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  • 25.06.2026
    Lena Brack gewinnt den Nachwuchspreis der DSHS!
    Unsere Mitarbeiterin Lena Brack hat den Nachwuchspreis für die beste Masterarbeit im Bereich Geisteswissenschaften der Deutschen Sporthochschule gewonnen. In Ihrer Abschlussarbeit widmet sie sich den aktuellen Entwicklungen im Bouldern auf der Ebene lokaler Praktiken. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass neuere Bewegungskulturen zunehmend Teil des organisierten Sports werden – wie etwa das Bouldern, das in Tokio 2020 erstmals als olympische (Teil-)Disziplin vertreten war. Es stellt sich die Frage, was es mit den Trendsportarten macht, wenn sie Teil des etablierten Sports werden, den sie zuvor abgelehnt haben. Auf Basis einer ethnografischen Feldforschung in drei Kölner Boulderhallen analysiert die Arbeit, dass sich Versportlichung im Bouldern durch ausgeprägte intersubjektive Leistungsvergleiche vollzieht, die wesentlich über performatives Stilkönnen ausgehandelt werden. Anerkennungsprozesse und Leistungszuschreibungen sind in der Boulderhalle relational. Sie richten sich nicht nach einem festgelegten Erfolgskriterium, sondern sind stark am Prinzip des Performativen ausgerichtet. Leistung im Bouldern ist somit nicht allein das erfolgreiche Bewältigen eines Boulders, sondern das stilvolle Bewältigen über eigens gefundene, kreative Lösungswege. Können artikuliert sich dabei häufig in mühelos erscheinenden Bewegungspraktiken und ist Teil eines umfassenderen Stilphänomens. Flexible Besuchszeiten, individuelle Leistungszuschreibungen sowie der Primat des Stils können als subversiver Ausdruck gegen generelle Rationalisierungstendenzen der Moderne gelesen werden. Und doch bleiben die Bouldernden einer neoliberal vermittelten Form der Leistungsorientierung verhaftet, die sich in Praktiken selbstinszenierten Stilkönnes subtil artikuliert. Bouldern wird in dieser Arbeit als typischer Sport der (Post-)Moderne verstanden. Aufbauend darauf widmet sich die Autorin in weiteren Arbeiten der Frage, wie sich das Verhältnis von Bewegungskulturen und Gegenwartsgesellschaft systematisch fassen lässt und wie gesellschaftstheoretisch fundierte ethnografische Forschung im Sport gelingen kann. Das Institut für Sportdidaktik und Schulsport gratuliert ganz herzlich zu diesem Erfolg!

  • Runa Keller

    Institute of Professional Sport Education and Sport Qualifications, Department Didactics and Methodology in Sports

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  • master_musterstundenplan_MA_Tanz.pdf
    BEISPIEL EINER PRÄSENZWOCHE M.A. Tanz Freitag Samstag Sonntag 15:00 – 20:00 Selbst- und Projektma- nagement 13:15 – 15:45 Stückanalyse 09:00 – 12:00 Der öffentliche Raum: performative Aktionen – ortsspezifischer Umgang mit Körper, Objekt und 14:00 – 17:00 Workshop in der Tanz Faktur 09:00 – 12:15 Bewegungen beschreiben 17:30 – 18:30 Yoga in der Tanz Faktur

  • 24.06.2026
    Gastprofessur an der Capital University of Physical Education and Sports in Peking
    Priv.-Doz. Dr. Christoph Bertling, kommissarischer Leiter des Instituts für Kommunikations- und Medienforschung der Deutschen Sporthochschule Köln, wurde vom Akademischen Ausschuss der Capital University of Physical Education and Sports (CUPES) zum Gastprofessor in Peking berufen. Im Rahmen dieser Gastprofessur werden gemeinsame Lehrveranstaltungen, Forschungsaktivitäten und der wissenschaftliche Austausch zwischen der Deutschen Sporthochschule Köln und der CUPES intensiviert. Der Fokus der Zusammenarbeit liegt insbesondere auf den Bereichen Sportkommunikation, Medienmanagement und Sportjournalismus. Ziel der Kooperation ist es, den internationalen Wissenstransfer zu stärken, gemeinsame Forschungsprojekte anzustoßen und neue Perspektiven für Forschung und Lehre zu entwickeln. Darüber hinaus soll der gegenseitige Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie von Studierenden gefördert werden.

  • 24.06.2026
    BSD: Die Kooperation zwischen dem BSD und Momentum - Was genau passiert hier?
    Berchtesgaden (bsd,ls/28.05.2026) Die Olympischen Winterspiele 2026 in Cortina liefen für den Bob- und Schlittenverband für Deutschland äußerst erfolgreich ab – 19 olympische Medaillen mit 6x Gold, 8x Silber und 5x Bronze brachten die deutschen Kufensport-Athletinnen und -Athleten für Team D aus den Dolomiten nach Hause. Ein Erfolg für die Sportlerinnen und Sportler, aber auch für den Verband, die Trainer- und Betreuerteams, Sponsoren, Familien- und Freundeskreise. Hervorgehoben wurde außerdem das Top-Material, das von der FES für das deutsche Team gestellt wurde. Ein ebenso wichtiger Aspekt war und ist außerdem die Deutsche Sporthochschule Köln mit Momentum. Seit 2014 unterstützt Momentum den BSD mit modernsten biomechanischen Methoden zur Optimierung der Fortbewegungsmechanik in der Startphase. Ziel ist es, die komplexen Abläufe des Starts präzise zu verstehen und das Beschleunigungsverhalten der Athletinnen und Athleten beim Anschub messbar zu verbessern. Diese enge Zusammenarbeit zwischen Forschung und Praxis ist ein Beispiel dafür, wie wissenschaftliche Erkenntnisse direkt in sportlichen Erfolg übersetzt werden können. Bisher wurde dieses Angebot für die beiden Disziplinen Bob und Skeleton angeboten, diesen Sommer wird auch Rodeln mit dazu genommen. „Im Grunde geht es um eine Bewegungsdiagnostik, bei der die Athleten mit Markern versehen werden, die über ein Kamerasystem erkannt werden und anhand derer anschließend die Bewegungsamplituden ausgewertet werden können. Es wird gleichzeitig über Kraftmessplatten gelaufen, damit zusätzlich kinetische Parameter erfasst werden können – also ob die Athleten beim Start eher nach oben weggehen oder mehr in die Horizontale, wo sie hinsollen. Und mit dieser kombinierten Diagnostik versuchen wir, die Technik jedes einzelnen Athleten zu verbessern. Die Athleten laufen ca. 10 bis 12 Mal durch dieses System, nach jedem Lauf geht es in die Direktauswertung, es wird technisch korrigiert, dann können die Athleten erneut probieren, ob es in die richtige Richtung geht. Damit haben die Sportler schon mal größtenteils die wichtigsten Infos. Der Haupt-Benefit besteht im direkten Feedback nach den Versuchen“, erklärt BSD-Vorstand Dr. André Sander das Vorgehen. Die Diagnostik erfolgt auf freiwilliger Basis – Athletinnen und Athleten, die Interesse haben, können sich melden – dann wird nach Kaderstatus ausgewählt. In Kienbaum werden vier Athletinnen und Athleten pro Tag ausgewertet, an sechs aufeinanderfolgenden Tagen. Jeder Athlet hat ungefähr zwei Stunden Zeit für die individuelle Auswertung. Wir haben uns nach den Spielen mit Bob-Anschieber und Doppel-Olympiasieger Georg Fleischhauer unterhalten, der dieses Angebot besonders vor den Winterspielen in Cortina genutzt hat und wichtige Erkenntnisse daraus ziehen konnte. BSD: Georg, kannst du uns aus Athletensicht kurz erklären, wie für euch ein Tag in Kienbaum aussieht, wenn ihr mit Momentum zusammenarbeitet? Fleischhauer: „Als erstes werden ca. 60 Stellen am Körper markiert, das kann schon mal eine Viertelstunde dauern. Dann werden alle Daten eingegeben: Größe, Gewicht, Oberschenkellänge etc. Dann läuft man sich ein bisschen warm, und anschließend werden Reflektoren auf die markierten Stellen geklebt. Das dauert wieder ca. 10 bis 15 Minuten, und dann ist man fertig für die Schübe.“ BSD: Dann steht man in Unterwäsche da und das Prozedere beginnt… Fleischhauer: „Genau, es gibt eine Messtrecke, die ca. 15 Meter lang ist, mit den Kraftmessplatten im Boden, durch die man als Athlet sieht, wie man auf dem Boden aufkommt. Also wohin geht die Kraft? Geht sie nach hinten oder, wenn ich nicht so optimal aufsetze, geht sie ein Stück weit nach vorne. Man hat einen Bremsstoß, weil man erst den Fuß aufsetzt und dann nach hinten arbeitet. Das sind dann teilweise nur Bruchstücke von Sekunden, und hier in Kienbaum sieht man das als Athlet. Und das sind gesammelt kleine Unterschiede, die über die Hundertstel entscheiden können. Durch die Reflektoren am Körper, mit ca. 20 bis 25 Kameras um einen herum, die einen in jeder Position einfangen können, kann das anschließend optimal ausgewertet werden. Anhand eines Strichmännchens sieht man genau die Winkel und die Bewegung von den Gliedmaßen und kann damit zusätzlich zu der Kraft, die man am Boden sieht, auch parallel die Bewegung dazu sehen und schauen, in welchem Moment man was macht. Welchen Winkel hat zum Beispiel das Knie zum Fuß, zur Hüfte, zum Oberkörper. Und dann sieht man, ob die Kraft optimal vom Boden auf das Sportgerät zum Beschleunigen übertragen wird. Parallel läuft noch eine Zeitmessung, damit kann man Athleten untereinander vergleichen und eine individuelle Analyse erhalten.“ BSD: Wie oft hast du dieses Angebot in den letzten Jahren genutzt? Fleischhauer: „Dieses Angebot haben wir die letzten zwei Jahren gut genutzt und immer wieder geschaut, wie wir uns verbessern können, auch die Technik betreffend. Oder dass man auch sieht, was funktioniert nicht: Am Ende war es so, dass wir eigentlich schon ganz gut waren. Wir hatten Punkte, die waren wichtig, und dann auch welche, die weniger ausschlaggebend waren.“ BSD: Mit welchen Gewichten habt ihr gearbeitet? Fleischhauer: „Wir haben in einer Einheit verschiedene Gewichte simuliert, einmal das Zweiergewicht, dann das Vierergewicht, weil man ja doch anders drücken muss, wenn man mehr Widerstand hat. Das waren dann so vier, fünf Schübe pro Gewicht, und dann auch nochmal fliegend – also mit Anlauf, um mit Top-Speed auf die Anlage zu kommen. Hier sieht man auch nochmal gut, wie meine Laufposition ist, in dem Moment, in dem ich in Höchstgeschwindigkeit bin. Am Ende hat man ca. 10 bis 12 Schübe, und die sind dann natürlich meistens Vollgas, weil man was sehen will. Daher kann man auch nicht unendlich viele machen. Zwischendurch sind dann 5 Minuten Pause, in denen man sich die Auswertung anschauen kann. Seit letztem Jahr hat Momentum außerdem zwei Schienen, damit man auch an der Seite schieben kann – links und rechts. Das habe ich zeitlich zwar nicht geschafft, und bei mir war es auch kein Thema letzte Saison, dass ich an der Seite schiebe – ich war auf der 4 und fertig. Sonst hätte ich natürlich auch mal geschaut, wie das links oder rechts ist. Laufe ich da anders, ist eine Seite besser? Ich habe auch keine Lieblingsseite, sondern bin in dem Fall flexibel.“ BSD: Wie leicht oder schwierig ist es als Athlet, Korrekturen umzusetzen? Fleischhauer: „Die Umsetzung kann manchmal besser, manchmal schlechter laufen. Manchmal sieht man direkt vor Ort anhand der Werte bereits einen Unterschied, und manchmal dauert es eben ein bisschen. Dann versucht man, sich im Training darauf zu konzentrieren. Es gibt nicht eine große Umsetzung, die ich verändert habe, sondern eine Summe von Kleinigkeiten. Ich denke, das war bei mir technisch schon ganz gut, daher gab es nicht die riesengroßen Themen. Und diese Kleinigkeiten sieht man mit dem freien Auge nicht, sondern nur in der Zeitlupe. Und das ist bei Momentum einfach sehr professionell. Ich denke, die anderen Nationen machen das nicht in dem Umfang oder haben nicht die Möglichkeiten, die wir haben. Und das ist mit ein Grund, warum wir am Start so gut sind. Wir können das so gut analysieren, die Trainer sind dafür ausgebildet. Und wir haben in Deutschland viele Startstrecken, die wir jederzeit nutzen können. Wir können uns jede Woche weiterentwickeln, und das ist super. Man muss die Ergebnisse natürlich auch interpretieren können, und manchmal sagt man in der Theorie, dass man etwas ändern muss, und in der Praxis kann man es aber einfach nicht so leicht ändern, ohne den ganzen Bewegungsablauf anzupassen. Manchmal muss man die Dinge auch einfach nach Gefühl machen. Man darf sich nicht verrückt machen, weil man in Zeitlupe natürlich viel sieht, von dem man sich denkt: Oha, sieht das schlimm aus! Was mache ich denn da? Und wenn man es in Normalgeschwindigkeit ablaufen lässt, sieht man es gar nicht mehr. Als erfahrener Athlet kann man das selbst irgendwann gut einschätzen, und als jüngerer Athlet kann einen das auch kirremachen. Wenn man versucht, in einem Lauf fünf, sechs Sachen zu ändern, dann geht das nicht. Man muss hier einfach vorsichtig sein, das gut steuern können und sich auch auf seinen Trainer verlassen. Quelle: https://bsd-portal.de/bsd/#/news_details/16679 Text: Lena Sauren

