Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Vor endgültigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist dem Prüf- ling Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. § 9 Prüfende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende [...] Kanzler. Im Falle ei- nes mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüf- ling zudem exmatrikuliert werden. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht