Teil des TV-L die „Grundsätze Leis- tungsentgelt“ aufgrund nicht möglicher Einigung der Tarifvertragsparteien gestrichen wurde, können diese über die Sonderregelungen des § 40 Nr. 6 TV-L im Hochschulbe-
dieser Vorschriften unwirksam sein oder werden, so gilt die Dienstvereinbarung im Ubrigen fort. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung entspricht