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  • 07.10.2025
    Neuerscheinung: Sammelband zur filmischen Darstellung von Sport
    Wie wird Sport im Film sichtbar? Ein aktueller Sammelband von Dr. Simon Rehbach analysiert die ästhetischen, medialen und historischen Dimensionen sportlicher Inszenierungen in audiovisuellen Formaten. Der neue Sammelband, den Dr. Simon Rehbach herausgibt, untersucht die vielfältigen Formen der Inszenierung von Sport in Film und weiteren audiovisuellen Medien. In elf Beiträgen von zwölf Autor:innen werden unterschiedliche methodische Ansätze und theoretische Perspektiven zur Analyse medialer Repräsentationen sportlicher Ereignisse vorgestellt. Der Band nimmt sowohl Spielfilme wie Miracle (CAN/USA 2004) oder Whiplash (USA 2014) als auch dokumentarische Formate wie Visions of Eight (BRD/USA 1973) in den Blick. Behandelt werden unter anderem: die klassische Trainingsmontage im Sportfilm, filmische Kurzformen innerhalb der Skateboarding-Szene, Box-Berichte in westdeutschen Wochenschauen der 1950er-Jahre, Dokumentarfilme über die Tour de France, das Verhältnis von Sportfilm und Kungfu-Film sowie die Einbindung sportlicher Elemente im Musikvideo. Der Sammelband bietet einen umfassenden Überblick über das Verhältnis von Sport, Filmästhetik und Mediengeschichte . Er zeigt auf, wie sportbezogene Darstellungsformen in unterschiedlichen medialen und historischen Kontexten variieren und welche narrativen, visuellen und ästhetischen Strategien sie kennzeichnen. Für den Rezensenten Eric Dewald "zählt der Sportfilm zu den vielfach vergessenen, ja wortwörtlich ‚übersehenen’ Genres der Film- und Medienwissenschaften, welches geradezu darauf wartet, in (un-)regelmäßigen Abständen von Forschenden (wieder-)entdeckt zu werden". Er unterstreicht "eine enorme Bandbreite möglicher Darstellungen des Sports". Zur vollständigen Rezension

  • 02.10.2025
    Gastvortrag an der Universität Leipzig
    Am 29. September 2025 folgte Dr. Jonas Rohleder (Institut für Vermittlungskompetenz in den Sportarten, IVKS) der Einladung von Dr. Damian Jeraj (Universität Leipzig) zu einem Gastvortrag zum Thema „Digitalgestützte Lehr- und Prüfungsformate in der sportpraktischen Lehre“. Die Idee zu dieser Einladung entstand im Rahmen der letztjährigen Jahrestagung der dvs-Sektion Gerätturnen in Karlsruhe, in deren Rahmen die IVKS-Projektgruppen Safeducation und ComeSport um Lars Fischer, Finja Eisenbacher, Runa Keller, Jule Münz und Jonas Rohleder vorläufige Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu digitalgestützten Lehr- und Fortbildungsformaten vorstellten. Wesentliche Inhalte des Vortrags in Leipzig prägten die Darstellung des sukzessiven Aufbaus eines „Flipped Classroom“-Konzepts in der sportpraktischen Lehramtsausbildung im Bewegungsfeld Bewegen an Geräten – Turnen . Der vorgestellte Ansatz und das damit verbundene Verständnis von (sport-)praktischer Lehre nutzt die Chancen der Digitalisierung insbesondere zur Sensibilisierung für die realen, empirisch hinterlegten Herausforderungen der Sportlehrkraft beim Unterrichten des Bewegungsfeldes sowie für die Vertiefung des veranstaltungsübergreifenden Theorie-Praxis-Transfers. „Es freut uns sehr, dass wir mit unseren Projekten im Nachgang der letztjährigen Tagung im Gedächtnis geblieben sind. Es haben sich bereits in Karlsruhe spannende Gespräche ergeben, die wir nun in Leipzig fortführen und vertiefen konnten. Ein großer Dank gilt dabei der Arbeitsgruppe um Prof. Dr. Thomas Heinen und insbesondere Dr. Damian Jeraj, der diese Zusammenkunft mit viel Engagement initiiert und organisiert hat“, berichtet Jonas Rohleder im Nachgang der Reise.

  • INOEK_Band_08_b_Handbuch_Mountainbike.pdf
    Mountainbike-Handbuch Leitfaden zur Entwicklung von MTB-Strecken und -Trails Herausgeber Naturpark Südschwarzwald Haus der Natur Dr.-Pilet-Spur 4 79868 Feldberg Tel. 07676 9336-10 info@naturpark-suedschwarzwald.de www.naturpark-suedschwarzwald.de Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord Naturpark-Haus auf dem Ruhestein Schwarzwaldhochstraße 2 77889 Seebach Tel. 07449 913054 info@naturparkschwarzwald.de www.naturparkschwarzwald.de Projektarbeitsgruppe Naturpark Südschwarzwald Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord Regierungspräsidium Freiburg / Forst BW Schwarzwaldverein Schwarzwald Tourismus GmbH Universität Freiburg, Professur für Forst- und Umweltpolitik Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Projektbearbeitung Prof. Dr. Ralf Roth Alexander Krämer Annette Müller-Birkenmeier Frank Armbruster Deutsche Sporthochschule Köln Institut für Natursport und Ökologie Am Sportpark Müngersdorf 6 - 50933 Köln www.dshs-koeln.de/natursport Zitierweise: Roth, R., Krämer, A., Müller-Birkenmeier, A., Armbruster, F. (2014): Mountainbike-Handbuch – Leitfaden zur Entwicklung von MTB-Strecken und -Trails. Naturpark Südschwarzwald & Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord (Hrsg.). Feldberg, Seebach Grafische Gestaltung DSHS Köln - nach Corporate Design Naturparke Druck Omniprint Gundelfingen, gedruckt auf Papier aus verantwortungsvollen Quellen (FSC-Mix), CO2-neutral Fotos Christoph Eberle Schwarzwald Tourismus GmbH, Gerhard Eisenschink Schwarzwald Tourismus GmbH, TI Bad Rippoldsau-Schapbach Feldberg / Seebach, 2014 Mountainbike-Handbuch | 3 1 Einleitung 6 2 Qualitätskriterien / Routenplanung 10 2.1 Ausgangssituation 10 2.2 Motivlage 11 2.3 Routenplanung – allgemeines Vorgehen 14 2.4 Anforderungen an touristische Mountainbike-Strecken 15 2.5 Tourenklassifizierung 17 2.6 Nachhaltige Entwicklung 18 2.7 Zuständigkeiten / Betreuung 22 2.8 Kommunikations- und Akzeptanzmaßnahmen 22 3 Prozessablauf 26 3.1 Initiativphase / Voranfrage 26 3.2 Realisierung / Ausführungsplanung 27 4 Beschilderung 32 4.1 Hauptwegweiser 32 4.2 Tourenplaketten 34 4.3 Zwischenwegweiser 34 4.4 Sonderwegweiser 35 4.5 Piktogramm 36 4.6 Material / Ausführung 36 4.7 Befestigung 37 4.8 Standortstafeln 37 5 Streckenerfassung / Beschilderungsplanung 40 5.1 Datenaufnahme / Streckenerfassung 40 5.2 Digitale Beschilderungsplanung 41 5.3 Datenweitergabe 41 6 Recht / Haftung 44 6.1 Rechtliche Grundlagen / Betretungsrecht / Verkehrssicherungspflicht 44 6.2 Gestattungsverträge 45 7 Literatur 46 8 Anhang 48 8.1 Details / Bemaßung Beschilderung 48 8.2 Checklisten Qualitätskriterien 50 8.3 Workbook Prozessablauf 51 8.4 Checkliste Datenerfassung / Datenübergabe 53 8.5 Checkliste Naturpark - Projektmanagement 54 8.6 Muster-Gestattungsverträge 55 8.7 Muster-Betreuungsvertrag 61 8.8 Strategisches Konsenspapier Mountainbike 63 Inhalt Mountainbike-Handbuch | 5 Einleitung 6 | Mountainbike-Handbuch Einleitung 1 Einleitung Vor über 10 Jahren hat der Naturpark Südschwarzwald e.V. mit der Erstausgabe des Mountainbike-Handbuchs (ROTH et al. 2002) als Leitfaden für Kommunen, Sportorganisationen und touristische Leistungsträger den Grundstein für die einheitliche Ausweisung und Beschilderung von Mountainbike-Strecken gelegt. Auf dieser Basis wurden mittlerweile ca. 3.000 km Strecken im Naturpark Südschwarzwald ausgeschildert. Der Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord hat das Mountainbike-Handbuch im Jahr 2005 übernommen, sodass im gesamten Schwarzwald eine einheitliche Beschilde- rung zu Grunde liegt. Insgesamt sind nun über 8.500 km Wege für die Mountainbike Nutzung ausgewiesen. Die Streckenplanung hatte sich damals an der bestehenden Gesetzgebung zu orientieren, sodass ausschließlich Wege mit einer Breite von mehr als 2 Metern für die Mountainbike Nutzung ausgewiesen werden konnten. Die grundsätzli- che Option einer Ausnahmeregelung für Trails unter 2 Metern Breite wurde bisher kaum genutzt. Gerade von sportlich ambitionierteren Fahrern und MTB-Touristen mit entsprechender Reiseerfahrung werden er- gänzende Trail-Strecken mit hohem Erlebniswert vermisst. In der Folge werden zunehmend attraktive Wanderwege und Pfade befahren beziehungsweise entsprechend zur MTB-Nutzung weiterempfohlen. Dadurch kommt es zu laten- ten bis massiven Nutzungsüberlagerungen mit Wanderern und die räumliche Lenkung in naturnahen Räumen wird schwieriger. Eine strategische Anpassung und qualitative Produktentwicklung ist nun gefordert. Der Tourismus muss jetzt aktiv werden und seine in Teilgebieten in die Jahre gekommenen Strukturen und Angebote im Bereich Mountainbike markt- gerecht erneuern. Für eine solche Qualitätsoffensive wurde die Rahmenrichtlinie „Strategische Zielsetzungen für das MTB-Wegenetz im Schwarzwald“ am 17. Juni 2013 der Öffentlichkeit vorgestellt (vgl. Anhang Kapitel 8.8). Es beinhaltete folgende Zielset- zungen: • Stärkung der radtouristischen Attraktivität des Schwarzwaldes durch qualitative Aufwertung des MTB-Netzes. • Nicht mehr zeitgemäße bzw. ungeeignete Teile des bisherigen MTB-Wegenetzes sollen herausgenommen werden. • Öffnung und Ausweisung von Wegen unter 2 Meter Breite für die Nutzung als sogenannte Trails für Mountain- biker. Der Anteil solcher Trail- Abschnitte soll ca. 10 % am gesamten MTB-Wegenetz betragen. • Umsetzung eines Akzeptanzmanagements zur Minimierung von gegenseitigen Konflikten und Störungen (u.a. Beschilderung, Verhalten, Aufklärung). Auf dieser Basis wurde von den beiden Naturparken zusammen mit ForstBW, dem Schwarzwaldtourismus und dem Schwarzwaldverein beschlossen, eine Neuauflage des Mountainbike-Handbuchs in Form eines Handlungsleitfadens zu erarbeiten, der die oben genannten Punkte aufnimmt. Als touristische Produktinnovation wird die zusätzliche Ein- richtung und Ausweisung von Trails kleiner als 2 Meter Breite mit aufgenommen und die Planung und Umsetzung zur Erstellung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Landeswaldgesetzes beschrieben. Mountainbike-Handbuch | 7 Einleitung Gleichzeitig wurde in diesem Zuge das Beschilderungskonzept für die MTB-Wegweisung weiterentwickelt und eine entsprechende Kommunikationskampagne angeregt. Wichtige Entscheidungsträger aus Forst, Tourismus, Sport, Naturschutz und Wanderverband haben dieses Projekt am Runden Tisch „Mountainbike“ begleitet, über die Herausforderungen diskutiert und gemeinsam diese Offensive für den MTB-Tourismus erarbeitet. Das Ergebnis ist der nun vorliegende Leitfaden, der Grundlage für ein abgestimmtes und innovatives touristisches Angebot für den gesamten Schwarzwald und andere Regionen ist. Die Einrichtung baulicher Anlagen und Sportstätten für den Mountainbike-Sport sind nicht Gegenstand dieses Hand- buchs. Projektarbeitsgruppe, Februar 2014 Naturpark Südschwarzwald Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord Regierungspräsidium Freiburg / Forst BW Schwarzwaldverein Schwarzwald Tourismus GmbH Universität Freiburg, Professur für Forst- und Umweltpolitik Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Deutsche Sporthochschule Köln Mountainbike-Handbuch | 9 Einleitung Qualitätskriterien Routenplanung 10 | Mountainbike-Handbuch Qualitätskriterien / Routenplanung 2 Qualitätskriterien / Routenplanung 2.1 Ausgangssituation Im Zuge der allgemeinen Entwicklung von Tourismusregionen wurden auch in den beiden Naturparken in den letzten Jahren immer mehr Wege für die Mountainbike-Nutzung und zum Radfahren ausgewiesen. Mountainbiken wurde zu einer attraktiven Erholungsform, die von Menschen aller Altersgruppen, Einheimischen und Gästen ausgeübt wird. Neben einer guten Wegweisung gehört auch das zielgruppengerechte Wegeangebot zu einer qualitativen Entwicklung dazu. Eine nachhaltige MTB-Wegekonzeption muss sich daher an bestimmten Rahmenvor- gaben zur Wegequalität orientieren, die die Bedürfnisse aller relevanten MTB-Zielgruppen berücksichtigen. Als Grundprinzip gehen die Naturparke hierbei von einer Angebotsplanung aus, die die Interessen der Mountainbiker und Touristiker mit den Rahmenbedingungen der Forstverwaltung, der Landwirtschaft, des Naturschutzes und der Grundbesitzer abstimmt. Im hier vorliegenden Handlungsleitfaden werden insbesondere die qualitativen Anforderungen an die Routenplanung und Wegweisung fixiert. Ebenso wird ein mit den Institutionen der Projektarbeitsgruppe abgestimmtes Verfahren zur Genehmigung von Mountainbike-Strecken und Trails für die Praxis dargestellt (Kapitel 3). Die einheitlichen Rahmenvorgaben für die Beschilderung werden in Kapitel 4 beschrieben. Neben Schotterwegen und sand- bzw. wassergebundenen Forstwegen, spielen hier vor allem unbefestigte Wegseg- mente eine entscheidende Rolle, die aus MTB-touristischer Sicht von großer Bedeutung sind. Diese Wegsegmente werden im vorliegenden Leitfaden als Trails im touristischen Sinne definiert. Es handelt sich hierbei um Pfade und schmale Wege, die unbefestigt, naturbelassen und nicht mit Maschinen befahrbar sind. Sie haben eine variable Breite, die zumeist deutlich unter zwei Metern liegt. Somit ist deren Ausweisung als Mountainbikestrecke im Sinne des Landeswaldgesetztes über eine Ausnahmeregelung zu genehmigen, wozu dieser Leitfaden die entsprechende Vorgehensweise beschreibt. Das Streckenangebot erschließt so eine große Vielfalt an attraktiven und regionaltypischen Naturräumen und Land- schaftselementen sowie Sehenswürdigkeiten. Der abwechslungsreiche Streckenverlauf drückt sich auch in einer ho- hen Variation der Topographie und des Wegeuntergrunds aus. Gleichzeitig bleiben die Möglichkeiten einer räumlichen Besucherlenkung zum Schutz sensibler Gebiete bestehen. Die so ausgewiesenen Mountainbike-Strecken führen zu einer nachhaltigen Entwicklung des Rad-Tourismus im Schwarzwald und erhöhen gleichzeitig die Wertschöpfung. Mountainbike-Handbuch | 11 Qualitätskriterien / Routenplanung 2.2 Motivlage Das Mountainbiken entwickelte sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Tourismussegment. Reisen und Kurzur- laube mit dem Fahrrad / Mountainbike liegen im Deutschlandtourismus im Trend mit ausgezeichneten Entwicklungs- aussichten für die Zukunft. Innerhalb kurzer Zeit entstand vielerorts eine große Nachfrage von Sporttreibenden aller Altersgruppen, auch durch die zunehmende Naherholung der einheimischen Bevölkerung. Die Ansprüche, Wünsche, Bedürfnisse und Gewohnheiten der Mountainbiker sind ausschlaggebend für eine nachhaltige touristische Entwick- lung und eine erfolgreiche Besucherlenkung. Für die aktuelle Beschreibung der Motivlage der Mountainbiker wird im Folgenden aus der aktuellsten Umfrage der Zeitschriften MountainBIKE und RoadBIKE zitiert, die 2011/2012 durchgeführt und 2013 auf der Messe Eurobike vor- gestellt wurde (HOLZHAUSER 2013). An der Umfrage mit über 20.000 Teilnehmern nahmen vorwiegend Männer mit einem Durchschnittsalter von 38,3 Jahren teil (Frauenanteil bei den Mountainbikern 18 %). Die Umfrage erhebt nicht den Anspruch der Repräsentativität, bietet aber v.a. für die Marktanalysen wichtige Informationen, da die Leserschaft der Zeitschriften und damit die Teilnehmer der Umfrage sich vorwiegend aus Interessierten / Experten der Sportarten rekrutiert und somit die Kernzielgruppe darstellt. Zur Ermittlung der Motivlage wurden die Teilnehmer nach Ihrer Assoziation zu den Begriffen Mountainbike und Moun- tainbiken befragt. Die meisten Nennungen entfielen dabei auf die Punkte „Spaß haben“ und Naturerlebnis. Ebenso ist die Identifikation mit der Sportart („Mein Sport“) und der Aspekt der Abwechslung vom Alltag von großer Bedeutung (Abbildung 1). Bei der Frage nach den „Bestandteilen“ einer guten / gelungenen Mountainbike-Tour wurde die „schöne Landschaft“ von fast allen Befragten (92 %) am häufigsten genannt. Es folgt der Wunsch nach einem hohen Singletrail-Anteil und einer guten Beschilderung. Auch die „begleitende Infrastruktur“ (Informationsmaterialien, gute Einkehrmöglichkei- ten) ist vielen Mountainbikern wichtig. Ebenso sind fast einem Drittel der Mountainbiker Tourverläufe, die sich nicht mit Wanderwegen überschneiden wichtig (Abbildung 2). Die Dominanz der Qualität des Wegenetzes wird auch bei der Frage nach den Eigenschaften eines guten Bike-Reviers deutlich. Daneben spielen Unterkunft / Verpflegung, aber z.B. auch Angebote für die Familie eine wichtige Rolle (Ab- bildung 3). 80% 74% 65% 58% 48% 47% 45% 42% 39% 32% 30% 29% 28% 25% Spaß haben Naturerlebnis Mein Sport Dem Alltag entfliehen Neue Routen / Landschaften entdecken Körperliche Grenzen spüren Ein Lebensgefühl Erholung Ein Fitnessgerät Sportart für jede Jahreszeit Fahrtechnik trainieren Technikfaszination Gemeinschaftserlebnis Nervenkitzel Abbildung 1: Was verbinden Sie mit den Begriffen Mountainbike und Mountainbiken? (Eigene Abbildung nach HOLZHAUSER 2013) 12 | Mountainbike-Handbuch Qualitätskriterien / Routenplanung 92% 58% 55% 45% 35% 30% 27% 27% 26% 23% 12% Schöne Landschaft Hoher Singletrail-Anteil Gute Beschilderung der Route Exakte Tourbeschr. / gutes Kartenmaterial Wenig Überschneidung mit Wanderwegen Gute Einkehrmöglichkeiten Hoher konditioneller Anspruch Hoher fahrtechnischer Anspruch Knifflige Abfahrten Lange Anstiege Breite Forstwege Abbildung 2: Was davon macht für Sie eine gute Bike-Tour aus? (Eigene Darstellung nach HOLZHAUSER 2013) 92% 68% 63% 40% 33% 31% 20% 17% 14% 12% 10% 8% 6% 23% 28% 44% 43% 37% 54% 46% 36% 49% 47% 35% 4% 3% 10% 18% 25% 20% 31% 43% 30% 34% 51% Gutes Wegenetz Bikerfreundliche Hotels Gutes Essen Bike-Shops GPS-Touren Angebote für die Familie Geführte Touren Wellness-Angebote Gute Bars Bike-Events Shuttle-Service Shopping-Angebote sehr wich g weniger wich g gar nicht wich g k.A. Abbildung 3: Was ist Ihrer Meinung nach für ein gutes Bike-Revier wichtig? (Eigene Darstellung nach HOLZHAUSER 2013) 65% 36% 20% 18% 13% 7% 1% 29% 40% 52% 8% 21% 16% 4% Süddeutschland Österreich Italien Norddeutschland Schweiz Sonstiges Europa Außerhalb Europa Kurztrips (2-3 Tage) längere Touren (ab 4 Tagen) Abbildung 4: Wo haben Sie mehrtägige Mountainbike-Touren unternommen? (Eigene Darstellung nach HOLZHAUSER 2013) Mountainbike-Handbuch | 13 Qualitätskriterien / Routenplanung Somit decken sich die Wünsche der Mountainbiker mit den in der Einleitung und in Kapitel 2.1 bereits aufgeführten Punkten. Der Qualität des Wegenetzes (Art der Routenführung, Wegeuntergrund) und der zugehörigen Infrastruktur kommt eine entscheidende Bedeutung zu. In weiteren Teilen der Umfrage wurde nach den beliebtesten Mountainbike-Regionen gefragt. Für Kurztrips ist dabei der Süden Deutschlands am beliebtesten, bei längeren Touren dominieren Ziele in Italien (Abbildung 4). Auch bei Ta- ges- und Wochenendtouren dominieren die Ziele in Süddeutschland, wobei der Schwarzwald hier mit 17 % der Nen- nungen an erster Stelle steht (Abbildung 5). Bei der Frage nach dem aktuell besten Bike-Spot erreicht der Schwarzwald hinter dem Gardasee Rang zwei (Abbildung 6). Die Stellung des Schwarzwalds als führendes Mountainbike-Gebiet innerhalb Deutschlands zeigt somit das große touristische Potenzial für das Thema Mountainbiken auf, ist aber bezogen auf die Anforderungen und Wünsche der Zielgruppe auch gleichzeitig Herausforderung bei der qualitativ hochwertigen Gestaltung und Ausweisung des Wege- netzes. 42% 26% 24% 21% 15% 11% 11% 10% 9% 8% Gardasee Schwarzwald Dolomiten Allgäu Vinschgau Winterberg / Willingen Bayerischer Wald Karwendel Saalbach Zugspitzregion Abbildung 6: Was sind für Sie momentan die besten Bike-Spots? (Eigene Darstellung nach HOLZHAUSER 2013) 17% 16% 14% 11% 10% 8% 7% 7% 6% 5% 5% 5% 3% 3% 2% 2% Schwarzwald Allgäuer Alpen Schwäbische Alb Karwendel Zugspitzregion Odenwald Bayerischer Wald Pfälzer Wald Mangfallgebirge / Tegernsee Berchtesgadener Alpen Chiemgauer Alpen Fränkische Schweiz Ammergauer Alpen Frankenwald Fichtelgebirge Oberpfälzer Wald Abbildung 5: In welcher dieser Regionen haben Sie in den letzten 12 Monaten eine Tages- oder Wochenend-Tour mit dem Mountainbike gemacht? (Eigene Darstellung nach HOLZHAUSER 2013) 14 | Mountainbike-Handbuch Qualitätskriterien / Routenplanung 2.3 Routenplanung – allgemeines Vorgehen Die Planung von Mountainbike-Routen muss frühzeitig im konstruktiven Dialog aller Interessensgruppen (Mountain- biker, Radler, Fahrradverbände, Wandervereine, Forstbehörden, Jäger, Grundstücksbesitzer, Naturschutzbehörden und -verbände, Sportvereine, touristische Leistungsträger) erfolgen. Neben der sportbezogenen Planung ist ein Bestand- teil die Ermittlung von Konfliktpotenzialen und damit die Prüfung möglicher Lenkungsmaßnahmen. Die Ergebnisse werden in gemeinsamen Aktionen kommuniziert, begleitet von Öffentlichkeitsarbeit in Gemeinde- blättern, allgemeinen Medien, den Mountainbike-Fachzeitschriften und den Organen der beteiligten Institutionen. Im Rahmen dieses Dialoges wird es häufig notwendig sein, Kompromisse zwischen den unterschiedlichen Interessen der beteiligten Gruppen zu finden. Dabei sind integrale räumliche Konzepte das gemeinsame Ziel. Für eine positive Lenkung der Mountainbiker ist unbedingt darauf zu achten, dass die sportbezogenen Streckenanfor- derungen erfüllt werden. Ein ungeeigneter Weg bzw. ein nicht zielgruppengerechtes Wegenetz lohnt die Ausschilde- rung nicht und wirkt sich negativ auf das touristische Image der betroffenen Region aus. Das Mountainbike-Angebot sollte sich auch in die vorhandene Radverkehrsstruktur und in das touristische Angebot einfügen. Hierzu gehört es beispielsweise auch, eine umweltfreundliche Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ermöglichen. Im Folgenden werden die wichtigsten grundlegenden Kriterien aufgeführt, die bei der Planung von Mountainbike- Strecken bzw. –Wegenetzen zu berücksichtigen sind. Die konkreten sportbezogenen bzw. touristischen Aspekte wer- den separat in Kapitel 2.4 aufgeführt, der konkrete Prozessablauf und die einzelnen Schritte der Beteiligung der Inter- essensvertreter werden separat in Kapitel 3 dargestellt. Bei der Planung von Mountainbike-Wegen bzw. von Mountainbike-Wegenetzen sind generell folgende Aspekte zu berücksichtigen: • Die Planung von Mountainbike-Strecken ist an den touristischen und sportbezogenen Anforderungen der Zielgruppe auszurichten (vgl. Kapitel 2.4). • Das Wegekonzept sollte sich immer für mehr als nur eine der relevanten Zielgruppen eignen. • Die Planung von Mountainbike-Strecken erfolgt digital unter Verwendung von Geographischen Informati- onssystemen (GIS). Hier können alle relevanten Raumdaten miteinander verschnitten werden und auf diese Weise Konflikte erkannt und minimiert werden. • Zur Konfliktminimierung müssen bei der Wegekonzeption ökologische und soziale Aspekte beachtet wer- den. Bei der Auswahl der Routen sind die Bedürfnisse der Mountainbiker als auch die des Naturschutzes, der Jäger, der Grundstückseigentümer und anderer Wegenutzer zu berücksichtigen. • Alle Interessensgruppen (Forstbehörden, Grundstückseigentümer, Gemeinden, Naturschutz, Jäger, Schwarz- waldverein, Tourismusverbände, (Sport-)Vereine) sind rechtzeitig einzubeziehen. • Mit der Ausweisung von Mountainbike-Strecken können Mountainbiker auf attraktiven Strecken positiv gelenkt werden, ohne Verbote aussprechen zu müssen. Vorranggebiete für Naturschutz können so entlastet werden. • Bei der Planung sollen bestehende Haltestellen des ÖPNV und Bahnhöfe als Start- und Zielpunkte berück- sichtigt werden. • Touristische Ziele, Versorgungseinrichtungen entlang der Mountainbike-Wege sowie Parkplätze, die direkt den Ein- oder Ausstieg in die Tour ermöglichen, sind in die Planung mit einzubeziehen. • Bergbahnen können in das Konzept eingebunden werden und die Mitnahme von Mountainbikes gestatten. Es ist in diesem Fall sicher zu stellen, dass die Abfahrt nicht durch natursensible Gebiete erfolgen kann. Mountainbike-Handbuch | 15 Qualitätskriterien / Routenplanung 2.4 Anforderungen an touristische Mountainbike-Strecken Dem Aspekt der Strecken- bzw. Angebotsqualität muss in jedem Fall Vorzug gegeben werden vor rein quantitativen Betrachtungen und der Beschilderung möglichst vieler Mountainbike-Strecken. Eine erfolgreiche regionale Konzeption für Mountainbike-Strecken und Trails orientiert sich dabei grundsätzlich an folgenden Qualitätskriterien: • Streckenführung • Wegebeschaffenheit • Erlebniswert • Infrastruktur • Beschilderung • Informationsmaterial • Bikerfreundlichkeit Eine attraktive Streckenführung berücksichtigt sowohl unterschiedliche fahrtechnische sowie konditionelle Ansprü- che und bietet Abwechslung und Landschaftserlebnisse durch Ausblicke und ein interessantes „Drehbuch“. Die Einbe- ziehung von anspruchsvollen Streckenabschnitten mit einer Breite von unter 2 Metern ist für die Attraktivität einer MTB-Route besonders wichtig. Bestehende Trails können, sofern dies mit dem Naturschutz vereinbar und sozialver- träglich (Abstimmung mit anderen Nutzergruppen) ist, unter Einhaltung der hierzu notwendigen Vorgehensweise, einbezogen und als MTB-Wege ausgewiesen werden. Die Möglichkeit der Lenkung ist für den Grundeigentümer hier- bei von großer Bedeutung. Die Beschaffenheit der Wege und Strecken bezieht sich sowohl auf einen ausgewogenen Untergrundmix als auch einen entsprechenden Trail-Anteil. Wegenetze mit einem Wechsel zwischen gut präparierten Forstwegen und Trailse- quenzen bieten gleichermaßen Abwechslung und sportliche Herausforderung. Die Ausgewogenheit der Wegequalität und -beschaffenheit wird in gleicher Weise bei Anstiegen und Abfahrten berücksichtigt (z. B. „flowige“ Abfahrten auf Trails, moderat ansteigende Schotterwege, schmale felsige Anstiege). Eine ausgewogene und abwechslungsreiche, gut ausgeschilderte Streckenführung bietet einen hohen Erlebniswert und ein einmaliges Landschaftserlebnis. Dazu gehören Aussichtspunkte und Einkehrmöglichkeiten, ein Wechsel von Anstiegen und Abfahrten, sowie zwischen Forstwegen und unbefestigten Erlebniswegen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsstufen. Touristische Highlights sind ebenso mit einzubinden. Die Streckenlänge, die Vernetzung mit überregionalen MTB-Wegenetzen und den Nachbargemeinden/ -regionen ge- hören ebenso zu einer zielgruppengerechten Infrastruktur wie eine gut lesbare und lückenlose Beschilderung, Hin- weise auf Verpflegungsmöglichkeiten und umfangreiche Informationsmaterialien (Internetauftritt, hochwertige MTB-Karten, GPS-Tracks, …). Das Angebot und die Kommunikation von fahrradfreundlichen Hotellerie- und Parahotel- lerie-Angeboten und eine umfassende Beratung durch die Tourismusinformationsstellen sind für die Bikerfreundlich- keit einer Region wichtig. 16 | Mountainbike-Handbuch Qualitätskriterien / Routenplanung Um ein größeres Angebot an qualitativ hochwertigen Strecken zu erhalten, muss sich die Überarbeitung und Wei- terentwicklung der MTB-Wegekonzeption daher an folgenden differenzierten und zielgruppengerechten Quali- tätskriterien orientieren: • Schöne Ausblicke, Aussichtspunkte, Höhenzüge, Gipfel etc. sollen angefahren werden, um Ausblicke in die Landschaft zu ermöglichen. Touristische Highlights sind in das Streckennetz einzubinden. • Erforderlich sind autofreie, naturnahe Wege und Pfade sowie nicht asphaltierte Feld- und Waldwege in attraktiven Landschaftsräumen. • Hierbei soll die Erlebnisqualität jedes Abschnittes des Gesamtwegenetzes hinterfragt werden. Welche Funktion und Erlebnisdimension hat der Weg? In der Regel sind nur hochwertige Wegeelemente in das Streckennetz einzubinden, z.T. sind aber auch Verbindungen notwendig (Ortsdurchfahrten, Anbindung von Bahnhöfen). • Der Anteil an Straßen, die für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben sind, ist so gering wie möglich zu halten. • Längere Streckenführungen (über 1 km) entlang von Bundes- oder Kreisstraßen sollten nur auf Radwegen stattfinden und sind möglichst zu vermeiden. • Ortsdurchfahrten sind so kurz, sicher und übersichtlich wie möglich zu halten. Auf Sehenswürdigkeiten und Einkehrmöglichkeiten soll hingewiesen werden. • Es sollten alle Wegequalitäten / Untergrundbeschaffenheiten im Wegenetz eingeplant werden (Schotter- weg, sand- / wassergebundener Forstweg, Trail), um ein abwechslungsreiches Angebot zu schaffen. • Es ist ein möglichst hoher Anteil attraktiver Wege (Trails) mit einer Breite unter 2 Metern einzuplanen, für deren Ausweisung bei der zuständigen Forstbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss. Angestrebt wird ein Trail-Anteil am Gesamtwegenetz des Schwarzwalds von ca. 10 %. • Der Anteil asphaltierter Straßen und Wege am Streckennetz sollte so gering wie möglich gehalten werden, 15 % jedoch in keinem Fall überschreiten. • Steigungs-, Abfahrts- und Streckenerlebnisse sollten variieren. Der Höchstanstieg oder die längste Abfahrt sollte keine langen monotone Abschnitte umfassen, sondern durch abwechslungsreiche Abschnitte gestal- tet werden. • Bei der Ausweisung des Streckenangebots soll die Ausgewogenheit unterschiedlicher fahrtechnischer und konditioneller Ansprüche berücksichtigt und somit die unterschiedlichen Bedürfnisse der Zielgruppen be- achtet werden. Eine gelungene Streckenführung bietet außerdem Möglichkeiten, schwierige Streckenabschnitte zu umfah- ren, die Tour zu verlängern oder abzukürzen. • Bei der Streckenplanung ist der Anschluss an bereits vorhandene bzw. überregionale Wegenetze zu berück- sichtigen. • Vernetzte Routen statt isolierter Rundkurse bringen Wegealternativen und erhöhen somit die Attraktivität des Wegenetzes. Die Ausweisung einzelner touristischer Touren („Erlebniswege“ / Themenrouten) auf dem Wegenetz dient einer nachhaltigen Qualitätssteigerung. Somit wird das Ziel erreicht, ein hochwertiges Grundwegenetz mit attraktiven Touren als touristisches Produkt zu ergänzen und entsprechende Vermark- tungsmöglichkeiten zu eröffnen. • Touristische MTB-Touren, die auf dem Wegenetz aufsetzen, sind nach Schwierigkeitsstufen (leicht/mittel/ schwer) zu klassifizieren (vgl. Kapitel 2.5) und mit aussagekräftigen Namen zu versehen. • Die so entwickelten und ausgeschilderten Touren müssen zudem zielgruppenorientiert vermarktet werden. • Ortsunkundige Mountainbiker müssen sich auf Anhieb orientieren können. Mountainbike-Handbuch | 17 Qualitätskriterien / Routenplanung • Die Einheitlichkeit der Beschilderung (Formen, Farben, Inhalte etc.) muss in der gesamten Mountainbike- Region gewährleistet sein, denn sie unterstützt die Wiedererkennung und sofortige Orientierung der Biker. • Radkarten (bevorzugter Maßstab 1:50.000) sollen alle beschilderten Strecken und Touren, Höhenprofile und Steigungsverhältnisse sowie zusätzlich die Oberflächenbeschaffenheit der Strecken und Hinweise auf die Trail-Segmente enthalten. Sie können des Weiteren touristische Informationen z.B. zu kulturellen und histo- rischen Highlights oder Aussichtspunkten und Tipps zu Einkehrmöglichkeiten / bikerfreundlichen Betrieben, etc. aufnehmen. • Neben der Erstellung von Radkarten sind weitere begleitende Kommunikationsmaßnahmen (vgl. auch Kapitel 2.8) erforderlich, die sich im Printbereich, v.a. aber auch im Bereich der neuen Medien erstrecken (In- ternetseiten / -portale mit Streckeninformationen sowie optional weitere Angebote wie z.B. GPS-Download der Strecken, Routing-Angebote, Roadbooks der Strecken / Touren, mobile Webseiten / Apps, etc.) • Als weiterer Service sollten Hinweise für den MTB-Tourist zur Bike-Infrastruktur wie Unterkunft, Bikeshop / Werkstätten, Bike-Events etc. auf Schildern, Tafeln oder Karten sowie im Internet zur Verfügung gestellt werden. • Vorhandene Mountainbike-Anlagen (Technik- und Skillparcours) mit Aufgaben zur Balance, Treppen sowie Up- und Downhilltechnik sollen an die MTB-Strecken als weitere Ergänzung angebunden werden. • Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist aus Gründen des Klimaschutzes wünschenswert und zu empfehlen. Daher müssen Start- und Zielpunkte verstärkt an das ÖPNV-Netz angeschlossen werden. • Transportmöglichkeiten des ÖPNV (Bahn/Bus) für Mountainbiker und deren Sportgeräte sind auszubauen. 2.5 Tourenklassifizierung Die Schwierigkeit von touristischen MTB-Touren, die auf dem Wegenetz aufsetzen, wird in drei Klassen eingeteilt (leicht / mittel / schwer) und zusätzlich durch die v.a. aus dem Schneesport bekannten und gebräuchlichen Farben (blau / rot / schwarz) unterschieden. Die Schwierigkeitsgrade von MTB-Touren werden hierbei auf Basis der Eigenschaften der einzelnen Streckensegmente ermittelt und durch die Angabe der körperlichen Leistungsanforderungen beschrieben. Dabei bietet sich auch eine Einteilung nach Zielgruppen an. Der Schwierigkeitsgrad einer MTB-Tour kann auf der Tourenplakette dargestellt werden (vgl. Kapitel 4.2), ansonsten wird der Schwierigkeitsgrad nicht im Gelände ausgewiesen, sondern dient als Hinweis und Entscheidungsgrundlage für die einzelnen Zielgruppen in der Tourvorbereitung bzw. Planung. Die Schwierigkeitsangaben finden sich zudem in allen Kommunikationsmaßnahmen (Karten, Print, Internet, …). Im Gelände kann die Schwierigkeit / Anforderung der einzelnen Streckensegmente aus den Informationen der Haupt- wegweiser abgelesen werden, auf denen Distanz- und Höhenmeterangaben zu den nächsten Zielen angegeben wer- den und auf besondere Schwierigkeiten bzw. Trail-Segmente zusätzlich durch Piktogramme oder Sonderwegweiser hingewiesen wird. Sie dient dem Zweck, durch spezifische Anforderungsprofile eine Über- bzw. Unterforderung des Mountainbikers zu vermeiden. 18 | Mountainbike-Handbuch Qualitätskriterien / Routenplanung 2.5.1 Leichte Touren (blau) Flache bis mittelsteile Asphaltstraßen, gepflegte Schotterstraßen oder Pfade mit gleichmäßiger, griffiger Oberfläche und ohne Hindernisse charakterisieren leichte Touren. Sie erfordern keine besonderen fahrtechnischen und konditio- nellen Fähigkeiten und sind ideal für Mountainbike-Einsteiger mit wenig MTB-Erfahrung sowie für die ganze Familie. Entlang der Tour sollten keine besonderen Gefahrenbereiche auftreten. In der Regel können leichte Touren auch mit Tourenrädern befahren werden. Die Gesamtroute kann eine Differenz von bis zu 750 Höhenmetern und eine Länge von 30 – 60 km aufweisen, wobei die zu überwindende Höhendifferenz in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden sollte und keine kontinuierlichen Anstiege über größere Höhendistanzen erfolgen sollten. Leichte Touren sind mit der Farbe blau in Verbindung zu setzen und können so in Kartenmaterialien und sonstigen Veröffentlichungen sowie auch auf der Tourenplakette dargestellt werden. 2.5.2 Mittelschwere Touren (rot) Diese Klassifizierung kann mittelsteile bis sehr steile Asphaltstraßen oder steile Schotterstraßen mit gleichmäßiger Oberfläche und schmale, unbefestigte Wege mit kleinen Hindernissen (Steine, Wurzeln, kleine Stufen etc.) beinhalten, die grundlegende fahrtechnische und mittlere bis gehobene konditionelle Anforderungen stellen. Mittelschwere Tou- ren sind ideal für naturbezogene, sportliche Mountainbiker. Mittelschwere Touren enthalten auch kurvenreiche und unübersichtliche Streckensegmente. Mittelschwere Touren umfassen Höhenunterschiede zwischen 750 und 1500 m sowie eine Streckenlänge von 40 80 km. Mittelschwere Touren werden mit der Farbe rot symbolisiert. 2.5.3 Schwere Touren (schwarz) Schwere Touren können sehr steile Schotterstraßen oder steile, schmale Wege mit ungleichmäßiger Oberfläche und natürlichen Hindernissen (Wurzeln, Verblockung, etc.) enthalten. Sie setzen erhöhtes fahrtechnisches Können und ein sehr gutes konditionelles Vermögen voraus und stellen für den ambitionierten und leistungsorientierten Mountain- biker den geeigneten Streckentyp dar. Es ist mit dem mehrfachen Auftreten von Gefahrenstellen und ausgesetzten Passagen zu rechnen. Einzelne Hindernisse sind je nach Fahrkönnen nicht unbedingt mehr fahrbar und erfordern unter Umständen das Tragen oder Schieben des Mountainbikes auf der entsprechenden Passage. Die schwarz ausgezeich- neten schweren MTB-Touren können eine Höhendifferenz von etwa 1000 bis 3000 m und eine Streckenlänge von bis zu 100 km haben. 2.6 Nachhaltige Entwicklung Seit seinem ersten Auftreten in Deutschland steht das Mountainbiken in der Kritik eine wenig umweltverträgliche Sportart zu sein. Konflikte mit verschiedenen Interessensgruppen traten in der Vergangenheit häufiger auf und nicht immer beruhen die in Diskussionen angeführten Argumente auf tatsächlichen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Grundsätzlich gilt es, bei der Diskussion um die Auswirkungen des Mountainbikens auf die Umwelt zwei Ebenen von- einander zu trennen, die in der Vergangenheit häufig miteinander vermischt oder verwechselt wurden. Zum einen die ökologische Ebene, die auf der Frage nach Veränderungen bzw. Belastungen der Umwelt durch das Mountainbiken beruht und zum anderen die soziale Ebene, d.h. die Problematik, die sich aus der gestiegenen Nutzung desselben Rau- mes bzw. desselben Wegenetzes durch unterschiedliche Naturnutzergruppen für diese ergibt (vgl. z.B. ARMBRUSTER 2007, INGOLD 2005, WÖHRSTEIN 1998) . Mountainbike-Handbuch | 19 Qualitätskriterien / Routenplanung 2.6.1 Ökologische Dimension Auswirkungen auf Wege und Boden Das Mountainbiken kann Auswirkungen auf befestigte Forst- und Wirtschaftswege, breite Erdwege, unbefestigte Forstwege, schmale Wege und Trampelpfade haben. Grundsätzlich kann es zu linienhaften Erosionserscheinungen, zur Entstehung tiefer Fahrspuren oder schmaler Parallelwege und somit zu Wegeverbreiterungen führen. Diese Aus- wirkungen sind in erster Linie abhängig von der Intensität der Nutzung durch Fußgänger und Mountainbiker und der Beschaffenheit des Untergrundes bzw. der Wegekonstruktion bei angelegten Wegen und Pfaden. Erosionserschei- nungen auf Forst- und Wirtschaftswegen können leicht mit herkömmlichen wegebaulichen Maßnahmen nach Been- digung der Saison behoben werden. Die Auswirkungen auf ungestörte, bisher unbeeinflusste Oberflächen durch Querfeldeinfahren hängen von der Be- schaffenheit des Bodens (Bodentyp), der Vegetationsbedeckung und verschiedenen anderen Umweltbedingungen (z.B. Gefälle, Wetter) ab. Potenzielle Auswirkungen sind das Beschädigen von Vegetation, Veränderungen in der Ar- tenzusammensetzung bis hin zum totalen Verlust der Vegetationsbedeckung und Bodenverdichtungen. Das Resultat sind sogenannte „wilde“ Wege. Diese können das Landschaftsbild zum Teil erheblich beeinflussen und lenken auch weitere Nutzer auf diese Wege, ebenso wird so eine Basis für Erosionsprozesse gebildet. Beim Vergleich der Auswirkungen und Beeinflussungen durch verschiedene Naturnutzer wird festgestellt, dass die Zerstörung von Wegen nicht von deren spezifischem Gebrauch durch Fußgänger oder Mountainbiker, sondern viel mehr von generellen geomorphologischen Prozessen abhängt, wobei die beiden entscheidenden Faktoren die Nei- gung des Weges und die Niederschlagsintensität sind. Insgesamt verursacht das Mountainbiken kaum spezifische Schäden und ist in seinen Auswirkungen auf Wege und Boden in etwa mit den Auswirkungen durch Fußgänger zu vergleichen. Lediglich das Bremsen mit blockierenden Reifen kann, wird es häufig an derselben Stelle ausgeführt, zur Bildung von Erosionsrinnen führen. Dies ist die einzige nennenswerte mountainbikespezifische Auswirkung auf Wege und Boden. Alle anderen Auswirkungen und Beeinflussungen können ebenso von anderen Nutzergruppen ausgehen. Die bisher getätigten Aussagen beziehen sich auf die Mountainbike-Disziplinen Cross-Country und Mountainbike-Ma- rathon, können aber auch auf die Mountainbike-Orientierung übertragen werden. Für die Disziplin Downhill gelten sie nicht. Das Downhillfahren verursacht gravierende Wege- und Bodenschäden. Durch die aggressive Fahrweise, breitere und stärker profilierte Reifen, extreme Bremsmanöver und Richtungsänderungen werden Boden und Wege stark ge- schädigt. Downhillstrecken bedürfen der ständigen Instandhaltung und sind nur als reine Sportanlagen zu betreiben. Sie müssen dementsprechend auch als solche ausgewiesen werden. Störung der Tierwelt Ein sich schnell nähernder Mountainbiker kann einen nicht unerheblichen Störreiz auf die meisten Wildtiere darstel- len. Es ist davon auszugehen, dass sich die meisten Wildtiere an Störungen auf vorhandenen Achsen, wie sie Wege darstellen, gewöhnen, diese aber während der meisten Zeit des Tages meiden (ARMBRUSTER 2007, HERBOLD 1992) und erst in der Dämmerung wieder in der Nähe solcher Störachsen zu beobachten sind. Verlässt der Mountainbiker jedoch die vorhandenen Wege, so stellt er eine einem querfeldein laufenden Fußgänger vergleichbare Störung dar. Kritisch sind v.a. alle Störungen während der Aktivitätszeiten des Wildes, sodass die in letzter Zeit immer häufiger zu beobachtenden Nachtfahrten mit Mountainbikes unter zu Hilfenahme moderner Beleuchtungsanlagen zu unterlas- sen sind. Mögliche Störungen bedrohter Tierarten sind unbedingt zu vermeiden. Hier sind stellvertretend im Schwarzwald die Raufußhühner zu nennen, aber auch andere Tierarten könnten betroffen sein. In Anbetracht eines Rückganges der Populationen und eines ausreichenden Kenntnisstandes über die Biologie der betroffenen Tierarten sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. So sind Schutzgebiete auszuweisen, die räumlich und zeitlich für Naturnutzer strikt zu 20 | Mountainbike-Handbuch Qualitätskriterien / Routenplanung meiden sind, insbesondere während der Aufzuchtzeiten der Tiere. Diese Maßnahmen müssen jedoch konsequent für alle Nutzergruppen gleichermaßen gelten und Teil eines integrierten Gesamtkonzeptes sein, welches die verschiede- nen Nutzungsformen im Schwarzwald, wie Waldwirtschaft, Tourismus, Jagd, Landwirtschaft u.a. berücksichtigt. Beispiel für ein solches integriertes Konzept ist der Aktionsplan „Auerhuhn im Schwarzwald“. Er beinhaltet Schutz- und Managementmaßnahmen sowie ein Flächenkonzept, in denen Ruhebereiche für Wildtiere und Aktivitätsbereiche für touristische Aktivitäten räumlich klar definiert werden (SUCHANT & BRAUNISCH 2008). Für die Genehmigung tou- ristischer Neuerschließungen oder Neuausweisungen bedeutet dies, dass eine fachliche Begutachtung der Maßnahme durch Experten erforderlich ist. Neue Infrastruktur ist gemäß Aktionsplan nur im Rahmen einer Konzeptionsentwick- lung möglich und bestehende Nutzungen und Infrastruktur müssen durch geeignete Besucherlenkungskonzepte op- timiert werden. Die Sicherstellung und Einhaltung der Maßnahmen soll unter anderem durch zielgruppenorientierte Öffentlichkeitsarbeit, Kennzeichnung im Gelände, Versperrung von bestimmten Zonen und im Bedarfsfall auch Kont- rollen gegeben sein (SUCHANT & BRAUNISCH 2008). Im Rahmen des Projektes WUT (Wildtiermanagement und Tourismus) wird aktuell ein ähnliches Konzept am Beispiel des Rotwilds im Bereich Schluchsee umgesetzt, in dem unter Federführung der FVA und der DSHS Köln im Sinne einer Positivlenkung für Touristen Besucherlenkungskonzepte und Informationsangebote geschaffen werden. Trotz der potenziellen Störwirkungen auf Flora und Fauna hat sich das Mountainbiken in zahlreichen umweltwis- senschaftlichen Untersuchungen als eine naturverträgliche Sportart und Freizeitbetätigung herausgestellt (INGOLD 2005), die sich daher optimal mit den Leitideen und -zielen der beiden Naturparke im Schwarzwald vereinbaren lässt. 2.6.2 Soziale Dimension Waldbesucherinnen und Waldbesucher schätzen das waldtypische Klima, saubere Luft und den naturnahen Bewe- gungsraum, den sie in den Wäldern Baden-Württembergs finden. Sie beschreiben Wald als einen Ort, an dem sie Distanz zum Alltag sowie Ruhe suchen (ENSINGER et al. 2013). Wald wird von den meisten Menschen aber auch als ein Ort wahrgenommen und geschätzt, der weniger reglementiert ist als andere öffentlich zugängliche Bereiche in Stadt und Landschaft. Wald hat im Empfinden vieler Besucher den Charakter einer modernen Allmende. Eine Beschränkung ihrer Nutzung löst regelmäßig politische Debatten aus (SCHRAML 2009). Gleichzeitig folgen verschiedene Aktivitätsgruppen wie Wanderer, Reiter oder Mountainbiker sehr unterschiedlichen Motiven und Erwartungen, wenn sie in den Wald kommen. Diese können eng mit dem gewählten Lebensstil verbun- den sein. Sowohl die Zufriedenheit mit einem bestimmten Erholungserlebnis als auch das Konfliktempfinden bei der Begegnung mit anderen Waldnutzern sind somit sowohl gruppenspezifisch als auch individuell verschieden. Treffen Mountainbiker und Wanderer beim Waldbesuch aufeinander, so kann dies zu Konflikten führen. Eine beson- dere Verbundenheit mit dem Erholungsgebiet, eine starke Identifikation mit der ausgeübten Tätigkeit, unterschied- liche Erwartungshaltungen, aber auch eine geringe Lebensstiltoleranz können diese Konflikte verstärken (MANN & SCHRAML 2006). Frühere Untersuchungen belegen für den Südschwarzwald, dass die gemeinsame Raumnutzung von Bikern und Wanderern im Südschwarzwald ein latentes bis in einzelnen Wegeabschnitten massives Problem darstellt. Dabei spielen Geschwindigkeit, Nutzungsdichte und Verhalten eine wichtige Rolle (ROTH et al. 2002). Aber auch im Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord wurden sowohl von Reitern als auch Wanderern neben frei laufenden Hunden die Mountainbiker am häufigsten als Ursache für soziale Störungen genannt. Umgekehrt berichteten Biker über feindseli- ge Haltungen von Wanderern. Je nach Fragestellung fühlten sich im Naturpark 25 bis 35 % der befragten Wanderer von Bikern gestört, 13 % der Biker umgekehrt von Wanderern (MANN 2006). Aktuelle Daten zu diesem Thema liefert die Studie „Wandern- und Mountainbiking“, die vom AK Rad der Schwarz- wald Tourismus GmbH zusammen mit Naturparken, Verbänden und Verwaltungen beauftragt und beratend begleitet Mountainbike-Handbuch | 21 Qualitätskriterien / Routenplanung wurde (SCHRAML et al. 2014). In Zusammenarbeit mit der Professur für Forst- und Umweltpolitik der Universität Frei- burg wurden im Schwarz wald Erholungsmotive und die Konfliktwahrnehmung beider Aktivitätsgruppen erfasst. Die Befragungsorte deckten verschiedene, möglicherweise konfliktrelevante Bedingungen ab, wie die Breite der Wege, deren Frequentierung sowie den Umstand, ob sie für Mountainbiker laut den Bestimmungen des Waldgesetzes freige- geben sind oder nicht. Im Sommer 2011 wurden mit Hilfe eines Fragebogens, der sich an den genannten Vorgängerstu- dien orientierte, an zehn verschiedenen Stellen im Schwarzwald insgesamt 930 Wanderer und Mountainbiker befragt. Parallel dazu wurde die Frequentierung der Wege durch Radfahrer und Wanderer erhoben. Das Untersuchungsdesign ist somit geeignet, wichtige Konfliktfaktoren zu erkennen, ohne aber die Situation in einem Mittelgebirge repräsen- tativ abbilden zu können. Die Umfrageergebnisse verdeutlichen zunächst eine grundsätzlich große Zufriedenheit von Wanderern und Moun- tainbikern mit ihren Erholungserlebnissen. Diese entsprechen bei über 90 % der Befragten voll (54 %) oder ziemlich (43 %) den Erwartungen an einen Freizeitaufenthalt im Schwarzwald. Gemein ist beiden Gruppen auch eine Überein- stimmung bei wichtigen Motiven für den Waldbesuch. Dies sind in erster Linie Erholung und Bewegung in der Natur. Für die Wanderer hat erwartungsgemäß im Vergleich zu den Mountainbikern aber das Bedürfnis nach Ruhe eine grö- ßere Bedeutung als die sportliche Herausforderung. Beide Gruppen können viele ihrer Bedürfnisse auf schmalen Wegen besonders gut befriedigen. Treffen sie hier zusam- men, ist das Störempfinden gegenüber der anderen Aktivitätsgruppe gruppenspezifisch und individuell verschieden. 27 % der befragten Wanderer fühlten sich am Tag der Erhebung in unterschiedlichem Ausmaß durch Mountainbiker gestört. 47 % der Wanderer gaben aber auch an, dass sie sich in der Vergangenheit durch Mountainbiker zumindest hin und wieder gestört fühlten. Dagegen fühlten sich nur 22 % der Mountainbiker aktuell durch Wanderer gestört, aber 14 % sogar als „feindlich betrachtet“. Ob und wie sich das Verhältnis der beiden Aktivitätsgruppen in den vergangenen Jahren verändert hat, wird ebenfalls unterschiedlich bewertet. Jeder zweite Wanderer kann diese Frage gar nicht beurteilen, die anderen gehen zu zwei Dritteln von einer Verbesserung aus, ein Drittel aber auch von einer Verschlechterung des Verhältnisses. Auch unter den Mountainbikern gehen deutlich mehr Befragte von einer Verbesserung aus als von einer Verschlechterung. Erklärt werden können diese Unterschiede in der Wahrnehmung eines Konfliktes und ihrer Veränderung durch zwei Phänomene. Zum einen durch eine mögliche Anpassung der jeweiligen Erwartungen an das Erholungserlebnis („ich weiß jetzt, anders als früher, dass da immer Biker sind und stelle mich drauf ein“). Zum anderen liefert die Untersu- chung aber auch Hinweise auf die heterogenen Erfahrungen, die etwa die Wanderer im Einzelnen vor Ort machen. Vergleicht man diesbezüglich die gewählten Befragungspunkte, wird deutlich wie unterschiedlich sowohl die jewei- lige Situation als auch das damit verbundene Störempfinden sind. Der Anteil der Wanderer, die sich zumindest etwas gestört fühlen, schwankt entsprechend der vielfältigen Voraussetzungen der Untersuchungsorte in einem weiten Be- reich von 11 bis 45 % der Befragten. Die parallel durchgeführten Waldbesucherzählungen zeigen, wie unterschiedlich auch das Zahlenverhältnis von Wanderern zu Mountainbikern auf den beforschten Wegen jeweils ist, es bewegt sich zwischen 9:1 und 1:1. Auch auf den laut Waldgesetz für Mountainbiker nicht erlaubten Wegen waren zwischen 20 und 45 % der Nutzer zum Erhebungszeitpunkt mit dem Rad unterwegs. Auf einigen dieser für die Mountainbiker eigentlich gesperrten Wege ist das Störempfinden der Wanderer besonders hoch, offensichtlich spielen aber neben der Wege- breite auch andere Faktoren wie Gefälle, Übersichtlichkeit oder Frequentierung eine zentrale Rolle. Nach möglichen Maßnahmen für eine Verbesserung der Erholungssituation gefragt, machen Wanderer und Moun- tainbiker verschiedene Vorstellungen deutlich. 42 % der Wanderer und 50 % der Mountainbiker wünschen sich, dass „Waldbesucher zu mehr Rücksichtnahme angehalten werden“. Eine strikte Trennung von Wander- und Radwegen hiel- ten ein Drittel der Wanderer und 18 % der Mountainbiker, die sich hierzu äußerten, für sinnvoll. Dementsprechend können neue Managementkonzepte für Erholungsregionen in Baden-Württemberg grundsätzlich am Status quo ansetzen, sie sollten aber eine regionale Differenzierung erfahren und mehrere Instrumente umfassen. Dazu zählen neben einer Verständigung auf geeignete Wege, die auch gemeinsam genutzt werden können, insbeson- 22 | Mountainbike-Handbuch Qualitätskriterien / Routenplanung dere die Sensibilisierung der Nutzer von Waldwegen für die zu erwartende Erholungssituation sowie das Einfordern und Fördern von wechselseitigem Respekt und adäquatem Verhalten. Damit können Gefährdungen und Angstgefühle anderer Waldbesucher vermieden und bestehende soziale Konflikte gemindert werden. 2.7 Zuständigkeiten / Betreuung Für die Planung- und Ausweisung von MTB-Streckennetzen ist die Festlegung der Trägerschaft (Projektträger) eine Vo- raussetzung, wobei in der Regel die betroffenen Antragsteller für die Genehmigung zur Kennzeichnung der Strecken und der ggf. nötigen Ausnahmegenehmigung für Trails sind. Daneben ist sicher zu stellen, dass die Betreuung der Wege (Qualitätssicherung) garantiert ist. Hierzu sind die Strecken regelmäßig, möglichst zwei Mal jährlich, zu kontrollieren. Die Einrichtung eines Teams für die Wegebetreuung, das die Wartung der Beschilderung übernimmt, sowie beispiels- weise für das Freihalten der Wege von Bewuchs zuständig sein kann, wird empfohlen. Hier sollen Freiwillige, Vereine und MTB-Gruppen mit einbezogen werden (siehe Musterbetreuungsvertag im Anhang). Ebenso sind Ansprechpartner verbindlich zu definieren, die von Seiten der Forstverwaltung / des Grundbesitzers aber auch anderen Nutzern infor- miert werden, wenn Probleme an den Strecken oder der Beschilderung auffallen. Gravierende Wegschäden werden während der Saison, kleinere Schäden nach der Saison behoben. Fehlende oder be- schädigte Schilder sind zeitnah zu ersetzen. Zur Kontrolle der Strecken und der Beschilderung stellt der digitale Beschil- derungsplan die Grundlage dar (vgl. Kapitel 5.2). 2.8 Kommunikations- und Akzeptanzmaßnahmen Die Umsetzung von Mountainbike-Projekten sollte durch ein entsprechendes Informations- und Akzeptanzmanage- ment begleitet werden. Umfassende touristische Produktinformationen animieren Gäste und Einheimische die ausgewiesenen Mountainbike- Strecken und Trails zu nutzen. Über alle vorhandenen Kanäle und Medien sollte das Angebot zielgruppenorientiert vermarktet werden. Hierzu gehören u.a.: • hochwertige Radkarten (bevorzugter Maßstab 1:50.000) mit Darstellung aller beschilderten Strecken und Tou- ren, Höhenprofilen und Steigungsverhältnissen sowie zusätzlich der Oberflächenbeschaffenheit der Strecken und Hinweise auf die Trail-Segmente. Sie können des Weiteren touristische Informationen z.B. zu kulturellen und historischen Highlights oder Aussichtspunkten und Tipps zu Einkehrmöglichkeiten / bikerfreundlichen Betrieben, etc. aufnehmen. • weitere Printartikel wie Flyer, Broschüren, etc. • Internetseiten / -portale mit Streckeninformationen sowie optional weiteren Angebote wie z.B. GPS-Download der Strecken, Routing-Angebote, Roadbooks der Strecken / Touren • mobile Webseiten / „Apps“ • Integration der „Social-Media – Kanäle“ in die Kommunikationsmaßnahmen Mountainbike-Handbuch | 23 Qualitätskriterien / Routenplanung Als Natursport bietet Mountainbiken vielfältige Möglichkeiten für einzigartige Erlebnisse und positive Gesund- heitswirkungen. Die folgenden Empfehlungen der Deutschen Initiative Mountainbike e. V. (DIMB E.V.) entspre- chen auch den „Rules of the Trail“ der International Mountain Bicycling Association (IMBA) und dienen dazu, den bestehenden Risiken wirkungsvoll zu begegnen und Konflikte zu vermeiden. Wegeregeln: 1. Fahre nur auf Wegen! Fahre nie querfeldein, du schädigst sonst die Natur! Respektiere lokale Wegesperrungen! Forstwirt- schaft, Viehtrieb und Belange des Naturschutzes rechtfertigen dies. Auch in Naherholungsgebieten können lokale Sperrungen berechtigt sein. Die Art und Weise in der du fährst bestimmt das Handeln der Behörden und Verwaltungen. Auf Privatgrund bist du oft nur geduldet! 2. Hinterlasse keine Spuren! Bremse nicht mit blockierenden Rädern! (Ausnahme in Notsituationen) Blockierbremsungen begünsti- gen die Bodenerosion und verursachen Wegeschäden. Stelle deine Fahrweise auf den Untergrund und die Wegebeschaffenheit ein. Nicht jeder Weg verträgt jedes Bremsmanöver und jede Fahrweise. 3. Halte dein Mountainbike unter Kontrolle! Unachtsamkeit, auch nur für wenige Sekunden, kann einen Unfall verursachen. Passe deine Geschwin- digkeit der jeweiligen Situation an. In nicht einsehbaren Passagen können jederzeit Fußgänger, Hin- dernisse oder anderer Biker auftauchen. Du musst in Sichtweite anhalten können! Zu deiner eigenen Sicherheit und derer anderer Menschen. 4. Respektiere andere Naturnutzer! Kündige deine Vorbeifahrt frühzeitig an. Erschrecke keine anderen Wegenutzer! Vermindere deine Geschwindigkeit beim Passieren auf Schrittgeschwindigkeit oder halte an. Bedenke, dass andere Wege- nutzer dich zu spät wahrnehmen können. Fahre, wenn möglich, nur in kleinen Gruppen! 5. Nimm Rücksicht auf Tiere! Weidetiere und alle anderen Tiere in Wald und Flur bedürfen besonderer Rücksichtnahme! Schließe Weidezäune, nachdem du sie passiert hast. Verlasse rechtzeitig zur Dämmerung den Wald, um die Tiere bei ihrer Nahrungsaufnahme nicht zu stören. 6. Plane im Voraus! Beginne deine Tour möglichst direkt vor deiner Haustüre. Prüfe deine Ausrüstung, schätze deine Fähig- keiten richtig ein und wähle die Gegend, in der du fahren willst, entsprechend aus. Schlechtes Wetter oder eine Panne kann deine Tour deutlich verlängern. Sei auch für unvorhersehbare Situationen gerüs- tet: Denke an Werkzeug, Proviant und Erste-Hilfe-Set. Trage eine Sicherheitsausrüstung! Ein Helm kann schützen, ist aber keine Lebensversicherung. 24 | Mountainbike-Handbuch Qualitätskriterien / Routenplanung Im Hinblick auf die Akzeptanz der durchgeführten Maßnahmen kommt weiterhin Kommunikationsmaßnahmen zur Beeinflussung des Sportverhaltens (z.B. dem in Kapitel 4.4 dargestellten Sonderwegweiser mit der Bitte um gegensei- tige Rücksichtnahme verschiedener Nutzergruppen) eine wichtige Rolle zu. Die folgende Liste stellt einige weitere mögliche Akzeptanzmaßnahmen dar, wobei die detaillierte Ausführung und Umsetzung den Akteuren im Raum überlassen bleibt und an dieser Stelle nicht ausführlicher darauf eingegangen wird. • Internetseiten / -portale der Naturparke mit ausführlichen Projektinformationen • Durchführung von Info-Veranstaltungen • Fortbildung von MTB-Guides (Multiplikatoren) • Entwicklung / Einführung „Schwarzwald-Klingel“ mit Kuckuck • Jugend-Bildungsprojekte für Mountainbike und nachhaltige Entwicklung (z.B. ticket2nature, Respektiere deine Grenzen, BEwusstWild / BEWild, NatureRide) • Merkblatt Mountainbike und Wildtiere Mountainbike-Handbuch | 25 Prozessablauf Prozessablauf 26 | Mountainbike-Handbuch Prozessablauf 3 Prozessablauf Die folgende Beschreibung stellt den Prozessablauf im Zuge der Planung, Genehmigung, Ausweisung und Betreuung von Mountainbike-Strecken dar (vgl. auch Ablaufdiagramm / Abbildung 7). Die entsprechenden Schritte sind mit der Projektarbeitsgruppe im Zuge der Erarbeitung dieses Leitfadens abgestimmt und bilden die Grundlage sowohl für das Genehmigungsverfahren, als auch für die Förderung durch den Naturpark. Der im Folgenden beschriebene Prozess gilt gemäß den bisherigen Ausführungen und in Abstimmung mit den Förder- richtlinien der Naturparke für die Entwicklung und Einrichtung von MTB-Wegenetzen im Zielwegesystem. Einzelne touristische Routen können (vgl. Kapitel 2.4) in dieses Wegenetz integriert und separat markiert werden. Wie bereits beschrieben, wird im Zuge dieses Projekts auch die Ausweisung eines Anteils von Trail-Strecken angestrebt. In Abstim- mung mit den beteiligten Interessensvertretern ist hierbei ein Anteil von bis zu 10 % des Gesamtstreckennetzes im Schwarzwald vorgesehen. 3.1 Initiativphase / Voranfrage Nach Festlegung der Trägerschaft ist vom geplanten Betreiber ein Grobkonzept der Projektplanung anzufertigen. Die- ses sollte in der Regel von einem mit der Materie befassten Planungsbüro entwickelt werden und beinhaltet: • Ausgangslage - Definition von - Projektidee - Ziel - Zielgruppen • Streckeninformationen - Grobe Streckenführung - Karte Maßstab 1:25.000 - GIS-/ GPS-Daten Streckenverlauf - Anteil Streckenelemente > 2 m, < 2 m (bestehende Wege), < 2 m (neue Wege) • Trägerschaft - Benennung Kontaktperson / Ansprechpartner • Zeitplan • Grobe Konflikteinschätzung - Mehrfachnutzung - Naturschutz • Grundbesitzer Bei der Entwicklung der Projektskizze ist zu beachten, dass notwendige bauliche Maßnahmen sich in der Regel nur auf eine Ertüchtigung bestehender Wegesegmente bzw. der Schaffung neuer Trails durch einfache Eingriffe (z.B. Einzel- baumentnahmen) beziehen dürfen. Die Einrichtung von weiteren Infrastrukturelementen (Sprünge, Anlieger, Verbauungen, etc.) ist nicht Bestandteil des hier dargestellten und abgestimmten Prozesses und muss separat beantragt und behandelt werden. Mountainbike-Handbuch | 27 Prozessablauf Das Grobkonzept ist als Vorleistung des Betreibers zu sehen und ist nicht Bestandteil der Naturpark-Förderung. Diese Förderung ist erst für die Feinplanung / Ausführungsplanung möglich. Anhand einer Vorabprüfung / Voranfrage wird das Grobkonzept von der neu eingerichteten „Naturpark-Steuerungs- gruppe MTB“ überprüft. Die Steuerungsgruppe wird als Kommission eingerichtet. Mitglieder sind Vertreter der beiden Naturparke, des AK Sporttourismus, von ForstBW, des Naturschutzes, der Schwarzwald Tourismus GmbH (AK Rad) und des Schwarzwald- vereins. Die Aufgabe der Steuerungsgruppe ist es, die Grobskizze auf ihre grundsätzliche Eignung und Machbarkeit hin zu über- prüfen. Hierzu gelten folgende Vorgaben: • Das Projekt ist aus (sport-)touristischer und naturschutzfachlicher Sicht zu befürworten (kein Widerspruch zu anderen Projekten / Aktivitäten) • Bei den einzurichtenden MTB-Strecken handelt es sich nicht um die Entwicklung von baulichen Anlagen. • Die überplanten Gebiete verbleiben als Wald. Eine Waldumwandlung ist nicht notwendig. • Für die ggf. notwendige Wegeertüchtigung kommen nur naturnahe Materialien zum Einsatz. • Alle Strecken und Trails sind rückbaubar bzw. renaturierbar. Im Zuge dieser Abstimmung wird auch die Förderfähigkeit der Projekte im Sinne der Naturpark-Förderkriterien über- prüft und entsprechend bescheinigt. Bei grundsätzlicher Zustimmung kann der Antragsteller im Anschluss einen För- derantrag stellen, um Fördermittel für die Ausführungsplanung zu beantragen. Gleichzeitig hat der Betreiber über eine Voranfrage bei evtl. betroffenen Grundeigentümern die grundsätzliche Mög- lichkeit zur Nutzung der geplanten Wegesegmente abzuklären. Hierüber ist in der Regel auch die entsprechende Forst- behörde in den Prozess eingebunden. Sollten sich im Zuge dieser Voranfrage Probleme ergeben, ist das Grobkonzept entsprechend anzupassen und der dar- gestellte Ablauf erneut durchzuführen. Nach positivem Bescheid der Steuerungsgruppe kann auf einer zweiten Ebene mit der Feinplanung begonnen werden. Hier wird die nun konkrete Ausführungsplanung in der Regel durch ein Planungsbüro erfolgen. Die ab diesem Zeit- punkt entstehenden Kosten können über einen Naturpark-Antrag gefördert werden. 3.2 Realisierung / Ausführungsplanung In einem Detailkonzept werden die bereits im Grobkonzept vorhandenen Inhalte detailliert ausgearbeitet. Vor allem der detaillierte Wegeverlauf ist nun flurstücksgenau in einem Geografischen Informationssystem zu erfassen. Sämt- liche Streckensegmente sind mit ihren Wegeeigenschaften (Untergrundkategorie / Wegebreite, vgl. Kapitel 5.1) dar- zustellen, ebenso ist eine Zuweisung zu den Grundbesitzern vorzunehmen. Die geplanten Streckensegmente kleiner 2 Meter Breite (Trails) sind gesondert hervorzuheben. Im Zuge der Erstellung des Detailkonzepts sind auch folgende Institutionen / Verbände einzubinden und entsprechen- de Stellungnahmen zum geplanten Projekt einzuholen: • Amtlicher Naturschutz • Wanderverbände (Schwarzwaldverein): falls im Rahmen des einheitlichen Wegekonzepts ausgeschilderte Wanderwege-Segmente betroffen sind, ist diese Mehrfachnutzung mit dem Schwarzwaldverein abzuklären. Zertifizierte Wanderwege sind auf Segmenten kleiner 2 Meter Breite in der Regel nicht für eine Mehrfachnut- 28 | Mountainbike-Handbuch Prozessablauf zung durch Mountainbiker geeignet. • Ggf. weitere Interessensverbände / Interessensvertreter: Jagd, Sport / Vereine, Tourismus, touristische Leis- tungsträger Dem Detailkonzept ist ein Antrag zur Genehmigung der Beschilderung der geplanten Strecken gemäß §37 Abs.5 zum Landeswaldgesetz beizufügen. Sind Streckensegmente kleiner 2 Meter Breite / Trails in der Planung enthalten, so be- inhaltet das Detailkonzept weiterhin einen Antrag auf Erstellung einer Ausnahmegenehmigung gemäß §37 Abs.3 zum Landeswaldgesetz. Das Detailkonzept wird an die Untere Forstbehörde (UFB) übergeben. Es erfolgt nun die detaillierte fachliche Überprüfung der eingereichten Unterlagen unter Einbeziehung folgender Ins- titutionen und Interessensvertreter: • Untere Forstbehörde intern: Konsultation mit den betroffenen Revierleitern, ggf. bei Bedarf hinzuziehen der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt (FVA) • Kommune / Grundbesitzer: Abklärung der Nutzungsrechte, Erstellung Gestattungsverträge anhand der vom Antragsteller gelieferten Liste Treten bei dieser Überprüfung Problemstellen hervor, so ist für jedes kritische Wegsegment eine alternative Trassen- führung auszuarbeiten und mit den Beteiligten erneut abzustimmen. Um diesen Prozess praktikabel zu halten wird vorgeschlagen, dass das Detailkonzept zu Beginn anhand einer Präsen- tation den oben genannten Institutionen und Interessensvertretern im Detail vorgestellt wird. Danach werden die In- stitutionen um ihre Stellungnahmen und Einwände gebeten und das ggf. modifizierte Konzept wird in einer weiteren Präsentation dargestellt und abgestimmt. Die Untere Forstbehörde erteilt danach die (grundsätzliche) Genehmigung zur Beschilderung / Ausweisung des ge- planten Mountainbike-Netzes. Ist das abgestimmte Wegenetz freigegeben, erfolgt durch den Betreiber / das beauftragte Planungsbüro der nächste Planungsschritt, die Erstellung des konkreten Umsetzungskonzepts. In diesem sind folgende Arbeitsschritte enthalten: • Detaillierte Streckenvermessung / Höhenprofilierung (vgl. Kapitel 5.1) • Digitale Beschilderungsplanung / Erstellung Beschilderungskataster (vgl. Kapitel 5.2) • Ausweisung der Wegesegmente, an denen bauliche Maßnahmen / Wegeertüchtigungen durchzuführen sind • Sicherheitsüberprüfung: Ausweisung von Gefahrenstellen Diese Planungsunterlagen werden in einem letzten Schritt noch einmal der Unteren Forstbehörde und den betroffe- nen Grundbesitzern zur Freigabe vorgelegt, wobei in der Regel hier Änderungen meist nur noch im Bereich der exakten Festlegung einzelner Schilderstandorte notwendig sind. Den Antragsunterlagen sind folgende Verträge beizulegen: • Gestattungsvertrag durch die betroffenen Grundbesitzer (vgl. Kapitel 8.6) • Betreuungsvertrag: Unterhaltsverpflichtung / Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle der Strecken (vgl. Kapitel 8.7) Wird auch diese Planung freigegeben, so können die Beschilderung der Strecken und die ggf. notwendige Durchfüh- rung der Maßnahmen zur Wegeertüchtigung erfolgen. Ebenso sind begleitende Kommunikationsmaßnahmen / Ak- zeptanzmaßnahmen durchzuführen (vgl. Kapitel 2.8). Mountainbike-Handbuch | 29 Prozessablauf Projektskizze - Grobkonzept Anfrage mit Informationen zu: 1 - Projektidee / Ziele, 2 - Zielgruppen, 3 - Strecken- information, 4 - Trägerschaft, 5 - Zeitplan, 6 - grobe Konflikteinschätzung, 7- Grundbesitzer Kommune/ Antragsteller Genehmigung / Beteiligung Grundsätzliche Eignung / Zustimmung? Detailkonzept - Antrag Detaillierte Streckenplanung Vereinbarung Kommune / Grundbesitzer - Betreuungsvertrag ggf. Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Trails Einbindung von / Abstimmung mit: - Amtlicher Naturschutz - Interessensverbände (Wanderverbände u.a.) Naturpark Steuerungsgruppe MTB Abstimmung Naturpark – Tourismus Voranfrage Grundbesitzer Untere Forstbehörde Fachliche Überprüfung - Abstimmung mit: - Revierleiter - Kommune / Grundbesitzer Änderungsbedarf? Umsetzungskonzept Streckenvermessung Digitale Beschilderungsplanung Sicherheitsüberprüfung Zusammenstellung Wegebau / Ertüchtigung Untere Forstbehörde - Genehmigung Beschilderung (§37 Abs5 LWaldG) - ggf. Ausnahmegenehmigung Trails (§37 Abs3 LWaldG) - Information Projektrealisierung ggf. Wegeertüchtigung Beschilderung Kommunikation I n i t i a t i v p h a s e / V o r a n f r a g e R e a l i s i e r u n g - A u s f ü h r u n g s p l a n u n g ja nein nein ja Naturpark- Förderung Antrag auf Förderung möglich ja ggf. Förderung ggf. Förderung ggf. Förderung Abbildung 7: Prozessskizze / Ablaufplan 30 | Mountainbike-Handbuch Prozessablauf Die Beschilderung wird in diesem Zuge gemäß Landeswaldgesetz §37 Abs.5 durch die Untere Forstbehörde geneh- migt. Die in den Planungen ggf. enthaltenen Trail-Abschnitte werden anhand einer Ausnahmegenehmigung zum Lan- deswaldgesetz gemäß §37 Abs.3 für die Nutzung durch Mountainbiker freigegeben. Weiterhin übernimmt die Untere Forstbehörde auf der Ebene der Landratsämter die Information der betroffenen Institutionen. Nach Durchführung der Maßnahmen sind zudem alle in Kapitel 5.3 genannten digitalen Daten des Projekts an den zuständigen Naturpark weiterzugeben. Die vollständige Einreichung dieser Daten und Unterlagen beim Naturpark ist auch die Grundlage der Freigabe der ggf. bewilligten Fördermittel. Zu beachten ist weiterhin, dass für Projekte, die mit Naturparkmitteln gefördert wurden, eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren besteht. Mountainbike-Handbuch | 31 Beschilderung Beschilderung 32 | Mountainbike-Handbuch Beschilderung 4 Beschilderung Das bestehende MTB-Streckennetz im Schwarzwald wurde auf Basis des MTB-Handbuchs aus dem Jahr 2002 (ROTH et al. 2002) ausgewiesen und beschildert. Das Grundwegenetz sollte als Zielwegenetz mit Hauptwegweisern an Knotenpunkten erstellt werden, in das mit rou- tenorientierter Wegweisung einzelne Routen integriert werden, wobei in der Praxis v.a. die routenorientierte Weg- weisung zur Anwendung kam und der Schwerpunkt auf durchgängig ausgewiesenen Einzelrouten lag. Folgende Schildertypen (mit entsprechenden Abmessungen) sind in diesem Konzept enthalten: • Hauptwegweiser (30 * 30 cm) • Zwischenwegweiser (15 * 15 cm) • Sonderwegweiser (15 * 15 cm) Im Zuge der Überarbeitung des Beschilderungskonzepts wird Wert auf eine konsequente Verfolgung des Zielwegekon- zepts gelegt, sodass ein Wegenetz aus einheitlich beschilderten Knotenpunkten entstehen soll. Die bestehenden und künftig neu entstehenden MTB-Routen (Themenwege, Rundstrecken, etc.) können problemlos in dieses System integriert werden. Da v.a. im Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord in jüngerer Zeit noch viele neue MTB-Strecken ausgeschildert wurden, wird bei der Anpassung des Beschilderungskonzepts darauf geachtet, dass die bestehenden Zwischenwegweiser und Sonderwegweiser im neuen Konzept beibehalten werden können, da diese den Großteil der vorhandenen Beschilde- rung ausmachen und auch aus förderrechtlichen Gründen (Zweckbindung von 10 Jahren) kurzfristig nicht flächende- ckend ausgetauscht werden können. Die neuen Zwischenwegweiser und Sonderwegweiser sind aber aufgrund der bisherigen Erfahrungen etwas größer dimensioniert und mit ISO-Pfeilen ausgestattet. Farbgebung und Symbolik werden aus dem bestehenden Konzept übernommen und weiterentwickelt. 