  • drehgenehmigung_antrag_dshs.pdf
    Antrag auf Genehmigung von Film-, Audio- und Fotoaufnahmen auf dem Gelände und/oder in den Gebäuden der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) zu journalistischen Zwecken Name: Medium/Sender/Verlag/Institution: Anschrift: Telefon: Mail: Fotoaufnahmen Filmaufnahmen Audioaufnahmen Drohnenaufnahmen Stabsstelle Hochschulkommunikation und Universitäre Weiterbildung Presse und Kommunikation Lena Overbeck Abteilungsleiterin Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln, Deutschland Telefon +49(0)221 4982-3850 Telefax +49(0)221 4982-8400 presse@dshs-koeln.de www.dshs-koeln.de Personen Fahrzeuge Name: Handynummer: Name/n: Kein/e Interviewpartner*in der DSHS Innenaufnahmen Außenaufnahmen Art der Aufnahmen: Gewünschter Aufnahmetermin: Ausweichtermine: Zeitraum der Aufnahmen (Uhrzeit): Größe des Teams vor Ort: Ansprechpartner*in vor Ort: Interviewpartner*in der DSHS: Ort der Aufnahmen: Genaue Ortsbezeichnung: Campusplan ansehen Daten des Antragstellers / der Antragstellerin Art und Durchführung der Aufnahmen mailto:presse@dshs-koeln.de http://www.dshs-koeln.de/ OJ8254 Hervorheben www.dshs-koeln.de https://twitter.com/SpohoKoeln https://www.instagram.com/sporthochschule/ https://www.facebook.com/sporthochschule/ https://www.youtube.com/sporthochschule https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/orientierung/ Equipment Beschreibung/kurze Inhaltsangabe des Projekts/Vorhabens: Inhaltlicher Bezug zur DSHS: Kein inhaltlicher Bezug zur DSHS Soll das DSHS-Logo zu sehen sein?: Ja, auf folgende Weise: Nein Arbeitstitel: Sender/Medium/Verlag bei Erstausstrahlung/Erscheinen: Form der Veröffentlichung (Name der Sendung o.Ä.): Voraussichtliche(r) Sende bzw. Veröffentlichungstermin(e): Welches Equipment* kommt zum Einsatz?: Wird ein Stromanschluss benötigt? * Kommt aufwändigeres Equipment zum Einsatz? (Bspw. größere Scheinwerfer, Kameradolly mit Schienensystem, Scheinwerferanlage, Geräte, für die längere Stromkabel verlegt werden müssen etc.) Verwendungszweck Verbindliche Nutzungsbedingungen für Film-, Audio- und Fotoaufnahmen zu journalistischen Zwecken 1. Interessenwahrung der Deutschen Sporthochschule Köln 1.1. Film-, Audio- und Fotoaufnahmen auf dem Gelände und/oder in den Gebäuden der Deutschen Sporthochschule Köln zu journalistischen Zwecken bedürfen der Genehmigung durch die Abteilung Presse und Kommunikation der Deutschen Sporthochschule Köln. 1.2. Der Lehr- und Forschungsbetrieb sowie Dritte, die sich auf dem Gelände der Deutschen Sporthochschule Köln aufhalten, dürfen durch die Aufnahmen nicht beeinträchtigt werden. Den Anweisungen der Hochschulbediensteten als Hausrechtsinhaber ist Folge zu leisten. 1.3. Wenn die Deutsche Sporthochschule Köln im Vor- bzw. Abspann, der An- oder Abmoderation oder in der Bildunterschrift als Ort der Aufnahme genannt wird, wird dabei folgende Formulierung verwendet: Deutsche Sporthochschule Köln. 2. Haftung 2.1. Der/Die Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber*in wird die Aufnahmen mit größter Sorgfalt durchführen und haftet gegenüber der Deutschen Sporthochschule Köln für alle Schäden, die im Zusammenhang mit oder als Folge der Aufnahmearbeiten entstehen. 2.2. Die Deutsche Sporthochschule Köln haftet nicht für das Gelingen der Aufnahmen oder mögliche Behinderungen der Aufnahmen durch Baumaßnahmen oder Veranstaltungen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Deutschen Sporthochschule Köln, ihrer gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilfen. 2.3. Der/die Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber*in stellt die Deutsche Sporthochschule von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die gegen die Deutsche Sporthochschule Köln im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit geltend gemacht werden. 3. Rechte Dritter 3.1. Die Rechte Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Film-, Audio- und Fotoaufnahmen bleiben unberührt. Die Aufnahme unbeteiligter Personen (z.B. Studierende oder Beschäftigte) ist grundsätzlich ohne deren Einwilligung nicht gestattet. Der/die Erlaubnis-/ Genehmigungsinhaber *in sorgt für die Wahrung der Rechte Dritter am eigenen Bild. 4. Verwertungsrechte 4.1. Die Aufnahmen sind nur für den im Genehmigungsformular angegebenen Zweck freigegeben, weitergehende Verwendungen/Nutzungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. 4.2. Eine Weitergabe der Aufnahmen oder eine Übertragung der Nutzungs-, Verwertungs- und Nachdruckrechte an Dritte bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Abteilung Presse und Kommunikation der Deutschen Sporthochschule Köln. 4.3. Die Abteilung Presse und Kommunikation der Deutschen Sporthochschule Köln erhält unaufgefordert und unentgeltlich eine hochaufgelöste Kopie des Beitrags oder ein gedrucktes Belegexemplar zur freien nichtkommerziellen Verwendung (alternativ den Link auf den Online-Beitrag). Die Aufnahmen können von der Deutschen Sporthochschule Köln für Hochschulzwecke genutzt und z.B. in die Online- und Printmedien der Deutschen Sporthochschule Köln eingebunden werden. 5. Durchführung der Aufnahmen 5.1. Die Durchführung von Film-, Audio- und Fotoaufnahmen ist in der Regel nur während der Öffnungszeiten der Deutschen Sporthochschule Köln möglich. 5.2. Vor Beginn des Drehs am Drehort erfolgt durch den Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber eine Anmeldung beim Pförtner. 6. Einsatz eines UAS (Drohne) 6.1 Aufnahmearbeiten mittels einer Drohne sind nur gestattet, wenn der/die Antrag- steller*in zum Zeitpunkt der Aufnahmearbeiten alle erforderlichen Genehmigungen zum Betrieb hat. Die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen einschließlich etwaiger Ausnahmegenehmigung für Flugverbotszonen hat der/die Antragsteller*in selbstständig bei der zuständigen Behörde zu beantragen und während der Aufnahmearbeiten bei sich zu führen. Die Genehmigungen sind auf Nachfrage vorzuzeigen. 6.2. Das Filmen mit einer Drohne ist nur zulässig, wenn der/die Drohnenpilotin versichert, über die für das jeweilige Drohnenmodell erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen. 6.3 Der Drohnenpilot/die Drohnenpilotin verpflichtet sich dazu, alle gesetzlichen Vorgaben insbesondere der EU-Drohnenverordnung, beim Einsatz der Drohne zu befolgen. 6.4 Die Aufnahmen von unbeteiligten Personen (zum Beispiel Benutzerinnen und Benutzer der Universitätsbibliothek, Studierende oder Beschäftigte) sind kein Bestandteil dieses Genehmigungsantrags. Sofern durch die Aufnahmen in die Rechte unbeteiligter Personen eingegriffen wird, sind die erforderlichen Einwilligungen durch den/die Antragsteller*in oder eine von ihm/ihr bestimmte Person bei den betroffenen Personen einzuholen. 6.5 Für Personen und Sachschäden, die aus dem Einsatz mit der Drohne resultieren, haften der Drohnenpilot/die Drohnenpilotin und/oder der/die Drohnenhalter*in. Soweit die Deutsche Sporthochschule Köln wegen derartiger Schäden in Anspruch genommen wird, verpflichten sich der Drohnenpilot/die Drohnenpilotin und der/die Antragsteller*in die Deutsche Sporthochschule Köln aus den sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei zu stellen, sofern die Deutsche Deutsche Sporthochschule, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht haben. Der Drohnenpilot/die Drohnenpilotin weist bei der Antragsstellung, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Drohnenflugs über oder auf dem Gelände der Deutschen Sporthochschule eine ausreichende Haftpflichtversicherung nach. 7. Widerrufsrecht 7.1. Die Deutsche Sporthochschule Köln kann die Genehmigung von Film-, Audio- und Fotoaufnahmen widerrufen, wenn der Erlaubnis-/Genehmigungsinhaber gegen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verstößt. Die verbindlichen Nutzungsbedingungen für Film-, Audio- und Fotoaufnahmen zu journalistischen Zwecken auf dem Gelände und/oder in den Gebäuden der Deutschen Sporthochschule Köln habe ich zur Kenntnis genommen. Dieselben werden von mir akzeptiert. Name des/der Unterschriftgeber*in in Druckbuchstaben: Ort, Datum Unterschrift des/der Antragsteller*in Unterschrift des/der Drohnenpiloten*in HINWEIS: Das digital ausgefüllte und unterschriebene Formular bitte per Mail an presse@dshs-koeln.de senden. Alternativ das Formular händisch ausfüllen, zur Unterschrift ausdrucken und anschließend bitte faxen (0221 4982-8400) oder einscannen und per Mail senden. Ohne Ihre Unterschrift kann das Formular nicht bearbeitet werden. Antrag auf Genehmigung von Film-, Audio- und Fotoaufnahmen auf dem Gelände und/oder in den Gebäuden der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) zu journalistischen Zwecken Verbindliche Nutzungsbedingungen für Film-, Audio- und Fotoaufnahmen zu journalistischen Zwecken 1. Interessenwahrung der Deutschen Sporthochschule Köln 2. Haftung 3. Rechte Dritter 4. Verwertungsrechte 5. Durchführung der Aufnahmen 6. Einsatz eines UAS (Drohne) ... 6. Widerrufsrecht Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers / der Antragstellerin Anschrift: Telefonnummer: Name des Antragstellers / der Antragstellerin: Gewünschter Aufnahmetermin: Medium / Sender / Verlag / Institution: Anzahl Personen: Anzahl Fahrzeuge: Ausweichtermine: Handynummer Ansprechpartner*in vor Ort: Name Ansprechpartner*in vor Ort: Name Interviewpartner*in vor Ort: Genaue Ortsbezeichnung: Beschreibung/kurze Inhaltsangabe des Projekts/Vorhabens: Check Box: Außenaufnahmen: Off Check Box: Kein/e Interviewpartner*in der DSHS: Off Check Box: Fotoaufnahmen: Off Check Box: Filmaufnahmen: Off E-Mail Adresse: Check Box: Innenaufnahmen: Off Check Box: Kein inhaltlicher Bezug zur DSHS: Off Check Box: Ja, auf folgende Weise: Off Check Box: Nein: Off Wie wird das DSHS-Logo zu sehen sein?: Zeitraum der Aufnahmen (Uhrzeit): Arbeitstitel: Form der Veröffentlichung: Welches Equipment kommt zum Einsatz?: Voraussichtlicher Sendetermin: Wird ein Stromanschluss benötigt: Check Box: Audioaufnahmen: Off Check Box: Drohnenaufnahmen: Off Name des Unterschriftgebers / der Unterschriftgeberin: Ort und Datum:

  • Erste Visualisierung des geplanten „Space for Innovation, Entrepreneurship & Co-Working“. CC-BY.
    23.06.2026
    Neuer „Space for Innovation, Entrepreneurship & Co-Working“ entsteht in der ZBSport
