder sechs Wochen) einhalten müssen. 2. Konkretisierung anhand von Fallgruppen Die Beurteilung, wann das Gebot der Neutralität bzw. Verbot einseitiger Parteinahme verletzt ist, erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht weniger dogmatisch etwa im Wege einer klassischen Grundrechtsprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat das verfassungsrecht- liche Neutralitätsgebot vielmehr kasuistisch anhand bestimmter Fallgruppen ausgeformt. Zu diesen Fallgruppen gehören insbesondere politische Äußerungen von Hoheitsträgern und staatliche Leistungsgewährungen. a. Äußerungen von Hoheitsträgern Im Kontext politischer Äußerungen von Hoheitsträgern11 bekräftigt das Gericht die grund- sätzliche Unvereinbarkeit mit dem Neutralitätsgebot, wenn Staatsorgane die Ankündigung oder Durchführung einer politischen Kundgebung zum Anlass nähmen, sich unter Missach- tung des Neutralitätsgebots einseitig mit der Kundgebung oder der diese veranstaltenden Partei auseinanderzusetzen.12 Zwar hätten Hoheitsträger Äußerungsbefugnisse, die sich aus dem einem Amt oder Organ zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen er- gäben.13 Ihnen stünde insbesondere das Recht zu, Kritik an ihrer Arbeit öffentlich zurück- zuweisen.14 9 In diesem Fall verbündet es sich mit der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 GG. 10 BVerfGE 44, 125 (153). Zur Differenzierung des Gewichts des Neutralitätsgebots auf Landesebene vgl. etwa VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, juris Rn. 20, 25. 11 Zu dieser und weiteren Fallkonstellationen vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, Ausarbeitung vom 19. März 2018: Politische Äußerungen von Hoheitsträgern, WD 3 – 3000 – 074/18. 12 BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, Rn. 47. 13 Vgl. beispielsweise BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, Rn. 50. 14 Jüngst BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, Rn. 55. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 13 | Allerdings müssten sich Hoheitsträger stets – sowohl hinsichtlich der Darstellung ihrer eigenen Arbeit als auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der hieran geübten Kri- tik – sachlich und korrekt äußern.15 Diffamierende Äußerungen und Werturteile, de- nen sachfremde Erwägungen zugrunde lägen, gehörten nicht dazu.16 Vor allem bestünde kein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder dif- famierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürften. Hoheitsträger hätten schließ- lich immer die Verpflichtung, in Bezug genommene Tatsachen korrekt wiederzugeben.17 b. Staatliche Leistungsgewährungen Weitere Fälle zum Neutralitätsgebot betreffen den Bereich staatlicher Leistungsgewährungen an Parteien. Dabei geht es vor allem um das Gebiet der Parteienfinanzierung, um die Zurverfü- gungstellung öffentlicher Einrichtungen sowie die Gewährung sonstiger Leistungen etwa in Ge- stalt von Sendezeiten bei Rundfunkanstalten. In diesen Konstellationen betont das Bundesver- fassungsgericht zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf chancengleiche Behandlung gegen den Staat. Dieser konkretisiere sich beispielsweise in einem Mindestmaß an Anschubleistungen zugunsten kleinerer Parteien. Allerdings sind staatliche Ressourcen per se begrenzt. Daraus folgt, dass sich der grundsätzliche Anspruch auf chancengleiche Behandlung in dem Bereich staatli- cher Leistungsgewährungen in ein Gebot der Rechtmäßigkeit staatlicher Ungleichbehandlung wandelt. Sachliche Differenzierungen – beispielsweise nach der Größe von Parteien und der durch sie repräsentierten Rückhalt der Parteien in der Wählerschaft – sind daher prinzipiell erlaubt.18 Dies folgt aus der Rechtsnatur des Neutralitätsgebots, aus dem im Falle staatlicher Leistungs- gewährungen ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatz folgt. Dieser verbietet Differenzie- rungen nach den Zielen einer Partei, die ihren Ausdruck in ihrer Programmatik und ihren politischen Aussagen finden,19 erlaubt aber Differenzierungen aus überparteilichen Erwä- gungen. Die besondere Bedeutung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots macht es gleichwohl erforderlich, dass sich die überparteilichen, sachlichen Zielsetzungen der Diffe- renzierungen stets verfassungsrechtlich abstützen lassen (bzw. sich aus der Natur der Sa- che ergeben). Nur dann besteht ein normatives Gleichgewicht zur Einschränkung der Chan- cengleichheit von Parteien. 15 BVerfGE 57, 1 (8). 16 BVerfGE 138, 102 (114). Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine Parallele zur „Schmähkritik“ bei Art. 5 Abs. 1 GG. 17 BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, - 2 BvE 1/16 -, Rn. 60. 18 Morlok/Merten, Parteienrecht, Tübingen 2018, S. 99 ff. 19 Morlok/Merten, Parteienrecht, Tübingen 2018, S. 104 ff. A. Grundsätzliches | 14 II. Frage: Gilt das "Neutralitätsgebot" für jeden Sportverein? Das Neutralitätsgebot gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG gilt nicht für Sportvereine. Es bin- det nur Staatsorgane als Kehrseite des verfassungsrechtlichen Anspruchs von Parteien gegen Hoheitsträger auf eine chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbil- dung insbesondere bei Äußerungen sowie Leistungsgewährungen. 1. Kein verfassungsrechtliches Neutralitätsgebot Sportvereine sind aber keine Organe des Staates. Sie sind vielmehr privat(rechtlich)e Zusammenschlüsse natürlicher Personen zumeist in Gestalt von gemeinnützigen Verei- nen (e.V.) nach den §§ 21 ff. BGB.20 Damit sind sie gesellschaftliche Akteure. Deren Wirk- bereich ist von der institutionalisierten Staatlichkeit zu unterscheiden. Zwar gibt es im Allgemeinen signifikante Schnittmengen zwischen privaten und staatlichen Akteuren vor allem im Bereich öffentlicher Aufgaben. Deren Vorliegen ist einerseits eine zwingende Voraussetzung für staatliches Tätigkeitwerden. Andererseits ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht Funktionsträgern des Staates vorbehalten. Sie werden vielmehr zuneh- mend von Privaten wahrgenommen.21 Durch die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe werden Private gleichwohl nicht zu Organen des Staates. Die Öffentlichkeit einer Aufga- be beschreibt nur das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Werden sie von staatlichen Akteuren erfüllt, spricht man von einer staatlichen Aufgabe. a. Bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Trotz Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, beispielsweise in den Bereichen der Ge- sundheitsvorsorge, Jugendarbeit oder im Umweltschutz, werden Sportvereine nicht zu Funktionsträgern des Staates (Staatsorganen). Schließlich sind Sportvereine auch weder Beliehene, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur eigenverantwortlichen Wahr- nehmung hoheitlicher Aufgaben in Formen hoheitlichen Handelns berufen sind, noch 20 Sportverbände sind zwar auch privatrechtliche Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB, allerdings sind ihre Mitglieder im Normalfall keine natürlichen Personen, sondern typischerweise Sportvereine oder nachgeordnete Sportverbände. 21 Zu allem vgl. Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, Ein Beitrag zur normativen Abgren- zung von Staat und Gesellschaft, Kiel 2004. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Staat und Gesell- schaft von einem strikten Dualismus in eine kooperative Zusammenarbeit gewandelt. Die Differenzie- rung zwischen Staat und Gesellschaft beansprucht jedoch weiterhin Gültigkeit vor allem dann, wenn es die Bindungswirkung von Grundrechten sowie sonstigen Verfassungspositionen geht. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 15 | unselbständige Verwaltungshelfer des Staates. Sie bleiben daher auch bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gesellschaftliche Akteure. Für diese gilt das verfassungsrechtli- che Neutralitätsgebot aus Art. 21Abs. 1 S. 1 GG nicht. Die Geltung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots für gesellschaftliche Akteure würde seinem Sinn im Übrigen widersprechen: Das Neutralitätsgebot soll eine freie politische Willensbildung gesellschaftlicher Akteure ermöglichen. Die Freiheit der Willensbildung setzt die Unabhängigkeit von staatlicher Einfluss- nahme voraus. Gesellschaftliche Akteure müssen ihre politische Meinung frei äußern und parteipolitische Wertungen vornehmen dürfen. Die Geltung eines Neutralitätsgebots für gesellschaftliche Akteure, zu denen auch die politischen Parteien selbst zählen, würde seinen Sinn ins Gegenteil verkehren. Es würde eine freie politische Meinungsbildung innerhalb der Gesellschaft unterbinden. Deshalb gilt das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot für Private grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG. b. Als privater Fördermittelempfänger Das verfassungsrechtliche Gebot parteipolitischer Neutralität wird für Sportvereine auch nicht generell durch Normen des einfachen Rechts angeordnet. Zwar könnte man erwä- gen, ob das geltende Sportförderungsrecht eine Pflicht zu parteipolitischer Neutralität enthält und Sportvereine ggf. insoweit dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot un- terstellt, als sie Empfänger öffentlicher (staatlicher, kommunaler) Förderung sind. Eine allgemeingültige Regelung mit bindender Wirkung für Sportvereine ist dem geltenden Sportförderungsrecht indes nicht zu entnehmen. Anforderungen im Kontext staatlicher Förderungen, die sich auf den Prozess der politischen Meinungsbildung auswirken kön- nen, ergeben sich aus dem Sportförderungsrecht nur für den Staat als Fördermittelgeber, nicht aber für die Sportvereine als private Fördermittelempfänger.22 Eine abstrakt-gene- relle Anordnung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots findet sich daher weder in den speziellen Sportfördergesetzen der Bundesländer, noch in den förderungsrelevan- ten Bestimmungen des Haushaltsrechts oder der Kommunalordnungen. Ob und inwieweit ein konkret-individueller Förderbescheid zugunsten eines Sportvereins/- verbandes mit der Verpflichtung zu parteipolitischer Neutralität (z.B. im Wege von Bedingun- gen, Auflagen oder Inhaltsbestimmungen) verbunden ist, lässt sich nur mit Blick auf jeden einzelnen Förderbescheid im Wege einer methodologisch geleiteten Auslegung bestim- 22 Vgl. im Ergebnis Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Neutralitätspflichten für Zuwen- dungsempfänger vom 27. April 2018, WD 3 – 3000 – 117/18, S. 3. A. Grundsätzliches | 16 men.23 Zur Methodologie der Auslegung von Verwaltungsakten sowie Nebenbestimmun- gen gibt es verschiedene Ansätze,24 nach deren Maßgabe zwischen seinem/ihrem Inhalt und Art (z.B. Bedingung oder Auflage) zu differenzieren ist. Fehlt eine konkret-individuelle Anordnung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsge- bots gegenüber einem Verein im Wege eines einzelnen Förderbescheids, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein privater Sportverein keine verfassungsrechtliche Pflicht zu parteipo- litischer Neutralität hat. Der Grundsatz, dass Private nicht an das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot gebunden sind, wird im Übrigen durch rundfunkrechtliche Ausnahmebestimmungen (auch) für private Rundfunkanstalten bei der Einräumung von Sendezeiten für Wahlwerbung bestätigt.25 Diese gesetzliche Anordnung ist mit der besonde- ren, verfassungsrechtlich ableitbaren (Art. 5 Abs. 1 GG) Funktion von Rundfunkanstalten zu rechtfertigen. Rundfunkanstalten sollen zur überparteilichen Pluralität der Meinungsbildung vor allem in Wahlkampf- zeiten beitragen. Mit der Einräumung von Sendezeiten schaffen sie die Voraussetzungen für eine politische Willensbildung von gesellschaftlichen Akteuren. Die rundfunkrechtliche Ausnahmebestimmung entspricht damit dem originären Sinn des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots zur Gewährleistung der Chancen- gleichheit für Parteien. 2. Kein satzungsrechtliches Neutralitätsgebot kraft höherrangiger Verbände Die Geltung eines allgemeinen Gebots parteipolitischer Neutralität ergibt sich ferner nicht aus dem Sportverbandsrecht. Zwar enthalten die Satzungen übergeordneter Sportverbände regelmäßig ein Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität. Der DOSB vertritt beispielsweise „den Grundsatz (…) parteipolitischer Neutralität“,26 während sich 23 Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger vom 27. April 2018, WD 3 – 3000 – 117/18, S. 6. Wäre ein Bewilligungsbescheid seinem Inhalt nach mit einer solcher Verpflichtung verbunden, würde sich die weiter gehende Frage stellen, ob diese Bin- dung unter Beachtung der spezifischen Rechtmäßigkeitsanforderungen insbesondere von Nebenbe- stimmungen (überhaupt) rechtmäßig wäre. 24 Vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten im Allgemeinen sowie zu Nebenbestimmungen im Besonde- ren Reder, Die Auslegung von Verwaltungsakten, Kiel 2002. 25 Gemäß § 42 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des 22. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, in Kraft seit 01. Mai 2019; dem folgend z.B. § 19 Abs. 2 Rundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen. 26 Gemäß der Ziffer 6 Satz 2 der Präambel seiner Satzung; dementsprechend z.B. der Landessportverband Schleswig-Holstein gemäß § 3 Ziffer 2 seiner Satzung; damit vergleichbar auch der Landessportbund Thüringen nach § 1 Ziffer 6 Satz 1: „ (…) vertritt den Grundsatz (…) der Wahrung seiner parteipoliti- schen Neutralität“ sowie der Landessportbund Berlin gemäß § 4 Ziffer 1 seiner Satzung: „Der LSB wahrt parteipolitische Neutralität.“ Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 17 | andere Sportbünde als „parteipolitisch neutral“27 bezeichnen oder (personenbezogene) parteipolitische Differenzierungsverbote normieren.28 Diese Bekenntnisse gelten aber prinzipiell nur für jeden einzelnen Sportverband selbst. Ein allgemeingültiges sportver- bandliches Neutralitätsgebot als solches gibt es nicht. Dessen Annahme widerspräche der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG. Danach dürfen sich natürliche Personen zu einem Verein zusammenschließen und besitzen das Recht, ihre eigenen Wert- Moral- vorstellungen in der Vereinssatzung (Grundordnung) zum Ausdruck zu bringen (§ 25 BGB). Jeder Verein ist demnach frei darin, ob er den Grundsatz parteipolitischer Neutrali- tät in seiner Satzung normiert oder nicht. Zwar gehört es zu den Grundsätzen des pyramidalen, mehrebigen Sportverbandswesens, dass bestimmte Re- geln und Wertevorstellungen nur dann wirksam durchgesetzt werden können, wenn sie auf allen Ebenen gleichermaßen gelten. Die Satzungen bzw. Ordnungen der Verbände verlangen von ihren Mitgliedern aber regelmäßig nur die Erfüllung organisatorischer und sportfachlicher Mindestvoraussetzungen sowie die Einhaltung von Sportregeln im engeren Sinne (Spielregeln) zum Zwecke wettkampfmäßiger Leistungsver- gleiche. Die generelle Übernahme aller sportverbandlichen (neutral-/parteipolitischer) Bekenntnisse zählt nicht dazu. Sportverbandliche Bekenntnisse übergeordneter Sportbünde gelten daher nie automatisch für Mitglieder. Gleichwohl hat ein Verband das Recht dazu, seine Mitglieder an normierte Wertvorstellungen bzw. Bekenntnisse zu binden oder deren Verankerung in den Regelwerken der Mitglieder zur Voraussetzung für die Aufnahme in dem Verband zu erklären. Unterlässt er ausdrückliche Bindungen oder die Normierung spe- zieller Voraussetzungen, besitzt das Mitglied weiterhin Regelungsfreiheit. Die Grenze der Regelungsfreiheit für Mitglieder kann allenfalls dann erreicht sein, wenn ein Mitglied offenkundig konträre Regelungen zu den Bestimmungen des Verbandes erlassen möchte. Nach alledem gilt weder der verfassungsrechtliche Grundsatz parteipolitischer Neutrali- tät für Sportvereine, noch sind alle Sportvereine ausdrücklich durch eine gesetzliche Re- gelung oder kraft ihrer Mitgliedschaft in einem übergeordneten Sportbund an ein Gebot zu parteipolitischer Neutralität gebunden. 27 So etwa der Landessportbund Brandenburg nach § 3 Ziffer. 2 Satz 1 seiner Satzung, der Freistaat Sach- sen gemäß § 2 Ziffer 3 Satz 2 seiner Satzung, der Landessportbund Niedersachsen gemäß § 2 Ziffer 6 Satz 1 seiner Satzung. 28 So etwa der Landessportbund Sachsen-Anhalt nach § 2 Ziffer 3, Spiegelstrich 3, Satz 1 seiner Satzung „offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger (…) unabhängig von ihrer (…) Parteizugehö- rigkeit (…)“ zu sein. A. Grundsätzliches | 18 3. Bindung an das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot Dessen ungeachtet gilt für gemeinnützige Sportvereine das Recht der Gemeinnützig- keit. Aus diesem Recht ergibt sich der steuerrechtliche Grundsatz, dass eine gemeinnüt- zige Körperschaft nur ihre gemeinnützigen Zwecke verfolgen darf. Welche Zwecke ge- meinnützig sind, ergibt sich aus dem Katalog gemeinnütziger Zwecksetzungen nach § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Dieser Katalog ist weitgehend abschließend. Partei- politische Zwecke gehören nicht dazu. Sie gelten nach ständiger Rechtsprechung29 und der überwiegenden Meinung im Schrifttum30 als prinzipiell gemeinnützigkeitsschäd- lich bzw. -feindlich. Darauf beruht das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot parteipo- litischer Zweckverfolgung bzw. das Gebot parteipolitischer Neutralität (Neutralitäts- gebot). Zur normativen Ableitbarkeit dieses Ver- bzw. Gebots gibt es unterschiedliche Ansätze im Recht der Gemeinnützigkeit. Hierzu gehört § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO. Danach ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (…) eine gemeinnützige Zwecksetzung einer Körperschaft. Von dieser speziellen Zwecksetzung ausgenommen werden Bestrebungen, die „nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen (…)“. Daraus bildet man den Umkehrschluss, dass die Verfolgung po- litischer Partikularinteressen über die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens hinaus geht und generell nicht zu den Zwecksetzungen gemeinnütziger Körperschaften zählt. Für das Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung spricht ferner die Forderung nach Selbstlosigkeit einer gemeinnüt- zigen Körperschaft gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO, die „ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden“ darf.31 Damit soll vermieden werden, dass eine gemeinnützige Körperschaft durch staatliche Steuervergünstigungen zur „Durch- laufstelle“ einer Parteienfinanzierung wird, die staatlichen Funktionsträgern selbst verboten ist und zu einer Umgehung der spezifischen Vorschriften zum Spendenabzug von Parteispenden führen würde. Insoweit wirkt das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot des Staates nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG in 29 Seit BFH, NJW 1995, 454. 30 Weitemeyer, npoR 2019, S. 97 (99), mit Hinweisen auf Hüttemann, DB 2019, S. 744 ff.; ders., DB 2015, S. 821 ff.; Musil, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 251. Lieferung 2.2019, AO § 52, Rn. 250 ff.; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 2.2019, AO § 52 Rn. 53a; Weitemeyer/Kamp, DStR 2016, S. 2623 ff.; dies., ZRP 2015, S. 72 ff. 31 BFH, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17, BStBl. II 2019, 301 = juris, Rn. 22; Riegel/Freund, BB 2019, 743 (743); anders Hüttemann, DB 2015, 821 (827): Gebot parteipolitischer Neutralität nicht aus dem Unterstützungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO abzuleiten. Spiegelbildlich hierzu verbietet § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) den Parteien, Spenden von gemeinnüt- zigen Körperschaften anzunehmen. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 19 | das Verbot parteipolitischer Zweckverfolgungen für gemeinnützige Körperschaften hinein und entfal- tet eine mittelbare Wirkung für Private.32 Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot gilt damit auch für Sportvereine, er- wächst dem Grundsatz der Selbstlosigkeit aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO33 und konkretisiert sich in (gesellschafts-)politischen Positionierungen, Vermietungen und Einladungen zu Ver- einsveranstaltungen. III. Frage: Was bedeutet ein satzungsrechtliches Neutralitätsgebot und in welchem Verhältnis steht es zum verfassungsrechtlichen Grundsatz parteipolitischer Neutralität sowie zum gemein- nützigkeitsrechtlichen Verbot parteipolitischer Zweckver- folgung? Mit einem satzungsrechtlichen Neutralitätsgebot bekennt sich ein Verein zu parteipoliti- scher Offenheit bzw. Ungebundenheit bei allen Vereinsangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere die Organisation des Vereins einschließlich der Regelungen von Mitglied- schaften, das Verfahren und die Entscheidungsprozesse des Vereins beispielsweise bezo- gen auf Abstimmungen und Wahlen zu Funktionsträgern. Daraus folgt, dass beispielsweise die Voraussetzungen für eine mitgliedschaftliche Auf- nahme in den Verein nicht an eine parteipolitische Zugehörigkeit geknüpft werden darf. Dasselbe gilt für die Wählbarkeit von Funktionsträgern bzw. Organen des Vereins (Mit- gliederversammlung, Vorstand etc.). Auch diese dürfen nicht allein von einer parteipo- litischen Zugehörigkeit abhängig gemacht oder nach Parteienproporz bestimmt werden. Letztlich beeinflusst das Gebot der parteipolitischen Neutralität auch alle inhaltlichen Entscheidungen, Stellungnahmen oder Abstimmungen über Sachfragen in dem Verein. Diese dürfen nicht a priori nach Maßgabe parteipolitischer Programme erfolgen. 32 Instruktiv Weitemeyer, npoR 2019, S. 97 (98): „Umgehung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsge- bots“ verbunden mit dem Hinweis darauf, dass die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO im Zuge der Parteispendenaffäre in den 1980er Jahren geschaffen wurde; dazu auch Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964 (967); von Holt, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützig- keitsrecht, 2017, § 55 AO, Rn. 33 ff.; zur Abgrenzung zum verfassungsrechtlichen Grundsatz partei- politischer Neutralität nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, der für Funktionsträger des Staates gilt, wird im Kontext gemeinnütziger Körperschaften von dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebot gesprochen. 33 Vgl. auch Schauhoff, in: ders. (Hrsg.), Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 9 Rn. 116; von Holt, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2017, § 55 AO, Rn. 33 ff.: „Verbot der Parteienförderung“. A. Grundsätzliches | 20 Das parteipolitische Neutralitätsgebot in der Satzung eines Vereins zwingt keineswegs zur Apolizität. Ein Verein darf (gesellschafts-)politische Positionierungen im Rahmen seiner Zwecksetzungen treffen. Insoweit ist das satzungsrechtliche Neutralitätsgebot strikt zu unterscheiden von einem Verbot politischen Verhaltens (bzw. Gebot apolitischen Verhaltens) beispielsweise für Athleten zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ab- laufs einer Sportveranstaltung. Zwischen beiden bestehen prinzipielle und inhaltliche Unterschiede. Ein Neutralitätsgebot in der Satzung eines Vereins bestimmt dessen Grundordnung. Es bindet nur den Verein selbst. Pflichten (und Rechte) für vereinsfremde Personen erge- ben sich daraus nicht. Parteien können deshalb keine Ansprüche auf Beachtung eines satzungsrechtlichen Neutralitätsgebots geltend machen. Etwaige Klagen einer Partei ge- gen einen Verein wegen etwaiger Verletzung eines satzungsrechtlichen Neutralitätsge- bots würden mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen. 1. Unterschied zum verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot Das satzungsrechtliche Neutralitätsgebot von Vereinen unterscheidet sich in mehrfa- cher Hinsicht von dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot. Das verfassungsrecht- liche Neutralitätsgebot gilt für staatliche Funktionsträger. Es erwächst dem verfassungs- rechtlichen Anspruch von Parteien auf chancengleiche Beteiligung an dem Prozess der politischen Willensbildung gemäß Art. 21 GG. Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch haben Parteien gegen Vereinen nicht. Deshalb ist das satzungsrechtliche Neutralitätsge- bot von Sportvereinen auch keine kehrseitige Ausprägung des staatsgerichteten An- spruchs auf Chancengleichheit der Parteien. 2. Bekräftigung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots Das satzungsrechtliche Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität bekräftigt das ge- meinnützigkeitsrechtliche Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung. Das Gemeinnüt- zigkeitsrecht gebietet die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Parteipo- litische Zwecke gehören nicht zu den gemeinnützigen Zwecksetzungen. Normiert also ein Verein ausdrücklich das Gebot der parteipolitischen Neutralität, überträgt er damit den allgemeingültigen Grundsatz parteipolitischer Neutralität aus dem Recht der Ge- meinnützigkeit in seine Satzung. Zu dessen Verankerung wird er durch das Gemeinnüt- zigkeitsrecht zwar nicht verpflichtet. Die explizite Normierung des Neutralitätsgebots ist insbesondere keine Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Ver- eins. Sie signalisiert aber Steuerbehörden sowie externen Personen, dass der Verein das Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 21 | Gebot der parteipolitischen Neutralität für besonders wichtig erachtet und mit binden- der Wirkung für den Verein nach innen ausgestaltet. Schließlich schafft eine Satzung auch Transparenz nach innen sowie nach außen insbesondere gegenüber potenziellen Neumitgliedern eines Vereins. Klagefähige Rechte ergeben sich aus einer satzungsrecht- lichen Normierung ausschließlich nur für vereinszugehörige Personen. Vereinsexterne Personen (z.B. Parteien) können sich darauf nicht berufen. Über das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung geht das satzungsrechtliche Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität – jedenfalls hinsichtlich seiner inhaltlichen Reichweite – nicht hinaus. Ein satzungsrechtliches Neutralitätsge- bot bewirkt keine höhere (materielle) Bindung des Vereins zu parteipolitischer Neutrali- tät, zu deren Beachtung ein Verein bereits durch das Gemeinnützigkeitsrecht angehalten wird. Gleichwohl ergeben sich aus einem satzungsrechtlichen Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität Rechte und Pflichten für Organe und Organteile innerhalb eines Vereins. Damit verbunden sind subjektiv-rechtliche, klagefähige Positionen für Vereinsstreitigkeiten. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot entfaltet diesen subjektiv-rechtli- chen Charakter im Verhältnis zwischen Organen bzw. Organteilen für Vereinsstreitigkeiten nicht. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot gilt nur im Verhältnis zwischen dem Verein und den Steuerbehörden. Es begründet weder klagefähigen Rechtspositionen für Organe und Organteile des Vereins noch für vereinsexterne Personen (z.B. Parteien). 3. Differenzierungen hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit Die normhierarchischen Unterschiede zwischen dem staatsgerichteten Neutralitätsge- bot (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG) und dem satzungsrechtlichen bzw. gemeinnützigkeitsrecht- lichen Neutralitätsgebot für Sportvereine (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO) korrelieren mit einer unterschiedlichen Intensität gerichtlicher Überprüfbarkeit, die zudem durch die Gel- tung der Meinungsfreiheit für (private) Sportvereine begründet ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der verfassungsrechtliche Grundsatz parteipolitischer Neutralität gilt als Kehrseite des Anspruchs von Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Damit kommt ihm eine substanzielle Bedeutung für die freie Willensbildung des Volkes nach Art. 20 A. Grundsätzliches | 22 Abs. 1 GG von verfassungsrechtlicher Dignität zu. Damit verbunden ist eine verhältnis- mäßig strenge Überprüfbarkeit des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots im Wege der Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das satzungsrechtliche Gebot parteipolitischer Neutralität bekräftigt demgegenüber einfachgesetzliche Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts. In diese Grundsät- ze wirkt das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot lediglich hinein. Schließlich darf der Staat keine Körperschaften fördern, um das verfassungsrechtliche Neutralitätsge- bot zu umgehen. Gleichwohl ist das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot die Folge einer Entscheidung des einfachen Gesetzgebers zur Normierung bestimmter ge- meinnütziger Zwecksetzungen, zu denen parteipolitische Ziele nicht gehören. Das ge- meinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot hat damit nicht den formalen Rang wie das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot. Daraus ergeben sind unterschiedliche (for- malrechtliche) Differenzierungsmaßstäbe: Während Differenzierungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots verfassungsrechtlich abgestützt werden müssen (oder sich aus der Natur der Sache ergeben), sind Differenzierungen im Anwen- dungsbereich des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots bereits aus unter- verfassungsrechtlichen (legitimen) Gründen zulässig. Der Spielraum gemeinnütziger Körperschaften für die Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots ist damit signifikant weiter als derjenige staatlicher Organe bei der Beachtung des verfas- sungsrechtlichen Grundsatzes parteipolitischer Neutralität. Zugunsten von Sportvereinen bei der Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neu- tralitätsgebots sprechen ferner grundrechtliche Erwägungen. Sportvereine können sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Deren Bedeutung bei (gesellschafts-)politischer Po- sitionierung dürfte zu einer grundrechtskonformen, gemeinnützigkeitsfreundlichen Auslegung zugunsten von Sportvereinen führen. Auch darin besteht ein signifikanter Unterschied zwischen Sportvereinen bei der Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtli- chen Neutralitätsgebots und dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot für Staats- organe. Staatsorgane sind zwar Grundrechten verpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG), aber nicht grundrechtsberechtigt. Diese Aspekte führen zu einer tendenziell zurückhaltenden Überprüfung des satzungs- rechtlichen bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots durch Vereins- bzw. Finanzgerichte. Diese lässt sich anhand (gesellschafts-)politischer Positionierungen, Vermietungen sowie Einladungen zu Veranstaltungen illustrieren. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 23 | IV. Frage: Muss ich jede Person in meinen Verein aufnehmen? Ein Verein ist nicht gesetzlich dazu verpflichtet, jede Person aufzunehmen. Er ist grund- sätzlich frei in der Aufnahme von Mitgliedern. Zwar kann er eine Aufnahmepflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen normieren. Er muss es aber nicht. Eine gesetzli- che Aufnahmepflicht besteht selbst dann nicht, wenn der Verein bestimmte Vorausset- zungen für die Aufnahme normiert und theoretisch noch Kapazitäten für die Aufnahme neuer Mitglieder hätte. Denn potenzielle Interessenten haben keine klagefähige Rechts- position aus allgemeingültigen Vorschriften auf Aufnahme in einem (gewöhnlichen) Sportverein. Deshalb bedarf es auch prinzipiell keiner Begründung für die Ablehnung einer Aufnahme. Einem Verein steht es gleichwohl frei, Aufnahmewilligen einen Anspruch auf Aufnahme durch seine Satzung oder Aufnahmeordnung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einzuräumen und/oder eine Begründung für eine ablehnende Entscheidung vorzusehen. Eine Pflicht zu dieser Normierung besteht nicht. Deshalb bedarf es auch keiner spezi- ellen Satzungsklausel, die bestimmte Personenkreise aus bestimmten Gründen von der Aufnahme (beispielsweise wegen ihrer „Gesinnung“) ausschließt. Die Geltung dieser allgemeingültigen Grundsätze bedarf keiner Verankerung in der Vereinssatzung. Sie gel- ten auch ohne ihre ausdrückliche Kodifizierung. Allerdings schafft deren Verankerung im Regelwerk des Ver- eins Klarheit. Sie kann insbesondere Missverständnissen vorbeugen, dass ein etwaiger Anspruch bei Vorlie- gen bestimmter Voraussetzungen bestehen sollte. Vor diesem Hintergrund könnte man wie folgt formulieren: „Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht selbst bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.“ 1. Zustandekommen einer Mitgliedschaft Das Fehlen einer Aufnahmepflicht ergibt sich aus dem grundsätzlichen Zustandekommen der Mitgliedschaft in einem Verein. Die Mitgliedschaft in einem Verein erfolgt durch den Ein- tritt bzw. Beitritt eines Bewerbers im Wege eines Aufnahmevertrags. Zu dessen Abschluss bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen im Wege von Angebot und Annahme nach den § 145 ff. BGB. Welche Voraussetzungen der Verein für die Aufnahme von Bewerbern ver- langt, soll sich im Regelfall aus der Satzung ergeben. Dies bestimmt § 58 Nr. 1 BGB. Die Sat- A. Grundsätzliches | 24 zung des Vereins ist aber ein Vereinsinternum. Dessen Bestimmungen über den Eintritt in den Verein sind demgemäß auch (noch) kein (rechts-)verbindliches Angebot des Vereins gegenüber einem Bewerber im Sinne von § 145 BGB, dem Verein beizutreten. Dasselbe gilt für eine spezielle Aufnahmeordnung. Die selbst gesetzten Aufnahmeregelungen eines Vereins erklären vielmehr nur die prinzipielle Bereitschaft, überhaupt Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen aufnehmen zu wollen. Sie sind allenfalls als Aufforderung an potenzielle Bewerber zu verstehen, einen Antrag auf Aufnahme in den Verein abzugeben (sog. invita- tio ad offerendum). Das Angebot auf Abschluss eines Aufnahmevertrags erfolgt erst durch die Bewerber im Wege eines Aufnahmeantrags bzw. -gesuchs an den Verein. Der Verein wird durch gesetzliche Bestimmungen nicht zur Bewilligung des Antrags gezwungen. Er ist in sei- ner Aufnahmeentscheidung weiterhin frei. So kommt der Aufnahmevertrag erst zustande, wenn der Verein das Angebot des Bewerbers annimmt und ihm die Annahme mitteilt. Der Verein kann gleichwohl das Angebot auf Aufnahme ablehnen. Einer Begründung bedarf es hierfür selbst dann nicht, wenn der Bewerber alle satzungsmäßigen Voraussetzungen erfül- len sollte.34 Die Verweigerung der Mitgliedschaft in einem Sportverein ist auch keine Benachteiligung im Sinne des All- gemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Das Ziel des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes besteht nach § 1 AGG darin, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Anwendungsbereich des AGG ist aber auf ausgewählte Schuldverhältnisse, Zugänge und Mitgliedschaften gemäß § 2 AGG begrenzt. Hierzu gehören Mitgliedschaften in Sportvereinen nicht. Das AGG gilt vielmehr nur in Bezug auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in Beschäftigten- oder Arbeitgeberver- einigungen sowie Vereinigungen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließ- lich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen. 2. Kein Aufnahmezwang für gewöhnliche Sportvereine Eine Pflicht zur Aufnahme hat ein (gewöhnlicher) Sportverein deshalb regelmäßig nicht. Die Rechtsprechung bejaht zwar einen Anspruch ausnahmsweise dann, wenn die Verweige- rung der Aufnahme in einem Verein nach § 826 BGB sittenwidrig wäre. Eine Sittenwidrig- keit nimmt die Rechtsprechung allerdings nur dann an, wenn dem Verein eine überragende Macht- bzw. Anbieterstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich (sog. Monopolstel- 34 Anderes gilt nur dann, wenn ein Verein ausdrücklich oder implizit einen Anspruch auf Mitgliedschaft – beispielsweise in seiner Satzung oder Aufnahmeordnung – verankert und/oder ggf. eine Begrün- dung für eine ablehnende Entscheidung vorsieht. Zu solchen Selbstverpflichtungen zwingt das gel- tende Vereinsrecht nicht. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 25 | lung) zukommt und sich die Ablehnung der Mitgliedschaft als sittenwidrig erweist.35 Eine derartige Monopolstellung besitzen Sportvereine aber nicht. Sie sind im Normalfall weder die einzigen Anbieter von sportlichen Angeboten am Markt, noch dürfte sich die Verweigerung einer Aufnahme in dem Verein unter Berücksichtigung konfligierender Interessen von Auf- nahmewilligem und Verein als sittenwidrig erweisen. Ein Aufnahmezwang wird demgegenüber im Verhältnis zwischen Sportvereinen und übergeordneten Sport- verbänden bejaht. Übergeordneten Sportverbänden kommt nach dem sog. Ein-Platz-Prinzip, das in den Re- gelwerken des organisierten Sports normiert ist, eine Monopolstellung zu. Nach diesem Prinzip steht nur einem Verband auf kommunaler, regionaler oder überregionaler Ebene ein Platz in dem nächsthöheren Sport- verband zu. Dadurch gewinnen die höheren Sportverbände im Verhältnis zu nachgeordneten Sportvereinen und -verbänden eine Monopolstellung. Diese hat zur Folge, dass Sportvereine und nachgeordnete Verbände unter den Voraussetzungen des § 826 BGB einen Anspruch auf Aufnahme in einem höheren, übergeordneten Sportverband besitzen können, sofern alle Aufnahmevoraussetzungen gegeben sind und sich die Verweige- rung der Aufnahme als rechtswidrig erweisen würde. Zu den Aufnahmebedingungen könnte ein Verband auch das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. ein Eintreten gegen anti-demokratisches Verhalten verlangen. Würde ein solches Bekenntnis in der Satzung von Aufnahmewilligen fehlen, dann lägen bereits die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht vor. Auf die Frage, ob die Verweigerung sittenwidrig wäre, käme es in diesem Fall nicht mehr an. Eine Aufnahmepflicht in übergeordneten Verbänden wird etwa bejaht, wenn die Mitglied- schaft eines Vereins existenziell ist, um bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Auf das Verhältnis zwischen natürlichen Personen und Sportvereinen treffen diese Erwägungen nicht zu. Sportvereine haben keine Monopolstellung. Deshalb besit- zen auch natürliche Personen keinen Anspruch auf Aufnahme in einem gewöhnlichen Sportverein. 35 Vgl. Hauptmann/Theissen, Der Aufnahmeanspruch gegenüber einem Sportverband – Voraussetzun- gen, Grenzen und aktuelle Entwicklungen, SpuRt 2011, S. 181 ff. A. Grundsätzliches | 26 Die Zulässigkeit (gesellschafts-)politischer Positionierungen von gemeinnützigen Sport- vereinen ergibt sich aus den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in den Schranken des Gemeinnützigkeitsrechts mit dem Verbot allgemeinpolitischer Äuße- rungen und dem Gebot parteipolitischer Neutralität. I. Frage: Ist es mir als Verein erlaubt, eine klare (gesellschafts-) politische Position zu beziehen, wie zum Beispiel eine Flagge als symbolisches Zeichen zu hissen oder eine Demonstration zu unterstützen? Grundsätzlich darf jeder Verein eine klare (gesellschafts-)politische Position beziehen. Hierzu gehören auch das Hissen einer Flagge als symbolisches Zeichen oder die Unter- stützung einer Demonstration. Diese Befugnis beruht auf Grundrechten. Deren Aus- übung ist Vereinen nicht grenzenlos erlaubt. Die Ausübung von Grundrechten unterliegt vielmehr verfassungsunmittelbaren Schranken aus kollidierendem Verfassungsrecht sowie verfassungsmittelbaren einfachgesetzlichen Schranken. Zu den verfassungsmit- telbaren Schranken gehört auch das Recht der Gemeinnützigkeit. Dieses normiert das Gebot, ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Die Verfolgung parteipo- litischer Zwecke gehört nicht dazu. Deren Verfolgung kann zum Verlust der Gemein- nützigkeit führen. Durch diese Wirkung wird das Recht zu (gesellschafts-)politischen Positionierungen eines gemeinnützigen Vereins (verfassungsmittelbar) eingeschränkt. 1. Schutz und Schranken der Meinungsfreiheit Die Äußerung und Verbreitung einer (gesellschafts-)politischen Position durch einen Verein, beispielsweise durch das Hissen einer Flagge oder die inhaltliche Unterstüt- zung einer Demonstration, genießt den Schutz der Meinungsfreiheit. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift du Bild zu äußern und zu verbreiten. Die Meinungsfreiheit steht in persönlicher Hin- sicht jedermann zu. Hierzu gehören nicht nur natürliche Personen. Auch inländische Sportvereine können sich auf Meinungsfreiheit berufen, da die Meinungsfreiheit ih rem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG). Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen B. Gesellschaftspolitische Positionierung 27 | Eine (gesellschafts-)politische Positionierung wird auch vom sachlichen Schutz- bereich der Meinungsfreiheit erfasst. Die Meinungsfreiheit schützt die Kundgabe oder Verbreitung eigener Meinungen. Unter einer Meinung versteht man eine Äu- ßerung, die durch das Element einer Stellungnahme bzw. eines Dafürhaltens im Rahmen geistiger Auseinandersetzung geprägt wird. Positioniert sich ein Verein zu gesellschaftspolitischen Themen, Fragen oder Diskursen – beispielsweise zur Fi- nanzierung von Sportvereinen, ihren vielfältigen Funktionen für das Gemeinwesen oder sportethischen Wert- und Moralvorstellungen – dann ist seine Äußerung durch Elemente der eigenen Stellungnahme bzw. eines Dafürhaltens geprägt. Seine Äu- ßerung ist damit eine Meinung im Sinne der Meinungsfreiheit. Deren Kundgabe wird in jeder Form erfasst. Die Aufzählung „Wort, Schrift und Bild“ hat nur beispiel- haften Charakter. Unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG steht damit jede Form der Äußerung und Verbreitung. Hierzu gehören auch bildliche oder schriftliche Darstel- lungen etwa in Form von Flaggen sowie die Unterstützung von Demonstrationen. Eine (gesellschafts-)politische Positionierung ist nur im Rahmen allgemeiner Grund- rechtsschranken erlaubt. Die Schranken der Meinungsfreiheit ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 GG sowie aus kollidierendem Verfassungsrecht. Zu den verfassungsmittelbaren Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gehören das Recht der persönliche Ehre, allgemeine Gesetze sowie solche zum Schutze der Jugend. Die Normen des Strafgesetzbuchs sind Ausdruck von Art. 5 Abs. 2 GG. Deshalb begrenzen sie strafrechtlich relevante Posi- tionierungen. Hierzu gehören beispielsweise Volksverhetzungen (§ 130 StGB), Belei- digungen (§ 185 StGB) oder übliche Nachrede (§ 186 StGB). Verleumdungen (§ 187 StGB), also bewusst unwahre Behauptungen mit beleidigendem Inhalt, sind bereits vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht erfasst. Die Verwirklichung einer strafbaren Handlung durch eine Positionierung ist in jedem Ein- zelfall zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die besondere Bedeutung der Meinungs- freiheit in Rechnung zu stellen. Die Meinungsfreiheit gilt als schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die sog. Wechselwirkungslehre. Sie ist eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, dass Gesetze, die Grundrechte (Anderer) beschrän- ken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. Dabei ist ein optimaler Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit und konfligierenden Inter- essen im Wege praktischer Konkordanz zu finden. Erlaubt eine bestimmte Meinungsäu- B. Gesellschaftspolitische Positionierung | 28 ßerung beispielsweise zwei Deutungen, von denen eine konfligierende Grundrechte ver- letzen würde, ist der Äußerung ein anderer, grundrechtskonformer Inhalt beizumessen. 2. Schutz und Schranken der Versammlungsfreiheit Nimmt ein Verein mit seiner (gesellschafts-)politischen Positionierung an einer Demon- stration teil, so steht ihm auch die Versammlungsfreiheit zu. Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich (…) zu versammeln. Dieses Recht gilt wie die Mei- nungsfreiheit auch für Vereine (Art. 19 Abs. 3 GG). Sie schützt die Teilnahme eines Ver- eins beispielsweise an einer öffentlichen Versammlung (bzw. Demonstration) zu (gesell- schafts-)politischen Themen. Die Grenzen der Versammlungsfreiheit ergeben sich aus dem Grundrecht selbst in Gestalt von Schutzbereichsbegrenzungen („friedlich und ohne Waffen“), aus dem Versammlungs- gesetz als Ausdruck verfassungsmittelbarer Schranken für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG sowie aus verfassungsunmittelbaren Schranken kraft kolli- dierenden Verfassungsrechts. 3. Recht der Gemeinnützigkeit als Grundrechtsschranke Die Ausübung des Grundrechts eines gemeinnützigen Sportvereins zur (gesellschafts-) politischen Positionierung wird durch das Recht der Gemeinnützigkeit begrenzt. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften stellen verfassungsmittelbare Schranken insbesondere im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG in Gestalt eines allgemeinen Gesetzes dar. Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht ist der Verein gehalten, ausschließlich gemeinnützi- ge Zwecke zu verfolgen. Die Verfolgung gemeinnützigkeitsfeindlicher bzw. -schädlicher Zwecke kann den Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen ist aber nicht nur Grundlage ihrer steuerlichen Begünstigung. Sie ist auch eine zwingende Voraussetzung für deren Mitgliedschaft in höherrangigen Verbänden. Insoweit zieht das Gemeinnützigkeitsrecht gemeinnützigen Sportvereinen verfassungsmittelbare Grenzen für ihr gesamtes Verhalten. Hierzu gehören auch gesellschaftspolitische Positionierungen. Ob sich die (gesellschafts-)politische Positionierung eines Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Zwecke bewegt, lässt sich nur für jeden Einzelfall beurteilen. Dabei Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 29 | kommt der Meinungsfreiheit des Vereins besonders Gewicht zu. Erlaubt eine Positionie- rung mehrere Deutungen, von denen eine mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbar er- scheint, ist diese Deutung bei grundrechtskonformer Interpretation zugrunde zu legen. a. Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Sportvereinen beruht im Allgemeinen auf der Förderung des Sports. Die Förderung des Sports gehört nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 AO zum Katalog gemeinnütziger, steuerbegünstigter Zwecksetzungen von Körperschaf- ten. Die Verankerung des gemeinnützigen Zwecks der Sportförderung erfolgt durch die Vereinssatzung. Sie ist die Grundordnung des Vereins und Grundlage seiner Anerken- nung als ein gemeinnütziger Verein. Ein gemeinnütziger Sportverein muss seinen gemeinnützigen Zweck „ausschließlich“ verfolgen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gebot der Ausschließlichkeit (§ 56 AO). Die Verfolgung anderer, nicht gemeinnütziger Zwecke ist ihm nicht gestattet. Verfolgt ein Sportverein nur die Förderung des Sports, dann muss sich eine (gesellschafts-)politische Positionierung in diesem Rahmen bewegen. Über die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO hinaus kann ein Sportverein gleichwohl weitere gemeinnützige Zwecke verfolgen. Diese müssen in seiner Vereinssatzung verankert und als gemeinnützig anerkannt worden sein. Zu weiteren Zwecken könnte etwa die Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO gehören. In diesem Fall erweitert sich der Katalog zulässiger Zweckverfolgungen für einen Verein. Der Verein ist gleichwohl weiterhin an den Grundsatz der Ausschließlichkeit gebunden. Die Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke entbindet ihn also nicht von dem Gebot der Ausschließlichkeit, nur anerkannte, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.36 Unter der Förderung des Sports versteht man Angebote zur Fortentwicklung sportlicher Leistungen und Übungen. Maßnahmen in diesem Sinne sind beispielsweise die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs, die Durchführung leistungsorientierter Trainingsbetriebe sowie sportspezifische Vereinsveranstaltungen. Auch die Beteiligung an Turnieren und die Vorführung sportlicher Wettkämpfe, die Durchführung allgemeiner sportorientierter Jugendveranstaltungen sowie die Aus- 36 In den nachfolgenden Ausführungen wird aus sprachlichen Gründen unterstellt, dass ein Sportverein nur die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO und keine weiteren gemeinnützi- gen Zwecke verfolgt. B. Gesellschaftspolitische Positionierung | 30 und Weiterbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern einschließlich der Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften gehören dazu. Diese Maßnahmen betreffen den Sportbetrieb im engeren Sinne. Sie bezwecken die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO. Über den Sportbetrieb im engeren Sinne hinaus darf ein Verein auch die gesellschaftspolitischen (Wohlfahrts-)Funktionen des Sports fördern. Zu diesen Funktionen zählen beispielsweise das Bekenntnis, den Sport als ein verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen anzusehen, sich zu ausgewählten Diskriminierungsverboten zu bekennen und allen Menschen unabhängig von ihrem Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glauben oder sexuellen Orientierung eine sportliche Heimat geben zu wollen.37 Die Verfolgung dieser sportethischen Moral- und Wertvorstellungen ist gemeinnützigkeitsrechtlich ebenso bedenkenfrei wie eine (gesellschafts-)politische Positionierung zu diesen Zwecken. Die Grenzen zwischen einer zulässigen Positionierung zur Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) und einer unzulässigen Positionierung außerhalb dieser gemeinnützigen Zwecksetzung ist fließend. Dabei lässt sich folgende Formel aufstellen: Je weiter sich eine (gesellschafts-)politische Positionierung von der Förderung des Sports im engeren Sinne entfernt, desto problematischer wird diese Positionierung mit Blick auf das Gemeinnützigkeitsrecht. Positiv gesprochen: Je näher eine Positionierung des Vereins mit der Förderung des Sports verbunden ist, desto unbedenklicher ist diese Positionierung mit Blick auf seine Gemeinnützigkeit. Gemeinnützigkeitsschädlich bzw. -feindlich für einen Sportverein sind deshalb allgemein- sowie parteipolitische Aussagen bzw. Zweckverfolgungen. Sie bilden rechtliche Leitplanken für den (weiten) Korridor zulässiger (gesellschafts-)politischer Positionierungen zur Förderung des Sports. b. Abgrenzung zu allgemeinpolitischen Aussagen Unzulässig wären etwa allgemeinpolitische Aussagen beispielsweise zur Drogen-, Finanz- oder Kriminalpolitik. Gleiches gilt für umwelt- oder gesundheitspolitische Positionierungen ohne inhaltlichen noch räumlichen Bezug zur Förderung des Sports durch einen Sportverein. 37 ZB. der 1. FC Köln gemäß § 2 Ziffer 2.2 seiner Satzung. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 31 | Problematisch in diesem Sinne wäre etwa ein unspezifisches Eintreten für oder gegen die Errichtung eines Atommüll-Endlagers. Dieses könnte zwar einem Verein zur Förderung des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO) gestattet sein. Der Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO dient eine solche Positionierung aber prinzipiell nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Errichtung des Lagers zur Folge haben könnte, dass Menschen aus der Region abwandern und damit der betreffende Sportverein leidet. Ähnliches gilt für die Forderung eines allgemeinen Tempo-Limits auf Autobahnen. Auch dieses dürfte nicht mehr von der Förderung des Sports erfasst sein. Denn selbst wenn man berücksichtigt, dass die Luft durch ein Tempo-Limit besser wird und eine sportliche Betätigung im Allgemeinen erleichtert, ist eine solche Positionierung im Kern allgemeiner umwelt- bzw. gesundheitspolitischer Natur. Zulässig wäre es demgegenüber, wenn sich ein Verein für eine Stärkung des Ehrenamtes oder gegen Diskriminierung im Sport in seinem lokalen bzw. regionalen Einzugsbereich stark macht. Darüber hinaus wird man einem Verein, der beispielsweise an einem Ligabetrieb im Fußball teilnimmt, auch nicht absprechen dürfen, sich gegen die Ausrichtung der Fußball Weltmeisterschaften in Katar zu positionieren, weil sich dadurch ggf. problematische Verschiebungen im Spielbetrieb mit Rückwirkungen für den betroffenen Verein ergeben können. Problematischer könnte es indes werden, wenn sich der Sportverein im Kontext der Fußball Weltmeisterschaften in Katar auch zu den klimatischen Bedingungen in Katar äußert. In diesem Fall könnte er zwar der Sache nach (richtigerweise) darauf hinweisen, dass die klimatischen Bedingungen in Katar zu erheblichen Belastungen der Spieler führen dürften. Eine solche Äußerung dürfte aber für sich genommen außerhalb der gemeinnützigen Zwecke zumindest eines regionalen bzw. lokalen Sportvereins liegen. Anderes könnte wiederum gelten, wenn es sich bei dem Verein um einen übergeordneten Verband handelt, der etwa mit seiner Nationalmannschaft an der Fußball-Weltmeisterschaft teilnehmen würde. In diesen Fällen wäre die Positionierung wiederum erlaubt. Insofern ist die Beurteilung der Förderung des Sports nie unabhängig von dem jeweiligen Verein zu beurteilen. Maßgeblich ist vielmehr auch dessen Einzugs- und Wirkbereich. Auch insofern gilt eine Je-desto-Formel. Danach dürfte eine überregionale (gesellschafts-)politische Positionierung umso eher zulässig ist, als es sich um einen Verein mit überregionalen Zwecksetzungen handelt. B. Gesellschaftspolitische Positionierung | 32 Im Kontext (gesellschafts-)politischer Positionierungen steht die jüngere Attac-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2019.38 Sie bezieht sich nicht auf die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO, sondern konkretisiert den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO sowie der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO. Bezogen auf diese Zwecke hat das Gericht der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung engere Grenzen gezogen.39 Das Gericht beschränkte den Kreis zulässiger Einflussnahme im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO auf bildungspolitische Fragestellungen und betonte, dass politische Bildung im Allgemeinen nicht förderbar sei, wenn sie eingesetzt werde, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Auch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO erlaube keine Verfolgung von politischen „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“. Diese würden von § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO explizit ausgeschlossen. Gesellschaftspolitische Positionierungen innerhalb der gemeinnützigen Zwecken einer Körperschaft sind danach zwar erlaubt. Tätigkeiten einer Körperschaft, die unmittelbar oder allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung im Allgemeinen gerichtet sind, werden nicht mehr von ihren gemeinnützigkeitsrechtlichen Zwecksetzungen erfasst. c. Abgrenzung zu parteipolitischer Zweckverfolgung Der Korridor zulässiger (gesellschafts-)politischer Positionierungen im Rahmen der Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) wird auch bei parteipolitischer Zweckverfolgung verlassen. Positionierungen gemeinnütziger Sportvereine müssen parteipolitisch neutral bleiben. Bleiben sie parteipolitisch neutral (und bewegen sich auch im Allgemeinen Rahmen des gemeinnützigen Zwecks zur Förderung des Sports), stehen sie der Gemeinnützigkeit eines Vereins auch dann nicht entgegen, wenn die Körperschaft öffentlich gefördert wird.40 Inhaltliche Überschneidungen einer (gesellschafts-)politischen Positionierung mit dem Programm einer politischen Partei sind für sich genommen gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch. So liegt es „in der Natur der Sache“, dass eine (gesellschafts-)politische Positionierung sich regelmäßig gegen die Meinung einer politischen Partei richtet und der Meinung einer „Gegenpartei“ entspricht.41 Eine inhaltliche Überschneidung 38 V R 60/17. 39 Vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten im Allgemeinen sowie zu Nebenbestimmungen im Besonde- ren Reder, Die Auslegung von Verwaltungsakten, Kiel 2002. 40 Vgl. im Allgemeinen zu gemeinnützigen Körperschaften: BFH, Urteil vom 20. März 2017 – X R 13/15, Rn. 91 ff. 41 Im Allgemeinen: Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2016 – 4 K 179/16, DStRE 2017, 1128 = juris, Rn. 97; ebenso Weitemeyer/Kamp, DStR 2016, 2623 (2626); Hornung/Vielwerth, DStR 2019, 1497 (1499). Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 33 | ist mit Blick auf das Gebot parteipolitischer Neutralität erst dann steuerschädlich, „wenn insgesamt eine Parteilinie gefördert“ wird.42 Eine gesamthafte Förderung von Parteilinien dürfte bei Sportvereinen selten vorkommen. Ihre Positionierungen dürften sich regelmäßig nur auf einen bestimmten Politikbereich beziehen und deshalb nicht dazu geeignet sein, als Förderung einer breiten Parteilinie angesehen zu werden. Zwar vertritt der Bundesfinanzhof eine (scheinbar engere) Ansicht, wonach Überschneidungen zwischen den politischen Forderungen einer gemeinnützigen Körperschaft und dem Programm einer politischen Partei jedenfalls dann unschädlich seien, wenn „nahezu alle relevanten politischen Parteien“ diese Position vertreten würden.43 Diese Aussage könnte vermuten lassen, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur solche (gesellschafts-)gesellschaftspolitischen Positionierungen zulässig sind, die von allen relevanten Parteien vertreten werden. Eine derartige Aussage ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber nicht zu entnehmen. Das Gericht hat insbesondere keine Feststellung dazu getroffen, ob eine inhaltliche Überschneidung mit dem Programm nur einer Partei gemeinnützigkeitsschädlich ist. Dies ist nach hier vertretener Ansicht zu verneinen. Maßgeblich bleibt daher letztlich, ob die jeweilige (gesellschafts-)politische Positionierung ihrem Inhalt nach zur Förderung des Sports dient. Überschneidet sich diese Positionierung – mehr oder weniger zufällig – mit der Meinung einer oder mehrerer Parteien, so wird das Gebot parteipolitischer Neutralität nicht verletzt. Das Gleiche gilt für den (umgekehrten) Fall, dass sich ein Verein mit seiner (gesellschafts-)politischen Positionierung gegen eine oder mehrere Parteien richtet. Gemeinnützigkeitsschädlich kann eine solche Positionierung mit Blick auf das Gebot parteipolitischer Neutralität erst bei Hinzutreten weiterer Umstände werden. Dabei entscheidet das Gesamtbild.44 Welche Umstände im Einzelnen zu einem negativen Gesamtbild führen, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Ansicht fordert eine gewisse „Distanz“ bzw. einen „Mindestabstand“ zu einer oder mehreren Parteien. Worin dieser „Mindestabstand“ besteht und welche Umstände zu dessen Unterschreitung führen können, bleibt im Unklaren. Nach anderer Ansicht sei es einerseits „tendenziell“ gemeinnützigkeitsschädlich, wenn eine Körperschaft im Zusammenhang mit einer 42 Unger, Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften, Rechtsgutachten, 30.04.2020, S. 20, m.w.N., insbesondere Weitemeyer/Kamp, DStR 2016, 2623 (2626); Hornung/Vielwerth, DStR 2019, 1497 (1499); Winheller/Vielwerth, DStR 2017, S. 2588 (2589), sowie Hinweis auf Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2016 – 4 K 179/16, DStRE 2017, 1128 = juris, Rn. 97. 43 BFH, Urteil vom 20.03.2017 – X R 13/15, BStBl. II 2017, 1110 = juris, Rn. 94. 44 BVerfG, Urteil vom 14.07.1986 – 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, 1 (32) = juris, Rn. 107, bezogen auf parteina- he Stiftungen. B. Gesellschaftspolitische Positionierung | 34 Forderung auf die entsprechende Position einer politischen Partei hinweise,45 wobei der (meines Erachtens weiter gehende) Aufruf zur Wahl einer bestimmten Partei „für sich gesehen“ noch unproblematisch sei.46 Eine konsistente Linie ergibt sich daraus nicht. Von daher ist stets entscheidend, ob und inwieweit die Positionierung zur Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO dient. Ist dies der Fall, sind gleichlautende oder gegensätzliche Auffassungen politischer Parteien gemeinnützigkeitsunschädlich. Gleiches gilt für Hinweise von Sportvereinen, dass sich ihre inhaltlichen Überzeugungen und Positionierungen mit Ansichten bestimmter Parteien decken oder nicht. Die Meinungsfreiheit verleiht Sportvereinen einen besonderen Gestaltungsspielraum. Das Prinzip der grundrechtskonformen Auslegung des einfachen Rechts führt zu einer tendenziell gemeinnützigkeitsfreundlichen Auslegung der Positionierung. 45 Unger, Rechtsgutachten, S. 21. 46 FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2010 – 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287 = juris, Rn. 23; differenzierend hierzu von Holt, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2018, § 56 AO, Rn. 62, der einen Wahlaufruf zugunsten einer Partei „in bestimmten Fällen“ für unbe- denklich hält. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 35 | Fragen zur Vermietung von Vereinsräumlichkeiten von Sportvereinen betreffen • das Recht und die (fehlende) Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten sowie Differenzierungsbefugnisse von Sportvereinen mit Blick auf die Vermietung an politische Parteien (Frage I.), • die Möglichkeit zur Konkretisierung gemeinnütziger Zwecke durch satzungsrechtli- che Wert- und Moralvorstellungen (Frage II.) sowie • raumbezogene Differenzierungen zwischen einem Vereinsheim und äußere Liegen- schaften eines Vereins (Frage III.). I. Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf ich/der Sportverein Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen vereinseigene Räum- lichkeiten nicht vermieten? Grundsätzlich müssen keine bestimmten Voraussetzungen vorliegen, damit ich/der Sportverein vereinseigene Räumlichkeiten nicht an Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen vermieten darf. Das Recht, vereinseigene Räumlichkeiten nicht an Parteien oder gesellschaftliche Gruppen vermieten zu dürfen, ist Ausdruck der verfassungsrechtlich abgesicherten Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Eine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten, insbesondere an Parteien, besteht prinzipiell nicht. Entscheidet sich ein Verein zur Vermietung seiner vereinseigenen Räumlichkeiten an Parteien, so muss er zwar nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes beachten. Die Verweigerung der Vermietung von vereinseigenen Räumlichkeiten an bestimmte Parteien oder gesellschaftliche Gruppen darf aber gleichwohl nicht dazu führen, dass der Verein mit seiner Verweigerung parteipolitische Zwecke verfolgt. C. Vermietungen C. Vermietungen | 36 1. Keine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten Eine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten an Parteien oder gesell- schaftliche Gruppen besteht nicht. Jeder Verein kann sich auf die verfassungsrechtlich abgesicherte Vertragsfreiheit berufen. Die Vertragsfreiheit gibt jedem Verein das Recht, Verträge abzuschließen (positive Abschlussfreiheit), sowie das Recht, Verträge nicht abzuschließen (negative Abschlussfreiheit). Zur Vertragsfreiheit gehören ferner die Partnerwahl- und die Inhaltsfreiheit. Die Partnerwahlfreiheit besagt, dass man den Vertragspartner frei wählen kann. Die Inhaltsfreiheit gibt jedem Verein die prinzipielle Befugnis, den Inhalt eines Vertrages frei zu bestimmen. Diese Rechte werden im Grund- satz voraussetzungslos gewährt. Einer besonderen Begründung, in welcher Weise diese Rechte ausgeübt werden, bedarf es daher nicht. Hier gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Ablehnung einer Vereinsmitgliedschaft. Eine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten könnte sich allenfalls aus einem etwaigen Kontrahierungszwang ergeben. Ein Kontrahierungszwang stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit darf. Deshalb bedarf ein Kontra- hierungszwang einer gesetzlichen Anordnung. Für die Vermietung von vereinseigenen Räumlichkeit fehlt es an einer solchen Regelung. Gesetzliche Fälle eines Kontrahierungs- zwangs bestehen etwa im Kreditwesen (§ 31 Zahlungskontengesetz), bei privaten Kran- kenversicherungen (§ 193 Abs. 5 S. 5 VVG) und gesetzlichen Krankenkassen (§ 5 SGV V), in der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 5 PflVG) sowie im Regelfall bei Unterneh- men, die Verträge im Rahmen der Daseinsvorsorge anbieten wie etwa bei Postanbietern (§ 3 Postdienstleistungsverordnung), Telekommunikationsunternehmen (§ 84 TKG), bei der Beförderungspflicht öffentlicher Eisenbahnen (§ 10 AEG) oder anderer Verkehrsun- ternehmen wie Bussen, Straßenbahnen und Taxen, bei Stromanbietern, Gasversorgern (§ 17 Abs. 1 EnWG) und bei der Wasserversorgung unter den Voraussetzungen des § 826 BGB. Auch im Mietrecht gibt es eine Regelung, wonach ein Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Fami- lie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 S. 1 BGB). Um einen solchen Fall der Fortsetzung eines bestehenden Mietverhältnisses geht es jedoch nicht bei der Begründung eines neuen Mietverhältnis- ses zwischen einem Sportverein und einem potenziellen Mieter. Für diese Konstellation ordnet das allgemeine Mietrecht keinen Kontrahierungszwang an. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 37 | Ein gewöhnlicher Sportverein besitzt mit Blick auf seine Räumlichkeiten auch in al- ler Regel keine überragende Anbieter- oder Machtstellung mit der Folge, dass sich eine Verweigerung der Vermietung als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB erweisen könnte. Vermietet er seine Räumlichkeiten überhaupt nicht an Dritte, ist er bereits kein Anbieter von Leistungen. Eine überragende Machtstellung kommt ihm auch dann nicht zu, wenn er seine Räumlichkeiten vermietet und über sehr gute Möglichkeiten verfügt, dass Par- teien oder gesellschaftliche Gruppen Veranstaltungen darin abhalten können. Denn die Verfügbarkeit über entsprechende Möglichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen reicht für die Annahme einer überragenden Machtstellung nicht aus. Im Regelfall gibt es immer alternative Anbieter von Räumlichkeiten (Gaststätten, öffentliche Träger) bereits in derselben Gemeinde. Eine Monopolstellung von Vereinen hinsichtlich der Verfügbar- keit über Räumlichkeiten ist selbst bei einem Verein im ländlichen Raum abzulehnen, der über die einzige Räumlichkeit in einem Dorf verfügt. Denn regelmäßig gibt es zumindest in Nachbargemeinden geeignete Räumlichkeiten, auf die potenzielle Interessenten theo- retisch Zugriff haben. Eine Monopolstellung im Sinne von § 826 BGB ist auch dann nicht gegeben. Das Recht von Vereinen, ihr Vereinshaus an Personen zu vermieten, ist daher grundsätzlich unbeschränkt. 2. Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebots parteipolitischer Neutralität Entscheidet sich ein Verein zur Vermietung seiner vereinseigenen Räumlichkeiten, so gibt ihm die Partnerwahlfreiheit das Recht, alle Parteien und gesellschaftliche Gruppen generell von der Vermietung auszuschließen und seine Räume beispielsweise nur an pri- vate Einzelpersonen zu vermieten. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Verein die Räumlichkeiten gepachtet bzw. selbst gemietet hat. Entscheidend ist, dass der Verein über die maßgeblichen Einwirkungsbefugnisse – im Rahmen seines Eigentums-, Pacht- oder Mietrechts – verfügt. Besitzt er diese Befugnis, kann er prinzipiell frei über die (Un- ter-)Vermietung befinden. Einer besonderen Begründung, dass er seine Räumlichkeiten zwar vermietet, dabei aber generell Parteien und gesellschaftliche Gruppen ausschließt, bedarf es nicht. Insbesondere steht das Allgemeine Gleichstel- lungsgesetz einer solchen Differenzierung zwischen verschiedenen Mietergruppen nicht entgegen. Es erklärt zwar Benachteiligungen aus bestimmten Gründen im Privatrechtsverkehr für unzulässig und ist auch auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gerichtet, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG). Bei der Vermietung vereinseige- C. Vermietungen | 38 ner Räumlichkeiten geht es jedoch nicht um die Bereitstellung von Wohnraum, sondern um einen Raum zur Durchführung von Veranstaltungen. Deshalb ist das AGG auch auf diesen Fall nicht anwendbar. Auf weitere Fragestellungen im Kontext des AGG kommt es daher nicht an.47 Entscheidet sich ein Verein zur Vermietung seiner Räumlichkeiten an Parteien oder gesellschaftliche Gruppen, gewinnt das Gebot parteipolitischer Neutralität besonderes Gewicht. Es verpflichtet den Verein dazu, mit seinen Entscheidungen keine parteipoliti- schen Zwecke zu verfolgen. So darf die Vermietung an eine Partei oder deren Verweige- rung nie a priori zum Zwecke der Förderung oder Ablehnung einer bestimmten Parteilinie erfolgen. Denn eine solche Vermietungspraxis kann mit dem Grundsatz parteipolitischer Neutralität konfligieren. a. Differenzierung aus allgemein sachlichen Gründen Sachliche, parteipolitisch neutrale Gründe für eine Differenzierung im Rahmen der Vermie- tung sind demgegenüber stets erlaubt. Sie stellen keine Verletzung des parteipolitischen Neutralitätsgebots dar. Vergleichbares gilt bereits im Anwendungsbereich des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots. Dieser Grundsatz wandelt sich in dem Bereich staatlicher Leistungsgewährungen in ein Gebot der Rechtmäßigkeit staatlicher Ungleichbehandlung. Sind sachliche Differenzierungen – beispielsweise nach der Größe von Parteien und der durch sie repräsentierten Rückhalt der Parteien in der Wählerschaft – bereits staatlichen Funktionsträgern mit Blick auf das verfassungsrechtliche Neutralitätsprinzip erlaubt,48 steht privaten Sportvereinen diese Differenzierungsbefugnis im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes erst recht zu. Deshalb dürfen sie jedenfalls nach Maßgabe derjenigen Kriterien differenzieren, auf die sich beispielsweise eine Gemeinde bei der Vermietung ihrer öffentlichen Einrichtungen berufen darf: Die Verweigerung der Anmietung kann danach stets mit der Ausschöpfung der Kapazitäten begründet werden. Schließlich erwächst auch dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung keine Verpflichtung für gemeinnützige Körperschaften, ihre Kapazitäten zur Vermietung von Vereinsräumlichkeiten zu erweitern. Eine Kapazitätsgrenze kann sich dadurch 47 Das AGG verbietet nur Benachteiligungen aus bestimmten Gründen, zu denen parteipolitische Erwä- gungen nicht gehören. Ferner ist fraglich, was aus einer Benachteiligung folgt. Ein Kontrahierungs- zwang ist in § 21 AGG gerade nicht ausdrücklich geregelt. 48 Morlok/Merten, Parteienrecht, Tübingen 2018, S. 99 ff. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 39 | ergeben, dass mehrere Parteien oder gesellschaftliche Gruppen zur selben oder vergleichbaren Zeit um Anmietung der Räumlichkeiten nachsuchen. Sie kann aber auch darauf beruhen, dass es bei der beantragten Mietzeit zu einer Überschneidung mit dem Sportbetrieb kommt. Denkbar ist ferner, dass eine Anmietung deshalb ausscheidet, weil die Vor- und Nachbereitung des Sport- und sonstigen Vereinsbetriebs eine Vermietung zu der beantragten Zeit verbietet oder unzumutbar erschwert. Hinzu kommen zahlreiche weitere Gründe. Sie können beispielsweise mit dem erklärten oder prognostizierten Inhalt oder dem Verlauf der Veranstaltung zusammen hängen. Sprechen Inhalt und/oder Verlauf der Veranstaltung gegen verfassungsrechtlich ableitbare Ge- oder Verbote, liegt ein sachlicher Grund vor, die Anmietung verweigern zu dürfen bzw. zu müssen. Zu den berechtigten Verweigerungsgründen gehören der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie die Diskriminierungsverbote nach Art. 3 GG, zu deren Beachtung auch Private mittelbar verpflichtet sind. Veranstaltungen, auf denen etwa mit der Leugnung des Holocausts oder mit anderen menschenwürde- oder gleichheitsfeindlichen Aussagen zu rechnen ist, sind auszuschließen. b. Differenzierungen nach satzungsrechtlichen Wert- und Moralvorstellungen Zu den sachlichen Gründen für Sportvereine, die eine Differenzierung zwischen gesellschaftlichen Gruppierungen und Parteien bei der Anmietung ihrer Vereinsräumlichkeiten erlauben, gehören auch sportethische Wert- und Moralvorstellungen im Rahmen gemeinnütziger Zweckverfolgung. Die sportethischen Wert- und Moralvorstellungen genießen den Schutz der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG, auf die sich auch private Sportvereine berufen können (Art. 19 Abs. 3 GG). Mit ihren Wert- und Moralvorstellungen konkretisieren die Sportvereine ihre gemeinnützige Zweckverfolgung zur Förderung des Sports. Aus dieser Konkretisierung ergeben sich legitime Gründe zur Differenzierung bei der Vermietung an Parteien oder gesellschaftliche Gruppierungen unter Beachtung des Neutralitätsgebots. Mit der grundrechtlichen Befugnis zur Normierung sportethischer Moral- und Wertvorstellungen unterscheiden sich Sportvereine von staatlichen Funktionsträgern. Die Grundrechtsberechtigung von Sportvereinen erweitert damit nicht nur ihren Äußerungsspielraum im Rahmen (gesellschafts-)politischer Positionierungen. Es vergrößert auch ihren Argumentations- bzw. Differenzierungsspielraum bei der C. Vermietungen | 40 Vermietung von Vereinsräumlichkeiten an Parteien. Er übersteigt insbesondere die Differenzierungsbefugnisse staatlicher (grundrechtsverpflichteter) Körperschaften (z.B. Gemeinden) bei der Vermietung von öffentlichen Einrichtungen. Denn eine grundrechtliche Zwecksetzungskompetenz besitzen Gemeinden nicht. Die materielle Zwecksetzungskompetenz zugunsten von Sportvereinen dürfte mit einem erheblichen Beurteilungsspielraum darüber verbunden sein, ob und inwieweit ihre Wert- und Moralvorstellungen gegen die Vermietung sprechen. Insofern gelten vergleichbare Prinzipien wie bei der meinungsfreiheitskonformen Interpretation (gesellschafts-)politischer Positionierungen und deren Überprüfbarkeit vor Finanzgerichten. Die Normierung satzungsrechtlicher Wert- und Moralvorstellungen bietet damit ein veritables Instrument zur Argumentation und Begründung, warum Vereinsräumlichkeiten vermietet werden oder nicht. Eine inhaltliche Bezugnahme auf diese Überzeugungen erleichtert den Umgang mit Parteien und schafft Rechtssicherheit im Umgang mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz parteipolitischer Neutralität. II. Frage: Wie muss meine Satzung aussehen, damit ich bei der Nicht-Vermietung der Vereinsräume an Parteien oder Personen mit (gruppenbezogen) menschenfeindlicher, diskriminierender Haltung gut argumentieren kann? Im Allgemeinen muss eine Satzung keinen bestimmten Inhalt haben, um die Nicht-Ver- mietung der Vereinsräume zu begründen. Dies gilt generell und insbesondere dann, wenn die Vereinsräume überhaupt nicht an Dritte oder generell nicht an Parteien oder gesell- schaftliche Gruppen vermietet werden. In diesen Konstellationen besteht keine Gefahr der parteipolitischen Zweckverfolgung. Werden Vereinsräume allerdings überhaupt an Parteien und gesellschaftliche Gruppen vermietet, ist es in jedem Fall zulässig, die Vermietung aus verfassungsrechtlichen, insbe- sondere (gruppenbezogen) menschenfeindlichen oder diskriminierenden Gründen aus- zuschließen. Diese Gründe entsprechen Art. 1 GG bzw. Art. 3 GG. Sie sind daher legitim bzw. sachlich und können in der Vereinssatzung oder nachrangigen Vermietungsordnung kon- kretisiert werden. Mit ihnen kann dem Verdacht entgegen getreten werden, mit dem Aus- schluss bestimmter Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen Parteipolitik zu betreiben. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 41 | Die Normierung von abstrakt-generellen Zwecksetzungen entbindet gleichwohl nicht von der einzelfallbezogenen Prognose, dass die beantragte Veranstaltung den Wert- und Moralvorstellungen zuwider läuft. Um der Gefahr einer parteipolitischen Zwecksetzung vorzubeugen, bedarf es einer einzelfallbezogenen Subsumtion, ob und inwieweit die Inhalte einer Veranstaltung gegen die generell-abstrakten Bekenntnisse eines Vereins sprechen, (gruppenbezogen) menschenfeindliche oder diskriminierende Veranstaltun- gen auszuschließen. Diese Anforderungen betreffen gleichwohl nur den Verein im Verhältnis zu den Steuerbehörden. Einer Partei oder gesellschaftlichen Gruppe, deren Anmietung verweigert wird, steht aus dem Gemeinnützigkeitsrecht gleichwohl keine Rechtsposition zu, die im Klagewege durchgesetzt werden könnte. III. Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen einem Vereins- heim (innen) und einem Sportplatz (außen) bei der Frage von Vermietung an Externe? Grundsätzlich gibt es keinen Unterschied zwischen einem Vereinsheim (innen) und ei- nem Sportplatz (außen) bei der Frage von Vermietung an Externe. Die Vermietung beider Räumlichkeiten gehört zur Vermögensverwaltung. Diese hat sich in die satzungsmäßi- gen, gemeinnützigen Tätigkeiten eines Vereins einzufügen. Gleichwohl könnten sich Unterschiede zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten bzw. Räumlichkeiten aus überparteilichen, z.B. jahreszeitlichen oder sportspezifi- schen, Gründen ergeben, wenn beispielsweise die Nutzung der Sportplätze im be- sonderen Maße kapazitär begrenzt sein sollte. Mit Blick auf andere Gründe, die ei- ner Vermietung zum Zwecke bestimmter Veranstaltungen entgegen stehen könnten, wäre etwa daran zu denken, dass eine Veranstaltung auf einem Sportplatz typischer- weise nach den Seiten hin offen stattfindet und daher bei bestimmten Veranstal- tungsinhalten ggf. in einem besonderen Maße mit Auseinandersetzungen oder Stö- rungen von außen zu rechnen ist. Bei abgeschlossenen, inneren Räumlichkeiten ist diese Gefahr tendenziell geringer. Eine Beurteilung ist jedoch nur in jedem Einzel- fall zu treffen. Der Prognose des Vereins kommt dabei entscheidendes Gewicht zu. C. Vermietungen | 42 Im Kontext von Veranstaltungen geht es um Fragen • der Bedeutung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots und die Reich- weite von Differenzierungsbefugnissen von Sportvereinen (Frage I.), • der Ausübung und Reichweite des Hausrechts insbesondere gegenüber Nichtmitglie- dern von Sportvereinen bei öffentlichen Veranstaltungen (Frage II.) sowie • der Zulässigkeit der Ausladung von Veranstaltungen (Frage III.). I. Frage: Bedeutet Neutralität, dass ich bei Veranstaltungen Vertreter*innen aller Parteien einladen muss? Der gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsatz, dass Vereine keine Parteipolitik betreiben dürfen, erfordert deren Neutralität auch bei Einladungen von Parteivertretern zu Vereinsveranstaltungen. Das Neutralitätsgebot enthält zwar keine Pflicht für Vereine, überhaupt Vertreter*innen von Parteien einzuladen. Ein Verein hat vielmehr das Recht dazu, auf die Einladung von Vertreter*innen von Parteien ganz zu verzichten. Insoweit gelten vergleichbare Grundsätze wie bei der Vermietung von Vereinsräumlichkeiten. Entscheidet sich ein Verein aber zur Einladung von Vertreter*innen von Parteien zu seinen Veranstaltungen, gewinnt das Neutralitätsgebot insofern an Bedeutung, als ein Verein mit seinem Einladungsmanagement keine Parteipolitik betreiben bzw. unterstützen darf. Bestimmte Vertreter*innen von Parteien dürfen deshalb nicht allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit a priori eingeladen werden oder nicht. Sachliche Differenzierungen zwischen Vertreter*innen unterschiedlicher Parteien sind einem Verein gleichwohl gestattet. Hierzu gehören auch Differenzierungen mit Blick auf sportethische Wert- und Moralvorstellungen. In dieser Hinsicht gelten vergleichbare Grundsätze wie bei der Vermietung von Vereinsräumlichkeiten. 1. Differenzierungsbefugnis aufgrund allgemeiner, sachlicher Gründe Differenzierungen zwischen Vertreter*innen von Parteien bei der Einladung zu Veran- staltungen von Sportvereinen sind aus allgemeinen, sachlichen Gründen stets erlaubt. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen D. Veranstaltungen 43 | Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot zwingt Sportvereine zum Ersten nicht dazu, Vertreter*innen sämtlicher Parteien einzuladen. Handelt es sich beispielsweise um eine Podiums- oder Diskussionsveranstaltung (etwa zu einem sportpolitischen Thema wie „Sportinfrastruktur ausbauen!“), hat ein Sportverein bereits aus kapazitären Grün- den sowie mit Blick auf die Vielzahl der Vertreter*innen eine Differenzierungsbefugnis auch mit Blick auf die Konzeption und Größe von Podium und Diskussion. Bei weiteren Differenzierungskriterien stehen einem Verein ferner diejenigen Argumente zu, die auch für schulische Einladungen von Parteivertreter*innen zu Diskussionsveranstaltungen oder deren Teilnahme am Unterricht gelten. Denn genügen diese Kriterien bereits dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot für Staatsorgane, dann halten diese Differen- zierungskriterien erst recht einer Überprüfung am Maßstab des gemeinnützigkeitsrecht- lichen Neutralitätsgebots bei Einladungen zu privaten Vereinsveranstaltungen Stand. Zu den zulässigen Auswahlkriterien eines Schulträgers gehört der Aspekt, ob die jeweilige Partei aktuell überhaupt im Landtag und/oder Bundestag vertreten ist und insoweit über einen gewissen Rückhalt in der Bevölkerung verfügt. Nach (offiziellen) Verwaltungsrichtlinien gilt ferner das „sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit“.49 Danach hat die Schule die Auswahl aus der Zahl der zugelassenen Parteien nach deren Bedeutung vorzunehmen. Die Bedeutung einer Partei bemisst sich wiederum vorrangig nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen.50 Um einer möglichen Entwicklung einer Partei innerhalb einer Legislaturperiode gerecht zu werden, wird Schulen mitunter die Beachtung eines Kriterienkatalogs empfohlen. Zu den erlaubten Differenzierungskriterien in diesem Kontext gehören etwa repräsentative Umfragen (sog. Prognosen), Mitgliederzahlen, der Umfang und der Ausbau des Organisationsnetzes einer Partei oder deren Beteiligung an Regierungen in Bund und Länder und das Vertretensein in Parlamenten. Entscheidet sich ein Sportverein zur Einladung von Parteivertreter*innen, so entspricht es dem Gebot der Ausgewogenheit bzw. Pluralität, wenn er etwa eine Vertreterin oder einen Vertreter der in einer Vertretungskörperschaft mehrheitlich repräsentierten Partei sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Minderheitspartei oder aber eine Vertreterin oder einen Vertreter der in einer Vertretungskörperschaft repräsentierten Parteien sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Partei, die sehr wahrscheinlich 49 RdErl. D. MK vom 01.08.2012 – 35-81 704 (SVBl. 8/2012 S. 426), geändert durch RdErl. Vom 01.08.2014 (SVBl. 9/2014 S. 458) – VORIS 22410. 50 Zu den beiden erstgenannten Auswahlkriterien beispielsweise der Bayerische Landtag vom 26.07.2019, Drs. 18/2540, Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12.06.2019 auf eine Schriftliche Anfrage vom 07.05.2019, S. 4. D. Veranstaltungen | 44 neu in das Parlament gewählt werden kann (Wahlkandidaten/-innen),51 Gelegenheit zur Teilnahme an der Diskussionsrunde gibt. Diese Auswahlkriterien tragen in jedem Fall auch dem für Sportvereine geltenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebot Rechnung. 2. Thematische sowie sportethische Differenzierungsbefugnisse Weitere Auswahlkriterien für Sportvereine bei Einladungen zu Vereinsveranstaltungen treten hinzu. Deren Sachgerechtigkeit beruht nicht auf der Bedeutung der jeweiligen Partei und ihrem Rückhalt in der Bevölkerung. Sie folgt vielmehr aus der spezifischen Themengebung der jeweiligen Veranstaltung mit Blick auf die Kompetenz einzelner Vertreter*innen von Parteien sowie den sportethischen Wert- und Moralvorstellungen des jeweiligen Vereins. Auch in dieser Hinsicht gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Vermietung von Vereinsräumlichkeiten. So dürfte es einem Verein im Rahmen seiner Zwecksetzungskompetenz ohne Weiteres gestattet sein, themenspezifische Einladungen auszusprechen und zwischen Vertreter*innen nach deren besonderer Kompetenz in bestimmten Themen zu differenzieren. Vergleichbares gilt für eine Differenzierung zwischen Vertreter*innen verschiedener Parteien nach ihren sportethischen Wert- und Moralvorstellungen. Denn gestattet das Grundgesetz den Sportvereinen eine Formulierung eigener sportethischer Moral- sowie Wertvorstellungen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecksetzungskompetenz (Art. 9 Abs. 1 GG), so dürfen die Sportvereine diese Zwecke bzw. Moral- und Wertvorstellungen in die Auswahl der Eingeladenen einfließen lassen.52 Die der Vereinigungsfreiheit immanente Gestaltungsfreiheit dürfte Sportvereinen zudem einen erheblichen Beurteilungsspielraum darüber vermitteln, ob und inwieweit bestimm- te Parteien oder deren Vertreter*innen ihren Zwecken bzw. Moral- und Wertvorstellungen ent- bzw. widersprechen. Die gerichtliche Überprüfung ihrer Differenzierung würde dem- gemäß zurückhaltend erfolgen. Auch insofern sind Einladungen mit der Vermietung von Vereinsräumlichkeiten vergleichbar. 51 Das zweite Beispiel entstammt dem schleswig-holsteinischen Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 06.07.2016 (NBl. MSB Schl.H. 2016, S. 171, S. 3) für die Einladung zu schulischen Veranstaltungen. 52 Vergleichbares gilt für die Einladung von Parteivertreter*innen zu Veranstaltungen von Privatschu- len; hierzu: Bayerischer Landtag vom 26.07.2019, Drs. 18/2540, Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12.06.2019 auf eine Schriftliche Anfrage vom 07.05.2019, S. 4. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 45 | II. Frage: Welche Grenzen sind mir (als Verein) bei der Ausübung meines Hausrechts gesetzt? Das Hausrecht eines privaten Vereins beruht auf seinem Grundstückseigentum oder -besitz nach den §§ 858 ff., 903, 1004 BGB. Es ermöglicht ihm, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinen Liegenschaften gestattet.53 Im Hausrecht kommt die aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach seinem Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenserklärungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird.54 Einem Verein steht es bei alledem frei, Personen von seinen Örtlichkeiten auszuschlie- ßen. Einer Begründung bedarf er hierfür nicht. Der Ausschluss der Personen kann daher durchaus willkürlich sein. Einschränkungen bzw. Grenzen des Hausrechts eines Vereins ergeben sich indes gegenüber Mitgliedern des Vereins insbesondere bei der Nutzung von Vereinsanlagen. Gegenüber Nichtmitgliedern ist das Hausrecht prinzipiell unbegrenzt und nur bei Vorliegen besonderer Umstände an das Vorliegen sachlicher Gründe geknüpft. 1. Nutzung von Vereinsanlagen durch Mitglieder Geht es um den Zugang und die Nutzung zu Vereinsanlagen, hat der Verein gegenüber vereinsexternen Personen jederzeit das Recht, den Zugang zu gewähren oder nicht. Schließlich haben Nichtmitglieder keinen Anspruch auf die Nutzung von Vereinsanlagen. Anders verhält es sich bei Mitgliedern des Vereins. Diese haben grundsätzlich das mitgliedschaftliche Recht (§ 38 BGB), Vereinsanlagen im Rahmen der allgemeinen Nutzungsbestimmungen des Vereins in Anspruch nehmen zu dürfen.55 Will ein Verein deren Nutzung im Rahmen seines Hausrechts ausschließen, bedarf es hierfür 53 So für das Hausrecht im Allgemeinen: BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08, NJW 2010, 534, Rn. 11; Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725, Rn. 8 m.w.N. 54 BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8. 55 Vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11-; Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 28 Rn. 1. D. Veranstaltungen | 46 entweder einer Satzungsgrundlage oder eines sachlichen Grundes.56 Insoweit zieht das mitgliedschaftliche Recht auf Zugang und Nutzung von Vereinsanlagen dem Hausrecht Grenzen. Es bürdet dem Verein eine Rechtfertigungslast für dessen Ausübung gegenüber Vereinsmitgliedern auf. Allgemeine Vorwürfe, wie z.B. der Vorwurf eines vereinsschädigenden Verhaltens oder missfallende Äußerungen eines Mitglieds über den Verein, reichen in der Regel dafür nicht aus.57 Sie müssten vielmehr konkretisiert werden. Nützlich in diesem Kontext wären entsprechende Regelungen in der Satzung oder Hausordnung eines Vereins. Mit Blick auf den Sinn und den Zweck des Hausrechts ist darzulegen, ob und inwieweit der Zugang eines Vereinsmitglieds zu einer Störung der satzungsrechtlichen Bestimmungen bzw. widmungsgemäßen Nutzung einer Sportanlage führen kann. 2. Teilnahme von Nichtmitgliedern an öffentlichen Veranstaltungen Grundsätzlich hat ein Verein das Recht dazu, seine Liegenschaften oder Veranstaltungen in seinen Liegenschaften für die Allgemeinheit zu öffnen. In diesem Fall handelt es sich um öffentliche Einrichtungen bzw. Veranstaltungen. Zu diesen Veranstaltungen haben grundsätzlich auch Nichtmitglieder Zugang. Diesen Zugang kann ein Verein aufgrund seines Hausrechts jedoch jederzeit und prinzipiell ohne Angabe von Gründen ausschließen. Einer Begründung für die Ausübung des Hausrechts bedarf er nicht. Dies gilt im Grundsatz auch für die Erteilung eines Hausverbots in den Fällen, in denen der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person geöffnet hat.58 Dem Ausschluss von Nichtmitgliedern werden damit auch bei öffentlichen Veranstaltungen im Grundsatz keinerlei Grenzen gesetzt. Dies gilt für die Ausübung des Hausrechts sowohl in Bezug auf die Örtlichkeit als auch für die jeweilige öffentliche Veranstaltung in den Liegenschaften des Vereins. Schließlich handelt es sich bei öffentlichen Veranstaltungen weder um Dienstleistungen im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG), noch werden Vereine durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (mittelbar) zur sachlichen Begründung der Ausübung ihres Hausrechts gezwungen.59 Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein objektives Verfassungsprinzip, wonach 56 Für das Erfordernis eines sachlichen Grundes vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1991 – II ZR 51/91 –. 57 LG Köln vom 28.11.2018 - 4 O 457/16 -. 58 BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 275/28, Leitsatz 1. 59 Vgl. jüngst auch BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 275/28, Rn. 13, bezogen auf das Hausrecht des Inhabers einer Therme. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 47 | Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären.60 Daraus folgt, dass die Ausübung des Hausrechts gegenüber Nichtmitgliedern bei öffentlichen Veranstaltungen prinzipiell keines sachlichen Grundes bedarf. Etwas Anderes soll für die Ausübung des Hausrechts bei öffentlichen Einrichtungen unter der weiteren Voraussetzung gelten, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.61 Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, beurteilt sich dabei nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers. Entscheidend ist vielmehr aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat.62 Diese Gedanken lassen sich auf die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen zwanglos übertragen. Bei einer gewöhnlichen Vereinsveranstaltung wie bei einem Sportfest entscheidet der Zutritt für die Betroffenen in aller Regel nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Deshalb bedarf es auch in diesen Fällen keines bestimmten Grundes (z.B. das Tragen rechter Tattoos oder entsprechender T-Shirts) für die Verwei- gerung des Zutritts im Wege des Hausrechts. Jede vereinsexterne Person kann vielmehr ohne Angabe von Gründen von einer gewöhnlichen, öffentlichen Veranstaltung eines Ver- eins verwiesen werden. Auch bei Podiums- oder Diskussionsveranstaltungen dürfte das Interesse vereinsexter- ner Personen an Information nicht derart gewichtig sein, dass die Teilnahme an der Ver- anstaltung eine so erhebliche Bedeutung für die Person besitzt, dass die Ausübung des Hausrechts an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft wäre. Denn ein Verein hat im Normalfall weder eine Monopolstellung hinsichtlich seiner Sportangebote, noch hinsichtlich bestimmter Veranstaltungsinhalte. Dies bedeutet, dass bei der Ausübung eines Hausrechts auch bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins insoweit keine Gren- zen bestehen. 60 BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 275/28, Leitsatz 1. 61 Im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267, Rn. 14 f. 62 BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 275/28, Leitsatz 2. D. Veranstaltungen | 48 Das Hausrecht gegenüber Nichtmitgliedern könnte gleichwohl dann eingeschränkt sein, wenn die Person zuvor eine Eintrittskarte zu einer Veranstaltung erworben hat. Denn insoweit hat sich ein Verein vertraglich gebunden.63 In diesem Fall ist der Verein verpflichtet, den Vertrag einzuhalten. Er kann sich von diesem Vertrag aber wieder lösen. Dies ist ihm indes nur im Rahmen allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen erlaubt. Die vertragliche Bindung schließt zwar die Ausübung des Hausrechts nicht aus, führt aber dazu, dass eine den Vertrag vereitelnde Ausübung des Hausrechts der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf. Ein gewichtiger Sachgrund dürfte beispielsweise dann gegeben sein, wenn das Verhalten oder Auftreten der Person den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung gefährdet oder mit den sportethischen Moral- und Wertvorstellungen des Vereins kollidiert. III. Frage: Wie kann ich als Verein verhindern, dass eine Partei oder Menschen mit rechter Haltung an einer eigenen Veran- staltung (interne Sitzung und öffentliche Veranstaltung) teilnehmen? Das Recht zur Teilnahme an eigenen Vereinsveranstaltungen bestimmt sich danach, ob und inwieweit der Verein den Zugang bzw. Zutritt zu diesen Veranstaltungen geregelt hat. Grundsätzlich steht es jedem Verein frei, den Zutritt zu seinen Veranstaltungen nur bestimmten Personen zu eröffnen oder die Öffentlichkeit zuzulassen. 1. Interne Sitzung Interne Sitzungen des Vereins, zu denen beispielsweise Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen zählen, sind regelmäßig nicht öffentlich. Der Verein eröffnet den Zugang zu diesen Veranstaltungen in aller Regel nur Vereinsmitgliedern bzw. Vor- ständen. Die Regelung des Zugangs geschieht im Normalfall durch abstrakt-generelle Regelungen (Satzung, Geschäfts- oder Hausordnung). Bei Fehlen etwaiger Regelungen geschieht die Regelung durch einen einzelnen Beschluss vor der betreffenden Sitzung. Steht die betreffende Sitzung den Mitgliedern bzw. Vorständen des Vereins offen, ist jedes Vereins- oder Vorstandsmitglied zur Teilnahme an der betreffenden Sitzung be- rechtigt. Schließlich gehört die Teilnahme an den internen Sitzungen zu den zentralen Rechten von Mitgliedern bzw. Vorständen. 63 Vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725, Rn. 10 ff. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 49 | Der Ausschluss von Mitgliedern oder Vorständen von den entsprechenden Sitzungen ei- nes Vereins bedarf stets eines sachlichen Grundes. Denn er bedeutet die partielle Entzie- hung von Mitglieds- bzw. Zugehörigkeitsrechten. Die partielle Entziehung von Mitglieds- bzw. Zugehörigkeitsrechten durch einen pauschalen Hinweis auf eine „rechte Haltung“ dürfte für sich genommen noch nicht ausreichen. Es muss vielmehr dargelegt werden, ob und inwieweit diese Haltung beispielsweise gegen sportethische Wert- und Moralvorstel- lungen des Vereins verstößt oder Störungen der jeweiligen Sitzung befürchten lässt. Will der Verein die Teilnahme dieser Personen permanent verhindern, so muss er diesen Perso- nen auf ordentlichem Wege die Mitgliedschaft oder ihre Funktion innerhalb des Vereins entziehen. Für den Ausschluss aus einem Verein bedarf es eines wichtigen Grundes wie beispielsweise eines groben Verstoßes gegen Satzungsbestimmungen, sofern besondere Regelungen fehlen. Handelt es sich um eine interne Sitzung, ist es dem Verein im Wege genereller Bestim- mungen (Satzung, Geschäftsordnung) oder eines einzelnen Beschlusses gleichwohl auch erlaubt, die Sitzung in vollem Umfang oder nur hinsichtlich bestimmter Tagesordnungs- punkte für die (gesamte) Allgemeinheit oder im Wege eines Beschlusses für einzelne vereinsexterne Personen zu öffnen. Einer speziellen Begründung, warum eine verein- sexterne Person zu einer internen Veranstaltung zugelassen wird oder nicht, bedarf es grundsätzlich nicht. Hier gelten vergleichbare Erwägungen wie für die mitgliedschaftli- che Aufnahme oder Ablehnung einer Person in einem Verein. Ein Verein kann somit auf formalen Weg verhindern, dass eine bestimmte vereinsexterne Person – etwa wegen ihrer „rechten Gesinnung“ – nicht an einer internen Sitzung teilnimmt, obwohl er anderen ver- einsexternen Personen die Teilnahme an einer Sitzung gestattet. Schließlich hat eine vereinsexterne Person weder einen Anspruch auf Teilnahme an interne Sitzungen eines Vereins, noch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen vereinsexternen Personen, die zu den internen Sitzungen zugelassen werden. 2. Öffentliche Veranstaltung Handelt es sich um eine öffentliche Vereinsveranstaltung, zu der ein Verein die Allge- meinheit zulässt bzw. einlädt, kann er einzelnen Personen den Zugang zu seiner Veran- staltung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen versperren. Eines sachlichen Grundes bedarf es hierfür prinzipiell nicht. Ihm ist es beispielsweise gestattet, durch Einrichtung D. Veranstaltungen | 50 einer Einlasskontrolle den Zugang einer bestimmten Person zu seiner Veranstaltung zu verweigern. Bei einer öffentlichen Veranstaltung handelt es sich insbesondere nicht um eine Dienstleistung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes, das im Übrigen auch Differenzierungen aus politischen Gründen („rechte Haltung“) nicht verbietet. Schließlich zwingt auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Vereine nicht zur Angabe bestimmter Gründe, um eine Person von ihren (öffentlichen) Veranstaltungen ausschließen zu dürfen. IV. Frage: Kann ich jemanden von einer Vereinsveranstaltung ausladen? Die Ausladung von einer Vereinsveranstaltung stellt den Widerruf einer Einladung dar. Sie ist jedem Verein in gleicher Weise gestattet wie die Öffnung seiner Vereinsveranstal- tung für vereinsexterne Personen. Einer besonderen Begründung, warum eine bestimmte Person ausgeladen wird, bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Ausladung grundsätz- lich nicht. Der Verein ist vielmehr frei darin, ob er bestimmte Personen zu seinen Veran- staltungen einlädt oder nicht. Gleichwohl erscheinen Umstände denkbar, unter denen ein Verein mit seiner Einladung einen gewissen Vertrauenstatbestand gegenüber der eingeladenen Person begründet hat, an der Veranstaltung teilnehmen zu dürfen. Dies dürfte vor allem dann der Fall sein, wenn die Einladung beispielsweise mit dem Angebot oder der Bitte um eine aktive Teil- nahme an einer Diskussion oder an einem Podium verbunden ist. In diesen Fällen darf der Eingeladene regelmäßig darauf vertrauen, nicht nur an der Diskussion oder am Podium, sondern auch an der Veranstaltung im Übrigen teilnehmen zu dürfen. Seine Ausladung enttäuscht dieses Vertrauen. Zwar ist die Ausladung eines Vereins selbst bei Annahme eines Vertrauenstatbestandes rechtswirksam. Der Vertrauenstatbestand dürfte also nie so stark sein, dass sie eine Ausladung ausschließen könnte. Allerdings kann der Eingela- dene für den Fall der Ausladung unter Umständen Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf die Teilnahme an der Veranstaltung gemacht hat (z.B. Stornierungs- kosten für Fahrten und Übernachtung). Diesen Anspruch hat ein Ausgeladener allerdings nur dann, wenn die Ausladung grund- los erfolgte oder nicht von sachlichen Gründen getragen ist. Zu den sachlichen Gründen einer Ausladung könnten beispielsweise Kenntnisse über die Person gehören, die ein Ver- ein unverschuldeter Weise erst nach seiner Einladung und vor der Veranstaltung erlangt Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 51 | hat und gegen die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung sprechen. Bei Vorliegen derartiger Gründe ist ein etwaiges Vertrauen der ausgeladenen Person nicht schutzwürdig. D. Veranstaltungen | 52 1. Das Gebot parteipolitischer Neutralität ist seinem Ursprung nach ein verfassungs- rechtlicher Grundsatz und die Kehrseite des Anspruchs von Parteien auf chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG. Um die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, müs- sen Parteien soweit wie möglich gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen können. Daraus erwächst der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien. Dieser macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren müssen. Dieses Gebot korreliert mit einem staatsgerichteten Verbot einseitiger Parteinahme, das prinzipiell nicht nur zu Wahl- kampfzeiten, sondern auch außerhalb von Wahlkämpfen gilt. Sportvereine sind keine Funktionsträger des Staates. Als juristische Personen des Privatrechts gehören sie zur gesellschaftlichen Sphäre, in der sich die politische Willensbildung des Volkes frei ent- faltet. Das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG richtet sich gegen Staatsorgane und verpflichtet Sportvereine (unmittelbar) nicht. 2. Für gemeinnützige Sportvereine gilt gleichwohl das Recht der Gemeinnützigkeit. In dieses Recht wirkt das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot hinein und entfaltet eine mittelbare Bindung für Sportvereine. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 der Abgabenord- nung dürfen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Damit soll vermieden werden, dass gemeinnützige Körperschaften mithilfe staatlicher Steu- ervergünstigungen zu Durchlaufstellen von Parteienfinanzierungen werden, die staat- lichen Funktionsträgern selbst verboten ist und zu einer Umgehung ihres verfassungs- rechtlichen Neutralitätsgebots führen würde. Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke ist damit allen gemeinnützigen Körperschaften verboten. Damit gilt dieses Verbot auch für gemeinnützige Sportvereine. 3. Satzungsrechtliche Bekenntnisse gemeinnütziger Sportvereinen zu parteipolitischer Neutralität bekräftigen das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung. Ein satzungsrechtliches Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität ist Teil der Grundordnung eines Sportvereines und bestimmt dessen Organisation, Verfah- ren und Entscheidungen im Innenverhältnis. Vereinsexterne Personen wie politische Parteien haben weder aus der Satzung noch aus dem Recht der Gemeinnützigkeit klage- Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen E. Zusammenfassung 53 | fähige Rechtspositionen. Während die Beachtung des verfassungsrechtlichen Neutra- litätsgebots einer verhältnismäßig strengen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot keine verfassungsunmittelbare Dignität und eröffnet damit tendenziell größere Argumentations- und Handlungsspielräume für gemeinnützige Körperschaften. 4. Im Rahmen allgemeiner Gesetze dürfen Sportvereine prinzipiell frei darüber ent- scheiden, welche Personen sie als Mitglieder aufnehmen. Die Verweigerung der Mit- gliedschaft ist weder eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsge- setzes, noch besteht für gewöhnliche Sportvereine ein Aufnahmezwang. Ihnen kommt im Normalfall keine überragende Macht- und Anbieterstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zu, bei der sich die Ablehnung der Aufnahme als sittenwidrig im Sin- ne des § 826 BGB erweisen könnte. Anderes gilt im Verhältnis zwischen übergeordneten Sportverbänden und nachgeordneten Vereinen aufgrund des Ein-Platz-Prinzips. 5. Sportvereine haben das Recht zu gesellschaftspolitischen Positionierungen im Rah- men ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 GG. Zu den verfassungsmittelbaren Grundrechtsschranken gehören die gemeinnüt- zigkeitsrechtlichen Verbote allgemeinpolitischer Positionierungen sowie parteipoliti- scher Zweckverfolgung. Beide Verbote zwingen Sportvereine gleichwohl nicht zu einer Apolizität. Sie bilden nur Leitplanken für den Korridor zulässiger gesellschaftspoliti- scher Positionierungen von Sportvereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke. Der gemeinnützige Zweck von Sportvereinen ist die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 AO. In diesem Rahmen sind sport- bzw. (gesellschafts-)politische Positionierungen erlaubt. 6. Sportvereine müssen ihre Vereinsräumlichkeiten an niemanden vermieten. Zur Vertragsfreiheit gehören Partnerwahl- und Inhaltsfreiheit. Es besteht weder ein Kontra- hierungszwang, noch ist das Allgemeine Gleichstellungsgesetz anwendbar. Im Rah- men ihrer Vermietungspraxis sind gemeinnützige Sportvereine gleichwohl an das Recht der Gemeinnützigkeit gebunden. Entscheidet sich ein gemeinnütziger Sportverein zur Vermietung seiner Vereinsräumlichkeiten an politische Parteien, so darf er damit keine parteipolitischen Zwecke verfolgen. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot wandelt sich in ein Gebot der Rechtmäßigkeit von Ungleichbehandlungen. Es schließt Differenzierungen zwischen verschiedenen Interessenten gleichwohl nicht aus, sondern fordert (lediglich) sachliche Differenzierungsgründe. Hierzu gehören nicht nur dieje- E. Zusammenfassung | 54 nigen Erwägungen, auf die sich bereits staatliche Körperschaften (z.B. Gemeinden) bei etwaigen Leistungsgewährungen berufen dürfen (z.B. Kapazitäten, Größe von Parteien, Einhaltung allgemeingültiger Vorschriften). Hinzu treten vielmehr Differenzierungsbe- fugnisse nach Maßgabe sportethischer Wert- und Moralvorstellungen im Rahmen ge- meinnütziger Zweckverfolgung zur Förderung des Sports. Aufgrund ihrer grundrechtlich ableitbaren materiellen Zwecksetzungskompetenz (Art. 9 Abs. 1 GG) besitzen Sportverei- ne weitergehende Differenzierungsbefugnisse als staatliche Funktionsträger, die grund- rechtsverpflichtet, aber nicht -berechtigt sind. 7. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot verbietet gemeinnützigen Sport- vereinen eine parteipolitische Zweckverfolgung auch bei Einladungen von Partei- vertretern zu Vereinsveranstaltungen und wandelt sich - wie bei der Vermietung von Vereinsräumlichkeiten - in ein Gebot der Rechtmäßigkeit von Ungleichbehandlungen. Differenzierungen zwischen Parteivertretern aufgrund sachlicher Gründe sind demge- mäß erlaubt. Hierzu gehören diejenigen Erwägungen, die bereits staatlichen Funktions- trägern im Anwendungsbereich des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots zustehen (z.B. Kapazitäten, Prinzip der abgestuften Chancengleichheit, Pluralität). Hinzu treten sachliche Gründe, die mit sportethischen Wert- und Moralvorstellungen des Vereins verbunden sind und zur Konkretisierung der gemeinnützigen Zwecksetzung des Sport- vereins (Förderung des Sports) dienen. Deren Verankerung in der Satzung eines Sportver- eins erleichtert die Argumentation und Begründung von Differenzierungen im Einzelfall. 8. Das Hausrecht von Sportvereinen gibt ihnen das Recht, frei darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Vereinsörtlich- keit oder Veranstaltung gestattet wird. Bei Vereinsmitgliedern gelten Besonderheiten. Gegenüber Nichtmitgliedern ist das Hausrecht grundsätzlich voraussetzungslos ge- währleistet. Einer Begründung für dessen Ausübung bedarf es im Regelfall selbst dann nicht, wenn der Sportverein die Örtlichkeit (oder eine Veranstaltung) für den allgemei- nen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person beispielsweise im Rahmen eines Sport- festes oder einer Podiums- oder Diskussionsveranstaltung geöffnet hat. Etwas Anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände etwa dann, wenn der Dritte eine Eintritts- karte erworben hat oder der Zutritt für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Dies ist bei gewöhnlichen Veranstal- tungen von Sportvereinen nicht der Fall. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 55 | 55 | | 56 Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, Ausarbeitung vom 19. März 2018: Poli- tische Äußerungen von Hoheitsträgern, WD 3 – 3000 – 074/18. Ders., Wissenschaftliche Dienste, Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger vom 27. April 2018, WD 3 – 3000 – 117/18. Hauptmann, Markus/Theissen, Christian, M., Der Aufnahmeanspruch gegenüber einem Sportverband – Voraussetzungen, Grenzen und aktuelle Entwicklungen, SpuRt 2011, S. 181 ff. Hornung, Philipp/Vielwerth, Alexander, Wie viel Politi, verträgt das Gemeinnützigkeits- recht? DStR 2019, beck-online, S. 1497 ff. 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Winheller, Stefan/Geibel, Stefan J./Jachmann-Michel, Monika (Hrsg.), Gesamtes Ge- meinnützigkeitsrecht 2017. F. Literaturverzeichnis 59 | Über den Verfasser Über den Verfasser Prof. Dr. Martin Nolte Martin Nolte studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Kiel, legte das Erste Juristische Staatsexamen in Schleswig ab und absolvierte das Rechtsre- ferendariat zum Großen Staatsexamen in Hamburg. Er war wissenschaftlicher Assistent, promovierte und habilitierte an der Universität Kiel und unterrichtete als Privatdozent an den Universitäten Irkutsk (Russland), Hangzhou (China) und Posen (Polen) sowie an der Bucerius Law School in Hamburg. Er war Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht, sowie Sportrecht an der Privaten Hanseu- niversität Rostock, und bekleidete anschließend eine Stiftungsprofessur für Sportrecht an der Universität Kiel. Heute ist er Professor und Leiter des Instituts für Sportrecht an der Deutschen Sporthochschule Köln und Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Regulierung und Governance am BusinessCampus der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen Ein rechtswissenschaftliches Gutachten Gemeinnützige Sportvereine sind zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Ihre Neutralitätspflicht ergibt sich aus der Abgabenordnung. Sie wird relevant bei gesell- schaftspolitischen Positionierungen, bei der Vermietung von Sportvereinsräumlichkei- ten sowie im Rahmen des Veranstaltungs-/Einladungsmanagements von Sportverei- nen. Zu alledem werden mit der vorliegenden Expertise Antworten auf praxisrelevante Fragen gegeben. Mit diesen Antworten sollen den Mitgliedsorganisationen der Deut- schen Sportjugend und ihren jeweiligen Untergliederungen die Hintergründe der Neu- tralitätspflicht sowie deren Bedeutung und Reichweite für die alltägliche Vereinspraxis transparent gemacht werden, um ihnen Rechtsklarheit und –sicherheit zu verleihen. 9 783945 089316

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    Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen Ein rechtswissenschaftliches Gutachten von Martin Nolte Universitätsprofessor Leiter des Instituts für Sportrecht an der Deutschen Sporthochschule Kölner Beiträge zum Sportrecht1111 Kölner Beiträge zum Sportrecht - Band 11 Herausgegeben von Prof. Dr. Martin Nolte Institut für Sportrecht Deutsche Sporthochschule Köln Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen Ein rechtswissenschaftliches Gutachten von Martin Nolte Universitätsprofessor Leiter des Instituts für Sportrecht an der Deutschen Sporthochschule | 4 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar. © Institut für Sportrecht, Köln 2021 Deutsche Sporthochschule Köln Am Sportpark Müngersdorf 6 D-50933 Köln ISBN 978-3-945089-31-6 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Lektorat/Mise en page: Kristina Elise Stoll 5 | Inhaltsverzeichnis Einleitung........................................................................................................8 A. Grundsätzliches.........................................................................................10 I. Frage: Was bedeutet "Neutralitätsgebot"?.................................................... 10 1. Verfassungsrechtlicher Ursprung und Inhalt........................................... 10 2. Konkretisierung anhand von Fallgruppen............................................... 12 a) Äußerungen von Hoheitsträgern...................................................... 12 b) Staatliche Leistungsgewährungen.................................................... 13 II. Frage: Gilt das "Neutralitätsgebot" für jeden Sportverein?............................. 14 1. Kein verfassungsrechtliches Neutralitätsgebot........................................ 14 a) Bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben........................................... 14 b) Als privater Fördermittelempfänger................................................... 15 2. Kein satzungsrechtliches Neutralitätsgebot kraft höherrangiger Verbände.............................................................. 16 3. Bindung an das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot................. 18 III. Frage: Was bedeutet ein satzungsrechtliches Neutralitätsgebot und in welchem Verhältnis steht es zum verfassungsrechtlichen Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung?................................................ 19 1. Unterschied zum verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot...................... 20 2. Bekräftigung des gemeinnutzigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots........... 20 3. Differenzierungen hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit............. 21 IV. Frage: Muss ich jede Person in meinen Verein aufnehmen?............................. 23 1. Zustandekommen einer Mitgliedschaft.................................................. 23 2. Kein Aufnahmezwang für gewöhnliche Sportvereine................................ 24 B. Gesellschaftspolitische Positionierungen......................................................26 I. Frage: Ist es mir als Verein erlaubt, eine klare (gesellschafts-)politische Position zu beziehen wie zum Beispiel eine Flagge als symbolisches Zeichen zu hissen oder eine Demonstration zu unterstützen?...................................... 26 1. Schutz und Schranken der Meinungsfreiheit........................................... 26 2. Schutz und Schranken der Versammlungsfreiheit.................................... 28 3. Recht der Gemeinnützigkeit als Grundrechtsschranke.............................. 28 a) Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO).................................. 29 | 6 b) Abgrenzung zu allgemeinpolitischen Aussagen.................................... 30 c) Abgrenzung zu parteipolitischer Zweckverfolgung............................... 32 C. Vermietungen.............................................................................................35 I. Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf ich/der Sportverein Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen vereinseigene Räume nicht vermieten?........... 35 1. Keine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten..................... 36 2. Beachtung des gemeinnützlichkeitsrechtlichen Gebots parteipoliticher Neutralität........................................................ 37 a) Differenzierung aus allgemeinen sachlichen Gründen........................... 38 b) Differenzierungen nach satzungsrechtlichen Wert- und Moralvorstellungen.... 39 II. Frage: Wie muss meine Satzung aussehen, damit ich bei der Nicht-Vermietung der Vereinsräume an Parteien oder Personen mit (gruppenbezogen) menschenfeindlicher, diskriminierender Haltung gut argumentieren kann?......................................................................... 40 III. Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen einem Vereinsheim (innen) und einem Sportplatz (außen) bei der Frage von Vermietung an Externe?........ 41 D. Veranstaltungen.........................................................................................42 I. Frage: Bedeutet Neutralität, dass ich bei Veranstaltungen Vertreter*innen aller Parteien einladen muss?.............................................. 42 1. Differenzierungsbefugnis aufgrund allgemeiner, sachlicher Gründe............ 42 2. Thematische sowie sportethische Differenzierungsbefugnisse................... 44 II. Frage: Welche Grenzen sind mir (als Verein) bei der Ausübung meines Hausrechts gesetzt?............................................. 45 1. Nutzung von Vereinsanlagen durch Mitglieder......................................... 45 2. Teilnahme von Nichtmitgliedern an öffentlichen Veranstaltungen.............. 46 III. Frage: Wie kann ich als Verein verhindern, dass eine Partei oder Menschen mit rechter Haltung an einer eigenen Veranstaltung (interne Sitzung und öffentliche Veranstaltung) teilnehmen?........................ 48 1. Interne Sitzungen.............................................................................. 48 2. Öffentliche Veranstaltungen................................................................ 49 VI. Frage: Kann ich jemanden von einer Veranstaltung ausladen?........................ 50 E. Zusammenfassung......................................................................................52 7 | F. Literaturverzeichnis....................................................................................56 Über den Verfasser........................................................................................... 58 | 8 In jüngerer Zeit mehren sich antidemokratische, menschenfeindliche sowie rassistische Verhaltensweisen in Deutschland. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) und seine Jugendorganisation, die Deutsche Sportjugend (dsj), betrachten diese Entwick- lung mit Sorge. Die dsj hat aus diesem Grund bereits im Jahr 2019 das Maßnahmenpaket "Sport mit Courage" verabschiedet. Teil dessen ist die Entwicklung einer Handreichung "RECHTSsicherheit - Umgang mit Vermietungen, Einladungen und Fragen der Neutralität". Die Maßnahmen werden im Rahmen des dsj-Handlungsfeldes „Sport mit Courage" umge- setzt. Die dsj beabsichtigt mit ihren Aktivitäten in diesem Handlungsfeld, den gemein- nützigen organisierten Sport auf eine wertebasierte Grundlage zu stellen, diese Werte stetig weiterzuentwickeln und sie mit Leben zu füllen. Hierzu gehört auch das Schaffen von Grundlagen für ein langfristiges, demokratisches Denken, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit im Sport sowie die nachhaltige Förderung der demokrati- schen Teilhabe und einer Gesellschaft, die sich einem menschenwürdigen Zusammenle- ben auf der Grundlage der Kinder- und Menschenrechte verpflichtet. Die Verbände und Mitgliedsorganisationen werden bei ihren eigenen Bemühungen unterstützt und beraten. Zur Umsetzung des Maßnahmenpakets ist die dsj auf den Verfasser der vorliegenden Expertise herangetreten und bat ihn um nachhaltige Zusammenarbeit. Dieser Bitte ent- spricht der Verfasser gern. Zur Anfertigung dieser Expertise stellte die dsj dem Verfasser praxisbezogene Fragen zu grundsätzlichen Themen im Kontext des Neutralitätsgebots sowie zu speziellen Bereichen (gesellschafts-)politischer Positionierungen, Vermietun- gen von Sportvereinsräumlichkeiten und des Veranstaltungs-/Einladungsmanagements. Die Fragen der dsj wurden in dieser Expertise (weitgehend) wörtlich übernommen, zur Vermeidung etwaiger Redundanzen gebündelt und um weitere Fragen, die dem Verfasser sinnvoll erschienen, ergänzt. Deren Beantwortung zielt darauf, den dsj-Mitgliedsorganisationen und ihren jeweili- gen Untergliederungen die Hintergründe des Neutralitätsgebots sowie dessen Bedeu- tung und Reichweite für die alltägliche Vereinspraxis transparent zu machen, um ihnen Rechtsklarheit und -sicherheit zu verleihen. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen Einleitung 9 | Dies entspricht der Position der dsj, allen ehrenamtlich und hauptberuflich engagierten Menschen im gemeinnützigen, organisierten Sport konkret Unterstützung im Umgang mit Angriffen, Unterwanderungsversuchen, Hass und Gewalt, auch in ihren eigenen Rei- hen, anzubieten und entsprechende Materialien und Projekte zu entwickeln, bekannt und zugänglich zu machen. In diesem Kontext verweist die dsj auf ihre Jugendordnung.1 Darin bekennt sie sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung, zur Freiheit von parteipolitischen Bindungen sowie zum Eintreten für die Menschenrechte und für religiöse und weltan- schauliche Toleranz. Darüber hinaus setzt sich die dsj für die Gleichstellung von Frau- en und Männern ein, fördert die vorurteilsfreie Begegnung von jungen Menschen im Sport und wendet sich explizit gegen Rassismus und Diskriminierung, insbeson- dere gegen antidemokratische, antiziganistische und antisemitische Tendenzen.2 1 Jugendordnung der dsj, beschlossen am 29. April 2006, in Kraft seit 20. Mai 2006, geändert am 26. Oktober 2014. 2 Vgl. hierzu die Aufgaben und Grundsätze der dsj nach § 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 ihrer Ju- gendordnung. Einleitung | 10 In grundsätzlicher Hinsicht stellen sich Fragen • nach Ursprung, Inhalt und Reichweite des verfassungsrechtlichen Neutralitätsge- bots nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG (Frage I.), • nach der Bedeutung und den Wirkungen eines satzungsrechtlichen Bekenntnisses von Sportvereinen zu parteipolitischer Neutralität (Frage II.), • nach dem Verhältnis eines satzungsrechtlichen Neutralitätsgebots zum gemein- nützigkeitsrechtlichen Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung (Frage III.) sowie • nach der Aufnahme von Mitgliedern in einem Sportverein unter besonderer Berück- sichtigung etwaiger Aufnahmepflichten (Frage IV.). I. Frage: Was bedeutet "Neutralitätsgebot"? Das Neutralitätsgebot ist seinem Wesen nach ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der aus dem Anspruch von Parteien auf chancengleiche Beteiligung an der politischen Wil- lensbildung des Volkes folgt. Der Anspruch von Parteien auf Chancengleichheit beruht auf Art. 21 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG).3 Diese Vorschrift gilt auch als Grundlage für das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot.4 1. Verfassungsrechtlicher Ursprung und Inhalt Nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG kommt den Parteien die Aufgabe zu, an der politischen Willens- bildung des Volkes mitzuwirken. Dadurch werden Parteien zu notwendigen Bestandteilen 3 Die verfassungsrechtliche Ableitung des Anspruchs auf chancengleiche Behandlung von Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG ist zwingend. Art. 3 Abs. 1 GG formuliert lediglich einen allgemeinen grundrecht- lichen Gleichheitssatz, der weder den verfassungsrechtlichen Status von Parteien begründet, noch ihren besonderen Gleichbehandlungsanspruch im Verhältnis zu anderen Parteien gewährleistet. Die Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 GG ist in ihrem Anwendungsbereich auf Wahlen begrenzt und bildet den umfassenden Gleichbehandlungsanspruch von Parteien nur unzureichend ab. 4 Wird im Folgenden von verfassungsrechtlichem Neutralitätsgebot gesprochen, ist die staatsgerichtete Pflicht aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG gemeint – im Unterschied zu satzungsrechtlichen Bekenntnissen von Sportvereinen bzw. dem Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung nach dem Recht der Gemeinnützig- keit. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen A. Grundsätzliches 11 | des in Art. 20 Abs. 1 GG verfassten demokratischen und sozialen Bundesstaats. Sie sind da- mit gleichsam von existenzieller Bedeutung für die Souveränität des Volkes („Alle Staatsge- walt geht vom Volke aus“), deren Ausübung sich in Wahlen und Abstimmungen konkretisiert. Korrespondierend zu ihrem materiellen verfassungsrechtlichen Statuts besitzen Parteien die prozessuale Parteifähigkeit in verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG). Dies verleiht ihnen die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Rechte aus Art. 21 GG. Trotz ihres verfassungsrechtlichen Status bleiben Parteien frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Be- reich wurzelnde Gruppen. Diese wirken in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit lediglich hinein, ohne ihm selbst anzugehören.5 Durch ihre verfassungsrechtliche Institutionalisierung werden sie nicht zu Staats- organen. Ihnen kommt vielmehr eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft zu. Sie stellen politische Handlungseinheiten dar, in denen sich Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammen- zuschließen und wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen nehmen können.6 Dem entspricht ihre Defini- tion nach § 2 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz: Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernst- haftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbil- dung zu gewährleisten, müssen Parteien soweit wie möglich gleichberechtigt am poli- tischen Wettbewerb teilnehmen können. Daraus erwächst der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert po- litischen Parteien damit nicht nur die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Wil- lensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt.7 Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren.8 Das Ge- bot zur Neutralität korreliert mit einem Verbot einseitiger Parteinahme. Dieses Verbot gilt 5 BVerfGE 20, 56 (101); 44, 125 (145); 52, 63 (82 f.); 73, 40 (85); 104, 14 (19). 6 BVerfGE 11, 266 (273); 69, 92 (110); 73, 40 (85); 107, 339 (358 f.); 121, 30 (53 f.). 7 BVerfGE 44, 125 (139); 138, 102 (110). 8 Jüngst BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, 2 BvE 1/18, Rn. 44 („Rote Karte für die AfD“). A. Grundsätzliches | 12 grundsätzlich nicht nur während des Wahlkampfs,9 sondern auch außerhalb von Wahlkämp- fen, weil der Prozess der politischen Willensbildung fortlaufend stattfindet.10 Die Intensität bzw. das Gewicht des Neutralitätsgebots nimmt gleichwohl zu, je näher ein Wahltermin rückt. Als Orientierungspunkt verweist das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Bundestagswahlen auf den Zeit- punkt, zu dem der Bundespräsident den Wahltag bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt gelte insbesondere das Gebot äußerster Zurückhaltung für Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichte der Bundesregierung. Zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots bestehen ferner landesgesetzliche Bestimmungen, wonach Schulen bei Einladungen von Vertreter*innen politischer Parteien zu Podiums- oder Diskussionsveranstaltungen einen zeitlichen Mindestabstand zu Bundestags- oder Landtagswahlen (z.B. vier oder sechs Wochen) einhalten müssen. 2. Konkretisierung anhand von Fallgruppen Die Beurteilung, wann das Gebot der Neutralität bzw. Verbot einseitiger Parteinahme verletzt ist, erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht weniger dogmatisch etwa im Wege einer klassischen Grundrechtsprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat das verfassungsrecht- liche Neutralitätsgebot vielmehr kasuistisch anhand bestimmter Fallgruppen ausgeformt. Zu diesen Fallgruppen gehören insbesondere politische Äußerungen von Hoheitsträgern und staatliche Leistungsgewährungen. a. Äußerungen von Hoheitsträgern Im Kontext politischer Äußerungen von Hoheitsträgern11 bekräftigt das Gericht die grund- sätzliche Unvereinbarkeit mit dem Neutralitätsgebot, wenn Staatsorgane die Ankündigung oder Durchführung einer politischen Kundgebung zum Anlass nähmen, sich unter Missach- tung des Neutralitätsgebots einseitig mit der Kundgebung oder der diese veranstaltenden Partei auseinanderzusetzen.12 Zwar hätten Hoheitsträger Äußerungsbefugnisse, die sich aus dem einem Amt oder Organ zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen er- gäben.13 Ihnen stünde insbesondere das Recht zu, Kritik an ihrer Arbeit öffentlich zurück- zuweisen.14 9 In diesem Fall verbündet es sich mit der Wahlrechtsgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 GG. 10 BVerfGE 44, 125 (153). Zur Differenzierung des Gewichts des Neutralitätsgebots auf Landesebene vgl. etwa VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, juris Rn. 20, 25. 