4.1 Hauptwegweiser Hauptwegweiser sind Zielwegweiser, die an Knotenpunkten des Streckennetzes mit Entscheidungssituationen zwin- gend erforderlich sind und enthalten mindestens Ziel-, Entfernungs- und Richtungsangaben. Die Hauptwegweiser werden grundsätzlich als Pfeilwegweiser ausgeführt. Pfeilwegweiser stehen im Knotenpunkt der Strecken und sind in der Regel beidseitig bedruckt. Sie bieten die Möglichkeit, die Einzelwegweiser für alle Richtun- gen an einem Standort zu konzentrieren. Die Hauptwegweiser werden in Anlehnung an die weit verbreitete FGSV-Richtlinie zur Radwegebeschilderung als Ziel- wegweiser mit der Möglichkeit zur Integration von Tourenplaketten ausgeführt (vgl. Kapitel 4.2). Pro Hauptwegweiser können bis zu vier Ziele mit Entfernungsangabe vom jeweiligen Standort aus angegeben wer- den. Die genannten Ziele werden entsprechend ihrer Entfernung vom aktuellen Standort aus aufsteigend angeordnet. Zusätzlich können mit Hilfe von Piktogrammen ergänzende Hinweise zu den Zielen aufgeführt werden. Hierbei sind Mountainbike-Handbuch | 33 Beschilderung folgende - auch vom Schwarzwaldverein vorgegebenen - Piktogramme bzw. Informationsangaben möglich: Bahnhof, Bus, Gasthaus, Parkplatz, Aussicht, Fähre, Seilbahn, Naturfreundehaus, Aussichtsturm, Ruine, Tourist-Information, S- Bahn (vgl. auch Darstellung der Piktogramme im Anhang, Kapitel 8.1). Bei der Festlegung der Zielangaben sind Anschlüsse an benachbarte Wegenetze zu berücksichtigen. Vor allem bei den anzugebenden Hauptzielen (Fernzielen) ist bei gebietsübergreifenden Streckennetzen auf eine durchgängige und ein- heitliche Verwendung der Zielangabe zu achten. Als innovative Neuerung werden zusätzlich zu den Distanzangaben auch Höhenmeter-Angaben mit aufgenommen, um die insgesamt im Anstieg zu bewältigenden Höhenmeter bis zum entsprechenden (Zwischen-)Ziel anzugeben, da diese Information noch deutlich mehr als die Distanzangabe ein wichtiges anforderungsbezogenes Indiz für den Nutzer ist. Diese Angabe entspricht dem Gesamthöhenanstieg TC (total climb) bis zum jeweiligen Ziel, also der Summe aller bis dahin zurückzulegenden positiven Höhenmeter. Ebenso werden Wegsegmente, die mindestens zu einem Drittel Trails im Sinne der in diesem Handbuch getroffenen Definition enthalten, mit dem Zusatz-Piktogramm „Trail“ gekennzeichnet. Hierbei wird nur das nächstfolgende Wegsegment bis zum nächsten Zwischenziel / Hauptwegweiser (Zielangabe in der ersten Zeile) mit dem Trail-Piktogramm gekennzeichnet, um dem Mountainbiker anzuzeigen, dass auf dem folgen- den Wegestück ein entsprechend hoher Trail-Anteil vorkommt. Der Nutzer kann sich somit auf naturbelassene und unbefestigte, schmale Wege, die nicht maschinenbefahrbar sind, einstellen. Im der Pfeilspitze gegenüberliegenden Bereich der Schilder befinden sich die Standortsbezeichnung (Name / Bezeich- nung des Schilderstandorts), die Höhenangabe und die Koordinatenangabe (UTM-Koordinaten) des aktuellen Stand- orts sowie die Logos von Naturpark und STG. Befindet sich an dem geplanten Standort bereits ein Schild des Schwarz- waldvereins, so ist aus Gründen der Einheitlichkeit diese Standortsbezeichnung zu übernehmen. Im Vergleich zur FGSV-Richtlinie und auch in Abstimmung mit den an vielen Knotenpunkten bereits vorhandenen Richtungswegweisern des Schwarzwaldvereins, werden die Hauptwegweiser auf eine Größe von 15 * 55 cm verklei- nert; dies sowohl aus optischen Gründen (Landschaftsbild, Anpassung Schwarzwaldvereinsbeschilderung), als auch aus Kostengründen (geringere Materialkosten). Die Hauptwegweiser können nach links oder rechts weisen, sowie als Doppelpfeil ausgebildet sein und je nach Einseh- barkeit des Standorts einseitig oder doppelseitig bedruckt sein (Ausführungs-Beispiele siehe Kapitel 8.1 im Anhang). Im unteren Bereich enthalten die Schilder die Vorbohrungen für die Anbringung von bis zu 4 Tourenplaketten. Abbildung 8: Hauptwegweiser 34 | Mountainbike-Handbuch Beschilderung 4.2 Tourenplaketten Die Kennzeichnung einzelner touristischer MTB-Touren auf dem (Zielwege-)Streckennetz erfolgt mit Hilfe von Touren- plaketten, die unterhalb der Zielwegweiser angebracht werden. Die einzelnen Touren werden dabei mit Hilfe von Routenlogos, Ziffern und / oder Textinformationen eindeutig be- zeichnet und dargestellt. Zudem ist es möglich, den Schwierigkeitsgrad der Tour (vgl. Kapitel 2.5) über eine Farbzuwei- sung in die Tourenplakette mit aufzunehmen. Die Tourenplaketten haben eine Größe von 8,5 * 10 cm und werden an den vordefinierten Stellen unterhalb der Haupt- wegweiser angeschraubt (bzw. ggf. angenietet), wobei sich zur Befestigung die Tourenplaketten und der Hauptweg- weiser ca. 1,5 cm überlappen und somit für den Betrachter quadratisch erscheinen. 4.3 Zwischenwegweiser Zwischenwegweiser werden zur Bestätigung und Kenn- zeichnung des jeweiligen Streckenverlaufs zwischen den Hauptwegweiser-Standorten verwendet. Sie dienen v.a. der Markierung von Kreuzungen bzw. Richtungsänderungen im Streckenverlauf. Zusätzlich sollten auf kreuzungsfreien Stre- ckenabschnitten mindestens alle 500 m Zwischenwegweiser zur Bestätigung angebracht werden, um den Nutzern die Ge- wissheit zu geben, auf dem richtigen Weg zu sein. Im Gegensatz zur ursprünglichen Größe von 15 * 15 cm haben die Schilder künftig die Größe 20 * 20 cm, womit den vielfach geäußerten Hinweisen Rechnung getragen wird, dass die be- stehenden Schilder von Nutzerseite als zu klein wahrgenom- men werden. Abbildung 9: Tourenplaketten; Befestigung unterhalb des Hauptwegweisers Abbildung 10: Zwischenwegweiser Mountainbike-Handbuch | 35 Beschilderung Die Schilder enthalten die Logos des jeweiligen Naturparks und der STG, das MTB-Piktogramm und einen Richtungspfeil. Im Vergleich zu den bisherigen Zwischenwegweisern wird als Richtungspfeil der sogenannte „ISO-Pfeil“ verwendet und deutlich vergrößert, das MTB-Piktogramm wird entsprechend verkleinert. Die bisher mit auf den Zwischenwegweisern integrierten Rou- tenbezeichnungen entfallen durch die Verwendung der Tou- renplaketten an den Hauptwegweiser-Standorten. 4.4 Sonderwegweiser Analog zu den Zwischenwegweisern werden auch die Sonder- wegweiser auf die einheitliche Größe von 20 * 20 cm vergrö- ßert. Die Sonderwegweiser dienen v.a. zur Vermittlung von Gefahren- und Warnhinweisen sowie zur bereits erwähnten Aufforderung zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Sonderschild „Gefahrenstelle“ kommt z.B. zur Auswei- sung von gefährlichen Abfahrten, ausgesetzten Passagen oder unübersichtlichen Stellen zum Einsatz. Das „Kreuzung“- Schild dient der Markierung von gefährlichen / unübersichtli- chen Kreuzungen. Das Schild „Gegenseitige Rücksichtnahme“ weist auf schmale / unübersichtliche oder stark frequentierte Wegabschnitte hin, die von Wanderern und Mountainbikern gemeinsam genutzt werden und fordert zu besonderer Rück- sichtnahme auf. Abbildung 12: Sonderwegweiser „Kreuzung“ Abbildung 13: Sonderwegweiser „Gegenseitige Rücksichtnahme“ Abbildung 11: Sonderwegweiser „Gefahrenstelle“ 36 | Mountainbike-Handbuch Beschilderung Neu in das Beschilderungskonzept aufgenommen wird ein Sonderwegweiser, der den Beginn eines Trail-Abschnitts markiert. Er zeigt dem Nutzer an, dass es sich bei dem folgenden Wegsegment um einen naturbelassenen und unbe- festigten, schmalen Weg handelt, der nicht maschinenbefahrbar ist. Ebenso neu sind Hinweisschilder zur (einfachen) Umfahrung schwieriger Strecken-Abschnitte. Für weniger geübte Mountainbiker wird so die Umfahrung von Gefahrenstellen, besonders steilen Abschnitten oder schwierig zu fahren- de Trail-Segmenten ausgewiesen. Diese beiden Schildertypen beinhalten neben dem entsprechenden Hinweis auch einen Richtungspfeil. 4.5 Piktogramm Als Piktogramm für sämtliche MTB-Beschilderungen wird das bestehende MTB-Piktogramm in blauer Farbe weiter- verwendet. 4.6 Material / Ausführung Die Hauptwegweiser werden aus Hartaluminium in 3 mm Stärke hergestellt. Die Tourenplaketten, Zwischenwegwei- ser und Sonderwegweiser werden aus Hartaluminium in 2 mm Stärke hergestellt. Die Zwischen- und Sonderwegweiser werden mit abgerundeten Ecken mit einem Radius von 5 mm hergestellt, die Tourenplaketten mit einem Radius von 2 mm. Die Schilder werden in gelber Grundfarbe pulverbeschichtet (RAL 1023). Falls die Inhalte weiße Farbanteile enthalten, z.B. in Piktogrammen oder in den Logos, muss alternativ eine weiße Pulverbeschichtung (RAL 9016) verwendet wer- den. Die gelbe Grundfarbe (cmyk 0-5-100-0) ist dann über den (beidseitigen) Digitaldruck zusammen mit der Beschrif- tung aufzubringen. Die Beschriftung sämtlicher Inhalte sollte im UV-Digitaldruck erfolgen. Zur Erhöhung der Haltbarkeit und geringeren Empfindlichkeit gegenüber Verschmutzungen sind die Schilder abschließend mit einer PU-Lackierung zu versehen. Für die blauen Piktogramme und Textelemente wird der Farbton RAL 5015 bzw. cmyk 100-35-0-0 verwendet. Als Schriftart kommt die Schriftart „Helvetica Narrow Bold“ zum Einsatz. Die Schrifthöhe für die Zielangaben beträgt Abbildung 14: Sonderwegweiser Beginn Trail-Segment / Umfahrung schwieriger Streckenabschnitte Mountainbike-Handbuch | 37 Beschilderung 20 mm, für die Angaben im Standortsfeld 7 mm und für die Einheitsangaben (km / hm) hinter den Entfernungs- und Höhenmeterangaben 8,5 mm. Für Pfeildarstellungen wird der ISO-Pfeil verwendet. Die genauen Abmessungen der einzelnen Schildertypen sind im Anhang (Kapitel 8.1) dargestellt. 4.7 Befestigung Wo möglich, werden die Hauptwegweiser an den bestehenden Pfosten / Wegweiserstandorten des Schwarzwaldver- eins angebracht. Eine entsprechende Abstimmung mit dem Schwarzwaldverein wurde im Zuge der Projektsitzungen zur Entwicklung der vorliegenden Handreichung durchgeführt. Bei der Anbringung von MTB-Wegweisern an bestehenden Wegweiserstandorten des Schwarzwaldvereins ist zu be- achten, dass die Unterkante des untersten Wegweisers die Höhe von 2,20 m nicht unterschreiten sollte. Im Regelfall kann dies bei 4 bereits vorhandenen Wanderwegweisern nicht mehr gewährleistet werden. Als Alternative kommt hier eine Pfostenverlängerung in Betracht, die jedoch aus Kostengründen wie auch aus Gründen der Lesbarkeit gegen- über einer Pfostenneuinstallation abgewogen werden muss. Neue Schilderstandorte für Hauptwegweiser sollten analog zu den Schwarzwaldvereinswegweisern als feuerverzink- te Stahlpfosten ausgeführt werden. Für Zwischen- und Sonderwegweiser kann neben der Befestigung an vorhandenen oder neu auszubringenden Befes- tigungsträgern auch das Anbringen an Bäumen in Frage kommen. Das Befestigen von Beschilderungen an Bäumen hat im Schwarzwald eine lange Tradition und hat sich bei der Wanderwegebeschilderung (Zwischenwegweiser) über viele Jahrzehnte bewährt. Dabei ist darauf zu achten, dass zwischen Schild und Baumrinde ein Abstandshalter aus Holz platziert wird, sodass das Schild nicht unmittelbar mit der Baumrinde in Berührung kommt. Zur Befestigung werden in der Regel Aluminiumnägel verwendet, in einigen Gebieten wurden aufgrund von Vorgaben durch die privaten Wald- besitzer auch schon Holzdübel genutzt, die jedoch eine geringere Haltbarkeit aufweisen. Vor der Ausbringung von Zwischenwegweisern an Bäumen ist auf jeden Fall eine Abstimmung mit dem Forst bzw. dem entsprechenden Waldbesitzer durchzuführen. Sämtliche Schilder sind so anzubringen, dass die Sichtbarkeit aus der jeweiligen Fahrtrichtung gewährleistet ist. 4.8 Standortstafeln An den Startpunkten der MTB-Touren bzw. den Einstiegstellen der Streckennetze stellen Standortstafeln alle für die Mountainbiker notwendigen Informationen zusammengefasst dar. Die Standortstafeln enthalten die folgenden In- formationen: • Streckenplan mit Darstellung des Streckennetzes, Kartenlegende • Darstellung der Untergrundart, Hervorhebung der Trail-Segmente • Hervorhebung von touristischen Touren, ggf. mit Kurzbeschreibung • Höhenprofile / technische Parameter und (Kurz-)Beschreibung der Touren • Gegebenenfalls Übersichtskarte (regional / Anschluss Nachbarregionen) • Wegeregeln (vgl. Kapitel 2.8) • Beschreibung / Darstellung der MTB-Beschilderung • Einführungstext zum Naturpark, zum Mountainbiken im Schwarzwald, sowie touristische Hinweise und Infor- mationen, Kontaktdaten, Internet 38 | Mountainbike-Handbuch Beschilderung • Notfall-Rufnummer • Logos von Region, Betreiber und Naturpark, Förderhinweise Naturpark, ggf. Sponsoren-/ Partner-Logos • Ggf. Lage und Hinweise zu bikerfreundlichen Betrieben, Werkstätten, Touristinformation, etc. Abbildung 15 zeigt beispielhaft eine bestehende Standortstafel aus dem Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord. Die In- halte neuer Infotafeln werden entsprechend der hier genannten Auflistung angepasst. Das Layout der Standortstafeln für den Südschwarzwald ist entsprechend an die dortigen Layoutvorgaben anzupassen. Die Standortstafeln sind 119 cm breit und 84 cm hoch. Die Befestigung der Tafeln erfolgt an dafür geschaffenen Un- terständen / Trägerkonstruktionen. Weiterhin ist es möglich, an Nebeneinstiegsstellen, dem Treffpunkt zweier Streckennetze oder auch an besonderen Punkten entlang der Strecken (z.B. an Einkehrmöglichkeiten) Orientierungstafeln anzubringen. Diese beinhalten nur den jeweiligen Kartenausschnitt des betreffenden Gebiets mit Legende sowie die Notfall-Rufnummer. Dieser Karten- ausschnitt kann sowohl vom Maßstab (Zoom auf Teilstrecken) als auch von der räumlichen Ausdehnung her (Strecken einer Nachbarregion) von dem Kartenausschnitt auf der eigentlichen Standortstafel abweichen. Die Orientierungsta- feln haben in der Regel eine Breite von 60 cm und eine Höhe von 84 cm und können an einem Einzelpfosten befestigt werden, können aber auch standortsabhängig andere angepasste Formate aufweisen. Wie viele Einstiegstafeln und gegebenenfalls wie viele Orientierungstafeln nötig sind, hängt vom jeweiligen Strecken- netz und den entsprechenden Anschlüssen an benachbarte MTB-Gebiete ab und wird im Zuge der Erhebungen vor Ort in Abstimmung mit den Betreibern der MTB-Strecken festgelegt. Herzlich willkommen ! „Erfahren“ Sie unsere herrliche Region der nördlichen Ortenau ganz neu und lernen Sie den Schwarzwald in seiner ursprünglichsten Form kennen. Ganz typisch für unsere Region ist die landschaftliche Vielfalt. Wo sonst finden Sie in so kurzer Entfernung von der Oberrhein- ebene, zu den Weinbergen in der Vorbergzone, bis hin zur bekannten Schwarzwaldhochstraße alles, was das Mountainbikerherz begehrt. Über 500 Kilometer ausgeschilderter Trails warten auf Sie! Hier sind Sie genau richtig, um sich auch an den zahlreichen Köstlichkeiten unserer Gegend zu erfreuen. Die GPS-Tourendaten finden Sie im Internet unter www.naturparkschwarzwald.de. Dort können Sie auf Datenbankbasis weitere Mountainbikestrecken im Schwarzwald aussuchen und herunterladen. Die GPS-geeignete MTB-Karte mit Tourenkärtchen erhalten Sie bei der Naturpark Schwarzwald mitte/nord Mountainbike-Arena Hornisgrinde – Ortenau Tourist-Information Hotel, Gasthof (außerh. Ortschaften) Jugendherberge Campingplatz Schutzhütte Naturfreundehaus, Wanderheim Parkplatz Bushaltestelle Kirche, Kapelle Bildstock Sehenswürdigkeit Schöne Aussicht Aussichtsturm, Fernsehturm Seilbahn Skilift Fernsehturm Windkraftanlage Denkmal, Naturdenkmal Hervorragender Baum Grillstelle Bergwerk (in/außer Betrieb) Reitplatz, Reithalle Freibad, Hallenbad Wassertretstelle Tennisplatz, Tennishalle OF12 9 12 2 2 2 Minigolf, Golfplatz Forsthaus Tiergehege, Wildpark Schloss, Ruine Mühle Museum Spielplatz Fahrradverleih Werkstatt Waschmöglichkeit gut befahrbare Feld- und Waldwege asphaltierter Radweg unbefestigte Wege, Trails Route auf Straße Steigung 3 bis 7 Prozent Steigung über 7 Prozent Tourenvorschlag schwere Tour mittelschwere Tour leichte Tour Wegweiser nichtklassifizierte, ausgeschilderte Routen mit Fahrtrichtungsangabe Folgen Sie bitte diesen Schildern. Tourist-Information Seebach Ruhesteinstr. 21, 77889 Seebach Tel. o 78 42/94 83 20 Fax 0 78 42/94 83 99 tourist-info@seebach.de www.seebach.de Seebach 3 Hornisgrinde-Panoramatour Seebach 4 Hohfelsen-Tour schwierig mittelschwierig km 300 5 42,5 500 700 900 M ü . N N 10 15 20 25 1100 30 35 40 1315 m370 m1163 m Länge Gesamt- anstieg Höchster Punkt Tiefster Punkt Höhe Startpunkt 42,5 km 395 m km 5 2610 15 20 300 500 700 900 M ü . N N 1100 810 m375 m1033 m Länge Gesamt- anstieg Höchster Punkt Tiefster Punkt Höhe Startpunkt 26 km 395 m Bei dieser Tour wird das ganze Seebachtal umfahren. Sie führt uns zur höchsten Erhebung des Nordschwarzwalds, der Hornis- grinde und bietet fast durchgängig fantastische Ausblicke bis hin ins Rheintal und in die Vogesen. Eine rasante Abfahrt bringt die Biker zum Ausgangspunk zurück. Auf der Strecke gibt es mehrere Einkehrmöglichkeiten. Start und Ziel: Mummelseehalle Der Beginn der Tour ist gemächlich und geleitet die Biker durch das idyllische Grimmerswaldtal. Sie führt an einem Rotwildgehege vorbei. Wer kurz vor dem Hohfelsen-Brunnen der Beschilderung Hohfelsen folgt kann einen kleinen Abstecher zum Gipfelkreuz mit herrlicher Aussicht machen. Kurz vor dem Mummelsee muss auf einer ca. 500 m langen Strecke das Bike geschoben werden. Über Hinterseebach führt die Strecke entlang des Gebirgsbachs zurück zum Ausgangspunkt. Start und Ziel: Mummelseehalle leicht mittelschwierig leicht schwierig 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 3 4 4 4 4 4 4 4 Start und Ziel Standort www.duravit.de www.alpirsbacher.de www.ausgezeichnet-geniessen.dewww.aok-bw.de Die Naturpark-Märkte werden gefördert durch den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg, der Lotterie Glücksspirale und der Europäischen Union (ELER). Wir sind Partner und Förderer des Naturparks: Abbildung 15: Beispiel bestehende Standortstafel im Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord BESCHILDERUNG ¢ Notfall-Rufnummer e Logos von Region, Betreiber und Naturpark, Forderhinweise Naturpark, ggf. Sponsoren-/ Partner-Logos ¢ Ggf. Lage und Hinweise zu bikerfreundlichen Betrieben, Werkstatten, Touristinformation, etc. Abbildung 15 zeigt beispielhaft eine bestehende Standortstafel aus dem Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord. Die In- halte neuer Infotafeln werden entsprechend der hier genannten Auflistung angepasst. Das Layout der Standortstafeln fiir den Sidschwarzwald ist entsprechend an die dortigen Layoutvorgaben anzupassen. Die Standortstafeln sind 119 cm breit und 84 cm hoch. Die Befestigung der Tafeln erfolgt an dafiir geschaffenen Un- terstanden / Tragerkonstruktionen. Weiterhin ist es méglich, an Nebeneinstiegsstellen, dem Treffpunkt zweier Streckennetze oder auch an besonderen Punkten entlang der Strecken (z.B. an Einkehrmdglichkeiten) Orientierungstafeln anzubringen. Diese beinhalten nur den jeweiligen Kartenausschnitt des betreffenden Gebiets mit Legende sowie die Notfall-Rufnummer. Dieser Karten- ausschnitt kann sowohl vom MaBstab (Zoom auf Teilstrecken) als auch von der raumlichen Ausdehnung her (Strecken einer Nachbarregion) von dem Kartenausschnitt auf der eigentlichen Standortstafel abweichen. Die Orientierungsta- feln haben in der Regel eine Breite von 60 cm und eine Hohe von 84. cm und konnen an einem Einzelpfosten befestigt werden, kénnen aber auch standortsabhangig andere angepasste Formate aufweisen. Wie viele Einstiegstafeln und gegebenenfalls wie viele Orientierungstafeln notig sind, hangt vom jeweiligen Strecken- netz und den entsprechenden Anschlissen an benachbarte MTB-Gebiete ab und wird im Zuge der Erhebungen vor Ort in Abstimmung mit den Betreibern der MTB-Strecken festgelegt. rd MOUNTAINBIKE-ARENA nouns HORNISGRINDE — ORTENAU Seebach/Mummelsee MITTE/NORD HERZLICH WILLKOMMEN! i = a \ ‘ »Erfahren" Sie unsere herrliche Region der nérdlichen * Ortenau ganz neu und lernen Sie den Schwarzwald in seiner urspriinglichsten Form kennen. Ganz typisch fir unsere Region ist die landschaftliche Vielfalt. Wo sonst finden Sie in so kurzer Entfernung von der Oberrhein- ebene, zu den Weinbergen in der Vorbergzone, bis hin zur bekannten Schwarzwaldhochstrafe alles, was das Mountainbikerherz begehrt. SEEBACH @ HORNISGRINDE-PANORAMATOUR leicht mittelschwierig schwierig Bei dieser Tour wird das ganze Seebachtal umfahren. Sie fiihrt uns zur héchsten Erhebung des Nordschwarzwalds, der Hornis- grinde und bietet fast durchgiingig fantastische Ausblicke bis hin ins Rheintal und in die Vogesen. Eine rasante Abfahrt bringt die Biker zum Ausgangspunk zuriick. Auf der Strecke gibt es mehrere Einkehrméglichkeiten. Start und Ziel: Mummelseehalle Uber 500 Kilometer ausgeschilderter Trails warten auf Sie! Hier sind Sie genau richtig, um sich auch an den zahlreichen Késtlichkeiten unserer Gegend zu erfreuen. Die GPS-Tourendaten finden Sie im Internet unter www.naturparkschwarzwald.de. Dort kénnen Sie auf Datenbankbasis weitere Mountainbikestrecken im ‘Schwarzwald aussuchen und herunterladen. Die GPS-geeignete MTB-Karte mit Tourenkartchen erhalten Sie bei der Tourist-Information Seebach Ruhesteinstr. 21, 77889 Seebach Tel. 078 42/948320 Fax 078 42/948399 tourist-info@seebach.de www.seebach.de — —_— 425km 395m 163 m 370m BIsm Hohe Hachster jesa Startpunkt Punkt Punkt anstieg SEEBACH @ HOHFELSEN-TouR 4 leicht mittelschwierig schwierig Der Beginn der Tour ist gemachlich und geleitet die Biker durch das Sie fiihrt an einem vorbei. Wer kurz vor dem Hohfelsen-Brunnen der Beschilderung oe Hohfelsen folgt kann einen kleinen Abstecher zum Gipfelkreuz mit e herrlicher Aussicht machen. Kurz vor dem Mummelsee muss auf ° einer ca. 500 m langen Strecke das Bike geschoben werden. oo Uber Hinterseebach fiihrt die Strecke entlang des Gebirgsbachs 3 zuriick zum Ausgangspunkt. 43 Start und Ziel: Mummelseehalle z t z * i a 4 t + 1 ” is aa ae aa — — Bows 26km 395m 1033m 315m ‘10m ae Linge Hohe Héchster Tefster Gesamt- startpunkt Punk Punkt anstieg Wir sind Partner und Forderer des Naturparks: ibeGn in Die Naturpark-Markte werden geférdert durch den Alpirsbacher DBS Gs Gicssiee TM esos meson ODURAVIT Alpirsbacher 4 , mit Mitteln des Landes Baden-Wirttemberg, der Lotterie Gliicksspirale und der Europaischen Union (ELER), Abbildung 15: Beispiel bestehende Standortstafel im Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord 38 | Mountainbike-Handbuch Mountainbike-Handbuch | 39 Streckenerfassung / Beschilderungsplanung Streckenerfassung / Beschilderungsplanung 40 | Mountainbike-Handbuch Streckenerfassung / Beschilderungsplanung 5 Streckenerfassung / Beschilderungsplanung 5.1 Datenaufnahme / Streckenerfassung Zur Beurteilung der Eignung einer Mountainbike-Strecke entsprechend den bislang angeführten Kriterien und der Zu- weisung des Schwierigkeitsgrades ist eine Vermessung der Strecken im Gelände erforderlich. Bedeutend hierbei ist, dass der Vermesser mit den spezifischen Anforderungen des Mountainbike-Sports vertraut ist. Die Mountainbike-Strecken sind im Gelände mit hochwertiger GPS-Messtechnik zu erfassen. Neben der Erfassung der genauen Lage der Strecken ist auch ein besonderes Augenmerk auf die Höhenprofilierung der Strecken zu legen, da diese Daten in die Schwierigkeitsbewertung mit einfließen und als Gesamtanstieg zu den jeweiligen Zielangaben auch mit auf die Wegweiser aufgedruckt werden. Da die Erfassung der Höhe im Vergleich zur Lageerfassung per GPS i.d.R. um den Faktor 2-3 schlechter / ungenauer ist, spielt die Genauigkeit der verwendeten Erfassungsgeräte eine wichtige Rolle. Einfache GPS-Geräte (Einfrequenzgerä- te) ohne differentielle Korrekturmöglichkeiten sind daher für die Höhenerfassung i.d.R. ungeeignet, v.a. wenn sie nicht über eine barometrische Höhenkorrektur verfügen. Die Genauigkeit der Höhenerfassung sollte im Bereich von max. 2-3 m liegen. Bei der Erfassung ist die Wegebreite mit aufzunehmen, um so die Streckensegmente ( < 2 m Breite) eindeutig zu iden- tifizieren, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß §37 Abs.5 des Landeswaldgesetztes beantragt werden muss. Ebenso ist die Erfassung des Wegeuntergrunds wichtig, da diese Informationen im Rahmen aller Kommunikations- maßnahmen und auch auf den Hauptwegweisern (Trail-Piktogramm) weiterverwendet werden. Folgende Untergrundkategorien sind zu unterscheiden: • Verbunddecken (i.d.R. Asphalt) • Befestigte sand- und wassergebundene Wege (i.d.R. land- und forstwirtschaftliche Wege, zumeist mit Schot- terdecke) • Unbefestigte Wege (Trails) Die Geländedaten sind in einem Geografischen Informationssystem (GIS) zu verarbeiten. Zur Streckendigitalisierung anhand der im Gelände aufgenommenen GPS-Daten sollte der Erfassungsmaßstab im GIS mindestens 1:5.000 betra- gen und auf Basis einer digitalen Grundkarte oder digitaler Orthophotos erfolgen. Das Erfassungssystem bzw. die angewendete Methode zur Lage- und Höhenerfassung ist im Zuge der Datenübergabe zu dokumentieren / darzustellen. Mountainbike-Handbuch | 41 Streckenerfassung / Beschilderungsplanung 5.2 Digitale Beschilderungsplanung Im Rahmen der Konzeption eines Mountainbike-Wegenetzes ist ein detaillierter Digitaler Beschilderungsplan zu er- stellen. Dieser besteht aus einem Beschilderungskataster und einer dazugehörigen Beschilderungskarte mit der kar- tographischen Darstellung des Streckennetzes und der Schilderstandorte mit zugehöriger Beschriftung (Standorts-ID). Das Beschilderungskataster ist tabellarisch aufgebaut und enthält für alle Schilderstandorte die folgenden Informa- tionen: • Nummer / Bezeichnung des Schilderstandorts (eindeutige Standorts-ID, z.B. FR_321) • Hinweise zum Befestigungsträger / Befestigungsart der Schilder • Auflistung und Nummerierung der einzelnen am Standort anzubringenden Schilder (eindeutige Schilder-ID als Ergänzung zur Standorts-ID, also z.B. FR_321_01). • Schilderart (Hauptwegweiser / Zwischenwegweiser / Sonderwegweiser / Standortstafel / Orientierungstafel), Richtungsangabe / Schilderinhalt • Hinweise zur Montage und evtl. Besonderheiten zum jeweiligen Standort, Kommentare Für die Hauptwegweiser-Standorte sind zusätzlich folgende Informationen notwendig: • Detailkarte (Orthophoto) zur Lage des Schilderstandorts in Bezug zum Streckenverlauf • Fotomontage zu jedem Schilderstandort mit Darstellung des Befestigungsträgers und der auszubringenden Schilder • Inhalte Standortsfeld • Zielangaben / Entfernungsangaben / Höhenangaben / Zusatzinfos / Piktogramme zu den Inhalten der jeweili- gen Hauptwegweiser • Richtungsangabe und Angabe ob ein- oder zweiseitig bedruckt • Angabe der zu befestigenden Tourenplaketten Aufgrund der komplexen Informationen und der internen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schilderstand- orten / Streckenverläufen, sollte aus Gründen der Qualitätssicherung eine GIS-gekoppelte Datenbanklösung zur An- wendung kommen. Dies führt zu einer konsequenten Umsetzung der Planung im Gelände und reduziert Fehler und Kosten. Der Digitale Beschilderungsplan ist bei der Erstausweisung der Strecken eine optimale Grundlage zur Schilderausbrin- gung. Außerdem können die Schilder damit auch von Personen montiert werden, die nicht in die Konzeption involviert waren. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Vollständigkeit des Beschilderungssystems leicht zu überprüfen ist und jederzeit nachvollziehbar ist, an welchen Standorten fehlende Schilder unter Umständen ersetzt werden müssen. Die Schildernachbestellung erfolgt einfach und unkompliziert anhand der eindeutigen Schilder-ID. 5.3 Datenweitergabe Die erfassten Daten sind in digitaler Form an die Naturparke weiterzugeben. Im Einzelnen sind dies: • Lagedaten der Strecken als GIS-Datensatz (topologisch korrektes Streckennetz; Austauschformat ESRI-Shape- File) • Attributierung der Streckenuntergründe im GIS-Datensatz (Attributfeld Untergrund) • Einzeltouren als separate GIS-Datensätze (Austauschformat ESRI-Shape-File), Streckenbezeichnung (Name) als Attributfeld • Höhenprofile zu den Strecken (xls-Tabelle mit Ausweisung der einzelnen Streckensegmente und Richtungsanga- be der Höhenprofilierung, alternativ Digitales Geländemodell (GIS-Datensatz, z.B. ESRI-Grid) zum Streckennetz oder 3d-Shape-Files) 42 | Mountainbike-Handbuch Streckenerfassung / Beschilderungsplanung • Schilderstandorte (Punktdaten; Austauschformat ESRI-Shape-File; Attributfelder Standorts-ID, Zuweisung Schilder-ID(s), Schilderart) • Inhalte der Beschilderung / Hauptwegweiser (z.B. Textdokument, xls-Tabelle, Datenbankauszug oder über die direkte Kopplung von Attributfeldern an die Schilderstandorte via GIS-Datenbank) • Digitaler Beschilderungsplan (Beschilderungskataster und Beschilderungskarte als pdf-Dokument) • Beschreibung der Aufnahmetechnik / Herkunft der Lage- und Höhendaten Über die Naturparke werden diese Daten zentral verwaltet und auf Anfrage an den Schwarzwaldverein bzw. die Schwarzwald Tourismus GmbH zur Weiterverwendung in ihren jeweiligen Systemen weitergeleitet. Mountainbike-Handbuch | 43 Recht / Haftung Recht / Haftung 44 | Mountainbike-Handbuch Recht / Haftung 6 Recht / Haftung 6.1 Rechtliche Grundlagen / Betretungsrecht / Verkehrssicherungspflicht 6.1.1 Betretensrecht Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten und Befahren des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Dies ist in § 14 Abs. 1 BWaldG bzw. § 37 Abs. 1 Satz 2 WaldG BW geregelt. Ausdrücklich oder ausschließlich das Mountainbiking betreffende Gesetze oder Verordnungen existieren bisher in Deutschland nicht. Es gelten die Regelungen des Naturschutzgesetzes und des Landeswaldgeset- zes. Gem. § 37 Abs. 3 WaldG BW ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Nicht zulässig ist das Radfahren auf Wegen unter zwei Metern Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt gemäß § 83 WaldG BW eine Ordnungswidrigkeit dar. 6.1.2 Haftung/Verkehrssicherungspflicht Bei Unfällen im Wald haftet derjenige, der eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht (VSP) ist gesetzlich nicht geregelt. Sie wird aus der allgemeinen Schadensersatz- pflicht des § 823 BGB abgeleitet: Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle, einen gefahrdro- henden Zustand oder eine Sachlage, von der eine Gefahr für Dritte ausgeht, schafft oder andauern lässt, muss die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden von anderen abzuwenden. Maßgeblich für die Beurteilung der VSP aus rechtlicher Sicht ist die Rechtsprechung, also die Einzelfallentscheidung der Gerichte. Die aktuellste höchstrichterliche Entscheidung zu den Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers ist das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2012 (Az: VI ZR 311/11). Träger der Verkehrssicherungspflicht ist der Waldbesitzer. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ist zulässig, setzt aber eine eindeutige Regelung und deshalb in der Regel schriftliche Vereinbarung voraus. Allerdings ist in diesem Fall derjenige, an den die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, zu überwachen und zu kontrollieren, ob er seiner Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Daher sollte in die zu schließende Vereinbarung auch stets eine Haftungsfreistellung des Übertragenden aufgenommen werden. Waldbesucher setzten sich mit dem Betreten und Befahren eines Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus. Sie nutzen den Wald auf eigene Gefahr. Ein Handeln auf eigene Gefahr liegt vor, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, ob- wohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzuneh- menden allgemeinen Lebensrisiko. Mountainbike-Handbuch | 45 Recht / Haftung Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht daher grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren, sondern ist auf solche Gefahren beschränkt, die im Wald atypisch sind. Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege, und zwar auch dann, wenn sie stark fre- quentiert werden. Zu den waldtypischen Gefahren zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben z.B. herabhängende oder abbrechende Äste, Totholzbäume, umfallende Bäume, durch Überschwemmungen, Erdrutsch, Steinschlag oder Geröll verursachte Weg- schäden, Steine, Wurzeln, Dornen, Spurrillen, Bodenunebenheiten, herabrollende Steine, etc. Atypische Gefahren sind insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Einrichtungen, von denen eine Gefahr ausgehen kann, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einstellen kann, weil er nicht mit ihnen rechnen muss z.B. nicht waldtypische Hindernisse, die einen Weg versperren oder nicht gesicherte Holzstapel, Gefahrenquellen bei Kunstbauten aller Art (nicht intakte Erholungseinrichtungen, Geländer Brücken, Stege oder Stufen). Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 WaldG BW ist das Radfahren auf Wegen unter zwei Metern grundsätzlich nicht zulässig. Die Forstbehörde (untere Forstbehörde bei den Landratsämtern) kann jedoch gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 a.E. WaldG BW Aus- nahmen zulassen. Diese Ausnahme ist Grundlage für die Ausweisung von (Single-)Trails im Rahmen der vorliegenden Radwegekonzeption. Die Markierung als Wander- oder Radweg bedeutet nur eine schlichte Wegweisung und begründet keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Auch die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde (untere Forstbe- hörde bei den Landratsämtern) gemäß § 37 Abs. 5 Satz 2 WaldG BW. Wenn im Rahmen einer Ausnahme ein (Single-)Trail zugelassen wird und dieser als Radweg markiert wird, besteht somit keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. 6.2 Gestattungsverträge Aus den oben dargestellten Gründen ist vorgesehen, dass bei Mountainbike-Strecken stets eine schriftliche Vereinba- rung zwischen Waldbesitzer und Gemeinde getroffen wird, in der die Fragen der Nutzung, Haftung und Verkehrssiche- rungspflicht geregelt sind. Das Muster einer solchen Vereinbarung kann der Anlage in diesem Handbuch entnommen werden (vgl. Kapitel 8.6). 46 | Mountainbike-Handbuch Literatur 7 Literatur ARMBRUSTER, C (2007): GIS-gestützte Herleitung des Störungspotenzials von hochmontanen Tierlebensräumen durch Natursportaktivitäten. Dissertation. Deutsche Sporthochschule Köln. DEUTSCHE INITIATIVE MOUNTAINBIKE E.V. (ohne Jahr): Trail Rules. 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(2001): Mountainbiking – Ein ADFC Leitfaden für Planer, Touristiker und Biker, Bremen, ISBN 3-923017-45-6 DEUTSCHE INITIATIVE MOUNTAINBIKE E.V. (2010): Aufbereitete Ergebnisse der großen Bikerumfrage 2010 der Deut- schen Initiative Mountainbike e.V. - DIMB e.V. – Zugriff am 13.02.2014 unter: http://www.dimb.de/images/stories/ pdf/anlagen/auswertung_umfrage_2010.pdf CESSFORD, G. R. (1995): Off–road impacts of mountain bikes. A review and discussion. Department of Conservation New Zealand, Wellington. ISBN 0-478-01739-1 CHAVEZ, D. J., Winter P. L. & BAAS, J. M. (1993): Recreational mountain biking: a management perspective. Journal of Park and Recreation Administration 11 (3): s. 29-36 COLE, D. N. (1987): Research on soil and vegetation in wilderness: A state of knowledge review. Proceedings- National Wilderness Research Conference: Issues, state-of-knowledge, future directions. US Department of Agriculture, Forest Service, General Technical Report INT-220. S. 135- 177. 