    In den kommenden zwei Jahren entsteht auf der 3. Etage der Bibliothek in Zusammenarbeit mit dem Gateway DSHS Köln ein Bereich mit Co-Working-Flächen, Meeting- und Coachingräumen, einem Workshop- und Veranstaltungsraum sowie einem Makerspace mit moderner Prototyping-Infrastruktur, darunter 3D-Drucker und weiteres Equipment für die Entwicklung und Erprobung neuer Ideen. Ergänzt wird das Angebot durch Schulungen und ausleihbare Materialien, die Lehrende und Studierende dabei unterstützen, innovative Methoden und Werkzeuge in Studium und Lehre einzusetzen. „Die Bibliothek ist ein sehr gut besuchter Ort auf dem Campus und ein natürlicher Treffpunkt für ganz unterschiedliche Menschen. Genau deshalb ist Gründung in der Bibliothek aus meiner Sicht am richtigen Ort. Lernen hat viele Facetten – es findet individuell statt, im Austausch mit anderen und künftig auch beim gemeinsamen Entwickeln, Experimentieren und Prototypenbauen. Innovation braucht Orte – und sie braucht Sichtbarkeit.“ Sarah Dudek, Leiterin der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften Mit dem neuen Space erweitert die ZBSport ihr Spektrum an Lernmöglichkeiten und schafft einen Ort, an dem Lernen, Kreativität und Innovation zusammenkommen. Gründungskultur wird so mitten auf dem Campus sichtbar und erlebbar. Das Projekt wird gemeinsam mit dem Gateway DSHS Köln umgesetzt und bis Ende 2028 durch das Land Nordrhein-Westfalen sowie den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gefördert. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Deutschen Sporthochschule Köln: https://www.dshs-koeln.de/universitaet/newsroom/meldungen/detail/news/15-millionen-euro-fuer-das-start-up-center-gateway-dshs-koeln

  • Hundert Meter Startlinie auf Tartanbahn mit den markierten Bahnen eins und zwei
    23.06.2026
    Offener Brief: Für einen Sport für alle Geschlechter und gegen die Wiedereinführung von Geschlechtertests
    Am 26. März 2026 hat das Internationale Olympische Komitee (IOC) eine neue Policy mit dem Titel “Policy on the Protection of the Female (Women’s) Category in Olympic Sport and Guiding Considerations for International Federations and Sports Governing Bodies” veröffentlicht, die bei den Olympischen Spielen 2028 in Los Angeles in Kraft tritt. Sie ersetzt das seit 2021 geltende „Framework on Fairness, Inclusion and Non-Discrimination on the Basis of Gender Identity and Sex Variations" und markiert damit einen deutlichen Kurswechsel hin zu einem restriktiveren und rückschrittlichen Umgang mit geschlechtlicher Vielfalt im Sport. Ein offener Brief aus dem Feld der sportbezogenen Geschlechter- und Diversitätsforschung macht auf zentrale Probleme und Ausschlüsse des neuen Regelwerks aufmerksam. Verfasst wurde er von Mitgliedern der Kommission „Geschlechter- und Diversitätsforschung" der Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft (dvs) – darunter auch Kolleg*innen aus der Abteilung Diversitätsforschung. Der Brief lädt dazu ein, sich kritisch-konstruktiv mit den neuen Regularien auseinanderzusetzen und das Ziel eines geschlechtergerechten und geschlechterinklusiven Sports in den Fokus zu rücken. Er kann ab sofort mitgezeichnet werden und darf gerne über Netzwerke geteilt werden. Links: Offener Brief (Volltext, Zenodo): https://zenodo.org/records/20629581 Mitzeichnen auf openPetition: https://www.openpetition.de/petition/online/offener-brief-fuer-einen-sport-fuer-alle-geschlechter-und-gegen-geschlechtertests-des-ioc Neue IOC-Policy (PDF): https://stillmed.olympics.com/media/Documents/International-Olympic-Committee/EB/policy/policy-on-the-protection-of-the-female-category-english.pdf

  • Benutzungsordnung_Schliessfachordnung_und_Gebuehren-_und_Entgeltordnung_August2021__.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN ZBSport Nr.:20/2021 Köln, den 16.08.2021 INHALT Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11.08.2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 1 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnungen erlassen: Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften (im folgenden ZBSport) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufgaben 1. Die ZBSport ist die zentrale wissenschaftliche Bibliothek der Deutschen Sporthochschule Köln. Als Universitätsbibliothek unterstützt sie die Mitglieder und Angehörigen der Deutschen Sporthochschule Köln bei Forschung, Lehre und Studium. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Bereitstellung und Vermittlung von Literatur und Information sowie die Beratung und Unterstützung bei der Nutzung von Literatur- und Informationsquellen. In diesem Zusammenhang obliegt ihr auch die Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz. Die ZBSport übernimmt zugleich in ihrer Funktion als Spezialbibliothek die Aufgaben der regionalen und überregionalen Literatur- und Informationsversorgung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und verschiedenen Funktionen erfüllt die ZBSport ihre Aufgaben, indem sie nachfolgende Dienstleistungen anbietet: • Bereitstellung ihrer Medienbestände, Informationsmittel und technischen Einrichtungen in den Räumen der Bibliothek • Ausleihe von Medien zur Benutzung außerhalb der Bibliothek • Beschaffung von Medien, die nicht am Ort vorhanden sind, durch den Deutschen und Internationalen Leihverkehr sowie durch Dokumentlieferdienste • Erteilung von Auskünften • Vermittlung von Informationen durch Kataloge, Bibliographien, Dokumentationsdienste und elektronische Datenbanken • Schulung und Beratung in der Nutzung der Bibliothek, ihrer Dienstleistungsmedien und Geräteangebote Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 2 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 • Digitalisierung, Archivierung und Lieferung von Dokumenten • Öffentlichkeitsarbeit durch Ausstellungen und Führungen • Bibliotheksbezogene Veröffentlichungen • Schriftliche Auskünfte aufgrund ihrer Kataloge und Auskunftsmittel • Hilfe bei der Benutzung durch ihren Informationsdienst, durch Hinweisblätter oder auf sonstige Weise 2. Medien im Sinne dieser Benutzungsordnung sind auch Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, Musikalien, maschinenlesbare Datenträger in analoger und digitaler Form und sonstige zur Benutzung bestimmte Bestände. § 3 Benutzungsberechtigte Benutzungsberechtigt sind Studierende und Mitarbeitende der Deutschen Sporthochschule Köln, Studierende anderer Hochschulen in der BRD sowie jede natürliche Person, die die ZBSport zum Zwecke der Forschung, der Lehre und des Studiums sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung nutzen möchte. § 4 Benutzungsverhältnis 1. Die Benutzung der ZBSport erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. 2. Rechtsgrundlage der Benutzung sind diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung von der Bibliotheksleitung erlassenen Anordnungen. Die Anerkennung erfolgt durch Inanspruchnahme der ZBSport. § 5 Datenschutz und Protokollierung 1. Die Verarbeitung der für das Nutzungsverhältnis erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben . 2. Wegen aufgetretener sicherheitsrelevanter Ereignisse werden bei jedem Zugriff auf den Online-Katalog der ZBSport relevante Zugriffsdaten gespeichert. Dies sind: Die IP-Adresse des zugreifenden Rechners, der Browsertyp, der Referrer, Cookies und Session-ID, sowie die Suchanfragen und die Suchhistorie verknüpft mit der genannten Session-ID. Falls eine Anmeldung im Benutzerkonto erfolgte, werden zusätzlich die IP-Adresse des zugreifenden Rechners, die Session-ID, die Suchanfragen und die Suchhistorie verknüpft mit der ID des Benutzerkontos gespeichert. 3. Die Daten werden zu Zwecken der Verbesserung des Web-Angebots analysiert sowie zu Zwecken der Identifikation und Nachverfolgung unzulässiger Zugriffsversuche und unzulässiger Zugriffe auf den Online-Katalog gespeichert. Sie werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald die Verarbeitungszwecke dies zulassen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 3 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte Die Benutzung der ZBSport ist grundsätzlich unentgeltlich. Für bestimmte Verwaltungstätigkeiten, Benutzungsarten und Benutzergruppen werden Gebühren und Entgelte erhoben. Art und Höhe der Gebühren und Entgelte richten sich nach der Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Auskunft 1. Der Informationsdienst der ZBSport erteilt den Benutzerinnen und Benutzern Auskünfte über die Bestände der Bibliothek. Darüber hinaus ist er bei der Benutzung der Kataloge, bibliographischen Hilfsmittel, Nachschlagewerke und Datenbanken behilflich. 2. Auskünfte aus und zu den Beständen der ZBSport oder aus Datenbanken können erteilt werden, soweit technische und personelle Gegebenheiten der ZBSport dies gestatten. 3. Auskünfte, die aufwendige Recherchen erfordern, können abgelehnt werden. Auskünfte zu rechtlichen und medizinischen Fragen sowie Schätzungen zum Wert von Büchern und Handschriften werden nicht erteilt. 4. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird nicht übernommen. 5. Für schriftliche Auskünfte und die dazu erforderlichen Recherchen werden Gebühren gemäß der Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 8 Öffnungs- und Servicezeiten 1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und im Internetauftritt der ZBSport bekannt gegeben. 2. Die ZBSport kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird so früh wie möglich bekannt gegeben. 3. Bei Ausfall der IT-gestützten Dienste können bestimmte Serviceleistungen nicht angeboten werden. § 9 Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1. Die Bibliotheksleitung und die von ihr beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. 2. Die Benutzerinnen und Benutzer haben nach Maßgabe der Benutzungsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Anspruch auf die Dienstleistungen der ZBSport. 3. Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung in der ZBSport gewahrt bleiben. Das Mitführen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist verboten. Die Rechte Dritter sind zu wahren. Ein Verstoß führt zum Ausschluss von der Benutzung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 4 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 4. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist der Personalausweis bzw. der Reisepass vorzuweisen. 5. Die ZBSport ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Beim Verlassen der ZBSport haben die Benutzerinnen und Benutzer unaufgefordert mitgeführte Medien vorzuzeigen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren. 6. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die von ihnen gebrauchten Medien, Einrichtungsgegenstände und Geräte sorgfältig zu behandeln. Im gesamten Bibliotheksgebäude ist auf Ruhe zu achten. Darüber hinaus sind im gesicherten Bibliotheksbereich das Rauchen, die Mitnahme von Getränken (außer Wasser in durchsichtigen Gefäßen) und Esswaren sowie mobiles Telefonieren nicht gestattet. 7. Im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer ist jedes Verhalten, das die Arbeit anderer stört oder erschwert, zu unterlassen. 8. Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der ZBSport nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden. 9. Tiere dürfen nicht in die ZBSport mitgebracht werden. § 10 Schließfächer 1. Zur Verwahrung von Überbekleidung, Taschen, Koffern, Gepäckstücken und ähnlichen Gegenständen stehen den Benutzerinnen und Benutzern im Eingangsbereich der ZBSport Schließfächer zur Verfügung. 2. Die Nutzung der Schließfächer erfolgt gemäß der Schließfachordnung der ZBSport in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 11 Haftung der ZBSport 1. Die ZBSport haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. 2. Die ZBSport haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1.500 Euro. § 12 Urheber- und Persönlichkeitsrecht; Jugendschutz 1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Bestimmungen über den Jugendschutz und die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, die in elektronischer Version angebotene Literatur nur für den eigenen Gebrauch zu nutzen, sie nicht systematisch herunterzuladen, sie weder weiter zu versenden noch gewerblich zu nutzen und keine der zusätzlich von der ZBSport festgesetzen Nutzungsbeschränkungen zu verletzen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 5 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Persönlichkeitsrechte Dritter, soweit sie durch die Benutzung und Weiterverarbeitung der durch die ZBSport angebotenen oder vermittelten Informationsangebote berührt sein können, zu beachten. 