11 Zu dieser und weiteren Fallkonstellationen vgl. auch Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, Ausarbeitung vom 19. März 2018: Politische Äußerungen von Hoheitsträgern, WD 3 – 3000 – 074/18. 12 BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, Rn. 47. 13 Vgl. beispielsweise BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, Rn. 50. 14 Jüngst BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, Rn. 55. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 13 | Allerdings müssten sich Hoheitsträger stets – sowohl hinsichtlich der Darstellung ihrer eigenen Arbeit als auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der hieran geübten Kri- tik – sachlich und korrekt äußern.15 Diffamierende Äußerungen und Werturteile, de- nen sachfremde Erwägungen zugrunde lägen, gehörten nicht dazu.16 Vor allem bestünde kein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder dif- famierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürften. Hoheitsträger hätten schließ- lich immer die Verpflichtung, in Bezug genommene Tatsachen korrekt wiederzugeben.17 b. Staatliche Leistungsgewährungen Weitere Fälle zum Neutralitätsgebot betreffen den Bereich staatlicher Leistungsgewährungen an Parteien. Dabei geht es vor allem um das Gebiet der Parteienfinanzierung, um die Zurverfü- gungstellung öffentlicher Einrichtungen sowie die Gewährung sonstiger Leistungen etwa in Ge- stalt von Sendezeiten bei Rundfunkanstalten. In diesen Konstellationen betont das Bundesver- fassungsgericht zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf chancengleiche Behandlung gegen den Staat. Dieser konkretisiere sich beispielsweise in einem Mindestmaß an Anschubleistungen zugunsten kleinerer Parteien. Allerdings sind staatliche Ressourcen per se begrenzt. Daraus folgt, dass sich der grundsätzliche Anspruch auf chancengleiche Behandlung in dem Bereich staatli- cher Leistungsgewährungen in ein Gebot der Rechtmäßigkeit staatlicher Ungleichbehandlung wandelt. Sachliche Differenzierungen – beispielsweise nach der Größe von Parteien und der durch sie repräsentierten Rückhalt der Parteien in der Wählerschaft – sind daher prinzipiell erlaubt.18 Dies folgt aus der Rechtsnatur des Neutralitätsgebots, aus dem im Falle staatlicher Leistungs- gewährungen ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatz folgt. Dieser verbietet Differenzie- rungen nach den Zielen einer Partei, die ihren Ausdruck in ihrer Programmatik und ihren politischen Aussagen finden,19 erlaubt aber Differenzierungen aus überparteilichen Erwä- gungen. Die besondere Bedeutung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots macht es gleichwohl erforderlich, dass sich die überparteilichen, sachlichen Zielsetzungen der Diffe- renzierungen stets verfassungsrechtlich abstützen lassen (bzw. sich aus der Natur der Sa- che ergeben). Nur dann besteht ein normatives Gleichgewicht zur Einschränkung der Chan- cengleichheit von Parteien. 15 BVerfGE 57, 1 (8). 16 BVerfGE 138, 102 (114). Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine Parallele zur „Schmähkritik“ bei Art. 5 Abs. 1 GG. 17 BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, - 2 BvE 1/16 -, Rn. 60. 18 Morlok/Merten, Parteienrecht, Tübingen 2018, S. 99 ff. 19 Morlok/Merten, Parteienrecht, Tübingen 2018, S. 104 ff. A. Grundsätzliches | 14 II. Frage: Gilt das "Neutralitätsgebot" für jeden Sportverein? Das Neutralitätsgebot gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG gilt nicht für Sportvereine. Es bin- det nur Staatsorgane als Kehrseite des verfassungsrechtlichen Anspruchs von Parteien gegen Hoheitsträger auf eine chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbil- dung insbesondere bei Äußerungen sowie Leistungsgewährungen. 1. Kein verfassungsrechtliches Neutralitätsgebot Sportvereine sind aber keine Organe des Staates. Sie sind vielmehr privat(rechtlich)e Zusammenschlüsse natürlicher Personen zumeist in Gestalt von gemeinnützigen Verei- nen (e.V.) nach den §§ 21 ff. BGB.20 Damit sind sie gesellschaftliche Akteure. Deren Wirk- bereich ist von der institutionalisierten Staatlichkeit zu unterscheiden. Zwar gibt es im Allgemeinen signifikante Schnittmengen zwischen privaten und staatlichen Akteuren vor allem im Bereich öffentlicher Aufgaben. Deren Vorliegen ist einerseits eine zwingende Voraussetzung für staatliches Tätigkeitwerden. Andererseits ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht Funktionsträgern des Staates vorbehalten. Sie werden vielmehr zuneh- mend von Privaten wahrgenommen.21 Durch die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe werden Private gleichwohl nicht zu Organen des Staates. Die Öffentlichkeit einer Aufga- be beschreibt nur das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Werden sie von staatlichen Akteuren erfüllt, spricht man von einer staatlichen Aufgabe. a. Bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Trotz Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, beispielsweise in den Bereichen der Ge- sundheitsvorsorge, Jugendarbeit oder im Umweltschutz, werden Sportvereine nicht zu Funktionsträgern des Staates (Staatsorganen). Schließlich sind Sportvereine auch weder Beliehene, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur eigenverantwortlichen Wahr- nehmung hoheitlicher Aufgaben in Formen hoheitlichen Handelns berufen sind, noch 20 Sportverbände sind zwar auch privatrechtliche Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB, allerdings sind ihre Mitglieder im Normalfall keine natürlichen Personen, sondern typischerweise Sportvereine oder nachgeordnete Sportverbände. 21 Zu allem vgl. Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, Ein Beitrag zur normativen Abgren- zung von Staat und Gesellschaft, Kiel 2004. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Staat und Gesell- schaft von einem strikten Dualismus in eine kooperative Zusammenarbeit gewandelt. Die Differenzie- rung zwischen Staat und Gesellschaft beansprucht jedoch weiterhin Gültigkeit vor allem dann, wenn es die Bindungswirkung von Grundrechten sowie sonstigen Verfassungspositionen geht. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 15 | unselbständige Verwaltungshelfer des Staates. Sie bleiben daher auch bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gesellschaftliche Akteure. Für diese gilt das verfassungsrechtli- che Neutralitätsgebot aus Art. 21Abs. 1 S. 1 GG nicht. Die Geltung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots für gesellschaftliche Akteure würde seinem Sinn im Übrigen widersprechen: Das Neutralitätsgebot soll eine freie politische Willensbildung gesellschaftlicher Akteure ermöglichen. Die Freiheit der Willensbildung setzt die Unabhängigkeit von staatlicher Einfluss- nahme voraus. Gesellschaftliche Akteure müssen ihre politische Meinung frei äußern und parteipolitische Wertungen vornehmen dürfen. Die Geltung eines Neutralitätsgebots für gesellschaftliche Akteure, zu denen auch die politischen Parteien selbst zählen, würde seinen Sinn ins Gegenteil verkehren. Es würde eine freie politische Meinungsbildung innerhalb der Gesellschaft unterbinden. Deshalb gilt das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot für Private grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG. b. Als privater Fördermittelempfänger Das verfassungsrechtliche Gebot parteipolitischer Neutralität wird für Sportvereine auch nicht generell durch Normen des einfachen Rechts angeordnet. Zwar könnte man erwä- gen, ob das geltende Sportförderungsrecht eine Pflicht zu parteipolitischer Neutralität enthält und Sportvereine ggf. insoweit dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot un- terstellt, als sie Empfänger öffentlicher (staatlicher, kommunaler) Förderung sind. Eine allgemeingültige Regelung mit bindender Wirkung für Sportvereine ist dem geltenden Sportförderungsrecht indes nicht zu entnehmen. Anforderungen im Kontext staatlicher Förderungen, die sich auf den Prozess der politischen Meinungsbildung auswirken kön- nen, ergeben sich aus dem Sportförderungsrecht nur für den Staat als Fördermittelgeber, nicht aber für die Sportvereine als private Fördermittelempfänger.22 Eine abstrakt-gene- relle Anordnung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots findet sich daher weder in den speziellen Sportfördergesetzen der Bundesländer, noch in den förderungsrelevan- ten Bestimmungen des Haushaltsrechts oder der Kommunalordnungen. Ob und inwieweit ein konkret-individueller Förderbescheid zugunsten eines Sportvereins/- verbandes mit der Verpflichtung zu parteipolitischer Neutralität (z.B. im Wege von Bedingun- gen, Auflagen oder Inhaltsbestimmungen) verbunden ist, lässt sich nur mit Blick auf jeden einzelnen Förderbescheid im Wege einer methodologisch geleiteten Auslegung bestim- 22 Vgl. im Ergebnis Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Neutralitätspflichten für Zuwen- dungsempfänger vom 27. April 2018, WD 3 – 3000 – 117/18, S. 3. A. Grundsätzliches | 16 men.23 Zur Methodologie der Auslegung von Verwaltungsakten sowie Nebenbestimmun- gen gibt es verschiedene Ansätze,24 nach deren Maßgabe zwischen seinem/ihrem Inhalt und Art (z.B. Bedingung oder Auflage) zu differenzieren ist. Fehlt eine konkret-individuelle Anordnung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsge- bots gegenüber einem Verein im Wege eines einzelnen Förderbescheids, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein privater Sportverein keine verfassungsrechtliche Pflicht zu parteipo- litischer Neutralität hat. Der Grundsatz, dass Private nicht an das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot gebunden sind, wird im Übrigen durch rundfunkrechtliche Ausnahmebestimmungen (auch) für private Rundfunkanstalten bei der Einräumung von Sendezeiten für Wahlwerbung bestätigt.25 Diese gesetzliche Anordnung ist mit der besonde- ren, verfassungsrechtlich ableitbaren (Art. 5 Abs. 1 GG) Funktion von Rundfunkanstalten zu rechtfertigen. Rundfunkanstalten sollen zur überparteilichen Pluralität der Meinungsbildung vor allem in Wahlkampf- zeiten beitragen. Mit der Einräumung von Sendezeiten schaffen sie die Voraussetzungen für eine politische Willensbildung von gesellschaftlichen Akteuren. Die rundfunkrechtliche Ausnahmebestimmung entspricht damit dem originären Sinn des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots zur Gewährleistung der Chancen- gleichheit für Parteien. 2. Kein satzungsrechtliches Neutralitätsgebot kraft höherrangiger Verbände Die Geltung eines allgemeinen Gebots parteipolitischer Neutralität ergibt sich ferner nicht aus dem Sportverbandsrecht. Zwar enthalten die Satzungen übergeordneter Sportverbände regelmäßig ein Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität. Der DOSB vertritt beispielsweise „den Grundsatz (…) parteipolitischer Neutralität“,26 während sich 23 Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger vom 27. April 2018, WD 3 – 3000 – 117/18, S. 6. Wäre ein Bewilligungsbescheid seinem Inhalt nach mit einer solcher Verpflichtung verbunden, würde sich die weiter gehende Frage stellen, ob diese Bin- dung unter Beachtung der spezifischen Rechtmäßigkeitsanforderungen insbesondere von Nebenbe- stimmungen (überhaupt) rechtmäßig wäre. 24 Vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten im Allgemeinen sowie zu Nebenbestimmungen im Besonde- ren Reder, Die Auslegung von Verwaltungsakten, Kiel 2002. 25 Gemäß § 42 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des 22. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, in Kraft seit 01. Mai 2019; dem folgend z.B. § 19 Abs. 2 Rundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen. 26 Gemäß der Ziffer 6 Satz 2 der Präambel seiner Satzung; dementsprechend z.B. der Landessportverband Schleswig-Holstein gemäß § 3 Ziffer 2 seiner Satzung; damit vergleichbar auch der Landessportbund Thüringen nach § 1 Ziffer 6 Satz 1: „ (…) vertritt den Grundsatz (…) der Wahrung seiner parteipoliti- schen Neutralität“ sowie der Landessportbund Berlin gemäß § 4 Ziffer 1 seiner Satzung: „Der LSB wahrt parteipolitische Neutralität.“ Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 17 | andere Sportbünde als „parteipolitisch neutral“27 bezeichnen oder (personenbezogene) parteipolitische Differenzierungsverbote normieren.28 Diese Bekenntnisse gelten aber prinzipiell nur für jeden einzelnen Sportverband selbst. Ein allgemeingültiges sportver- bandliches Neutralitätsgebot als solches gibt es nicht. Dessen Annahme widerspräche der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG. Danach dürfen sich natürliche Personen zu einem Verein zusammenschließen und besitzen das Recht, ihre eigenen Wert- Moral- vorstellungen in der Vereinssatzung (Grundordnung) zum Ausdruck zu bringen (§ 25 BGB). Jeder Verein ist demnach frei darin, ob er den Grundsatz parteipolitischer Neutrali- tät in seiner Satzung normiert oder nicht. Zwar gehört es zu den Grundsätzen des pyramidalen, mehrebigen Sportverbandswesens, dass bestimmte Re- geln und Wertevorstellungen nur dann wirksam durchgesetzt werden können, wenn sie auf allen Ebenen gleichermaßen gelten. Die Satzungen bzw. Ordnungen der Verbände verlangen von ihren Mitgliedern aber regelmäßig nur die Erfüllung organisatorischer und sportfachlicher Mindestvoraussetzungen sowie die Einhaltung von Sportregeln im engeren Sinne (Spielregeln) zum Zwecke wettkampfmäßiger Leistungsver- gleiche. Die generelle Übernahme aller sportverbandlichen (neutral-/parteipolitischer) Bekenntnisse zählt nicht dazu. Sportverbandliche Bekenntnisse übergeordneter Sportbünde gelten daher nie automatisch für Mitglieder. Gleichwohl hat ein Verband das Recht dazu, seine Mitglieder an normierte Wertvorstellungen bzw. Bekenntnisse zu binden oder deren Verankerung in den Regelwerken der Mitglieder zur Voraussetzung für die Aufnahme in dem Verband zu erklären. Unterlässt er ausdrückliche Bindungen oder die Normierung spe- zieller Voraussetzungen, besitzt das Mitglied weiterhin Regelungsfreiheit. Die Grenze der Regelungsfreiheit für Mitglieder kann allenfalls dann erreicht sein, wenn ein Mitglied offenkundig konträre Regelungen zu den Bestimmungen des Verbandes erlassen möchte. Nach alledem gilt weder der verfassungsrechtliche Grundsatz parteipolitischer Neutrali- tät für Sportvereine, noch sind alle Sportvereine ausdrücklich durch eine gesetzliche Re- gelung oder kraft ihrer Mitgliedschaft in einem übergeordneten Sportbund an ein Gebot zu parteipolitischer Neutralität gebunden. 27 So etwa der Landessportbund Brandenburg nach § 3 Ziffer. 2 Satz 1 seiner Satzung, der Freistaat Sach- sen gemäß § 2 Ziffer 3 Satz 2 seiner Satzung, der Landessportbund Niedersachsen gemäß § 2 Ziffer 6 Satz 1 seiner Satzung. 28 So etwa der Landessportbund Sachsen-Anhalt nach § 2 Ziffer 3, Spiegelstrich 3, Satz 1 seiner Satzung „offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger (…) unabhängig von ihrer (…) Parteizugehö- rigkeit (…)“ zu sein. A. Grundsätzliches | 18 3. Bindung an das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot Dessen ungeachtet gilt für gemeinnützige Sportvereine das Recht der Gemeinnützig- keit. Aus diesem Recht ergibt sich der steuerrechtliche Grundsatz, dass eine gemeinnüt- zige Körperschaft nur ihre gemeinnützigen Zwecke verfolgen darf. Welche Zwecke ge- meinnützig sind, ergibt sich aus dem Katalog gemeinnütziger Zwecksetzungen nach § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Dieser Katalog ist weitgehend abschließend. Partei- politische Zwecke gehören nicht dazu. Sie gelten nach ständiger Rechtsprechung29 und der überwiegenden Meinung im Schrifttum30 als prinzipiell gemeinnützigkeitsschäd- lich bzw. -feindlich. Darauf beruht das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot parteipo- litischer Zweckverfolgung bzw. das Gebot parteipolitischer Neutralität (Neutralitäts- gebot). Zur normativen Ableitbarkeit dieses Ver- bzw. Gebots gibt es unterschiedliche Ansätze im Recht der Gemeinnützigkeit. Hierzu gehört § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO. Danach ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (…) eine gemeinnützige Zwecksetzung einer Körperschaft. Von dieser speziellen Zwecksetzung ausgenommen werden Bestrebungen, die „nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen (…)“. Daraus bildet man den Umkehrschluss, dass die Verfolgung po- litischer Partikularinteressen über die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens hinaus geht und generell nicht zu den Zwecksetzungen gemeinnütziger Körperschaften zählt. Für das Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung spricht ferner die Forderung nach Selbstlosigkeit einer gemeinnüt- zigen Körperschaft gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO, die „ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden“ darf.31 Damit soll vermieden werden, dass eine gemeinnützige Körperschaft durch staatliche Steuervergünstigungen zur „Durch- laufstelle“ einer Parteienfinanzierung wird, die staatlichen Funktionsträgern selbst verboten ist und zu einer Umgehung der spezifischen Vorschriften zum Spendenabzug von Parteispenden führen würde. Insoweit wirkt das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot des Staates nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG in 29 Seit BFH, NJW 1995, 454. 30 Weitemeyer, npoR 2019, S. 97 (99), mit Hinweisen auf Hüttemann, DB 2019, S. 744 ff.; ders., DB 2015, S. 821 ff.; Musil, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 251. Lieferung 2.2019, AO § 52, Rn. 250 ff.; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 155. Lieferung 2.2019, AO § 52 Rn. 53a; Weitemeyer/Kamp, DStR 2016, S. 2623 ff.; dies., ZRP 2015, S. 72 ff. 31 BFH, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17, BStBl. II 2019, 301 = juris, Rn. 22; Riegel/Freund, BB 2019, 743 (743); anders Hüttemann, DB 2015, 821 (827): Gebot parteipolitischer Neutralität nicht aus dem Unterstützungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO abzuleiten. Spiegelbildlich hierzu verbietet § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) den Parteien, Spenden von gemeinnüt- zigen Körperschaften anzunehmen. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 19 | das Verbot parteipolitischer Zweckverfolgungen für gemeinnützige Körperschaften hinein und entfal- tet eine mittelbare Wirkung für Private.32 Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot gilt damit auch für Sportvereine, er- wächst dem Grundsatz der Selbstlosigkeit aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO33 und konkretisiert sich in (gesellschafts-)politischen Positionierungen, Vermietungen und Einladungen zu Ver- einsveranstaltungen. III. Frage: Was bedeutet ein satzungsrechtliches Neutralitätsgebot und in welchem Verhältnis steht es zum verfassungsrechtlichen Grundsatz parteipolitischer Neutralität sowie zum gemein- nützigkeitsrechtlichen Verbot parteipolitischer Zweckver- folgung? Mit einem satzungsrechtlichen Neutralitätsgebot bekennt sich ein Verein zu parteipoliti- scher Offenheit bzw. Ungebundenheit bei allen Vereinsangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere die Organisation des Vereins einschließlich der Regelungen von Mitglied- schaften, das Verfahren und die Entscheidungsprozesse des Vereins beispielsweise bezo- gen auf Abstimmungen und Wahlen zu Funktionsträgern. Daraus folgt, dass beispielsweise die Voraussetzungen für eine mitgliedschaftliche Auf- nahme in den Verein nicht an eine parteipolitische Zugehörigkeit geknüpft werden darf. Dasselbe gilt für die Wählbarkeit von Funktionsträgern bzw. Organen des Vereins (Mit- gliederversammlung, Vorstand etc.). Auch diese dürfen nicht allein von einer parteipo- litischen Zugehörigkeit abhängig gemacht oder nach Parteienproporz bestimmt werden. Letztlich beeinflusst das Gebot der parteipolitischen Neutralität auch alle inhaltlichen Entscheidungen, Stellungnahmen oder Abstimmungen über Sachfragen in dem Verein. Diese dürfen nicht a priori nach Maßgabe parteipolitischer Programme erfolgen. 32 Instruktiv Weitemeyer, npoR 2019, S. 97 (98): „Umgehung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsge- bots“ verbunden mit dem Hinweis darauf, dass die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO im Zuge der Parteispendenaffäre in den 1980er Jahren geschaffen wurde; dazu auch Leisner-Egensperger, NJW 2019, 964 (967); von Holt, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützig- keitsrecht, 2017, § 55 AO, Rn. 33 ff.; zur Abgrenzung zum verfassungsrechtlichen Grundsatz partei- politischer Neutralität nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, der für Funktionsträger des Staates gilt, wird im Kontext gemeinnütziger Körperschaften von dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebot gesprochen. 33 Vgl. auch Schauhoff, in: ders. (Hrsg.), Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 9 Rn. 116; von Holt, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2017, § 55 AO, Rn. 33 ff.: „Verbot der Parteienförderung“. A. Grundsätzliches | 20 Das parteipolitische Neutralitätsgebot in der Satzung eines Vereins zwingt keineswegs zur Apolizität. Ein Verein darf (gesellschafts-)politische Positionierungen im Rahmen seiner Zwecksetzungen treffen. Insoweit ist das satzungsrechtliche Neutralitätsgebot strikt zu unterscheiden von einem Verbot politischen Verhaltens (bzw. Gebot apolitischen Verhaltens) beispielsweise für Athleten zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ab- laufs einer Sportveranstaltung. Zwischen beiden bestehen prinzipielle und inhaltliche Unterschiede. Ein Neutralitätsgebot in der Satzung eines Vereins bestimmt dessen Grundordnung. Es bindet nur den Verein selbst. Pflichten (und Rechte) für vereinsfremde Personen erge- ben sich daraus nicht. Parteien können deshalb keine Ansprüche auf Beachtung eines satzungsrechtlichen Neutralitätsgebots geltend machen. Etwaige Klagen einer Partei ge- gen einen Verein wegen etwaiger Verletzung eines satzungsrechtlichen Neutralitätsge- bots würden mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen. 1. Unterschied zum verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot Das satzungsrechtliche Neutralitätsgebot von Vereinen unterscheidet sich in mehrfa- cher Hinsicht von dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot. Das verfassungsrecht- liche Neutralitätsgebot gilt für staatliche Funktionsträger. Es erwächst dem verfassungs- rechtlichen Anspruch von Parteien auf chancengleiche Beteiligung an dem Prozess der politischen Willensbildung gemäß Art. 21 GG. Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch haben Parteien gegen Vereinen nicht. Deshalb ist das satzungsrechtliche Neutralitätsge- bot von Sportvereinen auch keine kehrseitige Ausprägung des staatsgerichteten An- spruchs auf Chancengleichheit der Parteien. 2. Bekräftigung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots Das satzungsrechtliche Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität bekräftigt das ge- meinnützigkeitsrechtliche Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung. Das Gemeinnüt- zigkeitsrecht gebietet die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Parteipo- litische Zwecke gehören nicht zu den gemeinnützigen Zwecksetzungen. Normiert also ein Verein ausdrücklich das Gebot der parteipolitischen Neutralität, überträgt er damit den allgemeingültigen Grundsatz parteipolitischer Neutralität aus dem Recht der Ge- meinnützigkeit in seine Satzung. Zu dessen Verankerung wird er durch das Gemeinnüt- zigkeitsrecht zwar nicht verpflichtet. Die explizite Normierung des Neutralitätsgebots ist insbesondere keine Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Ver- eins. Sie signalisiert aber Steuerbehörden sowie externen Personen, dass der Verein das Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 21 | Gebot der parteipolitischen Neutralität für besonders wichtig erachtet und mit binden- der Wirkung für den Verein nach innen ausgestaltet. Schließlich schafft eine Satzung auch Transparenz nach innen sowie nach außen insbesondere gegenüber potenziellen Neumitgliedern eines Vereins. Klagefähige Rechte ergeben sich aus einer satzungsrecht- lichen Normierung ausschließlich nur für vereinszugehörige Personen. Vereinsexterne Personen (z.B. Parteien) können sich darauf nicht berufen. Über das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung geht das satzungsrechtliche Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität – jedenfalls hinsichtlich seiner inhaltlichen Reichweite – nicht hinaus. Ein satzungsrechtliches Neutralitätsge- bot bewirkt keine höhere (materielle) Bindung des Vereins zu parteipolitischer Neutrali- tät, zu deren Beachtung ein Verein bereits durch das Gemeinnützigkeitsrecht angehalten wird. Gleichwohl ergeben sich aus einem satzungsrechtlichen Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität Rechte und Pflichten für Organe und Organteile innerhalb eines Vereins. Damit verbunden sind subjektiv-rechtliche, klagefähige Positionen für Vereinsstreitigkeiten. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot entfaltet diesen subjektiv-rechtli- chen Charakter im Verhältnis zwischen Organen bzw. Organteilen für Vereinsstreitigkeiten nicht. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot gilt nur im Verhältnis zwischen dem Verein und den Steuerbehörden. Es begründet weder klagefähigen Rechtspositionen für Organe und Organteile des Vereins noch für vereinsexterne Personen (z.B. Parteien). 3. Differenzierungen hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit Die normhierarchischen Unterschiede zwischen dem staatsgerichteten Neutralitätsge- bot (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG) und dem satzungsrechtlichen bzw. gemeinnützigkeitsrecht- lichen Neutralitätsgebot für Sportvereine (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO) korrelieren mit einer unterschiedlichen Intensität gerichtlicher Überprüfbarkeit, die zudem durch die Gel- tung der Meinungsfreiheit für (private) Sportvereine begründet ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der verfassungsrechtliche Grundsatz parteipolitischer Neutralität gilt als Kehrseite des Anspruchs von Parteien auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Damit kommt ihm eine substanzielle Bedeutung für die freie Willensbildung des Volkes nach Art. 20 A. Grundsätzliches | 22 Abs. 1 GG von verfassungsrechtlicher Dignität zu. Damit verbunden ist eine verhältnis- mäßig strenge Überprüfbarkeit des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots im Wege der Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das satzungsrechtliche Gebot parteipolitischer Neutralität bekräftigt demgegenüber einfachgesetzliche Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts. In diese Grundsät- ze wirkt das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot lediglich hinein. Schließlich darf der Staat keine Körperschaften fördern, um das verfassungsrechtliche Neutralitätsge- bot zu umgehen. Gleichwohl ist das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot die Folge einer Entscheidung des einfachen Gesetzgebers zur Normierung bestimmter ge- meinnütziger Zwecksetzungen, zu denen parteipolitische Ziele nicht gehören. Das ge- meinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot hat damit nicht den formalen Rang wie das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot. Daraus ergeben sind unterschiedliche (for- malrechtliche) Differenzierungsmaßstäbe: Während Differenzierungen im Rahmen des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots verfassungsrechtlich abgestützt werden müssen (oder sich aus der Natur der Sache ergeben), sind Differenzierungen im Anwen- dungsbereich des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots bereits aus unter- verfassungsrechtlichen (legitimen) Gründen zulässig. Der Spielraum gemeinnütziger Körperschaften für die Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots ist damit signifikant weiter als derjenige staatlicher Organe bei der Beachtung des verfas- sungsrechtlichen Grundsatzes parteipolitischer Neutralität. Zugunsten von Sportvereinen bei der Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neu- tralitätsgebots sprechen ferner grundrechtliche Erwägungen. Sportvereine können sich auf die Meinungsfreiheit berufen. Deren Bedeutung bei (gesellschafts-)politischer Po- sitionierung dürfte zu einer grundrechtskonformen, gemeinnützigkeitsfreundlichen Auslegung zugunsten von Sportvereinen führen. Auch darin besteht ein signifikanter Unterschied zwischen Sportvereinen bei der Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtli- chen Neutralitätsgebots und dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot für Staats- organe. Staatsorgane sind zwar Grundrechten verpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG), aber nicht grundrechtsberechtigt. Diese Aspekte führen zu einer tendenziell zurückhaltenden Überprüfung des satzungs- rechtlichen bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots durch Vereins- bzw. Finanzgerichte. Diese lässt sich anhand (gesellschafts-)politischer Positionierungen, Vermietungen sowie Einladungen zu Veranstaltungen illustrieren. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 23 | IV. Frage: Muss ich jede Person in meinen Verein aufnehmen? Ein Verein ist nicht gesetzlich dazu verpflichtet, jede Person aufzunehmen. Er ist grund- sätzlich frei in der Aufnahme von Mitgliedern. Zwar kann er eine Aufnahmepflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen normieren. Er muss es aber nicht. Eine gesetzli- che Aufnahmepflicht besteht selbst dann nicht, wenn der Verein bestimmte Vorausset- zungen für die Aufnahme normiert und theoretisch noch Kapazitäten für die Aufnahme neuer Mitglieder hätte. Denn potenzielle Interessenten haben keine klagefähige Rechts- position aus allgemeingültigen Vorschriften auf Aufnahme in einem (gewöhnlichen) Sportverein. Deshalb bedarf es auch prinzipiell keiner Begründung für die Ablehnung einer Aufnahme. Einem Verein steht es gleichwohl frei, Aufnahmewilligen einen Anspruch auf Aufnahme durch seine Satzung oder Aufnahmeordnung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einzuräumen und/oder eine Begründung für eine ablehnende Entscheidung vorzusehen. Eine Pflicht zu dieser Normierung besteht nicht. Deshalb bedarf es auch keiner spezi- ellen Satzungsklausel, die bestimmte Personenkreise aus bestimmten Gründen von der Aufnahme (beispielsweise wegen ihrer „Gesinnung“) ausschließt. Die Geltung dieser allgemeingültigen Grundsätze bedarf keiner Verankerung in der Vereinssatzung. Sie gel- ten auch ohne ihre ausdrückliche Kodifizierung. Allerdings schafft deren Verankerung im Regelwerk des Ver- eins Klarheit. Sie kann insbesondere Missverständnissen vorbeugen, dass ein etwaiger Anspruch bei Vorlie- gen bestimmter Voraussetzungen bestehen sollte. Vor diesem Hintergrund könnte man wie folgt formulieren: „Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht selbst bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.