in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, ru- hen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung [...] sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten [...] männliche Lebensentwürfe und propagieren das Vorbild des in seiner Forschungsarbeit gänzlich aufgehenden Wissenschaftlers, welcher vor dem Hintergrund einer hohen intrinsischen Motivation andere Lebens- entwürfe