jeweils gül- tigen, mit dem zuständigen Bereich der Landesregierung NRW geschlossenen Zielverein- barung. (3) Das Zentrum strebt eine Zusammenarbeit mit denjenigen Institutionen an, die sich auf dem Gebiet
nach dem Blockteilzeitmodell nicht mehr zuzumuten ist, soll in besonderen Härtefällen die Verein- barung zur Blockteilzeit vorzeitig beendet werden. (3) Sofern die Vereinbarung aus den Gründen der Absätze
Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzverein- barungen sowie Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaft zu beach- ten. Im Übrigen kann bei Zweifeln