“ 1. Zustandekommen einer Mitgliedschaft Das Fehlen einer Aufnahmepflicht ergibt sich aus dem grundsätzlichen Zustandekommen der Mitgliedschaft in einem Verein. Die Mitgliedschaft in einem Verein erfolgt durch den Ein- tritt bzw. Beitritt eines Bewerbers im Wege eines Aufnahmevertrags. Zu dessen Abschluss bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen im Wege von Angebot und Annahme nach den § 145 ff. BGB. Welche Voraussetzungen der Verein für die Aufnahme von Bewerbern ver- langt, soll sich im Regelfall aus der Satzung ergeben. Dies bestimmt § 58 Nr. 1 BGB. Die Sat- A. Grundsätzliches | 24 zung des Vereins ist aber ein Vereinsinternum. Dessen Bestimmungen über den Eintritt in den Verein sind demgemäß auch (noch) kein (rechts-)verbindliches Angebot des Vereins gegenüber einem Bewerber im Sinne von § 145 BGB, dem Verein beizutreten. Dasselbe gilt für eine spezielle Aufnahmeordnung. Die selbst gesetzten Aufnahmeregelungen eines Vereins erklären vielmehr nur die prinzipielle Bereitschaft, überhaupt Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen aufnehmen zu wollen. Sie sind allenfalls als Aufforderung an potenzielle Bewerber zu verstehen, einen Antrag auf Aufnahme in den Verein abzugeben (sog. invita- tio ad offerendum). Das Angebot auf Abschluss eines Aufnahmevertrags erfolgt erst durch die Bewerber im Wege eines Aufnahmeantrags bzw. -gesuchs an den Verein. Der Verein wird durch gesetzliche Bestimmungen nicht zur Bewilligung des Antrags gezwungen. Er ist in sei- ner Aufnahmeentscheidung weiterhin frei. So kommt der Aufnahmevertrag erst zustande, wenn der Verein das Angebot des Bewerbers annimmt und ihm die Annahme mitteilt. Der Verein kann gleichwohl das Angebot auf Aufnahme ablehnen. Einer Begründung bedarf es hierfür selbst dann nicht, wenn der Bewerber alle satzungsmäßigen Voraussetzungen erfül- len sollte.34 Die Verweigerung der Mitgliedschaft in einem Sportverein ist auch keine Benachteiligung im Sinne des All- gemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Das Ziel des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes besteht nach § 1 AGG darin, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Anwendungsbereich des AGG ist aber auf ausgewählte Schuldverhältnisse, Zugänge und Mitgliedschaften gemäß § 2 AGG begrenzt. Hierzu gehören Mitgliedschaften in Sportvereinen nicht. Das AGG gilt vielmehr nur in Bezug auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in Beschäftigten- oder Arbeitgeberver- einigungen sowie Vereinigungen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließ- lich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen. 2. Kein Aufnahmezwang für gewöhnliche Sportvereine Eine Pflicht zur Aufnahme hat ein (gewöhnlicher) Sportverein deshalb regelmäßig nicht. Die Rechtsprechung bejaht zwar einen Anspruch ausnahmsweise dann, wenn die Verweige- rung der Aufnahme in einem Verein nach § 826 BGB sittenwidrig wäre. Eine Sittenwidrig- keit nimmt die Rechtsprechung allerdings nur dann an, wenn dem Verein eine überragende Macht- bzw. Anbieterstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich (sog. Monopolstel- 34 Anderes gilt nur dann, wenn ein Verein ausdrücklich oder implizit einen Anspruch auf Mitgliedschaft – beispielsweise in seiner Satzung oder Aufnahmeordnung – verankert und/oder ggf. eine Begrün- dung für eine ablehnende Entscheidung vorsieht. Zu solchen Selbstverpflichtungen zwingt das gel- tende Vereinsrecht nicht. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 25 | lung) zukommt und sich die Ablehnung der Mitgliedschaft als sittenwidrig erweist.35 Eine derartige Monopolstellung besitzen Sportvereine aber nicht. Sie sind im Normalfall weder die einzigen Anbieter von sportlichen Angeboten am Markt, noch dürfte sich die Verweigerung einer Aufnahme in dem Verein unter Berücksichtigung konfligierender Interessen von Auf- nahmewilligem und Verein als sittenwidrig erweisen. Ein Aufnahmezwang wird demgegenüber im Verhältnis zwischen Sportvereinen und übergeordneten Sport- verbänden bejaht. Übergeordneten Sportverbänden kommt nach dem sog. Ein-Platz-Prinzip, das in den Re- gelwerken des organisierten Sports normiert ist, eine Monopolstellung zu. Nach diesem Prinzip steht nur einem Verband auf kommunaler, regionaler oder überregionaler Ebene ein Platz in dem nächsthöheren Sport- verband zu. Dadurch gewinnen die höheren Sportverbände im Verhältnis zu nachgeordneten Sportvereinen und -verbänden eine Monopolstellung. Diese hat zur Folge, dass Sportvereine und nachgeordnete Verbände unter den Voraussetzungen des § 826 BGB einen Anspruch auf Aufnahme in einem höheren, übergeordneten Sportverband besitzen können, sofern alle Aufnahmevoraussetzungen gegeben sind und sich die Verweige- rung der Aufnahme als rechtswidrig erweisen würde. Zu den Aufnahmebedingungen könnte ein Verband auch das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bzw. ein Eintreten gegen anti-demokratisches Verhalten verlangen. Würde ein solches Bekenntnis in der Satzung von Aufnahmewilligen fehlen, dann lägen bereits die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht vor. Auf die Frage, ob die Verweigerung sittenwidrig wäre, käme es in diesem Fall nicht mehr an. Eine Aufnahmepflicht in übergeordneten Verbänden wird etwa bejaht, wenn die Mitglied- schaft eines Vereins existenziell ist, um bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Auf das Verhältnis zwischen natürlichen Personen und Sportvereinen treffen diese Erwägungen nicht zu. Sportvereine haben keine Monopolstellung. Deshalb besit- zen auch natürliche Personen keinen Anspruch auf Aufnahme in einem gewöhnlichen Sportverein. 35 Vgl. Hauptmann/Theissen, Der Aufnahmeanspruch gegenüber einem Sportverband – Voraussetzun- gen, Grenzen und aktuelle Entwicklungen, SpuRt 2011, S. 181 ff. A. Grundsätzliches | 26 Die Zulässigkeit (gesellschafts-)politischer Positionierungen von gemeinnützigen Sport- vereinen ergibt sich aus den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit in den Schranken des Gemeinnützigkeitsrechts mit dem Verbot allgemeinpolitischer Äuße- rungen und dem Gebot parteipolitischer Neutralität. I. Frage: Ist es mir als Verein erlaubt, eine klare (gesellschafts-) politische Position zu beziehen, wie zum Beispiel eine Flagge als symbolisches Zeichen zu hissen oder eine Demonstration zu unterstützen? Grundsätzlich darf jeder Verein eine klare (gesellschafts-)politische Position beziehen. Hierzu gehören auch das Hissen einer Flagge als symbolisches Zeichen oder die Unter- stützung einer Demonstration. Diese Befugnis beruht auf Grundrechten. Deren Aus- übung ist Vereinen nicht grenzenlos erlaubt. Die Ausübung von Grundrechten unterliegt vielmehr verfassungsunmittelbaren Schranken aus kollidierendem Verfassungsrecht sowie verfassungsmittelbaren einfachgesetzlichen Schranken. Zu den verfassungsmit- telbaren Schranken gehört auch das Recht der Gemeinnützigkeit. Dieses normiert das Gebot, ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Die Verfolgung parteipo- litischer Zwecke gehört nicht dazu. Deren Verfolgung kann zum Verlust der Gemein- nützigkeit führen. Durch diese Wirkung wird das Recht zu (gesellschafts-)politischen Positionierungen eines gemeinnützigen Vereins (verfassungsmittelbar) eingeschränkt. 1. Schutz und Schranken der Meinungsfreiheit Die Äußerung und Verbreitung einer (gesellschafts-)politischen Position durch einen Verein, beispielsweise durch das Hissen einer Flagge oder die inhaltliche Unterstüt- zung einer Demonstration, genießt den Schutz der Meinungsfreiheit. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift du Bild zu äußern und zu verbreiten. Die Meinungsfreiheit steht in persönlicher Hin- sicht jedermann zu. Hierzu gehören nicht nur natürliche Personen. Auch inländische Sportvereine können sich auf Meinungsfreiheit berufen, da die Meinungsfreiheit ih rem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3 GG). Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen B. Gesellschaftspolitische Positionierung 27 | Eine (gesellschafts-)politische Positionierung wird auch vom sachlichen Schutz- bereich der Meinungsfreiheit erfasst. Die Meinungsfreiheit schützt die Kundgabe oder Verbreitung eigener Meinungen. Unter einer Meinung versteht man eine Äu- ßerung, die durch das Element einer Stellungnahme bzw. eines Dafürhaltens im Rahmen geistiger Auseinandersetzung geprägt wird. Positioniert sich ein Verein zu gesellschaftspolitischen Themen, Fragen oder Diskursen – beispielsweise zur Fi- nanzierung von Sportvereinen, ihren vielfältigen Funktionen für das Gemeinwesen oder sportethischen Wert- und Moralvorstellungen – dann ist seine Äußerung durch Elemente der eigenen Stellungnahme bzw. eines Dafürhaltens geprägt. Seine Äu- ßerung ist damit eine Meinung im Sinne der Meinungsfreiheit. Deren Kundgabe wird in jeder Form erfasst. Die Aufzählung „Wort, Schrift und Bild“ hat nur beispiel- haften Charakter. Unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG steht damit jede Form der Äußerung und Verbreitung. Hierzu gehören auch bildliche oder schriftliche Darstel- lungen etwa in Form von Flaggen sowie die Unterstützung von Demonstrationen. Eine (gesellschafts-)politische Positionierung ist nur im Rahmen allgemeiner Grund- rechtsschranken erlaubt. Die Schranken der Meinungsfreiheit ergeben sich aus Art. 5 Abs. 2 GG sowie aus kollidierendem Verfassungsrecht. Zu den verfassungsmittelbaren Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gehören das Recht der persönliche Ehre, allgemeine Gesetze sowie solche zum Schutze der Jugend. Die Normen des Strafgesetzbuchs sind Ausdruck von Art. 5 Abs. 2 GG. Deshalb begrenzen sie strafrechtlich relevante Posi- tionierungen. Hierzu gehören beispielsweise Volksverhetzungen (§ 130 StGB), Belei- digungen (§ 185 StGB) oder übliche Nachrede (§ 186 StGB). Verleumdungen (§ 187 StGB), also bewusst unwahre Behauptungen mit beleidigendem Inhalt, sind bereits vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht erfasst. Die Verwirklichung einer strafbaren Handlung durch eine Positionierung ist in jedem Ein- zelfall zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die besondere Bedeutung der Meinungs- freiheit in Rechnung zu stellen. Die Meinungsfreiheit gilt als schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die sog. Wechselwirkungslehre. Sie ist eine spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, dass Gesetze, die Grundrechte (Anderer) beschrän- ken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. Dabei ist ein optimaler Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit und konfligierenden Inter- essen im Wege praktischer Konkordanz zu finden. Erlaubt eine bestimmte Meinungsäu- B. Gesellschaftspolitische Positionierung | 28 ßerung beispielsweise zwei Deutungen, von denen eine konfligierende Grundrechte ver- letzen würde, ist der Äußerung ein anderer, grundrechtskonformer Inhalt beizumessen. 2. Schutz und Schranken der Versammlungsfreiheit Nimmt ein Verein mit seiner (gesellschafts-)politischen Positionierung an einer Demon- stration teil, so steht ihm auch die Versammlungsfreiheit zu. Nach Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich (…) zu versammeln. Dieses Recht gilt wie die Mei- nungsfreiheit auch für Vereine (Art. 19 Abs. 3 GG). Sie schützt die Teilnahme eines Ver- eins beispielsweise an einer öffentlichen Versammlung (bzw. Demonstration) zu (gesell- schafts-)politischen Themen. Die Grenzen der Versammlungsfreiheit ergeben sich aus dem Grundrecht selbst in Gestalt von Schutzbereichsbegrenzungen („friedlich und ohne Waffen“), aus dem Versammlungs- gesetz als Ausdruck verfassungsmittelbarer Schranken für Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 GG sowie aus verfassungsunmittelbaren Schranken kraft kolli- dierenden Verfassungsrechts. 3. Recht der Gemeinnützigkeit als Grundrechtsschranke Die Ausübung des Grundrechts eines gemeinnützigen Sportvereins zur (gesellschafts-) politischen Positionierung wird durch das Recht der Gemeinnützigkeit begrenzt. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften stellen verfassungsmittelbare Schranken insbesondere im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG in Gestalt eines allgemeinen Gesetzes dar. Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht ist der Verein gehalten, ausschließlich gemeinnützi- ge Zwecke zu verfolgen. Die Verfolgung gemeinnützigkeitsfeindlicher bzw. -schädlicher Zwecke kann den Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Die Gemeinnützigkeit von Sportvereinen ist aber nicht nur Grundlage ihrer steuerlichen Begünstigung. Sie ist auch eine zwingende Voraussetzung für deren Mitgliedschaft in höherrangigen Verbänden. Insoweit zieht das Gemeinnützigkeitsrecht gemeinnützigen Sportvereinen verfassungsmittelbare Grenzen für ihr gesamtes Verhalten. Hierzu gehören auch gesellschaftspolitische Positionierungen. Ob sich die (gesellschafts-)politische Positionierung eines Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Zwecke bewegt, lässt sich nur für jeden Einzelfall beurteilen. Dabei Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 29 | kommt der Meinungsfreiheit des Vereins besonders Gewicht zu. Erlaubt eine Positionie- rung mehrere Deutungen, von denen eine mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbar er- scheint, ist diese Deutung bei grundrechtskonformer Interpretation zugrunde zu legen. a. Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Sportvereinen beruht im Allgemeinen auf der Förderung des Sports. Die Förderung des Sports gehört nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 AO zum Katalog gemeinnütziger, steuerbegünstigter Zwecksetzungen von Körperschaf- ten. Die Verankerung des gemeinnützigen Zwecks der Sportförderung erfolgt durch die Vereinssatzung. Sie ist die Grundordnung des Vereins und Grundlage seiner Anerken- nung als ein gemeinnütziger Verein. Ein gemeinnütziger Sportverein muss seinen gemeinnützigen Zweck „ausschließlich“ verfolgen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gebot der Ausschließlichkeit (§ 56 AO). Die Verfolgung anderer, nicht gemeinnütziger Zwecke ist ihm nicht gestattet. Verfolgt ein Sportverein nur die Förderung des Sports, dann muss sich eine (gesellschafts-)politische Positionierung in diesem Rahmen bewegen. Über die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO hinaus kann ein Sportverein gleichwohl weitere gemeinnützige Zwecke verfolgen. Diese müssen in seiner Vereinssatzung verankert und als gemeinnützig anerkannt worden sein. Zu weiteren Zwecken könnte etwa die Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO gehören. In diesem Fall erweitert sich der Katalog zulässiger Zweckverfolgungen für einen Verein. Der Verein ist gleichwohl weiterhin an den Grundsatz der Ausschließlichkeit gebunden. Die Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke entbindet ihn also nicht von dem Gebot der Ausschließlichkeit, nur anerkannte, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.36 Unter der Förderung des Sports versteht man Angebote zur Fortentwicklung sportlicher Leistungen und Übungen. Maßnahmen in diesem Sinne sind beispielsweise die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs, die Durchführung leistungsorientierter Trainingsbetriebe sowie sportspezifische Vereinsveranstaltungen. Auch die Beteiligung an Turnieren und die Vorführung sportlicher Wettkämpfe, die Durchführung allgemeiner sportorientierter Jugendveranstaltungen sowie die Aus- 36 In den nachfolgenden Ausführungen wird aus sprachlichen Gründen unterstellt, dass ein Sportverein nur die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO und keine weiteren gemeinnützi- gen Zwecke verfolgt. B. Gesellschaftspolitische Positionierung | 30 und Weiterbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern einschließlich der Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften gehören dazu. Diese Maßnahmen betreffen den Sportbetrieb im engeren Sinne. Sie bezwecken die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO. Über den Sportbetrieb im engeren Sinne hinaus darf ein Verein auch die gesellschaftspolitischen (Wohlfahrts-)Funktionen des Sports fördern. Zu diesen Funktionen zählen beispielsweise das Bekenntnis, den Sport als ein verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen und Religionen anzusehen, sich zu ausgewählten Diskriminierungsverboten zu bekennen und allen Menschen unabhängig von ihrem Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Herkunft, Glauben oder sexuellen Orientierung eine sportliche Heimat geben zu wollen.37 Die Verfolgung dieser sportethischen Moral- und Wertvorstellungen ist gemeinnützigkeitsrechtlich ebenso bedenkenfrei wie eine (gesellschafts-)politische Positionierung zu diesen Zwecken. Die Grenzen zwischen einer zulässigen Positionierung zur Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) und einer unzulässigen Positionierung außerhalb dieser gemeinnützigen Zwecksetzung ist fließend. Dabei lässt sich folgende Formel aufstellen: Je weiter sich eine (gesellschafts-)politische Positionierung von der Förderung des Sports im engeren Sinne entfernt, desto problematischer wird diese Positionierung mit Blick auf das Gemeinnützigkeitsrecht. Positiv gesprochen: Je näher eine Positionierung des Vereins mit der Förderung des Sports verbunden ist, desto unbedenklicher ist diese Positionierung mit Blick auf seine Gemeinnützigkeit. Gemeinnützigkeitsschädlich bzw. -feindlich für einen Sportverein sind deshalb allgemein- sowie parteipolitische Aussagen bzw. Zweckverfolgungen. Sie bilden rechtliche Leitplanken für den (weiten) Korridor zulässiger (gesellschafts-)politischer Positionierungen zur Förderung des Sports. b. Abgrenzung zu allgemeinpolitischen Aussagen Unzulässig wären etwa allgemeinpolitische Aussagen beispielsweise zur Drogen-, Finanz- oder Kriminalpolitik. Gleiches gilt für umwelt- oder gesundheitspolitische Positionierungen ohne inhaltlichen noch räumlichen Bezug zur Förderung des Sports durch einen Sportverein. 37 ZB. der 1. FC Köln gemäß § 2 Ziffer 2.2 seiner Satzung. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 31 | Problematisch in diesem Sinne wäre etwa ein unspezifisches Eintreten für oder gegen die Errichtung eines Atommüll-Endlagers. Dieses könnte zwar einem Verein zur Förderung des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO) gestattet sein. Der Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO dient eine solche Positionierung aber prinzipiell nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Errichtung des Lagers zur Folge haben könnte, dass Menschen aus der Region abwandern und damit der betreffende Sportverein leidet. Ähnliches gilt für die Forderung eines allgemeinen Tempo-Limits auf Autobahnen. Auch dieses dürfte nicht mehr von der Förderung des Sports erfasst sein. Denn selbst wenn man berücksichtigt, dass die Luft durch ein Tempo-Limit besser wird und eine sportliche Betätigung im Allgemeinen erleichtert, ist eine solche Positionierung im Kern allgemeiner umwelt- bzw. gesundheitspolitischer Natur. Zulässig wäre es demgegenüber, wenn sich ein Verein für eine Stärkung des Ehrenamtes oder gegen Diskriminierung im Sport in seinem lokalen bzw. regionalen Einzugsbereich stark macht. Darüber hinaus wird man einem Verein, der beispielsweise an einem Ligabetrieb im Fußball teilnimmt, auch nicht absprechen dürfen, sich gegen die Ausrichtung der Fußball Weltmeisterschaften in Katar zu positionieren, weil sich dadurch ggf. problematische Verschiebungen im Spielbetrieb mit Rückwirkungen für den betroffenen Verein ergeben können. Problematischer könnte es indes werden, wenn sich der Sportverein im Kontext der Fußball Weltmeisterschaften in Katar auch zu den klimatischen Bedingungen in Katar äußert. In diesem Fall könnte er zwar der Sache nach (richtigerweise) darauf hinweisen, dass die klimatischen Bedingungen in Katar zu erheblichen Belastungen der Spieler führen dürften. Eine solche Äußerung dürfte aber für sich genommen außerhalb der gemeinnützigen Zwecke zumindest eines regionalen bzw. lokalen Sportvereins liegen. Anderes könnte wiederum gelten, wenn es sich bei dem Verein um einen übergeordneten Verband handelt, der etwa mit seiner Nationalmannschaft an der Fußball-Weltmeisterschaft teilnehmen würde. In diesen Fällen wäre die Positionierung wiederum erlaubt. Insofern ist die Beurteilung der Förderung des Sports nie unabhängig von dem jeweiligen Verein zu beurteilen. Maßgeblich ist vielmehr auch dessen Einzugs- und Wirkbereich. Auch insofern gilt eine Je-desto-Formel. Danach dürfte eine überregionale (gesellschafts-)politische Positionierung umso eher zulässig ist, als es sich um einen Verein mit überregionalen Zwecksetzungen handelt. B. Gesellschaftspolitische Positionierung | 32 Im Kontext (gesellschafts-)politischer Positionierungen steht die jüngere Attac-Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2019.38 Sie bezieht sich nicht auf die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO, sondern konkretisiert den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO sowie der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO. Bezogen auf diese Zwecke hat das Gericht der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung engere Grenzen gezogen.39 Das Gericht beschränkte den Kreis zulässiger Einflussnahme im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO auf bildungspolitische Fragestellungen und betonte, dass politische Bildung im Allgemeinen nicht förderbar sei, wenn sie eingesetzt werde, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Auch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO erlaube keine Verfolgung von politischen „Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art“. Diese würden von § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO explizit ausgeschlossen. Gesellschaftspolitische Positionierungen innerhalb der gemeinnützigen Zwecken einer Körperschaft sind danach zwar erlaubt. Tätigkeiten einer Körperschaft, die unmittelbar oder allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung im Allgemeinen gerichtet sind, werden nicht mehr von ihren gemeinnützigkeitsrechtlichen Zwecksetzungen erfasst. c. Abgrenzung zu parteipolitischer Zweckverfolgung Der Korridor zulässiger (gesellschafts-)politischer Positionierungen im Rahmen der Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO) wird auch bei parteipolitischer Zweckverfolgung verlassen. Positionierungen gemeinnütziger Sportvereine müssen parteipolitisch neutral bleiben. Bleiben sie parteipolitisch neutral (und bewegen sich auch im Allgemeinen Rahmen des gemeinnützigen Zwecks zur Förderung des Sports), stehen sie der Gemeinnützigkeit eines Vereins auch dann nicht entgegen, wenn die Körperschaft öffentlich gefördert wird.40 Inhaltliche Überschneidungen einer (gesellschafts-)politischen Positionierung mit dem Programm einer politischen Partei sind für sich genommen gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch. So liegt es „in der Natur der Sache“, dass eine (gesellschafts-)politische Positionierung sich regelmäßig gegen die Meinung einer politischen Partei richtet und der Meinung einer „Gegenpartei“ entspricht.41 Eine inhaltliche Überschneidung 38 V R 60/17. 39 Vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten im Allgemeinen sowie zu Nebenbestimmungen im Besonde- ren Reder, Die Auslegung von Verwaltungsakten, Kiel 2002. 40 Vgl. im Allgemeinen zu gemeinnützigen Körperschaften: BFH, Urteil vom 20. März 2017 – X R 13/15, Rn. 91 ff. 41 Im Allgemeinen: Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2016 – 4 K 179/16, DStRE 2017, 1128 = juris, Rn. 97; ebenso Weitemeyer/Kamp, DStR 2016, 2623 (2626); Hornung/Vielwerth, DStR 2019, 1497 (1499). Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 33 | ist mit Blick auf das Gebot parteipolitischer Neutralität erst dann steuerschädlich, „wenn insgesamt eine Parteilinie gefördert“ wird.42 Eine gesamthafte Förderung von Parteilinien dürfte bei Sportvereinen selten vorkommen. Ihre Positionierungen dürften sich regelmäßig nur auf einen bestimmten Politikbereich beziehen und deshalb nicht dazu geeignet sein, als Förderung einer breiten Parteilinie angesehen zu werden. Zwar vertritt der Bundesfinanzhof eine (scheinbar engere) Ansicht, wonach Überschneidungen zwischen den politischen Forderungen einer gemeinnützigen Körperschaft und dem Programm einer politischen Partei jedenfalls dann unschädlich seien, wenn „nahezu alle relevanten politischen Parteien“ diese Position vertreten würden.43 Diese Aussage könnte vermuten lassen, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur solche (gesellschafts-)gesellschaftspolitischen Positionierungen zulässig sind, die von allen relevanten Parteien vertreten werden. Eine derartige Aussage ist der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber nicht zu entnehmen. Das Gericht hat insbesondere keine Feststellung dazu getroffen, ob eine inhaltliche Überschneidung mit dem Programm nur einer Partei gemeinnützigkeitsschädlich ist. Dies ist nach hier vertretener Ansicht zu verneinen. Maßgeblich bleibt daher letztlich, ob die jeweilige (gesellschafts-)politische Positionierung ihrem Inhalt nach zur Förderung des Sports dient. Überschneidet sich diese Positionierung – mehr oder weniger zufällig – mit der Meinung einer oder mehrerer Parteien, so wird das Gebot parteipolitischer Neutralität nicht verletzt. Das Gleiche gilt für den (umgekehrten) Fall, dass sich ein Verein mit seiner (gesellschafts-)politischen Positionierung gegen eine oder mehrere Parteien richtet. Gemeinnützigkeitsschädlich kann eine solche Positionierung mit Blick auf das Gebot parteipolitischer Neutralität erst bei Hinzutreten weiterer Umstände werden. Dabei entscheidet das Gesamtbild.44 Welche Umstände im Einzelnen zu einem negativen Gesamtbild führen, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Ansicht fordert eine gewisse „Distanz“ bzw. einen „Mindestabstand“ zu einer oder mehreren Parteien. Worin dieser „Mindestabstand“ besteht und welche Umstände zu dessen Unterschreitung führen können, bleibt im Unklaren. Nach anderer Ansicht sei es einerseits „tendenziell“ gemeinnützigkeitsschädlich, wenn eine Körperschaft im Zusammenhang mit einer 42 Unger, Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften, Rechtsgutachten, 30.04.2020, S. 20, m.w.N., insbesondere Weitemeyer/Kamp, DStR 2016, 2623 (2626); Hornung/Vielwerth, DStR 2019, 1497 (1499); Winheller/Vielwerth, DStR 2017, S. 2588 (2589), sowie Hinweis auf Hessisches FG, Urteil vom 10.11.2016 – 4 K 179/16, DStRE 2017, 1128 = juris, Rn. 97. 43 BFH, Urteil vom 20.03.2017 – X R 13/15, BStBl. II 2017, 1110 = juris, Rn. 94. 44 BVerfG, Urteil vom 14.07.1986 – 2 BvE 5/83, BVerfGE 73, 1 (32) = juris, Rn. 107, bezogen auf parteina- he Stiftungen. B. Gesellschaftspolitische Positionierung | 34 Forderung auf die entsprechende Position einer politischen Partei hinweise,45 wobei der (meines Erachtens weiter gehende) Aufruf zur Wahl einer bestimmten Partei „für sich gesehen“ noch unproblematisch sei.46 Eine konsistente Linie ergibt sich daraus nicht. Von daher ist stets entscheidend, ob und inwieweit die Positionierung zur Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO dient. Ist dies der Fall, sind gleichlautende oder gegensätzliche Auffassungen politischer Parteien gemeinnützigkeitsunschädlich. Gleiches gilt für Hinweise von Sportvereinen, dass sich ihre inhaltlichen Überzeugungen und Positionierungen mit Ansichten bestimmter Parteien decken oder nicht. Die Meinungsfreiheit verleiht Sportvereinen einen besonderen Gestaltungsspielraum. Das Prinzip der grundrechtskonformen Auslegung des einfachen Rechts führt zu einer tendenziell gemeinnützigkeitsfreundlichen Auslegung der Positionierung. 45 Unger, Rechtsgutachten, S. 21. 46 FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2010 – 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287 = juris, Rn. 23; differenzierend hierzu von Holt, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel (Hrsg.), Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2018, § 56 AO, Rn. 62, der einen Wahlaufruf zugunsten einer Partei „in bestimmten Fällen“ für unbe- denklich hält. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 35 | Fragen zur Vermietung von Vereinsräumlichkeiten von Sportvereinen betreffen • das Recht und die (fehlende) Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten sowie Differenzierungsbefugnisse von Sportvereinen mit Blick auf die Vermietung an politische Parteien (Frage I.), • die Möglichkeit zur Konkretisierung gemeinnütziger Zwecke durch satzungsrechtli- che Wert- und Moralvorstellungen (Frage II.) sowie • raumbezogene Differenzierungen zwischen einem Vereinsheim und äußere Liegen- schaften eines Vereins (Frage III.). I. Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf ich/der Sportverein Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen vereinseigene Räum- lichkeiten nicht vermieten? Grundsätzlich müssen keine bestimmten Voraussetzungen vorliegen, damit ich/der Sportverein vereinseigene Räumlichkeiten nicht an Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen vermieten darf. Das Recht, vereinseigene Räumlichkeiten nicht an Parteien oder gesellschaftliche Gruppen vermieten zu dürfen, ist Ausdruck der verfassungsrechtlich abgesicherten Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Eine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten, insbesondere an Parteien, besteht prinzipiell nicht. Entscheidet sich ein Verein zur Vermietung seiner vereinseigenen Räumlichkeiten an Parteien, so muss er zwar nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes beachten. Die Verweigerung der Vermietung von vereinseigenen Räumlichkeiten an bestimmte Parteien oder gesellschaftliche Gruppen darf aber gleichwohl nicht dazu führen, dass der Verein mit seiner Verweigerung parteipolitische Zwecke verfolgt. C. Vermietungen C. Vermietungen | 36 1. Keine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten Eine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten an Parteien oder gesell- schaftliche Gruppen besteht nicht. Jeder Verein kann sich auf die verfassungsrechtlich abgesicherte Vertragsfreiheit berufen. Die Vertragsfreiheit gibt jedem Verein das Recht, Verträge abzuschließen (positive Abschlussfreiheit), sowie das Recht, Verträge nicht abzuschließen (negative Abschlussfreiheit). Zur Vertragsfreiheit gehören ferner die Partnerwahl- und die Inhaltsfreiheit. Die Partnerwahlfreiheit besagt, dass man den Vertragspartner frei wählen kann. Die Inhaltsfreiheit gibt jedem Verein die prinzipielle Befugnis, den Inhalt eines Vertrages frei zu bestimmen. Diese Rechte werden im Grund- satz voraussetzungslos gewährt. Einer besonderen Begründung, in welcher Weise diese Rechte ausgeübt werden, bedarf es daher nicht. Hier gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Ablehnung einer Vereinsmitgliedschaft. Eine Pflicht zur Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten könnte sich allenfalls aus einem etwaigen Kontrahierungszwang ergeben. Ein Kontrahierungszwang stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit darf. Deshalb bedarf ein Kontra- hierungszwang einer gesetzlichen Anordnung. Für die Vermietung von vereinseigenen Räumlichkeit fehlt es an einer solchen Regelung. Gesetzliche Fälle eines Kontrahierungs- zwangs bestehen etwa im Kreditwesen (§ 31 Zahlungskontengesetz), bei privaten Kran- kenversicherungen (§ 193 Abs. 5 S. 5 VVG) und gesetzlichen Krankenkassen (§ 5 SGV V), in der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 5 PflVG) sowie im Regelfall bei Unterneh- men, die Verträge im Rahmen der Daseinsvorsorge anbieten wie etwa bei Postanbietern (§ 3 Postdienstleistungsverordnung), Telekommunikationsunternehmen (§ 84 TKG), bei der Beförderungspflicht öffentlicher Eisenbahnen (§ 10 AEG) oder anderer Verkehrsun- ternehmen wie Bussen, Straßenbahnen und Taxen, bei Stromanbietern, Gasversorgern (§ 17 Abs. 1 EnWG) und bei der Wasserversorgung unter den Voraussetzungen des § 826 BGB. Auch im Mietrecht gibt es eine Regelung, wonach ein Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Fami- lie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 S. 1 BGB). Um einen solchen Fall der Fortsetzung eines bestehenden Mietverhältnisses geht es jedoch nicht bei der Begründung eines neuen Mietverhältnis- ses zwischen einem Sportverein und einem potenziellen Mieter. Für diese Konstellation ordnet das allgemeine Mietrecht keinen Kontrahierungszwang an. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 37 | Ein gewöhnlicher Sportverein besitzt mit Blick auf seine Räumlichkeiten auch in al- ler Regel keine überragende Anbieter- oder Machtstellung mit der Folge, dass sich eine Verweigerung der Vermietung als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB erweisen könnte. Vermietet er seine Räumlichkeiten überhaupt nicht an Dritte, ist er bereits kein Anbieter von Leistungen. Eine überragende Machtstellung kommt ihm auch dann nicht zu, wenn er seine Räumlichkeiten vermietet und über sehr gute Möglichkeiten verfügt, dass Par- teien oder gesellschaftliche Gruppen Veranstaltungen darin abhalten können. Denn die Verfügbarkeit über entsprechende Möglichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen reicht für die Annahme einer überragenden Machtstellung nicht aus. Im Regelfall gibt es immer alternative Anbieter von Räumlichkeiten (Gaststätten, öffentliche Träger) bereits in derselben Gemeinde. Eine Monopolstellung von Vereinen hinsichtlich der Verfügbar- keit über Räumlichkeiten ist selbst bei einem Verein im ländlichen Raum abzulehnen, der über die einzige Räumlichkeit in einem Dorf verfügt. Denn regelmäßig gibt es zumindest in Nachbargemeinden geeignete Räumlichkeiten, auf die potenzielle Interessenten theo- retisch Zugriff haben. Eine Monopolstellung im Sinne von § 826 BGB ist auch dann nicht gegeben. Das Recht von Vereinen, ihr Vereinshaus an Personen zu vermieten, ist daher grundsätzlich unbeschränkt. 2. Beachtung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Gebots parteipolitischer Neutralität Entscheidet sich ein Verein zur Vermietung seiner vereinseigenen Räumlichkeiten, so gibt ihm die Partnerwahlfreiheit das Recht, alle Parteien und gesellschaftliche Gruppen generell von der Vermietung auszuschließen und seine Räume beispielsweise nur an pri- vate Einzelpersonen zu vermieten. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Verein die Räumlichkeiten gepachtet bzw. selbst gemietet hat. Entscheidend ist, dass der Verein über die maßgeblichen Einwirkungsbefugnisse – im Rahmen seines Eigentums-, Pacht- oder Mietrechts – verfügt. Besitzt er diese Befugnis, kann er prinzipiell frei über die (Un- ter-)Vermietung befinden. Einer besonderen Begründung, dass er seine Räumlichkeiten zwar vermietet, dabei aber generell Parteien und gesellschaftliche Gruppen ausschließt, bedarf es nicht. Insbesondere steht das Allgemeine Gleichstel- lungsgesetz einer solchen Differenzierung zwischen verschiedenen Mietergruppen nicht entgegen. Es erklärt zwar Benachteiligungen aus bestimmten Gründen im Privatrechtsverkehr für unzulässig und ist auch auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gerichtet, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG). Bei der Vermietung vereinseige- C. Vermietungen | 38 ner Räumlichkeiten geht es jedoch nicht um die Bereitstellung von Wohnraum, sondern um einen Raum zur Durchführung von Veranstaltungen. Deshalb ist das AGG auch auf diesen Fall nicht anwendbar. Auf weitere Fragestellungen im Kontext des AGG kommt es daher nicht an.47 Entscheidet sich ein Verein zur Vermietung seiner Räumlichkeiten an Parteien oder gesellschaftliche Gruppen, gewinnt das Gebot parteipolitischer Neutralität besonderes Gewicht. Es verpflichtet den Verein dazu, mit seinen Entscheidungen keine parteipoliti- schen Zwecke zu verfolgen. So darf die Vermietung an eine Partei oder deren Verweige- rung nie a priori zum Zwecke der Förderung oder Ablehnung einer bestimmten Parteilinie erfolgen. Denn eine solche Vermietungspraxis kann mit dem Grundsatz parteipolitischer Neutralität konfligieren. a. Differenzierung aus allgemein sachlichen Gründen Sachliche, parteipolitisch neutrale Gründe für eine Differenzierung im Rahmen der Vermie- tung sind demgegenüber stets erlaubt. Sie stellen keine Verletzung des parteipolitischen Neutralitätsgebots dar. Vergleichbares gilt bereits im Anwendungsbereich des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots. Dieser Grundsatz wandelt sich in dem Bereich staatlicher Leistungsgewährungen in ein Gebot der Rechtmäßigkeit staatlicher Ungleichbehandlung. Sind sachliche Differenzierungen – beispielsweise nach der Größe von Parteien und der durch sie repräsentierten Rückhalt der Parteien in der Wählerschaft – bereits staatlichen Funktionsträgern mit Blick auf das verfassungsrechtliche Neutralitätsprinzip erlaubt,48 steht privaten Sportvereinen diese Differenzierungsbefugnis im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes erst recht zu. Deshalb dürfen sie jedenfalls nach Maßgabe derjenigen Kriterien differenzieren, auf die sich beispielsweise eine Gemeinde bei der Vermietung ihrer öffentlichen Einrichtungen berufen darf: Die Verweigerung der Anmietung kann danach stets mit der Ausschöpfung der Kapazitäten begründet werden. Schließlich erwächst auch dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung keine Verpflichtung für gemeinnützige Körperschaften, ihre Kapazitäten zur Vermietung von Vereinsräumlichkeiten zu erweitern. Eine Kapazitätsgrenze kann sich dadurch 47 Das AGG verbietet nur Benachteiligungen aus bestimmten Gründen, zu denen parteipolitische Erwä- gungen nicht gehören. Ferner ist fraglich, was aus einer Benachteiligung folgt. Ein Kontrahierungs- zwang ist in § 21 AGG gerade nicht ausdrücklich geregelt. 48 Morlok/Merten, Parteienrecht, Tübingen 2018, S. 99 ff. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 39 | ergeben, dass mehrere Parteien oder gesellschaftliche Gruppen zur selben oder vergleichbaren Zeit um Anmietung der Räumlichkeiten nachsuchen. Sie kann aber auch darauf beruhen, dass es bei der beantragten Mietzeit zu einer Überschneidung mit dem Sportbetrieb kommt. Denkbar ist ferner, dass eine Anmietung deshalb ausscheidet, weil die Vor- und Nachbereitung des Sport- und sonstigen Vereinsbetriebs eine Vermietung zu der beantragten Zeit verbietet oder unzumutbar erschwert. Hinzu kommen zahlreiche weitere Gründe. Sie können beispielsweise mit dem erklärten oder prognostizierten Inhalt oder dem Verlauf der Veranstaltung zusammen hängen. Sprechen Inhalt und/oder Verlauf der Veranstaltung gegen verfassungsrechtlich ableitbare Ge- oder Verbote, liegt ein sachlicher Grund vor, die Anmietung verweigern zu dürfen bzw. zu müssen. Zu den berechtigten Verweigerungsgründen gehören der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie die Diskriminierungsverbote nach Art. 3 GG, zu deren Beachtung auch Private mittelbar verpflichtet sind. Veranstaltungen, auf denen etwa mit der Leugnung des Holocausts oder mit anderen menschenwürde- oder gleichheitsfeindlichen Aussagen zu rechnen ist, sind auszuschließen. b. Differenzierungen nach satzungsrechtlichen Wert- und Moralvorstellungen Zu den sachlichen Gründen für Sportvereine, die eine Differenzierung zwischen gesellschaftlichen Gruppierungen und Parteien bei der Anmietung ihrer Vereinsräumlichkeiten erlauben, gehören auch sportethische Wert- und Moralvorstellungen im Rahmen gemeinnütziger Zweckverfolgung. Die sportethischen Wert- und Moralvorstellungen genießen den Schutz der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG, auf die sich auch private Sportvereine berufen können (Art. 19 Abs. 3 GG). Mit ihren Wert- und Moralvorstellungen konkretisieren die Sportvereine ihre gemeinnützige Zweckverfolgung zur Förderung des Sports. Aus dieser Konkretisierung ergeben sich legitime Gründe zur Differenzierung bei der Vermietung an Parteien oder gesellschaftliche Gruppierungen unter Beachtung des Neutralitätsgebots. Mit der grundrechtlichen Befugnis zur Normierung sportethischer Moral- und Wertvorstellungen unterscheiden sich Sportvereine von staatlichen Funktionsträgern. Die Grundrechtsberechtigung von Sportvereinen erweitert damit nicht nur ihren Äußerungsspielraum im Rahmen (gesellschafts-)politischer Positionierungen. Es vergrößert auch ihren Argumentations- bzw. Differenzierungsspielraum bei der C. Vermietungen | 40 Vermietung von Vereinsräumlichkeiten an Parteien. Er übersteigt insbesondere die Differenzierungsbefugnisse staatlicher (grundrechtsverpflichteter) Körperschaften (z.B. Gemeinden) bei der Vermietung von öffentlichen Einrichtungen. Denn eine grundrechtliche Zwecksetzungskompetenz besitzen Gemeinden nicht. Die materielle Zwecksetzungskompetenz zugunsten von Sportvereinen dürfte mit einem erheblichen Beurteilungsspielraum darüber verbunden sein, ob und inwieweit ihre Wert- und Moralvorstellungen gegen die Vermietung sprechen. Insofern gelten vergleichbare Prinzipien wie bei der meinungsfreiheitskonformen Interpretation (gesellschafts-)politischer Positionierungen und deren Überprüfbarkeit vor Finanzgerichten. Die Normierung satzungsrechtlicher Wert- und Moralvorstellungen bietet damit ein veritables Instrument zur Argumentation und Begründung, warum Vereinsräumlichkeiten vermietet werden oder nicht. Eine inhaltliche Bezugnahme auf diese Überzeugungen erleichtert den Umgang mit Parteien und schafft Rechtssicherheit im Umgang mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz parteipolitischer Neutralität. II. Frage: Wie muss meine Satzung aussehen, damit ich bei der Nicht-Vermietung der Vereinsräume an Parteien oder Personen mit (gruppenbezogen) menschenfeindlicher, diskriminierender Haltung gut argumentieren kann? Im Allgemeinen muss eine Satzung keinen bestimmten Inhalt haben, um die Nicht-Ver- mietung der Vereinsräume zu begründen. Dies gilt generell und insbesondere dann, wenn die Vereinsräume überhaupt nicht an Dritte oder generell nicht an Parteien oder gesell- schaftliche Gruppen vermietet werden. In diesen Konstellationen besteht keine Gefahr der parteipolitischen Zweckverfolgung. Werden Vereinsräume allerdings überhaupt an Parteien und gesellschaftliche Gruppen vermietet, ist es in jedem Fall zulässig, die Vermietung aus verfassungsrechtlichen, insbe- sondere (gruppenbezogen) menschenfeindlichen oder diskriminierenden Gründen aus- zuschließen. Diese Gründe entsprechen Art. 1 GG bzw. Art. 3 GG. Sie sind daher legitim bzw. sachlich und können in der Vereinssatzung oder nachrangigen Vermietungsordnung kon- kretisiert werden. Mit ihnen kann dem Verdacht entgegen getreten werden, mit dem Aus- schluss bestimmter Parteien oder gesellschaftlichen Gruppen Parteipolitik zu betreiben. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 41 | Die Normierung von abstrakt-generellen Zwecksetzungen entbindet gleichwohl nicht von der einzelfallbezogenen Prognose, dass die beantragte Veranstaltung den Wert- und Moralvorstellungen zuwider läuft. Um der Gefahr einer parteipolitischen Zwecksetzung vorzubeugen, bedarf es einer einzelfallbezogenen Subsumtion, ob und inwieweit die Inhalte einer Veranstaltung gegen die generell-abstrakten Bekenntnisse eines Vereins sprechen, (gruppenbezogen) menschenfeindliche oder diskriminierende Veranstaltun- gen auszuschließen. Diese Anforderungen betreffen gleichwohl nur den Verein im Verhältnis zu den Steuerbehörden. Einer Partei oder gesellschaftlichen Gruppe, deren Anmietung verweigert wird, steht aus dem Gemeinnützigkeitsrecht gleichwohl keine Rechtsposition zu, die im Klagewege durchgesetzt werden könnte. III. Frage: Gibt es einen Unterschied zwischen einem Vereins- heim (innen) und einem Sportplatz (außen) bei der Frage von Vermietung an Externe? Grundsätzlich gibt es keinen Unterschied zwischen einem Vereinsheim (innen) und ei- nem Sportplatz (außen) bei der Frage von Vermietung an Externe. Die Vermietung beider Räumlichkeiten gehört zur Vermögensverwaltung. Diese hat sich in die satzungsmäßi- gen, gemeinnützigen Tätigkeiten eines Vereins einzufügen. Gleichwohl könnten sich Unterschiede zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten bzw. Räumlichkeiten aus überparteilichen, z.B. jahreszeitlichen oder sportspezifi- schen, Gründen ergeben, wenn beispielsweise die Nutzung der Sportplätze im be- sonderen Maße kapazitär begrenzt sein sollte. Mit Blick auf andere Gründe, die ei- ner Vermietung zum Zwecke bestimmter Veranstaltungen entgegen stehen könnten, wäre etwa daran zu denken, dass eine Veranstaltung auf einem Sportplatz typischer- weise nach den Seiten hin offen stattfindet und daher bei bestimmten Veranstal- tungsinhalten ggf. in einem besonderen Maße mit Auseinandersetzungen oder Stö- rungen von außen zu rechnen ist. Bei abgeschlossenen, inneren Räumlichkeiten ist diese Gefahr tendenziell geringer. Eine Beurteilung ist jedoch nur in jedem Einzel- fall zu treffen. Der Prognose des Vereins kommt dabei entscheidendes Gewicht zu. C. Vermietungen | 42 Im Kontext von Veranstaltungen geht es um Fragen • der Bedeutung des gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebots und die Reich- weite von Differenzierungsbefugnissen von Sportvereinen (Frage I.), • der Ausübung und Reichweite des Hausrechts insbesondere gegenüber Nichtmitglie- dern von Sportvereinen bei öffentlichen Veranstaltungen (Frage II.) sowie • der Zulässigkeit der Ausladung von Veranstaltungen (Frage III.). I. Frage: Bedeutet Neutralität, dass ich bei Veranstaltungen Vertreter*innen aller Parteien einladen muss? Der gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsatz, dass Vereine keine Parteipolitik betreiben dürfen, erfordert deren Neutralität auch bei Einladungen von Parteivertretern zu Vereinsveranstaltungen. Das Neutralitätsgebot enthält zwar keine Pflicht für Vereine, überhaupt Vertreter*innen von Parteien einzuladen. Ein Verein hat vielmehr das Recht dazu, auf die Einladung von Vertreter*innen von Parteien ganz zu verzichten. Insoweit gelten vergleichbare Grundsätze wie bei der Vermietung von Vereinsräumlichkeiten. Entscheidet sich ein Verein aber zur Einladung von Vertreter*innen von Parteien zu seinen Veranstaltungen, gewinnt das Neutralitätsgebot insofern an Bedeutung, als ein Verein mit seinem Einladungsmanagement keine Parteipolitik betreiben bzw. unterstützen darf. Bestimmte Vertreter*innen von Parteien dürfen deshalb nicht allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit a priori eingeladen werden oder nicht. Sachliche Differenzierungen zwischen Vertreter*innen unterschiedlicher Parteien sind einem Verein gleichwohl gestattet. Hierzu gehören auch Differenzierungen mit Blick auf sportethische Wert- und Moralvorstellungen. In dieser Hinsicht gelten vergleichbare Grundsätze wie bei der Vermietung von Vereinsräumlichkeiten. 1. Differenzierungsbefugnis aufgrund allgemeiner, sachlicher Gründe Differenzierungen zwischen Vertreter*innen von Parteien bei der Einladung zu Veran- staltungen von Sportvereinen sind aus allgemeinen, sachlichen Gründen stets erlaubt. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen D. Veranstaltungen 43 | Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot zwingt Sportvereine zum Ersten nicht dazu, Vertreter*innen sämtlicher Parteien einzuladen. Handelt es sich beispielsweise um eine Podiums- oder Diskussionsveranstaltung (etwa zu einem sportpolitischen Thema wie „Sportinfrastruktur ausbauen!“), hat ein Sportverein bereits aus kapazitären Grün- den sowie mit Blick auf die Vielzahl der Vertreter*innen eine Differenzierungsbefugnis auch mit Blick auf die Konzeption und Größe von Podium und Diskussion. Bei weiteren Differenzierungskriterien stehen einem Verein ferner diejenigen Argumente zu, die auch für schulische Einladungen von Parteivertreter*innen zu Diskussionsveranstaltungen oder deren Teilnahme am Unterricht gelten. Denn genügen diese Kriterien bereits dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot für Staatsorgane, dann halten diese Differen- zierungskriterien erst recht einer Überprüfung am Maßstab des gemeinnützigkeitsrecht- lichen Neutralitätsgebots bei Einladungen zu privaten Vereinsveranstaltungen Stand. Zu den zulässigen Auswahlkriterien eines Schulträgers gehört der Aspekt, ob die jeweilige Partei aktuell überhaupt im Landtag und/oder Bundestag vertreten ist und insoweit über einen gewissen Rückhalt in der Bevölkerung verfügt. Nach (offiziellen) Verwaltungsrichtlinien gilt ferner das „sog. Prinzip der abgestuften Chancengleichheit“.49 Danach hat die Schule die Auswahl aus der Zahl der zugelassenen Parteien nach deren Bedeutung vorzunehmen. Die Bedeutung einer Partei bemisst sich wiederum vorrangig nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen.50 Um einer möglichen Entwicklung einer Partei innerhalb einer Legislaturperiode gerecht zu werden, wird Schulen mitunter die Beachtung eines Kriterienkatalogs empfohlen. Zu den erlaubten Differenzierungskriterien in diesem Kontext gehören etwa repräsentative Umfragen (sog. Prognosen), Mitgliederzahlen, der Umfang und der Ausbau des Organisationsnetzes einer Partei oder deren Beteiligung an Regierungen in Bund und Länder und das Vertretensein in Parlamenten. Entscheidet sich ein Sportverein zur Einladung von Parteivertreter*innen, so entspricht es dem Gebot der Ausgewogenheit bzw. Pluralität, wenn er etwa eine Vertreterin oder einen Vertreter der in einer Vertretungskörperschaft mehrheitlich repräsentierten Partei sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Minderheitspartei oder aber eine Vertreterin oder einen Vertreter der in einer Vertretungskörperschaft repräsentierten Parteien sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Partei, die sehr wahrscheinlich 49 RdErl. D. MK vom 01.08.2012 – 35-81 704 (SVBl. 8/2012 S. 426), geändert durch RdErl. Vom 01.08.2014 (SVBl. 9/2014 S. 458) – VORIS 22410. 50 Zu den beiden erstgenannten Auswahlkriterien beispielsweise der Bayerische Landtag vom 26.07.2019, Drs. 18/2540, Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12.06.2019 auf eine Schriftliche Anfrage vom 07.05.2019, S. 4. D. Veranstaltungen | 44 neu in das Parlament gewählt werden kann (Wahlkandidaten/-innen),51 Gelegenheit zur Teilnahme an der Diskussionsrunde gibt. Diese Auswahlkriterien tragen in jedem Fall auch dem für Sportvereine geltenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Neutralitätsgebot Rechnung. 2. Thematische sowie sportethische Differenzierungsbefugnisse Weitere Auswahlkriterien für Sportvereine bei Einladungen zu Vereinsveranstaltungen treten hinzu. Deren Sachgerechtigkeit beruht nicht auf der Bedeutung der jeweiligen Partei und ihrem Rückhalt in der Bevölkerung. Sie folgt vielmehr aus der spezifischen Themengebung der jeweiligen Veranstaltung mit Blick auf die Kompetenz einzelner Vertreter*innen von Parteien sowie den sportethischen Wert- und Moralvorstellungen des jeweiligen Vereins. Auch in dieser Hinsicht gelten vergleichbare Grundsätze wie für die Vermietung von Vereinsräumlichkeiten. So dürfte es einem Verein im Rahmen seiner Zwecksetzungskompetenz ohne Weiteres gestattet sein, themenspezifische Einladungen auszusprechen und zwischen Vertreter*innen nach deren besonderer Kompetenz in bestimmten Themen zu differenzieren. Vergleichbares gilt für eine Differenzierung zwischen Vertreter*innen verschiedener Parteien nach ihren sportethischen Wert- und Moralvorstellungen. Denn gestattet das Grundgesetz den Sportvereinen eine Formulierung eigener sportethischer Moral- sowie Wertvorstellungen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecksetzungskompetenz (Art. 9 Abs. 1 GG), so dürfen die Sportvereine diese Zwecke bzw. Moral- und Wertvorstellungen in die Auswahl der Eingeladenen einfließen lassen.52 Die der Vereinigungsfreiheit immanente Gestaltungsfreiheit dürfte Sportvereinen zudem einen erheblichen Beurteilungsspielraum darüber vermitteln, ob und inwieweit bestimm- te Parteien oder deren Vertreter*innen ihren Zwecken bzw. Moral- und Wertvorstellungen ent- bzw. widersprechen. Die gerichtliche Überprüfung ihrer Differenzierung würde dem- gemäß zurückhaltend erfolgen. Auch insofern sind Einladungen mit der Vermietung von Vereinsräumlichkeiten vergleichbar. 51 Das zweite Beispiel entstammt dem schleswig-holsteinischen Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 06.07.2016 (NBl. MSB Schl.H. 2016, S. 171, S. 3) für die Einladung zu schulischen Veranstaltungen. 52 Vergleichbares gilt für die Einladung von Parteivertreter*innen zu Veranstaltungen von Privatschu- len; hierzu: Bayerischer Landtag vom 26.07.2019, Drs. 18/2540, Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12.06.2019 auf eine Schriftliche Anfrage vom 07.05.2019, S. 4. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 45 | II. Frage: Welche Grenzen sind mir (als Verein) bei der Ausübung meines Hausrechts gesetzt? Das Hausrecht eines privaten Vereins beruht auf seinem Grundstückseigentum oder -besitz nach den §§ 858 ff., 903, 1004 BGB. Es ermöglicht ihm, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinen Liegenschaften gestattet.53 Im Hausrecht kommt die aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach seinem Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenserklärungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird.54 Einem Verein steht es bei alledem frei, Personen von seinen Örtlichkeiten auszuschlie- ßen. Einer Begründung bedarf er hierfür nicht. Der Ausschluss der Personen kann daher durchaus willkürlich sein. Einschränkungen bzw. Grenzen des Hausrechts eines Vereins ergeben sich indes gegenüber Mitgliedern des Vereins insbesondere bei der Nutzung von Vereinsanlagen. Gegenüber Nichtmitgliedern ist das Hausrecht prinzipiell unbegrenzt und nur bei Vorliegen besonderer Umstände an das Vorliegen sachlicher Gründe geknüpft. 1. Nutzung von Vereinsanlagen durch Mitglieder Geht es um den Zugang und die Nutzung zu Vereinsanlagen, hat der Verein gegenüber vereinsexternen Personen jederzeit das Recht, den Zugang zu gewähren oder nicht. Schließlich haben Nichtmitglieder keinen Anspruch auf die Nutzung von Vereinsanlagen. Anders verhält es sich bei Mitgliedern des Vereins. Diese haben grundsätzlich das mitgliedschaftliche Recht (§ 38 BGB), Vereinsanlagen im Rahmen der allgemeinen Nutzungsbestimmungen des Vereins in Anspruch nehmen zu dürfen.55 Will ein Verein deren Nutzung im Rahmen seines Hausrechts ausschließen, bedarf es hierfür 53 So für das Hausrecht im Allgemeinen: BGH, Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 253/08, NJW 2010, 534, Rn. 11; Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725, Rn. 8 m.w.N. 54 BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8. 55 Vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11-; Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 28 Rn. 1. D. Veranstaltungen | 46 entweder einer Satzungsgrundlage oder eines sachlichen Grundes.56 Insoweit zieht das mitgliedschaftliche Recht auf Zugang und Nutzung von Vereinsanlagen dem Hausrecht Grenzen. Es bürdet dem Verein eine Rechtfertigungslast für dessen Ausübung gegenüber Vereinsmitgliedern auf. Allgemeine Vorwürfe, wie z.B. der Vorwurf eines vereinsschädigenden Verhaltens oder missfallende Äußerungen eines Mitglieds über den Verein, reichen in der Regel dafür nicht aus.57 Sie müssten vielmehr konkretisiert werden. Nützlich in diesem Kontext wären entsprechende Regelungen in der Satzung oder Hausordnung eines Vereins. Mit Blick auf den Sinn und den Zweck des Hausrechts ist darzulegen, ob und inwieweit der Zugang eines Vereinsmitglieds zu einer Störung der satzungsrechtlichen Bestimmungen bzw. widmungsgemäßen Nutzung einer Sportanlage führen kann. 2. Teilnahme von Nichtmitgliedern an öffentlichen Veranstaltungen Grundsätzlich hat ein Verein das Recht dazu, seine Liegenschaften oder Veranstaltungen in seinen Liegenschaften für die Allgemeinheit zu öffnen. In diesem Fall handelt es sich um öffentliche Einrichtungen bzw. Veranstaltungen. Zu diesen Veranstaltungen haben grundsätzlich auch Nichtmitglieder Zugang. Diesen Zugang kann ein Verein aufgrund seines Hausrechts jedoch jederzeit und prinzipiell ohne Angabe von Gründen ausschließen. Einer Begründung für die Ausübung des Hausrechts bedarf er nicht. Dies gilt im Grundsatz auch für die Erteilung eines Hausverbots in den Fällen, in denen der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person geöffnet hat.58 Dem Ausschluss von Nichtmitgliedern werden damit auch bei öffentlichen Veranstaltungen im Grundsatz keinerlei Grenzen gesetzt. Dies gilt für die Ausübung des Hausrechts sowohl in Bezug auf die Örtlichkeit als auch für die jeweilige öffentliche Veranstaltung in den Liegenschaften des Vereins. Schließlich handelt es sich bei öffentlichen Veranstaltungen weder um Dienstleistungen im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG), noch werden Vereine durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (mittelbar) zur sachlichen Begründung der Ausübung ihres Hausrechts gezwungen.59 Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein objektives Verfassungsprinzip, wonach 56 Für das Erfordernis eines sachlichen Grundes vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1991 – II ZR 51/91 –. 57 LG Köln vom 28.11.2018 - 4 O 457/16 -. 58 BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 275/28, Leitsatz 1. 59 Vgl. jüngst auch BGH, Urteil vom 29.05.2020 - V ZR 275/28, Rn. 13, bezogen auf das Hausrecht des Inhabers einer Therme. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 47 | Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären.60 Daraus folgt, dass die Ausübung des Hausrechts gegenüber Nichtmitgliedern bei öffentlichen Veranstaltungen prinzipiell keines sachlichen Grundes bedarf. Etwas Anderes soll für die Ausübung des Hausrechts bei öffentlichen Einrichtungen unter der weiteren Voraussetzung gelten, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.61 Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, beurteilt sich dabei nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers. Entscheidend ist vielmehr aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat.62 Diese Gedanken lassen sich auf die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen zwanglos übertragen. Bei einer gewöhnlichen Vereinsveranstaltung wie bei einem Sportfest entscheidet der Zutritt für die Betroffenen in aller Regel nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Deshalb bedarf es auch in diesen Fällen keines bestimmten Grundes (z.B. das Tragen rechter Tattoos oder entsprechender T-Shirts) für die Verwei- gerung des Zutritts im Wege des Hausrechts. Jede vereinsexterne Person kann vielmehr ohne Angabe von Gründen von einer gewöhnlichen, öffentlichen Veranstaltung eines Ver- eins verwiesen werden. Auch bei Podiums- oder Diskussionsveranstaltungen dürfte das Interesse vereinsexter- ner Personen an Information nicht derart gewichtig sein, dass die Teilnahme an der Ver- anstaltung eine so erhebliche Bedeutung für die Person besitzt, dass die Ausübung des Hausrechts an das Vorliegen eines sachlichen Grundes geknüpft wäre. Denn ein Verein hat im Normalfall weder eine Monopolstellung hinsichtlich seiner Sportangebote, noch hinsichtlich bestimmter Veranstaltungsinhalte. Dies bedeutet, dass bei der Ausübung eines Hausrechts auch bei öffentlichen Veranstaltungen des Vereins insoweit keine Gren- zen bestehen. 60 BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 275/28, Leitsatz 1. 61 Im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267, Rn. 14 f. 62 BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 275/28, Leitsatz 2. D. Veranstaltungen | 48 Das Hausrecht gegenüber Nichtmitgliedern könnte gleichwohl dann eingeschränkt sein, wenn die Person zuvor eine Eintrittskarte zu einer Veranstaltung erworben hat. Denn insoweit hat sich ein Verein vertraglich gebunden.63 In diesem Fall ist der Verein verpflichtet, den Vertrag einzuhalten. Er kann sich von diesem Vertrag aber wieder lösen. Dies ist ihm indes nur im Rahmen allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen erlaubt. Die vertragliche Bindung schließt zwar die Ausübung des Hausrechts nicht aus, führt aber dazu, dass eine den Vertrag vereitelnde Ausübung des Hausrechts der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf. Ein gewichtiger Sachgrund dürfte beispielsweise dann gegeben sein, wenn das Verhalten oder Auftreten der Person den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung gefährdet oder mit den sportethischen Moral- und Wertvorstellungen des Vereins kollidiert. III. Frage: Wie kann ich als Verein verhindern, dass eine Partei oder Menschen mit rechter Haltung an einer eigenen Veran- staltung (interne Sitzung und öffentliche Veranstaltung) teilnehmen? Das Recht zur Teilnahme an eigenen Vereinsveranstaltungen bestimmt sich danach, ob und inwieweit der Verein den Zugang bzw. Zutritt zu diesen Veranstaltungen geregelt hat. Grundsätzlich steht es jedem Verein frei, den Zutritt zu seinen Veranstaltungen nur bestimmten Personen zu eröffnen oder die Öffentlichkeit zuzulassen. 1. Interne Sitzung Interne Sitzungen des Vereins, zu denen beispielsweise Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen zählen, sind regelmäßig nicht öffentlich. Der Verein eröffnet den Zugang zu diesen Veranstaltungen in aller Regel nur Vereinsmitgliedern bzw. Vor- ständen. Die Regelung des Zugangs geschieht im Normalfall durch abstrakt-generelle Regelungen (Satzung, Geschäfts- oder Hausordnung). Bei Fehlen etwaiger Regelungen geschieht die Regelung durch einen einzelnen Beschluss vor der betreffenden Sitzung. Steht die betreffende Sitzung den Mitgliedern bzw. Vorständen des Vereins offen, ist jedes Vereins- oder Vorstandsmitglied zur Teilnahme an der betreffenden Sitzung be- rechtigt. Schließlich gehört die Teilnahme an den internen Sitzungen zu den zentralen Rechten von Mitgliedern bzw. Vorständen. 63 Vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725, Rn. 10 ff. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 49 | Der Ausschluss von Mitgliedern oder Vorständen von den entsprechenden Sitzungen ei- nes Vereins bedarf stets eines sachlichen Grundes. Denn er bedeutet die partielle Entzie- hung von Mitglieds- bzw. Zugehörigkeitsrechten. Die partielle Entziehung von Mitglieds- bzw. Zugehörigkeitsrechten durch einen pauschalen Hinweis auf eine „rechte Haltung“ dürfte für sich genommen noch nicht ausreichen. Es muss vielmehr dargelegt werden, ob und inwieweit diese Haltung beispielsweise gegen sportethische Wert- und Moralvorstel- lungen des Vereins verstößt oder Störungen der jeweiligen Sitzung befürchten lässt. Will der Verein die Teilnahme dieser Personen permanent verhindern, so muss er diesen Perso- nen auf ordentlichem Wege die Mitgliedschaft oder ihre Funktion innerhalb des Vereins entziehen. Für den Ausschluss aus einem Verein bedarf es eines wichtigen Grundes wie beispielsweise eines groben Verstoßes gegen Satzungsbestimmungen, sofern besondere Regelungen fehlen. Handelt es sich um eine interne Sitzung, ist es dem Verein im Wege genereller Bestim- mungen (Satzung, Geschäftsordnung) oder eines einzelnen Beschlusses gleichwohl auch erlaubt, die Sitzung in vollem Umfang oder nur hinsichtlich bestimmter Tagesordnungs- punkte für die (gesamte) Allgemeinheit oder im Wege eines Beschlusses für einzelne vereinsexterne Personen zu öffnen. Einer speziellen Begründung, warum eine verein- sexterne Person zu einer internen Veranstaltung zugelassen wird oder nicht, bedarf es grundsätzlich nicht. Hier gelten vergleichbare Erwägungen wie für die mitgliedschaftli- che Aufnahme oder Ablehnung einer Person in einem Verein. Ein Verein kann somit auf formalen Weg verhindern, dass eine bestimmte vereinsexterne Person – etwa wegen ihrer „rechten Gesinnung“ – nicht an einer internen Sitzung teilnimmt, obwohl er anderen ver- einsexternen Personen die Teilnahme an einer Sitzung gestattet. Schließlich hat eine vereinsexterne Person weder einen Anspruch auf Teilnahme an interne Sitzungen eines Vereins, noch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen vereinsexternen Personen, die zu den internen Sitzungen zugelassen werden. 