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(1994): Erosional impact of hikers, horses, motorcycles and off- road bicycles on mountain trails in Montana. Mountain research and development 14 (1). S. 77-88 48 | Mountainbike-Handbuch Anhang 8 Anhang 8.1 Details / Bemaßung Beschilderung Abbildung 16: Varianten Hauptwegweiser: rechtsweisend, linksweisend, Doppelpfeil Abbildung 17: Bemaßung Hauptwegweiser / Tourenplaketten Mountainbike-Handbuch | 49 Anhang Abbildung 18: Bemaßung Zwischenwegweiser Abbildung 19: mögliche Piktogramme zusätzlich zur Zielangabe Kennzeichnung Trail-Segmente Seilbahn Bahnhof Naturfreundehaus Bus Aussichtsturm Gasthaus Ruine Parkplatz Tourist-Information Aussichtspunkt S-Bahn Fähre 50 | Mountainbike-Handbuch Anhang 8.2 Checklisten Qualitätskriterien 8.2.1 Routenplanung Streckenplanung touristische und sportbezogene Anforderungen als Grundlage der Streckenplanung; GIS-Nutzung Zielgruppen Zuweisung klären, unterschiedliche Bedürfnisse berücksichtigen Konfliktanalyse Abschätzung Konfliktpotenziale (Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte, d.h. Naturschutz und Mehrfachnutzung) Nutzerlenkung wenn möglich Nutzung von positiven Lenkungsmaßnahmen (statt Verboten) Beteiligung rechtzeitige Einbindung aller relevanten Interessensvertreter (Forstbehörden, Grund- stückseigentümer, Gemeinden, Naturschutz, Jagd, Schwarzwaldverein, Tourismusver- bände, (Sport-)Vereine) Infrastruktur Einbindung ÖPNV, Parkplätze, touristische POIs, bikerfreundliche Betriebe, etc. in die Wegeplanung 8.2.2 Touristische und sportbezogene Anforderungen Wegführung autofreie, naturbelassene Wege sowie nichtasphaltierte Feld- und Waldwege in na- turnahen Räumen nutzen; Einbindung von Landschaftserlebnissen und touristischen Highlights / POIS; Funktion jedes Wegeabschnittes im Gesamtwegenetz hinterfragen („Erlebniswege“ vs. notwendige Verbindungswege wie Ortsdurchfahrten, Anbindung von Bahnhöfen, etc.) Anbindung / Vernetzung Anschluss an bereits vorhandene bzw. überregionale Wegenetze berücksichtigen Straßenverkehr Anteil an Straßen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, minimieren. Bundes- und Kreisstraßen nur nutzen, wenn parallel Radwege ausgewiesen sind. Orts- durchfahrten kurz, sicher und übersichtlich gestalten Wegeformat alle Wegequalitäten einplanen, um abwechslungsreiche Angebote zu schaffen („Er- lebniswege“) Trails Trail-Abschnitte in das Wegenetz integrieren, Anteil bis zu 10 % am Gesamtstrecken- netz des Schwarzwalds Asphalt Asphaltanteil minimieren, max. 15 % Anforderung Variation von Abfahrten / Anstiegen / kupiertem Gelände; Integration von „flowigen“ Elementen; Berücksichtigung unterschiedlicher fahrtechnischer und konditioneller An- sprüche / Zielgruppen Zuweisung von Schwierigkeitsgraden (leicht, mittel, schwer) für touristische Touren Varianten Einplanung von Umgehungsmöglichkeiten schwieriger Streckenabschnitte, Abkürzun- gen und Streckenverlängerungen Tourenauswei- sung Ausweisung von einzelnen touristischen Touren auf dem Gesamtstreckennetz als hochwertige touristische Produkte / Angebote mit entsprechenden Vermarktungs- möglichkeiten Beschilderung Einheitlichkeit gewährleisten, Orientierung muss für ortsunkundige Mountainbiker je- derzeit möglich sein Kommunikation Radkarten, Informationsmaterialien, Internetauftritt, GPS-Daten 8.2 Checklisten Qualitatskriterien 8.2.1 Routenplanung Streckenplanung | touristische und sportbezogene Anforderungen als Grundlage der Streckenplanung; | [[] GIS-Nutzung Zielgruppen Zuweisung klaren, unterschiedliche Bediirfnisse beriicksichtigen oO Konfliktanalyse Abschatzung Konfliktpotenziale (Beriicksichtigung 6kologischer und sozialer Aspekte, | [| d.h. Naturschutz und Mehrfachnutzung) Nutzerlenkung wenn moglich Nutzung von positiven Lenkungsmanahmen (statt Verboten) oO Beteiligung rechtzeitige Einbindung aller relevanten Interessensvertreter (Forstbehérden, Grund-| [| stiickseigentiimer, Gemeinden, Naturschutz, Jagd, Schwarzwaldverein, Tourismusver- bande, (Sport-)Vereine) Infrastruktur Einbindung OPNV, Parkplatze, touristische POls, bikerfreundliche Betriebe, etc. in die oO Wegeplanung 8.2.2 Touristische und sportbezogene Anforderungen Wegfuhrung autofreie, naturbelassene Wege sowie nichtasphaltierte Feld- und Waldwege in na-| [] turnahen Raumen nutzen; Einbindung von Landschaftserlebnissen und touristischen Highlights / POIS; Funktion jedes Wegeabschnittes im Gesamtwegenetz hinterfragen (,Erlebniswege“ vs. notwendige Verbindungswege wie Ortsdurchfahrten, Anbindung von Bahnhéfen, etc.) Anbindung / Anschluss an bereits vorhandene bzw. Uiberregionale Wegenetze beriicksichtigen oO Vernetzung Strafenverkehr Anteil an Strafen, die fiir den 6ffentlichen Verkehr freigegeben sind, minimieren. | [] Bundes- und Kreisstrafen nur nutzen, wenn parallel Radwege ausgewiesen sind. Orts- durchfahrten kurz, sicher und ubersichtlich gestalten Wegeformat alle Wegequalitaten einplanen, um abwechslungsreiche Angebote zu schaffen (,,Er- | [] lebniswege“) Trails Trail-Abschnitte in das Wegenetz integrieren, Anteil bis zu 10 % am Gesamtstrecken- | [] netz des Schwarzwalds Asphalt Asphaltanteil minimieren, max. 15 % LJ Anforderung Variation von Abfahrten / Anstiegen / kupiertem Gelande; Integration von ,,flowigen“ | [] Elementen; Beriicksichtigung unterschiedlicher fahrtechnischer und konditioneller An- spriche / Zielgruppen Zuweisung von Schwierigkeitsgraden (leicht, mittel, schwer) fiir touristische Touren Varianten Einplanung von UmgehungsmOglichkeiten schwieriger Streckenabschnitte, Abkirzun- | [] gen und Streckenverlangerungen Tourenauswei- Ausweisung von einzelnen touristischen Touren auf dem Gesamtstreckennetz als sung hochwertige touristische Produkte / Angebote mit entsprechenden Vermarktungs- moglichkeiten Beschilderung Einheitlichkeit gewahrleisten, Orientierung muss fiir ortsunkundige Mountainbiker je- | [] derzeit moglich sein Kommunikation Radkarten, Informationsmaterialien, Internetauftritt, GPS-Daten oO 50 | Mountainbike-Handbuch Mountainbike-Handbuch | 51 Anhang 8.3 Workbook Prozessablauf 8.3.1 Definition Trägerschaft / Antragsteller Antragsteller: Gebietsbezeichnung Name des Betreibers/ Antragsteller Anschrift Telefon/ FAX Mobil E-Mail Homepage Ansprechpartner für die Umsetzung: Name Anschrift Telefon/ FAX Mobil E-Mail 8.3.2 Projektskizze - Grobkonzept Arbeitspaket Arbeitsinhalt Verantwortlich Termin Projektidee / Ziele skizzieren Zielgruppen definieren Streckeninformation grobe Streckenführung, Übersichtskarte 1:25.000, Trail-Anteile ausweisen Trägerschaft Benennung Kontaktperson / Ansprechpartner Zeitplan aufstellen grobe Konflikteinschät- zung Mehrfachnutzung, Naturschutz, Grundbesitz Grundbesitzer Voranfrage / Einverständnis Einreichung Voranfrage / Vorabprüfung Steuerungsgruppe MTB, Abstimmung Naturpark / Tourismus, Abklärung Naturparkförderung Änderungsbedarf? ggf. Überarbeitung und erneute Einreichung Förderantrag ggf. Einreichung Förderantrag beim Naturpark 52 | Mountainbike-Handbuch Anhang 8.3.3 Realisierung / Ausführungsplanung Arbeitspaket Arbeitsinhalt Verantwortlich Termin Streckenplanung detailliert ausarbeiten, flurstücksgenaue Erfassung (GIS), Wegebeschaffenheit (Un- tergrund / Wegebreite), Ermittlung betrof- fene Grundbesitzer Grundbesitzer Vereinbarung Kommune / Antragsteller mit Grundbesitzern, Entwurf Gestattungs- verträge Betreuung / Unterhalt Entwurf Betreuungsvertrag Beteiligung / Informati- on aller Interessensver- treter Durchführung Informationsveranstaltung / Präsentation, Abstimmung mit den Inter- essensvertretern Revierleiter Kommune / Grundbesitzer Amtlicher Naturschutz Schwarzwaldverein (falls betroffen) ggf. weitere Interessensvertreter: Jagd, Sport / Vereine, Tourismus, touristische Leistungsträger Einreichung Antrag an die Untere Forstbehörde Änderungsbedarf? ggf. Überarbeitung und erneute Einrei- chung Umsetzungskonzept ausarbeiten - Streckenverlauf detaillierte Streckenvermessung / Höhenprofilierung - Beschilderung digitale Beschilderungsplanung / Beschilderungskataster - Wegezustand Aufstellung ggf. notwendiger baulicher Maßnahmen / Wegeertüchtigungen - Sicherheit Überprüfung, Ausweisung von Gefahrenstellen Einreichung Umsetzungskonzept an die Untere Forstbehörde Freigabe durch UFB Genehmigung der Kennzeichnung, Erstel- lung Ausnahmegenehmigung Trails Verträge Abschluss Gestattungsverträge, Betreuungsvertrag Projektrealisierung Durchführung Wegeertüchtigung, Beschil- derung ausbringen, Kommunikationsmaß- nahmen durchführen 8.3.3 Realisierung / Ausfuhrungsplanung Arbeitspaket Streckenplanung Arbeitsinhalt detailliert ausarbeiten, flursticksgenaue Erfassung (GIS), Wegebeschaffenheit (Un- Verantwortlich Termin nahmen durchfithren tergrund / Wegebreite), Ermittlung betrof- 4 fene Grundbesitzer Grundbesitzer Vereinbarung Kommune / Antragsteller mit Grundbesitzern, Entwurf Gestattungs- O vertrage Betreuung / Unterhalt | Entwurf Betreuungsvertrag Ol Beteiligung / Informati- | Durchfiihrung Informationsveranstaltung / on aller Interessensver- | Prasentation, Abstimmung mit den Inter- O treter essensvertretern Revierleiter im Kommune / Grundbesitzer ia Amtlicher Naturschutz im Schwarzwaldverein (falls betroffen) oO gef. weitere Interessensvertreter: Jagd, Sport / Vereine, Tourismus, touristische oO Leistungstrager Einreichung Antrag an die Untere Forstbehdrde im Anderungsbedarf? gef. Uberarbeitung und erneute Einrei- Oo chung Umsetzungskonzept ausarbeiten oO - Streckenverlauf detaillierte Streckenvermessung / oO Hodhenprofilierung - Beschilderung digitale Beschilderungsplanung / oO Beschilderungskataster - Wegezustand Aufstellung ggf. notwendiger baulicher oO Mafnahmen / Wegeertiichtigungen - Sicherheit Uberpriifung, Ausweisung von O Gefahrenstellen Einreichung an die Untere Forstbehorde oO Umsetzungskonzept Freigabe durch UFB Genehmigung der Kennzeichnung, Erstel- Oo lung Ausnahmegenehmigung Trails Vertrage Abschluss Gestattungsvertrage, Betreuungsvertrag ia Projektrealisierung Durchfiihrung Wegeertiichtigung, Beschil- derung ausbringen, Kommunikationsmak- oO 52 | Mountainbike-Handbuch Mountainbike-Handbuch | 53 Anhang 8.4 Checkliste Datenerfassung / Datenübergabe Aufnahmetechnik Beschreibung Datenerfassung / verwendete Geräte, Genauigkeit Lage- und Höhenerfassung Lagedaten Streckennetz als topologisch korrekter GIS-Datensatz (Format: ESRI- Shape-File) Streckenattribute Streckenuntergrund, ggf. Tourenzuweisung (als Attributfelder im GIS- Datensatz) Einzeltouren separate GIS-Datensätze (ESRI-Shape-File), Streckenbezeichnung (Name) als Attributfeld Höhendaten xls-Tabelle mit Ausweisung der einzelnen Streckensegmente und Rich- tungsangabe der Höhenprofilierung, alternativ Digitales Geländemo- dell (GIS-Datensatz, z.B. ESRI-Grid) zum Streckennetz oder 3d-Shape- Files Schilderstandorte Punktdaten (Austauschformat ESRI-Shape-File); Attributfelder: Stand- orts-ID, Zuweisung Schilder-ID(s), Schilderart Inhalte der Beschilderung (Hauptwegweiser) z.B. Textdokument, xls-Tabelle, Datenbankauszug oder über die direkte Kopplung von Attributfeldern an die Schilderstandorte via GIS-Daten- bank Inhalte der Beschilderung (Standortstafeln) pdf-Dokument mit der Darstellung der Standortstafel Digitaler Beschilderungsplan Beschilderungskataster und Beschilderungskarte als pdf-Dokumente 54 | Mountainbike-Handbuch Anhang 8.5 Checkliste Naturpark - Projektmanagement Arbeitspaket Verantwortlich Bemerkungen vorgelegt am / beschieden am Grobkonzept / Abstimmung und Stellungnahme Steue- rungsgruppe MTB Förderantrag Gestattungsverträge Grundeigentümer Betreuungsvertrag Genehmigung Beschilde- rung (§37 Abs. 5 LWaldG) durch UFB Ausnahmegenehmigung Trails (§37 Abs. 3 LWaldG) durch UFB Datenübergabe an Natur- park gemäß Checkliste 8.4 8.5 Checkliste Naturpark - Projektmanagement Arbeitspaket und Stellungnahme Steue- rungsgruppe MTB Grobkonzept / Abstimmung Verantwortlich Bemerkungen vorgelegt am / beschieden am Forderantrag Gestattungsvertrage Grundeigentimer Betreuungsvertrag Genehmigung Beschilde- rung (§37 Abs. 5 LWaldG) durch UFB Ausnahmegenehmigung Trails (§37 Abs. 3 LWaldG) durch UFB Dateniibergabe an Natur- park gemafé Checkliste 8.4 54 | Mountainbike-Handbuch Mountainbike-Handbuch | 55 Anhang 8.6 Muster-Gestattungsverträge 8.6.1 Vereinbarung Kommune – private Grundbesitzer (Vorlage: Badischer Gemeindeversicherungs-Verband Karlsruhe) Vereinbarung zwischen der Stadt/Gemeinde __________________________________________________________________ (nachstehend Gemeinde genannt) und Herr/Frau __________________________________________________________________ (nachstehend Vertragspartner genannt) I. Präambel 1. Der Vertragspartner ist Eigentümer, Mieter, Pächter, oder Nutzungsberechtigter des/der nach- folgenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks/-e (bitte Gemarkung, Flur- stücknummer eintragen): (1) _______________________________________________________________ (2) _______________________________________________________________ (3) _______________________________________________________________ 2. Die Gemeinde betrachtet es als ihre Aufgabe, u.a. durch die Schaffung und Ausweisung eines umfangreichen Wegenetzes Freizeitaktivitäten von Erholungssuchenden, insbesondere von Touristen, Kurgästen und von Freizeitsportlern, in der freien Natur, z.B. Wandern, Radfahren, Skilanglauf, Reiten, zu ermöglichen und zu fördern. II. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinde mit dem Vertragspartner folgende Vereinbarung: 1. Der Vertragspartner gestattet der Gemeinde unentgeltlich, auf den unter Teil I Ziffer 1 genann- ten Grundstücken Wege im Rahmen der unter Teil I Ziffer 2 genannten Aufgabenstellung an- zulegen, diese zu beschildern, zu unterhalten und in einschlägigen Landkarten, Prospekten o.ä. auszuweisen. Diejenigen Grundstücksteile, deren Verwendung der Vertragspartner in diesem Sinne gestat- tet, insbesondere der Verlauf der Wege auf den Grundstücken, sind in dem dieser Vereinba- rung beigefügten Lageplan eingezeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Überlässt der Vertragspartner die Nutzung der unter Teil I Ziffer 1 genannten Grundstücke (z.B. durch Vermietung, Verpachtung, Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts) einem Dritten (im Folgenden Nutzungsberechtigter genannt), so hat der Vertragspartner im Rah- men des rechtlich Möglichen die ihn betreffenden Pflichten aus dieser Vereinbarung durch schriftlichen Vertrag auf denselben Dritten zu übertragen und der Gemeinde die Nutzungs- überlassung unter Vorlage einer Kopie des schriftlichen Vertrags anzuzeigen. Nutzungen zu anderen als den unter Teil I Ziffer 2 genannten Zwecken, insbesondere gewerb- liche oder kommerzielle Nutzungen, ferner die Durchführung von Veranstaltungen unter Ein- beziehung der Wege (z.B. Volkswandertage, Volksradfahren, Wettbewerbe) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Vertragspartner sowie dem Nutzungsberechtigten. 2. Die Gemeinde übernimmt anstelle des Vertragspartners sowie des Nutzungsberechtigten, die Unterhaltung und Pflege der vertragsgegenständlichen Wege. Ferner übernimmt die Gemeinde die zum Schutz der in Teil I Ziffer 2 bezeichneten Erholungs- suchenden bestehenden Verkehrsicherungspflichten im Bezug auf die Wege, auf ein Licht- 56 | Mountainbike-Handbuch Anhang raumprofil über den Wegen, dessen Umfang sich an den vorgesehenen Nutzungsarten ge- mäß Teil I Ziffer 2 orientiert, darüber hinaus für die an die Wege angrenzenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen, soweit von diesen Grundstücksflächen aty- pische Gefahren für die Erholungssuchenden ausgehen, die für diese nicht vorhersehbar sind oder auf die diese sich nicht rechtzeitig einstellen können. Der Vertragspartner hat das Betreten und Befahren der Grundstücke mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern durch die Gemeinde oder durch von ihr beauftragte Personen zur Wahrnehmung der von der Gemeinde übernommenen Pflichten aus dieser Vereinbarung zu dulden. 3. Die Beschilderung der Wege wird von der Gemeinde auf ihre Kosten in Abstimmung mit dem Vertragspartner und dem Nutzungsberechtigten vorgenommen. Sofern zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht Veränderungen an den unter Teil I Ziffer 1 genannten Grundstücken oder an darauf befindlichen baulichen Anlagen, z.B. die Fällung von Bäumen, erforderlich sind, sind diese nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner sowie dem Nutzungsberechtigten möglich. Der Vertragspartner und der Nutzungsberechtigte dürfen ihre Zustimmung zu einer von der Gemeinde geplanten Beschilderung oder Veränderung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn für den Vertragspartner/Nutzungsberechtigten die Ertei- lung der Zustimmung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere un- ter Berücksichtigung des Interesses der Gemeinde sowie der Erholungssuchenden an einer ausreichenden Beschilderung des Wegenetzes sowie etwaiger für Erholungssuchende dro- henden Gefahren einerseits und der Interessen des Vertragspartners/Nutzungsberechtigten andererseits nicht zugemutet werden kann. Hat ein schädigendes Ereignis bereits begonnen oder steht ein schädigendes Ereignis unmit- telbar bzw. in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevor, so kann die Gemeinde, wenn eine vorherige Abstimmung mit dem Vertragspartner oder Nut- zungsberechtigten (z.B. wegen dessen Unerreichbarkeit) nicht tunlich ist, ohne vorherige Ab- stimmung diejenigen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um der Gefahr sofort zu be- gegnen. Änderungen an den Grundstücken oder an darauf befindlichen baulichen Anlagen sind dabei nur insoweit statthaft, als weniger einschneidende, insbesondere provisorische Maßnahmen (z.B. Sperr-, Hinweisschilder, Sperrbänder) zur wirksamen Abwehr der gegen- wärtigen Gefahr nicht ausreichen und soweit die dem Vertragspartner oder dem Nutzungsbe- rechtigten durch die Veränderungen entstehenden Nachteile nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem durch die Gefahrenabwehrmaßnahmen zu erwartenden Erfolg stehen. Der Vertrags- partner sowie der Nutzungsberechtigte sind unverzüglich zu unterrichten. 4. Die Gemeinde stellt den Vertragspartner sowie den Nutzungsberechtigten von Haftpflichtan- sprüchen frei, welche nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von Erholungssuchenden gegen den Vertragspartner oder den Nutzungsberechtigten wegen solcher Schäden geltend gemacht werden, die auf die Benutzung des Weges im Rah- men der dem Weg von der Gemeinde gemäß Teil I Ziffer 2 zugewiesenen Zweckbestimmung oder auf eine Verletzung der von der Gemeinde durch diese Vereinbarung übernommenen Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen sind. Ferner stellt die Gemeinde den Vertragspartner sowie den Nutzungsberechtigten von solchen Haftpflichtansprüchen frei, die nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts von Erholungssuchenden, welche die Wege zum Zeitpunkt des Schadens- falles im Rahmen der den Wegen von der Gemeinde gemäß Teil I Ziffer 2 zugewiesenen Zweckbestimmung genutzt haben, gegen den Vertragspartner oder den Nutzungsberechtigten wegen Schäden geltend machen, die auf die Bewirtschaftung der an die Wege angrenzenden Grundstücksflächen oder auf die Benutzung der Wege zur Bewirtschaftung derselben Grund- stücksflächen durch den Vertragspartner/Nutzungsberechtigten gemäß Teil II Ziffer 1 Satz 4 selbst geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, sofern die Schadensersatzansprüche auf vor- sätzliche oder grob fahrlässige (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner, den Nutzungsberechtigten oder durch etwaige vom Vertragspartner/Nutzungsberechtigten beauf- tragte Personen zurückzuführen sind. Mountainbike-Handbuch | 57 Anhang 5. Wird die Gemeinde in den unter Teil II Ziffer 4 geregelten Fällen selbst vom geschädigten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so verzichtet sie auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Vertragspartner bzw. den Nutzungsberechtigten. 6. Die Haftung des Vertragspartners/Nutzungsberechtigten, des Gebäudebesitzers oder Gebäu- deunterhaltungspflichtigen in Bezug auf Gebäude oder sonstige Werke aus den §§ 836 bis 838 BGB bleibt unberührt. 7. Teil II Ziffern 4 und 5 gelten nicht, 7.1 wenn der Vertragspartner oder Nutzungsberechtigte gemäß Teil II Ziffer 1 Satz 4 seine Zu- stimmung zu einer von der Gemeinde für notwendig erachtete Maßnahme im Sinne des Teils II Ziffer 3 Satz 1 oder 2 zu Unrecht verweigert und der entstandene Schaden durch die Maß- nahme hätte vermieden werden können; 7.2 soweit Haftpflichtansprüche gegen den Vertragspartner oder Nutzungsberechtigten gemäß Teil II Ziffer 1 Satz 4 oder gegen eine von ihnen beauftragten Person wegen Anlagen, Tätig- keiten oder Stoffe geltend gemacht werden, für die eine Deckungsvorsorge-/Versicherungs- pflicht besteht. 7.3 soweit Haftpflichtansprüche gegen den Vertragspartner/Nutzungsberechtigten oder gegen eine von ihnen beauftragte Person in seiner/ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Führer, Besitzer von Luft-, oder Wasserfahrzeugen, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Versiche- rungspflicht nur aus anderen Gründen als der bauartbedingten Beschaffenheit des Kraftfahr- zeugs oder Kraftfahrzeuganhängers nicht besteht. 8. Die Gemeinde ist berechtigt, Dritte (ausgenommen den Vertragspartner sowie den Nutzungs- berechtigten) mit der Wahrnehmung etwaiger der Gemeinde gemäß Teil II Ziffer 2 obliegen- den Aufgaben zu beauftragen. Die Beauftragung ist dem Vertragspartner sowie dem Nut- zungsberechtigten anzuzeigen. 9. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt. Die Ver- tragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen. Die vorstehenden Be- stimmungen geltend entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft er- weist. 10. Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 11. Diese Vereinbarung gilt nicht in Bezug auf zum Zeitpunkt der Unterschrift bereits eingetretener Schadensfälle. 12. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung inklusive des unter Teil II Ziffer 1 Satz 2 dieses Vertrags genannten Lageplans. _______________________________ __________________________________ (Ort, Datum) Stempel, Unterschrift der Gemeinde ______________________________ __________________________________ (Ort, Datum) Unterschrift des Vertragspartners 58 | Mountainbike-Handbuch Anhang Vereinbarung zwischen der Gemeinde ……………………….. und dem Eigentümer Land Baden-Württemberg (vertreten durch ForstBW) betr. die Grundstücke Gemarkung ……………………………... Flur…………………………….. Flurst. Nr. …………………………………. wegen der Führung eines Wander-, Reit- oder Radweges bzw. einer Mountainbike-Strecke oder einer Loipe über diese Grundstücke einschließlich der Kennzeichnung und Ausschilde- rung der Wege. Vorbemerkung Die Gemeinde ………………………… beabsichtigt eine Intensivierung des Fremdenverkehrs durch Ausweisung und Kennzeichnung eines umfangreichen Wegenetzes für Freizeitaktivitä- ten, wozu insbesondere Wandern, Radfahren und der Mountainbike-Sport zählt. Mit der Umsetzung der Konzeption können ein erhöhtes Risiko und erhöhte Aufwendungen auf das Land Baden-Württemberg als Eigentümer zukommen. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es, das Land Baden-Württemberg von Schadener- satzansprüchen Dritter freizustellen, die durch die erhöhte touristische Nutzung der im Eigen- tum des Landes stehenden Flächen entstehen. Zu deren Übertragung auf die Gemeinde wird nachfolgende Vereinbarung abgeschlossen, durch die ForstBW die Benutzung gestattet und im Gegenzug die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die zivilrechtliche Verantwortung für die Auswahl und die Unter- haltung einschließlich der Verkehrssicherungspflichten sowie diejenigen Kosten übernimmt, die durch die Freigabe und Kennzeichnung bedingt sind. Dabei ist von folgenden zwingenden Prämissen auszugehen: a) Versicherungsschutz durch BGV/WGV kann nur gewährt werden, wenn ein kommunales Interesse und eine kommunale Verantwortung für Anlage und Betrieb besteht. b) Die Verantwortung kann auf 2 Säulen aufgeteilt werden: - Die Betreibergemeinde ist für die Verkehrssicherungspflicht der Einrichtung verant- wortlich und definiert in Abstimmung mit dem Waldbesitzer entsprechend dem Zweck der Anlage die notwendigen Standards und Anforderungen. 8.6.2 Vereinbarung Kommune – Land Baden-Württemberg / ForstBW (Vorlage: Badischer Gemeindeversicherungs-Verband Karlsruhe) Mountainbike-Handbuch | 59 Anhang - Der Revierleiter kontrolliert im Auftrag der Betreibergemeinde die Strecke oder Anla- gen auf Auffälligkeiten und stellt ggf. den Handlungsbedarf fest. Die für notwendig erachteten und einvernehmlich festgelegten Maßnahmen werden (ggf. gegen Kostenersatz) vom Land durchgeführt. I. 1. ForstBW gestattet der Gemeinde, unentgeltlich Strecken auch über das Eigentum des Landes Baden-Württemberg zu führen, soweit die Benutzung zum Zwecke der Erholung bzw. der Sportausübung erfolgt. Über den Erholungszweck hinausgehende Benutzungen, insbesondere gewerblicher Art sowie kommerzielle und/oder organisierte Veranstaltungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Genehmigung (ggf. gegen Entgelt). 2. Die Gemeinde verpflichtet sich, vor der Kennzeichnung (§ 37 Abs. 5 LWaldG) und für eventuelle organisierte Großveranstaltungen (§37 Abs. 2 LWaldG) die Zustimmung des Eigentümers sowie die erforderliche Genehmigung einzuholen. II. 1. Die Gemeinde übernimmt anstelle des Eigentümers die volle Verantwortung für die Aus- wahl (Eignung) der gekennzeichneten Wege und Pfade und für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht (Kontrollen, Dokumentation, Feststellung eines Hand- lungsbedarfs) hat sich an Benutzungsart und –intensität sowie an den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs zu orientieren. 2. Im Rahmen der in der Vorbemerkung beschriebenen Nutzung umfasst die Verkehrssi- cherungspflicht die gekennzeichneten Wege, das Lichtraumprofil sowie die an die Wege angrenzenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit diese die bestim- mungsgemäße Benutzung beeinträchtigen können. 3. Soweit die Wahrnehmung der Verkehrssicherung aus Sicht der Gemeinde eine Verände- rung am Grundstück oder die Beseitigung von Bäumen erforderlich macht, ist dies nur im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer (Land Baden-Württemberg) möglich. Wird kein Einvernehmen erzielt und kommt es zu einem Schadensfall, kann die Gemein- de in Absprache mit dem Haftpflichtversicherer und dem Einvernehmen mit ForstBW die Schadenangelegenheit durch Vergleich regeln. 4. Die Gemeinde übernimmt die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Kenn- zeichnung. Die Anbringung darf nur in Abstimmung mit dem Eigentümer erfolgen. 5. Die Durchführung der einvernehmlich für notwendig erachteten Maßnahmen erfolgt durch ForstBW (ggf. gegen Kostenerstattung, siehe Vorbemerkung sowie IV., sofern über 500 EUR pro Maßnahme). Die für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Bediensteten gelten als mitversi- cherte Personen im Rahmen der kommunalen Haftpflicht-Versicherung der Gemeinde. 60 | Mountainbike-Handbuch Anhang Ein Rückgriff im Schadenfall gegen die Bediensteten findet nicht statt, sofern keine vor- sätzliche Schadenverursachung vorliegt. III. Die Gemeinde stellt das Land Baden-Württemberg als Eigentümer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen infolge der Bewirtschaftung der an die gekennzeichneten Strecken angrenzenden Grundstücke und der zweckentsprechenden Be- nutzung der Strecken durch den Eigentümer selbst frei, es sei denn, dass die Schäden vor- sätzlich oder grob fahrlässig von Bediensteten oder Beauftragten des Landes verursacht wurden. IV. Die Gemeinde übernimmt die Mehrkosten, die auf Grund der gewünschten Zweckbestim- mung für ForstBW anfallen. Darüber hinaus übernimmt sie bei einer aus betrieblichen Grün- den erforderlichen Sperrung von Wegabschnitten die Pflicht, nach rechtzeitiger Anzeige Um- leitungsstrecken auszuschildern. Ort, Datum Ort, Datum (Unterschrift Gemeinde) (Unterschrift Eigentümer) Mountainbike-Handbuch | 61 Anhang 8.7 Muster-Betreuungsvertrag Betreuungsvertrag zwischen der und dem Verein (Gemeinde) (Name Verein bzw. Auftragnehmer) nachfolgend „Verein“ genannt, wegen der regelmäßigen Prüfung und Pflege der Beschilderung am Mountainbike-Wegenetz des > > Name Projektgebiet < > Name < < betreiben als Service für Gäste und Einheimische Radwege, die zum größten Teil über Privatwaldgelände sowie über private landwirtschaftliche Flächen führen. Die Privatbesitzer haben die Erhaltung der Wege für Radfahrzwecke unter der Voraussetzung gestattet, dass die Gemeinden sich verpflichten, durch hinreichend wahrnehmbare Beschilderung dafür Sorge zu tragen, dass sich die Benutzer der von den Land- und Forstwirtschaftswegen ausgehenden Gefahren bewusst sind. Die Gemeinden tragen als Betreiber der Radwege die Verkehrssicherungspflicht sowie die sich hieraus für die spezielle Benutzung durch Radfahrer ergebene Unterhaltslast. Sie haben durch die Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern die Verkehrssicherungspflicht für die privaten land- und forstwirtschaftlichen Flächen übernommen, die an die beschilderten Radwege angrenzen, soweit von diesen erkennbare atypische Gefahren für die Benutzer der Radwege ausgehen, mit denen diese nicht rechnen müssen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die gesamte Strecke regelmäßig zu überprüfen. Die Gemeinde hat die gesetzliche Haftpflicht der Privatbesitzer/ Landwirte übernommen, soweit aus der Bewirtschaftung Gefahren für den Radfahrer herrühren und kein Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung des Privatbesitzers/Landwirt besteht. Die Gemeinden haben die privaten Eigentümer bzw. von ihnen beauftragte Dritte von etwaigen Haftpflichtansprüchen Dritter Schäden freigestellt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Radwege einschließlich der in diesem Zusammenhang der Gemeinde obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die angrenzenden Flächen stehen. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichten die Gemeinden auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Privateigentümer oder deren Beauftragte. 62 | Mountainbike-Handbuch Anhang Vertrag zur Erhaltung und Pflege der Beschilderung des Mountainbike-Wegenetzes 1. Der Vertrag mit > > Verein < < wird für jeweils 2 Jahre abgeschlossen. Er erstreckt sich auf die vereinbarten Teilstrecken lt. Mountainbike-Karte des > > Projektgebietes < < in der jeweils neuesten Fassung. Diese Teilstrecken werden anhand der Karte mit dem > > Verein < < abgestimmt. Somit ist die Karte ein Teil dieser Vereinbarung. 2. Die jeweiligen Prüfungen des Wegenetzes und entsprechende notwendige Ersatzbeschilderungen sollen mindestens zwei Mal jährlich durchgeführt werden, zusätzlich nach besonderen Ereignissen wie z.B. schweren Stürmen oder Unwettern. Die Ergebnisse der Prüfrunden sind zeitnah der > > Gemeinde < < vorzulegen. Erstmalige Prüfung soll im Frühjahr > > Anfangsjahr < < stattfinden, die letzte auf Grundlage dieses Vertrages im Herbst > > Endjahr < > Endjahr < < sollen sich die Vertragsparteien wieder zusammensetzen, um Verbesserungsvorschläge / Problemfälle / Streckenmodifizierungen zu diskutieren sowie diesen Vertrag zu verlängern. 3. Der > > Verein < < verpflichtet sich, die Prüfung und den Ersatz von fehlenden Schildern gewissenhaft durchzuführen, dazu gehört: • Sichtkontrolle der Beschilderung • Notizen über Veränderungen im Beschilderungsplan (z.B. wegen Baumfällung oder Bauarbeiten) aufzunehmen • kleinere Reparaturen an Schildern / Befestigungen / Pfosten durchzuführen • fehlende Schilder an den dafür vorgesehenen Orten zu ersetzen • Hinweise auf Gefahrenquellen entlang der Wege der > > Gemeinde < < zu melden • größere Reparaturen der > > Gemeinde < < zu melden 4. Die Prüfungen des Wegenetzes sind auf Grundlage des jeweils neuesten digitalen Beschilderungsplanes durchzuführen. Dieser umfasst • eine Karte M 1:5.000 plus • eine Tabelle in der jedes Schild mit Nummer, Inhalt, Standort, Befestigungsart festgehalten ist. 5. Der > > Verein < < erhält entsprechend der Vereinbarung eine Aufwandsentschädigung pro geprüftem Kilometer. Die Zahlung erfolgt auf Nachweis der Prüfung und ggf. Ersatzbeschilderung. > > Ort < > Datum < < > > Unterschrift Vereinsvorsitzender < < > > Unterschrift Bürgermeister oder Kurdirektor < < Mountainbike-Handbuch | 63 Anhang 8.8 Strategisches Konsenspapier Mountainbike Strategische Zielsetzungen für das MTB-Wegenetz im Schwarzwald Abgestimmtes Konsenspapier „Wald-Strategie“ des Arbeitskreis Wald und Tourismus: Schwarzwald Tourismus GmbH, AK-Rad/STG, Forst BW-RP Freiburg, Schwarzwaldverein und beide Naturparke im Schwarzwald. 1. Allgemeines zur aktuellen Situation: Aktuell sind im Schwarzwald über 8.500 km MTB-Wege einheitlich markiert. Die Strecken verlaufen bis auf wenige Ausnahmen (ca. 2%) auf Forstwegen mit mehr als 2 m Breite. Viele Mountainbiker fahren aber gerne auch auf Wegen unter 2 m Breite (so genannten Singletrails). Dies steht im rechtlichen Konflikt mit dem Landeswaldgesetz Baden- Württembergs, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite untersagt. Für diese Fragestellung gibt das Landeswaldgesetz die Möglichkeit, mit Ausnahme- genehmigungen Singletrails als MTB-Wege auszuweisen, wovon bisher jedoch kaum Gebrauch gemacht wurde. Die Verantwortlichen von Forst, Naturparken, Schwarzwaldverein und Tourismus wissen um diesen Konflikt. Die Problematik wurde in mehreren Gesprächsrunden seit 2010 behandelt und führte zu dem Entschluss die aktuelle Situation im Rahmen einer von der Universität Freiburg begleiteten Studie genauer zu erfassen. Wichtigstes Ziel der Befragung war, herauszufinden ob und in welcher Art und Umfang es zu Störungen oder Konflikten zwischen Wanderern und Mountainbikern kommt. Das Ergebnis der Studie zeigt eine insgesamt hohe Zufriedenheit der Waldbesucher und nur relativ geringe Konflikte zwischen den beiden Zielgruppen. Abgeleitet aus den Ergebnissen der Studie haben die Verantwortlichen nun Ziele für eine aktive Weiterentwicklung des MTB-Wegenetzes im Schwarzwald entwickelt. 64 | Mountainbike-Handbuch Anhang 2. Ziele der Initiative: Stärkung der radtouristischen Attraktivität des Schwarzwaldes durch qualitative Aufwertung des MTB-Netzes. Nicht mehr zeitgemäße bzw. ungeeignete Teile des bisherigen MTB-Wegenetzes sollen herausgenommen werden. Öffnung und Ausweisung von Wegen unter 2 Meter Breite für die Nutzung als so genannte Singletrails für Mountainbiker. Der Anteil solcher Singletrail- Abschnitte soll ca. 10% am gesamten MTB-Wegenetz betragen. Umsetzung eines Akzeptanzmanagements zur Minimierung von gegenseitigen Konflikten und Störungen (u.a. Beschilderung, Verhalten, Aufklärung). Integration der Mountainbiker in Aufgaben der Wegepflege bzw. Instandhaltung (z.B. über den Schwarzwaldverein). Imagegewinn der beteiligten Institutionen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit. 3. Umsetzung: Träger und Entwickler der Maßnahmen sind die i.d.R. Kommunen. Die Umsetzung soll auf Grundlage des aktuellen Waldgesetzes mit dem Instrument der Ausnahmegenehmigung erfolgen. Die konkrete Wegstreckenführung soll jeweils vor Ort erfolgen. Die konkrete Umsetzung solcher Strecken erfolgt auf Grundlage des von den Naturparken und dem AK-Rad finanzierten "MTB-Manual", welcher zur Zeit aktualisiert und an diese Zielsetzung angepasst wird. Aufgaben der Institutionen in diesem Prozess: Forstverwaltung: aktive Kommunikation und Unterstützung der Waldbesitzer und UFB zur Umsetzung der Ausnahmemöglichkeiten gemäß LWaldG. Tourismus: Unterstützung der Gemeinden bei der Suche geeigneter Wege, Kommunikation, Werbung, Marketing, Strategische Marketingziele in Qualität und Quantität. Naturparke: Federführung bei der Aktualisierung des "MTB-Manual", Steuerung, finanzielle Förderung der einzelnen Maßnahmen. Schwarzwaldverein: Mitarbeit in der Gesamtkonzeption und bei der Planung vor Ort. Stand Juni 2013 2. Ziele der Initiative: e Starkung der radtouristischen Attraktivitat des Schwarzwaldes durch qualitative Aufwertung des MTB-Netzes. e Nicht mehr zeitgemafe bzw. ungeeignete Teile des bisherigen MTB-Wegenetzes sollen herausgenommen werden. e Offnung und Ausweisung von Wegen unter 2 Meter Breite fiir die Nutzung als so genannte Singletrails fur Mountainbiker. Der Anteil solcher Singletrail- Abschnitte soll ca. 10% am gesamten MTB-Wegenetz betragen. e Umsetzung eines Akzeptanzmanagements zur Minimierung von gegenseitigen Konflikten und Storungen (u.a. Beschilderung, Verhalten, Aufklarung). e Integration der Mountainbiker in Aufgaben der Wegepflege bzw. Instandhaltung (z.B. tiber den Schwarzwaldverein). e Imagegewinn der beteiligten Institutionen durch gezielte Offentlichkeitsarbeit. 3. Umsetzung: e Trager und Entwickler der Mafnahmen sind die i.d.R. Kommunen. e Die Umsetzung soll auf Grundlage des aktuellen Waldgesetzes mit dem Instrument der Ausnahmegenehmigung erfolgen. e Die konkrete Wegstreckenfthrung soll jeweils vor Ort erfolgen. e Die konkrete Umsetzung solcher Strecken erfolgt auf Grundlage des von den Naturparken und dem AK-Rad finanzierten "MTB-Manual", welcher zur Zeit aktualisiert und an diese Zielsetzung angepasst wird. Aufgaben der Institutionen in diesem Prozess: e Forstverwaltung: aktive Kommunikation und Unterstutzung der Waldbesitzer und UFB zur Umsetzung der Ausnahmemoglichkeiten gemafs LWaldG. e Tourismus: Unterstutzung der Gemeinden bei der Suche geeigneter Wege, Kommunikation, Werbung, Marketing, Strategische Marketingziele in Qualitat und Quantitat. e Naturparke: Federfihrung bei der Aktualisierung des "MTB-Manual", Steuerung, finanzielle Forderung der einzelnen Mafsnahmen. e Schwarzwaldverein: Mitarbeit in der Gesamtkonzeption und bei der Planung vor Ort. Stand Juni 2013 64 | Mountainbike-Handbuch Naturpark-Haus auf dem Ruhestein Schwarzwaldhochstraße 2 77889 Seebach Tel. 07449 913054 info@naturparkschwarzwald.de www.naturparkschwarzwald.de Naturpark Südschwarzwald Haus der Natur Dr.-Pilet-Spur 4 79868 Feldberg Tel. 07676 9336-10 info@naturpark-suedschwarzwald.de www.naturpark-suedschwarzwald.de Dieses Projekt wurde gefördert durch den Naturpark Südschwarzwald und den Europäischen Union (ELER). Naturpark Siidschwarzwald Haus der Natur Dr.-Pilet-Spur 4 79868 Feldberg Tel. 07676 9336-10 info@naturpark-suedschwarzwald.de www.naturpark-suedschwarzwald.de Dieses Projekt wurde gefordert durch den Naturpark Siidschwarzwald und den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord mit Mitteln des Landes Baden-Wiirttemberg, der Lotterie Gliicksspirale und der Europaischen Union (ELER). NN 7S Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord Naturpark-Haus auf dem Ruhestein Schwarzwaldhochstrafe 2 77889 Seebach Tel. 07449 913054 info@naturparkschwarzwald.de www.naturparkschwarzwald.de Mit freundlicher Unterstiitzung sCHWAR7WaLD herz.erfrischend.echt.

