tion. (1) Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist auch erforderlich bei der Einstellung und Ent- lassung der Leitung der Innenrevision und der Entlassung von Bediensteten, die Mitglied im Verwaltungsrat
Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Juli 1992 in nat. Recht sind Pläne und Projekte vor ihrer Zu- lassung ihrer Durchführung nach §§34, 35 BnatSchG auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
Rechtsvorschriften verstößt. (2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unter- lassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hoch- schule unbeschadet der Verantwortung
inte- ressierte Senior*innen richtet. Ein Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung ist für die Zu- lassung nicht notwendig. Zukünftig strebt die DSHS es an, weitere unterstützende Maßnahmen insbesondere für
inte- ressierte Senior*innen richtet. Ein Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung ist für die Zu- lassung nicht notwendig. Zukünftig strebt die DSHS es an, weitere unterstützende Maßnahmen insbesondere für
ich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters
ich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters
ich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters
ich befindet. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund erst nach erfolgter Zu- lassung eintritt oder bekannt wird. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nicht bis zum Ende des 2. Fachsemesters
in- barung sichtbar wird. Der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist mit dem Antrag auf Zu- lassung zur Promotion vorzuweisen (siehe Musterbeispiel Anlage). (3) Eine Auflösung des Betreuungsverhältnisses