2. Öffentliche Veranstaltung Handelt es sich um eine öffentliche Vereinsveranstaltung, zu der ein Verein die Allge- meinheit zulässt bzw. einlädt, kann er einzelnen Personen den Zugang zu seiner Veran- staltung grundsätzlich ohne Angabe von Gründen versperren. Eines sachlichen Grundes bedarf es hierfür prinzipiell nicht. Ihm ist es beispielsweise gestattet, durch Einrichtung D. Veranstaltungen | 50 einer Einlasskontrolle den Zugang einer bestimmten Person zu seiner Veranstaltung zu verweigern. Bei einer öffentlichen Veranstaltung handelt es sich insbesondere nicht um eine Dienstleistung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes, das im Übrigen auch Differenzierungen aus politischen Gründen („rechte Haltung“) nicht verbietet. Schließlich zwingt auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Vereine nicht zur Angabe bestimmter Gründe, um eine Person von ihren (öffentlichen) Veranstaltungen ausschließen zu dürfen. IV. Frage: Kann ich jemanden von einer Vereinsveranstaltung ausladen? Die Ausladung von einer Vereinsveranstaltung stellt den Widerruf einer Einladung dar. Sie ist jedem Verein in gleicher Weise gestattet wie die Öffnung seiner Vereinsveranstal- tung für vereinsexterne Personen. Einer besonderen Begründung, warum eine bestimmte Person ausgeladen wird, bedarf es für die Rechtswirksamkeit der Ausladung grundsätz- lich nicht. Der Verein ist vielmehr frei darin, ob er bestimmte Personen zu seinen Veran- staltungen einlädt oder nicht. Gleichwohl erscheinen Umstände denkbar, unter denen ein Verein mit seiner Einladung einen gewissen Vertrauenstatbestand gegenüber der eingeladenen Person begründet hat, an der Veranstaltung teilnehmen zu dürfen. Dies dürfte vor allem dann der Fall sein, wenn die Einladung beispielsweise mit dem Angebot oder der Bitte um eine aktive Teil- nahme an einer Diskussion oder an einem Podium verbunden ist. In diesen Fällen darf der Eingeladene regelmäßig darauf vertrauen, nicht nur an der Diskussion oder am Podium, sondern auch an der Veranstaltung im Übrigen teilnehmen zu dürfen. Seine Ausladung enttäuscht dieses Vertrauen. Zwar ist die Ausladung eines Vereins selbst bei Annahme eines Vertrauenstatbestandes rechtswirksam. Der Vertrauenstatbestand dürfte also nie so stark sein, dass sie eine Ausladung ausschließen könnte. Allerdings kann der Eingela- dene für den Fall der Ausladung unter Umständen Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf die Teilnahme an der Veranstaltung gemacht hat (z.B. Stornierungs- kosten für Fahrten und Übernachtung). Diesen Anspruch hat ein Ausgeladener allerdings nur dann, wenn die Ausladung grund- los erfolgte oder nicht von sachlichen Gründen getragen ist. Zu den sachlichen Gründen einer Ausladung könnten beispielsweise Kenntnisse über die Person gehören, die ein Ver- ein unverschuldeter Weise erst nach seiner Einladung und vor der Veranstaltung erlangt Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 51 | hat und gegen die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung sprechen. Bei Vorliegen derartiger Gründe ist ein etwaiges Vertrauen der ausgeladenen Person nicht schutzwürdig. D. Veranstaltungen | 52 1. Das Gebot parteipolitischer Neutralität ist seinem Ursprung nach ein verfassungs- rechtlicher Grundsatz und die Kehrseite des Anspruchs von Parteien auf chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG. Um die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, müs- sen Parteien soweit wie möglich gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen können. Daraus erwächst der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien. Dieser macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren müssen. Dieses Gebot korreliert mit einem staatsgerichteten Verbot einseitiger Parteinahme, das prinzipiell nicht nur zu Wahl- kampfzeiten, sondern auch außerhalb von Wahlkämpfen gilt. Sportvereine sind keine Funktionsträger des Staates. Als juristische Personen des Privatrechts gehören sie zur gesellschaftlichen Sphäre, in der sich die politische Willensbildung des Volkes frei ent- faltet. Das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG richtet sich gegen Staatsorgane und verpflichtet Sportvereine (unmittelbar) nicht. 2. Für gemeinnützige Sportvereine gilt gleichwohl das Recht der Gemeinnützigkeit. In dieses Recht wirkt das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot hinein und entfaltet eine mittelbare Bindung für Sportvereine. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 der Abgabenord- nung dürfen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Damit soll vermieden werden, dass gemeinnützige Körperschaften mithilfe staatlicher Steu- ervergünstigungen zu Durchlaufstellen von Parteienfinanzierungen werden, die staat- lichen Funktionsträgern selbst verboten ist und zu einer Umgehung ihres verfassungs- rechtlichen Neutralitätsgebots führen würde. Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke ist damit allen gemeinnützigen Körperschaften verboten. Damit gilt dieses Verbot auch für gemeinnützige Sportvereine. 3. Satzungsrechtliche Bekenntnisse gemeinnütziger Sportvereinen zu parteipolitischer Neutralität bekräftigen das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot parteipolitischer Zweckverfolgung. Ein satzungsrechtliches Bekenntnis zu parteipolitischer Neutralität ist Teil der Grundordnung eines Sportvereines und bestimmt dessen Organisation, Verfah- ren und Entscheidungen im Innenverhältnis. Vereinsexterne Personen wie politische Parteien haben weder aus der Satzung noch aus dem Recht der Gemeinnützigkeit klage- Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen E. Zusammenfassung 53 | fähige Rechtspositionen. Während die Beachtung des verfassungsrechtlichen Neutra- litätsgebots einer verhältnismäßig strengen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot keine verfassungsunmittelbare Dignität und eröffnet damit tendenziell größere Argumentations- und Handlungsspielräume für gemeinnützige Körperschaften. 4. Im Rahmen allgemeiner Gesetze dürfen Sportvereine prinzipiell frei darüber ent- scheiden, welche Personen sie als Mitglieder aufnehmen. Die Verweigerung der Mit- gliedschaft ist weder eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsge- setzes, noch besteht für gewöhnliche Sportvereine ein Aufnahmezwang. Ihnen kommt im Normalfall keine überragende Macht- und Anbieterstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich zu, bei der sich die Ablehnung der Aufnahme als sittenwidrig im Sin- ne des § 826 BGB erweisen könnte. Anderes gilt im Verhältnis zwischen übergeordneten Sportverbänden und nachgeordneten Vereinen aufgrund des Ein-Platz-Prinzips. 5. Sportvereine haben das Recht zu gesellschaftspolitischen Positionierungen im Rah- men ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 GG. Zu den verfassungsmittelbaren Grundrechtsschranken gehören die gemeinnüt- zigkeitsrechtlichen Verbote allgemeinpolitischer Positionierungen sowie parteipoliti- scher Zweckverfolgung. Beide Verbote zwingen Sportvereine gleichwohl nicht zu einer Apolizität. Sie bilden nur Leitplanken für den Korridor zulässiger gesellschaftspoliti- scher Positionierungen von Sportvereinen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke. Der gemeinnützige Zweck von Sportvereinen ist die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 AO. In diesem Rahmen sind sport- bzw. (gesellschafts-)politische Positionierungen erlaubt. 6. Sportvereine müssen ihre Vereinsräumlichkeiten an niemanden vermieten. Zur Vertragsfreiheit gehören Partnerwahl- und Inhaltsfreiheit. Es besteht weder ein Kontra- hierungszwang, noch ist das Allgemeine Gleichstellungsgesetz anwendbar. Im Rah- men ihrer Vermietungspraxis sind gemeinnützige Sportvereine gleichwohl an das Recht der Gemeinnützigkeit gebunden. Entscheidet sich ein gemeinnütziger Sportverein zur Vermietung seiner Vereinsräumlichkeiten an politische Parteien, so darf er damit keine parteipolitischen Zwecke verfolgen. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot wandelt sich in ein Gebot der Rechtmäßigkeit von Ungleichbehandlungen. Es schließt Differenzierungen zwischen verschiedenen Interessenten gleichwohl nicht aus, sondern fordert (lediglich) sachliche Differenzierungsgründe. Hierzu gehören nicht nur dieje- E. Zusammenfassung | 54 nigen Erwägungen, auf die sich bereits staatliche Körperschaften (z.B. Gemeinden) bei etwaigen Leistungsgewährungen berufen dürfen (z.B. Kapazitäten, Größe von Parteien, Einhaltung allgemeingültiger Vorschriften). Hinzu treten vielmehr Differenzierungsbe- fugnisse nach Maßgabe sportethischer Wert- und Moralvorstellungen im Rahmen ge- meinnütziger Zweckverfolgung zur Förderung des Sports. Aufgrund ihrer grundrechtlich ableitbaren materiellen Zwecksetzungskompetenz (Art. 9 Abs. 1 GG) besitzen Sportverei- ne weitergehende Differenzierungsbefugnisse als staatliche Funktionsträger, die grund- rechtsverpflichtet, aber nicht -berechtigt sind. 7. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Neutralitätsgebot verbietet gemeinnützigen Sport- vereinen eine parteipolitische Zweckverfolgung auch bei Einladungen von Partei- vertretern zu Vereinsveranstaltungen und wandelt sich - wie bei der Vermietung von Vereinsräumlichkeiten - in ein Gebot der Rechtmäßigkeit von Ungleichbehandlungen. Differenzierungen zwischen Parteivertretern aufgrund sachlicher Gründe sind demge- mäß erlaubt. Hierzu gehören diejenigen Erwägungen, die bereits staatlichen Funktions- trägern im Anwendungsbereich des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots zustehen (z.B. Kapazitäten, Prinzip der abgestuften Chancengleichheit, Pluralität). Hinzu treten sachliche Gründe, die mit sportethischen Wert- und Moralvorstellungen des Vereins verbunden sind und zur Konkretisierung der gemeinnützigen Zwecksetzung des Sport- vereins (Förderung des Sports) dienen. Deren Verankerung in der Satzung eines Sportver- eins erleichtert die Argumentation und Begründung von Differenzierungen im Einzelfall. 8. Das Hausrecht von Sportvereinen gibt ihnen das Recht, frei darüber zu bestimmen, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Vereinsörtlich- keit oder Veranstaltung gestattet wird. Bei Vereinsmitgliedern gelten Besonderheiten. Gegenüber Nichtmitgliedern ist das Hausrecht grundsätzlich voraussetzungslos ge- währleistet. Einer Begründung für dessen Ausübung bedarf es im Regelfall selbst dann nicht, wenn der Sportverein die Örtlichkeit (oder eine Veranstaltung) für den allgemei- nen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person beispielsweise im Rahmen eines Sport- festes oder einer Podiums- oder Diskussionsveranstaltung geöffnet hat. Etwas Anderes gilt nur bei Vorliegen besonderer Umstände etwa dann, wenn der Dritte eine Eintritts- karte erworben hat oder der Zutritt für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Dies ist bei gewöhnlichen Veranstal- tungen von Sportvereinen nicht der Fall. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen 55 | 55 | | 56 Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, Ausarbeitung vom 19. März 2018: Poli- tische Äußerungen von Hoheitsträgern, WD 3 – 3000 – 074/18. Ders., Wissenschaftliche Dienste, Neutralitätspflichten für Zuwendungsempfänger vom 27. April 2018, WD 3 – 3000 – 117/18. Hauptmann, Markus/Theissen, Christian, M., Der Aufnahmeanspruch gegenüber einem Sportverband – Voraussetzungen, Grenzen und aktuelle Entwicklungen, SpuRt 2011, S. 181 ff. Hornung, Philipp/Vielwerth, Alexander, Wie viel Politi, verträgt das Gemeinnützigkeits- recht? DStR 2019, beck-online, S. 1497 ff. Hübschmann, Walther/Hepp, Armin/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Fi- nanzgerichtsordnung Loseblattsammlung, Ernst 251. Lieferung 2.2019. Hüttemann, Rainer, Steuerliche Gemeinnützigkeit und politische Betätigung, DB 2015, S. 821 ff. Ders., Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften - Anmerkun- gen zum Attac-Urteil des BFH vom 10.01.2019, DB 2019, S. 744 ff. Leisner-Egensperger, Anna, Politische Betätigung auf dem Minenfeld des Gemeinnützig- keitsrechts, NJW 2019, S. 964 ff. Morlok, Martin/Merten, Heike, Parteienrecht, Tübingen 2018. Nolte, Martin, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport. Ein Beitrag zur normativen Abgrenzung von Staat und Gesellschaft, Kiel 2004. Palandt, Otto, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018. Reder, Iris, Die Auslegung von Verwaltungsakten, Kiel 2002. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen F. Literaturverzeichnis 57 | Riegel, Martin/Freund, Christiane, Gemeinnützigkeit verlangt parteipolitische Neutrali- tät, BB 2019, S. 743 ff. Schauhoff , Stephan, (Hrsg.), Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., München 2010. Tipke, Klaus/Kruse, Heinrich Wilhelm, AO/FGO, Kommentar, 155. Lieferung 2.2019. Unger, Sebastian, Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften, Rechtsgutach- ten, 30.04.2020. Weitemeyer, Birgit, Zur Zulässigkeit politischer Betätigungen von gemeinnützigen Or- ganisationen nach dem Attac-Urteil des BFH, npoR 2019, S. 97 ff. Dies./Kamp, Florian, Zulässigkeit politischer Betätigungen durch Gemeinnützige, ZRP 2015, S. 72 ff. Dies., Zulässigkeit politischer Betätigungen durch gemeinnützige Organisationen, DStR 2016, S. 2623 ff. Winheller/Vielwerth, Politische Betätigungen durch Gemeinnützige: Was ist zulässig, was nicht?, Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 20.3.2017 - X R 13/15, DStR 2017, S. 2588 ff. Winheller, Stefan/Geibel, Stefan J./Jachmann-Michel, Monika (Hrsg.), Gesamtes Ge- meinnützigkeitsrecht 2017. F. Literaturverzeichnis 59 | Über den Verfasser Über den Verfasser Prof. Dr. Martin Nolte Martin Nolte studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Kiel, legte das Erste Juristische Staatsexamen in Schleswig ab und absolvierte das Rechtsre- ferendariat zum Großen Staatsexamen in Hamburg. Er war wissenschaftlicher Assistent, promovierte und habilitierte an der Universität Kiel und unterrichtete als Privatdozent an den Universitäten Irkutsk (Russland), Hangzhou (China) und Posen (Polen) sowie an der Bucerius Law School in Hamburg. Er war Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Europarecht, sowie Sportrecht an der Privaten Hanseu- niversität Rostock, und bekleidete anschließend eine Stiftungsprofessur für Sportrecht an der Universität Kiel. Heute ist er Professor und Leiter des Instituts für Sportrecht an der Deutschen Sporthochschule Köln und Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Regulierung und Governance am BusinessCampus der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin. Parteipolitische Neutralität von Sportvereinen Ein rechtswissenschaftliches Gutachten Gemeinnützige Sportvereine sind zu parteipolitischer Neutralität verpflichtet. Ihre Neutralitätspflicht ergibt sich aus der Abgabenordnung. Sie wird relevant bei gesell- schaftspolitischen Positionierungen, bei der Vermietung von Sportvereinsräumlichkei- ten sowie im Rahmen des Veranstaltungs-/Einladungsmanagements von Sportverei- nen. Zu alledem werden mit der vorliegenden Expertise Antworten auf praxisrelevante Fragen gegeben. Mit diesen Antworten sollen den Mitgliedsorganisationen der Deut- schen Sportjugend und ihren jeweiligen Untergliederungen die Hintergründe der Neu- tralitätspflicht sowie deren Bedeutung und Reichweite für die alltägliche Vereinspraxis transparent gemacht werden, um ihnen Rechtsklarheit und –sicherheit zu verleihen. 9 783945 089316

  • themenwochen
    Die Spoho-Themenwoche Arbeitswelt (TWA) geht in die nächste Runde! Vom 16. bis 19. November 2026 dreht sich die Spoho um deine berufliche Zukunft. Dich erwartet ein buntes Programm mit Workshops, Vorträgen, persönlichem Austausch und praktischen Angeboten rund um Beruf, Karriere und Arbeitswelt. Dabei geht es nicht nur um den Blick nach draußen: Lerne die Menschen, Angebote und Ansprechpersonen an der Spoho kennen, die dich bei deiner beruflichen Orientierung und deinen nächsten Schritten unterstützen können. Die Teilnahme ist für Spoho-Studierende und Absolvent*innen bis 12 Monate nach Abschluss kostenlos. Anmeldeschluss: 10. November 2026 Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Eine Ausnahme gibt es am Mittwoch: Im Foyer kannst du den International Day und das bunte Service-Buffet mit verschiedenen Spoho-Angeboten und Ansprechpersonen ganz unkompliziert und ohne Anmeldung besuchen. Das Programm folgt hier – die Anmeldung öffnet in Kürze! TWA26 Programmübersicht (Mo-Do) Montag, 16.11. Mo 16.11. / 14-15.30 Uhr, vor Ort (deutsch) SPOHO-CAREER SERVICE Projekt (Pflicht-) Praktikum - Das Praktikum als Entscheidungshilfe für deine Laufbahn | Workshop In diesem Workout erfährst du, wie du passende Praktika findest, worauf du bei der Auswahl achten solltest und wann der richtige Zeitpunkt für deine Bewerbung ist. Gemeinsam schauen wir darauf, wie du ein Praktikum gezielt nutzen kannst, um verschiedene Berufsfelder kennenzulernen, deine eigenen Interessen zu testen und wertvolle Erfahrungen für deine berufliche Zukunft zu sammeln. Jetzt anmelden! Mo 16.11. / 16.30-17.30 Uhr, vor Ort (deutsch) GLEICHSTELLUNG Studium, und dann?! Professorin, Managerin, Gründerin - Lass dich inspirieren! | Jobtalk Eingeladen zu der Gesprächsrunde sind drei erfolgreiche Frauen aus ganz unterschiedlichen Berufsfeldern im Sport. Welche Erfahrungen haben sie in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn vor dem Hintergrund von „Gender, Diversität und Chancengerechtigkeit“ gemacht? Welche Hürden mussten sie (als Frauen) meistern? Welche positiven Erlebnisse gab es? Und wo gibt es noch Entwicklungs- bzw. Unterstützungsbedarf? Jetzt anmelden! Mo 16.11. / 18-18.45 Uhr, vor Ort (deutsch) LEHRAMT Sportlehrkräfte berichten aus ihrem Alltag: Studierende fragen, Lehrkräfte antworten. | Fragerunde Studierende werden fachlich, fachwissenschaftlich und bildungswissenschaftlich umfangreich auf Schule und Unterricht vorbereitet. Dabei beklagen sie oftmals den fehlenden Blick in die Praxis. Die heutige Informations- und Fragerunde bietet Sportlehramtsstudierenden daher Einblicke in den Schul- und Unterrichtsalltag, indem Sportlehrkräfte von typischen Erlebnissen, Aufgaben und Herausforderungen in ihrer Arbeit mit Schüler:innen berichten und Fragen von Studierenden aufgreifen. Jetzt anmelden! Dienstag, 17.11. Tu 17.11. / 1-3 pm, seminar room (english) SPOHO-CAREER SERVICE Application Makeover: Update your Application Portfolio & Application Photo! | Workshop Here, you’ll learn how to give your application documents a fresh new look using practical tools, and upon successful completion, you’ll receive a voucher for a professional application photo shoot. A professional photographer will be on hand to capture you in an individual session in the week after the workshop at your very best. Register now! Tu 17.11. / 3.30-5pm, seminar room (english) ACADEMIC CAREER Pursuing a PhD at the GSU | Presentation A doctoral degree is a prerequisite for an academic career within the academic system, but it is also often required for research-based positions or leadership roles in other professional fields. The GSU offers doctoral projects in various disciplines of sports science, along with a structured doctoral programme. This presentation will address questions regarding admission requirements, the various doctoral degrees, funding options for the doctoral programme, details about the doctoral programme, and contact information. Register now! Di 17.11. / 17.30-19 Uhr, online (deutsch) Karrierestart für Frauen: So verhandelst du dein Gehalt richtig | Vortrag In dem interaktiven Online-Vortrag von der Expertin für strategische Verhandlungskompetenz und ehemaligen Profi-Fußballerin Jessica Kreuzer geht es darum, wie du als Frau* mit wissenschaftlich fundierten Strategien selbstbewusst in Gehaltsverhandlungen starten und dabei typische Fehler vermeiden kannst. Der Vortrag richtet sich vorrangig an Bachelor-, Master- und Promotions-Studentinnen, ist aber auch für alle weiteren interessierten Hochschulangehörigen geöffnet, die sich zu dem Thema informieren möchten. Jetzt anmelden! Mittwoch, 18.11. Wed 18.11. / 10am - 4pm, Foyer (german/english) INTERNATIONAL OFFICE International Day On this day, exchange students and full-time international students have the opportunity to showcase their home university, their home town and their home country with their own booth. The aim of International Day is to highlight the vibrant international diversity found amongst the student body at the DSHS. For DSHS students, International Day offers, for example, the chance to take the first step towards studying abroad by talking to students from the partner universities where they themselves would like to spend a semester abroad. No registration required! We look forward to seeing you in the foyer :) Wed 18.11. / 10am - 4pm, Foyer (german/english) GSU SERVICE SUPPORT Looking for support with your studies, career planning or your next steps after graduation? Come by the on Wednesday, 18 November and discover the many services and people at Spoho who are here to support you! Alongside the International Day programme, you’ll find a colourful “Service Buffet” with different Spoho services and support offers. Drop by, ask questions, get to know the people behind the services and find out what’s available to you — quick, informal and without an appointment. No registration required! We look forward to seeing you in the foyer :) Mi 18.11.26 / 14.30-16 Uhr, vor Ort (deutsch) STUDIENBERATUNG Unsicher im Studium? Der Wechslerworkshop hilft weiter! (sportwiss. Bachelor) Du bist dir nicht sicher, ob dein aktueller Studiengang wirklich zu dir passt? Dir fehlen Informationen oder Impulse, wie du weiter vorgehen kannst und was bei einem möglichen Studiengangwechsel zu beachten ist? Dann ist der Wechslerworkshop genau das Richtige für dich! Er richtet sich an alle Studierenden der Spoho, die über einen Wechsel innerhalb der sportwissenschaftlichen Bachelor-Studiengänge nachdenken. Jetzt anmelden! Mi 18.11.26 / 16.30-18 Uhr, online (deutsch) TRANSFER & GRÜNDUNG Ready, Steady, Sport Entrepreneurship | Vortrag Habt Ihr jemals über das Thema Selbstständigkeit und Gründung nachgedacht? Ganz gleich ob ja oder nein – in dieser Talkrunde zum Thema Sport Entrepreneurship verraten wir euch, weshalb es an der Spoho nicht nur Spaß, sondern auch Sinn macht, darüber nachzudenken. Lernt unter anderem die Hintergründe ehemaliger DSHS-Studierender und heute erfolgreicher Gründer*innen kennen, erfahrt spannende Insights unserer Gäste und wer weiß: Vielleicht erwacht ja auch in Euch ein kleines bisschen Gründergeist... Jetzt anmelden! Donnerstag, 19.11. Do 19.11.26 / 13-14 Uhr, vor Ort (deutsch) AKADEMIE DER DSHS KÖLN Weiterbildungsmöglichkeiten für Studierende | Vortrag Die Veranstaltung informiert über die vielfältigen Weiterbildungsangebote der Akademie der Deutschen Sporthochschule Köln – von praxisnahen Lizenzen und Zertifikatsprogrammen bis hin zu berufsbegleitenden Masterstudiengängen. Zudem erfahren Studierende, welche exklusiven Angebote ihnen bereits während des Studiums zur Verfügung stehen. Jetzt anmelden! Do 19.11. / 14.30-16 Uhr, vor Ort (deutsch) STUDIENBERATUNG Möglichkeiten nach dem Bachelor - eine Orientierungshilfe | Vortrag Der Abschluss des Bachelor-Studiums bietet verschiedene Anschlussmöglichkeiten: Direkt mit dem Berufseinstieg loslegen, noch ein weiteres Bachelor-Studium oder ein vertiefendes/ergänzendes Master-Studium aufnehmen? Um diese Optionen und den Prozess der Entscheidungsfindung geht es bei dieser Veranstaltung. Jetzt anmelden! Do 19.11. / 16.30-18 Uhr, vor Ort (deutsch) SPOHO-CAREER SERVICE Universitäre Karriereplanung: Wer studiert muss auch B sagen! | Workshop In diesem knackigen Kurzworkout werden dein Wissen und deine Vorstellungen über die universitäre Karriereplanung auf den Prüfstand gestellt. Es richtet sich an alle Studierenden, die die Grundlagen einer strategischen Studien- und Karriereplanung verstehen möchten. Du erfährst, worauf es bei der Planung ankommt, welche Besonderheiten es zu beachten gibt und wie du deine Studienzeit optimal für den späteren Berufseinstieg nutzen kannst. Jetzt anmelden! Fragen? Wir sind für dich da! Dein Kontakt Wer steckt hinter der TWA? Hier findest du die richtige Ansprechpartnerin für deine Fragen rund um Programm, Anmeldung und Organisation: Sophia Ebner s.ebner(at)dshs-koeln.de +49 221 4982 4615 Anmeldung Du möchtest bei der Spoho-Themenwoche Arbeitswelt dabei sein? Hier findest du die Anmeldung zu den einzelnen Veranstaltungen. Wähle einfach die Angebote aus, die dich interessieren, und sichere dir deinen Platz.# SPOHO-CAREER SERVICE Projekt (Pflicht-) Praktikum - Das Praktikum als Entscheidungshilfe für deine Laufbahn | Workshop GLEICHSTELLUNG Studium, und dann?! Professorin, Managerin, Gründerin - Lass dich inspirieren! | Jobtalk LEHRAMT Sportlehrkräfte berichten aus ihrem Alltag: Studierende fragen, Lehrkräfte antworten. | Fragerunde SPOHO-CAREER SERVICE Application Makeover: Update your Application Portfolio & Application Photo! | Workshop ACADEMIC CAREER Pursuing a PhD at the GSU | Presentation GLEICHSTELLUNG Karrierestart für Frauen: So verhandelst du dein Gehalt richtig | Vortrag STUDIENBERATUNG Unsicher im Studium? Der Wechslerworkshop hilft weiter! (sportwiss. Bachelor) TRANSFER & GRÜNDUNG Ready, Steady, Sport Entrepreneurship | Vortrag AKADEMIE DER DSHS KÖLN Weiterbildungsmöglichkeiten für Studierende | Vortrag STUDIENBERATUNG Möglichkeiten nach dem Bachelor - eine Orientierungshilfe | Vortrag SPOHO-CAREER SERVICE Universitäre Karriereplanung: Wer studiert muss auch B sagen! | Workshop Achtung! Anmeldeschluss: 10. November 2026 Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Teilnahme ist für Spoho-Studierende und Absolvent*innen bis 12 Monate nach Abschluss kostenlos. Ausnahme: Am Mittwoch, den 18. November, kannst du den International Day und das Service-Buffet im Foyer ohne Anmeldung besuchen. FAQs Was ist die Themenwoche Arbeitswelt (TWA)? Die TWA bietet dir vier Tage lang verschiedene Veranstaltungen, Angebote und Anlaufstellen rund um Beruf, Karriere und Arbeitswelt. Dabei geht es vor allem darum, dir zu zeigen, welche Möglichkeiten und welches wertvolle Netzwerk du direkt an der Spoho für deine berufliche Orientierung nutzen kannst. Für wen ist die TWA? Die Veranstaltungen richten sich an alle Spoho-Studierenden. Auch Absolvent*innen können bis 12 Monate nach ihrem Abschluss teilnehmen. Was kostet die Teilnahme? Nichts! Die Teilnahme an allen TWA-Veranstaltungen ist kostenlos. Muss ich mich anmelden? Ja. Für die Teilnahme an den Veranstaltungen ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Anmeldeschluss ist der 10. November 2026 . Kann ich auch spontan zu einer Veranstaltung kommen? Für die regulären Veranstaltungen ist eine Anmeldung notwendig. Eine Ausnahme ist der Mittwoch, 18. November: Den International Day und das Service-Buffet im Foyer kannst du ohne Anmeldung besuchen. Was erwartet mich beim Service-Buffet? Hier kannst du verschiedene Serviceeinrichtungen und Angebote der Spoho kennenlernen, Fragen stellen und direkt mit den Menschen ins Gespräch kommen, die dich während deines Studiums und bei deiner beruflichen Orientierung unterstützen können. Ich weiß noch gar nicht, was ich später machen möchte – lohnt sich die TWA trotzdem? Auf jeden Fall! Die TWA ist nicht nur für diejenigen gedacht, die schon einen konkreten Berufswunsch haben. Sie hilft dir dabei, dich zu orientieren, neue Möglichkeiten kennenzulernen und herauszufinden, welche Unterstützung dich auf deinem Weg weiterbringen kann. Ich habe schon einen konkreten Berufswunsch. Was bringt mir die TWA? Auch dann lohnt sich ein Blick ins Programm. Du kannst dein Wissen über mögliche Berufsfelder erweitern, konkrete nächste Schritte planen und die Angebote und Kontakte an der Spoho kennenlernen, die dich dabei unterstützen können. Kann ich mich für mehrere Veranstaltungen anmelden? Ja, du kannst dir aus dem Programm die Veranstaltungen aussuchen, die dich besonders interessieren, und dich für mehrere Angebote anmelden. Was passiert, wenn ich nach der Anmeldung doch nicht teilnehmen kann? Wenn du verhindert bist, gib bitte möglichst frühzeitig Bescheid, damit dein Platz gegebenenfalls an eine andere Person vergeben werden kann. Wo finden die Veranstaltungen statt? Die Veranstaltungsorte findest du jeweils bei den einzelnen Programmpunkten. Ein besonderer Treffpunkt ist am Mittwoch das Foyer , wo der International Day und das Service-Buffet stattfinden. Wo finde ich das komplette Programm? Das gesamte Programm findest du auf dieser Seite. Dort kannst du auch direkt zu den einzelnen Veranstaltungen und Anmeldungen gelangen.

  • wohnheimantrag_dshs.pdf
    Deutsche Sporthochschule Köln -Wohnheimverwaltung- Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln Dezernat 4, Abt. 4.1 Sandra Blumentrath Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln . Deutschland Telefon +49(0)221 4982-3060 Telefax +49(0)221 4982-8110 housing@dshs-koeln.de www.dshs-koeln.de Hiermit beantrage ich für ein Semester einen Wohnheimplatz in den Wohnheimen der Deutschen Sporthochschule Köln. Wohnheim: _____ Zimmer-Nr. _____ (nur auszufüllen bei Verlängerungsanträgen) ____ Einzelzimmer barrierefrei: Einzelzimmer: Doppelzimmer Wohnheim D: Mieten: Wohnheim A,B,C WLan Einzelzimmer: Wohnheim D Einzelzimmer: Doppelzimmer Zusätzlich zu den Mietkosten muss eine Kaution hinterlegt werden. Die Kaution muss vor Abschluss des Mietvertrages und vor Bezug des Zimmers bzw. Bettplatzes hinterlegt werden, sofern eine Zusage erteilt wurde. Kautionen: Bei Abgabe des Wohnheimantrages kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zusage erteilt wird. Zusagen erfolgen in schriftlicher Form (E-Mail) oder telefonisch. Wer bis Ende Februar/ Ende August nicht benachrichtigt wurde, konnte bei der Zimmervergabe nicht berücksichtigt werden. Unterschrift:_ Einschließlich des laufenden Semesters habe ich bereits ___ Semester in einem der Wohnheime gewohnt. Wohnberechtigt sind nur Studierende, die an der Deutschen Sporthochschule Köln immatrikuliert sind. Köln, den_ Matrikel-Nr.: Wohnsitz: Handy-Nr./Tel.-Nr.:__Staatsangehörigkeit: Geburtsort:Geburtsdatum:_ Vorname:Name: _____________________________________ ________________________________ _____________________ _______________________________________ _____________________ ___________________________ ____________________________ _______________________________________________ _ kann nachgereicht werden Hörerstatus: E-Mail: _________________ _________________________ _____________ ___ ________________________________ ___ Abgabetermine: Sommersemester: bis spätestens 15. Februar Wintersemester: bis spätestens 15. August Bei Fragen zur Unterbringung an der DSHS wenden Sie sich bitte an die Wohnheimverwaltung: housing@dshs-koeln.de, Telefon +49(0)221 4982-3060. Wohnheim-Antrag Die Wohnheimplätze werden für den gesamten Semesterzeitraum vermietet. Es muss der Gesamtbetrag (6 Monatsmieten) gezahlt werden, unberücksichtigt der An- und Abreisedaten. Eine Zwischenvermietung ist nicht möglich. Es werden Einzel- und Doppelzimmer vermietet. Bei der nachstehenden Monatsmiete handelt es sich um eine Pauschalmiete. Datensteckdose LAN bisSommersemester _____ Wintersemester 1. April 1. Oktober bis _____30. September 31. März __________ 450 € 450€ 600 € Doppelzimmer pro Platz 300 € 450 €Einzelzimmer WH A-D Doppelzimmer WH D Doppelzimmer WH D pro Platz 600 € 300 € w/m/d Deutsche Sporthochschule Köln Dezernat 4, Abt. 4.1 ZimmerNr: Name: Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: HandyNrTelNr: Wohnsitz: MatrikelNr: Hörerstatus: EMail: Köln den: Check Box2: Off Dropdown4: [ ] Text5: Check Box3: Off Check Box4: Off Datum1_af_date: 0: 0: 1: 1: 0: 1:
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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