Habilitation veröffentlichen


 

Nach erfolgreichem Abschluss Ihres Habilitationsverfahrens ist die Habilitationsschrift gemäß § 11 der Habilitationsordnung der Deutschen Sporthochschule Köln zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung für den Abschluss des Verfahrens. Es sind drei Formen der Veröffentlichung möglich, die mit der Einreichung von Pflichtexemplaren bei der Hochschulbibliothek verbunden sind.

Vor der Veröffentlichung empfehlen wir Ihnen, die formalen Informationen Ihrer Habilitationsschrift prüfen zu lassen. Für weitere Informationen zu den Veröffentlichungsformen sowie zur Prüfung der formalen Informationen berät Sie Christina Meyer in der ZBSport.


Welche Veröffentlichungsformen gibt es?

  • Online-Veröffentlichung über die Hochschulbibliothek, vier Printexemplare sowie vier Datenträger
  • Print-Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag als selbständige Monografie
    oder in einer wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. Schriftenreihe, vier Printexemplare sowie ein Datenträger
  • Online-Veröffentlichung in einem gewerblichen Verlag: Fünf gedruckte Pflichtexemplare sowie fünf Datenträger


Welche Datenträger und Dateiformate soll ich verwenden?

Als Datenträger ist eine CD zu verwenden. Die Habilitation ist im PDF/A-Format auf dem Datenträger zu speichern.


Welche formalen Anforderungen muss meine Habilitationsschrift erfüllen?

  • Kennzeichnung als eine von der Deutschen Sporthochschule Köln angenommene Habilitationsschrift
  • Angabe der/des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses
  • Angabe der beiden Gutachter*innen
  • Abschlussdatum des Habilitationsverfahrens
  • Vorgeschriebenes Titelblatt
  • Genehmigtes Abstract (vom ersten Gutachter / von der ersten Gutachterin) auf Deutsch und Englisch in gedruckter und elektronischer Form
  • Der Lebenslauf des/der Verfasser*in kann auf der letzten Seite der Habilitationsschrift hinzugefügt werden
     

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Pflichtexemplare müssen binnen drei Jahren nach Beschlussfassung über die Lehrbefähigung abgeliefert sein. 
Auf begründeten Antrag vor Fristablauf kann der Habilitationsausschuss die Ablieferungsfrist um ein Jahr verlängern.

 

Welche Besonderheit gibt es bei einer kumulativen Habilitationsschrift?

Bei Vorliegen einer kumulativen Habilitationsschrift gemäß § 5 Absatz 2 der Habilitationsordnung, deren wesentliche Teile aus Publikationen in Fachzeitschriften oder Fachverlagen bestehen, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden.


Wo kann ich die Pflichtexemplare abgeben?

Bitte vereinbaren Sie vor der Abgabe einen Termin mit der zuständigen Ansprechperson in der ZB Sport.