  • AM_2020-12-_Geschäftsordnung_Hochschulrat.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 12/2020 Köln, den 28. Mai 2020 INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sport- hochschule Köln hier: Änderung des § 8 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 1 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.12.2019 Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 21.11.2018 (GV. NRW S. 547), gibt sich der Hoch- schulrat der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht § 1 Aufgaben § 2 Mitglieder und Amtszeiten § 3 Vorsitz und Geschäftsführung § 4 Öffentlichkeit § 5 Sitzungen des Hochschulrates § 6 Einladung und Tagesordnung § 7 Ausschüsse § 8 Abstimmungs- und Wahlregeln § 9 Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates § 10 Protokoll § 11 Geschäftsstelle § 12 Änderung der Geschäftsordnung, In-Kraft-Treten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 2 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 § 1 Aufgaben Der Hochschulrat ist ein zentrales Organ der Deutschen Sporthochschule Köln. Er arbei- tet auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (HG) und der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln in der je- weils gültigen Fassung. Die Aufgaben des Hochschulrates ergeben sich aus dem HG. § 2 Mitglieder und Amtszeiten (1) Dem Hochschulrat gehören acht Mitglieder an. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hochschulrates sind Externe, also weder Hochschulmitglieder noch Hochschulan- gehörige; mindestens zwei sind Interne. Die Mitglieder des Hochschulrates sind Mit- glieder der Deutschen Sporthochschule Köln. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Auf- träge und Weisungen nicht gebunden. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrates beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zu- lässig. Die Mitglieder des Hochschulrates bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin- nen bzw. Nachfolger im Amt. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates vor Ablauf der Amtszeit wird gemäß dem in § 21 Abs. 4 HG vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. (3) Den Mitgliedern des Hochschulrates werden die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen- den Reisekosten ersetzt. § 3 Vorsitz und Geschäftsführung (1) Der Hochschulrat wählt mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Vorsitzende/einen Vor- sitzenden aus dem Kreis seiner externen Mitglieder sowie ihre/seine Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder. (2) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sie/er vertritt den Hochschulrat innerhalb der Universität und nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrates. Sie/er wird im Verhinderungsfalle von ihrer/seiner Stellvertretung vertreten. § 4 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Hochschulrates sind nach § 12 Abs. 2 HG grundsätzlich nicht öffent- lich. Die Teilnehmer/innen an den Sitzungen des Hochschulrates sind nach § 10 Abs. 3 HG zur Verschwiegenheit über Beratungsgegenstände und –ergebnisse verpflichtet. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 3 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 (2) Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt der Hochschulrat sicher, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule in ange- messenem Umfang über die Tätigkeit des Gremiums unterrichtet werden. Hierzu gibt der Hochschulrat die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigne- ter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind zu berücksichtigen. § 5 Sitzungen des Hochschulrates (1) Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrates beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Ver- schwiegenheitspflicht. Die Gleichstellungsbeauftragte der Deutschen Sporthochschule Köln ist zu allen Sitzungen zu laden. Der Hochschulrat kann weitere Personen zu einzel- nen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten hinzuziehen. (2) Die Sitzungen des Hochschulrates sind durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzu- berufen, so oft es die Interessen der Deutschen Sporthochschule Köln erfordern, min- destens aber viermal im Jahr. (3) Die/der Vorsitzende hat den Hochschulrat unverzüglich einzuberufen, wenn mindes- tens die Hälfte seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. § 6 Einladung und Tagesordnung (1) Die Mitglieder des Hochschulrates gem. § 2 Abs. 1 sowie der in § 5 Abs.1 genannte Per- sonenkreis sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Beifügung einer vorläu- figen Tagesordnung sowie der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen zu laden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen. Die Ladung und alle sonstigen Mitteilungen können schriftlich, per Fax oder per E-Mail er- folgen. (2) Die/der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge für die Tagesordnung kön- nen durch die Mitglieder des Hochschulrates, des Rektorats oder die Gleichstellungs- beauftragte eingereicht werden. (3) Die Tagesordnung wird durch Beschluss zu Beginn der Sitzung festgestellt. § 7 Ausschüsse (1) Der Hochschulrat kann im Rahmen des § 12 HG aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. (2) Für ihre Arbeit gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung, soweit dieser kein höherrangiges Recht entgegensteht. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 4 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 § 8 Abstimmungs- und Wahlregeln (1) Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, einschließlich des/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung anwesend ist. Als anwesend gilt auch, wer telefonisch zugeschaltet ist, wenn dringende Entscheidungen zu treffen sind und eine Anreise nicht möglich ist. Als anwesend gilt ferner, wer sein Stimmrecht nach Maßgabe des Absatzes 3 auf ein anderes Mitglied übertragen hat. Die Beschlussfähigkeit wird von der/dem Vorsitzen- den zu Beginn der Sitzung festgestellt. (2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwe- senden Mitglieder gefasst. Die Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Bei Verhinderung können Mitglieder des Hochschulrates ihr Stimmrecht zu vorliegen- den Beschlussvorlagen für einen oder mehrere Tagesordnungspunkte durch schriftliche Erklärung, per Fax oder per E-Mail auf ein anderes Mitglied des Hochschulrates über- tragen. Das gilt nicht für Wahlen und Abwahlen. Entscheidungen in Personalangele- genheiten oder im Falle einer rechtlichen Verhinderung im Sinne der §§ 20 f. VwVfG. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss sich mit der Übertragung einverstan- den erklären. Kein Mitglied darf mehr als eine Stimmübertragung wahrnehmen. Die Übertragung ist vor Sitzungsbeginn der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden anzuzei- gen. Das übertragende Mitglied verbindet die Vollmacht mit entsprechenden Maßga- ben zur Ausübung des Stimmrechts durch Erklärung in Textform gegenüber dem ver- tretenden Mitglied. (4) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist ge- heim abzustimmen, wobei die Ausübung des Stimmrechts für ein anderes Mitglied nach Maßgabe des Absatzes 3 möglich bleibt. (5) In dringlichen Angelegenheiten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hoch- schule sind und in denen eine Hochschulratssitzung nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, können Beschlussfassungen auch im Umlaufverfahren durch schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Hochschulrates der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb von sieben Werk- tagen nach Versand der Unterlagen widerspricht. Sollen Beschlüsse in dieser Form ge- fasst werden, versendet die/der Vorsitzende den Beschlussvorschlag einschließlich ei- ner Begründung sowie einem Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit und der Auf- forderung, innerhalb eines Zeitraums von sieben Werktagen nach Zugang des Antrages die Stimme abzugeben; im Übrigen gelten die in der Geschäftsordnung des Senats in § 13 Abs. 3 (1 bis 4) aufgeführten Kriterien für das Umlaufverfahren. Wahlen sind von der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausgeschlossen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 5 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 (6) Beschlüsse des Hochschulrates können unter Berücksichtigung von Abs. 1 und 2, in dringenden Fällen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung für die Hochschule sind und in denen eine Hochschulratssitzung nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, auch durch Einberufung einer Telefonkonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied des Hochschulrates einer solchen Beschlussfassung widerspricht. Die Telefonkonferenz ist schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung oder im Umlaufverfah- ren zu genehmigen. (7) Alle Wahlen und Entscheidungen in Personalangelegenheiten sind geheim. § 9 Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates (1) Die Findungskommission zur Wahl der Mitglieder des Rektorates nach § 17 HG be- steht aus vier Mitgliedern. Diese werden je zur Hälfte durch den Hochschulrat und den Senat entsandt. (2) Die zwei Vertreter*innen des Hochschulrates für die Findungskommission werden aus dem Kreis der externen Mitglieder des Hochschulrates gewählt. (3) Das Nähere zur Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorates ist in § 9 der Grund- ordnung der DSHS Köln geregelt. § 10 Protokoll (1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied gem. § 2 Abs. 1 kann im Einzelfall verlangen, dass seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Das Protokoll wird von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der/dem Vorsitzenden unter- zeichnet. (2) Das Protokoll ist in der folgenden Sitzung zu genehmigen. § 11 Geschäftsstelle Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle ein. Sie nimmt die Verwaltungsangelegen- heiten des Hochschulrates wahr und ist verantwortlich für die Unterstützung bei den dienstlichen Aufgaben sowie für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 12/2020, Seite 6 Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule Köln hier: Änderung des § 8 § 12 Änderung der Geschäftsordnung, In-Kraft-Treten (1) Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Mit- glieder des Hochschulrates. (2) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ge- schäftsordnung des Hochschulrates der DSHS Köln vom 10.01.2008 in der Fassung vom 17.11.2015 außer Kraft. Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Hochschulrates vom 11.12.2019 und vom 08.04.2020 Köln, den 28. Mai 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Inhaltsübersicht

  • AM_2020-13-Hausordnung_der_DSHS-final.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Justiziariat Nr.: 13/2020 Köln, den 25. Mai 2020 INHALT Hausordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 25. Mai 2020 Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2020 – Seite 1 Hausordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Hausordnung der Deutschen Sporthochschule Köln vom 25. Mai 2020 Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 1 und des § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV.NRW. S.377) und des § 5 Absatz 3 der Grundordnung der Deutschen Sporthoch- schule Köln vom 8. September 2015 in der Fassung vom 12. Februar 2016 hat der Rek- tor der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Hausordnung erlassen: Inhaltsübersicht § 1 Bestimmungszweck § 2 Geltungsbereich § 3 Hausrecht § 4 Übertragung des Hausrechts § 5 Allgemeine Regeln § 6 Unzulässige Handlungen; Platzverweis; Hausverbot § 7 Grundsätzliche Nutzung; genehmigungsbedürftige Maßnahmen § 8 Gebäudespezifische Regelungen § 9 Verschlusspflicht § 10 Haftung § 11 Inkrafttreten Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2020 – Seite 2 Hausordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 1 Bestimmungszweck Das Hausrecht dient der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens und der Ordnung an der Deutschen Sporthochschule Köln (nachfolgend DSHS genannt), der Sicherung des bestim- mungsgemäßen, geordneten und ungestörten Betriebs der Gebäude, Einrichtungen und Au- ßenanlagen sowie der Vermeidung von Störungen. § 2 Geltungsbereich (1) Diese Hausordnung gilt für alle von der DSHS genutzten Gebäude, Einrichtungen und Au- ßenanlagen. (2) Diese Hausordnung ist für alle Mitglieder und Angehörigen der DSHS sowie für alle Per- sonen, die sich auf dem Gelände und in den Räumen der DSHS aufhalten, verbindlich. (3) Bestimmungen, die über diese Hausordnung hinausgehen, bleiben unberührt. Insbeson- dere die „Richtlinie über die Nutzung, Vergabe und die Vermietung von Lehr- und Übungsstätten in der Deutschen Sporthochschule Köln vom 12.10.2011 inklusive der all- gemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen für die Lehr- und Übungsstätten der Deut- schen Sporthochschule Köln vom 12.10.2011“ (Amtliche Mitteilung Nr. 14/2011) und die „Haus- und Nutzungsordnung für das Leistungszentrum für Schwimmen an der Deutschen Sporthochschule Köln“ vom 15.11.2002, nach Änderung in der Fassung vom 04.12.2018 (Amtliche Mitteilung Nr. 10/2018) in ihrer jeweilig gültigen Fassung finden Anwendung. § 3 Hausrecht Der*Die Rektor*in übt das Hausrecht aus. Im Falle ihrer / seiner Verhinderung wird der*die Rektor*in von dem*der Kanzler*in vertreten. § 4 Übertragung des Hausrechts (1) Neben dem*der Rektor*in nehmen zur Sicherstellung der Einhaltung und Überwachung des Hausrechts folgende Personen das Hausrecht wahr: 1. in allen Gebäuden, Einrichtungen und Außenanlagen der DSHS der*die jeweilige Lei- ter*in der Organisationseinheit, in den ihr oder ihm zugewiesenen Gebäuden, Einrich- tungen und Außenanlagen, 2. Sicherheitsunternehmen im Rahmen ihrer mit der DSHS geschlossenen Vereinbarun- gen, 3. in allen Räumen, in denen Lehrveranstaltungen ausgeübt werden, für die jeweilige Dauer der Veranstaltung der*die verantwortliche Leiter*in dieser Lehrveranstaltung, 4. in den jeweiligen Sitzungsräumlichkeiten während der Sitzung von Organen, Aus- schüssen, Kommissionen und anderen Gremien der DSHS der*die jeweilige Vorsitzen- de, 5. Beschäftigte des Dezernats Bauangelegenheiten und Gebäudemanagement, Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2020 – Seite 3 Hausordnung der Deutschen Sporthochschule Köln 6. die in den jeweiligen Gebäuden, Einrichtungen, Hallen und Außenanlagen eingesetz- ten Hausmeister*innen sowie Hallenwartinnen und Hallenwarte und das Personal des Schwimmzentrums und des Gästehauses, 7. allgemein oder im Einzelfall von dem*der Rektor*in beauftragte Universitätsangehöri- ge. (2) Sind an der Ausübung des Hausrechts im Einzelfall mehrere Befugte beteiligt, so wirken diese zusammen. (3) Die jeweiligen Befugten haben die Einhaltung der Hausordnung für die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen, Hallen und Außenanlagen, für die ihnen das Hausrecht über- tragen wurde, sicherzustellen. (4) Der*Die Rektor*in kann die Ausübung des Hausrechts im Einzelfall jederzeit an sich zie- hen. Ferner kann der*die Rektor*in die Übertragung des Hausrechts jederzeit widerru- fen. § 5 Allgemeine Regeln (1) Die Gebäude, Einrichtungen und Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln und eine et- waige Lärmbelastung ist auf ein Minimum zu reduzieren. (2) Die Gebäude, Einrichtungen und Außenanlagen der Hochschule dürfen nur zu dem ihnen zugewiesenen Zweck genutzt werden. (3) Der Zugang zu den Gebäuden, Einrichtungen und Außenanlagen kann auf bestimmte Per- sonengruppen beschränkt werden. § 6 Unzulässige Handlungen; Platzverweis; Hausverbot (1) Im Geltungsbereich dieser Hausordnung sind alle Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören; insbesondere unzulässig sind: 1. Versperren von Rettungs- und Fluchtwegen sowie Feuerwehrzufahrten, 2. Rauchen sowie Nutzen von E-Zigaretten in allen Gebäuden und auf den Freisportanla- gen, 3. Konsum von Alkohol in Lehr- und Forschungs- sowie Sporteinrichtungen und Frei- sportanlagen, 4. Belästigen von Personen, 5. Benutzung von Inlineskates, Kickboards, Skateboards u. ä. in den Gebäuden und Räumlichkeiten; davon ausgenommen sind Rollstühle und andere Mobilitätshilfen so- wie Kinderwagen, 6. unbefugtes Anbringen von Plakaten und Aushängen sowie unbefugtes Verteilen von Flyern, Aufklebern und sonstigen Werbematerialien. (2) Die Inhaber*innen des Hausrechts sind befugt, bei Verstößen gegen die Hausordnung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere auch Platzverweise und Haus- verbote auszusprechen. Hausrechtliche Entscheidungen und Maßnahmen sind dem*der Rektorin unverzüglich mitzuteilen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2020 – Seite 4 Hausordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 7 Grundsätzliche Nutzung; genehmigungsbedürftige Maßnahmen (1) Die Gebäude, Einrichtungen und Außenanlagen dürfen grundsätzlich nur für universitäre Nutzungen und während der Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden. (2) Anderweitige Nutzungen und Maßnahmen bedürfen einer gegebenenfalls kostenpflichti- gen Genehmigung durch den*die Rektor*in oder einer von ihr oder ihm bestimmten Per- son oder Organisationseinheit. Hierzu gehören insbesondere folgende Maßnahmen: 1. Veranstaltungen für andere Zwecke als für Lehre und Forschung, 2. Verteilen und Verkaufen von Werbematerialien, Waren oder Ähnlichem, 3. Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie Warenautomaten, 4. Anbringen von Plakaten und Aushängen, 5. Gewerbliche Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen. § 8 Gebäudespezifische Regelungen Über diese Hausordnung hinausgehende gebäude-, hallen- oder nutzungsspezifische Regelun- gen werden, soweit erforderlich von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils verantwortlichen Organisationseinheit oder den jeweiligen Schwerpunktnutzer*innen der Räumlichkeit, des Gebäudes, der Halle oder der Außenanlage in Abstimmung mit dem Dezernat Bauangelegen- heiten und Gebäudemanagement getroffen. Sie bedürfen der Genehmigung durch den*die Rektor*in und sind in den Amtlichen Mitteilungen der DSHS bekannt zu geben sowie im Ein- gangsbereich des betroffenen Gebäude(teil)s, der Räumlichkeit, Halle oder Außenanlage aus- zuhängen. § 9 Verschlusspflicht Beim Verlassen der Räume sind die Türen und Fenster grundsätzlich von dem*der Nutzer*in zu verschließen, soweit aus Sicherheitsgründen oder bei gemeinschaftlich genutzten Räumen aus organisatorischen Gründen hiervon nicht abgewichen werden muss; dies gilt auch bei kurzzeitiger Abwesenheit. Die Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren und nicht an Dritte wei- terzugeben. Ein etwaiger Verlust ist unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für einen Schlüssel- verlust richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nach Entfallen des Grundes für die Vergabe eines Schlüssels ist dieser umgehend an die zuständige Stelle zurückzugeben. Eigen- tum und Besitz der DSHS ist bei Dienstende möglichst unter Verschluss zu nehmen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 13/2020 – Seite 5 Hausordnung der Deutschen Sporthochschule Köln § 10 Haftung (1) Für Schäden am Eigentum und/oder Besitz der DSHS, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, haftet der*die Verursacher*in. Die Grundsätze der privilegierten Haftung im Arbeits- und Beamtenrecht bleiben unberührt. (2) Zur Vermeidung von Diebstählen sind persönliche Wertgegenstände unter Verschluss zu halten. Für das Abhandenkommen von persönlichen Wertgegenständen übernimmt die DSHS keine Haftung. (3) Auf dem gesamten Gebiet der DSHS gilt die Straßenverkehrsordnung; es gilt ein einge- schränkter Winterdienst und somit eine angepasste Sorgfaltspflicht der Nutzer*innen . § 11 Inkrafttreten Die Hausordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 25. Mai 2020. Köln, den 25. Mai 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-14_Zulassungsordnung_Master.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 14/ 2020 Köln, den 18.06.2020 INHALT ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.Juni 2020 ‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 2 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 Zulassungsordnung für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16. Juni 2020 Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 01. Oktober 2019 hat die Deutsche Sporthochschule Köln folgende Zulassungsordnung für die Masterstudiengänge erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Zulassungsordnung regelt die Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für die Master‐Studiengänge „Sport‐ und Bewegungsgerontologie“ (M.Sc.), „Sporttourismus und Destinationsmanagement“ (M.Sc.), „Human Technology in Sports and Medicine“ (M.Sc.), „Leistung, Training und Coaching im Spitzensport“ (M.Sc.), „Sport Management“ (M.Sc.), „Sport, Medien und Kommunikationsforschung“ (M.A.) sowie „Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement“ (M.A.), „Psychology in Sport and Exercise“ (M.Sc.) sowie „International Sport Development and Politics“ (M.A.) der Deutschen Sporthochschule Köln. § 2 Aufnahmetermin und Studienplätze Die Zulassung zu den Master‐Studiengängen erfolgt jeweils zum Wintersemester. Ein Master‐Studiengang kann auf eine bestimmte Zahl von Studienplätzen begrenzt werden. Eine direkte Zulassung zu einem höheren Fachsemester aufgrund erbrachter anderweitiger Leistungen ist nicht möglich. § 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zu einem Master‐Studiengang kann zugelassen werden, wer: a) entweder an einer deutschen Hochschule ein mindestens sechssemestriges einschlägiges wissenschaftliches Studium erfolgreich absolviert hat, wobei die Einschlägigkeit anhand der in der Anlage A hinterlegten fachspezifischen Bestimmungen konkretisiert sind, oder an einer ausländischen Hochschule einen gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat und b) sowohl die entsprechende fachliche Eignung (Abs. 3), als auch die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch (Abs. 4) nachweist sowie über die gemäß Absatz 2 für den jeweiligen Studiengang erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügt Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 3 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 und c) nicht bereits ein Masterstudium in einem sportwissenschaftlichen Studiengang bzw. eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Prüfung in einem dem Master‐Studiengang Sportwissenschaft verwandten oder gleichartig struktu- rierten Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat. Dies gilt insbesondere für die Studiengänge im Fach Sport und Sportwissenschaft an der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Abschluss Diplom sowie den Abschlüssen Erste Staatsprüfung und Master of Education im Rahmen der Lehramtsausbildung. Außerdem kann nur zugelassen werden, wer sich nicht an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet. (2) Enthält ein Master‐Studiengang englischsprachige Lehr‐ oder Studienanteile, müssen die Bewerberinnen und Bewerber mindestens 6 Jahre englischen Sprachunterricht an Gymnasien oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber mit geringeren englischen Spracherfahrungen müssen die notwendige Sprachkompetenz auf andere Weise nachweisen. Bestehen Zweifel an den erforderlichen Englischkenntnissen, kann eine entsprechende Sprachprüfung in schriftlicher und/oder mündlicher Form durchgeführt werden. Für die Master‐Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „International Sport Development and Politics“ und „Psychology in Sport and Exercise“ sind zusätzlich besondere Englischkenntnisse der Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1 nach Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachzuweisen . Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erforderlichen Testnachweis nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Englische Muttersprachlerinnen und Muttersprachler sowie Absolventinnen und Absolventen komplett englischsprachiger Bachelorstudiengänge, die an einer Universität eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Landes absolviert wurden, dessen offizielle Amtssprache Englisch ist, müssen diesen Nachweis zur Zulassung in die M.Sc. „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nicht erbringen. (3) Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Die fachliche Eignung dient der Überprüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, die erworbenen Grundlagenkenntnisse um anspruchsvolle wissenschaftliche und praxisrelevante Spezialkenntnisse zu ergänzen. Die fachliche Eignung erfordert einen überdurchschnittlichen Studienabschluss. Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss kann nachgewiesen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studium nach ECTS mindestens mit der Note „Grade B“ oder nach dem deutschen Notensystem mindestens mit der Note 2,5 abgeschlossen hat. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 4 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 (4) Ein Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (mindestens DSH‐2) ist für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern zwingend notwendig. Der Test darf zum Ende der Bewerbungsfrist nicht älter als 2 Jahre sein. Eine solche Sprachprüfung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ein Nachweis über Deutsch als Muttersprache geführt wird. Ein Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ist für die Zulassung zu den M.Sc. „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und M.A. „International Sport Development and Politics“ nicht erforderlich. § 4 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist, notwendige Unterlagen (1) Die Bewerbungsfrist für die Aufnahme zu einem Master‐Studiengang ist der 15.7. Abweichend hierzu ist Einsendeschluss für Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 2 Satz 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, der 31.5. Der Zulassungsantrag muss bis zum Ende dieser Frist eingegangen sein. Anträge, welche nach dem Stichtag eingehen, werden nicht berücksichtigt werden. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: a. Zeugnis über einen Studienabschluss gemäß § 3 Abs. 1 a; b. Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern gemäß § 3 Abs. 4 und (für den Fall eines Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 1); c. Lebenslauf (für die Master‐Studiengänge „Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ in englischer Sprache zu verfassen); d. Nachweis wissenschaftlich erbrachter Leistungen (z.B. Mitarbeit an Forschungs- projekten, Publikationen, etc.); e. Nachweis über berufspraktische Erfahrungen (z.B. Arbeitszeugnisse, Zwischenzeugnisse, Praktikumszeugnisse, Auslandsaufenthalte u.ä.); f. Nachweis über sportpraktische Erfahrungen (z.B. Trainerscheine); g. Schriftliche Darlegung des Interesses an den Studienschwerpunkten des jeweiligen Master‐Studienganges und der Beweggründe zur Aufnahme des Studiums, sowie Darstellung der mittelfristigen Berufsziele (persönliches Motivationsschreiben). Für die Master‐Studiengänge „Sport Management“, „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ ist die Darlegung in englischer Sprache zu verfassen. Die unter a. und b. genannten Zeugnisse und Nachweise sind zur Einschreibung in Form beglaubigter Kopien einzureichen. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 5 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 h. Nachweis zusätzlicher besonderer Englischkenntnisse (Testverfahren TOEFL, IELTS oder Cambridge mit dem Sprachniveau C1) für die Master-Studiengänge Sport Management“ und „Human Technology in Sports and Medicine“, „Psychology in Sport and Exercise“ und „International Sport Development and Politics“ gemäß § 3 Abs. 2. (3) Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erfolgreichen Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Studiums in Form des Abschlusszeugnisses nicht erbringen, kann dieser Nachweis bis zum 31. August desselben Jahres nachgereicht werden. Anstelle des Abschlusszeugnisses kann auch ein vorläufiges Zeugnis oder eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes eingereicht werden, in der der erfolgreiche Abschluss und die erreichte Abschlussnote des Studiums bescheinigt wird. Diese Nachreichfrist gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsche oder nicht gemäß § 2 Satz 2 der VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind. § 5 Zulassungsausschuss (1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss. (2) Der Zulassungsausschuss wird vom Rektorat bestellt. Den Vorsitz führt die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des jeweiligen Master‐ Studienganges, welche oder welcher vom Rektorat bestellt wird. Im Verhinderungsfall übernimmt eines der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern den Vorsitz. Dem Zulassungsausschuss gehören zwingend die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter des Studienganges sowie zwei weitere Mitglieder aus der Gruppe der Lehrenden im Studiengang an. Die weiteren Mitglieder können der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern oder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. (3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. § 6 Zulassungsverfahren (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Anforderungen gemäß § 3 erfüllen, die Anzahl der angebotenen Studienplätze übersteigen, wird eine Rangfolge der Bewerbungen nach ihrer Eignung gebildet, bei der die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses, die studiengangbezogene Praxiserfahrung und die persönliche Eignung einbezogen werden. (2) Die Bildung der Rangfolge erfolgt durch ein Punktesystem, bei dem maximal 40 Punkte erreichbar sind. Hiervon entfallen auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 6 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 Hochschulabschlusses maximal 22 Punkte, auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung maximal 12 Punkte und auf die persönliche Eignung maximal 6 Punkte. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los über den Ranglistenplatz. (3) Die Entscheidung über die Vergabe der Punkte trifft der Zulassungsausschuss (§ 5). Hierbei bewertet er die Bewerberinnen und Bewerber in jeder der drei Kategorien nach dem in Abs. 4 – 6 im Einzelnen aufgeführten Punktesystem. Über die Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber wird ein Protokoll erstellt. (4) Die auf die Durchschnittsnote des qualifizierenden Hochschulabschlusses entfallenden Punkte werden durch den Zulassungsausschuss wie folgt vergeben: Note Punkte 1,0 22 1,1 21 1,2 20 1,3 19 1,4 18 1,5 17 1,6 16 1,7 15 1,8 14 1,9 13 2,0 12 2,1 11 2,2 10 2,3 9 2,4 8 2,5 7 (5) Die auf die studiengangbezogene Praxiserfahrung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen: 1. Jeweils höchstens drei Punkte können vergeben werden a) für das Studienfach des abgeschlossenen Hochschulstudiums, in Abhängigkeit von der hierdurch für den angestrebten Masterstudiengang erworbenen Qualifizierung b) und für absolvierte Praktika sowie erworbene Berufserfahrung. 2. Mit jeweils maximal 2 Punkten können die Bewerber bewertet werden, a) für erworbene Forschungserfahrung und wissenschaftliche Vorarbeiten, b) für einen bestehenden beruflichen oder privaten Sportbezug und Trainertätig- keiten c) sowie für Internationalität. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 7 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 (6) Die auf die persönliche Eignung entfallenden Punkte setzen sich aus folgenden Bewertungskriterien zusammen. Jeweils höchstens 2 Punkte können vergeben werden, 1. für die Persönlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihr oder sein Auftreten, 2. für das Studien‐ und Berufsziel sowie 3. für die Zielstrebigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und ihre oder seine Motivation. (7) Die persönliche Eignung, die ein besonderes Interesse an einzelnen Studienschwerpunkten des jeweiligen Master‐Studiengangs und eine dementsprechend hohe Motivation und besonderes Engagement erfordert, weist die Bewerberin oder der Bewerber durch ein persönliches Motivationsschreiben und durch den persönlichen und beruflichen Werdegang nach. § 7 Auswahl und Zulassung weiterer Bewerbungen (1) Für den Fall, dass die Anzahl der Bewerbungen, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen, die Kapazität der Studienplätze unterschreitet, können auch Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht erfüllen, zugelassen werden. In diesem Fall werden mit den entsprechenden Bewerberinnen und Bewerbern Auswahlgespräche nach Abs. 2 durchgeführt ‐ sofern deren Endnote des Studienabschlusses nicht schlechter als 3,0 bzw. „Grade C“ ist. Die Auswahlgespräche sollen in der Regel eine Dauer von 20 Minuten nicht übersteigen. Die Zulassung erfolgt sodann anhand der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktzahl im Rahmen der Restkapazität der Plätze. (2) Das Gremium zur Durchführung der Auswahlgespräche wird von dem Zulassungs- ausschuss (§ 5) festgelegt. Für die Entscheidungsfindung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen und bewertet: 1. einschlägige Qualifikation durch den vorangegangenen Hochschulabschluss, 2. Studien‐ und Berufsziele, 3. studiengangbezogene Praxiserfahrung, welche einen Bezug zu dem jeweiligen Master‐Studiengang aufweist, 4. Dauer und Inhalt der gesammelten Berufspraxis, 5. Auftreten und Persönlichkeit. (3) Nach dem Gespräch werden von dem Gremium, ohne Anwesenheit der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers, für die Kriterien des Abs. 2 Nr. 1 ‐ 5 nach erfolgter Abstimmung jeweils Punkte von 1 bis 5 verteilt. Können sich die Mitglieder des Gremiums hinsichtlich einzelner Kriterien nicht auf eine einheitliche Punktevergabe einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet. Die Gesamtpunktzahl errechnet sich nach der Addition der einzelnen Punkte und kann maximal 25 Punkte Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 8 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 betragen. Über jedes Auswahlgespräch und die Punktevergabe ist ein Protokoll zu führen. (4) Die Zulassung erfolgt nach Durchführung der Auswahlgespräche anhand der erreichten Gesamtpunktzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Der Zulassungsausschuss (§ 5) erstellt hierzu eine entsprechende Rangliste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Losverfahren über die Position in der Rangliste. § 8 Zulassungsbescheid und Studienplatzannahme (1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Deutschen Sporthochschule Köln. Im Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber verbindlich die Annahme des Studienplatzes zu erklären hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam. (2) Erklären nicht alle der nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Annahme des Studienplatzes, so werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren). Absatz 1 gilt sinngemäß. Gegebenenfalls werden weitere Nachrückverfahren durchgeführt. (3) Sobald alle Studienplätze besetzt sind bzw. sobald alle Bewerberinnen und Bewerber der Zulassungsliste zugelassen wurden, spätestens jedoch zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn, ist das Zulassungsverfahren beendet. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Studienplätze durch Nichtannahme des Studienplatzes zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens unter den Bewerberinnen und Bewerbern vergeben, welche die Zulassungskriterien erfüllen, im Vorfeld aber nicht auf die Zulassungsliste gelangt sind. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid. Ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 4 vorausgegangen, so ist ihnen auf Antrag der erreichte Rangplatz sowie der letzte zugelassene Rangplatz in dem Ablehnungsbescheid anzugeben. § 9 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 16.06.2020. Köln, den 18.06.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.‐Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 14/2020 – Seite ‐ 9 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.06.2020 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: Anlage A Allgemein können fachlich verwandte Bachelor‐Studiengänge (z.B. der Kultur, Sozial‐ oder Naturwissenschaften) die Zulassung zu einem Masterstudiengang mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) an der Deutschen Sporthochschule Köln ermöglichen. Hierbei können gemäß § 49 Abs. 7 durch fachspezifische Bestimmungen weitere Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium im jeweiligen Fach festgelegt werden. Insbesondere können fachspezifischen Bestimmungen Festlegungen hinsichtlich der für die Zulassung notwendigen Verteilung der einschlägigen Leistungspunkte auf bestimmte Studieninhalte treffen und konkretisieren. Fachspezifische Bestimmungen: I. Sport Management (M.Sc.) II. Sporttourismus und Destinationsmanagement (M.Sc.) III. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement (M.A.) IV. Sport‐ und Bewegungsgerontologie (M.Sc.) V. Sport, Medien und Kommunikationsforschung (M.A.) VI. Human Technology in Sports and Medicine (M.Sc.) VII. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport (M.Sc.) VIII. Psychology in Sport and Exercise (M.Sc.) IX. International Sport Development and Politics (M.A.) I. M.Sc. Sport Management 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder wirtschafts‐/betriebs‐/volkswissenschaftlicher oder kommunikationswissenschaftlicher (dann mit Schwerpunkt Marketing) oder rechtswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens 10 Leistungspunkte). II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) entweder sportwissenschaftlicher, tourismuswissenschaftlicher, naturwissenschaftlicher, geogra- Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 9 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 phischer, wirtschaftswissenschaftlicher oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Nachweis von Studieninhalten in Statistik/Methodenkompetenz in relevantem Umfang (in der Regel mindestens 10 Leistungspunkte). III. M.A. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher und gesundheitswissenschaftlicher bzw. Gesundheits‐ management‐orientierter Hauptausrichtung. 3. Insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte in Sportwissenschaft in Verbindung mit Gesundheitswissenschaft / Gesundheitsmanagement / Prävention; davon ‐ mindestens 45 leistungspunkte in Sportwissenschaft und ‐ mindestens 30 Leistungspunkte in Gesundheitswissenschaft oder Gesundheitsmanagement oder Prävention oder ‐ die Kombination von zwei oder drei der genannten Bereiche IV. M.Sc. Sport‐ und Bewegungsgerontologie 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher, gerontologischer, gesundheitswissenschaftlicher, medizi‐ nischer, psychologischer, pädagogischer, soziologischer oder anderer natur‐ oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung des Studiums. 3. Es müssen im Rahmen des Bachelorstudiums nachweisbar Wissenschaftsmethodologie und Statistik als Inhalte vorhanden sein. V. M.A. Sport, Medien‐ und Kommunikationsforschung 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Gebiet der Sportwissenschaften oder aus dem Gebiet der Sozialwissenschaften. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 10 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 3. Mindestens 5 Leistungspunkte im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodologie (bestehend aus zentralen Inhalten des methodischen und sozialwissenschaftlich‐ empirischen Arbeitens). VI. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, ingenieurwissenschaftlicher, mathematischer, sportwissenschaftlicher, gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer, medizintechnischer oder lebenswissenschaftlicher Hauptausrichtung. 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelor müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich ausgerichtet sein. VII. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium, in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit entweder naturwissenschaftlicher, sportwissenschaftlicher, medizinischer, mathematischer, gesundheitswissenschaftlicher (bzw. Physiotherapie), leistungssportlicher Hauptausrichtung . 3. Inhaltliche Studienschwerpunkte des Bachelors müssen überwiegend (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) naturwissenschaftlich oder sportwissenschaftlich ausgerichtet sein. VIII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit sportwissenschaftlicher oder psychologischer Ausrichtung. 3. Die Studieninhalte des Bachelorstudiums müssen jeden der folgenden drei Studienanteile mindestens in Höhe von 10 Leistungspunkten abgedeckt haben: a. bio‐, sport‐ oder bewegungswissenschaftliche Grundlagen (z. B. funktionelle Anatomie und Physiologie, Bewegungslehre und Biomechanik, Trainings‐ wissenschaft, Neurowissenschaft), b. psychologische Grundlagen (z.B. Allgemeine Psychologie, Sozialpsychologie, Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Pädagogische Psychologie) und c. Statistik / Methodenlehre. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 05/2019 ‐Seite ‐ 11 ‐ ZULASSUNGSORDNUNG für die Master‐Studiengänge mit dem Abschluss eines „Master of Arts“ (M.A.) oder „Master of Science“ (M.Sc.) der Deutschen Sporthochschule Köln in der Fassung vom 16.04.2019 IX. M.A. International Sport Development and Politics 1. Zulassungsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium in dem mindestens 180 Leistungspunkte nach European Credit Transfer System (ECTS) erworben wurden bzw. ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium. An das Studium nach Satz 1 werden zudem folgende Anforderungen gestellt: 2. Bachelorstudium mit überwiegender (d.h. mindestens 90 Leistungspunkte) sportwissenschaftlicher oder sozial‐, geistes‐, kultur‐ bzw. wirtschaftswissen‐ schaftlicher Ausrichtung. 3. Die Studienschwerpunkte des Bachelorprogramms müssen in methodischer Hinsicht Grundlagen der empirischen Sozialforschung und Hermeneutik (zumindest > 10 CP) und in inhaltlicher Hinsicht historische bzw. aktuelle gesellschaftspolitische oder sportwissenschaftliche Entwicklungen (zumindest > 25 CP) umfassen. Zulassungsordnung für die Master‐Studiengänge § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 Anlage A zu § 3 Absatz 1 a) der Zulassungsordnung: Fachspezifische Bestimmungen: II. M.Sc. Sporttourismus und Destinationsmanagement III. M.A. Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsmanagement IV. M.Sc. Sport‐ und Bewegungsgerontologie V. M.A. Sport, Medien‐ und Kommunikationsforschung VI. M.Sc. Human Technology in Sports and Medicine VII. M.Sc. Leistung, Training und Coaching im Spitzensport VIII. M.Sc. Psychology in Sport and Exercise IX. M.A. International Sport Development and Politics

  • AM_2020-15_Richtlinie_zur_Handhabung_von_Informationssicherheitsvorfällen_an_der_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN ze.IT Nr.: 15/2020 Köln, den 23. Juni 2020 INHALT Richtlinie zur Informationssicherheit Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 1 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln 1 Einleitung Informationen sind essentielle Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit in Forschung, Lehre und der Verwaltung einer Hochschule, weshalb sie angemessen geschützt werden müssen. Nahezu in allen Bereichen einer Hochschule basieren die relevanten Prozesse auf IT-Systemen, wodurch zum einen eine hohe Effizienz erreicht werden kann, zum anderen aber auch die Abhängigkeit einer unter- brechungsfreien System- und Dienst-Verfügbarkeit stetig zunimmt. Zusätzlich werden die Systeme im Kontext eines integrierten Informationsmanagements immer tiefer miteinander vernetzt. Folglich ist es absolut erforderlich, die Risiken beim Einsatz der für ein integriertes Informations- management benötigten Informationstechnischen Systeme zu erkennen, kontinuierlich zu analysie- ren und durch geeignete Maßnahmen zu minimieren. Oberstes Ziel für die Deutsche Sporthochschule Köln (DSHS) ist es, die Verfügbarkeit von IT-Infra- struktur und -systemen, Daten und Diensten zu gewährleisten, die Vertraulichkeit zu schützen sowie die Integrität zu sichern. Dabei ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsmaßnahmen in einem wirt- schaftlich vertretbaren Verhältnis zum Wert der zu schützenden Informationen und der IT-System- infrastruktur stehen. 2 Geltungsbereich Die Regelungen dieser Richtlinie gelten für Beschäftigte der DSHS. Gästen und sonstigen IT- Nutzer*innen wie beispielsweise Lehrbeauftragte, Dienstleister*innen, Mieter*innen, Pächter*innen gegenüber sind sie über die jeweiligen Nutzungs- oder Vertragsbedingungen einzubinden. Studieren- den sind sie als Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben. 3 Verantwortlichkeiten Die Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit / IT-Sicherheit liegt bei der Leitung der DSHS. - Verantwortlich für Initiierung gemäß Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Rektorat, IT-Sicherheitsbeauftragte*r - Verantwortlich für Umsetzung gemäß BSI: IT-Sicherheitsbeauftragte*r - Verantwortlich für die technische Umsetzung: Leitung der zentralen Betriebseinheit für Informationstechnologie (ze.IT) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 2 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln 4 Regelungen 4.1 Definition Als IT-Sicherheitsvorfall wird an der DSHS ein Ereignis bezeichnet, das die Vertraulichkeit, Verfügbar- keit und / oder Integrität der digital gespeicherten Informationen und der betriebenen IT-Systeme und Anwendungen derart beeinträchtigt, dass ein großer Schaden für Forschung, Lehre und / oder Verwaltung der DSHS entstehen kann. Definition der Informationssicherheitsschutzziele in Anlehnung an DIN ISO/IEC 27000: - Authentizität1: Eigenschaft einer Einheit, das zu sein, was sie zu sein vorgibt. - Vertraulichkeit2: Eigenschaft, dass Informationen unberechtigten Personen, Einheiten oder Prozessen nicht verfügbar gemacht oder enthüllt werden. - Integrität3: Eigenschaft der Richtigkeit und Vollständigkeit von Werten. - Verfügbarkeit4: Eigenschaft, einer berechtigten Person oder Einheit auf Verlangen zugänglich und nutzbar zu sein. - Nicht-Abstreitbarkeit und Zurechenbarkeit5: Fähigkeit, das Auftreten eines behaupteten Ereignisses oder einer Aktion und die verursachenden Einheiten nachzuweisen. - Verlässlichkeit6: Eigenschaft der Übereinstimmung zwischen beabsichtigtem Verhalten und den Ergebnissen. Erläuterungen zu den Informationssicherheitsschutzzielen: - Authentizität bedeutet, dass Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können. - Vertraulichkeit ist gewährleistet, wenn nur Personen, die dazu berechtigt sind, von schützenswerten Daten Kenntnis nehmen können. - Integrität ist gewährleistet, wenn schützenswerte Daten unversehrt und vollständig bleiben. - Verfügbarkeit bezieht sich auf Daten und Verfahren und bedeutet, dass sie zeitgerecht zur Verfügung stehen. - Nicht-Abstreitbarkeit (Verbindlichkeit) bedeutet, dass es nicht möglich sein darf, ausgeführte Handlungen abzustreiten. Unter Zurechenbarkeit versteht man, dass es möglich sein muss, Handlungen eindeutig dem zuzuordnen, der sie ausgeführt hat. 1 3.6 authenticity in ISO/IEC 27000:2018(E) 2 3.10 confidentiality 3 3.36 integrity 4 3.7 availability 5 3.48 non-repudiation 6 3.55 reliability Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 3 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln 4.2 CERT Das Computer Emergency Response Team (CERT) besteht aus der / dem IT-Sicherheitsbeauftragten, den IT-Abteilungsleitungen sowie der Leitung von ze.IT. Das CERT hat die Aufgabe, Informationssicherheitsvorfälle zu bewerten, geeignete Maßnahmen ab- zuwägen, zu beschließen und – bei Gefahr im Verzug – zu ergreifen. 4.3 Meldung Sobald ein/e IT-Benutzer*in der DSHS etwas bemerkt, was er/sie für eine IT-sicherheitsrelevante Unregelmäßigkeit oder einen IT-Sicherheitsvorfall hält, muss er/sie diese/diesen schnellst möglich dem Helpdesk der DSHS melden. (siehe hierzu 4.1) Der/Die IT-Benutzer*in informiert folglich umgehend den IT-Helpdesk der DSHS per E-Mail (support@dshs-koeln.de) oder per Telefon (+49 221 4982 6300). 4.4 Maßnahmen bei Vorfall der Informationssicherheit durch die zentrale Betriebseinheit für Informationstechnologie der DSHS Köln (ze.IT) Nach Eingang der Meldung im IT-Helpdesk via E-Mail (support@dshs-koeln.de) oder per Telefon (+49 221 4982 6300) beginnt der / die diensthabende Beschäftigte während der Servicezeit, grundsätzlich vor Ablauf von vier Stunden, mit der Analyse und Bewertung der Meldung. Schätzt der IT-Helpdesk den Vorfall als IT-Sicherheitsrelevant ein, wird eine erste, subjektive, Analyse der Schwere des Vorfalls vorgenommen. Analysiert wird die vermutliche Auswirkung auf die Integri- tät, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der IT-Dienste und Daten der DSHS. Wird das Kritikalitäts- niveau als gering eingestuft, so wird das CERT per E-Mail oder Telefon (Festnetz) informiert. Handelt es sich augenscheinlich um einen mittleren oder schwerwiegenden Vorfall, so wird das CERT schnellstmöglich, unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationswege informiert. Parallel werden, abhängig vom jeweiligen Problem, erste Maßnahmen ergriffen. Das CERT kommt zusammen, wobei mindestens zwei Mitglieder benötigt werden, um beschlussfähig zu sein. Der/die IT-Sicherheitsbeauftragte*n leitet die CERT-Vorfallsitzung, ist er/sie nicht anwesend, leitet der / die höchstrangige (Eingruppierung, Dienstalter) Mitarbeiter*in die CERT-Vorfallsitzung. Das CERT berät und ordnet den Vorfall abschließend ein. Es entscheidet, ob der IT-Vorfall tatsächlich sicherheitsrelevant ist. Wird dem Vorfall eine geringe Schwere zugeschrieben, so wird der Vorgang zur abschließenden Bearbeitung / Lösung zurück an den IT-Helpdesk gegeben. Wird dem Vorfall hin- gegen eine mittlere oder hohe Kritikalität zugeschrieben, ergreift das CERT alle erforderlichen unauf- schiebbaren Maßnahmen zur Problembehebung und informiert unverzüglich die Hochschulleitung, und auch den / die IT-Sicherheitsbeauftragte*n sofern diese*r nicht anwesend war sowie – sofern personenbezogene Daten betroffen sein könnten – den oder die Datenschutzbeauftragte*n. Alle in Zusammenhang mit diesem Vorfall stehenden Maßnahmen und Informationsflüsse werden doku- mentiert. Abschließend wird die Gesamtdokumentation (BSI M06134) „Erfassung von IT-Sicherheitsvorfällen“ erstellt und im zentralen Ticketsystem der DSHS abgelegt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 4 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln Helpdesk bzw. ze.IT informiert das CERT schnellstmöglich (alle Kommunikationswege nutzen). Mitglieder CERT Computer Emergency Respons Team IT-Sicherheitsbeauftragte*r, Abteilungsleitungen 1-4, Direktor*in ze.IT Ende Der Helpdesk schätzt ein, ob es sich um einen IT-Sicherheitsvorfall handelt. CERT entscheidet, ob IT-Vorfall sicherheitsrelevant ist. Dauer: Maximal 4 Stunden innerhalb der Servicezeit (Montag bis Donnerstag: 8:30 – 15:00; Freitag: 8:30 – 13:00) Reaktionszeit unverzüglich CERT (mind. 2 Personen) tritt unter Leitung des IT- Sicherheitsbeauftragten zusammen, berät und ordnet den Vorfall ein. JA Meldung geht im IT-Helpdesk ein (Ticketsystem) oder Anruf --6300 IT-Sicherheitsvorfall (extern festgestellt) IT-Benutzer*in meldet einen Vorfall per E-Mail an support@dshs-koeln.de oder telefonisch an den Helpdesk -6300 IT-Sicherheitsvorfall (intern festgestellt) Mitarbeiter*in von ze.IT entdeckt einen höchstwahrscheinlichen IT- Sicherheitsvorfall oder ein klarer IT-Sicherheitsvorfall wird gemeldet. Ist es zeitkritisch? Helpdesk bzw. ze.IT informiert das CERT (per E-Mail, Festnetz). Ja Nein Reaktionszeit problembezogen Ist der/die IT- Sicherheitsbeauftragte anwesend? CERT (mind. 2 Personen) tritt unter Leitung der höchstrangigen Mitarbeiter*in (Eingruppierung, Dienstalter) zusammen, berät und ordnet den Vorfall ein. Ja Nein CERT beauftragt die Problembehebung.JaNeinEnde oder zum Helpdesk Ja CERT informiert Hochschulleitung, Datenschutzbeauftragte*n und ggf. den IT-Sicherheitsbeauftragten per E-Mail. (Die Presseabteilung wird ggf. über die Hochschulleitung informiert) Alle Maßnahmen und Informationsflüsse werden dokumentiert. Die Gesamtdokumentation BSI M06134 – „Erfassung von IT- Sicherheitsvorfällen“ wird erstellt. Nein Ende Nein Helpdesk- oder ze.IT-Mitarbeiter*in weiß exakt, was zu tun ist? Ja Helpdesk oder ze.IT lösen das Problem. Helpdesk bzw. ze.IT Informieren das CERT (per E-Mail). Protokoll „CERT-Vorfallsitzung“ wird erstellt Abbildung 1: Informationssicherheitsprozess an der DSHS Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 15/2020 – Seite 5 Richtlinie zur Informationssicherheit - Konzept zur Steigerung der Sicherheit von Transport, Verarbeitung und Speicherung von Informationen an der DSHS Köln 4.5 Klassifizierung von Vorfällen der Informationssicherheit Um zu einer angemessenen Priorisierung einerseits und der als erforderlich identifizierten Maß- nahmen andererseits zu gelangen, ist eine Analyse der Schwere eines Vorfalls erforderlich. Dazu wird das subjektive Maß „Schwere eines Vorfalls“ herangezogen, indem zu ermitteln ist, mit welchen wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der IT-Dienste und Daten der DSHS zu rechnen ist. Art der Beeinträchtigung Schwere des IT-Sicherheitsvorfalls Niedrig Mittel Hoch Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung …führt maximal zum Ausfall einzelner Arbeitsabläufe (tolerierbare Ausfallzeit mehr als ein Arbeitstag). …schränkt die Aufgabenerfüllung in einem Teilbereich ein (tolerierbare Ausfallzeit zwischen einer und 24 Stunden). …gefährdet insgesamt die Arbeitsfähigkeit der DSHS (tolerierbare Ausfallzeit weniger als eine Stunde). Negative Innen- / Außenwirkung …führt höchstens zu einem geringen Ansehensverlust eines Teilbereichs der DSHS bei Teilen der Öffentlichkeit bzw. innerhalb der DSHS. ...führt zu einem Ansehens- und Vertrauensverlusts eines Teil- bereichs der DSHS bei größeren Teilen der Öffentlichkeit bzw. innerhalb der DSHS. ...führt zu einem großen Ansehens- und Vertrauens- verlust der DSHS in der breiten Öffentlichkeit sowie innerhalb der DSHS. Finanzielle Auswirkungen Geschätzte Summe der finanziellen Auswirkungen:

  • AM_2020-16_Ordnung_MentalGestärkt_Netzwerkinitiative_zur_Psychischen_Gesundheit_im_Leistungssport.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 16/2020 Köln, den 30. Juli 2020 INHALT Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) -------------------------------------------------------------------- ------------------------------------------------ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 1 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) § 1 Rechtsstellung und Ausstattung (1) MentalGestärkt ist eine dezentrale Einrichtung der Deutschen Sporthochschule Köln (DSHS) mit einer wissenschaftlichen Leitung und einer Geschäftsführung mit Sitz am Psychologischen Institut der DSHS gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz NRW. (2) Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel werden über Dritte (siehe § 8) eingeworben. Arbeitsplatznutzung sowie administrative und IV -technische Dienste werden MentalGestärkt durch das Rektorat der DSHS als Eigenleistungen der DSHS zugewiesen. (3) MentalGestärkt ist administrativ an das Psychologische Institut der Deutschen Sporthochschule Köln, Professur für Sport- und Gesundheitspsychologie, angegliedert. § 2 Aufgaben (1) MentalGestärkt hat zur Aufgabe, die psychische Gesundheit im Leistungssport zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen. Hierunter fällt das Anliegen von MentalGestärkt, psychische Probleme, Störungen oder Erkrankungen aufgrund der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu verhindern, frühzeitig zu erkennen und Ansprechpartner*innen für weitere Maßnahmen oder die richtige Behandlung zu vermitteln. (2) Ein zentrales Arbeitsfeld von MentalGestärkt ist der hochleistungsorientierte Sport oder der bezahlte Sport, insbesondere der Fußballsport. Ein Transfer aller Maßnahmen im Rahmen von MentalGestärkt auf andere Felder des Leistungssports ist explizit gewünscht. (3) Der Erfüllung der Aufgaben von MentalGestärkt dienen insbesondere die folgenden Maßnahmen: Betreiben einer Koordinationsstelle zur Vernetzung und Bündelung von Maßnahmen mit praktischer und wissenschaftlicher Relevanz im Feld der psychischen Gesundheit des Leistungssports. Bildung und Betreiben von Expertennetzwerken zur psychischen Gesundheit im Leistungssport. Information, Beratung und Weiterleitung bei Anfragen aus dem Feld des Leistungssports und angrenzenden Feldern. Förderung des Wissens, der Sensibilität und der Fähigkeiten im Zusammenhang mit psychischer Gesundheit und psychischer Erkrankung in der Praxis des Leistungssports sowie in der Öffentlichkeit. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 2 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) § 3 Organisation Organe von MentalGestärkt sind die Koordinationsstelle, der Beirat, die Lenkungsgruppe und Partnerorganisationen. § 4 Koordinationsstelle (1) Die Koordinationsstelle besteht aus zwei Personen, einer Geschäftsführung und der Leiterin/dem Leiter von MentalGestärkt. (2) Die Leitung von MentalGestärkt besitzt der*die leitende Professor*in der Abteilung Gesundheit & Sozialpsychologie am Psychologischen Institut. Die Leitung von MentalGestärkt betreut die Koordinationsstelle in wissenschaftlichen Fragen, evaluiert die Arbeit der Koordinationsstelle und besitzt die administrative Personalaufsicht der Geschäftsführung. (3) Die Geschäftsführung wird von der*dem Leiter*in von MentalGestärkt aus dem Kreis der Mitarbeiter*innen der Abteilung Gesundheit & Sozialpsychologie am Psychologischen Institut ernannt. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte und koordiniert und vollzieht falls organisatorisch möglich die Beschlüsse der Lenkungsgruppe. Die Geschäftsführung handelt im Sinne der Aufgaben nach § 2. Die Geschäftsführung besitzt insbesondere mediierende und moderierende Funktion, das heißt sie vermittelt zwischen Anfragen und Notwendigkeiten der Praxis und Kompetenzen und Expertisen von Expertennetzwerken. (4) Die Koordinationsstelle hat ihren Sitz am Psychologischen Institut der Deutschen Sporthochschule Köln. § 5 Beirat (1) Der Beirat besteht aus jeweils einem*r Vertreter*in der finanzierenden Institutionen (gemäß Finanzierungszusagen in §8, Abs. 1). Jede Institution besitzt Stimmanteile in prozentualer Entsprechung ihres Förderanteils an der Gesamtfinanzierung von MentalGestärkt im laufenden Geschäftsjahr. Der Eigenanteil der Deutschen Sporthochschule Köln (§1, Abs. 2) wird im Rahmen des Gesamtfördervolumens auf 12.000 Euro beziffert. Errechnete Stimmanteile werden auf ganze Stimmen kaufmännisch auf- bzw. abgerundet. (2) Der Beirat erhält von der Koordinationsstelle einen Rechenschaftsbericht (Geschäftsbericht) über die geschäftsführenden Aktivitäten im Rahmen von MentalGestärkt. Er entlastet die Geschäftsführung auf der Basis dieses jährlichen Geschäftsberichts in Hinsicht der seitens der externen Geldgeber bereitgestellten Mittel. Er nimmt Stellung zum jährlichen Tätigkeitsbericht der Koordinationsstelle und spricht Empfehlungen für Strategien und zukünftige Arbeiten aus. (3) Der Beirat bespricht und empfiehlt Maßnahmen zur Finanzierung von spezifischen Projekten zur Umsetzung der Aufgaben von MentalGestärkt (s. § 2). (4) Der Beirat trifft sich regelmäßig zweimal jährlich. Zusätzliche Treffen finden statt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dies unterstützen. Treffen können auch virtuell stattfinden (z.B. Videokonferenzen). Einladung und Tagesordnung erfolgen über die Koordinationsstelle. Die Mitglieder des Beirats können Stellvertreter*innen entsenden. Der Beirat ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein Antrag ist Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 3 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält (s. jedoch § 5 Abs. 6). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Der Beirat kann bei Bedarf Expert*innen aus Wissenschaft oder Praxis ergänzend und beratend zu seinen Sitzungen einladen. (6) Der Beirat beschließt Rektoratsvorlagen zu Ordnungsänderungen auf Vorschlag der Koordinationsstelle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. (7) Rektoratsvorlagen für eine institutionelle Veränderung des Beirats müssen durch ein erweitertes Gremium (Beirat, Koordinationsstelle und Lenkungsgruppe) mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden. Das erweiterte Gremium ist beschlussfähig, wenn Beirat und Lenkungsgruppe beschlussfähig sind und die Koordinationsstelle einfach vertreten ist. Beschlüsse des erweiterten Gremiums können auch im postalischen oder elektronischen Umlaufverfahren erwirkt werden. § 6 Lenkungsgruppe (1) Die Lenkungsgruppe ist verantwortlich für die strategische und innovative Ausrichtung von MentalGestärkt in allen Aufgabenbereichen. Sie berät und empfiehlt Maßnahmen, die durch die Koordinationsstelle organisiert oder umgesetzt werden sollen. (2) Die Lenkungsgruppe besteht aus sechs Personen und setzt sich aus Vertreter*innen der Fachrichtungen Sportpsychologie, Sportwissenschaft und Psychotherapie/Psychiatrie zusammen. Rektoratsvorlagen für Änderungen der Zusammensetzung der Lenkungsgruppe (z.B. bei Ausscheiden eines Mitglieds der Lenkungsgruppe) werden nach Rücksprache mit der Lenkungsgruppe durch die Koordinationsstelle vorgeschlagen und durch den Beirat mit zwei Dritteln der Stimmen beschlossen. Die Namen der Mitglieder der Lenkungsgruppe werden auf der Homepage sowie im jährlichen Tätigkeitsbericht aufgeführt. (3) Die Lenkungsgruppe trifft sich mindestens zweimal jährlich. Einladung und Tages- ordnung erfolgen über die Koordinationsstelle. Die Lenkungsgruppe ist bei Anwesen heit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) Aufgabenfelder der Lenkungsgruppe sind unter anderem: 1. Bilden und Koordinieren der Expertennetzwerke. Für die Aufstellung von Kriterien zur Mitarbeit in den Expertennetzwerken sind die Koordinatoren zuständig. 2. Entwicklung von Praxisempfehlungen sowie Leit- und Richtlinien für die praktische Arbeit in Hinsicht der psychischen Gesundheit von Sportler*innen und ihren Betreuer*innen. Diese Entwicklungsarbeit findet in enger Zusammenarbeit mit Fachverbänden, Praxisvertreter*innen und den Partnerinstitutionen statt. 3. Definition, Auswahl, Konzipierung und Empfehlung von Kriterien für geeignete Früherkennungsmaßnahmen zur psychischen Gesundheit mit salutogene tischer sowie pathogenetischer Orientierung. http://www.dshs-koeln.de/psi/mentalgestaerkt/struktur.html#Partner Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 4 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) 4. Entwicklung von Empfehlungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung unterschied- licher Zielgruppen (Trainer*innen, Betreuer*innen, Sportpsycholog*innen, Psychiater*innen, Psychotherapeut*innen). Diese Empfehlungen sollen Ausbildungsinstitutionen bei der Planung oder Überarbeitung ihrer Konzeptionen helfen. 5. Entwicklung und Initiierung von Forschungsarbeiten mit hoher Aussicht auf Wissenstransfer und Relevanz für die Praxis der psychischen Gesundheit im Leistungssport. 6. Antragstellung beim Beirat von MentalGestärkt oder bei externen Mittelgebern zur Finanzierung von spezifischen Projekten. § 7 Partnerorganisationen (1) Partnerorganisationen von MentalGestärkt sind 1. Arbeitsgemeinschaft für Sportpsychologie in Deutschland e.V. (asp) 2. Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) 3. Das deutsche Forschungszentrum für Leistungssport Köln (momentum) 4. Zentrale Koordination Sportpsychologie des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Rektoratsvorlagen für Änderungen der Zusammensetzung der Partnerorganisationen werden durch die Koordinationsstelle vorgeschlagen und durch den Beirat beschlossen. (2) Partnerorganisationen von MentalGestärkt dienen der fachlichen Beratung der Lenkungsgruppe und der Koordinationsstelle. Partnerorganisationen stellen außerdem ein Verbindungsglied zur Praxis (Athlet*innen und Multiplikator*innen) dar. (3) Die Partnerorganisationen haben über die Koordinationsste lle Vorschlagsrecht zu den Tagesordnungen der Lenkungsgruppe und des Beirats. § 8 Finanzierung (1) Die Personalkosten für die Geschäftsführung sowie sonstige Kosten für den laufenden Geschäftsbedarf der Koordinationsstelle (mit Ausnahme der in § 8, Abs. 2 genannten Mittel) werden durch Mittel Dritter finanziert. Der Beirat legt seinen Finanzierungsvorschlag fünf Monate vor Beginn eines Geschäftsjahres auf der Grundlage eines vorher von der Koordinationsstelle vorgelegten Finanzierungsplans vor. Dieser Finanzierungsvorschlag ist vorbehaltlich der diesbezüglichen Entscheidungen in den jeweiligen Leitungsgremien der finanzierenden Institutionen zu betrachten. (2) Die Deutsche Sporthochschule Köln stellt Mittel für die wissenschaftliche Leitung der Koordinationsstelle (Professur für Sport- und Gesundheitspsychologie), Arbeitsplatz sowie administrative und IV-technische Dienste zur Verfügung. Das Psychologische Institut stellt Mittel für die Erstellung und den Unterhalt der Homepage von MentalGestärkt sowie Sekretariatsressourcen zur Verfügung. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 16/2020 – Seite 5 Ordnung „MentalGestärkt – Netzwerkinitiative zur Psychischen Gesundheit im Leistungssport“ („MentalGestärkt“) § 9 Jahresberichte (1) Die Geschäftsführung legt zum Abschluss des Jahres einen haushälterischen Geschäftsbericht sowie einen inhaltlichen Tätigkeitsbericht vor. Der Geschäftsbericht beinhaltet eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Geschäftsjahres. Der Tätigkeitsbericht beschreibt Maßnahmen und Ergebnisse. Die Leitung von MentalGestärkt unterstützt die Geschäftsführung bei der Erstellung des Tätigkeitsberichts. (2) Der Beirat beschließt die Annahme des Geschäftsberichts in Hinsicht der seitens der externen Geldgeber bereitgestellten Mittel und nimmt Stellung zum Tätigkeitsbericht. (3) Die Lenkungsgruppe berät die Geschäftsführung zum Tätigkeitsbericht, gibt diesbezügliche Überarbeitungshinweise und empfiehlt die Annahme des Tätigkeitsberichts durch die*den Leiter*in von MentalGestärkt. § 10 Geschäftsordnung (1) Über Angelegenheiten von MentalGestärkt, die diese Ordnung nicht abschließend regelt, kann der Beirat auf Vorschlag der Koordinationsstelle eine Geschäftsordnung erlassen. (2) Die Geschäftsordnung kann vom Beirat mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen und geändert werden. § 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 13.07.2020. Köln, den 30.07.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder

  • AM_2020-18-Ordnung-Verleihung-Ehrengrade.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN StAPuS, Abt. Akad. Dienste Nr.: 18/ 2020 Köln, den 30.09.2020 INHALT ORDNUNG zur Verleihung von Ehrengraden der Deutschen Sporthochschule Köln ‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐‐ Herausgeber: Der Rektor Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 18/2020 ‐Seite - 1 - Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden an der Deutschen Sporthochschule Köln Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden der Deutschen Sporthochschule Köln Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1und § 38 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung vom 16. September 2014, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020, hat die Deutsche Sporthochschule Köln die nachstehende Ordnung beschlossen: § 1 Ehrensenator/in Zur Ehrensenatorin/ zum Ehrensenator der Deutschen Sporthochschule Köln können vom Senat Persönlichkeiten ernannt werden, die sich durch bedeutsame sportwissenschaftliche Leistungen hervorgetan oder sich um die Hochschule oder die Allgemeinheit besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung wird in angemessener Weise beurkundet und von der Rektorin/ vom Rektor vorgenommen. Der Beschluss kann nur auf Vorschlag des Rektorats gefasst werden. § 2 Ehrenmedaille Die Ehrenmedaille der Deutschen Sporthochschule Köln kann an Mitglieder und Angehörige sowie an Freunde und Förderer der Hochschule verliehen werden, die sich um die Förderung der Sportwissenschaft oder die Hochschule verdient gemacht haben. Die Ehrenmedaille wird in Gold, Silber und Bronze verliehen. Der Beschluss des Rektorats kann nur auf Vorschlag der Rektoratsmitglieder und der Leiterinnen/ Leiter der (zentralen) wissenschaftlichen Einrichtungen und Dezernate der Verwaltung gefasst werden. § 3 Ehrennadel Mit der Verleihung der Ehrennadel kann die Deutsche Sporthochschule Köln ihre Mitglieder und Angehörige sowie externe Personen ehren, die in besonderer Weise mit der Hochschule verbunden sind oder sich mit besonderen Leistungen Verdienste um die Hochschule erworben haben. Die Ehrennadel wird in Gold und Silber verliehen. Vorschlagsberechtigt sind die Rektoratsmitglieder sowie die Leiterinnen/ Leiter der (zentralen) wissenschaftlichen Einrichtungen und Dezernate der Verwaltung. Die Entscheidung liegt bei der Rektorin/ beim Rektor. § 4 Ehrenpromotion (1) Das Verfahren der Ehrenpromotion wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet, wenn er von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Senats unterstützt wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 18/2020 ‐Seite - 2 - Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden an der Deutschen Sporthochschule Köln (2) Der Antrag ist zu begründen. In der Begründung des Antrags sind die hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen oder die besonderen ideellen Verdienste um die Förderung der Sportwissenschaft darzulegen und zu würdigen, warum es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt. (3) Der Senat berät über den Antrag unter der Würdigung der Begründung und stimmt im Anschluss an die Beratung über diesen ab. Der Antrag ist angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für eine Verleihung stimmt. (4) Die Verleihung der Ehrenpromotion erfolgt in feierlicher Form durch die Überreichung einer Ehrendoktorurkunde, in welcher die Verdienste der oder des Geehrten hervorgehoben werden. (5) Der Doktorgrad ehrenhalber kann entzogen werden, wenn die Trägerin oder der Träger des Grades wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde oder den verliehenen Titel zur Begehung einer Straftat missbraucht hat, für welche er oder sie rechtskräftig verurteilt wurde. Über die Entziehung des Titels entscheidet der Promotionsausschuss. § 5 Honorarprofessor*in Das Verfahren zur Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessor*in“ ist in der Verfahrensordnung zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ und Honorarprofessorin oder Honorarprofessor der Deutschen Sporthochschule Köln geregelt. § 6 Inkrafttreten und Rügeausschluss (1) Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Mitteilungen“ der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ordnung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln, Nr. 18/2020 ‐Seite - 3 - Ordnung zur Verleihung von Ehrengraden an der Deutschen Sporthochschule Köln Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 23.09.2020 Köln, den 30.09.2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Ordnung

  • AM_2020-19-Ordnung_zur_Bewältigung_der_Coronavirus_SARS-CoV-2-Epidemie_DSHS.pdf
    Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Herausgeber: Der Rektor AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 19/2020 Köln, den 30.09.2020 INHALT Ordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen der Deutschen Sporthochschule Köln (Corona-Epidemie-Ordnung DSHS Köln) Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 1 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Auf Grund der §§ 7 Absatz 2 Nr. 3, 4 und 6, 8 Absatz 1, 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1, 13 Absatz 1 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2- Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie- Hochschulverordnung) vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 298), in der Fassung der Ersten Ver- ordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. Mai 2020 (GV. NRW. S. 339d), erlassen auf Grund des § 82a Absatz 1 Satz 1 und des § 33 Absatz 5 des Hochschulgesetzes (HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Arti- kel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 217b) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 4 des HG sowie nach § 4 Abs. 5 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und §§ 23 f. der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW - StudienplatzVVO NRW) vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82) hat das Rek- torat der Deutschen Sporthochschule Köln folgende Regelungen beschlossen: Inhaltsübersicht I. Studium, Lehre und Prüfungen § 1 Lehrveranstaltungsevaluationen § 2 Tutorien § 3 Prüfungen und Prüfungsordnungen § 4 Einschreibung / Eignungstest § 5 Regelstudienzeit bei beurlaubten Studierenden § 6 Deputate II. Geltungszeitraum § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Rügeausschluss Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 2 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln I. Studium, Lehre und Prüfungen § 1 Lehrveranstaltungsevaluationen Die vorgesehenen Lehrveranstaltungsevaluationen für dieses Sommersemester werden ausgesetzt. § 2 Tutorien Die Freigabe für die Tutorien kann erfolgen, wenn die jeweiligen Sport- und Lehrfachge- bietsleitungen (SLG/LFG) dem zustimmen. Für die Durchführung der Tutorien sind die Lehrfachgebietsleitungen verantwortlich. Die Einhaltung der bestehenden Abstandsre- gelungen sowie der weiteren Vorgaben des Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes er- folgt durch die Tutor*innen. Daher hat eine entsprechend intensive Auseinanderset- zung mit den jeweils geltenden Coronaschutzregelungen im Vorfeld der Veranstaltun- gen zu erfolgen. § 3 Prüfungen und Prüfungsordnungen (I) Sollten Studierende (hausärztlich attestiert) einer Risikogruppe angehören und hier- durch Fehlzeiten entstehen, die nicht durch Ersatzleistungen kompensierbar sind, soll in nachfolgenden Semestern die Möglichkeit geschaffen werden, diese Unterrichtsinhalte nachzuholen. Sollten diese Studierende den Praxiskurs vollständig wiederholen wollen, gelten sie als Erstbewerber*innen. (II) Sollten Studierende (hausärztlich attestiert) einer Risikogruppe angehören und zugleich nachweislich der Abschluss des Studiums zum Sommersemester 2020 geplant sein, kann im Falle nicht kompensierbarer Fehlzeiten beim Prüfungsamt ein Antrag auf Nachteils- ausgleich gestellt werden. Dieser Antrag wird vom jeweiligen Prüfungsausschuss be- schieden. § 4 Einschreibung / Eignungstest (I) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Ordnung für die Feststellung der besonde- ren Eignung für das Bachelorstudium mit dem Unterrichtsfach Sport und die sportwis- senschaftlichen Bachelorstudiengänge zur Erlangung des akademischen Grades “Ba- chelor of Arts“ (B.A.) und „Bachelor of Science“ (B.Sc.), ist die Teilnahme am Bewer- bungsverfahren und eine Einschreibung zum Studium auch dann möglich, wenn der Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium im Wintersemester 2020/2021 nicht vor Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt wird. Erhält der*die Bewer- ber*in eine Studienplatzzusage und nimmt er*sie den Studienplatz an, ohne den Nach- weis über die besondere Eignung zum Sportstudium erbracht zu haben, erfolgt eine vor- läufige Einschreibung. Die Einschreibung erlischt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die besondere Eignung zum Sportstudium nicht bis zum 31.03.2021 im Studierendensekretariat der Deutschen Sporthochschule Köln eingereicht wird. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 3 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (II) Bei der Zuteilung der Studienplätze werden maximal bis zur Grenze des zahlenmäßig höchsten Nummerus Clausus der letzten fünf Zulassungsverfahren im Wintersemester im jeweiligen Studiengang zunächst die Bewerber*innen, die den Nachweis über die be- sondere Eignung für das Sportstudium innerhalb der Bewerbungsfrist vorlegen können, nach den allgemeinen Vergabekriterien berücksichtigt. Sofern danach noch Studienplät- ze im jeweiligen Studiengang verfügbar sind, werden maximal bis zur Grenze des zah- lenmäßig höchsten Nummerus Clausus der letzten fünf Zulassungsverfahren im Winter- semester die übrigen Bewerber*innen berücksichtigt. Sollten danach noch Studienplät- ze im jeweiligen Studiengang zur Verfügung stehen, werden die noch verfügbaren Stu- dienplätze nach den allgemeinen Vergabekriterien jeweils zur Hälfte an Bewer- ber*innen mit und ohne Nachweis über die besondere Eignung für das Sportstudium vergeben. § 5 Regelstudienzeit bei beurlaubten Studierenden Die Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Corona- Epidemie-Hochschulverordnung gilt auch für beurlaubte Studierende der Deutschen Sporthochschule Köln. § 6 Deputate (I) Aufgrund der generellen Mehraufwände zur Erstellung und Betreuung von online- Angeboten werden einmalig im Sommersemester 2020 (Ausnahmeregel) bei allen Ver- anstaltungen pauschal 0,1 SWS pro 1 SWS zusätzlich auf das Deputat angerechnet. Diese Erhöhung von 0,1 SWS pro 1 SWS gilt auch für faktorisierte Veranstaltungen (d.h. statt 0,67 nun 0,77). Der Bonus gilt einmalig pro Veranstaltung; bei mehreren Lehrkräften er- folgt eine anteilige Aufteilung des Bonus'. Eine darüber hinausgehende Anrechnung für die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten oder von virtuell durchgeführ- ten Lehrveranstaltungen nach der Richtlinie zur Deputatsanrechnung an der Deutschen Sporthochschule Köln vom 12.November 2015 (Amtliche Mitteilungen Nr. 20/2015) er- folgt nicht. (II) Abweichend von Ziff. 4.3 und 4.5 der Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen beschließt das Rektorat für das Sommersemester 2020, dass die auf- grund der Corona-Pandemie im Zeitraum 06.04.-19.04.2020 ausgefallenen Veranstal- tungsstunden als abrechnungsfähig anerkannt werden, soweit insgesamt nicht mehr als 14 Unterrichtseinheiten abgerechnet werden. (III) Wenn Dozierende aufgrund einer hausärztlichen Bescheinigung ihrer Lehrverpflichtung vor Ort nicht nachkommen, ist die Lehre von anderen Hochschulmitarbeiter*innen oder über Lehraufträge abzudecken. Diese Hochschulmitarbeiter*innen setzen sich durch die Leitung zusätzlicher Lehrveranstaltungen trotz aller Vorsorgemaßnahmen der DSHS ei- nem erhöhten gesundheitlichen Risiko aus. Daher beschließt das Rektorat für zusätzlich erbrachte Kurse bzw. Vertretungen im Sommersemester eine Vergütung entsprechend der Richtlinie für die Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen vom 05. August 2016 (Amtliche Mitteilungen Nr. 21/2016). Eine Abrechnung erfolgt am Semesterende. Eben- so wird verfahren, wenn aufgrund einer zwingenden Reduzierung von Kursgrößen zu- sätzliche Lehraufwände notwendig sind. Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 4 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (IV) Sollte eine Vergütung über Lehraufträge nicht möglich oder nicht gewünscht sein, wer- den die Vertretungsstunden auf das Deputat angerechnet. Aufgrund der besonderen Si- tuation wird die Vertretung von Dozierenden in den Praxiskursen mit dem Anrechnungs- faktor 1,0 angerechnet. II. Geltungszeitraum, In-Kraft-Treten § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Rügeausschluss (I) Die Regelungen treten am Tage nach ihrer jeweiligen Beschlussfassung im Rektorat, spätestens jedoch mit Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln in Kraft. (II) Die Regelung treten zu dem in der jeweiligen Regelung bestimmten Zeitpunkt, spätes- tens zu dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Corona-Epidemie-Hochschul- Verordnung außer Kraft. (III) Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rektorats der Deutschen Sporthochschule Köln vom 11.05.2020, 25.05.2020 und 08.06.2020. (IV) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des HG NRW oder des Ord- nungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen diese Ord- nung nur innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung geltend gemacht werden, es sei denn 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vor- her beanstandet 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 76 HG bleiben unberührt. Köln, den 30. September 2020 Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln Univ.-Prof. Dr. Heiko Strüder Amtliche Mitteilungen der Deutschen Sporthochschule Köln Nr. 19/2020 – Seite 5 Corona-Epidemie-Verordnung der Deutschen Sporthochschule Köln Anlagen: • Strategiepapier Lehre und Corona - Strategische Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im Sommersemester 2020 an der DSHS Köln auf Basis von Beschlüssen des Rektorats in der 664. Rektoratssitzung vom 30.3.2020 • Strategische Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im Sommer- semester 2020 an der DSHS Köln – 1. Informationspapier für Studierende vom 01. April 2020 • 2. Informationspapier für Studierende vom 14. April 2020 Strategiepapier Lehre und Corona 1 Studium und Lehre im SoSe 2020 Strategische Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im Sommersemester 2020 an der DSHS Köln (Beschlüsse des Rektorats in der 664. Rektoratssitzung vom 30.3.2020) Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleg*innen, der Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 wurde bekanntlich auf den 20.4.2020 verscho- ben. Derzeit findet an den Hochschulen ein Notbetrieb statt. Für den Bereich Studium und Lehre gehen die Hochschulen in NRW zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass die akademische Lehre soweit wie möglich auf digitale Formate umgestellt werden muss. Über Änderungen im HG NRW sowie Verordnungen werden politisch derzeit Rahmenbedingungen geschaffen, die den Hochschulen und den Studierendenschaften er- möglichen, den Herausforderungen, die durch die Coronavirus SARS-CoV-2Krise entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich Lehre und Studium zu begegnen und die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebes si- cherzustellen. Das Rektorat hat in seiner Sitzung am 30.3.2020 ein umfangreiches Strategiepapier beschlossen, um den anstehenden Herausforderungen an der Sporthochschule gerecht werden zu können. Wir bitten nun um Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der Aufgaben. In der Anlage finden Sie eine Zusammenfassung wichtiger strategischer Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im SoSe 2020. Trotz bestehender Unsicherheiten bezüglich ministerieller Vorgaben be- nötigen Lehrende (aber auch Studierende und Verwaltungsangestellte) nach Einschätzung des Rektorates bereits zum jetzigen Zeitpunkt diese Hinweise. Dabei wurde berücksichtigt, was aktuell bereits festgelegt ist (z.B. über Verordnungen des Landes), was hochwahrscheinlich ist (z.B. digitale Lehre) und was sich viel- leicht entwickeln könnte (z.B. Verläufe im Mai oder Juni). Bei allen derzeitigen Unwägbarkeiten erscheint uns diese einheitliche Planungsstrategie und Orientierungs- hilfe der Hochschulleitung für alle Akteure in Studium und Lehre wichtig. Zugleich und aufgrund der hohen Dynamik der aktuellen Situation muss diese Planungsstrategie die Bereitschaft beinhalten, stetig anhand aktueller Veränderungen hinterfragt und ggfs. angepasst zu werden. Solche Anpassungen müssen jedoch immer auch die vorliegenden Bedingungen und Vorarbeiten berücksichtigen. Wir bitten Sie, die Herausforderung anzunehmen, das SoSe 2020 für unsere Studierenden so weit wie mög- lich zu „retten“ und in der aktuellen Krise evtl. sogar Chancen für die Hochschulentwicklung zu sehen. Durch die Fokussierung auf Lehre lässt sich vermutlich nicht vermeiden, Einbußen im Bereich von Forschung und Transfer für eine gewisse Zeit in Kauf zu nehmen. Gleichzeitig bemüht sich die Landesrektorenkonferenz derzeit intensiv auf politischer Ebene darum, dass die Regelstudienzeit für Studierende verlängert wird, Auswirkungen auf BAföG verhindert sowie großzügige Regelungen im Bereich des Nachteilsausgleichs (z.B. bei Prüfungen unter erschwerten Bedingungen) ermöglicht werden. Wir danken im Namen des gesamten Rektorats für Ihr großes Engagement in dieser schweren Zeit und würden uns freuen, wenn die Hinweise im Strategiepapier Ihnen helfen können, die notwendigen Vorbe- reitungen und Arbeiten im Vorfeld des kommenden Sommersemesters mit besserer Klarheit anzugehen. Wir hoffen, dass Sie und Ihre Familien gesund bleiben und wünschen alles Gute. Heiko Strüder Jens Kleinert Rektor Prorektor Studium und Lehre Strategiepapier Lehre und Corona 2 Studium und Lehre im SoSe 2020 Inhalt 1 Gesamtplanung SoSe2020 .................................................................................................. 3 1.1 Semesterstart SoSe2020 .......................................................................................................... 3 1.2 Zweiteilung des Vorlesungszeitraums ..................................................................................... 3 1.3 Allgemeine Regelungen der Durchführung von Lehre ............................................................. 3 1.4 Allgemeine Regelungen der Lehrplanung und Lehrorganisation ............................................ 4 1.5 Exitstrategie bei früherer Möglichkeit von Präsenzlehre ........................................................ 4 2 Hinweise für die Planung von Veranstaltungen ................................................................. 5 2.1 Planung theoretischer Veranstaltungen .................................................................................. 5 2.2 Planung sportpraktischer/experimenteller Kurse ................................................................... 5 2.3 Arbeitsgruppe “Sportpraxis“ .................................................................................................... 6 2.4 Exkursionen und Lehrübungen ................................................................................................ 6 2.5 Kompaktveranstaltungen zwischen 6.04.-19.04.20 ................................................................. 6 3 Organisation Online-Lehre (e-Lehre) .................................................................................. 7 3.1 Ergebnisse der Bedarfsanalyse in den Studiengangskollegien ................................................ 7 3.2 Begrifflichkeiten / Systematik von e-Lehre .............................................................................. 8 3.3 Studierende in Sondersituationen ........................................................................................... 8 3.4 Mehraufwände durch Vorbereitung, Organisation und Durchführung von e-Lehre .............. 8 4 Prüfungen ............................................................................................................................ 8 4.1 Härtefallregelung ..................................................................................................................... 8 4.2 Online Prüfungen ..................................................................................................................... 9 4.3 Abschlussarbeiten .................................................................................................................... 9 5 Kommunikation ................................................................................................................... 9 5.1 Studiengangskollegien in der 13. KW ...................................................................................... 9 5.2 Instituts-/Abteilungsleitungen ................................................................................................. 9 5.3 Studierende ............................................................................................................................ 10 Strategiepapier Lehre und Corona 3 Studium und Lehre im SoSe 2020 1 Gesamtplanung SoSe2020 1.1 Semesterstart SoSe2020 Bisher liegen keine endgültigen Informationen des Ministeriums zu den Rahmenbedingun- gen des Sommersemesterstarts vor. Das Rektorat geht daher zum aktuellen Zeitpunkt da- von aus, dass am 20.04.2020 die Vorlesungszeit beginnt (Ausnahmeregelungen s. Kom- paktveranstaltungen) und Lehre ausschließlich in digitaler Form stattfindet (kurz „e- Lehre“). 1.2 Zweiteilung des Vorlesungszeitraums Für die Planungssicherheit der Lehrenden ist die Darstellung einer Perspektive von hoher Be- deutung. Diese Perspektive beinhaltet auch wichtige Beschlusszeitpunkte, an denen Entschei- dungen lehrtechnisch zwingend fallen müssen (point of no return). Vor diesem Hintergrund beschließt das Rektorat zum aktuellen Zeitpunkt (vorbehaltlich eines denkbaren „Exit“, vgl. Abschn. 1.5): Der Vorlesungszeitraum wird zur besseren Planung in zwei Abschnitte unterteilt: Ab- schnitt 1: 20.04.-31.05.; Abschnitt 2: 08.06.-17.07. Die in diesem Papier beschriebenen Regelungen und Empfehlungen gelten vorerst bis Ende des ersten Abschnitts des Vorlesungszeitraums (31.05.2020), solange keine aktuellen Veränderungen der gesamten Lage eine Modifikation der vorliegenden Strategie notwen- dig machen. In der Pfingstwoche werden keine Lehrveranstaltungen geplant. Dies soll zusätzliche Vor- bereitungszeit für den zweiten Abschnitt des Vorlesungszeitraums ermöglichen. Außer- dem sieht das Rektorat die Pfingstwoche für Mitarbeiter*innen und Studierende auch als wichtige Erholungs- und Urlaubszeit. Begründete Ausnahmen von dieser Regelung sind denkbar. Bereits zum 18.05.20 (point of no return) sollen Informationen über den Fortgang von Ab- schnitt 2 des Vorlesungszeitraums kommuniziert werden, um genügend Vorbereitungszeit zu gewährleisten. Verbindliche Entscheidungen der Landesregierung stehen über den Entscheidungen des Rektorats. 1.3 Allgemeine Regelungen der Durchführung von Lehre Das Rektorat beschließt bis auf weiteres folgende Punkte im Rahmen allgemeiner Regelungen der Lehre im Sommersemester 2020: Ab 20.04. dürfen keine physischen Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden; d. h. ab 20.04. ist Lehre nur als synchrone e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) oder asynchrone e-Lehre (z. B. digitale Aufgaben für das Selbststudium) möglich. Alle Angaben für den Umfang von Präsenzlehre (d.h. die anteilige Verteilung von Selbst- studium und Präsenzlehre in den Modulhandbüchern) sind ab sofort bis auf weiteres aus- gesetzt. Die Lehrenden werden gebeten, einen möglichst hohen Unterrichtsanteil in Form Strategiepapier Lehre und Corona 4 Studium und Lehre im SoSe 2020 der synchronen e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) umzusetzen, da- mit der direkte Kontakt zu den Studierenden oder der Kontakt unter den Studierenden aufrecht erhalten bleibt. Synchrone e-Lehre ist nur in vorgegebenen Zeiten möglich (zur Sicherung überschnei- dungsfreier Lehre); allerdings ist synchrone e-Lehre nach Absprache mit den Studierenden auch außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten (Mo - Do 08:00 – 20:00 Uhr, Fr 8:00-15:00 Uhr) möglich. Lernziele und Lerninhalte in Modulhandbüchern haben weiterhin Bestand; allerdings wird aufgrund der Situation empfohlen, Umgewichtungen bei Lernzielen und Lerninhalten vor- zunehmen oder Lernziele weit auszulegen bzw. zu interpretieren; Lehrende und Studie- rende sollten gemeinsam, flexibel und kreativ die Ausführungen und Bestimmungen in den Modulhandbüchern interpretieren/auslegen. Prüfungsformen in Modulhandbüchern haben weiterhin Bestand; allerdings wird aufgrund der Situation empfohlen, die organisatorische/technische Umsetzung der Prüfungen zu verändern (z. B. Präsentationen online oder als offline-Aufzeichnung); Lehrende und Stu- dierende sollten gemeinsam, flexibel und kreativ die Prüfungsbeschreibungen in den Mo- dulhandbüchern interpretieren/auslegen. Anwesenheitspflicht: Bei anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen besteht auch bei syn- chroner e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) Anwesenheitspflicht. Auf- grund der besonderen Situation hat der*die Dozent*in eigenen und besonderen Ermes- sensspielraum bei Fehlzeiten (z. B. bei technischen Problemen einer Videokonferenz). 1.4 Allgemeine Regelungen der Lehrplanung und Lehrorganisation Das Rektorat beschließt bis auf weiteres folgende Punkte im Rahmen allgemeiner Regelungen der Lehrplanung und Lehrorganisation im Sommersemester 2020: Angaben im Vorlesungsverzeichnis LSF sind weiterhin verbindlich. Die Einträge anderer Einrichtungen (z.B. UW, Betriebssport etc.) im LSF werden bis auf Weiteres ausgesetzt. In Einzelfällen – insbesondere wenn e-Veranstaltungen für andere Zielgruppen als Studie- rende betroffen sind – sind Einträge nach Rücksprache mit der Lehrorganisation möglich. Eintragungen im LSF (Stornierung/Nachtragung von Studierenden) werden wie bisher in der ersten Semesterwoche (jetzt also 20.-24.04.) durchgeführt. Der Abgleich zwischen ein- getragenen und tatsächlichen Kursteilnehmer*innen wird elektronisch bzw. per moodle umgesetzt. Kursverschiebungen jeglicher Art (z. B. Änderungen von Terminen von Kompaktveranstal- tungen; Verlegung von Kursen auf ein späteres Semester, z.B. WiSe 20/21) dürfen nur nach Rücksprache und mit Genehmigung der Lehrorganisation umgesetzt und kommuniziert werden. Modulbeauftragte und Studiengangsleitungen müssen bei Änderungen infor- miert werden. Das Rektorat weist darauf hin, dass eine Verschiebung von Kurszeiten in den Bachelorstudiengängen mit verstärkten Problemen der Zeitkollision verbunden ist und deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. 1.5 Exitstrategie bei früherer Möglichkeit von Präsenzlehre Aufgrund der hohen Dynamik der aktuellen Situation können in den nächsten Wochen sowohl Verschärfungen, allerdings auch Lockerungen von ministeriellen Regelungen zu Kontakt- und Strategiepapier Lehre und Corona 5 Studium und Lehre im SoSe 2020 Studienbedingungen wirksam werden. Für den Fall einer Lockerung und einer damit verbun- denen Möglichkeit, vor dem 31.05.20 Präsenzlehre umsetzen zu können, beschließt das Rek- torat: Bei Änderung der Sachlage (z. B. durch ministeriellen Beschluss) versucht die Hochschule Präsenzlehre schnellstmöglich zu realisieren. Auch im Falle einer Präsenzerlaubnis vor dem 31.05.20 können Lehrende in Abstimmung mit den Modulbeauftragten und Studiengangsleitungen online-Lehre bis zum 31.05.20 weiter durchführen, wenn Lernziele und Kursverlauf dies ermöglichen (hierdurch soll Pla- nungssicherheit erhalten werden). 2 Hinweise für die Planung von Veranstaltungen Veranstaltungen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausformung in sehr unterschiedlicher Weise von den aktuellen Bedingungen betroffen. Während Vorlesungen beispielsweise ver- mutlich weniger aufwändig auf digitale Vermittlung umgestellt werden können, beinhaltet die Umstellung sportpraktischer oder experimenteller Veranstaltungen größte Herausforderun- gen. Zwischen diesen Polen bestehen vielfältige Ausprägungen (Mischveranstaltungen aus Praxis und Theorie; Veranstaltungen mit hohem Anteil von Sozial- und Gruppenprozessen o- der Kleingruppenarbeit; Projektseminare). Trotz dieser Vielfalt wird zur vereinfachten Darstel- lung im folgenden zwischen „theoretischen Veranstaltungen“ und „sportpraktischen/experi- mentellen Veranstaltungen“ unterschieden. Außerdem werden nachfolgend „Lehrübungen“, „Exkursionen“ und bestimmte Kompaktveranstaltungen als Sonderfälle betrachtet (vgl. Ab- schn. 2.4 und 2.5). 2.1 Planung theoretischer Veranstaltungen Theoretische Veranstaltungen finden ab dem 20.04. wie laut LSF geplant statt, allerdings als online-Veranstaltungen. Um auch in den sogenannten "theoretischen" Veranstaltungen eine mögliche Minderung der Lehr-/Lernqualität zu kompensieren, werden in den nächsten Tagen unterschiedliche Hilfestellungen für Lehrende bereitgestellt (z. B. hilfreiche Online-Tools zur Gestaltung sozialer Lehr-/Lern-Prozesse) oder Ideensammlungen angelegt bzw. kommuniziert (z. B. virtuelle Forschung in Projektseminaren). Neben inhaltlichen bzw. didaktischen Unterstützungen empfiehlt das Rektorat auf Basis der Aussprachen in den Studiengangskollegien in der 13. KW folgende Planungsstrategien: - Verschieben einzelner Lernziele auf den 2. Abschnitt des Vorlesungszeitraums (ab 8.6.2020) - Umgewichtung von Lerninhalten und Lernzielen innerhalb der Modulhandbücher (s. Abschnitt 1.3 Punkt 4) - Veränderung der Reihenfolge von Unterrichtseinheiten (z. B. 1. Abschnitt des Vorle- sungszeitraums: Theorie, 2. Abschnitt: Praxis) 2.2 Planung sportpraktischer/experimenteller Kurse Auch sportpraktische/experimentelle Kurse unterliegen dem Semesterstart am 20.04. Strategiepapier Lehre und Corona 6 Studium und Lehre im SoSe 2020 Da keine physischen Präsenzveranstaltungen erlaubt sind, sollen vorerst und zum aktuel- len Stand sportpraktische/experimentelle Kurse im ersten Abschnitt des Vorlesungszeit- raums (bis 31.05.) online-vermittelt stattfinden. Auf Basis der Aussprachen in den Studiengangskollegien in der 13. KW werden vom Rektorat folgende Empfehlungen gemacht bzw. Hinweise gegeben: Nach Möglichkeit ist das Verschieben zwingender Praxis-/Präsenzblöcke auf den zweiten Abschnitt des Vorlesungszeitraums (ab 08.06.) sinnvoll und empfehlenswert. Blockveranstaltungen zu Semesterende oder in der vorlesungsfreien Zeit (nach Ende des SoSe) sind ein möglicher Weg (in Abhängigkeit von der persönlichen/familiären Situation). Das Nachholen sportpraktischer Veranstaltungen im Folgesemester erscheint aktuell nur in Ausnahmen ein möglicher Weg, wobei in Masterstudiengängen ggfs. mehr Spielräume bestehen als in Bachelorstudiengängen. Derartige Verschiebungen dürfen nur in enger Ab- sprache mit Modulbeauftragten und nach Genehmigung durch Studiengangsleitung und Lehrorganisation durchgeführt bzw. kommuniziert werden. 2.3 Arbeitsgruppe “Sportpraxis“ Insbesondere für den Bereich der sportpraktischen Kurse bringt das Fehlen von physischen Präsenzveranstaltungen große Herausforderungen mit sich. Daher befürwortet das Rektorat die Einrichtung einer „AG Sportpraxis“ durch das Prorektorat Studium und Lehre. Die AG soll das Prorektorat und Rektorat im weiteren Verlauf beraten. Die Aufgaben der AG liegen insbesondere darin, Online-Varianten sportpraktischer Lehre zu konzipieren oder zu entwickeln bzw. deren Konzeption/Entwicklung zu initiieren und zu orga- nisieren. Außerdem soll die AG Planungsszenarien und Modelle der Lehrplanung für den 2. Abschnitt der Vorlesungszeit diskutieren und vorschlagen. Das Rektorat regt an, dass die AG auch die Leitungen der für die Sportpraxis maßgeblich verantwortlichen Abteilungen und In- stitute sowie die Leitungen der sportpraktischen Lehrfachgebiete in Überlegungen angemes- sen einbezieht. Außerdem sollte die AG auch die Belange von Lehrübungen oder anderen Pra- xisveranstaltungen (z. B. im Bereich Prävention/Reha) mit bedenken. 2.4 Exkursionen und Lehrübungen Exkursionen sowie Lehrübungen sind wegen der Kontakteinschränkung ebenso wie sportprak- tische Kurse bis auf weiteres nicht möglich und sollten vorerst auf den 2. Abschnitt des Vorle- sungszeitraums oder auf spätere Zeiten verschoben werden; in diesen Fällen ist eine Abspra- che mit den Modulbeauftragten und Studiengangsleitungen sowie eine Genehmigung durch die Lehrorganisation notwendig. 2.5 Kompaktveranstaltungen zwischen 6.04.-19.04.20 Das Rektorat beschließt nachfolgende Regelungen zu Kompaktveranstaltungen, die ursprüng- lich teilweise oder gänzlich zwischen dem 6.04.-19.04.20 terminiert waren (die betroffenen Lehrenden werden per e-Mail von Prorektorat/Lehrorga über die nachfolgenden Regelungen informiert): Strategiepapier Lehre und Corona 7 Studium und Lehre im SoSe 2020 Eine Online-Durchführung dieser Kompaktveranstaltungen ist mit Sonderantrag auch vor dem 20.04. möglich (die Antragsbewilligung wird möglichst kulant geregelt). Eine Verschiebung auf den 2. Abschnitt des Vorlesungszeitraums oder eine andere Ter- minveränderung ist nach Einzelfallprüfung möglich (Genehmigung durch die Lehrorgani- sation erforderlich). 3 Organisation Online-Lehre (e-Lehre) 3.1 Ergebnisse der Bedarfsanalyse in den Studiengangskollegien In den Studiengangskollegien der 13. KW (vgl. 5.1) wurde eine Vielzahl von Wünschen, Bedar- fen und Vorschlägen formuliert (Bedarfsanalyse). In den nächsten Tagen wird unter Leitung der Abt. 4.3 Digitalisierung in Studium und Lehre (Jurek Bäder) ein Überblick über Lösungs- wege bereitgestellt (moodle-Kurs für alle Lehrenden). Hauptaspekte sind die Funktionen syn- chroner e-Lehre, die allgemeine Verbesserung digitaler Kompetenz, die Beantwortung von Rechtsfragen und technische bzw. technologische Aspekte. Funktionen synchroner e-Lehre: Hinsichtlich der Funktionen synchroner e-Lehre steht die Technik der Videokonferenz mit unterschiedlichen Ansprüchen von e-Lehre mit einer Gruppe oder kleineren Arbeitsgruppen im Vordergrund. Neben den technischen Bedingungen (Soft- ware, Hardware) ist insbesondere eine stabile, funktional ausgereifte Software von höchster Bedeutung. Rechtzeitig vor Semesterstart sollen Testdurchläufe unter Seminarbedingungen mit unterschiedlichen Anforderungen durchgeführt werden. Allgemeine Verbesserung digitaler Kompetenz. Durch die durchgeführte Bedarfsanalyse wird direkt und indirekt deutlich, dass an verschiedenen Stellen weiterbildende Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenz gewünscht und notwendig scheinen. Die Spanne geht von Grundlagenwissen zu Moodle-Funktionen bis hin zu komplexen Prozessen bei der Erstel- lung digitaler Medien. Daher wird derzeit durch die Abt. 4.3 Digitalisierung in Studium und Lehre (mit Unterstützung durch die Hochschuldidaktik) ein Weiterbildungskatalog konzipiert. Rechtsfragen. Die Bedarfsanalyse zeigt recht hohe Unsicherheit im Umgang mit rechtlichen Fragen. Zudem bestehen offensichtlich Befürchtungen, dass Materialien von Studierenden un- angemessen kopiert/aufgenommen und distribuiert werden. Das Justiziariat wird zu unter- schiedlichen Fragen Rechtshinweise geben und diese Informationen den Lehrenden zur Ver- fügung stellen. Technische bzw. technologische Aspekte. Die Bedarfsanalyse verweist indirekt und direkt auf Notwendigkeiten der digitalen Infrastruktur und der Verfügbarkeit verschiedener Programme und Hilfsmittel. Unter der Federführung von Ze.IT wird ein Plan notwendiger Aufgaben und Anschaffungen erstellt, um die online-Lehre zum Semesterstart weitreichend sicherzustellen. Zur Finanzierung dringlicher und notwendiger Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der On- line-Lehre hat die QVK in ihrer Sitzung am 30.03.2020 einen Sondertopf in Höhe von 60.000 Euro eingerichtet. Strategiepapier Lehre und Corona 8 Studium und Lehre im SoSe 2020 Bereitstellung von Literatur. Der Zugriff auf Literatur für die Lehre, für Prüfungen und zur Er- stellung von Abschlussarbeiten ist durch die Schließung der ZBSport eingeschränkt. Die Lei- tung der ZBSport wird in Abstimmung mit anderen Universitätsbibliotheken Lösungsmöglich- keiten konzipieren und dem Rektorat vorschlagen. 