3. Wird die ZBSport wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von dritter Seite in Anspruch genommen, so sind die verursachenden Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, die ZBSport von allen Ansprüchen freizustellen. § 13 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht 1. Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln und insbesondere gegen Feuchtigkeit zu schützen. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen sowie Markieren sind nicht gestattet. 2. Benutzerinnen und Benutzer haben jedes empfangene Werk auf dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. 3. Wer Bibliotheksgut verliert, nicht zurückgibt oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der ZBSport beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten und haftet nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 280 ff. BGB analog sowie § 823 BGB. Die ZBSport bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen und legt eine angemessene Frist für die Erbringung der Ersatzleistung fest. Sie kann von den Benutzerinnen und Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen oder auf deren Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen; außerdem kann sie sich einen durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. Vorsätzliche Beschädigungen oder Zerstörungen werden strafrechtlich verfolgt. Im Falle der Nichtrückgabe, des Verlusts oder der Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Näheres hierzu regelt die Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in ihrer jeweiligen Fassung. II. Benutzung innerhalb der ZBSport § 14 Benutzung des Präsenzbestandes aus den Magazinen und Freihandbereichen 1. Die Medien des Präsenzbestandes aus Magazinen und Freihandbereichen sind grundsätzlich nicht ausleihbar und dürfen nur im Lesesaalbereich und in den sonstigen dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. 2. Bestimmte Medien werden nur gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben. 3. Das ggf. von der ZBSport festgelegte Kopierverbot für bestimmte bzw. schützenswerte Medien ist zu beachten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 6 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 15 Bestellungen der Präsenzbestände aus den Magazinen 1. Präsenzbestände aus den Magazinen können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Die Medien werden in der Regel 7 Kalendertage bereitgestellt. Die Frist kann nach Absprache verlängert werden. 2. Die Benutzung besonders schutzwürdiger Medien (z.B. Handschriften und Inkunabeln) kann aus konservatorischen Gründen eingeschränkt werden. Ggf. können die Benutzerinnen und Benutzer auf die Benutzung einer Kopie verwiesen werden. Originale dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht benutzt werden. § 16 Benutzung technischer Einrichtungen 1. Die ZBSport stellt technische Geräte zur Selbstbedienung zur Verfügung. Die Benutzung dieser Geräte kann von der ZBSport zeitlich beschränkt werden, wenn mehrere Benutzerinnen und Benutzer gleichzeitig Bedarf an einem Gerät geltend machen. 2. Den Benutzerinnen und Benutzern obliegt die Beachtung der Bedienungsanleitungen der Bibliothekstechnik. Manipulationen an technischen Geräten, Systemeinstellungen und Software sind nicht gestattet. Richtlinien und Anweisungen für die Benutzung von Datenbanken und Internet-Diensten sind einzuhalten, besonders das Urheberrecht und Bestimmungen von Lizenzgebern. 3. Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel an den Geräten sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haften die Benutzerinnen und Benutzer. 4. Die ZBSport haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten, Hard- und Software sowie Datenträgern an Dateien und Datenträgern der Benutzerinnen und Benutzer (z.B. Virenprogramme) entstehen. § 17 Zutritt zu den Magazinen Der Zutritt zu Magazinbereichen kann auf Antrag in Ausnahmefällen genehmigt werden. III. Benutzung durch Entleihen § 18 Allgemeines 1. Die Medien der ZBSport können an Ausleihberechtigte (§ 19) ausgeliehen werden. Die ZBSport kann die Anzahl der von Benutzerinnen und Benutzern entleihbaren Medien beschränken. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 7 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Nicht ausgeliehen werden • die für den Dienstgebrauch benötigten Medien • die Medien des Präsenzbestandes • Handschriften und Autographen • Werke von besonderem Wert, Alter oder von mangelhaftem Erhaltungszustand • Sonderformate • Loseblattausgaben, Tafelwerke und Karten sowie • ungebundene Lieferungswerke, Zeitschriften und Zeitungen 3. Die ZBSport kann die Ausleihe ausnahmsweise gestatten, wenn die Benutzung außerhalb der ZBSport für die Verfolgung eines wissenschaftlichen Zwecks erforderlich ist. § 19 Zulassung zur Ausleihe 1. Ausleihberechtigt sind Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Sporthochschule Köln, Studierende anderer Hochschulen der BRD sowie jede natürliche Person, die die ZBSport zum Zwecke der Forschung, der Lehre und des Studiums sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung nutzen möchte. 2. Voraussetzung für die Anmeldung ist die Vorlage des gültigen Studierendenausweises bzw. des gültigen Personalausweises. Ausleihberechtigte erhalten einen Bibliotheksausweis. Minderjährige, sofern sie keine eingeschriebene ordentliche Studierende sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angemeldet werden. Eine Ausleihe ist nur bei Vorlage dieses Bibliotheksausweises möglich. 3. Die ZBSport ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises Medien ohne weitere Prüfung auch an Dritte auszugeben. 4. Nicht ausleihberechtigte Personen können die vorhandene Literatur nur in den Bibliotheksräumen nutzen. 5. Die Zulassung zur Ausleihe kann befristet werden. Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift (ggf. E-Mail-Adresse) sind der ZBSport unverzüglich mitzuteilen und ggf. mit einem amtlichen Dokument zu belegen. Die Nichtmitteilung der Änderung der persönlichen Daten führt zum vorübergehenden Ausschluss von der Benutzung der ZBSport gemäß § 31. Kosten, die der ZBSport aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, tragen die Benutzerinnen und die Benutzer. 6. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der ZBSport unverzüglich anzuzeigen. Ferner sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen des Besitzes des Bibliotheksausweises zu vergewissern. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für den Missbrauch des Ausweises bei Verletzung dieser Pflicht. 7. Die Ausleihberechtigung kann ausgesetzt werden für den Zeitraum, in dem nach der Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in ihrer jeweiligen Fassung fällige Gebühren, insbesondere wegen einer Leihfristüberschreitung, nicht entrichtet werden. 8. Die ZBSport ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Zulassungsvoraussetzungen ändern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 8 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 20 Bestellung von Medien aus dem Magazin Medien des Magazinbestandes können über die Kataloge bestellt werden. Telefonische Bestellungen werden nicht angenommen. § 21 Vormerkung 1. Ausgeliehene Medien, sofern sie verlängerbar sind, können vorgemerkt werden. Die Benutzerinnen und Benutzer werden benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium bereitliegt. Abholbenachrichtigungen erfolgen nur als E-Mail. 2. Auskünfte an Dritte, wer ein Medium entliehen hat, werden nicht erteilt. 3. Vormerkungen auf in Handapparate oder Semesterapparate entliehene Medien sind nicht möglich. § 22 Abholfrist für Bestellungen und Vormerkungen 1. Bereitgestellte Medien liegen 7 Kalendertage zur Abholung bereit. 2. Eine Zusendung der Medien durch die Post erfolgt nicht. § 23 Quittungen Ausleih-, Rückgabe- sowie Gebührenquittungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Sie sind als Nachweis mindestens drei Monate aufzubewahren. § 24 Allgemeine Leihfrist 1. Die Leihfrist für ausleihbare Medien beträgt in der Regel 28 Tage. 2. Die Leihfrist kann aus dienstlichen Gründen verkürzt werden. 3. Entliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist zurückzugeben. 4. Eine Rückgabe kann ebenfalls auf dem Postweg erfolgen. Kosten und Risiko tragen die Benutzerinnen und Benutzer. Die Medien müssen spätestens am letzten Tag der Leihfrist in der ZBSport eingehen. § 25 Verlängerung 1. Die Leihfrist kann verlängert werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist erfolgen, da ansonsten Verzugsgebühren anfallen. Verlängerungsanträge können online, schriftlich sowie telefonisch erfolgen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 9 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Ausgenommen von der Verlängerung sind Titel der Lehrbuchsammlung, Videos, vorgemerkte Medien sowie Fernleihen. 3. Die Leihfristverlängerung beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Verlängerungsantrages. 4. Die maximale, durch Verlängerungen erreichbare Leihfrist beträgt 112 Tage. 5. Auf einen verspäteten Antrag hin kann eine neue Leihfrist festgesetzt werden. Für die Zeit zwischen Ende der alten und Beginn der neuen Leihfrist sind Säumnisgebühren zu entrichten. § 26 Lehrbuchsammlung 1. Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. 2. Vormerkung und Verlängerung sind nicht möglich. Ausleihe eines zurückgegebenen Exemplars an dieselben Benutzerinnen und Benutzer ist am gleichen Tag nicht möglich. § 27 Semesterapparate 1. Semesterapparate können innerhalb der ZBSport auf Antrag von Lehrkräften der DSHS Köln für Lehrveranstaltungen eingerichtet werden. 2. Semesterapparate werden in der Regel für 1 Semester zusammengestellt und von der ZBSport für diesen Zweck entsprechend gekennzeichnet. 3. Die Leihfrist für die Medien endet mit dem Semester. Sie kann semesterweise verlängert werden. Die Medien können jederzeit aus dienstlichen Gründen vorzeitig zurückgefordert werden. § 28 Handapparate 1. Institutsmitarbeiterinnen und Institutsmitarbeiter der DSHS können Medien aus den eigenen Institutsbeständen in einen Handapparat ausleihen. 2. Die Ausleihdauer ist nicht befristet. § 29 Ende der Ausleihberechtigung 1. Die Ausleihberechtigung erlischt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausleihe nicht mehr erfüllt werden. 2. Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, zum Ende des Benutzungsverhältnisses alle entliehenen Medien sowie den Bibliotheksausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek sind zu begleichen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 10 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 IV. Deutscher und internationaler Leihverkehr § 30 Nehmende und gebende Fernleihe 1. Am Ort nicht vorhandene Medien können durch Vermittlung der ZBSport bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Für diese Benutzungsart sind die Vorschriften der Leihverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung und die besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek maßgebend. 2. Die Fernleihe ist gebührenpflichtig. Fernleihgebühren sind Bestellgebühren, die auch dann anfallen, wenn ein bestelltes Medium nicht geliefert werden kann; dies gilt sowohl für rückgabepflichtige als auch für nicht rückgabepflichtige Medien. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der ZBSport in der jeweils gültigen Fassung. 3. Werke, die in deutschen Bibliotheken nicht nachzuweisen sind, können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs bei ausländischen Bibliotheken bestellt werden. V. Sonstige Bestimmungen § 31 Ausschluss von der Benutzung 1. Verstoßen Benutzerinnen und Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die ZBSport die Benutzerinnen und Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der ZBSport ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen. 2. Die Betroffenen sind vor dem dauerhaften Ausschluss anzuhören. 3. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4. Bei besonders schweren Verstößen ist die ZBSport berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. § 32 Inkrafttreten 1. Die Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den "Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln" in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.04.2016 (AM 07/2016) außer Kraft. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 11 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom.11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 12 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Schließfachordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Schließfachordnung erlassen: 1. Die Schließfächer sind zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und sonstigen persönlichen Gegenständen bestimmt. Zur Aufbewahrung von Wertgegenständen sollen die Schließfächer nicht genutzt werden, da die Deutsche Sporthochschule Köln bei etwaigem Abhandenkommen oder Schäden nicht haftet. 2. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren. 3. Die Schließfächer können mit einer 2-Euro-Münze als Schlüsselpfand genutzt werden. Beim Öffnen der Schließfächer wird das eingeworfene Pfandgeld automatisch zurückerstattet. 4. Die Schließfächer dürfen nur während der Öffnungszeiten der ZBSport genutzt werden. Bei unbefugter Nutzung über die Öffnungszeit hinaus wird das Schließfach geöffnet und der Inhalt sichergestellt. Eine Herausgabe des Inhalts erfolgt grundsätzlich nur gegen Rückgabe des Schließfachschlüssels während der Öffnungszeiten der ZBSport. 5. Eine Öffnung des Schließfaches durch Bibliothekspersonal auf Wunsch der Benutzerinnen und Benutzer, zum Beispiel bei Schlüsselverlust, kann grundsätzlich nur nach Legitimation durch einen Lichtbildausweis sowie Beschreibung des Inhaltes erfolgen. 6. Der Verlust eines Schließfachschlüssels ist dem Bibliothekspersonal umgehend anzuzeigen. Es ist eine Verlustanzeige auszufüllen. Der Schließfachinhaber oder die Schließfachinhaberin haftet für den im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels entstandenen Schaden. Bei Verlust verfällt das Pfandgeld aus den Schließfächern zugunsten der Deutschen Sporthochschule Köln. 7. Im Falle einer Öffnung gemäß Abs. 4, Satz 2 gehen Gegenstände, die nur einen geringen Wert besitzen, leicht verderblich sind oder deren Aufbewahrung aus hygienischen Gründen nicht zumutbar ist, ohne Anspruch auf Erstattung in die Verfügungsgewalt der DSHS Köln über. Sonstige Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungszeit von 1 Monat an das Zentrale Fundbüro (Info-Point) der DSHS Köln weitergegeben. Aufgefundene Medien aus dem Eigentum anderer Bibliotheken oder sonstiger öffentlicher Sammlungen können an diese zurückgegeben werden. 8. Bei Störungen des Schlossmechanismus ist das Bibliothekspersonal sofort zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Für Beschädigungen der Schließfachanlage durch unsachgemäße Bedienung haften die Benutzerin oder der Benutzer des Schließfaches. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 13 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 9. Für Schäden, die Benutzerinnen und Benutzern trotz ordnungsgemäßer Benutzung des Schließfaches entstanden sind, haftet die Deutsche Sporthochschule Köln. Sie sind der Bibliotheksleitung unverzüglich, spätestens bis zur Schließung der ZBSport am gleichen Tage, zu melden. Die Haftung entfällt für Geld und Wertsachen sowie für Schäden, die auf höhere Gewalt oder unbefugte Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. 10. Die Laptop-Schließfächer sind ausschließlich zur Aufbewahrung von mobilen Endgeräten wie Smartphones, Tablets, Notebooks, Laptops, E-Book-Reader bestimmt. Sonstige Gegenstände, insbesondere weitere Wertgegenstände, verderbliche Lebensmittel und Flüssigkeiten dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Die Nutzung der Laptop- Schließfächer erfolgt mit einer 1- oder einer 2-Euro-Münze als Schlüsselpfand, welcheautomatisch bei Öffnung der Laptop-Schließfächer herausgegeben wird. Im Übrigen gelten die Regelungen von Abs. 4 – 9, Satz 1 und 2. 11. Diese für alle Benutzerinnen und Benutzer verbindliche Schließfachordnung der ZBSport tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ in Kraft. Die Schließfachordnung der ZBSport vom 19.04.2016 (AM 7/2016) tritt gleichzeitig außer Kraft. 12. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 14 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Präambel Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 29 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, sowie aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung – HAbg-VO) vom 13.08.2015 (GV. NRW. S. 569), hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Gebühren- und Entgeltordnung für die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln erlassen: § 1 Grundsatz (1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. (2) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren, Kosten und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sowie der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen erhoben. (3) Die Kosten für sonstige Dienstleistungen, die die Bibliothek auf besondere Anforderung im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringt, und für Auslagen, die der Bibliothek bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen, werden nach dem entstandenen Aufwand von der Bibliotheksleitung festgelegt und in einer gesonderten Aufstellung bekannt gemacht und erhoben. § 2 Grundgebühr Für die Ausstellung und Verlängerung eines Benutzerausweises wird für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der Ausstellung eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erhoben. Ausgenommen von dieser Gebühr sind Studierende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Sporthochschule Köln. Ebenso befreit sind Studierende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulen unter staatlicher Trägerschaft in NRW, diese entrichten lediglich eine einmalige Gebühr in Höhe von 10,00 € für die Ausstellung eines Benutzerausweises. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15174&vd_back=N569&sg=0&menu=1 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 15 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 3 Leihfristüberschreitung (1) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt bei: bis zu 10 Kalendertagen: 2,00 €, bis zu 20 Kalendertagen: 5,00 €, bis zu 30 Kalendertagen: 10,00 €, bis zu 40 Kalendertagen: 20,00 €. (2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums beträgt die Gebühr je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2,00 €. Unter Kurzausleihe ist der ausnahmsweise Verleih von Medieneinheiten zu verstehen, die an sich nicht für die Ausleihe bestimmt sind und bei denen die Dauer der Ausleihe stark begrenzt ist. (3) Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe im Sinne von § 4 Abs. 1. (4) Medieneinheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare Werk. § 4 Nichtrückgabe, Verlust, Beschädigung (1) Bei Nichtrückgabe, Verlust oder Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien richten sich die Schadensersatzansprüche der Hochschule nach § 13 Abs. 3 der Benutzungsordnung. Daneben wird eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird zuzüglich der Gebühr nach § 3 und neben den Schadensersatzansprüchen nach Satz 1 erhoben und beträgt 25,00 € je Medieneinheit; die Verwaltungsgebühr deckt den Aufwand hinsichtlich der Überwachung der Leihfrist, der Erfassung der Fristüberschreitung und der Ermittlung der für die Höhe der Säumnisgebühr maßgeblichen Dauer der Leihfristüberschreitung, der vor Erlass des Gebührenbescheides gegebenenfalls gebotenen schriftlichen Anhörung, der Fertigung und Versendung des Leistungsbescheides sowie der Überwachung des Zahlungseingangs ab. Die Gebühr nach § 3 wird nur bis zu dem Zeitpunkt erhoben, in dem das Abhandenkommen einer Medieneinheit angezeigt worden ist. (2) Wird die Medieneinheit trotz Verlustanzeige zurückgegeben, kann die Bibliothek auf das Vorgehen nach Abs. 1 Satz 1 verzichten und stattdessen die Säumnisgebühren für den gesamten Zeitraum der Leihfristüberschreitung erheben. § 5 Ersatz des Bibliotheksausweises Für die Zweitausstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 16 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 6 Fernleihe Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Auslagenpauschale erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung und entsprechenden Regelungen der Landesregierung. § 7 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Kosten Entstandene Gebühren können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek. § 8 Weitere Dienstleistungen Für andere Dienstleistungen (z.B. die Anfertigung von Kopien und Reproduktionen) werden Kosten aufgrund einer gesonderten Aufstellung erhoben, die durch die Bibliotheksleitung festgelegt und in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht wird. § 9 Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug ergeht ein Mahnbescheid. Die Durchsetzung erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. § 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Gebühren- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.04.2016 (AM 7/2016) außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 17 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Aufgaben § 3 Benutzungsberechtigte § 4 Benutzungsverhältnis § 5 Datenschutz und Protokollierung § 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte § 7 Auskunft § 8 Öffnungs- und Servicezeiten § 9 Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1. Die Bibliotheksleitung und die von ihr beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. § 10 Schließfächer § 11 Haftung der ZBSport II. Benutzung innerhalb der ZBSport § 14 Benutzung des Präsenzbestandes aus den Magazinen und Freihandbereichen § 15 Bestellungen der Präsenzbestände aus den Magazinen § 16 Benutzung technischer Einrichtungen § 17 Zutritt zu den Magazinen III. Benutzung durch Entleihen § 18 Allgemeines § 19 Zulassung zur Ausleihe § 20 Bestellung von Medien aus dem Magazin 3. Vormerkungen auf in Handapparate oder Semesterapparate entliehene Medien sind nicht möglich. § 22 Abholfrist für Bestellungen und Vormerkungen 1. Bereitgestellte Medien liegen 7 Kalendertage zur Abholung bereit. 2. Eine Zusendung der Medien durch die Post erfolgt nicht. § 23 Quittungen Ausleih-, Rückgabe- sowie Gebührenquittungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Sie sind als Nachweis mindestens drei Monate aufzubewahren. § 24 Allgemeine Leihfrist § 26 Lehrbuchsammlung § 27 Semesterapparate § 29 Ende der Ausleihberechtigung IV. Deutscher und internationaler Leihverkehr § 30 Nehmende und gebende Fernleihe V. Sonstige Bestimmungen § 31 Ausschluss von der Benutzung 3. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4. Bei besonders schweren Verstößen ist die ZBSport berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbun... § 32 Inkrafttreten 1. Die Schließfächer sind zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und sonstigen persönlichen Gegenständen bestimmt. Zur Aufbewahrung von Wertgegenständen sollen die Schließfächer nicht genutzt werden, da die Deutsche Sporthochschule Köln bei etwaigem Ab... 2. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren.

