inte- ressierte Senior*innen richtet. Ein Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung ist für die Zu- lassung nicht notwendig. Zukünftig strebt die DSHS es an, weitere unterstützende Maßnahmen insbesondere für
inte- ressierte Senior*innen richtet. Ein Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung ist für die Zu- lassung nicht notwendig. Zukünftig strebt die DSHS es an, weitere unterstützende Maßnahmen insbesondere für
Rechtsvorschriften verstößt. (2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unter- lassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hoch- schule unbeschadet der Verantwortung