3.2 Begrifflichkeiten / Systematik von e-Lehre Zur Erleichterung der Kommunikation und Vermeidung von begrifflichen Missverständnissen zwischen Akteuren unterschiedlicher Veranstaltungen wird die Stabsstelle ein Glossar mit den wichtigsten Begrifflichkeiten zum Thema e-Lehre erstellen und den Lehrenden zur Verfügung stellen. 3.3 Studierende in Sondersituationen Das Rektorat ist sich darüber im Klaren, dass einzelne Studierende zu berücksichtigen sind, die sich in besonderen Situationen befinden (z. B. kein/schlechter Internetanschluss, keine ange- messene Hardware/Software, keine eigenen Arbeitsräume). Das Rektorat prüft aktuell mögli- che Anschaffungen und eine Organisation von Unterstützungen für diesen Personenkreis. Erste konkrete Schritte sind bereits eingeleitet. 3.4 Mehraufwände durch Vorbereitung, Organisation und Durchführung von e-Lehre Die Hochschulleitung ist sich bewusst, dass die Veränderungen der Lehrbedingungen im Som- mersemester 2020 an vielen Stellen und in sehr unterschiedlicher Weise mit Mehraufwänden für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von e-Lehre verbunden ist. Diese Mehr- aufwände betreffen nicht nur Lehrende in sehr unterschiedlicher Form, sondern auch Studie- rende und Mitarbeiter*innen in Verwaltung und Technik. Es ist wohl kaum möglich diesbezüg- lich eine Regelung zu finden, die den unterschiedlichen Formen von Mehraufwand und allen betroffenen Personen in individuell fairer und gerechter Weise nachkommt und zugleich die haushälterischen und rechtlichen Möglichkeiten der Hochschule angemessen einbezieht. Trotzdem hat die Hochschulleitungen Regelungen für die Anrechnung von Deputat und die Vergütung von Lehraufträgen getroffen. In Hinsicht auf das Deputat und in Anlehnung an die AM 20/2015 hat das Rektorat entschieden, alle betroffenen Veranstaltungen in gleicher Weise mit einem Bonus von 10% auf das Deputat anzurechnen. In Hinsicht auf die Lehraufträge im SoSe 2020 hat das Rektorat entschieden, trotz des verkürzten Semesters auch die zu Beginn (6.4-19.4.) ausgefallenen Unterrichtseinheiten als abrechnungsfähig anzuerkennen. 4 Prüfungen 4.1 Härtefallregelung Härtefallregelungen gemäß der vorliegenden FAQs (FAQs 3.14 und 3.16) haben weiterhin Be- stand und werden in Abstimmung zwischen Prüflingen, Modulbeauftragten und Studien- gangsleitungen entschieden bzw. organisiert. Strategiepapier Lehre und Corona 9 Studium und Lehre im SoSe 2020 4.2 Online Prüfungen Rechtliche Bedingungen von Online-Prüfungen werden derzeit in Arbeitsgruppen auf Landes- ebene geprüft. Sowohl über die LRK als auch die Landes-Prorektoren-AG Lehre wird der Ar- beitsstand laufend erfasst und mit dem Prüfungsamt der DSHS abgestimmt. Mündliche Modulprüfungen: Darüber hinaus hält es das Rektorat in Anlehnung an die aktuel- len Handhabungen in anderen Universitäten für unschädlich, wenn mündliche Prüfungen in Modulen online (Videokonferenz) durchgeführt werden, soweit dabei das Zwei-Prüferprinzip berücksichtigt wird. Der*die Studierende sollte in diesen Fällen einverstanden mit der Prü- fungsform sein und im Vorfeld erklären, dass er*sie allein im Raum ist und die mündliche Prü- fung ohne weitere Hilfsmittel ablegt. Weitere denkbare Szenarien (insbesondere für in der Vergangenheit ausgefallene Prüfungen) werden aktuell vom Prüfungsamt (in Abstimmung mit der Vorsitzenden der Prüfungsaus- schüsse) entwickelt. 4.3 Abschlussarbeiten Zur Verlängerung der Bearbeitungszeit laufender Abschlussarbeiten wurden bereits Regelun- gen getroffen (vgl. FAQ-Liste), ebenso zur Sicherung von Bearbeitungszeiten bei zukünftigen Anmeldungen (Bescheinigung Betreuer*in). Arbeiten können weiterhin postalisch zugesandt werden. Darüber hinaus ist die Einreichung von Abschlussarbeiten ab sofort auch in digitaler Form via Sciebo möglich (https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/formu- lare/abschlussarbeit/) . 5 Kommunikation Eine besondere Bedeutung für die Hochschulleitung hat aktuell die angemessene, transpa- rente und ausreichende Kommunikation von Abläufen, Entscheidungen und Veränderungen. Hierbei sind die Lehrenden, die Leitungen der verschiedenen Einrichtungen und die Studie- renden gleichsam zu berücksichtigen. Folgende Eckpfeiler waren und sind in der aktuellen Si- tuation bedeutsam: 5.1 Studiengangskollegien in der 13. KW Vom 23.-27.03.20 (13. KW) fanden in den meisten Studiengängen und Studienbereichen Kol- legien statt. Die Hochschulleitung ist allen Beteiligten sehr dankbar für die schnelle Organisa- tion und die Bereitstellung von Protokollen. Die Kollegien orientierten sich an einer 15-Punk- teliste des Prorektorats Studium und Lehre (zu den Themen Prüfungen, Veranstaltungspla- nung und offenen Fragen). Insgesamt konnten 19 Protokolle aus Kollegien zur Konzeption des vorliegenden Strategiepapiers berücksichtigt werden. 5.2 Instituts-/Abteilungsleitungen Die aktuell notwendigen, teils komplexen Abstimmungen erfordern in vielen Fällen eine schnelle und pragmatische Kommunikation mit Lehrenden, Modulbeauftragten und Studien- gangsleitungen. Um auch die Instituts- und Abteilungsleitungen angemessen einzubeziehen https://www.dshs-koeln.de/hochschule/it-dienstleistungen/externe-dienste/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/formulare/abschlussarbeit/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/formulare/abschlussarbeit/ Strategiepapier Lehre und Corona 10 Studium und Lehre im SoSe 2020 bittet das Rektorat alle Lehrenden, Modulbeauftragten und Studiengangsleitungen die Lei- ter*innen der Abteilungen und Einrichtungen engmaschig zu informieren und ggfs. Entschei- dungen mit ihnen einvernehmlich zu treffen. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn Raum-, Personal- und Finanzressourcen der entsprechenden Einrichtungen betroffen sind. In gleicher Weise werden die Leitungen der Institute und Abteilungen gebeten, mit den „eige- nen“ Lehrenden, Modulbeauftragten oder Studiengangsleitungen engen Kontakt zu halten (z. B. über Instituts- und Abteilungskonferenzen) und hierdurch informationelle und instrumen- telle Unterstützung geben zu können. 5.3 Studierende Partizipation/Information. Die Studierenden sind an verschiedenen Stellen der aktuellen Pro- zesse beteiligt und werden informiert. Neben den bisherigen Informationen per E-Mail (13.03.) waren die Studierenden durch die Studiengangssprecher*innen in den Studiengangs- kollegien beteiligt/informiert. Weiterhin sind die Studierenden (und auch der AStA) über die Studierendenvertretung in der UK Studium und Lehre beteiligt/informiert. Eine außerordent- liche Studiensprecher*innensitzung unter Beteiligung des AStA ist für den Freitag, den 03.04.2020 terminiert. Hilfestellung/Mail-Hotline. Für die Studierenden ist eine Mail-Hotline eingerichtet worden (sose2020-stud@dshs-koeln.de), an die sich Studierende bei Problemen in Rahmen von Stu- dium und Lehre wenden können. Die Mail-Hotline soll als Drehkreuz zur Weitervermittlung von Anliegen zu Studienberatung (Frau Ebbert), e-Learning (Herr Bäder), Lehrorganisation (Frau Jost) oder Ze.IT (Frau Barth) dienen. Außerdem können über die eingegangenen Fragen weitere Antworten zu FAQs erarbeitet werden. Die Hotline wird durch Dipl.-Psych. Frau Ma- rion Sulprizio betreut. Rahmenlinien und Eckpunkte 1 Studium und Lehre im SoSe 2020 Strategische Rahmenlinien und Eckpunkte für Studium und Lehre im Sommersemester 2020 an der DSHS Köln Informationspapier für Studierende (auf Basis von Beschlüssen des Rektorats in der 664. Rektoratssitzung vom 30.3.2020) Liebe Studierende, das Rektorat hat gestern alle Lehrenden über die aktuelle Lage und die Planung des Sommer- semesters 2020 informiert. Die wesentlichen und für Ihr Studium wichtigen Aspekte dieser Information möchten wir im folgenden Papier zusammentragen. In diesem Papier finden Sie verschiedenen Regelungen und Planungsgrundlagen, die Ihnen bei Ihrer eigenen Semester- planung etwas Sicherheit geben sollen. Zugleich und aufgrund der hohen Dynamik der aktuel- len Situation unterliegt dieses Planungspapier an einzelnen Stellen Vorbehalten. Oder anders: Es kann immer sein, dass aufgrund der jeweiligen Lage oder aufgrund von ministeriellen Ver- ordnungen Anpassungen notwendig sind. Wir bitten Sie, die Herausforderung anzunehmen, das SoSe 2020 mit uns Lehrenden zusam- men so weit wie möglich zu „retten“ und in der aktuellen Krise evtl. sogar Chancen für die Hochschulentwicklung zu sehen. Dinge wie e-learning oder digitale Austauschformate werden jetzt notgedrungen mit Wucht weiterentwickelt, was der Hochschule in Zukunft sogar nutzen könnte. Eine besondere Herausforderung beinhaltet natürlich die Planung von sportprakti- schen Veranstaltungen, was in der beiliegenden Information daher besonders berücksichtigt wird. Neben diesen Fragen der Umsetzung digitaler Lehre bemüht sich die Landesrektorenkonfe- renz NRW derzeit intensiv auf politischer Ebene darum, dass die Regelstudienzeit für Studie- rende verlängert wird, Auswirkungen auf BAföG verhindert sowie großzügige Regelungen im Bereich des Nachteilsausgleichs (z.B. bei Prüfungen unter erschwerten Bedingungen) ermög- licht werden. Wir danken im Namen des gesamten Rektorats allen Akteur*innen für ihr großes Engagement in dieser schweren Zeit und würden uns freuen, wenn die Hinweise in diesem Informations- papier Ihnen helfen können, die notwendigen Vorbereitungen und Arbeiten im Vorfeld des kommenden Sommersemesters mit besserer Klarheit anzugehen. Wir hoffen, dass Sie und Ihre Familien gesund bleiben und wünschen alles Gute. Heiko Strüder Jens Kleinert Rektor Prorektor Studium und Lehre Rahmenlinien und Eckpunkte 2 Studium und Lehre im SoSe 2020 Inhalt 1 Allgemeines ......................................................................................................................... 2 2 Regelungen für die Durchführung von Lehre ..................................................................... 2 3 Lehrplanung und Lehrorganisation ..................................................................................... 3 4 Exitstrategie ........................................................................................................................ 3 5 Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen ........................................................ 4 6 Studierende in besonderen organisatorischen Notlagen ................................................... 4 7 Prüfungen ............................................................................................................................ 4 8 Abschlussarbeiten ............................................................................................................... 5 9 Kommunikation ................................................................................................................... 5 1 Allgemeines Start des Semesters. Wir planen den Start des Sommersemesters (d. h. den Beginn der Vorlesungszeit) weiterhin zum 20.04.2020. E-Lehre: Lehre wird zunächst ausschließlich in digitaler Form stattfinden (kurz „e-Lehre“). Zwei Semesterabschnitte: Die Dozierenden planen in zwei Abschnitten: Abschnitt 1: 20.04.-31.05.; Abschnitt 2: 08.06.-17.07. Die aktuellen Regelungen und Empfehlungen gel- ten vorerst für Abschnitt 1. Pfingstwoche. Wir planen vorerst in der Pfingstwoche keine Lehrveranstaltungen (manche Hochschulen tun das). Begründete Ausnahmen von dieser Regelung sind denkbar. Ministerium. Verbindliche Entscheidungen der Landesregierung stehen über den Ent- scheidungen des Rektorats. 2 Grundsätzliche Regelungen für die Lehre Formen von E-Lehre: Präsenzveranstaltungen finden bis auf Weiteres nur als synchrone e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) oder asynchrone e-Lehre (z. B. digitale Aufgaben für das Selbststudium) statt. Die Angaben in den Modulhandbüchern zum Verhältnis von „Kontaktzeiten“ und „Selbststudium“ gelten bis auf weiteres nicht mehr. Trotzdem sollte möglichst viel Unterricht in Form der synchronen e-Lehre (z. B. We- binare, Videokonferenzen = e-Präsenz) stattfinden, damit der unmittelbare Austausch weitgehend erhalten bleibt. Kurszeiten bleiben bestehen: Synchrone e-Lehre ist nur in den vorgegebenen Zeiten mög- lich (siehe LSF); Ausnahmen können nur außerhalb der üblichen Unterrichtszeiten (d. h. nur außerhalb Mo - Do 08:00 – 20:00 Uhr, Fr 8:00 - 15:00 Uhr) erfolgen. Rahmenlinien und Eckpunkte 3 Studium und Lehre im SoSe 2020 Lernziele und Lerninhalte bleiben bestehen: Grundsätzlich bleiben die in Modulhandbü- chern beschriebenen Ziele und Inhalte von Lehre bestehen. Innerhalb dieser Vorgaben kann der*die Dozent*in jedoch umgewichten/modifizieren. Prüfungen bleiben bestehen: Prüfungsformen in Modulhandbüchern haben weiterhin Be- stand. Organisatorisch/technisch sind jedoch kreative Lösungen notwendig, die aktuell entwickelt und erprobt werden. Anwesenheitspflicht gilt: Im Falle synchroner e-Lehre (z. B. Webinare, Videokonferenzen = e-Präsenz) besteht bei anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen weiterhin Anwesen- heitspflicht. 3 Lehrplanung und Lehrorganisation LSF. Angaben im Vorlesungsverzeichnis LSF sind weiterhin verbindlich. Stornierung/Nach- tragung von Studierenden im LSF werden wie bisher in der ersten Semesterwoche (jetzt also 20.-24.04.) durchgeführt. Ihr*e Dozent*in wird Sie in der ersten Woche (ab 20.4.) kon- taktieren. Wenn Sie nicht im Kurs sind, kontaktieren Sie Ihrerseits die*den Dozierende*n. Exkursionen und Lehrübungen sind verschoben. Exkursionen sowie Lehrübungen sind wegen der Kontakteinschränkung bis auf weiteres nicht möglich und sollten vorerst auf den 2. Abschnitt des Vorlesungszeitraums oder auf spätere Zeiten verschoben werden. Kompaktveranstaltungen zwischen 6.04.-19.04.20. Kompaktveranstaltungen, die ur- sprünglich teilweise oder gänzlich zwischen dem 6.04.-19.04.20 terminiert waren, dürfen mit Sonderantrag auch vor dem 20.04. online durchgeführt werden. Im Falle einer solchen Vorverlegung werden die betroffenen Studierenden gesondert und kurzfristig informiert. Auch Sportpraxiskurse starten am 20.4. mit e-Lehre. Auch sportpraktische Kurse starten am 20.04. Da keine physischen Präsenzveranstaltungen erlaubt sind, sollen vorerst sport- praktische/experimentelle Kurse im ersten Abschnitt des Vorlesungszeitraums (bis 31.05.) online-vermittelt stattfinden. Spätestens am 18.5.2020 werden Informationen zum Vorle- sungsabschnitt 2 (8.6.-17.7.) gegeben, in der Hoffnung, dass dann Präsenzlehre wieder möglich ist. Alternative Szenarien (z. B. spätere Blockveranstaltungen, zeitliche Verlegun- gen) werden allerdings jetzt schon durchdacht und entwickelt (eigens hierfür eingerichtete Arbeitsgruppe „Sportpraxis“). 4 Exitstrategie Flexibel reagieren. Sollte (unerwartet) zu einem Zeitpunkt vor dem 31.05.20 bereits Prä- senzlehre umsetzbar sein (z. B. durch ministeriellen Beschluss), versucht die Hochschule diese schnellstmöglich zu realisieren. Planungssicherheit. Auch im o.g. Falle können Lehrende begründet noch bis zum 31.05.20 online-Lehre weiterhin durchführen (z. B. wenn bereits studentische Arbeitsgruppen sich darauf eingestellt haben). Rahmenlinien und Eckpunkte 4 Studium und Lehre im SoSe 2020 5 Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen Viel Neuland – viel Aufwand – viel Verständnis. Für Lehrende und Studierende ist die Umstellung auf e-Lehre mit vielen neuen Aufgaben und hohem Aufwand verbunden. Da- her entwickelt die Abteilung „Digitalisierung in Studium und Lehre“ der Stabsstelle bereits jetzt und in den nächsten Tagen unterschiedliche Hilfestellungen für die Lehre, Ideen- sammlungen und good-practice-Modelle. Trotzdem wird es an unterschiedlichen Stellen auch zu Schwierigkeiten und Herausforderungen kommen. Wir alle sollten versuchen ge- meinsam zu helfen und Verständnis zu haben, wenn etwas nicht schnell genug oder richtig funktioniert. Rechtsfragen. Die Situation der e-Lehre wirft verschiedene Rechtsfragen auf. Diese betref- fen zum Beispiel das unerlaubte Kopieren oder Mitschneiden von Unterrichtsmaterialien oder Web-Sessions. Das Justiziariat wird zu unterschiedlichen Fragen Rechtshinweise ge- ben. Darüber hinaus ist jedoch entscheidend, dass sich alle Akteur*innen über ihre Verant- wortung und ihr faires und ethisch korrektes Verhalten im Klaren sein sollten. Technische bzw. technologische Unterstützung. Die aktuelle Situation ist nicht nur für alle Menschen, sondern auch für unsere digitale Infrastruktur und die Verfügbarkeit verschie- dener Programme und Hilfsmittel ein großer Belastungstest. In Hinsicht auf Technik und Infrastruktur werden daher aktuell sowohl von der Hochschule als auch vom Land zusätz- liche Mittel freigemacht, um die e-Lehre technisch möglichst reibungslos umsetzen zu kön- nen. Bereitstellung von Literatur. Der Zugriff auf Literatur für die Lehre, für Prüfungen und zur Erstellung von Abschlussarbeiten ist durch die Schließung der ZBSport eingeschränkt. In dieser Situation sucht die Hochschule aktuell Lösungen. Solche Lösungen können sowohl hochschulübergreifend sein (z. B. Zugänge zu e-books oder e-Literaturdatenbanken) oder auf Ebene eines Kurses liegen (z. B. Bereitstellung von Literatur in Moodle, Literatur aus anderen Quellen, wie z. B. researchgate). 6 Studierende in besonderen organisatorischen Notlagen Teilnahme an e-Lehre ermöglichen. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass Studie- rende Probleme haben, an der e-Lehre teilnehmen zu können (z. B. kein Internetanschluss, kein Rechner). Wichtig ist, von diesen Sonderfällen zu erfahren, damit Lösungsmöglichkei- ten gefunden werden können. Studierende sollten sich dann an die e-mail-hotline (sose2020-stud@dshs-koeln.de) oder an die*den Lehrende*n wenden. 7 Prüfungen Härtefallregelungen. Die Härtefallregelungen für Studierende, bei denen ein zukünftiger Arbeitsplatz wegen Prüfungsausfall gefährdet ist (s. FAQs 3.14 und 3.16 auf der FAQ-Seite) haben weiterhin Bestand. Melden Sie sich bei Ihrer Studiengangsleitung. Online Prüfungen. Rechtliche Bedingungen und technische Möglichkeiten von Klausuren im Rahmen von Online-Prüfungen werden derzeit in Arbeitsgruppen sowohl in der Hoch- schule als auch auf Landesebene geprüft. Wir werden weiter informieren. mailto:sose2020-stud@dshs-koeln.de https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ Rahmenlinien und Eckpunkte 5 Studium und Lehre im SoSe 2020 Mündliche Modulprüfungen. Mündliche Prüfungen in Modulen können nach aktuellem Stand online (d. h. als Videokonferenz) unter bestimmten Rahmenbedingungen durchge- führt werden. Alle Beteiligten sollten in diesen Fällen mit der Prüfungsform einverstanden sein. 8 Abschlussarbeiten Verlängerung der Bearbeitungszeit. Zur Verlängerung der Bearbeitungszeit laufender Ab- schlussarbeiten wurden bereits Regelungen getroffen (vgl. FAQ 3.12 auf der FAQ-Seite). Bei Neuanmeldung zusätzliche Bescheinigung. Bei Neuanmeldung von Arbeiten muss der*die Betreuer*in zusichern, dass Bearbeitungszeiten eingehalten werden können. Abgabe postalisch oder elektronisch. Arbeiten können weiterhin postalisch zugesandt werden. Darüber hinaus ist die Einreichung von Abschlussarbeiten ab sofort auch in digi- taler Form via Sciebo möglich getroffen (vgl. Info des Prüfungsamtes). 9 Kommunikation E-Mail-Hotline. Für die Studierenden ist eine extra e-Mail-Hotline eingerichtet worden (sose2020-stud@dshs-koeln.de), an die sich Studierende bei Problemen in Rahmen von Studium und Lehre wenden können. Darüber hinaus sind auf der FAQ-Seite für Stu- dium/Lehre weitere Ansprechpersonen/Einrichtungen für spezifische Fragen aufgeführt. Bitte versuchen Sie allerdings erst eine Antwort über die FAQ-Liste zu finden, bevor Sie per mail Kontakt aufnehmen. Studierendenvertretungen in den Studiengangskollegien. Vom 23.-27.03.20 fanden in den meisten Studiengängen und Studienbereichen Kollegien statt, an denen auch die Stu- diengangssprecher*innen teilgenommen haben. Studierende in Gremien. In allen formalen Hochschulgremien sind Studierende vertreten, die zumeist auch engen Kontakt zum AStA haben. Studiengangssprecher*innensitzung. Zur Studiengangssprecher*innensitzung werden die studentischen Vertreter*innen aller Studiengänge eingeladen. Eine außerordentliche Stu- diensprecher*innensitzung findet unter Beteiligung des AStA am 03.04.2020 statt. Extra-e-mails zu besonderen Anlässen. Halten Sie sich bitte selbst über unsere Corona- Seite laufend auf dem aktuellen Stand. Diese Seite wird ständig aktualisiert. Darüber hin- aus werden wir zu besonderen Anlässen (wie dem aktuellen) durch extra-e-mails kommu- nizieren. https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ https://www.dshs-koeln.de/hochschule/it-dienstleistungen/externe-dienste/ https://www.dshs-koeln.de/studium/studienorganisation/formulare/abschlussarbeit/ mailto:sose2020-stud@dshs-koeln.de https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ 2. Informationsschreiben für Studierende (14.04.2020) 2. Informationsschreiben für Studierende 14. April 2020 Liebe Studierende, nach unserem Informationspapier vom 2.4.20 erhalten Sie hiermit das zweite Informationsschreiben zum Sommersemester 2020. Im Namen des gesamten Rektorates danken wir Ihnen für Ihre Mithilfe, Unterstützung und Flexibili- tät bei der Planung und Organisation dieses besonderen Sommersemesters. Ich wünschen Ihnen für den Semesterstart alles Gute und vor allem wünsche ich Ihnen, Ihren Familien und Freunden viel Gesundheit in der nächsten Zeit. Jens Kleinert Prorektor Studium & Lehre Im vorliegenden Schreiben finden Sie: 1 Allgemeine Informationen .............................................................................................................. 1 2 Hinweise zur Lehrorganisation ........................................................................................................ 1 3 Freie Plätze und Bewerbung auf freie Plätze (Nachrückverfahren) ................................................ 2 4 Vorbereitungen auf die erste Woche / die erste Kurseinheit ......................................................... 2 5 FAQs zur technischen Vorbereitung ................................................................................................ 3 6 Weitere Informationen ................................................................................................................... 3 1 Allgemeine Informationen • Informationspapier vom 2.4.20 ist weiterhin aktuell. Alle Informationen und Hinweise des In- formationspapiers vom 2.4.20 haben weiterhin Gültigkeit. Bitte lesen Sie bei Fragen dort nach. Beachten Sie vor allem die Kapitel "Regelungen für die Durchführung von Lehre" (Kap. 2), Lehr- planung und Lehrorganisation (Kap. 3) und "Hinweise für die Durchführung von Veranstaltun- gen" (Kap. 5). Sollten Sie das Papier nicht mehr haben, finden Sie es als Download unter Punkt 6.1 der FAQ-Seite für Studium/Lehre. • E-Mail-Hotline. Für die Studierenden ist eine extra E-Mail-Hotline eingerichtet worden (sose2020-stud@dshs-koeln.de), an die sich Studierende bei Problemen im Rahmen von Studi- um und Lehre in Zusammenhang mit der Corona-Situation wenden können. Darüber hinaus sind auf der FAQ-Seite für Studium/Lehre weitere Ansprechpersonen/Einrichtungen für spezifische Fragen aufgeführt. Bitte versuchen Sie erst eine Antwort über die FAQ-Liste zu finden, bevor Sie per mail Kontakt aufnehmen. 2 Hinweise zur Lehrorganisation • TN-Begrenzungen. Es gelten die bisherigen TN-Begrenzungen zu Lehrveranstaltungen. Einzelne Zulassungen darüber hinaus sind im Ermessen der*des Dozierenden möglich, hierbei muss je- https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ mailto:sose2020-stud@dshs-koeln.de https://www.dshs-koeln.de/hochschule/campus-freizeit/sport-gesundheit/gesundheitsportal-der-deutschen-sporthochschule-koeln/informationen-zum-coronavirus-sars-cov-2/studium-lehre-pruefungen/ 2. Informationsschreiben für Studierende (14.04.2020) doch berücksichtigt werden, dass wir bislang im 2. Semesterabschnitt (ab 8.6.) von Präsenzun- terricht ausgehen – daher müssen TN-Zahlen auch weiterhin beschränkt bleiben. • Veranstaltung nicht bekommen? Gründe: Bei Fragen oder Unklarheiten, die sich im Rahmen der LSF-Vergabe bzw. der Zulassung zu Veranstaltungen ergeben, finden Sie Antworten unter: o LSF-FAQs mit neuer Kategorie „Ablehnung - Warum habe ich keinen Platz in Veranstaltung xy bekommen?“ o Zulassungs-Richtlinien a) in den sportwissenschaftlichen BA-Studiengängen (AM 14/2015) sowie b) in den Lehramtsstudiengängen (AM 12 /2011) und • Vorgehen bei Abmeldung aus Lehrveranstaltungen. Wenn Sie eine Veranstaltung nicht mehr belegen möchten, zu der Sie im Rahmen der LSF-Phasen eine Zulassung erhalten haben, bitten wir Sie eindringlich sich von dieser Veranstaltung per Mail an die Lehrkraft abzumelden! 3 Freie Plätze und Bewerbung auf freie Plätze (Nachrückverfahren) • Freie Kursplätze. Hier finden Sie die Liste der freien Plätze (eine aktualisierte Version der Liste ist für den 16.04.2020 geplant) • Bewerbung auf freie Plätze. o Kontaktieren Sie bis spätestens 16.04.2020 per Mail den*die entsprechende Dozierende o Kontaktdaten der Lehrkräfte finden Sie in LSF oder auf der DSHS-Website unter „Menschen an der DSHS“ o Geben Sie folgende Informationen an (Anfragen ohne vollständige Angabe werden u.U. nicht bearbeitet): Informationen zur angefragten Veranstaltung (Gruppe, Tag, Termin) Ihr Name Ihre Matrikelnummer Ihr Studiengang Ihr Fachsemester Erfüllung der Voraussetzungen (Beleg durch Notenspiegel und/oder Screenshots der relevanten, bestandenen LVen, abrufbar im LSF unter „Meine Leistungen“/“Übersicht“) Pflichtbelegung oder zus. Belegung (weißer Schein) o Die Lehrkräfte sammeln alle Anfragen bis zum 16.04.2020 und vergeben die freien Plätze bis 17.04.2020 nach einer vorgegebenen Auswahl-Regelung o Sie werden bzgl. des Ergebnisses des Nachrückverfahrens per Mail bis 19.04.2020 informiert o Die Eintragung der nachgerückten Studierenden in LSF erfolgt bis 19.04.2020 (Übertragung in Moodle erfolgt dann automatisch über Nacht) 4 Vorbereitungen auf die erste Woche / die erste Kurseinheit • Moodle spielt die zentrale Rolle. Die Verwendung von Moodle ist der Dreh- und Angelpunkt der e-Lehre im kommenden Sommersemester. Machen Sie sich in dieser Woche vor dem Start be- reits mit Moodle vertraut. • Moodle-Kurse teilweise noch nicht sichtbar. Die Kurse für Ihren Studiengang sind bereits in Moodle hinterlegt, allerdings für Sie als Studierender teilweise noch nicht von den jeweiligen Lehrpersonen freigeschaltet (nicht „sichtbar“). Dies kann daran liegen, dass die Lehrenden noch nicht alle Unterlagen hochgeladen und noch nicht alle Einstellungen vorgenommen haben. Fra- gen Sie ggfs. am Ende der Woche bei Ihren Lehrenden nach. • Organisation der ersten Unterrichtseinheit. Für die erste Unterrichtseinheit werden Sie von der*dem Lehrenden kontaktiert. Es gibt verschiedene Möglichkeiten: Die erste Einheit kann als synchrone Lehre (z. B. als Webkonferenz) stattfinden. Dann finden Sie in Moodle entsprechende Infos und einen Link über den Sie direkt aus Moodle an der Webkonferenz teilnehmen können. https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Studium/Organisation/Vorlesungsverzeichnis/LSF-FAQs.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Studium/Organisation/Vorlesungsverzeichnis/Zulassungsrichtlinien_Bachelor.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Studium/Organisation/Vorlesungsverzeichnis/Zulassungsrichlinien_Lehramt.pdf https://lsf.dshs-koeln.de/DSHS-Hilfe/freiepl.pdf https://www.dshs-koeln.de/hochschule/menschen-an-der-dshs/ https://www.dshs-koeln.de/hochschule/menschen-an-der-dshs/ https://elearning.dshs-koeln.de/ 2. Informationsschreiben für Studierende (14.04.2020) Es ist aber auch möglich, dass die erste Stunde in einer anderen Form startet. Auch dann werden Sie informiert. Bitte schauen Sie in jeden Fall vor der ersten Woche in Ihren Kurs. • Rechtzeitig vor der ersten Stunde Ihren Kurs in Moodle besuchen. Schauen Sie rechtzeitig vor der ersten Stunde in Ihren Kurs in Moodle. Manche Dozierende hinterlegen dort Infos für die erste Kurseinheit oder für den gesamten Kursverlauf. • Computer/Laptop vorbereiten. Verwenden Sie für Webkonferenzen möglichst kein Smartpho- ne, da bestimmte Funktionen (z. B. Bildschirm teilen, nutzen von Office-Dateien) nicht oder nur schlecht nutzbar sind. Prüfen Sie im Vorfeld, dass die Kamera und das Mikrofon Ihres Rechners funktioniert und machen Sie sich mit der Steuerung von Kamera/Mikro vertraut. • Studierende in besonderen technischen Notlagen. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass Studierende Probleme haben, an der e-Lehre teilnehmen zu können (z. B. kein Internetan- schluss, kein Rechner). Wenn dies für Sie zutrifft, wenden Sie sich an die E-Mail-hotline (so- se2020-stud@dshs-koeln.de) oder an Ihre*n Lehrende*n. Die Hochschule arbeitet aktuell an ei- nem Konzept für solche technischen Notlagen. 5 FAQs zur technischen Vorbereitung • Was brauche ich für ein Webmeeting oder den synchronen e-Unterricht? Die synchrone e- Lehre ist in Moodle organisiert und basiert auf „webex“ (Anwendung für online-Lernen und on- line-Meetings). Dabei kann zwischen zwei Webex-Funktionen unterschieden werden: „Mee- tings“ und „Trainings“. Für den Einsatz von „Webex Trainings“ ist je nach Browser oder Betriebs- system eine zusätzliche Software notwendig. Bei „Webex Meetings“ ist keine zusätzliche Soft- ware notwendig, diese kann aber dennoch installiert werden, um eine stabilere Verbindung zu gewährleisten. Infos zur Installation und eine Übersicht der Funktionen finden Sie in dieser Kurz- anleitung. Für die Teilnahme an „Webex Trainings“ beachten Sie bitte folgende Hinweise. • Brauche ich sonst spezielle Software? Sie benötigen im Normalfalls keine spezielle Software oder andere besondere Voraussetzungen. Entscheidend ist für Sie, dass Moodle funktioniert und Ton und wenn es geht auch die Kamera (Videofunktion) Ihres Laptops. Falls ihr*e Dozent*in be- sondere Techniken einsetzt, wird sie*er dies mit Ihnen in den ersten Unterrichtseinheiten klä- ren. • Brauche ich den VPN-Client? Der VPN-Client ist für Moodle nicht notwendig, ebenso wenig für LSF. Auch Files, die ihr*e Dozent*in in Sciebo (Cloudsystem der Universitäten) hinterlegt, kön- nen Sie ohne den VPN-Client abrufen. VPN-Client ist lediglich für Plagscan nötig, welches im Fal- le einer Abschlussarbeit relevant ist. Wenn Sie möchten, finden Sie den Client unter: https://www.dshs-koeln.de/hochschule/it-dienstleistungen • Was bringt mir ein Webex-Account? Für die Teilnahme am Unterricht aus dem Moodle-Kurs ist kein Account notwendig. Einen Account brauchen Sie nur, wenn Sie selber Meetings jenseits des Unterrichts (z. B. zur gemeinsamen Vor- oder Nachbereitung) einberufen möchten (Sie können im privaten Bereich natürlich auch andere Webmeeting-Dienste dafür nutzen). Alle Studierende mit einer stud.mail-Adresse bekommen vom IT-Service im Verlauf des Semesters einen kosten- freien Account zugewiesen. 6 Weitere Informationen • Zugang Bibliothek. Bislang ist der Zugang zur Bibliothek weiterhin nicht möglich. Allerdings stimmen sich derzeit alle Universitätsbibliotheken des Landes hinsichtlich eines eingeschränkten Zugangs ab. Bitte beachten Sie dazu in den nächsten Tagen eventuelle Informationen auf der speziellen Coronaseite der ZBSport. Auf dieser Seite erhalten Sie auch andere Informationen zur Beschaffung von Publikationen in der aktuellen Situation. https://elearning.dshs-koeln.de/ https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Hochschule/Campus_und_Freizeit/Gesundheitsportal/Webex_Meetings_Kurzanleitung_Studierende.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Hochschule/Campus_und_Freizeit/Gesundheitsportal/Webex_Meetings_Kurzanleitung_Studierende.pdf https://www.dshs-koeln.de/fileadmin/redaktion/Hochschule/Campus_und_Freizeit/Gesundheitsportal/Webex_Training_Infoblatt_Teilnehmende.pdf https://www.dshs-koeln.de/hochschule/it-dienstleistungen https://www.dshs-koeln.de/zentralbibliothek/die-bibliothek/coronavirus-aktuelle-informationen-faq/ 2. Informationsschreiben für Studierende (14.04.2020) • Nachholprüfungen aus dem März 2020. Die Hochschule arbeitet im Verbund mit dem Land und anderen Hochschulen an Umsetzungskonzepten zur Nachholung der Prüfungen aus dem März 2020. Noch im Laufe des April werden konkretere Informationen folgen. Die Ankündigung von Nachholprüfungen werden mit mindestens drei Wochen Vorlaufzeit, vermutlich mehr, gesche- hen. Nichtbestandene Nachholprüfungen aus dem März 2020 werden nicht als Fehlversuch an- gerechnet (sogenannte „Freischussregelung“). • Anmeldung zur letzten Prüfung/Abschlussarbeit ohne Rettungsschein/Erste Hilfe. Auch wenn Sie keinen Rettungsschein/Erste Hilfe-Schein nachweisen können, ist eine Anmeldung zur letzten Prüfung/Abschlussarbeit aktuell möglich. Das Nachholen der Nachweise wird aktuell vorausge- setzt. • Verständnis für Anlaufprobleme haben und Fehler tolerieren. Wenn bei Ihnen, bei anderen Studierenden oder bei den Dozierenden etwas nicht oder nicht direkt funktioniert, haben Sie bitte für sich selbst und andere Verständnis. Für uns alle ist dieses Semester auch eine Entwick- lungsphase in der digitalen Lehre und wenn man sich weiterentwickelt, klappt manches nicht auf Anhieb. Informieren Sie sich selbst in unseren Informationspapieren oder FAQs und helfen Sie auch anderen weiter. AM 2020-19-Ordnung zur Bewältigung der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie DSHS-V02 Anlage 1_Strategiepapier-SoSe2020 Anlage 2_Informationspapier_Studierende_Nr.1_SoSe2020 stud Anlage 3_Informationsschreiben_Studierende_Nr. 2_200414 1 Allgemeine Informationen 2 Hinweise zur Lehrorganisation 3 Freie Plätze und Bewerbung auf freie Plätze (Nachrückverfahren) 4 Vorbereitungen auf die erste Woche / die erste Kurseinheit 5 FAQs zur technischen Vorbereitung 6 Weitere Informationen
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Zuletzt aktualisiert: 23.07.2026
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