  • Benutzungsordnung_Schliessfachordnung_und_Gebuehren-_und_Entgeltordnung_August2021__.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN ZBSport Nr.:20/2021 Köln, den 16.08.2021 INHALT Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11.08.2021 ----------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 1 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Ordnungen erlassen: Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für die Benutzung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften (im folgenden ZBSport) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufgaben 1. Die ZBSport ist die zentrale wissenschaftliche Bibliothek der Deutschen Sporthochschule Köln. Als Universitätsbibliothek unterstützt sie die Mitglieder und Angehörigen der Deutschen Sporthochschule Köln bei Forschung, Lehre und Studium. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Bereitstellung und Vermittlung von Literatur und Information sowie die Beratung und Unterstützung bei der Nutzung von Literatur- und Informationsquellen. In diesem Zusammenhang obliegt ihr auch die Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz. Die ZBSport übernimmt zugleich in ihrer Funktion als Spezialbibliothek die Aufgaben der regionalen und überregionalen Literatur- und Informationsversorgung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und verschiedenen Funktionen erfüllt die ZBSport ihre Aufgaben, indem sie nachfolgende Dienstleistungen anbietet: • Bereitstellung ihrer Medienbestände, Informationsmittel und technischen Einrichtungen in den Räumen der Bibliothek • Ausleihe von Medien zur Benutzung außerhalb der Bibliothek • Beschaffung von Medien, die nicht am Ort vorhanden sind, durch den Deutschen und Internationalen Leihverkehr sowie durch Dokumentlieferdienste • Erteilung von Auskünften • Vermittlung von Informationen durch Kataloge, Bibliographien, Dokumentationsdienste und elektronische Datenbanken • Schulung und Beratung in der Nutzung der Bibliothek, ihrer Dienstleistungsmedien und Geräteangebote Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 2 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 • Digitalisierung, Archivierung und Lieferung von Dokumenten • Öffentlichkeitsarbeit durch Ausstellungen und Führungen • Bibliotheksbezogene Veröffentlichungen • Schriftliche Auskünfte aufgrund ihrer Kataloge und Auskunftsmittel • Hilfe bei der Benutzung durch ihren Informationsdienst, durch Hinweisblätter oder auf sonstige Weise 2. Medien im Sinne dieser Benutzungsordnung sind auch Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, Musikalien, maschinenlesbare Datenträger in analoger und digitaler Form und sonstige zur Benutzung bestimmte Bestände. § 3 Benutzungsberechtigte Benutzungsberechtigt sind Studierende und Mitarbeitende der Deutschen Sporthochschule Köln, Studierende anderer Hochschulen in der BRD sowie jede natürliche Person, die die ZBSport zum Zwecke der Forschung, der Lehre und des Studiums sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung nutzen möchte. § 4 Benutzungsverhältnis 1. Die Benutzung der ZBSport erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses. 2. Rechtsgrundlage der Benutzung sind diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung von der Bibliotheksleitung erlassenen Anordnungen. Die Anerkennung erfolgt durch Inanspruchnahme der ZBSport. § 5 Datenschutz und Protokollierung 1. Die Verarbeitung der für das Nutzungsverhältnis erforderlichen personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben . 2. Wegen aufgetretener sicherheitsrelevanter Ereignisse werden bei jedem Zugriff auf den Online-Katalog der ZBSport relevante Zugriffsdaten gespeichert. Dies sind: Die IP-Adresse des zugreifenden Rechners, der Browsertyp, der Referrer, Cookies und Session-ID, sowie die Suchanfragen und die Suchhistorie verknüpft mit der genannten Session-ID. Falls eine Anmeldung im Benutzerkonto erfolgte, werden zusätzlich die IP-Adresse des zugreifenden Rechners, die Session-ID, die Suchanfragen und die Suchhistorie verknüpft mit der ID des Benutzerkontos gespeichert. 3. Die Daten werden zu Zwecken der Verbesserung des Web-Angebots analysiert sowie zu Zwecken der Identifikation und Nachverfolgung unzulässiger Zugriffsversuche und unzulässiger Zugriffe auf den Online-Katalog gespeichert. Sie werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald die Verarbeitungszwecke dies zulassen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 3 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte Die Benutzung der ZBSport ist grundsätzlich unentgeltlich. Für bestimmte Verwaltungstätigkeiten, Benutzungsarten und Benutzergruppen werden Gebühren und Entgelte erhoben. Art und Höhe der Gebühren und Entgelte richten sich nach der Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Auskunft 1. Der Informationsdienst der ZBSport erteilt den Benutzerinnen und Benutzern Auskünfte über die Bestände der Bibliothek. Darüber hinaus ist er bei der Benutzung der Kataloge, bibliographischen Hilfsmittel, Nachschlagewerke und Datenbanken behilflich. 2. Auskünfte aus und zu den Beständen der ZBSport oder aus Datenbanken können erteilt werden, soweit technische und personelle Gegebenheiten der ZBSport dies gestatten. 3. Auskünfte, die aufwendige Recherchen erfordern, können abgelehnt werden. Auskünfte zu rechtlichen und medizinischen Fragen sowie Schätzungen zum Wert von Büchern und Handschriften werden nicht erteilt. 4. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird nicht übernommen. 5. Für schriftliche Auskünfte und die dazu erforderlichen Recherchen werden Gebühren gemäß der Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 8 Öffnungs- und Servicezeiten 1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und im Internetauftritt der ZBSport bekannt gegeben. 2. Die ZBSport kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird so früh wie möglich bekannt gegeben. 3. Bei Ausfall der IT-gestützten Dienste können bestimmte Serviceleistungen nicht angeboten werden. § 9 Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1. Die Bibliotheksleitung und die von ihr beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. 2. Die Benutzerinnen und Benutzer haben nach Maßgabe der Benutzungsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Anspruch auf die Dienstleistungen der ZBSport. 3. Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung in der ZBSport gewahrt bleiben. Das Mitführen von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen ist verboten. Die Rechte Dritter sind zu wahren. Ein Verstoß führt zum Ausschluss von der Benutzung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 4 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 4. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist der Personalausweis bzw. der Reisepass vorzuweisen. 5. Die ZBSport ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Beim Verlassen der ZBSport haben die Benutzerinnen und Benutzer unaufgefordert mitgeführte Medien vorzuzeigen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren. 6. Die Benutzerinnen und Benutzer haben die von ihnen gebrauchten Medien, Einrichtungsgegenstände und Geräte sorgfältig zu behandeln. Im gesamten Bibliotheksgebäude ist auf Ruhe zu achten. Darüber hinaus sind im gesicherten Bibliotheksbereich das Rauchen, die Mitnahme von Getränken (außer Wasser in durchsichtigen Gefäßen) und Esswaren sowie mobiles Telefonieren nicht gestattet. 7. Im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer ist jedes Verhalten, das die Arbeit anderer stört oder erschwert, zu unterlassen. 8. Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der ZBSport nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden. 9. Tiere dürfen nicht in die ZBSport mitgebracht werden. § 10 Schließfächer 1. Zur Verwahrung von Überbekleidung, Taschen, Koffern, Gepäckstücken und ähnlichen Gegenständen stehen den Benutzerinnen und Benutzern im Eingangsbereich der ZBSport Schließfächer zur Verfügung. 2. Die Nutzung der Schließfächer erfolgt gemäß der Schließfachordnung der ZBSport in ihrer jeweils geltenden Fassung. § 11 Haftung der ZBSport 1. Die ZBSport haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. 2. Die ZBSport haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1.500 Euro. § 12 Urheber- und Persönlichkeitsrecht; Jugendschutz 1. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, die Bestimmungen über den Jugendschutz und die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, die in elektronischer Version angebotene Literatur nur für den eigenen Gebrauch zu nutzen, sie nicht systematisch herunterzuladen, sie weder weiter zu versenden noch gewerblich zu nutzen und keine der zusätzlich von der ZBSport festgesetzen Nutzungsbeschränkungen zu verletzen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 5 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, Persönlichkeitsrechte Dritter, soweit sie durch die Benutzung und Weiterverarbeitung der durch die ZBSport angebotenen oder vermittelten Informationsangebote berührt sein können, zu beachten. 3. Wird die ZBSport wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von dritter Seite in Anspruch genommen, so sind die verursachenden Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, die ZBSport von allen Ansprüchen freizustellen. § 13 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht 1. Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln und insbesondere gegen Feuchtigkeit zu schützen. Hineinschreiben, An- und Unterstreichen sowie Markieren sind nicht gestattet. 2. Benutzerinnen und Benutzer haben jedes empfangene Werk auf dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. 3. Wer Bibliotheksgut verliert, nicht zurückgibt oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der ZBSport beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten und haftet nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere §§ 280 ff. BGB analog sowie § 823 BGB. Die ZBSport bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen und legt eine angemessene Frist für die Erbringung der Ersatzleistung fest. Sie kann von den Benutzerinnen und Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen oder auf deren Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen; außerdem kann sie sich einen durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. Vorsätzliche Beschädigungen oder Zerstörungen werden strafrechtlich verfolgt. Im Falle der Nichtrückgabe, des Verlusts oder der Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben. Näheres hierzu regelt die Gebühren- und Entgeltordnung der ZBSport in ihrer jeweiligen Fassung. II. Benutzung innerhalb der ZBSport § 14 Benutzung des Präsenzbestandes aus den Magazinen und Freihandbereichen 1. Die Medien des Präsenzbestandes aus Magazinen und Freihandbereichen sind grundsätzlich nicht ausleihbar und dürfen nur im Lesesaalbereich und in den sonstigen dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. 2. Bestimmte Medien werden nur gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben. 3. Das ggf. von der ZBSport festgelegte Kopierverbot für bestimmte bzw. schützenswerte Medien ist zu beachten. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 6 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 15 Bestellungen der Präsenzbestände aus den Magazinen 1. Präsenzbestände aus den Magazinen können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Die Medien werden in der Regel 7 Kalendertage bereitgestellt. Die Frist kann nach Absprache verlängert werden. 2. Die Benutzung besonders schutzwürdiger Medien (z.B. Handschriften und Inkunabeln) kann aus konservatorischen Gründen eingeschränkt werden. Ggf. können die Benutzerinnen und Benutzer auf die Benutzung einer Kopie verwiesen werden. Originale dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht benutzt werden. § 16 Benutzung technischer Einrichtungen 1. Die ZBSport stellt technische Geräte zur Selbstbedienung zur Verfügung. Die Benutzung dieser Geräte kann von der ZBSport zeitlich beschränkt werden, wenn mehrere Benutzerinnen und Benutzer gleichzeitig Bedarf an einem Gerät geltend machen. 2. Den Benutzerinnen und Benutzern obliegt die Beachtung der Bedienungsanleitungen der Bibliothekstechnik. Manipulationen an technischen Geräten, Systemeinstellungen und Software sind nicht gestattet. Richtlinien und Anweisungen für die Benutzung von Datenbanken und Internet-Diensten sind einzuhalten, besonders das Urheberrecht und Bestimmungen von Lizenzgebern. 3. Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel an den Geräten sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haften die Benutzerinnen und Benutzer. 4. Die ZBSport haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten, Hard- und Software sowie Datenträgern an Dateien und Datenträgern der Benutzerinnen und Benutzer (z.B. Virenprogramme) entstehen. § 17 Zutritt zu den Magazinen Der Zutritt zu Magazinbereichen kann auf Antrag in Ausnahmefällen genehmigt werden. III. Benutzung durch Entleihen § 18 Allgemeines 1. Die Medien der ZBSport können an Ausleihberechtigte (§ 19) ausgeliehen werden. Die ZBSport kann die Anzahl der von Benutzerinnen und Benutzern entleihbaren Medien beschränken. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 7 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Nicht ausgeliehen werden • die für den Dienstgebrauch benötigten Medien • die Medien des Präsenzbestandes • Handschriften und Autographen • Werke von besonderem Wert, Alter oder von mangelhaftem Erhaltungszustand • Sonderformate • Loseblattausgaben, Tafelwerke und Karten sowie • ungebundene Lieferungswerke, Zeitschriften und Zeitungen 3. Die ZBSport kann die Ausleihe ausnahmsweise gestatten, wenn die Benutzung außerhalb der ZBSport für die Verfolgung eines wissenschaftlichen Zwecks erforderlich ist. § 19 Zulassung zur Ausleihe 1. Ausleihberechtigt sind Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Sporthochschule Köln, Studierende anderer Hochschulen der BRD sowie jede natürliche Person, die die ZBSport zum Zwecke der Forschung, der Lehre und des Studiums sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung nutzen möchte. 2. Voraussetzung für die Anmeldung ist die Vorlage des gültigen Studierendenausweises bzw. des gültigen Personalausweises. Ausleihberechtigte erhalten einen Bibliotheksausweis. Minderjährige, sofern sie keine eingeschriebene ordentliche Studierende sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angemeldet werden. Eine Ausleihe ist nur bei Vorlage dieses Bibliotheksausweises möglich. 3. Die ZBSport ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises Medien ohne weitere Prüfung auch an Dritte auszugeben. 4. Nicht ausleihberechtigte Personen können die vorhandene Literatur nur in den Bibliotheksräumen nutzen. 5. Die Zulassung zur Ausleihe kann befristet werden. Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere Name und Anschrift (ggf. E-Mail-Adresse) sind der ZBSport unverzüglich mitzuteilen und ggf. mit einem amtlichen Dokument zu belegen. Die Nichtmitteilung der Änderung der persönlichen Daten führt zum vorübergehenden Ausschluss von der Benutzung der ZBSport gemäß § 31. Kosten, die der ZBSport aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, tragen die Benutzerinnen und die Benutzer. 6. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der ZBSport unverzüglich anzuzeigen. Ferner sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen des Besitzes des Bibliotheksausweises zu vergewissern. Die Benutzerinnen und Benutzer haften für den Missbrauch des Ausweises bei Verletzung dieser Pflicht. 7. Die Ausleihberechtigung kann ausgesetzt werden für den Zeitraum, in dem nach der Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in ihrer jeweiligen Fassung fällige Gebühren, insbesondere wegen einer Leihfristüberschreitung, nicht entrichtet werden. 8. Die ZBSport ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Zulassungsvoraussetzungen ändern. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 8 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 20 Bestellung von Medien aus dem Magazin Medien des Magazinbestandes können über die Kataloge bestellt werden. Telefonische Bestellungen werden nicht angenommen. § 21 Vormerkung 1. Ausgeliehene Medien, sofern sie verlängerbar sind, können vorgemerkt werden. Die Benutzerinnen und Benutzer werden benachrichtigt, sobald das gewünschte Medium bereitliegt. Abholbenachrichtigungen erfolgen nur als E-Mail. 2. Auskünfte an Dritte, wer ein Medium entliehen hat, werden nicht erteilt. 3. Vormerkungen auf in Handapparate oder Semesterapparate entliehene Medien sind nicht möglich. § 22 Abholfrist für Bestellungen und Vormerkungen 1. Bereitgestellte Medien liegen 7 Kalendertage zur Abholung bereit. 2. Eine Zusendung der Medien durch die Post erfolgt nicht. § 23 Quittungen Ausleih-, Rückgabe- sowie Gebührenquittungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Sie sind als Nachweis mindestens drei Monate aufzubewahren. § 24 Allgemeine Leihfrist 1. Die Leihfrist für ausleihbare Medien beträgt in der Regel 28 Tage. 2. Die Leihfrist kann aus dienstlichen Gründen verkürzt werden. 3. Entliehene Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist zurückzugeben. 4. Eine Rückgabe kann ebenfalls auf dem Postweg erfolgen. Kosten und Risiko tragen die Benutzerinnen und Benutzer. Die Medien müssen spätestens am letzten Tag der Leihfrist in der ZBSport eingehen. § 25 Verlängerung 1. Die Leihfrist kann verlängert werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Leihfrist erfolgen, da ansonsten Verzugsgebühren anfallen. Verlängerungsanträge können online, schriftlich sowie telefonisch erfolgen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 9 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Ausgenommen von der Verlängerung sind Titel der Lehrbuchsammlung, Videos, vorgemerkte Medien sowie Fernleihen. 3. Die Leihfristverlängerung beginnt mit dem Tag der Genehmigung des Verlängerungsantrages. 4. Die maximale, durch Verlängerungen erreichbare Leihfrist beträgt 112 Tage. 5. Auf einen verspäteten Antrag hin kann eine neue Leihfrist festgesetzt werden. Für die Zeit zwischen Ende der alten und Beginn der neuen Leihfrist sind Säumnisgebühren zu entrichten. § 26 Lehrbuchsammlung 1. Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. 2. Vormerkung und Verlängerung sind nicht möglich. Ausleihe eines zurückgegebenen Exemplars an dieselben Benutzerinnen und Benutzer ist am gleichen Tag nicht möglich. § 27 Semesterapparate 1. Semesterapparate können innerhalb der ZBSport auf Antrag von Lehrkräften der DSHS Köln für Lehrveranstaltungen eingerichtet werden. 2. Semesterapparate werden in der Regel für 1 Semester zusammengestellt und von der ZBSport für diesen Zweck entsprechend gekennzeichnet. 3. Die Leihfrist für die Medien endet mit dem Semester. Sie kann semesterweise verlängert werden. Die Medien können jederzeit aus dienstlichen Gründen vorzeitig zurückgefordert werden. § 28 Handapparate 1. Institutsmitarbeiterinnen und Institutsmitarbeiter der DSHS können Medien aus den eigenen Institutsbeständen in einen Handapparat ausleihen. 2. Die Ausleihdauer ist nicht befristet. § 29 Ende der Ausleihberechtigung 1. Die Ausleihberechtigung erlischt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausleihe nicht mehr erfüllt werden. 2. Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, zum Ende des Benutzungsverhältnisses alle entliehenen Medien sowie den Bibliotheksausweis zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek sind zu begleichen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 10 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 IV. Deutscher und internationaler Leihverkehr § 30 Nehmende und gebende Fernleihe 1. Am Ort nicht vorhandene Medien können durch Vermittlung der ZBSport bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden. Für diese Benutzungsart sind die Vorschriften der Leihverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung und die besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek maßgebend. 2. Die Fernleihe ist gebührenpflichtig. Fernleihgebühren sind Bestellgebühren, die auch dann anfallen, wenn ein bestelltes Medium nicht geliefert werden kann; dies gilt sowohl für rückgabepflichtige als auch für nicht rückgabepflichtige Medien. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der ZBSport in der jeweils gültigen Fassung. 3. Werke, die in deutschen Bibliotheken nicht nachzuweisen sind, können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs bei ausländischen Bibliotheken bestellt werden. V. Sonstige Bestimmungen § 31 Ausschluss von der Benutzung 1. Verstoßen Benutzerinnen und Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die ZBSport die Benutzerinnen und Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von der Benutzung der ZBSport ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluss bestehen. 2. Die Betroffenen sind vor dem dauerhaften Ausschluss anzuhören. 3. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4. Bei besonders schweren Verstößen ist die ZBSport berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. § 32 Inkrafttreten 1. Die Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den "Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln" in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.04.2016 (AM 07/2016) außer Kraft. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 11 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 2. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom.11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 12 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Schließfachordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes (HZG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Schließfachordnung erlassen: 1. Die Schließfächer sind zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und sonstigen persönlichen Gegenständen bestimmt. Zur Aufbewahrung von Wertgegenständen sollen die Schließfächer nicht genutzt werden, da die Deutsche Sporthochschule Köln bei etwaigem Abhandenkommen oder Schäden nicht haftet. 2. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren. 3. Die Schließfächer können mit einer 2-Euro-Münze als Schlüsselpfand genutzt werden. Beim Öffnen der Schließfächer wird das eingeworfene Pfandgeld automatisch zurückerstattet. 4. Die Schließfächer dürfen nur während der Öffnungszeiten der ZBSport genutzt werden. Bei unbefugter Nutzung über die Öffnungszeit hinaus wird das Schließfach geöffnet und der Inhalt sichergestellt. Eine Herausgabe des Inhalts erfolgt grundsätzlich nur gegen Rückgabe des Schließfachschlüssels während der Öffnungszeiten der ZBSport. 5. Eine Öffnung des Schließfaches durch Bibliothekspersonal auf Wunsch der Benutzerinnen und Benutzer, zum Beispiel bei Schlüsselverlust, kann grundsätzlich nur nach Legitimation durch einen Lichtbildausweis sowie Beschreibung des Inhaltes erfolgen. 6. Der Verlust eines Schließfachschlüssels ist dem Bibliothekspersonal umgehend anzuzeigen. Es ist eine Verlustanzeige auszufüllen. Der Schließfachinhaber oder die Schließfachinhaberin haftet für den im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels entstandenen Schaden. Bei Verlust verfällt das Pfandgeld aus den Schließfächern zugunsten der Deutschen Sporthochschule Köln. 7. Im Falle einer Öffnung gemäß Abs. 4, Satz 2 gehen Gegenstände, die nur einen geringen Wert besitzen, leicht verderblich sind oder deren Aufbewahrung aus hygienischen Gründen nicht zumutbar ist, ohne Anspruch auf Erstattung in die Verfügungsgewalt der DSHS Köln über. Sonstige Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungszeit von 1 Monat an das Zentrale Fundbüro (Info-Point) der DSHS Köln weitergegeben. Aufgefundene Medien aus dem Eigentum anderer Bibliotheken oder sonstiger öffentlicher Sammlungen können an diese zurückgegeben werden. 8. Bei Störungen des Schlossmechanismus ist das Bibliothekspersonal sofort zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Für Beschädigungen der Schließfachanlage durch unsachgemäße Bedienung haften die Benutzerin oder der Benutzer des Schließfaches. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 13 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 9. Für Schäden, die Benutzerinnen und Benutzern trotz ordnungsgemäßer Benutzung des Schließfaches entstanden sind, haftet die Deutsche Sporthochschule Köln. Sie sind der Bibliotheksleitung unverzüglich, spätestens bis zur Schließung der ZBSport am gleichen Tage, zu melden. Die Haftung entfällt für Geld und Wertsachen sowie für Schäden, die auf höhere Gewalt oder unbefugte Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. 10. Die Laptop-Schließfächer sind ausschließlich zur Aufbewahrung von mobilen Endgeräten wie Smartphones, Tablets, Notebooks, Laptops, E-Book-Reader bestimmt. Sonstige Gegenstände, insbesondere weitere Wertgegenstände, verderbliche Lebensmittel und Flüssigkeiten dürfen dort nicht aufbewahrt werden. Die Nutzung der Laptop- Schließfächer erfolgt mit einer 1- oder einer 2-Euro-Münze als Schlüsselpfand, welcheautomatisch bei Öffnung der Laptop-Schließfächer herausgegeben wird. Im Übrigen gelten die Regelungen von Abs. 4 – 9, Satz 1 und 2. 11. Diese für alle Benutzerinnen und Benutzer verbindliche Schließfachordnung der ZBSport tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ in Kraft. Die Schließfachordnung der ZBSport vom 19.04.2016 (AM 7/2016) tritt gleichzeitig außer Kraft. 12. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 14 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 Präambel Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 29 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021, sowie aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung – HAbg-VO) vom 13.08.2015 (GV. NRW. S. 569), hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Gebühren- und Entgeltordnung für die Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln erlassen: § 1 Grundsatz (1) Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. (2) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren, Kosten und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sowie der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den jeweils geltenden Fassungen erhoben. (3) Die Kosten für sonstige Dienstleistungen, die die Bibliothek auf besondere Anforderung im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringt, und für Auslagen, die der Bibliothek bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen, werden nach dem entstandenen Aufwand von der Bibliotheksleitung festgelegt und in einer gesonderten Aufstellung bekannt gemacht und erhoben. § 2 Grundgebühr Für die Ausstellung und Verlängerung eines Benutzerausweises wird für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der Ausstellung eine Gebühr in Höhe von 20,00 € erhoben. Ausgenommen von dieser Gebühr sind Studierende sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Sporthochschule Köln. Ebenso befreit sind Studierende und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulen unter staatlicher Trägerschaft in NRW, diese entrichten lediglich eine einmalige Gebühr in Höhe von 10,00 € für die Ausstellung eines Benutzerausweises. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15174&vd_back=N569&sg=0&menu=1 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 15 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 3 Leihfristüberschreitung (1) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt bei: bis zu 10 Kalendertagen: 2,00 €, bis zu 20 Kalendertagen: 5,00 €, bis zu 30 Kalendertagen: 10,00 €, bis zu 40 Kalendertagen: 20,00 €. (2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums beträgt die Gebühr je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2,00 €. Unter Kurzausleihe ist der ausnahmsweise Verleih von Medieneinheiten zu verstehen, die an sich nicht für die Ausleihe bestimmt sind und bei denen die Dauer der Ausleihe stark begrenzt ist. (3) Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe im Sinne von § 4 Abs. 1. (4) Medieneinheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare Werk. § 4 Nichtrückgabe, Verlust, Beschädigung (1) Bei Nichtrückgabe, Verlust oder Beschädigung von Medien oder Teilen von Medien richten sich die Schadensersatzansprüche der Hochschule nach § 13 Abs. 3 der Benutzungsordnung. Daneben wird eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird zuzüglich der Gebühr nach § 3 und neben den Schadensersatzansprüchen nach Satz 1 erhoben und beträgt 25,00 € je Medieneinheit; die Verwaltungsgebühr deckt den Aufwand hinsichtlich der Überwachung der Leihfrist, der Erfassung der Fristüberschreitung und der Ermittlung der für die Höhe der Säumnisgebühr maßgeblichen Dauer der Leihfristüberschreitung, der vor Erlass des Gebührenbescheides gegebenenfalls gebotenen schriftlichen Anhörung, der Fertigung und Versendung des Leistungsbescheides sowie der Überwachung des Zahlungseingangs ab. Die Gebühr nach § 3 wird nur bis zu dem Zeitpunkt erhoben, in dem das Abhandenkommen einer Medieneinheit angezeigt worden ist. (2) Wird die Medieneinheit trotz Verlustanzeige zurückgegeben, kann die Bibliothek auf das Vorgehen nach Abs. 1 Satz 1 verzichten und stattdessen die Säumnisgebühren für den gesamten Zeitraum der Leihfristüberschreitung erheben. § 5 Ersatz des Bibliotheksausweises Für die Zweitausstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 16 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 § 6 Fernleihe Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Auslagenpauschale erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Leihverkehrsordnung und entsprechenden Regelungen der Landesregierung. § 7 Stundung, Ermäßigung und Erlass von Gebühren und Kosten Entstandene Gebühren können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek. § 8 Weitere Dienstleistungen Für andere Dienstleistungen (z.B. die Anfertigung von Kopien und Reproduktionen) werden Kosten aufgrund einer gesonderten Aufstellung erhoben, die durch die Bibliotheksleitung festgelegt und in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht wird. § 9 Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug ergeht ein Mahnbescheid. Die Durchsetzung erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. § 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Gebühren- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln vom 19.04.2016 (AM 7/2016) außer Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn a) die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, b) das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 20/2021– Seite - 17 - Benutzungsordnung, Schließfachordnung und Gebühren- und Entgeltordnung der Zentralbibliothek der Sportwissenschaften der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 11. August 2021 d) bei der öffentlichen Bekanntmachung dieser Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.08.2021 Köln, den 16.08.2021 Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln I. Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Aufgaben § 3 Benutzungsberechtigte § 4 Benutzungsverhältnis § 5 Datenschutz und Protokollierung § 6 Gebühren, Auslagen und Entgelte § 7 Auskunft § 8 Öffnungs- und Servicezeiten § 9 Allgemeine Benutzungsbestimmungen 1. Die Bibliotheksleitung und die von ihr beauftragten Personen üben das Hausrecht aus. § 10 Schließfächer § 11 Haftung der ZBSport II. Benutzung innerhalb der ZBSport § 14 Benutzung des Präsenzbestandes aus den Magazinen und Freihandbereichen § 15 Bestellungen der Präsenzbestände aus den Magazinen § 16 Benutzung technischer Einrichtungen § 17 Zutritt zu den Magazinen III. Benutzung durch Entleihen § 18 Allgemeines § 19 Zulassung zur Ausleihe § 20 Bestellung von Medien aus dem Magazin 3. Vormerkungen auf in Handapparate oder Semesterapparate entliehene Medien sind nicht möglich. § 22 Abholfrist für Bestellungen und Vormerkungen 1. Bereitgestellte Medien liegen 7 Kalendertage zur Abholung bereit. 2. Eine Zusendung der Medien durch die Post erfolgt nicht. § 23 Quittungen Ausleih-, Rückgabe- sowie Gebührenquittungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Sie sind als Nachweis mindestens drei Monate aufzubewahren. § 24 Allgemeine Leihfrist § 26 Lehrbuchsammlung § 27 Semesterapparate § 29 Ende der Ausleihberechtigung IV. Deutscher und internationaler Leihverkehr § 30 Nehmende und gebende Fernleihe V. Sonstige Bestimmungen § 31 Ausschluss von der Benutzung 3. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4. Bei besonders schweren Verstößen ist die ZBSport berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbun... § 32 Inkrafttreten 1. Die Schließfächer sind zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und sonstigen persönlichen Gegenständen bestimmt. Zur Aufbewahrung von Wertgegenständen sollen die Schließfächer nicht genutzt werden, da die Deutsche Sporthochschule Köln bei etwaigem Ab... 2. Den Benutzerinnen und Benutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren.
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